78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Überwachung des Verkehrs
mit Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltigen Getränken und Branntwein
(Wein-Überwachungs-Verordnung - WeinÜV)
Vom 14. Januar 1991
Auf Grund des § 50 Abs. 2, der§§ 57, 58 Abs. 2 a und 4, der Hersteller von Weinessig zu stellenden Anforderungen.
des§ 59 Abs. 1 und des§ 71 Abs. 1 des Weingesetzes in In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist vorzuschreiben,
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 auf welche Weise der Eigenverbrauch und unvorherseh-
(BGBI. 1 S. 1196), von denen § 57 durch Artikel 1 Nr. 10 bare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses einzutra-
des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1S. 1863) und gen sind.
die §§ 58 und 59 durch Artikel 1 Nr. 37 und 38 des
(2) Gemäß Artikel 14 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung
Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424) geändert
(EWG) Nr. 986/89 werden folgende Höchstsätze fest-
worden sind, verordnet der Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit gesetzt:
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und 1. für Verluste durch Lagerung
Forsten:
a) im Holzfaß 0,4 vom Hundert und
b) in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen
von mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundert
Erster Abschnitt
für jeden Monat der Lagerung,
Buchführung
2. für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei
der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein auf 8 vom
§ 1
Hundert,
Buchführungspflichtiger Personenkreis
(zu§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes) 3. für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5,0
vom Hundert.
(1) Über den bereits nach Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1
Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchst-
der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom
sätze überschreiten, sind der zuständigen Behörde unver-
10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport
züglich mitzuteilen.
von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu füh-
renden Ein- und Ausgangsbücher (ABI. EG Nr. L 106 S. 1), §3
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2246/90
Zusätzliche Pflichten
vom 31. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 203 S. 50), buch-
(zu§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Gesetzes)
führungspflichtigen Personenkreis hinaus haben auch
Geschäftsvermittler (Weinkommissionäre), Hersteller von (1) Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse ent-
Weinessig sowie Einzelhändler, die Wein in Behältnissen halten, und Flaschenstapel sind so mit Merkzeichen zu
mit einem Nennvolumen von mehr als 20 Litern beziehen, versehen, daß sie nicht verwechselt werden können. Über
Ein- und Ausgangsbücher zu führen. Als Einzelhändler im diese Merkzeichen ist Buch zu führen. Die zugehörigen
Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere sind zu sam-
(EWG) Nr. 986/89 gilt, wer im Einzelfall an einen End- meln.
verbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.
(2) Die nach Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89
(2) Ein- und Ausgangsbücher haben ferner natürliche aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen einschließlich
und juristische Personen sowie Personenvereinigungen zu der Begleitpapiere müssen in den Geschäftsräumen auf-
führen, die zur Ausübung ihres Berufs Branntwein, Brandy bewahrt werden.
oder Weinbrand, Rohbrand, Weindestillat oder Weinalko-
hol in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als (3) Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten zur
5 Litern in Besitz haben. Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unter-
lagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte
§2 Register bleiben unberührt.
Einzelheiten der Buchführung
§4
(zu§ 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes)
Ausnahmen und Erleichterungen
(1) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord- (zu § 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 des Gesetzes)
nung die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die
Gestaltung der Bücher und Konten sowie die an die Buch- (1) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu
führung der Geschäftsvermittler (Weinkommissionäre) und werden von Personen und Personenvereinigungen, die
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1991 79
Erzeugnisse ausschließlich in Behältnissen mit einem urkundenfester Schrift durch die Worte „vermischt mit
Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten Teilmenge(n) aus Begleitpapier ... " anzubringen. Dabei
und in den Verkehr bringen, die mit einem nicht wiederver- sind die Seriennummern der für jede Teilmenge ausge-
wendbaren anerkannten Verschluß nach Artikel 2 Abs. 1 stellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere aller
Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 versehen in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen sind
sind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Lager- zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere
bestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der
Finanzbuchhaltung, jederzeit überprüft werden können Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier ausgehändigt
und die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen und in den werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie zusammen
Verkehr gebrachten Erzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren. § 8
1. bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert, Abs. 1 bleibt unberührt.
5 Liter und
§7
2. bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter
Ausnahmevorschrift
nicht übersteigt. (zu§ 50 Abs. 2 des Gesetzes)
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden für
nung zulassen, daß die Ein- und Ausgangsbücher der in die Beförderung von Trauben, Maische und Most aus
Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeugerzusam-
Nr. 986/89 genannten Händler und Erzeuger aus den dort menschlüssen zur Annahmestation oder Weinbereitungs-
genannten Begleitpapieren oder Meldungen bestehen. Sie anlage des Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1 gilt bei
könne,:i andere als die nach Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein b. A.
der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 vorgeschriebenen Fri- bestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des
sten für Eintragungen in den Ein- und Ausgangsbüchern bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten
oder besonderen Konten zulassen, wenn die Voraus- Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar
setzungen des Artikels 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver- benachbarten Gebiete, bei anderen Erzeugnissen nur für
ordnung (EWG) Nr. 9&6/89 hierfür vorliegen. die Beförderung innerhalb der Weinbauzone, aus der die
beförderten Erzeugnisse stammen.
§5
Analysenbuchführung §8
(zu§ 57 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes)
Kontrollvorschriften
(1) Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analyti- (zu§ 50 Abs. 2 des Gesetzes)
schen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch
(1) Wird ein Erzeugnis, für das ein Begleitpapier nach
zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 oder ein Doku-
1. die Art der Untersuchung und gegebenenfalls der Auf- ment nach Artikel 2 Buchstabe d oder e der Verordnung
traggeber, (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission über die Bescheini-
2. das analytische Untersuchungsergebnis und die bei gung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von
der Untersuchung festgestellten sensorischen Merk- Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind, vom
male, 18. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 343 S. 20), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1772/90 vom
3. Zeitpunkt und Inhalt eines Beratungsvorschlages, 26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 163 S. 3), ausgestellt ist, ins
4. Art und Menge zu verwendender Behandlungsstoffe Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der nach
und Landesrecht für den Entladeort zuständigen Stelle eine
5. Name und Unterschrift desjenigen, der die Unter- Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments zu über-
senden, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht,
suchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht
hat. verwendet oder verwertet wird.
(2) Das Analysenbuch muß fünf Jahre in den Geschäfts- (2) Für Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1, deren
räumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist be- Beförderung im Inland beginnt und endet, hat der zur
Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete unverzüglich
ginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte
Eintragung gemacht worden ist. der für den Sitz oder Wohnort des Absenders zuständigen
Stelle eine und der für den Sitz oder Wohnort des Empfän-
gers zuständigen Stelle zwei Kopien zu übersenden, die
davon eine unverzüglich der zuständigen Stelle des Ver-
zweiter Abschnitt sandortes zuzuleiten hat.
Begleitpapiere §9
Übergangsregelungen
§6
(zu§ 50 Abs. 2 des Gesetzes)
Ergänzende Vorschriften
(zu§ 50 Abs. 2 des Gesetzes) (1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 erster Gedanken-
strich der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 und unter den
Die Vermerke nach Artikel 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Voraussetzungen des Artikels 20 Abs. 3 Buchstabe d der
der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 über Mischungen sind genannten Verordnung dürfen Traubensaft, Wein, Likör-
auf der Rückseite der Begleitpapiere deutlich lesbar in wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter
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Kohlensäure auch in der Zeit bis zum 31. Dezember 1990 die nach Landesrecht zuständige Stelle, die örtlich für den
mit einem Geschäftspapier befördert werden. Satz 1 gilt Sitz des Betriebes zuständig ist. Sie darf nur erteilt werden,
entsprechend für Erzeugnisse, deren Etikettierung eine wenn sichergestellt ist, daß die Flaschenkapseln durch
Nummer im Sinne des Artikels 20 Abs. 3 Buchstabe d Verwendung eines Materials oder durch Beimischung von
Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 nicht enthält, Substanzen so hergestellt werden, daß sie von anderen
sofern der zur Ausstellung des Geschäftspapiers Ver- nicht nachgemacht und nicht gefälscht werden können.
pflichtete der für den Sitz oder Wohnort des Empfängers Die Zulassung setzt ferner voraus, daß die Flaschenkap-
zuständigen Stelle eine Kopie des Geschäftspapiers zu- seln durch ein im Zulassungsbescheid festzulegendes
leitet. Analyseverfahren als Erzeugnis des zugelassenen Betrie-
bes identifiziert werden können. Sie ist mit der Auflage zu
(2) Bis zum 31 . Dezember 1992 darf bei unvergorenen
versehen, daß
Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert wer-
den, in den Begleitpapieren abweichend von Artikel 2 1. über Herstellung und Abgabe der Flaschenkapseln
Abs. 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich zweiter Unter- unter Angabe der laufenden Nummern und der Nenn-
gedankenstrich und Buchstabe f sowie Artikel 8 Abs. 1 füllmengen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 von der sonstigen
Buchstabe b und c der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 Buchführung getrennte Aufzeichnungen zu machen
anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle sind,
angegeben werden. 2. die Abgabe den für den Sitz des Empfängers zuständi-
gen Stellen unter Angabe der Anzahl, der fortlaufenden
Nummern, des Hinweises nach Satz 1 Nr. 2, der Nenn-
füllmengen sowie des Namens oder Firmennamens
Dritter Abschnitt und der Anschrift des Empfängers innerhalb zu bestim-
Kontrollzeichen, Überwachung mender Fristen zu melden ist und
3. den zuständigen Stellen jederzeit Zutritt zu Grundstük-
§ 10 ken und Betriebsräumen zu gewähren ist, in denen
Flaschenkapseln nach Satz 1 hergestellt, aufbewahrt
Kontrollzeichen
oder in denen die darüber zu machenden Aufzeichnun-
(zu § 50 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 4
gen aufbewahrt werden, sowie Einsicht in diese Auf-
und§ 58 Abs. 2a des Gesetzes)
zeichnungen zu gewähren ist.
(1) Im Inland abgefüllter Wein darf nur in Behältnissen
abgegeben werden, die mit einem Kontrollzeichen nach (6) Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis an
andere abgibt, hat in dem nach Artikel 1 der Verordnung
Absatz 2 versehen sind. Satz 1 gilt nicht für Behältnisse mit
(EWG) Nr. 986/89 auszustellenden Begleitpapier zu bestä-
einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,5 Liter mit
tigen, daß die Vorschriften des § 2a Weingesetz über
Proben nicht abgefüllter Weine.
Hektarerträge eingehalten sind. Dies gilt nicht für Erzeug-
(2) Für inländischen Wein ist das Kontrollzeichen nach nisse, die nach§ 2a Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes als
den in der Anlage 1 aufgeführten Mustern 1 oder 2, für Grundwein für Brennwein oder Weinessig, als Trauben-
anderen Wein das Kontrollzeichen nach den dort aufge- saft, zur Herstellung von Traubensaft oder zum Zwecke
führten Mustern 3 oder 4 zu verwenden. der Destillation abgegeben werden. In diesen Fällen ist
das Begleitpapier deutlich sichbar und gut lesbar mit
(3) Das Kontrollzeichen ist auf dem Behältnis, ausge-
einem Hinweis auf den Verwendungszweck der Erzeug-
nommen Flaschenverschluß und -kapsel, dauerhaft anzu- nisse zu versehen.
bringen. Abweichend von Satz 1 darf das Kontrollzeichen
nach den Mustern 1 und 3 der Anlage 1 auch auf dem (7) Wer Kontrollzeichen erhält, hat über deren Erwerb
Flaschenverschluß oder auf der Flaschenkapsel ange- und Verwendung Aufzeichnungen zu machen. Die Lan-
bracht werden. desregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Ein-
zelheiten der Aufzeichnungen. Dabei ist zu bestimmen, auf
(4) Kontrollzeichen dürfen ausschließlich von der Bun- welche Weise über 0,5 vom Hundert hinausgehende Ver-
desdruckerei hergestellt werden. Sie sind von der nach luste nachzuweisen sind.
Landesrecht zuständigen Behörde auszugeben. Die Ange-
botsformen (Kartonspender, Rollen) sind vom Bundes-
§ 11
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im
Bundesanzeiger bekanntzugeben. Durchführung der Überwachung
(zu § 58 Abs. 4 des Gesetzes)
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dürfen auch
Flaschenkapseln als Kontrollzeichen verwendet werden, (1) Bei der Überprüfung der zur Buchführung Verpflich-
wenn sie von einem zugelassenen Hersteller gefertigt teten sind
worden sind und 1. alle Ein- und Ausgänge von Erzeugnissen in einem
1. eine fortlaufende Nummer, bestimmten Zeitraum (Zeitraumkontrolle) oder
2. einen Hinweis auf den Flaschenkapselhersteller sowie 2. alle ein bestimmtes Erzeugnis betreffenden Vorgänge
vom Eingang bis zum Ausgang (Erzeugniskontrolle)
3. die Angabe der Nennfüllmenge in Buchstaben und
Ziffern in einer Höhe von jeweils mindestens zwei Milli- zu kontrollieren.
metern
(2) Im Rahmen der Überwachung sind außerdem Rück-
enthalten und sie im übrigen nach Maßgabe der Anlage 1 stellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Fest-
gestaltet sind. Die Zulassung der Betriebe, die Flaschen- stellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben
kap~eln nach Satz 1 herstellen dürfen, erfolgt jeweils durch des geernteten Lesegutes zu entnehmen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1991 81
§ 12 von Proben aufzustellen. Hierbei ist ein bestimmter Anteil
von Proben vorzusehen, die aus besonderem Anlaß ent-
Handhabung der Überprüfung
nommen werden. Die zuständigen Behörden haben die
(zu § 58 Abs. 4 des Gesetzes)
Entnahme und den Transport der Proben sicherzustellen.
(1) Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne
(2) Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und
Voranmeldung und so durchzuführen, daß in den Betriebs-
ablauf nicht über das notwendige Maß hinaus eingegriffen Abfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift nach
wird. dem Muster der Anlage 2 anzufertigen. Wenn mehrere
Proben entnommen werden, darf anstelle einzelner Nieder-
(2) Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der schriften eine Sammelniederschrift gefertigt werden. Das
Betriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwortlicher Original und eine Durchschrift sind mit der Probe dem
Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen. zuständigen Chemischen Untersuchungsamt zuzuleiten.
Eine Durchschrift ist der zurückgelassenen Probe beizu-
(3) Die Überprüfung hat insbesondere eine Prüfung auf fügen. Eine weitere Durchschrift erhält die zuständige
Vollständigkeit der zu führenden Bücher, der darin vorzu- Behörde.
nehmenden Eintragungen und der Belege (wie Begleit-
papiere, Lieferscheine, Anträge auf Erteilung einer Prü- § 14
fungsnummer, Prüfbescheide, Exportpapiere, Ursprungs- Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden
zeugnisse, Rechnungen) sowie eine Prüfung des Nach- (zu§ 58 Abs. 4 des Gesetzes)
weises der Berechtigung zur Führung der Bücher nach
modernen Verfahren zu umfassen. Anhand der Unterlagen (1) Die für die Überwachung zuständigen Behörden
sind auch zu überprüfen: haben sich bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen
gegen weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich
1. die Verwendung von Behandlungsstoffen,
bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen.
2. die Herstellung von Verschnitten, Stellt die ermittelnde Behörde fest, daß sie örtlich unzu-
3. die Verwendung von Mastkonzentraten, ständig ist, so hat sie die zuständige Behörde über das
Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten.
4. die Beseitigung der Rückstände der Weinbereitung,
(2) Bei Gefahr im Verzug können die mit der Über-
5. die Verarbeitung von Weinen zu anderen Getränken,
wachung beauftragten Personen unmittelbar an andere
6. die Abfüllung der Erzeugnisse und Behörden der Überwachung herantreten. Die nächst-
7. Erwerb und Verwendung von Kontrollzeichen. vorgesetzte Behörde ist hierüber unverzüglich zu unter-
richten.
Bei Ein- und Ausgängen von Erzeugnissen sind die Belege
außerdem hinsichtlich der Eintragungen von Menge und (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden bestim-
Bezeichnung zu kontrollieren. men zur Überwachung von Betrieben mit Niederlassun-
gen in Bereichen mehrerer zuständiger Behörden eines
(4) Bei der Überprüfung der in den Lagern vorhandenen Landes, welche Behörde die Maßnahmen der Über-
Erzeugnisse und Behandlungsstoffe sind diese mit den wachung in diesen Betrieben koordiniert.
Angaben in der Weinbuchführung zu vergleichen; dies gilt
auch im Hinblick auf die Herkunfts- und Mengenangaben. (4) Ein Austausch von Proben zur sensorischen und
Zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Erzeugnisse sind analytischen Beurteilung zwischen den zuständigen
insbesondere hinsichtlich der Bezeichnung und Auf- Behörden verschiedener Länder ist zu gewährleisten.
machung zu überprüfen. Der Verbleib von Behandlungs-
(5) In weinrechtlichen Auslegungsfragen und in sonsti-
stoffen und Erzeugnissen, auch soweit für sie eine bean-
gen Fragen des Vollzugs stimmen sich die zuständigen
tragte Prüfungsnummer nicht erteilt worden ist, sowie von
obersten Landesbehörden regelmäßig ab.
vorschriftswidrigen Erzeugnissen, für die eine Ausnahme-
genehmigung nach § 54 Abs. 1 des Weingesetzes nicht
erteilt wurde, und der Verbleib der Nebenerzeugnisse der
Weinbereitung sind in die Überprüfung einzubeziehen.
Vierter Abschnitt
Verbringen ins Inland
(5) Weine sind in allen Verarbeitungsstufen bis zum
abgefüllten Erzeugnis stichprobenweise sensorisch zu
überprüfen. § 15
Zulassung zum verbringen ins Inland,
(6) Bei der Überprüfung der Lagerbestände ist auch die
amtliche Untersuchung und Prüfung
Einhaltung der Vorschriften des§ 24 der Wein-Verordnung
(zu § 59 Abs. 1 Satz 1
über die Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen zu
und 2 Nr. 1 und 4 des Gesetzes)
überwachen.
(1) Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zu-
§ 13 gesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit zu-
Entnahme von Proben gesetzter Kohlensäure, Traubenmost, konzentrierter Trau-
(zu § 58 Abs. 4 des Gesetzes) benmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, teilweise
gegorener Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter
(1) Bei Überprüfungen sind planmäßig Proben von im Traubensaft, Likörwein, Brennwein, Branntwein, Brandy
Inland hergestellten oder von ins Inland verbrachten oder Weinbrand, Weindestillat, Weinalkohol und Rohbrand
Erzeugnissen, die dem Weingesetz unterliegen, zur analy- dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie hierfür
tischen und sensorischen Prüfung zu entnehmen. Die zugelassen sind. Sollen solche Erzeugnisse zur Zollgut-
zuständigen Behörden haben einen Plan für die Entnahme lagerung in einem offenen Zollager, zum aktiven Ver-
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edlungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zoll- (2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmost-
gutverwendung abgefertigt werden, so kann die Entschei- konzentrat.
dung über die Zulassung bis zur Überführung der Erzeug-
§ 17
nisse in den zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt
werden, wenn sich die für die Weinüberwachung zustän- Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben
dige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten (zu§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes)
damit einverstanden erklärt hat.
Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stich-
(2) Die Zulassung zum Verbringen ins Inland wird nur probenweise vorgenommen werden, wenn das Begleit-
erteilt, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und papier nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89
Prüfung im Inland festgestellt ist, daß die Erzeugnisse oder das Dokument nach Artikel 2 Buchstabe d oder e der
nach Absatz 1 nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 vorliegt.
Behältnisse der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, dem Wein-
gesetz und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts- § 18
vorschriften entsprechen. Wird Wein einschließlich Perl-
Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
wein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaum-
(zu § 59 Abs. 1 Satz 1
wein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likör-
und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Gesetzes)
wein, Branntwein, Brandy, Weinbrand oder rektifiziertes
Traubenmostkonzentrat in etikettierten Behältnissen mit (1) Über die Zulassung zum Verbringen ins Inland ent-
einem Nennvolumen bis 5 Liter oder wird Traubensaft ins scheiden die Zolldienststellen. Dabei prüfen sie, ob das
Inland verbracht, kann von einer amtlichen Untersuchung Begleitpapier nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)
und Prüfung abgesehen werden. Nr. 986/89 oder das Dokument nach Artikel 2 Buchstabe d
oder e der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 ordnungs-
§ 16
gemäß ausgestellt ist, sich auf die Warensendung bezieht
und die darin enthaltenen Angaben mit denen im Zoll-
Befreiung von der Zulassung papier übereinstimmen.
(zu § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes)
(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung holt die
(1) Von der Zulassung zum Verbringen ins Inland sind Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger ört-
befreit lich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach
1. die in § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, die Absatz 4 ein.
als Diplomaten- oder Konsulargut ins Inland verbracht (3) Ergibt das Gutachten, daß das Erzeugnis den Vor-
werden;
aussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht entspricht,
2. die in § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse in unterrichtet die Zolldienststelle den Verfügungsberechtig-
Behältnissen mit einem Nennvolumen bis 30 Liter, ten; das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle
sofern sie im persönlichen Gepäck von Reisenden ins kann beigefügt werden. Dieser kann innerhalb von zwei
Inland mitgeführt werden; Wochen beantragen, daß eine andere amtliche Unter-
suchungsstelle mit der Untersuchung und Prüfung sowie
3. die in § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse bis zu
400 Kilogramm einschließlich Verpackung jährlich, der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird. Ein
Zweitgutachten kann nicht beantragt werden, wenn das
berechnet für jedes der genannten Erzeugnisse, sofern
Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem Erst-
der Verfügungsberechtigte der abfertigenden Zoll-
gutachten zugrunde lag, önologisch behandelt worden ist.
dienststelle schriftlich erklärt, daß durch das Verbringen
In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen über das
der Erzeugnisse ins Inland die Grenze von 400 Kilo-
gramm nicht überschritten wird; die Zolldienststelle behandelte Erzeugnis erneut ein Erstgutachten einzu-
holen. Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweitgutach-
übersendet eine Ausfertigung der Erklärung der
zuständigen Überwachungsbehörde; tens nicht gestellt, ist das Erzeugnis von dem Verbringen
ins Inland zurückzuweisen; das gleiche gilt, wenn das
4. die in § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, wenn Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und in min-
sie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellun- destens einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund
gen, Messen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt bestätigt. Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom
sind und der Bedarf von der für die Weinüberwachung Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar
zuständigen Behörde anerkannt ist; im Ergebnis, hält es aber die Zurückweisung aus anderen
5. Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Ober-
in geringen Mengen; gutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die Zoll-
dienststelle gebunden.
6. die in § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, die
zum Übersiedlungsgut natürlicher Personen gehören, (4) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden
soweit es sich um Mengen handelt, die üblicherweise folgende Untersuchungsstellen bestimmt:
als Vorrat gehalten werden;
1. für das Erstgutachten
7. die in § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, die
- das Landesuntersuchungsinstitut für Lebensmittel,
als Mundvorrat auf See- oder Binnenschiffen, als Speise-
Arzneimittel und Tierseuchen, Berlin,
wagenvorräte oder als Bordvorräte in Luftfahrzeugen
zum Verbrauch durch das Personal und die Reisenden - das Staatliche Chemische Untersuchungsamt
bestimmt sind; Braunschweig,
8. Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische - die Staatliche Chemische Untersuchungsanstalt
Zwecke bestimmt ist. Bremen,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1991 83
- die Chemische und Lebensmitteluntersuchungs- § 19
anstalt im Hygienischen Institut der Freien und Hanse- Probenahme und Kosten
stadt Hamburg,
(zu § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes)
- die Chemische Landesuntersuchungsanstalt Karls-
ruhe, (1) Die Zolldienststelle darf die für die Untersuchung
erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich ent-
- das Institut für Lebensmittel- und Wasserunter- nehmen.
suchungen der Stadt Köln,
(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Unter-
- das Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt
suchung von Branntwein aus Wein, Weindestillat, Wein-
des Landes Schleswig-Holstein - Außenstelle
alkohol und Rohbrand, die aus Drittländern eingeführt
Lübeck-,
werden, sowie die Auslagen für die Verpackung und Beför-
- das Chemische Untersuchungsamt Mainz, derung der Muster und Proben dieser Erzeugnisse trägt
- das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheits- der Verfügungsberechtigte; für die Kosten des Gutachtens
wesen Südbayern, Oberschleißheim, ist er Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungs-
stelle. Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden,
- das Chemische Landes-Untersuchungsamt Nord-
wenn dem Verbringen ins Inland nichts entgegensteht,
rhein-Westfalen, Münster,
Kosten nur für das Erstgutachten erhoben. Im übrigen
- das Staatliche Institut für Gesundheit und Umwelt, werden Kosten nicht erhoben.
Abteilung G Lebensmittelchemie, Arzneimittel, Saar-
brücken, § 20
- das Chemische Untersuchungsamt Speyer, Zollanschlüsse, Zollausschlüsse, Freihäfen,
- die Chemische Landesuntersuchungsanstalt Stutt- vorübergehendes verbringen
gart, aus dem Überwachungsgebiet
(zu § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Gesetzes)
- das Chemische Untersuchungsamt Trier,
- das Staatliche Medizinal-, Lebensmittel- und Veteri- (1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung entfällt bei
näruntersuchungsamt Südhessen, Wiesbaden, inländischen Erzeugnissen, die in einem Zollausschluß
oder Freihafen hergestellt worden sind und unmittelbar in
- das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheits- das Überwachungsgebiet verbracht werden, wenn sie als
wesen Nordbayern - Außenstelle Würzburg-; inländisch von der zuständigen Behörde des Landes, zu
2. für das Zweitgutachten dem der Zollausschluß oder der Freihafen gehört, an-
erkannt worden sind. Sie kann ferner entfallen bei Erzeug-
- die Chemische und Lebensmitteluntersuchungs-
nissen, die aus Freihäfen ins Inland verbracht werden,
anstalt im Hygienischen Institut der Freien und Hanse-
wenn nachgewiesen wird, daß die amtliche Untersuchung
stadt Hamburg,
und Prüfung bereits vorgenommen worden ist und er-
- das Chemische Landes-Untersuchungsamt Nord- geben hat, daß die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestim-
rhein-Westfalen, Münster, mung sowie ihre Behältnisse der Verordnung (EWG)
- das Chemische Untersuchungsamt Speyer, Nr. 822/87, dem Weingesetz und den zu ihrer Durchfüh-
rung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechen.
- das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheits-
wesen Nordbayern - Außenstelle Würzburg; (2) Zum Verbringen ins Inland bereits zugelassene
Erzeugnisse bedürfen bei nur vorübergehendem Verbrin-
3. für das Obergutachten gen aus dem Überwachungsgebiet keiner Zulassung,
das Bundesgesundheitsamt in Berlin; bei der Fertigung wenn nachgewiesen ist, daß sie zwischenzeitlich weder
des Obergutachtens hat es sich hierbei der Unterstüt- behandelt noch umgefüllt worden sind.
zung anderer, bei der Erstattung des Erst- und Zweit-
(3) Die Zulassung zum Verbringen ins Inland entfällt bei
gutachtens nicht beteiligter Untersuchungsstellen zu
den in Zollanschlüssen hergestellten Erzeugnissen, wenn
bedienen.
sie unmittelbar aus dem Zollanschluß in das Über-
(5) Steht dem Verbringen ins Inland nur die Vorschrifts- wachungsgebiet verbracht werden.
widrigkeit einer Bezeichnung, sonstigen Angabe oder Auf-
machung oder das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit
des Begleitpapiers nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 986/89 oder des Dokuments nach Artikel 2 Buchstabe Fünfter Abschnitt
d oder e der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 entgegen,
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
kann dem Verfügungsberechtigten vor der Entscheidung
über die Zulassung zum Verbringen ins Inland Gelegenheit
§ 21
zur Behebung des Mangels gegeben werden.
Straftaten
(6) Erzeugnisse, die vom Verbringen ins Inland zurück-
gewiesen worden sind oder auf deren Verbringen ins Nach§ 68 Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft,
Inland verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberech- wer
tigte unter zollamtlicher Überwachung auf seine Kosten
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Ein- und
aus dem Überwachungsgebiet zu verbringen oder zu ver-
Ausgangsbücher nicht führt,
nichten. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von
der Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, sind sie auf 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Mengenverluste nicht
seine Kosten zu vernichten. rechtzeitig mitteilt,
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. entgegen § 3 Abs. 1 Behältnisse oder Flaschenstapel b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nicht mit Merkzeichen versieht, über diese nicht Buch ,,(2) Abweichend von Absatz 1 darf im Weinwirt-
führt oder Unterlagen nicht sammelt, schaftsjahr 1990/91 auch bei Qualitätswein b. A. die
4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 das Analysenbuch Bezeichnung „Der Neue" verwendet werden, wenn
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht im übrigen die Bestimmungen des Absatzes 1 ein-
aufbewahrt, gehalten werden."
5. entgegen § 6 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen § 6 3. § 10 wird wie folgt geändert:
Satz 2 eine Seriennummer nicht angibt oder entgegen
a) In Absatz 1 werden die Zahl „ 14" durch die Zahl
§ 6 Satz 3 Begleitpapiere oder entgegen § 6 Satz 5 die „ 13", die Zahl „ 17" durch die Zahl „ 16" und die
Kopie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Angabe „355/79" durch die Angabe „2392/89"
aufbewahrt,
ersetzt.
6. entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Kopie nicht oder nicht
rechtzeitig übersendet, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. entgegen§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 Wein aa) In der Einleitung werden die Zahl „ 15" durch die
in Behältnissen abgibt, die nicht oder nicht in der vor- Zahl „ 14", die Zahl „ 17" durch die Zahl „ 16"
geschriebenen Weise mit einem Kontrollzeichen ver- und die Angabe „355/79" durch die Angabe
sehen sind, ,,2392/89" ersetzt.
8. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 oder 3 im Begleitpapier die bb) In Nummer 3 werden in der Einleitung die Worte
vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vor- „347/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über
geschriebenen Weise macht oder die Grundregeln für die Klassifizierung der
Rebsorten (ABI. EG Nr. L 54 S. 75), zuletzt
9. entgegen § 1O Abs. 7 Satz 1 Aufzeichnungen nicht geändert durch die Verordnung (EWG)
macht. Nr. 3805/86 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG
Nr. L 367 S. 39)" durch die Worte „2389/89 des
§ 22
Rates vom 24. Juli 1989 über die Grundregeln
Ordnungswidrigkeiten für die Klassifizierung der Rebsorten (ABI. EG
Nr. L 232 S. 1)" und unter Buchstabe a Doppel-
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 5 Nr. 2 des
buchstabe bb die Angabe „347/79" durch die
Weingesetzes handelt, wer außer in den Fällen des § 68
Angabe „2389/89" ersetzt.
Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
eine der in § 21 bezeichneten Handlungen begeht. c) In Absatz 3 werden die Zahl „ 16" durch die Zahl
„ 15", die Zahl „ 17" durch die Zahl „ 16" und die
Angabe „355/79" durch die Angabe „2392/89"
ersetzt.
Sechster Abschnitt
4. § 12 wird wie folgt geändert:
Schlußvorschriften
a) In Absatz 1 wird die Angabe „355/79" durch die
§ 23 Angabe „2392/89" ersetzt.
Änderung der Wein-Verordnung b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Zahl „ 12" durch
die Zahl „ 11 ", die Zahl „27" durch die Zahl „25",
Die Wein-Verordnung in der Fassung der Bekannt- die Zahl „28" durch die Zahl „26" und die Angabe
machung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078), zuletzt ,,355/79" durch die Angabe „2392/89" ersetzt.
geändert durch die Verordnung vom 24. August 1990
(BGBI. 1 S. 1834), wird wie folgt geändert:
5. In§§ 13 und 18 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe
,,355/79" durch die Angabe „2392/89" ersetzt.
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Artikel 12 Abs. 2
Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des 6. In§ 15a Abs. 2 werden die Worte „von +0,3 % vol"
Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner durch die Worte „bis 0,3 % vol nach oben oder unten"
Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der ersetzt.
Weine und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 54 S. 99),
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3685/81
vom 15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1)" 7. § 21 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe p der a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli
1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die „ 1. aus Wein nach § 1 des Weingesetzes unter
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der schonender Entgeistung durch thermische Pro-
Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 232 S. 13), geändert zesse, Membranprozesse, bei deren Anwen-
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 vom dung eine Volumenverminderung des Weines
11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 378 S. 12)" ersetzt. von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf,
oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid oder
im Falle einer Teilentalkoholisierung durch Ver-
2. § 8b wird wie folgt geändert:
mischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. hergestellt wurden".
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1991 85
b) Absatz 2 wird gestrichen. geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 22. De-
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: § 25
,,(3) Bei den Getränken nach den Absätzen 1 und 2 Neufassung der Wein-Verordnung
ist das Zusetzen von Traubenmost und rektifizier-
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
tem Traubenmostkonzentrat zur Süßung zulässig."
Gesundheit kann den Wortlaut der Wein-Verordnung in
der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
8. In § 24 Abs. 4 werden die Zahl „40" durch die Zahl „37" Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
und die Angabe „355/79" durch die Angabe „2392/89"
ersetzt.
§ 26
9. Folgender § 28 wird eingefügt: Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
,,§ 28 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
Übergangsvorschrift
die Wein-Überwachungs-Verordnung vom 15. Juli 1971
Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 dürfen Qualitäts- (BGBI. 1 S. 951 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
weine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Rhein- ordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S.117), vorbehalt-
hessen, Rheinpfalz und Rheingau noch als Liebfrauen- lich des Absatzes 3 außer Kraft.
milch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie
überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, (2) § 9 tritt mit Wirkung vom 1. September 1989 in Kraft.
Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, § 10 tritt am 1. September 1992 in Kraft; er gilt nicht für
die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und inländische Weine, die ausschließlich aus Trauben gewon-
die Weine im übrigen den Anforderungen des § 8 nen wurden, die vor 1992 geerntet worden sind. § 23 Nr. 2
Abs. 1 entsprechen." tritt mit Wirkung vom 1. September 1990 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4, 5 und 7 bis 9 sowie die Anlagen 1 bis 7
§ 24 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 15. Juli 1971
Änderung der Schaumwein-Branntwein-Verordnung sind, solange die Landesregierungen die Einzelheiten der
Buchführung noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 durch Rechts-
Die §§ 10 und 19 Abs. 2 der Schaumwein-Branntwein- verordnung geregelt haben, in den betroffenen Ländern
Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 939), zuletzt weiter anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Januar 1991
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
(zu § 10 Abs. 2)
Muster 1 (Kontrollzeichen für inländischen Wein)
Das runde Kontrollzeichen muß einen Durchmesser von 22 Millimetern, bei Verwendung als Kopfdeckel für die
Flaschenkapsel zwischen 22 und 24 Millimetern, aufweisen. Es muß aus aufhellerfreiem Sicherheitspapier mit einem für
die Bundesdruckerei gesetzlich geschützten Wasserzeichen bestehen und einen schwarz-rot-goldenen Guillochen-
Sicherheitsaufdruck und in schwarzem Aufdruck eine aus drei Serienbuchstaben und einer siebenstelligen Zahl
bestehende fortlaufende Nummer sowie die Angabe der Nennfüllmenge in Buchstaben bzw. Ziffern in einer Höhe von
jeweils zwei Millimetern enthalten.
Muster 2 (Kontrollzeichen als Naßklebeetikett für inländischen Wein)
Das rechteckige Kontrollzeichen als Naßklebeetikett muß ein Format von 50 x 25 Millimetern aufweisen. Es muß aus
aufhellerfreiem Sicherheitspapier mit einem für die Bundesdruckerei gesetzlich geschützten Wasserzeichen bestehen
und einen schwarz-rot-goldenen Guillochen-Sicherheitsaufdruck und in schwarzem Aufdruck eine aus drei Serien-
buchstaben und einer siebenstelligen Zahl bestehende fortlaufende Nummer sowie die Angabe der Nennfüllmenge in
Buchstaben bzw. Ziffern in einer Höhe von jeweils zwei Millimetern enthalten.
Muster 3 (Kontrollzeichen für anderen Wein)
AA1234567A
10,0 l
Das runde Kontrollzeichen muß einen Durchmesser von 22 Millimetern, bei Verwendung als Kopfdeckel für die
Flaschenkapsel zwischen 22 und 24 Millimetern, aufweisen. Es muß aus aufhellerfreiem Sicherheitspapier mit einem für
die Bundesdruckerei gesetzlich geschützten Wasserzeichen bestehen und einen mehrfarbigen Guillochen-Sicherheits-
aufdruck und in schwarzem Aufdruck eine aus drei Serienbuchstaben und einer siebenstelligen Zahl bestehende
fortlaufende Nummer sowie die Angabe der Nennfüllmenge in Buchstaben bzw. Ziffern in einer Höhe von jeweils zwei
Millimetern enthalten.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1991 87
Muster 4 (Kontrollzeichen als Naßklebeetikett für anderen Wein)
Das rechteckige Kontrollzeichen als Naßklebeetikett muß ein Format von 50 x 25 Millimetern aufweisen. Es muß aus
aufhellerfreiem Sicherheitspapier mit einem für die Bundesdruckerei gesetzlich geschützten Wasserzeichen bestehen
und einen mehrfarbigen Guillochen-Sicherheitsaufdruck und in schwarzem Aufdruck eine aus drei Serienbuchstaben
und einer siebenstelligen Zahl bestehende fortlaufende Nummer sowie die Angabe der Nennfüllmenge in Buchstaben
bzw. Ziffern in einer Höhe von jeweils zwei Millimetern enthalten.
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 2
(zu § 13 Abs. 2)
Niederschrift
über die Entnahme eines Erzeugnisses im Sinne des § 45 Abs. 1 des Weingesetzes
zur Untersuchung im Chemischen Untersuchungsamt
1 . Planprobe ja/nein
Nachprobe zu ............ (Aktenzeichen des Untersuchungsamtes)
Probe aus besonderem Anlaß ja/nein
falls ja, Angabe des Anlasses
2. Bezeichnung und Anschrift des Betriebes, bei dem die Probe entnommen worden ist
3. Art des Betriebes (anzukreuzen):
Erzeuger
Erzeugervereinigung
Hersteller/Kellerei
Einführer
4. Entnahmestelle
5. Menge und Bezeichnung der Probe
6. Art der Bezeichnungsinformation (anzukreuzen):
mündlich
aus Buchführung
Schild an Ware
Etikett
Preistafel/Speisekarte
7. Angaben aus der Weinbuchführung:
0
- ursprüngliches Mostgewicht: ............ Oe
- Entsäuerung um ............ g/1
- mit Kalk/Doppelsalz-Spezialkalk/homogene Zubereitung aus Kalk und Weinsäure (Unzutreffendes streichen)
- Anreicherung um ............ g/I
- mit ............ kg Zucker/ ............ hl/I
- Süßreserve ............ 1/ ............ 1
0
- Mostgewicht in ............ Oe/ ............ g Gesamtalkohol
- Verschnitt
8. Partie-Kennzeichen:
- Wein-Nr ............ .
- AP-Nr ............ .
- Faß/Tank/LKW/Kammer-Nr ............ .
- Registrier-Nr ............ .
- sonstige Kennzeichen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1991 89
9. Analysedaten:
- Vorhandener Alkohol ............ g/I
- Gesamtextrakt ............ g/I
- Extrakt, zuckerfrei ............ g/I
- Zucker, vor oder nach Inversion ............ g/I
- Gesamtsäure ............ g/I
- gesamte schweflige Säure ............ mg/I
- relative Dichte
10. Bevorratungs- oder Angebotsform:
- Art des Behältnisses (Faß, Tank, LKW)
- Nennvolumen
- ursprüngliche Menge
- vorhandene Menge
11. Lieferungsdatum, Lieferant (Name, Anschrift)
12. Erzeuger/Hersteller/Einführer (Name, Anschrift)
13. Bezeichnung beim Bezug (Quelle)
14. Art des Verdachtes/der Beschwerde
15. Erklärung des Verantwortlichen über
- den Erhalt einer Durchschrift der Niederschrift
- die Richtigkeit/Unrichtigkeit der Angaben
- das Zurücklassen einer Teil- oder Zweitprobe
- die Belehrung, daß die zurückgelassene Probe bis zum Fristablauf unverändert aufzubewahren ist
Unterschrift eines Betriebsangehörigen
16. Ort, Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Probenehmers
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 1, ausgegeben am 12. Januar 1991
Tag In ha It Seite
17. 12. 90 Gesetz zu dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 15. Dezember 1989 sowie zu den
mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
19. 12. 90 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Europäischen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
21. 12. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufent-
halts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256
21. 12. 90 Gesetz zu dem Abkommen vom 12. April 1989 zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in
Verkehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291
16. 11. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationa-
len Seeverkehrs. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
20. 11. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 293
26. 11 . 90 Bekanntmachung des Sitzstaatabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . 294
29. 11. 90 Bekanntmachung des deutsch-thailändischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 301
5. 12. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-liechtensteinischen
Abkommen über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303
Preis dieser Ausgabe: 51,44 DM (48,64 DM zuzüglich 2,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 52,44 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1991 91
Nr. 2, ausgegeben am 17. Januar 1991
Tag I n h a It Seite
7. 1. 91 Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni
1985 über Arbeitsstatistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
4. 9. 90 Bekanntmachung der Protokolle vom 3. November 1982 zur Änderung der Vereinbarung vom
25. September 1956 über gemeinsame Finanzierung bestimmter Flugnavigationsdienste in Island,
Grönland und auf den Färöern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314
26. 11. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
3. 12. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
5. 12. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens über die Binnen-
schiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
11 . 12. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329
12. 12. 90 Bekanntmachung zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife sqwie der Änderung zu
den Anwendungs- und Zahlungsbedingungen nach dem Internationalen Ubereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL".. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
13. 12. 90 Bekanntmachung des deutsch-schwedischen Abkommens über wissenschaftliche Zusammenarbeit
im Rahmen des Satellitenprojekts „Freja" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
17. 12. 90 Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 348
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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-Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1990 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1991 Teil I und Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
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