1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 1 Teil 1
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet der gewerblichen Binnenschiffahrt
Vom 6. Mai 1991
Auf Grund des § 22 Abs. 1, § 31 a Abs. 1 Satz 3, § 32 a 1 (Zufahrt Travemünde) zum Festland läuft.
Abs. 1 und 4 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie des§ 39 Abs. 1 Ausgenommen sind die Magdeburger
Satz 2 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes in der Fassung Häfen, sofern die Verkehrsleistung dort
der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65) beginnen und zu den unter Buchstabe B
verordnet der Bundesminister für Verkehr im Benehmen Nr. 4 oder Buchstabe F genannten Wasser-
mit den obersten Verkehrsbehörden der jeweils beteiligten straßen gehen soll;
Länder:
2. den Elbe-Seitenkanal, den Mittellandkanal
ostwärts des Zweigkanals nach Salzgitter
Artikel 1 (km 213,50), den Abstiegskanal Rothensee,
sofern die Verkehrsleistung dort beginnen
Die Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit der und zu den in Nummer 1 genannten Was-
Frachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt vom serstraßen gehen soll;".
8. August 1963 (BGBI. II S. 1151 ), zuletzt geändert durch
c) Nach Buchstabe E wird angefügt:
die Verordnung vom 1. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2607),
wird wie folgt geändert: „F. der Frachtenausschuß Berlin für die Oder und
die Wasserstraßen zwischen der Oder und der
1. § 1 wird wie folgt geändert: Elbe oberhalb der Einmündung des Elbe-
Lübeck-Kanals (Elbe-km 566,28) (märkische
a) Buchstabe B wird wie folgt geändert: Wasserstraßen), soweit sie Bundeswasserstra-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ßen sind."
,, 1. die künstlichen Bundeswasserstraßen zwi-
schen Rhein und Elbe (westdeutsche 2. § 3 Abs. 1 Buchstabe F wird wie folgt gefaßt:
Kanäle), die nicht in der folgenden Nummer ,,F. im Gebiet der Oder und der märkischen Wasser-
2 oder 3 genannt werden, sowie die Ems. straßen der Frachtenausschuß Berlin."
Ausgenommen sind
- der Küstenkanal unterhalb der Schleuse 3. § 6 Abs. 2 wird gestrichen.
Oldenburg (km 1,8),
- der Mittellandkanal ostwärts des Zweig-
kanals nach Salzgitter (km 213,50), der Artikel 2
Elbe-Seitenkanal, der Abstiegskanal
Rothensee, sofern die Verkehrsleistung Die Verordnung über die Überwachung der festgesetz-
dort beginnen und zu den unter Buch- ten Entgelte für Verkehrsleistungen und die Erhebung von
Beiträgen in der Binnenschiffahrt vom 8. Januar 1969
stabe D Nr. 1 genannten Wasserstra-
ßen gehen soll;". (BGBI. 1 S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 3. März 1983 (BGBI. 1S. 225), wird wie folgt geändert:
bb) Nach Nummer 3 wird angefügt:
,,4. Magdeburger Häfen, sofern die Verkehrs- 1. § 1 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
leistung dort beginnen und in Richtung zum
Rhein oder zu den unter Buchstabe F „a) der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für
die Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
genannten Wasserstraßen gehen soll;".
Mitte, Südwest, Süd und Ost,".
b) Buchstabe D wird wie folgt gefaßt:
„D. der Frachtenausschuß Hamburg für 2. § 8 wird aufgehoben.
1. die Elbe einschließlich ihrer Nebenflüsse
unterhalb Elbe-km 566,28, die Saale, den
Elbe-Lübeck-Kanal und die Trave, soweit Artikel 3
sie Bundeswasserstraßen sind (Elbstromge-
biet), die Eider, den Nord-Ostsee-Kanal, den § 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung über die örtliche
Gieselau-Kanal, die Kieler Förde binnen- Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen bei
wärts der Verbindungslinie zwischen dem Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 8. November
Laboe sowie die Lübecker Bucht westlich 1968 (BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verbindungslinie, die von dem Leucht- Nr. 18 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBI.
turm Pelzerhaken über die rote Leuchttonne 1976 1 S. 9), wird wie folgt gefaßt:
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991 1087
„a) die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Artikel 5
Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Mitte,
Südwest, Süd und Ost,". (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
beratenden Ausschüsse bei den Frachtenausschüssen
Artikel 4 der Binnenschiffahrt vom 27. Oktober 1961 (BAnz. Nr. 210
vom 31. Oktober 1961 ), geändert durch die Verordnung
Die Verordnung über die Gewährung von Abwrackprä- vom 15. Januar 1968 (BAnz. Nr. 14 vom 20. Januar 1968),
mien in der Binnenschiffahrt vom 3. März 1983 (BGBI. 1 außer Kraft.
S. 226), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai
1989 (BGBI. 1 S. 939), wird aufgehoben. (2) Artikel 4 tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.
Bonn, den 6. Mai 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 28. April 1991
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI
des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
1.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
1. ,,IDENT - 5. Internationale Fachmesse und Kongreß für Automatische Identifi-
kation und Sensorik"
vom 14. bis 17. Mai 1991 in Stuttgart
2. ,,VISION-4. Internationale Fachmesse und Kongreß für Industrielle Bildverar-
beitung und Künstliche Intelligenz"
vom 14. bis 17. Mai 1991 in Stuttgart
3. ,,IAA - 54. Internationale Automobil-Ausstellung Pkw"
vom 10. bis 22. September 1991 in Frankfurt
4. ,,MEDICA 91 plus BIOTEC - 23. Internationale Fachmesse und Kongreß
Diagnostica- Therapeutica- Technica- lnformatica- Biotechnica-Juristica"
vom 20. bis 23. November 1991 in Düsseldorf
II.
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 531) bezeichnete Veranstal-
tung
,,public design",
die in der Zeit vom 28. bis 30. April 1992 in Frankfurt stattfinden sollte, wird
nunmehr vom 10. bis 13. Juni 1992 stattfinden.
Bonn, den 28. April 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. , Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
29. 4. 91 Verordnung zur Aufhebung der Distanzlotstarif-Verordnung 3057 (84 7. 5. 91) 8. 5. 91
9515-14
3. 5. 91 Verordnung TSF Nr. 1/91 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 3057 (84 7. 5. 91) 1. 6. 91
9291
1065
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1991 Nr. 29
Tag I n h a It Seite
6. 5. 91 Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geld-
leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1991 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
neu: 8232-10-31; 8251-1, 820-1, 821-1, 821-2, 8232-4, 8250-1, 860-6
3. 5. 91 Verordnung über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Ver-
ordnung GüKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1068
neu: 9241-32; 9241-28
4. 5. 91 Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverord-
nung - AUV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1072
neu: 2032-3-12; 2032-3-6
4. 5. 91 Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung-ATGV) . . . . . . . . 1081
neu: 2032-2-10; 2032-2-9
6. 5. 91 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet der gewerblichen Binnenschiffahrt . . . . . 1086
9500-4-1, 9500-4-5, 9500-4-3, 9500-4-10, 9500-4-6-1
28. 4. 91 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . 1087
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungenimßundesanz~ger .................. .. ............... ...... .. ..... ..... 1088
Gesetz
über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
im Jahre 1991
Vom 6. Mai 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates lieh Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1991
das folgende Gesetz beschlossen: nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
§2
Artikel 1 Formelrenten
Rentenanpassungsgesetz 1991 (1) Renten, die
{RAG 1991)
1. nach den §§ 1253ft. der Reichsversicherungsordnung,
Erster Abschnitt 2. nach den§§ 30ft. des Angestelltenversicherungsgeset-
zes oder
Rentenversicherung
3. nach den §§ 53ft. des Reichsknappschaftsgesetzes
§ 1
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe
Grundsatz der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für
das Jahr 1991 ermittelt wird.
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-
grundlage vom Jahr 1990 auf das Jahr 1991 werden die (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließ- allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder Dritter Abschnitt
infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über-
Schlu ßvorschriften
und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach
§ 3 angepaßt. Ein Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des §8
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt. Einschränkung des Geltungsbereichs
Dieses Gesetz gilt nicht für die Rentenversicherung und
§3 die Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
Sonstige Renten vertrages genannten Gebiet.
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,
werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli
Artikel 2
1991 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um
4,7 vom Hundert erhöht wird. Änderung des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte
§4
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Allgemeines
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch
Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1
Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 S. 2106) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,
„Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen
die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten
vom 1. Juli 1991 an für den verheirateten Berechtigten
maßgebend sind.
655,40 Deutsche Mark und für den unverheirateten
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen Berechtigten 437 ,20 Deutsche Mark."
höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzulei-
sten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit
dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehal- Artikel 3
tenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung
mit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für Änderung der Reichsversicherungsordnung
die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bishe-
§ 1259 Abs. 1 Satz 5 der Reichsversicherungsordnung
rigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüllbe-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
trag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
kenversicherung.
durch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes (BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist, wird gestrichen.
sind Abrundungen zulässig.
§ 5 Artikel 4
Allgemeine Bemessungsgrundlage Änderung
des Angestelltenversicherungsgesetzes
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr
1991 beträgt § 36 Abs. 1 Satz 5 des Angestelltenversicherungsgeset-
in der Rentenversicherung zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
der Arbeiter und der Angestellten 33 149 Deutsche Mark mer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
und zuletzt durch Artikel 83 Nr. 1 des Gesetzes vom
in der knappschaftlichen 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261) geändert worden ist,
Rentenversicherung 33 499 Deutsche Mark. wird gestrichen.
Zweiter Abschnitt Artikel 5
Unfallversicherung Änderung
des Angestelltenversicherungs-
§6
Neuregelungsgesetzes
Anpassungsfaktor
In Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1991 an anzu- lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
passenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversi- rungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
cherung beträgt 1,0504. sung, das zuletzt durch § 1 Abs. 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist,
§7 wird nach § 13 a eingefügt:
Pflegegeld ,,§ 13b
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1991 an zwischen § 36 Abs. 1 Satz 5 des Angestelltenversicherungsgeset-
4 73 Deutsche Mark und 1 893 Deutsche Mark monatlich. zes in der bis zum 11. Mai 1991 geltenden Fassung ist für
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991 1067
Versicherungsfälle vor dem 12. Mai 1991 nicht anzuwen- versicherungsordnung liegt vor dem 1. Juli 1969 nur
den. Ist über einen Anspruch auf Rente eine unanfecht- vor, wenn und solange der Handwerker in der Hand-
bare Entscheidung getroffen worden, der die in Satz 1 werksrolle gelöscht war."
genannte Vorschrift zugrunde liegt, erfolgt eine Neufest-
stellung nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts 2. In § 10 wird nach Absatz 2 eingefügt:
wegen erfolgen. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozial-
,,(3) § 3 Abs. 1 in der bis zum 11. Mai 1991 geltenden
gesetzbuch ist entsprechend anzuwenden." Fassung ist für Versicherungsfälle vor dem 12. Mai
1991 nicht anzuwenden. Ist über einen Anspruch auf
Artikel 6 Rente eine unanfechtbare Entscheidung getroffen wor-
den, der die in Satz 1 genannte Vorschrift zugrunde
Änderung liegt, erfolgt eine Neufeststellung nur auf Antrag, im
des Arbeiterrentenversicherungs- Einzelfall kann sie von Amts wegen erfolgen. § 44
Neuregelungsgesetzes Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist ent-
sprechend anzuwenden."
In Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch § 1 Abs. 5 des Gesetzes vom Artikel 8
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist,
wird nach § 13 a eingefügt: Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
,,§ 13b
§ 1259 Abs. 1 Satz 5 der Reichsversicherungsordnung Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch vom 18. Dezem-
in der bis zum 11. Mai 1991 geltenden Fassung ist für ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337) wird wie folgt
Versicherungsfälle vor dem 12. Mai 1991 nicht anzuwen- geändert:
den. Ist über einen Anspruch auf Rente eine unanfecht-
bare Entscheidung getroffen worden, der die in Satz 1 1. § 251 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
genannte Vorschrift zugrunde liegt, erfolgt eine Neufest- ,,(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unver"
stellung nur auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts schuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei
wegen erfolgen. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozial- Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und
gesetzbuch ist entsprechend anzuwenden." solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren."
Artikel 7 2. § 252 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969
Änderung
sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten,
des Handwerkerversicherungsgesetzes wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht
Das Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bundes- waren."
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8250-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 83 Nr. 20 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 Artikel 9
(BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Die Artikel 1 und 2 treten am 1. Juli 1991 in Kraft. Im
,,(1) Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 2, des übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung
§ 1251 Abs. 1 und des§ 1259 Abs. 1 Nr. 3 der Reichs- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Mai 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Verordnung
über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers
(Berufszugangs-Verordnung GüKG)
Vom 3. Mai 1991
Auf Grund des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 39 und 2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegen-
83 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung stände,
der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256), 3. Betriebskapital,
§ 1'0 Abs. 2, §§ 39 und 83 Abs. 1 geändert durch Artikel 30
4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzah-
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), ver-
lungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anla-
ordnet der Bundesminister für Verkehr:
gen und Ausrüstungen,
5. Belastung des Betriebsvermögens insbesondere mit
§ 1
Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder
Zuverlässigkeit Vorbehaltseigentum.
(1) Der Unternehmer oder die zur Führung der (3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist insbesondere
Geschäfte bestellten Personen sind als zuverlässig im nicht gewährleistet, wenn
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgeset-
1 . erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen
zes anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann,
zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehme-
daß sie das Unternehmen unter Beachtung der für den
rischer Tätigkeit geschuldet werden;
Straßengüterverkehr geltenden Vorschriften führen sowie
die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor 2. das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens
Schäden und Gefahren bewahren. weniger betragen als 10 000 DM je Fahrzeug oder
500 DM je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts der
(2) Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge. Maßgeb-
Führung der Geschäfte bestellten Person ist zu verneinen lich ist der niedrigere der sich bei der Berechnung
1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer ergebenden Beträge.
Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließ-
lich des Wirtschaftsstrafrechts, (4) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer
2. bei schweren und wiederholten Verstößen gegen geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-
a) arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbeson- kasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuer-
dere gegen die Vorschriften über die Lenk- und beraters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt wer-
Ruhezeiten des Fahrpersonals, den. Es müssen Angaben zu den in Absatz 2 genannten
b) im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit Merkmalen enthalten sein.
erlassene Vorschriften, insbesondere gegen die
Vorschriften über die Abmessungen und Gewichte §3
der Nutzfahrzeuge, fachliche Eignung
c) Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder
(1) Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsge-
die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord- mäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens
nungen,
erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt,
d) die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben- die in der Anlage 1 aufgeführt sind.
den steuerrechtlichen Pflichten,
(2) Die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung fest-
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April
gestellt. Sie kann auch durch eine mindestens fünfjährige
1965 (BGBI. 1S. 213), das zuletzt durch das Gesetz
leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen
vom 22. März 1988 (BGBI. 1 S. 358) geändert wor-
Güterkraftv~rkehrs oder in Speditionsunternehmen, wel-
den ist,
che gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, nachge-
f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des wiesen werden. Die Tätigkeit muß die erforderlichen
Abfall- und Emissionsschutzrechts. Kenntnisse in den in der Anlage 1 aufgeführten Sachge-
bieten vermittelt haben. Sie ist der Genehmigungs- oder
§2 Erlaubnisbehörde durch schriftliche Zeugnisse der Unter-
finanzielle Leistungsfähigkeit nehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen.
Waren der Antragsteller oder die zur Führung der
(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 10 Geschäfte bestellte Person selbst Unternehmer, ist der
Abs. 1 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist gewährlei- Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen.
stet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Füh-
rung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel ver- (3) Die Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde prüft
fügbar sind. den Nachweis der fachlichen Eignung, soweit dieser durch
eine leitende Tätigkeit erbracht wird.
(2) Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit
erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unterneh- §4
mens, für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorle-
gen können, anhand einer Vermögensübersicht. Für die Prüfung
Prüfung sind folgende Merkmale maßgebend: (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben nach seinen Kenntnissen die zur Führung eines Unterneh-
sowie mögliche Überziehungskredite und Darlehen, mens des Güterkraftverkehrs erforderliche fachliche Eig-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991 1069
nung besitzt. Der Prüfungsstoff ist in der Anlage 1 aufge- und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Perso-
führt. Die fachliche Eignung kann auf Antrag nur für nen vorschlagen, wie bestellt werden sollen.
bestimmte Beförderungsarien nachgewiesen und die Prü-
fung zu diesem Zweck beschränkt werden. Die fachliche (4) Bei Bedarf muß der Prüfungsausschuß der Indu-
Eignung berechtigt in diesen Fällen lediglich zur Durchfüh- strie- und Handelskammer mindestens einmal im Viertel-
rung von Beförderungen im Rahmen dieser Beförderungs- jahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der
arten. Prüfungsausschuß, in dessen Bezirk der Prüfling seinen
Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüflings an den bei
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einer anderen Industrie- und Handelskammer gebildeten
einem mündlichen Teil. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß ist zulässig, wenn innerhalb eines Vier-
Prüfungsausschuß von der mündlichen Prüfung absehen. teljahrs weniger als drei Prüflinge zur Prüfung anstehen
Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. Sie oder dem Prüfling andernfalls wirtschaftliche Nachteile
dient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, Fragen aus entstehen.
den Prüfungsgebieten in beschränkter Zeit und mit
begrenzten Hilfsmitteln zu beantworten. Das Antwort- (5) Die höhere Landesverkehrsbehörde, deren Bereich
Wahl-Verfahren darf im schriftlichen Prüfungsteil nicht ganz oder teilweise in den Bezirk eines Prüfungsaus-
überwiegen. Das Prüfungsgespräch dient der Feststel- schusses einer Industrie- und Handelskammer fällt, kann
lung, ob der Prüfling fähig ist, Fragestellungen aus den Beauftragte zu den Prüfungen entsenden. Die Beauftrag-
Prüfungsgebieten auch mit Verständnis für die wirtschaftli- ten wirken an der Prüfung nicht mit. Die ·Industrie- und
chen und sozialen zusammenhänge zu erfassen und zu Handelskammer teilt der Behörde nach Satz 1 die Prü-
lösen. fungstermine rechtzeitig mit.
(3) Der Umfang der Prüfung ist nach der Dauer sowie
§6
nach dem Inhalt und Schwierigkeitsgrad des Prüfungsstof-
fes so zu bemessen, daß der Prüfungsausschuß die fachli- Sonstige Prüfungen der fachlichen Eignung
che Eignung des Prüflings im Sinne des Absatzes 1 mit
hinreichender Sicherheit feststellen kann. Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die
in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Abschlußprüfungen. Die oberste Landesverkehrsbehörde
Dem Prüfling wird über das Ergebnis der Prüfung eine kann andere Abschlußprüfungen als Prüfungen der fachli-
Bescheinigung erteilt. Die Prüfung kann nach einer vom chen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kennt-
Prüfungsausschuß zu bestimmenden, angemessenen nisse auf den Sachgebieten der Anlage 1 zu dieser Ver-
Frist wiederholt werden. ordnung Gegenstand der Abschlußprüfung sind.
(5) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der
Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie- §7
und Handelskammern durch eine Prüfungsordnung. Bescheinigung
Die Genehmigungs- oder die Erlaubnisbehörde erteilt
§5
auf Antrag eine Bescheinigung über die Erfüllung der
Prüfungsausschuß Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Güter-
kraftverkehrsunternehmers nach dem Muster der Anlage 3
(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und
zu dieser Verordnung. Die Bescheinigung kann auch über
Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuß
das Vorliegen einzelner Voraussetzungen ausgestellt wer-
errichtet. Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsa-
mer Prüfungsausschuß gebildet werden. den.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsit- §8
zenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll minde- Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
stens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in
einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs tätig sein. (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, § 4
(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mit- Abs. 2 jedoch erst sechs Monate nach dem ersten Tage
glieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats.
Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter
sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handels- (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Nachweis
kammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handels- der fachlichen Eignung zur Führung von Güterkraftver-
kammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter kehrsunternehmen vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1
werden auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsge- S. 2218) außer Kraft, § 4 Abs. 1 jedoch erst mit dem
werbes bestellt. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern Inkrafttreten des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Mai 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 3 Abs. 1)
Prüfungsgegenstände
Sachgebiete, deren Kenntnis zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich ist:
1. Recht
Berufsbezogenes Recht einschließlich Vorschriften über Berufszugang und Berufsausübung auf den Gebieten
Güterkraftverkehrsrecht
Grundzüge des Gewerberechts
Straßenverkehrsrecht einschließlich Gefahrguttransporte
Arbeits- und Sozialrecht
Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Rechts auf den Gebieten
Bürgerliches Recht
Handelsrecht
Steuerrecht
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes
Zahlungsverkehr und Finanzierung
Kostenrechnung
Beförderungstarife, -entgelte und -bedingungen
Beförderungsdokumente
Buchführung
Versicherungswesen
Spedition
Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen
Marketing
3. Technische Normen und technischer Betrieb
Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
Fahrzeuggewichte und Abmessungen
Laden und Entladen der Fahrzeuge
Beförderung gefährlicher Güter
Beförderung von Nahrungsmitteln
Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
4. Straßenverkehrssicherheit
Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen
Verkehrssicherheit
5. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften sowie zwischen den Gemeinschaften und Drittländern gelten
Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten - Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente
Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere soweit sie Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften sind
Vorschriften und Maßnahmen gegen unerlaubte Beförderung von Rauschmitteln
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991 1071
Anlage 2
(zu § 6)
Abschlußprüfungen nach § 6 Satz 1 sind:
(1) Abschlußprüfung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr,
Fachrichtung: Güterkraftverkehr
(2) Abschlußprüfung zum Speditionskaufmann
(3) Abschlußprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt
Anlage 3
(zu § 7)
Bundesrepublik Deutschland
Bescheinigung
über die Erfüllung der Voraussetzungen
für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers
Bezeichnung der ausstellenden Behörde
Herr/Frau............................................. geboren am ....................................... ..
in ....................................................... ..
(1) besitzt die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens notwendige
Zuverlässigkeit,
(2) hat nachgewiesen, daß er/sie über die zur ordnungsgemäßen Inbetrieb-
nahme und Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen finan-
ziellen Mittel verfügt,
(3) besitzt die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunter-
nehmens notwendigen Kenntnisse.
Beschränkung:
Die fachliche Eignung gilt nur für die Durchführung folgender Beförderungen:
Diese Feststellungen entsprechen den Voraussetzungen der Verordnung über
den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsuntemehmers vom 3. Mai 1991
und der geänderten Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974
über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaat-
lichen und grenzüberschreitenden Verkehr.
Bescheinigungsinhaber
Ausstellungsort Datum
(Name, Unterschrift und Amtsbezeichnung
des Ausstellers)
Stempel der ausstellenden Behörde
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
(Auslandsumzugskostenverordnung - AUV)
Vom 4. Mai 1991
Auf Grund des § 14 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugsko- tung berücksichtigt, selbst wenn er wegen Ablaufs der Frist
stengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengeset-
vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) verordnet der zes erloschen ist.
Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen mit
(4) Die im Bundesumzugskostengesetz und in dieser
dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der
Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen: Verordnung aufgeführten Bestandteile der Umzugskosten-
vergütung werden nur dann um einen Kaufkraftausgleich
(§§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes) verändert,
§ 1 wenn es ausdrücklich bestimmt ist.
Allgemeines
(5) Der Antrag auf die Umzugskostenvergütung muß die
(1) Die Umzugskostenvergütung bemißt sich bei Aus- maßgeblichen Berechnungsgrundlagen enthalten. Jede
landsumzügen Änderung, die die Höhe der Umzugskostenvergütung
beeinflußt, hat der Berechtigte unverzüglich anzuzeigen.
1. nach der Dienststellung, der Besoldungsgruppe, die für
Die Pauschvergütung (§ 10), der Beitrag zum Beschaffen
den Dienstposten des Berechtigten im Sinne des § 1
von klimabedingter Bekleidung (§ 11 ), der Ausstattungs-
Abs. 1 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes vor-
beitrag (§ 12) und der Einrichtungsbeitrag (§ 13) sind dem
gesehen ist, und dem Familienstand des Berechtigten
Berechtigten unter dem Vorbehalt zu gewähren, daß er
am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,
zuviel erhaltene Beträge zurückzuzahlen hat, wenn er den
2. nach der Zahl der Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 Umzug anders als zunächst angegeben durchführt. Ent-
des Bundesumzugskostengesetzes und sprechendes gilt für Rabatte, Geld- und Sachzuwendun-
3. nach der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des gen sowie für unentgeltliche Leistungen.
Bundesumzugskostengesetzes, wenn diese späte-
stens ein Jahr nach dem Tage des Dienstantritts am
neuen Dienstort bezogen worden ist. Auf einen vor §2
Ablauf dieser Frist gestellten Antrag kann die Wohnung Beförderungsauslagen
auch dann berücksichtigt werden, wenn sie wegen
Wohnungsmangels oder aus anderen von der obersten (1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des
Dienstbehörde als zwingend anerkannten Gründen erst Umzugsgutes (Beförderungsauslagen) von der bisherigen
später bezogen worden ist. zur neuen Wohnung werden erstattet. Zu den Beförde-
rungsauslagen gehören auch die Kosten für das Ein- und
An die Stelle des Tages des Dienstantritts am neuen
Auspacken, Montage- und Installationsarbeiten für die
Dienstort tritt der Tag der Zusage der Umzugskostenver-
üblichen Haushaltsgeräte, Zwischenlagerung im Sinne
gütung, wenn er später liegt. Die oberste Dienstbehörde
des Absatzes 5, Transportversicherung sowie durch den
kann in besonderen Fällen eine Dienststellung zugrunde
Transport bedingte Gebühren und Abgaben. Beim
legen, die der Berechtigte erst nach dem Tage des Dienst-
Umzugsgut können höchstens zwei Personenkraftfahr-
antritts am neuen Dienstort erlangt. Bei Umzügen vom
zeuge berücksichtigt werden.
Ausland in das Inland und bei Umzügen aus Anlaß des
Ausscheidens aus dem Dienst(§ 19) sind abweichend von (2) Die oberste Dienstbehörde kann das erstattungs-
Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage der Beendigung fähige Beförderungsvolumen einschränken, wenn dem
des Dienstes am bisherigen Dienstort und die Familienver- Berechtigten eine voll oder teilweise ausgestattete Dienst-
hältnisse an dem Tage maßgebend, für den zuletzt Aus- wohnung zugewiesen wird. Besteht die Residenz des Lei-
landsdienstbezüge gewährt worden sind. Die innerhalb ters einer Auslandsvertretung aus einem Repräsentations-
eines Zeitraums von 40 Wochen nach dem Einladen des teil und einem gesonderten privaten Wohnungsteil, so gilt
Umzugsguts geborenen Kinder werden berücksichtigt. nur letzterer als Wohnung im Sinne des Satzes 1.
(2) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach (3) § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt
Besoldungsgruppen bemißt, ist maßgebend mit folgenden Abweichungen:
1. bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die 1. Kosten für die Mitnahme eines zweiten Personenkraft-
Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn, fahrzeugs mit bis zu 1 ,8 1Hubraum werden nur berück-
sichtigt, wenn zum Haushalt mehr als eine Person
2. bei Berechtigten im Ruhestand, früheren Berechtigten
gehört. Innerhalb Europas mit Ausnahme der Sowjet-
und ihren Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe des
union, Maltas, Zyperns und lslands werden bis zur
letzten Dienstpostens des Berechtigten.
Höhe der Beförderungsauslagen die Kosten für die
(3) Soweit für die Umzugskostenvergütung ein voraus- Selbstüberführung eines zweiten Personenkraftfahr-
gegangener Umzug von Bedeutung ist, wird ein für diesen zeugs nach den Vorschriften des Bundesreisekosten-
Umzug entstandener Anspruch auf Umzugskostenvergü- gesetzes erstattet.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991 1073
2. Wird auf die Mitnahme von zum Umzugsgut gehören- sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen Gründen
den Personenkraftfahrzeugen verzichtet, wird ein nicht zumutbar ist, oder wenn während der Dauer der
Betrag in Höhe von 50 vom Hundert der eingesparten Verwendung an diesem Ort keine Möglichkeit besteht,
Beförderungsauslagen ohne Versicherungs- und Ver- eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das Umzugsgut
packungskosten oder der Kosten nach Nummer 1 untergebracht werden kann.
Satz 2 gezahlt. Zusätzliche Kosten, die im Zusammen-
(3) Bei Zurücklassen von Umzugsgut im Inland wird ein
hang mit dem Zurücklassen dieser Fahrzeuge entste-
Betrag in Höhe von 50 vom Hundert der eingesparten
hen, werden nicht berücksichtigt.
Lagerkosten gezahlt, soweit und solange die Möbel nicht
3. Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Aus- genutzt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
land gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungsge-
genstände und Personenkraftfahrzeuge, für die der
Berechtigte innerhalb von drei Monater:, nach dem §4
Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt Reisekosten
hat; Absatz 4 bleibt unberührt.
(1) Die Auslagen für die Umzugsreise von der bisherigen
4. Haustiere werden berücksichtigt, soweit sie in der Woh- zur neuen Wohnung werden unter Berücksichtigung der
nung gehalten werden; Kosten, die über die Transport- notwendigen Reisedauer wie folgt erstattet:
kosten hinausgehen, werden nicht berücksichtigt.
1. Der Berechtigte erhält Reisekostenvergütung nach § 7
(4) Der Umzug ist so sparsam wie möglich durchzufüh- Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes mit der
ren. Wird das Umzugsgut getrennt versandt, ohne daß die Maßgabe, daß an die Stelle der Tage des Einladens
oberste Dienstbehörde die Gründe dafür als zwingend und des Ausladens des Umzugsgutes die Tage der
anerkennt, oder wird es nach einem anderen Ort als dem Abreise vom bisherigen Wohn- oder Dienstort und der
Ort der neuen Wohnung befördert, werden höchstens die Ankunft am neuen Dienstort treten. Wird die Umzugs-
Beförderungsauslagen erstattet, die bei ungetrenntem reise mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt,
Versand von der bisherigen zur neuen Wohnung entstan- kann die oberste Dienstbehörde triftige Gründe im
den wären. Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Bundesreisekostenge-
setzes anerkennen.
(5) Die notwendigen Auslagen für das Zwischenlagern
des Umzugsgutes einschließlich der Lagerversicherung 2. Für die zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden
zwischen dem Tage der Räumung der bisherigen Woh- Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die
nung und dem Tage des Bezuges der neuen Wohnung Fahr- und Nebenkosten in dem Umfang erstattet wie
werden erstattet, soweit der Berechtigte diese nicht zu bei der Umzugsreise des Berechtigten. Für Hausange-
vertreten hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Berech- stellte werden die Kosten höchstens wie bei einer
tigte vorübergehend keine angemessene Leerraumwoh- Dienstreise eines Beamten der Besoldungsgruppe A 6
nung am neuen Dienstort beziehen kann. erstattet; bei Flugreisen sind die Kosten der niedrigsten
Flugklasse erstattungsfähig. Bei gemeinsamer Reise
(6) Zur Ermittlung des Umfangs des Umzugsgutes kann der zur häuslichen Gemeinschaft des Umziehenden
der Dienstherr eine amtliche Vermessung fordern. gehörenden Personen mit dem Berechtigten können
für sie die Fahrkosten für einen Umweg erstattet wer-
§3 den, der für den Berechtigten dienstlich angeordnet
Lagern und Unterstellen von Umzugsgut war, wenn das Verbleiben am bisherigen Dienstort
unzumutbar ist; das gleiche gilt, wenn und soweit Miet-
(1) Übernimmt der Dienstherr ganz oder teilweise die zuschuß eingespart wird.
Ausstattung der neuen Wohnung, werden dem Berechtig-
ten die notwendigen Auslagen für das Verpacken, Versi- 3. Für die in Nummer 2 bezeichneten Personen wird das
chern und Unterstellen des nicht mitgenommenen Tage-, Übernachtungs- und Schiffstagegeld wie bei
Umzugsgutes erstattet. Daneben werden die notwendigen einer entsprechenden Dienstreise des Berechtigten
Auslagen für das Befördern zum Unterstellort, höchstens gezahlt; dies gilt auch für Nummer 2 Satz 3, wenn und
jedoch bis zum Sitz der obersten Dienstbehörde oder bis soweit hierdurch Mietzuschuß eingespart wird. Für
zu einem anderen Ort im Inland mit unentgeltlicher Unter- alleinreisende Hausangestellte wird das einem Beam-
stellmöglichkeit erstattet. Wird das Umzugsgut bei einem ten der Besoldungsgruppe A 6 zustehende Tage-,
späteren Umzug, für den Umzugskostenvergütung zuge- Übernachtungs- und Schiffstagegeld gezahlt.
sagt worden ist, in eine nicht oder nur teilweise ausgestat- 4. Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Rei-
tete Wohnung wieder herangezogen, werden die dadurch segepäcks werden erstattet, höchstens jedoch die Aus-
entstandenen Beförderungsauslagen erstattet. Hat der lagen für
Berechtigte nach einer Auslandsverwendung mit ausge-
a) 200 kg Reisegepäck für den Berechtigten,
statteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug mit
Zusage der Umzugskostenvergütung für Einrichtungsge- b) 100 kg für seinen Ehegatten und
genstände innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 Nr. 3 den c) je 50 kg Reisegepäck für die anderen in Nummer 2
Lieferauftrag erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenstän- bezeichneten Personen.
den eine nicht ausgestattete Wohnung am neuen Dienstort
beziehen zu können, werden die Beförderungsauslagen Bei Flugreisen werden Auslagen bis zur Höhe der
ebenfalls erstattet. Dies gilt auch für Heiratsgut nach § 15 Beförderungskosten für unbegleitetes Luftgepäck im
Abs. 1. Rahmen der Gewichtsgrenzen des Satzes 1 erstattet.
Nach vorheriger Zustimmung durch die oberste Dienst-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Mitnahme des behörde können die Auslagen für begleitetes Luftge-
Umzugsgutes an den neuen Dienstort aus klimatischen, päck bis zu 50 vom Hundert der Gewichtsgrenzen des
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Satzes 1 erstattet werden, wenn die Mitnahme als für höchstens vier Reise- und vier Aufenthaltstage und die
begleitetes Luftgepäck aus Sicherheitsgründen not- Fahrkosten bis zur Höh~ der billigsten Fahrkarte der allge-
wendig ist oder wenn die Auslösung in einem zumutba- mein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden
ren Zeitraum nicht gewährleistet ist. Das übrige Reise- Beförderungsmittels gezahlt werden.
gepäck kann in den Gewichtsgrenzen des Satzes 1
als Luftfracht oder auf dem Land-/Seeweg versandt (5) Vom Tage des Einladens des Umzugsgutes bis zum
werden. Tage des Bezugs der Wohnung, bei Abordnungen vom
Tage nach Beendigung der Hin- bzw. Rückreise werden,
(2) Reisekosten werden erstattet: mit Ausnahme der Zeit, für die Auslagen der Umzugsreise
erstattet werden, notwendige und nachgewiesene Mehr-
1. den Leitern einer Auslandsvertretung und funktionell
auslagen für Unterkunft am alten und neuen Wohnort auf
selbständiger Delegationen des Auswärtigen Amtes für
Antrag erstattet, soweit sie einen Eigenanteil in Höhe von
höchstens zwei Hausangestellte,
28 vom Hundert der für die Berechnung des Mietzuschus-
2. den übrigen Berechtigten für eine Hausangestellte. Die ses nach § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebli-
oberste Dienstbehörde kann auch den übrigen Berech- chen Bezüge übersteigen.
tigten die Reisekosten für zwei Hausangestellte erstat-
ten, wenn dafür besondere Gründe vorliegen und der (6) Zum Ausgleich der Mehrauslagen für Verpflegung
Berechtigte innerhalb von drei Monaten nach dem der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen wäh-
Bezug der endgültigen Wohnung am neuen Dienstort rend des in Absatz 5 genannten Zeitraums wird ohne
einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Unter den Vorlage von Einzelnachweisen für die ersten 14 Tage am
Voraussetzungen des Satzes 1 können auch Reiseko- ausländischen Dienstort ein Zuschuß in Höhe von 75 vom
sten für neueingestellte Hausangestellte erstattet wer- Hundert des Auslandstagegeldes nach § 3 der Auslands-
den, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Bezug reisekostenverordnung gezahlt. Vom 15. Tage an wird ein
der neuen Wohnung eingetroffen sind; § 14 Abs. 6 Zuschuß in Höhe von 50 vom Hundert des Auslandstage-
Satz 5 des Bundesumzugskostengesetzes gilt entspre- geldes gezahlt. Für die Zeit des Aufenthalts an einem
chend. Scheidet eine Hausangestellte, für die Reiseko- anderen als dem alten oder neuen Wohnort werden
sten erstattet worden sind, aus triftigen Gründen aus 50 vom Hundert des für das Inland geltenden Tagegeldes
dem Arbeitsverhältnis aus, kann die oberste Dienstbe- nach § 9 des Bundesreisekostengesetzes gezahlt. Ist die
hörde im Rahmen der nach Satz 1 zugelassenen Zahl vorläufige Unterkunft mit einer Kochgelegenheit ausge-
von Hausangestellten innerhalb der Frist nach § 14 stattet, wird die Hälfte der nach Satz 1 bis 3 maßgebenden
Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes ent- Beträge gezahlt.
standene Reisekosten für eine Ersatzkraft erstatten. (7) Die Zahlungen nach den Absätzen 5 und 6 werden
Für Hausangestellte, die im Ausland aus triftigen Grün- nicht für die Tage geleistet, an denen der Berechtigte
den aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, können Heimaturlaub hat oder Auslandstrennungsgeld erhält.
Fahrkosten, auch wenn sie nach Ablauf der Frist nach
§ 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes
§5
entstanden sind, erstattet werden, soweit die Hausan-
gestellten gegen den Berechtigten einen Rechtsan- Mietentschädigung
spruch darauf haben und die Fahrkosten nicht höher
(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem
sind als für die Fahrt vom Dienstort zum Sitz der
Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst
obersten Dienstbehörde.
werden kann, längstens jedoch für sechs Monate, für eine
(3) Verbindet der Berechtigte seine Umzugsreise mit Wohnung im Ausland längstens für neun Monate, erstattet,
einem Urlaub, werden ihm die Auslagen für die Reise zum wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am neuen
neuen Dienstort bis zu der Höhe erstattet, in der sie Dienstort gezahlt werden muß. Mietentschädigung darf
entstanden wären, wenn er unmittelbar vom bisherigen nicht für eine Zeit gewährt werden, für die der Berechtigte
zum neuen Dienstort gereist wäre. Wird der Berechtigte im Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 der Auslands-
Anschluß an einen Heimaturlaub an einen anderen Dienst- trennungsgeldverordnung erhält, mit Ausnahme des
ort versetzt oder abgeordnet, erhält er besonderen Auslandstrennungsgeldes nach § 8 Abs. 3 der
Auslandstrennungsgeldverordnung. Aufwendungen, durch
1. für die Reise vom bisherigen Dienstort zu dem Sitz der die Mietentschädigung eingespart. wird, und notwendige
für ihn zuständigen Dienststelle im Inland (Heimatur- Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb
laubsreise) und für die Reise von dort zum neuen der Vertragsdauer werden erstattet. Die Sätze 1 bis 3
Dienstort Reisekostenvergütung wie bei einer Umzugs- gelten auch für die Miete einer Garage.
reise,
2. Erstattung der Auslagen für die Versicherung des Rei- (2) Miete für die endgültige Wohnung am neuen Wohn-
segepäcks für die Dauer des Heimaturlaubs, längstens ort, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit
jedoch für die Zeit von der Abreise vom bisherigen gezahlt werden muß, während der der Berechtigte die
Dienstort bis zur Ankunft am neuen Dienstort. Wohnung noch nicht benutzen kann, wird längstens für
drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die
Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nr. 2 bezeich- bisherige Wohnung oder für eine vorübergehend bezo-
neten Personen entsprechend. gene Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muß.
(4) Die Auslagen für die Reise einer Person zum Suchen (3) Für eine Wohnung oder eine Garage, die anderweitig
oder Besichtigen einer Wohnung am neuen Dienstort und vermietet oder benutzt werden, wird keine Mietentschädi-
für eine Reise einer Person zur bisherigen Wohnung zur gung nach den Absätzen 1 und 2 gezahlt. Wird die bishe-
Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden mit rige Wohnung von zur häuslichen Gemeinschaft gehören-
der Maßgabe erstattet, daß Tage- und Übernachtungsgeld den Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) weiter genutzt, kann die
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991 1075
Miete anteilig nach der Zahl der Personen erstattet wer- digen Auslagen für ihren Einbau und die bauliche Herrich-
den, die die Wohnung auf Grund der Zusage der Umzugs- tung der Räume in voller Höhe erstattet. Beim Auszug hat
kostenvergütung nicht mehr nutzen. Miete für die bisherige der Berechtigte die Geräte dem Dienstherrn zur Verfügung
Wohnung im Ausland kann auch ohne Anmietung einer zu stellen. Ihm werden dann weitere 5 vom Hundert der
neuen Wohnung für die Zeit erstattet werden, für die der Auslagen für die Anschaffung der Geräte erstattet.
Berechtigte kein Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6, 7
Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Auslandstren- §8
nungsgeldverordnung erhält. Die oberste Dienstbehörde
kann den im Ausland aus dem Dienst ausgeschiedenen Auslagen
Berechtigten Mietentschädigung nach Absatz 1 auch dann für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht
zahlen, wenn sie die Wohnung noch benutzen und keine Bei Auslandsumzügen im Sinne des § 13 Abs. 1 des
neue Wohnung gemietet haben. Auf die Mietentschädi- Bundesumzugskostengesetzes werden die notwendigen
gung nach Satz 3 sind 18 vom Hundert der Summe aus Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der
Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1, 1½ oder 2 und der Kinder des Berechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) erstattet.
Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen anzurechnen, auf
die Mietentschädigung nach Satz 2 jedoch nur für die Zeit,
§9
für die die Kosten der Unterkunft anderweitig vergütet
werden. Beiträge zum Instandsetzen von Wohnungen
(4) Die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentums- (1) Kann eine angemessene Wohnung am neuen
wohnung steht der Mietwohnung gleich; an die Stelle der Dienstort im Ausland auf Grund der besonderen Woh-
Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entspre- nungssituation nur erlangt werden, wenn sie mit zusätzli-
chendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung chem Aufwand bewohnbar gemacht wird, werden die not-
im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird wendigen Auslagen hierfür bis zum vierundzwanzigfachen
Mietentschädigung nicht gezahlt. Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach der Trennungs-
geldverordnung erstattet.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann die Fristen in den
Absätzen 1 und 2 bei einer Mietentschädigung für eine (2) Voraussetzung für den Beitrag ist die vorherige
Wohnung im Ausland um höchstens ein Jahr verlängern, schriftliche Anerkennung der Notwendigkeit der Auslagen
wenn dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse durch die oberste Dienstbehörde.
erforderlich ist.
(3) Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 12
Abs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung.
§6
Auslagen zur Erlangung einer Wohnung § 10
(1) Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
Ausland werden die notwendigen und nachgewiesenen (1) Der Berechtigte, der am neuen Wohnort eine Woh-
Mietvertragsabschluß-, Makler-, beim Ein- und Auszug
nung einrichtet (§ 1O Abs. 3 des Bundesumzugskostenge-
anfallenden Gutachter- sowie vergleichbaren Kosten zur setzes), erhält für sonstige Umzugsauslagen für sich und
Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet.
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Perso-
Hierzu gehören auch Kosten für Garantieerklärungen und
nen eine Pauschvergütung in Höhe des Zweifachen der
Bürgschaften. Notwendige Sicherheitsleistungen (Kautio- Pauschvergütung für Inlandsumzüge (§ 1O Abs. 1 des
nen), die die Dienstbezüge des Berechtigten im Ausland Bundesumzugskostengesetzes). § 10 Abs. 2 des Bundes-
für einen Monat - ohne Mietzuschuß und ohne Kaufkraft- umzugskostengesetzes gilt entsprechend.
ausgleich - überschreiten, werden erstattet; daraus entste-
hende Rückzahlungsansprüche sind an den Dienstherrn (2) Ein zur häuslichen Gemeinschaft gehörendes Kind,
abzutreten. Wird die Sicherheitsleistung oder ein Teil der- für das der Berechtigte Auslandskinderzuschlag erhält,
selben vom Vermieter berechtigterweise in Anspruch wird auch dann berücksichtigt, wenn es keine Umzugs-
genommen, ist der Berechtigte zur Rückzahlung an den reise durchführt. Bleibt das Kind im Inland, berechnet sich
Dienstherrn verpflichtet. der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des Bundesum-
zugskostengesetzes.
(2) Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 9
Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung; (3) Bei einem Umzug am Wohnort oder in seiner Umge-
beim Auszug aus einer Wohnung im Ausland anfallende bung beträgt die Pauschvergütung 60 vom Hundert der
notwendige und nachgewiesene Gutachter- sowie ver- Sätze nach den Absätzen 1 und 2.
gleichbare Kosten werden erstattet.
(4) Bei einem Umzug vom Ausland in das Inland beträgt
die Pauschvergütung 80 vom Hundert der Sätze nach den
§ 7
Absätzen 1 und 2.
Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte
(5) Ein Berechtigter, der am neuen Wohnort keine Woh-
Müssen beim Bezug der neuen Wohnung im Ausland nung einrichtet oder eine mit den notwendigen Möbeln und
auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Klimageräte, sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattete Dienst-
Luftbe- und -entfeuchter, Luftreiniger, Warmwassergeräte, wohnung bezieht, erhält eine Pauschvergütung in Höhe
Wasseraufbereiter, Notstromerzeuger oder andere techni- von 50 vom Hundert der Sätze nach den Absätzen 1 bis 4.
sche Geräte, die nicht zum Hausrat gehören, beschafft Ist nur ein Teil der Räume einer Dienstwohnung, die keine
werden, werden die angemessenen Auslagen für die not- Empfangsräume sind, ausgestattet, wird die Pauschvergü-
wendige Zahl von Geräten zu 90 vom Hundert, die notwen- tung nach Satz 1 anteilig erhöht.
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im Sinne der 2. am neuen Dienstort entgegengesetzte Klimaverhält-
§§ 3 oder 4 des Bundesumzugskostengesetzes an einen nisse herrschen oder
anderen Wohnort vorausgegangen, wird ein Zuschlag in 3. der Berechtigte beim vorausgegangenen Umzug inner-
Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach den
halb der letzten drei Jahre einen ermäßigten Beitrag
Absätzen 1 bis 5 gezahlt, wenn auch beim vorausgegan-
nach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes
genen Umzug eine Wohnung im Sinne des § 1O Abs. 3
oder nach § 17 erhalten hat und beim neuen Umzug
des Bundesumzugskostengesetzes vorhanden war.
keine Gründe für eine Ermäßigung vorliegen; in diesem
(7) Besteht am neuen Wohnort eine andere Stromspan- Fall ist der beim vorausgegangenen Umzug gezahlte
nung oder Frequenz (Hertzzahl) als am bisherigen Wohn- Beitrag abzuziehen.
ort und ist die neue Wohnung nicht mit einer der alten
(3) Der Bundesminister des Auswärtigen bestimmt im
Wohnung entsprechenden Stromversorgung oder nicht mit
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung
den notwendigen elektrischen Geräten ausgestattet, wird
die Auslandsdienstorte, für die ein Beitrag zum Beschaffen
ein Zuschlag zur Pauschvergütung in Höhe von jeweils
von klimabedingter Bekleidung gezahlt wird.
25 vom Hundert der Pauschvergütung für Verheiratete
nach Absatz 1 gezahlt. Existiert eine andere Fernsehnorm, (4) § 10 Abs. 9 gilt entsprechend.
wird ein weiterer Zuschlag von 25 vom Hundert gezahlt.
(8) Ist die neue Wohnung gemäß Mietvertrag oder nach § 12
Ortsrecht vom Berechtigten beim Ein- oder Auszug zu
Ausstattungsbeitrag
renovieren und sind seit dem letzten Umzug noch keine
fünf Jahre vergangen, wird ein Zuschlag zur Pauschvergü- (1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält der
tung in Höhe von 30 vom Hundert der Pauschvergütung für verheiratete Berechtigte einen Ausstattungsbeitrag in
Verheiratete nach Absatz 1 gezahlt. Ist die neue Wohnung Höhe des Zweifachen des ihm am neuen Dienstort zu-
im Ausland nicht mit Fenstervorhängen ausgestattet und stehenden Auslandszuschlags nach Stufe 5, höchstens
können die vorhandenen Fenstervorhänge nicht wieder- jedoch der Besoldungsgruppe B 3. Für den nicht verheira-
verwandt werden, wird ein weiterer Zuschlag von 30 vom teten Berechtigten und den Berechtigten, dessen Ehegatte
Hundert der Pauschvergütung für Verheiratete nach nicht an den neuen Dienstort umzieht, verringert sich der
Absatz 1 gezahlt. Beitrag nach Satz 1 um 20 vom Hundert. Für jedes Kind,
für das ihm Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält er
(9) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergü-
zusätzlich das Zweifache des Erhöhungsbetrages der
tungen zu, wird nur eine davon gezahlt; sind die Pausch-
Stufe 5 des Auslandskinderzuschlags. Soweit die oberste
vergütungen unterschiedlich hoch, wird die höhere
Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstli-
gezahlt.
chen Repräsentation anerkannt hat, erhöht sich der Bei-
(10) Ein Berechtigter im Sinne des Absatzes 5, der eine trag um 20 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 oder 2.
Gemeinschaftsunterkunft bezieht, erhält eine Pauschver- (2) Ein Berechtigter, der am neuen Wohnort keine Woh-
gütung in Höhe des Zweitachen der Sätze nach § 1O
nung einrichtet oder eine mit den notwendigen Möbeln und
Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes. Bei Aufgabe sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattete Dienst-
der Gemeinschaftsunterkunft und Bezug einer Wohnung wohnung bezieht, erhält einen Ausstattungsbeitrag in
am gleichen Dienstort wird die Pauschvergütung nach
Höhe von 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1 ; ist nur
Absatz 3 gezahlt.
ein Teil der Räume einer Dienstwohnung, die keine Emp-
fangsräume sind, ausgestattet, wird der Ausstattungsbei-
§ 11 trag nach Satz 1 anteilig erhöht.
Beitrag (3) Bei einer neuen Verwendung im Ausland wird ein
zum Beschaffen klimabedingter Bekleidung neuer Ausstattungsbeitrag gezahlt, wenn der Berechtigte
(1) Bei der ersten Verwendung an einem Auslands- 1. währendder letzten drei Jahre vor der neuen Verwen-
dienstort mit einem vom mitteleuropäischen erheblich dung keine Dienstbezüge im Ausland oder entspre-
abweichenden Klima wird ein Beitrag zum Beschaffen chende Bezüge einer zwischen- oder ·überstaatlichen
klimabedingter Bekleidung in folgender Höhe gezahlt: Organisation erhalten hat oder
Für den Berechtigten und seinen Ehegatten jeweils das 2. beim vorausgegangenen Umzug innerhalb der letzten
Doppelte des Ortszuschlags der Tarifklasse 1 c Stufe 1 der drei Jahre keinen oder einen ermäßigten Beitrag nach
Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes, für die mit an § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder
den Dienstort umziehenden Kinder jeweils der Ortszu- nach § 17 erhalten hat; in diesem Falle ist der beim
schlag der Tarifklasse 1 c Stufe 1 der Anlage V des Bun- vorausgegangenen Umzug gezahlte Beitrag abzuzie-
desbesoldungsgesetzes. Wird klimabedingte Bekleidung hen.
von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellt, ist der Beitrag Hat der Berechtigte in den letzten drei Jahren vor der
um 25 vom Hundert zu kürzen.
neuen Verwendung vorübergehend Leistungen im Sinne
(2) Bei einer neuen Verwendung an einem solchen des Satzes 1 Nr. 1 erhalten, bleiben diese Zeiten bei der
Auslandsdienstort wird ein neuer Beitrag gezahlt, wenn Berechnung der Dreijahresfrist außer Betracht.
1. der Berechtigte während der letzten drei Jahre vor der (4) Ein Berechtigter, der eine Gemeinschaftsunterkunft
neuen Verwendung nicht an einem solchen Dienstort bezieht, erhält keinen Ausstattungsbeitrag. Bei Aufgabe
Auslandsdienstbezüge oder entsprechende Bezüge der Gemeinschaftsunterkunft innerhalb der Frist des § 14
einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes wird der
erhalten hat, Ausstattungsbeitrag nach Absatz 1 gezahlt, wenn die Ver-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991 1077
wendungsdauer vom Zeitpunkt der Aufgabe der Gemein- besonderen Bedürfnissen des Auslandsdienstes und den
schaftsunterkunft an noch mindestens zwei Jahre beträgt. besonderen Verhältnissen im Ausland ergeben, Umzugs-
Bei einer restlichen Verwendungsdauer von mehr als drei kostenvergütung zugesagt werden. In diesen Fällen wer-
Monaten werden 20 vom Hundert und bei einer restlichen den neben den Beförderungsauslagen (§ 2) die Auslagen
Verwendungsdauer von mehr als acht Monaten 40 vom zur Erlangung einer angemessenen Wohnung nach § 6
Hundert des Ausstattungsbeitrages nach Absatz 1 gezahlt. Abs. 1 sowie die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 3
gezahlt. Bei Umzügen aus gesundheitlichen Gründen muß
(5) § 10 Abs. 9 gilt entsprechend. die Notwendigkeit amts- oder vertrauensärztlich beschei-
nigt sein. Die Umzugskostenvergütung ist so rechtzeitig zu
§ 13 beantragen, daß über sie vor Beginn des geplanten
Einrichtungsbeitrag Umzugs entschieden werden kann.
(1) Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer Auslands- (2) Ein Berechtigter mit Wohnung im Sinne des § 10
vertretung oder zum Leiter einer funktionell selbständigen Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, dem die
Delegation des Auswärtigen Amtes erhält der Berechtigte, Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1
der am neuen Dienstort eine ausgestattete Dienstwoh- Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesumzugs-
nung bezieht oder eine möblierte Wohnung mietet, einen kostengesetzes oder in den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2
Einrichtungsbeitrag in Höhe der Dienstbezüge im Ausland zugesagt wurde, erhält für den Umzug in eine vorläufige
eines Ledigen seiner Besoldungsgruppe nach der Stufe 1 Wohnung Umzugskostenvergütung, wenn der Dienstherr
des Auslandszuschlags, bei aufsteigenden Gehältern die neue Wohnung vorher schriftlich als vorläufige Woh-
(Bundesbesoldungsordnung A) einheitlich nach der nung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige
Dienstaltersstufe 7. Mietzuschuß und Kaufkraftausgleich Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige
werden nicht berücksichtigt. Für zusätzliche Einrichtung im Wohnung anerkannt werden.
Zusammenhang mit der Anwesenheit des Ehegatten am
Dienstort erhöht sich der Einrichtungsbeitrag um 1O vom § 15
Hundert. Umzugsbeihilfen
(2) Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung, (1) Heiratet ein Berechtigter mit Dienstbezügen, nach-
erhöhen sich die Beiträge nach Absatz 1 für die Empfangs- dem er den Dienst am neuen ausländischen Dienstort
räume und die Privaträume jeweils um das Einfache. Ist angetreten hat und ihm die Umzugskostenvergütung zuge-
die Wohnung teilweise ausgestattet, ist der Erhöhungsbe- sagt worden ist, können ihm die 100 Deutsche Mark über-
trag anteilig niedriger. steigenden notwendigen Fahrkosten seines Verlobten
(3) Ständige Vertreter des Leiters einer Auslandsvertre- oder Ehegatten und dessen Kinder, die durch die Reise in
tung oder einer funktionell selbständigen Delegation des die häusliche Gemeinschaft des Berechtigten aufgenom-
Auswärtigen Amtes sowie Leiter von Außenstellen einer men werden, bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der
Auslandsvertretung erhalten bei ihrer ersten Ernennung allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehren-
einen Einrichtungsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert den Beförderungsmittels vom inländischen Wohnort des
des Bemessungssatzes nach Absatz 1. Absatz 1 Satz 2 Verlobten oder Ehegatten zum Dienstort erstattet werden,
gilt entsprechend. Bezieht der Berechtigte eine Leerraum- höchstens jedoch für eine Reise vom letzten inländischen
wohnung, erhöht sich der Beitrag nach Satz 1 um das an den ausländischen Dienstort. Die notwendigen Ausla-
Einfache. Ist die Wohnung teilweise ausgestattet, ist der gen für das Befördern des Heiratsgutes an den ausländi-
Erhöhungsbetrag anteilig niedriger. schen Dienstort können bis zur Höhe der Auslagen erstat-
tet werden, die entstanden wären, wenn das Heiratsgut
(4) Bei einer weiteren Ernennung zum Leiter, zum Stän- vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort
digen Vertreter oder zum Leiter einer Außenstelle wird ein befördert worden wäre. § 3 ist entsprechend anwendbar.
neuer Einrichtungsbeitrag nach den Absätzen 1 bis 3 unter
Anrechnung früher gezahlter Einrichtungsbeiträge gezahlt. (2) Bei dauerhafter Trennung im Ausland findet Absatz 1
Dem Berechtigten sind jedoch mindestens 20 vom Hun- sinngemäß Anwendung für die Erstattung der notwendigen
dert des neuen Einrichtungsbeitrags zu belassen. Fahrkosten und die Beförderungsauslagen für das
Umzugsgut von Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 des
(5) Berechtigten, die während einer Auslandsverwen- Bundesumzugskostengesetzes, die in häuslicher Gemein-
dung zum Leiter einer Auslandsvertretung oder zum Leiter schaft mit dem Berechtigten leben, vom ausländischen
einer funktionell selbständigen Delegation des Auswärti- Wohnort zum Ort ihrer Wahl, höchstens bis zur Höhe der
gen Amtes ernannt werden, wird der Einrichtungsbeitrag Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländischen
nur gezahlt, wenn ihnen. aus Anlaß der Ernennung die Dienstort. Mehrkosten für das getrennte Versenden von
Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist. Umzugsgut (§ 2 Abs. 4) werden nicht erstattet, wenn
innerhalb von drei Monaten die Versetzung in das Inland
(6) § 10 Abs. 9 gilt entsprechend.
erfolgt.
§ 14 § 16
Umzugskostenvergütung in Sonderfällen Erstattung
der Auslagen für Umzugsvorbereitungen
(1) Für einen Umzug am ausländischen Dienstort kann bei Widerruf der Zusage
bei erheblicher Gefährdung der Gesundheit oder der der Umzugskostenvergütung
Sicherheit des Bediensteten oder der mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) oder (1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann ganz
aus anderen zwingenden Gründen, die sich aus den oder teilweise widerrufen werden, wenn mit einer baldigen
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rech- ordnet oder kommandiert wird, wird ihm für den Hin- und
nen ist oder der Umzug aus besonderen Gründen nicht Rückumzug Umzugskostenvergütung in folgendem
durchgeführt werden soll. In diesem Fall gilt folgendes: Umfang gezahlt:
1. Der Berechtigte hat, wenn ihm nicht innerhalb von 1. bei einer Auslandsverwendung von bis zu acht Mona-
sechs Monaten eine Umzugskostenvergütung für einen ten, bei der Auslandsdienstbezüge nach § 58 des Bun-
Umzug nach einem anderen Ort zugesagt wird, die desbesoldungsgesetzes gezahlt werden,
Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den
§§ 11 bis 13 zurückzuzahlen, soweit er sie bis zur a) Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),
Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht bestim- b) Erstattung der notwendigen Auslagen für das Bei-
mungsgemäß verbraucht hat; die aus der Pauschver- behalten der bisherigen Wohnung im Inland, und.
gütung und den Beiträgen beschafften Gegenstände zwar in voller Höhe, wenn diese nicht bewohnt wird,
hat er dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. im übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die
2. Der Berechtigte hat alle Möglichkeiten auszunutzen, die Wohnung auf Grund des Umzugs nicht mehr
durch die Auslagen für Umzugsvorbereitungen vermie- nutzen, oder der notwendigen Auslagen für das
den werden können, insbesondere hat er Aufträge an Unterstellen des Umzugsgutes,
den Spediteur, Passagebuchungen und die Anmietung c) Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu
einer neuen Wohnung unverzüglich rückgängig zu 100 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen Gemein-
machen. schaft gehörende Person, die an der Umzugsreise
3. § 11 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes findet teilnimmt,
Anwendung. d) Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein
4. Andere notwendige Auslagen, die dem Berechtigten in im Inland zurückgelassenes Personenkraftfahr-
Erwartung des Umzuges entstanden sind, und Schä- zeug, sofern weder das Personenkraftfahrzeug
den, die als unmittelbare Folge des Widerrufs der noch die Garage anderweitig genutzt werden,
Zusage der Umzugskostenvergütung entstanden sind, e) Mietentschädigung (§ 5),
können ihm nach billigem Ermessen erstattet werden.
Auslagen für Gegenstände dürfen nur erstattet werden, f) Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer ange-
wenn der Berechtigte die Gegenstände dem Dienst- messenen Wohnung im Ausland (§ 6) sowie der
herrn zur Verfügung stellt. Auslagen für die Miete einer notwendigen Woh- ·
nungseinrichtung, und zwar bei Anmietung einer
Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als wider- möblierten Wohnung 1O vom Hundert der Gesamt-
rufen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung Umzugs- mietkosten, bei Anmietung einer Leerraumwohnung
kostenvergütung für einen anderen Umzug zugesagt wor- die Auslagen für die Miete des angemessenen
den ist. Hausrats bis zu höchstens 150 Deutsche Mark
monatlich,
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Berechtigte stirbt,
bevor er an den neuen Dienstort umgezogen ist. g) 20 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 1O
Abs. 1 bis 5 und 7 sowie 1O vom Hundert des
(3) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Wider- Ausstattungsbeitrags (§ 12),
ruf der Zusage eine Umzugskostenvergütung für einen
Umzug nach einem anderen Ort zugesagt, sind die h) 20 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen kli-
Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den §§ 11 mabedingter Bekleidung (§ 11) mit der Maßgabe,
bis 13, die der Berechtigte auf Grund der ersten Zusage daß der Beitrag für den Berechtigten selbst bis zur
erhalten hat, auf die ihm nach der neuen Zusage zuste- Hälfte des Betrages nach § 11 gezahlt wird,
henden Beträge anzurechnen. Die Anrechnung unter- 2. bei einer Auslandsverwendung von mehr als acht
bleibt, soweit der Berechtigte die Pauschvergütung und die Monaten
Beiträge bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der ersten
Zusage bestimmungsgemäß verbraucht hat und die dar- a) Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),
aus angeschafften Gegenstände am neuen Dienstort nicht b) Erstattung der notwendigen Auslagen für das Bei-
verwendbar sind. Die nicht verwendbaren Gegenstände behalten der bisherigen Wohnung im Inland, und
hat der Berechtigte dem Dienstherrn zur Verfügung zu zwar in voller Höhe, wenn diese nicht bewohnt wird,
stellen. im übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die
die Wohnung auf Grund des Umzugs nicht mehr
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus ,
nutzen oder der notwendigen Auslagen für das
Gründen widerrufen, die der Berechtigte zu vertreten hat,
Unterstellen des Umzugsgutes,
hat er abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die schon
erhaltene Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. c) Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu
200 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen Gemein-
schaft gehörende Person, die an der Umzugsreise
§ 17 teilnimmt,
Umzugskostenvergütung d) Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beför-
bei einer Auslandsverwendung dern eines Personenkraftfahrzeuges oder Zusage
von weniger als zwei Jahren nach§ 2 Abs. 3_Nr. 2 nach näherer Bestimmung der
obersten Dienstbehörde,
(1) Steht von vornherein fest, daß ein Berechtigter für
weniger als zwei Jahre in das Ausland versetzt, abge- e) Mietentschädigung (§ 5),
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991 1079
f) Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer ange- (2) § 1O Abs. 5 gilt entsprechend, wenn außer dem
messenen Wohnung im Ausland (§ 6) sowie der Reisegepäck Teile des Hausrats zurückgeführt werden
Auslagen für die Miete einer notwendigen Woh- müssen und sich die Zusage der Umzugskostenvergütung
nungseinrichtung, und zwar bei Anmietung einer hierauf erstreckt.
möblierten Wohnung 10 vom Hundert der Gesamt-
mietkosten, bei Anmietung einer Leerraumwohnung § 19
die Auslagen für die Miete des angemessenen
Hausrats bis höchstens 150 Deutsche Mark monat- Umzugskostenvergütung
lich,
beim Ausscheiden aus dem Dienst
(1) Berechtigten mit Dienstort im Ausland, die in den
g) 40 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10
Ruhestand treten oder ihr zeitlich befristetes Dienstverhält-
Abs. 1 bis 5 und 7 sowie des Ausstattungsbeitrags
nis im Ausland beenden, ist Umzugskostenvergütung für
(§ 12),
einen Umzug nach einem Ort ihrer Wahl im Inland zuzusa-
h) 40 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen kli- gen. Umzugskostenvergütung wird nur gezahlt, wenn der
mabedingter Bekleidung (§ 11) mit der Maßgabe, Umzug spätestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden
daß der Beitrag für den Berechtigten selbst in voller durchgeführt wird. Die oberste Dienstbehörde kann in
Höhe nach § 11 gezahlt wird. begründeten Ausnahmefällen diese Frist um ein Jahr ver-
längern.
(2) Dauert eine Verwendung im Ausland länger als nach (2) Absatz 1 gilt nach dem Tode eines Berechtigten,
Absatz 1 vorgesehen, kann die für die längere Zeit zuste- dessen letzter Dienstort im Ausland liegt, entsprechend für
hende Umzugskostenvergütung gezahlt werden. In die- die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen. Sind solche
sem Fall beginnt die Ausschlußfrist des § 14 Abs. 6 Satz 1 Personen nicht vorhanden oder ziehen sie nicht in das
des Bundesumzugskostengesetzes für die Zahlung der Inland um, können den Erben die notwendigen Auslagen
zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tage, an
für das Befördern beweglicher Nachlaßgegenstände nach
dem dem Berechtigten die Verlängerung seiner Verwen-
einem Ort im Inland erstattet werden, wenn die Auslagen
dung bekanntgegeben wird.
innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entstanden sind.
Für Hausangestellte gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
(3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1
Nr. 1 Buchstabe b sowie Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b (3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1
können für eine Beförderung des Umzugsgutes an den Umzüge im Ausland durchgeführt werden, können die
ausländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der notwendigen Umzugsauslagen erstattet werden, höch-
Kosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung im stens jedoch die Auslagen, die durch einen Umzug an den
Inland entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären. Wird
der Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. später, jedoch noch innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein
Bei unentgeltlicher Unterstellmöglichkeit an einem ande- Umzug in das Inland durchgeführt, ist der nach Satz 1
ren Ort im Inland können anstelle der Erstattung der Ausla- gewährte Betrag auf die nach Absatz 1 oder 2 zustehende
gen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie Absatz 1 Nr. 2 Umzugskostenvergütung anzurechnen.
Buchstabe b die Beförderungsauslagen nach § 3 Abs. 1
Satz 3 und 4 erstattet werden. Wird das Umzugsgut (4) Scheiden Berechtigte aus von ihnen zu vertretenden
zurückgelassen, gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Gründen im Ausland aus dem Dienst aus und ziehen sie
spätestens sechs Monate danach in das Inland um, kön-
(4) Wird auf die Mitnahme des Personenkraftfahrzeugs nen ihnen und den in Absatz 2 bezeichneten Personen für
nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d verzichtet, kann ein diesen Umzug die Beförderungsauslagen und Fahrkosten
Betrag für ersparte Beförderungsauslagen nach § 2 Abs. 3 bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrig-
Nr. 2 gezahlt werden. sten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförde-
rungsmittels gezahlt werden, höchstens die Auslagen, die
(5) Absatz 1 bis 4 gilt nicht, wenn die oberste Dienstbe- durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbe-
hörde festgestellt hat, daß der Umzug im dienstlichen hörde entstanden wären.
Interesse liegt.
§ 20
§ 18 Härtefälle
Rückführung von Angehörigen und Umzugsgut Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit
aus Sicherheitsgründen dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundes-
minister der Finanzen in besonderen Ausnahmefällen den
(1) Ist an einem ausländischen Dienstort die Sicherheit
Bemessungssatz nach § 1O erhöhen, wenn sich dienstort-
der Angehörigen des Berechtigten oder das Eigentum
bezogen aus der Anwendung dieser Vorschrift unzumut-
erheblich gefährdet, kann die oberste Dienstbehörde
bare Härten ergeben.
Umzugskostenvergütung für die Rückführung oder den
Umzug von Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft
des Berechtigten gehören (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), oder die § 21
Rückführung von Umzugsgut in das Inland oder nach Übergangsvorschrift
einem ausländischen Ort zusagen. Die Umzugskostenver-
gütung darf jedoch nur soweit den Umständen nach not- (1) Für die bis zum 30. Juni 1990 beendeten Umzüge
wendig zugesagt werden. Entsprechendes gilt für die findet die Auslandsumzugskostenverordnung vom 20. Juli
Rückkehr zum Dienstort. 1966 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt geändert durch § 13 der
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung vom 20. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 745), weiterhin lassenes Umzugsgut kann dem Berechtigten ab 1. Juli
Anwendung. Der Umzug gilt als beendet, sobald die end- 1990 auf Antrag ein Betrag nach § 3 Abs. 3 Satz 1 gezahlt
gültige Wohnung am neuen Dienstort bezogen worden ist. werden.
(2) Ist die Umzugskostenvergütung vor dem 1. Juli 1990
zugesagt worden, wird auf Antrag Umzugskostenvergü- § 22
tung nach dieser Verordnung gezahlt, wenn der Umzug Inkrafttreten, Außerkrafttreten
am 1. Juli 1990 noch nicht beendet war.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in
(3) Bei einer erneuten Auslandsverwendung werden die Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Auslandsumzugsko-
Beiträge nach den §§ 11 bis 13 unter Anrechnung der bei stenverordnung vom 20. Juli 1966 (BGBI. 1S. 425), zuletzt
der vorherigen Auslandsverwendung nach bisherigem geändert durch § 13 der Verordnung vom 20. Mai 1986
Recht erhaltenen Beträge gezahlt. Für im Inland zurückge- (BGBI. 1 S. 745), außer Kraft.
Bonn, den 4. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991 1081
Verordnung
über das Auslandstrennungsgeld
{Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV)
Vom 4. Mai 1991
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Bundesreisekostenge- 2. Richter im Bundesdienst,
setzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und
11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) und des § 14 Abs. 1
und 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung 4. in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter.
des Artikels 1 des Gesetzes vom 11 . Dezember 1990
(2) Berechtigt sind nicht
(BGBI. 1 S. 2682) verordnet der Bundesminister des Aus-
wärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des 1. im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maß-
Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem nahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich ausländischer
Bundesminister der Finanzen: Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und
zwischen diesen und dem Inland,
§ 1 2. Ehrenbeamte und
Anwendungsbereich, Zweckbestimmung 3. ehrenamtliche Richter.
(1) Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld entstehen
aus Anlaß von Versetzungen, versetzungsgleichen Maß- §3
nahmen (§ 3 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes) Arten des Auslandstrennungsgeldes
und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland
und vom Ausland in das Inland sowie auch ohne Zusage Als Auslandstrennungsgeld werden gezahlt:
der Umzugskostenvergütung bei Einstellungen in das Aus- 1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6
land und im Ausland bei vorübergehender Dauer des bis 8, 10),
Dienstverhältnisses oder bei einer vorübergehenden Ver-
2. Mietersatz für das Beibehalten der Wohnung (§ 9),
wendung am Einstellungsort. Der Abordnung steht gleich
3. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
1. die Kommandierung,
(§ 11 ),
2. die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Grün-
4. Entschädigung, wenn keine Auslandsdienstbezüge
den zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde
gezahlt werden (§ 12 Abs. 7),
an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,
5. Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13),
3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung
nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenver- 6. Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen
gütung, oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse
im Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen;
4. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer
§ 12 Abs. 8).
anderen Stelle als einer Dienststelle und
5. die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen Fäl-
§4
len (§ 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes).
Entschädigung
(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige für getrennte Haushaltsführung
Auslagen für getrennte Haushaltsführung oder das Beibe-
halten der Wohnung am bisherigen Wohnort aus Anlaß (1) Das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8
von Versetzungen oder Abordnungen an einen anderen und 1 o wird gezahlt, wenn der Berechtigte
Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berück- 1. mit seinem Ehegatten oder ledigen Kindern in häusli-
sichtigung der häuslichen Ersparnis abgegolten. cher Gemeinschaft lebt oder
(3) Bei dienstlichen Maßnahmen nach Absatz 1 am 2. mit anderen Verwandten bis zum vierten Grade, einem
Dienstort wird Auslandstrennungsgeld nicht gezahlt. Zum Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pflege-
Dienstort gehört auch sein jeweiliges in- und ausländi- kind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt
sches Einzugsgebiet. Im Einzugsgebiet liegt die Wohnung, und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung
wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke - nicht nur vorübergehend - Unterkunft und Unterhalt
weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte ent- ganz oder überwiegend gewährt oder
fernt ist oder im neuen Dienstort liegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
3. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren
Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes).
Hilfe er aus beruflichen oder nach amtsärztlichem
(4) Verzichtet der Berechtigte unwiderruflich auf die Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen - nicht nur
Zusage der Umzugskostenvergütung, wird Auslandstren- vorübergehend - bedarf,
nungsgeld nur nach § 13 für längstens ein Jahr gezahlt. und getrennten Haushalt führt. § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 12
Abs. 7 bleiben unberührt.
§2
Berechtigte (2) Ist Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 4 des Bundes-
umzugskostengesetzes) zugesagt, wird Auslandstren-
(1) Berechtigt sind
nungsgeld nach den §§ 6 bis 8 nur gezahlt, wenn die
1. Bundesbeamte, Voraussetzungen des § 5 vorliegen.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§5 dem Berechtigten gehörende Wohnung vorübergehend
Auslandstrennungsgeld beziehen. Ist die Unterkunft unentgeltlich, wird das Aus-
nach Zusage der Umzugskostenvergütung landstrennungsgeld nach Absatz 1 um die Hälfte gekürzt.
Diese Ansprüche schließen Leistungen nach § 4 Abs. 5
(1) Nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 6 der Auslandsumzugskostenverordnung aus.
und 4 des Bundesumzugskostengesetzes) wird Auslands-
trennungsgeld nur gezahlt, wenn und solange der Berech- (3) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berech-
tigte tigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 erhal-
ten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abordnung in
1. seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder, das Ausland anstelle des Auslandstrennungsgeldes nach
falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach § 8 Abs. 3 Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 gezahlt.
§ 1 Abs. 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und Daneben kann der Unterschiedsbetrag zwischen der Miete
2. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort ein- für die Unterkunft im Inland und 18 vom Hundert der
schließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2,
persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen erstattet werden.
kann. § 12 Abs. 3 findet Anwendung.
Der Berechtigte ist verpflichtet, sich unter Ausnutzung (4) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berech-
jeder gebotenen Gelegenheit nachweislich fortwährend tigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 1 oder 2
um eine Wohnung zu bemühen. Der Umzug darf nicht erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abord-
durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder nung in das Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergü-
aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden. tung anstelle der Abfindung nach § 8 Abs. 1 und 2 Aus-
landstrennungsgeld nach § 7 gezahlt. § 12 Abs. 3 findet
(2) Halten sich die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten
Anwendung.
Personen während der Zeit, in der Auslandstrennungsgeld
zusteht, überwiegend am neuen Dienstort auf, wird für die §7
Tage dieses Aufenthalts anstelle des Auslandstrennungs- Versetzungen und Abordnungen im Ausland
geldes nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
Mietersatz nach § 9 gezahlt. (1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland
beträgt das Auslandstrennungsgeld für Berechtigte der
(3) Nach Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergü- Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 65 vom Hundert, für die
tung darf Auslandstrennungsgeld nicht gezahlt werden, übrigen Berechtigten 60 vom Hundert des Grundgehalts,
wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs die des Ortszuschlags der Stufe 1, der Amts- und Ausgleichs-
Voraussetzungen für die Zahlung des Auslandstrennungs- zulagen sowie des Auslandszuschlags für den bisherigen
geldes nach Absatz 1 nicht erfüllt waren oder weggefallen Dienstort. Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
sind. dienst treten an die Stelle des Grundgehalts und des
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Umzugs- Ortszuschlags der Stufe 1 der Anwärtergrundbetrag, die
kostenvergütung nach § 17 der Auslandsumzugskosten- Anwärtersonderzuschläge und, soweit die Voraussetzun-
verordnung gezahlt wird. gen des§ 62 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt sind,
der Anwärterverheiratetenzuschlag. Kaufkraftausgleich
wird vorgenommen. Für die Wohnung am bisherigen
§6 Dienstort wird Mietzuschuß in entsprechender Anwendung
Versetzungen und Abordnungen des § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt.
vom Inland in das Ausland (2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird Aus-
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland in landstrennungsgeld nach § 6 gezahlt, wenn an einem
das Ausland beträgt das Auslandstrennungsgeld für anderen als dem neuen oder alten Dienstort einschließlich
Berechtigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 60 vom Einzugsgebiet die zur häuslichen Gemeinschaft des
Hundert, für die übrigen Berechtigten 55 vom Hundert des Berechtigten gehörenden Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1)
Grundgehalts, des Ortszuschlags der Stufe 1 sowie der eine Unterkunft gegen Entgelt oder eine ihnen oder dem
Amts- und Ausgleichszulagen. Bei Beamten auf Widerruf Berechtigten gehörende Wohnung vorübergehend bezie-
im Vorbereitungsdienst treten an die Stelle des Grundge- hen. Ist die Unterkunft unentgeltlich, wird das Auslands-
halts und des Ortszuschlags der Stufe 1 der Anwärter- trennungsgeld nach § 6 um die Hälfte gekürzt. Diese
grundbetrag, die Anwärtersonderzuschläge und, soweit Ansprüche schließen Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 der
die Voraussetzungen des§ 62 des Bundesbesoldungsge- Auslandsumzugskostenverordnung aus.
setzes erfüllt sind, der Anwärterverheiratetenzuschlag.
Das Auslandstrennungsgeld erhöht sich um einen Betrag §8
in Höhe von 35 vom Hundert des Endgrundgehalts der Versetzungen und Abordnungen
Besoldungsgruppe A 6, wenn zur häuslichen Gemein- vom Ausland in das Inland
schaft des Berechtigten mehr als eine der in § 4 Abs. 1
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in
Satz 1 bezeichneten Personen gehört.
das Inland beträgt das Auslandstrennungsgeld für Berech-
(2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird das tigte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 1O 65 vom Hundert,
Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 weitergezahlt, für die übrigen Berechtigten 60 vom Hundert des Grundge-
wenn die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten halts, des Ortszuschlags der Stufe 1, der Amts- und Aus-
gehörenden Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1) an einem gleichszu lagen sowie des Auslandszuschlags für den bis-
anderen als dem neuen Dienstort einschließlich Einzugs- herigen Dienstort. Bei Beamten auf Widerruf im Vorberei-
gebiet eine Unterkunft gegen Entgelt oder eine ihnen oder tungsdienst treten an die Stelle des Grundgehalts und des
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991 1083
Ortszuschlags der Stufe 1 der Anwärtergrundbetrag, die (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Garage entspre-
Anwärtersonderzuschläge und, soweit die Voraussetzun- chend.
gen des§ 62 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt sind,
der Anwärterverheiratetenzuschlag. Das Auslandstren- § 10
nungsgeld erhöht sich um den Auslandskinderzuschlag in
Vorwegumzüge
entsprechender Anwendung des § 56 des Bundesbesol-
dungsgesetzes oder, wenn Kindergeld nach dem Bundes- (1) Wird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung
kindergeldgesetz zusteht, um den Unterschiedsbetrag. zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1
Kaufkraftausgleich wird vorgenommen; Kindergeld nach vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslands-
dem Bundeskindergeldgesetz gilt insoweit als Auslands- trennungsgeld bis zum Ablauf des Tages der Beendigung
trennungsgeld; hält sich das Kind im Inland auf, wird der Dienstantrittsreise, längstens jedoch für 3 Monate
Kaufkraftausgleich auf den kinderbezogenen Anteil des gezahlt.
Auslandstrennungsgeldes nicht vorgenommen. Mietzu-
schuß für die Wohnung am bisherigen Dienstort wird in (2) Bei Vorwegumzügen vom Inland in das Ausland
entsprechender Anwendung des § 57 des Bundesbesol- bemißt sich das Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 1 ,
dungsgesetzes gezahlt. bei Vorwegumzügen im Ausland nach § 7 Abs. 1 und bei
Vorwegumzügen vom Ausland in das Inland nach § 6
(2) Bei Zusage der Umzugskostenvergütung wird Aus- Abs. 1.
landstrennungsgeld nach Absatz 1 gezahlt, wenn und
solange die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen am (3) Hinsichtlich der Zahlung des Mietzuschusses in den
bisherigen Dienstort zurückbleiben, weil Fällen des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 tritt an die Stelle
der Wohnung am bisherigen Dienstort die Wohnung am
1. der Berechtigte wegen Wohnungsmangels am neuen
neuen Dienstort.
Dienstort an einem Umzug gehindert ist oder
2. zwingende persönliche Umzugshinderungsgründe § 11
(§ 12 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) vor-
liegen. Entschädigung
bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
Bei Wohnungsmangel wird Auslandstrennungsgeld nach
Absatz 1 jedoch längstens bis zum letzten Tage des auf (1) Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort wird Fahr-
die Abreise des Anspruchsberechtigten folgenden dritten kostenersatz, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung
Kalendermonats gewährt. wie bei Dienstreisen gezahlt. Für Tage mit mehr als elf-
stündiger Abwesenheit von der Wohnung wird ein Verpfle-
(3) Dauert der Wohnungsmangel über die in Absatz 2 gungszuschuß gezahlt; bei Dienstschichten über zwei
Satz 2 genannte Frist hinaus fort, wird statt des Auslands- Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht geson-
trennungsgeldes nach Absatz 1 Auslandstrennungsgeld in dert berechnet. Der Verpflegungszuschuß beträgt 4 Deut-
Höhe des Trennungsgeldes nach § 3 Abs. 2 der Tren- sche Mark, bei Berechtigten, die eine Wohnung im Sinne
nungsgeldverordnung gezahlt. Dieses erhöht sich für eine des § 1O Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes haben
in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Person um oder mit einer in § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Person in
50 vom Hundert und für jede weitere dort genannte Person häuslicher Gemeinschaft leben, 5 Deutsche Mark täglich.
um 10 vom Hundert, sofern sie in die Wohnung aufgenom-
men ist. Es erhöht sich um weitere 10 vom Hundert für (2) Berechtigte, die nicht täglich an den Wohnort zurück-
Hausangestellte, für die die Kosten der Umzugsreise kehren, obwohl dies zumutbar ist, erhalten eine Vergütung
erstattet werden oder die als Ersatzkraft für eine im Aus- wie bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Die tägliche
land zurückgebliebene Hausangestellte in die Wohnung Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zumutbar,
aufgenommen sind. wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförde-
rungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als
(4) Alleinstehende Berechtigte, die am bisherigen 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der
Dienstort im Ausland eine Wohnung im Sinne des § 10 Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück
Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes hatten, erhal- mehr als 3 Stunden beträgt.
ten Auslandstrennungsgeld in Höhe des Trennungsgeldes
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Trennungsgeldverordnung (3) Muß der Berechtigte aus dienstlichen Gründen am
bis zum Wegfall des Wohnungsmangels am neuen Dienst- Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen not-
ort. wendigen Mehraufwendungen erstattet.
§9
§ 12
Mietersatz für das Beibehalten der Wohnung
Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen
(1) Erfüllt der Berechtigte die Voraussetzungen des § 4
(1) Haben beide Ehegatten Anspruch auf Auslandstren-
Abs. 1 Satz 1 nicht, wird anstelle der Entschädigung für
nungsgeld nach dieser Verordnung, wird Auslandstren-
getrennte Haushaltsführung nach den §§ 6 bis 8 und 10
nungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 1O nicht gezahlt;
der notwendige Mietersatz für das Beibehalten der Woh-
Mietersatz für das Beibehalten der Wohnung (§ 9) wird nur
nung am bisherigen Wohnort gezahlt. Die Wohnung im
einem Ehegatten gezahlt. Satz 1 gilt nicht, wenn dritte
eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Miet-
Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in der bisherigen
wohnung gleich; an die Stelle der Miete tritt der ortsübliche
Wohnung verbleiben; in diesem Falle erhält ein Ehegatte,
Mietwert der Wohnung.
bei unterschiedlichen Dienstbezügen der mit den höheren,
(2) Mietersatz wird nicht für eine Zeit gezahlt, in der die Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 oder 10. Steht
Wohnung bewohnt wird. dem Ehegatten des Berechtigten Trennungsgeld nach§ 3
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
der Trennungsgeldverordnung oder eine entsprechende gezahlt wurde, angetreten werden. Der Anspruch auf Rei-
Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen sebeihilfe kann in den nächsten Anspruchszeitraum über-
Dienstherrn zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. tragen werden. Der Anspruchszeitraum wird durch eine
neue dienstliche Maßnahme nach § 1 Abs. 1 nicht unter-
(2) Bei Versetzungen und Abordnungen an demselben
brochen.
Dienstort wird Auslandstrennungsgeld weitergezahlt.
(4) Hält sich der Berechtigte während der dienstlichen
(3) Berechtigten werden bei einer neuen dienstlichen
Maßnahme am Wohnort auf und wurden die Kosten der
Maßnahme nach § 1 Abs. 1 und bei Aufhebung der Abord-
Reise vom Dienstort zum Wohnort aus amtlichen Mitteln
nung die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am
erstattet oder ein Zuschuß gezahlt oder wurde er unent-
bisherigen Dienstort längstens bis zu dem Zeitpunkt erstat-
geltlich befördert und handelt es sich dabei nicht um eine
tet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden
Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise,
kann.
beginnt der Anspruchszeitraum mit dem Tage der Rück-
(4) Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle kehr an den Dienstort. Dies gilt entsprechend für eine
oder der Einordnung von Ämtern und Dienstgraden bleibt Wohnungsbesichtigungsreise an den neuen Dienstort im
unberücksichtigt. Sinne des § 4 Abs. 4 der Auslandsumzugskostenverord-
nung;
(5) Ist einem Berechtigten mit Anspruch auf Auslands-
trennungsgeld die Führung seiner Dienstgeschäfte verbo- (5) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch
ten oder ist er infolge von Maßnahmen des Disziplinar- eine Reise der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen
rechts oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeord- berücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
nete Freiheitsentziehung an der Ausübung seines Dien-
stes gehindert, kann für die Dauer der Dienstunterbre- (6) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendi-
chung das Auslandstrennungsgeld gekürzt oder seine . gen Fahrkosten zwischen dem neuen Dienstort und dem
Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn er auf Wohnort der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen auf
Grund dienstlicher Weisung am Dienstort bleibt. dem kürzesten Wege bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte
der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkeh-
(6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf Besol- renden Beförderungsmittels erstattet. In diesem Kosten-
dung besteht, wird kein Auslandstrennungsgeld gezahlt. rahmen wird Reisebeihilfe auch zum Urlaubsort der in § 4
(7) Bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im Abs. 1 Satz 1 genannten Personen gezahlt. Mögliche
Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Bei Mit-
Ausland, für die keine Auslandsdienstbezüge (§ 58 des
nahme in einem Kraftfahrzeug gilt § 6 des Bundesreiseko-
Bundesbesoldungsgesetzes) zustehen, wird als Auslands-
stengesetzes entsprechend. Soweit dienstliche Beförde-
trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Auslands-
dienstreisen gezahlt; die §§ 4 bis 7 und 9 finden insoweit rungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden
keine Anwendung. Fahrkosten nicht erstattet.
(8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt in sinngemäßer
Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung das Aus- § 14
landstrennungsgeld im Einzelfall, wenn aus Sicherheits- Dienstreisen, Urlaub, Erkrankung
gründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhält-
nisse im Ausland andere als in § 1 Abs. 1 bezeichnete (1) Bei Dienstreisen nach dem Wohnort im Inland wird
dienstliche Maßnahmen oder Maßnahmen, die die im für volle Kalendertage des Aufenthalts an diesem Ort das
Haushalt des Berechtigten wohnenden Personen im Sinne Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 um
des § 4 Abs. 1 Satz 1 betreffen, erforderlich sind und 60 vom Hundert gekürzt, bei Dienstreisen an den Dienstort
dadurch Mehraufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 im Inland nur dann, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet
entstehen. Werden für einen Dienstort, an dem sich eine des Dienstortes liegt.
Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1
(2) Werden bei anderen Reisen nach dem Wohnort im
erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt das Auslands-
Inland die Reisekosten aus amtlichen Mitteln erstattet, ein
trennungsgeld für alle an diesem Dienstort tätigen und von
Zuschuß gezahlt oder wurde die Beförderung unentgeltlich
der Maßnahme betroffenen Berechtigten.
durchgeführt, wird das Auslandstrennungsgeld nach den
§§ 6 bis 8 und 10 für volle Kalendertage des Aufenthalts an
§ 13 diesem Ort um 60 vom Hundert gekürzt.
Reisebeihilfen für Heimfahrten (3) Für volle Kalendertage eines Urlaubs, einer Dienst-
befreiung oder einer Abwesenheit vom Dienstort wegen
(1) Ein Berechtigter, dem Auslandstrennungsgeld nach
Erkrankung oder Beschäftigungsverbots nach der Verord-
den §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt wird, erhält eine Reisebei-
nung über den Mutterschutz für Beamtinnen wird das
hilfe für Heimfahrten für je 3 Monate der Trennung. In
Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 1O um
besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde den
60 vom Hundert gekürzt, es sei denn, daß die Kürzung
Anspruchszeitraum auf je 2 Monate festlegen; dies gilt für
wegen besonderer Verhältnisse unbillig wäre. Mietzu-
die Fälle des § 12 Abs. 7 entsprechend.
schuß und Auslandskinderzuschlag sind von der Kürzung
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, ausgenommen. Bei einem Aufenthalt am Wohnort aus
für den Auslandstrennungsgeld zusteht. anderen Gründen gilt Satz· 1 für volle Kalendertage.
(3) Die Reise kann f:-ühestens einen Monat nach Beginn (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen, in
des Anspruchszeitraums oder nach dem Ablauf der Zeit- denen Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 und 4
räume nach Absatz 1 , für die bereits eine Reisebeihilfe gezahlt wird.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991 1085
§ 15 einer Umzugskostenvergütung nach § 17 der Auslands-
Zahlungsvorschriften umzugskostenverordnung der Tag der Umzugsreise einer
zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person. In den
(1) Auslandstrennungsgeld wird grundsätzlich vom Tage Fällen des § 6 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2
nach dem Tage der Beendigung der Dienstantrittsreise Satz 1 Nr. 1 wird Auslandstrennungsgeld längstens bis
zum neuen Dienstort bis zu dem Tage gezahlt, an dem die zum Tage des Verlassens der Unterkunft gezahlt.
maßgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei Verset-
zungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland wird (6) Der Anspruch nach § 8 Abs. 3 endet am Tage vor
abweichend hiervon das Auslandstrennungsgeld mit dem dem Bezug der Wohnung oder der Möglichkeit zum Bezug
Tage des Beginns der Dienstantrittsreise gezahlt, läng- der Wohnung.
stens jedoch für einen Zeitraum, der für die zeitgerechte
§ 16
Durchführung der Reise erforderlich gewesen wäre, wenn
Auslandsdienstbezüge nur bis zum Tage vor der Abreise Verfahrensvorschriften
vom ausländischen Dienstort gezahlt werden (§ 53 Satz 3
in Verbindung mit Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset- (1) Das Auslandstrennungsgeld ist innerhalb einer Aus-
schlußfrist von zwei Jahren bei der Beschäftigungsbe-
zes). Dies gilt auch für die Dauer der Rückreise zum alten
Dienstort aus Anlaß der Aufhebung der Abordnung vom hörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem
Tage des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekosten-
Ausland in das Inland. Für die Dauer der Rückreise nach
Beendigung der Abordnung im Ausland gilt dies nur in den vergütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage.
Fällen, in denen ein höherer Mietzuschuß nach § 57 des (2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nach-
Bundesbesoldungsgesetzes bezogen auf den alten träglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener
Dienstort nicht gezahlt wurde. Abschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde
(2) Besteht der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld kann bestimmen, daß das Auslandstrennungsgeld unter
nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil Vorbehalt vorausgezahlt wird.
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit in (3) Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Änderungen
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. unverzüglich anzuzeigen, die für die Auslandstrennungs-
(3) Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme im geldzahlung von Bedeutung sein können. ·
Sinne des § 1 Abs. 1 der Dienstort wegen Urlaubs, Dienst- (4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige
befreiung oder Erkrankung vorzeitig verlassen, wird Aus- Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslands-
landstrennungsgeld bis zu dem Tage gezahlt, an dem der trennungsgeldes.
Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekosten-
vergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag. § 17
§ 12 Abs. 3 findet Anwendung. Kann der bisherige Dienst-
ort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, wird Aus- Übergangsvorschrift
landstrennungsgeld bis zum Tage vor dem Tage weiterge- Bei einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirk-
zahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen werden kön- sam gewordenen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1
nen. Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung des Dienst- wird Auslandstrennungsgeld nach den bisherigen Vor-
verhältnisses. schriften gezahlt oder weitergezahlt, wenn dies für den
(4) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes Berechtigten günstiger ist.
innerhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen und ist nach
Feststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den Wohn- § 18
ort zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Tage gezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen wer-
den können. Notwendige Fahrkosten werden bis zur Höhe (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990
der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei in Kraft.
einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über das
Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mut-
Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverord-
terschutz für Beamtinnen. Die weiterlaufenden Kosten für
nung - ATGV) vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1645),
die Unterkunft am Dienstort werden nach § 12 Abs. 3
geändert durch § 14 der Verordnung vom 20. Mai 1986
erstattet.
(BGBI. 1 S. 745), außer Kraft. § 10 Abs. 2 Satz 3 der
(5) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten- Auslandstrennungsgeldverordnung vom 18. Dezember
vergütung wird Auslandstrennungsgeld längstens bis zum 1984 (BGBI. 1S. 1645) gilt, solange§ 58 des Bundesbesol-
Tage des Einladens des Umzugsgutes gezahlt; an die dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Stelle des Tages des Einladens des Umzugsgutes tritt bei 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261) weiter in Kraft ist.
Bonn, den 4. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 1 Teil 1
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet der gewerblichen Binnenschiffahrt
Vom 6. Mai 1991
Auf Grund des § 22 Abs. 1, § 31 a Abs. 1 Satz 3, § 32 a 1 (Zufahrt Travemünde) zum Festland läuft.
Abs. 1 und 4 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie des§ 39 Abs. 1 Ausgenommen sind die Magdeburger
Satz 2 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes in der Fassung Häfen, sofern die Verkehrsleistung dort
der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65) beginnen und zu den unter Buchstabe B
verordnet der Bundesminister für Verkehr im Benehmen Nr. 4 oder Buchstabe F genannten Wasser-
mit den obersten Verkehrsbehörden der jeweils beteiligten straßen gehen soll;
Länder:
2. den Elbe-Seitenkanal, den Mittellandkanal
ostwärts des Zweigkanals nach Salzgitter
Artikel 1 (km 213,50), den Abstiegskanal Rothensee,
sofern die Verkehrsleistung dort beginnen
Die Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit der und zu den in Nummer 1 genannten Was-
Frachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt vom serstraßen gehen soll;".
8. August 1963 (BGBI. II S. 1151 ), zuletzt geändert durch
c) Nach Buchstabe E wird angefügt:
die Verordnung vom 1. Oktober 1975 (BGBI. 1 S. 2607),
wird wie folgt geändert: „F. der Frachtenausschuß Berlin für die Oder und
die Wasserstraßen zwischen der Oder und der
1. § 1 wird wie folgt geändert: Elbe oberhalb der Einmündung des Elbe-
Lübeck-Kanals (Elbe-km 566,28) (märkische
a) Buchstabe B wird wie folgt geändert: Wasserstraßen), soweit sie Bundeswasserstra-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ßen sind."
,, 1. die künstlichen Bundeswasserstraßen zwi-
schen Rhein und Elbe (westdeutsche 2. § 3 Abs. 1 Buchstabe F wird wie folgt gefaßt:
Kanäle), die nicht in der folgenden Nummer ,,F. im Gebiet der Oder und der märkischen Wasser-
2 oder 3 genannt werden, sowie die Ems. straßen der Frachtenausschuß Berlin."
Ausgenommen sind
- der Küstenkanal unterhalb der Schleuse 3. § 6 Abs. 2 wird gestrichen.
Oldenburg (km 1,8),
- der Mittellandkanal ostwärts des Zweig-
kanals nach Salzgitter (km 213,50), der Artikel 2
Elbe-Seitenkanal, der Abstiegskanal
Rothensee, sofern die Verkehrsleistung Die Verordnung über die Überwachung der festgesetz-
dort beginnen und zu den unter Buch- ten Entgelte für Verkehrsleistungen und die Erhebung von
Beiträgen in der Binnenschiffahrt vom 8. Januar 1969
stabe D Nr. 1 genannten Wasserstra-
ßen gehen soll;". (BGBI. 1 S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 3. März 1983 (BGBI. 1S. 225), wird wie folgt geändert:
bb) Nach Nummer 3 wird angefügt:
,,4. Magdeburger Häfen, sofern die Verkehrs- 1. § 1 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
leistung dort beginnen und in Richtung zum
Rhein oder zu den unter Buchstabe F „a) der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für
die Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
genannten Wasserstraßen gehen soll;".
Mitte, Südwest, Süd und Ost,".
b) Buchstabe D wird wie folgt gefaßt:
„D. der Frachtenausschuß Hamburg für 2. § 8 wird aufgehoben.
1. die Elbe einschließlich ihrer Nebenflüsse
unterhalb Elbe-km 566,28, die Saale, den
Elbe-Lübeck-Kanal und die Trave, soweit Artikel 3
sie Bundeswasserstraßen sind (Elbstromge-
biet), die Eider, den Nord-Ostsee-Kanal, den § 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung über die örtliche
Gieselau-Kanal, die Kieler Förde binnen- Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen bei
wärts der Verbindungslinie zwischen dem Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 8. November
Laboe sowie die Lübecker Bucht westlich 1968 (BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verbindungslinie, die von dem Leucht- Nr. 18 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBI.
turm Pelzerhaken über die rote Leuchttonne 1976 1 S. 9), wird wie folgt gefaßt:
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1991 1087
„a) die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Artikel 5
Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Mitte,
Südwest, Süd und Ost,". (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
beratenden Ausschüsse bei den Frachtenausschüssen
Artikel 4 der Binnenschiffahrt vom 27. Oktober 1961 (BAnz. Nr. 210
vom 31. Oktober 1961 ), geändert durch die Verordnung
Die Verordnung über die Gewährung von Abwrackprä- vom 15. Januar 1968 (BAnz. Nr. 14 vom 20. Januar 1968),
mien in der Binnenschiffahrt vom 3. März 1983 (BGBI. 1 außer Kraft.
S. 226), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai
1989 (BGBI. 1 S. 939), wird aufgehoben. (2) Artikel 4 tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.
Bonn, den 6. Mai 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 28. April 1991
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI
des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
1.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
1. ,,IDENT - 5. Internationale Fachmesse und Kongreß für Automatische Identifi-
kation und Sensorik"
vom 14. bis 17. Mai 1991 in Stuttgart
2. ,,VISION-4. Internationale Fachmesse und Kongreß für Industrielle Bildverar-
beitung und Künstliche Intelligenz"
vom 14. bis 17. Mai 1991 in Stuttgart
3. ,,IAA - 54. Internationale Automobil-Ausstellung Pkw"
vom 10. bis 22. September 1991 in Frankfurt
4. ,,MEDICA 91 plus BIOTEC - 23. Internationale Fachmesse und Kongreß
Diagnostica- Therapeutica- Technica- lnformatica- Biotechnica-Juristica"
vom 20. bis 23. November 1991 in Düsseldorf
II.
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen vom 28. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 531) bezeichnete Veranstal-
tung
,,public design",
die in der Zeit vom 28. bis 30. April 1992 in Frankfurt stattfinden sollte, wird
nunmehr vom 10. bis 13. Juni 1992 stattfinden.
Bonn, den 28. April 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. , Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
29. 4. 91 Verordnung zur Aufhebung der Distanzlotstarif-Verordnung 3057 (84 7. 5. 91) 8. 5. 91
9515-14
3. 5. 91 Verordnung TSF Nr. 1/91 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 3057 (84 7. 5. 91) 1. 6. 91
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