Nr. 44 - Tag der Ausgabe:: Bonn, den 24. Juli 1991 1573
Verordnung
zur weiteren Aussetzung der Gebührenerhebung
für die Benutzung von Bundesfernstraßen
mit schweren Lastfahrzeugen
Vom 19. Juli 1991
Auf Grund des§ 1 a Abs . 2 des Straßenbenutzungsge-
bührengesetzes vom 30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826), der
durch Gesetz vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2597)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Gebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen
mit schweren Lastfahrzeugen wird über den 30. Juni 1991
hinaus nicht erhoben.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft Sie tritt
drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, z.u dem der
Rat der Europäischen Gemeinschaften eine rechtliche
Regelung, die die Erhebung der Gebühr zuläßt, getroffen
oder der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in
der Rechtssache C-195/90 ein Urteil, durch das die Klage
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom
2.5 . Juni 1990 gegen die Bundesrepublik Deutschland
abgewiesen wird, verkündet hat. Der Bundesminister für
Verkehr gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesge-
setzblatt bekannt
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19 . Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister der Finanz.an
Theo Waigel
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Tei! 1
Berichtigung
der Vierten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Tarife
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung vom 16. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1535) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 3 muß der Eingangssatz des eingefügten
§ 36 richtig wie folgt lauten:
,,Anstelle der in Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Ab-
schnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 997) aufgeführten Maßgaben
gelten bis zum 31. Dezember 1992 folgende Bestim-
mungen:".
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
25. 6. 91 Einhundertfünfte Durchführungsverordnung der Bundesan-
stalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und
vom Flughafen Leipzig) 4521 (126 11.7.91) 25 . 7. 91
96-1-2-105
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Tei! 1
Berichtigung
der Vierten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Tarife
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung vom 16. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1535) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 3 muß der Eingangssatz des eingefügten
§ 36 richtig wie folgt lauten:
,,Anstelle der in Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Ab-
schnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 997) aufgeführten Maßgaben
gelten bis zum 31. Dezember 1992 folgende Bestim-
mungen:".
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
25. 6. 91 Einhundertfünfte Durchführungsverordnung der Bundesan-
stalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und
vom Flughafen Leipzig) 4521 (126 11.7.91) 25 . 7. 91
96-1-2-105
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1575
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 4. Juli 1991
Tag I n h a It Seite
27. 6. 91 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Jute-Organi-
sation............................................................................ 766
2. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-gambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 788
24. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-mauritanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 789
28. 5. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
strierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791
28. 5. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791
3. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 792
4. 6. 91 Bekanntmachung des deutsch.philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 792
4. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . . 794
10. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 795
10. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
10. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weuträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferw1g gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 19, ausgegeben am 11. Juli 1991
Tag I n h a It Seite
2. 7. 91 Gesetz zu dem Vertrag vom 9. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Entwicklung einer umfassenden
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik . . . . . . . . . 798
10. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810
12. 6. 91 Bekanntmachung des deutsch-samoanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 810
14. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 812
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen
(Unternehmensrückgabeverordnung - URüV)
Vom 13. Juli 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 9 des Vermögensgesetzes in (2) Bei Zusammenfassung mit anderen Unternehmen
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 wird, wenn sich nichts anderes ergibt, unterstellt, daß die
(BGBI. 1 S. 957) verordnet der Bundesminister der Justiz zusammengefaßten Unternehmen zu einem veränderten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Produkt- oder Leistungsangebot jeweils im Verhältnis ihrer
und dem Bundesminister für Wirtschaft: Bilanzsumme im Zeitpunkt der Schädigung beigetragen
haben. Hat ein zusammengefaßtes Unternehmen Still-
legungen oder Veräußerungen vorgenommen oder seinen
Abschnitt 1 Geschäftsbetrieb eingeschränkt, so ist Satz 1 entspre-
Gegenstand der Rückgabe chend anzuwenden.
(3) Die Vergleichbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlos-
§ 1 sen, daß das Unternehmen nicht mehr sanierungsfähig ist
oder daß das zurückzugebende Unternehmen um Be-
Zurückzugebendes Unternehmen triebsteile ergänzt werden muß, um fortgeführt werden
( 1) Ein Unternehmen ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des zu können.
Vermögensgesetzes in dem Zustand zurückzugeben, in
dem es sich unbeschadet von Ausgleichsansprüchen oder
Schadensersatzansprüchen im Zeitpunkt der Rückgabe Abschnitt 2
befindet. Zu dem Unternehmen gehören alle Gegenstände Wertausgleich. Sorgfaltspflicht
des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich des Eigen-
kapitals und der in der Schlußbilanz ausgewiesenen Son-
§ 3
derposten sowie alle vermögenswerten Rechte und Pflich-
ten, auch wenn sie weder im Inventar verzeichnet noch in Wertänderungen
die Bilanz aufgenommen worden sind, insbesondere aus
schwebenden Verträgen, die Handelsbücher und alle Wird für die Rückgabe eine Bilanz gefertigt, weil sich die
dazugehörenden Belege und sonstigen Unterlagen im Vermögenslage gegenüber der D-Markeröffnungsbilanz
Besitz des Unternehmens, die für seinen Geschäftsbetrieb verändert hat und diese Änderungen nicht durch Berichti-
Bedeutung haben. Als zurückzugebendes Unternehmen gung nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes berücksichtigt
im Sinne des Vermögensgesetzes ist jede Vermögens- werden können, so sind in dieser Bilanz die Vermögensge-
masse im Sinne des Satzes 2 einschließlich der Schulden genstände, Schulden und Sonderposten mit den Werten
anzusehen, die mit dem entzogenen Unternehmen ver- anzusetzen, die sich bei Anwendung des D-Markbilanz-
gleichbar ist. gesetzes auf den Stichtag der Bilanz ergeben.
(2) Ein Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des §4
Vermögensgesetzes liegt auch vor, wenn es nach Art oder
Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Sorgfaltspflicht, Haftung
Geschäftsbetrieb nicht erforderte oder den Betrieb eines
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im
handwerklichen oder sonstigen gewerblichen Unterneh-
Aufbau haften dem Berechtigten für Schäden, die dadurch
mens oder den der Land- und Forstwirtschaft zum Gegen-
entstehen, daß die gesetzlichen Vertreter nach Umwand-
stand hatte.
lung des Unternehmens in eine private Rechtsform bei
§ 2
ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und
Vergleichbarkeit gewissenhaften Geschäftsleiters nicht angewendet haben.
Die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans des
(1) Die Vergleichbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 des
zurückzugebenden Unternehmens haften als Gesamt-
Vermögensgesetzes ist stets gegeben, wenn das Unter- schuldner. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen
nehmen lediglich in anderer Rechtsform fortgeführt oder und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben,
mit anderen Unternehmen zusammengefaßt oder erweitert so trifft sie die Beweislast. Der Anspruch der Gesellschaft
oder sein Sitz verlegt worden ist. Bei Veränderungen des auf Schadensersatz gehört zu der übergehenden Vermö-
Produkt- oder Leistungsangebots ist es nicht mehr ver-
gensmasse.
gleichbar, wenn frühere Produkte oder Leistungen aufge-
geben worden sind und die an ihre Stelle getretenen (2) Die Treuhandanstalt haftet an Stelle der gesetzlichen
Produkte oder Leistungen zu einer wesentlichen Umge- Vertreter von Gesellschaften im Aufbau, wenn sie diese
staltung des Unternehmens geführt haben und dafür in unmittelbar oder mittelbar bestellt hat. Regreßansprüche
erheblichem Umfang neues Kapital zugeführt werden der Treuhandanstalt gegen diese Personen bleiben unbe-
mußte. rührt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1543
§ 5 (2) Eine wesentliche Verschlechterung der Ertragslage
wird bei sanierungsfähigen Unternehmen pauschal in der
Eigenkapital bei Rückgabe Weise ausgeglichen, daß dem Unternehmen eine Aus-
(1) Bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 oder 3 des gleichsforderung in Höhe des Betrags der in der für die
Vermögensgesetzes wegen wesentlicher Verschlechte- Übergabe maßgeblichen Bilanz ausgewiesenen Sonder-
rung oder Verbesserung der Vermögenslage ist in der für posten nach § 17 Abs. 4 und § 24 Abs. 5 des D-Mark-
die Rückgabe maßgeblichen Bilanz als gezeichnetes Kapi- bilanzgesetzes zuzüglich des Sechsfachen, im Falle des
tal der Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, der als Absatzes 1 Satz 2 des Dreifachen, des in der Gewinn- und
gezeichnetes Kapital in Mark der Deutschen Demokrati- Verlustrechnung nach Absatz 1 ausgewiesenen Fehlbe-
schen Republik oder in Reichsmark in der dem Zeitpunkt trags eingeräumt wird. Auf die Verzinsung und Tilgung der
der Schädigung vorausgehenden Bilanz ausgewiesen Ausgleichsforderung ist § 7 anzuwenden.
war, wenn er nominal höher ist als das nach der Rechts-
(3) Ein pauschalierter Ausgleich entfällt, wenn der
form im Zeitpunkt der Rückgabe vorgeschriebene Mindest-
Berechtigte im Einzelfall nachweist, daß die nach Absatz 2
kapital. Offene Rücklagen sind dem gezeichneten Kapital
einzuräumende Ausgleichsforderung nicht ausreicht, um
hinzuzurechnen, staatliche Beteiligungen dürfen nicht
die Verschlechterung der Ertragslage auszugleichen.
abgesetzt werden. War ein gezeichnetes Kapital nach der
Rechtsform des Unternehmens nicht vorgeschrieben, so (4) Die D-Markeröffnungsbilanz ist um die Ausgleichs-
ist in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 des forderung nach Absatz 2 oder 3 zu berichtigen. In Höhe
Vermögensgesetzes Satz 1 mit der Maßgabe anzuwen- des aktivierten Betrages ist innerhalb der Gewinnrückla-
den, daß als Mindestkapital der Betrag in Deutscher Mark gen eine Sonderrücklage zu bilden, die nur zum Ausgleich
anzusetzen ist, der in der dem Zeitpunkt der Schädigung von Verlusten verwendet werden darf.
vorausgehenden Bilanz als Eigenkapital ausgewiesen
war. Dem Eigenkapital sind die Fonds hinzuzurechnen, (5) Die Behörde kann verlangen, daß die für die Zwecke
soweit sie nicht dritten Personen geschuldet wurden. des Absatzes 1 und 2 vorgelegten Rechnungslegungsunter-
lagen nach den §§ 316 bis 324 des Handelsgesetzbuchs
(2) Reicht das im Zeitpunkt der Rückgabe vorhandene geprüft werden. § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetz-
Eigenkapital auch unter Berücksichtigung der Ausstehen- buchs ist auf kleine Unternehmen (§ 267 Abs. 1 HGB)
den Einlage nach § 26 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes entsprechend anzuwenden.
für die Bildung des gezeichneten Kapitals nach Absatz 1
nicht aus, so ist ein Kapitalentwertungskonto nach § 28 (6) Bereits begonnene Restrukturierungsmaßnahmen
des D-Markbilanzgesetzes anzusetzen. In diesem Fall darf der Treuhandanstalt dürfen nicht vor der Rückübertragung
das gezeichnete Kapital jedoch höchstens mit dem zehn- des Unternehmens unterbrochen werden. Dies gilt nicht,
fachen Betrag des nach der Rechtsform vorgeschriebenen wenn der Berechtigte ihrer Fortsetzung widerspricht. § 3
Mindestkapitals angesetzt werden. Abs. 3 Satz 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Eine Ausgleichsverbindlichkeit ist zumindest in Höhe
des Betrages zu erlassen, der erforderlich ist, um das § 7
gezeichnete Kapital in der nach Absatz 1 vorgeschriebe-
nen Höhe festsetzen zu können. Ein weitergehender Aus- Verzinsung
gleich findet nicht statt. der Ausgleichsforderungen
und Ausgleichsverbindlichkeiten
(1) Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlich-
§6
keiten nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Vermögensgesetzes sind
Verschlechterung der Ertragslage vom Tag der Rückgabe des Unternehmens an zu verzin-
sen. Der Zinssatz entspricht dem am zweiten Geschäfts-
(1) Eine wesentliche Verschlechterung der Ertragslage tag vor dem Beginn einer Zinsperiode (,,Zinsfestlegungs-
nach § 6 Abs. 1 und 4 des Vermögensgesetzes wird ver- tag") in Frankfurt am Main von Telerate im FIB_OR-Fixing
mutet, wenn das zurückzugebende Unternehmen in der ermittelten und auf der Telerate Bildschirmseite 22 000
Gewinn- und Verlustrechnung nach § 58 Abs. 2 des veröffentlichten Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine
D-Markbilanzgesetzes zum 31. Dezember 1990 einen Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, sind die
Fehlbetrag ausweist. Wird das Unternehmen nach dem an die Deutsche Bundesbank, die ihrerseits für eine ent-
30. Juni 1992 zurückgegeben und hat der Berechtigte bis sprechende zeitnahe Veröffentlichung sorgt, gemeldeten
zum 31 . März 1992 einen Antrag auf vorläufige Einwei- Quotierungen maßgebend. Die Zinsen sind vierteljährlich
sung nach§ 6a des Vermögensgesetzes nicht gestellt, so nachträglich fällig. Zwischen dem Gläubiger und dem
ist der Berechnung die letzte festgestellte Gewinn- und Schuldner kann eine von Satz 1 bis 4 abweichende Verein-
Verlustrechnung zugrundezulegen, deren Stichtag nicht barung getroffen werden.
länger als 18 Monate zurückliegen darf. Auf die Berech-
nung des Fehlbetrags sind § 50 Abs. 2 Satz 2 bis 7 und (2) Soweit Schuldner und Gläubiger keine abweichende
§ 24 Abs. 2 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes entspre- Vereinbarung treffen, sind die Ausgleichsforderungen und
chend anzuwenden. Auf Unternehmen, die freiwillig einen Ausgleichsverbindlichkeiten beginnend mit dem 1. Juli
Abschluß nach§ 58 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes auf- 1995 jährlich in Höhe von 2,5 vom Hundert ihres Nennwer-
stellen, ist Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Eine tes zu tilgen. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzu-
wesentliche Verschlechterung ist nicht anzunehmen, wenn wenden. Der Schuldner ist zur weitergehenden T!!gung
das Unternehmen in seinen Jahresabschlüssen für die jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, soweit er
beiden letzten Geschäftsjahre vor Eintritt der Schädigung Vermögensgegenstände veräußert, die für die Ausgleichs-
jeweils einen Jahresfehlbetrag ausgewiesen hat. verbindlichkeit ursächlich waren.
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§8 § 10
Behandlung staatlicher Leistungen Übertragung von Anteilen
auf die Gesellschafter
(1) Eine einem Gesellschafter oder Mitglied des geschä-
digten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich (1) Für einen Antrag auf unmittelbare Übertragung der
zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark Anteile an der verfügungsberechtigten Gesellschaft nach
der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deut- § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchstabe c des Vermögensgesetzes
schen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafter. Für die
Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurück- Beschlußfassung treten die Erben von verstorbenen
zuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung Gesellschaftern in deren Rechte ein, soweit keine abwei-
des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 chenden Vereinbarungen getroffen worden sind. Die
Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt. Erben können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt bei einer wesent- Der Beschluß bedarf bei Personenhandelsgesellschaften
lichen Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 oder 4 des Ver- der Mehrheit der Gesellschafter, die sich nach deren Zahl
mögensgesetzes. Die Verbindlichkeit ist beginnend mit bestimmt, bei Kapitalgesellschaften der Mehrheit des bei
dem 1. Januar des der Rückgabe nachfolgenden vierten der Beschlußfassung vertretenen Kapitals, soweit keine
Kalenderjahres jährlich nachträglich in Höhe von fünf vom abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind.
Hundert ihres Nennwertes zu tilgen. Die Verbindlichkeit ist
unverzinslich. (2) Eine staatliche Beteiligung, die nicht einem einzelnen
Gesellschafter zusteht, bleibt bei der Beschlußfassung und
(2) Absatz 1 ist auf Verpflichtungen zur Rückzahlung der bei der Zuteilung der Anteile an der zurückzugebenden
beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Ein- Gesellschaft unberücksichtigt.
lage oder Vergütung nach § 6 Abs. Sc des Vermögens-
gesetzes durch den Gesellschafter entsprechend an- (3) Die Zuteilung der Anteile erfolgt im Verhältnis der
zuwenden. Kapitalanteile im Zeitpunkt der Schädigung. War ein
gezeichnetes Kapital im Zeitpunkt der Schädigung nicht
(3) Die Rückzahlung von Leistungen, die nach dem
vorgeschrieben oder ist dieses nach Absatz 2 nicht zu
Lastenausgleichsgesetz gewährt worden sind, richtet sich
berücksichtigen, so erfolgt die Zuteilung im Zweifel nach
nach den dafür maßgeblichen Vorschr1ften.
der Zahl der Gesellschafter. Hatte die Gesellschaft im
Zeitpunkt der Schädigung Kommanditkapital privater
Gesellschafter, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der
Kommanditeinlagen zu den Kapitalanteilen der persönlich
haftenden Gesellschafter. Im Zeitpunkt der Schädigung
Abschnitt 3
offen ausgewiesenes Eigenkapital wird den persönlich haf-
Durchführung der Rückgabe tenden Gesellschaftern zugerechnet, soweit sich aus dem
Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
§9
(4) Wird ein Antrag nach § 6 Abs. 5b des Vermögens-
Eigentumsübergang gesetzes auf Rückübertragung entzogener Anteile oder
(1) Die Rückgabe eines Unternehmens nach§ 6 Abs. 5 auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft gestellt, so ist
des Vermögensgesetzes erfolgt, wenn bei einer einver- der Antragsteller bei der Beschlußfassung nach Absatz 1
so zu behandeln, als sei er in seine Rechte wiederein-
nehmlichen Regelung die zuständige Behörde oder ein
Schiedsgericht nicht eingeschaltet wird, nach den für die gesetzt. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den
Übertragung des Eigentums maßgeblichen Vorschriften. Antrag ist die Zuteilung nach Absatz 3 auszusetzen. Die
Wiedereinsetzung wirkt auf den Zeitpunkt der Schädigung
Wirkt die nach dem Vermögensgesetz zuständige
zurück.
Behörde oder ein Schiedsgericht mit, so geht das zurück-
zugebende Unternehmen (§ 1 Abs. 1) mit der Unanfecht-
barkeit einer Entscheidung über die Rückgabe nach § 33
§ 11
Abs. 3 des Vermögensgesetzes auf den Berechtigten
nach § 34 Abs. 1 des Vermögensgesetzes im Wege der Besonderheiten wegen der Rechtsform
Gesamtrechtsnachfolge über; die Übernahme von Schul-
den bedarf nicht der Genehmigung des Gläubigers. Ein (1) Wird die Rückgabe eines Unternehmens verlangt,
zurückbleibender Verfügungsberechtigter ist bei Vermö- das im Zeitpunkt der Schädigung von einem Einzelkauf-
genslosigkeit von Amts wegen zu löschen. mann geführt wurde, so darf die Firma des Berechtigten
nur fortgeführt werden, wenn der Berechtigte nach Rück-
(2) Die Rückgabe durch Bescheid der Be.hörde nach gabe ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handels-
§ 31 Abs. 5 oder § 33 Abs. 3 des Vermögensgesetzes gesetzbuchs betreibt, das nach Art und Umfang einen in
erfolgt in der Regel durch Übertragung der Anteils- oder kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
Mitgliedschaftsrechte, soweit der Berechtigte nicht die erfordert, oder bei Vorhandensein von zwei oder mehr
Rückgabe des Vermögens nach§ 6 Abs. 5a Satz 1 Buch- Personen das zurückgegebene Unternehmen in der
stabe b des Vermögensgesetzes verlangt. Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft
(3) Die Firma eines Verfügungsberechtigten darf nicht betrieben wird. § 19 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs, § 4
verwendet werden, wenn dadurch der Ausschließlichkeits- Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
anspruch des Berechtigten nach § 30 des Handelsgesetz- beschränkter Haftung und § 4 Abs. 2 des Aktiengesetzes
buchs oder dessen Namensrecht beeinträchtigt wird. sind zu beachten.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1545
(2) Läßt sich eine offene Handelsgesellschaft oder eine gestellt werden, der das Unternehmen als Berechtigter
Kommanditgesellschaft die Anteilsrechte an einer juristi- zurückerhalten hat. Der Antrag ist außerdem nur zulässig,
schen Person oder das Vermögen des rückgabepflichtigen wenn das Unternehmen auf Grund der §§ 17 bis 19 des
Unternehmens übertragen, so kann sie als Personenhan- Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unter-
delsgesellschaft unter der bisherigen Firma nur fortgesetzt nehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom
werden, wenn sie ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141) zurückgegeben wurde.
des Handelsgesetzbuchs betreibt. Die Personenhandels-
(2) Die Behörde behandelt den Antrag wie einen Antrag
gesellschaft kann aber auch verlangen, daß die rücküber-
auf Rückgabe des Unternehmens, soweit der Berechtigte
tragene Kapitalgesellschaft ihr persönlich haftender
Gesellschafter wird und daß die Anteilsrechte an der Kapi- den Antrag nicht auf eine Anpassung beschränkt. Der
talgesellschaft auf sie oder ihre Gesellschafter übertragen Antrag kann auch auf eine Anpassung nach der Zweiten
werden. Durchführungsverordnung zu dem vorbezeichneten
Gesetz vom 13. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 34 S. 363) be-
§ 12 schränkt werden. Wird der Antrag auf eine Anpassung
Erbfall beschränkt, so ist die Behörde hinsichtlich der Berechti-
gung an die frühere Entscheidung gebunden.
(1) Ist ein Gesellschafter einer geschädigten Personen-
handelsgesellschaft verstorben, so können sämtliche oder (3) Der Berechtigte kann bis zur bestandskräftigen Ent-
einzelne Erben in das Unternehmen eintreten und die scheidung über seinen Antrag auf die Entschädigung nach
Fortsetzung des Unternehmens unter der bisherigen Firma § 6 Abs. 7 des Vermögensgesetzes übergehen. In diesem
beschließen. Die Erben können jeweils entscheiden, ob sie Fall ist der abgeschlossene Vertrag rückabzuwickeln; der
persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist Berechtigte ist wie ein Pächter zu behandeln.
werden wollen. Wird die Rechtsform einer Kommandit- (4) Für die Berechnung wesentlicher Verschlechterun-
gesellschaft gewählt, muß jedoch zumindest eine Person gen oder wesentlicher Verbesserungen der Vermögens-
persönlich haftender Gesellschafter werden, sofern das lage ist unabhängig vom Zeitpunkt der Übertragung des
zurückzugebende Unternehmen nicht in der Rechtsform Unternehmens auf den 1 . Juli 1990 und die für diesen
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wird Zeitpunkt aufzustellende D-Markeröffnungsbilanz abzu-
und persönlich haftender Gesellschafter der Kommandit- stellen. Für die Bestimmung des Schuldners nach § 6
gesellschaft wird. Abs. 1 des Vermögensgesetzes ist der Zeitpunkt des Ver-
(2) Wählen die Erben die Rückgabe durch Übertragung tragsabschlusses maßgebend. Gegenleistungen des
der Anteilsrechte an einer Kapitalgesellschaft nach § 6 Berechtigten sind nach Umrechnung von zwei Mark der
Abs. 5a Satz 1 Buchstabe c des Vermögensgesetzes, so Deutschen Demokratischen Republik in eine Deutsche
stehen ihnen diese zur gesamten Hand zu. Mark zurückzugewähren.
(5) Teilt die Behörde dem Antragsteller die beabsichtigte
Entscheidung nach § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes
Abschnitt 4 mit und stellt er sich nach Auffassung der Behörde
Unternehmensrückgaben schlechter, so hat sie ihn darauf hinzuweisen, daß er
seinen Antrag bis zur Unanfechtbarkeit ihrer Entscheidung
nach dem Unternehmensgesetz
zurücknehmen oder nach Absatz 2 Satz 1 und 2 beschrän-
und Beteiligungskäufe
ken kann.
§ 13
Abschnitt 5
Wirksamkeit abgeschlossener Verträge
Verfahren
(1) Ein Vertrag über die Rückgabe eines Unternehmens
nach den §§ 17 bis 19 des Gesetzes über die Gründung
und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unterneh- § 15
mensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 Zuständige Behörde
S. 141) ist durchzuführen, wenn die behördliche Entschei-
dung vor dem 29. September 1990 getroffen und die (1) Für die Rückgabe von Unternehmen ist auch in den
Umwandlungserklärung vor dem 1 . Juli 1991 notariell Fällen der staatlichen Verwaltung ausschließlich das
beurkundet worden und die Eintragung erfolgt ist oder Landesamt zuständig, in dessen Bereich das Unterneh-
diese bis spätestens 30. Juni 1991 vom Berechtigten men am 29. September 1990 seinen Sitz (Hauptniederlas-
beantragt worden ist. sung) hatte; im Fall einer früheren Stillegung sein letzter
Sitz. Dies gilt auch für die Anträge nach § 6 Abs. 5b, 5c,
(2) Das Registergericht nimmt die für den Vollzug von 6a und 8 des Vermögensgesetzes.
nach Absatz 1 durchzuführenden Verträgen erforderlichen
Eintragungen auf Antrag vor. Der Anspruch des Berechtig- (2) Anträge, die an eine örtlich nicht zuständige Behörde
ten auf Überprüfung nach § 6 Abs. 8 des Vermögens- gerichtet werden, bleiben zulässig. Sie sind an die zustän-
gesetzes bleibt unberührt. dige Behörde weiterzuleiten. '
§ 14 § 16
Überprüfung von Unternehmensrückgaben Behandlung staatlicher Beteiligungen
(1) Der Antrag auf Überprüfung der Rückgabe nach § 6 (1) Für die Abwicklung von staatlichen Beteiligungen
Abs. 8 des Vermögensgesetzes kann nur von de_mjenigen nach§ 6 Abs. 5c des Vermögensgesetzes ist das Landes-
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
amt zuständig, das für die Rückgabe des Unternehmens, ein Pfleger nach den §§ 1911, 1913 des Bürgerlichen
an dem die Beteiligung besteht, zuständig ist. Es entschei- Gesetzbuchs bestellt.
det über den Antrag der Gesellschafter oder deren Rechts-
§ 18
nachfolger, wenn und soweit eine Einigung mit dem Verfü-
gungsberechtigten über die staatliche Beteiligung nicht Antrag auf Rückgabe
zustande kommt.
(1) Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens
(2) Ist eine staatliche Beteiligung entgegen § 6 Abs. Sc von einer in § 6 Abs. 6 Satz 1 des Vermögensgesetzes
des Vermögensgesetzes an einen Berechtigten verkauft bezeichneten Person gestellt, so gilt der Antrag als für das
worden und macht dieser von seinem Rücktrittsrecht geschädigte Unternehmen gestellt. Kommt das nach § 6
Gebrauch, so hat das nach Absatz 1 zuständige Landes- Abs. 1 a des Vermögensgesetzes erforderliche Quorum
amt auf Antrag des zurückgetretenen Käufers die Rück- nicht zustande, so ist der Antrag als Antrag auf Entschädi-
abwicklung anzuordnen, soweit eine Einigung mit dem gung nach§ 6 Abs. 6a Satz 4 des Vermögensgesetzes zu
Verkäufer der staatlichen Beteiligung nicht zustande behandeln. Jeder Berechtigte kann statt dessen Entschä-
kommt. digung nach § 6 Abs. 7 des Vermögensgesetzes verlangen.
§ 17 (2) Ist der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens
Quorum von einem Anteilseigner des geschädigten Unternehmens
gestellt und das erforderliche Quorum erreicht worden, so
(1) Für die Berechnung des Quorums nach § 6 Abs. 1 a bleibt die Entscheidung, ob statt dessen die Entschädi-
Satz 2 des Vermögensgesetzes bleibt eine staatliche gung nach § 6 Abs. 6 Satz 3 des Vermögensgesetzes
Beteiligung unberücksichtigt. Macht ein früherer Gesell- gewählt wird, dem geschädigten Unternehmen als dem
schafter oder ein früheres Mitglied des Berechtigten oder Berechtigten vorbehalten.
ein Rechtsnachfolger einen Anspruch wegen Schädigung
nach § 6 Abs. 5b des Vermögensgesetzes geltend, so ist § 19
er bei der Berechnung des Quorums so zu behandeln, als
sei er in seine Rechte wieder eingesetzt. Für die Beschluß- Anwendung sonstiger Vorschriften
fassung treten die Erben von verstorbenen Gesellschaf- (1) Auf die Ausführung des Vermögensgesetzes und
tern in deren Rechte ein. Die Erben können das Stimm- dieser Verordnung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz
recht nur einheitlich ausüben. anzuwenden.
(2) Die Kapitalkonten von persönlich haftenden Gesell- (2) Zustellungen durch die Behörde werden nach den
schaftern von Personenhandelsgesellschaften sind wie Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.
Anteile zu behandeln. Im Zeitpunkt der Schädigung vor-
handenes Eigenkapital, das nicht gezeichnetes Kapital (3) Für Vollstreckungen gilt das Verwaltungs-Vollstrek-
war, ist den Kapitalkonten der persönlich haftenden kungsgesetz entsprechend.
Gesellschafter in deren Verhältnis zuzurechnen, soweit
sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes
~rgibt. Sind die Kapitalkonten nicht mehr feststellbar, so Abschnitt 6
erfolgt die Zuordnung nach der Zahl der persönlich haften- Schlu ßvorschriften
den Gesellschafter. Beim Vorhandensein von Kommandit-
kapital ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
§ 20
(3) Ist unbekannt oder ungewiß, wer Gesellschafter oder
Inkrafttreten
Mitglied des Berechtigten oder Rechtsnachfolger dieser
Personen ist oder wo sich diese Personen aufhalten, so Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wird auf Antrag von Mitberechtigten oder von Amts wegen in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1547
Verordnung
zur Änderung von Vordrucken für gerichtliche Verfahren
Vom 18. Juli 1991
Auf Grund des durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Das Vorblatt, das Entwurfsblatt und Blatt 1 bis 5 des
29. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2029, 3314) eingefügten§ 641 t in Anlage 1 bestimmten Vordrucks für den Mahn- und
Abs. 1 sowie des durch Artikel 1 Nr. 95 des Gesetzes vom den Vollstreckungsbescheid und der in Anlage 2 be-
3. Dezember 1976 (BGBL I S. 3281) eingefügten und stimmte Vordruck für den Widerspruch erhalten die in
durch Artikel 1 Nr. 56 des Gesetzes vom 17. Dezember Anhang A bestimmte Fassung.
1990 (BGBI. 1 S. 2847) geänderten § 703c Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Artikel 2
Fassung verordnet der Bundesminister der Justiz: Vordrucke
für die maschinelle Bearbeitung
der Mahnverfahren
Artikel 1
Vordrucke Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschi-
für die nichtmaschinelle Bearbeitung
nell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 705), geän-
der Mahnverfahren
dert durch die Verordnung vom 18. März 1983 (BGBI. 1
Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das S. 308), wird wie folgt geändert:
Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 693) wird wie
folgt geändert 1. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
1 . § 1 wird wie folgt geändert: ,,§ 2
Zweitschriften, Ausfertigungen
a) In Absatz 3 werden in Nummer 1 nach den Worten
,,ohne das Vorblatt," die Worte „ohne das Entwurfs- (1) Die in den Anlagen 3, 4, 6 und 7 bestimmten
blatt," eingefügt; die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Vordrucke für den Widerspruch, den Antrag auf Erlaß
eines Vollstreckungsbescheids und die Anträge auf
,A. Berichtigungen, die auf einer Änderung von
Neuzustellung des Mahn- und des Vollstreckungsbe-
Rechtsvorschriften beruhen."
scheids sind mit einer Zweitschrift für die Unterlagen
b) Absatz 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: der Partei zu versehen.
,,(4) Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck soll auf (2) Der in Anlage 5 bestimmte Vordruck ist für die
hellrotem Papier ausgeführt werden. Er kann auch dem Antragsteller zu erteilende Ausfertigung des Voll-
als Durchschreibesatz mit einem dritten Blatt für streckungsbescheids mit dem Aufdruck „Ausfertigung
eine von dem Antragsgegner zurückzubehaltende für den Antragsteller" und für die Zustellung an den
Durchschrift des Widerspruchs versehen werden. Antragsgegner mit dem Aufdruck „Ausfertigung für den
(5) Die auf den Vorderseiten der Vordrucke Antragsgegner" zu versehen.
enthaltenen maskulinen Personenbezeichnungen §3
können durch feminine Personenbezeichnungen
ersetzt werden." Zulässige Abweichungen
(1) Folgende Abweichungen von den in den Anlagen
2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt: 1 bis 7 bestimmten Vordrucken sind zulässig:
,,§ 2 1 . Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechts-
vorschriften beruhen;
Angaben nach dem Verbraucherkreditgesetz
2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die
Macht ein Kreditgeber oder im Falle der Abtretung es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern
der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, oder deren Verständnis zu erschweren, ermögli-
für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der chen, für die maschinelle Bearbeitung technische
Kreditgeber oder der Zessionar in dem für die Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene
Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in technische Einrichtungen weiter einzusetzen;
Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende
Angabe zu machen(§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeß- 3. Ausführung in einer Fassung, in die für regelmäßig
ordnung): in größerer Zahl wiederkehrende Fälle gleicher Art
die Auswahlfelder, Auswahltexte und Felder für
,Anspruch aus Vertrag vom ... , für den das Mehrfachangaben nur in dem für diese Fälle not-
VerbrKrG gilt. Effektiver/ Anfänglicher effektiver Jahres- wendigen Umfang aufgenommen werden. Dies gilt
zins ... %'. nicht für den in Anlage 3 bestimmten Vordruck für
In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes den Widerspruch.
genügt die Angabe: (2) Maßgebend für die Gestaltung der Abweichungen
,Anspruch aus Vertrag, für den das VerbrKrG gilt'." nach Absatz 1 ist die durch Verwaltungsabkommen der
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Länder eingerichtete Koordinierungsstelle für Pflege . . 1 = Amtsgericht
und Weiterentwicklung des automatisierten gerichtli- 2 = Landgericht
chen Mahnverfahrens." 3 = Landgericht-KfH
4 = Kreisgericht
2. Die Anlagen 1 bis 7 werden wie folgt geändert: 5 = Kreisgericht-KfH".
a) Die in den Anlagen 1 und 3 bestimmten Vordrucke l!n Zeile 11 wird das Feld für die Unterschrift in die
für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids und rechte, das Feld für die Bezeichnung des Absen-
den Widerspruch einschließlich der Hinweise zu ders in die linke Zeilenhälfte eingeordnet.
diesen Vordrucken erhalten die in Anhang B be- g) in dem in Anlage 7 bestimmten Vordruck für die
stimmte Fassung.
Nachricht über die Nichtzustellung eines Voll-
b) Die Aufforderungen und Hinweise des Gerichts auf streckungsbescheids wird der Abschnitt „Aus-
der Vorderseite und der Rückseite des in Anlage 2 füllhinweise" einschließlich der Überschrift durch
bestimmten Vordrucks für den Mahnbescheid und folgenden Hinweis ersetzt:
die Hinweise des Gerichts auf der Rückseite des . ,Bitte füllen Sie den Vordruck gut lesbar aus. In das
in Anlage 5 bestimmten Vordrucks für den Voll- Kästchen ist die zutreffende Nummer einzutragen."
streckungsbescheid erhalten die Fassung, die
Anhang A Anlage 1 Blatt 2 und 5 in den ent- h) In dem in Anlage 7 bestimmten Vordruck für den
sprechenden Vordrucken für die nichtmaschinelle Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbe-
Bearbeitung der Mahnvertahren bestimmt. scheids wird in Zeile 4 das Feld für die Unterschrift
in die rechte, das Feld für die Bezeichnung des
c) In dem in Anlage 4 bestimmten Vordruck für die
Absenders in die linke Zeilenhälfte eingeordnet.
Zustellungsnachricht wird der Abschnitt „Ausfüllhin-
weise" durch folgende Hinweise ersetzt:
. ,Die Wirkung des Mahnbescheids fällt weg, wenn
Artikel 3
Sie den Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb von
sechs Monaten seit der Zustellung des Mahnbe- Vordrucke
scheids beantragen. für das Vereinfachte Verfahren
Ausfüllhinweise: zur Abänderung von Unterhaltstiteln
Bitte füllen Sie den Vordruck gut lesbar in Block- rne Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
schrift oder mit einer Schreibmaschine aus. in die Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhalts-
Kästchen mit schwarzem Pfeil ist die zutreffende titeln vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 978), geändert durch
Nummer, in das Kästchen mit weißem Pfeil zutref- § 3 der Verordnung vom 24. November 1980 (BGBI. 1
fendenfalls ein x einzutragen. Eine versehentlich S. 2.163), wird wie folgt geändert:
unrichtige Eintragung bitte eindeutig ungültig
machen oder unmißverständlich berichtigen."
11. In§ 1 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „werden"
die Worte „oder in denen der Antrag im Ausland zuzu-
d) In dem in Anlage 4 bestimmten Vordruck für den stellen ist" eingefügt.
Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids
2. § 2 und Anlage 2 werden gestrichen.
werden in Zeile 7 die Worte „und dgL" gestrichen; in
Zeile 16 wird das Feld für die Unterschrift in die
rechte, das Feld für die Bezeichnung des Absen-
ders in die linke Zeilenhälfte eingeordnet. Artikel 4
e) In dem in Anlage 6 bestimmten Vordruck für die Überleitungsvorschrift
Nachricht über die Nichtzustellung eines Mahnbe-
scheids werden die Ausfüllhinweise und die Hin- Für das Mahnverfahren sind die bisherigen Vordrucke
weise zu Zeile 5 durch folgende Hinweise ersetzt: zu verwenden, wenn der Antrag auf Erlaß eines Mahn-
bescheids vor dem 1 . Januar 1992 eingereicht worden ist.
... Bitte füllen Sie den Vordruck gut lesbar in Block-
schrift oder mit einer Schreibmaschine aus.
Zu Zeile 5 Artikel 5
Die im Kästchen am Zeilenbeginn anzugebende
!Inkrafttreten
Schlüssel-Nr. (weitere Schlüssel: 6 = Amtsgericht-
Familiengericht, 7 = Kreisgericht-Familiengericht) Artikei 1 und 2 dieser Verordnung treten am 11 . Januar
bezeichnet das Gericht nach der sachlichen Zustän- 11992 in Kraft, Artikel 3 am Tage nach der Verkündung.
digkeit, die Ortsangabe in dem folgenden Felldl nach
der örtlichen Zuständigkeit."
f) Der in Anlage 6 bestimmte Vordruck für den Antrag
auf Neuzustellung eines Mahnbescheids wird wie Derr Bundesrat hat :zugestimmt
folgt geändert:
Es werden gestrichen: In dem Text vor Zeile 5 die
Worte „im allgemeinen Gerichtsstand des Antrags- Bonn. d'en 118 . Jullii 1991
gegners" und in Zeile 6 die Worte „und dgL".
tn Zeile 5 wird der Katalog der Schlüssernummem Derr Bundesminister der Justiiz
wie folgt gefaßt: Kinkei
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1549
Anhang A Anlage 1
Vorblatt
- Bitte abtrennen -
Vordruck für den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid
- Nur für Gerichte, die die Mahnverfahren nicht maschinell bearbeiten -
Im gerichtlichen Mahnverfahren können Sie schnell und einfach einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) über
eine Geldforderung erwirken, wenn Einwendungen Ihres Antragsgegners nicht zu erwarten sind. Bevor Sie einen Mahn-
bescheid beantragen, sollten Sie prüfen, ob Sie dem Antragsgegner Ihre Forderungen in klarer, übersichtlicher Form in
Rechnung gestellt haben. Holen Sie dies nötigenfalls nach. Sonst könnte der Antragsgegner dem Mahnbescheid allein
deshalb widersprechen, weil er nicht nachprüfen kann, welche Beträge für welche Leistungen im einzelnen Sie von ihm
verlangen.
Ausfüllhinweise prozeßordnung), genügt es, einen Vordrucksatz auszufüllen.
Bezeichnen Sie bitte in diesem Falle den zustellungsbevoll-
Der Vordrucksatz kann nur mit einer Schreibmaschine ordnungs- mächtigten Verwalter der Gemeinschaft im Anschriftenfeld @,
gemäß ausgefüllt werden. Sollte Ihnen eine solche nicht zur Verfügung die Wohnungseigentümer nach Streichung des Wortes .Sie" in
stehen, trennen Sie bitte das Blatt 1 ab und füllen nur dieses in Block• Zeile © unter Bezugnahme auf eine 4fach beizufügende liste mit
schritt aus. Reichen Sie dann das Blatt 1 und den restlichen Vordruck- den Worten .die in anl. Liste bezeichneten Mitglieder der Woh-
satz mit dem Kohlepapier {s. dazu unten unter .Weiteres Verfahren") nungseigentümergemeinschaft ... (Straße, PLZ, Ort)".
ein.
Von Ihnen auszufüllen sind die hellen Felder. Die dunkleren mit @ Bitte den Antragsteller mit Vornamen und Namen bzw. Firma,
Raster unterlegten Felder bitte nicht beschriften. ferner nach Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort genau
bezeichnen, desgleichen etwaigen gesetzlichen Vertreter und
Bei ausnahmsweise nicht ausreichendem Schreibraum können Prozeßbevollmächtigten. Eine Bezugnahme auf die Bezeichnung
Sie ein besonderes Blatt benutzen. Dieses bitte 4fach beifügen und in im Anschriftenfeld bei @ ist unzulässig. Vergessen Sie bitte
dem betreffenden Feld auf das Blatt hinweisen. nicht, Ihr Konto mit Bankleitzahl anzugeben. Sie können hier
auch Ihre Telefonverbindung angeben.
Zu den Nummern auf Blatt 1 des Vordrucksatzes
© Vgl. die Erläuterungen zu @. Gesamtschuldnerschaft (§ 421
Q) Hier sind Postleitzahl und Ort des für das Mahnverfahren BGB) kann nur bei mehreren Schuldnern in Betracht kommen;
zuständigen Gerichts einzutragen. Zuständig ist in der Regel sie kann in der Regel angenommen werden, wenn sich die
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz Antragsgegner gemeinschaftlich zur Zahlung verpflichtet hatten.
bzw. Sitz hat. In diesem Falle können Sie die ganze Forderung einschl. Zinsen
und Kosten {s. bei ®) gegen jeden Antragsgegner geltend
@ Zur Bezeichnung des Antragsgegners in Form der Postan- machen, bis die Zahlung bewirkt ist.
schrift bitte Vorname und Name {wenn nötig auch Beruf, Zusätze
wie .Rentner", ,,jun." u. dgl.) bzw. Firma oder Behördenname @ Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln
sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort {Zustellpostamt) so zu bezeichnen.
genau angeben, daß Verwechslungen ausscheiden. Postfachan- typische Bezeichnungen der Hauptforderung sind z. 8.:
gabe ist unzulässig.
• Warenkauf wie Rechnung/Kontoauszug vom ... •
Bei Gesellschaften und juristischen Personen {z. 8. oHG, KG, • Versicherungsprämien für die Zeit vom ... bis .... "
GmbH, AG) ist der Vertretungsberechtigte im Anschriftenfeld .Dienst-/Werkleistung gemäß Rechnung vom ... "
mit anzuführen, und zwar anschließend an die Firma oder den .Reparaturen gemäß Rechnung vom ... "'
Namen überleitend mit den Worten .vertreten durch ... ". ,,Miete/Pacht für Wohnung/Geschäftsräume in ... (Straße,
PLZ, Ort) für die Zeit vom ... bis ... •
Bei nicht prozeßfähigen natürlichen Personen {z. B. Minder- .Ärztliche/Zahnärztliche Leistung gemäß Rechnung vom .. ."
jährigen) im Anschriftenfeld nur den gesetzlichen Vertreter (z. 8. .Lehrgang/Unterricht gemäß Vertrag vom ... für die Zeit
die Eltern) bezeichnen. Der Antragsgegner wird in diesen Fällen in vom ... bis .. ."
dem Leerfeld in der Zeile bei © bezeichnet {z. 8. mit den Worten .Darlehnsrückzahlung gemäß Vertrag vom .. ."
.gegen Ihren bei Ihnen wohnenden Sohn ... "). Das Wort „Sie" in .Schaden aus Unfall/Vorfall vom ... •
der Zeile bei© ist in diesen Fällen zu streichen. .Schaden aus Verletzung/Nichterfüllung des Vertrags vom ... •
.Rückständiger Unterhalt für die Zeit vom ... bis .... "
Richtet sich der Antrag gegen mehrere Antragsgegner {z. 8.
.Mitgliedsbeitrag für die Zeit vom ... bis ... "'
gegen Eheleute), so ist für jeden der Antragsgegner ein eigener
.Zeitungs-/Zeitschriftenbezug für die Zeit vom ... bis .. ."
Vordrucksatz auszufüllen und in dem Kästchen bei ~ jeweils die
Zahl der ausgefüllten Vordrucksätze (z. 8. bei Eheleuten als Auch sonstige Forderung unverwechselbar, d. h. vor allem mit
Antragsgegner die Zahl .2") anzugeben. Im Anschriftenfeld @ Zeitangabe, so genau wie möglich bezeichnen.
wird in jedem Vordrucksatz nur ein Antragsgegner bezeichnet.
Auf die übrigen Gegner wird in der Zeile bei © hingewiesen, und Nur für Kreditgeber oder Zessionar bei Anspruch aus Vertrag, für den
zwar anschließend an das Wort .Sie" mit dem Wort .und .. .", so das Verbraucherkreditgesetz gilt: Bitte machen Sie die zusätzlich
daß es z. 8. bei Eheleuten in dem Vordrucksatz für den Mann heißt vorgeschriebene Angabe in der Form .Anspruch aus Vertrag
.gegen Sie und Ihre Ehefrau ... •, in dem Vordrucksatz für die Frau vom .•. , für den das VerbrKrG gilt. Effektiver/Anfänglicher effek-
.gegen Sie und Ihren Ehemann .. .U. Beachten Sie bitte auch die tiver Jahreszins ... % •. Im Falle des§ 5 VerbrKrG genügt die Form
weiteren Hinweise unten zu © und zu @ unterm. .Anspruch aus Vertrag, für den das VerbrKrG gilt".
Anspruch eines Dritten gegen die Mitglieder einer Woh• @ Bei mehreren Hauptforderungen ist deren Gesamtsumme einzu-
nungselgentürnergemelnschaft: Wenn Sie in Zeile @ für ein tragen; bitte geben Sie die Einzelbeträge in Feld 5 an, soweit es
etwaiges streitiges Verfahren das Gericht angeben, in dessen sich bei diesen nicht um Rechnungsposten einer dem Antrags-
Bezirk das gemeinschaftliche Grundstück liegt (§ 29 b der Zivil- gegner bereits vorliegenden Zusammenstellung {z. 8. Rechnung,
- Bitte wenden -
Fassung 1. 1. 92
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
-------------------------------------------~
Kontoauszug) handelt. Zinsen bitte genau bezeichnen nach dem (j~ Das für ein streitiges Verfahren sachlich und örtlich zuständige
Zinsfuß (,, ... % jährlich/monatlich"), dem zu verzinsenden Gericht bitte mit Postleitzahl und Ort (z. B. ,,Amtsgericht in 3000
Geldbetrag (.,aus . . DM") und dem Zeitraum C,vom ... bis ....'', Hannover." oder „Kreisgericht Cottbus-Stadt in 0-7500 Cott-
.,ab ... "). bus.") bezeichnen, ggf. auch nach dem Spruchkörper (z.B .
,,,Landgericht-Kammer für Handelssachen in 3000 Hannover.").
Cl) Als Nebenforderung können hier auch für einen zurückliegenden Sachlich zuständig ist für Ansprüche bis 6000 DM, für Ansprüche
Zeitraum ausgerechnete Zinsen angegeben werden. aus Wohnraummietverhältnissen und für Unterhaltsansprüche das
Amtsgericht, sonst grundsätzlich das Landgericht. Das Kreis-
® Kosten des Verfahrens gericht ist, unabhängigyon der Höhe des Anspruchs, das sachlich
!Il Die Gerichtskosten - dies sind die Gerichtsgebühr und der zuständige Gericht. Örtlich ist grundsätzlich das Gericht zu-
Auslagenbetrag von 6 DM für die Zustellung des Mahn- ständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt bzw. seinen
bescheids an den Antragsgegner - sind vorauszuentrichten. Es Sitz hat Abweichend von diesen Grundsätzen kann eine beson-
empfiehlt sich, dc!für Kostenmarken zu benutzen. Diese sind bei dere oder ausschließliche Zuständigkeit gegeben sein. Hierzu
allen Gerichten erhältlich und sollen rechts oben auf Blatt 1 des sollten Sie im Einzelfall Rechtsrat einholen. Haben Sie ein unzu-
Vordrucksatzes in dem dafür vorgesehenen Feld aufgeklebt ständiges Gericht angegeben, drohen Ihnen Kostennachteile.
,verden. Die Gerichtsgebühr (s. die folgende Tabelle) richtet sich
nach de;m Wert der Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten. {1) Auf die Angaben bei ® darf nicht Bezug genommen werden. Bitte
füllen Sie das Feld in der Form der Postanschrift mit Ihrem Vor- und
Bei mehreren Antragsgegnern (s. oben zu@ und©) entsteht die
Nachnamen und Ihrer Anschrift aus. Das Gericht kann dann Blatt 3
Gerichtsgebühr nur einmal, jedoch sind je Antragsgegner 6 DM
und 4 des Vordrucks in Fensterbriefhüllen versenden.
!ür die Zustellung hinzuzurechnen und vorauszuentrichten; der
Gesamtbetrag (Gerichtsgebühr zuzüglich der Zuste!lungsaus- (1_2) Anzukreuzen, wenn im Falle des Widerspruchs das streitige Ver-
lagen für sämtliche An!ragsgegner) ist in jeden Vordrucksatz fahren durchgeführt werden soll.
aufzunehmen.
Q) Nur von einem Prozeßbevollmächtigten anzukreuzen.
(1~ Nur bei mehreren Antragsgegnern auszufüllen (s. oben letzter
Absatz zu @).
500 1:J,--- 57,50 8000 93,-- Im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnverfahren wird über
'100 16,bO 57,-- 6500 97,50 der Überschrift „Mahnbescheid" das Wort „Urkunden-·•, ,,Wechsel-"
"I ~00 ~ 1, 61,50 9000 102,- oder ,,,Scheck-" hinzugefügt. Die Urkunde ist in dem Feld für die
1 ,,oo 66,--- 9500 106,50 Bezeichnung des Anspruchs zu bezeichnen.
·1 dOO 70,50 10000 111,--
} HlO -tj DOL1 75,-~
:o ~GO G,,bcih1
~-lCO l9, - 79,50 bf!i Weiteres Verfahren
) 7(10 .1·1,;,o 84,- - Gericht
:;, 000 :u, 88,f,O t::draqen Sollten Sie den Vordrucksatz durch die Post an das Gericht über-
mitteln, trennen Sie bitte die einliegenden Kohlepapierblätter an
dem Abriß (etwa 2 cm unter dem oberen Rand) heraus. Reststreifen
bitte in dem Vordrucksatz lassen. Verbleiben die Kohlepapierblätter im
Vordrucksatz oder besteht dieser aus selbstdurchschreibendem
~-~] Auslagen des Antragstellers sind z.B. die Kosten dieses
Papier, schützen Sie den Vordrucksatz bitte durch eine
Vordrucksalzes und da,-; Porlo für die EinsRndung an das Gericht
geeignete Verpackung (Kartoneinlage) vor Dmrchdrucken
::'11 bis l';J Nur von Rr·chtsanwi.ilten oder Rechtsbeiständen aus- während der Übermittlung.
zufüllen.
Vom Gericht erhalten Sie, wenn Ihr Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt
ist und keine Schwierigkeiten bei der Zustellung an den Antrags-
® Bitte prüfen Sie., ob Ihr Anspruch von einer Leistung abhängt, die
gegner auftreten, zunächst die Zustellungsnachricht (siehe rechts
Sie dem Antragsgegner gegenüber noch zu erbringen haben„ Zu
oben auf Blatt 3 des Vordrucksatzes).
der Frage müssen Sie srch erk.lären, Ihr Antrag kann sonst zurück-
gewiesen werden. Wie dann zu verfahren ist, entnehmen Sie dieser Nachricht.
Rückseite des Vorblatts
Nr . 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1551
Der Antrag wird gerichtet
an das
Amtsgericht
Plz.Ort
CD 1
~-----------------------
@ Antragsgegner/ges. Vertrel\:lr
- Graue Felder bitte nicht beschriften! -
Pu Ort
... ·-·-······-·-· -------------------------
© macht gegen Sie
•
a!s Gesamt-
schuldner
® Geschäflsze1che,1•
des Antragsteiie•s
@ Hauptforderung Zmsen, Bezeichnung der Neibenforderung
DM
Nebenforderung
DM
@ Kosten dieses
Verfahrens
(SummP fil b,d;l] DM DM
® Gesamtbetrag zuzüglich der Der Antragsteller hat erklärt, daß der Anspruch von einer Gegenleistung
DM laufenden Zinsen nicht abhänge. abhänge, diese aber erbracht seL
Das Gericht hat nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht.
Es fordert Sie hiermit auf, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung dieses Bescheids entweder die vorstehend
bezeichneten Beträge, soweit Sie den geltend gemachten Anspruch als begründet ansehen, zu begleichen oder dem Gericht
auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie dem Anspruch widersprechen.
Wenn Sie die geforderten Beträge nicht begleichen und wenn Sie auch nicht Widerspruch erheben, kann der AntragsteHer nach Ablauf der
Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben .
Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges Verfahren sei durchzuführen vor dem
!.10
An dieses Gericht, dem eine Prüfung semer Zus!ändigke,it vorbehalten bleibt, wird die Sache im fal:le Ihres Widerspruchs abgegeben.
Anschrift des l!>.ntra;isteHersfVertreters/Prozeflbe11ollmächtigtein
Unla,sdinlt
·~·~----···---------------------------------------~
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(leer)
Rückseite des Entwurfsblatts
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1553
Der Antrag wird gerichtet
an das
Amtsgericht Geschäftsnummer des G~richts
Plz, Ort
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
CD
Q) Antragsgegner/ges. Vertreter
- Graue Felder bitte nicht beschriften! -
® -
- gos. Vertreter, Prozeßbevollmächtigter; Bankverbindung
© macht gegen Sie
n als Gesamt-
schuldner
® folgenden Anspruch geltend (genaue Bezeichnung, insbes. mit Zeitangabe): Geschäftszeichen
des Antragstellers: . ............ ., ....... ,,.,., . .. ,,. ..,. .. ·····•--·-·· .. ...._,_,, ...........
@ Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
DM
Nebenforderung
® Kosten dieses
Verfahrens
DM
1J Gerichtskosten e2J Auslagen d. Antrags!. i Gebühr d. Prozeßbev. I r Auslagen d. Prozeßbev. r MwSt. d. Prozeßbev.
(Summe I]] bis l5l) DM DM DM DM DM1 DM
® Der Antragsteller hat erklärt, daß der Anspruch von einer Gegenleistung
Gesamtbetrag
DM
( zuzüglich der
laufenden Zinsen 1
1
7 nicht abhänge. n abhänge, diese aber erbracht sei.
Das Gericht hat nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht.
Es fordert Sie hiermit auf, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung dieses Bescheids entweder die vorstehend
bezeichneten Beträge, soweit Sie den geltend gemachten Anspruch als begründet ansehen, zu begleichen o d e r dem Gericht
auf dem beigefügte!" Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie dem Anspruch widersprechen.
Wenn Sie die geforderten Beträge nicht begleichen und wenn Sie auch nicht Widerspruch erheben, kann der Antragsteller nach Ablauf der
Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben.
Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges Verfahren sei durchzuführen vor dem
@
An dieses Gericht, dem eine Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt, wird die Sache im Falle Ihres Widerspruchs abgegeben.
Rechtsptiege·~----
Anschrift des Antragstellers/Vertreters/Prozeßbevollmächtigten
@ Ich beantrage, aufgrund der vor-
stehenden Angaben einen Mahn-
bescheid zu erlassen.
A_ntragsteller ist
nicht zum Vorsteuer-
abzug berechtigt.
Plz Ort
BI a t t 1: Antrag und Urschrift Unterschrift des Antragstellers/Vertreters/Prozeßbevollmächtigten
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
(leer)
Rückseite von Blatt 1
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1555
--------~-------------------------------------------------,
Amtsgericht G~~chäfi~~u~~~; ct~~ i;~;ic.hts
PI,, Ort
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
l
+
Mahnbescheid Datum des Mahnbescheids
-Antragsfeller;--;es Ve,treter, Prozeßbevollmächtigter; Bankverbindung
! - - - - - - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
macht gegen Sie
•
als Gesamt-
schuldner
folgenden Anspruch geltend: Geschäftszeichen
des Antragstellers:
Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
DM
Nebenforderung
Kosten dieses
Verfahrens
DM
WJ Gerichtskosten l2J Auslagen d. Antrags!. rGebuhr d. Prozeßbev. f Auslagen d. Prozeßbev. r· MwSt. d. Prozeßbev.
ISummo [j] b1c; [5]) DM DM DM DMI DM DM
Gesamtbetrag
DM
zuzüglich der
laufenden Zinsen! 7 nicht abhänge. n
I Der Antragsteller hat erklärt, daß der Anspruch von einer Gegenleistung
abhänge, diese aber erbracht sei.
Das Gericht hat nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht.
Es fordert Sie hiermit auf, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung dieses Bescheids entweder die vorstehend
bezeichneten Beträge, soweit Sie den geltend gemachten Anspruch als begründet ansehen, zu begleichen o d e r dem Gericht
auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie dem Anspruch widersprechen.
Wenn Sie die geforderten Beträge nicht begleichen und wenn Sie auch nicht Widerspruch erheben, kann der Antragsteller nach Ablauf der
Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben.
Der Antragsteller hat angegeben, ein streitiges Verfahren sei durchzuführen vor dem
An dieses Gericht, dem eine Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt, wird die Sache im Falle Ihres Widerspruchs abgegeben ..
Ausgefertigt
gez.
Rechtsptieger
Beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite
[BJ a tt 2: Ausfertigung für Antragsgegner !
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Hinweise des Gerichts
Bitte beachten Sie, daß das Gericht im Mahnverfahren nicht prüft, ob der geltend gemachte Anspruch begründet
ist.
Lassen Sie daher Zweifel, ob der Anspruch besteht, nicht auf sich beruhen, auch wenn diese nur eine Nebenforde-
rung (z. 8. Höhe der Zinsen) betreffen.
Schauen Sie sich vielmehr sofort alle Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen (Vertrag, Kostenvoranschlag,
Rechnung, Kontoauszug, Zahlungsbelege usw.) genau an.
Verbleiben danach Zweifel, so kann es sich empfehlen, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt, einer Rechtsan-
wältin oder mit einer sonst zur Rechtsberatung befugten Person oder Stelle in Verbindung zu setzen. Im Rahmen
ihres Aufgabenbereichs kann Ihnen auch die Verbraucherberatungszentrale bei einer außergerichtlichen Klärung
der Rechtsfrage behilflich sein. Die genannten Personen und Stellen erteilen auch Auskunft darüber, wie der Staat
Bürgern hilft, die die Kosten einer Rechtsberatung oder Rechtsverteidigung nicht aufbringen können.
Prüfen Sie bitte auch die umseitige Angabe des Antragstellers zur Zuständigkeit für ein streitiges Verfahren. Örtlich
ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie wohnen. Abweichend davon kann im Einzelfall eine
besondere oder ausschließliche Zuständigkeit gegeben sein. Holen Sie, falls nötig, Rechtsrat ein, wenn Ihnen die
Angabe des Antragstellers unrichtig erscheint.
Zahlungen Widerspruch
Zahlungen aufgrund des Mahnbescheids - gleichgültig, Falls Einwendungen gegen den Anspruch bestehen, kön-
ob sie die Hauptforderung, die Zinsen, Nebenforderungen nen Sie sich zur Wehr setzen, indem Sie Widerspruch
oder die Kosten betreffen - sind n u r an den Antragsteller erheben.
zu richten. Sollten Sie den Anspruch nicht bestreiten können, ist ein
Widerspruch zwecklos und verursacht Ihnen weitere
Das Gericht kann Ihre Zahlung nicht entgegenneh- Kosten.
men.
Widersprechen Sie dem Mahnbescheid daher nur, wenn
Zahlen Sie an den Antragsteller unmittelbar oder auf das Sie meinen, nicht, noch nicht oder wegen eines Teils
von ihm bezeichnete Konto. der geforderten Beträge nicht zur Zahlung verpflichtet
zu sein, oder wenn Sie durch Ihr Verhalten dem Antragstel-
ler keinen Anlaß gegeben haben, gegen Sie gerichtlich
vorzugehen.
Zahlungsaufschub, Ratenzahlung Bitte überlegen Sie Ihre Entscheidung sorgfältig und
Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung kann nur der holen Sie nötigenfalls umgehend Rechtsrat ein, bevor Sie
Antragsteller bewilligen. den Widerspruch erheben.
Der Widerspruch soll mit einem Vordruck der beigefügten
Wenn Sie die Zahlung zur Zeit nicht voll aufbringen kön- Art erhoben werden. Der Vordruck ist bei jedem Amtsge-
nen, empfiehlt es sich, mit dem Antragsteller oder seinem richt oder Kreisgericht erhältlich und wird dort, wenn Sie
Prozeßbevollmächtigten zu verhandeln. Verhandlungen es wünschen, auch ausgefüllt. Zu richten ist der Wider-
führen erfahrungsgemäß häufig zum Erfolg, wenn eine Teil- spruch an das Gericht, das den umseitigen Mahnbescheid
zahlung angeboten wird. erlassen hat, n i c h t an das Gericht, vor dem das streitige
Verfahren durchzuführen ist.
Das Gericht kann Ihnen keinen Zahlungsaufschub Wenn Sie den Anspruch nicht insgesamt, sondern nur
und keine Ratenzahlung bewilligen. wegen einer einzelnen Forderung oder eines einzelnen
Rechnungspostens oder eines Teils davon als unbegrün-
det ansehen (z. 8. die geforderten Zinsen, soweit diese
einen bestimmten Prozentsatz übersteigen), sollten Sie
Zahlungsunfähigkeit den Widerspruch ausdrücklich auf diese Forderung,
Zahlungsunfähigkeit befreit nicht von der Verpflichtung, diesen Rechnungsposten oder den Teilbetrag beschrän-
eine Schuld zu bezahlen. Ein Widerspruch kann ken. Dadurch können Sie sich Mehrkosten ersparen.
selbst dann nicht auf Zahlungsunfähigkeit gestützt werden,
wenn diese auf Krankheit, Erwerbslosigkeit oder anderen Weiteres Verfahren nach Widerspruch
Notlagen beruht. Bei rechtzeitigem Widerspruch wird vom Antragsteller
regelmäßig ein weiterer Kostenvorschuß angefordert.
Bei finanzieller Notlage kann es sich im einzelnen Fall emp- Erst nach dessen Zahlung wird die Sache auf seinen
fehlen, mit einer Schuldnerberatungsstelle der öffentlichen Antrag an das umseitig von ihm bezeichnete Gericht abge-
oder freien Wohlfahrtspflege Verbindung aufzunehmen. geben. Die Abgabe wird Ihnen noch besonders mitgeteilt.
Rückseite von Blatt 2
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1557
Amtsgericht + i:;;,~~häii;~ummei cJ~~ c;;,~ichi"s
PI,, Ort
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
L----~-~----
Antragsgegner/ges. Vertrnter + Datum des
Vollstreckungsbescheids
Zustellungsnachricht an den Antragsteller.
In Ihrer Mahnsache ist dem Antragsgegner der Mahnbescheid an dem aus
dem folgenden Vordruckteil ersichtlichen Tag zugestellt worden.
Prüfen Sie, nachdem die mit dem darauffolgenden Tag beginnende Zwei•
Wochen-Frist abgelaufen ist, ob der Antragsgegner die Schuld beglichen hat.
Sollte das nicht der Fall sein und sollte auch nicht Widerspruch erhoben
sein, können Sie den Erlaß des Vollstreckungsbescheids beantragen.
Verwenden Sie dazu bitte nur diesen Vordruck und beachten Sie die Hinweise
auf der Rückseite.
Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Ort
Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom
Antragsteller, !!'"• Vr,rtrr•t,-r. !'rfJ/d\h„vollmilcht,gter; Bankverbindung
macht gegen Sie
•
als Gesamt-
schuldner
folgenden Anspruch geltend: Geschäftszeichen
des Antragstellers
Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
DM
Nebenforderung
DM
Gerichtskosten MwSt. d. Prozeßbev.
Gesamtbetrag zuzüglich der
DM laufenden Zinsen abhänge, diese aber erbracht sei.
Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid
(1) wegen vorste- wegen @
hender Beträge
abzüglich gezahlter @
Hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge ® insgesamt Die Kosten des Ver-
fahrens sind ab Er-
Gebuilr d. Prozeßbev. Auslagen d. Prozeßbev. 4 MwSt. d. Prozeßbev. (Summe von [j] bis@!) laß dieses Bescheids
mit 4 % zu verzinsen.
DM DM DM DM
Rechtspfleger
LJ Anlr'¾1:,t 011e~'. Y~wr; LjP'fale~J:1:1~;
;wurde VB-Au,;L erte,llam:
Ich beantrage, aufgrund der vor-
stehenden Angaben einen Voll-
streckungsbescheid zu erlassen.
Der Antragsgegner hat geleistet
keine Zahlungen. ~~i:,~~:i~:g1i~J;~
Die Zustellung des Bescheids soll vom Ge-
richt veranlaßt werden. Die Auslagen für
die Zustellung entrichte ich voraus.
Ich beantr1,e, mir den Bescheid in Ausfer-
gg~~ie~~n. ustellung im Parteibetrieb zu
Unterschrift des Antragstellers/Vertreters/Prozeßbevollmächtigten
11558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
-- ···--·------··------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ,
Ausfüllhinweise
Der Vordruck kann handschriftlich ausgefüllt werden. Auszufüllen
sind die mit den Nummern Q) bis ® bezeichneten Felder. Die
d1.111kleren (mit Raster unterlegten) Felder bitte nicht beschriften„
(D Der Antrag darf erst nach Ablauf von zwei Wochen sei1
der Zustellung des Mahnbescheids (Zustellungsdatum umsei-
tig) gestellt werden. Ist der Tag der Zustellung ein Sonnabend,
An das, endet die Frist nicht am Sonnabend der zweiten folgenden Woche,
sondern erst mit Ablauf des darauf folgenden nächsten Werk-
Amtsgericht tages. Beachten Sie ferner, daß die Wirkung des Mahnbescheids
•.vegfällt, wenn Sie den Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb von
sechs Monaten seit der Zustellung des Mahnbescheids bean-
lragen.
@ Hat der Antragsgegner nichts gezahlt, sind das Kästchen bei@
fi'., und das erste Kästchen bei © anzukreuzen.
® Hier kann in anderen Fällen als Teilzahlung (vgl. dazu©), insbeson-
dere bei Teilwiderspruch und Aufrechnung durch den Antrags-
gegner, der Teil des Anspruchs bezeichnet werden, für den der
Vollstreckungsbescheid beantragt wird.
© Hat der Antragsgegner Teilzahlungen geleistet, bitte Kästchen
@ und das zweite Kästchen bei @ ankreuzen. Die Zahlungen sind
in Zeile @ nach Betrag und Daten ihres Eingangs einzeln (: . DM
am ... , ... DM am ... , ... DM am .... usw.) zu bezeichnen.
® Weitere Kosten des Verfahrens
IJJ In dieses Feld, falls das Gericht die Zustellung des Voll-
streckungsbescheids veranlassen soll (s. dazu unten zu 0), bitte
den vorauszuentrichtenden Auslagenbetrag von 6 DM für die
Zustellung eintragen. Etwaige andere Auslagen (z. 8. Porto für die
Übersendung dieses Antrags an das Gericht) können Sie hin-
zurechnen. Soll gegen mehrere Antragsgegner (vgl. dazu die
Erläuterung im Vorblatt zu©) Vollstreckungsbescheid ergehen, ist
1ln jedes Vordruckblatt der Gesamtbetrag der für die Zustellung
vorauszuentrichtenden Auslagenbeträge einzutragen.
:2l bis @l Nur von Rechtsanwälten oder Rech1sbeiständen aus-
zufüllen.
@ Vgl. die Erläuterung zu (t und zu @.
(!) Wenn Sie wünschen, daß die Zustellung des Vollstreckungs-
bescheids an den Antragsgegner vom Gericht veranlaßt wird, ist
dieses Feld anzukreuzen. Für die Zustellung ist dann noch ein
Auslagenbetrag von 6 DM vorauszuentrichten. Sie können
den Betrag hierneben auf der Rückseite in Kostenmarken auf-
kleben. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig nachgewiesen,
übermittelt Ihnen das Gericht den Vollstreckungsbescheid zur
Zustellung im Parteibetrieb (s. dazu. den folgenden Hinweis
zu®).
@ In diesem Fall bleibt es ihrer Entscheidung vorbehalten, ob Sie die
Zustellung durch einen dann gegebenenfalls von Ihnen zu
beauftragenden Gerichtsvollzieher vornehmen lassen.
-----------··------------------------------------~
Rückseite von B!aH 3
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1559
Amtsgericht · G;s;hiftsnummec des Gen~hts
Ort
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
Antragsgegner/ges. Vertreter
Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom
Antragsteller, ,~c•,i. Verhutt,r, Pro1eßbe,•ollrnächti,1ter; Bankverbindung
•
als Gesamt-
schuldner
folgenden AnsprÜ-ch geitend:-· - Geschäf1szeichen
des Antragstellers
Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
DM
Gunchtskosten Gebühr d. Prozeßbev. 4 Auslagen d. Prozeßbev. MwSt. d. Prozeßbev
Gesamtbetrag ZüZüOiiCt1"-Cfäi-_____
DM laufenden Zinsen nicht abhänge.
Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid
wegen vorste- wegen
hender Beträge
abzüglich gezahlter
weitere Kostenbeträge insgesamt Die Kosten des Ver· Dieser Bescheid wurde
fahrens sind ab Er· dem Antragsgegner ZU·
Prozeßbov. ä'lAuslagen d. Prozeßbev. MwSt. d. Prozeßbev. (Summe von [j] bis [41) laß dieses Bescheids gestellt am:
mit 4 % zu verzinsen.
C----··-··-················.. ,· .......... , __ .,__ _ _ _ _ _ Q_M"-'.l-_ _ _ _ ___;D::..;Mc.:.L_ _ _ _ ___;D::..;M-'-'J..._ _ _ _ _ _D _ M . . . . L - ' - - - - - - - ' - - - - - - - - -
gez. Ausgefertigt
Rechtspfieger
[ ß·i·a Ü 4: Ausfortigung für Antragsteller - Bitte wenden -
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Hinweis für den Antragsteller
Der Vollstreckungsbescheid geht Ihnen hiermit in Ausfertigung zu.
Bitte beachten Sie, daß Sie Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung
{Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung o. ä.) selbst einleiten müssen.
Rückseite von Blatt 4
Nr.. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1561
Amtsgericht: GeR~h~H;numma~ des G~;;;;1,;~ ··
G,t
Bei Schreiben an das Gericht steb angeben
+ Datum des
Vollstreck ungsbesc ne,i ds
zuge-: am
Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom ;stellt!
Anfra1gs.teller,
1nac:ht gegen Siie
•
als Gesamt-
schuldner
GeschdHs.:eichen
des Anttag!;te!!f:rn
DM
DM
B1s~wr, K< !( 111 ,,,. ,.,, ,., ,.. , ,. w11 At.Slagen d. PrnzeBbe1. QJ MwSt d. Plcm:ßbe·,
dtJS \/(,;;t:tir/~s
,:,,,,.,m,,lilt11•:l;,i)[)tv1 DM DM DM DM DM
Gesarntbnl1;iq (zuzüglich der ·oerÄnlragsteller hat erklärt, daß der Anspruch von einer Gegenleistung
DM 1~.11fenden Zinsen nicht abhänge. abhänge, diese aber erbracht sei.
Auf de1" Grundlage des Mahnbe,scheids ergeht Vollstreckungsbescheid
wegfln vorsle-1 11,egen
hendHr Betrüge
abzü.glic);·geza~lte; ...... .
Kostenbeträge insgesamt
Au,;ia,qen d. Pmwßbe•,. ~i1 MwSt. d (Summe von [lJ bis @J)
DM DM
gez. Ausgefertigt
Rechtspfleger
[Beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite 1
156.2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991. Teil 1
...... -·•·-·•-------------------------------,
Hinweise des Gerichts
Bitte beachten Sie, daß das Gericht im Mahnverfahren nicht prüft, ob der geltend gemachte Anspruch begründet
ist.
Lassen Sie daher Zweifel, ob der Anspruch besteht, nicht auf sich beruhen, auch wenn diese nur eine Nebenforde-
rung (z. B. Höhe der Zinsen) betreffen.
Schauen Sie sich vielmehr sofort alle Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen (Vertrag, Kostenvoranschlag,
Rechnung, Kontoauszug, Zahlungsbelege usw.) genau an.
Verbleiben danach Zweifel, so kann es sich empfehlen, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt, einer Rechtsan-
wältin oder mit einer sonst zur Rechtsberatung befugten Person oder Stelle in Verbindung zu setzen. Im Rahmen
ihres Aufgabenbereichs kann Ihnen auch die Verbraucherberatungszentrale bei einer außergerichtlichen Klärung
der Rechtsfrage behilflich sein. Die genannten Personen und Stellen erteilen auch Auskunft darüber, wie der Staat
Bürgern hilft, die die Kosten einer Rechtsberatung oder Rechtsverteidigung nicht aufbringen können.
Zahlungen Einspruch
Zahlungen - gleichgültig, ob sie die Hauptforderung, die Gegen den Vollstreckungsbescheid kann innerhalb einer
Zinsen, Nebenforderungen oder die Kosten betreffen - Frist von z w e i Wo c h e n, die mit der Zustellung des
sind n u r an den Antragsteller zu richten. Bescheids beginnt, Einspruch eingelegt werden. Der
Einspruch ist an das Gericht zu richten, das den umsei-
Das Gericht kann Ihre Zahlung nicht entgegenneh- tigen Bescheid erlassen hat, und muß s c h r i f t I ich
men. eingelegt werden oder vor dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder Kreisgerichts
Zahlen Sie an den Antragsteller unmittelbar oder auf das
erklärt werden. Wird der Einspruch vor dem Urkunds-
von ihm bezeichnete Konto; falls Sie von dem Gerichtsvoll-
beamten der Geschäftsstelle eines anderen als des umsei-
zieher dazu aufgefordert werden, zu dessen Händen. tig bezeichneten Gerichts erklärt, so beachten Sie bitte,
daß die von dem Urkundsbeamten aufgenommene Erklä-
rung innerhalb der Einspruchsfrist bei dem umseitig
Zahlungsaufschub, Ratenzahlung bezeichneten Amtsgericht eingehen muß.
Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung kann nur der Sie haben also, wenn Einwendungen gegen den Anspruch
Antragsteller bewilligen. bestehen, auch jetzt noch Gelegenheit, sich gegen diesen
zur Wehr zu setzen.
Wenn Sie die Zahlung zur Zeit nicht voll aufbringen kön-
Sollten Sie den Anspruch nicht bestreiten können, ist ein
nen, empfiehlt es sich, mit dem Antragsteller oder seinem
Einspruch zwecklos und verursacht Ihnen weitere Kosten.
Prozeßbevollmächtigten zu verhandeln. Verhandlungen
führen erfahrungsgemäß häufig zum Erfolg, wenn eine Teil- Machen Sie daher von dem Einspruch nur Gebrauch,
zahlung angeboten wird. wenn Sie meinen, nicht, noch nicht oder wegen eines
Teils der geforderten Beträge nicht zur Zahlung ver-
Das Gericht kann Ihnen keinen Zahlungsaufschub pflichtet zu sein, oder wenn Sie durch Ihr Verhalten dem
und keine Ratenzahlung bewilligen. Antragsteller keinen Anlaß gegeben haben, gegen Sie
gerichtlich vorzugehen.
Bitte überlegen Sie Ihre Entscheidung sorgfältig und
Zahlungsunfähigkeit holen Sie nötigenfalls umgehend Rechtsrat ein, bevor Sie
den Einspruch einlegen.
Zahlungsunfähigkeit befreit nicht von der Verpflichtung,
eine Schuld zu bezahlen. Ein Einspruch kann selbst Wenn Sie den Anspruch nicht insgesamt, sondern nur
dann nicht auf Zahlungsunfähigkeit gestützt werden, wenn wegen einer einzelnen Forderung oder eines einzelnen
diese auf Krankheit, Erwerbslosigkeit oder anderen Notla- Rechnungspostens oder eines Teils davon als unbegrün-
gen beruht. det ansehen (z. B. die geforderten Zinsen, soweit diese
einen bestimmten Prozentsatz übersteigen), sollten Sie
Bei finanzieller Notlage kann es sich im einzelnen Fall emp- den Einspruch ausdrücklich auf diese Forderung, diesen
fehlen, mit einer Schuldnerberatungsstelle der öffentlichen Rechnungsposten oder den Teilbetrag beschränken.
oder freien Wohlfahrtspflege Verbindung aufzunehmen. Dadurch können Sie sich Mehrkosten ersparen.
Rückseite von Blatt 5
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1563
Anlage 2
+
'
Geschäftsnummer des Gerichts
Bei Schreiben an das Gericht stets angeben
1 Hinweis für den Antragsgegner:
A.n das 1 Bitte überlegen Sie sorgfältig, ob Sie im
1
Recht sind, und beachten Sie die Hinweise
A.mt.sgericht: auf der Rückseite des Mahnbescheids.
Falls Sie Widerspruch erheben, senden
Sie bitte Blatt 1 und 2 dieses Vordrucks
ausgefullt und unterschrieben zurück.
Antragsgegner (Name, Vorname)
Mahnsache
als gesetzlicher
Gegen den Mahnbescheid erhebe ich Widerspruch Vertreter des
den A.nspruch insgescimt . ..
•
gege···n·· .. den nachfolgend bezeichneten Te·i·I des Anspruchs (bitte Teilbetrag der Hauptforderung/
Nebenforderung/Zinsen/Kosten genau bezeichnen):
Antragsgegners.
Durchschrift/ Abschrift für den Antragsteller füge ich bei.
l),:11un11
U1eterschnlt des Anif agsgegners !Vertreten,/ Prozeßbevollmacht,gter,
Format: 210 x 192 mm
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(leer)
Rückseite von Blatt 1
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1565
+ Anschrift des Antra9S\1"\Jnmsi\J"S. Vertreters/Pro,eßbevollmächtigten
+
.... G~;~hiii,~~~;;:;;;.;;; ct~;·G~·;;~i;,; ....
Bel Schreiben an das Gericht stets angeben
An das Hinweis für den Antragsgegner:
Amtsgericht Bitte Rückseite dieses Blattes nicht
beschriften.
Pll Ort
AntrarJsteller (Name) Antragsgegner (Name, Vorname) Datum des
Mahnbescheids
Mahnsache
Gegen den Mahnbescheid erhebe ich Widerspruch n als Prozeßbevollmächtigter des Antrags-
gegners. Ordnungsgemäße Bevoll-
mächtigung wird versichert.
n als gesetzlicher
Vertreter des
Antragsgegners.
Der Widerspruch richtet sich gegen den nachfolgend bezeichneten Teil des Anspruchs (bitte Teilbetrag der Hauptforderung/
n den Anspruch insgesamt. n. ~~?,~~~?.r.?~r.~~~.1~.i~~~~'.~?.~t~~ ~.~~~~...~~~~ic~-~~.~):................................................................................................ .
Durchschrift/Abschrift für den Antragsteller füge ich bei.
Ort, Datum
Unterschrift des Antragsgegners/Vertreters/Prozeßbevollmächtigten
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Datum
Amtsgericht L ______
Ihr Geschäftszeichen
In Ihrer Mahnsache wurde Widerspruch erhoben am:
Der Widerspruch wird Ihnen umseitig mitgeteilt.
Die Sache wird an das nach Ihrer Angabe für ein streitiges Verfahren
zuständige Gericht abgegeben, wenn Sie
die Durchführung des streitigen die unten berechneten weiteren Der Widerspruch wird als Einspruch gegen den
Verfahrenf; b_eantragen un_d_____________L__,__K----=o----=s----=te-=--n:._:___:_v-=-.o----=ra----=u----=s----=z----=ah_l---'-e_n_.----1----'--b-'-e_r.c:.e_it..:...s_v---'-e_rf_ü"'gt_e_n_V_o_l_ls_tr_e_c_k_un_,g,,_s_b_e_s_c_he_i_d_b_e_h_a_n_d_e_lt_.
Kostenverzeichnis Sie können zahlen mit Ko st en- Zur Durchführung des streitigen Verfahrens wird
GKG Nr. 1005 DM marken/Freistempler oder auf die Sache abgegeben an:
das Konto+
Kostenverzeichnis
GKG Nr. 1902 DM
Abzüglich
DM
Weitere
Kosten DM
Auf Anordnung
Ur kundsht:arn!f~1 dt:1 Gcschüttsstelle
Rückseite von Blatt 2
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1567
Anhang B Anlage 1
Nachname
$._ • Straße, Hausnummer- blltte lulln Podal:hl -
/8 Postleitzahl Ort Ausl. Kz. Ort
,-~~'.-~Rürllmii;liilili.aiiJ!~Hi:'cliirile.~iiiilli~:liliilomi':'iT.tliii~~r-----:----....__,
9
.. Jft Stra8e,Heuenummer-lllftellelllPo9lfllchl- Posttettzahl Ort
'iJ~------...---------------------1___________________~
·, ··
}i
Gesetzt~.,.,..,
• ·--~~:Spalte, In d6r der \<1Jrlr9tene bezrlichnet ist
Slellung {%. a. ~ Val«. Mutter, Vormund) SlellunO
•
GeNtzHc.'*-Yerlreter (auch weiterer)
. .
.
Nr. cNJI' Spalte, In cNJI' d6r V9rtmt9ne bezeichnet./$
Slraße. H$1$1!1.11111T!8 -bltle Min '°91fachl -
15
Ort Allel. Kz. Ort
1
20
Straße, H;iusnummer - bille 119111 Poetflctll - Slraße, Hausnummer - bltle kein Poelfachl -
-~.-rtn--...,-.---.-.-..-:-·'""'·-~:-.--_-;_--.-:,. _. . . . _____,_lctl~..,.-Yartreter~---(auch--_.-.,....-8fl-er-·)-----------n•1
21}:_•Gesetzllctw~-~-
27 _ • Nr.derSpalte,lnderderVertretenebe?eichniltitfi,~.
Qellung ( z . B . ~ \la1llr. ~ Yormon4• .. :'.
·-:,::;_:_~.~----
tj
. _.,.
:·•_-.· Nr."!'1'_·~-~-;~-~~~o.·~;wt:~/ft.
.
t~•und Nachname
ti")
e1r-.ttausrwmmer-lllllllllA~-
~ Ort
31 1
; . ~.
Faseung1.1.92 Bitte die nachste Vordruckseite beachten!
Format: 12" (304,8 mm) mal 210 mm; Papier: holzfrei-weiß, 80 g/m 2 ; Raster: 54er/28%; Aufdruck: grün/schwarz.
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite Vordruckseite
...
Bezeichnung des Anspruchs
l<Malog- Rechnung/ Aufstellung/Yertrag Nr. der Aechng./clea Kontos u. dgl. Datum bzw. Zeltraum Betrag DM
Nr. oder lhnllche Buelchn vom bla
Zellen-
Nummer
32 -----+---- ---- ----------- --------~
36
FortNtzung von Zelle 38 Betrag DM
37 11-------------------------.....,,,,.u~m,--------------------------1
Seil dielelTl Datum is1 die Forderung an den
38 Nur bei Abtretung oder Fo.-rungsübergang: Anlrageteller abgetreten/auf Ihn Obergegengen.
FrOherer GIAublger-Vbr· und Nachname, Firma fl<urzbezelchnung) Postleitzahl Ort Allel. Kz.
39
lla. laufende Zinsen
1
oder%0ber
• Diskontsatz
=
Nur angeben, wenn abweichend
~orderungsbetrag
Ab Zustellung des Mahnbeectleid6,
wenn kein Datum angegeben.
ab Oder vom . bis
40
41
42
III. Ausla en des Antra stellers für dieses Verfahren
GemlB dem Antragsgegner mitgeteilter Berechnung für die Zelt
bll MasiDM
44.__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __.
••
Ein atreltlgN Verfahren wlre dwchzufütnn vor dem
1•Amlllgeric:llt 1m Falle emes Wider--
45 .
~=t:=::-KIH
4•Kr9i9gerlc:hl
· 5•Krellgeric:ht-KIH 1ft
PoslleltZaht
1
1
Ort spruchs beantrage ich
die Durchführung des
streitigen Verfahrens.
WlllllelGNONll-,.HlnMIN
46
•_
Prozeßbevollmichtlgter des Antragstellers
Vo<• und Nachname
1 • Rechtsanwalt
2 - Rechtaanw611e
3 • Rechtsbeistand
·
4 = Herr, Frau
5 • Aechtsanwlltln
6 • Rechtsanwlltinnen
Belnlg DM
Ordnungegeml8e Bevollmlchtlgung veralchel9 Ich.
• <J Der Antragsteller ist
nicht zum Vorsteuer-
abzug berechtigt.
47
Straße. Hausnummer-bitte kaln Poat1achl - Posllellzaht Ort Ausl. Kz.
48 1 1
Bankle,tzahl Konto-Nr. beider/dem
51 •
Ich beantrage, einen Mahnbescheid zu erlassen und in
52
Andaa
Amtsgericht
- Mahnabteilung - •
diesen die Kosten des Verfahrens aufzunehmen.
Ich erkläre, daß der Anspruch von einer Gegenleistung
<] abhängt. diese aber
bereit$ erbracht ist.
• .
<] ··.
nicht abhängt.
Unt9'Scllrffl des Anltagstellers/Vertreters/ProzeSbevoftmAchtigten
53
Postlel1Zahl, Ort
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1569
zu Anlage 1
Hinweise zum Vordruck für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids (Ausfüllhinweise)
Im gerichtlichen Mahnverfahren können Sie schnell und einfach einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) über eine Geld-
forderung erwirken, wenn Einwendungen Ihres Antragsgegners nicht zu erwarten sind. Bevor Sie einen Mahnbescheid beantragen,
sollten Sie prüfen, ob Sie dem Antragsgegner Ihre Forderungen in klarer, übersichtlicher Form in Rechnung gestellt haben. Holen
Sie dies nötigenfalls nach. Sonst könnte der Antragsgegner dem Ma~nbescheid allein deshalb widersprechen, weil er nicht nach-
prüfen kann, welche Beträge für welche Leistungen im einzelnen Sie von ihm verlangen.
Bitte füllen Sie clen Vordruck gut lesbar in Blockschrift oder mit einer der Verwalter zur Geltendmachung des Anspruchs in eigenem Namen er-
Schreibmaschine aus. In Kästchen 1ml schwarzem Pfeil zutreffende mächtigt (Prozeßstandschaft), sind clie Wohnungseigentümer nicht zu be-
Nummer, in Kästchen mit weißem Pfeil zutreffendenfalls ein X eintragen. zeichnen. Ansprüche Dritter gegen die Mitglieder einer Wohnungs-
Mit der Schreibmaschine erreichen Sie nach Einstellung der ersten eigentümergemeinschaft: Bei Wahl des in Zeile 45 anzugebenden ge-
Schroibzoile in zweifad1er Grundzeilenschaltung jedes Kästchen unter meinsamen Gerichtsstandes für ein etwaiges streitiges Verfahren (§ 29b
den an<x)c1eben<Jn l~1bulatorstellon. Eine versehentlich unrichtige Eintra- ZPO) bezeichnen Sie bitte, wie vorstehend (Satz 1, 2) beschrieben, im
gung eindeutig ungültig machen oder unmißverständlich berichtigen. Abschnitt „Antragsgegner" die Wohnungseigentümer in Spalte 1, 2 und ei·
ner Liste, den zustellungsbevollmächtigten Verwalter in Spalte 3.
Die im Vordruck vor~Josehenen Angaben entsprechen den gesetzlichen Er-
fordernissen. Nähern können im automatisierten Verfahren nicht Nur für Antragsteller mit Wohnsitz/Sitz im Ausland: In Zeile 7, 11, 16
berücksichtigt werden: Sio deshalb dem Antrag auf Erlaß eines bitte das Nationalitätskennzeichen im internationalen Kraftfahrzeugver-
Mahnbescheids keine Beweismittel (z.B. Belege) bei, sie müßten Ihnen kehr angeben. Bitte beachten Sie die Zuständigkeit des Amtsgerichts
ungeprüft zurückgesandt werden. Scf1öneberg in Berlin.
Wenn der im Vordruck vorg,~sehene Raum nicht ausreicht, können Sie wei- Zusatz zum Nachnamen des Antragsgegners: In Zeile 20 können dem
tere Antragsteller, Antragsgegner, gesetzliche Vertreter, Hauptforderungen, Nachnamen nach einem Komma der Beruf oder andere Zusätze wiesen.,
Zinsen, Nobenfordorungen und Prozoßgorichte bei mehreren Antragsgeg- jun. hinzugefügt werden, soweit dies zur Vermeidung von Personenver-
nern auf einem gesonderten Blatt aufführen. Machen Sie die Angaben in wechselungen bei der Zustellung nötig ist.
der Reihenfolge und Systematik des Vordrucks und verwenden Sie bitte
zur jeweiligen Kennzeichnung die im Vordruck enthaltenen Abschnitts- Bezeichnung des Anspruchs (Zeilen 32 bis 44)
überschriften. Ergänzungsl)lat\ mit dem Vordruck bitte fest verbinden. Haupt- und Nebenforderungen müssen gesondert und einzeln be-
zeichnet werden.
Antragsteller, Antragsgegner (Zeilen 2 bis 31)
In den mit Spalte 1 und 2 überschriebenen Feldern können jeweils zwei Hauptforderung (Zeilen 32 bis 39)
natürliche Personen (Herr, Frau) als Antragsteller (Zeilen 3 bis 7) bzw. An- Zur Bezeichnung Ihrer Hauptforderung tragen Sie bitte aus dem Hauptfor-
tragsgegner (Zeilen 18 bis 22) bezeichnet werden. Das mit Spalte 3 über- derungskatalog (siehe Rückseite dieser Hinweise) clie zutreffende Kata-
schriebene Feld ist der Bezeichnung von Firmen, juristischen Personen u. log-Nr. in die erste Spalte der Zeile 32 ein. In der zweiten Spalte geben Sie
dgl. als Antragsteller (Zeilen 8 bis 11) bzw. Antragsgegner (Zeilen 23 bis an, in welcher Form Sie Ihre Forderung dem Antragsgegner mitgeteilt ha-
26) vorbehalten. Nicht in Spalte 3, sondern mit den einzelnen Partnern in ben (z.B. »Rechnung«, »Mahnung«, »Kontoauszug«). Sie können eine
Spalte 1, 2 zu bezeichnen ist die als solche nicht parteifähige BGB-Gesell- allgemein verständliche Abkürzung eintragen. Für eine etwaige Rech-
schaft. nungs- oder Kontonummer ist in der Zeile die dritte Spalte und für das Da-
tum die vierte Spalte vorgesehen. Wenn Sie einen Anspruch für einen be-
Nur für Ehegatten: Bei Namen und gleicher Anschrift genügen stimmten Zeitraum geltend machen (z.B. Miete für die Zeit vom ... bis ... ),
zur Bezeichnung des Ehegatten in Spalte 2 die Angabe Herr bzw. ist in der vierten Spalte (»vorn«) der Beginn dieses Zeitraums und in der
Frau und die Eintragung dfJS Vornamens. vorletzten Spalte (»bis«) dessen Ende einzutragen. In der letzten Spalte
Nur für Firma, juristische Person u. dgl.: In Spalte 3 dient die Angabe in folgt der Betrag der Hauptforderung. Die Zeilen 33 und 34 sind für weitere
der jeweils ersten Zeile (Zeile 8 bzw. 23) der maschinellen Unterscheidung Hauptforderungen vorgesehen. In Zeile 36, 37 soll nur eine Hauptforde-
der Firma des Einzelkaufmanns (Einzelfirma) von der GmbH u. Co KG rung eingetragen werden, die im Katalog nicht aufgeführt ist.
und von sonstigen mit ihrer Rechtsform zu bezeichnenden Parteien. Bitte Nur für Urkundenmahnverfahren: Tragen Sie bitte bei Wahl dieser be-
verwenden Sie bei Angabe der Rechtsform die gebräuchlichen Abkürzun- sonderen Verfahrensart in Zeile 36 das Wort »Urkundenmahnverfahren«
gen: e. V, OHG, KG, GmbH, AG, e. G, VVaG usw. ein und bezeichnen Sie anschließend die Urkunde sowie die Hauptforde-
Nur für Einzelfirma: In Zeile 9, 10 bzw. 24, 25, wenn im Firmennamen rung mit Datum und Betrag.
nicht enthalten, bitte auch Vor- und Nachnamen cles Inhabers angeben. Nur für Scheck- und Wechselmahnverfahren: Die Hauptforderung in
Nur für GmbH u. Co KG u.ä.: Bitte tragen Sie die KG in Spalte 3, die Zeile 32 bis 34 bitte mit entsprechender Nummer des Hauptforclerungs-
GmbH (ohne die Angabe Herr/Frau) in Spalte 1 oder 2 und den gesetzli- katalogs (Nr. 30 bis 32) bezeichnen und zusätzlich in Zeile 36 das Wort
chen Vertreter der GmbH (Geschäftsführer) in Zeile 12 bis 16 bzw. 27 bis »Scf1eckmahnverfaf1ren« bzw. »Wecf1selmahnverfaf1ren« eintragen.
31 ein. Verfahren Sie in oleicher Weise bei AG u. Co KG, bei OHG u. Co KG
usw.; Sie jedoch in diesen Fällen die Rechtsform bitte in Zeile 8 laufende Zinsen (Zeilen 40 bis 42)
bzw. 23 Machen Sie Zinsen geltend, so tragen Sie bitte die Zeilennummer (32, 33,
34 oder 36) der Hauptforderung, für die Sie Zinsen fordern, in die dafür vor-
Nur für Partei kraft Amtes: Bitte die Partei kraft Amtes in Spalte 1 oder 2, gesehenen Spalten ein. In der gleichen Weise ist zu verfahren, wenn Sie
das betreute Vermögen in Zeile 9 bis 11 bzw. Zeile 24 bis 26, die Funktion für eine Hauptforderung oder einen Teil davon unterschiedliche Zinssätze
(z.B. Konkursverwalter, Nachlaßverwalter) in Zeile 8 bzw. Zeile 23 unter geltend machen wollen; wiederholen Sie für jeclen Zinssatz die Zeilen-Nr.
Rechtsform eintragen. der betreffenden Hauptforderung.
Nur bei gesetzlicher Vertretung: Bitte geben Sie in Zeile 15, 16 bzw. Zei- In die Spalte »ab oder vom« ist dann eine Datumsangabe einzutragen,
le 30, 31 Straße und Ort nur an, wenn diese Angaben von der Anschrift des wenn Sie Zinsen geltend machen wollen, die vor der Zustellung des Mahn-
Vertretenen abweichen. Bei mehreren Antragstellern oder Antragsgegnern bescheids entstanden sind. Wenn Sie die Spalte »ab oder vorn« nicht aus-
bitte in Zeile 12 bzw. Zeile 27 die Nummer der Spalte eintragen, in der der füllen, wird vom Zustellungsdatum des Mahnbescheids als Zeitpunkt des
Vertretene bezeichnet ist. Zinsbeginns ausgegangen. Zusätzlich ist eine Datumsangabe »bis« nur
erforderlich, wenn Sie Zinsen von verschiedenen Hauptforderungsteilen
Nur bei mehreren Antragstellern: Soll abweichend von der vorgedruck-
oder mit unterschiedlichen Prozentsätzen über mehrere Zeiträume geltend
ten Erklärung in Zeile 2 keiner der Antragsteller zur Vertretung der weiteren
machen wollen.
Antragsteller berechtigt sein, so teilen Sie dies bitte auf einem besonde-
Aus den von Ihnen in Zeile 40, 41 und 42 gemachten Angaben werden die
ren, mit dem Vordruck fest verbundenen Blatt mit.
Zinsbeträge maschinell errechnet, und zwar bis zum Tage des Erlasses
Wohnungseigentümer als Antragsteller: Ersten und zweiten Woh- cles Mahnbescheids. Soweit Sie einen Prozentsatz über dem jeweils gülti-
nungseigentümer bitte in Spalte 1, 2 bezeichnen, die weiteren in einer mit gen Diskontsatz geltend machen, wird diese Berechnung allerdings nicht
dem Antrag fest verbundenen Liste. Den zur gerichtlichen Geltendma- vorgenommen.
chung des Anspruchs ermächtigten Verwalter (nat. oder jur. Person) stets
in Spalte 3 eintragen, und zwar in Zeile 8 unter Rechtsform seine Funktion Ausgerechnete Zinsen (Zeile 43 erste Hälfte)
(Verwalter, Verwalterin), ggf. zusammen mit der Rechtsform (z.B. GmbH- Sie können die Zinsen auch für verschiedene Zeiträume, verschiedene
Verwalterin), in Zeile 9, 10 Vor- und Nachnamen bzw. vollständigen Namen Hauptforderungen und unterschiedliche Zinssätze ausrechnen und hier
der jur. Person, in Zeile 11 clio Anschrift und in Zeile 12 bis 16 den gesetzli- eintragen. Bitte teilen Sie die Berechnung - falls nicht bereits gesche-
chen Vertreter einer in Spalte 3 bezeichneten Verwaltungsgesellschaft. Ist hen - dem Antragsgegner mit (siehe allg. Hinweis oben erster Absatz).
Fassung l 1. 92 Bitte nächste Seite beachten!
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite Seite der Hinweise
Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren Prozeßbevollmächtigter (Zeilen 46 bis 49)
(Zeile 43 zweite Hälfte) Nur für Rechtsanwalt und Rechtsbeistand: Ihre in den Mahn•
Die in den Mahnbescheid aufzunehmenden Gerichts· und Anwaltskosten bescheid aufzunehmende gesetzliche Vergütung berechne! das Gericht
(Rechtsbeistandskosten) berechnet das Gericht Hier sind daher nur an- Wenn Sie Vergütung für die Geltendmachung eines eigenen Anspruchs
dere Auslagen des Antragstellers anzugeben, und zwar nur solche, die in verlangen, so tragen Sie sich bitte - ohne die Zeilen 3 bis 16 auszufüllen -
unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung nur in Zeile 46 bis 49 ein.
des Mahnverfahrens stehen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- Nur für juristische Person als Rechtsbeistand: Bitte beantragen Sie ei-
gung notwendig sind ne Kennziffer bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht
Andere Nebenforderungen (Zeile 44) Anspruch nach dem VerbrKrG (Zeile 50)
Hier können Sie insbes. durch den Verzug des Antragsgegners entstande- In der Zeile muß sich nur der Kreditgeber, bei abgetretenem Anspruch der
ne vorgerichtliche Kosten angebe1, Zessionar, erklären. Einzutragen sind die Zeilen-Nr. der Hauptforderung,
der nach dem VerbrKrG anzugebende effektive oder anfängliche effektive
Jahreszins und das Datum des Vertrages, in den Fällen des § 5 VerbrKrG
Bezeichnung des für ein streitiges Verfahren
(Überziehungskredit) nur die Zeilen-Nr. der Hauptforderung.
zuständigen Gerichts (Zeile 45)
Die im Kastchen arn Zeilenbeginn anzugebende Schlüssel-Nr. (weitere Gegenleistung (Zel1e 52)
Schlüssel: 6 = Amtsgericht-Familiengericht, 7 = Kreisgericht-Familienge- Bitte prüfen Sie, ob Ihr Anspruch von einer Leistung abhängt. die Sie
richt) bezeichnet das Gericht nach der sachlichen, die Ortsangabe in dem dem Antragsgegner gegenüber noch zu erbringen haben. Zu der Fra-
folgenden Feld nach der örtlichen Zustandigkeit. sachlich zustandig ist ge müssen Sie sich erklären, Ihr Antrag kann sonst zurückgewiesen
für Ansprüche bis 6000 DM, für Ansprüche aus Wohnraummietverhaltnis- werden.
sen und für Unterhaltsanspruche das Amtsgericht, sonst grundsätzlich das
Landgonch! Das Kreis'..)ericht ist, unabhangig von der Höhe des An· Zuständigkeit für das Mahnverfahren (Zeile 53)
spruchs, das sachlich zustandige Gericht Örtltch ist grundsätzlich das Ge- Zuständig isl in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Anlrag-
richt zustandig, in dessen Bez.,rk der Antragsgegner wohnt bzw. seinen steller seinen Wohnsitz/Sitz hat. Bitte beachten Sie die im lande gelte11-
Sitz hat Abweichend von diesen Grundsillzen kann eine besondere ode1' den Verordnungen, die die Mahnverfahren aus den Bezirken mehrerer
aussch/Jeßliclie Zusti:ind1gkoit beg:rundet sein. Hierzu sollten Sie im Einzel- oder aller Amtsgerichte des Landes einem bestimmten Gericht zuweisen
fall Rechtsrat ein 11oien Ha':)e--i Si,~ ei·~ u1zuslandiges Gerich! a1gegeben, Haben Sie Ihren Wohnsitz/Sitz im Ausland, ist für das Mahnverfahren das
drO:nf::n thr:eq Kostennar,:h.t,efie Amtsgericht Sc.höneberg in Berlin zuständig
Hauptforderungs-Katalog
Die Hinweise in Klammern bitte unbedingt beachten.
IBez,eichnung Kala!og-illl1r. Bezeichnung Katalog-Nr.
Anzei:gen i.1 Zei1tu•1.qc•:1 u Rechtsanwal!s-/Reclhlsbeis!andshono'a·· 24
Arztl1che oder z,:l'~;nrzt,.;'1,~ lc••:•s' 2 Rentenrückstande 25
Reparaturleistung 26
Burgschalt Rückgriff aus Versicherungsvertrag wegen Un!a!! Vorfa111 27
Darlehensruckzahl•~:i.;i 4 Schadenersatz aus -Vertrag 28
D1enstle1stungsvortra;:; 5 (Die Vertragsar! isl 1m Vordruck Zei!e 35 zwei!e Ha.lifte
(Keine Anspruche a J 3 Arhe1\s,:'J't: -:i :i einzutragen.)
Zustand:gke1t de:; Aroe.•~:ie,11("tcii Schadenersatz aus Un!all/Vortall 29
Scheck/Wechsel 30
Frach!kostE,n (Fügen Sie bitte keine Scheck-/Wechse'.abschri!I be: )
Scheck-/Wechselprovision (1/3 %) in DM 31
Geschilflsbesorgu,ig dw•:'·1 Selosti'1j :_;c, 7 Scheck-/Wechselunkosle'l - Spesen/Pro!es! i.1 DM - 32.
(z B. Rechban•,.-a!t,.,, s:,"uer!:}c:" :it,,,1 Schuldanerkenntnis 33
Speditionskosten 34
Handwerkerleis•u·17 8
He1munlerbringu"? 9 Tilgungs-/Zinsra!en 35
Ho!elkosten 10
Überziehung des Bankkontos 3:5
(z B Uoermir::hlu.1J.
(Konto-Nr. in Zeile 32-34 in de, 3 Spalte a1geben)
Ungerechtfertigte Bereicherung 37
Kaufvertrag 11
Unterhaltsrückstände 38
12
Krankenhausk'.Js\C'' 13 Vergleich, außergerichtlicher 39
Vermittlungs-/Maklerprovision 4'.l
L:igi:,rkoslw1 14 (nicht aus Ehemaklervertcag)
Leasing/f,,.~1.etr;auf 15 41
Versicherungspräm1e/-beitrag
Lehrgangs-/Unte nc:nt::o:.,.•:•"1 16 Versorgungsleistung - Strom, Wasser, Gas. \Na 1c,;e - 0
42.
(Abn./Zahler-Nr. in Zeile 32-34
M„ete frH Gesch~1ft~:;raum 17 in der 3. Spalte eintragen )
M12te li.u Kraftfahrzeug 18
r~10te !iJr Wotmraum eins oh' r,Jeben:~•.1:/e·1 19 Warenl1eferung-en 43
(PLZ und Or1 der \'Vohnu'lg sind irr; Vord:ruck ze,,le 35 Wechsel (siehe Scheck)
emzutrugen Wolle 1 s.,e d,e Ne!':l::n1kos1en getn„q:,'.
1
Werkvertrag 1Werklieferungsvertrag 44-
gol•owJ rnachu1, si:;he KataloJ-t\11r 2D) Wohngeld iHausgeid für Wohnungseigenturr erg e.'n ,i-1 sc'12.f'. gJ
'!.111et11c-benkosten •- auch Renovicn.tr'}Q~;koslen - (PLZ und Ort des Wohnungseigentums
(Falls keine Wird, s1n:J PLZ l,j')j CH sind 1m Vordruck in Zeile 35 einzutrag9•1 ·1
derWohn,;np 1','I
J:11'..'tü (SO'iS'.1!] 0 ) 21 Ze1tungs-/Zoitschriftenbezu:;i 4'5
22 Z111srückstände/Verzugszinse,1 45
(Gilt nur für Zinsen, be: dene:1 die zugrundel1egenje
P: Forderung nicht gleichzeitig geltend g.9macht wird
Zinse'! ill diesen Fä'lle.1 rnc:•,t 1n Ze 1le 40-431::>ezei.~'1.13 1)
1 1
•------------------------------------~
·------------··----------------·-------------------------'
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1571
Anlage 3
T
• AntraQ$le 1ler Vc:· unc N;;ct-.•,a1,1e,-rir,m,nbl:2e•~r.nung
Mahnsache
Antrag~~g....,,. \'01• ur,d i,achr,ame, Fi:rr:enbEze,::hnung
gegen
wegen
Nummer t-•-----------------t--------------------1
Zeilen• , Datum aes Widerspruchs Gescr.ä!ls'>umr--.or de$ Gerieh!s
E:: 1
An das
Amtsgericht
- Mahnabteilung -
Postfach Hinweis für den Antragsgegner
Bitte überlegen Sie sorgfältig, ob Sie im
Recht sind, und beachten Sie die Hinweise
des Gerichts zum Mahnbescheid.
Postlei:zetil, Or1
Widerspruch
Gegen den im Mahnbescheid gel~end gemachten Anspruch erhebe ich Widerspruch.
• <] Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt. 1
~
2
• <] Ich widerspreche nur einem Teil des Anspruchs,
der Hauptforderung
w~;;t::n ~:,~s Tei 1t-e!rc,ge!i \·on
den Zinsen cer. !a:ifoinden ZinSen, soweit sie
ra~h~tcr.er,:en Zi~a.satz C:berS1e;gen
und zwar
den Verfahrenskosten den anderen Nebenforderungen
v„egcn e:,a-cs E-'?iragc.s von
. ,;;'.:'s.en Teil
e•·1.:c,~lit"Sli,:~ oE: . ~:Jf
d1;r Ha:.Jpt!orOerwng ent!ailenl'j!!!"\
DM
• <J insgesamt %jährlich
• <] insgesamt. DM
4 - - - - - - - - - - ~ ~ I~
Zns-:ln u~o Ve':":~mensiil.c,sten.
Nu, bei Ände,ung de, Ansch,ilt des Ant,agsgegne,s, Die Ansch,ttt lautet ,lchtlg bzw. jetzt
: L.:,_!:_,:_:_:_:,_:_.. ,_:_~_.:_h~_'.!_,,_Uh_r~_,._\!_ö!-P.r_.'._.,,~'J_~_e,_,.'_.!-:.·:r_..,_r,,.._..:J_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _:_:_r::_:_.:2_•:.. •sn,_~;..:_~_·"_'--b-itt•e•i<ei-·n_F_o•_.tt•a•ch•!•--------------"'
:~...
••
1
~
Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners Unterzeichnender erhebt den Widerspruc'l als Prozeßbevollmächtigler des Antragsgsgners.
4 = herr, Frau
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird versichert.
1 z Rechlsanwatt
2 „ Recrtsanwäl1e 5 = Rech1Saiiw81tin
8 3 "' Rech,~be•stand 6 = Rec!1tsanwlirJnr,,e,,
Vor- ,,,-,c Nachc.;;rne
9
S!•.P.~. Hac,snu'.TIIT'Gr - bitte koin Pos:fach! -
. 10
11
Be2eichriung des ~nde,s
des Antragsgegners b2w. selfleS ges. Ve<trelers
Unterschrift. ~ ProzeßbevO!lmAchtig:en
12
f 1K~un14 1 , ll2 Bitte Hinweise ru dl~sem Vordruck beachten!
ro1111;11 ,;, '110.1 8 rnn,) p·,.i ,..,,o min. Aufdruck l11,iun.·~.c t1w,11 I
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zu Anlage 3
Hinweise zum Vordruck für den Widerspruch
Bitte lesen Sie zunächst die Hinweise des Gerichts zu dem Mahnbescheid.
Beim Ausfüllen bitte auf Lesbarkeit der Angaben achten. In die Kästchen mit weißem
Pfeil soll zutreffendenfalls ein X, in das Kästchen mit schwarzem Pfeil die zutreffende
Nummer eingetragen werden. Eine versehentlich unrichtige Eintragung bitte eindeutig un-
gültig machen oder unmißverständlich berichtigen.
Datum des Widerspruchs, Geschäftsnummer des Gerichts
(Zeile 1)
In dem mit dem Mahnbescheid übersandten Vordruck ist die Geschäftsnummer bereits
ausgedruckt. Falls Sie einen anderen Vordruck benutzen. vergessen Sie nicht. in diesen
die Geschäftsnummer einzutragen.
Gesamtwiderspruch (Zeile 2)
Wenn Sie gegen den Anspruch insgesamt Widerspruch erheben wollen (Gesamtwider-
spruch), kreuzen Sie nur das Kästchen in Zeile 2 an. Die Felder der Zeilen 3 und 4 (Teil-
widerspruch) dürfen Sie in diesem Fall nicht ausfüllen.
Der von Ihnen unterschrieben eingereichte Vordruck wird auch dann als Gesamtwider-
spruch behandelt, wenn Sie die Zeilen 2 bis 4 gänzlich unausgefüllt lassen.
Teilwiderspruch (Zeilen 3 und 4)
Bei Teilwiderspruch bitte außer Zeile 3 auch das zutreffende Feld in Zeile 4 ausfüllen. In
dem dritten Feld der Zeile 4 können Sie zur Bezeichnung des nichtbestrittene'l Teils des
Zinsfußes auch einen vom jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank abhängi-
gen Zinssatz in der Kurzschreibweise D+x (Beispiel: 0+2 = 2% über Diskontsatz) ange-
ben.
Soweit sich der Teilwiderspruch durch Angaben in der Zeile 4 nicht zutreffend darstellen
läßt, bezeichnen Sie bitte den Teil des Anspruchs, dem Sie widersprechen wollen, genau
auf einem besonderen Blatt. Dieses mit dem Vordruck bitte fest verbinden.
Anschrift des Antragsgegners (Zeile 5)
Nur ausfüllen, wenn Ihre Anschrift im Mahnbescheid nicht richtig angegeben ist.
Gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners (Zeiten 6 und 7)
Nur ausfüllen, wenn der Antragsgegner nicht prozeßfähig ist. Bei im übrigen richtiger Be-
zeichnung im Mahnbescheid genügt Angabe des Vor- und Nachnamens des gesetzlichen
Vertreters.
Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners (Zeilen B bis 10111)
Nur ausfüllen, wenn sich der Antragsgegner durch einen Prozeßbevollmächtigten
(z. B. Rechtsanwalt) vertreten läßt.
Unterschrift, Absender (Zeile 12)
Bille vergessen Sie nicht, den Vordruck in dieser Zeile zu unterschreiben. Ohne Unter-
schrift ist der Widerspruch unwirksam. Für die Absenderangabe können Sie einen
Stempel verwenden.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe:: Bonn, den 24. Juli 1991 1573
Verordnung
zur weiteren Aussetzung der Gebührenerhebung
für die Benutzung von Bundesfernstraßen
mit schweren Lastfahrzeugen
Vom 19. Juli 1991
Auf Grund des§ 1 a Abs . 2 des Straßenbenutzungsge-
bührengesetzes vom 30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826), der
durch Gesetz vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2597)
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Gebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen
mit schweren Lastfahrzeugen wird über den 30. Juni 1991
hinaus nicht erhoben.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft Sie tritt
drei Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, z.u dem der
Rat der Europäischen Gemeinschaften eine rechtliche
Regelung, die die Erhebung der Gebühr zuläßt, getroffen
oder der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in
der Rechtssache C-195/90 ein Urteil, durch das die Klage
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom
2.5 . Juni 1990 gegen die Bundesrepublik Deutschland
abgewiesen wird, verkündet hat. Der Bundesminister für
Verkehr gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesge-
setzblatt bekannt
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19 . Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister der Finanz.an
Theo Waigel
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Tei! 1
Berichtigung
der Vierten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Tarife
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung vom 16. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1535) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 3 muß der Eingangssatz des eingefügten
§ 36 richtig wie folgt lauten:
,,Anstelle der in Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Ab-
schnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 997) aufgeführten Maßgaben
gelten bis zum 31. Dezember 1992 folgende Bestim-
mungen:".
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
25. 6. 91 Einhundertfünfte Durchführungsverordnung der Bundesan-
stalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und
vom Flughafen Leipzig) 4521 (126 11.7.91) 25 . 7. 91
96-1-2-105
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1575
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 4. Juli 1991
Tag I n h a It Seite
27. 6. 91 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Jute-Organi-
sation............................................................................ 766
2. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-gambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 788
24. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-mauritanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 789
28. 5. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
strierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791
28. 5. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791
3. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 792
4. 6. 91 Bekanntmachung des deutsch.philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 792
4. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . . 794
10. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 795
10. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
10. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weuträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferw1g gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 19, ausgegeben am 11. Juli 1991
Tag I n h a It Seite
2. 7. 91 Gesetz zu dem Vertrag vom 9. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Entwicklung einer umfassenden
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik . . . . . . . . . 798
10. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810
12. 6. 91 Bekanntmachung des deutsch-samoanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 810
14. 6. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 812
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1708/91 des Rates zur Festsetzung des Gesamt-
betrags der Beihilfe für kleine Erzeuger im Rahmen der Mitverantwortung
im Sektor G et r e i d e L 162/10 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1709/91 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für die Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen für die Aussaat im
Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 162/11 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1710/91 des Rates zur Festsetzung der Erzeu-
gerbeihilfe für bestimmte Sorten von Qualitätshartmais für die Aus-
saaten des Wirtschaftsjahres 1991/92 L 162/12 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1711/91 des Rates zur Festsetzung des im
Getreidewirtschaftsjahr 1991 /92 von den Stärkeherstellern den K a r -
toffe I erzeugern zu zahlenden Mindestpreises L 162/13 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1712/91 des Rates zur Festsetzung der Preise für
Reis für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 162/14 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1713/91 des Rates zur Festsetzung der monat-
lichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und geschälten Reis für
das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 162/15 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1714/91 des Rates zur Festsetzung der Beihilfen
zur Erzeugung bestimmter Reis sorten für die Aussaaten des Wirt-
schaftsjahres 1991 /92 L 162/16 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1715/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3659/90 über die Erzeugnisse, die während der zweiten Stufe
des Beitritts Portugals unter den ergänzenden Handelsmechanismus
fallen L 162/17 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1716/91 des Rates über die Annäherung der
spanischen Zucker - und Zuckerrüben preise an die gemeinsamen
Preise L 162/18 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1717/91 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Preise im Sektor Zucke r und der Standardqualität für Zucker r ü b e n
für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 162/21 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1718/91 des Rates zur Festsetzung der abgelei-
teten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für
R o h z u c k e r, der Mindestpreise für A- und B - Zuckerrüben , der
Schwellenpreise, der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten sowie
der in Spanien und Portugal geltenden Preise für das Wirtschaftsjahr
1991/92 L 162/23 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1719/91 des Rates zur Festlegung der Grundre-
geln für die Vermarktung von Präferenz zucke r in der Gemeinschaft
in den Wirtschaftsjahren 1989/90, 1990/91 und 1991 /92 L 162/25 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1720/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisa-
tion für Fette L 162/27 26. 6. 91
Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1577
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1721/91 des Rates zur Festsetzung des Erzeu-
gungsrichtpreises, der Erzeugungsbeihilfe und des Interventionspreises
für O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 sowie der garantierten
Höchstmenge L 162/29 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1722/91 des Rates zur Festsetzung der Richt-
preise und der Interventionspreise für Raps - und Rübsens amen und
für Sonnen b I um e n kerne für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 162/31 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1723/91 des Rates zur Festsetzung der monat-
liehen Zuschläge zum Richtpreis, zum Interventionspreis und zum Inter-
ventionsankaufspreis für R a p s - und R ü b s e n s am e n und So n n e n -
b I um e n kerne für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 162/33 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1724/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1491/85 über Sondermaßnat1men für Sojabohnen L 162/35 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1725/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2194/85 zur Festlegung der Grundregeln der Sondermaßnah-
men für Sojabohnen L 162/37 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1726/91 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Sojabohnen für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 162/38 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1727/91 des Rates zur Festsetzung des Mindest-
preises für Sojabohnen für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 162/39 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1728/91 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Leinsamen für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 162/40 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1729/91 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für Hanfsaaten für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 162/42 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1730/91 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für nicht entkörnte Baum wo 11 e für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 163/1 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1731/91 des Rates zur Festsetzung der garantier-
ten Höchstmenge für Bau m wo 11 e sowie des Mindestpreises für nicht
entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 163/2 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1732/91 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für Faser I ein und Hanf sowie der für die Finanzierung der Maßnah-
men zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden
Beträge im Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 163/3 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1733/91 des Rates zur Festsetzung der Höhe der
Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1991 /92 L 163/5 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1734/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
{EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 163/6 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1735/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 358/79 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaum -
weine im Sinne von .Nummer 15 des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 sowie zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über
die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten
Likörweinen L 163/9 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1736/91 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1991/92 L 163/10 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1737/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 727/70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorgani-
sation für R o h t ab a k L 163/11 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1738/91 des Rates zur Festsetzung der für die
Ernte 1991 geltenden Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern
von Tabak blättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten lnterven-
tionspreise für Tabakballen, der Bezugsqu~_litäten, der Anbaugebi~te
sowie der Höchstgarantiemengen und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1331/90 L 163/13 26. 6. 91
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1739/91 des Rates zur Festsetzung der Beihilfen
für Saatgut für die Wirtschaftsjahre 1992/93 und 1993/94 L 163/37 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1740/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation
für Saatgut L 163/39 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1741/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3013/89 über eine gemeinsame Marktorganisation für
Schaf- und Z i eg enf I ei sch L 163/41 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1742/91 des Rates zur Festsetzung des im
Wirtschaftsjahr 1992 anwendbaren Grundpreises und Leitniveaus für
Schaf f I e i s c h sowie ihrer jahreszeitlichen Anpassung L 163/42 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1743/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1323/90 hinsichtlich der Höhe der ab dem Wirtschaftsjahr
1992 zu gewährenden Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegen h a 1 -
tu ng L 163/44 26. 6. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1744/91 des Rates zur Festsetzung des Grund-
preises und der Standardqualität für geschlachtete Schweine für die
Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 L 163/45 26. 6. 91
20. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1753/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates hinsichtlich der Berichtigung
der im Rahmen der gemeinsamen Agrarstrukturpolitik infolge der Fest-
setzung neuer landwirtschaftlicher Umrechnungskurse in Ecu bestimm-
ten Beträge L 157/18 21. 6. 91
14. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1765/91 der Kommission zur Festsetzung der
Beitrittsausgleichsbeträge für Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e im Han-
del zwischen der Zehnergemeinschatt und Spanien sowie zwischen
Spanien und Drittländern L 158/28 22. 6. 91
14. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1766/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3813/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichs-
beträge für Mi Ich und Mi Ich erze u g n i sse im Handel zwischen der
Zehnergemeinschatt und Portugal sowie zwischen Portugal und Dritt-
ländern L 158/36 22. 6. 91
14. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1767/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichs-
beträge für Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e im Handel zwischen
Spanien und Portugal L 158/42 22. 6. 91
21. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1768/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die
zur Herstellung von K a s e i n und K a sei n a t e n bestimmte M a g e r -
milch L 158/49 22. 6. 91
21. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1769/91 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1760/83 mit besonderen Durchführungsbestim-
mungen zur Regelung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 158/51 22. 6. 91
21. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1771/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Lieferung von Sonnen b I um e n ö I an Rumänien
im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates L 158/54 22. 6. 91
19. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1781/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsbestimmungen für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen L 160/5 25. 6. 91
24. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1785/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lntervention~stellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 398/91 L 160/13 25. 6. 91
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991 1579
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1786/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h ohne Knochen aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1017/91 L 160/17 25. 6. 91
24. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1787/91 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen der Interventionsstelle des
Vereinigten Königreichs zur Verarbeitung in der Gemeinschaft L 160/21 25. 6. 91
24. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1788/91 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1018/91 L 160/24 25. 6. 91
24. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1792/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die
Interventionsmaßnahmen für Rind f I e i s c h l 160/31 25. 6. 91
24. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1796/91 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur l 160/40 25. 6. 91
28. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1930/91 der Kommission zur Abweichung von
den Verordnungen (EWG) Nr. 1569/77 und (EWG) Nr. 1570/77 hinsicht-
lich der für die Übernahme von Getreide durch die portugiesische
Interventionsstelle geltenden Bedingungen L 174/7 3. 7. 91
2. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1931/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 über die Gewährung und Vorausfestset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreide mischfuttermitteln L 174/9 3. 7. 91
2. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1932/91 der Kommission zur Festsetzung der
Mindestverkaufspreise für Rind f I e i s c h für den Verkauf im Rahmen der
Ausschreibung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1514/91 l 174/11 3. 7. 91
2. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1933/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rind f I e i s c h aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1512/91 L 174/13 3. 7. 91
2. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1940/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 mit Übergangsmaßnahmen für die
Bezeichnung bestimmter Qualitätsweine b. A. L 174/28 3. 7. 91
13. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1943/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 426/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbei-
tungserzeugnisse aus O b s t und Ge m ü s e l 175/1 4. 7. 91
Andere Vorschriften
19. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1748/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 8523 und 8524 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 157/8 21. 6. 91
19. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1749/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 9503 mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 157/9 21.6.91
19. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1750/91 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien l 157/10 21 . 6.91
19. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1751/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L157/14 21. 6. 91
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister dm Ju~~tiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dlesm Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthailen; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
19. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1752/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schifte mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 157/16 21. 6. 91
17.. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1757/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontinger:iten für bestimmte Qualitätsweine und
Schaumweine mit Ursprung in Osterreich L 158/1 22. 6. 91
17. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1758/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 599/91 über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrar-
erzeugnissen und Nahrungsmitteln der Gemeinschaft in die Sowjetunion L 158/4 22. 6 . 91
21 . 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1770/91 der Kommission über die Ausgleichsent-
schädigung an die Erzeugerorganisationen für die im Zeitraum vom
1 . Oktober bis 31 . Dezember 1990 an die Konservenindustrie gelieferten
Thunfischmengen L 158/52 22. 6. 9i
25. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1799/91 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Lieferung von Säuglings- und Kleinkindernahrung im
Rahmen als Dringlichkeitsmaßnahme zugunsten der Bevölkerung der
Sowjetunion gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates L 16115 26. 6. 91
2. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr . 1946/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 175/10 4. 7. 9i
2. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1947/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 30 mit
Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L i 75!14 4. 7. 91
2. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1948/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3904 10 00,
3904 21 00 und 3904 22 00 mit Ursprung in Polen und Mexiko, denen die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden L 175115 4. 7. 9i
2. 7. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1949/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3904 10 00,
3904 21 00 und 3904 22 00 mit Ursprung 1n Ungarn, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zo!!präferen-
zen gewährt werden L 175/16 4. 7. 91