Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1093
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten bei der Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch
Vom 7. Mai 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft:
§ 1
Zuständige Marktordnungsstelle im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen ist abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieses
Gesetzes für die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch die
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung
von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern
Vom 7. Mai 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12, des § 15 Satz 1, der mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen
§§ 16, 17 Abs. 2 Satz 3 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der gemeinsamen Marktorganisationen für Schweine-
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- fleisch, für Rindfleisch sowie für Schaf- und Ziegen-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom fleisch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes- private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnis-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im sen."
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft:
3. In § 4 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Ab-
Artikel 1 satz 2 gestrichen.
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für
die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeug- 4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
nissen von Schweinen und Rindern vom 15. März 1978 ,,(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Absatz 1
(BGBI. 1 S. 411 ), geändert durch§ 8 Nr. 19 der Verordnung genannten Unterlagen und die sich darauf beziehen-
vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt den geschäftlichen Belege aufzubewahren. Die Aufbe-
geändert: wahrungspflicht dauert bis zum Ablauf des vierten Jah-
res, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Vor-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
schriften, nach denen eine längere Aufbewahrungs-
„Verordnung pflicht besteht, bleiben unberührt."
über die Gewährung von Beihilfen
für die private Lagerhaltung
von Fleisch und Fleischerzeugnissen 5. § 8 wird gestrichen.
von Schweinen, Rindern und Schafen".
2 § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 Artikel 2
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Korn- in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1095
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein
und die Durchführung der obligatorischen Destillation
Vom 7. Mai 1991
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf
Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 14, 18 und 19, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des § 9
Abs. 1, des § 15, des § 16 und des § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, auf Grund des § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des genannten Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen sowie auf Grund des § 36 Abs. 4 Satz 2 des
genannten Gesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die
Durchführung der obligatorischen Destillation in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. April 1987 (BGBI. 1 S. 1300), geändert durch die Verordnung
vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2445), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
,,(Wein-Vergünstigungsverordnung - WeinVergV)".
2. In § 9 wird das Wort „sieben" durch das Wort „sechs" ersetzt.
Artikel 2
Artikel 4 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durchführung der obligatori-
schen Destillation vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2445) wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 8. Mai 1991
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der anerkennen, wenn sich der Beamte nach Befähi-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 gungszuerkennung dort mindestens fünf Jahre
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen bewährt hat."
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713) verordnet die Bundes- 3. § 33a wird wie folgt geändert:
regierung:
a) In Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,, Diese können höchstens einem Amt der Besol-
dungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der zugeordnet sein."
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, 863)
wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9
angefügt:
1. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,(8) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann
,, Diese können höchstens einem Amt der Besoldungs-
nach Maßgabe nachstehender Abweichungen die
gruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung A zuge-
Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 1
ordnet sein."
bis 7 auch von Beamten des gehobenen Dienstes
erworben werden, die
2. § 29 wird wie folgt geändert:
1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bun-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: desbesoldungsordnung A erreicht und sich in
,,Diese können höchstens einem Amt der Besol- einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit
dungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A der ersten Verleihung eines Amtes des geho-
zugeordnet sein." benen Dienstes bewährt haben,
2. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-
b) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 stens 40 Jahre alt sind.
angefügt:
Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Einfüh-
,,(8) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3 rung erfolgreich abgeschlossen ist. In der nach
des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann Absatz 7 zu treffenden Entscheidung sind die
nach Maßgabe nachstehender Abweichungen die Dienstposten des Verwendungsbereichs, die höch-
Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 1 stens einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 der
bis 7 auch von Beamten des mittleren Dienstes Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein kön-
erworben werden, die nen, festzulegen.
1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 der Bundes- (9) Die oberste Dienstbehörde kann die nach
besoldungsordnung A erreicht und sich in einer Absatz 8 erworbene Befähigung für anforderungs-
Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der
gleiche Verwendungsbereiche außerhalb des in
ersten Verleihung eines Amtes des mittleren dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Dienstes bewährt haben, Gebiets, die höchstens einem Amt der Besoldungs-
2. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde- gruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A
stens 40 Jahre alt sind. zugeordnet sind, anerkennen, wenn sich der
Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Einfüh- Beamte nach Befähigungszuerkennung dort minde-
rung erfolgreich abgeschlossen ist. In der nach stens fünf Jahre bewährt hat."
Absatz 7 zu treffenden Entscheidung sind die
Dienstposten des Verwendungsbereichs festzule- 4. § 45 a wird wie folgt gefaßt:
gen. ,,§ 45a
(9) Die oberste Dienstbehörde kann die nach Befristung
Absatz 8 erworbene Befähigung für anforderungs- (1) § 29 Abs. 8 und§ 33a Abs. 8 gelten nur, wenn die
gleiche Verwendungsbereiche außerhalb des in Einführung bis zum 31. Dezember 1992 begonnen
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets wird.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1097
(2) § 33a Abs. 1 bis 7 gilt nur, wenn die Einführung Artikel 2
bis zum 31 . Dezember 1994 begonnen wird."
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
5. § 46 wird aufgehoben. Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Vom 8. Mai 1991
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Buchstaben a, c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt gemäß Artikel 24 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II S. 1563), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1490), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche
Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und
Fahrzeuge durch Behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierig-
keiten erleichtert wird."
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „im Einzelfall" gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Begriffserklärungen
(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der
Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die
das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der
freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.
(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder
wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahr-
signale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.
(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.
(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof,
Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sei_n.
(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke
übergehen können.
(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke
übergehen können.
(7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt
befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind
Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.
(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.
(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.
(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen
Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.
(11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Haupt-
gleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1099
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1 465 mm in Hauptgleisen, 11 470 mm;
1 470 mm in Nebengleisen;
sie darf nicht kleiner sein als 1 430 mm."
b) In Absatz 4 wird das Wort „Halbmessern" durch das Wort „Radien" und das Wort „Bogenhalbmesser" durch
das Wort „Bogenradien" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bogenhalbmesser" durch das Wort „Bogenradius" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die
innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart
der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; sie darf unter Einbeziehung der sich im
Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten."
7. In§ 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „die nur dem Reiseverkehr dienen (z.B. Stadtschnellbahngleise)" durch die
Worte „auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren" ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Regellichtraum
(1) Der Regellichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, in der Anlage 1 dargestellte Raum. Der Regellichtraum
setzt sich zusammen aus dem von der jeweiligen Grenzlinie umschlossenen Raum und zusätzlichen Räumen für
bauliche und betriebliche Zwecke.
(2) Die Grenzlinie umschließt den Raum, den ein Fahrzeug unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen
Bewegungen sowie der Gleislagetoleranzen und der Mindestabstände von der Oberleitung benötigt. Die Maße der
Grenzlinie sind nach den Anlagen 2 und 3 zu berechnen.
(3) In die in Anlage 1 gekennzeichneten Bereiche des Regellichtraums (Bild 1 Bereiche A und B) und in den Raum
für das Durchrollen der Räder (Bild 2 Bereich C) dürfen feste Gegenstände unter den dort genannten Bedingungen
hineinragen; bestehende Einragungen in den Regellichtraum dürfen beibehalten werden. Der von der Grenzlinie
umschlossene Raum ist jedoch freizuhalten; das gilt nicht für Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen und
Instandsetzen von Fahrzeugen, sofern die Gleise nur für diese Zwecke benutzt werden.
(4) Bei Gleisen mit Stromschiene ist beiderseits ein Raum für den Durchgang der Stromabnehmer freizuhalten,
dessen Größe sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen richtet.
(5) Die Oberleitung darf in den von der Grenzlinie umschlossenen Raum hineinragen; dies gilt auch für die
Stromschiene. Für den Fahrdraht gelten die Mindesthöhen nach Anlage 3 Nr. 3; Ausnahmen sind zulässig (§ 3
Abs. 1 Nr. 2)."
9. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Gleisabstand
(1) Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise; er muß mindestens den in der An-
lage 4 Nr. 1 oder 2 genannten Maßen entsprechen.
(2) Auf der freien Strecke muß bei Neubauten und umfassenden Umbauten der Gleisabstand mindestens 4,00 m
betragen; bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren, ist eine Verringerung des Gleisab-
standes bis auf 3,80 m zulässig. Bestehende Gleisabstände von 4,00 m - bei Stadtschnellbahnen von 3,80 m - und
weniger dürfen nicht verringert werden.
(3) In Bahnhöfen muß der Gleisabstand - außer bei Überladegleisen - mindestens 4,00 m, bei Neubauten
mindestens 4,50 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,50 m und weniger dürfen nicht verringert werden;
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Durchgehende Hauptgleise ohne Zwischenbahnsteig dürfen im
Gleisabstand der freien Strecke durch den Bahnhof geführt werden. Wird der Gleisabstand der freien Strecke
vergrößert, so darf der Gleisabstand im Bahnhof bis zum Umbau der Gleisanlagen bestehen bleiben.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gleisabstände müssen bei Gleisen mit Radien unter 250 m nach
Anlage 4 Nr. 3 vergrößert werden.
(5) Für die Dauer von Bauarbeiten darf der Gleisabstand auf die in der Anlage 4 Nr. 1 oder 2 genannten Maße
verringert werden, wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind."
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
10. § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
Bahnübergänge
(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Über-
gänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge.
(2) Auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwin-
digkeit von mehr als 160 km/h sind Bahnübergänge
unzulässig.
(3) Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr. Der Vorrang ist durch
Aufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 5 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies ist nicht erforderlich an Bahnübergängen
von
1. Feld- und Waldwegen, wenn die Bahnübergänge ausreichend erkennbar sind,
2. Fußwegen,
3. Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind,
4. anderen Straßen und Wegen über Nebengleise, wenn die Bahnübergänge für das Befahren mit Eisenbahnfahr-
zeugen durch Posten vom Straßenverkehr freigehalten werden.
(4) Die Andreaskreuze sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten
werden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.
(5) An Bahnübergängen in Hafen- und Industriegebieten darf auf das Aufstellen von Andreaskreuzen verzichtet
werden, wenn an den Einfahrten Andreaskreuze mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben
Vorrang" oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" angebracht sind. Dies gilt nicht für Bahn-
übergänge, die nach Absatz 6 technisch gesichert sind.
(6) Bahnübergänge sind durch
1. Lichtzeichen (Anlage 5 Bild 2) oder Blinklichter (Anlage 5 Bild 4) oder
2. Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 3) oder Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 5) oder
3. Lichtzeichen mit Schranken (Anlage 5 Bild 3) oder
4. Schranken
technisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Als neue technische Sicherungen
sollen Blinklichter und Blinklichter mit Halbschranken nicht mehr verwendet werden.
(7) Bahnübergänge dürfen gesichert werden
1. bei schwachem Verkehr (Absatz 13) durch die Über-
sicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder
bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke an ein-
gleisigen Bahnen durch hörbare Signale der Eisen-
bahnfahrzeuge (Absatz 18), wenn die Geschwindig-
keit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang
höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld-
und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt;
2. bei mäßigem Verkehr (Absatz 13) und eingleisigen
Bahnen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke in
Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahn-
fahrzeuge (Absatz 18) oder
bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke - mit
besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch hör-
bare Signale der Eisenbahnfahrzeuge, wenn die
Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahn-
übergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen
von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h -
beträgt.
(8) Bahnübergänge über Nebengleise dürfen wie
Bahnübergänge über Nebenbahnen (Absatz 7) ge-
sichert werden.
(9) Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder
durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) gesichert werden. Außerdem
müssen dürfen
Umlaufsperren oder ähnlich wirkende Einrichtungen angebracht sein.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1101
(10) Bahnübergänge von Privatwegen
ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeich- 1. ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekenn-
net sind, dürfen gesichert werden bei einer Geschwin- zeichnet sind, dürfen gesichert werden
digkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang von a) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Ab-
höchstens 140 km/h satz 12) oder
a) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) b) durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge
und Abschlüsse oder (Absatz 18), wenn ihre Geschwindigkeit am Bahn-
b) durch Abschlüsse in Verbindung mit einer Sprech- übergang höchstens 60 km/h beträgt, oder
anlage zum zuständigen Betriebsbeamten. c) durch Abschlüsse in Verbindung mit einer
Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten
oder
d) - mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) -
durch Abschlüsse;
2. mit öffentlichem Verkehr in Hafen- und Industriege-
bieten dürfen bei schwachem und mäßigem Verkehr
(Absatz 13) gesichert werden
a) durch die Übersicht oder
b) durch Abschlüsse, wenn die Geschwindigkeit der
Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höch-
stens 20 km/h beträgt.
Abschlüsse (z. 8. Sperrbalken, Tore) sind von demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlos-
sen, mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) nur geschlossen zu halten.
(11) Eine Sicherung nach den Absätzen 6 bis 10 ist nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten
gesichert wird. Der Posten hat die Wegebenutzer so lange durch Zeichen anzuhalten, bis das erste Eisen-
bahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat.
(12) Die Übersicht auf die Bahnstrecke ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund
der Sichtverhältnisse die Bahnstrecke so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, daß sie bei
Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm
anhalten können.
(13) Bahnübergänge haben
1. schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100
Kraftfahrzeugen überquert werden,
2. mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu
2 500 Kraftfahrzeugen überquert werden,
3. starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2 500
Kraftfahrzeugen überquert werden.
(14) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der
Einstufung nach Absatz 13 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie eine niedrigere Verkehrs-
stärke, so dürfen sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.
(15) Das Schließen der Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) - ist auf den Straßenverkehr ab-
zustimmen
1. durch Lichtzeichen oder
2. durch mittelbare oder unmittelbare Sicht des Schrankenwärters oder
3. bei schwachem oder mäßigem Verkehr durch hörbare Zeichen.
(16) Bahnübergänge mit Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) und Schranken an Fuß- und
Radwegen - müssen von der Bedienungsstelle aus mittelbar oder unmittelbar eingesehen werden können. Dies ist
nicht erforderlich, wenn das Schließen der Schranken durch Lichtzeichen auf den Straßenverkehr abgestimmt und
das Freisein des Bahnüberganges durch technische Einrichtungen festgestellt wird.
(17) Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten und auf
Verlangen des Wegebenutzers, wenn dies ohne Gefahr möglich ist, geöffnet werden. Anrufschranken sind mit einer
Sprechanlage auszurüsten, wenn der Schrankenwärter den Bahnübergang von der Bedienungsstelle aus nicht ein-
sehen kann.
(18) Vor Bahnübergängen, vor denen nach den Absätzen 7 bis 10 hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge
gegeben werden müssen, sind Signaltafeln aufzustellen.
(19) Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß - außer bei Hilfszügen nach § 40
Abs. 6 - durch Posten nach Absatz 11 gesichert werden. Ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist,
darf, nachdem er angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind, den Bahnübergang
ohne Sicherung durch Posten befahren."
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
11 . § 13 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 13
Bahnsteige, Rampen
(1) Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der Regel die Bahnsteigkan-
ten auf eine Höhe von 0, 76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m sind
unzulässig. Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Höhe von 0,96 m über
Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.
(2) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m
über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem
Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß sind
zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer
Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren wer-
den, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen
zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkeh-
rungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im Gefah-
renbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.
(4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) überschreiten müssen, ist zu sorgen.
Bei Gleisen, die mit einer Gesch~indigkeit von mehr als 1
160 km/h befahren werden, sind Ubergänge unzulässig.
(5) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen,
dürfen nicht höher als 1, 10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende
Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von
Wagen dürfen - ausgenommen an Hauptgleisen - bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.
(6) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 Sai.z 2 und Absatz 5 abgewichen
werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind."
12. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Signale und Weichen
(1) Ist nach den Vorschriften dieser Verordnung die Anwendung von Signalen vorgesehen, so dürfen nur die in
der Eisenbahn-Signalordnung vorgeschriebenen Signale benutzt werden. Den Signalen am Fahrweg sind entspre-
chende Anzeigen im Führerraum gleichgestellt; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.
(2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sind
1 bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h
durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Die Ausfahrten aus Bahnhöfen sind
1 bei einer Ausfahrgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h
durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Zughalt". Eine andere Stellung ist zulässig
1. für Hauptsignale in Streckenabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung,
2. fü~ Hauptsignale von Betriebsstellen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten
an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt
sind. sind,
1 3. für Einfahrsignale bei Zugleitbetrieb.
(5) Blockstellen, Abzweigstellen, Überleitstellen und Gleisverschlingungen sind durch Hauptsignale
zu sichern. zu sichern, wenn dort mit mehr als 60 km/h - beim
Befahren von Weichen gegen die Spitze mit mehr als
50 km/h - gefahren wird. Ausnahmen sind zulässig
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(6) Bewegliche Brücken sind örtlich durch Signale so zu sichern, daß die Signale in der Haltstellung verschlossen
sind, solange die Brücke entriegelt ist, und daß die Brücke bei Fahrtstellung der Signale nicht entriegelt werden kann.
(7) Höhengleiche Kreuzungen zweier Schienenbahnen, die dieser Verordnung unterstehen, sind durch Hauptsi-
gnale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern. Untersteht eine der Bahnen nicht dieser Verordnung, so ist mit der
Zulassung der Kreuzung zu bestimmen, ob und wie sie zu sichern ist.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1103
(8) Auf der freien Strecke liegende
Weichen Weichen, die mit mehr als 50 km/h gegen die Spitze
1 befahren werden,
und damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern. Anschlußstellen können auch durch
Signale benachbarter Zugfolgestellen gesichert werden, wenn zwischen Anschlußweichen, Flankenschutzeinrich-
tungen und Signalen Abhängigkeit besteht.
(9) Weichen, die
1 mit mehr als 50 km/h
gegen die Spitze befahren werden, müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein, daß die
Signale nur dann in Fahrtstellung gebracht werden können, wenn die Weichen für den Fahrweg richtig liegen und
verschlossen sind (Signalabhängigkeit). Hierbei sind ferngestellte Weichen, die von Reisezügen gegen die Spitze
befahren werden, gegen Umstellen unter dem Zug festzulegen oder einzeln zu sichern.
(10) Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden, vorübergehend
aufgehoben oder
beeinträchtigt, beeinträchtigt, oder werden nichtsignalabhängige Wei-
chen, ausgenommen RückfaHweichen, von Reisezügen
mit mehr als 40 km/h bis höchstens 50 km/h gegen die
Spitze befahren,
so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.
(11)Für
Reisezüge 1 Reisezüge, die mit mehr als 50 km/h fahren,
sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen.
Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km/h
befahren werden, muß in Bahnhöfen und auf Anschluß-
stellen durch Schutzweichen gewährleistet sein.
(12) Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind Vorsignale
zu verbinden. zu verbinden, wenn im Bremswegabstand vor dem
Hauptsignal mit mehr als 60 km/h gefahren wird. Ist
hiernach kein Vorsignal erforderlich, so muß der Brems-
wegabstand durch eine Signaltafel gekennzeichnet wer-
den.
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(13) Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal soll mindestens so groß sein wie der
zugelassene größte Bremsweg (§ 35 Abs. 4). Kürzere Vorsignalabstände sind zulässig, wenn dies aus örtlichen
Gründen nicht zu umgehen ist; bei Verkürzungen um mehr als 5 % müssen besondere Bremstafeln für den jeweils
vorhandenen Vorsignalabstand (Bremsweg) aufgestellt sein.
(14) Das Hauptsignal „Langsamfahrt" ist durch das Vorsignal „Langsamfahrt erwarten"
anzukündigen. anzukündigen, wenn vom Vorsignal ab mit mehr als
1 60 km/h gefahren wird.
Hiervon kann bei Ausfahrsignalen an Ausweichgleisen, auf denen keine Durchfahrten zugelassen sind, abgesehen
werden.
(15) Für nicht an ein Gleisbildstellwerk angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn
Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.
(16) Weichen in Hauptgleisen müssen mit Weichensignalen versehen sein, wenn sie von den für die Zugfahrt
gültigen Signalen nicht abhängig
sind. sind oder im allgemeinen nicht verschlossen gehalten
werden. Bei ausreichender Beleuchtung sind Weichen-
signale nicht erforderlich.
(17) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen vorhanden sein, bis zu dem ein Gleis ohne
Gefährdung von Fahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf. Der Mindestgleisabstand am Grenzzeichen ergibt
sich aus Anlage 4. Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen darf statt des Grenzzeichens eine andere Kennzeich-
nung verwendet werden."
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelas-
sen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet
sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht
und außerdem geführt werden kann."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Für Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, können
1. für die Deutsche Bundesbahn der Bundesminister für Verkehr,
2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde
die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung vorschreiben."
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Fernsprecheinrichtungen" durch das Wort „Fernmeldeanlagen" ersetzt.
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
,,(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit
Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
1. Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen 1
sind,
2. Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen
a) Reisezüge oder
b) Züge mit mehr als 60 km/h
verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h
befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen aus-
gerüstet sein."
15. § 17 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 17
Untersuchen und Überwachen der Bahnanlagen
(1) Die Bahnanlagen sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Art, Umfang und
Häufigkeit der Untersuchung haben sich nach Zustand und Belastung der Bahnanlagen sowie nach der zugelasse-
nen Geschwindigkeit zu richten.
(2) Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, daß Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnah-
men getroffen werden können."
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder werden gesteuert. Steuerung ist die
Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Fahrzeug aus oder
durch Fernsteuerung."
b) Absaiz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen. Zu den Reisezugwagen zählen
Personen-, Reisezuggepäck-, Autoreisezug- und Postwagen. Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzugge-
päckwagen."
17. § 20 wird aufgehoben.
18. § 21 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 21
Räder und Radsätze
(1) Die Räder und Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m
Radius und 1 435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen
Spurkränze haben und dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein; Ausnahmen für Spurwechsel-
radsätze sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1105
(2) Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 6. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen
ist, daß die Räder und Radsätze die Fahrzeuge im Gleis sicher führen.
(3) Bei Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke des Radkranzes durch eine auf der
äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 6).
(4) Bei neu zu bauenden Wagen ohne Drehgestelle muß der Abstand der Endradsätze mindestens 4 500 mm und
das Verhältnis von Radsatzabstand zu Gesamtlänge - über die nicht eingedrückten Puffer gemessen - mindestens
45 : 100 betragen.
(5) Bei den bis zum 28. Mai 1967 erstmalig in Betrieb genommenen Wagen ohne Drehgestelle, die nicht im
internationalen Verkehr eingesetzt werden, muß der Abstand der Endradsätze mindestens 3 000 mm betragen."
19. § 22 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 22
Begrenzung der Fahrzeuge
(1) Für die Abmessungen der Fahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden
sollen, gilt die Bezugslinie G 1 nach Anlage 7, für die Abmessungen der übrigen Fahrzeuge die Bezugslinie G 2 nach
Anlage 8. Die Bezugslinie nach Anlage 8 Bild 3 darf für Wagen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2)
angewendet werden.
(2) Für Fahrzeuge in besonderen Einsatzbereichen des Fernschnellverkehrs und der Stadtschnellbahnen sind
Überschreitungen der Maße der Bezugslinien mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) zulässig.
(3) Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien gemäß Anlage 9 einzuschrän-
ken.
(4) Für gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Fahrzeug zugrunde liegt. Stromabnehmer in
Arbeitsstellung müssen
1. die Grenzlinie bei Oberleitung (Anlage 3) einhalten oder
2. an Gleisen mit Stromschiene innerhalb des Raumes nach § 9 Abs. 4 bleiben.
(5) Signalmittel und Rückspiegel dürfen die Fahrzeugbreite beiderseits um höchstens 50 mm überschreiten.
(6) Sandstreuer und Bahnräumer dürfen in den von den Rädern bestrichenen Raum hineinragen.
(7) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, und Bremsklötze dürfen in den von den Rädern
bestrichenen Raum hineinragen, wenn sie im Bereich zwischen den Radsätzen eines Drehgestells angebracht sind
und die Wirksamkeit von Rangiereinrichtungen nicht beeinträchtigen.
(8) Entkuppelte Schrauben- und Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingeschraubt werden können,
daß sie nicht tiefer als 140 mm über Schienenoberkante herabreichen."
20. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Notbremsgriffe
haben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann. Die Notbremseinrichtung darf so beschaffen sein,
daß eine eingeleitete Notbremsung aufgehoben werden kann. Bei Stadtschnellbahnfahrzeugen ist es zulässig,
daß die Betätigung eines Notbremsgriffes außerhalb von Bahnsteigbereichen nur eine Anzeige im Führerraum
auslöst."
b) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Schraubenkupplungen und Puffern nach Anlage 10 zu versehen;
andere Zug- und Stoßeinrichtungen sind an Fahrzeugen für besondere Zwecke zulässig."
b) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
22. § 25 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 25
Freie Räume und Bauteile an den Fahrzeugenden
(1) Die Fahrzeuge müssen so gestaltet sein, daß ein gefahrloses Kuppeln möglich ist. Die dafür erforderlichen
Räume (Anlage 11) müssen bei Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen und Seitenpuffern von festen Teilen frei
sein, wenn sich die Zugeinrichtung in Mittelstellung befindet; elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtun-
gen und Verbindungsleitungen dürfen in diese Räume hineinragen. Im Bereich unterhalb der Puffer dürfen keine
festen Teile den Zugang behindern.
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Feste Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer
mindestens 40 mm entfernt sein. Hiervon darf abgewichen werden, wenn gefährliche Berührungen der Fahrzeuge
ausgeschlossen sind.
(3) Tritte an den Fahrzeugseiten müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 150 mm
entfernt sein.
(4) An den Güterwagen müssen die Stirnseiten mit Stützen zur Aufnahme der Schlußsignalmittel versehen sein,
soweit die Wagen dafür geeignet sind. An den übrigen Fahrzeugen sind die Stirnseiten in der Regel mit zwei fest
eingebauten Schlußsignalen, sonst mit zwei Signalstützen auszurüsten. Erforderlichenfalls müssen Aufsteigtritte
und Handgriffe für das Anbringen der Signalmittel vorhanden sein."
23. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.
24. § 28 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 28
Ausrüstung und Anschriften
(1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:
1. Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,
2. Bahnräumer,
3. Geschwindigkeitsanzeiger,
4. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die zulässige
Geschwindigkeit der Fahrzeuge
a) mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h beträgt oder
b) bis zu 100 km/h beträgt und die Fahrzeuge - ausgenommen Kleinlokomotiven - überwiegend auf Strecken mit
Zugbeeinflussung verkehren, ·
5. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, wenn
die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 160 km/h beträgt,
6. Sicherheitsfahrschaltung, die bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und mehr anspricht und bei Dienstunfähigkeit
des Triebfahrzeugführers selbsttätig das Anhalten des Zuges oder der Rangierfahrt bewirkt. Bei vorhandenen
Kleinlokomotiven ist diese Ausrüstung nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen mit dem Triebfahrzeugfüh-
rer oder Bediener allein besetzt werden soll,
7. Zugfunkeinrichtungen, wenn
a) die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 100 km/h beträgt oder
b) die Fahrzeuge auf Strecken nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 verkehren,
8. Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste Brennstoffe verfeuert werden.
(2) Einsteigetüren der Reisezugwagen müssen sicher wirkende Verschlußeinrichtungen erhalten. Nach außen
aufschlagende Einsteigetüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen Verschlußeinrichtungen haben, bei
denen durch Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluß selbsttätig herbeigeführt wird. Der doppelte Verschluß muß
durch zwei getrennte Verschlußteile herbeigeführt werden oder durch einen Verschlußteil, der in zwei Stufen
schließt. Bei neu zu bauenden Reisezugwagen müssen die Verschlußeinrichtungen darüber hinaus so beschaffen
sein, daß die Türen - ausgenommen im Notfall - während der Fahrt von innen nicht geöffnet werden können;
Reisezugwagen, die nach dem 1. Januar 1970 erstmalig in Betrieb genommen wurden, sind mit solchen Verschluß-
einrichtungen bei der nächsten Untersuchung auszurüsten.
(3) Öf~nungen der Einsteigetüren müssen im Innern der Personenwagen mit Schutzeinrichtungen gegen das
Einklemmen der Finger versehen sein.
(4) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung
Personen nicht gefährdet werden.
(5) Seitliche Schiebetüren der Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen der
Türen gesichert sein. Die dabei freizuhaltende Öffnung muß mindestens 300 mm betragen.
(6) Glasscheiben in neu zu bauenden Reisezugwagen müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
(7) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert
werden.
(8) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen in ausreichender Anzahl Ausstiegsmöglichkeiten für
Notfälle haben.
(9) An den zum Öffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen und der Güterzuggepäckwagen muß
eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1107
(1 O) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, daß
ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommenden
Arbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel, Füllen der Wasserbehälter, nicht erforderlich ist.
(11) Unter jedem Kopfstück eines Güterwagens müssen zwei Kupplergriffe vorhanden sein.
(12) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.
(13) Die Vorschriften für die Ausrüstung von Personenwagen gelten, soweit erforderlich, auch für Triebwagen.
(14) Fahrzeuge müssen die für Betrieb, Unterhaltung und Arbeitsschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen
tragen."
25. Die §§ 29 bis 31 werden aufgehoben.
26. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise zu führen."
27. § 33 erhält folgende Fassung:
,,§ 33
Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
(1) Dampfkessel, Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest
verbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein; sie müssen vor Inbetriebnahme sowie
planmäßig wiederkehrend geprüft werden. Eine Bauartzulassung ist nicht erforderlich für Getränkeschankanlagen
und Aufzuganlagen.
(2) Mit dem Fahrzeug fest verbundene Dampfkessel sind planmäßig wiederkehrend alle drei Jahre einer inneren
Prüfung zu unterziehen; diese Frist darf auf höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn es der Zustand der
Dampfkessel zuläßt. Eine innere Prüfung ist vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich, wenn der Dampfkessel
länger als zwei Jahre außer Betrieb war. In jedem Kalenderjahr ist - außer bei Lokomotivdampfkesseln und
Heizdampfkesseln mit automatischer Regelung - eine äußere Prüfung durchzuführen.
(3) Durch Wasserdruck sind zu prüfen
1. Lokomotivdampfkessel
a) bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,
b) bei der inneren Prüfung,
c) nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
2. sonstige Dampfkessel
a) bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,
b) mindestens alle 9 Jahre,
c) nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
d) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war.
(4) Die Prüfungen und Fristverlängerungen sind von zugelassenen Sachverständigen durchzuführen; sie dürfen in
einfachen Fällen bei Druckbehältern und sonstigen überwachungsbedürftigen Anlagen von Sachkundigen durch-
geführt werden.
(5) Als Sachverständige sind zugelassen
1. Sachverständige der Deutschen Bundesbahn,
2. Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter,
3. Ingenieure, die von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind.
(6) Über Prüfungen und Fristverlängerungen sind Nachweise zu führen. An Dampfkesseln ist das Datum der
letzten inneren Prüfung anzubringen."
28. § 34 erhält folgende Fassung:
,,§ 34
Begriff, Art und Länge der Züge
(1) Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft
bewegten Einheiten und einzeln fahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt
oder in Züge eingestellt werden.
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Wendezüge sind vom Führerraum an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Triebfahrzeuge beim Wechsel der
Fahrtrichtung den Platz im Zuge beibehalten.
(3) Geschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge nicht an der Spitze laufen und die nicht von der Spitze aus
gesteuert werden.
(4) Nachgeschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge an der Spitze laufen oder die von der Spitze aus
gesteuert werden und die ein weiteres Triebfahrzeug nachschiebt, das nicht von der Spitze aus gesteuert wird.
(5) Zwei nachschiebende Triebfahrzeuge sind stets miteinander zu kuppeln. Mit mehr als zwei Triebfahrzeugen
darf nicht nachgeschoben werden. In Gefällen müssen nachschiebende Triebfahrzeuge mit dem Zug gekuppelt sein.
(6) Züge müssen Signale führen, die den Schluß sowie bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter die Spitze
erkennen lassen. Ausnahmen für das Führen des Schlußsignals sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(7) Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güterzüge mit Personenbeförderung gehören im Sinne
dieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen im Fall des § 40 Abs. 2 Nr. 1. Militärgüterzüge gelten auch
dann nicht als Reisezüge im Sinne dieser Verordnung, wenn sie mit Truppen besetzt sind, ausgenommen im Fall
des § 14 Abs. 10. Darüber hinaus ist von den Eisenbahnverwaltungen zu bestimmen, welche Züge als Reisezüge
und welche als Güterzüge gelten.
(8) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die
Bahnanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit der
Reisenden durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist."
29. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird geändert in „Bremsen der Züge".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Züge mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender Bremse
gefahren werden."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Eisenbahnverwaltungen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 %0
besondere Vorschriften aufzustellen und den in Absatz 3 genannten Aufsichtsbehörden zur Genehmigung
vorzulegen."
e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „werden" durch das Wort „sein" ersetzt.
30. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Wagen, die nur durch die Ladung verbunden sind, müssen in den hinteren Teil des Zuges eingestellt
werden. Wagen, über die dieselbe Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kupplung dürfen nicht
unmittelbar vor oder hinter Wagen laufen, die mit Reisenden besetzt sind."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Wagen mit gefährlichem Gut, die entsprechend gekennzeichnet sind, sind unter Anwendung besonderer
Vorsichtsmaßnahmen in Züge einzustellen und zu befördern."
c) Ausatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
31. Der Wortlaut des § 37 ist über die volle Breite der Seite zu schreiben.
32. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einem Fahrdienstleiter zuzuordnen."
b) In Absatz 3 wird das Wort „zulässigen" durch das Wort „zugelassenen" ersetzt,
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Annäherung der Züge ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen."
d) Absatz 10 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
,,Ihre Annäherung ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1109
33. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
1. für Reisezüge mit durchgehender Bremse
250 km/h, 100 km/h,
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe- wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und
einflussung (§ 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Nr. 5) ausgerü- 35 Abs. 4 genannten, für Hauptbahnen geltenden
stet sind und diese wirksam ist, oder Vorschriften eingehalten sind und bei Zugleitbetrieb
160 km/h, (§ 39) die Sicherheit durch technische Einrichtungen
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe- gewährleistet ist, sonst
einflussung (§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) ausgerü- 80 km/h;
stet sind und diese wirksam ist, sonst
100 km/h;
2. für Güterzüge mit durchgehender Bremse
120 km/h, 80 km/h;
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe-
einflussung (§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) ausgerü-
stet sind und diese wirksam ist, sonst
100 km/h;
3. für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 60 km/h fahren. Ist das nachschiebende Triebfahrzeug an die
durchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug höchstens 80 km/h fahren."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Hilfszüge (z. B. Gerätewagen, Hilfslokomotiven) dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre
Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten
oder nicht eingeschalteten Lichtzeichen oder Blinklichtern dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit
höchstens 10 km/h befahren werden."
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen
v ✓ _r_
11,8
· (u + u1)
v Geschwindigkeit in km/h
r Bogenradius in m
u Überhöhung in mm
u1 Überhöhungsfehlbetrag in mm
Der Überhöhungsfehlbetrag ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der
Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll nicht größer sein als 150 mm."
34. Die §§ 41 und 44 werden aufgehoben.
35. § 45 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 45
Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge
(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte
Triebfahrzeuge(§ 18 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein. Bei Kleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeug-
führers auch von einem Bediener von Kleinlokomotiven wahrgenommen werden.
(2) Der Triebfahrzeugführer muß sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerräumen im vorderen
Führerraum, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des
Zuges aufhalten. Bei Rangierfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerraum nicht zu
wechseln; ferngesteuerte Rangierfahrten dürfen unbesetzt sein.
(3) Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Fahrzeuge in Zügen außerdem mit
einem Triebfahrzeugbegleiter zu besetzen, wenn sie
1. keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben oder
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. mit mehr als 140 km/h ohne Zugbeeinflussung fahren, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden
kann und vorgeschriebene Geschwindigkeitsverminderungen zeit- und wegeabhängig überwacht werden.
Der Triebfahrzeugbegleiter hat sich an der Strecken- und Signalbeobachtung zu beteiligen und den Zug erforder-
lichenfalls zum Halten zu bringen.
(4) Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu besetzen.
(5) In den besetzten besonderen Führerräumen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich
dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahren.
(6) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen. Hiervon darf bei
kurzem Zurücksetzen abgewichen werden. Der Betriebsbeamte muß sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen
können und Signalmittel zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitführen.
(7) Reisezüge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht
von einem anderen Betriebsbeamten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne
Zugbegleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das
Geschlossensein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugführer angezeigt oder bei einfachen Verhältnissen
von ihm festgestellt wird."
36. § 46 wird aufgehoben.
37. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird
aa) in den Nummern 3 und 4 das Wort „Vorsteher" jeweils durch das Wort „Leiter" ersetzt,
bb) in Nummer 9 das Wort „Beimänner" durch das Wort „Triebfahrzeugbegleiter" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
38. § 48 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 48
Anforderungen an Betriebsbeamte
(1) Die Betriebsbeamten müssen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugführer jedoch mindestens 21 Jahre alt sein.
(2) Die Betriebsbeamten müssen körperlich tauglich und frei von solchen Krankheiten und Krankheitsanlagen
sein, die eine Gefahr für die Betriebssicherheit bilden können. Zur körperlichen Tauglichkeit gehören auch ein
ausreichendes Sehvermögen, ein ausreichendes Hörvermögen und, bei Betriebsbeamten, deren Dienst das
Erkennen farbiger Signale erfordert, Farbentüchtigkeit. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, soll durch einen von der
Eisenbahnverwaltung bestellten Arzt festgestellt werden.
(3) Die Betriebsbeamten müssen
1. ohne oder mit Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf dem einen
Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben,
2. die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei
Meter verstehen.
(4) Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven, Führer von Nebenfahrzeugen, Heizer und Triebfahrzeug-
begleiter, deren Sehschärfe ohne oder mit Sehhilfe auf einem Auge erstmals 0,5 unterschreitet, dürfen in ihrer
Tätigkeit belassen werden, wenn die Minderung der Sehschärfe nicht auf ein fortschreitendes Augenleiden
zurückzuführen ist.
(5) Die Eisenbahnverwaltungen haben zu überwachen, daß Sehvermögen, Farbentüchtigkeit und Hörvermögen,
wie es in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschrieben ist, vorhanden sind.
(6) Die Betriebsbeamten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch
Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.
(7) Ausnahmen von den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Anforderungen sind bei besonderen Verhältnissen
oder bei einfachen Betriebsverhältnissen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)."
39. Die§§ 49 bis 53 werden aufgehoben.
40. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Eisenbahnverwaltungen haben sich durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Weise vom Vorhanden-
sein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen. Hierüber sind Nachweise zu führen."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1111
41 . § 60 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 60
Bahnpolizeibeamte
(1) Bahnpolizeibeamte sind die hauptamtlich im Bahnpolizeidienst tätigen Bediensteten.
(2) Bahnpolizeiliche Aufgaben und Befugnisse dürfen Betriebsbeamten übertragen werden, wenn dies zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist (nebenamtliche Bahnpolizeibeamte). Zuständig für die Übertragung sind
1. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,
2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
(3) Bedienstete, die, ohne Beamte zu sein, bahnpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen sollen, sind auf die gewissen-
hafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Verpflichtung ist nach den Vorschriften des Verpflichtungs-
gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469, 547), geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI. 1
S. 1942), vorzunehmen.
(4) Die Vorschriften des§ 47 Abs. 3 und 4 sowie des§ 48 Abs. 2, 3, 5 bis 7 gelten für alle Bahnpolizeibeamten."
42. § 61 wird aufgehoben.
43. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte „und Fahrzeuge" angefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bahnanlagen" die Worte „und Fahrzeuge" eingefügt.
44. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt:
,,§ 64a
Eisenbahnbedienstete
Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes."
45. Der bisherige§ 64a wird§ 64b; in seinem Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bahnanlage" die Worte „oder ein
Fahrzeug" eingefügt.
46. Die bisherigen Anlagen 1 bis 15 werden durch die Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung*) ersetzt.
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Bahnanlagen und Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1993 diesen Vorschriften anzupassen; vom
gleichen Zeitpunkt an müssen die Anforderungen nach § 48 Abs. 3 und 4 erfüllt werden. Abweichend davon gelten
folgende Fristen:
1. Bahnübergänge an Strecken, die mit mehr als 160 km/h bis 200 km/h befahren werden, müssen bis zum
31. Dezember 1992 beseitigt werden (§ 11 Abs. 2),
2. Zugfunk nach § 16 Abs. -4 ist bis zum 31. Dezember 1995 nachzubauen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Mai 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
") Die Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7 %.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
8. 5. 91 Verordnung TSN Nr. 1/91 zur Änderung der Verordnung
TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit
Kraftfahrzeugen 3221 (88 15. 5. 91) 1. 6. 91
9291
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen
(FCKW-Halon-Verbots-Verordnung)
Vom 6. Mai 1991
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 17 §2
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 2 Buchstabe d,
Druckgaspackungen
Abs. 5 und § 21 Abs. 2 a Nr. 1 des Chemikaliengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (1) Es ist verboten, Druckgaspackungen, die in § 1
(BGBI. 1 S. 521) und des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Abs. 1 und 2 genannte Stoffe mit einem Massengehalt von
Satz 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 insgesamt mehr als 1 vom Hundert enthalten, herzustellen
(BGBI. 1 S. 1410) verordnet die Bundesregierung nach oder in den Verkehr zu bringen. Auf Montageschäume in
Anhörung der beteiligten Kreise: Druckgaspackungen finden die Vorschriften des § 4
Anwendung.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit zum
§ 1 Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung eine Zulas-
Anwendungsbereich sung nach dem Arzneimittelgesetz besteht, jedoch nur bis
zur Entscheidung über die Verlängerung dieser Zulas-
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe sowie sung. Das Bundesgesundheitsamt kann auf Antrag im
Zubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe ent- Rahmen der Entscheidung über die Zulassung oder die
halten: Verlängerung der Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz
1. Trichlorfluormethan (R 11 ), befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1
zulassen, wenn es sich um Arzneimittel zur Behandlung
2. Dichlordifluormethan (R 12),
schwerwiegender Gesundheitsstörungen handelt und der
3. Chlortrifluormethan (R 13), Einsatz der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe zur
Anwendung des Arzneimittels zwingend erforderlich ist.
4. Tetrachlordifluorethan (R 112),
5. Trichlortrifluorethan (R 113), (3) Die zuständige Landesbehörde kann im Einver-
nehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und
6. Dichlortetrafluorethan (R 114),
-prüfung für besondere technische Anwendungen auf
7. Chlorpentafluorethan (R 115), Antrag befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Ab-
8. Bromchlordifluormethan (Halon 1211 ), satz 1 zulassen, wenn die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten
Stoffe nicht bestimmungsgemäß als Treibgase dienen und
9. Bromtrifluormethan (Halon 1301 ), ihr Einsatz zwingend erforderlich ist.
10. Dibromtetrafluorethan (Halon 2402),
11. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), §3
12. 1, 1, 1-Trichlorethan (Methylchloroform). Kältemittel
(1) Es ist verboten, Kältemittel mit einem Massengehalt
(2) Für den teilhalogenierten Stoff Chlordifluormethan von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1
(R 22) gilt die Verordnung in den näher bezeichneten und 2 genannten Stoffe in den Verkehr zu bringen oder zu
Fällen. verwenden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung, das (2) Es ist verboten, Erzeugnisse, die in Absatz 1
Inverkehrbringen und die Verwendung zu Forschungs-, genannte Kältemittel enthalten, herzustellen oder in den
Entwicklungs- und Analysezwecken. Verkehr zu bringen.
§4
(4) Diese Verordnung gilt nicht
Schaumstoffe
1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-
(1) Es ist verboten, die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten
schiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach
Stoffe zur Herstellung von
§ 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S .. 1342) 1. Verpackungsmaterial und Geschirr aus Schaumstoff,
die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten 2. Dämmstoffen, in denen die in§ 1 Abs. 1 und 2 genann-
Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen ten Stoffe bestimmungsgemäß eingeschlossen sind,
hat,
3. Montageschäumen in Druckgaspackungen oder
2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort
dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Ver- 4. sonstigen Schaumstoffen
ordnung liegt, zu verwenden.
3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser (2) Es ist verboten, Schaumstoffe, die die in § 1 Abs. 1
Verordnung eingetragen und zugelassen sind. und 2 genannten Stoffe freisetzen können oder enthalten,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1091
sowie Erzeugnisse, die aus derartigen Schaumstoffen (2) Löschmittel nach § 6 dürfen in Gebinden nur in den
bestehen, in den Verkehr zu bringen. Verkehr gebracht werden, wenn diese durch Aufdruck,
Prägung oder Aufkleber dauerhaft, leicht erkennbar und
§ 5 lesbar folgendermaßen gekennzeichnet sind:
Reinigungs- und Lösungsmittel ,,Enthält ozonabbauendes Halon".
(1) Es ist verboten, Reinigungs- und Lösungsmittel mit
einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hun- §8
dert der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe herzustellen,
in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Betrieb, Instandhaltung,
Außerbetriebnahme, Rücknahmeverpflichtung
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit
(1) Es ist verboten, beim Betrieb, bei Instandhaltungs-
1. der in § 1 Abs. 1 Nr. 11 genannte Stoff als Lösungsmit- arbeiten und bei Außerbetriebnahme von Erzeugnissen, die
tel bei Chlorierungsprozessen in geschlossenen Syste- Kältemittel nach§ 3 oder Löschmittel nach§ 6 enthalten,
men aus technischen Gründen nicht durch andere, entgegen dem Stand der Technik die in ihnen enthaltenen
weniger gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Stoffe in die Atmosphäre entweichen zu lassen, ausge-
Erzeugnisse ersetzt werden kann, nommen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung von
2. die Reinigungs- und Lösungsmittel in Anlagen nach der Löschmitteln, unter Ausschluß von Übungszwecken. Über
Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes- die Einsatzmengen beim Betrieb und bei Instandhaltungs-
Immissionsschutzgesetzes verwendet werden dürfen arbeiten sind Aufzeichnungen zu führen und der zuständi-
und ausschließlich für den Einsatz in diesen Anlagen gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
bestimmt sind.
(2) Vertreiber der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe
Bei Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreini- und Zubereitungen sind verpflichtet, diese Stoffe und
gungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktions- Zubereitungen nach Gebrauch zurückzunehmen oder die
anlagen, die Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten
genehmigungsbedürftiger Anlagen nach der Vierten Ver- sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften
ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter haloge-
gesetzes sind, gilt die Regelung nach Nummer 2 ent- nierter Lösemittel anzuwenden sind.
sprechend.
(3) lnstandhaltungsarbeiten und die Außerbetriebnahme
(3) Die zuständige Landesbehörde kann auf Antrag von Erzeugnissen, die Kältemittel nach§ 3 oder Löschmit-
befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 tel nach § 6 enthalten, sowie die Rücknahme der in § 1
hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten Abs. 1 und 2 genannten Stoffe und Zubereitungen dürfen
Stoffe zulassen, wenn der Einsatz dieser Stoffe zwingend nur von Personen ausgeführt werden, die über die hierzu
erforderlich ist. erforderliche Sachkunde und technische Ausstattung ver-
fügen.
§6
Löschmittel (4) Über Art und Menge der in § 1 Abs. 1 und 2
genannten zurückgenommenen Stoffe und Zubereitungen
(1) Es ist verboten, Löschmittel mit einem Massengehalt sowie über deren Verbleib sind vom Hersteller oder Ver-
von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1 treiber Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen
Nr. 8 bis 1O genannten Stoffe herzustellen, in den Verkehr sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der
zu bringen oder zu verwenden. zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die für die Zulassung der Geräte und Anlagen der
Brandbekämpfung zuständige Behörde kann im Beneh- §9
men mit dem Umweltbundesamt auf Antrag befristete Aus- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
nahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn
die Stoffe bei der Brandbekämpfung zum Schutz von (1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-
Leben und Gesundheit des Menschen zwingend erforder• gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
lich sind. entgegen
§7 1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Druckgaspackungen herstellt oder in
den Verkehr bringt,
Kennzeichnung
2. § 3 Abs. 1 Kältemittel in den Verkehr bringt oder
(1) Druckgaspackungen nach § 2 Abs. 3, Kältemittel verwendet,
nach § 3 in Gebinden, Erzeugnisse nach § 3 Abs. 2,
Dämmstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Reinigungs- und 3. § 3 Abs. 2 Erzeugnisse, die in § 3 Abs. 1 genannte
Lösungsmittel nach § 5 in Gebinden dürfen, wenn sie Kältemittel enthalten, herstellt oder in den Verkehr
Stoffe nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 2 enthalten, nur bringt,
in den Verkehr gebracht werden, falls sie durch Aufdruck, 4. § 4 Abs. 1 dort genannte Stoffe zur Herstellung von
Prägung oder Aufkleber dauerhaft, leicht erkennbar und Schaumstoffen verwendet,
lesbar folgendermaßen gekennzeichnet sind: 5. § 4 Abs. 2 Schaumstoffe oder Erzeugnisse aus
,, Enthält ozonabbauenden FCKW". Schaumstoffen in den Verkehr bringt,
Diese Regelung gilt nicht für Dämmstoffe nach § 4 Abs. 1 6. § 5 Abs. 1 Reinigungs- und Lösungsmittel herstellt, in
Nr. 2, sofern sie den Stoff nach § 1 Abs. 2 enthalten. den Verkehr bringt oder verwendet oder
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
7. § 6 Abs. 1 Löschmittel herstellt, in den Verkehr bringt (5) Löschmittel nach § 6, die in Geräten und Anlagen der
oder verwendet. Brandbekämpfung enthalten sind, dürfen bis zum
31. Dezember 1993 verwendet werden, wenn sie vor dem
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Inkrafttreten des § 6 hergestellt worden sind.
Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 dort genannte Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug- § 11
nisse ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Inkrafttreten
Verkehr bringt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des der Absätze 2 und 3 am ersten Tage des auf die Verkün-
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- dung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
lässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 beim Betrieb, bei
lnstandhaltungsarbeiten oder bei Außerbetriebnahme von (2) Abweichend von Absatz 1 treten folgende Vorschrif-
Erzeugnissen, die Kältemittel nach § 3 oder Löschmittel ten in Kraft:
nach § 6 enthalten, entgegen dem Stand der Technik die in 1. am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
ihnen enthaltenen Stoffe in die Atmosphäre entweichen sechsten Kalendermonats § 8 Abs. 2;
läßt oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufzeich-
2. am 1. Januar 1992 § 3, vorbehaltlich der Regelung in
nungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 verstößt.
Nummer 4, für Erzeugnisse, die diese Kältemittel ab
(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 18 Abs. 1 Nr. 11 des einer Menge von 5 kg in geschlossenen Kreisläufen
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig enthalten, sowie für das Inverkehrbringen und Verwen-
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 einen Stoff oder eine Zuberei- den von Kältemitteln in solchen Erzeugnissen; § 4
tung weder nach Gebrauch zurücknimmt noch die Rück- Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 für Schaumstoffe nach § 4
nahme durch einen Dritten sicherstellt. Abs. 1 Nr. 4 oder Erzeugnisse, die aus derartigen
Schaumstoffen bestehen;§ 5 sowie§ 6 für Löschmittel
mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom
Hundert der in § 1 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 1O genannten
§ 10
Stoffe;
Übergangsvorschriften 3. am 1. Januar 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 für
(1) Erzeugnisse nach § 2 dürfen bis zu sechs Monaten Schaumstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, soweit der in § 1
nach dem Inkrafttreten des § 2 in den Verkehr gebracht Abs. 2 genannte Stoff verwendet wird;
werden. 4. am 1. Januar 1994 § 3 für mobile Kälteanlagen, die
diese Kältemittel ab einer Menge von 5 kg in geschlos-
(2) Kältemittel nach § 3 Abs. 1 dürfen zum Zweck der senen Kreisläufen enthalten, sowie für das Inverkehr-
Verwendung in Erzeugnissen, die vor dem Inkrafttreten
bringen und Verwenden von Kältemitteln in solchen
des § 3 hergestellt worden sind, bis zur Außerbetrieb-
Erzeugnissen;
nahme der Erzeugnisse hergestellt, in den Verkehr
gebracht und verwendet werden, es sei denn, daß Kälte- 5. am 1. Januar 1995 § 3 für Erzeugnisse, die diese
mittel mit geringerem Ozonabbaupotential nach dem Kältemittel zu weniger als 5 kg in geschlossenen Kreis-
Stand der Technik in diesen Erzeugnissen eingesetzt wer- läufen enthalten, sowie für das Inverkehrbringen und
den können. Derartige Kältemittel sind vom Umweltbun- Verwenden von Kältemitteln in solchen Erzeugnissen;
desamt bekanntzugeben. § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 für Schaumstoffe nach § 4
Abs. 1 Nr. 2 oder Erzeugnisse, die aus derartigen
(3) Erzeugnisse nach § 3 Abs. 2 sowie Schaumstoffe Schaumstoffen bestehen.
und Erzeugnisse nach § 4, die vor dem Inkrafttreten des
Verbots der Herstellung hergestellt worden sind, dürfen (3) Abweichend von Absatz 2 treten für den in§ 1 Abs. 2
außer von dem Hersteller weiterhin in den Verkehr genannten Stoff und für Zubereitungen, die diesen, jedoch
gebracht werden. keinen in § 1 Abs. 1 genannten Stoff enthalten, die Vor-
schriften des § 3 für die Verwendung in geschlossenen
(4) Reinigungs- und Lösungsmittel nach § 5 dürfen nach Kreisläufen, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie Abs. 2 für
dem Inkrafttreten des Verbots der Herstellung bis zu sechs Schaumstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 oder Erzeug-
Monaten in den Verkehr gebracht und bis zu neun Mona- nisse, die aus derartigen Schaumstoffen bestehen, am
ten verwendet werden. 1. Januar 2000 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Mai 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1093
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten bei der Durchführung
der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch
Vom 7. Mai 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft:
§ 1
Zuständige Marktordnungsstelle im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen ist abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieses
Gesetzes für die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch die
Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung
von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern
Vom 7. Mai 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12, des § 15 Satz 1, der mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen
§§ 16, 17 Abs. 2 Satz 3 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der gemeinsamen Marktorganisationen für Schweine-
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- fleisch, für Rindfleisch sowie für Schaf- und Ziegen-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom fleisch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes- private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnis-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im sen."
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft:
3. In § 4 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Ab-
Artikel 1 satz 2 gestrichen.
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für
die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeug- 4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
nissen von Schweinen und Rindern vom 15. März 1978 ,,(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Absatz 1
(BGBI. 1 S. 411 ), geändert durch§ 8 Nr. 19 der Verordnung genannten Unterlagen und die sich darauf beziehen-
vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt den geschäftlichen Belege aufzubewahren. Die Aufbe-
geändert: wahrungspflicht dauert bis zum Ablauf des vierten Jah-
res, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Vor-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
schriften, nach denen eine längere Aufbewahrungs-
„Verordnung pflicht besteht, bleiben unberührt."
über die Gewährung von Beihilfen
für die private Lagerhaltung
von Fleisch und Fleischerzeugnissen 5. § 8 wird gestrichen.
von Schweinen, Rindern und Schafen".
2 § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 Artikel 2
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Korn- in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1095
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein
und die Durchführung der obligatorischen Destillation
Vom 7. Mai 1991
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf
Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 14, 18 und 19, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des § 9
Abs. 1, des § 15, des § 16 und des § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, auf Grund des § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des genannten Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen sowie auf Grund des § 36 Abs. 4 Satz 2 des
genannten Gesetzes:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die
Durchführung der obligatorischen Destillation in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. April 1987 (BGBI. 1 S. 1300), geändert durch die Verordnung
vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2445), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:
,,(Wein-Vergünstigungsverordnung - WeinVergV)".
2. In § 9 wird das Wort „sieben" durch das Wort „sechs" ersetzt.
Artikel 2
Artikel 4 Satz 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durchführung der obligatori-
schen Destillation vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2445) wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 8. Mai 1991
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in der anerkennen, wenn sich der Beamte nach Befähi-
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 gungszuerkennung dort mindestens fünf Jahre
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen bewährt hat."
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713) verordnet die Bundes- 3. § 33a wird wie folgt geändert:
regierung:
a) In Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,, Diese können höchstens einem Amt der Besol-
dungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der zugeordnet sein."
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449, 863)
wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9
angefügt:
1. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,(8) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann
,, Diese können höchstens einem Amt der Besoldungs-
nach Maßgabe nachstehender Abweichungen die
gruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung A zuge-
Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 1
ordnet sein."
bis 7 auch von Beamten des gehobenen Dienstes
erworben werden, die
2. § 29 wird wie folgt geändert:
1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bun-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: desbesoldungsordnung A erreicht und sich in
,,Diese können höchstens einem Amt der Besol- einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit
dungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A der ersten Verleihung eines Amtes des geho-
zugeordnet sein." benen Dienstes bewährt haben,
2. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-
b) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 stens 40 Jahre alt sind.
angefügt:
Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Einfüh-
,,(8) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3 rung erfolgreich abgeschlossen ist. In der nach
des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann Absatz 7 zu treffenden Entscheidung sind die
nach Maßgabe nachstehender Abweichungen die Dienstposten des Verwendungsbereichs, die höch-
Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 1 stens einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 der
bis 7 auch von Beamten des mittleren Dienstes Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet sein kön-
erworben werden, die nen, festzulegen.
1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 der Bundes- (9) Die oberste Dienstbehörde kann die nach
besoldungsordnung A erreicht und sich in einer Absatz 8 erworbene Befähigung für anforderungs-
Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der
gleiche Verwendungsbereiche außerhalb des in
ersten Verleihung eines Amtes des mittleren dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Dienstes bewährt haben, Gebiets, die höchstens einem Amt der Besoldungs-
2. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde- gruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A
stens 40 Jahre alt sind. zugeordnet sind, anerkennen, wenn sich der
Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Einfüh- Beamte nach Befähigungszuerkennung dort minde-
rung erfolgreich abgeschlossen ist. In der nach stens fünf Jahre bewährt hat."
Absatz 7 zu treffenden Entscheidung sind die
Dienstposten des Verwendungsbereichs festzule- 4. § 45 a wird wie folgt gefaßt:
gen. ,,§ 45a
(9) Die oberste Dienstbehörde kann die nach Befristung
Absatz 8 erworbene Befähigung für anforderungs- (1) § 29 Abs. 8 und§ 33a Abs. 8 gelten nur, wenn die
gleiche Verwendungsbereiche außerhalb des in Einführung bis zum 31. Dezember 1992 begonnen
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets wird.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1097
(2) § 33a Abs. 1 bis 7 gilt nur, wenn die Einführung Artikel 2
bis zum 31 . Dezember 1994 begonnen wird."
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
5. § 46 wird aufgehoben. Kraft.
Bonn, den 8. Mai 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Vom 8. Mai 1991
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Buchstaben a, c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt gemäß Artikel 24 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II S. 1563), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1490), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche
Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und
Fahrzeuge durch Behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierig-
keiten erleichtert wird."
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „im Einzelfall" gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Begriffserklärungen
(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der
Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die
das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der
freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.
(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder
wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahr-
signale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.
(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.
(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof,
Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sei_n.
(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke
übergehen können.
(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke
übergehen können.
(7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt
befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind
Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.
(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.
(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.
(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen
Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.
(11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Haupt-
gleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1099
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1 465 mm in Hauptgleisen, 11 470 mm;
1 470 mm in Nebengleisen;
sie darf nicht kleiner sein als 1 430 mm."
b) In Absatz 4 wird das Wort „Halbmessern" durch das Wort „Radien" und das Wort „Bogenhalbmesser" durch
das Wort „Bogenradien" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bogenhalbmesser" durch das Wort „Bogenradius" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die
innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart
der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; sie darf unter Einbeziehung der sich im
Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten."
7. In§ 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „die nur dem Reiseverkehr dienen (z.B. Stadtschnellbahngleise)" durch die
Worte „auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren" ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Regellichtraum
(1) Der Regellichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, in der Anlage 1 dargestellte Raum. Der Regellichtraum
setzt sich zusammen aus dem von der jeweiligen Grenzlinie umschlossenen Raum und zusätzlichen Räumen für
bauliche und betriebliche Zwecke.
(2) Die Grenzlinie umschließt den Raum, den ein Fahrzeug unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen
Bewegungen sowie der Gleislagetoleranzen und der Mindestabstände von der Oberleitung benötigt. Die Maße der
Grenzlinie sind nach den Anlagen 2 und 3 zu berechnen.
(3) In die in Anlage 1 gekennzeichneten Bereiche des Regellichtraums (Bild 1 Bereiche A und B) und in den Raum
für das Durchrollen der Räder (Bild 2 Bereich C) dürfen feste Gegenstände unter den dort genannten Bedingungen
hineinragen; bestehende Einragungen in den Regellichtraum dürfen beibehalten werden. Der von der Grenzlinie
umschlossene Raum ist jedoch freizuhalten; das gilt nicht für Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen und
Instandsetzen von Fahrzeugen, sofern die Gleise nur für diese Zwecke benutzt werden.
(4) Bei Gleisen mit Stromschiene ist beiderseits ein Raum für den Durchgang der Stromabnehmer freizuhalten,
dessen Größe sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen richtet.
(5) Die Oberleitung darf in den von der Grenzlinie umschlossenen Raum hineinragen; dies gilt auch für die
Stromschiene. Für den Fahrdraht gelten die Mindesthöhen nach Anlage 3 Nr. 3; Ausnahmen sind zulässig (§ 3
Abs. 1 Nr. 2)."
9. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Gleisabstand
(1) Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise; er muß mindestens den in der An-
lage 4 Nr. 1 oder 2 genannten Maßen entsprechen.
(2) Auf der freien Strecke muß bei Neubauten und umfassenden Umbauten der Gleisabstand mindestens 4,00 m
betragen; bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren, ist eine Verringerung des Gleisab-
standes bis auf 3,80 m zulässig. Bestehende Gleisabstände von 4,00 m - bei Stadtschnellbahnen von 3,80 m - und
weniger dürfen nicht verringert werden.
(3) In Bahnhöfen muß der Gleisabstand - außer bei Überladegleisen - mindestens 4,00 m, bei Neubauten
mindestens 4,50 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,50 m und weniger dürfen nicht verringert werden;
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Durchgehende Hauptgleise ohne Zwischenbahnsteig dürfen im
Gleisabstand der freien Strecke durch den Bahnhof geführt werden. Wird der Gleisabstand der freien Strecke
vergrößert, so darf der Gleisabstand im Bahnhof bis zum Umbau der Gleisanlagen bestehen bleiben.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gleisabstände müssen bei Gleisen mit Radien unter 250 m nach
Anlage 4 Nr. 3 vergrößert werden.
(5) Für die Dauer von Bauarbeiten darf der Gleisabstand auf die in der Anlage 4 Nr. 1 oder 2 genannten Maße
verringert werden, wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind."
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
10. § 11 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11
Bahnübergänge
(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Über-
gänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge.
(2) Auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwin-
digkeit von mehr als 160 km/h sind Bahnübergänge
unzulässig.
(3) Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr. Der Vorrang ist durch
Aufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 5 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies ist nicht erforderlich an Bahnübergängen
von
1. Feld- und Waldwegen, wenn die Bahnübergänge ausreichend erkennbar sind,
2. Fußwegen,
3. Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind,
4. anderen Straßen und Wegen über Nebengleise, wenn die Bahnübergänge für das Befahren mit Eisenbahnfahr-
zeugen durch Posten vom Straßenverkehr freigehalten werden.
(4) Die Andreaskreuze sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten
werden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.
(5) An Bahnübergängen in Hafen- und Industriegebieten darf auf das Aufstellen von Andreaskreuzen verzichtet
werden, wenn an den Einfahrten Andreaskreuze mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben
Vorrang" oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" angebracht sind. Dies gilt nicht für Bahn-
übergänge, die nach Absatz 6 technisch gesichert sind.
(6) Bahnübergänge sind durch
1. Lichtzeichen (Anlage 5 Bild 2) oder Blinklichter (Anlage 5 Bild 4) oder
2. Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 3) oder Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 5) oder
3. Lichtzeichen mit Schranken (Anlage 5 Bild 3) oder
4. Schranken
technisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Als neue technische Sicherungen
sollen Blinklichter und Blinklichter mit Halbschranken nicht mehr verwendet werden.
(7) Bahnübergänge dürfen gesichert werden
1. bei schwachem Verkehr (Absatz 13) durch die Über-
sicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder
bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke an ein-
gleisigen Bahnen durch hörbare Signale der Eisen-
bahnfahrzeuge (Absatz 18), wenn die Geschwindig-
keit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang
höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen von Feld-
und Waldwegen höchstens 60 km/h - beträgt;
2. bei mäßigem Verkehr (Absatz 13) und eingleisigen
Bahnen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke in
Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahn-
fahrzeuge (Absatz 18) oder
bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke - mit
besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) - durch hör-
bare Signale der Eisenbahnfahrzeuge, wenn die
Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahn-
übergang höchstens 20 km/h - an Bahnübergängen
von Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h -
beträgt.
(8) Bahnübergänge über Nebengleise dürfen wie
Bahnübergänge über Nebenbahnen (Absatz 7) ge-
sichert werden.
(9) Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder
durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) gesichert werden. Außerdem
müssen dürfen
Umlaufsperren oder ähnlich wirkende Einrichtungen angebracht sein.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1101
(10) Bahnübergänge von Privatwegen
ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeich- 1. ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekenn-
net sind, dürfen gesichert werden bei einer Geschwin- zeichnet sind, dürfen gesichert werden
digkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang von a) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Ab-
höchstens 140 km/h satz 12) oder
a) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) b) durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge
und Abschlüsse oder (Absatz 18), wenn ihre Geschwindigkeit am Bahn-
b) durch Abschlüsse in Verbindung mit einer Sprech- übergang höchstens 60 km/h beträgt, oder
anlage zum zuständigen Betriebsbeamten. c) durch Abschlüsse in Verbindung mit einer
Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten
oder
d) - mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) -
durch Abschlüsse;
2. mit öffentlichem Verkehr in Hafen- und Industriege-
bieten dürfen bei schwachem und mäßigem Verkehr
(Absatz 13) gesichert werden
a) durch die Übersicht oder
b) durch Abschlüsse, wenn die Geschwindigkeit der
Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höch-
stens 20 km/h beträgt.
Abschlüsse (z. 8. Sperrbalken, Tore) sind von demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlos-
sen, mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) nur geschlossen zu halten.
(11) Eine Sicherung nach den Absätzen 6 bis 10 ist nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten
gesichert wird. Der Posten hat die Wegebenutzer so lange durch Zeichen anzuhalten, bis das erste Eisen-
bahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat.
(12) Die Übersicht auf die Bahnstrecke ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund
der Sichtverhältnisse die Bahnstrecke so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, daß sie bei
Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm
anhalten können.
(13) Bahnübergänge haben
1. schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100
Kraftfahrzeugen überquert werden,
2. mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu
2 500 Kraftfahrzeugen überquert werden,
3. starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2 500
Kraftfahrzeugen überquert werden.
(14) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der
Einstufung nach Absatz 13 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie eine niedrigere Verkehrs-
stärke, so dürfen sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.
(15) Das Schließen der Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) - ist auf den Straßenverkehr ab-
zustimmen
1. durch Lichtzeichen oder
2. durch mittelbare oder unmittelbare Sicht des Schrankenwärters oder
3. bei schwachem oder mäßigem Verkehr durch hörbare Zeichen.
(16) Bahnübergänge mit Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) und Schranken an Fuß- und
Radwegen - müssen von der Bedienungsstelle aus mittelbar oder unmittelbar eingesehen werden können. Dies ist
nicht erforderlich, wenn das Schließen der Schranken durch Lichtzeichen auf den Straßenverkehr abgestimmt und
das Freisein des Bahnüberganges durch technische Einrichtungen festgestellt wird.
(17) Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten und auf
Verlangen des Wegebenutzers, wenn dies ohne Gefahr möglich ist, geöffnet werden. Anrufschranken sind mit einer
Sprechanlage auszurüsten, wenn der Schrankenwärter den Bahnübergang von der Bedienungsstelle aus nicht ein-
sehen kann.
(18) Vor Bahnübergängen, vor denen nach den Absätzen 7 bis 10 hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge
gegeben werden müssen, sind Signaltafeln aufzustellen.
(19) Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß - außer bei Hilfszügen nach § 40
Abs. 6 - durch Posten nach Absatz 11 gesichert werden. Ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist,
darf, nachdem er angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind, den Bahnübergang
ohne Sicherung durch Posten befahren."
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
11 . § 13 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 13
Bahnsteige, Rampen
(1) Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der Regel die Bahnsteigkan-
ten auf eine Höhe von 0, 76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96 m sind
unzulässig. Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Höhe von 0,96 m über
Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.
(2) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m
über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem
Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß sind
zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer
Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren wer-
den, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden Flächen
zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind Vorkeh-
rungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im Gefah-
renbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.
(4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2) überschreiten müssen, ist zu sorgen.
Bei Gleisen, die mit einer Gesch~indigkeit von mehr als 1
160 km/h befahren werden, sind Ubergänge unzulässig.
(5) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen,
dürfen nicht höher als 1, 10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende
Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von
Wagen dürfen - ausgenommen an Hauptgleisen - bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.
(6) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 Sai.z 2 und Absatz 5 abgewichen
werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind."
12. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Signale und Weichen
(1) Ist nach den Vorschriften dieser Verordnung die Anwendung von Signalen vorgesehen, so dürfen nur die in
der Eisenbahn-Signalordnung vorgeschriebenen Signale benutzt werden. Den Signalen am Fahrweg sind entspre-
chende Anzeigen im Führerraum gleichgestellt; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.
(2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sind
1 bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h
durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Die Ausfahrten aus Bahnhöfen sind
1 bei einer Ausfahrgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h
durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Zughalt". Eine andere Stellung ist zulässig
1. für Hauptsignale in Streckenabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung,
2. fü~ Hauptsignale von Betriebsstellen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten
an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt
sind. sind,
1 3. für Einfahrsignale bei Zugleitbetrieb.
(5) Blockstellen, Abzweigstellen, Überleitstellen und Gleisverschlingungen sind durch Hauptsignale
zu sichern. zu sichern, wenn dort mit mehr als 60 km/h - beim
Befahren von Weichen gegen die Spitze mit mehr als
50 km/h - gefahren wird. Ausnahmen sind zulässig
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(6) Bewegliche Brücken sind örtlich durch Signale so zu sichern, daß die Signale in der Haltstellung verschlossen
sind, solange die Brücke entriegelt ist, und daß die Brücke bei Fahrtstellung der Signale nicht entriegelt werden kann.
(7) Höhengleiche Kreuzungen zweier Schienenbahnen, die dieser Verordnung unterstehen, sind durch Hauptsi-
gnale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern. Untersteht eine der Bahnen nicht dieser Verordnung, so ist mit der
Zulassung der Kreuzung zu bestimmen, ob und wie sie zu sichern ist.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1103
(8) Auf der freien Strecke liegende
Weichen Weichen, die mit mehr als 50 km/h gegen die Spitze
1 befahren werden,
und damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern. Anschlußstellen können auch durch
Signale benachbarter Zugfolgestellen gesichert werden, wenn zwischen Anschlußweichen, Flankenschutzeinrich-
tungen und Signalen Abhängigkeit besteht.
(9) Weichen, die
1 mit mehr als 50 km/h
gegen die Spitze befahren werden, müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein, daß die
Signale nur dann in Fahrtstellung gebracht werden können, wenn die Weichen für den Fahrweg richtig liegen und
verschlossen sind (Signalabhängigkeit). Hierbei sind ferngestellte Weichen, die von Reisezügen gegen die Spitze
befahren werden, gegen Umstellen unter dem Zug festzulegen oder einzeln zu sichern.
(10) Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden, vorübergehend
aufgehoben oder
beeinträchtigt, beeinträchtigt, oder werden nichtsignalabhängige Wei-
chen, ausgenommen RückfaHweichen, von Reisezügen
mit mehr als 40 km/h bis höchstens 50 km/h gegen die
Spitze befahren,
so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.
(11)Für
Reisezüge 1 Reisezüge, die mit mehr als 50 km/h fahren,
sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen.
Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km/h
befahren werden, muß in Bahnhöfen und auf Anschluß-
stellen durch Schutzweichen gewährleistet sein.
(12) Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind Vorsignale
zu verbinden. zu verbinden, wenn im Bremswegabstand vor dem
Hauptsignal mit mehr als 60 km/h gefahren wird. Ist
hiernach kein Vorsignal erforderlich, so muß der Brems-
wegabstand durch eine Signaltafel gekennzeichnet wer-
den.
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(13) Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal soll mindestens so groß sein wie der
zugelassene größte Bremsweg (§ 35 Abs. 4). Kürzere Vorsignalabstände sind zulässig, wenn dies aus örtlichen
Gründen nicht zu umgehen ist; bei Verkürzungen um mehr als 5 % müssen besondere Bremstafeln für den jeweils
vorhandenen Vorsignalabstand (Bremsweg) aufgestellt sein.
(14) Das Hauptsignal „Langsamfahrt" ist durch das Vorsignal „Langsamfahrt erwarten"
anzukündigen. anzukündigen, wenn vom Vorsignal ab mit mehr als
1 60 km/h gefahren wird.
Hiervon kann bei Ausfahrsignalen an Ausweichgleisen, auf denen keine Durchfahrten zugelassen sind, abgesehen
werden.
(15) Für nicht an ein Gleisbildstellwerk angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn
Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.
(16) Weichen in Hauptgleisen müssen mit Weichensignalen versehen sein, wenn sie von den für die Zugfahrt
gültigen Signalen nicht abhängig
sind. sind oder im allgemeinen nicht verschlossen gehalten
werden. Bei ausreichender Beleuchtung sind Weichen-
signale nicht erforderlich.
(17) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen vorhanden sein, bis zu dem ein Gleis ohne
Gefährdung von Fahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf. Der Mindestgleisabstand am Grenzzeichen ergibt
sich aus Anlage 4. Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen darf statt des Grenzzeichens eine andere Kennzeich-
nung verwendet werden."
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelas-
sen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet
sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht
und außerdem geführt werden kann."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Für Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, können
1. für die Deutsche Bundesbahn der Bundesminister für Verkehr,
2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde
die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung vorschreiben."
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Fernsprecheinrichtungen" durch das Wort „Fernmeldeanlagen" ersetzt.
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
,,(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit
Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
1. Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen 1
sind,
2. Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen
a) Reisezüge oder
b) Züge mit mehr als 60 km/h
verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h
befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen aus-
gerüstet sein."
15. § 17 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 17
Untersuchen und Überwachen der Bahnanlagen
(1) Die Bahnanlagen sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Art, Umfang und
Häufigkeit der Untersuchung haben sich nach Zustand und Belastung der Bahnanlagen sowie nach der zugelasse-
nen Geschwindigkeit zu richten.
(2) Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, daß Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnah-
men getroffen werden können."
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder werden gesteuert. Steuerung ist die
Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Fahrzeug aus oder
durch Fernsteuerung."
b) Absaiz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen. Zu den Reisezugwagen zählen
Personen-, Reisezuggepäck-, Autoreisezug- und Postwagen. Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzugge-
päckwagen."
17. § 20 wird aufgehoben.
18. § 21 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 21
Räder und Radsätze
(1) Die Räder und Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m
Radius und 1 435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen
Spurkränze haben und dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein; Ausnahmen für Spurwechsel-
radsätze sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1105
(2) Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 6. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen
ist, daß die Räder und Radsätze die Fahrzeuge im Gleis sicher führen.
(3) Bei Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke des Radkranzes durch eine auf der
äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 6).
(4) Bei neu zu bauenden Wagen ohne Drehgestelle muß der Abstand der Endradsätze mindestens 4 500 mm und
das Verhältnis von Radsatzabstand zu Gesamtlänge - über die nicht eingedrückten Puffer gemessen - mindestens
45 : 100 betragen.
(5) Bei den bis zum 28. Mai 1967 erstmalig in Betrieb genommenen Wagen ohne Drehgestelle, die nicht im
internationalen Verkehr eingesetzt werden, muß der Abstand der Endradsätze mindestens 3 000 mm betragen."
19. § 22 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 22
Begrenzung der Fahrzeuge
(1) Für die Abmessungen der Fahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden
sollen, gilt die Bezugslinie G 1 nach Anlage 7, für die Abmessungen der übrigen Fahrzeuge die Bezugslinie G 2 nach
Anlage 8. Die Bezugslinie nach Anlage 8 Bild 3 darf für Wagen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2)
angewendet werden.
(2) Für Fahrzeuge in besonderen Einsatzbereichen des Fernschnellverkehrs und der Stadtschnellbahnen sind
Überschreitungen der Maße der Bezugslinien mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) zulässig.
(3) Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien gemäß Anlage 9 einzuschrän-
ken.
(4) Für gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Fahrzeug zugrunde liegt. Stromabnehmer in
Arbeitsstellung müssen
1. die Grenzlinie bei Oberleitung (Anlage 3) einhalten oder
2. an Gleisen mit Stromschiene innerhalb des Raumes nach § 9 Abs. 4 bleiben.
(5) Signalmittel und Rückspiegel dürfen die Fahrzeugbreite beiderseits um höchstens 50 mm überschreiten.
(6) Sandstreuer und Bahnräumer dürfen in den von den Rädern bestrichenen Raum hineinragen.
(7) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, und Bremsklötze dürfen in den von den Rädern
bestrichenen Raum hineinragen, wenn sie im Bereich zwischen den Radsätzen eines Drehgestells angebracht sind
und die Wirksamkeit von Rangiereinrichtungen nicht beeinträchtigen.
(8) Entkuppelte Schrauben- und Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingeschraubt werden können,
daß sie nicht tiefer als 140 mm über Schienenoberkante herabreichen."
20. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Notbremsgriffe
haben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann. Die Notbremseinrichtung darf so beschaffen sein,
daß eine eingeleitete Notbremsung aufgehoben werden kann. Bei Stadtschnellbahnfahrzeugen ist es zulässig,
daß die Betätigung eines Notbremsgriffes außerhalb von Bahnsteigbereichen nur eine Anzeige im Führerraum
auslöst."
b) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Schraubenkupplungen und Puffern nach Anlage 10 zu versehen;
andere Zug- und Stoßeinrichtungen sind an Fahrzeugen für besondere Zwecke zulässig."
b) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
22. § 25 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 25
Freie Räume und Bauteile an den Fahrzeugenden
(1) Die Fahrzeuge müssen so gestaltet sein, daß ein gefahrloses Kuppeln möglich ist. Die dafür erforderlichen
Räume (Anlage 11) müssen bei Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen und Seitenpuffern von festen Teilen frei
sein, wenn sich die Zugeinrichtung in Mittelstellung befindet; elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtun-
gen und Verbindungsleitungen dürfen in diese Räume hineinragen. Im Bereich unterhalb der Puffer dürfen keine
festen Teile den Zugang behindern.
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Feste Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer
mindestens 40 mm entfernt sein. Hiervon darf abgewichen werden, wenn gefährliche Berührungen der Fahrzeuge
ausgeschlossen sind.
(3) Tritte an den Fahrzeugseiten müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 150 mm
entfernt sein.
(4) An den Güterwagen müssen die Stirnseiten mit Stützen zur Aufnahme der Schlußsignalmittel versehen sein,
soweit die Wagen dafür geeignet sind. An den übrigen Fahrzeugen sind die Stirnseiten in der Regel mit zwei fest
eingebauten Schlußsignalen, sonst mit zwei Signalstützen auszurüsten. Erforderlichenfalls müssen Aufsteigtritte
und Handgriffe für das Anbringen der Signalmittel vorhanden sein."
23. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.
24. § 28 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 28
Ausrüstung und Anschriften
(1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:
1. Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,
2. Bahnräumer,
3. Geschwindigkeitsanzeiger,
4. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die zulässige
Geschwindigkeit der Fahrzeuge
a) mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h beträgt oder
b) bis zu 100 km/h beträgt und die Fahrzeuge - ausgenommen Kleinlokomotiven - überwiegend auf Strecken mit
Zugbeeinflussung verkehren, ·
5. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, wenn
die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 160 km/h beträgt,
6. Sicherheitsfahrschaltung, die bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und mehr anspricht und bei Dienstunfähigkeit
des Triebfahrzeugführers selbsttätig das Anhalten des Zuges oder der Rangierfahrt bewirkt. Bei vorhandenen
Kleinlokomotiven ist diese Ausrüstung nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen mit dem Triebfahrzeugfüh-
rer oder Bediener allein besetzt werden soll,
7. Zugfunkeinrichtungen, wenn
a) die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 100 km/h beträgt oder
b) die Fahrzeuge auf Strecken nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 verkehren,
8. Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste Brennstoffe verfeuert werden.
(2) Einsteigetüren der Reisezugwagen müssen sicher wirkende Verschlußeinrichtungen erhalten. Nach außen
aufschlagende Einsteigetüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen Verschlußeinrichtungen haben, bei
denen durch Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluß selbsttätig herbeigeführt wird. Der doppelte Verschluß muß
durch zwei getrennte Verschlußteile herbeigeführt werden oder durch einen Verschlußteil, der in zwei Stufen
schließt. Bei neu zu bauenden Reisezugwagen müssen die Verschlußeinrichtungen darüber hinaus so beschaffen
sein, daß die Türen - ausgenommen im Notfall - während der Fahrt von innen nicht geöffnet werden können;
Reisezugwagen, die nach dem 1. Januar 1970 erstmalig in Betrieb genommen wurden, sind mit solchen Verschluß-
einrichtungen bei der nächsten Untersuchung auszurüsten.
(3) Öf~nungen der Einsteigetüren müssen im Innern der Personenwagen mit Schutzeinrichtungen gegen das
Einklemmen der Finger versehen sein.
(4) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung
Personen nicht gefährdet werden.
(5) Seitliche Schiebetüren der Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen der
Türen gesichert sein. Die dabei freizuhaltende Öffnung muß mindestens 300 mm betragen.
(6) Glasscheiben in neu zu bauenden Reisezugwagen müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
(7) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert
werden.
(8) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen in ausreichender Anzahl Ausstiegsmöglichkeiten für
Notfälle haben.
(9) An den zum Öffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen und der Güterzuggepäckwagen muß
eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1107
(1 O) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, daß
ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommenden
Arbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel, Füllen der Wasserbehälter, nicht erforderlich ist.
(11) Unter jedem Kopfstück eines Güterwagens müssen zwei Kupplergriffe vorhanden sein.
(12) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.
(13) Die Vorschriften für die Ausrüstung von Personenwagen gelten, soweit erforderlich, auch für Triebwagen.
(14) Fahrzeuge müssen die für Betrieb, Unterhaltung und Arbeitsschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen
tragen."
25. Die §§ 29 bis 31 werden aufgehoben.
26. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise zu führen."
27. § 33 erhält folgende Fassung:
,,§ 33
Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
(1) Dampfkessel, Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest
verbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein; sie müssen vor Inbetriebnahme sowie
planmäßig wiederkehrend geprüft werden. Eine Bauartzulassung ist nicht erforderlich für Getränkeschankanlagen
und Aufzuganlagen.
(2) Mit dem Fahrzeug fest verbundene Dampfkessel sind planmäßig wiederkehrend alle drei Jahre einer inneren
Prüfung zu unterziehen; diese Frist darf auf höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn es der Zustand der
Dampfkessel zuläßt. Eine innere Prüfung ist vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich, wenn der Dampfkessel
länger als zwei Jahre außer Betrieb war. In jedem Kalenderjahr ist - außer bei Lokomotivdampfkesseln und
Heizdampfkesseln mit automatischer Regelung - eine äußere Prüfung durchzuführen.
(3) Durch Wasserdruck sind zu prüfen
1. Lokomotivdampfkessel
a) bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,
b) bei der inneren Prüfung,
c) nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
2. sonstige Dampfkessel
a) bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,
b) mindestens alle 9 Jahre,
c) nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
d) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war.
(4) Die Prüfungen und Fristverlängerungen sind von zugelassenen Sachverständigen durchzuführen; sie dürfen in
einfachen Fällen bei Druckbehältern und sonstigen überwachungsbedürftigen Anlagen von Sachkundigen durch-
geführt werden.
(5) Als Sachverständige sind zugelassen
1. Sachverständige der Deutschen Bundesbahn,
2. Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter,
3. Ingenieure, die von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind.
(6) Über Prüfungen und Fristverlängerungen sind Nachweise zu führen. An Dampfkesseln ist das Datum der
letzten inneren Prüfung anzubringen."
28. § 34 erhält folgende Fassung:
,,§ 34
Begriff, Art und Länge der Züge
(1) Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft
bewegten Einheiten und einzeln fahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt
oder in Züge eingestellt werden.
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Wendezüge sind vom Führerraum an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Triebfahrzeuge beim Wechsel der
Fahrtrichtung den Platz im Zuge beibehalten.
(3) Geschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge nicht an der Spitze laufen und die nicht von der Spitze aus
gesteuert werden.
(4) Nachgeschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge an der Spitze laufen oder die von der Spitze aus
gesteuert werden und die ein weiteres Triebfahrzeug nachschiebt, das nicht von der Spitze aus gesteuert wird.
(5) Zwei nachschiebende Triebfahrzeuge sind stets miteinander zu kuppeln. Mit mehr als zwei Triebfahrzeugen
darf nicht nachgeschoben werden. In Gefällen müssen nachschiebende Triebfahrzeuge mit dem Zug gekuppelt sein.
(6) Züge müssen Signale führen, die den Schluß sowie bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter die Spitze
erkennen lassen. Ausnahmen für das Führen des Schlußsignals sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(7) Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güterzüge mit Personenbeförderung gehören im Sinne
dieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen im Fall des § 40 Abs. 2 Nr. 1. Militärgüterzüge gelten auch
dann nicht als Reisezüge im Sinne dieser Verordnung, wenn sie mit Truppen besetzt sind, ausgenommen im Fall
des § 14 Abs. 10. Darüber hinaus ist von den Eisenbahnverwaltungen zu bestimmen, welche Züge als Reisezüge
und welche als Güterzüge gelten.
(8) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die
Bahnanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit der
Reisenden durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist."
29. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird geändert in „Bremsen der Züge".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Züge mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender Bremse
gefahren werden."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Eisenbahnverwaltungen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 %0
besondere Vorschriften aufzustellen und den in Absatz 3 genannten Aufsichtsbehörden zur Genehmigung
vorzulegen."
e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „werden" durch das Wort „sein" ersetzt.
30. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Wagen, die nur durch die Ladung verbunden sind, müssen in den hinteren Teil des Zuges eingestellt
werden. Wagen, über die dieselbe Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kupplung dürfen nicht
unmittelbar vor oder hinter Wagen laufen, die mit Reisenden besetzt sind."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Wagen mit gefährlichem Gut, die entsprechend gekennzeichnet sind, sind unter Anwendung besonderer
Vorsichtsmaßnahmen in Züge einzustellen und zu befördern."
c) Ausatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
31. Der Wortlaut des § 37 ist über die volle Breite der Seite zu schreiben.
32. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einem Fahrdienstleiter zuzuordnen."
b) In Absatz 3 wird das Wort „zulässigen" durch das Wort „zugelassenen" ersetzt,
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Annäherung der Züge ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen."
d) Absatz 10 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
,,Ihre Annäherung ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1109
33. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
1. für Reisezüge mit durchgehender Bremse
250 km/h, 100 km/h,
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe- wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und
einflussung (§ 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Nr. 5) ausgerü- 35 Abs. 4 genannten, für Hauptbahnen geltenden
stet sind und diese wirksam ist, oder Vorschriften eingehalten sind und bei Zugleitbetrieb
160 km/h, (§ 39) die Sicherheit durch technische Einrichtungen
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe- gewährleistet ist, sonst
einflussung (§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) ausgerü- 80 km/h;
stet sind und diese wirksam ist, sonst
100 km/h;
2. für Güterzüge mit durchgehender Bremse
120 km/h, 80 km/h;
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe-
einflussung (§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) ausgerü-
stet sind und diese wirksam ist, sonst
100 km/h;
3. für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 60 km/h fahren. Ist das nachschiebende Triebfahrzeug an die
durchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug höchstens 80 km/h fahren."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Hilfszüge (z. B. Gerätewagen, Hilfslokomotiven) dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre
Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten
oder nicht eingeschalteten Lichtzeichen oder Blinklichtern dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit
höchstens 10 km/h befahren werden."
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen
v ✓ _r_
11,8
· (u + u1)
v Geschwindigkeit in km/h
r Bogenradius in m
u Überhöhung in mm
u1 Überhöhungsfehlbetrag in mm
Der Überhöhungsfehlbetrag ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der
Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll nicht größer sein als 150 mm."
34. Die §§ 41 und 44 werden aufgehoben.
35. § 45 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 45
Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge
(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte
Triebfahrzeuge(§ 18 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein. Bei Kleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeug-
führers auch von einem Bediener von Kleinlokomotiven wahrgenommen werden.
(2) Der Triebfahrzeugführer muß sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerräumen im vorderen
Führerraum, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des
Zuges aufhalten. Bei Rangierfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerraum nicht zu
wechseln; ferngesteuerte Rangierfahrten dürfen unbesetzt sein.
(3) Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Fahrzeuge in Zügen außerdem mit
einem Triebfahrzeugbegleiter zu besetzen, wenn sie
1. keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben oder
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. mit mehr als 140 km/h ohne Zugbeeinflussung fahren, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden
kann und vorgeschriebene Geschwindigkeitsverminderungen zeit- und wegeabhängig überwacht werden.
Der Triebfahrzeugbegleiter hat sich an der Strecken- und Signalbeobachtung zu beteiligen und den Zug erforder-
lichenfalls zum Halten zu bringen.
(4) Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu besetzen.
(5) In den besetzten besonderen Führerräumen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich
dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahren.
(6) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen. Hiervon darf bei
kurzem Zurücksetzen abgewichen werden. Der Betriebsbeamte muß sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen
können und Signalmittel zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitführen.
(7) Reisezüge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht
von einem anderen Betriebsbeamten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne
Zugbegleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das
Geschlossensein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugführer angezeigt oder bei einfachen Verhältnissen
von ihm festgestellt wird."
36. § 46 wird aufgehoben.
37. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird
aa) in den Nummern 3 und 4 das Wort „Vorsteher" jeweils durch das Wort „Leiter" ersetzt,
bb) in Nummer 9 das Wort „Beimänner" durch das Wort „Triebfahrzeugbegleiter" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
38. § 48 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 48
Anforderungen an Betriebsbeamte
(1) Die Betriebsbeamten müssen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugführer jedoch mindestens 21 Jahre alt sein.
(2) Die Betriebsbeamten müssen körperlich tauglich und frei von solchen Krankheiten und Krankheitsanlagen
sein, die eine Gefahr für die Betriebssicherheit bilden können. Zur körperlichen Tauglichkeit gehören auch ein
ausreichendes Sehvermögen, ein ausreichendes Hörvermögen und, bei Betriebsbeamten, deren Dienst das
Erkennen farbiger Signale erfordert, Farbentüchtigkeit. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, soll durch einen von der
Eisenbahnverwaltung bestellten Arzt festgestellt werden.
(3) Die Betriebsbeamten müssen
1. ohne oder mit Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf dem einen
Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben,
2. die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei
Meter verstehen.
(4) Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven, Führer von Nebenfahrzeugen, Heizer und Triebfahrzeug-
begleiter, deren Sehschärfe ohne oder mit Sehhilfe auf einem Auge erstmals 0,5 unterschreitet, dürfen in ihrer
Tätigkeit belassen werden, wenn die Minderung der Sehschärfe nicht auf ein fortschreitendes Augenleiden
zurückzuführen ist.
(5) Die Eisenbahnverwaltungen haben zu überwachen, daß Sehvermögen, Farbentüchtigkeit und Hörvermögen,
wie es in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschrieben ist, vorhanden sind.
(6) Die Betriebsbeamten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch
Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.
(7) Ausnahmen von den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Anforderungen sind bei besonderen Verhältnissen
oder bei einfachen Betriebsverhältnissen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)."
39. Die§§ 49 bis 53 werden aufgehoben.
40. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Eisenbahnverwaltungen haben sich durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Weise vom Vorhanden-
sein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen. Hierüber sind Nachweise zu führen."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1991 1111
41 . § 60 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 60
Bahnpolizeibeamte
(1) Bahnpolizeibeamte sind die hauptamtlich im Bahnpolizeidienst tätigen Bediensteten.
(2) Bahnpolizeiliche Aufgaben und Befugnisse dürfen Betriebsbeamten übertragen werden, wenn dies zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist (nebenamtliche Bahnpolizeibeamte). Zuständig für die Übertragung sind
1. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,
2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
(3) Bedienstete, die, ohne Beamte zu sein, bahnpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen sollen, sind auf die gewissen-
hafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Verpflichtung ist nach den Vorschriften des Verpflichtungs-
gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469, 547), geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI. 1
S. 1942), vorzunehmen.
(4) Die Vorschriften des§ 47 Abs. 3 und 4 sowie des§ 48 Abs. 2, 3, 5 bis 7 gelten für alle Bahnpolizeibeamten."
42. § 61 wird aufgehoben.
43. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte „und Fahrzeuge" angefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bahnanlagen" die Worte „und Fahrzeuge" eingefügt.
44. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt:
,,§ 64a
Eisenbahnbedienstete
Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes."
45. Der bisherige§ 64a wird§ 64b; in seinem Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bahnanlage" die Worte „oder ein
Fahrzeug" eingefügt.
46. Die bisherigen Anlagen 1 bis 15 werden durch die Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung*) ersetzt.
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Bahnanlagen und Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den
Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1993 diesen Vorschriften anzupassen; vom
gleichen Zeitpunkt an müssen die Anforderungen nach § 48 Abs. 3 und 4 erfüllt werden. Abweichend davon gelten
folgende Fristen:
1. Bahnübergänge an Strecken, die mit mehr als 160 km/h bis 200 km/h befahren werden, müssen bis zum
31. Dezember 1992 beseitigt werden (§ 11 Abs. 2),
2. Zugfunk nach § 16 Abs. -4 ist bis zum 31. Dezember 1995 nachzubauen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Mai 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
") Die Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7 %.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
8. 5. 91 Verordnung TSN Nr. 1/91 zur Änderung der Verordnung
TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit
Kraftfahrzeugen 3221 (88 15. 5. 91) 1. 6. 91
9291