Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1491
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes
Vom 1O. Juli 1991
Auf Grund des § 9 Nr. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965
(BGBI. 1S. 311 ), der durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1
S. 1008) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie und Senioren:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom
11. August 1965 (BGBI. 1S. 807), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
7. November 1990 (BGBI. 1S. 2476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird das Wort „einfachen" gestrichen.
2. In Nummer 5 wird das Wort „Handstrickmaschinen" durch das Wort „Strick-
maschinen" ersetzt.
3. In Nummer 6 werden die Worte „Töpfer- und Keramikerwaren" durch die
Worte „Waren aus Keramik, Leder, Holz, Metall und Kunststoff" ersetzt:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer
(Baugeräteführer-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 11. Juli 1991
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 15. Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebsetzen
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 von Baugeräten,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 16. Warten von Baugeräten,
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- 17. Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störun-
minister für Bildung und Wissenschaft: gen an Baugeräten,
18. Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes §4
Der Ausbildungsberuf Baugeräteführer wird staatlich Ausbildungsrahmenplan
anerkannt.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse. nach § 3 sollen
§2 unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Hochbau"
Ausbildungsdauer sowie „Straßen- und Tiefbau" nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan
§3 abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Aus-
Ausbildungsberufsbild bildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
1. Berufsbildung, einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-
sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Energie- und Rohstoffverwendung,
5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen §5
Unterlagen,
Ausbildungsplan
6. Einrichten und Sichern von Baustellen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
7. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste,
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
8. Be- und Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen, dungsplan zu erstellen.
9. Durchführen von Arbeiten im Hochbau sowie im
Straßen- und Tiefbau, §6
10. Handhaben von Vermessungsgeräten, Berichtsheft
11. Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von
Hydraulikölen, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
12. Be- und Verarbeiten von Metallen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
13. Anwenden von Montage- und Reparaturwerkzeugen führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
sowie Prüf- und Meßgeräten, durchzusehen.
14. Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Syste-
§ 7
men von Baugeräten,
Zwischenprüfung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1493
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Nummer 6, laufender Nummer 8 Buchstaben a bis c,
laufender Nummer 9 Buchstaben a bis g, laufender Num- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
mer 10 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 11 und insgesamt höchstens fünfeinhalb Stunden ein Prüfungs-
laufender Nummer 12 für das zweite Ausbildungsjahr auf- stück anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbe-
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä- sondere in Betracht:
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- 1. als Prüfungsstück für beide Schwerpunkte:
ausbildung wesentlich ist.
Herstellen von Schalung und Bewehrung für ein einfa-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in ches Fundament;
insgesamt höchstens zweieinhalb Stunden ein Prüfungs-
stück anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden 2. als Arbeitsproben für beide Schwerpunkte:
zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbe- Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und
sondere in Betracht: Störungen an mechanisch, hydraulisch, pneumatisch
1. als Prüfungsstück: oder elektrisch betriebenen Baugruppen;
Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manu- 3 .. als Arbeitsprobe:
elles und maschinelles Spanen sowie durch Formen a) im Schwerpunkt Hochbau:
und Fügen;
aa) sicheres Aufnehmen und zielgenaues Absetzen
2. als Arbeitsproben: einer Last auf bestimmte Entfernung durch
a) Sichern einer vorgegebenen kleinen Baustelle, Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetrieb-
setzen eines Baukranes,
b) Verbauen einer vorgegebenen kleinen Kanalbau-
grube mit senkrechten Wänden, bb) Ausheben einer Baugrube, Anlegen einer
Böschung, Herstellen einer Grabensohle sowie
c) Verlegen einer Hausentwässerung, Verlegen und zusammenfügen von Fertigteilen
d) Aufsetzen eines Mauerwerkes im Verband, durch Inbetriebnehmen, Führen und Außer-
betriebsetzen eines Hydraulikbaggers;
e) Ausfluchten einer Geraden und Einrichten eines
rechten Winkels. die Wahl der Arbeitsprobe erfolgt durch den Prüf-
ling;
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf b) im Schwerpunkt Straßen- und Tiefbau:
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ausheben einer Baugrube, Anlegen einer
Gebieten schriftlich lösen: Böschung, Herstellen einer Grabensohle sowie Ver-
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Ener- legen und zusammenfügen von Fertigteilen durch
gie- und Rohstoffverwendung, Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebsetzen
eines Hydraulikbaggers.
2. technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Reparaturanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt- Dabei sollen das Prüfungsstück mit 30 vom Hundert und
pläne, Tabellen, Diagramme, Verlegepläne, Skizzen die Arbeitsproben zusammen mit 70 vom Hundert gewich-
und Zeichnungen, tet werden.
3. Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Schmierstoffen sowie deren Entsorgung, den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Tech-
4. Funktion und Funktionsverbund von Bauteilen und nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Baugruppen von Baugeräten, schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere
5. Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bodenarten und
aus folgenden Gebieten in Betracht:
-klassen,
6. Bauverfahren im Hochbau, 1. im Prüfungsfach Technologie:
, a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle
7. Bauverfahren im Straßen- und Tiefbau,
Energie- und Rohstoffverwendung,
8. Vermessungsarbeiten,
b) Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und
9. Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen, Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,
Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
c) Antriebsarten, Kraftübertragungselemente, Fahr-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- werks- und Bremssysteme,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche d) Arten, Ausrüstungen und Anbauten von Baugerä-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ten,
e) Hauptbaugruppen von Baugeräten,
§8
f) elektrotechnische Bauelemente und Sicherungsein-
Abschlußprüfung richtungen,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der g) Wartung, Instandsetzung, Werkzeuge sowie Prüf-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie und Meßgeräte,
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
h) Eigenschaften, Anforderungen und Verwendung 2. im Prüfungsfach
von Baustoffen und Bauteilen, Arbeitsplanung 90 Minuten,
i) Bodenarten und Bodenklassen, 3. im Prüfungsfach
k) Bauverfahren im Hochbau, Technische Mathematik 60 Minuten,
1) Bauverfahren im Straßen- und Tiefbau; 4. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Handbücher, Arbeitspläne, Normen, Schaubilder, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
b) Betriebsanleitungen, Wartungs- und lnstandset-
zungsvorschriften, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
c) Ersatzteilbücher, Maschinenkontrollbücher, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
d) Ver- und Entsorgungsanweisungen; wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
technologischer und mathematischer Sachverhalte mündlichen das doppelte Gewicht.
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
geeignete Lösungswege darzustellen; (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
das doppelte Gewicht.
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
Geschwindigkeit, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis-
prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
c) Zug- und Druckfestigkeit, reichende Leistungen erbracht sind.
d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
e) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: §9
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft und
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden am 31. Juli 1997 außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Außer-
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: krafttretens bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
1. im Prüfungsfach werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende
Technologie 150 Minuten, geführt.
Bonn, den 11. Juli 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1495
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Baugeräteführer
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des\ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und· Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
e) Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung
erläutern
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge- während
werbeaufsicht erläutern der gesamten
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Ausbildung zu
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen vermitteln
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
Umweltschutz liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
sowie rationelle hütungsvorschrifte·n, Richtlinien und Merkblätter be-
Energie- und achten und anwenden
Rohstoffverwendung
b) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische
(§ 3 Nr. 4) Unfallquellen und Unfallsituationen sowie Maßnah-
men zu deren Vermeidung beschreiben
c) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explo-
sionsschutz beschreiben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom be-
schreiben
e) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
.zeitliche Richtwe.rte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und ~enntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
g) einschlägige Umweltschutzvorschriften, insbeson-
dere über den Immissions- und Gewässerschutz
sowie über die Reinhaltung der Luft und die Abfall-
beseitigung nennen; Ziele des Umweltschutzes bei
den Tätigkeiten berücksichtigen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
und Rohstoffe nennen und Möglichkeiten ihrer ratio-
nellen Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden a) Skizzen, Zeichnungen, Verlegepläne sowie Ver- und
und Erstellen von Entsorgungspläne lesen und anwenden
technischen Unterlagen
(§ 3 Nr. 5) b) Betriebs- und Wartungsanweisungen lesen und an-
wenden
c) Ersatzteillisten lesen und anwenden
d) Ver- und Entsorgungsanweisungen für Betriebs- und
Hilfsstoffe 'lesen und anwenden
e) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von
Protokollen und Berichten, aufzeichnen
6 Einrichten und Sichern a) bei der Einrichtung der Baustelle einschließlich Mate-
von Baustellen riallager, Versorgungsanschlüssen, Unterkünften und
(§ 3 Nr. 6) Reparaturwerkstatt mitwirken
5 3
b) bei der Sicherung der Baustelle einschließlich
Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Ver-
kehrssicherung nach Vorschriften mitwirken
7 Aufstellen eintach er a) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste unterscheiden
Arbeits- und 2
Schutzgerüste b) einfache Arbeits- und Schutzgerüste auf~ und ab-
(§ 3 Nr. 7) bauen
8 Be- und Verarbeiten a) Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden, ihrer Verwen-
von Bau- und dung nach zuordnen und entsprechend dem Arbeits-
Bauhilfsstoffen auftrag auswählen
(§ 3 Nr. 8)
b) Beton- und Mörtelmischungen entsprechend dem
Verwendungszweck herstellen
11 6
c) Bauholz und Holzwerkstoffe bearbeiten und einfache
Holzverbindungen herstellen
d) Asphaltmischgut herstellen
e) Bodenarten und Bodenklassen beschreiben sowie
Einbaufähigkeit der Böden beurteilen
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1497
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
9 Durchführen von Arbeiten a) Böden verarbeiten
im Hochbau sowie im
b) Gräben und Gruben ausheben, verbauen, aussteifen
Straßen- und Tiefbau
sowie verfüllen
(§ 3 Nr. 9)
c) einfache Gründungen herstellen
d) Verfahren der Oberflächenentwässerung, Wasser-
erhaltung und Bauwerksentwässerung beschreiben
e) Rohrleitungen verlegen
f) ~chalungen und Traggerüste aufstellen, sichern und 16 6
abbauen
g) Mauerwerk im Verband aufsetzen
h) Bewahrungen herstellen
i) Beton einbringen, verdichten und nachbehandeln
k) Formstähle einbauen und verlegen
1) Fertigteile transportieren und einbauen
10 Handhaben von a) Vermessungsgeräte handhaben, insbesondere Win-
Vermessungsgeräten kelprismen, Nivellierinstrument und Laser
(§ 3 Nr. 10)
b) unter Beachtung von Festpunkten Geraden ausfllfch-
ten, Längenmessungen ausführen sowie Höhen
übertragen und einmessen
4 3
c) Schnur- und Visiergerüste aufstellen sowie rechte
Winkel anlegen und überprüfen
d) einfache Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe
einmessen
e) Absteckungen von Längs- und Querprofilen
11 Verwenden von Kraft- und Schmierstoffe sowie Hydrauliköle
Kraft- und
a) nach Eigenschaften und Verwendungsbereichen
Schmierstoffen sowie
unterscheiden, nach Betriebsvorschriften handhaben 2 1
von Hydraulikölen
und wirtschaftlich einsetzen
(§ 3 Nr. 11)
b) nach Vorschrift lagern und entsorgen
12 Be- und Verarbeiten a) Metalle nach Eigenschaften und Verwendungsberei-
von Metallen chen unterscheiden
(§ 3 Nr. 12)
b) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen-
güte des Werkstückes auswählen
c) Wer'<stücke manuell bearbeiten
d) Werkstücke maschinell bearbeiten
7 5
e) Metalle thermisch behandeln
f) Form- und Maßgenauigkeit von Werkstücken prüfen
g) Werkstücke durch Schweißen und Löten verbinden
h) Schraub-, Bolzen-, Stift- und Keilverbindungen her-
stellen
i) Werkstücke durch Nieten verbinden
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
13 Anwenden von Montage- a) Werkzeuge und Montagemittel aufgabenbezogen
und Reparatur- auswählen
werkzeugen sowie
Prüf- und Meßgeräten b) Werkzeuge und Montagemittel bei Montage und
(§ 3 Nr. 13) Demontage von Baugeräteteilen anwenden
c) Spezialwerkzeuge einsetzen
d) einfache Montagehilfen herstellen
e) Prüf- und Meßgeräte nach Betriebsvorschriften
anwenden und Ergebnisse bewerten
14 Handhaben a) Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
von Bauteilen,
Baugruppen und aa) Maschinenelementen, insbesondere lösbaren
Systemen von und unlösbaren Verbindungselementen, Trieb-
Baugeräten werkselementen und Strömungselementen
(§ 3 Nr. 14) bb), Hauptbaugruppen, insbesondere Fahrwerk,
Unter- und Oberwagen, Drehverbindungen und
Drehdurchführungen sowie Tragkonstruktionen
cc) Antriebsarten, insbesondere Elektromotoren und
Verbrennungsmotoren
dd) Kraftübertragungselementen, insbesondere
Kupplungen und Getrieben
ee) Bremssystemen, insbesondere Trommel-, Schei-
ben-, Band-, Wirbelstrom- und Konusbremsen so-
wie selbsttätigen und nichtselbsttätigen Bremsen 4 9 10
ff) hydraulischen und pneumatischen Systemen
gg) Ketten-, Reifen- und Schienenfahrzeugen
b) Funktionsfähigkeit von elektrischen Schutzvorrichtun-
gen feststellen, insbesondere Nullung, Fehlerstrom-
Schutzschaltungen und Schutzkleinschaltung prüfen
c) elektronische Bauelemente im Niederspannungs-
bereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und
handhaben, insbesondere Leitungssicherungen, Feh-
lerstrom-Schutzschalter und Notendhalteeinrichtungen
d) elektrotechnische Aggregate im Kleinspannungs-
bereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und
handhaben, insbesondere Starterbatterien, Anlasser
und Lichtmaschinen
15 Inbetriebnehmen, a) Baugeräte in Betrieb nehmen, insbesondere
Führen und
Außerbetriebsetzen aa) Umfeld für den Maschineneinsatz feststellen
von Baugeräten bb) äußere Kontrolle des Gerätes unter Beachtung
(§ 3 Nr. 15) von Kontrollbucheintragungen durchführen
cc) Sicherheitseinrichtungen nach Betriebsanleitung
überprüfen
b) Baugeräte nach Betriebsanleitung unter Beachtung
der Unfallverhütungsvorschriften und des Umwelt-
schutzes außer_ Betrieb setzen
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1499
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wocheri
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
c) Baugeräte umrüsten, insbesondere 12 8
aa) Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen aufgaben-
gerecht auswähleo und montieren
bb) Arbeitsausrüstungen wie Tragmittel, Anschlag-
mittel, Lastaufnahmemittel, Förder-, Verteiler-,
Verdichtungs-, Glätt- und Grabeinrichtungen auf-
gabengerecht auswählen und montieren
d) Baugeräte umsetzen und verladen
e) Baugeräte im öffentlichen Straßenverkehr führen
aa) Baufahrzeuge der Führerscheinklass~ III sicher
und gewandt führen
bb) sich bei Unfällen im Straßenverkehr situations-
gerecht verhalten
cc) die entsprechenden Rechtsvorschriften, insbe-
sondere der Ordnung im sowie der Zulassung
zum Straßenverkehr anwenden
16 Warten Baugeräte warten und inspizieren, insbesondere
von Baugeräten
(§ 3 Nr. 16) a) Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmier-, Kühl-
und Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit sowie Batte-
riesäure nach Wartungsvorschriften kontrollieren,
nachfüllen und wechseln
b) Filter, Abscheider und Siebe kontrollieren, reinigen
und austauschen
c) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente nach War-
tungsvorschriften schmieren und ölen, reinigen und
konservieren sowie auf Dichtheit, Risse und Ver-
schleiß prüfen 4 3
d) mechanische Verbindungen, insbesondere deren
Sicherungselemente, kontrollieren
e) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel und Druck
nach Wartungsangaben kontrollieren, ein- und nach-
stellen
f) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie-
ren, reinigen und nach Wartungsvorschriften schmie-
ren und ölen
g) Sicherheitseinrichtungen nach Wartungsvorschriften
reinigen, schmieren und auf Funktion prüfen
17 Feststellen a) Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und
und Eingrenzen Systemen von Baugeräten feststellen, eingrenzen
von Fehlern und bewerten
und Störungen
an Baugeräten b) Funktionspläne, insbesondere elektrische, hydrau-
(§ 3 Nr. 17) lische und pneumatische Schaltpläne, sowie Fehler-
suchanleitungen anwenden
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
18 Instandsetzen einfache Reparaturen von Baugeräten unter Beachtung
von Bauteilen von Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfall-
und Baugruppen verhütungsvorschriften durchführen, insbesondere
(§ 3 Nr. 18)
a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer 2 3
Gesamt- und Einzelfunktion ausbauen, auf Wieder-
verwendbarkeit prüfen, reinigen, kennzeichnen und
lagern
b) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau hinsieht-
lieh FOgeflächen und Dichtigkeitsanforderungen prüfen
c) Bauelemente austauschen
d) Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrich-
ten, soweit erforderlich abdichten und verbinden
e) Bauteile und Baugruppen sowie Sicherheitseinrich-
tungen auf ihre Funktion prüfen und Einstellungen
vornehmen
Schwerpunkt A: Hochbau
1 Durchführen a) Betonschalungen für Fundamente, Wände, Stützen
von Arbeiten und Decken unterscheiden
im Hochbau
(§ 3 Nr. 9) b) Großflächenschalungen, Kletter- und Gleitschalun-
gen sowie Schalungselemente aufnehmen, transpor-
tieren und absetzen
c) Hilfsstützen setzen 10
d) Verarbeitungsvorschriften für Stahlbeton, Betonstahl-
eigenschaften und Betonstahlkennzeichnungen be-
rücksichtigen
e) Beton herstellen, einbringen, verdichten und nachbe-
handeln
2 Inbetriebnehmen, Bedienen und Führen von mindestens zwei Baugeräten
Führen und nach Betriebsanleitung unter Beachtung der Unfallverhü-
Außerbetriebsetzen tungsvorschriften, des Umweltschutzes sowie der Wirt-
von Baugeräten schaftlichkeit
(§ 3 Nr. 15)
a) eines Baukranes und eines Hydraulikbaggers oder
16
b) eines Baukranes oder eines Hydraulikbaggers sowie
eines Mobilkranes, eines Telestaplers, einer Beton-
pumpe, eines Radladers, eines Verdichtungsgerätes,
einer Aufbereitungsanlage oder eines vergleichbaren
Baugerätes
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1501
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
Schwerpunkt B: Straßen- und Tiefba'u
1 Durchführen a) bodenmechanische Eigenschaften kennen und erläu-
von Arbeiten im tern
Straßen- und Tiefbau
(§ 3 Nr. 9) b) Oberboden abtragen, lagern, pflegen und andecken
c) verschiedene Böden lösen, laden, fördern, einbauen
und verdichten
d) Böden mit hydraulischen Bindemitteln verbessern
und verfestigen
e) Planum herstellen und verdichten
f) profilgerechte Böschungen und Mulden herstellen 10
g) Baustoffe und Bauverfahren im Tiefbau, insbeson-
dere im Straßenbau und erdverlegten Rohrleitungs-
bau, beschreiben
h) Sickerungen, Abflußrinnen und Drainagen anlegen
sowie Rohre verlegen und einbauen
i) Frostschutzschichten sowie gebundene und unge-
bundene Tragschichten herstellen
k) Straßendecken aus Beton und Asphalt herstellen
2 Inbetriebnehmen, Bedienen und Führen von mindestens zwei Baugeräten 1
Führen und nach Betriebsanleitung unter Beachtung der Unfallverhü-
Außerbetriebsetzen tungsvorschriften, des Umweltschutzes sowie der Wirt-
von Baugeräten schaftlichkeit
(§ 3 Nr. 15)
a) eines Hydraulikbaggers sowie
16
b) eines Seilbaggers, eines Radladers, einer Lade-
raupe, einer Planierraupe, eines Graders, eines Stra-
ßenfertigers, einer Walze, eines Verdichtungsgerä-
tes, einer Aufbereitungsanlage oder eines vergleich-
baren Baugerätes
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
(Holzspielzeugmacher-Ausbildungsverordnung) *)
Vom 15. Juli 1991
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 11. maschinelles Be- und Verarbeiten von Holz und Holz-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 werkstoffen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) 12. Be- und Verarbeiten von Metallen,
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
Bildung und Wissenschaft: 14. Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
15. Verwenden von Hilfsstoffen,
§1
16. Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
17. Drechseln, dekoratives Spanen und Schnitzen,
Der Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspiel- 18. dekoratives Malen und Schmücken,
zeugmacherin wird staatlich anerkannt.
19. Herstellen und Montieren von Einzelteilen,
20. Anwenden von Gestaltungsgrundsätzen,
§2
21. Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. §4
Ausbildungsrahmenplan
§3
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
Ausbildungsberufsbild der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
1. Berufsbildung, Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zuläs-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
chung erfordern.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
gieverwendung, nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
6. Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
7. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holz-
werkstoffen,
§5
8. Durchführen und Kontrollieren der Holztrocknung,
Ausbildungsplan
9. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und
Schablonen, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
10. manuelles Be- und Verarbeiten von Holz und Holz- dungsplan zu erstellen.
werkstoffen,
§6
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berichtsheft
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1503
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu b) Anfertigen eines Werkstückes durch Montage,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Behandeln von Oberflächen und dekoratives Bema-
durchzusehen. len;
die Werkstücke können aus mehreren, auch vorgefer-
§7 tigten Teilen bestehen. Die Grundsätze der Gestaltung
Zwischenprüfung sind anzuwenden;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 2. als Arbeitsproben:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des a) Anfertigen eines gedrechselten Teils nach Vorga-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. ben,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der b) Anfertigen eines Tei1s durch maschinelles Be- und
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Verarbeiten von Holz nach Vorgaben.
Nummer 5, laufender Nummer 6 Buchstaben c und d, lau- Dabei sollen die Prüfungsstücke und die Arbeitsproben
fender Nummer 7, laufender Nummer 15 Buchstaben a bis zusammen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
c, laufender Nummer 17 Buchstaben a bis c, laufender
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Nummer 18 und laufender Nummer 19 für das zweite Aus-
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
kunde schrifUich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe-
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
sondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 1. im Prüfungsfach Technologie:
insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Energieverwendung,
1. Anfertigen einer Holzverbindung,
b) Arten, Eigenschaften und Einsatz der Werkstoffe,
2. Anfertigen eines Werkstückes durch Langholzdrehen,
c) Holztrocknung und Holzlagerung,
3. dekoratives Bemalen von Oberflächen.
d) Arbeitsabläufe und Qualitätskriterien zur Herstel-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in lung von berufstypischen Erzeugnissen,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf e) Behandlung von Oberflächen,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
f) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschi-
Gebieten schriftlich lösen:
nen,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
g) berufstypische Gestaltungsgrundsätze;
gieverwendung,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
2. Eigenschaften und Verwendung von Holz,
a) Fiächen-, Körper- und Massenberechnungen,
3. Anfertigen von Zeichnungen einfacher Werkstücke,
b) Material- und Kostenberechnungen,
4. Arten, Wirkungsweise und Einsatz von Werkzeugen,
c) maschinenkundliches Rechnen;
5. Holzverbindungen,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
6. Berechnungen von Materialbedarf und Spanungs-
geschwindigkeiten. a) Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,
b) Anfertigen von Entwurfszeichnungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche c) Anfertigen von Werkzeichnungen;
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
§8 zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Abschlußprüfung (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 1 . im Prüfungsfach
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Technologie 120 Minuten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens zehn Stunden zwei Prüfungsstücke 3. im Prüfungsfach
anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere 4. im Prüfungsfach
in Betracht: Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1. als Prüfungsstücke:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
a) Anfertigen eines Werkstückes durch dekoratives besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Spanen oder Schnitzen, Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- reichende Leistungen· erbracht sind.
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der §9
mündlichen das doppelte Gewicht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft und
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
am 31. Juli 1996 außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Außer-
das doppelte Gewicht.
krafttretens bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende
keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis- geführt.
Bonn, den 15. Juli 1991
'-
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1505
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsausbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der. be•
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie während
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge- der gesamten
werbeaufsicht erläutern Ausbildung zu
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden vermitteln
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
Umweltschutz liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
und rationelle hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter be-
Energieverwendung achten und anwenden
(§ 3 Nr. 4) b) arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypi-
sehe Unfallquellen und Unfallsituationen nennen
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Lärm, Giften, Dämpfen, Stäuben,
Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektri-
schem Strom ausgehen, beachten
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten
und anwenden
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-
nen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung von Vorgaben und
des Arbeitsablaufes betrieblichen Bedingungen abstimmen und festlegen
sowie Kontrollieren sowie Arbeitsablauf sicherstellen
und Bewerten der
Arbeitsergebnisse b) Materialbedarf ermitteln und bereitstellen
(§ 3 Nr. 5)
c) Werkstoffeigenschaften der berufstypischen Materia-
2 2 2
lien unterscheiden und zuordnen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen
e) Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
6 Lesen und Erstellen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen und 2
Zeichnungen b) Zeichnungen lesen
(§ 3 Nr. 6)
c) Freihandzeichnungen, Arbeitsskizzen und Technische
Zeichnungen anfertigen
2 2
d) Stücklisten erstellen
7 Beschaffenheit und a) berufsübliche Holzarten und Holzwerkstoffe nach
Eigenschaften von Eigenschaften, Erkennungsmerkmalen, Handelsfor-
Holz und Holz- men und Verwendungszweck auswählen
2 2 2
werkstoffen
(§ 3 Nr. 7) b) Fehler des Holzes erkennen und Güteklassen bestim-
men
8 Durchführen und a) Holzfeuchte messen
Kontrollieren der 2
Holztrocknung b) Holz trocknen
(§ 3 Nr. 8)
c) Holz und Holzwerkstoffe unter Beachtung des Ver-
wendungszweckes und der Qualitätserhaltung fach- 3
gerecht lagern
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1507
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
9 Herstellen und Anwenden a) Arbeitsvorgänge nach Notwendigkeit der Anwendung
von Vorrichtungen von Vorrichtungen und Schablonen unterscheiden
und Schablonen
b) Vorrichtungen und Schablonen auswählen und unter 3
(§ 3 Nr. 9)
Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Qualitäts-
sicherung und Effektivität herstellen und anwenden
10 Manuelles Be- und a) Handwerkszeuge für Holzbearbeitung auswählen und
Verarbeiten von Holz handhaben
und Holzwerkstoffen
b) Meß- und Anreißarbeiten ausführen
(§ 3 Nr. 10)
c) Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif- und Bohrarbeiten aus-
führen
d) konstruktive Verbindungen aus Vollholz und Holz- 12
werkstoffen herstellen, insbesondere Dübelverbin-
dungen, Überblattungen sowie Schlitz- und Zapfen-
verbindungen
e) Materialfehler korrigieren
11 Maschinelles Be- und Holzbearbeitungsmaschinen einrichten sowie bedienen
Verarbeiten von Holz und warten, insbesondere Säge-, Fräs-, Bohr- und 12 8
und Holzwerkstoffen Schleifmaschinen
(§ 3 Nr. 11)
12 Be- und Verarbeiten a) Metalle nach Eigenschaften und Verwendungszweck
von Metallen auswählen
(§ 3 Nr. 12)
b) Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif-, Bohr-, Biege-
und Abkantarbeiten ausführen 3
c) Metallverbindungen herstellen
d) Gewinde schneiden
13 Be- und Verarbeiten a) Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungs-
von Kunststoffen zweck auswählen
(§ 3 Nr. 13)
b) Eignung von Kunststoffen für Holzspielzeug beur-
teilen, insbesondere unter Berücksichtigung von
Gesundheitsgefährdung und Umweltschutz
3
c) Kunststoffe spanend bearbeiten
d) Kunststoffe umformen
e) Kunststoffe kleben und schweißen
f) Kunststoffe entsorgen
14 Instandhalten a) Werkzeuge pflegen und instandsetzen, insbesondere
4
von Werkzeugen Schleifen, Schärfen, Einspannen und Ausrichten
und Maschinen
(§ 3 Nr. 14)
b) Maschinenwartung nach Wartungsplänen durch-
führen 4
c) Störungen an Maschinen lokalisieren und Maßnah-
men zur Beseitigung von Fehlern einleiten
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
15 Verwenden a) Schleifmittel unterscheiden und verwenden
von Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 15) b) Leime und Klebstoffe unterscheiden und entspre-
chend dem Verwendungszweck einsetzen
c) Farben, Lacke, Verdünner, Mattinen, Lasuren, Färbe- 3
mittel, Bleichmittel, Beizen, Kitte und Spachtelmas-
sen sowie Entharzungsmittel fachgerecht handhaben
und Vorschriften zum Gesundheits-, Arbeits-, Um-
weit- und Brandschutz einhalten
d) Eignung von Hilfsstoffen für Holzspielzeug beurteilen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Gesund-
heitsgefährdung und Umweltschutz 2
e) Hilfsstoffe lagern und entsorgen
16 Prüfen, Behandeln a) Oberflächen auf natürliche und Bearbeitungsfehler
und Schützen prüfen, insbesondere auf Rauhheiten, Einschlüsse,
von Oberflächen Bruchstellen und Risse
(§ 3 Nr. 16) 3 6
b) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Verkit-
ten, Schleifen, Einfärben, Beizen, Ölen, Wachsen,
Lackieren, Farbspritzen und Tauchen
c) Oberflächen dekorieren, insbesondere unter Verwen- 2
dung von Schablonen und Siebdrucktechniken
17 Drechseln, a) Langholzdrehteile auf der Drechselbank und der
dekoratives Spanen Fa9ondrehmaschine herstellen
und Schnitzen 10 8
(§ 3 Nr. 17) b) einfache Hohldrehteile herstellen
c) einfache Querholzdrehteile herstellen
d) dekorative Spanlocken und Späne herstellen
e) berufstypische Schnitzarbeiten ausführen, insbeson- 5 6
dere Kerbschnitte und halbplastische Schnitzarbeiten
18 Dekoratives Malen a) Oberflächen dekorativ bemalen
und Schmücken 7 6 6
(§ 3 Nr. 18) b) Erzeugnisse schmücken, insbesondere durch Bekle-
ben, Bedrucken und Prägen
19 Herstellen und a) Einzelteile in allen Arbeitsschritten herstellen
Montieren von
Einzelteilen b) Einzelteile und Baugruppen zu Halbfertig- und Fertig-
(§ 3 Nr. 19) erzeugnissen durch Kleben, Schrauben und Anbrin-
3 8
gen von Beschlägen verbinden
c) Montagehilfsmittel sowie Preß- und Spannwerkzeuge
einsetzen und handhaben
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1509
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
20 Anwenden von a) Gestaltungsmerkmale der regionalen Volkskunst be- 2
Gestaltungsgrundsätzen achten
(§ 3 Nr. 20)
b) Arbeiten unter Anwendung eigener Gestaltungs- 5
elemente ausführen
21 Prüfen und Verpacken a) Qualität der Fertigungserzeugnisse hinsichtlich des
von Erzeugnissen Einhaltens der vorgegebenen Qualitätsmerkmale
(§ 3 Nr. 21) überprüfen 2
b) Erzeugnisse säubern, verpacken und etikettieren
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1991 - 1 Bvl
32/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1738 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 9
§ 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge
vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1061) ist insoweit mit Artikel 6
Absatz 2 und 5 des Grundgesetzes unvereinbar, als die Mutter das Recht und
die Pflicht, die elterliche Sorge auszuüben, auch in den Fällen verliert, in denen
Vater und Mutter mit dem Kind zusammenleben, beide die Ehelicherklärung mit
der Maßgabe anstreben, daß das Sorgerecht ihnen gemeinsam zustehen soll,
und diese Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl entspricht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Juni 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
In Belhllfeangelegenheiten
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 21. Juni 1991
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevor-
schriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deutsche
Bundespost POSTDIENST.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
. Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in
Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundes-
post POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschritten
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1991
Deutsche Bundespost POSTBANK
Gene rald i rekti on
Der Vorstand
Dr. Zurhorst
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1511
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 800 Jahre Deutscher Orden)
Vom 19. Juni 1991
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1990,
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, das Münzzeichen „J" der Hamburgischen Münze und die
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Umschrift:
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
800. Jahrestag der Gründung des Deutschen Ordens eine „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von
10 DEUTSCHE MARK",
10 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der
Münze beträgt 8,85 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in
wobei die Zahl 1O zwischen dem Wort Deutsche und dem
der Hamburgischen Münze.
Wort Mark steht.
Die Münze wird ab 4. September 1991 in den Verkehr
gebracht. Die Jahreszahl „ 1990" und das Münzzeichen „J" sind
Teil der Umschrift. Das Münzzeichen befindet sich zwi-
Die Münze besteht aus einer Legierung yon 625 Tau- schen der Jahreszahl und dem Wort „Deutschland".
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
von 15,5 Gramm.
Inschrift:
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
einem schützenden glatten Randstab umgeben. ,,ES BLEIB IN GEDÄCHTNIS SO LANG GOTT WILL".
Die Bildseite zeigt eine mittelalterliche Deutschordens- Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet
fahne mit der Hauptpatronin des Ordens, der gekrönten sich ein zweifaches Eichenblatt nebst zwei Eicheln.
Mutter Gottes mit Kind auf dem Arm, sowie den Wappen-
schild des Ordens. Die Umschrift lautet: Der Entwurf der Münze stammt von Hubert Klinke!, Zell
,,800 JAHRE DEUTSCHER ORDEN 1190 - 1990". am Main.
Bonn, den 19. Juni 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags- ·
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b;H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
_ beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom)
5. 6. 91 Vierunddreißig~~e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 4205 (116 27. 6. 91) 27. 6. 91
96-1-2-14
5. 6. 91 ~chte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Hof) 4205 (116 27. 6. 91) 27. 6. 91
96-1-2-81
12. 6. 91 Neul)zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 4253 (117 28. 6. 91) 27. 6. 91
96-1-2-85
14. 6. 91 Sec~~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luft-
raum) 4257 (117 28. 6. 91) 27. 6. 91
96-1-2-86
3. 7. 91 Verordnung TSF Nr. 2/91 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 4445 (123 6. 7. 91) 1. 8. 91
9291
3. 7. 91 Verordnung TSN Nr. 2/91 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 4445 (123 6. 7. 91) 1. 8. 91
9291
2. 7. 91 Verordnung Nr. 7/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4493 (125 10. 7. 91) 20. 7. 91
9500-4-6-4
21. 6. 91 Drei~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 4521 (126 11.7.91) 25. 7. 91
96-1-2-88
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Düngemittelverordnung
Vom 9. Juli 1991
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des Kaliumoxid K2O
§ 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November Calcium Ca
1977 (BGBI. 1 S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 durch § 11 Calciumoxid CaO
des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435) geän- Calciumcarbonat CaCO3
dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Magnesium Mg
des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 Magnesiumoxid MgO
(BGBI. 1990 II S. 885) verordnet der Bundesminister für Magnesiumcarbonat MgCO3
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Natrium Na
Schwefel s
§ 1 Bor B
Eisen Fe
Zulassung von Düngemitteltypen
Kobalt Co
sowie Anforderungen an Düngemittel,
Kupfer Cu
die keinem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen
Mangan Mn
(1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen wer- Molybdän Mo
den zugelassen. Zink Zn
(2) Düngemittel nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Düngemittel- Die Nährstoffe Phosphat, Kaliumoxid, Calciumoxid, Cal-
gesetzes, die organische Bestandteile enthalten, dürfen ciumcarbonat, Magnesiumoxid und Magnesiumcarbonat
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn können außer in der Oxidform oder Carbonatform zusätz-
sie seuchenhygienisch unbedenklich und frei von Krank- lich auch in der Elementform angegeben sein. Dabei müs-
heitskeimen sind. sen die Gehalte wie folgt umgerechnet. sein:
§2 P2 O5 x 0,436 P (Phosphor)
Kennzeichnung von Düngemitteln,
K2O X 0,83 = K (Kalium)
CaO x 0,715 Ca
die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen
CaCO3 X 0,4 = Ca
(1) Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemittel- MgO x·o,6 Mg
typ entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr MgCO3 x 0,288 Mg
gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2
(6) Werden die Düngemittel zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1
bis 6 gekennzeichnet sind.
oder 4 des Düngemittelgesetzes genannten Zwecken in
(2) Die Düngemittel müssen mit den in Anlage 2 Nr. 1 den Verkehr gebracht, so genügt es zur Kennzeichnung,
aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Sie dürfen wenn die vorgesehene Zweckbestimmung eindeutig
zusätzlich mit den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Angaben ersichtlich ist. Außerdem müssen bei Düngemitteln nach
versehen sein. § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Düngemittelgesetzes der Name oder
die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen
(3) Die Düngemittel dürfen nur dann mit der Bezeich- im Inland Verantwortlichen angegeben sein.
nung „EWG-DÜNGEMITTEL" gekennzeichnet sein, wenn
dies nach Anlage 1 zulässig ist und andere als die in (7) Werden Düngemittel, die nicht nur Spurennährstoffe
Anlage 2 Nr. 1 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Angaben nicht enthalten und für die eine Verpackung nicht vorgeschrie-
verwendet werden. ben ist, in Teilmengen von nicht mehr als 25 kg aus einer
gekennzeichneten Partie abgegeben, so ist eine Kenn-
(4) Zulässige Angaben nach Anlage 2 Nr. 2 dürfen nicht
zeichnung entbehrlich. Auf Verlangen sind dem Empfän-
in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach
ger die in Anlage 2 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Angaben
Anlage 2 Nr. 1 stehen. Handelsübliche Warenbezeichnun-
bei der Übergabe schriftlich zu machen.
gen dürfen der Typenbezeichnung hinzugefügt sein; sie
dürfen deren Aussagekraft nicht beeinträchtigen. Angaben
nach Anlage 2 Nr. 2.3 bis 2.6 müssen von Angaben nach §3
Anlage 2 Nr. 1, 2.1 und 2.2 deutlich abgesetzt sein.
Kennzeichnung von Düngemitteln,
(5) Nährstoffe müssen in Worten und in chemischen die keinem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen
Symbolen angegeben sein. Dabei müssen die nachste- Düngemittel, die keinem zugelassenen Düngemitteltyp
henden chemischen Symbole verwendet worden sein:
entsprechen, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen zu
Stickstoff N den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 4 des Düngemittelgesetzes
Phosphat P2Os genannten Zwecken gewerbsmäßig nur in den Verkehr
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1451
gebracht werden, wenn die Zweckbestimmung und bei (5) Bei nicht als EWG-Düngemittel bezeichneten Dünge-
Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 4 des Düngemit- mitteln und bei Natur- und Hilfsstoffen, die zum Zwecke
telgesetzes außerdem der Name oder die Firma und die der Abgabe an andere eingeführt werden· und nicht nach
Anschrift des für das Inverkehrbringen im lniand Verant- den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind,
wortlichen und die das Düngemittel bestimmenden genügt es, wenn sie unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch
Bestandteile angegeben sind. Weitere Angaben sind in jedem Falle vor der Abgabe nach Maßgabe dieser
zulässig. Verordnung gekennzeichnet werden. Bei als EWG-Dünge-
mittel bezeichneten Düngemitteln, deren Kennzeichnung
§4 nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist, gilt Satz 1 entspre-
Kennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen chend für die Kennzeichnung in deutscher Sprache.
(1) Stoffe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelge-
setzes, Wirtschaftsdünger nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 des §6
Düngemittelgesetzes und Torf (Natur- und Hilfsstoffe) dür- Toleranzen
fen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
(1) Bei Düngemitteln, die einem zugelassenen Dünge-
wenn sie mit den in Anlage 3 aufgeführten Angaben
mitteltyp entsprechen, werden für Abweichungen der
gekennzeichnet sind. Weitere Angaben sind zulässig.
angegebenen Gehalte an typbestimmenden Bestandtei-
Pflanzenhilfsmittel müssen so gekennzeichnet sein, daß
len, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sowie an
sie nicht mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Abs. 1
Nebenbestandteilen von den bei der Überwachung festge-
Nr. 1O des Pflanzenschutzgesetzes verwechselt werden
stellten Gehalten die in Anlage 4 aufgeführten Toleranzen
können. Die Kennzeichnung ist bei Wirtschaftsdüngern,
festgesetzt. Sind in Anlage 1 keine Höchstgehalte für
auch wenn sie aufbereitet sind, nicht erforderlich, wenn sie
von dem Betrieb, in dem sie anfallen, an andere zum typbestimmende Bestandteile, Nährstofformeri oder Nähr-
stofflöslichkeiten festgesetzt, so dürfen die angegebenen
eigenen Verbrauch abgegeben werden.
Gehalte auch über die nach Satz 1 festgesetzten Toleran-
(2) Enthält die Kennzeichnung von Natur- und Hilfsstof- zen hinaus überschritten werden. AndereToleranzen wer-
fen Angaben über Nährstoffgehalte, so müssen sie in den nicht eingeräumt.
Gewichtsprozenten, bei Kultursubstraten jedoch in Milli-
(2) Die Toleranzen gelten nicht für in Anlage 1 festge-
gramm je Liter, angegeben sein. § 2 Abs. 5 gilt entspre-
setzte oder in der Kennzeichnung. angegebene Mindest-
chend. Ungefähre Gehaltsangaben sind zulässig, wenn
auf mögliche Schwankungen hingewiesen wird. oder Höchstgehalte.
§7
§5
Verpackung
Art der Kennzeichnung
Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemitteltyp
(1) Die Angaben zur Kennzeichnung nach § 2 Abs. 2 bis entsprechen, dürfen in den Fällen, in denen es in Anlage 1
6 und den §§ 3 und 4 müssen in deutscher Sprache Spalte 6 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packun-
abgefaßt und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen gen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art gewerbs-
zusätzlich verwendet sein. Bei Düngemitteln und Natur- mäßig in den Verkehr gebracht werden.
und Hilfsstoffen, die in geschlossenen Packungen oder
geschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht sind, §8
müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder
dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Ordnungswidrigkeiten
Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des
Anhänger angebracht sein. Andernfalls müssen die Anga- Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
ben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem lässig
Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens
ein Stück der Ware beigefügt ist. 1. a) entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Satz 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 5, Düngemittel oder
(2) Bei Düngemitteln und Natur- und Hilfsstoffen in
b) entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in
Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt
Verbindung mit § 5, Natur- oder Hilfsstoffe
eine Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 3.
in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-
(3) Solange Düngemittel und Natur- und Hilfsstoffe vom schriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder
Hersteller unverpackt vorrätig gehalten werden, ist eine
Kennzeichnung nicht erforderlich. 2. entgegen § 7 Düngemittel in den Verkehr bringt, die
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ver-
(4) Werden Düngemittel, die einem zugelassenen Dün- packt sind.
gemitteltyp entsprechen, schriftlich angeboten, so genügt
es, wenn in dem Angebot die Angabe der Typenbezeich- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des
nung nach Anlage 2 Nr. 1.1 - bei mineralischen Mehrnähr- Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
stoffdüngern in Verbindung damit auch die dort vorge- lässig entgegen § 1 Abs. 2 Düngemittel in den Verkehr
schriebenen Angaben der Höhe der Gehalte - sowie die bringt.
Angaben nach Anlage 2 Nr. 1.4 gemacht sind. Werden §9
Natur- und Hilfsstoffe schriftlich angeboten, so genügt es, Übergangsvorschriften
wenn in dem Angebot von den in Anlage 3 vorgeschriebe-
nen Angaben die dort in den Nummern 1.1 und 1.2 aufge- (1) Düngemittel der Typen „PK-Dünger, Kaliumglüh-
führten Angaben gemacht sind. phosphat", ,,Rohphosphat mit Spurennährstoffen" sowie
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Düngemittel mit Spurennährstoffen (Anlage 1 Abschnitt 4) § 10
dürfen noch bis zum 30. Juni 1992 nach den Vorschriften Inkrafttreten
der in §.10 Satz 2 Nr. 1. genannten Verordnung gewerbs-
mäßig in den Verkehr gebracht werden. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Düngemittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet hergestellt worden sind oder 1. die Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977
(BGBI. 1 S. 2845), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
hergestellt werden, dürfen dort bis zum 30. Juni 1992
Verordnung vom 15. November 1989 (BGBI. 1S. 2020),
abweichend von den Vorschriften der §§ 2 bis 5 und 7
auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre 2. Anlage I Kapitel Vl Sachgebiet A Abschnitt lll Nr. 2 des
Kennzeichnung und Verpackung den Vorschriften genügt, Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
gegolten haben. 1990 (BGBt. 1990 II S. 885, 1010).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juli 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1453
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, §§ 6 und 7)
Düngemitteltypen
Vorbemerkungen
1) Im Sinhe dieser Anlage ist Siebdurchgang der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der
angegebenen lichten Maschenweite führt; die dabei angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt,
Mindestsätze.
2) Düngemittel, die einem in Spalte 6 mit einem Stern ( *) versehenen Düngemitteltyp entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 2
Abs. 3 als EWG-Düngemittel bezeichnet sein. Für mineralische Einnährstoffdünger des Typs „Ammoniumnitrat", die mehr als 28%
Stickstoff enthalten, gilt dies nur, wenn sie
1. hinsichtlich ihres Massenanteiles an verbrennlichen Bestandteilen den in Anhang IV Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung
vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1S. 790) geändert worden
ist, für die Untergruppen A I und A II festgelegten Grenzwerten und
2. den in Anhang IV Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der Gefahrstoffverordnung geregelten Anforderungen
entsprechen.
3) 1. Ein Gehalt an Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen, bei
Düngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie der Abschnitte 2, 3 und 4 angegeben sein, sofern nachstehender
Mindestgehalt erreicht ist:
2% Magnesiumoxid oder 1,2% Magnesium,
2,2% Natrium,
2% Schwefel.
Dabei müssen angegeben sein:
a) bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts
wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt;
b) bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt.
2. Bei Flüssigdüngern kann der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben sein, wenn dieser mindestens 5, 7% Ca erreicht
und das Düngemittel für die Blattdüngung bestimmt ist.
3. Im Falle einer Angabe nach den Nummern 1 oder 2 muß die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe „mit ... " sowie
durch die Bezeichnung der betreffenden Nährstoffe oder ih, chemisches Symbol ergänzt sein. Enthält ein Düngemittel mehrere
der Nährstoffe, so müssen diese in folgender Reihenfolge angegeben sein: Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel. Die Höhe
des Gehalts der Nährstoffe kann in ganzen Zahlen in Klammern hinzugefügt sein.
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Abschnitt 1
Mineralische Einnährstoffdünger
1. Stickstoffdünger
Vorbemerkung
flüssige Stickstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur und
die Verhütung von Unfällen, einschließlich der Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein.
1.1 Kalkmagnesia- 13% N Nitratstickstoff; Stickstoff bewertet Calciumnitrat,
salpeter 5% MgO wasserlösliches als Nitratstickstoff; Magnesiumnitrat
*
Magnesiumoxid Gehalt an Magne-
sium ·in Form wasser-
löslicher Salze aus-
gedrückt als Magne-
siumoxid
Chilesalpeter 15% N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet Natriumnitrat;
als Nitratstickstoff aus Caliche
*
Kalksalpeter 15% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, auch
Gesamtstickstoff oder Ammoniumnitrat *
Die Gehalte an Nitrat-
als Nitrat- und stickstoff und Ammo-
Ammoniumstickstoff; niumstickstoff dürfen
Höchstgehalt an Ammo- angegeben sein.
niumstickstoff 1,5% N
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Natr~nsalpeter 15% N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Natriumnitrat
Nitratstickstoff *
1.2 Ammonsulfat 20% N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet Ammoniumsulfat
(Schwefelsaures als Ammonium- *
Das Düngemittel darf
Ammoniak) stickstoff als „Schwefelsaures
Ammoniak" bezeichnet
sein.
Dicyandiamid- 20% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Dicyandiamid,
haltiges Dicyandiamidstickstoff, Gesamtstickstoff; Ammoniumsulfat
Ammonsulfat Ammoniumstickstoff Mindestgehalt an
Dicyandiamidstickstoff
1,5%N
1.3 Stickstoff- 19% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Nitrate, Ammonium-,
Magnesia Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitrat- Magnesiumverbindun- *
Der Gehalt an wasser~
Nitratstickstoff; stickstoff; Mindest- gen (Magnesium- löslichem Magnesium-
gehalt an Nitrat- Calciumcarbonat oxid darf angegeben
stickstoff 6 % N; [Dolomit], Magne- sein.
5% MgO Gesamt-Magnesiumoxid Magnesium bewertet siumcarbonat
als Gesamt-Magne- oder Magnesium-
siumoxid sulfat)
Stickstoff- 19% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,
Magnesiumsulfat Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitrat- Ammoniumsulfat, *
Nitratstickstoff; stickstoff; Magnesiumsulfat
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 6% N;
5% MgO wasserlösliches Magnesium in Form
Magnesiumoxid wasserlöslicher Salze
ausgeurückt als
Magnesiumoxid
1.4 Ammonnitrat- 13% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,
haltiger Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, Am- Ammoniumsulfat,
Ammonsyngenit Nitratstickstoff monium- und Nitrat- Ammoniumsyngenit
stickstoff; als Träger des
Gehalt an Nitrat- verzögert wirkenden
stickstoff 2 bis 4% N; Ammoniumstickstoffs;
Gehalt an Ammonium- Mischen von Ammo-
stickstoff 1O bis 12% N; niumsulfat, Ammo-
Gehalt an Calcium niumnitrat und
10 bis 12% Ca; Calciumsulfathydrat
Gehalt an Schwefel, oder Calciumsulfat und
als Sulfat, Wasser sowie Körnen
17 bis 20% S des zu Ammonium-
syngenit reagie-
renden Gemisches
Ammoniumnitrat 20% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,
(Kalkammon- Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitrat- *
auch Carbonate und Enthält das Düngemit-
salpeter) Nitratstickstoff stickstoff, beide Sulfate des Calciums tel mehr als 28% Stick-
Stickstofformen und Magnesiums stoff, darf es nur in
ungefähr je zur Hälfte geschlossenen Pak-
kungen gewerbsmäßig
an Anwender abge-
geben werden;
das Düngemittel darf
als „Kalkammonsalpe-
ter" bezeichnet sein,
wenn neben Ammo-
niumnitrat nur Calcium-
carbonat (Kalkstein)
oder Dolomit mit einem
Mindestgehalt von
20% enthalten sind
und diese Carbonate
einen Reinheitsgrad
von mindestens 90%
haben.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1455
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zµsammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Ammonsulfat- 24% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet Ammoniumnitrat,
salpeter, umhüllt Ammoniumstickstoff, als Ammonium- und Ammoniumsulfat;
Nitratstickstoff Nitratstickstoff; Granulieren und Be-
Mindestgehalt an schichten der Granu-
Nitratstickstoff late mit gesund-
5% N, mindestens heitlich unbe-
70% kunststoff- denklichem Kunststoff
umhüllte Granulate
Dicyandiamid- 24% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Dicyandiamid,
haltiger Ammon- Dicyandiamidstickstoff, Gesamtstickstoff; Ammoniumnitrat,
sulfatsalpeter Ammoniumstickstoff, Mindestgehalt an: Ammoniumsulfat
Nitratstickstoff Dicyandiamidstickstoff
1,5% N,
Nitratstickstoff 3% N
Ammonsulfat- 25% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,
salpeter Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Ammoniumsulfat
*
Nitratstickstoff Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 5% N
1.5 Kalkstickstoff 18% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Calciumcyanamid,
Gesamtstickstoff; Calciumoxid, auch
*
mindestens 75% des Ammoniumsalze,
angegebenen Stick- Harnstoff
stoffs als Cyanamid
gebunden
Nitrathaltiger 18% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Calciumcyanamid,
Kalkstickstoff Nitratstickstoff Gesamtstickstoff; Calciumoxid, Nitrat,
*
mindestens 75% auch Ammoniumsalze,
des angegebenen Harnstoff
Nicht-Nitratstickstoffs
als Cyanamid gebunden;
Gehalt an Nitratstickstoff
1% bis 3% N
1.6 Dicyandiamid- 30% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Dicyandiamid,
haltiger Ammon- Dicyandiamidstickstoff, Gesamtstickstoff; Carbamid,
sulfat-Harnstoff Carbamidstickstoff, Mindestgehalt an: Ammoniumsulfat
Ammoniumstickstoff Dicyandiamidstickstoff
2% N, Carbamidstick-
stoff 15% N;
Höchstgehalt an Biuret
1,2%
Dicyandiamid- 44% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet Dicyandiamid,
haltiger Harnstoff Dicyandiamidstickstoff, als Gesamtstickstoff; Carbamid
Carbamidstickstoff Mindestgehalt an:
Dicyandiamidstick-
stoff 3% N;
Höchstgehalt an
Biµret 1,2%
Harnstoff 44% N Gesamtstickstoff als Stickstoff bewertet als Carbamid
Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, aus-
*
gedrückt als
Carbamidstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret
1,2%
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; · besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
1.7 Oxamid 28%N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Oxamid, auch Der Gehalt an Kupfer
Gesamtstickstoff; Calciumsulfat und darf 0, 1% Cu, der an
Höchstgehalt an Ammonium- oder wasserlöslichem
Ammonium- oder Calciumnitrat Cyanid 2 mg je kg nicht
Nitratstickstoff 4% N überschreiten;
die Gehalte an Ammo-
niumstickstoff und
Nitratstickstoff dürfen
angegeben sein.
Crotonyliden- 28%N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Crotonylidendiharn- Der Gehalt an Nitrat-
diharnstoff Gesamtstickstoff; stoff, auch Nitrat stickstoff darf ange-
Höchstgehalt an Nitrat- geben sein.
stickstoff 4 % N
lsobutyliden- 28%N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als lsobutylidendiharn- Der Gehalt an Nitrat-
diharnstoff Gesamtstickstoff; stoff, auch Nitrat stickstoff darf ange-
Höchstgehalt an Nitrat- geben sein.
stickstoff 4 % N
Harnstoff- 32%N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als lsobutylidendiharn-
lsobutyliden- Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, min- stoff, Carbamid
diharnstoff destens 70% des ange-
gebenen Gesamtstick-
stoffs als lsobutyliden-
diharnstoff
Formaldehyd- 36%N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff
harnstoff Gesamtstickstoff, davon
mindestens 60%
heißwasserlöslich
Harnstoff- 38%N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff,
Formaldehyd- Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, min- Carbamid
harnstoff destens 60% des ange-
gebenen Gesamtstick-
stoffs als Formaldehyd-
harnstoff, davon
mindestens 60%
heißwasserlöslich
1.8 Kalksalpeter- 8%N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Auflösen von Kalk-
Lösung Gesamtstickstoff oder salpeter in Wasser
*
Die Gehalte an Nitrat-
als Nitrat- und stickstoff und Ammo-
Ammoniumstickstoff; niumstickstoff dürfen
Höchstgehalt an angegeben sein; auf den
Ammoniumstickstoff Anwendungsbereich
1% N kann hingewiesen sein.
Ammoniak- 10% N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als ammoniakhaltiges Das Düngemittel muß
wasser Ammoniumstickstoff Wasser mit einem Hinweis
gekennzeichnet sein,
daß es unverdünnt
nicht zur Oberflächen-
düngung geeignet ist.
Kalksalpeter- 10% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Calcium- Bei der Angabe der
Harnstoff- Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder nitrat, auch Calcium- Gehalte darf auf einen
Lösung N itratstickstoff als Carbamid- und Chlorid Gehalt an Calcium, be-
Nitratstickstoff wertet als Ca, hingewie-
sen sein, wenn er min-
destens 10% beträgt;
enthält das Düngemittel
Calciumchlorid und ent~
spricht dieses nicht der
im Arzneibuch festge-
legten Qualität, muß es
mit dem Hinweis ge-
kennzeichnet sein:
„Nicht für Blattdüngung
oder zum Benetzen von
Früchten".
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1457
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzi.lng; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Kalksalpeter- 10% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Nitrat
Harnstoff- Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder
Suspension Nitratstickstoff als Carbamid- und
Nitratstickstoff,
mindestens 80% des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als
Nitratstickstoff
Stickstoff- 15% N Gesamtstickstoff und Stickstoff bewertet als auf chemischem
dünger-Lösung Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder Wege oder durch
*
Das Düngemittel darf
Ammoniumstickstoff als Carbamid-, Lösen in Wasser mit dem Hinweis
oder Nitratstickstoff, Ammonium- oder gewonnenes, unter ,,biuretarm" gekenn-
wenn die Gehalte Nitratstickstoff; Atmosphärendruck zeichnet sein, wenn der
mindestens 1 % Höchstgehalt an Biuret: beständiges Erzeug- Gehalt an Biuret 0,2%
betragen Gehalt an Carbamid~ nis, ohne Zusatz nicht überschreitet.
stickstoff x 0,026 von Nährstoffen
tierischen oder
pflanzlichen
Ursprungs
Ammonium- 26%N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, -
nitrat-Harnstoff- Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff, Ammoniumnitrat;
*
Das Düngemittel darf
Lösung Ammoniumstickstoff, Carbamid-, auf chemischem mit dem Hinweis
Nitratstickstoff Ammonium- und Wege oder durch ,,biuretarm" gekenn-
Nitratstickstoff; Lösen in Wasser · zeichnet sein, wenn der
ungefähr die Hälfte des gewonnenes Erzeug- Gehalt an Biuret 0,2%
angegebenen Gesamt- nis nicht überschreitet.
stickstoffs als
Ammonium- und
Nitr::ttstickstoff;
Höchstgehalt an
Biuret0,5%
Ammoniakgas · 80%N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniak Das Düngemittel muß
Ammoniumstickstoff mit einem Hinweis
gekennzeichnet sein,
daß es nicht zur
Oberflächendüngung
geeignet ist.
2. P h o s p h a t d ü n g e r
Vorbemerkung
Sofern in Spalte 4 ein Siebdurchgang angegeben ist, müssen die Granulate eines granulierten Düngemittels unter Feuchtigkeitseinfluß
zerfallen. ·
2.1 Superphosphat 16% P2O5 neutral- Phosphat bewertet als Monocalciumphos-
ammoncitratlösliches neutral-ammoncitrat- phat, Calciu.msulfat;
*
Phosphat, lösliches P20 5, minde- Aufschließen gemah-
wasserlösliches stens 93 % des ange- lenen Rohphosphats
Phosphat gebenen Gehalts an mit Schwefelsäure
P205 wasserlöslich
Konzentriertes 25% P2O5 neutral- Phosphat bewertet als Monocalciumphos-
Superphosphat ammoncitratlösliches neutral-ammoncitrat- phat, Calciumsulfat;
*
Phosphat, lösliches P20 5 , minde- Aufschließen gemah-
wasserlösliches stens 93 % des ange- Ionen Rohphosphats
Phosphat gebenen Gehalts an mit Schwefelsäure
P205 wasserlöslich und Phosphorsäure
Triple-Super- 38% P2Os neutral- Phosphat bewertet als Monocalciumphos-
phosphat ammoncitratlösliches neutrat-ammoncitrat- phat;
*
Phosphat, lösliches P20 5, minde- Aufschließen gemah-
wasserlösliches stens 93 % des ange- lenen Rohphosphats
Phosphat gebenen Gehalts an mit Phosphorsäure
P205 wasserlöslich
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
2.2 Glühphosphat 25% P2Os alkalisch- Phosphat bewertet als Alkalicalcium-
ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- phosphat, Calcium-
*
Phosphat lösliches P2Os; silicat;
Siebdurchgang: thermisches Auf-
96% bei 0,63 mm, schließen unter Ein-
75% bei 0, 16 mm wirkung von Alkali-
verbindungen und
Kieselsäure auf
Rohphosphat
2.3 Dicalcium- 38% P2O 5 alkalisch- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat-
phosphat ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- dihydrat;
*
Phosphat lösliches P2Os; Fällen mineralischer
Siebdurchgang: Phosphate oder aus
98% bei 0,63 mm, Knochen gelöster
90% bei 0,16 mm Phosphorsäure
2.4 Thomas- 10% P2O5 in 2%iger Phosphat bewertet als Calciumsilico-
phosphat Zitronensäure in 2%iger Zitronen- phosphate;
*
Die Höhe des Phos-
lösliches Phosphat säure lösliches P2Os; Bearbeiten phatgehaltes darf in
Siebdurchgang: phosphathaltiger einer Spanne von
96% bei 0,63 mm, Schlacke aus der 2 Gewichtsprozenten
75% bei 0,16 mm Stahlgewinnung angegeben sein.
2.5 Teilauf- 20% P2Os mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-,
geschlossenes Phosphat, wasser- mineralsäurelösliches Tricalciumphosphat,
*
Rohphosphat lösliches Phosphat P2O5 , mindestens Calciumsulfat;
40% des angegebe- T eilaufschließen
nen Gehalts an P2Os gemahlenen
wasserlöslich; Rohphosphats mit
Siebdurchgang: Schwefel- oder
98% bei 0,63 mm, Phosphorsäure
90% bei 0,16 mm
Teilauf- 16% P2O 5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-,
geschlossenes Phosphat, wasser- mineralsäurelösliches Tricalciumphosphat,
Rohphosphat lösliches Phosphat; P2Os, mindestens Calciumsulfat;
mit Magnesium 40% des angegebe- Teilaufschließen
nen Gehalts an P2Os gemahlenen Roh-
wasserlöslich; phosphats mit
6%MgO Gesamt- Magnesium bewertet Schwefel- oder
Magnesiumoxid als Gesamt- Phosphorsäure,
Magnesiumoxid Zugeben von
Magnesiumsulfat
2.6 Rohphosphat 23% P2Os mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-,
mit wasser- Phosphat, in 2% iger mineralsäurelösliches Tricalciumphosphat,
löslichem Anteil Ameisensäure P 2Os, mindestens Calciumsulfat;
lösliches Phosphat, 45% des angegebe- T eilaufschließen
wasserlösliches nen Gehalts an P2Os in gemahlenen
Phosphat 2%iger Ameisensäure Rohphosphats mit
löslich, mindestens Schwefelsäure
20% des angegebe-
nen Gehalts an P2Os
wasserlöslich
2.7 Aluminium- 30% P2Os mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Aluminium-
Calcium- Phosphat, alkalisch- mineralsäurelösliches Calciumphosphat;
*
phosphat ammoncitratlösliches P205 , mindestens thermisches
Phosphat 75% des angegebe- Aufschließen
nen Gehalts an P205 in von Rohphosphat
alkalischem Ammon-
citrat löslich;
Siebdurchgang:
98% bei 0,63 mm,
90% bei 0,16 mm
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1459
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
2.8 Rohphosphat, 23% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei
gemahlen Phosphat, in 2% iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat; 0,16 mm muß
Ameisensäure P205, mindestens Vermahlen angegeben sein.
lösliches Phosphat 40% des angegebe- weicherdigen
nen Gehalts an P20 5 in Rohphosphats
2%iger Ameisensäure
löslich;
Siebdurchgang:
98% bei 0,315 mm,
90% bei 0,16 mm
Weicherdiges 25% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat,
Rohphosphat Phosphat, in 2%iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat; *
Der Siebdurchgang bei
Ameisensäure P205, mindestens Vermahlen 0,063 mm muß ange-
lösliches Phosphat 55% des angegebe- , weicherdigen geben sein.
nen Gehalts an P2O5 in Rohphosphats
2%iger Ameisensäure
löslich;
Siebdurchgang:
99% bei 0, 125 mm,
90% bei 0,063 mm
Weicherdiges 16% P2O 5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat,
Rohphosphat Phosphat, in 2% iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat,
mit Magnesium Ameisensäure P2O5, mindestens Magnesiumsulfat;
lösliches Phosphat; 55% des angegebe- Vermahlen
nen Gehalts an P2Ü5 in weicherdigen
2%iger Ameisensäure Rohphosphats,
löslich; Zugeben von
6%MgO Gesamt- Magnesium bewertet Magnesiumsulfat
Magnesiumoxid als Gesamt-
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
99% bei 0, 125 mm,
90% bei 0,063 mm
2.9 Rohphosphat 14% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Das Düngemittel muß
mit kohlen- Phosphat, in 2%iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat; mit einem Hinweis auf
saurem Kalk Ameisensäure P205, mindestens Mischen von den Anwendungs-
lösliches Phosphat; 40% des angegebe- a) weicherdigem bereich gekenn-
nen Gehalts an P20 5 in Rohphosphat mit zeichnet sein.
2%iger Ameisensäure Siebdurchgang:
löslich; 98% bei 0,315 mm,
40% CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als 90% bei 0, 16 mm,
CaCO3 mit
b) kohlensaurem
Kalk mit
Siebdurchgang:
97% bei 1,0 mm,
70% bei 0,315 mm
Rohphosphat 14% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als T ricalciumphosphat, Das Düngemittel muß
mit kohlen- Phosphat, in 2%iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat; mit einem Hinweis auf
saurem Kalk Ameisensäure P205, mindestens 40% Mischen von den Anwendungs-
aus Meeres- lösliches Phosphat; des angegebenen a) weicherdigem bereich gekenn-
algen Gehalts an P205 in Rohphosphat mit zeichnet sein.
2%iger Ameisensäure Siebdurchgang:
löslich; 98% bei0,315 mm,
40% CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als 90% bei 0, 16 mm,
CaCO3 mit
b) kohlensaurem Kalk
aus Meeresalgen
mit Siebdurchgang:
98% bei 2,0mm,
50% bei 0,8 mm
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Rohphosphat 14% P2Os mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Das Düngemittel
mit kohlen- Phosp:iat, in 2%iger mineralsäurelösliches Calciumcarbonat, muß mit einem
saurem Ameisensäure P205 , mindestens Magnesiumcarbonat; Hinweis auf den
Magnesiumkalk lösliches Phosphat; 40% des angegebe- Mischen von Anwendungsbereich
30% CaCO3 Calciumcarbonat; nen Gehalts an P2Os a) weicherdigem gekennzeichnet
15% MgCO3 Magnesiumcarbonat in 2% iger Ameisen- Rohphosphat mit sein.
säure löslich; Siebdurchgang:
Kalk bewertet als 98% bei 0,315 mm,
CaCO3; 90% bei o, 16 mm,
Magnesium bewertet mit
als MgCO3 b) kohlensaurem
Magnesiumkalk mit
Siebdurchgang:
97% bei 1,0 mm,
70% bei 0,315 mm
3. Kalidünger
3.1 Kalirohsalz 10% K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kalirohsalz
Kaliumoxid; wasserlösliches K2O;
*
5% MgO wasserlösliches Magnesium in Form
Magnesiumoxid wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als
Magnesiumoxid
Angereichertes 18% K20 wasserlösliches Kali bewertet als Kalirohsalz,
Kalirohsalz Kaliumoxid wasserlösliches K2O Kaliumchlorid
*
Der Gehalt an wasser-
löslichem Magnesium~
oxid darf angegeben
sein, wenn er minde-
stens 5% MgO
beträgt.
3.2 Kaliumchlorid 37% K20 wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumchlorid;
Kaliumoxid wasserlösliches K2O Aufbereiten von
*
Kalirohsalzen
Kaliumchlorid 37% K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumchlorid,
mit Magnesium Kaliumoxid; wasserlösliches K20; Magnesiumsalze;
*
5% MgO wasserlösliches Magnesium in Form Aufbereiten von
Magnesiumoxid wasserlöslicher Salze Kalirohsalzen,
ausgedrückt als Zugeben von
Magnesiumoxid Magnesiumsalzen
3.3 Kaliumsulfat 47% K20 wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsulfat
Kaliumoxid wasserlösliches K2O;
*
Der Chloridgehalt darf
Gehalt an Chlorid angegeben sein, wenn
höchstens 3% Cl er weniger als 3% Cl
beträgt.
Kieserit mit 8% MgO wasserlösliches Magnesium in Form Magnesiumsulfat-
Kaliumsulfat Magnesiumoxid; wasserlöslicher Salze monohydrat,
*
Der Chloridgehalt darf
8% K2O wasserlösliches ausgedrückt als Kaliumsulfat; angegeben sein, wenn
Kaliumoxid Magnesiumoxid; Aufbereiten von Kie- er weniger als 3% Cl
insgesamt Kali bewertet als serit unter Zugabe beträgt.
20% wasserlösliches KP; von Kaliumsulfat
Höchstgehalt an
Chlorid 3% Cl
Kaliumsulfat mit 22% K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsulfat,
Magnesium Kaliumoxid; wasserlösliches K20; Magnesiumsulfat
*
Der Chloridgehalt darf
8% MgO wasserlösliches Magnesium .in Form angegeben sein, wenn
Magnesiumoxid wasserlöslicher Salze er weniger als 3% Cl
ausgedrückt als beträgt.
Magnesiumoxid;
Gehalt an Chlorid
höchstens 3% Cl
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1461
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
3.4 Rückstandkali 20% K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsalze; Der Chloridgehalt darf
Kaliumoxid wasserlösliches K2O . aus kalihaltigen angegeben sein, wenn
Rückständen der • er weniger als 3% Cl
industriellen beträgt;
Produktion die Art der Kalirück-
stände muß angegeben
sein;
das Düngemittel muß
mit einem Hinweis auf
den Mengenaufwand je
Flächeneinheit gekenn-
zeichnet sein;
der Gehalt an Thallium
darf 10 mg je kg nicht
überschreiten.
Rückstandkali- 20% K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsalze, Vinasse; Der Chloridgehalt darf
Suspension Kaliumoxid wasserlösliches K2O aus Rückständen angegeben sein, wenn
der Alkohol- und er weniger als 3% Cl
Hefeherstellung aus beträgt.
Melasse
4. Kalkdünger und Magnesiumdünger
Vorbemerkung
Die Mindestgehalte und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3
gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen
Teil MgC03 enthält.
4.1 Kohlensaurer 75% CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Bei der Angabe der
Kalk CaC03 ; auch Magnesium- Gehalte darf auf einen
(Kohlensaurer Siebdurchgang: carbonat; Gehalt an Magnesium-
Magnesiumkalk) 97% bei 3,0 mm, aus Kalkstein, Dolo- carbonat hingewiesen
70% bei 1,0 mm; mit oder Kreide durch sein, wenn er, bewertet
Reaktivität, bewertet Mahlen, auch Granu- als MgCO3, minde-
nach Umsetzung in lieren des auf den stens 5% beträgt;
verdünnter Salzsäure, Siebdurchgang nach das Düngemittel darf als
mindestens 30%, Spalte 4 ausge- ,,Kohlensaurer Magne-
ab einem Gehalt von mahlenen Produkts siumkalk" bezeichnet
25% MgCOs sein, wenn der Gehalt an
mindestens 10%; Magnesiumcarbonat,
bei Granulierung: bewertet als MgCO3,
Zerfall des Granulats mindestens 15% be-
unter Feuchtigkeits- trägt, zusammen mit
einfluß dem angegebenen
Gehalt an Calciumcar-
bonat der Mindestgehalt
erreicht ist und Ma-
gnesiumcarbonat als
Nährstoff zusätzlich
angegeben ist;
wird bei der Herstellung
Dolomit zugemischt, so
darf Magnesiumcarbo-
nat nur dann angegeben
sein, wenn der verwen-
dete Dolomit eine Reak-
tivität von mindestens
10% hat;
das Düngemittel darf mit
dem Hinweis „leicht
umsetzbar" gekenn-
zeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens
80% beträgt.
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Kohlensaurer 65% CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Das Düngemittel darf
Kalk mit CaCO3 ; Torf; zusätzlich als AZ-Kalk
Torfzusatz Siebdurchgang: aus Kalkstein, bezeichnet sein, wenn
97% bei 2,5 mm, Dolomit oder Kreide es mindestens 1000
50% bei 0,8 mm; durch Mahlen, wirksame Azotobacter-
Reaktivität, bewertet Zugeben von Torf, zellen je g, bewertet
nach Umsetzung in auch Zugeben von nach ihrem Wachstum
verdünnter Salzsäure, Azotobacter .auf Agarplatten,
mindestens 30% enthält;
das Düngemittel darf
mit dem Hinweis „leicht
umsetzbar" gekenn-
zeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens
80% beträgt.
Kohlensaurer 65% CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat; Bei der Angabe der
Kalk aus CaCO3 ; aus Meeresalgen Gehalte darf auf einen
Meeresalgen Siebdurchgang: durch Trocknen und Gehalt an Magnesium-
97% bei 2,0 mm, Mahlen carbonat hingewiesen
50% bei 0,8 mm; sein, wenn er, bewertet
Höchstgehalt an als MgCO3 , mindestens
NaCI 3% 5% beträgt.
Kohlensaurer 65% CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Bei der Angabe der
Kalk mit CaCO3 ; Tricalciumphosphat, Gehalte. darf auf einen
weicherdigem mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als auch Magnesium- Gehalt an Magnesium-
Rohphosphat Phosphat; mineralsäurelösliches carbonat oder carbonat hingewiesen
(Kohlensaurer in 2% iger Ameisen- P2Os, Magnesiumsulfat; sein, wenn er, bewertet
Magnesium- säure lösliches mindestens 55% des - aus Kalkstein, als MgCO3 , mindestens
kalk mit weich- Phosphat angegebenen Gehalts Dolomit oder Kreide 5% beträgt;
erdigem Roh- an P 2O5 in 2%iger durch Mahlen, auch das Düngemittel darf
phosphat) Ameisensäure löslich; Zugeben von als „Kohlensaurer
bei Granulierung: Magnesiumsulfat; Magnesiumkalk mit
Zerfall des Granulats Siebdurchgang des weicherdigem Roh-
unter Feuchtigkeits- Ausgangsgesteins: phosphat" bezeichnet
einfluß 97% bei 1,0 mm, sein, wenn der Gehalt
70% bei 0,315 mm; an Magnesiumcarbo-
Zugeben von weich- nat, bewertet als
erdigem Rohphosphat MgC03 , mindestens
mit Siebdurchgang: 15% beträgt,
99% bei 0, 125 mm, zusammen mit
90% bei 0,063 mm; dem angegebenen
auch Granulieren Gehalt an Calciumcar-
des ausgemahlenen bonat der Mindestge-
Produkts halt an CaCO3 erreicht
ist und Magnesiumcar-
bonat als Nährstoff zu-
sätzlich angegeben
ist;
das Düngemittel muß
mit dem Hinweis „Zur
Anwendu.ng in der
Forstwirtschaft"
gekennzeichnet sein;
auf einen Gehalt an
Kali -darf hingewiesen
sein, wenn dieser,
bewertet als K2O,
mindestens 3 %
beträgt.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1463
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gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der HerstelluniJ
Nährstofformen und
Nährstofflöstichkeiten
2 3 4 5 6
Kohlensaurer 65% CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als Calciumcarbonat, Bei der Angabe der
Kalk mit CaCO3 ; Alkalicalciumphosphat, Gehalte darf auf einen
Phosphat 5% P2O5 alkalisch-ammon- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat, Gehalt an Magnesium-
(Kohlensaurer citratlösliches alkalisch-ammoncitrat- auch Magnesium- carbonat hingewiesen
Magnesiumkalk Phosphat lösliches P2Os: carbonat; sein, wenn er, bewertet
mit Phosphat) bei Granulierung: aus Kalkstein, als MgCO3 , mindestens
Zerfall des Granulats Dolomit oder Kreide 5% beträgt;
unter Feuchtigkeits- durch Mahlen; das Düngemittel darf als
einfluß Siebdurchgang des ,,Kohlensaurer Magne-
Ausgangsgesteins: siumkalk mit Phosphat"
97% bei 1,0 mm, bezeichnet sein, wenn
70% bei 0,315 mm; der Gehalt an Magne-
Zugeben aufgeschlos- siumcarbonat, bewertet
sener Phosphate mit als MgCO3 ,. mindestens
Siebdurchgang: 15% beträgt, zusammen
96% bei 0,63 mm, mit dem angegebenen
75% bei O, 16 mm; Gehalt an Calciumcarbo-
auch Granulieren nat der Mindestgehalt an
des ausgemahlenen CaCO3 erreicht ist und
Produkts Magnesiumcarbonat als
Nährstoff zusätzlich
angegeben ist;
die nach Spalte 5 zuge-
gebenen Phosphate
müssen angegeben sein.
4.2 Branntkalk 65%CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Bei der Angabe der Ge-
(Branntkalk, Siebdurchgang: Magnesiumoxid; halte darf auf einen Ge-
körnig), 97% bei 6,3 mm; aus Kalkstein, halt an Magnesiumoxid
(Magnesium- beim ersten !nverkehr- Dolomit oder Kreide hingewiesen sein, wenn
Branntkalk), bringen dürfen nicht durch Brennen er, bewertet als MgO,
(Magnesium- mehr als 9% CaO an mindestens 5% beträgt;
Branntkalk, C02 gebunden sein das Düngemittel darf als
körnig) ,,Magnesium-Branntkalk"
bezeichnet sein, wenn
der Gehalt an
Magnesiumoxid, bewer-
tet als MgO, mindestens
15% beträgt, zusammen
mit dem angegebenen
Gehalt an Calciumoxid
der Mindestgehalt
erreicht ist und Magne-
siumoxid als Nährstoff
zusätzlich angegeben ist;
das Düngemittel darf als
„Branntkalk, körnig" oder
,,Magnesium- Branntkalk,
körnig" bezeichnet sein,
wenn es jeweils folgen-
den Anforderungen ent-
spricht:
Siebdurchgang:
97% bei 6,3 mm,
davon höchstens 5%
bei 0,4 mm.
Stückkalk 65%CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Bei der Angabe der
(Magnesium- beim ersten lnverkehr- Magnesiumoxid; Gehalte darf auf einen
Stückkalk) bringen dürfen nicht aus Kalkstein, Gehalt an Magnesium-
mehr als 9% CaO an Dolomit oder Kreide oxid hingewiesen sein,
C02 gebunden sein durch Brennen wenn er, bewertet als
MgO, mindestens 5%
beträgt;
das Düngemittel darf als
,,Magnesium-Stückkalk"
bezeichnet sein, wenn
der Gehalt an Magne-
siumoxid, bewertet als
MgO, mindestens 15%
beträgt, zusammen mit
dem angegebenen
Gehalt an Calciumoxid
der Mindestgehalt
erreicht ist und Magne-
siumoxid als Nährstoff
zusätzlich angegeben ist.
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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Nährstofformen und
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2 3 4 5 6
4.3 Löschkalk 60% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumhydroxid, Bei der Angabe der
(Magnesium- Siebdurchgang: auch Magnesium- Gehalte darf auf einen
Löschkalk) 97% bei 4,0 mm, hydroxid; Gehalt an Magnesium-
80% bei 2,0 mm; aus Kalkstein, oxid hingewiesen sein,
beim ersten lnver- Dolomit oder Kreide wenn er, bewertet als
kehrbringen dürfen durch Brennen und MgO, mindestens 5%
nicht mehr als Löschen beträgt;
9% CaO an C02 das Düngemittel darf
gebunden sein als „Magnesium-
Löschkalk" bezeichnet
sein, wenn der Gehalt
an Magnesiumoxid, be-
wertet als MgO, minde-
stens .15% beträgt,
zusammen mit dem an-
gegebenen Gehalt an
Calciumoxid der
Mindestgehalt erreicht
ist und Magnesiumoxid
als Nährstoff zusätzlich
angegeben ist.
Mischkalk 55% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumcarbonat, Bei der Angabe der
(Magnesium- mindestens 1/4 des -hydroxid oder -oxid, Gehalte darf auf einen
Mischkalk) angegebenen Gehalts auch Magnesiumcar- Gehalt an Magnesium-
als Oxid; bonat, -hydroxid oder oxid hingewiesen sein,
Siebdurchgang: -oxid; aus kohlen- wenn er, bewertet als
97% bei 0,4 mm, saurem Kalk und MgO, mindestens 5%
50% bei 0,8 mm Branntkalk oder beträgt;
Löschkalk durch das Düngemittel darf
Mischen oder als „Magnesium-Misch-
teilweises kalk" bezeichnet sein,
Brennen von wenn der Gehalt an
Kalkstein oder Magnesiumoxid, be-
Dolomit wertet als MgO, minde-
stens ·15 % beträgt,
zusammen mit dem an-
gegebenen Gehalt an
Calciumoxid der Min-
destgehalt erreicht ist
und Magnesiumoxid als
Nährstoff zusätzlich
angegeben ist.
4.4 Hüttenkalk 42% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silicate von Calcium Bei der Angabe der Ge-
(Hüttenkalk, und Magnesium; halte darf auf einen Ge-
körnig) aus Hochofen- halt an Magnesiumoxid
Siebdurchgang: schlacke durch: hingewiesen sein,
a) 97% bei 1,0 mm, a) Vermahlen oder wenn er, bewertet als
80% bei 0,315 mm; MgO, mindestens 3%
b) 97% bei 3,15 mm b) Absieben beträgt;
Das Düngemittel darf
als „Hüttenkalk, körnig"
bezeichnet sein, wenn
das Ausgangsprodukt
auf den Siebdurchgang
nach Spalte 4 Buch-
stabe a ausgemahlen
ist und das Düngemittel
folgenden Anforderun-
gen entspricht:
Siebdurchgang:
97% bei 3, 15 mm,
75% bei 1,6 mm;
bei Herstellung nach
Spalte 5 Buchstabe b
muß das Düngemittel
mit dem Hinweis „Nur
zur Anwendung in der
Forstwirtschaft" ge-
kennzeichnet sein.
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Nährstofflöslichkeiten
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Hüttenkalk mit 40% CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silicate von Calcium Bei der Angabe der
weicherdigem 3% P2Os mineralsäurelösliches Phosphat bewertet· als und Magnesium, Gehalte darf auf einen
Rohphosphat Phosphat, in 2%iger mineralsäurelösliches Tricalciumphosphat, Gehalt an Magnesium-
Ameisensäure lösliches P2O5, · minde- Calciumcarbonat; oxid hingewiesen sein,
Phosphat stens 55% des ange- aus Hüttenkalk mit wenn er, bewertet als
gebenen Gehalts an Siebdurchgang: MgO, mindestens 3%
P2Os in 2%iger 97% bei 1,0 mm, beträgt;
Ameisensäure löslich 80% bei 0,315 mm; das Düngemittel muß
Zugeben von mit dem Hinweis „Zur
weicherdigem Roh- Anwendung in der
phosphat mit Forstwirtschaft" ge-
Siebdurchgang: kennzeichnet sein.
.99% bei 0, 125 mm,
90% bei 0,063 mm
Konverterkalk 40% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silicate und Oxide Bei der Angabe der
von Calcium und Gehalte darf auf einen
Magnesium, Eisen- Gehalt an Magnesium-
und Manganverbin- oxid hingewiesen
Siebdurchgang: dungen; sein; wenn er, bewertet
a) 97% bei 1,0 mm, a) Vermahlen von als MgO, mindestens
80% bei 0,315 mm; Konverterschlacke, 3% beträgt;
b) 97% bei 3, 15 mm, b) Absieben zerfal- als Ausgangsstoff muß
40% bei 0,315 mm; lener Konverter- angegeben sein bei
Löslichkeit von schlacke oder Herstellung nach
Calcium und Magne- Spalte 5 Buchstabe b
sium, bewertet „Abgesiebte
nach Umsetzung Konverterschlacke",
in verdünnter Salz- Buchstabe c
säure, mindestens ,,Pfannenschlacke".
30%
c) 97% bei 2,0 mm c) Absieben zerfal-
50% bei. 0,315 mm lener Pfannen-
schlacke aus
der Behandlung
unlegierter Stähle,
deren Silicatgehalt,
bewertet als SiO2,
mindestens 20%
beträgt
Konverterkalk 35% CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silicate und Oxide Bei der Angabe der
mit Phosphat 3% P2Os in 2%iger Zitronen- Phosphat bewertet als von Calcium und Gehalte darf auf einen
(Konverterkalk säure und in alka- in 2%iger Zitronen- Magnesium, Eisen-, Gehalt an Magne-
mit Phosphat, lischem Ammoncitrat säure und in und Manganverbin- siumoxid hingewiesen
körnig) lösliches Phosphat alkalischem Ammon- dungen; sein, wenn er, bewertet
citrat (Petermann) aus phosphathaltiger als MgO, mindestens
lösliches P2Os; Konverterschlacke, 3% beträgt;
Siebdurchgang: auch zugeben das Düngemittel darf
97% bei 1,0 mm, aufgeschlossener als „Konverterkalk mit
80% bei 0,315 mm Phosphate Phosphat, körnig" be-
zeichnet sein, wenn
das Ausgangsprodukt
auf den Siebdurchgang
nach Spalte 4 ausge-
mahlen ist und das
Düngemittel folgenden
Anforderungen
entspricht:
Siebdurchgang:
97% bei 2,0 mm,
75% bei 1,6 mm.
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4.5 Geflügelkotkalk 30% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO Calciumhydroxid, Bei der Angabe der
Geflügelkotkalk; Gehalte darf auf einen
aus Branntkalk und Gehalt an Magnesium
feuchtem Geflügelkot hingewiesen sein,
wenn er, bewertet als
MgO, mindestens 5%
beträgt.
Kali-Branntkalk 65% CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid oder Bei der Angabe der
(Kali- 10% K2O wasserlösliches Kali bewertet als -hydroxid, auch Gehalte darf auf einen
Magnesium- Kaliumoxid wasserlösliches K2O; Magnesiumoxid oder Gehalt an Magnesium-
Branntkalk) Siebdurchgang: -hydroxid, Kaliumsulfat oxid hingewiesen sein,
97% bei 6,3 mm oder Kaliumcarbonat; wenn er, bewertet als
aus Branntkalk und MgO, mindestens 5%
Rückstandkali beträgt;
das Düngemittel darf
als „Kali-Magnesium-
Branntkalk" bezeichnet
sein, wenn der Gehalt
an Magnesiumoxid, be-
wertet als MgO, minde-
stens 15 % beträgt,
zusammen mit dem
angegebenen Gehalt
an Calciumoxid der
Mindestgehalt an C;:iO
· erreicht ist und Magne-
siumoxid als Nährstoff
zusätzlich angeben ist.
Rückstandkalk 30% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Oxide, Hydroxide Bei der Angabe der
Siebdurchgang: oder Carbonate von Gehalte darf auf einen
97% bei 4,0 mm; Calcium oder Gehalt an Magnesium-
bei Calcium- oder Magnesium; oxid hingewiesen sein,
Magnesiumcarbonaten aus basisch wirk- wenn er, bewertet als
Siebdurchgang: samen Rückständen MgO, mindestens 5%
97% bei 3,0 mm, der industriellen beträgt;
70% bei 1,0 mm Produktion, auch aus die Art der Kalkrück-
der Kalkstein- oder stände ist anzugeben;
Dolomitverarbeitung Höchstgehalte an
nachstehenden
Schwermetallen:
mg/kg
Blei 200
Cadmium 6
Nickel 100
Quecksilber 4
Thallium 2
Carbokalk 45% CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als Calciumcarbonat und
CaCO3 ; andere basisch wirk-
Siebdurchgang: same Verbindungen
97% bei 4,0 mm von Calcium und
Magnesium sowie
organische
Bestandteile;
durch Zugabe von
Kalk und Kohlen-
dioxid aus Zucker-
rübenrohsaft gefällter
Niederschlag
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gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
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4.6 Magnesium- 20% MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet Magnesiumsilicate;
Gesteinsmehl als Gesamt-Magne- mechanisches Aufbe-
siumoxid; reiten magnesiumhal-
Siebclurchgang: tiger Gesteine, auch
97% bei 0,2 mm, Granulieren des auf
65% bei 0,032 mm; den Siebclurchgang
bei Granulierung: nach Spalte 4 ausge-
Zerfall des Granu- mahlenen Produkts
lats unter Feuchtig-
keitseinfluß
5. Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger (Sekundärnährstoff dünge r)
5.1 Calcium- 15% Ca Calcium Calcium bewertet Calciumchlorid
Chlorid als wasserlös-
liches Ca
Calcium- 8% Ca Calcium Calcium bewertet Calciumchlorid
Chlorid- als wasserlös- *
Lösung liches Ca
5.2 Magnesium- 15% MgO wasserlöslich&s Magnesium bewer- Magnesiumsulfat
sulfat Magnesiumoxid; tet als wasser- (7 Mole H2O) *
Die Angabe des
11% S wasserlösliches lösliches MgO, Schwefelgehalts ist
Schwefelsäure- Schwefel· bewertet wahlfrei.
anhydrid als wasserlös-
lichPr s
Kieserit 24% MgO wasserlösliches Magnesium bewer- Magnesiumsulfat-
Magnesiumoxid; tet als wasser- Monohydrat *
Die Angabe des
18% S wasserlösliches lösliches MgO, Schwefelgehalts ist
Schwefelsäure- Schwefel bewertet wahlfrei.
anhydrid als wasserlös-
licher S
Kieserit mit 8% MgO Gesamt-Mag- Magnesium bewer- Magnesiumsulfat- Der Chloridgehalt darf
Kali und nesiumoxid; tet als Gesamt- Monohydrat, angegeben sein, wenn
Magnesium- Magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat er weniger als 3% Cl
carbonat mindestens 60% aus kohlensaurem beträgt.
6% K2O wasserlösliches des angegebenen Magnesiumkalk,
Kaliumoxid Gehaltes an MgO Kaliumsulfat
insge- wasserlöslich;
samt 20% Kali bewertet als
wasserlös-
liches K2O;
Höchstgehalt an
Chlorid 3% Cl
Kieserit mit 20% MgO Gesamt- Magnesium bewer- Magnesiumsulfat- Der Chloridgehalt darf
Magnesium- Magnesiumoxid tet als Gesamt- Monohydrat, angegeben sein, wenn
carbonat Magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat er weniger als 3% Cl
mindestens 60% aus kohlensaurem beträgt.
des angegebenen Magnesiumkalk
Gehaltes an MgO
wasserlöslich
Konzentrierter 70% MgO Gesamt- Magnesium Magnesiumoxid
Magnesium- Magnesiumoxid bewertet als
dünger Gesamt-
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97% bei 4,0 mm
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
5.3 Magnesium- 8% Mg wasserlösliches Magnesium bewertet Magnesiumchlorid,
chlorid-Lösung Magnesium afs wasserlösliches Mg; auch Calciumchlorid
*
Höchstgehalt an
Calcium 2% Ca
Magnesium- 15% MgO Gesamt- Magnesium bewertet Magnesiumoxid, Bei der Angabe der
dünger- Magnesiumoxid als Gesamt-Magne- -hydroxid oder Gehalte darf auf einen
Suspension siumoxid Magnesiumsalze Gehalt an Calciumoxid
hingewiesen sein,
wenn er, bewertet als
CaO, mindestens 2%
beträgt.
5.4 Elementarer 98% S Schwefel Schwefel bewertet Schwefel aus Natur-
Schwefel als S oder Industrie-
*
herkünften
Calciumsulfat 14% S Schwefel; Schwefel bewertet Calciumsulfat in ver-
als S; schiedenen Hydra-
*
Die Angabe des
18% Ca Calcium Calcium bewertet tionsgraden aus Calciumgehalts
als Ca; Natur- oder ist wahlfrei.
Siebdurchgang: Industrieherkünften
99% bei 10 mm,
80% bei 2mm
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1469
Abschnitt 2
Mineralische Mehrnährstoffdünger
Vorbemerkungen
1) Nährstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten. In den
Spalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei Stickstofformen auf Tabelle 1, bei Phosphatlöslichkeiten auf Tabelle 2. Ist die
Angabe einer Phosphatart nach Tabelle 3 oder 4 vorgeschrieben, so muß diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.
2) Flüssige Mehrnährstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lager-
temperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein.
3) Der Gehalt an Chlorid darf angegeben sein; die Angabe „chloridarm" darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2% Cl nicht
überschreitet.
Tabelle 1
Stickstofformen
1. Gesamtstickstoff 4. Carbamidstickstoff 7. Formaldehydharnstoff
2. Nitratstickstoff 5. Cyanamidstickstoff 8. lsobutylidendiharnstoff
3. Ammoniumstickstoff 6. Crotonylidendiharnstoff 9. Dicyandiamidstickstoff
Tabelle 2
Phosphatlöslichkeiten
(Angabe als P2O 5 oder Phosphat)
1. wasserlösliches P20 5
2. neutral-ammoncitratlösliches P20 5
3. neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5
4. mineralsäurelösliches P2O 5 , ausschließlich mineralsäurelösliches P2O 5
5. alkalisch-ammoncitratlösliches P2O 5 (Petermann)
6. in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O 5
7. mineralsäurelösliches P2O 5, davon mindestens 75% des angegebenen Gehalts an P2O 5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie)
löslich
8. mineralsäurelösliches P20 5 , davon mindestens 55% des angegebenen Gehalts an P2O 5 in 2%iger Ameisensäure löslich
9. mineralsäurelösliches P2O 5 , davon mindestens 45% des angegebenen Gehalts an P2O 5 in 2%iger Ameisensäure löslich,
mindestens 20% des angegebenen Gehalts an P2O 5 wasserlösliches P2O5
10. in 2%iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O 5
Tabelle 3
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen
Mehrnährstoffdünger mit: Der Typenbezeichnung muß die Angabe der Löslichkeit Mindestgehalt Nicht enthalten sein dürfen:
Angabe beigefügt sein: (nach Tabelle 2) der Löslichkeit
(Gewichtsprozente)
2 3 4 5
a) weniger als 2% wasser- 2 Thomasphosphat,
löslichem P2 0 5 1) 1; 3 Glühphosphat,
b) 2% und mehr wasser- Aluminiumcalciumphosphat,
löslichem P2 0 5 1) teilaufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat
Rohphosphat ,,mit Rohphosphat" 1 2,5 Thomasphosphat,
3 5 Glühphosphat,
4 2 Aluminiumcalciumphosphat
teilaufgeschlossenem „mit teilaufgeschlossenem 1 2,5 Thomasphosphat,
Rohphosphat Rohphosphat" 3 5 Glühphosphat,
4 2 Aluminiumcalciumphosphat
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mehrnährstoffdünger mit: Der Typenbezeichnung muß die Angabe der Löslichkeit Mindestgehalt Nicht enthalten sein dürfen:
Angabe beigefügt sein: (nach Tabelle 2) der Löslichkeit
(Gewichtsprozente)
2 3 4 5
Aluminiumcalciumphosphat ,,mit Aluminium- Thomasphosphat,
calciumphosphat" Glühphosphat,
teilaufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat
Glühphosphat ,,mit Glühphosphat" 5 andere Phosphatarten
Thomasphosphat ,,mit Thomasphosphat" 6 andere Phqsphatarten
weicherdigem „mit weicherdigem 8 andere Phosphatarten
Rohphosphat Rohphosphat"
1
) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2% nicht überschreiten.
2
) Enthält das Düngemittel ausschließlich Aluminiumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein.
3
) Nach Abzug der Wasserlöslichkeit.
Tabelle 4
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
in mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen
Für mineralische Mehrnährstoffdünger, die hinsichtlich des Phosphatbestandteils die Voraussetzungen für die Bezeichnung „EWG-
DÜNGEMITTEL" erfüllen, gilt Tabelle 3.
Mehrnährstoffdünger mit: Der Typenbezeichnung muß die Angabe der Löslichkeit Mindestgehalt Nicht enthalten sein dürfen:
Angabe beigefügt sein: (nach Tabelle 2) der Löslichkeit
(in Gewichtsprozenten)
2 3 4 5
a) weniger als 2% 2 Thomasphosphat,
wasserlöslichem P20s Glühphosphat,
b) 2% und mehr 1; 3 Aluminiumcalciumphosphat,
wasserlöslichem P2O 5 teil aufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat
Rohphosphat „mit Rohphosphat 9 Löslichkeit 1 : andere Phosphatarten
mit wasserlöslichem mit wasserlöslichem 2%
Anteil Anteil"
Thomasphosphat, verwendete 10 andere als in Spalte 1
daneben Glühphosphat, Phosphatarten genannte Phosphatarten
Monocalciumphosphat
oder Dicalciumphosphat
Dicalciumphosphat ,,mit Dicalciumphosphat" 5 andere Phosphatarten
Tabelle 5
Siebdurchgänge
Siebdurchgang bei ... mm
%
Aluminiumcalciumphosphat 90 0,16
Glühphosphat 75 0,16
T eilaufgeschlossenes Rohphosphat 90 0,16
Thomasphosphat 75 0,16
Weicherdiges Rohphosphat 90 0,063
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1471
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
1. NPK-Dünger
NPK-Dünger 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege
Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte oder durch Mischen *
nur angegeben sein, gewonnenes Erzeug-
wenn sie mindestens nis, ohne Zusatz von
1 % betragen. Nährstoffen tierischen
5% P2Os Phosphat in den Gehaltsangaben und oder pflanzlichen
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse Ursprungs
1 bis 8 nach Tabelle 3;
Siebdurchgänge nach
Tabelle 5
5% K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 20%
NPK-Dünger 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege
Stickstofformen 6 bis 9, 2 bis 9 dürfen Gehalte oder durch Mischen
auch neben Stick- nur angegeben· sein, gewonnenes Erzeugnis
stofformen 1 bis 5 wenn sie mindestens
1% betragen.
5% P2Os Phosphat in den Gehaltsangaben und
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse
1 bis 3, 8 und 9 nach Tabelle 4
5% K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 20%
NPK-Dünger, 3% N Stickstoff in dE'n Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege
umhüllt Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte oder durch Mischen ge-
nur angegeben sein, wonnenes Erzeugnis;
wenn sie mindestens Granulieren und
1 % betragen. Beschichten der Gra-
nulate mit gesundheit-
lieh unbedenklichem
Kunststoff, mindestens
70% der Granulate
müssen kunststoff-
umhüllt sein
5% P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse
1 bis 3 nach Tabelle 4
5% K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 20%
NPK-Dünger, 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Das Düngemittel darf
verkapselt Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte Wege oder durch nur in geschlossenen
nur angegeben sein, Mischen gewonnenes Packungen und mit
wenn sie mindestens Erzeugnis; einem Hinweis auf
1 % betragen. Lösen von Dünge- den Anwendungs-
salzen in Wasser, bereich gewerbsmäßig
Einschließen in in den Verkehr
Kapseln aus gebracht werden.
gesundheitlich
5% P2Os Phosphat in den Gehaltsangaben und unbedenklichem
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse Kunststoff
1 bis 3 nach Tabelle 4
5% K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 20%
NPK-Dünger- 2% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem
Lösung Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch *
Das Düngemittel darf
nur angegeben sein, Lösen in Wasser mit dem Hinweis
wenn sie mindestens g~wonnenes, unter ,,biuretarm"
1 % betragen; Atmosphärendruck gekennzeichnet sein,
Höchstgehalt an Biuret: beständiges wenn der Biuretgehalt
Gehalt an Carbamid- Erzeugnis, ohne Zu- 0,2% nicht
stickstoff x 0,026 satz von Nährstoffen überschreitet.
3% P2Os Phosphat in der tierischen oder
Phosphatlöslichkeit 1 pflanzlichen Ur-
3% K2O wasserlösliches sprungs
Kaliumoxid
insgesamt 15%
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
NPK-Dünger- 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem
Suspension Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch
*
Das Düngemittel darf
nur angegeben sein, Suspendieren in mit dem Hinweis
wenn sie mindestens Wasser gewonnenes ,,biuretarm" gekenn-
1% betragen; Erzeugnis, ohne zeichnet sein, wenn
Höchstgehalt an Biuret: Zusatz von der Biuretgehalt 0,2%
Gehalt an Carbamid- Nährstoffen nicht überschreitet.
stickstoff x 0,026 tierischen oder
4% P205 Phosphat in den Gehaltsangaben und pflanzlichen Ursprungs
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse
1 bis 3 nach Tabelle 3
4% K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 20%
NPK-Dünger- 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen durch Suspendieren in
Suspension mit Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wasser gewonnenes
kohlensaurem nur angegeben sein, Erzeugnis;
Magnesiumkalk wenn sie mindestens Zugeben von
1 % betragen; kohlensaurem
Höchstgehalt an Biuret: Magnesiumkalk
Gehalt an Carbamid-
stickstoff x 0,026
4% P205 Phosphat in der Gehaltsangaben und
Phosphatlöslichkeit 5 weitere Erfordernisse
4% K20 wasserlösliches nach Tabelle 4
Kaliumoxid
2% MgO Gesamt-Magnesiumoxid
10% CaCO3 Calciumcarbonat
insgesamt 35%
2. NP-Dünger
NP-Dünger 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege
Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte oder durch Mischen
*
nur angegeben sein, gewonnenes Erzeug-
wenn sie mindestens nis, ohne Zusatz von
1% betragen. Nährstoffen
tierischen oder
pflanzlichen Ursprungs
5% P2Ü5 Phosphat in den Gehaltsangaben und
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse
1 bis 8 nach Tabelle 3;
Siebdurchgänge
insgesamt 18% nach Tabelle 5
NP-Dünger 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege
Stickstofformen 1 bis 9 2 bis 9 dürfen Gehalte oder durch Mischen
nur angegeben sein, gewonnenes
wenn sie mindestens Erzeugnis
1% .betragen.
5% P205 Phosphat in den Gehaltsangaben und
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse
1 bis 3 nach Tabelle 4
insgesamt 18%
NP-Dünger- 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem
Lösung Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch
*
Das Düngemittel darf
nur angegeben sein, Lösen in Wasser mit dem Hinweis
wenn sie mindestens gewonnenes, unter ,,biuretarm" gekenn-
1% betragen; Atmosphären- zeichnet sein, wenn
Höchstgehalt an Biuret: druck beständiges der Biuretgehalt 0,2%
Gehalt an Carbamid- Erzeugnis ohne Zu- nicht überschreitet.
stickstoff x 0,026 satz von Nährstoffen
tierischen oder
5% P205 Phosphat in der pflanzlichen Ursprungs
Phosphatlöslichkeit 1
insgesamt 18%
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1473
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
NP-Dünger- 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem
Suspension Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch
*
Das Düngemittel darf
nur angegeben sein, Suspendieren in mit dem Hinweis
wenn sie mindestens Wasser gewonnenes ,,biuretarm" gekenn-
1 % betragen; Erzeugnis, ohne zeichnet sein, wenn
Höchstgehalt an Biuret: Zusatz von Nähr- der Biuretgehalt 0,2%
Gehalt an Carbamid- stoffen tierischen nicht überschreitet.
stickstoff x 0,026 oder pflanzlichen
Phosphat in den Gehaltsangaben und Ursprungs
Phosphatlöslichkeiten weitere Erfordernisse
1 bis 3 nach Tabelle 3
insgesamt 18%
3. N K - D ü n g e r
NK-Dünger 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege
Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte oder durch Mischen
*
nur angegeben sein, gewonnenes Erzeug-
wenn sie mindestens nis, ohne Zusatz von
1 % betragen. Nährstoffen tierischen
5% K2O wasserlösliches oder pflanzlichen
Kaliumoxid Ursprungs
insgesamt 18%
NK-Dünger mit 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Bei der Angabe der
Magnesium Stickstofformen 1 bis 9 2 bis 9 dürfen Gehalte Wege oder durch Gehalte darf auf einen
nur angegeben sein, Mischen gewonnenes Gehalt an Calciumoxid
wenn sie mindestens Erzeugnis, ohne hingewiesen sein,
1 % betragen. Zusatz von wenn er, bewertet als
5% K2O wasserlösliches Nährstoffen tierischen CaO, mindestens 10%
Kaliumoxid oder pflanzlichen beträgt.
2% MgO Gesamt-Magnesiumoxid Ursprungs
insgesamt 20%
NK-Dünger- 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege
Lösung Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte und durch Lösen in
*
nur angegeben sein, Wasser gewonnenes,
wenn sie mindestens unter Atmosphären-
1 % betragen; druck beständiges
Höchstgehalt an Biuret: Erzeugnis, ohne Zusatz
Gehalt an Carbamid- von Nährstoffen
stickstoff x 0,026 tierischen oder
pflanzlichen Ursprungs
5% K2O wasserlösliches
Kaliumoxid
insgesamt 15%
NK-Dünger- 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstofformen auf chemischem
Suspension Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte Wege und durch
*
Das Düngemittel darf
nur angegeben sein, Suspendieren in mit dem Hinweis
wenn sie mindestens Wasser gewonnenes ,,biuretarm" gekenn-
1 % betragen; Erzeugnis, ohne zeichnet sein, wenn
Höchstgehalt an Biuret: Zusatz von Nähr- der Biuretgehalt 0,2%
Gehalt an Carbamid- stoffen tierischen nicht überschreitet.
stickstoff x 0,026 oder pflanzlichen
5% K2O wasserlösliches Ursprungs
Kaliumoxid
insgesamt 18 %
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Typenbezeichnung Mindest- typbeslimmende Gehaltsangaben; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
4. PK-Dünger
PK-Dünger 5% P2Os Phosphat in den Gehaltsangaben und auf chemischem Wege
Phosphatlöslich- weitere Erfordernisse oder durch Mischen
*
keiten 1 bis 8 nach Tabelle 3; gewonnenes Erzeug-
5% K2O wasserlösliches Siebdurchgang nach nis, ohne Zusatz von
Kaliumoxid Tabelle 5 Nährstoffen tierischen
insgesamt 18% oder pflanzlichen
Ursprungs
PK-Dünger Phosphat in den Gehaltsangaben· und auf chemischem
Phosphatlöslich- weitere Erfordernisse Wege oder durch
keiten 1 bis 10 nach Tabelle 4 Mischen gewonnenes
wasserlösliches Erzeugnis
Kaliumoxid
insgesamt 18%
PK-Dünger mit 10% P2 0 5 Phosphat in der Gehaltsangaben und durch Mischen
kohlensaurem Phosphatlöslich- weitere ·Erfordernisse gewonnener PK-Dün-
Kalk keit 8 nach Tabelle 4; ger, Zugeben von koh-
wasserlösliches lensaurem Kalk, auch
Kaliumoxid aus Meeresalgen
40% CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als
CaCO3
PK-Dünger- 5% P2Os Phosphat in der auf chemischem
Lösung Phosphatlöslich- Wege und durch
*
keit 1 Lösen in Wasser
5% K2O wasserlösliches gewonnenes Erzeug-
Kaliumoxid nis, ohne Zusatz von
insgesamt 18% Nährstoffen tierischen
oder pflanzlichen
Ursprungs
PK-Dünger- 5% P2O5 Phosphat in den Gehaltsangabe und auf chemischem
Suspension Phosphatlöslich- weitere Erfordernisse Wege und durch
*
keiten 1 bis 3 nach Tabelle 3 Suspendieren in Was-
5% K2O wasserlösliches ser gewonnenes
Kaliumoxid Erzeugnis, ohne
insgesamt 18% Zusatz von Nährstof-
fen tierischen oder
pflanzlichen Ursprungs
PK-Dünger- 5% P2Os Phosphat in der Gehaltsangaben und durch Suspendieren in
Suspension mit Phosphatlöslich- weitere Erfordernisse Wasser gewonnenes
kohlensaurem keit 5 nach Tabelle 4 Erzeugnis, Zugeben
Magnesiumkalk 5 % K2O wasserlösliches von kohlensaurem
Kaliumoxid Magnesiumkalk
2% MgO Gesamt-
Magnesiumoxid
10% CaCO3 Calciumcarbonat
insgesamt 35%
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1475
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Abschnitt 3
Organische und organisch-mineralische Düngemittel
Vorbemerkungen
1) Aufbereiten im Sinne der Spalte 5 ist das Aufbereiten zu seuchenhygienisch unbedenklichen Produkten, frei von Krankheitskeimen.
Rückstände der Arzneimittelproduktion dürfen nicht zugesetzt sein.
2) Der Chromgehalt darf 0,5% nicht überschreiten; Chrom (VI) darf nicht enthalten sein.
3) Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung verwendet sein.
Düngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,
die mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: ,,Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich!"
Organischer 5% N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro-
Stickstoffdünger Stickstoff Gesamtstickstoff oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff,
Stoffe, auch Zugeben lsobutylidendiharn-
von Crotonylidendi- stoff oder Formaldehyd-
harnstoff, lsobutyliden- harnstoff muß der
diharnstoff oder jeweils zugegebene
Formaldehydharn- Stoff angegeben sein.
stoff
Organischer 14% N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Peptide und Das Düngemittel darf
Stickstoffdünger Stickstoff Gesamtstickstoff Aminosäuren; nur in geschlossenen
Hydrolisieren Packungen gewerbs-
tierischen Eiweißes, mäßig in den Verkehr
Trocknen gebracht werden; auf
die Anwendungszeit
(Vegetationsstand,
Wiederholungen) und
den Mengenaufwand
je Flächeneinheit
sowie die für die
Beständigkeit des
Mittels zweckmäßige
Art der Lagerung muß
hingewiesen sein.
Knochenmehl, 3% N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten entfette-
entfettet Stickstoff; Gesamtstickstoff; ter Knochen, auch
12% P2O 5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Zugeben von Blut
Gesamt-P2Os;
Siebdurchgang:
97% bei 2,5 mm,
50% bei 0,2 mm;
Höchstgehalt
an Fett 4%
Knochenmehl, 28% P2Os Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Aufbereiten
entleimt Gesamt-P2Os; entfetteter, entleimter
Siebdurchgang: Knochen
97% bei 2,5 mm,
50% bei 0,2 mm;
Höchstgehalt
'an Fett 2%
Organischer 4% N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten Die Herstellungsart
NPK-Dünger Stickstoff; Gesamtstickstoff; a) von Guano nach Spalte 5 muß
6% P2Os Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als b) tierischer oder angegeben sein.
Gesamt-P2Os; pflanzlicher Stoffe,
2% K2O wasserlösliches Kali bewertet als was- auch Zugeben von
Kaliumoxid serlösliches K2O Wirtschaftsdünger
insgesamt 15%
Organischer 3% N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro-
NP-Dünger Stickstoff; Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff,
4% P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Stoffe, auch Zugeben lsobutylidendiharnstoff
Gesamt-P2Os von Wirtschafts- oder Formaldehyd-
insgesamt 9% düngern, Crotonyliden- harnstoff muß der
diharnstoff, jeweils zugegebene·
lsobutylidendi- Stoff angegeben sein.
harnstoff oder Form-
aldehydharnstoff
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der HersteUung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Organisch- 4% N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro-
mineralischer Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff,
NPK-Dünger 4% P2Os Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Stoffe, auch Zugeben lsobutylidendiharn-
Gesamt-P2Os; von Wirtschaftsdün- stoff, Formaldehyd-
4% K2O wasserlösliches Kali bewertet als gern, Crotonylidendi- harnstoff oder Lignin
Kaliumoxid wasserlösliches K2O harnstoff, lsobutyliden- muß der jeweils zuge-
insgesamt 14 % diharnstoff oder gebene Stoff angege-
Formaldehydharn- ben sein.
stoff, auch Lignin
oder Guano, Mischen
mit mineralischen
Düngemitteln, auch
Zugeben von
Gesteinsmehl
Organisch- 5% N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro-
mineralischer Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher tonylidendiharnstoff,
NP-Dünger 5% P2Os Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Stoffe, auch Zugeben lsobutylidendiharn-
Gesamt-P2O5 von Wirtschaftsdün- stoff oder Formalde-
insgesamt 12% gern, Crotonylidendi- hydharnstoff muß der
harnstoff, lsobutyl- jeweils zugegebene
idendiharnstoff oder Stoff angegeben sein;
Formaldehydharn- der zur Herstellung
stoff und Mischen mit verwendete Phosphat-
Phosphatdünger dünger muß
angegeben sein.
Organisch- 5% N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro-
mineralischer Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher tonylidehdiharnstoff,
NK-Dünger 5% K2O wasserlösliches Kali bewertet als was- Stoffe, auch Zugeben lsobutylidendiharnstoff
Kaliumoxid serlösliches K2O von Crotonylidendi- oder Formaldehyd-
insgesamt 10% harnstoff, lsobutyl- harnstoff muß der
idendiharnstoff oder jeweils zugegebene
Formaldehydharn- Stoff angegeben sein.
stoff und Mischen mit
Kalidünger
Torfmischdünger 30% organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf
organische bewertet als Glüh- unter Zugeben minera-
Substanz verlust; lischer oder organi-
scher Düngemittel
1% N Gesamtstickstoff Stickstoff ohne Berück-
sichtigung des Torf-
Stickstoffs bewertet als
Gesamtstickstoff
Torfmischdünger 30% organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf
organische bewertet als Glüh- unter Zugeben minera-
Substanz verlust; lischer oder organi-
scher Düngemittel
1% N Gesamtstickstoff; Stickstoff ohne Berück-
sichtigung des Torf-
stickstoffs bewertet als
Gesamtstickstoff;
1% P2Os Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als
Gesamt-P2Os;
1% K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasser-
Kaliumoxid lösliches K2O
Torfmischdünger 30% organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf
organische bewertet als Glüh- unter Zugeben minera-
Substanz verlust; lischer oder organi-
scher Düngemittel
1% N Gesamtstickstoff; Stickstoff ohne Berück-
sichtigung des Torf-
stickstoffs bewertet als
Gesamtstickstoff;
1% P2Os Gesamtphosphat Phosphat bewertet als
Gesamt-P2Os
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1477
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung: besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Torfmischdünger 30% organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Torf
organische bewertet als unter Zugeben minera-
Substanz Glühverlust; lischer oder orga-
1% P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als nischer Düngemittel
Gesamt-P2O5;
1% K2O wasserlösliches Kali bewertet als
Kaliumoxid wasserlösliches K2O
Organisch- 25% organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Der für die organische
mineralischer organische bewertet als a) Siedlungsabfällen, Substanz benutzte
Mischdünger Substanz Glühverlust; auch Rindenhu- Ausgangsstoff nach
1% N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als mus, unter Zuge- Spalte 5 muß ange-
Gesamtstickstoff; ben minerali- geben sein;
1 % P2O5 Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als scher Düngemittel Höchstgehalte an
Gesamt-P2O5; nachstehenden
b) Braunkohle, auch
1% K2O wasserlösliches Kali bewertet als Schwermetallen:
Zugeben von
Kaliumoxid wasserlösliches K2O mg/kg
Klärschlamm oder
Meeresalgen; und Blei 200
Mischen mit Cadmium 4
organischen oder Kupfer 200
mineralischen Nickel 30
Düngemitteln Quecksilber 4
Zink 750
c) Schlempe oder
Vinasse, auch Bei Aufbereitung nach
Torf, unter Zuge- Spalte S Buchstabe a
ben mineralischer oder b muß auf den
Düngemittel Mengenaufwand je
Flächeneinheit hin-
d) Fischabfällen gewiesen sein; bei
unter Zugeben Aufbereitung nach
mineralischer Spalte 5 Buchstabe e
Düngemittel muß der Nachweis, daß
e) Pilzbiomasse des die Pilzbiomasse frei
Penicillium chry- von Penicillin ist, mit
sogenum, frei von Nachweisverfahren
Penicillin, unter erbracht werden, die
Zugeben minera- dem neuesten Stand
lischer Dünge- der Wissenschaft ent-
mittel sprechen.
Organisch- 25% organische Substanz; organische Substanz Aufbereiten von Gülle Die Art der verwende-
mineralischer organische bewertet als Glüh- durch Entwässern ten Gülle- und Mineral-
Mischdünger Substanz verlust; und Trocknen unter dünger muß angege-
aus Gülle 8% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet Zugeben minera- ben sein; das Dünge-
organisch gebundener als Gesamtstickstoff, lischer Düngemittel mittel darf keine keim-
Stickstoff; mindestens 30% fähigen Samenkörner
des angegebenen enthalten; es dürfen nur
Stickstoffs organisch unbedenkliche Produk-
gebundener Stickstoff; tionshilfsmittel verwen-
3% P2Oo Gesamtphosphat; Phosphat bewertet det werden;
als Gesamt-P2O5; Höchstgehalte an
6% K2O wasserlösliches Kali bewertet als nachstehenden
Kaliumoxid wasserlösliches K2O Schwermetallen:
mg/kg
Kupfer 200
Zink 750
Organisch- 4% N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Das Düngemittel darf
mineralische Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher nur in geschlossenen
NPK-Dünger- 4% P2Oo Gesamtphosphat; Phosphat bewertet als Stoffe, Mischen mit Packungen in den Ver-
Suspension Gesamt-P2O5; mineralischen kehr gebracht werden;
4% K2O wasserlösliches Kali bewertet als Düngemitteln, auch auf die für die Bestän-
Kaliumoxid wasserlösliches K2O Zugeben von digkeit zweckmäßige
insgesamt 14 % Gesteinsmehl Art der Lagerung muß
hingewiesen sein.
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Organische 9% N organisch gebundener Stickstoff bewertet als Peptide und Amino- Das ·Düngemittel darf
Stickstoff- Stickstoff Gesamtstickstoff säuren; nur in geschlossenen
dünger-Lösung Hydrolisieren tieri- Packungen gewerbs-
schen Eiweißes mäßig in den Verkehr
gebracht werden;
auf die Anwendungs-
zeit (Vegetationsstand,
Wiederholungen) und
den Mengenaufwand je
Flächeneinheit sowie
auf die für die Bestän-
digkeit zweckmäßige
Art der Lagerung muß
hingewiesen sein.
Organisch- 8% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Peptide und Das Düngemittel darf
mineralische Gesamtstickstoff; Aminosäuren; nur in geschlossenen
Stickstoffdünger- Mindestgehalt an Hydrolisieren tieri- Packungen gewerbs-
Lösung Aminostickstoff 5% N schen Eiweißes unter mäßig in den Verkehr
Zugabe von Ammo- gebracht werden; auf
niumchlorid oder die Anwendungszeit
Ammoniumsulfat (Vegetationsstand,
Wiederholungen) und
den Mengenaufwand je
Flächeneinheit sowie
auf die für die Bestän-
digkeit zweckmäßige
Art der Lagerung muß
hingewiesen sein.
Abschnitt 4
Düngemittel mit Spurennährstoffen
Vorbemerkungen
1) Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muß sein Gehalt in dem Düngemittel
unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten angegeben sein, .und zwar in der Form „als
Chelat von ... " oder „als Komplex von ... "; bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners nach Buchstabe C kann seine
Kurzbezeichnung verwendet sein.
2) Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das Metall in einer der folgenden Chelat- oder Komplex-
bindungsformen vorliegt:
1. Chelatbildner
DTPA Diäthylentriaminpentaessigsäure
EDDCHA Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure C20H20O10N2
EDDHA Äthylendiamin-di-( o-hydroxyphenyl)essigsäure C1sH20O5N2
EDDHMA Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure C20H24Ü5N2
EDTA Äthylendiamintetraessigsäure C10H15OsN2
HEDTA Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure C10H,sO1N2
TMHBED 1 ) Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C2,H25O5N2
oder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
2. Sonstige Komplexbildner
HEDPA 1) Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure)
Zitronensäure 1)
1
) Nicht bei Düngemitteln, die als EWG-Düngemittel bezeichnet sind.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1479
Typenbezeichnung Mindest• typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Hers.ellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
A. Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln der in den Abschnitten 1 bis 3 aufgeführten Typen
1. Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger
Typenbezeich- a) Acker- und Spurennährstoffe wie in Abschnitt 1; *
nung für Dünge- Grünland bewertet als Gesamt- Zugeben von Spuren- Auf den Anwendungs-
mittel nach 0,01% 8 Bor, gehalt oder wasser- nährstoffen bereich nach Spalte 2
Abschnitt 1 oder 0,002% Co Kobalt, löslicher Gehalt muß hingewiesen sein;
2, ergänzt durch 0,01% Cu Kupfer, für Spurennährstoffe,
die Angabe „mit 0,5% Fe Eisen, die als natürliche
Spurennährstoff" 0,1% Mn Mangan, Begleitstoffe der Dün-
oder ergänzt 0,001% Mo Molybdän oder gemittel nach
durch die An- 0,01% Zn Zink Abschnitt 1 oder 2 vor-
gabe „mit" liegen, ist die Angabe
b) Gartenbau
sowie durch des Gehaltes wahlfrei,
oder Blatt-
den Namen der sofern die in Spalte 2
düngung
Spurennährstoffe festgelegten Mindest-
0,01% B
oder ihr chemi- gehalte erreicht sind;
0,002% Co 1 )
sches Symbol in bei der Angabe der
0,002% Cu
der Reihenfolge Gehalte müssen ange- ·
0,02% Fe
der Spalte 2 geben .sein:
0,01% Mn
a) bei nicht völlig was-
0,001% Mo
serlöslichen Nähr-
0,002% Zn
stoffen der Gesamt-
1
) Nicht im Gartenbau.
gehalt und, wenn
mindestens die
Hälfte des Gesamt-
gehaltes wasserlös-
lich ist, der wasser-
lösliche Gehalt;
b) bei völlig wasser-
löslichen Nährstof-
fen der wasserlös-
liche Gehalt; bei
nicht als EWG-Dün-
gemittel bezeichne-
ten Düngemitteln
gelten die in
Spalte 2 Buchsta-
be a festgelegten
Mindestgehalte
auch für die Anwen-
dung in der Forst-
wirtschaft.
2. Organische und organisch-mineralische Düngemittel
Typenbezeich- 0,02% B Bor, Spurennährstoffe wie in Abschnitt 3;
nung für Dünge- 0,01% Cu Kupfer, bewertet als Gesamt- Zugeben von Spuren-
mittel nach 0,05% Mn Mangan oder gehalt nährstoffen
Abschnitt 3 0,01% Zn Zink
außer für Torf-
mischdünger
und Organisch-
mineralischen
Mischdünger,
ergänzt durch-
die Angabe
,,mit Spuren-
nährstoff" oder
ergänzt durch
die Angabe
„mit" sowie
durch den
Namen der
Spurennähr-
stoffe oder ihr
chemisches
Symbol in der
Reihenfolge der
Spalte 2
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Typenbezeich- 0,01% B Bor, Spurennährstoffe wie in Abschnitt 3;
nung für Torf- 0,01% Fe Eisen, bewertet als Zugeben von Spuren-
mischdünger 0,003% Cu Kupfer, Gesamtgehalt nährstoffen
und Organisch- 0,01% Mn Mangan,
mineralischen 0,001% Mo Molybdän oder
Mischdünger 0,002% Zn Zink
nach Ab-
schnitt 3,
ergänzt
durch die
Angabe „mit
Spurennähr-
stoff" oder
ergänzt durch
die Angabe
„mit" sowie
durch den
Namen der
Spurennähr-
stoffe oder ihr
chemisches
Symbol in der
Reihenfolge der
Spalte 2
B. Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
Vorbemerkungen
1) Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungszeit
(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit muß hingewiesen sein; das Düngemittel muß mit
dem Hinweis gekennzeichnet sein: ,,Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten."
2) Der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich muß angegeben sein.
1. Bordünger
Calciumborat 7% B Bor Bor bewertet als Calciumborat aus
Gesamtgehalt; Colemanit oder *
Siebdurchgang: Pandermit
98% bei 0,063 mm
Boräthanolamin 8% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Umsetzen von
wasserlösliches B Borsäure mit
*
Aminoäthanol
Natriumborat 10% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Natriumborat
wasserlösliches B *
Borsäure 14% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Umsetzen von Bora-
wasserlösliches B ten mit Säuren
*
Bordünger- 2% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Lösen von Borätha-
Lösung wasserlösliches B nolamin, Natrium-
*
borat oder Borsäure
in Wasser
Bordünger- 2% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als Suspendieren von
Suspension wasserlösliches B Boräthanolamin,
*
Natriumborat oder
Borsäure in Wasser
2. K ob a I t d ü n g e r
Kobaltchelat 2% Co wasserlösliches Kobalt Kobalt bewertet als Kobaltchelat
wasserlösliches Co;
*
Der Chelatbildner und
mindestens 80% des der in Chelatform vor-
angegebenen Gehaltes liegende Gehaltsan-
an Co in Chelatform teil müssen angege-
ben sein.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1481
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Kobaltsalz 19% Co wasserlösliches Kobalt Kobalt bewertet als Kobaltsalz
wasserlösliches Co
*
Das Anion des Salzes
muß angegeben sein.
Kobaltdünger- 2% Co wasserlösliches Kobalt Kobalt bewertet als Lösen von Kobalt-
Lösung wasserlösliches Co salz oder
*
Das Anion des Salzes
Kobaltchelat in muß angegeben sein;
Wasser ein in Chelatform vorlie-
gender Gehaltsanteil
und der Chelatbildner
müssen angegeben
sein.
3. Kupferdünger
Rückstand- 2% Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupfersehlacke oder Höchstgehalt an:
Kupferdünger Gesamtgehalt; andere kupferhaltige Blei 0,3%
Siebdurchgang: Stoffe; Zink 3%;
98% bei 1,0 mm, auch Granulieren des die Art· des Ausgangs-
70% bei 0,16 mm; auf den Siebdurch- materials muß angege-
bei GranuUerung: gang nach Spalte 4 ben sein.
Zerfall des Granulats ausgemahlenen
unter Feuchtigkeits- Produkts;
einfluß Siebdurchgang des
Granulats:
98% bei 2,8 mm,
60% bei 1,6 mm
Düngemittel 5% Cu Kupfer Kupfer bewertet als Mischen von Kupfer-
auf Kupferbasis Gesamtgehalt; salz, Kupferoxid,
*
Der Gehalt an wasser-
Siebdurchgang: Kupferhydroxid oder löslichem Kupfer darf
98% bei 0,063 mm Kupferchelat, auch angegeben sein, wenn
Zugeben von unbe- er mindestens ein Vier-
denklichem Träger- tel des Gesamtgehaltes
stoff ausmacht;
ein in Chelatform vorlie-
gender Gehaltsanteil
und der Chelatbildner
müssen angegeben
sein.
Kupferchelat 9% Cu wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als Kupferchelat
wasserlösliches Cu;
*
Der Chelatbildner und
mindestens 80% des der in Chelatform vor-
angegebenen Gehaltes liegende Gehaltsanteil
an Cu in Chelatform müssen angegeben
sein.
Kupfersalz 20% Cu wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als Kupfersalz
wasserlösliches Cu
*
Das Anion des
Salzes muß
angegeben sein.
Kupferhydroxid 45% Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferhydroxid
Gesamtgehalt;
*
Siebdurchgang:
98% bei 0,063 mm
Kupferoxid 70% Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferoxid
Gesamtgehalt; *
Siebdurchgang:
98% bei 0,063 mm
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
Kupferdünger- 3% Cu wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als Lösen von Kupfersalz
Lösung wasserlösliches Cu
*
oder Kupferchelat in Ein in Chelatform vor-
Wasser liegender Gehaltsanteil
und der Chelatbildner
müssen angegeben
sein.
4. Eisendünger
Eisenchelat 5% Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als Eisenchelat
wasserlösliches Fe;
*
Der Chelatbildner und
mindestens 80% des der in Chelatform vor-
angegebenen Gehaltes liegende Gehaltsanteil
an Fe in Chelatform müssen angegeben
sein.
Eisensalz 12% Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als Eisen (11)-Salz
wasserlösliches Fe
*
Das Anion des Salzes
muß angegeben sein.
Eisendünger- 2% Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als Lösen von Eisensalz
Lösung wasserlösliches Fe oder Eisenchelat in
*
Ein in Chelatform vor-
Wasser liegender Gehaltsanteil
und der Chelatbildner
müssen angegeben
sein.
Eisendünger- 5% Fe Eisen Eisen bewertet als Eisensalze;
Suspension Gesamtgehalt, minde- Umsetzen von Eisen-
stens 1 % Fe wasser- salzen mit Phosphor-
löslich säure
5. Mangandünger
Manganchelat 5% Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Manganchelat
Mangan wasserlösliches Mn;
*
Der Chelatbildner und
mindestens 80% des der in Chelatform vor-
angegebenen Gehaltes liegende Gehaltsanteil
an Mn in Chelatform müssen angegeben
sein.
Rückstand- 10% Mn Mangan Mangan bewertet als Manganoxide oder Die Art des Ausgangs-
Mangandünger Gesamtgehalt; andere mangan- materials muß angege-
Siebdurchgang: haltige Stoffe; ben sein.
98% bei 1,0 mm, auch Granulieren des
70% bei 0,16 mm; auf den Siebdurch-
Zerfall des Granulats gang nach Spalte 4
unter Feuchtigkeits- ausgemahlenen
einfluß Produkts;
Siebdurchgang des
Granulats:
98% bei 2,8 mm,
60% bei 1,6 mm
Mangandünger 17% Mn Mangan Mangan bewertet als Mischen von
Gesamtgehalt Mangan salz
*
Der Gehalt an wasser-
und Manganoxid löslichem Mangan darf
angegeben sein, wenn
er mindestens ein Vier-
tel des Gesamtgehaltes
ausmacht.
Mangan salz 17% Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Mangansalz (Mn II)
Mangan wasserlösliches Mn
*
Das Anion des Salzes
muß angegeben sein.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1483
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
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Manganoxid 40% Mn Mangan Mangan bewertet als Manganoxid
Gesamtgehalt;
*
Siebdurchgang:
80% bei 0,063 mm
Mangandünger- 3% Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Lösen von Mangan-
Lösung Mangan wasserlösliches Mn salz oder Mangan-
*
Ein in Chelatform vor-
chelat in Wasser liegender Gehaltsanteil
und der Chelatbildner
müssen angegeben
sein.
6. Molybdändünger
Molybdän- 35% Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Mischen von Natrium-
dünger Molybdän wasserlösliches Mo molybdat und Ammo- *
niummolybdat
Natrium- 35% Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Natriummolybdat
molybdat Molybdän wasserlösliches Mo *
Ammonium- 50% Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Ammoniummolybdat
molybdat Molybdän wasserlösliches Mo *
Molybdän- 3% Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Lösen von Natrium-
dünger- Molybdän wasserlösliches Mo molybdat oder *
Lösung Ammoniummolybdat
in Wasser
7. Zinkdünger
Zinkehetat 5% Zn wasserlösliches Zink Zink bewertet als Zinkchelat
wasserlösliches Zn
*
Der Chelatbildner und
der in Chelatform vor-
liegende Gehaltsanteil
müssen angegeben
sein.
Zinksalz 15% Zn wasserlösliches Zink Zink bewertet als Zinksalz
wasserlösliches Zn
*
Das Anion des Salzes
muß angegeben sein.
Zinkdünger 30% Zn Zink Zink bewertet als Mischen von Zinksalz
Gesamtgehalt und Zinkoxid *
Der Gehalt an wasser-
löslichem Zink darf
angegeben sein, wenn
er mindestens ein Vier-
tel des Gesamtgehaltes
ausmacht.
Zinkdünger- 3% Zn wasserlösliches Zink Zink bewertet als Lösen von Zinksalz
Lösung wasserlösliches Zn und Zinkchelat in
*
Ein in Chelatform vor-
Wasser liegender Gehaltsanteil
und der Chelatbildner
müssen angegeben
sein.
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; ·Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung
Nährstofformen und
Nährstofflöslichkeiten
2 3 4 5 6
8. Spu renn äh rstoff-M i schd ü ng er
Spuren- Spurennähr- Spurennährstoffe Mischen wasser-
nährstoff- stoffe bewertet als Gesamt- löslicher Salze *
Der Düngemitteltyp
Mischdünger a) ausschließlich gehalt oder als wasser- oder Chelate, auch muß je nach Beschaf-
(Spuren- in minera- löslicher Gehalt Lösen in Wasser fenheit als „Spuren-
nährstoff- lischer Form nährstoff-Mischdünger"
Mischdünger- 0,2% B Bor, oder „Spurennährstoff-
Lösung), 0,02% Co Kobalt, Mischdünger-Lösung"
ergänzt durch 0,5% Cu Kupfer, bezeichnet sein;
die Angabe 2% Fe Eisen, das Düngemittel muß
„mit" sowie 0,5% Mn Mangan, mindestens zwei der in
durch den 0,02% Mo Molybdän oder Spalte 3 genannten
Namen der 0,5% Zn Zink Spurennährstoffe ent-
Spuren nähr- halten; in Chelatform
b) in Chelat-
stoffe oder ihr vorliegende Gehaltsan-
oder Korn-
chemisches teile und die Chelatbild-
plexform
Symbol in der ner müssen angegeben
0,2% B
Reihenfolge der sein;
0,02% Co
Spalte 2 bei der Angabe der
0,1% Cu
Gehalte müssen ange-
0,3% Fe
geben sein:
0,1% Mn
a) bei nicht völlig was-
0,1% Zn
serlöslichen Nähr-
insgesamt
stoffen der Gesamt-
mindestens:
gehalt und, wenn
in fester Form
mindestens die
5%, in Lösung
Hälfte des Gesamt-
2%
gehaltes wasserlös-
lieh ist, der wasser-
lösliche Gehalt;
b) bei völlig wasser-
löslichen Nährstof-
fen nur der wasser-
lösliche Gehalt.
Spuren- 0,2% B Bor, Spurennährstoffe bor- und metallhaltige Das Düngemittel muß
nährstoff- 1% Fe Eisen, bewertet als Gesamt- Stoffe, auch in Che- mindestens zwei der in
Mischdünger 0,5% Cu Kupfer, gehalt; latform, in wasser- Spalte 3 genannten
1% Mn Mangan, Siebdurchgang: und nichtwasser- Spurennährstoffe ent-
0,01% Mo Molybdän oder 98% bei 1,0 mm, löslicher Form halten; in Chelatform
0,5% Zn Zink 70% bei 0,16 mm vorliegende Gehaltsan-
teile und die Chelatbild-
ner müssen angegeben
sein;
die Art des Ausgangs-
materials muß angege-
ben sein;
Höchstgehalt an Blei
0,1%.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1485
Anlage 2
(zu §§ 2 und 5 Abs. 4)
Kennzeichnung von Düngemitteln,
die einem zugelassenen Düngemitteltyp entprechen
1. Vorgeschriebene Angaben
1.1 Typenbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte der in Anlage 1
Spalte 2 aufgeführten Bestandteile in der dort festgelegten Reihenfolge in ganzen Zahlen, die nicht höher sein
dürfen als die Zahlenangaben nach Nummer 1.2; der Zahlenangabe darf keine weitere Angabe hinzugefügt
werden; die Angabe der Höhe der Gehalte an Spurennährstoffen entfällt;
1.2 Art und Höhe der Gehalte der in Anlage 1 Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden Best~ndteile, Nährstofformen
und Nährstofflöslichkeiten, bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4; die
Gehalte müssen in Gewichtsprozenten, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, angegeben sein;
Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig; bei flüssigen
Düngemitteln ist eine zusätzliche Angabe der Gehalte in Kilogramm je Hektoliter oder Gramm je Liter zulässig;
1.3 Gewicht oder Volumen
1.3.1 bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm; bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in
geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg kann auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht
in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung angegeben sein;
1.3.2 bei Torfmischdüngern das Volumen in Liter oder Kubikmeter;
1.3.3 bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm; daneben kann das Volumen in Liter oder Kubikmeter
angegeben sein;
1.3.4 bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;
1.4 Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen;
1.5 die in den Vorbemerkungen zu Anlage 1 und ihren Abschnitten, in Anlage 1 Spalte 6 sowie in den Tabellen zu
Anlage 1 Abschnitt 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
2. Zu I ä s s i g e An g a b e n
2.1 die nach den Vorbemerkungen zu Anlage 1 und ihren Abschnitten sowie nach Anlage 1 Spalte 6 zulässigen
Angaben;
2.2 handelsübliche Warenbezeichnungen;
2.3 Angaben zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht in Anlage 1 Spalte 6 vor-
geschrieben;
2.4 Warenzeichen;
2.5 Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter Nummer 1.2 fallen;
2.6 sonstige Angaben und Hinweise.
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4)
Kennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen
1. Allgemeine Angaben
1.1 Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel oder Torf;
1.2 Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen;
1.3 bei Natur- und Hilfsstoffen, die nicht in Fertigpackungen im Sinne des § 14 des Eichgesetzes in den Verkehr
gebracht werden, Nettogewicht oder Bruttogewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei Angabe
des Bruttogewichts in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung.
2. Besondere Angaben bei
2.1 Wirtschaftsdüngern:
Art, auch Tierart, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, sachgerechte Anwendung;
2.2 Bodenhilfsstoffen:
Art, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, bei organischer Substanz Angabe des Ausgangsstoffes, Wir-
kungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- oder Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit;
2.3 Kultursubstraten:
Art, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen mit Angabe der Ausgangsstoffe, pH-Wert, sachgerechte Anwen-
dung nach Pflanzenart;
2.4 Pflanzenhilfsmitteln:
Art, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach· Boden- oder
Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit;
2.5 Torf:
Hochmoor oder Niedermoor mit Zersetzungsgrad, ungefährer Anteil an organischer Substanz.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1487
Anlage 4
(~u § 6)
Toleranzen
1. Mineralische Einnährstoffdünger absolute Werte (Gewichtsprozente)
N MgO
1.1 Stickstoffdünger
Kalkmagnesiasalpeter 0,4 0,9
Kalksalpeter, Natronsalpeter, Chilesalpeter 0,4
Ammonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak) 0,3
Dicyandiamidhaltiges Ammonsulfat, Dicyandiamidhaltiger
Ammonsulfat-Harnstoff, Dicyandiamidhaltiger Harnstoff 0,5
Stickstoff-Magnesiumsulfat, Stickstoff-Magnesia 0,8 0,9
Ammonnitrathaltiger Ammonsyngenit 0,6
Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter)
bis 32% 0,8
über 32% 0,6
Ammonsulfatsalpeter, umhüllt; Dicyandiamidhaltiger
Ammonsulfatsalpeter, Ammonsulfatsalpeter 0,8
Kalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff 1,0
Harnstoff 0,4
Oxamid, Crotonylidendiharnstoff, lsobutylidendiharnstoff,
Formaldehydharnstoff, Harnstoff-lsobuylidendiharnstoff,
Harnstoff-Formaldehydharnstoff 0,5
Kalksalpeter-Lösung, Ammoniakwasser, Kalksalpeter-Harnstoff-Lösung,
Kalksalpeter-Harnstoff-Suspension, Stickstoffdünger-Lösung,
Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung, Ammoniakgas 0,6
Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform angegeben sein, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder
Stickstofform 1/io des Gehalts des Düngemittels an Stickstoff, höchstens 2 Gewichtsprozente. Die bei dem jeweiligen
Düngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht üb~rschritten sein.
absolute Werte (Gewichtsprozente)
für den andere
wasserlöslichen Nährstoffe
1.2 Phosphatdünger P205-Anteil
Superphosphat, Konzentriertes Superphosphat 0,8 0,9
Tripla-Superphosphat 0,8 1,3
Glühmischphosphat, Glühphosphat, Dicalciumphosphat 0,8
Thomasphosphat
a) bei Angabe in einer Spanne von zwei Gewichtsprozenten 0
b) bei Angabe in einer Zahl 1,0
Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 0,8 . 0,9
T eilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium 0,8 0,9 0,9 MgO
Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil 0,8 0,9
Aluminium-Calciumphosphat 0,8
Weicherdiges Rohphosphat, Rohphosphat gemahlen 0,8
Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium 0,8 0,9 MgO
Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen,
Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk 0,8 3,0 CaCO3
Rohphosphat mit kohlensaurem Magnesiumkalk 0,8 2,0 CaCO3
1,0 MgCO3
Muß in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz für den
Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/io des Gehalts des Düngemittels an Phosphat, höchstens 2 Gewichtsprozente.
Satz 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O 5 . Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für
den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten sein.
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
absolute Werte (Gewichtsprozente)
K2O MgO andere
Nährstoffe
1.3 Kalidünger
Kalirohsalz 1,5 0,9
Angereichertes Kalirohsalz 1,0 0,9
Kaliumchlorid
bis 55% 1,0
über 55% 0,5
Kaliumchlorid mit Magnesium 1,5 0,9
Kaliumsulfat 0,5
Kaliumsulfat mit Magnesium 1,5 0,9
Kieserit mit Kaliumsulfat 1,0 0,9
Rückstandkali, Rückstandkali-Suspension 1,0
für Chlorid 0,2 Cl
absolute Werte (Gewichtsprozente)
Ca, CaO, Mg, MgO, andere
CaC03 MgC03 Nährstoffe
1.4 Kalkdünger und Magnesiumdünger
Kohlensaurer Kalk, Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen 3,0 CaCO3 1,0 MgCO31 )
Kohlensauer Magnesiumkalk 2,0 CaCO3 1,0 MgCO3
Kohlensaurer Kalk mit Torfzusatz 3,0 CaCO3
Kohlensaurer Kalk mit Phosphat, Kohlensaurer Kalk
mit weicherdigem Rohphosphat 3,0 CaCO 3
Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat,
Kohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem Rohphosphat 2,0 CaCO 3 1,0 MgCO3 1,0 P2Os
Branntkalk; Branntkalk, körnig; Stückkalk; Löschkalk; Mischkalk 3,0 CaO 1,0 MgO 1
)
Magnesium-Branntkalk; Magnesium-Branntkalk, körnig;
Magnesium-Stückkalk; Magnesium-Löschkalk;
Magnesium-Mischkalk 2,0 CaO 1,0 MgO
Hüttenkalk; Hüttenkalk, körnig 2,0 CaO 1,0 MgO 1)
Hüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat 2,0 CaO 1,0 MgO 1) 1,0 P2Os
Konverterkalk 2,0 CaO
Konverterkalk mit Phosphat; Konverterkalk mit Phosphat, körnig 3,0 CaO 1,0 MgO 1
) 1,0 P2Os
Geflügelkotkalk 3,0 CaO 1,0 MgO 1)
Kali-Branntkalk 3,0 CaO 1,0 MgO 1 ) 1,0 K2O
Kali-Magnesium-Branntkalk 2,0 CaO 1,0 MgO 1,0 K2O
Rückstandkalk 3,0 CaO
Carbokalk 3,0 CaCO3
Magnesium-Gesteinsmehl 1,0 MgO
1
) Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1489
absolute Werte (Gewichtsprozente)
Ca Mg, MgO S andere Nährstoffe
1.5 Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger
(Sekundärnährstoffdünger)
Calciumchlorid 0,64
Calciumchlorid-Lösung 0,64
Magnesiumsulfat 0,9 MgO 0,36
Kieserit 0,9 MgO 0,36
Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat 0,9 MgO
Kieserit mit Magnesiumcarbonat 0,9 MgO
Konzentrierter Magnesiumdünger 0,9 MgO
Magnesiumchlorid-Lösung 0,55 Mg
Magnesiumdünger-Suspension 0,9 MgO
Elementarer Schwefel 0,36
Calciumsulfat 0,64 0,36
2. Mine r a I i s c h e Mehrn ä h r s toff dünge r
absolute Werte (Gewichtsprozente)
N, P20 5 , K20 andere Nährstoffe
2.1 für den einzelnen Nährstoff
Stickstoff 1,1 N
Phosphat 1,1 P20s
Kaliumoxid 1,1 K20
2.2 negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens:
NP-Dünger }
NK-Dünger 1,5
PK-Dünger
NPK-Dünger 1,9
bei NPK-, NP-, NK- und PK-Düngern mit Magnesium
für Magnesium 0,9 MgO
bei NPK- und PK-Düngern mit kohlensaurem Kalk
für Kalk 3,0 CaC03
2.3 für die Gehalte an Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten beträgt die
Toleranz je Nährstofform oder Nährstofflöslichkeit 1/io des Nährstoffgesamt-
gehalts des Düngemittels, höchstens 2 Gewichtsprozente; die Summe der bei
dem jeweiligen Düngemitteltyp für die Nährstoffe festgesetzten Toleranzen darf
insgesamt nicht überschritten werden;
2.4 für Chlorid 0,2 Cl
3. 0 r g an i s c h e und o r g an i s c h - min er a I i s c h e Düngemitte 1
absolute Werte (Gewichtsprozente)
andere Nährstoffe
3.1 organische und organisch-mineralische Düngemittel,
ausgenommen Torfmischdünger und Organisch-mineralischer Mischdünger
a) für den einzelnen Nährstoff
Stickstoff 1,0 N
Phosphat 2,0 P20s
Kaliumoxid 1,0 K20
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
absolute Werte (Gewichtsprozente)
andere Nährstoffe
b) negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens:
organische und organisch-mineralische NPK-, NP- und NK-Dünger 2,0
bei Organisch-mineralischem NK-Dünger mit Magnesium
für Magnesium 0,9 MgO
3.2 Torfmischdünger und Organisch-mineralischer Mischdünger
a) für den einzelnen Nährstoff
Stickstoff 0,2 N
Phosphat 0,2 P20s
Kaliumoxid 0,2 K20
b) negative Auswirkungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens 0,5,
3.3 Organisch-mineralischer Mischdünger aus Gülle 1,0 N
1,0 P20s
1,0 K20
4. Düngemitte I mit S puren näh rstoff e n
Gehalt an Spurennährstoffen über 2 % 0,4 Gewichtsprozent
Gehalt an Spurennährstoffen bis 2 % % des angegebenen Gehalts
5. Toleranzen bei Gehaltsangaben nach Vorbemerkung 3
zu Anlage 1
Bei Angabe eines Gehalts an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel
nach Vorbemerkung 3 zu Anlage 1 betragen die Toleranzen ein Viertel der
angegebenen Gehalte an diesen Nährstoffen und in Gewichtsprozenten höch-
stens folgende Werte: absolute Werte (Gewichtsprozente)
Ca 0,64
Mg 0,55
MgO 0,9
Na 0,67
S 0,36
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1491
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes
Vom 1O. Juli 1991
Auf Grund des § 9 Nr. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965
(BGBI. 1S. 311 ), der durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1
S. 1008) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie und Senioren:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom
11. August 1965 (BGBI. 1S. 807), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
7. November 1990 (BGBI. 1S. 2476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird das Wort „einfachen" gestrichen.
2. In Nummer 5 wird das Wort „Handstrickmaschinen" durch das Wort „Strick-
maschinen" ersetzt.
3. In Nummer 6 werden die Worte „Töpfer- und Keramikerwaren" durch die
Worte „Waren aus Keramik, Leder, Holz, Metall und Kunststoff" ersetzt:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. Juli 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer
(Baugeräteführer-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 11. Juli 1991
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 15. Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebsetzen
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 von Baugeräten,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 16. Warten von Baugeräten,
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- 17. Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störun-
minister für Bildung und Wissenschaft: gen an Baugeräten,
18. Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes §4
Der Ausbildungsberuf Baugeräteführer wird staatlich Ausbildungsrahmenplan
anerkannt.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse. nach § 3 sollen
§2 unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Hochbau"
Ausbildungsdauer sowie „Straßen- und Tiefbau" nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan
§3 abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Aus-
Ausbildungsberufsbild bildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
1. Berufsbildung, einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-
sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Energie- und Rohstoffverwendung,
5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen §5
Unterlagen,
Ausbildungsplan
6. Einrichten und Sichern von Baustellen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
7. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste,
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
8. Be- und Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen, dungsplan zu erstellen.
9. Durchführen von Arbeiten im Hochbau sowie im
Straßen- und Tiefbau, §6
10. Handhaben von Vermessungsgeräten, Berichtsheft
11. Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von
Hydraulikölen, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
12. Be- und Verarbeiten von Metallen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
13. Anwenden von Montage- und Reparaturwerkzeugen führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
sowie Prüf- und Meßgeräten, durchzusehen.
14. Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Syste-
§ 7
men von Baugeräten,
Zwischenprüfung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1493
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Nummer 6, laufender Nummer 8 Buchstaben a bis c,
laufender Nummer 9 Buchstaben a bis g, laufender Num- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
mer 10 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 11 und insgesamt höchstens fünfeinhalb Stunden ein Prüfungs-
laufender Nummer 12 für das zweite Ausbildungsjahr auf- stück anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbe-
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä- sondere in Betracht:
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- 1. als Prüfungsstück für beide Schwerpunkte:
ausbildung wesentlich ist.
Herstellen von Schalung und Bewehrung für ein einfa-
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in ches Fundament;
insgesamt höchstens zweieinhalb Stunden ein Prüfungs-
stück anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden 2. als Arbeitsproben für beide Schwerpunkte:
zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbe- Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und
sondere in Betracht: Störungen an mechanisch, hydraulisch, pneumatisch
1. als Prüfungsstück: oder elektrisch betriebenen Baugruppen;
Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manu- 3 .. als Arbeitsprobe:
elles und maschinelles Spanen sowie durch Formen a) im Schwerpunkt Hochbau:
und Fügen;
aa) sicheres Aufnehmen und zielgenaues Absetzen
2. als Arbeitsproben: einer Last auf bestimmte Entfernung durch
a) Sichern einer vorgegebenen kleinen Baustelle, Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetrieb-
setzen eines Baukranes,
b) Verbauen einer vorgegebenen kleinen Kanalbau-
grube mit senkrechten Wänden, bb) Ausheben einer Baugrube, Anlegen einer
Böschung, Herstellen einer Grabensohle sowie
c) Verlegen einer Hausentwässerung, Verlegen und zusammenfügen von Fertigteilen
d) Aufsetzen eines Mauerwerkes im Verband, durch Inbetriebnehmen, Führen und Außer-
betriebsetzen eines Hydraulikbaggers;
e) Ausfluchten einer Geraden und Einrichten eines
rechten Winkels. die Wahl der Arbeitsprobe erfolgt durch den Prüf-
ling;
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf b) im Schwerpunkt Straßen- und Tiefbau:
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ausheben einer Baugrube, Anlegen einer
Gebieten schriftlich lösen: Böschung, Herstellen einer Grabensohle sowie Ver-
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Ener- legen und zusammenfügen von Fertigteilen durch
gie- und Rohstoffverwendung, Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebsetzen
eines Hydraulikbaggers.
2. technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Reparaturanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt- Dabei sollen das Prüfungsstück mit 30 vom Hundert und
pläne, Tabellen, Diagramme, Verlegepläne, Skizzen die Arbeitsproben zusammen mit 70 vom Hundert gewich-
und Zeichnungen, tet werden.
3. Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Schmierstoffen sowie deren Entsorgung, den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Tech-
4. Funktion und Funktionsverbund von Bauteilen und nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
Baugruppen von Baugeräten, schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich
auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere
5. Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bodenarten und
aus folgenden Gebieten in Betracht:
-klassen,
6. Bauverfahren im Hochbau, 1. im Prüfungsfach Technologie:
, a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle
7. Bauverfahren im Straßen- und Tiefbau,
Energie- und Rohstoffverwendung,
8. Vermessungsarbeiten,
b) Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und
9. Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen, Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,
Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
c) Antriebsarten, Kraftübertragungselemente, Fahr-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- werks- und Bremssysteme,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche d) Arten, Ausrüstungen und Anbauten von Baugerä-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ten,
e) Hauptbaugruppen von Baugeräten,
§8
f) elektrotechnische Bauelemente und Sicherungsein-
Abschlußprüfung richtungen,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der g) Wartung, Instandsetzung, Werkzeuge sowie Prüf-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie und Meßgeräte,
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
h) Eigenschaften, Anforderungen und Verwendung 2. im Prüfungsfach
von Baustoffen und Bauteilen, Arbeitsplanung 90 Minuten,
i) Bodenarten und Bodenklassen, 3. im Prüfungsfach
k) Bauverfahren im Hochbau, Technische Mathematik 60 Minuten,
1) Bauverfahren im Straßen- und Tiefbau; 4. im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Handbücher, Arbeitspläne, Normen, Schaubilder, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
b) Betriebsanleitungen, Wartungs- und lnstandset-
zungsvorschriften, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
c) Ersatzteilbücher, Maschinenkontrollbücher, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
d) Ver- und Entsorgungsanweisungen; wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
technologischer und mathematischer Sachverhalte mündlichen das doppelte Gewicht.
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
geeignete Lösungswege darzustellen; (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
das doppelte Gewicht.
a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
Geschwindigkeit, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis-
prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
c) Zug- und Druckfestigkeit, reichende Leistungen erbracht sind.
d) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
e) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: §9
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft und
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden am 31. Juli 1997 außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Außer-
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: krafttretens bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
1. im Prüfungsfach werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende
Technologie 150 Minuten, geführt.
Bonn, den 11. Juli 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1495
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Baugeräteführer
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des\ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und· Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
e) Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung
erläutern
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge- während
werbeaufsicht erläutern der gesamten
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Ausbildung zu
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen vermitteln
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
Umweltschutz liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
sowie rationelle hütungsvorschrifte·n, Richtlinien und Merkblätter be-
Energie- und achten und anwenden
Rohstoffverwendung
b) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische
(§ 3 Nr. 4) Unfallquellen und Unfallsituationen sowie Maßnah-
men zu deren Vermeidung beschreiben
c) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explo-
sionsschutz beschreiben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom be-
schreiben
e) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
.zeitliche Richtwe.rte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und ~enntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
g) einschlägige Umweltschutzvorschriften, insbeson-
dere über den Immissions- und Gewässerschutz
sowie über die Reinhaltung der Luft und die Abfall-
beseitigung nennen; Ziele des Umweltschutzes bei
den Tätigkeiten berücksichtigen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
und Rohstoffe nennen und Möglichkeiten ihrer ratio-
nellen Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden a) Skizzen, Zeichnungen, Verlegepläne sowie Ver- und
und Erstellen von Entsorgungspläne lesen und anwenden
technischen Unterlagen
(§ 3 Nr. 5) b) Betriebs- und Wartungsanweisungen lesen und an-
wenden
c) Ersatzteillisten lesen und anwenden
d) Ver- und Entsorgungsanweisungen für Betriebs- und
Hilfsstoffe 'lesen und anwenden
e) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von
Protokollen und Berichten, aufzeichnen
6 Einrichten und Sichern a) bei der Einrichtung der Baustelle einschließlich Mate-
von Baustellen riallager, Versorgungsanschlüssen, Unterkünften und
(§ 3 Nr. 6) Reparaturwerkstatt mitwirken
5 3
b) bei der Sicherung der Baustelle einschließlich
Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Ver-
kehrssicherung nach Vorschriften mitwirken
7 Aufstellen eintach er a) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste unterscheiden
Arbeits- und 2
Schutzgerüste b) einfache Arbeits- und Schutzgerüste auf~ und ab-
(§ 3 Nr. 7) bauen
8 Be- und Verarbeiten a) Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden, ihrer Verwen-
von Bau- und dung nach zuordnen und entsprechend dem Arbeits-
Bauhilfsstoffen auftrag auswählen
(§ 3 Nr. 8)
b) Beton- und Mörtelmischungen entsprechend dem
Verwendungszweck herstellen
11 6
c) Bauholz und Holzwerkstoffe bearbeiten und einfache
Holzverbindungen herstellen
d) Asphaltmischgut herstellen
e) Bodenarten und Bodenklassen beschreiben sowie
Einbaufähigkeit der Böden beurteilen
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1497
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
9 Durchführen von Arbeiten a) Böden verarbeiten
im Hochbau sowie im
b) Gräben und Gruben ausheben, verbauen, aussteifen
Straßen- und Tiefbau
sowie verfüllen
(§ 3 Nr. 9)
c) einfache Gründungen herstellen
d) Verfahren der Oberflächenentwässerung, Wasser-
erhaltung und Bauwerksentwässerung beschreiben
e) Rohrleitungen verlegen
f) ~chalungen und Traggerüste aufstellen, sichern und 16 6
abbauen
g) Mauerwerk im Verband aufsetzen
h) Bewahrungen herstellen
i) Beton einbringen, verdichten und nachbehandeln
k) Formstähle einbauen und verlegen
1) Fertigteile transportieren und einbauen
10 Handhaben von a) Vermessungsgeräte handhaben, insbesondere Win-
Vermessungsgeräten kelprismen, Nivellierinstrument und Laser
(§ 3 Nr. 10)
b) unter Beachtung von Festpunkten Geraden ausfllfch-
ten, Längenmessungen ausführen sowie Höhen
übertragen und einmessen
4 3
c) Schnur- und Visiergerüste aufstellen sowie rechte
Winkel anlegen und überprüfen
d) einfache Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe
einmessen
e) Absteckungen von Längs- und Querprofilen
11 Verwenden von Kraft- und Schmierstoffe sowie Hydrauliköle
Kraft- und
a) nach Eigenschaften und Verwendungsbereichen
Schmierstoffen sowie
unterscheiden, nach Betriebsvorschriften handhaben 2 1
von Hydraulikölen
und wirtschaftlich einsetzen
(§ 3 Nr. 11)
b) nach Vorschrift lagern und entsorgen
12 Be- und Verarbeiten a) Metalle nach Eigenschaften und Verwendungsberei-
von Metallen chen unterscheiden
(§ 3 Nr. 12)
b) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen-
güte des Werkstückes auswählen
c) Wer'<stücke manuell bearbeiten
d) Werkstücke maschinell bearbeiten
7 5
e) Metalle thermisch behandeln
f) Form- und Maßgenauigkeit von Werkstücken prüfen
g) Werkstücke durch Schweißen und Löten verbinden
h) Schraub-, Bolzen-, Stift- und Keilverbindungen her-
stellen
i) Werkstücke durch Nieten verbinden
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
13 Anwenden von Montage- a) Werkzeuge und Montagemittel aufgabenbezogen
und Reparatur- auswählen
werkzeugen sowie
Prüf- und Meßgeräten b) Werkzeuge und Montagemittel bei Montage und
(§ 3 Nr. 13) Demontage von Baugeräteteilen anwenden
c) Spezialwerkzeuge einsetzen
d) einfache Montagehilfen herstellen
e) Prüf- und Meßgeräte nach Betriebsvorschriften
anwenden und Ergebnisse bewerten
14 Handhaben a) Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
von Bauteilen,
Baugruppen und aa) Maschinenelementen, insbesondere lösbaren
Systemen von und unlösbaren Verbindungselementen, Trieb-
Baugeräten werkselementen und Strömungselementen
(§ 3 Nr. 14) bb), Hauptbaugruppen, insbesondere Fahrwerk,
Unter- und Oberwagen, Drehverbindungen und
Drehdurchführungen sowie Tragkonstruktionen
cc) Antriebsarten, insbesondere Elektromotoren und
Verbrennungsmotoren
dd) Kraftübertragungselementen, insbesondere
Kupplungen und Getrieben
ee) Bremssystemen, insbesondere Trommel-, Schei-
ben-, Band-, Wirbelstrom- und Konusbremsen so-
wie selbsttätigen und nichtselbsttätigen Bremsen 4 9 10
ff) hydraulischen und pneumatischen Systemen
gg) Ketten-, Reifen- und Schienenfahrzeugen
b) Funktionsfähigkeit von elektrischen Schutzvorrichtun-
gen feststellen, insbesondere Nullung, Fehlerstrom-
Schutzschaltungen und Schutzkleinschaltung prüfen
c) elektronische Bauelemente im Niederspannungs-
bereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und
handhaben, insbesondere Leitungssicherungen, Feh-
lerstrom-Schutzschalter und Notendhalteeinrichtungen
d) elektrotechnische Aggregate im Kleinspannungs-
bereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und
handhaben, insbesondere Starterbatterien, Anlasser
und Lichtmaschinen
15 Inbetriebnehmen, a) Baugeräte in Betrieb nehmen, insbesondere
Führen und
Außerbetriebsetzen aa) Umfeld für den Maschineneinsatz feststellen
von Baugeräten bb) äußere Kontrolle des Gerätes unter Beachtung
(§ 3 Nr. 15) von Kontrollbucheintragungen durchführen
cc) Sicherheitseinrichtungen nach Betriebsanleitung
überprüfen
b) Baugeräte nach Betriebsanleitung unter Beachtung
der Unfallverhütungsvorschriften und des Umwelt-
schutzes außer_ Betrieb setzen
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1499
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wocheri
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
c) Baugeräte umrüsten, insbesondere 12 8
aa) Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen aufgaben-
gerecht auswähleo und montieren
bb) Arbeitsausrüstungen wie Tragmittel, Anschlag-
mittel, Lastaufnahmemittel, Förder-, Verteiler-,
Verdichtungs-, Glätt- und Grabeinrichtungen auf-
gabengerecht auswählen und montieren
d) Baugeräte umsetzen und verladen
e) Baugeräte im öffentlichen Straßenverkehr führen
aa) Baufahrzeuge der Führerscheinklass~ III sicher
und gewandt führen
bb) sich bei Unfällen im Straßenverkehr situations-
gerecht verhalten
cc) die entsprechenden Rechtsvorschriften, insbe-
sondere der Ordnung im sowie der Zulassung
zum Straßenverkehr anwenden
16 Warten Baugeräte warten und inspizieren, insbesondere
von Baugeräten
(§ 3 Nr. 16) a) Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmier-, Kühl-
und Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit sowie Batte-
riesäure nach Wartungsvorschriften kontrollieren,
nachfüllen und wechseln
b) Filter, Abscheider und Siebe kontrollieren, reinigen
und austauschen
c) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente nach War-
tungsvorschriften schmieren und ölen, reinigen und
konservieren sowie auf Dichtheit, Risse und Ver-
schleiß prüfen 4 3
d) mechanische Verbindungen, insbesondere deren
Sicherungselemente, kontrollieren
e) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel und Druck
nach Wartungsangaben kontrollieren, ein- und nach-
stellen
f) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie-
ren, reinigen und nach Wartungsvorschriften schmie-
ren und ölen
g) Sicherheitseinrichtungen nach Wartungsvorschriften
reinigen, schmieren und auf Funktion prüfen
17 Feststellen a) Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und
und Eingrenzen Systemen von Baugeräten feststellen, eingrenzen
von Fehlern und bewerten
und Störungen
an Baugeräten b) Funktionspläne, insbesondere elektrische, hydrau-
(§ 3 Nr. 17) lische und pneumatische Schaltpläne, sowie Fehler-
suchanleitungen anwenden
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
18 Instandsetzen einfache Reparaturen von Baugeräten unter Beachtung
von Bauteilen von Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfall-
und Baugruppen verhütungsvorschriften durchführen, insbesondere
(§ 3 Nr. 18)
a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer 2 3
Gesamt- und Einzelfunktion ausbauen, auf Wieder-
verwendbarkeit prüfen, reinigen, kennzeichnen und
lagern
b) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau hinsieht-
lieh FOgeflächen und Dichtigkeitsanforderungen prüfen
c) Bauelemente austauschen
d) Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrich-
ten, soweit erforderlich abdichten und verbinden
e) Bauteile und Baugruppen sowie Sicherheitseinrich-
tungen auf ihre Funktion prüfen und Einstellungen
vornehmen
Schwerpunkt A: Hochbau
1 Durchführen a) Betonschalungen für Fundamente, Wände, Stützen
von Arbeiten und Decken unterscheiden
im Hochbau
(§ 3 Nr. 9) b) Großflächenschalungen, Kletter- und Gleitschalun-
gen sowie Schalungselemente aufnehmen, transpor-
tieren und absetzen
c) Hilfsstützen setzen 10
d) Verarbeitungsvorschriften für Stahlbeton, Betonstahl-
eigenschaften und Betonstahlkennzeichnungen be-
rücksichtigen
e) Beton herstellen, einbringen, verdichten und nachbe-
handeln
2 Inbetriebnehmen, Bedienen und Führen von mindestens zwei Baugeräten
Führen und nach Betriebsanleitung unter Beachtung der Unfallverhü-
Außerbetriebsetzen tungsvorschriften, des Umweltschutzes sowie der Wirt-
von Baugeräten schaftlichkeit
(§ 3 Nr. 15)
a) eines Baukranes und eines Hydraulikbaggers oder
16
b) eines Baukranes oder eines Hydraulikbaggers sowie
eines Mobilkranes, eines Telestaplers, einer Beton-
pumpe, eines Radladers, eines Verdichtungsgerätes,
einer Aufbereitungsanlage oder eines vergleichbaren
Baugerätes
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1501
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
Schwerpunkt B: Straßen- und Tiefba'u
1 Durchführen a) bodenmechanische Eigenschaften kennen und erläu-
von Arbeiten im tern
Straßen- und Tiefbau
(§ 3 Nr. 9) b) Oberboden abtragen, lagern, pflegen und andecken
c) verschiedene Böden lösen, laden, fördern, einbauen
und verdichten
d) Böden mit hydraulischen Bindemitteln verbessern
und verfestigen
e) Planum herstellen und verdichten
f) profilgerechte Böschungen und Mulden herstellen 10
g) Baustoffe und Bauverfahren im Tiefbau, insbeson-
dere im Straßenbau und erdverlegten Rohrleitungs-
bau, beschreiben
h) Sickerungen, Abflußrinnen und Drainagen anlegen
sowie Rohre verlegen und einbauen
i) Frostschutzschichten sowie gebundene und unge-
bundene Tragschichten herstellen
k) Straßendecken aus Beton und Asphalt herstellen
2 Inbetriebnehmen, Bedienen und Führen von mindestens zwei Baugeräten 1
Führen und nach Betriebsanleitung unter Beachtung der Unfallverhü-
Außerbetriebsetzen tungsvorschriften, des Umweltschutzes sowie der Wirt-
von Baugeräten schaftlichkeit
(§ 3 Nr. 15)
a) eines Hydraulikbaggers sowie
16
b) eines Seilbaggers, eines Radladers, einer Lade-
raupe, einer Planierraupe, eines Graders, eines Stra-
ßenfertigers, einer Walze, eines Verdichtungsgerä-
tes, einer Aufbereitungsanlage oder eines vergleich-
baren Baugerätes
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
(Holzspielzeugmacher-Ausbildungsverordnung) *)
Vom 15. Juli 1991
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 11. maschinelles Be- und Verarbeiten von Holz und Holz-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 werkstoffen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) 12. Be- und Verarbeiten von Metallen,
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
Bildung und Wissenschaft: 14. Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
15. Verwenden von Hilfsstoffen,
§1
16. Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
17. Drechseln, dekoratives Spanen und Schnitzen,
Der Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspiel- 18. dekoratives Malen und Schmücken,
zeugmacherin wird staatlich anerkannt.
19. Herstellen und Montieren von Einzelteilen,
20. Anwenden von Gestaltungsgrundsätzen,
§2
21. Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. §4
Ausbildungsrahmenplan
§3
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
Ausbildungsberufsbild der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
1. Berufsbildung, Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zuläs-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
chung erfordern.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
gieverwendung, nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-
Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
6. Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen, lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
7. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holz-
werkstoffen,
§5
8. Durchführen und Kontrollieren der Holztrocknung,
Ausbildungsplan
9. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und
Schablonen, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
10. manuelles Be- und Verarbeiten von Holz und Holz- dungsplan zu erstellen.
werkstoffen,
§6
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berichtsheft
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1503
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu b) Anfertigen eines Werkstückes durch Montage,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Behandeln von Oberflächen und dekoratives Bema-
durchzusehen. len;
die Werkstücke können aus mehreren, auch vorgefer-
§7 tigten Teilen bestehen. Die Grundsätze der Gestaltung
Zwischenprüfung sind anzuwenden;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 2. als Arbeitsproben:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des a) Anfertigen eines gedrechselten Teils nach Vorga-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. ben,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der b) Anfertigen eines Tei1s durch maschinelles Be- und
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Verarbeiten von Holz nach Vorgaben.
Nummer 5, laufender Nummer 6 Buchstaben c und d, lau- Dabei sollen die Prüfungsstücke und die Arbeitsproben
fender Nummer 7, laufender Nummer 15 Buchstaben a bis zusammen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
c, laufender Nummer 17 Buchstaben a bis c, laufender
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Nummer 18 und laufender Nummer 19 für das zweite Aus-
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
kunde schrifUich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe-
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
sondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 1. im Prüfungsfach Technologie:
insgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Energieverwendung,
1. Anfertigen einer Holzverbindung,
b) Arten, Eigenschaften und Einsatz der Werkstoffe,
2. Anfertigen eines Werkstückes durch Langholzdrehen,
c) Holztrocknung und Holzlagerung,
3. dekoratives Bemalen von Oberflächen.
d) Arbeitsabläufe und Qualitätskriterien zur Herstel-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in lung von berufstypischen Erzeugnissen,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf e) Behandlung von Oberflächen,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
f) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschi-
Gebieten schriftlich lösen:
nen,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
g) berufstypische Gestaltungsgrundsätze;
gieverwendung,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
2. Eigenschaften und Verwendung von Holz,
a) Fiächen-, Körper- und Massenberechnungen,
3. Anfertigen von Zeichnungen einfacher Werkstücke,
b) Material- und Kostenberechnungen,
4. Arten, Wirkungsweise und Einsatz von Werkzeugen,
c) maschinenkundliches Rechnen;
5. Holzverbindungen,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
6. Berechnungen von Materialbedarf und Spanungs-
geschwindigkeiten. a) Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,
b) Anfertigen von Entwurfszeichnungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche c) Anfertigen von Werkzeichnungen;
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
§8 zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Abschlußprüfung (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 1 . im Prüfungsfach
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Technologie 120 Minuten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. im Prüfungsfach
Technische Mathematik 90 Minuten,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens zehn Stunden zwei Prüfungsstücke 3. im Prüfungsfach
anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere 4. im Prüfungsfach
in Betracht: Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
1. als Prüfungsstücke:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
a) Anfertigen eines Werkstückes durch dekoratives besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Spanen oder Schnitzen, Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- reichende Leistungen· erbracht sind.
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der §9
mündlichen das doppelte Gewicht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft und
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
am 31. Juli 1996 außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Außer-
das doppelte Gewicht.
krafttretens bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende
keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis- geführt.
Bonn, den 15. Juli 1991
'-
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
J. Eekhoff
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1505
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsausbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der. be•
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie während
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge- der gesamten
werbeaufsicht erläutern Ausbildung zu
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden vermitteln
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
Umweltschutz liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
und rationelle hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter be-
Energieverwendung achten und anwenden
(§ 3 Nr. 4) b) arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypi-
sehe Unfallquellen und Unfallsituationen nennen
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-
den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe
einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Lärm, Giften, Dämpfen, Stäuben,
Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektri-
schem Strom ausgehen, beachten
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten
und anwenden
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-
nen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte unter Beachtung von Vorgaben und
des Arbeitsablaufes betrieblichen Bedingungen abstimmen und festlegen
sowie Kontrollieren sowie Arbeitsablauf sicherstellen
und Bewerten der
Arbeitsergebnisse b) Materialbedarf ermitteln und bereitstellen
(§ 3 Nr. 5)
c) Werkstoffeigenschaften der berufstypischen Materia-
2 2 2
lien unterscheiden und zuordnen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen
e) Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
6 Lesen und Erstellen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen und 2
Zeichnungen b) Zeichnungen lesen
(§ 3 Nr. 6)
c) Freihandzeichnungen, Arbeitsskizzen und Technische
Zeichnungen anfertigen
2 2
d) Stücklisten erstellen
7 Beschaffenheit und a) berufsübliche Holzarten und Holzwerkstoffe nach
Eigenschaften von Eigenschaften, Erkennungsmerkmalen, Handelsfor-
Holz und Holz- men und Verwendungszweck auswählen
2 2 2
werkstoffen
(§ 3 Nr. 7) b) Fehler des Holzes erkennen und Güteklassen bestim-
men
8 Durchführen und a) Holzfeuchte messen
Kontrollieren der 2
Holztrocknung b) Holz trocknen
(§ 3 Nr. 8)
c) Holz und Holzwerkstoffe unter Beachtung des Ver-
wendungszweckes und der Qualitätserhaltung fach- 3
gerecht lagern
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1507
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
9 Herstellen und Anwenden a) Arbeitsvorgänge nach Notwendigkeit der Anwendung
von Vorrichtungen von Vorrichtungen und Schablonen unterscheiden
und Schablonen
b) Vorrichtungen und Schablonen auswählen und unter 3
(§ 3 Nr. 9)
Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Qualitäts-
sicherung und Effektivität herstellen und anwenden
10 Manuelles Be- und a) Handwerkszeuge für Holzbearbeitung auswählen und
Verarbeiten von Holz handhaben
und Holzwerkstoffen
b) Meß- und Anreißarbeiten ausführen
(§ 3 Nr. 10)
c) Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif- und Bohrarbeiten aus-
führen
d) konstruktive Verbindungen aus Vollholz und Holz- 12
werkstoffen herstellen, insbesondere Dübelverbin-
dungen, Überblattungen sowie Schlitz- und Zapfen-
verbindungen
e) Materialfehler korrigieren
11 Maschinelles Be- und Holzbearbeitungsmaschinen einrichten sowie bedienen
Verarbeiten von Holz und warten, insbesondere Säge-, Fräs-, Bohr- und 12 8
und Holzwerkstoffen Schleifmaschinen
(§ 3 Nr. 11)
12 Be- und Verarbeiten a) Metalle nach Eigenschaften und Verwendungszweck
von Metallen auswählen
(§ 3 Nr. 12)
b) Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif-, Bohr-, Biege-
und Abkantarbeiten ausführen 3
c) Metallverbindungen herstellen
d) Gewinde schneiden
13 Be- und Verarbeiten a) Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungs-
von Kunststoffen zweck auswählen
(§ 3 Nr. 13)
b) Eignung von Kunststoffen für Holzspielzeug beur-
teilen, insbesondere unter Berücksichtigung von
Gesundheitsgefährdung und Umweltschutz
3
c) Kunststoffe spanend bearbeiten
d) Kunststoffe umformen
e) Kunststoffe kleben und schweißen
f) Kunststoffe entsorgen
14 Instandhalten a) Werkzeuge pflegen und instandsetzen, insbesondere
4
von Werkzeugen Schleifen, Schärfen, Einspannen und Ausrichten
und Maschinen
(§ 3 Nr. 14)
b) Maschinenwartung nach Wartungsplänen durch-
führen 4
c) Störungen an Maschinen lokalisieren und Maßnah-
men zur Beseitigung von Fehlern einleiten
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
15 Verwenden a) Schleifmittel unterscheiden und verwenden
von Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 15) b) Leime und Klebstoffe unterscheiden und entspre-
chend dem Verwendungszweck einsetzen
c) Farben, Lacke, Verdünner, Mattinen, Lasuren, Färbe- 3
mittel, Bleichmittel, Beizen, Kitte und Spachtelmas-
sen sowie Entharzungsmittel fachgerecht handhaben
und Vorschriften zum Gesundheits-, Arbeits-, Um-
weit- und Brandschutz einhalten
d) Eignung von Hilfsstoffen für Holzspielzeug beurteilen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Gesund-
heitsgefährdung und Umweltschutz 2
e) Hilfsstoffe lagern und entsorgen
16 Prüfen, Behandeln a) Oberflächen auf natürliche und Bearbeitungsfehler
und Schützen prüfen, insbesondere auf Rauhheiten, Einschlüsse,
von Oberflächen Bruchstellen und Risse
(§ 3 Nr. 16) 3 6
b) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Verkit-
ten, Schleifen, Einfärben, Beizen, Ölen, Wachsen,
Lackieren, Farbspritzen und Tauchen
c) Oberflächen dekorieren, insbesondere unter Verwen- 2
dung von Schablonen und Siebdrucktechniken
17 Drechseln, a) Langholzdrehteile auf der Drechselbank und der
dekoratives Spanen Fa9ondrehmaschine herstellen
und Schnitzen 10 8
(§ 3 Nr. 17) b) einfache Hohldrehteile herstellen
c) einfache Querholzdrehteile herstellen
d) dekorative Spanlocken und Späne herstellen
e) berufstypische Schnitzarbeiten ausführen, insbeson- 5 6
dere Kerbschnitte und halbplastische Schnitzarbeiten
18 Dekoratives Malen a) Oberflächen dekorativ bemalen
und Schmücken 7 6 6
(§ 3 Nr. 18) b) Erzeugnisse schmücken, insbesondere durch Bekle-
ben, Bedrucken und Prägen
19 Herstellen und a) Einzelteile in allen Arbeitsschritten herstellen
Montieren von
Einzelteilen b) Einzelteile und Baugruppen zu Halbfertig- und Fertig-
(§ 3 Nr. 19) erzeugnissen durch Kleben, Schrauben und Anbrin-
3 8
gen von Beschlägen verbinden
c) Montagehilfsmittel sowie Preß- und Spannwerkzeuge
einsetzen und handhaben
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1509
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
20 Anwenden von a) Gestaltungsmerkmale der regionalen Volkskunst be- 2
Gestaltungsgrundsätzen achten
(§ 3 Nr. 20)
b) Arbeiten unter Anwendung eigener Gestaltungs- 5
elemente ausführen
21 Prüfen und Verpacken a) Qualität der Fertigungserzeugnisse hinsichtlich des
von Erzeugnissen Einhaltens der vorgegebenen Qualitätsmerkmale
(§ 3 Nr. 21) überprüfen 2
b) Erzeugnisse säubern, verpacken und etikettieren
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1991 - 1 Bvl
32/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1738 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 9
§ 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge
vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1061) ist insoweit mit Artikel 6
Absatz 2 und 5 des Grundgesetzes unvereinbar, als die Mutter das Recht und
die Pflicht, die elterliche Sorge auszuüben, auch in den Fällen verliert, in denen
Vater und Mutter mit dem Kind zusammenleben, beide die Ehelicherklärung mit
der Maßgabe anstreben, daß das Sorgerecht ihnen gemeinsam zustehen soll,
und diese Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl entspricht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Juni 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
In Belhllfeangelegenheiten
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 21. Juni 1991
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevor-
schriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deutsche
Bundespost POSTDIENST.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
. Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in
Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundes-
post POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschritten
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1991
Deutsche Bundespost POSTBANK
Gene rald i rekti on
Der Vorstand
Dr. Zurhorst
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991 1511
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 800 Jahre Deutscher Orden)
Vom 19. Juni 1991
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1990,
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, das Münzzeichen „J" der Hamburgischen Münze und die
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Umschrift:
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum
800. Jahrestag der Gründung des Deutschen Ordens eine „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von
10 DEUTSCHE MARK",
10 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der
Münze beträgt 8,85 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in
wobei die Zahl 1O zwischen dem Wort Deutsche und dem
der Hamburgischen Münze.
Wort Mark steht.
Die Münze wird ab 4. September 1991 in den Verkehr
gebracht. Die Jahreszahl „ 1990" und das Münzzeichen „J" sind
Teil der Umschrift. Das Münzzeichen befindet sich zwi-
Die Münze besteht aus einer Legierung yon 625 Tau- schen der Jahreszahl und dem Wort „Deutschland".
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
von 15,5 Gramm.
Inschrift:
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von
einem schützenden glatten Randstab umgeben. ,,ES BLEIB IN GEDÄCHTNIS SO LANG GOTT WILL".
Die Bildseite zeigt eine mittelalterliche Deutschordens- Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet
fahne mit der Hauptpatronin des Ordens, der gekrönten sich ein zweifaches Eichenblatt nebst zwei Eicheln.
Mutter Gottes mit Kind auf dem Arm, sowie den Wappen-
schild des Ordens. Die Umschrift lautet: Der Entwurf der Münze stammt von Hubert Klinke!, Zell
,,800 JAHRE DEUTSCHER ORDEN 1190 - 1990". am Main.
Bonn, den 19. Juni 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags- ·
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom)
5. 6. 91 Vierunddreißig~~e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 4205 (116 27. 6. 91) 27. 6. 91
96-1-2-14
5. 6. 91 ~chte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Hof) 4205 (116 27. 6. 91) 27. 6. 91
96-1-2-81
12. 6. 91 Neul)zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 4253 (117 28. 6. 91) 27. 6. 91
96-1-2-85
14. 6. 91 Sec~~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luft-
raum) 4257 (117 28. 6. 91) 27. 6. 91
96-1-2-86
3. 7. 91 Verordnung TSF Nr. 2/91 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 4445 (123 6. 7. 91) 1. 8. 91
9291
3. 7. 91 Verordnung TSN Nr. 2/91 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 4445 (123 6. 7. 91) 1. 8. 91
9291
2. 7. 91 Verordnung Nr. 7/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4493 (125 10. 7. 91) 20. 7. 91
9500-4-6-4
21. 6. 91 Drei~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 4521 (126 11.7.91) 25. 7. 91
96-1-2-88