Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1585
Verordnung
zur Änderung lebensmittelrechtlicher und fleischhygienerechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften
Vom 15. Juli 1991
Der Bundesminister für Gesundheit verordnet auf Grund 2. Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und
,,Nach§ 51 Abs. 1 a, 4 des Lebensmittel- und Bedarfs-
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
gegenständegesetzes wird bestraft, wer eine in Satz 1
(BGBI. 1 S. 1945, 1946) unter Berücksichtigung des § 51
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, sofern er
Abs. 1 a, 3 und 4 und des § 53 Abs. 2 Nr. 3 dieses
Stoffe zugeführt oder Lebensmittel in den Geltungs-
Gesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
bereich dieser Verordnung verbracht hat. Wer eine
22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 118) geändert worden sind, im
in Satz 1 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht,
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Landwirtschaft und Forsten sowie auf Grund des § 5 Nr. 1
Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig, soweit
bis 4, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 7 und des § 13 Abs. 2
nicht Satz 2 anzuwenden ist."
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649) unter
Berücksichtigung des§ 29 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes, Artikel 2
der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 118) geändert worden ist, hinsichtlich des § 8 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für § 18 der Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, jeweils in Verbin- 1986 (BGBI. 1 S. 1678), die durch Artikel 2 der Verordnung
dung mit dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 vom 11. März 1988 (BGBI. 1 S. 303) geändert worden ist,
(BGBI. 1 S. 530): wird wie folgt geändert:
Artikel 1 1. Eingangs wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 2 Nr. 18" ersetzt
Änderung der Verordnung durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 2 Nr. 3".
über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
2. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
§ 5 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom „3. § 7 Abs. 1 oder 2 Fleisch für den innerstaatlichen
25. September 1984 (BGBI. 1 S. 1251 ), geändert durch Verkehr gewinnt, zubereitet oder behandelt,".
Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 1988 (BGBI. 1
S. 303), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In Satz 1 werden die Worte ,,§ 52 Abs. 1 Nr. 7" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
die Worte ,,§ 51 Abs. 1 a, 2 und 3" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juli 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite Verordnung
zur vorläufigen Regelung
der Geld- und Sachbezüge und der Heilfürsorge der Soldaten,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Zweite Wehrsold-Übergangsverordnung - 2. WSÜV)
Vom 18. Juli 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A den §§ 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes sind
Abschnitt III Nr. 17 des Einigungsvertrages vom die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes Buchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maßga-
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144) ben zum Bundesversorgungsgesetz entsprechend anzu-
verordnet die Bundesregierung: wenden. Der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung im Bundesanzeiger bekanntgegebene Vomhundert-
§ 1 satz und der Veränderungstermin gelten entsprechend.
Anwendungsbereich
§3
Die Verordnung gilt für Soldaten, die auf Grund der
Wehrpflicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Inkrafttreten, Außerkrafttreten
genannten Gebiet zum Wehrdienst einberufen wurden und (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Juni
ihn dort ableisten. Eine Ableistung in diesem Gebiet liegt
1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wehrsold-Übergangs-
auch dann vor, wenn der Soldat vorübergehend in das verordnung vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2692)
übrige Bundesgebiet kommandiert wird. Die Sätze 1 und 2
außer Kraft.
gelten auch für Soldaten, die nicht wehrpflichtig sind und
zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder (2) Die für Wehrpflichtige geltenden Vorschriften der
§ 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen werden.
a) Ordnung Nr. 005/9/001 des Ministers für Abrüstung und
§2 Verteidigung über die Besoldung der Angehörigen der
Nationalen Volksarmee - Besoldungsordnung - vom
Bezüge und Heilfürsorge 12. Oktober 1982, zuletzt geändert durch die Grund-
(1) Die in § 1 genannten Soldaten erhalten Wehrsold
satzentscheidung des Ministers für Abrüstung und Ver-
und die sonstigen Leistungen nach den Vorschriften des teidigung vom 1. September 1990,
Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung b) Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Abrüstung und
vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt geändert Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehö-
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 rigen der Nationalen Volksarmee - Versorgungsord-
(BGBI. 1 S. 2588), und der hierzu erlassenen Verordnung nung - vom 1. September 1982, zuletzt geändert durch
über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer die Grundsatzentscheidung des Ministers für Abrü-
zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1076), stung und Verteidigung vom 6. Juli 1990, soweit sie die
geändert durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1 Heilfürsorge betrifft,
S. 1018), soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt treten mit Ablauf des 29. Juni 1991 außer Kraft.
ist.
(2) Für Leistungen an wehrdienstbeschädigte Soldaten (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
nach § 6 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes in Verbindung mit 1993 außer Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1587
Verordnung
zur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 594/91
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(ChemOHKW-BußgeldV)
Vom 18. Juli 1991
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemika- Nr. 594/91 dort genannte Stoffe über den dort zugelas-
liengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom senen Umfang hinaus herstellt,
14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesre- 5. Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,
gierung: Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 der Verordnung (EWG)
§ 1 Nr. 594/91 dort genannte Stoffe über den dort zugelas-
senen Umfang hinaus in den Verkehr bringt oder für
Ordnungswidrigkeiten eigene Zwecke verwendet,
Ordnungswidrig im Sinne des§ 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 6. Artikel 11 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der
des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen ein Gebot Verordnung (EWG) Nr. 594/91 den Erwerb des dort
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates bezeichneten Rechts der Kommission nicht oder nicht
vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der rechtzeitig mitteilt oder
Ozonschicht führen (ABI. EG Nr. L 67 S. 1), verstößt, 7. Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 die
indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen vorgeschriebenen Angaben der Kommission oder der
1. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dort genannte Stoffe ohne oder unter Nichtbeachtung dig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
einer Einfuhrlizenz in den zollrechtlich freien Verkehr
der Gemeinschaft überführt, §2
2. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 dort Inkrafttreten, Außerkrafttreten
genannte Stoffe in den zollrechtlich freien Verkehr der
Gemeinschaft überführt, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Die Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung
3. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 dort (EWG) Nr. 3322/88 über bestimmte Fluorchlorkohlenwas-
genannte Stoffe ausführt, serstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozonschicht
4. Artikel 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, führen, vom 12. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1419) tritt am 1. Sep-
Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 der Verordnung (EWG) tember 1991 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 18. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Achtzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BlmSchV)
Vom 18. Juli 1991
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-lmmissions- 3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungs-
schutz~esetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gebieten
14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregie- tags außerhalb der Ruhezeiten 55dB(A),
rung nach Anhörung der beteiligten Kreise: tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
nachts 40 dB(A),
4. in reinen Wohngebieten
§ 1 tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
Anwendungsbereich tags innerhalb der Ruhezeiten 45dB(A),
nachts 35 dB(A),
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-
fenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum 5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz- tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
gesetzes nicht bedürfen. nachts 35 dB(A).
(2) Sportanlagen sind ortsfeste Einrichtungen im Sinne (3) Werden bei Geräuschübertragung innerhalb von
des§~ Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset- Gebäuden iri Aufenthaltsräumen von Wohnungen, die
zes, die zur Sportausübung bestimmt sind. baulich aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbun-
den sind, von der Sportanlage ver:ursachte Geräusch-
(3) Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit immissionen mit einem Beurteilungspegel von mehr als
der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieb- 35 dB(A) tags oder 25 dB(A) nachts festgestellt, hat der
lichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, welche
Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahr- die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte sicher-
verkehrs sowie des Zu- und Abgangs. stellen; dies gilt unabhängig von der Lage der Wohnung in
einem der in Absatz 2 genannten Gebiete.
(4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die
§2 Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr
als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A)
Immissionsrichtwerte überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige
(1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 3
daß die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissions- um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
richtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen (5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende
anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Zeiten:
(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissions- 1. tags an Werktagen 6.00 bis 22.00 Uhr,
orte außerhalb von Gebäuden an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 22.00 Uhr,
1. in Gewerbegebieten 2. nachts an Werktagen 0.00 bis 6.00 Uhr
tags außerhalb der Ruhezeiten und 22.00 bis 24.00 Uhr,
65 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen 0.00 bis 7.00 Uhr
60 dB(A),
nachts und 22.00 bis 24.00 Uhr,
50 dB(A),
3. Ruhezeit an Werktagen . 6.00 bis 8.00 Uhr
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten und 20.00 bis 22.00 Uhr,
tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr,
tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), 13.00 bis 15.00 Uhr
nachts 45 dB(A), und 20.00 bis 22.00 Uhr.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1589
Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und sehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Ge-
Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungs- räusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche
dauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- nach Nummer 1.4 des Anhangs überlagert werden.
und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stun-
den oder mehr beträgt. (2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der
Pflichten nach § 2 Abs. 1 außer der Festsetzung von
(6) Die Art der in Absatz 2 bezeichneten Gebiete und Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsent-
Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebau- scheidungen oder der Anordnung von Maßnahmen nach
ungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte § 3 für Sportanlagen Betriebszeiten (ausgenommen für
Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anla- Freibäder von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr) festsetzen; hierbei
gen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach sind der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
Absatz 2 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurtei- sowie die Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung
len. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwir- auf der Anlage gegeneinander abzuwägen.
kungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungs-
plan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist von der tat- (3) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung
sächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von Betriebszeiten absehen, soweit der Betrieb einer
vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszu- Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von
gehen. Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Dient die
Anlage auch der allgemeinen Sportausübung, sind bei der
(7) Die von der Sportanlage oder den Sportanlagen Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport
verursachten Geräuschimmissionen sind nach dem oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hoch-
Anhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beur- schulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nummer 1.3.2.3
teilen. des Anhangs außer Betracht zu lassen; die Beurteilungs-
zeit wird um die dem Schulsport oder der Durchführung
§3 von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich
zuzurechnenden Teilzeiten verringert. Die Sätze 1 und 2
Maßnahmen gelten entsprechend für Sportanlagen, die der Sportausbil-
Zur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs. 1 hat der dung im Rahmen der Landesverteidigung dienen.
Betreiber insbesondere
(4) Bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
1. an Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen nung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Bauge-
technische Maßnahmen, wie dezentrale Aufstellung nehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, soll die
von Lautsprechern und Einbau von Schallpegelbegren- zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebs-
zern, zu treffen, zeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in
§ 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger
2. technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie als 5 dB(A) überschritten werden; dies gilt nicht an den in
die Verwendung lärmgeminderter oder lärmmindernder § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Immissionsorten.
Ballfangzäune, Bodenbeläge, Schallschutzwände und
-wälle, zu treffen, (5) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung
von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs
3. Vorkehrungen zu treffen, daß Zuschauer keine über- einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignis-
mäßig lärmerzeugenden Instrumente wie pyrotech- sen nach Nummer 1 .5 des Anhangs Überschreitungen der
nische Gegenstände oder druckgasbetriebene Lärm- Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2
fanfaren verwenden, und 1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden
die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 um nicht
4. An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnah-
mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden
men betrieblicher und organisatorischer Art so zu
Höchstwerte überschreiten:
gestalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch
Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
nachts 55 dB(A)
§4 und
Weitergehende Vorschriften 2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Num-
mer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissions-
Weitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der richtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts
Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unbe-
rührt. (6) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet soll die zuständige Behörde für die Durchfüh-
rung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 eine
§ 5 Frist setzen, die bis zu zehn Jahre betragen kann.
Nebenbestimmungen
(7) Im übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung soll
und Anordnungen im Einzelfall
die zuständige Behörde bei Sportanlagen, die vor In-
(1) Die zuständige Behörde soll von Nebenbestimmun- krafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt oder
gen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen und - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war -
Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung ab- errichtet waren, für die Durchführung angeordneter Maß-
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
nahmen nach § 3 Nr. und 2 eine angemessene Frist ten Normen und Richtlinien sind bei dem Deutschen
gewähren. Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§6
Zugänglichkeit
§7
der Norm- und Richtlinienblätter
Inkrafttreten
Die in den Nummern 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 des Anhangs
genannten DIN-Normblätter und VDI-Richtlinien sind bei Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkün-
der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die genann- dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1591
Anhang
Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren
1. Allgemeines
1.1 Zuzurechnende Geräusche
Den Sportanlagen sind folgende bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende Geräusche zuzurechnen:
a) Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte,
b) Geräusche durch die Sporttreibenden,
c) Geräusche durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer,
d) Geräusche, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen.
Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuord-
nende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu
betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht selten auftreten (Nr. 1.5) und im Zusammenhang mit der
Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A)
erhöhen. Hierbei ist das Berechnungsverfahren der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1036) sinn-
gemäß anzuwenden.
1.2 Maßgeblicher Immissionsort
Der für die Beurteilung maßgebliche Immissionsort liegt
a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten
betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung,
eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung;
b) bei unbebauten Flächen, die aber mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut werden
dürfen, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude
mit zu schützenden Räumen erstellt werden dürfen;
c) bei mit der Anlage baulich aber nicht betrieblich verbundenen Wohnungen in dem am stärksten betroffenen,
nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Raum.
Einzelheiten hierzu sind in Nr. 3.2.2.1 geregelt.
1.3 Ermittlung der Geräuschimmission
1.3.1 Beurteilungspegel, einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen
Der Beurteilungspegel Lr kennzeichnet die Geräuschimmission während der Beurteilungszeit nach Nr. 1.3.2. Er
wird gemäß Nr. 1.6 mit den Immissionsrichtwerten verglichen.
Der Beurteilungspegel wird gebildet aus dem für die jeweilige Beurteilungszeit ermittelten Mittelungspegel LAm
und gegebenenfalls den Zuschlägen K1 für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Nr. 1.3.3
und Kr für Ton- und lnformationshaltigkeit nach Nr. 1.3.4.
Für die Beurteilung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen wird deren Maximalpegel LAFmax herangezogen.
Für die Beurteilung von Geräuschen bei neu zu errichtenden Sportanlagen sind die Geräuschimmissionen nach
dem in Nr. 2 beschriebenen Prognoseverfahren, bei bestehenden Sportanlagen in der Regel nach Nr. 3 durch
Messung zu bestimmen.
1.3.2 Beurteilungszeiten Tr
1 .3.2.1 Werktags
An Werktagen gilt für Geräuscheinwirkungen
tags außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von 12 Stunden,
tags während der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stunden,
nachts (22 bis 6 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde).
1 .3.2.2 Sonn- und feiertags
An Sonn- und Feiertagen gilt für Geräuscheinwirkungen
tags außerhalb der Ruhezeiten (9 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von 9 Stunden,
tags während der Ruhezeiten (7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von
2 Stunden,
nachts (0 bis 7 Uhr und 22 bis 24 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde).
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Beträgt die gesamte Nutzungszeit der Sportanlage oder Sportanlagen zusammenhängend weniger als 4 Stun-
den und fallen mehr als 30 Minuten der Nutzungszeit in die Zeit von 13 bis 15 Uhr, gilt als Beurteilungszeit ein
Zeitabschnitt von 4 Stunden, der die volle Nutzungszeit umfaßt.
1.3.2.3 Teilzeiten Ti
Treten während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen, jeweils unter Einschluß der lmpulshaltigkeit,
auffälliger Pegeländerungen, der Ton- und lnformationshaltigkeit sowie kurzzeitiger Geräuschspitzen, auf, ist zur
Ermittlung der Geräuschimmission während der gesamten Beurteilungszeit diese in geeigneter Weise in
Teilzeiten T 1 aufzuteilen, in denen die Emissionen im wesentlichen gleichartig sind. Eine solche Unterteilung ist
z.B. bei zeitlich abgrenzbarem unterschiedlichem Betrieb der Sportanlage erforderlich.
1.3.3 Zuschlag K1,i für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen
Enthält das zu beurteilende Geräusch während einer Teilzeit Ti der Beurteilungszeit nach Nr. 1.3.2 Impulse und/
oder auffällige Pegeländerungen, wie z. B. Aufprallgeräusche von Bällen, Geräusche von Startpistolen, Triller-
pfeifen oder Signalgebern, ist für diese Teilzeit ein Zuschlag KI,i zum Mittelungspegel LAm,i zu berücksichtigen.
Bei Geräuschen durch die menschliche Stimme ist, soweit sie nicht technisch verstärkt sind, kein Zuschlag K1,i
anzuwenden.
Treten die Impulse und/oder auffälligen Pegeländerungen in der Teilzeit Ti im Mittel höchstens einmal pro Minute
auf, sind neben dem Mittelungspegel LAm,i der mittlere Maximalpegel [AFmax,i (energetischer Mittelwert) und die
mittlere Anzahl n pro Minute der Impulse und/oder auffälligen Pegeländerungen zu bestimmen. Der Zuschlag K,.i
beträgt dann:
K1,i = 10 lg (1 + n/12. 10 0, 1(LAFmax,i- LAm,i)} dB(A) (1 ).
Sofern Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen in der Teilzeit Ti mehr als einmal pro Minute auftreten, ist
der Wirkpegel LAFTm,i nach dem Taktmaximalverfahren mit einer Taktzeit von 5 Sekunden zu bestimmen. Dieser
beinhaltet bereits den Zuschlag Kl.i für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen (LAm,i + K1,i =
LAFTm,i)- Bei Anlagen, die Geräuschimmissionen mit Impulsen und/oder auffälligen Pegeländerungen in der
Teilzeit Ti mehr als einmal pro Minute hervorrufen und vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich
genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, ist für die betreffende
Teilzeit ein Abschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen.
1.3.4 Zuschlag KT,i für Ton- und lnformationshaltigkeit
Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit in den
entsprechenden Teilzeiten Ti ein Informationszuschlag K,nt,i von 3 dB oder 6 dB zum Mittelungspegel LAm,i zu
addieren. K,nf,i ist in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen oder bei Musikwiedergaben anzuwenden. Ein
Zuschlag von 6 dB ist zu wählen, wenn Lautsprecherdurchsagen gut verständlich oder Musikwiedergaben
deutlich hörbar sind.
Heben sich aus dem Geräusch von Sportanlagen Einzeltöne heraus, ist ein Tonzuschlag KTon,i von 3 dB oder
6 dB zum Mittelungspegel LAm,i für die Teilzeiten hinzuzurechnen, in denen die Töne auftreten. Der Zuschlag von
6 dB gilt nur bei besonderer Auffälligkeit der Töne. In der Regel kommen tonhaltige Geräusche bei Sportanlagen
nicht vor.
Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, daß der Gesamtzuschlag auf maximal 6 dB begrenzt
bleibt:
KT,i = K1nf,i + KTon,i :S:C 6 dB(A) (2).
1.3.5 Bestimmung der Beurteilungspegel
Die Beurteilungspegel werden für die Beurteilungszeit Tr unter Berücksichtigung der Zuschläge K,,i für lmpuls-
haltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen und KT,i für Ton- und lnformationshaltigkeit nach Gleichung (3)
ermittelt:
L, - 10 lg [ ;, ~ T, · 10 O, 1 (LAm., + K,., + K,,)] dB(A) (3)
mit
a) für den Tag außerhalb der Ruhezeiten
an Werktagen
an Sonn- und Feiertagen
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1593
b) für den Tag innerhalb der Ruhezeiten
c) für die Nacht
und LAm,i, K1., und Kr,, die Mittelungspegel und Zuschläge für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerun-
gen oder der Abschlag nach Nr. 1.3.3 sowie der Zuschlag für Ton- und lnformationshaltigkeit nach Nr. 1.3.4
während der zugehörigen Teilzeiten T,.
Im Falle von Nr. 1.3.2.2 Satz 2 beträgt Tr = 4 Stunden.
Zur Bestimmung der Beurteilungszeit Tr im Falle von § 5 Abs. 3 sind die Beurteilungszeiten nach Buchstaben a, b
oder cum die außer Betracht zu lassenden Teilzeiten Ti nach Nr. 1.3.2.3 (tatsächliche Nutzungszeit) zu kürzen.
1.4 Ständig vorherrschende Fremdgeräusche
Fremdgeräusche sind Geräusche am Immissionsort, die unabhängig von dem Geräusch der zu beurteilenden
Anlage oder Anlagen auftreten.
Sie sind dann als ständig vorherrschend anzusehen, wenn der Mittelungspegel des Anlagengeräusches
gegebenenfalls zuzüglich der Zuschläge für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen in mehr als
95% der Nutzungszeit vom Fremdgeräusch übertroffen wird.
1.5 Seltene Ereignisse
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten als selten,
wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungs-
zeiten auftreten. Dies gilt unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen.
1.6 Vergleich des Beurteilungspegels mit dem Immissionsrichtwert
Der durch Prognose nach Nr. 2 ermittelte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 ist direkt mit den Immissionsricht-
werten nach § 2 der Verordnung zu vergleichen.
Wird der Beurteilungspegel durch Messung nach Nr. 3 ermittelt, ist zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten
nach § 2 der Verordnung der um 3 dB(A) verminderte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.4 heranzuziehen.
2. Ermittlung der Geräuschimmission durch Prognose
2. 1 G r u n d Ia g e n
Der Mittelungspegel LAm ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie 2714 „Schallausbreitung im Freien" (Januar 1988)
und Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1 „Schallschutz durch Abschirmung im Freien" (November 1987) zu berechnen.
Für die Berechnung der Mittelungspegel werden für alle Schallquellen die mittleren SchaHeistungspegel LwAm,
die Einwirkzeiten, die Raumwinkelmaße, gegebenenfalls die Richtwirkungsmaße, die Koordinaten der Schall-
quellen und der Immissionsorte, die Lage und Abmessungen von Hindernissen und außerdem für schallabstrah-
lende Außenbauteile von Gebäuden die Flächen S und die bewerteten Bauschalldämm-Maße R' w benötigt.
Als Eingangsdaten für die Berechnung können Meßwerte oder Erfahrungswerte, soweit sie auf den Meßvor-
schriften dieses Anhangs beruhen, verwendet werden. Wenn aufgrund besonderer Vorkehrungen eine im
Vergleich zu den Erfahrungswerten weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können die
der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte bei den Eingangsdaten berücksichtigt werden.
Der Mittelungspegel der Geräusche, die von den der Anlage zuzurechnenden Parkflächen ausgehen, ist zu
berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im
Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBI.) Nr. 7 vom
14. April 1990 unter lfd. Nr. 79. Bei der Bestimmung der Anzahl der Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und
Stunde ist, sofern keine genaueren Zahlen vorliegen, von bei vergleichbaren Anlagen gewonnenen Erfahrungs-
werten auszugehen. Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21.
Der Beurteilungspegel für den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für
den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des
Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBI.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79.
Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-
Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21.
2.2 Von Tei lf läc h e n der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte Sc halleistu ngen
Wenn sich Schallquellen in einem Gebäude befinden, ist jedes Außenhautelement des Gebäudes als eine
Schallquelle zu betrachten. Der durch ein Außenhautelement ins Freie abgestrahlte Schalleistungspegel LwAm ist
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
'
aus dem mittleren Innenpegel Lm,innen im Raum, den es nach außen abschließt, in ca. 1 m Abstand von dem
2
Element, aus seiner Fläche S (in m ) und aus seinem bewerteten Bauschalldämm-Maß R' w nach der Gleichung
LwAm = Lm,innen + 10 lg(S)- R' w-4 dB (4)
zu berechnen. Für den mittleren Innenpegel kann von Meß- oder Erfahrungswerten ausgegangen werden. Er
kann für einen Raum aus dem Schalleistungspegel LwAm,innen aller Schallquellen im Raum zusammen nach der
Gleichung
Lm,innen = LwAm,innen + 10 lg(T/V) + 14 dB = LwAm,innen - 10 lg(A/4) (5)
3
berechnet werden, worin T die Nachhallzeit (in s) bei mittleren Frequenzen, V das Volumen (in m ) und A die
äquivalente Absorptionsfläche des Raumes (in m 2 ) bei mittleren Frequenzen ist.
Für Öffnungen ist das bewertete Bauschalldämm-Maß mit Null anzusetzen.
2.3 Schal I aus bre itu ng s rech n u ng
Die Rechnung ist für jede Schallquelle entsprechend VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 3 bis 7, und Entwurf VDI-
Richtlinie 2720/1, Abschnitt 3, durchzuführen. Bei den frequenzabhängigen Einflüssen ist von einer Frequenz
von 500 Hz auszugehen.
Werden bei der Schallausbreitungsrechnung Abschirmungen berücksichtigt, ist nach Entwurf VDI-Richtlinie
2720/1 , Abschnitt 3.1, gegebenenfalls eine feinere Zerlegung in Einzelschallquellen als nach VDI-Richtlinie
2714, Abschnitte 3.3 und 3.4, erforderlich.
Reflexionen, die nicht bereits im Raumwinkelmaß enthalten sind, sind nach VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 7.1,
durch die Annahme von Spiegelschallquellen zu berücksichtigen.
Der Mittelungspegel LAm (sm) von einer Schallquelle an einem Immissionsort im Abstand Sm von ihrem Mittelpunkt
ist nach Gleichung (6) zu berechnen:
(6).
Die Bedeutung der einzelnen Glieder in Gleichung (6) ist Tabelle 1 zu entnehmen.
Die Eigenabschirmung von Gebäuden ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 5.1, durch das
Richtwirkungsmaß zu berücksichtigen. Mit DI :s - 10 dB für die dem Immissionsort abgewandte Seite darf jedoch
nur gerechnet werden, wenn sich ihr gegenüber keine reflektierenden Flächen (z. B. Wände von Gebäuden)
befinden.
Das Boden- und Meteorologie-Dämpfungsmaß DsM ist nach VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 6.3, Gleichung (7),
anzusetzen.
Die Einfügungsdämpfungsmaße D 0 von Abschirmungen sind nach Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1, Abschnitt 3, zu
berechnen. Dabei ist in Gleichung (5) dieser Richtlinie C 2 = 20 zu setzen. Der Korrekturfaktor für Witterungsein-
flüsse ist für alle Anlagen nach Abschnitt 3.4.3, Gleichung (7a), zu berechnen.
Tabelle 1: Bedeutung der Glieder in Gleichung (6)
Größe Bedeutung Fundstelle
LwAm mittlerer
Schalleistungspegel
VDI-Richtlinie 2714
DI Richtwirkungsmaß Abschnitt 5.1
Ko Raumwinkelmaß Abschnitt 5.2, Gleichung (3) oder Tabelle 2
Abstandsmaß Abschnitt 6.1, Gleichung (4)
Luftabsorptionsmaß Abschnitt 6.2, Gleichung (5) in Verbindung mit Tabelle 3
Boden- und
Meteorologiedämpfungsmaß Abschnitt 6.3, Gleichung (7)
VDI-Richtlinie 2720/1
Einfügungsdämpfungsmaß
von Schallschirmen Abschnitt 3
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1595
2.4 Bestimmung des Mittelungspegels LAm,i
sowie der Zuschläge K 1,i und KT,i in der Teilzeit T 1
Zur Bestimmung des Mittelungspegels LAm,i in der Teilzeit Ti sind die nach Gleichung (6) bestimmten Mittelungs-
pegel aller einwirkenden Schallquellen energetisch zu addieren. Die Zuschläge K1,i für lmpulshaltigkeit und/oder
auffällige Pegeländerungen und KT.i für Ton- und lnformationshaltigkeit sind entsprechend Nr. 1.3.3 und Nr. 1.3.4
nach Erfahrungswerten zu bestimmen.
2.5 Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen
Wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen zu erwarten sind, ist die Berechnung nach Nr. 2.3 statt mit den
mittleren Schalleistungspegeln aller Schallquellen mit den maximalen Schalleistungspegeln LwAmax der Schall-
quellen mit kurzzeitigen Geräuschspitzen zu wiederholen.
3. Ermittlung der Geräuschimmission durch Messung
3.1 M e ß g e rät e
Bei Messungen dürfen Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981, oder DIN
IEC 804, Ausgabe Januar 1987, verwendet werden, die zusätzlich die Anforderungen des Entwurfes DIN 45657,
Ausgabe Juli 1989, erfüllen. Schallpegelmesser müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
3.2 Meßverfahren und Auswertung
3.2.1 Meßwertarten
Meßgröße ist der A-bewertete mit der Zeitwertung F ermittelte Schalldruckpegel LAF(t) nach DIN IEC 651,
Ausgabe Dezember 1981. Der Mittelungspegel LAm wird nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus dem
zeitlichen Verlauf des Schalldruckpegels oder mit Hilfe von Schallpegelmessern nach DIN IEC 804, Ausgabe
Januar 1987, gebildet.
Im Falle von Nr. 1.3.3 sind neben dem Mittelungspegel LAm die Maximalpegel lAFmax der Impulse und/oder
auffälligen Pegeländerungen oder aus den im 5-s-Takt ermittelten Taktmaximalpegeln LAFT,s nach DIN 45641,
Ausgabe Juni 1990, der Wirkpegel LAFTm zu bestimmen.
Für die Beurteilung einzelner, kurzzeitiger Geräuschspitzen ist der Maximalpegel LAFmax heranzuziehen.
3.2.2 Ort und Zeit der Messungen
Es ist an den in Nr. 3.2.2.1 genannten Orten und zu den in Nr. 3.2.2.2 genannten Zeiten zu messen.
3.2.2.1 Ort der Messungen
Der Ort der Messungen ist entsprechend Nr. 1.2 zu wählen. Ergänzend gilt:
a) Bei bebauten Flächen kann abweichend von den Bestimmungen in Nr. 1.2 Buchstabe a das Mikrofon an
einem geeigneten Ersatzmeßpunkt (z. B. in einer Baulücke neben dem betroffenen Gebäude) möglichst in
Höhe des am stärksten betroffenen Fensters aufgestellt werden, insbesondere wenn der Bewohner nicht
informiert oder nicht gestört werden soll.
b) Bei unbebauten Flächen ist in mindestens 3 m Höhe über dem Erdboden zu messen. Besondere Gründe bei
der nach Nr. 1.2 erforderlichen Auswahl des am stärksten betroffenen Randes der Fläche (z.B. Abschattung
durch Mauern, Hanglage, geplante hohe Wohngebäude) sind im Meßprotokoll anzugeben.
c) Sind Messungen in Wohnungen durchzuführen, die mit der zu beurteilenden Anlage baulich aber nicht
betrieblich verbunden sind, ist in den Räumen bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei üblicher
Raumausstattung mindestens 0,4 m von den Begrenzungsflächen entfernt zu messen. Die Messung ist an
mehreren Stellen im Raum, in der Regel an den bevorzugten Aufenthaltsplätzen, durchzuführen, und die
gemessenen Mittelungspegel sind entsprechend Gleichung (7) in Nr. 3.2.2.2 energetisch zu mitteln.
3.2.2.2 Zeit und Dauer der Messungen
Zeit und Dauer der Messungen haben sich an den für die zu beurteilende Anlage kennzeichnenden Nutzungen
unter Berücksichtigung aller nach Nr. 1.1 zuzurechnenden Geräusche zu orientieren. Dabei sollen die bei
bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage auftretenden Emissionen, gegebenenfalls getrennt für Teilzeiten Ti
mit unterschiedlichen Emissionen, erfaßt werden.
Die Meßdauer ist nach der Regelmäßigkeit des Pegelverlaufs zu bestimmen. Bei Nutzungszyklen soll sich die
Meßdauer für eine Messung mindestens über einen typischen Geräuschzyklus erstrecken.
Treten am Meßort Fremdgeräusche auf, ist grundsätzlich nur dann zu messen, wenn erwartet werden kann, daß
der Mittelungspegel des Fremdgeräusches während der Meßdauer um mindestens 6 dB(A) unter dem Mitte-
lungspegel des Anlagengeräusches liegt. Ist das Fremdgeräusch unterbrochen und ist in diesen Zeiten das
Anlagengeräusch pegelbestimmend, ist in den Pausenzeiten zu messen.
Bei Abständen zwischen Quelle und Immissionsort ab 200 m sind die Messungen in der Regel bei Mitwind
durchzuführen. Die Mitwindbedingung ist erfüllt, wenn der Wind von der Anlage in Richtung Meßort in einem
Sektor bis zu ± 60° weht und wenn die Windgeschwindigkeit im Bereich weitgehend ungestörter Windströmun-
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
gen (z. B. auf freiem Feld) in ca. 5 m Höhe etwa zwischen 1 m/s und 3 m/s liegt. Im Verlauf der Messungen ist
darauf zu achten, daß die am Mikrofon auftretenden Windgeräusche die Meßergebnisse nicht beeinflussen.
Bei außergewöhnlichen Wetterbedingungen sollen keine Schallpegelmessungen vorgenommen werden. Außer-
gewöhnliche Wetterbedingungen können beispielsweise stärkerer Regen, Schneefall, größere Windgeschwin-
digkeit, gefrorener oder schneebedeckter Boden sein.
In der Regel sind an jedem Meßort drei unabhängige Messungen durchzuführen und die Mittelungspegel LAm,k
aus diesen Messungen nach Gleichung (7) zu mitteln (energetische Mittelung):
LAm = 10 lg [1 t, 10 0,1 L~,,] dß(A) (7).
Sofern aus vorliegenden Erkenntnissen bekannt ist, daß der Schwankungsbereich der Mittelungspegel der zu
beurteilenden Geräuschimmissionen in der Beurteilungszeit kleiner ist als 3 dB(A), genügt eine einmalige
Messung. Dies gilt auch, wenn der aus dem Meßwert für die Geräuschimmission bestimmte Beurteilungspegel
um mehr als 6 dB(A) unter oder über dem geltenden Immissionsrichtwert liegt.
Wenn bei regulärer Nutzung der Anlage innerhalb der Beurteilungszeit der Schwankungsbereich der Mittelungs-
pegel LAm,k aus den drei Einzelmessungen größer ist als 6 dB(A), ist zu prüfen, ob durch getrennte Erfassung von
Teilzeiten der Schwankungsbereich auf weniger als 6 dB(A) verringert werden kann. In diesem Fall erfolgt die
Bestimmung des Mittelungspegels für jede einzeln erfaßte Teilzeit nach Gleichung (7) aus drei Einzelmessun-
gen. Andernfalls sind an fünf verschiedenen Meßterminen die Mittelungspegel LAm,k zu bestimmen und nach
Gleichung (8) energetisch zu mitteln:
(8).
Im Falle von Nr. 1.3.3 Abs. 4 gelten Gleichung (7) und (8) für LAFTm entsprechend.
3.3 M e ß p roto ko 11
Die Meßwerte sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muß eine eindeutige Bezeichung der Meßorte
(Lageplan) und die erforderlichen Angaben über Nutzungsarten und -dauern, Meßzeit und Meßdauer, Wetter-
lage, Geräuschquellen, Einzeltöne, lnformationshaltigkeit, lmpulshaltigkeit, auffällige Pegeländerungen, Fremd-
geräusche und verwendete Meßgeräte oder Meßketten sowie gegebenenfalls über Maßnahmen zur Sicherstel-
lung einer ausreichenden Meßsicherheit bei Verwendung von Meßketten enthalten.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1597
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 19. Juli 1991
Auf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15, dd) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und der bishe-
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes rige Satz 3 wird Satz 5.
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
Satz 3" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 5" er-
1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für
setzt.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
2. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In den Absätzen 1 a und 3 a Satz 3 werden jeweils
die Worte „vor Ablauf des achten Zwölfmonatszeit-
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung raumes" gestrichen und die Worte ,,, wenn der
der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1S. 1034) Übergang vor Ablauf der in den in § 1 genannten
wird wie folgt geändert: Rechtsakten insoweit vorgesehenen Fristen
erfolgt." angefügt.
1. § 6 a wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Die übergehende Referenzmenge wird, soweit sie
aa) -In Satz 1 werden nach dem Wort „eingefügt" nach § 6 a festgesetzt worden ist, zugunsten der
die Worte „und zuletzt durch die Verordnung Gemeinschaftsreserve freigesetzt, wenn der Über-
(EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 (ABI. EG gang vor Ablauf der in den in § 1 genannten Rechts-
Nr. L 150 S. 35) geändert" eingefügt und die akten insoweit vorgesehenen Fristen erfolgt."
Worte „nach Maßgabe des Artikels 3 a Abs. 1
und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84" durch 3. In § 7 a Abs. 2 und 3 werden jeweils nach den Worten
die Worte „nach Maßgabe des Artikels 3 a „innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84" er- vorgeschriebenen Frist" die Worte ,,, während des
setzt. achten Zwölfmonatszeitraumes jedoch bis zum
bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt: 31. Dezember 1991," eingefügt.
„ Die vorläufige spezifische Referenzmenge
entspricht der um 15 vom Hundert gekürzten 4. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a werden die
Milchmenge, für die der Prämienspruch nach Worte „nach dem 31. Dezember 1983" durch die Worte
der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 fortbestand „innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten
oder erworben wurde; Artikel 3a Abs. 2 Unter- vorgeschriebenen Fristen oder nach den dort vorge-
abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bleibt schriebenen Terminen" ersetzt.
unberührt."
cc) Folgender Satz 4 wird eingefügt:
Artikel 2
,,Sofern nach den bis zum 26. Juli 1991 gelten-
den Vorschriften eine spezifische Anlieferungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Referenzmenge bereits zugeteilt worden ist, Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
berechnet der Käufer die spezifische Anliefe- 27. Januar 1992 an wieder in ihrer am 26. Juli 1991 maß-
rungs-Referenzmenge nach Satz 2 ohne gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bun-
Antrag neu." desrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 19. Juli 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
über die Förderung einer einjährigen Flächenstillegung
im Wirtschaftsjahr 1991/92
(Flächenstillegungsgesetz 1991)
Vom 22. Juli 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ähnlichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallge-
setzes auszubringen,
§ 1 3. auf den Flächen keine Pflanzenschutzmittel anzuwen-
Anwendungsbereich den,
Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Rechts- 4. den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen,
akten des Rates und der Kommission der Europäischen 5. auf den Flächen keine Meliorationsmaßnahmen vorzu-
Gemeinschaften zur Einführung einer Regelung zur nehmen,
vorübergehenden Flächenstillegung im Wirtschaftsjahr
6. kein Grünland in Ackerfläche umzuwandeln.
1991/92 und zum Erlaß von Sondermaßnahmen für dieses
Wirtschaftsjahr im Rahmen der Flächenstillegung nach der Stellt der Antragsteller den Antrag erst nach Beginn des
Verordnung (EWG) Nr. 797/85. Stillegungszeitraums, so erklärt er mit dem Antrag, daß er
seit Beginn des Stillegungszeitraums keine Handlung oder
Unterlassung entgegen Satz 1 vorgenommen hat.
§2
Beihilfegewährung (4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige
Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche
(1) Die Beihilfe wird Inhabern landwirtschaftlicher Pflichten, bleiben unberührt.
Betriebe nach Maßgabe der in § 1 bezeichneten Rechts-
akte auf schriftlichen Antrag gewährt, der bis zum (5) Die stillgelegten Flächen gelten nicht als landwirt-
15. Dezember 1991 zu stellen ist. Die Landesregierungen schaftlich genutzte Flächen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen frühe- des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirt-
ren Endtermin für die Antragstellung zu bestimmen. schaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435).
(2) Geht der Betrieb oder gehen Flächen des Betriebes
auf einen anderen Inhaber über, so hat der Beihilfeberech- §3
tigte dafür einzustehen, daß die von ihm nach diesem Höhe der Beihilfe
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingegangenen
Verpflichtungen auch von jedem neuen Inhaber eingehal- (1) Die Beihilfe beträgt 240 Deutsche Mark je Hektar bis
ten werden. zu einer durchschnittlichen Ertragsmeßzahl von 10, dar-
über hinaus 13 Deutsche Mark je Hektar für jeden nachge-
(3) Der Antragsteller verpflichtet sich mit dem Antrag, für wiesenen zusätzlichen Ertragsmeßzahlpunkt, höchstens
die Dauer der Stillegung jedoch 1 059 Deutsche Mark je Hektar. In dem in Artikel 3
1. zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die
von Nitraten die Flächen zu begrünen oder auf ihnen Stelle der Ertragsmeßzahl die Ackerzahl.
eine Selbstbegrünung zuzulassen, (2) Übersteigt die stillgelegte Gesamtfläche in einem
2. die Flächen nicht zu düngen und auf ihnen kein Abwas- Betrieb die Größe von 50 Hektar, so vermindert sich die
ser, keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine Höhe der Beihilfe je Hektar im Bereich von über 50 bis 100
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1583
Hektar um 25 vom Hundert, im Bereich über 100 Hektar (2) Der Empfänger einer Beihilfe trägt in dem Verantwor-
um 50 vom Hundert. tungsbereich, der nicht zum Bereich der zuständigen
Behörde gehört, die Beweislast für das Vorliegen der
§4 Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum
Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der
Aufbringen der Mittel
Gewährung folgt.
Der Bund trägt die nach den in § 1 bezeichneten Rechts-
akten zu gewährenden Geldleistungen, soweit die Euro- (3) Zu erstattende Beträge sind vom Empfänger zurück-
päische Wirtschaftsgemeinschaft sie nicht trägt. zuzahlen. Sie sind vom Zeitpunkt des Empfanges an mit
3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-
schen Bundesbank zu verzinsen. Der am Ersten eines
§ 5
Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses
Ermächtigungen Monats zugrunde zu legen. Von der Geltendmachung des
Zinsanspruchs kann abgesehen werden, wenn der Begün-
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
stigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
oder zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnun·g mit
geführt haben, nicht zu vertreten hat und er den zu erstat-
Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchfüh-
tenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetz-
rung dieses Gesetzes erforderlich ist, Vorschriften zu
ten Frist leistet.
erlassen über
1. ergänzende Voraussetzungen der Beihilfegewährung, (4) Erstattete Beträge leitet das Land einschließlich der
soweit sie nach den Vorschriften der in § 1 bezeichne- Zinsen an den Bund weiter. Die an den Bund weiterzulei-
ten Rechtsakte bestimmt oder bestimmbar sind, tenden Beträge werden vom Land in Höhe von 2 vom
Hundert über dem für Kassenkredite des Bundes gelten-
2. das Verfahren der Beihilfegewährung einschließlich der den Zinssatz der Deutschen Bundesbank vom Beginn des
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgen-
§ 1 bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie den Monats an verzinst.
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen. (5) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von
einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedin-
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann gungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.
bestimmt werden, daß eine Marktordnungsstelle an der
Durchführung mitwirkt. §7
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts- Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
verordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit der Bun-
(1) Wer eine Beihilfe beantragt oder erhalten hat, sowie
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von
im Falle der Rechtsnachfolge jeder neue Inhaber des
seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können
Betriebes oder der Flächen hat dem Bundesrechnungshof
durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Lan-
oder der für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf
desbehörden übertragen.
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen,
§6 soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der in § 1
Rücknahme, Widerruf, Erstattung bezeichneten Rechtsakte dieses Gesetzes und der auf
Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnungen zu über-
(1) Soweit Rechtsakte nach § 1 nichts anderes vor- wachen. Personen, die von der zuständigen Behörde mit
schreiben, sind
der Einholung von Auskünften nach Satz 1 beauftragt sind,
1. rechtswidrige Bewilligungsbescheide, auch nachdem dürfen, soweit dies erforderlich ist, betrieblich oder
sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; die geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude und Räume
dem § 48 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensge- des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und
setzes entsprechenden Vorschriften der Verwaltungs- Betriebszeit betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
verfahrensgesetze der Länder sind anzuwenden; vornehmen und die geschäftlichen Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden,
2. rechtmäßige Bewilligungsbescheide, auch nachdem
soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu
sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit
unterstützen und auf Verlangen die geschäftlichen Unter-
a) eine Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides lagen vorzulegen.
nachträglich entfallen ist,
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
b) eine Auflage nicht eingehalten worden ist, Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
c) eine vom Beihilfeberechtigten eingegangene Ver- einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
pflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
d) der Antragsteller eine unrichtige Erklärung nach § 2
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Abs. 3 Satz 2 abgegeben hat;
der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu §8
widerrufen; die dem§ 48 Abs. 2 Satz 5 bis 7 und Abs. 4
Bußgeldvorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden
Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Länder sind anzuwenden. lässig
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einer dort genannten Ver- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
pflichtung nicht nachkommt, zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
§9
richtig oder nicht vollständig erteilt oder
Inkrafttreten
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 eine Maßnahme nicht dul-
det, eine mit der Überwachung beauftragte Person Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1585
Verordnung
zur Änderung lebensmittelrechtlicher und fleischhygienerechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften
Vom 15. Juli 1991
Der Bundesminister für Gesundheit verordnet auf Grund 2. Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und
,,Nach§ 51 Abs. 1 a, 4 des Lebensmittel- und Bedarfs-
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
gegenständegesetzes wird bestraft, wer eine in Satz 1
(BGBI. 1 S. 1945, 1946) unter Berücksichtigung des § 51
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, sofern er
Abs. 1 a, 3 und 4 und des § 53 Abs. 2 Nr. 3 dieses
Stoffe zugeführt oder Lebensmittel in den Geltungs-
Gesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
bereich dieser Verordnung verbracht hat. Wer eine
22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 118) geändert worden sind, im
in Satz 1 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht,
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Landwirtschaft und Forsten sowie auf Grund des § 5 Nr. 1
Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig, soweit
bis 4, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 7 und des § 13 Abs. 2
nicht Satz 2 anzuwenden ist."
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649) unter
Berücksichtigung des§ 29 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes, Artikel 2
der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 118) geändert worden ist, hinsichtlich des § 8 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für § 18 der Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, jeweils in Verbin- 1986 (BGBI. 1 S. 1678), die durch Artikel 2 der Verordnung
dung mit dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 vom 11. März 1988 (BGBI. 1 S. 303) geändert worden ist,
(BGBI. 1 S. 530): wird wie folgt geändert:
Artikel 1 1. Eingangs wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 2 Nr. 18" ersetzt
Änderung der Verordnung durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 2 Nr. 3".
über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
2. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
§ 5 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom „3. § 7 Abs. 1 oder 2 Fleisch für den innerstaatlichen
25. September 1984 (BGBI. 1 S. 1251 ), geändert durch Verkehr gewinnt, zubereitet oder behandelt,".
Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 1988 (BGBI. 1
S. 303), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In Satz 1 werden die Worte ,,§ 52 Abs. 1 Nr. 7" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
die Worte ,,§ 51 Abs. 1 a, 2 und 3" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juli 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite Verordnung
zur vorläufigen Regelung
der Geld- und Sachbezüge und der Heilfürsorge der Soldaten,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Zweite Wehrsold-Übergangsverordnung - 2. WSÜV)
Vom 18. Juli 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A den §§ 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes sind
Abschnitt III Nr. 17 des Einigungsvertrages vom die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes Buchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maßga-
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144) ben zum Bundesversorgungsgesetz entsprechend anzu-
verordnet die Bundesregierung: wenden. Der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung im Bundesanzeiger bekanntgegebene Vomhundert-
§ 1 satz und der Veränderungstermin gelten entsprechend.
Anwendungsbereich
§3
Die Verordnung gilt für Soldaten, die auf Grund der
Wehrpflicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Inkrafttreten, Außerkrafttreten
genannten Gebiet zum Wehrdienst einberufen wurden und (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Juni
ihn dort ableisten. Eine Ableistung in diesem Gebiet liegt
1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wehrsold-Übergangs-
auch dann vor, wenn der Soldat vorübergehend in das verordnung vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2692)
übrige Bundesgebiet kommandiert wird. Die Sätze 1 und 2
außer Kraft.
gelten auch für Soldaten, die nicht wehrpflichtig sind und
zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder (2) Die für Wehrpflichtige geltenden Vorschriften der
§ 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen werden.
a) Ordnung Nr. 005/9/001 des Ministers für Abrüstung und
§2 Verteidigung über die Besoldung der Angehörigen der
Nationalen Volksarmee - Besoldungsordnung - vom
Bezüge und Heilfürsorge 12. Oktober 1982, zuletzt geändert durch die Grund-
(1) Die in § 1 genannten Soldaten erhalten Wehrsold
satzentscheidung des Ministers für Abrüstung und Ver-
und die sonstigen Leistungen nach den Vorschriften des teidigung vom 1. September 1990,
Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung b) Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Abrüstung und
vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt geändert Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehö-
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 rigen der Nationalen Volksarmee - Versorgungsord-
(BGBI. 1 S. 2588), und der hierzu erlassenen Verordnung nung - vom 1. September 1982, zuletzt geändert durch
über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer die Grundsatzentscheidung des Ministers für Abrü-
zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1076), stung und Verteidigung vom 6. Juli 1990, soweit sie die
geändert durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1 Heilfürsorge betrifft,
S. 1018), soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt treten mit Ablauf des 29. Juni 1991 außer Kraft.
ist.
(2) Für Leistungen an wehrdienstbeschädigte Soldaten (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
nach § 6 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes in Verbindung mit 1993 außer Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1587
Verordnung
zur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 594/91
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(ChemOHKW-BußgeldV)
Vom 18. Juli 1991
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemika- Nr. 594/91 dort genannte Stoffe über den dort zugelas-
liengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom senen Umfang hinaus herstellt,
14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesre- 5. Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,
gierung: Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 der Verordnung (EWG)
§ 1 Nr. 594/91 dort genannte Stoffe über den dort zugelas-
senen Umfang hinaus in den Verkehr bringt oder für
Ordnungswidrigkeiten eigene Zwecke verwendet,
Ordnungswidrig im Sinne des§ 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 6. Artikel 11 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der
des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen ein Gebot Verordnung (EWG) Nr. 594/91 den Erwerb des dort
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates bezeichneten Rechts der Kommission nicht oder nicht
vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der rechtzeitig mitteilt oder
Ozonschicht führen (ABI. EG Nr. L 67 S. 1), verstößt, 7. Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 die
indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen vorgeschriebenen Angaben der Kommission oder der
1. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dort genannte Stoffe ohne oder unter Nichtbeachtung dig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
einer Einfuhrlizenz in den zollrechtlich freien Verkehr
der Gemeinschaft überführt, §2
2. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 dort Inkrafttreten, Außerkrafttreten
genannte Stoffe in den zollrechtlich freien Verkehr der
Gemeinschaft überführt, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Die Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung
3. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 dort (EWG) Nr. 3322/88 über bestimmte Fluorchlorkohlenwas-
genannte Stoffe ausführt, serstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozonschicht
4. Artikel 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, führen, vom 12. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1419) tritt am 1. Sep-
Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 der Verordnung (EWG) tember 1991 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 18. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Achtzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BlmSchV)
Vom 18. Juli 1991
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-lmmissions- 3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungs-
schutz~esetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gebieten
14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregie- tags außerhalb der Ruhezeiten 55dB(A),
rung nach Anhörung der beteiligten Kreise: tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
nachts 40 dB(A),
4. in reinen Wohngebieten
§ 1 tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
Anwendungsbereich tags innerhalb der Ruhezeiten 45dB(A),
nachts 35 dB(A),
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-
fenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum 5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz- tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
gesetzes nicht bedürfen. nachts 35 dB(A).
(2) Sportanlagen sind ortsfeste Einrichtungen im Sinne (3) Werden bei Geräuschübertragung innerhalb von
des§~ Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset- Gebäuden iri Aufenthaltsräumen von Wohnungen, die
zes, die zur Sportausübung bestimmt sind. baulich aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbun-
den sind, von der Sportanlage ver:ursachte Geräusch-
(3) Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit immissionen mit einem Beurteilungspegel von mehr als
der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieb- 35 dB(A) tags oder 25 dB(A) nachts festgestellt, hat der
lichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, welche
Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahr- die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte sicher-
verkehrs sowie des Zu- und Abgangs. stellen; dies gilt unabhängig von der Lage der Wohnung in
einem der in Absatz 2 genannten Gebiete.
(4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die
§2 Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr
als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A)
Immissionsrichtwerte überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige
(1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 3
daß die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissions- um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
richtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen (5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende
anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Zeiten:
(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissions- 1. tags an Werktagen 6.00 bis 22.00 Uhr,
orte außerhalb von Gebäuden an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 22.00 Uhr,
1. in Gewerbegebieten 2. nachts an Werktagen 0.00 bis 6.00 Uhr
tags außerhalb der Ruhezeiten und 22.00 bis 24.00 Uhr,
65 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen 0.00 bis 7.00 Uhr
60 dB(A),
nachts und 22.00 bis 24.00 Uhr,
50 dB(A),
3. Ruhezeit an Werktagen . 6.00 bis 8.00 Uhr
2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten und 20.00 bis 22.00 Uhr,
tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr,
tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), 13.00 bis 15.00 Uhr
nachts 45 dB(A), und 20.00 bis 22.00 Uhr.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1589
Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und sehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Ge-
Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungs- räusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche
dauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- nach Nummer 1.4 des Anhangs überlagert werden.
und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stun-
den oder mehr beträgt. (2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der
Pflichten nach § 2 Abs. 1 außer der Festsetzung von
(6) Die Art der in Absatz 2 bezeichneten Gebiete und Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsent-
Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebau- scheidungen oder der Anordnung von Maßnahmen nach
ungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte § 3 für Sportanlagen Betriebszeiten (ausgenommen für
Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anla- Freibäder von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr) festsetzen; hierbei
gen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach sind der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
Absatz 2 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurtei- sowie die Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung
len. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwir- auf der Anlage gegeneinander abzuwägen.
kungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungs-
plan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist von der tat- (3) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung
sächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von Betriebszeiten absehen, soweit der Betrieb einer
vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszu- Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von
gehen. Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Dient die
Anlage auch der allgemeinen Sportausübung, sind bei der
(7) Die von der Sportanlage oder den Sportanlagen Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport
verursachten Geräuschimmissionen sind nach dem oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hoch-
Anhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beur- schulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nummer 1.3.2.3
teilen. des Anhangs außer Betracht zu lassen; die Beurteilungs-
zeit wird um die dem Schulsport oder der Durchführung
§3 von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich
zuzurechnenden Teilzeiten verringert. Die Sätze 1 und 2
Maßnahmen gelten entsprechend für Sportanlagen, die der Sportausbil-
Zur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs. 1 hat der dung im Rahmen der Landesverteidigung dienen.
Betreiber insbesondere
(4) Bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
1. an Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen nung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Bauge-
technische Maßnahmen, wie dezentrale Aufstellung nehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, soll die
von Lautsprechern und Einbau von Schallpegelbegren- zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebs-
zern, zu treffen, zeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in
§ 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger
2. technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie als 5 dB(A) überschritten werden; dies gilt nicht an den in
die Verwendung lärmgeminderter oder lärmmindernder § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Immissionsorten.
Ballfangzäune, Bodenbeläge, Schallschutzwände und
-wälle, zu treffen, (5) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung
von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs
3. Vorkehrungen zu treffen, daß Zuschauer keine über- einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignis-
mäßig lärmerzeugenden Instrumente wie pyrotech- sen nach Nummer 1 .5 des Anhangs Überschreitungen der
nische Gegenstände oder druckgasbetriebene Lärm- Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2
fanfaren verwenden, und 1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden
die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 um nicht
4. An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnah-
mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden
men betrieblicher und organisatorischer Art so zu
Höchstwerte überschreiten:
gestalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch
Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
nachts 55 dB(A)
§4 und
Weitergehende Vorschriften 2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Num-
mer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissions-
Weitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der richtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts
Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unbe-
rührt. (6) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet soll die zuständige Behörde für die Durchfüh-
rung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 eine
§ 5 Frist setzen, die bis zu zehn Jahre betragen kann.
Nebenbestimmungen
(7) Im übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung soll
und Anordnungen im Einzelfall
die zuständige Behörde bei Sportanlagen, die vor In-
(1) Die zuständige Behörde soll von Nebenbestimmun- krafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt oder
gen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen und - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war -
Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung ab- errichtet waren, für die Durchführung angeordneter Maß-
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
nahmen nach § 3 Nr. und 2 eine angemessene Frist ten Normen und Richtlinien sind bei dem Deutschen
gewähren. Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§6
Zugänglichkeit
§7
der Norm- und Richtlinienblätter
Inkrafttreten
Die in den Nummern 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 des Anhangs
genannten DIN-Normblätter und VDI-Richtlinien sind bei Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkün-
der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die genann- dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1591
Anhang
Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren
1. Allgemeines
1.1 Zuzurechnende Geräusche
Den Sportanlagen sind folgende bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende Geräusche zuzurechnen:
a) Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte,
b) Geräusche durch die Sporttreibenden,
c) Geräusche durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer,
d) Geräusche, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen.
Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuord-
nende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu
betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht selten auftreten (Nr. 1.5) und im Zusammenhang mit der
Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A)
erhöhen. Hierbei ist das Berechnungsverfahren der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1036) sinn-
gemäß anzuwenden.
1.2 Maßgeblicher Immissionsort
Der für die Beurteilung maßgebliche Immissionsort liegt
a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten
betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung,
eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung;
b) bei unbebauten Flächen, die aber mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut werden
dürfen, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude
mit zu schützenden Räumen erstellt werden dürfen;
c) bei mit der Anlage baulich aber nicht betrieblich verbundenen Wohnungen in dem am stärksten betroffenen,
nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Raum.
Einzelheiten hierzu sind in Nr. 3.2.2.1 geregelt.
1.3 Ermittlung der Geräuschimmission
1.3.1 Beurteilungspegel, einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen
Der Beurteilungspegel Lr kennzeichnet die Geräuschimmission während der Beurteilungszeit nach Nr. 1.3.2. Er
wird gemäß Nr. 1.6 mit den Immissionsrichtwerten verglichen.
Der Beurteilungspegel wird gebildet aus dem für die jeweilige Beurteilungszeit ermittelten Mittelungspegel LAm
und gegebenenfalls den Zuschlägen K1 für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Nr. 1.3.3
und Kr für Ton- und lnformationshaltigkeit nach Nr. 1.3.4.
Für die Beurteilung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen wird deren Maximalpegel LAFmax herangezogen.
Für die Beurteilung von Geräuschen bei neu zu errichtenden Sportanlagen sind die Geräuschimmissionen nach
dem in Nr. 2 beschriebenen Prognoseverfahren, bei bestehenden Sportanlagen in der Regel nach Nr. 3 durch
Messung zu bestimmen.
1.3.2 Beurteilungszeiten Tr
1 .3.2.1 Werktags
An Werktagen gilt für Geräuscheinwirkungen
tags außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von 12 Stunden,
tags während der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stunden,
nachts (22 bis 6 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde).
1 .3.2.2 Sonn- und feiertags
An Sonn- und Feiertagen gilt für Geräuscheinwirkungen
tags außerhalb der Ruhezeiten (9 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von 9 Stunden,
tags während der Ruhezeiten (7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von
2 Stunden,
nachts (0 bis 7 Uhr und 22 bis 24 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde).
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Beträgt die gesamte Nutzungszeit der Sportanlage oder Sportanlagen zusammenhängend weniger als 4 Stun-
den und fallen mehr als 30 Minuten der Nutzungszeit in die Zeit von 13 bis 15 Uhr, gilt als Beurteilungszeit ein
Zeitabschnitt von 4 Stunden, der die volle Nutzungszeit umfaßt.
1.3.2.3 Teilzeiten Ti
Treten während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen, jeweils unter Einschluß der lmpulshaltigkeit,
auffälliger Pegeländerungen, der Ton- und lnformationshaltigkeit sowie kurzzeitiger Geräuschspitzen, auf, ist zur
Ermittlung der Geräuschimmission während der gesamten Beurteilungszeit diese in geeigneter Weise in
Teilzeiten T 1 aufzuteilen, in denen die Emissionen im wesentlichen gleichartig sind. Eine solche Unterteilung ist
z.B. bei zeitlich abgrenzbarem unterschiedlichem Betrieb der Sportanlage erforderlich.
1.3.3 Zuschlag K1,i für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen
Enthält das zu beurteilende Geräusch während einer Teilzeit Ti der Beurteilungszeit nach Nr. 1.3.2 Impulse und/
oder auffällige Pegeländerungen, wie z. B. Aufprallgeräusche von Bällen, Geräusche von Startpistolen, Triller-
pfeifen oder Signalgebern, ist für diese Teilzeit ein Zuschlag KI,i zum Mittelungspegel LAm,i zu berücksichtigen.
Bei Geräuschen durch die menschliche Stimme ist, soweit sie nicht technisch verstärkt sind, kein Zuschlag K1,i
anzuwenden.
Treten die Impulse und/oder auffälligen Pegeländerungen in der Teilzeit Ti im Mittel höchstens einmal pro Minute
auf, sind neben dem Mittelungspegel LAm,i der mittlere Maximalpegel [AFmax,i (energetischer Mittelwert) und die
mittlere Anzahl n pro Minute der Impulse und/oder auffälligen Pegeländerungen zu bestimmen. Der Zuschlag K,.i
beträgt dann:
K1,i = 10 lg (1 + n/12. 10 0, 1(LAFmax,i- LAm,i)} dB(A) (1 ).
Sofern Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen in der Teilzeit Ti mehr als einmal pro Minute auftreten, ist
der Wirkpegel LAFTm,i nach dem Taktmaximalverfahren mit einer Taktzeit von 5 Sekunden zu bestimmen. Dieser
beinhaltet bereits den Zuschlag Kl.i für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen (LAm,i + K1,i =
LAFTm,i)- Bei Anlagen, die Geräuschimmissionen mit Impulsen und/oder auffälligen Pegeländerungen in der
Teilzeit Ti mehr als einmal pro Minute hervorrufen und vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich
genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, ist für die betreffende
Teilzeit ein Abschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen.
1.3.4 Zuschlag KT,i für Ton- und lnformationshaltigkeit
Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit in den
entsprechenden Teilzeiten Ti ein Informationszuschlag K,nt,i von 3 dB oder 6 dB zum Mittelungspegel LAm,i zu
addieren. K,nf,i ist in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen oder bei Musikwiedergaben anzuwenden. Ein
Zuschlag von 6 dB ist zu wählen, wenn Lautsprecherdurchsagen gut verständlich oder Musikwiedergaben
deutlich hörbar sind.
Heben sich aus dem Geräusch von Sportanlagen Einzeltöne heraus, ist ein Tonzuschlag KTon,i von 3 dB oder
6 dB zum Mittelungspegel LAm,i für die Teilzeiten hinzuzurechnen, in denen die Töne auftreten. Der Zuschlag von
6 dB gilt nur bei besonderer Auffälligkeit der Töne. In der Regel kommen tonhaltige Geräusche bei Sportanlagen
nicht vor.
Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, daß der Gesamtzuschlag auf maximal 6 dB begrenzt
bleibt:
KT,i = K1nf,i + KTon,i :S:C 6 dB(A) (2).
1.3.5 Bestimmung der Beurteilungspegel
Die Beurteilungspegel werden für die Beurteilungszeit Tr unter Berücksichtigung der Zuschläge K,,i für lmpuls-
haltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen und KT,i für Ton- und lnformationshaltigkeit nach Gleichung (3)
ermittelt:
L, - 10 lg [ ;, ~ T, · 10 O, 1 (LAm., + K,., + K,,)] dB(A) (3)
mit
a) für den Tag außerhalb der Ruhezeiten
an Werktagen
an Sonn- und Feiertagen
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1593
b) für den Tag innerhalb der Ruhezeiten
c) für die Nacht
und LAm,i, K1., und Kr,, die Mittelungspegel und Zuschläge für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerun-
gen oder der Abschlag nach Nr. 1.3.3 sowie der Zuschlag für Ton- und lnformationshaltigkeit nach Nr. 1.3.4
während der zugehörigen Teilzeiten T,.
Im Falle von Nr. 1.3.2.2 Satz 2 beträgt Tr = 4 Stunden.
Zur Bestimmung der Beurteilungszeit Tr im Falle von § 5 Abs. 3 sind die Beurteilungszeiten nach Buchstaben a, b
oder cum die außer Betracht zu lassenden Teilzeiten Ti nach Nr. 1.3.2.3 (tatsächliche Nutzungszeit) zu kürzen.
1.4 Ständig vorherrschende Fremdgeräusche
Fremdgeräusche sind Geräusche am Immissionsort, die unabhängig von dem Geräusch der zu beurteilenden
Anlage oder Anlagen auftreten.
Sie sind dann als ständig vorherrschend anzusehen, wenn der Mittelungspegel des Anlagengeräusches
gegebenenfalls zuzüglich der Zuschläge für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen in mehr als
95% der Nutzungszeit vom Fremdgeräusch übertroffen wird.
1.5 Seltene Ereignisse
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten als selten,
wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungs-
zeiten auftreten. Dies gilt unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen.
1.6 Vergleich des Beurteilungspegels mit dem Immissionsrichtwert
Der durch Prognose nach Nr. 2 ermittelte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 ist direkt mit den Immissionsricht-
werten nach § 2 der Verordnung zu vergleichen.
Wird der Beurteilungspegel durch Messung nach Nr. 3 ermittelt, ist zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten
nach § 2 der Verordnung der um 3 dB(A) verminderte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.4 heranzuziehen.
2. Ermittlung der Geräuschimmission durch Prognose
2. 1 G r u n d Ia g e n
Der Mittelungspegel LAm ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie 2714 „Schallausbreitung im Freien" (Januar 1988)
und Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1 „Schallschutz durch Abschirmung im Freien" (November 1987) zu berechnen.
Für die Berechnung der Mittelungspegel werden für alle Schallquellen die mittleren SchaHeistungspegel LwAm,
die Einwirkzeiten, die Raumwinkelmaße, gegebenenfalls die Richtwirkungsmaße, die Koordinaten der Schall-
quellen und der Immissionsorte, die Lage und Abmessungen von Hindernissen und außerdem für schallabstrah-
lende Außenbauteile von Gebäuden die Flächen S und die bewerteten Bauschalldämm-Maße R' w benötigt.
Als Eingangsdaten für die Berechnung können Meßwerte oder Erfahrungswerte, soweit sie auf den Meßvor-
schriften dieses Anhangs beruhen, verwendet werden. Wenn aufgrund besonderer Vorkehrungen eine im
Vergleich zu den Erfahrungswerten weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können die
der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte bei den Eingangsdaten berücksichtigt werden.
Der Mittelungspegel der Geräusche, die von den der Anlage zuzurechnenden Parkflächen ausgehen, ist zu
berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im
Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBI.) Nr. 7 vom
14. April 1990 unter lfd. Nr. 79. Bei der Bestimmung der Anzahl der Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und
Stunde ist, sofern keine genaueren Zahlen vorliegen, von bei vergleichbaren Anlagen gewonnenen Erfahrungs-
werten auszugehen. Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21.
Der Beurteilungspegel für den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für
den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des
Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBI.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79.
Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-
Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21.
2.2 Von Tei lf läc h e n der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte Sc halleistu ngen
Wenn sich Schallquellen in einem Gebäude befinden, ist jedes Außenhautelement des Gebäudes als eine
Schallquelle zu betrachten. Der durch ein Außenhautelement ins Freie abgestrahlte Schalleistungspegel LwAm ist
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
'
aus dem mittleren Innenpegel Lm,innen im Raum, den es nach außen abschließt, in ca. 1 m Abstand von dem
2
Element, aus seiner Fläche S (in m ) und aus seinem bewerteten Bauschalldämm-Maß R' w nach der Gleichung
LwAm = Lm,innen + 10 lg(S)- R' w-4 dB (4)
zu berechnen. Für den mittleren Innenpegel kann von Meß- oder Erfahrungswerten ausgegangen werden. Er
kann für einen Raum aus dem Schalleistungspegel LwAm,innen aller Schallquellen im Raum zusammen nach der
Gleichung
Lm,innen = LwAm,innen + 10 lg(T/V) + 14 dB = LwAm,innen - 10 lg(A/4) (5)
3
berechnet werden, worin T die Nachhallzeit (in s) bei mittleren Frequenzen, V das Volumen (in m ) und A die
äquivalente Absorptionsfläche des Raumes (in m 2 ) bei mittleren Frequenzen ist.
Für Öffnungen ist das bewertete Bauschalldämm-Maß mit Null anzusetzen.
2.3 Schal I aus bre itu ng s rech n u ng
Die Rechnung ist für jede Schallquelle entsprechend VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 3 bis 7, und Entwurf VDI-
Richtlinie 2720/1, Abschnitt 3, durchzuführen. Bei den frequenzabhängigen Einflüssen ist von einer Frequenz
von 500 Hz auszugehen.
Werden bei der Schallausbreitungsrechnung Abschirmungen berücksichtigt, ist nach Entwurf VDI-Richtlinie
2720/1 , Abschnitt 3.1, gegebenenfalls eine feinere Zerlegung in Einzelschallquellen als nach VDI-Richtlinie
2714, Abschnitte 3.3 und 3.4, erforderlich.
Reflexionen, die nicht bereits im Raumwinkelmaß enthalten sind, sind nach VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 7.1,
durch die Annahme von Spiegelschallquellen zu berücksichtigen.
Der Mittelungspegel LAm (sm) von einer Schallquelle an einem Immissionsort im Abstand Sm von ihrem Mittelpunkt
ist nach Gleichung (6) zu berechnen:
(6).
Die Bedeutung der einzelnen Glieder in Gleichung (6) ist Tabelle 1 zu entnehmen.
Die Eigenabschirmung von Gebäuden ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 5.1, durch das
Richtwirkungsmaß zu berücksichtigen. Mit DI :s - 10 dB für die dem Immissionsort abgewandte Seite darf jedoch
nur gerechnet werden, wenn sich ihr gegenüber keine reflektierenden Flächen (z. B. Wände von Gebäuden)
befinden.
Das Boden- und Meteorologie-Dämpfungsmaß DsM ist nach VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 6.3, Gleichung (7),
anzusetzen.
Die Einfügungsdämpfungsmaße D 0 von Abschirmungen sind nach Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1, Abschnitt 3, zu
berechnen. Dabei ist in Gleichung (5) dieser Richtlinie C 2 = 20 zu setzen. Der Korrekturfaktor für Witterungsein-
flüsse ist für alle Anlagen nach Abschnitt 3.4.3, Gleichung (7a), zu berechnen.
Tabelle 1: Bedeutung der Glieder in Gleichung (6)
Größe Bedeutung Fundstelle
LwAm mittlerer
Schalleistungspegel
VDI-Richtlinie 2714
DI Richtwirkungsmaß Abschnitt 5.1
Ko Raumwinkelmaß Abschnitt 5.2, Gleichung (3) oder Tabelle 2
Abstandsmaß Abschnitt 6.1, Gleichung (4)
Luftabsorptionsmaß Abschnitt 6.2, Gleichung (5) in Verbindung mit Tabelle 3
Boden- und
Meteorologiedämpfungsmaß Abschnitt 6.3, Gleichung (7)
VDI-Richtlinie 2720/1
Einfügungsdämpfungsmaß
von Schallschirmen Abschnitt 3
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1595
2.4 Bestimmung des Mittelungspegels LAm,i
sowie der Zuschläge K 1,i und KT,i in der Teilzeit T 1
Zur Bestimmung des Mittelungspegels LAm,i in der Teilzeit Ti sind die nach Gleichung (6) bestimmten Mittelungs-
pegel aller einwirkenden Schallquellen energetisch zu addieren. Die Zuschläge K1,i für lmpulshaltigkeit und/oder
auffällige Pegeländerungen und KT.i für Ton- und lnformationshaltigkeit sind entsprechend Nr. 1.3.3 und Nr. 1.3.4
nach Erfahrungswerten zu bestimmen.
2.5 Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen
Wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen zu erwarten sind, ist die Berechnung nach Nr. 2.3 statt mit den
mittleren Schalleistungspegeln aller Schallquellen mit den maximalen Schalleistungspegeln LwAmax der Schall-
quellen mit kurzzeitigen Geräuschspitzen zu wiederholen.
3. Ermittlung der Geräuschimmission durch Messung
3.1 M e ß g e rät e
Bei Messungen dürfen Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981, oder DIN
IEC 804, Ausgabe Januar 1987, verwendet werden, die zusätzlich die Anforderungen des Entwurfes DIN 45657,
Ausgabe Juli 1989, erfüllen. Schallpegelmesser müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
3.2 Meßverfahren und Auswertung
3.2.1 Meßwertarten
Meßgröße ist der A-bewertete mit der Zeitwertung F ermittelte Schalldruckpegel LAF(t) nach DIN IEC 651,
Ausgabe Dezember 1981. Der Mittelungspegel LAm wird nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus dem
zeitlichen Verlauf des Schalldruckpegels oder mit Hilfe von Schallpegelmessern nach DIN IEC 804, Ausgabe
Januar 1987, gebildet.
Im Falle von Nr. 1.3.3 sind neben dem Mittelungspegel LAm die Maximalpegel lAFmax der Impulse und/oder
auffälligen Pegeländerungen oder aus den im 5-s-Takt ermittelten Taktmaximalpegeln LAFT,s nach DIN 45641,
Ausgabe Juni 1990, der Wirkpegel LAFTm zu bestimmen.
Für die Beurteilung einzelner, kurzzeitiger Geräuschspitzen ist der Maximalpegel LAFmax heranzuziehen.
3.2.2 Ort und Zeit der Messungen
Es ist an den in Nr. 3.2.2.1 genannten Orten und zu den in Nr. 3.2.2.2 genannten Zeiten zu messen.
3.2.2.1 Ort der Messungen
Der Ort der Messungen ist entsprechend Nr. 1.2 zu wählen. Ergänzend gilt:
a) Bei bebauten Flächen kann abweichend von den Bestimmungen in Nr. 1.2 Buchstabe a das Mikrofon an
einem geeigneten Ersatzmeßpunkt (z. B. in einer Baulücke neben dem betroffenen Gebäude) möglichst in
Höhe des am stärksten betroffenen Fensters aufgestellt werden, insbesondere wenn der Bewohner nicht
informiert oder nicht gestört werden soll.
b) Bei unbebauten Flächen ist in mindestens 3 m Höhe über dem Erdboden zu messen. Besondere Gründe bei
der nach Nr. 1.2 erforderlichen Auswahl des am stärksten betroffenen Randes der Fläche (z.B. Abschattung
durch Mauern, Hanglage, geplante hohe Wohngebäude) sind im Meßprotokoll anzugeben.
c) Sind Messungen in Wohnungen durchzuführen, die mit der zu beurteilenden Anlage baulich aber nicht
betrieblich verbunden sind, ist in den Räumen bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei üblicher
Raumausstattung mindestens 0,4 m von den Begrenzungsflächen entfernt zu messen. Die Messung ist an
mehreren Stellen im Raum, in der Regel an den bevorzugten Aufenthaltsplätzen, durchzuführen, und die
gemessenen Mittelungspegel sind entsprechend Gleichung (7) in Nr. 3.2.2.2 energetisch zu mitteln.
3.2.2.2 Zeit und Dauer der Messungen
Zeit und Dauer der Messungen haben sich an den für die zu beurteilende Anlage kennzeichnenden Nutzungen
unter Berücksichtigung aller nach Nr. 1.1 zuzurechnenden Geräusche zu orientieren. Dabei sollen die bei
bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage auftretenden Emissionen, gegebenenfalls getrennt für Teilzeiten Ti
mit unterschiedlichen Emissionen, erfaßt werden.
Die Meßdauer ist nach der Regelmäßigkeit des Pegelverlaufs zu bestimmen. Bei Nutzungszyklen soll sich die
Meßdauer für eine Messung mindestens über einen typischen Geräuschzyklus erstrecken.
Treten am Meßort Fremdgeräusche auf, ist grundsätzlich nur dann zu messen, wenn erwartet werden kann, daß
der Mittelungspegel des Fremdgeräusches während der Meßdauer um mindestens 6 dB(A) unter dem Mitte-
lungspegel des Anlagengeräusches liegt. Ist das Fremdgeräusch unterbrochen und ist in diesen Zeiten das
Anlagengeräusch pegelbestimmend, ist in den Pausenzeiten zu messen.
Bei Abständen zwischen Quelle und Immissionsort ab 200 m sind die Messungen in der Regel bei Mitwind
durchzuführen. Die Mitwindbedingung ist erfüllt, wenn der Wind von der Anlage in Richtung Meßort in einem
Sektor bis zu ± 60° weht und wenn die Windgeschwindigkeit im Bereich weitgehend ungestörter Windströmun-
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
gen (z. B. auf freiem Feld) in ca. 5 m Höhe etwa zwischen 1 m/s und 3 m/s liegt. Im Verlauf der Messungen ist
darauf zu achten, daß die am Mikrofon auftretenden Windgeräusche die Meßergebnisse nicht beeinflussen.
Bei außergewöhnlichen Wetterbedingungen sollen keine Schallpegelmessungen vorgenommen werden. Außer-
gewöhnliche Wetterbedingungen können beispielsweise stärkerer Regen, Schneefall, größere Windgeschwin-
digkeit, gefrorener oder schneebedeckter Boden sein.
In der Regel sind an jedem Meßort drei unabhängige Messungen durchzuführen und die Mittelungspegel LAm,k
aus diesen Messungen nach Gleichung (7) zu mitteln (energetische Mittelung):
LAm = 10 lg [1 t, 10 0,1 L~,,] dß(A) (7).
Sofern aus vorliegenden Erkenntnissen bekannt ist, daß der Schwankungsbereich der Mittelungspegel der zu
beurteilenden Geräuschimmissionen in der Beurteilungszeit kleiner ist als 3 dB(A), genügt eine einmalige
Messung. Dies gilt auch, wenn der aus dem Meßwert für die Geräuschimmission bestimmte Beurteilungspegel
um mehr als 6 dB(A) unter oder über dem geltenden Immissionsrichtwert liegt.
Wenn bei regulärer Nutzung der Anlage innerhalb der Beurteilungszeit der Schwankungsbereich der Mittelungs-
pegel LAm,k aus den drei Einzelmessungen größer ist als 6 dB(A), ist zu prüfen, ob durch getrennte Erfassung von
Teilzeiten der Schwankungsbereich auf weniger als 6 dB(A) verringert werden kann. In diesem Fall erfolgt die
Bestimmung des Mittelungspegels für jede einzeln erfaßte Teilzeit nach Gleichung (7) aus drei Einzelmessun-
gen. Andernfalls sind an fünf verschiedenen Meßterminen die Mittelungspegel LAm,k zu bestimmen und nach
Gleichung (8) energetisch zu mitteln:
(8).
Im Falle von Nr. 1.3.3 Abs. 4 gelten Gleichung (7) und (8) für LAFTm entsprechend.
3.3 M e ß p roto ko 11
Die Meßwerte sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muß eine eindeutige Bezeichung der Meßorte
(Lageplan) und die erforderlichen Angaben über Nutzungsarten und -dauern, Meßzeit und Meßdauer, Wetter-
lage, Geräuschquellen, Einzeltöne, lnformationshaltigkeit, lmpulshaltigkeit, auffällige Pegeländerungen, Fremd-
geräusche und verwendete Meßgeräte oder Meßketten sowie gegebenenfalls über Maßnahmen zur Sicherstel-
lung einer ausreichenden Meßsicherheit bei Verwendung von Meßketten enthalten.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1597
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 19. Juli 1991
Auf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15, dd) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und der bishe-
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes rige Satz 3 wird Satz 5.
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
Satz 3" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 5" er-
1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für
setzt.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
2. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In den Absätzen 1 a und 3 a Satz 3 werden jeweils
die Worte „vor Ablauf des achten Zwölfmonatszeit-
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung raumes" gestrichen und die Worte ,,, wenn der
der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1S. 1034) Übergang vor Ablauf der in den in § 1 genannten
wird wie folgt geändert: Rechtsakten insoweit vorgesehenen Fristen
erfolgt." angefügt.
1. § 6 a wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Die übergehende Referenzmenge wird, soweit sie
aa) -In Satz 1 werden nach dem Wort „eingefügt" nach § 6 a festgesetzt worden ist, zugunsten der
die Worte „und zuletzt durch die Verordnung Gemeinschaftsreserve freigesetzt, wenn der Über-
(EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 (ABI. EG gang vor Ablauf der in den in § 1 genannten Rechts-
Nr. L 150 S. 35) geändert" eingefügt und die akten insoweit vorgesehenen Fristen erfolgt."
Worte „nach Maßgabe des Artikels 3 a Abs. 1
und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84" durch 3. In § 7 a Abs. 2 und 3 werden jeweils nach den Worten
die Worte „nach Maßgabe des Artikels 3 a „innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84" er- vorgeschriebenen Frist" die Worte ,,, während des
setzt. achten Zwölfmonatszeitraumes jedoch bis zum
bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt: 31. Dezember 1991," eingefügt.
„ Die vorläufige spezifische Referenzmenge
entspricht der um 15 vom Hundert gekürzten 4. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a werden die
Milchmenge, für die der Prämienspruch nach Worte „nach dem 31. Dezember 1983" durch die Worte
der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 fortbestand „innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten
oder erworben wurde; Artikel 3a Abs. 2 Unter- vorgeschriebenen Fristen oder nach den dort vorge-
abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bleibt schriebenen Terminen" ersetzt.
unberührt."
cc) Folgender Satz 4 wird eingefügt:
Artikel 2
,,Sofern nach den bis zum 26. Juli 1991 gelten-
den Vorschriften eine spezifische Anlieferungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Referenzmenge bereits zugeteilt worden ist, Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
berechnet der Käufer die spezifische Anliefe- 27. Januar 1992 an wieder in ihrer am 26. Juli 1991 maß-
rungs-Referenzmenge nach Satz 2 ohne gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bun-
Antrag neu." desrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 19. Juli 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Gewährung von Anpassungshilfen
und von standortbezogenen Zuschlägen im Jahre 1991
für die Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung - LaAV)
Vom 23. Juli 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Fördergesetzes vom des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben. Als
6. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 633), das nach Anlage II Kapi- Betriebssitz gilt der Ort, an dem Wirtschaftsgebäude vor-
tel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsver- handen sind, von denen aus die landwirtschaftlich genutz-
trages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom ten Flächen bewirtschaftet oder in denen Tiere gehalten
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) fortgilt, werden oder in denen oder von denen aus die Speisefisch-
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- erzeugung betrieben wird.
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
(3) Ausgeschlossen von der Förderung sind
minister der Finanzen:
1 . juristische Personen als Rechtsnachfolger von volks-
eigenen Gütern und Betrieben, soweit die Kapitalbetei-
Erster Abschnitt ligung der öffentliehen Hand mehr als ein Viertel
beträgt,
Anpassungshilfen
2. juristische Personen, deren Unternehmen sich in Auf-
lösung nach § 41 des Landwirtschaftsanpassungsge-
§ 1
setzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 642), das
Zweck der Anpassungshilfen nach Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt II
Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
ten Gebiet können zur Verringerung der Auswirkungen des
tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) mit Änderun-
Preisbruchs bei Erzeugnissen der Landwirtschaft und Bin-
gen fortgilt, in der jeweils geltenden Fassung befindet,
nenfischerei beim Übergang zur sozialen Marktwirtschaft
und zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit in der Landwirt- 3. natürliche und juristische Personen sowie Personen-
schaft und der Binnenfischerei im ersten und zweiten gesellschaften und -gemeinschaften nach Absatz 1,
Halbjahr 1991 Anpassungshilfen gewährt werden. deren begünstigungsfähige Erzeugungseinheiten in
der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in der Bin-
(2) Die im ersten und zweiten Halbjahr 1991 gewährten nenfischerei nach § 4 Abs. 2 einen kalkulatorischen
Anpassungshilfen sind ausschließlich zur Finanzierung Bedarf von weniger als 500 Arbeitsstunden im Jahr
von Betriebsmitteln (Material und produktive Leistungen) ergeben.
und Aufwendungen für Auszubildende gemäß Nummer 5
der Erläuterungen zu Anlage 2 der Richtlinien des Bundes- (4) Ausgeschlossen von der Förderung im ersten Halb-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jahr 1991 sind ferner natürliche und juristische Personen
zur Gewährung von Anpassungshilfen im 1. Halbjahr 1991 sowie nicht rechtsfähige Personengesellschaften nach
und von standortbezogenen Zuschlägen im Jahre 1991 für Absatz 1, über deren Vermögen zum Zeitpunkt der Antrag-
die Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsver- stellung die Gesamtvollstreckung beantragt oder eröffnet
trages genannten Gebiet vom 22. März 1991 (BAnz. ist.
S. 2374) im jeweiligen Halbjahr zu verwenden.
(5) Ausgeschlossen von der Förderung im zweiten Halb-
jahr 1991 sind ferner natürliche und juristische Personen
§2 sowie Personengesellschaften nach Absatz 1, über die der
Begünstigte Bewilligungsbehörde Tatsachen bekannt sind, die eine
ordnungsgemäße Weiterbewirtschaftung oder Umstruk-
(1) Anpassungshilfen können gewährt werden turierung des Unternehmens ausschließen.
1. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-
gesellschaften und -gemeinschaften, die landwirt-
§3
schaftlich genutzte Flächen bewirtschaften oder Tier-
bestände halten, sowie Förderungsvoraussetzungen
für Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr 1991
2.. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-
gesellschaften und -gemeinschaften, die ein Unterneh- (1) Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr 1991 dürfen
men der Binnenfischerei bewirtschaften, das der Spei- vorbehaltlich der im Bundeshaushalt 1991 zur Verfügung
sefischerzeugung dient. stehenden Mittel nur gewährt werden, wenn zusätzlich die
in den Absätzen 2 bis 4 genannten Förderungsvorausset-
(2) Anpassungshilfen können nur natürlichen und juristi-
zungen erfüllt sind.
schen Personen sowie Personengesellschaften und
-gemeinschaften nach Absatz 1 gewährt werden, die ihren (2) Für Unternehmen, die auf Grund des 0-Markbilanz-
Betriebssitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem in § 3 gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1599
1169, 1245), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (2) Begünstigungsfähig sind bei beiden Maßnahmen
22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766), zur Aufstellung einer DM- jeweils die in Anlage 1 der in § 1 Abs. 2 genannten
Eröffnungsbilanz verpflichtet sind, muß zum Zeitpunkt der Richtlinien aufgeführten Erzeugungseinheiten der Boden-
Antragstellung die DM-Eröffnungsbilanz nach den Vor- nutzung und Tierhaltung in der Landwirtschaft und die
schriften des D-Markbilanzgesetzes festgestellt worden Arbeitskrafteinheiten in der Binnenfischerei. Nicht begün-
sein. stigungsfähig sind bei beiden Maßnahmen die zur Ernte
1991 stillgelegten Flächen.
(3) Es muß ein von der Unternehmensleitung bestätigtes
Entwicklungskonzept vorgelegt werden, in dem minde- (3) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinhei-
stens folgendes dargestellt wird: ten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten in
1. Ausgangssituation zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Binnenfischerei sind für die Anpassungshilfen im
1991/92 (1. Juli 1991 ), insbesondere Rechtsform des ersten Halbjahr 1991
Unternehmens, Betriebsgröße und Produktionsstruk- 1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstel-
tur, Arbeitskräftebestand in Produktion, Verwaltung und lung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaft-
Nebenbetrieben sowie die Art der Nebenbetriebe, lich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte
2. vorgesehene und bereits eingeleitete Anpassungs-, 1991,
Umstrukturierungs- und Entflechtungsmaßnahmen im 2. in der Tierhaltung
Wirtschaftsjahr 1991/92,
a) von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem
3. angestrebte Betriebsorganisation oder Betriebsorgani- 1. Januar 1991 gegründet worden sind, der Durch-
sationen zum Ende des Wirtschaftsjahres 1991 /92 schnittsbestand der Monate Januar, Februar und
(30. Juni 1992), insbesondere Rechtsform des Unter- März 1991 an gehaltenen Tieren in der Landwirt-
nehmens oder der Unternehmen, die jeweilige Be- schaft nach Kategorien,
triebsgröße und Produktionsstruktur, der jeweilige
Arbeitskräftebestand in Produktion, Verwaltung und b) von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem
Nebenbetrieben sowie die Art der jeweiligen Nebenbe- 31. Dezember 1990 gegründet worden sind, der
triebe. zum Zeitpunkt der Antragstellung gehaltene Tier-
bestand in der Landwirtschaft nach Kategorien,
Unternehmen, die zum Zwecke einer investiven Förderung
oder einer Entschuldung nach Artikel 25 Abs. 3 des Eini- 3. in der Binnenfischerei die Arbeitskrafteinheiten gemäß
gungsvertrages oder zur Herbeiführung einer schriftlichen Nummer 4 der Erläuterungen zu Anlage 2 der in § 1
Erklärung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des D-Markbilanzgeset- Abs. 2 genannten Richtlinien.
zes einen Wiedereinrichtungs- oder Modernisierungsplan (4) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinhei-
oder einen Sanierungs- und Entwicklungsplan erstellt ten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten
haben, brauchen kein gesondertes Entwicklungskonzept in der Binnenfischerei sind für die Anpassungshilfen im
zu erstellen. zweiten Halbjahr 1991
(4) Der jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter 1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstel-
Fläche ausgebrachte Wirtschaftsdünger tierischer Her- lung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaft-
kunft darf die drei Dungeinheiten entsprechende Menge lich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte
nicht überschreiten (Dungeinheitengrenze). Die Dungein- 1991,
heiten sind nach Maßgabe der Anlage 1 nach den Tierbe- 2. in der Tierhaltung
ständen zu berechnen. Dabei sind die landwirtschaftlich
genutzte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie a) von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem
die Viehbestände nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 zugrunde zu legen. 1. Mai 1991 gegründet worden sind, der Durch-
Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche des Unterneh- schnittsbestand der Monate Mai, Juni und Juli 1991
an gehaltenen Tieren in der Landwirtschaft nach
mens nach Satz 3 zählen auch landwirtschaftlich genutzte
Flächen Dritter, auf denen das Unternehmen Wirtschafts- Kategorien,
dünger tierischer Herkunft umweltverträglich ausbringt. b) von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem
Davon sind landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf die 30. April 1991 gegründet worden sind, der zum Zeit-
mehrere Unternehmen Dung ausbringen, nach der jeweils punkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand in
vereinbarten Ausbringungsmenge nur anteilig zuzurech- der Landwirtschaft nach Kategorien,
nen. Stillgelegte Flächen werden bei der Berechnung nicht
3. in der Binnenfischerei die Arbeitskrafteinheiten gemäß
berücksichtigt. Ebenso werden Dungeinheiten, welche das Nummer 4 der Erläuterungen zu Anlage 2 der in § 1
Unternehmen nachweislich anders als durch Ausbringen Abs. 2 genannten Richtlinien.
auf landwirtschaftlich genutzte Flächen verwendet, nicht
berücksichtigt. Bei Überschreiten der Dungeinheiten- (5) Die Anpassungshilfe je begünstigten Antragsteller
grenze können Anpassungshilfen nur dann gewährt wer- setzt sich bei beiden Maßnahmen jeweils zusammen aus
den, wenn glaubhaft gemacht wird, daß am Ende des einem Grundbetrag und einem zusätzlichen Betrag, die
Wirtschaftsjahres 1991/92 die Dungeinheitengrenze nicht jeweils in Abhängigkeit von der anerkannten Zahl begün-
mehr überschritten wird. stigungsfähiger Fördereinheiten des Antragstellers fest-
gelegt werden.
§4
(6) Eine Fördereinheit entspricht
Höhe der Anpassungshilfen
1. in der Landwirtschaft 1 000 Stunden des kalkulatori-
(1) Anpassungshilfen werden in zwei getrennten Maß- schen Arbeitsbedarfs im Jahr, der auf der Grundlage
nahmen im ersten und zweiten Halbjahr 1991 gewährt. der begünstigungsfähigen Erzeugungseinheiten und
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
dem Arbeitsbedarf je Erzeugungseinheit nach Anlage 1 §7
der in § 1 Abs. 2 genannten Richtlinien zu berechnen
Höhe der standortbezogenen Zuschläge
ist,
Die standortbezogenen Zuschläge werden je Hektar
2. in der Binnenfischerei 1 000 Stunden des kalkulatori- landwirtschaftlich genutzter Fläche differenziert entspre-
schen Arbeitsbedarfs im Jahr, der auf der Grundlage chend Anlage 2 gewährt. Für stillgelegte Flächen werden
der begünstigungsfähigen Arbeitskrafteinheiten und keine standortbezogenen Zuschläge gezahlt.
einer durchschnittlichen Arbeitsleistung je Arbeitskraft-
einheit nach Anlage 1 der in § 1 Abs. 2 genannten
Richtlinien zu berechnen ist.
Dritter Abschnitt
(7) Die Zahl der Fördereinheiten je Begünstigten wird bei Gemeinsame Vorschriften
beiden Maßnahmen jeweils aus der Summe der Stunden
des kalkulatorischen Arbeitsbedarfs im Unternehmen des
§8
Begünstigten geteilt durch 1 000 berechnet. Dabei ist das
Ergebnis auf drei Nachkommastellen zu runden. Zuständigkeit und Kostentragung
(1) Diese Verordnung wird von den in den Ländern
(8) Der Grundbetrag der Anpassungshilfe im ersten
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Halbjahr und im zweiten Halbjahr 1991 beträgt bei Begün-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständigen Behör-
stigten mit einer halben bis unter zwei Fördereinheiten
den (Bewilligungsbehörden) durchgeführt.
jeweils 2 500 DM je Fördereinheit, bei Begünstigten mit
zwei und mehr Fördereinheiten jeweils 5 000 DM unab- (2) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund.
hängig von der Zahl der Fördereinheiten.
(9) Die Höhe des zusätzlichen Betrages der Anpas- §9
sungshilfe je Fördereinheit wird vom Bundesminister für
Verfahren
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen unter Berücksichti- (1) Die Anpassungshilfen und standortbezogenen
gung der für beide Maßnahmen jeweils verfügbaren Haus- Zuschläge werden auf Antrag gewährt.
haltsmittel und der jeweils anerkannten Zahl der zu begün-
stigenden Fördereinheiten, die sich aus den Anträgen (2) Die Anträge auf Anpassungshilfen für das erste
ergibt, festgesetzt und im Bundesanzeiger bekannt- Halbjahr 1991 und auf standortbezogene Zuschläge sind
gegeben. bis zum 15. April 1991 nach den in den Anlagen der in§ 1
Abs. 2 genannten Richtlinien enthaltenen Mustern zu
stellen.
Zweiter Abschnitt
(3) Die Anträge auf Anpassungshilfen für das zweite
Standortbezogene Zuschläge Halbjahr 1991 sind bis zum 31. August 1991 schriftlich bei
den Bewilligungsbehörden zu stellen.
§5 (4) In dem Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:
Zweck der standortbezogenen Zuschläge 1. Name und Anschrift, Betriebssitz, Bankverbindung,
Rechtsform des Unternehmens sowie die bewirtschaf-
Zum Ausgleich natürlicher Standortnachteile werden im
tete landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Kultur-
Jahre 1991 standortbezogene Zuschläge gewährt.
arten der Bodennutzung für die Ernte 1991 und die in
der Binnenfischerei beschäftigten Arbeitskrafteinheiten
jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung,
§6
2. die Berechnung der Dungeinheiten je Hektar landwirt-
Begünstigte
schaftlich genutzter Fläche gemäß § 3 Abs. 4,
(1) Einzelunternehmen und Unternehmen in der Rechts-
3. ob über das Vermögen des Antragstellers zum Zeit-
form juristischer Personen der Land- und Forstwirtschaft,
punkt der Antragstellung die Gesamtvollstreckung
der Binnenfischerei sowie juristischen Personen, die einen
beantragt oder eröffnet worden ist oder sich das Unter-
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und
nehmen in Auflösung nach dem Landwirtschaftsanpas-
unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige
sungsgesetz befindet,
Zwecke verfolgen (nachfolgend landwirtschaftliche Unter-
nehmen genannt), werden im Jahre 1991 standortbezo- 4. von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem 1 . Mai
gene Zuschläge gewährt, wenn das landwirtschaftliche 1991 gegründet worden sind, der Durchschnittsbe-
Unternehmen in eine Natürliche Standorteinheit (neu) ent- stand der Monate Mai, Juni und Juli 1991 an gehalte-
sprechend Anlage 2 eingestuft ist. nen Tieren in der Landwirtschaft nach Kategorien,
5. von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem
(2) Ausgeschlossen von der Förderung sind Unterneh- 30. April 1991 gegründet worden sind, der zum Zeit-
men der öffentlichen Hand. punkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand der
Landwirtschaft nach Kategorien,
(3) Für Antragsteller, deren Unternehmen im Jahre 1990
nicht in eine begünstigungsfähige Natürliche Standortein- 6. von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem
heit (neu) nach Anlage 2 eingestuft waren, gilt die Natür- 30. Juni 1990 gegründet worden sind, der Tag der
liche Standorteinheit (neu) des Rechtsvorgängers. Gründung und der Rechtsvorgänger.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1601
7.. von Antragstellern, deren Tierhaltung die Grenze von die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke durch Sachbericht
drei Dungeinheiten gemäß § 3 Abs. 4 überschreitet, ob und zahlenmäßigen Nachweis spätestens
und wenn ja, auf Grund welcher Maßnahmen am Ende
1. bis zum 1. Oktober 1991 für die im ersten Halbjahr
des Wirtschaftsjahres 1991/92 die Dungeinheiten-
1991 und
grenze nicht mehr überschritten wird.
2. bis zum 1. April 1992 für die im zweiten Halbjahr 1991
(5) Antragsteller, die zur Aufstellung der DM-Eröffnungs-
bi!anz verpflichtet sind, haben dem Antrag eine Kopie der gewährten Anpassungshilfen nachzuweisen (Verwen-
nach den Vorschriften des O-Markbilanzgesetzes fest- dungsnachweis). § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.
gestellten DM-Eröffnungsbilanz beizufügen.
(6) Dem Antrag ist das Entwicklungskonzept gemäߧ 3
Abs . 3 Satz 1 beizufügen. Unternehmen, die gemäß § 3 § 12
Abs. 3 Satz 2 von der Erstellung befreit sind, haben dem Muster
Antrag eine Kopie des Wiedereinrichtungs- oder Moderni-
sierungsplanes oder Sanierungs- und Entwicklungsplanes Für den Antrag nach § 9 Abs. 3, das Entwicklungskon-
beizufügen. zept nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und den Verwendungsnach-
weis nach § 11 können die Länder ein Muster bekannt.-
(7) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit ein Muster
nach den Absätzen 2 und 4 bis 6 auf Verlangen der bekanntgegeben wird oder Vordrucke bereitgehalten wer-
Bewilligungsbehörde glaubhaft zu machen. den, sind diese zu verwenden.
§ 10
Bewilligungsbescheid
§ 13
Die Bewilligungsbehörden setzen die Anpassungshilfen
Inkrafttreten, Au ßerkrafttreten
und standortbezogenen Zuschläge durch Bescheid fest.
Der Auszahlungsbetrag der Anpassungshilfen und der Diese Verordnung tritt. mit Wirkung vom 1. Januar 1991
standortbezogenen Zuschläge ist je Bewilligungsbescheid in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
auf vo!le Deutsche Mark abzurunden. Anordnung über die Gewährung von Anpassungshilfen zur
Überbrückung des Preisbruchs und von standortbezoge-
§ 11 nen Zuschlägen vom 13. Juli 1990, die nach Anlage II
Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungs-
Verwendungsnachweis
vertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
Der Empfänger der Anpassungshilfe hat der Bewilli- 23. September 1990 (BGBI. 1990 lt S. 885, 1204) fortgilt,
gungsbehörde die Verwendung der Anpassungshilfe für außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 4)
Der Berechnung der Dungeinheit
sind folgende Tierzahlen zugrunde zu legen:
Tiergruppen Tiere je Dungeinheit
Kälber (bis drei Monate) 9
Jungrinder (über drei Monate bis zwei Jahre) 3
Rinder (über zwei Jahre) 1,5
Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg 3
Schweine über 20 kg 7
Legehennen 100
Junghennen 300
Masthähnchen 300
Mastenten 150
Mastputen 100
Anlage 2
(zu § 6 und § 7)
Standortbezogene Zuschläge im Jahre 1991
Natürliche Standorteinheit (neu) DM/ha
01 -2, 02-2, Ni1 -2, Ni2-2, V9-2 260
D1-1, D2-1, D3D, D4D, D5D, V3-2, V4-2, V9-1 160
Ni 1-1, Ni2-1 , Ni3-2, D3A-2 100
D4A-2, D4B-2, D58-2, D6B, V3-1, V4-1, VS, VB 50
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991 1603
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1951/91 der Kommission mit zusätzlichen
Bestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) für
Tomaten, Salat, Endivie, Eskariol, Karotten, Artischok-
k e n , T a f e I t r a u b e n , M e I o n e n , A p r i k o s e n , Pf i r s i c h e n und
E r d b e e r e n im Handel zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer
Zusammensetzung am 31 . Dezember 1985 L 175/19 4. 7. 91
4. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1967/91 der Kommission zur Festsetzung von
Richtplafonds und zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für den
ergänzenden Handelsmechanismus im Handel mit Obst und G e m ü s e
zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten L 177/8 5. 7. 91
4. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1968/91 der Kommission zur Freistellung einiger
Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum öffentlichen Ankauf von
bestimmtem Obst und Gemüse L 177/10 5. 7. 91
4. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1969/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der verschie-
denen Sorten von Lolium perenne L. L 177/11 5. 7. 91
4. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1970/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 879/91 mit Durchführungsbestimmungen zu einer
Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von B u ~ t er und Mager m i Ich -
pulver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 569/88 L177/13 5. 7. 91
5. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1989/91 der Kommission betreffend die Einfuhr
von Zu c h t pi I z konserven aus Drittländern L 178/26 6. 7. 91
8. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1993/91 der Kommission über den Verkauf von
G et r e i d e aus Beständen verschiedener Interventionsstellen zur Liefe-
rung nach den Azoren und Madeira L 183/5 9. 7. 91
8. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1994/91 der Kommission zur Festsetzung von
Mindestpreisen für den Verkauf im Rahmen der mit der Verordnung
(EWG) Nr. 1993/91 eröffneten Dauerausschreibung L 183/8 9. 7. 91
8. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1995/91 der Kommission über den Verkauf von
G et r e i d e aus Beständen der verschiedenen Interventionsstellen zur
Lieferung in die französischen überseeischen Departements L 183/10 9. 7. 91
Andere Vorschriften
8. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1996/91 der Kommission zur Festsetzung von
Mindestpreisen für den Verkauf im Rahmen der mit der Verordnung
(EWG) Nr. 1995/91 eröffneten Dauerausschreibung L 183/13 9. 7. 91
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten. 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück - Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 485. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1991,
ist im Bundesanzeiger Nr. 133 vom 20. Juli 1991 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 133 vom 20. Juli 1991 kann zum Preis von 5,80 DM
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