Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991 1239
Achte Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 13. Juni 1991
Auf Grund des§ 4 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350) verordnet der Bundes-
minister der Finanzen:
Artikel 1
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 379) wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 1 Nr. 2 und in § 15 Abs. 1 wird jeweils der Betrag „810 Deutsche
Mark" durch den Betrag „ 1 235 Deutsche Mark" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juni 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Landwlrtschaftsförderungsverordnung
Vom 13. Juni 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen
Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435) verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen:
Artikel 1
§ 2 a der Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1
S. 1472), die durch die Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2 a
Für die Jahre 1990 und 1991 beträgt der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft genannte einheitliche Betrag je Hektar
der landwirtschaftlich genutzten Fläche jeweils 90 Deutsche Mark."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juni 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991 1241
fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 13. Juni 1991
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 die Verordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2827),
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 wird die Anlage um folgende Positionen ergänzt:
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des „Blsoprolol
Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und seine Salze
vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, in
Febuprol
Verbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanz-
lers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Meclofenaminsäure
Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem und ihre Salze
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für - zur Anwendung bei Tieren -
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung Somatorelin
des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungs- und seine Salze
pflicht: Zinkoxid
zur oralen Anwendung bei Menschen
Artikel 1 - ausgenommen in Tagesdosen bis zu 25 mg Zink-".
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
Artikel 2
mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juni 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 13. Juni 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs- A 9/ Berliner Ring (Abzweig Leipzig/ Autobahndrei-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- E 51 eck Potsdam) bis Anschlußstelle München-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der Schwabing
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 A 10 Berliner Ring
(BGBI. 1 S. 700) geändert worden ist, verordnet der
Bundesminister für Verkehr: A 13/ Abzweig Lübbenau/Autobahndreieck Lübbe-
E 55 nau - bis Abzweig Dresden/Autobahndreieck
Dresden
Artikel 1
A 13/ Autobahnkreuz Schönefeld bis Abzweig Lüb-
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBI. 1 E 36/ benau/Autobahndreieck Lübbenau
S. 774), zuletzt geändert durch die Verordnung vom E 55
21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt ge-
ändert: A 45 von Anschlußstelle Dortmund-Süd über West-
hofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis
Seligenstädter Dreieck
1. Die Aufzählung der Streckenverbote in § 1 Abs. 2 wird
wie folgt gefaßt: - A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Auto-
bahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck
„A 1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West über
Hockenheim
Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis
Anschlußstelle Wildeshausen-West und von A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahn-
Bremer Kreuz bis Anschlußstelle Rade, von kreuz Herrenberg
Buchholzer Dreieck bis Horster Dreieck A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching
A 2J von Autobahnkreuz Oberhausen bis Berlin bis Anschlußstelle Oberschleißheim
E 30 (Abzweig Magdeburg/Autobahndreieck Werder) A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle
A3 von Oberhausener Kreuz über Autobahndrei- - Reischen hart
eck Heumar bis Anschlußstelle Köln-Königs- A 99 von Autobahndreieck München-Feldmoching
forst, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter über Autobahnkreuz München-Nord bis Auto-
Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg bahnkreuz München-Brunnthal
A 4/ Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahndrei- A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschluß-
E 40 eck Heumar und vom Kirchheimer Dreieck bis stelle Blumenthal
Dresden (Abzweig Dresden/Autobahndreieck
Dresden) A 831 von Anschlußstelle Stuttgart-Vaihingen bis
Autobahnkreuz Stuttgart
A5 von Hattenbacher Dreieck über Frankfurt,
Karlsruhe bis Anschlußstelle Offenburg A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle
Waltenhofen
A6 von Anschlußstelle Schwetzingen-Hockenheim
bis Autobahnkreuz Weinsberg A 995 von Anschlußstelle Sauerlach bis Autobahn-
kreuz München-Brunnthal
A7 von Anschlußstelle T arp bis Anschlußstelle
Hamburg-Schneisen-Nord von Abzweig A 250 E 22 Stralsund bis Selmsdorf
(Nördlich des Horster Dreiecks) über Horster E 251 Greifswald bis Berlin".
Dreieck, Hannover, Kassel, Hattenbacher Drei-
eck, Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz 2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherigen Num-
Ulm/Elchingen und Autobahnkreuz Allgäu bis mern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
zum Anschluß an B 309
A-8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschluß- Artikel 2
stelle München-West und von Anschlußstelle
München-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Reichenhall Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juni 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den ~0. Juni 1991 1243
Verordnung
über die Einrichtung und das Verfahren der Unabhängigen Kommission
zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR
(Parteivermögenskommissionsverordnung - PVKV)
Vom 14. Juni 1991
Auf Grund der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A §5
Abschnitt III Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes Sitzungen der Kommission
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1150) (1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Er ist zur
verordnet die Bundesregierung: Einberufung verpflichtet,. wenn dies fünf Mitgfieder der
Kommission verlangen oder der Leiter des Sekretariats
§ 1 dies für erforderlich hält.
Einrichtung und Aufgaben der Kommission (2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Anlage II (3) Vertreter der Treuhandanstalt sowie des Bundesmi-
Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertra- nisteriums des Innern können an jeder Kommissionssit-
ges vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1150) zung teilnehmen. Der Bundesminister des Innern beteiligt
besteht die Unabhängige Kommission zur Überprüfung bei Bedarf Vertreter weiterer Bundesministerien an den
des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen Sitzungen der Kommission.
der Deutschen Demokratischen Republik.
(4) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung
(2) Die laufenden Geschäfte der Kommission werden geben.
von einem Sekretariat geführt.
§6
(3) Die Kommission hat einschließlich ihres Sekretariats
ihren Sitz in Berlin. Tagesordnung der Kommissionssitzungen
(1) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Leiter
§2 des Sekretariats die Tagesordnung fest.
Aufsicht (2) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung zu erweitern,
Die Rechtsaufsicht der Bundesregierung über die Kom- wenn dies von fünf Mitgliedern der Kommission verlangt
mission wird vom Bundesminister des Innern wahrgenom- oder vom Leiter des Sekretariats für erforderlich gehalten
men. wird.
§7
§3
Übertragung von Entscheidungen an das Sekretariat
Mitglieder der Kommission
(1) Die Kommission kann ihre Befugnisse für Einzelfälle
(1) Die Kommission hat 16 Mitglieder. oder Fallgruppen durch Beschluß auf den Leiter des
(2) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung Sekretariats übertragen.
ihres Amtes unabhängig und an Weisungen nicht gebun- (2) Der Leiter des Sekretariats unterrichtet die Kommis-
den. sion über die Entscheidungen, die auf Grund von Ermäch-
(3) Erforderlich für die Mitgliedschaft in der Kommission tigungen nach Absatz 1 getroffen wurden.
ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 des Bun-
deswahlgesetzes. Mitglieder der Bundesregierung oder §8
der Regierung eines Landes, Mitglieder des Bundesver- Eilentscheidungen
fassungsgerichts, Berufsrichter oder Bedienstete des
Sekretariats der Kommission können nicht Mitglieder der (1) Entscheidungen der Kommission, die keinen Auf-
Kommission sein. schub dulden und nicht erst in einer Kommissionssitzung
getroffen werden können, können vom Vorsitzenden im
(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission aus, beruft die Benehmen mit dem Leiter des Sekretariats getroffen wer-
Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers des den.
Innern im Benehmen mit dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages ein neues Mitglied. (2) Die Kommission ist in ihrer nächsten Sitzung über
diese Entscheidungen zu unterrichten.
§4
§9
Vorsitz der Kommission
Aufgaben des Sekretariats
Die Bundesregierung beruft aus dem Kreis der Mitglie-
der der Kommission einen Vorsitzenden und bis zu zwei (1) Das Sekretariat bereitet die Entscheidungen der
stellvertretende Vorsitzende. Kommission vor und führt sie aus.
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Der Leiter des Sekretariats vertritt die Kommission mission zu ergehen haben, kann die Kommission mit der
gerichtlich. Treuhandanstalt vereinbaren, welche Behörde die notwen-
digen Ermittlungen anstellt und einen Entscheidungsvor-
§ 10
schlag erarbeitet. Die jeweilige Verantwortlichkeit wird
Zusammenarbeit mit der Treuhandanstalt hiervon nicht berührt. ·
( 1) Das Sekretariat unterrichtet die Treuhandanstalt dar- (3) Im Bereich der treuhänderischen Vermögensverwal-
über, welche Parteien und ihnen verbundene Organisatio- tung kann die Kommission für bestimmte Gruppen von
nen, juristische Personen und Massenorganisationen in Maßnahmen jederzeit widerrufbar das al_lgemeine Einver-
den Anwendungsbereich der §§ 20 a und 20 b des Partei- ständnis erklären.
engesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom
21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9 S. 66) in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 904) fallen
§ 11
und welche Vermögenswerte unter treuhänderischer Ver-
waltung stehen. Inkrafttreten
(2) In den Tätigkeitsbereichen, in denen Entscheidun- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gen der Treuhandanstalt im Einvernehmen mit der Korn- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 5. 91 Achtundzwanzig_~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 3865 (106 13. 6. 91) 27. 6, 91
96-1-2-20
3. 6. 91 fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugver-
fahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechsel-
verfahren für Abflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrs-
landeplatzes) 3865 (106 13. 6 . 91) 27. 6. 91
96-1-2-82
~er ich t i g u n g der Einhundertvierzehnten Verordnung zur
Anderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 3917 (108 15. 6. 91)
7400-1
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991 1245
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 18. Juni 1991
Tag I n h a It Seite
19. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-
organisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen ........................ , . . . . . . . . . . . . . 726
19. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726
19. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 727
22. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
22. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-
organisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . . 728
23. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
7. 5. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des deutsch-schweizerischen
Abkommens über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . 729
7. 5. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der -Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Soziale
Sicherheit des Königreichs Spanien über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der
Krankenversicherung ......................................................·. . . . . . . . . 729
7. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung von Instituten
für Kultur und wissenschaftlich-technologische Information . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
7. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . 736
21. 5. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinko.mmens zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . ·.. . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . . . . 738
21. 5. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-
graphische Organisation .............................•..........·. . . . . . • • . . . . . . . . • . . . . 738
27. 5. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 739
27. 5. 91 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge .... , . . . . . . . . . . . . . . . 739
27. 5. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7% .
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Vermeidung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung - VerpackV)
Vom 12. Juni 19q1
Auf Grund des§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 - umweltgefährdend entsprechend § 3a Abs. 2 des
Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 des Abfallgesetzes vom 27. August Chemikaliengesetzes
1986 (BGBI. 1 S. 1410) verordnet die Bundesregierung sind, wie Pflanzenschutz-, Desinfektions- oder Schäd-
nach Anhörung der beteiligten Kreise:
lingsbekämpfungsmittel, Lösemittel, Säuren, Laugen,
Mineralöle oder Mineralölprodukte;
2. die auf Grund anderer Rechtsvorschriften besonders
Abschnitt 1 entsorgt werden müssen.
Abfallwirtschaftliche Ziele, §3
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1 (1) Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind
Abfallwirtschaftliche Ziele 1. Transportverpackungen:
(1) Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die Fässer, Kanister, Kisten, Säcke einschließlich Paletten,
stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzu- Kartonagen, geschäumte Schalen, Sehrumpffolien und
stellen. ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transport-
verpackungen sind und die dazu dienen, Waren auf
(2) Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermei- dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber vor Schä-
den, daß Verpackungen den zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit
1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des des Transports verwendet werden.
Füllgutes und auf das zur Vermarktung unmittelbar 2. Verkaufsverpackungen:
notwendige Maß beschränkt werden, geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllun-
2. so beschaffen sein müssen, daß sie wiederbefüllt wer- gen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen,
den können, soweit dies technisch möglich und zumut- Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen,
bar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen oder ähn-
Vorschriften ist, liche Umhüllungen, die vom Endverbraucher zum
Transport oder bis zum Verbrauch der Waren ver-
3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen
wendet werden. Verkaufsverpackungen im Sinne der
für eine Wiederbefüllung nicht vorliegen.
Verordnung sind auch Einweggeschirr und Einweg-
bestecke.
§2
3. Umverpackungen:
Anwendungsbereich
Blister, Folien, Kartonagen oder ähnliche Umhüllungen,
(1) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt, wer die dazu bestimmt sind, als zusätzliche Verpackung um
gewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh- Verkaufsverpackungen
men oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich a) die Abgabe von Waren im Wege der Selbstbedie-
des Abfallgesetzes nung zu ermöglichen oder
1. Verpackungen oder Erzeugnisse herstellt, aus denen b) die Möglichkeit des Diebstahls zu erschweren oder
unmittelbar Verpackungen hergestellt werden (Herstel- zu verhindern oder
ler) oder
c) überwiegend der Werbung zu dienen.
2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittel-
bar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in (2) Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung
Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, sind geschlossene und überwiegend geschlossene
in Verkehr bringt (Vertreiber). Behältnisse wie Beutel, Dosen, Flaschen, Kartons,
Schläuche aus Materialien jeder Art für flüssige Lebens-
(2) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der mittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Versandhandel. Bedarfsgegenständegesetzes, die zum Verzehr als Ge-
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine tränke bestimmt sind, ausgenommen Joghurt und Kefir.
Anwendung auf Verpackungen (3) Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung
1 . mit Resten oder Anhaftungen von Stoffen oder Zuberei- sind Behältnisse, die nach Gebrauch einer mehrfachen
tungen, die erneuten Verwendung zum gleichen Zweck zugeführt
werden.
- gesundheitsgefährdend entsprechend § 1 Nr. 6 bis
15 der Verordnung über die Gefährlichkeitsmerk- (4) Als Einzugsgebiet des Herstellers oder Vertreibers
male von Stoffen und Zubereitungen nach dem Che- ist das Gebiet des Landes anzusehen, in dem die Waren in
mikaliengesetz oder Verkehr gebracht werden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991 1235
(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist der barer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurückzunehmen.
Käufer, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht Diese Verpflichtung beschränkt sich auf Verpackungen der
mehr weiter veräußert. Art, Form und Größe und auf Verpackungen solcher
Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2
beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Ver-
Abschnitt 11 packungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr
bringt.
Rücknahme- und Verwertungspflichten
(1 a) Der Versandhandel ist verpflichtet, gebrauchte Ver-
kaufsverpackungen ohne Kosten für den Endverbraucher
§ 4
zurückzunehmen, zum Beispiel durch geeignete Rück-
Rücknahmepflichten gabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endver-
für Transportverpackungen braucher. In der Warensendung und in den Katalogen ist
auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen.
Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportver-
packungen nach Gebrauch zurückzunehmen und einer (2) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von
erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung Vertreibern nach Absatz 1 zurückgenommenen Verpak-
außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen, kungen zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung
es sei denn, der Endverbraucher verlangt die Übergabe oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffent-
der Waren in der Transportverpackung; in diesem Fall lichen Abfallentsorgung zuzuführen. Diese Verpflichtung
gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufs- beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und
verpackungen entsprechend. Verpackungen, die sowohl Größe sowie auf Verpackungen solcher Waren, welche die
als Transportverpackung als auch als Verkaufsverpackung jeweiligen Hersteller und Vertreiber in Verkehr bringen.
verwendet werden, sind als Verkaufsverpackung zu
behandeln. (3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1, 1 a und 2 entfal-
len für solche Hersteller und Vertreiber, die sich an einem
System beteiligen, das flächendeckend im Einzugsgebiet
§5
des nach Absatz 1 verpflichteten Vertreibers eine regelmä-
Rücknahmepflichten ßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim
für Umverpackungen Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers in
ausreichender Weise gewährleistet und die im Anhang zu
(1) Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten,
dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt. Die-
sind verpflichtet, bei der Abgabe der Waren an Endver-
ses System ist auf vorhandene Sammel- und Verwer-
braucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem
tungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften,
Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur
Verkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum Ent- in deren Bereich es eingerichtet wird, abzustimmen. Die
Abstimmung ist Voraussetzung für die Feststellung nach
fernen und zur kostenlosen Rückgabe der Umverpackung
.Satz 6. Die Belange der entsorgungspflichtigen Körper-
zu geben, es sei denn, der Endverbraucher verlangt die
schaften sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die
Übergabe der Ware in der Umverpackung; in diesem Fall
gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufs- entsorgungspflichtigen Körperschaften können die Über-
verpackungen entsprechend. nahme beziehungsweise Mitbenutzung der Einrichtungen,
die für die Sammlung und Sortierung von Materialien der
(2) Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst im Anhang zu dieser Verordnung genannten Art erforder-
entfernt, muß er an der Kasse durch deutlich erkennbare lich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Daß
und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, daß der End- ein solches System flächendeckend eingerichtet ist, stellt
verbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Ver- die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landes-
kaufsstelle gehörenden Gelände die Möglichkeit hat, die behörde oder die von ihr bestimmte Behörde auf Antrag
Umverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen durch Allgemeinverfügung fest, die öffentlich bekannt-
und zurückzulassen. zugeben ist. Die Freistellung nach Satz. 1 wird vom Zeit-
punkt der öffentlichen Bekanntmachung an wirksam. Wird
(3) Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle der Antrag vor dem 1. Januar 1993 gestellt, so genügt für
oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände die Freistellung bis zum 1 . März 1993 der Nachweis, daß
geeignete Sammelgefäße zur Aufnahme der Umverpak- ein System eingerichtet ist, das eine regelmäßige Erfas-
kungen für den Endverbraucher gut sichtbar und gut sung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endver-
zugänglich bereitzustellen. Dabei ist eine Getrennthaltung braucher oder in der Nähe des Endverbrauchers gewähr-
einzelner Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies leistet.
ohne Kennzeichnung möglich ist. Der Vertreiber ist ver-
pflichtet, Umverpackungen einer erneuten Verwendung (4) Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung
oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffent- nach Absatz 3 Satz 6 widerrufen, sobald und soweit sie
lichen Abfallentsorgung zuzuführen. feststellt, daß die im Anhang zu dieser Verordnung
genannten Anforderungen nicht eingehalten werden. Sie
macht den Widerruf ebenfalls öffentlich bekannt. Sie kann
§6 den Widerruf auf bestimmte Stoffarten beschränken,
Rücknahmepflichten soweit nur für diese die im Anhang zu dieser Verordnung
für Verkaufsverpackungen genannten Erfassungs-, Sortierungs- und Verwertungs-
quoten nicht erreicht werden. § 6 Abs. 1, 1 a und 2 findet
(1) Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Endverbraucher am ersten Tage des auf die Bekanntmachung des Wider-
gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder in unmittel- rufs folgenden sechsten Kalendermonats Anwendung.
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(5) Der Versandhandel wird von seiner Verpflichtung nicht unter den im Jahre 1991 im Einzugsgebiet bestehen-
nach Absatz 1 a frei, wenn er sich an den nach Absatz 3 den ·Anteil, unabhängig davon aber insgesamt im Gel-
Satz 1 eingerichteten Systemen beteiligt. tungsbereich des Abfallgesetzes nicht unter 72 vom Hun-
dert sinkt; bei Mehrwegverpackungen für pasteurisierte
Konsummilch beträgt der entsprechende Anteil 17 vom
Hundert. Die Bundesregierung entscheidet drei Jahre
Abschnitt III
nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die notwend_ige
Rücknahme- und Pfanderhebungspflichten Erhöhung und Differenzierung der Mehrweganteile.
für Getränkeverpackungen sowie für Verpackungen (3) Die Bundesregierung gibt die nach Absatz 2 erhebli-
für Wasch- und Reinigungsmittel chen Mehrwegverpackungsanteile jeweils bis zum 30. Juni
und Dispersionsfarben jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt. Ist danach der
Anteil der Mehrwegverpackungen unter die in Absatz 2
§7 genannten Vomhundertsätze gesunken, so wird zu dem
ersten Tage des auf die Bekanntmachung folgenden sech-
Pfanderhebungspflicht sten Kalendermonats eine erneute Erhebung über die
für Getränkeverpackungen nach Absatz 2 erheblichen Mehrwegverpackungsanteile
Vertreiber, welche flüssige Lebensmittel in Getränkever- durchgeführt. Auch diese Erhebung wird im Bundesanzei-
packungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, mit ger bekanntgemacht. Liegt auch bei dieser erneuten Erhe-
einem Füllvolumen ab 0,2 1abgeben, sind verpflichtet, von bung der Anteil der Mehrwegverpackungen unter den in
ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von 0,50 DM ein- Absatz 2 genannten Vomhundertsätzen, findet § 7 vom
schließlich Umsatzsteuer je Getränkeverpackung zu erhe- ersten Tage des auf die letzte Bekanntmachung folgenden
ben. Für Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sechsten Kalendermonats Anwendung.
sind, beträgt das Pfand mindestens 0,50 DM einschließlich
Umsatzsteuer; ab einem Füllvolumen von .1,5 1 ist ein § 10
Pfand von mindestens 1,00 DM einschließlich Umsatz-
steuer zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Beschränkung
Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den der Rücknahme- und Pfanderstattungspflichten
Endverbraucher zu erheben. Das Pfand ist jeweils bei Vertreiber in einem Einzugsgebiet, in dem die §§ 7 und 8
Rücknahme der Verpackungen (§ 6 Abs. 1 und 2) zu Anwendung finden, können die Rücknahme und die
erstatten. Pfanderstattung für solche Verpackungen verweigern, r:lie
aus Einzugsgebieten stamm.en, in denen eine Freistellung
§8 nach § 6 Abs. 3 erfolgt ist. Zur Unterscheidung können sie
Pfanderhebungspflichten für Verpackungen ihre Verpackungen zusammen mit Pfandmarken aus-
von Wasch- und Reinigungsmitteln geben oder auf andere Weise kenntlich machen.
sowie von Dispersionsfarben
§ 7 gilt entsprechend für Verpackungen
Abschnitt IV
1. für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2
Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes mit Ordnungswidrigkeiten,
einem Füllvolumen ab 0,2 1, ausgenommen Weichver- Übergangs- und Schlußbestimmungen
packungen und kartongestützte Weichverpackungen.
in denen Wasch- oder Reinigungsmittel zum Nachfül-
§ 11
len in Verkehr gebracht werden,
Beauftragung Dritter
2. für Dispersionsfarben mit einer Füllmasse ab 2 kg. In
diesem Falle beträgt das Pfand 2,00 DM. Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung der
in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedie-
§9 nen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstat-
tung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfol-
Befreiung von Rücknahme- und Pfandpflichten gen.
- Schutz der Mehrwegsysteme
§ 12
(1) Die §§ 7 und 8 finden keine Anwendung, sofern im
Einzugsgebiet des letzten Vertreibers ein System nach § 6 Ordnungswidrigkeiten
Abs. 3 eingerichtet ist und die für die Abfallwirtschaft Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr Abfallgesetzes handelt, -wer vorsätzlich oder fahrlässig
bestimmte Behörde dies durch Allgemeinverfügung fest-
gestellt hat. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. 1. entgegen § 4 Transportverpackungen nicht nach
Gebrauch zurücknimmt oder nicht einer erneuten Ver-
(2) Für Verpackungen für die Getränke Bier, Mineral- wendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb
wasser, Quellwässer, Tafelwässer, Trinkwässer und Heil- der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt,
wässer, Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure, Frucht-
2. entgegen § 5 Abs. 1 Umverpackungen nicht entfernt
säfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und Erfrischungs-
und dem Endverbraucher auch keine Gelegenheit
getränke ohne Kohlensäure, Wein (ausgenommen Perl-,
zum Entfernen von Umverpackungen gibt,
Schaum-, Wermut- und Dessertweine) gilt die Freistellung
nach Absatz 1 nur solange, wie der Anteil für Mehrwegver- 3. entgegen § 5 Abs. 2 die dort bezeichneten Hinweise
packungen dieser Getränke im jeweiligen Einzugsgebiet nicht gibt,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991 1237
4. entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht gut § 13
sichtbar oder gut zugänglich bereitstellt, Inkrafttreten
5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Umverpackungen nicht
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der§§ 5 bis 10 und
einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Ver-
des § 12 Nr. 2 bis 8 am 1. Dezember 1991 in Kraft. § 5
wertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung
und § 12 Nr. 2, 3, 4 und 5 treten am 1. April 1992, § 6
zuführt,
Abs. 1, 1 a, 2, 4 und 5 sowie die §§ 7 bis 9 und § 12
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 treten am 1. Januar 1993 in Kraft. § 6 Abs. 3
Verkaufsverpackungen nicht zurücknimmt, und der Anhang zu § 6 Abs. 3 und § 10 treten am Tage
6 a. entgegen§ 6 Abs. 1 a gebrauchte Verkaufsverpackun- nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
gen nicht zurücknimmt,
§ 14
7. entgegen§ 6 Abs. 2 Satz 1 zurückgenommene Ver-
kaufsverpackungen nicht einer erneuten Verwendung Außerkrafttreten
oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der Die Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhe-
öffentlichen Abfallentsorgung zuführt oder bung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen vom
8. entgegen§ 7, auch in Verbindung mit§ 8, ein Pfand 20. Dezernber 1988 (BGBI. 1 S. 2455) tritt am 1„ Januar
nicht erhebt oder nicht erstattet. 1993 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Anhang
(zu § 6 Abs. 3)
Die zuständige Behörde trifft die Feststellung nach § 6 Abs. 3, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. Allgemeine Anforderungen
Es ist mit geeigneten Systemen sicherzustellen, daß Verpackungen beim Endverbraucher (Holsysteme) oder in der
Nähe des Endverbrauchers durch Container oder andere geeignete Sammelbehältnisse (Bringsysteme) oder durch eine
Kombination beider Systeme erfaßt und anschließend sortiert und stofflich verwertet werden. Dabei sind die bestehen-
den Systeme der kommunalen Gebietskörperschaften einzubeziehen. Mit den Systemen nach Satz 1 sind die nach
- Ziffer II festgelegten Erfassungsquoten,
- Ziffer III festgelegten Sortierungsquoten und die nach
- Ziffer IV festgelegten Anforderungen an die Wertstoffverwertung
zu erreichen.
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1, Quantitative Anforderungen an Erfassungssysteme
Es müssen im Jahresmittel im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 4) vom Antragsteller mindestens folgende tatsächlich erfaßte
Anteile, jeweils bezogen auf das gesamte Aufkommen an Verpackungsmaterialien im Einzugsgebi.et in Gewichtsprozent
nachgewiesen werden:
am 1. Januar 1993
Material
Glas 60 %
Weißblech 40 %
Aluminium 30 %
Pappe, Karton 30 %
Papier 30 %
Kunststoff 30 %
Verbunde 20 %
In der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1995 gelten die für die einzelnen Verpackungsmaterialien angegebenen
Quoten als erfüllt, wenn mindestens 50 % der insgesamt anfallenden Verpackungsmaterialien tatsächlich erfaßt werden.
Ab 1. Juli 1995 sind für die einzelnen Verpackungsmaterialien folgende Anteile nachzuweisen:
Material
Glas 80 %
Weißblech 80 %
Aluminium 80 %
Pappe, Karton 80 %
Papier 80 %
Kunststoff 80 %
Verbunde 80 %
Die Bundesregierung gibt alle drei Jahre, erstmals bis zum 31. August 1992, auf der Grundlage geeigneter Erhebungen,
bezogen auf das jeweilige Einzugsgebiet, das auf jeden Einwohner im Mittel entfallende Aufkommen an gebrauchten
Verpackungen, aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien und Pro-Kopf-Verbrauch, im Bundesanzeiger bekannt.
Der Nachweis der tatsächlich erfaßten Anteile· ist 1993 und 1994 vom Antragsteller bis zum 1. März des jeweiligen
Jahres, ab 1995 bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, auf der Grundlage der Einwohnerstatistik für das
Einzugsgebiet(§ 3 Abs. 4) und des von der Bundesregierung bekanntgemachten Pro-Kopf-Aufkommens an gebrauchten
Verpackungen zu erbringen.
111. Quantitative Anforderungen an Sortieranlagen
Von den im Einzugsgebiet(§ 3 Abs. 4) erfaßten Verpackungen müssen im Jahresmittel mindestens folgende Stoffarten
in stofflich verwertbarer Qualität in Gewichtsprozent aussortiert werden:
Material am 1 . Januar 1993 am 1. Juli 1995
Glas 70 % 90 %
Weißblech 65 % 90 %
Aluminium 60 % 90 %
Pappe, Karton 60 % 80 %
Papier 60 % 80 %
Kunststoff 30 % 80 %
Verbunde 30 % 80 %
Die Sortierungsquoten sind vom Antragsteller in überprüfbarer Form zu den in Ziffer II genannten Terminen nachzu-
weisen.
Stofflich nicht verwertbare Sortierreste sind den Trägern der öffentlichen Abfallentsorgung als Gewerbeabfall zu
überlassen.
Als stofflich nicht verwertbare Sortierreste gelten nur Stoffe, die
- nicht mit Hilfe manueller oder maschineller Sortierung in stofflich verwertbare Fraktionen zerlegt werden können,
- durch andere als die ursprünglichen Füllgüter oder durch verpackungsfremde Stoffe verschmutzt oder kontaminiert
sind,
- keine Verpackungsbestandteile sind.
IV. Anforderungen an die Wertstoffverwertung
Die nach Ziffer III aussortierten Wertstoffmengen sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Der Antragsteller hat in
überprüfbarer Form zu den in Ziffer II genannten Terminen Nachweise zu erbringen, daß eine stoffliche Verwertung der
aussortierten Wertstoffe gewährleistet ist.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991 1239
Achte Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 13. Juni 1991
Auf Grund des§ 4 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 350) verordnet der Bundes-
minister der Finanzen:
Artikel 1
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 379) wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 1 Nr. 2 und in § 15 Abs. 1 wird jeweils der Betrag „810 Deutsche
Mark" durch den Betrag „ 1 235 Deutsche Mark" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juni 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Landwlrtschaftsförderungsverordnung
Vom 13. Juni 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen
Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435) verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen:
Artikel 1
§ 2 a der Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1
S. 1472), die durch die Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2 a
Für die Jahre 1990 und 1991 beträgt der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft genannte einheitliche Betrag je Hektar
der landwirtschaftlich genutzten Fläche jeweils 90 Deutsche Mark."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juni 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991 1241
fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 13. Juni 1991
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 die Verordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2827),
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 wird die Anlage um folgende Positionen ergänzt:
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des „Blsoprolol
Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und seine Salze
vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert worden ist, in
Febuprol
Verbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanz-
lers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Meclofenaminsäure
Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem und ihre Salze
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für - zur Anwendung bei Tieren -
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung Somatorelin
des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungs- und seine Salze
pflicht: Zinkoxid
zur oralen Anwendung bei Menschen
Artikel 1 - ausgenommen in Tagesdosen bis zu 25 mg Zink-".
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
Artikel 2
mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juni 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 13. Juni 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs- A 9/ Berliner Ring (Abzweig Leipzig/ Autobahndrei-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- E 51 eck Potsdam) bis Anschlußstelle München-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der Schwabing
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 A 10 Berliner Ring
(BGBI. 1 S. 700) geändert worden ist, verordnet der
Bundesminister für Verkehr: A 13/ Abzweig Lübbenau/Autobahndreieck Lübbe-
E 55 nau - bis Abzweig Dresden/Autobahndreieck
Dresden
Artikel 1
A 13/ Autobahnkreuz Schönefeld bis Abzweig Lüb-
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBI. 1 E 36/ benau/Autobahndreieck Lübbenau
S. 774), zuletzt geändert durch die Verordnung vom E 55
21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt ge-
ändert: A 45 von Anschlußstelle Dortmund-Süd über West-
hofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis
Seligenstädter Dreieck
1. Die Aufzählung der Streckenverbote in § 1 Abs. 2 wird
wie folgt gefaßt: - A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Auto-
bahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck
„A 1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West über
Hockenheim
Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis
Anschlußstelle Wildeshausen-West und von A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahn-
Bremer Kreuz bis Anschlußstelle Rade, von kreuz Herrenberg
Buchholzer Dreieck bis Horster Dreieck A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching
A 2J von Autobahnkreuz Oberhausen bis Berlin bis Anschlußstelle Oberschleißheim
E 30 (Abzweig Magdeburg/Autobahndreieck Werder) A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle
A3 von Oberhausener Kreuz über Autobahndrei- - Reischen hart
eck Heumar bis Anschlußstelle Köln-Königs- A 99 von Autobahndreieck München-Feldmoching
forst, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter über Autobahnkreuz München-Nord bis Auto-
Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg bahnkreuz München-Brunnthal
A 4/ Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahndrei- A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschluß-
E 40 eck Heumar und vom Kirchheimer Dreieck bis stelle Blumenthal
Dresden (Abzweig Dresden/Autobahndreieck
Dresden) A 831 von Anschlußstelle Stuttgart-Vaihingen bis
Autobahnkreuz Stuttgart
A5 von Hattenbacher Dreieck über Frankfurt,
Karlsruhe bis Anschlußstelle Offenburg A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle
Waltenhofen
A6 von Anschlußstelle Schwetzingen-Hockenheim
bis Autobahnkreuz Weinsberg A 995 von Anschlußstelle Sauerlach bis Autobahn-
kreuz München-Brunnthal
A7 von Anschlußstelle T arp bis Anschlußstelle
Hamburg-Schneisen-Nord von Abzweig A 250 E 22 Stralsund bis Selmsdorf
(Nördlich des Horster Dreiecks) über Horster E 251 Greifswald bis Berlin".
Dreieck, Hannover, Kassel, Hattenbacher Drei-
eck, Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz 2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherigen Num-
Ulm/Elchingen und Autobahnkreuz Allgäu bis mern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
zum Anschluß an B 309
A-8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschluß- Artikel 2
stelle München-West und von Anschlußstelle
München-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Reichenhall Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juni 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den ~0. Juni 1991 1243
Verordnung
über die Einrichtung und das Verfahren der Unabhängigen Kommission
zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR
(Parteivermögenskommissionsverordnung - PVKV)
Vom 14. Juni 1991
Auf Grund der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A §5
Abschnitt III Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes Sitzungen der Kommission
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1150) (1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Er ist zur
verordnet die Bundesregierung: Einberufung verpflichtet,. wenn dies fünf Mitgfieder der
Kommission verlangen oder der Leiter des Sekretariats
§ 1 dies für erforderlich hält.
Einrichtung und Aufgaben der Kommission (2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Anlage II (3) Vertreter der Treuhandanstalt sowie des Bundesmi-
Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertra- nisteriums des Innern können an jeder Kommissionssit-
ges vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1150) zung teilnehmen. Der Bundesminister des Innern beteiligt
besteht die Unabhängige Kommission zur Überprüfung bei Bedarf Vertreter weiterer Bundesministerien an den
des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen Sitzungen der Kommission.
der Deutschen Demokratischen Republik.
(4) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung
(2) Die laufenden Geschäfte der Kommission werden geben.
von einem Sekretariat geführt.
§6
(3) Die Kommission hat einschließlich ihres Sekretariats
ihren Sitz in Berlin. Tagesordnung der Kommissionssitzungen
(1) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Leiter
§2 des Sekretariats die Tagesordnung fest.
Aufsicht (2) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung zu erweitern,
Die Rechtsaufsicht der Bundesregierung über die Kom- wenn dies von fünf Mitgliedern der Kommission verlangt
mission wird vom Bundesminister des Innern wahrgenom- oder vom Leiter des Sekretariats für erforderlich gehalten
men. wird.
§7
§3
Übertragung von Entscheidungen an das Sekretariat
Mitglieder der Kommission
(1) Die Kommission kann ihre Befugnisse für Einzelfälle
(1) Die Kommission hat 16 Mitglieder. oder Fallgruppen durch Beschluß auf den Leiter des
(2) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung Sekretariats übertragen.
ihres Amtes unabhängig und an Weisungen nicht gebun- (2) Der Leiter des Sekretariats unterrichtet die Kommis-
den. sion über die Entscheidungen, die auf Grund von Ermäch-
(3) Erforderlich für die Mitgliedschaft in der Kommission tigungen nach Absatz 1 getroffen wurden.
ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 des Bun-
deswahlgesetzes. Mitglieder der Bundesregierung oder §8
der Regierung eines Landes, Mitglieder des Bundesver- Eilentscheidungen
fassungsgerichts, Berufsrichter oder Bedienstete des
Sekretariats der Kommission können nicht Mitglieder der (1) Entscheidungen der Kommission, die keinen Auf-
Kommission sein. schub dulden und nicht erst in einer Kommissionssitzung
getroffen werden können, können vom Vorsitzenden im
(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission aus, beruft die Benehmen mit dem Leiter des Sekretariats getroffen wer-
Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers des den.
Innern im Benehmen mit dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages ein neues Mitglied. (2) Die Kommission ist in ihrer nächsten Sitzung über
diese Entscheidungen zu unterrichten.
§4
§9
Vorsitz der Kommission
Aufgaben des Sekretariats
Die Bundesregierung beruft aus dem Kreis der Mitglie-
der der Kommission einen Vorsitzenden und bis zu zwei (1) Das Sekretariat bereitet die Entscheidungen der
stellvertretende Vorsitzende. Kommission vor und führt sie aus.
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Der Leiter des Sekretariats vertritt die Kommission mission zu ergehen haben, kann die Kommission mit der
gerichtlich. Treuhandanstalt vereinbaren, welche Behörde die notwen-
digen Ermittlungen anstellt und einen Entscheidungsvor-
§ 10
schlag erarbeitet. Die jeweilige Verantwortlichkeit wird
Zusammenarbeit mit der Treuhandanstalt hiervon nicht berührt. ·
( 1) Das Sekretariat unterrichtet die Treuhandanstalt dar- (3) Im Bereich der treuhänderischen Vermögensverwal-
über, welche Parteien und ihnen verbundene Organisatio- tung kann die Kommission für bestimmte Gruppen von
nen, juristische Personen und Massenorganisationen in Maßnahmen jederzeit widerrufbar das al_lgemeine Einver-
den Anwendungsbereich der §§ 20 a und 20 b des Partei- ständnis erklären.
engesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom
21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9 S. 66) in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 904) fallen
§ 11
und welche Vermögenswerte unter treuhänderischer Ver-
waltung stehen. Inkrafttreten
(2) In den Tätigkeitsbereichen, in denen Entscheidun- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gen der Treuhandanstalt im Einvernehmen mit der Korn- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
29. 5. 91 Achtundzwanzig_~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 3865 (106 13. 6. 91) 27. 6, 91
96-1-2-20
3. 6. 91 fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Zweiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von An- und Abflugver-
fahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Bayreuth sowie von VFR/IFR-Wechsel-
verfahren für Abflüge von der Startbahn 06 dieses Verkehrs-
landeplatzes) 3865 (106 13. 6 . 91) 27. 6. 91
96-1-2-82
~er ich t i g u n g der Einhundertvierzehnten Verordnung zur
Anderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz - 3917 (108 15. 6. 91)
7400-1
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991 1245
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 18. Juni 1991
Tag I n h a It Seite
19. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-
organisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen ........................ , . . . . . . . . . . . . . 726
19. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726
19. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 727
22. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
22. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-
organisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . . 728
23. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
7. 5. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des deutsch-schweizerischen
Abkommens über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . 729
7. 5. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der -Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Soziale
Sicherheit des Königreichs Spanien über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der
Krankenversicherung ......................................................·. . . . . . . . . 729
7. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die gegenseitige Errichtung von Instituten
für Kultur und wissenschaftlich-technologische Information . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
7. 5. 91 Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . 736
21. 5. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinko.mmens zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . ·.. . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . . . . 738
21. 5. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-
graphische Organisation .............................•..........·. . . . . . • • . . . . . . . . • . . . . 738
27. 5. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 739
27. 5. 91 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge .... , . . . . . . . . . . . . . . . 739
27. 5. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7% .
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1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen und Richtlinien des Rates betreffend die Agrarstatistik -
infolge der Herstellung der deutschen Einheit L 107/11 27. 4. 91
29. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1082/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3812/90 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von
Portugal betreffenden E H M - L i z e n z e n L 108/29 30. 4. 91
30. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1107/91 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3596/90 zur Festsetzung der Quali-
tätsnormen für Pf i r sich e und N e kt a r i n e n L 110/63 1. 5. 91
30. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1108/91 der Kommission zur Festlegung der
Qualitätsnormen für A p r i kosen L 110/67 1. 5. 91
30. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1109/91 der Kommission zur Einführung von
Sondermaßnahmen für die Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991 /92 zur
Bewilligung der Erzeugerbeihilfe für O I i v e n ö I in Portugal L 110/71 1. 5. 91
30. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1110/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 mit Durchführungsbestimmungen für die
vorübergehenden landwirtschaftlichen Einkommensbeihilfen L 110/72 1. 5. 91
2. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1120/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3816/90 mit Vorschriften für die Anwendung des
ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Erzeug-
nisse des Schweinefleischsektors L 111/27 3. 5. 91
2. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1121/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 mit Vorschriften für die Anwendung des
ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Erzeug-
nisse des Eier- und G ef I ü g elf I e i sc hsektors L 111/28 3. 5. 91
3. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1157/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Bi II i g butt er und
die Gewährung einer Beihife für Butter und Butter fett für die Her-
stellung vo_!"\ Backwaren , Speiseeis und anderen Lebensmitteln
sowie zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 112/57 4. 5. 91
3. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1158/91 der Kommission über qen Ankauf von
M a g er m i Ich p u I ver durch die Interventionsstellen im Ausschrei-
bungsverfahren L 112/65 4. 5. 91
6. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1171 /91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1991 L 114/20 7. 5. 91
6. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1172/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 470/91 über eine zeitweilige Aussetzung der
Beitrittsausgleichsbeträge für Futter weich w e i z e n L 114/22 7. 5. 91
6. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1180/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsbestimmungen für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von S pi r i tu o s e n L 115/5 8. 5. 91
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991 1247
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1181/91 der Kommission mit zusätzlichen
Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus
(EHM) im Handel mit Tomaten , Sa tat, End i v i e Es k a r i o 1,
Karotten, Artischocken, Melonen, Aprikosen, Pfirsi-
c h e n und E r d b e e r e n zwischen Spanien und der Gemeinschaft in
ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 115/8 8. 5. 91
6. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1182/91 der Kommission zur Festsetzung der
Interventionsschwellen für B I u m e n k o h 1, Pf i r s i c h e , N e kt a r i -
nen, Zitronen und Äpfel im Wirtschaftsjahr 1991/92 L 115/11 8. 5. 91
6. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1183/91 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für K i r s c h e n L 115/13 8. 5. 91
6. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1184/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Regelung der Beihilfenregelung für die portugiesi-
schen G et r e i d eerzeuger L 115/15 8. 5. 91
Andere Vorschriften
23. 4. 91 Verordnung (EWG} Nr. 1034/91 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Videokassetten mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 106/15 26. 4. 91
25. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1036/91 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugos:awien L 106/26 26. 4. 91
25. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1037/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3102 80 00 mit
Ursprung in Bulgarien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 106/28 26. 4. 91
22. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1051/91 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Espadrilles mit Ursprung in der Volksrepublik China L 107/1 27. 4. 91
25. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1056/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 107/10 27. 4. 91
26. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1059/91 der Kommission über die im Jahr 1991
anwendbaren Restzölle im Rahmen des stufenweisen Abbaus entspre-
chend der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals L 107/14 27. 4. 91
29. 4. 91 Verordnung (EWG} Nr. 1115/91 q_es Rates zur Einführung endgültiger
Antidumpingzölle im Rahmen der Uberprüfung der Antidumpingmaßnah-
men gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien L 111 /1 30. 4. 91
23. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1118/91 der Kommission zur Änderung der mit
der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates über die gemeinsame
Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
festgelegten Höchstmengen L 111/11 30. 4. 91
29. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1134/91 des Rates über die zolltarifliche Behand-
lung von Waren mit Ursprung in den besetzten Gebieten bei der Ein-
fuhr in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3363/86 L 112/1 4. 5. 91
29. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1135/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3729/90 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingen~en für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Agypten, Algerien, Marokko und Tunesien L 112/6 4. 5. 91
30. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1140/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 112/16 4. 5. 91
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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30. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1141/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 112/17 4. 5. 91
30. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1142/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 112/19 4. 5. 91
3. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1155/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Waren der Kategorie Nr. 6 (lfd. Nummer 40.0060)
mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 112/54 4. 5. 91
3. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1156/91 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 159 (lfd. Num-
mer 42.1590) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 112/56 4. 5. 91
6. 5. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1176/91 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 114/27 7. 5. 91
18.4.91 Verordnung (EWG) Nr. 1177/91 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die
Fischerei vor der Küste Mauretaniens für die Zeit vom 1. August 1990 bis
zum 31. Juli 1993 L 117/1 10. 5. 91
Be ri eh ti g u ng der Verordnung (EWG) Nr. 371/91 der Kommission vom
1.4. Februar 1991, zur Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren von Diammoniumhydrogenorthophosphat
des KN-Codes 3105 30 00 mit Ursprung in dritten Ländern (ABI. Nr. L 43
vom 16. 2. 1991) L 107/52 27. 4. 91
Berichtigung der Verqrdnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission vom
22. Dezember 1987 zur Anderung verschiedener Rechtsakte im Sektor
Milch und Milcherzeugnisse infolge der Einführung der Kombinierten
Nomenklatur, insbesondere Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 (ABI. Nr. L
28 vom 1.2.1988) L 108/35 30. 4. 91
Berichtigung der_,Verordnung (EWG) Nr. 886/91 der Kommission vom
10. April 1991 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 mit
Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im
Zuckersektor (ABI. Nr. L 90 vom 11.4.1991) L 108/35 30. 4. 91