1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen
nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 17. Mai 1991
Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und dem
Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-
minister für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die Höhe
der Blindenhilfe und des Pflegegeldes sowie die Grundbeträge der Einkommens-
grenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es be-
tragen
1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 600 Deutsche Mark;
2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 300 Deutsche Mark;
3. das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes 220 Deutsche Mark;
4. das Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 des Gesetzes genannten Personen
600 Deutsche Mark;
5. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 780 Deutsche Mark;
6. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Gesetzes 1175 Deutsche Mark;
7. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 des Gesetzes 1800 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Mai 1991
Der Bundesminister
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1139
Verordnung
über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags
(EAZV)
Vom 21. Mai 1991
Auf Grund des § 55 Abs. 5 Satz 4 des Bundesbesol- §2
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Anrechnung
6. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 293) verordnet der Bundes- von Erwerbseinkommen des Ehegatten
minister des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Innern und dem Bundesminister der (1) Nimmt der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit im Aus-
Finanzen: land auf, wird das aus dieser Tätigkeit monatlich ausge-
zahlte Netto-Erwerbseinkommen des Ehegatten, soweit es
§ 1
die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen und
Erhöhter Auslandszuschlag Geringverdiener (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder den
(1) Verheirateten Beamten und Soldaten, die Auslands- Gegenwert in ausländischer Währung übersteigt, auf die
zuschlag nach Anlage VI f des Bundesbesoldungsgeset- Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet.
zes erhalten, wird ein erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. (2) Ist der verheiratete Beamte in einem zur Bundes-
(2) Die Erhöhung beträgt 5 vom Hundert der folgenden republik Deutschland grenznahen Auslandsdienstort ein-
Dienstbezüge: gesetzt, wird auch eine Erwerbstätigkeit des Ehegatten im
Inland nach Absatz 1 berücksichtigt. Das gleiche gilt bei
- Grundgehalt, einer sonstigen vorübergehenden Erwerbstätigkeit im
- der dem verheirateten Beamten und Soldaten zuste- Inland.
hende Ortszuschlag, höchstens jedoch der Stufe 2,
- Amts- und Stellenzulagen, §3
- Auslandszuschlag der Anlage VI f. Inkrafttreten
(3) Der erhöhte Auslandszuschlag unterliegt dem Kauf- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
kraftausgleich. in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
(Auslandsreisekostenverordnung - ARV)
Vom 21. Mai 1991
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten- Höhe gezahlt, wie sie sich aus den Anlagen 1 bis 5
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ergeben. Das Auslandstagegeld für Auslandsdienstreisen,
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 die nicht länger als einen Kalendertag dauern, beträgt
Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekosten-
S. 2682) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini- gesetzes 90 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach
ster des Innern: Satz 1. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1
§ 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewi-
Geltung des Bundesreisekostengesetzes, chen werden, wenn die nachgewiesenen notwendigen
Dienstreiseanordnung und -genehmigung Übernachtungskosten für die gesamte Auslandsdienst-
reise das Auslandsübernachtungsgeld übersteigen. Für
(1) Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abwei- die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein
chendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bundes- Auslandsübernachtungsgeld nicht gezahlt. § 9 Abs. 5
reisekostengesetzes. und 6 sowie § 1O Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundesreise-
kostengesetzes finden keine Anwendung.
(2) Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, in den
Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten sowie der (2) Für die in den Anlagen nicht aufgeführten Übersee-
Soldaten bedürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 des und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage-
Bundesreisekostengesetzes der schriftlichen Anordnung und Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes
oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder maßgebend. Für die in den Anlagen und in Satz 1 nicht
die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, daß eine erfaßten Gebiete oder Länder sowie bei Schiffsreisen ist
Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Aus- das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von
landsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienst- Luxemburg maßgebend. Absatz 1 gilt entsprechend.
geschäfts nicht in Betracht kommt.
(3) Der Bundesminister des Innern setzt die Auslands-
tage- und Auslandsübernachtungsgelder auf Grund jähr-
§2
licher Erhebungen (Stand: 1. Juli), in besonderen Ausnah-
Kostenerstattung mefällen auf Grund von Zwischenerhebungen fest. Er gibt
sie im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.
(1) Bei Bahnreisen werden den Angehörigen der Besol-
dungsgruppen A 1 bis A 7 abweichend von § 5 Abs. 1
Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die Kosten für das §4
Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppel- Grenzübertritt
bettklasse in Schlafwagen erstattet. Dies gilt nicht für
folgende Länder: (1) Für den Tag des Grenzübertritts wird Auslandstage-
und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien Inlandsübernachtungsgeld für das Land gezahlt, das der
und Nordirland, Irland, Italien (ausgenommen südlich der Auslandsdienstreisende vor Mitternacht zuletzt erreicht.
Eisenbahnstrecke Rom- Pescara), Liechtenstein, Luxem- Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in
burg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen __ blei-
Schweden und Schweiz. ben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Uber-
(2) Bei Flugreisen werden abweichend von § 5 Abs. 1 nachtungen notwendig werden.
Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die Kosten für das (2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Auslandsdienst-
Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse reisen vom Ausland in das Inland sowie bei Rückreisen
erstattet. Satz 1 findet keine Anwendung bei Flugreisen in vom Ausland in das Inland Auslandstagegeld für das Land
Europa mit Ausnahme der Sowjetunion. des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes nur dann
(3) Bei Schiffsreisen werden abweichend von § 5 Abs. 1 gezahlt, wenn nach 12 Uhr der Grenzübertritt zum Inland
Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes neben dem Fahr- stattfindet oder der erste Flughafen im Inland erreicht wird.
preis die Kosten für das Benutzen einer 2-Bett-Kabine im (3) Abweichend von Absatz 1 wird bei Auslandsdienst-
Zwischen- oder Oberdeck erstattet. reisen vom Inland in das Ausland und zurück, die nicht
länger als einen Kalendertag dauern, Auslandstagegeld
§3 für das Land des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäfts-
orten Auslands- oder Inlandstagegeld für das Land des
Auslandstagegeld, Ausl~ndsübernachtungsgeld
letzten Geschäftsortes gezahlt. Bei Auslandsdienstreisen
(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgel- vom Ausland in das Inland und zurück, die nicht länger als
der werden abweichend von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 einen Kalendertag dauern, wird abweichend von Satz 1
sowie § 1O Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Inlandstagegeld, bei mehreren Geschäftsorten Inlands-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1141
oder Auslandstagegeld für das Land des letzten für die Reinigung der Bekleidung im Rahmen des § 14 des
Geschäftsortes gezahlt. Bei Auslandsdienstreisen im Aus- Bundesreisekostengesetzes erstattet.
land, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, wird
Auslandstagegeld für das Land des Geschäftsortes, bei
§ 6
mehreren Geschäftsorten für das Land des letzten
Geschäftsortes gezahlt. Erkrankung während der Auslandsdienstreise
Erkrankt ein Auslandsdienstreisender und kann er des-
§ 5 wegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird Reise-
Reisekostenvergütung kostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am
bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus
Kostenerstattung aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des
für das Beschaffen klimabedingter Bekleidung Krankenhausaufenthaltes nur Ersatz der notwendigen
Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort; bei Auf-
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen nahme in ein ausländisches Krankenhaus erhält er abwei-
Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als chend von§ 1 Satz 2 der Verordnung zu§ 16 Abs. 6 des
14 Tage, ist abweichend von§ 11 des Bundesreisekosten- Bundesreisekostengesetzes darüber hinaus 1O vom Hun-
gesetzes das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 dert des Auslandstagegeldes nach § 3 Abs. 1 und 2, bei
vom 15. Tage an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. Die Aufnahme in ein inländisches Krankenhaus 10 vom Hun-
oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in dert des Inlandstagegeldes nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des
begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung abse- Bundesreisekostengesetzes.
hen. Reisebeihilfen für Heimfahrten werden in entspre-
chender Anwendung des § 13 der Auslandstrennungs-
geldverordnung gezahlt; an die Stelle des Dienstortes tritt § 7
der Geschäftsort. Übergangsvorschrift
(2) Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen Bei Auslandsdienstreisebeginn vor und Auslandsdienst-
Aufenthalt am ausländischen Geschäftsort in einer Klima- reiseende nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird
zone mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abwei- Reisekostenvergütung nach den vor dem Inkrafttreten gel-
chenden Klima werden die Kosten für das Beschaffen tenden Vorschriften gezahlt, wenn dies für den Auslands-
klimabedingter Bekleidung bis zur Höhe des Ortszuschla- dienstreisenden günstiger ist.
ges der Tarifklasse lc Stufe 1 der Anlage V des Bundes-
besoldungsgesetzes erstattet. § 11 Abs. 2 der Auslands-
§ 8
umzugskostenverordnung ist sinngemäß und § 11 Abs. 3
der Auslandsumzugskostenverordnung entsprechend an- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zuwenden, es sei denn, daß aus jahreszeitlichen Gründen
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
klimabedingte Bekleidung nicht beschafft zu werden
in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Auslandsreiseko-
braucht.
stenverordnung vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1438),
(3) Bei Auslandsdienstreisen von mehr als 8 Tagen zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Januar
Dauer werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten 1986 (BGBI. 1 S. 237), außer Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
A
Anlagen 1 bis 5 zu § 3 Abs. 1,
geltend bei Antritt von Auslandsdienstreisen
in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis einschließlich 15. März 1991
Anlage 1
(zu§ 3 Abs. 1)
Europa
(1. Januar 1991 bis 15. März 1991)
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM-
Belgien 89 159
Bulgarien 34 164
Dänemark 90 211
Finnland 126 246
Frankreich 87 135
Griechenland 68 138
Großbritannien und Nordirland 98 263
Irland 90 237
Island 169 290
Italien 107 176
Jugoslawien 46 126
Luxemburg 125 212
Malta 63 150
Niederlande 93 167
Norwegen 101 184
Österreich 69 148
Polen 51 224
Portugal 60 157
Rumänien 24 141
Schweden 135 269
Schweiz 99 188
Spanien 88 204
Tschechoslowakei 54 197
Türkei 71 138
Ungarn 49 158
Zypern 53 154
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)
Afrika
(1. Januar 1991 bis 15. März 1991)
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM-
Ägypten 45 110
Äthiopien 77 169
Algerien 101 193
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1143
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM,-
Angola 144 195
Benin 90 170
Botsuana 55 147
Burkina Faso 111 152
Burundi 84 124
Cote d'lvoire 106 178
Gabun 133 204
Ghana 102 146
Guinea 77 152
Kamerun 104 137
Kenia 67 125
Kongo 157 193
Lesotho 41 125
Libyen 172 243
Madagaskar 42 180
Malawi 49 133
Mali 107 170
Marokko 60 107
Mauretanien 81 111
Mauritius 73 147
Mosambik 79 119
Namibia 34 91
Niger 91 141
Nigeria 71 186
Ruanda 75 159
Sambia 59 191
Senegal 125 140
Sierra Leone 69 168
Simbabwe 34 99
Somalia 31 82
Südafrika 44 102
Tansania 53 133
Togo 83 177
Tschad 110 170
Tunesien 50 109
Uganda 69 255
Zaire 92 334
Zentralafrikanische Republik 163 215
Anlage 3
Amerika (zu § 3 Abs. 1)
(1. Januar 1991 bis 15. März 1991)
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM-
Argentinien 49 102
Bolivien 49 103
Brasilien 53 125
Chile 41 151
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM -
Costa Rica 49 115
Dominikanische Republik 56 117
Ecuador 35 106
EI Salvador 27 94
Guatemala 65 218
Haiti 83 121
Honduras 40 103
Jamaika 72 237
Kanada 85 192
Kolumbien 41 137
Kuba 87 112
Mexiko 62 155
Nicaragua 80 147
Panama 57 137
Paraguay 35 79
Peru 75 135
Trinidad und Tobago 72 194
Uruguay 37 102
Venezuela 71 122
Vereinigte Staaten von Amerika 94 251
Anlage 4
(zu§ 3 Abs. 1)
Asien
(1. Januar 1991 bis 15. März 1991)
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM -
Bahrain 72 183
Bangladesch 48 155
Brunei 54 223
China, Volksrepublik 84 206
Hongkong 68 289
Indien 56 171
Indonesien 93 267
Irak 134 178
Iran 144 185
Israel 88 221
Japan 145 185
Jemen 78 199
Katar 81 203
Korea (Süd) 118 308
Kuwait 92 171
Laos 26 65
Libanon 76 184
Malaysia 58 209
Myanmar 72 95
Nepal 50 215
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1145
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM,-
Oman 95 171
Pakistan 43 252
Philippinen 86 166
Saudi-Arabien 105 154
Singapur 106 284
Sri Lanka 54 105
Syrien 60 309
Thailand 78 275
Vereinigte Arabische Emirate 89 248
Vietnam 90 119
Anlage 5
(zu§ 3 Abs. 1)
Australien/Ozeanien
(1. Januar 1991 bis 15. März 1991)
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM -
Australien 96 257
Neuseeland 90 165
Papua-Neuguinea 103 189
Samoa 54 155
Tonga 52 110
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
B
Anlagen 1 bis 5 zu § 3 Abs. 1,
geltend bei Antritt von Auslandsdienstreisen
nach dem 15. März 1991
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Europa
(ab 16. März 1991)
Auslandsübernachtungsgeld
land Auslandstagegeld a) ohne b) bis zu ... DM
Nachweis mit Nachweis*)
- in DM - - in DM-
Belgien 89 110 159
Bulgarien 34 120 164
Dänemark 90 150 211
Finnland 126 180 246
Frankreich 87 100 135
Griechenland 68 100 138
Großbritannien und Nordirland 98 190 263
Irland 90 170 237
Island 169 210 290
Italien 107 130 176
Jugoslawien 46 90 126
Luxemburg 125 150 212
Malta 63 110 150
Niederlande 93 120 167
Norwegen 101 130 184
Österreich 69 110 148
Polen 51 160 224
Portugal 60 110 157
Rumänien 24 100 141
Schweden 135 200 269
Schweiz 99 140 188
Spanien 88 150 204
Tschechoslowakei 54 140 197
Türkei 71 100 138
Ungarn 49 110 158
Zypern 53 110 154
•) Darüber hinaus Erstattung gemäß § 3 Abs . 1 Satz 3 ARV.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1147
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)
Afrika
(ab 16. März 1991)
Auslandsübernachtungsgeld
Land Auslandstagegeld a) ohne b) bis zu ... DM
Nachweis mit Nachweis*)
- in DM - - in DM -
Ägypten 45 70 110
Äthiopien 77 110 169
Algerien ·101 120 193
Angola 144 120 195
Benin 90 110 170
Botsuana 55 90 147
Burkina Faso 111 100 152
Burundi 84 80 124
Cote d'lvoire 106 110 178
Gabun 133 130 204
Ghana 102 90 146
Guinea 77 100 152
Kamerun 104 90 137
Kenia 67 80 125
Kongo 157 120 193
Lesotho 41 80 125
Libyen 172 150 243
Madagaskar 42 110 180
Malawi 49 80 133
Mali 107 110 170
Marokko 60 70 107
Mauretanien 81 70 111
Mauritius 73 90 147
Mosambik 79 80 119
Namibia 34 60 91
Niger 91 90 141
Nigeria 71 120 186
Ruanda 75 100 159
Sambia 59 120 191
Senegal 125 90 140
Sierra Leone 69 110 168
Simbabwe 34 60 99
Somalia 31 50 82
Südafrika 44 70 102
Tansania 53 80 133
Togo 83 110 177
Tschad 110 110 170
Tunesien 50 70 109
Uganda 69 160 255
Zaire 92 210 334
Zentralafrikanische Republik 163 130 215
*) Darüber hinaus Erstattung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV.
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 3
(zu§ 3 Abs. 1)
Amerika
(ab 16. März 1991)
Auslandsübernachtungsgeld
Land Auslandstagegeld a) ohne b) bis zu ... DM
Nachweis mit Nachweis*)
- in DM- - in DM -
Argentinien 49 70 102
Bolivien 49 70 103
Brasilien 53 80 125
Chile 41 100 151
Costa Rica 49 70 115
Dominikanische Republik 56 80 117
Ecuad,or 35 70 106
EI Salvador 27 60 94
Guatemala 65 140 218
Haiti 83 80 121
Honduras 40 70 103
Jamaika 72 150 237
Kanada 85 120 192
Kolumbien 41 90 137
Kuba 87 70 112
Mexiko 62 100 155
Nicaragua 80 90 147
Panama 57 90 137
Paraguay 35 50 79
Peru 75 90 135
Trinidad und Tobago 72 120 194
Uruguay 37 70 102
Venezuela 71 80 122
Vereinigte Staaten von Amerika 94 160 251
*) Darüber hinaus Erstattung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV.
Anlage 4
(zu§ 3 Abs. 1)
Asien
(ab 16. März 1991)
Auslandsübernachtungsgeld
Land Auslandstagegeld a) ohne b) bis zu ... DM
Nachweis mit Nachweis*)
- in DM- - in DM-
Bahrain 72 110 183
Bangladesch 48 100 155
Brunei 54 140 223
China, Volksrepublik 84 130 206
Hongkong 68 180 289
Indien 56 110 171
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1149
Auslandsübernachtungsgeld
Land Auslandstagegeld a) ohne b) bis zu ... DM
Nachweis mit Nachweis*)
- in DM- - in DM-
Indonesien 93 170 267
Irak 134 110 178
Iran 144 120 185
Israel 88 140 221
Japan 145 120 185
Jemen 78 120 199
Katar 81 130 203
Korea (Süd) 118 190 308
Kuwait 92 110 171
Laos 26 40 65
Libanon 76 120 184
Malaysia 58 130 209
Myanmar 72 60 95
Nepal 50 130 215
Oman 95 110 171
Pakistan 43 160 252
Philippinen 86 100 166
Saudi-Arabien 105 100 154
Singapur 106 180 284
Sri Lanka 54 70 105
Syrien 60 190 309
Thailand 78 170 275
Vereinigte Arabische Emirate 89 150 248
Vietnam 90 80 119
*) Darüber hinaus Erstattung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV.
Anlage 5
(zu§ 3 Abs . 1)
Australien/Ozeanien
(ab 16. März 1991)
Auslandsübernachtungsgeld
Land Auslandstagegeld a) ohne b) bis zu ... DM
Nachweis mit Nachweis*)
- in DM - - in DM -
Australien 96 160 257
Neuseeland 90 100 165
Papua-Neuguinea 103 120 189
Samoa 54 100 155
Tonga 52 70 110
") Darüber hinaus Erstattung gemäß § 3 Abs . 1 Satz 3 ARV..
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Siebzehnte Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 21. Mai 1991
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-
tember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970
(BGBI. 1 S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893) wird mit Wirkung vom
1. August 1990 im Länderteil Nordrhein-Westfalen nach „Staatliche Kunstakade-
mie Düsseldorf" eingefügt:
,,Kunsthochschule für Medien Köln".
Artikel 2
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-
schulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-
nungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und
Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
0 rt I e b
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. M~i 1991 1151
Verordnung
zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Mai 1991
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und 10. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
Forsten verordnet auf Grund des § 5 Abs. 2 des Tierseu- der Spongiformen Rinderenzephalopathie bei der Ein-
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom fuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft vom 7. März
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 Nr. 4 1991 (BGBI. 1 S. 629),
des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) ein-
11. die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Aus-
gefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
fuhr von Embryonen von Hausrindern sowie die Ein-
ster für Wirtschaft sowie auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2,
fuhr und Durchfuhr von Fleischerzeugnissen von
des § 7 Abs. 4, des § 10 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 Nr. 19,
Klauentieren und Einhufern aus Drittländern vom
des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des § 17g Abs. 3, des
12. März 1991 (BAnz. S. 1989),
§ 68 Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 12. die Verordnung zur Verhütung einer Verschleppung
(BGBI. 1 S. 386), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom des seuchenhaften Spätabortes der Schweine bei der
15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind, Ausfuhr von Schweinen nach Mitgliedstaaten sowie
und auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 17 c Abs. 2, des § 17 d der Einfuhr von Schweinen aus Mitgliedstaaten vom
Abs. 6, des § 68 Abs. 2 und des § 78 a Abs. 2 des Tierseu- 26. April 1991 (BAnz. $. 3005).
chengesetzes:
Artikel 2
Artikel 1
Änderung der Tuberkulose-Verordnung
Aufhebung von Rechtsverordnungen
Die Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972 (BGBI. 1
Es werden aufgehoben: S. 915), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 der Verord.,.
1. die Verordnung zum Schutze gegen die Rinderpest nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2651), wird wie
vom 15. Juni 1966 (BGBI. 1 S. 381 ), geändert durch folgt geändert:
Artikel 5 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Januar
1969 (BGBI. 1 S. 77), 1. In § 3 Abs. 1 Satz· 1 werden die Worte „nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde" gestrichen.
2. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der Afrikanischen Pferdepest aus Portugal und Spa-
nien vom 29. März 1990 (BAnz. S. 1657), 2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
3. die Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht ,,2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Stand-
für die Haemorrhagische Krankheit der Hauskanin- orten an einem für empfängliche Tiere unzugäng-
chen vom 12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1035), lichen Platz zu packen, zu desinfizieren und minde-
4. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung stens drei Wochen zu lagern;".
der Spongiformen Rinderenzephalopathie aus dem
Vereinigten Königreich vom 17. Juli 1990 (BGBI. 1 3. In § 11 Nr. 1 werden die Worte ,,, Tierschauen oder
S. 1465), Körungen" durch die Worte „oder Tierschauen"
ersetzt.
5. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der Schweinepest aus Österreich vom 25. September
1990 (BGBI. 1 S. 2115), geändert durch Verordnung 4. § 17 wird wie folgt geändert:
vom 6. März 1991 (BGBI. 1 S. 628), a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
6. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung Absatz eingefügt:
der Infektiösen Pleuropneumonie der Rinder aus Ita- ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
lien vom 21. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 499), Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
7. die Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig
für den seuchenhaften Spätabort der Schweine vom 1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1
28. Februar 1991 (BAnz. S. 1381 ), Satz 2, § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbin-
8. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung dung mit Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 7 oder § 14
der Schweinepest aus Jugoslawien vom 28. Februar Abs. 2 oder
1991 (BAnz. S. 1557), 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4
9. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung Satz 2, § 1O Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder
der Infektiösen Pleuropneumonie der Rinder aus Por- Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
tugal vom 1. März 1991 (BAnz. S. 1557), zuwiderhandelt.";
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie ee) in Nummer 15 wird nach der Angabe ,,§ 14
folgt geändert: Abs. 1 Nr. 4" die Angabe „Satz 2" eingefügt.
aa) Nummer 4 wird gestrichen;
3. § 25 wird gestrichen.
bb) in Nummer 14 wird das Komma durch das Wort
,,oder" ersetzt. 4. § 26 wird § 25; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
5. § 19 wird gestrichen.
Artikel 4
6. § 20 wird § 19; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Änderung der Verordnung
7. In Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage werden die Worte über die Bestimmung der Fristen
„ Impfstoffverordnung - Tiere vom 2. Januar 1978
nach § 68 des Viehseuchengesetzes
(BGBI. 1 S. 15)" durch die Worte „Tierimpfstoff-Verord- Die Verordnung über die Bestimmung der Fristen nach
nung" ersetzt. § 68 des Viehseuchengesetzes vom 1. Oktober 1973
(BGBI. 1 S. 1469) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung der Brucellose-Verordnung 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
Die Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 „Verordnung
S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 5 der Verord- über die Fristen
nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2651), wird wie nach § 68 des Tierseuchengesetzes".
folgt geändert:
2. In§ 1 wird das Wort „Viehseuchengesetzes" durch das
1. § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Wort „Tierseuchengesetzes" ersetzt.
„2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an
einem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen 3. § 2 wird gestrichen.
unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren
und mindestens drei Wochen zu lagern,".
4. § 3 wird § 2; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
2. § 23 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) Vor dem bisherigen einzigen Absatz wird folgender Änderung
Absatz eingefügt: der Deckinfektionen-Verordnung - Rinder
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Die Deckinfektionen-Verordnung - Rinder vom 3. Juni
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
1975 (BGBI. 1 S. 1307) wird wie folgt geändert:
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:
Satz 2 oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8
Abs. 3, § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis ,, Rinder-Deckinfektionen-Verordnung".
4 und 6 bis 8, nach§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 oder Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 14
2. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und
Anzeigepflicht" gestrichen.
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 15 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, 3. In§ 1 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige Absatz 1
§ 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 , § 7 Abs. 1 wird einziger Absatz.
Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 1O Abs. 1
Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder 4. In § 4 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte „durch Besa-
§ 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder Abs. 2 oder§ 16 ·mungswarte in Gebieten, in denen Besamungen
Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage regelmäßig von Besamungswarten ausgeführt wer-
zuwiderhandelt."; den" durch die Worte „durch Besamungsbeauftragte
und Fachagrarwirte für Besamungswesen in Gebie-
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie ten, in denen Besamungen regelmäßig von diesen
folgt geändert: Personen ausgeführt werden" ersetzt.
aa) Nummer 3 wird gestrichen;
5. § 6 wird wie folgt geändert:
bb) in Nummer 6 werden die Worte „den Vorschrif-
ten" durch die Worte „einer Vorschrift" ersetzt; a) In Absatz 1 werden die Worte „veterinärpolizeiliche
Gründe" durch die Worte „Belange der Tierseu-
cc) in Nummer 12 werden die Worte „dieser Vor-
chenbekämpfung" ersetzt;
schriften oder" durch die Worte „Vorschrift des"
ersetzt; b) in Absatz 2 Nr. 1 werden
dd) nach Nummer 12 wird folgende Nummer einge- aa) in Buchstabe a die Worte „nicht gekörte Jung-
fügt: bullen" durch die Worte „registrierte Zuchtbul-
. len" ersetzt;
„12a. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 2 oder §14
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht bb) in Buchstabe c die Worte „männliche oder
kennzeichnet,"; weibliche" gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1153
6. In § 11 werden die Worte „durch diese Deckinfektio- die Worte „Erlaubnis nach§ 17 g des Tierseu-
nen Zuchtschäden verursacht werden oder" gestri- chengesetzes" ersetzt;
chen.
bb) in Satz 2 das Wort „Genehmigung" durch das
Wort „Erlaubnis" ersetzt.
7. § 12 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
aa) Satz 1 wie folgt gefaßt:
Absatz eingefügt:
„Züchter und Händler haben über Aufnahme
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- Behandlung gegen Psittakose Buch zu füh-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ren.";
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 7
bb) in Satz 2 nach dem Wort „müssen" die Worte
oder § 11 oder ,,dem Muster der Anlage entsprechen sowie"
2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 oder § 8 eingefügt;
Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
zuwiderhandelt."; ,,(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen,
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie daß die Buchführung mittels elektronischer Daten-
folgt geändert: verarbeitung vorgenommen wird.";
aa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen- c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in diesem
gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset- Absatz werden nach dem Wort „Bücher" die Worte
zes" ersetzt; ,,und Datenträger" eingefügt.
bb) in Nummer 5 wird das Komma durch das Wort
,,oder" ersetzt; 3. § 6 wird wie folgt geändert:
cc) in Nummer 6 wird das Komma durch einen a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b
Punkt ersetzt; und Satz 2, Nr. 5 und 7 und Absatz 2 wird jeweils vor
dem Wort „Anweisung" das Wort „näherer" einge-
dd) Nummer 7 wird gestrichen.
fügt;
9. Die §§ 14 und 15 werden gestrichen. b) in Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte „mit einer
Desinfektionslösung nach § 9 Abs. 1 zu durchträn-
10. § 16 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen. ken" durch die Worte „nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes zu desinfizieren" ersetzt.
Artikel 6 4. An § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Änderung der Psittakose-Verordnung „Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche
nicht von der Psittakose ·befallener Bestände vorbeu-
Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
gend auf Psittakose untersucht werden."
machung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1429) wird wie
folgt geändert: 5. § 9 wird wie folgt gefaßt:
1. § 2 wird wie folgt geändert: ,,§ 9
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder
a) In Absatz 1 werden nach Abschluß der Behandlung der Vögel des Bestan-
aa) in Satz 1 die Worte „Züchter und Händler haben des muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen
für die nach§ 61 d Abs. 1 Satz 4 des Viehseu- kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind,
chengesetzes vorgesehene Kennzeichnung sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungs-
von Papageien und Sittichen" durch die Worte stoffes sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-
„Wer Papageien oder Sittiche halten will, um sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfi-
von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen zieren.
(Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der
(Händler), muß die Tiere kennzeichnen; dabei
Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein kön-
hat er" ersetzt; nen, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungs-
bb) in Satz 2 die Worte „Genehmigung nach§ 61 d gemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu
Aqs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes" durch verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamte-
die Worte „Erlaubnis nach § 17 g des Tierseu- ten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu be-
chengesetzes" ersetzt; seitigen."
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;
6. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „soweit veterinärpoli-
c) in Absatz 4 werden zeiliche Gründe dies erfordern" durch die Worte
aa) in Satz 1 die Worte „Genehmigung nach§ 61 d „soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
Abs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes" durch erforderlich ist" ersetzt.
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
7. § 13 wird wie folgt geändert: närpolizeilichen Gründen" durch die Worte „Belange
der Tierseuchenbekämpfung" und „Belangen der Tier-
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt: seuchenbekämpfung" ersetzt.
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 3. In§ 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „veterinärpolizei-
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer lichen Gründen" durch die Worte „Gründen der Tier-
vorsätzlich oder fahrlässig seuchenbekämpfung" ersetzt.
1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3,
oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 4. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „mit dünner
verbundenen vollziehbaren Auflage oder Chlorkalkmilch zu übergießen" durch die Worte „zu
desinfizieren" ersetzt.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2
oder 3 oder§ 10
5. § 13 wird wie folgt geändert:
zuwiderhandelt.";
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie Absatz eingefügt:
folgt geändert:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
aa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen- Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset- vorsätzlich oder fahrlässig
zes" ersetzt;
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1
bb) Nummer 1 wird durch folgende Nummern Satz 3, nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 4
ersetzt: oder § 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
„ 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien § 8, oder nach § 11 Abs. 2 verbundenen vollzieh-
oder Sittiche nicht oder nicht in der vorge- baren Auflage oder
schriebenen Weise kennzeichnet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, nach
1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt, § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8,
oder nach § 9 Abs. 2
1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,
zuwiderhandelt.";
1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbe-
wahrt, b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch aa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-
führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
oder Datenträger nicht aufbewahrt,"; zes" ersetzt;
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 „2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3 oder
oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die des § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder des § 7
Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung
Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung mit § 8, oder des § 11 Abs. 1 über die
zuwiderhandelt oder". Reinigung, Desinfektion oder unschädliche
Beseitigung zuwiderhandelt,".
8. § 14 wird gestrichen; § 15 wird § 14.
6. § 14 wird gestrichen.
9. In der Anlage werden auf der Titelseite des Nachweis-
buches die Worte „Genehmigung nach § 61 d Abs. 1 7. § 15 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
des Viehseuchengesetzes" durch die Worte „Erlaubnis
nach § 17 g des Tierseuchengesetzes" ersetzt.
Artikel 8
Änderung
Artikel 7 der Futtermittelbehandlungs-Verordnung
Änderung
Die Futtermittelbehandlungs-Verordnung vom 28. Juli
der Verordnung zum Schutz
1977 (BGBI. 1 S. 1457) wird wie folgt geändert:
gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer
Die Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und
Blutarmut der Einhufer vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1845) Nr. 2, § 4 Satz 3, § 5 Nr. 1 Buchstabe b und§ 6 Satz 1
wird wie folgt geändert: und 2 werden jeweils die Worte „ Erreger übertragbarer
Tierkrankheiten" und „Erregern übertragbarer Tier-
1. Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung krankheiten" durch die Worte „Tierseuchenerreger"
angefügt: und „Tierseuchenerregern" ersetzt.
,,(Einhufer-Blutarmut-Verordnung)".
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „Fleisch-
2. In § 2 Abs. 1 Satz 3, § 3 und § 7 Abs. 2 werden jeweils beschaugesetzes" durch das Wort „Fleischhygienege-
die Worte „veterinärpolizeiliche Gründe" und „veteri- setzes" ersetzt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1155
3. § 8 wird wie folgt geändert: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Absatz eingefügt:
,,(1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Enzootische Leukose.";
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi- b) der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a.
gung nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Satz 3 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; 3. § 2 wird gestrichen.
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird
das Wort „Viehseuchengesetzes" durch das Wort 4. § 12 wird wie folgt geändert:
,, Tierseuchengesetzes" ersetzt. a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
4. In § 9 wird das Wort „viehseuchenrechtlichen" durch
das Wort „tierseuchenrechtlichen" ersetzt. ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
5. § 10 wird gestrichen. delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2,
6. § 11 wird § 1O; in ihm wird Satz 2 gestrichen. § 6 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
Artikel 9 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9
Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung zuwiderhandelt.";
Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 2. Januar 1978 b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird
(BGBI. 1 S. 15), geändert durch die Verordnung vom das Wort „Viehseuchengesetzes" durch das Wort
12. April 1984 (BGBI. 1 S. 624), wird wie folgt geändert: ,, Tierseuchengesetzes" ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht werden die die §§ 40 bis 42 5. § 14 wird gestrichen.
betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:
,,Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40". 6. § 15 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Artikel 11
Absatz eingefügt: Änderung der Verordnung
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche
vorsätzlich oder fahrlässig Krankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488), zuletzt
1. einer mit einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1 geändert durch die Verordnung vom 30. März 1989
Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder § 37 verbunde- (BGBI. 1 Nr. 16 S. 598), wird wie folgt geändert:
nen vollziehbaren Auflage,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 5, 1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und
Anzeigepflicht" gestrichen.
auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2, oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Satz 1 2. Die §§ 2 und 4a werden gestrichen.
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 3. In § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 3
wird jeweils vor dem Wort „Anweisung" das Wort
,,näherer" eingefügt.
3. § 41 wird gestrichen.
4. § 42 wird § 40; in ihm werden die Absatzbezeich- 4. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
nung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. „Der Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen
Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamte-
Artikel 10 ten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei
Wochen zu lagern."
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der 5. In § 13 wird das Wort ,, , Eberkörungen" gestrichen.
Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417),
geändert durch die Verordnung vom 17. Oktober 1989 6. § 15 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1916), wird wie folgt geändert:
,,§ 15
1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit
Anzeigepflicht" gestrichen. empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gel- Artikel 14
ten die §§ 5 a, 13 und 14 entsprechend."
Änderung der Viehverkehrsverordnung
7. § 16 wird wie folgt geändert: Die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982
(BGBI. 1 S. 503), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2651; 1987 1 S. 134),
Absatz eingefügt:
wird wie folgt geändert:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Nach der den Abschnitt 10 betreffenden Zeile wird
1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2,
folgende Zeile eingefügt:
§ 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5
Satz 1, nach § 9 Abs. 4, auch in Verbindung mit ,,Abschnitt 1Oa: Fütterung . . . . . . . . . . . . . . 24 a";
§ 11 Abs. 2 Satz 1 , oder nach § 11 Abs. 2 Satz 2
verbundenen vollziehbaren Auflage oder b) in der den Abschnitt 12 betreffenden Zeile wird die
Angabe „bis 30" gestrichen.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3,
§ 4 Satz 1 oder nach§ 6 Abs. 2, § 7, § 10, § 10a, 2. Nach § 24 wird folgender Abschnitt eingefügt:
§ 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils
„Abschnitt 10 a
auch in Verbindung mit § 13 oder § 15,
Fütterung
zuwiderhandelt.";
§ 24a
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird Die Fütterung von Speise- und Schlachtabfällen an
Nummer 1 b gestrichen. Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen zulassen, sofern die Speise- und Schlacht-
8. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17. abfälle vor dem Verfüttern einem von der zuständigen
Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterwor-
fen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abge-
Artikel 12 tötet werden, und Belange der Tierseuchenbekämp-
Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung fung nicht entgegenstehen."
Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 29. Juli 1980 3. § 25 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1148), geändert durch die Verordnung vom
24. März 1982 (BGBI. 1 S. 389), wird wie folgt geändert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte „Impfstoffverordnung - ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Tiere vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 15)" durch das Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
Wort „Tierimpfstoff-Verordnung" ersetzt. delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 4,
2. § 4 wird gestrichen.
§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2,
I
§ 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder 4, § 17 Abs. 2 oder
3. § 5 wird § 4; in ihm werden die Absatzbezeichnung
§ 24 a Satz 2 verbundenen vollzieh baren Auflage
,,(1 )", Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 ge-
oder
strichen.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5,
Artikel 13 § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1
Satz 3, § 14 Abs. 2 Satz 3 oder § 16 Abs. 3
Änderung der Fischseuchen-Schutzverordnung
zuwiderhandelt.";
Die Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. März
1982 (BGBI. 1S. 382), geändert durch die Verordnung vom b} der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
11. April 1990 (BGBI. 1 S. 743), wird wie folgt geändert: folgt geändert:
aa) In Nummer 12 a wird das abschließende Wort
1 . § 8 wird wie folgt geändert: ,,oder" durch ein Komma ersetzt;
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender bb) in Nummer 13 wird der Schlußpunkt durch das
Absatz eingefügt: Wort „oder" ersetzt;
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
cc) folgende Nummer wird angefügt:
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer ,,14. entgegen § 24a Speise- oder Schlacht-
Genehmigung nach § 2 Abs. 3 verbundenen voll- abfälle an Klauentiere verfüttert."
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 4. Die §§ 26 bis 29 werden gestrichen.
2. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9. 5. § 30 wird § 26; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1157
Artikel 15 7. In § 1O Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ von außer-
Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung halb des Wirtschaftsgebietes gehaltenen Einhufern"
durch die Worte „im Ausland gehaltener Einhufer"
Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der ersetzt.
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung 8. § 13 wird wie folgt geändert:
vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Wirt-
geändert: schaftsgebiet" durch die Worte „im Inland" ersetzt
und die Worte „aus dem Wirtschaftsgebiet" ge-
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 6, § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 13 strichen;
Abs. 1 Satz 5 wird jeweils das Wort „Stutbüchern",
,,Stutbuch" und „Stutbücher" durch das Wort „Zucht- b) in Absatz 1 Satz 2, 7 und 8 und Absatz 2 Satz 1
büchern", ,,Zuchtbuch" und „Zuchtbücher" ersetzt. werden jeweils die Worte „außerhalb des Wirt-
schaftsgebietes" sowie „in fremden Wirtschaftsge-
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bieten" durch die Worte „im Ausland" ersetzt;
a) Nummer 5 wird durch folgende Nummern ersetzt: c) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „Sportorgani-
sation des Wirtschaftsgebietes" durch die Worte
,,5. Fleisch: ,,inländischen Sportorganisation" ersetzt.
zum menschlichen Genuß geeignete Teile
von geschlachteten oder erlegten Einhufern 9. In § 14 werden die Worte „ Wirtschaftsgebiet, von
und die daraus hergestellten Fleisch- und einem Amtstierarzt des Wirtschaftsgebietes" durch
Wurstwaren; die Worte „Inland, von einem deutschen Amtstierarzt"
5a. Frisches Fleisch: ersetzt.
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit ein- 1O. § 16 wird wie folgt geändert:
wirkenden Behandlung, außer einer Kältebe-
handlung, unterworfen worden ist; a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
5 b. Fleischerzeugnis: ,,b) Fleisch aus Drittländern,";
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
von Fleisch hergestellt und einer auf seine ,,(2) Der Genehmigung bedarf jedoch nicht die
Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer Einfuhr von Fleisch aus Drittländern, wenn die
einer Kältebehandlung, unterworfen worden Sendung von einem Tiergesundheitszeugnis
ist;" begleitet ist, das für Fleisch der betreffenden
b) in Nummer 7 werden die Worte „fremden Wirt- Zurichtungsform in der Entscheidung vorgeschrie-
schaftsgebietes" durch das Wort „Staates" und ben ist, die der Rat oder die Kommission der
das Wort „ Wirtschaftsgebiet" durch das Wort Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Arti-
,,Inland" ersetzt; kel 15, 21 a oder 28 der Richtlinie 72/462/EWG des
Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh-
c) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt;
seuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen
folgende Nummer wird angefügt:
bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und
,,9. Drittland: von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnis-
Staat, der der europäischen Wirtschaftsge- sen aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) in
meinschaft nicht angehört." der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das
betreffende Drittland erlassen hat und die der Bun-
3. In § 3 Abs. 3 Nr. 5 werden die Worte „aus dem desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
Wirtschaftsgebiet verbracht zu werden" durch die sten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.
Worte „ausgeführt zu werden," ersetzt. (3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die
Einfuhr aus Drittländern von
4. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
1. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden
,,§ 3a
gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind die Einfuhr und des Personals oder der Fahrgäste in den Trans-
die Durchfuhr lebender Einhufer aus Portugal und portmitteln mitgeführt wird,
Spanien verboten.
2. Fleisch in einer Menge bis ein Kilogramm
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
nen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine a) in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
Einschleppung der Afrikanischen Pferdepest nicht zu das in diesen so erhitzt worden ist, daß der
befürchten ist." Fc·Wert mindestens 3 beträgt und das
aa) im Reiseverkehr zum eigenen Ver-
5. In§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 12 brauch mitgeführt oder
und 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird jeweils das
bb) als Sendung an Privatpersonen zu
Wort „Wirtschaftsgebiet" und „Wirtschaftsgebietes"
nichtgewerblichen Zwecken eingeführt
durch das Wort „Inland" und „Inlandes" ersetzt.
wird,
6. In § 5 Abs. 3 werden die Worte „der Seuche oder b) wenn dies in der Entscheidung des Rates
Ansteckung" gestrichen. oder der Kommission der Europäischen
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Gemeinschaften nach Artikel 3 oder 28 der 1. In der Bezeichnung, in § 1 Nr. 1, 2 und 3, § 2 Abs. 2
Richtlinie 72/462/EWG im Hinblick auf das Satz 4 Nr. 3, § 3 Satz 1, § 4 Satz 2 und 3, der Über-
betreffende Drittland vorgesehen und vom schrift zu Abschnitt 111, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6
Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 7 Satz 1 werden jeweils die
schaft und Forsten im Bundesanzeiger Worte „lebenden" und „lebende" gestrichen.
bekanntgemacht ist und das Fleisch zu den
in Buchstabe a aufgeführten Zwecken ein- 2. In § 1 Nr. 3, der Überschrift des Abschnitts II und § 4
geführt wird. Satz 1 werden jeweils die Worte „lebender Tierseu-
chenerreger" durch die Worte „von Tierseuchenerre-
(4) Fleisch nach Absatz 3 Nr. 1 sowie Abfälle und
gern" ersetzt.
Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch
hergestellten Speisen dürfen nur zur unschäd-
lichen Beseitigung aus den Transportmitteln ent- 3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „lebender Erreger"
fernt werden." durch die Worte „von Erregern" und die Worte „außer-
halb des Wirtschaftsgebietes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des
11 § 18 wird wie folgt geändert: Außenwirtschaftsgesetzes)" durch die Worte „im Aus-
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender land" und das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch das
Absatz eingefügt: Wort „Inland" ersetzt.
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs . 2 4. In § 3 Satz 1 werden die Worte „Seuchenabwehr und"
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- gestrichen.
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § 3 a Abs. 2, § 16
Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder 4 oder einer Zulas- 5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „außerhalb des
sung nach § 17 Abs. 5 verbundenen vollziehbaren Wirtschaftsgebietes" durch die Worte „im Ausland"
Auflage zuwiderhandelt."; und das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch das Wort
,,Inland" ersetzt.
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
6. § 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„frisches Fleisch (§ 1 Abs. 2 Nr. 5)" durch die
Worte „Fleisch aus Drittländern" ersetzt; ,,Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
nen für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2
bb) nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- aufgeführten Tierseuchen die Einfuhr von Impfstof-
gefügt: fen, die Tierseuchenerreger enthalten, genehmi-
gen, sofern nach Art und Zusammensetzung des
„ 1 a. entgegen § 3 a Abs. 1 einen lebenden Impfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange
Einhufer aus Portugal oder Spanien ein- der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.";
führt oder durchführt,";
b) in Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wirtschaftsgebiet"
cc) in Nummer 3 wird das abschließende Wort durch das Wort „Inland" ersetzt.
,,oder" durch ein Komma ersetzt;
dd) in Nummer 4 wird der Schlußpunkt durch das 7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Wort „oder" ersetzt;
a) In Nummer 2 werden das Wort „Wirtschaftsgebiet"
ee) folgende Nummer wird angefügt: durch das Wort „Inland" und das Wort „und" durch
„5. entgegen § 16 Abs. 4 Fleisch, Abfälle oder ein Komma ersetzt;
Reste aus einem Transportmittel ent- b) in Nummer 3 werden der Punkt durch ein Komma
fernt." ersetzt und das Wort „oder" angefügt;
c) folgende Nummer wird angefügt:
12. § 19 wird gestrichen.
,,4. zur Durchführung wissenschaftlicher Quali-
tätsprüfungen bei im Ausland hergestellten
13. § 20 wird § 19; in ihm werden die Absatzbezeichnung Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
Bundesrepublik Deutschland nicht vorgese-
hen ist."
14. Die Anlagen 5 bis 7 werden gestrichen.
8. In Abschnitt IV wird folgende Vorschrift eingefügt:
Artikel 16
,,§ 8
Änderung Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas- vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi-
sung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 gung nach § 2 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 oder § 7
(BGBI. 1S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Ver- verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
ordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird
wie folgt geändert: - 9. § 9 wird gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1159
10. § 10 wird § 9; in ihm werden das Semikolon durch Artikel 19
einen Punkt ersetzt und die folgenden Worte gestri-
Änderung der Affen-Einfuhrverordnung
chen.
Die Affen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
11 . Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBL I S. 975),
a) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern einge- geändert durch Artikel 29 Abs. 2 des Gesetzes vom
fügt: 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert:
„3 a. Feline Bronchopneumonie
1. § 3 wird wie folgt geändert:
3b. Feline Peritonitis und Pleuritis";
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
b) nach Nummer 10 wird folgende Nummer eingefügt:
Absatz eingefügt:
,, 10a. Infektiöse Rhinotracheitis der Puten (TAT)";
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
c) nach Nummer 21 wird folgende Nummer eingefügt: Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
,,21 a. Reovirus-lnfektion des Geflügels". delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 2 verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt.";
Artikel 17
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
Änderung der Hunde-Einfuhrverordnung
Die Hunde-Einfuhrverordnung in der Fassung der 2. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 966),
geändert durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom
Artikel 20
24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:
Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung
1. § 3 wird wie folgt geändert: Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),
Absatz eingefügt: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt ge-
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
ändert:
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 1 Abs. 1 oder 5 verbundenen 1. In § 1 Nr. 8 werden die Worte „fremden Wirtschafts-
vollzieh baren Auflage zuwiderhandelt."; gebietes" durch das Wort „Staates" ersetzt.
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
2. In § 1 Nr. 8 und § 4 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort
,,Wirtschaftsgebiet" durch das Wort „Inland" ersetzt.
2. § 4 wird gestrichen.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
3. § 5 wird § 4; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird !olgender
Absatz eingefügt:
Artikel 18 ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Die Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung' der
Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 9
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969),
Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-
zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 12. Juni
handelt.";
1990 (BGBI. 1 S. 1035), wird wie folgt geändert:
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
1. § 6 wird wie folgt geändert:
4. § 14 wird gestrichen.
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
5. § 15 wird § 14; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 oder § 5 Artikel 21
Abs. 3 Nr. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage Änderung der Papageien-Einfuhrverordnung
zuwiderhandelt.";
Die Papageien-Einfuhrverordnung in der Fassung der
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 988),
zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom
2. § 7 wird gestrichen. 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:
3. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung 1. In§ 1 Abs. 2 NL 1 werden die Worte „Geltungsbe,reich
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. dieser Verordnung" durch das Wort „Inland" ersetzt.
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch 1. § 4 wird wie folgt geändert:
das Wort „ Inland" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
3. In § 7 werden die Worte ,, , die nach § 61 d Abs. 1 Satz 4
des Tierseuchengesetzes Papageien und Sittiche zu ,,Im Falle der Nummern 3 und 5 muß die Bescheini-
kennzeichnen und über die dort bezeichneten T atbe- gung mit dem Zusatzvermerk „Das Futtermittel
stände Buch zu führen haben," durch die Worte „im besteht nicht aus vom Rind stammenden Tierkör-
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Psittakose-Verord- pern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen, die im
nung" ersetzt. Vereinigten Königreich erzeugt oder von dort zu
Futterzwecken eingeführt worden sind, und enthält
solches Material nicht." versehen sein.";
4. § 9 wird wie folgt geändert:
b) in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Geltungs-
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender bereich dieser Verordnung" durch das Wort
Absatz eingefügt: ,,Inland" ersetzt.
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- 2. 5 wird wie folgt geändert:
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer a) In Nummer 6 werden die Worte ,, , zuletzt geändert
Genehmigung nach § 1 Abs. 1 verbundenen voll- durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Mai 1975
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; (BGBI. 1 S. 1281)," gestrichen;
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. b) folgender Satz wird angefügt:
„Die Bescheinigung muß in den Fällen
5. § 10 wird gestrichen.
1. des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 mit dem Zusatzver-
merk
6. § 11 wird § 1O; in ihm wird Satz 3 gestrichen.
„Das Futtermittel besteht nicht aus
a) vom Rind stammenden Tierkörpern, Tierkör-
Artikel 22 perteilen oder Erzeugnissen, die im Vereinig-
Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung ten Königreich erzeugt oder von dort zu Fut-
terzwecken eingeführt worden sind, oder
Die Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 995), b) Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl oder
zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom Tiermehl, das im Vereinigten Königreich her-
9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt ge- gestellt oder von dort eingeführt worden ist,
ändert: und enthält solches Material nicht.",
2. des Satzes 1 Nr. 4 mit dem Zusatzvermerk
.1. In § 2 Abs. 3 wird vor dem Wort „Anweisung" das Wort
,,näherer" eingefügt. „Das Futtermittel besteht nicht aus vom Rind
stammenden Tierkörpern, Tierkörperteilen oder
2. § 6 wird wie folgt geändert: Erzeugnissen, die im Vereinigten Königreich
erzeugt oder von dort zu Futterzwecken einge-
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender führt worden sind, und enthält solches Material
Absatz eingefügt: nicht."
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 versehen sein.
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer 3. § 9 wird wie folgt geändert:
Genehmigung nach § 1 , § 2 Abs. 3 oder § 5 Abs. 2
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan- a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
delt."; Absatz eingefügt:
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
3. § 7 wird gestrichen. Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 ver-
bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
4. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
4. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Hafen des
Artikel 23 Wirtschaftsgebietes" durch die Worte „deutschen
Hafen" ersetzt.
Änderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung
Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der 5. § 11 wird gestrichen.
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999),
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezem- 6. § 12 wird § 11 ; in ihm werden die Absatzbezeich-
ber 1985 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt geändert: nung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1161
Artikel 24 Artikel 27
Änderung Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
der Nord-Ostsee-Kanal-
Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der
Tierseuchenschutzverordnung
Bekanntmachung vom 19. November 1984 (BGBI. 1
Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung S. 1409), geändert durch die Verordnung vom 6. Dezem-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 ber 1988 (BGBI. 1 S. 2207), wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1015), zuletzt geändert durch Artikel 8 der
Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), 1 . § 17 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
1. In § 3a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „mit 1o/oiger Absatz eingefügt:
Natronlauge oder einem anderen Mittel" durch die ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
Worte „mit einem Mittel" ersetzt. Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi-
2. § 5 wird wie folgt geändert: gung nach § 5 Abs. 3, § 1O Abs. 2 Satz 2 oder § 11
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-
Absatz eingefügt: handelt.";
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer 2. § 18 wird gestrichen.
Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt."; 3. § 19 wird § 18; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
Artikel 28
3. § 6 wird gestrichen.
Änderung der Geflügelpest-Verordnung
4. § 7 wird § 6; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1624) wird
wie folgt geändert:
Artikel 25
Änderung der Verordnung 1. § 18 wird wie folgt geändert:
über meldepflichtige Tierkrankheiten
a) Absatz 2 wird gestrichen;
Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
vom 9. August 1983 (BGBI. 1 S. 1095) wird wie folgt
geändert: „Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen
Platz zu packen, nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes zu desinfizieren und minde-
1. § 5 wird gestrichen.
stens drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus
Geflügelställen oder sonstigen Standorten des
2. § 6 wird § 5; in ihm werden die Absatzbezeichnung Geflügels sind nach näherer Anweisung des beam-
,,(1 )", Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gestrichen. teten Tierarztes zu desinfizieren."
Artikel 26 2. § 22 wird wie folgt geändert:
Änderung der Fische-Einfuhrverordnung a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
Die Fische-Einfuhrverordnung vom 28. Oktober 1983
(BGBI. 1 S. 1332), zuletzt geändert durch Artikel 5 der ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2225), wird Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
wie folgt geändert: vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3,
1. § 7 wird wie folgt geändert: § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder Abs. 2,
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender § 12 Satz 1, § 15 Abs. 2 Nr. 2 oder§ 17 Abs. 1
Absatz eingefügt: Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oqer
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer Satz 4
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Geneh-
migung nach § 2 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.";
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan- b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
delt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 3. § 23 wird gestrichen.
2. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8. 4. § 24 wird § 23; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auf-
Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung lage
zuwiderhandelt.";
Die Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November
1985 (BGBI. 1 S. 2123) wird wie folgt geändert: b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
1. In § 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 10 Abs. 1 oder auf 3. Die §§ 16 und 17 werden gestrichen; § 18 wird § 16.
Grund des § 10 Abs. 2" durch die Angabe „auf Grund
des § 1O" ersetzt.
Artikel 31
2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Änderung der Sperrbezirksverordnung
Die Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1
3. In § 6 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Ab- S. 1710) wird wie folgt geändert:
satz 2 gestrichen.
1. § 3 wird gestrichen.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender 2. § 4 wird § 3; er wird wie folgt geändert:
Absatz eingefügt: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Absatz eingefügt:
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
vorsätzlich oder fahrlässig Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
1. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 verbun- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
denen vollziehbaren Auflage oder Genehmigung nach § 1 Abs. 2 verbundenen voll-
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in diesem 3. § 5 wird gestrichen.
Absatz wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht oder 4. § 6 wird § 4; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
nicht rechtzeitig erstattet,".
5. § 11 wird gestrichen. Artikel 32
Änderung
6. § 12 wird § 11 ; er wird wie folgt geändert: der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung
a) In der Überschrift wird das Wort ,, , Außerkrafttreten" Die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom
gestrichen; 29. Juli 1988 (BGB!. 1 S. 1208, 2657) wird wie folgt geän-
b) Satz 2 wird gestrichen. dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 3
Artikel 30 betreffenden Zeile die Zahl „ 19" durch die Zahl „ 18"
Änderung der MKS-Verordnung ersetzt.
Die MKS-Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. I S. 1703)
2. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:
wird wie folgt geändert:
,,(5) Für Aufzuchtbetriebe, in denen ausschließlich
1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 4 weibliche Jungtiere bis zur Deckfähigkeit gehalten
betreffenden Zeile die Angabe „bis 18" gestrichen. werden, gelten die Vorschriften für Mastbetriebe ent-
sprechend."
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender 3. § 3 Satz 2 wird gestrichen.
Absatz eingefügt:
4. § 17 wird wie folgt geändert:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Absatz eingefügt:
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Satz 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, nach § 9 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 10 Nr. 3, delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
nach § 9 Nr. 10 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3
Abs. 2 Satz 4 oder § 13 oder Satz 2, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11
2. einer mit einer Genehmigung nach§ 3, § 6 Nr. 4 Satz 2 oder § 15 Abs. 2 verbundenen vollzieh-
oder 9, § 8 Abs. 1 Satz 1 , § 10 Nr. 1 oder § 11 baren Auflage oder
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1163
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,
oder§ 16 oder
zuwiderhandelt."; d) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 19
b} der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,
zuwiderhandelt.";
5. § 18 wird gestrichen. b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird
wie folgt geändert:
6. § 19 wird § 18; in ihm wird Satz 2 gestrichen. aa) Nummer 7 wird Nummer 1O;
bb) die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die
Artikel 33 Nummern 7 bis 9.
Änderung der Schweinepest-Verordnung
5. § 26 wird gestrichen.
Die Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988
(BGBL I S. 1559) wird wie folgt geändert: 6. § 27 wird § 26; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 6
betreffenden Zeile die Zahl ,,, 27" gestrichen. Artikel 34
Änderung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 7, 8 Satz 2, Nr. 9 und 10 und § 16 Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der
Nr. 8, 9 Satz 2, Nr. 10 und 11 wird jeweils vor dem Wort Bekanntmachung vom 29. März 1990 (BGBI. 1S. 734) wird
,,Anweisung" das Wort „näherer" eingefügt. wie folgt geändert:
3. In § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 23 Abs . 1 wird jeweils das 1.. In der Bezeichnung und in § 1 Abs. 1 wird jeweils nach
Wort ,,, Eberkörungen" gestrichen. dem Wort „Rindersamen" das Wort,,, Rinderembryo-
nen" eingefügt.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt a) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer einge-
fügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- ,,4b. Rinderembryonen:
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Embryonen von Hausrindern, die nach dem
31 . Dezember 1990 aufbereitet worden
1. einer mit einer Genehmigung nach
sind;"
a) § 2 Abs . 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder§ 14 Abs. 1
b) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:
Nr. 1 Satz 2 oder 3,
,,20. Bestimmungsland:
b) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 13
Abs. 2 Satz. 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder § 23 Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Rin-
Abs. 1, dersamen, Rinderembryonen oder Fleisch
ausgeführt werden."
c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 10
Abs. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 4, § 12
3. In§ 4 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte „Geltungsbereich
Abs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Satz 2, jeweils
dieser Verordnung" durch das Wort „Inland" ersetzt.
auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1,
d) § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 16 Nr.4, 7, 8 oder 4. § 9 wird wie folgt geändert:
9, § 17 Abs. 1 Nr. 4 oder 6, § 20 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 a) In Absatz 1 werden die Worte „aus dem Geltungs-
Abs. 1 Nr. 2, bereich dieser Verordnung" durch die Worte „aus
der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt;
e) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbin-
dung mit § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 b) in Absatz 2 werden nach der Angabe „Richtlinie
oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 64/432/EWG" die Worte „oder nach Artikel 10 der
Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni
verbundenen vollziehbaren Auflage oder 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und
2. einer vollziehbaren Anordnung nach tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaft-
lichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnis-
a) § 2 Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder § 3, sen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L
b) § 7, § 11, Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, 224 S. 29)" eingefügt.
§ 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit 5. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, „3. Abschnitt
c) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1 Ausfuhr
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils von Rindersamen und Rinderembryonen".
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
6. Nach § 9c werden folgende Vorschriften eingefügt: delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
,,§ 9d Genehmigung nach § 8, § 9 b Abs. 2, § 10 a Abs. 3
Satz 1, § 12 Abs. 2 oder § 13 oder einer Zulassung
(1) Rinderembryonen dürfen nach Mitgliedstaaten
nach § 9e Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auf-
nur ausgeführt werden, wenn sie
lage zuwiderhandelt.";
1. von einer zugelassenen Embryotransfereinrich-
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
tung entnommen und aufbereitet worden sind und
folgt geändert:
2. von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbeschei-
aa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende
nigung begleitet sind, die dem Muster des Anhangs
Nummer eingefügt:
C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom
25. September 1989 über viehseuchenrechtliche „ 1 . entgegen § 3 Abs . 1 Rinder oder Schweine
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit ausführt,";
Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus bb) die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1 a.
Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung entspricht.
9. § 16 wird gestrichen.
Die Gesundheitsbescheinigung muß zusätzlich in
einer Amtssprache des Bestimmungslandes ausge- 1O. § 17 wird § 16; in ihm werden die Absatzbezeichnung
stellt sein und darf nur aus einem Blatt bestehen. ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
(2) Wenn und soweit
1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder Artikel 35
2. der Rat oder die Kommission der Europäischen Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S.832) wird
Rinderembryonen in Anwendung von Artikel 4 Abs. 1, wie folgt geändert:
Artikel 5 Abs. 2 oder Artikel 14 der Richtlinie 89/556/
EWG verbietet oder beschränkt, dürfen Gesundheits-
1. In § 1 Nr. 4 und 6 und § 5 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils
bescheinigungen nach Absatz 1 nicht oder nur unter
das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch das Wort „Inland"
Beachtung dieser Beschränkung ausgestellt werden.
ersetzt.
§ 9e
(1) Eine Embryotransfereinrichtung wird auf Antrag 2. § 1 wird wie folgt geändert:
von der zuständigen Behörde zum innergemeinschaft-
a) In Nummer 4 werden die Worte „fremden Wirt-
lichen Handelsverkehr mit Rinderembryonen zugelas-
schaftsgebietes" durch das Wort „Staates" ersetzt;
sen, wenn
b) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt,
1 . die Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und
und folgende Nummern werden angefügt:
Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 89/556/EWG in der
jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und ,, 13. Mitgliedstaat:
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
Anhangs A Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des gemeinschaft;
Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG in der 14. Drittland:
jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Staat, der der Europäischen Wirtschaftsge-
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden tei- meinschaft nicht angehört."
len dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten die Zulassungen von Embryotrans- 3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1
fereinrichtungen sowie die Rücknahme oder den Nr. 1, Abs. 1 a und 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2
Widerruf von Zulassungen unverzüglich mit. Dieser Nr. 1, § 7b Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und
gibt die zugelassenen Embryotransfereinrichtungen § 14 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte „der Euro-
unter Erteilung einer Veterinär-Kontrollnummer im päischen Wirtschaftsgemeinschaft" gestrichen.
Bundesanzeiger bekannt."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
7. In § 10 Abs. 2 werden nach der Angabe ,,(ABI. EG
Nr. L 47 S. 4)" die Worte „oder nach Artikel 9 der a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vorbehaltlich
Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember des § 4a" durch die Worte „vorbehaltlich der
1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen §§ 3a, 3 b und 4 a" ersetzt;
im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395
„Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht, wenn
S. 13)" eingefügt.
auch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat ist.";
8. § 15 wird wie folgt geändert:
c) folgender Absatz wird angefügt:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
,,(4) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr
Absatz eingefügt:
lebender Hausrinder und Hausschweine aus Dritt-
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 ländern, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbe-
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- scheinigung begleitet sind, die für die betreffende
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1165
Tierart und den jeweiligen Verwendungszweck in fuhr erstberührten angrenzenden Staates"
der Entscheidung vorgeschrieben ist, die der Rat ersetzt und
oder die Kommission der Europäischen Gemein-
bb) die Worte „für das Veterinärwesen" gestri-
schaften auf Grund der Artikel 3 oder 8 der Richt-
chen;
linie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember
1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen „Gesundheitsbescheinigung" die Worte „oder
aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 320 S. 28) in der Genehmigung" eingefügt;
jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das
bb) in Nummer 3 wird nach der Angabe,,§ 3a" die
betreffende Drittland erlassen hat und die der Bun-
Angabe „Nr. 1" eingefügt.
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten (Bundesminister) im Bundesanzeiger
bekanntgemacht hat." 8. § 4a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) § 3 Abs. 2 und 3 und§ 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a
5. § 3 a Satz 1 wird wie folgt gefaßt: und 2 gelten nicht für die Einfuhr und Durchfuhr leben-
der Hausschweine aus der italienischen autonomen
,,Abweichend von § 3 sind die Einfuhr und die Durch-
Region Sardinien, Portugal und Spanien."
fuhr lebender Hausrinder und Hausschweine ver-
boten, wenn und soweit die Tiere
9. § 5 wird wie folgt geändert:
1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr aus einem
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „von
Mitgliedstaat auf Grund einer nach Artikel 9 Abs. 4
Tieren, die an einer Seuche leiden oder der Seu-
in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 64/432/
che oder Ansteckung verdächtig sind," durch die
EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach
Worte „seuchenkranker oder verdächtiger Tiere"
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates
ersetzt;
vom 26. Juni 1990 zur Regelung veterinärrecht-
licher und tierzüchterischer Kontrollen im innerge- b) in Absatz 7 werden die Worte „Klauentiere, die an
meinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und einer Seuche leiden oder der Seuche oder Anstek-
Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt kung verdächtig sind," durch die Worte „seuchen-
(ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden kranke oder verdächtige Klauentiere" ersetzt.
Fassung,
10. § 6 wird wie folgt geändert:
2. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr aus einem
Drittland auf Grund einer nach Artikel 28 Abs. 3 a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „öffentlichen
Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 30 der oder nach § 15 Abs. 4 zugelassenen nicht-öffent-
Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden lichen" gestrichen;
Fassung b) in Absatz 3 werden die Worte „Seuchenabwehr
vom Rat oder Kommission der Europäischen Gemein- und" gestrichen;
schaften beschlossenen Maßnahme vom Handelsver- c) in Absatz 4 werden die Worte „dritten Ländern"
kehr ausgeschlossen sind und der Bundesminister durch die Worte „Drittländern" ersetzt.
diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge-
macht hat." 11 . § 7 wird wie folgt geändert:
6. Nach § 3 a wird folgende Vorschrift eingefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 3b aa) In der Einleitung werden nach dem Wort
Abweichend von § 3 Abs. 2 gilt für die Einfuhr „bedürfen" die Worte ,, , vorbehaltlich des
lebender Hausrinder aus dem Vereinigten Königreich § 7 b," eingefügt;
folgendes: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
1. Die Gesundheitsbescheinigung muß mit der ,,2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder-
Zusatzangabe „Tiere gemäß Entscheidung 89/ käuern, Hausschweinen und wilden Klau-
469/EWG der Kommission vom 28. Juli 1989 entieren aus Drittländern, sofern die Sen-
betreffend spongiforme Rinderenzephalopathie, dung von einem Tiergesundheitszeugnis
zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/261/ begleitet ist, das für Fleisch der betreffen-
EWG" versehen sein. den Tierart und gegebenenfalls Zurich-
2. Sind die Rinder im Vereinigten Königreich geboren tungsform in einer Entscheidung vorge-
und jünger als sechs Monate, so bedarf die Einfuhr schrieben ist, die der Rat oder die Kom-
zusätzlich zu der nach Nummer 1 ergänzten mission der Europäischen Gemeinschaf-
Gesundheitsbescheinigung der Genehmigung." ten auf Grund der Artikel 15, 21 a oder 28
der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils
geltenden Fassung im Hinblick auf das
7. § 4 wird wie folgt geändert:
betreffende Drittland erlassen hat und die
a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Bundesminister im Bundesanzeiger
aa) in Nummer 1 Buchstabe c die Worte „an das bekanntgemacht hat;"
Wirtschaftsgebiet angrenzenden Landes oder cc) in Nummer 3 werden die Worte „den in den
Gebietes" durch die Worte „nach der Durch- Nummern 1 und 2 Buchstabe b genannten
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Ländern" durch das Wort „Mitgliedstaaten" 12. § 7 a wird wie folgt geändert:
ersetzt;
a) In Satz 1 werden die Worte „in fremdes Wirt-
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: schaftsgebiet verbracht" durch das Wort „ausge-
,,4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamt- führt" ersetzt;
licher Überwachung aus den in den Num- b) in Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte
mern 1 und 2 genannten Ländern vorbe- ,,Seuchenabwehr und" gestrichen.
haltlich des Absatzes 2 a,";
b) die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: 13. In§ 7b Nr. 1 werden nach der Angabe „Richtlinie 72/
,,(3) Absatz 1 gilt nicht für 461/EWG" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt
und nach der Angabe „Richtlinie 80/215/EWG" die
1. Fette, die ausweislich einer amtlichen Beschei-
Worte „oder nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nigung durch Erhitzen mit einer Temperatur von
des Rates von 11. Dezember 1989 zur Regelung der
mindestens 80° C für die Dauer von minde-
veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft-
stens 30 Minuten gewonnen sind,
lichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Bin-
2. vollkommen trockene oder vollkommen durch- nenmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S.13)" eingefügt.
gesalzene Därme, Harnblasen und seröse
Häute, ausgenommen Schweinedärme, 14. In§ 8 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4" durch
Schweineblasen und seröse Häute von Schwei- die Angabe „Anlage 2" ersetzt.
nen aus Afrika, der italienischen autonomen
Region Sardinien, Portugal und Spanien sowie 15. § 12 wird wie folgt geändert:
3. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung
des Personals oder der Fahrgäste in den Trans- aa} Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe
portmitteln mitgeführt wird, eingefügt:
4. Fleisch aus Mitgliedstaaten, ausgenommen der ,,c) von Embryonen von Hausrindern aus Mit-
italienischen autonomen Region Sardinien, gliedstaaten der Europäischen Wirt-
Portugal und Spanien, das schaftsgemeinschaft, die nach dem
31. Dezember 1990 aufbereitet worden
a) im Personenverkehr oder als Geschenk im
sind, wenn die Sendung von einer
Post- oder Frachtverkehr oder für Angehö-
Gesundheitsbescheinigung nach Anhang
rige diplomatischer oder konsularischer Ver-
C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates
tretungen eingeführt oder durchgeführt wird,
vom 25. September 1989 über viehseu-
sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch
chenrechtliche Fragen beim innergemein-
des Verbringers oder des Empfängers
schaftlichen Handel mit Embryonen von
bestimmt ist, oder
Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittlän-
b) als Übersiedlungsgut von Personen, die dern (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils
ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, zum geltenden Fassung begleitet ist,";
eigenen Verbrauch mitgeführt wird,
bb} die bisherigen Buchstaben c und d werden die
5. Fleisch aus Drittländern in einer Menge bis ein
Buchstaben d und e;
Kilogramm
b) in Absatz 4 werden die Worte „in fremdes Wirt-
a) in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
schaftsgebiet verbracht" durch die Worte „ausge-
das in diesen so erhitzt worden ist, daß der
führt" ersetzt.
Fe-Wert mindestens 3 beträgt und das
aa) im Reiseverkehr zum eigenen Ver- 16. In § 14 Abs. 2 wird nach Nummer 1 nach dem Wort
brauch mitgeführt oder ,,Finnland," das Wort „Island" eingefügt.
bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht
gewerblichen Zwecken eingeführt wird, 17. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
oder
,,Im Falle des§ 3b Nr. 2 ist ferner durch Nebenbestim-
b) wenn dies in der Entscheidung des Rates mung sicherzustellen, daß die Tiere vor Vollendung
oder der Kommission der Europäischen des sechsten Lebensmonats im Inland geschlachtet
Gemeinschaften nach Artikel 3 oder 28 der werden."
Richtlinie 72/462/EWG im Hinblick auf das
betreffende Drittland vorgesehen und vom 18. § · 16 wird wie folgt geändert:
Bundesminister im Bundesanzeiger be-
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
kanntgemacht ist und das Fleisch zu den in
Buchstabe a aufgeführten Zwecken einge- Absatz eingefügt:
führt wird. ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
(4) Fleisch nach Absatz 3 Nr. 3 sowie Abfälle und
Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
hergestellten Speisen dürfen nur zur unschädli- 1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1,
chen Beseitigung aus den Transportmitteln ent- § 3 b Nr. 2, § 7 Abs. 1, § 7 a Nr. 2 Satz 2, § 10
fernt werden." Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1167
§ 14 Abs. 1 oder§ 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder 21. In Anlage 1 Muster 1 und 2 werden jeweils in Abschnitt
Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder einer Zulassung IV Buchstabe a und b die Worte „ Viehseuche" und
nach § 15 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren ,,viehseuchenrechtlichen" durch· die Worte „Tierseu-
Auflage oder che" und „tierseuchenrechtlichen" ersetzt.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3
22. Die Anlagen 2 und 3 werden gestrichen; Anlage 4 wird
zuwiderhandelt."; Anlage 2.
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
Artikel 36
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Klauentiere" die Worte „oder entgegen Neufassung
§ 3 b Nr. 2 lebende Hausrinder" eingefügt; Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
bb) in Nummer 3 werden die Buchstaben b und c Forsten kann den Wortlaut der durch Artikel 6 geänderten
durch folgenden Buchstaben ersetzt: Psittakose-Verordnung in der vom 1. Juni 1991 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
„b) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in
das von der zuständigen Behörde
bestimmte Schlachthaus".
Artikel 37
19. § 17 wird gestrichen. Inkrafttreten
20. § 18 wird § 17; in ihm wird Absatz 3 gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die Tollwut
(Tollwut-Verordnung)
Vom 23. Mai 1991
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14
Unterabschnitt 1 : Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 5
Unterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren 6 bis 10
A. Vor amtlicher Feststellung 6
B. Nach amtlicher Feststellung 7 bis 10
Unterabschnitt 3: Besondere Schutzmaßregeln bei wildlebenden Tieren 11 bis 12
Unterabschnitt 4: Desinfektion 13
Unterabschnitt 5: Aufhebung der Schutzmaßregeln 14
Abschnitt 3: Ordnungswidrigkeiten 15
Abschnitt 4: Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 b) im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und c, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in 12 Monate nach vorangegangener Tollwutschutz-
Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 impfung durchgeführt worden ist und längstens
Abs. 2, den §§ 23, 24, 26, 27 Abs. 1 und 2 und § 28 sowie 12 Monate zurückliegt.
des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tier-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Abschnitt 2
vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), von denen § 17 Abs. 2 ·
und die §§ 18, 23, 28 und 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Schutzmaßregeln
Artikel 1 Nr. 19, 25, 27, 29 und 44 des Gesetzes vom _
15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind, Unterabschnitt 1
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Allgemeine Schutzmaßregeln
schaft und Forsten:
§2
Impfungen und Heilversuche
Abschnitt
Begriffsbestimmungen (1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht
vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft wer-
den. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere
§ 1 gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: nicht für die Impfung wildlebender Tiere.
1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die
Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) festge- Tollwut anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchen-
stellt ist; bekämpfung erforderlich ist.
2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergeb- (3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.
nis der klinischen Untersuchung, der pathologisch-ana-
tomischen Untersuchung oder der histologischen
§3
Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologi-
schen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut Ausnahmen
befürchten läßt;
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,
3. wirksamer Impfschutz, wenn eine Impfung gegen Toll- sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-
wut gegenstehen,
a) im Falle einer Erstimpfung mindestens 30 Tage und 1. von § 2 Abs. 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als
längstens 12 Monate zurückliegt oder den dort bezeichneten Impfstoffen,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1169
2. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche B. Nach amtlicher Feststel I u ng
Versuche,
3. von § 2 Abs. 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige § 7
Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsäch- Tötung und unschädliche Beseitigung
lich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchen-
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
unter wirksamem Impfschutz gestanden haben. der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-
§4
gung der seuchenverdächtigen Tiere anordnen; bei seu-
Anzeige von Tierausstellungen chenverdächtigen Hunden und Katzen hat sie die Tötung
und unschädliche Beseitigung anzuordnen.
Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltun-
gen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind der zustän- (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
digen Behörde mindestens acht Wochen vor Beginn Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann solche Ausstel- anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die
lungen und Veranstaltungen beschränken oder verbieten, behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Beseiti-
wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder- gung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere
lich ist.
1 . einen Menschen gebissen haben oder
§5 2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.
Kennzeichnung
(3) Das Schlachten und Abhäuten seuchenverdächtiger
Es ist verboten, über drei Monate alte Hunde außerhalb Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile,
geschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind
zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder verboten.
ein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem
Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an §8
dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk
Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht
entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Ver- (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
wendung. der Tollwut bei einem Haustier oder einem wildlebenden
Tier amtlich festgestellt. so erklärt die zuständige Behörde
Unterabschnitt 2 unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die
Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren Umgebung der Tierhaltung, der Abschuß-, Tötungs- oder
Fundstelle bis zu einer Entfernung von etwa 10 Kilometern
zum gefährdeten Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt.
A. V o r a m t I i c h e r Fests t e II u n g
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen zu
§6 dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten Stel-
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- len Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
bruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonsti- ,,Tollwut! Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an.
gen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung für seu- (3) Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen
chenverdächtige Haustiere folgendes: nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenommen
1. Der Besitzer muß alle Haustiere an ihrem jeweiligen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz
Standort so absondern, daß sie nicht mit Haustieren stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie
anderer Besitzer sowie mit Menschen in Berührung zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich
kommen können. unter wirksamem Impfschutz stehen.
2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzube-
wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt §9
sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-
migung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti- (1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige
schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung Behörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen ist,
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort daß sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung gekom-
verbracht werden. Sie dürfen nur von einem Tierarzt men sind. Sie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und
oder unter dessen Leitung zerlegt werden; das Abtren- Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist, daß sie mit seu-
nen des Kopfes gilt nicht als Zerlegen. chenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.
3. Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem als (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere, von
seuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu
denen anzunehmen ist, daß sie mit seuchenkranken oder
einem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zuständige
seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen
Behörde die behördliche Beobachtung des Tieres an;
sind, sind sofort behördlich zu beobachten.
hierzu ist es sicher einzusperren. Die Beobachtung
wird aufgehoben, wenn sich der Verdacht auf Grund (3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die nach-
amtstierärztlicher Untersuchung als unbegründet weislich bei der Berührung unter wirksamem Impfschutz
erwiesen hat. standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort behördlich
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zu beobachten und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu zuständige Behörde anordnen, daß die Tollwut durch ver-
impfen. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß von stärkte Bejagung der Füchse und durch orale Immunisie-
der Impfung abgesehen wird, wenn die Tiere bereits mehr- rung der Füchse bekämpft wird. Die Verpflichtung zur
mals in kurzen Abständen gegen Tollwut geimpft worden verstärkten Bejagung obliegt dem Jagdausübungsberech-
sind. tigten.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht (2) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die orale
unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde und Katzen Immunisierung nach Absatz 1 durchzuführen sind,
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Tiere sofort bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde im
für mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden und Benehmen mit der Bundesforschungsanstalt für Virus-
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. krankheiten der Tiere, Tübingen; dabei sind die Epidemio-
logie der Seuche und die landschaftsstrukturellen Gege-
benheiten zugrundezulegen.
§ 10
Behördliche Überwachung (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine
großflächige orale Immunisierung zum Schutz gegen die
(1) Die Dauer der behördlichen Beobachtung nach § 9 Einschleppung der Tollwut oder zum Schutz gegen die
Abs. 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die zuständige Ausbreitung der Tollwut anordnen.
Behörde kann die Dauer bis auf zwei Monate verkürzen,
sofern die ansteckungsverdächtigen Tiere vor dem Zeit-
punkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit tollwut- Unterabschnitt 4
kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz standen Desinfektion
und unverzüglich erneut gegen Tollwut geimpft werden.
§ 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 13
(2) Während der behördlichen Beobachtung darf das Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der ver-
Tier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde von dächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe oder sonstigen
seinem Standort entfernt werden. Die Nutzung und der Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des
Weidegang von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer
und Ziegen sind gestattet; die Nutzung der Hunde bedarf Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfi-
der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wird das Tier zieren.
vom Standort entfernt, so unterliegt es der Beobachtung
am neuen Standort.
Unterabschnitt 5
(3) Statt der behördlichen Beobachtung kann die zustän-
dige Behörde für ansteckungsverdächtige Einhufer, Rin- Aufhebung der Schutzmaßregeln
der, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und
unschädliche Beseitigung anordnen, sofern dies aus Grün- § 14
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
maßregeln auf, wenn die Tollwut erloschen ist oder der
Verdacht auf Tollwut beseitigt ist oder sich als unbegrün-
Unterabschnitt 3 det erwiesen hat.
Besondere Schutzmaßregeln (2) Die Tollwut gilt als erloschen, wenn
bei wildlebenden Tieren 1. die seuchenkranken Haustiere und die seuchenver-
dächtigen Hunde und Katzen verendet sind oder getö-
§ 11 tet worden sind, die toten Tiere unschädlich beseitigt
Bel seuchenverdächtigen Tieren worden sind und die Desinfektion nach näherer Anwei-
sung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von
Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen, daß ihm abgenommen worden ist und
seuchenverdächtigen wildlebenden Tieren sofort nachge-
2. in den Fällen des § 8 seit Bestimmung des gefährdeten
stellt wird und daß diese erlegt und unverzüglich unschäd-
Bezirkes drei Monate vergangen sind und Tollwut bei
lich beseitigt werden. Ausgenommen von der Verpflich-
Haustieren sowie bei Wild nicht mehr festgestellt wor-
tung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersuchungs-
den ist.
material zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und
kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren
Tieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungsmaterial nicht
Abschnitt 3
der zuständigen Behörde oder einem staatlichen Veteri-
näruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen Ordnungswidrigkeiten
Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet.
§ 15
§ 12
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Bel Füchsen Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
(1) liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, daß die
Seuche durch den Fuchs verbreitet wird, so kann die 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, § 4
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1171
Satz 2, § 6 Nr. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 b) § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder
Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder
c) § 10 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nutzt,
2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nr. 2 Satz 2,
nach § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 7. entgegen § 7 Abs. 3 ein seuchenverdächtiges Tier
Abs. 1 Satz 3, nach § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, Milch
oder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Tieres
zuwiderhandelt. verkauft oder verbraucht,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des 8. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in einem gefährdeten
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen läßt,
lässig
9. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß einem
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung oder
seuchenverdächtigen wildlebenden Tiere sofort nach-
entgegen § 2 Abs. 3 einen Heilversuch durchführt,
gestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt
2. entgegen § 4 Satz 1 eine Tierausstellung oder eine wird oder
Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht rechtzeitig
anzeigt, 1o. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und
3. entgegen § 5 Satz 1 einen über drei Monate alten Desinfektion zuwiderhandelt.
Hund außerhalb geschlossener Räume ohne die vor-
geschriebene Kennzeichnung frei laufen läßt oder mit
sich führt,
4. entgegen § 6 Nr. 1 ein Haustier nicht absondert, Abschnitt 4
5. entgegen§ 6 Nr. 2 Satz 1 ein verendetes oder getöte- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tes Haustier aufbewahrt oder entgegen § 6 Nr. 2
Satz 3 zerlegt, § 16
6. ohne Genehmigung nach Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Gleich-
a) § 6 Nr. 2 Satz 2 ein verendetes oder getötetes zeitig tritt die Tollwut-Verordnung vom 11. März 1977
Haustier verbringt, (BGBI. 1 S. 444) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Vom 23. Mai 1991
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 (3) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen Milz-
Abs. 1 Nr. 4 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit brand anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchen-
den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 bekämpfung erforderlich ist.
und 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 und den §§ 26 und 27 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma- (4) Der Besitzer muß Tiere, die gegen Milzbrand geimpft
chung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), von denen§ 17 worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar als
Abs. 1 und die §§ 18, 23, 27 und 79 Abs. 1 durch Artikel 1 geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann Aus-
Nr. 9, 25, 27, 28 und 44 des Gesetzes vom 15. Februar nahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämp-
1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind, verordnet fung nicht entgegenstehen.
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:
§3
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
bruchs von Milzbrand in einem Betrieb oder sonstigen
Standort gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:
§ 1
1. Der Besitzer muß Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: Schweine sowie anderes für die Seuche empfängliches
1. Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakte- Vieh in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standor-
riologische oder serologische Untersuchung festge- ten absondern. ·
stellt ist; 2. In Nummer 1 genannte Tiere dürfen weder in den
2. Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem
Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomi- Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht
schen oder der serologischen Untersuchung den Aus- werden.
bruch des Milzbrandes befürchten läßt; 3. Verendete Tiere sind so aufzubewahren, daß sie Witte-
3„ Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bak- rungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und daß Men-
teriologische oder serologische Untersuchung festge- schen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen
stellt ist; können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
gen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder
4. Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder
das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomi- von dem sonstigen Standort verbracht werden.
schen oder der serologischen Untersuchung den Aus-
bruch des Rauschbrandes befürchten läßt. 4. Von in Nummer 1 genannten Tieren stammende Teile,
Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallab-
gänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sämtliche
Abschnitt 2 Gegenstände, die mit diesen Tieren in Berührung
Schutzmaßregeln gegen Milzbrand gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem
sonstigen Standort verbracht werden.
§2
Impfungen
§4
(1) Impfungen gegen Milzbrand sind verboten.
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, im Einzelfall Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für Milzbrand in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder
1„ wissenschaftliche Versuche,
sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften
2. Impfungen, die für Exporttiere vom Einfuhrland gefor- der Sperre:
dert werden,
1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen des
3. Impfungen in Beständen, die einer besonderen Anstek- Betriebes und der Ställe oder der sonstigen Standorte
kungsgefahr durch den Erreger des Milzbrandes aus- Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
gesetzt sind; dabei ist der zu verwendende Impfstoff zu „Milzbrand - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar
benennen. anbringen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1173
2. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sind §6
aufzustallen oder einzupferchen und von den übrigen
Milzbrand bei Wildtieren
Tieren des Betriebes sowie von anderen für die Seuche
empfänglichen Tieren abzusondern. § 4 Nr. 6 und§ 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und
seuchenverdächtiges Wild entsprechend.
3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder
an denen sich seuchenkranke oder seuchenverdäch- §7
tige Tiere befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere,
Reinigung und Desinfektion
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von (1) Nach Entfernen der seuchenkranken oder seuchen-
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag verdächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe und sonsti-
betreten werden. Nach Verlassen des Stalles, der Wei- gen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger
deflächen oder des sonstigen Standortes haben sich des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach
diese Personen nach näherer Anweisung des beamte- näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und
ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten
muß der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durch-
4. Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine des
führen.
Betriebes dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
gen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen (2) Der Besitzer muß Dung von Pferden, Rindern, Scha-
Standort entfernt oder in den Betrieb oder an den fen, Ziegen und Schweinen an einem für diese Tiere
sonstigen Standort verbracht werden. unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Des-
infektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen
5. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Verlas- lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach näherer Anwei-
sen des Betriebes oder sonstigen Standortes von einer sung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und
Genehmigung abhängig machen. Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können,
6. Verendete oder getötete Tiere dürfen nur mit Genehmi- muß er verbrennen oder zusammen mit dem Dung be-
gung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti- handeln.
schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung
Abschnitt 3
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort
verbracht werden. Aufhebung der Schutzmaßregeln
7. Milch seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere
ist unschädlich zu beseitigen. §8
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und
maßregeln auf, wenn der Milzbrand erloschen ist oder der
Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können,
Verdacht auf Milzbrand beseitigt ist oder sich als unbe-
dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
gründet erwiesen hat.
und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seu-
chenerregers nach näherer Anweisung des beamteten (2) Der Milzbrand gilt als erloschen, wenn
Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
1. a) alle für Milzbrand empfänglichen Tiere des Betrie-
Standort verbracht werden.
bes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder entfernt worden sind oder
oder verdächtigen Tieren oder ihren Abgängen in b) binnen 14 Tagen nach Beseitigung der Tierkörper
Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi- verendeter oder getöteter Tiere und nach Genesung
gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen
von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrandver-
dem Verbringen sind sie nach näherer Anweisung des dachtsfall in dem Betrieb festgestellt worden ist und
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte-
ten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen
§5 worden ist.
Tötung und Heilversuch (3) Der Verdacht auf Milzbrand gilt als beseitigt, wenn
die seuchenverdächtigen Tiere des Betriebes verendet,
(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen
des Ausbruchs von Milzbrand amtlich festgestellt, so kann Tieren des Betriebes oder sonstigen Standortes innerhalb
die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche von 14 Tagen nach Beseitigung der seuchenverdächtigen
Beseitigung der seuchenkranken und seuchenverdächti- Tiere keine Anzeichen festgestellt werden, die auf Milz-
gen Tiere anordnen. Seuchenkranke oder seuchenver- brand hinweisen.
dächtige Tiere dürfen nicht unter Blutentzug getötet wer-
den.
Abschnitt 4
(2) Das Abhäuten verendeter oder getöteter Tiere ist
verboten. Schutzmaßregeln gegen Rauschbrand
(3) Heilversuche an seuchenkranken oder seuchenver-
§9
dächtigen Tieren dürfen nur von einem Tierarzt vorgenom-
men werden. Wird bei Rindern oder Schafen Rauschbrand festgestellt
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die 6. entgegen § 4 Nr. 3 Satz 1 Ställe, Weideflächen oder
zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der sonstige Standorte betritt,
Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3
7. einer Vorschrift des§ 4 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 9 Satz 2
gilt entsprechend.
oder des § 7 über die Reinigung, Desinfektion oder
Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,
Abschnitt 5 8. entgegen § 4 Nr. 7 Milch nicht unschädlich beseitigt,
Ordnungswidrigkeiten 9. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 ein seuchenkrankes oder
seuchenverdächtiges Tier unter Blutentzug tötet,
§ 10 10. entgegen § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 6, ein
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 verendetes oder getötetes Tier abhäutet oder
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor- 11. entgegen § 5 Abs. 3, ohne Tierarzt zu sein, einen
sätzlich oder fahrlässig Heilversuch vornimmt.
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3, § 4
Nr. 5, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Satz 1 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 oder 4 Abschnitt 6
Satz 2, § 3 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4, § 4 Nr. 4, nach § 4
Nr. 6, auch in Verbindung mit§ 6, oder nach § 4 Nr. 8 Schlußvorschriften
oder 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt. § 11
Inkrafttreten
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Gleich-
lässig zeitig treten außer Kraft:
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung durchführt, Nordrhein-Westfalen
2. entgegen § 3 Nr. 1 oder § 4 Nr. 2 ein Tier nicht 1. die Verordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rausch-
absondert, brandes vom 20. Oktober 1988 (Gesetz- und Verord-
3. entgegen § 3 Nr. 2 oder§ 4 Nr. 4 ein Tier verbringt, nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 453);
4. ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 oder nach
§ 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit§ 6, ein verendetes Rheinland-Pfalz
oder getötetes Tier verbringt,
2. die Abschnitte 1, 2 und 3 der Landesverordnung zur
5. ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 4 oder § 4 Nr. 9 Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der
Satz 1 Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung, flüssige Räude der Einhufer und Schafe vom 29. Juni 1987
Stallabgänge, Futtermittel, Einstreu oder sonstige (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
Gegenstände verbringt, land-Pfalz S. 185).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1175
Erste Verordnung
zur Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
Vom 23. Mai 1991
Auf Grund des § 10 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 4 räumlich getrennt von den übrigen Rindern des
Buchstabe c, d und f, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung Bestandes oder mit diesen zusammen gehalte-
mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung nen sonstigen Tieren gehalten werden;
mit§§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 26,
2. ansteckungsverdächtiger Rinderbestand:
27 Abs. 1 und 2 und § 29, sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas- ein Bestand,
sung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 a) in den ein Rind verbracht wurde, das aus
S. 386), von denen § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und die §§ 18 einem verseuchten oder seuchenverdächti-
und 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 13, 19, 25 und 44 des gen Rinderbestand stammt, oder
Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert
b) aus dem ein Schlachttier stammt, bei dem
worden sind, verordnet der Bundesminister für Ernährung,
anläßlich der bakteriologischen Fleisch-
Landwirtschaft und Forsten:
untersuchung Salmonellen nachgewiesen
worden sind."
Artikel 1
Die Rinder-Salmonellose-Verordnung vom 6. Januar 3. § 2 wird durch folgenden Abschnitt ersetzt:
1972 (BGBI. 1 S. 7) wird wie folgt geändert:
„II. Allgemeine Schutzmaßregeln
für bestimmte Kälberhaltungen
1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und
Anzeigepflicht" gestrichen. §2
Für Betriebe, in denen mehr als 100 Kälber im Alter
2. § 1 wird wie folgt geändert: von weniger als sechs Monaten gehalten werden,
gelten folgende Vorschriften:
a) Absatz. 2 wird wie folgt geändert:
1 . Der Betriebsinhaber darf in den Bestand nur Kälber
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte im Alter von mehr als einer Woche einstellen. Er
„etwa einer Woche" durch die Worte „acht bis hat frei werdende Boxen, Buchten oder getrennte
fünfzehn Tagen" ersetzt; Abteilungen des Stalles oder nach Entfernung aller
bb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Kälber den gesamten Stall einschließlich der vor-
handenen Einrichtungen und Gegenstände zu rei-
,,b) durch klinische oder pathologisch-anato- nigen und nach näherer Anweisung des beamteten
mische Untersuchungsverfahren Krank- Tierarztes zu desinfizieren und dort eine Schadna-
heitserscheinungen, die auf Salmonellose gerbekämpfung durchzuführen.
hinweisen, und durch bakteriologische
Untersuchungsverfahren Salmonellen 2. Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu füh-
festgestellt worden sind;" ren, dieses ein Jahr lang aufzubewahren und dem
beamteten Tierarzt auf Verlangen zur Einsicht vor-
cc) in Nummer 2 Buchstabe a wird der letzte Satz- zulegen. Er hat in das Kontrollbuch unverzüglich
teil wie folgt gefaßt: einzutragen:
,,jedoch durch klinische oder pathologisch- a) alle Zu- und Abgänge an Kälbern unter Angabe
anatomische Untersuchungsverfahren keine
Krankheitserscheinungen, die auf Salmonel- aa) der Anzahl, der Herkunft und der Ohrmar-
lose hinweisen, festgestellt worden sind oder"; ken-Nummer der Tiere und des Datums
ihrer Anlieferung;
dd) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
bb) der Anzahl, der Ohrmarken-Nummer und
,,b) durch klinische oder pathologisch-anato- des Empfängers der Tiere sowie des
mische Untersuchungsverfahren Krank- Datums ihrer Abgabe;
heitserscheinungen, die den Ausbruch
einer Salmonellose befürchten lassen, cc) der Anzahl und des Datums der Todesfälle;
festgestellt worden sind."; b) jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arz-
b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: neimitteleinsatz mit Datum und Befund.
,,(3) Im Sinne dieser Verordnung sind 3. Personen dürfen einen Kälberstall nur mit desinfi-
zierbarem Schuhzeug und betriebseigener Schutz-
1. Teilbestand: kleidung betreten. Nach Verlassen des Stalles
die Rinder und die mit ihnen zusammen gehal-· haben sie die Schutzkleidung abzulegen sowie
tenen sonstigen Tiere eines Bestandes, die diese, sofern es sich nicht um Einwegschutzklei-
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
dung handelt, und das Schuhzeug zu reinigen und 2. Alle Rinder des Bestandes oder des
zu desinfizieren. Der Betriebsinhaber hat die Ein- betroffenen Teilbestandes sind an ihrem
wegschutzkleidung nach Gebrauch zu verbrennen Standort so abzusondern, daß sie„mit Rin-
oder auf sonstige Weise unschädlich zu beseiti- dern oder sonstigen mit ihnen zusammen
gen." gehaltenen Tieren des Bestandes oder
anderer Besitzer nicht in Berührung kom-
4. Der bisherige Abschnitt II wird Abschnitt III; seine men können.
Überschrift wird wie folgt gefaßt: 3. Rinder dürfen aus dem Bestand oder dem
,,111. Besondere Schutzmaßregeln" betroffenen Teil bestand nicht entfernt
werden.
5. § 3 wird wie folgt gefaßt: 4. Das Verenden oder die Notschlachtung
von Rindern des Bestandes oder des
,,§ 3 betroffenen Teilbestandes ist unverzüg-
(1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit lich dem beamteten Tierarzt mitzuteilen.";
Rindern zusammen gehaltenen Tier Salmonellose bb) die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, Nummern 5 bis 8;
so ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung
aller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teil- cc) in der neuen Nummer 5 werden nach dem
bestandes und, soweit zur Seuchenbekämpfung erfor- Wort „Bestand" die Worte „oder den betroffe-
derlich, auch der sonstigen mit diesen Rindern zusam- nen Teilbestand" eingefügt;
men gehaltenen Tiere an. dd) die neue Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
(2) Bei einem ansteckungsverdächtigen Rinderbe- ,,6. Die Milch von Kühen, bei denen Salmo-
stand ordnet die zuständige Behörde die Untersu- nellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
chung aller Rinder des Bestandes oder des betroffe- Buchstabe b vorliegt, ist unschädlich zu
nen Teilbestandes und, soweit dies zur Seuchenbe- beseitigen; sie darf statt dessen im eige-
kämpfung erforderlich ist, der mit diesen Rindern nen Betrieb verfüttert werden, wenn sie
zusammen gehaltenen Tiere an, wenn nach dem Gut- zuvor aufgekocht worden ist. Die Milch der
achten des beamteten Tierarztes Verdacht auf Salmo- übrigen Kühe des Bestandes oder des
nellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b betroffenen Teilbestandes ist entweder
vorliegt. vor der Verfütterung aufzukochen oder an
(3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen Sammelmolkereien abzugeben.";
sind im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen minde- ee) in den neuen Nummern 7 und 8 wird jeweils
stens zweimal von allen Rindern und sonstigen mit vor dem Wort „Anweisung" das Wort „nähe-
diesen Rindern zusammen gehaltenen Tieren Kot- rer" eingefügt;
proben zu untersuchen, und zwar
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. bei einzeln gehaltenen Tieren und bei über zwei
,,(2) Die zuständige Behörde kann, soweit
Jahre alten Rindern als Einzelproben,
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-
2. im übrigen als Sammelprobe der jeweils zusam- stehen, Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zulassen
men gehaltenen Tiere. für das Verbringen von Rindern zur Schlachtung
(4) Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für oder das Verbringen von Rindern, die sich auf
die Untersuchung nach Absatz 1 zusätzlich auch Grund der nach § 3 Abs. 3 durchgeführten Unter-
Blut-, Milch- und Harnproben von Rindern oder sonsti- suchungen nicht als Ausscheider von Salmonellen
gen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren sowie erwiesen haben."
Proben aus dem engeren Lebensraum der Rinder,
insbesondere Futtermittel-, Tränkwasser- und Abwas- 7. § 5 wird wie folgt gefaßt:
serproben, entnommen werden.
,,§ 5
(5) Tiere, die bei mindestens zwei avfeinanderfol- Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rin-
genden Untersuchungen nach Absatz 3 nicht als Aus- dern und sonstigen mit Rindern zusammen gehalte-
scheider von Salmonellen ermittelt worden sind, kön- nen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festge-
nen bis zur Abschlußuntersuchung nach § 7 Abs. 2 stellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose
Nr. 1 Buchstabe b von weiteren Untersuchungen frei- vorliegt."
gestellt werden."
8. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Anweisung"
6. § 4 wird wie folgt geändert: das Wort „näherer" eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9. Die bisherigen Abschnitte III bis V werden Ab-
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende schnitte IV bis VI.
Nummern ersetzt:
„ 1. Alle Rinder des Bestandes sind, soweit 1O. § 7 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
noch nicht geschehen, nach § 19 a der
,,(2) Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn
Viehverkehrsverordnung zu kennzeich-
nen. 1. a) alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1177
Teilbestandes verendet oder getötet und 1. entgegen § 2 Nr. 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,
unschädlich beseitigt oder geschlachtet worden
2. einer Vorschrift des
sind oder
a) § 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 über die
b) die Tiere des Bestandes oder des betroffenen
Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbe-
Teilbestandes, bei denen Salmonellose oder
kämpfung,
Verdacht auf Salmonellose festgestellt worden
ist, b) § 2 Nr. 2 über das Kontrollbuch,
aa) verendet oder getötet und unschädlich c) § 2 Nr. 3 Satz 3 über die unschädliche Beseiti-
beseitigt oder geschlachtet worden sind gung von Einwegschutzkleidung oder
oder d) § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 über die unschäd-
bb) bei ihnen und den übrigen Tieren durch liche Beseitigung von Futter oder Einstreu oder
mindestens zwei im Abstand von acht bis die Behandlung von Futter oder Dung
fünfzehn Tagen aufeinanderfolgende bak- zuwiderhandelt,
terologische Untersuchungen Salmonellen
nicht festgestellt worden sind, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind entfernt,
und zusätzlich bei einer Untersuchung aller 4. entgegen§ 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Mitteilung nicht oder
Tiere des Bestandes oder des betroffenen Teil- nicht rechtzeitig macht,
bestandes (Abschlußuntersuchung) Salmonel- 5. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind
len nicht festgestellt worden sind und oder ein anderes für die Seuche empfängliches
2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des Tier in den Bestand oder den betroffenen Teil be-
beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm stand verbringt oder
abgenommen worden ist. 6. entgegen§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Milch nicht unschädlich
(3) Bei Betrieben nach § 2 ist die Abschlußuntersu- beseitigt, aufkocht oder abgibt.
chung nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entbehrlich."
12. § 9 wird gestrichen.
11. § 8 wird wie folgt gefaßt:
13. § 1O wird § 9; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
,,§ 8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer Artikel 2
vorsätzlich oder fahrlässig
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Forsten kann den Wortlaut der Rinder-Salmonellose-Ver-
oder 2 oder § 5 oder ordnung in der vom 1. Juni 1991 an geltenden Fassung im
2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt. Artikel 3
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich Kraft; Artikel 1 Nr. 3 tritt jedoch erst am 1. Juni 1991 in
oder fahrlässig Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
· In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1178 Bundesg·esetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen
Vom 23. Mai 1991
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchen- 18. Milbenseuche der Bienen,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Milzbrand,
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 Nr. 13
des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) neu 20. Newcastle-Krankheit,
gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für Ernäh- 21. Pest der kleinen Wiederkäuer,
rung, Landwirtschaft und Forsten:
22. Pockenseuche der Schafe und Ziegen,
§ 1 23. Psittakose,
Anzeigepflichtige Tierseuchen 24. Rauschbrand,
25. Rifttal-Fieber,
Folgende Tierseuchen sind anzeigepflichtig:
26. Rinderpest,
1. Afrikanische Pferdepest,
27. Rotz,
2. Afrikanische Schweinepest,
28. Salmonellose der Rinder,
3. Ansteckende Blutarmut der Einhufer,
29. Schweinepest,
4. Ansteckende Schweinelähmung (T eschener Krank-
heit), 30. Seuchenhafter Spätabort der Schweine,
5. Aujeszkysche Krankheit, 31. Spongiforme Rinderenzephalopathie,
6. Beschälseuche der Pferde, 32. Stomatitis vesicularis,
7. Blauzungenkrankheit, 33. Tollwut,
8. Bösartige Faulbrut der Bienen, 34. Traberkrankheit der Schafe und Ziegen,
9. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, 35. Trichomonadenseuche der Rinder,
1o. Enzootische Leukose der Rinder, 36. Tuberkulose der Rinder,
11. Geflügelpest, 37. Vesikuläre Schweinekrankheit,
12. Hämorrhagische Krankheit der Hauskaninchen, 38. Vibrionenseuche der Rinder.
13. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden,
14. Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis der Rinder,
15. Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis), §2
16. Lungenseuche der Rinder, Inkrafttreten
17. Maul- und Klauenseuche, Die Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1179
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 26. April 1991
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom
26. April 1991 bekannt, der mit Wirkung vom 26. April 1991 in Kraft tritt.
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
1.
Dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird aus dem
Geschäftsbereich des Bundesministers für Gesundheit die Zuständigkeit für
Wein, likörwein, Schaumwein sowie weinhaltige Getränke (einschließlich Über-·
wachung) übertragen.
II.
Rechtsvorschriften auf diesem Zuständigkeitsgebiet werden im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit erlassen.
III.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Bundes-
ministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Bonn, den 26. April 1991
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Seiters
Anordnung
des Bundesministers für Post und Telekommunikation
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 2. Mai 1991
Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Postverf as-
su ngsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), geän-
dert durch Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A Abschnitt II
Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120), setze ich für die Leiter
sowie deren Vertreter der Mittelbehörden der Deutschen
Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundes-
post TELEKOM im Beitrittsgebiet folgende Amtsbezeich-
nungen fest:
Präsident einer Direktion Postdienst
Präsident einer Direktion Telekom
Vizepräsident einer Direktion Postdienst
Vizepräsident einer Direktion Telekom
Gegebenenfalls ist die Amtsbezeichnung in der weib-
lichen Form zu führen.
Bonn, den 2. Mai 1991
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1179
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 26. April 1991
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom
26. April 1991 bekannt, der mit Wirkung vom 26. April 1991 in Kraft tritt.
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
1.
Dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird aus dem
Geschäftsbereich des Bundesministers für Gesundheit die Zuständigkeit für
Wein, likörwein, Schaumwein sowie weinhaltige Getränke (einschließlich Über-·
wachung) übertragen.
II.
Rechtsvorschriften auf diesem Zuständigkeitsgebiet werden im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit erlassen.
III.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Bundes-
ministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Bonn, den 26. April 1991
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Seiters
Anordnung
des Bundesministers für Post und Telekommunikation
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 2. Mai 1991
Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Postverf as-
su ngsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), geän-
dert durch Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A Abschnitt II
Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120), setze ich für die Leiter
sowie deren Vertreter der Mittelbehörden der Deutschen
Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundes-
post TELEKOM im Beitrittsgebiet folgende Amtsbezeich-
nungen fest:
Präsident einer Direktion Postdienst
Präsident einer Direktion Telekom
Vizepräsident einer Direktion Postdienst
Vizepräsident einer Direktion Telekom
Gegebenenfalls ist die Amtsbezeichnung in der weib-
lichen Form zu führen.
Bonn, den 2. Mai 1991
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
19. 4. 91 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 3249 (89 16. 5. 91) 30. 5. 91
96-1-2-28
30. 4. 91 Siebenundzwanzig~Je Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 3250 (89 16. 5. 91) 30. 5. 91
96-1-2-64
12. 2. 91 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Bauordnung für
Luftfahrtgeräte (Lufttüchtigkeitsforderungen für Segelflug-
zeuge und Motorsegler) (1. DVO LuftBauO-JAR 22) 3377 (93 23. 5. 91) 30. 5. 91
96-1-16-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 790/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2200/87 über allgemeine Durchführungsbestimmungen
für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nah-
rungsmittelhilfe der Gemeinschaft L 81/108 28.3.91
27.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 791/91 der Kommission zur Anpassung der in der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates festgesetzten, in der Land-
w i r t s c h a f t anzuwendenden Umrechnungskurse L81/110 28.3.91
25. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 794/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1424/76 hinsichtlich der Bedingungen für den Verkauf von im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnissen L 82/5 28. 3. 91
27. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 802/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1991 L 82/33 28. 3. 91
27. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 803/91 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien L 82/35 28. 3. 91
27. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 804/91 der Kommission zur Festlegung der für
das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Tom a t e n L 82/37 28. 3. 91
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
(Auslandsreisekostenverordnung - ARV)
Vom 21. Mai 1991
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten- Höhe gezahlt, wie sie sich aus den Anlagen 1 bis 5
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ergeben. Das Auslandstagegeld für Auslandsdienstreisen,
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 die nicht länger als einen Kalendertag dauern, beträgt
Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekosten-
S. 2682) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini- gesetzes 90 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach
ster des Innern: Satz 1. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1
§ 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewi-
Geltung des Bundesreisekostengesetzes, chen werden, wenn die nachgewiesenen notwendigen
Dienstreiseanordnung und -genehmigung Übernachtungskosten für die gesamte Auslandsdienst-
reise das Auslandsübernachtungsgeld übersteigen. Für
(1) Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abwei- die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein
chendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bundes- Auslandsübernachtungsgeld nicht gezahlt. § 9 Abs. 5
reisekostengesetzes. und 6 sowie § 1O Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundesreise-
kostengesetzes finden keine Anwendung.
(2) Auslandsdienstreisen der Bundesbeamten, in den
Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten sowie der (2) Für die in den Anlagen nicht aufgeführten Übersee-
Soldaten bedürfen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 des und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage-
Bundesreisekostengesetzes der schriftlichen Anordnung und Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes
oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder maßgebend. Für die in den Anlagen und in Satz 1 nicht
die von ihr ermächtigte Behörde, es sei denn, daß eine erfaßten Gebiete oder Länder sowie bei Schiffsreisen ist
Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Aus- das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von
landsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienst- Luxemburg maßgebend. Absatz 1 gilt entsprechend.
geschäfts nicht in Betracht kommt.
(3) Der Bundesminister des Innern setzt die Auslands-
tage- und Auslandsübernachtungsgelder auf Grund jähr-
§2
licher Erhebungen (Stand: 1. Juli), in besonderen Ausnah-
Kostenerstattung mefällen auf Grund von Zwischenerhebungen fest. Er gibt
sie im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.
(1) Bei Bahnreisen werden den Angehörigen der Besol-
dungsgruppen A 1 bis A 7 abweichend von § 5 Abs. 1
Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die Kosten für das §4
Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppel- Grenzübertritt
bettklasse in Schlafwagen erstattet. Dies gilt nicht für
folgende Länder: (1) Für den Tag des Grenzübertritts wird Auslandstage-
und Auslandsübernachtungsgeld oder Inlandstage- und
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien Inlandsübernachtungsgeld für das Land gezahlt, das der
und Nordirland, Irland, Italien (ausgenommen südlich der Auslandsdienstreisende vor Mitternacht zuletzt erreicht.
Eisenbahnstrecke Rom- Pescara), Liechtenstein, Luxem- Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in
burg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen __ blei-
Schweden und Schweiz. ben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Uber-
(2) Bei Flugreisen werden abweichend von § 5 Abs. 1 nachtungen notwendig werden.
Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die Kosten für das (2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Auslandsdienst-
Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse reisen vom Ausland in das Inland sowie bei Rückreisen
erstattet. Satz 1 findet keine Anwendung bei Flugreisen in vom Ausland in das Inland Auslandstagegeld für das Land
Europa mit Ausnahme der Sowjetunion. des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes nur dann
(3) Bei Schiffsreisen werden abweichend von § 5 Abs. 1 gezahlt, wenn nach 12 Uhr der Grenzübertritt zum Inland
Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes neben dem Fahr- stattfindet oder der erste Flughafen im Inland erreicht wird.
preis die Kosten für das Benutzen einer 2-Bett-Kabine im (3) Abweichend von Absatz 1 wird bei Auslandsdienst-
Zwischen- oder Oberdeck erstattet. reisen vom Inland in das Ausland und zurück, die nicht
länger als einen Kalendertag dauern, Auslandstagegeld
§3 für das Land des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäfts-
orten Auslands- oder Inlandstagegeld für das Land des
Auslandstagegeld, Ausl~ndsübernachtungsgeld
letzten Geschäftsortes gezahlt. Bei Auslandsdienstreisen
(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgel- vom Ausland in das Inland und zurück, die nicht länger als
der werden abweichend von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 einen Kalendertag dauern, wird abweichend von Satz 1
sowie § 1O Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Inlandstagegeld, bei mehreren Geschäftsorten Inlands-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1141
oder Auslandstagegeld für das Land des letzten für die Reinigung der Bekleidung im Rahmen des § 14 des
Geschäftsortes gezahlt. Bei Auslandsdienstreisen im Aus- Bundesreisekostengesetzes erstattet.
land, die nicht länger als einen Kalendertag dauern, wird
Auslandstagegeld für das Land des Geschäftsortes, bei
§ 6
mehreren Geschäftsorten für das Land des letzten
Geschäftsortes gezahlt. Erkrankung während der Auslandsdienstreise
Erkrankt ein Auslandsdienstreisender und kann er des-
§ 5 wegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird Reise-
Reisekostenvergütung kostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am
bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus
Kostenerstattung aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des
für das Beschaffen klimabedingter Bekleidung Krankenhausaufenthaltes nur Ersatz der notwendigen
Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort; bei Auf-
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen nahme in ein ausländisches Krankenhaus erhält er abwei-
Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als chend von§ 1 Satz 2 der Verordnung zu§ 16 Abs. 6 des
14 Tage, ist abweichend von§ 11 des Bundesreisekosten- Bundesreisekostengesetzes darüber hinaus 1O vom Hun-
gesetzes das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 dert des Auslandstagegeldes nach § 3 Abs. 1 und 2, bei
vom 15. Tage an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. Die Aufnahme in ein inländisches Krankenhaus 10 vom Hun-
oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in dert des Inlandstagegeldes nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des
begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung abse- Bundesreisekostengesetzes.
hen. Reisebeihilfen für Heimfahrten werden in entspre-
chender Anwendung des § 13 der Auslandstrennungs-
geldverordnung gezahlt; an die Stelle des Dienstortes tritt § 7
der Geschäftsort. Übergangsvorschrift
(2) Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen Bei Auslandsdienstreisebeginn vor und Auslandsdienst-
Aufenthalt am ausländischen Geschäftsort in einer Klima- reiseende nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird
zone mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abwei- Reisekostenvergütung nach den vor dem Inkrafttreten gel-
chenden Klima werden die Kosten für das Beschaffen tenden Vorschriften gezahlt, wenn dies für den Auslands-
klimabedingter Bekleidung bis zur Höhe des Ortszuschla- dienstreisenden günstiger ist.
ges der Tarifklasse lc Stufe 1 der Anlage V des Bundes-
besoldungsgesetzes erstattet. § 11 Abs. 2 der Auslands-
§ 8
umzugskostenverordnung ist sinngemäß und § 11 Abs. 3
der Auslandsumzugskostenverordnung entsprechend an- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zuwenden, es sei denn, daß aus jahreszeitlichen Gründen
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
klimabedingte Bekleidung nicht beschafft zu werden
in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Auslandsreiseko-
braucht.
stenverordnung vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1438),
(3) Bei Auslandsdienstreisen von mehr als 8 Tagen zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Januar
Dauer werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten 1986 (BGBI. 1 S. 237), außer Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
A
Anlagen 1 bis 5 zu § 3 Abs. 1,
geltend bei Antritt von Auslandsdienstreisen
in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis einschließlich 15. März 1991
Anlage 1
(zu§ 3 Abs. 1)
Europa
(1. Januar 1991 bis 15. März 1991)
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM-
Belgien 89 159
Bulgarien 34 164
Dänemark 90 211
Finnland 126 246
Frankreich 87 135
Griechenland 68 138
Großbritannien und Nordirland 98 263
Irland 90 237
Island 169 290
Italien 107 176
Jugoslawien 46 126
Luxemburg 125 212
Malta 63 150
Niederlande 93 167
Norwegen 101 184
Österreich 69 148
Polen 51 224
Portugal 60 157
Rumänien 24 141
Schweden 135 269
Schweiz 99 188
Spanien 88 204
Tschechoslowakei 54 197
Türkei 71 138
Ungarn 49 158
Zypern 53 154
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)
Afrika
(1. Januar 1991 bis 15. März 1991)
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM-
Ägypten 45 110
Äthiopien 77 169
Algerien 101 193
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1143
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM,-
Angola 144 195
Benin 90 170
Botsuana 55 147
Burkina Faso 111 152
Burundi 84 124
Cote d'lvoire 106 178
Gabun 133 204
Ghana 102 146
Guinea 77 152
Kamerun 104 137
Kenia 67 125
Kongo 157 193
Lesotho 41 125
Libyen 172 243
Madagaskar 42 180
Malawi 49 133
Mali 107 170
Marokko 60 107
Mauretanien 81 111
Mauritius 73 147
Mosambik 79 119
Namibia 34 91
Niger 91 141
Nigeria 71 186
Ruanda 75 159
Sambia 59 191
Senegal 125 140
Sierra Leone 69 168
Simbabwe 34 99
Somalia 31 82
Südafrika 44 102
Tansania 53 133
Togo 83 177
Tschad 110 170
Tunesien 50 109
Uganda 69 255
Zaire 92 334
Zentralafrikanische Republik 163 215
Anlage 3
Amerika (zu § 3 Abs. 1)
(1. Januar 1991 bis 15. März 1991)
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM-
Argentinien 49 102
Bolivien 49 103
Brasilien 53 125
Chile 41 151
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM -
Costa Rica 49 115
Dominikanische Republik 56 117
Ecuador 35 106
EI Salvador 27 94
Guatemala 65 218
Haiti 83 121
Honduras 40 103
Jamaika 72 237
Kanada 85 192
Kolumbien 41 137
Kuba 87 112
Mexiko 62 155
Nicaragua 80 147
Panama 57 137
Paraguay 35 79
Peru 75 135
Trinidad und Tobago 72 194
Uruguay 37 102
Venezuela 71 122
Vereinigte Staaten von Amerika 94 251
Anlage 4
(zu§ 3 Abs. 1)
Asien
(1. Januar 1991 bis 15. März 1991)
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM -
Bahrain 72 183
Bangladesch 48 155
Brunei 54 223
China, Volksrepublik 84 206
Hongkong 68 289
Indien 56 171
Indonesien 93 267
Irak 134 178
Iran 144 185
Israel 88 221
Japan 145 185
Jemen 78 199
Katar 81 203
Korea (Süd) 118 308
Kuwait 92 171
Laos 26 65
Libanon 76 184
Malaysia 58 209
Myanmar 72 95
Nepal 50 215
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1145
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM,-
Oman 95 171
Pakistan 43 252
Philippinen 86 166
Saudi-Arabien 105 154
Singapur 106 284
Sri Lanka 54 105
Syrien 60 309
Thailand 78 275
Vereinigte Arabische Emirate 89 248
Vietnam 90 119
Anlage 5
(zu§ 3 Abs. 1)
Australien/Ozeanien
(1. Januar 1991 bis 15. März 1991)
Auslandstagegeld Auslandsübernachtungsgeld
Land
- in DM -
Australien 96 257
Neuseeland 90 165
Papua-Neuguinea 103 189
Samoa 54 155
Tonga 52 110
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
B
Anlagen 1 bis 5 zu § 3 Abs. 1,
geltend bei Antritt von Auslandsdienstreisen
nach dem 15. März 1991
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Europa
(ab 16. März 1991)
Auslandsübernachtungsgeld
land Auslandstagegeld a) ohne b) bis zu ... DM
Nachweis mit Nachweis*)
- in DM - - in DM-
Belgien 89 110 159
Bulgarien 34 120 164
Dänemark 90 150 211
Finnland 126 180 246
Frankreich 87 100 135
Griechenland 68 100 138
Großbritannien und Nordirland 98 190 263
Irland 90 170 237
Island 169 210 290
Italien 107 130 176
Jugoslawien 46 90 126
Luxemburg 125 150 212
Malta 63 110 150
Niederlande 93 120 167
Norwegen 101 130 184
Österreich 69 110 148
Polen 51 160 224
Portugal 60 110 157
Rumänien 24 100 141
Schweden 135 200 269
Schweiz 99 140 188
Spanien 88 150 204
Tschechoslowakei 54 140 197
Türkei 71 100 138
Ungarn 49 110 158
Zypern 53 110 154
•) Darüber hinaus Erstattung gemäß § 3 Abs . 1 Satz 3 ARV.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1147
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)
Afrika
(ab 16. März 1991)
Auslandsübernachtungsgeld
Land Auslandstagegeld a) ohne b) bis zu ... DM
Nachweis mit Nachweis*)
- in DM - - in DM -
Ägypten 45 70 110
Äthiopien 77 110 169
Algerien ·101 120 193
Angola 144 120 195
Benin 90 110 170
Botsuana 55 90 147
Burkina Faso 111 100 152
Burundi 84 80 124
Cote d'lvoire 106 110 178
Gabun 133 130 204
Ghana 102 90 146
Guinea 77 100 152
Kamerun 104 90 137
Kenia 67 80 125
Kongo 157 120 193
Lesotho 41 80 125
Libyen 172 150 243
Madagaskar 42 110 180
Malawi 49 80 133
Mali 107 110 170
Marokko 60 70 107
Mauretanien 81 70 111
Mauritius 73 90 147
Mosambik 79 80 119
Namibia 34 60 91
Niger 91 90 141
Nigeria 71 120 186
Ruanda 75 100 159
Sambia 59 120 191
Senegal 125 90 140
Sierra Leone 69 110 168
Simbabwe 34 60 99
Somalia 31 50 82
Südafrika 44 70 102
Tansania 53 80 133
Togo 83 110 177
Tschad 110 110 170
Tunesien 50 70 109
Uganda 69 160 255
Zaire 92 210 334
Zentralafrikanische Republik 163 130 215
*) Darüber hinaus Erstattung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV.
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 3
(zu§ 3 Abs. 1)
Amerika
(ab 16. März 1991)
Auslandsübernachtungsgeld
Land Auslandstagegeld a) ohne b) bis zu ... DM
Nachweis mit Nachweis*)
- in DM- - in DM -
Argentinien 49 70 102
Bolivien 49 70 103
Brasilien 53 80 125
Chile 41 100 151
Costa Rica 49 70 115
Dominikanische Republik 56 80 117
Ecuad,or 35 70 106
EI Salvador 27 60 94
Guatemala 65 140 218
Haiti 83 80 121
Honduras 40 70 103
Jamaika 72 150 237
Kanada 85 120 192
Kolumbien 41 90 137
Kuba 87 70 112
Mexiko 62 100 155
Nicaragua 80 90 147
Panama 57 90 137
Paraguay 35 50 79
Peru 75 90 135
Trinidad und Tobago 72 120 194
Uruguay 37 70 102
Venezuela 71 80 122
Vereinigte Staaten von Amerika 94 160 251
*) Darüber hinaus Erstattung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV.
Anlage 4
(zu§ 3 Abs. 1)
Asien
(ab 16. März 1991)
Auslandsübernachtungsgeld
Land Auslandstagegeld a) ohne b) bis zu ... DM
Nachweis mit Nachweis*)
- in DM- - in DM-
Bahrain 72 110 183
Bangladesch 48 100 155
Brunei 54 140 223
China, Volksrepublik 84 130 206
Hongkong 68 180 289
Indien 56 110 171
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1149
Auslandsübernachtungsgeld
Land Auslandstagegeld a) ohne b) bis zu ... DM
Nachweis mit Nachweis*)
- in DM- - in DM-
Indonesien 93 170 267
Irak 134 110 178
Iran 144 120 185
Israel 88 140 221
Japan 145 120 185
Jemen 78 120 199
Katar 81 130 203
Korea (Süd) 118 190 308
Kuwait 92 110 171
Laos 26 40 65
Libanon 76 120 184
Malaysia 58 130 209
Myanmar 72 60 95
Nepal 50 130 215
Oman 95 110 171
Pakistan 43 160 252
Philippinen 86 100 166
Saudi-Arabien 105 100 154
Singapur 106 180 284
Sri Lanka 54 70 105
Syrien 60 190 309
Thailand 78 170 275
Vereinigte Arabische Emirate 89 150 248
Vietnam 90 80 119
*) Darüber hinaus Erstattung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV.
Anlage 5
(zu§ 3 Abs . 1)
Australien/Ozeanien
(ab 16. März 1991)
Auslandsübernachtungsgeld
Land Auslandstagegeld a) ohne b) bis zu ... DM
Nachweis mit Nachweis*)
- in DM - - in DM -
Australien 96 160 257
Neuseeland 90 100 165
Papua-Neuguinea 103 120 189
Samoa 54 100 155
Tonga 52 70 110
") Darüber hinaus Erstattung gemäß § 3 Abs . 1 Satz 3 ARV..
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Siebzehnte Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 21. Mai 1991
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-
tember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970
(BGBI. 1 S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893) wird mit Wirkung vom
1. August 1990 im Länderteil Nordrhein-Westfalen nach „Staatliche Kunstakade-
mie Düsseldorf" eingefügt:
,,Kunsthochschule für Medien Köln".
Artikel 2
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-
schulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-
nungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und
Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
0 rt I e b
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. M~i 1991 1151
Verordnung
zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Mai 1991
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und 10. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
Forsten verordnet auf Grund des § 5 Abs. 2 des Tierseu- der Spongiformen Rinderenzephalopathie bei der Ein-
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom fuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft vom 7. März
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 Nr. 4 1991 (BGBI. 1 S. 629),
des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) ein-
11. die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Aus-
gefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
fuhr von Embryonen von Hausrindern sowie die Ein-
ster für Wirtschaft sowie auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2,
fuhr und Durchfuhr von Fleischerzeugnissen von
des § 7 Abs. 4, des § 10 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 Nr. 19,
Klauentieren und Einhufern aus Drittländern vom
des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, des § 17g Abs. 3, des
12. März 1991 (BAnz. S. 1989),
§ 68 Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 12. die Verordnung zur Verhütung einer Verschleppung
(BGBI. 1 S. 386), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom des seuchenhaften Spätabortes der Schweine bei der
15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind, Ausfuhr von Schweinen nach Mitgliedstaaten sowie
und auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 17 c Abs. 2, des § 17 d der Einfuhr von Schweinen aus Mitgliedstaaten vom
Abs. 6, des § 68 Abs. 2 und des § 78 a Abs. 2 des Tierseu- 26. April 1991 (BAnz. $. 3005).
chengesetzes:
Artikel 2
Artikel 1
Änderung der Tuberkulose-Verordnung
Aufhebung von Rechtsverordnungen
Die Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1972 (BGBI. 1
Es werden aufgehoben: S. 915), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 der Verord.,.
1. die Verordnung zum Schutze gegen die Rinderpest nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2651), wird wie
vom 15. Juni 1966 (BGBI. 1 S. 381 ), geändert durch folgt geändert:
Artikel 5 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Januar
1969 (BGBI. 1 S. 77), 1. In § 3 Abs. 1 Satz· 1 werden die Worte „nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde" gestrichen.
2. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der Afrikanischen Pferdepest aus Portugal und Spa-
nien vom 29. März 1990 (BAnz. S. 1657), 2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
3. die Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht ,,2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Stand-
für die Haemorrhagische Krankheit der Hauskanin- orten an einem für empfängliche Tiere unzugäng-
chen vom 12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1035), lichen Platz zu packen, zu desinfizieren und minde-
4. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung stens drei Wochen zu lagern;".
der Spongiformen Rinderenzephalopathie aus dem
Vereinigten Königreich vom 17. Juli 1990 (BGBI. 1 3. In § 11 Nr. 1 werden die Worte ,,, Tierschauen oder
S. 1465), Körungen" durch die Worte „oder Tierschauen"
ersetzt.
5. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung
der Schweinepest aus Österreich vom 25. September
1990 (BGBI. 1 S. 2115), geändert durch Verordnung 4. § 17 wird wie folgt geändert:
vom 6. März 1991 (BGBI. 1 S. 628), a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
6. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung Absatz eingefügt:
der Infektiösen Pleuropneumonie der Rinder aus Ita- ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
lien vom 21. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 499), Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
7. die Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig
für den seuchenhaften Spätabort der Schweine vom 1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1
28. Februar 1991 (BAnz. S. 1381 ), Satz 2, § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbin-
8. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung dung mit Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 7 oder § 14
der Schweinepest aus Jugoslawien vom 28. Februar Abs. 2 oder
1991 (BAnz. S. 1557), 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4
9. die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung Satz 2, § 1O Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder
der Infektiösen Pleuropneumonie der Rinder aus Por- Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
tugal vom 1. März 1991 (BAnz. S. 1557), zuwiderhandelt.";
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie ee) in Nummer 15 wird nach der Angabe ,,§ 14
folgt geändert: Abs. 1 Nr. 4" die Angabe „Satz 2" eingefügt.
aa) Nummer 4 wird gestrichen;
3. § 25 wird gestrichen.
bb) in Nummer 14 wird das Komma durch das Wort
,,oder" ersetzt. 4. § 26 wird § 25; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
5. § 19 wird gestrichen.
Artikel 4
6. § 20 wird § 19; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Änderung der Verordnung
7. In Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage werden die Worte über die Bestimmung der Fristen
„ Impfstoffverordnung - Tiere vom 2. Januar 1978
nach § 68 des Viehseuchengesetzes
(BGBI. 1 S. 15)" durch die Worte „Tierimpfstoff-Verord- Die Verordnung über die Bestimmung der Fristen nach
nung" ersetzt. § 68 des Viehseuchengesetzes vom 1. Oktober 1973
(BGBI. 1 S. 1469) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung der Brucellose-Verordnung 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
Die Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 „Verordnung
S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 5 der Verord- über die Fristen
nung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2651), wird wie nach § 68 des Tierseuchengesetzes".
folgt geändert:
2. In§ 1 wird das Wort „Viehseuchengesetzes" durch das
1. § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Wort „Tierseuchengesetzes" ersetzt.
„2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an
einem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen 3. § 2 wird gestrichen.
unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren
und mindestens drei Wochen zu lagern,".
4. § 3 wird § 2; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
2. § 23 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) Vor dem bisherigen einzigen Absatz wird folgender Änderung
Absatz eingefügt: der Deckinfektionen-Verordnung - Rinder
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Die Deckinfektionen-Verordnung - Rinder vom 3. Juni
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
1975 (BGBI. 1 S. 1307) wird wie folgt geändert:
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:
Satz 2 oder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8
Abs. 3, § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis ,, Rinder-Deckinfektionen-Verordnung".
4 und 6 bis 8, nach§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 oder Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 14
2. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und
Anzeigepflicht" gestrichen.
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 15 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, 3. In§ 1 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige Absatz 1
§ 3 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 , § 7 Abs. 1 wird einziger Absatz.
Satz 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 1O Abs. 1
Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder 4. In § 4 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte „durch Besa-
§ 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 oder Abs. 2 oder§ 16 ·mungswarte in Gebieten, in denen Besamungen
Abs. 4 verbundenen vollziehbaren Auflage regelmäßig von Besamungswarten ausgeführt wer-
zuwiderhandelt."; den" durch die Worte „durch Besamungsbeauftragte
und Fachagrarwirte für Besamungswesen in Gebie-
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie ten, in denen Besamungen regelmäßig von diesen
folgt geändert: Personen ausgeführt werden" ersetzt.
aa) Nummer 3 wird gestrichen;
5. § 6 wird wie folgt geändert:
bb) in Nummer 6 werden die Worte „den Vorschrif-
ten" durch die Worte „einer Vorschrift" ersetzt; a) In Absatz 1 werden die Worte „veterinärpolizeiliche
Gründe" durch die Worte „Belange der Tierseu-
cc) in Nummer 12 werden die Worte „dieser Vor-
chenbekämpfung" ersetzt;
schriften oder" durch die Worte „Vorschrift des"
ersetzt; b) in Absatz 2 Nr. 1 werden
dd) nach Nummer 12 wird folgende Nummer einge- aa) in Buchstabe a die Worte „nicht gekörte Jung-
fügt: bullen" durch die Worte „registrierte Zuchtbul-
. len" ersetzt;
„12a. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 2 oder §14
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 2 Tiere nicht bb) in Buchstabe c die Worte „männliche oder
kennzeichnet,"; weibliche" gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1153
6. In § 11 werden die Worte „durch diese Deckinfektio- die Worte „Erlaubnis nach§ 17 g des Tierseu-
nen Zuchtschäden verursacht werden oder" gestri- chengesetzes" ersetzt;
chen.
bb) in Satz 2 das Wort „Genehmigung" durch das
Wort „Erlaubnis" ersetzt.
7. § 12 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
aa) Satz 1 wie folgt gefaßt:
Absatz eingefügt:
„Züchter und Händler haben über Aufnahme
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- Behandlung gegen Psittakose Buch zu füh-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ren.";
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 7
bb) in Satz 2 nach dem Wort „müssen" die Worte
oder § 11 oder ,,dem Muster der Anlage entsprechen sowie"
2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 oder § 8 eingefügt;
Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
zuwiderhandelt."; ,,(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen,
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie daß die Buchführung mittels elektronischer Daten-
folgt geändert: verarbeitung vorgenommen wird.";
aa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen- c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in diesem
gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset- Absatz werden nach dem Wort „Bücher" die Worte
zes" ersetzt; ,,und Datenträger" eingefügt.
bb) in Nummer 5 wird das Komma durch das Wort
,,oder" ersetzt; 3. § 6 wird wie folgt geändert:
cc) in Nummer 6 wird das Komma durch einen a) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b
Punkt ersetzt; und Satz 2, Nr. 5 und 7 und Absatz 2 wird jeweils vor
dem Wort „Anweisung" das Wort „näherer" einge-
dd) Nummer 7 wird gestrichen.
fügt;
9. Die §§ 14 und 15 werden gestrichen. b) in Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte „mit einer
Desinfektionslösung nach § 9 Abs. 1 zu durchträn-
10. § 16 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen. ken" durch die Worte „nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes zu desinfizieren" ersetzt.
Artikel 6 4. An § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Änderung der Psittakose-Verordnung „Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche
nicht von der Psittakose ·befallener Bestände vorbeu-
Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
gend auf Psittakose untersucht werden."
machung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1429) wird wie
folgt geändert: 5. § 9 wird wie folgt gefaßt:
1. § 2 wird wie folgt geändert: ,,§ 9
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder
a) In Absatz 1 werden nach Abschluß der Behandlung der Vögel des Bestan-
aa) in Satz 1 die Worte „Züchter und Händler haben des muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen
für die nach§ 61 d Abs. 1 Satz 4 des Viehseu- kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind,
chengesetzes vorgesehene Kennzeichnung sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungs-
von Papageien und Sittichen" durch die Worte stoffes sein können, unverzüglich nach näherer Anwei-
„Wer Papageien oder Sittiche halten will, um sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfi-
von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen zieren.
(Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der
(Händler), muß die Tiere kennzeichnen; dabei
Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein kön-
hat er" ersetzt; nen, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungs-
bb) in Satz 2 die Worte „Genehmigung nach§ 61 d gemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu
Aqs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes" durch verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamte-
die Worte „Erlaubnis nach § 17 g des Tierseu- ten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu be-
chengesetzes" ersetzt; seitigen."
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;
6. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „soweit veterinärpoli-
c) in Absatz 4 werden zeiliche Gründe dies erfordern" durch die Worte
aa) in Satz 1 die Worte „Genehmigung nach§ 61 d „soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
Abs. 1 Satz 1 des Viehseuchengesetzes" durch erforderlich ist" ersetzt.
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
7. § 13 wird wie folgt geändert: närpolizeilichen Gründen" durch die Worte „Belange
der Tierseuchenbekämpfung" und „Belangen der Tier-
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt: seuchenbekämpfung" ersetzt.
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 3. In§ 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „veterinärpolizei-
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer lichen Gründen" durch die Worte „Gründen der Tier-
vorsätzlich oder fahrlässig seuchenbekämpfung" ersetzt.
1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3,
oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 4. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „mit dünner
verbundenen vollziehbaren Auflage oder Chlorkalkmilch zu übergießen" durch die Worte „zu
desinfizieren" ersetzt.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2
oder 3 oder§ 10
5. § 13 wird wie folgt geändert:
zuwiderhandelt.";
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie Absatz eingefügt:
folgt geändert:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
aa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen- Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset- vorsätzlich oder fahrlässig
zes" ersetzt;
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1
bb) Nummer 1 wird durch folgende Nummern Satz 3, nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 4
ersetzt: oder § 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
„ 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien § 8, oder nach § 11 Abs. 2 verbundenen vollzieh-
oder Sittiche nicht oder nicht in der vorge- baren Auflage oder
schriebenen Weise kennzeichnet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, nach
1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt, § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8,
oder nach § 9 Abs. 2
1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,
zuwiderhandelt.";
1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbe-
wahrt, b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch aa) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchen-
führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher gesetzes" durch das Wort „Tierseuchengeset-
oder Datenträger nicht aufbewahrt,"; zes" ersetzt;
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 „2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3 oder
oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die des § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder des § 7
Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung
Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung mit § 8, oder des § 11 Abs. 1 über die
zuwiderhandelt oder". Reinigung, Desinfektion oder unschädliche
Beseitigung zuwiderhandelt,".
8. § 14 wird gestrichen; § 15 wird § 14.
6. § 14 wird gestrichen.
9. In der Anlage werden auf der Titelseite des Nachweis-
buches die Worte „Genehmigung nach § 61 d Abs. 1 7. § 15 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
des Viehseuchengesetzes" durch die Worte „Erlaubnis
nach § 17 g des Tierseuchengesetzes" ersetzt.
Artikel 8
Änderung
Artikel 7 der Futtermittelbehandlungs-Verordnung
Änderung
Die Futtermittelbehandlungs-Verordnung vom 28. Juli
der Verordnung zum Schutz
1977 (BGBI. 1 S. 1457) wird wie folgt geändert:
gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer
Die Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und
Blutarmut der Einhufer vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1845) Nr. 2, § 4 Satz 3, § 5 Nr. 1 Buchstabe b und§ 6 Satz 1
wird wie folgt geändert: und 2 werden jeweils die Worte „ Erreger übertragbarer
Tierkrankheiten" und „Erregern übertragbarer Tier-
1. Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung krankheiten" durch die Worte „Tierseuchenerreger"
angefügt: und „Tierseuchenerregern" ersetzt.
,,(Einhufer-Blutarmut-Verordnung)".
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „Fleisch-
2. In § 2 Abs. 1 Satz 3, § 3 und § 7 Abs. 2 werden jeweils beschaugesetzes" durch das Wort „Fleischhygienege-
die Worte „veterinärpolizeiliche Gründe" und „veteri- setzes" ersetzt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1155
3. § 8 wird wie folgt geändert: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Absatz eingefügt:
,,(1) Leukose im Sinne dieser Verordnung ist die
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Enzootische Leukose.";
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi- b) der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a.
gung nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Satz 3 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; 3. § 2 wird gestrichen.
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird
das Wort „Viehseuchengesetzes" durch das Wort 4. § 12 wird wie folgt geändert:
,, Tierseuchengesetzes" ersetzt. a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
4. In § 9 wird das Wort „viehseuchenrechtlichen" durch
das Wort „tierseuchenrechtlichen" ersetzt. ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
5. § 10 wird gestrichen. delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2,
6. § 11 wird § 1O; in ihm wird Satz 2 gestrichen. § 6 oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
Artikel 9 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9
Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung zuwiderhandelt.";
Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 2. Januar 1978 b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird
(BGBI. 1 S. 15), geändert durch die Verordnung vom das Wort „Viehseuchengesetzes" durch das Wort
12. April 1984 (BGBI. 1 S. 624), wird wie folgt geändert: ,, Tierseuchengesetzes" ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht werden die die §§ 40 bis 42 5. § 14 wird gestrichen.
betreffenden Zeilen durch folgende Zeile ersetzt:
,,Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40". 6. § 15 wird § 14; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Artikel 11
Absatz eingefügt: Änderung der Verordnung
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche
vorsätzlich oder fahrlässig Krankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488), zuletzt
1. einer mit einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1 geändert durch die Verordnung vom 30. März 1989
Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 2 oder § 37 verbunde- (BGBI. 1 Nr. 16 S. 598), wird wie folgt geändert:
nen vollziehbaren Auflage,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 16 Abs. 5, 1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und
Anzeigepflicht" gestrichen.
auch in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2, oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Satz 1 2. Die §§ 2 und 4a werden gestrichen.
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 3. In § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 3
wird jeweils vor dem Wort „Anweisung" das Wort
,,näherer" eingefügt.
3. § 41 wird gestrichen.
4. § 42 wird § 40; in ihm werden die Absatzbezeich- 4. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
nung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. „Der Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen
Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamte-
Artikel 10 ten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei
Wochen zu lagern."
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der 5. In § 13 wird das Wort ,, , Eberkörungen" gestrichen.
Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417),
geändert durch die Verordnung vom 17. Oktober 1989 6. § 15 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1916), wird wie folgt geändert:
,,§ 15
1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit
Anzeigepflicht" gestrichen. empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gel- Artikel 14
ten die §§ 5 a, 13 und 14 entsprechend."
Änderung der Viehverkehrsverordnung
7. § 16 wird wie folgt geändert: Die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982
(BGBI. 1 S. 503), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2651; 1987 1 S. 134),
Absatz eingefügt:
wird wie folgt geändert:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Nach der den Abschnitt 10 betreffenden Zeile wird
1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2,
folgende Zeile eingefügt:
§ 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5
Satz 1, nach § 9 Abs. 4, auch in Verbindung mit ,,Abschnitt 1Oa: Fütterung . . . . . . . . . . . . . . 24 a";
§ 11 Abs. 2 Satz 1 , oder nach § 11 Abs. 2 Satz 2
verbundenen vollziehbaren Auflage oder b) in der den Abschnitt 12 betreffenden Zeile wird die
Angabe „bis 30" gestrichen.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3,
§ 4 Satz 1 oder nach§ 6 Abs. 2, § 7, § 10, § 10a, 2. Nach § 24 wird folgender Abschnitt eingefügt:
§ 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils
„Abschnitt 10 a
auch in Verbindung mit § 13 oder § 15,
Fütterung
zuwiderhandelt.";
§ 24a
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in ihm wird Die Fütterung von Speise- und Schlachtabfällen an
Nummer 1 b gestrichen. Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen zulassen, sofern die Speise- und Schlacht-
8. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17. abfälle vor dem Verfüttern einem von der zuständigen
Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterwor-
fen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abge-
Artikel 12 tötet werden, und Belange der Tierseuchenbekämp-
Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung fung nicht entgegenstehen."
Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 29. Juli 1980 3. § 25 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1148), geändert durch die Verordnung vom
24. März 1982 (BGBI. 1 S. 389), wird wie folgt geändert: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte „Impfstoffverordnung - ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Tiere vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 15)" durch das Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
Wort „Tierimpfstoff-Verordnung" ersetzt. delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 4,
2. § 4 wird gestrichen.
§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2,
I
§ 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder 4, § 17 Abs. 2 oder
3. § 5 wird § 4; in ihm werden die Absatzbezeichnung
§ 24 a Satz 2 verbundenen vollzieh baren Auflage
,,(1 )", Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 ge-
oder
strichen.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5,
Artikel 13 § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1
Satz 3, § 14 Abs. 2 Satz 3 oder § 16 Abs. 3
Änderung der Fischseuchen-Schutzverordnung
zuwiderhandelt.";
Die Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. März
1982 (BGBI. 1S. 382), geändert durch die Verordnung vom b} der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
11. April 1990 (BGBI. 1 S. 743), wird wie folgt geändert: folgt geändert:
aa) In Nummer 12 a wird das abschließende Wort
1 . § 8 wird wie folgt geändert: ,,oder" durch ein Komma ersetzt;
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender bb) in Nummer 13 wird der Schlußpunkt durch das
Absatz eingefügt: Wort „oder" ersetzt;
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
cc) folgende Nummer wird angefügt:
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer ,,14. entgegen § 24a Speise- oder Schlacht-
Genehmigung nach § 2 Abs. 3 verbundenen voll- abfälle an Klauentiere verfüttert."
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 4. Die §§ 26 bis 29 werden gestrichen.
2. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9. 5. § 30 wird § 26; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1157
Artikel 15 7. In § 1O Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ von außer-
Änderung der Einhufer-Einfuhrverordnung halb des Wirtschaftsgebietes gehaltenen Einhufern"
durch die Worte „im Ausland gehaltener Einhufer"
Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der ersetzt.
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung 8. § 13 wird wie folgt geändert:
vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Wirt-
geändert: schaftsgebiet" durch die Worte „im Inland" ersetzt
und die Worte „aus dem Wirtschaftsgebiet" ge-
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 6, § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 13 strichen;
Abs. 1 Satz 5 wird jeweils das Wort „Stutbüchern",
,,Stutbuch" und „Stutbücher" durch das Wort „Zucht- b) in Absatz 1 Satz 2, 7 und 8 und Absatz 2 Satz 1
büchern", ,,Zuchtbuch" und „Zuchtbücher" ersetzt. werden jeweils die Worte „außerhalb des Wirt-
schaftsgebietes" sowie „in fremden Wirtschaftsge-
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bieten" durch die Worte „im Ausland" ersetzt;
a) Nummer 5 wird durch folgende Nummern ersetzt: c) in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte „Sportorgani-
sation des Wirtschaftsgebietes" durch die Worte
,,5. Fleisch: ,,inländischen Sportorganisation" ersetzt.
zum menschlichen Genuß geeignete Teile
von geschlachteten oder erlegten Einhufern 9. In § 14 werden die Worte „ Wirtschaftsgebiet, von
und die daraus hergestellten Fleisch- und einem Amtstierarzt des Wirtschaftsgebietes" durch
Wurstwaren; die Worte „Inland, von einem deutschen Amtstierarzt"
5a. Frisches Fleisch: ersetzt.
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit ein- 1O. § 16 wird wie folgt geändert:
wirkenden Behandlung, außer einer Kältebe-
handlung, unterworfen worden ist; a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
5 b. Fleischerzeugnis: ,,b) Fleisch aus Drittländern,";
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
von Fleisch hergestellt und einer auf seine ,,(2) Der Genehmigung bedarf jedoch nicht die
Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer Einfuhr von Fleisch aus Drittländern, wenn die
einer Kältebehandlung, unterworfen worden Sendung von einem Tiergesundheitszeugnis
ist;" begleitet ist, das für Fleisch der betreffenden
b) in Nummer 7 werden die Worte „fremden Wirt- Zurichtungsform in der Entscheidung vorgeschrie-
schaftsgebietes" durch das Wort „Staates" und ben ist, die der Rat oder die Kommission der
das Wort „ Wirtschaftsgebiet" durch das Wort Europäischen Gemeinschaften auf Grund der Arti-
,,Inland" ersetzt; kel 15, 21 a oder 28 der Richtlinie 72/462/EWG des
Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh-
c) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt;
seuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen
folgende Nummer wird angefügt:
bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und
,,9. Drittland: von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnis-
Staat, der der europäischen Wirtschaftsge- sen aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28) in
meinschaft nicht angehört." der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das
betreffende Drittland erlassen hat und die der Bun-
3. In § 3 Abs. 3 Nr. 5 werden die Worte „aus dem desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
Wirtschaftsgebiet verbracht zu werden" durch die sten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.
Worte „ausgeführt zu werden," ersetzt. (3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die
Einfuhr aus Drittländern von
4. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
1. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden
,,§ 3a
gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind die Einfuhr und des Personals oder der Fahrgäste in den Trans-
die Durchfuhr lebender Einhufer aus Portugal und portmitteln mitgeführt wird,
Spanien verboten.
2. Fleisch in einer Menge bis ein Kilogramm
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
nen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine a) in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
Einschleppung der Afrikanischen Pferdepest nicht zu das in diesen so erhitzt worden ist, daß der
befürchten ist." Fc·Wert mindestens 3 beträgt und das
aa) im Reiseverkehr zum eigenen Ver-
5. In§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 12 brauch mitgeführt oder
und 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird jeweils das
bb) als Sendung an Privatpersonen zu
Wort „Wirtschaftsgebiet" und „Wirtschaftsgebietes"
nichtgewerblichen Zwecken eingeführt
durch das Wort „Inland" und „Inlandes" ersetzt.
wird,
6. In § 5 Abs. 3 werden die Worte „der Seuche oder b) wenn dies in der Entscheidung des Rates
Ansteckung" gestrichen. oder der Kommission der Europäischen
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Gemeinschaften nach Artikel 3 oder 28 der 1. In der Bezeichnung, in § 1 Nr. 1, 2 und 3, § 2 Abs. 2
Richtlinie 72/462/EWG im Hinblick auf das Satz 4 Nr. 3, § 3 Satz 1, § 4 Satz 2 und 3, der Über-
betreffende Drittland vorgesehen und vom schrift zu Abschnitt 111, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6
Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 7 Satz 1 werden jeweils die
schaft und Forsten im Bundesanzeiger Worte „lebenden" und „lebende" gestrichen.
bekanntgemacht ist und das Fleisch zu den
in Buchstabe a aufgeführten Zwecken ein- 2. In § 1 Nr. 3, der Überschrift des Abschnitts II und § 4
geführt wird. Satz 1 werden jeweils die Worte „lebender Tierseu-
chenerreger" durch die Worte „von Tierseuchenerre-
(4) Fleisch nach Absatz 3 Nr. 1 sowie Abfälle und
gern" ersetzt.
Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch
hergestellten Speisen dürfen nur zur unschäd-
lichen Beseitigung aus den Transportmitteln ent- 3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „lebender Erreger"
fernt werden." durch die Worte „von Erregern" und die Worte „außer-
halb des Wirtschaftsgebietes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des
11 § 18 wird wie folgt geändert: Außenwirtschaftsgesetzes)" durch die Worte „im Aus-
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender land" und das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch das
Absatz eingefügt: Wort „Inland" ersetzt.
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs . 2 4. In § 3 Satz 1 werden die Worte „Seuchenabwehr und"
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- gestrichen.
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § 3 a Abs. 2, § 16
Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder 4 oder einer Zulas- 5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „außerhalb des
sung nach § 17 Abs. 5 verbundenen vollziehbaren Wirtschaftsgebietes" durch die Worte „im Ausland"
Auflage zuwiderhandelt."; und das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch das Wort
,,Inland" ersetzt.
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
6. § 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„frisches Fleisch (§ 1 Abs. 2 Nr. 5)" durch die
Worte „Fleisch aus Drittländern" ersetzt; ,,Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-
nen für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2
bb) nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- aufgeführten Tierseuchen die Einfuhr von Impfstof-
gefügt: fen, die Tierseuchenerreger enthalten, genehmi-
gen, sofern nach Art und Zusammensetzung des
„ 1 a. entgegen § 3 a Abs. 1 einen lebenden Impfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange
Einhufer aus Portugal oder Spanien ein- der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.";
führt oder durchführt,";
b) in Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wirtschaftsgebiet"
cc) in Nummer 3 wird das abschließende Wort durch das Wort „Inland" ersetzt.
,,oder" durch ein Komma ersetzt;
dd) in Nummer 4 wird der Schlußpunkt durch das 7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Wort „oder" ersetzt;
a) In Nummer 2 werden das Wort „Wirtschaftsgebiet"
ee) folgende Nummer wird angefügt: durch das Wort „Inland" und das Wort „und" durch
„5. entgegen § 16 Abs. 4 Fleisch, Abfälle oder ein Komma ersetzt;
Reste aus einem Transportmittel ent- b) in Nummer 3 werden der Punkt durch ein Komma
fernt." ersetzt und das Wort „oder" angefügt;
c) folgende Nummer wird angefügt:
12. § 19 wird gestrichen.
,,4. zur Durchführung wissenschaftlicher Quali-
tätsprüfungen bei im Ausland hergestellten
13. § 20 wird § 19; in ihm werden die Absatzbezeichnung Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
Bundesrepublik Deutschland nicht vorgese-
hen ist."
14. Die Anlagen 5 bis 7 werden gestrichen.
8. In Abschnitt IV wird folgende Vorschrift eingefügt:
Artikel 16
,,§ 8
Änderung Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
Die Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fas- vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi-
sung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 gung nach § 2 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 oder § 7
(BGBI. 1S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Ver- verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
ordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird
wie folgt geändert: - 9. § 9 wird gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1159
10. § 10 wird § 9; in ihm werden das Semikolon durch Artikel 19
einen Punkt ersetzt und die folgenden Worte gestri-
Änderung der Affen-Einfuhrverordnung
chen.
Die Affen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
11 . Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBL I S. 975),
a) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern einge- geändert durch Artikel 29 Abs. 2 des Gesetzes vom
fügt: 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert:
„3 a. Feline Bronchopneumonie
1. § 3 wird wie folgt geändert:
3b. Feline Peritonitis und Pleuritis";
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
b) nach Nummer 10 wird folgende Nummer eingefügt:
Absatz eingefügt:
,, 10a. Infektiöse Rhinotracheitis der Puten (TAT)";
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
c) nach Nummer 21 wird folgende Nummer eingefügt: Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
,,21 a. Reovirus-lnfektion des Geflügels". delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 2 verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt.";
Artikel 17
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
Änderung der Hunde-Einfuhrverordnung
Die Hunde-Einfuhrverordnung in der Fassung der 2. § 4 wird gestrichen; § 5 wird § 4.
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 966),
geändert durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom
Artikel 20
24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:
Änderung der Geflügel-Einfuhrverordnung
1. § 3 wird wie folgt geändert: Die Geflügel-Einfuhrverordnung in der Fassung der
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 977),
Absatz eingefügt: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt ge-
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
ändert:
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 1 Abs. 1 oder 5 verbundenen 1. In § 1 Nr. 8 werden die Worte „fremden Wirtschafts-
vollzieh baren Auflage zuwiderhandelt."; gebietes" durch das Wort „Staates" ersetzt.
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
2. In § 1 Nr. 8 und § 4 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort
,,Wirtschaftsgebiet" durch das Wort „Inland" ersetzt.
2. § 4 wird gestrichen.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
3. § 5 wird § 4; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird !olgender
Absatz eingefügt:
Artikel 18 ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Änderung der Hasen-Einfuhrverordnung Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Die Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung' der
Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 9
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969),
Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-
zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 12. Juni
handelt.";
1990 (BGBI. 1 S. 1035), wird wie folgt geändert:
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
1. § 6 wird wie folgt geändert:
4. § 14 wird gestrichen.
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
5. § 15 wird § 14; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
Genehmigung nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 oder § 5 Artikel 21
Abs. 3 Nr. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage Änderung der Papageien-Einfuhrverordnung
zuwiderhandelt.";
Die Papageien-Einfuhrverordnung in der Fassung der
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 988),
zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom
2. § 7 wird gestrichen. 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geändert:
3. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung 1. In§ 1 Abs. 2 NL 1 werden die Worte „Geltungsbe,reich
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. dieser Verordnung" durch das Wort „Inland" ersetzt.
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch 1. § 4 wird wie folgt geändert:
das Wort „ Inland" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
3. In § 7 werden die Worte ,, , die nach § 61 d Abs. 1 Satz 4
des Tierseuchengesetzes Papageien und Sittiche zu ,,Im Falle der Nummern 3 und 5 muß die Bescheini-
kennzeichnen und über die dort bezeichneten T atbe- gung mit dem Zusatzvermerk „Das Futtermittel
stände Buch zu führen haben," durch die Worte „im besteht nicht aus vom Rind stammenden Tierkör-
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Psittakose-Verord- pern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen, die im
nung" ersetzt. Vereinigten Königreich erzeugt oder von dort zu
Futterzwecken eingeführt worden sind, und enthält
solches Material nicht." versehen sein.";
4. § 9 wird wie folgt geändert:
b) in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Geltungs-
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender bereich dieser Verordnung" durch das Wort
Absatz eingefügt: ,,Inland" ersetzt.
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- 2. 5 wird wie folgt geändert:
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer a) In Nummer 6 werden die Worte ,, , zuletzt geändert
Genehmigung nach § 1 Abs. 1 verbundenen voll- durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Mai 1975
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt."; (BGBI. 1 S. 1281)," gestrichen;
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. b) folgender Satz wird angefügt:
„Die Bescheinigung muß in den Fällen
5. § 10 wird gestrichen.
1. des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 mit dem Zusatzver-
merk
6. § 11 wird § 1O; in ihm wird Satz 3 gestrichen.
„Das Futtermittel besteht nicht aus
a) vom Rind stammenden Tierkörpern, Tierkör-
Artikel 22 perteilen oder Erzeugnissen, die im Vereinig-
Änderung der Bienen-Einfuhrverordnung ten Königreich erzeugt oder von dort zu Fut-
terzwecken eingeführt worden sind, oder
Die Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 995), b) Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl oder
zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom Tiermehl, das im Vereinigten Königreich her-
9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), wird wie folgt ge- gestellt oder von dort eingeführt worden ist,
ändert: und enthält solches Material nicht.",
2. des Satzes 1 Nr. 4 mit dem Zusatzvermerk
.1. In § 2 Abs. 3 wird vor dem Wort „Anweisung" das Wort
,,näherer" eingefügt. „Das Futtermittel besteht nicht aus vom Rind
stammenden Tierkörpern, Tierkörperteilen oder
2. § 6 wird wie folgt geändert: Erzeugnissen, die im Vereinigten Königreich
erzeugt oder von dort zu Futterzwecken einge-
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender führt worden sind, und enthält solches Material
Absatz eingefügt: nicht."
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 versehen sein.
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer 3. § 9 wird wie folgt geändert:
Genehmigung nach § 1 , § 2 Abs. 3 oder § 5 Abs. 2
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan- a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
delt."; Absatz eingefügt:
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
3. § 7 wird gestrichen. Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 ver-
bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
4. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen. b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
4. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Hafen des
Artikel 23 Wirtschaftsgebietes" durch die Worte „deutschen
Hafen" ersetzt.
Änderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung
Die Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der 5. § 11 wird gestrichen.
Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999),
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezem- 6. § 12 wird § 11 ; in ihm werden die Absatzbezeich-
ber 1985 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt geändert: nung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1161
Artikel 24 Artikel 27
Änderung Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
der Nord-Ostsee-Kanal-
Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der
Tierseuchenschutzverordnung
Bekanntmachung vom 19. November 1984 (BGBI. 1
Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung S. 1409), geändert durch die Verordnung vom 6. Dezem-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 ber 1988 (BGBI. 1 S. 2207), wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1015), zuletzt geändert durch Artikel 8 der
Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225), 1 . § 17 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
1. In § 3a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „mit 1o/oiger Absatz eingefügt:
Natronlauge oder einem anderen Mittel" durch die ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
Worte „mit einem Mittel" ersetzt. Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmi-
2. § 5 wird wie folgt geändert: gung nach § 5 Abs. 3, § 1O Abs. 2 Satz 2 oder § 11
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-
Absatz eingefügt: handelt.";
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer 2. § 18 wird gestrichen.
Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt."; 3. § 19 wird § 18; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
Artikel 28
3. § 6 wird gestrichen.
Änderung der Geflügelpest-Verordnung
4. § 7 wird § 6; in ihm wird Satz 2 gestrichen. Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1624) wird
wie folgt geändert:
Artikel 25
Änderung der Verordnung 1. § 18 wird wie folgt geändert:
über meldepflichtige Tierkrankheiten
a) Absatz 2 wird gestrichen;
Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
vom 9. August 1983 (BGBI. 1 S. 1095) wird wie folgt
geändert: „Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen
Platz zu packen, nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes zu desinfizieren und minde-
1. § 5 wird gestrichen.
stens drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus
Geflügelställen oder sonstigen Standorten des
2. § 6 wird § 5; in ihm werden die Absatzbezeichnung Geflügels sind nach näherer Anweisung des beam-
,,(1 )", Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gestrichen. teten Tierarztes zu desinfizieren."
Artikel 26 2. § 22 wird wie folgt geändert:
Änderung der Fische-Einfuhrverordnung a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt:
Die Fische-Einfuhrverordnung vom 28. Oktober 1983
(BGBI. 1 S. 1332), zuletzt geändert durch Artikel 5 der ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1
Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2225), wird Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
wie folgt geändert: vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3,
1. § 7 wird wie folgt geändert: § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder Abs. 2,
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender § 12 Satz 1, § 15 Abs. 2 Nr. 2 oder§ 17 Abs. 1
Absatz eingefügt: Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oqer
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer Satz 4
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Geneh-
migung nach § 2 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.";
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan- b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
delt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. 3. § 23 wird gestrichen.
2. § 8 wird gestrichen; § 9 wird § 8. 4. § 24 wird § 23; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auf-
Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung lage
zuwiderhandelt.";
Die Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November
1985 (BGBI. 1 S. 2123) wird wie folgt geändert: b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
1. In § 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 10 Abs. 1 oder auf 3. Die §§ 16 und 17 werden gestrichen; § 18 wird § 16.
Grund des § 10 Abs. 2" durch die Angabe „auf Grund
des § 1O" ersetzt.
Artikel 31
2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Änderung der Sperrbezirksverordnung
Die Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1
3. In § 6 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Ab- S. 1710) wird wie folgt geändert:
satz 2 gestrichen.
1. § 3 wird gestrichen.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender 2. § 4 wird § 3; er wird wie folgt geändert:
Absatz eingefügt: a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Absatz eingefügt:
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
vorsätzlich oder fahrlässig Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
1. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 verbun- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
denen vollziehbaren Auflage oder Genehmigung nach § 1 Abs. 2 verbundenen voll-
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt.";
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2.
zuwiderhandelt.";
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; in diesem 3. § 5 wird gestrichen.
Absatz wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht oder 4. § 6 wird § 4; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
nicht rechtzeitig erstattet,".
5. § 11 wird gestrichen. Artikel 32
Änderung
6. § 12 wird § 11 ; er wird wie folgt geändert: der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung
a) In der Überschrift wird das Wort ,, , Außerkrafttreten" Die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom
gestrichen; 29. Juli 1988 (BGB!. 1 S. 1208, 2657) wird wie folgt geän-
b) Satz 2 wird gestrichen. dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 3
Artikel 30 betreffenden Zeile die Zahl „ 19" durch die Zahl „ 18"
Änderung der MKS-Verordnung ersetzt.
Die MKS-Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. I S. 1703)
2. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:
wird wie folgt geändert:
,,(5) Für Aufzuchtbetriebe, in denen ausschließlich
1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 4 weibliche Jungtiere bis zur Deckfähigkeit gehalten
betreffenden Zeile die Angabe „bis 18" gestrichen. werden, gelten die Vorschriften für Mastbetriebe ent-
sprechend."
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender 3. § 3 Satz 2 wird gestrichen.
Absatz eingefügt:
4. § 17 wird wie folgt geändert:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Absatz eingefügt:
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Satz 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, nach § 9 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 10 Nr. 3, delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
nach § 9 Nr. 10 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3
Abs. 2 Satz 4 oder § 13 oder Satz 2, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11
2. einer mit einer Genehmigung nach§ 3, § 6 Nr. 4 Satz 2 oder § 15 Abs. 2 verbundenen vollzieh-
oder 9, § 8 Abs. 1 Satz 1 , § 10 Nr. 1 oder § 11 baren Auflage oder
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1163
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,
oder§ 16 oder
zuwiderhandelt."; d) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 19
b} der bisher einzige Absatz wird Absatz 2. Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,
zuwiderhandelt.";
5. § 18 wird gestrichen. b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird
wie folgt geändert:
6. § 19 wird § 18; in ihm wird Satz 2 gestrichen. aa) Nummer 7 wird Nummer 1O;
bb) die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die
Artikel 33 Nummern 7 bis 9.
Änderung der Schweinepest-Verordnung
5. § 26 wird gestrichen.
Die Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988
(BGBL I S. 1559) wird wie folgt geändert: 6. § 27 wird § 26; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
1. In der Inhaltsübersicht wird in der den Abschnitt 6
betreffenden Zeile die Zahl ,,, 27" gestrichen. Artikel 34
Änderung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 7, 8 Satz 2, Nr. 9 und 10 und § 16 Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der Fassung der
Nr. 8, 9 Satz 2, Nr. 10 und 11 wird jeweils vor dem Wort Bekanntmachung vom 29. März 1990 (BGBI. 1S. 734) wird
,,Anweisung" das Wort „näherer" eingefügt. wie folgt geändert:
3. In § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 23 Abs . 1 wird jeweils das 1.. In der Bezeichnung und in § 1 Abs. 1 wird jeweils nach
Wort ,,, Eberkörungen" gestrichen. dem Wort „Rindersamen" das Wort,,, Rinderembryo-
nen" eingefügt.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
Absatz eingefügt a) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer einge-
fügt:
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- ,,4b. Rinderembryonen:
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Embryonen von Hausrindern, die nach dem
31 . Dezember 1990 aufbereitet worden
1. einer mit einer Genehmigung nach
sind;"
a) § 2 Abs . 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder§ 14 Abs. 1
b) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:
Nr. 1 Satz 2 oder 3,
,,20. Bestimmungsland:
b) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 13
Abs. 2 Satz. 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder § 23 Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Rin-
Abs. 1, dersamen, Rinderembryonen oder Fleisch
ausgeführt werden."
c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 10
Abs. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 4, § 12
3. In§ 4 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte „Geltungsbereich
Abs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Satz 2, jeweils
dieser Verordnung" durch das Wort „Inland" ersetzt.
auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1,
d) § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 16 Nr.4, 7, 8 oder 4. § 9 wird wie folgt geändert:
9, § 17 Abs. 1 Nr. 4 oder 6, § 20 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 a) In Absatz 1 werden die Worte „aus dem Geltungs-
Abs. 1 Nr. 2, bereich dieser Verordnung" durch die Worte „aus
der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt;
e) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbin-
dung mit § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 b) in Absatz 2 werden nach der Angabe „Richtlinie
oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 64/432/EWG" die Worte „oder nach Artikel 10 der
Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni
verbundenen vollziehbaren Auflage oder 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und
2. einer vollziehbaren Anordnung nach tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaft-
lichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnis-
a) § 2 Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder § 3, sen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L
b) § 7, § 11, Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, 224 S. 29)" eingefügt.
§ 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit 5. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, „3. Abschnitt
c) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 1 Ausfuhr
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils von Rindersamen und Rinderembryonen".
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
6. Nach § 9c werden folgende Vorschriften eingefügt: delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer
,,§ 9d Genehmigung nach § 8, § 9 b Abs. 2, § 10 a Abs. 3
Satz 1, § 12 Abs. 2 oder § 13 oder einer Zulassung
(1) Rinderembryonen dürfen nach Mitgliedstaaten
nach § 9e Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auf-
nur ausgeführt werden, wenn sie
lage zuwiderhandelt.";
1. von einer zugelassenen Embryotransfereinrich-
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
tung entnommen und aufbereitet worden sind und
folgt geändert:
2. von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbeschei-
aa) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende
nigung begleitet sind, die dem Muster des Anhangs
Nummer eingefügt:
C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom
25. September 1989 über viehseuchenrechtliche „ 1 . entgegen § 3 Abs . 1 Rinder oder Schweine
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit ausführt,";
Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus bb) die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1 a.
Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung entspricht.
9. § 16 wird gestrichen.
Die Gesundheitsbescheinigung muß zusätzlich in
einer Amtssprache des Bestimmungslandes ausge- 1O. § 17 wird § 16; in ihm werden die Absatzbezeichnung
stellt sein und darf nur aus einem Blatt bestehen. ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
(2) Wenn und soweit
1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder Artikel 35
2. der Rat oder die Kommission der Europäischen Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S.832) wird
Rinderembryonen in Anwendung von Artikel 4 Abs. 1, wie folgt geändert:
Artikel 5 Abs. 2 oder Artikel 14 der Richtlinie 89/556/
EWG verbietet oder beschränkt, dürfen Gesundheits-
1. In § 1 Nr. 4 und 6 und § 5 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils
bescheinigungen nach Absatz 1 nicht oder nur unter
das Wort „Wirtschaftsgebiet" durch das Wort „Inland"
Beachtung dieser Beschränkung ausgestellt werden.
ersetzt.
§ 9e
(1) Eine Embryotransfereinrichtung wird auf Antrag 2. § 1 wird wie folgt geändert:
von der zuständigen Behörde zum innergemeinschaft-
a) In Nummer 4 werden die Worte „fremden Wirt-
lichen Handelsverkehr mit Rinderembryonen zugelas-
schaftsgebietes" durch das Wort „Staates" ersetzt;
sen, wenn
b) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt,
1 . die Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und
und folgende Nummern werden angefügt:
Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 89/556/EWG in der
jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und ,, 13. Mitgliedstaat:
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
Anhangs A Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des gemeinschaft;
Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG in der 14. Drittland:
jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Staat, der der Europäischen Wirtschaftsge-
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden tei- meinschaft nicht angehört."
len dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten die Zulassungen von Embryotrans- 3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1
fereinrichtungen sowie die Rücknahme oder den Nr. 1, Abs. 1 a und 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2
Widerruf von Zulassungen unverzüglich mit. Dieser Nr. 1, § 7b Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und
gibt die zugelassenen Embryotransfereinrichtungen § 14 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte „der Euro-
unter Erteilung einer Veterinär-Kontrollnummer im päischen Wirtschaftsgemeinschaft" gestrichen.
Bundesanzeiger bekannt."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
7. In § 10 Abs. 2 werden nach der Angabe ,,(ABI. EG
Nr. L 47 S. 4)" die Worte „oder nach Artikel 9 der a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vorbehaltlich
Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember des § 4a" durch die Worte „vorbehaltlich der
1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen §§ 3a, 3 b und 4 a" ersetzt;
im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395
„Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht, wenn
S. 13)" eingefügt.
auch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat ist.";
8. § 15 wird wie folgt geändert:
c) folgender Absatz wird angefügt:
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
,,(4) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr
Absatz eingefügt:
lebender Hausrinder und Hausschweine aus Dritt-
,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 ländern, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbe-
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- scheinigung begleitet sind, die für die betreffende
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1165
Tierart und den jeweiligen Verwendungszweck in fuhr erstberührten angrenzenden Staates"
der Entscheidung vorgeschrieben ist, die der Rat ersetzt und
oder die Kommission der Europäischen Gemein-
bb) die Worte „für das Veterinärwesen" gestri-
schaften auf Grund der Artikel 3 oder 8 der Richt-
chen;
linie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember
1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen „Gesundheitsbescheinigung" die Worte „oder
aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 320 S. 28) in der Genehmigung" eingefügt;
jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das
bb) in Nummer 3 wird nach der Angabe,,§ 3a" die
betreffende Drittland erlassen hat und die der Bun-
Angabe „Nr. 1" eingefügt.
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten (Bundesminister) im Bundesanzeiger
bekanntgemacht hat." 8. § 4a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) § 3 Abs. 2 und 3 und§ 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a
5. § 3 a Satz 1 wird wie folgt gefaßt: und 2 gelten nicht für die Einfuhr und Durchfuhr leben-
der Hausschweine aus der italienischen autonomen
,,Abweichend von § 3 sind die Einfuhr und die Durch-
Region Sardinien, Portugal und Spanien."
fuhr lebender Hausrinder und Hausschweine ver-
boten, wenn und soweit die Tiere
9. § 5 wird wie folgt geändert:
1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr aus einem
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „von
Mitgliedstaat auf Grund einer nach Artikel 9 Abs. 4
Tieren, die an einer Seuche leiden oder der Seu-
in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 64/432/
che oder Ansteckung verdächtig sind," durch die
EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach
Worte „seuchenkranker oder verdächtiger Tiere"
Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates
ersetzt;
vom 26. Juni 1990 zur Regelung veterinärrecht-
licher und tierzüchterischer Kontrollen im innerge- b) in Absatz 7 werden die Worte „Klauentiere, die an
meinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und einer Seuche leiden oder der Seuche oder Anstek-
Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt kung verdächtig sind," durch die Worte „seuchen-
(ABI. EG Nr. L 224 S. 29) in der jeweils geltenden kranke oder verdächtige Klauentiere" ersetzt.
Fassung,
10. § 6 wird wie folgt geändert:
2. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr aus einem
Drittland auf Grund einer nach Artikel 28 Abs. 3 a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „öffentlichen
Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 30 der oder nach § 15 Abs. 4 zugelassenen nicht-öffent-
Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden lichen" gestrichen;
Fassung b) in Absatz 3 werden die Worte „Seuchenabwehr
vom Rat oder Kommission der Europäischen Gemein- und" gestrichen;
schaften beschlossenen Maßnahme vom Handelsver- c) in Absatz 4 werden die Worte „dritten Ländern"
kehr ausgeschlossen sind und der Bundesminister durch die Worte „Drittländern" ersetzt.
diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge-
macht hat." 11 . § 7 wird wie folgt geändert:
6. Nach § 3 a wird folgende Vorschrift eingefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,§ 3b aa) In der Einleitung werden nach dem Wort
Abweichend von § 3 Abs. 2 gilt für die Einfuhr „bedürfen" die Worte ,, , vorbehaltlich des
lebender Hausrinder aus dem Vereinigten Königreich § 7 b," eingefügt;
folgendes: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
1. Die Gesundheitsbescheinigung muß mit der ,,2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder-
Zusatzangabe „Tiere gemäß Entscheidung 89/ käuern, Hausschweinen und wilden Klau-
469/EWG der Kommission vom 28. Juli 1989 entieren aus Drittländern, sofern die Sen-
betreffend spongiforme Rinderenzephalopathie, dung von einem Tiergesundheitszeugnis
zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/261/ begleitet ist, das für Fleisch der betreffen-
EWG" versehen sein. den Tierart und gegebenenfalls Zurich-
2. Sind die Rinder im Vereinigten Königreich geboren tungsform in einer Entscheidung vorge-
und jünger als sechs Monate, so bedarf die Einfuhr schrieben ist, die der Rat oder die Kom-
zusätzlich zu der nach Nummer 1 ergänzten mission der Europäischen Gemeinschaf-
Gesundheitsbescheinigung der Genehmigung." ten auf Grund der Artikel 15, 21 a oder 28
der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils
geltenden Fassung im Hinblick auf das
7. § 4 wird wie folgt geändert:
betreffende Drittland erlassen hat und die
a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Bundesminister im Bundesanzeiger
aa) in Nummer 1 Buchstabe c die Worte „an das bekanntgemacht hat;"
Wirtschaftsgebiet angrenzenden Landes oder cc) in Nummer 3 werden die Worte „den in den
Gebietes" durch die Worte „nach der Durch- Nummern 1 und 2 Buchstabe b genannten
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Ländern" durch das Wort „Mitgliedstaaten" 12. § 7 a wird wie folgt geändert:
ersetzt;
a) In Satz 1 werden die Worte „in fremdes Wirt-
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: schaftsgebiet verbracht" durch das Wort „ausge-
,,4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamt- führt" ersetzt;
licher Überwachung aus den in den Num- b) in Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte
mern 1 und 2 genannten Ländern vorbe- ,,Seuchenabwehr und" gestrichen.
haltlich des Absatzes 2 a,";
b) die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: 13. In§ 7b Nr. 1 werden nach der Angabe „Richtlinie 72/
,,(3) Absatz 1 gilt nicht für 461/EWG" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt
und nach der Angabe „Richtlinie 80/215/EWG" die
1. Fette, die ausweislich einer amtlichen Beschei-
Worte „oder nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
nigung durch Erhitzen mit einer Temperatur von
des Rates von 11. Dezember 1989 zur Regelung der
mindestens 80° C für die Dauer von minde-
veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft-
stens 30 Minuten gewonnen sind,
lichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Bin-
2. vollkommen trockene oder vollkommen durch- nenmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S.13)" eingefügt.
gesalzene Därme, Harnblasen und seröse
Häute, ausgenommen Schweinedärme, 14. In§ 8 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4" durch
Schweineblasen und seröse Häute von Schwei- die Angabe „Anlage 2" ersetzt.
nen aus Afrika, der italienischen autonomen
Region Sardinien, Portugal und Spanien sowie 15. § 12 wird wie folgt geändert:
3. Fleisch, das beim grenzüberschreitenden
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung
des Personals oder der Fahrgäste in den Trans- aa} Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe
portmitteln mitgeführt wird, eingefügt:
4. Fleisch aus Mitgliedstaaten, ausgenommen der ,,c) von Embryonen von Hausrindern aus Mit-
italienischen autonomen Region Sardinien, gliedstaaten der Europäischen Wirt-
Portugal und Spanien, das schaftsgemeinschaft, die nach dem
31. Dezember 1990 aufbereitet worden
a) im Personenverkehr oder als Geschenk im
sind, wenn die Sendung von einer
Post- oder Frachtverkehr oder für Angehö-
Gesundheitsbescheinigung nach Anhang
rige diplomatischer oder konsularischer Ver-
C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates
tretungen eingeführt oder durchgeführt wird,
vom 25. September 1989 über viehseu-
sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch
chenrechtliche Fragen beim innergemein-
des Verbringers oder des Empfängers
schaftlichen Handel mit Embryonen von
bestimmt ist, oder
Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittlän-
b) als Übersiedlungsgut von Personen, die dern (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils
ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, zum geltenden Fassung begleitet ist,";
eigenen Verbrauch mitgeführt wird,
bb} die bisherigen Buchstaben c und d werden die
5. Fleisch aus Drittländern in einer Menge bis ein
Buchstaben d und e;
Kilogramm
b) in Absatz 4 werden die Worte „in fremdes Wirt-
a) in luftdicht verschlossenen Behältnissen,
schaftsgebiet verbracht" durch die Worte „ausge-
das in diesen so erhitzt worden ist, daß der
führt" ersetzt.
Fe-Wert mindestens 3 beträgt und das
aa) im Reiseverkehr zum eigenen Ver- 16. In § 14 Abs. 2 wird nach Nummer 1 nach dem Wort
brauch mitgeführt oder ,,Finnland," das Wort „Island" eingefügt.
bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht
gewerblichen Zwecken eingeführt wird, 17. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
oder
,,Im Falle des§ 3b Nr. 2 ist ferner durch Nebenbestim-
b) wenn dies in der Entscheidung des Rates mung sicherzustellen, daß die Tiere vor Vollendung
oder der Kommission der Europäischen des sechsten Lebensmonats im Inland geschlachtet
Gemeinschaften nach Artikel 3 oder 28 der werden."
Richtlinie 72/462/EWG im Hinblick auf das
betreffende Drittland vorgesehen und vom 18. § · 16 wird wie folgt geändert:
Bundesminister im Bundesanzeiger be-
a) Vor dem bisher einzigen Absatz wird folgender
kanntgemacht ist und das Fleisch zu den in
Buchstabe a aufgeführten Zwecken einge- Absatz eingefügt:
führt wird. ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
(4) Fleisch nach Absatz 3 Nr. 3 sowie Abfälle und
Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
hergestellten Speisen dürfen nur zur unschädli- 1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1,
chen Beseitigung aus den Transportmitteln ent- § 3 b Nr. 2, § 7 Abs. 1, § 7 a Nr. 2 Satz 2, § 10
fernt werden." Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1167
§ 14 Abs. 1 oder§ 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder 21. In Anlage 1 Muster 1 und 2 werden jeweils in Abschnitt
Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder einer Zulassung IV Buchstabe a und b die Worte „ Viehseuche" und
nach § 15 Abs. 4 verbundenen vollziehbaren ,,viehseuchenrechtlichen" durch· die Worte „Tierseu-
Auflage oder che" und „tierseuchenrechtlichen" ersetzt.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3
22. Die Anlagen 2 und 3 werden gestrichen; Anlage 4 wird
zuwiderhandelt."; Anlage 2.
b) der bisher einzige Absatz wird Absatz 2; er wird wie
folgt geändert:
Artikel 36
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Klauentiere" die Worte „oder entgegen Neufassung
§ 3 b Nr. 2 lebende Hausrinder" eingefügt; Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
bb) in Nummer 3 werden die Buchstaben b und c Forsten kann den Wortlaut der durch Artikel 6 geänderten
durch folgenden Buchstaben ersetzt: Psittakose-Verordnung in der vom 1. Juni 1991 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
„b) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in
das von der zuständigen Behörde
bestimmte Schlachthaus".
Artikel 37
19. § 17 wird gestrichen. Inkrafttreten
20. § 18 wird § 17; in ihm wird Absatz 3 gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen die Tollwut
(Tollwut-Verordnung)
Vom 23. Mai 1991
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14
Unterabschnitt 1 : Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 5
Unterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren 6 bis 10
A. Vor amtlicher Feststellung 6
B. Nach amtlicher Feststellung 7 bis 10
Unterabschnitt 3: Besondere Schutzmaßregeln bei wildlebenden Tieren 11 bis 12
Unterabschnitt 4: Desinfektion 13
Unterabschnitt 5: Aufhebung der Schutzmaßregeln 14
Abschnitt 3: Ordnungswidrigkeiten 15
Abschnitt 4: Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 b) im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und c, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in 12 Monate nach vorangegangener Tollwutschutz-
Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 impfung durchgeführt worden ist und längstens
Abs. 2, den §§ 23, 24, 26, 27 Abs. 1 und 2 und § 28 sowie 12 Monate zurückliegt.
des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tier-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Abschnitt 2
vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), von denen § 17 Abs. 2 ·
und die §§ 18, 23, 28 und 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Schutzmaßregeln
Artikel 1 Nr. 19, 25, 27, 29 und 44 des Gesetzes vom _
15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind, Unterabschnitt 1
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Allgemeine Schutzmaßregeln
schaft und Forsten:
§2
Impfungen und Heilversuche
Abschnitt
Begriffsbestimmungen (1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht
vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft wer-
den. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere
§ 1 gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: nicht für die Impfung wildlebender Tiere.
1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die
Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) festge- Tollwut anordnen, sofern dies aus Gründen der Seuchen-
stellt ist; bekämpfung erforderlich ist.
2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergeb- (3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.
nis der klinischen Untersuchung, der pathologisch-ana-
tomischen Untersuchung oder der histologischen
§3
Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologi-
schen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut Ausnahmen
befürchten läßt;
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,
3. wirksamer Impfschutz, wenn eine Impfung gegen Toll- sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-
wut gegenstehen,
a) im Falle einer Erstimpfung mindestens 30 Tage und 1. von § 2 Abs. 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als
längstens 12 Monate zurückliegt oder den dort bezeichneten Impfstoffen,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1169
2. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche B. Nach amtlicher Feststel I u ng
Versuche,
3. von § 2 Abs. 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige § 7
Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsäch- Tötung und unschädliche Beseitigung
lich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchen-
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
unter wirksamem Impfschutz gestanden haben. der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti-
§4
gung der seuchenverdächtigen Tiere anordnen; bei seu-
Anzeige von Tierausstellungen chenverdächtigen Hunden und Katzen hat sie die Tötung
und unschädliche Beseitigung anzuordnen.
Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltun-
gen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind der zustän- (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
digen Behörde mindestens acht Wochen vor Beginn Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann solche Ausstel- anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die
lungen und Veranstaltungen beschränken oder verbieten, behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Beseiti-
wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder- gung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere
lich ist.
1 . einen Menschen gebissen haben oder
§5 2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.
Kennzeichnung
(3) Das Schlachten und Abhäuten seuchenverdächtiger
Es ist verboten, über drei Monate alte Hunde außerhalb Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile,
geschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind
zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder verboten.
ein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem
Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an §8
dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk
Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht
entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Ver- (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
wendung. der Tollwut bei einem Haustier oder einem wildlebenden
Tier amtlich festgestellt. so erklärt die zuständige Behörde
Unterabschnitt 2 unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die
Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren Umgebung der Tierhaltung, der Abschuß-, Tötungs- oder
Fundstelle bis zu einer Entfernung von etwa 10 Kilometern
zum gefährdeten Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt.
A. V o r a m t I i c h e r Fests t e II u n g
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen zu
§6 dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten Stel-
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- len Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
bruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonsti- ,,Tollwut! Gefährdeter Bezirk" gut sichtbar an.
gen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung für seu- (3) Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen
chenverdächtige Haustiere folgendes: nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenommen
1. Der Besitzer muß alle Haustiere an ihrem jeweiligen sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz
Standort so absondern, daß sie nicht mit Haustieren stehen und die von einer Person begleitet werden, der sie
anderer Besitzer sowie mit Menschen in Berührung zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich
kommen können. unter wirksamem Impfschutz stehen.
2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzube-
wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt §9
sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-
migung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti- (1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige
schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung Behörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen ist,
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort daß sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung gekom-
verbracht werden. Sie dürfen nur von einem Tierarzt men sind. Sie kann die sofortige Tötung dieser Hunde und
oder unter dessen Leitung zerlegt werden; das Abtren- Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist, daß sie mit seu-
nen des Kopfes gilt nicht als Zerlegen. chenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.
3. Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem als (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere, von
seuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu
denen anzunehmen ist, daß sie mit seuchenkranken oder
einem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zuständige
seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen
Behörde die behördliche Beobachtung des Tieres an;
sind, sind sofort behördlich zu beobachten.
hierzu ist es sicher einzusperren. Die Beobachtung
wird aufgehoben, wenn sich der Verdacht auf Grund (3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die nach-
amtstierärztlicher Untersuchung als unbegründet weislich bei der Berührung unter wirksamem Impfschutz
erwiesen hat. standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort behördlich
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zu beobachten und unverzüglich erneut gegen Tollwut zu zuständige Behörde anordnen, daß die Tollwut durch ver-
impfen. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß von stärkte Bejagung der Füchse und durch orale Immunisie-
der Impfung abgesehen wird, wenn die Tiere bereits mehr- rung der Füchse bekämpft wird. Die Verpflichtung zur
mals in kurzen Abständen gegen Tollwut geimpft worden verstärkten Bejagung obliegt dem Jagdausübungsberech-
sind. tigten.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht (2) Den Zeitraum und das Gebiet, in denen die orale
unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde und Katzen Immunisierung nach Absatz 1 durchzuführen sind,
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Tiere sofort bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde im
für mindestens drei Monate sicher eingesperrt werden und Benehmen mit der Bundesforschungsanstalt für Virus-
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. krankheiten der Tiere, Tübingen; dabei sind die Epidemio-
logie der Seuche und die landschaftsstrukturellen Gege-
benheiten zugrundezulegen.
§ 10
Behördliche Überwachung (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann eine
großflächige orale Immunisierung zum Schutz gegen die
(1) Die Dauer der behördlichen Beobachtung nach § 9 Einschleppung der Tollwut oder zum Schutz gegen die
Abs. 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die zuständige Ausbreitung der Tollwut anordnen.
Behörde kann die Dauer bis auf zwei Monate verkürzen,
sofern die ansteckungsverdächtigen Tiere vor dem Zeit-
punkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit tollwut- Unterabschnitt 4
kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz standen Desinfektion
und unverzüglich erneut gegen Tollwut geimpft werden.
§ 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. § 13
(2) Während der behördlichen Beobachtung darf das Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der ver-
Tier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde von dächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe oder sonstigen
seinem Standort entfernt werden. Die Nutzung und der Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des
Weidegang von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer
und Ziegen sind gestattet; die Nutzung der Hunde bedarf Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfi-
der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wird das Tier zieren.
vom Standort entfernt, so unterliegt es der Beobachtung
am neuen Standort.
Unterabschnitt 5
(3) Statt der behördlichen Beobachtung kann die zustän-
dige Behörde für ansteckungsverdächtige Einhufer, Rin- Aufhebung der Schutzmaßregeln
der, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und
unschädliche Beseitigung anordnen, sofern dies aus Grün- § 14
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
maßregeln auf, wenn die Tollwut erloschen ist oder der
Verdacht auf Tollwut beseitigt ist oder sich als unbegrün-
Unterabschnitt 3 det erwiesen hat.
Besondere Schutzmaßregeln (2) Die Tollwut gilt als erloschen, wenn
bei wildlebenden Tieren 1. die seuchenkranken Haustiere und die seuchenver-
dächtigen Hunde und Katzen verendet sind oder getö-
§ 11 tet worden sind, die toten Tiere unschädlich beseitigt
Bel seuchenverdächtigen Tieren worden sind und die Desinfektion nach näherer Anwei-
sung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von
Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen, daß ihm abgenommen worden ist und
seuchenverdächtigen wildlebenden Tieren sofort nachge-
2. in den Fällen des § 8 seit Bestimmung des gefährdeten
stellt wird und daß diese erlegt und unverzüglich unschäd-
Bezirkes drei Monate vergangen sind und Tollwut bei
lich beseitigt werden. Ausgenommen von der Verpflich-
Haustieren sowie bei Wild nicht mehr festgestellt wor-
tung zur unschädlichen Beseitigung ist Untersuchungs-
den ist.
material zur Feststellung der Tollwut; bei Füchsen und
kleineren Tieren ist das der ganze Tierkörper, bei größeren
Tieren nur der Kopf. Wird das Untersuchungsmaterial nicht
Abschnitt 3
der zuständigen Behörde oder einem staatlichen Veteri-
näruntersuchungsamt abgeliefert, so ist der zuständigen Ordnungswidrigkeiten
Behörde mitzuteilen, wo es sich befindet.
§ 15
§ 12
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Bel Füchsen Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
(1) liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, daß die
Seuche durch den Fuchs verbreitet wird, so kann die 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2, § 4
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1171
Satz 2, § 6 Nr. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 b) § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder
Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder
c) § 10 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nutzt,
2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nr. 2 Satz 2,
nach § 9 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 7. entgegen § 7 Abs. 3 ein seuchenverdächtiges Tier
Abs. 1 Satz 3, nach § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 1 schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, Milch
oder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Tieres
zuwiderhandelt. verkauft oder verbraucht,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des 8. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in einem gefährdeten
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen läßt,
lässig
9. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß einem
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung oder
seuchenverdächtigen wildlebenden Tiere sofort nach-
entgegen § 2 Abs. 3 einen Heilversuch durchführt,
gestellt wird, dieses erlegt und unschädlich beseitigt
2. entgegen § 4 Satz 1 eine Tierausstellung oder eine wird oder
Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder nicht rechtzeitig
anzeigt, 1o. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und
3. entgegen § 5 Satz 1 einen über drei Monate alten Desinfektion zuwiderhandelt.
Hund außerhalb geschlossener Räume ohne die vor-
geschriebene Kennzeichnung frei laufen läßt oder mit
sich führt,
4. entgegen § 6 Nr. 1 ein Haustier nicht absondert, Abschnitt 4
5. entgegen§ 6 Nr. 2 Satz 1 ein verendetes oder getöte- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tes Haustier aufbewahrt oder entgegen § 6 Nr. 2
Satz 3 zerlegt, § 16
6. ohne Genehmigung nach Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Gleich-
a) § 6 Nr. 2 Satz 2 ein verendetes oder getötetes zeitig tritt die Tollwut-Verordnung vom 11. März 1977
Haustier verbringt, (BGBI. 1 S. 444) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Vom 23. Mai 1991
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 (3) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen Milz-
Abs. 1 Nr. 4 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit brand anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchen-
den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 bekämpfung erforderlich ist.
und 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 und den §§ 26 und 27 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma- (4) Der Besitzer muß Tiere, die gegen Milzbrand geimpft
chung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), von denen§ 17 worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar als
Abs. 1 und die §§ 18, 23, 27 und 79 Abs. 1 durch Artikel 1 geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann Aus-
Nr. 9, 25, 27, 28 und 44 des Gesetzes vom 15. Februar nahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämp-
1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind, verordnet fung nicht entgegenstehen.
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:
§3
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
bruchs von Milzbrand in einem Betrieb oder sonstigen
Standort gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:
§ 1
1. Der Besitzer muß Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: Schweine sowie anderes für die Seuche empfängliches
1. Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakte- Vieh in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standor-
riologische oder serologische Untersuchung festge- ten absondern. ·
stellt ist; 2. In Nummer 1 genannte Tiere dürfen weder in den
2. Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem
Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomi- Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht
schen oder der serologischen Untersuchung den Aus- werden.
bruch des Milzbrandes befürchten läßt; 3. Verendete Tiere sind so aufzubewahren, daß sie Witte-
3„ Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bak- rungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und daß Men-
teriologische oder serologische Untersuchung festge- schen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen
stellt ist; können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
gen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder
4. Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder
das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomi- von dem sonstigen Standort verbracht werden.
schen oder der serologischen Untersuchung den Aus-
bruch des Rauschbrandes befürchten läßt. 4. Von in Nummer 1 genannten Tieren stammende Teile,
Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallab-
gänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sämtliche
Abschnitt 2 Gegenstände, die mit diesen Tieren in Berührung
Schutzmaßregeln gegen Milzbrand gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem
sonstigen Standort verbracht werden.
§2
Impfungen
§4
(1) Impfungen gegen Milzbrand sind verboten.
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der
Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, im Einzelfall Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für Milzbrand in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder
1„ wissenschaftliche Versuche,
sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften
2. Impfungen, die für Exporttiere vom Einfuhrland gefor- der Sperre:
dert werden,
1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen des
3. Impfungen in Beständen, die einer besonderen Anstek- Betriebes und der Ställe oder der sonstigen Standorte
kungsgefahr durch den Erreger des Milzbrandes aus- Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
gesetzt sind; dabei ist der zu verwendende Impfstoff zu „Milzbrand - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar
benennen. anbringen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1173
2. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sind §6
aufzustallen oder einzupferchen und von den übrigen
Milzbrand bei Wildtieren
Tieren des Betriebes sowie von anderen für die Seuche
empfänglichen Tieren abzusondern. § 4 Nr. 6 und§ 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und
seuchenverdächtiges Wild entsprechend.
3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder
an denen sich seuchenkranke oder seuchenverdäch- §7
tige Tiere befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere,
Reinigung und Desinfektion
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von (1) Nach Entfernen der seuchenkranken oder seuchen-
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag verdächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe und sonsti-
betreten werden. Nach Verlassen des Stalles, der Wei- gen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger
deflächen oder des sonstigen Standortes haben sich des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach
diese Personen nach näherer Anweisung des beamte- näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und
ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten
muß der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durch-
4. Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine des
führen.
Betriebes dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
gen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen (2) Der Besitzer muß Dung von Pferden, Rindern, Scha-
Standort entfernt oder in den Betrieb oder an den fen, Ziegen und Schweinen an einem für diese Tiere
sonstigen Standort verbracht werden. unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Des-
infektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen
5. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Verlas- lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach näherer Anwei-
sen des Betriebes oder sonstigen Standortes von einer sung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und
Genehmigung abhängig machen. Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können,
6. Verendete oder getötete Tiere dürfen nur mit Genehmi- muß er verbrennen oder zusammen mit dem Dung be-
gung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti- handeln.
schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung
Abschnitt 3
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort
verbracht werden. Aufhebung der Schutzmaßregeln
7. Milch seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere
ist unschädlich zu beseitigen. §8
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und
maßregeln auf, wenn der Milzbrand erloschen ist oder der
Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können,
Verdacht auf Milzbrand beseitigt ist oder sich als unbe-
dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
gründet erwiesen hat.
und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seu-
chenerregers nach näherer Anweisung des beamteten (2) Der Milzbrand gilt als erloschen, wenn
Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
1. a) alle für Milzbrand empfänglichen Tiere des Betrie-
Standort verbracht werden.
bes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder entfernt worden sind oder
oder verdächtigen Tieren oder ihren Abgängen in b) binnen 14 Tagen nach Beseitigung der Tierkörper
Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi- verendeter oder getöteter Tiere und nach Genesung
gung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen
von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrandver-
dem Verbringen sind sie nach näherer Anweisung des dachtsfall in dem Betrieb festgestellt worden ist und
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte-
ten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen
§5 worden ist.
Tötung und Heilversuch (3) Der Verdacht auf Milzbrand gilt als beseitigt, wenn
die seuchenverdächtigen Tiere des Betriebes verendet,
(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen
des Ausbruchs von Milzbrand amtlich festgestellt, so kann Tieren des Betriebes oder sonstigen Standortes innerhalb
die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche von 14 Tagen nach Beseitigung der seuchenverdächtigen
Beseitigung der seuchenkranken und seuchenverdächti- Tiere keine Anzeichen festgestellt werden, die auf Milz-
gen Tiere anordnen. Seuchenkranke oder seuchenver- brand hinweisen.
dächtige Tiere dürfen nicht unter Blutentzug getötet wer-
den.
Abschnitt 4
(2) Das Abhäuten verendeter oder getöteter Tiere ist
verboten. Schutzmaßregeln gegen Rauschbrand
(3) Heilversuche an seuchenkranken oder seuchenver-
§9
dächtigen Tieren dürfen nur von einem Tierarzt vorgenom-
men werden. Wird bei Rindern oder Schafen Rauschbrand festgestellt
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die 6. entgegen § 4 Nr. 3 Satz 1 Ställe, Weideflächen oder
zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der sonstige Standorte betritt,
Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3
7. einer Vorschrift des§ 4 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 9 Satz 2
gilt entsprechend.
oder des § 7 über die Reinigung, Desinfektion oder
Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,
Abschnitt 5 8. entgegen § 4 Nr. 7 Milch nicht unschädlich beseitigt,
Ordnungswidrigkeiten 9. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 ein seuchenkrankes oder
seuchenverdächtiges Tier unter Blutentzug tötet,
§ 10 10. entgegen § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 6, ein
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 verendetes oder getötetes Tier abhäutet oder
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor- 11. entgegen § 5 Abs. 3, ohne Tierarzt zu sein, einen
sätzlich oder fahrlässig Heilversuch vornimmt.
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3, § 4
Nr. 5, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Satz 1 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 oder 4 Abschnitt 6
Satz 2, § 3 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4, § 4 Nr. 4, nach § 4
Nr. 6, auch in Verbindung mit§ 6, oder nach § 4 Nr. 8 Schlußvorschriften
oder 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt. § 11
Inkrafttreten
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Gleich-
lässig zeitig treten außer Kraft:
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung durchführt, Nordrhein-Westfalen
2. entgegen § 3 Nr. 1 oder § 4 Nr. 2 ein Tier nicht 1. die Verordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rausch-
absondert, brandes vom 20. Oktober 1988 (Gesetz- und Verord-
3. entgegen § 3 Nr. 2 oder§ 4 Nr. 4 ein Tier verbringt, nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 453);
4. ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 oder nach
§ 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit§ 6, ein verendetes Rheinland-Pfalz
oder getötetes Tier verbringt,
2. die Abschnitte 1, 2 und 3 der Landesverordnung zur
5. ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 4 oder § 4 Nr. 9 Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der
Satz 1 Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung, flüssige Räude der Einhufer und Schafe vom 29. Juni 1987
Stallabgänge, Futtermittel, Einstreu oder sonstige (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
Gegenstände verbringt, land-Pfalz S. 185).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1175
Erste Verordnung
zur Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
Vom 23. Mai 1991
Auf Grund des § 10 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 4 räumlich getrennt von den übrigen Rindern des
Buchstabe c, d und f, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung Bestandes oder mit diesen zusammen gehalte-
mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung nen sonstigen Tieren gehalten werden;
mit§§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 26,
2. ansteckungsverdächtiger Rinderbestand:
27 Abs. 1 und 2 und § 29, sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas- ein Bestand,
sung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 a) in den ein Rind verbracht wurde, das aus
S. 386), von denen § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und die §§ 18 einem verseuchten oder seuchenverdächti-
und 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 13, 19, 25 und 44 des gen Rinderbestand stammt, oder
Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1S. 461) geändert
b) aus dem ein Schlachttier stammt, bei dem
worden sind, verordnet der Bundesminister für Ernährung,
anläßlich der bakteriologischen Fleisch-
Landwirtschaft und Forsten:
untersuchung Salmonellen nachgewiesen
worden sind."
Artikel 1
Die Rinder-Salmonellose-Verordnung vom 6. Januar 3. § 2 wird durch folgenden Abschnitt ersetzt:
1972 (BGBI. 1 S. 7) wird wie folgt geändert:
„II. Allgemeine Schutzmaßregeln
für bestimmte Kälberhaltungen
1. In der Überschrift vor § 1 werden die Worte „und
Anzeigepflicht" gestrichen. §2
Für Betriebe, in denen mehr als 100 Kälber im Alter
2. § 1 wird wie folgt geändert: von weniger als sechs Monaten gehalten werden,
gelten folgende Vorschriften:
a) Absatz. 2 wird wie folgt geändert:
1 . Der Betriebsinhaber darf in den Bestand nur Kälber
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte im Alter von mehr als einer Woche einstellen. Er
„etwa einer Woche" durch die Worte „acht bis hat frei werdende Boxen, Buchten oder getrennte
fünfzehn Tagen" ersetzt; Abteilungen des Stalles oder nach Entfernung aller
bb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Kälber den gesamten Stall einschließlich der vor-
handenen Einrichtungen und Gegenstände zu rei-
,,b) durch klinische oder pathologisch-anato- nigen und nach näherer Anweisung des beamteten
mische Untersuchungsverfahren Krank- Tierarztes zu desinfizieren und dort eine Schadna-
heitserscheinungen, die auf Salmonellose gerbekämpfung durchzuführen.
hinweisen, und durch bakteriologische
Untersuchungsverfahren Salmonellen 2. Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu füh-
festgestellt worden sind;" ren, dieses ein Jahr lang aufzubewahren und dem
beamteten Tierarzt auf Verlangen zur Einsicht vor-
cc) in Nummer 2 Buchstabe a wird der letzte Satz- zulegen. Er hat in das Kontrollbuch unverzüglich
teil wie folgt gefaßt: einzutragen:
,,jedoch durch klinische oder pathologisch- a) alle Zu- und Abgänge an Kälbern unter Angabe
anatomische Untersuchungsverfahren keine
Krankheitserscheinungen, die auf Salmonel- aa) der Anzahl, der Herkunft und der Ohrmar-
lose hinweisen, festgestellt worden sind oder"; ken-Nummer der Tiere und des Datums
ihrer Anlieferung;
dd) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
bb) der Anzahl, der Ohrmarken-Nummer und
,,b) durch klinische oder pathologisch-anato- des Empfängers der Tiere sowie des
mische Untersuchungsverfahren Krank- Datums ihrer Abgabe;
heitserscheinungen, die den Ausbruch
einer Salmonellose befürchten lassen, cc) der Anzahl und des Datums der Todesfälle;
festgestellt worden sind."; b) jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arz-
b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: neimitteleinsatz mit Datum und Befund.
,,(3) Im Sinne dieser Verordnung sind 3. Personen dürfen einen Kälberstall nur mit desinfi-
zierbarem Schuhzeug und betriebseigener Schutz-
1. Teilbestand: kleidung betreten. Nach Verlassen des Stalles
die Rinder und die mit ihnen zusammen gehal-· haben sie die Schutzkleidung abzulegen sowie
tenen sonstigen Tiere eines Bestandes, die diese, sofern es sich nicht um Einwegschutzklei-
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
dung handelt, und das Schuhzeug zu reinigen und 2. Alle Rinder des Bestandes oder des
zu desinfizieren. Der Betriebsinhaber hat die Ein- betroffenen Teilbestandes sind an ihrem
wegschutzkleidung nach Gebrauch zu verbrennen Standort so abzusondern, daß sie„mit Rin-
oder auf sonstige Weise unschädlich zu beseiti- dern oder sonstigen mit ihnen zusammen
gen." gehaltenen Tieren des Bestandes oder
anderer Besitzer nicht in Berührung kom-
4. Der bisherige Abschnitt II wird Abschnitt III; seine men können.
Überschrift wird wie folgt gefaßt: 3. Rinder dürfen aus dem Bestand oder dem
,,111. Besondere Schutzmaßregeln" betroffenen Teil bestand nicht entfernt
werden.
5. § 3 wird wie folgt gefaßt: 4. Das Verenden oder die Notschlachtung
von Rindern des Bestandes oder des
,,§ 3 betroffenen Teilbestandes ist unverzüg-
(1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit lich dem beamteten Tierarzt mitzuteilen.";
Rindern zusammen gehaltenen Tier Salmonellose bb) die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, Nummern 5 bis 8;
so ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung
aller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teil- cc) in der neuen Nummer 5 werden nach dem
bestandes und, soweit zur Seuchenbekämpfung erfor- Wort „Bestand" die Worte „oder den betroffe-
derlich, auch der sonstigen mit diesen Rindern zusam- nen Teilbestand" eingefügt;
men gehaltenen Tiere an. dd) die neue Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
(2) Bei einem ansteckungsverdächtigen Rinderbe- ,,6. Die Milch von Kühen, bei denen Salmo-
stand ordnet die zuständige Behörde die Untersu- nellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
chung aller Rinder des Bestandes oder des betroffe- Buchstabe b vorliegt, ist unschädlich zu
nen Teilbestandes und, soweit dies zur Seuchenbe- beseitigen; sie darf statt dessen im eige-
kämpfung erforderlich ist, der mit diesen Rindern nen Betrieb verfüttert werden, wenn sie
zusammen gehaltenen Tiere an, wenn nach dem Gut- zuvor aufgekocht worden ist. Die Milch der
achten des beamteten Tierarztes Verdacht auf Salmo- übrigen Kühe des Bestandes oder des
nellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b betroffenen Teilbestandes ist entweder
vorliegt. vor der Verfütterung aufzukochen oder an
(3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen Sammelmolkereien abzugeben.";
sind im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen minde- ee) in den neuen Nummern 7 und 8 wird jeweils
stens zweimal von allen Rindern und sonstigen mit vor dem Wort „Anweisung" das Wort „nähe-
diesen Rindern zusammen gehaltenen Tieren Kot- rer" eingefügt;
proben zu untersuchen, und zwar
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. bei einzeln gehaltenen Tieren und bei über zwei
,,(2) Die zuständige Behörde kann, soweit
Jahre alten Rindern als Einzelproben,
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-
2. im übrigen als Sammelprobe der jeweils zusam- stehen, Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zulassen
men gehaltenen Tiere. für das Verbringen von Rindern zur Schlachtung
(4) Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für oder das Verbringen von Rindern, die sich auf
die Untersuchung nach Absatz 1 zusätzlich auch Grund der nach § 3 Abs. 3 durchgeführten Unter-
Blut-, Milch- und Harnproben von Rindern oder sonsti- suchungen nicht als Ausscheider von Salmonellen
gen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren sowie erwiesen haben."
Proben aus dem engeren Lebensraum der Rinder,
insbesondere Futtermittel-, Tränkwasser- und Abwas- 7. § 5 wird wie folgt gefaßt:
serproben, entnommen werden.
,,§ 5
(5) Tiere, die bei mindestens zwei avfeinanderfol- Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rin-
genden Untersuchungen nach Absatz 3 nicht als Aus- dern und sonstigen mit Rindern zusammen gehalte-
scheider von Salmonellen ermittelt worden sind, kön- nen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festge-
nen bis zur Abschlußuntersuchung nach § 7 Abs. 2 stellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose
Nr. 1 Buchstabe b von weiteren Untersuchungen frei- vorliegt."
gestellt werden."
8. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Anweisung"
6. § 4 wird wie folgt geändert: das Wort „näherer" eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9. Die bisherigen Abschnitte III bis V werden Ab-
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende schnitte IV bis VI.
Nummern ersetzt:
„ 1. Alle Rinder des Bestandes sind, soweit 1O. § 7 Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
noch nicht geschehen, nach § 19 a der
,,(2) Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn
Viehverkehrsverordnung zu kennzeich-
nen. 1. a) alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1177
Teilbestandes verendet oder getötet und 1. entgegen § 2 Nr. 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,
unschädlich beseitigt oder geschlachtet worden
2. einer Vorschrift des
sind oder
a) § 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 über die
b) die Tiere des Bestandes oder des betroffenen
Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbe-
Teilbestandes, bei denen Salmonellose oder
kämpfung,
Verdacht auf Salmonellose festgestellt worden
ist, b) § 2 Nr. 2 über das Kontrollbuch,
aa) verendet oder getötet und unschädlich c) § 2 Nr. 3 Satz 3 über die unschädliche Beseiti-
beseitigt oder geschlachtet worden sind gung von Einwegschutzkleidung oder
oder d) § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 über die unschäd-
bb) bei ihnen und den übrigen Tieren durch liche Beseitigung von Futter oder Einstreu oder
mindestens zwei im Abstand von acht bis die Behandlung von Futter oder Dung
fünfzehn Tagen aufeinanderfolgende bak- zuwiderhandelt,
terologische Untersuchungen Salmonellen
nicht festgestellt worden sind, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind entfernt,
und zusätzlich bei einer Untersuchung aller 4. entgegen§ 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Mitteilung nicht oder
Tiere des Bestandes oder des betroffenen Teil- nicht rechtzeitig macht,
bestandes (Abschlußuntersuchung) Salmonel- 5. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind
len nicht festgestellt worden sind und oder ein anderes für die Seuche empfängliches
2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des Tier in den Bestand oder den betroffenen Teil be-
beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm stand verbringt oder
abgenommen worden ist. 6. entgegen§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Milch nicht unschädlich
(3) Bei Betrieben nach § 2 ist die Abschlußuntersu- beseitigt, aufkocht oder abgibt.
chung nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entbehrlich."
12. § 9 wird gestrichen.
11. § 8 wird wie folgt gefaßt:
13. § 1O wird § 9; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
,,§ 8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer Artikel 2
vorsätzlich oder fahrlässig
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Forsten kann den Wortlaut der Rinder-Salmonellose-Ver-
oder 2 oder § 5 oder ordnung in der vom 1. Juni 1991 an geltenden Fassung im
2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt. Artikel 3
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich Kraft; Artikel 1 Nr. 3 tritt jedoch erst am 1. Juni 1991 in
oder fahrlässig Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
· In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1178 Bundesg·esetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen
Vom 23. Mai 1991
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchen- 18. Milbenseuche der Bienen,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Milzbrand,
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 Nr. 13
des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) neu 20. Newcastle-Krankheit,
gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für Ernäh- 21. Pest der kleinen Wiederkäuer,
rung, Landwirtschaft und Forsten:
22. Pockenseuche der Schafe und Ziegen,
§ 1 23. Psittakose,
Anzeigepflichtige Tierseuchen 24. Rauschbrand,
25. Rifttal-Fieber,
Folgende Tierseuchen sind anzeigepflichtig:
26. Rinderpest,
1. Afrikanische Pferdepest,
27. Rotz,
2. Afrikanische Schweinepest,
28. Salmonellose der Rinder,
3. Ansteckende Blutarmut der Einhufer,
29. Schweinepest,
4. Ansteckende Schweinelähmung (T eschener Krank-
heit), 30. Seuchenhafter Spätabort der Schweine,
5. Aujeszkysche Krankheit, 31. Spongiforme Rinderenzephalopathie,
6. Beschälseuche der Pferde, 32. Stomatitis vesicularis,
7. Blauzungenkrankheit, 33. Tollwut,
8. Bösartige Faulbrut der Bienen, 34. Traberkrankheit der Schafe und Ziegen,
9. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, 35. Trichomonadenseuche der Rinder,
1o. Enzootische Leukose der Rinder, 36. Tuberkulose der Rinder,
11. Geflügelpest, 37. Vesikuläre Schweinekrankheit,
12. Hämorrhagische Krankheit der Hauskaninchen, 38. Vibrionenseuche der Rinder.
13. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden,
14. Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis der Rinder,
15. Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis), §2
16. Lungenseuche der Rinder, Inkrafttreten
17. Maul- und Klauenseuche, Die Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1179
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 26. April 1991
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom
26. April 1991 bekannt, der mit Wirkung vom 26. April 1991 in Kraft tritt.
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
1.
Dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird aus dem
Geschäftsbereich des Bundesministers für Gesundheit die Zuständigkeit für
Wein, likörwein, Schaumwein sowie weinhaltige Getränke (einschließlich Über-·
wachung) übertragen.
II.
Rechtsvorschriften auf diesem Zuständigkeitsgebiet werden im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit erlassen.
III.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Bundes-
ministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Bonn, den 26. April 1991
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Seiters
Anordnung
des Bundesministers für Post und Telekommunikation
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 2. Mai 1991
Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Postverf as-
su ngsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), geän-
dert durch Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A Abschnitt II
Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120), setze ich für die Leiter
sowie deren Vertreter der Mittelbehörden der Deutschen
Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundes-
post TELEKOM im Beitrittsgebiet folgende Amtsbezeich-
nungen fest:
Präsident einer Direktion Postdienst
Präsident einer Direktion Telekom
Vizepräsident einer Direktion Postdienst
Vizepräsident einer Direktion Telekom
Gegebenenfalls ist die Amtsbezeichnung in der weib-
lichen Form zu führen.
Bonn, den 2. Mai 1991
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
19. 4. 91 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 3249 (89 16. 5. 91) 30. 5. 91
96-1-2-28
30. 4. 91 Siebenundzwanzig~Je Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 3250 (89 16. 5. 91) 30. 5. 91
96-1-2-64
12. 2. 91 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Bauordnung für
Luftfahrtgeräte (Lufttüchtigkeitsforderungen für Segelflug-
zeuge und Motorsegler) (1. DVO LuftBauO-JAR 22) 3377 (93 23. 5. 91) 30. 5. 91
96-1-16-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 790/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2200/87 über allgemeine Durchführungsbestimmungen
für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nah-
rungsmittelhilfe der Gemeinschaft L 81/108 28.3.91
27.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 791/91 der Kommission zur Anpassung der in der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates festgesetzten, in der Land-
w i r t s c h a f t anzuwendenden Umrechnungskurse L81/110 28.3.91
25. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 794/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1424/76 hinsichtlich der Bedingungen für den Verkauf von im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnissen L 82/5 28. 3. 91
27. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 802/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1991 L 82/33 28. 3. 91
27. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 803/91 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien L 82/35 28. 3. 91
27. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 804/91 der Kommission zur Festlegung der für
das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Tom a t e n L 82/37 28. 3. 91
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1181
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
27. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 805/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Auberginen für das Wirtschaftsjahr 1991 L 82/39 28. 3. 91
27. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 806/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zucchini für das Wirtschaftsjahr 1991 L 82/41 28. 3. 91
27. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 807/91 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Zu c c h i n i L 82/43 28. 3. 91
27. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 808/91 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für Au b e r g i n e n L 82/45 28. 3. 91
27. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 809/91 der Kommission über die bei der Einfuhr
von vorläufig haltbar gemachten Z u c h t p i I z e n zu treffende Schutzmaß-
nahme L 82/47 28. 3. 91
27. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 810/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3797/90 über Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von
halbverarbeitetem rotem Beerenobst mit Ursprung in Polen und
Jugoslawien L 82/49 28. 3. 91
2. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 815/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 970/90 zur Festlegung der Durchführungsbestimmun-
gen im Sektor Rind f I e i s c h zu der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des
Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit
Ursprung in den AKP-Staaten sowie in den überseeischen Ländern und
Gebieten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 L 83/6 3. 4. 91
2. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 816/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3827/90 mit Übergangsmaßnahmen für die Bezeichnung
bestimmter Qualitäts w e i n e b. A. L 83/8 3. 4. 91
3. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 822/91 der Kommission zur Festsetzung der
geschätzten O I i v e n ö I erzeugung und der als Vorschuß zahlbaren ein-
heitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1990/1991 L 84/5 4. 4. 91
3. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 823/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von Erzeugnis-
sen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in
bestimmten Drittländern L 84/7 4. 4. 91
8. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 862/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates über die
Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch L 88/7 9. 4. 91
8. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 863/91 der Kommission über den Sonderverkauf
von Interventions butt er zur Ausfuhr nach der Sowjetunion und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 88/11 9. 4. 91
9. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 868/91 der Kommission über die Lagerbeihilfe für
unverarbeitete getrocknete Weint rau b e n und Feigen des Wirt-
schaftsjahres 1990/91 L 89/7 10. 4. 91
9. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 869/91 der Kommission zur Festlegung der Liste
der für die Erzeugerbeihilfe in Betracht kommenden Sorten von Qualitäts-
hartmais L 89/9 10. 4. 91
9. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 870/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates über die Beihilfe zur Erzeugung
bestimmter Reis so rte n L 89/11 10. 4. 91
9. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 879/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu einer Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von
B u t -~ e r und Mag e r m i Ich p u I ver an Bulgarien und Rumänien sowie
zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 89/28 10. 4. 91
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10 . 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 886/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1443/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwen-
dung der Quotenregelung im Zuckersektor L 90/15 1 L 4. 91
10. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 887/91 der Kommission zur Kürzung der in den
für die Destillation gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3748/90 genehmig-
ten Verträgen und Erklärungen angegebenen Ta f e I wein mengen L 90/17 1 L 4. 91
10. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 888/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2190/90 über den Verkauf von unverarbeiteten
getrockneten Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an
Brennereien L 90/18 11. 4. 91
10 . 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 889/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2086/90 über den Verkauf von Getreide aus
Beständen der französischen lnterventionsst~lle zur Lieferung in die
französischen überseeischen Departements (UD) L 90/19 11.. 4. 91
10. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 890/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die
öffentliche Lagerhaltung von Mager m i Ich pulver L 90/21 11. 4. 91
10 . 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 891/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die Inter-
ventionsstellen im Ausschreibungsverfahren L 90/23 11.. 4. 91
11. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 900/91 der Kommission zur endgültigen Begren-
zung der Garantie für Sc h a f- und Ziegen f I e i s c h für das Wirtschafts-
jahr 1990 L 91/18 12. 4. 91
11. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 906/91 der Kommission zur Bestimmung des
Einkommensausfalls und der je M u t t er s c h a f sowie Ziege zu gewäh-
renden Prämie für das Wirtschaftsjahr 1990 L 91/19 12. 4. 91
11. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 910/91 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr nach Brasilien bestimmtem Rind f I e i s c h aus Interventions-
beständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 91/45 12. 4 . 91
12. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 919/91 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 mit Durchführungsbestimmungen zur
Erzeugerbeihilfe für H a r t w e i z e n L 92/22 13. 4. 91
12. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 920/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die
Interventionsmaßnahmen für Rind f I e i s c h L 92123 13 . 4. 91
12. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 921/91 der Kommission zur Eröffnung eines
zeitweiligen Verkaufs von Raps - und Rübsens amen aus Beständen
der spanischen Interventionsstelle L 92/24 13. 4, 91
15. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 928/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-
regelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 94/5 16. 4, 91
16. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 938/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1000/90 zur Fortführung der Maßnahmen zur Verkaufs-
förderung und Werbung im Bereich M i Ich und M i Ich erze u g n i s s e L 95/6 17. 4. 91
18. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 956/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen
Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte
Tierkörper von L ä m m er n und zur Ermittlung der Preise einiger anderer
Qualitäten von Tierkörpern von Sc h a f e n in der Gemeinschaft L 98/8 19. 4. 91
19. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 968/91 der Kommission über die 1991 aus der
Tschechoslowakei einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegen -
f I e i s c h erzeugnissen L 98/23 19. 4. 91
22. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 980/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 787/91 und zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 2729/81 hinsichtlich der Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von
M i I c h und M i I c h e r z e u g n i s s e n l 102/13 23. 4. 91
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1991 1183
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 981/91 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnungen (EWG) Nr. 798/91 und (EWG) Nr. 799/91 zur Eröffnung
einer Ausschreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr
von M a i s und Sorg h u m aus Drittländern L 102/14 23. 4. 91
23. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 991/91 der Kommission mit endgültigen Maßnah-
men betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Rind -
f I e i s c h für den Handelsverkehr mit Spanien L 104/16 24. 4. 91
23. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 992/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1105/68 und (EWG) Nr. 1634/85 hinsichtlich der für
Mager m i Ich und Mager m i Ich p u I ver zu Futterzwecken zu gewäh-
renden Beihilfen L 104/17 24. 4. 91
23. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 993/91 der Kommission über die Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhal-
tung lagerfähiger Käsesorten L 104/18 24. 4. 91
22. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1025/91 des Rates zur zweiten Verlängerung des
Wirtschaftsjahres 1990/91 für die Sektoren Mi Ich und Milcherzeugnisse
sowie Rindfleisch L 106/1 26. 4. 91
22. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1208/81 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handels-
klassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder L 106/2 26. 4. 91
22. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1027/91 des Rates zur Festsetzung des Richtsat-
zes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten Königreich
eingeführten standardisierten V o 11 m i Ich für die Milchwirtschaftsjahre
1990/91 und 1991/92 L 106/4 26. 4. 91
22. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1028/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1336/86 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen
Aufgabe der M i I c h e r zeug u n g L 106/5 26. 4. 91
22. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1029/91 des Rates zur dreizehnten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 351/79 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeug-
nissen des Weinsektors L 106/6 26. 4. 91
22. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 1030/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/89 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 797/85
hinsichtlich bestimmter Investitionsbeihilfen in der Schweinehaltung L 106/7 26. 4. 91
Andere Vorschriften
25. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 792/91 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam
mit Ursprung in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika L 82/1 28. 3. 91
25. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 793/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3926/90 über die zulässigen Gesamtfangmengen und über
Fangbedingungen für bestimmte Fisch bestände oder Bestandsgrup-
pen für 1991 L 82/2 28. 3. 91
27. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 811/91 des Rates zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 zur Verhinderung des Irak und Kuwait
betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft L 82/50 28. 3. 91
2. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 814/91 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 83/5 3. 4. 91
9. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 882/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 90/5 11. 4. 91
8. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 898/91 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus
Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei oder in
Venezuela und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf
diese Einfuhren L 91/1 12. 4. 91
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesministm der Justiz Verlair Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerrn Zweigbetneb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetrn, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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9. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 903/91 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf den im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates für bestimmte gewerbliche
Waren mit Ursprung in Brasilien, Ungarn, Indien, Mexiko und China
eröffneten Zol ltarifplafond L 91/14 12. 4 . 91
9. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 904/91 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf den im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Pakistan, Brasilien und Mexiko eröffneten Zolltarifplafond L 91/14 12. 4. 91
18 . 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 964/91 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 100/14 20. 4. 91
19. 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 965/91 der Kommission zur Wiedererhebung deir
gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit
Ursprung in Jugoslawien L 100/16 20. 4. 91
17. 4., 91 Verordnung (EWG) Nr. 966/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der ·
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen l 100/17 20. 4. 91
18 . 4. 91 Verordnung (EWG) Nr. 973/91 des Rates zur Aufteilung der zusätzlichen
Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten für 1991 L 102/1 23. 4 . 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 735/91 der Kommission vom
19. März 1991 zur Bestimmung der Mengen von im Zeitraum vom
1. März bis 30. Juni 1991 in den französischen überseeischen Departe-
ments erzeugten Rohzucker, die die Raffinationsbeihilfe nach df?.r Verord-
nung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates erhalten können, und zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1835/90 (ABI. Nr. L 80 vom 27. 3. 1991) L 92/43 13. 4. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 938/91 der Kommission vom
16.April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1000/90 zur
Fortführung der Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im
Bereich Milch und Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 95 vom 17 . 4. 1991) L 98/43 19. 4., 91