1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 11. Juni 1991
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz- in Nummer 11 die Worte „sowie zur Wahrnehmung
gesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) verord- bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-
net der Bundesminister des Innern: bereich der Reichsbahndirektion Halle",
in Nummer 12 die Worte „sowie zur Wahrnehmung
Artikel 1 bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-
bereich der Reichsbahndirektionen Dresden und
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bun-
Erfurt".
desgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBI. 1
S. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung vom i) In Nummer 13 werden die Worte „sowie zur Wahr-
3. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2417), wird wie folgt geändert: nehmung bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständig-
keitsbereich der Reichsbahndirektion Berlin" ge-
1 . § 3 wird wie folgt geändert:
strichen und folgender Satz angefügt:
a) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufgaben"
„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach§ 29c des
die Worte „unbeschadet des § 3a" eingefügt.
Luftverkehrsgesetzes ist im Land Berlin auf den Teil
b) In Nummer 2 wird das Wort „Lörrach" ersetzt durch des Landes begrenzt, in dem das Grundgesetz vor
die Worte „Weil am Rhein". dem 3. Oktober 1990 nicht galt."
c) In Nummer 3 werden die Worte „in der Gemeinde
Losheim, Verbandsgemeinde Hellenthal" ersetzt
durch die Worte „im Ortsteil Losheim der Gemeinde 2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
Hellenthal". ,,§ 3a
d) In Nummer 4 werden die Worte „der Gemeinde - Die Grenzschutzämter sind im Rahmen der ihnen
Losheim, Verbandsgemeinde Hellenthal" ersetzt obliegenden bahnpolizeilichen Aufgaben wie folgt ört-
durch die Worte „des Ortsteils Losheim der lich zuständig:
Gemeinde Hellenthal".
1 . das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Schwerin im
e) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektion
,,7. das Grenzschutzamt Flensburg in den Ländern Schwerin,
Hamburg und Schleswig-Holstein,". 2. das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Berlin im
f) In Nummer 8 wird nach den Worten „des Landes Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen
Hessen" der letzte Halbsatz gestrichen. Berlin und Dresden,
g) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: 3. das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Halle im
Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen
„9. das Grenzschutzamt Frankfurt/Main in den Erfurt und Halle."
Regierungsbezirken Darmstadt und Gießen des
Landes Hessen,".
h) In den Nummern 10 bis 12 werden gestrichen:
Artikel 2
in Nummer 1O die Worte „sowie zur Wahrnehmung
bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in
bereich der Reichsbahndirektion Schwerin", Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1991
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1343
Erste Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Vom 19. Juni 1991
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Bundes-Apothekerord- 6. § 23 wird wie folgt geändert:
nung vom 5. Juni 1968 in der Fassung der Bekannt-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „30. Juni
machung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478, 1842) in
1991" durch die Worte „30. Juni 1992" ersetzt.
Verbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanz-
lers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 5"
Bundesminister für Gesundheit: durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 6" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 4" durch
Artikel 1 die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 5" ersetzt.
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli d) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „wurden„ durch
1989 (BGBI. 1S. 1489), geändert durch Anlage I Kapitel X das Wort „wurde" und die Worte „30. Juni 1992"
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 22 des Einigungsvertrages durch die Worte „30. Juni 1993" ersetzt.
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des e) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1083), wird wie folgt geändert: f) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt:
,,(5 a) Schriftliche Prüfungen nach den Vorschriften
1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „3250 Stunden" durch der Approbationsordnung für Apotheker von 1971
die Worte „3250 Unterrichtsstunden" ersetzt. und schriftliche Prüfungen nach dieser Verordnung
finden nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 und
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Abs. 2 Satz 1 statt; § 1O Abs. 3 und Abs. 5 ist für
alle daran beteiligten Prüflinge anwendbar."
,,(3) Für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure,
pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothe- g) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Absätze 1 und 5"
kenassistenten entfällt die Famulatur." durch die Angabe „Absätze 1, 5 und 5 a" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Familienstammbuch" 7. In Anlage 13 (zu § 17 Abs. 3) III. wird das Wort „Meß-
durch das Wort „Familienbuch" ersetzt. systeme" durch das Wort „Maßsysteme" ersetzt.
4. In § 6 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „in Absatz 3 8. In Anlage 16 (zu § 21 Satz 1) wird das Wort „Herr"
Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4" durch die durch das Wort „Herrn" ersetzt.
Worte „in Absatz 3 Nr. 4 bis 6 sowie die in Absatz 4
Nr. 2 bis 5" ersetzt.
Artikel 2
5. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Familienstamm- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
buch" durch das Wort „Familienbuch" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
1344 ·Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung
Vom 20. Juni 1991
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 13, des§ 15 Satz 1, der§§ 16-und 17 Abs, 3
Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 11 der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom 7. Januar 1991 (BGBI. I
S. 4), die durch die Verordnung vom 29. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1198) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Komma und das Wort „Außerkrafttreten" ge-
strichen .
2. Satz 2 wird gestrichen .
_Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20 . Juni 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1345
Zweite Verordnung
über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV)
Vom 21. Juni 1991
Auf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in §3
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1991
(BGBI. 1 S. 293) verordnet die Bundesregierung: Bemessung der sonstigen Bezüge
für erstmalig· Ernannte
(1} Für die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3 Bundesbesol-
§ 1
dungsgesetz) der Beamten, Richter und Soldaten mit
Anwendungsbereich Anspruch auf Besoldung nach § 2 gelten die Maßgaben
Für Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkraft- der Absätze 2 bis 5.
treten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) ver- (2) Für Anwärterbezüge gilt § 2 Abs. 1 entsprechend;
wendet werden, sind die Vorschriften des Bundesbesol- jedoch erhöht sich der Anwärtergrundbetrag um 12 Deut-
dungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung sche Mark.
(§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen besonderen
Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser (3) Der Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes
Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in
den Fällen einer vorübergehenden Verwendung im übri- der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom
gen Bundesgebiet. 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2218), wird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem
§2 Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden
Bemessung der Dienstbezüge Bezüge gewährt.
für erstmalig Ernannte
(4) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für
erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in
werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Bundesbe- der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom
soldungsgesetz) 60 vom Hundert der für das bisherige 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch
Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge; hierbei gelten die Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1
Einstufungen nach den Anlagen 1, 2 und 3. Satz 1 gilt S. 1093), beträgt ·13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäf-
auch, wenn eine frühere Ernennung keinen Anspruch auf
tigte Beamte 6,50 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Geset-
Dienstbezüge begründet hat.
zes ist nicht anzuwenden.
(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind
für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 · (5) Das Urlaubsgeld nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes
Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit die in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom
Bezüge im Beitrittsgebiet zugestanden haben, Zeiten seit 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt geändert
dem 1. Juli 1991 zu berücksichtigen. durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
S. 1072), beträgt 300 Deutsche Mark. Voraussetzung für vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet gelten-
den Anspruch im Jahre 1991 ist, daß der Berechtigte seit den Dienstbezüge gewährt. Die Bemessungsgrundlage
dem 3. Oktober 1990 ununterbrochen bei einem öffentlich- beträgt 70 vom Hundert, wenn der Beamte, Richter oder
rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesol- Soldat täglich an seinen Wohnort im Beitrittsgebiet zurück-
dungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbil- kehrt oder ihrn dies zuzumuten ist. Die oberste Dienstbe-
dungsverhältnis gestanden hat. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des hörde kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das
Urlaubsgeldgesetzes ist für den Anspruch auf Urlaubsgeld Besoldungsrecht zuständigen Ministers einen höheren
im Jahre 1991 nicht anzuwenden. Zuschuß festsetzen, insbesondere, wenn dies wegen einer
herausgehobenen Funktion geboten erscheint.
§4 (2) Absatz 'i gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs-
Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen
dauern. Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unter-
Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besol- schiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 2
dung nach § 2 erhalten, wenn sie auf Grund der im bisheri- und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich
gen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzun- nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde. Der
gen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuß in Unterschiedsbetrag verringert sich um 30 vom Hundert,
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1. Satz 2 vorliegen.
nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige
Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Dies gilt auch für
Ernennungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung. §7
Besoldungsordnungen
§5
(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen
Zulage für die Wahrnehmung
Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1
einer höherwertigen Funktion Im Beitrittsgebiet
dieser Verordnung. Nimmt ·ein. Beamter die Funktion des
(1) Beamte, Richter und Soldaten aus dem bisherigen Leiters einer Schule oder des ständigen Vertreters des
Bundesgebiet erhalten, wenn die ihnen im Beitrittsgebiet Leiters einer Schule wahr, erhält er für die Dauer der
für mindestens sechs Monate übertragene Funktion nach Wahrnehmung eine Zulage. Die Zulage wird in Höhe des
den Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung und der Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt für
Stellenplanausstattung einem höheren als dem ihnen ver- seine Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt für die
liehenen Amt zugeordnet ist, für die Dauer der Wahrneh- Besoldungsgruppe g~währt, der das höherwertige Amt
mung dieser höherwertigen Funktion eine Zulage. Dies zugeordnet ist. Die Zulage gehört unter den Voraussetzun-
gilt, wenn die Funktion vor dem 1. Januar 1992 übertragen gen des § 46 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu
wird. den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
(2) Die· Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschieds- (2) Für Ämter im Bereich der Bundesbesoldungsord-
betrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und nung B und der Bundesbesoldungsordnung R gelten
dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe, die dem ergänzend Anlagen 2 und 3.
der wahrgenommenen Funktion zugeordneten Amt, ent- (3) Bis zur Anpassung des Hochschulrechts an die
spricht, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei
Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes gelten das
Besoldungsgruppen und bis zur Besoldungsgruppe B 3
Bundesbesoldungsgesetz und die zur Regelung der
oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe.
Besoldung (§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen
(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfäh,igen Dienst- besonderen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften die-
bezügen ser Verordnung nicht für Hochschullehrer, wissenschaftli-
che und künstlerische Mitarbeiter im Hochschulbereich,
a) nach zweijähriger zulageberechtigender Verwendung, denen noch kein Amt verliehen war. Dies gilt entsprechend
wenn sich das verliehene Amt und die wahrgenom- für den Anwendungsbereich der Vorbemerkungen Nr. 2
mene Funktion um eine Besoldungsgruppe unterschei- und Nr. 20 zu den Bundesbesoldungsordnungen· A und B
den, und bis zur Neuordnung des Fachschul- und Ingenieur-
b) nach. vierjähriger zulageberechtigender Verwendung, schulbereichs für die an diesen Einrichtungen beschäftig-
wenn sich Amt und Funktion um zwei Besoldungsgrup- ten Lehrkräfte.
pen unterscheiden.
(4) Für die Anwendung der Bundesbesoldungsordnung
Die Zulage ist ruhegehaltfähig mit demjenigen Unter- R auf Staatsanwälte entsprechen
schiedsbetrag, der sich im Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand ergibt. Im übrigen gilt Vorbemerkung Nummer 1. der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht die Staats-
3 a Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B anwaltschaft bei dem Kreisgericht, sofern diese nach
des Bundesbesoldungsgesetzes. dem Wirksamwerden des Beitritts eingerichtet worden
ist, und die Staatsanwaltschaft ~ei dem Bezirksgericht;
§6 2. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die
Generalstaatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht, in
Zuschuß bei vorübergehender Verwendung dessen Bezirk sich der Sitz der Landesregierung befindet.
Im bisherigen Bundesgebiet
Die Staatsanwaltschaften bei den Kreisgerichten, die vor
(1) In den Fällen des§ 1 Satz 2 wird ein nichtruhegehalt- Wirksamwerden des Beitritts eingerichtet worden sind,
fähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi- gelten als Zweigstellen der Staatsanwaltschaften bei den
schen der Besoldung nach § 2 und einem Betrag von 85 Bezirksgerichten.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, deti 27. Juni 1991 1347
§8 setzt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für
den Bereich der Krankenversicherung der Bundesminister
Höchstgrenzen für die Zuordnung für Gesundheit, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-
der Ämter der kommunalen Wahlbeamten auf Zelt minister des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren
(1) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten Körperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen
auf Zeit der Gemeinden (Bürgermeister) dürfen nach sach- obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen
gerechter Bewertung wie folgt eingestuft werden: fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berück-
sichtigen.
Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe
bis zu 1 000 Einwohnern A 11 oder A 12 § 11
bis zu 2 000 Einwohnern A 12 oder A 13 Dlenstbekleidung
bis zu 5 000 Einwohnern A 13oder A 14 für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
bis zu 1O 000 Einwohnern A 14oder A 15
Abweichend von § 70 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge-
bis zu 15 000 Einwohnern A 15oderA 16
setzes wird Beamten des gehobenen und höheren Polizei-
bis zu 20 000 Einwohnern A 16oderB 2 vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz mit Anspruch auf
bis zu 30 000 Einwohnern B 2oderB 3 Besoldung nach § 2 auch die Dienstbekleidung, die .~icht
bis zu 40 000 Einwohnern B 3oderB 4 zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, in einer Uber-
bis zu 60 000 Einwohnern B 4oderB 5 gangszeit bis zum 31. Dezember 1993 unentgeltlich
bis zu 100 000 Einwohnern B 5oderB 6 bereitgestellt, soweit dies nicht bereits vor der Ernennung
bis zu 250 000 Einwohnern B 7oderB 8 geschehen ist. In diesen Fällen entfällt die Zahlung des
bis zu 500 000 Einwohnern B 8oderB 9 einmaligen Bekleidungszuschusses; die Entschädigung
über 500 000 Einwohner B 9 oderB 10. für die besondere Abnutzung der Dienstkleidung wird bis
zum 31. Dezember 1993 nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2
(2) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten gelten für Verwaltungsbeamte des gehobenen und höhe-
auf Zeit der Landkreise (Landräte) dürfen nach sachge- ren Dienstes im Bundesgrenzschutz, soweit sie zum
rechter Bewertung wie folgt eingestuft werden: Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können,
Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe
entsprechend.
bis zu 50 000 Einwohnern B2oderB3 § 12
bis zu 75 000 Einwohnern B 3 oder B 4
Übergangsvorschrift
bis zu 150 000 Einwohnern B4oderB 5
über 150 000 Einwohner B 5oderB6. (1) Beamten, Richtern oder Soldaten, deren Nettobe-
züge nach Entstehung des Anspruchs auf Besoldung nach
(3) Für die Höhe der Besoldung der kommunalen Wahl- Maßgabe dieser Verordnung geringer sind als diejenigen,
beamten auf Zeit gilt§ 2 Abs. 1 entsprechend. Soweit die die ihnen am Tage vor der Entstehung dieses Anspruchs
bisher für die Wahrnehmung der Funktion gezahlten in ihrem Dienstverhältnis oder im Arbeitnehmerverhältnis
Bezüge günstiger sind, wird zusätzlich ein Betrag in Höhe im öffentlichen Dienst zugestanden haben, wird eine Ein-
des jeweiligen Unterschieds gezahlt. Das Besoldungs- malzahlung in Höhe des Dreizehnfachen d~s monatlichen
dienstalter ist auf den Ersten des Monats festzusetzen, in Unterschiedsbetrages gewährt. § 3 der Ubergangszah-
dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. lungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1982),
geändert durch die Verordnung vom 27. November 1978
(4) Im übrigen gilt die Kommunalbesoldungsverordnung (BGBI. 1 S. 1831 ), ist zur Ermittlung des Unterschieds-
des Bundes vom 7. April 1978 (BGBI. 1 S. 468), wobei§ 4 betrages entsprechend anzuwenden.
entsprechend anzuwenden ist.
(2) Die Erste Besoldungs-Übergangsverordnung vom
4. März 1991 (BGBI. 1S. 622) ist rückwirkend zum 3. Okto-
§9 ber 1990 anzuwenden, soweit dies für die Anspruchsbe-
rechtigten günstiger ist.
Bewertungsrahmen
(3) In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1991
Für die Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu kann abweichend von § 3 Abs. 5 des Bundesbesoldungs-
den Laufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des gesetzes die Auszahlung bis zum Ende des jeweiligen
gehobenen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile Monats vorgenommen werden, wenn der rechtzeitigen
an der Gesamtzahl der Planstellen sind die Verhältnisse in Auszahlung unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen-
vergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen Bun- stehen.
desgebiet zu berücksichtigen. (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem
Bundesminister der Finanzen für eine Übergangszeit bis
§ 10
zum 31 . Dezember 1993 abweichend von § 69 Abs. 1 und.
Dienstordnungsmäßig Angestellte 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Sonderregelungen
über die Dienstbekleidung für Soldaten und über Leistun-
(1) Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten ·Gesetzes zur
gen an wehrdienstbeschädigte Soldaten treffen.
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173)
sind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden. § 13
(2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die Ermächtigung zur Bekanntmachung
Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Verein- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich
heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der
Bund und · Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält, Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im 1. mit Wirkung vom 1. Januar 1991 § 1; dies gilt nicht für
Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. die in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 erfaßten Beamten,
Richter und Soldaten,
2. mit Wirkung vom 1 .. April 1991 § 3 Abs. 2; gleichzeitig
§ 14 wird § 3 Abs. 7 der Ersten Besoldungs-Übergangsver-
ordnung vom 4. März 1991 (BGBI. 1 S. 622) aufgeho-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten ben,
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. 3. § 12 Abs. 2 am Tage nach der Verkündung dieser
Gleichzeitig tritt die Erste Besoldungs-Übergangsverord- Verordnung.
nung außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft 1993 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1349
Anlage ·t
Ämter
für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen
Besoldungsgruppe A 1O Lehrer 3
)
Lehrer 1) 2) 3) als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schute - Sonderschullehrer 2) 4 )
als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule - als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Son-
Lehrer 2) derschule -
als Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheo- 1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
retischen Unterricht an einer beruflichen Schule - 2) Als Eingangsamt.
3) Mit einem abgeschlossenen ergänzenden Studium nach § 10 der Verordnung des
Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBI. J Nr. 63 S. 1584) oder einer
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung. entsprechenden landesrechtlichen Regelung.
2) Als Eingangsamt. 4) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. mindestens vier Studienjahren.
Besoldungsgruppe A 11 Besoldungsgruppe A 13
Lehrer 1)2) Direktor an einer polytechnischen Oberschule 1
)
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas- als der ständige Vertreter des Leiters einer polytechni-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule - schen Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule - lern -
Lehrer 1 3 4 5
) ) ) ) Sonderschulkonrektor 1
)
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule - schule
für lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern,
Lehrer 3) 6 ) für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule - 90 Schülern -
2
Studienrat )
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß
als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 1O an
der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienst- einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbil-
zeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. denden Unterricht an einer beruflichen Schule -
3) Als Eingangsamt.
4) In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen
nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 Unterricht an einer beruflichen Schule -
(GBI. 1 Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung
erfolgreich abgeschlossen haben.
Zweiter Konrektor 1)
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
6) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehr- an einer polytechnischen Oberschule mit mehr als
amt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei
Studienjahren. 540 Schülern -
1) Erhält eine Amtszulage nach der Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 1~ des Bundes-
Besoldungsgruppe A 12 besoldungsgesetzes.
1 2
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die sich minde-
Lehrer ) ) stens drei Jahre im Beamtenverhältnis als Diplomlehrer oder Diplomingenieur-
pädagoge, davon mindestens ein Jahr in den im Funktionszusatz genannten Funk-
als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an tionen oder an einem Gymnasium, bewährt haben.
einer allgemeinbildenden Schule -
als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an Besoldungsgruppe A 14
einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbil-
denden Unterricht an einer beruflichen Schule - Direktor an einer beruflichen Schule 1
)
als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen
Unterricht an einer beruflichen Schule - Schule mit mehr als 80 Schülern -
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Direktor an einer erweiterten polytechnischen Oberschule Sonderschulrektor 2)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer erweiterten - als Leiter einer Sonderschule
polytechnischen Oberschule - für lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern -
Direktor an einer polytechnischen Oberschule
- als der ständige Vertreter des Leiters einer polytech- 1) Die Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt
nischen Oberschule mit mehr als 360 Schülern - entsprechend.
2) Erhält eine Amtszulage nach der Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 14 des Bundes-
Direktor einer polytechnischen Oberschule besoldungsgesetzes.
- als der Leiter einer polytechnischen Oberschule mit Besoldungsgruppe A 15
bis zu 360 Schülern -
Direktor einer beruflichen Schule
Sonderschulkonrektor
- als der Leiter einer beruflichen Schule -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder-
schule Direktor einer erweiterten polytechnischen Oberschule
für lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern - als der Leiter einer erweiterten polytechnischen Ober-
schule -
Sonderschulrektor
Direktor einer polytechnischen Oberschule
als der Leiter einer Sonderschule
für lernbehinderte mit bis zu 180 Schülern, als der Leiter einer polytechnischen Oberschule mit
für sonstige Sonderschüler mit bis zu 90 Schülern - mehr als 360 Schülern -
Anlage 2
Ämter
in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 8
Direktor bei der Deutschen Bibliothek Staatssekretär 1) 2 )
- als Leiter der Deutschen Bücherei in Leipzig - - bei einer obersten Landesbehörde -
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen 8 7, 8 9, 8 10.
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- 2) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.
führung der Landesversicherungsanstalt Branden-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt,
Thüringen - Besoldungsgruppe B 9
Staatssekretär 1) 2)
Besoldungsgruppe B 4 - bei einer obersten Landesbehörde -
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, 8 8, 8 10.
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- 2) An Stelle der Amtsbezeichnung .Staatssekretär" kann auch die Amtsbezeichnung
führung der Landesversicherungsanstalt Sachsen - .Ministerialdirektor" verliehen w81'den.
Besoldungsgruppe B 7 Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär 1) 2 ) Staatssekretär ) 2) 1
- bei einer obersten Landesbehörde - - bei einer obersten Landesbehörde -
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 8, 8 9, B 10. 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7. B 8, B 9.
2) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend. 2) In einem Land darf nur jeweils eine Planstelle ausgebracht werden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1351
Anlage 3
Ämter für Richter
Besoldungsgruppe R 1 3) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt; soweit nicht in
Richter am Bezirksgericht 1 ) Besoldungsgruppe R 6.
4) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter-
Richter am Kreisgericht planstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident
die Dienstaufsicht führt; erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der
Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Fußnote.3 zu Besoldungsgruppe R 3
Direktor des Kreisgerichts 2
)
des Bundesbesoldungsgesetzes.
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe R 2. Besoldungsgruppe R 4
2) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen: erhält nach fünfjähriger Tätigkeit im
richterlichen Dienst eine Amtszulage nach der Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe R 1 Direktor des Kreisgerichts 1)
des Bundesbesoldungsgesetzes.
Präsident des Bezirksgerichts 2)
Besoldungsgruppe R 2 Vizepräsident des Bezirksgerichts 3 )
Richter am Bezirksgericht 1)
t) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
Richter am Kreisgericht len der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen der Gerichte, über die der
als weiterer aufsichtführender Richter 2) Präsident die Dienstaufsicht führt, soweit nicht in Besoldungsgruppe R 6 oder R 8.
3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
als der ständige Vertreter eines Direktors 3 )
Direktor des Kreisgerichts 4 ) Besoldungsgruppe R 5
Vizepräsident des Bezirksgerichts 5
)
Direktor des Kreisgerichts 1
)
Präsident des Bezirksgerichts 2)
1) Nach achtjähriger Tätigkeit im richterlichen Dienst.
2) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richterplanstellen und
auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine 1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-
Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. ste!len der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht führt.
3) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen, soweit nicht in der Besol- 2) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-
dungsgruppe R 3. stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, soweit nicht in
4)
Besoldungsgruppe R 6 oder R 8.
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 11
und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe
R 2 des Bundesbesoldungsgesetzes; soweit nicht in den Besoldungsgruppen R 3, Besoldungsgruppe R 6
R 4, R 5 oder R 6.
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder Direktor des Kreisgerichts 1)
R 4 eine Amtszulage nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe R 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes.
Präsident des Bezirksgerichts 2 ) 3 )
Besoldungsgruppe R 3 1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-
planstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht führt.
Richter am Kreisgericht 1) 2) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-
planstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, soweit nicht
Direktor des Kreisgerichts 2 ) in Besoldungsgruppe R 8.
3) An einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk, sofern der Präsident
die Dienstaufsicht über die Gerichte anderer Bezirke führt.
Präsident des Bezirksgerichts 3 )
Vizepräsident des Bezirksgerichts 4 ) Besoldungsgruppe R 8
Präsident des Bezirksgerichts 1)
1) Als der ständige Vertreter eines Direktors in der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
2) An einem Gericht mit bis _zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
len der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht führt, sofern sich seine 1) An einem Gericht mit über 100 Richterplanstellen im Bezirk, sofern der Präsident die
Dienstaufsicht auch auf Richter erstreckt. Dienstaufsicht über die Gerichte anderer Bezirke führt.
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 6. 91 Verordnung Nr. 6/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der. Binnenschiffahrt 4077 (112 21. 6. 91) 1. 7. 91
9500-4-6-4
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Gesetz
zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher
und anderer sozialrechtlicher Vorschriften
(AFG u. a. ÄndG)
Vom 21. Juni 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des Zehnten Buches SozialgesetLbuch zurückzuneh-
men, so hat dies mit Wirkung für die Vergangenheit zu
geschehen."
Artikel 1
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes 6. § 128 b wird wie folgt geändert:
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 In Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 128 Abs. 2 und 8"
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des durch die Verweisung,,§ 128a Abs. 2 und 3" ersetzt.
Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 790), wird wie
folgt geändert: 7. §· 134 Abs. 4 Satz 4 wird aufgehoben.
1. § 19 wird wie folgt geändert:
8. In§ 229 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung,,§ 19 Abs. 1
a) Absätze 1 a bis 1 c werden aufgehoben. Satz 5" durch die Verweisung ,,§ 19 Abs. 1 Satz 6"
ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,, Er kann für einzelne Berufs- und Personen- 9. Nach § 238 wird folgende Vorschrift eingefügt:
gruppen durch Rechtsverordnung Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 1 bis 3 zulassen.". ,,§ 239
c) In Absatz 5 werden die Worte „der Absätze 1 bis Sind auf Grund von Verwaltungsakten nach § 128
1 c" durch die Worte „des Absatzes 1" ersetzt. oder § 134 Abs. 4 Satz 4 Arbeitslosengeld, Arbeits-
losenhilfe oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenver-
sicherung und Rentenversicherung erstattet worden,
2. In § 49 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a wird der zweite
sind die Verwaltungsakte· zurückzunehmen; wenn
Halbsatz wie folgt gefaßt:
1. der Arbeitgeber dieses bis zum 30. Juni 1992
,,Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-
beantragt und
gesetzes gelten als ein Arbeitgeber".
2. die Voraussetzungen für die Erstattungspflicht
. 3. In § 62c Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „ 10" durch die nicht vorlagen oder der Arbeitgeber nachweist, daß
Zahl „8" ersetzt. der Arbeitnehmer statt des Arbeitslosengeldes
oder der Arbeitslosenhilfe eine andere Soziallei-
stung beanspruchen konnte oder die Vqrausset-
4. § 128 wird aufgehoben.
zungen eines der im Rahmen des § 128 geltenden
Befreiungstatbestandes vorlagen.
5. § 128a wird wie folgt gefaßt:
Soweit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Bei-
,,§ 128a träge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Ren-
(1) Ist der Arbeitslose durch eine Vereinbarung mit tenversicherung nicht erstattet worden sind, gelten die
dem bisherigen Arbeitgeber in seiner beruflichen auf der Grundlage des § 128 ergangenen Verwal-
Tätigkeit als Arbeitnehmer beschränkt, so erstattet der tungsakte als aufgehoben."
bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt vierteljährlich
das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen für die 10. Nach § 239 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Zeit gezahlt worden ist, in der diese Beschränkung
besteht. §§ 146 und 152 Abs. 2 gelten entsprechend. ,,§ 240
Das Arbeitslosengeld, das der Arbeitgeber erstattet, § 62c Abs. 1 Satz 3 ist in der bis zum 30. Juni 1991
muß sich der Arbeitnehmer wie Arbeitsentgelt auf geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der
die Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung Teilnehmer vor dem 1. Juli 1991 in die Maßnahme
anrechnen lassen. eingetreten ist."
(2) Soweit nach Absatz 1 Arbeitslosengeld zu
erstatten ist, schließt dies die auf diese Leistung ent- 11. § 242c wird aufgehoben.
fallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung ein. 12. § 242f Abs. 7 wird aufgehoben.
(3) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstat-
tungsanspruch geltend gemacht worden ist, nach § 44 13. § 242g Abs. 2 wird aufgehoben.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1307
14. § 249c wird wie folgt geändert: vom 1. Juli 1991 an geltenden Fassung nicht anzu-
wenden."
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In den Absätzen 4 und 6 werden die Worte 17. Nach § 249e wird folge.nde Vorschrift eingefügt:
„30. Juni 1991" durch die Worte „31. Dezember ,,§ 249f
1992" ersetzt.
( 1) Anspruch auf Altersübergangsgeld nach § 249 e
c) Nach Absatz 8 wird eingefügt: hat abweichend von § 249 e Abs. 1 und 2 auch der
,,(Ba) Zeiten, in denen der Arbeitslose vor dem Arbeitnehmer, der
3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungs- - das 55. Lebensjahr vollendet,
vertrages genannten Gebiet mehr als kurzzeitig
- auf Grund einer nach der Vorruhestandsverordnung
selbständig tätig war, gelten als· Zeiten einer die
vom 8. Februar 1990 (GBI. 1Nr. 7 S. 42) mit seinem
Beitragspflicht begründenden Beschäftigung;
Arbeitgeber at?geschlossenen Vereinbarung vor
§ 249b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 4 des Arbeitsförde-
dem 3. Oktober 1990 in den Vorruhestand getreten
rungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36
ist und
S. 403) ist entsprechend anzuwenden. Diese Zei-
ten begründen einen Anspruch auf Lohnersatzlei- - Vorruhestandsleistungen von der Bundesanstalt für
stungen nach diesem Gesetz, wenn die selbstän- Arbeit nach Anlage II Kapitel . VIII Sachgebiet E
dige Tätigkeit nicht nur vorübergehend aufgegeben Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom
worden ist. Bei der Feststellung des für die Bemes- 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210) nur
sung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts deshalb nicht erhält, weil die Altersgrenze nach § 2
ist für die nach Satz 1 zu berücksichtigende Zeit der Vorruhestandsverordnung vom 8. Februar 1990
das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7 zugrunde zu (GBI. 1 Nr. 7 S. 42) vor dem 3. Oktober 1990 nicht
legen. Für Ansprüche, die im Jahre 1990 entstan- erreicht wurde.
den sind, ist bei der Anwendung des§ 111 für die
(2) Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts ist
Zeit vor dem 1. Januar 1991 die Leistungsverord-
§ 112 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni
nung vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2064)
1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) anzuwenden; das Arbeits-
und die Leistungsgruppe A, bei der Neufestset-
entgelt ist zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991
zung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 die
gemäß § 249 c Abs. 13 anzupassen."
zu Beginn des Jahres 1991 auf der Lohnsteuer-
karte eingetragene Lohnsteuerklasse zugrunde zu
legen. Eine Verminderung der Leistung ist ausge- 18. Nach § 249f wird folgende Vorschrift eingefügt:
schlossen. Mehraufwendungen, die der Bundes- ,,§ 249g
anstalt für Arbeit durch diese Regelung entstehen,
erstattet der Bund; Verwaltungskosten werden Für Ansprüche nach diesem Gesetz findet das Bun-
nicht erstattet." desvertriebenengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 S. 1565,
1807), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sach-
15. In § 249 d wird die Nummer 1O aufgehoben. gebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
16. § 249 e wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 918), auch auf Personen Anwendung, die vor
a) In Absatz 1 werden die Worte „Tage des Wirksam- dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3
werdens des Beitritts an" durch die Worte „3. Okto- des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren stän-
ber 1990" und die Worte „des 57. Lebensjahres" digen Aufenthalt hatten."
durch die Worte „des 55. Lebensjahres" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b werden vor den
Artikel 2
Worten „auf Grund eines Anspruchs" die Worte
,,nach dem 30. Juni 1991 " eingefügt. Änderung
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Worte „936 Das Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1
Tage" durch die Worte „ 1 560 Tage" ersetzt. Nr. 36 S. 403), das nach Anlage II Kapitel VIII Sach-
gebiet E Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
bb) In Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3 gestri- 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
chen. vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1209) mit
cc) In Nummer 3 werden die Worte „57. Lebens- Änderungen und Maßgaben fortgilt, wird wie folgt ge-
jahr" durch die Worte „55. Lebensjahr" ändert:
ersetzt.
1. § 63 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 9 wird gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Worte „30. Juni 1991" durch
e) Folgender Absatz 11 wird angefügt: die Worte „31. Dezember 1991" ersetzt.
,,(11) § 249e in der vor dem 1. Juli 1991 gelten-
b) Satz 9 wird wie folgt gefaßt:
den Fassung ist auf Ansprüche auf Altersüber-
gangsgeld, die vor diesem Tag entstanden sind, „Teilnehmer, die während der Teilnahm,e an einer
weiterhin anzuwenden; insoweit ist § 249e in der ganztägigen Weiterbildungsmaßnahme Kurzarbei-
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil l
tergeld nach Satz 1 oder Satz 7 bezogen haben, Hundert, ab 1. Juli 1991 einen Zuschuß in Höhe von
erhalten, sobald sie die Voraussetzungen für die fünfzig vom Hundert, in den Fällen des § 63 Abs. 5 bis
Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht mehr erfül- zum 31. Dezember· 1991 einen Zuschuß in Höhe von
len, bis zur Beendigung der Maßnahme Unterhalts- einhundert vom Hundert seiner Aufwendungen."
geld mindestens in Höhe des zuletzt bezogenen
Kurzarbeitergeldes; für die Berechnung des Unter-
haltsgeldes ist in den Fälfen des Satzes 1 § 68 Artikel 3
Abs. 4 Satz 1, in den Fällen des Satzes 7 § 44 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582) maßgebend; Bemes- § 1395 b der Reichsversicherungsordnung in der im
sungsentgelt ist das Arbeitsentgelt, nach dem das Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1,
Kurzarbeitergeld zuletzt bemessen worden ist; § 44 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Abs. 4 bis 7 des Arbeitsförderungsgesetzes vom Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1991 (BGBt. 1S. 1065)
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582) gilt entsprechend." geändert worden ist, wird aufgehoben.
c) Folgende Sätze 12 bis 15 werden angefügt:
,, Das Arbeitsamt soll vorrangig Kurzarbeitergeld- Artikel 4
Beziehern mit einem Arbeitsausfall von mindestens Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
der Hälfte der Arbeitszeit die Teilnahme an Maßnah-
men zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder § 117 b des Angestetltenversicherungsgesetzes in der
Umschulung oder zur Verbesserung der Vermitt- im Bundesgesetzblatt Teil HI, Gtiederungsnummer 821-1,
lungsaussichten während des Arbeitsausfalles an- veröffentlichten bereinigten Fassung. das zuletzt durch
bieten. Weigert sich der Kurzarbeitergeld-Bezieher Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1065)
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichti- geändert worden ist, wird aufgehoben.
gen Grund, an der angebotenen Maßnahme teil-
zunehmen, so tritt eine Sperrzeit (§§ 70, 119 des
Artikel 5
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969,
BGBI. 1 S. 582) ein. Arbeitsrechtliche Leistungen, Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
die der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld zahlt, sind
§ 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes in der im
auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen, soweit die
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1 , ver-
Summe aus den arbeitsrechtlichen Leistungen und
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
dem Kurzarbeitergeld fünfundsiebzig vom Hundert
kel 83 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
des ausgefallenen Arbeitsentgelts (§ 68 Abs. 4
(BGBI. l S. 2261) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969, BGBI. 1S. 582) übersteigt; das gilt nicht, wenn
der Kurzarbeitergeld-Bezieher während des Artikel 6
Arbeitsausfalles an einer beruflichen Bildungsmaß-
nahme teilnimmt. Die Frist für den Bezug des Kurz- Änderung
arbeitergeldes nach Satz 1 und 2 wird bis zum des Arbeiterrentenversicherungs-
31. Dezember 1991 verlängert (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 Neuregelungsgesetzes
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990, Artikel 2 § 7 a des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
GBI. 1 Nr. 36 S. 403)." ' regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
2. In § 91 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „31. Dezember Fassung, das zule.tzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
1991" durch die Worte „31. Dezember 1992" ersetzt. 6. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1065) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
3. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „vor dem
30. Juni 1991" durch die Worte „bis zum 31. Dezember Artikel 7
1992" ersetzt. Änderung
des Angestelltenversicherungs-
4. § 163 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Neuregelungsgesetzes
„Der Zuschuß beträgt in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis Artikel 2 § 7 c des Angestelltenversicherungs-Neurege-
zum 30. Juni 1991 fünfundsiebzig vom Hundert, in der lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 fünfzig vom rungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
Hundert, in den Fällen des § 63 Abs. 5 bis zum sung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai
31. Dezember 1991 einhundert vom Hundert des auf 1991 (BGBI. 1 S. 1065) geändert worden ist, wird auf-
das Arbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 entfallen- gehoben.
den Beitrages nach dem jeweils geltenden Beitragssatz
der Krankenversicherung." Artikel 8
Änderung
5. § 166 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
„Die Arbeitsverwaltung gewährt dem Arbeitgeber auf
Antrag in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni Artikel 2 § 4 a des Knappschaftsrentenversicherungs-
1991 einen Zuschuß in Höhe von fünfundsiebzig vom Neuregetungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, ·den 27. Juni 1991 1309
Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Reichsknappschaftsgesetzes für das Entfallen der
Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 7 des Gesetzes vom Erstattungspflicht nachweist,
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist,
2. in den Fällen des § 1395 b Abs. 1 Satz 2 der Reichsver-
wird aufgehoben.
sicherungsordnung, § 117 b Abs. 1 Satz 2 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes oder § 140 b Abs. 1 Satz 2
Artikel 9 des Reichsknappschaftsgesetzes der Arbeitgeber
nachweist, daß die Voraussetzungen eines Befreiungs-
Übergangsregelung tatbestandes nach § 1395 b Abs. 2 der Reichsversiche-
Sind auf Grund von Verwaltungsakten nach§ 1395b der rungsordnung, § 117 Abs. 2 des Angestelltenversiche-
Reichsversicherungsordnung, § 117 b des Angestellten- rungsgesetzes oder § 140 Abs. 2 des Reichsknapp-
versicherungsgesetzes oder § 140 b des Reichsknapp- schaftsgesetzes vorgelegen haben, und
schaftsgesetzes Aufwendungen für ein Altersruhegeld der jeweils betroffene Arbeitgeber die Rücknahme bis zum
nach § 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, 30. Juni 1992 beantragt. Soweit Aufwendungen für ein
§ 25 Abs. 2 des· Angestelltenversicherungsgesetzes oder Altersruhegeld nicht erstattet worden sind, gelten die auf
§ 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes erstattet Grund des § 1395 b der Reichsversicherungsordnung,
worden, sind die Verwaltungsakte zurückzunehmen, wenn § 117 b des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
§ 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes ergangenen
1. in den Fällen des § 1395 b Abs. 1 Satz 1 der Reichsver- Verwaltungsakte als aufgehoben.
sicherungsordnung, § 117 b Abs. 1 Satz 1 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes oder § 140 b Abs. 1
Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes die Voraus-
setzungen für die Erstattung nicht vorgelegen haben Artikel 10
oder nachträglich entfallen sind oder der Arbeitgeber
Inkrafttreten
eine der Voraussetzungen des § 1395 b Abs. 4 der
Reichsversicherungsordnung, § 117b Abs. 4 des Ange- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Artikel 1
stelltenversicherungsgesetzes oder § 140 b Abs. 4 des Nr. 18 tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Juni 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundes mini s t er für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
über die zwanzigste Anpassung
der Leistungen nach ·dem Bundesversorgungsgesetz
(KOV-Anpassungsgesetz 1991 - KOVAnpG 1991)
Vom 21. Juni 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates um 60 vom Hundert von 442 Deutsche Mark,
das folgende Gesetz beschlossen: um 70 vom Hundert von 61 O Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert von 739 Deutsche Mark,
Artikel 1 um 90 vom Hundert von 885 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit von 998 Deutsche Mark.
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2644), wird wie folgt ge- um 50 und 60 vom Hundert
ändert: um 38 Deutsche Mark,
um 70 und 80. vom Hundert
um 48 Deutsche Mark,
1. In § 14 wird die Zahl „216" .durch die Zahl „227" um 90 vom Hundert und
ersetzt.
bei Erwerbsunfähigkeit um 60 Deutsche Mark."
2. In § 15 wird in Satz 1 die Bezeichnung „27 bis 176" b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch die Bezeichnung „28 bis 185" und in Satz 2 die ,, Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die aner-
Zahl „2,706" durch die Zahl „2,842" ersetzt. kannten Schädigungsfolgen gesundhe.itlich außer-
gewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatli-
3. In § 21 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 18c Abs. 6" che Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
durch die Angabe ,,§ 18c Abs. 5" ersetzt. Stufen gewährt wird:
Stufe 1 114 Deutsche Mark,
4. In§ 26c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „325" durch die Stufe II 234 Deutsche Mark,
Zahl „341" und in Satz 2 die Zahl „883" durch die Zahl Stufe III 354 Deutsche Mark,
,,928" ersetzt. Stufe IV 473 Deutsche Mark,
Stufe V 588 Deutsche Mark,
5. In § 30 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgentjer Satz Stufe VI 709 Deutsche Mark."
eingefügt:
„Bis zur Angleichung der Löhne und Gehälter in dem 8. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
in Artikel 3 des Ein.igungsvertrages genannten Gebiet ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
an diejenigen im übrigen Bundesgebiet sind bei der einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
jährlichen Ermittlung des Durchschnittseinkommens
um 50 oder 60 vom Hundert 610 Deutsche Mark,
die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundes-
um 70 oder 80 vom Hundert 739 Deutsche Mark,
amtes für das Bundesgebiet nach dem Stand vom
um 90 vom Hundert 885 Deutsche Mark,
2. Oktober 1990 heranzuziehen; entsprechendes gilt
bei Erwerbsunfähigkeit 998 Deutsche Mark."
für die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs-,
Vergütungs- oder Lohngruppen des Bundes."
9. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
6. § 30 Abs. 6 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: ,,34 841" durch die Zahl „36 479" ersetzt.
,, ; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."
10. In§ 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „104" durch die
Zahl „109" ersetzt.
7. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
11. § 35 wird wie folgt geändert:
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
a) In Absatz 1 werden in Satz f die Zahl „402" durch
rente 'bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
die Zahl „422" und in Satz 2 die Worte „684, 970,
um 30 vom Hundert von 190 Deutsche Mark, 1 249, 1 620 oder 1 996 Deutsche Mark" durch die
um 40 vom Hundert von 258 Deutsche Mark, Worte „718, 1 019, 1 312, 1 702 oder 2 097 Deut-
um 50 vom Hundert von 349 Deutsche Mark, sche Mark" ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1311
b) In Absatz 2 wird Satz 4 wie folgt gefaßt: 18. In § 4 7 Abs. 1 werden die Zahl „280" durch die Zahl
11 11 11
„ Entstehen vorübergehend Kosten für fremde ,,294 und die Zahl „391 durch die Zahl „411 ersetzt.
Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflege-
person, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens 19. In § 48 wird folgender Absatz 6 angefügt:
sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, ,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn
daß dem Beschädigten die pauschale Pflegezu- der Beschädigte die Ansprüche nur deshalb nicht
lage in derselben Höhe wie vor der vorübergehen- geltend machen konnte, weil er vor dem 1 . Januar
den Entstehung der Kosten verbleibt." 1991 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
12. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 290" Gebiet hatte."
durch die Zahl „2 405" und die Zahl „ 1 146" durch die
Zahl „ 1 204" und in Absatz 3 die Zahl „2 290" durch 20. § 51 wird wie folgt geändert:
die Zahl „2 405" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Zahl „ 770" durch die Zahl
13. In § 40 wird die Zahl „568" durch die Zahl „597" ,,809" und die Zahl „537" durch die Zah1 „564"
ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Zahf „ 141" durch die Zahl
14. In § 40a Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ,, 148" und die Zahl „ 104" durch die Zahl „ 109"
eingefügt: ersetzt.
,,Das gleiche gilt, wenn der Verstorbene diese Ansprü- c) In Absatz 3 werden die Zahl „436" durch die Zahl
che nur deshalb nicht geltend machen konnte, weil er ,,458" und die Zahl „318'' durch die Zahl „334"
vor dem 1. Januar 1991 seinen Wohnsitz oder ersetzt.
gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artiket 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet hatte." 21. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 290" durch die Zahl
,,2 405" und die Zahl „ 1 146" durch die Zahl „ 1 204"
15. § 40b wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 22. Dem § 66 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Witwe eines Beschädigten, der hilflos im ,,§ 118 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Sinne des§ 35 Abs. 1 war, erhält einen Pflege- findet entsprechende Anwendung."
ausgleich, wenn sie den Beschädigten wäh-
rend ihrer Ehe länger als 20 Jahre gepflegt
hat."
Artikel 2
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Übergangsvorschrift
„Als Pflegezeit zählen die Kalendermonate, in zu den §§ 19 und 20 Bundesversorgungsgesetz
denen der Beschädigte während der Ehe in-
folge der Schädigung mindestens in einem der (1) Den Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3 des
Stufe II entsprechenden Umfang hilflos im Einigungsvertrages genannten Gebiet werden alle Auf-
Sinne des § 35 Abs. 1 war oder der Beschä- wendungen nach den §§ 19 und 20 des Bundesversor-
digte infolge der Schädigung blind war." gungsgesetzes pauschal erstattet, die für Leistungen ent-
standen sind, die für Berechtigte mit Wohnsitz oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Gebiet in der Zeit vom
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1993 erbracht wor-
den sind. Satz 1 gilt für die Allgemeine Ortskrankenkasse
„Der Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr Berlin und andere Krankenkassen, soweit sich ihre
der über 20 Jahre hinausgehenden Pflegezeit Zuständigkeiten auf dieses Gebiet erstrecken, entspre-
0,5 vom Hundert des im Zeitpunkt des Lei- chend.
stungsbeginns geltenden Betrags der Pflege-
zulagestufe, nach der der Beschädigte jeweils (2) Für das Jahr 1991 wird ein Pauschalbetrag von
Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem 50 Millionen Deutsche Mark festgesetzt. Er verändert sich
Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 für die Jahre 1992 und 1993 um den Vomhundertsatz, um
11
entsprochen hätte. den sich die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: jeweils für den Anspruchsmonat Juli des Vorjahres in dem
Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor
„Der Pflegeausgleich nach Satz 1 und 2 wird dem Beitritt gegolten hat, im Jahresvergleich verändert
jährlich mit dem in § 56 Satz 1 bestimmten hatte; der so veränderte Pauschalbetrag verändert sich um
Vomhundertsatz angepaßt; dabei ist§ 15 Satz 2 den Vomhundertsatz, um den sich die Ausgaben für Lei-
zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden. 11
stungen der Krankenkassen nach§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5
des Fünften Buches ·Sozialgesetzbuch jeweils im ersten
16. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „628" durch die Zahl „660" Halbjahr gegenüber dem ersten Halbjahr des Vorjahres in
ersetzt. dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
verändert haben. Mit dem Pauschalbetrag sind die in Ab-
17. In § 46 werden die Zahl „ 160" durch die Zahl „ 168" satz 1 genannten Aufwendungen der Krankenkassen ab-
11
und die Zahl „300 durch die Zahl „315" ersetzt. gegolten.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
zahlt die Pauschalbeträge an den AOK-Bundesverband, vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1039),
der sie für die in Absatz 1 genannten Krankenkassen in wird wie folgt geändert:
Empfang nimmt. Für die Jahre 1992 und 1993 werden sie
in Teilbeträgen zum Ende eines jeden Kalendervierteljah- 1. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
res gezahlt. Solange die in Absatz 2 Satz 2 genannten
Vergleichsdaten noch· nicht vorliegen, werden Abschlags- a) In Satz 1 .zweiter Halbsatz wird das Wort „D-Züge"
zahlungen nach der Höhe des Vorjahresbetrages gelei- durch die Worte „D- und IR-Züge" ersetzt.
stet. Der AOK-Bundesverband verteilt die Beträge im Ein- b) In Satz 5 Nr. 2 wird das Wort „Jugendwohlfahrts-
vernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkas- geset?:" durch die Worte „Achten Buch Sozial-
sen; die Verteilung soll sich nach der Zahl der versiche- gesetzbuch" ersetzt.
rungspflichtigen Rentner in den einzelnen Krankenkassen
richten. Zugrunde zu legen sind dabei die Zahlen jeweils 2. In§ 61 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „und D-Zügen"
arri 1. Juli in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages durch die Worte ,,, D- und IR-Zügen" ersetzt.
genannten Gebiet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Aufwendungen Artikel 7
für Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen. Maßgaben
zum Elften Abschnitt
des Schwerbehindertengesetzes
Artikel 3
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,
§ 88 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung 1550), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachge-
der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1S. 842), biet E Abschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages vom
das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
(BGBI. 1 S. 2907) geändert worden ist, wird wie folgt vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1039), gilt
geändert: in dem. in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet mit folgenden Maßgaben:
1. In Absatz 5 werden Satz 2 Nr. 1 und der letzte Satz 1. § 59 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
gestrichen.
a) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz sind
Inhaber gültiger Schwerstbeschädigtenausweise
2. In Absatz 7 Satz 2 wird Nummer 1 gestrichen. der Stufen III und IV im Sinne der Anlage I Kapitel
VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a
Artikel 4 Doppelbuchstabe bb des Einigungsvertrages vom
Änderung des Zlvildlenstgesetzes 31. August 1990 von Unternehmern, die öffent-
lichen Personenverkehr betreiben, in der Zeit vom
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma- 1. Mai bis zum 31. Dezember 1991, von der Deut-
chung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt geän- schen Reichsbahn gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 in der
dert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991, gegen Vor-
1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert: zeigen eines solchen Ausweises im Nahverkehr im
Sinne des § 61 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern.
1. In§ 51 Abs. 2 und 3 wird jeweils der Satz,,§ 81 bleibt Die Sätze 2 bis 1O gelten für diese Ausweise nicht.
unberührt." gestrichen. b) Absatz 2 gilt in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezem-
ber 1991 auch für die Begleitperson der Inhaber
2. § 81 wird gestrichen. gültiger Schwerstbeschädigtenausweise der Stufe IV
und die mitgeführten Gegenstände der unter Buch-
Artikel 5 stabe a genannten Inhaber von Schwerstbeschä-
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes digtenausweisen.
c) Absatz 3 gilt auch für die durch die unentgeltliche
In § 10a Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Ent- Beförderung nach Buchstaben a und b entstehen-
schädigung für Opfer von Gewalttaten in der Fassung der den Fahrgeldausfälle.
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1), das
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 2. Wertmarken zu einem Ausweis für Schwerbehinderte
S. 1211) geändert worden ist, werden die Worte ,,§ 48 nach § 59 Abs. 1 werden in der Zeit vom 1. April bis
Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Worte,,§ 48 Abs. 1 Satz 1, zum 31. Dezember 1991 gegen Entrichtung eines
5 ·und 6" ersetzt. Betrages von 30 Deutsche Mark für ein Jahr und
15 Deutsche Mark für ein halbes Jahr ausgegeben; im
Artikel 6 Falle der Rückgabe wird·ein Betrag von 2,50 Deutsche
Mark pro Monat erstattet, sofern der zu erstattende
Änderung des Schwerbehindertengesetzes Betrag 7 ,50 Deutsche Mark nicht unterschreitet.
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der 3. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes nach § 62
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ist die Zahl der in dem Land am
1550), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sach- 31. Dezember 1991 in Umlauf befindlichen gültigen
gebiet E Abschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages vom Schwerstbeschädigtenausweise der Stufen III und IV
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1313
zuzüglich 20 vom Hundert zu acht Zwölftein hinzuzu- 2. In der Klammer tritt an die Stelle .des Begriffs „D-Züge"
zählen, wobei die Schwerstbeschädigtenausweise der die Angabe „D- und IR-Züge".
Stufe IV, deren Inhaber das 6. Lebensjahr vollendet
haben, doppelt gezählt werden. (2) Der auf Absatz 1 beruhende Teil der Ausweisverord-
nung Schwerbehindertengesetz kann ·aufgrund der ein-
4. Die nach § 4 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen schlägigen Ermächtigungsvorschriften des Schwerbehin-
gemäß § 67 auch die am 31 . Dezember 1991 in Umlauf dertengesetzes durch Rechtsverordnung geändert
befindlichen gültigen Schwerstbeschädigtenausweise werden.
der Stufen III und IV getrennt nach den einzelnen
Stufen.
Artikel 9
5. Nümmern 1, 3 und 4 gelten auch im Land Berlin nach
dem Gebietsstand bis zum 3. Oktober 1990. Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 1 bis 4, 7 bis 11 Buchstabe a, Nr. 12, 13,
Artikel 8 16 bis 18 und 20 bis 22 sowie Artikel 6 und 8 treten am
1. Juli 1991 in Kraft.
Änderung
der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz (2) Artikel 7 Nr. 1 und 3 bis 5 tritt mit Wirkung vom 1. Mai
1991 in Kraft.
(1) Die Ausweisverordnung Schwerbehinderten.gesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1984 (3) Artikel 7 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 1991 in
(BGBI. l S. 509), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Kraft.
vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1516), wird wie folgt geän-
dert: (4) Artikel 1 Nr. 5, 14 und 19 sowie Artikel 2 bis 4 treten
mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Das in der Anlage zur Ausweisverordnung abgedruckte
Muster 6 wird wie folgt geändert: (5) Artikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in
Kraft.
1. An die Stelle der Worte „und D-Zügen" treten die Worte (6) Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b und Nr. 15 sowie
,,D- und IR-Zügen". Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. April 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Juni 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte
sowie über strukturelle Anpassungen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Haushaltsbegleitgesetz 1991 - HBeglG 1991)
Vom 24. Juni 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates sätze anpassen, soweit die Anpassung nicht bereits auf-
das folgende Gesetz beschlossen: grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati-
schen Republik zulässig war oder ist. Die Erklärung nach
Satz 1 muß dem Kreditnehmer bis zum 30. September
Artikel 1 1991 zugegangen sein. Die Bestimmung der Leistung ist
nach billigem Ermessen zu treffen. Der Kreditnehmer kann
Änderung den Kreditvertrag innerhalb von sechs Monaten von dem
des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Zugang der Erklärung an kündigen.
(2) Kreditinstitute können gleichzeitig mit der Erklärung
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas- nach Absatz 1 Satz 1 durch einseitige Erklärung gegen-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 über dem Kreditnehmer bestimmen, daß bei Krediten, die
S. 100), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet G aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokra-
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August tischen Republik bis zum 30. Juni 1990 gewährt worden
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom sind, die Zins- und Tilgungsmodalitäten zum 1. Juli 1991
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1112), wird wie an die dann bestehenden marktüblichen Modalitäten
folgt geändert: angepaßt werden. Der Kreditnehmer hat innerhalb von
zwei Monaten von dem Zugang der Erklärung nach
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 an das Recht, von dem Kreditinstitut die
Neufassung der Zins- und Tilgungsmodalitäten im Rah-
a) In Satz 1 werden nach den Worten „bis zu 75 v. H."
men der von dem Kreditinstitut üblicherweise für den Neu-
die Worte ,, , im Jahr 1991 bis zu 100 v. H.," einge-
abschluß von Kreditverträgen angebotenen Bedingungen
fügt.
zu verlangen. Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag
b) In Satz 2 werden nach den Worten „bis zu 37,5 kündigen innerhalb von sechs Monaten
V. H." die Worte '" im Jahr 1991 bis zu 50 V. H.,"
- nach dem Zugang der Erklärung nach Satz 1 oder,
eingefügt.
- wenn das Kreditinstitut der vom Kreditnehmer nach
2. In § 1O Abs. 2 wird nach Satz 6 folgender Satz ange- Satz 2 verlangten Vertragsanpassung nicht innerhalb
fügt: eines Monats zustimmt.
„Zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 werden den (3) Das Kreditinstitut und der Kreditnehmer können
Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom- Abweichendes vereinbaren.
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 1991
(4) Absatz 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Kredite zu
800 Millionen Deutsche Mark und 1992 1 400 Millionen
vergünstigten Bedingungen an junge Eheleute nach der
Deutsche Mark für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und
Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom
Nr. 5 Satz 1 sowie 1991 und 1992 jeweils insgesamt
24. April 1986 (GBI. 1 Nr. 15 S. 244) in ihrer jeweils gelten-
400 Millionen Deutsche Mark für sonstige Vorhaben
den Fassung.
nach § 2 Abs. 1 und § 11 zur Verfügung gestellt."
§2
Artikel 2 Für die in § 1 Abs. 4 genannten Kredite übernimmt der
Bund gegenüber den Kreditinstituten die Marktzinsen.
Gesetz § 1 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
über die Anpassung
von Kreditverträgen an Marktbedingungen §3
sowie über Ausgleichsleistungen
an Kreditnehmer (1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
bezeichneten Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften
Kredite zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung
§ 1
von privatem Wohnraum gewährt wurden, erhalten die
(1) Kreditinstitute können den Zinssatz für Kredite, die in Kreditnehmer für diese Kredite auf Antrag befristete Zins-
der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 30. Juni zuschüsse, sofern ihnen die Erklärung nach § 1 Abs. 1
1990 gewährt worden sind, durch einseitige Erklärung Satz 1 zugegangen ist. Zinszuschüsse berechnen sich auf
gegenüber dem Kreditnehmer mit Wirkung zum 3. Oktober Jahresbasis nach dem Darlehensbetrag, der der Zinsbe-
1990 an die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Marktzins- rechnung der Kreditinstitute zugrunde liegt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1315
(2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere §7
solche,· die nach der Verordnung über die Finanzierung
von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von (1) Die Zinszuschüsse sind von dem Land zu zahlen, in
privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBI. 1 Nr. 34 dem die Baumaßnahme durchgeführt wurde. Zinszu-
S. 351) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder den in§ 20 schüsse, die von einem Land gezahlt worden sind, werden
dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewährt ihm vom BuAd in Höhe von 60 vom Hundert erstattet.
wurden. (2) Der Anspruch des Kreditnehmers auf Zahlung des
§4 Zinszuschusses ist durch einen Antrag bei dem Kredit-
institut geltend zu machen, mit dem der Kreditvertrag
(1) Soweit für die in § 3 bezeichneten Kredite am besteht.
30. Juni 1990 aufgrund von Rechtsvorschrift oder vertragli-
cher Vereinbarung keine Zinsen zu zahlen waren, belau-
§8
fen sich die Zinszuschüsse vom 3. Oktober 1990 bis zum
30. Juni 1991 auf 8 Prozent und vom 1. Juli 1991 bis zum Erlöschen von Zinsen
31. Dezember 1992 auf 4,5 Prozent. aus an Grundstücken
gesicherten $chuldverhältnissen,
(2) Soweit diese Kredite am 30. Juni 1990 mit bis zu die vor dem 28. Juni 1948
1 Prozent jährlich zu verzinsen waren, belaufen sich die entstanden sind
Zinszuschüsse in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum
30. Juni 1991 auf 6 Prozent und vom 1. Juli 1991 bis zum ( 1) Rückständige Zinsen aus Darlehen und sonstigen
31. Dezember 1992 auf 2,5 Prozent. Forderungen, die durch Grundpfandrechte an in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bele-
(3) Soweit diese Kredite am 30. Juni 1990 mit mehr als genen Grundstücken gesichert sind und auf Schuldverhält-
1 Prozent bis zu 3 Prozent jährlich zu verzinsen waren, nissen beruhen, die vor dem 28. Juni 1948 entstanden
belaufen sich die Zinszuschüsse vom 3. Oktober 1990 bis sind, sind für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 erlo-
zum 30. Juni 1991 auf 2 Prozent. schen, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften gestundet
wurden. Hat der Schuldner eine solche Zinsforderung
§5 nach dem 30. Juni 1990 erfüllt, hat er einen Anspruch auf
(1) Natürliche Personen, denen in dem in Artikel 3 des Rückerstattung.
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund von (2) Absatz 1 gilt für die Zinsen aus den dort bezeichne-
Rechtsvorschriften Kredite für den Neubau, die Moderni- ten Grundpfandrechten entsprechend.
sierung, die Instandsetzung oder den Kauf von Eigenhei-
men gewährt wurden (Kreditnehmer), erhalten für diese
§9
Kredite auf Antrag befristete Zinszuschüsse, sofern ihnen
die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zugegangen ist. § 3 Erlöschen von Zinsen
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. aus Aufbaukrediten an private. Vermieter
(2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere (1) Rückständige Zinsen aus Darlehen, die durch Kredit-
solche, die nach der Verordnung über den Neubau, die institute der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen Republik an private Vermieter von Wohn- und Gewerbe-
- Eigenheimverordnung - vom 31. August 1978 (GBI. 1 raum vergeben wurden und die durch Aufbaugrundschul-
Nr. 40 S. 425) oder den in § 15 Abs. 2 dieser Verordnung den oder Aufbauhypotheken an in dem in Artikel 3 des
genannten Rechtsvorschriften gewährt wurden. Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grund-
stücken gesichert sind, sind für den Zeitraum bis zum
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für natürliche Personen, die 30. Juni 1990 erloschen, soweit sie fällig oder durch
von· sozialistischen Genossenschaften, kooperativen Ein- gesetzliche Vorschriften gestundet wurden.
richtungen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
oder volkseigenen Betrieben errichtete Eigenheime über- (2) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
nommen haben und durch Rechtsvorschrift in bestehende Sind für rückständige Zinsen weitere Grundpfandrechte
Kreditverträge eingetreten sind. eingetragen worden, so erlöschen auch diese.
(3) Bestetit die Aufbaugrundschuld oder Aufbauhypo-
§6 thek an Hausgrundstücken oder Gebäuden, die sowohl
(1) Soweit für die in § 5 bezeichneten Kredite am eigen- als auch fremdgenutzt wurden, so erlöschen die in
30. Juni 1990 keine Zinsen zu zahlen waren, belaufen sich Absatz 1 und 2 genannten Zinsen zu dem Anteil, der dem
die Zinszuschüsse in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis Anteil der räumlich und zeitlich fremdgenutzten Fläche
zum 31. Dezember 1990 auf 5 Prozent und vom 1. Januar entspricht.
1991 bis zum 30. Juni 1991 auf 2 Prozent.
(2) Sofern diese Kredite mit 1 Prozent jährlich zu verzin-
sen waren, werden vom 3. Oktober 1990 bis zum Artikel 3
31 . Dezember 1990 Zinszuschüsse in Höhe von 2 Prozent
geleistet.
Änderung
des Postverfassungsgesetzes
§ 6a
Die Ersetzung der in den §§ 3 und 5 bezeichneten § 63 Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni
Kredite durch andere Finanzierungsmittel berührt den 1989 (BGBI. 1 S. 1026), das durch Anlage I Kapitel XIII
Anspruch des Kreditnehmers auf Zinszuschüsse nicht. Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-
1120) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: Holstein im Verhältnis ihrer Anteile nach Absatz 2
Satz 2 übernommen."
,,(1) Die Deutsche Bundespost zahlt dem Bund bis zum
31. Dezember 1993 eine Ablieferung in Höhe von 10 vom
Hundert der Betriebseinnahmen. Im Jahr 1993 wird die 2. § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Ablieferung nach Satz 1 um den Betrag von 300 Millionen „Die Aufteilung in den West- und den OstanteH ist im
DM gemindert. Für das Jahr 1994 zahlt die Deutsche Verhältnis der Einwohnerzahlen der jeweiligen Länder
Bundespost eine Ablieferung in gleicher Höhe wie 1993 vorzunehmen."
und für das Jahr 1995 eine Ablieferung von 60 vom Hun-
dert der im Jahre 1993 gezahlten Ablieferung." 3. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Die aus § 1 Abs. 3 resultierenden Mehr- und Minder-
Artikel 4 einnahmen bleiben dabei ebenso wie der gemäß § 1
Abs. 2 Satz 2 nach der Einwohnerzahl zu verteilende
Änderung
Beitrag der Länder unberücksichtigt."
des Personenbeförderungsgesetzes
4. In § 11 a Abs. 3 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1991 "
§ 45 a Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes in der durch die Jahreszahl „1992" ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBI. 1 S. 1690) wird aufgehoben.
5. In§ 13 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgende Worte angefügt:
Artikel 5
,,sind diese nicht rechtzeitig verfügbar, die vom Statisti-
Änderung schen Bundesamt zuletzt festgestellten Einwohner-
des Gesetzes über die Errichtung zahlen."
eines Fonds „Deutsche Einheit"
Artikel 7
§ 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung Änderung
eines Fonds „Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. des Bundeskindergeldgesetzes
1990 II S. 518, 533), geändert durch Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
Das Bundeskindergeldgesetz in· der Fassung der Be-
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
kanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149),
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet H
966), wird wie folgt gefaßt:
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
„Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
1991 als besondere Unterstützung den Ländern Branden- 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1093), wird
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- wie folgt geändert:
Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung
ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese 1. § 11 wird wie folgt geändert:
Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des
jeweils vorhergehenden Jahres ohne Berücksichtigung der a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c
Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das eingefügt:
Grundgesetz. bisher schon galt, verteilt." ,,(2a) Für die Berücksichtigung von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, die keiner staatlichen
Besteuerung unterlagen oder die nur nach ausländi-
Artikel 6
schem Steuerrecht, und zwar abschließend ohne
Änderung Festsetzungsbescheid der Steuerbehörde, zu be-
des Gesetzes über den Finanzausgleich steuern waren, ist von deren Bruttobetrag auszuge-
. zwischen Bund und Ländern hen; hiervon werden abgezogen
1. ein Betrag in Höhe des Arbeitnehmer-Pausch-
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund betrages (§ 9a Nr. 1 des Einkommensteuer-
und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom gesetzes),
28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch 2. die darauf entfallenden Lohn- und Kirchen-
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des steuern oder steuerähnlichen Abgaben,
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
3. Vorsorgeaufwendungen bis zu dem nach Ab-
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
satz 2 Nr. 2 maßgeblichen Höchstbetrag,
(BGBI. 1990 II S. 885, 966), wird wie folgt geändert:
4. Unterhaltsleistungen an Kinder nach .Absatz 2
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: Nr. 3 Buchstabe a oder entsprechend dieser
,,(3) Die Anteile der Länder Bremen und Saarland am Vorschrift bis zu dem Betrag von je 9200 DM an
Länderbeitrag zur Finanzierung des Fonds „Deutsche sonstige unterhaltsberechtigte Personen.
Einheit" nach Absatz 2 Satz 2 werden für die Jahre (2b) Für die Berücksichtigung von Einkünften, die
1991 bis 1994 von den Ländern Baden-Württemberg, nur nach ausländischem Steuerrecht, und zwar
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1317
abschließend durch Festsetzungsbescheid der tember 1990 (GBI. 1 Nr. 61 S. 1487), das nach Artikel 3
Steuerbehörde, zu besteuern waren, gelten die Nr. 9 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Ver-
Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
der darin genannten Vorschriften die entsprechen- 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1241) mit einer Maßgabe
den Vorschriften des ausländischen Steuerrechts fortgilt, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
treten. Kann die Anwendung des Satzes 1 wegen folgende Worte angefügt:
der Unterschiede zwischen dem ausländischen „die Schuldverschreibungen sind an jeder inländischen
Steuerrecht und dem Einkommensteuergesetz nicht
Börse zur amtlichen Notierung zugelassen."
erfolgen, ist abweichend von Satz 1 als Einkommen
der Betrag anzusetzen, der die Bemessungsgrund-
lage für die im Einzelfall festgesetzte tarifliche Ein-
kommensteuer ist; hiervon werden die darauf entfal-
lenden Einkommen- und Kirchensteuern sowie Artikel 9
Unterhaltsleistungen nach Absatz 2 Nr. 3 Buch-
stabe a abgezogen. Regelung
zu § 4 Abs. 1 Satz 3
(2c) Einkünfte und Abzüge in ausländischer Wäh-
des Artikels 8 der Anlage 1
rung sind nach dem Mittelkurs der anderen Wäh-
rung, der an der Frankfurter Devisenbörse für Ende des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990
September des nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen
Kalenderjahres amtlich festgestellt ist, in Deutsche § 4 Abs. 1 Satz 3 des Artikels 8 der Anlage I des
Mark umzurechnen. § 8 Abs. 2 Satz 5 gilt entspre- Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer
chend." Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland una der Deutschen Demo-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „zwar"
kratischen Republik in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
die Worte „mit Ausnahme der in Absatz 2 a genann-
zes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 550) ist mit
ten Einkünfte" eingefügt.
folgender Maßgabe anzuwenden; -
2. In § 44d wird folgender Absatz 8 angefügt: Für die Verzinsung der Ausgleichsforderungen gilt der am
zweiten Geschäftstag vor dem Beginn einer Zinsperiode in
,,(8) Ein Berechtigter, der einen Wohnsitz oder seinen Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte
gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Eini- und auf der Telerate Bildschirmseite 22 000 veröffentlichte
gungsvertrages genannten Gebiet hat, erhält zu dem Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und
ihm für 1991 für ein erstes Kind nach § 1OAbs. 1 Satz 1 Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotie-
zustehenden Kindergeld einen Zuschlag von 15 Deut- rungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für
sche Mark monatlich, es sei denn, daß ihm auch für ein eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt.
weiteres Kind Kindergeld zusteht."
Artikel 8
Änderung Artikel 10
des Gesetzes über die Errichtung Inkrafttreten
des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wir-
In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung kung vom 1. Januar 1991, in Kraft. Artikel 2, 8 und 9 treten
des Ausgleichsfonds Währungsumstellung vom 13. Sep- am 1. Juli 1991, Artikel 7 Nr. 1 am 1. Januar 1992 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags
und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen
(Solidaritätsgesetz)
Vom 24. Juni 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer zu leisten sind:
Artikel 1 nach den im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni
1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalender-
Solidaritätszuschlaggesetz jahre 1991 und 1992;
(SolZG) 4. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
nach der Lohnsteuer, die
§ 1
a) vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für
Erhebung eines Solldaritätszuschlags einen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. wird,
b) von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach
§ 2 dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 zu-
fließen;
Abgabepflicht
5. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen
Abgabepflichtig sind ist:
1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommen- nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre
steuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind, 1991 und 1992;
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö- 6. soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist:
gensmassen, die nach§ 1 oder§ 2 des Körperschaft-
steuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind, nach der im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992
zu erhebenden Kapitalertragsteuer;
es sei denn, die jeweilige Steuerpflicht hat vor dem 14. Mai
1991 geendet. 7. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerab-
zugsbetrag nach § 50 a des Einkommensteuergesetzes
§3 zu erheben ist:
Bemessungsgrundlage nach dem im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni
1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich
Absatz 2, (2) § 51 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht
anzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26
1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzu-
des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungs-
nehmen ist:
grundlage nicht.
nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und
1992 festgesetzten Einkommensteuer; §4
2. soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzu- Tarifvorschriften
nehmen ist:
Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen
nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und
1992 festgesetzten positiven Körperschaftsteuer; 1. des§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 3, 75 vom Hundert,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe:· Bonn, den 27. Juni 1991 1319
2. des§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 7,5 vom Hundert 3. für 1 hl mittelschwere Öle 82,00 DM
der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs blei- 4. für 100 kg Schweröle, Reinigungs-
ben außer Ansatz. extrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3
und Mineralöle der Unterpositionen
2707.91, 2707 9991 und 2707 9999
§5 des Zolltarifs 65,30 DM
Doppelbesteuerungsabkommen 5. für 100 kg Erdgas, Flüssiggase
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung und andere gasförmige Kohlen-
der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Geset- wasserstoffe nach§ 1 Abs. 2 Nr. 5 158,70 DM".
zes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist
diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu 2. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
beziehen. a) In Nummer 1 wird die Angabe „6,85 DM für 100 kg"
durch die Angabe „9,40 DM für 100 kg" ersetzt.
b) Nummern 3 und 4 werden .wie folgt gefaßt:
Artikel 2 „3. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 5, alle
Änderung auch zur Gewinnung von Licht,
des Versicherungsteuergesetzes
a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwas-
serstoffe, ausgenommen solche nach Buch-
Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetz- stabe c, zum ermäßigten Steuersatz von
blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-.15, veröffentlichten 0,36 DM für 100 kWh,
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
tel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 33 des Einigungsvertra- b) Flüssiggase zum ermäßigten Steuersatz
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des von 5,00 DM für 100 kg,
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, c) gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der
988), wird wie folgt geändert: Verwertung von Abfällen aus der Verarbei-
tung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei
1. § 6 wird wie folgt geändert: der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfäl-
len oder bei der Abwasserreinigung anfallen
a) In Absatz 1 wird die Zahl „7" durch die Zahl „ 10" oder die bei Verfahren der chemischen Indu-
ersetzt. strie, ausgenommen bei der Mineralölher-
b) In Absatz 4 wird die Zahl „ 1,4" durch die Zahl „2" stellung, und beim Kohleabbau aus Grün-
ersetzt. den der Luftreinhaltung und aus Sicherheits-
gründen aufgefangen werden, unversteuert;
2. Dem § 10 b Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: 4. Leichtöle und mittelschwere Öle, diese nur zur
„Der Steuersatz von 7 vom Hundert gilt weiter für die Herstellung von Gasen der Position 27.05 des
entsprechenden Versicherungsentgelte, die bis zum Zolltarifs, zum ermäßigten Steuersatz von
31. Dezember 1991 fällig werden. Der Steuersatz von 3,60 DM für 1 hl;".
10 vom Hundert gilt für die entsprechenden Versiche-
rungsentgelte, die ab dem 1. Januar 1992 fällig 3. § 11 wird wie folgt geändert:
werden." a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet
für nachweislich versteuerte Mineralölanteile, die in
nicht gebrauchten mineralölhaltigen Waren, die
Artikel 3
nach § 1 Abs. 3 der Anteilsteuer unterliegen, enthal-
Änderung ten sind, wenn diese Waren
des Mineralölsteuergesetzes 1. ausgeführt, zu einem besonderen Zollverkehr
oder einer aktiven Veredelung abgefertigt wer-
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekannt- den oder durch Anschreibung oder Übergabe,
machung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2277) wird soweit sie der Abfertigung gleichstehen, in sol-
wie folgt geändert: che Verkehre übergehen,
2. zu einer Verwendung abgegeben werden, für die
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 wird wie folgt gefaßt: Mineralöl nach § 8 Abs. 4 unversteuert verwen-
„ 1. für 1 hl Leichtöle mit einem Gehalt det werden darf, oder
an Bleiverbindungen, berechnet als 3. nach Einfüllen in neue Waren der Abschnitte XVI
Blei, von höchstens 0,013 Gramm und XVII des Zolltarifs mit diesen aus dem Erhe-
im Liter 82,00 DM bungsgebiet ausgeführt werden; ein Gebrauch
der zuletzt eingefüllten Menge vor der Ausfuhr
2. für 1 hl Leichtöle mit einem Gehalt
. schließt die Vergütung nicht aus.
an Bleiverbindungen, berechnet als
Blei, von mehr als 0,013 Gramm Satz 1 Nr. 3 gilt auch für andere Schmierstoffe aus
im Liter 92,00 DM der Unterposition 271 0 0099 des Zolltarifs. Eine
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Vergütung wird nicht gewährt für Mineralöl, das bei 5. § 15 b wird wie folgt geändert:
der Herstellung der mineralölhaltigen Waren als a) Die Absätze 1 u_nd 2 werden wie folgt gefaßt:
Kraft-, Schmier- oder Heizstoff verbraucht worden
ist." ,,(1) Mineralöle aus§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, für die am 1. Juli 1991 eine
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: unbedingte Steuer besteht oder für die die Steuer
Die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a" wird nach den bis zu diesem Tag geltenden Steuersät-
durch die Angabe,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und zen entrichtet worden ist, sowie mineralölhaltige
b" ersetzt. Waren, deren Mineralölanteil versteuert ist, ausge-
nommen Additives der Unterpositionen .3811.19,
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
3811.21 und 3811.90 des Zolltarifs, unterliegen
,,(3) Der Bundesminister der Finanzen kann zur einer Nachsteuer. Sie beträgt für
Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung des
Mineralölhandels bei Forderungsausfällen durch
1 . 1 hl Leichtöle aus
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 22,00 DM
Rechtsverordnung bestimmen, daß dem Verkäufer
versteuerten Mineralöls die im Preis enthaltene 2. 1 hl Leichtöle aus
Mineralölsteuer nach § 2 auf Antrag erstattet oder § 2 Abs. 1 Nr. 2 25,00 DM
vergütet wird, wenn
3. 1 hl mittelschwere Öle aus
1. sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenemp- § 2 Abs. 1 Nr. 3 22,00 DM
fängers nicht auf diesen abgewälzt werden kann 4. 100 kg Schweröle und andere
und der Steuerbetrag 10 000 DM übersteigt, Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 12,05 DM
2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die 5. 100 kg Mineralöle aus
Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem § 2 Abs. 1 Nr. 5 43,10 DM
Verkäufer herbeigeführt worden ist,
6. 100 kg Mineralöle nach
3. der Zahlungsausfall trotz Eigentumsvorbehalts, § 8 Abs. 2 Nr. 1 2,55 DM
laufender Überwachung der Außenstände, recht-
zeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter 7. 100 kWh Mineralöle nach
Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung der § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a 0,10 DM
Ansprüche nicht zu vermeiden war und 8. 100 kg Mineralöle nach
4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaft- § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b 1,40 DM
lich miteinander verbunden sind. 9. 1 hl Mineralöle nach
Dabei kann er für die Geltendmachung eine Aus- § 8 Abs. 2 Nr. 4 1,00 DM.
schlußfrist vorsehen, die Abtretung der Forderung Die Nachsteuer beträgt für mineralöthaltige Waren
an den Steuergläubiger anordnen, die Anrechnung 12,05 DM für 100 kg, bezogen .auf den Mineralöl-
von Teilleistungen des Warenempfängers auf den anteil. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Warenwert und den Mineralölsteueranteil regeln
(2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1
sowie zu Nummer 4 näher bestimmen, daß Verkäu-
Nr. 1 bis 9 und für mineralölhaltige Waren entsteht
fer und Warenempfänger auch als wirtschaftlich ver-
am 1. Juli 1991. Steuerschuldner ist, wer in diesem
bunden gelten, wenn sie der Leitung des Geschäfts-
Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl oder
betriebes des jeweils anderen Unternehmens ange-
nachsteuerpflichtige mineralölhaltige Waren besitzt.
hören oder Teilhaber oder Gesellschafter desselben
Bei Mineralölen oder mineralölhaltigen Waren, die
Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 .
sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht
der Abgabenordnung sind."
die Steuer mit dem Übergang des Besitzes auf den
Empfänger über."
4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
aa) In Buchstabe b werden nach den Worten „ von ,,Von der Nachsteuer befreit sind außerdem mine-
Motoren" die Worte „in der Person des ralölhaltige Waren im Besitz von öffentlichen Tank-
Mischenden" und nach dem Wort „entsteht" die stellen und Einzelhandelsbetrieben, soweit ihre
Worte „und nach den §§ 5 und 6 anzumelden Menge 2 000 kg nicht übersteigt."
und zu entrichten ist" eingefügt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
bb) In Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe a" durch die Angabe ,,§ 8 ,,(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b" ersetzt. nachsteuerpflichtige Mineralöle und nachsteuer-
pflichtige mineralölhaltige Waren bis zum 31. Juli
b) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: 1991 eine Steuererklärung abzugeben und darin die
„b) die Steuer für den Regelfall nach den §§ 5 und Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
6 anzumelden und zu entrichten ist,". Nachsteuer ist am 15. August 1991, für nicht ange-
meldetes Mineralöl und nicht angemeldete mineral-
c) In Nummer 7 Buchstabe d werden nach den Worten
ölhaltige Waren mit dem Ablauf der Anmeldefrist
„der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt
fällig.
worden sind," die Worte „sowie anzuordnen, daß
die Steuer für den Regelfall nach den §§ 5 und 6 (5) Bedingte Steuern für Mineralöle erhöhen und
anzumelden und zu entrichten ist," eingefügt. ermäßigen sich am 1. Juli 1991 um die Beträge, die
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1321
sich bei Anwendung der von diesem Tage an gel- 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tenden Steuersätze ergeben."
a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
6. § 16 wird gestrichen. „2. für Zigaretten
6,82 Pf je Stück und 31,5 vom Hundert des
Kleinverkaufspreises, mindestens 11 Pf je
Artikel 4 Stück;".
Änderung b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
des Straßenbaufinanzierungsgesetzes „a) wenn mehr als 10 vom Hundert des Gewichts
der Tabakteile weniger als 1,4 mm lang oder
In Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der breit sind (Feinschnitt), 18,40 DM je kg und 30
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, vom Hundert des Kleinverkaufspreises, minde-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert stens 45 DM je kg,".
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2270), wird im letzten Satz das Wort „ergibt" 2. § 27 wird gestrichen.
durch die Worte „und der Änderung von §§ 2, 8 Abs. 2 und
§ 15 b des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 3 Nr. 1,
2 und 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1318)
ergibt" ersetzt. Artikel 6
Artikel 5 Inkrafttreten
Änderung (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
des Tabaksteuergesetzes am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2, 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a
Das Tabaksteuergesetz vom 13. Dezember 1979
Doppelbuchstabe bb und Nr. 5 sowie Artikel 4 treten am
(BGBI. 1 S. 2118), zuletzt geändert durch Artikel 4 des 1. Juli 1991 in Kraft.
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2270), wird
wie folgt geändert: (3) Artikel 5 Nr. 1 tritt am 1. März 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet
sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften
(Steueränderungsgesetz 1991 - StÄndG 1991)
Vom 24. Juni 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates worden ist. Die Sätze 2, 4 und 5 sind für in Satz 7
das folgende Gesetz beschlossen: bezeichnete Objekte entsprechend anzuwenden."
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „ausschließlich"
gestrichen.
Artikel 1
4. § 32 wird wie folgt geändert:
Änderung des Einkommensteuergesetzes
a) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der „das 16. Lebensjahr" durch die Worte „das
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 18. Lebensjahr" ersetzt.
S. 1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), ,,(8) Ein Tariffreibetrag von 600 Deutsche Mark
wird wie folgt geändert:
wird vom Einkommen eines Steuerpflichtigen
abgezogen, der
1. In § 7 k Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl „ 1993" durch die
Zahl „ 1996" ersetzt. 1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet zu Beginn des Kalenderjahrs hat ·oder
2. In§ 9 Abs. 1 Nr. 4 werden die Zahl „0,50" durch die ihn im laufe des Kalenderjahrs begründet oder
Zahl „0,65" und die Zahl „0,22" durch die Zahl „0,30"
ersetzt. 2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
3. § 1Oe wird wie folgt geändert: genannten Gebiet hat und sich dort überwie-
gend aufhält oder
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „ 15 000" durch die
Zahl „ 16 500" ersetzt. 3. - ohne die Voraussetzungen der Nummern 1
und 2 zu erfüllen ...., Arbeitslohn im Sinne des
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: § 60 Abs. 1 Satz 1 bezieht; in diesem Fall darf
„ Ist für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch der Tariffreibetrag den begünstigten Arbeits-
nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die lohn nicht übersteigen.
Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein Bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- des§ 26 Abs. 1 vorliegen, erhöht sich der Tariffrei-
ges genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen, betrag auf 1 200 Deutsche Mark; es genügt für die
wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, Erhöhung, wenn einer der Ehegatten die Voraus-
bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 setzungen des Satzes 1 (!rfüllt."
vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet zugezogen ist und 5. In § 33c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „das nach
1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem § 32 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist," durch die
Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums Worte „das nach§ 32 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen
hat oder ihn im laufe des Veranlagungszeit- ist und zu Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebens-
raums begründet oder jahr noch nicht vollendet hat" ersetzt.
2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in
diesem Gebiet hat und sich dort überwiegend 6. In § 34 f Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „750" durch die
aufhält. Zahl „ 1 000" ersetzt.
Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 7
ist, daß die Wohnung im eigenen Haus oder die 7. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 her- a) In Satz 4 wird das Zitat,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis
gestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die 8" durch das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 9"
Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertiggestellt ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1323
b) In Satz 8 werden die Worte „erhöhte Absetzungen b) Absatz 4 wird wte folgt geändert:
nach § 14 a des Berlinförderungsgesetzes" durch aa) In Satz 2 werden die Worte „und auf der
die Worte „erhöhte Absetzungen nach den §§ 14 a, Lohnsteuerkarte" gestrichen.
14 c oder 14 d des Berlinförderungsgesetzes oder
Sonderabschreibungen nach § 4 des Förderge- bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
bietsgesetzes" ersetzt.
.,Auf der Lohnsteuerkarte für das· Ausgleichs-
jahr ist der sich nach Verrechnung der erhobe-
8. § 39 a wird wie folgt geändert:
nen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Zitat .,§ 1 0 Abs. 1 Nr. 1, ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer
1 a, 4 bis 8" durch das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, ejnzutragen."
4 bis 9" ersetzt.
b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: 14. In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird nach dem Zitat
aa) In Satz 1 werden das Zitat ,, §§ 1Oe, 52 Abs. 21 ,,§§ 34c, 34f, 35, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 7" das Zitat
Sätze 4 und 5 oder nach§ 15b des Berlinför- ,,, § 7 des Fördergebietsgesetzes" eingefügt.
derungsgesetzes" durch das Zitat ,,§§ 10e,
10f, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6, nach§ 15b des
15. In § 50 Abs. 4 werden das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,
Berlinförderungsgesetzes oder nach·§ 7 des
4 bis 7" durch das Zitat .,§ 10 Abs. 1. Nr.. 1, 1 a. 4 bis 7
Fördergebietsgesetzes", die Worte "bei Inan-
und 9" und das Zitat ,,§§ 24a, 33a Abs. 1" durch das
spruchnahme erhöhter Absetzungen nach
Zitat ,, §§ 24 a, 32 Abs. 8, § 33 a Abs. 1 " ersetzt.
§ 7b oder nach§ 14a oder§ 15 des Berlinför-
derungsgesetzes" durch die Worte „bei Vor-
nahme von Absetzungen für Abnutzung nach 16. § 51 a wird wie folgt gefaßt:
§ 7 Abs. 5, solange die Absetzungen minde-
stens 5 vom Hundert der Anschaffungs- oder
,,§ 51a
Herstellungskosten betragen, bei Inanspruch- Festsetzung und Erhebung
nahme erhöhter Absetzungen nach den von Zuschlagsteuern
§§ 7b, 7c, 7h, 7i, 7k, nach den§§ 14a, 14c, (1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern,
14d, 15 des Berlioförderungsgesetzes oder die nach der Einkommensteuer bemessen werden
bei Inanspruchnahme von Sonderabschrei- (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses
bungen nach§ 4 des Fördergebietsgesetzes" Gesetzes entsprechend anzuwenden.
und die Zahl „3 000" durch die Zahl „4 000"
(2) Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Ein-
ersetzt.
kommensteuer oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug
bb) In Satz 2 werden die Worte,,§ 14a Abs. 6 des
1. von 150 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-
Berlinförderungsgesetzes" durch die Worte
pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 1 512
,,§ 14a Abs. 6 und§ 14d Abs. 3 des Berlinför-
Deutsche Mark, ·
derungsgesetzes oder § 4 Abs. 2 des Förder-
gebietsgesetzes" ersetzt und nach dem Wort 2. von 300 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-
„Objekts" die Worte „oder nach Fertigstellung pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 3 024
der begünstigten Maßnahme" eingefügt. Deutsche Mark
c) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden das vom Einkommen abgezogen.wird(§ 32 Abs. 6). Wird
Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 8" jeweils durch die Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben, ist
das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 9" ersetzt. der Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten
zur Hälfte zu berücksichtigen.
9. In § 39d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 10 (3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und" durch die Worte ,,§ 10 Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug
Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und 9 sowie" ersetzt. abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Ver-
anlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohn-
10. In § 40 b Abs. 3 werden nach den Worten „der gesam- steuer-Jahresausgleich nicht erfaßt, giJt dies für die
ten Beiträge" die Worte „nach Abzug der Versiche- Zuschlagsteuer entsprechend.
rungsteuer" eingefügt. (4) Die Vorauszahfungen auf Zuschlagsteuern sind
gleichzeitig mit den festgesetzten .Vorauszahlungen
11 . In § 42 Abs. 4 Satz 4 werden nach den Worten ,,§ 15 b auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist
des Berlinförderungsgesetzes" die Worte „und § 7 nicht anzuwenden. Sotange ein Bescheid über die
des Fördergebietsgesetzes" eingefügt. Vorauszahlungen auf Zuschtagsteuem nicht erteilt
worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne beson-
12. In § 42 a Abs. 2 Satz 4 werden nach den Worten dere Aufforderung nach Maßgabe der für die
,,§ 15b des Berlinförderungsgesetzes" die Worte „und Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.
§ 7 des Fördergebietsgesetzes" eingefügt. § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit
/
nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung
13. § 42b wird wie folgt geändert: gilt insoweit sinngemäß.
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,, und in der (5) Mit einem Rechtsbehetf gegen die Zuschlag-
Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben" steuer kann weder die Bemessungsgrund1age noch
gestrichen. die Höhe des zu versteuernden Einkommens ange-
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
griffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geän- gesetzes für nach dem 31. Dezember 1990 herge-
dert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend." stellte oder angeschaffte Objekte. Für nach dem
31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991
17. § 52 wird wie folgt geändert: hergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34 f
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 in der
a) Absatz 13 wird wie folgt gefaßt: Fassung der Bekanntmachung vom 7. September
11(13) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla- 1990 (BGBI. 1 S. 1898} anzuwenden, für vor dem
gungszeitraum 1992 anzuwenden. Für den Veran- 1. Januar 1990 hergestellte oder angeschaffte
lagungszeitraum 1991 ist § 9 Abs. 1 Nr. 4 mit der Objekte ist § 34 f Abs. 2 des Einkommensteuerge-
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des setzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung
Betrags von 0,65 Deutsche Mark der Betrag von vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657) weiter
0,58 Deutsche Mark und an die Stelle des Betrags anzuwenden."
von 0,30 Deutsche Mark der Betrag von 0,26 Deut- f) Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25 a einge-
sche Mark tritt. Für den Veranlagungszeitraum fügt:
1990 ist§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuerge-
setzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung ,,(25a) Für negative Einkünfte aus Vermietung
vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898) weiter und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöh-
anzuwenden." ter Absetzungen nach §§ 14c oder 14d des Berlin-
förderungsgesetzes entstehen, ist § 37 Abs. 3
b) Absatz 14 wird wie folgt gefaßt:
Satz 8 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzun-
,,(14) § 1Oe Abs. 1 bis 5 mit Ausnahme des gen für die Inanspruchnahme der erhöhten Abset-
Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 Sätze 7 bis zungen erstmals nach dem 31. Dezember 1990
9 ist erstmals bei in § 1Oe Abs. 1 und 2 bezeichne- eingetreten sind."
ten Objekten anzuwenden, wenn das Haus oder g) Absatz 26 wird wie folgt geändert:
die Eigentumswohnung nach dem 31. Dezember
1986 hergestellt oder angeschafft worden ist oder aa) In Satz 1 wird die Zahl „3 000" durch die Zahl
der Ausbau oder die Erweiterung nach dem „4 000" ersetzt und nach den Worten „2 400
31 . Dezember 1986 fertiggestellt worden ist. § 10 e Deutsche Mark'' die Worte „ und bei vor dem
Abs. 1 Satz 1 ist erstmals bei in § 1Oe Abs. 1 und 2 1. Januar 1991 hergestellten oder angeschaff-
bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn die ten Objekten mit der Maßgabe anzuwenden,
Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentums- daß an die Stelle des Betrags von 4 000 Deut-
wohnung nach dem 31. Dezember 1990 hergestellt sche Mark ein Betrag von 3 000 Deutscne
oder angeschafft worden ist oder der Ausbau oder Mark" eingefügt.
die Erweiterung nach dem 31. Dezember 1990 bb) Folgender Satz wird angefügt:
fertiggestellt worden ist. Für nach dem 31. De-
zember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 herge- „Für die nach §§ 10f und 52 Abs. 21 Satz 6
stellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen abzuziehenden Beträge sowie für negative
Haus oder Eigentumswohnungen und nach dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 die bei Vornahme der Absetzungen nach§ 7
fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist Abs. 5 oder bei Inanspruchnahme erhöhter
§ 1Oe Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset- Absetzungen nach den §§ 7 c, 7 h, 7 i oder 7 k
zes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung oder nach den§§ 14c oder 14 d des Berlinför-
vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898) weiter derungsgesetzes entstehen, ist § 39a Abs. 1
anzuwenden." Nr. 5 nur anzuwenden, wenn die Vorausset-
zungen für den Abzug der Beträge oder die
c} Nach Absatz 21 a werden folgende neue Absätze Inanspruchnahme der Absetzungen erstmals
21 b und 21 c eingefügt: nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten
,,(21 b} § 32 Abs. 3 und 4 und § 33c Abs. 1 Satz 1 sind."
sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1992
anzuwenden.
(21 c) Der Tariffreibetrag nach§ 32 Abs. 8 wird 18. Nach § 53 a wird folgender § 54 eingefügt:
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 und
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1993 ,,§ 54
gewährt. Bei der Einbehaltung der Lohnsteuer
Schlußvorschrift
durch den Arbeitgeber ist der Tariffreibetrag nach
(Sondervorschrift zum Abzug des Kinderfreibetrags
§ 60 erstmals vom Arbeitslohn eines Lohnzah-
für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985)
lungszeitraums abzuziehen, der nach dem 30. Juni
1991 endet, und letztmals vom Arbeitslohn eines ( 1) § 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes in
Lohnzahlungszeitraums abzuziehen, der vor dem der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom
1. Januar 1994 endet." 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857) ist für die Veran-
lagungszeiträume 1983 bis 1985 in der folgenden
d) Der bisherige Absatz 21 b wird Absatz 21 d.
Fassung anzuwenden, wenn die betreffende Steuer-
e} Absatz 24 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: festsetzung am 28. Juni 1991 noch nicht bestands-
,,§ 34f Abs. 2 ist erstmals anzuwenden bei Inan- kräftig ist:
spruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe ,,(8) Bei Kindern des Steuerpflichtigen im Sinne der
Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinförderungs- Absätze 4 bis 7 wird ein Kinderfreibetrag von 2 432
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1325
Deutsche Mark für das erste Kind, von 1 832 Deut- wöchent-
sche Mark für das zweite Kind und von 432 Deutsche monatlich täglich
lieh
Mark für jedes weitere Kind gewährt. Bei Kindern des
Steuerpflichtigen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der in Steuerklasse 1,
Absätze 5 bis 7, die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 dem II und IV ......... 50 11,70 1,70
anderen Elternteil zugeordnet werden und denen
und in Steuer-
gegenüber der Steuerpflichtige seiner Unterhaltsver-
klasse III ........ 100 23,40 3,35
pflichtung für den Veranlagungszeitraum nachkommt,
wird ein Kinderfreibetrag von 1 216 Deutsche Mark für Deutsche Mark;
das erste Kind, von 916 Deutsche Mark für das zweite
Kind und von 216 Deutsche Mark für jedes weitere
§ 39 b Abs. 4 ist sinngemäß aniuwenden. Bei der
Kind gewährt. Die Reihenfolge der Kinder richtet sich
Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns
nach ihrem Alter. Sind anstelle von Kindergeld andere
nach § 39 b Abs. 3 Satz 2 und bei der Minderung des
Leistungen für Kinder im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1
Jahresarbeitslohns nach § 42b Abs. 2 Satz 3 ist der
des Bundeskindergeldgesetzes von mindestens 120
Tariffreibetrag in den Steuerklassen 1, II und IV mit 600
Deutsche Mark monatlich zu zahlen, so wird auch für
Deutsche Mark und in der Steuerklasse III mit 1200
jedes erste und zweite Kind im Sinne des Satzes 1 ein
Deutsche Mark, höchstens mit dem Betrag des
Kinderfreibetrag von 432 Deutsche Mark und für jedes
Arbeitslohns im Sinne des Satzes 1, abzuziehen.
erste und zweite Kind im Sinne des Satzes 2 ein
Kinderfreibetrag von 216 Deutsche Mark gewährt. (2) Der Arbeitslohn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26 a getrennt ist im Lohnkonto kenntlich zu machen und in der
veranlagt, so erhält jeder Ehegatte den Kinderfreibe- Lohnsteuerbescheinigung gesondert einzutragen."
trag zur Hälfte, soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur
einem der Ehegatten zu gewähren ist."
(2) Nach dem 28. Mai 1990 bestandskräftig gewor-
Artikel 2
dene Steuerbescheide sind entsprechend Absatz 1 zu Änderung des Gesetzes
ändern, wenn der Steuerpflichtige dies innerhalb von über Kapitalanlagegesellschaften
sechs Monaten nach Ablauf des Monats beantragt,
in dem das Steueränderungsgesetz 1991 vom
24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) verkündet worden ist; Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
dieser Frist. Der Antrag ist beim Finanzamt schriftlich (BGBI. 1S. 127), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV
oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen." Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 17 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
19. § 57 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 976), wird wie folgt geändert:
,,§ 10d Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die 1. In§ 38 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semjko-
zweite Hälfte des Veran!agungszeitraums 1990 ermit- lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
telten Gesamt~etrag der Einkünfte vorzunehmen ist."
,,dies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertrag-
steuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszu-
20. Nach § 59 wird folgender § 60 angefügt:
schlag."
,,§ 60
Tariffreibetrag im Lohnsteuerverfahren 2. Dem § 43 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(1) Bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs ,,(7) Bei der Erstattung des Solidaritätszuschlags an
nach § 39 b Abs. 2 hat der Arbeitgeber vom Arbeits- die Depotbank ist die Vorschrift des § 38 erstmals auf
lohn, der einem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung Einnahmen anzuwenden, die dem Wertpapier-Sonder-
zufließt, die im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in vermögen nach dem 30. Juni 1991 zufließen."
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ausgeübt worden ist, in den Steuerklassen I bis 3. In § 43b Nr. 4 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 6" durch das
IV den Tariffreibetrag (§ 32 Abs. 8) abzuziehen. Der Zitat ,,§ 43 Abs. 6 und 7" ersetzt.
Tariffreibetrag beträgt für Lohnzahlungszeiträume, die
vor dem 1. Januar 1992 enden, 4. Dem § 50 wird folgender Absatz 4 angefügt:
wöchent- ,,(4) Werden Wertpapiere im Sinne des § 35 Satz 3
monatlich täglich
lieh gehalten, ist§ 43 Abs. 7 entsprechend anzuwenden."
in Steuerklasse 1,
II und IV ......... 100 23,40 3,35 Artikel 3
und in Steuer-
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
klasse III ........ 200 46,70 6,70
Deutsche Mark
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
und für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. De- machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814) wird wie
zember 1991 enden, folgt geändert:
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
1. In§ 9 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte,,, soweit er nicht Bei den in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen
zu Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 ist Besteuerungsgrundlage auch das Gewerbekapi-
gehört" gestrichen. tal einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2
Satz 2, die in dieses Unternehmen eingegliedert ist,
wenn die Kapitalgesellschaft .die Geschäftsleitung
2. § 11 wird wie folgt geändert:
zu Beginn des Kalenderjahrs nicht in dem in Arti-
· a) Absatz 2 wird wie fo1gt gefaßt: kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat.
Im Falle qes § 11 · Abs. 4 treten an die Stelle des
,,(2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag
beträgt Gewerbeertrags die Entgelte (§ 1O Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.";
1. bei Gewerbebetrieben, die im Erhebungszeit-
raum überwiegend die Geschäftsleitung in dem 2. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 in folgender Fassung:
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten „2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz
Gebiet haben und von natürlichen Personen bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb
oder von Personengesellschaften betrieben wer- außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
den, ges genannten Gebiets dienen, aber im Eigen-
für die ersten 12 000 Deutsche Mark tum eines Mitunternehmers oder eines Dritten
1 vom Hundert, . stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des
gewerblichen Betriebs enthalten sind.";
für die weiteren 12 000 Deutsche Mark
2 vom Hundert, 3. § 12 Abs. 3 Nr. 3 in folgender Fassung:
für die weiteren 12 000 Deutsche Mar!< „3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital
3 vom Hundert, eines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-
werte), soweit sie im Einheitswert des gewerbli-
für die weiteren 12 000 Deutsche Mark chen Betriebs des Eigentümers enthalten sind.
4 vom Hundert, Dies gilt auch, wenn die Werte (Teilwerte) bei
für alle weiteren Beträge 5 vom Hundert, dem anderen lediglich deshalb nicht ·hinzuge-
rechnet wurden, weil der gemietete oder
2. bei anderen Gewerbebetrieben
gepachtete Betrieb (Teilbetrieb) dem Mieter
5 vom Hundert."
oder Pächter in dem in Artikel 3 des Einigungs-
b) In Absatz 3 werden die Worte „Die Steuermeßzahl vertrages genannten Gebiet dient;";
ermäßigt sich auf 2,5 vom Hundert" durch die Worte
4. § 28 Abs. 1 mit folgender Ergänzung:
„Die Steuermeßzahlen ermäßigen sich auf die
Hälfte" ersetzt. · ,,Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet sind an der Zerlegung
des auf das Gewerbekapital entfallenden Teils des
3. In § 12 Abs. 3 wird nach Nummer 2a folgende Num- einheitlichen Steuermeßbetrags nicht zu beteili-
mer 2 b eingefügt: gen."
„2b. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital
gehörenden Beteiligung des persönlich haften-
den Gesellschafters einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien, soweit sie nicht eine Beteiligung Artikel 4
am Grundkapital ist;".
Änderung des Berlinförderungsgesetzes
4. § 37 wird wie folgt gefaßt:
Das Berlinförderungsgesetz 1990 ·in der Fassung der
,,§ 37
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 173)
Zeitlich begrenzte Fassung wird wie folgt geändert:
einzelner Gesetzesvorschriften
Für die Erhebungszeiträume 1991 und 1992 sind in
1. § 1 wird wie folgt geändert:
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet die Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer a) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
nicht anzuwenden; dabei gelten: ,,Der Kürzungssatz darf 10 nicht übersteigen."
1. § 6 in folgender Fassung: b) In Absatz 8 werden die Worte,,§ 4 Abs. 2 und 3"
,,§ 6 durch die Worte ,,§ 4 Abs. 2" ersetzt.
Besteuerungsgrundlagen . c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer ,,(9) Die Kürzungssätze nach den Absätzen 1
sind bis 7 werden jeweils gemindert
1. bei Gewerbebetrieben, die am 1. Januar 1991 1. für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1991
die Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt werden,
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, um 30 vom Hundert,
der Gewerbeertrag, 2. für Umsätze, die nach dem 30. Juni 1992 und
2. bei den übrigen Gewerbebetrieben der Gewer- vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt werden, um
beertrag und das Gewerbekapital. 50 vom Hundert. und
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1327
3. für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1992 stabe c bezeichnet sind, für die Kürzung
und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt wer- nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom Hundert;".
den, um 75 vom Hundert.
ff) In den Nummern 5 und 6 werden die Worte
Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimal- ,,nach §1 Abs. t, § 1 a Abs. 1 und§ 2 Abs. 1"
stellen zu runden." jeweits durch die Worte „nach§ 1 Abs. 1 ,und
d) Der bisherige Absatz 9 wird,Absatz 10; der Klam- § 1 a Abs. 1" ersetzt.
merzusatz,,(§§ 8, 9)" wird durch den Klammerzu- gg) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
satz ,,(§ 9)" ersetzt.
,.7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kür-
zungen nach·§ 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1
2. § 1 a wird wie folgt geändert: um die in der Bemessungsgrundlage ent-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: haltene Tabaksteuer. Der sich danach
ergebende Betrag ist um 33 vom Hundert
,,Der Kürzungssatz darf 1O nicht übersteigen." zu erhöhen;".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: hh) In Nummer 8 werden die Worte „Kürzungen
,,(3) Der Kürzungssatz nach den Absätzen 1 nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6" durch die
und 2 wird gemindert Worte „Kürzung nach § 1 Abs. 6" ersetzt.
1. für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember ii) In Nummer 9 werden die Worte "und für die
1991 und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt wer- Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 40 vom Hundert"
den, um 30 vom Hundert, gestrichen.
2. für Innenumsätze, die nach dem 30. Juni 1992 jj) Satz 3 wird gestrichen.
und vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt wer- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Worte
den, um 50 vom Hundert und ,,nach § 1 Abs. 1 a, § 1 a Abs. 1 oder§ 2 Abs. 1"
3. für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember werden durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 oder
1992 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt § 1 a Abs. 1" ersetzt.
werden, um 75 vom Hundert.
Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimal- 6. § 5 wird wie folgt geändert:
stellen zu runden." a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; der Klam- „Voraussetzung ist, daß die Geschäftsleitung
merzusatz ,,(§§ 8, 9)" wird durch den Klammerzu- (Nummer 1) oder die Betriebsstätte (Nummer 2)
satz ,,(§ 9)" ersetzt. vor dem 3. Oktober 1990 in Berlin (West) begrün-
det worden ist. Satz 2 gilt auch für die Berliner
3. § 2 wird aufgehoben. Betriebsstätte des in § 1 a bezeichneten Unterneh-
mers."
4. In§ 3 werden die Worte „nach den§§ 1 und 2" durch b) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satzteil ange-
die Worte „nach § 1 " ersetzt. fügt:
,,Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung;".
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach § 1 7. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 3
Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1" durch die . Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9" durch die Worte,.§ 4 Abs. 2
Worte „nach § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1" ersetzt. Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. In § 6b Abs. 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 3 Nr. 63
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt oder" gestrichen.
geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden die Worte „nach 9. § 6c wird wie folgt geändert:
den Absätzen 1 und 2" durch die Worte „nach a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 3
Absatz 1" ersetzt. Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 bis 7" durch die
bb) In Nummer 1 werden die Worte „und für die Worte ,,§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und
Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 72 vom Hundert" Nr. 5 bis 7" ersetzt.
gestrichen. b) In Absatz 5 werden die Worte „belegmäßig (§ 8)
cc) In Nummer 2 werden die Worte „und für die und" gestrichen.
Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 20 vom Hundert"
gestrichen. 10. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „In den§§ 1
und 13" durch die Worte „tn § 1" ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz
,,(Absatz 2 Nr. 2)" gestrichen.
11 . § 8 wird aufgehoben.
ee) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall, 12. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1
soweit die Gegenstände in Absatz 1 und 3, § 1 a und § 2 Abs. 1 und 3" durch die Worte
Nr. 12 Buchstaben a, b Satz 1 und Buch- ,,§ 1 Abs. 1 und 3 und § 1 a Abs. 1" ersetzt.
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
13. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „die verzinsliche
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Darlehen" durch die Worte „die vor dem
1. Januar 1992 verzinsliche Darlehen" ersetzt.
„b) die Art der Herstellung des Gegenstandes
oder die Art der Werkleistung in Berlin bb) nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
(West),". „Werden Darlehen von Kreditinstituten auf
bb) In den Buchstaben d und i werden jeweils die Grund eines vor dem 1. Juli 1991 abgeschlos-
Worte „unter Hinweis auf die Ursprungsbe- senen Darlehensvertrags gewährt, tritt an die
scheinigung (§ 8)" gestrichen. Stelle des 1. Januar 1992 der 1. Januar 1993."
cc) In Buchstabe k werden die Worte,,§ 4 Abs. 3" cc) In dem neuen Satz 3 werden die Worte „Satz 1
durch die Worte ,,§ 4 Abs. 2" ersetzt. ist" durch die Worte „Die Sätze 1 und 2 sind"
ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Wort „gewährt"
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: die Worte ,,vor dem 1. Januar 1992" eingefügt.
„b) die Art der Herstellung der Gegenstände
in einer Betriebsstätte in Berlin (West),". 21. § 21 wird wie folgt geändert:
bb) In Buchstabe g werden die Worte „unter Hin- a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte ,, , um 30
weis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8)" vom Hundert" gestrichen und nach Satz 1 folgen-,
gestrichen.
der Satz eingefügt:
cc) In Buchstabe h werden die Worte,,§ 4 Abs. 3" „Die Ermäßigung beträgt
durch die Worte,,§ 4 Abs. 2" und das Semiko-
lon durch einen Punkt ersetzt. 1. für den Veranlagungszeitraum 1990 30 vom
Hundert,
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. für den Veranlagungszeitraum 1991 27 vom
Hundert,
14. In § 11 Abs. 1 und 2 werden die Worte ,,§§ 1, 1 a
3. für den Veranlagungszeitraum 1992 18 vom
und 2" jeweils durch die Worte,,§§ 1 und 1 a" ersetzt.
Hundert,
4. für den Veranlagungszeitraum 1993 12 vom
15. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Hundert,
„Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen 5. für den Veranlagungszeitraum 1994 6 vom
Anspruch auf die Kürzung nach § 1 a besteht, nach Hundert"
Berlin (West) zurück, ohne daß sie im übrigen Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen aa) In Satz 1 werden die Worte „um 22,5 vom
haben, so darf die geschuldete Umsatzsteuer nicht Hundert" durch die folgenden Worte ersetzt:
gekürzt werden."
,,wie folgt:
1. für den Veranlagungszeitraum 1990 um
16. § 13 wird aufgehoben. 22,5 vom Hundert,
2. für den Veranlagungszeitraum 1991 um 20
17. § 13a wird aufgehoben. vom Hundert,
3. für den Veranlagungszeitra,um 1992 um
18. In § 14d Abs. 1 werden nach den Worten „Bei in 13,5 vom Hundert,
Berlin (West) belegenen Wohnungen" die Worte ,, , die 4. für den Veranlagungszeitraum 1993 um 9
vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind," vom Hundert,
eingefügt.
5. für den Veranlagungszeitraum 1994 um 4,5
vom Hundert".
19. § 16 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Darlehen „Für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit
gewähren" durch die Worte „vor dem 1. Juli 1991 sie Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Darlehen gewähren" ersetzt. bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „die unmittel- Anteilen an Körperschaften oder Personenver-
bar" durch die Worte „die vor dem 1. Juli 1991 einigungen enthalten, die unbeschränkt kör-
unmittelbar" ersetzt. perschaftsteuerpflichtig sind, ermäßigt sich die
tarifliche Körperschaftsteuer wie folgt:
20. § 17 wird wie folgt geändert: 1. für den Veranlagungszeitraum 1990 um
10 vom Hundert,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die unver-
zinsliche" durch die Worte „die vor dem 1. Januar 2. für den Veranlagungszeitraum 1991 um
1992 unverzinsliche" ersetzt. 9 vom Hundert,
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1329
3. für den Veranlagungszeitraum 1992 um 1. im Kalenderjahr 1990 um 30 vom Hundert,
6 vom Hundert, 2. im Kalenderjahr 1991 um 27 vom Hundert,
4. für den Veranlagungszeitraum 1993 um 3. im Kalenderjahr 1992 um 18 vom Hundert,
4 vom Hundert,
4. im Kalenderjahr 1993 um 12 vom Hundert,
5. für den Veranlagungszeitraum 1994 um
2 vom Hundert." 5. im Kalenderjahr 1994 um 6 vom Hundert."
c) In Absatz 4 werden die Worte „um 30 vom Hun-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „um 30 vom
dert" durch die Worte „nach Maßgabe des Absat-
Hundert" durch die Worte „um die in Absatz 1
zes 1 Satz 2" ersetzt.
Satz 2 genannten Vomhundertsätze" und die
Worte „um 22,5 vom Hundert" durch die Worte
,,um die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vomhun- 24. § 28 wird wie folgt geändert:
dertsätze" ersetzt. a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
22. § 23 Nr. 4 wird wie folgt geändert: ,,(4) Die Zulage beträgt
1. für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem
a) Am Ende des Buchstabens a wird das Komma
durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz 1. Oktober 1991 enden, 8 vom Hundert,
angefügt: 2. für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem
1. Januar 1992 enden, 6 vom Hundert,
„Als Beschäftigung in Berlin (West) gilt auch eine
Beschäftigung in dem Teil des Landes Berlin, in 3. für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalen-
dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 derjahr 1992 enden, 5 vom Hundert,
nicht gegolten hat, wenn sie im Rahmen eines vor 4. für Lohnabrechnungszeiträume, ·die im Kalen-
dem 3. Oktober 1990 begründeten Dienstverhält- derjahr 1993 enden, 4 vom Hundert und
nisses ausgeübt wird, in dem der Arbeitnehmer bis
zur Beschäftigung im letztgenannten Teil des Lan- 5. für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalen-
des Berlin seit dem 3. Oktober 1990 ununterbro- derjahr 1994 enden, 2 vom Hundert
chen in Berlin (West) beschäftigt worden ist; die der Bemessungsgrundlage zuzüglich eines
Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten als Zuschlags für jedes Kind des Arbeitnehmers, das
ununterbrochene Beschäftigung,". nach Absatz 4 a auf seiner Lohnsteuerkarte einge-
b) In Buchstabe b werden die Worte „letzter Satz" tragen ist. Der Kinderzuschlag wird auch für ein
durch die Worte „vorletzter Satz" ersetzt. Kind des Arbeitnehmers gewährt, das nach
Absatz 4a Nr. 2 nicht auf der Lohnsteuerkarte ein-
23. § 26 wird wie folgt geändert: getragen werden darf. Der Kinderzuschlag beträgt
bei einem Zulagensatz von
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Lohnsteuer" 8 vom 6 vom 5 vom 4 vom 2 vom
durch die Worte „Die vom Arbeitslohn einzu- Hundert Hundert Hundert Hundert Hundert
behaltende Lohnsteuer" ersetzt und die Worte
,,um 30 vom Hundert" gestrichen. monatlich 49,50 39,60 29,70 19,80 9,90
wöchentlich 11,25 9,00 -6,75 4,50 2,25
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
täglich 2,25 1,80 1,35 0,90 0,45
„Die Ermäßigung beträgt Deutsche Mark für jedes Kind.
1. 30 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der
Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem Bei anderen als monatlichen, wöchentlichen oder
1. Oktober 1991 enden, täglichen Lohnabrechnungszeiträumen ist der
Tagesbetrag mit der Zahl der Arbeitstage des
2. 18 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der
Lohnabrechnungszeitraums zu vervielfältigen."
Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem
1. Januar 1993 enden, b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „in Absatz 4
Sätze 3 und 4 genannten" durch die Worte „nach
3. 12 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der
Absatz 4 Satz 3 und 4 maßgebenden" ersetzt.
Lohnabrechungszeiträume, die im Kalen-
derjahr 1993 enden,
25. In§ 29 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „von 8 vom
4. 6 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohn- Hundert" gestrichen.
abrechnungszeiträume, die im Kalender-
jahr 1994 enden;
26. § 31 wird wie folgt geändert:
§ 28 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ist anzu-
a) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefaßt:
wenden."
,,(2) Die §§ 1 und 1 a sind auf Umsätze und
b) In Absatz 2 werden die Worte „für die Berechnung
Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. De-
des Erstattungsbetrags um 30 vom Hundert zu
zember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausge-
ermäßigen" gestrichen, der Punkt durch ein
führt werden. Auf Umsätze und Innenumsätze, die
Komma ersetzt sowie folgende Worte angefügt:
vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt werden, sind
„für die Berechnung des Erstattungsbetrags wie die §§ 1 und 1 a des Gesetzes in der Fassung der
folgt zu ermäßigen: Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
S. 173) anzuwenden. Die§§ 3 bis 7 und 9 bis 12 d) In Absatz 6 werden das Wort „erstmals" gestrichen
sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, sowie die Worte „nach dem 28. Februar 1989
die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar gestellt" durch die Worte „nach dem 28. Februar
1994 ausgeführt werden. 1989 und vor dem 1. Juli 1991 gestellt" und die
(2 a) Auf Antrag ist § 1 des Gesetzes 1n der Worte „nach diesem Zeitpunkt"' durch die Worte
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar „nach de.ni 28. ·Februar 1989 und vor dem 1. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 173) auf Umsätze, die nach dem 1991 " ersetzt.
31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9 a eingefügt:
ausgeführt werden, weiter anzuwenden, wenn
,,(9a) § 14b ist auf Modernisierungsmaßnahmen
1. das Umsatzgeschäft auf einem Vertrag beruht, anzuwenden, mit denen der Steuerpflichtige vor
der vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen dem 1. Juli 1991 begonnen hat und, soweit
worden ist, und Anschaffungskosten begünstigt werden, wenn der
2. der Fortbestand des Unternehmens durch den Steuerpflichtige den obligatorischen Erwerbsver-
Abbau der Umsatzsteuerkürzung nachweislich trag vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam. abge-
ernsthaft gefährdet ist." schlossen hat. Als Beginn der Herstellungsarbeiten
gilt bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bau-
antrag gestellt wird."
,,(3) § 13a des Gesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1 f) Nach Absatz 1O wird folgender Absatz 10 a einge-
S. 173) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzu- fügt:
wenden, das vor dem 1 . Juli 1991 endet. Bei der ,,(10a) § 15b ist bei Objekten anzuwenden, mit
Anwendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 des Einkom- deren Herstellung der Steuerpflichtige vor dem
mensteuergesetzes am Schluß des ersten nach 1. Juli 1991 begonnen h~t oder die er aufgrund
dem 30. Juni 1991 endenden Wirtschaftsjahrs ist eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge-
für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsver- schlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
pflichtung am Schluß des letzten vor dem 1. Juli hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaß-
1991 endenden Wirtschaftsjahrs ein Rechnungs- nahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich
zinsfuß von 6 v. H. zugrunde zu legen. Soweit eine ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
am Schluß des letzten vor dem 1 . Juli 1991 enden- wird."
den Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrück-
stellung den mit einem Rechnungszinsfuß von g) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
6 v. H. zu berechnenden Teilwert der Pensionsver- ,,§ 19 ist vorbehaltlich des Satzes 2 auf nach dem
pflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in 31. Dezember 1989 abgeschlossene Investitionen
Höhe von zwei Dritteln des übersteigenden anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte die
Betrags am Schluß des ersten nach dem 30. Juni Investitionen vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat."
1991 endenden Wirtschaftsjahrs eine den steuerli-
h) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-
chen Gewinn mindernde Rücklage gebildet wer-
gefügt:
den. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insge-
samt ergebende Rücklage ist in den folgenden ,,(14a) § 22 ist letztmals für den Veranlagungs-
zwei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zur zeitraum 1990 anzuwenden."
Hälfte gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nach§ 31 i) In Absatz 15 wird folgender Satz 1 eingefügt:
Abs. 3 in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturge-
setzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523) „Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 3 ist der Antrag
gebildete Rücklage ist mindestens nach Maßgabe bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 1991 zu stellen,
dieser Vorschrift aufzulösen. Soweit am Schluß wenn die Festsetzung der Zulage für die Zeit vor
des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirt- dem 1. Juli 1991 beantragt wird, weil eine Beschäf-
schaftsjahrs eine nach§ 31 Abs. 3 in der Fassung tigung im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a Satz 6
des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 vorgelegen hat."
(BGBI. 1S. 1093) gebildete Rücklage noch vorhan-
den ist, ist diese Rücklage in den folgenden drei
Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zu einem Artikel 5
Drittel gewinnerhöhend aufzulösen."
Änderung
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: des Zonenrandförderungsgesetzes
,,(4) § 14 ist auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die
der Steuerpflichtige nach dem 31 . Dezember 1989 Das Zonenrandförderungsgesetz vom 5. August 1971
angeschafft oder hergestellt hat, und auf nachträg- (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
liche Herstellungsarbeiten, die er nach diesem Gesetzes vom 20. Dezember i 988 (BGBI. 1S. 2262), wird
Zeitpunkt beendet hat, wenn der Steuerpflichtige wie folgt geändert:
vor dem 1. Juli 1991 die Wirtschaftsgüter bestellt
oder mit ihrer Herstellung oder mit den nachträgli- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
chen Herstellungsarbeiten begonnen hat. Als
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für
die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit- ,,(2) Sonderabschreibungen auf Grund des Absat-
punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird." zes 1 dürfen gewährt werden bei beweglichen und
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 - 1331
unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellur.g
mögen~. die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar ein Betrag bis zur Höhe der Rücklage, höchstens
1995 angeschafft oder hergestellt hat, bei Anzah- jedoch bis zu 50 vom Hundert der Anschaffungs-
lungen auf Anschaffungskosten, die vor dem 1. Ja- öder Herstellungskosten, abzuziehen. Die Rücklage
nuar 1995 geleistet worden sind, und bei Teilher- ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhö-
stellungskosten, die vor diesem Zeitpunkt entstant - hend aufzulösen. Die Rücklage darf .geyvinnerhö-
den sind. Die Sonderabschreibungen dürfen 50 vom hend nur aufgelöst werden, soweit ein Betrag nach
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Satz 7 abgezogen wird. · Ist eine Rücklage am
nicht übersteigen. Sie können im Wirtschaftsjahr der Schluß des nach dem 30. Dezember 1996 enden-
Anschaffung oder Herstellung und in den vier fol- den Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, ist sie im
genden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen Wirtschaftsjahr ihrer Bildung gewinnerhöhend auf-
werden, letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach zulösen. Ist ein Betrag nach Satz 7 abgezogen wor-
dem 30. Dezember 1994 endet. Bei Wirtschaftsgü- den, tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder in
tern, die der Steuerpflichtige nach dem 31. De- den Fällen des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuerge-
zember 1991 bestellt oder herzustellen begonnen setzes im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verblei-
hat, können Sonderabschreibungen im Wirtschafts- bende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder
jahr höchstens bis zu insgesamt 20 Millionen Deut- Herstellungskosten."
sche Mark in Anspruch genommen werden. Der
c) In Absatz 4 werden in den Sätzen 2 und 3 die Worte
Höchstbetrag gilt auch für Gesellschaften im Sinne
„Antrag auf Baugenehmigung" jeweils durch das
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Ein- Wort „Bauantrag" und in Satz 2 das Zitat „Absatz 2
kommensteuergesetzes. Als Beginn der Herstellung Satz 1" durch das Zitat „Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmi-
gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bau-
antrag gestellt wird." 2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2
,,(2 a) Eine Rücklage auf Grund des Absatzes 1
angefügt:
darf 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten beweglicher und unbeweglicher ,,(2) Die §§ 1, 2, 8 und 1O sind letztmals für das
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht über- Haushaltsjahr 1990, der § 5 letztmals für das Haus-
steigen, die voraussichtlich haltsjahr 1991 , der § 4 letztmals für das Haushalts-
jahr 1992 und die §§ 6 und 7 letztmals für das
1. bis zum Ende des zweiten auf die ,Bildung der
Haushaltsjahr 1994 im Rahmen der im jeweiligen
Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs und
Bundeshaushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel
2. vor dem 1. Januar 1997 anzuwenden."
angeschafft oder hergestellt werden; die in Num-
mer 1 genannte Frist verlängert sich für die Herstel-
lung von Gebäuden auf 4 Jahre, wenn mit der Her-
stellung bis zum Ende des zweiten auf die Bildung Artikel 6
der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen
worden ist. Befindet sich die Betriebsstätte nicht in
Gesetz
einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge
nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe im Fördergebiet
,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Fördergebietsgesetz)
vom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1861) ausgewie-
sen ist, darf in Wirtschaftsjahren, die nach dem § 1
30. Dezember 1992 enden, die Rücklage nur in
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
Höhe bis zu 25 vom Hundert gebildet werden. In
Wirtschaftsjahren, die nach dem 30. Dezember (1) Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2
1992 enden, darf eine Rücklage von höchstens und 3, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können
jeweils 20 Millionen Deutsche Mark gebildet wer- Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach § 4 oder
den. Der Höchstbetrag gilt auch für Gesellschaften Gewinnabzüge nach § 5 vornehmen oder Rücklagen nach
im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 § 6 bilden. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaf-
des Einkommensteuergesetzes. Eine Rücklagenbil- ten tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft
dung ist letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach oder Gemeinschaft.
dem 30. Dezember 1994 endet und in den Fällen
des Satzes 2 in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem (2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,
· 30. Dezember 1993 endet, zulässig. Die Rücklage Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit Thüringen.
Sonderabschreibungen nach Absatz 2 in Anspruch
genommen werden können. Ist eine Rücklage am §2
Schluß des nach dem 30. Dezember 1994 enden- Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
den Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, ist von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vom Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von
Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1997 ange- abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter im vermögens sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter
vermögens, die oder der Herstellungskosten, die für die nachträglichen
1. keine Luftfahrzeuge sind, Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind, vom
Gewinn abziehen. Die abzugsfähigen Beträge dürfen ins-
2. mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her- gesamt 4 000 Deutsche Mark nicht übersteigen und nicht
stellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft führen.
Steuerpflichtigen im Fördergebiet gehören und wäh- § 7 a Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes gilt
rend dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verblei- entsprechend.
ben und
3. in jedem Jahr des in Nummer 2 genannten Zeitraums §6
vom Steuerpflichtigen zu nicht mehr als 1O vom Hun- Steuerfreie Rücklage
dert privat genutzt werden.
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können
§3 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für
Baumaßnahmen Investitionen im Sinne der§§ 2 und 3 bilden, mit denen vor
dem 1. Januar 1992 begonnen worden ist. Die Rücklage
Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von
kann bis zu der Höhe gebildet werden, in der voraussicht-
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie
lich Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 in Anspruch
Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche
genommen werden können, höchstens jedoch im Wirt-
Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-
schaftsjahr in Höhe von jeweils 20 Millionen Deutsche
schaftsgütern. Die Anschaffung von abnutzbaren unbe-
Mark:
weglichen Wirtschaftsgütern, die beim Erwerber nicht zu
einem Betriebsvermögen gehören, ist nur begünstigt, (2) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald
wenn für das Wirtschaftsgut weder Absetzungen für und soweit Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 für
Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset- Investitionen, die vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen
zes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun- worden sind, in Anspruch genommen werden können,
gen in Anspruch genommen worden sind und das Wirt- spätestens jedoch zum Schluß des ersten ·nach dem
schaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung 30. Dezember 1992 endenden Wirtschaftsjahrs.
angeschafft wird.
(3) Soweit eine nach Absatz 1 gebildete Rücklage
gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß in gleicher Höhe
§4
Sonderabschreibungen nach § 4. vorgenommen werden,
Sonderabschreibungen ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage
aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die
(1) Die Sonderabschreibungen betragen bis zu 50 vom
Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelö-
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
sten Rücklagebetrags zu erhöhen.
angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder
der Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstel-
lungsarbeiten aufgewendet worden sind. Sie können im §7
Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung Abzugsbetrag
der nachträglichen Herstellungsarbeiten und in den folgen- bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
den vier Jahren in Anspruch genommen werden. Bei Wirt-
schaftsgütern des Anlagevermögens können die Sonder- (1) Aufwendungen, die auf an einem eigenen Gebäude
abschreibungen letztmals in dem Wirtschaftsjahr in vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten ent~
Anspruch genommen werden, das nach dem 30. Dezem- fallen, können im Jahr der Zahlung und den folgenden
ber 1994 endet. neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonder-
ausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen sind nur
(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können begünstigt, wenn das Gebäude in dem Teil des Förderge-
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für biets liegt, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. 1990 nicht gegolten hat, und soweit sie
(3) Bei nachträglichen Herstellungskosten im Sinne des 1. nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten
§ 3 ist der Restwert von dem Jahr an, in dem die Sonder- gehören,
abschreibungen nicht mehr vorgenommen werden kön- 2. nicht in die Bemessungsgrundlage nach §§ 10e, 10f
nen, spätestens vom fünften auf das Jahr der Beendigung oder 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes
der Herstellungsarbeiten folgenden Jahr an, bis zum Ende einbezogen und nicht nach§ 10e Abs. 6 des Einkom-
des neunten Jahres nach dem Jahr der Beendigung der mensteuergesetzes abgezogen werden,
Herstellungsarbeiten in gleichen Jahresbeträgen abzuset-
zen. 3. auf das Gebäude oder Gebäudeteil entfallen, das im
jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 zu eigenen
§ 5 Wohnzwecken genutzt wird,
Gewinnabzug 4. während des Anwendungszeitraums nach § 8 Abs. 3
40 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13a des
Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, können im Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor,
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten 25 Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wer-
vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten den.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1333
(2) Für Zeiträume, für die von Aufwendungen, die auf Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft ais
Herstellungsarbeiten entfallen, Absetzungen für -Abnut- Anspruchsberechtigte.
zung, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,
abgezogen worden sind, können für diese Aufwendungen
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch
genommen werden. Soweit das Gebäude während des Thüringen.
Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung.
genutzt wird, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der
Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im §2
Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder- Art der Investitionen
ausgaben abzuziehen. ·
Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt-
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf schaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens
Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden. 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer
§8 Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
Anwendung 2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und
(1) Die §§ 1 bis 5 sind anzuwenden bei 3. in jedem Jahr zu nicht. mehr als 1O vom Hundert privat
1. Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1990 genutzt werden.
und vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder herge- Nicht begünstigt sind
stellt werden, und bei nachträglichen Herstellungsar-
1. geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2
beiten, die in diesem Zeitraum beendet werden, sowie
des Einkommensteuergesetzes,
2. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar
2. Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem
1995 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten
5. Juli 1990 oder nach dem 31. Oktober 1990 bestellt
und entstandenen Teilherstellungskosten.
oder herzustellen begonnen hat, und
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeitpunkt der
3. Personenkraftwagen.
Anschaffung oder Herstellung zum Anlagev~rmögen einer
Betriebsstätte in dem Teil des Landes Berlin gehören, in
dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990
gegolten hat, und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern in §3
diesem Gebiet ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Investitionszeiträume
Steuerpflichtige sie nach dem 30. Juni 1991 bestellt oder
herzustellen begonnen hat. Bei nachträglichen Herstel- Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie
lungsarbeiten an einem Gebäude gilt Satz 2 entsprechend. 1. nach dem 31 . Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992
Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die oder
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
dem der Bauantrag gestellt wird. 2. nach dem 30. Juni ·1992 und vor dem 1. Januar 1995
abgeschlossen werden. Nach dem 31. Dezember 1992
(2) § 6 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu- abgeschlossene Investitionen sind nur begünstigt, wenn
wenden, das nach dem 31. Dezember 1990 endet, und sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 1993
letztmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem begonnen hat. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abge-
30. Dezember 1991 endet. schlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder
(3) § 7 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach hergestellt worden sind. Investitionen sind in dem Zeit-
dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1995 punkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder
vorgenommene Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten herzustellen begonnen worden sind.
entfallen.
§4
Bemessungsgrundlage
Artikel 7
Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die
lnvestitionszulagengesetz 1991 Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im
(lnvZulG 1991) Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitio-
nen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirt-
§ 1 schaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungsko-
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet sten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen
werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschafts-
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerge- jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgü-
setzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im För- ter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der
dergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt wer-
3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. den, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungsko-
Bei Gesellschaften im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sten übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom-
und Abs; 3 de·s Einkommensteuergesetzes tritt an die mensteuergesetzes gilt entsprechend.
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 5 §9
Höhe der Investitionszulage Verfolgung von Straftaten
Die Investitionszulage beträgt Für die Vßrfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafge-
1 . bei Investitionen im Sinne setzbuches, die sich auf die tnvestitionszutage bezieht,
des§ 3 Nr. 1 12 vom Hundert, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche
Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Ab-
2. bei Investitionen im Sinne gabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten
des§ 3 Nr. 2 8 vom Hundert entsprechend.
der Bemessungsgrundlage.
§ 10
Ertragsteuerliche Behandlung
der lnvestitionszulage
§6
Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im
Antrag auf Investitionszulage
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht
(1) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zurn die steuerlichen Anschaffungs-· und Herstellungskosten.
30. September des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das
Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlos- § 11
sen worden, Anzahlungen geleistet worden oder T eilher-
stellungskosten entstanden sind. Anwendungsbereich
(2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des ( 1} Dieses Gesetz· ist vorbehaltlich des Absatzes 2 bei
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi- Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft im Sinne 1990 abgeschlossen werden~ Bei Investitionen, die vor
des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommen- dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, ist die
steuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBI. 1
bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und Nr. 41 S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-
gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist. zes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), weiter an-
zuwenden.
(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen (2) In dem Teil des Landes Berlin in dem das Grundge-
und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter- setz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat, ist
schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die dieses Gesetz erstmals bei Investitionen anzuwenden, die
eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni 1991 begon-
Antragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung nen hat.
bei einer Nachprüfung möglich ist.
Artikel 8
§7
Änderung des Bewertungsgesetzes
Anwendung der Abgabenordnung,
Festsetzung und Auszahlung
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften chung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230) wird wie folgt
der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. geändert:
Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-
rechtlichen Streitigkeiten Ober die aufgrund dieses Geset- 1. § 124 wird wie folgt gefaßt:
zes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist
,,§ 124
der Finanzrechtsweg gegeben.
Anwendung des Gesetzes
(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-
Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum
schaftsjahrs festzusetzen und innerhalb von 3 Monaten
1 . Januar 1991 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an
stabe b und § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch für
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.
Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1986 anzu-
wenden, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht
bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
§8 Nachprüfung stehen.§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 und 3 und
Verzinsung des Rückforderungsanspruchs § 103a in der Fassung des Artikels 10 Nr. 3 des
Steuerreformgesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1
Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben S. 1093) sind erstmals zum 1. Januar 1989 anzuwen-
oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert den. § 135 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an anzu-
worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der wenden. § 104 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 12 sind letztmals
Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investi- für Bewertungsstichtage vor dem 1. Juli 1991 zum
tionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Feststellungszeitpunkt 1 . Januar 1992 anzuwenden.
Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden § 103 a Satz 2 und § 109 Abs. 4, soweit dieser die
Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist Bewertung von Rückstetlungen für Jubiläumszuwen-
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der dungen regelt, sind erstmals zum 1. Januar 1994 anzu-
Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist. wenden."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1335
2. § 134 wird aufgehoben. 4. Zum Gesamtvermögen gehören nicht
a) Grundbesitz und Mineralgewinnungsrechte in
3. Nach dem bisherigen § 134 wird folgender § 135 ange- dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
fügt: ten Gebiet;
,,§ 135 b) der Überbestand an umlaufenden Betriebsmit-
Verzicht auf die Einheitsbewertung zum 1. Juli 1990 teln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Bei ehemaligen volkseigenen Kombinaten, Betrieben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
und Einrichtungen, die auf Grund des Treuhandgeset- genannten Gebiet;
zes vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300) in Aktien- c) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach§ 24c
gesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Nr. 1 Buchstabe b des Vermögensteuergesetzes
Haftung umgewandelt worden sind, sind Einheitswerte von der Vermögensteuer befreit sind;
für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermö-
d) Ansprüche im Sinne des Gesetzes zur Regelung
gens auf den 1. Juli 1990 nicht festzustellen. § 2 Abs. 4
offener Vermögensfragen vom 29. September
der Verordnung Ober die Zahlung von Steuern der in
1990 in der jeweils geltenden Fassung."
Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen
volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen
im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 41
S. 618) ist nicht anzuwenden."
Artikel 9
4. Nach dem neuen § 135 wird folgender § 136 angefügt: Änderung des Vermögensteuergesetzes
,,§ 136
Sondervorschrift für die Feststellungszeitpunkte Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
1. Januar 1991 und 1. Januar 1992 Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1
S. 2467), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
Für die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 und
13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), wird wie folgt ge-
1. Januar 1992 gilt folgendes:
ändert:
1 . Eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1
Nr. 3 der Abgabenordnung erfolgt nicht, wenn für
diese ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Eini- 1. § 24 a wird aufgehoben.
gungsvertrages genannten Gebiet zuständig wäre.
2. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines 2. Nach dem bisherigen § 24a wird folgender § 24b
gewerblichen Betriebs auf das in Artikel 3 des Eini- eingefügt:
gungsvertrages genannte Gebiet und das übrige ,,§ 24b
Bundesgebiet, so ist ein Einheitswert nur für das Verzicht auf die Vermögensteuer
Betriebsvermögen festzustellen, das sich außerhalb der umgewandelten ehemaligen volkseigenen
des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen
Gebietes befindet. Zuständig für die Feststellung ist für das zweite Halbjahr 1990
das Finanzamt im übrigen Bundesgebiet, in dessen
Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebs- Bei ehemaligen volkseigenen Kombinaten, Betrieben
stätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten und Einrichtungen, die auf Grund des Treuhand-
wird; liegt eine Betriebsstätte nicht vor, so ist das gesetzes vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300)
Finanzamt zuständig', in dessen Bezirk sich. das in Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit
Betriebsvermögen, und, wenn dies für mehrere beschränkter Haftung umgewandelt worden sind, wird
Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen die Vermögensteuer auf den 1. Juli 1990 nicht nach-
Bezirk sich der wertvollste Teil des Betriebsvermö- träglich festgesetzt. § 1 Abs. 2 sowie § .2 Abs. 1 und
gens befindet. Abs. 5 der Verordnung über die Zahlung von Steuern
der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemali-
3. Zum Betriebsvermögen gehören nicht gen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtun-
a) die Wirtschaftsgüter eines gewerblichen gen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GSI. 1
Betriebs, soweit hierfür in dem in Artikel 3 des Nr. 41 S. 618) sind nicht anzuwenden, soweit dort
Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Regelungen zur Festsetzung und Erhebung der Ver-
Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi- mögensteuer für das zweite Halbjahr 1990 getroffen
ger Vertreter bestellt ist. Erstreckt sich die wirt- worden sind."
schaftliche Einheit eines gewerblichen Betriebs
. auf das in Artikel 3 des Eini.gungsvertrages 3. Nach dem neuen§ 24b wird folgender§ 24c eingefügt:
genannte Gebiet und das übrige Bundesgebiet,
ist das inländische Betriebsvermögen zum ,,§ 24c
1. Januar 1992 nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Zeitlich befristete Sondervorschrift
Nr. 1 und Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes für die Besteuerung nach dem Vermögen
unter Ansatz der im Kalenderjahr vor dem Fest- in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
stellungszeitpunkt gezahlten Arbeitslöhne aufzu- genannten Gebiet
teilen;
Für die Vermögensteuer der Kalenderjahre 1991 und
b) die Wirtschaftsgüter, die nach Nummer 4 nicht 1992 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
zum Gesamtvermögen gehören. genannten Gebiet folgendes:
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1. Von der Vermögensteuer sind befreit §2
a) natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn- Verlängerung
lichem Aufenthalt, des Hauptveranlagungszeitraums
b) Körperschaften, Personenvereinigungen und für die Vermögensteuer
Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteu-
Nr. 2 mit Geschäftsleitung ergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Ver-
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- mögensteuer auf den 1. Januar 1993 statt.
ten Gebiet. § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 2 der
Abgabenordnung gelten sinngemäß.
2. Von der Vermögensteuer sind auch befreit deutsche Artikel 11
Staatsangehörige, die
a) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
Änderung des Gesetzes
gewöhnlichen Aufenthalt haben und über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung
b) zu einer juristischen Person des öffentlichen
der regionalen Wirtschaftsstruktur"
Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet in einem Dienstverhältnis
stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländi- Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-
schen öffentlichen Kasse beziehen, rung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober
1969 (BGBI. 1 S. 1861 ), zuletzt geändert durch Anlage 1
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsver-
die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Steuerpflich- des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
tige, die nach dem 31. Dezember 1990 in dem in S. 885, 996), wird wie folgt geändert:
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
einen Wohnsitz begründet haben oder dort erstmals 1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „im Zonenrandgebiet
ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftslei- und" gestrichen.
tung oder in den Fällen der Nummer 1 Satz 2 ihren
Sitz haben. 2. § 2 Abs. 4 a wird aufgehoben.
4. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf
Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes
genannten Art, das auf das Inland mit Ausnahme Artikel 12
des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebietes entfällt." Änderung des Raumordnungsgesetzes
4. In § 25 wird nach Absatz 2 a folgender neuer Absatz 2 b Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
eingefügt: machung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1461), ·geändert
durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 3 des Einigungs-
,,(2b) § 24b ist für das zweite Halbjahr 1990 anzuwen-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
den."
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1125), wird wie folgt geändert: ·
Artikel 10 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Gesetz ,,(2) Der räumliche Zusammenhang zwischen den bis
zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten
für die wirtschaftlichen Einheiten Gebieten ist zu beachten und zu verbessern."
des Betriebsvermögens
und der Mineralgewinnungsrechte 2. § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
sowie des Hauptveranlagungszeitraums ,,4. Die Leistungskraft des in Artikel 3 des Einigungs-
für die Vermögensteuer vertrages genannten Gebietes, insbesondere sei-
ner Grenzregionen, ist mit dem Ziel zu stärken, daß
in allen seinen Teilen Lebensbedingungen sowie
§ 1
eine Wirtschafts- und Sozialstruktur geschaffen
Änderung werden, die denen im übrigen Bundesgebiet
des Hauptfeststellungszeitraums gleichwertig sind."
für die wirtschaftlichen Einheiten
des Betriebsvermögens 3. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 werden die Worte „nach den
und der Mineralgewinnungsrechte Nummern 1 bis 4 und 6" durch die Worte „nach den
Abweichend von § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes Nummern 1 bis 3 und 6" ersetzt.
findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermö-
gens und der Mineralgewinnungsrechte die nächste 4. In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „in § 2 Abs. 1
Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1 . Januar Nr. 3, 4 und 5 Satz 2" durch die Worte „nach § 2 Abs. 1
1993 statt. Nr. 3 und 5 Satz 2" ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1337
5. Dem§ 6a wird folgender Absatz 9 angefügt: Artikel 14
,,(9) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
genannten Gebiet mit Ausnahme Berlins sind bis zum
Erlaß von Rechtsgrundlagen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 die Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 unmittelbar anzu- § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985
wenden."
(BGBL I S. 201), das zuletzt durch Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages
6. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „nach § 2 Abs. 1 vom. 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Nr. 3, 4 und 5 Satz 2" durch die Worte „nach § 2 Abs. 1 Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBL 1990 II S. 885,
Nr. 3 und 5 Satz 2" ersetzt. 967) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Abweichend von Satz 1 beträgt die Gewerbesteuerum-
7. § 12 wird gestrichen. lage in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum
8. Der bisherige § 12 a wird § 12 und wie folgt geändert: 31. Dezember 1992 O vom Hundert und bis zum 31 . De-
zember 1994 7,5 vom Hundert des Gewerbesteuerauf-
a) Nummer 1 entfällt.
kommens."
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2.
Artikel 15
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
9. Nach dem neuen § 12 wird folgender neuer § 12a
eingefügt: Nach§ 44d des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
,,§ 12a sung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1
Ermächtigung S. 149), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
24. Juli 1991 (BGBl. 1 S. 1314) geändert worden ist, wird
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen folgender § 44 e eingefügt:
und Städtebau kann den Wortlaut des Raumordnungs-
,,§ 44e
gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
Sonderregelung für die Kindergeldminderung
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
chen." in den Jahren -1983 bis 1985
Die Minderung des Kindergeldes für das zweite Kind
nach § 10 Abs. 2 entfällt für die Jahre 1983 bis 1985 in den
Fällen, in denen über die M,inderung noch nicht bindend
Artikel 13
entschieden worden ist. Dies gilt auch für Fälle, in denen
Änderung die Minderungsentscheidung nach dem 28. Mai 1990 bin-
des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes dend geworden ist und die Nachzahlung aufgrund dieser
Vorschrift innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des
Monats beantragt wird, in dem das Steueränderungsge-
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-
setz 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) verkündet
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1
worden ist. Ist es auf Grund der Erklärung des Berechtig-
S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
ten, er verlange bis auf weiteres nur die Zahlung des
24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt gändert:
Sockelbetrags, nicht zu einer Minderungsentscheidung
gekommen, so entfällt die Minderung nach Satz 1 nur,
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte „und wenn der Berechtigte die Erklärung vor Bekanntgabe der
im Zonenrandgebiet" gestrichen. für die Minderung maßgeblichen Steuerfestsetzung abge-
geben hatte und vor Ablauf des sechsten Monats nach
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie in § 6 Abs. 2 Satz 5 dem Monat, in dem diese Steuerfestsetzung bekanntgege-
werden jeweils die Worte „im Zonenrandgebiet und" ben worden ist, die Zahlung höheren Kindergeldes ver-
gestrichen. langt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jahre, für die
bei dem Berechtigten oder einer anderen Person für das
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: Kind nach § 32 Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 18 des Steuerände-
,,(4) Vor dem 1. Januar 1992 begonnene Vorhaben im
rungsgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322)
Zonenrandgebiet können mit den erhöhten Fördersät-
ein Kinderfreibetrag von 2 432 Deutsche Mark oder 1 832
zen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gemeindever-
Deutsche Mark· abgezogen werden kann."
kehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1
S. 100), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachge- Artikel 16
biet G Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset- Änderung
zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, des Straßenbenutzungsgebührengesetzes
1112), fortgeführt werden; bei der Feststellung des
finanziellen Rahmens für Programme nach § 6 Abs. 2 Das Straßenbenutzungsgebührengesetz vom 30. April
des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für 1992 1990 (BGBI. 1 S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom
gilt die Bewertung mit dem 1 ,25fachen Satz auch für 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2597), wird wie folgt geän-
die Kraftfahrzeuge im ehemaligen Zonenrandgebiet." dert:
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. S. 667), der durch Anlage ·1 Kapitel IV Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August
2. § 16 wird wie folgt geändert: 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 968) eingefügt
worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Kraftfahrzeugsteuerausfälle sind die Diffe- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
renz der Kraftfahrzeugsteuerbeträge, die sich
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
auf Grund der Anwendung dieses Gesetzes im
Vergleich zur Anwendung des bis zum 30. Juni b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
1990 geltenden Rechts ergeben oder für das in ,,(2) Würde durch einen Wechsel der örtlichen
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Zuständigkeit eine Finanzbehörde in dem in Arti-
Gebiet ergeben hätten." kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für
bb) Satz 4 wird aufgehoben. die gesonderte Feststellung nach§ 180 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung, für die gesonderte Feststel-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,;1 056 Millio-
lung nach der Anteilsbewertungsverordnung vom
nen DM im Jahre 1991, 1 119 Millionen DM im
19. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 171) oder für die
Jahre 1992 und 1 187 Millionen DM im Jahre 1993"
Besteuerung nach dem Vermögen zuständig, bleibt
gestrichen.
abweichend von § 26 .Satz 1 der Abgabenordnung
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge- letztmals für Feststellungen zum 1. Januar 1992
fü~: ' oder für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs
,,(4) Die Länder erhalten vom Bund unter Berück- 1992 die nach den bisherigen Verhältnissen zustän-
sichtigung des Gebührenaufkommens monatliche dige Finanzbehörde insoweit zuständig.· Dies gilt
Zahlungen, die der Bundesminister der Finanzen auch für das Rechtsbehelfsverfahren."
nach einem Länderanteil im Sinne des Absatzes 1
von 1 320 Millionen DM im Jahre 1991, 1 399 Millio- 2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
nen DM im Jahre 1992 und 1 484 Millionen DM im ,,§ 3
Jahre 1993 zu bemessen hat. Der Länderanteil an
Verrechnung
der Gebühr wird nach folgenden Vomhundertsätzen
der für das zweite Halbjahr 1990
unter den Ländern aufgeteilt:
gezahlten Vermögensteuer
Baden-Württemberg 12,9 vom Hundert,
Die nach der Verordnung vom 27. Juni 1990 (GBI. 1
Freistaat Bayern 15,3 vom Hundert, Nr. 41 S. 618) in der zusammengefaßten Steuerrate für
Berlin 3,8 vom Hundert, 1
das zweite Halbjahr 1990 gezahlte Vermögensteuer ist
Brandenburg 3,2 vom Hundert, in der Jahreserklärung 1990 innerhalb der Steuerrate
Freie Hansestadt Bremen 1,0 vom Hundert, mit der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der
in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen
Freie und Hansestadt
volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen
Hamburg 1,7 vom Hundert,
zu verrechnen."
Hessen 6,0 vom Hundert,
Mecklenburg-Vorpommern 2,4 vom Hundert,
Niedersachsen 9,8 vom Hundert,
Nordrhein-Westfalen 21,4 vom Hundert, Artikel 18
Rheinland-Pfalz 5,5 vom Hundert, Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Saarland 1 ,2 vom Hundert,
Freistaat Sachsen 6,0 vom Hundert, . Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Sachsen-Anhalt 3,6 vom Hundert, Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638) wird
Schleswig-Holstein 3,0 vom Hundert, wie. folgt geändert:
Thüringen 3,2 vom Hundert."
1. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. ,,(1) Auf die Durchführung der Besteuerung ein-
e) In dem neuen Absatz 5 Satz 2 werden nach den schließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung
Worten „Absatz 3" die Worte „und 4" eingefügt. der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und
Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Kör-
3. § 17 wird gestrichen. perschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern),
sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz
Artikel 17 nichts anderes bestimmt. Abweichend von Satz 1 wird
eine Zuschlagsteuer, die auf Vorauszahlungen zur Kör-
Änderung perschaftsteuer zu entrichten ist, auf die Zuschlag-
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung steuer zur veranlagten Körperschaftsteuer des Veran-
lagungszeitraums angerechnet, in dem die Vorauszah-
Artikel 97 a des Einführungsgesetzes zur Abgabenord- lungen nach§ 37 Abs. 1 des Einkommensteuergeset-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 , 1977 1 zes zu entrichten sind."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 27. Juni 1991 1339
2. In § 54 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Worten „in den durch Fremd- durch Selbst-
Fällen des Absatzes 4" die Worte „oder, wenn es sich zündungs- zündungs-
um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder motoren an- motoren an-
Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages getrieben getrieben
genannten Gebiet handelt," .eingefügt. werden und werden und
schadstoffarm
Artikel 19 anerkannt werden,
ab dem Tag der
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Anerkennung, frü-
hestens ab 1. Juli
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz •n der Fassung der 1985, im Falle der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), Stufe B bis zum
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juni 1991 Ablauf der folgen-
(BGBI. 1 S. 1 223), wird wie folgt geändert: den 3 Jahre ..... 13,20 DM 29,60 DM
c) nicht die Voraus-
1. § 3 f Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: setzungen für die
,,(6) Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefrei- Anwendung des
ung ab 1. Januar 1991 ist für Personenkraftwagen, die Steuersatzes nach
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Buchstabe a oder
Gebiet zugelassen sind, von einem Beginn auszuge- b erfüllen,
hen, der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 5 vor aa) bei erstmali-
dem 1. Januar 1991 ergeben hätte." ger Zulassung
vor dem
2. § 3g wird wie folgt geändert: 1. Januar
1986 ....... 18,80 DM 35,20 DM
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
bb) bei erstmali-
„ 1. Der Personenkraftwagen muß bis zum ger Zulassung
31. Dezember 1990 erstmals zugelassen wor- nach dem
den sein;". 31. Dezember
b) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden die Worte 1985 ....... 21 ,60 DM 38,00 DM."
,,31. Juli 1991" durch die Worte „31. Juli 1992"
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt.
,,(6) Für Personenkraftwagen und Krafträder, die
c) In Absatz 8 werden die Worte „ 1. Januar 1991"
seit dem 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des
durch die Worte „3. Oktober 1990" ersetzt.
Einigungsvertrages genannten Gebiet ohne Unter-
brechung für denselben Halter zugelassen sind,
3. § 9 wird wie folgt geändert:
beträgt die Jahressteuer bis zum 31. Dezember
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: 1992
„2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für 1. für Zwei- und Dreiradfahrzeuge 12 Deutsche
je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Mark je angefangene 100 Kubikzentimeter Hub-
Teil davon, wenn sie raum,
2. für Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmo-
durch Fremd- durch Selbst-
tor, außer Dreiradfahrzeugen, abweichend von
zündungs- zündungs-
motoren an- motoren an- Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) 18 Deutsche Mark je
getrieben getrieben angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum,
werden und werden und 3. für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmo-
tor, außer Dreiradfahrzeugen, abweichend von
. a) schadstoffarm Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a) bis c) bis 30. Juni
oder bedingt 1991 18 Deutsche Mark je angefangene 100
schadstoffarm Kubikzentimeter Hubraum, ab 1. Juli 1991 26
Stufe C oder nach Deutsche Mark je angefangene 100 Kubikzenti-
§ 3f oder§ 3g meter Hubraum."
begünstigt sind ... 13,20 DM 29,60 DM
b) bedingt schad- 4. § 1O Abs. 3 wird wie folgt geändert:
stoffarm Stufe A a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
oder B sind, soweit
sie vor dem „5. mehr als 16 000 Kilogramm, aber nicht mehr als
1. Oktober 1986 18 000 Kilogramm beträgt,
erstmalig zum 4 737 ,50 Deutsche Mark,".
Verkehr zugelas- b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
sen und vor dem
1. Januar 1988 ,,6. mehr als 18 000 Kilogramm beträgt,
als bedingt 5 957,50 Deutsche Mark."
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
5. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: entgelte einschließlich der Steuer, sind von diesem
Gesamtbetrag statt 10 vom Hundert 9,091 vom Hundert,
„Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Berechnung
statt 7 vom Hundert 6,542 vom Hundert und statt 2 vom
der im Marken- oder Abrechnungsverfahren zu entrich-
Hundert 1,961 vom Hundert zu erheben."
tenden Jahressteuer unberücksichtigt."
6. Dem. § 12 a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Finanzamt kann auf Antrag einen abweichenden
Entrichtungszeitraum bestimmen. Ist der Zeitraum kür- Artikel 22
zer als ein Jahr, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Der Vertrieb der Steuermarken kann durch Verwal- Rückkehr
tungsvereinbarung auf die Deutsche Bundespost zum einheitlichen Verordnungsrang
POSTDIENST übertragen werden."
§ 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
7. § 15 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt: in der Fassung des Artikels 21 des Steueränderungsgeset-
,, 10. die Wiedereinführung der §§ 9 a und 10 Abs. 6 in zes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. i S. 1322) kann auf
der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung Grund des§ 11 des Versicherungsteuergesetzes in der im
des Artikels 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15,
30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826) ab dem Tag, von veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
dem ab die Gebühr nach § 1 des Straßenbenut- durch Anlage i Kapitel IV Sachgebiet B Ab-
zungsgebührengesetzes erhoben wird." schnitt II Nr. 33 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 li S. 885, 988), durch
Rechtsverordnung wieder geändert werden.
Artikel 20
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Das Feuerschutzsteuergesetz vom 21 . Dezember 1979 Artikel 23
(BGBI. 1 S. 2353), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
tel IV Sachgebiet 8 Abschnitt II Nr. 34 des Einigungsvertra- Änderung
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des des Grunderwerbsteuergesetzes
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
988), wird wie folgt geändert: Das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1777), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: tel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 31 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
,, 1. Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebs-
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885,
unterbrechungsversicherungen,".
998), wird wie folgt geändert:
2. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „11,215" durch die Zahl
,, 10,909" und die Zahl ,,4,673" durch die Zahl „4,545" 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt. ersetzt und folgende Nr. 3 angefügt:
„3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im
Sinne des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes
und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
Artikel 21
Änderung 2. Am Ende des § 4 Nr. 3 wird der Punkt durch ein
der Versicherungsteuer- Semikolon ersetzt; folgende Nummern 4 und 5 werden
Durchführungsverordnung angefügt:
,,4. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Kapital-
§ 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung gesellschaft, wenn das Grundstück vor dem 1. Ja-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- nuar 1993 nach den Vorschriften des Gesetzes
mer 611-15-1, veröffentlichten bereinigen Fassung, die über die Spaltung der von der Treuhandanstalt
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991
1988 (BGBi. 1 S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt (BGBI. 1 S. 854) auf die Kapitalgesellschaft über-
gefaßt: geht;
,,§ 4 5. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Arti~
kel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages in das
Steuerberechnung
Eigentum einer Kommune übergegangen ist,
bei Einrechnung der Steuer
wenn der Erwerb vor dem 1. Januar 1993 durch
in das Versicherungsentgelt
eine Wohnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile
Berechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2 ausschließlich der übertragenden Kommune
des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs- gehören."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1341
Artikel 24 Artikel 25
Gesetz Inkrafttreten
zur Aufhebung der Verordnung
zur Abwicklung (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
der Forderungen und Verbindlichkeiten am Tage nach der Verkündung in Kraft.·
realisierter Verträge in westlichen Währungen
(konvertierbare Währungen,
Clearing-Währungen (2) Die Artikel 7, 11, 16, 17, 19 Nr. 6 und Artikel 23 Nr. 2
und Verrechnungseinheiten) treten mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft; gleichzei-
und Deutschen Mark tig tritt die lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990
gegenüber Devisenausländern (GBI. 1Nr. 41 S. 621 ), zuletzt geändert durch Artike1 9 des
und Vertragspartnern Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775),
in der Bundesrepublik Deutschland außer Kraft. Artikel 19 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. März
und Westberlin 1991 in Kraft. Artikel 4 Nr. 1 bis 9 und Nr. 11 bis 15, Arti-
kel 19 Nr. 3, Artikel 20 Nr. 2 und Artikel 21 treten am 1. Juli
1991 in Kraft. Artikel 4 Nr. 10 und 16 tritt am 1. Januar
Die Verordnung zur Abwicklung der Forderungen und
1992 in Kraft.
Verbindlichkeiten realisierter Verträge in westlichen Wäh-
rungen (konvertierbare Währungen, Clearing-Währungen
und Verrechnungseinheiten) und Deutschen Mark gegen-
über Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bun- (3) Abweichend von Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
desrepublik Deutschland und Westberlin vom 4. Juli 1990 Abschnitt II Nr. 14 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom
(GBI. 1 Nr. 42 S. 662), die nach Anlage II Kapitel IV 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 973)
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom treten Artikel 8 Nr. 3 und Artikel 9 Nr. 2 in dem in Artikel 3
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1199) mit des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung
Maßgaben fortgilt, wird aufgehoben. vom 1. Juli 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Der t3undesminister für Verkehr
Günther Krause
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 11. Juni 1991
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz- in Nummer 11 die Worte „sowie zur Wahrnehmung
gesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) verord- bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-
net der Bundesminister des Innern: bereich der Reichsbahndirektion Halle",
in Nummer 12 die Worte „sowie zur Wahrnehmung
Artikel 1 bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-
bereich der Reichsbahndirektionen Dresden und
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bun-
Erfurt".
desgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBI. 1
S. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung vom i) In Nummer 13 werden die Worte „sowie zur Wahr-
3. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2417), wird wie folgt geändert: nehmung bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständig-
keitsbereich der Reichsbahndirektion Berlin" ge-
1 . § 3 wird wie folgt geändert:
strichen und folgender Satz angefügt:
a) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufgaben"
„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach§ 29c des
die Worte „unbeschadet des § 3a" eingefügt.
Luftverkehrsgesetzes ist im Land Berlin auf den Teil
b) In Nummer 2 wird das Wort „Lörrach" ersetzt durch des Landes begrenzt, in dem das Grundgesetz vor
die Worte „Weil am Rhein". dem 3. Oktober 1990 nicht galt."
c) In Nummer 3 werden die Worte „in der Gemeinde
Losheim, Verbandsgemeinde Hellenthal" ersetzt
durch die Worte „im Ortsteil Losheim der Gemeinde 2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
Hellenthal". ,,§ 3a
d) In Nummer 4 werden die Worte „der Gemeinde - Die Grenzschutzämter sind im Rahmen der ihnen
Losheim, Verbandsgemeinde Hellenthal" ersetzt obliegenden bahnpolizeilichen Aufgaben wie folgt ört-
durch die Worte „des Ortsteils Losheim der lich zuständig:
Gemeinde Hellenthal".
1 . das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Schwerin im
e) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektion
,,7. das Grenzschutzamt Flensburg in den Ländern Schwerin,
Hamburg und Schleswig-Holstein,". 2. das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Berlin im
f) In Nummer 8 wird nach den Worten „des Landes Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen
Hessen" der letzte Halbsatz gestrichen. Berlin und Dresden,
g) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: 3. das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Halle im
Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen
„9. das Grenzschutzamt Frankfurt/Main in den Erfurt und Halle."
Regierungsbezirken Darmstadt und Gießen des
Landes Hessen,".
h) In den Nummern 10 bis 12 werden gestrichen:
Artikel 2
in Nummer 1O die Worte „sowie zur Wahrnehmung
bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in
bereich der Reichsbahndirektion Schwerin", Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1991
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1343
Erste Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Vom 19. Juni 1991
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Bundes-Apothekerord- 6. § 23 wird wie folgt geändert:
nung vom 5. Juni 1968 in der Fassung der Bekannt-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „30. Juni
machung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478, 1842) in
1991" durch die Worte „30. Juni 1992" ersetzt.
Verbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanz-
lers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 5"
Bundesminister für Gesundheit: durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 6" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 4" durch
Artikel 1 die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 5" ersetzt.
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli d) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „wurden„ durch
1989 (BGBI. 1S. 1489), geändert durch Anlage I Kapitel X das Wort „wurde" und die Worte „30. Juni 1992"
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 22 des Einigungsvertrages durch die Worte „30. Juni 1993" ersetzt.
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des e) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1083), wird wie folgt geändert: f) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt:
,,(5 a) Schriftliche Prüfungen nach den Vorschriften
1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „3250 Stunden" durch der Approbationsordnung für Apotheker von 1971
die Worte „3250 Unterrichtsstunden" ersetzt. und schriftliche Prüfungen nach dieser Verordnung
finden nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 und
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Abs. 2 Satz 1 statt; § 1O Abs. 3 und Abs. 5 ist für
alle daran beteiligten Prüflinge anwendbar."
,,(3) Für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure,
pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothe- g) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Absätze 1 und 5"
kenassistenten entfällt die Famulatur." durch die Angabe „Absätze 1, 5 und 5 a" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Familienstammbuch" 7. In Anlage 13 (zu § 17 Abs. 3) III. wird das Wort „Meß-
durch das Wort „Familienbuch" ersetzt. systeme" durch das Wort „Maßsysteme" ersetzt.
4. In § 6 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „in Absatz 3 8. In Anlage 16 (zu § 21 Satz 1) wird das Wort „Herr"
Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4" durch die durch das Wort „Herrn" ersetzt.
Worte „in Absatz 3 Nr. 4 bis 6 sowie die in Absatz 4
Nr. 2 bis 5" ersetzt.
Artikel 2
5. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Familienstamm- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
buch" durch das Wort „Familienbuch" ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
1344 ·Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung
Vom 20. Juni 1991
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 13, des§ 15 Satz 1, der§§ 16-und 17 Abs, 3
Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 11 der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom 7. Januar 1991 (BGBI. I
S. 4), die durch die Verordnung vom 29. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1198) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Komma und das Wort „Außerkrafttreten" ge-
strichen .
2. Satz 2 wird gestrichen .
_Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20 . Juni 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1345
Zweite Verordnung
über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV)
Vom 21. Juni 1991
Auf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in §3
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1991
(BGBI. 1 S. 293) verordnet die Bundesregierung: Bemessung der sonstigen Bezüge
für erstmalig· Ernannte
(1} Für die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3 Bundesbesol-
§ 1
dungsgesetz) der Beamten, Richter und Soldaten mit
Anwendungsbereich Anspruch auf Besoldung nach § 2 gelten die Maßgaben
Für Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkraft- der Absätze 2 bis 5.
treten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) ver- (2) Für Anwärterbezüge gilt § 2 Abs. 1 entsprechend;
wendet werden, sind die Vorschriften des Bundesbesol- jedoch erhöht sich der Anwärtergrundbetrag um 12 Deut-
dungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung sche Mark.
(§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen besonderen
Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser (3) Der Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes
Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in
den Fällen einer vorübergehenden Verwendung im übri- der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom
gen Bundesgebiet. 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2218), wird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem
§2 Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden
Bemessung der Dienstbezüge Bezüge gewährt.
für erstmalig Ernannte
(4) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für
erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in
werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Bundesbe- der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom
soldungsgesetz) 60 vom Hundert der für das bisherige 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch
Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge; hierbei gelten die Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1
Einstufungen nach den Anlagen 1, 2 und 3. Satz 1 gilt S. 1093), beträgt ·13 Deutsche Mark, für teilzeitbeschäf-
auch, wenn eine frühere Ernennung keinen Anspruch auf
tigte Beamte 6,50 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Geset-
Dienstbezüge begründet hat.
zes ist nicht anzuwenden.
(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind
für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 · (5) Das Urlaubsgeld nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes
Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit die in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom
Bezüge im Beitrittsgebiet zugestanden haben, Zeiten seit 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt geändert
dem 1. Juli 1991 zu berücksichtigen. durch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
S. 1072), beträgt 300 Deutsche Mark. Voraussetzung für vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet gelten-
den Anspruch im Jahre 1991 ist, daß der Berechtigte seit den Dienstbezüge gewährt. Die Bemessungsgrundlage
dem 3. Oktober 1990 ununterbrochen bei einem öffentlich- beträgt 70 vom Hundert, wenn der Beamte, Richter oder
rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesol- Soldat täglich an seinen Wohnort im Beitrittsgebiet zurück-
dungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbil- kehrt oder ihrn dies zuzumuten ist. Die oberste Dienstbe-
dungsverhältnis gestanden hat. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des hörde kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das
Urlaubsgeldgesetzes ist für den Anspruch auf Urlaubsgeld Besoldungsrecht zuständigen Ministers einen höheren
im Jahre 1991 nicht anzuwenden. Zuschuß festsetzen, insbesondere, wenn dies wegen einer
herausgehobenen Funktion geboten erscheint.
§4 (2) Absatz 'i gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs-
Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen
dauern. Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unter-
Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besol- schiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 2
dung nach § 2 erhalten, wenn sie auf Grund der im bisheri- und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich
gen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzun- nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde. Der
gen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuß in Unterschiedsbetrag verringert sich um 30 vom Hundert,
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1. Satz 2 vorliegen.
nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige
Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Dies gilt auch für
Ernennungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung. §7
Besoldungsordnungen
§5
(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen
Zulage für die Wahrnehmung
Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1
einer höherwertigen Funktion Im Beitrittsgebiet
dieser Verordnung. Nimmt ·ein. Beamter die Funktion des
(1) Beamte, Richter und Soldaten aus dem bisherigen Leiters einer Schule oder des ständigen Vertreters des
Bundesgebiet erhalten, wenn die ihnen im Beitrittsgebiet Leiters einer Schule wahr, erhält er für die Dauer der
für mindestens sechs Monate übertragene Funktion nach Wahrnehmung eine Zulage. Die Zulage wird in Höhe des
den Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung und der Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt für
Stellenplanausstattung einem höheren als dem ihnen ver- seine Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt für die
liehenen Amt zugeordnet ist, für die Dauer der Wahrneh- Besoldungsgruppe g~währt, der das höherwertige Amt
mung dieser höherwertigen Funktion eine Zulage. Dies zugeordnet ist. Die Zulage gehört unter den Voraussetzun-
gilt, wenn die Funktion vor dem 1. Januar 1992 übertragen gen des § 46 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu
wird. den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
(2) Die· Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschieds- (2) Für Ämter im Bereich der Bundesbesoldungsord-
betrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und nung B und der Bundesbesoldungsordnung R gelten
dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe, die dem ergänzend Anlagen 2 und 3.
der wahrgenommenen Funktion zugeordneten Amt, ent- (3) Bis zur Anpassung des Hochschulrechts an die
spricht, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei
Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes gelten das
Besoldungsgruppen und bis zur Besoldungsgruppe B 3
Bundesbesoldungsgesetz und die zur Regelung der
oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe.
Besoldung (§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen
(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfäh,igen Dienst- besonderen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften die-
bezügen ser Verordnung nicht für Hochschullehrer, wissenschaftli-
che und künstlerische Mitarbeiter im Hochschulbereich,
a) nach zweijähriger zulageberechtigender Verwendung, denen noch kein Amt verliehen war. Dies gilt entsprechend
wenn sich das verliehene Amt und die wahrgenom- für den Anwendungsbereich der Vorbemerkungen Nr. 2
mene Funktion um eine Besoldungsgruppe unterschei- und Nr. 20 zu den Bundesbesoldungsordnungen· A und B
den, und bis zur Neuordnung des Fachschul- und Ingenieur-
b) nach. vierjähriger zulageberechtigender Verwendung, schulbereichs für die an diesen Einrichtungen beschäftig-
wenn sich Amt und Funktion um zwei Besoldungsgrup- ten Lehrkräfte.
pen unterscheiden.
(4) Für die Anwendung der Bundesbesoldungsordnung
Die Zulage ist ruhegehaltfähig mit demjenigen Unter- R auf Staatsanwälte entsprechen
schiedsbetrag, der sich im Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand ergibt. Im übrigen gilt Vorbemerkung Nummer 1. der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht die Staats-
3 a Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B anwaltschaft bei dem Kreisgericht, sofern diese nach
des Bundesbesoldungsgesetzes. dem Wirksamwerden des Beitritts eingerichtet worden
ist, und die Staatsanwaltschaft ~ei dem Bezirksgericht;
§6 2. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die
Generalstaatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht, in
Zuschuß bei vorübergehender Verwendung dessen Bezirk sich der Sitz der Landesregierung befindet.
Im bisherigen Bundesgebiet
Die Staatsanwaltschaften bei den Kreisgerichten, die vor
(1) In den Fällen des§ 1 Satz 2 wird ein nichtruhegehalt- Wirksamwerden des Beitritts eingerichtet worden sind,
fähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi- gelten als Zweigstellen der Staatsanwaltschaften bei den
schen der Besoldung nach § 2 und einem Betrag von 85 Bezirksgerichten.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, deti 27. Juni 1991 1347
§8 setzt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für
den Bereich der Krankenversicherung der Bundesminister
Höchstgrenzen für die Zuordnung für Gesundheit, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-
der Ämter der kommunalen Wahlbeamten auf Zelt minister des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren
(1) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten Körperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen
auf Zeit der Gemeinden (Bürgermeister) dürfen nach sach- obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen
gerechter Bewertung wie folgt eingestuft werden: fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berück-
sichtigen.
Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe
bis zu 1 000 Einwohnern A 11 oder A 12 § 11
bis zu 2 000 Einwohnern A 12 oder A 13 Dlenstbekleidung
bis zu 5 000 Einwohnern A 13oder A 14 für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz
bis zu 1O 000 Einwohnern A 14oder A 15
Abweichend von § 70 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge-
bis zu 15 000 Einwohnern A 15oderA 16
setzes wird Beamten des gehobenen und höheren Polizei-
bis zu 20 000 Einwohnern A 16oderB 2 vollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz mit Anspruch auf
bis zu 30 000 Einwohnern B 2oderB 3 Besoldung nach § 2 auch die Dienstbekleidung, die .~icht
bis zu 40 000 Einwohnern B 3oderB 4 zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, in einer Uber-
bis zu 60 000 Einwohnern B 4oderB 5 gangszeit bis zum 31. Dezember 1993 unentgeltlich
bis zu 100 000 Einwohnern B 5oderB 6 bereitgestellt, soweit dies nicht bereits vor der Ernennung
bis zu 250 000 Einwohnern B 7oderB 8 geschehen ist. In diesen Fällen entfällt die Zahlung des
bis zu 500 000 Einwohnern B 8oderB 9 einmaligen Bekleidungszuschusses; die Entschädigung
über 500 000 Einwohner B 9 oderB 10. für die besondere Abnutzung der Dienstkleidung wird bis
zum 31. Dezember 1993 nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2
(2) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten gelten für Verwaltungsbeamte des gehobenen und höhe-
auf Zeit der Landkreise (Landräte) dürfen nach sachge- ren Dienstes im Bundesgrenzschutz, soweit sie zum
rechter Bewertung wie folgt eingestuft werden: Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können,
Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe
entsprechend.
bis zu 50 000 Einwohnern B2oderB3 § 12
bis zu 75 000 Einwohnern B 3 oder B 4
Übergangsvorschrift
bis zu 150 000 Einwohnern B4oderB 5
über 150 000 Einwohner B 5oderB6. (1) Beamten, Richtern oder Soldaten, deren Nettobe-
züge nach Entstehung des Anspruchs auf Besoldung nach
(3) Für die Höhe der Besoldung der kommunalen Wahl- Maßgabe dieser Verordnung geringer sind als diejenigen,
beamten auf Zeit gilt§ 2 Abs. 1 entsprechend. Soweit die die ihnen am Tage vor der Entstehung dieses Anspruchs
bisher für die Wahrnehmung der Funktion gezahlten in ihrem Dienstverhältnis oder im Arbeitnehmerverhältnis
Bezüge günstiger sind, wird zusätzlich ein Betrag in Höhe im öffentlichen Dienst zugestanden haben, wird eine Ein-
des jeweiligen Unterschieds gezahlt. Das Besoldungs- malzahlung in Höhe des Dreizehnfachen d~s monatlichen
dienstalter ist auf den Ersten des Monats festzusetzen, in Unterschiedsbetrages gewährt. § 3 der Ubergangszah-
dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. lungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1982),
geändert durch die Verordnung vom 27. November 1978
(4) Im übrigen gilt die Kommunalbesoldungsverordnung (BGBI. 1 S. 1831 ), ist zur Ermittlung des Unterschieds-
des Bundes vom 7. April 1978 (BGBI. 1 S. 468), wobei§ 4 betrages entsprechend anzuwenden.
entsprechend anzuwenden ist.
(2) Die Erste Besoldungs-Übergangsverordnung vom
4. März 1991 (BGBI. 1S. 622) ist rückwirkend zum 3. Okto-
§9 ber 1990 anzuwenden, soweit dies für die Anspruchsbe-
rechtigten günstiger ist.
Bewertungsrahmen
(3) In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1991
Für die Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu kann abweichend von § 3 Abs. 5 des Bundesbesoldungs-
den Laufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des gesetzes die Auszahlung bis zum Ende des jeweiligen
gehobenen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile Monats vorgenommen werden, wenn der rechtzeitigen
an der Gesamtzahl der Planstellen sind die Verhältnisse in Auszahlung unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen-
vergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen Bun- stehen.
desgebiet zu berücksichtigen. (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem
Bundesminister der Finanzen für eine Übergangszeit bis
§ 10
zum 31 . Dezember 1993 abweichend von § 69 Abs. 1 und.
Dienstordnungsmäßig Angestellte 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Sonderregelungen
über die Dienstbekleidung für Soldaten und über Leistun-
(1) Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten ·Gesetzes zur
gen an wehrdienstbeschädigte Soldaten treffen.
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173)
sind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden. § 13
(2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die Ermächtigung zur Bekanntmachung
Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Verein- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich
heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der
Bund und · Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält, Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im 1. mit Wirkung vom 1. Januar 1991 § 1; dies gilt nicht für
Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. die in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 erfaßten Beamten,
Richter und Soldaten,
2. mit Wirkung vom 1 .. April 1991 § 3 Abs. 2; gleichzeitig
§ 14 wird § 3 Abs. 7 der Ersten Besoldungs-Übergangsver-
ordnung vom 4. März 1991 (BGBI. 1 S. 622) aufgeho-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten ben,
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. 3. § 12 Abs. 2 am Tage nach der Verkündung dieser
Gleichzeitig tritt die Erste Besoldungs-Übergangsverord- Verordnung.
nung außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft 1993 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1349
Anlage ·t
Ämter
für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen
Besoldungsgruppe A 1O Lehrer 3
)
Lehrer 1) 2) 3) als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schute - Sonderschullehrer 2) 4 )
als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule - als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Son-
Lehrer 2) derschule -
als Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheo- 1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
retischen Unterricht an einer beruflichen Schule - 2) Als Eingangsamt.
3) Mit einem abgeschlossenen ergänzenden Studium nach § 10 der Verordnung des
Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBI. J Nr. 63 S. 1584) oder einer
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung. entsprechenden landesrechtlichen Regelung.
2) Als Eingangsamt. 4) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. mindestens vier Studienjahren.
Besoldungsgruppe A 11 Besoldungsgruppe A 13
Lehrer 1)2) Direktor an einer polytechnischen Oberschule 1
)
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas- als der ständige Vertreter des Leiters einer polytechni-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule - schen Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule - lern -
Lehrer 1 3 4 5
) ) ) ) Sonderschulkonrektor 1
)
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klas- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder-
sen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule - schule
für lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern,
Lehrer 3) 6 ) für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule - 90 Schülern -
2
Studienrat )
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß
als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 1O an
der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienst- einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbil-
zeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. denden Unterricht an einer beruflichen Schule -
3) Als Eingangsamt.
4) In dieses Amt können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen
nach § 10 der Verordnung des Ministerrates der DDR vom 18. September 1990 Unterricht an einer beruflichen Schule -
(GBI. 1 Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung
erfolgreich abgeschlossen haben.
Zweiter Konrektor 1)
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
6) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehr- an einer polytechnischen Oberschule mit mehr als
amt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei
Studienjahren. 540 Schülern -
1) Erhält eine Amtszulage nach der Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 1~ des Bundes-
Besoldungsgruppe A 12 besoldungsgesetzes.
1 2
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die sich minde-
Lehrer ) ) stens drei Jahre im Beamtenverhältnis als Diplomlehrer oder Diplomingenieur-
pädagoge, davon mindestens ein Jahr in den im Funktionszusatz genannten Funk-
als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an tionen oder an einem Gymnasium, bewährt haben.
einer allgemeinbildenden Schule -
als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an Besoldungsgruppe A 14
einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbil-
denden Unterricht an einer beruflichen Schule - Direktor an einer beruflichen Schule 1
)
als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen
Unterricht an einer beruflichen Schule - Schule mit mehr als 80 Schülern -
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Direktor an einer erweiterten polytechnischen Oberschule Sonderschulrektor 2)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer erweiterten - als Leiter einer Sonderschule
polytechnischen Oberschule - für lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern -
Direktor an einer polytechnischen Oberschule
- als der ständige Vertreter des Leiters einer polytech- 1) Die Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt
nischen Oberschule mit mehr als 360 Schülern - entsprechend.
2) Erhält eine Amtszulage nach der Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe A 14 des Bundes-
Direktor einer polytechnischen Oberschule besoldungsgesetzes.
- als der Leiter einer polytechnischen Oberschule mit Besoldungsgruppe A 15
bis zu 360 Schülern -
Direktor einer beruflichen Schule
Sonderschulkonrektor
- als der Leiter einer beruflichen Schule -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonder-
schule Direktor einer erweiterten polytechnischen Oberschule
für lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern,
für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern - als der Leiter einer erweiterten polytechnischen Ober-
schule -
Sonderschulrektor
Direktor einer polytechnischen Oberschule
als der Leiter einer Sonderschule
für lernbehinderte mit bis zu 180 Schülern, als der Leiter einer polytechnischen Oberschule mit
für sonstige Sonderschüler mit bis zu 90 Schülern - mehr als 360 Schülern -
Anlage 2
Ämter
in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 8
Direktor bei der Deutschen Bibliothek Staatssekretär 1) 2 )
- als Leiter der Deutschen Bücherei in Leipzig - - bei einer obersten Landesbehörde -
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen 8 7, 8 9, 8 10.
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- 2) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.
führung der Landesversicherungsanstalt Branden-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt,
Thüringen - Besoldungsgruppe B 9
Staatssekretär 1) 2)
Besoldungsgruppe B 4 - bei einer obersten Landesbehörde -
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, 8 8, 8 10.
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- 2) An Stelle der Amtsbezeichnung .Staatssekretär" kann auch die Amtsbezeichnung
führung der Landesversicherungsanstalt Sachsen - .Ministerialdirektor" verliehen w81'den.
Besoldungsgruppe B 7 Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär 1) 2 ) Staatssekretär ) 2) 1
- bei einer obersten Landesbehörde - - bei einer obersten Landesbehörde -
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 8, 8 9, B 10. 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7. B 8, B 9.
2) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend. 2) In einem Land darf nur jeweils eine Planstelle ausgebracht werden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991 1351
Anlage 3
Ämter für Richter
Besoldungsgruppe R 1 3) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt; soweit nicht in
Richter am Bezirksgericht 1 ) Besoldungsgruppe R 6.
4) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter-
Richter am Kreisgericht planstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident
die Dienstaufsicht führt; erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der
Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Fußnote.3 zu Besoldungsgruppe R 3
Direktor des Kreisgerichts 2
)
des Bundesbesoldungsgesetzes.
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe R 2. Besoldungsgruppe R 4
2) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen: erhält nach fünfjähriger Tätigkeit im
richterlichen Dienst eine Amtszulage nach der Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe R 1 Direktor des Kreisgerichts 1)
des Bundesbesoldungsgesetzes.
Präsident des Bezirksgerichts 2)
Besoldungsgruppe R 2 Vizepräsident des Bezirksgerichts 3 )
Richter am Bezirksgericht 1)
t) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
Richter am Kreisgericht len der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen der Gerichte, über die der
als weiterer aufsichtführender Richter 2) Präsident die Dienstaufsicht führt, soweit nicht in Besoldungsgruppe R 6 oder R 8.
3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
als der ständige Vertreter eines Direktors 3 )
Direktor des Kreisgerichts 4 ) Besoldungsgruppe R 5
Vizepräsident des Bezirksgerichts 5
)
Direktor des Kreisgerichts 1
)
Präsident des Bezirksgerichts 2)
1) Nach achtjähriger Tätigkeit im richterlichen Dienst.
2) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richterplanstellen und
auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine 1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-
Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. ste!len der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht führt.
3) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen, soweit nicht in der Besol- 2) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-
dungsgruppe R 3. stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, soweit nicht in
4)
Besoldungsgruppe R 6 oder R 8.
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 11
und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe
R 2 des Bundesbesoldungsgesetzes; soweit nicht in den Besoldungsgruppen R 3, Besoldungsgruppe R 6
R 4, R 5 oder R 6.
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder Direktor des Kreisgerichts 1)
R 4 eine Amtszulage nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe R 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes.
Präsident des Bezirksgerichts 2 ) 3 )
Besoldungsgruppe R 3 1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-
planstellen der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht führt.
Richter am Kreisgericht 1) 2) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-
planstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, soweit nicht
Direktor des Kreisgerichts 2 ) in Besoldungsgruppe R 8.
3) An einem Gericht mit bis zu 100 Richterplanstellen im Bezirk, sofern der Präsident
die Dienstaufsicht über die Gerichte anderer Bezirke führt.
Präsident des Bezirksgerichts 3 )
Vizepräsident des Bezirksgerichts 4 ) Besoldungsgruppe R 8
Präsident des Bezirksgerichts 1)
1) Als der ständige Vertreter eines Direktors in der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
2) An einem Gericht mit bis _zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
len der Gerichte, über die der Direktor die Dienstaufsicht führt, sofern sich seine 1) An einem Gericht mit über 100 Richterplanstellen im Bezirk, sofern der Präsident die
Dienstaufsicht auch auf Richter erstreckt. Dienstaufsicht über die Gerichte anderer Bezirke führt.
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 6. 91 Verordnung Nr. 6/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der. Binnenschiffahrt 4077 (112 21. 6. 91) 1. 7. 91
9500-4-6-4