1268 Bundesgesetzblatt, JahrQana 1991. TAil t
Neunte Verordnung
zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 14. Juni 1991
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 6 c) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte
Abs. 3 und § 8 des Gesetzes über die Statistik des grenz- ,,oder Puttgarden" durch die Worte ,, , Puttgarden,
überschreitenden Warenverkehrs in der im Bundesgesetz- Rostock, Saßnitz oder Warnemünde" ersetzt.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, verordnen der Bundesminister für 4. § 25 wird wie folgt geändert:
Wirtschaft und der Bundesminister der Finanzen:
In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte „oder
Puttgarden" durch die Worte ,,, Puttgarden, Rostock,
Artikel 1 Saßnitz oder Warnemünde" ersetzt.
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1989 5. § 29 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 203), geändert durch Verordnung vom 20. No- In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte „oder
vember 1989 (BGBI. 1 S. 2042), wird wie folgt geändert: Puttgarden" durch die Worte ,,, Puttgarden, Rostock,
Saßnitz ·oder Warnemünde" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „und außerhalb des 6. § 30. wird wie folgt geändert:
Währun9sgebietes der Mark der Deutschen Demokrati- In Absatz 1 Nr. 16 werden die Worte „oder Puttgarden"
sehen Republik" gestrichen. durch die Worte ,, , Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder
Warnemünde" ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz. 2 werden die Worte „oder im Währungs-, 7. Abschnitt I in der Befreiungsliste wird wie folgt ge-
gebiet de·r Mark der Deutschen Demokratischen Repu- ändert:
blik" gestrichen. In Nummer 46 werden die Worte „oder Puttgarden"
durch die Worte ,, , Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder
3. § 24 wird wie folgt geändert: Warnemünde" ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c
werden jeweils die Worte „oder Grenzkontrollstelle"
gestrichen.
Artikel 2
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
,, ; Ausgangszollstelle ist auch die Grenzkontroll- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
stelle" gestrichen. Kraft.
Der Bundesrat hat, zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Th.eo Waigel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1269.
Erste Verordnung
über die Erhöhung der Grundmieten
(Erste Grundmletenverordnung - 1. GrundMV)
Vom 17. Juni 1991
Auf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur werden, wenn die Wohnflächenberechnung nach den
Regelung der Miethöhe vom.18. Dezember 1974 (BGBI. 1 §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung vorliegt.
S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II·
(2) Bei Wohnungen, die am 2 .. Oktober 1990 mit Bad
Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
oder Zentralheizung ausgestattet waren, sowie bei
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
Wohnungen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwoh-
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) angefügt worden ist,
nern erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um jeweils
verordnet die Bundesregierung:
0, 15 Deutsche Mark. Der Betrag verringert sich jeweils
um 0, 15 Deutsche Mark bei Wohnungen mit Außen-WC
§ 1 sowie bei Wohnungen, die nicht in sich abgeschlossen
sind.
Höchstzulässiger Mietzins
(3) Bei Abschluß eines Mietvertrages darf der höchst-
(1) Der höchstzulässige Mietzins, der sich in dem in zulässige Mietzins nicht überschritten werden.
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebier für
Wohnraum am 2. Oktober 1990 aus Rechtsvorschriften (4) Eine zu Lasten des Mieters abweichende Verein-
ergab, wird zum 1. Oktober 1991 um 1,00 Deutsche Mark barung ist insoweit unwirksam.
je Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht. Soweit die
Mieterhöhung nach Satz 1 nicht auf der Grundlage der §2
Wohnfläche nach den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berech-
Inkrafttreten
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2178) erklärt wird, kann Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
eine Neuberechnung der Grundmietenerhöhung verlangt Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Adam-Schwaetzer
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Umlage von ·eetrlebskosten auf die Mieter
(Betrlebskosten-Umlageverordnung - BetrKostUV)
Vom 17. Juni 1991
Auf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur (3) Bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen
Regeiung der Miethöhe.vom 18. Dezember 1974 (BGBI. 1 nach erstmaliger Bestimmung eines Umlegungsmaßsta-
S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II bes nach Absatz 2 kann der Vermieter durch Erklärung
Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in gegenüber den Mietern für künftige Abrechnungszeit-
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September räume einen anderen geeigneten Maßstab nach den §§ 3
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) angefügt worden ist, bis 9 insbesondere dann bestimmen, wenn durch bauliche
verordnet die Bundesregierung: Änderungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung von
Betriebskosten möglich wird.
§ 1
Umlegung und Vorauszahlung von Betriebskosten §3
(1) Für Wohnraum, der sich in dem in Artikel 3 des Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung
Einigungsvertrages genannten Gebiet befindet und des-
sen höchstzulässiger Mietzins sich am 2. Oktober 1990 (1) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der
aus Rechtsvorschriften ergab, kann der Vermieter Wasserversorgung und der Entwässerung sind zunächst
Betriebskosten nach den Vorschriften dieser Verordnung die Kosten des Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht
durch schriftliche Erklärung anteilig auf Mieter umlegen. mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammen-
hängt.
(2) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes verein-
baren, kann der Vermieter für die Betriebskosten Voraus- (2) Die verbleibenden Kosten dürfen
zahlungen in angemessener Höhe verlangen. Über die 1. nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder
Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen.
2. nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen
(3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, Wasserverbrauch Rechnung trägt,
gehen ihre Vorschriften rechtsgeschäftlichen Bestimmun- umgelegt werden.
gen vor, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
getroffen worden sind. Im übrigen ist eine zu Lasten des
Mieters von den Vorschriften dieser Verordnung abwei- §4
chende Vereinbarung insoweit unwirksam. Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung
(4) Soweit bei Anwendung .dieser Verordnung die (1) Die Kosten des Betriebs zentraler Heiz- und Warm-
Umlage der Betriebskosten auf der Grundlage der Wohn- wasserversorgungsanlagen sowie der eigenständig
fläche erklärt wird und die Wohnfläche nicht gemäß den gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
§§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der auch aus zentralen Heiz- und Warmwasserversorgungs-
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 anlagen, sind wie folgt umzulegen: ,
(BGBI. 1 S. 2178) berechnet wurde, kann nach Vorliegen
der Wohnflächenberechnung gemäß den §§ 42 bis 44 der 1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn-
Zweiten Berechnungsverordnung verlangt werden, daß ab fläche oder dem umbauten Raum; es darf auch die
der nächstfolgenden Abrechnung die Betriebskosten auf Wohnfläche oder der umbaute Raum der beheizten
Grund dieser Wohnflächenberechnung umgelegt werden. - Räume zugrundegelegt werden;
2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der
(5) Betriebskosten sind die in der Anlage aufgeführten
Wohnfläche· oder einem Maßstab, der dem Warm-
Kosten.
wasserverbrauch in sonstiger Weise Rechnung trägt.
§2
Umlegungsmaßstäbe (2) Die Verordnung über Heizkostenabrechnung ist
anzuwenden, soweit - dies in Anlage I Kapitel V Sach-
(1) Der Vermieter kann Betriebskosten nach einem mit gebiet D Abschnitt III Nr. 10 des-Einigungsvertrages vom
allen Mietern vereinbarten Maßstab anteilig auf die Mieter 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1007) bestimmt ist.
umlegen.
(3) Die Kosten der Heizung und Warmwasserver-
(2) Soweit keine Vereinbarung mit den Mietern getroffen sorgung nach Absatz 1 sind bis zu einem Betrag von
worden ist, kann der Vermieter die Betriebskosten nach 3,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monat-
den §§ 3 bis 9 umlegen. Die Wahl zwischen mehreren lich umlagefähig. Dieser Betrag vermindert sich auf
danach zugelassenen Umlegungsmaßstäben bleibt dem 2,60 De'utsche Mark, wenn nur Heizkosten umgelegt
Vermieter überlassen. werden.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 25. Juni 1991 1271
§5 nach dieser Verordnung wirksam wird, um den ausgewie-
Kosten des Betriebs senen Betrag.
einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage (2) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins nicht
Die Kosten des Betriebs einer zentralen Brennstoffver- gesondert ausgewiesen waren, ermäßigt dieser sich von
sorgungsanlage dürfen nur nach dem Brennstoffverbrauch dem Zeitpunkt· an, zu dem die Umlegung von · Betriebs-
umgelegt werden. kosten nach dieser Verordnung wirksam wird,
§6 1. um 0,40 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
monatlich, wenn Kosten der Versorgung mit Wärme,
Aufzugskosten und um weitere 0, 12 Deutsche Mark, wenn auch
( 1)' Die Kosten des Betriebs eines Personen- oder Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach dieser
Lastenaufzugs dürfen nach dem Verhältnis der Wohn- Verordnung umgelegt werden, höchstens jedoch um
flächen umgelegt werden. 50 vom Hundert des am 2. Oktober 1990 zulässigen
Mietzin_ses,
(2) Wohnraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung
ausgenommen werden. 2. um zehn vom Hundert dieses Mietzinses ausschließlich
der Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warm-
wasser; wenn andere als die in Nummer 1 bezeichne-
§7
ten Betriebskosten umgelegt werden.
Kosten einer Breitbandverteilanlage
Die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabel- § 11
netz verbundenen privaten Verteilanlage dürfen nach dem · Übergangsvorschriften
Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden. Die laufen-
den monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse (1) Betriebskosten dürfen nicht nach dieser Verordnung
dürfen jedoch nur zu gleichen Teilen auf die angeschlosse- umgelegt werden, soweit sie auf die Zeit vor dem 1. Okto-
nen Wohnungen umgelegt werden. ber 1991 entfallen.
(2) Wird die Erklärung über die Umlegung von Betriebs-
§8 kosten bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem an
Kosten maschineller Wascheinrichtungen die Betriebskosten nach den dafür maßgebenden Rechts-
vorschriften entstehen, so wird sie frühestens von diesem
Die Betriebs- und Instandhaltungskosten maschineller Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung darauf beruht,
Wascheinrichtungen dürfen nur auf die Benutzer der Ein- daß die Betriebskosten rückwirkend entstanden sind. wirkt
richtung umgelegt werden. Der Umlegungsmaßstab muß sie im Rahmen des Absatzes 1 auf den Zeitpunkt der
dem Gebrauch Rechnung tragen. Entstehung der Betriebskosten zurück, sofern der Ver-
mieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach
§9 Kenntnis von der Entstehung der Kosten abgibt.
Umlegungsmaßstab bei sonstigen Betriebskosten (3) Im übrigen richtet sich die Umlegung von Betriebs-
kostenerhöhungen nach§ 4 Abs. 2 und 3, die Herabset-
Soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist,
zung des Mietzinses bei einer Ermäßigung der Betriebs-
sind die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohn-
kosten nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung
flächen umzulegen.
der Miethöhe.
§ 10
Anrechnung bisheriger Betriebskosten § 12
Inkrafttreten
(1) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins gesondert
ausgewiesen waren, ermäßigt sich der Mietzins von_ dem Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Zeitpunkt an, zu dem die Umlegung der Betriebskosten Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Adam-Schwaetzer
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 5)
Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigen- Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung
tümer (Erbbauberechtigten) durch das· Eigentum (Erbbau- sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und
recht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßi- des Betriebsraums;
gen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, oder
der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des
Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, daß sie c) der eigenständig gewerblichen Liefe-
üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar rung von Wärme, auch aus Anlagen im
getragen werden: Sinne des Buchstabens a;
hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung
1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grund- und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
stücks Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch oder
nicht die Hypothekengewinnabgabe.
d) de r Re i n i g u n g u n d Wart u n g v o n Eta -
2. Die Kosten der Wasserversorgung genheizungen;
hierzu gehören die Kosten der Beseitigµng von
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,
die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten Wasserablagerungen und Verbrennungsrückstän-
den in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen
der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten
des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungs- Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebs-
anlage und einer Wasseraufbereitungsanlage ein- sicherheit und der damit zusammenhängenden
schließlich der Aufbereitungsstoffe. Einstellung durch einen Fachmann sowie die
Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immis-
3. Die Kosten der Entwässerung sionsschutzgesetz.
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und
Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs
einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und 5. Die Kosten '
die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. a) des Betriebs der zentralen Warm-
wasse rve rsorgu ngsan I ag e;
4. Die Kosten
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung
a) des Betriebs der zentralen Heizungs- entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
anlage einschließlich der Abgasanlage; bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buch-
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des stabe a;
Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Über- oder
wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebs- b) der eigenständig gewerblichen Liefe-
sicherheit einschließlich der Einstellung durch rung von Warmwasser, auch aus Anla-
einen Fachmann, der Reinigung der Anlage· und gen im Sinne des Buchstabens a;
des Betriebsraums, die Kosten der Messungen hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Warmwassers und die Kosten des Betriebs der
Kosten der Anmietung oder anderer Arten der zugehörigen ·Hausanlagen entsprechend Num-
Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Ver- mer 4 Buchstabe a;
brauchserfassung sowie die Kosten der Verwen- oder
dung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten der Berechnung und Auf- c) der Reinigung und Wartung von Warm-
teilung; wassergeräten;
oder hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
Wasserablagerungen und Verbrennungsrückstän-
b) des Betriebs der zentralen Brennstoff- den im Innern der Geräte sowie die Kosten der
ve rsorg u ngsan lag e; regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten und Betriebssicherheit und der damit zusammen-
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des hängenden Einstellung durch einen Fachmann.
Nr. 37 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1273
6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warm- 12. Die Kosten der Schornsteinreinigung
wasserversorgungsanlagen '
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßge-
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend benden Gebührenordnung, soweit sie nicht ~ereits als
Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Num- Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt
mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.
sind;
13. · Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
oder
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versiche-
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von
rung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm;. und Was-
Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und
serschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtver-
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
sicherung für ~as Gebäude,· den Öltank und den Auf-
bereits berücksichtigt sind;
zug.
oder
14. Die Kosten für den Hauswart
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warm-
wasserversorgungsanlagen entsprechend Num- Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und
mer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erb-
soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind. bauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit
gewährt, soweit ·diese nicht die Instandhaltung,
7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Perso- Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen
nen- oder Lastenaufzuges oder die Hausverwaltung betrifft.
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden,
Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwa- dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Num-
chung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prü- mern 2 bis 1O nicht angesetzt werden.
fung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann 15. Die Kosten
sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. a) des Betriebs der Gemeinschafts-
Antennenanlage;
8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreini- die Kosten der regelmäßigen., Prµfung ihrer
gung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung
die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnah- durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt
men. für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende
· Antennenanlage;
9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer- oder
bekämpfung
b) des Betriebs der mit einem Breitband-
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten kabelnetz verbundenen privaten Ver-
für die Säuberung der von den Bewohnern gemein- teilanlage;
sam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buch-
Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahr- stabe a, ferner die laufenden ·monatlichen Grund-
korb des Aufzuges.
gebühren für Breitbandanschlüsse.
10. Die Kosten der Gartenpflege 16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch Wascheinrichtung
angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die
Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der
einschließlich der Erneuerung von Sand und der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung
Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem ihrer Betriebsbereitschaft und· Betriebssicherheit
nicht öffentlichen Verkehr dienen. sowie die Kosten der Wasserversorgung entspre-
chend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berück-
11. Die Kosten der Beleuchtung sichtigt sind.
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außen-
beleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewoh- 17. Sonstige Betriebskosten
nern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zu- Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genann-
gänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Wasch- ten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten
küchen. von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht·
Vom 18. Juni 1991
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445,
2448) in Verbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. ·Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet
der Bundesminister für Gesundheit und auf Grund des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2875), wird die Anlage wie folgt geändert:
Folgende Positionen werden angefügt:
Ende der
l-fd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
682 Amezlnlummetllsulfat und seine Salze 1. Juli 1996
4-Amino-6-methoxy-1-phenylpyridaziniummethylsulfat
683 Azosemld und seine Salze 1. Juli 1996
2-Chlor-5-(1 H-tetrazol-5-yt)-N4-2-thenylsulfanilamid
684 Cefodlzim und seine Satze 1. Juli 1996
(6R, 7R)-7-[2-(2-Amino-4-thiazotyt)glyoxylamido]-3-(5-carboxymethyl-4-methyl-
2-thiazolylthiomethyl)-8-oxo-4-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure-
12-(Z)-( O-methyloxim)
685 Daplprazol und seine Satze 1. Juli 1996
· 5,6, 7,8-Tetrahydro-3-[2-(4-o-totyl-1-piperazinyl)ethyl][1,2,4]triazolo[4,3-a]pyridin
686 Dopexamln und seine Salze 1. Juli 1996
4-{ 2-(6-(Phenethylamino)hexylamino]ethyl}brenzcatechin ·
687 Felblnac und seine Salze 1. Juli 1996
4-Biphenylylessigsäure
- zur topischen Anwendung -
688 Fentlconazol und seine Satze 1. Juli 1996
(RS)-1-{ 2,4-Dichtor-(3[4-(phenylthio)benzyloxy]phenethyl} imidazol
- zur topischen Anwendung -
689 Fusldlnsäure und ihre Salze 1. Juli 1996
(17Z)-3a, 11 a, 16ß-Trihydroxy-29-nor-8a,9ß, 13a, 14ß-dammara-17(20),24-dien-
21-säure-16-acetat
- zur Anwendung am Auge -
690 D-Galactose 1. Juli 1996
- zur intravenösen Anwendung -
691 ldarublcln und seine Salze 1. Juli 1996
(7S,9S)-9-Acetyl-7-(3-amino-2,3,6-tridesoxy-a-L-lyxo-hexopyranosyloxy)-
7,8,9, 10-tetrahydro-6,9, 11-trihydroxy-5,12-naphthacenchinon ·
692 Lactltol 1. Juli 1996
4-O-ß-O-Gatactopyranosyl-D-glucitol
693 Moclobemld und seine Salze · 1. Juli 1996
4-Chlor-N-(2-morpholinoethyl)benzamid
694 Moxonldln und seine Salze 1. Juli 1996
4-Chlor-N-(4,5-dihydro-2-imidazolyl)-6-methoxy-2.;methyl-5-pyrimidinamin
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1275
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
695 Norfloxacin und seine Salze 1. Juli 1996
1-Ethyl-6-fluor-1,4-dihydro-4-oxo-7-(1-piperazinyl)-3-chinolincarbonsäure
- zur Anwendung am Auge -
696 Ofloxacln und seine Salze 1. Juli 1996
(± -9-Fluor-2,3-dihydro-3-methyl-10-( 4-methyl-1-piperazinyl)-7-oxo-7H-
pyrido[1,2,3-de][1,4]benzoxazin-6-carbonsäure
- zur Anwendung am Auge -
697 Oxatomld und seine Salze 1. Juli 1996
1-(3-(4-Benzhydryl-1-piperazinyl)propyl]-1 H-benzimidazol-2(3H)-on
698 · Qulnaprll und seine Salze 1. Juli 1996
(S)-2-{ (S)-2-(( S)-1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropylaminoJpropionyl }-1,2,3,4-
tetrahydro-3-isochinolincarbonsäure
699 Remoxiprid und seine Salze 1. Juli 1996
(S)-3-Brom-N-(1-ethyl-2-pyrrolidinylmethyl)-2,6-dimethoxybenzamid
700 Sulbactam und seine Salze 1. Juli 1996
Penicillansäure-S, S-dioxid
701 Tolclclat und seine Salze 1. Juli 1996
0-(1 ,2,3,4-Tetrahydro-1,4-methanonaphthalin-6-yl)-m,N-dimethylthiocarbanilat
702 Zorublcin und seine Salze 1. Juli 1996
(2S,4S)-N'-{1-[4-(3-Amino-2,3,6.;tridesoxy-a-L-lyxo~hexopyranosyloxy)-
1,2,3,4,6, 11-hexahydro-2,5, 12-trihydroxy-7-methoxy-6, 11-dioxo-2-naphthace=
nyl]ethyliden} benzohydrazid
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Post-Anordnung
Vom 18. Juni 1991
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgese~zes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), unter Berücksichtigung der in Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundes-
minister für Post und Telekommunikation:
Artikel 1 .
Aufhebung der Post-Anordnung
Die Post-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1Nr. 8 S. 69), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 726), wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. JuU 1991 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1991
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 37 :-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1277
_Verordnung
zur Aufhebung postbankrechtllcher Vorschriften
· Vom 18. Juni 1991
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1S. 1026), unter Berücksichtigung der in Anlag~ 1Kapitel XIII Sach~
gebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. .
1990 II S. 885, 1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundesminister für
Post und Telekommunikation:
Artikel 1
Aufhebung der Postscheck-An~,rdnung
Die Postscheck-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1Nr. 9 S. 102), zuletzt
geändert .durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2944), wird aufgehoben.
Artikel 2
Aufhebung der Postspargiro-Anordnung
Die Postspargiro-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1Nr. 8 S. 87), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2944), wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung der Postsparkassenordnung
Die Postsparkassenordnung vom 31. Oktober 1983 (GBI. 1 Nr. 38 S. 429),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2944), wird aufgehoben.
Artikel 4 .
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli· 1991 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1991
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilting
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Verordnu.ng
zur Änderung fernmeldebenutzungsrechtlicher Vorschriften
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Vom 18. Juni 1991
Auf Grund des§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026), unter
Berücksichtigung der in Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A Abschnitt m Nr. 1 Buchstabe b des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundesminister für Post und
Telekommunikation:
Artikel 1
Änderung der Fernsprech-Anordnung
Die Fernsprech-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1 Nr. 11 ·s. 133), die zuletzt durch die Anord-
nung vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 46 S. 813) geändert worden ist und gemäß Anlage II Kapitel XIII
Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1229) mit Maßgaben fortgilt, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§3
Teil nehinerverhältnis
Für das Teilnehmerverhältnis gelten die§§ 361 bis 401 der Telekommunikationsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1761), die zuletzt durch Verordnung
vom 26. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 504) geändert worden ist, entsprechend, soweit nachfolgend
keine abweichenden Regelungen getroffen sind."
2. Die §§ 6 und 7 Abs. 1 werden aufgehoben.
3. § 21 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für das zusammenschalten gelten die§§ 9 und 13 der Telekommunikationsordnung und
die Übergangsvorschriften zu den§§ 9 und 13 der Telekommunikationsordnung entsprechend."
4. In§ 23 Abs. 3 wird das Wort „XP-Gespräche" durch das Wort „P-Gespräche" ersetzt.
5. § 25 Abs. 4 wird aufgehoben.
6. In § 27 Abs. 1 wird das Wort „Staatsgespräche" durch die Worte „dringende Staatsgespräche"
und das Wort „Seefunkgespräche" durch die Worte „gewöhnliche Staatsgespräche" ersetzt.
7. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1279
8. § 29 wird wie folgt gefaßt:
,,§29
Staatsgespräche
( 1) Staatsgespräche sind Gespräche, die sich nur auf Staatsangelegenheiten beziehen. Sie
können nur von besonders dazu zugelassenen Anschlüssen der Bundes- oder Landesbehörden
oder von besonders dazu ermächtigten Personen geführt werden.
(2) Gewöhnliche Staatsgespräche werden ausschließlich für Verbindungen in das Ausland
bereitgestellt."
9. § 31 wird aufgehoben.
10. In § 33 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „XP-Gespräche" durch das Wort „P-Gespräche" er-
setzt.
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „XP-Gespräche" durch das Wort „P-Gespräche" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden das Wort „XP-Gespräch" durch das Wort „P-Gespräch" ersetzt und die
Worte „von der Deutschen Post" gestrichen.
c) In Absatz 3 wird das Wort „XP-Gespräch" durch das Wort „P-Gespräch" ·ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) In Absatz 6 wird das Wort „XP-Gespräch" durch das Wort „P-Gespräch" ersetzt.
12. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) für die Zeit, in der die Fernsprechanlagen aus wichtigen technischen oder betrieblichen
Gründen oder aus Gründen des öffentlichen Wohles vorübergehend in vollem Umfang
stillgelegt worden sind(§ 384Abs._ 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung),"
b) Absatz 12 wird aufgehoben.
13. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für Schadenersatzansprüche des Teilnehmers gelten die§§ 445 bis 448 der Telekommu-
nikationsordnung."
14. § 53 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 53
Übergangsvorschriften
Die Befreiung von der Zahlung der Grundgebühr für einen Hauptanschluß gemäߧ 50 Abs. 12
der Fernsprech-Anordnung in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung wird übergangsweise
bis zur Anderung des Teilnehmerverhältnisses weiter gewährt."
15. § 54 wird aufgehoben.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991. Teil I_
16. Die Anlage zur Fernsprech-Anordnung wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt„ 1. Hauptanschlüsse" wird wie folgt geändert:
aa) Die Bemerkung zu Nummer 1101 wird die Bemerkung 1 zu Nummer 1101 und wie
folgt gefaßt:
„ 1. Die Grundgebühr schließt bei Hauptanschlüssen ohne Nebenanschlüsse (einfache
Hauptanschlüsse) die Überlassung eines Fernsprechapparates in Standardausfüh-
rung ein. Sofern an Stelle des Fernsprechapparates in Standardausführung ein
Fernsprechapparat besonderer Art überlassen wird, finden die Zuschläge gemäß
Abschnitt 3 Anwendung."
bb) Nach der Bemerkung 1 zu Nummer 1101 wird folgende Bemerkung 2 eingefügt:
,,2. übergangsweise wird bis zum 31. Dezember 1991 je Hauptanschluß eine Grund-
gebühr von 24, 70 DM erhoben."
cc) Nummer 1403 wird einschließlich zugehöriger Überschrift wie folgt gefaßt:
„Abschlag von der Grundgebühr
1403 für Zeitgemeinschaftsanschlüsse mit ständiger Er-
reichbarkeit 5,00".
dd) Nach der Bemerkung zu Nummer 1403 werden folgende Nummern 1404, 1406, 1407
und 1409 einschließlich zugehöriger Bemerkungen eingefügt:
„1404 für Zweieranschlüsse 4,00
1406 für Viereranschlüsse 4,00
1407 für Zehneranschlüsse 15,00
Zu Nr. 1403, 1404, 1406 und 1407:
Neue Zeitgemeinschafts-, Zweier-, Vierer- und Zeh-
neranschlüsse werden nur überlassen, wenn an ihrer
Stelle kein Einzelanschluß geschaltet werden kann. Es
besteht kein Anspruch auf Neueinrichtung oder Bei-
behaltung dieser Anschlußarten.
1409 für Hauptanschlüsse zur Sozialgebühr 5,00
Zu Nr. 1409:
1. Der Abschlag nach Nr. 1409 wird gewährt, wenn
die Voraussetzungen des § 83 Abs. 10 der Tele-
kommunikationsordnung erfüllt werden.
2. Der Abschlag nach Nr. 1409 wird neben den Ab-
schlägen nach Nr. 1403, 1404, 1406 und 1407
gewährt."
ee) In Nummer 1408 werden die Worte „Gebührenimpulsen zum Zwecke der Gebührener-
fassung" durch die Worte „Zählimpulsen zu Registriereinrichtungen" ersetzt und die
Betragsangabe „5,90" durch die Betragsangabe„ 1,00" ersetzt.
b) Abschnitt. ,,2. Nebenstellenanlagen" wird wie folgt geändert:
aa) In Vorbemerkung 1 wird die Ziffer 3 mit zugehörigem Text gestrichen..
bb) In Abschnitt „2.1.3. Nebenanschlüsse"· wird die Nummer 2603 aufgehoben.
cc) In Abschnitt „2.2.3. Nebenanschlüsse" wird die Nummer 2603 aufgehoben.
dd) Abschnitt „2.3. Gebühren für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen, die von Berech-
tigten instandgehalten werden" wird aufgehoben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1281 -
c) In Abschnitt „3.1. Gebühren für von der Deutschen Post überlassene Fernsprechapparate be-
sonderer Art" werden nach der Bemerkung zu Nummer 3008 folgende Nummern 3010 bis
3012 eingefügt:
„3010 Fernsprechapparat Alpha ferro quick 0,91
3011 Fernsprechapparat Alpha ferro ta·st 2,70
3012 Fernsprechapparat FeApt O162 3,30"
d) Abschnitt „4.3. Gebühren für schnurlose Fernsprechapparate'~ wird aufgehoben.
e) Abschnitt „6. Einrichtungs- und Anderungsgebühren" erhält die aus der Anlage 1 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
f) Abschnitt „7. Orts- und. Ferngespräche" erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
g) Abschnitt „8. Gespräche mit zusätzlichen Leistungen" erhält die aus der Anlage 3 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
h) In Abschnitt „9.12. Sonstige Leistungen" wird die Nummer 01 mit den zugehörigen Bemer-
kungen aufgehoben. ·
Artikel 2
Änderung der Telex-Anordnung
Die Telex-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1 Nr. 12 S. 166), die zuletzt durch die Anordnung
vom 23. April 1990 (GBI. 1 Nr. 28 S. 269) geändert worden ist und gemäß Anlage II Kapitel XIII Sachge-
biet C Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
_Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1229) mit einer Maßgabe fortgilt, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3
Teilnehmerverhältnis .
Für das Teilnehmerverhältnis gelten die §§ 361 bis 401 der Telekommunikationsordnung ent-
sprechend, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind."
2. § 7 Abs. 1 und§ 9 Abs. 5 Satz 2 werden aufgehoben.
3_ § 23 Abs. 6 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,a) für die Zeit, in der die Telex-Anlagen aus wich~igen technischen oder betrieblichen Grün-
den oder aus Gründen des öffentlichen Wohles vorübergehend in vollem Umfang stillgelegt
worden sind(§ 384Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung),"
4. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,( 1) Für Schadenersatzansprüche des Teilnehmers gelten die §§ 445 bis 448 der Telekommu-
nikationsordnung."
5. Die§§ 26 und 27 werden aufgehoben.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1991, Teil 1
6. Die Anlage zur Telex-Anordnung wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt „ 1.2. Einrichtungsgebühren" wird wie folgt geändert:
aa) In Bemerkung 1 zu Nummer 03 werden in Satz 2 die Worte „auf dem Grundstück er-
forderliche Erd- und Pflasterarbeiten sowie Maste und ·ihre Aufstellung, die Arbeiten
bei der Herstellung besonderer Erder, das Herausführen von Leitungen aus einem Ge-
bäude in ein anderes Gebäude auf demselben Grundstück und" gestrichen.
bb) Nummer 04 wird einschließlich zugehöriger Bemerkung gestrichen.
b) Abschnitt „2.1. Telex-Hauptanschluß" wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7601 werden die Worte „mit elektromechanischem Fernschreiber" ge-
strichen und die Betragsangabe„ 70,00" durch die Betragsangabe „80,00" ersetzt.
bb) Nummer 7602 wird wie folgt gefaßt:
„ 7602 Wartungsgebühr für einen zweiten Fernschreiber 35,00"
cc) Bemerkung 3 ·zu Nummer 7601 und 7602 wird aufgehoben.
c) Abschnitt „3. Schreibgebühren (für 50 Baud)" wird geändert in „3 Verbindungsgebühren
(für 50 Baud)" und wird wie aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
Artikel 3
Änderung der Telegramm-Anordnung
Die Telegramm-Anordnung vom 28. Febn,1ar 1986 (GBI. 1Nr. 12 S. 173), die durch die Anordnung vom
20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 46 S. 817) geändert worden ist und gemäß Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet C
Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt geändert: ·
1. § 15 wird aufgehoben.
2. § 27 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 27
Schadenersatz
Für Schadenersatzansprüche gegen die Deutsche Bundespost TELEKOM ge!ten die §§ 445 bis
448 der Telekommunikationsordnung."
Artikel 4
Änderung der Anordnung über leitungsgebundene Fernmeldeanlagen
Die Anordnung über leitungsgebundene Fernmeldeanlagen für den nichtöffentlichen Fernmelde-
verkehr und für das Überlassen von Übertragungswegen vom 28. Februar 1986 (Sonderdruck Nr. 1268
S. 9 des Gesetzblattes), die gemäß Anlage II Kapitel XHI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1229) mit einer Maßgabe fortgilt, wird wie folgt geändert: ·
1. Dem§ 1 Abs. 1 wird folgender Satz ~ngefügt:
„Diese Anordnung gilt nicht für die Überlassung von Übertragungswegen im internationalen
Fernmeldeverkehr."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25~·Juni 1991 1283
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,,(2) Für das Teilnehmerverhältnis gelten die§§ 361 bis 401 der Telekommunikationsordnung
entsprechend,I
soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.",
3. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben.
4. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Schadenersatzpflicht
Für Schadenersatzansprüche des Teilnehmers gelten die§§ 445 bis 448 der Telekommunika-
tionsordnung."
Artikel 5
Anwendungsvorschrift .
Soweit in den vorstehenden Artikeln auf Vorschriften der Telekommunikationsordnung verwiesen
wird, gelten diese Vorschriften unbeschadet des nach § 65 Abs. 1 Satz 1 des Postverfassungsgesetzes
vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S.· 1026) vorgesehenen Außerkrafttretens der Telekommunikationsordnung.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1991
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1284 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
6 Einrichtungs-. Änderungs- und Übernahmegebühren
Vorbemerkungen
1. Einrichtungsgebühren
Für das Einrichten von Hauptanschlüssen werden An-
schlußgebühren, für übrige Einrichtungen sonstige Ein-
richtungsgebühren nach Abschnitt 6.1 erhoben.
2. Anderungsgebühren
Für die Anderung bestehender Fernsprechanlagen auf
Wunsch des Teilnehmers (Einrichtung, Aufhebung oder
Verlegung von Fernsprechstellen, Anschaltung oder An-
kopplung von Zusatzeinrichtungen, Auswechslung von
Anschaltedosen und Schaffung der Voraussetzungen
zur Übermittlung von Zählimpulsen zu Registrierein-
richtungen beim Teilnehmer) werden Anderungsge-
bühren nach Abschnitt 6.2 erhoben.
3. Übernahmegebühren
Für die Übernahme vorhandener Fernsprechanlagen
werden Übernahmegebühren nach Abschnitt 6.3 erho-
ben.
6.1 Einrichtungsgebühren
Anschlußgebühren
01 je Hauptanschluß 65,00
Zu Nr. 01:
1. Die Anschlußgebühr stellt den Kostenbeitrag für den
Anschluß an das Fernsprechnetz dar~ Sie umfaßt auch
die Aufwendungen für den Leitungsabschnitt ein-
schließlich der Einführung sowie bei Hauptanschlüssen
ohne Nebenanschlüsse (einfache Hauptanschlüsse) die
erste Fernsprechstelle.
2. Mehraufwendungen, die durch besondere Wünsche des
Teilnehmers entstehen, werden zusätzlich nach· Auf-
wand berechnet.
Sonstige Einrichtungsgebühren
Zusätzlich zur Anschlußgebühr wird erhoben
02 für jede weitere Anschlußdose 30,00
03 für einen 2. Fernsprechapparat mit oder ohne Wechsel-
schalter 30,00
04 für einen Wecker 30,00
Zu Nr. 01 bis 04:
1. Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 02 bis 04 werden
nach Aufwand berechnet:
1.1 Herausführen von Teilnehmerleitungen aus ejnem
Gebäude auf demselben Grundstück einschließlich
der gegebenfalls notwendigen Maste und ihrer Auf-
stellung sowie Erd- und Pflasterarbeiten
1.2 Mehraufwendungen, die durch besondere Wünsche
des Teilnehmers entstehen
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1285
noch Anlage 1
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
1.3 Wartezeiten, die vom Teilnehmer verschuldet werden
2. In Verbindung mit Arbeiten nach Nr. 01 bis 04 wird
nicht besonders berechnet:
2.1 Anbringen einer langen Anschlußschnur
2.2 Anbringen eines zweiten Hörers
2.3 Anbringen eines Gebührenanzeigers
2.4 Schaffung der Voraussetzungen zur Übermittlung
von Zählimpulsen zu Registriereinrichtungen beim
Teilnehmer
05 Einrichtungen, die nicht unter Nr. 01 bis 04 aufgeführt sind,
werden nach Aufwand berechnet.
1. Für Fernsprechanschlüsse, die nach Nr. 05 zu berechnen
sind, gelten dieselben Berechnungsgrundsätze wie in
den Bemerkungen zu Nr. 01 bis 04.
2. Für vergleichbare Leistungen werden die entsprechen-
den Gebühren nach Nr. 01 bis 04 berechnet.
6.2 Anderungsgebühren
Anderung des Hauptanschlusses
06 Verlegung der ersten Fernsprechstelle 65,00
07 Anderung der ersten Fernsprechstelle (Anschlußdose oder
Fernsprechapparat) 65,00
08 Schaffung der Voraussetzungen zur Übermittlung von
Zählimpulsen zu Registriereinrichtungen beim Teilnehmer 65,00
Zu Nr. 06 bis 08:
1. Für Anderungen nach Nr. 06 bis 08 wird nur einmal
eine Gebühr von 65,00 DM je betroffenen Hauptan-
schluß erhoben, sofern mehrere Anderungen gleich-
zeitig durchgeführt werden.
2. Mehraufwendungen, die· durch besondere Wünsche
des Teilnehmers entstehen, werden zusätzlich nach
Aufwand berechnet.
3. In Verbindung mit Ander_ungen nach Nr. 06 bis 08
wird nicht besonders berechnet: .
3.1 Anbringen einer langen Anschlußschnur
3.2 Anbringen eines zweiten Hörers
3.3 Anbringen eines Gebührenanzeigers
Sonstige Anderungen
Einrichtung oder Verlegung von Zusatzeinrichtungen,
wenn damit Leitur„gsverlegungen verbunden sind
09 für jede weitere Anschlußdose 30,00
10 für einen 2. Fernsprechapparat mit oder ohne Wechsel-
schalter 30~00
11 für einen Wecker 30,00
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
noch Anlage 1
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Zu Nr. 09 bis 11:
1. Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 09 bis 11 werden
nach Aufwand berechnet:
1.1 Herausführen von Teilnehmerleitungen aus einem
Gebäude auf demselben Grundstück einschließlich
der gegebenfalls notwendigen Maste und ihrer Auf-
stellung sowie Erd- und Pflasterarbeiten
1.2 Mehraufwendungen, die durch besondere Wünsche
des Tei Inehmers entstehen
1.3 Wartezeiten, die vom Teilnehmer verschuldet werden
12 Aufhebung von Zusatzeinrichtungen nach Nr. 09 bis 11, je
Einrichtung 15,00
Einrichtung oder Auswechslung von Zusatzeinrichtungen,
wenn damit keine Leitungsverlegungen verbunden sind
13 Anbringen einer langen Anschlußschnur 15,00
14 Anbringen eines zweiten Hörers 15,00
15 Anbringen eines Gebührenanzeigers 15,00
16 Auswechseln eines Fernsprechapparates · 15,00
Zu Nr. 13 bis 16:
1. Die Gebühren werden auch berechnet, wenn die An-
derungen im Zusammenhang mit Arbeiten nach Nr.
09 bis 11 ausgeführt werden.
2. Werden mehrere Änderungen nach Nr. 13 bis 16
gleichzeitig ausgeführt, so werden erhoben:
2.1 für die erste Änderung eine Gebühr von 15,00 DM
2.2 für jede weitere Änderung eine Gebühr von 5,00 DM
17 Änderungen, die nicht unter Nr. 06 bis 16 a·ufgeführt sind,
werden nach Aufwand berechnet.
6.3 Übernahmegebühren
18 ü bernahme von Fernsprechanschlüssen,
je Fernsprechanschluß 65,00
Zu Nr. 18:
1. Die Übernahmegebühren werden auch dann berech-
net, wenn Fernsprechanlagen ganz oder teilweise von
einem früheren Anschluß her vorhanden sind und wie-
derverwendet werden.
2. Mehraufwendungen, die durch besondere Wünsche des
Teilnehmers entstehen, werden zusätzlich nach Auf-
wand berechnet.
3. In Verbindung mit der Übernahme nach Nr. 18 werden
Änderungen ,an der ersten Fernsprechstelle nach Ab-
schnitt 6.2 Nr. 06 bis 08 nicht besonders berechnet.
4. Für weitere Änderungen auf Wunsch des Teilnehmers
werden die Änderungsgebühren nach Abschnitt 6.2
Nr. 09 bis 17 zusätzlich erhoben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1287
Anlage2
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
7 Orts- und Ferngespräche
Vorbemerkungen
1. Für die Höhe der Verbindungsgebühren von Orts- und
Ferngesprächen nach Abschnitt 7.1 und 7.2 sind die von
der Zähleinrichtung der Vermittlungsstelle für jeden
Hauptanschluß erfaßten Gebühreneinheiten maßge-
bend.
2. Für Inlandsverbindungen im Selbstwählferndienst wird
jeweils bis zur Einführung des entfernungsabhängigen
Tarifs nach Abschnitt 7.2.2 der netzabhängige rarif
nach Abschnitt 7.2.1 entsprechend dem jeweiligen Auf-
bau des Fernsprechnetzes weiter erhoben.
3. übergangsweise bis zur Einführung des entfernungsab-
hängigen Tarifs nach Abschnitt 7.2.2 wird in den Zonen
II und III des netzabhängigen Tarifs nach Abschnitt 7.2.1
Nr. 04 und OS der harmonisierte· Tarif nach Abschnitt
7.2.1 Nr. 06 erhoben, sobald die Deutsche Bundespost
TELEKOM die erforderlichen Voraussetzungen geschaf-
fen hat.
4. Für Auslandsverbindungen werden bis zur Einführung
des Tarifs im Selbstwählferndienst nach Abschnitt 7.2.3
und des Tarifs im handvermittelten Ferndienst nach Ab-
schnitt 7.3.2 übergangsweise die Gebühren nach dem
,,Gebührenbuch für den Fernmeldedienst der Deut-
schen Demokratischen Republik• weiter erhoben.
5. Den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Einführung des
a) harmonisierten Tarifs nach Abschnitt 7.2.1,
b) entfernungsabhängigen Tarifs nach Abschnitt 7.2.2,
c) Tarifs für Auslandsverbindungen im Selbstwählfern-
dienst nach Abschnitt 7.2.3,
d) Tarifs für Auslandsverbindungen im handvermittel-
ten Ferndienst nach Abschnitt 7.3.2
bestimmt die Deutsche Bundespost TELEKOM; maß-
gebend sind die bestehenden technischen Vorausset-
zungen und die wirtschaftlichen Möglichkeiten, das
Fernsprechnetz technisch anzupassen und in notwendi;.
gem Umfang auszubauen.
7. 1 Ortsgespräche
Gebühr für jede zustande gekommene Fernsprechverbin-
dung
01 Von Fernsprechstelien der Teilnehmer 0,23
02 von öffentlichen Fernsprechstellen 0,30
Zu Nr. 01 und 02:
1. Gespräche mit Entstörungs-, Auskunfts- und Nachfrage-
stellen in Angelegenheiten des Fernsprechverkehrs so-
wie Anmeldungen von Ferngesprächen beim Fernamt
sind gebührenfrei.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
noch Anlage 2
Nr. Gegenstand Zeiteinheiten
Normal- Billig-
tarif tarif
~ekunden Sekunden
2. Gespräche mit Verwaltungsdienststellen der Deutschen
Bundespost TELEKOM (z. B. Abrechnungsstelle für Fern-
meldegebühren, Anmeldestelle) sind gebührenpflichtig
(innerhalb des Ortsnetzes Ortsgesprächsgebühr; aus
anderen Ortsnetzen Ferngesprächsgebühr, wenn nichts·
anderes bestimmt ist). ·
3. Für Verbindungen vom östlichen Teil Berlins in den
westlichen Teil Berlins werden Gebühren für Ortsge-
spräche nach Nr. 01 und 02 erhoben.
7.2 Ferngespräche im Selbstwählferndienst
7.2.1 Inlandsverbindungen mit netzabhängigem Tarif
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der Bereichszugehörigkeit (Zonet
b) der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.
03 Zonel
Ferngespräche zwischen Ortsnetzen des eigenen Knoten-
vermittl ungsstellenbereichs und den festgelegten Ortsnet-
zen der angrenzenden Knotenvermittlungsstellenbereiche 60 60
04 Zone II
Ferngespräche über die Grenze der Zone I hinaus zwischen
Ortsnetzen des eigenen und den festgelegten Ortsnetzen
der angrenzenden Hauptvermittlungsstellenbereiche bzw.
Bereiche von Hauptknotenvermittlungsstellen 20 30
05 Zone III
Ferngespräche über die Grenze der Zone II hinaus 10 15
Harmonisierter Tarif
06 Zone II und Zone III 21 42
Zu Nr. 03 bis 06:
1. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt mit
der Entgegennahme des Anrufs bei dem angerufenen
Anschluß oder der öffentlichen Fernsprechstelle. Die
Verbindungszeit endet, sobald die Verbindung ge-
trennt wird.
2. Fur jede angefangene Zeiteinheit wird von der Zählein-
richtung der Vermittlungsstelle eine -Gebühreneinheit
erfaßt. Aus technischen Gründen können die Zeiteinhei-
ten um bis zu 10 % von den unter Nr. 03 bis 06 angege-
benen Werten abweichen.
3. Die Gebühreneinheit beträgt 0,23 DM. Die Summe der
erfaßten Gebühreneinheiten kann aus technischen
Gründen um eine Gebühreneinheit größer sein, als es
der Summe der Zeiteinheiten entspricht.
4. Gebühren für Ferngespräche, die von Münzfernspre-
chern aus geführt werden, werden auf volle 0, 10 DM
aufgerundet.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1289
noch Anlage 2
Nr. Gegenstand Zeiteinheiten
Normal- Billig-
tarif tarif
Sekunden Sekunden
5. Der Normaltarif gilt von 08.00 bis 18.00 Uhr, der Billigta-
rif von 18.00 bis 08.00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen
und bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen sowie
am 24. und 31. Dezember gilt der Billigtarif auch in der
Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr.
6. Die Zeiteinheiten des harmonisierten Tarifs nach Nr. 06
werden abweichend von den Zeiteinheiten nach Nr. 04
und 05 angewandt, sobald die Deutsche Bundespost TE-
LEKOM die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen
hat.
7.2.2 Inlandsverbindungen mit entfernungsabhängigem Tarif
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
b) der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.
07 Regionalzone 60 120
Ferngespräche mit einer Tarifentfernung zwischen den
Ortsnetzen von höchstens SO km (Regionalwählverbindun-
gen)
08 Weitzone 21 42
Ferngespräche mit einer Tarifentfernung zwischen den
Ortsnetzen von mehr als 50 km (Weitwählverbindungen)
Zu Nr. 07 und 08:
1. Der entfernungsabhängige Tarif wird erhoben, sobald
die Deutsche Bundespost TELEKOM die erforderlichen
Voraussetzungen geschaffen hat.
2. Für die Ermittlung der Tarifentfernung gilt§ 187 der Te-
lekommunikationsordnung.
3. Die Bemerkungen 1 bis 5 zu Nr. 03 bis 06 des Abschnittes
7.2.1 sind anzuwenden.
7.2.3 Auslandsverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der Tarifzone,
b) der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.
09 Tarifzone 1 12 16
Andorra, Belgien, Dänemark, Färöer, Frankreich, Gri~chen-
land, Großbritannien (Vereinigtes Königreich), Insel Man,
Irland, Italien, Kanalinseln, Liechtenstein, Luxemburg, Mo-
naco, Niederlande, Nordirland (Vereinigtes Königreich),
Österreich, Polen, Portugal, San Marino, Schweiz, Spanien,
Tschechoslowakei, Vatikanstadt
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
noch Anlage 2
Nr. Gegenstand Zeiteinheiten
Normal- Billig-
tarif tarif
Sekunden Sekunden
10 Tarifzone 2 10,667 10,667
Ägypten, Albanien, Algerien, Bulgarien, Finnland, Gibral-
tar, Island, Israel, Jordanien, Jugoslawien, Libanon, Libysch-
Arabische Dschamahirija, Malta, Marokko, Norwegen, Ru-
mänien, Schweden, Syrien (Arabische Republik), Türkei,
Tunesien, UdSSR (Orte westlich des 40. geographischen
Längengrades), Ungarn, Zypern
11 Tarifzone 3 4,420 4,420
Afghanistan, Amerikanisch-Samoa, Amerikanische Jung-
ferninseln, Angola, Anguilla, Antigua und Barbuda, Äqua-
torialguinea, Argentinien, Aruba, Ascension, Äthiopien,
Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Be-
lize, Benin, Bermuda, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Brasilien,
Britische Jungferninseln, Brunei Darussalam, Burl<ina Faso,
Burundi, Chile, China, China (Taiwan), Cookinseln, Costa
Rica, Cöte d'lvoire, Dominica, Dominikanische Republik,
Dschibuti, Ecuador, EI Salvador, Falklandinseln (Malwinen),
Fidschi, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Fran-
zösische Süd- und Antarktisgebiete, Gabun, Gambia, Gha-
na, Grenada, Grönland, Guadeloupe, Guam, Guatemala,
Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Hong-
kong, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jemen,
Kaimaninseln, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
Katar, Kenia, Kiribati, Kolumbien, Komoren, Kongo, Korea
(Demokratische Volksrepublik), Korea (Republik), Kuba,
Kuwait, Laotische Demokratische Volksrepublik, Lesotho,
Liberia, Macau, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven,
Mali, Marianen, Marshallinseln, Martinique, Mauretanien,
Mauritius, Mayotte, Mexiko, Midway, Mikronesien, Mon-
golei, Montserrat, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nauru,
Nepal, Neukaledonien, Neuseeland, Nicaragua, Niederlän-
dische Antillen, Niger, Nigeria, Niue, Oman, Pakistan,
Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philip-
pinen, Pitcairn, Puerto Rico, Reunion, Ruanda, Salomonen,
Sambia, Samoa, Säo Tome und Principe, Saudi-Arabien,
Senegal, Seschellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur,
Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Helena, St. Lucia,
St. Pierre und Miquelon, St. Vincent und die Grenadinen,
Sudan, Südafrika, Suriname, Swasiland, Tansania, Thailand,
Togo, Tokelau, Tonga, Trinidad und Tobago, Tristan da
Cunha, Tschad, Turks- und Caicosinseln, Tuvalu, UdSSR
(Orte östlich des 40. geographischen Längengrades), Ugan-
da, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische
Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam, Wake, Wallis und
Futuna, Westsahara, Zaire, Zentralafrikanische Republik
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991
noch Anlage 2
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Zu Nr. 09 bis 11:
1. Sofern die Deutsche Bundespost TELEKOM die Voraus-
setzungen geschaffen hat, werden Auslandsferng.esprä-
che in den aufgeführten Verkehrsbeziehungen bereit-
gestellt und die Zeiteinheiten nach Nr. 09 bis 11 erfaßt.
2. Die Bemerkungen 1 bis 4 zu Nr. 03 bis 06 des Abschnittes
7.2.1 gelten entsprechend.
3. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit kann aus tech-
nischen Gründen bereits während des Wählvorganges
beginnen.
4. In der Tarifzone 1 gilt in den Verkehrsbeziehungen nach
Griechenland, Italien, Portugal, San Marino, Spanien
und Vatikanstadt der Normaltarif montags bis freitags
in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr und der Billigtarif in
der übrigen Zeit. In allen anderen Verkehrsbeziehungen
der Tarifzone 1 gilt der Normaltarif montags bis freitags
in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr und der Billigtarif in
der übrigen Zeit.
7.3 Ferngespräche im handvermittelten Ferndienst·
7.3.1 Inlandsverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der Bereichszugehörigkeit (Zone),
b) der Gesprächsart,
c) der Verbindungszeit.
12 Gewöhnliche Gespräche Gebühr nach
Abschnitt 7.2.1
Nr. 03 bis 06
Zu Nr. 12:
Werden gewöhnliche Gespräche trotz der Möglichkeit des
Selbstwählferndienstes beim Fernamt angemeldet, so stellt
dieses die Verbindung her unter Berechnung der doppel-
ten Gebühren.
13 Notgespräche gebührenfrei
Zu Nr. 13:
Für Verbindungen, die als Notgespräche angemeldet und
geführt werden, ohne daß die Voraussetzungen nach § 28
hierfür gegeben sind (Mißbrauch), wird die zehnfache Ge-
bühr für ein gewöhnliches Gespräch nach Abschnitt 7.2.1
Nr. 03 bis 06 erhoben.
14 Dringende Staatsgespräche Doppelte Ge-
bühr nach Ab-
schnitt 7.2.1
Nr. 03 bis06
15 FI uggespräche Doppelte Ge-
bühr nach Ab-
schnitt 7.2. 1
Nr. 03 bis06
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
noch Anlage 2
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
16 Blitzgespräche Zehnfache Ge-
bühr na.ch Ab-
schnitt 7.2.1
Nr. 03 bis 06
Zu Nr. 16:
Die Gebühr wird erhoben, wenn die Verbindung innerhalb
von 20 Minuten hergestellt ist. Nach Überschreitung der 20
Minuten werden Gebühren für ein dringendes Gespräch
gleicher Dauer erhoben. Nach Überschreiten von 90 Minu-
ten werden Gebühren für ein gewöhnliches Gespräch
gleicher Dauer erhoben.
17 Dring.ende Gespräche Doppelte Ge-
bühr nach Ab-
schnitt 7 .2. 1
Nr. 03 bis 06
Zu Nr. 17:
Die Gebühr wird erhoben, wenn die Verbindung innerhalb
von 90 Minuten hergestellt ist. Nach Überschreiten der
90 Minuten werden Gebühren für eine gewöhnliches Ge-
spräch gleicher Dauer erhoben.
Zu Nr. 12 bis 17:
1. Für jede Verbindung im handvermittelten Ferndienst ist
die Gebühr für die Verbindungsdauer zu berechnen,
wenn nichts anderes bestimmt ist. Der Beginn der Ge-
bührenpflicht wird gemäߧ 26 festgelegt.
2. Die Gebühr wird auch erhoben für Ferngespräche, die
gemäß § 22 Abs. 3 getrennt oder in der Gesprächsdauer
beschränkt worden sind.
3. Die Gebühr wird zu dem Gebührensatz berechnet, der
für den Beginn des Gespräches gültig ist.
7.3.2 Auslandsverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der Tarifzone,
b) der Gesprächsart,
c) der Verbindungszeit.
19 Tarifzone 1 8,40
20 Tarifzone 2 9,00
21 UdSSR (Orte östlich des 40. geographischen Längengrades) 14, 10
22 Tarifzone 3 (ohne Orte der UdSSR östlich des 40. geogra- 15,00
phischen Längengrades)
Zu Nr. 19 bis 22:
1. Die Tarifzonen ent~prechen den Tarifzonen nach Ab-
schnitt 7.2.3 für Auslandsverbindungen im Selbstwähl-
ferndienst.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1293
noch Anlage 2
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2. Für gewöhnliche Gespräche, gewöhnliche Staatsge-
spräche und Notgespräche werden die Verbindungsge-
bühren nach Nr. 19 bis 22 entsprechend der jeweiligen
Tarifzone erhoben. Für Gespräche, die als Notgespräche
angemeldet und geführt werden, ohne daß die Voraus-
setzungen hierfür gegeben sind, ist die doppelte Ver-
bindungsgebühr zu entrichten.
3. Für dringende Gespräche und für dringende Staatsge-
spr.äche werden die doppelten Verbindungsgebühren
nach Nr. 19 bis 22 entsprechend der jeweiligen Tarif-
zone erhoben.
4. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt mit
der Entgegennahme des Anrufs bei dem angerufenen
Anschluß im Ausland. Die Verbindungszeit endet, so-
bald die Verbindung getrennt wird.
5. Für Verbindungen mit einer Verbindungszeit bis zu drei
Minuten werden die Gebühren nach Nr. 19 bis 22 erho-
ben. Für Verbindungen von mehr als drei Minuten
Dauer wird für jede angefangene Minute ein Drittel der
Gebühren nach Nr. 19 bis 22 erhoben.
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Anlage3
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
8 Gespräche mit zusätzlichen Leistungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der Tarifzone,
b) der Gesprächsart,
c) der Verbindungszeit.
Für Gespräche mit zusätzlichen Leistungen werden minde-
stens Gebühren für eine Verbindungszeit von drei Minuten
berechnet.
8. 1 P-Gespräche
01 Inlandsverbindungen Gebühr nach
Abschnitt 7.3.1
02 Auslandsverbindungen Gebühr nach
Abschnitt 7 .3.2
Zu Nr. 01 und 02:
1. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt, so-
bald Anmelder und die vom Anmelder bestimmte Per-
son miteinander verbunden werden. Die Verbindungs-
zeit endet, sobald die Verbindung getrennt wird.
2. Für Verbindungen mit einer Verbindungszeit bis zu drei
Minuten werden die Gebühren nach Nr. 01 oder 02 ent-
sprechend der jeweiligen Tarifzone erhoben. Für Ver-
bindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für
jede angefangene Minute ein Drittel der Gebühren
nach Nr. 01 oder 02 entsprechend der jeweiligen Tarif-
zone erhoben.
3. Die Gebühren werden auch erhoben, sofern die Verbin-
dungen gemäß § 22 Abs. 3 getrennt oder in der Verbin-
dungsdauer beschränkt worden sind.
4. Für P-Gespräche innerhalb eines Ortsnetzbereiches
(Ortsdienst) werden keine Verbindungsgebühren nach
Nr. 01 erhoben.
Zuschlag für die Übermittlung der Gesprächsanmeldung an
den Bestimmungsort und für die Benachrichtigung der
vom Anmelder bestimmten Person
03 im Ortsdienst 0,60
Zu Nr. 03:
1. Die Gebühr wird fällig, sobald der Bote entsandt wor-
den ist. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Be-
nachrichtigung der vom Anmelder bestimmten Person
unterblieben ist.
2. Die vom Anmelder bestimmte Person hat keine Ortsge-
sprächsgebühr zu entrichten, wenn sie sich mit der Be-
nachrichtigungskarte bei einer öffentlichen Fernsprech-
stelle oder bei einer anderen Dienststelle der Deutschen
Bundespost TELEKOM meldet.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1295
noch Anlage 3
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
im Ferndienst
04 Inlandsverbindungen
Zonel 0,60
Zone II 0,60
Zone III 0,90
Zu Nr. 04:
Die Gebühr wird fällig, sobald das Fernamt die Gesprächs-
anmeldung weitergegeben hat. Die Gebühr wird nicht er-
hoben, wenn die Benachrichtigung der vom Anmelder be-
stimmten Person unterblieben ist.·
05 Ausl andsverbi nd u ngen 5,00
8.2 R-Gespräche
06 Inlandsverbindungen Gebühr nach
Abschnitt 7 .3. 1
Zu Nr. 06:
1. R-Gespräche im Inland werden nur für Verbindungen in
den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen so-
wie dem östlichen Teil Berlins bereitgestellt.
2. Lehnt der sich Meldende die Übernahme der Gebühren
ab und wird die Verbindung deshalb nicht hergestellt,
oder beantwortet der Anmelder bei betriebsfähiger Lei-
tung den Anruf nicht, so hat der Anmelder die Gebühr
gemäß Abschnitt 8.1 Nr. 04 zu entrichten.
3. Werden R-Gespräche trotz der Möglichkeit des Selbst-
wählferndienstes beim Fernamt angemeldet, so wird
die doppelte Verbindungsgebühr berechnet.
07 Auslandsverbindungen Gebühr nach
Abschnitt 7.3.2
Zu Nr. 06 und 07:
1. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt, wenn
die Bereitschaft zur Übernahme der Gebühren erklärt
wird. Die Verbindungszeit endet, sobald die Verbin-
dung getrennt wird.
2. Für Verbindungen mit einer Verbindungszeit bis _zu drei
Minuten werden die Gebühren nach Nr. 06 oder 07 ent-
sprechend der jeweiligen Tarifzone erhoben. Für Ver-
bindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für
jede angefangene Minute ein Drittel der Gebühren
nach Nr. 06 oder 07 entsprechend der jeweiligen Tarif-
zone erhoben.
3. Die Gebühren werden auch erhoben, sofern die Verbin-
dungen gemäߧ 22 Abs. 3 getrennt oder in der Verbin-
dungsdauer beschränkt worden sind.
08 Zuschlag für Auslandsverbindungen 5,00
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
noch Anlage 3
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Zu Nr. 08:
Bei ankommenden R-Gesprächen mit einer bestimmten
Person wird der Zuschlag für Auslandsverbindungen nur
einmal berechnet.
8.3 Abonnementsgespräche
Gebühren für die Zeit von
09 18.00 bis 08.00 Uhr die Hälfte der Gebühr für
08.00 bis 18.00 Uhr das Doppelte gewöhnliche
10
Gespräche
gleicher Dauer
nach Abschnitt
7.3.1 Nr.12
Zu Nr. 09 und 10:
1. Abonnementsgespräche werden ausschließlich für Ver-
bindungen in den Bundesländern Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen sowie dem östlichen Teil Berlins bereitge-
stellt.
2. Die Gebühren werden nach der Anzahl der vereinbar-
ten Tage ermittelt. Der Betrag wird durch Vervielfa-
chung der gerundeten Gebühr für das Einzelgespräch
berechnet.
3. Ist eine Verbindung durch den Anmelder nicht oder
nicht voll ausgenutzt worden, wird kein Ausgleich ge-
währt.
4. Ist eine Verbindung ohne Verschulden des Anmelders
vorzeitig unterbrochen worden oder nicht zustande ge-
kommen, wird ein Ausgleich gewährt.
5. Wenn der Ausgleich nicht möglich war oder vom An-
melder nicht angenommen wurde, wird auf Antrag die
Gebühr für das einzelne nicht zustande gekommene
Gespräch erstattet.
6. Erstreckt sich ein Abonnementsgespräch wegen verspä-
teter Bereitstellung in eine andere Gebührenzeit, so
verändert sich die Gebühr nicht.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1297
Anlage4
Nr. Gegenstand Gebühr
Normal- Billig-
tarif tarif
DM DM
3 Verbindungsgebühren (für 50 Baud)
3.1 Verbindungsgebühren ohne Zusatzleistungen
3.1.1 Selbstwählverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der Tarifzone,
b) der Verbindungszeit.
Inlandsverbindungen
20 Nahverkehr 0,40 0,133
Verbindungen zwischen Anschlüssen oder öffentlichen Te-
lexstellen eines Zentralvermittlungstellenbereiches
21 Weitverkehr 0,60 0, 133
Verbindungen zwischen Anschlüssen oder öffentlichen Te-
lexstellen verschiedener Zentralvermittlungstellenbereiche
Auslandsverbindungen
22 Tarifzone 1 0,80 0,80
Verbindungen nach Andorra, Belgien, Dänemark, Färöer,
Frankreich, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Nieder-
lande, Österreich, Polen, Schweiz, Tschechoslowakei
23 Tarifzone 2 1,00 1,00
Verbindungen nach Albanien, Algerien, Bulgarien, Finn-
land, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien (Vereinigtes
Königreich), Insel Man, Irland, Island, Italien, Jugoslawien,
Kanalinseln, Libysch-Arabische Dschamahirija, Malta, Ma-
rokko, Nordirland (Vereinigtes Königreich), Norwegen,
Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Spanien, Tür-
kei, Tunesien, UdSSR, Ungarn, Vatikanstadt, Zypern
24 Tarifzone 3 2,40 2,40
Verbindungen nach Australien, Israel, Kanada, Kokosin-
seln, Libanon, Norfolkinseln, Singapur, Vereinigte Staaten
(ohne Alaska und Hawaii), Weihnachtsinseln
25 Tarifzone 4 4,00 4,00
Verbindungen nach Afghanistan; Amerikanische Jungfern-
inseln, Angola, Anguilla, Antigua und Barbuda, Aquatori-
alguinea, Argentinien, Aruba, Athiopien, Bahamas, Bah-
rain, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Bermuda, Bhu-
tan, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Britische Jungferninseln,
Brunei Darussalam, Burkina Faso, Burundi, Chile, China,
China (Taiwan), Cookinseln, Costa Rica, Cöte d'lvoire, Do-
minica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Falk-
landinseln (Malwinen), Fidschi, Französisch-Guayana, Fran-
zösisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada,
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
noch Anlage 4
Nr. Gegenstand Gebühr
Normal- Billig-
tarif tarif
DM DM
Grönland, Guadeloupe, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau,
Guyana, Haiti, Honduras, Hongkong, Indien, Indonesien,
Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kaimaninseln,
Kamerun, Kap Verde, Katar, Kenia, Kiribati, Kolumbien,
Kongo, Korea (Demokratische Volksrepublik), Korea (Re-
publik), Kuba, Kuwait, Lesotho, Liberia, Macau, Madagas- ·
kar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln,
Martinique, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mexiko,
Mikronesien, Mongolei, Montserrat, Mosambik, Myanmar,
Namibia, Nauru, Nepal, Neukaledonien, Neuseeland,
Nicaragua, Niederländische Antillen, Niger, Nigeria, Oman,
Pakistan, Palau, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philip-
pinen, Puerto Rico, Reunion, Ruanda, Salomonen, Sambia,
Samoa, Säo Tome und Principe, Saudi-Arabien, Senegal,
Seschellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka,
St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Pierre und Miquelon, St.
Vincent und die Grenadinen, Sudan, Südafrika, Suriname,
Swasiland, Syrien (Arabische Republik), Tansania, Thailand,
Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschagosin-
seln, Turks- und Caicosinseln, Tuvalu, Uganda, Uruguay, Va-
nuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Verei-
nigte Staaten (nur Alaska und Hawaii), Vietnam, Wallis und
Futuna, Zaire, Zentralafrikanische Republik
26 Tarifzone 5 4,80 4,80
Verbindungen nach Ägypten, Amerikanisch-Samoa, EI Sal-
vador, Guam, Marianen, Panama
Zu Nr. 20 bis 26:
1. Die Verbindungsgebühren nach Nr. 20 bis 26 werden je
Minute Verbindungsdauer erhoben und stets dem anru-
fenden Telex-Teilnehmer in Rechnung gestellt.
2. Die Gebühren werden je Verbindung auf volle 0, 10 DM
aufgerundet und können aus technischen Gründen um
0, 10 DM höher sein, als es der Verbindungszeit ent-
spricht.
3. Der Normaltarif gilt von 08.00 bis 18.00 Uhr, der BiUigta-
rif von 18.00 bis 08.00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen
und bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen sowie
am 24. und 31. Dezember gilt der Billigtarifauch in der
Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1299
noch Anlage 4
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
3.1.2 Handvermittelte Verbindunge11
Auslandsverbindungen
27 Tarifzone 1 2,40
28 Tarifzone 2 3,00
29 Tarifzone 3 19,80
30 Tarifzone 4 24,00
31 Tarifzone 5 24,00
32 Verbindungen nach Ascension, Kambodscha, Komoren,
Laotische Demokratische Volksrepublik, Niue, St. Helena 24,00
Zu Nr. 27 bis 32:
1. Die Tarifzonen nach Nr. 27 bis 31 entsprechen den Tarif-
zonen nach Abschnitt 3.1.1 Nr. 22 bis 26 für Selbstwähl- ·
verbindungen.
2. Sofern in den Tarifzonen 1 bis 5 handvermittelte Ver-
bindungen bereitgestellt werden, werden Gebühren
nach Nr. 27 bis 31 erhoben.
3. Für handvermittelte Verbindungen mit einer Verbin-
dungszeit bis zu drei Minuten werden Gebühren nach
Nr. 27 bis 32 erhoben. Für Verbindungen von mehr als
drei Minuten Dauer wird für jede angefangene Minute
ein Drittel der Gebühren nach Nr. 27 bis 32 erhoben.
3.2 Zusatzgebühr für die Benutzung einer öffentlichen Telex-
Stelle
33 für die erste halbe Stunde 5,00
34 für jede weitere angefangene Viertelstunde 2,50
Zu Nr. 33 und 34:
1. Die Gebühren werden zusätzlich zu den Gebühren nach
Abschnitt 3.1 Nr. 20 bis 32 erhoben.
2. Die Gebühren werden auch dann erhoben, wenn in der
öffentlichen Telex-Stelle durch die Deutsche Bundes-
post TELEKOM ein Lochstreifen für den Benutzer herge-
stellt wird. Werden die Fernschreiben oder Lochstreifen
vom Benutzer selbst übermittelt bzw. hergestellt, er-
mäßigen sich die Gebühren um die Hälfte.
3.3 Zusatzgebühr für Rundschreiben
35 Schaltgebühr je angeschalteten Anschluß 0,80
Zur Nr. 35:
Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren nach
Abschnitt 3.1 Nr. 20 bis 32 erhoben.
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Zweite Verordnung
zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(2. Rentenanpassungsverordnung - 2. RAV)
Vom 19. Juni 1991
Auf Grund der §4
- Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Renten aus der Rentenversicherung
Buchstabe c Satz 2 des Einigungsvertrages vom
Die Renten aus der Rentenversicherung werden
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991
zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert
1046) und der erhöht wird. ·
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- §5
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1213) und § 42 Abs. 2 des Renten aus der Unfallversicherung
Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle
1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486) und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Juli 1991 eingetre-
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- ten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten
nung und auf Grund der Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kin-
derzuschläge zu Unfallrenten.
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8
Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1213) und §6
§ 19 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni Kriegsbeschädigtenrenten
1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) und der
Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt,
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpas-
Buchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August sungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrech-
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1216) nung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente
verordnet die Bundesregierung: (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf
die angepaßte Rente anzuwenden.
§ 1
Bezugsgröße
§7
Die Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialge- Auswirkungen auf den Sozialzuschlag
setzbuch) beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 1 750 DM monatlich. Die sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Erhöhungsbe-
träge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.
§2
Beitragsbemessungsgrenze
§8
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in dem in Arti- Renten mit Zusatzversorgung
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli
1991 3 400 DM monatlich. (1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf
gleichartige :zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betra-
§3 ges angerechnet, um den sie zusammen mit den bisheri-
gen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätz-
Grundsatz für die Rentenanpassung lichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden
Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genann- Grenzwert überschreiten.
ten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der (2) Die Grenzwerte betragen für
Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die
Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschä- 1. Versicherte 1 500DM,
digtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Juli 1991 nach 2. Witwen oder Witwer 900DM,
den §§ 4 bis 6 dieser Verordnung angepaßt. Dies gilt nicht
3. Vollwaisen 600DM,
für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes genannten
Leistungen. 4. Halbwaisen 450DM.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1301
§9 anzupassen. Für sie gelten anstelle der in der Anlage zum
Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze fol-
Renten mit Sonderversorgung
gende Prozentsätze:
(1) Renten, die wegen Bezugs einer Sonderversorgung Arbeitsjahre Prozentsatz
nicht anzugleichen waren, werden nach den Bestimmun-
51 und mehr 14, 1-8
gen des Ersten und zweiten Abschnitts des Rentenanglei-
chungsgesetzes angeglichen und nach den Bestimmun- 50 13,13
gen der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser 49 11,89
Verordnung angepaßt. 48 10,79
(2) Für Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 47 9,50
1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1 46 8,35
ergebender Erhöhungsbetrag nachgezahlt. Die Nachzah- 45 7,01
lung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt, 44 5,81
soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten
43 4,41
haben.
42 3,16
§ 10 41 1,71
Berechnung der in der Zeit 40 0,39
vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 39 0,59
entstehenden Rentenansprüche unter 39 0,00
aus -der Rentenversicherung
In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 § 11
entstehende Rentenansprüche sind nach den sonst maß- Inkrafttreten
gebenden Vorschriften zu ermitteln und nach der 1. Ren-
tenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 22. Juni 1991
Tag Inhalt Seite
18. 6. 91 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen über Sozlale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
neu: 826-2-36; 826-2-25; 824-2
7. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung
von Kultur- und Informationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 757
23. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ... '. . . • . . 760
23. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über die Umweltschutzmaßnahme Lac lchkeul 762
28. 5. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 ..................•...........................................· . . . . • . . 763
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz.beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1185/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Aprikosen für das Wirtschaftsjahr 1991 L 115/17 8. 5. 91
7. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1186/91 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemein-
schaftlichen Angebotspreise für A p r i k o s e n L 115/19 8. 5. 91
7. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1187/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 387/91 L 115/21 8. 5. 91
8. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1216/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1991 L 116/48 9. 5. 91
8. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1217/91 der Kommission zur Festsetzung der
für das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Pf i r s i c h e einschließlich
Brugnolen und Nektarin~n L 116/50 9. 5. 91
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
über die Einführung eines Wohngeldsondergesetzes
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte· Gebiet,
die Änderung des Wohngeldgesetzes
und anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften
sowie über die Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 20. Juni 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 3 Antragberechtigte
das folgende Gesetz beschlossen: § 4 Familienmitglieder
§ 5 Miete
§ 6 Belastung
Artikel 1
§ 7 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
Gesetz
über Sondervorschriften zweiter Teil
für die vereinfachte Gewährung von Wohngeld Einkommensermittlung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet § 8 Familieneinkommen
§ 9 Begriff des Jahreseinkommens
(Wohngeldsondergesetz - WoGSoG)
§ 1O Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 11 Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-
1n ha lts übers lc ht
pflichtungen
Erster Tell
Allgemeine Grundsätze Dritter Teil
Allgemeine Ablehnungsgründe
§ 1 Geltungsbereich, Zweck des Wohngeldes
§ 2 Art und Umfang des Wohngeldanspruchs §12
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1251
Vierter Tell Kosten für Wärme und Warmwasser (§ 21) gewährt.
Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes Satz 1 gilt nicht,
§ 13 Antrag 1 . wenn § 12 anzuwenden ist oder
§ 14 Auskunftspflicht 2. wenn und solange Wohngeld nach Maßgabe der Anla-
§ 15 Entscheidung über den Antrag gen 1 bis 10 oder des Fünften Teils des Wohngeld-
§ 16 Bewilligungszeitraum gesetzes für diesen oder anderen Wohnraum gewährt
§ 17 Zahlung des Wohngeldes wird. ·
§ 18 Erhöhung des Wohngeldes
§3
§ 19 Wegfall des Wohngeldanspruchs
§ 20 Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Antragberechtigte
Verfahren
(1) Wer eine Miete oder ein mietähnliches Nutzungsent-
gelt für Wohnraum zu entrichten· hat, ist für einen Miet-
fünfter Teil
zuschuß antragberechtigt. Dies gilt auch für Bewohner von
Zuschlag für Wärme und Warmwasser
Wohnraum im eigenen Wohngebäude mit mehr als zwei
§ 21 Wohnungen und in Gebäuden, deren Wohn- und Nutz-
Sechster Teil fläche überwiegend zu gewerblichen oder anderen beruf-
Erstattung des Wohngeldes lichen Zwecken genutzt wird.
§22 (2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt, wer
Siebenter Teil für den eigengenutzten Wohnraum die Belastung aufzu-
Wohngeld-Statistik bringen hat.
§23 (3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt,
Achter Tell wer einen Anspruch auf die Einräumung der Eigennutzung
Schlußvorschrlften
hat und für den von ihm genutzten Wohnraum bereits die
Belastung aufbringt.
§ 24 Durchführungsvorschriften
(4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Fami-
§ 25 Gesetzeskonkurrenz
lienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand
§ 26 Überleitungsvorschrift
antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses
Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der
Anlagen 1 bis 5
Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für
die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt. Ein
zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes Fami-
lienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.
§4
Erster Teil Familienmitglieder
Allgemeine Grundsätze (1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind
der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:
§ 1 1. der Ehegatte,
Geltungsbereich, Zweck des Wohngeldes 2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten und dritten Grades in der Seitenlinie,
Gebiet wird im Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis ein- 3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte
schließlich 31. Dezember 1993 zur wirtschaftlichen Siche- zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
rung angemessenen und familiengerechten Wohnens auf
4. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-
einen vor dem 1. Februar 1993 gestellten Antrag nach
eltern.
Maßgabe dieses Gesetzes Wohngeld als Zuschuß zu den
Aufwendungen für den Wohnraum sowie zu den Kosten (2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des
für Wärme und Warmwasser gewährt. Die Vorschriften Antragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und
des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen
chung vom 8. Januar 1991 (BGBI. 1S. 13), geändert durch eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohn-
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1 raum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise
S. 1250), über Wohngeld für Empfänger von Leistungen gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.
der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge (Fünfter Teil) blei-
ben unberührt. (3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haus-
halt, wenn. sie vorübergehend abwesend sind.
§2
§5
Art und Umfang des Wohngeldanspruchs
Miete
Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der zu
berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach Maß- (1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für
gabe der Anlagen 1 bis 5 für den Wohnraum sowie zu den die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen ein- §9
schließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
Begriff des Jahreseinkommens
(2) Außer Betracht bleiben Zum Jahreseinkommen rechnen:
1. Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie auf
Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-
des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversor- betrieb und aus selbständiger Arbeit,
gungsanlagen entfallen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 2. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit,
Wohngeldverordnung in der Fassung des § 18 der 3. Arbeitslosen-, Unterhalts- und Übergangsgeld,
Wohngeldverordnung (Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
vom 20. Juni 1991 - BGBI. 1 S. 1250) ist entsprechend 4. Renten, mit Ausnahme der Grundrenten nach dem
anzuwenden; Bundesversorgungsgesetz,
2. bei möbliertem Wohnraum 20 vom Hundert des Entgel- 5. von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Dritten
tes nach Absatz 1. empfangener Unterhalt.
(3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der § 10
Miete der Mietwert des Wohnraums. Der Mietwert ist nach
§ 8 der Wohngeldverordnung zu ermitteln.
Ermittlung des Jahreseinkommens
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind die
Einnahmen zugrunde zu legen, die nach den im Zeitpunkt
§6 der Antragstellung bekannten Daten im Bewilligungszeit-
Belastung raum zu erwarten sind. Zu erwarten sind Einnahmen, die
auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Antragstellung
(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bela- bekannten Daten verläßlich ermittelt werden können.
stung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.
(2) Soweit die Höhe der in § 9 Nr. 1 genannten Einkünfte
(2) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind Zinsen und weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden
Tilgungen für Darlehen zu berücksichtigen, die der Finan- kann, ist ein Jahreseinkommen von 12 000 Deutsche Mark
zierung der in § 12 Abs. 1 der Wohngeldverordnung anzusetzen. Von den Einnahmen nach § 9 Nr. 2 wird ein
genannten Zwecke gedient haben. Die Belastung aus der Betrag in Höhe von 25 vom Hundert abgezogen.
Bewirtschaftung ist nach § 14 Abs. 2 der Wohngeldverord-
nung zu bemessen. (3) Einmalige Einnahmen, die in einem nach Absatz 1
maßgebenden Zeitraum anfallen, aber einem anderen
Zeitraum zuzurechnen sind, sind so zu behandeln, als ob
§7 sie während des anderen Zeitraums angefallen wären.
Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
§ 11
(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete Aufwendungen
oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 außer Betracht
bleibt. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden Auf-
wendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflich-
(2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer tungen wie folgt abgesetzt:
Betracht, als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen
unentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen 1. bis zu 200 Deutsche Mark monatlich für ein zum Haus-
ist. Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung halt rechnendes Familienmitglied, das auswärts unter-
die auf diesen Wohnraum entfallende anteilige Miete oder gebracht ist,
Belastung, wird das Entgelt in voller Höhe abgesetzt. 2. bei einer nicht zum Haushalt rechnenden Person
Auf das Entgelt ist § 5 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
a) bis zu 750 Deutsche Mark monatlich für einen
geschiedenen oder dauemd getrennt lebenden
Ehegatten. Entsprechendes gilt bei Nichtigkeit oder
Aufhebung der Ehe,
zweiter Teil b) bis zu 300 Deutsche Mark monatlich für eine son-
Einkommensermittlung stige Person.
§8
Familieneinkommen Dritter Teil
(1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist Allgemeine Ablehnungsgründe
der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haus-
halt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinstehenden § 12
tritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahresein-
kommen. Wohngeld wird nicht gewährt:
(2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses 1. wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohn-
Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens. geld gewährt wird;
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1253
2. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit § 16
benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorüber-
Bewilligungszeitraum
gehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3).
(1) Das Wohngeld wird für zwölf Monate bewilligt (Bewil-
ligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum -kann unter-
Vierter Teil schritten werden, wenn dies nach den Umständen des
Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes Einzelfalles erforderlich ist.
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am. Ersten des
§ 13 Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die
Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst
Antrag
in einem späteren Monat ein oder wird der Antrag nur im
(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberech- Hinblick auf die in einem späteren Monat eintretende Erhö-
tigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu rich- hung der Miete oder Belastung gestellt, so beginnt der
ten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilli- Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.
gungszeitraums wiederholt werden. Wird der Wiederho-
(3) Wird das Wohngeld nach § 18 Abs. 2 rückwirkend
lungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufen-
den Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten
zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Be-
Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 10. lastung berücksichtigt werden darf.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 beginnt der
(2) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden. Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats,
1. in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1
§ 14 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes beantragt oder die Prü-
Auskunftspflicht fung eines Anspruchs auf solche Leistungen von Amts
wegen eingeleitet worden ist, sofern Leistungen nach
(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes nicht gewährt
es erfordert, sind werden, ·
1. die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnenden 2. der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem
Familienmitglieder, Fünften Teil des Wohngeldgesetzes eingestellt worden
2. sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten ist, ·
Wohnraum gemeinsam bewohnen, 3. für den nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes
verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Ein- zu Unrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist,
nahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende wenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der
Umstände zu geben. Entscheidung folgenden Kalendermonats gestellt wird.
(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes
es erfordert, sind die Arbeitgeber des Antragberechtigten § 17
und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet, Zahlung des Wohngeldes
der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsver-
hältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst (1) Das Wohngeld wird an den . Antragberechtigten
Auskunft zu geben. gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann mit
schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder,
(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zustän- wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des
digen· Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an
sowie über andere ihm bekannte, das Miet- oder Nut- eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person oder
zungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der
wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es Mietzuschuß an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der
erfordert.
Antragberechtigte hiervon zu unterrichten.
(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflich- (2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt.
tigen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungs-
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. abschnitt) gezahlt werden.
§ 15
§ 18
Entscheidung über den Antrag
Erhöhung des Wohngeldes
(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag
auf Wohngeld. (1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich 1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-
mitzuteilen. der erhöht oder
(3) Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung dar- 2: die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um
über enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die Zeit mehr als 15 vom Hundert erhöht oder
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden 3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert
kann'. verringert oder
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. die bei der Bemessung des Zuschlags für Wärme und Kosten des Betriebs von Heizungs- und Warmwasser-
Warmwasser zu berücksichtigende Wohnfläche. um versorgungsanlagen entfallen:
mehr als 15 vom Hundert erhöht oder die Heizungsart
Heizungsart
geändert (§ 21 ),
Einzel- Fern-
so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies Zentral-
Zeitraum raum- heizung
heizung
zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt. Über einen nach heizung
dem 31. Januar 1993 gestellten Antrag ist nach den Vor- Deutsche Mark
schriften des Wohngeldgesetzes zu entscheiden.
1. Oktober 1991
(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete 1,80 2,50
bis 30. September 1992 1,00
oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht, so
wird Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt,
1. Oktober 1992
für den rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder 0,70 1,30 1!80
bis 30. September 1993
die erhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend
zu bewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht überstei-
1. Oktober 1993
gen, um den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der .0,80 1,20
bis 31 . Dezember 1993 0,40
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des
auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Bela-
stung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird . Bei der Bemessung des Zuschlags. bleibt die Wohnfläche
. Über einen nach dem 31. Januar 1993 gestellten Antrag ist insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum entfällt,
nach dem jeweils geltenden Recht zu entscheiden. der einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum
Gebrauch überlassen ist. Der für Femheizung maßge-
§ 19 bende Betrag gilt auch, wenn mehr als die Hälfte der
beheizten Räume mit Stadt- oder Erdgas oder mit elektri-
Wegfall des Wohngeldanspruchs
scher Speicherheizung beheizt wird; sonst gilt der für
(1) Wird der Wohnraum, für den Wohng~ld bewilligt ist, Zentralheizung maßgebende Betrag. Der sich ergebende
vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.
Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so . (2) Zentralheizung im Sinne des vorstehenden Absatzes
entfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungs- ist eine Sammelheizung, bei der an einer Stelle des
abschnitt an. Gebäudes oder der Wohnung. ein Wärmeträger erwärmt
(2) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach der wird und an die .Wohn- und Schlafräume angeschlossen
Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf sind.
Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zah-
lungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbe-
sechster Teil
nen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt
der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilli- Erstattung des Wohngeldes
gungszeitraums.
(3) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewäh- § 22
rung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen entfällt Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird
oder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht. ihm vom Bund zur Hälfte erstattet.
§ 20
Beschränkung der Berufung Siebenter Teil
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Wohngeld-Statistik
(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem
Gesetz findet die Berufung gegen Urteile des Verwaltungs- § 23
gerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie
(1) Über die Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie
in dem Urteil zugelassen ist.
über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der
(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist Wohngeldempfänger, die für die Beurteilung der Aus-
§ 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. wirkungen dieses Gesetzes erforderlich sind, ist bis
einschließlich 31. Dezember 1993 eine Bundesstatistik
durchzuführen.
Fünfter Teil (2) Erhebungsmerkmale sind
Zuschlag für Wärme und Warmwasser 1. Art (§ 2 Satz 1) und Höhe des monatlichen, nach
Maßgabe der Anlagen 1 bis 5 gezahlten Wohngeldes;
§ 21 2. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbs-
leben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der zum
(1) Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung(§ 7)
Haushalt rechnenden Familienmitglieder;
wird vor Anwendung der Anlagen 1 bis 5 je Quadratmeter
Wohnfläche um folgenden Zuschlag zu den Kosten für 3. die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger nach
Wärme und Warmwasser erhöht (Wohnkosten), soweit Heizungsart (§ 21 Abs. 1), Größe der Wohnung, Höhe
diese auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf der monatlichen Miete oder Belastung (§ 7) und des
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1255
monatlichen Zuschlags zu den Kosten für Wärme und Achter Teil
Warmwasser (§ 21) sowie die Gemeinde;
Schlußvorschriften
4. das monatliche Familieneinkommen (§ 8).
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der aus- § 24
kunftspflichtigen Stelle. Durchführungsvorschriften
(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 1
oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger bis 5 an eine Änderung der Vorschriften über den höchst-
sowie der in § 14 bezeichneten Personen enthalten oder zulässigen Mietzins anzupassen.
einen Rückschluß auf solche zulassen. Die Wohngeld-
nummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit § 25
dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden
ist (Absatz 5), zu löschen. Gesetzeskonkurrenz
(1) Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des
(5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 wird
§ 7 a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das
jährlich für den Monat Dezember durchgeführt. Die statisti-
Wohngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes
schen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt nicht anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für
die erhobenen Angaben unverzüglich zur Verfügung. einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grund-
(6) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem wehrdienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des
Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfän- Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter gewährt;
ger nach Absatz 2 sind dem Statistischen Bundesamt § 19 bleibt unberührt.
jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums (2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7 a
für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende
diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haus- Anwendung findet.
halte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe
zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummern auch (3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmit-
der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde über- glieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Aus-
mittelt werden. Bei der empfangenden Stelle wird eine bildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisa- oder dem § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem
torisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu Grunde nach zustehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwen-
trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Per- den. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungs-
sonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst berechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen
besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Ist Wohngeld
gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1 für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbil-
verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilli-
dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden. gungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt; § 19
bleibt unberührt.
(7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesäm-
ter die von ihnen erfaßten Einzelangaben dem Statisti- § 26
schen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes
Überleitungsvorschrift
zur Verfügung.
(1) Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften
(8) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus- dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch
kunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum
zuständigen Stellen. Die Angaben des Antragstellers und Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin
der in § 14 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewil- geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem
ligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Recht zu bewilligen.
Rahmen der Erhebungsmerkmale.
(2) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses
(9) Der Antragsteller ist über die Verwendung der auf Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschie-
Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohn- den, so verbleibt es für die Gewährung des Wohngeldes
geldstatistik und die Möglichkeit der Übermittlung nach auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils
Absatz 6 Satz 2 zu belehren. bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Anlage 1
Monatliches Wohngeld f~r Alleinstehende
40 60 80 100 120 140 1.60 200 240 280 320 360
1~ bis
60
bis
80
bis
100
bis
120
bis
140
bis
160
bis
200
bis
240
bis
280
bis
320
bis
360
bis
400
0- 400 34 51 68 86 103 120 147 181 216 251 286 321
400- 500 24 40 56 73 89 106 131 164 196 229 262 295
500- 600 13 28 43 58 74 90 113 145 176 207 238 269
600- 700 14 28 43 58 72 95 124 154 184 213 243
700- 800 13 27 41 55 76 105 133 161 188 216
800- 900 12 25 38 58 84 111 137 163 189
900-1000 21 39 64 88 112 137 161
1000-1100 20 42 65 87 110 132
1100-1200 20 41 62 82 103
1200-1300 17 35 54 73
1300-1400 26 43
1400-1500 12
1500-1600
1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
2) Der zwölfte Teil des Jahreseinkommens(§ 9) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
Anlage 2
Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern
~
40 60 80 100 120 140 160 180 200 240 280 320 360 400 440 480
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
60 80 100 120 140 160 180 200 240 280 320 360 400 440 480 520
0- 600 27 43 59 76 92 109 125 142 167 201 234 267 301 334 367 401
600- 700 15 31 46 62 78 94 110 126 150 182 214 247 279 311 343 375
700- 800 16 31 46 61 76 92 108 131 162 194 225 256 287 318 350
800- 900 14 28 43 58 73 88 111 141 172 202 232 263 293 323
900-1000 16 30 45 59 74 95 124 153 182 211 240 269 298
1000-1100 17 31 45 59 80 107 135 163 190 218 245 273
1100-1200 16 29 42 62 89 116 143 169 195 221 248
1200-1300 13 26 45 70 96 121 147 172 197 222
1300-1400 27 51 75 99 123 147 172 196
1400-1500 31 54 77 100 123 145 168
1500-1600 11 33 54 76 97 119 140
1600-1700 11 31 51 72 92 112
1700-1800 27 45 64 83
1800-1900 19 37 54
1900-2000 25
2000-2100
1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
2) Das monatliche Familieneinkommen (§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1257
noch Anlage 1
400 440 480
bis bis und
440 480 mehr
355 390 425
328 361 394
300 331 363
272 302 331
244 272 300
215 241 267
186 210 235
155 178 200
124 145 165
92 111 130
60 77 94
27 42 57
20
noch Anlage 2
520 560 600
bis bis und
560 600 mehr
434 468 501
408 440 472
381 412 443
353 384 414
327 356 385
301 328 356
274 300 326
247 272 297
220 244 268
191 214 237
162 183 205
132 152 173
102 121 140
72 89 107
41 57 74
10 25 40
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 3
Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern
~
40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 280 320 360 400 440
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 280 320 360 400 440 480
0- 800 10 26 42 58 74 90 107 123 140 157 182 215 248 281 314 348
800- 900 12 27 42 58 73 90 106 122 138 162 194 227 259 291 323
900-1000 15 30 45 60 76 91 107 122 146 177 208 239 270 301
1000-1100 20 34 48 63 78 93 108 131 161 191 221 251 281
1100-1200 22 36 51 65 80 94 116 145 174 203 232 260
1200-1300 11 24 38 52 66 80 101 129 157 184 212 240
1300-1400 12 26 39 52 66 86 113 139 166 193 219
1400-1500 13 26 39 51 71 96 122 148 173 199
1500-1600 12 25 37 55 80 104 129 153 178
1600-1700 11 22 40 63 87 110 133 157
1700-1800 24 47 69 91, 113 136
1800-1900 30 51 72 93 115
1900-2000 13 33 53 73 93
2000-2100 15 34 53 72
2100-2200 15 33 51
2200-2300 12 29
2300-2400
2400-2500
2500-2600
2600-2700
1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
2) Das monatliche Familieneinkommen(§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1259
noch Anlage 3
480 520 560 600 640 680 720
bis bis bis bis bis bis und
520 560 600 640 680 720 mehr
381 414 447 481 514 547 580
355 388 420 452 484 517 549
332 364 395 426 457 4ß8 519
311 341 371 401 431 461 491
289 318 347 376 405 434 463
268 296 323 351 379 407 434
246 273 299 326 353 379 406
224 250 275 301 326 352 377
202 227 251 276 300 325 349
180 204 227 250 274 297 320
158 180 203 225 247 269 292
136 157 178 199 220 242 263
113 133 153 173 194 214 234
91 110 129 148 167 186 204
68 86 104 122 140 157 175
46 62 79 96 112 129 146
23 39 54 70 85 101 116
15 29 44 58 72 87
17 31 44 57
15 28
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 4
Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern
~
40 60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 320 360 400
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
60 80 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 . 320 360 400 440
0- 800 18 35 52 69 86 103 120 138 155 173 190 208 234 269 304 339
800- 900 26 42 58 75 91 108 125 142 159 176 193 219 253 287 321
900-1000 15 31 47 63 78 95 111 128 145 161 178 203 236 269 303
1000-1100 23 38 54 69 85 101 117 133 149 166 190 222 255 287
1100-1200 15 30 45 59 75 90 106 122 138 153 177 209 240 272
1200-1300 22 36 50 65 80 95 111 126 141 164 195 225 256
1300-1400 13 27 40 55 70 84 99 114 129 151 181 211 241
1400-1500 18 31 45 59 73 88 102 117 138 167 196 225
1500-1600 21 35 49 63 77 91 105 126 154 182 210
1600-1700 12 24 38 52 65 79 92 113 140 167 194
1700-1800 14 27 41 54 67 80 100 126 152 178
1800-1900 17 30 42 55 68 87 112 137 163
1900-2000 19 31 43 55 74 98 123 147
2000-2100 19 31 43 61 84 108 131
2100-2200 19 30 48 70 93 116
2200-2300 18 34 56 78 100
2300-2400 21 42 63 84
2400-2500 28 48 69
2500-2600 14 34 53
2600-2700 19 37
2700-2800 21
2800-2900
2900-3000
3000-3100
3100-3200
3200-3300
3300-3400
3400-3500
1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
2) Das monatliche Familieneinkommen (§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1261
noch Anlage 4
440 480 520 560 600 640 680 720 760 800 840
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis und
480 520 560 600 640 680 720 760 800 840 mehr
374 409 445 480 515 550 585 620 655 690 725
356 390 424 458 492 527 561 595 629 663 697
336 369 403 436 469 502 536 569 602 636 669
320 352 384 417 449 482 514 546 579 611 644
303 335 366 398 429 461 492 524 555 587 ·618
287 317 348 379 409 440 471 501 532 562 593
270 300 330 360 389 419 449 479 508 538 568
254 283 312 341 369 398 427 456 485 514 543
238 265 293 321 349 377 405 433 461 489 517
221 248 275 302 329 357 384 411 438 465 492
205 231 257 283 309 336 362 388 414 441 467
188 213 239 264 289 315 340 365 391 416 441
171 196 220 245 269 294 318 343 367 392 416
155 179 202 226 249 273 296 320 344 367 391
138 161 184 206 229 252 275 297 320 343 365
122 144 165 187 209 231 253 275 296 318 340
105 126 147 168 189 210 231 252 273 294 315
89 109 129 149 169 189 209 229 249 269 289
72 91 110 129 149 168 187 206 225 245 264
55 74 92 110 128 147 165 183 202 220 238
39 56 73 91 108 126 143 160 178 195 213
22 38 55 72 88 105 121 138 154 171 187
21 37 52 68 83 99 115 130 146 162
18 33 48 62 77 92 107 121 136
13 27 41 55 69 83 97 111
20 33 46 59 72 85
11 23 35 47 59
11 23 34
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 5
Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit fünf und mehr Familiemnitgliedem
(1) Monatliches Wohngeld für einen Haushalt mit fünf und mehr Familienmitgliedern
1~ 0-1000
1000-1100
1100-1200
60
bis
80
22
14
80
bis
100
38
30
23
100
bis
120
54
46
38
120
bis
140
71
62
53
140
bis
160
87
78
69
160
bis
180
103
93
84
180
bis
200
120
110
100
200
bis
220
137
126
116
220
bis
240
154
143
132
240
bis
260
171
160
149
260
bis
280
189
176
165
280
bis
300
206
193
181
300
bis
320
223
210
198
320
bis
360
360
248 282
235 268
222 255
bis
400
400
bis
440
317
302
287 ·
1200-1300 15 30 45 60 75 90 106 122 138 154 170 186 209 · 241 273
1300-1400 22 37 51 66 80 96 111 127 142 158 173 197 228 259
1400-1500 15 28 42 56 71 86 101 116 131 146 161 184 214 244
1500-1600 20 34 47 61 76 90 105 120 134 149 171 200 230
1600-1700 12 25 38 51 65 80 94 108 123 137 158 187 216
1700-1800 16 28 41 -55 69 83 97 111 125 146 173 201
1800-1900 19 32 45 59 72 86 99 113 133 160 187
1900-2000 10 22 35 48 61 74 87 100 120 146 172
2000-2100 12 25 37 50 63 76 88 107 133 158
2100-2200 15 27 39 51 64 76 94 119 144
2200-2300 16 28 40 52 64 82 105 129
2300-2400 17 29 40 52 69 92 115
2400-2500 17 28 39 56 78 100
2500-2600 16 27 43 65 86
2600-2700 15 30 51 71
2700-2800 17 37 57
2800-2900 24 43
2900-3000 10 28
3000-3100 14
3100-3200
3200-3300
3300-3400
3400-3500
3500-3600
3600-3700
3700-3800
3800-3900
3900-4000
1) Die nach§ 7 zu berücksichtigende monatliche Miete(§ 5) oder Belastung(§ 6) zuzüglich der nach§ 21 zu berücksichtigenden
pauschalen Heiz- und Warmwasserkosten von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
2) Das monatliche Familieneinkommen(§ 8 Abs. 2) von mehr als ... bis ... Deutsche Mark.
(2) Bei einem Haushalt mit sechs und mehr Familien-
mitgliedern gilt die Tabelle für fünf Familienmitglieder mit
folgenden Maßgaben:
1. Es ist von einem monatlichen Familieneinkommen aus-
zugehen, das sich für das sechste und jedes weitere
Familienmitglied um je 400 Deutsche Mark ermäßigt.
2. Bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
von mehr als 1 000 Deutsche Mark wird für jede weite-
ren angefangenen 40 Deutsche Mark der Wert der
vorletzten Spalte um den entsprechenden Wert der
letzten Spalte erhöht.
3. Bei einem nach Nummer 1 ermäßigten monatlichen
Familieneinkommen von mehr als 4000 Deutsche Mark
wird für jede weiteren angefangenen 100 Deutsche
Mark der nach Anwendung der Nummern 1 und 2 sich
· ergebende Betrag um 20 Deutsche Mark vermindert.
Wohngeld unter 10 Deutsche Mark wird nicht gewährt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1263
noch Anlage 5
Stei-
440 480 520 560 600 640 680 720 760 800 840 880 920 960 ge-
bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis und rungs-
480 520 560 600 640 680 720 760 800 840 880 920 960 mehr
betrag
351 385 419 453 487 522 556 590 624 658 692 727 761 795 34
335 368 402 435 468 502 535 568 602 635 669 702 735 769 34
320 352 385 417 450 483 515 548 580 613 645 678 711 743 32
305 336 368 400 432 464 495 527 559 591 622 654 686 718 32
290 320 351 382 413 444 475 506 537 568 599 630 661 692 31
274 305 335 365 395 425 455 486 516 546 576 606 636 667 31
259 289 318 347 377 406 435 465 494 524 553 582 612 641 29
244 273 301 330 358 387 416 444 473 501 530 558 587 616 29
229 257 284 312 340 368 396 423 451 479 507 534 562 590 28
214 241 268 295 322 349 376 403 430 457 484 511 537 564 27
199 225 251 277 303 329 356 382 408 434 460 487 513 539 26
183 209 234 260 285 310 336 361 386 412 437 463 488 513 25
168 193 217 242 267 291 316 340 365 389 414 439 463 488 25
153 177 201 224 248 272 296 319 343 367 391 415 438 462 24
138 161 184 207 230 253 276 299 322 345 368 391 414 437 23
123 145 167 189 211 233 256 278 300 322 344 367 389 411 22
107 129 150 171 193 214 236 257 278 300 321 343 364 385 21
92 113 133 154 174 195 216 236 257 277 298 319 339 360 21
77 97 116 136 156 176 196 215 235 255 275 294 314 334 20
62 81 100 119 138 157 175 194 213 232 251 270 289 308 19
46 64 83 101 119 137 155 174 192 210 228 246 265 283 18
31 48 66 83 101 118 135 153 170 188 205 222 240 257 17
16 32 49 66 82 99 115 132 148 165 182 198 215 231 16
16 32 48 64 79 95 111 127 143 158 174 190 206 16
15 30 45 60 75 90 105 120 135 150 165 180 15
12 27 41 55 69 83 98 112 126 140 154 14
21 35 48 62 75 88 102 115 129 14
15 27 40 53 65 78 90 103 13
18 30 42 54 65 77 12
19 30 41 52 11
16 26 10
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Artikel 2 b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Wohngeldgesetzes ,,2. wenn und solange dem Mieter oder mietähn-
und anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften lich Nutzungsberechtigten bereits Wohngeld
nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10, nach
§ 32 für anderen Wohnraum oder nach dem
(1) Neuntes Gesetz
Wohngeldsondergesetz für diesen oder ande-
zur Änderung des Wohngeldgesetzes
ren Wohnraum gewährt wird."
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Jahuar 1991 (BGBI. 1 S. 13) wird wie
folgt geändert: 5. In § 32 werden
a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Das Wohngeld wird nach dem durch Rechts-
„Satz 1 gilt nicht, wenn § 18 anzuwenden ist oder verordnung auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 1 für
wenn Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Geset- das Land oder für nach Mietenstufen zusammen-
zes oder nach dem Wohngeldsondergesetz (Artikel 1 gefaßte Gemeinden des Landes festgelegten Vom-
des Gesetzes vom 20. Juni 1991 - BGBI. 1S. 1250) für hundertsatz der im Sinne des Bundessozialhilfe-
diesen oder anderen Wohnraum gewährt wird." gesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen
für die Unterkunft, soweit es sich um Wohnraum
handelt, bemessen und auf volle Deutsche Mark
2. § 29 wird wie folgt geändert: gerundet. Eine Vergütung für die Überlassung von
Möbeln ist von den Aufwendungen von Wohnraum
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: abzusetzen. Ist hierfür ein besonderer Betrag nicht
„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages angegeben, sind von den in Satz 1 genannten
genannten Gebiet ist über einen nach dem Aufwendungen 80 vom ·Hundert zu berücksichti-
30. September 1991 gestellten Antrag nach den gen.",
Vorschriften des Wohngeldsondergesetzes zu ent-
b) in Absatz 5 die Worte „nicht mehr vorliegen" durch
scheiden."
die Worte „entfallen sind" ersetzt und
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
c) dem Absatz 6 folgender Satz angefügt:
„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
„Satz 1 gilt entsprechend für die Antragfrist nach
genannten Gebiet ist über einen nach dem
§ 16 Abs. 4 des Wohngeldsondergesetzes."
30. September 1991 gestellten Antrag nach den
Vorschriften des jeweils geltenden Rechts zu ent-
scheiden." 6. In § 33 wird die Verweisung ,, , die§§ 39 und 41" durch
die Verweisung „und § 41 " ersetzt. ·
3. In § 30 werden folgender Absatz 4 eingefügt und der
bisherige Absatz 4 zu Absatz 5: 7. In § 35 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Worte
,,(4) Wird nach dem Antrag auf Wohngeld eine „die Unterkunft" durch die Worte „den Wohnraum
Sozialleistung zur Deckung des Lebensunterhalts (§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2)" ersetzt.
oder der Miete oder der Belastung bewilligt, bei deren
Bemessung das Wohngeld als Einnahme nicht zu
8. § 39 wird gestrichen.
berücksichtigen ist, hat die Wohngeldstelle einen
Erstattungsanspruch nach dem Zehnten Buch des
Sozialgesetzbuchs, soweit bei Anrechnung der 9. In § 40 werden folgender Absatz 2 eingefügt und der
Sozialleistung als Einnahme der Wohngeldanspruch bisherige Absatz 2 zu Absatz 3.
sich verringert oder entfällt. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Geset- ,,(2) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
zes gewährt worden ist." genannten Gebiet über einen Antrag auf Wohngeld
nach den §§ 23 und 29 dieses Gesetzes bis zum
30. September 1991 noch nicht entschieden, so ist
4. § 31 wird wie folgt geändert: das Wohngeld bis zum 30. September 1991 nach
diesem Gesetz, für die darauf folgende Zeit nach dem
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Wohngeldsondergesetz zu bewilligen. Wird der
,,(2) Erhalten der mit dem Mieter oder mietähnlich Antrag nur im Hinblick auf die nach dem 30. Septem-
Nutzungsberechtigten in Haushaltsgemeinschaft ber 1991 eintretende Erhöhung der Miete oder Be-
lebende Ehegatte oder minderjährige unverhei- lastung gestellt, so ist das Wohngeld nur nach dem
ratete Angehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 keine Wohngeldsondergesetz zu bewilligen."
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungen,
gelten auch diese Personen als Empfänger der
Hilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Mieter 10. In § 41 Abs. 3 wird folgender Satz 2. eingefügt:
oder mietähnlich Nutzungsberechtigte selbst keine ,,Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungs-
Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält, berechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen
jedoch sein Ehegatte." Anspruch auf Ausbildungsförderung haben."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1265
11. § 42 wird wie folgt geändert: Wohngeldes zu berücksichtigen-
den Höchstbeträge für Miete und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Belastung nach § 2 der Überlei-
aa) In Nummer 1 wird der bisherige Satz 4 ge- tungsverordnung zum Wohngeld-
strichen. gesetz (ÜVWoGG);
f) die Wohnverhältnisse der Wohn-
bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt und die geldempfänger nach Ausstattung
bisherige Nummer 2 wird Nummer 3: (§ 2 ÜVWoGG), Größe und Jahr
„2. § ·29 Abs. 1 Satz 1 vom 1. Februar 1993 der Bezugsfertigkeit der Woh-
bis 31. Dezember 1994 mit folgender nung, Höhe dermonatlichen Miete
Nummer 4 anzuwenden: oder Belastung (§ 7) und des
monatlichen Zuschlags zu den
„4. die bei der Bemessung des Zuschlags
Kosten für Wärme und Warm-
für Wärme und · Warmwasser zu
wasser, öffentl_ict,er Förderung der
berücksichtigende Wohnfläche um
Wohnung, Grund der Antrag-
mehr als 15 vom Hundert erhöht oder
berechtigung (§ 3) sowie die
die Heizungsart geändert (§ 42 Abs. 3
und 4),"." Gemeinde;".
cc) In der neuen Nummer 3 wird § 32 Abs. 1 wie b) Nummer 2 gilt vom 1. Oktober 1991 bis
folgt gefaßt: 31. Dezember 1994 mit folgenden
Maßgaben:
,,(1) Das Wohngeld beträgt 60 vom Hundert
der im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes aa) Die Erhebungsmerkmale nach
anerkannten laufenden Aufwendungen für die den Buchstaben b und c gelten in
Unterkunft, soweit es sich um Wohnraum han- folgender Fassung:
delt und soweit diese Regelung nicht durch ,,b) Höhe. des monatlichen Wohn-
Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 2 Nr. 5 geldes nach § 32 Abs. 1 Satz 1
aufgehoben und ein abweichender Vomhun- und Satz 2 sowie nach Satz 3
dertsatz bestimmt wird. Bei möbliertem Wohn- und Satz 4; Zahl .der zur Haus-
raum sind 80 vom Hundert der in Satz 1 haltsgemeinschaft(§ 31 Abs. 1
genannten Aufwendungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1) oder Wohn-
Für laufende Leistungen für Heizung wird das und · Wirtschaftsgemeinschaft
Wohngeld nach folgendem. Vomhundertsatz (§ 32 Abs. 3) rechnenden Per-
der Aufwendungen bemessen: sonen;
Zeitraum
Vomhundert~ c) die tatsächlichen und die
satz anerkannten laufenden monat-
1. Oktober 1991 lichen Aufwendungen für den
Wohnraum (§ 32 Abs. 1 Satz 1
bis 30. September 1992 50
und Satz 2) sowie die laufen-
1. Oktober 1992 den monatlichen Aufwendun-
bis 30. September 1993 40 gen für Heizung und die ein-
maligen Aufwendungen für
1. Oktober 1993 Heizung (§ 32 Abs. 1 Satz 3
bis 31. Dezember 1994 30 und Satz 4);"
bb) Nach dem Buchstaben e wird der
Das Wohngeld nach Satz 1 und 2 wird bei Punkt durch einen Strichpunkt
einmaligen Leistungen für Heizung entspre- ersetzt und folgendes Erhebungs-
chend Satz 3 erhöht. Das für einmalige Lei- merkmal f angefügt:
stungen für Heizung gewährte Wohngeld ist ,,f) Betrag des im Berichtszeit-
bei Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 1 ·nicht zu raum für laufende und ein-
berücksichtigen. Der sich insgesamt erge- malige Leistungen für Hei-
. bende Betrag wird auf volle Deutsche Mark zung .(§ 32 Abs. 1) gezahlten
gerundet." Wohngeldes sowie die Hei-
zungsart (§ 42 Abs. 3)."
dd) Folgende Nummer 4 wird eingefügt und die
bisherige Nummer 3 wird Nummer 5:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,4. § 35 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzu-
wenden: aa) Nummer 4 wird gestrichen;
a) In ·Nummer 1 gelten vom 1. Februar bb) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie ,folgt
1993 bis 31. Dezember 1994 die Erhe- gefaßt:
bungsmerkmale nach den Buchstaben e „4. die Vorschriften des Absatzes· 1 Nr. 1
und f in folgender Fassung: sowie der.vorstehenden Nummern 1 bis 3
,,e) die Heizungsart (§ 42 Abs. 3) mit den zugehörigen Rechtsverordnungen
sowie die bei der Berechnung des aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 des
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Einigungsvertrages genannten Gebiet die ,,§ 18
Einkommen und Mieten mit denen im übri- Überleitungsregelungen
gen Bundesgebiet vergleichbar sind;". aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
cc) Die Nummer 6 wird Nummer 5, die Nummer 7 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten ,
wird Nummer 6.
Gebiet ist§ 6 Abs. 1 Satz 1 in folgender Fassung anzu-
dd) In der neuen Nummer 6 werden die Worte wenden:
„Absatz 1 Nr. 3" und „Nummer 6" ·durch die ,,Sind die in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichne-
Worte „Absatz 1 Nr. 5" und „Nummer 5" ten Kosten, Zuschläge und Vergütungen oder bei Einzel-
ersetzt. raumheizung die Kosten. der Brennstoffe und der elektri-
schen Energie in der Miete enthalten, ohne daß ein beson-
c) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt: derer Betrag hierfür angegeben ist, oder können in
,,(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete
genannten Gebiet wird die zu berücksichtigende Betriebskosten oder bei Einzelraumheizung die Kosten der
Miete oder Belastung (§ 7) vor Anwendung der Brennstoffe und der elektrischen Energie. im einzelnen
Anlagen 1 bis 10 je Quadratmeter Wohnfläche um nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierig-
folgenden Zuschlag zu den Kosten für Wärme und keiten ermittelt werden, so sind von der Miete zunächst
Warmwasser erhöht, soweit diese auf Brennstoffe folgende Pauschbeträge abzusetzen:
und elektrische Energie oder auf Kosten des 1. als Kosten für Wärme und Warmwasser, soweit sie auf
Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversor- Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten
gungsanlagen entfallen: des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversor-
gungsanlagen entfallen, je Quadratmeter Wohnfläche
Heizungsart
folgende monatliche Beträge:
Einzel-
raum-
Zentral- Fern- a) bei Einzelraumheizung 1 ,50 Deutsche Mark;
Zeitraum
heizung heizung
heizung b) bei Zentralheizung
Deutsche Mark (§ 42 Abs. 4 WoGG) 2,30 Deutsche Mark;
c) bei Fernheizung 3,00 Deutsche Mark.
1. Februar 1993 2. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 5 Deut-
bis 30. September 1993 0,70 1,30 1,80 sche Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohn-
raum von einer Person benutzt wird, oder 1O Deutsche
1. Oktober 1993 Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum
bis 31. Dezember 1994 0,40 0,80 1,20 von zwei oder mehr Personen benutzt wird;
3. für Vergütungen. für die Überlassung von
Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die a) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich,
Wohnfläche insoweit außer Betracht, als sie auf b) Wasch-
Wohnraum entfällt, der einem anderen unentgelt- maschinen 12 Deutsche Mark monatlich."
lich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist.
Der für Fernheizung maßgebende Betrag gilt auch,
(3) Änderung
wenn mehr als die Hälfte der beheizten Räume mit
der Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz
Stadt- oder Erdgas oder mit elektrischer Speicher-
heizung beheizt wird; sonst gilt der für Zentral- § 6 der Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz
heizung maßgebende Betrag. Der sich ergebende vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2830) wird gestrichen.
Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.
(4) Zentralheizung im Sinne des vorstehenden Artikel 3
Absatzes ist eine Sammelheizung, bei der an einer
Stelle des Gebäudes oder der Wohnung ein Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Wärmeträger erwärmt und an die Wohn- und Die durch Artikel 2 Abs; 2 geänderte Vorschrift der
Schlafräume angeschlossen sind. Wohngeldverordnung kann auf Grund der Ermächtigung
(5) In. dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Satz 2 des
genannten Gebiet ist von dem nach den §§ 9 bis 17 Wohngeldgesetzes in Verbindung mit diesem Artikel durch
ermittelten Familieneinkommen vom 1. Februar Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
1993 bis zum 30. Juni 1995 ein Freibetrag von
1 200 Deutsche Mark und für das zweite und jedes Artikel 4
weitere Familienmitglied im Sinne des § 4 Abs. 1
ein Freibetrag von jeweils 300 Deutsche Mark im Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Jahr abzusetzen."
Artikel II § 1 Nr. 14 des Sozialgesetzbuchs -Allgemeiner
Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(2) Änderung der Wohngeldverordnung (BGBI. 1 S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt
Der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt- gefaßt:
machung vom 19. April 1991 (BGBI. 1S. 1006) wird folgen- ,, 14. das Wohngeldgesetz und das Wohngeldsonder-
der § 18 angefügt: gesetz,".
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1267
Artikel 5 Artikel 6
Neufassung des Wohngeldgesetzes Inkrafttreten '
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Städtebau kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes 1. Oktober 1991 in Kraft. Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4
ohne die Anlagen 1 bis ·1O in der. ab 1. Oktober 1991 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 bis ·Nr. 8
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- und Nr. 1O tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
machen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juni 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Adam-Schwaetzer
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1268 Bundesgesetzblatt, JahrQana 1991. TAil t
Neunte Verordnung
zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 14. Juni 1991
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 6 c) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte
Abs. 3 und § 8 des Gesetzes über die Statistik des grenz- ,,oder Puttgarden" durch die Worte ,, , Puttgarden,
überschreitenden Warenverkehrs in der im Bundesgesetz- Rostock, Saßnitz oder Warnemünde" ersetzt.
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, verordnen der Bundesminister für 4. § 25 wird wie folgt geändert:
Wirtschaft und der Bundesminister der Finanzen:
In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Worte „oder
Puttgarden" durch die Worte ,,, Puttgarden, Rostock,
Artikel 1 Saßnitz oder Warnemünde" ersetzt.
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1989 5. § 29 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1S. 203), geändert durch Verordnung vom 20. No- In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte „oder
vember 1989 (BGBI. 1 S. 2042), wird wie folgt geändert: Puttgarden" durch die Worte ,,, Puttgarden, Rostock,
Saßnitz ·oder Warnemünde" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „und außerhalb des 6. § 30. wird wie folgt geändert:
Währun9sgebietes der Mark der Deutschen Demokrati- In Absatz 1 Nr. 16 werden die Worte „oder Puttgarden"
sehen Republik" gestrichen. durch die Worte ,, , Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder
Warnemünde" ersetzt.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz. 2 werden die Worte „oder im Währungs-, 7. Abschnitt I in der Befreiungsliste wird wie folgt ge-
gebiet de·r Mark der Deutschen Demokratischen Repu- ändert:
blik" gestrichen. In Nummer 46 werden die Worte „oder Puttgarden"
durch die Worte ,, , Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder
3. § 24 wird wie folgt geändert: Warnemünde" ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c
werden jeweils die Worte „oder Grenzkontrollstelle"
gestrichen.
Artikel 2
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
,, ; Ausgangszollstelle ist auch die Grenzkontroll- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
stelle" gestrichen. Kraft.
Der Bundesrat hat, zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Th.eo Waigel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1269.
Erste Verordnung
über die Erhöhung der Grundmieten
(Erste Grundmletenverordnung - 1. GrundMV)
Vom 17. Juni 1991
Auf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur werden, wenn die Wohnflächenberechnung nach den
Regelung der Miethöhe vom.18. Dezember 1974 (BGBI. 1 §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung vorliegt.
S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II·
(2) Bei Wohnungen, die am 2 .. Oktober 1990 mit Bad
Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
oder Zentralheizung ausgestattet waren, sowie bei
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
Wohnungen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwoh-
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) angefügt worden ist,
nern erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um jeweils
verordnet die Bundesregierung:
0, 15 Deutsche Mark. Der Betrag verringert sich jeweils
um 0, 15 Deutsche Mark bei Wohnungen mit Außen-WC
§ 1 sowie bei Wohnungen, die nicht in sich abgeschlossen
sind.
Höchstzulässiger Mietzins
(3) Bei Abschluß eines Mietvertrages darf der höchst-
(1) Der höchstzulässige Mietzins, der sich in dem in zulässige Mietzins nicht überschritten werden.
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebier für
Wohnraum am 2. Oktober 1990 aus Rechtsvorschriften (4) Eine zu Lasten des Mieters abweichende Verein-
ergab, wird zum 1. Oktober 1991 um 1,00 Deutsche Mark barung ist insoweit unwirksam.
je Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht. Soweit die
Mieterhöhung nach Satz 1 nicht auf der Grundlage der §2
Wohnfläche nach den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berech-
Inkrafttreten
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2178) erklärt wird, kann Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
eine Neuberechnung der Grundmietenerhöhung verlangt Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Adam-Schwaetzer
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Umlage von ·eetrlebskosten auf die Mieter
(Betrlebskosten-Umlageverordnung - BetrKostUV)
Vom 17. Juni 1991
Auf Grund des § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur (3) Bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen
Regeiung der Miethöhe.vom 18. Dezember 1974 (BGBI. 1 nach erstmaliger Bestimmung eines Umlegungsmaßsta-
S. 3603, 3604), der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II bes nach Absatz 2 kann der Vermieter durch Erklärung
Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in gegenüber den Mietern für künftige Abrechnungszeit-
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September räume einen anderen geeigneten Maßstab nach den §§ 3
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) angefügt worden ist, bis 9 insbesondere dann bestimmen, wenn durch bauliche
verordnet die Bundesregierung: Änderungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung von
Betriebskosten möglich wird.
§ 1
Umlegung und Vorauszahlung von Betriebskosten §3
(1) Für Wohnraum, der sich in dem in Artikel 3 des Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung
Einigungsvertrages genannten Gebiet befindet und des-
sen höchstzulässiger Mietzins sich am 2. Oktober 1990 (1) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der
aus Rechtsvorschriften ergab, kann der Vermieter Wasserversorgung und der Entwässerung sind zunächst
Betriebskosten nach den Vorschriften dieser Verordnung die Kosten des Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht
durch schriftliche Erklärung anteilig auf Mieter umlegen. mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammen-
hängt.
(2) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes verein-
baren, kann der Vermieter für die Betriebskosten Voraus- (2) Die verbleibenden Kosten dürfen
zahlungen in angemessener Höhe verlangen. Über die 1. nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder
Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen.
2. nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen
(3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, Wasserverbrauch Rechnung trägt,
gehen ihre Vorschriften rechtsgeschäftlichen Bestimmun- umgelegt werden.
gen vor, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
getroffen worden sind. Im übrigen ist eine zu Lasten des
Mieters von den Vorschriften dieser Verordnung abwei- §4
chende Vereinbarung insoweit unwirksam. Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung
(4) Soweit bei Anwendung .dieser Verordnung die (1) Die Kosten des Betriebs zentraler Heiz- und Warm-
Umlage der Betriebskosten auf der Grundlage der Wohn- wasserversorgungsanlagen sowie der eigenständig
fläche erklärt wird und die Wohnfläche nicht gemäß den gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
§§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung in der auch aus zentralen Heiz- und Warmwasserversorgungs-
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 anlagen, sind wie folgt umzulegen: ,
(BGBI. 1 S. 2178) berechnet wurde, kann nach Vorliegen
der Wohnflächenberechnung gemäß den §§ 42 bis 44 der 1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn-
Zweiten Berechnungsverordnung verlangt werden, daß ab fläche oder dem umbauten Raum; es darf auch die
der nächstfolgenden Abrechnung die Betriebskosten auf Wohnfläche oder der umbaute Raum der beheizten
Grund dieser Wohnflächenberechnung umgelegt werden. - Räume zugrundegelegt werden;
2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der
(5) Betriebskosten sind die in der Anlage aufgeführten
Wohnfläche· oder einem Maßstab, der dem Warm-
Kosten.
wasserverbrauch in sonstiger Weise Rechnung trägt.
§2
Umlegungsmaßstäbe (2) Die Verordnung über Heizkostenabrechnung ist
anzuwenden, soweit - dies in Anlage I Kapitel V Sach-
(1) Der Vermieter kann Betriebskosten nach einem mit gebiet D Abschnitt III Nr. 10 des-Einigungsvertrages vom
allen Mietern vereinbarten Maßstab anteilig auf die Mieter 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1007) bestimmt ist.
umlegen.
(3) Die Kosten der Heizung und Warmwasserver-
(2) Soweit keine Vereinbarung mit den Mietern getroffen sorgung nach Absatz 1 sind bis zu einem Betrag von
worden ist, kann der Vermieter die Betriebskosten nach 3,00 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monat-
den §§ 3 bis 9 umlegen. Die Wahl zwischen mehreren lich umlagefähig. Dieser Betrag vermindert sich auf
danach zugelassenen Umlegungsmaßstäben bleibt dem 2,60 De'utsche Mark, wenn nur Heizkosten umgelegt
Vermieter überlassen. werden.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 25. Juni 1991 1271
§5 nach dieser Verordnung wirksam wird, um den ausgewie-
Kosten des Betriebs senen Betrag.
einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage (2) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins nicht
Die Kosten des Betriebs einer zentralen Brennstoffver- gesondert ausgewiesen waren, ermäßigt dieser sich von
sorgungsanlage dürfen nur nach dem Brennstoffverbrauch dem Zeitpunkt· an, zu dem die Umlegung von · Betriebs-
umgelegt werden. kosten nach dieser Verordnung wirksam wird,
§6 1. um 0,40 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
monatlich, wenn Kosten der Versorgung mit Wärme,
Aufzugskosten und um weitere 0, 12 Deutsche Mark, wenn auch
( 1)' Die Kosten des Betriebs eines Personen- oder Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach dieser
Lastenaufzugs dürfen nach dem Verhältnis der Wohn- Verordnung umgelegt werden, höchstens jedoch um
flächen umgelegt werden. 50 vom Hundert des am 2. Oktober 1990 zulässigen
Mietzin_ses,
(2) Wohnraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung
ausgenommen werden. 2. um zehn vom Hundert dieses Mietzinses ausschließlich
der Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warm-
wasser; wenn andere als die in Nummer 1 bezeichne-
§7
ten Betriebskosten umgelegt werden.
Kosten einer Breitbandverteilanlage
Die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabel- § 11
netz verbundenen privaten Verteilanlage dürfen nach dem · Übergangsvorschriften
Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden. Die laufen-
den monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse (1) Betriebskosten dürfen nicht nach dieser Verordnung
dürfen jedoch nur zu gleichen Teilen auf die angeschlosse- umgelegt werden, soweit sie auf die Zeit vor dem 1. Okto-
nen Wohnungen umgelegt werden. ber 1991 entfallen.
(2) Wird die Erklärung über die Umlegung von Betriebs-
§8 kosten bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem an
Kosten maschineller Wascheinrichtungen die Betriebskosten nach den dafür maßgebenden Rechts-
vorschriften entstehen, so wird sie frühestens von diesem
Die Betriebs- und Instandhaltungskosten maschineller Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung darauf beruht,
Wascheinrichtungen dürfen nur auf die Benutzer der Ein- daß die Betriebskosten rückwirkend entstanden sind. wirkt
richtung umgelegt werden. Der Umlegungsmaßstab muß sie im Rahmen des Absatzes 1 auf den Zeitpunkt der
dem Gebrauch Rechnung tragen. Entstehung der Betriebskosten zurück, sofern der Ver-
mieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach
§9 Kenntnis von der Entstehung der Kosten abgibt.
Umlegungsmaßstab bei sonstigen Betriebskosten (3) Im übrigen richtet sich die Umlegung von Betriebs-
kostenerhöhungen nach§ 4 Abs. 2 und 3, die Herabset-
Soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist,
zung des Mietzinses bei einer Ermäßigung der Betriebs-
sind die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohn-
kosten nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung
flächen umzulegen.
der Miethöhe.
§ 10
Anrechnung bisheriger Betriebskosten § 12
Inkrafttreten
(1) Soweit Betriebskosten bisher im Mietzins gesondert
ausgewiesen waren, ermäßigt sich der Mietzins von_ dem Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Zeitpunkt an, zu dem die Umlegung der Betriebskosten Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Adam-Schwaetzer
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 5)
Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigen- Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung
tümer (Erbbauberechtigten) durch das· Eigentum (Erbbau- sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und
recht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßi- des Betriebsraums;
gen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, oder
der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des
Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, daß sie c) der eigenständig gewerblichen Liefe-
üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar rung von Wärme, auch aus Anlagen im
getragen werden: Sinne des Buchstabens a;
hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung
1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grund- und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
stücks Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch oder
nicht die Hypothekengewinnabgabe.
d) de r Re i n i g u n g u n d Wart u n g v o n Eta -
2. Die Kosten der Wasserversorgung genheizungen;
hierzu gehören die Kosten der Beseitigµng von
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,
die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten Wasserablagerungen und Verbrennungsrückstän-
den in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen
der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten
des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungs- Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebs-
anlage und einer Wasseraufbereitungsanlage ein- sicherheit und der damit zusammenhängenden
schließlich der Aufbereitungsstoffe. Einstellung durch einen Fachmann sowie die
Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immis-
3. Die Kosten der Entwässerung sionsschutzgesetz.
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und
Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs
einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und 5. Die Kosten '
die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. a) des Betriebs der zentralen Warm-
wasse rve rsorgu ngsan I ag e;
4. Die Kosten
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung
a) des Betriebs der zentralen Heizungs- entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
anlage einschließlich der Abgasanlage; bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buch-
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des stabe a;
Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Über- oder
wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebs- b) der eigenständig gewerblichen Liefe-
sicherheit einschließlich der Einstellung durch rung von Warmwasser, auch aus Anla-
einen Fachmann, der Reinigung der Anlage· und gen im Sinne des Buchstabens a;
des Betriebsraums, die Kosten der Messungen hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Warmwassers und die Kosten des Betriebs der
Kosten der Anmietung oder anderer Arten der zugehörigen ·Hausanlagen entsprechend Num-
Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Ver- mer 4 Buchstabe a;
brauchserfassung sowie die Kosten der Verwen- oder
dung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten der Berechnung und Auf- c) der Reinigung und Wartung von Warm-
teilung; wassergeräten;
oder hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
Wasserablagerungen und Verbrennungsrückstän-
b) des Betriebs der zentralen Brennstoff- den im Innern der Geräte sowie die Kosten der
ve rsorg u ngsan lag e; regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten und Betriebssicherheit und der damit zusammen-
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des hängenden Einstellung durch einen Fachmann.
Nr. 37 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1273
6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warm- 12. Die Kosten der Schornsteinreinigung
wasserversorgungsanlagen '
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßge-
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend benden Gebührenordnung, soweit sie nicht ~ereits als
Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Num- Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt
mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.
sind;
13. · Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
oder
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versiche-
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von
rung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm;. und Was-
Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und
serschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtver-
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
sicherung für ~as Gebäude,· den Öltank und den Auf-
bereits berücksichtigt sind;
zug.
oder
14. Die Kosten für den Hauswart
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warm-
wasserversorgungsanlagen entsprechend Num- Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und
mer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erb-
soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind. bauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit
gewährt, soweit ·diese nicht die Instandhaltung,
7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Perso- Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen
nen- oder Lastenaufzuges oder die Hausverwaltung betrifft.
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden,
Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwa- dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Num-
chung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prü- mern 2 bis 1O nicht angesetzt werden.
fung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann 15. Die Kosten
sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. a) des Betriebs der Gemeinschafts-
Antennenanlage;
8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreini- die Kosten der regelmäßigen., Prµfung ihrer
gung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung
die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnah- durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt
men. für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende
· Antennenanlage;
9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer- oder
bekämpfung
b) des Betriebs der mit einem Breitband-
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten kabelnetz verbundenen privaten Ver-
für die Säuberung der von den Bewohnern gemein- teilanlage;
sam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buch-
Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahr- stabe a, ferner die laufenden ·monatlichen Grund-
korb des Aufzuges.
gebühren für Breitbandanschlüsse.
10. Die Kosten der Gartenpflege 16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch Wascheinrichtung
angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die
Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der
einschließlich der Erneuerung von Sand und der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung
Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem ihrer Betriebsbereitschaft und· Betriebssicherheit
nicht öffentlichen Verkehr dienen. sowie die Kosten der Wasserversorgung entspre-
chend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berück-
11. Die Kosten der Beleuchtung sichtigt sind.
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außen-
beleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewoh- 17. Sonstige Betriebskosten
nern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zu- Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genann-
gänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Wasch- ten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten
küchen. von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht·
Vom 18. Juni 1991
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445,
2448) in Verbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. ·Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet
der Bundesminister für Gesundheit und auf Grund des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945, 1946) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2875), wird die Anlage wie folgt geändert:
Folgende Positionen werden angefügt:
Ende der
l-fd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
682 Amezlnlummetllsulfat und seine Salze 1. Juli 1996
4-Amino-6-methoxy-1-phenylpyridaziniummethylsulfat
683 Azosemld und seine Salze 1. Juli 1996
2-Chlor-5-(1 H-tetrazol-5-yt)-N4-2-thenylsulfanilamid
684 Cefodlzim und seine Satze 1. Juli 1996
(6R, 7R)-7-[2-(2-Amino-4-thiazotyt)glyoxylamido]-3-(5-carboxymethyl-4-methyl-
2-thiazolylthiomethyl)-8-oxo-4-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure-
12-(Z)-( O-methyloxim)
685 Daplprazol und seine Satze 1. Juli 1996
· 5,6, 7,8-Tetrahydro-3-[2-(4-o-totyl-1-piperazinyl)ethyl][1,2,4]triazolo[4,3-a]pyridin
686 Dopexamln und seine Salze 1. Juli 1996
4-{ 2-(6-(Phenethylamino)hexylamino]ethyl}brenzcatechin ·
687 Felblnac und seine Salze 1. Juli 1996
4-Biphenylylessigsäure
- zur topischen Anwendung -
688 Fentlconazol und seine Satze 1. Juli 1996
(RS)-1-{ 2,4-Dichtor-(3[4-(phenylthio)benzyloxy]phenethyl} imidazol
- zur topischen Anwendung -
689 Fusldlnsäure und ihre Salze 1. Juli 1996
(17Z)-3a, 11 a, 16ß-Trihydroxy-29-nor-8a,9ß, 13a, 14ß-dammara-17(20),24-dien-
21-säure-16-acetat
- zur Anwendung am Auge -
690 D-Galactose 1. Juli 1996
- zur intravenösen Anwendung -
691 ldarublcln und seine Salze 1. Juli 1996
(7S,9S)-9-Acetyl-7-(3-amino-2,3,6-tridesoxy-a-L-lyxo-hexopyranosyloxy)-
7,8,9, 10-tetrahydro-6,9, 11-trihydroxy-5,12-naphthacenchinon ·
692 Lactltol 1. Juli 1996
4-O-ß-O-Gatactopyranosyl-D-glucitol
693 Moclobemld und seine Salze · 1. Juli 1996
4-Chlor-N-(2-morpholinoethyl)benzamid
694 Moxonldln und seine Salze 1. Juli 1996
4-Chlor-N-(4,5-dihydro-2-imidazolyl)-6-methoxy-2.;methyl-5-pyrimidinamin
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1275
Ende der
Lfd. Nr. Bezeichnung Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
695 Norfloxacin und seine Salze 1. Juli 1996
1-Ethyl-6-fluor-1,4-dihydro-4-oxo-7-(1-piperazinyl)-3-chinolincarbonsäure
- zur Anwendung am Auge -
696 Ofloxacln und seine Salze 1. Juli 1996
(± -9-Fluor-2,3-dihydro-3-methyl-10-( 4-methyl-1-piperazinyl)-7-oxo-7H-
pyrido[1,2,3-de][1,4]benzoxazin-6-carbonsäure
- zur Anwendung am Auge -
697 Oxatomld und seine Salze 1. Juli 1996
1-(3-(4-Benzhydryl-1-piperazinyl)propyl]-1 H-benzimidazol-2(3H)-on
698 · Qulnaprll und seine Salze 1. Juli 1996
(S)-2-{ (S)-2-(( S)-1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropylaminoJpropionyl }-1,2,3,4-
tetrahydro-3-isochinolincarbonsäure
699 Remoxiprid und seine Salze 1. Juli 1996
(S)-3-Brom-N-(1-ethyl-2-pyrrolidinylmethyl)-2,6-dimethoxybenzamid
700 Sulbactam und seine Salze 1. Juli 1996
Penicillansäure-S, S-dioxid
701 Tolclclat und seine Salze 1. Juli 1996
0-(1 ,2,3,4-Tetrahydro-1,4-methanonaphthalin-6-yl)-m,N-dimethylthiocarbanilat
702 Zorublcin und seine Salze 1. Juli 1996
(2S,4S)-N'-{1-[4-(3-Amino-2,3,6.;tridesoxy-a-L-lyxo~hexopyranosyloxy)-
1,2,3,4,6, 11-hexahydro-2,5, 12-trihydroxy-7-methoxy-6, 11-dioxo-2-naphthace=
nyl]ethyliden} benzohydrazid
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Post-Anordnung
Vom 18. Juni 1991
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgese~zes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), unter Berücksichtigung der in Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundes-
minister für Post und Telekommunikation:
Artikel 1 .
Aufhebung der Post-Anordnung
Die Post-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1Nr. 8 S. 69), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 726), wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. JuU 1991 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1991
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 37 :-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1277
_Verordnung
zur Aufhebung postbankrechtllcher Vorschriften
· Vom 18. Juni 1991
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1S. 1026), unter Berücksichtigung der in Anlag~ 1Kapitel XIII Sach~
gebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. .
1990 II S. 885, 1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundesminister für
Post und Telekommunikation:
Artikel 1
Aufhebung der Postscheck-An~,rdnung
Die Postscheck-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1Nr. 9 S. 102), zuletzt
geändert .durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2944), wird aufgehoben.
Artikel 2
Aufhebung der Postspargiro-Anordnung
Die Postspargiro-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1Nr. 8 S. 87), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2944), wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung der Postsparkassenordnung
Die Postsparkassenordnung vom 31. Oktober 1983 (GBI. 1 Nr. 38 S. 429),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2944), wird aufgehoben.
Artikel 4 .
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli· 1991 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1991
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilting
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Verordnu.ng
zur Änderung fernmeldebenutzungsrechtlicher Vorschriften
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Vom 18. Juni 1991
Auf Grund des§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026), unter
Berücksichtigung der in Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A Abschnitt m Nr. 1 Buchstabe b des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundesminister für Post und
Telekommunikation:
Artikel 1
Änderung der Fernsprech-Anordnung
Die Fernsprech-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1 Nr. 11 ·s. 133), die zuletzt durch die Anord-
nung vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 46 S. 813) geändert worden ist und gemäß Anlage II Kapitel XIII
Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1229) mit Maßgaben fortgilt, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§3
Teil nehinerverhältnis
Für das Teilnehmerverhältnis gelten die§§ 361 bis 401 der Telekommunikationsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1761), die zuletzt durch Verordnung
vom 26. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 504) geändert worden ist, entsprechend, soweit nachfolgend
keine abweichenden Regelungen getroffen sind."
2. Die §§ 6 und 7 Abs. 1 werden aufgehoben.
3. § 21 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für das zusammenschalten gelten die§§ 9 und 13 der Telekommunikationsordnung und
die Übergangsvorschriften zu den§§ 9 und 13 der Telekommunikationsordnung entsprechend."
4. In§ 23 Abs. 3 wird das Wort „XP-Gespräche" durch das Wort „P-Gespräche" ersetzt.
5. § 25 Abs. 4 wird aufgehoben.
6. In § 27 Abs. 1 wird das Wort „Staatsgespräche" durch die Worte „dringende Staatsgespräche"
und das Wort „Seefunkgespräche" durch die Worte „gewöhnliche Staatsgespräche" ersetzt.
7. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1279
8. § 29 wird wie folgt gefaßt:
,,§29
Staatsgespräche
( 1) Staatsgespräche sind Gespräche, die sich nur auf Staatsangelegenheiten beziehen. Sie
können nur von besonders dazu zugelassenen Anschlüssen der Bundes- oder Landesbehörden
oder von besonders dazu ermächtigten Personen geführt werden.
(2) Gewöhnliche Staatsgespräche werden ausschließlich für Verbindungen in das Ausland
bereitgestellt."
9. § 31 wird aufgehoben.
10. In § 33 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „XP-Gespräche" durch das Wort „P-Gespräche" er-
setzt.
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „XP-Gespräche" durch das Wort „P-Gespräche" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden das Wort „XP-Gespräch" durch das Wort „P-Gespräch" ersetzt und die
Worte „von der Deutschen Post" gestrichen.
c) In Absatz 3 wird das Wort „XP-Gespräch" durch das Wort „P-Gespräch" ·ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) In Absatz 6 wird das Wort „XP-Gespräch" durch das Wort „P-Gespräch" ersetzt.
12. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) für die Zeit, in der die Fernsprechanlagen aus wichtigen technischen oder betrieblichen
Gründen oder aus Gründen des öffentlichen Wohles vorübergehend in vollem Umfang
stillgelegt worden sind(§ 384Abs._ 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung),"
b) Absatz 12 wird aufgehoben.
13. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für Schadenersatzansprüche des Teilnehmers gelten die§§ 445 bis 448 der Telekommu-
nikationsordnung."
14. § 53 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 53
Übergangsvorschriften
Die Befreiung von der Zahlung der Grundgebühr für einen Hauptanschluß gemäߧ 50 Abs. 12
der Fernsprech-Anordnung in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung wird übergangsweise
bis zur Anderung des Teilnehmerverhältnisses weiter gewährt."
15. § 54 wird aufgehoben.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991. Teil I_
16. Die Anlage zur Fernsprech-Anordnung wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt„ 1. Hauptanschlüsse" wird wie folgt geändert:
aa) Die Bemerkung zu Nummer 1101 wird die Bemerkung 1 zu Nummer 1101 und wie
folgt gefaßt:
„ 1. Die Grundgebühr schließt bei Hauptanschlüssen ohne Nebenanschlüsse (einfache
Hauptanschlüsse) die Überlassung eines Fernsprechapparates in Standardausfüh-
rung ein. Sofern an Stelle des Fernsprechapparates in Standardausführung ein
Fernsprechapparat besonderer Art überlassen wird, finden die Zuschläge gemäß
Abschnitt 3 Anwendung."
bb) Nach der Bemerkung 1 zu Nummer 1101 wird folgende Bemerkung 2 eingefügt:
,,2. übergangsweise wird bis zum 31. Dezember 1991 je Hauptanschluß eine Grund-
gebühr von 24, 70 DM erhoben."
cc) Nummer 1403 wird einschließlich zugehöriger Überschrift wie folgt gefaßt:
„Abschlag von der Grundgebühr
1403 für Zeitgemeinschaftsanschlüsse mit ständiger Er-
reichbarkeit 5,00".
dd) Nach der Bemerkung zu Nummer 1403 werden folgende Nummern 1404, 1406, 1407
und 1409 einschließlich zugehöriger Bemerkungen eingefügt:
„1404 für Zweieranschlüsse 4,00
1406 für Viereranschlüsse 4,00
1407 für Zehneranschlüsse 15,00
Zu Nr. 1403, 1404, 1406 und 1407:
Neue Zeitgemeinschafts-, Zweier-, Vierer- und Zeh-
neranschlüsse werden nur überlassen, wenn an ihrer
Stelle kein Einzelanschluß geschaltet werden kann. Es
besteht kein Anspruch auf Neueinrichtung oder Bei-
behaltung dieser Anschlußarten.
1409 für Hauptanschlüsse zur Sozialgebühr 5,00
Zu Nr. 1409:
1. Der Abschlag nach Nr. 1409 wird gewährt, wenn
die Voraussetzungen des § 83 Abs. 10 der Tele-
kommunikationsordnung erfüllt werden.
2. Der Abschlag nach Nr. 1409 wird neben den Ab-
schlägen nach Nr. 1403, 1404, 1406 und 1407
gewährt."
ee) In Nummer 1408 werden die Worte „Gebührenimpulsen zum Zwecke der Gebührener-
fassung" durch die Worte „Zählimpulsen zu Registriereinrichtungen" ersetzt und die
Betragsangabe „5,90" durch die Betragsangabe„ 1,00" ersetzt.
b) Abschnitt. ,,2. Nebenstellenanlagen" wird wie folgt geändert:
aa) In Vorbemerkung 1 wird die Ziffer 3 mit zugehörigem Text gestrichen..
bb) In Abschnitt „2.1.3. Nebenanschlüsse"· wird die Nummer 2603 aufgehoben.
cc) In Abschnitt „2.2.3. Nebenanschlüsse" wird die Nummer 2603 aufgehoben.
dd) Abschnitt „2.3. Gebühren für teilnehmereigene Nebenstellenanlagen, die von Berech-
tigten instandgehalten werden" wird aufgehoben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1281 -
c) In Abschnitt „3.1. Gebühren für von der Deutschen Post überlassene Fernsprechapparate be-
sonderer Art" werden nach der Bemerkung zu Nummer 3008 folgende Nummern 3010 bis
3012 eingefügt:
„3010 Fernsprechapparat Alpha ferro quick 0,91
3011 Fernsprechapparat Alpha ferro ta·st 2,70
3012 Fernsprechapparat FeApt O162 3,30"
d) Abschnitt „4.3. Gebühren für schnurlose Fernsprechapparate'~ wird aufgehoben.
e) Abschnitt „6. Einrichtungs- und Anderungsgebühren" erhält die aus der Anlage 1 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
f) Abschnitt „7. Orts- und. Ferngespräche" erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
g) Abschnitt „8. Gespräche mit zusätzlichen Leistungen" erhält die aus der Anlage 3 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
h) In Abschnitt „9.12. Sonstige Leistungen" wird die Nummer 01 mit den zugehörigen Bemer-
kungen aufgehoben. ·
Artikel 2
Änderung der Telex-Anordnung
Die Telex-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1 Nr. 12 S. 166), die zuletzt durch die Anordnung
vom 23. April 1990 (GBI. 1 Nr. 28 S. 269) geändert worden ist und gemäß Anlage II Kapitel XIII Sachge-
biet C Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
_Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1229) mit einer Maßgabe fortgilt, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3
Teilnehmerverhältnis .
Für das Teilnehmerverhältnis gelten die §§ 361 bis 401 der Telekommunikationsordnung ent-
sprechend, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind."
2. § 7 Abs. 1 und§ 9 Abs. 5 Satz 2 werden aufgehoben.
3_ § 23 Abs. 6 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,a) für die Zeit, in der die Telex-Anlagen aus wich~igen technischen oder betrieblichen Grün-
den oder aus Gründen des öffentlichen Wohles vorübergehend in vollem Umfang stillgelegt
worden sind(§ 384Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung),"
4. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,( 1) Für Schadenersatzansprüche des Teilnehmers gelten die §§ 445 bis 448 der Telekommu-
nikationsordnung."
5. Die§§ 26 und 27 werden aufgehoben.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1991, Teil 1
6. Die Anlage zur Telex-Anordnung wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt „ 1.2. Einrichtungsgebühren" wird wie folgt geändert:
aa) In Bemerkung 1 zu Nummer 03 werden in Satz 2 die Worte „auf dem Grundstück er-
forderliche Erd- und Pflasterarbeiten sowie Maste und ·ihre Aufstellung, die Arbeiten
bei der Herstellung besonderer Erder, das Herausführen von Leitungen aus einem Ge-
bäude in ein anderes Gebäude auf demselben Grundstück und" gestrichen.
bb) Nummer 04 wird einschließlich zugehöriger Bemerkung gestrichen.
b) Abschnitt „2.1. Telex-Hauptanschluß" wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7601 werden die Worte „mit elektromechanischem Fernschreiber" ge-
strichen und die Betragsangabe„ 70,00" durch die Betragsangabe „80,00" ersetzt.
bb) Nummer 7602 wird wie folgt gefaßt:
„ 7602 Wartungsgebühr für einen zweiten Fernschreiber 35,00"
cc) Bemerkung 3 ·zu Nummer 7601 und 7602 wird aufgehoben.
c) Abschnitt „3. Schreibgebühren (für 50 Baud)" wird geändert in „3 Verbindungsgebühren
(für 50 Baud)" und wird wie aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
Artikel 3
Änderung der Telegramm-Anordnung
Die Telegramm-Anordnung vom 28. Febn,1ar 1986 (GBI. 1Nr. 12 S. 173), die durch die Anordnung vom
20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 46 S. 817) geändert worden ist und gemäß Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet C
Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt geändert: ·
1. § 15 wird aufgehoben.
2. § 27 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 27
Schadenersatz
Für Schadenersatzansprüche gegen die Deutsche Bundespost TELEKOM ge!ten die §§ 445 bis
448 der Telekommunikationsordnung."
Artikel 4
Änderung der Anordnung über leitungsgebundene Fernmeldeanlagen
Die Anordnung über leitungsgebundene Fernmeldeanlagen für den nichtöffentlichen Fernmelde-
verkehr und für das Überlassen von Übertragungswegen vom 28. Februar 1986 (Sonderdruck Nr. 1268
S. 9 des Gesetzblattes), die gemäß Anlage II Kapitel XHI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1229) mit einer Maßgabe fortgilt, wird wie folgt geändert: ·
1. Dem§ 1 Abs. 1 wird folgender Satz ~ngefügt:
„Diese Anordnung gilt nicht für die Überlassung von Übertragungswegen im internationalen
Fernmeldeverkehr."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25~·Juni 1991 1283
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,,(2) Für das Teilnehmerverhältnis gelten die§§ 361 bis 401 der Telekommunikationsordnung
entsprechend,I
soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.",
3. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben.
4. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Schadenersatzpflicht
Für Schadenersatzansprüche des Teilnehmers gelten die§§ 445 bis 448 der Telekommunika-
tionsordnung."
Artikel 5
Anwendungsvorschrift .
Soweit in den vorstehenden Artikeln auf Vorschriften der Telekommunikationsordnung verwiesen
wird, gelten diese Vorschriften unbeschadet des nach § 65 Abs. 1 Satz 1 des Postverfassungsgesetzes
vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S.· 1026) vorgesehenen Außerkrafttretens der Telekommunikationsordnung.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1991
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1284 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
6 Einrichtungs-. Änderungs- und Übernahmegebühren
Vorbemerkungen
1. Einrichtungsgebühren
Für das Einrichten von Hauptanschlüssen werden An-
schlußgebühren, für übrige Einrichtungen sonstige Ein-
richtungsgebühren nach Abschnitt 6.1 erhoben.
2. Anderungsgebühren
Für die Anderung bestehender Fernsprechanlagen auf
Wunsch des Teilnehmers (Einrichtung, Aufhebung oder
Verlegung von Fernsprechstellen, Anschaltung oder An-
kopplung von Zusatzeinrichtungen, Auswechslung von
Anschaltedosen und Schaffung der Voraussetzungen
zur Übermittlung von Zählimpulsen zu Registrierein-
richtungen beim Teilnehmer) werden Anderungsge-
bühren nach Abschnitt 6.2 erhoben.
3. Übernahmegebühren
Für die Übernahme vorhandener Fernsprechanlagen
werden Übernahmegebühren nach Abschnitt 6.3 erho-
ben.
6.1 Einrichtungsgebühren
Anschlußgebühren
01 je Hauptanschluß 65,00
Zu Nr. 01:
1. Die Anschlußgebühr stellt den Kostenbeitrag für den
Anschluß an das Fernsprechnetz dar~ Sie umfaßt auch
die Aufwendungen für den Leitungsabschnitt ein-
schließlich der Einführung sowie bei Hauptanschlüssen
ohne Nebenanschlüsse (einfache Hauptanschlüsse) die
erste Fernsprechstelle.
2. Mehraufwendungen, die durch besondere Wünsche des
Teilnehmers entstehen, werden zusätzlich nach· Auf-
wand berechnet.
Sonstige Einrichtungsgebühren
Zusätzlich zur Anschlußgebühr wird erhoben
02 für jede weitere Anschlußdose 30,00
03 für einen 2. Fernsprechapparat mit oder ohne Wechsel-
schalter 30,00
04 für einen Wecker 30,00
Zu Nr. 01 bis 04:
1. Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 02 bis 04 werden
nach Aufwand berechnet:
1.1 Herausführen von Teilnehmerleitungen aus ejnem
Gebäude auf demselben Grundstück einschließlich
der gegebenfalls notwendigen Maste und ihrer Auf-
stellung sowie Erd- und Pflasterarbeiten
1.2 Mehraufwendungen, die durch besondere Wünsche
des Teilnehmers entstehen
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1285
noch Anlage 1
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
1.3 Wartezeiten, die vom Teilnehmer verschuldet werden
2. In Verbindung mit Arbeiten nach Nr. 01 bis 04 wird
nicht besonders berechnet:
2.1 Anbringen einer langen Anschlußschnur
2.2 Anbringen eines zweiten Hörers
2.3 Anbringen eines Gebührenanzeigers
2.4 Schaffung der Voraussetzungen zur Übermittlung
von Zählimpulsen zu Registriereinrichtungen beim
Teilnehmer
05 Einrichtungen, die nicht unter Nr. 01 bis 04 aufgeführt sind,
werden nach Aufwand berechnet.
1. Für Fernsprechanschlüsse, die nach Nr. 05 zu berechnen
sind, gelten dieselben Berechnungsgrundsätze wie in
den Bemerkungen zu Nr. 01 bis 04.
2. Für vergleichbare Leistungen werden die entsprechen-
den Gebühren nach Nr. 01 bis 04 berechnet.
6.2 Anderungsgebühren
Anderung des Hauptanschlusses
06 Verlegung der ersten Fernsprechstelle 65,00
07 Anderung der ersten Fernsprechstelle (Anschlußdose oder
Fernsprechapparat) 65,00
08 Schaffung der Voraussetzungen zur Übermittlung von
Zählimpulsen zu Registriereinrichtungen beim Teilnehmer 65,00
Zu Nr. 06 bis 08:
1. Für Anderungen nach Nr. 06 bis 08 wird nur einmal
eine Gebühr von 65,00 DM je betroffenen Hauptan-
schluß erhoben, sofern mehrere Anderungen gleich-
zeitig durchgeführt werden.
2. Mehraufwendungen, die· durch besondere Wünsche
des Teilnehmers entstehen, werden zusätzlich nach
Aufwand berechnet.
3. In Verbindung mit Ander_ungen nach Nr. 06 bis 08
wird nicht besonders berechnet: .
3.1 Anbringen einer langen Anschlußschnur
3.2 Anbringen eines zweiten Hörers
3.3 Anbringen eines Gebührenanzeigers
Sonstige Anderungen
Einrichtung oder Verlegung von Zusatzeinrichtungen,
wenn damit Leitur„gsverlegungen verbunden sind
09 für jede weitere Anschlußdose 30,00
10 für einen 2. Fernsprechapparat mit oder ohne Wechsel-
schalter 30~00
11 für einen Wecker 30,00
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
noch Anlage 1
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Zu Nr. 09 bis 11:
1. Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 09 bis 11 werden
nach Aufwand berechnet:
1.1 Herausführen von Teilnehmerleitungen aus einem
Gebäude auf demselben Grundstück einschließlich
der gegebenfalls notwendigen Maste und ihrer Auf-
stellung sowie Erd- und Pflasterarbeiten
1.2 Mehraufwendungen, die durch besondere Wünsche
des Tei Inehmers entstehen
1.3 Wartezeiten, die vom Teilnehmer verschuldet werden
12 Aufhebung von Zusatzeinrichtungen nach Nr. 09 bis 11, je
Einrichtung 15,00
Einrichtung oder Auswechslung von Zusatzeinrichtungen,
wenn damit keine Leitungsverlegungen verbunden sind
13 Anbringen einer langen Anschlußschnur 15,00
14 Anbringen eines zweiten Hörers 15,00
15 Anbringen eines Gebührenanzeigers 15,00
16 Auswechseln eines Fernsprechapparates · 15,00
Zu Nr. 13 bis 16:
1. Die Gebühren werden auch berechnet, wenn die An-
derungen im Zusammenhang mit Arbeiten nach Nr.
09 bis 11 ausgeführt werden.
2. Werden mehrere Änderungen nach Nr. 13 bis 16
gleichzeitig ausgeführt, so werden erhoben:
2.1 für die erste Änderung eine Gebühr von 15,00 DM
2.2 für jede weitere Änderung eine Gebühr von 5,00 DM
17 Änderungen, die nicht unter Nr. 06 bis 16 a·ufgeführt sind,
werden nach Aufwand berechnet.
6.3 Übernahmegebühren
18 ü bernahme von Fernsprechanschlüssen,
je Fernsprechanschluß 65,00
Zu Nr. 18:
1. Die Übernahmegebühren werden auch dann berech-
net, wenn Fernsprechanlagen ganz oder teilweise von
einem früheren Anschluß her vorhanden sind und wie-
derverwendet werden.
2. Mehraufwendungen, die durch besondere Wünsche des
Teilnehmers entstehen, werden zusätzlich nach Auf-
wand berechnet.
3. In Verbindung mit der Übernahme nach Nr. 18 werden
Änderungen ,an der ersten Fernsprechstelle nach Ab-
schnitt 6.2 Nr. 06 bis 08 nicht besonders berechnet.
4. Für weitere Änderungen auf Wunsch des Teilnehmers
werden die Änderungsgebühren nach Abschnitt 6.2
Nr. 09 bis 17 zusätzlich erhoben.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1287
Anlage2
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
7 Orts- und Ferngespräche
Vorbemerkungen
1. Für die Höhe der Verbindungsgebühren von Orts- und
Ferngesprächen nach Abschnitt 7.1 und 7.2 sind die von
der Zähleinrichtung der Vermittlungsstelle für jeden
Hauptanschluß erfaßten Gebühreneinheiten maßge-
bend.
2. Für Inlandsverbindungen im Selbstwählferndienst wird
jeweils bis zur Einführung des entfernungsabhängigen
Tarifs nach Abschnitt 7.2.2 der netzabhängige rarif
nach Abschnitt 7.2.1 entsprechend dem jeweiligen Auf-
bau des Fernsprechnetzes weiter erhoben.
3. übergangsweise bis zur Einführung des entfernungsab-
hängigen Tarifs nach Abschnitt 7.2.2 wird in den Zonen
II und III des netzabhängigen Tarifs nach Abschnitt 7.2.1
Nr. 04 und OS der harmonisierte· Tarif nach Abschnitt
7.2.1 Nr. 06 erhoben, sobald die Deutsche Bundespost
TELEKOM die erforderlichen Voraussetzungen geschaf-
fen hat.
4. Für Auslandsverbindungen werden bis zur Einführung
des Tarifs im Selbstwählferndienst nach Abschnitt 7.2.3
und des Tarifs im handvermittelten Ferndienst nach Ab-
schnitt 7.3.2 übergangsweise die Gebühren nach dem
,,Gebührenbuch für den Fernmeldedienst der Deut-
schen Demokratischen Republik• weiter erhoben.
5. Den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Einführung des
a) harmonisierten Tarifs nach Abschnitt 7.2.1,
b) entfernungsabhängigen Tarifs nach Abschnitt 7.2.2,
c) Tarifs für Auslandsverbindungen im Selbstwählfern-
dienst nach Abschnitt 7.2.3,
d) Tarifs für Auslandsverbindungen im handvermittel-
ten Ferndienst nach Abschnitt 7.3.2
bestimmt die Deutsche Bundespost TELEKOM; maß-
gebend sind die bestehenden technischen Vorausset-
zungen und die wirtschaftlichen Möglichkeiten, das
Fernsprechnetz technisch anzupassen und in notwendi;.
gem Umfang auszubauen.
7. 1 Ortsgespräche
Gebühr für jede zustande gekommene Fernsprechverbin-
dung
01 Von Fernsprechstelien der Teilnehmer 0,23
02 von öffentlichen Fernsprechstellen 0,30
Zu Nr. 01 und 02:
1. Gespräche mit Entstörungs-, Auskunfts- und Nachfrage-
stellen in Angelegenheiten des Fernsprechverkehrs so-
wie Anmeldungen von Ferngesprächen beim Fernamt
sind gebührenfrei.
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
noch Anlage 2
Nr. Gegenstand Zeiteinheiten
Normal- Billig-
tarif tarif
~ekunden Sekunden
2. Gespräche mit Verwaltungsdienststellen der Deutschen
Bundespost TELEKOM (z. B. Abrechnungsstelle für Fern-
meldegebühren, Anmeldestelle) sind gebührenpflichtig
(innerhalb des Ortsnetzes Ortsgesprächsgebühr; aus
anderen Ortsnetzen Ferngesprächsgebühr, wenn nichts·
anderes bestimmt ist). ·
3. Für Verbindungen vom östlichen Teil Berlins in den
westlichen Teil Berlins werden Gebühren für Ortsge-
spräche nach Nr. 01 und 02 erhoben.
7.2 Ferngespräche im Selbstwählferndienst
7.2.1 Inlandsverbindungen mit netzabhängigem Tarif
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der Bereichszugehörigkeit (Zonet
b) der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.
03 Zonel
Ferngespräche zwischen Ortsnetzen des eigenen Knoten-
vermittl ungsstellenbereichs und den festgelegten Ortsnet-
zen der angrenzenden Knotenvermittlungsstellenbereiche 60 60
04 Zone II
Ferngespräche über die Grenze der Zone I hinaus zwischen
Ortsnetzen des eigenen und den festgelegten Ortsnetzen
der angrenzenden Hauptvermittlungsstellenbereiche bzw.
Bereiche von Hauptknotenvermittlungsstellen 20 30
05 Zone III
Ferngespräche über die Grenze der Zone II hinaus 10 15
Harmonisierter Tarif
06 Zone II und Zone III 21 42
Zu Nr. 03 bis 06:
1. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt mit
der Entgegennahme des Anrufs bei dem angerufenen
Anschluß oder der öffentlichen Fernsprechstelle. Die
Verbindungszeit endet, sobald die Verbindung ge-
trennt wird.
2. Fur jede angefangene Zeiteinheit wird von der Zählein-
richtung der Vermittlungsstelle eine -Gebühreneinheit
erfaßt. Aus technischen Gründen können die Zeiteinhei-
ten um bis zu 10 % von den unter Nr. 03 bis 06 angege-
benen Werten abweichen.
3. Die Gebühreneinheit beträgt 0,23 DM. Die Summe der
erfaßten Gebühreneinheiten kann aus technischen
Gründen um eine Gebühreneinheit größer sein, als es
der Summe der Zeiteinheiten entspricht.
4. Gebühren für Ferngespräche, die von Münzfernspre-
chern aus geführt werden, werden auf volle 0, 10 DM
aufgerundet.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1289
noch Anlage 2
Nr. Gegenstand Zeiteinheiten
Normal- Billig-
tarif tarif
Sekunden Sekunden
5. Der Normaltarif gilt von 08.00 bis 18.00 Uhr, der Billigta-
rif von 18.00 bis 08.00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen
und bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen sowie
am 24. und 31. Dezember gilt der Billigtarif auch in der
Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr.
6. Die Zeiteinheiten des harmonisierten Tarifs nach Nr. 06
werden abweichend von den Zeiteinheiten nach Nr. 04
und 05 angewandt, sobald die Deutsche Bundespost TE-
LEKOM die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen
hat.
7.2.2 Inlandsverbindungen mit entfernungsabhängigem Tarif
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
b) der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.
07 Regionalzone 60 120
Ferngespräche mit einer Tarifentfernung zwischen den
Ortsnetzen von höchstens SO km (Regionalwählverbindun-
gen)
08 Weitzone 21 42
Ferngespräche mit einer Tarifentfernung zwischen den
Ortsnetzen von mehr als 50 km (Weitwählverbindungen)
Zu Nr. 07 und 08:
1. Der entfernungsabhängige Tarif wird erhoben, sobald
die Deutsche Bundespost TELEKOM die erforderlichen
Voraussetzungen geschaffen hat.
2. Für die Ermittlung der Tarifentfernung gilt§ 187 der Te-
lekommunikationsordnung.
3. Die Bemerkungen 1 bis 5 zu Nr. 03 bis 06 des Abschnittes
7.2.1 sind anzuwenden.
7.2.3 Auslandsverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der Tarifzone,
b) der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.
09 Tarifzone 1 12 16
Andorra, Belgien, Dänemark, Färöer, Frankreich, Gri~chen-
land, Großbritannien (Vereinigtes Königreich), Insel Man,
Irland, Italien, Kanalinseln, Liechtenstein, Luxemburg, Mo-
naco, Niederlande, Nordirland (Vereinigtes Königreich),
Österreich, Polen, Portugal, San Marino, Schweiz, Spanien,
Tschechoslowakei, Vatikanstadt
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
noch Anlage 2
Nr. Gegenstand Zeiteinheiten
Normal- Billig-
tarif tarif
Sekunden Sekunden
10 Tarifzone 2 10,667 10,667
Ägypten, Albanien, Algerien, Bulgarien, Finnland, Gibral-
tar, Island, Israel, Jordanien, Jugoslawien, Libanon, Libysch-
Arabische Dschamahirija, Malta, Marokko, Norwegen, Ru-
mänien, Schweden, Syrien (Arabische Republik), Türkei,
Tunesien, UdSSR (Orte westlich des 40. geographischen
Längengrades), Ungarn, Zypern
11 Tarifzone 3 4,420 4,420
Afghanistan, Amerikanisch-Samoa, Amerikanische Jung-
ferninseln, Angola, Anguilla, Antigua und Barbuda, Äqua-
torialguinea, Argentinien, Aruba, Ascension, Äthiopien,
Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Be-
lize, Benin, Bermuda, Bhutan, Bolivien, Botsuana, Brasilien,
Britische Jungferninseln, Brunei Darussalam, Burl<ina Faso,
Burundi, Chile, China, China (Taiwan), Cookinseln, Costa
Rica, Cöte d'lvoire, Dominica, Dominikanische Republik,
Dschibuti, Ecuador, EI Salvador, Falklandinseln (Malwinen),
Fidschi, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Fran-
zösische Süd- und Antarktisgebiete, Gabun, Gambia, Gha-
na, Grenada, Grönland, Guadeloupe, Guam, Guatemala,
Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Hong-
kong, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jemen,
Kaimaninseln, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
Katar, Kenia, Kiribati, Kolumbien, Komoren, Kongo, Korea
(Demokratische Volksrepublik), Korea (Republik), Kuba,
Kuwait, Laotische Demokratische Volksrepublik, Lesotho,
Liberia, Macau, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven,
Mali, Marianen, Marshallinseln, Martinique, Mauretanien,
Mauritius, Mayotte, Mexiko, Midway, Mikronesien, Mon-
golei, Montserrat, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nauru,
Nepal, Neukaledonien, Neuseeland, Nicaragua, Niederlän-
dische Antillen, Niger, Nigeria, Niue, Oman, Pakistan,
Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philip-
pinen, Pitcairn, Puerto Rico, Reunion, Ruanda, Salomonen,
Sambia, Samoa, Säo Tome und Principe, Saudi-Arabien,
Senegal, Seschellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur,
Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Helena, St. Lucia,
St. Pierre und Miquelon, St. Vincent und die Grenadinen,
Sudan, Südafrika, Suriname, Swasiland, Tansania, Thailand,
Togo, Tokelau, Tonga, Trinidad und Tobago, Tristan da
Cunha, Tschad, Turks- und Caicosinseln, Tuvalu, UdSSR
(Orte östlich des 40. geographischen Längengrades), Ugan-
da, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische
Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam, Wake, Wallis und
Futuna, Westsahara, Zaire, Zentralafrikanische Republik
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991
noch Anlage 2
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Zu Nr. 09 bis 11:
1. Sofern die Deutsche Bundespost TELEKOM die Voraus-
setzungen geschaffen hat, werden Auslandsferng.esprä-
che in den aufgeführten Verkehrsbeziehungen bereit-
gestellt und die Zeiteinheiten nach Nr. 09 bis 11 erfaßt.
2. Die Bemerkungen 1 bis 4 zu Nr. 03 bis 06 des Abschnittes
7.2.1 gelten entsprechend.
3. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit kann aus tech-
nischen Gründen bereits während des Wählvorganges
beginnen.
4. In der Tarifzone 1 gilt in den Verkehrsbeziehungen nach
Griechenland, Italien, Portugal, San Marino, Spanien
und Vatikanstadt der Normaltarif montags bis freitags
in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr und der Billigtarif in
der übrigen Zeit. In allen anderen Verkehrsbeziehungen
der Tarifzone 1 gilt der Normaltarif montags bis freitags
in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr und der Billigtarif in
der übrigen Zeit.
7.3 Ferngespräche im handvermittelten Ferndienst·
7.3.1 Inlandsverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der Bereichszugehörigkeit (Zone),
b) der Gesprächsart,
c) der Verbindungszeit.
12 Gewöhnliche Gespräche Gebühr nach
Abschnitt 7.2.1
Nr. 03 bis 06
Zu Nr. 12:
Werden gewöhnliche Gespräche trotz der Möglichkeit des
Selbstwählferndienstes beim Fernamt angemeldet, so stellt
dieses die Verbindung her unter Berechnung der doppel-
ten Gebühren.
13 Notgespräche gebührenfrei
Zu Nr. 13:
Für Verbindungen, die als Notgespräche angemeldet und
geführt werden, ohne daß die Voraussetzungen nach § 28
hierfür gegeben sind (Mißbrauch), wird die zehnfache Ge-
bühr für ein gewöhnliches Gespräch nach Abschnitt 7.2.1
Nr. 03 bis 06 erhoben.
14 Dringende Staatsgespräche Doppelte Ge-
bühr nach Ab-
schnitt 7.2.1
Nr. 03 bis06
15 FI uggespräche Doppelte Ge-
bühr nach Ab-
schnitt 7.2. 1
Nr. 03 bis06
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
noch Anlage 2
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
16 Blitzgespräche Zehnfache Ge-
bühr na.ch Ab-
schnitt 7.2.1
Nr. 03 bis 06
Zu Nr. 16:
Die Gebühr wird erhoben, wenn die Verbindung innerhalb
von 20 Minuten hergestellt ist. Nach Überschreitung der 20
Minuten werden Gebühren für ein dringendes Gespräch
gleicher Dauer erhoben. Nach Überschreiten von 90 Minu-
ten werden Gebühren für ein gewöhnliches Gespräch
gleicher Dauer erhoben.
17 Dring.ende Gespräche Doppelte Ge-
bühr nach Ab-
schnitt 7 .2. 1
Nr. 03 bis 06
Zu Nr. 17:
Die Gebühr wird erhoben, wenn die Verbindung innerhalb
von 90 Minuten hergestellt ist. Nach Überschreiten der
90 Minuten werden Gebühren für eine gewöhnliches Ge-
spräch gleicher Dauer erhoben.
Zu Nr. 12 bis 17:
1. Für jede Verbindung im handvermittelten Ferndienst ist
die Gebühr für die Verbindungsdauer zu berechnen,
wenn nichts anderes bestimmt ist. Der Beginn der Ge-
bührenpflicht wird gemäߧ 26 festgelegt.
2. Die Gebühr wird auch erhoben für Ferngespräche, die
gemäß § 22 Abs. 3 getrennt oder in der Gesprächsdauer
beschränkt worden sind.
3. Die Gebühr wird zu dem Gebührensatz berechnet, der
für den Beginn des Gespräches gültig ist.
7.3.2 Auslandsverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der Tarifzone,
b) der Gesprächsart,
c) der Verbindungszeit.
19 Tarifzone 1 8,40
20 Tarifzone 2 9,00
21 UdSSR (Orte östlich des 40. geographischen Längengrades) 14, 10
22 Tarifzone 3 (ohne Orte der UdSSR östlich des 40. geogra- 15,00
phischen Längengrades)
Zu Nr. 19 bis 22:
1. Die Tarifzonen ent~prechen den Tarifzonen nach Ab-
schnitt 7.2.3 für Auslandsverbindungen im Selbstwähl-
ferndienst.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1293
noch Anlage 2
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2. Für gewöhnliche Gespräche, gewöhnliche Staatsge-
spräche und Notgespräche werden die Verbindungsge-
bühren nach Nr. 19 bis 22 entsprechend der jeweiligen
Tarifzone erhoben. Für Gespräche, die als Notgespräche
angemeldet und geführt werden, ohne daß die Voraus-
setzungen hierfür gegeben sind, ist die doppelte Ver-
bindungsgebühr zu entrichten.
3. Für dringende Gespräche und für dringende Staatsge-
spr.äche werden die doppelten Verbindungsgebühren
nach Nr. 19 bis 22 entsprechend der jeweiligen Tarif-
zone erhoben.
4. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt mit
der Entgegennahme des Anrufs bei dem angerufenen
Anschluß im Ausland. Die Verbindungszeit endet, so-
bald die Verbindung getrennt wird.
5. Für Verbindungen mit einer Verbindungszeit bis zu drei
Minuten werden die Gebühren nach Nr. 19 bis 22 erho-
ben. Für Verbindungen von mehr als drei Minuten
Dauer wird für jede angefangene Minute ein Drittel der
Gebühren nach Nr. 19 bis 22 erhoben.
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Anlage3
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
8 Gespräche mit zusätzlichen Leistungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der Tarifzone,
b) der Gesprächsart,
c) der Verbindungszeit.
Für Gespräche mit zusätzlichen Leistungen werden minde-
stens Gebühren für eine Verbindungszeit von drei Minuten
berechnet.
8. 1 P-Gespräche
01 Inlandsverbindungen Gebühr nach
Abschnitt 7.3.1
02 Auslandsverbindungen Gebühr nach
Abschnitt 7 .3.2
Zu Nr. 01 und 02:
1. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt, so-
bald Anmelder und die vom Anmelder bestimmte Per-
son miteinander verbunden werden. Die Verbindungs-
zeit endet, sobald die Verbindung getrennt wird.
2. Für Verbindungen mit einer Verbindungszeit bis zu drei
Minuten werden die Gebühren nach Nr. 01 oder 02 ent-
sprechend der jeweiligen Tarifzone erhoben. Für Ver-
bindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für
jede angefangene Minute ein Drittel der Gebühren
nach Nr. 01 oder 02 entsprechend der jeweiligen Tarif-
zone erhoben.
3. Die Gebühren werden auch erhoben, sofern die Verbin-
dungen gemäß § 22 Abs. 3 getrennt oder in der Verbin-
dungsdauer beschränkt worden sind.
4. Für P-Gespräche innerhalb eines Ortsnetzbereiches
(Ortsdienst) werden keine Verbindungsgebühren nach
Nr. 01 erhoben.
Zuschlag für die Übermittlung der Gesprächsanmeldung an
den Bestimmungsort und für die Benachrichtigung der
vom Anmelder bestimmten Person
03 im Ortsdienst 0,60
Zu Nr. 03:
1. Die Gebühr wird fällig, sobald der Bote entsandt wor-
den ist. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Be-
nachrichtigung der vom Anmelder bestimmten Person
unterblieben ist.
2. Die vom Anmelder bestimmte Person hat keine Ortsge-
sprächsgebühr zu entrichten, wenn sie sich mit der Be-
nachrichtigungskarte bei einer öffentlichen Fernsprech-
stelle oder bei einer anderen Dienststelle der Deutschen
Bundespost TELEKOM meldet.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1295
noch Anlage 3
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
im Ferndienst
04 Inlandsverbindungen
Zonel 0,60
Zone II 0,60
Zone III 0,90
Zu Nr. 04:
Die Gebühr wird fällig, sobald das Fernamt die Gesprächs-
anmeldung weitergegeben hat. Die Gebühr wird nicht er-
hoben, wenn die Benachrichtigung der vom Anmelder be-
stimmten Person unterblieben ist.·
05 Ausl andsverbi nd u ngen 5,00
8.2 R-Gespräche
06 Inlandsverbindungen Gebühr nach
Abschnitt 7 .3. 1
Zu Nr. 06:
1. R-Gespräche im Inland werden nur für Verbindungen in
den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen so-
wie dem östlichen Teil Berlins bereitgestellt.
2. Lehnt der sich Meldende die Übernahme der Gebühren
ab und wird die Verbindung deshalb nicht hergestellt,
oder beantwortet der Anmelder bei betriebsfähiger Lei-
tung den Anruf nicht, so hat der Anmelder die Gebühr
gemäß Abschnitt 8.1 Nr. 04 zu entrichten.
3. Werden R-Gespräche trotz der Möglichkeit des Selbst-
wählferndienstes beim Fernamt angemeldet, so wird
die doppelte Verbindungsgebühr berechnet.
07 Auslandsverbindungen Gebühr nach
Abschnitt 7.3.2
Zu Nr. 06 und 07:
1. Die gebührenpflichtige Verbindungszeit beginnt, wenn
die Bereitschaft zur Übernahme der Gebühren erklärt
wird. Die Verbindungszeit endet, sobald die Verbin-
dung getrennt wird.
2. Für Verbindungen mit einer Verbindungszeit bis _zu drei
Minuten werden die Gebühren nach Nr. 06 oder 07 ent-
sprechend der jeweiligen Tarifzone erhoben. Für Ver-
bindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für
jede angefangene Minute ein Drittel der Gebühren
nach Nr. 06 oder 07 entsprechend der jeweiligen Tarif-
zone erhoben.
3. Die Gebühren werden auch erhoben, sofern die Verbin-
dungen gemäߧ 22 Abs. 3 getrennt oder in der Verbin-
dungsdauer beschränkt worden sind.
08 Zuschlag für Auslandsverbindungen 5,00
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
noch Anlage 3
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Zu Nr. 08:
Bei ankommenden R-Gesprächen mit einer bestimmten
Person wird der Zuschlag für Auslandsverbindungen nur
einmal berechnet.
8.3 Abonnementsgespräche
Gebühren für die Zeit von
09 18.00 bis 08.00 Uhr die Hälfte der Gebühr für
08.00 bis 18.00 Uhr das Doppelte gewöhnliche
10
Gespräche
gleicher Dauer
nach Abschnitt
7.3.1 Nr.12
Zu Nr. 09 und 10:
1. Abonnementsgespräche werden ausschließlich für Ver-
bindungen in den Bundesländern Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen sowie dem östlichen Teil Berlins bereitge-
stellt.
2. Die Gebühren werden nach der Anzahl der vereinbar-
ten Tage ermittelt. Der Betrag wird durch Vervielfa-
chung der gerundeten Gebühr für das Einzelgespräch
berechnet.
3. Ist eine Verbindung durch den Anmelder nicht oder
nicht voll ausgenutzt worden, wird kein Ausgleich ge-
währt.
4. Ist eine Verbindung ohne Verschulden des Anmelders
vorzeitig unterbrochen worden oder nicht zustande ge-
kommen, wird ein Ausgleich gewährt.
5. Wenn der Ausgleich nicht möglich war oder vom An-
melder nicht angenommen wurde, wird auf Antrag die
Gebühr für das einzelne nicht zustande gekommene
Gespräch erstattet.
6. Erstreckt sich ein Abonnementsgespräch wegen verspä-
teter Bereitstellung in eine andere Gebührenzeit, so
verändert sich die Gebühr nicht.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1297
Anlage4
Nr. Gegenstand Gebühr
Normal- Billig-
tarif tarif
DM DM
3 Verbindungsgebühren (für 50 Baud)
3.1 Verbindungsgebühren ohne Zusatzleistungen
3.1.1 Selbstwählverbindungen
Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach
a) der Tarifzone,
b) der Verbindungszeit.
Inlandsverbindungen
20 Nahverkehr 0,40 0,133
Verbindungen zwischen Anschlüssen oder öffentlichen Te-
lexstellen eines Zentralvermittlungstellenbereiches
21 Weitverkehr 0,60 0, 133
Verbindungen zwischen Anschlüssen oder öffentlichen Te-
lexstellen verschiedener Zentralvermittlungstellenbereiche
Auslandsverbindungen
22 Tarifzone 1 0,80 0,80
Verbindungen nach Andorra, Belgien, Dänemark, Färöer,
Frankreich, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Nieder-
lande, Österreich, Polen, Schweiz, Tschechoslowakei
23 Tarifzone 2 1,00 1,00
Verbindungen nach Albanien, Algerien, Bulgarien, Finn-
land, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien (Vereinigtes
Königreich), Insel Man, Irland, Island, Italien, Jugoslawien,
Kanalinseln, Libysch-Arabische Dschamahirija, Malta, Ma-
rokko, Nordirland (Vereinigtes Königreich), Norwegen,
Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Spanien, Tür-
kei, Tunesien, UdSSR, Ungarn, Vatikanstadt, Zypern
24 Tarifzone 3 2,40 2,40
Verbindungen nach Australien, Israel, Kanada, Kokosin-
seln, Libanon, Norfolkinseln, Singapur, Vereinigte Staaten
(ohne Alaska und Hawaii), Weihnachtsinseln
25 Tarifzone 4 4,00 4,00
Verbindungen nach Afghanistan; Amerikanische Jungfern-
inseln, Angola, Anguilla, Antigua und Barbuda, Aquatori-
alguinea, Argentinien, Aruba, Athiopien, Bahamas, Bah-
rain, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Bermuda, Bhu-
tan, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Britische Jungferninseln,
Brunei Darussalam, Burkina Faso, Burundi, Chile, China,
China (Taiwan), Cookinseln, Costa Rica, Cöte d'lvoire, Do-
minica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Falk-
landinseln (Malwinen), Fidschi, Französisch-Guayana, Fran-
zösisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada,
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
noch Anlage 4
Nr. Gegenstand Gebühr
Normal- Billig-
tarif tarif
DM DM
Grönland, Guadeloupe, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau,
Guyana, Haiti, Honduras, Hongkong, Indien, Indonesien,
Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kaimaninseln,
Kamerun, Kap Verde, Katar, Kenia, Kiribati, Kolumbien,
Kongo, Korea (Demokratische Volksrepublik), Korea (Re-
publik), Kuba, Kuwait, Lesotho, Liberia, Macau, Madagas- ·
kar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Marshallinseln,
Martinique, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mexiko,
Mikronesien, Mongolei, Montserrat, Mosambik, Myanmar,
Namibia, Nauru, Nepal, Neukaledonien, Neuseeland,
Nicaragua, Niederländische Antillen, Niger, Nigeria, Oman,
Pakistan, Palau, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philip-
pinen, Puerto Rico, Reunion, Ruanda, Salomonen, Sambia,
Samoa, Säo Tome und Principe, Saudi-Arabien, Senegal,
Seschellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka,
St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Pierre und Miquelon, St.
Vincent und die Grenadinen, Sudan, Südafrika, Suriname,
Swasiland, Syrien (Arabische Republik), Tansania, Thailand,
Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschagosin-
seln, Turks- und Caicosinseln, Tuvalu, Uganda, Uruguay, Va-
nuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Verei-
nigte Staaten (nur Alaska und Hawaii), Vietnam, Wallis und
Futuna, Zaire, Zentralafrikanische Republik
26 Tarifzone 5 4,80 4,80
Verbindungen nach Ägypten, Amerikanisch-Samoa, EI Sal-
vador, Guam, Marianen, Panama
Zu Nr. 20 bis 26:
1. Die Verbindungsgebühren nach Nr. 20 bis 26 werden je
Minute Verbindungsdauer erhoben und stets dem anru-
fenden Telex-Teilnehmer in Rechnung gestellt.
2. Die Gebühren werden je Verbindung auf volle 0, 10 DM
aufgerundet und können aus technischen Gründen um
0, 10 DM höher sein, als es der Verbindungszeit ent-
spricht.
3. Der Normaltarif gilt von 08.00 bis 18.00 Uhr, der BiUigta-
rif von 18.00 bis 08.00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen
und bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen sowie
am 24. und 31. Dezember gilt der Billigtarifauch in der
Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1299
noch Anlage 4
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
3.1.2 Handvermittelte Verbindunge11
Auslandsverbindungen
27 Tarifzone 1 2,40
28 Tarifzone 2 3,00
29 Tarifzone 3 19,80
30 Tarifzone 4 24,00
31 Tarifzone 5 24,00
32 Verbindungen nach Ascension, Kambodscha, Komoren,
Laotische Demokratische Volksrepublik, Niue, St. Helena 24,00
Zu Nr. 27 bis 32:
1. Die Tarifzonen nach Nr. 27 bis 31 entsprechen den Tarif-
zonen nach Abschnitt 3.1.1 Nr. 22 bis 26 für Selbstwähl- ·
verbindungen.
2. Sofern in den Tarifzonen 1 bis 5 handvermittelte Ver-
bindungen bereitgestellt werden, werden Gebühren
nach Nr. 27 bis 31 erhoben.
3. Für handvermittelte Verbindungen mit einer Verbin-
dungszeit bis zu drei Minuten werden Gebühren nach
Nr. 27 bis 32 erhoben. Für Verbindungen von mehr als
drei Minuten Dauer wird für jede angefangene Minute
ein Drittel der Gebühren nach Nr. 27 bis 32 erhoben.
3.2 Zusatzgebühr für die Benutzung einer öffentlichen Telex-
Stelle
33 für die erste halbe Stunde 5,00
34 für jede weitere angefangene Viertelstunde 2,50
Zu Nr. 33 und 34:
1. Die Gebühren werden zusätzlich zu den Gebühren nach
Abschnitt 3.1 Nr. 20 bis 32 erhoben.
2. Die Gebühren werden auch dann erhoben, wenn in der
öffentlichen Telex-Stelle durch die Deutsche Bundes-
post TELEKOM ein Lochstreifen für den Benutzer herge-
stellt wird. Werden die Fernschreiben oder Lochstreifen
vom Benutzer selbst übermittelt bzw. hergestellt, er-
mäßigen sich die Gebühren um die Hälfte.
3.3 Zusatzgebühr für Rundschreiben
35 Schaltgebühr je angeschalteten Anschluß 0,80
Zur Nr. 35:
Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren nach
Abschnitt 3.1 Nr. 20 bis 32 erhoben.
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Zweite Verordnung
zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(2. Rentenanpassungsverordnung - 2. RAV)
Vom 19. Juni 1991
Auf Grund der §4
- Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Renten aus der Rentenversicherung
Buchstabe c Satz 2 des Einigungsvertrages vom
Die Renten aus der Rentenversicherung werden
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991
zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert
1046) und der erhöht wird. ·
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- §5
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1213) und § 42 Abs. 2 des Renten aus der Unfallversicherung
Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle
1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486) und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Juli 1991 eingetre-
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- ten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten
nung und auf Grund der Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kin-
derzuschläge zu Unfallrenten.
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8
Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1213) und §6
§ 19 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni Kriegsbeschädigtenrenten
1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) und der
Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt,
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpas-
Buchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August sungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrech-
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1216) nung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente
verordnet die Bundesregierung: (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf
die angepaßte Rente anzuwenden.
§ 1
Bezugsgröße
§7
Die Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialge- Auswirkungen auf den Sozialzuschlag
setzbuch) beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 1 750 DM monatlich. Die sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Erhöhungsbe-
träge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.
§2
Beitragsbemessungsgrenze
§8
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in dem in Arti- Renten mit Zusatzversorgung
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli
1991 3 400 DM monatlich. (1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf
gleichartige :zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betra-
§3 ges angerechnet, um den sie zusammen mit den bisheri-
gen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätz-
Grundsatz für die Rentenanpassung lichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden
Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genann- Grenzwert überschreiten.
ten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der (2) Die Grenzwerte betragen für
Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die
Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschä- 1. Versicherte 1 500DM,
digtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Juli 1991 nach 2. Witwen oder Witwer 900DM,
den §§ 4 bis 6 dieser Verordnung angepaßt. Dies gilt nicht
3. Vollwaisen 600DM,
für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes genannten
Leistungen. 4. Halbwaisen 450DM.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1301
§9 anzupassen. Für sie gelten anstelle der in der Anlage zum
Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze fol-
Renten mit Sonderversorgung
gende Prozentsätze:
(1) Renten, die wegen Bezugs einer Sonderversorgung Arbeitsjahre Prozentsatz
nicht anzugleichen waren, werden nach den Bestimmun-
51 und mehr 14, 1-8
gen des Ersten und zweiten Abschnitts des Rentenanglei-
chungsgesetzes angeglichen und nach den Bestimmun- 50 13,13
gen der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser 49 11,89
Verordnung angepaßt. 48 10,79
(2) Für Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 47 9,50
1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1 46 8,35
ergebender Erhöhungsbetrag nachgezahlt. Die Nachzah- 45 7,01
lung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt, 44 5,81
soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten
43 4,41
haben.
42 3,16
§ 10 41 1,71
Berechnung der in der Zeit 40 0,39
vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 39 0,59
entstehenden Rentenansprüche unter 39 0,00
aus -der Rentenversicherung
In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 § 11
entstehende Rentenansprüche sind nach den sonst maß- Inkrafttreten
gebenden Vorschriften zu ermitteln und nach der 1. Ren-
tenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 22. Juni 1991
Tag Inhalt Seite
18. 6. 91 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen über Sozlale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
neu: 826-2-36; 826-2-25; 824-2
7. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung
von Kultur- und Informationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 757
23. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ... '. . . • . . 760
23. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über die Umweltschutzmaßnahme Lac lchkeul 762
28. 5. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 ..................•...........................................· . . . . • . . 763
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz.beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1185/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Aprikosen für das Wirtschaftsjahr 1991 L 115/17 8. 5. 91
7. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1186/91 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemein-
schaftlichen Angebotspreise für A p r i k o s e n L 115/19 8. 5. 91
7. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1187/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 387/91 L 115/21 8. 5. 91
8. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1216/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1991 L 116/48 9. 5. 91
8. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1217/91 der Kommission zur Festsetzung der
für das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Pf i r s i c h e einschließlich
Brugnolen und Nektarin~n L 116/50 9. 5. 91
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1991 1303
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1218/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 863/91 über den Sonderverkauf yon lnterven-
tionsbutter zur Ausfuhr nach der Sowjetunion und. zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 116/52 9. 5. 91
8. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1219/91 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 116/53 9. 5. 91
8. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1221/91 der Kommission zur Festsetzung der
Mindestverkaufspreise für Rind f I e i s c h für den Verkauf im Rahmen
der Ausschreibung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1016/91 L 116/56 9. 5. 91
13. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1240/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 809/91 über die bei der Einfuhr von vorläufig
haltbar gemachten Zu c h t p i I z e n zu treffende Schutzmaßnahme L 119/18 14. 5. 91
13. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1241 /91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf i r s i c h e einschließlich B r u g n o I e n und N e k -
t a r in e n für das Wirtschaftsjahr 1991 L 119/19 14. 5. 91
13. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1242/91 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Pf I au m e n L 119/21 14. 5. 91
13. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1243/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 598/86 hinsichtlich des 1991 geltenden Richt-
plafonds für die Einfuhr von backfähigem Weichweizen nach Spanien L 119/23 14. 5. 91
13. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr.1244/91 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 mit Durchführungsbestimmungen zur
Erzeugerbeihilfe für H a r t w e i z e n L 119/24 14. 5. 91
14. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1254/91 der Kommission zur Anpassung im
voraus festgesetzter Erstattungen im Sektor G et r e i d e L 120/5 15. 5. 91
14. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1255/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 120/7 15. 5. 91
14. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1256/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung
von Pecorino Romano L 120/9 15. 5. 91
14. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1257/91 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von
Kefalotyri und Kasseri L 120/12 15. 5. 91
Andere Vorschriften
7. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1194/91 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 2340/90 und (EWG) Nr. 3155/90 zur Verhinderung des
Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft L 115/37 8. 5. 91
7. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1200/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 116/12 9. 5. 91
6. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1208/91 oer Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 98 (lfd. Num-
mer 40.0980) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 116/37 9. 5. 91
6. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1209/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6404 und 6405 90 10
mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3~31/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 116/38 9. 5. 91
6. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1210/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 8527, 8528 und
8529 mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 116/39 9. 5. 91
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1211/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6401 und 6402 mit
Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 116/41 9. 5. 91
7. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1212/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3102 40 10 und
3102 40 90 mit Ursprung in Polen, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 116/42 9. 5. 91
7. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1213/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6401 und 6402 mit
Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vcrgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 116/43 9. 5. 91
7. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1215/91 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Spanien von bestimmten Textilwaren (Kategorie 35) mit
Ursprung in Indonesien L 116/46 9. 5. 91
8. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1223/91 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 116/59 9. 5. 91
8. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1224/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3102 30 10 und
3102 30 90 mit Ursprung in Polen, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 116/60 9. 5. 91
8. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1225/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6401 und 6402 mit
Ursprung in den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 116/61 9. 5. 91
8. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1226/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 6401 und 6402 mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 116/62 9. 5. 91
13. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1251/91 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Tonbandkassetten mit
Ursprung in Japan und der Republik Korea, zur endgültigen Vereinnah-
mung des vorläufigen Zolls und zur Einstellung des Verfahrens gegen-
über Hongkong L 119/35 14. 5. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Rates vom
25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager (ABI. Nr. L 225 vom 15. 8. 1988) l 121139 16. 5. 91