Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991 1223
Verordnung
zur Aufhebung von kraftfahrzeugsteuerlichen Sondervorschriften
Vom 7. Juni 1991
Auf Grund des § · 15 Abs. 1 Nr. 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), der durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die §§ 9a und 10 Abs. 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), das zuletzt durch das
Gesetz vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2906) geändert worden ist, werden
a~fgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
Vom 10. Juni 1991
Auf Grund des Artikels 2 der 3. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung
vom 6. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1001) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-
verordnung Eisenbahn in der seit dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 31. Juli 1985 in Kraft getretene Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom
22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1560),
2. die am 27. August 1986 in Kraft getretene 1. Eisenbahn-Gefahrgutänderungs-
verordnung vom 21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347),
3. die am 1. Januar 1988 in Kraft getretene 2. Eisenbahn-Gefahrgutänderungs-
verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862),
4. die am 1. Juli 1990 in Kraft getretene 3. Eisenbahn-Gefahrgutänderungs-
verordnung vom 6. Juni 1990 (BGBI. I _S. 1001 ).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 3 Abs. 1, 2 und 5, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter vom 6. August 1975 (BGBL I S. 2121) in Verbindung mit § 17
der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 827),
zu 2. des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August
1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundes-
minister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1S. 1918) und
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80),
zu 3. und 4. des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des
§ 1O Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1
der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigun-
gen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985
(BGBI. 1 S. 1918).
Bonn, den 10. Juni 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991 1225
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)
§ 1 5. sind behördlich anerkannte Sachverständige, soweit in
Grundregel der Anlage nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, die von den Eisenbahnen bestimmten und von den
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr- nach § 9 zuständigen Stellen anerka~nnten Personen.
licher Güter mit Eisenbahnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-
(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter rungen.
unterliegt den Vorschriften, die in der Anlage zu dieser
Verordnung über die ganze Seite sowie links vom mittleren §3
Trennungsstrich abgedruckt sind. Zulassung zur Beförderung
(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt (1) Gefährliche Güter dürfen mit Eisenbahnen nur be-
den Regeln der Ordnung für die internationale Eisenbahn- fördert werden, wenn sie nach der Anlage zur Beförderung
beförderung gefährlicher Güter (RIO-Regeln) - Anlage I zu zugelassen sind. Der Absender darf gefährliche Güter dem
Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Beförderer nur übergeben, wenn sie zur Beförderung
Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Überein- zugelassen sind; soweit gefährliche Güter im kombinierten
kommen) (BGBI. 1985 II S. 666) -, deren amtliche Über- Ladungsverkehr befördert werden, hat der Absender
setzung in deutscher Sprache sich aus den in der Anlage anhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob die Güter
zu dieser Verordnung über die ganze Seite sowie rechts zur Beförderung zugelassen sind. Der Beförderer ist in
vom mittleren Trennungsstrich abgedruckten Vorschriften allen Fällen verpflichtet; anha-nd der Beförderungspapiere
ergibt. Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Ver- zu prüfen, ob die gefährlichen Güter zur Beförderung
ordnung für grenzüberschreitende Beförderungen nur, zugelassen sind.
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-
(4) Folgende Vorschriften der Anlage gelten in der für rungen.
innerstaatliche Beförderungen anzuwendenden Fassung
auch für grenzüberschreitende Beförderungen: §4
Randnummer 1/1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, Sicherheitspflichten
Randnummer 1/2 Abs. 3, (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-
Randnummer 1O Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, ten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren
Randnummer. 1513 Satz 2, Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines
Randnummer 1606 Satz 2, Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu hal-
Randnummer 1800 Abs. 5 Satz 2 (Anhang VIII), ten.
Anhang X Abs. 1.7.3.8 und (2) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum
Anhang XI Abs. 1.7.3.8. Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpacken läßt
oder selbst verpackt, muß die Vorschriften über
§2 1. die Verpackung nach der Anlage Klassen 1 bis 6.2, 8
und 9, jeweils Abschnitte A.1 und 2 der Beförderungs-
Begriffsbestimmungen vorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils
(1) Im Sinne dieser Verordnung Nummer 2,
1. sind gefährliche Güter die in der Anlage Rand- 2. das zusammenpacken nach der Anlage Klassen 1 bis
nummer 1 Abs. 3 und 4 beschriebenen Güter, 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3 der Beförderungs-
vorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils
2. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der
Nummer 6,
Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebs-
weise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen 3. die Kennzeichnung nach der Anlage Klassen 1 bis 6.2,
Bahnen besonderer Bauart, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.4 der Beförderungsvor-
schriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils
3. ist Beförderer die Eisenbahn,
Nummer 8,
4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Fracht-
beachten.
vertrag abschließt; in Fällen, in denen der Beförderer
für eigene Zwecke gefährliche Güter befördert, gilt er (3) Die Zusammenladeverbote der Anlage Klassen 1 bis
selbst als Absender, 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt E der Beförderungs-
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
vorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils (4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen, so
Nummer 7, sind vom Beförderer oder, wenn der Absender sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Wider-
die Versandstücke verlädt, von diesem zu beachten. rufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten
Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän-
(4) Wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregel- kung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren
mäßigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung frei- herausstellen. Ausnahmen dürfen höchstens für die Dauer
werden, freizuwerden drohen oder wenn sie abhanden von drei Jahren zugelassen werden.
gekommen sind, ist dies den vom Beförderer - bei Eisen-
bahnen des nichtöffentlichen Verkehrs den von der Auf- (5) Für die Streitkräfte und die Vollzugspolizei des Bun-
sichtsbehörde - bestimmten Stellen, erforderlichenfalls des und der Länder sowie die Kampfmittelräumdienste der
auch den Feuerwehr- und Polizeidienststellen unverzüg- Länder sind Ausnahmen nach Absatz 1 zuzulassen,
lich zu melden. Liegt der eingetretene Schaden im Stück- soweit Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben
gutverkehr unter 200, - DM, kann von einer Meldung oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung dies er-
abgesehen werden, es sei denn, daß es sich um Stoffe der fordern. Absatz 2 Nr. 2 ist anzuwenden.
Klasse 1 oder 7 handelt oder der Vorfall von Bedeutung für
die Sicherheit der Beförderung ist. Der Beförderer hat (6) Die für den Bereich der Bundeseisenbahnen zu-
die Ursachen der ihm gemeldeten Unfälle und Unregel- gelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der
mäßigkeiten zu untersuchen. Zur Meldung sind der Absen- übrigen Eisenbahnen; die von den Ländern zugelassenen
der oder der Empfänger verpflichtet, wenn sie von Unfällen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Bundes-
oder Unregelmäßigkeiten Kenntnis erhalten. minister für Verkehr auch für den Bereich der Bundes-
eisenbahnen, sofern das die Ausnahme erteilende Bun-
(5) Der Empfänger kann mit einer Anweisung nach§ 75 desland nicht etwas anderes bestimmt.
Abs. 6 der Eisenbahn-Verkehrsordnung bestimmen, daß
das Gut an einen Dritten ausgeliefert wird; in diesem Falle §6
hat der Dritte die Pflichten des Empfängers zu erfüllen. Baumusterzulassung
von Tankcontainern und Kesselwagen
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für grenzüberschrei-
tende Beförderungen; jedoch ist für die Kennzeichnung Tankcontainer sind nach dem Verfahren der Anlage
nach Absatz 2 Nr. 3 der Absender verantwortlich. Anhang X Abs. 1.4 und Kesselwagen nach dem Verfahren
der Anlage Anhang XI Abs. 1.4 zuzulassen. Die Zulassung
wird für ein Baumuster erteilt. In der Zulassung muß
§5
bestimmt werden, für welche gefährlichen Güter der
Ausnahmen Tankcontainer oder der Kesselwagen verwendet werden
darf. Die Baumusterzulassung ist zu erteilen, wenn das
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann für den Bereich
Baumuster des Tankcontainers den Anforderungen der
der Bundeseisenbahnen, die nach Landesrecht zustän-
Anlage Anhang X oder das Baumuster des Kesselwagens
digen Behörden können für den Bereich der übrigen Eisen-
den Anforderungen der Anlage Anhang XI entspricht. Die
bahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für
Baumusterzulassung kann außer nach den Vorschriften
bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verord-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden,
nung zulassen.
soweit dies zur Abwehr der von der Beförderung gefähr-
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn licher Güter ausgehenden Gefahren nach § 2 Abs. 1 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter er-
1 . der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
forderlich ist. Sie kann unter den gleichen Voraussetzun-
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder
gen inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung erlassen
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und
oder mit einer Auflage oder mit dem Vorbehalt der nach-
2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer
nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren er- Auflage versehen werden.
forderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Tech-
nik entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvor- §7
kehrungen nicht dem Stand von Wissenschaft und Zeitweiliger Aufenthalt von Versandstücken
Technik, so muß die Zulassung der Ausnahme im
Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar (1 ) Bei zeitweiligem Aufenthalt von gefährlichen Gütern
angesehen werden können. im Verlauf der Beförderung hat der Beförderer dafür zu
sorgen, daß an Belade-, Umlade- und Entladestellen Auf-
(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist schriften und Gefahrzettel auf den Versandstücken sicht-
bei Abweichungen von der Anlage vom Antragsteller ein bar sind. Die Zusammenladeverbote nach der Anlage
Gutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter, für Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt Eder Beförde-
Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beför- rungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13,
derung gefährlicher Güter zusammenhängenden Fragen jeweils Nummer 7, gelten sinngemäß.
vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 zweiter
Halbsatz müssen in diesem Gutachen auch die verblei- (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-
benden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß rungen.
begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme §8
im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar Überwachung
angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage
weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlan- (1) Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
gen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere unterliegt der Überwachung durch die in § 9 bestimmten
Gutachten selbst anfordern. zuständigen Behörden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991 1227
(2) Wenn der Verdacht besteht, daß ein gefährliches radioaktive Stoffe nach den vom Bundesminister für
Gut unter Außerachtlassung der Vorschriften dieser Ver- Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Tech-
ordnung aufgegeben worden ist, muß der Beförderer die nischen Richtlinien für die Überwachung der Fer-
Sendung prüfen oder durch einen Sachverständigen prü- tigung von Verpackungen zur Beförderung ge-
fen lassen; er muß die erforderlichen Maßnahmen treffen, fährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften
wenn Verstöße gegen diese Verordnung festgestellt beziehen, und
werden. d) die Überwachung der Fertigung zulassungspflichti-
ger Versandstücke für radioaktive Stoffe sowie
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für grenzüber-
deren erstmalige und wiederkehrende Prüfung
schreitende Beförderungen.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
4. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven
§9
Stoffen und die Zulassung der Muster von Versand-
Zuständigkeiten stücken für radioaktive Stoffe das Bundesamt für
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Ver- Strahlenschutz;
ordnung obliegt, soweit in der Anlage nichts anderes 5. die Genehmigung der Beförderung bestimmter explosi-
bestimmt ist, im Bereich der Bundeseisenbahnen der ver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nach der
Deutschen Bundesbahn, im Bereich der übrigen Eisen- Anlage Randnummer 102 Abs. 9, die Festlegung der
bahnen den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Verpackung nach Randnummer 103 Abs. 5 Methoden
E 102, E 103, E 138 und E 146 und die Zuordnung von
(2) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage Anhang X Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 nach Anhang 1
ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Randnummer 1101 Abs. 5 die Bundesanstalt für
und zuständige Behörde im Sinne der Anlage Anhang XI Materialforschung und -prüfung, für den militärischen
das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.). Bereich das Bundesinstitut für chemisch-technische
Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und
(3) Zuständig sind für Beschaffung (BICT).
1. die Baumusterzulassung von Tankcontainern die (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüber-
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und schreitende Beförderungen.
für die Baumusterzulassung von Kesselwagen das
Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.);
2. a) die Bauartprüfung und -zulassung von Verpackun- § 10
gen nach der Anlage Anhang V Randnummer 1550 Bußgeldvorschriften
Abs. 1 und die Baumusterprüfung nach der Anlage
Randnummer 5 Satz 2 das Bundesbahn-Zentralamt ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und
Minden (Wesf.) und die Bundesanstalt für Material- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung
forschung und -prüfung; sie können die Bauart- gefährlicher Güter handelt, wer bei innerstaatlichen oder
prüfung von Herstellern oder Verwendern einer Ver- grenzüberschreitenden Beförderungen vorsätzlich oder
packung oder von sonstigen Prüfstellen anerken- fahrlässig ·
nen. Das Verfahren richtet sich nach den vom 1 . als Absender entgegen
Bundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt
a) § 3 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz, auch in Verbin-
bekanntgegebenen Richtlinien über die Bauartprü-
dung mit Absatz 2, gefährliche Güter zur Beförde-
fung, die Erteilung der Kennzeichnung und die
rung übergibt,
Zulassung von Verpackungen für die Beförderung
gefährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften b) § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Absatz 6,
beziehen. Die Zuständigkeit gilt auch für die Bauart- Zusammenladeverbote nicht beachtet,
prüfung und -zulassung von Großpackmitteln (IBC) c) § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6,
nach der Anlage Anhang VI Randnummern 1602 nicht oder nicht rechtzeitig meldet,
und 1603;
d) der Anlage Randnummer 1/1, auch in Verbindung
b) Überwachung der Fertigung von Verpackungen mit § 1 Abs. 4, der Sendung ein Beförderungspapier
nach der Anlage Anhang V Randnummer 1550 nicht, nicht wie vorgeschrieben ausgefüllt oder nicht
Abs. 3 und von Großpackmitteln (IBC) nach der mit den vorgeschriebenen Bescheinigungen oder
Anlage Anhang VI Randnummern 1602 und 1603 Vermerken beigibt,
Abs. 6 die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung; e) der Anlage Randnummer 1O Abs. 2 Satz 1 , auch in
Verbindung mit § 1 Abs. 4, an Wagen oder Contai-
3. a) die Prüfung und Zulassung radiaktiver Stoffe in nern die dort vorgeschriebenen Zettel nicht anbringt
besonderer Form, oder
b) die Prüfung der Muster von zulassungspflichtigen f) der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1
Versandstücken für radioaktive Stoffe nach den bis 4, 5 Satz 1 die Vorschriften über die Kennzeich-
vom Bundesminister für Verkehr bekanntgegebe- nung der Kesselwagen oder Tankcontainer nicht
nen Richtlinien, die sich auf diese Vorschriften beachtet oder
beziehen,
2. als Reisender entgegen der Anlage Randnummer 2
c) die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen Abs. 4 gefährliche Güter als Reisegepäck zur Beförde-
bei der Fertigung prüfpflichtiger Versandstücke für rung aufgibt oder
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. als Beförderer entgegen 2. als Absender
a) § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, a) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Beförde-
gefährliche Güter befördert, rung von anderen als den in der Baumusterzulas-
sung nach § 6 Satz 3 bestimmten gefährlichen
b) § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Absatz 6,
Zusammenladeverbote nicht beachtet, Gütern verwendet oder
b) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Beförde-
c) § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht
dafür sorgt, daß bei zeitweiligem Aufenthalt Auf- rung weiterer gefährlicher Güter derselben Klasse
schriften oder Gefahrzettel sichtbar sind oder verwendet, obwohl die Voraussetzungen der An-
Zusammenladeverbote' beachtet werden, lage Anhang X Abs. 1. 7.2.1 Satz 1 oder Anhang XI
Abs. 1.7.2.1 Satz 1 nicht erfüllt sind, oder
d) der Anlage Randnummer 1/2 Abs. 3, auch in Verbin-
dung mit § 1 Abs. 4, nicht sicherstellt, daß sein mit 3. als Betroffener einer im Rahmen
der Beförderung gefährlicher Güter befaßtes Perso- a) einer Ausnahmezulassung nach, § 5,
nal über die bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten
b) einer Baumusterzulassung nach § 6 Satz 6 oder
zu treffenden Maßnahmen unterrichtet ist oder
c) einer Erklärung nach der Anlage Anhang X
e) der Anlage Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1, auch in
Abs. 1.7.2.1 oder Anhang XI Abs. 1.7.2.1
Verbindung mit§ 1 Abs. 4, an den Wagen die dort
vorgeschriebenen Zettel nicht anbringt oder erteilte,n vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
4. als Empfänger einer Sendung mit gefährlichen Gütern (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 2 Satz 1
oder als Dritter auf Grund einer Empfängeranweisung Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
nach § 4 Abs. 5 entgegen Güter handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförderun-
gen vorsätzlich oder fahrlässig als Absender entgegen
a) § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6,
nicht oder nicht rechtzeitig meldet, 1. der Anlage Anhang X Abs. 1.7.2 Satz 1 erster HaJbsatz
oder der Anlage Anhang XI Abs. 1 .7 .2 Satz 1 erster
b) der Anlage Randnummer 10 Abs. 2 Satz 2, auch Halbsatz Tanks mit anderen als den zugelassenen
in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Zettel nach der Ent- gefährlichen Gütern füllt oder
ladung nicht entfernt oder
2. der Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 2 Buch-
c) der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 5 stabe a an den Versandstücken. die vorgeschriebenen
Satz 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht da- Gefahrzettel nicht anbringt.
für sorgt, daß die nach der Anlage Anhang VIII Rand-
nummer 1800 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1 vorgeschrie- (4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
bene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist, oder widrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind im· Bereich
der Deutschen Bundesbahn die Bundesbahndirektionen
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung zuständig.
mit Absatz 6, eine dort aufgeführte Vorschrift über das
Verpacken oder zusammenpacken nicht beachtet oder
§ 11
6. als Befüller Übergangsvorschriften
a) eines Tankcontainers entgegen der Anlage Anhang X
Gefährliche Güter der Klassen 1 (bisher Klassen 1 a, 1 b
Abs. 1.7.3.8, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, die
und 1 c), 7 und 9 dürfen bei innerstaatlichen Beförderun-
in den Absätzen 1.7.3.1 bis 1.7.3.4 oder
gen bis zum 30. Juni 1990 nach den am 31 . Dezember
b) eines Kesselwagens entgegen der Anlage Anhang XI 1989 geltenden Vorschriften der Gefahrgutverordnung
Abs. 1.7.3.8, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, die Eisenbahn verpackt und gekennzeichnet sowie im Fracht-
in den Absätzen 1.7.3.1 bis 1.7.3.4 brief bezeichnet sein; die Randnummern 1571 und 1755
vorgeschriebenen höchstzulässigen Füllungsgrade bleiben unberührt. Im Frachtbrief hat der Absender in
überschreitet oder diesen Fällen bei der Bezeichnung der Güter nach der
Abkürzung „GGVE" das Wort „alt" einzutragen.
7. als Hersteller entgegen der Anlage Anhang V Rand-
nummer 1513 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1
Abs. 4, an Verpackungen oder entgegen Anhang VI § 12
Randnummer 1606 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 1
Anwendung anderer Vorschriften
Abs. 4, an Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung
anbringt. (1 ) Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
(2) Insbesondere bleiben in der jeweils geltenden Fas-
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,
sung unberührt:
wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich oder
fahrlässig 1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565),
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 oder der Anlage Randnum-
2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
mer 19 Abs. 2, 3 oder 4, diese jeweils in Verbindung mit
20. April 1961 (BGBI. 1 S. 444),
Absatz 7, eine dort aufgeführte Vorschrift über das
Verpacken, Zusammenpacken oder Kennzeichnen 3. das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
nicht beachtet oder machung vom 7. April 1986 (BGBI. 1 S. 577),
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991 1229
4. das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1 und die auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverord-
S. 1410), nungen,
5. das Chemikaliengesetz vom 16. September 1980 10. die Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 1718), (BGBI. 1 S. 184) und
6. das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. März 1951 11. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom
(BGBI. 1 S. 225, 438), 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229).
7. das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1 § 13
S. 1529), Berlin-Klausel
8. das Gesetz über Umweltstatistiken in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1 (gegenstandslos)
s. 311),
9. das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 § 14
(BGBI. 1 S. 1505) ( 1nkrafttreten, Au ßerkrafttreten)
Anlage*)
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt.
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil t
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 23. Mai 1991
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht:
Die Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1345) tritt hinsichtlich des in
ihrer Anlage 1 aufgeführten amtlichen Gewährzeichens der staatlichen Milch-
absatzbehörde von Malta außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 1006).
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom) lnkrafttretens
Seite (Nr.
21. 5. 91 Einhundertvierzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 3409 (94 24. 5. ·91) 25. 5. 91
7400·1
8. 5. 91 Verordnung PR Nr. 1/91 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 63/50 über einen Preisausgleich für die eisenverbrau-
chende Wirtschaft in West-Berlin 3461 (96 28. 5. 91) 29. 5. 91
neu: 720-11-22
16. 5. 91 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest zur vorübergehenden Abweichung
von der Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung
Emsmündung - Signalgebung für die Straßenklappbrücke
Leerort (Jann-Berghaus-Brücke) 3509 (97 29. 5. 91) 1. 6. 91
9511·26
22. 5. 91 Verordnung Nr. 5/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3509- (97 29. 5. 91) 10. 6. 91
9500-4-6-4
31. 5. 91 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertariford-
nung 3725 (102 7. 6. 91) 8. 6. 91
9519·5
31. 5. 91 Zehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 3725 (102 7. 6. 91) 8. 6. 91
9515·13
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil t
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 23. Mai 1991
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht:
Die Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1345) tritt hinsichtlich des in
ihrer Anlage 1 aufgeführten amtlichen Gewährzeichens der staatlichen Milch-
absatzbehörde von Malta außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 1006).
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom) lnkrafttretens
Seite (Nr.
21. 5. 91 Einhundertvierzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 3409 (94 24. 5. ·91) 25. 5. 91
7400·1
8. 5. 91 Verordnung PR Nr. 1/91 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 63/50 über einen Preisausgleich für die eisenverbrau-
chende Wirtschaft in West-Berlin 3461 (96 28. 5. 91) 29. 5. 91
neu: 720-11-22
16. 5. 91 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest zur vorübergehenden Abweichung
von der Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung
Emsmündung - Signalgebung für die Straßenklappbrücke
Leerort (Jann-Berghaus-Brücke) 3509 (97 29. 5. 91) 1. 6. 91
9511·26
22. 5. 91 Verordnung Nr. 5/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3509- (97 29. 5. 91) 10. 6. 91
9500-4-6-4
31. 5. 91 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertariford-
nung 3725 (102 7. 6. 91) 8. 6. 91
9519·5
31. 5. 91 Zehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 3725 (102 7. 6. 91) 8. 6. 91
9515·13
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
Vom 5. Juni 1991
Auf Grund der §§ 14, 19, 19d Abs. 2 und § 25 des 4a. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „soll prüfen"
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt- durch die Worte „muß prüfen" ersetzt.
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet
die Bundesregierung und auf Grund des § 17 des
5. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Chemikaliengesetzes sowie § 23 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- ,,(1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefundschrift-
machung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die lich festzuhalten und
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
1. den Untersuchten über den Untersuchungs-
befund sowie
Artikel 1
2. auf Verlangen der zuständigen Behörde die für
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 den medizinischen Arbeitsschutz zuständige
(BGBI. 1 S. 1470), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Stelle über den Untersuchungsbefund, soweit es
Verordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790), wird wie sich um die Konzentration eines Stoffes oder sei-
folgt geändert: nes Umwandlungsproduktes im Körper oder die
dadurch ausgelöste Abweichung eines biologi-
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 3" schen Indikators von seiner Norm handelt,
durch die Angabe ,,§ 3a" ersetzt. zu unterrichten."
2. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
6. § 41 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes
,,§ 41
aufgeführten Stoffe und Zubereitungen mit Aus-
nahme der in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Chemikalien- Chemikaliengesetz-Anzeige
gesetzes genannten Lebensmittel, Futtermittel Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7
und Zusatzstoffe,". des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
3. § 9 wird wie folgt geändert: 1. entgegen § 11 Abs. 7,
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Holzwerk- 2. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II
stoffe (Spanplatten, beschichtete Spanplatten, Nr. 1.2.2 Abs. 1, 2 oder 3 oder Anhang III Nr. 3.2
Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten)" Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Nummer 5.2.3 Abs. 1
durch die Worte „Beschichtete oder unbeschich- Satz 1 oder Abs. 2 oder Anhang IV Nr. 2.4.2.3
tete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
Furnierplatten und Faserplatten)" ersetzt. Absatz 3; oder
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 3. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2
eingefügt: eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
„Satz 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich oder nicht rechtzeitig erstattet."
zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in
den Verkehr gebracht werden, sofern sicher- 7. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gestellt ist, daß sie nach der Beschichtung die in
Satz 1 genannte Ausgleichskonzentration ein- a) Nummer 1 b wird wie folgt gefaßt:
halten." „ 1 b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Anhang III Nr. 2.3.2 nicht dafür sorgt, daß
Waschräume mit Duschen zur Verfügung
„Absatz 3 Satz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn gestellt werden,".
Möbel die in Absatz 3 genannte Ausgleichs-
konzentration bei einer Ganzkörperprüfung ein- b) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:
halten." „2a. entgegen§ 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz
die ermittelten Werte nicht, nicht richtig,
3a. In § 13 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „Die be- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit-
standene Prüfung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit teilt,". .
§ 3 Abs. 1" durch die Worte „Eine Anerkennung oder
ein Zeugnis nach" ersetzt.
8. Dem § 45 werden folgende Absätze angefügt:
4. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 5 und 8" ,,(16) Wer Dichlormethan oder seine Zubereitungen
durch die Angabe ,,§ 3 Nr. 7 und 1O" ersetzt. in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991 1219
15. Juni 1991 an nach den Vorschriften der Dritten 11 a. In Anhang V (Liste der Vorsorgeuntersuchungen)
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung werden
vom 5. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1218) kennzeichnen.
a) in der Getahrstoff-Spalte zum Gefahrstoff
Vor dem 15. Juni 1991 in den Verkehr gebrachtes
„Benzo(a)pyren" der Fußnotenhinweis „2)" und
Dichlormethan und seine Zubereitungen dürfen noch
der Tabelle folgende Fußnote angefügt:
bis zum 15. Dezember 1991 nach den bis zum
14. Juni 1991 geltenden Vorschriften gekennzeich- ,,2) Als Bezugssubstanz für krebserzeugende polycyclische aro-
matische Kohlenwasserstoffe (PAH) in Pyrolyseprodukten
net sein. aus organischem Material.",
(17) Bis zum 1. Oktober 1992 gelten Personen als b) in der Gefahrstoff-Spalte die Gefahrstoffe „Teere"
sachkundig, wenn sie vor dem 15. Juni 1991 der- und „Teeröle in Bitumen" sowie hierzu in den
artige Arbeiten durchgeführt haben und über eine Spalten „erste Nachuntersuchung" und „weitere
mindestens zweijährige Praxis verfügen." Nachuntersuchungen" jeweils die Zahlenanga-
ben „24-36" gestrichen.
9. Anhang I wird wie folgt geändert:
12. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) In Textziffer 1.1.2.1 wird die Angabe ,,§ 3 Nr. 3"
durch die Angabe ,,§ 3a" ersetzt. a) In der Liste eingestufter gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen werden die laufenden Nummern
b) In den Textziffern 1.1.2.1.1 Abs. 1 Satz 1 und 21, 96, 143, 186, 193, 393, 799, 879, 1067 und
1.1.2.1.2 Abs. 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 16 1234 gestrichen.
Abs. 3" durch die Angabe ,,§§ 16a und 16b"
ersetzt. b) In der liste eingestufter gefährlicher Stoffe' und
Zubereitungen wird in der laufenden Nummer
c) In den Textziffern 1.1.2.1.1 Abs. 2 und 1.1.2.4.1 1598 die Stoffbezeichnung „Chrom(IV)-Säure"
Abs. 1 werden jeweils die Worte „ChemG durch die Stoffbezeichnung „Chrom(Vl)-Säure"
Anmelde- und PrüfnachweisV" durch die Worte ersetzt.
,, Prüfnachweisverordnung" ersetzt. c) In der Liste der eingestuften gefährlichen Stoffe
d) In Textziffer 1.1 .2.1 .1 Abs. 1 Satz 2 wird die und Zubereitungen werden die Angaben bei der
Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,§§ 9 und 9a" laufenden Nummer 459 wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In der Spalte 5 „Kennziffer für R-Sätze" wird
die Angabe „20" durch die Angabe „40"
e) In Textziffer 1.1.2.1.1 Abs. 2 Satz 1 wird die
ersetzt.
Angabe ,,§§ 7 und 9" durch die Angabe ,,§§ 7, 9
und 9a" ersetzt. bb) In der Spalte 6 „Kennziffer für S-Sätze" wird
die Angabe „24" durch die Angaben „23-24/
f) In den Textziffern 1.1.2.1 .2 Abs. 3 Satz 2 und 25-36/37" ersetzt.
2.3.2.1 Abs. 11 werden jeweils die Worte ,,§ 4
Abs. 2 ChemG Anmelde- und PrüfnachweisV"
durch die Worte,,§ 2 Abs. 4 und 5 Prüfnachweis- Artikel 2
verordnung" ersetzt. Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) wird wie
10. Anhang II wird wie folgt geändert: folgt geändert:
a) In Textziffer 1.1 Abs. 4 wird das Wort „wasserlös- In Anhang 1 Abschnitt II wird Nummer 10.2 Abs. 2 wie folgt
lichen" gestrichen. gefaßt:
b) In Textziffer 1.2.2 Abs. 3 werden die Worte ,,(2) Muster und Proben sind solange aufzubewahren,
„Abbruch- oder Sanierungsarbeiten" durch die wie deren Qualität bei einer Aufbewahrung nach dem
Worte „Abbruch-, Sanierungs- oder Instandset- Stand von Wissenschaft und Technik eine Auswertung
zungsarbeiten" ersetzt. zuläßt, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der in Ab-
satz 1 genannten Frist."
c) In Textziffer 1.2.2 Abs. 3 werden nach Satz 1
folgende Sätze angefügt:
Artikel 2a
„Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt
vor, wenn sachkundige Personen beschäftigt wer- Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-
den. Der Nachweis der Sachkunde wird erbracht Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbe-
durch die erfolgreiche Teilnahme an einem grenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof-
behördlich anerkannten Sachkundelehrgang." fen - 2. BlmSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2694) wird wie folgt geändert:
d) In Textziffer 1.3.1.3 Abs. 4 Satz 1 wird nach den
Worten „Materialien aus" das Wort „Gebäuden," Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
eingefügt. ,,(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Zusatz-
stoffe, die vor Inkrafttreten der Verordnung als krebserzeu-
11. In Anhang IV Nr. 2.4.2.2 Abs. 10 und Nr. 2.4.2.4 gend eingestuft worden sind, bis zum 31. Dezember 1992
Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Zitat „Nummer 2.3 eingesetzt werden. Werden Zusatzstoffe nach dem Inkraft-
Abs. 9" durch das Zitat „Nummer 2.3 Abs. 1O" treten der Verordnung als krebserzeugend eingestuft, dür-
ersetzt. fen sie abweichend von Absatz 1 Satz 2 noch bis zum
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Ablauf von einem Jahr nach Bekanntgabe im Bundes- treten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung
arbeitsblatt eingesetzt werden." im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3 Artikel 4
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
den Text der Gefahrstoffverordnung in der vom lnkraft- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
\
\
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991 1221
Verordnung
,.
über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser
Vom 6. Juni 1991
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 2. für neue Schiffe, die für die Beförderung von mehr als
Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der 1o Personen, aber nicht mehr als 50 Personen zuge-
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), lassen sind;
' Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 des
3. für vorhandene Schiffe, die für die Beförderung von
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221), und des mehr als 1O Personen, aber nicht mehr als 50 Perso-
§ 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fas- nen zugelassen sind, ab dem 1. Juli 1997.
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 602) verordnet der Bundesminister für Verkehr: (3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe
1. im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn auf Antrag des
§ 1 Eigentümers oder des Besitzers des Schiffes festge-
Geltungsbereich stellt wird, daß die Anwendung vor dem 1. April 1992
nicht möglich ist;
Diese Verordnung gilt im Küstenmeer der Nordsee und
2. im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und 3, wenn auf Antrag
auf den angrenzenden inneren Gewässern bis zur Grenze
des Eigentümers oder des Besitzers des Schiffes fest-
der Seefahrt.
gestellt wird, daß die Anwendung auf Grund der gerin-
gen Größe oder der besonderen Bauart des Schiffes
§2 nicht möglich ist.
Begriffsbestimmungen
§4
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
Besichtigungen und Zeugnisse
1. ,,übereinkommen" das in London am 4. März 1974 von
der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Inter- (1) Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu
nationale übereinkommen von 1973 zur Verhütung der führen, sowie Binnenschiffe, die in einem Schiffsregister
Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, unter-
von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II liegen, soweit § 3 Anwendung findet, den in Anlage IV
S. 2, 1984 II S. 230), zuletzt geändert durch die in Regel 3 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten
London am 17. Oktober 1989 vom Ausschuß für den Besichtigungen.
Schutz der Meeresumwelt der Internationalen See-
schiffahrts-Organisation gefaßte Entschließung MEPC. (2) Auf Schiffen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 muß das
36 (28) (BGBI. 1991 II S. 525), in Anlage IV Regel 6 des Übereinkommens bezeichnete
Zeugnis an Bord mitgelührt werden.
2. ,,Schiff" ein Schiff im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 des
Übereinkommens, (3) Die in Anlage IV Regel 3 des Übereinkommens
bezeichneten Zulassungen und Besichtigungen, die Aus-
3. ,,neues Schiff" ein Schiff, das mindestens drei Jahre
stellung von Zeugnissen nach Absatz 2 und die Entschei-
nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeliefert wor-
dung über Anträge nach § 3 Abs. 3 obliegen gemäß § 6
den ist,
Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes der See-Berufs-
4. ,,vorhandenes Schiff" ein Schiff, das kein neues Schiff genossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffs-
ist. technik sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland
der Hilfe des Germanischen Lloyd bedient.
(2) Im übrigen gelten die in Artikel 2 des Übereinkom-
mens und die in der Anlage IV Regel 1 des Übereinkom- (4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
mens genannten Begriffsbestimmungen. Sportfahrzeuge und Schiffe der Bundeswehr.
§3
§5
Einleiten von Abwasser
Ordnungswidrigkeiten
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf Abwas- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
ser aus einem Schiff nur nach Maßgabe der Anlage IV Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Regeln 8 und 9 des Übereinkommens und des Absatzes 2 lässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb
eingeleitet werden. Verantwortlicher
(2) Absatz 1 gilt 1. entgegen § 3 Abs. 1 Abwasser einleitet,
1. für Schiffe, die für eine Beförderung von mehr als 2. entgegen § 4 Abs. 2 das vorgeschriebene Zeugnis
50 Personen zugelassen sind; nicht mitführt.
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
1
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung §6
von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf Inkrafttreten
das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, im
übrigen auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
tragen. Kraft.
Bonn, den 6. -Juni 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991 1223
Verordnung
zur Aufhebung von kraftfahrzeugsteuerlichen Sondervorschriften
Vom 7. Juni 1991
Auf Grund des § · 15 Abs. 1 Nr. 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), der durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die §§ 9a und 10 Abs. 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), das zuletzt durch das
Gesetz vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2906) geändert worden ist, werden
a~fgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
Vom 10. Juni 1991
Auf Grund des Artikels 2 der 3. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung
vom 6. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1001) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgut-
verordnung Eisenbahn in der seit dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 31. Juli 1985 in Kraft getretene Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom
22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1560),
2. die am 27. August 1986 in Kraft getretene 1. Eisenbahn-Gefahrgutänderungs-
verordnung vom 21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347),
3. die am 1. Januar 1988 in Kraft getretene 2. Eisenbahn-Gefahrgutänderungs-
verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862),
4. die am 1. Juli 1990 in Kraft getretene 3. Eisenbahn-Gefahrgutänderungs-
verordnung vom 6. Juni 1990 (BGBI. I _S. 1001 ).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 3 Abs. 1, 2 und 5, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter vom 6. August 1975 (BGBL I S. 2121) in Verbindung mit § 17
der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 827),
zu 2. des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August
1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundes-
minister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1S. 1918) und
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80),
zu 3. und 4. des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des
§ 1O Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1
der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigun-
gen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985
(BGBI. 1 S. 1918).
Bonn, den 10. Juni 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991 1225
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)
§ 1 5. sind behördlich anerkannte Sachverständige, soweit in
Grundregel der Anlage nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, die von den Eisenbahnen bestimmten und von den
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr- nach § 9 zuständigen Stellen anerka~nnten Personen.
licher Güter mit Eisenbahnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-
(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter rungen.
unterliegt den Vorschriften, die in der Anlage zu dieser
Verordnung über die ganze Seite sowie links vom mittleren §3
Trennungsstrich abgedruckt sind. Zulassung zur Beförderung
(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt (1) Gefährliche Güter dürfen mit Eisenbahnen nur be-
den Regeln der Ordnung für die internationale Eisenbahn- fördert werden, wenn sie nach der Anlage zur Beförderung
beförderung gefährlicher Güter (RIO-Regeln) - Anlage I zu zugelassen sind. Der Absender darf gefährliche Güter dem
Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Beförderer nur übergeben, wenn sie zur Beförderung
Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Überein- zugelassen sind; soweit gefährliche Güter im kombinierten
kommen) (BGBI. 1985 II S. 666) -, deren amtliche Über- Ladungsverkehr befördert werden, hat der Absender
setzung in deutscher Sprache sich aus den in der Anlage anhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob die Güter
zu dieser Verordnung über die ganze Seite sowie rechts zur Beförderung zugelassen sind. Der Beförderer ist in
vom mittleren Trennungsstrich abgedruckten Vorschriften allen Fällen verpflichtet; anha-nd der Beförderungspapiere
ergibt. Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Ver- zu prüfen, ob die gefährlichen Güter zur Beförderung
ordnung für grenzüberschreitende Beförderungen nur, zugelassen sind.
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-
(4) Folgende Vorschriften der Anlage gelten in der für rungen.
innerstaatliche Beförderungen anzuwendenden Fassung
auch für grenzüberschreitende Beförderungen: §4
Randnummer 1/1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, Sicherheitspflichten
Randnummer 1/2 Abs. 3, (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-
Randnummer 1O Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, ten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren
Randnummer. 1513 Satz 2, Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines
Randnummer 1606 Satz 2, Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu hal-
Randnummer 1800 Abs. 5 Satz 2 (Anhang VIII), ten.
Anhang X Abs. 1.7.3.8 und (2) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum
Anhang XI Abs. 1.7.3.8. Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpacken läßt
oder selbst verpackt, muß die Vorschriften über
§2 1. die Verpackung nach der Anlage Klassen 1 bis 6.2, 8
und 9, jeweils Abschnitte A.1 und 2 der Beförderungs-
Begriffsbestimmungen vorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils
(1) Im Sinne dieser Verordnung Nummer 2,
1. sind gefährliche Güter die in der Anlage Rand- 2. das zusammenpacken nach der Anlage Klassen 1 bis
nummer 1 Abs. 3 und 4 beschriebenen Güter, 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3 der Beförderungs-
vorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils
2. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der
Nummer 6,
Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebs-
weise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen 3. die Kennzeichnung nach der Anlage Klassen 1 bis 6.2,
Bahnen besonderer Bauart, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.4 der Beförderungsvor-
schriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils
3. ist Beförderer die Eisenbahn,
Nummer 8,
4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Fracht-
beachten.
vertrag abschließt; in Fällen, in denen der Beförderer
für eigene Zwecke gefährliche Güter befördert, gilt er (3) Die Zusammenladeverbote der Anlage Klassen 1 bis
selbst als Absender, 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt E der Beförderungs-
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
vorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils (4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen, so
Nummer 7, sind vom Beförderer oder, wenn der Absender sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Wider-
die Versandstücke verlädt, von diesem zu beachten. rufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten
Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän-
(4) Wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregel- kung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren
mäßigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung frei- herausstellen. Ausnahmen dürfen höchstens für die Dauer
werden, freizuwerden drohen oder wenn sie abhanden von drei Jahren zugelassen werden.
gekommen sind, ist dies den vom Beförderer - bei Eisen-
bahnen des nichtöffentlichen Verkehrs den von der Auf- (5) Für die Streitkräfte und die Vollzugspolizei des Bun-
sichtsbehörde - bestimmten Stellen, erforderlichenfalls des und der Länder sowie die Kampfmittelräumdienste der
auch den Feuerwehr- und Polizeidienststellen unverzüg- Länder sind Ausnahmen nach Absatz 1 zuzulassen,
lich zu melden. Liegt der eingetretene Schaden im Stück- soweit Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben
gutverkehr unter 200, - DM, kann von einer Meldung oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung dies er-
abgesehen werden, es sei denn, daß es sich um Stoffe der fordern. Absatz 2 Nr. 2 ist anzuwenden.
Klasse 1 oder 7 handelt oder der Vorfall von Bedeutung für
die Sicherheit der Beförderung ist. Der Beförderer hat (6) Die für den Bereich der Bundeseisenbahnen zu-
die Ursachen der ihm gemeldeten Unfälle und Unregel- gelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der
mäßigkeiten zu untersuchen. Zur Meldung sind der Absen- übrigen Eisenbahnen; die von den Ländern zugelassenen
der oder der Empfänger verpflichtet, wenn sie von Unfällen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Bundes-
oder Unregelmäßigkeiten Kenntnis erhalten. minister für Verkehr auch für den Bereich der Bundes-
eisenbahnen, sofern das die Ausnahme erteilende Bun-
(5) Der Empfänger kann mit einer Anweisung nach§ 75 desland nicht etwas anderes bestimmt.
Abs. 6 der Eisenbahn-Verkehrsordnung bestimmen, daß
das Gut an einen Dritten ausgeliefert wird; in diesem Falle §6
hat der Dritte die Pflichten des Empfängers zu erfüllen. Baumusterzulassung
von Tankcontainern und Kesselwagen
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für grenzüberschrei-
tende Beförderungen; jedoch ist für die Kennzeichnung Tankcontainer sind nach dem Verfahren der Anlage
nach Absatz 2 Nr. 3 der Absender verantwortlich. Anhang X Abs. 1.4 und Kesselwagen nach dem Verfahren
der Anlage Anhang XI Abs. 1.4 zuzulassen. Die Zulassung
wird für ein Baumuster erteilt. In der Zulassung muß
§5
bestimmt werden, für welche gefährlichen Güter der
Ausnahmen Tankcontainer oder der Kesselwagen verwendet werden
darf. Die Baumusterzulassung ist zu erteilen, wenn das
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann für den Bereich
Baumuster des Tankcontainers den Anforderungen der
der Bundeseisenbahnen, die nach Landesrecht zustän-
Anlage Anhang X oder das Baumuster des Kesselwagens
digen Behörden können für den Bereich der übrigen Eisen-
den Anforderungen der Anlage Anhang XI entspricht. Die
bahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für
Baumusterzulassung kann außer nach den Vorschriften
bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verord-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden,
nung zulassen.
soweit dies zur Abwehr der von der Beförderung gefähr-
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn licher Güter ausgehenden Gefahren nach § 2 Abs. 1 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter er-
1 . der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
forderlich ist. Sie kann unter den gleichen Voraussetzun-
sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder
gen inhaltlich beschränkt, mit einer Bedingung erlassen
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und
oder mit einer Auflage oder mit dem Vorbehalt der nach-
2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer
nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren er- Auflage versehen werden.
forderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Tech-
nik entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvor- §7
kehrungen nicht dem Stand von Wissenschaft und Zeitweiliger Aufenthalt von Versandstücken
Technik, so muß die Zulassung der Ausnahme im
Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar (1 ) Bei zeitweiligem Aufenthalt von gefährlichen Gütern
angesehen werden können. im Verlauf der Beförderung hat der Beförderer dafür zu
sorgen, daß an Belade-, Umlade- und Entladestellen Auf-
(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist schriften und Gefahrzettel auf den Versandstücken sicht-
bei Abweichungen von der Anlage vom Antragsteller ein bar sind. Die Zusammenladeverbote nach der Anlage
Gutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter, für Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt Eder Beförde-
Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beför- rungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13,
derung gefährlicher Güter zusammenhängenden Fragen jeweils Nummer 7, gelten sinngemäß.
vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 zweiter
Halbsatz müssen in diesem Gutachen auch die verblei- (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beförde-
benden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß rungen.
begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme §8
im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar Überwachung
angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage
weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlan- (1) Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
gen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere unterliegt der Überwachung durch die in § 9 bestimmten
Gutachten selbst anfordern. zuständigen Behörden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991 1227
(2) Wenn der Verdacht besteht, daß ein gefährliches radioaktive Stoffe nach den vom Bundesminister für
Gut unter Außerachtlassung der Vorschriften dieser Ver- Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Tech-
ordnung aufgegeben worden ist, muß der Beförderer die nischen Richtlinien für die Überwachung der Fer-
Sendung prüfen oder durch einen Sachverständigen prü- tigung von Verpackungen zur Beförderung ge-
fen lassen; er muß die erforderlichen Maßnahmen treffen, fährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften
wenn Verstöße gegen diese Verordnung festgestellt beziehen, und
werden. d) die Überwachung der Fertigung zulassungspflichti-
ger Versandstücke für radioaktive Stoffe sowie
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für grenzüber-
deren erstmalige und wiederkehrende Prüfung
schreitende Beförderungen.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
4. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven
§9
Stoffen und die Zulassung der Muster von Versand-
Zuständigkeiten stücken für radioaktive Stoffe das Bundesamt für
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Ver- Strahlenschutz;
ordnung obliegt, soweit in der Anlage nichts anderes 5. die Genehmigung der Beförderung bestimmter explosi-
bestimmt ist, im Bereich der Bundeseisenbahnen der ver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nach der
Deutschen Bundesbahn, im Bereich der übrigen Eisen- Anlage Randnummer 102 Abs. 9, die Festlegung der
bahnen den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Verpackung nach Randnummer 103 Abs. 5 Methoden
E 102, E 103, E 138 und E 146 und die Zuordnung von
(2) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage Anhang X Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 nach Anhang 1
ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Randnummer 1101 Abs. 5 die Bundesanstalt für
und zuständige Behörde im Sinne der Anlage Anhang XI Materialforschung und -prüfung, für den militärischen
das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.). Bereich das Bundesinstitut für chemisch-technische
Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und
(3) Zuständig sind für Beschaffung (BICT).
1. die Baumusterzulassung von Tankcontainern die (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüber-
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und schreitende Beförderungen.
für die Baumusterzulassung von Kesselwagen das
Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.);
2. a) die Bauartprüfung und -zulassung von Verpackun- § 10
gen nach der Anlage Anhang V Randnummer 1550 Bußgeldvorschriften
Abs. 1 und die Baumusterprüfung nach der Anlage
Randnummer 5 Satz 2 das Bundesbahn-Zentralamt ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und
Minden (Wesf.) und die Bundesanstalt für Material- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung
forschung und -prüfung; sie können die Bauart- gefährlicher Güter handelt, wer bei innerstaatlichen oder
prüfung von Herstellern oder Verwendern einer Ver- grenzüberschreitenden Beförderungen vorsätzlich oder
packung oder von sonstigen Prüfstellen anerken- fahrlässig ·
nen. Das Verfahren richtet sich nach den vom 1 . als Absender entgegen
Bundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt
a) § 3 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz, auch in Verbin-
bekanntgegebenen Richtlinien über die Bauartprü-
dung mit Absatz 2, gefährliche Güter zur Beförde-
fung, die Erteilung der Kennzeichnung und die
rung übergibt,
Zulassung von Verpackungen für die Beförderung
gefährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften b) § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Absatz 6,
beziehen. Die Zuständigkeit gilt auch für die Bauart- Zusammenladeverbote nicht beachtet,
prüfung und -zulassung von Großpackmitteln (IBC) c) § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6,
nach der Anlage Anhang VI Randnummern 1602 nicht oder nicht rechtzeitig meldet,
und 1603;
d) der Anlage Randnummer 1/1, auch in Verbindung
b) Überwachung der Fertigung von Verpackungen mit § 1 Abs. 4, der Sendung ein Beförderungspapier
nach der Anlage Anhang V Randnummer 1550 nicht, nicht wie vorgeschrieben ausgefüllt oder nicht
Abs. 3 und von Großpackmitteln (IBC) nach der mit den vorgeschriebenen Bescheinigungen oder
Anlage Anhang VI Randnummern 1602 und 1603 Vermerken beigibt,
Abs. 6 die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung; e) der Anlage Randnummer 1O Abs. 2 Satz 1 , auch in
Verbindung mit § 1 Abs. 4, an Wagen oder Contai-
3. a) die Prüfung und Zulassung radiaktiver Stoffe in nern die dort vorgeschriebenen Zettel nicht anbringt
besonderer Form, oder
b) die Prüfung der Muster von zulassungspflichtigen f) der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1
Versandstücken für radioaktive Stoffe nach den bis 4, 5 Satz 1 die Vorschriften über die Kennzeich-
vom Bundesminister für Verkehr bekanntgegebe- nung der Kesselwagen oder Tankcontainer nicht
nen Richtlinien, die sich auf diese Vorschriften beachtet oder
beziehen,
2. als Reisender entgegen der Anlage Randnummer 2
c) die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen Abs. 4 gefährliche Güter als Reisegepäck zur Beförde-
bei der Fertigung prüfpflichtiger Versandstücke für rung aufgibt oder
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. als Beförderer entgegen 2. als Absender
a) § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, a) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Beförde-
gefährliche Güter befördert, rung von anderen als den in der Baumusterzulas-
sung nach § 6 Satz 3 bestimmten gefährlichen
b) § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Absatz 6,
Zusammenladeverbote nicht beachtet, Gütern verwendet oder
b) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Beförde-
c) § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht
dafür sorgt, daß bei zeitweiligem Aufenthalt Auf- rung weiterer gefährlicher Güter derselben Klasse
schriften oder Gefahrzettel sichtbar sind oder verwendet, obwohl die Voraussetzungen der An-
Zusammenladeverbote' beachtet werden, lage Anhang X Abs. 1. 7.2.1 Satz 1 oder Anhang XI
Abs. 1.7.2.1 Satz 1 nicht erfüllt sind, oder
d) der Anlage Randnummer 1/2 Abs. 3, auch in Verbin-
dung mit § 1 Abs. 4, nicht sicherstellt, daß sein mit 3. als Betroffener einer im Rahmen
der Beförderung gefährlicher Güter befaßtes Perso- a) einer Ausnahmezulassung nach, § 5,
nal über die bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten
b) einer Baumusterzulassung nach § 6 Satz 6 oder
zu treffenden Maßnahmen unterrichtet ist oder
c) einer Erklärung nach der Anlage Anhang X
e) der Anlage Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1, auch in
Abs. 1.7.2.1 oder Anhang XI Abs. 1.7.2.1
Verbindung mit§ 1 Abs. 4, an den Wagen die dort
vorgeschriebenen Zettel nicht anbringt oder erteilte,n vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
4. als Empfänger einer Sendung mit gefährlichen Gütern (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 2 Satz 1
oder als Dritter auf Grund einer Empfängeranweisung Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
nach § 4 Abs. 5 entgegen Güter handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförderun-
gen vorsätzlich oder fahrlässig als Absender entgegen
a) § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6,
nicht oder nicht rechtzeitig meldet, 1. der Anlage Anhang X Abs. 1.7.2 Satz 1 erster HaJbsatz
oder der Anlage Anhang XI Abs. 1 .7 .2 Satz 1 erster
b) der Anlage Randnummer 10 Abs. 2 Satz 2, auch Halbsatz Tanks mit anderen als den zugelassenen
in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Zettel nach der Ent- gefährlichen Gütern füllt oder
ladung nicht entfernt oder
2. der Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 2 Buch-
c) der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 5 stabe a an den Versandstücken. die vorgeschriebenen
Satz 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht da- Gefahrzettel nicht anbringt.
für sorgt, daß die nach der Anlage Anhang VIII Rand-
nummer 1800 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1 vorgeschrie- (4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
bene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist, oder widrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind im· Bereich
der Deutschen Bundesbahn die Bundesbahndirektionen
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung zuständig.
mit Absatz 6, eine dort aufgeführte Vorschrift über das
Verpacken oder zusammenpacken nicht beachtet oder
§ 11
6. als Befüller Übergangsvorschriften
a) eines Tankcontainers entgegen der Anlage Anhang X
Gefährliche Güter der Klassen 1 (bisher Klassen 1 a, 1 b
Abs. 1.7.3.8, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, die
und 1 c), 7 und 9 dürfen bei innerstaatlichen Beförderun-
in den Absätzen 1.7.3.1 bis 1.7.3.4 oder
gen bis zum 30. Juni 1990 nach den am 31 . Dezember
b) eines Kesselwagens entgegen der Anlage Anhang XI 1989 geltenden Vorschriften der Gefahrgutverordnung
Abs. 1.7.3.8, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, die Eisenbahn verpackt und gekennzeichnet sowie im Fracht-
in den Absätzen 1.7.3.1 bis 1.7.3.4 brief bezeichnet sein; die Randnummern 1571 und 1755
vorgeschriebenen höchstzulässigen Füllungsgrade bleiben unberührt. Im Frachtbrief hat der Absender in
überschreitet oder diesen Fällen bei der Bezeichnung der Güter nach der
Abkürzung „GGVE" das Wort „alt" einzutragen.
7. als Hersteller entgegen der Anlage Anhang V Rand-
nummer 1513 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1
Abs. 4, an Verpackungen oder entgegen Anhang VI § 12
Randnummer 1606 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 1
Anwendung anderer Vorschriften
Abs. 4, an Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung
anbringt. (1 ) Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
(2) Insbesondere bleiben in der jeweils geltenden Fas-
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,
sung unberührt:
wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich oder
fahrlässig 1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565),
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 oder der Anlage Randnum-
2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
mer 19 Abs. 2, 3 oder 4, diese jeweils in Verbindung mit
20. April 1961 (BGBI. 1 S. 444),
Absatz 7, eine dort aufgeführte Vorschrift über das
Verpacken, Zusammenpacken oder Kennzeichnen 3. das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
nicht beachtet oder machung vom 7. April 1986 (BGBI. 1 S. 577),
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991 1229
4. das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1 und die auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverord-
S. 1410), nungen,
5. das Chemikaliengesetz vom 16. September 1980 10. die Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 1718), (BGBI. 1 S. 184) und
6. das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. März 1951 11. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom
(BGBI. 1 S. 225, 438), 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229).
7. das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1 § 13
S. 1529), Berlin-Klausel
8. das Gesetz über Umweltstatistiken in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1 (gegenstandslos)
s. 311),
9. das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 § 14
(BGBI. 1 S. 1505) ( 1nkrafttreten, Au ßerkrafttreten)
Anlage*)
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt.
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil t
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 23. Mai 1991
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht:
Die Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1345) tritt hinsichtlich des in
ihrer Anlage 1 aufgeführten amtlichen Gewährzeichens der staatlichen Milch-
absatzbehörde von Malta außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 1006).
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom) lnkrafttretens
Seite (Nr.
21. 5. 91 Einhundertvierzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 3409 (94 24. 5. ·91) 25. 5. 91
7400·1
8. 5. 91 Verordnung PR Nr. 1/91 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 63/50 über einen Preisausgleich für die eisenverbrau-
chende Wirtschaft in West-Berlin 3461 (96 28. 5. 91) 29. 5. 91
neu: 720-11-22
16. 5. 91 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest zur vorübergehenden Abweichung
von der Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung
Emsmündung - Signalgebung für die Straßenklappbrücke
Leerort (Jann-Berghaus-Brücke) 3509 (97 29. 5. 91) 1. 6. 91
9511·26
22. 5. 91 Verordnung Nr. 5/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3509- (97 29. 5. 91) 10. 6. 91
9500-4-6-4
31. 5. 91 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertariford-
nung 3725 (102 7. 6. 91) 8. 6. 91
9519·5
31. 5. 91 Zehnte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 3725 (102 7. 6. 91) 8. 6. 91
9515·13
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1991 1231
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 25. Mai 1991
Tag Inhalt Seite
30. 4. 91 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Endgültiges Grundkontingent
1991 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 678
7. 5. 91 Verordnung zur Änderung der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679
11. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeits-
organisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
11. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
11. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen Arbeits-
organisation über Schutz und Erleichterungen für Arbe.itnehmervertreter im Betrieb. . . . . . . . . . . . . . . . 681
11. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren . . . . . . . . . . . . . 681
11. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
11. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkun-
gen verursachten Berufsgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
11. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683
12. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung i.m Rahmen der Erschließung des
Arbeitskräftepotentials . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683
16. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs . . . . 684
17. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-
organisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
17. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche .......................................... , . . . . . 686
8. 5. 91 Bekanntmachung der Neufassung der Anhänge 1, II und III zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen 686
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und soostige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstüeke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 70,06 DM (66,56 DM zuzüglich 3,50 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 71,06 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Nr. 15, ausgegeben am 8. Juni 1991
Tag Inhalt Seite
31.5.91 Gesetz zu dem Vertrag vom 9. November 1990 über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und
Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken ................................................................. . 702
9. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Arbeits- und Sozialwesens ....................................................... . 709
20. 3. 91 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über die Zusammenarbeit in der beruf-
lichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungs-
zeugnissen ...................................................................... . 712
10. 4. 91 Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 716
18. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages .............. . 718
18. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs {AGC) ........................................... . 718
19. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über d~fl Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie des Protokolls zu diesem Ubereinkommen ...... . 719
14. 5. 91 Bekanntmachung der deutsch-israelischen Regierungsvereinbarung über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des geistigen Eigentums .................................................. . 720
15. 5. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Abkommens über einige über-
leitende Maßnahmen ............................................................... . 723
15. 5. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten_ des deutsch-sowjetischen Vertrags über die Bedingungen des
befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ............................................ . 723
24. 4. 91 Berichtigung der Veröffentlichung des Übereinkommens Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorgani-
sation vom 25. Juni 1985 über Arbeitsstatistiken .......................................... . 724
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung