Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1991 1057
Verordnung
über die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung bestimmten Getreides
(Getreide-Beihilfeverordnung)
Vom 29. April 1991
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16 2. die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-
und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes lichen Angaben macht,
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen 3. die Grundbuchdaten der Flächen, auf denen das
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August bestimmte Getreide ausgesät ist, oder Katasteraus-
1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für züge oder eine Karte vorlegt, auf der die genaue Lage
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen und Größe der betreffenden Flächen mit genügender
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: Sicherheit zu erkennen ist.
§ 1 (2) Die Erzeugerbeihilfe wird durch Bescheid fest-
gesetzt.
Anwendungsbereich
§5
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung
Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet,
einer Erzeugerbeihilfe für bestimmtes Getreide im Rah-
men der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide. 1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-
nungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
§2 2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen
Zuständige Stelle Verträge sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht
längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechts-
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und vorschriften bestehen.
der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Bundesanstalt
für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). §6
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§3
(1) Zum Zweck der Überwachung hat der Beihilfe-
Beihilfeberechtigter Erzeuger
berechtigte den Mitarbeitern der Bundesanstalt das Betre-
Ein Erzeuger ist beihilfeberechtigt, wenn er ten der Geschäfts- und Betriebsräume oder der mit dem
bestimmten Getreide angebauten Flächen während der
1. mindestens 0,5 Hektar Buchweizen, Kanariensaat oder
Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen
Hirse (bestimmtes Getreide) nach den Voraussetzun-
die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen oder
gen der in § 1 genannten Rechtsakte anbaut oder für
Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
sich durch einen Dritten anbauen läßt und
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
2. einen Anbauvertrag über die angebauten Getreide-
arten mit einem Käufer geschlossen hat. (2) Bei automatischer Buchführung ist der Beihilfe-
berechtigte verpflichtet, auf seine Kosten Listen mit den
erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundes-
§4
anstalt dies verlangt.
Gewährung der Erzeugerbeihilfe
§7
(1) Die Beihilfe kann dem Erzeuger gewährt werden,
wenn er spätestens bis zum 31. Mai des jeweiligen Wirt- Inkrafttreten
schaftsjahres Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1. bei der Bundesanstalt einen Beihilfeantrag stellt, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. April 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Apfelbaumrodungsverordnung
Vom 30. April 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 4 Satz 1, des § 15 und des § 16 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Apfelbaumrodungsverordnung vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2439)
wird wie folgt geändert:
1. In§ 2 Abs. 1 werden im letzten Satz nach dem Wort „vorzulegen" die Worte
,, , insbesondere über die umweltverträgliche Verwertung der Rodungsabfälle"
eingefügt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sechsten" durch das Wort „fünfzehnten"
ersetzt.
3. § 5 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. April 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1991 1059
Erste Verordnung
zum Schutz des Verbrauchers
vor bestimmten aliphatischen Chlorkohlenwasserstoffen
(1. Chloraliphatenverordnung - 1. aCKW-V)
Vom 30. April 1991
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des ten Endverbraucher in den Verkehr zu bringen sowie sie in
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt- nicht gewerblich genutzten Räumen zu verwenden.
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise:
§3
§ 1
Straftaten
Anwendungsbereich
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalienge-
Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe, Zubereitun-
setzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-
gen und Erzeugnisse:
gen § 2 die in § 1 genannten Stoffe, Zubereitungen oder
1. Tetrachlormethan Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder verwendet.
(Tetrachlorkohlenstoff) CAS-Nr. 56-23-5,
2. 1, 1, 2, 2-Tetrachlorethan GAS-Nr. 79-34-5,
3. 1, 1, 1 ,2-Tetrachlorethan GAS-Nr. 630-20-6, §4
4. Pentachlorethan CAS-Nr. 76-01-7, Übergangsvorschrift
5. Zubereitungen und Erzeugnisse, Die in§ 1 Nr. 5 genannten Zubereitungen und Erzeug-
a) denen die in den Nummern 1 bis 4 genannten Stoffe nisse dürfen abweichend von den Verboten des § 2 bis
zum letzten Tage des auf die Verkündung folgenden neun-
als Lösungsmittel zugesetzt wurden oder
ten Kalendermonats in den Verkehr gebracht und verwen-
b) die insgesamt mehr als 0,01 vom Hundert der in den det werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
Nummern 1 bis 4 genannten Stoffe, auch als Verun- nung hergestellt worden sind.
reinigung, enthalten.
§2
Verbot §5
des lnverkehrbringens und des Verwendens Inkrafttreten
Es ist verboten, die in § 1 genannten Stoffe, Zuberei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
tungen und Erzeugnisse zur Verwendung durch den priva- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. April 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
Vom 22. April 1991
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (geho-
bener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich - den Oberpostdirektionen, den
Direktionen Postdienst und dem Posttechnischen Zentralamt.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1140) außer Kraft.
Bonn, den 22. April 1991
Deutsche Bundespost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Sender
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1991 1061
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
26. 4. 91 Verordnung zur Verhütung einer Verschleppung des seuchen-
haften Spätaborts der Schweine bei der Ausfuhr von Schwei-
nen nach Mitgliedstaaten sowie der Einfuhr von Schweinen
aus Mitgliedstaaten 3005 (82 3. 5. 91) 4. 5. 91
neu: 7831-1-43-53
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 623/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3816/90 mit Vorschriften für die Anwendung des
ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Erzeug-
nisse des Sc h w e i n e f I e i s c h sektors L 68/27 15. 3. 91
14. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 624/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3817/90 mit Vorschriften für die Anwendung des
ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Erzeug-
nisse des Eie r - und Ge f I ü g e I f I e i s c h sektors L 68/28 15. 3. 91
14. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 625/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2377/80 über die besonderen Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rind f I e i s c h L 68/29 15. 3. 91
15. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 640/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1524/71 zur Durchführung der Beihilfengewährung
für die private Lagerhaltung von F I ach s - und Hanf fasern L 69/25 16. 3. 91
18. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 651/91 der Kommission zur Festsetzung der
Zusatzabgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse für den sieb-
ten Zwölfmonatszeitraum L 72/30 19. 3. 91
19. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 662/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3813/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge
für Mi I c h und M i Ich e r zeug n iss e im Handel zwischen der Zehner-
gemeinschaft und Portugal sowie zwischen Portugal und Drittländern L 73/25 20. 3. 91
19. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 663/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3814/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge
für M i Ich und M i Ich e r zeug n iss e im Handel zwischen Spanien und
Portugal L 73/26 20. 3. 91
1053
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1991 Nr. 28
Tag I n h a It Seite
24. 4. 91 Neufassung des Telegraphenwegegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1053
9021-1
29. 4. 91 Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung bestimmten Getreides (Getreide-
Beihilfeverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 1057
neu: 7847-11-4-66
30. 4. 91 Erste Verordnung zur Änderung der Apfelbaumrodungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1058
7847-11-4-64
30. 4. 91 Erste Verordnung zum Schutz des Verbrauchers vor bestimmten aliphatischen Chlorkohlenwasser-
stoffen ( 1. Chloraliphatenverordnung - 1. aCKW-V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1059
neu: 8053-6-15
22. 4. 91 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Bereich der Deutschen Bundespost
POSTDIENST . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
neu: 2030-11-47-24; 2030-11-47-20
Hinweise auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1061
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1061
Bekanntmachung
der Neufassung des Telegraphenwegegesetzes
Vom 24. April 1991
Auf Grund des Artikels 44 Abs. 4 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221) wird nachstehend der Wortlaut des Telegraphen-
wegegesetzes in der seit dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9021-1, veröffentlichte
bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1451),
2. den am 8. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juni
1980 (BGBI. 1 S. 649),
3. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 38 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 24. April 1991
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Dr. Christian Schwarz-Schilling
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Telegraphenwegegesetz
§ 1 Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbe-
dingt notwendige Maß zu beschränken.
Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist befugt, die
Verkehrswege für ihre zu öffentlichen Zwecken dienenden (2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat dem Besit-
Fernmeldelinien zu benutzen, soweit nicht dadurch der zer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu
Gemeingebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vor-
wird. Als Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes gelten, nehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist
mit Einschluß des Luftraums und des Erdkörpers, die nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt die
öffentlichen Wege, Plätze, Brücken und die öffentlichen Deutsche Bundespost TELEKOM die Ausästungen. Dazu
Gewässer nebst deren dem öff entliehen Gebrauche die- ist sie auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche
nenden Ufern. Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.
§2 (3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ersetzt den
an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine die Kosten der auf ihr Verlangen vorgenommenen Aus-
Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende ästungen.
Beschränkung ihres Gemeingebrauchs nach Möglichkeit §5
zu vermeiden.
(1) Die Fernmeldelinien sind so auszuführen, daß sie
(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat die Deut- vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung
sche Bundespost TELEKOM dem Unterhaltungspflichti- dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gas-
gen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu leitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und der-
ersetzen. gleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstel-
(3) Nach Beendigung der Arbeiten an der Fernmelde- lung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden
linie hat die Deutsche Bundespost TELEKOM den Ver- Kosten hat die Deutsche Bundespost TELEKOM zu tra-
kehrsweg sobald als möglich wieder instand zu setzen, gen.
sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die (2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener
Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Die Deutsche besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und
Bundespost TELEKOM hat dem Unterhaltungspflichtigen nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Ver-
die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandset- kehrswegs für die Fernmeldelinie sonst unterbleiben
zung zu vergüten und den durch die Arbeiten an der müßte und die besondere Anlage anderweit ihrem Zwecke
Fernmeldelinie entstandenen Schaden zu ersetzen. entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Auch beim Vorhandensein dieser Voraussetzungen
§3 hat die Benutzung des Verkehrswegs für die Fernmelde-
linie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Fernmeldelinie, daß
Veränderung der besonderen Anlage entstehende Scha-
sie den Gemeingebrauch eines Verkehrswegs, und zwar
den gegenüber den Kosten, welche der Deutschen
nicht nur vorübergehend, beschränkt oder die Vornahme
Bundespost TELEKOM aus der Benutzung eines anderen
der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhin- ihr zur Verfügung stehenden Verkehrswegs erwachsen,
dert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungs-
unverhältnismäßig groß ist.
pflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrswegs
entgegensteht, so ist die Fernmeldelinie, soweit erforder- (4) Diese Vorschriften finden auf solche in der Vorberei-
lich, abzuändern oder gänzlich zu beseitigen. tung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im
öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung.
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis
die Befugnis der Deutschen Bundespost TELEKOM zu zu dem Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die
seiner Benutzung.
Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung
(3) In allen diesen Fällen hat die Deutsche Bundespost begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im
TELEKOM die gebotenen Änderungen an der Fernmelde- einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des
linie auf ihre Kosten zu bewirken. Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigun-
gen der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder
des sonstigen Nutzungsberechtigten des in Anspruch
§4 genommenen Weges erhalten haben.
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrs-
§6
wegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachs-
tum der Bäume ist tunlichst Rücksicht zu nehmen. Aus- (1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit
ästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur so auszuführen, daß sie die vorhandenen Fernmeldelinien
Herstellung der Fernmeldelinien oder zur Verhütung von nicht störend beeinflussen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1991 1055
(2) Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung berührt, auf die Dauer von vier Wochen öffentlich auszule-
einer Fernmeldelinie muß auf Kosten der Deutschen Bun- gen. Die Zeit der Auslegung soll mindestens in einer ~~r
despost TELEKOM stattgegeben werden, wenn sonst die Zeitungen, welche im betreffenden Bezirk zu den Verof-
Herstellung einer späteren besonderen Anlage unter- fentlichungen der zuständigen Verwaltungsbehörden die-
bleiben müßte oder wesentlich erschwert werden würde, nen, bekanntgemacht werden. Die Auslegung kann unter-
welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbe- bleiben, soweit es sich lediglich um die Führung von
sondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksich- Fernmeldelinien durch den Luftraum über den Verkehrs-
ten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter wegen handelt.
überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben
(4) Die §§ 75 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zur Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer
zes gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Träger
nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsver-
des Vorhabens zugleich Planfeststellungsbehörde ist.
kehr dienenden Fernmeldelinie kann nur dann verlangt
werden, wenn die Fernmeldelinie ohne Aufwendung
unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem
§8
Zwecke entsprechend untergebracht werden kann.
Auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde ist den
(3) Muß wegen einer solchen späteren besonderen
von ihr bezeichneten öffentlichen Behörden Kenntnis von
Anlage die schon vorhandene Fernmeldelinie mit Schutz-
dem Plane durch Mitteilung einer Abschrift zu geben.
vorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch ent-
stehenden Kosten von der Deutschen Bundespost TELE-
KOM zu tragen. §9
(4) Überläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Wird ohne wesentliche Änderung vorhandener Fernmel-
Anteil einem nicht unterhaltungspflichtigen Dritten, so sind delinien die Überschreitung des in dem ursprünglichen
der Deutschen Bundespost TELEKOM die durch die Verle- Plane für die Leitungen in Anspruch genommenen Rau-
gung oder Veränderung oder durch die Herstellung der mes beabsichtigt und ist davon eine weitere Beeinträchti-
Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf gung der Baumpflanzungen durch Ausästungen zu
dessen Anteil fallen, zu erstatten. befürchten, so ist den Eigentümern der Baumpflanzungen
vor der Ausführung Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2
Interessen zu geben.
bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der
Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Fernmel- § 10
delinien oder aus der Herstellung der erforderlichen
Schutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu ( 1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist befugt,
tragen. Fernmeldelinien durch den Luftraum über Grundstücken,
die nicht Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes sind, zu
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer führen, soweit nicht dadurch die Benutzung des Grund-
Anlagen finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 ent- stücks nach den zur Zeit der Herstellung der Anlage beste-
sprechende Anwendung. henden Verhältnissen wesentlich beeinträchtigt wird. Tritt
später eine solche Beeinträchtigung ein, so hat die Deut-
§ 7 sche Bundespost TELEKOM auf ihre Kosten die Leitungen
(1) Vor der Benutzung eines Verkehrswegs zur Ausfüh- zu beseitigen.
rung neuer Fernmeldelinien oder wesentlicher Änderun- (2) Beeinträchtigungen in der Benutzung eines Grund-
gen vorhandener Fernmeldelinien hat die Deutsche Bun- stücks, welche ihrer Natur nach lediglich vorübergehend
despost TELEKOM einen Plan aufzustellen. Der Plan soll sind, stehen der Führung der Fernmeldelinien durch den
die in Aussicht genommene Richtungslinie, den Raum, Luftraum nicht entgegen, doch ist der entstehende Scha-
welcher für die oberirdischen oder unterirdischen Leitun- den zu ersetzen. Ebenso ist für Beschädigungen des
gen in Anspruch genommen wird, bei oberirdischen Linien Grundstücks und seines Zubehörs, die infolge der Führung
auch die Entfernung der Stangen voneinander und deren der Fernmeldelinien durch den Luftraum eintreten, Ersatz
Höhe, soweit dies möglich ist, angeben. zu leisten.
(2) Der Plan ist, sofern die Unterhaltungspflicht an dem (3) Die Beamten und Beauftragten der Deutschen Bun-
Verkehrsweg einem Land, einem Kommunalverband oder despost TELEKOM, welche sich als solche ausweisen,
einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind befugt, zur Vornahme notwendiger Arbeiten an Fern-
obliegt, dem Unterhaltungspflichtigen, andernfalls der meldelinien, insbesondere zur Verhütung und Beseitigung
zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen; diese hat, von Störungen, die Grundstücke nebst den darauf befind-
soweit tunlich, die Unterhaltungspflichtigen von dem Ein- lichen Baulichkeiten und deren Dächern mit Ausnahme der
gang des Planes zu benachrichtigen. Der Plan ist in allen abgeschlossenen Wohnräume während der Tagesstun-
Fällen, in denen die Verlegung oder Veränderung einer der den nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zu betreten.
in § 5 bezeichneten Anlagen verlangt wird oder die Stö- Der dadurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.
rung einer solchen Anlage zu erwarten ist, dem Unterneh-
mer der Anlage mitzuteilen. Werden durch das Planvorha-
ben öffentliche Belange berührt, ist die jeweils zuständige § 11
Behörde rechtzeitig zu beteiligen und ihre Stellungnahme
bei der Planfeststellung mitzuberücksichtigen. Die auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruhenden
Ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung
(3) Außerdem ist der Plan bei den Post- oder Fern- beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der
meldeämtern, soweit die Fernmeldelinie deren Bezirke Anspruch entstanden ist.
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 12 1. darüber, welche Änderungen der Fernmeldelinien im
Sinne des § 7 Abs. 1 als wesentlich anzusehen sind;
Die bestehenden Vorschriften und Vereinbarungen über
die Rechte der Deutschen Bundespost TELEKOM zur 2. über die Anforderungen, welche an den Plan auf Grund
Benutzung des Eisenbahngeländes werden durch dieses des § 7 Abs. 1 im einzelnen zu stellen sind.
Gesetz nicht berührt.
§ 13
§ 15
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Fernmelde-
linien. welche der Bundesminister der Verteidigung für (1) (Inkrafttreten)
seine Zwecke herstellen läßt, entsprechende Anwendung.
(2) Auf die vorhandenen, zu öffentlichen Zwecken die-
nenden Linien der Deutschen Bundespost TELEKOM und
§ 14
des Bundesministers der Verteidigung findet dieses
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation Gesetz Anwendung, soweit nicht entgegenstehende
kann Anordnungen treffen: besondere Vereinbarungen getroffen sind.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1991 1057
Verordnung
über die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung bestimmten Getreides
(Getreide-Beihilfeverordnung)
Vom 29. April 1991
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16 2. die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-
und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes lichen Angaben macht,
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen 3. die Grundbuchdaten der Flächen, auf denen das
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August bestimmte Getreide ausgesät ist, oder Katasteraus-
1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für züge oder eine Karte vorlegt, auf der die genaue Lage
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen und Größe der betreffenden Flächen mit genügender
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: Sicherheit zu erkennen ist.
§ 1 (2) Die Erzeugerbeihilfe wird durch Bescheid fest-
gesetzt.
Anwendungsbereich
§5
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung
Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet,
einer Erzeugerbeihilfe für bestimmtes Getreide im Rah-
men der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide. 1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-
nungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
§2 2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen
Zuständige Stelle Verträge sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht
längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechts-
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und vorschriften bestehen.
der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Bundesanstalt
für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). §6
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§3
(1) Zum Zweck der Überwachung hat der Beihilfe-
Beihilfeberechtigter Erzeuger
berechtigte den Mitarbeitern der Bundesanstalt das Betre-
Ein Erzeuger ist beihilfeberechtigt, wenn er ten der Geschäfts- und Betriebsräume oder der mit dem
bestimmten Getreide angebauten Flächen während der
1. mindestens 0,5 Hektar Buchweizen, Kanariensaat oder
Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen
Hirse (bestimmtes Getreide) nach den Voraussetzun-
die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen oder
gen der in § 1 genannten Rechtsakte anbaut oder für
Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
sich durch einen Dritten anbauen läßt und
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
2. einen Anbauvertrag über die angebauten Getreide-
arten mit einem Käufer geschlossen hat. (2) Bei automatischer Buchführung ist der Beihilfe-
berechtigte verpflichtet, auf seine Kosten Listen mit den
erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundes-
§4
anstalt dies verlangt.
Gewährung der Erzeugerbeihilfe
§7
(1) Die Beihilfe kann dem Erzeuger gewährt werden,
wenn er spätestens bis zum 31. Mai des jeweiligen Wirt- Inkrafttreten
schaftsjahres Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
1. bei der Bundesanstalt einen Beihilfeantrag stellt, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. April 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Apfelbaumrodungsverordnung
Vom 30. April 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 4 Satz 1, des § 15 und des § 16 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Apfelbaumrodungsverordnung vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2439)
wird wie folgt geändert:
1. In§ 2 Abs. 1 werden im letzten Satz nach dem Wort „vorzulegen" die Worte
,, , insbesondere über die umweltverträgliche Verwertung der Rodungsabfälle"
eingefügt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sechsten" durch das Wort „fünfzehnten"
ersetzt.
3. § 5 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. April 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1991 1059
Erste Verordnung
zum Schutz des Verbrauchers
vor bestimmten aliphatischen Chlorkohlenwasserstoffen
(1. Chloraliphatenverordnung - 1. aCKW-V)
Vom 30. April 1991
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des ten Endverbraucher in den Verkehr zu bringen sowie sie in
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt- nicht gewerblich genutzten Räumen zu verwenden.
machung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
Kreise:
§3
§ 1
Straftaten
Anwendungsbereich
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalienge-
Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe, Zubereitun-
setzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-
gen und Erzeugnisse:
gen § 2 die in § 1 genannten Stoffe, Zubereitungen oder
1. Tetrachlormethan Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder verwendet.
(Tetrachlorkohlenstoff) CAS-Nr. 56-23-5,
2. 1, 1, 2, 2-Tetrachlorethan GAS-Nr. 79-34-5,
3. 1, 1, 1 ,2-Tetrachlorethan GAS-Nr. 630-20-6, §4
4. Pentachlorethan CAS-Nr. 76-01-7, Übergangsvorschrift
5. Zubereitungen und Erzeugnisse, Die in§ 1 Nr. 5 genannten Zubereitungen und Erzeug-
a) denen die in den Nummern 1 bis 4 genannten Stoffe nisse dürfen abweichend von den Verboten des § 2 bis
zum letzten Tage des auf die Verkündung folgenden neun-
als Lösungsmittel zugesetzt wurden oder
ten Kalendermonats in den Verkehr gebracht und verwen-
b) die insgesamt mehr als 0,01 vom Hundert der in den det werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
Nummern 1 bis 4 genannten Stoffe, auch als Verun- nung hergestellt worden sind.
reinigung, enthalten.
§2
Verbot §5
des lnverkehrbringens und des Verwendens Inkrafttreten
Es ist verboten, die in § 1 genannten Stoffe, Zuberei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
tungen und Erzeugnisse zur Verwendung durch den priva- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. April 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
Vom 22. April 1991
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (geho-
bener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich - den Oberpostdirektionen, den
Direktionen Postdienst und dem Posttechnischen Zentralamt.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1140) außer Kraft.
Bonn, den 22. April 1991
Deutsche Bundespost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Sender
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1991 1061
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
26. 4. 91 Verordnung zur Verhütung einer Verschleppung des seuchen-
haften Spätaborts der Schweine bei der Ausfuhr von Schwei-
nen nach Mitgliedstaaten sowie der Einfuhr von Schweinen
aus Mitgliedstaaten 3005 (82 3. 5. 91) 4. 5. 91
neu: 7831-1-43-53
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 623/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3816/90 mit Vorschriften für die Anwendung des
ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Erzeug-
nisse des Sc h w e i n e f I e i s c h sektors L 68/27 15. 3. 91
14. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 624/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3817/90 mit Vorschriften für die Anwendung des
ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte Erzeug-
nisse des Eie r - und Ge f I ü g e I f I e i s c h sektors L 68/28 15. 3. 91
14. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 625/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2377/80 über die besonderen Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rind f I e i s c h L 68/29 15. 3. 91
15. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 640/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1524/71 zur Durchführung der Beihilfengewährung
für die private Lagerhaltung von F I ach s - und Hanf fasern L 69/25 16. 3. 91
18. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 651/91 der Kommission zur Festsetzung der
Zusatzabgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse für den sieb-
ten Zwölfmonatszeitraum L 72/30 19. 3. 91
19. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 662/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3813/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge
für Mi I c h und M i Ich e r zeug n iss e im Handel zwischen der Zehner-
gemeinschaft und Portugal sowie zwischen Portugal und Drittländern L 73/25 20. 3. 91
19. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 663/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3814/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichsbeträge
für M i Ich und M i Ich e r zeug n iss e im Handel zwischen Spanien und
Portugal L 73/26 20. 3. 91
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 672/91 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h ohne Knochen aus lnterventionsbe-
ständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 148/91 L 75/20 21. 3. 91
20. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 673/91 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr in die Sowjetunion bestimmtem Rind f I e i s c h aus lnterven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3712/90 L 75/24 21. 3. 91
20. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 674/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 833/87 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 3877/86 des Rates hinsichtlich der Einfuhr von aromatisiertem lang-
körnigem Basm ati L 75/29 21. 3. 91
20. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 675/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 75/30 21. 3. 91
22. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 709/91 der Kommission zur Festsetzung der
Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor für
das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 77/33 23. 3. 91
22. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 714/91 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (EHM)
im Handel mit Tomaten, Salat, Endivie, Eskariol, Karotten,
A r t i s c h o c k e n , Ta f e I t r a u b e n , Me I o n e n und E r d b e e r e n
zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung
am 31. Dezember 1985 L 77/43 23. 3. 91
21.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 728/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1514/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in
Algerien L 80/1 27.3.91
21.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 729/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1521/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in
Marokko L80/2 27.3.91
21.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 730/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftli-
c her Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft L 80/3 27.3.91
19.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 735/91 der Kommission zur Bestimmung der
Mengen von im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 1991 in den französi-
sehen überseeischen Departements erzeugten R o h z u c k e r, die die
Raffinationsbeihilfe nach tj~r Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates
erhalten können, und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1835/90 L 80/11 27.3.91
19. 3.91 Verordnung (EWG) Nr. 736/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1836/90 über Maßnahmen zur Versorgung der portugie-
sischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten
Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 80/13 27.3.91
19.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 737/91 der Kommission über Maßnahmen zur
Versorgung der portugiesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der
Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1991 /92 L 80/14 27.3.91
26.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 742/91 der Kommission zur Festsetzung der bei
der Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien anwendbaren
Sonderabschöpfung für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 80/23 27.3.91
26.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 743/91 der Kommission zur Änderung derVerord-
nungen (EWG) Nr. 261/91 und (EWG) Nr. 502/91 zur Festsetzung der
Ausfuhrerstattungen für Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e L 80/24 27.3.91
26.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 750/91 des Rates zur Verlängerung des Wirt-
schaftsjahres 1990/91 für die Sektoren Mi Ich und Mi Ich erze u g -
n i s s e sowie R i n d f I e i s c h L 81/1 28.3.91
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1991 1063
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
14. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 639/91 der Kommission zur Einstellung von
Anrechnungen auf die im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Thailand, Pakistan und China eröffneten Zollplafonds
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3891/90 und (EWG)
Nr. 3892/90 L 69/23 16. 3. 91
18. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 650/91 der Kommission über die Anträge in Form
von operationellen Programmen auf Zuschüsse des Europäischen Aus-
richtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung
Ausrichtung, für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und
Vermarktungsbedingungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aqua-
kultur L 72/20 19. 3. 91
18. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 651/91 der Kommission zur Festsetzung der
Zusatzabgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse für den siebten
Zwölfmonatszeitraum L 72/30 19. 3. 91
15. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 652/91 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljau-, Schellfisch-, Wittling-, Schollen-, Seezungen-, Seehecht-,
Seeteufel- und Sprottenfanges durch Schiffe unter niederländischer
Flagge L 72/31 19. 3. 91
18. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 664/91 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/90 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA
„GenJeinsames Versandverfahren" zur Änderung der Anlagen I und II
des Ubereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Ver-
sandverfahren L 75/1 21. 3. 91
18. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 665/91 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte industrielle Waren
(1991) L 75/4 21. 3. 91
27. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 704/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr L 77/11 23. 3. 91
22. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 708/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 4115/88 hinsichtlich der zulässigen Jahreshöchstbe-
träge der Beihilfen für die Extensivierung der Erzeugung L 77/30 23. 3. 91
21. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates über das Einheitspapier L 78/1 26.3.91
21. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 718/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3/84 zur Einführung eines Verfahrens des innergemeinschaft-
lichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus
einem Mitgliedstaat in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten ver-
sandt werden L 78/4 26.3.91
21. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung der
Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemein-
schaft L 78/6 26.3.91
21. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 720/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2763/83 __über das Zollverfahren .~er Umwandlung von Waren
unter zollamtlicher Uberwachung vor ihrer Uberführung in den zollrecht-
lich freien Verkehr L 78/9 26.3.91
21. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 721/91 des Rates über den Abschluß des Proto-
kols Nr. 2 zur Festsetzung der Fischereirechte für die Langustenfischerei
und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen über die Fischerei-
beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Königreich Marokko für die Zeit vom 1. April 1990 bis 31. März 1991 L 78/10 26.3.91
25. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 738/91 der Kommission zur Einstellung des
See lachst angs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 80/18 27.3.91
25. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 739/91 der Kommission zur Einstellung des
Seelachsfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 80/19 27.3.91
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlegsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 740/91 der Kommission zur Änderung von
Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 über die gemeinsame
Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien
(Kategorien 5, 6 und 7) L 80/20 27.3.91
26.3.91 Verordnung (EWG) Nr. 775/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 81/74 28.3.91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom
20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahr 1991 (ABI. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990) L 68/66 15. 3. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom
20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (ABI.
Nr. L370 vom 31.12.1990) L 68/66 15. 3. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 des Rates vom
20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern im Jahr 1991 (ABI. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990) L 68/66 15. 3. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1306/89 des Rates vom
11. Mai 1989 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von leichtem Natriumcarbonat mit Ursprung in Bulgarien,
der Deutschen Demokratischen Republik, Polen und Rumänien (ABI.
Nr. L 131 vom 13. 5. 1989) L 77/50 23. 3. 91