Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1193
Sechste Verordnung
zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Vom 23. Mai 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits-
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch
Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1
S. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des
Ausschusses für Technische Arbeitsmittel:
Artikel 1
Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986
(BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2763), wird wie folgt
geändert:
1. Die Nummer 8 wird aufgehoben.
2. Die Nummer 19 erhält folgende Fassung:
,, 19. DeutscheMontan Technologie für Rohstoff,
Energie, Umwelt e. V.
DMT Gesellschaft für Forschung und Prüfung
mbH,
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Hemer Straße 45
4630 Bochum 1".
3. Die Nummern 19.1, 19.2, 23, 23.1, 23.2, 23.3 und 23.4
werden aufgehoben.
4. Die Nummer 29 erhält folgende Fassung:
„29. ERG-Elektrotechnische Revisionsgesellschaft
mbH,
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Reetzstraße 58
7507 Pfinztal 2".
5. Nach Nummer 48 wird angefügt:
„49. Laboratoire Central des lndustries Electriques
33, avenue du General Leclerc
F-92260 Fontenay-aux-Roses".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Vergabe von Brennrechten an Brennereien
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 27. Mai 1991
Auf Grund des § 175 Abs. 5 des Gesetzes über das die Hälfte der höchsten Jahreserzeugung im Referenzzeit-
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, raum, wird dieses Jahr ebenfalls nicht in die Durchschnitts-
Gliederungsnummer 612- 7, veröffentlichten bereinigten bildung einbezogen.
Fassung, der durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 11 Buchstabe f des Einigungsvertrages (2) Hat eine Brennerei im Referenzjahr 1989 Branntwein
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des erzeugt, war sie jedoch in den Monaten vor dem
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 31. Januar 1990 nicht in Betrieb, steht dies der Brenn-
970) eingefügt worden ist, wird verordnet: rechtsvergabe nicht entgegen, es sei denn, es handelte
sich um eine endgültige Betriebseinstellung. Der Vergabe
§ 1 eines landwirtschaftlichen Brennrechts (§ 25 des Geset-
zes) zur Herstellung von Branntwein aus anderem
Antrag Getreide als ausschließlich Korn steht nicht entgegen, daß
Der Antrag auf Vergabe eines Brennrechts ist vom Bren- die Brennerei zusammen mit selbstgewonnenem Getreide
nereibesitzer unter Angabe der Erzeugung der Brennerei in geringem Umfang (weniger als 3 vom Hundert) zuge-
in den Referenzjahren 1987, 1988, 1989 bis zum 1. Juli kauften Mais verarbeitet.
1991 (Ausschlußfrist) bei der Bundesmonopolverwaltung
(3) Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein kann
für Branntwein in Offenbach auf vorgeschriebenem
an eine getreideverarbeitende Brennerei abweichend von
Vordruck zu stellen. Für Brennereien, die nach dem
der Art ihres bisherigen Erzeugungskontingents ein Brenn-
31. Januar 1990 erstmals Alkohol erzeugen oder erzeugt
recht vergeben, das ganz oder teilweise für die Herstellung
haben, ist die in § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das
von Branntwein aus Korn gilt, wenn der Brennereibesitzer
Branntweinmonopol vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sonder-
glaubhaft macht, daß er Kornbranntwein in trinkfertigem
druck Nr. 1441) genannte Brennbestätigung des ehemali-
Zustand vermarkten wird. Wird die Selbstvermarktung bis
gen VEB Kombinats Spirituosen, Wein und Sekt nachzu-
weisen. zum 30. September 1992 nicht aufgenommen, kann die
Bundesmonopolverwaltung die Brennrechtsgeltung mit
Wirkung vom Beginn des folgenden Betriebsjahres in eine
§ 2 solche nach § 175 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ändern.
Bemessung und Vergabe von Brennrechten
(1) Für die Berechnung der Referenzmengen nach §3
§ 175 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes werden nur die Refe-
Inkrafttreten
renzjahre in die Durchschnittsbildung einbezogen, in
denen die Brennerei Branntwein gewonnen hat. Beträgt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
die Erzeugungsmenge in einem Referenzjahr weniger als Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1195
Verordnung
zur Beschränkung des Herstellens, des lnverkehrbringens
und der Verwendung von Teerölen zum Holzschutz
(Teerölverordnung - TeerölV)
Vom 27. Mai 1991
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und c 2. mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg
des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt- (ppm) an Benzo(a)pyren nur
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet a) zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen,
Kreise:
b) zu anderen lmprägnierungsverfahren zur Teilimprä-
gnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefschutz
§ 1 gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung
Anwendungsbereich im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei durch ein geeignetes
Verfahren zum Schluß des lmprägnierungsvorgan-
Die Verordnung gilt für ges der Gehalt an T eerölen auf der Oberfläche der
1. Holzschutzmittel, die Teeröle oder Bestandteile aus Holzpfähle zu vermindern ist oder
Teerölen enthalten,
c) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder
2. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei denen
Holzwerkstoffen bestehen und die mit den in Nummer 1 ein gleich guter oder besserer Schutz von Mensch
genannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind. und Umwelt sichergestellt ist,
3. mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg
(ppm) an Benzo(a)pyren nur zur Druckimprägnierung
§2 mit Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungs-
masten.
Herstellungs-,
lnverkehrbringungs- und Verwendungsverbot (2) Die in Absatz 1 Nr: 1 bis 3 genannten Holzschutz-
sowie Ausnahmen zur Entsorgung und Forschung mittel dürfen ferner zur ausschließlichen Verwendung in
Staaten, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen
(1) Es ist verboten
erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen, her-
1. die in § 1 Nr. 1 genannten Holzschutzmittel herzustel- gestellt und in den Verkehr gebracht werden.
len, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden,
2. die in § 1 Nr. 2 genannten Erzeugnisse in den Verkehr
zu bringen oder zu verwenden.
§4
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah- Ausnahmen bei Erzeugnissen
men von den Verboten des Absatzes 1 bezüglich des
lnverkehrbringens und der Verwendung zulassen, wenn . (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die in § 1
die Holzschutzmittel oder Erzeugnisse zur Entsorgung Nr. 2 genannten Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln
bestimmt sind. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 imprägniert werden, in den Verkehr
gebracht und verwendet werden, wenn sie nicht
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-
men von den Verboten des Absatzes 1 für Forschungs-, 1. für den privaten Endverbraucher bestimmt sind und
durch Aufstreichen, Aufspritzen und Tauchen behan-
Untersuchungs- und Versuchszwecke zulassen.
delt wurden,
2. zur Verwendung in Innenräumen bestimmt sind.
§3 (2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die in § 1
Ausnahmen bei Holzschutzmitteln Nr. 2 genannten Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 imprägniert werden, in den Verkehr
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die in § 1 gebracht und verwendet werden, wenn sie nicht für Innen-
Nr. 1 genannten Holzschutzmittel hergestellt, in den Ver- räume, für Kinderspielplätze oder für sonstige mit regel-
kehr gebracht sowie in geschlossenen Anlagen verwendet mäßigem menschlichen Hautkontakt verbundene Zwecke
werden mit einem Gehalt von bestimmt sind.
1. bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm) an Benzo(a)pyren,
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die gemäß
sofern sie nicht
§ 3 Abs. 1 Nr. 3
a) an den privaten Endverbraucher in den Verkehr
1 . imprägnierten Bahnschwellen nur zur Verwendung
gebracht werden sowie nicht
innerhalb von Gleisen in den Verkehr gebracht werden
b) in Innenräumen verwendet werden, und
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. imprägnierten Leitungsmasten nur in den Verkehr gen § 2 Abs. 1 ein Holzschutzmittel herstellt oder ein Holz-
gebracht werden, um in Staaten verbracht zu werden, schutzmittel oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte verwendet.
Anforderungen an den Holzschutz stellen.
(4) Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit §6
Holzschutzmitteln nach§ 1 Nr. 1 imprägniert worden sind,
dürfen erneut in den Verkehr gebracht und verwendet Übergangsvorschriften
werden, wenn (1) Die in § 1 Nr. 1 genannten Holzschutzmittel dürfen
1. die letzte Imprägnierung vor mehr als 15 Jahren statt- abweichend von§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis zum ersten Tage des
gefunden hat, auf die Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in
2. frische Schnittstellen dauerhaft versiegelt oder abge- den Verkehr gebracht und bis zum ersten Tage des auf die
deckt sind, Verkündung folgenden zehnten Kalendermonats verwen-
3. sie nicht für Innenräume, für Kinderspielplätze oder für det werden.
sonstige mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt
(2) Erzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 2, die nicht den
verbundene Zwecke und
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen ab-
4. sie nicht für Zwecke des privaten Endverbrauchers weichend von§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis zum ersten Tage des auf
bestimmt sind. die Verkündung folgenden zehnten Kalendermonats in
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten den Verkehr gebracht werden. Diese Erzeugnisse und die
nicht für Erzeugnisse nach § 1 Nr. 2, die Bedarfsgegen- vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Verkehr
stände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmit- gebrachten Erzeugnisse dürfen weiter verwendet werden.
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.
§5 §7
Straftaten Inkrafttreten
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalienge- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des vierten auf
setzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1197
Verordnung
zur Änderung der Abwasserherkunftsverordnung
Vom 27. Mai 1991
Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1S. 1529, 1654)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 1 der Abwasserherkunftsverordnung vom 3. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1578), der
durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik vom
20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 Buchstabe c werden hinter dem Wort „Behälterreinigung" ein
Komma und das Wort „Desinfektion" angefügt.
2. Nach Nummer 10 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h angefügt:
„h) Herstellung und Verwendung von Mikroorganismen und Viren und andere
biotechnische Verfahren".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung
Vom 29. Mai 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom 7. Januar 1991 (BGBI. 1S. 4)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Für Magermilch, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gewonnen worden ist und an Schweine verfüttert wird, wird
die Sonderbeihilfe abweichend von Absatz 1 auch in der Zeit vom 6. Juni 1991
bis zum 31. August 1991 in Höhe von 21 ,00 DM je 100 kg gewährt."
2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Im Falle des § 1 Nr. 1" durch die Worte „In
den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1199
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
in Beihilfeangelegenheiten
Vom 16. Mai 1991
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfe-
vorschriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deut-
sche Bundespost POSTDIENST.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in
Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundes-
post POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 16. Mai 1991
Deutsche Bundespost TELEKOM
Generaldirektion
Der Vorstand
Freund lieb
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über die Außerkurssetzung der im Beitrittsgebiet
noch gültigen Umlaufmünzen der ehemaligen DDR
zu 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig
Vom 23. Mai 1991
Gemäß Artikel 1 Abs. 4 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 werden die im
Beitrittsgebiet noch gültigen Umlaufmünzen der ehemaligen DDR in der Stücke-
lung von 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig mit Wirkung vom 1. Juli 1991 außer Kurs
gesetzt. Die Münzen verlieren damit ihre Gültigkeit. Sie werden aber noch bis
zum 30. September 1991 von der Staatsbank Berlin und deren Filialen und
Zweigstellen sowie den Kassen der Deutschen Bundespost und der Deutschen
Bundesbank im Beitrittsgebiet zum Nennwert in andere gesetzliche Zahlungsmit-
tel der Bundesrepublik Deutschland umgetauscht; alle übrigen Kreditinstitute im
Beitrittsgebiet wurden gebeten, ebenso zu verfahren.
Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bunde.sminister der Finanzen
Waigel
1185
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1991 Nr. 33
Tag I n h a It Seite
23. 5. 91 Neufassung der Gesamtvollstreckungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185
111-11
23. 5. 91 Neufassung des Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1191
111-12
23. 5. 91 Sechste Verordnung zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1193
8053-4-2
27. 5. 91 Verordnung über die Vergabe von Brennrechten an Brennereien in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1194
neu: 612-7-9
27. 5. 91 Verordnung zur Beschränkung des Herstellens, des lnverkehrbringens und der Verwendung von
Teerölen zum Holzschutz (Teerölverordnung - T eerölV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195
neu: 8053-6· 16
27. 5. 91 Verordnung zur Änderung der Abwasserherkunftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197
753-1-4
29. 5. 91 Erste Verordnung zur Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198
7847-11-4-65
16. 5. 91 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten . . . . . . 1199
neu: 2030-14-70
23. 5. 91 Bekanntmachung über die Außerkurssetzung der im Beitrittsgebiet noch gültigen Umlaufmünzen der
ehemaligen DDR zu 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200
neu: 105-1-2
Bekanntmachung
der Neufassung der Gesamtvollstreckungsordnung
Vom 23. Mal 1991
Auf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766)
wird nachstehend der Wortlaut der Gesamtvollstreckungsordnung in der seit dem
29. März 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Gesamtvollstreckungsverordnung vom
6. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 32 S. 285), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1153) mit den dort genannten Änderungen als Bundesgesetz unter neuer
Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fortgilt,
2. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesamtvollstreckungsordnung
(GesO)
§ 1 §3
Allgemeine Bestimmungen Pflichten des Schuldners
(1) Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfä- (1) Der Schuldner hat dem Gericht
higkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie
1. ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens,
einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines
Nachlasses, bei einer juristischen Person oder einem 2. ein Verzeichnis seiner Gläubiger unter Angabe der
Nachlaß auch im Falle der Überschuldung. Sie erfaßt das bestehenden Verpflichtungen,
gesamte Vermögen des Schuldners mit Ausnahme der 3. ein Verzeichnis seiner Schuldner unter Angabe der
Sachen und Forderungen, die nach den Bestimmungen bestehenden Forderungen vorzulegen.
der Zivilprozeßordnung und anderer Rechtsvorschriften
nicht der Vollstreckung unterliegen. (2) Der Schuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit
des Verzeichnisses zu versichern; er ist über die straf-
(2) Für die Gesamtvollstreckung ist das Kreisgericht rechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Versicherung
zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohn- zu belehren.
sitz oder Sitz hat.
§4
(3) Auf das Verfahren der Gesamtvollstreckung sind die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu- Entscheidung
wenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. über die Eröffnung des Verfahrens
(4) Soweit in Vorschriften des Handels- und Wirtschafts- (1) Vor der Entscheidung über die Eröffnung der
rechts für Personen- und Kapitalgesellschaften besondere Gesamtvollstreckung ist der Schuldner zu hören. Soweit
Bestimmungen über Konkursverfahren enthalten sind, der Schuldner ein Unternehmen betreibt, kann das Gericht
ergänzen diese für ihren Bereich die Vorschriften der die zuständige Wirtschafts- und Finanzbehörde sowie
vorliegenden Gesamtvollstreckungsordnung. Wird in an- Banken, mit denen der Schuldner in Verbindung steht, zur
deren Rechtsvorschriften auf das Konkursverfahren ver- Verfahrenseröffnung hören.
wiesen, treten an deren Stelle die Vorschriften dieses (2) Die Gesamtvollstreckung ist abzulehnen, wenn das
Gesetzes. Vermögen des Schuldners so gering ist, daß die Kosten
des Verfahrens nicht gedeckt werden können, oder wenn
§ 2 durch die in Absatz 1 genannten Stellen die Gewähr für die
Antragstellung Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.
(1) Das Verfahren wird auf Antrag eröffnet. Antrags- (3) Der Beschluß über die Ablehnung des Antrages auf
berechtigt sind der Schuldner und jeder Gläubiger. Der Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist dem Schuldner und
Gläubiger hat in seinem Antrag die Zahlungsunfähigkeit dem antragstellenden Gläubiger zuzustellen.
oder Überschuldung des Schuldners glaubhaft zu machen.
(2) Nach Eingang des Antrages ist die Einleitung der Eröffnungsbeschluß
Gesamtvollstreckung durch das Gericht zu prüfen. Das §5
Gericht hat alle Umstände zu ermitteln, die für die Gesamt-
vollstreckung von Bedeutung sind. Es kann insbesondere Die Gesamtvollstreckung ist durch Beschluß zu eröffnen
Zeugen und Sachverständige vernehmen und den Schuld- (Eröffnungsbeschluß). In dem Beschluß ist
ner hören. Entscheidungen des Gerichts können ohne 1. dem Schuldner die Verfügung über sein Vermögen zu
mündliche Verhandlung ergehen. verbieten;
(3) Das Gericht kann durch Beschluß vorläufige Maß- 2. die Verwaltung des Vermögens des Schuldners anzu-
nahmen zur Sicherung einer Gesamtvollstreckung, ins- ordnen und eine geschäftskundige, vom Schuldner und
besondere die Sicherung einzelner Vermögenswerte, Gut- von den Gläubigern unabhängige Person als Verwalter
haben oder Forderungen des Schuldners anordnen sowie zu bestellen;
die Verfügungsbefugnis des Schuldners von der Zustim-
3. allen Gläubigern des Schuldners aufzugeben, inner-
mung des Gerichts abhängig machen oder auf andere
halb einer vom Gericht festgelegten Frist (Anmeldefrist)
Weise beschränken.
ihre Forderungen beim Verwalter anzumelden, ande-
(4) Gegen den Schuldner eingeleitete anderweitige Voll- renfalls sie bei der Erlösverteilung unberücksichtigt
streckungsmaßnahmen sind vorläufig einzustellen. bleiben können;
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1187
4. allen denjenigen aufzugeben, die ein Eigentums- oder §8
Pfandrecht ·an einer im Vermögen des Schuldners
Aufgaben des Verwalters
befindlichen beweglichen Sache beanspruchen, dieses
Recht innerhalb der Anmeldefrist beim Verwalter gel- (1) Dem vom Gericht bestellten Verwalter ist eine Ernen-
tend zu machen, da anderenfalls die Gefahr besteht, nungsurkunde auszustellen, aus der der Umfang seiner
daß dieses Recht infolge der Verwertung der Sache Befugnisse ersichtlich wird. Er ist für die Erfüllung der ihm
erlischt; obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.
5. allen denjenigen, die eine zum Vermögen des Schuld- (2) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, das der
ners gehörende Sache besitzen oder dem Schuldner Pfändung unterliegende Vermögen unverzüglich in Besitz
zu einer Leistung verpflichtet sind, die Leistung an den zu nehmen, zu verwalten und durch Verkauf oder in ande-
Schuldner zu verbieten und aufzugeben, nur noch an rer Weise darüber zu verfügen.
den Verwalter zu leisten.
(3) Die Vermögensverwaltung unterliegt der Aufsicht
des Gerichts. Das Gericht kann bei Vorliegen eines wichti-
§6 gen Grundes den Verwalter abberufen und einen anderen
(1) Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung Verwalter einsetzen.
und auszugsweise im Bundesanzeiger öffentlich bekannt-
zumachen. Er ist an den Schuldner und an den vom §9
Gericht bestellten Verwalter zuzustellen. Beendigung gegenseitiger Verträge
(2) Der Eröffnungsbeschluß ist zu übersenden an (1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung
1. die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. der Gesamtvollstreckung vom Schuldner und vom ande-
Handwerkskammer; ren Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der
Verwalter wählen, ob er die Erfüllung des Vertrages fordert
2. das Zustellpostamt für den Fall, daß die Entgegen-
oder ablehnt. Im letzteren Fall steht dem anderen Teil eine
nahme der Sendungen nur durch den Verwalter erfol-
gen soll; nicht bevorrechtigte Forderung zu. Ist zur Sicherung eines
Anspruchs eine Vormerkung eingetragen, so kann der
3. die Kreditinstitute des Schuldners; Gläubiger vom Verwalter die Erfüllung des Anspruchs
4. die registerführenden Behörden mit dem Ersuchen um verlangen, auch wenn der Schuldner dem Gläubiger
Eintragung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung in gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und
das Register, soweit das Unternehmen oder Grund- diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
stücke oder Gebäude des Schuldners in einem Regi- (2) Mit dem Unternehmen des Schuldners bestehende
ster eingetragen sind. Arbeitsverhältnisse können vom Verwalter und von den
(3) Der Verwalter hat denjenigen den Eröffnungs- Arbeitnehmern, unabhängig von einer vereinbarten Kündi-
beschluß zu übersenden, von denen bis zum Ablauf der gungsfrist, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekün-
Anmeldefrist bekannt wird, daß ihnen Forderungen oder digt werden.
sonstige Rechte gegen den Schuldner zustehen oder daß (3) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners be-
sie dem Schuldner zu einer Leistung verpflichtet sind. stehen fort. Ist der Schuldner der Mieter oder Pächter, so
kann das Miet- oder Pachtverhältnis vom Verwalter, un-
§7 abhängig von einer vereinbarten Kündigungsfrist, unter
Pfändungswirkung Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
(1) Die Pfändung des Vermögens des Schuldners wird
mit dem im Eröffnungsbeschluß genannten Zeitpunkt § 10
bewirkt.
Anfechtung von Rechtshandlungen
(2) Der Pfändung unterliegen das gesamte pfändbare
Vermögen des Schuldners und alle im Besitz des Schuld- (1) Der Verwalter kann Rechtshandlungen des Schuld-
ners befindlichen Sachen sowie die vom Schuldner ners anfechten, wenn
genutzten Grundstücke oder Gebäude. 1. sie in der Absicht vorgenommen wurden, die Gläubiger
zu benachteiligen, und dem Dritten diese Absicht
(3) Vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den
bekannt war;
Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen zugun-
sten einzelner Gläubiger verlieren ihre Wirksamkeit. Die 2. durch sie im letzten Jahr vor Eröffnung der Gesamtvoll-
Vollstreckungsverfahren sind an das Gericht zu verweisen, streckung zum Nachteil der Gläubiger entgeltliche Lei-
das die Gesamtvollstreckung durchführt. stungen an dem Schuldner nahestehende Personen
erbracht worden sind, sofern diese nicht beweisen, daß
(4) Eine nach der öffentlichen Bekanntmachung des ihnen die Absicht der Benachteiligung nicht bekannt
Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner erfolgte Lei- war;
stung ist unwirksam, wenn sie nicht in das verwaltete
Vermögen gelangt. 3. sie innerhalb des letzten Jahres vor Eröffnung der
Gesamtvollstreckung vorgenommen wurden und eine
(5) War ein Gläubiger zum Zeitpunkt der Eröffnung des unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zum
Verfahrens der Gesamtvollstreckung zur Aufrechnung Gegenstand hatten; gegenüber dem Schuldner nahe-
berechtigt, so kann die Aufrechnung auch noch im Ver- stehenden Personen beträgt die Frist zwei Jahre vor
fahren erklärt werden. Eröffnung der Gesamtvollstreckung;
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. sie nach der Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf § 13
Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegenüber Perso-
Vorab zu begleichende Ansprüche
nen vorgenommen wurden, denen zur Zeit der Hand-
lung die Zahlungsunfähigkeit oder der Antrag auf Eröff- (1) Aus den vorhandenen Mitteln hat der Verwalter mit
nung der Gesamtvollstreckung bekannt war oder den Einwilligung des Gerichts vorab in folgender Reihenfolge
Umständen nach bekannt sein mußte. zu begleichen:
(2) Die Anfechtung kann nur innerhalb von zwei Jahren 1. die durch die Verwaltung entstandenen notwendigen
seit Eröffnung der Gesamtvollstreckung erfolgen. Ausgaben einschließlich derjenigen, die durch den
Abschluß oder die Erfüllung von Verträgen, durch die
(3) Ist für das Wirksamwerden einer Rechtshandlung Geltendmachung von Forderungen und Rechten des
eine Eintragung im Grundbuch erforderlich, so gilt die Schuldners sowie durch die Ablösung von Pfandrech-
Handlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem die ten entstehen;
übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt
sind, die vom Schuldner abgegebene Willenserklärung für 2. die Gerichtskosten für das Verfahren einschließlich der
ihn bindend geworden ist und der andere Teil die Ein- vom Gericht festgesetzten Vergütung des Verwalters
tragung beantragt hat. und der Mitglieder des Gläubigerausschusses;
3. mit gleichem Rang
§ 11 a) Lohn- oder Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern,
Vermögensverzeichnis die im Unternehmen des Schuldners beschäftigt
waren, höchstens für einen nicht länger als sechs
(1) Der Verwalter hat ein Verzeichnis des Vermögens Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung
und der Verpflichtungen des Schuldners aufzustellen. Das zurückliegenden Zeitraum sowie für den Zeitraum,
Verzeichnis ist nach Ablauf der Anmeldefrist abzuschlie- für den sie von ihrer Beschäftigung infolge einer
ßen. Kündigung durch den Verwalter freigestellt sind;
(2) Danach ist ein Prüfungstermin abzuhalten, in dem b) die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung
den Gläubigern und dem Verwalter Gelegenheit zur Stel- und der Bundesanstalt für Arbeit auf Beiträge ein-
lungnahme und zum Bestreiten angemeldeter Forderun- schließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen
gen gegeben wird. Der Schuldner hat sich zu den Forde- wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate
rungen zu erklären. Der Verwalter hat angemeldete Forde- vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung.
rungen oder sonstige Rechte im Umfang des Anerkennt-
nisses in das Verzeichnis aufzunehmen und den Anmel- (2) Gehen in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a bezeichnete
denden mitzuteilen. Ansprüche für einen vor der Eröffnung der Gesamtvoll-
streckung liegenden Zeitraum nach § 141 m Abs. 1 des
(3) Ein Gläubiger, dessen Forderung vom Verwalter Arbeitsförderungsgesetzes oder nach § 9 Abs. 3 Satz 1
oder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweise nicht des Vorruhestandsgesetzes auf die Bundesanstalt für
anerkannt wurde, kann seine Forderung nur durch eine Arbeit über, so werden sie mit dem Rang gemäß § 17
Klage gegen den Bestreitenden geltend machen. Beruht Abs. 3 Nr. 1 berichtigt. Das gleiche gilt für die in Absatz 1
die bestrittene Forderung auf einem vollstreckbaren Titel, Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Ansprüche auf Beiträge,
muß der Verwalter oder der bestreitende Gläubiger Klage die nach § 141 n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungs-
erheben. Für die Klage ist ausschließlich das Gericht gesetzes gegenüber dem Schuldner bestehenbleiben.
zuständig, bei dem die Gesamtvollstreckung durchgeführt
wird.
§ 14
§ 12
Verspätet angemeldete Forderungen
Eigentums- und Pfandrechte Dritter
(1) Der Verwalter hat nach Ablauf der Anmeldefrist
(1) Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums- oder
eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen
ein Pfandrecht zusteht, sind vom Verwalter an die Berech-
und in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, wenn die
tigten herauszugeben, wenn er nicht das Pfandrecht durch
Verspätung unverschuldet war und das Gericht zustimmt.
Zahlung ablöst. Verweigert der Verwalter die Herausgabe
Nach Bestätigung des Verteilungsvorschlags gemäß § 18
eines Gegenstands oder die Anerkennung eines Pfand-
Abs. 1 ist eine Anerkennung verspätet angemeldeter For-
rechts, kann der Berechtigte auf Herausgabe oder auf
derungen nicht mehr zulässig.
Feststellung seines Rechts klagen.
(2) Unterlagen über verspätet angemeldete und nicht
(2) Die Verwertung der Gegenstände, die von Dritten
anerkannte Forderungen sind mit dem Hinweis zurückzu-
beansprucht werden, ist bis zur Entscheidung über das
geben, daß die Forderung nach Beendigung der Gesamt-
Bestehen eines Eigentums- oder Pfandrechts auszuset-
vollstreckung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 3 gegen
zen.
den Schuldner geltend gemacht werden kann.
(3) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer
Verwaltungsausgaben sowie die zur Erfüllung nicht an-
erkannter Forderungen erforderlichen Geldbeträge bis zur § 15
Einstellung der Gesamtvollstreckung bzw. bis zur Ent- Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß
scheidung über das Bestehen bestrittener Ansprüche
zurückzubehalten. Ein bei Einstellung der Gesamtvoll- (1) Die Gläubigerversammlung wird durch das Gericht
streckung verbleibender Überschuß ist nachträglich zu einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn das vom
verteilen. Verwalter, vom Gläubigerausschuß oder von Gläubigern
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1189
beantragt wird, die mindestens ein Fünftel der angemelde- beträge dieser Gläubiger. Stimmberechtigt sind nur die
ten Forderungsbeträge vertreten. nicht bevorrechtigten Gläubiger.
(2) Die Gläubigerversammlung kann aus dem Kreis der (5) Der Vergleich bedarf der Bestätigung durch
Gläubiger einen Gläubigerausschuß wählen. Zu Mitglie- Beschluß des Gerichts. Dieser wirkt auch für und gegen
dern können auch sachkundige andere Personen gewählt die Gläubiger, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben.
werden. Bis zur Wahl kann das Gericht, soweit erforder- Die Bestätigung kann versagt werden, wenn der Vergleich
lich, einen vorläufigen Gläubigerausschuß bestellen. auf unlautere Weise zustande gekommen ist oder einen
Teil der Gläubiger unangemessen benachteiligt.
(3) In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die
Bestellung des Verwalters folgt, kann ein anderer Verwal- (6) Aus dem rechtskräftigen Vergleich findet die Voll-
ter gewählt werden, welcher der Bestellung durch das streckung statt. Hierzu sind den Gläubigern vollstreckbare
Gericht bedarf. Das Gericht kann die Bestellung des auszugsweise Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen.
gewählten Verwalters versagen, wenn er nicht geeignet
erscheint. § 17
(4) Die Gläubigerversammlung findet unter Leitung des Verwertung des Vermögens
Gerichts statt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit und Erfüllung der Forderungen
der anwesenden Gläubiger gefaßt, diese müssen jedoch
(1) Der Verwalter hat das gepfändete Vermögen des
mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge
Schuldners zu verwerten und den Erlös der Verteilung
dieser Gläubiger auf sich vereinigen.
zuzuführen.
(5) Die Gläubigerversammlung beschließt über die Fort-
(2) Nach Abschluß der Verwertung hat der Verwalter auf
führung oder Schließung des Unternehmens des Schuld-
ners und berät über den Abschluß eines Vergleichs. Sie der Grundlage der in den Verzeichnissen aufgeführten
anerkannten und angemeldeten Forderungen einen Vor-
kann festlegen, in welchem Umfang ihr oder dem Gläubi-
schlag über die Reihenfolge ihrer Erfüllung aufzustellen.
gerausschuß durch den Verwalter Bericht zu erstatten
bzw. Rechnung zu legen ist. (3) Die Erfüllung hat nach folgender Rangordnung und
innerhalb eines Ranges im gleichen Verhältnis zu erfolgen:
(6) Der Gläubigerausschuß hat den Verwalter bei seiner
Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Er 1. mit gleichem Rang
ist berechtigt, vom Verwalter Berichterstattungen zu ver-
a) Lohn- oder Gehaltsforderungen für die Zeit bis zu
langen und Rechnungslegung zu fordern. Er kann dazu zwölf Monaten vor der Eröffnung der Gesamtvoll-
unmittelbare Kontrollen vornehmen. Bedeutsame Rechts- streckung,
geschäfte des Verwalters, wie Kreditaufnahmen, Über-
nahme von Verbindlichkeiten, Erwerb und Veräußerung b) die Forderungen der Träger der Sozialversicherung
von Grundstücken und andere Rechtshandlungen, die und der Bundesanstalt für Arbeit wegen der Rück-
erhebliche Auswirkungen auf den Bestand des verwalteten stände für die letzten zwölf Monate vor der Eröff-
Vermögens haben, bedürfen der Zustimmung des Gläu- nung der Gesamtvollstreckung auf Beiträge ein-
bigerausschusses, soweit ein solcher bestellt ist. schließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen,
Beschlüsse des Gläubigerausschusses erfolgen mit ein- c) Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbar-
facher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. ten Sozialplan, soweit die Summe der Sozialplanfor-
derungen nicht größer ist als der Gesamtbetrag von
drei Monatsverdiensten der von einer Entlassung
§ 16
betroffenen Arbeitnehmer und ein Drittel des zu
Vergleich verteilenden Erlöses nicht übersteigt; entsprechen-
des gilt für außerhalb eines Sozialplans zu gewäh-
(1) Das Verfahren der Gesamtvollstreckung kann auf
rende Leistungen,
Antrag des Schuldners aufgrund eines Vergleichs beendet
werden. soweit die in den Buchstaben a und b genannten
Forderungen nicht gemäß § 13 vorab zu begleichen
(2) Der Vergleich ist zwischen dem Schuldner und den sind;
nicht bevorrechtigten Gläubigern nach Abhaltung des all- 2. Forderungen auf Zahlung von Unterhalt oder Familien-
gemeinen Prüfungstermins und vor Genehmigung der aufwand für einen nicht länger als zwölf Monate vor der
Schlußverteilung abzuschließen. Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurückliegenden
(3) Der Vergleichsvorschlag muß angeben, in welcher Zeitraum;
Weise die Befriedigung der Gläubiger erfolgen sowie ob 3. Steuern und Abgaben, die im letzten Jahr vor der
und in welcher Art eine Sicherstellung derselben bewirkt Eröffnung der Gesamtvollstreckung fällig geworden
werden soll. Die vorab zu befriedigenden und die bevor- sind, sowie Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und
rechtigten Gläubiger müssen dabei voll befriedigt werden; Stahl und ähnliche Forderungen internationaler Organi-
allen anderen Gläubigern sind gleiche Rechte zu ge- sationen;
währen.
4. alle übrigen Forderungen.
(4) Zur Abstimmung über den Vergleichsvorschlag ist
eine Gläubigerversammlung (Vergleichstermin) durchzu- § 18
führen. Prüfungstermin und Vergleichstermin können ver-
Verteilung
bunden werden. Die Annahme des Vergleichsvorschlags
erfordert einfache Stimmenmehrheit der anwesenden (1) Der Verteilungsvorschlag ist mit den Gläubigern und
Gläubiger und eine dreiviertel Mehrheit der Forderungs- dem Verwalter in einem Schlußtermin zu erörtern. Im
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Ergebnis des Schlußtermins ist der Verteilungsvorschlag § 21
zu ändern oder zu ergänzen und danach zu bestätigen.
Ergänzende Vorschriften
(2) Nach Bestätigung des Verteilungsvorschlages durch (1) Die Vergütung und die Erstattung von Auslagen des
das Gericht hat der Verwalter die Verteilung vorzunehmen Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses
und den Gläubigern, deren Forderungen ganz oder teil- richten sich nach der Verordnung über die Vergütung des
weise nicht erfüllt wurden, unter Rücksendung eingereich- Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglie-
ter Unterlagen mitzuteilen, daß die nichterfüllte Forderung der des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des
gegen den Schuldner im Wege der Vollstreckung geltend Gläubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
gemacht werden kann. Den Gläubigern sind vollstreckbare derungsnummer 311-6, veröffentlichten bereinigten Fas-
auszugsweise Ausfertigungen aus dem bestätigten Ver- sung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni
zeichnis der Forderungen zu erteilen. Eine Vollstreckung 1979 (BGBI. 1 S. 637), in der jeweils geltenden Fassung.
findet nur statt, soweit der Schuldner über ein angemesse- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
nes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt; dies Rechtsverordnung die Gesamtvollstreckungssachen
gilt nicht, wenn der Schuldner vor oder während des einem Kreisgericht für die Bezirke mehrerer Kreisgerichte
Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sach-
seiner Gläubiger gehandelt hat. liche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren
zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die
{3) Nicht verwertbare Sachen können Gläubigern zum
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
Schätzwert unter Anrechnung auf anerkannte Forderun- justizverwaltungen übertragen. Die Erste Durchführungs-
gen überlassen werden. Anderenfalls sind sie dem Schuld- bestimmung zur Verordung über die Gesamtvollstreckung
ner herauszugeben. vom 31. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 54 S. 1152) gilt bis zu ihrer
Änderung nach Maßgabe des Landesrechts in dem in
(4) Nach der Verteilung ist vom Verwalter darüber ein Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als
Abschlußbericht anzufertigen, der vom Gericht zu prüfen Rechtsverordnung im Sinne des Satzes 1 fort.
ist.
§ 22
§ 19
Gesamtvollstreckung bei Auslandsberührung
Einstellung der Gesamtvollstreckung
(1) Ein ausländisches Gesamtvollstreckungs- oder Kon-
{1) Die Gesamtvollstreckung ist einzustellen:
kursverfahren erfaßt auch das im Inland befindliche Ver-
1. nach Verteilung des Erlöses und nach Prüfung des mögen des Schuldners. Dies gilt nicht,
Abschlußberichts des Verwalters;
1. wenn das Gericht des Staates der Verfahrenseröffnung
2. nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbeschlus- nach inländischem Recht nicht zuständig ist;
ses;
2. wenn das ausländische Verfahren den Grundprinzipien
3. wenn sich während des Verfahrens ergibt, daß die des inländischen Rechts widerspricht.
Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können;
(2) Die Anerkennung eines ausländischen Verfahrens
4. wenn der Schuldner während des Verfahrens die Ein- schließt nicht aus, daß im Inland ein gesondertes Verfah-
stellung beantragt und entweder alle Gläubiger zustim- ren der Gesamtvollstreckung eröffnet wird, das nur das im
men oder der Eröffnungsgrund(§ 1 Abs. 1) beseitigt ist. Inland befindliche Vermögen des Schuldners erfaßt.
(2) Der Einstellungsbeschluß ist dem Schuldner und (3) Ist im Ausland gegen den Schuldner ein Gesamtvoll-
dem Verwalter zuzustellen und öffentlich bekanntzuma- streckungs- oder Konkursverfahren eröffnet, so bedarf es
chen. Die in§ 6 Abs. 2 genannten Behörden sind von der zur Eröffnung des inländischen Verfahrens der Gesamt-
Einstellung zu benachrichtigen. vollstreckung nicht des Nachweises der Zahlungsunfähig-
keit oder der Überschuldung.
(3) Der Beschluß ist unanfechtbar, wenn die Einstellung
nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt. (4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Konkursverfahren,
das im Geltungsbereich der Konkursordnung eröffnet wird.
(4) Den registerführenden Behörden ist der Einstel- Die Absätze 2 und 3 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
lungsbeschluß mit dem Ersuchen zu übersenden, die
erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. § 23
Übergangsbestimmungen
Am 1. Juli 1990 noch nicht abgeschlossene Verfahren
§ 20 der Gesamtvollstreckung sind nach bisher geltendem
Rechtsmittel Recht fortzuführen.
§ 24
Gegen Entscheidungen des Gerichts steht dem Schuld-
ner und allen Betroffenen die sofortige Beschwerde zu. (weggefallen)
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1191
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetzes
Vom 23. Mai 1991
Auf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766)
wird nachstehend der Wortlaut des Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgeset-
zes in der seit dem 29. März 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 30. Juli 1990 in Kraft getretene Zweite Verordnung über die Gesamt-
vollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBI. 1
Nr. 45 S. 782), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1155) mit den dort
genannten Änderungen als Bundesgesetz unter neuer Bezeichnung in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fortgilt,
2. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 6 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Gesetz
über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren
(Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz - GUG)
§ 1 §3
Geltungsbereich Unterbrechungsbeschluß
Dieses Gesetz regelt die Unterbrechung des Verfahrens (1) Auf Antrag eines Garantiegebers beschließt das
der Gesamtvollstreckung im Rahmen vorläufiger Maßnah- zuständige Gericht über die Unterbrechung des Verfah-
men gemäß § 2 Abs. 3 der Gesamtvollstreckungsordnung. rens, wenn ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstrek-
kung gestellt, über die Eröffnung aber noch nicht entschie-
den ist. Der stattgebende Beschluß ist unanfechtbar.
§2
(2) Garantiegeber sind die Treuhandanstalt sowie Ban-
Wirkung der Unterbrechung ken und andere natürliche oder juristische Personen, die
Die Unterbrechung bewirkt eine befristete Aussetzung die Gewähr dafür bieten, daß sie. die von ihnen übernom-
des Verfahrens zum Zwecke menen Verpflichtungen gemäߧ 7 Abs. 1 erfüllen können.
1. der Sanierung durch Beseitigung der Zahlungsunfähig- (3) Die Unterbrechung kann nur für einen Zeitraum von
keit oder der Überschuldung einer natürlichen oder drei Monaten beantragt und beschlossen werden. Die Frist
juristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen für den Antrag beträgt zwei Wochen ab Zustellung gemäß
Personengesellschaft, § 4 Abs. 1 Satz 2. Der Antrag kann unbeschadet des § 8
Abs. 2 nur einmal gestellt werden.
2. der Sanierung eines Unternehmens, Betriebs oder
Betriebsteils durch dessen Übertragung auf einen (4) Der Garantiegeber darf den Antrag nach Absatz 1
anderen Rechtsträger. nicht stellen, wenn er die Sanierung für aussichtslos hält.
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(5) Der Beschluß nach Absatz 1 ist öffentlich bekanntzu- trägen zu garantieren. Er ist berechtigt, die dem Schuldner
machen und dem Garantiegeber zuzustellen. Abschriften gegen die Forderungen zustehenden Einwände geltend zu
des Beschlusses sind zu übersenden an: machen. Wird der Garantiegeber aus seiner Verpflichtung
1. den Schuldner, nach Satz 1 in Anspruch genommen, so steht ihm gegen
den Schuldner ein Anspruch auf Ersatz seiner aus der
2. den Gläubiger, der die Eröffnung der Gesamtvollstrek- Inanspruchnahme erbrachten Leistungen zu. Dieser An-
kung beantragt hat, spruch ist im Falle der Eröffnung der Gesamtvollstreckung
3. die Banken des Schuldners. zum Verzeichnis der Forderungen (§ 11 Abs. 1 der
Gesamtvollstreckungsordnung) anzumelden und im Rang
des § 17 Abs. 3 Nr. 4 der Gesamtvollstreckungsordnung
§4
zu berücksichtigen.
Unterrichtung der Treuhandanstalt
(2) Während der Unterbrechung ist eine Verjährungs-
(1) Wird die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über frist, die durch Anmeldung der Forderung im Gesamt-
das Vermögen einer treuhänderisch verwalteten Wirt- vollstreckungsverfahren unterbrochen werden kann,
schaftseinheit (nachfolgend Treuhandunternehmen ge- gehemmt.
nannt) beantragt, ist die Treuhandanstalt zur Verfahrens-
eröffnung zu hören. Ihr ist eine Abschrift des Antrages (3) Nach Ablauf der Unterbrechung ist nach Anhörung
zuzustellen. des Schuldners unverzüglich über die Eröffnung der
Gesamtvollstreckung zu entscheiden. Von der Anhörung
(2) Treuhandunternehmen sind der in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gesamtvollstreckungsordnung
- die gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes vom genannten Stellen kann in diesem Falle abgesehen
17. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 33 S. 300) in eine Aktiengesell- werden.
schaft oder in eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung umgewandelten Wirtschaftseinheiten, §8
- die gemäß Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwand- Aufhebung der Unterbrechung
lung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und (1) Auf Antrag des Garantiegebers beschließt das
Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBI. 1 Nr. 14 Gericht die Aufhebung einer nach § 3 oder § 6 angeord-
S. 107) bereits in eine Kapitalgesellschaft umgewandel- neten Unterbrechung mit sofortiger Wirkung. Dieser
ten Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs. 4 des Treuhand- Beschluß ist unanfechtbar. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
gesetzes).
(2) Nach Aufhebung einer Unterbrechung kann eine
§5 erneute Unterbrechung nur einmal und nur unter den in § 6
(weggefallen) Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfolgen.
§6 §9
Verlängerung der Unterbrechung Sicherungsmaßnahmen
(1) Auf Antrag des Garantiegebers, dem ein Konzept zur (1) In dem Beschluß gemäߧ 3 oder§ 6 bestimmt das
Sanierung beizufügen ist, beschließt das Gericht eine Ver- Gericht auch Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 und 4 der
längerung der Unterbrechung gemäß § 3. Der Antrag auf Gesamtvollstreckungsordnung. Soweit noch nicht gesche-
Verlängerung kann nur bis zum Ablauf der Unterbrechung hen, ordnet es für die Dauer der Unterbrechung die vorläu-
nach § 3 Abs. 3 und nur einmal gestellt werden. Die Ver- fige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
längerung kann nur für einen Zeitraum von drei Monaten gemäß § 2 Abs. 4 der Gesamtvollstreckungsordnung
beantragt und beschlossen werden. sowie ein vorläufiges Verbot, Vermögensgegenstände
des Schuldners außer im Rahmen des gewöhnlichen
(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 gilt entsprechend. Geschäftsbetriebes zu veräußern, an. Es überträgt die
(3) Gegen den Beschluß steht dem Gläubiger, der Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Verwalter, wenn
Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gestellt hat, Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Ausübung dieser
die sofortige Beschwerde zu. Sie kann nur darauf gestützt Befugnis durch den Vorstand oder die Geschäftsführer des
werden, daß das vorgelegte Sanierungskonzept offen- Schuldners das Unternehmen oder die Durchführung der
sichtlich nicht realisierbar ist. Gesamtvollstreckung gefährden würde, und dies nach
Lage des Unternehmens angemessen ist.
§7 (2) In dem Antrag nach § 3 oder § 6 hat sich der
Rechtsfolgen aus der Unterbrechung Garantiegeber zur Notwendigkeit von Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 3 zu äußern.
(1) Von der Zustellung des Beschlusses nach § 3 oder
§ 6 an ist der Garantiegeber verpflichtet, die während der
Unterbrechung entstehenden Forderungen gegen den
§§ 10 und 11
Schuldner aus bestehenden oder neu eingegangenen Ver- (weggefallen)
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1193
Sechste Verordnung
zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Vom 23. Mai 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits-
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch
Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1
S. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des
Ausschusses für Technische Arbeitsmittel:
Artikel 1
Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986
(BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2763), wird wie folgt
geändert:
1. Die Nummer 8 wird aufgehoben.
2. Die Nummer 19 erhält folgende Fassung:
,, 19. DeutscheMontan Technologie für Rohstoff,
Energie, Umwelt e. V.
DMT Gesellschaft für Forschung und Prüfung
mbH,
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Hemer Straße 45
4630 Bochum 1".
3. Die Nummern 19.1, 19.2, 23, 23.1, 23.2, 23.3 und 23.4
werden aufgehoben.
4. Die Nummer 29 erhält folgende Fassung:
„29. ERG-Elektrotechnische Revisionsgesellschaft
mbH,
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Reetzstraße 58
7507 Pfinztal 2".
5. Nach Nummer 48 wird angefügt:
„49. Laboratoire Central des lndustries Electriques
33, avenue du General Leclerc
F-92260 Fontenay-aux-Roses".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Vergabe von Brennrechten an Brennereien
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 27. Mai 1991
Auf Grund des § 175 Abs. 5 des Gesetzes über das die Hälfte der höchsten Jahreserzeugung im Referenzzeit-
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, raum, wird dieses Jahr ebenfalls nicht in die Durchschnitts-
Gliederungsnummer 612- 7, veröffentlichten bereinigten bildung einbezogen.
Fassung, der durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 11 Buchstabe f des Einigungsvertrages (2) Hat eine Brennerei im Referenzjahr 1989 Branntwein
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des erzeugt, war sie jedoch in den Monaten vor dem
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 31. Januar 1990 nicht in Betrieb, steht dies der Brenn-
970) eingefügt worden ist, wird verordnet: rechtsvergabe nicht entgegen, es sei denn, es handelte
sich um eine endgültige Betriebseinstellung. Der Vergabe
§ 1 eines landwirtschaftlichen Brennrechts (§ 25 des Geset-
zes) zur Herstellung von Branntwein aus anderem
Antrag Getreide als ausschließlich Korn steht nicht entgegen, daß
Der Antrag auf Vergabe eines Brennrechts ist vom Bren- die Brennerei zusammen mit selbstgewonnenem Getreide
nereibesitzer unter Angabe der Erzeugung der Brennerei in geringem Umfang (weniger als 3 vom Hundert) zuge-
in den Referenzjahren 1987, 1988, 1989 bis zum 1. Juli kauften Mais verarbeitet.
1991 (Ausschlußfrist) bei der Bundesmonopolverwaltung
(3) Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein kann
für Branntwein in Offenbach auf vorgeschriebenem
an eine getreideverarbeitende Brennerei abweichend von
Vordruck zu stellen. Für Brennereien, die nach dem
der Art ihres bisherigen Erzeugungskontingents ein Brenn-
31. Januar 1990 erstmals Alkohol erzeugen oder erzeugt
recht vergeben, das ganz oder teilweise für die Herstellung
haben, ist die in § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das
von Branntwein aus Korn gilt, wenn der Brennereibesitzer
Branntweinmonopol vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sonder-
glaubhaft macht, daß er Kornbranntwein in trinkfertigem
druck Nr. 1441) genannte Brennbestätigung des ehemali-
Zustand vermarkten wird. Wird die Selbstvermarktung bis
gen VEB Kombinats Spirituosen, Wein und Sekt nachzu-
weisen. zum 30. September 1992 nicht aufgenommen, kann die
Bundesmonopolverwaltung die Brennrechtsgeltung mit
Wirkung vom Beginn des folgenden Betriebsjahres in eine
§ 2 solche nach § 175 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ändern.
Bemessung und Vergabe von Brennrechten
(1) Für die Berechnung der Referenzmengen nach §3
§ 175 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes werden nur die Refe-
Inkrafttreten
renzjahre in die Durchschnittsbildung einbezogen, in
denen die Brennerei Branntwein gewonnen hat. Beträgt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
die Erzeugungsmenge in einem Referenzjahr weniger als Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1195
Verordnung
zur Beschränkung des Herstellens, des lnverkehrbringens
und der Verwendung von Teerölen zum Holzschutz
(Teerölverordnung - TeerölV)
Vom 27. Mai 1991
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und c 2. mehr als 5 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 50 mg/kg
des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt- (ppm) an Benzo(a)pyren nur
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet a) zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Erzeugnissen aus Holz oder Holzwerkstoffen,
Kreise:
b) zu anderen lmprägnierungsverfahren zur Teilimprä-
gnierung von Holzpfählen, mit denen ein Tiefschutz
§ 1 gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung
Anwendungsbereich im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei durch ein geeignetes
Verfahren zum Schluß des lmprägnierungsvorgan-
Die Verordnung gilt für ges der Gehalt an T eerölen auf der Oberfläche der
1. Holzschutzmittel, die Teeröle oder Bestandteile aus Holzpfähle zu vermindern ist oder
Teerölen enthalten,
c) zur Imprägnierung von Erzeugnissen aus Holz oder
2. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen durch andere Verfahren, bei denen
Holzwerkstoffen bestehen und die mit den in Nummer 1 ein gleich guter oder besserer Schutz von Mensch
genannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind. und Umwelt sichergestellt ist,
3. mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höchstens 500 mg/kg
(ppm) an Benzo(a)pyren nur zur Druckimprägnierung
§2 mit Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungs-
masten.
Herstellungs-,
lnverkehrbringungs- und Verwendungsverbot (2) Die in Absatz 1 Nr: 1 bis 3 genannten Holzschutz-
sowie Ausnahmen zur Entsorgung und Forschung mittel dürfen ferner zur ausschließlichen Verwendung in
Staaten, die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen
(1) Es ist verboten
erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen, her-
1. die in § 1 Nr. 1 genannten Holzschutzmittel herzustel- gestellt und in den Verkehr gebracht werden.
len, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden,
2. die in § 1 Nr. 2 genannten Erzeugnisse in den Verkehr
zu bringen oder zu verwenden.
§4
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah- Ausnahmen bei Erzeugnissen
men von den Verboten des Absatzes 1 bezüglich des
lnverkehrbringens und der Verwendung zulassen, wenn . (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die in § 1
die Holzschutzmittel oder Erzeugnisse zur Entsorgung Nr. 2 genannten Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln
bestimmt sind. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 imprägniert werden, in den Verkehr
gebracht und verwendet werden, wenn sie nicht
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-
men von den Verboten des Absatzes 1 für Forschungs-, 1. für den privaten Endverbraucher bestimmt sind und
durch Aufstreichen, Aufspritzen und Tauchen behan-
Untersuchungs- und Versuchszwecke zulassen.
delt wurden,
2. zur Verwendung in Innenräumen bestimmt sind.
§3 (2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die in § 1
Ausnahmen bei Holzschutzmitteln Nr. 2 genannten Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 imprägniert werden, in den Verkehr
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen die in § 1 gebracht und verwendet werden, wenn sie nicht für Innen-
Nr. 1 genannten Holzschutzmittel hergestellt, in den Ver- räume, für Kinderspielplätze oder für sonstige mit regel-
kehr gebracht sowie in geschlossenen Anlagen verwendet mäßigem menschlichen Hautkontakt verbundene Zwecke
werden mit einem Gehalt von bestimmt sind.
1. bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm) an Benzo(a)pyren,
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 dürfen die gemäß
sofern sie nicht
§ 3 Abs. 1 Nr. 3
a) an den privaten Endverbraucher in den Verkehr
1 . imprägnierten Bahnschwellen nur zur Verwendung
gebracht werden sowie nicht
innerhalb von Gleisen in den Verkehr gebracht werden
b) in Innenräumen verwendet werden, und
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. imprägnierten Leitungsmasten nur in den Verkehr gen § 2 Abs. 1 ein Holzschutzmittel herstellt oder ein Holz-
gebracht werden, um in Staaten verbracht zu werden, schutzmittel oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
die auf Grund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte verwendet.
Anforderungen an den Holzschutz stellen.
(4) Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit §6
Holzschutzmitteln nach§ 1 Nr. 1 imprägniert worden sind,
dürfen erneut in den Verkehr gebracht und verwendet Übergangsvorschriften
werden, wenn (1) Die in § 1 Nr. 1 genannten Holzschutzmittel dürfen
1. die letzte Imprägnierung vor mehr als 15 Jahren statt- abweichend von§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis zum ersten Tage des
gefunden hat, auf die Verkündung folgenden siebten Kalendermonats in
2. frische Schnittstellen dauerhaft versiegelt oder abge- den Verkehr gebracht und bis zum ersten Tage des auf die
deckt sind, Verkündung folgenden zehnten Kalendermonats verwen-
3. sie nicht für Innenräume, für Kinderspielplätze oder für det werden.
sonstige mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt
(2) Erzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 2, die nicht den
verbundene Zwecke und
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen ab-
4. sie nicht für Zwecke des privaten Endverbrauchers weichend von§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis zum ersten Tage des auf
bestimmt sind. die Verkündung folgenden zehnten Kalendermonats in
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten den Verkehr gebracht werden. Diese Erzeugnisse und die
nicht für Erzeugnisse nach § 1 Nr. 2, die Bedarfsgegen- vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Verkehr
stände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebensmit- gebrachten Erzeugnisse dürfen weiter verwendet werden.
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind.
§5 §7
Straftaten Inkrafttreten
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalienge- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des vierten auf
setzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge- die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1197
Verordnung
zur Änderung der Abwasserherkunftsverordnung
Vom 27. Mai 1991
Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1S. 1529, 1654)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
§ 1 der Abwasserherkunftsverordnung vom 3. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1578), der
durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik vom
20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 Buchstabe c werden hinter dem Wort „Behälterreinigung" ein
Komma und das Wort „Desinfektion" angefügt.
2. Nach Nummer 10 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h angefügt:
„h) Herstellung und Verwendung von Mikroorganismen und Viren und andere
biotechnische Verfahren".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung
Vom 29. Mai 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom 7. Januar 1991 (BGBI. 1S. 4)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Für Magermilch, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gewonnen worden ist und an Schweine verfüttert wird, wird
die Sonderbeihilfe abweichend von Absatz 1 auch in der Zeit vom 6. Juni 1991
bis zum 31. August 1991 in Höhe von 21 ,00 DM je 100 kg gewährt."
2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Im Falle des § 1 Nr. 1" durch die Worte „In
den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 a" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1991 1199
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
in Beihilfeangelegenheiten
Vom 16. Mai 1991
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfe-
vorschriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deut-
sche Bundespost POSTDIENST.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in
Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundes-
post POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 16. Mai 1991
Deutsche Bundespost TELEKOM
Generaldirektion
Der Vorstand
Freund lieb
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über die Außerkurssetzung der im Beitrittsgebiet
noch gültigen Umlaufmünzen der ehemaligen DDR
zu 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig
Vom 23. Mai 1991
Gemäß Artikel 1 Abs. 4 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 werden die im
Beitrittsgebiet noch gültigen Umlaufmünzen der ehemaligen DDR in der Stücke-
lung von 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig mit Wirkung vom 1. Juli 1991 außer Kurs
gesetzt. Die Münzen verlieren damit ihre Gültigkeit. Sie werden aber noch bis
zum 30. September 1991 von der Staatsbank Berlin und deren Filialen und
Zweigstellen sowie den Kassen der Deutschen Bundespost und der Deutschen
Bundesbank im Beitrittsgebiet zum Nennwert in andere gesetzliche Zahlungsmit-
tel der Bundesrepublik Deutschland umgetauscht; alle übrigen Kreditinstitute im
Beitrittsgebiet wurden gebeten, ebenso zu verfahren.
Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bunde.sminister der Finanzen
Waigel