1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite' Verordnung
zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
Vom 21. Juni 1991
Auf Grund des§ 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. November 1975 (BGBI. 1S. 2735) verordnet der Bundesminister
der Finanzen:
Artikel 1
Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1442), geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 1988 (BGBI. 1S. 841 ), wird
wie folgt geändert:
1. In § 13 Satz 2 wird der Betragsrahmen „25 bis 70 Deutsche Mark" geändert in
,,30 bis 77 ,50 Deutsche Mark".
2. § 48 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni. 1991 1371
Zweite Verordnung
zur Änderung der Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung
Vom 24. Juni 1991
Auf Grund des § 186 b Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 17. Juli
1974 (BG BI. 1 S. 1481 ) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit und der
Verbände der Berufsgenossenschaften:
Artikel 1
Die Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom 16. März 1977 (BGBI. 1
S. 466), geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1702),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zahl „5,6" durch die Zahl „5, 1" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Sonstige Kosten
Als Pauschale für die sonstigen Kosten sind die Beträge, die die Bundes-
anstalt für Arbeit für Konkursausfallgeld und für Beiträge nach § 141 n des
Arbeitsförderungsgesetzes aufwendet, im jeweiligen Kalendermonat mit dem
von der Deutschen Bundesbank für diesen Monat bekanntgegebenen durch-
schnittlichen Zinssatz für Festgelder in Höhe von 1 Million DM bis unter
5 Millionen DM mit vereinbarter Laufzeit von 1 Monat bis 3 Monate zu
verzinsen; als Zinssatz für die Monate Februar bis Juni des Jahres, in dem die
Umlage durchgeführt wird, gilt der für den Monat Februar dieses Jahres
vorläufige Zinssatz. Zinsen sind von der Mitte des Monats der kassenmäßigen
Buchung an bis zur Erstattung durch die Berufsgenossenschaft zu zahlen.
Erfolgt die Erstattung nicht auf telegrafischem Wege oder durch Blitzgiro,
gilt als letzter Zinstag der dritte Tag nach dem Tag der Hingabe des Über-
weisungsträgers an das Geldinstitut. Zahlungen der Berufsgenossenschaft
sind zunächst auf die zu verzinsenden Beträge und dann auf die Verwaltungs-
kosten und sonstigen Kosten- anzurechnen."
3. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.
4. § 5 wird § 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Postdienstverordnung
(PostV)
Vom 24. Juni 1991
Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsgrundlagen § 13 Leistungsentgelte
§ 14 Entrichten der Leistungsentgelte
Erster Abschnitt
§ 15 Erstattung von Leistungsentgelten
Monopoldienstleistungen
§ 16 Nachforschung
§ 2 Gegenstand
§ 3 Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen zweiter Abschnitt
§ 4 Entbündelung des Leistungsangebots Sonstige Bestimmungen
§ 5 Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen § 17 Wettbewerbsdienstleistungen
§ 6 Ausschluß von der Postbeförderung
§ 7 Einlieferung Dritter Abschnitt
§ 8 Auslieferung Übergangs• und Schlußvorschriften
§ 9 Zustellung § 18 Übergangsvorschrift
§ 10 Ausschluß von der Zustellung § 19 Postzeitungsdienst
§ 11 Abholung § 20 Postaufträge
§ 12 Rücksendung § 21 1nkrafttreten
Auf Grund des§ 30 Abs. 1 des Postverfassungsgeset- Erster Abschnitt
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung des Unternehmens Monopoldienstleistungen
Deutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes-
minister für Post und Telekommunikation: §2
Gegenstand
§ 1
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Dienst-
Rechtsgrundlagen
leistungen des Br.iefdienstes, die die Deutsche Bundes-
(1) Die Rechte und Pflichten der am Postverkehr mit der post POSTDIENST in Ausübung der ihr ausschließlich
Deutschen Bundespost POSTDIENST Beteiligten bestim- vorbehaltenen Rechte erbringt (Monopoldienstleistungen).
men sich nach dem Gesetz über das Postwesen, den Diese Vorschriften regeln den rechtlichen Rahmen, inner-
Bestimmungen dieser Verordnung, den vertraglichen Ver- halb dessen die Deutsche Bundespost POSTDIENST
einbarungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäfts- Dienstleistungen nach Satz 1 anzubieten hat; sie sind
bedingungen und den Bestimmungen über Leistungsent- Bestandteil der Rechtsbeziehungen 'zwischen der Deut-
gelte der Deutschen Bundespost POSTDIENST, und den schen Bundespost POSTDIENST und den am Postver-
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. kehr Beteiligten.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für §3
den Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungs- Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen
bereichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze und
Verordnungen, die zur Durchführung der Verträge des Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-·
Weltpostvereins und seiner Vollzugsordnungen und der dienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich-
sonstigen für den Postverkehr bestehenden Verträge keiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt
ergangen sind, eine andere Regelung treffen. und dem Stand der technischen Entwicklung den Bürgern,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1373
der Wirtschaft und der Verwaltung zur Verfügung zu § 9
stellen.
Zustellung
§4 (1) Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einle-
Entbündelung des Leistungsangebotes gen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend
aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Brief-
Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol- sendungen zugestellt. Ist die Zustellung nach Satz 1
dienstleistungen getrennt von Wettbewerbsdienstleistun- wegen der Art oder des Umfangs dieser Briefsendung
gen in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander nicht möglich und wird ein nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtig-
abgegrenzt werden können, gesondert aufzuführen und ter nicht angetroffen, sind gewöhnliche Briefsendungen
gesondert zu tarifieren. Die so abgegrenzten Monopol- den in Absatz 2 genannten Ersatzempfängern zu überge-
dienstleistungen sind gesondert anzubieten. ben. Sofern keine der in Absatz 2 genannten Personen
angetroffen wird, können gewöhnliche Briefsendungen
§ 5 Haus- oder Wohnungsnachbarn als weiteren Ersatzemp- .
fängern übergeben werden.
Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen
(2) Eingeschriebene Briefsendungen könne.n Ersatz-
Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat beim empfängern übergeben werden, sofern keiner der nach
Anbieten von Monopoldienstleistungen die auch für sie
§ 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatz-
geltenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu be-
empfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind
achten.
1. Angehörige der nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten,
§6
2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers
Ausschluß von der Postbeförderung angestellte Personen,
(1) Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung 3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angege-
oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen benen Wohnung.
verstößt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
(3) Briefsendungen mit Wertangabe bis zu einer von der
(2) Von der Postbeförderung sind auch Briefsendungen Deutschen Bundespost POSTDIENST festzusetzenden
ausgeschlossen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaf- Höhe können Ersatzempfängern übergeben werden,
fenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht sofern keiner der nach § 8 Abs. 1 . und 2 Berechtigten
werden können. angetroffen wird. Ersatzempfänger sind in diesem Fall nur
die Eltern und Kinder des Empfängers.
§7
Einlieferung (4) Eigenhändig zuzustellende Briefsendungen sind
dem Empfänger oder einem besonders Bevollmächtigten
Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist verpflichtet, zu übergeben.
für die Einlieferung von Briefsendungen geeignete und
ausreichende Möglichkeiten bereitzustellen. § 10
Ausschluß von der Zustellung
§8
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-
Auslieferung
tigt, Empfänger von der Zustellung auszuschließen, wenn
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Brief- 1. die Wohnung des Empfängers nur unter unverhältnis-
sendungen dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger, mäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
dem Ehegatten oder den nach dieser Vorschrift Berechtig-
ten nach den Zustellangaben zuzustellen oder zur Ab- 2. eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den
holung bereitzuhalten. Empfang von Briefsendungen fehlt.
(2) Der Empfänger kann gegenüber der Deutschen Bun- (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-
despost POSTDIENST Dritte zum Empfang der für ihn tigt, Briefsendungen mit Wertangabe nicht zuzustellen,
bestimmten Briefsendungen bevollmächtigen (Postbevoll- wenn für deren Zustellung unverhältnismäßig aufwendige
mächtigte). Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
die Auslieferung von Briefsendungen an Behörden, juristi- (3) Der Empfänger ist zu unterrichten. Ihm ist Gelegen-
sche Personen, Gesellschaften und Gemeinschaften von heit zu geben, die Briefsendungen abzuholen.
der Erteilung einer Postvollmacht abhängig machen.
(3) Briefsendungen, die an Empfänger in Gemein-
schaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet sind, § 11
sind Beauftragten auszuliefern. Diese sind der Deutschen
Abholung
Bundespost POSTDIENST zu benennen (Postempfangs-
beauftragte). (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann mit
dem Empfänger die Art und Weise der Abholung verein-
(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann von
baren.
dem Empfänger oder der für den Empfänger die Brief-
sendungen entgegennehmenden Person verlangen, sich (2) Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten,
über die Person auszuweisen, sofern dies zur ordnungs- sind zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist eine
gemäßen Auslieferung erforderlich ist. Benachrichtigung zu hinterlassen.
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 12 Zweiter Abschnitt
Rücksendung
Sonstige Bestimmungen
Nicht auslieferbare Briefsendungen sind an den Absen-
der zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der § 17
Empfänger hat mit der Deutschen Bundespost POST-
Wettbewerbsdienstleistungen
DIENST etwas anderes vereinbart.
Für Dienstleistungen, die keine Monopoldienstleistun-
gen sind (Wettbewerbsdienstleistungen) und die die
§ 13 Deutsche Bundespost POSTDIENST erstmals seit dem
1. Juli 1989 angeboten hat, gilt diese Verordnung nicht.
Leistungsentgelte
(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können
als Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das
Dritter Abschnitt
Verhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe- Übergangs- und Schlußvorschriften
standteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß
ausgewogen sein.
§ 18
(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der Deut- Übergangsvorschrift
schen Bundespost POSTDIENST müssen alle Angaben
enthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden Für die Wettbewerbsdienstleistungen, die die Deutsche
erkennbar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das Bundespost POSTDIENST vor dem 1. Juli 1989 ange-
zu zahlende Entgelt erbracht werden. boten hat und die sie gemäß § 65 Abs. 2 des Post-
verfassungsgesetzes uneingeschränkt weiterzuführen ver-
pflichtet ist, gelten die Vorschriften des 1 . Abschnitts
sinngemäß.
§ 14
Entrichten der Leistungsentgelte § 19
(1) Der Absender hat das Leistungsentgelt für Brief- Postzeitungsdienst
sendungen durch Freimachung dieser Sendungen bei der
Einlieferung zu entrichten. Die Freimachung erfolgt durch (1) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST den
Postwertzeichen, durch Freistempelung oder nach Maß- Postzeitungsdienst gemäß § 65 Abs. 2 des Postverfas-
gabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Ent- sungsgesetzes weiterzuführen verpflichtet ist, gelten die
richten des Leistungsentgelts in sonstiger Weise. Die fol9,enden Vorschriften.
Deutsche Bundespost POSTDIENST kann Ausnahmen für (2) Zeitungen im Sinne des Postzeitungsdienstes sind
die Freimachung von Briefsendungen vorsehen. periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann fest- Zweck herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über
legen, welche Sendungen durch Freistempelabdrucke frei- Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presse-
gemacht werden können. Das Verfahren für die Zulassung übliche Berichterstattung zu unterrichten. Sie müssen der
von Freistempelmaschinen und von elektronischen Daten- im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung entspre-
verarbeitungsanlagen zur Freistempelung regelt die Deut- chen und einen Mindestanteil werbungsfreier presse-
sche Bundespost POSTDIENST nach den vom Bundes- üblicher Berichterstattung enthalten sowie zur Verbreitung
minister für Post und Telekommunikation vorgegebenen an den Leser gegen Entgelt bestimmt sein. Sofern sie
Grundsätzen. unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr abgegeben
werden, dürfen sie weder geschäftliche Werbung noch
bezahlte Anzeigen enthalten.
§ 15
(3) Als Zeitungen gelten die zur Verkündung von Geset-
Erstattung von Leistungsentgelten zen, Verordnungen, Erlassen und Verfügungen bestimm-
ten amtlichen Druckschriften sowie periodisch erschei-
(1 ) Zuviel gezahlte Leistungsentgelte werden erstattet.
nende Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben
(2) Sind nachzuweisende Briefsendungen verloren- werden, die ideellen Ziele von Vereinen, Verbänden oder
gegangen, so werden dem Kunden die entrichteten Lei- sonstigen Körperschaften zu fördern und sich in erster
stungsentgelte erstattet. Gesetzliche Bestimmungen über Linie an deren Mitglieder richten.
die Haftung der Deutschen Bundespost POSTDIENST
bleiben unberührt. (4) Werden Druckschriften zu dem Zweck - wenn auch
nur zu dem Nebenzweck - herausgegeben, den geschäft-
lichen Interessen von Unternehmen, Vereinen, Verbänden
§ 16 oder sonstigen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar
zu dienen, gelten sie nicht als Zeitung im Sinne dieser
Nachforschung Vorschrift.
Der Absender kann Nachforschungen nach dem Ver- § 20
bleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. Für Nach- Postaufträge
forschungen, die nicht von der Deutschen Bundespost
POSTDIENST zu vertreten sind, kann ein Entgelt erhoben (1) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST
werden. Postaufträge nach§ 65 Abs. 2 des Postverfassungsgeset-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1375
zes weiterzuführen verpflichtet ist, gelten die folgenden zur Zahlung vorzulegen und Protest mangels Zahlung
Vorschriften. nach den Vorschriften des Wechselgesetzes zu erheben
(Postprotestauftrag). Die Deutsche Bundespost POST-
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann DIENST kann die Übernahme des Auftrags von der Höhe
gegen ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Schrift- der Wechselsumme abhängig machen.
stücke, deren förmliche Zustellung gesetzlich vorgesehen
oder gerichtlich oder behördlich angeordnet ist, nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen (Postzu-
§ 21
stellungsauftrag).
Inkrafttreten
(3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann
gegen ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Wechsel Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Telekommunikationsverordnung
(TKV)
Vom 24. Juni 1991
1n h a ltsü bers icht
§ 1 Rechtsgrundlagen § 21 Qualität; Bereitstellungsfrist
§ 2 Begriffsbestimmungen § 22 Nutzung und Zusammenschaltung
Erster Abschnitt
Monopoldienstleistungen zweiter Titel
Leistungen im Rahmen des Telefondienstmonopols
Erster Unterabschnitt
§ 23 Bereitstellung von Anschlüssen
Allgemeine Vorschriften
§ 24 Qualität
§ 3 Gegenstand
. § 25 Nutzung und Zusammenschaltung
§ 4 Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen
§ 5 Inhalt der Verträge
§ 6 Entbündelung des Leistungsangebotes
zweiter Abschnitt
§ 7 Grundstückseigentümererklärung
Sonstige Bestimmungen
§ 8 Sicherheitsleistung; Vorauszahlungen
§ 26 Wettbewerbsdienstleistungen
§ 9 Art und Umfang der Leistungspflicht
§ 27 Inkasso
§ 10 Entstörungsdienst
§ 28 Anschalteerlaubnis
§ 11 Leistungsentgelte
§ 12 Rechnungserteilung
§ 13 Fälligkeit
§ 14 Einwendungen Dritter Abschnitt
§ 15 Freiwerden von der Entgeltpflicht Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 16 Sperre § 29 Übergangsvorschrift zu den Wettbewerbsdienstleistungen
§ 17 Haftung § 30 Inkrafttreten
§ 18 Verjährung
zweiter Unterabschnitt
Anhang 1
Besondere Vorschriften
(zu§ 7)
Erster Titel
Leistungen im Rahmen des Netzmonopols
§ 19 Bereitstellung von Übertragungswegen Anhang 2
§ 20 Angebot an Übertragungswegen (zu§ 7)
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1377
Auf Grund des§ 30 Abs. 1 des Postverfassungsgeset- 7. ,,die sonstigen am Fernmeldeverkehr Beteiligten" die-
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die jenigen Personen, die durch die Vereinbarungen
Bundesregierung nach Anhörung der Deutschen Bundes- zwischen der Deutschen Bundespost TELEKOM und
post TELEKOM durch den Bundesminister für Post und den Kunden betroffen sind,
Telekommunikation:
8. ,,Telekommunikations-Anschluß-Einheiten (TAE)" Ab-
§ 1 schlußeinrichtungen von Übertragungswegen im Sinne
Rechtsgrundlagen des Netzmonopols, sofern diese im analogen Netz
auch für den Telefondienst genutzt werden,
(1) Die Rechte und Pflichten der Deutschen Bundespost 9. ,,diensteneutrale Schnittstellen" solche Schnittstellen,
TELEKOM und ihrer Kunden bestimmen sich außer nach die eine Informationsübertragung in der Weise gewähr-
den allgemeinen gesetzlichen· Regelungen und den Vor- leisten, daß eine beliebige Folge von Signalen über-
schriften dieser Rechtsverordnung nach den vertraglichen tragen werden kann, der Kunde freizügig auf die ge-
Vereinbarungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäfts- samte Übertragungskapazität des Übertragungsweges
bedingungen einschließlich der Leistungsbeschreibungen zugreifen kann und der Verwendungszweck aller zu
und der Bestimmungen über die Leistungsentgelte der übertragenden Signale (mit Ausnahme der Zeichen
Deutschen Bundespost TELEKOM. zum Erkennen der Betriebsfähigkeit des Übertragungs-
(2) Die Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten weges) ausschließlich vom Kunden bestimmt werden
auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außerhalb kann.
des Geltungsbereichs dieser Verordnung, soweit nicht
Gesetze und Verordnungen, die zur Durchführung des
Internationalen Fernmeldevertrages und seiner Vollzugs- Erster Abschnitt
ordnungen und der sonstigen für den Fernmeldeverkehr M onopold i enstl eistu ngen
bestehenden Verträge ergangen sind, eine andere Rege-
lung treffen.
Erster Unterabschnitt
(3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf in ihren Allgemeine Vorschriften
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den nachstehen-
den Bestimmungen nicht zum Nachteil ihrer Kunden
abweichen. Abweichende Individualvereinbarungen be- §3
dürfen der Schriftform. Gegenstand
§2 Die Vorschriften dieses Abschnitts regeln den recht-
Begriffsbestimmungen lichen Rahmen, innerhalb dessen die Deutsche Bundes-
post TELEKOM Monopoldienstleistungen anzubieten hat.
!m Sinne dieser Verordnung sind Die Rahmenvorschriften sind Bestandteil der Rechtsbezie-
1. ,,Monopoldienstleistungen" diejenigen Dienstleistun- hungen zwischen der Deutschen Bundespost TELEKOM
gen, die die Deutsche Bundespost TELEKOM in Aus- und ihren Kunden sowie den sonstigen am Fernmelde-
übung der dem Bund gemäß § 1 Abs. 2 und 4 Satz 2 verkehr Beteiligten.
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 §4
S. 1455) zustehenden ausschließlichen Rechte er- Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen
bringt; ausgenommen bleiben solche Dienstleistungen,
die zwar auf ausschließlichen Rechten des Bundes Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat beim Anbieten
beruhen, jedoch im Wettbewerb auch von anderen von Monopoldienstleistungen die auch für sie geltenden
Anbietern erbracht werden dürfen, Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu beachten.
2. ,,Wettbewerbsdienstleistungen" diejenigen Dienstlei-
§5
stungen, die nicht Monopoldienstleistungen sind,
Inhalt der Verträge
3. ,,Kunden" diejenigen, die die Dienstleistungen der
Deutschen Bundespost TELEKOM als Vertragspartner (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Mono-
in Anspruch nehmen, poldienstleistungen zu den jeweils geltenden Allgemeinen
4. ,,Netz" diejenigen Bestandteile der Netze der Deut- Geschäftsbedingungen zu erbringen. Diese· sind in ihrer
schen Bundespost TELEKOM, die von ihr auf Grund jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertragsver-
des Netzmonopols und des Funkanlagenmonopols hältnisses mit dem Kunden.
des Bundes(§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Fernmelde- (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren
anlagen) und auf Grund des Telefondienstmonopols Änderungen sind im Wortlaut amtlich zu veröffentlichen
des Bundes(§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über Fernmelde- und bei den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens zur
anlagen) errichtet und betrieben werden, Einsichtnahme bereitzuhalten. Änderungen werden nicht
5. ,,Übertragungswege" diejenigen Übertragungswege, vor dem Ende des zweiten der Veröffentlichung folgenden
die dem Netzmonopol des Bundes (§ 1 Abs. 2 des Kalendermonats wirksam.
Gesetzes über Fernmeldeanlagen) zuzuordnen sind, (3) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
6. ,,Allgemeine Geschäftsbedingungen" die Allgemeinen gen werden nur wirksam, wenn sie dem Kunden schriftlich
Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost mitgeteilt worden sind. Änderungsmitteilungen gelten mit
TELEKOM einschließlich der Leistungsbeschreibungen dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
und der Bestimmungen über die Leistungsentgelte, Die Änderungen müssen dem Kunden nicht im Wortlaut
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
mitgeteilt werden. Die Mitteilung kann auch der Fern- Monopoldienstleistungen müssen auf objektiven Maß-
melderechnung beigelegt werden. stäben beruhen, nachvollziehbar sein und den Kunden
gleichen Zugang zu diesen Leistungen gewähren. Sie
(4) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
dürfen den Zugang zu den Monopoldienstleistungen nur
der Deutschen Bundespost TELEKOM zuungunsten des
insoweit beschränken, als dies aus Gründen eines ord-
Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Ver-
nungsgemäßen Fernmeldeverkehrs erforderlich ist und als
tragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
diese Gründe in Übereinstimmung mit dem Recht der
Änderung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungs-
Europäischen Gemeinschaft stehen. Die auf Grund der
recht schriftlich hinzuweisen. Das Kündigungsrecht
Telekommunikationszulassungsverordnung vom 22. März
erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten
1991 (BGBI. 1 S. 756) erlassenen Vorschriften zum An-
nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung hier-
schluß von Endeinrichtungen an das Netz und zu deren
von Gebrauch macht.
Verwendung im Telefondienst sowie die Vorschriften der
TELEKOM-Datenschutzverordnung vom 24. Juni 1991
§6
(BGBI. 1 S. 1390) bleiben unberührt.
Entbündelung des Leistungsangebotes
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat im Rah-
Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat Monopol- men der wirtschaftlichen Möglichkeiten beim Angebot von
dienstleistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage Monopoldienstleistungen die nach Artikel 5 Abs. 1 der
am Markt in dem Umfang, in dem sie sachlich gegen- Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur
einander abgegrenzt werden können, als eigenständige Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunika-
Leistungen anzubieten. Die so abgegrenzten Monopol- tionsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs
dienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung (Open Network Provision- ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)
gesondert aufzuführen und gesondert zu tarifieren. In glei- im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-
cher Weise sind Monopoldienstleistungen getrennt von lichten europäischen Normen von Schnittstellen und von
Wettbewerbsdienstleistungen auszuweisen. Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu
berücksichtigen. Sie hält die Normen ein, die die Kommis-
§7 sion oder der Rat gemäß Artikel 1O der in Satz 1 genann-
ten Richtlinie für verbindlich erklärt hat. Wendet die Deut-
Grundstückseigentümererklärung
sche Bundespost TELEKOM oder ein Kunde eine der in
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann den Satz 1 oder 2. genannten Normen an, so wird vermutet,
Abschluß eines Vertrages, der die Inanspruchnahme daß sie die grundlegenden Anforderungen für den offenen
von Monopoldienstleistungen beinhaltet, davon abhängig Netzzugang erfüllen. ·
machen, daß für jedes betroffene Grundstück eine •
(3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist ·berechtigt,
Erklärung des dinglich Berechtigten oder dessen Vertre-
ters (Grundstückseigentümererklärung) vorgelegt wird Monopoldienstleistungen vorübergehend einzustellen, ins-
(Anhang 1). besonder~ Verbindungen in ihrem Netz zu unterbrechen
oder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit dies aus
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM stellt dem Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zur Vornahme
dinglich Berechtigten eine Gegenerklärung (Anhang 2) betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von
aus. Störungen ihres Netzes erforderlich ist. Die Deutsche
Bundespost TELEKOM hat jede Unterbrechung, Betriebs-
§8 unfähigkeit oder sonstige technische Störung unverzüglich
Sicherheitsleistung; Vorauszahlungen zu beheben.
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt, (4) Bei Einstellung ihrer Leistungen hat die Deutsche
Monopoldienstleistungen von der Erbringung einer Sicher- Bundespost TELEKOM auf die Belange ihrer Kunden
heitsleistµng oder einer Vorauszahlung in angemessener Rücksicht zu nehmen. Zur vorherigen Unterrichtung ist sie
Höhe abhängig zu machen, wenn zu besorgen ist, daß der nur gegenüber denjenigen Kunden verpflichtet, die auf
Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder eine ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeit
nicht rechtzeitig nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann möglichen Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies
durch Bürgschaftserklärung eines in der Europäischen der Deutschen Bundespost TELEKOM unter Angabe von
Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Die Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Pflicht zur vorheri-
Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt, die gen Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
Sicherheitsleistung auf eine solche Bürgschaftserklärung 1. nach den Umständen nicht vorher möglich ist und die
oder die Hinterlegung von Geld zu beschränken. Deutsche Bundespost TELEKOM dies nicht zu ver-
(2) Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurück- treten hat oder
zugeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erbringung 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre-
weggefallen sind. chungen verzögern würde.
§ 9
Art und Umfang der Leistungspflicht § 10
Entstörungsdienst
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat Monopol-
dienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich- Auf Verlangen des Kunden hat die Deutsche Bundes-
keiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt post TELEKOM einer Störung unverzüglich und auch
und dem Stand der technischen Entwicklung den Kunden nachts und an Sonn- und Feiertagen ·nachzugehen. Eine
zur Verfügung zu stellen. Die Angebotsbedingungen für Staffelung der Leistungsentgelte, insbesondere für Sofort-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1379
entstörungen und für Entstörungen außerhalb der üblichen (3) Steht bei Anschlüssen des Telefondienstes fest, daß
Geschäftszeiten, ist zulässig. für Verbindungen in Rechnung gestellte Entgeltforderun-
gen unrichtig sind oder daß es den Umständen nach als
§ 11 ausgeschlossen erscheint, daß diese Entgeltforderungen
richtig sind, ohne daß die richtige Höhe feststellbar ist, so
Leistungsentgelte werden aus den unbeanstandet gebliebenen Entgeltforde-
(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können rungen -für Verbindungen der letzten zusammenhängen-
als Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das den sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume die durch-
Verhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe- schnittlichen Entgeltforderungen für Verbindungen für
standteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß einen Abrechnungszeitraum ermittelt. Ist die Zeit der Über-
ausgewogen sein. lassung der entsprechenden Anschlüsse des T elefondien-
stes kürzer, so wird die Anzahl der vorhandenen Abrech-
(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der nungszeiträume zugrunde gelegt. Die durchschnittlichen
Deutschen Bundespost TELEKOM müssen alle Angaben Entgeltforderungen für Verbindungen treten an die Stelle
enthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden der in Rechnung gestellten Entgeltforderungen. Bei der
erkennbar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das Durchschnittsberechnung sind die tatsächlichen Verhält-
zu zahlende Entgelt erbracht werden. nisse angemessen zu berücksichtigen. Wenn in den ent-
sprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei
§ 12 vergleichbaren Umständen nachweislich niedrigere Ent-
geltforderungen angefallen sind, als sich bei der Durch-
Rechnungserteilung schnittsberechnung ergeben würde, treten diese Entgelt-
(1) Für die von ihr erbrachten Monopoldienstleistungen forderungen an die Stelle der in Rechnung gestellten Ent-
hat die Deutsche Bundespost TELEKOM ihren Kunden geltforderungen. Die danach zuviel gezahlten Entgelte
eine Rechnung zu erteilen, soweit sie vorleistungspflichtig werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbe-
ist. halten, daß in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum
der Anschluß des Telefondienstes nicht genutzt worden
(2) Verlangt der Kunde für einen Anschluß des Telefon- ist.
dienstes vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum
eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rech- § 15
nung, so ist die Deutsche Bundespost TELEKOM im Rah-
men der bestehenden rechtlichen Voraussetzungen sowie freiwerden von der Entgeltpflicht
der bestehenden technischen und betrieblichen Möglich- Sofern Einrichtungen des Netzes der Deutschen Bun-
keiten verpflichtet, diesen Einzelverbindungsnachweis zu despost TELEKOM aus nicht vom Kunden zu vertretenden
erteilen. Sie kann hierfür ein Entgelt in Rechnung stellen. Gründen ganz oder teilweise betriebsunfähig geworden
sind oder eine Leistungseinstetlung nach § 9 Abs. 3 vorge-
§ 13 nommen wurde, wird der Kunde von der Verpflichtung zur
Entrichtung des Leistungsentgeltes nur dann frei, wenn die
Fälligkeit Dauer der Betriebsunfähigkeit, gerechnet ab dem Zeit-
Soweit die Deutsche Bundespost TELEKOM auf Grund punkt der Kenntniserlangung durch die Deutsche Bundes-
ihrer Pflicht gemäß § 12 Abs. 1 eine Rechnung erteilt, post TELEKOM, oder die Dauer der Leistungseinstellung
werden die Entgeltforderungen frühestens mit dem 1. fünf Tage überschreitet oder
Zugang der Rechnung fällig.
2. zwei Stunden überschritten hat und der in Betracht
kommende Betrag zehn Deutsche Mark übersteigt.
§ 14
Einwendungen § 16
(1) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Sperre
Forderungen sind innerhalb von sechs Wochen nach (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,
Zugang der Rechnung schriftlich oder zur Niederschrift bei
die Inanspruchnahme von Monopoldienstleistungen ganz
der zuständigen Rechnungsstelle zu erheben. War der
oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde
Kunde ohne Verschulden verhindert, diese Einwendungs-
frist einzuhalten, so können die Einwendungen innerhalb 1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens siebzig
von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachge- Deutsche Mark im Verzug ist oder
hott werden. Soweit die Deutsche Bundespost TELEKOM 2. sonstige vertragliche Pflichten, insbesondere solche,
bei Anschlüssen des Telefondienstes keine Verbindungs- die der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Netzes
daten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten der Deutschen Bundespost TELEKOM dienen, schuld-
auf Wunsch des Kunden oder auf Grund gesetzlicher haft verletzt.
Verpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine Nachweis-
pflicht für die Einzelverbindungen. Nach Ablauf eines Jah- (2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach schrift-
res seit Zugang der Fernmelderechnung ist die Erhebung licher Androhung durchgeführt werden. Dies gilt nicht,
von Einwendungen ausgeschlossen. wenn eine frühere Durchführung geboten ist, weil
(2) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten 1. durch die Pflichtverletzung eine Gefahr für die öffent-
Forderungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur liche Sicherheit besteht,
Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umstän- 2. Störungen des Netzes der Deutschen Bundespost
den ergibt, daß offensichtlich Fehler vorliegen. TELEKOM unmittelbar bevorstehen oder
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kunde Änderung oder Entfernung von Teilen des Netzes der
bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte Deutschen Bundespost TELEKOM entstanden ist.
für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen der Deut-
schen Bundespost TELEKOM nicht, nicht vollständig (3) Weitergehende Schadensersatzansprüche, die auf
oder nicht rechtzeitig entrichtet. Grund der Inanspruchnahme von Monopoldienstleistun-
gen der Deutschen Bundespost TELEKOM bestehen, sind
(3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann die ausgeschlossen. Die Bestimmungen über die Haftung
schriftliche Androhung der Sperre mit einer Mahnung ver- nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember
binden. 1989 (BGBI. I S. 2198) bleiben unberührt. .
(4) Sperren sind unverzüglich aufzuheben, sobald die (4) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost
Gründe für ihre Durchführung entfallen sind und der Kunde TELEKOM haften außer bei Vorsatz dem Geschädigten
die Kosten der Sperre ersetzt hat. Die Deutsche Bundes- nicht.
post TELEKOM kann die Kosten unter Beachtung der § 18
Vorschrift des § 11 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Verjährung
9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317), zuletzt geändert (1) Die wechselseitigen Ansprüche der Deutschen
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 Bundespost TELEKOM und ihrer Kunden sowie der sonsti-
(BGBI. 1 S. 2486), pauschal berechnen. gen am Fernmeldeverkehr Beteiligten verjähren in zwei
(5) Ist aus technischen Gründen eine Sperre nicht durch- Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalender-
führbar, so kann die Deutsche Bundespost TELEKOM jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
anstatt zu sperren vom Kunden die Unterlassung der (2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
Nutzung verlangen. die Verjährung von Ansprüchen aus Gewährleistung und
unerlaubter Handlung sowie die Vorschriften des
§ 17 Produkthaftungsgesetzes über die Verjährung bleiben
Haftung unberührt.
(1) Für Schäden, die ein Kunde oder ein sonstiger am
Zweiter Unterabschnitt
Fernmeldeverkehr Beteiligter auf Grund der Inanspruch-
nahme von Monopoldienstleistungen der Deutschen Bun- Besondere Vorschriften
despost TELEKOM erleidet, haftet die Deutsche Bundes-
post TELEKOM aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Erster Titel
Falle
Leistungen
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der im Rahmen des Netzmonopols
Gesundheit, wenn der Schaden von der Deutschen
Bundespost TELEKOM oder einem Erfüllungs- oder § 19
Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig ver-
Bereitstellung von Übertragungswegen
ursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von Übertragungswege sind dem Kunden über dienste-
der Deutschen Bundespost TELEKOM oder einem neutrale, räumlich frei zugängliche Schnittstellen zwischen
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder den Abschlußeinrichtungen der Übertragungswege und
fahrlässig verursacht worden ist, den daran anzuschließenden Endeinrichtungen zugäng-
lich zu machen. Die Schnittstellenbedingungen haben sich
3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Lei- auf die elektrischen und physikalischen Eigenschaften der
ter eines Fernmeldeamtes, dem Leiter oder Bereichs-
Signalübertragung zu beschränken.
leiter einer Mittelbehörde oder einem Vorstandsmitglied
der Deutschen Bundespost TELEKOM vorsätzlich oder
§ 20
grob fahrlässig verursacht worden ist.
Angebot an Übertragungswegen
Ist streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils voraus-
gesetzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweislast die Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat dem Kunden
Deutsche Bundespost TELEKOM. aus der Gesamtheit der möglichen Übertragungsleistun-
gen Übertragungswege mit solchen Schnittstellen, Bitraten
(2) Bei Sach- und Vermögensschäden im Sinne des
und Bandbreiten anzubieten, die allgemein am Markt
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die Haftung der Deutschen
nachgefragt werden oder die sie selbst zum Erbringen
Bundespost TELEKOM gegenüber dem einzelnen
ihrer Telekommunikationsdienstleistungen nutzt. Als
Geschädigten auf zwölftausend Deutsche Mark und
Grundleistung sind Übertragungswege ohne Ersatzschal-
gegenüber ,der Gesamtheit der Geschädigten auf zehn
tung vorzusehen.
Millionen Deutsche Mark jeweils je schadensver-
ursachende Handlung begrenzt. Übersteigt die Summe § 21
der Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Scha- Qualität; Bereitstellungsfrist
densersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe
aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. (1) Die angebotene Übertragungsqualität hat dem Stand
Die Haftungsbegrenzung nach Satz 1 entfällt, wenn der der technischen Entwicklung zu entsprechen. Die Leistungs-
Geschädigte beweist, daß der Schaden vorsätzlich verur- beschreibungen der Deutschen Bundespost TELEKOM
sacht worden ist, oder wenn der Sachschaden bei der haben die üblicherweise erreichten Qualitätsmerkmale,
betriebsfähigen Bereitstellung, Instandhaltung, Prüfung, insbesondere die Bitfehlerrate und die Verfügbarkeit aus-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1381
zuweisen. Die Übertragungsqualität ist entsprechend der anderen Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten. Das
allgemeinen Nachfrage am Markt abzustufen. ausschließlich dem Bund zustehende Recht, Sprache für
andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist verpflichtet,
Fernmeldeanlagen), bleibt unberührt.
Übertragungswege nach Antragstellung durch den Kun-
den unverzüglich bereitzustellen.
Zweiter Abschnitt
§ 22
Nutzung und Zusammenschaltung Sonstige Bestimmungen
Der Kunde ist berechtigt, die bereitgestellten Übertra- § 26
gungswege freizügig zu nutzen sowie untereinander und
mit anderen Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten. Wettbewerbsdienstleistungen
Das ausschließlich dem Bund zustehende Recht, Sprache (1) Für Wettbewerbsdienstleistungen, die die Deutsche
für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes Bundespost TEU~KOM erstmals seit dem 1. Juli 1989
über Fernmeldeanlagen), bleibt unberührt. anbietet, gilt diese Verordnung mit Ausnahme der Absätze
2 bis 4 nicht. Auf diese Dienstleistungen ist jedoch § 17
insoweit sinngemäß anzuwenden, als das schadensverur-
zweiter Titel sachende Ereignis auf Übertragungswegen der Deutschen
Leistungen Bundespost TELEKOM eingetreten ist.
im Rahmen des Telefondienstmonopols
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat im Rah-
men der wirtschaftlichen Möglichkeiten beim Angebot von
§ 23
Wettbewerbsdienstleistungen die nach Artikel 5 Abs. 1 der
Bereitstellung von Anschlüssen Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur
Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunika-
(1) Im Rahmen des Telefondienstes hat die Deutsche
tionsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs
Bundespost TELEKOM dem Nutzer einen Anschiuß des
(Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)
Telefondienstes bereitzustellen und ihm zu ermöglichen,
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-
über diesen Anschluß Verbindungen des Telefondienstes
lichten europäischen Normen von Schnittstellen und von
zu anderen Anschlüssen des Telefondienstes herzustellen
Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu
und entgegenzunehmen. Die Deutsche Bundespost
berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Empfehlungen
TELEKOM kann über diesen Anschluß auch andere, nicht
des Rates für weitere Bedingungen zur Gewährleistung
zu den Monopoldienstleistungen zählende Dienstleistun-
eines offenen Netzzugangs. Die Deutsche Bundespost
gen erbringen.
TELEKOM hält die Normen ein, die die Kommission oder
(2) Der Anschluß des Telefondienstes ist mit einer Ein- der Rat gemäß Artikel 1O der in Satz 1 genannten Richt-
richtung zu versehen, die den Abschluß des Netzes der linie für verbindlich erklärt hat. Wendet die Deutsche
Deutschen Bundespost TELEKOM darstellt. Diese Bundespost TELEKOM oder ein Kunde eine der in Satz 1
Abschlußeinrichtung ist an einer mit dem Kunden zu ver- oder 3 genannten Normen an oder folgen sie einer vom
einbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Bei Rat beschlossenen Empfehlung, so wird vermutet, daß sie
Anschlüssen des Telefondienstes an das analoge Netz ist die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzu-
sie in der Form einer Telekommunikations-Anschluß-Ein- gang erfüllen.
heit nebst passivem Prüfabschluß herzustellen.
§ 27
(3) An die Abschlußeinrichtung können alle zugelasse-
Inkasso
nen Endeinrichtungen angeschlossen werden.
( 1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,
(4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist verpflichtet,
die Entgeltforderungen anderer Anbieter von Dienstlei-
einen beantragten Anschluß des Telefondienstes unver- stungen im Bereich der Telekommunikation mit deren
züglich bereitzustellen.
Zustimmung im eigenen Namen bei den jeweiligen Kun-
(5) Der Kunde kann verlangen, daß ihm für die einzelnen den einzuziehen, wenn die betreffenden Anbieter bei der
Telefonverbindungen Informationen über die anfallenden Erbringung ihrer Leistungen das Netz der Deutschen Bun-
Entgelteinheiten zugänglich gemacht werden. Die daten- despost TELEKOM in Anspruch nehmen und sicher-
schutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. stellen, daß der Kunde einen dauerhaften Nachweis über
die erbrachten Leistungen erhalten kann.
§ 24 (2) Auf Antrag erhält der Kunde hierbei gegen Entgelt
Qualität eine schriftliche Aufstellung darüber, an welchem Tag, in
welcher Höhe und von welchem Anbieter unter seiner
Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die von ihr Kundenkennung Entgeltforderungen begründet wurden.
einzuhaltenden Qualitätsmerkmale im Telefondienst in Der Antrag muß die schriftliche Erklärung des Kunden
den Leistungsbeschreibungen auszuweisen. enthalten, daß er alle Mitbenutzer seiner Kennung auf die
Bekanntgabe der Entgeltforderungen hingewiesen hat.
§ 25
Nutzung und Zusammenschaltung (3) Einwendungen gegen Entgeltforderungen anderer
Anbieter können gegenüber der Deutschen Bundespost
Der Kunde ist berechtigt, Anschlüsse des Telefondien- TELEKOM nur schriftlich und unter Beifügung der Rech-
stes freizügig zu nutzen sowie untereinander und mit nungsunterlagen bei der zuständigen Rechnungsstelle
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
erhoben werden. Zu Unrecht erhobene Entgeltforderun- TELEKOM, sondern nur dem jeweiligen Anbieter entge-
gen anderer Anbieter werden erstattet. Absatz 2 Satz 2 gilt gengehalten werden können.
entsprechend.
(4) Bei unvollständiger Bezahlung einer Fernmelderech- § 28
nung über Entgeltforderungen der Deutschen Bundespost Anschalteerlaubnis
TELEKOM und Entgeltforderungen anderer Anbieter gilt
(1) Endeinrichtungen, die an Abschlußeinrichtungen von
die Zahlung des Kunden vorrangig für die Entgelte der
Übertragungswegen, Fest- oder Wählverbindungen der
Deutschen Bundespost TELEKOM, es sei denn, der
Deutschen Bundespost TELEKOM angeschaltet werden,
Kunde beanstandet ausdrücklich die Entgeltforderungen
bedürfen einer Anschalteerlaubnis, die nach Maßgabe
der Deutschen Bundespost TELEKOM.
anderweitiger gesetzlicher Regelungen vom Bundes-
(5) Werden Anbieterentgeltforderungen nicht oder nur minister für Post und Telekommunikation oder der von
unvollständig bezahlt, so ist der Kunde an die Zahlung zu diesem ermächtigten Behörde (zuständige Behörde) erteilt
erinnern. Bei erfolgloser Mahnung werden die zur eigenen wird. Die Anschalteerlaubnis beinhaltet die Feststellung,
Rechtsverfolgung notwendigen Daten dem Anbieter mitge- daß die Endeinrichtung zugelassen ist und die Funktions-
teilt. Auf Antrag kann der Anbieter gegen Entgelt eine weise oder die vorgesehene Verwendung der Endeinrich-
Aufschlüsselung der offenen Entgeltforderungen bezogen tung bei einwandfreier Installierung und Wartung dem
auf einen Kunden erhalten. geltenden Fernmelderecht entspricht (Anschaltebedingun-
gen). Die Anschalteerlaubnis kann allgemein oder für den
(6) Beeinträchtigt ein Kunde die ordnungsgemäße Einzelfall erteilt werden. Für einfache Endeinrichtungen
Durchführung des lnkassoveriahrens der Deutschen Bun- des Telefondienstes wird eine allgemeine Anschalte-
despost TELEKOM, indem er ohne schriftliche Begrün~ erlaubnis erteilt. Sofern für die anzuschaltende Endeinrich-
dung seiner Verpflichtung zur Zahlung aller verursachten tung keine allgemeine Anschalteerlaubnis besteht, wird sie
Anbieterentgeltforderungen trotz Zahlungsaufforderung nach Überprüfung der anzuschaltenden Endeinrichtung
mit Hinweis auf die Folgen nicht nachkommt, so kann die (Abnahme) erteilt, wenn die Anschaltebedingungen einge-
Deutsche Bundespost TELEKOM den Kunden und seine halten werden.
Mitbenutzer im eigenen Namen von der weiteren Inan-
spruchnahme entgeltpflichtiger Leistungen anderer Anbie- (2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,
ter ganz oder vorübergehend ausschließen, wenn der an die zuständige Behörde solche Informationen weiter-
Rückstand mindestens zwanzig Deutsche Mark beträgt zugeben, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß die
(Zugriffssperre). Für die Zugriffssperre kann ein Entgelt Anschalteerlaubnis beantragt wird.
erhoben werden. Sie ist aufzuheben, wenn
1 . die Bezahlung der rückständigen Entgeltforderungen Dritter Abschnitt
anderer Anbieter bei der zuständigen Stelle der Deut-
schen Bundespost TELEKOM nachgewiesen ist oder
Übergangs-
und Schlußvorschriften
2. der Kunde glaubhaft macht, daß er seine Pflicht zur
Zahlung der rückständigen Entgeltforderungen gegen-
§ 29
über dem Anbieter bestritten hat.
Übergangsvorschrift
(7) Bis zum 31. August 1993 ist die Deutsche Bundes- zu den Wettbewerbsdienstleistungen
post TELEKOM im Rahmen regional begrenzter Betriebs-
versuche auch berechtigt, Leistungsentgelte zu erheben, Für die Wettbewerbsdienstleistungen, die die Deutsche
die nach einem verkürzten Zeittakt im Telefondienst Bundespost TELEKOM bereits vor dem 1 . Juli 1989 ange-
berechnet werden und die ihre technischen Leistungen boten hat und die sie gemäß § 65 Abs. 2 des Postverfas-
und die Informationsdienstleistungen anderer Anbieter ins- sungsgesetzes bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen
gesamt abgelten. Mit Zahlung der in der Fernmelderech- nach § 25 Abs. 2 dieses Gesetzes uneingeschränkt weiter-
nung berechneten Leistungsentgelte hat der Kunde mit be- führen muß, gelten die in den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und in den
freiender Wirkung auch die Leistungen der Informations- §§ 6 bis 9, 11 bis 18 und 26 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung
anbieter ausgeglichen. Der Kunde ist durch eine vor- festgelegten Rahmenvorschriften sinngemäß.
geschaltete Ansage auf die genaue Entgeltberechnung,
auf die Tilgung der Ansprüche anderer Anbieter durch die § 30
vollständige Bezahlung der Fernmelderechnung sowie auf
Inkrafttreten
die Textverantwortung der Anbieter und darauf hinzuwei-
sen, daß Einwendungen und Ansprüche, die den Inhalt der Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft und mit
Information betreffen, nicht der Deutschen Bundespost Ablauf des 30. September 1992 außer Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1383
Anhans 1
(zu § 7)
Grundstückseigentümererklärung
Ich bin/Wir sind damit einverstanden, daß die Deutsche Bundespost TELEKOM auf meinem/unserem Grundstück
Straße (Platz) Nr. ................. .
in ........................................................................................................................................................................................
sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen (Gestänge, Stützen, Kabel einschließlich
Zubehör usw.) anbringt, die zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes auf dem Grundstück und in den darauf
befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und· Erweiterung ihres
Netzes erforderlich sind. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen
und zumutbaren Belastung führen.
Wenn infolge dieser Vorrichtungen Beschädigungen des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude eintreten, ist
die Deutsche Bundespost TELEKOM verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks und der Gebäude wieder
ordnungsgemäß instandzusetzen.
Die Vorrichtungen sind zu verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des Grundstückes selbst dienen und eine
Verlegung nicht ausreicht, zu entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr
Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt die
Deutsche Bundespost TELEKOM. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich der Versorgung des Grundstücks
dienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen Bundespost TELEKOM erforderlich sind.
Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist ferner verpflichtet, die Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf
eigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich zu entfernen, soweit dem nicht
schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Das
Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM auf dem Grund-
stück befindet.
Ausbesserungen, die an meinen Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung, Änderung oder
Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu meinen Lasten.
Ort, Datum Unterschrift des Grundstückseigentümers oder einer vertretungs-
berechtigten Person, bei Wohnungseigentum Unterschrift des Verwalters
Name und Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers oder Verwalters
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anhang 2
(zu § 7)
Gegenerklärung der Deutschen Bundesp0st TELEKOM
An
in ........................................................................................................................................................................................
Die Deutsche Bundespost TELEKOM verpflichtet sich, Ihr Grundstück
Straße (Platz) Nr ................. .
in ........................................................................................................................................................................................
und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit das Grundstück oder die
Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes auf dem Grundstück und in den darauf
befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres
Netzes beschädigt worden sind. Sie wird die Vorrichtungen verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des
Grundstücks selbst dienen und eine Verlegung nicht ausreicht, entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des
Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die
Verlegung oder Entfernung trägt die Deutsche Bundespost TELEKOM. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließ-
lich der Versorgung des Grundstücks dienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen Bundespost
TELEKOM erforderlich sind. Die Deutsche Bundespost TELEKOM wird ferner binnen Jahresfrist nach Ihrer Kündigung
die angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen. Auf Ihr Verlangen wird die Deutsche Bundespost
TELEKOM die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegen-
stehen.
Ihre Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Ihr
Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM auf dem Grund-
stück befindet.
Ausbesserungen, die an Ihren Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung, Änderung oder Ent-
fernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu Ihren Lasten.
············································································ .. ···········• den ........................................................................................ .
................................................................................................................................................................................... Amt
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1385
Verordnung
über den Datenschutz· bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST
(POSTDIENST-Datenschutzverordnung - PD-DSV)
Vom 24. Juni 1991
1n ha lts übers ic ht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Datenerhebung; -verarbeitung und -nutzung zu Postdienst-
zwecken
§3 Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen
§4 Berichtigung von Anschriften
§ 5 Auskunft über Postfachinhaber
§ 6 Ausweisdaten
§ 7 Inkrafttreten
Auf Grund des§ 30 Abs. 2 des Postverfassungsgeset- (2) Die Erbringung von Postdienstleistungen darf nicht
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die von der Angabe personenbezogener Daten abhängig
Bundesregierung nach Anhörung des Unternehmens gemacht werden, die für die Erbringung dieser Dienstlei-
Deutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes- stung nicht erforderlich sind; entsprechendes gilt für die
minister für Post und Telekommunikation: Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung oder Nut-
zung der Daten für andere Zwecke. Erforderlich sind auch
Angaben, die mit einer Postdienstleistung in sachlichem
§ 1 Zusammenhang stehen und deren Erhebung der im Post-
Anwendungsbereich verkehr gebotenen Sorgfalt entspricht.
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbe- (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stel-
zogener Daten der am Postverkehr Beteiligten bei der len außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesdaten-
Deutschen Bundespost POSTDIENST. schutzgesetzes ist nach Maßgabe der für diese Übermitt-
lung geltenden Vereinbarungen zulässig, soweit dies .für
(2) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST die Erbringung der Postdienstleistung erforderlich ist.
Dienstleistungen für andere Unternehmen der Deutschen
Bundespost oder in deren Auftrag oder für andere öffent-
§3
liche Stellen im öffentlichen Interesse liegende Leistungen
erbringt, finden die für diese Unternehmen oder die für Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen
diese Stellen geltenden Datenschutzverordnungen
Anwendung. (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-
nenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten erhe-
(3) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen ent- ben, verarbeiten und nutzen, soweit es im Rahmen der
hält, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 7, 9 bis 11 , 13 Zweckbestimmung für die Begründung oder Änderung
Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 und 4, § 17 eines Vertragsverhältnisses einschließlich seiner inhalt-
Abs. 2 bis 4, §§ 18 bis 20 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 lichen Ausgestaltung erforderlich ist (Bestandsdaten).
bis 7, §§ 21 bis 26, 35, 39, 43 und 44 des Bundesdaten- Bestandsdaten sind insbesondere Name, Anschrift,
schutzgesetzes. Geburtsdatum, Beruf, Branchenzugehörigkeit und Art der
in Anspruch genommenen Postdienstleistungen.
§2 (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-
Datenerhebung, -verarbeitung .und -nutzung nenbezogene Daten von Post:~unden erheben, verarbeiten
zu Postdienstzwecken und nutzen, soweit es im Rahmen der Zweckbestimmung
des Vertragsverhältnisses für Vertragszwecke erforderlich
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso- ist (Verkehrsdaten). Verkehrsdaten sind insbesondere
nenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten nur Häufigkeit und Umfang der in Anspruch genommenen
für Zwecke des Postdienstes erheben, verarbeiten und
Postdienstleistungen.
nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der Be-
teiligte nach den Vorschriften des Bundesdatenschutz- (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-
gesetzes eingewilligt hat. nenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen,
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
soweit es zur ordnungsgemäßen Ermittlung, Abrechnung dieser nicht widersprochen hat. Auf sein Widerspruchs-
und Auswertung von Leistungsentgelten und zum Nach- recht ist er vor Mitteilung der Anschrift hinzuweisen.
weis der Richtigkeit d~rselben erforderlich ist (Entgelt-
daten). Zu diesem Zweck dürfen die für die Entgeltabrech-
§ 5
nung erheblichen Umstände wie Vorschußzahlung, Raten-
zahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung durch die Auskunft über Postfachinhaber
Deutsche Bundespost POSTDIENST gespeichert werden.
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf einem
(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf die Dritten für Zwecke des Postverkehrs auf dessen Verlan-
nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Bestands- und gen die Anschrift eines Postfachinhabers mitteilen, sofern
Verkehrsdaten für Zwecke der Beratung ihrer Kunden er ein berecht;gtes Interesse an der Kenntnis der Anschrift
verarbeiten und nutzen. Sie darf die nach Absatz 1 erhobe- im Einzelfall glaubhaft macht, das im Zusammenhang mit
nen Bestandsdaten bis zum Ablauf des zweiten Kalender- dem postalischen Dienstleistungsangebot steht.
jahres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses
(2) Der Postfachinhaber kann der Mitteilung seiner
verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der
Anschrift widersprechen. Auf sein Widerspruchsrecht ist er
Werbung und der Marktforschung für die Deutsche Bun-
bei Vertragsabschluß oder bei bestehenden Verträgen
despost POSTDIENST sowie zur bedarfsgerechten
durch ein gesondertes Schreiben hinzuweisen.
Gestaltung ihrer Postdienstleistungen erforderlich ist und
der Betroffene nicht widersprochen hat. Die Deutsche
Bundespost POSTDIENST darf die Bestandsdaten für die §6
in Satz 2 genannten Zwecke längstens bis zum Ablauf des
Ausweisdaten
fünften Kalenderjahres nach der Beendigung des Ver-
tragsverhältnisses weiter verarbeiten und nutzen, soweit (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann von
sie für diese Zwecke weiterhin benötigt werden und der am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Per-
ehemalige Kunde über die Fortsetzung der Speicherung son durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder
für diese Zwecke unterrichtet wurde und von seinem Reisepasses oder durch Vorlage sonstiger geeigneter
Widerspruchsrecht nach Satz 2 keinen Gebrauch gemacht Ausweispapiere auszuweisen, wenn dies zur Sicherstel-
hat. lung der ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung
erforderlich ist.
§4
(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde
Berichtigung von Anschriften sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungs-
datum können zum Zwecke des späteren Beweises der
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf einem
ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung gespei-
Dritten auf dessen Verlangen zum Zwecke des Postver-
chert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungs-
kehrs Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene
interesse besteht.
Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist. Die
Anschrift umfaßt den Namen, die Zustell- oder Abhol- (3) Eine Verwendung der Daten ist nur für den Zweck
angaben und den Bestimmungsort mit postamtlichen Leit- zulässig, Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung
angaben. der Dienstleistung zu erbringen. Die Ausweisnummer darf
nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf die
personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Ver-
richtige Anschrift des Empfängers dem Absender für
knüpfung von Dateien möglich ist.
Zwecke des Postverkehrs mitteilen, wenn eine Postsen-
dung nicht unter der angegebenen Anschrift ausgeliefert (4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Erhebung
werden konnte, sofern der Empfänger bei Stellung eines folgenden Kalenderjahres zu löschen.
Nachsendungsantrages nach Hinweis auf sein Wider-
spruchsrecht nicht schriftlich widersprochen hat.
§7
(3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann dar-
Inkrafttreten
über hinaus die richtige Anschrift eines am Postverkehr
Beteiligten für Zwecke des Postverkehrs mitteilen, werm Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 39 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1387
Verordnung
über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost POSTBANK
(POSTBANK-Datenschutzverordnung - PB-DSV)
Vom 24. Juni 1991
Inhaltsübersicht
§ Anwendungsbereich
§ 2 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zu Postbank-
zwecken
§ 3 Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen
§ 4 Mißbräuchliche Nutzung der Postbankdienste
§ 5 Schutz vor Vermögensschäden
§ 6 Datenübermittlung an die Deutsche Bundespost POST-
DIENST
§ 7 Auskunft über Kontonummer und Kontobezeichnung im
Girodienst
§ 8 Kraftloserklärung eines Postsparbuchs
§ 9 Ausweisdaten
§ 10 Inkrafttreten
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Postverfassungsgesetz §2
vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die Bundes- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
regierung nach Anhörung des Unternehmens Deutsche zu Postbankzwecken
Bundespost POSTBANK durch den Bundesminister für
Post und Telekommunikation: (1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf perso-
nenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten nur
für Zwecke der Geschäfte der Postbank erheben, verarbei-
ten und nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder
§ 1 der Beteiligte nach den Vorschriften des Bundesdaten-
Anwendungsbereich schutzgesetzes eingewilligt hat.
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo- (2) Die Erbringung von Postbankdienstleistungen darf
gener Daten bei der Deutschen Bundespost POSTBANK. nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig
gemacht werden, die für die Erbringung dieser Dienst-
(2) Soweit die Deutsche Bundespost POSTBANK leistung nicht erforderlich sind. Erforderlich sind auch An-
Dienstleistungen für andere Unternehmen der Deutschen gaben, die mit der Postbankdienstleistung in sachlichem
Bundespost oder in deren Auftrag erbringt, finden die für Zusammenhang stehen und deren Erhebung banküblicher
diese Unternehmen geltenden Datenschutzverordnungen Sorgfalt entspricht.
Anwendung.
§.3
(3) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen ent- Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen
hält, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutz-
gesetzes für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am (1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf perso-
Wettbewerb teilnehmen. nenbezogene Daten von Postbankkunden erheben, ver-
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
arbeiten und nutzen, soweit es im Rahmen der Zweck- eine Sperrdatei einrichten. In dieser Datei dürfen perso-
bestimmung für die Begründung oder Änderung eines nenbezogene Daten, die ihr bekannt sind, oder von Geld-
Vertragsverhältnisses einschließlich seiner inhaltlichen instituten oder der Kriminalpolizei übermittelt worden sind,
Ausgestaltung erforderlich ist (Bestandsdaten). Bestands- verarbeitet und genutzt werden, wenn dem Betroffenen die
daten sind insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Inanspruchnahme bestimmter Einrichtungen der Deut-
Beruf, Branchenzugehörigkeit, Kontobezeichnung, Konto- schen Bundespost POSTBANK wegen solcher strafbarer
nummer und Art der in Anspruch genommenen Postbank- Handlungen verweigert werden kann, die im Zusammen-
dienstleistungen. hang mit dem bankgeschäftlichen Verkehr stehen.
(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf perso- (2) Die Daten sind spätestens mit Ablauf des fünften
nenbezogene Daten von Postbankkunden erheben, ver- Kalenderjahr&s nach der Speicherung zu löschen. Sie
arbeiten und nutzen, soweit es im Rahmen der Zweck- werden vorher gelöscht, sobald der Grund zur Speiche-
bestimmung des Vertragsverhältnisses für Vertrags- rung entfallen ist.
zwecke erforderlich ist (Verkehrsdaten). Verkehrsdaten
sind insbesondere Häufigkeit und Umfang der in Anspruch
§6
genommenen Postbankdienstleistungen.
Datenübermittlung
(3) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf die nach an die Deutsche Bundespost POSTDIENST
den Absätzen 1 und 2 erhobenen Bestands- und Verkehrs-
daten für Zwecke der Beratung ihrer Kunden verarbeiten Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf Bestands-
und nutzen. Sie darf die nach Absatz 1 erhobenen und Verkehrsdaten von Postbankkunden an die Deutsche
Bestandsdaten bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjah- Bundespost POSTDIENST übermitteln, soweit es zur
res nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses verar- Abwicklung von Postbankdienstleistungen durch die Deut-
beiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung sche Bundespost POSTDIENST erforderlich ist.
und der Marktforschung für die Deutsche Bundespost
POSTBANK sowie zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer
Postbankdienstleistungen erforderlich ist und der Betrof- §7
fene nicht widersprochen hat. Die Deutsche Bundespost
Auskunft
POSTBANK darf die Bestandsdaten für die in Satz 2
über Kontonummer und Kontobezeichnung
genannten Zwecke längstens bis zum Ablauf des fünften
im Girodienst
Kalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsverhält-
nisses weiter verarbeiten und nutzen, soweit sie für diese Soweit es für ·die Abwicklung eines Zahlungsverkehrs-
Zwecke weiterhin benötigt werden und der ehemalige auftrages erforderlich ist, kann die Deutsche Bundespost
Kunde über die Fortsetzung der Speicherung für diese POSTBANK über die Kontonummer und die Kontobe-
Zwecke unterrichtet wurde und von seinem Widerspruchs- zeichnung für Zwecke des Zahlungsverkehrs anderen in
recht nach Satz 2 keinen Gebrauch gemacht hat. die Abwicklung dieses Auftrags eingeschalteten Institutio-
nen (insbesondere Geld- und Kreditinstituten) Auskunft
erteilen.
§4
Mißbräuchliche Nutzung der Postbankdienste §8
Kraftloserklärung eines Postsparbuchs
(1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf für ihre
Entscheidung über einen Vertragsabschluß Bestands- Bei Verlust oder fehlendem Nachweis der Vernichtung
daten von Personen, deren Konto wegen mißbräuchlicher eines Postsparbuchs erläßt die Deutsche Bundespost
Benutzung gelöscht worden ist, in einer Sperrdatei spei- POSTBANK beim kontoführenden Postsparkassenamt ein
chern, verändern und nutzen. besonderes Aufgebot, wenn der Sparer dem nicht wider-
spricht. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs ist der Spa-
(2) Im Postgirodienst werden die Daten spätestens mit
rer in geeigneter Weise hinzuweisen. Mit dem Aufgebot
Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Löschung des
werden beim Postsparkassenamt Vor- und Zuname des
Postgirokontos oder des Ausgleichs der Forderung der
Sparers und die Sparbuchnummer durch Aushang öffent-
Deutschen Bundespost POSTBANK gegen den früheren
lich bekanntgemacht. Es enthält die Erklärung, daß nach
Kunden gelöscht. Die Daten sind vor Ablauf der Frist zu
Ablauf eines Monats vom Tage der öffentlichen Bekannt-
löschen-, sobald ein neues Postgirokonto eröffnet ist.
machung an das Postsparbuch für kraftlos erklärt und ein
(3) Im Postsparkassendienst werden die Daten späte- neues Postsparbuch ausgestellt wird, wenn binnen dieser
stens mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach der Frist keine Einwendungen erhoben werden.
Löschung des Postsparkontos oder des Ausgleichs der
Forderung der Deutschen Bundespost POSTBANK gegen
den früheren Kunden gelöscht. Die Daten sind vor Ablauf §9
der Frist zu löschen, sobald ein neues Postsparverhältnis Ausweisdaten
begründet worden ist.
(1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK kann von am
Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person
§5 durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Rei-
Schutz vor Vermögensschäden sepasses oder durch Vorlage sonstiger geeigneter Aus-
weispapiere auszuweisen, wenn dies zur Sicherstellung
(1) Zum Schutz vor Vermögensschäden durch strafbare der ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung
Handlungen darf die Deutsche Bundespost POSTBANK erforderlich ist.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1389
(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Ver-
sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungs- knüpfung von Dateien möglich ist.
datum können zum Zwecke des späteren Beweises der
ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung gespei- (4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Erhebung
chert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungs- folgenden Kalenderjahres zu löschen.
interesse besteht.
(3) Eine Verwendung der Daten ist nur für den Zweck § 10
zulässig, Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung Inkrafttreten
der Dienstleistung zu erbringen. Die Ausweisnummer darf
nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
. Verordnung
über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM
(TELEKOM-Datenschutzverordnung - TDSV)
Vom 24. Juni 1991
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Postverfassungsgeset- und auf eigene Rechnung Telekommunikationsdienst-
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die leistungen anbietet.
Bundesregierung nach Anhörung des Unternehmens
Deutsche Bundespost TELEKOM durch den Bundes- §3
minister für Post und Telekommunikation:
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
zu Telekommunikationszwecken
§ 1
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf personen-
Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung bezogene Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten zu
Telekommunikationszwecken nur erheben, verarbeiten
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo-
und nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der
gener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten für die
Beteiligte nach den Vorschriften des Bundesdatenschutz-
Deutsche Bundespost TELEKOM. Einzelangaben über
gesetzes eingewilligt hat.
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristi-
schen Person, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, (2) Die Erbringung einer Telekommunikationsdienst-
stehen den personenbezogenen Daten dieser Verordnung leistung darf nicht von der Angabe personenbezogener
gleich. Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung
dieser Dienstleistung nicht erforderlich sind; entsprechen-
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft,
des gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbei:.
gelten die§§ 1 bis 7, 9 bis 11, 13 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2
tung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforder-
Nr. 5 und Abs. 4, §§ 18 bis 20 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2,
lich sind auch Angaben, die mit einer Telekommunika-
Abs. 4 bis 7, §§ 21 bis 26, 35 Abs. 3 Nr. 1, §§ 39, 43 und
44 des Bundesdatenschutzgesetzes. tionsdienstleistung in sachlichem Zusammenhang stehen
und deren Erhebung der im Fernmeldeverkehr gebotenen
Sorgt alt entspricht.
§2 (3) Darüber hinaus darf die Deutsche Bundespost
Begriffsbestimmungen TELEKOM für Telekommunikationszwecke erhobene Daten
für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine
Im Sinne dieser Verordnung sind
andere Rechtsvorschrift eine solche Verwendung für diese
1 . Beteiligte am Fernmeldeverkehr Daten ausdrücklich vorsieht.
a) der Partner des Vertrages (Kunde) über Telekom- (4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Be-
munikationsdienstleistungen (Nummer 2) mit der teiligten in angemessener Weise über die Erhebung, Ver-
Deutschen Bundespost TELEKOM, arbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu
b) der Kunde eines Diensteanbieters (Nummer 5), unterrichten. Das Auskunftsrecht nach den Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt davon unberührt.
c) jede bestimmte oder bestimmbare natürliche Per-
son, die von der Deutschen Bundespost TELEKOM (5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienst-
oder von einem Diensteanbieter angebotene Tele- leistungen besondere Gefährdungen der Netzsicherheit
kommunikationsdienstleistungen nutzt; durch unbefugte Eingriffe Dritter, hat die Deutsche Bun-
2. T elekommunikationsdienstleistungen despost TELEKOM ihre Kunden hierüber zu unterrichten.
Dienstleistungen, die zur Übermittlung von Informatio-
§4
nen zwischen Dritten über Fernmeldeanlagen, die für
den öffentlichen Verkehr bestimmt sind und geschäfts- Vertragsverhältnisse
mäßig angeboten werden;
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf personen-
3. Sprachkommunikationsdienste bezogene Daten eines am Fernmeldeverkehr Beteiligten
Dienstleistungen, die zur Übertragung oder Vermittlung erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten für die
von Sprache für andere über Fernmeldeanlagen, die Begründung und Änderung eines Vertragsverhältnisses
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäfts- mit ihm über Telekommunikationsdienstleistungen ein-
mäßig angeboten werden; schließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung erforderlich
sind (Bestandsdaten). Bedient sich die Deutsche Bundes-
4. Kundenkarten post TELEKOM eines Diensteanbieters(§ 2 Nr. 5), darf sie
Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindun- Bestandsdaten des Kunden des Diensteanbieters erhe-
gen hergestellt und bei denen die Entgelte hierfür nach- ben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung
träglich abgerechnet werden können; des Vertrages zwischen der Deutschen Bundespost
TELEKOM und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine
5. Diensteanbieter,
Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit
wer auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit der diese Verordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des
Deutschen Bundespost TELEKOM in eigenem Namen am Fernmeldeverkehr Beteiligten.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1391
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf die §6
Bestandsdaten ihrer Kunden (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
der Kunden ihrer Diensteanbieter verarbeiten und nutzen,
soweit dies für Zwecke der Beratung der Kunden, der (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf zum .
Werbung und der Marktforschung für die Deutsche Bun- Zweck der ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung
despost TELEKOM sowie zur bedarfsgerechten Gestal- der Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und
tung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen erforder- zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende per-
lich ist und der Kunde nicht widersprochen hat. Die Deut- sonenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2, 3
sche Bundespost TELEKOM hat ihre Kunden auf das und 5 bis 10 erheben und verarbeiten:
Widerspruchsrecht im Zusammenhang mit der Unterrich-
1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1),
tung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 hinzuweisen.
2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers,
(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands- die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungs-
daten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalen- zeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insgesamt
derjahres zu löschen. Die Löschung darf unterbleiben, aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten
wenn gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von Datenmengen, das insgesamt :iu entrichtende Entgelt,
Ansprüchen eine längere Speicherung erfordern. Die 3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände
Löschung darf ferner längstens bis zu einem Zeitraum von wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mahnung und
zwei Jahren unterbleiben, soweit und solange eine Leistungsverweigerung durch die Deutsche Bundes-
Beschwerdebearbeitung oder sonstige Gründe einer ord- post TELEKOM.
nungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses
dies erfordern. (2) Nach Beendigung der Verbindung werden aus den
Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich
(4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann im die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten
Zusammenhang mit der Begründung und der Änderung ermittelt. Spätestens mit Versendung der Entgeltrechnung
des Vertragsverhältnisses sowie der Erbringung von werden die Verbindungsdaten
Dienstleistungen die Vorlage eines amtlichen Ausweises
1. in Sprachkommunikationsdiensten nach Wahl des ent-
verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des
geltpflichtigen Kunden
Kunder.1 erforderlich ist. Dabei dürfen andere als nach
Absatz 1 zulässige Daten nicht erhoben werden. a) vollständig gelöscht oder
b) unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten
§5 drei Ziffer~ gespeichert oder
Telekommunikationsverbindungen c) vollständig gespeichert, wenn ein Einzelentgelt-
nachweis nach Absatz 9 beantragt wurde,
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf folgende 2. in allen anderen Telekommunikationsdiensten voll-
personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telekom-
ständig gespeichert.
munikationsdienstleistungen (Verbindungsdaten) erheben
und verarbeiten, soweit dies erforderlich ist (3) Alle nach Maßgabe des Absatzes 2 noch gespeicher-
1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und des ten Verbindungsdaten werden achtzig Tage nach Versen-
angerufenen Anschlusses, personenbezogene Berech- dung der Entgeltrechnung gelöscht. Bei festgeschalteten
tigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten Verbindungen ist der Zeitpunkt der Rechnung maßgebend.
auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen und (4) Sind die Daten auf Verlangen des Kunden nach
Kartenanschlüssen auch die Standortkennung, Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b gelöscht oder
2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach verkürzt worden, ist die Deutsche Bundespost TELEKOM
Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu
abhängen, die übermittelten Datenmengen, Beweiszwecken für die Richtigkeit der Entgeltrechnung
frei.
3. die vom Kunden in Anspruch genommene Telekommu-
nikationsdienstleistung, (5) Mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der
4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen Kunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem
Anschluß ankommende Telekommunikationsverbindung
sowie deren Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.
verpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht nach
Die Erhebung und Verarbeitung weiterer Verbindungs- Rufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet
daten ist nur zulässig, soweit es die technische Entwick- werden. Die §§ 7 und 8 bleiben hiervon unberührt.
lung erfordert und der Bundesminister für Post und Tele-
kommunikation zugestimmt hat. Der lnfrastrukturrat beim (6) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf einem
Bundesminister für Post und Telekommunikation und der Diensteanbieter, dessen Kunde eingewilligt hat, zur Ent-
Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind vor der Zu- geltermittlung und Entgeltabrechnung die Verbindungs-
stimmung zu beteiligen. daten (Absatz 1 Nr. 1) übermitteln, wenn sie im Vertrag mit
dem Diensteanbieter die Wahrung des Fernmeldegeheim-
(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über nisses und die Vorschriften dieser Verordnung insgesamt
das Ende der Verbindung hinaus genutzt werden, soweit zum Bestandteil des Vertrages gemacht hat. Die Deutsche
sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für andere Bundespost TELEKOM ist für die vertragsgemäße Einhal-
durch diese Verordnung erlaubte Zwecke erforderlich sind. tung der Vorschriften dieser Verordnung durch den
Im übrigen sind Verbindungsdaten mit Ende der Verbin- Diensteanbieter gegenüber dem Bundesbeauftragten für
dung zu löschen. den Datenschutz verantwortlich.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(7) Hat die Deutsche Bundespost TELEKOM mit einem daten (§ 4) und Verbindungsdaten (§ 5) der Kunden
Dritten einen Vertrag über den Entgelteinzug geschlossen und Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen;
und entsprechend Absatz 6 die Vorschriften dieser Verord-
2. Aufdeckung des strafbaren Mißbrauchs von Fernmelde-
nung zum Bestandteil der Vertrages gemacht, so darf sie anlagen und der mißbräuchlichen Inanspruchnahme
die in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Daten diesem
von Telekommunikationsdienstleistungen Verbin-
Dritten übermitteln, soweit es zum Einzug der Entgelte dungsdaten (§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen.
erforderlich ist.
(2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung miß-
(8) Soweit es für die Abrechnung der Deutschen Bun- bräuchlicher Inanspruchnahme von Mobilfunknetzen erfor-
despost TELEKOM mit anderen Netzbetreibern oder mit derlich ist, darf die Deutsche Bundespost TELEKOM die
ihren Diensteanbietern sowie anderer Netzbetreiber mit i11 Mobilfunknetzen erhobenen Verbindungsdaten in der
deren Kunden erforderlich ist, darf die Deutsche Bundes-
Weise verarbeiten und nutzen, daß aus dem Gesamtbe-
post TELEKOM Verbindungsdaten speichern und übermit- stand aller Abrechnungszeiträume eines Monats die Daten
teln. Insoweit ist das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für
beschränkt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht strafbaren
ist über Verfahren, die den Abrechnungen zugrunde lie- Mißbrauchs von Fernmeldeanlagen oder der mißbräuchli-
gen, zu unterrichten. chen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstlei-
(9) Auf Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 2 stungen begründen. Die Daten der anderen Verbindungen
Satz 2 Nr. 1 Buchstaben b, c und Nr. 2 gespeicherten sind unverzüglich zu löschen, sofern ihre weitere Speiche-
Daten derjenigen Verbindungen mitgeteilt werden, für die rung nicht nach einer anderen Vorschrift dieser Verord-
er entgeltpflichtig ist (Einzelentgeltnachweis). Bei stationä- nung zulässig ist.
ren Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zuläs- (3) Die Verarbeitung nach Absatz 2 Satz 1 ist nur mit der
sig, wenn alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekom-
Anschlusses sich mit der Bekanntgabe der Verbindungen munikation zulässig. Der Bundesbeauftragte für den
schriftlich einverstanden erklärt haben. Bei Anschlüssen in Datenschutz ist vor der Zustimmung anzuhören.
Betrieben oder Behörden ist die Mitteilung nur zulässig,
wenn der Kunde schriftlich erklärt, daß der Betriebsrat oder §8
die Personalvertretung nach den gesetzlichen Vorschriften
beteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erfor- Mitteilen ankommender Verbindungen
derlich ist. Im übrigen ist für alle Anschlüsse als Vorausset- (1) Einern Kunden (Antragsteller), der glaubhaft macht,
zung der Erteilung eines Einzelentgeltnachweises die daß bei seinem Anschluß anonyme bedrohende oder belä-
schriftliche Erklärung des Kunden zu erbringen, daß alle stigende Anrufe ankommen, kann auf schriftlichen Antrag
Mitbenutzer des Anschlusses auf die Speicherung der Auskunft über die Anschlüsse erteilt werden, von denen
Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises hinge- nach seinen Angaben die bedrohenden oder belästigenden
wiesen werden. Der Anruf bei Personen, Behörden und Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen die Rufnummern,
Organisationen, die selbst oder deren Mitarbeiter beson- Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse
deren Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen und sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen
die Beratungsaufgaben in sozialen oder kirchlichen Berei- und der Verbindungsversuche erhoben, gespeichert und
chen ganz oder überwiegend über Telefon abwickeln, darf dem Antragsteller mitgeteilt werden.
aus dem Nachweis nicht ersichtlich sein. Hierzu gehören
neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4 a des Straf- (2) Der Kunde des Anschlusses, von dem die als bedro-
gesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere hend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen
Telefonseelsorge und Gesundheitsberatung. Die Deutsche sind, ist zu unterrichten, daß über die diese Anrufe betref-
Bundespost TELEKOM ist auf Antrag einer solchen Per- fenden Verbindungen Auskunft erteilt wurde. Davon kann
son, Behörde oder Organisation verpflichtet, durch techni- abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft
sche Vorrichtungen die Beachtung des Satzes 5 sicherzu- macht, daß ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nach-
stellen. teile entstehen können und diese Nachteile bei Abwägung
mit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als
(10) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 4), wesentlich schwerwiegender erscheinen. Auf begründeten
insbesondere für Sprachkommunikationsdienste im Mobil- Antrag des Kunden des Anschlusses, von dem die als
funk, ist Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 auf den Kunden und den bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe aus-
jeweiligen Benutzer der Karte mit der Maßgabe anzuwen- gegangen sind, ist dieser über die Auskunftserteilung zu
den, daß aus der Karte für den jeweiligen Benutzer ein unterrichten.
deutlicher Hinweis auf die vorgesehene Mitteilung der
§9
gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein muß.
Anzeige der Rufnummer des Anrufers;
Anrufweiterschaltung
§7 (1) Werden Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer
Störungen und Mißbrauch des anrufenden an den angerufenen Anschluß übermit-
von Telekommunikationseinrichtungen teln, ist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der
und Telekommunikationsdienstleistungen Anzeige seiner Rufnummer bei jedem Anruf oder dem
aauernden Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer ein-
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf, soweit es zuräumen. Eine Unterdrückung der Übermittlung der Ruf-
im Einzelfall erforderlich ist, zur
nummer des anrufenden an den angerufenen Anschluß
1. Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störun- durch den Anrufenden für den einzelnen Anruf ist späte-
gen und Fehlern der Fernmeldeanlagen die Bestands- stens ab 1. Januar 1994 im Rahmen der Einführung des
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1393
Europäischen Diensteintegrierenden Digitalen Netzes von Tel.ekommunikationsanschlüssen erteilen oder durch
(Euro-ISDN) vorzusehen. Für Sprachkommunikations- Dritte erteilen lassen. Die Übertragung der Auskunftsertei-
dienste ist auf Antrag die Übermittlung der Rufnummer des lung an Dritte ist nur zulässig, wenn die Deutsche Bundes-
anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß post TELEKOM den Dritten verpflichtet, die Daten nur für
einer der in § 6 Abs. 9 Satz 5 genannten Personen, Auskunftszwecke zu verarbeiten und zu nutzen und die
Organisationen ur,d Behörden in der Vermittlungsstelle §§ 10 und 11 einzuhalten.
dieses Anschlusses auszuschließen. Auf Antrag sind
Anschlüsse bereitzustellen, zu denen eine Übermittlung (2) Die Rufnummernauskunft muß in den Fällen unter-
der Rufnummer des anrufenden Anschlusses an den bleiben, in denen der Betroffene der Eintragung in das
angerufenen Anschluß ausgeschlossen ist. Die Kundenverzeichnis widersprochen hat.
Anschlüsse nach Satz 3 und Satz 4 sind auf Antrag des
(3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte
Kunden in dem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 1O
dürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde sein Einver-
Abs. 1 entsprechend zu kennzeichnen.
ständnis schriftlich erklärt hat. Sind Kunden beim Inkraft-
(2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche treten dieser Verordnung im Kundenverzeichnis eingetra-
Kundenverzeichnis nach § 10 Abs. 3 widersprochen, wird gen, so muß die Auskunft unterbleiben, wenn der Kunde
die Rufnummer seines anrufenden Anschlusses nicht an widerspricht. § 1O Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
den angerufenen Anschluß übermittelt, es sei denn, daß
der Kunde die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrück-
lich wünscht. § 12
(3) In Sprachkommunikationsdiensten muß für den Bildschirmtextdienst
angerufenen Anschluß die Abschaltung der Anzeige der
Rufnummer des anrufenden Anschlusses allgemein und (1) Personenbezogene Daten irn Bildschirmtextdienst
im Einzelfall möglich sein. dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, soweit und
solange diese Daten für die Abwicklung der vom Kunden
(4) Es dürfen Anschlüsse mit der Möglichkeit angeboten oder Mitbenutzer beanspruchten Telekommunikations-
werden, die für diesen Anschluß bestimmten Verbindun- dienstleistungen erforderlich sind. Daten, die Rück-
gen zu einem im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß schlüsse auf das vom Kunden abgerufene einzelne Ange-
weiterzuschalten, soweit der Inhaber dieses Anschlusses bot ermöglichen, dürfen nur gespeichert werden, um das
dem Weiterschaltenden hierzu vorher seine Zustimmung Zurückblättern und den Rücksprung zu ermöglichen. Dafür
erteilt hat. dürfen bis zu sechs Seitennummern gespeichert werden.
Die hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend, späte-
(5) Wird ein Anruf weitergeschaltet, so muß sicherge-
stens mit Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht.
stellt werden, daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt
wird, soweit dies technisch möglich ist. Diese Vorschrift gilt
(2) Für die Abrechnung der von dem Kunden an den
nicht für die Weiterschaltung zu einem automatischen
Informationsanbieter zu zahlenden Vergütung dürfen von
Tonträger.
der Deutschen Bundespost TELEKOM die Kennung des
(6) Werden von einem Anschluß Daten, Texte oder Kunden und die Kennung der Mitbenutzer, der Zeitpunkt
andere beim empfangenden Anschluß zu dokumentie- der erstmatigen Inanspruchnahme vergütungspflichtiger
rende Informationen außer Sprache gesendet, darf die Leistungen unter einer Leitseite, die Kennung des Informa-
Deutsche Bundespost TELEKOM die Übermittlung der tionsanbieters, dem diese Leitseite zugeordnet ist, und die
Rufnummer oder Kennung ohne Einschränkung vorsehen. Höhe der Vergütung, die dem Informationsanbieter für
eine zusammenhängende Nutzung durch den Kunden
§ 10 zusteht, gespeichert werden. Diese Daten sind spätestens
sechs Monate nach Bekanntgabe der Entgeltrechnung zu
Öffentliche Kundenverzeichnisse
löschen.
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf öffentliche
Verzeichnisse ihrer Kunden, mit denen sie Vertragsver- (3) Personenbezogene Daten des Kunden dürfen an
hältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen unter- den Informationsanbieter nur bei nicht vollständiger Zah-
hält, in Form von Druckwerken oder elektronischen Ver- lung der Vergütung nach erfolgloser Mahnung durch die
zeichnissen herausgeben oder herausgeben lassen. Deutsche Bundespost TELEKOM weitergegeben werden,
soweit dies zur Geltendmachung der Anbietervergütung
(2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem erforderlich ist oder der Kunde schriftlich zugestimmt hat.
Namen und mit ihrer Anschrift eingetragen werden. Auf
Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen (4) Personenbezogene Daten des Kunden und des Mit-
werden, soweit diese damit einverstanden 3ind. benutzers dürfen zur Übermittlung von Mitteilungs- und
Antwortseiten nur gespeichert und verarbeitet werden,
(3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in soweit und solange dies erforderlich ist. Nicht abgerufene
öffentlichen Kundenverzeichnissen ganz oder teilweise Mitteilungs- und Antwortseiten sind nach Ablauf von läng-
unterbleiben. Der Kunde ist von der Deutschen Bundes- stens sechzig Tagen zu löschen.
post TELEKOM auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(5) Von der Deutsche Bundespost TELEKOM sind die
§ 11 erforderlichen technischen und ·organisatorischen Maß-
Auskunft über Rufnummern nahmen zur Sicherung der personenbezogenen Daten zu
treffen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Auf-
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf im Einzel- wand in einem angemessenen Verhältnis zu dem ange-
fall durch Auskunftsstellen Auskunft über die Rufnummern strebten Schutzzweck steht. Soweit im Hinblick auf den
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
angestrebten Schutzzweck wirtschaftlich vertretbar, sind § 15
sie dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
Nachrichtenübermittlungssysteme
Systemtechnisch ist zu gewährleisten, daß der Benutzer
mit Zwischenspeicherung
des Bildschirmtextdienstes personenbezogene Daten nur
bewußt und gewollt übermitteln kann. (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf bei
Dienstleistungen, für deren Durchführung eine Zwischen-
speicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbeson-
§ 13 dere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von
Telegrammdienst Kunden, im Rahmen eines hierauf gerichteten Dienste-
angebotes unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten:
( 1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung
und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert wer- ·t. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmelde-
den, soweit es zum Zwecke des Nachweises einer ord- anlagen der Deutschen Bundespost TELEKOM, es sei
nungsgemäßen Erbringung der T elegrammdienstleistung denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des
nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Ver- Kunden oder durch Eingabe des Kunden in Fernmelde-
trags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind späte- anlagen anderer Unternehmen weitergeleitet.
stens nach sechs Monaten zu löschen. 2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Ein-
gabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.
(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen
dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur 3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichten-
gespeichert werden, soweit die Deutsche Bundespost inhalte eingeben und wer auf Nachrichteninhalte zu-
TELEKOM nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlos- greifen darf (Zugriffsberechtigter).
senen Vertrags für Übermittlungsfehler einzustehen hat. 4. Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf dem Kunden
Bei Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege späte- mittei'len, daß der Empfänger auf die Nachricht zuge-
stens nach drei Monaten, bei Auslandstelegrammen griffen hat.
spätestens nach sechs Monaten zu löschen.
5. Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf Nachrich:-
(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag teninhalte nur gemäß dem. mit dem Kunden geschlos-
des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe senen Venrag löschen.
folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfol-
gung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen (2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die erfor-
eine längere Speicherung erfordern. · derlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ·
zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte
Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb der Deut-
§ 14 schen Bundespost TELEKOM oder an Dritte auszuschlie-
ßen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand
Fernwirk- und Fernmeßdienste in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf Fernwirk- Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den ange-
informationen und Fernmeßinformationen, die personen- strebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnah-
bezogene Daten sind, nur solange und in dem Umfang men dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
verarbeiten, wie dies erforderlich ist, um die zwischen dem
Nutzer und dem Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter § 16
vereinbarten Daten zu übermitteln. Die Verantwortung für Inkrafttreten
die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Fernwirkan-
bieter oder Fernmeßanbieter nach den für ihn geltenden (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Rechtsvorschriften. Die Deutsche Bundespost TELEKOM
prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß (2) Abweichend von Absatz 1 tritt§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
besteht. und Abs. 9 Satz 5 in Kraft, sobald die zu seiner Durch-
führung erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme
(2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Ver- verfügbar sind, spätestens aber am 1. Juli 1992. Der
brauchsermittlung dürfen nur zur Übermittlung an Versor- Bundesminister für Post und Telekommunikation gibt den
gungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie zur Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Datenverarbeitungs~
Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie programme im Bundesgesetzblatt bekannt. Bis dahin
sind spätestens nach vier Werktagen dem Versorgungs- dürfen in digitalen Sprachkommunikationsdiensten und bei
unternehmen zu übermitteln und danach bei der Deutschen Verwendung von Kundenkarten Verbindungsdaten ent-
Bundespost TELEKOM zu löschen. sprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 gespeichert werden.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1395
fünfte Verordnung
zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Vom 25. Juni 1991
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529) sowie des Artikels 3 des Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Abs. 2
des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1S.1695) verordnet der Bundes-
minister der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. 1
S. 3377), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1130), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe h wird die Zahl „81 0" durch die Zahl
,, 1 235" ersetzt.
2. § 3 Abs. 8 wird gestrichen.
3. § 8 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1991
(Haushaltsgesetz 1991)
Vom 27. Juni 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
.§ 1 werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- 1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991 wird in Einnahmen Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben,
und Ausgaben auf 410 332 000 000 Deutsche Mark fest- 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei
gestellt. , Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
§2
und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen
( 1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, 443 und 453 veranschlagten Ausgaben,
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1991 4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und
Kredite bis zur Höhe von 66 417 000 000 Deutsche Mark 425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub
aufzunehmen. entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 ver-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die anschlagten Ausgaben.
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1991 fällig wer- (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie- bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungs-
rungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Mehr- fähig.
einnahmen bei Titel 121 04 im Kapitel 60 02 sind zur
Tilgung fälliger Schulden zu verwenden und vermindern (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
die Ermächtigung nach Satz 1. hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der Finan-
ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit- zen.
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis
zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-
Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließ-
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten lich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
Haushaltsjahres anzurechnen. 1. Titel 427 01
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin-
der Nettobetrag anzurechnen. derter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01
zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes und von Anlei- aus Schadensersatzleistungen Dritter,
hen aus Emissionen, die von dem Beschluß des Bundes- 3. Titel 511 01 und 518 01
kabinetts vom 1 . Februar 1989 zur Regelung von Altschul-
aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,
den der Deutschen Bundesbahn erfaßt werden, im Wege
aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus
der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra-
der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fach-
ges der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligatio-
informationszentren,
nen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, des-
sen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger 4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)
veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-
Bundesrepublik Deutschland ergibt. meldeanlagen,
5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel
§3 14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)
aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere
§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit- Bedarfsträger,
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze 6. Titel 517 01
aufgenommen sind. aus Erstattungen Dritter.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1355
(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf Obergruppen 51 bis 54 im Wirtschaftsplan· gesperrt. Das
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord- Nähere regelt der Bundesminister der Finanzen. Soweit
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484) zur Verstä.rkung die Ausgabensperre bei einem Titel nicht erbracht werden
der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. kann, darf der Bundesminister der Finanzen den Ausgleich
bei einem anderen Ausgabetitel zulassen. Titel der Haupt-
(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord- gruppen 7 und 8 dürfen grundsätzlich zum Ausgleich nicht
nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im herangezogen werden. Bei Zuschußtiteln mit Wirtschafts-
Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software plan ist eine Verlagerung auf andere Titel grundsätzlich
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im nicht zulässig.
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit
Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundes-
§5
dienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizen-
zen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzverein- § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist
barung maßgebend. in folgender Fassung anzuwenden:
(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwil- „Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht
ligung des Bundesministers der Finanzen die Deckungs- anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519, tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die
527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-
Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des stellt werden kann. Eines Nachtragsha.ushaltsgesetzes
Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen und bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Betrag von 1O000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet
Soweit eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind."
der Bundesminister der Finanzen in besonders begründe-
ten Ausnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei §6
Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im
Kapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner- Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord-
halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt nung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines
werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung
der Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehraus- außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-
gaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparun- rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts-
gen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständi-
desselben Einzelplans gedeckt werden. gen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-
zen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor
(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,
schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun- wenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deut-
desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der sche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559 der
Ka.pitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-
Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er- werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftig-
scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus- ten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des
gaben. ' Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertrag-
lichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits-
(9) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der
bedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-
des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt
ermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt.
bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamt-
Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungs-
ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus
ermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushalts-
öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Bundesminister
ausschusses des Deutschen Bundestages.
der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Aus-
(10) Es wird zugelassen, daß die Ausgaben für Ver- nahmen zulassen.
gütungen und für Lohn für die Arbeitnehmerinnen in abzu-
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
wickelnden Einrichtungen, deren Arbeitsverhältnisse auf
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
des§ 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
24. April 1991 fortbestehen, so lange aus den Ansätzen
Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-
der Titel 425 02 geleistet werden können, bis die Arbeit-
gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht-
nehmerinnen auf freie oder freigewordene Stellen über-
lich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver-
nommen sind.
gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
(11) Die Ausgaben bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-
sind in Höhe von 3 vom Hundert gesperrt. Bei Einrichtun- sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der
gen nach § 1O a BHO bemißt sich der zu sperrende Betrag Bundesminister der Finanzen kann Abweichungen in den
nach den Ansätzen für die sächlichen Ausgaben im Wirt- Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.
schaftsplan. Die Ausgaben der Zuschußtitel der Haupt- Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förde-
gruppe 6 mit Wirtschaftsplan sind in Höhe von 3 vom rung der Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die
Hundert des Bundesanteils der Ausgaben bei Titeln der Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V.
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-
GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kern- ßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-
forschung Berlin GmbH (HMI). tien oder sonstige Gewährleistungen für bisher
ungedeckte Forderungen übernommen werden,
wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen
§7
nicht durchgeführt werden können;
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver- 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Arti- rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-
kels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land,
dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung
Mittel gewähren.
über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,
§ 8 solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung
des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein
(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. erscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richt-
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun- linien übernommen, die der Bundesminister für Wirt-
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der schaft im -Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter Zusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel wärtigen festlegt;
abzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach § 2 des 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Euro-
machung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1S. 173), sind stets päischen Gemeinschaft.
beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, Absatz 1 Nr. 1 wird auf 165 000 000 000 Deutsche Mark,
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 30 000 000 000 Deutsche Mark
Haushalt einer ahderen Gebietskörperschaft oder der festgesetzt.
Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen
sind. (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Währungsge-
§9 biet der Deutschen Mark.
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen § 10
zu übernehmen
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten
Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem
von Kreditgebern für Kredite an ausländische
Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 8 000 000 000 DetJt-
Schuldner. Die Gewährleistungen wer€1en nach
sche Mark zu übernehmen.
Richtlinien übernommen, die der Bundesminister für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen, dem Bundesminister für wirt- § 11
schaftliche Zusammenarbeit und dem Bundes-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-
minister des Auswärtigen festlegt;
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch- zur Höhe von 91 500 000 000 Deutsche Mark zu über-
führung ein besonderes staatliches Interesse der nehmen
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten
von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung
Kredite an ausländische Schuldner;
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. besteht;
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich
2. zur Förderung des Verkehrswesens;
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis- 3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung
her ungedeckte Forderungen übernommen werden, von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-
wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung
nicht durchgeführt werden können; nicht möglich ist;
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies 4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
dient oder im besonderen staatlichen Interesse der baues, ·
Bundesrepublik Deutschland liegt, b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bor:m, den 29. Juni 1991 1357
c) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh- § 12
nungen durch kinderreiche Familien und Schwer-
behinderte; Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik
5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs- Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld- Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
verschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und
die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank vom Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter-
11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1421 ); amerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, ·
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgeset- dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates, dem
Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilate-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 780-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, ralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in
das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder
1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist; Garantien bis zur Höhe von 48 000 000 000 Deutsche
Mark zu übernehmen.
7. zur Förderung der Fischwirtschaft;
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm- § 13
ter deutscher Auslandsvermögen;
Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus- dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt
händigung von Schuldverschreibungen nach § 252 amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag an-
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung zurechnen.
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 § 14
S. 1909), das zuletzt durch Anlage I Kapitel II Sach-
gebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrags vom (1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 12 werden jeweils
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1990 angerech-
S. 885, 919) geändert worden ist; net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden
kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten
hat.
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-
gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan- (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
genen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
wird; daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
11. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
minister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-
rungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem (3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 12 der Bund ohne
Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
1970 (BGBI. 1 S. 413), geändert durch Artikel 2 des für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), auf- mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
nimmt; anzurechnen.
12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut- mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
schen Steinkohlenbergbaugebiete; schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen
13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche Vorschriften verwendet werden.
Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-
ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder § 15
vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung
von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio-
(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem
nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank),
Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für
der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikani-
ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des
schen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Euro-
Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und
päischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, des
Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-
Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen
pflichtungen gegenüber Behörden und Personen des
Investitions-Garantie-Agentur, die Betßiligung an der Auf-
Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-
füllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorgani-
ben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid-
sation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirtschaft-
bar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt;
liche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderprogramms
14. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der Afrikani-
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. schen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Karibischen Entwicklungsbank, die Beteiligung an der oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei
Globalen Umweltfazilität der Weltbank sowie freiwillige einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages
Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr ver-
Hingabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu erbrin- wendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die
gen. Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann der
Bundesminister der Finanzen für diesen. Beamten eine
§ 16 Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundeskanzleramt und bei sonstigen juristischen Perso-
Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund nen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner, wenn
beteiligt ist, einem genehmigten ·Kapital im Sinne des einem Beamten gemäß § 24 des Gesetzes über den
§ 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Lei- Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1S. 1842)
stung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungs- unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der
betrages zu verpflichten. Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung
gewährt worden ist.
§ 17 (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-
dienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede
schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
besteht. (3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann
und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu der Bundesminister der Finanzen für die Zeit bis zum
Stellung nehmen.
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz
Gesamthaushalt einzusparen. für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der
Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten Ein-
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der richtung dieser Art verwendet werden oder künftig verwen-
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19 det werden sollen oder die durch Teilnahme an zwischen-
und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol- staatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger als
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben ver-
A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder hindert sind.
,,künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berück-
sichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg- (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein
fallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder Beamter nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89 a Abs. 2 Nr. 2
den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt des Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird.
entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober- (5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
grenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungs- ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des
ämter. Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer
Planstellen zu heben, soweit dies zur Umsetzung der Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent
strukturverbessernden Regelungen .im Gesetz über die der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.
und Ländern 1991 erforderlich ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Soldaten und Angestellte.
neue Planstellen und $tellen auszubringen, soweit ein (7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1
unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten bis 6 ausgebrachten Leerstellen und Planstellen ist in dem
oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bishe- nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
riger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs
Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen
Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver- § 19
trags genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über den
(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72 a
weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im näch-
des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge be-
sten Haushaltsplan zu entscheiden.
urlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine
Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als aus-
§ 18 gebracht.
(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter- (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach
esse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst- § 48 b des Deutschen Richtergesetzes und § 28 a des
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen Soldatengesetzes.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1359
§ 20 Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), das zuletzt durch Anlage 1 Kapitel VII Sachgebiet E
Die Planstellen und Stellen, die aus den Mitarbeiter- Abschnitt II Nr.1 des Einigungsvertrags vom 31. August
nachweisen in Teil B des Dritten Nachtragshaushaltsge- 1990 und Artikel 4 Nr. 4 der Vereinbarung vom 18. Sep-
setzes 1990 umgesetzt worden sind, dürfen nur mit tember 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
Bediensteten oder Bewerbern aus dem in Artikel 3 des 23. September 1990 (BGBI. 1990 11, S. 885, 1033, 1243)
Einigungsvertrags genannten Gebiet besetzt werden. geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung. Der
Soweit geeignete Bedienstete und Bewerber aus diesem Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge-
Gebiet nicht zur Verfügung stehen, können die Planstellen nommen werden.
und Stellen mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde
§ 25
mit anderen Bewerbern besetzt werden.
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-
§ 21 zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas- 1988 (BGBI. 1 S. 2270), und nach Artikel 3 des Verkehrs-
sungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der finanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBI. 1
Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben- S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
den obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537) geändert worden ist, für
der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
ausbringen. Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
§ 22 Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts- verwenden.
ordnung können § 26
1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet gungsvertrags oder auf Grund eines Bundesgesetzes
sind, Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten
Gebiet. ,.
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,
863), zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer § 27
obersten Dienstbehörde abgeordnet sind, § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
3. für Beamte und Angestellte, die zu einer Verwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990
eines Landes in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs- (BGBI. 1 S. 1730), das zuletzt durch Anlage 1 Kapitel XIV
vertrags genannten Gebiet abgeordnet sind, Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrags vom 31. August
von der abgeordneten Verwaltung die Personalausgaben 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden. 23. September 1990 (BGBI. 11990 S. 885, 1126) geändert
worden ist, findet keine Anwendung.
§ 23
§ 28
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
Der Bund wird ermächtigt, von der Deutschen Bundes-
Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
bahn aufgenommene Kredite in Höhe von 12 622 000 000
Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen
DM als eigene Schulden mitzuübernehmen.
sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1O 04 und 60 06
des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden.
§ 29
Der Bundesminister der Finanzen kann Änderungen der
Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen (1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im
von Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Haushaltsjahr 1990 fälligen Zinsen für die Ausgleichsfor-
Europäischen Gemeinschaften erforderlich werden, vor- derung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund
nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des des § 1O der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum
Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten. Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 24) gegenüber dem
§ 24 Bund zusteht.
Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei (2) Die Vermögensgegenstände, die der Bundesminister
kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhal- für Post und Telekommunikation zur Erfüllung seiner politi-
tung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose schen und hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des
Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 6 000 000 000 Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1
Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald S. 1026), das durch Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A
und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrags vom 31. August
übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.
nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120) geändert
Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch worden ist , aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-
zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des post übernimmt, werden ohne Wertausgleich übertragen.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(3) Soweit der Bundesminister für Post und Telekommu- Kassenverstärkungskredite als Buchkredite bis zur Höhe
nikation ihm obliegende Aufgaben, .die noch von den von 100 Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.
Unternehmen der Deutschen Bundespost wahrgenommen
werden, erst nach dem 31. Dezember 1989 übernimmt, § 31
tragen ~.ie Unternehmen der Deutschen Bundespost die
bis zur Ubernahme entstehenden Personalausgaben und § 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
sächlichen Verwaltungsausgaben weiter. sowie die§§ 7 bis 30 gelten bis zum Tage der Verkündung
des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
weiter.
§ 30 § 32
Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird ermäch- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1991 in
tigt, für den Ausgleichsfonds im Haushaltsjahr 1991 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1991
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1361
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1991
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Tell 1: Haushaltsübersicht
Steuern und
steuerähnliche
Epl. Bezeichnung Abgaben
1991
1000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt .............................................. .
02 Deutscher Bundestag .............................................................. .
03 Bundesrat ....................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................. .
05 Auswärtiges Amt ................................................................... .
06 Bundesminister des Innern .......................................................... .
07 Bundesminister der Justiz ........................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen
09 Bundesminister für Wirtschaft .................•.......................................
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ....... '.......................... . 5850
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................ .
12 Bundesminister für Verkehr .......................................................... .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation ....................................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ...................................................... .
15 Bundesminister für Gesundheit ....................................................... .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...... , ....................... .
.17 Bundesminister für Frauen und Jugend ........................... , ..................... .
18 Bundesminister für Familie und Senioren ........... , ................................... .
19 Bundesverfassungsgericht .......................................................... .
20 Bundesrechnungshof .............................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ....................................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen .......................................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................................ .
32 Bundesschuld ................................................................·.... .
33 Versorgung ...................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .
36 Zivile Verteidigung ................................................................. .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1
) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 312 775 000
70 Summe Abschnitt B Dritter Nachtrag 1990 .............................................. .
Summe Haushalt 1991 2
) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 312 780 850
Summe Haushalt 1990 ............................................................. . 274 326 900
gegenüber 1990 - mehr(+ )/weniger(-) - ............................................... . + 38 453 950
1) Zu Spalte 3: darin Steuereinnahmen in Höhe von 311,8 Mrd. DM.
2
) Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 66 417 Millionen DM)= 31 134 Millionen DM.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Jüni 1991 1363
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Ge$amtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen gegenüber 1990
einnahmen Einnahmen mehr(+)
1991 1991 1991 1990 weniger(-) Epl.
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9
128 - 128 121 +· 7 01
2 921 1 2 922 2 922 - 02
18 - 18 25 - 7 03
1 451 - 1 451 2 243 - 792 04
72 227 2 000 74227 99 359 - 25 132 05
82 674 11 146 93 820 40 411 + 53 409 06
294 695 209 294 904 276 260 + 18 644 07
942 458 183 148 1125 606 933 991 + 191 615 08
339 008 180 854 519 862 563 520 - 43 658 09
105 910 218 941 330 701 263 060 + 67 641 10
11 698 921 854 933 552 461 056 + 472 496 11
1 276 138 123 043 1 399 181 1 076 760 + 322 421 12
9 001 933 16 045 9 017 978 6 284 352 + 2 733 626 13
669 115 191 600 860 715 828 599 + 32116 14
76 969 1 093 78 062 110 748 - 32 686 15
338 387 1 590 339 977 266 738 + 73 239 16
10 651 11 931 22 582 - + 22 582 17
4 571 32 179 36 750 - + 36 750 18
487 - 487 504 - 17 19
22 1 509 1 531 1 339 + 192 20
102 847 1 184 920 1287767 1 163 782 + 123 985 23
40 625 1 180 302 1220927 1 305 312 - ·84 385 25
- - - 1 560 - 1 560 27
55 609 15 001 70 610 73 588 - 2978 30
5 202 348 565 353 767 354 165 - 398 31
1 400 003 67 058 700 68 458 703 53 449 245 + 15 009 458 32
2 100 82 900 85 000 84 000 + 1 000 33
48 781 119 270 168 051 209 888 - 41 837 35
14 235 9 507 23 742 16 347 + 7 395 36
7 685 821 3 068 158 323 528 979 265 628 922 + 57 900 057 60
- - - 62 647 539 - 62 ß47 539 70
22 586 684 74 964 466 410 332 000 396146 356 + 14 185 644
18 660 425 103 159 031
+ 3 926 259 - 28 194 565
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche· Militärische Schulden-
ausgaben Verwaltungs- Beschaffungen Dienst
.ausgaben Anlagen usw .
Epl. Bezeichnung
1991 1991 1991 1991
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt 14 532 8 961 - -
02 Deutscher Bundestag ................. 508 287 195 247 - -
03 Bundesrat .......................... 14390 8400 - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .... 114 432 426 800 - -
05 Auswärtiges Amt ... •.................. 966 929 241 237 - -
06 Bundesminister des Innern ............. 2 505 527 832 349 - -
07 Bundesminister der Justiz .............. 368 368 141 510 - -
08 Bundesminister der Finanzen ........... 2 789 217 1 214 854 - 113 515
09 Bundesminister für Wirtschaft ........... 541 645 295 642 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ............. 336 790 128 462 - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ......................• 190 555 114 718 - -
12 Bundesminister für Verkehr ............. 1 711 069 2 413 276 - -
13 Bundesminister für Post und
Telekommunikation ................... 175 632 129 963 - -
14 Bundesminister der Verteidigung ........ 25 492 108 5 940 545 19 461 037 -
15 Bundesminister für Gesundheit .......... 231 737 178 702 - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ....... 164 339 302 209 - -
17 Bundesminister für Frauen und Jugend .... 1 413 433 57 257 - -
18 Bundesminister für Familie und Senioren .. 17 987 15 391 - -
19 Bundesvertassungsgericht ............. 17 009 3105 - -
20 Bundesrechnungshof ................. 55 367 7 025 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ..........•.......... 49 084 22 203 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ..•........... 101 280 95 600 - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ........................ - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ..................... 83 715 37 298 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... 45 678 33 097 - -
32 Bundesschu~ ....................... 21 473 584 066 - 42 422 707
33 Versorgung ......................... 8 754 155 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte .............. 650 100 535 230 - -
36 Zivile Verteidigung .................... 147 770 265 291 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ ·... 3 257 500 668 470 660 000. -
70 Summe Abschnitt B
Dritter Nachtrag 1990 ................. - - - -
Summe Haushalt 1991 ............... 50740108 14 896 908 20 121 037 42 536 222
Summe Haushalt 1990 ................ 43 432 123 12 333 326 21 950 311 34 956 720
gegenüber 1990
- mehr(+ )/weniger( - ) - ....•••......•. + 7 307 985 + 2 563 582 -1829 274 + 7 579 502
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1365
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) 1nvestitionen ausgaben gegenüber 1989
mehr(+) Epl.
1991 1991 1991 1991 1990 weniger(-)-
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 bM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13
2 900 3 582 - 29975 27 051 + 2 924 01
121 243 78 798 - 903 575 707 456 + 196 119 02
248 2 550 - 25 588 17 523 + 8065 03
44 934 46 860 - 633 026 609 476 + 23 550 04
1 923 884 245 696 - 3 377 746 3 347 083 + 30 663 05
4 326 447 614 047 - 8 278 370 4 945 356 + 3 333 014 06
137 312 45 449 - 692 639 488 356 + 204 283 07
841 217 573 449 - 5 532 252 3 819'000 + 1 713 252 08
6 010 254 7 661 889 - 14 509 430 6 906 011 - + 7 603 419 09
11 550 876 1 851 704 1 700 13 869 532 9 996 651 + 3 872 881 10
87 222 477 590 340 - 88118 090 69 366 353 + 18 751 737 11
14 254 239 17 080 483 - 35 459 067 25 726 622 + 9 732 445 12
34 961 181 335 - 521 891 307 621 + 214 270 13
1 982 489 286 525 - 628 000 52 534 704 53 362 465 - 827 761 14
623 619 122 560 - 1156 618 22 625 729 - 21469 111 15
97 760 714 817 - 1 279125 1 078 941 + 200 184 16
2 288 903 19 788 - 3 779 381 - + 3 779 381 17
28 225 632 24 420 20 28 283 450 - + 28 283 450 18
- 2 317 - 22431 16 901 + 5 530 19
19 1 877 - 64 288 56 464 + 7 824 20
1 511 828 6 376 885 - 7 960 000 7 685 911 + 274 089 23
3 900 959 3 993 358 - 8 091197 6 374 469 + l 716 728 25
- - - - 1 300 684 - 1 300 684 27
6 015 671 2 517 777 - 221 700 8 432 761 7 867 418 + 565 343 30
3 272 973 2 872 508 - 50 000 6174 256 4 196 668' + 1977588 31
3 544 273 4 251 405 - 50 823 924 40 585 024 + 10 238 900 32
2 036 525 - - 10 790 680 10 401 594 + 389 086 33
200 791 252 555 - 1638676 1864453 - 225 777 35
115 434 396 526 - 925 021 891 960 + 33 061 36
38 866 700 14 236 637 - 1265000 56 424 307 29 760 721 + 26663 586 60
- - - - 81812395 - 81 812 395 70
219154 568 65 046137 - 2162 980 410 332 000 396146 356 + 14185 644
160 794 416 46 034 709 76 644 751
+ 58 360 152 + 19 011 428 - 78 807 731
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermäch- Für
Epl. Bezeichnung tigung künftige
1992 1993 1994 Folgejahre Haushalts-
1991
jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsidialamt ............. - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ........... 18 523 13 025 2 611 1 111 - 1 776
03 Bundesrat •................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt .............. 206 756 206 756 - - - -
05 Auswärtiges Amt ............... 1 098 619 460 387 362 494 214 394 1 344 60000
06 Bundesminister des Innern ....... 1672095 1 178 773 263 357 133 452 31 783 64 730
07 Bundesminister der Justiz ........ 283176 139 983 128 714 4 731 2 748 7 000
08 Bundesminister der Finanzen ..... 549 570 335170 186 900 - - 27 500
09 Bundesminister für Wirtschaft ..... 5 599 632 1 323 632 1 199 950 787 450 33 000 2 255 600
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ....... 3 170 183 1 085 824 710 291 556 871 817197 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung .............. 1065015 554 615 393 350 115 050 2 000 -
12 Bundesminister für Verkehr ....... 6 762 181 4 192 416 1 822 885 673 100 73 780 -
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation ......... 210 700 111000 56 900 23 900 18 900 -
14 Bundesminister der Verteidigung ... 14 368 800 4 283 030 3 261 280 2 121 250 3 403 240 1300000
15 Bundesminister für Gesundheit .... 305 207 136 628 91 446 54 796 22 037 300
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . 596 502 264 523 157 373 69 243 1 363 104 000
17 Bundesminister für Frauen
und Jugend ................... 253 253 98 053 75 300 56 200 23 700 -
18 Bundesminister für Familie
und Senioren .................. 100 800 64 300 17 500 13 500 5 200 300
19 Bundesverfassungsgericht ....... 1 710 1 210 500 - - -
20 Bundesrechnungshof ........... - - - - - -·
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ............... 6 501 131 491 030 390 450 276 700 105 200 5 237 751
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........ 3 040 535 744 627 620 961 328 639 846 308 500 000
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ............... 5 026 712 1634472 1452840 1 156 050 583 350 200 000
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft .............. 1 382 318 697175 354 700 214 065 116 378 -
32 Bundesschuldenverwaltung ...... - - - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte ........ 20 500 14 000 5300 1 200 - -
36 Zivile Verteidigung .............. 356 916 177 690 69 337 34 262 71 627 4 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..... 16 383 000 11 144 000 939 000 844 400 1 655 600 1800000
Summe ...................... 68 973 834 29 352 319 12 563 439 7 680 364 7814755 11 562 957
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1367
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1991 Betrag für 1990
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .................................... . 410 332000 396 146 356
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................... . 342 940 000 327 648 816
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehrein-
nahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ............................ . -67 392 000 -68 497 540
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen ............................... ,...•• (162 200 300) (145 004 040)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ....................•. 162 200 300 145 004 040
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 124 04 ........ .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........• (95 704 000) (77 987 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .... : ................ . 95 704 000 77 987 000
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ...... .
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge
Saldo .......................................•. -66 496 300 -67 017 040
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ... 79 300 79 500
6. Marktpflege .................................. .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ................ . -66 417 000 -66 937 540
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ..... .
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen
9.2 Zuführungen an Rücklagen
10. Münzeinnahmen .............................. . -975 000 -1 560 000
11. Finanzierungssaldo ..................... : ...... . -67 392 000 -68 497 540
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1991 Betrag für 1990
- 1000 DM -
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1 .1 langfristig ..................................... . 102 200 300 89 008 500
1.1 .2 kürzerfristig ................................... . 60 000 000 55 995 540
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ........ .
-------------------
Summe 1 ..................................... . 162 200 300 145 004 040
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als
4Jahren ...................................... . (76 065 000) (64 940 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-
rung ......................................... .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet
vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-
sungen) ...................................... . 7 800 000 7 700 000
2.103 Bundesschatzbriefe ............................. . 15 342 000 17 264 000
2.104 Schuldbuchkredite .............................. .
2.105 Schuldscheindarlehen ........................... . 18 957 000 19 919 000
2.106 Bundesschatzanweisungen ....................... . 8 955 000 2 148 000
2.107 Bundesobligationen ............................. . 24 900 000 17 800 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz .................................. . 11 000 12 000
2.109 Ablösungsschuld ............................... .
2. 110 Altsparerentschädigung .......................... .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-
men) ........................................ .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) .................... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus
Anschlußgebieten .............................. .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....... . 100 000 97000
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1369
Betrag für 1991 Betrag für 1990
- 1000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren ...................................... . (19 639 000) (13 047 000)
2.201 Bundesschatzanweisungen ................ '....... . 3 389 000 2 457 000·
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................ . 543 000 3 450 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................. . 13 977 000 5 500 000
2.204 Schuldscheindarlehen .................. _......... . 1 730 000 1640000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .
-------------------
Summe 2 ..................................... . 95 704 000 77 987 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .. . 79 300 79 500
-------------------
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ......... . 95 783 300 78 066 500
5. Marktpflege ................................... .
-------------------
6. Zusammen ................................... . 95 783 300 78 066 500
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-
anschlagte Nettoneuverschuldung) ................. . 66 417 000 66 937 540
-------------------
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds
(im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-
schaften ~ einschließlich ERP-Sondervermögen und
LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite' Verordnung
zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
Vom 21. Juni 1991
Auf Grund des§ 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. November 1975 (BGBI. 1S. 2735) verordnet der Bundesminister
der Finanzen:
Artikel 1
Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1442), geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 1988 (BGBI. 1S. 841 ), wird
wie folgt geändert:
1. In § 13 Satz 2 wird der Betragsrahmen „25 bis 70 Deutsche Mark" geändert in
,,30 bis 77 ,50 Deutsche Mark".
2. § 48 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni. 1991 1371
Zweite Verordnung
zur Änderung der Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung
Vom 24. Juni 1991
Auf Grund des § 186 b Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 17. Juli
1974 (BG BI. 1 S. 1481 ) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit und der
Verbände der Berufsgenossenschaften:
Artikel 1
Die Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom 16. März 1977 (BGBI. 1
S. 466), geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1702),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zahl „5,6" durch die Zahl „5, 1" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Sonstige Kosten
Als Pauschale für die sonstigen Kosten sind die Beträge, die die Bundes-
anstalt für Arbeit für Konkursausfallgeld und für Beiträge nach § 141 n des
Arbeitsförderungsgesetzes aufwendet, im jeweiligen Kalendermonat mit dem
von der Deutschen Bundesbank für diesen Monat bekanntgegebenen durch-
schnittlichen Zinssatz für Festgelder in Höhe von 1 Million DM bis unter
5 Millionen DM mit vereinbarter Laufzeit von 1 Monat bis 3 Monate zu
verzinsen; als Zinssatz für die Monate Februar bis Juni des Jahres, in dem die
Umlage durchgeführt wird, gilt der für den Monat Februar dieses Jahres
vorläufige Zinssatz. Zinsen sind von der Mitte des Monats der kassenmäßigen
Buchung an bis zur Erstattung durch die Berufsgenossenschaft zu zahlen.
Erfolgt die Erstattung nicht auf telegrafischem Wege oder durch Blitzgiro,
gilt als letzter Zinstag der dritte Tag nach dem Tag der Hingabe des Über-
weisungsträgers an das Geldinstitut. Zahlungen der Berufsgenossenschaft
sind zunächst auf die zu verzinsenden Beträge und dann auf die Verwaltungs-
kosten und sonstigen Kosten- anzurechnen."
3. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.
4. § 5 wird § 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Postdienstverordnung
(PostV)
Vom 24. Juni 1991
Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsgrundlagen § 13 Leistungsentgelte
§ 14 Entrichten der Leistungsentgelte
Erster Abschnitt
§ 15 Erstattung von Leistungsentgelten
Monopoldienstleistungen
§ 16 Nachforschung
§ 2 Gegenstand
§ 3 Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen zweiter Abschnitt
§ 4 Entbündelung des Leistungsangebots Sonstige Bestimmungen
§ 5 Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen § 17 Wettbewerbsdienstleistungen
§ 6 Ausschluß von der Postbeförderung
§ 7 Einlieferung Dritter Abschnitt
§ 8 Auslieferung Übergangs• und Schlußvorschriften
§ 9 Zustellung § 18 Übergangsvorschrift
§ 10 Ausschluß von der Zustellung § 19 Postzeitungsdienst
§ 11 Abholung § 20 Postaufträge
§ 12 Rücksendung § 21 1nkrafttreten
Auf Grund des§ 30 Abs. 1 des Postverfassungsgeset- Erster Abschnitt
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung des Unternehmens Monopoldienstleistungen
Deutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes-
minister für Post und Telekommunikation: §2
Gegenstand
§ 1
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Dienst-
Rechtsgrundlagen
leistungen des Br.iefdienstes, die die Deutsche Bundes-
(1) Die Rechte und Pflichten der am Postverkehr mit der post POSTDIENST in Ausübung der ihr ausschließlich
Deutschen Bundespost POSTDIENST Beteiligten bestim- vorbehaltenen Rechte erbringt (Monopoldienstleistungen).
men sich nach dem Gesetz über das Postwesen, den Diese Vorschriften regeln den rechtlichen Rahmen, inner-
Bestimmungen dieser Verordnung, den vertraglichen Ver- halb dessen die Deutsche Bundespost POSTDIENST
einbarungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäfts- Dienstleistungen nach Satz 1 anzubieten hat; sie sind
bedingungen und den Bestimmungen über Leistungsent- Bestandteil der Rechtsbeziehungen 'zwischen der Deut-
gelte der Deutschen Bundespost POSTDIENST, und den schen Bundespost POSTDIENST und den am Postver-
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. kehr Beteiligten.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für §3
den Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungs- Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen
bereichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze und
Verordnungen, die zur Durchführung der Verträge des Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-·
Weltpostvereins und seiner Vollzugsordnungen und der dienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich-
sonstigen für den Postverkehr bestehenden Verträge keiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt
ergangen sind, eine andere Regelung treffen. und dem Stand der technischen Entwicklung den Bürgern,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1373
der Wirtschaft und der Verwaltung zur Verfügung zu § 9
stellen.
Zustellung
§4 (1) Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einle-
Entbündelung des Leistungsangebotes gen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend
aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Brief-
Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol- sendungen zugestellt. Ist die Zustellung nach Satz 1
dienstleistungen getrennt von Wettbewerbsdienstleistun- wegen der Art oder des Umfangs dieser Briefsendung
gen in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander nicht möglich und wird ein nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtig-
abgegrenzt werden können, gesondert aufzuführen und ter nicht angetroffen, sind gewöhnliche Briefsendungen
gesondert zu tarifieren. Die so abgegrenzten Monopol- den in Absatz 2 genannten Ersatzempfängern zu überge-
dienstleistungen sind gesondert anzubieten. ben. Sofern keine der in Absatz 2 genannten Personen
angetroffen wird, können gewöhnliche Briefsendungen
§ 5 Haus- oder Wohnungsnachbarn als weiteren Ersatzemp- .
fängern übergeben werden.
Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen
(2) Eingeschriebene Briefsendungen könne.n Ersatz-
Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat beim empfängern übergeben werden, sofern keiner der nach
Anbieten von Monopoldienstleistungen die auch für sie
§ 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatz-
geltenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu be-
empfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind
achten.
1. Angehörige der nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten,
§6
2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers
Ausschluß von der Postbeförderung angestellte Personen,
(1) Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung 3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angege-
oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen benen Wohnung.
verstößt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.
(3) Briefsendungen mit Wertangabe bis zu einer von der
(2) Von der Postbeförderung sind auch Briefsendungen Deutschen Bundespost POSTDIENST festzusetzenden
ausgeschlossen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaf- Höhe können Ersatzempfängern übergeben werden,
fenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht sofern keiner der nach § 8 Abs. 1 . und 2 Berechtigten
werden können. angetroffen wird. Ersatzempfänger sind in diesem Fall nur
die Eltern und Kinder des Empfängers.
§7
Einlieferung (4) Eigenhändig zuzustellende Briefsendungen sind
dem Empfänger oder einem besonders Bevollmächtigten
Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist verpflichtet, zu übergeben.
für die Einlieferung von Briefsendungen geeignete und
ausreichende Möglichkeiten bereitzustellen. § 10
Ausschluß von der Zustellung
§8
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-
Auslieferung
tigt, Empfänger von der Zustellung auszuschließen, wenn
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Brief- 1. die Wohnung des Empfängers nur unter unverhältnis-
sendungen dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger, mäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
dem Ehegatten oder den nach dieser Vorschrift Berechtig-
ten nach den Zustellangaben zuzustellen oder zur Ab- 2. eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den
holung bereitzuhalten. Empfang von Briefsendungen fehlt.
(2) Der Empfänger kann gegenüber der Deutschen Bun- (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-
despost POSTDIENST Dritte zum Empfang der für ihn tigt, Briefsendungen mit Wertangabe nicht zuzustellen,
bestimmten Briefsendungen bevollmächtigen (Postbevoll- wenn für deren Zustellung unverhältnismäßig aufwendige
mächtigte). Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
die Auslieferung von Briefsendungen an Behörden, juristi- (3) Der Empfänger ist zu unterrichten. Ihm ist Gelegen-
sche Personen, Gesellschaften und Gemeinschaften von heit zu geben, die Briefsendungen abzuholen.
der Erteilung einer Postvollmacht abhängig machen.
(3) Briefsendungen, die an Empfänger in Gemein-
schaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet sind, § 11
sind Beauftragten auszuliefern. Diese sind der Deutschen
Abholung
Bundespost POSTDIENST zu benennen (Postempfangs-
beauftragte). (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann mit
dem Empfänger die Art und Weise der Abholung verein-
(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann von
baren.
dem Empfänger oder der für den Empfänger die Brief-
sendungen entgegennehmenden Person verlangen, sich (2) Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten,
über die Person auszuweisen, sofern dies zur ordnungs- sind zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist eine
gemäßen Auslieferung erforderlich ist. Benachrichtigung zu hinterlassen.
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 12 Zweiter Abschnitt
Rücksendung
Sonstige Bestimmungen
Nicht auslieferbare Briefsendungen sind an den Absen-
der zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der § 17
Empfänger hat mit der Deutschen Bundespost POST-
Wettbewerbsdienstleistungen
DIENST etwas anderes vereinbart.
Für Dienstleistungen, die keine Monopoldienstleistun-
gen sind (Wettbewerbsdienstleistungen) und die die
§ 13 Deutsche Bundespost POSTDIENST erstmals seit dem
1. Juli 1989 angeboten hat, gilt diese Verordnung nicht.
Leistungsentgelte
(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können
als Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das
Dritter Abschnitt
Verhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe- Übergangs- und Schlußvorschriften
standteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß
ausgewogen sein.
§ 18
(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der Deut- Übergangsvorschrift
schen Bundespost POSTDIENST müssen alle Angaben
enthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden Für die Wettbewerbsdienstleistungen, die die Deutsche
erkennbar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das Bundespost POSTDIENST vor dem 1. Juli 1989 ange-
zu zahlende Entgelt erbracht werden. boten hat und die sie gemäß § 65 Abs. 2 des Post-
verfassungsgesetzes uneingeschränkt weiterzuführen ver-
pflichtet ist, gelten die Vorschriften des 1 . Abschnitts
sinngemäß.
§ 14
Entrichten der Leistungsentgelte § 19
(1) Der Absender hat das Leistungsentgelt für Brief- Postzeitungsdienst
sendungen durch Freimachung dieser Sendungen bei der
Einlieferung zu entrichten. Die Freimachung erfolgt durch (1) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST den
Postwertzeichen, durch Freistempelung oder nach Maß- Postzeitungsdienst gemäß § 65 Abs. 2 des Postverfas-
gabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Ent- sungsgesetzes weiterzuführen verpflichtet ist, gelten die
richten des Leistungsentgelts in sonstiger Weise. Die fol9,enden Vorschriften.
Deutsche Bundespost POSTDIENST kann Ausnahmen für (2) Zeitungen im Sinne des Postzeitungsdienstes sind
die Freimachung von Briefsendungen vorsehen. periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann fest- Zweck herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über
legen, welche Sendungen durch Freistempelabdrucke frei- Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presse-
gemacht werden können. Das Verfahren für die Zulassung übliche Berichterstattung zu unterrichten. Sie müssen der
von Freistempelmaschinen und von elektronischen Daten- im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung entspre-
verarbeitungsanlagen zur Freistempelung regelt die Deut- chen und einen Mindestanteil werbungsfreier presse-
sche Bundespost POSTDIENST nach den vom Bundes- üblicher Berichterstattung enthalten sowie zur Verbreitung
minister für Post und Telekommunikation vorgegebenen an den Leser gegen Entgelt bestimmt sein. Sofern sie
Grundsätzen. unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr abgegeben
werden, dürfen sie weder geschäftliche Werbung noch
bezahlte Anzeigen enthalten.
§ 15
(3) Als Zeitungen gelten die zur Verkündung von Geset-
Erstattung von Leistungsentgelten zen, Verordnungen, Erlassen und Verfügungen bestimm-
ten amtlichen Druckschriften sowie periodisch erschei-
(1 ) Zuviel gezahlte Leistungsentgelte werden erstattet.
nende Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben
(2) Sind nachzuweisende Briefsendungen verloren- werden, die ideellen Ziele von Vereinen, Verbänden oder
gegangen, so werden dem Kunden die entrichteten Lei- sonstigen Körperschaften zu fördern und sich in erster
stungsentgelte erstattet. Gesetzliche Bestimmungen über Linie an deren Mitglieder richten.
die Haftung der Deutschen Bundespost POSTDIENST
bleiben unberührt. (4) Werden Druckschriften zu dem Zweck - wenn auch
nur zu dem Nebenzweck - herausgegeben, den geschäft-
lichen Interessen von Unternehmen, Vereinen, Verbänden
§ 16 oder sonstigen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar
zu dienen, gelten sie nicht als Zeitung im Sinne dieser
Nachforschung Vorschrift.
Der Absender kann Nachforschungen nach dem Ver- § 20
bleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. Für Nach- Postaufträge
forschungen, die nicht von der Deutschen Bundespost
POSTDIENST zu vertreten sind, kann ein Entgelt erhoben (1) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST
werden. Postaufträge nach§ 65 Abs. 2 des Postverfassungsgeset-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1375
zes weiterzuführen verpflichtet ist, gelten die folgenden zur Zahlung vorzulegen und Protest mangels Zahlung
Vorschriften. nach den Vorschriften des Wechselgesetzes zu erheben
(Postprotestauftrag). Die Deutsche Bundespost POST-
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann DIENST kann die Übernahme des Auftrags von der Höhe
gegen ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Schrift- der Wechselsumme abhängig machen.
stücke, deren förmliche Zustellung gesetzlich vorgesehen
oder gerichtlich oder behördlich angeordnet ist, nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen (Postzu-
§ 21
stellungsauftrag).
Inkrafttreten
(3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann
gegen ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Wechsel Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Telekommunikationsverordnung
(TKV)
Vom 24. Juni 1991
1n h a ltsü bers icht
§ 1 Rechtsgrundlagen § 21 Qualität; Bereitstellungsfrist
§ 2 Begriffsbestimmungen § 22 Nutzung und Zusammenschaltung
Erster Abschnitt
Monopoldienstleistungen zweiter Titel
Leistungen im Rahmen des Telefondienstmonopols
Erster Unterabschnitt
§ 23 Bereitstellung von Anschlüssen
Allgemeine Vorschriften
§ 24 Qualität
§ 3 Gegenstand
. § 25 Nutzung und Zusammenschaltung
§ 4 Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen
§ 5 Inhalt der Verträge
§ 6 Entbündelung des Leistungsangebotes
zweiter Abschnitt
§ 7 Grundstückseigentümererklärung
Sonstige Bestimmungen
§ 8 Sicherheitsleistung; Vorauszahlungen
§ 26 Wettbewerbsdienstleistungen
§ 9 Art und Umfang der Leistungspflicht
§ 27 Inkasso
§ 10 Entstörungsdienst
§ 28 Anschalteerlaubnis
§ 11 Leistungsentgelte
§ 12 Rechnungserteilung
§ 13 Fälligkeit
§ 14 Einwendungen Dritter Abschnitt
§ 15 Freiwerden von der Entgeltpflicht Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 16 Sperre § 29 Übergangsvorschrift zu den Wettbewerbsdienstleistungen
§ 17 Haftung § 30 Inkrafttreten
§ 18 Verjährung
zweiter Unterabschnitt
Anhang 1
Besondere Vorschriften
(zu§ 7)
Erster Titel
Leistungen im Rahmen des Netzmonopols
§ 19 Bereitstellung von Übertragungswegen Anhang 2
§ 20 Angebot an Übertragungswegen (zu§ 7)
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1377
Auf Grund des§ 30 Abs. 1 des Postverfassungsgeset- 7. ,,die sonstigen am Fernmeldeverkehr Beteiligten" die-
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die jenigen Personen, die durch die Vereinbarungen
Bundesregierung nach Anhörung der Deutschen Bundes- zwischen der Deutschen Bundespost TELEKOM und
post TELEKOM durch den Bundesminister für Post und den Kunden betroffen sind,
Telekommunikation:
8. ,,Telekommunikations-Anschluß-Einheiten (TAE)" Ab-
§ 1 schlußeinrichtungen von Übertragungswegen im Sinne
Rechtsgrundlagen des Netzmonopols, sofern diese im analogen Netz
auch für den Telefondienst genutzt werden,
(1) Die Rechte und Pflichten der Deutschen Bundespost 9. ,,diensteneutrale Schnittstellen" solche Schnittstellen,
TELEKOM und ihrer Kunden bestimmen sich außer nach die eine Informationsübertragung in der Weise gewähr-
den allgemeinen gesetzlichen· Regelungen und den Vor- leisten, daß eine beliebige Folge von Signalen über-
schriften dieser Rechtsverordnung nach den vertraglichen tragen werden kann, der Kunde freizügig auf die ge-
Vereinbarungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäfts- samte Übertragungskapazität des Übertragungsweges
bedingungen einschließlich der Leistungsbeschreibungen zugreifen kann und der Verwendungszweck aller zu
und der Bestimmungen über die Leistungsentgelte der übertragenden Signale (mit Ausnahme der Zeichen
Deutschen Bundespost TELEKOM. zum Erkennen der Betriebsfähigkeit des Übertragungs-
(2) Die Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten weges) ausschließlich vom Kunden bestimmt werden
auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außerhalb kann.
des Geltungsbereichs dieser Verordnung, soweit nicht
Gesetze und Verordnungen, die zur Durchführung des
Internationalen Fernmeldevertrages und seiner Vollzugs- Erster Abschnitt
ordnungen und der sonstigen für den Fernmeldeverkehr M onopold i enstl eistu ngen
bestehenden Verträge ergangen sind, eine andere Rege-
lung treffen.
Erster Unterabschnitt
(3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf in ihren Allgemeine Vorschriften
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den nachstehen-
den Bestimmungen nicht zum Nachteil ihrer Kunden
abweichen. Abweichende Individualvereinbarungen be- §3
dürfen der Schriftform. Gegenstand
§2 Die Vorschriften dieses Abschnitts regeln den recht-
Begriffsbestimmungen lichen Rahmen, innerhalb dessen die Deutsche Bundes-
post TELEKOM Monopoldienstleistungen anzubieten hat.
!m Sinne dieser Verordnung sind Die Rahmenvorschriften sind Bestandteil der Rechtsbezie-
1. ,,Monopoldienstleistungen" diejenigen Dienstleistun- hungen zwischen der Deutschen Bundespost TELEKOM
gen, die die Deutsche Bundespost TELEKOM in Aus- und ihren Kunden sowie den sonstigen am Fernmelde-
übung der dem Bund gemäß § 1 Abs. 2 und 4 Satz 2 verkehr Beteiligten.
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 §4
S. 1455) zustehenden ausschließlichen Rechte er- Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen
bringt; ausgenommen bleiben solche Dienstleistungen,
die zwar auf ausschließlichen Rechten des Bundes Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat beim Anbieten
beruhen, jedoch im Wettbewerb auch von anderen von Monopoldienstleistungen die auch für sie geltenden
Anbietern erbracht werden dürfen, Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu beachten.
2. ,,Wettbewerbsdienstleistungen" diejenigen Dienstlei-
§5
stungen, die nicht Monopoldienstleistungen sind,
Inhalt der Verträge
3. ,,Kunden" diejenigen, die die Dienstleistungen der
Deutschen Bundespost TELEKOM als Vertragspartner (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Mono-
in Anspruch nehmen, poldienstleistungen zu den jeweils geltenden Allgemeinen
4. ,,Netz" diejenigen Bestandteile der Netze der Deut- Geschäftsbedingungen zu erbringen. Diese· sind in ihrer
schen Bundespost TELEKOM, die von ihr auf Grund jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertragsver-
des Netzmonopols und des Funkanlagenmonopols hältnisses mit dem Kunden.
des Bundes(§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Fernmelde- (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren
anlagen) und auf Grund des Telefondienstmonopols Änderungen sind im Wortlaut amtlich zu veröffentlichen
des Bundes(§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über Fernmelde- und bei den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens zur
anlagen) errichtet und betrieben werden, Einsichtnahme bereitzuhalten. Änderungen werden nicht
5. ,,Übertragungswege" diejenigen Übertragungswege, vor dem Ende des zweiten der Veröffentlichung folgenden
die dem Netzmonopol des Bundes (§ 1 Abs. 2 des Kalendermonats wirksam.
Gesetzes über Fernmeldeanlagen) zuzuordnen sind, (3) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingun-
6. ,,Allgemeine Geschäftsbedingungen" die Allgemeinen gen werden nur wirksam, wenn sie dem Kunden schriftlich
Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost mitgeteilt worden sind. Änderungsmitteilungen gelten mit
TELEKOM einschließlich der Leistungsbeschreibungen dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
und der Bestimmungen über die Leistungsentgelte, Die Änderungen müssen dem Kunden nicht im Wortlaut
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
mitgeteilt werden. Die Mitteilung kann auch der Fern- Monopoldienstleistungen müssen auf objektiven Maß-
melderechnung beigelegt werden. stäben beruhen, nachvollziehbar sein und den Kunden
gleichen Zugang zu diesen Leistungen gewähren. Sie
(4) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
dürfen den Zugang zu den Monopoldienstleistungen nur
der Deutschen Bundespost TELEKOM zuungunsten des
insoweit beschränken, als dies aus Gründen eines ord-
Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Ver-
nungsgemäßen Fernmeldeverkehrs erforderlich ist und als
tragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
diese Gründe in Übereinstimmung mit dem Recht der
Änderung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungs-
Europäischen Gemeinschaft stehen. Die auf Grund der
recht schriftlich hinzuweisen. Das Kündigungsrecht
Telekommunikationszulassungsverordnung vom 22. März
erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten
1991 (BGBI. 1 S. 756) erlassenen Vorschriften zum An-
nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung hier-
schluß von Endeinrichtungen an das Netz und zu deren
von Gebrauch macht.
Verwendung im Telefondienst sowie die Vorschriften der
TELEKOM-Datenschutzverordnung vom 24. Juni 1991
§6
(BGBI. 1 S. 1390) bleiben unberührt.
Entbündelung des Leistungsangebotes
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat im Rah-
Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat Monopol- men der wirtschaftlichen Möglichkeiten beim Angebot von
dienstleistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage Monopoldienstleistungen die nach Artikel 5 Abs. 1 der
am Markt in dem Umfang, in dem sie sachlich gegen- Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur
einander abgegrenzt werden können, als eigenständige Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunika-
Leistungen anzubieten. Die so abgegrenzten Monopol- tionsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs
dienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung (Open Network Provision- ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)
gesondert aufzuführen und gesondert zu tarifieren. In glei- im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-
cher Weise sind Monopoldienstleistungen getrennt von lichten europäischen Normen von Schnittstellen und von
Wettbewerbsdienstleistungen auszuweisen. Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu
berücksichtigen. Sie hält die Normen ein, die die Kommis-
§7 sion oder der Rat gemäß Artikel 1O der in Satz 1 genann-
ten Richtlinie für verbindlich erklärt hat. Wendet die Deut-
Grundstückseigentümererklärung
sche Bundespost TELEKOM oder ein Kunde eine der in
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann den Satz 1 oder 2. genannten Normen an, so wird vermutet,
Abschluß eines Vertrages, der die Inanspruchnahme daß sie die grundlegenden Anforderungen für den offenen
von Monopoldienstleistungen beinhaltet, davon abhängig Netzzugang erfüllen. ·
machen, daß für jedes betroffene Grundstück eine •
(3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist ·berechtigt,
Erklärung des dinglich Berechtigten oder dessen Vertre-
ters (Grundstückseigentümererklärung) vorgelegt wird Monopoldienstleistungen vorübergehend einzustellen, ins-
(Anhang 1). besonder~ Verbindungen in ihrem Netz zu unterbrechen
oder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit dies aus
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM stellt dem Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zur Vornahme
dinglich Berechtigten eine Gegenerklärung (Anhang 2) betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von
aus. Störungen ihres Netzes erforderlich ist. Die Deutsche
Bundespost TELEKOM hat jede Unterbrechung, Betriebs-
§8 unfähigkeit oder sonstige technische Störung unverzüglich
Sicherheitsleistung; Vorauszahlungen zu beheben.
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt, (4) Bei Einstellung ihrer Leistungen hat die Deutsche
Monopoldienstleistungen von der Erbringung einer Sicher- Bundespost TELEKOM auf die Belange ihrer Kunden
heitsleistµng oder einer Vorauszahlung in angemessener Rücksicht zu nehmen. Zur vorherigen Unterrichtung ist sie
Höhe abhängig zu machen, wenn zu besorgen ist, daß der nur gegenüber denjenigen Kunden verpflichtet, die auf
Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder eine ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeit
nicht rechtzeitig nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann möglichen Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies
durch Bürgschaftserklärung eines in der Europäischen der Deutschen Bundespost TELEKOM unter Angabe von
Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Die Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Pflicht zur vorheri-
Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt, die gen Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
Sicherheitsleistung auf eine solche Bürgschaftserklärung 1. nach den Umständen nicht vorher möglich ist und die
oder die Hinterlegung von Geld zu beschränken. Deutsche Bundespost TELEKOM dies nicht zu ver-
(2) Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurück- treten hat oder
zugeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erbringung 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre-
weggefallen sind. chungen verzögern würde.
§ 9
Art und Umfang der Leistungspflicht § 10
Entstörungsdienst
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat Monopol-
dienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich- Auf Verlangen des Kunden hat die Deutsche Bundes-
keiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt post TELEKOM einer Störung unverzüglich und auch
und dem Stand der technischen Entwicklung den Kunden nachts und an Sonn- und Feiertagen ·nachzugehen. Eine
zur Verfügung zu stellen. Die Angebotsbedingungen für Staffelung der Leistungsentgelte, insbesondere für Sofort-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1379
entstörungen und für Entstörungen außerhalb der üblichen (3) Steht bei Anschlüssen des Telefondienstes fest, daß
Geschäftszeiten, ist zulässig. für Verbindungen in Rechnung gestellte Entgeltforderun-
gen unrichtig sind oder daß es den Umständen nach als
§ 11 ausgeschlossen erscheint, daß diese Entgeltforderungen
richtig sind, ohne daß die richtige Höhe feststellbar ist, so
Leistungsentgelte werden aus den unbeanstandet gebliebenen Entgeltforde-
(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können rungen -für Verbindungen der letzten zusammenhängen-
als Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das den sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume die durch-
Verhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe- schnittlichen Entgeltforderungen für Verbindungen für
standteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß einen Abrechnungszeitraum ermittelt. Ist die Zeit der Über-
ausgewogen sein. lassung der entsprechenden Anschlüsse des T elefondien-
stes kürzer, so wird die Anzahl der vorhandenen Abrech-
(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der nungszeiträume zugrunde gelegt. Die durchschnittlichen
Deutschen Bundespost TELEKOM müssen alle Angaben Entgeltforderungen für Verbindungen treten an die Stelle
enthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden der in Rechnung gestellten Entgeltforderungen. Bei der
erkennbar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das Durchschnittsberechnung sind die tatsächlichen Verhält-
zu zahlende Entgelt erbracht werden. nisse angemessen zu berücksichtigen. Wenn in den ent-
sprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei
§ 12 vergleichbaren Umständen nachweislich niedrigere Ent-
geltforderungen angefallen sind, als sich bei der Durch-
Rechnungserteilung schnittsberechnung ergeben würde, treten diese Entgelt-
(1) Für die von ihr erbrachten Monopoldienstleistungen forderungen an die Stelle der in Rechnung gestellten Ent-
hat die Deutsche Bundespost TELEKOM ihren Kunden geltforderungen. Die danach zuviel gezahlten Entgelte
eine Rechnung zu erteilen, soweit sie vorleistungspflichtig werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbe-
ist. halten, daß in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum
der Anschluß des Telefondienstes nicht genutzt worden
(2) Verlangt der Kunde für einen Anschluß des Telefon- ist.
dienstes vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum
eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rech- § 15
nung, so ist die Deutsche Bundespost TELEKOM im Rah-
men der bestehenden rechtlichen Voraussetzungen sowie freiwerden von der Entgeltpflicht
der bestehenden technischen und betrieblichen Möglich- Sofern Einrichtungen des Netzes der Deutschen Bun-
keiten verpflichtet, diesen Einzelverbindungsnachweis zu despost TELEKOM aus nicht vom Kunden zu vertretenden
erteilen. Sie kann hierfür ein Entgelt in Rechnung stellen. Gründen ganz oder teilweise betriebsunfähig geworden
sind oder eine Leistungseinstetlung nach § 9 Abs. 3 vorge-
§ 13 nommen wurde, wird der Kunde von der Verpflichtung zur
Entrichtung des Leistungsentgeltes nur dann frei, wenn die
Fälligkeit Dauer der Betriebsunfähigkeit, gerechnet ab dem Zeit-
Soweit die Deutsche Bundespost TELEKOM auf Grund punkt der Kenntniserlangung durch die Deutsche Bundes-
ihrer Pflicht gemäß § 12 Abs. 1 eine Rechnung erteilt, post TELEKOM, oder die Dauer der Leistungseinstellung
werden die Entgeltforderungen frühestens mit dem 1. fünf Tage überschreitet oder
Zugang der Rechnung fällig.
2. zwei Stunden überschritten hat und der in Betracht
kommende Betrag zehn Deutsche Mark übersteigt.
§ 14
Einwendungen § 16
(1) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Sperre
Forderungen sind innerhalb von sechs Wochen nach (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,
Zugang der Rechnung schriftlich oder zur Niederschrift bei
die Inanspruchnahme von Monopoldienstleistungen ganz
der zuständigen Rechnungsstelle zu erheben. War der
oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde
Kunde ohne Verschulden verhindert, diese Einwendungs-
frist einzuhalten, so können die Einwendungen innerhalb 1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens siebzig
von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachge- Deutsche Mark im Verzug ist oder
hott werden. Soweit die Deutsche Bundespost TELEKOM 2. sonstige vertragliche Pflichten, insbesondere solche,
bei Anschlüssen des Telefondienstes keine Verbindungs- die der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Netzes
daten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten der Deutschen Bundespost TELEKOM dienen, schuld-
auf Wunsch des Kunden oder auf Grund gesetzlicher haft verletzt.
Verpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine Nachweis-
pflicht für die Einzelverbindungen. Nach Ablauf eines Jah- (2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach schrift-
res seit Zugang der Fernmelderechnung ist die Erhebung licher Androhung durchgeführt werden. Dies gilt nicht,
von Einwendungen ausgeschlossen. wenn eine frühere Durchführung geboten ist, weil
(2) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten 1. durch die Pflichtverletzung eine Gefahr für die öffent-
Forderungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur liche Sicherheit besteht,
Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umstän- 2. Störungen des Netzes der Deutschen Bundespost
den ergibt, daß offensichtlich Fehler vorliegen. TELEKOM unmittelbar bevorstehen oder
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kunde Änderung oder Entfernung von Teilen des Netzes der
bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte Deutschen Bundespost TELEKOM entstanden ist.
für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen der Deut-
schen Bundespost TELEKOM nicht, nicht vollständig (3) Weitergehende Schadensersatzansprüche, die auf
oder nicht rechtzeitig entrichtet. Grund der Inanspruchnahme von Monopoldienstleistun-
gen der Deutschen Bundespost TELEKOM bestehen, sind
(3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann die ausgeschlossen. Die Bestimmungen über die Haftung
schriftliche Androhung der Sperre mit einer Mahnung ver- nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember
binden. 1989 (BGBI. I S. 2198) bleiben unberührt. .
(4) Sperren sind unverzüglich aufzuheben, sobald die (4) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost
Gründe für ihre Durchführung entfallen sind und der Kunde TELEKOM haften außer bei Vorsatz dem Geschädigten
die Kosten der Sperre ersetzt hat. Die Deutsche Bundes- nicht.
post TELEKOM kann die Kosten unter Beachtung der § 18
Vorschrift des § 11 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Verjährung
9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317), zuletzt geändert (1) Die wechselseitigen Ansprüche der Deutschen
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 Bundespost TELEKOM und ihrer Kunden sowie der sonsti-
(BGBI. 1 S. 2486), pauschal berechnen. gen am Fernmeldeverkehr Beteiligten verjähren in zwei
(5) Ist aus technischen Gründen eine Sperre nicht durch- Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalender-
führbar, so kann die Deutsche Bundespost TELEKOM jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
anstatt zu sperren vom Kunden die Unterlassung der (2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
Nutzung verlangen. die Verjährung von Ansprüchen aus Gewährleistung und
unerlaubter Handlung sowie die Vorschriften des
§ 17 Produkthaftungsgesetzes über die Verjährung bleiben
Haftung unberührt.
(1) Für Schäden, die ein Kunde oder ein sonstiger am
Zweiter Unterabschnitt
Fernmeldeverkehr Beteiligter auf Grund der Inanspruch-
nahme von Monopoldienstleistungen der Deutschen Bun- Besondere Vorschriften
despost TELEKOM erleidet, haftet die Deutsche Bundes-
post TELEKOM aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Erster Titel
Falle
Leistungen
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der im Rahmen des Netzmonopols
Gesundheit, wenn der Schaden von der Deutschen
Bundespost TELEKOM oder einem Erfüllungs- oder § 19
Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig ver-
Bereitstellung von Übertragungswegen
ursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von Übertragungswege sind dem Kunden über dienste-
der Deutschen Bundespost TELEKOM oder einem neutrale, räumlich frei zugängliche Schnittstellen zwischen
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder den Abschlußeinrichtungen der Übertragungswege und
fahrlässig verursacht worden ist, den daran anzuschließenden Endeinrichtungen zugäng-
lich zu machen. Die Schnittstellenbedingungen haben sich
3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Lei- auf die elektrischen und physikalischen Eigenschaften der
ter eines Fernmeldeamtes, dem Leiter oder Bereichs-
Signalübertragung zu beschränken.
leiter einer Mittelbehörde oder einem Vorstandsmitglied
der Deutschen Bundespost TELEKOM vorsätzlich oder
§ 20
grob fahrlässig verursacht worden ist.
Angebot an Übertragungswegen
Ist streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils voraus-
gesetzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweislast die Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat dem Kunden
Deutsche Bundespost TELEKOM. aus der Gesamtheit der möglichen Übertragungsleistun-
gen Übertragungswege mit solchen Schnittstellen, Bitraten
(2) Bei Sach- und Vermögensschäden im Sinne des
und Bandbreiten anzubieten, die allgemein am Markt
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die Haftung der Deutschen
nachgefragt werden oder die sie selbst zum Erbringen
Bundespost TELEKOM gegenüber dem einzelnen
ihrer Telekommunikationsdienstleistungen nutzt. Als
Geschädigten auf zwölftausend Deutsche Mark und
Grundleistung sind Übertragungswege ohne Ersatzschal-
gegenüber ,der Gesamtheit der Geschädigten auf zehn
tung vorzusehen.
Millionen Deutsche Mark jeweils je schadensver-
ursachende Handlung begrenzt. Übersteigt die Summe § 21
der Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Scha- Qualität; Bereitstellungsfrist
densersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe
aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. (1) Die angebotene Übertragungsqualität hat dem Stand
Die Haftungsbegrenzung nach Satz 1 entfällt, wenn der der technischen Entwicklung zu entsprechen. Die Leistungs-
Geschädigte beweist, daß der Schaden vorsätzlich verur- beschreibungen der Deutschen Bundespost TELEKOM
sacht worden ist, oder wenn der Sachschaden bei der haben die üblicherweise erreichten Qualitätsmerkmale,
betriebsfähigen Bereitstellung, Instandhaltung, Prüfung, insbesondere die Bitfehlerrate und die Verfügbarkeit aus-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1381
zuweisen. Die Übertragungsqualität ist entsprechend der anderen Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten. Das
allgemeinen Nachfrage am Markt abzustufen. ausschließlich dem Bund zustehende Recht, Sprache für
andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist verpflichtet,
Fernmeldeanlagen), bleibt unberührt.
Übertragungswege nach Antragstellung durch den Kun-
den unverzüglich bereitzustellen.
Zweiter Abschnitt
§ 22
Nutzung und Zusammenschaltung Sonstige Bestimmungen
Der Kunde ist berechtigt, die bereitgestellten Übertra- § 26
gungswege freizügig zu nutzen sowie untereinander und
mit anderen Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten. Wettbewerbsdienstleistungen
Das ausschließlich dem Bund zustehende Recht, Sprache (1) Für Wettbewerbsdienstleistungen, die die Deutsche
für andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes Bundespost TEU~KOM erstmals seit dem 1. Juli 1989
über Fernmeldeanlagen), bleibt unberührt. anbietet, gilt diese Verordnung mit Ausnahme der Absätze
2 bis 4 nicht. Auf diese Dienstleistungen ist jedoch § 17
insoweit sinngemäß anzuwenden, als das schadensverur-
zweiter Titel sachende Ereignis auf Übertragungswegen der Deutschen
Leistungen Bundespost TELEKOM eingetreten ist.
im Rahmen des Telefondienstmonopols
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat im Rah-
men der wirtschaftlichen Möglichkeiten beim Angebot von
§ 23
Wettbewerbsdienstleistungen die nach Artikel 5 Abs. 1 der
Bereitstellung von Anschlüssen Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur
Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunika-
(1) Im Rahmen des Telefondienstes hat die Deutsche
tionsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs
Bundespost TELEKOM dem Nutzer einen Anschiuß des
(Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)
Telefondienstes bereitzustellen und ihm zu ermöglichen,
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-
über diesen Anschluß Verbindungen des Telefondienstes
lichten europäischen Normen von Schnittstellen und von
zu anderen Anschlüssen des Telefondienstes herzustellen
Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu
und entgegenzunehmen. Die Deutsche Bundespost
berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Empfehlungen
TELEKOM kann über diesen Anschluß auch andere, nicht
des Rates für weitere Bedingungen zur Gewährleistung
zu den Monopoldienstleistungen zählende Dienstleistun-
eines offenen Netzzugangs. Die Deutsche Bundespost
gen erbringen.
TELEKOM hält die Normen ein, die die Kommission oder
(2) Der Anschluß des Telefondienstes ist mit einer Ein- der Rat gemäß Artikel 1O der in Satz 1 genannten Richt-
richtung zu versehen, die den Abschluß des Netzes der linie für verbindlich erklärt hat. Wendet die Deutsche
Deutschen Bundespost TELEKOM darstellt. Diese Bundespost TELEKOM oder ein Kunde eine der in Satz 1
Abschlußeinrichtung ist an einer mit dem Kunden zu ver- oder 3 genannten Normen an oder folgen sie einer vom
einbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Bei Rat beschlossenen Empfehlung, so wird vermutet, daß sie
Anschlüssen des Telefondienstes an das analoge Netz ist die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzu-
sie in der Form einer Telekommunikations-Anschluß-Ein- gang erfüllen.
heit nebst passivem Prüfabschluß herzustellen.
§ 27
(3) An die Abschlußeinrichtung können alle zugelasse-
Inkasso
nen Endeinrichtungen angeschlossen werden.
( 1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,
(4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist verpflichtet,
die Entgeltforderungen anderer Anbieter von Dienstlei-
einen beantragten Anschluß des Telefondienstes unver- stungen im Bereich der Telekommunikation mit deren
züglich bereitzustellen.
Zustimmung im eigenen Namen bei den jeweiligen Kun-
(5) Der Kunde kann verlangen, daß ihm für die einzelnen den einzuziehen, wenn die betreffenden Anbieter bei der
Telefonverbindungen Informationen über die anfallenden Erbringung ihrer Leistungen das Netz der Deutschen Bun-
Entgelteinheiten zugänglich gemacht werden. Die daten- despost TELEKOM in Anspruch nehmen und sicher-
schutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. stellen, daß der Kunde einen dauerhaften Nachweis über
die erbrachten Leistungen erhalten kann.
§ 24 (2) Auf Antrag erhält der Kunde hierbei gegen Entgelt
Qualität eine schriftliche Aufstellung darüber, an welchem Tag, in
welcher Höhe und von welchem Anbieter unter seiner
Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die von ihr Kundenkennung Entgeltforderungen begründet wurden.
einzuhaltenden Qualitätsmerkmale im Telefondienst in Der Antrag muß die schriftliche Erklärung des Kunden
den Leistungsbeschreibungen auszuweisen. enthalten, daß er alle Mitbenutzer seiner Kennung auf die
Bekanntgabe der Entgeltforderungen hingewiesen hat.
§ 25
Nutzung und Zusammenschaltung (3) Einwendungen gegen Entgeltforderungen anderer
Anbieter können gegenüber der Deutschen Bundespost
Der Kunde ist berechtigt, Anschlüsse des Telefondien- TELEKOM nur schriftlich und unter Beifügung der Rech-
stes freizügig zu nutzen sowie untereinander und mit nungsunterlagen bei der zuständigen Rechnungsstelle
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
erhoben werden. Zu Unrecht erhobene Entgeltforderun- TELEKOM, sondern nur dem jeweiligen Anbieter entge-
gen anderer Anbieter werden erstattet. Absatz 2 Satz 2 gilt gengehalten werden können.
entsprechend.
(4) Bei unvollständiger Bezahlung einer Fernmelderech- § 28
nung über Entgeltforderungen der Deutschen Bundespost Anschalteerlaubnis
TELEKOM und Entgeltforderungen anderer Anbieter gilt
(1) Endeinrichtungen, die an Abschlußeinrichtungen von
die Zahlung des Kunden vorrangig für die Entgelte der
Übertragungswegen, Fest- oder Wählverbindungen der
Deutschen Bundespost TELEKOM, es sei denn, der
Deutschen Bundespost TELEKOM angeschaltet werden,
Kunde beanstandet ausdrücklich die Entgeltforderungen
bedürfen einer Anschalteerlaubnis, die nach Maßgabe
der Deutschen Bundespost TELEKOM.
anderweitiger gesetzlicher Regelungen vom Bundes-
(5) Werden Anbieterentgeltforderungen nicht oder nur minister für Post und Telekommunikation oder der von
unvollständig bezahlt, so ist der Kunde an die Zahlung zu diesem ermächtigten Behörde (zuständige Behörde) erteilt
erinnern. Bei erfolgloser Mahnung werden die zur eigenen wird. Die Anschalteerlaubnis beinhaltet die Feststellung,
Rechtsverfolgung notwendigen Daten dem Anbieter mitge- daß die Endeinrichtung zugelassen ist und die Funktions-
teilt. Auf Antrag kann der Anbieter gegen Entgelt eine weise oder die vorgesehene Verwendung der Endeinrich-
Aufschlüsselung der offenen Entgeltforderungen bezogen tung bei einwandfreier Installierung und Wartung dem
auf einen Kunden erhalten. geltenden Fernmelderecht entspricht (Anschaltebedingun-
gen). Die Anschalteerlaubnis kann allgemein oder für den
(6) Beeinträchtigt ein Kunde die ordnungsgemäße Einzelfall erteilt werden. Für einfache Endeinrichtungen
Durchführung des lnkassoveriahrens der Deutschen Bun- des Telefondienstes wird eine allgemeine Anschalte-
despost TELEKOM, indem er ohne schriftliche Begrün~ erlaubnis erteilt. Sofern für die anzuschaltende Endeinrich-
dung seiner Verpflichtung zur Zahlung aller verursachten tung keine allgemeine Anschalteerlaubnis besteht, wird sie
Anbieterentgeltforderungen trotz Zahlungsaufforderung nach Überprüfung der anzuschaltenden Endeinrichtung
mit Hinweis auf die Folgen nicht nachkommt, so kann die (Abnahme) erteilt, wenn die Anschaltebedingungen einge-
Deutsche Bundespost TELEKOM den Kunden und seine halten werden.
Mitbenutzer im eigenen Namen von der weiteren Inan-
spruchnahme entgeltpflichtiger Leistungen anderer Anbie- (2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,
ter ganz oder vorübergehend ausschließen, wenn der an die zuständige Behörde solche Informationen weiter-
Rückstand mindestens zwanzig Deutsche Mark beträgt zugeben, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß die
(Zugriffssperre). Für die Zugriffssperre kann ein Entgelt Anschalteerlaubnis beantragt wird.
erhoben werden. Sie ist aufzuheben, wenn
1 . die Bezahlung der rückständigen Entgeltforderungen Dritter Abschnitt
anderer Anbieter bei der zuständigen Stelle der Deut-
schen Bundespost TELEKOM nachgewiesen ist oder
Übergangs-
und Schlußvorschriften
2. der Kunde glaubhaft macht, daß er seine Pflicht zur
Zahlung der rückständigen Entgeltforderungen gegen-
§ 29
über dem Anbieter bestritten hat.
Übergangsvorschrift
(7) Bis zum 31. August 1993 ist die Deutsche Bundes- zu den Wettbewerbsdienstleistungen
post TELEKOM im Rahmen regional begrenzter Betriebs-
versuche auch berechtigt, Leistungsentgelte zu erheben, Für die Wettbewerbsdienstleistungen, die die Deutsche
die nach einem verkürzten Zeittakt im Telefondienst Bundespost TELEKOM bereits vor dem 1 . Juli 1989 ange-
berechnet werden und die ihre technischen Leistungen boten hat und die sie gemäß § 65 Abs. 2 des Postverfas-
und die Informationsdienstleistungen anderer Anbieter ins- sungsgesetzes bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen
gesamt abgelten. Mit Zahlung der in der Fernmelderech- nach § 25 Abs. 2 dieses Gesetzes uneingeschränkt weiter-
nung berechneten Leistungsentgelte hat der Kunde mit be- führen muß, gelten die in den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und in den
freiender Wirkung auch die Leistungen der Informations- §§ 6 bis 9, 11 bis 18 und 26 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung
anbieter ausgeglichen. Der Kunde ist durch eine vor- festgelegten Rahmenvorschriften sinngemäß.
geschaltete Ansage auf die genaue Entgeltberechnung,
auf die Tilgung der Ansprüche anderer Anbieter durch die § 30
vollständige Bezahlung der Fernmelderechnung sowie auf
Inkrafttreten
die Textverantwortung der Anbieter und darauf hinzuwei-
sen, daß Einwendungen und Ansprüche, die den Inhalt der Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft und mit
Information betreffen, nicht der Deutschen Bundespost Ablauf des 30. September 1992 außer Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1383
Anhans 1
(zu § 7)
Grundstückseigentümererklärung
Ich bin/Wir sind damit einverstanden, daß die Deutsche Bundespost TELEKOM auf meinem/unserem Grundstück
Straße (Platz) Nr. ................. .
in ........................................................................................................................................................................................
sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen (Gestänge, Stützen, Kabel einschließlich
Zubehör usw.) anbringt, die zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes auf dem Grundstück und in den darauf
befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und· Erweiterung ihres
Netzes erforderlich sind. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen
und zumutbaren Belastung führen.
Wenn infolge dieser Vorrichtungen Beschädigungen des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude eintreten, ist
die Deutsche Bundespost TELEKOM verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks und der Gebäude wieder
ordnungsgemäß instandzusetzen.
Die Vorrichtungen sind zu verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des Grundstückes selbst dienen und eine
Verlegung nicht ausreicht, zu entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr
Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt die
Deutsche Bundespost TELEKOM. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich der Versorgung des Grundstücks
dienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen Bundespost TELEKOM erforderlich sind.
Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist ferner verpflichtet, die Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf
eigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich zu entfernen, soweit dem nicht
schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Das
Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM auf dem Grund-
stück befindet.
Ausbesserungen, die an meinen Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung, Änderung oder
Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu meinen Lasten.
Ort, Datum Unterschrift des Grundstückseigentümers oder einer vertretungs-
berechtigten Person, bei Wohnungseigentum Unterschrift des Verwalters
Name und Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers oder Verwalters
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anhang 2
(zu § 7)
Gegenerklärung der Deutschen Bundesp0st TELEKOM
An
in ........................................................................................................................................................................................
Die Deutsche Bundespost TELEKOM verpflichtet sich, Ihr Grundstück
Straße (Platz) Nr ................. .
in ........................................................................................................................................................................................
und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit das Grundstück oder die
Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes auf dem Grundstück und in den darauf
befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres
Netzes beschädigt worden sind. Sie wird die Vorrichtungen verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des
Grundstücks selbst dienen und eine Verlegung nicht ausreicht, entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des
Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die
Verlegung oder Entfernung trägt die Deutsche Bundespost TELEKOM. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließ-
lich der Versorgung des Grundstücks dienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen Bundespost
TELEKOM erforderlich sind. Die Deutsche Bundespost TELEKOM wird ferner binnen Jahresfrist nach Ihrer Kündigung
die angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen. Auf Ihr Verlangen wird die Deutsche Bundespost
TELEKOM die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegen-
stehen.
Ihre Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Ihr
Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM auf dem Grund-
stück befindet.
Ausbesserungen, die an Ihren Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung, Änderung oder Ent-
fernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu Ihren Lasten.
············································································ .. ···········• den ........................................................................................ .
................................................................................................................................................................................... Amt
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1385
Verordnung
über den Datenschutz· bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST
(POSTDIENST-Datenschutzverordnung - PD-DSV)
Vom 24. Juni 1991
1n ha lts übers ic ht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Datenerhebung; -verarbeitung und -nutzung zu Postdienst-
zwecken
§3 Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen
§4 Berichtigung von Anschriften
§ 5 Auskunft über Postfachinhaber
§ 6 Ausweisdaten
§ 7 Inkrafttreten
Auf Grund des§ 30 Abs. 2 des Postverfassungsgeset- (2) Die Erbringung von Postdienstleistungen darf nicht
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die von der Angabe personenbezogener Daten abhängig
Bundesregierung nach Anhörung des Unternehmens gemacht werden, die für die Erbringung dieser Dienstlei-
Deutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes- stung nicht erforderlich sind; entsprechendes gilt für die
minister für Post und Telekommunikation: Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung oder Nut-
zung der Daten für andere Zwecke. Erforderlich sind auch
Angaben, die mit einer Postdienstleistung in sachlichem
§ 1 Zusammenhang stehen und deren Erhebung der im Post-
Anwendungsbereich verkehr gebotenen Sorgfalt entspricht.
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbe- (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stel-
zogener Daten der am Postverkehr Beteiligten bei der len außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesdaten-
Deutschen Bundespost POSTDIENST. schutzgesetzes ist nach Maßgabe der für diese Übermitt-
lung geltenden Vereinbarungen zulässig, soweit dies .für
(2) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST die Erbringung der Postdienstleistung erforderlich ist.
Dienstleistungen für andere Unternehmen der Deutschen
Bundespost oder in deren Auftrag oder für andere öffent-
§3
liche Stellen im öffentlichen Interesse liegende Leistungen
erbringt, finden die für diese Unternehmen oder die für Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen
diese Stellen geltenden Datenschutzverordnungen
Anwendung. (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-
nenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten erhe-
(3) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen ent- ben, verarbeiten und nutzen, soweit es im Rahmen der
hält, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 7, 9 bis 11 , 13 Zweckbestimmung für die Begründung oder Änderung
Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 und 4, § 17 eines Vertragsverhältnisses einschließlich seiner inhalt-
Abs. 2 bis 4, §§ 18 bis 20 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 lichen Ausgestaltung erforderlich ist (Bestandsdaten).
bis 7, §§ 21 bis 26, 35, 39, 43 und 44 des Bundesdaten- Bestandsdaten sind insbesondere Name, Anschrift,
schutzgesetzes. Geburtsdatum, Beruf, Branchenzugehörigkeit und Art der
in Anspruch genommenen Postdienstleistungen.
§2 (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-
Datenerhebung, -verarbeitung .und -nutzung nenbezogene Daten von Post:~unden erheben, verarbeiten
zu Postdienstzwecken und nutzen, soweit es im Rahmen der Zweckbestimmung
des Vertragsverhältnisses für Vertragszwecke erforderlich
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso- ist (Verkehrsdaten). Verkehrsdaten sind insbesondere
nenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten nur Häufigkeit und Umfang der in Anspruch genommenen
für Zwecke des Postdienstes erheben, verarbeiten und
Postdienstleistungen.
nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der Be-
teiligte nach den Vorschriften des Bundesdatenschutz- (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-
gesetzes eingewilligt hat. nenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen,
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
soweit es zur ordnungsgemäßen Ermittlung, Abrechnung dieser nicht widersprochen hat. Auf sein Widerspruchs-
und Auswertung von Leistungsentgelten und zum Nach- recht ist er vor Mitteilung der Anschrift hinzuweisen.
weis der Richtigkeit d~rselben erforderlich ist (Entgelt-
daten). Zu diesem Zweck dürfen die für die Entgeltabrech-
§ 5
nung erheblichen Umstände wie Vorschußzahlung, Raten-
zahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung durch die Auskunft über Postfachinhaber
Deutsche Bundespost POSTDIENST gespeichert werden.
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf einem
(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf die Dritten für Zwecke des Postverkehrs auf dessen Verlan-
nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Bestands- und gen die Anschrift eines Postfachinhabers mitteilen, sofern
Verkehrsdaten für Zwecke der Beratung ihrer Kunden er ein berecht;gtes Interesse an der Kenntnis der Anschrift
verarbeiten und nutzen. Sie darf die nach Absatz 1 erhobe- im Einzelfall glaubhaft macht, das im Zusammenhang mit
nen Bestandsdaten bis zum Ablauf des zweiten Kalender- dem postalischen Dienstleistungsangebot steht.
jahres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses
(2) Der Postfachinhaber kann der Mitteilung seiner
verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der
Anschrift widersprechen. Auf sein Widerspruchsrecht ist er
Werbung und der Marktforschung für die Deutsche Bun-
bei Vertragsabschluß oder bei bestehenden Verträgen
despost POSTDIENST sowie zur bedarfsgerechten
durch ein gesondertes Schreiben hinzuweisen.
Gestaltung ihrer Postdienstleistungen erforderlich ist und
der Betroffene nicht widersprochen hat. Die Deutsche
Bundespost POSTDIENST darf die Bestandsdaten für die §6
in Satz 2 genannten Zwecke längstens bis zum Ablauf des
Ausweisdaten
fünften Kalenderjahres nach der Beendigung des Ver-
tragsverhältnisses weiter verarbeiten und nutzen, soweit (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann von
sie für diese Zwecke weiterhin benötigt werden und der am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Per-
ehemalige Kunde über die Fortsetzung der Speicherung son durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder
für diese Zwecke unterrichtet wurde und von seinem Reisepasses oder durch Vorlage sonstiger geeigneter
Widerspruchsrecht nach Satz 2 keinen Gebrauch gemacht Ausweispapiere auszuweisen, wenn dies zur Sicherstel-
hat. lung der ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung
erforderlich ist.
§4
(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde
Berichtigung von Anschriften sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungs-
datum können zum Zwecke des späteren Beweises der
(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf einem
ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung gespei-
Dritten auf dessen Verlangen zum Zwecke des Postver-
chert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungs-
kehrs Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene
interesse besteht.
Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist. Die
Anschrift umfaßt den Namen, die Zustell- oder Abhol- (3) Eine Verwendung der Daten ist nur für den Zweck
angaben und den Bestimmungsort mit postamtlichen Leit- zulässig, Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung
angaben. der Dienstleistung zu erbringen. Die Ausweisnummer darf
nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf
(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf die
personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Ver-
richtige Anschrift des Empfängers dem Absender für
knüpfung von Dateien möglich ist.
Zwecke des Postverkehrs mitteilen, wenn eine Postsen-
dung nicht unter der angegebenen Anschrift ausgeliefert (4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Erhebung
werden konnte, sofern der Empfänger bei Stellung eines folgenden Kalenderjahres zu löschen.
Nachsendungsantrages nach Hinweis auf sein Wider-
spruchsrecht nicht schriftlich widersprochen hat.
§7
(3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann dar-
Inkrafttreten
über hinaus die richtige Anschrift eines am Postverkehr
Beteiligten für Zwecke des Postverkehrs mitteilen, werm Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 39 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1387
Verordnung
über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost POSTBANK
(POSTBANK-Datenschutzverordnung - PB-DSV)
Vom 24. Juni 1991
Inhaltsübersicht
§ Anwendungsbereich
§ 2 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zu Postbank-
zwecken
§ 3 Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen
§ 4 Mißbräuchliche Nutzung der Postbankdienste
§ 5 Schutz vor Vermögensschäden
§ 6 Datenübermittlung an die Deutsche Bundespost POST-
DIENST
§ 7 Auskunft über Kontonummer und Kontobezeichnung im
Girodienst
§ 8 Kraftloserklärung eines Postsparbuchs
§ 9 Ausweisdaten
§ 10 Inkrafttreten
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Postverfassungsgesetz §2
vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die Bundes- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
regierung nach Anhörung des Unternehmens Deutsche zu Postbankzwecken
Bundespost POSTBANK durch den Bundesminister für
Post und Telekommunikation: (1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf perso-
nenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten nur
für Zwecke der Geschäfte der Postbank erheben, verarbei-
ten und nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder
§ 1 der Beteiligte nach den Vorschriften des Bundesdaten-
Anwendungsbereich schutzgesetzes eingewilligt hat.
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo- (2) Die Erbringung von Postbankdienstleistungen darf
gener Daten bei der Deutschen Bundespost POSTBANK. nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig
gemacht werden, die für die Erbringung dieser Dienst-
(2) Soweit die Deutsche Bundespost POSTBANK leistung nicht erforderlich sind. Erforderlich sind auch An-
Dienstleistungen für andere Unternehmen der Deutschen gaben, die mit der Postbankdienstleistung in sachlichem
Bundespost oder in deren Auftrag erbringt, finden die für Zusammenhang stehen und deren Erhebung banküblicher
diese Unternehmen geltenden Datenschutzverordnungen Sorgfalt entspricht.
Anwendung.
§.3
(3) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen ent- Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen
hält, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutz-
gesetzes für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am (1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf perso-
Wettbewerb teilnehmen. nenbezogene Daten von Postbankkunden erheben, ver-
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
arbeiten und nutzen, soweit es im Rahmen der Zweck- eine Sperrdatei einrichten. In dieser Datei dürfen perso-
bestimmung für die Begründung oder Änderung eines nenbezogene Daten, die ihr bekannt sind, oder von Geld-
Vertragsverhältnisses einschließlich seiner inhaltlichen instituten oder der Kriminalpolizei übermittelt worden sind,
Ausgestaltung erforderlich ist (Bestandsdaten). Bestands- verarbeitet und genutzt werden, wenn dem Betroffenen die
daten sind insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Inanspruchnahme bestimmter Einrichtungen der Deut-
Beruf, Branchenzugehörigkeit, Kontobezeichnung, Konto- schen Bundespost POSTBANK wegen solcher strafbarer
nummer und Art der in Anspruch genommenen Postbank- Handlungen verweigert werden kann, die im Zusammen-
dienstleistungen. hang mit dem bankgeschäftlichen Verkehr stehen.
(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf perso- (2) Die Daten sind spätestens mit Ablauf des fünften
nenbezogene Daten von Postbankkunden erheben, ver- Kalenderjahr&s nach der Speicherung zu löschen. Sie
arbeiten und nutzen, soweit es im Rahmen der Zweck- werden vorher gelöscht, sobald der Grund zur Speiche-
bestimmung des Vertragsverhältnisses für Vertrags- rung entfallen ist.
zwecke erforderlich ist (Verkehrsdaten). Verkehrsdaten
sind insbesondere Häufigkeit und Umfang der in Anspruch
§6
genommenen Postbankdienstleistungen.
Datenübermittlung
(3) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf die nach an die Deutsche Bundespost POSTDIENST
den Absätzen 1 und 2 erhobenen Bestands- und Verkehrs-
daten für Zwecke der Beratung ihrer Kunden verarbeiten Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf Bestands-
und nutzen. Sie darf die nach Absatz 1 erhobenen und Verkehrsdaten von Postbankkunden an die Deutsche
Bestandsdaten bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjah- Bundespost POSTDIENST übermitteln, soweit es zur
res nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses verar- Abwicklung von Postbankdienstleistungen durch die Deut-
beiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung sche Bundespost POSTDIENST erforderlich ist.
und der Marktforschung für die Deutsche Bundespost
POSTBANK sowie zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer
Postbankdienstleistungen erforderlich ist und der Betrof- §7
fene nicht widersprochen hat. Die Deutsche Bundespost
Auskunft
POSTBANK darf die Bestandsdaten für die in Satz 2
über Kontonummer und Kontobezeichnung
genannten Zwecke längstens bis zum Ablauf des fünften
im Girodienst
Kalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsverhält-
nisses weiter verarbeiten und nutzen, soweit sie für diese Soweit es für ·die Abwicklung eines Zahlungsverkehrs-
Zwecke weiterhin benötigt werden und der ehemalige auftrages erforderlich ist, kann die Deutsche Bundespost
Kunde über die Fortsetzung der Speicherung für diese POSTBANK über die Kontonummer und die Kontobe-
Zwecke unterrichtet wurde und von seinem Widerspruchs- zeichnung für Zwecke des Zahlungsverkehrs anderen in
recht nach Satz 2 keinen Gebrauch gemacht hat. die Abwicklung dieses Auftrags eingeschalteten Institutio-
nen (insbesondere Geld- und Kreditinstituten) Auskunft
erteilen.
§4
Mißbräuchliche Nutzung der Postbankdienste §8
Kraftloserklärung eines Postsparbuchs
(1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf für ihre
Entscheidung über einen Vertragsabschluß Bestands- Bei Verlust oder fehlendem Nachweis der Vernichtung
daten von Personen, deren Konto wegen mißbräuchlicher eines Postsparbuchs erläßt die Deutsche Bundespost
Benutzung gelöscht worden ist, in einer Sperrdatei spei- POSTBANK beim kontoführenden Postsparkassenamt ein
chern, verändern und nutzen. besonderes Aufgebot, wenn der Sparer dem nicht wider-
spricht. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs ist der Spa-
(2) Im Postgirodienst werden die Daten spätestens mit
rer in geeigneter Weise hinzuweisen. Mit dem Aufgebot
Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Löschung des
werden beim Postsparkassenamt Vor- und Zuname des
Postgirokontos oder des Ausgleichs der Forderung der
Sparers und die Sparbuchnummer durch Aushang öffent-
Deutschen Bundespost POSTBANK gegen den früheren
lich bekanntgemacht. Es enthält die Erklärung, daß nach
Kunden gelöscht. Die Daten sind vor Ablauf der Frist zu
Ablauf eines Monats vom Tage der öffentlichen Bekannt-
löschen-, sobald ein neues Postgirokonto eröffnet ist.
machung an das Postsparbuch für kraftlos erklärt und ein
(3) Im Postsparkassendienst werden die Daten späte- neues Postsparbuch ausgestellt wird, wenn binnen dieser
stens mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach der Frist keine Einwendungen erhoben werden.
Löschung des Postsparkontos oder des Ausgleichs der
Forderung der Deutschen Bundespost POSTBANK gegen
den früheren Kunden gelöscht. Die Daten sind vor Ablauf §9
der Frist zu löschen, sobald ein neues Postsparverhältnis Ausweisdaten
begründet worden ist.
(1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK kann von am
Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person
§5 durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Rei-
Schutz vor Vermögensschäden sepasses oder durch Vorlage sonstiger geeigneter Aus-
weispapiere auszuweisen, wenn dies zur Sicherstellung
(1) Zum Schutz vor Vermögensschäden durch strafbare der ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung
Handlungen darf die Deutsche Bundespost POSTBANK erforderlich ist.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1389
(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Ver-
sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungs- knüpfung von Dateien möglich ist.
datum können zum Zwecke des späteren Beweises der
ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung gespei- (4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Erhebung
chert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungs- folgenden Kalenderjahres zu löschen.
interesse besteht.
(3) Eine Verwendung der Daten ist nur für den Zweck § 10
zulässig, Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung Inkrafttreten
der Dienstleistung zu erbringen. Die Ausweisnummer darf
nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
. Verordnung
über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM
(TELEKOM-Datenschutzverordnung - TDSV)
Vom 24. Juni 1991
Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Postverfassungsgeset- und auf eigene Rechnung Telekommunikationsdienst-
zes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die leistungen anbietet.
Bundesregierung nach Anhörung des Unternehmens
Deutsche Bundespost TELEKOM durch den Bundes- §3
minister für Post und Telekommunikation:
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
zu Telekommunikationszwecken
§ 1
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf personen-
Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung bezogene Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten zu
Telekommunikationszwecken nur erheben, verarbeiten
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo-
und nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der
gener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten für die
Beteiligte nach den Vorschriften des Bundesdatenschutz-
Deutsche Bundespost TELEKOM. Einzelangaben über
gesetzes eingewilligt hat.
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristi-
schen Person, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, (2) Die Erbringung einer Telekommunikationsdienst-
stehen den personenbezogenen Daten dieser Verordnung leistung darf nicht von der Angabe personenbezogener
gleich. Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung
dieser Dienstleistung nicht erforderlich sind; entsprechen-
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft,
des gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbei:.
gelten die§§ 1 bis 7, 9 bis 11, 13 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2
tung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforder-
Nr. 5 und Abs. 4, §§ 18 bis 20 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2,
lich sind auch Angaben, die mit einer Telekommunika-
Abs. 4 bis 7, §§ 21 bis 26, 35 Abs. 3 Nr. 1, §§ 39, 43 und
44 des Bundesdatenschutzgesetzes. tionsdienstleistung in sachlichem Zusammenhang stehen
und deren Erhebung der im Fernmeldeverkehr gebotenen
Sorgt alt entspricht.
§2 (3) Darüber hinaus darf die Deutsche Bundespost
Begriffsbestimmungen TELEKOM für Telekommunikationszwecke erhobene Daten
für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine
Im Sinne dieser Verordnung sind
andere Rechtsvorschrift eine solche Verwendung für diese
1 . Beteiligte am Fernmeldeverkehr Daten ausdrücklich vorsieht.
a) der Partner des Vertrages (Kunde) über Telekom- (4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Be-
munikationsdienstleistungen (Nummer 2) mit der teiligten in angemessener Weise über die Erhebung, Ver-
Deutschen Bundespost TELEKOM, arbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu
b) der Kunde eines Diensteanbieters (Nummer 5), unterrichten. Das Auskunftsrecht nach den Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt davon unberührt.
c) jede bestimmte oder bestimmbare natürliche Per-
son, die von der Deutschen Bundespost TELEKOM (5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienst-
oder von einem Diensteanbieter angebotene Tele- leistungen besondere Gefährdungen der Netzsicherheit
kommunikationsdienstleistungen nutzt; durch unbefugte Eingriffe Dritter, hat die Deutsche Bun-
2. T elekommunikationsdienstleistungen despost TELEKOM ihre Kunden hierüber zu unterrichten.
Dienstleistungen, die zur Übermittlung von Informatio-
§4
nen zwischen Dritten über Fernmeldeanlagen, die für
den öffentlichen Verkehr bestimmt sind und geschäfts- Vertragsverhältnisse
mäßig angeboten werden;
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf personen-
3. Sprachkommunikationsdienste bezogene Daten eines am Fernmeldeverkehr Beteiligten
Dienstleistungen, die zur Übertragung oder Vermittlung erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten für die
von Sprache für andere über Fernmeldeanlagen, die Begründung und Änderung eines Vertragsverhältnisses
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäfts- mit ihm über Telekommunikationsdienstleistungen ein-
mäßig angeboten werden; schließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung erforderlich
sind (Bestandsdaten). Bedient sich die Deutsche Bundes-
4. Kundenkarten post TELEKOM eines Diensteanbieters(§ 2 Nr. 5), darf sie
Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindun- Bestandsdaten des Kunden des Diensteanbieters erhe-
gen hergestellt und bei denen die Entgelte hierfür nach- ben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung
träglich abgerechnet werden können; des Vertrages zwischen der Deutschen Bundespost
TELEKOM und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine
5. Diensteanbieter,
Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit
wer auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit der diese Verordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des
Deutschen Bundespost TELEKOM in eigenem Namen am Fernmeldeverkehr Beteiligten.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1391
(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf die §6
Bestandsdaten ihrer Kunden (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
der Kunden ihrer Diensteanbieter verarbeiten und nutzen,
soweit dies für Zwecke der Beratung der Kunden, der (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf zum .
Werbung und der Marktforschung für die Deutsche Bun- Zweck der ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung
despost TELEKOM sowie zur bedarfsgerechten Gestal- der Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und
tung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen erforder- zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende per-
lich ist und der Kunde nicht widersprochen hat. Die Deut- sonenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2, 3
sche Bundespost TELEKOM hat ihre Kunden auf das und 5 bis 10 erheben und verarbeiten:
Widerspruchsrecht im Zusammenhang mit der Unterrich-
1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1),
tung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 hinzuweisen.
2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers,
(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands- die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungs-
daten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalen- zeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insgesamt
derjahres zu löschen. Die Löschung darf unterbleiben, aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten
wenn gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von Datenmengen, das insgesamt :iu entrichtende Entgelt,
Ansprüchen eine längere Speicherung erfordern. Die 3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände
Löschung darf ferner längstens bis zu einem Zeitraum von wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mahnung und
zwei Jahren unterbleiben, soweit und solange eine Leistungsverweigerung durch die Deutsche Bundes-
Beschwerdebearbeitung oder sonstige Gründe einer ord- post TELEKOM.
nungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses
dies erfordern. (2) Nach Beendigung der Verbindung werden aus den
Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich
(4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann im die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten
Zusammenhang mit der Begründung und der Änderung ermittelt. Spätestens mit Versendung der Entgeltrechnung
des Vertragsverhältnisses sowie der Erbringung von werden die Verbindungsdaten
Dienstleistungen die Vorlage eines amtlichen Ausweises
1. in Sprachkommunikationsdiensten nach Wahl des ent-
verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des
geltpflichtigen Kunden
Kunder.1 erforderlich ist. Dabei dürfen andere als nach
Absatz 1 zulässige Daten nicht erhoben werden. a) vollständig gelöscht oder
b) unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten
§5 drei Ziffer~ gespeichert oder
Telekommunikationsverbindungen c) vollständig gespeichert, wenn ein Einzelentgelt-
nachweis nach Absatz 9 beantragt wurde,
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf folgende 2. in allen anderen Telekommunikationsdiensten voll-
personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telekom-
ständig gespeichert.
munikationsdienstleistungen (Verbindungsdaten) erheben
und verarbeiten, soweit dies erforderlich ist (3) Alle nach Maßgabe des Absatzes 2 noch gespeicher-
1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und des ten Verbindungsdaten werden achtzig Tage nach Versen-
angerufenen Anschlusses, personenbezogene Berech- dung der Entgeltrechnung gelöscht. Bei festgeschalteten
tigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten Verbindungen ist der Zeitpunkt der Rechnung maßgebend.
auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen und (4) Sind die Daten auf Verlangen des Kunden nach
Kartenanschlüssen auch die Standortkennung, Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b gelöscht oder
2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach verkürzt worden, ist die Deutsche Bundespost TELEKOM
Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu
abhängen, die übermittelten Datenmengen, Beweiszwecken für die Richtigkeit der Entgeltrechnung
frei.
3. die vom Kunden in Anspruch genommene Telekommu-
nikationsdienstleistung, (5) Mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der
4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen Kunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem
Anschluß ankommende Telekommunikationsverbindung
sowie deren Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.
verpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht nach
Die Erhebung und Verarbeitung weiterer Verbindungs- Rufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet
daten ist nur zulässig, soweit es die technische Entwick- werden. Die §§ 7 und 8 bleiben hiervon unberührt.
lung erfordert und der Bundesminister für Post und Tele-
kommunikation zugestimmt hat. Der lnfrastrukturrat beim (6) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf einem
Bundesminister für Post und Telekommunikation und der Diensteanbieter, dessen Kunde eingewilligt hat, zur Ent-
Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind vor der Zu- geltermittlung und Entgeltabrechnung die Verbindungs-
stimmung zu beteiligen. daten (Absatz 1 Nr. 1) übermitteln, wenn sie im Vertrag mit
dem Diensteanbieter die Wahrung des Fernmeldegeheim-
(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über nisses und die Vorschriften dieser Verordnung insgesamt
das Ende der Verbindung hinaus genutzt werden, soweit zum Bestandteil des Vertrages gemacht hat. Die Deutsche
sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für andere Bundespost TELEKOM ist für die vertragsgemäße Einhal-
durch diese Verordnung erlaubte Zwecke erforderlich sind. tung der Vorschriften dieser Verordnung durch den
Im übrigen sind Verbindungsdaten mit Ende der Verbin- Diensteanbieter gegenüber dem Bundesbeauftragten für
dung zu löschen. den Datenschutz verantwortlich.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(7) Hat die Deutsche Bundespost TELEKOM mit einem daten (§ 4) und Verbindungsdaten (§ 5) der Kunden
Dritten einen Vertrag über den Entgelteinzug geschlossen und Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen;
und entsprechend Absatz 6 die Vorschriften dieser Verord-
2. Aufdeckung des strafbaren Mißbrauchs von Fernmelde-
nung zum Bestandteil der Vertrages gemacht, so darf sie anlagen und der mißbräuchlichen Inanspruchnahme
die in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Daten diesem
von Telekommunikationsdienstleistungen Verbin-
Dritten übermitteln, soweit es zum Einzug der Entgelte dungsdaten (§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen.
erforderlich ist.
(2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung miß-
(8) Soweit es für die Abrechnung der Deutschen Bun- bräuchlicher Inanspruchnahme von Mobilfunknetzen erfor-
despost TELEKOM mit anderen Netzbetreibern oder mit derlich ist, darf die Deutsche Bundespost TELEKOM die
ihren Diensteanbietern sowie anderer Netzbetreiber mit i11 Mobilfunknetzen erhobenen Verbindungsdaten in der
deren Kunden erforderlich ist, darf die Deutsche Bundes-
Weise verarbeiten und nutzen, daß aus dem Gesamtbe-
post TELEKOM Verbindungsdaten speichern und übermit- stand aller Abrechnungszeiträume eines Monats die Daten
teln. Insoweit ist das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für
beschränkt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht strafbaren
ist über Verfahren, die den Abrechnungen zugrunde lie- Mißbrauchs von Fernmeldeanlagen oder der mißbräuchli-
gen, zu unterrichten. chen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstlei-
(9) Auf Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 2 stungen begründen. Die Daten der anderen Verbindungen
Satz 2 Nr. 1 Buchstaben b, c und Nr. 2 gespeicherten sind unverzüglich zu löschen, sofern ihre weitere Speiche-
Daten derjenigen Verbindungen mitgeteilt werden, für die rung nicht nach einer anderen Vorschrift dieser Verord-
er entgeltpflichtig ist (Einzelentgeltnachweis). Bei stationä- nung zulässig ist.
ren Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zuläs- (3) Die Verarbeitung nach Absatz 2 Satz 1 ist nur mit der
sig, wenn alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekom-
Anschlusses sich mit der Bekanntgabe der Verbindungen munikation zulässig. Der Bundesbeauftragte für den
schriftlich einverstanden erklärt haben. Bei Anschlüssen in Datenschutz ist vor der Zustimmung anzuhören.
Betrieben oder Behörden ist die Mitteilung nur zulässig,
wenn der Kunde schriftlich erklärt, daß der Betriebsrat oder §8
die Personalvertretung nach den gesetzlichen Vorschriften
beteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erfor- Mitteilen ankommender Verbindungen
derlich ist. Im übrigen ist für alle Anschlüsse als Vorausset- (1) Einern Kunden (Antragsteller), der glaubhaft macht,
zung der Erteilung eines Einzelentgeltnachweises die daß bei seinem Anschluß anonyme bedrohende oder belä-
schriftliche Erklärung des Kunden zu erbringen, daß alle stigende Anrufe ankommen, kann auf schriftlichen Antrag
Mitbenutzer des Anschlusses auf die Speicherung der Auskunft über die Anschlüsse erteilt werden, von denen
Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises hinge- nach seinen Angaben die bedrohenden oder belästigenden
wiesen werden. Der Anruf bei Personen, Behörden und Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen die Rufnummern,
Organisationen, die selbst oder deren Mitarbeiter beson- Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse
deren Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen und sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen
die Beratungsaufgaben in sozialen oder kirchlichen Berei- und der Verbindungsversuche erhoben, gespeichert und
chen ganz oder überwiegend über Telefon abwickeln, darf dem Antragsteller mitgeteilt werden.
aus dem Nachweis nicht ersichtlich sein. Hierzu gehören
neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4 a des Straf- (2) Der Kunde des Anschlusses, von dem die als bedro-
gesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere hend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen
Telefonseelsorge und Gesundheitsberatung. Die Deutsche sind, ist zu unterrichten, daß über die diese Anrufe betref-
Bundespost TELEKOM ist auf Antrag einer solchen Per- fenden Verbindungen Auskunft erteilt wurde. Davon kann
son, Behörde oder Organisation verpflichtet, durch techni- abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft
sche Vorrichtungen die Beachtung des Satzes 5 sicherzu- macht, daß ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nach-
stellen. teile entstehen können und diese Nachteile bei Abwägung
mit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als
(10) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 4), wesentlich schwerwiegender erscheinen. Auf begründeten
insbesondere für Sprachkommunikationsdienste im Mobil- Antrag des Kunden des Anschlusses, von dem die als
funk, ist Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 auf den Kunden und den bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe aus-
jeweiligen Benutzer der Karte mit der Maßgabe anzuwen- gegangen sind, ist dieser über die Auskunftserteilung zu
den, daß aus der Karte für den jeweiligen Benutzer ein unterrichten.
deutlicher Hinweis auf die vorgesehene Mitteilung der
§9
gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein muß.
Anzeige der Rufnummer des Anrufers;
Anrufweiterschaltung
§7 (1) Werden Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer
Störungen und Mißbrauch des anrufenden an den angerufenen Anschluß übermit-
von Telekommunikationseinrichtungen teln, ist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der
und Telekommunikationsdienstleistungen Anzeige seiner Rufnummer bei jedem Anruf oder dem
aauernden Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer ein-
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf, soweit es zuräumen. Eine Unterdrückung der Übermittlung der Ruf-
im Einzelfall erforderlich ist, zur
nummer des anrufenden an den angerufenen Anschluß
1. Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störun- durch den Anrufenden für den einzelnen Anruf ist späte-
gen und Fehlern der Fernmeldeanlagen die Bestands- stens ab 1. Januar 1994 im Rahmen der Einführung des
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1393
Europäischen Diensteintegrierenden Digitalen Netzes von Tel.ekommunikationsanschlüssen erteilen oder durch
(Euro-ISDN) vorzusehen. Für Sprachkommunikations- Dritte erteilen lassen. Die Übertragung der Auskunftsertei-
dienste ist auf Antrag die Übermittlung der Rufnummer des lung an Dritte ist nur zulässig, wenn die Deutsche Bundes-
anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß post TELEKOM den Dritten verpflichtet, die Daten nur für
einer der in § 6 Abs. 9 Satz 5 genannten Personen, Auskunftszwecke zu verarbeiten und zu nutzen und die
Organisationen ur,d Behörden in der Vermittlungsstelle §§ 10 und 11 einzuhalten.
dieses Anschlusses auszuschließen. Auf Antrag sind
Anschlüsse bereitzustellen, zu denen eine Übermittlung (2) Die Rufnummernauskunft muß in den Fällen unter-
der Rufnummer des anrufenden Anschlusses an den bleiben, in denen der Betroffene der Eintragung in das
angerufenen Anschluß ausgeschlossen ist. Die Kundenverzeichnis widersprochen hat.
Anschlüsse nach Satz 3 und Satz 4 sind auf Antrag des
(3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte
Kunden in dem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 1O
dürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde sein Einver-
Abs. 1 entsprechend zu kennzeichnen.
ständnis schriftlich erklärt hat. Sind Kunden beim Inkraft-
(2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche treten dieser Verordnung im Kundenverzeichnis eingetra-
Kundenverzeichnis nach § 10 Abs. 3 widersprochen, wird gen, so muß die Auskunft unterbleiben, wenn der Kunde
die Rufnummer seines anrufenden Anschlusses nicht an widerspricht. § 1O Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
den angerufenen Anschluß übermittelt, es sei denn, daß
der Kunde die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrück-
lich wünscht. § 12
(3) In Sprachkommunikationsdiensten muß für den Bildschirmtextdienst
angerufenen Anschluß die Abschaltung der Anzeige der
Rufnummer des anrufenden Anschlusses allgemein und (1) Personenbezogene Daten irn Bildschirmtextdienst
im Einzelfall möglich sein. dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, soweit und
solange diese Daten für die Abwicklung der vom Kunden
(4) Es dürfen Anschlüsse mit der Möglichkeit angeboten oder Mitbenutzer beanspruchten Telekommunikations-
werden, die für diesen Anschluß bestimmten Verbindun- dienstleistungen erforderlich sind. Daten, die Rück-
gen zu einem im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß schlüsse auf das vom Kunden abgerufene einzelne Ange-
weiterzuschalten, soweit der Inhaber dieses Anschlusses bot ermöglichen, dürfen nur gespeichert werden, um das
dem Weiterschaltenden hierzu vorher seine Zustimmung Zurückblättern und den Rücksprung zu ermöglichen. Dafür
erteilt hat. dürfen bis zu sechs Seitennummern gespeichert werden.
Die hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend, späte-
(5) Wird ein Anruf weitergeschaltet, so muß sicherge-
stens mit Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht.
stellt werden, daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt
wird, soweit dies technisch möglich ist. Diese Vorschrift gilt
(2) Für die Abrechnung der von dem Kunden an den
nicht für die Weiterschaltung zu einem automatischen
Informationsanbieter zu zahlenden Vergütung dürfen von
Tonträger.
der Deutschen Bundespost TELEKOM die Kennung des
(6) Werden von einem Anschluß Daten, Texte oder Kunden und die Kennung der Mitbenutzer, der Zeitpunkt
andere beim empfangenden Anschluß zu dokumentie- der erstmatigen Inanspruchnahme vergütungspflichtiger
rende Informationen außer Sprache gesendet, darf die Leistungen unter einer Leitseite, die Kennung des Informa-
Deutsche Bundespost TELEKOM die Übermittlung der tionsanbieters, dem diese Leitseite zugeordnet ist, und die
Rufnummer oder Kennung ohne Einschränkung vorsehen. Höhe der Vergütung, die dem Informationsanbieter für
eine zusammenhängende Nutzung durch den Kunden
§ 10 zusteht, gespeichert werden. Diese Daten sind spätestens
sechs Monate nach Bekanntgabe der Entgeltrechnung zu
Öffentliche Kundenverzeichnisse
löschen.
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf öffentliche
Verzeichnisse ihrer Kunden, mit denen sie Vertragsver- (3) Personenbezogene Daten des Kunden dürfen an
hältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen unter- den Informationsanbieter nur bei nicht vollständiger Zah-
hält, in Form von Druckwerken oder elektronischen Ver- lung der Vergütung nach erfolgloser Mahnung durch die
zeichnissen herausgeben oder herausgeben lassen. Deutsche Bundespost TELEKOM weitergegeben werden,
soweit dies zur Geltendmachung der Anbietervergütung
(2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem erforderlich ist oder der Kunde schriftlich zugestimmt hat.
Namen und mit ihrer Anschrift eingetragen werden. Auf
Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen (4) Personenbezogene Daten des Kunden und des Mit-
werden, soweit diese damit einverstanden 3ind. benutzers dürfen zur Übermittlung von Mitteilungs- und
Antwortseiten nur gespeichert und verarbeitet werden,
(3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in soweit und solange dies erforderlich ist. Nicht abgerufene
öffentlichen Kundenverzeichnissen ganz oder teilweise Mitteilungs- und Antwortseiten sind nach Ablauf von läng-
unterbleiben. Der Kunde ist von der Deutschen Bundes- stens sechzig Tagen zu löschen.
post TELEKOM auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(5) Von der Deutsche Bundespost TELEKOM sind die
§ 11 erforderlichen technischen und ·organisatorischen Maß-
Auskunft über Rufnummern nahmen zur Sicherung der personenbezogenen Daten zu
treffen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Auf-
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf im Einzel- wand in einem angemessenen Verhältnis zu dem ange-
fall durch Auskunftsstellen Auskunft über die Rufnummern strebten Schutzzweck steht. Soweit im Hinblick auf den
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
angestrebten Schutzzweck wirtschaftlich vertretbar, sind § 15
sie dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
Nachrichtenübermittlungssysteme
Systemtechnisch ist zu gewährleisten, daß der Benutzer
mit Zwischenspeicherung
des Bildschirmtextdienstes personenbezogene Daten nur
bewußt und gewollt übermitteln kann. (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf bei
Dienstleistungen, für deren Durchführung eine Zwischen-
speicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbeson-
§ 13 dere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von
Telegrammdienst Kunden, im Rahmen eines hierauf gerichteten Dienste-
angebotes unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten:
( 1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung
und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert wer- ·t. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmelde-
den, soweit es zum Zwecke des Nachweises einer ord- anlagen der Deutschen Bundespost TELEKOM, es sei
nungsgemäßen Erbringung der T elegrammdienstleistung denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des
nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Ver- Kunden oder durch Eingabe des Kunden in Fernmelde-
trags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind späte- anlagen anderer Unternehmen weitergeleitet.
stens nach sechs Monaten zu löschen. 2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Ein-
gabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.
(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen
dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur 3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichten-
gespeichert werden, soweit die Deutsche Bundespost inhalte eingeben und wer auf Nachrichteninhalte zu-
TELEKOM nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlos- greifen darf (Zugriffsberechtigter).
senen Vertrags für Übermittlungsfehler einzustehen hat. 4. Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf dem Kunden
Bei Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege späte- mittei'len, daß der Empfänger auf die Nachricht zuge-
stens nach drei Monaten, bei Auslandstelegrammen griffen hat.
spätestens nach sechs Monaten zu löschen.
5. Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf Nachrich:-
(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag teninhalte nur gemäß dem. mit dem Kunden geschlos-
des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe senen Venrag löschen.
folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfol-
gung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen (2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die erfor-
eine längere Speicherung erfordern. · derlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ·
zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte
Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb der Deut-
§ 14 schen Bundespost TELEKOM oder an Dritte auszuschlie-
ßen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand
Fernwirk- und Fernmeßdienste in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf Fernwirk- Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den ange-
informationen und Fernmeßinformationen, die personen- strebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnah-
bezogene Daten sind, nur solange und in dem Umfang men dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
verarbeiten, wie dies erforderlich ist, um die zwischen dem
Nutzer und dem Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter § 16
vereinbarten Daten zu übermitteln. Die Verantwortung für Inkrafttreten
die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Fernwirkan-
bieter oder Fernmeßanbieter nach den für ihn geltenden (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Rechtsvorschriften. Die Deutsche Bundespost TELEKOM
prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß (2) Abweichend von Absatz 1 tritt§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
besteht. und Abs. 9 Satz 5 in Kraft, sobald die zu seiner Durch-
führung erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme
(2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Ver- verfügbar sind, spätestens aber am 1. Juli 1992. Der
brauchsermittlung dürfen nur zur Übermittlung an Versor- Bundesminister für Post und Telekommunikation gibt den
gungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie zur Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Datenverarbeitungs~
Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie programme im Bundesgesetzblatt bekannt. Bis dahin
sind spätestens nach vier Werktagen dem Versorgungs- dürfen in digitalen Sprachkommunikationsdiensten und bei
unternehmen zu übermitteln und danach bei der Deutschen Verwendung von Kundenkarten Verbindungsdaten ent-
Bundespost TELEKOM zu löschen. sprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 gespeichert werden.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1395
fünfte Verordnung
zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Vom 25. Juni 1991
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529) sowie des Artikels 3 des Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Abs. 2
des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1S.1695) verordnet der Bundes-
minister der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung
Die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. 1
S. 3377), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1130), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe h wird die Zahl „81 0" durch die Zahl
,, 1 235" ersetzt.
2. § 3 Abs. 8 wird gestrichen.
3. § 8 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Achtzehnte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(18. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG """'. 18. UhAnpV)
Vom 25. Juni 1991
Auf Grund 3. der Selbständigenzuschlag
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 a) für Berechtigte (§ 269a Abs. 2 des Gesetzes)
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 17 des in Zuschlagsstufe
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) von 157 auf 165 Deutsche Mark,
1
geänderten § 277 a, von 199 auf 209 Deutsche Mark,
2
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 3 von 238 auf 250 Deutsche Mark,
S. 1521) eingefügten, durch das Gesetz vom 13. Februar 4 von 265 auf 278 Deutsche Mark,
1974 (BGBI. 1 S. 177) geänderten § 279 Abs. 3 und 5 von 291 auf 306 Deutsche Mark,
§ 292 Abs. 7 sowie 6 von 319 auf 335 Deutsche Mark,
- des § 367 Abs. 1 b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269a Abs. 3 des
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Gesetzes)
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909), in Zuschlagsstufe
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember
1 von 83 auf 87 Deutsche Mark,
1990 (BGBI. 1 S. 2809), verordnet die Bundesregierung:
2 von 95 auf 100 Deutsche Mark,
3 von 107 auf 112 Deutsche Mark,
§ 1 4 von 119 auf 125 Deutsche M~rk,
Anpassung der Unterhaltshilfe 5 von 137 auf 144 Deutsche Mark,
6 von 162 auf 170 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1991 ab werden erhöht:
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter- 4. der Sozialzuschlag
haltshilfe
a) für Berechtigte(§ 269b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1
des Gesetzes) von 95 auf 100 Deutsche Mark,
von 688 auf 723 Deutsche Mark, b) für den jeweiligen Ehegatten(§ 269b Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 des Gesetzes)
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes) von 119 auf 125 Deutsche Mark,
von 459 auf 482 Deutsche Mark, c) für jedes Kind (§ 269b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Gesetzes)
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269
Abs. 2 des Gesetzes) von 149 auf 157 Deutsche Mark,
von 233 auf 245 Deutsche Mark, d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) von 55 auf 58 Deutsche Mark,
von 379 auf 398 Deutsche Mark,
5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1 bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1
letzter Satz des Gesetzes) erster Halbsatz des Gesetzes)
von 231 auf 245 Deutsche Mark, von 816 auf 862 vom Hundert.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1397
§2 2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 4
des Gesetzes
Anpassung von Beträgen
in § 276 Abs. 4 des Gesetzes a) für Berechtigte
von 1 298 auf 1 338 Deutsche Mark,
Vom 1. Juli 1991 ab werden erhöht:
b) für den jeweiligen Ehegatten
1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
von 708 auf 737 Deutsche Mark,
kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
zes) c) für jedes Kind
a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte von 292 auf 304 Deutsche Mark,
jeweils d) für Vollwaisen
von 218 auf 229 Deutsche Mark, von 559 auf 578 Deutsche Mark.
b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten §4
von 161 auf 169 Deutsche Mark, Anpassung von Beträgen
c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen in § 292 des Gesetzes
von 101 auf 106 Deutsche Mark, Vom 1. Juli 1991 ab werden erhöht:
2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes 1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
von 274 auf 288 Deutsche Mark. und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils
von 274 auf 288 Deutsche Mark,
§ 3 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz
Anpassung des Einkommenshöchstbetrages des Gesetzes
der Entschädigungsrente a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder
Vom 1. Juli 1991 ab werden erhöht: untergebrachte jeweilige Ehegatten
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs- von 103 auf 108 Deutsche Mark,
rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
a) für Berechtigte von 177 auf 186 Deutsche Mark,
von 1 068 auf 1 108 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
b) für den jeweiligen Ehegatten von 35 auf 37 Deutsche Mark.
von 653 auf 682 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind §5
von 241 auf 253 Deutsche Mark, Inkrafttreten
d) für Vollwaisen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
von 444 auf 463 Deutsche Mark, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz
Vom 26. Juni 1991
Auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 5 in Verbindung mit § 59 5. § 6 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 9 des Schwerbehindertengesetzes in der Fas- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 11
S. 1421, 1550) und des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des aa) Die Angabe ,,§ 3 wird jeweils durch die Angabe
Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwer- ,, § 4" ersetzt. ·
behinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli bb) Die Worte „Minderung der Erwerbsfähigkeit"
1979 (BGBI. 1 S. 989) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 5 werden durch das Wort „Behinderung'i ersetzt.
des Schwerbehindertengesetzes verordnet die Bundes- 11
b) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 3 durch die Angabe
regierung:
,,§ 4" ersetzt.
Artikel 1 c) In Absatz 5 werden die Worte „Aufenthalts- oder
Arbeitserlaubnis" durch die Worte „Aufenthalts-
Die Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz in genehmigung, Aufenthaltsgestattung oder Arbeits-
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1984 erlaubnis" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1310), wird wie
folgt geändert: 6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 3" durch die Angabe
1. § 1 wird wie folgt geändert: ,,§ 4" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) Die Angabe ,,§ 3" wird durch die Angabe ,,§ 4" ,,(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke(§ 3 a Abs. 1. und 2)
ersetzt. ist ein von der Deutschen Bundesbahn und/oder
der Deutschen Reichsbahn unter Zugrundelegung
bb) Die Worte „Minderung der Erwerbsfähigkeit"
des § 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes und der zu
werden durch das Wort „Behinderung" ersetzt.
seiner Durchführung erlassenen Vorschriften auf-
cc) Das Wort „Vergünstigungen" wird durch das gestelltes, für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
Wort „Nachteilsausgleichen" ersetzt. enthalt des Ausweisinhabers maßgebendes Strek-
b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 63" durch die kenverzeichnis nach dem in der Anlage abgedruck-
11
Angabe ,,§ 65 ersetzt. ten Muster 5 auszuhändigen. Bis zum 31. Dezem-
ber 1993 kann im Beitrittsgebiet der Umkreis von
50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
2. § 3 Abs. 2 wird wie fblgt geändert:
halt des Ausweisinhabers auch auf andere Weise
a) In den Sätzen 2 und 3 wird die Angabe ,,§ 58" festgelegt werden. Das Streckenverzeichnis ist mit
jeweils durch die Angabe ,,§ 60" ersetzt. einem fälschungssicheren halbseitigen or,angefar-
11
b) In Satz 3 wird der Halbsatz,,, der in seiner Erwerbs- benen Flächenaufdruck gekennzeichnet.
fähigkeit um wenigstens 70 vom Hundert gemindert
11
ist, aufgehoben. 7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Muster 5" durch die
3. § 3 a wird wie folgt geändert: Angabe „Muster 4" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben. b) In Satz 3 wird die Angabe „Muster 4" durch die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Angabe „Muster 3" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Worte ,,(entgeltliche Wert-
marke) oder Muster 4 (unentgeltliche Wert- 8. Der Dritte Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestim-
marke)" gestrichen. mungen - wird gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 57" durch die
Angabe ,,§ 59" ersetzt. 9. Die in der Anlage abgedruckten Muster werden wie
folgt geändert:
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
a) Muster 1:
,,(5) Bis zum 30. Juni 1991 ausgegebene Beiblätter
und Wertmarken behalten ihre Gültigkeit." Auf der Rückseite werden
aa) der Begriff „MdE" durch die Angabe „Behinde-
4. in § 4 Abs. 1 wird das Wort „Vergünstigungen" durch rung (GdB)" ersetzt und die Buchstaben „v. H."
11
das Wort „Nachteilsausgleichen ersetzt. gestrichen,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1399
bb) die Worte „Minderung der Erwerbsfähigkeit" bb) Nach den Worten „Deutschen Bundesbahn"
durch das Wort „Behinderung" ersetzt und werden die Worte „und/oder der Deutschen
cc) das Wort „Vergünstigungen" durch das Wort Reichsbahn" eingefügt.
,,Nachteilsausgleichen" ersetzt. cc) Das Streckenverzeichnis wird durch die An-
b) Muster 2: gabe des Ausgabedatums (Monat/Jahr) er-
gänzt.
aa) Die Angabe ,,§ 57'' wird durch die Angabe
,,§ 59" ersetzt. Artikel 1 a
bb) Der Satz „Der Ausweisinhaber ist in seiner Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fas-
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheb- sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1
lich beeinträchtigt(§ 58 Abs. 1 des SchwbG in S. 861 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
der ab 1. April 1984 geltenden Fassung)." wird 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 136), wird wie folgt geändert:
gestrichen. In § 6 werden in den Absätzen 1 bis 3 jeweils im letzten
c) Muster 3 wird aufgehoben, und Muster 4 wird Satz die Worte „und 3" gestrichen.
Muster 3.
Artikel 2
d) Muster 5 wird Muster 4, und auf der Rückseite wird
die Angabe ,,§ 59" jeweils durch die Angabe ,,§ 61" Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
ersetzt. · den Wortlaut der Ausweisverordnung Schwerbehinderten-
e) Muster 6 wird Muster 5 und wird wie folgt geändert: gesetz in der ab 1. Juli 1991 geltenden Fassung bekannt-
machen.
aa) Anstelle der Überschrift „Bundesbahn-Strek-
kenverzeichnis (zu § 59 Abs. 1 Nr. 5 des Artikel 3
Schwerbehindertengesetzes - SchwbG)" tritt (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 a
die Überschrift „Streckenverzeichnis (zu § 61 am 1. Juli 1991 in Kraft.
Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengeset-
zes)". (2) Artikel 1 a tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 28. Juni 1991
Auf Grund Nr. 2 werden jeweils die Worte „nach§ 5 Abs. 4" ge-
- des § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 15 strichen.
Abs. 2 Nr. 2, 6 bis 9 und 12 und Abs. 3 des Mineralöl-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 5. § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 4 werden jeweils wie folgt
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2277), § 11 Abs. 3 gefaßt:
eingefügt und § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 7 geändert durch ,,(4) Die Anteilsteuer wird fällig
Artikel 3 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1318), sowie 1 . nach Absatz 1 Satz 4 sofort,
- des § 212 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Abgabenordnung vom 2. nach Absatz 3 Satz 3 entsprechend§ 6 Abs. 1 des
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und des Artikels 99 Gesetzes.
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom Der Steuerschuldner hat für die Additives, für die die
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) Anteilsteuer unbedingt geworden ist, dem Hauptzoll-
verordnet der Bundesminister der Finanzen: amt im Falle des Satzes 1 Nr. 1 unverzüglich, in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens bis zum fünf-
zehnten Tag des folgenden Monats, eine Steuererklä-
Artikel 1
rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-
Änderung der Verordnung geben und darin die Steuer selbst zu berechnen
zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (Steueranmeldung). Die in der Anmeldung errechnete
Steuer ist ohne Anforderung zu entrichten."
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 6. In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 1
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom Nr. 2" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
15. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2246), wird wie folgt
geändert: 7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „soll" das Wort
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2 bis ,,(Lagerbehandlung)" eingefügt.
4" durch die Angabe „Absätzen 2 und 3" ersetzt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
b) Absatz 4 wird gestrichen.
,,Das Hauptzollamt kann weitere Behandlun-
gen zulassen, die über eine Lagerbehandlung
2. § 6a Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: hinausgehen."
,,Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einen Erlaubnis- b) Absatz 3 wird gestrichen.
schein als Nachweis der Bezugsberechtigung nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes aus."
8. § 36 wird wie folgt geändert:
3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
a) Absatz 4 wird gestrichen. b) Absatz 8 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze ,,2. im Lager entgegen § 34 behandelt oder ge-
4 bis 6 und wie folgt geändert: mischt wird,".
aa) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „ 1 und 3
9. § 38 wird wie folgt geändert:
bis 5" durch die Angabe „ 1, 3 und 4" ersetzt.
a) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 wird
bb) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 5"
das Wort „Fahrbenzin" jeweils durch das Wort
durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
,,Benzin" ersetzt.
4. In § 12 Abs. 1 Satz 1 , § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 14 Abs. 1 b) Absatz 7 wird gestrichen.
Satz 1, § 35 Abs. 1 , § 36 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1401
10. § 39 wird wie folgt geändert: Jahres schriftlich beantragt wird, das dem Jahr folgt, in
dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: eingetreten ist. Dem Antrag sind beizufügen:
,,(1) Vergütungsberechtigt ist, wer Waren nach 1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und
§ 11 Abs. 1 des Gesetzes einem der dort genann- Versteuerung des Mineralöls,
ten Verfahren zugeführt hat."
2. Nachweise über den Verkauf an den Warenemp-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: fänger,
aa) In Satz 3 Nr. 2 wird der Punkt durch einen 3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähig-
Strichpunkt ersetzt und folgender Satz ange- keit des Warenempfängers.
fügt:
(3) Die Erstattung oder Vergütung erfolgt unter der
„im Falle von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung
Satz 2 des Gesetzes ist außerdem anzuge- des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Haupt-
ben, ob die eingefüllten Waren vor der Ausfuhr zollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfän-
gebraucht werden." gers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung
bb) Satz 4 wird gestrichen. nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers,
vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den
c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der
gefü~t: ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzoll-
,,§ 31 Abs. 2 gilt sinngemäß." amt kann verlangen, daß der Verkäufer seine Forde-
rung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausge-
d) In den Absätzen 5 und 6 werden die Worte fallenen Mineralölsteuerbetrages an die Bundesrepu-
„mineralölhaltige Waren" jeweils durch die Worte blik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt."
,,Waren nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes" ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „ausgeführt 13. Die Überschrift vor § 48 wird wie folgt gefaßt:
oder innerhalb eines Vergütungsabschnitts einem ,,Zu§ 12 Abs. 2 und 9 und§ 14a des Gesetzes".
sonstigen" durch das Wort „einem" ersetzt.
14. § 49 a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
11. In § 39 a Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3 ,,(2) Die Steuer beträgt,
Buchstabe a" die Angabe „und b" eingefügt und die
1. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
Angabe,,§ 8 Abs. 3 des Gesetzes" durch die Angabe
des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2
,,§ 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes" ersetzt.
Nr. 6 des Gesetzes ist,
für 100 kg Mineralöle nach § 2 Abs. 1
12. Nach § 39 a wird folgender § 39 b eingefügt:
Nr. 4 des Gesetzes 33,50 DM,
,.Zu § 11 Abs. 3 des Gesetzes
2. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
§ 39b des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2
(1) Dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 des Nr. 6 des Gesetzes ist,
Gesetzes versteuertem Mineralöl wird die im Ver- a) für 1 hl Leichtöl nach § 2 Abs. 1
kaufspreis enthaltene Mineralölsteuer erstattet oder Nr. 1 des Gesetzes oder 1 hl
vergütet, die beim Warenempfänger wegen Zahlungs- mittelschwere Öle nach § 2
unfähigkeit ausfällt, wenn Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes 10,00 DM,
1. der Mineralölsteuerbetrag bei Eintritt der Zahlungs- b) für 100 kg Mineralöle nach § 2
unfähigkeit 10 000 DM übersteigt, Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes 45,55 DM."
2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zah-
lungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Ver- 15. In§ 49b Nr. 2 wird das Wort „Ottokraftstoff" durch das
käufer herbeigeführt worden ist, Wort „Leichtöl" ersetzt.
3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentums-
vorbehalts, laufender Überwachung der Außen- 16. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
stände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 5 Nr. 1,
unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des auch in Verbindung mit Absatz 7" durch die
Anspruchs nicht zu vermeiden war, Angabe ,,§ 9 Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit
4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaft- Absatz 6" ersetzt.
lich miteinander verbunden sind; sie gelten auch b) In Nummer 2 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 5 Nr. 1 in
als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesell- Verbindung mit den Absätzen 6 oder 7" durch die
schafter desselben Unternehmens oder Angehö- Angabe ,,§ 9 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit den
rige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind Absätzen .5 oder 6" und die Angabe ,,§ 13 Abs. 2
oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4" durch die
Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen Angabe ,,§ 13 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 2"
angehören .. ersetzt.
(2) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralöl- c) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 39 Abs. 4 Satz 3"
steuer hängt davon ab, daß sie bis zum Ablauf des durch die Angabe ,,§ 39 Abs. 4 Satz 4" ersetzt.
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
17. § 51 wird gestrichen. zollamt lassen geplante oder vorhandene"
durch die Worte „Das Hauptzollamt läßt"
18. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Nummer 1 .1 Spalte 2 und 5 Satz 1 werden bb) Im zweiten Halbsatz wird in der Nummer 5 das
jeweils die Worte „Doppelbuchstabe aa" gestri- Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.
chen. b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundesminister
b) In Nummer 1.2 Spalte 1 wird die Angabe ,,§ 8 der Finanzen oder das Hauptzollamt können"
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes" durch durch die Worte „Das Hauptzollamt kann" ersetzt.
die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des c) Absat7. 3 wird wie folgt geändert:
Gesetzes" ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) In Nummer 1.4.1 Spalte 5 Satz 1 wird die Angabe
,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuch- ,,Hersteller von zugelassenen Dosiereinrich-
stabe bb" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3 tungen haben Änderungen an diesen dem
Buchstabe b" ersetzt. Hauptzollamt vor ihrer Durchführung schriftlich
in zwei Stücken anzuzeigen."
d) In Nummer 3 Spalte 5 werden die Worte „mittel-
schwere Öle in Behältern bis zu 1000 ccm;" ge- bb) In Satz 3 werden die Worte „Der Bundes-
strichen. minister der Finanzen oder das Hauptzollamt
können" durch die Worte „Das Hauptzollamt
kann" ersetzt.
Artikel 2
4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Unternehmen,
Änderung die der zentralen Steueraufsicht unterliegen," durch
der Heizölkennzeichnungsverordnung die Worte „Unternehmen mit Betriebstätten in mehre-
ren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammel-
Die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976
erlaubnis erteilt ist," ersetzt.
(BGBI. 1 S. 873), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 15. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2672),
wird wie folgt geändert: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach § 5
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „nach § 5 Abs. 4 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des
der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl- Mineralölsteuergesetzes" gestrichen.
steuergesetzes" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die
Angabe,,§ 2 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe,,§ 2
2. § 2 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 5" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Zulassung serienmäßiger Dosiereinrich- 6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tungen ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in a) In Satz 3 wird das Wort „Endverbraucher" durch
dessen Bezirk ihr Hersteller seinen Geschäftssitz das Wort „Verwender" ersetzt.
hat. Die Zulassung anderer Kennzeichnungsein-
richtungen ist bei dem Hauptzollamt zu beantra- b) In Satz 4 wird die Angabe „DIN 51 426 (Ausgabe
gen, in dessen Bezirk sie benutzt werden sollen. Juni 1985)" durch die Angabe „DIN 51 426 (Aus-
Sollen die anderen Kennzeichnungseinrichtungen gabe Dezember 1990)" ersetzt.
auf Schiffen benutzt werden, ist die Zulassung bei
dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk
7. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
sie hergestellt, in ein Schiff eingebaut oder erstma-
lig auf einem Schiff verwendet werden. Der Antrag ,,(5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen
ist schriftlich in zwei Stücken zu stellen. Unterneh- nach den Absätzen 2 und 3 entstanden sind und in
men mit Betriebstätten in mehreren Hauptzollamts- denen der Anteil der für die jeweilige Abgabe nicht
bezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, bestimmten Mineralölart aus leichtem Heizöl besteht,
können den Antrag an das für ihreri Geschäftssitz dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mit-
zuständige Hauptzollamt richten; sie haben ihrem geführt und verwendet werden."
Antrag für jedes an der Steueraufsicht beteiligte
Hauptzollamt ein Mehrstück beizufügen."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundesminister
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Endver-
der Finanzen oder das Hauptzollamt können"
braucher" durch das Wort „Verwender" ersetzt.
durch die Worte „Das Hauptzollamt kann" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
3. § 3 wird wie folgt geändert: ,,(5) Gemische, die bei zulässigen Vermischun-
gen nach Absatz 1 entstanden sind und in denen
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
der Anteil der Restmenge aus leichtem Heizöl
aa) Im ersten Halbsatz werden die Worte „Der besteht, dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abge-
Bundesminister der Finanzen oder das Haupt- geben, mitgeführt und verwendet werden."
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 .1403
9. In § 12 wird das Wort „Freihafen-Veredelungs- Artikel 3
verkehren" durch das Wort „Freihafen-Veredelungen" Änderung
ersetzt. der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
10. In § 13 Satz 4 wird das Wort „sind" durch das Wort Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom
,,ist" ersetzt. 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 1990 . (BGBI. 1
S. 1119), wird wie folgt geändert:
11. § 15 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15 1. In § 6 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und der
Übergangsvorschrift Absatz 2 gestrichen.
(1) Zulassungen, die nach den §§ 2 und 3 in der vor
dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung vom Bundes- 2. § 7 wird gestrichen.
minister der Finanzen erteilt worden sind, gelten ab
1. Juli 1991 als vom zuständigen Hauptzollamt erteilt. Artikel 4
(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ist für Kennzeichnungs- Inkrafttreten
einrichtungen, die vor dem 1. Juli 1991 zugelassen
worden sind, ab 1. Juli 1992 anzuwenden." Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1258/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 mit Durchführungsbestimmungen betref-
fend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerung von Sc h a f-
und Ziegen f I e i s c h und der Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 über
besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch L 120/15 15. 5. 91
15. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1273/91 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfenbeträge und der Höchstdauer der privaten Lagerhaltung von
Magermilchpulver L 121/10 16. 5. 91
15. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über
bestimmte Vermarktungsnormen für Eier L121/11 16. 5. 91
16. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1290/91 der Kommission über die Lieferung von
M a g er m i I c h p u I ver an Rumänien L 122/14 17. 5. 91
17. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1303/91 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Ne I k e n und Rosen zur
Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhan-
dels aus Zypern, Israel, Jordanien und Marokko L 122/25 17. 5. 91
17. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1304/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel II a
der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates L 122/27 17. 5. 91
17. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1306/91 der Kommission über die Einfuhrlizenzen
für aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Qzean (AKP-Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten
(ULG) stammende Ge f I ü g e I f I e i s c herzeugnisse L 122/30 17. 5. 91
17. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1302/91 der Kommission zur Eröffnung einer
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Markt der Gemein-
schaft von 1 200 Tonnen Hartweizen aus Beständen der dänischen
Interventionsstelle L 123/23 18. 5. 91
21. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1316/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 643/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die nach Portugal eingeführten
Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhan-
dels betreffend die Richtplafonds für Zier p f I an z e n für das Jahr 1991 L 126/6 22. 5. 91
27. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 523/91 des Rates zur Verlängerung der Verord-
nung (EWG) Nr. 715/90 über die Regelung für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen her-
gestellte Waren mit Ursprung in _pen AKP-Staaten oder in den Obersee-
ischen Ländern und Gebieten (ULG) L 58/1 5. 3. 91
4. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 529/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten
für die Ankaufspreise auf dem Sektor O b s t und G e m ü s e L 58/19 5. 3. 91
4. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 530/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 827/90 zur Festlegung der Liste der repräsentativen
Erzeugermärkte für bestimmtes Obst und G e m ü s e L 58/20 5. 3. 91
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1405
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 4. 91 Vero,dnung (EWG) Nr. 1016/91 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten
Königreichs zur Verarbeitung in der Gemeinschaft L 105/33 25. 4. 91
24. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1017/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R in d f I e i s c h ohne Knochen aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 672/91 L 105/36 25. 4. 91
24. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1018/91 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 399/91 L 105/40 25. 4. 91
22. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1337/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 906/91 zur Bestimmung des Einkommensausfalls
und der je M u t t er s c h a f sowie Ziege zu gewährenden Prämie für das
Wirtschaftsjahr 1990 L 127/26 23. 5. 91
23. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1349/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1249/90 zur Abweichung von der Verordnung
(EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von Erzeugnis-
sen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in
bestimmten Drittländern L 129/23 24. 5. 91
23. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1350/91 der Kommissiqn mit im Weinhandel
zwischen Spanien und Portugal anwendbaren Ubergangsmaßnahmen L 129/24 24. 5. 91
23. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1351/91 der Kommission mit endgültigen Maß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor R i n d -
f I e i s c h für den Handelsverkehr mit Spanien L 129/25 24. 5. 91
29. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1413/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1726ll0 über Durchführungsbestimmungen für
die Gewährung der Prämie für i ab a k b I ä t t er L 135/15 30. 5. 91
15. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1419/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für
die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr auf-
grund ihrei besonderen Verwendung L 135/30 30. 5. 91
30. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1435/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 899/87 zur Festsetzung von Qualitätsnormen
für K i r s c h e n und E r d b e er e n betreffend die Größensortierung der
Erdbeeren L 137/20 31. 5. 91
30. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1436/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 137/21 31. 5. 91
30. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1437/91 der Kommission zur Festsetzung von
Richtplafonds und zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für den
ergänzenden Mechanismus im Handel mit Obst und G e m ü s e zwi-
schen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten L 137/23 31. 5. 91
30. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1438/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 137/25 31. 5. 91
30. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1439/91 der Kommission zur Festsetzung für das
Wirtschaftsjahr 1991/92 der auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Zitronen L 137/27 31.5.91
30. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1440/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 879/91 mit Durchführungsbestimmungen zu einer
Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von B u t.~ er und Mager m i I c h -
p u I ver an Bulgarien und Rumänien sowie zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 569/88 L 137/29 31.5.91
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1441/91 der Kommission zur Senkung der Grund-
und Ankaufspreise für Pf i r s i c h e , N e kt a r i n e n und Z i t r o n e n für
den Zeitraum vom 1. bis zum 16. Juni 1991 aufgrund der Überschreitung
der für das Wirtschaftsjahr 1990/91 festgesetzten Interventionsschwelle L 137/30 31. 5. 91
30. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1442/91 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des
finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für die Zeit
vom 1. bis 16. Juni 1991 L 137/32 31.5.91
30. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1443/91 der Kommission zur Festsetzung des
höchstzulässigen Rücknahmepreises für Gewächshaus t o m a t e n für
den Zeitraum vom 11. bis zum 16. Juni 1991 L 137/34 31. 5. 91
3. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1496/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Maßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Z i t r u s -
f r ü c h t e und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus
Zitronen L 140/17 4. 6. 91
3. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1497/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 über die Gewährung einer Beihilfe zum
Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen L 140/19 4. 6. 91
Andere Vorschriften
27. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 524/91 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/91 des AKP-EWG-Ministerrats zur Verlängerung des
1?.eschlusses Nr. 2/90 betreffend die ab 1. März 1990 geltenden
Ubergangsmaßnahmen L 58/2 5. 3. 91
22. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1004/91 des Rates über die Anwendung zusätz-
licher allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte auf der Berliner Messe
„Partner des Fortschritts" verkaufte Waren mit Ursprung in Ländern, für
die die allgemeinen Präferenzen gelten L 105/1 25. 4. 91
23. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1008/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 105/12 25. 4. 91
23. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1014/91 der Kommission zur Eröffnung zusätz-
licher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in einigen Drittländern, die an den Berliner Handelsmessen
1991 teilnehmen L 105/21 25. 4. 91
23. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1015/91 der Kommission zur Eröffnung zusätz-
licher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in Jugoslawien, das an den Berliner Handelsmessen 1991
teilnimmt L 105/31 25. 4. 91
22. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1019/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 105/44 25. 4. 91
14. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1283/91 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren kleiner
Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in Hongkong und der Volks-
republik China L 122/1 17. 5. 91
14. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1284/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbe-
werbsregeln auf Luftfahrtunternehmen L 122/2 17. 5. 91
14. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1288/91 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 122/11 17. 5. 91
15. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1289/91 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 122/13 17. 5. 91
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991 1407
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1295/91 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen
Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik
Säo Tome und Principe über die Fischerei vor der Küste von Säo Tome
und Principe für die Zeit vom 1. Juni 1990 bis zum 31. Mai 1993 L 123/1 18. 5. 91
17. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1305/91 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 122/29 17. 5. 91
21. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1325/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 127/7 · 23. 5. 91
21. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1326/91 der Kommission zur Einstellung des
Sardellenfanges durch Schiffe unter französischer Flagge L 127/11 23. 5. 91
21. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1328/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, .die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 127/15 23. 5. 91
21. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1329/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 127/17 23. 5. 91
22. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1330/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Waren der Kategorie Nr. 3 (laufende Nummer
40.0033) und Waren der Kategorie Nr. 5 (laufende Nummer 40.0050) mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 127/18 23. 5. 91
22. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1331/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 75 (laufende Num-
mer 40.0750) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 127/20 23. 5. 91
22. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1332/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 97 (laufende Num-
mer 40.0970) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 127/21 23. 5. 91
22. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1333/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 118 (laufende
Nummer 42.1180) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 127/22 23. 5. 91
22. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1346/91 der Kommission mit Sätzen von Aus-
gleichszinsen, die im zweiten Halbjahr 1991 bei Entstehung einer Zoll-
schuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren (aktiver
Veredelungsverkehr) anzuwenden sind L 129/20 24. 5. 91
23. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1347/91 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 129/21 24. 5. 91
15. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1418/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4141/87 zur Festlegung der Voraussetzungen für
die Zulassung von Waren, die für bestimmte Arten von Luft- und Wasser-
fahrzeugen oder Bohr- oder Förderplattformen bestimmt sind, zur abga-
benbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung L 135/28 30. 5. 91
28. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1420/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der. KN-Codes 3904 10 00,
3904 21 00 und 3904 22 00 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 135/33 30. 5. 91
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1432/91 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern
und Polyestergarnen mit Ursprung in der Türkei L 137/8 31.5.91
28. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1433/91 der Kommission zur Einstellung des
Seelachsfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 137/18 31. 5. 91
28. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1434/91 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 137/19 31. 5. 91
3. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1498/91 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 140/20 4. 6. 91
4. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1504/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2905 14 90 mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 141/8 5. 6. 91
4. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1505/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 80 00 mit
Ursprung in Polen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 141/9 5. 6. 91
4. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1506/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3105 mit Ursprung
in Polen, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 141/10 5. 6. 91
4. 6. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1507/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 9 (laufende Nummer
40.0090) und die Waren der Kategorie Nr. 39 (laufende Nummer
40.0390) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L141/11 5. 6. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1254/91 der Kommission
vom 14. Mai 1991 zur Anpassung im voraus festgesetzter Erstattungen
im Sektor Getreide (ABI. Nr. L 120 vom 15. 5. 1991) L 140/22 4. 6. 91
Berichtigung der 1/~rordnung (EWG) Nr. 1316/91 der Kommission
vom 21. Mai 1991 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 643/86 mit
Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus
für die nach Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors lebende
Pflanzen und Waren des Blumenhanqels betreffend die Richtplafonds für
Zierpflanzen für das Jahr 1991 (ABI. Nr. L 126 vom 22. 5. 1991) L 141/34 5. 6. 91