1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
(Trennungsgeldänderungsverordnung - TGÄV)
Vom 13. Mai 1991
Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten- (2) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch
gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) sowie eine Reise des Ehegatten oder eines Kindes berücksich-
des § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der tigt werden.
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (3) Als Reisebeihilfe werden bei Bahnreisen die entstan-
(BGBI. 1 S. 1621 ), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes denen notwendigen Fahrkosten vom Dienstort im Beitritts-
vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) geändert wor- gebiet zum Wohnort im bisherigen Bundesgebiet und
den ist, verordnet der Bundesminister des Innern: zurück in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4
Satz 1 und 2 erstattet.
Artikel 1
(4) Bei Benutzung eines Flugzeuges werden unter der
Die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzun- Voraussetzung, daß eine unentgeltliche Mitflugmöglichkeit
gen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverord- nicht genutzt werden konnte, als Reisebeihilfe die entstan-
nung - TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom denen notwendigen Flugkosten von dem dem Dienstort im
16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 279) wird wie folgt geändert: Beitrittsgebiet nächstliegenden Flughafen in diesem
Gebiet einschließlich Berlins zu dem dem Wohnort im
Nach § 5 wird folgender neuer § 5 a eingefügt: bisherigen Bundesgebiet nächstliegenden Flughafen und
zurück bis zur Höhe der Kosten des für den Berechtigten
,,§ 5a
billigsten Flugscheines der allgemein niedrigsten Flug-
Reisebeihilfe für Heimfahrten klasse erstattet. Dies gilt nur dann, wenn die Entfernung
bei Verwendung im Beitrittsgebiet vom Dienstort im Beitrittsgebiet zum Wohnort im bisheri-
(1) Ein Berechtigter nach § 3, der aus dem bisherigen gen Bundesgebiet größer ist als zum nächstliegenden
Bundesgebiet in das Gebiet der Länder Brandenburg, Flughafen im Beitrittsgebiet einschließlich Berlins. Für die
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt Absatz 3
Thüringen oder in den Teil Berlins, in dem das Grundge- entsprechend.
setz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt (Beitrittsgebiet), (5) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reise-
versetzt, abgeordnet oder nach § 123 a des Beamten- beihilfe eine Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung
rechtsrahmengesetzes zugewiesen wird, erhält eine Rei- in entsprechender Anwendung des § 6 Abs.1 Satz 1 und
sebeihilfe für jede Kalenderwoche. Der Anspruchszeit- Absatz 3 des Bundesreisekostengesetzes gezahlt."
raum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1
Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie
Artikel 2
Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbro-
chen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1991 in
im Anspruchszeitraum beginnt. Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1115
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1991
Vom 13. Mai 1991
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Einnahmen des Ausgleichsjahres vorläufig berechnet und
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fas- ausgeglichen.
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1
(3) Die zuständigen Landeskassen liefern die Ein-
S. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
nahmen des Bundes nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1
und 2 am Tage des Aufkommens an die Bundeshaupt-
§ 1 kasse ab. Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung möglich ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des
und des Finanzausgleichs geschätzten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich mit
im Ausgleichsjahr 1991 dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzu-
führen.
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung
und des Finanzausgleichs unter den Ländern des bishe- (4) Bremen und Niedersachsen leisten im Zahlungsver-
rigen Bundesgebiets im Ausgleichsjahr 1991 wird der Zah- kehr nach den Absätzen 1 und 3 keine Zahlungen auf den
lungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwal-
durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an teten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz- gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus d,em vorläufigen
steuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermin- Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bun-
dert wird: desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlun-
gen an Bremen 10 200 000 DM und an Niedersachsen
Baden-Württemberg 85,8 v.H.
9 888 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig
Bayern 64,3 v.H. werden.
Berlin (West) 50,2 v.H.
(5) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbe-
Bremen
hörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundes-
Hamburg 85,6 v.H. minister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine
Hessen 90,0 v.H. Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens
Niedersachsen des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden
Nordrhein-Westfalen 72,0 v.H. gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats
zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.
Rheinland-Pfalz 51,7v.H.
Saarland 11,2v.H. (6) Der nach§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-
Schleswig-Holstein 13,6 v.H. beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des
Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu
(2) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom- berechnende Beitrag der Länder zu den Lasten des Fonds
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen liefern „Deutsche Einheit" wird außer auf Berlin (West) vorläufig
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes 65 vom Hundert der durch auch auf die anderen zahlungspflichtigen Länder nach der
Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer an den Einwohnerzahl verteilt.
Bund ab. Gleiches gilt für die durch Landesfinanzbehörden
vereinnahmten Umsatzsteuern in dem Teil des Landes §2
Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 Inkrafttreten
nicht galt. Zum vorläufigen Vollzug werden nach Ablauf
eines jeden Quartals Umsatzsteuerverteilung und Finanz- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
ausgleich unter den Ländern auf der Basis der relevanten in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Mai 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Mai 1991
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „wenn hierzu
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in eine gesetzliche Verpflichtung besteht" durch die
Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes Worte „wenn der Beamte zur Übernahme gesetzlich
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 verpflichtet ist, es sei denn, daß er sich für diese
(BGBI. 1 S. 713) und auf Grund des § 28 Abs. 4 · in Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben hat"
Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet die Bundesregierung: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein
Artikel 1 öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift,
besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung,
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
kann der zur Ausübung erforderliche Urlaub unter
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1 dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."
S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485), wird wie folgt geän- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
dert:
a) In Satz 1 werden die Worte „achtundzwanzig Kalen-
dertage" durch die Worte „zwanzig Arbeitstage"
1. § 12 Abs. 7 erhält folgende Fassung: ersetzt.
,,(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
haben oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden,
erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag." ,,§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16 . 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Auslandsverwendung a) In Satz 1 werden die Worte „sechs Werktagen"
durch die Worte „fünf Arbeitstagen" ersetzt.
(1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem
Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubs- b) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „zwölf Werk-
verordnung mit den dazu erlassenen Verwaltungsvor- tagen" durch die Worte „zehn Arbeitstagen" ersetzt.
schriften in der jeweils geltenden Fassung entspre- c) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „sechs
chend. Soweit Beamte in Ländern oder Gebieten nach Werktage" durch die Worte „fünf Arbeitstage"
§ 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung tätig sind, die ersetzt.
nicht von der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2
der Heimaturlaubsverordnung erfaßt sind, setzt der d) Es werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
Bundesminister des Innern den Zusatzurlaub im Ein- „Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr
vernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche,
fest. erhöht oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage
(2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem entsprechend. In Verwaltungen, in denen der Erho-
Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten lungsurlaub nach Werktagen bemessen wird, kann
einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; ver- mit Zustimmung des Bundesministers des Innern
teilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten der Urlaub ebenfalls nach Werktagen bemessen
auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der werden."
Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der e) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
Zusatzurlaub entsprechend."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Werktage" durch
Artikel 2 das Wort „Arbeitstage" und das Wort „sechs" durch
Änderung der Sonderurlaubsverordnung das Wort „fünf" ersetzt.
b) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „zwölf Werk-
Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der
tagen" durch die Worte „zehn Arbeitstagen" ersetzt.
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1
S. 2074), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom c) In Satz 3 werden die Worte „sechs Werktage" durch
13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485), wird wie folgt geändert: die Worte „fünf Arbeitstage" ersetzt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1117
d) In Satz 4 weden die Worte „zwölf Werktage" durch 1. § 2 wird gestrichen.
die Worte „zehn Arbeitstage" ersetzt. 2. § 8 erhält folgende Fassung:
e) Es wird folgender Satz 5 angefügt: ,,§ 8
,,§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." Auslandsverwendung
Der Zusatzurlaub nach § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsver-
5. § 11 wird wie folgt geändert: ordnung kann abweichend von § 7 Abs. 2 der Erholungsur-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. laubsverordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt ange-
treten werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es
b) Im neuen Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Halbsatz
2 wird jeweils das Wort „Werktagen" durch das erfordern. In diesem Fall ist der Zusatzurlaub nach Wegfall
der Hinderungsgründe, spätestens im unmittelbaren
Wort „Arbeitstagen" ersetzt.
Anschluß an die Auslandsverwendung, anzutreten."
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Artikel 4
Familienheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe
nach § 13 Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverord- Neufassung
nung gewährt wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub der Erholungsurlaubsverordnung
unter Fortzahlung der Besoldung, höchstens jedoch und der Sonderurlaubsverordnung
zwölf Arbeitstage im Jahr." Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Erholungsurlaubsverordnung und der Sonderurlaubsver-
ordnung in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung gel-
Artikel 3 tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Artikel 5
Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Inkrafttreten
Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1
S. 2151 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991,
vom 25. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1336), wird wie folgt geän- für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April
dert: beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 15. Mai 1991
.. Auf Grund des Artikels 4 der Fünften Verordnung zur 9. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986, für Verwaltun-
Anderung urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 15. Mai gen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit
1991 (BGBI. 1 S. 1116) wird nachstehend der Wortlaut Wirkung vom 1. April 1986 in Kraft getretenen § 1
der Erholungsurlaubsverordnung in der jetzt geltenden Nr. 1 und den am 19. September 1985 in Kraft ge-
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: tretenen § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 6. September
1985 (BGBI. 1 S. 1904),
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung
vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1378), 10. den am 1. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 der
Verordnung vom 13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485) und
2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft getretenen
Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1975 11. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991, für Verwaltun-
(BGBI. 1 S. 3132), gen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit
Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 1
3. die mit Ausnahme des am 1. Januar 1978 in Kraft
der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1116).
getretenen § 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1977,
für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1977 in Kraft
getretenen Verordnung vom 20. Dezember 1977 zu 2.
(BGBI. 1 S. 3146), des§ 89 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
4. den mit Ausnahme der mit Wirkung vom 1. Januar sung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (BGBI. 1
1978, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am S. 1181 ), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur
1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1978 und für Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
Beamte in den Besoldungsgruppen der Besoldungs- in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173),
ordnung. C mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft in Verbindung mit§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in
getretenen Nummern 1 und 2 sowie der mit Wirkung der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
vom 1. April 1979 in Kraft getretenen Nummer 3 am (BGBI. 1 S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
21. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verord- Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafver-
nung vom 10. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1023), fahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3686),
5. die mit Wirkung vom 1. Januar 1980, für Verwaltun- zu 3. bis 5., 7. und 8.
gen, in denen das Urlaubsjahr am 1 . April beginnt, mit des§ 89 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft getretene Verord- sung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGB!. 1
nung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1889), S. 1) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergeset-
6. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getrete- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
nen Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 1982 1972 (BGBI. 1 S. 713),
(BGBI. 1 S. '426),
zu 6.
7. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982, für Verwaltun- des§ 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in
gen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977
Wirkung vom 1. April 1982 in Kraft getretenen § 1 der (BGBI. 1 S. 1, 795, 842),
Verordnung vom 28. September 1982 (BGBI. 1
s. 1377), zu 9., 10. und 11.
8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1983, für Verwaltun- des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in
gen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
Wirkung vom 1 . April 1983 in Kraft getretenen § 1 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen
der Verordnung vom 22. November 1983 (BGBI. 1 Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
s. 1384), 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).
Bonn, den 15. Mai 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn~ den 24. Mai 1991 1119
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
§ 1 Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.
Urlaubsjahr Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die
kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Bereich der Arbeitstage.
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
kann die oberste Dienstbehörde von Satz 1 abweichen. (5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durch-
schnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in
§2
der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für
Gewährleistung des Dienstbetriebes jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zwei-
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor- hundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich
schriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledi- eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche
gung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertre- regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
tungskosten sind möglichst zu vermeiden. dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf
weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt,
(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeits-
jedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in mehr als freien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel
zwei Abschnitte abzusehen. des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen
Zusatzurlaubs. In Verwaltungen, in denen die Verteilung
§3 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wech-
Wartezeit selt, kann mit Zustimmung des Bundesministers des
Innern von der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein- 2 abgewichen werden.
stellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht
werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, (6) Hat der Beamte einen Urlaub ohne Besoldung erhal-
wenn besondere Gründe dies erfordern. ten, so wird der ihm nach dieser Verordnung zustehende
Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr, in dem der Urlaub
ohne Besoldung endet, aber nicht begonnen hat, um ein
§4
Zwölftel für jeden vollen in dieses Urlaubsjahr fallenden
Bemessungsgrundlage Monat des Urlaubs ohne Besoldung gekürzt. Der Erho-
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die lungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die
Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten vor oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung
schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Inter-
§5 essen oder öffentlichen Belangen dient.
Urlaubsdauer (7) Für Professoren an Hochschulen und Hochschul-
assistenten wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch
(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies
wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender- gilt auch für Lehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer
woche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichts-
freien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer
in den bis zum bis zum nach dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die
Besoldungsgruppen vollendeten vollendeten vollendetem
30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr
vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der
zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erho-
Arbeitstage lungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichts-
freien Zeit zu gewähren.
A 1 bis A 14, C 1, R 1 26 29 30
A 15 und darüber,
C 2 und darüber,
R 2 und darüber
} 26 30 30.
§6
Anrechnung früheren Urlaubs
Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen
(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangs- Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die
gruppe ihrer Laufbahn maßgebend. ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den
(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Erholungsurlaub anzurechnen.
Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht
ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein §7
Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Abwicklung des Urlaubs,
Übertragung in das folgende Urlaubsjahr
(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle
Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat. (1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß spätestens
Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres
dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Grün-
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
den nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten § 12
werden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr Zusatzurlaub für Schichtdienst
zu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er
wegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen (1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schicht-
zwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann. Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem
Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebe-
(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochen-
nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertra- ende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind
gung in das folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je
ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten wor- fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nacht-
den ist, verfällt. In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der schicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienst-
Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine leistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:
Übertragung ist nicht zulässig.
In der In der Zusatzurlaub
Fünf.Tage-Woche Sechs-Tage-Woche
§8
Widerruf und Verlegung Dienstleistung an mindestens
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen
werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ord- 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
nungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beam- 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage.
ten durch den Widerruf entstehen, werden nach den
Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und
endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalen-
(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen dertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide
Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Kalendertage als Arbeitstage.
Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernis-
sen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des (2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des
Beamten dadurch nicht gefährdet wird. Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu
erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er
§9 einen Arbeitstag Zusatzurlaub,
wenn er mindestens 11 O Stunden,
Erkrankung
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch wenn er mindestens 220 Stunden,
Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub,
so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den
wenn er mindestens 330 Stunden,
Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienst-
unfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärzt- vier Arbeitstage Zusatzurlaub,
liches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches wenn er mindestens 450 Stunden
Zeugnis beizubringen. Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der
(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über
Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden von-
die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer
einander abweichen.
neuen Bewilligung.
(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des
§ 10
Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er
Heilkur, Badekur
einen Arbeitstag Zusatzurlaub,
Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein wenn er mindestens 150 Stunden,
amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,
ist, und Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11 wenn er mindestens 300 Stunden,
Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärzt-
lich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub nicht drei Arbeitstage Zusatzurlaub,
anzurechnen. wenn er mindestens 450 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub,
§ 11
wenn er mindestens 600 Stunden
Urlaub Jugendllcher Beamter
Nachtdienst geleistet hat.
(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich
nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weiter- (4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 72a oder
§ 79 a des Bundesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist,
gehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt
unberührt. · sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nacht-
(2) Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate. Für die schicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Ver-
Übertragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr hältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen
gelten die Bestimmungen des§ 7. Arbeitszeit gekürzt wird.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1121
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs- § 13
jahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst-
Wlnterzusatzurlaub
leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt.
Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins- Im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn und der
gesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über- Deutschen Bundespost erhalten Beamte, die auf Veran-
schreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht lassung ihres Dienstvorgesetzten aus zwingenden dienst-
anzuwenden. lichen Gründen ihren vollen Urlaub in der Zeit vom
1. November bis zum 31. März nehmen, einen Zusatz-
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwi- urlaub von fünf Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil
schen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. in die vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatz-
(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben urlaub entsprechend. Winterzusatzurlaub darf nur zusam-
oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich men mit dem entsprechenden Erholungsurlaub gewährt
der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. werden.
(8) Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn kann § 14
die oberste Dienstbehörde Höchstdauer
1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, des Zusatzurlaubs und des Gesamturlaubs
2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absät- (1) Zusatzurlaub wird neben dem Erholungsurlaub nur
zen 1 , 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und bis zur Dauer von insgesamt fünf Arbeitstagen gewährt.
dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona- Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen
ten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht über-
erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen. schreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz-
Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das voran- urlaub nach§ 12 und nach§ 47 des Schwerbehinderten-
gegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre gesetzes.
Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr. (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 gilt
(9) Für den Bereich der Deutschen Bundespost kann die § 5 Abs. 5 entsprechend.
oberste Dienstbehörde
1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraus- § 15
setzungen Freischichten in entsprechendem Umfang Geltungsbereich
gewähren,
Diese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundes-
2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2
dienst und die Beamten der nach Artikel 130 des Grundge-
Satz 2 und des Absatzes 4 absehen, ·
setzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungs-
3. der Bemessung der Freischichten nach den Absät- organe und Einrichtungen.
zen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und
dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona-
ten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres § 16
erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen, Auslandsverwendung
4. abweichend von Absatz 6 als Nachtdienst den Dienst
(1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Auswär-
zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr berücksichtigen.
tigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung
Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das voran- mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der
gegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Beamte
Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr. in Ländern oder Gebieten nach § 2 Abs. 1 der Heimat-
urlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwal-
(1 0) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht
tungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubsver-
1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, ordnung erfaßt sind, setzt der Bundesminister des Innern
wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundes-
für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer minister des Auswärtigen fest.
vorsieht,
(2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad
2. für Beamte, die auf Feuerschiffen und Leuchttürmen der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen
Dienst leisten, Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich
3. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und näch- die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr
stem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,
auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereit- erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entspre-
halten, chend.
4. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen § 17
schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache
oder zur Ankerwache eingesetzt sind. Geltung Im Land Berlin
Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte der (gegenstandslos)
Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24,
aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je
fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag § 18
Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden. (Inkrafttreten)
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Sonderurlaubsverordnung
Vom 15. Mai 1991
Auf Grund des Artikels 4 der Fünften Verordnung zur Änderung urlaubsrecht-
licher Vorschriften vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1116) wird nachstehend der
Wortlaut der Sonderurlaubsverordnung in der jetzt geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 13. November 1980
(BGBI. 1 S. 2074),
2. den am 1. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485) und
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991, für Verwaltungen, in denen das Urlaubs-
jahr am 1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft getretenen
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1116).
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 89 Abs. 2
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1
S. 713).
Bonn, den 15. Mai 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1123
Verordnung
über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
{Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
§ 1 Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisa-
Urlaub tionen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsat-
zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter
und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienst-
liche Gründe nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt bei
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Heranziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung
Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von
gewähren den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen
1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstim- sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum
mungen, Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschen-
leben und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen
2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gericht- eines dringenden öffentlichen Interesses. Die Dauer des
licher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch Urlaubs richtet sich nach § 8.
private Angelegenheiten des Beamten veranlaßt sind,
3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder
§6
eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der Beamte zur
Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, daß Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke
er sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt bewor-
Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen
ben hat.
Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffent- Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften
liches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder
zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Aus- Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf
übung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besol- Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied eines
dung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht ent- Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als
gegenstehen. Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der
§2 Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt
werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(weggefallen) Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründe-
ten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr
§3 bewilligen; Urlaub in den Fällen der§§ 5 und 7 ist anzu-
Urlaub rechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr über-
zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres schreitet. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr
oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entspre-
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah- chend. In Verwaltungen, in denen der Erholungsurlaub
res vom 17. August 1964 (BGBI. 1S. 640), zuletzt geändert nach Werktagen bemessen wird, kann mit Zustimmung
durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3155), des Bundesministers des Innern der Urlaub ebenfalls nach
ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Werktagen bemessen werden. Die oberste Dienstbehörde
Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittel-
gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht ent- bar nachgeordnete Behörden übertragen.
gegenstehen.
§4
§7
Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin
Urlaub
Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub für fachliche, staatspolitische,
unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines kirchliche und sportliche Zwecke
geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für zwanzig
In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der
Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienst-
Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe
liche Gründe nicht entgegenstehen. § 6 Satz 3 und 4 gilt
nicht entgegenstehen
entsprechend. Urlaub nach § 5 darf daneben vor Ablauf
eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden. 1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen
sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstal-
tungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen
§5
durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die
Urlaub für Zwecke dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
der militärischen und zivilen Verteidigung
2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und
und entsprechender Einrichtungen
mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung
Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im im Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und
Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes und die Wirtschaftsakademien;
1124 · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspoliti- §8
schen Bildungsveranstaltungen; wird die Veranstaltung Dauer des Urlaubs
nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muß die In den Fällen der §§ 5 und 7
Förderungswürdigkeit von der zuständigen obersten
Bundesbehörde anerkannt worden sein; das Nähere Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und
regelt der Bundesminister des Innern; Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in
4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veran-
zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit staltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht über-
als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die schreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu
Lehrgänge oder Veranstaltungen von Jugendwohl- zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann
fahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten Trägem diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden
der freien Jugendhilfe (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes für übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er
Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die
vom 25. April 19n - BGBI. 1S. 633, 795) durchgeführt aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen
werden; Welt- und Europameisterschaften, internationalen sport-
lichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbe-
5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen reitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-
Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub
Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. § 6 Satz 3
Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als und 4 gilt entsprechend.
Delegierter teilnimmt;
6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher §9
Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Urlaub
Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf zur Ausübung einer Tätigkeit
Bundes- oder Landesebene handelt und der Beamte In öffentlichen zwlschenstaatllchen
als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teil- oder überstaatlichen Einrichtungen
nimmt; oder zur Wahrnehmung
7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane von Aufgaben der Entwlcklungshllfe
oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen (1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer haupt-
oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- beruflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder
schaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die
oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung
Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Reli- zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
gionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforde- behörde.
rung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Reli-
gionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied (2) Einern nicht entsandten Beamten kann zur Wahrneh-
eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Reli- mung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen
gionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von
Deutschen Katholikentages; einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen.
8. für die aktiv~ Teilnahme
a) an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und (3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe
Europameisterschaften, internationalen sportlichen kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der
Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vor- Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht ent-
bereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der gegenstehen.
Beamte von einem dem Deutschen Sportbund § 10
angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt
Urlaub
worden ist,
für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
b) an Europapokal-Wettbewerben sowie den End-
kämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften, Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im
wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sport- Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter
bund angeschlossenen Verband oder Verein als Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Mona-
Teilnehmer benannt worden ist, ten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Inter-
esse liegt und zu erwarten steht, daß ausreichende Fort-
c) an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;
schritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden.
9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzun- Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühe-
gen internationaler Sportverbände, denen der Deut- stens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs
sche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sport- aus diesem Anlaß gewährt werden.
verband angehören, Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen § 11
Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm ange-
schlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Urlaub für Famlllenhelmfahrten
Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landes- (1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1
ebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.
Nr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8. wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu neun
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1125
Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten § 15
gewährt; hat der Beamte in der Regel an mehr als fünf
Widerruf
Tagen in der Woche Dienst, erhält er Urlaub bis zu zwölf
Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch auf (1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei
Trennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, ver- einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden
ringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeit- dienstlichen Gründen.
punkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürf-
nissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als (2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der
150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ver-
Dienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht wendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu
gewährt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen vertreten hat, den Widerruf erfordern.
besonders ungünstig sind.
(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Familien-
heimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13 § 16
Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt
Ersatz von Aufwendungen
wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub unter Fortzahlung der
Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr. (1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der
Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestim-
§ 12 mungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts
ersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach § 15 Abs.· 2
Urlaub aus persönlichen Anlässen
ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind
Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich anzurechnen.
angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung
(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anläß-
einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder
Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub unter Fort- lich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des
§ 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste Dienst-
zahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß
(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen (z. 8. dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen
Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Wohnungswech- dient.
sel, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehöri-
gen) kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in dem
notwendigen Umfang gewährt werden, wenn dienstliche § 17
Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach Satz 1 soll Besoldung
nicht gewährt werden, wenn Urlaub nach § 11 für diesen
Zweck hätte verwendet werden können. (1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören die
in § 1 Abs'. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge. -
§ 13
Urlaub in anderen Fällen (2) Erhält der Beamte in den Fällen des§ 10 oder des
§ 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die
(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, daß der
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Wert der Zuwendungen gering ist.
Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei
Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch
die oberste Dienstbehörde bewilligt werden.
(2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht § 18
genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwek- Geltungsbereich
ken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen,
durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-
Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit sprechend.
jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Die
oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes- § 19
ministers des Innern Ausnahmen bewilligen.
Geltung im Land Berlin
§ 14 (gegenstandslos)
Verfahren
Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des§ 1 und des
§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich § 20
nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen. (Inkrafttreten)
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen
Vom 16. Mai 1991
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset- b) Ziegen die Anzahl der lebend geborenen Lämmer,
zes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten: (3) Nach Anlage 1 werden
§ 1
1. die Leistungsmerkmale
(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schaf oder einer
a) für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen
Ziege werden mindestens
Tieren,
1. je nach der Zuchtrichtung
a) die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchlei- b) für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtlei-
stung, stung an weiblichen Tieren in Leistungsprüfungen
ermittelt,
b) bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollquali-
tät oder Fellqualität und 2. die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollquali-
2. der Zuchtwertteil Zuchtleistung tät und Fellqualität an Schafböcken und weiblichen
Schafen beurteilt sowie
festgestellt sowie bei einem Bock auch die äußere Erschei-
nung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht,
zusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt. 3. die äußere Erscheinung und die Eignung zur Land-
schaftspflege beurteilt.
(2) Es umfassen mindestens
1. der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerk- (4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der
male Gewichtszunahme und Bemuskelung, Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerk-
male in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach
2. der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale
Fettmenge und Eiweißmenge, ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeu-
tung gewichtet. ·
3. der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale
Ausgeglichenheit, Farbe und Feinheit,
4. der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale §2
Farbe und Zeichnung,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
5. der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Körung von
a) Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der gebore- Schafböcken vom 20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1494),
nen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April
aufgezogenen Lämmer, 1987 (BGBI. 1 S. 1316), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1127
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 3)
Grundsätze
für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der Wollqualität und Fellqualität
sowie der äußeren Erscheinung und der Eignung zur Landschaftspflege
Voraussetzungen
Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen
in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
2 Fleischleistungsprüfung
2.1 Allgemeines
Die Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung) oder in einer Prüfungsgruppe an
seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung) durch-
geführt. Sie wird entweder als Stationsprüfung in einer Prüfungsanstalt oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast-
oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt.
2.2 Eigenleistungsprüfung
2.2.1 Stationsprüfung
Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Schafen auf den Gewichtsabschnitt von 20 bis mindestens 35 Kilo-
gramm, bei Ziegen auf den Gewichtsabschnitt von 15 bis mindestens 30 Kilogramm. Die Prüfung wird unter
möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden minde-
stens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme und der Futterenergieaufwand in Stärkeeinheiten je
Kilogramm Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie bei Prüfungsende mindestens die Bemuskelung
durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt.
2.2.2 Feldprüfung
In der Feldprüfung wird in der Zeit vom Tage nach der Geburt bis zum Alter von höchstens sieben Monaten
oder in einem Zeitraum von mindestens acht Wochen, beginnend frühestens in der vierten und spätestens in
der achten Lebenswoche, mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum
ermittelt. Die Bemuskelung wird durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem
ermittelt. zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei
Prüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichtes, durch die Anzahl der Lebenstage
dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht unter
Berücksichtigung des Geschlechts und des Geburtstyps zugrunde gelegt.
2.3 Geschwisterprüfung und Nachkommenprüfung
2.3.1 Stationsprüfung
Die Stationsprüfung wird entsprechend der Nummer 2.2.1 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus
mindestens sieben Lämmern, wobei von mindestens fünf Lämmern auswertbare Ergebnisse vorliegen müs-
sen. Die Bemuskelung wird mindestens durch die Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem
Notensystem ermittelt; bei geschlachteten Tieren wird zusätzlich die Rückenlänge und Querschnittsfläche der
Rückenmuskulatur festgestellt. Zur Ermittlung des Verfettungsgrades werden das Oberflächenfett und das
Nierenfett beurteilt.
2.3.2 Feldprüfung
Die Feldprüfung wird entsprechend der Nummer 2.2.2 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus
mindestens 10 Lämmern.
3 Milchleistungsprüfung
3.1 Prüfungsverfahren
3.1.1 Am Prüfungstag werden mindestens die Milchmenge festgestellt und daraus der Fettgehalt und der Eiweiß-
gehalt ermittelt (Einzelprüfung). Die Milchmenge ergibt sich aus allen Gemelken des Prüfungstages. Für die
Ermittlung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes wird eine für mindestens zwei Untersuchungen aus-
reichende Milchprobe entnommen und die bei jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge berücksichtigt. Aus der
Milchmenge, dem Fettgehalt und dem Eiweißgehalt werden die Fettmenge und die Eiweißmenge berechnet.
3.1 .2 Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und
Melkverfahren nicht geändert werden.
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3.1.3 Zum Wiegen und Messen dürfen nur anerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur
Bestimmung der Milchinhaltsstoffe gelten die Mindestanforderungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
3.1.4 Die Milchleistungsprüfung wird nach einer vom Internationalen Komitee für die Leistungsprüfung von Tieren
(IKLT) festgelegten Methode durchgeführt. Wird sie nach der vom IKLT festgelegten Standardmethode
durchgeführt, so nimmt ein amtlicher Prüfungsbeauftragter Einzelprüfungen im Abstand von je etwa 30 Tagen
im Prüfungsjahr vor. Die in einer Einzelprüfung festgestellte Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge wird
mit der Anzahl der Melktage des Prüfungszeitraums multipliziert; der Lammtag gilt nicht als Melktag.
3.1.5 Wird die Milchleistungsprüfung nach einer anderen vom IKLT anerkannten Methode als der Standardmethode
durchgeführt, so werden die dabei festgestellten Leistungsergebnisse gekennzeichnet.
3.1.6 In einer Laktation werden bei Schafen mindestens fünf, bei Ziegen mindestens acht Einzelprüfungen durch-
geführt.
3.1.7 Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht zu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht durchführbar, so wird
eine Überbrückungsberechnung vorgenommen. Zwischen den beiden Prüfungstagen dürfen nicht mehr als
70 Tage liegen. Innerhalb eines Prüfungsjahres werden höchstens eine Überbrückungsberechnung, bei
Ziegen höchstens zwei Überbrückungsberechnungen vorgenommen.
3.2 Leistungsangaben im Zuchtbuch
Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden mindestens verwendet:
3.2.1 bei Schafen die 150-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem Lammen bis zum Ende des letzten
Prüfungszeitraums dieser Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 150. Laktationstages. Angegeben
werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage;
3.2.2 bei Ziegen die 240-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem Lammen bis zum Ende des letzten
Prüfungszeitraums dieser Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 240. Laktationstages. Angegeben
werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage.
3.2.3 Zusätzlich können verwendet werden:
3.2.3.1 die Jahresleistung; sie ist die Leistung in einem Prüfungsjahr;
3.2.3.2 die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem ersten
Lammen bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Tieren bis zu ihrem
Abgang, durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraumes dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird;
Voraussetzung für die Berechnung ist, daß mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der Zeitraum
vom ersten Lammen an mindestens 730 Tage beträgt;
3.2.3.3 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Lammen bis zum Ende des letzten
abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Tieren bis zum Abgang;
3.2.3.4 die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge
eines Bestandes im Prüfungsjahr durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die Ergebnisse
mit 365, in einem Schaltjahr mit 366 multipliziert werden.
3.3. Nachprüfung
3.3.1 Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise durch Nachprüfungen oder andere
geeignete Maßnahmen abgesichert.
3.3.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Einzelprüfungen werden nicht berücksichtigt. Statt dessen wird eine
Überbrückungsberechnung oder eine Nachprüfung vorgenommen; hiervon kann ganz oder teilweise abge-
sehen werden, wenn das fehlerhafte Ergebnis durch Täuschung beeinflußt worden ist.
4 Wollqualität, Fellqualität und äußere Erscheinung
Die Merkmale der Wollqualität, Fellqualität und äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem
beurteilt.
5 Zuchtleistungsprüfung
Bei der Zuchtleistungsprüfung werden alle weiblichen Tiere des Bestandes geprüft.
6 Eignung zur Landschaftspflege
Zur Beurteilung der Eignung zur Landschaftspflege werden die Merkmale Widerstandsfähigkeit, Genügsamkeit
und Marschfähigkeit zusammengefaßt bewertet.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1129
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 4)
Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung
1 Die Zuchtwertteile Fleischleistung, Milchleistung und Zuchtleistung werden durch Leistungsvergleich innerhalb
der Population festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunter-
schiede, die nicht genetisch bedingt sind, so weit wie möglich ausgeschaltet.
2 Für den Leistungsvergleich werden als Vergleichstiere verwendet:
2.1 bei dem Zuchtwertteil Fleischleistung
2.1.1 in der Stationsprüfung: mindestens 30 Zeitgefährten,
2.1.2 in der Feldprüfung: mindestens 40 Tiere, die jeweils im selben oder vorangegangenen Prüfungsjahr geprüft
worden sind, sowie
2.2 bei dem Zuchtwertteil Milchleistung
alle Tiere, die frühestens ein Jahr zuvor die Prüfung abgeschlossen haben.
3 Werden die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden die Zuchtwertteile entsprechend
ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse so zusammengefaßt, daß sich ein Mittelwert von 100 und eine
Standardabweichung von 20 ergibt. Kann im Einzelfall ein Zuchtwertteil nicht festgestellt werden, so wird
hierfür der Wert 100 eingesetzt.
4 Der Zuchtwert bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Tieres innerhalb der jeweiligen Zuchtrichtung. Er
kann zusätzlich für die Kreuzung mit Tieren anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden.
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen
Vom 16. Mai 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset- wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine
zes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet Standardabweichung von 20 standardisiert.
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten: §2
(1) Abweichend von§ 1 werden für Zuchtschweine, die
§ 1 in einem Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von Endpro-
(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Zuchtschwein dukten verwendet werden sollen, die Fleischleistung und
werden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtlei- Zuchtleistung einheitlich für alle Zuchtschweine des Kreu-
stung in Leistungsprüfungen nach Anlage 1 festgestellt, zungszuchtprogramms nach Anlage 2 festgestellt, und
bei einem männlichen Zuchtschwein auch die äußere zwar die Fleischleistung durch Prüfung einer Stichprobe
Erscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Fleischleistung der Endprodukte und die Zuchtleistung durch Prüfung
umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszu- einer Stichprobe der Mütter von Endprodukten des Kreu-
nahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaf- zungszuchtprogramms.
fenheit, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens das (2) Der Stichprobentest für eine Herkunft muß späte-
Leistungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel. stens nach drei Jahren wiederholt werden. Die zuständige
Zusätzlich kann die Vitalität berücksichtigt werden. Behörde kann diese Frist verlängern, soweit der Zweck
des Tierzuchtgesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und
wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei
§3
werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt
und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sind, soweit wie möglich ausgeschaltet. Werden die Zucht- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Körung von
wertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in einem Index Ebern vom 20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1_483), zuletzt
zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April
Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei 1987 (BGBI. 1 S. 1316), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1131
Anlage 1
(zu§ 1 Abs. 1)
Grundsätze
für die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung
1 Voraussetzungen
Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen
in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
2 Fleischleistungsprüfung
2.1 Die Leistungsprüfung wird am Tier selbst, an seinen Geschwistern oder an seinen Nachkommen als
Stationsprüfung in Prüfstationen, als Feldprüfung in Zuchtbetrieben oder anderen von der zuständigen
Behörde als geeignet anerkannten Betrieben oder bei Absatzveranstaltungen der Zuchtorganisationen durch-
geführt.
2.2 Die Stationsprüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt.
2.3 In der Feldprüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme (Lebenstagszunahme)
und bei Prüfungsende der Fleischanteil mit Hilfe geeigneter Verfahren ermittelt.
2.4 Nach Abschluß jeder Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt.
3 Zuchtleistungsprüfung
3.1 Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zucht- oder Ferkelerzeugerbetrieben durchgeführt. Dabei werden alle Sauen
des Bestandes geprüft.
3.1.1 Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der lebend geborenen und von ihr aufgezogenen Ferkel aus jedem
Wurf ermittelt; dabei werden Ammenleistungen nicht berücksichtigt. Erbmängel und Mißbildungen, insbeson-
dere Afterlosigkeit, Binnenhodigkeit, Leisten- oder Nabelbruch und Zwitterbildung, werden erfaßt.
3.1.2 Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21. Tag nach der Geburt lebt. Als Tag der Geburt gilt der Tag, an
dem das letzte Ferkel des Wurfes geboren ist.
3.2 Nachprüfung der Ergebnisse
3.2.1 Wird die Zuchleistungsprüfung nicht durch eine von der Züchtervereinigung unabhängige Stelle durchgeführt,
nimmt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle stichprobenweise Nachprüfungen vor.
3.2.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Prüfungen werden nicht berücksichtigt.
4 Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem beurteilt.
5 Das Prüfungsverfahren und die in der Prüfung erhobenen Leistungsmerkmale richten sich nach allgemein
anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden.
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Grundsätze
für die Durchführung und Auswertung von Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften
Allgemeines
1.1 Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften werden zur Ermittlung der Fleischleistung an Stichproben der
Endprodukte und zur Ermittlung der Zuchtleistung an Stichproben der Mütter von Endprodukten durchgeführt.
Die Stichproben werden in Ferkelerzeugerbetrieben gezogen, die mindestens 30 Sauen der zu prüfenden
Herkunft halten.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1 .2 Bei der Auswahl dieser Betriebe und der Prüfungstiere in den Betrieben sind die statistischen Grundsätze einer
repräsentativen Stichprobenziehung anzuwenden.
2 Fleischleistungsprüfung
2.1 Stichprobe der Endprodukte
2.1.1 Die Prüfung wird in Gruppen von je zwei bis je acht Ferkeln durchgeführt. Von jedem Vater werden höchstens
vier Gruppen geprüft. Die Stichprobe besteht je zur Hälfte aus weiblichen und kastrierten männlichen Ferkeln.
2.1.2 Bei der Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 96 Ferkel, die
von mindestens 48 Müttern und 16 Vätern abstammen.
2.1 .3 Bei der Prüfung in Gruppen von mehr als zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens
48 Prüfungsgruppen, die von mindestens 16 Vätern abstammen.
2.2 Durchführung
Die Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die
Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit ermittelt.
Soweit hinreichende Kapazitäten in Prüfstationen nicht vorhanden sind, kann die zuständige Behörde auf
Antrag geeignete Betriebe den Prüfstationen gleichstellen.
3 Zuchtleistungsprüfung
3.1 Stichprobe der Mütter von Endprodukten
3.1.1 Die Zuchtleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt.
3.1.2 Bei der Stationsprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 50 Jungsauen, die von mindestens
10 Vätern abstammen; von jedem Vater wird möglichst die gleiche Anzahl Jungsauen ausgewählt. Diese
werden in möglichst gleichmäßiger Verteilung mit mindestens fünf nach dem Zufallsprinzip ausgewählten, noch
nicht nachkommengeprüften Jungebern des Zuchtprogramms im Natursprung angepaart und über mindestens
zwei aufeinanderfolgende Wurfperioden geprüft. Fallen Eber während der Prüfung aus, so können bis zu
40 v. H. der Anpaarungen durch Besamung mit nicht nachkommengeprüften Besamungsebern desselben
Zuchtprogramms durchgeführt werden.
3.1.3 Bei der Feldprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 500 Würfe in mindestens 20 Betrieben oder
Betriebseinheiten. Dabei sollen insbesondere, und zwar in möglichst gleichen Anteilen je Herkunft, Betriebe
ausgewählt werden, die ein elektronisches Sauenplanerprogramm anwenden.
3.2 Durchführung
3.2.1 In der Stationsprüfung wird mindestens die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je eingestallte Sau über einen
Zeitraum von einem Jahr nach der ersten Belegung geprüft.
3.2.2 In der Feldprüfung wird in den ausgewählten Betrieben die Anzahl der Ferkel je Sau von allen ferkelführenden
Sauen der Herkunft in zwei Stichprobenerhebungen im Abstand von mindestens sechs Wochen erfaßt. In den
bei der Feldprüfung einbezogenen Betrieben mit Sauenplaner wird darüber hinaus die Anzahl der aufgezoge-
nen Ferkel je Sau und Jahr aller bei Prüfungsbeginn vorhandenen Sauen, standardisiert auf das Mittel des
ersten und zweiten Wurfes, ermittelt.
4 Auswertung der Prüfungsergebnisse
Die Auswertung der Ergebnisse des Stichprobentests erfolgt nach wissenschaftlich gesicherten und allgemein
anerkannten Methoden. Dabei sollen alle zur Bewertung der Herkunft wichtigen Informationen, mindestens die
Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil, Fleischbeschaffenheit und Anzahl der
aufgezogenen Ferkel je Sau, herangezogen werden. Die Prüfungsergebnisse sind möglichst in einer Gesamt-
bewertung zusammenzufassen, wobei die Leistungsmerkmale entsprechend ihrer Bedeutung für die Schwei-
neproduktion zu gewichten sind. Darüber hinaus können Merkmale der Vitalität, insbesondere Streßempfind-
lichkeit und Tierverluste, oder zusätzliche Produktqualitätsmerkmale zur Bewertung der Herkünfte herangezo-
gen werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1133
Verordnung
über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen
Vom 16. Mai 1991
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des §3
Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 Entscheidung durch die zuständige Behörde
S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten: (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 2 nicht zustande,
so setzt die für den Sitz der Züchtervereinigung zuständige
§ 1 Behörde auf Antrag eines Beteiligten die Einzelheiten der
Beteiligung unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Beteiligungspflicht
Belange zu angemessenen Bedingungen fest.
Eine Besamungsstation hat sich nach Maßgabe dieser
Verordnung an dem Zuchtprogramm einer in ihrem sachli- (2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Festsetzung kann
chen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden aner- jeder Beteiligte eine erneute Festsetzung beantragen. Der
kannten Züchtervereinigung zu beteiligen, wenn die Züch- Antrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt
tervereinigung insbesondere wegen werden; ein Wiederholungsantrag kann nur darauf gestützt
1. des Umfangs der Zuchtpopulation, werden, daß sich die für die Festsetzung maßgebenden
Umstände inzwischen erheblich geändert haben.
2. der Gestaltung des Zuchtprogramms oder
3. des Anteils der Besamung an der Zuchtpopulation (3) Die Festsetzung ist aufzuheben, wenn eine Verein-·
barung nach § 2 getroffen wird.
den in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Zweck
nur unter Beteiligung der Besamungsstation erfüllen kann.
§2 §4
Form der Beteiligung Ausnahmen
(1) Die Einzelheiten der Beteiligung sollen durch Verein- Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnah-
barung geregelt werden. Die Vereinbarung bedarf der men von der Beteiligungspflicht zulassen, soweit die Betei-
Schriftform. ligung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(2) In der Vereinbarung sind
1. die Bereitstellung und Abgabe von Samen von Spen- §5
dertieren, die nach dem Zuchtprogramm erforderlich Inkrafttreten
sind,
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
2. der Austausch der für die Durchführung des Zuchtpro-
dung in Kraft.
gramms erforderlichen Aufzeichnungen,
3. die Beteiligung an dem Gesamtaufwand des Zuchtpro- (2) Für bestehende anerkannte Besamungsstationen
gramms kann ein Antrag auf Festsetzung nach § 3 Abs. 1 nicht vor
zu regeln. dem 1. September 1991 gestellt werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Mai 1991
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „wenn hierzu
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in eine gesetzliche Verpflichtung besteht" durch die
Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes Worte „wenn der Beamte zur Übernahme gesetzlich
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 verpflichtet ist, es sei denn, daß er sich für diese
(BGBI. 1 S. 713) und auf Grund des § 28 Abs. 4 · in Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben hat"
Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet die Bundesregierung: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein
Artikel 1 öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift,
besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung,
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
kann der zur Ausübung erforderliche Urlaub unter
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1 dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."
S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485), wird wie folgt geän- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
dert:
a) In Satz 1 werden die Worte „achtundzwanzig Kalen-
dertage" durch die Worte „zwanzig Arbeitstage"
1. § 12 Abs. 7 erhält folgende Fassung: ersetzt.
,,(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
haben oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden,
erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag." ,,§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16 . 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Auslandsverwendung a) In Satz 1 werden die Worte „sechs Werktagen"
durch die Worte „fünf Arbeitstagen" ersetzt.
(1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem
Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubs- b) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „zwölf Werk-
verordnung mit den dazu erlassenen Verwaltungsvor- tagen" durch die Worte „zehn Arbeitstagen" ersetzt.
schriften in der jeweils geltenden Fassung entspre- c) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „sechs
chend. Soweit Beamte in Ländern oder Gebieten nach Werktage" durch die Worte „fünf Arbeitstage"
§ 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung tätig sind, die ersetzt.
nicht von der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2
der Heimaturlaubsverordnung erfaßt sind, setzt der d) Es werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
Bundesminister des Innern den Zusatzurlaub im Ein- „Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr
vernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche,
fest. erhöht oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage
(2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem entsprechend. In Verwaltungen, in denen der Erho-
Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten lungsurlaub nach Werktagen bemessen wird, kann
einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; ver- mit Zustimmung des Bundesministers des Innern
teilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten der Urlaub ebenfalls nach Werktagen bemessen
auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der werden."
Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der e) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
Zusatzurlaub entsprechend."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Werktage" durch
Artikel 2 das Wort „Arbeitstage" und das Wort „sechs" durch
Änderung der Sonderurlaubsverordnung das Wort „fünf" ersetzt.
b) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „zwölf Werk-
Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der
tagen" durch die Worte „zehn Arbeitstagen" ersetzt.
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1
S. 2074), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom c) In Satz 3 werden die Worte „sechs Werktage" durch
13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485), wird wie folgt geändert: die Worte „fünf Arbeitstage" ersetzt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1117
d) In Satz 4 weden die Worte „zwölf Werktage" durch 1. § 2 wird gestrichen.
die Worte „zehn Arbeitstage" ersetzt. 2. § 8 erhält folgende Fassung:
e) Es wird folgender Satz 5 angefügt: ,,§ 8
,,§ 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." Auslandsverwendung
Der Zusatzurlaub nach § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsver-
5. § 11 wird wie folgt geändert: ordnung kann abweichend von § 7 Abs. 2 der Erholungsur-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. laubsverordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt ange-
treten werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es
b) Im neuen Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Halbsatz
2 wird jeweils das Wort „Werktagen" durch das erfordern. In diesem Fall ist der Zusatzurlaub nach Wegfall
der Hinderungsgründe, spätestens im unmittelbaren
Wort „Arbeitstagen" ersetzt.
Anschluß an die Auslandsverwendung, anzutreten."
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Artikel 4
Familienheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe
nach § 13 Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverord- Neufassung
nung gewährt wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub der Erholungsurlaubsverordnung
unter Fortzahlung der Besoldung, höchstens jedoch und der Sonderurlaubsverordnung
zwölf Arbeitstage im Jahr." Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Erholungsurlaubsverordnung und der Sonderurlaubsver-
ordnung in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung gel-
Artikel 3 tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Artikel 5
Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Inkrafttreten
Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1
S. 2151 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991,
vom 25. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1336), wird wie folgt geän- für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April
dert: beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 15. Mai 1991
.. Auf Grund des Artikels 4 der Fünften Verordnung zur 9. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986, für Verwaltun-
Anderung urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 15. Mai gen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit
1991 (BGBI. 1 S. 1116) wird nachstehend der Wortlaut Wirkung vom 1. April 1986 in Kraft getretenen § 1
der Erholungsurlaubsverordnung in der jetzt geltenden Nr. 1 und den am 19. September 1985 in Kraft ge-
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: tretenen § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 6. September
1985 (BGBI. 1 S. 1904),
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung
vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1378), 10. den am 1. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 der
Verordnung vom 13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485) und
2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft getretenen
Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1975 11. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991, für Verwaltun-
(BGBI. 1 S. 3132), gen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit
Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 1
3. die mit Ausnahme des am 1. Januar 1978 in Kraft
der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1116).
getretenen § 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1977,
für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1977 in Kraft
getretenen Verordnung vom 20. Dezember 1977 zu 2.
(BGBI. 1 S. 3146), des§ 89 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
4. den mit Ausnahme der mit Wirkung vom 1. Januar sung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (BGBI. 1
1978, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am S. 1181 ), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur
1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1978 und für Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
Beamte in den Besoldungsgruppen der Besoldungs- in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1173),
ordnung. C mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft in Verbindung mit§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in
getretenen Nummern 1 und 2 sowie der mit Wirkung der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
vom 1. April 1979 in Kraft getretenen Nummer 3 am (BGBI. 1 S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
21. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verord- Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafver-
nung vom 10. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1023), fahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3686),
5. die mit Wirkung vom 1. Januar 1980, für Verwaltun- zu 3. bis 5., 7. und 8.
gen, in denen das Urlaubsjahr am 1 . April beginnt, mit des§ 89 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft getretene Verord- sung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGB!. 1
nung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1889), S. 1) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergeset-
6. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getrete- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
nen Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 1982 1972 (BGBI. 1 S. 713),
(BGBI. 1 S. '426),
zu 6.
7. den mit Wirkung vom 1. Januar 1982, für Verwaltun- des§ 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in
gen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977
Wirkung vom 1. April 1982 in Kraft getretenen § 1 der (BGBI. 1 S. 1, 795, 842),
Verordnung vom 28. September 1982 (BGBI. 1
s. 1377), zu 9., 10. und 11.
8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1983, für Verwaltun- des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in
gen, in denen das Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985
Wirkung vom 1 . April 1983 in Kraft getretenen § 1 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen
der Verordnung vom 22. November 1983 (BGBI. 1 Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
s. 1384), 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).
Bonn, den 15. Mai 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn~ den 24. Mai 1991 1119
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
§ 1 Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.
Urlaubsjahr Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die
kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Bereich der Arbeitstage.
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
kann die oberste Dienstbehörde von Satz 1 abweichen. (5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durch-
schnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in
§2
der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für
Gewährleistung des Dienstbetriebes jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zwei-
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor- hundertfünfzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich
schriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledi- eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche
gung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertre- regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
tungskosten sind möglichst zu vermeiden. dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf
weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt,
(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeits-
jedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in mehr als freien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertfünfzigstel
zwei Abschnitte abzusehen. des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen
Zusatzurlaubs. In Verwaltungen, in denen die Verteilung
§3 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wech-
Wartezeit selt, kann mit Zustimmung des Bundesministers des
Innern von der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein- 2 abgewichen werden.
stellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht
werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, (6) Hat der Beamte einen Urlaub ohne Besoldung erhal-
wenn besondere Gründe dies erfordern. ten, so wird der ihm nach dieser Verordnung zustehende
Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr, in dem der Urlaub
ohne Besoldung endet, aber nicht begonnen hat, um ein
§4
Zwölftel für jeden vollen in dieses Urlaubsjahr fallenden
Bemessungsgrundlage Monat des Urlaubs ohne Besoldung gekürzt. Der Erho-
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die lungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die
Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten vor oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden. spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung
schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Inter-
§5 essen oder öffentlichen Belangen dient.
Urlaubsdauer (7) Für Professoren an Hochschulen und Hochschul-
assistenten wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch
(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies
wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender- gilt auch für Lehrer an Bundeswehrfachschulen. Bei einer
woche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichts-
freien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer
in den bis zum bis zum nach dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die
Besoldungsgruppen vollendeten vollendeten vollendetem
30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr
vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der
zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erho-
Arbeitstage lungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichts-
freien Zeit zu gewähren.
A 1 bis A 14, C 1, R 1 26 29 30
A 15 und darüber,
C 2 und darüber,
R 2 und darüber
} 26 30 30.
§6
Anrechnung früheren Urlaubs
Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen
(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Eingangs- Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die
gruppe ihrer Laufbahn maßgebend. ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den
(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Erholungsurlaub anzurechnen.
Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, steht
ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein §7
Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Abwicklung des Urlaubs,
Übertragung in das folgende Urlaubsjahr
(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle
Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat. (1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß spätestens
Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres
dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Grün-
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
den nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres angetreten § 12
werden kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr Zusatzurlaub für Schichtdienst
zu übertragen; er kann übertragen werden, soweit er
wegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen (1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schicht-
zwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann. Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem
Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebe-
(2) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochen-
nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertra- ende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind
gung in das folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je
ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten wor- fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nacht-
den ist, verfällt. In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der schicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienst-
Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine leistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:
Übertragung ist nicht zulässig.
In der In der Zusatzurlaub
Fünf.Tage-Woche Sechs-Tage-Woche
§8
Widerruf und Verlegung Dienstleistung an mindestens
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen
werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ord- 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
nungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beam- 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage.
ten durch den Widerruf entstehen, werden nach den
Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und
endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalen-
(2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen dertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide
Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Kalendertage als Arbeitstage.
Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernis-
sen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des (2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des
Beamten dadurch nicht gefährdet wird. Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu
erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er
§9 einen Arbeitstag Zusatzurlaub,
wenn er mindestens 11 O Stunden,
Erkrankung
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch wenn er mindestens 220 Stunden,
Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub,
so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den
wenn er mindestens 330 Stunden,
Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienst-
unfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärzt- vier Arbeitstage Zusatzurlaub,
liches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches wenn er mindestens 450 Stunden
Zeugnis beizubringen. Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der
(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über
Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden von-
die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer
einander abweichen.
neuen Bewilligung.
(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des
§ 10
Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er
Heilkur, Badekur
einen Arbeitstag Zusatzurlaub,
Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein wenn er mindestens 150 Stunden,
amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen zwei Arbeitstage Zusatzurlaub,
ist, und Urlaub zur Durchführung einer auf Grund des § 11 wenn er mindestens 300 Stunden,
Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärzt-
lich verordneten Badekur ist auf den Erholungsurlaub nicht drei Arbeitstage Zusatzurlaub,
anzurechnen. wenn er mindestens 450 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub,
§ 11
wenn er mindestens 600 Stunden
Urlaub Jugendllcher Beamter
Nachtdienst geleistet hat.
(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich
nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weiter- (4) Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 72a oder
§ 79 a des Bundesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist,
gehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt
unberührt. · sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nacht-
(2) Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei Monate. Für die schicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Ver-
Übertragung des Urlaubs in das folgende Urlaubsjahr hältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen
gelten die Bestimmungen des§ 7. Arbeitszeit gekürzt wird.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1121
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs- § 13
jahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst-
Wlnterzusatzurlaub
leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt.
Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins- Im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn und der
gesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über- Deutschen Bundespost erhalten Beamte, die auf Veran-
schreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht lassung ihres Dienstvorgesetzten aus zwingenden dienst-
anzuwenden. lichen Gründen ihren vollen Urlaub in der Zeit vom
1. November bis zum 31. März nehmen, einen Zusatz-
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwi- urlaub von fünf Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil
schen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. in die vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatz-
(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben urlaub entsprechend. Winterzusatzurlaub darf nur zusam-
oder im laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich men mit dem entsprechenden Erholungsurlaub gewährt
der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. werden.
(8) Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn kann § 14
die oberste Dienstbehörde Höchstdauer
1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, des Zusatzurlaubs und des Gesamturlaubs
2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absät- (1) Zusatzurlaub wird neben dem Erholungsurlaub nur
zen 1 , 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und bis zur Dauer von insgesamt fünf Arbeitstagen gewährt.
dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona- Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen
ten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht über-
erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen. schreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz-
Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das voran- urlaub nach§ 12 und nach§ 47 des Schwerbehinderten-
gegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre gesetzes.
Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr. (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 gilt
(9) Für den Bereich der Deutschen Bundespost kann die § 5 Abs. 5 entsprechend.
oberste Dienstbehörde
1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraus- § 15
setzungen Freischichten in entsprechendem Umfang Geltungsbereich
gewähren,
Diese Verordnung gilt auch für die Richter im Bundes-
2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2
dienst und die Beamten der nach Artikel 130 des Grundge-
Satz 2 und des Absatzes 4 absehen, ·
setzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungs-
3. der Bemessung der Freischichten nach den Absät- organe und Einrichtungen.
zen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und
dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Mona-
ten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres § 16
erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen, Auslandsverwendung
4. abweichend von Absatz 6 als Nachtdienst den Dienst
(1) Für im Ausland tätige Beamte, die nicht dem Auswär-
zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr berücksichtigen.
tigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung
Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das voran- mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der
gegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit Beamte
Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr. in Ländern oder Gebieten nach § 2 Abs. 1 der Heimat-
urlaubsverordnung tätig sind, die nicht von der Verwal-
(1 0) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht
tungsvorschrift zu § 2 Abs. 2 Satz 2 der Heimaturlaubsver-
1. für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, ordnung erfaßt sind, setzt der Bundesminister des Innern
wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundes-
für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer minister des Auswärtigen fest.
vorsieht,
(2) Im Ausland tätige behinderte Beamte mit einem Grad
2. für Beamte, die auf Feuerschiffen und Leuchttürmen der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen
Dienst leisten, Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich
3. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und näch- die regelmäßige Arbeitszeit des Behinderten auf mehr
stem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,
auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereit- erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entspre-
halten, chend.
4. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen § 17
schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache
oder zur Ankerwache eingesetzt sind. Geltung Im Land Berlin
Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte der (gegenstandslos)
Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24,
aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je
fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag § 18
Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden. (Inkrafttreten)
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Sonderurlaubsverordnung
Vom 15. Mai 1991
Auf Grund des Artikels 4 der Fünften Verordnung zur Änderung urlaubsrecht-
licher Vorschriften vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1116) wird nachstehend der
Wortlaut der Sonderurlaubsverordnung in der jetzt geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 13. November 1980
(BGBI. 1 S. 2074),
2. den am 1. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485) und
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1991, für Verwaltungen, in denen das Urlaubs-
jahr am 1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft getretenen
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1116).
Die Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden erlassen auf Grund des § 89 Abs. 2
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1
S. 713).
Bonn, den 15. Mai 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1123
Verordnung
über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
{Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
§ 1 Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisa-
Urlaub tionen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsat-
zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter
und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienst-
liche Gründe nicht entgegenstehen. Das gleiche gilt bei
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Heranziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung
Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von
gewähren den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen
1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstim- sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum
mungen, Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschen-
leben und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen
2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gericht- eines dringenden öffentlichen Interesses. Die Dauer des
licher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch Urlaubs richtet sich nach § 8.
private Angelegenheiten des Beamten veranlaßt sind,
3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder
§6
eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der Beamte zur
Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, daß Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke
er sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt bewor-
Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen
ben hat.
Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffent- Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften
liches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder
zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Aus- Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf
übung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besol- Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied eines
dung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht ent- Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als
gegenstehen. Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der
§2 Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt
werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(weggefallen) Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründe-
ten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr
§3 bewilligen; Urlaub in den Fällen der§§ 5 und 7 ist anzu-
Urlaub rechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr über-
zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres schreitet. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr
oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entspre-
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah- chend. In Verwaltungen, in denen der Erholungsurlaub
res vom 17. August 1964 (BGBI. 1S. 640), zuletzt geändert nach Werktagen bemessen wird, kann mit Zustimmung
durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3155), des Bundesministers des Innern der Urlaub ebenfalls nach
ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Werktagen bemessen werden. Die oberste Dienstbehörde
Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittel-
gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht ent- bar nachgeordnete Behörden übertragen.
gegenstehen.
§4
§7
Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin
Urlaub
Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub für fachliche, staatspolitische,
unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines kirchliche und sportliche Zwecke
geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für zwanzig
In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der
Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienst-
Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe
liche Gründe nicht entgegenstehen. § 6 Satz 3 und 4 gilt
nicht entgegenstehen
entsprechend. Urlaub nach § 5 darf daneben vor Ablauf
eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden. 1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen
sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstal-
tungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen
§5
durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die
Urlaub für Zwecke dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
der militärischen und zivilen Verteidigung
2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und
und entsprechender Einrichtungen
mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung
Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im im Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und
Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes und die Wirtschaftsakademien;
1124 · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspoliti- §8
schen Bildungsveranstaltungen; wird die Veranstaltung Dauer des Urlaubs
nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muß die In den Fällen der §§ 5 und 7
Förderungswürdigkeit von der zuständigen obersten
Bundesbehörde anerkannt worden sein; das Nähere Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und
regelt der Bundesminister des Innern; Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in
4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veran-
zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit staltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht über-
als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die schreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu
Lehrgänge oder Veranstaltungen von Jugendwohl- zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann
fahrtsbehörden oder öffentlich anerkannten Trägem diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden
der freien Jugendhilfe (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes für übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er
Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die
vom 25. April 19n - BGBI. 1S. 633, 795) durchgeführt aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen
werden; Welt- und Europameisterschaften, internationalen sport-
lichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbe-
5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen reitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-
Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub
Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. § 6 Satz 3
Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als und 4 gilt entsprechend.
Delegierter teilnimmt;
6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher §9
Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Urlaub
Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf zur Ausübung einer Tätigkeit
Bundes- oder Landesebene handelt und der Beamte In öffentlichen zwlschenstaatllchen
als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teil- oder überstaatlichen Einrichtungen
nimmt; oder zur Wahrnehmung
7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane von Aufgaben der Entwlcklungshllfe
oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen (1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer haupt-
oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- beruflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder
schaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die
oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung
Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Reli- zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
gionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforde- behörde.
rung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Reli-
gionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied (2) Einern nicht entsandten Beamten kann zur Wahrneh-
eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Reli- mung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen
gionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von
Deutschen Katholikentages; einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen.
8. für die aktiv~ Teilnahme
a) an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und (3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe
Europameisterschaften, internationalen sportlichen kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der
Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vor- Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht ent-
bereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der gegenstehen.
Beamte von einem dem Deutschen Sportbund § 10
angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt
Urlaub
worden ist,
für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
b) an Europapokal-Wettbewerben sowie den End-
kämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften, Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im
wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sport- Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter
bund angeschlossenen Verband oder Verein als Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Mona-
Teilnehmer benannt worden ist, ten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Inter-
esse liegt und zu erwarten steht, daß ausreichende Fort-
c) an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;
schritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden.
9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzun- Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühe-
gen internationaler Sportverbände, denen der Deut- stens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs
sche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sport- aus diesem Anlaß gewährt werden.
verband angehören, Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen § 11
Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm ange-
schlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Urlaub für Famlllenhelmfahrten
Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landes- (1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1
ebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.
Nr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8. wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu neun
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1125
Arbeitstagen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten § 15
gewährt; hat der Beamte in der Regel an mehr als fünf
Widerruf
Tagen in der Woche Dienst, erhält er Urlaub bis zu zwölf
Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch auf (1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei
Trennungsgeld nur für einen Teil des Urlaubsjahres, ver- einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden
ringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeit- dienstlichen Gründen.
punkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürf-
nissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als (2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der
150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ver-
Dienstort wird Urlaub für Familienheimfahrten nicht wendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu
gewährt, es sei denn, daß die Verkehrsverbindungen vertreten hat, den Widerruf erfordern.
besonders ungünstig sind.
(2) Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Familien-
heimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13 § 16
Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung gewährt
Ersatz von Aufwendungen
wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub unter Fortzahlung der
Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr. (1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der
Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestim-
§ 12 mungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts
ersetzt, es sei denn, daß der Widerruf nach § 15 Abs.· 2
Urlaub aus persönlichen Anlässen
ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind
Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich anzurechnen.
angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung
(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anläß-
einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder
Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub unter Fort- lich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des
§ 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste Dienst-
zahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß
(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen (z. 8. dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen
Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Wohnungswech- dient.
sel, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehöri-
gen) kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in dem
notwendigen Umfang gewährt werden, wenn dienstliche § 17
Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach Satz 1 soll Besoldung
nicht gewährt werden, wenn Urlaub nach § 11 für diesen
Zweck hätte verwendet werden können. (1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören die
in § 1 Abs'. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge. -
§ 13
Urlaub in anderen Fällen (2) Erhält der Beamte in den Fällen des§ 10 oder des
§ 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die
(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, daß der
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Wert der Zuwendungen gering ist.
Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei
Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch
die oberste Dienstbehörde bewilligt werden.
(2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht § 18
genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwek- Geltungsbereich
ken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen,
durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Diese Verordnung gilt für Richter im Bundesdienst ent-
Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit sprechend.
jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Die
oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes- § 19
ministers des Innern Ausnahmen bewilligen.
Geltung im Land Berlin
§ 14 (gegenstandslos)
Verfahren
Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des§ 1 und des
§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich § 20
nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen. (Inkrafttreten)
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen
Vom 16. Mai 1991
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset- b) Ziegen die Anzahl der lebend geborenen Lämmer,
zes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten: (3) Nach Anlage 1 werden
§ 1
1. die Leistungsmerkmale
(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schaf oder einer
a) für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen
Ziege werden mindestens
Tieren,
1. je nach der Zuchtrichtung
a) die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchlei- b) für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtlei-
stung, stung an weiblichen Tieren in Leistungsprüfungen
ermittelt,
b) bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollquali-
tät oder Fellqualität und 2. die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollquali-
2. der Zuchtwertteil Zuchtleistung tät und Fellqualität an Schafböcken und weiblichen
Schafen beurteilt sowie
festgestellt sowie bei einem Bock auch die äußere Erschei-
nung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht,
zusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt. 3. die äußere Erscheinung und die Eignung zur Land-
schaftspflege beurteilt.
(2) Es umfassen mindestens
1. der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerk- (4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der
male Gewichtszunahme und Bemuskelung, Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerk-
male in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach
2. der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale
Fettmenge und Eiweißmenge, ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeu-
tung gewichtet. ·
3. der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale
Ausgeglichenheit, Farbe und Feinheit,
4. der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale §2
Farbe und Zeichnung,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
5. der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Körung von
a) Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der gebore- Schafböcken vom 20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1494),
nen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April
aufgezogenen Lämmer, 1987 (BGBI. 1 S. 1316), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1127
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 3)
Grundsätze
für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der Wollqualität und Fellqualität
sowie der äußeren Erscheinung und der Eignung zur Landschaftspflege
Voraussetzungen
Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen
in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
2 Fleischleistungsprüfung
2.1 Allgemeines
Die Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung) oder in einer Prüfungsgruppe an
seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung) durch-
geführt. Sie wird entweder als Stationsprüfung in einer Prüfungsanstalt oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast-
oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt.
2.2 Eigenleistungsprüfung
2.2.1 Stationsprüfung
Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Schafen auf den Gewichtsabschnitt von 20 bis mindestens 35 Kilo-
gramm, bei Ziegen auf den Gewichtsabschnitt von 15 bis mindestens 30 Kilogramm. Die Prüfung wird unter
möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden minde-
stens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme und der Futterenergieaufwand in Stärkeeinheiten je
Kilogramm Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie bei Prüfungsende mindestens die Bemuskelung
durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt.
2.2.2 Feldprüfung
In der Feldprüfung wird in der Zeit vom Tage nach der Geburt bis zum Alter von höchstens sieben Monaten
oder in einem Zeitraum von mindestens acht Wochen, beginnend frühestens in der vierten und spätestens in
der achten Lebenswoche, mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum
ermittelt. Die Bemuskelung wird durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem
ermittelt. zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei
Prüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichtes, durch die Anzahl der Lebenstage
dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht unter
Berücksichtigung des Geschlechts und des Geburtstyps zugrunde gelegt.
2.3 Geschwisterprüfung und Nachkommenprüfung
2.3.1 Stationsprüfung
Die Stationsprüfung wird entsprechend der Nummer 2.2.1 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus
mindestens sieben Lämmern, wobei von mindestens fünf Lämmern auswertbare Ergebnisse vorliegen müs-
sen. Die Bemuskelung wird mindestens durch die Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem
Notensystem ermittelt; bei geschlachteten Tieren wird zusätzlich die Rückenlänge und Querschnittsfläche der
Rückenmuskulatur festgestellt. Zur Ermittlung des Verfettungsgrades werden das Oberflächenfett und das
Nierenfett beurteilt.
2.3.2 Feldprüfung
Die Feldprüfung wird entsprechend der Nummer 2.2.2 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus
mindestens 10 Lämmern.
3 Milchleistungsprüfung
3.1 Prüfungsverfahren
3.1.1 Am Prüfungstag werden mindestens die Milchmenge festgestellt und daraus der Fettgehalt und der Eiweiß-
gehalt ermittelt (Einzelprüfung). Die Milchmenge ergibt sich aus allen Gemelken des Prüfungstages. Für die
Ermittlung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes wird eine für mindestens zwei Untersuchungen aus-
reichende Milchprobe entnommen und die bei jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge berücksichtigt. Aus der
Milchmenge, dem Fettgehalt und dem Eiweißgehalt werden die Fettmenge und die Eiweißmenge berechnet.
3.1 .2 Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und
Melkverfahren nicht geändert werden.
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3.1.3 Zum Wiegen und Messen dürfen nur anerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur
Bestimmung der Milchinhaltsstoffe gelten die Mindestanforderungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
3.1.4 Die Milchleistungsprüfung wird nach einer vom Internationalen Komitee für die Leistungsprüfung von Tieren
(IKLT) festgelegten Methode durchgeführt. Wird sie nach der vom IKLT festgelegten Standardmethode
durchgeführt, so nimmt ein amtlicher Prüfungsbeauftragter Einzelprüfungen im Abstand von je etwa 30 Tagen
im Prüfungsjahr vor. Die in einer Einzelprüfung festgestellte Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge wird
mit der Anzahl der Melktage des Prüfungszeitraums multipliziert; der Lammtag gilt nicht als Melktag.
3.1.5 Wird die Milchleistungsprüfung nach einer anderen vom IKLT anerkannten Methode als der Standardmethode
durchgeführt, so werden die dabei festgestellten Leistungsergebnisse gekennzeichnet.
3.1.6 In einer Laktation werden bei Schafen mindestens fünf, bei Ziegen mindestens acht Einzelprüfungen durch-
geführt.
3.1.7 Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht zu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht durchführbar, so wird
eine Überbrückungsberechnung vorgenommen. Zwischen den beiden Prüfungstagen dürfen nicht mehr als
70 Tage liegen. Innerhalb eines Prüfungsjahres werden höchstens eine Überbrückungsberechnung, bei
Ziegen höchstens zwei Überbrückungsberechnungen vorgenommen.
3.2 Leistungsangaben im Zuchtbuch
Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden mindestens verwendet:
3.2.1 bei Schafen die 150-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem Lammen bis zum Ende des letzten
Prüfungszeitraums dieser Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 150. Laktationstages. Angegeben
werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage;
3.2.2 bei Ziegen die 240-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem Lammen bis zum Ende des letzten
Prüfungszeitraums dieser Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 240. Laktationstages. Angegeben
werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage.
3.2.3 Zusätzlich können verwendet werden:
3.2.3.1 die Jahresleistung; sie ist die Leistung in einem Prüfungsjahr;
3.2.3.2 die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem ersten
Lammen bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Tieren bis zu ihrem
Abgang, durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraumes dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird;
Voraussetzung für die Berechnung ist, daß mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der Zeitraum
vom ersten Lammen an mindestens 730 Tage beträgt;
3.2.3.3 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Lammen bis zum Ende des letzten
abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Tieren bis zum Abgang;
3.2.3.4 die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge
eines Bestandes im Prüfungsjahr durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die Ergebnisse
mit 365, in einem Schaltjahr mit 366 multipliziert werden.
3.3. Nachprüfung
3.3.1 Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise durch Nachprüfungen oder andere
geeignete Maßnahmen abgesichert.
3.3.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Einzelprüfungen werden nicht berücksichtigt. Statt dessen wird eine
Überbrückungsberechnung oder eine Nachprüfung vorgenommen; hiervon kann ganz oder teilweise abge-
sehen werden, wenn das fehlerhafte Ergebnis durch Täuschung beeinflußt worden ist.
4 Wollqualität, Fellqualität und äußere Erscheinung
Die Merkmale der Wollqualität, Fellqualität und äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem
beurteilt.
5 Zuchtleistungsprüfung
Bei der Zuchtleistungsprüfung werden alle weiblichen Tiere des Bestandes geprüft.
6 Eignung zur Landschaftspflege
Zur Beurteilung der Eignung zur Landschaftspflege werden die Merkmale Widerstandsfähigkeit, Genügsamkeit
und Marschfähigkeit zusammengefaßt bewertet.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1129
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 4)
Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung
1 Die Zuchtwertteile Fleischleistung, Milchleistung und Zuchtleistung werden durch Leistungsvergleich innerhalb
der Population festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunter-
schiede, die nicht genetisch bedingt sind, so weit wie möglich ausgeschaltet.
2 Für den Leistungsvergleich werden als Vergleichstiere verwendet:
2.1 bei dem Zuchtwertteil Fleischleistung
2.1.1 in der Stationsprüfung: mindestens 30 Zeitgefährten,
2.1.2 in der Feldprüfung: mindestens 40 Tiere, die jeweils im selben oder vorangegangenen Prüfungsjahr geprüft
worden sind, sowie
2.2 bei dem Zuchtwertteil Milchleistung
alle Tiere, die frühestens ein Jahr zuvor die Prüfung abgeschlossen haben.
3 Werden die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden die Zuchtwertteile entsprechend
ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse so zusammengefaßt, daß sich ein Mittelwert von 100 und eine
Standardabweichung von 20 ergibt. Kann im Einzelfall ein Zuchtwertteil nicht festgestellt werden, so wird
hierfür der Wert 100 eingesetzt.
4 Der Zuchtwert bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Tieres innerhalb der jeweiligen Zuchtrichtung. Er
kann zusätzlich für die Kreuzung mit Tieren anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden.
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen
Vom 16. Mai 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset- wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine
zes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet Standardabweichung von 20 standardisiert.
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten: §2
(1) Abweichend von§ 1 werden für Zuchtschweine, die
§ 1 in einem Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von Endpro-
(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Zuchtschwein dukten verwendet werden sollen, die Fleischleistung und
werden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtlei- Zuchtleistung einheitlich für alle Zuchtschweine des Kreu-
stung in Leistungsprüfungen nach Anlage 1 festgestellt, zungszuchtprogramms nach Anlage 2 festgestellt, und
bei einem männlichen Zuchtschwein auch die äußere zwar die Fleischleistung durch Prüfung einer Stichprobe
Erscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Fleischleistung der Endprodukte und die Zuchtleistung durch Prüfung
umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszu- einer Stichprobe der Mütter von Endprodukten des Kreu-
nahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaf- zungszuchtprogramms.
fenheit, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens das (2) Der Stichprobentest für eine Herkunft muß späte-
Leistungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel. stens nach drei Jahren wiederholt werden. Die zuständige
Zusätzlich kann die Vitalität berücksichtigt werden. Behörde kann diese Frist verlängern, soweit der Zweck
des Tierzuchtgesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und
wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei
§3
werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt
und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
sind, soweit wie möglich ausgeschaltet. Werden die Zucht- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Körung von
wertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in einem Index Ebern vom 20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1_483), zuletzt
zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April
Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei 1987 (BGBI. 1 S. 1316), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1131
Anlage 1
(zu§ 1 Abs. 1)
Grundsätze
für die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung
1 Voraussetzungen
Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen
in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
2 Fleischleistungsprüfung
2.1 Die Leistungsprüfung wird am Tier selbst, an seinen Geschwistern oder an seinen Nachkommen als
Stationsprüfung in Prüfstationen, als Feldprüfung in Zuchtbetrieben oder anderen von der zuständigen
Behörde als geeignet anerkannten Betrieben oder bei Absatzveranstaltungen der Zuchtorganisationen durch-
geführt.
2.2 Die Stationsprüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt.
2.3 In der Feldprüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme (Lebenstagszunahme)
und bei Prüfungsende der Fleischanteil mit Hilfe geeigneter Verfahren ermittelt.
2.4 Nach Abschluß jeder Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt.
3 Zuchtleistungsprüfung
3.1 Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zucht- oder Ferkelerzeugerbetrieben durchgeführt. Dabei werden alle Sauen
des Bestandes geprüft.
3.1.1 Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der lebend geborenen und von ihr aufgezogenen Ferkel aus jedem
Wurf ermittelt; dabei werden Ammenleistungen nicht berücksichtigt. Erbmängel und Mißbildungen, insbeson-
dere Afterlosigkeit, Binnenhodigkeit, Leisten- oder Nabelbruch und Zwitterbildung, werden erfaßt.
3.1.2 Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21. Tag nach der Geburt lebt. Als Tag der Geburt gilt der Tag, an
dem das letzte Ferkel des Wurfes geboren ist.
3.2 Nachprüfung der Ergebnisse
3.2.1 Wird die Zuchleistungsprüfung nicht durch eine von der Züchtervereinigung unabhängige Stelle durchgeführt,
nimmt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle stichprobenweise Nachprüfungen vor.
3.2.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Prüfungen werden nicht berücksichtigt.
4 Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem beurteilt.
5 Das Prüfungsverfahren und die in der Prüfung erhobenen Leistungsmerkmale richten sich nach allgemein
anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden.
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)
Grundsätze
für die Durchführung und Auswertung von Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften
Allgemeines
1.1 Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften werden zur Ermittlung der Fleischleistung an Stichproben der
Endprodukte und zur Ermittlung der Zuchtleistung an Stichproben der Mütter von Endprodukten durchgeführt.
Die Stichproben werden in Ferkelerzeugerbetrieben gezogen, die mindestens 30 Sauen der zu prüfenden
Herkunft halten.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1 .2 Bei der Auswahl dieser Betriebe und der Prüfungstiere in den Betrieben sind die statistischen Grundsätze einer
repräsentativen Stichprobenziehung anzuwenden.
2 Fleischleistungsprüfung
2.1 Stichprobe der Endprodukte
2.1.1 Die Prüfung wird in Gruppen von je zwei bis je acht Ferkeln durchgeführt. Von jedem Vater werden höchstens
vier Gruppen geprüft. Die Stichprobe besteht je zur Hälfte aus weiblichen und kastrierten männlichen Ferkeln.
2.1.2 Bei der Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 96 Ferkel, die
von mindestens 48 Müttern und 16 Vätern abstammen.
2.1 .3 Bei der Prüfung in Gruppen von mehr als zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens
48 Prüfungsgruppen, die von mindestens 16 Vätern abstammen.
2.2 Durchführung
Die Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die
Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit ermittelt.
Soweit hinreichende Kapazitäten in Prüfstationen nicht vorhanden sind, kann die zuständige Behörde auf
Antrag geeignete Betriebe den Prüfstationen gleichstellen.
3 Zuchtleistungsprüfung
3.1 Stichprobe der Mütter von Endprodukten
3.1.1 Die Zuchtleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt.
3.1.2 Bei der Stationsprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 50 Jungsauen, die von mindestens
10 Vätern abstammen; von jedem Vater wird möglichst die gleiche Anzahl Jungsauen ausgewählt. Diese
werden in möglichst gleichmäßiger Verteilung mit mindestens fünf nach dem Zufallsprinzip ausgewählten, noch
nicht nachkommengeprüften Jungebern des Zuchtprogramms im Natursprung angepaart und über mindestens
zwei aufeinanderfolgende Wurfperioden geprüft. Fallen Eber während der Prüfung aus, so können bis zu
40 v. H. der Anpaarungen durch Besamung mit nicht nachkommengeprüften Besamungsebern desselben
Zuchtprogramms durchgeführt werden.
3.1.3 Bei der Feldprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 500 Würfe in mindestens 20 Betrieben oder
Betriebseinheiten. Dabei sollen insbesondere, und zwar in möglichst gleichen Anteilen je Herkunft, Betriebe
ausgewählt werden, die ein elektronisches Sauenplanerprogramm anwenden.
3.2 Durchführung
3.2.1 In der Stationsprüfung wird mindestens die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je eingestallte Sau über einen
Zeitraum von einem Jahr nach der ersten Belegung geprüft.
3.2.2 In der Feldprüfung wird in den ausgewählten Betrieben die Anzahl der Ferkel je Sau von allen ferkelführenden
Sauen der Herkunft in zwei Stichprobenerhebungen im Abstand von mindestens sechs Wochen erfaßt. In den
bei der Feldprüfung einbezogenen Betrieben mit Sauenplaner wird darüber hinaus die Anzahl der aufgezoge-
nen Ferkel je Sau und Jahr aller bei Prüfungsbeginn vorhandenen Sauen, standardisiert auf das Mittel des
ersten und zweiten Wurfes, ermittelt.
4 Auswertung der Prüfungsergebnisse
Die Auswertung der Ergebnisse des Stichprobentests erfolgt nach wissenschaftlich gesicherten und allgemein
anerkannten Methoden. Dabei sollen alle zur Bewertung der Herkunft wichtigen Informationen, mindestens die
Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil, Fleischbeschaffenheit und Anzahl der
aufgezogenen Ferkel je Sau, herangezogen werden. Die Prüfungsergebnisse sind möglichst in einer Gesamt-
bewertung zusammenzufassen, wobei die Leistungsmerkmale entsprechend ihrer Bedeutung für die Schwei-
neproduktion zu gewichten sind. Darüber hinaus können Merkmale der Vitalität, insbesondere Streßempfind-
lichkeit und Tierverluste, oder zusätzliche Produktqualitätsmerkmale zur Bewertung der Herkünfte herangezo-
gen werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1133
Verordnung
über die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen
Vom 16. Mai 1991
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des §3
Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 Entscheidung durch die zuständige Behörde
S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten: (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 2 nicht zustande,
so setzt die für den Sitz der Züchtervereinigung zuständige
§ 1 Behörde auf Antrag eines Beteiligten die Einzelheiten der
Beteiligung unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Beteiligungspflicht
Belange zu angemessenen Bedingungen fest.
Eine Besamungsstation hat sich nach Maßgabe dieser
Verordnung an dem Zuchtprogramm einer in ihrem sachli- (2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Festsetzung kann
chen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden aner- jeder Beteiligte eine erneute Festsetzung beantragen. Der
kannten Züchtervereinigung zu beteiligen, wenn die Züch- Antrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt
tervereinigung insbesondere wegen werden; ein Wiederholungsantrag kann nur darauf gestützt
1. des Umfangs der Zuchtpopulation, werden, daß sich die für die Festsetzung maßgebenden
Umstände inzwischen erheblich geändert haben.
2. der Gestaltung des Zuchtprogramms oder
3. des Anteils der Besamung an der Zuchtpopulation (3) Die Festsetzung ist aufzuheben, wenn eine Verein-·
barung nach § 2 getroffen wird.
den in § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes genannten Zweck
nur unter Beteiligung der Besamungsstation erfüllen kann.
§2 §4
Form der Beteiligung Ausnahmen
(1) Die Einzelheiten der Beteiligung sollen durch Verein- Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann Ausnah-
barung geregelt werden. Die Vereinbarung bedarf der men von der Beteiligungspflicht zulassen, soweit die Betei-
Schriftform. ligung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
(2) In der Vereinbarung sind
1. die Bereitstellung und Abgabe von Samen von Spen- §5
dertieren, die nach dem Zuchtprogramm erforderlich Inkrafttreten
sind,
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
2. der Austausch der für die Durchführung des Zuchtpro-
dung in Kraft.
gramms erforderlichen Aufzeichnungen,
3. die Beteiligung an dem Gesamtaufwand des Zuchtpro- (2) Für bestehende anerkannte Besamungsstationen
gramms kann ein Antrag auf Festsetzung nach § 3 Abs. 1 nicht vor
zu regeln. dem 1. September 1991 gestellt werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Verwendung von Kontrollmitteln
bei Fahrzeugen nach Artikel 20a Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
Vom 16. Mai 1991
Auf Grund des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 3 Artikel 12 Abs. 1, 4, 5 und 6 Satz 1 des AETR und die §§ 1
des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekannt- bis 3 der Fahrpersonalverordnung gelten entsprechend.
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 640) im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung und des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b sowie §3
Nr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent- EG-Kontrollgerät
lichten bereinigten Fassung, Eingangsworte in Nummer 3 Ist ein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG)
geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August Nr. 3821/85 im Fahrzeug eingebaut, ist es zu benutzen.
1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Für den Betrieb des Kontrollgerätes und für die Verwen-
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 dung, Aushändigung, Vorlage und Aufbewahrung von
S. 721 ), verordnet der Bundesminister für Verkehr: Schaublättern gelten die Artikel 13, 14 und 15 Abs. 1 bis 3,
5 und 7 und Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 und 2 und
Abs. 2 sowie die Vorschriften des Anhangs I der Verord-
nung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechend. Unternehmer und
Artikel 1
Fahrer dürfen nur Schaublätter verwenden, die nach den
Kontrollmittel-Verordnung Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
genehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sind. Für
die Bestätigung über arbeitsfreie Tage ist§ 4 der Fahrper-
§ 1
sonalverordnung anzuwenden.
Kontrollmittel
(1) Die in § 1 Anlage 1 Kapitel II der EG-Recht-Über-
leitungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1 §4
S. 2915) genannten Kontrollmittel sind nach Maßgabe der Fahrtschreiber nach§ 57a StVZO
§§ 2 bis 5 zu verwenden.
(1) Ist ein Fahrtschreiber im Sinne des § 57a Abs. 1 der
(2) Auf Fahrzeuge, die bereits nach Artikel 3 Abs. 1 und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Fahrzeug ein-
2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom gebaut, ist er zu benutzen. Für die Plombierung und den
20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) in Verbin- Betrieb des Fahrtschreibers gilt § 57a Abs. 1 a und 2
dung mit § 7 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
1969 (BGBI. 1 S. 1307, 1791 ), die zuletzt durch Artikel 2 entsprechend. Beginn und Ende der Schicht und der Pau-
der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1484) geän- sen sind auf dem Schaublatt besonders zu vermerken.
dert worden ist, vom EG-Kontrollgerät ausgenommen sind,
finden § 1 Anlage 1 Kapitel II der EG-Recht-Überleitungs- (2) Der Unternehmer hat dem Fahrer vor Beginn der
verordnung vom 18. Dezember 1990 sowie die Bestim- Fahrt Schaublätter gemäß § 57a Abs. 2 Satz 3 der Stra-
mungen dieser Verordnung keine Anwendung. ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ausreichender An-
zahl auszuhändigen. Der Fahrer hat die Schaublätter für
den laufenden Kalendertag und für die beiden unmittelbar
vorhergehenden Kalendertage mitzuführen sowie zustän-
§2
digen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Persönliches Kontrollbuch Nach Ablauf dieser Tage sind die Schaublätter vom Unter-
Solange ein Fahrzeug nicht mit einem der in den §§ 3 nehmer ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen
bis 5 genannten Kontrollmittel ausgerüstet ist, muß der· zur Prüfung vorzulegen.
Fahrer ein persönliches Kontrollbuch nach dem Muster
des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die §5
Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftig- Sonstige Fahrtschreiber
ten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 31. Juli 1985 (BGBI. II S. 889) führen. Unter- Soweit Fahrzeuge mit sonstigen Fahrtschreibern ausge-
nehmer und Fahrer haben die entsprechenden Anwei- rüstet sind, mit denen mindestens die Dauer der Lenkzeit
sungen in dem Muster des Anhangs zum AETR für die aufgezeichnet wird, sind diese zu benutzen. Hinsichtlich
Führung des persönlichen Kontrollbuches zu befolgen. des Betriebes des Fahrtschreibers sowie der Eintragung
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1135
von Beginn und Ende der Schicht und der Pausen ein- c) entgegen § 3 Satz 3 Schaublätter verwendet, die
schließlich der Aushändigung, des Mitführens und der nicht genehmigt oder nicht mit einem Prüfzeichen
Aufbewahrung sowie der Vorlage der zugelassenen versehen sind, oder
Schaublätter gelten § 57 a Abs. 2 Satz 1 und 2 der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 4 Abs. 1 Satz 3 2. als Unternehmer
und Abs. 2 dieser Verordnung entsprechend. Eine Prüfung a) entgegen § 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14
des Fahrtschreibers einschließlich des Anbringens des Abs. 1 oder 2 Satz 1 Halbsatz 1 oder Satz 2 der
Einbauschildes nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulas- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 die vorgeschriebe-
sungs-Ordnung ist erst dann erforderlich, wenn das Fahr- nen Schaublätter den Fahrern nicht aushändigt, die
zeug zur Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenver- Schaublätter nicht aufbewahrt oder einem zuständi-
kehrs-Zulassungs-Ordnung vorzuführen ist. gen Kontrollbeamten nicht vorlegt oder nicht aus-
händigt,
b) entgegen § 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 16
§6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 eine Reparatur nicht durchführen läßt,
Ordnungswidrigkeiten oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des c) entgegen § 3 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1
Fahrpersonalgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Satz 2 oder Abs. 2 der Fahrpersonalverordnung
lässig eine Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt,
nicht aushändigt oder nicht vorlegt, oder
1. als Fahrer
a) entgegen § 2 Satz 1 das persönliche Kontrollbuch 3. als Fahrer
nicht führt, a) entgegen § 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 15
Abs. 1, 2, 3, 5 oder 7 oder Artikel 16 Abs. 2 der
b) entgegen § 2 Satz 2 in Verbindung mit den Num-
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Schaublätter ver-
mern 11 bis 14, 16, 17, 18 Satz 1 oder den Num-
wendet, die vorgeschriebenen Aufzeichnungen
mern 19 bis 27 der Anweisungen für die Führung
oder Eintragungen nicht, nicht vollständig oder nicht
des persönlichen Kontrollbuches im Anhang zum
richtig vornimmt oder durch das Kontrollgerät vor-
AETR die vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder
nehmen läßt oder ein Schaublatt nicht vorlegt oder
Eintragungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht rich-
tig vornimmt oder b) entgegen § 3 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1
Satz 1 der Fahrpersonalverordnung eine Bescheini-
c) entgegen § 2 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12
gung des Unternehmers oder einen anderen geeig-
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1 des AETR das
neten Nachweis nicht oder eine unrichtige Beschei-
Kontrollbuch nicht mit sich führt oder nicht vorweist
oder nigung vorlegt.
2. als Unternehmer (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
a) entgegen § 2 Satz 2 in Verbindung mit den Num- Fahrpersonalgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
mern 2 oder 4 bis 6 der Anweisungen für die Füh-
rung des persönlichen Kontrollbuches im Anhang 1. als Fahrer
zum AETR das persönliche Kontrollbuch nicht oder
a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Satz 1 den
nicht rechtzeitig aushändigt oder prüft, nicht die Fahrtschreiber nicht benutzt,
Anweisungen für die Führung des Buches gibt, den
Wochenbericht nicht prüft oder nicht unterzeichnet b) entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
oder das persönliche Kontrollbuch nicht oder nicht § 5 Satz 2, Beginn oder Ende der Schicht oder der
rechtzeitig einzieht oder Pausen nicht oder nicht richtig vermerkt oder
b) entgegen § 2 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 c) entgegen§ 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
Abs. 4 oder 5 des AETR ein Verzeichnis über die § 5 Satz 2, die Schaublätter nicht mitführt oder nicht
verwendeten persönlichen Kontrollbücher nicht vorlegt oder
führt oder diese oder das Verzeichnis nicht aufbe-
2. als Unternehmer
wahrt oder der Kontrollbehörde nicht aushändigt.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Verbindung mit§ 5 Satz 2, Schaublätter nicht aushän-
Fahrpersonalgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- digt, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt.
lässig
1. als Unternehmer oder Fahrer
Artikel 2
a) entgegen § 3 Satz 1 das Kontrollgerät nicht benutzt,
b) entgegen § 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Änderung
oder 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(EWG) Nr. 3821/85 nicht für das ordnungsgemäße
Funktionieren oder die richtige Verwendung des In § 57b Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Gerätes sorgt oder eine Reparatur unterwegs nicht Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
vornehmen läßt oder 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), die zuletzt durch
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 Artikel 3
S. 2701) geändert worden ist, werden nach den Worten
„oder nach der Fahrpersonalverordnung" die Worte „oder Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mit einem Kontrollgerät oder Fahrtschreiber nach der
Kontrollmittel-Verordnung vom 16. Mai 1991 (BGBI. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach derVerkündung in
S. 1134)" eingefügt. Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Mai 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause