1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 25. Juni 1991
Auf Grund des § 63 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665) verordnet der
Bundesminister der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten vom
24. November 1972 (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 9. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2161 ), wird wie folgt geändert:
1 . § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. der 4. und 5. Luftwaffendivision sowie für".
2. § 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1 . bei dem Truppendienstgericht Nord
a) die 3. und 13. Kammer in Hannover,
b) die 4. Kammer in Potsdam,
c) die 5., 10. und 11. Kammer in Hamburg,
d) dis 6., 7. und 12. Kammer in Neumünster,
e) die 8. und 9. Kammer in Oldenburg/Oldb.;".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1991
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Wiehert
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991 1431
Neununddreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(39. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 27. Juni 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- bindung mit der in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Abschnitt III Nr. 2 Abs. 37 des Einigungsvertrages aufge-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, führten Maßgabe bleiben die nach den bisherigen Vor-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in schriften der Deutschen Demokratischen Republik erteil-
Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Geset- ten Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich der höchst-
zes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie Absatz 3 zulässigen Abmessungen sowie der höchstzulässigen
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom Achslasten und der sich daraus ergebenden Gesamtge-
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Arti- wichte nach § 34 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulas-
kel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November .1986 sungs-Ordnung bei der Beförderung unteilbarer Ladungen
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Ver- bis 31. März 1992 gültig, sofern diese Fahrzeuge in dem in
kehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
behörden: und dem Land Berlin benutzt werden.
§ 1
Abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der §3
Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBI. 1
Abweichend von § 57 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-
S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit der in Anlage 1
16. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1134) geändert worden ist, in
Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs. 43 des
Verbindung mit der in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B
Einigungsvertrages aufgeführten Maßgabe brauchen
Abschnitt III Nr. 2 Abs. 37 des Einigungsvertrages vom
Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 20a Satz 2 der Ver-
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1102) aufgeführten
ordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember
Maßgabe bleiben nach den bisherigen · Vorschriften der
1985 über das Kontrollge1·ät im Straßenverkehr (ABI. EG
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Ausnahme-
Nr. L 370 S. 8), der durch Artikel 3 der Verordnung (EWG)
genehmigungen hinsichtlich der höchstzulässigen Breite
Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Ände-
bis 31. Dezember 1997 gültig. Dies gilt nur, wenn die
rung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verord-
Fahrzeuge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
nungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und
genannten Gebiet bis spätestens zum 30. Juni 1991 erst-
Binnenschiffsverkehrs aufgrund der Herstellung der deut-
mals in den Verkehr gekommen sind und ihre Breite nicht
schen Einheit (ABI. EG Nr. L 353 S. 13) eingefügt worden
mehr als 2, 70 m, bei land- oder forstwirtschaftlichen
ist, nicht mit Fahrtschreibern ausgerüstet zu sein. § 4 der
Arbeitsmaschinen und -geräten, sofern diese Maschinen
Kontrollmittel-Verordnung vom 16. Mai 1991 (BGBI. 1
oder Geräte in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-
S. 1134) bleibt unberührt.
trages genannten Gebiet und dem Land Berlin benutzt
werden, nicht mehr als 3,50 m beträgt.
§2 §4
Abweichend von § 32 Abs. 1 und 2 sowie von § 34 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991
Abs·. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Ver- in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 28. Juni 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bundesminister des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2983) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1 . einen Nationalpaß, einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis
oder einen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur visums-
freien Einreise berechtigenden amtlichen Personalausweis oder son-
stigen Reiseausweis besitzen und".
2. Dem § 1 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ausländer,
die von einem anderen Staat wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufent-
halts rückgeführt werden."
3. In der Anlage I wird nach „Peru" ,,Polen" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Befreiung polnischer Staatsangehöriger vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung vom 5. April 1991 (BGBI. 1 S. 852) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28.Juni 1991
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
und anderer Gesetze
Vom 3. Juli 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates der LPG sind, sofern nicht das Statut der LPG für
das folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse über Änderungen des Statuts eine grö-
ßere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmt. Ist
Artikel 1 die Vollversammlung nicht beschlußfähig, ist eine
erneute Vollversammlung einzuberufen, deren Be-
Änderung schlußfähigkeit auch gegeben ist, wenn die dafür im
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Statut festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni Das Mitglied kann einem anderen Mitglied Stimmvoll-
1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 642), das nach Anlage U Kapitel VI macht erteilen; die Vollmacht bedarf der Schriftform."
Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des 5. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3" durch die
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, Angabe ,,§ 6 Abs. 2" ersetzt.
1204) fortgilt, wird wie folgt geändert:
6. § 13 wird aufgehobe:1.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
7. In § 18 wird die Angabe ,,§§ 8, 9 und 13" durch die
a) Die Überschrift zum 3. Abschnitt wird wie folgt
Angabe ,, §§ 8 und 9" ersetzt.
gefaßt:
,,Umwandlung von landwirtschaftlichen Produk- 8. In § 22 Abs. 3 werden die Worte „eingetragene
tionsgenossenschaften durch Formwechsel". Genossenschaft" durch die Worte „andere Rechts-
b) Die Überschrift zum 4. Abschnitt wird wie folgt form" und die Angabe „Abschnitt 4" durch die Angabe
gefaßt: ,,Abschnitt 3" ersetzt.
„Umwandlung von kooperativen Einrichtungen
durch Formwechsel". 9. Der 3. Abschnitt und der 4. Abschnitt werden wie folgt
gefaßt:
c) Die Überschrift zum 6. Abschnitt wird wie folgt
gefaßt: „3. Abschnitt
,,Ausscheiden aus einer LPG". Umwandlung
von landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften
2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
durch Formwechsel
,,§ 3 a
Haftung der Vorstandsmitglieder § 23
Die Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen Zulässigkeit des Formwechsels
Produktionsgenossenschaft haben bei ihrer Ge- (1) Eine LPG kann durch Formwechsel in eine
schäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und eingetragene Genossenschaft, eine Personengesell-
gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vor- schaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene
standsmitglieder, die ihre Pflichten vorsätzlich oder Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder
fahrlässig verletzen, sind der Genossenschaft und eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränk-
ihren Mitgliedern zum Ersatz des daraus entstehen- terHaftung, Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.
den Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist
(2) Der Formwechsel ist nur zulässig, wenn auf
streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und
jedes Mitglied der LPG, das an dem Unternehmen
gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben,
neuer Rechtsform als beschränkt haftender Gesell-
trifft sie die Beweislast. Ansprüche aus dieser Vor-
schafter oder als Aktionär beteiligt wird, mindestens
schrift verjähren in fünf Jahren."
ein Teil recht im Nennbetrag von fünf Deutsche Mark
entfällt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
§ 23 a
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Maßgeblichkeit
b) Absatz 3 wird Absatz 2. des Unternehmensgegenstandes
bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Durch den Formwechsel kann die LPG die Rechts-
,,(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei form einer Personenhandelsgesellschaft (offene Han-
Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) nur erlan-
der abgegebenen Stimmen der Grundstückseigen- gen, wenn der Unternehmensgegenstand im Zeit-
tümer und sonstiger lnventareinbringer, die Mitglieder punkt des Formwechsels den Vorschriften über die
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991 1411
Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 schlußbilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbi-
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) lanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht
genügt. nicht bekanntgemacht zu werden.
§ 24 (3) Der Beschluß zur Umwandlung in eine eingetra-
Umwandlungsbericht; Prüfungsgutachten gene Genossenschaft muß die Beteiligung jedes
Genossen mit mindestens einem Geschäftsanteil vor-
(1) Der Vorstand der LPG hat einen ausführlichen sehen. In dem Beschluß kann auch bestimmt werden,
schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Form- daß jeder Genosse bei der Genossenschaft mit
wechsel und insbesondere die künftige Beteiligung mindestens einem und im übrigen mit so vielen
der Mitglieder an dem Unternehmen rechtlich und Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines
wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Um- Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als
wandlungsbericht). Der Umwandlungsbericht muß voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.
einen Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ent-
halten. § 27
(2) Vor der Einberufung der Vollversammlung, die Vorbereitung und Durchführung
den Formwechsel beschließen soll, ist eine gutacht- der Vollversammlung
liche Äußerung des Revisionsorgans einzuholen, ob
der Formwechsel mit den Belangen der Mitglieder und (1) Der Vorstand der LPG hat allen MitgUedern
der Gläubiger der LPG vereinbar ist, und insbeson- spätestens zusammen mit der Einberufung der Voll-
dere, ob bei der Festsetzung des Stammkapitals oder versammlung den Formwechsel als Gegenstand zur
des Grundkapitals § 29 Abs. 2 beachtet worden ist Beschlußfassung schriftlich anzukündigen. In der
(Prüfungsgutachten). Ankündigung ist auf die für die Beschlußfassung nach
§ 25 Abs. 2 erforderlichen Mehrheiten hinzuweisen.
§ 25 (2) Auf die Vorbereitung der Vollversammlung ist
Umwandlungsbeschluß § 8 entsprechend anzuwenden.
(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Mit- (3) In dem Geschäftsraum der LPG ist zusammen
glieder der LPG (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. mit den sonst erforderlichen Unterlagen auch das
Der Beschluß kann nur in einer Vollversammlung nach § 24 Abs. 2 erstattete Prüfungsgutachten zur
gefaßt werden. Einsicht der Mitglieder auszulegen. Auf Verlangen ist
jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine
(2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbe-
Abschrift dieses Prüfungsgutachtens zu erteilen.
schluß entsprechend.
(4) Für die Durchführung der Vollversammlung gilt
§ 26 § 9 entsprechend.
Inhalt und Anlagen
§ 28
des Umwandlungsbeschlusses
Ausschluß der Anfechtung
(1) In dem Umwandlungsbeschluß müssen minde-
eines Umwandlungsbeschlusses;
stens bestimmt werden: Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses
1. die Rechtsform, welche die LPG durch den Form- (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des
wechsel erlangen soll; Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt
2. der Name oder die Firma und der Sitz des Unter- werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu
nehmens neuer Rechtsform; niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschafts-
rechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichen-
3. die Beteiligung der Mitglieder der LPG an dem
der Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der
Unternehmen nach den für die neue Rechtsform
geltenden Vorschriften; formwechselnden LPG sind.
4. Zahl, Art und Umfang der Anteile oder Mitglied- (2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß
bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer
schaftsrechte, welche die Mitglieder durch den
Formwechsel erlangen sollen; Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mit-
gliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer
5. die Rechte, die einzelnen Mitgliedern sowie den Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mit-
Inhabern besonderer Rechte in dem Unternehmen gliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mit-
gewährt werden sollen, oder die Maßnahmen, die glied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des
für diese Personen vorgesehen sind; Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach
6. ein Abfindungsangebot im Sinne des § 36, sofern Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen
nicht nach dem Statut der LPG der Umwandlungs- einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
beschluß zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und
aller Mitglieder bedarf; Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.
7. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft
die Angabe der Kommanditisten sowie des Betra- § 29
ges der Einlage eines jeden von ihnen. Anzuwendende Gründungsvorschriften;
(2) Dem Umwandlungsbeschluß sind als Anlage Kapitalschutz
eine Abschlußbilanz der LPG sowie die in § 5 Abs. 3 (1) Auf den Formwechsel sind die für die neue
bezeichneten Urkunden beizufügen. Für die Ab- Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften ent-
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
sprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem wegen in das Register einzutragen, in dem die LPG
Gesetz nichts anderes ergibt. Dabei stehen den Grün- bisher eingetragen war. Diese Eintragung darf erst
dern die Mitglieder der LPG gleich. Im Falle einer vorgenommen werden, nachdem das Unternehmen
Mehrheitsentscheidung treten an die Stelle der Grün- neuer Rechtsform in das andere Register eingetragen
der die Mitglieder, die für den Formwechsel gestimmt worden ist. Das Gericht des Sitzes des· Unternehmens
haben. neuer Rechtsform hat von Amts wegen dem Gericht
(2) Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft des Sitzes der formwechselnden LPG den Tag der
darf der Nennbetrag des Stammkapitals der Gesell- Eintragung der Umwandlung mitzuteilen. Nach Ein-
schaft mit beschränkter Haftung oder de& Grundkapi- gang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der
tals der Aktiengesellschaft das nach Abzug der Schul- formwechselnden LPG von Amts wegen den Tag der
den verbleibende Vermögen der LPG nicht überstei- Eintragung der Umwandlung im Register des Sitzes
gen. des Unternehmens neuer Rechtsform im Register des
Sitzes der formwechselnden LPG zu vermerken und
§ 30 die bei ihm aufbewahrten Urkunden und anderen
Schriftstücke dem Gericht des Sitzes des Unterneh-
Besonderer Inhalt
mens neuer Rechtsform zur Aufbewahrung zu über-
des Umwandlungsbeschlusses und seiner Anlagen
senden.
(1) Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
(2) Der Vorstand der LPG hat einen Hinweis auf den
ist in dem Umwandlungsbeschluß zu bestimmen, daß
bevorstehenden Formwechsel zur Eintragung in das
an dem Stammkapital oder an dem Grundkapital der
Register des Sitzes der LPG anzumelden. Das neue
Gesellschaft neuer Rechtsform jedes Mitglied, das die
Unternehmen darf erst eingetragen werden, nachdem
Rechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesell-
im Register des Sitzes der LPG ein Hinweis _nach
schafters oder eines Aktionärs erlangt, in dem Verhält-
Satz 1 eingetragen worden ist. ·
nis beteiligt wird, in dem am Ende des letzten vor der
Beschlußfassung über den Formwechsel abgelaufe- (3) Bei der Anmeldung der neuen Rechtsform
nen Geschäftsjahres sein Geschäftsguthaben zur haben die Anmeldenden zu erklären, daß eine Klage
Summe der Geschäftsguthaben aller Mitglieder gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlus-
gestanden hat, die durch den Formwechsel Gesell- ses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder ~ine
schafter oder Aktionäre geworden sind. Der Nennbe- solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückge-
trag des Stammkapitals oder des Grundkapitals ist so · nommen worden ist.
zu bemessen, daß auf jedes Mitglied möglichst ein
voller Geschäftsanteil oder eine volle Aktie oder ein § 32
möglichst hoher Teil eines Geschäftsanteils oder einer Verpflichtung zur Anmeldung
Aktie (Teilrecht) entfällt.
(1) Die Anmeldung nach§ 31 ist durch alle Mitglie-
(2) Die Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit der des künftigen Vertretungsorgans sowie, wenn die
beschränkter Haftung sollen auf einen höheren Nenn- Gesellschaft nach den für die neue Rechtsform gel-
betrag als fünfhundert Deutsche Mark nur gestellt tenden Vorschriften einen Aufsichtsrat haben m~ß.
werden, soweit auf die Mitglieder der LPG volle auch durch alle Mitglieder dieses Aufsichtsrats vorzu-
Geschäftsanteile mit dem höheren Nennbetrag entfal- nehmen.
len. Aktien können auf einen höheren Nennbetrag als
fünfzig Deutsche Mark nur gestellt werden, soweit (2) Ist die Gesellschaft neuer Rechtsform eine
volle Aktien mit dem höheren Nennbetrag auf die Aktiengesellschaft, so haben die Anmeldung nach
Mitglieder entfallen. Wird das Vertretungsorgan der Absatz 1 auch alle Gesellschafter vorzunehmen. die
Aktiengesellschaft in der Satzung ermächtigt, das nach § 29 Abs. 1 Satz 2 den Gründern dieser Gesell-
Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag schaft gleichstehen.
durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhö- . (3) Der Anmeldung der neuen Rechtsform sind in
hen, so darf die Ermächtigung nicht vorsehen, daß Abschrift die Niederschrift des Umwandlungsbe-
das Vertretungsorgan über den Ausschluß des schlusses, die nach diesem Gesetz erforderlichen
Bezugsrechts entscheidet. Zustimmungserklärungen einzelner Mitglieder ein-
(3) In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung schließlich der Zustimmungserklärungen nicht er-
der Gesellschaft neuer Rechtsform muß der Nennbe- schienener Mitglieder. der Umwandlungsbericht, das
trag der Anteile in jedem Fall auf mindestens fünfzig nach § 24 Abs. 2 erstellte Prüfungsgutachten sowie,
Deutsche Mark festgesetzt werden; er muß durch wenn der Formwechsel der staatlichen Genehmigung
zehn teilbar sein. In dem Gesellschaftsvertrag einer bedarf, die Genehmigungs.urkunde beizufügen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann die Über-
nahme mehrerer Stammeinlagen durch einen Gesell- § 33
schafter vorgesehen werden. Bekanntmachung des Formwechsels
Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform
§ 31 zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen
Rechtsform durch den Bundesanzeiger und durch
Anmeldung und Eintragung
mindestens ein anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt
des Formwechsels
nach bekanntzumachen. Mit dem Ablauf des Tages,
(1 ) Das Unternehmen neuer Rechtsform ist zur- an dem das letzte der die Bekanntmachung enthalten-
Eintragung in das für die neue Rechtsform zuständige den Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung
Register anzumelden. Die Umwandlung ist von Amts als erfolgt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991 1413
§ 34 an dem d1e Eintragung der neuen Rechtsform in das
Wirkungen der Eintragung Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach
§ 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein
(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das
Register hat folgende Wirkungen: Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen
1. Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbe- zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden,
schluß bestimmten Rechtsform weiter. an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger be-
2. Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des kanntgemacht worden ist.
Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehmen · (3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44
nach den für die neue Rechtsform geltenden Vor- Abs.1 zu berücksichtigen.
schriften beteiligt. Rechte Dritter an den Mitglied-
schaftsrechten der formwechselnden LPG beste- § 37
hen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Ausschluß der Anfechtung
Mitgliedschaftsrechten des Unternehmens neuer eines Umwandlungsbeschlusses;
Rechtsform weiter. gerichtliche Bestimmung der Abfindung
(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in
( 1) Eine Kiage gegen die Wirksamkeit des
ein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1
Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt
bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Form-
werden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig be-
wechsels in das Register der LPG ein.
messen ist.
(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkun-
(2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im
gen der Eintragung der neuen Rechtsform in das
Umwandlungsbesch1uß bestimmte. Barabfindung, die
Register unberührt.
ihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen
§ 35 sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die ange-
Benachrichtigung der AnteUsinhaber; messene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche
besondere Vorschriften gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungs-
bei Formwechsel in eine Aktiengesellschaft gemäß angeboten und eine Klage gegen die Wirk-
samkeit des UmwandJungsbeschlusses nicht oder
(1) Das Vertretungsorgan des Unternehmens neuer
nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewie-
Rechtsform hat jedem Anteilsinhaber unverzüglich
sen oder zurückgenommen worden ist.
nach der Bekanntmachung der Eintragung des Unter-
nehmens in das Register deren lnhalt sowie die Zahl
§ 38
und den Nennbetrag der Anteile und des Teilrechts,
die auf ihn entfallen sind, sowie bei eingetragenen Abfindung
Genossenschaften den Betrag seines Geschäftsgut- bej Teilungen und ZusammenschWssen
habens, den Betrag und die Zahl seiner Geschäftsan- Die §§ 36 und 37 gelten bei Teilungen und Zusam-
teile, den Betrag einer noch zu leistenden Einzahlung menschlüssen entsprechend.
und gegebenenfalls den Betrag der Haftsumme
schriftlich mitzuteilen. Zugleich mit der schriftlichen
Mitteilung ist bei Kapitalgesellschaften deren wesent- 4.. Abschnitt
licher Inhalt in den Gesellschaftsblättern bekanntzu-
Umwandlung
machen.
von kooperativen Einrichtungen
(2) Bei Formwechsel in ~ine Aktiengesellschaft ist durch Formwechsel
für die Aufforderung an die Aktionäre zur Abholung
der Aktien, die Veräußerung von Aktien, die Hauptver- § 39
sammlungsbeschlüsse und die Ausnutzung des Zulässigkeit des Formwechsels
genehmigten Kapitals § 385 1 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 (1) Eine kooperative Einrichtung, die juristische Per-
und 2 des Aktiengesetzes anzuwenden. son.ist, kann durch Formwechsel in eine eingetragene
Genossenschaft, elne Personengesellschaft (Gesell-
§ 36
schaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesell-
Angebot der Barabfindung; schaft, Kommanditgesellschaft) oder eine Kapitalge-
Annahme des Angebots sellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbe- Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.
schluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile (2) Für den :Formwechsel ist ein Beschluß der
oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Trägerbetriebe der kooperattven Einrichtung
Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß
Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann kann nur in einer Bevollmächtigtenversammlung
das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechts- gefaßt werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der
form eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht Stimmen der Trägerbetriebe der kooperativen Einrich-
erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzu- tung.
bieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus
dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die § 40
Kosten für eine Übertragung zu tragen. Anzuwendende Vorschriften
(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen Auf den Formwechsel von kooperativen Einrichtun-
zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, gen sind im übrigen die §§ 23 und 24 sowie 26 bis 38
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Mit- Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu
glieds der LPG tritt der Trägerbetrieb." berechnen ist:
1. Zunächst ist der Wert der lnventarbeiträge, die in
10. § 41 wird wie folgt geändert: Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht
worden sind, einschließlich gleichstehender Lei-
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" stungen, zurückzugewähren. Den lnventarbeiträ-
gestrichen und folgender Satz angefügt: · gen steht der Wert des Feldinventars gleich, das
,,§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend." beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen
wurde, soweit es nicht als .lnventarbeitrag ange-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
rechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten
lnventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuzie-
11 . § 42 wird wie folgt gefaßt: hen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller einge-
brachten lnventarbeiträge das Eigenkapital, sind
,,§ 42
die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entspre-
Anzuwendende Vorschriften chend zu kürzen.
(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG
2. Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter
erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten
§ 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 lnventarbeiträge, ist aus dem überschießenden
bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. Abweichend Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung
von der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes
der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die
festgesetzten Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich
zinslose Überlassung der lnventarbeiträge zu
aus § 44 Abs. 1 ergebenden Abfindungsanspruchs berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt
gegenüber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine
mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen
Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je
Betrieb wieder einrichten, eine Frist von drei Monaten,
Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nut-
gegenüber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs zung der lnventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro
Monaten.
Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der
(2) Bei der. Verwertung des Vermögens sind die Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit
Kaufangebote der Mitglieder vorrangig zu berücksich- der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod
tigen; sie können dabei die Übernahme der Vermö- Mitglied der LPG war und von dem die Flächen
gensgegenstände zum Schätzwert verlangen. Ihnen geerbt oder der lnventarbeitrag übernommen wur-
steht im übrigen ein Vorkaufsrecht zu." den, zusammenzurechnen. Überschreiten die so
ermittelten Vergütungen von Boden- und lnventar-
beiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden
12. Der 6. Abschnitt erhält folgende Überschrift:
Eigenkapitals, sind ·die Abfindungsansprüche ent-
„6. Abschnitt sprechend zu kürzen.
Ausscheiden aus einer LPG". 3. Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1
und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in
13. An § 43 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder ent-
sprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in ·der LPG
,,Ein zwischen der LPG und dem Mitglied bestehen-
auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
des Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung der
Mitgliedschaft nicht berührt, es sei denn, das Mitglied (2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich
erklärt ausdrücklich auch die Kündigung des Arbeits- aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann
verhältnisses." gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der
Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein
Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden
14. Nach § 43 wird folgender § 43 a eingefügt: sind.
,,§ 43a (3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge,
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied
Die zur strukturellen Anpassung erforderlichen Kün- die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will,
digungen werden nach Maßgabe des Kündigungs- einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausschei-
rechts vom Vorstand der LPG ausgesprochen. Die dende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt
Mitgliedschaft wird durch die Kündigung des Arbeits- auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenz-
verhältnisses nicht beendet." menge je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF)
der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausschei-
dende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur
15. § 44 wird wie folgt gefaßt: Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der
,,§ 44 Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern ein-
gebrachten LF im Rahmen der kooperativen Bezie-
Vermögensauseinandersetzung in der LPG,
hungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion
Milchreferenzmenge, Lieferrechte für Zuckerrüben
überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so
(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfin- behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesam-
dungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung ten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation
an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen einer LPG zuzuordnen wären.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991 1415
(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oqer Pächter nach dem 15. März 1990 beendet haben. § 49 Abs. 2
nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwi- und 3 ist entsprechend anzuwenden.
schen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und (2) Der Anspruch nach§ 44 Abs. 1 Nr. 1 steht auch
einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des land- den vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitglie-
wirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, dern sowie deren Erben zu. Der Anspruch ist in fünf
ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag gleichen Jahresraten zu erfüllen. § 49 Abs. 2 Satz 1 ist
entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewähren- entsprechend anzuwenden.
den Zuckerrübenfläche an der gesamten Zucker-
rübenfläche des Unternehmens zu beteiligen. (3) Bei der Berechnung der Ansprüche nach den
Absätzen 1 und 2 sind die Berechnungsmethoden des
(5) Die LPG ·ist darüber hinaus verpflichtet, aus- § 44 anzuwenden. Anstelle des Zeitpunkts der Been-
scheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation digung der Mitgliedschaft. ist der Zeitpunkt der
mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines Geltendmachung des Anspruchs maßgeblich."
landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigen, zu unter-
stützen.
(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf 19. § 53 wird wie folgt geändert:
Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung a) Absatz 4 wird Absatz 3.
der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen
ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
§ 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht ,,(4) Die zuständige Landesbehörde kann ge-
bilanzierten Betrag zu kürzen." meinnützige Siedlungsunternehmen oder andere
geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen
16. § 45 wird wie folgt geändert: Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Fest-
stellung und Neuordnung der Eigentumsverhält-
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausgabe" durch nisse durchzuführen; davon ausgenommen sind
das Wort „Rückgabe" ersetzt. Maßnahmen nach § 55 ·Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3
b) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: und§ 61 a Abs. 3."
,,Befindet sich auf den Flächen, die das ausschei-
dende Mitglied zurückerhält, Feldinventar, hat das 20. § 55 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Mitglied der LPG die Kosten der Feldbestellung zu
ersetzen, soweit das Feldinventar beim Abfin- ,,Die Grundbücher sind auf Ersuchen der Flurneuord-
dungsanspruch nach § 44 Abs. 1 berücksichtigt nungsbehörde nach dem Tauschplan zu berichtigen."
worden ist. Der Anspruch der LPG wird einen
Monat nach Beendigung der Ernte fällig."
21 . § 60 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 60
17. § 49 wird wie folgt gefaßt:
Rechtsbehelfsverfahren
,,§ 49
Für das Rechtsbehelfsverfahren sind die Vorschrif-
Fälligkeit des Abfindungsanspruchs
ten des Zehnten Teils des Flurbereinigungsgesetzes
(1) Der einem ausscheidenden Mitglied nach § 44 sinngemäß anzuwenden."
Abs. 1 Nr. 1 zustehende Abfindungsanspruch ist einen
Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft als
Abschlagszahlung fällig, wenn das Mitglied allein oder 22. § 61 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirt- ,,(3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands sind die
schaftlichen Betrieb wieder einrichtet. Grundbücher auf Ersuchen der Flurneuordnungsbe-
(2) Im übrigen werden Abfindungsansprüche des hörde nach dem Plan zu berichtigen."
ausscheidenden Mitglieds erst nach Feststellung der
Jahresbilanz fällig. Sachabfindungen, auf die sich das
ausscheidende Mitglied und die LPG einigen, sind auf 23. Nach § 61 wird folgender§ 61 a eingefügt:
den Abfindungsanspruch anzurechnen.
,,§ 61 a
(3) Soweit es sich bei den ausscheidenden Mitglie- Vorläufige Besitzregelung
dern um Personen handelt, die keinen landwirtschaft-
lichen Betrieb errichten, kann die LPG Ratenzahlung (1) Um die Bewirtschaftung des Grund und Bodens
verlangen, soweit sie nachweist, daß dies zur Erhal- in der Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten,
tung ihrer Wirtschaftskraft erforderlich ist. Der Abfin- kann den Beteiligten der Besitz neuer Grundstücke
dungsanspruch muß innerhalb von fünf Jahren nach (Besitzstücke) vorläufig zugewiesen werden, wenn
Fälligkeit erfüllt sein." Nachweise für das Verhältnis der Besitzstücke zu dem
von jedem Beteiligten Eingebrachten vorliegen.
18. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt: (2) Die Grenzen der Besitzstücke sollen nach Art
und Umfang in der Örtlichkeit gekennzeichnet werden,
,,§ 51 a soweit es im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten
Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder notwendig .ist.
(1) Die Ansprüche nach § 44 stehen auch den aus- (3) Die Flurneuordnungsbehörde ordnet die vorläu-
geschie~enen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft fige Besitzregelung an. Diese ist den Beteiligten
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
bekanntzugeben. Die Besitzstücke sind auf Antrag an § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, §§ 38, 42 Abs. 2, §§ 44
Ort und Stelle zu erläutern. und 51 a erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrags zwi-
(4) Die vorläufige Besitzregelung kann auf Teile des schen den Parteien. Auf den Schiedsvertrag und das
schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften
Verfahrensgebiets beschränkt werden.
der §§ 1025 bis 1047 der Zivilprozeßordnung Anwen-
(5) Mit dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt dung. Gericht im Sinne des§ 1045 der Zivilprozeßord-
gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der nung ist das nach § ·65 zuständige Gericht.
Besitzstücke auf die Empfänger über.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsit-
(6) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen zenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei
Besitzregelung enden spätestens mit der Ausführung einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung
des Bodenordnungsplans." zum Richteramt oder zum Berufsrichter haben oder
zugelassener Rechtsanwalt oder Notar sein muß, wird
24. § 63 wird wie folgt geändert: von den Beisitzern ernannt."
a) In Absatz 2 werden die Worte „der Bundesrepublik
Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung 28. § 69 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 546), zuletzt geän-
.,(3) LPG und kooperative Einrichtungen im Sinne
dert durch Gesetz vom 3. Dezember 1986 (BGBI. 1
des§ 39 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 nicht
S. 2191 )" gestrichen.
in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personen-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: gesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umgewan-
,.(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz delt wurden, sind kraft Gesetzes aufgelöst. Die Frist
oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Ver- nach Satz 1 ist gewahrt, wenn die neue Rechtsform
fahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortge- zum 31. Dezember 1391 ordnungsgemäß zur Eintra-
führt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gung in das für die neue Rechtsform zuständige Regi-
vorliegen." ster angemeldet ist. Für die Abwicklung gilt § 42."
25. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt: 29. § 70 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,.§ 64a .,(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,
Waldflächen sofern ihr Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Ver-
halten bei der Geschäftsführung der LPG vorliegen,
(1) Auf den einer LPG zur Nutzung überlassenen deren Geschäftsführung prüfen. Zu diesem Zweck hat
Waldflächen geht bisher vom Boden unabhängiges sie insbesondere das Recht, mündliche und schrift-
Eigentum an den Waldbeständen auf den Grund- liche Berichte zu verlangen. Geschäftsakten und
eigentümer über; es erlischt als selbständiges Recht. andere Unterlagen anzufordern sowie an Ort und
Die Zusammenführung von bisher unabhängigem Stelle Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen;
Eigentum am Boden und an Gebäuden sowie sonsti- hierzu kann sie sich von ihr bestellter geeigneter
gen Anlagen auf diesen Waldflächen regelt sich nach Prüfer bedienen."
§ 64.
(2) Hat die LPG Ansprüche gegenüber Dritten, die
aus früheren Verträgen der LPG über den Waldbesitz Artikel 2
herrühren, sind die der LPG daraus zugehenden Lei- Änderung des LPG-Gesetzes
stungen unter Berücksichtigung von seit Vertragsab-
schluß in den Beständen eingetretenen Veränderun- Die §§ 29, 31 und 45 Abs. 6 des Gesetzes über die
gen auf die Waldeigentümer aufzuteilen. Hierbei sind landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG-
die an die LPG bereits ausgezahlten staatlichen Mittel Gesetz) vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 25 S. 443), das zuletzt
für zusätzliche lnventarbeiträge zu berücksichtigen. durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von
Im übrigen findet § 44 auf Waldflächen und lnventar- Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom
beiträge für Wald keine Anwendung." 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 483) geändert worden ist
und das nach Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A Ab-
schnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages bis zum 31. De-
26. § 65 wird wie folgt gefaßt:
zember 1991 fortgilt, werden aufgehoben .
.,§ 65
Zuständigkeit; Rechtsmittel
Artikel 3
Für Verhandlungen und Entscheidungen von
Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Land- Änderung des Gesetzes
wirtschaftsgericht zuständig. Gegen die Entscheidung über die Übertragung des Eigentums
des Landwirtschaftsgerichts findet nur die Rechts- und die Verpachtung volkseigener
beschwerde an den Bundesgerichtshof statt." landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder
27. Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt: und andere Bürger
,,§ 66 a § 9 des Gesetzes über die Übertragung des Eigentums
und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich
Schiedsgericht; Schiedsverfahren genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossen-
(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Ent- schaftsmitglieder und andere Bürger vom 22. Juli 1990
scheidung über Ansprüche nach § 28 Abs. 2 und 3, (GBI. 1 Nr. 49 S. 899), das nach Anlage II Kapitel VI
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991 1417
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages sungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
fortgilt, wird aufgehoben. an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 4
Neufassung Artikel 5
des Landwlrtschaftsanpassungsgesetzes Inkrafttreten
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Dieses Gesetz tritt am Tage nach. der Verkündung in
Forsten kann den Wortlaut des Landwirtschaftsanpas- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 3. Juli 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Vom 3. Juli 1991
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Landwirtschafts-
anpassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1410)
wird nachstehend der Wortlaut des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der
vom 7. Juli 1991 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das am 20. Juli 1990 in Kraft getretene Landwirtschaftsanpassungsgesetz
vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 642),
2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Einigungsver-
tragsgesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VI
Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1204),
3. den am 7. Juli 1991 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 3. Juli 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
1. Abschnitt: Grundsätze
2. Abschnitt: Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktions-
genossenschaften
3. Abschnitt: Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
durch Formwechsel
4. Abschnitt: Umwandlung von kooperativen Einrichtungen durch Formwechsel
5. Abschnitt: Auflösung einer LPG
6. Abschnitt: Ausscheiden aus einer LPG
7. Abschnitt: Rechtsverhältnisse an genossenschaftlich genutztem Boden, der im
Eigentum Dritter steht
8. Abschnitt: Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
9. Abschnitt: Gerichtliches Verfahren in Landwirtschaftssachen
10. Abschnitt: Schlußbestimmungen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991 1419
1. Abschnitt LPG. Die Teilung ist zulässig zur Neugründung von neuen
Genossenschaften, Personengesellschaften oder Kapital-
Grundsätze gesellschaften. ,
§ 1 (2) Die Teilung ist unzulässig, wenn auf ein neues
Unternehmen im wesentlichen nur ein einzelner Gegen-
Gewährleistung des Eigentums stand oder eine einzelne Verbindlichkeit übergehen soll.
Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm (3) Auf die ·Gründung der neuen Unternehmen sind die
beruhende Bewirtschaftung werden in der Land- und für die jeweilige Rechtsform des neuen Unternehmens
Forstwirtschaft im vollen Umfang wiederhergestellt und geltenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwen-
gewährleistet. den, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§2
Gleichheit der Eigentumsformen §5
Teilungsplan
Alle Eigentums- und Wirtschaftsformen, die bäuerlichen
Familienwirtschaften und freiwillig von den Bauern gebil- (1) Der Vorstand der LPG hat einen Teilungsplan aufzu-
dete Genossenschaften sowie andere landwirtschaftliche stellen. Dieser muß mindestens folgende Angaben enthal-
Unternehmen erhalten im Wettbewerb Chancengleichheit. ten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an der
§3 Teilung beteiligten Unternehmen;
Zielstellung des Gesetzes 2. die Erklärung über die Übertragung der Teile des Ver-
Dieses Gesetz dient der Entwicklung einer vielfältig mögens der übertragenden LPG jeweils als Gesamtheit
strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Vor- gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschafts-
aussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und rechten der neuen Unternehmen;
wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in 3. die Einzelheiten für den Erwerb der Anteile der neuen
ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohl- Unternehmen oder der Mitgliedschaft bei den neuen
standsentwicklung zu beteiligen. Unternehmen;
4. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertra-
§ 3a genden LPG als für Rechnung jedes der neuen Unter-
Haftung der Vorstandsmitglieder nehmen vorgenommen gelten;
Die Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen Pro- 5. die Rechte, welche die neuen Unternehmen einzelnen
duktionsgenossenschaft haben bei ihrer Geschäftsführung Mitgliedern der LPG gewähren;
die Sorgfalt eines ordent!ichen und gewissenhaften 6. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegen-
Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die stände des Aktiv- und Passiwermögens der LPG sowie
ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen, sind der der betriebsbezogenen Produktionsquoten;
Genossenschaft und ihren Mitgliedern zum Ersatz des
7. die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte
daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner ver-
jedes der neuen Unternehmen auf Mitglieder der über-
pflichtet. lst streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen
tragenden LPG;
und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben,
trifft sie die Beweislast. Ansprüche aus dieser Vorschrift 8. die Aufteilung der sich aus abgeschlossenen Verträgen
verjähren in fünf Jahren. ergebenden Rechte und Pflichten auf die Rechtsnach-
folger.
(2) Der Vorschlag, welche Grundstücke, Viehbestände,
2. Abschnitt Pflanzenanlagen, Maschinen, Gebäude, Anlagen, Anteile
an gemeinsamen Unternehmen, Verbindlichkeiten und
Teilung und Zusammenschluß Forderungen, auf welche neue Unternehmen übergehen,
von landwirtschaftlichen hat unter Beachtung des künftigen Zwecks des Geschäfts-
Produktionsgenossenschaften betriebes der Unternehmen, der Anzahl der übergehenden
Mitglieder und der Sicherung annähernd gleicher Produk-
§4 tions- und Verwertungsbedingungen zu erfolgen.
Zulässigkeit der Teilung (3) Dem Teilungsplan sind als Anlage die für die Grün-
dung der neuen Unternehmen erforderlichen Urkunden
(1) Eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft
(Statuten, Gesellschaftsverträge und Satzungen) beizu-
(nachfolgend LPG genannt) kann als übertragendes
fügen.
Unternehmen unter Auflösung ohne Abwicklung ihr Ver-
mögen teilen durch gleichzeitige Übertragung der Vermö- §6
gensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihr Teilungsbericht
dadurch gegründete neue Unternehmen gegen Gewäh-
rung von Anteilen oder anderen Mitgliedschaftsrechten (1) Der Vorstand der LPG hat den Beteiligten einen
dieser Unternehmen an die Mitglieder der übertragenden ausführlichen, schriftlichen Bericht vorzulegen, in dem die
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Teilung, der Teilungsplan und die Angaben über die Mit- § 11
gliedschaftsrechte bei den neuen Unternehmen erläutert Wirkungen der Eintragung
und begründet werden.
(1) Die Eintragung der Teilung in das Register hat fol-
(2) Die Revisionskommission hat sich schriftlich zu gende Wirkungen:
äußern, ob die Teilung mit den Belangen der Mitglieder
und der Gläubiger vereinbar ist. 1. Das Vermögen der LPG einschließlich der Verbindlich-
keiten geht entsprechend der im Teilungsplan vorgese-
henen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die neuen
§7 Unternehmen über.
Teilungsbeschluß 2. Die übertragende LPG erlischt. Einer besonderen
Löschung bedarf es nicht.
(1) Der Teilungsplan wird nur wirksam, wenn die Mitglie-
der der LPG ihm durch Beschluß zustimmen. Der 3. Die Mitglieder der LPG werden entsprechend der im
Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. Teilungsplan vorgesehenen Aufteilung Mitglieder der
neuen Unternehmen. Rechte Dritter an den Anteilen
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden
der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der abgege- Anteilen der neuen Unternehmen weiter.
benen Stimmen der Grundstückseigentümer und sonstiger
lnventareinbringer, die Mitglieder der LPG sind, sofern (2) Ist bei der Teilung ein Gegenstand keinem der neuen
nicht das Statut der LPG für Beschlüsse über Änderungen Unternehmen zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung
des Statuts eine größere Mehrheit und weitere Erforder- auch nicht durch Auslegung ermitteln, so geht der Gegen-
nisse bestimmt. Ist die Vollversammlung nicht beschlußfä- stand auf alle neuen Unternehmen in dem Verhältnis über,
hig, ist eine erneute Vollversammlung einzuberufen, deren das sich aus dem Plan für die Aufteilung des Überschus-
Beschlußfähigkeit auch gegeben ist, wenn die dafür im ses der Aktivseite der Sehfußbilanz über deren Passivseite
Statut festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das ergibt. Ist eine Verbindlichkeit keinem der neuen Unterneh-
Mitglied kann einem anderen Mitglied Stimmvollmacht men zugewiesen worden und läßt sich die Zuweisung auch
erteilen; die Vollmacht bedarf der Schriftform. nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die überneh-
menden Unternehmen als Gesamtschuldner.
(3) Der Teilungsplan bedarf der Zustimmung jedes Mit-
glieds, dem in einem neuen Unternehmen die Rechtsstel-
lung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters zuge- § 12
wiesen werden soll. Gläubigerschutz
§8 (1) Vor der Entscheidung über"die Aufteilung der Kredite
auf die neuen Unternehmen ist das zuständige Kreditinsti-
. Vorbereitung der Vollversammlung
tut zur Stellungnahme aufzufordern. Werden Einwände
Von der Einberufung der Vollversammlung an sind in des Kreditinstituts nicht beachtet, kann dieses eine Ent-
dein Geschäftsraum der LPG zur Einsicht der Mitglieder scheidung durch das Gericht herbeiführen lassen. Bis zur
mindestens 14 Tage vorher auszulegen: endgültigen Entscheidung haften die an der Teilung betei-
ligten Unternehmen als Gesamtschuldner.
1. der Teilungsplan und seine Anlagen;
(2) Die an der Teilung beteiligten Unternehmen haften
2. die Bilanz der LPG;
auch als Gesamtschuldner, wenn ein anderer Gläubiger
3. der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht; als die Bank von dem neuen Unternehmen. dem die
4. der Bericht der Revisionskommission sowie die Stel- Verbindlichkeit zugewiesen worden ist, keine Befriedigung
lungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 erlangt.
Abs. 2.
§ 13
§9 (weggefallen)
Durchführung der Vollversammlung
§ 14
(1) In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten
Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Teilungs- Zusammenschluß
plan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern. LPG können unter Auflösung ohne Abwicklung zusam-
(2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß § 6 mengeschlossen werden im Wege der Bildung einer
Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditin- neuen LPG (übernehmende LPG}, auf die das Vermögen
stitutes gemäß § 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu jeder der sich vereinigten LPG (übertragenden LPG) als
verlesen. ' Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der über-
nehmenden LPG an die Mitglieder der übertragenden LPG
übergeht.
§ 10
Anmeldung und Eintragung § 15
der neuen Unternehmen Vertrag
Der Vorstand· der LPG hat jedes der neuen Unterneh- (1) Der Vertrag über den Zusammenschluß ist von den
men zur Eintragung_ in das Register anzumelden. Vorständen der beteiligten LPG zu schließen. Er wird nur
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991 1421.
wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten LPG ihm § 21
durch Beschluß zustimmen.
Gläubigerschutz
(2) §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
Den Gläubigern der am Zusammenschluß beteiligten
LPG ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der
§ 16 Bekanntmachung der Eintragung in das Register des Sit-
Inhalt des Vertrages zes derjenigen LPG, deren Gläubiger sie sind, zu diesem
Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht
(1) Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben ent- Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den
halten: Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie nachweisen, daß
1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem durch den Zusammenschluß die Erfüllung ihrer Forderung
Zusammenschluß beteiligten LPG; gefährdet wird.
2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermö-
gens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der § 22
Mitgliedschaft der übernehmenden LPG; Teilung und Zusammenschluß in einem Zug
3. die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei (1) Die auf die Bildung von LPG mit Pflanzen- und
der übernehmenden LPG; Tierproduktion gerichteten Teilungen und Zusammen-
4. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als schlüsse sind in den Kooperationsräten vorzubereiten.
für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen Werden keine anderen Vereinbarungen getroffen, ist als
gelten; Orientierung für die Bildung von LPG vom anteiligen
Bodenbesitz und den sonstigen Vermögensverhältnissen
5. den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende
zur Zeit der Bildung der kooperativen Abteilung Pflanzen-
LPG. produktion auszugehen.
(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form. erforderlich.
(2) Werden Teilungen und Zusammenschlüsse von LPG
in einem Zug durchgeführt, haben für diese Strukturände-
§ 17
rungen die Regelungen über den Zusammenschluß Vor-
Berichte der Vorstände rang.
Die Vorstände der am Zusammenschluß beteiligten LPG
(3) Ist mit der Strukturänderung zugleich eine Umwand-
haben ihren Mitgliedern Bericht zu erstatten. Für diesen
lung in eine andere Rechtsform verbunden, gilt darüber
gilt § 6 entsprechend.
hinaus Abschnitt 3 dieses Gesetzes.
§ 18
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entspre-
Anzuwendende Vorschriften chend; wenn an den Strukturänderungen in den Koopera-
Auf den Zusammenschluß sind im übrigen die §§ 8 tionen volkseigene Güter beteiligt sind. Über deren Fortbe-
und 9 entsprechend anzuwenden. stehen als treuhänderisch verwaltete Gesellschaften
sowie Güter der Länder (Domänen) einschließlich Lehr-
und Versuchsgüter oder der Kommunen (Stadtgüter) ent-
§ 19 scheiden die Länder.
Anmeldung des Zusammenschlusses
Die Vorstände der am Zusammenschluß beteiligten LPG
haben diesen zur Eintragung in das Register des Sitzes 3. Abschnitt
ihres Unternehmens anzumelden. Der Vorstand der über- Umwandlung
nehmenden LPG ist berechtigt, den Zusammenschluß
von landwirtschaftlichen
auch zur Eintragung in das Register des Sitzes der über-
Produktionsgenossenschaften
tragenden LPG anzumelden.
durch Formwechsel
§ 20 § 23
Wirkungen der Eintragung Zulässigkeit des Formwechsels
Die Eintragung des Zusammenschlusses in das Regi- (1) Eine LPG kann durch Formwechsel in eine einge-
ster hat folgende Wirkungen: tragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft
1. Das Vermögen jeder LPG geht einschließlich der Ver- (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handels-
bindlichkeiten auf die übernehmende LPG über. gesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder eine Kapital-
gesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
2. Die übertragende(n) LPG erlöschen (erlischt). Einer Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.
besonderen Löschung bedarf es nicht.
3. Die Mitglieder der LPG werden Mitglieder der überneh- (2) Der Formwechsel ist nur zulässig, wenn auf jedes
menden LPG. Rechte Dritter an den Mitgliedschafts- Mitglied der LPG, das an dem Unternehmen neuer Rechts-
rechten der LPG bestehen an den an ihre Stelle treten- form als beschränkt haftender Gesellschafter oder als
den Mitgliedschaftsrechten der übernehmenden LPG Aktionär beteiligt wird, mindestens ein Teilrecht im Nenn-
weiter. betrag von fünf Deutsche Mark entfällt.
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 23a 6. ein Abfindungsangebot im Sinne des § 36, sofern nicht
nach dem Statut der LPG der Umwandlungsbeschluß
Maßgeblichkeit
zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Mitglieder
des Unternehmensgegenstandes
bedarf;
bei Formwechsel In eine Personengesellschaft
7. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die
Durch den Formwechsel kann die LPG die Rechtsform Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der
einer Personenhandelsgesellschaft (offene Handelsgesell- Einlage eines jeden von ihnen.
schaft, Kommanditgesellschaft) nur erlangen, wenn der
Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Formwech- (2) Dem Umwandlungsbeschluß sind als Anlage eine
se1s den Vorschriften über die Gründung einer offenen Abschlußbilanz der LPG sowie die in § 5 Abs. 3 bezeichne-
Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des ten Urkunden beizufügen. Für die Abschlußbilanz gelten
Handelsgesetzbuchs) genügt. die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung
entsprechend. Sie braucht nicht bekanntgemacht zu wer-
den.
§ 24
(3) Der Beschluß zur Umwandtung in eine eingetragene
Umwandlungsbericht; Prüfungsgutachten Genossenschaft muß die Beteiligung jedes Genossen mit
(1) Der Vorstand der LPG hat einen ausführlichen mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. In dem
schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel Beschluß kann auch bestimmt werden, daß jeder Genosse
und insbesondere die künftige Beteiligung der Mitglieder bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im
an dem Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich erläutert übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch
und begründet werden (Umwandlungsbericht). Der Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser
Umwandlungsbericht muß einen Entwurf des Umwand- Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, betei-
lungsbeschlusses enthalten. ligt wird.
§ 27
(2) Vor der Einberufung der Vollversammlung, die den
Vorbereitung und Durchführung
Formwechsel beschließen soll, ist eine gutachtliche Äuße-
der Vollversammlung
rung des Revisionsorgans einzuholen, ob der Formwech-
sel mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger der (1) Der Vorstand .der LPG hat allen Mitgliedern späte-
LPG vereinbar ist, und insbesondere, ob bei der Festset- stens zusammen mit der Einberufung der Vollversamm-
zung des Stammkapitals oder des Grundkapitals § 29 lung den Formwechsel· als Gegenstand zur Beschlußfas-
Abs. 2 beachtet worden ist (Prüfungsgutachten). sung schriftlich anzukündigen. In der Ankündigung ist auf
die für die Beschlußfassung nach § 25 Abs. 2 erforderli-
chen Mehrheiten hinzuweisen.
§ 25
(2) Auf die Vorbereitung der Vollversammlung ist § 8
Umwandlungsbeschluß entsprechend anzuwenden.
(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Mitglieder (3) In dem Geschäftsraum der LPG ist zusammen mit
der LPG (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der den sonst erforderlichen Unterlagen auch das nach § 24
Beschluß kann nur in einer Vollversammlung gefaßt wer- Abs. 2 erstattete Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mit-
den. glieder auszulegen. Auf· Verlangen ist jedem Mitglied
(2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluß unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieses Prü-
entsprechend. fungsgutachtens zu erteilen.
(4) Für die Durchführung der Vollversammlung gilt§ 9
§ 26 entsprechend.
Inhalt und Anlagen § 28
des Umwandlungsbeschlusses Ausschluß der Anfechtung
(1) In dem Umwandlungsbeschluß müssen mindestens eines Umwandlungsbeschlusses;
bestimmt werden: Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses
1. die Rechtsform, welche die LPG durch den Formwech- (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwand-
sel erlangen soll; lungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß
das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen
2. der Name oder die Firma und der Sitz des Unterneh- ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen
mens neuer Rechtsform; Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mit-
3. die Beteiligung der Mitglieder der LPG an dem Unter- gliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.
nehmen nach den für die neue Rechtsform gelt~nden
(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten
Vorschriften;
Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig
4. Zahl, Art und Umfang der Anteile oder Mitgliedschafts- bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem
rechte, welche die Mitglieder durch den Formwechsel Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender
erlangen sollen; Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so
5. die Rechte, die einzelnen Mitgliedern sowie den Inha- kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit
bern besonderer Rechte in dem Unternehmen gewährt des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach
werden sollen, oder die Maßnahmen, die für diese Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen
Personen vorgesehen sind; Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991 1423
(3) Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusam- § 31
menschlüssen entsprechend anzuwenden.
Anmeldung und Eintragung
des Formwechsels
§ 29 ( 1) Das Unternehmen neuer Rechtsform ist zur Eintra-
gung in das für die neue Rechtsform zuständige Register
Anzuwendende Gründungsvorschriften; anzumelden. Die Umwandlung ist von Amts wegen in das
Kapitalschutz Register einzutragen, in dem die LPG bisher eingetragen
(1) Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechts- war. Diese Eintragung darf erst vorgenommen werden,
form geltenden Gründungsvorschriften entsprechend nc;tchdem das Unternehmen neuer Rechtsform in das
anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts ande- andere Register eingetragen worden ist. Das Gericht des
res ergibt. Dabei stehen den Gründern die Mitglieder der Sitzes des Unternehmens neuer Rechtsform hat von Amts
LPG gleich. Im Falle einer Mehrheitsentscheidung treten wegen dem Gericht des Sitzes der formwechselnden LPG
an die Stelle der Gründer die Mitglieder, die für den Form- den Tag der Eintragung der Umwandlung mitzuteilen.
wechsel gestimmt haben. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes
der formwechselnden LPG von Amts wegen den Tag der
(2) Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft darf Eintragung der Umwandlung im Register des Sitzes des
der Nennbetrag des Stammkapitals der Gesellschaft mit Unternehmens neuer Rechtsform im Register des Sitzes
beschränkter Haftung oder des Grundkapitals der Aktien- der formwechselnden LPG zu vermerken und die bei ihm
gesellschaft das nach Abzug der Schulden verbleibende aufbewahrten Urkunden und anderen Schriftstücke dem
Vermögen der LPG nicht übersteigen. Gericht des Sitzes des Unternehmens neuer Rechtsform
zur Aufbewahrung zu übersenden.
§ 30 (2) Der Vorstand der LPG hat einen Hinweis auf den
bevorstehenden Formwechsel zur Eintragung in das Regi-
Besonderer Inhalt ster des Sitzes der LPG anzumelden. Das neue Unterneh- .
des Umwandlungsbeschlusses und seiner Anlagen men darf erst eingetragen werden, nachdem im Register
(1) Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft ist in des Sitzes der LPG ein Hinweis nach Satz 1 eingetragen
dem Umwandlungsbeschluß zu bestimmen, daß an dem worden ist.
Stammkapital oder an dem Grundkapital der Gesellschaft (3) Bei der Anmeldung der neuen Rechtsform haben die
neuer Rechtsform jedes Mitglied, das die Rechtsstellung Anmeldenden zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirk-
eines beschränkt haftenden Gesellschafters oder eines samkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht
Aktionärs erlangt, in dem Verhältnis beteiligt wird, in dem fristgemäß erhoben oder aine solche Klage rechtskräftig
am Ende des letzten vor der Beschlußfassung über den abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.
Formwechsel abgelaufenen Geschäftsjahres sein
Geschäftsguthaben zur Summe der Geschäftsguthaben
§ 32
aller Mitglieder gestanden hat, die durch den Formwechsel
Gesellschafter oder Aktionäre geworden sind. Der Nenn- . Verpflichtung zur Anmeldung
betrag des Stammkapitals oder des Grundkapitals ist so zu
( 1) Die Anmeldung nach § 31 ist durch alle Mitglieder
bemessen, daß auf jedes Mitglied möglichst ein voller
des künftigen Vertretungsorgans sowie, wenn die Gesell-
Geschäftsant~il oder eine volle Aktie oder ein möglichst
schaft nach den für die neue Rechtsform geltenden Vor-
hoher Teil eines Geschäftsanteils oder einer Aktie (Teil-
schriften einen Aufsichtsrat haben muß, auch durch alle
recht) entfällt.
Mitglieder dieses Aufsichtsrats vorzunehmen.
(2) Die Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit
(2) Ist die Gesellschaft neuer Rechtsform eine Aktienge-
beschränkter Haftung sollen auf einen höheren Nennbe-
sellschaft, so haben die Anmeldung nach Absatz 1 auch
trag als fünfhundert Deutsche Mark nur gestellt werden,
alle Gesellschafter vorzunehmen, die nach § 29 Abs. 1
soweit auf die Mitglieder der LPG volle Geschäftsanteile
Satz 2 den Gründern dieser Gesellschaft gleichstehen.
mit dem höhe"3n Nennbetrag entfallen. Aktien können auf
einen höheren Nennbetrag als fünfzig Deutsche Mark nur (3) Der Anmeldung der neuen Rechtsform sind in
gestellt werden, soweit volle Aktien mit dem höheren Abschrift die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses,
Nennbetrag auf die Mitglieder entfallen. Wird das Vertre- die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklä-
tungsorgan der Aktiengesellschaft in der Satzung ermäch- rungen einzelner Mitglieder einschließlich der Zustim-
tigt, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbe- mungserklärungen nicht erschienener Mitglieder, der
trag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhö- Umwandlungsbericht, das nach § 24 Abs. 2 erstellte Prü-
hen, so darf die Ermächtigung nicht vorsetien, daß das fungsgutachten sowie, wenn der Formwechsel der staat-
Vertretungsorgan über den Ausschluß des Bezugsrechts lichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde
entscheidet. beizufügen.
(3) In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der § 33
Gesellschaft neuer Rechtsform muß der Nennbetrag der Bekanntmachung des Formwechsels
Anteile in jedem Fall auf mindestens fünfzig Deutsche
Mark festgesetzt werden; er muß durch zehn teilbar sein. Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform zustän-
In dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit dige Gericht hat die Eintragung der neuen .Rechtsform
beschränkter Haftung kann die Übernahme mehrerer durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein
Stammeinlagen durch einen Gesellschafter vorgesehen anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzuma-
werden. chen. Mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der die
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt (2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei
die Bekanntmachung als erfolgt. Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem
die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des
§ 34 Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntge-
macht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung
Wirkungen der Eintragung der Barabfindung durch das Gericht gesteUt worden, so
(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Regi- kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage
ster hat folgende Wirkungen: angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bun-
desanzeiger bekanntgemacht worden ·ist.
1 . Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß
bestimmten Rechtsform weiter. (3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs.1
zu berücksichtigen.
2. Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des
Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehmen nach § 37
den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften Ausschluß der Anfechtung
beteiligt. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten eines Umwandlungsbeschlusses;
der formwechselnden LPG bestehen an den an ihre gerichtliche Bestimmung der Abfindung
Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten
des Unternehmens neuer Rechtsform weiter. ( 1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwand-
lungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß
(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein das Angebot nach § 36 zu niedrig bemessen ist.
Register einzutragen, so treten die in Absatz 1 bestimmten
(2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im Umwand-
Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das
Register der LPG ein. lungsbeschluß bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 36
anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf
(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der seinen Antrag das Gericht die angemessene Barabfindung
Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unbe- zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung
rührt. nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten und eine
§ 35 Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlus-
ses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig
Benachrichtigung der Anteilsinhaber; abgewiesen oder zurückgenommen. worden ist.
besondere Vorschriften
bei Formwechsel in eine Aktiengesellschaft
§ 38
(1) Das Vertretungsorgan des Unternehmens neuer Abfindung
Rechtsform hat jedem Anteilsinhaber unverzüglich nach bei Teilungen und Zusammenschlüssen
der Bekanntmachung der Eintragung des Unternehmens
in .das Register deren Inhalt sowie die Zahl und den rne §§ 36 und 37 gelten bei Teilungen und Zusam-
Nennbetrag der Anteile und des Teilrechts, die auf ihn menschlüssen entsprechend.
entfallen sind, sowie bei eingetragenen Genossenschaften
den Betrag seines Geschäftsguthabens, den Betrag und
die Zahl seiner Geschäftsanteile, den Betrag einer noch zu 4. Abschnitt
leistenden Einzahlung und gegebenenfalls den Betrag der
Haftsumme schriftlich mitzuteilen. Zugleich mit der schriftli- UmwandJung
chen Mitteilung ist bei Kapitalgesellschaften deren wesent- von kooperativen Einrichtungen
licher Inhalt in den Gesellschaftsblättern bekanntzuma- durch Formwechsel
chen.
§ 39
(2) Bei Formwechsel in eine Aktiengesellschaft ist für die
Aufforderung an die Aktionäre zur Abholung der Aktien, die Zulässigkeit des Formwechsels
Veräußerung von Aktien, die Hauptversammlungsbe- (1) Eine kooperative Einrichtung, die juristische Person
schlüsse und die Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist, kann durch Formwechsel in eine eingetragene Genos-
§ 385 1 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes senschaft, eine Personengesellschaft (Gesellschaft des
anzuwenden. bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kom-
manditgesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft (Gesell-
§ 36 schaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft)
Angebot der Barabfindung; umgewandelt werden.
Annahme des Angebots (2) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Trägerbe-
triebe der kooperativen Einrichtung (Umwandlungsbe-
(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbe-
schluß) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Bevoll-
schluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder
mächtigtenversammlung gefaßt werden. Der Beschluß
Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfin-
bedarf der Mehrheit der Stimmen der Trägerbetriebe der
dung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes
kooperativen Einrichtung.
ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf
Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mit- § 40
gliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung Anzuwendende Vorschriften
für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Aus-
scheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unterneh- Auf den Formwechsel von kooperativen Einrichtungen
men hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. sind im übrigen die §§ 23 und 24 sowie 26 bis 38 entspre-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991 1425
chend anzuwenden. An die Stelle des Mitglieds der LPG wird durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht
tritt der Trägerbetrieb. beendet.
§ 44
5. Abschnitt Vermögensauseinandersetzung in der LPG,
Milchreferenzmenge, Lieferrechte für Zuckerrüben
Auflösung einer LPG
(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsan-
§ 41 spruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG
zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigen-
Zulässigkeit der Auflösung
kapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:
Eine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufge- 1. Zunächst ist der Wert der lnventarbeiträge, die in Form.
löst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversamm- von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden
lung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. sind, einschließlich gleichstehender Leistungen,
zurückzugewähren. Den lnventarbeiträgen steht der
§ 42 Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die
LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht
Anzuwendende Vorschriften
als lnventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert
(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG des eingebrachten lnventarbeitrags sind alle Rückzah-
erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des lungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert
§ 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 aller eingebrachten lnventarbeiträge das Eigenkapital,
des Genossenschaftsgesetzes. Abweichend von der in sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entspre-
§ 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes festgesetzten chend zu kürzen.
Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich aus § 44 Abs. 1 2. Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Num-
ergebenden Abfindungsanspruchs gegenüber Mitgliedern, mer 1 genannten Werte der eingebrachten lnventarbei-
die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten träge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Min-
einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, eine destvergütung für die Überlassung der Bodennutzung
Frist von drei Monaten, gegenüber anderen Mitgliedern durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung
eine Frist von sechs Monaten. der lnventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Min-
(2) Bei der Verwertung des Vermögens sind die Kauf- destvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher
angebote der Mitglieder vorrangig zu berücksichtigen; Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deut-
sie können dabei die Übernahme der Vermögensgegeh- sche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für
stände zum Schätzwert verlangen. Ihnen steht im übrigen die Nutzung der lnveni.arbeiträge 3 % Zinsen hiervon
ein Vorkaufsrecht zu. pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der
Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der
Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der
LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der
6. Abschnitt
lnventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzu-
Ausscheiden aus einer LPG rechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen
von Boden- und lnventarbeiträgen 80 vom Hundert des
§ 43 noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfin-
/ Kündigung dungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3. Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2
(1) Jedes Mitglied einer LPG hat das Recht, seine
genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von
Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. Ein zwischen
50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der
der LPG und dem Mitglied bestehendes Arbeitsverhältnis
Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Num-
wird durch die Kündigung der Mitgliedschaft nicht berührt,
mer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
es sei denn, das Mitglied erklärt ausdrücklich auch die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses. (2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus
Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese
(2) Bis zum 30. September 1992 kann die Mitgliedschaft
LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rah-
jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird im Jahre
men einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflan-
1990 in einem Monat und in den Jahren 1991 bis 1992 in
drei Monaten nach ihrem Eingang beim Vorstand wirksam. zenproduktion genutzt worden sind.
Danach gelten die Fristen des Statuts der eingetragenen (3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist
Genossenschaft.
sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die
(3) Diese Regelung gilt für LPG und eingetragene Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen
Genossenschaften gleichermaßen. Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mit-
glied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der
Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hek-
§ 43 a tar landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als
Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat
Die zur strukturellen Anpassung erforderlichen Kündi- die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von
gungen werden nach Maßgabe des Kündigungsrechts ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der koope-
vom Vorstand der LPG ausgesprochen. Die Mitgliedschaft rativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzen-
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
produktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder dende Mitglied hicht zumutbar, ist ersatzweise ein anderes
so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten im Eigentum der LPG stehendes Gebäude zu übereignen
Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer oder angemessene Entschädigung zu gewähren.
LPG zuzuordnen wären.
(4) übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter
§ 48
nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen
einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuk- Vorrang bei Pacht und Kauf
kerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen
Beabsichtigt eine LPG, landwirtschaftliche Flächen, an
Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten
denen sie Eigentum besitzt, für die landwirtschaftliche
aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem
Nutzung zu verpachten oder zu verkaufen, hat sie diese
Anteil der ih~ zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche
zuerst Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern anzubie-
an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens
ten, die im räumlichen Wirkungskreis der LPG einen eige-
zu beteiligen.
nen landwirtschaftlichen Betrieb errichten wollen oder
(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausschei- errichtet haben.
dende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit ande-
ren Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaft- § 49
lichen Betriebs beabsichtigen, zu unterstützen. Fälligkeit des Abfindungsanspruchs
(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf (1) Der · einem ausscheidenden Mitglied nach § 44
Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Abs. 1 Nr. 1 zustehende Abfindungsanspruch ist einen
Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das Monat nach Beendigung der MitgHedschaft als Abschlags-
so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 zahlung fällig, wenn das Mitglied allein oder in Kooperation
oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb
zu kürzen. wieder einrichtet.
§ 45 (2) Im übrigen werden Abfindungsansprüche· des aus-
Rückgabe von Flächen und Hofstell.e scheidenden Mitglieds erst nach Feststellung der Jahres-
bilanz fällig. Sachabfindungen, auf die sich das ausschei-
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erhält das ausschei- dende Mitglied und die LPG einigen, sind auf den Abfin-
dende Mitglied grundsätzlich das volle Verfügungsrecht dungsanspruch anzurechnen.
und den unmittelbaren Besitz an seinen eingebrachten
Flächen sowie seine Hofstelle zurück. Befindet sich auf (3) Soweit es sich bei den ausscheidenden Mitgliedern
den Flächen, die das ausscheidende Mitglied zurückerhält, um· Personen handelt, die keinen landwirtschaftlichen
Feldinventar, hat das Mitglied der LPG die Kosten der Betrieb errichten, kann die LPG Ratenzahlung verlangen,
Feldbestellung zu ersetzen, soweit das Feldinventar beim soweit sie nachweist, daß dies zur Erhaltung ihrer Wirt-
Abfindungsanspruch nach§ 44 Abs. 1 berücksichtigt wor- schaftskraft erforderlich ist. Der Abfindungsanspruch muß
den ist. Der Anspruch der LPG wird einen Monat nach innerhalb von· fünf Jahren nach Fälligkeit erfüllt sein.
Beendigung der Ernte fällig.
§ 50
§ 46
Grundstücksbelastungen
Eigentumstausch
Die Bildung bäuerlicher und gärtnerischer Einzelwirt-
(1) Ist der LPG die Rückgabe der eingebrachten Flächen schaften berührt nicht die durch das Gesetz vom
aus objektiven, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen 17. Februar 1954 über die Entschuldung der Klein- und
nicht möglich, so kann das ausscheidende Mitglied verlan- Mittelbauern beim Eintritt in landwirtschaftliche- Produk-
gen, daß ihm statt der eingebrachten Flächen solche über- tionsgenossenschaften (GBI. Nr. 23 S. 224) entstandene
eignet werden, die in wirtschaftlich zumutbarer Entfernung Rechtslage hinsichtlich des Fortbestehens der Entschul-
von der Hofstelle, räumlich beieinander und an Wirt- dung.
schaftswegen liegen sowie nach Art, Größe und Bonität
den eingebrachten Flächen entsprechen. Das Verfahren
für den Grundstückstausch richtet sich nach Abschnitt 8. 7. Abschnitt
(2) Kommt eine Einigung über die Tauschfläche nicht Rechtsverhältnisse
zustande, ist ein Bodenordnungsverfahren nach § 56 an genossenschaftlich genutztem Boden,
durchzuführen. Bis zum Abschluß des Verfahrens hat die der im Eigentum Dritter steht
LPG dem ausscheidenden Mitglied andere gleichwertige
Flächen zur Verfügung zu stellen.
§ 51
Umwandlung
§ 47 der Nutzungsverhältnisse in Pachtverhältnisse
Rückgabe von Gebäuden
Die bestehenden Rechtsverhältnisse am Boden zwi-
Die LPG ist verpflichtet, von ihr genutzte Wirtschafts- schen LPG und Rat des Kreises (nachfolgend zuständige
gebäude des ausscheidenden Mitgliedes zurückzugeben Kreisbehörde genannt) sowie zwischen ihm und dem
oder zurückzuübereignen. Ist dies aus tatsächlichen Grün- Eigentümer sind im Verlauf eines Jahres nach Inkrafttreten
den nicht möglich oder für die LPG oder für das ausschei- dieses Gesetzes aufzulösen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991 1427
§ 51 a (4) Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige
Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen
Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder
unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen,
( 1) Die Ansprüche nach § 44 stehen auch den ausge- die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigen-
schiedenen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft nach tumsverhältnisse durchzuführen; davon ausgenommen
dem 15. März 1990 beendet haben.§ 49 Abs. 2 und 3 ist sind Maßnahmen nach§ 55 Abs. 2. § 61 Abs. 1 und 3 und
entsprechend anzuwenden. § 61 a Abs. 3.
(2) Der Anspruch nach§ 44 Abs. 1 Nr. 1 steht auch den § 54
vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitgliedern
freiwilliger Landtausch
sowie deren Erben zu. Der Anspruch ist in fünf gleichen
Jahresraten zu erfüllen. § 49 Abs. 2 Satz 1 ist entspre- (1) Als Verfahren zur Regelung der neuen Eigentums-
chend anzuwenden. verhältnisse ist ein freiwilliger Landtausch anzustreben.
(3) Bei der Berechnung der Ansprüche nach den Absät- (2) Die Eigentümer der Tauschgrundstücke (Tausch-
zen 1 und 2 sind die Berechnungsmethoden des § 44 partner) vereinbaren den freiwilligen Landtausch unter
anzuwenden. Anstelle des Zeitpunkts der Beendigung der Berücksichtigung der Nutzungsart. Beschaffenheit, Güte
Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des und Lage der Flächen. Sie beantragen dessen Durchfüh-
Anspruchs maßgeblich. rung bei der Flurneuordnungsbehörde.
§ 52
§ 55
Landpacht
Bestätigung und Beurkundung
(1) Für alle Pachtrechtsverhältnisse über land- und forst-
wirtschaftliche Nutzflächen gelten die§§ 581 bis 597 des (1) Der Tauschplan ist mit den Tauschpartnern in einem
Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes Anhörungstermin zu erörtern. Er ist den Tauschpartnern
zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom anschließend vorzulesen und zur Genehmigung sowie zur
8. November 1985 (BGBI. 1 S. 2065) - Sonderdruck Unterschrift vorzulegen.
Nr. 1452 des Gesetzblattes-. (2) Wird eine Einigung über den Tauschplan erzielt,
(2) Ist im Zeitraum gemäß § 51 der Bodeneigentümer ordnet die Flurneuordnungsbehörde die Ausführung des
nicht zum Abschluß des Pachtvertrages in der Lage, kön- Tauschplanes an. Die Grundbücher sind auf Ersuchen
nen vorübergehend zwischen der zuständigen Kreisbe- der Flumeuordnungsbehörde nach dem Tauschplan zu
hörde und dem Nutzer die Bedingungen für die Bodennut- berichtigen.
zung vereinbart werden. Dem Eigentümer stehen hinsicht-
(3) Im übrigen sind die Vorschriften der §§ 103 a bis 103 i
lich der Auflösung des Pachtverhältnisses mit der zustän- des in§ 63 genannten Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
digen Kreisbehörde sowie der Kündigung der Bodennut-
zung die gleichen Rechte wie ausscheidenden Mitgliedern
gemäß § 43 zu. § 56
Bodenordnungsverfahren
8. Abschnitt (1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist
unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen
Verfahren Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenord-
zur Feststellung und Neuordnung nungsverfahren durchzuführen.
der Eigentumsverhältnisse
(2) Am ·Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer
der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und
§ 53 als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemein-
Leitlinien zur Neuordnung den. andere Körperschaften des öffentlichen Rechts. Was-
ser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an
(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.
LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung
einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung
der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, § 57
Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund Ermittlung der Beteiligten
und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigen-
tumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Die Flurneuordnungsbehörde hat die Beteiligten auf der
Interessen der E3eteiligten neu zu ordnen. Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich
genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bil- § 58
dung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Landabfindung
Einzelwirtschaften verpachtet werden.
(1) Jeder Teilnehmer muß für die von ihm abzutretenden
(3) Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden
durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart,
zuständigen Behörde (Flumeuordnungsbehörde) ange- Beschaffenheit. Bodengüte und Lage seinen alten Grund-
ordnetes Verfahren. stücken entsprechen.
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in (6) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitz-
Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden regelung enden spätestens mit der Ausführung des
werden. Bodenordnungsplans.
§ 59
§ 62
Bodenordnungsplan
Kosten
(1) Die Flurneuordnungsbehörde faßt die Ergebnisse
des Verfahrens in einem Plan zusammen. Die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuord-
nung der Eigentumsverhältnisse trägt das Land (Staat).
(2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer
über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.
§ 63
(3) Der Plan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die
Anwendungsbestimmungen
neue Flureinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle
zu erläutern. (1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann
der Vertrag ·über den freiwilligen Landtausch vor jeder
§ 60 Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkun-
dungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist,
Rechtsbehelfsverfahren rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über
Für das Rechtsbehelfsverfahren sind die Vorschriften die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden
des Zehnten Teils des Flurbereinigungsgesetzes sinn- Anwendung.
gemäß anzuwenden.
(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentums-
verhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurberei-
§ 61 nigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Rechtswirkung eines Bodenordnungsplanes
(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in
(1) Ist der Plan unanfechtbar geworden, ordnet die Flur- Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem
neuordnungsbehörde seine Ausführungen an (Ausfüh- Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Vor-
rungsanordnung). aussetzungen dafür vorliegen.
(2) Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestim-
menden Zeitpunkt tritt der im Plan vorgesehene neue § 64
Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.
Zusammenführung
(3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands sind die
von Boden und Gebäudeeigentum
Grundbücher auf Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der
nach dem Plan zu berichtigen. Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nut-
zungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in
selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist
§ 61 a nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des
Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anla-
Vorläufige Besitzregelung gen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens
(1) Um die Bewirtschaftung des Grund und Bodens in bleiben bisherige Rechte bestehen.
der Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten, kann den
Beteiligten der Besitz neuer Grundstücke (Besitzstücke)
vorläufig zugewiesen werden, wenn Nachweise für das § 64a
Verhältnis der Besitzstücke zu dem von jedem Beteiligten Waldflächen
Eingebrachten vorliegen.
(1) Auf den einer LPG zur Nutzung überlassenen Wald-
(2) Die Grenzen der Besitzstücke sollen nach Art und flächen geht bisher vom Boden unabhängiges Eigentum
Umfang in der Örtlichkeit gekennzeichnet werden, soweit an den Waldbeständen auf den Grundeigentümer über; es
es im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten notwendig erlischt als selbständiges Recht. Die Zusammenführung
ist. von bisher unabhängigem Eigentum am Boden und an
Gebäuden sowie sonstigen Anlagen auf diesen Wald-
(3) Die Flurneuordnungsbehörde ordnet die vorläufige flächen regelt sich nach § 64.
Besitzregelung an. Diese ist den Beteiligten bekanntzu-
geben. Die Besitzstücke sind auf Antrag an Ort und Stelle (2) Hat die LPG Ansprüche gegenüber Dritten, die aus
.zu erläutern. früheren Verträgen der LPG über den Waldbesitz herrüh-
ren, sind die der LPG daraus zugehenden Leistungen
(4) Die vorläufige Besitzregelung kann auf Teile des unter Berücksichtigung von seit Vertragsabschluß in den
Verfahrensgebiets beschränkt werden. Beständen eingetretenen Veränderungen auf die Waldei-
gentümer aufzuteilen. Hierbei sind die an die LPG bereits
(5) Mit dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt ausgezahlten staatlichen Mittel für zusätzliche lnventarbei-
gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der träge zu berücksichtigen. Im übrigen findet§ 4=4 auf Wald-
Besitzstücke auf die Empfänger über. flächen und lnventarbeiträge für Wald keine Anwendung.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991 1429
9. Abschnitt (2) Die Gebühren-, Kosten-, Steuer- und Abgabefreiheit
ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung an-
Gerichtliches Verfahren zuerkennen, wenn die Kreisbehörde bestätigt, daß eine
in Landwirtschaftssachen Handlung der Durchführung dieses Gesetzes dient.
§ 65 § 68
Zuständigkeit; Rechtsmittel Anwendung auf andere· Genossenschaften
Für Verhandlungen und Entscheidungen von Rechts- Das vorliegende Gesetz ist auf gärtnerische Genossen-
streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Landwirtschafts- schaften sowie andere auf der Grundlage des LPG-Geset-
gericht zuständig. Gegen die Entscheidung des Landwirt- zes gebildete Genossenschaften entsprechend anzuwen-
schaftsgerichts findet nur die Rechtsbeschwerde an den den. ·
Bundesgerichtshof statt.
§ 69
§ 66 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Ehrenamtliche Richter (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 tritt außer Kraft:
das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktions-
Für Landwirtschaftssachen sollen ehrenamtliche Richter genossenschaften - LPG-Gesetz -vom 2. Juli 19~2 (GBI. 1
einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenberuf aus- Nr. 25 S. 443) in der Fassung des Gesetzes zur Anderung
üben. und Ergänzung des Gesetzes über die landwirtschaft-
lichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom
§ 66a 6. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 133).
Schiedsgericht; Schiedsverfahren (2) Diesem Gesetz entgegenstehende LPG-rechtliche
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.
(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Entschei-
dung über Ansprüche nach § 28 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1, (3) LPG und kooperative Einrichtungen im Sinne des
§ 37 Abs. 2, §§ 38, 42 Abs. 2, §§ 44 und 51 a erfolgt auf• § 39 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 nicht in eine
Grund eines Schiedsvertrags zwischen den Parteien. Auf eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft
den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren oder eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurden, sind
finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der Zivilpro- kraft Gesetzes aufgelöst. Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt,
zeßordnung Anwendung. Gericht im Sinne des § 1045 der wenn die neue Rechtsform zum 31. Dezember 1991 ord-
Zivilprozeßordnung ist das nach § 65 zuständige Gericht. nungsgemäß zur Eintragung in das für die neue Rechts-
form zuständige Register angemeldet ist. Für die Abwick-
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden lung. gilt § 42.
und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt.
Der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt oder § 70
zum Berufsrichter haben oder zugelassener Rechtsanwalt Ausführungsbestimmung
oder Notar sein muß, wird von den Beisitzern ernannt.
(1) Umwandlungen nach diesem Gesetz berühren nicht
etwaige Ansprüche auf Restitution oder Entschädigung
wegen Enteignung oder enteignungsgfeichen Eingriffen.
10. Abschnitt (2) Inkrafttreten
Schlußbestimmungen (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, sofern
ihr Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten bei der
§ 67 Geschäftsführung der LPG vorliegen, deren Geschäftsfüh-
Freiheit von Steuern und Abgaben rung prüfen. Zu diesem Zweck hat sie insbesondere das
Recht, mündliche und schriftliche Berichte zu verlangen,
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes vorgenom- Geschäftsakten und andere Unterlagen anzufordern sowie
menen Handlungen, einschließlich der ·Auseinanderset- an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vorzu-
zung nach§ 49, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten nehmen; hierzu kann sie sich von ihr bestellter geeigneter
und Abgaben. Prüfer bedienen.
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 25. Juni 1991
Auf Grund des § 63 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665) verordnet der
Bundesminister der Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten vom
24. November 1972 (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 9. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2161 ), wird wie folgt geändert:
1 . § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. der 4. und 5. Luftwaffendivision sowie für".
2. § 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1 . bei dem Truppendienstgericht Nord
a) die 3. und 13. Kammer in Hannover,
b) die 4. Kammer in Potsdam,
c) die 5., 10. und 11. Kammer in Hamburg,
d) dis 6., 7. und 12. Kammer in Neumünster,
e) die 8. und 9. Kammer in Oldenburg/Oldb.;".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1991
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Wiehert
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991 1431
Neununddreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(39. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 27. Juni 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- bindung mit der in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Abschnitt III Nr. 2 Abs. 37 des Einigungsvertrages aufge-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, führten Maßgabe bleiben die nach den bisherigen Vor-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in schriften der Deutschen Demokratischen Republik erteil-
Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Geset- ten Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich der höchst-
zes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie Absatz 3 zulässigen Abmessungen sowie der höchstzulässigen
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom Achslasten und der sich daraus ergebenden Gesamtge-
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Arti- wichte nach § 34 Abs. 5 und 6 der Straßenverkehrs-Zulas-
kel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November .1986 sungs-Ordnung bei der Beförderung unteilbarer Ladungen
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Ver- bis 31. März 1992 gültig, sofern diese Fahrzeuge in dem in
kehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
behörden: und dem Land Berlin benutzt werden.
§ 1
Abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der §3
Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBI. 1
Abweichend von § 57 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-
S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit der in Anlage 1
16. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1134) geändert worden ist, in
Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Abs. 43 des
Verbindung mit der in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B
Einigungsvertrages aufgeführten Maßgabe brauchen
Abschnitt III Nr. 2 Abs. 37 des Einigungsvertrages vom
Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 20a Satz 2 der Ver-
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1102) aufgeführten
ordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember
Maßgabe bleiben nach den bisherigen · Vorschriften der
1985 über das Kontrollge1·ät im Straßenverkehr (ABI. EG
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Ausnahme-
Nr. L 370 S. 8), der durch Artikel 3 der Verordnung (EWG)
genehmigungen hinsichtlich der höchstzulässigen Breite
Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Ände-
bis 31. Dezember 1997 gültig. Dies gilt nur, wenn die
rung bestimmter Richtlinien, Entscheidungen und Verord-
Fahrzeuge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
nungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und
genannten Gebiet bis spätestens zum 30. Juni 1991 erst-
Binnenschiffsverkehrs aufgrund der Herstellung der deut-
mals in den Verkehr gekommen sind und ihre Breite nicht
schen Einheit (ABI. EG Nr. L 353 S. 13) eingefügt worden
mehr als 2, 70 m, bei land- oder forstwirtschaftlichen
ist, nicht mit Fahrtschreibern ausgerüstet zu sein. § 4 der
Arbeitsmaschinen und -geräten, sofern diese Maschinen
Kontrollmittel-Verordnung vom 16. Mai 1991 (BGBI. 1
oder Geräte in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-
S. 1134) bleibt unberührt.
trages genannten Gebiet und dem Land Berlin benutzt
werden, nicht mehr als 3,50 m beträgt.
§2 §4
Abweichend von § 32 Abs. 1 und 2 sowie von § 34 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991
Abs·. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Ver- in Kraft.
Bonn, den 27. Juni 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 28. Juni 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bundesminister des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2983) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1 . einen Nationalpaß, einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis
oder einen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur visums-
freien Einreise berechtigenden amtlichen Personalausweis oder son-
stigen Reiseausweis besitzen und".
2. Dem § 1 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ausländer,
die von einem anderen Staat wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufent-
halts rückgeführt werden."
3. In der Anlage I wird nach „Peru" ,,Polen" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Befreiung polnischer Staatsangehöriger vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung vom 5. April 1991 (BGBI. 1 S. 852) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28.Juni 1991
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei