46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur unterhaltsrechtlichen Berechnung
von Aufwendungen für Körper- oder Gesundheitsschäden
Vom 15. Januar 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2847), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1361 Abs. 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und angefügt:
„für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt
§ 1610a."
2. Nach § 1578 wird eingefügt:
,,§ 1578a
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt
§ 1610a."
3. Nach § 1610 wird eingefügt:
,,§ 1610a
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheits-
schadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung
eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht
geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 15. Januar 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 47
Gesetz
über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden
(Beteiligungsgesetz - BG)
Vom 16. Januar 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Wählbar sind die Wahlberechtigten der Wähler-
gruppe mit Ausnahme
1. der Kommandeure, der ständigen stellvertretenden
Artikel 1 Kommandeure und der Chefs der Stäbe,
2. der Kompaniefeldwebel und Inhaber entsprechender
Soldatenbeteiligungsgesetz
Dienststellungen,
(SBG)
3. derjenigen Soldaten, über deren Antrag auf Anerken-
nung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechts-
Abschnitt 1 kräftig entschieden worden ist,
Allgemeine Vorschriften 4. derjenigen Soldaten, die infolge Richterspruchs die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
§ 1 nicht besitzen und
Beteiligung, Grundsatz 5. derjenigen Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf
Monate vor dem Tage der Stimmabgabe durch das
(1) Die Beteiligung der Soldaten nach den Bestimmun- Truppendienstgericht als Vertra~ensperson abberufen
gen dieses Gesetzes soll zu einer wirkungsvollen Dienst- worden sind.
gestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der
Belange des einzelnen beitragen. (4) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermäch-
tigt, zur Regelung
(2) Die Beteiligung der Soldaten erfolgt entweder durch
Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen 1. der Wahlbereiche,
und deren Sprecher oder durch Personalvertretungen. 2. der Wählergruppen,
(3) Das Recht des Soldaten, sich in dienstlichen und 3. der Wahlvorbereitung, insbesondere der Aufstellung
persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu des Wählerverzeichnisses, der Bekanntgabe der Wahl-
wenden, bleibt unberührt. vorschläge und der Aufstellung der Bewerberliste,
4. der Stimmabgabe,
§2 5. der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren
Vertrauensperson sowie
6. zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekannt-
(1) In Einheiten, in schwimmenden Einheiten der
gabe der Gewählten und
Marine, in Stäben der Verbände, in Schulen, mit Aus-
nahme des Stammpersonals in den Schulen des Zentralen 7. zur Aufbewahrung der Wahlakten
Militärischen Bereichs, sowie in den Studentenbereichen Vorschriften durch eine Rechtsverordnung zu erlassen, die
der Universitäten der Bundeswehr werden in geheimer nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
und unmittelbarer Wahl Vertrauenspersonen gewählt.
(5) Eine Vertrauensperson wird nicht gewählt, wenn
(2) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die der Wähler- mindestens fünf Angehörige einer Wählergruppe ständig
gruppe des Bereichs angehören, für den die Vertrauens- weiter als hundert Kilometer vom Dienstort des zuständi-
person zu wählen ist, sowie alle Soldaten, die dem für den gen Disziplinarvorgesetzten entfernt eingesetzt sind und
Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten durch die Möglichkeit einer Wahlbereichsfestlegung durch den
Organisationsbefehl des Bundesministers der Verteidi- Bundesminister der Verteidigung nicht besteht oder die
gung truppendienstlich unterstellt sind. Kommandierte voraussichtliche Amtsdauer weniger als zehn Kalender-
Soldaten sind in dem Bereich wahlberechtigt, zu dem sie tage beträgt.
kommandiert sind, wenn die voraussichtliche Dauer der
Kommandierung mindestens drei Monate beträgt. Lehr- §3
gangsteilnehmer, bei denen die voraussichtliche Dauer Anfechtung der Wahl
der Kommandierung weniger als drei Monate beträgt, sind
im Bereich des Lehrgangs und im bisherigen Bereich (1) Drei Wahlberechtigte oder der Disziplinarvorgesetzte
wahlberechtigt. können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, §7
beim Truppendienstgericht mit dem Antrag anfechten, die
Beurteilung
Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche
Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Die Vertrauensperson und ihr nach§ 13 Abs. 1 eingetre-
Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung tener Vertreter werden durch den nächsthöheren Diszipli-
nicht erfolgt ist, es sein denn, daß durch den Verstoß das narvorgesetzten beurteilt. Ist die Vertrauensperson für den
Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden Bereich ihres nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
konnte. gewählt worden, geht die Zuständigkeit für die Beurteilung
auf dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über. Die
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter entspre-
Befugnis, Vertrauenspersonen zu beurteilen, darf nicht auf
chender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehr-
den nächsten Disziplinarvorgesetzten übertragen werden.
beschwerdeordnung. Die Auswahl der militärischen Beisit-
zer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienstgrad der
Vertrauensperson. Auf Antrag kann der Vorsitzende den §8
Beginn der Amtszeit der Vertrauensperson bis zur Ent-
Unfallschutz
scheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.
bei der Wahrnehmung von Rechten
und Erfüllung von Pflichten
§4 nach diesem Gesetz
Gremien der Vertrauenspersonen, Sprecher
Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrnehmung von
(1) Die Vertrauenspersonen Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach diesem
Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädi-
1. der Einheiten eines Verbandes oder einer vergleichba- gung, die im Sinne der Vorschriften des Soldatenversor-
ren Dienststelle, gungsgesetzes ein Dienstunfall oder eine Wehrdienstbe-
2. der Einheiten eines Wirtschaftstruppenteils, schädigung wäre, finden diese Vorschriften entspre-
chende Anwendung.
3. der in einer Kaserne oder in einem Standort unterge-
brachten Einheiten oder Verbände
§9
bilden Versammlungen der Vertrauenspersonen. Die Ver- Dauer des Amtes der Vertrauensperson
trauenspersonen örtlich abgesetzter Truppenteile sind Mit-
glieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen ihrer (1) Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt ein Jahr.
Wirtschaftstruppenteile. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem
Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem
(2) Beim Bundesminister der Verteidigung wird ein Ablauf von deren Amtszeit. Schließt sich die Amtszeit der
Gesamtvertrauenspersonenausschuß gebildet. neuzuwählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an,
so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauens-
(3) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauens-
person bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei
personen wählen Sprecher.
Monate.
§5 (2) Das Amt der Vertrauensperson endet vor Ablauf der
Amtszeit durch
Personalvertretung der Soldaten
1. Niederlegung des Amtes,
In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen
und Einrichtungen wählen Berufssoldaten und Soldaten 2. Verlust der Wählbarkeit oder
auf Zeit Vertretungen nach den Vorschriften des Bundes- 3. Entscheidung des Truppendienstgerichts.
personalvertretungsgesetzes, soweit nachfolgend nichts
anderes geregelt ist. Soldaten, die Wehrdienst auf Grund
des Wehrpflichtgesetzes leisten, wählen Vertrauensperso- § 10
nen nach§ 2.
Niederlegung des Amtes
Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung
Abschnitt 2 gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederle-
gen. Dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich
Rechtsstellung der Vertrauensperson
bekannt.
§6 § 11
Schweigepflicht Abberufung der Vertrauensperson
(1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Ausübung (1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der Wähler-
ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen gruppe, der Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächster
Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Still- Disziplinarvorgesetzter können beim Truppendienstgericht
schweigen zu bewahren. beantragen, die Vertrauensperson wegen grober Vernach-
lässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder wegen gro-
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenhei- ber Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten abzuberufen.
ten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu- Der Antrag auf Abberufung kann auch wegen eines sonsti-
tung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. gen Verhaltens der Vertrauensperson gestellt werden, das
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 49
geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit § 17
zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das Beschwerden gegen die Vertrauensperson
kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für
den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen. Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung
gegen die Vertrauensperson oder den nach § 13 Abs. 1
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund eingetretenen Stellvertreter entscheidet deren nächst-
mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwen- höherer Disziplinarvorgesetzter.
dung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerde-
ordnung.
Abschnitt 3
§ 12
Beteiligung der Vertrauensperson
Ruhen des Amtes
Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Unterabschnitt 1
Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Allgemelnes
Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppen-
dienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberu- § 18
fungsantrag nach § 11 Abs. 1 das Ruhen des Amtes Grundsätze für die Zusammenarbeit
anordnen.
(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen
§ 13 Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebe-
Eintritt des Stellvertreters nen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Ver-
trauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie
(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson (§ 12) oder gewählt ist.
endet es vorzeitig(§ 9 Abs. 2), so tritt der nächste Stellver-
(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzter arbei-
treter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu
ten im Interesse der Soldaten des Wahlbereiches und zur
wählen.
Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der
(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn die Vertrauens- Verständigung eng zusammen.
person an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist. (3) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Ver-
trauensperson wird über Angelegenheiten, die ihre Auf-
§ 14
gaben betreffen, rechtzeitig und umfassend unterrichtet.
Schutz der Vertrauensperson Ihr ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben,
Sprechstunden innerhalb dienstlicher Unterkünfte und
(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht Aufgaben erforderlich ist und dienstliche Gründe nicht
benachteiligt oder begünstigt werden. entgegenstehen.
(2) Für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der § 19
Vertrauensperson oder des nach § 13 Abs. 1 eingetrete- Besondere Pflichten
nen Vertreters ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Dlszlpllnarvorgesetzten
zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich des (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldaten alsbald
nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, nach Diensteintritt über die Rechte und Pflichten der Ver-
geht die Zuständigkeit auf dessen nächsten Disziplinar- trauensperson zu unterrichten.
vorgesetzten über.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson
§ 15 und ihre Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr
Amt einzuweisen.
Versetzung der Vertrauensperson
(3) Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter, die
(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres erstmalig in ihr Amt gewählt worden sind, werden auf
Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminaren für ihre
drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Aufgaben ausgebildet.
Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus
dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für (4) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte
in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens
die zur Wahl vorgeschlagenen Soldaten bis zum Wahltag.
einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorge-
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Versetzungen aus dem Aus- setzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine
land. Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem
Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauensperso-
§ 16 nen durch. Den Vertrauenspersonen ist im Benehmen mit
den zuständigen Disziplinarvorgesetzten Gelegenheit zu
Beschwerderecht der Vertrauensperson geben, sich auf diese Besprechung vorzubereiten.
Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 (5) Der Vertrauensperson ist im Rahmen der gesetz-
Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung auch dann beschwe- lichen Regelungen Freistellung vom Dienst zu gewähren,
ren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse wenn sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die
behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu sein. Rahmendienstzeit hinaus beansprucht wird.
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Unterabschnitt 2 2. Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei
Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
Formen der Beteiligung
3. Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis
§ 20 eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten,
Anhörung 4. Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
5. Weiterbildungsmaßnahmen,
Der Vertrauensperson sind beabsichtigte Maßnahmen
und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzei- 6. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern
tig mitzuteilen. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. das Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz einen Ermessens-
spielraum einräumt,
§ 21 7. Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgren-
zen des § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des
Vorschlagsrecht
Soldatengesetzes und
(1) Soweit der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht 8. Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, Son-
zusteht, hat der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge der derurlaub, Laufbahnwechsel.
Vertrauensperson mit ihr zu erörtern.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Ver- Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaß-
trauensperson ihr Anliegen dem nächsthöheren Diszipli- nahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergeb-
narvorgesetzten vortragen. Dieser entscheidet im Rahmen nis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzube-
seiner Zuständigkeit abschließend. Er soll die Ausführung ziehen.
eines Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis zu
seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem nicht dienst- (3) Die Vertrauensperson soll stets gehört werden bei
liche Gründe entgegenstehen. der Auswahl von Soldaten ihres Wahlbere_ichs für Beförde-
rungen in der Laufbahngruppe der Mannschaften, bei
(3) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den denen der nächste Disziplinarvorgesetzte ein Auswahl-
Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat der Disziplinar- ermessen hat.
vorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme sei-
nem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzulegen. (4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzuferti-
gen, die zu den Akten zu nehmen ist.
(4) Entspricht der zuständige Disziplinarvorgesetzte
einem Vorschlag nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt er § 24
der Vertrauensperson seine Entscheidung unter Angabe
der Gründe mit. Dienstbetrieb
§ 22 (1) Der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Ver-
Mitbestimmung trauensperson zur Gestaltung des Dienstbetriebes anhö-
ren. Die Vertrauensperson hat das Recht, Vorschläge zu
(1) Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der unterbreiten.
Mitbestimmung gemäß § 25 Abs. 2 bis 4, ist die Ver-
trauensperson rechtzeitig durch den für die Maßnahme (2) Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im
oder Entscheidung zuständigen Vorgesetzten zu unter- Dienstplan festgelegt werden und den Innendienst, den
richten und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausbildungsdienst sowie Wach- und Bereitschaftsdienste
betreffen. Ausgenommen sind Fragen, die sich auf Ziele
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maß- und Inhalte der Ausbildung - ohne politische Bildung - und
nahme oder Entscheidung auszusetzen und der nächsthö- auf Fragen des Einsatzes beziehen.
here Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut
nicht zu erzielen ist, entscheidet ein vom Richter (3) Die Vertrauensperson hat ein Vorschlagsrecht bei
des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufender der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit
Schlichtungsausschuß mit Stimmenmehrheit. Der Schlich- oder Teileinheiten sowie bei der Festlegung der dienst-
tungsausschuß besteht neben dem Richter des zuständi- freien Werktage.
gen Truppendienstgerichts aus dem Vorgesetzten, dem (4) Auf Antrag des betroffenen Soldaten soll die Ver-
nächsthöheren Vorgesetzten sowie der Vertrauensperson
trauensperson bei der individuellen Gewährung von Frei-
und einem der Stellvertreter.
stellung vom Dienst angehört werden.
Unterabschnitt 3 § 25
Aufgabengebiete Betreuung und Fürsorge
§ 23 (1) Der Disziplinarvorgesetzte beruft die Vertrauens-
person oder einen von ihr oder der Versammlung der Ver-
Personalangelegenheiten trauenspersonen benannten Soldaten zum ständigen Mit-
(1) Die Vertrauensperson soll durch den nächsten Diszi- glied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung
plinarvorgesetzten l?ei folgenden Personalmaßnahmen auf seiner Fürsorgepflicht gemäߧ 31 des Soldatengesetzes
Antrag des betroffenen Soldaten angehört werden: eingerichtet hat.
1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im (2) Benutzerordnungen für Betreuungseinrichtungen
Anschluß an die Grundausbildung und im Rahmen eines Standortes oder einer Truppenunterkunft unterliegen
festgelegter Ausbildungsgänge, der Mitbestimmung durch die Vertrauensperson.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 51
(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht § 29
bei der Entscheidung über die Verwendung von Mitteln
Auszeichnungen
aus Gemeinschaftskassen.
Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn ein
(4) Die Planung von Veranstaltungen des außerdienst-
Soldat ihrer Wählergruppe für einen Bestpreis, die Verlei-
lichen Gemeinschaftslebens bestimmt die Vertrauens- hung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder einen
person mit. Zur Durchführung von dienstlichen Veran- Orden vorgeschlagen werden soll. Die Anhörung erfolgt
staltungen geselliger Art ist sie anzuhören.
regelmäßig durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten
des Soldaten, dem eine Auszeichnung verliehen werden
§ 26 soll.
Berufsförderung § 30
(1) Die Vertrauensperson kann dem Disziplinarvorge- Beschwerdeverfahren
setzten Vorschläge zur Berufsförderung machen, insbe- (1) Betrifft eine Beschwerde nach den Bestimmungen
sondere der Wehrbeschwerdeordnung Fragen des Dienstbetrie-
1. in Fragen der Zusammenarbeit mit dem Berufsförde- bes, der Fürsorge, der Berufsförderung oder des außer-
rungsdienst, vor allem zur Planung und zur Durchfüh- dienstlichen Gemeinschaftslebens, soll die Vertrauensper-
rung von Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsverbun- son des Beschwerdeführers angehört werden. Betrifft die
denheit, Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauens-
person des Beschwerdeführers und des Betroffenen ange-
2. zur Beschaffung berufsbildender und berufsfördern<;ler
hört werden. In Personalangelegenheiten (§ 23) soll die
Literatur,
Vertrauensperson auf Antrag des Beschwerdeführers
3. zur Teilnahme an Kursen und Bildungsveranstaltungen angehört werden.
außerhalb des Dienstes und
(2) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der
4. zur Besichtigung von Betrieben in der gewerblichen Wehrbeschwerdeordnung vom Beschwerdeführer als Ver-
Wirtschaft. mittler gewählt werden.
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt § 31
berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Solda-
Ausschluß der Anhörung
tenversorgungsgesetz, zu deren Inanspruchnahme die
Mitwirkung oder das Einverständnis des Disziplinarvorge- Eine Anhörung der Vertrauensperson nach diesem
setzten erforderlich ist, sowie sonstige berufsfördernde Abschnitt unterbleibt, wenn sie in derselben Sache als
und berufsbildende Maßnahmen auf freiwilliger Basis. Vermittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig war. In
diesem Fall ist der Stellvertreter der Vertrauensperson
anzuhören.
§ 27
Ahndung von Dienstvergehen
(1) Will der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnah-
Abschnitt 4
men verhängen, ist die Vertrauensperson vor der Ent- Versammlungen der Vertrauenspersonen,
scheidung zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und Sprecher
zum Disziplinarmaß anzuhören.
(2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen einen § 32
Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten,
Versammlung der Vertrauenspersonen
ist die Vertrauensperson zur Person des Soldaten und
zum Sachverhalt anzuhören. (1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen vertre-
ten die Interessen der Soldaten des Verbandes gegenüber
(3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn
dem Führer des Verbandes, des Wirtschaftstruppenteils,
der Anhörung bekanntzugeben.
dem Kasernenkommandanten und dem Standortältesten.
(4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzuferti-
(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen nimmt
gen, die zu den Akten zu nehmen ist.
die gemeinsamen Interessen der Soldaten ihres Zustän-
digkeitsbereichs im Rahmen der Beteiligung nach §§ 24
§ 28 bis 26 wahr. Sie soll darüber hinaus zu den Quartalsausbil-
dungs- und Rahmendienstplänen gehört werden.
Förmliche Anerkennungen
(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldaten ihrer § 33
Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 3
Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung vorzuschlagen.
Sprecher
(1) Die Mitglieder der Versammlung der Vertrauens-
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson
personen wählen in gesonderten Wahlgängen aus den
vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung anzu-
Laufbahngruppen einen Sprecher sowie einen ersten und
hören.
zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet
(3) Vor dem Widerruf einer förmlichen Anerkennung das Los. Der Sprecher, der erste und zweite Stellvertreter
gemäß § 6 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauens- müssen verschiedenen Laufbahngruppen angehören. Für
person anzuhören. die Dauer der Tätigkeit gelten §§ 9 bis 13 entsprechend.
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Dem Sprecher obliegt die Geschäftsführung der Abschnitt 5
Versammlung der Vertrauenspersonen. Er führt die von
der Versammlung der Vertrauenspersonen gefaßten Beteiligung
Beschlüsse aus und ist der Ansprechpartner des Führers der Personalvertretung der Soldaten
des Verbandes. Gegenüber dem Führer des Wirtschafts-
truppenteils, dem Kasernenkommandanten und dem § 36
Standortältesten nimmt er die Befugnisse der Versamm-
Wahl, Zahl der Soldatenvertreter
lung der Vertrauenspersonen wahr.
Die Soldatenvertreter irJ Personalvertretungen nach § 5
werden gleichzeitig mit den Personalvertretungen der
§ 34 Beamten, Angestellten und Arbeiter, jedoch in einem
Besprechungen, Beschlußfähigkeit getrennten Wahlgang, gewählt. Die Zahl der Soldatenver-
treter muß im gleichen Verhältnis zur Zahl der Soldaten
(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten stehen wie die Zahl der Personalratsmitglieder zur Zahl
einmal im Kalendervierteljahr, auf Anregung des Führers der Beamten, Angestellten und Arbeiter; die Soldaten
des Verbandes, des Wirtschaftstruppenteils oder des erhalten jedoch mindestens die in § 17 Abs. 3 und 5 Satz 1
Kasernen- oder Standortkommandanten sowie auf Antrag des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl
eines Drittels ihrer Mitglieder auch häufiger, zusammen. von Vertretern. Ist die Zahl der Soldaten geringer als die
Die Besprechungen finden in der Regel während der Gruppe der Beamten, Angestellten oder Arbeiter, darf die
Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstli- Zahl der Soldatenvertreter nicht größer sein als die Zahl
chen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinar- der Vertreter der stärkeren Gruppe. Die Höchstzahl der
vorgesetzten sind vom Zeitpunkt der Besprechung vorher Soldatenvertreter beträgt 31. Die Soldaten gelten als
zu verständigen. Soweit auf Verbandsebene oder am weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundespersonal-
Standort Personalvertretungen nach § 5 gebildet worden vertretungsgesetzes. § 38 des Bundespersonalvertre-
sind, kann einem beauftragten Vertreter Gelegenheit zur tungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Teilnahme gegeben werden, soweit gemeinsame Angele-
genheiten besprochen werden.
(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist § 37
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder Wahrnehmung
anwesend ist. der Befugnisse der Vertrauensperson
(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauens- In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen,
personen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Ver-
anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenenthaltung gilt als trauensperson. In Angelegenheiten eines Soldaten nach
Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abge- der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeord-
lehnt. nung nimmt die Befugnisse der Vertrauensperson der
Offiziere, Unteroffiziere oder Mannschaften derjenige Sol-
§ 35
datenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe wahr,
Gesamtvertrauenspersonenausschuß der bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die
höchste Teilzahl, bei Mehrheitswahl die höchste Stimmen-
(1) Beim Bundesminister der Verteidigung wird ein
zahl erreicht hat. Ist ein entsprechender Soldatenvertreter
Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit 35 Mitgliedern
nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauens-
gebildet. In ihm sind die Vertrauenspersonen der Teilstreit-
person von dem Mitglied der Soldatengruppe wahrgenom-
kräfte, des Sanitätswesens der Bundeswehr, des Zentra-
men, das nach § 32 des Bundespersonalvertretungs-
len Militärischen Bereiches und die Laufbahngruppen der
gesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt
Soldaten angemessen vertreten. Soldatenvertreter des
worden ist.
Hauptpersonalrates beim Bundesministerium der Verteidi-
gung können als Mitglieder hinzutreten.
§ 38
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß tritt ein-
Dienststellen ohne Personalrat
mal im Kalendervierteljahr, bei Bedarf auf Antrag des
Bundesministers der Verteidigung oder eines Drittels sei- In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in
ner Mitglieder auch häufiger zusammen. Er wird bei denen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter auch im
Grundsatzregelungen des Bundesministers der Verteidi- Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle
gung im personellen, sozialen und organisatorischen nach § 12 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Bereich, der Soldaten betrifft, im Wege der Anhörung ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldaten
beteiligt. Vertrauenspersonen nach § 2.
(3) In Angelegenheiten der Teilstreitkräfte wirken die
dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß angehörenden
§ 39
Mitglieder der Teilstreitkräfte bei den jeweiligen Inspekteu-
ren mit. Bezirkspersonalräte
(4) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermäch- Durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Ver-
tigt, durch Rechtsverordnung die Wahl, Organisation und teidigung werden die den Behörden der Mittelstufe nach
Aufgabengebiete des Gesamtvertrauenspersonenaus- § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
schusses und die Rechtsstellung seiner Mitglieder zu entsprechenden militärischen Dienststellen bestimmt, bei
regeln. denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 53
§ 40 2. der Dienstleistenden, die innerhalb der letzten zwölf
Übergangsvorschrift Monate vor dem Tage der Stimmabgabe durch das
Verwaltungsgericht als Vertrauensmann abberufen
Die Vorschriften über die Wahl der Vertrauenspersonen worden sind.
und Soldatenvertreter nach §§ 2, 36 und 38 finden erst-
mals Anwendung auf die Wahlen, die nach dem Inkraft- (5) Die Wahl wird nach den Grundsätzen geregelt, die
treten dieses Gesetzes eingeleitet und durchgeführt für die Wahl des Vertrauensmannes von Mannschaften in
werden. militärischen Einheiten gelten. Der Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Durchführung der in Absatz 1
Artikel 2
genannten Wahlen Vorschriften zu erlassen über
Gesetz 1. die Wahlbereiche,
über den Vertrauensmann
der Zivildienstleistenden 2. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestel-
(Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG) lung des Wahlvorstandes, die Festsetzung des Wahl-
termins, die Wahlbekanntmachungen, das Wählerver-
zeichnis, Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, die
Abschnitt 1 Wahlvorschläge, die Bewerberliste,
Allgemeine Vorschriften 3. die Stimmabgabe,
4. ein vereinfachtes Wahlverfahren für Lehrgänge,
§ 1
5. die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen
Beteiligung, Grundsatz
Bekanntmachung und
(1) Die Beteiligung der Zivildienstleistenden (Dienst-
leistenden) in dienstlichen Angelegenheiten nach den 6. die Aufbewahrung der Wahlakten.
Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer vertrauens- (6) Drei Wahlberechtigte, der Leiter der Dienststelle oder
vollen Zusammenarbeit bei der Dienstgestaltung und zu der Leiter des Lehrgangs können die Wahl innerhalb von
einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des ein-
vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahler-
zelnen Dienstleistenden beitragen.
gebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht anfech-
(2) Die Beteiligung der Dienstleistenden erfolgt regel- ten mit dem Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären,
mäßig durch Vertrauensmänner. wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,
die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-
(3) Das Recht des Dienstleistenden, sich in dienstlichen den und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß
und persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder
zu wenden sowie Anträge und Beschwerden vorzubrin- beeinflußt werden konnte.
gen, bleibt unberührt.
§2 §3
Vertrauensmann Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats
(1) Dienstleistende wählen in geheimer und unmittelba- (1) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des
rer Wahl aus ihren Reihen Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend teil-
nehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die
1. in Dienststellen oder in Lehrgängen mit fünf bis zu auch die Dienstleistenden betreffen.
zwanzig Dienstleistenden je einen Vertrauensmann
und je einen Stellvertreter, (2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können
sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre
2. in Dienststellen oder in Lehrgängen mit einundzwanzig
Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrat wen-
und mehr Dienstleistenden je einen Vertrauensmann
den. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen,
und je zwei Stellvertreter.
falls sie berechtigt erscheinen, bei dem Leiter des Betrie-
(2) Für Lehrgänge entfällt die Wahl des Vertrauensman- bes oder der Verwaltung hinzuwirken.
nes und der Stellvertreter, wenn die voraussichtliche Amts-
dauer des Vertrauensmannes bis zur Beendigung des
Lehrgangs weniger als zehn Kalendertage beträgt.
Abschnitt 2
(3) Wahlberechtigt sind alle Dienstleistenden, die dem
Wahlbereich angehören, für den der Vertrauensmann zu Rechtsstellung des Vertrauensmannes
wählen ist.
§4
(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte des Wahlbereichs
mit Ausnahme Schutz des Vertrauensmannes
1. der Dienstleistenden, die infolge Richterspruchs die Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befug-
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht
nicht besitzen und benachteiligt oder begünstigt werden.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 5 kann auch wegen eines sonstigen Verhaltens des Vertrau-
ensmannes gestellt werden, das geeignet ist, die verant-
Schweigepflicht
wortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten
(1) Der Vertrauensmann hat über die ihm in Ausübung und Dienstleistenden oder das Zusammenleben innerhalb
seiner Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen der Dienststelle ernsthaft zu beeinträchtigen.
Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu be-
wahren. (2) Auf Antrag eines der Antragsteller kann das Verwal-
tungsgericht das vorläufige Ruhen des Amtes des Vertrau-
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenhei- ensmannes bis zur Entscheidung über den Abberufungs-
ten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu- antrag anordnen.
tung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweige-
§ 10
pflicht besteht ferner nicht gegenüber dem Bundesamt für
den Zivildienst und den Mitgliedern des für die Dienststelle Eintritt des Stellvertreters
zuständigen Betriebs- oder Personalrats.
(1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig
(§ 7), so tritt der Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter
§ 6 vorhanden, ist neu zu wählen.
Unfallschutz (2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der Vertrauens-
Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der Wahrneh- mann an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder
mung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2).
diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche (3) Die §§ 7 bis 9 gelten für den Stellvertreter ent-
Schädigung, die im Sinne des Zivildienstgesetzes eine
sprechend.
Zivildienstbeschädigung wäre, so finden§ 35 Abs. 5 und 8,
§ 4 7 und die §§ 49 bis 51 des Zivildienstgesetzes entspre- § 11
chende Anwendung. Versetzung des Vertrauensmannes
§ 7 Der Vertrauensmann darf während der Dauer seines
Amtes gegen seinen Willen zu einer anderen Dienststelle
Amtszeit
nur versetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichti-
(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt ein gung seiner Stellung als Vertrauensmann aus dienstlichen
Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl
diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit vorgeschlagenen Dienstleistenden bis zum Wahltag.
dem Ablauf von dessen Amtszeit. Schließt sich die Amts-
zeit des neu zu wählenden Vertrauensmannes nicht unmit- § 12
telbar an, so verlängert sich die Amtszeit des bisherigen
Vertrauensmannes bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um Beschwerderecht
zwei Monate. Der Vertrauensmann kann sich entsprechend§ 41 des
Zivildienstgesetzes auch dann beschweren, wenn er
(2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor Ablauf
glaubt, in der Ausübung seiner Befugnisse behindert oder
der Amtszeit
wegen seiner Tätigkeit benachteiligt zu sein.
1. durch Niederlegung des Amtes,
2. durch Verlust der Wählbarkeit oder § 13
3. durch rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungs- Beschwerden gegen den Vertrauensmann
gerichts.
Richtet sich eine Beschwerde gegen den Vertrauens-
§8 mann, so entscheidet über sie der Direktor des Bundesam-
tes für den Zivildienst oder die von ihm hierfür bestellten
Niederlegung des Amtes
Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum Rich-
Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklärung teramt haben.
gegenüber dem Leiter der Dienststelle sein Amt niederle-
gen. Die Niederlegung des Amtes wird vom Leiter der
Dienststelle dienstlich bekanntgemacht. Bei Lehrgängen Abschnitt 3
tritt an die Stelle des Leiters der Dienststelle der Leiter des
Lehrgangs. Beteiligung des Vertrauensmannes
§9 Unterabschnitt 1
Abberufung des Vertrauensmannes Allgemeines
(1) Mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des
Wahlbereiches, der Leiter der Dienststelle, im Falle eines § 14
Lehrgangs der Leiter des Lehrgangs oder der Direktor des Grundsätze für die Zusammenarbeit
Bundesamtes für den Zivildienst kann beim Verwaltungs-
gericht beantragen, den Vertrauensmann wegen grober (1) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen
Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstlei-
wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als stenden sowie zur Erhaltung des Vertrauens innerhalb der
Vertrauensmann abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung Dienststelle oder des Lehrgangs beitragen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 55
(2) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann bei der (3) Entspricht der Vorgesetzte einem Vorschlag des
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Vertrau- Vertrauensmannes nicht oder nicht in vollem Umfang,
ensmann ist über Angelegenheiten, die seine Aufgaben teilt er dem Vertrauensmann seine Entscheidung unter
betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm Angabe der Gründe mit.
ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprech-
stunden für Dienstleistende innerhalb der Dienststelle § 18
abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Auf-
Mitbestimmung
gaben erforderlich ist und dienstliche Gründe nicht ent-
gegenstehen. Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mit-
bestimmung, ist der Vertrauensmann rechtzeitig durch den
§ 15 für die Maßnahme oder Entscheidung zuständigen Vorge-
Pflichten des Vorgesetzten setzten zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die
(1) Der Vorgesetzte hat alle Dienstleistenden alsbald Maßnahme oder die Entscheidung auszusetzen und der
nach Dienstantritt über die Rechte und Pflichten des Ver- nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen, sofern ein solcher
trauensmannes zu unterrichten und den Namen des Ver- vorhanden ist. Entscheidet dieser abweichend vom Vor-
trauensmannes bekanntzugeben. schlag, ist die Entscheidung gegenüber dem Vertrauens-
mann schriftlich zu begründen.
(2) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann und seine
Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt ein-
zuweisen. Unterabschnitt 3
Aufgabengebiete
(3) Vertrauensmänner und deren Stellvertreter, die
erstmals in ihr Amt gewählt worden sind, werden durch das
Bundesamt für den Zivildienst auf ihre Aufgaben § 19
vorbereitet. Personalangelegenheiten
(4) Der Direktor des Bundesamtes oder von ihm beauf- (1) Der Vertrauensmann soll durch den Vorgesetzten bei
tragte Beschäftigte des Bundesamtes führen mindestens folgenden Personalmaßnahmen auf Antrag des betroffe-
einmal im Kalenderjahr mit Vorgesetzten und Vertrauens- nen Dienstleistenden angehört werden:
männern eine Besprechung über Angelegenheiten von 1. Versetzungen aus dienstlichen Gründen,
gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich de.s
Vertrauensmannes durch. Den Vertrauensmännern ist im 2. Umsetzungen innerhalb der Dienststelle,
Benehmen mit den Vorgesetzten Gelegenheit zu geben, 3. vorzeitige Beendigungen des Dienstverhältnisses,
sich auf diese Besprechungen vorzubereiten. sofern das Zivildienstgesetz einen Ermessensspiel-
raum einräumt, und
(5) Dem Vertrauensmann ist im Rahmen der gesetzli-
4. Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit oder
chen Regelungen Freistellung vom Dienst zu gewähren,
von Sonderurlaub.
wenn er durch die Erfüllung seiner Aufgaben als Vertrau-
ensmann über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus (2) Der Vorgesetzte teilt die Äußerung des Vertrauens-
beansprucht wird. mannes zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der
zuständigen Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in
die Personalentscheidung einzubeziehen.
Unterabschnitt 2
Formen der Betelllgung § 20
Dienstbetrieb
§ 16
(1) Der Vorgesetzte soll den Vertrauensmann zur
Anhörung
Gestaltung des Dienstbetriebes anhören. Der Vertrauens-
Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen mann hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, recht-
(2) Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im
zeitig mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu
Dienst-, Einsatz- oder Schichtplan festgelegt werden und
geben.
Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienstbetriebes,
§ 17 der Fürsorge und des außerdienstlichen Gemeinschafts-
lebens betreffen. Ausgenommen sind Fragen, die sich auf
Vorschlagsrecht
Ziele und Inhalte der Lehrgänge beziehen.
( 1) Soweit dem Vertrauensmann ein Vorschlagsrecht
(3) Auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden soll der
zusteht, hat der Vorgesetzte die Vorschläge des Vertrau-
Vertrauensmann bei der individuellen Gewährung von
ensmannes mit ihm zu erörtern.
Freistellungen vom Dienst gehört werden.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Ver-
trauensmann sein Anliegen dem nächsthöheren Vorge- § 21
setzten vortragen, sofern ein solcher vorhanden ist. Dieser
Betreuung und Fürsorge
entscheidet abschließend. Er soll die Ausführung einer
dienstlichen Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme (1) Die Aufstellung von Benutzerordnungen für Betreu-
bis zu seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem dienst- ungseinrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des
liche Gründe nicht entgegenstehen. Vertrauensmannes.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Die Planung von Veranstaltungen des außerdienstli- d) § 70 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
chen Gemeinschaftslebens bestimmt der Vertrauensmann ,,(2) § 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt
mit. Zur Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen entsprechend."
geselliger Art ist er zu hören.
2. Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der
§ 22 Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBI. 1
Ahndung von Dienstvergehen S. 1737, 1906) wird wie folgt geändert:
(1) Vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist a) Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
der Vertrauensmann zur Person des Dienstleistenden und „Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt
zum Sachverhalt anzuhören. das Soldatenbeteiligungsgesetz."
(2) Der Sachverhalt ist dem Vertrauensmann vor Beginn b) § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
der Anhörung bekanntzugeben.
„Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers
(3) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzuferti- oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt
gen, die zu den Akten zu nehmen ist. wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht über-
nehmen."
§ 23 c) § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Beschwerdeverfahren ,,(3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt
das Soldatenbeteiligungsgesetz."
Betrifft eine Beschwerde Fragen des Dienstbetriebes,
der Fürsorge oder des außerdienstlichen Gemeinschafts-
lebens, soll der Vertrauensmann des Beschwerdeführers 3. Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
angehört werden. In Personalangelegenheiten (§ 19) soll Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1
der ·Vertrauensmann auf Antrag des Beschwerdeführers S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 38 des
angehört werden. Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002),
wird wie folgt geändert:
§ 24
a) § 5 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
Ausschluß der Beteiligung
b) Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:
Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt,
,,§ 6a
wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder
einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In Beteiligung der Vertrauensperson
diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes Die Beteiligung der Vertrauensperson bei den
zu beteiligen. Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 richtet sich
nach § 28 Abs. 2 und 3 des Soldatenbeteiligungs-
§ 25 gesetzes."
Übergangsvorschrift
c) § 25 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Vorschriften über die Wahl des Vertrauensmannes „Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von
nach § 2 finden erstmals Anwendung auf die Wahlen, die Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 14
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet und Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes."
durchgeführt werden.
d) § 26 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen
worden ist, es sei denn, daß die Voraussetzun-
Artikel 3 gen des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenbeteili-
gungsgesetzes vorliegen."
Änderung und Außerkraftsetzung
von Rechtsvorschriften e) § 28 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Beteiligung der Vertrauensperson erfolgt
1. Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- nach § 27 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes."
chung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezem- 4. Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2588), wird wie folgt geändert: machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. De-
a) § 35 wird wie folgt gefaßt:
zember 1990 (BGBI. 1S. 2809), wird wie folgt geändert:
,,§ 35
a) § 37 wird wie folgt gefaßt:
Beteiligungsrechte der Soldaten
,,§ 37
Die Beteiligung der Soldaten regelt das Soldaten-
beteiligungsgesetz." Beteiligung der Dienstleistenden
Die Beteiligung der Dienstleistenden regelt das
b) Die §§ 35a und 35b werden aufgehoben.
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienst-
c) § 35c wird § 35a. leistenden vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 47, 53)."
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 57
b) § 62b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: § 86 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei „13. Soweit sich aus den Nummern 1 bis 12 nichts
der Ahndung von Dienstvergehen richtet sich nach anderes ergibt, gelten die §§ 5, 36, 37 und 38 des
§ 22 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend."
Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1
S. 47, 53). Fehlt ein Vertrauensmann, so ist der
Betriebs- oder Personalrat zur Person des Dienst- Artikel 4
leistenden und zum Sachverhalt anzuhören; der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Sachverhalt ist ihm vorher bekanntzugeben."
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Vertrauensmänner-Wahlgesetz in der
5. Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 51-2,
1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), wird durch Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 25. April 1975
wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 1005), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Januar 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des§ 2 Abs. 5 Nr. 4 des Baugesetzbuchs in des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine
(BGBI. 1S. 2253) verordnet der Bundesminister für Raum- oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind,
ordnung, Bauwesen und Städtebau: können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß
aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.
§ 1 (3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und
Plan unterlagen Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß
deren Inhalt erkennbar bleibt.
(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu ver-
wenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den (4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan
Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt aus- erklärt werden.
reichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen). Die
(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4
Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bauleit-
ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kenn-
pläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.
zeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk
(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen hinreichend deutlich erkennbar ist.
sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen
in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die §3
vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und
Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen An- Überleitungsvorschrift
gaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkraft-
Festsetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Plan- treten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können
unterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden. weiterhin verwendet werden
1. für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen,
§2 die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden
Planzeichen sind,
(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die 2. für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis
in der Anlage*) zu dieser Verordnung enthaltenen Plan- zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der
zeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4
für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Bau-
Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander ver- gesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes
bunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt begonnen worden ist sowie für Änderungen oder
werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche übernahmen Ergänzungen dieser Bauleitpläne.
und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als
solche bezeichnet werden. §4
(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können Inkrafttreten
ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
•> Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des (2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom
Verlags übersandt. 30. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 833) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 59
Vierte Verordnung
zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
Vom 7. Januar 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 198), geändert durch die
Verordnung vom 18. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1468), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. nach § 1 Nr. 3 für das Wirtschaftsjahr 1990 in der Zeit vom 1. Dezember
1990 bis zum 31. Januar 1991 und ab dem Wirtschaftsjahr 1991 in der Zeit
vom 1. Dezember vor Beginn bis zum 31. Januar nach Beginn des
Wirtschaftsjahres, für das die Prämie beantragt werden soll."
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
,,§ 4a
Erzeuger in benachteiligten Gebieten
Ein Erzeuger, der einen Antrag nach § 1 Nr. 3 für das Wirtschaftsjahr 1990
stellt, gilt als Erzeuger in einem benachteiligten Gebiet, wenn er Erzeuger im
Sinne von Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) 3493/90 des Rates
vom 27. November 1990 (ABI. EG Nr. L 337 S. 7) ist."
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Tiere, für die ein Antrag nach § 1 Nr. 2 gestellt wird, sind so zu
kennzeichnen, daß das einzelne Tier über eine Nummer unverwechselbar
identifiziert werden kann. Die Tiere können mit einer Ohrmarke oder einer
Tätowierung gekennzeichnet werden."
4. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 in Kraft.
(2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung gilt vom 1. Juni
1991 an wieder in ihrer am 30. November 1990 maßgebenden Fassung, sofern
nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 7. Januar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über den vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis
für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre 1991
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
{Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung - KLNV)
Vom 10. Januar 1991
Auf Grund des § 19 a Abs. 1 Satz 2 der Bundespflege- §3
satzverordnung vom 21. August 1985 (BGBI. 1 S. 1666),
Kostenausweis
der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt II
für ambulante Einrichtungen
Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August
und Pflegeeinrichtungen
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1054) angefügt (1) Krankenhäuser, die die Kosten für die ihnen ange-
worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und schlossenen Polikliniken, Ambulatorien, Fachambulanzen
Sozialordnung: und andere ambulante Einrichtungen bereits vor Inkrafttre-
ten der Verordnung gesondert erfaßt haben, weisen diese
§ 1
Kosten im vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis
Anwendungsbereich nicht aus. Krankenhäuser, die diese Kosten bis dahin nicht
gesondert erfaßt haben, weisen die Kosten für ambulante
Diese Verordnung regelt die Verwendung eines verein-
Einrichtungen in Formblatt „K3" aus.
fachten Kosten- und Leistungsnachweises für die im Jahre
1991 stattfindenden Pflegesatzverhandlungen nach § 18 (2) Für Einrichtungen am Krankenhaus, die Pflegebe-
Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbin- dürftige ohne Anspruch auf Krankenhausbehandlung
dung mit den §§ 16 und 19 a der Bundespflegesatzverord- betreuen, gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
nung zwischen den Trägern von Krankenhäusern in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und
den Sozialleistungsträgern. §4
Vereinfachte Kostenermittlung
§2 für Verbrauchsgüter und Gebrauchsgüter
Grundsätze Krankenhäuser, die den Verbrauch von Wirtschaftsgü-
( 1) Die Krankenhausträger können an Stelle des tern nicht auf Grund von Inventuren ermitteln und keine
Kosten- und Leistungsnachweises nach § 16 Abs. 4 der Bestandsrechnungen führen, können im Kalenderjahr
Bundespflegesatzverordnung einen vereinfachten Kosten- angefallene Ausgaben für Verbrauchsgüter sowie für
und Leistungsnachweis nach dem Muster der Anlage die- Gebrauchsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 800 Deut-
ser Verordnung verwenden. In diesem Fall sind sie an den sche Mark ohne Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 2 und 3 der
vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis gebunden, Abgrenzungsverordnung) als pflegesatzfähige Kosten
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. ansetzen.
(2) Krankenhausträger, die neben dem allgemeinen §5
Pflegesatz nach § 5 Abs. 1 der Bundespflegesatzverord-
nung besondere Pflegesätze nach § 5 Abs. 2, teilstatio-
Hilfsweise Ermittlung der Berechnungstage
näre Pflegesätze nach § 5 Abs. 3 oder Sonderentgelte Die Zahl der Berechnungstage nach § 9 Abs. 2 und 3 der
nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbaren Bundespflegesatzverordnung ist hilfsweise wie folgt zu
wollen, verwenden an Stelle des Kostennachweises (K) ermitteln: Anzahl der Pflegetage zuzüglich Zahl der Kran-
nach der Anlage dieser Verordnung den ungekürzten kenhausfälle.
Kostennachweis (K) nach § 16 Abs. 4 der Bundespflege-
satzverordnung. Die Kosten für jeden dieser Pflegesätze §6
und jedes Sonderentgelt sind gesondert zu kalkulieren und
Verrechnung der Mehr- oder Mindererlöse
auszuweisen.
(1) In Formblatt „K4.1 ", Nr. 13 sind auch die Mehr- oder
(3) Soweit ein Krankenhausträger auf Grund des beste-
Mindererlöse des Krankenhauses auszuweisen, die im
henden Rechnungswesens und der verfügbaren Daten die
Jahre 1991 entstehen auf Grund
Kosten- und Leistungsarten sowie die statistischen Daten
in der vorgegebenen Gliederung mit vertretbarem Auf- 1. der Weiterberechnung von Pflegesätzen des Jahres
wand nicht ausweisen kann, dürfen diese zusammenge- 1990,
faßt werden. Abweichungen von der vorgegebenen Glie-
2. der Abrechnung von hilfsweise ermittelten Pflegesät-
derung sind nur zulässig, soweit sachgerechte Zusam-
zen gegenüber Selbstzahlern sowie anderen Patien-
menfassungen nach Satz 1 nicht möglich sind. Zusam-
ten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
menfassungen und Abweichungen sind eindeutig zu kenn-
versichert sind, und
zeichnen und gesondert zu erläutern. Auf Verlangen der
anderen Vertragsparteien ist zu begründen, warum von 3. der monatlichen Abschlagszahlungen auf das Budget
der vorgegebenen Gliederung abgewichen worden ist. nach § 19 a Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 61
(2) Solange das Krankenhaus Abschlagszahlungen (2) Die Diagnosenstatistik ist vorzulegen, soweit die in
nach § 19 a Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung erhält Formblatt „ L 1 " verlangten Daten mit vertretbarem Auf-
oder darauf Anspruch hat, hat es die Zahl der Berech- wand vom Krankenhaus aufbereitet oder entsprechende
nungstage und ihre Verteilung auf die verschiedenen Statistiken von hierzu berechtigten Dritten zur Verfügung
Krankenkassen zu erfassen, um diesen die interne Ver- gestellt werden können.
rechnung der Abschlagszahlungen zu erleichtern.
(3) Die Vorlage der Leistungsstatistik nach Formblatt
§7 „L 2" ist freiwillig; abweichende Leistungsstatistiken sind
zulässig.
Statistische Daten
(1) In Teil „S" sind die statistischen Daten für das §8
Krankenhaus ohne die in § 3 genannten Einrichtungen Inkrafttreten
auszuweisen. Soweit dies auch auf Grund einer wirklich-
keitsnahen Schätzung nicht möglich ist, hat der Kranken- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
hausträger die entsprechenden Sachverhalte zu erläutern. in Kraft.
Bonn, den 10. Januar 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Vereinfachter Kosten- und Leistungsnachweis
Krankenhaus: Seite:
Datum:
K Kostennachweis
K 1 Ableitung der Kosten aus der Buchhaltung *)
Abgelaufenes Geschäftsjahr vom 1. 7. bis 31.12.1990
Aufwand der Berichtigungen 4) Kosten im Sinne DM je BT 5)
Lfd. Kostenarten Buchführung der Veror~nung
Nr.
1 2 3 4 5
1 Ärztlicher Dienst
2 Pflegedienst
3 Medizinisch-technischer Dienst
4 Funktionsdienst
5 Klinisches Hauspersonal
6 Wirtschafts- und Versorgungsdienst
7 Technischer Dienst 6)
8 Verwaltungsdienst
9 Sonderdienst
10 Sonstiges Personal
11 Nicht zurechenbare Personalkosten
12 Personalkosten insgesamt
13 Lebensrrittel
14 Medizinischer Bedarf
15 Wasser 7), Energie, Brennstoffe
16 Wirtschaftsbedarf
17 Verwaltungsbedarf
18 Zentrale Verwaltungsdienste
19 Zentrale Gemeinschaftsdienste 8)
20 Steuern, Abgaben, Versicherungen
21 lnstandialtungen 9) - - - -
22 GebrauchsgOter
23 Sonstiges
24 Sachkosten insgesamt
25 Zinsen fOr Betriebsmittelkredite 10)
26 Krankenhaus insgesamt
27 Personal der Ausbildungsstätten
28 Sachkosten der Ausbildungsstätten
30 Ausbildungsstätten insgesamt
31 Gesamtkosten (Nr. 26 u. 30)
•) Die Zahlenangaben In K 1 bis K 6 sowie in S 3 erlofgen - mit Ausnahme der Angaben je Berechnungstag - l"I DM ohne Ptennig.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 63
Krankenhaus: Seite:
Datum:
K 2 Vorauskalkulation der Kosten
Abgelaufenes laufendes Pflegesatzzeitraum
Kostenarten Geschlftsjahr 1990 Geschlftsjahr 1991 vom bis
Lfd Kosten DM Kosten DM Kosten DM
Nr. jeBT eBT jeBT
1 4 4.1 8 8.1 12 12.1
1 Ärztlicher Dienst
2 Pflegedienst
3 Medizinisch-technischer Dienst
4 Funktionsdienst
5 Klinisches Hauspersonal
6 Wirtschafts- und Versorgungsdenst
7 T echnisc:her Dienst 6)
8 Verwaltungsdienst
9 Sonderdienst
10 Sonstiges Personal
11 Nicht zurechenbare Personalkosten
12 Personalkosten insgesamt
1;;, Leoensrnna
14 Medizinischer Bedarf
15 Wasser 7), Energie, Brennstoffe
16 Wirtschaftsbedarf
17 Verwaltungsbedatf
18 Zentrale Verwaltungsdienste
19 Zentrale Gemeinschaftsdienste
20 Steuern, Abgaben, Versicherungen
21
22
lnstancllaltungen 9)
GebrauchlgOter
- - - - - -
23 Sonstig•
24 Sachkoatar, lnagnanc
25 Zinsen fQr Belriebsmittelkredite 10)
26 Krankenhaus lnsgesanc
27 Per10nal der AusbUdungsatltten
28 Sachkosten der Ausbildungutltten
30 Auabffdungsatltten lnageaanc
31 GNamlkolten (Nr. 26 u. 30)
1 Die Zahlenangaben In K 1 bis K 8 sowie In S 3 erfolgen· mil Auenahme der Anoabef\ je Beredlnungetag In DM ohne P1ennlg.
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Krankenhaus: Seite:
Datum:
K 3/1 Vorauskalkulation der Abzüge
Abgelaufenes Geschäftsjahr vom 1.7. bis 31.12.1990
Abzüge Ableitung aus der Buchführung
Lfd. Zahlen der Berichtigungen Abzüge im Sinne
Nr. Buchführung der Verordnung
1 2 3 4
1. KostenabzOge fOr:
1 Personalunterkunft und Sachbezüge 12)
2 Personalverpflegung 12)
3 Hilfsbetriebe
4 Wissenschaftliche Forschung und Lehre
{§ 17 Abs. 3 Nr. 2 KHG) 13)
5 Ambulante Leistungen von Ärzten des
Krankenhauses
6 Belegärztliche Leistungen
7 Ambulanz des Krankenhauses 14)
8 Nichtärztliche Wahlleistungen 15)
9 Kosten der Ärzteausbildung bei
Lehrkrankenhäusern
10 Sonstige Kosten nach § 17 Abs. 3
Nr.1 KHG
11 Kosten nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 und
§ 29 Abs. 3 KHG
12 Anlauf- u. Umstellungskosten
(§17 Abs. 4 Nr. 3 KHG)
13 Kosten nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 KHG
14 Sonstige Kosten nach § 17 Abs. 4 KHG
15 Kosten für Ausbildungsstätten, soweit
nicht pflegesatzfähig {§ 17 Abs. 4 a KHG)
2. Sonstige AbzOge
16 Erlöse aus dem Verkauf von Wirtschafts-
gOtem mit einer Nutzungsdauer bis zu
3 Jahren
17 Sonstige Erlöse und Erstattungen
18 AbzOgelnsgesamt
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 65
Krankenhaus: Seite:
Datum:
K 3/2 Vorauskalkulation der AbzOge
Abgelaufenes laufendes Pflegesatzzeitrau m
Abzugsarten Geschäftsjahr 1990 Geschäftsjahr 1991 vom bis
lfd. Abzüge DM Abzüge DM Abzüge DM
Nr. jeBT je BT je BT
1 6 6.1 9 9.1 12 12.1
1. KoatanabzOge fOr:
1 PersonaJunterkunft und Sachbezüge 12)
2 PersonaJverpflegung 12)
3 Hilfsbetriebe
4 Wissenschaftliche Forschung und lehre
(§ 17 Abs. 3 Nr. 2 KHG) 13)
5 Ambulante Leistungen von Ärzten des
Krankenhauses
6 BelegArztliche Leistungen
7 Ambulanz des Krankenhauses 14)
8 Nichtärz1tlche Wahlleistungen 15)
9 Kosten der Ärzteausbildung bei
Lehrkrankenhäusern
10 Sonstige Kosten nach § 17 Abs. 3
Nr. 1 KHG
11 Kosten nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 und
§ 29 Abs. 3 KHG
12 Anlauf- u. Umstellungskosten
(§17 Abs. 4 Nr. 3 KHG)
13 Kosten nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 KHG
14 Sonstige Kosten nach § 17 Abs. 4 KHG
15 Kosten fOr Ausbildungsstätten, soweit
nicht pflegesatzfähig (§ 17 Abs. 4 a KH( ~
2. Sonstige AbzOge
16 Erlöse aus dem Verkauf von Wirtschaft~
gatem rTit einer Nutzungsdauer bis zu
3 Jahren
17 Sonstige Erlöse und Erstattungen
18 AbzOgelnsgesamt
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil t
1Krankenhaus: Seite:
Datum:
K 41K 5 Ermittlung von Budget und Pflegesatz fOr den Pflegesatzz11itraum
K 4.1 Ermittlung des vorauskalkulierten Budgets und des Pflegesatzes DM
Lfd.
Nr.
1 Gesamtkosten
(K 2, Nr. 31, Sp. 12)
2 J. AbzOge (K 3, Nr. 18, Sp. 12)
3 • Vorauskalkufierte Seibstkosten
4 Ausgleich nach § 4 Abs. 1
5 Berichtigung nach § 4 Abs. 2
9 Ausgleich und Zuschläge Im J9samt (Nr .4 und 5)
10 Vorauskalkullertes Budget (Nr. 3 und 9)
11 : Kostenglelche Berechnungstage (K 5.2, Nr. 9, Sp. 6)
12 • Zwischensumme O• BT)
13 Zu-/Abschl~ nach§ 19 Abs. 2 Satz 4
14 Vorauskalkulierter Pflegesatz
K 5.2 Ermittlung der kostengleichen Berechnungstage
Gesc:hlttsjatv 1991 Pflegesatz-
lfd. Berechnungstage Faktor Kostengleiche Zeitraum
Nr. Berechnungstage Kosten gleiche
Berechnungstage
1 2 3 4 ~
1 1-Bett-Zimmw 1,30
2 1-Bett-Zimmer bei 2-Bett-Zimmer als 1,15
algemeine Krankenhausleistung
3 2-Bett-Zimmw 1,10
4 Pflegesatz ohne Wahlleistung 16) 1,00
5 Sonstiges 17) 1,00
8 Berechnungstage Insgesamt - - 18)
7 Wahlarzt (Korrekturfaktor fOr Wahlarzt- 0,01
abschlag und Kostenabzug)
8 Belegarzt (Korrekturfak1Dr fOr Belegarzt- -0,05
abschlag)
0 Kostenglelche Berechnungstage Insgesamt
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 67
Krankenhaus: Seite:
Datum:
S Statistische Daten
S 1 Belegungsdaten
Abgelaufenes laufendes Pflegesatz-
Belegungsdaten Geschäftsjahr Geschäftsjahr zeitraum
Lfd. (ohne teilstationäre Patienten) 19) 1990 1991
Nr.
1 2 3 4
1 Planbetten
2 Aufgestellte Betten
3 Pflegetage 20)
6 Aufnahmen
7 Entlassungen
8 dav.Verlegungen n.außen
9 Fall zahl 21)
10 Verweildauer (Nr. 3 : Nr. 9)
11 Berechnungstage
12 Nutzungsgrad der Planbetten 20)
13 Nutzungsgrad der aufgest.Betten 20)
14 Kostengleiche Berechnungstage
S 2 Personal des Krankenhauses
Durchschnittlich beschäftige Vollkräfte 22) Belastungs- Belastungs- Durchschnitt-
Personalgruppen zahl nach zahl nach liehe Kosten
Lfd. Abgelaufenes laufendes Pflegesatz- Betten 23) Fällen 24) je Vollkraft im
Nr. Geschäftsjahr Geschäftsjahr zeitraum (von Sp. 2) (von Sp. 2) abgelaufenen
1990 1991 1990 1990 Geschäftsjahr 1990
1 2 3 4 5 6 7
1 Ärztlicher Dienst
2 Pflegedienst
3 Medizinisch-technischer Dienst
4 Funktionsdienst
5 Klinisches Hauspersonal
6 Wirtschafts- und Versorgungsdienst
7 Technischer Dienst 6)
8 Verwaltungsdienst
9 Sonderdienste
10 Sonstiges Personal
11 insgesamt
12 Ausbildungsstätten
nachrichtlich:
13 Auszubildende in der
Krankenpflege
14 Sonstige Auszubildende,
Stipendiaten
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Krankenhaus: Seite:
Datum:
S 3 Medizinischer Bedarf
Abgelaufenes laufendes Pflegesatzzeitrau m
Lfd Medizinischer Bedarf Geschäftsjahr Geschäftsjahr insgeamt DM je BT
Nr. 1990 1991
1 2 3 4 5
1 Arzneimittel (außer Nr. 13. u. 15)
Heil-und Hilfsmittel
2 Kosten d. Lieferapotheke
3 Blut. Blutkonserven und Blutplasma
4 Verbandsmittel
5 Ärztliches und pflegerisches
Verbrauchsmaterial, Instrumente
6 Narkose- u. sonstiger OP-Bedarf
7 Bedarf für Röntgen- und Nuklearmedizin
8 Laborbedarf
9 Unters. In fremden Instituten
10 Bedarf für EKG. EEG, Sonographie
11 Bedarf der physikalischen Therapie
12 Apothekenbedarf, Desinfektions mittel
13 Implantate
14 Transplantate
15 Dialysebedarf
16 Kosten für Kran_kentransporte
(soweit nicht Durchlaufposten)
17 Sonstiger medizinischer Bedarf
18 Medizinischer Bedarf insg.
S 4 Kennzahlen der Fachabteilungen für 1990 19)
*) Plan- Aufgestellte Pflegetage Nutzungs- Fallzahl der Verweil-
Fachabteilungen 25) betten Betten gradder Abteilung 21) dauer
Lfd. (Abgelaufenes Geschäftsjahr) insgesamt davon Betten
Nr. intensiv
1 2 3 4 5 6 7 8 9
insgesamt - -
•) SchlOssel 1 • hauptamtlich gefOhrte Abteilungen
2 • Belegabteilungen
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 69
Krankenhaus: Seite:
Datum:
S 5 Versorgung
lfd. Versorgungsleistungen (Abgelaufenes Geschäftsjahr) Verbrauchs-/
Nr. Leistungsmengen 1990
1. Versorgung mt Wuaer, Energie, Brennstoffen
1 - Strom in Kilowattstunden
2 • Wasser in Kubikmetem
3 - schweres Heizöl In Tonnen
4 - leichtes Heizöl in Utem
5 - Kohle In Tonnen
6 - Gas in Kubikmetem
7 • Fernwärme in ToMen Dampf
2. Wllcheversorgung
8 kg Schmutzwäsche, für • Krankenhaus
9 - angegliederte Bereiche
10 - Sonstige
3. Spelsenvanorgung
11 Beköstlgungstage für - Patienten
12 - Personal
13 - Sonstige
14 davon • Vollkost
15 - Schonkost
16 • Diät
S 6 Erlöse
lfd. Er16se des Krankenhauses (Abgelaufenes Geschäftsjahr) DM (1991)
Nr.
1 Allgemeiner Pflegesatz
2 Besondere Pflegesätze
3 Pflegesätze fOr teilstatlonäre Leistungen
4 Sonderentgelte (§ 6)
5 Zwischensumme
6 Ambulanzelnnahmen
7 Kostenerstattungen der Arzte
8 Wahlleistungen des Krankenhauses
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Krankenhaus: Seite:
Datum:
L Leistungsnachweis
L 1 Diagnosenstatistik
der aus der Fachabteilung ..................................entlassenen Patienten*)
Hauptdiagnose
(Schlüssel: Patienten
ICD-9, insgesamt
dreistellig)
1 - 2
... Anzahl
Verweildauer
... Anzahl
Verweildauer
... ...
...
...
insgesamt Anzahl
Verweildauer
•> Musterblat; EDV-Ausdrucke mil abweichender Gliederung möglich.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 71
Krankenhaus: Seite:
Datum:
L 2 Leistungsstatistik für medizinische Institutionen 19.. *)**) Keine Pflichtangabe fOr / in 19901
Leistungen für den Leistungen für den
lfd. Leistungsarten stationären Bereich arrbulanten Bereich und für Dritte
Nr. Anzahl Anzahl
1 2 3
1. R&rtganleiautgen und AnwenciJng
racloakllver SUbatanzen
1. S1rahlanclagnostlk
1 a) Röntgen Gruppe 1 (Skelett)
2 b) Röntgen Gruppe 2
(Brust. Magen, Darm)
3 c) Röntgen Gruppe 3 (Urologie)
4 d) Röntgen Gruppe 4 (Angiographie)
5 e) Röntgen Gruppe 5
(sonstige Spezialuntersuchungen)
6 f) Röntgen Gruppe 6 (Ct, NMR)
2. Anwencblg racloak1tver SUbatanzen
(Radcnlklde)
a) Diagnostische Leistungen
7 - ln-vivo-Untersuchungen
8 - ln-vitro-Untersuchungen
9 b) Therapeutische Leistungen
3.S1rahlentheraple
10 a) Weichstrahlen1herapie
11 b) Harts1rahlentherapie
II. Dlagnos11k
1. Innere Meclzln
12 a) Ganzk6rperplethysmographische
Bestlmrrung
13 b) Bestlmrrung der Lungendehn-
barklit (Cor11>llance)
14 c) Oszllographischelrheographische
Untersuchungen
15 d) Herzkatheter
16 e) Anlegen eines Schrittmachers
17 f) V erschlu ß-plethysmographische
Untersuchungen
18 g) GefABdlagnostik mittels
UttraschaJI-Ooppler-Technik
*) Muaterb&lner: EDV-AuadNC:ke mi1 abweichender GHeden.•,g moglic:h
*1 Die Vottage der Leiatungutalistll Ist freiwilig.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Krankenhaus: Seite:
Datum:
noch L 2 Leistungsstatistik fOr medizinische Institutionen 19.•
Leistungen für den Leistungen für den
lfd. Leistungsarten stationären Bereich ambulanten Bereich und für Dritte
Nr. Anzahl Anzahl
1 2 3
h) Endoskopien
19 - Bronchoskopien
20 - Gastroskopien
21 - Koloskopien
22 - Laparoskopien
23 1) Sonographien
2. Neurologie
24 a) Elektroenzephalographische
Untersuchungen
25 b) Elektromyographische
Untersuchungen
3. GalutahlHalGynlkologle
26 a) Hysteroskopien
27 b) Laparoskoplen/Pelviskopien
28 c) Sonographien
4.Augen
29 a) Fluoreszenzanglographische Unter-
suchungen am Augenhintergrund
30 b) Elektromyographien der äußeren
Augenmuskeln
31 c) Ophthalmodynamometrien
5. Hal1-NaNn-Olren
32 a) Audio-elektroenzephalographische
Unt•suchungen
33 b) Elek1ronystagmographische
Unt•suchungen
34 c) Sonographien
6.Urolc9e
35 a) Zystoskopien
36 b) Urodynamische Druckmessungen
mit fortlaufender Registrierung
37 c) Sonographien
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 73
Krankenhaus: Seite:
Datum:
noch L 2 Leistungsstatistik fOr medizinische Institutionen 19..
Leistungen für den Leistungen für den
lfd. Leistungsarten stationären Bereich ambulanten Bereich und für Dritte
Nr. Anzahl Anzahl
1 2 3
III. Laborn>riurMUnterauchungan
38 1. Qualitative und qu antitatlve physika-
llsch-chemische Untersuchungs-
methoden (einschließlich enzy~
immunologischer Untersuchungen)
39 2. Elektr'ophoretische und chromato-
graphische Trennverfahren
40 3. Gerlnnungsphysiologische Unter-
suchungsmethoden
41 4. Mikroskopische Untersuchungs-
methoden
42 5. Ko~lexuntersuchungen
43 6. Funktionsprüfungen
44 7. Serologisch-immunologische Unter-
suchungsmethoden
45 8. Mikrobiologische Untersuchungs-
methoden
46 9. Histologie
47 10. Zytologie
48 11. Zytogenetik
IV. Phyalkallech-meclzjnllChe
Lliau,gen 1
49 Krankengyrmastische Behandlungen
50 Massagen
51 Medizinische Blder
V.AnlllhellelelllUngen
52 Kombinationsnarkosen
53 Kaudal-, Spinal- oder Peridual-
anlsthesien
Erlluterungen:
Zu III.: Erbrachl ml vollmec:hanleieen Analysengeräten Oja Dnein
Anteil der nicht mil volmechanlsief1en Analysegerllen erbrachten Leistungen:_ _ _ _ _%
Zu III.: Erbrachl mit rnechanlsief1en GerMen? a
Dja nein
Anteil der nichl mit volmect\anilieften Analyaegerllen erbrachten Leistungen:_ _ _ _ _%
1 Nur von Krankenhlueem ml entapecheoden meclzlnilchen Schwe,punklen nachzuweisen. Zusltzliche wesentliche Leistungsbereiche sind
~nachz~
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anhang 1
zum Kosten- und. Leistungsnachweis
BettenfOhrende Fachabteilungen
lfd. Fachabteilung*)
Nr.
1 Innere Medizin
2 Kinderheilkunde
3 Chirurgie
darunter: Herzchirurgie
Kinderchirurgie
Plastische und Wiederherstellende Chirurgie
4 Orthopädie
5 Urologie
6 Neurochirurgie
7 Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
8 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
9 Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
10 Augenheilkunde
11 Haut- und Geschlechtskrankheiten
12 Radiologie
13 Nuklearmedizin
darunter: Strahlentherapie
14 Psychiatrie
darunter: Psychotherapie
15 Neurologie
16 Kinder- und Jugendpsychiatrie
17 Lungen- und Bronchialheilkunde
18 lntensivmedizin
19 Geriatrie
20 Sonstige Fachabteilungen
darunter: Physiotherapie
21 Ohne abgegrenzte Fachabteilungen
*) Nur Abteilungen, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt
mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet werden, oder gebiets-
Obergreifende Abteilungen.
Sind Fachgebiete in mehrere selbständige Abteilungen des Krankenhauses aufgeteilt,
so ist entsprechend zu untergliedern.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 75
Anhang 2
zum Kosten- und Leistungsnachweis
Fußnoten
1) Pflegesatzzeitraum ist ein künftiger Zeitraum (§ 4 Abs. 1), der vom Geschäftsjahr abweichen kann.
2) In Spalte 2 und 3 vereinbarte Sonderentgelte, in Spalte 4 geforderte Sonderentgelte.
3) Gegebenenfalls gesondert nachzuweisen.
4) Hochschulkliniken können direkt zurechenbare Kosten nichtstationärer Bereiche in K 1, Spalte 3, ausgliedern
(vgl. auch die Fußnoten 13 und 14).
5) BT • Berechnungstag.
6) Technischer Dienst ohne Instandhaltung.
7) Wasser einschließlich Abwasser.
8) Investitionskostenanteile sind über Spalte 3 auszugliedern.
9) Die. Instandhaltung als Oberbegriff schließt die Instandsetzung ein.
10) Erläuterungen auf besonderem Blatt.
11) Nur Kostenarten, die laut Kostennachweis (K 6.1) den Leistungen nach § 6 zuzuordnen sind.
12) Abzug der Kosten, mindestens in Höhe der Sachbezugswerte (SGB IV, § 17 Abs. 1 Nr. 3).
13) Hochschulkliniken können direkt zurechenbare Kosten für die wissenschaftliche Forschung und Lehre in K 1,
Spalte 3. kostenartenweise ausgliedern; in diesem FaJI sind hier nur die anteilig zuzuordnenden Gemeinkosten
sowie nachrichtlich die Gesamtsumme der hier und in K 1 ausgegliederten Kosten auszuweisen.
14) Hochschulkliniken können direkt zurechenbare Kosten für Polikliniken in K 1, Spalte 3 ausgliedern; in diesem Fall
vgl. Fußnote 13.
15) Der Kostenabzug für gesondert berechnbare Unterkunft erfolgt durch die Umrechnungsfaktoren in K 5.2 sowie in
Anlage 2, Z 5.2.
16) Einschließlich medizinisch notwendiger Unterbringung in 1- und 2-Bett-Zimmern.
17) Unter anderem Berechnungstage mit wahlärztlichen Leistungen ohne gesondert berechenbare Unterkunft.
18) Hier nur die Summe der ungewichteten Berechnungstage eintragen.
19) Die Daten für Patienten in teilstationärer Behandlung sind gesondert nachzuweisen.
20) Pflegetage nach Mitternachtsbeständen.
21) Fallzahl. Aufnahmen+ Entlassungen
2
22) Teilzeitkräfte sind in Vollkrifta umzurechnen.
23) Belastungszahl • durchschnittlich belegte Betten je Vollkraft im angelaufenen Geschäftsjahr.
24) Belastungszahl. durchschnittlich versorgt• Fille je Vollkraft im abgelaufenen Geschäftsjahr.
25) Soweit vorhanden, sind die Fachabteilungen dem Katalog in Anhang 1 zum Kosten- und Leistungsnachweis zu
entnehmen und mit zugehöriger laufender Nummer einzutragen.
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1990
- 2 BvF 3/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 12 Absatz 2a Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfen-
verordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NW.. S. 332), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 21. März 1988 (GV. NW. S. 156), ist mit dem
Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar, soweit er bei der Bemes-
sung der Beihilfe die Berücksichtigung der Leistungen einer privaten Kranken-
versicherung vorsieht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Januar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 47
Gesetz
über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden
(Beteiligungsgesetz - BG)
Vom 16. Januar 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Wählbar sind die Wahlberechtigten der Wähler-
gruppe mit Ausnahme
1. der Kommandeure, der ständigen stellvertretenden
Artikel 1 Kommandeure und der Chefs der Stäbe,
2. der Kompaniefeldwebel und Inhaber entsprechender
Soldatenbeteiligungsgesetz
Dienststellungen,
(SBG)
3. derjenigen Soldaten, über deren Antrag auf Anerken-
nung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechts-
Abschnitt 1 kräftig entschieden worden ist,
Allgemeine Vorschriften 4. derjenigen Soldaten, die infolge Richterspruchs die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
§ 1 nicht besitzen und
Beteiligung, Grundsatz 5. derjenigen Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf
Monate vor dem Tage der Stimmabgabe durch das
(1) Die Beteiligung der Soldaten nach den Bestimmun- Truppendienstgericht als Vertra~ensperson abberufen
gen dieses Gesetzes soll zu einer wirkungsvollen Dienst- worden sind.
gestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der
Belange des einzelnen beitragen. (4) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermäch-
tigt, zur Regelung
(2) Die Beteiligung der Soldaten erfolgt entweder durch
Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen 1. der Wahlbereiche,
und deren Sprecher oder durch Personalvertretungen. 2. der Wählergruppen,
(3) Das Recht des Soldaten, sich in dienstlichen und 3. der Wahlvorbereitung, insbesondere der Aufstellung
persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu des Wählerverzeichnisses, der Bekanntgabe der Wahl-
wenden, bleibt unberührt. vorschläge und der Aufstellung der Bewerberliste,
4. der Stimmabgabe,
§2 5. der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren
Vertrauensperson sowie
6. zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekannt-
(1) In Einheiten, in schwimmenden Einheiten der
gabe der Gewählten und
Marine, in Stäben der Verbände, in Schulen, mit Aus-
nahme des Stammpersonals in den Schulen des Zentralen 7. zur Aufbewahrung der Wahlakten
Militärischen Bereichs, sowie in den Studentenbereichen Vorschriften durch eine Rechtsverordnung zu erlassen, die
der Universitäten der Bundeswehr werden in geheimer nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
und unmittelbarer Wahl Vertrauenspersonen gewählt.
(5) Eine Vertrauensperson wird nicht gewählt, wenn
(2) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die der Wähler- mindestens fünf Angehörige einer Wählergruppe ständig
gruppe des Bereichs angehören, für den die Vertrauens- weiter als hundert Kilometer vom Dienstort des zuständi-
person zu wählen ist, sowie alle Soldaten, die dem für den gen Disziplinarvorgesetzten entfernt eingesetzt sind und
Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten durch die Möglichkeit einer Wahlbereichsfestlegung durch den
Organisationsbefehl des Bundesministers der Verteidi- Bundesminister der Verteidigung nicht besteht oder die
gung truppendienstlich unterstellt sind. Kommandierte voraussichtliche Amtsdauer weniger als zehn Kalender-
Soldaten sind in dem Bereich wahlberechtigt, zu dem sie tage beträgt.
kommandiert sind, wenn die voraussichtliche Dauer der
Kommandierung mindestens drei Monate beträgt. Lehr- §3
gangsteilnehmer, bei denen die voraussichtliche Dauer Anfechtung der Wahl
der Kommandierung weniger als drei Monate beträgt, sind
im Bereich des Lehrgangs und im bisherigen Bereich (1) Drei Wahlberechtigte oder der Disziplinarvorgesetzte
wahlberechtigt. können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, §7
beim Truppendienstgericht mit dem Antrag anfechten, die
Beurteilung
Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche
Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Die Vertrauensperson und ihr nach§ 13 Abs. 1 eingetre-
Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung tener Vertreter werden durch den nächsthöheren Diszipli-
nicht erfolgt ist, es sein denn, daß durch den Verstoß das narvorgesetzten beurteilt. Ist die Vertrauensperson für den
Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden Bereich ihres nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
konnte. gewählt worden, geht die Zuständigkeit für die Beurteilung
auf dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über. Die
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter entspre-
Befugnis, Vertrauenspersonen zu beurteilen, darf nicht auf
chender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehr-
den nächsten Disziplinarvorgesetzten übertragen werden.
beschwerdeordnung. Die Auswahl der militärischen Beisit-
zer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienstgrad der
Vertrauensperson. Auf Antrag kann der Vorsitzende den §8
Beginn der Amtszeit der Vertrauensperson bis zur Ent-
Unfallschutz
scheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.
bei der Wahrnehmung von Rechten
und Erfüllung von Pflichten
§4 nach diesem Gesetz
Gremien der Vertrauenspersonen, Sprecher
Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrnehmung von
(1) Die Vertrauenspersonen Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach diesem
Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädi-
1. der Einheiten eines Verbandes oder einer vergleichba- gung, die im Sinne der Vorschriften des Soldatenversor-
ren Dienststelle, gungsgesetzes ein Dienstunfall oder eine Wehrdienstbe-
2. der Einheiten eines Wirtschaftstruppenteils, schädigung wäre, finden diese Vorschriften entspre-
chende Anwendung.
3. der in einer Kaserne oder in einem Standort unterge-
brachten Einheiten oder Verbände
§9
bilden Versammlungen der Vertrauenspersonen. Die Ver- Dauer des Amtes der Vertrauensperson
trauenspersonen örtlich abgesetzter Truppenteile sind Mit-
glieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen ihrer (1) Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt ein Jahr.
Wirtschaftstruppenteile. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem
Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem
(2) Beim Bundesminister der Verteidigung wird ein Ablauf von deren Amtszeit. Schließt sich die Amtszeit der
Gesamtvertrauenspersonenausschuß gebildet. neuzuwählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an,
so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauens-
(3) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauens-
person bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei
personen wählen Sprecher.
Monate.
§5 (2) Das Amt der Vertrauensperson endet vor Ablauf der
Amtszeit durch
Personalvertretung der Soldaten
1. Niederlegung des Amtes,
In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen
und Einrichtungen wählen Berufssoldaten und Soldaten 2. Verlust der Wählbarkeit oder
auf Zeit Vertretungen nach den Vorschriften des Bundes- 3. Entscheidung des Truppendienstgerichts.
personalvertretungsgesetzes, soweit nachfolgend nichts
anderes geregelt ist. Soldaten, die Wehrdienst auf Grund
des Wehrpflichtgesetzes leisten, wählen Vertrauensperso- § 10
nen nach§ 2.
Niederlegung des Amtes
Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung
Abschnitt 2 gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederle-
gen. Dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich
Rechtsstellung der Vertrauensperson
bekannt.
§6 § 11
Schweigepflicht Abberufung der Vertrauensperson
(1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Ausübung (1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der Wähler-
ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen gruppe, der Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächster
Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Still- Disziplinarvorgesetzter können beim Truppendienstgericht
schweigen zu bewahren. beantragen, die Vertrauensperson wegen grober Vernach-
lässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder wegen gro-
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenhei- ber Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten abzuberufen.
ten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu- Der Antrag auf Abberufung kann auch wegen eines sonsti-
tung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. gen Verhaltens der Vertrauensperson gestellt werden, das
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 49
geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit § 17
zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das Beschwerden gegen die Vertrauensperson
kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für
den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen. Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung
gegen die Vertrauensperson oder den nach § 13 Abs. 1
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund eingetretenen Stellvertreter entscheidet deren nächst-
mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwen- höherer Disziplinarvorgesetzter.
dung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerde-
ordnung.
Abschnitt 3
§ 12
Beteiligung der Vertrauensperson
Ruhen des Amtes
Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Unterabschnitt 1
Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Allgemelnes
Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppen-
dienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberu- § 18
fungsantrag nach § 11 Abs. 1 das Ruhen des Amtes Grundsätze für die Zusammenarbeit
anordnen.
(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen
§ 13 Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebe-
Eintritt des Stellvertreters nen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Ver-
trauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie
(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson (§ 12) oder gewählt ist.
endet es vorzeitig(§ 9 Abs. 2), so tritt der nächste Stellver-
(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzter arbei-
treter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu
ten im Interesse der Soldaten des Wahlbereiches und zur
wählen.
Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der
(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn die Vertrauens- Verständigung eng zusammen.
person an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist. (3) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Ver-
trauensperson wird über Angelegenheiten, die ihre Auf-
§ 14
gaben betreffen, rechtzeitig und umfassend unterrichtet.
Schutz der Vertrauensperson Ihr ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben,
Sprechstunden innerhalb dienstlicher Unterkünfte und
(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht Aufgaben erforderlich ist und dienstliche Gründe nicht
benachteiligt oder begünstigt werden. entgegenstehen.
(2) Für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der § 19
Vertrauensperson oder des nach § 13 Abs. 1 eingetrete- Besondere Pflichten
nen Vertreters ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Dlszlpllnarvorgesetzten
zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich des (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldaten alsbald
nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, nach Diensteintritt über die Rechte und Pflichten der Ver-
geht die Zuständigkeit auf dessen nächsten Disziplinar- trauensperson zu unterrichten.
vorgesetzten über.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson
§ 15 und ihre Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr
Amt einzuweisen.
Versetzung der Vertrauensperson
(3) Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter, die
(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres erstmalig in ihr Amt gewählt worden sind, werden auf
Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminaren für ihre
drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Aufgaben ausgebildet.
Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus
dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für (4) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte
in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens
die zur Wahl vorgeschlagenen Soldaten bis zum Wahltag.
einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorge-
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Versetzungen aus dem Aus- setzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine
land. Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem
Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauensperso-
§ 16 nen durch. Den Vertrauenspersonen ist im Benehmen mit
den zuständigen Disziplinarvorgesetzten Gelegenheit zu
Beschwerderecht der Vertrauensperson geben, sich auf diese Besprechung vorzubereiten.
Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 (5) Der Vertrauensperson ist im Rahmen der gesetz-
Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung auch dann beschwe- lichen Regelungen Freistellung vom Dienst zu gewähren,
ren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse wenn sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die
behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu sein. Rahmendienstzeit hinaus beansprucht wird.
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Unterabschnitt 2 2. Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei
Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
Formen der Beteiligung
3. Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis
§ 20 eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten,
Anhörung 4. Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
5. Weiterbildungsmaßnahmen,
Der Vertrauensperson sind beabsichtigte Maßnahmen
und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzei- 6. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern
tig mitzuteilen. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. das Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz einen Ermessens-
spielraum einräumt,
§ 21 7. Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgren-
zen des § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des
Vorschlagsrecht
Soldatengesetzes und
(1) Soweit der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht 8. Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, Son-
zusteht, hat der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge der derurlaub, Laufbahnwechsel.
Vertrauensperson mit ihr zu erörtern.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Ver- Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaß-
trauensperson ihr Anliegen dem nächsthöheren Diszipli- nahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergeb-
narvorgesetzten vortragen. Dieser entscheidet im Rahmen nis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzube-
seiner Zuständigkeit abschließend. Er soll die Ausführung ziehen.
eines Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis zu
seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem nicht dienst- (3) Die Vertrauensperson soll stets gehört werden bei
liche Gründe entgegenstehen. der Auswahl von Soldaten ihres Wahlbere_ichs für Beförde-
rungen in der Laufbahngruppe der Mannschaften, bei
(3) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den denen der nächste Disziplinarvorgesetzte ein Auswahl-
Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat der Disziplinar- ermessen hat.
vorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme sei-
nem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzulegen. (4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzuferti-
gen, die zu den Akten zu nehmen ist.
(4) Entspricht der zuständige Disziplinarvorgesetzte
einem Vorschlag nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt er § 24
der Vertrauensperson seine Entscheidung unter Angabe
der Gründe mit. Dienstbetrieb
§ 22 (1) Der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Ver-
Mitbestimmung trauensperson zur Gestaltung des Dienstbetriebes anhö-
ren. Die Vertrauensperson hat das Recht, Vorschläge zu
(1) Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der unterbreiten.
Mitbestimmung gemäß § 25 Abs. 2 bis 4, ist die Ver-
trauensperson rechtzeitig durch den für die Maßnahme (2) Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im
oder Entscheidung zuständigen Vorgesetzten zu unter- Dienstplan festgelegt werden und den Innendienst, den
richten und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausbildungsdienst sowie Wach- und Bereitschaftsdienste
betreffen. Ausgenommen sind Fragen, die sich auf Ziele
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maß- und Inhalte der Ausbildung - ohne politische Bildung - und
nahme oder Entscheidung auszusetzen und der nächsthö- auf Fragen des Einsatzes beziehen.
here Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut
nicht zu erzielen ist, entscheidet ein vom Richter (3) Die Vertrauensperson hat ein Vorschlagsrecht bei
des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufender der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit
Schlichtungsausschuß mit Stimmenmehrheit. Der Schlich- oder Teileinheiten sowie bei der Festlegung der dienst-
tungsausschuß besteht neben dem Richter des zuständi- freien Werktage.
gen Truppendienstgerichts aus dem Vorgesetzten, dem (4) Auf Antrag des betroffenen Soldaten soll die Ver-
nächsthöheren Vorgesetzten sowie der Vertrauensperson
trauensperson bei der individuellen Gewährung von Frei-
und einem der Stellvertreter.
stellung vom Dienst angehört werden.
Unterabschnitt 3 § 25
Aufgabengebiete Betreuung und Fürsorge
§ 23 (1) Der Disziplinarvorgesetzte beruft die Vertrauens-
person oder einen von ihr oder der Versammlung der Ver-
Personalangelegenheiten trauenspersonen benannten Soldaten zum ständigen Mit-
(1) Die Vertrauensperson soll durch den nächsten Diszi- glied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung
plinarvorgesetzten l?ei folgenden Personalmaßnahmen auf seiner Fürsorgepflicht gemäߧ 31 des Soldatengesetzes
Antrag des betroffenen Soldaten angehört werden: eingerichtet hat.
1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im (2) Benutzerordnungen für Betreuungseinrichtungen
Anschluß an die Grundausbildung und im Rahmen eines Standortes oder einer Truppenunterkunft unterliegen
festgelegter Ausbildungsgänge, der Mitbestimmung durch die Vertrauensperson.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 51
(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht § 29
bei der Entscheidung über die Verwendung von Mitteln
Auszeichnungen
aus Gemeinschaftskassen.
Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn ein
(4) Die Planung von Veranstaltungen des außerdienst-
Soldat ihrer Wählergruppe für einen Bestpreis, die Verlei-
lichen Gemeinschaftslebens bestimmt die Vertrauens- hung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder einen
person mit. Zur Durchführung von dienstlichen Veran- Orden vorgeschlagen werden soll. Die Anhörung erfolgt
staltungen geselliger Art ist sie anzuhören.
regelmäßig durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten
des Soldaten, dem eine Auszeichnung verliehen werden
§ 26 soll.
Berufsförderung § 30
(1) Die Vertrauensperson kann dem Disziplinarvorge- Beschwerdeverfahren
setzten Vorschläge zur Berufsförderung machen, insbe- (1) Betrifft eine Beschwerde nach den Bestimmungen
sondere der Wehrbeschwerdeordnung Fragen des Dienstbetrie-
1. in Fragen der Zusammenarbeit mit dem Berufsförde- bes, der Fürsorge, der Berufsförderung oder des außer-
rungsdienst, vor allem zur Planung und zur Durchfüh- dienstlichen Gemeinschaftslebens, soll die Vertrauensper-
rung von Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsverbun- son des Beschwerdeführers angehört werden. Betrifft die
denheit, Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauens-
person des Beschwerdeführers und des Betroffenen ange-
2. zur Beschaffung berufsbildender und berufsfördern<;ler
hört werden. In Personalangelegenheiten (§ 23) soll die
Literatur,
Vertrauensperson auf Antrag des Beschwerdeführers
3. zur Teilnahme an Kursen und Bildungsveranstaltungen angehört werden.
außerhalb des Dienstes und
(2) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der
4. zur Besichtigung von Betrieben in der gewerblichen Wehrbeschwerdeordnung vom Beschwerdeführer als Ver-
Wirtschaft. mittler gewählt werden.
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt § 31
berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Solda-
Ausschluß der Anhörung
tenversorgungsgesetz, zu deren Inanspruchnahme die
Mitwirkung oder das Einverständnis des Disziplinarvorge- Eine Anhörung der Vertrauensperson nach diesem
setzten erforderlich ist, sowie sonstige berufsfördernde Abschnitt unterbleibt, wenn sie in derselben Sache als
und berufsbildende Maßnahmen auf freiwilliger Basis. Vermittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig war. In
diesem Fall ist der Stellvertreter der Vertrauensperson
anzuhören.
§ 27
Ahndung von Dienstvergehen
(1) Will der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnah-
Abschnitt 4
men verhängen, ist die Vertrauensperson vor der Ent- Versammlungen der Vertrauenspersonen,
scheidung zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und Sprecher
zum Disziplinarmaß anzuhören.
(2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen einen § 32
Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten,
Versammlung der Vertrauenspersonen
ist die Vertrauensperson zur Person des Soldaten und
zum Sachverhalt anzuhören. (1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen vertre-
ten die Interessen der Soldaten des Verbandes gegenüber
(3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn
dem Führer des Verbandes, des Wirtschaftstruppenteils,
der Anhörung bekanntzugeben.
dem Kasernenkommandanten und dem Standortältesten.
(4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzuferti-
(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen nimmt
gen, die zu den Akten zu nehmen ist.
die gemeinsamen Interessen der Soldaten ihres Zustän-
digkeitsbereichs im Rahmen der Beteiligung nach §§ 24
§ 28 bis 26 wahr. Sie soll darüber hinaus zu den Quartalsausbil-
dungs- und Rahmendienstplänen gehört werden.
Förmliche Anerkennungen
(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldaten ihrer § 33
Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 3
Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung vorzuschlagen.
Sprecher
(1) Die Mitglieder der Versammlung der Vertrauens-
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson
personen wählen in gesonderten Wahlgängen aus den
vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung anzu-
Laufbahngruppen einen Sprecher sowie einen ersten und
hören.
zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet
(3) Vor dem Widerruf einer förmlichen Anerkennung das Los. Der Sprecher, der erste und zweite Stellvertreter
gemäß § 6 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauens- müssen verschiedenen Laufbahngruppen angehören. Für
person anzuhören. die Dauer der Tätigkeit gelten §§ 9 bis 13 entsprechend.
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Dem Sprecher obliegt die Geschäftsführung der Abschnitt 5
Versammlung der Vertrauenspersonen. Er führt die von
der Versammlung der Vertrauenspersonen gefaßten Beteiligung
Beschlüsse aus und ist der Ansprechpartner des Führers der Personalvertretung der Soldaten
des Verbandes. Gegenüber dem Führer des Wirtschafts-
truppenteils, dem Kasernenkommandanten und dem § 36
Standortältesten nimmt er die Befugnisse der Versamm-
Wahl, Zahl der Soldatenvertreter
lung der Vertrauenspersonen wahr.
Die Soldatenvertreter irJ Personalvertretungen nach § 5
werden gleichzeitig mit den Personalvertretungen der
§ 34 Beamten, Angestellten und Arbeiter, jedoch in einem
Besprechungen, Beschlußfähigkeit getrennten Wahlgang, gewählt. Die Zahl der Soldatenver-
treter muß im gleichen Verhältnis zur Zahl der Soldaten
(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten stehen wie die Zahl der Personalratsmitglieder zur Zahl
einmal im Kalendervierteljahr, auf Anregung des Führers der Beamten, Angestellten und Arbeiter; die Soldaten
des Verbandes, des Wirtschaftstruppenteils oder des erhalten jedoch mindestens die in § 17 Abs. 3 und 5 Satz 1
Kasernen- oder Standortkommandanten sowie auf Antrag des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl
eines Drittels ihrer Mitglieder auch häufiger, zusammen. von Vertretern. Ist die Zahl der Soldaten geringer als die
Die Besprechungen finden in der Regel während der Gruppe der Beamten, Angestellten oder Arbeiter, darf die
Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstli- Zahl der Soldatenvertreter nicht größer sein als die Zahl
chen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinar- der Vertreter der stärkeren Gruppe. Die Höchstzahl der
vorgesetzten sind vom Zeitpunkt der Besprechung vorher Soldatenvertreter beträgt 31. Die Soldaten gelten als
zu verständigen. Soweit auf Verbandsebene oder am weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundespersonal-
Standort Personalvertretungen nach § 5 gebildet worden vertretungsgesetzes. § 38 des Bundespersonalvertre-
sind, kann einem beauftragten Vertreter Gelegenheit zur tungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Teilnahme gegeben werden, soweit gemeinsame Angele-
genheiten besprochen werden.
(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist § 37
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder Wahrnehmung
anwesend ist. der Befugnisse der Vertrauensperson
(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauens- In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen,
personen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Ver-
anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenenthaltung gilt als trauensperson. In Angelegenheiten eines Soldaten nach
Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abge- der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeord-
lehnt. nung nimmt die Befugnisse der Vertrauensperson der
Offiziere, Unteroffiziere oder Mannschaften derjenige Sol-
§ 35
datenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe wahr,
Gesamtvertrauenspersonenausschuß der bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die
höchste Teilzahl, bei Mehrheitswahl die höchste Stimmen-
(1) Beim Bundesminister der Verteidigung wird ein
zahl erreicht hat. Ist ein entsprechender Soldatenvertreter
Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit 35 Mitgliedern
nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauens-
gebildet. In ihm sind die Vertrauenspersonen der Teilstreit-
person von dem Mitglied der Soldatengruppe wahrgenom-
kräfte, des Sanitätswesens der Bundeswehr, des Zentra-
men, das nach § 32 des Bundespersonalvertretungs-
len Militärischen Bereiches und die Laufbahngruppen der
gesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt
Soldaten angemessen vertreten. Soldatenvertreter des
worden ist.
Hauptpersonalrates beim Bundesministerium der Verteidi-
gung können als Mitglieder hinzutreten.
§ 38
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß tritt ein-
Dienststellen ohne Personalrat
mal im Kalendervierteljahr, bei Bedarf auf Antrag des
Bundesministers der Verteidigung oder eines Drittels sei- In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in
ner Mitglieder auch häufiger zusammen. Er wird bei denen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter auch im
Grundsatzregelungen des Bundesministers der Verteidi- Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle
gung im personellen, sozialen und organisatorischen nach § 12 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Bereich, der Soldaten betrifft, im Wege der Anhörung ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldaten
beteiligt. Vertrauenspersonen nach § 2.
(3) In Angelegenheiten der Teilstreitkräfte wirken die
dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß angehörenden
§ 39
Mitglieder der Teilstreitkräfte bei den jeweiligen Inspekteu-
ren mit. Bezirkspersonalräte
(4) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermäch- Durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Ver-
tigt, durch Rechtsverordnung die Wahl, Organisation und teidigung werden die den Behörden der Mittelstufe nach
Aufgabengebiete des Gesamtvertrauenspersonenaus- § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
schusses und die Rechtsstellung seiner Mitglieder zu entsprechenden militärischen Dienststellen bestimmt, bei
regeln. denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 53
§ 40 2. der Dienstleistenden, die innerhalb der letzten zwölf
Übergangsvorschrift Monate vor dem Tage der Stimmabgabe durch das
Verwaltungsgericht als Vertrauensmann abberufen
Die Vorschriften über die Wahl der Vertrauenspersonen worden sind.
und Soldatenvertreter nach §§ 2, 36 und 38 finden erst-
mals Anwendung auf die Wahlen, die nach dem Inkraft- (5) Die Wahl wird nach den Grundsätzen geregelt, die
treten dieses Gesetzes eingeleitet und durchgeführt für die Wahl des Vertrauensmannes von Mannschaften in
werden. militärischen Einheiten gelten. Der Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Durchführung der in Absatz 1
Artikel 2
genannten Wahlen Vorschriften zu erlassen über
Gesetz 1. die Wahlbereiche,
über den Vertrauensmann
der Zivildienstleistenden 2. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestel-
(Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG) lung des Wahlvorstandes, die Festsetzung des Wahl-
termins, die Wahlbekanntmachungen, das Wählerver-
zeichnis, Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, die
Abschnitt 1 Wahlvorschläge, die Bewerberliste,
Allgemeine Vorschriften 3. die Stimmabgabe,
4. ein vereinfachtes Wahlverfahren für Lehrgänge,
§ 1
5. die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen
Beteiligung, Grundsatz
Bekanntmachung und
(1) Die Beteiligung der Zivildienstleistenden (Dienst-
leistenden) in dienstlichen Angelegenheiten nach den 6. die Aufbewahrung der Wahlakten.
Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer vertrauens- (6) Drei Wahlberechtigte, der Leiter der Dienststelle oder
vollen Zusammenarbeit bei der Dienstgestaltung und zu der Leiter des Lehrgangs können die Wahl innerhalb von
einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des ein-
vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahler-
zelnen Dienstleistenden beitragen.
gebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht anfech-
(2) Die Beteiligung der Dienstleistenden erfolgt regel- ten mit dem Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären,
mäßig durch Vertrauensmänner. wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,
die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wor-
(3) Das Recht des Dienstleistenden, sich in dienstlichen den und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß
und persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder
zu wenden sowie Anträge und Beschwerden vorzubrin- beeinflußt werden konnte.
gen, bleibt unberührt.
§2 §3
Vertrauensmann Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats
(1) Dienstleistende wählen in geheimer und unmittelba- (1) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des
rer Wahl aus ihren Reihen Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend teil-
nehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die
1. in Dienststellen oder in Lehrgängen mit fünf bis zu auch die Dienstleistenden betreffen.
zwanzig Dienstleistenden je einen Vertrauensmann
und je einen Stellvertreter, (2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können
sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre
2. in Dienststellen oder in Lehrgängen mit einundzwanzig
Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrat wen-
und mehr Dienstleistenden je einen Vertrauensmann
den. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen,
und je zwei Stellvertreter.
falls sie berechtigt erscheinen, bei dem Leiter des Betrie-
(2) Für Lehrgänge entfällt die Wahl des Vertrauensman- bes oder der Verwaltung hinzuwirken.
nes und der Stellvertreter, wenn die voraussichtliche Amts-
dauer des Vertrauensmannes bis zur Beendigung des
Lehrgangs weniger als zehn Kalendertage beträgt.
Abschnitt 2
(3) Wahlberechtigt sind alle Dienstleistenden, die dem
Wahlbereich angehören, für den der Vertrauensmann zu Rechtsstellung des Vertrauensmannes
wählen ist.
§4
(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte des Wahlbereichs
mit Ausnahme Schutz des Vertrauensmannes
1. der Dienstleistenden, die infolge Richterspruchs die Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befug-
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht
nicht besitzen und benachteiligt oder begünstigt werden.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 5 kann auch wegen eines sonstigen Verhaltens des Vertrau-
ensmannes gestellt werden, das geeignet ist, die verant-
Schweigepflicht
wortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten
(1) Der Vertrauensmann hat über die ihm in Ausübung und Dienstleistenden oder das Zusammenleben innerhalb
seiner Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen der Dienststelle ernsthaft zu beeinträchtigen.
Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu be-
wahren. (2) Auf Antrag eines der Antragsteller kann das Verwal-
tungsgericht das vorläufige Ruhen des Amtes des Vertrau-
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenhei- ensmannes bis zur Entscheidung über den Abberufungs-
ten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu- antrag anordnen.
tung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweige-
§ 10
pflicht besteht ferner nicht gegenüber dem Bundesamt für
den Zivildienst und den Mitgliedern des für die Dienststelle Eintritt des Stellvertreters
zuständigen Betriebs- oder Personalrats.
(1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig
(§ 7), so tritt der Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter
§ 6 vorhanden, ist neu zu wählen.
Unfallschutz (2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der Vertrauens-
Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der Wahrneh- mann an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder
mung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2).
diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche (3) Die §§ 7 bis 9 gelten für den Stellvertreter ent-
Schädigung, die im Sinne des Zivildienstgesetzes eine
sprechend.
Zivildienstbeschädigung wäre, so finden§ 35 Abs. 5 und 8,
§ 4 7 und die §§ 49 bis 51 des Zivildienstgesetzes entspre- § 11
chende Anwendung. Versetzung des Vertrauensmannes
§ 7 Der Vertrauensmann darf während der Dauer seines
Amtes gegen seinen Willen zu einer anderen Dienststelle
Amtszeit
nur versetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichti-
(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt ein gung seiner Stellung als Vertrauensmann aus dienstlichen
Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl
diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit vorgeschlagenen Dienstleistenden bis zum Wahltag.
dem Ablauf von dessen Amtszeit. Schließt sich die Amts-
zeit des neu zu wählenden Vertrauensmannes nicht unmit- § 12
telbar an, so verlängert sich die Amtszeit des bisherigen
Vertrauensmannes bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um Beschwerderecht
zwei Monate. Der Vertrauensmann kann sich entsprechend§ 41 des
Zivildienstgesetzes auch dann beschweren, wenn er
(2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor Ablauf
glaubt, in der Ausübung seiner Befugnisse behindert oder
der Amtszeit
wegen seiner Tätigkeit benachteiligt zu sein.
1. durch Niederlegung des Amtes,
2. durch Verlust der Wählbarkeit oder § 13
3. durch rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungs- Beschwerden gegen den Vertrauensmann
gerichts.
Richtet sich eine Beschwerde gegen den Vertrauens-
§8 mann, so entscheidet über sie der Direktor des Bundesam-
tes für den Zivildienst oder die von ihm hierfür bestellten
Niederlegung des Amtes
Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum Rich-
Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklärung teramt haben.
gegenüber dem Leiter der Dienststelle sein Amt niederle-
gen. Die Niederlegung des Amtes wird vom Leiter der
Dienststelle dienstlich bekanntgemacht. Bei Lehrgängen Abschnitt 3
tritt an die Stelle des Leiters der Dienststelle der Leiter des
Lehrgangs. Beteiligung des Vertrauensmannes
§9 Unterabschnitt 1
Abberufung des Vertrauensmannes Allgemeines
(1) Mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des
Wahlbereiches, der Leiter der Dienststelle, im Falle eines § 14
Lehrgangs der Leiter des Lehrgangs oder der Direktor des Grundsätze für die Zusammenarbeit
Bundesamtes für den Zivildienst kann beim Verwaltungs-
gericht beantragen, den Vertrauensmann wegen grober (1) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen
Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstlei-
wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als stenden sowie zur Erhaltung des Vertrauens innerhalb der
Vertrauensmann abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung Dienststelle oder des Lehrgangs beitragen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 55
(2) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann bei der (3) Entspricht der Vorgesetzte einem Vorschlag des
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Vertrau- Vertrauensmannes nicht oder nicht in vollem Umfang,
ensmann ist über Angelegenheiten, die seine Aufgaben teilt er dem Vertrauensmann seine Entscheidung unter
betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm Angabe der Gründe mit.
ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprech-
stunden für Dienstleistende innerhalb der Dienststelle § 18
abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Auf-
Mitbestimmung
gaben erforderlich ist und dienstliche Gründe nicht ent-
gegenstehen. Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mit-
bestimmung, ist der Vertrauensmann rechtzeitig durch den
§ 15 für die Maßnahme oder Entscheidung zuständigen Vorge-
Pflichten des Vorgesetzten setzten zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die
(1) Der Vorgesetzte hat alle Dienstleistenden alsbald Maßnahme oder die Entscheidung auszusetzen und der
nach Dienstantritt über die Rechte und Pflichten des Ver- nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen, sofern ein solcher
trauensmannes zu unterrichten und den Namen des Ver- vorhanden ist. Entscheidet dieser abweichend vom Vor-
trauensmannes bekanntzugeben. schlag, ist die Entscheidung gegenüber dem Vertrauens-
mann schriftlich zu begründen.
(2) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann und seine
Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt ein-
zuweisen. Unterabschnitt 3
Aufgabengebiete
(3) Vertrauensmänner und deren Stellvertreter, die
erstmals in ihr Amt gewählt worden sind, werden durch das
Bundesamt für den Zivildienst auf ihre Aufgaben § 19
vorbereitet. Personalangelegenheiten
(4) Der Direktor des Bundesamtes oder von ihm beauf- (1) Der Vertrauensmann soll durch den Vorgesetzten bei
tragte Beschäftigte des Bundesamtes führen mindestens folgenden Personalmaßnahmen auf Antrag des betroffe-
einmal im Kalenderjahr mit Vorgesetzten und Vertrauens- nen Dienstleistenden angehört werden:
männern eine Besprechung über Angelegenheiten von 1. Versetzungen aus dienstlichen Gründen,
gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich de.s
Vertrauensmannes durch. Den Vertrauensmännern ist im 2. Umsetzungen innerhalb der Dienststelle,
Benehmen mit den Vorgesetzten Gelegenheit zu geben, 3. vorzeitige Beendigungen des Dienstverhältnisses,
sich auf diese Besprechungen vorzubereiten. sofern das Zivildienstgesetz einen Ermessensspiel-
raum einräumt, und
(5) Dem Vertrauensmann ist im Rahmen der gesetzli-
4. Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit oder
chen Regelungen Freistellung vom Dienst zu gewähren,
von Sonderurlaub.
wenn er durch die Erfüllung seiner Aufgaben als Vertrau-
ensmann über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus (2) Der Vorgesetzte teilt die Äußerung des Vertrauens-
beansprucht wird. mannes zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der
zuständigen Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in
die Personalentscheidung einzubeziehen.
Unterabschnitt 2
Formen der Betelllgung § 20
Dienstbetrieb
§ 16
(1) Der Vorgesetzte soll den Vertrauensmann zur
Anhörung
Gestaltung des Dienstbetriebes anhören. Der Vertrauens-
Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen mann hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, recht-
(2) Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im
zeitig mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu
Dienst-, Einsatz- oder Schichtplan festgelegt werden und
geben.
Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienstbetriebes,
§ 17 der Fürsorge und des außerdienstlichen Gemeinschafts-
lebens betreffen. Ausgenommen sind Fragen, die sich auf
Vorschlagsrecht
Ziele und Inhalte der Lehrgänge beziehen.
( 1) Soweit dem Vertrauensmann ein Vorschlagsrecht
(3) Auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden soll der
zusteht, hat der Vorgesetzte die Vorschläge des Vertrau-
Vertrauensmann bei der individuellen Gewährung von
ensmannes mit ihm zu erörtern.
Freistellungen vom Dienst gehört werden.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Ver-
trauensmann sein Anliegen dem nächsthöheren Vorge- § 21
setzten vortragen, sofern ein solcher vorhanden ist. Dieser
Betreuung und Fürsorge
entscheidet abschließend. Er soll die Ausführung einer
dienstlichen Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme (1) Die Aufstellung von Benutzerordnungen für Betreu-
bis zu seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem dienst- ungseinrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des
liche Gründe nicht entgegenstehen. Vertrauensmannes.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Die Planung von Veranstaltungen des außerdienstli- d) § 70 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
chen Gemeinschaftslebens bestimmt der Vertrauensmann ,,(2) § 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt
mit. Zur Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen entsprechend."
geselliger Art ist er zu hören.
2. Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der
§ 22 Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBI. 1
Ahndung von Dienstvergehen S. 1737, 1906) wird wie folgt geändert:
(1) Vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist a) Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
der Vertrauensmann zur Person des Dienstleistenden und „Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt
zum Sachverhalt anzuhören. das Soldatenbeteiligungsgesetz."
(2) Der Sachverhalt ist dem Vertrauensmann vor Beginn b) § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
der Anhörung bekanntzugeben.
„Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers
(3) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzuferti- oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt
gen, die zu den Akten zu nehmen ist. wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht über-
nehmen."
§ 23 c) § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Beschwerdeverfahren ,,(3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt
das Soldatenbeteiligungsgesetz."
Betrifft eine Beschwerde Fragen des Dienstbetriebes,
der Fürsorge oder des außerdienstlichen Gemeinschafts-
lebens, soll der Vertrauensmann des Beschwerdeführers 3. Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
angehört werden. In Personalangelegenheiten (§ 19) soll Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1
der ·Vertrauensmann auf Antrag des Beschwerdeführers S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 38 des
angehört werden. Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002),
wird wie folgt geändert:
§ 24
a) § 5 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
Ausschluß der Beteiligung
b) Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:
Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt,
,,§ 6a
wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder
einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In Beteiligung der Vertrauensperson
diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes Die Beteiligung der Vertrauensperson bei den
zu beteiligen. Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 richtet sich
nach § 28 Abs. 2 und 3 des Soldatenbeteiligungs-
§ 25 gesetzes."
Übergangsvorschrift
c) § 25 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Vorschriften über die Wahl des Vertrauensmannes „Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von
nach § 2 finden erstmals Anwendung auf die Wahlen, die Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 14
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet und Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes."
durchgeführt werden.
d) § 26 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen
worden ist, es sei denn, daß die Voraussetzun-
Artikel 3 gen des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenbeteili-
gungsgesetzes vorliegen."
Änderung und Außerkraftsetzung
von Rechtsvorschriften e) § 28 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Beteiligung der Vertrauensperson erfolgt
1. Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- nach § 27 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes."
chung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezem- 4. Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2588), wird wie folgt geändert: machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. De-
a) § 35 wird wie folgt gefaßt:
zember 1990 (BGBI. 1S. 2809), wird wie folgt geändert:
,,§ 35
a) § 37 wird wie folgt gefaßt:
Beteiligungsrechte der Soldaten
,,§ 37
Die Beteiligung der Soldaten regelt das Soldaten-
beteiligungsgesetz." Beteiligung der Dienstleistenden
Die Beteiligung der Dienstleistenden regelt das
b) Die §§ 35a und 35b werden aufgehoben.
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienst-
c) § 35c wird § 35a. leistenden vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 47, 53)."
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 57
b) § 62b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: § 86 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei „13. Soweit sich aus den Nummern 1 bis 12 nichts
der Ahndung von Dienstvergehen richtet sich nach anderes ergibt, gelten die §§ 5, 36, 37 und 38 des
§ 22 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend."
Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1
S. 47, 53). Fehlt ein Vertrauensmann, so ist der
Betriebs- oder Personalrat zur Person des Dienst- Artikel 4
leistenden und zum Sachverhalt anzuhören; der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Sachverhalt ist ihm vorher bekanntzugeben."
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Vertrauensmänner-Wahlgesetz in der
5. Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 51-2,
1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), wird durch Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 25. April 1975
wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 1005), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Januar 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des§ 2 Abs. 5 Nr. 4 des Baugesetzbuchs in des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine
(BGBI. 1S. 2253) verordnet der Bundesminister für Raum- oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind,
ordnung, Bauwesen und Städtebau: können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß
aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.
§ 1 (3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und
Plan unterlagen Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß
deren Inhalt erkennbar bleibt.
(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu ver-
wenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den (4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan
Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt aus- erklärt werden.
reichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen). Die
(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4
Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bauleit-
ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kenn-
pläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.
zeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk
(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen hinreichend deutlich erkennbar ist.
sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen
in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die §3
vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und
Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen An- Überleitungsvorschrift
gaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkraft-
Festsetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Plan- treten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können
unterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden. weiterhin verwendet werden
1. für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen,
§2 die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden
Planzeichen sind,
(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die 2. für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis
in der Anlage*) zu dieser Verordnung enthaltenen Plan- zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der
zeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4
für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Bau-
Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander ver- gesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes
bunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt begonnen worden ist sowie für Änderungen oder
werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche übernahmen Ergänzungen dieser Bauleitpläne.
und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als
solche bezeichnet werden. §4
(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können Inkrafttreten
ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
•> Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz- Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des (2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom
Verlags übersandt. 30. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 833) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 59
Vierte Verordnung
zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
Vom 7. Januar 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 198), geändert durch die
Verordnung vom 18. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1468), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. nach § 1 Nr. 3 für das Wirtschaftsjahr 1990 in der Zeit vom 1. Dezember
1990 bis zum 31. Januar 1991 und ab dem Wirtschaftsjahr 1991 in der Zeit
vom 1. Dezember vor Beginn bis zum 31. Januar nach Beginn des
Wirtschaftsjahres, für das die Prämie beantragt werden soll."
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
,,§ 4a
Erzeuger in benachteiligten Gebieten
Ein Erzeuger, der einen Antrag nach § 1 Nr. 3 für das Wirtschaftsjahr 1990
stellt, gilt als Erzeuger in einem benachteiligten Gebiet, wenn er Erzeuger im
Sinne von Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) 3493/90 des Rates
vom 27. November 1990 (ABI. EG Nr. L 337 S. 7) ist."
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Tiere, für die ein Antrag nach § 1 Nr. 2 gestellt wird, sind so zu
kennzeichnen, daß das einzelne Tier über eine Nummer unverwechselbar
identifiziert werden kann. Die Tiere können mit einer Ohrmarke oder einer
Tätowierung gekennzeichnet werden."
4. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 in Kraft.
(2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung gilt vom 1. Juni
1991 an wieder in ihrer am 30. November 1990 maßgebenden Fassung, sofern
nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 7. Januar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über den vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis
für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre 1991
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
{Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung - KLNV)
Vom 10. Januar 1991
Auf Grund des § 19 a Abs. 1 Satz 2 der Bundespflege- §3
satzverordnung vom 21. August 1985 (BGBI. 1 S. 1666),
Kostenausweis
der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt II
für ambulante Einrichtungen
Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August
und Pflegeeinrichtungen
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1054) angefügt (1) Krankenhäuser, die die Kosten für die ihnen ange-
worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und schlossenen Polikliniken, Ambulatorien, Fachambulanzen
Sozialordnung: und andere ambulante Einrichtungen bereits vor Inkrafttre-
ten der Verordnung gesondert erfaßt haben, weisen diese
§ 1
Kosten im vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis
Anwendungsbereich nicht aus. Krankenhäuser, die diese Kosten bis dahin nicht
gesondert erfaßt haben, weisen die Kosten für ambulante
Diese Verordnung regelt die Verwendung eines verein-
Einrichtungen in Formblatt „K3" aus.
fachten Kosten- und Leistungsnachweises für die im Jahre
1991 stattfindenden Pflegesatzverhandlungen nach § 18 (2) Für Einrichtungen am Krankenhaus, die Pflegebe-
Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbin- dürftige ohne Anspruch auf Krankenhausbehandlung
dung mit den §§ 16 und 19 a der Bundespflegesatzverord- betreuen, gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
nung zwischen den Trägern von Krankenhäusern in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und
den Sozialleistungsträgern. §4
Vereinfachte Kostenermittlung
§2 für Verbrauchsgüter und Gebrauchsgüter
Grundsätze Krankenhäuser, die den Verbrauch von Wirtschaftsgü-
( 1) Die Krankenhausträger können an Stelle des tern nicht auf Grund von Inventuren ermitteln und keine
Kosten- und Leistungsnachweises nach § 16 Abs. 4 der Bestandsrechnungen führen, können im Kalenderjahr
Bundespflegesatzverordnung einen vereinfachten Kosten- angefallene Ausgaben für Verbrauchsgüter sowie für
und Leistungsnachweis nach dem Muster der Anlage die- Gebrauchsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 800 Deut-
ser Verordnung verwenden. In diesem Fall sind sie an den sche Mark ohne Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 2 und 3 der
vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis gebunden, Abgrenzungsverordnung) als pflegesatzfähige Kosten
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. ansetzen.
(2) Krankenhausträger, die neben dem allgemeinen §5
Pflegesatz nach § 5 Abs. 1 der Bundespflegesatzverord-
nung besondere Pflegesätze nach § 5 Abs. 2, teilstatio-
Hilfsweise Ermittlung der Berechnungstage
näre Pflegesätze nach § 5 Abs. 3 oder Sonderentgelte Die Zahl der Berechnungstage nach § 9 Abs. 2 und 3 der
nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbaren Bundespflegesatzverordnung ist hilfsweise wie folgt zu
wollen, verwenden an Stelle des Kostennachweises (K) ermitteln: Anzahl der Pflegetage zuzüglich Zahl der Kran-
nach der Anlage dieser Verordnung den ungekürzten kenhausfälle.
Kostennachweis (K) nach § 16 Abs. 4 der Bundespflege-
satzverordnung. Die Kosten für jeden dieser Pflegesätze §6
und jedes Sonderentgelt sind gesondert zu kalkulieren und
Verrechnung der Mehr- oder Mindererlöse
auszuweisen.
(1) In Formblatt „K4.1 ", Nr. 13 sind auch die Mehr- oder
(3) Soweit ein Krankenhausträger auf Grund des beste-
Mindererlöse des Krankenhauses auszuweisen, die im
henden Rechnungswesens und der verfügbaren Daten die
Jahre 1991 entstehen auf Grund
Kosten- und Leistungsarten sowie die statistischen Daten
in der vorgegebenen Gliederung mit vertretbarem Auf- 1. der Weiterberechnung von Pflegesätzen des Jahres
wand nicht ausweisen kann, dürfen diese zusammenge- 1990,
faßt werden. Abweichungen von der vorgegebenen Glie-
2. der Abrechnung von hilfsweise ermittelten Pflegesät-
derung sind nur zulässig, soweit sachgerechte Zusam-
zen gegenüber Selbstzahlern sowie anderen Patien-
menfassungen nach Satz 1 nicht möglich sind. Zusam-
ten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
menfassungen und Abweichungen sind eindeutig zu kenn-
versichert sind, und
zeichnen und gesondert zu erläutern. Auf Verlangen der
anderen Vertragsparteien ist zu begründen, warum von 3. der monatlichen Abschlagszahlungen auf das Budget
der vorgegebenen Gliederung abgewichen worden ist. nach § 19 a Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 61
(2) Solange das Krankenhaus Abschlagszahlungen (2) Die Diagnosenstatistik ist vorzulegen, soweit die in
nach § 19 a Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung erhält Formblatt „ L 1 " verlangten Daten mit vertretbarem Auf-
oder darauf Anspruch hat, hat es die Zahl der Berech- wand vom Krankenhaus aufbereitet oder entsprechende
nungstage und ihre Verteilung auf die verschiedenen Statistiken von hierzu berechtigten Dritten zur Verfügung
Krankenkassen zu erfassen, um diesen die interne Ver- gestellt werden können.
rechnung der Abschlagszahlungen zu erleichtern.
(3) Die Vorlage der Leistungsstatistik nach Formblatt
§7 „L 2" ist freiwillig; abweichende Leistungsstatistiken sind
zulässig.
Statistische Daten
(1) In Teil „S" sind die statistischen Daten für das §8
Krankenhaus ohne die in § 3 genannten Einrichtungen Inkrafttreten
auszuweisen. Soweit dies auch auf Grund einer wirklich-
keitsnahen Schätzung nicht möglich ist, hat der Kranken- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
hausträger die entsprechenden Sachverhalte zu erläutern. in Kraft.
Bonn, den 10. Januar 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Vereinfachter Kosten- und Leistungsnachweis
Krankenhaus: Seite:
Datum:
K Kostennachweis
K 1 Ableitung der Kosten aus der Buchhaltung *)
Abgelaufenes Geschäftsjahr vom 1. 7. bis 31.12.1990
Aufwand der Berichtigungen 4) Kosten im Sinne DM je BT 5)
Lfd. Kostenarten Buchführung der Veror~nung
Nr.
1 2 3 4 5
1 Ärztlicher Dienst
2 Pflegedienst
3 Medizinisch-technischer Dienst
4 Funktionsdienst
5 Klinisches Hauspersonal
6 Wirtschafts- und Versorgungsdienst
7 Technischer Dienst 6)
8 Verwaltungsdienst
9 Sonderdienst
10 Sonstiges Personal
11 Nicht zurechenbare Personalkosten
12 Personalkosten insgesamt
13 Lebensrrittel
14 Medizinischer Bedarf
15 Wasser 7), Energie, Brennstoffe
16 Wirtschaftsbedarf
17 Verwaltungsbedarf
18 Zentrale Verwaltungsdienste
19 Zentrale Gemeinschaftsdienste 8)
20 Steuern, Abgaben, Versicherungen
21 lnstandialtungen 9) - - - -
22 GebrauchsgOter
23 Sonstiges
24 Sachkosten insgesamt
25 Zinsen fOr Betriebsmittelkredite 10)
26 Krankenhaus insgesamt
27 Personal der Ausbildungsstätten
28 Sachkosten der Ausbildungsstätten
30 Ausbildungsstätten insgesamt
31 Gesamtkosten (Nr. 26 u. 30)
•) Die Zahlenangaben In K 1 bis K 6 sowie in S 3 erlofgen - mit Ausnahme der Angaben je Berechnungstag - l"I DM ohne Ptennig.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 63
Krankenhaus: Seite:
Datum:
K 2 Vorauskalkulation der Kosten
Abgelaufenes laufendes Pflegesatzzeitraum
Kostenarten Geschlftsjahr 1990 Geschlftsjahr 1991 vom bis
Lfd Kosten DM Kosten DM Kosten DM
Nr. jeBT eBT jeBT
1 4 4.1 8 8.1 12 12.1
1 Ärztlicher Dienst
2 Pflegedienst
3 Medizinisch-technischer Dienst
4 Funktionsdienst
5 Klinisches Hauspersonal
6 Wirtschafts- und Versorgungsdenst
7 T echnisc:her Dienst 6)
8 Verwaltungsdienst
9 Sonderdienst
10 Sonstiges Personal
11 Nicht zurechenbare Personalkosten
12 Personalkosten insgesamt
1;;, Leoensrnna
14 Medizinischer Bedarf
15 Wasser 7), Energie, Brennstoffe
16 Wirtschaftsbedarf
17 Verwaltungsbedatf
18 Zentrale Verwaltungsdienste
19 Zentrale Gemeinschaftsdienste
20 Steuern, Abgaben, Versicherungen
21
22
lnstancllaltungen 9)
GebrauchlgOter
- - - - - -
23 Sonstig•
24 Sachkoatar, lnagnanc
25 Zinsen fQr Belriebsmittelkredite 10)
26 Krankenhaus lnsgesanc
27 Per10nal der AusbUdungsatltten
28 Sachkosten der Ausbildungutltten
30 Auabffdungsatltten lnageaanc
31 GNamlkolten (Nr. 26 u. 30)
1 Die Zahlenangaben In K 1 bis K 8 sowie In S 3 erfolgen· mil Auenahme der Anoabef\ je Beredlnungetag In DM ohne P1ennlg.
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Krankenhaus: Seite:
Datum:
K 3/1 Vorauskalkulation der Abzüge
Abgelaufenes Geschäftsjahr vom 1.7. bis 31.12.1990
Abzüge Ableitung aus der Buchführung
Lfd. Zahlen der Berichtigungen Abzüge im Sinne
Nr. Buchführung der Verordnung
1 2 3 4
1. KostenabzOge fOr:
1 Personalunterkunft und Sachbezüge 12)
2 Personalverpflegung 12)
3 Hilfsbetriebe
4 Wissenschaftliche Forschung und Lehre
{§ 17 Abs. 3 Nr. 2 KHG) 13)
5 Ambulante Leistungen von Ärzten des
Krankenhauses
6 Belegärztliche Leistungen
7 Ambulanz des Krankenhauses 14)
8 Nichtärztliche Wahlleistungen 15)
9 Kosten der Ärzteausbildung bei
Lehrkrankenhäusern
10 Sonstige Kosten nach § 17 Abs. 3
Nr.1 KHG
11 Kosten nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 und
§ 29 Abs. 3 KHG
12 Anlauf- u. Umstellungskosten
(§17 Abs. 4 Nr. 3 KHG)
13 Kosten nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 KHG
14 Sonstige Kosten nach § 17 Abs. 4 KHG
15 Kosten für Ausbildungsstätten, soweit
nicht pflegesatzfähig {§ 17 Abs. 4 a KHG)
2. Sonstige AbzOge
16 Erlöse aus dem Verkauf von Wirtschafts-
gOtem mit einer Nutzungsdauer bis zu
3 Jahren
17 Sonstige Erlöse und Erstattungen
18 AbzOgelnsgesamt
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 65
Krankenhaus: Seite:
Datum:
K 3/2 Vorauskalkulation der AbzOge
Abgelaufenes laufendes Pflegesatzzeitrau m
Abzugsarten Geschäftsjahr 1990 Geschäftsjahr 1991 vom bis
lfd. Abzüge DM Abzüge DM Abzüge DM
Nr. jeBT je BT je BT
1 6 6.1 9 9.1 12 12.1
1. KoatanabzOge fOr:
1 PersonaJunterkunft und Sachbezüge 12)
2 PersonaJverpflegung 12)
3 Hilfsbetriebe
4 Wissenschaftliche Forschung und lehre
(§ 17 Abs. 3 Nr. 2 KHG) 13)
5 Ambulante Leistungen von Ärzten des
Krankenhauses
6 BelegArztliche Leistungen
7 Ambulanz des Krankenhauses 14)
8 Nichtärz1tlche Wahlleistungen 15)
9 Kosten der Ärzteausbildung bei
Lehrkrankenhäusern
10 Sonstige Kosten nach § 17 Abs. 3
Nr. 1 KHG
11 Kosten nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 und
§ 29 Abs. 3 KHG
12 Anlauf- u. Umstellungskosten
(§17 Abs. 4 Nr. 3 KHG)
13 Kosten nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 KHG
14 Sonstige Kosten nach § 17 Abs. 4 KHG
15 Kosten fOr Ausbildungsstätten, soweit
nicht pflegesatzfähig (§ 17 Abs. 4 a KH( ~
2. Sonstige AbzOge
16 Erlöse aus dem Verkauf von Wirtschaft~
gatem rTit einer Nutzungsdauer bis zu
3 Jahren
17 Sonstige Erlöse und Erstattungen
18 AbzOgelnsgesamt
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil t
1Krankenhaus: Seite:
Datum:
K 41K 5 Ermittlung von Budget und Pflegesatz fOr den Pflegesatzz11itraum
K 4.1 Ermittlung des vorauskalkulierten Budgets und des Pflegesatzes DM
Lfd.
Nr.
1 Gesamtkosten
(K 2, Nr. 31, Sp. 12)
2 J. AbzOge (K 3, Nr. 18, Sp. 12)
3 • Vorauskalkufierte Seibstkosten
4 Ausgleich nach § 4 Abs. 1
5 Berichtigung nach § 4 Abs. 2
9 Ausgleich und Zuschläge Im J9samt (Nr .4 und 5)
10 Vorauskalkullertes Budget (Nr. 3 und 9)
11 : Kostenglelche Berechnungstage (K 5.2, Nr. 9, Sp. 6)
12 • Zwischensumme O• BT)
13 Zu-/Abschl~ nach§ 19 Abs. 2 Satz 4
14 Vorauskalkulierter Pflegesatz
K 5.2 Ermittlung der kostengleichen Berechnungstage
Gesc:hlttsjatv 1991 Pflegesatz-
lfd. Berechnungstage Faktor Kostengleiche Zeitraum
Nr. Berechnungstage Kosten gleiche
Berechnungstage
1 2 3 4 ~
1 1-Bett-Zimmw 1,30
2 1-Bett-Zimmer bei 2-Bett-Zimmer als 1,15
algemeine Krankenhausleistung
3 2-Bett-Zimmw 1,10
4 Pflegesatz ohne Wahlleistung 16) 1,00
5 Sonstiges 17) 1,00
8 Berechnungstage Insgesamt - - 18)
7 Wahlarzt (Korrekturfaktor fOr Wahlarzt- 0,01
abschlag und Kostenabzug)
8 Belegarzt (Korrekturfak1Dr fOr Belegarzt- -0,05
abschlag)
0 Kostenglelche Berechnungstage Insgesamt
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 67
Krankenhaus: Seite:
Datum:
S Statistische Daten
S 1 Belegungsdaten
Abgelaufenes laufendes Pflegesatz-
Belegungsdaten Geschäftsjahr Geschäftsjahr zeitraum
Lfd. (ohne teilstationäre Patienten) 19) 1990 1991
Nr.
1 2 3 4
1 Planbetten
2 Aufgestellte Betten
3 Pflegetage 20)
6 Aufnahmen
7 Entlassungen
8 dav.Verlegungen n.außen
9 Fall zahl 21)
10 Verweildauer (Nr. 3 : Nr. 9)
11 Berechnungstage
12 Nutzungsgrad der Planbetten 20)
13 Nutzungsgrad der aufgest.Betten 20)
14 Kostengleiche Berechnungstage
S 2 Personal des Krankenhauses
Durchschnittlich beschäftige Vollkräfte 22) Belastungs- Belastungs- Durchschnitt-
Personalgruppen zahl nach zahl nach liehe Kosten
Lfd. Abgelaufenes laufendes Pflegesatz- Betten 23) Fällen 24) je Vollkraft im
Nr. Geschäftsjahr Geschäftsjahr zeitraum (von Sp. 2) (von Sp. 2) abgelaufenen
1990 1991 1990 1990 Geschäftsjahr 1990
1 2 3 4 5 6 7
1 Ärztlicher Dienst
2 Pflegedienst
3 Medizinisch-technischer Dienst
4 Funktionsdienst
5 Klinisches Hauspersonal
6 Wirtschafts- und Versorgungsdienst
7 Technischer Dienst 6)
8 Verwaltungsdienst
9 Sonderdienste
10 Sonstiges Personal
11 insgesamt
12 Ausbildungsstätten
nachrichtlich:
13 Auszubildende in der
Krankenpflege
14 Sonstige Auszubildende,
Stipendiaten
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Krankenhaus: Seite:
Datum:
S 3 Medizinischer Bedarf
Abgelaufenes laufendes Pflegesatzzeitrau m
Lfd Medizinischer Bedarf Geschäftsjahr Geschäftsjahr insgeamt DM je BT
Nr. 1990 1991
1 2 3 4 5
1 Arzneimittel (außer Nr. 13. u. 15)
Heil-und Hilfsmittel
2 Kosten d. Lieferapotheke
3 Blut. Blutkonserven und Blutplasma
4 Verbandsmittel
5 Ärztliches und pflegerisches
Verbrauchsmaterial, Instrumente
6 Narkose- u. sonstiger OP-Bedarf
7 Bedarf für Röntgen- und Nuklearmedizin
8 Laborbedarf
9 Unters. In fremden Instituten
10 Bedarf für EKG. EEG, Sonographie
11 Bedarf der physikalischen Therapie
12 Apothekenbedarf, Desinfektions mittel
13 Implantate
14 Transplantate
15 Dialysebedarf
16 Kosten für Kran_kentransporte
(soweit nicht Durchlaufposten)
17 Sonstiger medizinischer Bedarf
18 Medizinischer Bedarf insg.
S 4 Kennzahlen der Fachabteilungen für 1990 19)
*) Plan- Aufgestellte Pflegetage Nutzungs- Fallzahl der Verweil-
Fachabteilungen 25) betten Betten gradder Abteilung 21) dauer
Lfd. (Abgelaufenes Geschäftsjahr) insgesamt davon Betten
Nr. intensiv
1 2 3 4 5 6 7 8 9
insgesamt - -
•) SchlOssel 1 • hauptamtlich gefOhrte Abteilungen
2 • Belegabteilungen
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 69
Krankenhaus: Seite:
Datum:
S 5 Versorgung
lfd. Versorgungsleistungen (Abgelaufenes Geschäftsjahr) Verbrauchs-/
Nr. Leistungsmengen 1990
1. Versorgung mt Wuaer, Energie, Brennstoffen
1 - Strom in Kilowattstunden
2 • Wasser in Kubikmetem
3 - schweres Heizöl In Tonnen
4 - leichtes Heizöl in Utem
5 - Kohle In Tonnen
6 - Gas in Kubikmetem
7 • Fernwärme in ToMen Dampf
2. Wllcheversorgung
8 kg Schmutzwäsche, für • Krankenhaus
9 - angegliederte Bereiche
10 - Sonstige
3. Spelsenvanorgung
11 Beköstlgungstage für - Patienten
12 - Personal
13 - Sonstige
14 davon • Vollkost
15 - Schonkost
16 • Diät
S 6 Erlöse
lfd. Er16se des Krankenhauses (Abgelaufenes Geschäftsjahr) DM (1991)
Nr.
1 Allgemeiner Pflegesatz
2 Besondere Pflegesätze
3 Pflegesätze fOr teilstatlonäre Leistungen
4 Sonderentgelte (§ 6)
5 Zwischensumme
6 Ambulanzelnnahmen
7 Kostenerstattungen der Arzte
8 Wahlleistungen des Krankenhauses
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Krankenhaus: Seite:
Datum:
L Leistungsnachweis
L 1 Diagnosenstatistik
der aus der Fachabteilung ..................................entlassenen Patienten*)
Hauptdiagnose
(Schlüssel: Patienten
ICD-9, insgesamt
dreistellig)
1 - 2
... Anzahl
Verweildauer
... Anzahl
Verweildauer
... ...
...
...
insgesamt Anzahl
Verweildauer
•> Musterblat; EDV-Ausdrucke mil abweichender Gliederung möglich.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 71
Krankenhaus: Seite:
Datum:
L 2 Leistungsstatistik für medizinische Institutionen 19.. *)**) Keine Pflichtangabe fOr / in 19901
Leistungen für den Leistungen für den
lfd. Leistungsarten stationären Bereich arrbulanten Bereich und für Dritte
Nr. Anzahl Anzahl
1 2 3
1. R&rtganleiautgen und AnwenciJng
racloakllver SUbatanzen
1. S1rahlanclagnostlk
1 a) Röntgen Gruppe 1 (Skelett)
2 b) Röntgen Gruppe 2
(Brust. Magen, Darm)
3 c) Röntgen Gruppe 3 (Urologie)
4 d) Röntgen Gruppe 4 (Angiographie)
5 e) Röntgen Gruppe 5
(sonstige Spezialuntersuchungen)
6 f) Röntgen Gruppe 6 (Ct, NMR)
2. Anwencblg racloak1tver SUbatanzen
(Radcnlklde)
a) Diagnostische Leistungen
7 - ln-vivo-Untersuchungen
8 - ln-vitro-Untersuchungen
9 b) Therapeutische Leistungen
3.S1rahlentheraple
10 a) Weichstrahlen1herapie
11 b) Harts1rahlentherapie
II. Dlagnos11k
1. Innere Meclzln
12 a) Ganzk6rperplethysmographische
Bestlmrrung
13 b) Bestlmrrung der Lungendehn-
barklit (Cor11>llance)
14 c) Oszllographischelrheographische
Untersuchungen
15 d) Herzkatheter
16 e) Anlegen eines Schrittmachers
17 f) V erschlu ß-plethysmographische
Untersuchungen
18 g) GefABdlagnostik mittels
UttraschaJI-Ooppler-Technik
*) Muaterb&lner: EDV-AuadNC:ke mi1 abweichender GHeden.•,g moglic:h
*1 Die Vottage der Leiatungutalistll Ist freiwilig.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Krankenhaus: Seite:
Datum:
noch L 2 Leistungsstatistik fOr medizinische Institutionen 19.•
Leistungen für den Leistungen für den
lfd. Leistungsarten stationären Bereich ambulanten Bereich und für Dritte
Nr. Anzahl Anzahl
1 2 3
h) Endoskopien
19 - Bronchoskopien
20 - Gastroskopien
21 - Koloskopien
22 - Laparoskopien
23 1) Sonographien
2. Neurologie
24 a) Elektroenzephalographische
Untersuchungen
25 b) Elektromyographische
Untersuchungen
3. GalutahlHalGynlkologle
26 a) Hysteroskopien
27 b) Laparoskoplen/Pelviskopien
28 c) Sonographien
4.Augen
29 a) Fluoreszenzanglographische Unter-
suchungen am Augenhintergrund
30 b) Elektromyographien der äußeren
Augenmuskeln
31 c) Ophthalmodynamometrien
5. Hal1-NaNn-Olren
32 a) Audio-elektroenzephalographische
Unt•suchungen
33 b) Elek1ronystagmographische
Unt•suchungen
34 c) Sonographien
6.Urolc9e
35 a) Zystoskopien
36 b) Urodynamische Druckmessungen
mit fortlaufender Registrierung
37 c) Sonographien
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 73
Krankenhaus: Seite:
Datum:
noch L 2 Leistungsstatistik fOr medizinische Institutionen 19..
Leistungen für den Leistungen für den
lfd. Leistungsarten stationären Bereich ambulanten Bereich und für Dritte
Nr. Anzahl Anzahl
1 2 3
III. Laborn>riurMUnterauchungan
38 1. Qualitative und qu antitatlve physika-
llsch-chemische Untersuchungs-
methoden (einschließlich enzy~
immunologischer Untersuchungen)
39 2. Elektr'ophoretische und chromato-
graphische Trennverfahren
40 3. Gerlnnungsphysiologische Unter-
suchungsmethoden
41 4. Mikroskopische Untersuchungs-
methoden
42 5. Ko~lexuntersuchungen
43 6. Funktionsprüfungen
44 7. Serologisch-immunologische Unter-
suchungsmethoden
45 8. Mikrobiologische Untersuchungs-
methoden
46 9. Histologie
47 10. Zytologie
48 11. Zytogenetik
IV. Phyalkallech-meclzjnllChe
Lliau,gen 1
49 Krankengyrmastische Behandlungen
50 Massagen
51 Medizinische Blder
V.AnlllhellelelllUngen
52 Kombinationsnarkosen
53 Kaudal-, Spinal- oder Peridual-
anlsthesien
Erlluterungen:
Zu III.: Erbrachl ml vollmec:hanleieen Analysengeräten Oja Dnein
Anteil der nicht mil volmechanlsief1en Analysegerllen erbrachten Leistungen:_ _ _ _ _%
Zu III.: Erbrachl mit rnechanlsief1en GerMen? a
Dja nein
Anteil der nichl mit volmect\anilieften Analyaegerllen erbrachten Leistungen:_ _ _ _ _%
1 Nur von Krankenhlueem ml entapecheoden meclzlnilchen Schwe,punklen nachzuweisen. Zusltzliche wesentliche Leistungsbereiche sind
~nachz~
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anhang 1
zum Kosten- und. Leistungsnachweis
BettenfOhrende Fachabteilungen
lfd. Fachabteilung*)
Nr.
1 Innere Medizin
2 Kinderheilkunde
3 Chirurgie
darunter: Herzchirurgie
Kinderchirurgie
Plastische und Wiederherstellende Chirurgie
4 Orthopädie
5 Urologie
6 Neurochirurgie
7 Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
8 Frauenheilkunde und Geburtshilfe
9 Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
10 Augenheilkunde
11 Haut- und Geschlechtskrankheiten
12 Radiologie
13 Nuklearmedizin
darunter: Strahlentherapie
14 Psychiatrie
darunter: Psychotherapie
15 Neurologie
16 Kinder- und Jugendpsychiatrie
17 Lungen- und Bronchialheilkunde
18 lntensivmedizin
19 Geriatrie
20 Sonstige Fachabteilungen
darunter: Physiotherapie
21 Ohne abgegrenzte Fachabteilungen
*) Nur Abteilungen, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt
mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet werden, oder gebiets-
Obergreifende Abteilungen.
Sind Fachgebiete in mehrere selbständige Abteilungen des Krankenhauses aufgeteilt,
so ist entsprechend zu untergliedern.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 75
Anhang 2
zum Kosten- und Leistungsnachweis
Fußnoten
1) Pflegesatzzeitraum ist ein künftiger Zeitraum (§ 4 Abs. 1), der vom Geschäftsjahr abweichen kann.
2) In Spalte 2 und 3 vereinbarte Sonderentgelte, in Spalte 4 geforderte Sonderentgelte.
3) Gegebenenfalls gesondert nachzuweisen.
4) Hochschulkliniken können direkt zurechenbare Kosten nichtstationärer Bereiche in K 1, Spalte 3, ausgliedern
(vgl. auch die Fußnoten 13 und 14).
5) BT • Berechnungstag.
6) Technischer Dienst ohne Instandhaltung.
7) Wasser einschließlich Abwasser.
8) Investitionskostenanteile sind über Spalte 3 auszugliedern.
9) Die. Instandhaltung als Oberbegriff schließt die Instandsetzung ein.
10) Erläuterungen auf besonderem Blatt.
11) Nur Kostenarten, die laut Kostennachweis (K 6.1) den Leistungen nach § 6 zuzuordnen sind.
12) Abzug der Kosten, mindestens in Höhe der Sachbezugswerte (SGB IV, § 17 Abs. 1 Nr. 3).
13) Hochschulkliniken können direkt zurechenbare Kosten für die wissenschaftliche Forschung und Lehre in K 1,
Spalte 3. kostenartenweise ausgliedern; in diesem FaJI sind hier nur die anteilig zuzuordnenden Gemeinkosten
sowie nachrichtlich die Gesamtsumme der hier und in K 1 ausgegliederten Kosten auszuweisen.
14) Hochschulkliniken können direkt zurechenbare Kosten für Polikliniken in K 1, Spalte 3 ausgliedern; in diesem Fall
vgl. Fußnote 13.
15) Der Kostenabzug für gesondert berechnbare Unterkunft erfolgt durch die Umrechnungsfaktoren in K 5.2 sowie in
Anlage 2, Z 5.2.
16) Einschließlich medizinisch notwendiger Unterbringung in 1- und 2-Bett-Zimmern.
17) Unter anderem Berechnungstage mit wahlärztlichen Leistungen ohne gesondert berechenbare Unterkunft.
18) Hier nur die Summe der ungewichteten Berechnungstage eintragen.
19) Die Daten für Patienten in teilstationärer Behandlung sind gesondert nachzuweisen.
20) Pflegetage nach Mitternachtsbeständen.
21) Fallzahl. Aufnahmen+ Entlassungen
2
22) Teilzeitkräfte sind in Vollkrifta umzurechnen.
23) Belastungszahl • durchschnittlich belegte Betten je Vollkraft im angelaufenen Geschäftsjahr.
24) Belastungszahl. durchschnittlich versorgt• Fille je Vollkraft im abgelaufenen Geschäftsjahr.
25) Soweit vorhanden, sind die Fachabteilungen dem Katalog in Anhang 1 zum Kosten- und Leistungsnachweis zu
entnehmen und mit zugehöriger laufender Nummer einzutragen.
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1990
- 2 BvF 3/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 12 Absatz 2a Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfen-
verordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NW.. S. 332), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 21. März 1988 (GV. NW. S. 156), ist mit dem
Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar, soweit er bei der Bemes-
sung der Beihilfe die Berücksichtigung der Leistungen einer privaten Kranken-
versicherung vorsieht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 7. Januar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard