1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Verordnung
über die Anwendung des§ 81 des Berufsbildungsgesetzes
und der auf Grund -dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 5. Juli 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
§ 1
§ 81 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung
erlassenen Verordnungen sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet anzuwenden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. Juli 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
-- ~ .
1433
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1991 Nr. 41
Tag In h a I t Seite
4. 7. 91 Neufassung des Wohngeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1433
402-27
5. 7. 91 Verordnung über die Anwendung des § 81 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser
Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 1448
neu: 105-3-7
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohngeldgesetzes
Vom 4. Juli 1991
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über die Einführung eines Wohngeld-
sondergesetzes für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet, die
Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften
sowie über die Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1250) wird nachstehend der Wortlaut des Wohngeldgesetzes
ohne die Anlagen 1 bis 10 *) in der ab 1. Oktober 1991 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 13),
2. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4
Buchstabe a, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 bis 8 und Nr. 10 sowie den am
1. Oktober 1991 in Kraft tretenden Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 4
Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe c, Nr. 9 und 11 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 4. Juli 1991
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
In Vertretung
v. Loewenich
") Die Anlagen 1 bis 10 sind im Bundesgesetzblatt 1990 Teil I Nr. 39
vom 16. August 1990 auf den Seiten 1528 bis 1686 abgedruckt
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Wohngeldgesetz
(WoGG)
1n ha lts übers I c ht
Erster Tell § 26 Entscheidung über den Antrag
Allgemeine Grundsätze § 27 Bewilligungszeitraum
§ 28 Zahlung des Wohngeldes
§ 1 Zweck des Wohngeldes § 29 Erhöhung des Wohngeldes
§ 2 Art und Umfang des Wohngeldanspruchs § 30 Wegfall des Wohngeldanspruchs
§ 3 Antrag berechtigte
§ 4 Familienmitglieder fünfter Teil
§ 5 Miete
Wohngeld für Empfänger von Leistungen
§ 6 Belastung
der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§ 7 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
§ 8 Höchstbeträge für Miete und Belastung § 31 Anwendungsbereich
§ 32 Bemessung, Bewilligung, Zahlung und Wegfall des Wohn-
geldes, Belehrungspflicht
zweiter Teil
§ 33 Anzuwendende Vorschriften
Einkommensermittlung
§ 9 Familieneinkommen Sechster Teil
§ 10 Begriff des Jahreseinkommens Erstattung des Wohngeldes
§ 11 Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 34
§ 12 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen
Siebenter Teil
§ 12 a Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-
pflichtungen Wohngeld-Statistik
§ 13 Einnahmen zur Verringerung der Miete oder Belastung § 35
§ 14 Außer Betracht bleibende Einnahmen
§ 15 Familienfreibeträge Achter Teil
§ 16 Freibeträge für besondere Personengruppen Schlußvorschriften
§ 17 Pauschaler Abzug
§ 36 Durchführungsvorschriften
§ 37 Zuständigkeit
Dritter Teil § 37 a Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen
Allgemeine Ablehnungsgründe Verfahren
§ 18 § 38 Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und
§§ 19 bis 22 (weggefallen) Belastung
§ 39 (weggefallen)
§ 40 Überleitungsvorschrift
Vierter Teil
§ 41 Gesetzeskonkurrenz
Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes § 42 Überleitungsregelungen aus Anlaß der · Herstellung der
§ 23 Antrag Einheit Deutschlands
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Auskunftspflicht Anlagen 1 bis 10
Erster Teil Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 gewährt. Satz 1 gilt nicht,
Allgemeine Grundsätze wenn § 18 anzuwenden ist oder wenn Wohngeld nach
dem Fünften Teil dieses Gesetzes oder nach dem Wohn-
geldsondergesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni
§1 1991 - BGBI. 1 S. 1250) für diesen oder anderen Wohn-
Zweck des Wohngeldes raum gewährt wird.
(2) Ergibt die Anwendung der Anlagen 1 bis 10 im
Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und fami-
liengerechten Wohnens wird im Geltungsbereich und nach Einzelfall, daß das Familieneinkommen (§ 9) den monat-
Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohngeld als lichen Höchstbetrag nach der maßgebenden Anlage über-
Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum steigt, wird Wohngeld nicht gewährt.
gewährt.
§2 §3
Art und Umfang des Wohngeldanspruchs Antrag berechtigte
(1) Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der (1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt
zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach 1. der Mieter von Wohnraum,
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991 1435
2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen
dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohn-
(mietähnlich Nutzungsberechtigter), insbesondere der raum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise
Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.
3. (weggefallen)
(3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haus-
4. der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn halt, wenn sie vorü_bergehend abwesend sind. Vorüber-
er nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 antragberechtigt gehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der
ist, Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittel-
5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heim- punkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorüber-.
gesetzes. gehende Abwesenheit von Familienmitgliedern- wird zum
Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung
(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden
1 . der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung Familienmitgliedern unterstützt werden.
oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
§5
2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung,
Miete•
3. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohn-
rechts (1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für
die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von
für den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer steht
Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen
der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der
einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
Wohnungserbbauberechtigte gleich.
(2) Außer Betracht bleiben
(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt
1. Kosten des Betriebs -zentraler Heizungs- und Warm-
1. derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäu- wasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoff-
des als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaft- versorgungsanlagen,
liche Nebenerwerbsstelle hat,
2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von
2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Über- Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1
tragung des Wohnungseigentums hat, bezeichneten Kosten entsprechen,
3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertra- 3. Untermietzuschläge,
gung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat,
4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu
für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die anderen als Wohnzwecken,
Belastung aufbringt. Dem Anspruch auf Übereignung des 5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühl-
Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder Über- schränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von
tragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Bestellung Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln;
oder Übertragung des Wohnungseigentums der Anspruch soweit sie üblich sind.
auf Einräumung oder Übertragung des Wohnungserbbau-
rechts gleich. (3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle der
Miete der Mietwert des Wohnraums.
(4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Fami-
lienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand
§6
antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses
Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der Belastung
Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für (1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bela-
die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt. stung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.
Ein zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes
Familienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt. (2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberech-
nung ermittelt.
§4
§7
Familienmitglieder
Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind (1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete
der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen: oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6
1. der Ehegatte, ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 außer
Betracht bleibt, höchstens jedoch der nach § 8 maßge-
2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten
und dritten Grades in der Seitenlinie, bende Betrag.
3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte (2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer
zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Betracht,
4. bis 6. (weggefallen) 1. als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich
gewerblich oder beruflich benutzt wird;
7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-
2. als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen
eltern.
unentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlas-
(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des sen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüber-
Antragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und lassung die auf diesen Wohnraum entfallen de anteilige
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Miete oder Belastung, so wird das Entgelt in voller Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesen Fällen ist
Höhe abgesetzt; Absatz 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Beiträge von Mit-
3. als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur bewohnern auch Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.
Aufbringung der Belastung gegenüberstehen.
§8
(3) Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die
Höchstbeträge für Miete und Belastung
keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 und nicht
antragberechtigt sind, ist bei der Gewährung des Wohn- (1} Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete
geldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berück- oder Betastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie
sichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an der monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:
für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
ab 1 . Januar 1966 ab
bis zum 31. Dezember 1965 bis zum 1. Januar
31. Dezember 1977 1978
in .Ge-
Bei einem meinden
Haushalt mit mit Mieten Wohnraum
ohne Sammel- mit Sammel- mit Sammel-
der Stufe mit Sammet-
heizung und heizung oder heizung und sonstiger
heizung und
ohne Bad oder mit Bad oder mit Bad oder Wohnraum
mit Bad oder
Duschraum Duschraum Duschraum
Duschraum
Deutsche Mark
einem Allein- 1 220 255 310 275 355 380
stehenden II 235 270 335 295 380 405
III 250 290 355 315 405 430
IV 270 315 380 340 435 465
V 290 335 410 365 470 500
VI 310 360 440 390 500 535
zwei Familien- 1 285 330 400 360 460 490
mitgliedern II 305 350 430 380 490 525
III 325 375 455 405 525 555
IV 350 405 495 440 565 600
V 375 435 530 470 605 645
VI 400 465 565 505 650 690
drei Familien- 1 340 395 480 425 550 585
mitgliedern II 360 420 515 455 585 625
III 385 445 545 485 625 665
IV 415 480 590 525 675 715
V 445 520 635 560 725 770
VI 475 555 675 600 775 825
vier Familien- 1 395 455 560 495 640 680
mitgliedern II 420 485 595 530 680 725
III 445 520 635 565 725 770
IV 485 560 685 610 785 835
V 520 600 735 655 840 895
VI 555 645 785 700 900 955
fünf Familien- 1 450 520 635 565 730 775
mitgliedern II 480 555 680 605 775 825
III 510 590 725 640 825 880
IV 550 640 780 695 895 950
V 590 685 840 745 960 1 020
VI 630 735 895 795 1 025 1 090
Mehrbetrag 1 55 65 80 70 90 95
für II 60 70 85 75 100 105
jedes weitere III 65 75 90 80 105 110
Familien- IV 70 80 95 85 110 120
mitglied V 75 85 105 90 120 125
VI 80 90 110 100 125 135
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991 1437
(2) Die Zugehörigk-eit einer Gemeinde zu einer Mieten- (7) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-
stufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum destag alle zwei Jahre bis zum 31. März über die Durch-
der Hauptmieter und der vergleichbar mietähnlich Nut- führung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der
zungsberechtigten, die Wohngeld nach Maßgabe der Mieten für Wohnraum.
Anlagen 1 bis 10 beziehen.
(3) Als Mietenniveau ist zugrunde zu legen die durch- Zweiter Teil
schnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmeter-
Einkommensermittlung
mieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 4 Satz 1)
vom Durchschnitt der Quadratmetermieten vergleichbaren
Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur §9
Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Ab- Familieneinkommen
satzes 2. Maßgebend ist das Mietenniveau, das auf der
Grundlage der Ergebnisse der Wohngeld-Statistik (§ 35) (1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist
zum 31. Dezember des dem Tage des lnkrafttretens einer der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haus-
Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausge- halt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinstehenden
henden vorletzten Kalenderjahres festgestellt wird. Kann tritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahres-
das Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, so einkommen.
sind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse (2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses
der jährlichen Wohngeld-Statistik zugrunde zu legen. Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens.
(4) Das Mietenniveau wird festgestellt für Gemeinden
mit §10
1. 10 000 und mehr Einwohnern gesondert, Begriff des Jahreseinkommens
2. weniger als 10000 Einwohnern und gemeindefreie (1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes sind
Gebiete nach Kreisen zusammengefaßt. alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht
auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als
Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuer-
Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über
pflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den §§ 12
die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fort-
bis 17 nicht zu berücksichtigenden Beträge.
schreibung des Bevölkerungsstandes zum 30. Juni des
dem Tage des lnkrafttretens einer Anpassung der Höchst- (2) Für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost,
beträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalen- Waren und andere Sachbezüge), sind die nach§ 8 Abs. 2
derjahres festgestellt hat. des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werte
maßgebend.
(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende
Mietenniveaus zugeordnet: (3) Als Einnahme gilt auch der Mietwert des von den
in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen eigengenutzten
Mieten- Wohnraums.
Mietenniveau
stufe § 11
1 niedriger als minus 15 vom Hundert Ermittlung des Jahreseinkommens
II minus 15 vom Hundert bis niedriger (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind
als minus 5 vom Hundert unbeschadet des Absatzes 2 die im Bewilligungszeitraum
III .zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen. Eine nicht
minus 5 vom Hundert bis niedriger
erhebliche Erhöhung der Einnahmen nach der Antragstel~
als 5 vom Hundert
lung ist bei der Ermittlung der zu erwartenden Einnahmen
IV 5 vom Hundert bis niedriger nicht zu ber:ücksichtigen. Kann bei ·einer Erhöhung der
als 15 vom Hundert Einnahmen nach der Antragstellung deren Beginn oder
V 15 vom Hundert bis niedriger Ausmaß nicht ermittelt werden, so sind die unabhängig
als 25 vom Hundert davon zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen.
VI 25 vom Hundert und höher (2) Kann die Höhe der im Bewilligungszeitraum zu
erwartenden Einnahmen nicht nach Absatz 1 ermittelt
werden, so sind grundsätzlich die Einnahmen der letzten
(6) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden zwölf Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.
Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für die Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Ein- werden, können die Einkünfte berücksichtigt werden, die
fluß auf die nach Absatz 1 maßgebende Haushaltsgröße sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, Voraus-
und die Anwendung der bisher maßgebenden Wohngeld- zahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuer-
tabellen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn inner- erklärung ergeben.
halb dieses Zeitraumes
(3) Einmalige Einnahmen, die in einem nach Absatz 1
1. die Wohnung aufgegeben wird oder oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum anfallen, aber
2. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit- einem anderen Zeitraum zuzurechnen sind, sind so zu
glieder sich wieder auf den Stand vor dem Todesfall behandeln, als ob sie während des anderen Zeitraums
erhöht. angefallen wären.
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§12 der Belastung sowie Einnahmen aus Vermietung oder
Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohn-
Aufwendungen zur Erwerbung,
geld beantragt wird, außer Betracht.
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden
die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Ein- §14
nahmen notwendigen Aufwendungen abgesetzt. Außer Betracht bleibende Einnahmen
(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1 (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben
wird bei Einnahmen folgende Einnahmen außer Betracht, soweit sie steuerfrei
1. aus nichtselbständiger Arbeit der nach § 9 a Satz 1 sind:
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, 1. Geburtsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitneh-
2. aus Kapitalvermögen der nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 des mer, soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark
Einkommensteuergesetzes nicht übersteigen;
vorgeschriebene Pauschbetrag abgesetzt, wenn nicht 2. Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und
höhere Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkom- Unfallversicherung sowie vergleichbare vertragliche
mensteuergesetzes nachgewiesen werden. Bei. anderen Leistungen, soweit sie nicht zur Deckung des Lebens-
Einnahmen werden als Aufwendungen die Werbungs- unterhalts bestimmt sind;
kosten oder die Betriebsausgaben im Sinne des § 4 des 3. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Geld-
Einkommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch mit Aus- wert der freien ärztlichen Behandlung, der freien
nahme von erhöhten Absetzungen und Sonderabschrei- Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur-
bungen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung
Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter
Abnutzung übersteigen, sowie von Rücklagen nach § 3 Kinder;
des Zonenrandförderungsgesetzes.
4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 1Off. des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit sie nicht zur
§ 12 a Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;
Aufwendungen 5. Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-
zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen licher Vorschriften zur Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts gewährt werden, soweit sie
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-
sind;
pflichtungen wie folgt abgesetzt:
6. Grundrenten an Witwen, Witwer und Waisen der
1. für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das Beschädigten nach dem Bundesversorgungsgesetz
sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig unter- und den Gesetzen, die das Bundesversorgungs-
gebracht ist, bis zu einem Betrag von 2 400 Deutsche gesetz für anwendbar erklären;
Mark,
7. sonstige Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-
2. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für schriften aus öffentlichen Kassen versorgungshalber
die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte
geleistet oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 oder ihre Hinterbliebenen, an Kriegsbeschädigte,
des Bundeskindergeldgesetzes erbracht wird, Kriegshinterbliebene und ihnen Gleichgestellte ge-
a) bis zu einem Betrag von 2 400 Deutsche Mark, zahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt,
die auf Grund der Dienstzeit gezahlt werden oder zur
b) bis zu einem Betrag von 4200 Deutsche Mark,
. sofern die Person sich in Berufsausbildung befindet Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;
und auswärtig untergebracht ist, 8. Heiratsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer,
3. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark nicht
weder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz übersteigen;
noch eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des 9. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung
Bundeskindergeldgesetzes erbracht wird, (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), zur Berufs-
fürsorge, zur Förderung der Arbeitsaufnahme und zur
a) bis zu einem Betrag von 3 600 Deutsche Mark,
Arbeits- und Berufsförderung, soweit sie nicht zur
b) bis zu einem Betrag von 9 000 Deutsche Mark, Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;
wenn die Aufwendungen für einen geschiedenen
10. Beihilfen, die aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln
oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
einer öffentlichen Stiftung gezahlt werden, um
bestimmt sind; Entsprechendes gilt bei Nichtigkeit
Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern;
oder Aufhebung der Ehe.
11. Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkom-
mens gezahlt werden, soweit sie nicht zur Deckung
§13
des Lebensunterhalts bestimmt sind;
Einnahmen
12. Aufwandsentschädigung auf Grund des § 17 des
zur Verringerung der Miete oder Belastung
Bundesbesoldungsgesetzes und entsprechender
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben Bei- landesrechtlicher Besoldungsvorschriften sowie ver-
träge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung gleichbare Leistungen an Arbeitnehmer;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991 1439
13. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus der Knappschaftsversicherung, auf Grund ·des.
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen Bundesversorgungsgesetzes und von Gesetzen, die
überlassenen Dienstkleidung, dieses für entsprechend anwendbar erklären, ein-
schließlich der entsprechenden Leistungen nach dem
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä- Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung
digungen für die Dienstkleidung der zum Tragen in der Kriegsopferversorgung sowie · der Beamten-
oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte- (Pensions-)gesetze, soweit sie nicht zur Deckung des
ten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke, Lebensunterhalts bestimmt sind;
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und 27. Kapitalentschädigung auf Grund von Vorschriften zur
der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgege- Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts,
benen Verpflegung; soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts
14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten- bestimmt ist;
vergütungen, Umzugskostenvergütungen, Beschäfti- 28. Hauptentschädigung, Entschädigungsrente und be-
gungsvergütungen und Trennungsentschädigungen; sondere laufende Beihilfe auf Grund des Lastenaus-
gleichsgesetzes, besondere laufende Beihilfe auf
15. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten
Grund des Flüchtlingshilfegesetzes sowie Entschä-
Personen für dienstlich veranlaßte Reisekosten und
digung und Entschädigungsrente auf Grund des
Umzugskosten sowie als Auslösungen gezahlt
Reparationsschädengesetzes;
werden;
29. der halbe Betrag der Unterhaltshilfe, der Unterhalts-
16. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die beihilfe oder der Beihilfe zum Lebensunterhalt auf
Soldaten auf Grund des Wehrsoldgesetzes, Grenz- Grund des Lastenausgleichsgesetzes, des Repa-
schutzdienstleistenden auf Grund des Bundesgrenz- rationsschädengesetzes, des § 10 des Vierzehn-
schutzgesetzes und Zivildienstleistenden auf Grund ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
des Zivildienstgesetzes gewährt werden; gesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes;
17. Leistungen aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln 30. Prämien auf Grund des Wohnungsbau-Prämiengeset-
einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftig- zes;
keit gewährt werden, soweit sie nicht zur Deckung des
31. Zulagen nach dem Berlinförderungsgesetz;
Lebensunterhalts bestimmt sind;
32. Sonderleistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungs-
17a. einmalige Leistungen eines Landes, einer Gemeinde gesetzes, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensun-
oder eines Gemeindeverbandes zur Förderung von terhalts bestimmt sind, und Leistungen nach § 14 a
Familien mit Kindern; Abs. 4 und § 14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes·.
18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozial-
(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben
hilfegesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes
vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der nach
über die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme laufender
dem Fünften Vermögensbildungsgesetz begünstigten
Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die
Kosten der Unterkunft übersteigen; Höchstbeträge außer Betracht mit Ausnahme
1. der nach § 11 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
19. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie zes vereinbarten Leistungen,
nicht die Lage des Empfängers so günstig beein-
flussen, daß daneben Sozialhilfe nach dem Bundes- 2. der nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus
sozialhilfegesetz ungerechtfertigt wäre; erbrachten Leistungen.
20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund eines (3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben
bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsver- gesetzlich vorgesehene Zuschüsse zu den Aufwendungen
hältnisses in besonderen Notfällen gezahlt werden; für die Krankenversicherung außer Betracht.
21. Jubiläumszuwendungen, die auf Grund eines Dienst-
§15
oder Arbeitsverhältnisses gegeben werden;
Familienfreibeträge
22. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden
einem Dienstverhältnis; bei Kindern im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundeskinder-
geldgesetzes oder für die zum Haushalt rechnenden Kin-
23. einmalige Leistungen auf Grund des Kriegsgefange- der, für die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
nenentschädigungsgesetzes und des Häftlingshilfe- oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes; kindergeldgesetzes gewährt wird, Beträge in Höhe des
24. Beträge, die an einen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gesetzlichen Kindergeldes abgesetzt.
gezahlt werden, um sie für ihn auszugeben (durch- (2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit Kindern
laufende Gelder), und Beträge, durch die Auslagen zusammen, wird bei der Ermittlung des · Jahreseinkom-
des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden mens für jedes Kind unter 12 Jahren, für das eine Leistung
(Auslagenersatz);
im Sinne des Absatzes 1 gewährt wird, ein Freibetrag in
25. pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Höhe von 1 200 Deutsche Mark abgesetzt, wenn der /
Mankogelder) der im Kassen- oder Zähldienst Antragberechtigte wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbil-
beschäftigten Arbeitnehmer; dung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.
26. Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Renten- und (3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines
Unfallversicherung der Arbeiter und Angestellten, zum Haushalt rechnenden Kindes werden dessen Ein-
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
nahmen bis zu einem Betrag von 1 200 Deutsche Mark ersten Antrages auf Wohngeld dieses nicht mehr gewährt,
abgesetzt, wenn das Kind das 16. und noch nicht das so ist § 16 Abs. 2 bei der Bewilligung in der Folgezeit nicht
25. Lebensjahr vollendet hat. mehr anzuwenden.
(4) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von Fami- §17
lienmitgliedern, die das 62. Lebensjahr vollendet haben,
Pauschaler Abzug
wird ein Freibetrag von 2400 Deutsche Mark abgesetzt,
solange sie mit Verwandten oder Verschwägerten in ge- (1) Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird von
rader absteigender Linie, von denen einer das 25. Lebens- der Summe der nach den §§ 10 bis 16 ermittelten Einnah-
jahr vollendet hat, einen Familienhaushalt führen. Als Ver- men ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.
wandte in gerader Linie gelten auch Pflegeeltern und
Pflegekinder(§ 4 Abs. 1 Nr. 7). Erreichen die nach Anwen- (2) Der Abzug erhöht sich auf 12,5 vom Hundert, wenn
dung der §§ 1O bis 14 sowie der Absätze 1 und 2 zu das Familienmitglied
berücksichtigenden Einnahmen nicht die Höhe des Frei- 1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
betrages, so ist dieser insoweit bei der Ermittlung des rung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung
Jahreseinkommens des Familienmitgliedes abzusetzen, oder
das nach Anwendung der§§ 10 bis 14, der Absätze 1 bis 3
b) solche nicht nur .geringfügige laufende Beiträge
sowie der Sätze 1 und 2 die höchsten zu berücksichtigen-
zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
den Einnahmen erzielt.
ähnlichen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer
Zweckbestimmung einem dieser Pflichtbeiträge ent-
§16 sprechen,
Freibeträge für besondere Personengruppen oder
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von 2. Steuern vom Einkommen
1. (weggefallen) entrichtet.
2. Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen (3) Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert, wenn
Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungs- das Familienmitglied
gesetzes
1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
bleiben Einnahmen bis zu einem Betrag von 1500 Deut- rung und zur gesetzlichen Rentenversicherung oder
sche Mark außer Betracht.
b) diesen beiden Pflichtbeiträgen entsprechende
(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines laufende Beiträge zu Einrichtungen nach Absatz 2
Schwerbehinderten wird abgesetzt Nr. 1 Buchstabe b
1. ein Freibetrag von 3 000 Deutsche Mark bei einem oder
Grad der Behinderung
2. Steuern vom Einkommen und
a) von 100 oder
a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
b) von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte
rung oder zur gesetzliche·n Rentenversicherung
häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3
oder
Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist;
b) einem dieser Pflichtbeiträge entsprechende lau-
2. ein Freibetrag von 2 400 Deutsche Mark bei einem
fende Beiträge zu den Einrichtungen nach Absatz 2
Grad der Behinderung
Nr. 1 Buchstabe b
a) von 80 bis unter 100 oder
entrichtet.
b) von 50 bis unter 80, wenn der Schwerbehinderte
häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 (4) Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert, wenn für
Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist. das Familienmitglied die Voraussetzungen des Absatzes 3
Erreichen die nach Anwendung der §§ 1O bis 15 zu Nr. 1 vorliegen und es Steuern vom Einkommen entrichtet.
berücksichtigenden Einnahmen des Schwerbehinderten
nicht den Freibetrag nach Satz 1, so ist dieser insoweit bei Dritter Teil
der Ermittlung des Jahreseinkommens des Familienmit-
glieds abzusetzen, das nach Anwendung der §§ 10 bis 15,
Allgemeine Ablehnungsgründe
der Absätze 1 und 4 sowie des Satzes 1 die höchsten zu
§ 18
berücksichtigenden Einnahmen hat.
. (3) Der Freibetrag nach Absatz 1, Absatz 2 oder Ab- (1) Wohngeld wird nicht gewährt, wenn
satz 4 wird zugunsten eines zum Haushalt rechnenden 1. für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere
Familienmitgliedes nur einmal abgesetzt, auch wenn es Leistungen aus öffentlichen Kassen erbracht werden,
mehreren der genannten Personengruppen angehört. die mit dem Wohngeld vergleichbar sind; nicht mit
dem Wohngeld vergleichbar sind insbesondere die
(4) Ist vor dem 1. Januar 1990 ein Antrag auf Wohngeld
Leistungen für die Unterkunft nach den Vorschriften
gestellt worden und erfüllt ein zum Haushalt rechnendes
des Bundessozialhilfegesetzes und des Bundesversor-
Familienmitglied die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 in
gungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge;
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1421, 1661 ), so ist § 16 Abs. 2 in dieser Fas- 2. für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld
sung weiter anzuwenden; wird nach dem 31. Dezember gewährt oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird
1989, aber vor Ablauf von 4 Jahren seit Stellung des oder
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991 1441
3. ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet,
der Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermögen- der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsver-
steuer zu entrichten hat. hältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst
Auskunft zu geben.
(2) Wohngeld wird nicht gewährt
(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zustän-
1. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit
digen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete,
benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorüber-
über Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie über andere
gehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3), oder
ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsverhältnis betref-
2. soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, die fende Umstände Auskunft zu geben; wenn und soweit die
keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser
gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts (4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichti-
entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirt- gen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches
schaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antrag- Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
berechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam
bewohnen. § 26
(3) Wohngeld wird nicht gewährt, soweit die Inanspruch- Entscheidung über den Antrag
nahme mißbräuchlich wäre.
(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag
auf Wohngeld.
§§ 19 bis 22
(weggefallen) (2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen.
Vierter Teil
Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes (4) Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung
darüber enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die
Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt
§ 23 werden kann-.
Antrag
§ 27
(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragbe- Bewilligungszeitraum
rechtigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu
richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des (1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate
Bewilligungszeitraums wiederholt werden. Wird der bewilligt (Bewilligungszeitraum).
Wiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des
des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der
Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die
Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeit-
Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst
raums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11 .
in einem $päteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungs-
(2) § 65 a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches zeitraum am Ersten dieses Monats.
Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.
(3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend
bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten
§ 24 des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Be-
(weggefallen) lastung berücksichtigt werden darf.
(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des
§ 25 Monats,
Auskunftspflicht 1. in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1
(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes Nr. 1 beantragt oder die Prüfung eines Anspruchs auf
es erfordert, sind solche Leistungen von Amts wegen eingeleitet worden
ist, sofern Leistungen nach dem Fünften Teil nicht
1. die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnenden gewährt werden,
Familienmitglieder,
2. der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem
2. sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten Fünften Teil dieses Gesetzes eingestellt worden ist,
Wohnraum gemeinsam bewohnen, und
3. für den nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes zu
3. bei einer Prüfung nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung Unrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist,
eines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum Haus-
halt rechnende Ehegatte, der frühere Ehegatte, die wenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der
Kinder und die Eltern der Familienmitglieder Entscheidung folgenden Kalendermonats gestellt wird.
verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Ein-
§ 28
nahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende .
Umstände zu geben. Zahlung des Wohngeldes
(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes (1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten
es erfordert, sind die Arbeitgeber des Antragberechtigten gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann mit
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder, (2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete
wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt
Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an der Anspruch auf Wohngeld unbeschadet der Sätze 2 und
eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person oder 3 von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Wird der
an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der Mietzuschuß nicht zur Bezahlung der Miete verwendet,
Mietzuschuß an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der entf.ällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungs-
Antragberechtigte hiervon zu unterrichten. abschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Lan-
desrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete
(2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt. gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldan-
Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungs- spruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder
abschnitt) gezahlt werden. Pfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§ 12 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.
§ 29
(3) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach der
Erhöhung des Wohngeldes Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf
(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zah-
lungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbe-
1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-
nen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt
glieder erhöht oder
der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilli-
2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um gungszeitraums.
mehr als 15 vom Hundert erhöht oder
(4) Wird nach dem Antrag auf Wohngeld eine Sozial-
3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert
leistung zur Deckung des Lebensunterhalts oder der Miete
verringert,
oder der Belastung bewilligt, bei deren Bemessung das
so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies Wohngeld als Einnahme nicht zu berücksichtigen ist, hat
zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt. In dem in Arti- die Wohngeldstelle einen Erstattungsanspruch nach dem
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist über Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs, soweit bei Anrech-
einen nach dem 30. September 1991 gestellten Antrag nung der Sozialleistung als Einnahme der Wohngeld-
nach den Vorschriften des Wohngeldsondergesetzes zu anspruch sich verringert oder entfällt. Satz 1 gilt entspre-
entscheiden. chend, wenn Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses
(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete Gesetzes gewährt worden ist.
oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht und (5) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewäh-
haben die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder rung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen entfällt
die rückwirkende Erhöhung nicht zu vertreten, so wird oder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.
Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt, für
den rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder die
erhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend zu Fünfter Teil
bewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen,
um den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der Wohngeld für Empfänger von Leistungen
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Bela-
stung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird. In § 31
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Anwendungsbereich
ist über einen nach dem 30. September 1991 gestellten
Antrag nach den Vorschriften des jeweils geltenden (1) Einern Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtig-
Rechts zu entscheiden. ten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2) wird unbeschadet der Absätze
3 und 4 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Antrag
§30 Wohngeld nach§ 32 als Zuschuß zu den Aufwendungen
Wegfall des Wohngeldanspruchs für Wohnraum gewährt,
1. wenn und solange
(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist,
vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum a) er als Alleinstehender oder
Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so b) er und seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft
entfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungsab- lebenden Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 1
schnitt an. Beantragt der Wohngeldempfänger als Antrag- laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
berechtigter (§ 3) spätestens im ersten Monat nach Ablauf nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzen-
des Bewilligungszeitraums Wohngeld für den neuen den Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesver-
Wohnraum, entfällt der Anspruch für die Zahlungsab- sorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses
schnitte bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums nur für anwendbar erklärt, außerhalb von Einrichtungen
insoweit, als für den neuen Wohnraum Wohngeld nicht erhalten und
oder in geringerer Höhe gewährt wird. Satz 2 ist nicht
anzuwenden, wenn der Wohngeldempfänger einer schrift- 2. wenn bei Einsetzen der in Nummer 1 genannten Lei-
lichen Aufforderung, für den neuen Wohnraum Wohngeld stungen zu erwarten ist, daß sie für wenigstens einen
zu beantragen, nicht innerhalb einer Frist von einem Monat Monat gewährt werden.
nachkommt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn für den neuen Bei mehreren Mietern oder mietähnlich Nutzungsberech-
Wohnraum Wohngeld nach dem Fünften Teil gewährt tigten einer Haushaltsgemeinschaft wird Wohngeld nur
wird. einmal gewährt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991 1443
(2) Erhalten der mit dem Mieter oder mietähnlich Nut- Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) oder in der Wohn- und Wirt-
zungsberechtigten in Haushaltsgemeinschaft lebende schaftsgemeinschaft (Absatz 3 Satz 1) lebende Person
Ehegatte oder minderjährige unverheiratete Angehörige oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden, wenn
im Sinne des § 4 Abs. 1 keine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzel-
genannten Leistungen, gelten auch diese Personen als falles 'geboten ist. Wird das Wohngeld an den Empfänger
Empfänger der Hilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenh der der Miete gezahlt, ist der Mieter oder mietähnlich Nut-
Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte selbst keine zungsberechtigte hiervon schriftlich zu unterrichten.
Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält, jedoch sein
Ehegatte. (5) Ein An~pruch auf Wohngeld entfällt mit Ablauf des
Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung
(3) Werden die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten von Wohngeld nach § 31 entfallen sind.
Leistungen als Darlehen gewährt, ist Absatz 1 nur in den
Fällen der §§ 15 b und 89 des Bundessozialhilfegesetzes (6) Wird Wohngeld nach dem Fünften Teil nicht gewährt
anzuwenden. oder eingestellt oder ist nach diesem Teil zu Unrecht
erbrachtes Wohngeld zu erstatten, ist. der Mieter oder
(4) Wohngeld nach § 32 wird nicht gewährt, mietähnlich Nutzungsberechtigte über die Antragfrist des
1. wenn es gleich hoch oder höher wäre als eine in Ab- § 27 Abs. 4 für das nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu
satz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte monatliche, nicht um das gewährende Wohngeld schriftlich zu belehren. Satz 1 gilt
Wohngeld gekürzte Leistung oder entsprechend für die Antragfrist nach § 16 Abs. 4 des
Wohngeldsondergesetzes.
2. wenn und solange dem Mieter oder mietähnlich Nut-
zungsberechtigten bereits Wohngeld nach Maßgabe
§ 33
der Anlagen 1 bis 10, nach § 32 für anderen Wohnraum
oder nach dem Wohngeldsondergesetz für diesen oder Anzuwendende Vorschriften
anderen Wohnraum gewährt wird. Von den anderen Teilen dieses Gesetzes sind § 8
Abs. 7, die §§ 25, 34 Abs. 1 und § 41 sowie die auf
§ 32 Bestimmungen des Fünften Teils dieses Gesetzes Bezug
Bemessung, Bewilligung, Zahlung und Wegfall nehmenden Vorschriften mit Ausnahme des § 27 Abs. 4
des Wohngeldes, Belehrungspflicht anzuwenden.
(1) Das Wohngeld wird nach dem durch Rechtsverord-
nung auf Grund des§ 36 Abs. 2 Nr. 1 für das Land oder für Sechster Teil
nach Mietenstufen zusammengefaßte Gemeinden des
Erstattung des Wohngeldes
Landes festgelegten Vomhundertsatz der im Sinne des
Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Auf-
wendungen für die Unterkunft, soweit es sich um Wohn- § 34
raum handelt, bemessen und auf volle Deutsche Mark (1) Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist,
gerundet. Eine Vergütung für die Überlassung von Möbeln wird ihm vom Bund zur Hälfte erstattet.
ist von den Aufwendungen für Wohnraum abzusetzen. Ist
hierfür ein besonderer Betrag nicht angegeben, sind von (2) Von der nach Absatz 1 einem Land verbleibenden
den in Satz 1 genannten Aufwendungen 80 vom Hundert Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. Januar 1985 jährlich
zu berücksichtigen. folgenden Festbetrag:
(2) Das Wohngeld wird vom Ersten des Monats an Bayern 35000000 DM
gewährt, in dem die in§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Berlin 25000000 DM
Leistungen einsetzen. Beträge unter 1o Deutsche Mark Bremen 3000000 DM
werden nicht gewährt. Die Entscheidung über die Bewilli-
Hamburg 18000000 DM
gung, Nichtgewährung oder die Einstellung von Wohngeld
ist dem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten Hessen 25000000DM
schriftlich mitzuteilen. Niedersachsen 27000000DM
Nordrhein-Westfalen 122000000 DM
(3) Erhalten Mieter oder mietähnlich Nutzungsberech-
tigte, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Aheihland-Pfalz 10000000 DM
Sinne des § 122 des Bundessozialhilfegesetzes leben, Saarland 6000000DM
sowie mit ihnen lebende Angehörige (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Schleswig-Holstein 11 000000DM
bis 7) auf Grund eines einheitlichen Bescheides laufende
Der Festbetrag wird jeweils in vier gleichhohen Beträgen
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun-
zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November ge-
dessozialhilfegesetz, kann auch das Wohngeld auf Grund
zahlt.
eines einheitlichen Bescheides gewährt werden. Erhält
einer der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten
keine der genannten Leistungen, gilt auch diese Person Siebenter Teil
als Empfänger der Hilfe.
Wohngeld-Statistik
(4) Das Wohngeld ist in der Regel an den Mieter oder
mietähnlich Nutzungsberechtigten zu zahlen. Bei mehre-
§ 35
ren Mietern oder mietähnlich Nutzungsberechtigten
bestimmt die zuständige Stelle den Zahlungsempfänger (1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem
nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Wohngeld kann an Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Ver-
eine andere in der Haushaltsgemeinschaft (§ 31 Abs. 1 hältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Bericht-
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
erstattung (§ 8 Abs. 7), die Beurteilung der Auswirkun- (5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 wird
gen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erfor- vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderviertel-
derlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzuführen. jahr durchgeführt, die Erhebung der Angaben nach Ab-
satz 2 Nr. 2 monatlich für den jeweils abgelaufenen Monat.
(2) Erhebungsmerkmale sind
Im Falle einer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 angeordneten
1. bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe der . Berechnung des Wohngeldes ist eine Erhebung mit den
Anlagen 1 bis 1O Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c bis h zu dem
a) Art des Antrags und der Entscheidung; in der Rechtsverordnung angegebenen Zeitpunkt durchzu-
führen. Die statistischen Landesämter stellen dem Statisti-
b) Zahl der unerledigten Bearbeitungsfälle am Ende schen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Berichts-
des Berichtszeitraums; Betrag des im Berichtszeit- zeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung ange~
raum gezahlten Wohngeldes; gebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:
c) Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach 1. vierteljährlich
Monat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen
Wohngeldes; a) für den Berichtszeitraum die Angaben nach Ab-
satz 2 Nr. 1 Buchstaben a bis c und Nr. 2;
d) Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbs-
leben und. dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der b) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vor-
zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder; ausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach
Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a ·und c unter Berück-
e) die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück- sichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus
sichtigenden Höchstbeträge für Miete und Bela- den folgenden zwölf Monaten;
stung (§ 8 Abs. 1);
2. jährlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c
f) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger bis h und Nr. 2 für den Monat Dezember unter Berück-
nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertig- sichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem
keit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder folgenden Kalendervierteljahr;
Belastung, öffentlicher Förderung der Wohnung,
Grund der Antragberechtigung (§ 3) sowie die 3. die Angaben nach Satz 2 zu dem in der Rechtsverord-
Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5); nung angegebenen Zeitpunkt.
g) die Einnahmen des Wohngeldempfängers und der (6) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem
übrigen zum Haushalt rechnenden Familienmitglie- · Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfän-
der nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des ger nach Absatz 2 Nr. 1 sind dem Statistischen Bundesamt
Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums
Beträge und die dafür maßgebenden Umstände für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für
(§§ 12 bis 17) sowie das monatliche Familienein- diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haus-
kommen; halte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe
zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch
h) Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die
der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde über-
angewandte Gesetzesfassung;
mittelt werden. Bei der empfangenden Stelle wird eine
2. bei der Wohngeldgewährung nach dem Fünften Teil Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisa-
a) Beginn, Änderung und Ende der Wohngeldgewäh- torisch und personell von anderen Aufgabenbereichen. zu
rung nach Monat und Jahr; trennen ist. D,ie in dieser Organisationseinheit tätigen Per-
sonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
b) Höhe des monatlichen Wohngeldes sowie Zahl der besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit
zur Haushaltsgemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1
gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1
Nr. 1) oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
verwenden. Die nach Satz 2. übermittelten Einzelangaben
(§ 32 Abs. 3) rechnenden Personen; dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.
c) die tatsächlichen und die anerkannten laufenden
monatlichen Aufwendungen für den Wohnraum (7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesäm-
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2); ter die von ihnen erfaßten Einzelangaben dem Statisti-
schen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes
d) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger zur Verfügung.
nach Ausstattung und Größe der Wohnung sowie
die Gemeinde; (8) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-
kunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld
e) Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohn-
zuständigen Stellen. Die .Angaben des Antragstellers und
geldes.
der in § 25 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewil-
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der aus- ligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im
kunftspflichtigen Stelle. Rahmen der Erhebungsmerkmale. Das gilt für die An-
gaben des Mieters oder mietähnlich Nutzungsberechtigten
(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen
im Anwendungsbereich des Fünften Teils und für die
Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche Angaben im Falle einer Erhebung nach Absatz 5 Satz 2
oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger
entsprechend.
sowie der in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder
einen Rückschluß auf solche zulassen. Die Wohngeld- (9) Der Antragsteller sowie im Anwendungsbereich des
nummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Fünften Teils und im Falle einer Erhebung nach Absatz ,5
dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden Satz 2 der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte ist
ist (Absatz 5), zu löschen. über die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991 1445
bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und die Mög- Weicht der tatsächliche Anteil von dem bei der voran-
lichkeit der Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 zu be- gegangenen Festlegung des Vomhundertsatzes erwar-
lehren. teten durchschnittlichen Anteil des Wohngeldes an den
Mieten ab, ist der darauf beruhende Unterschiedsbe-
trag des Wohngeldes durch entsprechende Festlegung
des Vomhundertsatzes auszugleichen. Die Neufestle-
Achter Teil
gung des Vomhundertsatzes nach dem Buchstaben a
Schlußvorschriften ist auch dann zulässig, wenn keine der in Satz 3
genannten Änderungen dieses Gesetzes vorangegan-
gen ist;
§ 36
2. die für die Neufestlegung des Vomhundertsatzes nach
Durchführungsvorschriften
Nummer 1 Satz 4 Buchstabe a erforderliche Zufalls-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- stichprobe anzuordnen und nähere Vorschriften zur
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Durchführung zu erlassen, insbesondere den Stichtag,
den Umfang der Stichprobe und die Auswahl durch die
1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes
statistischen Landesämter zu bestimmen. Die§§ 60, 61
zu erlassen über die Ermittlung
und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetz-
a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung buch sowie die Vorschriften dieses Gesetzes über die
(§§ 5 bis 8 Abs. 1) und Auskunftspflicht (§ 25) sind entsprechend anzuwen-
b) des Einkommens(§§ 9 bis 17). den.
Hierbei dürfen pauschalierende Regelungen getroffen § 37
werden, soweit die Ermittlung im einzelnen nicht oder
nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten Zuständigkeit
möglich ist; Über das Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses
2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8 Gesetzes entscheidet die in Angelegenheiten der laufen-
Abs. 1 bis 5). Zum 1. Oktober 1990 ist für Gemeinden den Leistungen zum Lebensunterhalt(§ 31 Abs. 1 Satz 1
mit Nr. 1) zuständige oder zur Durchführung herangezogene
a) 10 000 und mehr Einwohnern, Stelle. Über den Widerspruch gegen den Wohngeldbe-
scheid entscheidet die Stelle, die in den in Satz 1 genann-
b) weniger als 1O 000 Einwohnern und gemeindefreie ten Angelegenheiten für die Entscheidung über den Wider-
Gebiete, die nach Kreisen zusammengefaßt sind, spruch zuständig ist. Abweichend von Satz 2 entscheidet
die bisherige Mietenstufe oder eine auf der Grundlage im Land Berlin über den Widerspruch gegen den Wohn-
der Ergebnisse der Wohngeld-Statistik (§ 35) zum geldbescheid die nach dem Gesetz über die Zuständig-
31. Dezember 1988 ermittelte höhere Mietenstufe keiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung zuständige
festzulegen. Stelle.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- §37a
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Beschränkung der Berufung
1. für jedes Land oder nach Maßgabe des Satzes 2 für im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nach Mietenstufen zusammengefaßte Gemeinden den
Vomhundertsatz zur Bemessung des Wohngeldes (1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem
nach§ 32 Abs. 1 festzulegen, dessen Höhe dem durch- Gesetz findet die Berufung gegen Urteile des Verwaltungs-
schnittlichen Anteil des Wohngeldes an den Mieten der gerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie
in§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Empfänger von in dem Urteil zugelassen ist.
Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge entspricht, der im
(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist
Zeitraum bis zu einer neuen Festlegung des Vomhun-
§ 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
dertsatzes nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 1O zu
erwarten wäre. Weicht der für nach Mietenstufen
zusammengefaßte Gemeinden ermittelte Vomhundert- § 38
satz erheblich von dem des Landes ab, können unter- Sonstige laufende Leistungen
schiedliche Vomhundertsätze festgelegt werden. Der zur Senkung der Miete und Belastung
jeweilige Vomhundertsatz ist nach einer wesentlichen
Änderung des § 8 Abs. 1 bis 5, der Vorschriften über Die Vorschriften des § 1O Abs. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1
die Einkommensermittlung oder der Anlagen 1 bis 1O und des § 34 sind nicht auf sonstige laufende Leistungen
neu festzulegen. Grundlage ist dabei einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes anzu-
wenden, die einem Wohngeldempfänger zur Senkung der
a) eine Berechnung des Wohngeldes nach Maßgabe
Miete oder Belastung bis auf den nach § 8 Abs. 1 bis 6
der Anlagen 1 bis 1O für Empfänger von Wohngeld
maßgebenden Höchstbetrag gewährt werden. Auf lau-
nach dem Fünften Teil, die durch eine Zufallsstich-
fende Leistungen zur Se11kung der Miete oder Belastung
probe ausgewählt worden sind, oder
öffentlich geförderter Wohnungen sind die bezeichneten
b) das Verhältnis, in dem sich der Anteil des nach Vorschriften gleichfalls nicht anzuwenden.
Maßgabe der Anlagen 1 bis 1O bewilligten Wohngel-
des an den Mieten im Vergleich zu diesem Anteil
nach Inkrafttreten der vorangegangenen Änderung §39
der Anlagen 1 bis 1O geändert hat. (weggefallen)
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 40 Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 3 genannten
Überleltungsvorschrift Vomhundertsätze zu ersetzen;
2. § 29 Abs. 1 Satz 1 vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezem-
(1) Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften
ber 1994 mit folg~nder Nummer 4 anzuwenden:
dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch
nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum „4. die bei der Bemessung des Zuschlags für Wärme
Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin und Warmwasser zu berücksichtigende Wohn-
geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem fläche um mehr als 15 vom Hundert erhöht oder
Recht zu bewilligen. die Heizungsart geändert(§ 42 Abs. 3 und 4),";
(2) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages 3. § 32 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
genannten Gebiet über einen Antrag auf Wohngeld nach ,,(1) Das Wohngeld beträgt 60 vom Hu.ndert der im
den §§ 23 und 29 dieses Gesetzes bis zum 30. September Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten lau-
1991 noch nicht entschieden, so ist das Wohngeld bis zum fenden Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es
30. September 1991 nach diesem Gesetz, für die darauf sich um Wohnraum handelt und soweit diese Regelung
folgende Zeit nach dem Wohngeldsondergesetz zu bewilli- nicht durch Rechtsverordnung nach§ 42 Abs. 2 Nr. 5
gen. Wird der Antrag nur im Hinblick auf die nach dem aufgehoben und ein abweichender Vomhundertsatz
30. September 1991 eintretende Erhöhung der Miete oder bestimmt wird. Bei möbliertem Wohnraum sind
Belastung gestellt, so ist das Wohngeld nur. nach dem 80 vom Hundert der in Satz 1 genannten Aufwendun-
Wohngeldsondergesetz zu bewilligen. gen zu berücksichtigen. Für -laufende Leistungen für
Heizung wird das Wohngeld nach folgendem Vomhun-
(3) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses
dertsatz der Aufwendungen bemessen:
Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschie-
den, so verbleibt es für die Gewährung des Wohngeldes
Vom-
auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils Zeitraum hundert-
bis zu der Entscheidung geltenden Rechts. satz
§ 41 1. Oktober 1991 bis 30. September 1992 50
Gesetzeskonkurrenz 1. Oktober 1992 bis 30. September 1993 40
(1) Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des § 7 a 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 30
Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Wohn-
geldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes nicht Das Wohngeld nach Satz 1. und 2 wird bei einmaligen
anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen Leistungen für Heizung entsprechend Satz 3 erhöht.
Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grundwehr- Das für einmalige Leistungen für Heizung gewährte
dienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Wohngeld ist bei Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 1
Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt; nicht zu berücksichtigen. Der sich insgesamt erge-
§ 30 bleibt unberührt. bende Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.";
(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7 a 4. § 35 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende a) In Nummer 1 gelten vom 1. Februar 1993 bis
Anwendung findet. 31. Dezember 1994 die Erhebungsmerkmale nach
(3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmit- den Buchstaben e und f in folgender Fassung:
glieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Aus- „e) die Heizungsart(§ 42 Abs. 3) sowie die bei der
bildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Berechnung des Wohngeldes zu berücksichti-
oder dem § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem genden Höchstbeträge für Miete und Belastung
Grunde nach zustehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwen- nach § 2 der Überleitungsverordnung zum
den. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungs- Wohngeldgesetz (ÜVWoGG);
berechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen f) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger
Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Ist Wohngeld nach Ausstattung (§ 2 ÜVWoGG), Größe und
für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbil- Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe
dung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilli- der monatlichen Miete oder Belastung (§ 7) und
gungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt; § 30 des monatlichen Zuschlags zu den Kosten für
bleibt unberührt. Wärme und Warmwasser, öffentlicher Förde-
rung der Wohnung, Grund der Antragberechti-
§ 42
gung (§ 3) sowie die Gemeinde;".
Überleitungsregelungen · b) Nummer 2 gilt vom 1. Oktober 1991 bis 31. Dezem-
aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
ber 1994 mit folgenden Maßgaben:
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- aa) Die Erhebungsmerkmale nach den Buchstaben
ten Gebiet ist b und c gelten in folgender Fassung:
1. § 8 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Die in § 15 Abs. 2 „b) Höhe des monatlichen Wohngeldes nach
bis 4 und § 16 aufgeführten Beträge sind durch die in § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie nach
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 2 genannten Satz 3 und Satz 4; Zahl der zur Haushalts-
Beträge zu ersetzen. Die in§ 17 Abs. 2 bis 4 aufgeführ- gemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
ten Vomhundertsätze sind, soweit sie entrichtete Steu- oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
ern vom Einkommen berücksichtigen, durch die in der (§ 32 Abs. 3) rechnenden Personen;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991 1447
c) die tatsächlichen und die anerkannten lau- (3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
fenden monatlichen Aufwendungen für den ten Gebiet wird die zu berücksichtigende Miete oder Bela-
Wohnraum (§ 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2) stung (§ 7) vor Anwendung der Anlagen 1 bis 10 je
sowie die laufenden monatlichen Aufwen- Quadratmeter Wohnfläche um folgenden Zuschlag zu den
dungen für Heizung und die einmaligen Kosten für Wärme und Warmwasser erhöht, soweit diese
Aufwendungen für Heizung (§ 32 Abs. 1 auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten
Satz 3 und Satz 4);". des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversor-
gungsanlagen entfallen:
bb) Folgendes Erhebungsmerkmal f wird angefügt:
„f) Betrag des im Berichtszeitraum für laufende
Heizungsart
und einmalige Leistungen für Heizung(§ 32
Abs. 1) gezahlten Wohngeldes sowie die Einzel-
Zentral- Fern-
Heizungsart (§ 42 Abs. 3). "; Zeitraum raum-
heizung heizung
heizung
5. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 nicht anzuwenden.
Deutsche Mark
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
1. Februar 1993
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in
bis 30. September 1993 0,70 1,30 1,80
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
1 . die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 8
1. Oktober 1993
Abs. 1 bis 5 entsprechend der Entwicklung der Mieten 1,20
bis 31 . Dezember 1994 0,40 0,80
festzulegen und zu ändern;
2. die Beträge in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Einkommen fest- Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die Wohnfläche
zulegen und zu ändern; insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum entfällt, der
3. die pauschalen Abzüge nach § 17 Abs. 2 bis 4 unter einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum
Berücksichtigung der entrichteten Steuern vom Ein- Gebrauch überlassen ist. Der für Fernheizung maßge- .
kommen festzulegen und zu .ändern; bende Betrag gilt auch, wenn mehr als die Hälfte der
beheizten Räume mit Stadt- oder Erdgas oder mit elektri-
4. die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sowie der vorste- scher Speicherheizung beheizt wird; sonst gilt der für
henden Nummern 1 bis 3 mit den zugehörigen Rechts- Zentralheizung maßgebende Betrag. Der sich ergebende
verordnungen aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.
des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einkom-
men und Mieten mit denen im übrigen Bundesgebiet
( 4) Zentralheizung im Sinne des vorstehenden Absatzes
vergleichbar sind;
ist eine Sammelheizung, bei der an einer Stelle des
5. Absatz 1 Nr. 3 aufzuheben und für das in Artikel 3 des Gebäudes oder der Wohnung ein Wärmeträger erwärmt
Einigungsvertrages genannte Gebiet erstmals auf der wird und an die Wohn- und Schlafräume angeschlossen
Grundlage einer Zufallsstichprobe nach § 36 Abs. 2 sind.
Nr. 1 Buchstabe a und Nummer 2 den Vomhundertsatz
zur Bemessung des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1 (5) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
festzulegen, sobald die dafür erforderlichen Berech- ten Gebiet ist von dem nach den §§ 9 bis 17 ermittelten
nungen unter Berücksichtigung der Wohngeld-Statistik Familieneinkommen vom 1. Februar 1993 bis zum 30.. Juni
mit hinreichender Genauigkeit erfolgen können; 1995 ein Freibetrag von 1 200 Deutsche Mark und für das
6. Absatz 1 Nr. 5 bei Vorliegen der in Nummer 5 genann- zweite und jedes weitere Familienmitglied im Sinne des § 4
ten Voraussetzungen aufzuheben, soweit darin be- Abs. 1 ein Freibetrag von jeweils 300 Deutsche Mark im
stimmt wird, daß § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Jahr abzusetzen.
Anlagen 1 bis 10
Anlage 1 - Wohngeld für Alleinstehende Anlage 7 - Wohngeld für sieben Familienmttglieder
Anlage 2 - Wohngeld für zwei Familienmitglieder Anlage 8 - Wohngeld für acht Familienmitglieder
Anlage 3 - Wohngeld für drei Familienmitglieder Anlage 9 - Wohngeld für neun Familienmitglieder
Anlage 4 - Wohngeld für vier Familienmitglieder Anlage 1O - Wohngeld für zehn und mehr Familien-
Anlage 5 - Wohngeld für fünf Familienmitglieder mitglieder
Anlage 6 - Wohngeld für sechs Familienmitglieder
Die Anlagen 1 bis 10 sind im Bundesgesetzblatt 1990 Teil I Nr. 39
vom 16. August 1990 auf den Seiten 1528 bis 1686 abgedruckt.
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verordnung
über die Anwendung des§ 81 des Berufsbildungsgesetzes
und der auf Grund -dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 5. Juli 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
§ 1
§ 81 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung
erlassenen Verordnungen sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet anzuwenden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. Juli 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel