1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
Vom 18. April 1991
1.
Erlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
a) den Leitern der Oberpostdirektionen,
b) den Leitern der Direktionen Postdienst,
c) dem Leiter des Posttechnischen Zentralamts,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in
Abschnitt I genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den
Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten
wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung vom 6. März 1990 (BGBI. 1 S. 610) außer Kraft.
Bonn, den 18. April 1991
Deutsche Bundespost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Sender
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1049
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 27. April 1991
Tag Inhalt Seite
18. 4. 91 Verordnung zu dem Abkommen .vom 8. Februar 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegen-
seitige steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr ............... . 662
28. 3. 91 Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Entsendung rumänischer Arbeit-
nehmer zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen ............................ . 666
28. 3. 91 Bekanntmachung zu dem Europäischen übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses 668
3. 4. 91 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen .....••................................ 669
3. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 672
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung .......................••..• 672
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen .....................................................................•..•. 673
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme ........................................................................•.. 673
8. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums .......•..................................................... 674
10. 4. 91 Bekanntmachung__ über den Geltungsb~reich de~ Übere!nkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum fur Wasser- und Watvogel, von 1nternat1onaler Bedeutung ..................... . 674
11. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf ...............•............................. 675
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509. BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tai des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom) lnkra, retens
Seite (Nr.
23. 4. 91 Verordnung über besondere Maßnahmen beim lnverkehr-
bringen von Saatgut von Gelbklee 2913 (80 27. 4. 91) 28. 4. 91
neu: 7822-6-15
26. 4. 91 Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 2941 (81 30. 4. 91) 1. 5. 91
7400-1-6
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1049
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 27. April 1991
Tag Inhalt Seite
18. 4. 91 Verordnung zu dem Abkommen .vom 8. Februar 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegen-
seitige steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr ............... . 662
28. 3. 91 Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Entsendung rumänischer Arbeit-
nehmer zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen ............................ . 666
28. 3. 91 Bekanntmachung zu dem Europäischen übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses 668
3. 4. 91 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen .....••................................ 669
3. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 672
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung .......................••..• 672
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen .....................................................................•..•. 673
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme ........................................................................•.. 673
8. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums .......•..................................................... 674
10. 4. 91 Bekanntmachung__ über den Geltungsb~reich de~ Übere!nkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum fur Wasser- und Watvogel, von 1nternat1onaler Bedeutung ..................... . 674
11. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf ...............•............................. 675
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509. BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tai des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom) lnkra, retens
Seite (Nr.
23. 4. 91 Verordnung über besondere Maßnahmen beim lnverkehr-
bringen von Saatgut von Gelbklee 2913 (80 27. 4. 91) 28. 4. 91
neu: 7822-6-15
26. 4. 91 Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 2941 (81 30. 4. 91) 1. 5. 91
7400-1-6
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Wohngeldverordnung
Vom 19. April 1991
Auf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verordnung zur Änderung der Wohn-
geldverordnung vom 25. März 1991 (BGBI. 1 S. 805) wird nachstehend der
Wortlaut der Wohngeldverordnung in der seit 1. April 1991 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 647),
2. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der Fünften Verordnung
zur Änderung der Wohngeldverordnung vom 20. Dezember 1989 (BGBI. 1
s. 2521),
3. den am 1. Oktober 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der Sechsten Verordnung
zur Änderung der Wohngeldverordnung vom 17. August 1990 (BGBI. 1
s. 1777),
4. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 36 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421 ), der durch Artikel 1 Nr. 10 des
Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2148) neu gefaßt worden
ist,
zu 3. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 310), dessen Num-
mer 2 durch Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. August
1990 (BGBI. 1 S. 1522) geändert worden ist,
zu 4. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 13).
Bonn, den 19. April 1991
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Adam-Schwaetzer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1007
Wohngeldverordnung
(WoGV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 11 Fremdmittel
§ Anwendungsbereich § 12 Ausweisung der Fremdmittel
§ 1 a Bezugsfertigkeit des Wohnraums § 13 Belastung aus dem Kapitaldienst
§ 14 Belastung aus der Bewirtschaftung
zweiter Teil
§ 15 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten
Wohngeld-Mietenermittlung
§ 16 Außer Betracht bleibende Belastung
§ 2 Miete
§ 3 Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen Vierter Teil
§ 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters Schlußvorschriften
§ 5 Nicht feststehende Betriebskosten § 17 Überleitungsvorschrift
§ 6 Außer Betracht bleibende Kosten, Zuschläge und Vergü-
tungen
Anlage 1
§ 7 Miete und Einkommensermittlung bei Wohnraumnutzung
in Heimen Mietenstufen der Gemeinden
(§ 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeldgesetzes)
§ 8 Mietwert nach Ländern ab 1. Oktober 1990
Dritter Teil
Anlage 2
Wohngeld-Lastenberechnung
Vomhundertsätze zur Bemessung des Wohngeldes
§ 9 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
für Empfänger von Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§ 10 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung (§ 32 Abs. 1 WoGG)
Erster Teil beantragt ist. Wohnraum wird durch Neubau, Wiederauf-
bau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung im
§ 1 Sinne der §§ 2, 16 und 17 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes und der §§ 2, 1O und 11 des Wohnungsbau-
Anwendungsbereich gesetzes für das Saarland geschaffen. Wird durch eine
(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeld- Modernisierung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) ein Ausbau im
gesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten Teils Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-
dieser Verordnung zu ermitteln. gesetzes und des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Wohnungsbau-
gesetzes für das Saarland bewirkt, so sind die durch den
(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist Ausbau modernisierten Wohnungen neu geschaffener
nach den Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung Wohnraum.
zu berechnen.
(2) Wohnraum gilt in dem Zeitpunkt als bezugsfertig, in
(3) Die Mietenstufen für Gemeinden (§ 8 Abs. 1 bis 5 des dem er so weit fertiggestellt ist, daß den Bewohnern zuge-
Wohngeldgesetzes) ergeben sich aus der dieser Verord- mutet werden kann, ihn zu beziehen. Die Genehmigung
nung beigefügten Anlage 1. der Bauaufsicht zum Beziehen ist nicht entscheidend.
(4) Die Vomhundertsätze zur Bemessung des Wohn- (3) Enthält der Wohnraum Teile, die zu verschiedenen
geldes für Empfänger von Sozialhilfe und Kriegsopferfür- Zeitpunkten bezugsfertig geworden sind, so ist für den
sorge (§ 32 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes) ergeben sich gesamten Wohnraum der Zeitpunkt maßgebend, zu dem
aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage 2. der erste Teil bezugsfertig geworden ist. Überwiegt die
Wohnfläche .des später bezugsfertig gewordenen Teils, so
§ 1a ist der Zeitpunkt seiner Bezugsfertigkeit maßgebend.
Bezugsfertigkeit des Wohnraums Ohne Einfluß auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist es,
wenn Räume, deren Grundfläche nach § 42 Abs. 4 der
(1) Die Bezugsfertigkeit(§ 8 Abs. 1 des Wohngeldgeset- Zweiten Berechnungsverordnung nicht zur Wohnfläche
zes) ist für den Wohnraum festzustellen, für den Wohngeld rechnet, neu geschaffen werden.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil ,
Zweiter Teil 1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,
zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder der
Wohngeld-Mietenermittlung
eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme
1,60 Deutsche Mark monatlich je Quadratmeter Wohn-
§2 fläche;
Miete 2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasserversor-
(1) Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der für gungsanlagen oder der eigenständig gewerblichen Lie-
die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund ferung von Warmwasser 0,30 Deutsche Mark monat-
eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsver- lich je Quadratmeter Wohnfläche;
einbarung zu bezahlen ist einschließlich der vom Mieter zu 3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 5 Deut-
bezahlenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen; dazu sche Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohn-
gehören auch Beträge, die auf Grund eines Mietvertrages raum von einer Person benutzt wird, oder 10 Deutsche
oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung an einen Drit- Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum
ten zu bezahlen sind. von 2 oder mehr Personen benutzt wird;
(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistungen, 4. für Vergütungen für die Überlassung von
die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betreffen, a) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich,
namentlich Vergütungen für die Überlassung einer
Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens. b) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich.
Von der sich danach ergebenden Miete sind abzusetzen:
§3 1. für Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, aus-
Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen genommen übliche Einbaumöbel,
a) bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den
(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus bezahlt teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden
worden (Mietvorauszahlung), sind die im voraus bezahlten Miete,
Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem Zeit-
raum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt sind. b) bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den
vollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden
(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen Miete;
gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem
2. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu
Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete verrech-
anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerb-
net, so gehören zur Miete auch die Beträge, um die sich
lichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom Hundert der
die Miete hierdurch tatsächlich vermindert.
auf diesen Raum entfallenden Miete.
§4 (2) Folgende Kosten fallen unter§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2
des Wohngeldgesetzes:
Sach- und Dienstleistungen des Mieters
1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Brenn-
(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für stoffversorgungsanlagen sowie zentraler Warmwasser-
den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, so ist versorgungsanlagen im Sinne der Nummer 4 Buchsta-
die ermäßigte Miete zugrunde zu legen. ben a, b und d sowie der Nummer 5 Buchstaben a und
c der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berech-
(2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für
nungsverordnung;
den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine
bestimmte Vergütung, so ist diese Vergütung ohne Einfluß 2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von
auf die Miete. Wärme und Warmwasser im Sinne der Nummer 4
Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b der Anlage 3
§5 (zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung.
Nicht feststehende Betriebskosten In den Kosten der Lieferung enthaltene Beträge für
Kapitalkosten, Abschreibungen sowie für Verwaltungs-
Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf Miet- und Instandhaltungskosten, werden der Miete zuge-
zuschuß die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teil- rechnet.
weise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als Pausch-
beträge anzusetzen. (3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 8 und der
Untermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzu-
§6 wenden.
Außer Betracht bleibende Kosten,
§7
Zuschläge und Vergütungen
Miete und Einkommensermittlung
(1) Sind in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeich- bei Wohnraumnutzung in Heimen
nete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete
enthalten, ohne daß ein besonderer Betrag hierfür ange- (1) Von dem Gesamtentgelt, das der Bewohner eines
geben ist, oder können in § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Heimes für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum
Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im einzel- und andere Leistungen erheblichen Umfangs wie Bekösti-
nen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwie- gung und Pflege entrichtet, sind bei der Belegung eines
rigkeiten ermittelt werden, so sind von der Miete zunächst Raumes mit einem Bewohner 20 vom Hundert, mit mehre-
folgende Pauschbeträge abzusetzen: ren Bewohnern 15 vom Hundert als Miete anzusetzen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1009
Sind in dem Gesamtentgelt gesondert erhobene Zulagen, nem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern zu Wohn-
insbesondere für erhöhte Pflege, enthalten, die erkennbar zwecken benutzt wird.
nicht auf die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum ent-
(2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberech-
fallen, so ist der nach Satz 1 maßgebende Vomhundert-
nung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden
satz nur auf das übrige Entgelt anzuwenden. Können
Belastung auszugehen. Ist die Belastung für das dem
solche im Gesamtentgelt enthaltene Zulagen im einzelnen
Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr fest-
nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierig-
stellbar und ist eine Änderung im Bewilltgungszeitraum
keiten ermittelt werden, so sind hierfür Beträge in Höhe
nicht zu erwarten, so ist von dieser Belastung auszugehen.
entsprechender Zulagen vergleichbarer Heime abzu-
setzen. Können auch entsprechende Zulagen vergleich-
barer Heime nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen § 10
Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind hierfür Beträge in Gegenstand und Inhalt
Höhe von 40 vom Hundert des Gesamtentgelts abzu- der Wohngeld-Lastenberechnung
setzen.
(1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen
(1 a) Zur Feststellung der nach Maßgabe des§ 14 Abs. 1
Nr. 18 des Wohngeldgesetzes bei der Ermittlung des 1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer
Jahreseinkommens als Einnahme zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle für das Ge-
laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt an Bewoh- bäude,
ner eines Heimes sind von den Leistungen nach Abschnitt 3 2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sondereigen-
des Bundessozialhilfegesetzes und den entsprechenden tum stehenden Wohnraum und den damit verbundenen
Leistungen nach den Vorschriften des Bundesversor- Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen-
gungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge einmalige tum,
Leistungen sowie die über den gewährten laufenden
3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-
Lebensunterhalt(§ 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegeset-
ähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohnraum und
zes, § 25 b Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgeset-
den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauer-
zes) hinaus zur Deckung des Bedarfs in besonderen
wohnrecht erstreckt,
Lebenslagen dienenden Leistungen abzusetzen. Soweit
der auf die Deckung dieses Bedarfs, insbesondere auf 4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den Wohn-
erhöhte Pflege, entfallende Betrag im einzelnen nicht oder teil.
nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten ermittelt
(2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den Fäl-
werden kann, ist Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend
len des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zugehörige Neben-
anzuwenden. Von den laufenden Leistungen für den
gebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie das
Lebensunterhalt bleiben für die Kosten der Unterkunft bei
Grundstück einzubeziehen. Das Grundstück besteht aus
der Belegung eines Raumes mit einem Bewohner 20 vom
den überbauten und den dazugehörigen Flächen.
Hundert, mit mehreren Bewohnern 15 vom Hundert als
Einnahme außer Betracht. (3) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die Fremd-
mfüel und die Belastung auszuweisen.
(2) § 6 ist nicht anzuwenden.
§ 11
§ 8
Mietwert Fremdmittel
(1) Als Mietwert für Wohnraum soll der Betrag zugrunde Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
gelegt werden, der der Miete für vergleichbare·n Wohn- 1. Darlehen,
raum entspricht. Dabei sind Unterschiede des Wohn- 2. gestundete Restkaufgelder,
wertes, insbesondere in der Größe, Lage und Ausstattung
des Wohnraums, durch angemessene Zu- oder Abschläge 3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
zu berücksichtigen. ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder
(2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete für nicht.
vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag nicht § 12
zugrunde gelegt werden kann.
Ausweisung der Fremdmittel
(1) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind Fremd-
Dritter Teil mittel mit dem Nennbetrag auszuweisen, wenn sie der
Finanzierung folgender Zwecke gedient haben:
Wohngeld-Lastenberechnung
1. des Neubaus, des Wiederaufbaus, der Wiederherstel-
§9 lung, des Ausbaus oder der Erweiterung des Gebäudes
oder des Wohnraums im Sinne der §§ 2, 16 und 17 des
Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung zweiten Wohnungsbaugesetzes und der §§ 2, 10 und
(1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen zur 11 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland;
Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der 2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-
Bewirtschaftung, die auf den eigengenutzten Wohnraum Lastenberechnung durch bauliche Maßnahmen, die
entfällt. Als eigengenutzter Wohnraum ist der Wohnraum den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhö-
anzusehen, der vom Antragberechtigten und den zu sei- hen oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
bewirken (Modernisierung im Sinne dieser Verord- Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die
nung). Hierunter fallen auch Maßnahmen der Instand- für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung ent-
setzung, wenn sie durch bauliche Maßnahmen zur richtete Grundsteuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten
Verbesserung von Wohnraum oder zur Einsparung von sind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-
Heizenergie verursacht werden; nung an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten
3. der nachträglichen Errichtung oder des nachträglichen Beträge anzusetzen. Über die in den Sätzen 1 und 2
Ausbaus einer dem öffentlichen Verkehr dienenden genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten
Verkehrsfläche oder des nachträglichen Anschlusses nicht angesetzt werden.
an Versorgungs- und Entwässerungsanlagen;
4. des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den § 15
Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung. Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten
Zu den mit dem Nennbetrag auszuweisenden Fremdmit-
(1) Leistet der Antragberechtigte an Stelle des Kapital-
teln gehören auch Darlehen zur Deckung der laufenden
dienstes, der Instandhaltungskosten, der Betriebskosten
Aufwendungen sowie Annuitätsdarlehen aus Mitteln
öffentlicher Haushalte. und der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt an einen
Dritten, so ist das Nutzungsentgelt in der Wohngeld-
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel durch Lastenberechnung in Höhe der nach den §§ 13 und 14
andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohn- ansetzbaren Beträge anzusetzen. Soweit die nach den
geld-Lastenberechnung die anderen Mittel an Stelle der §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge im Nutzungsentgelt
ersetzten Mittel höchstens mit dem Betrag auszuweisen, nicht enthalten sind und vom Antragberechtigten unmittel-
der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war, im Falle der bar an den Gläubiger entrichtet werden, sind diese
Ablösung im Sinne der Ablösungsverordnung jedoch nur Beträge dem Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. Soweit
mit dem Ablösungsbetrag. Eine Ersetzung liegt nicht vor, eine Aufgliederung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist,
wenn Dauerfinanzierungsmittel an die Stelle von Zwi- ist in der Wohngeld-Lastenberechnung das gesamte Nut-
schenfinanzierungsmitteln treten. zungsentgelt anzusetzen.
(3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten (2) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur Deckung
Fremdmittel Kapitaldienst nicht, noch nicht oder nicht mehr der Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von
zu leisten, sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung Wärme und Warmwasser, so sind diese Beträge mit Aus-
nicht auszuweisen. nahme der in§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Kosten
in der Wohngeld-Lastenberechnung anzusetzen. § 6 Abs. 1
§ 13 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
Belastung aus dem Kapitaldienst
§ 16
(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszu-
weisen Außer Betracht bleibende Belastung
1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbeson- (1) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeld-
dere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen gesetzes bleibt die Belastung insoweit außer Betracht, als
Fremdmittel, sie auf die in § 1O Abs. 1 und 2 dieser Verordnung
bezeichneten Räume oder Flächen entfällt, die von dem
2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
Antragberechtigten oder einem zu seinem Haushalt rech-
3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen nenden Familienmitglied ausschließlich gewerblich oder
Fremdmittel, beruflich benutzt werden. Soweit die Belastung auf Räume
4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkeh- oder Flächen entfällt, die zum Wirtschaftsteil einer Klein-
renden Leistungen zur Finanzierung der in § 12 ge- siedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-
nannten Zwecke. stelle gehören, wird sie jedoch berücksichtigt, es sei denn,
diese Räume oder Flächen werden von anderen Personen
Als Tilgungen sind auch die Prämien für Personenver- als dem Antragberechtigten und seinen zum Haushalt
sicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken in rechnenden Familienmitgliedern benutzt.
Höhe von 2 vom Hundert der ausgewiesenen Fremdmittel
auszuweisen. (2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeld-
gesetzes sind von dem Entgelt für die Gebrauchsüber-
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung lassung von Räumen oder Flächen an einen anderen die
aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jah- darin enthaltenen Beträge
resleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung
geringer, so ist die geringere Leistung anzusetzen. 1. zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler Hei-
zungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie
zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,
§ 14
2. zur Deckung der Kosten der eigenständig gewerblichen
Belastung aus der Bewirtschaftung Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den
(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instand- in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen, und
haltungskosten, Betriebskosten und Verwaltungskosten 3. für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und
auszuweisen. Waschmaschinen
(2) Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr abzusetzen. § 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist
22,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und je entsprechend anzuwenden.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1011
(3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohngeld- darlehen. Als Dritter gilt auch der Miteigentümer, der nicht
Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von 480 Deutsche zum Haushalt des Antragberechtigten rechnet.
Mark im Jahr von der Belastung abgesetzt werden. Wenn
für die Überlassung einer Garage an einen anderen ein Vierter Teil
geringeres Entgelt ortsüblich ist, kann ein Betrag von
weniger als 480, aber mindestens von 360 Deutsche Mark Sch lu ßvorschriften
im Jahr abgesetzt werden. Ist die Garage einem anderen
gegen ein höheres Entgelt als den in Satz 1 genannten § 17
Betrag überlassen, so ist das Entgelt in voller Höhe abzu-
Überleitungsvorschrift
setzen.
Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften die-
(4) Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung im ser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld noch
Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sind nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis zum Inkraft-
insbesondere Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der treten der Änderung das bis dahin geltende Recht anzu-
laufenden Aufwendungen, Zinszuschüsse oder Annuitäts- wenden.
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 3)
Mietenstufen der Gemeinden (§ 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeldgesetzes) nach Ländern
ab 1. Oktober 1990 *)
Nachstehend werden bezeichnet als
Gemeinden: einzelne Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG)
- Stand 30. Juni 1988 -,
Kreise: nach Kreisen zusammengefaßte Gemeinden mit weniger als 1O 000 Einwohnern und gemeindefreie
Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WoGG).
Baden-Württemberg
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Aalen 2 Donzdorf 2
Achern 2 Durmersheim 2
Albstadt 2 Eberbach 2
Asperg 4 Ebersbach an der Fils 3
Backnang 2 Edingen-Neckarhausen 2
Bad Dürrheim 2 Ehingen (Donau) 2
Bad Friedrichshall 2 Eggenstein-Leopoldshafen 2
Bad Krozingen 3 Eislingen/Fils 3
Bad Mergentheim 2 Ellwangen (Jagst) 1
Bad Rappenau 2 Emmendingen 4
Bad Säckingen 3 Eppelheim 4
Bad Urach 3 Eppingen
Bad Waldsee Erbach 1
Bad Wurzach 1 Esslingen am Neckar 4
Baden-Baden 4 Ettlingen 3
Balingen 2 Fellbach 4
Baiersbronn 2 Filderstadt 4
Biberach an der Riß 2 Freiberg am Neckar 3
Bietigheim-Bissingen 3 Freiburg im Breisgau 4
Blaubeuren 1 Freudenstadt 3
Blaustein 3 Friedrichshafen 3
Böblingen 4 Friesen heim 2
Bopfingen 1 Gärtringen 5
Brackenheim 1 Gaggenau 2.
Breisach am Rhein 3 Gaildorf 1
Bretten 1 Geislingen an der Steige 2
Bruchsal 2 Gengenbach 2
Brühl 3 Gerlingen 4
Buchen (Odenwald) Gernsbach 3
Bühl 2 Gerstetten 1
Burladingen 1 Giengen an der Brenz 1
Calw 2 Göppingen 3
Crailsheim 2 Grenzach-Wyhlen 3
Denzlingen 4 Gundelfingen 4
Ditzingen 4 Hechingen 2
Donaueschingen 2 Heddesheim 3
*) Zugrunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 1988 einschließlich der bis zum 31. März 1989 erfolgten rückwirkenden Bewilligungen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1013
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Heidelberg 4 Östringen 1
Heidenheim an der Brenz 2 Offenburg 2
Heilbronn 3 Oftersheim 2
Hemsbach 3 Ostfildern 4
Herbrechtingen 2 Pfinztal 1
Herrenberg 3 Pforzheim 3
Hockenheim 2 Pfullendorf 1
Horb am Neckar 2 Pfullingen 3
Isny im Allgäu 2 Philippsburg 2
Karlsbad 2 Plochingen 4
Karlsruhe 3 Radolfzell am Bodensee 3
Kehl 3 Rastatt 3
Kernen im Remstal 4 Ravensburg 3
Ketsch 2 Remseck am Neckar 3
Kirchheim unter Teck 4 Remshalden 4
Konstanz 5 Renningen 4
Korntal-Münchingen 3 Reutlingen 3
Kornwestheim 4 Rheinfelden (Baden) 3
Kraichtal 1 Rheinstetten -2
Künzelsau 1 Rottenburg am Neckar 3
Ladenburg 2 Rottweil 2
Lahr/Schwarzwald 3 Sachsenheim 3
Langenau 1 Sandhausen 3
Lauda-Königshofen 2 Saulgau 1
Laupheim 2 Schorndorf 3
Leinfelden-Echterdingen 4 Schopfheim 3
Leonberg 4 Schramberg 1
Leutkirch im Allgäu 1 Schriesheim 3
Leimen 4 Schwäbisch Gmünd 3
Lörrach 4 Schwäbisch Hall 2
Ludwigsburg 3 Schwetzingen 3
Malsch 1 Sigmaringen 2
Mannheim 4 Sindelfingen 4
Marbach am Neckar 3 Singen (Hohentwiel) 3
Markdorf 3 Sinsheim 2
Markgröningen 3 Spaichingen 2
Meckenbeuren 3 St. Georgen im Schwarzwald 2
Metzingen 3 St. Leon-Rot 2
Möglingen 3 Stockach 2
Mössingen 3 Stutensee 2
Mosbach 2 Stuttgart 5
Mühlacker 2 Sulz am Neckar 1
Müllheim 3 Tamm 4
Münsingen 2 Tauberbischofsheim 1
Murrhardt 2 Teningen 2
Nagold 3 Tettnang 3
Neckargemünd 4 Titisee-Neustadt 3
Neckarsulm 2 Trossingen 2
Neuhausen auf den Fildern 3 Tübingen 5
Nürtingen 4 Tuttlingen 3
Oberkirch 1 Ubstadt-Weiher 1
Oberndorf am Neckar 1 Überlingen 3
Obersulm 1 Uhingen 3
Öhringen 2 Ulm 3
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Vaihingen an der Enz 3 Weil am Rhein 3
Villingen-Schwenningen 2 Weil der Stadt 5
Waghäusel 2 Weingarten 3
Waiblingen 4 Weinheim 3
Waldbronn 3 Weinstadt 3
Waldkirch 2 Wendlingen am Neckar 3
Waldshut-Tiengen 2 Wernau (Neckar) 3
Walldorf 3 Wertheim 2
Walldürn 1 Wiesloch 3
Wangen im Allgäu 2 Wildbad im Schwarzwald 2
Wehr 2 Winnenden 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Alb-Donau-Kreis 1 Blaubeuren, Blaustein, Ehingen (Donau), Erbach, Langenau
Biberach 1 Biberach an der Riß, Laupheim
Bodenseekreis 3 Friedrichshafen, Markdorf, Meckenbeuren, Tettnang,
Überlingen
Böblingen 4 Böblingen, Gärtringen, Herrenberg, Leonberg, Renningen,
Sindelfingen, Weil der Stadt
Breisgau-Hochschwarzwald 3 Bad Krozingen, Breisach am Rhein, Gundelfingen,
Müllheim, Titisee-Neustadt
Calw 2 Calw, Nagold, Wildbad im Schwarzwald
Emmendingen 2 Denzlingen, Emmendingen, Teningen, Waldkirch
Enzkreis 2 Mühlacker
Esslingen 3 Esslingen am Neckar, Filderstadt, Kirchheim unter Teck,
Neuhausen auf den Fildern, Leinfelden-Echterdingen,
Nürtingen, Plochingen, Wendlingen am Neckar,
Wernau (Neckar), Ostfildern
Freudenstadt 1 Baiersbronn, Freudenstadt, Horb am Neckar
Göppingen 2 Donzdorf, Ebersbach an der Fils, Eislingen/Fils,
Geislingen an der Steige, Göppingen, Uhingen
Heidenheim 1 Gerstetten, Giengen an der Brenz,
Heidenheim an der Brenz, Herbrechtingen
Heilbronn 1 Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Brackenheim,
Eppingen, Neckarsulm, Obersulm
Hohenlohekreis 1 Künzelsau, Öhringen
Karlsruhe 1 Bretten, Bruchsal, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen,
Karlsbad, Kraichtal, Matsch, Östringen, Pfinztal, Philipps-
burg, Rheinstetten, Stutensee, Waghäusel, Waldbronn,
Ubstadt-Weiher
Konstanz 2 Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Singen (Hohentwiel),
Stockach
Lörrach 2 Lörrach, Rheinfelden (Baden), Schopfheim,
Weil am Rhein, Grenzach-Wyhlen
Ludwigsburg 3 Asperg, Bietigheim-Bissingen, Ditzingen,
Freiberg am Neckar, Gerlingen, Korntal-Münchingen,
Kornwestheim, Ludwigsburg, Marbach am Neckar,
Markgröningen, Möglingen, Remseck am Neckar,
Sachsenheim, Tamm, Vaihingen an der Enz
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1015
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Main-Tauber-Kreis Bad Mergentheim, Lauda-Königshofen, Tauberbischofs-
heim, Wertheim
Neckar-Odenwald-Kreis 1 Buchen (Odenwald), Mosbach, Walldürn
Ortenaukreis Achern, Friesenheim, Gengenbach, Kehl,
Lahr/Schwarzwald, Oberkirch, Offenburg
Ostalbkreis 1 Aalen, Bopfingen, Ellwangen (Jagst), Schwäbisch Gmünd
Rastatt 2 Bühl, Durmersheim, Gaggenau, Gernsbach, Rastatt
Ravensburg 1 Bad Waldsee, Bad Wurzach, Isny im Allgäu,
Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Wangen im Allgäu,
Weingarten
Rems-Murr-Kreis 2 Backnang, Fellbach, Kernen im Remstal, Murrhardt,
Remshalden, Schorndorf, Waiblingen, Weinstadt,
Winnenden
Reutlingen 2 Bad Urach, Metzingen, Münsingen, Pfullingen, Reutlingen
Rhein-Neckar-Kreis 2 Brühl, Eberbach, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim,
Heddesheim, Hemsbach, Hockenheim, Ketsch, Laden-
burg, Leimen, Neckargemünd, Oftersheim, Sandhausen,
St. Leon-Rot, Schriesheim, Schwetzingen, Sinsheim,
Weinheim, Walldorf, Wiesloch
Rottweil 1 Oberndorf am Neckar, Rottweil, Schramberg,
Sulz am Neckar
Schwäbisch Hall 1 Crailsheim, Gaildorf, Schwäbisch Hall
Schwarzwald-Saar-Kreis 2 Bad Dürrheim, Donaueschingen, St. Georgen im Schwarz-
wald, Villingen-Schwenningen
Sigmaringen 1 Pfullendorf, Saulgau, Sigmaringen
Tübingen 3 Mössingen, Rottenburg am Neckar, Tübingen
Tuttlingen 2 Spaichingen, Trossingen, Tuttlingen
Waldshut 1 Bad Säckingen, Waldshut-Tiengen, Wehr
Zollernalbkreis 1 Albstadt, Balingen, Burladingen, Hechingen
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bayern
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Aichach 1 Gröbenzell 6
Altdorf bei Nürnberg 2 Großostheim 1
Altötting 1 Günzburg 2
Alzenau i. Ufr. 1 Gunzenhausen 1
Amberg 2 Haar 6
Ansbach 2 Hammelburg 1
Aschaffenburg 3 Haßfurt 1
Augsburg 3 Hauzenberg 1
Bad Aibling 3 Hersbruck 2
Bad Kissingen 2 Herzogenaurach 2
Bad Neustadt a. d. Saale 1 Hilpoltstein 1
Bad Reichenhall 4 Höchstadt a. d. Aisch 2
Bad Tölz 5 Hösbach 2
Bad Windsheim 1 Hof 1
Bad Wörishofen 2 Holzkirchen 4
Bamberg 2 Illertissen 2
Bayreuth 2 Immenstadt i. Allgäu 3
Bobingen 2 Ingolstadt 3
Bruckmühl 3 lsmaning 6
Burghausen 2 Karlsfeld 6
Burglengenfeld 1 Karlstadt 1
Cham 1 Kaufbeuren 2
Coburg 2 Kelheim 1
Dachau 6 Kempten (Allgäu) 3
Deggendorf 1 Kirchheim bei München 6
Dillingen a. d. Donau 1 Kitzingen 2
Dingolfing 1 Königsbrunn 3
Dinkelsbühl 1 Kolbermoor 4
Donauwörth 1 Kronach 1
Dorfen 2 Krumbach (Schwaben) 1
Eckental 2 Kulmbach 1
Eggenfelden 1 Landau a. d. Isar 1
Eichstätt 1 Landsberg a. Lech 3
Erding 4 Landshut 2
Erlangen 4 Lappersdorf 2
Feucht 2 Lauf a. d. Pegnitz 2
Feuchtwangen 1 Lichtenfels 1
Forchheim 2 Lindau (Bodensee) 3
Freilassing 3 Lindenberg i. Allgäu 3
Freising 5 Lohr a. Main 1
Friedberg 2 Mainburg 1
Fürstenfeldbruck 5 Maisach 6
Fürth 3 Marktoberdorf 2
Füssen 4 Marktredwitz 1
Garching bei München 6 Memmingen 2
Garmisch-Partenkirchen 6 Mindelheim 1
Gauting 6 Mömbris 1
Gemünden a. Main 1 Moosburg a. d. Isar 4
Geretsried 4 Mühldorf a. Inn 1
Germering 6 Münchberg 1
Gersthofen 3 Murnau a. Staffelsee 5
Gilching 5 München 6
Gräfelfing 6 Neuburg a. d. Donau 2
Grafing bei München 5 Neufahrn b. Freising 6
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1017
(Fortsetzung Bayern)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Neumarkt i. d. OPf. 1 Schrobenhausen 1
Neusäß 3 Schwabach 2
Neustadt a. d. Aisch 1 Schwabmünchen 2
Neustadt b. Coburg 1 Schwandorf 1
Neu-Ulm 3 Schweinfurt 1
Nördlingen 1 Selb 1
Nürnberg 4 Senden 2
Oberasbach 2 Sonthofen 4
Oberschleißheim 6 Stadtbergen 3
Ochsenfurt 1 Starnberg 6
Olching 6 Stein 3
Osterhofen 1 Straubing 2
Ottobrunn 6 Sulzbach-Rosenberg 1
Passau 2 Taufkirchen 6
Pegnitz 1 Traunreut 3
Peißenberg 3 Traunstein 2
Peiting 3 Treuchtlingen 1
Penzberg 3 Trostberg 2
Pfaffenhofen a. d. Ilm 2 Unterhaching 6
Pfarrkirchen 1 Unterschleißheim 6
Plattling 1 Vaterstetten 6
Pocking 1 Vilshofen 1
Puchheim 6 Vöhringen 2
Regen 1 Waldkraiburg 2
Regensburg 3 Weiden i. d. OPf. 1
Regenstauf 1 Weilheim i. OB 3
Roding 1 Weißenburg i. Bay. 1
Rödental 1 Weißenhorn 2
Röthenbach a. d. Pegnitz 3 Wendelstein 2
Rosenheim 4 Wolfratshausen 5
Roth 2 Würzburg 3
Rothenburg ob der Tauber 1 Zirndorf 2
Schongau 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Aichach-Friedberg 1 Aichach, Friedberg
Altötting 1 Altötting, Burghausen
Amberg-Sulzbach 1 Sulzbach-Rosenberg
Ansbach 1 Dinkelsbühl, Feuchtwangen, Rothenburg ob der Tauber
Aschaffenburg 1 Alzenau i. Ufr., Grobostheim, Hösbach, Mömbris
Augsburg 2 Bobingen, Gersthofen, Königsbrunn, Neusäß,
Schwabmünchen, Stadtbergen
Bad Kissingen 1 Bad Kissingen, Hammelburg
Bad Tölz-Wolfratshausen 5 Bad Tölz, Geretsried, Wolfratshausen
Bamberg
Bayreuth 1 Pegnitz
Berchtesgadener Land 3 Bad Reichenhall, Freilassing
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(Fortsetzung Bayern)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Cham 1 Cham, Roding
Coburg 1 Neustadt b. Coburg, Rödental
Dachau 4 Dachau, Karlsfeld
Deggendorf 1 Deggendorf, Osterhofen, Plattling
Dillingen a. d. Donau 1 Dillingen a. d. Donau
Dingolfing-Landau 1 Dingolfing, Landau a. d. Isar
Donau-Ries 1 Donauwörth, Nördlingen
Ebersberg 5 Grafing b. München, Vaterstetten
Eichstätt 1 Eichstätt
Erding 2 Erding, Dorfen
Erlangen-Höchstadt 2 Eckental, Herzogenaurach, Höchstadt a. d. Aisch
Forchheim 1 Forchheim
Freising 4 Freising, Moosburg a. d. Isar, Neufahrn b. Freising
Freyung-Grafenau 1
Fürth 2 Oberasbach, Stein, Zirndorf
Fürstenfeldbruck 6 Fürstenfeldbruck, Germering, Gröbenzell, Maisach,
Olching, Puchheim
Garmisch-Part.enkirchen 5 Garmisch-Partenkirchen, Murnau am Staffelsee
Günzburg 1 Günzburg, Krumbach (Schwaben)
Haßberge 1 Haßfurt
Hof 1 Münchberg
Kelheim 1 Kelheim, Mainburg
Kitzingen 1 Kitzingen
Kronach 1 Kronach
Kulmbach 1 Kulmbach
Landsberg a. Lech 3 Landsberg a. Lech
Landshut 1
Lichtenfels 1 Lichtenfels
Lindau (Bodensee) 2 Lindau (Bodensee), Lindenberg i. Allgäu
Main-Spessart 1 Gemünden a. Main, Karlstadt, Lohr am Main
Miesbach 4 Holzkirchen
Miltenberg 1
Mühldorf a. Inn 2 Mühldorf a. Inn, Waldkraiburg
München 6 Garching b. München, Gräfelfing, Haar, lsmaning,
Kirchheim b. München, Oberschleißheim, Ottobrunn,
Taufkirchen, Unterhaching, Unterschleißheim
Neuburg-Sch1robenhausen 1 Neuburg a. d. Donau, Schrobenhausen
Neumarkt i. d.. OPf. 1 Neumarkt i. d. OPf.
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim 1 Bad Windsheim, Neustadt a. d. Aisch
Neustadt a. d. Waldnaab 1
Neu-Ulm 2 Illertissen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen, Weißenhorn
Nürnberge, Land 2 Altdorf b. Nürnberg, Feucht, Hersbruck, Lauf a. d. Pegnitz,
Röthenbach a. d. Pegnitz
Oberallgäu 3 Immenstadt i. Allgäu, Sonthofen
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1019
(Fortsetzung Bayern)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Ostallgäu 2 Füssen, Marktoberdorf
Passau 1 Hauzenberg, Pocking, Vilshofen
Pfaffenhofen a. d. Ilm 1 Pfaffenhofen a. d. Ilm
Regen 1 Regen
Regensburg 1 Lappersdorf, Regenstauf
Rhön-Grabfeld 1 Bad Neustadt a. d. Saale
Rosenheim 3 Bad Aibling, Bruckmühl, Kolbermoor
Roth 1 Hilpoltstein, Roth, Wendelstein
Rottal-Inn 1 Eggenfelden, Pfarrkirchen
Schwandorf 1 Burglengenfeld, Schwandorf
Schweinfurt 1
Starnberg 5 Gauting, Gilching, Starnberg
Straubing-Bogen 1
Tirschenreuth 1
Traunstein 2 Traunreut, Traunstein, Trostberg
Unterallgäu 1 Bad Wörishofen, Mindelheim
Weilheim-Schongau 3 Peißenberg, Peiting, Penzberg, Schongau, Weilheim i. OB
Weißenburg-Gunzenhausen 1 Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg i. Bay.
Würzburg 1 Ochsenfurt
Wunsiedel i. Fichtelgebirge 1 Marktredwitz, Selb
Berlin Bremen
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Berlin (West}, Stadt 2 Bremen 4
Bremerhaven 4
Hamburg
Gemeinde Mieten-
stufe
Hamburg, Freie und Hansestadt 5
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Hessen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Alsfeld 2 Griesheim 3
Arolsen 1 Groß-Gerau 4
Aßlar 2 Groß-Umstadt 3
Babenhausen 3 Groß-Zimmern 3
Bad Camberg 2 Grünberg 2
Bad Hersfeld 2 Gründau 2
Bad Homburg v. d. Höhe 5 Hadamar 1
Bad Nauheim 4 Haiger 1
Bad Schwalbach 3 Hainburg 3
Bad Soden am Taunus 5 Hanau 4
Bad Soden-Salmünster 2 Hattersheim am Main 5
Bad Vilbel 4 Hessisch Lichtenau 1
Bad Wildungen 2 Heppenheim (Bergstraße) 3
Baunatal 2 Herborn 2
Bebra 1 Heusenstamm 4
Bensheim 3 Hochheim am Main 5
Biedenkopf 2 Hofgeismar 1
Birkenau 2 Hofheim am Taunus 4
Bischofsheim 4 Homberg (Efze) 1
Borken (Hessen) 1 Hünfeld 1
Bruchköbel 3 Hungen 2
Büdingen 3 Idstein 3
Bürstadt 2 Karben 4
Büttelborn 3 Kassel 3
Buseck 2 Kaufungen 1
Butzbach 2 Kelkheim (Taunus) 5
Darmstadt 4 Kelsterbach 3
Dautphetal 2 Kirchhain 2
Dieburg 3 Königstein im Taunus 5
Dietzenbach 5 Korbach 2
Dillenburg 2 Kronberg im Taunus 5
Dreieich 4 Künzell 1
Eltville am Rhein 4 Lampertheim 3
Eppstein 5 Langen 4
Erbach 2 Langenselbold 2
Erlensee 3 Lauterbach (Hessen) 1
Eschborn 5 Lich 2
Eschwege 1 Limburg a. d. Lahn 2
Felsberg 1 Linden 3
Flörsheim am Main 5 Lohfelden 3
Frankenberg (Eder) 1 Lorsch 2
Frankfurt am Main 6 Maintal 5
Freigericht 2 Marburg 4
Friedberg (Hessen) 3 Melsungen 2
Friedrichsdorf 5 Michelstadt 3
Fritzlar 1 Mörfelden-Walldorf 4
Fulda 2 Mühlheim am Main 4
Fuldatal 2 Mühltal 4
Geisenheim 3 Münster 3
Gelnhausen 2 Neu-Anspach 4
Gießen 3 Neuhof 1
Ginsheim-Gustavsburg 3 Nidda 2
Gladenbach 2 Nidderau 2
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1021
(Fortsetzung Hessen)
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Niedernhausen 5 Schwalmstadt 1
Neu-Isenburg 5 Seeheim-Jugenheim 4
Ober-Ramstadt 3 Seligenstadt 3
Obertshausen 4 Solms 2
Oberursel (Taunus) 4 Stadtallendorf 3
Oestrich-Winkel 3 Steinau an der Straße 2
Offenbach am Main 5 Taunusstein 4
Petersberg 1 Trebur 3
Pfungstadt 3 Usingen 4
Pohlheim 2 Vellmar 2
Raunheim 4 Viernheim 3
Reinheim 3 Wächtersbach 2
Riedstadt 3 Wald-Michelbach 2
Rodenbach 4 Weilburg 1
Rodgau 4 Weiterstadt 3
Rödermark 4 Wettenberg 2
Roßdorf 3 Wetzlar 2
Rotenburg a. d. Fulda 1 Wiesbaden 5
Rüsselsheim 4 Witzenhausen 2
Schlüchtern 2 Wolfhagen 1
Schwalbach am Taunus 5
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Bergstraße 2 Bensheim, Birkenau, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße),
Lampertheim, Lorsch, Viernheim, Wald-Michelbach
Darmstadt-Dieburg 3 Babenhausen, Dieburg, Griesheim, Groß-Umstadt,
Groß-Zimmern, Mühltal, Münster, Ober-Ramstadt,
Pfungstadt, Reinheim, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim,
Weiterstadt
Fulda 1 Fulda, Hünfeld, Künzell, Neuhof, Petersberg
Gießen 2 Buseck, Gießen, Grünberg, Hungen, Lich, Linden,
Pohlheim, Wattenberg
Groß-Gerau 3 Bischofsheim, Büttelborn, Ginsheim-Gustavsburg,
Groß-Gerau, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Raunheim,
Riedstadt, Rüsselsheim, Trebur
Hersfeld-Rotenburg 1 Bad Hersfeld, Bebra, Rotenburg a. d. Fulda
Hochtaunuskreis 4 Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Königstein im
Taunus, Kronberg im Taunus, Neu-Anspach,
Oberursel (Taunus), Usingen
Kassel Baunatal, Fuldatal, Hofgeismar, Kaufungen, Lohfelden,
Vellmar, Wolfhagen
Lahn-Dill-Kreis 1 Aßlar, Dillenburg, Haiger, Herborn, Solms, Wetzlar
Limburg-Weilburg 1 Bad Camberg, Hadamar, Limburg a. d. Lahn, Weilburg
Main-Kinzig-Kreis 2 Bad Soden-Salmünster, Bruchköbel, Erlensee,
Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Hanau,
Langenselbold, Maintal, Nidderau, Rodenbach,
Schlüchtern, Steinau an der Straße, Wächtersbach
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(Fortsetzung Hessen)
Kreis Mieten- ohne die Gemeinden
stufe
Main-Taunus-Kreis 5 Bad Soden am Taunus, Eppstein, Eschborn,
Flörsheim am Main, Hattersheim am Main,
Hochheim am Main, Hofheim am Taunus,
Kelkheim (Taunus), Schwalbach am Taunus
Marburg-Biedenkopf 2 Biedenkopf, Dautphetal, Gladenbach, Kirchhain, Marburg,
Stadtallendorf
Odenwaldkreis 2 Erbach, Michelstadt
Offenbach 3 Dietzenbach, Dreieich, Hainburg, Heusenstamm, Langen,
Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen,
Rodgau, Rödermark, Seligenstadt
Rheingau-Taunus-Kreis 3 Bad Schwalbach, Eltville am Rhein, Geisenheim, Idstein,
Niedernhausen, Oestrich-Winkel, Taunusstein
Schwalm-Eder-Kreis 1 Borken (Hessen), Felsberg, Fritzlar, Homberg (Efze),
Melsungen, Schwalmstadt
Vogelsbergkreis 1 Alsfeld, Lauterbach (Hessen)
Waldeck-Frankenberg 1 Arolsen, Bad Wildungen, Frankenberg (Eder), Korbach
Werra-Meißner-Kreis 1 Eschwege, Hessisch Lichtenau, Witzenhausen
Wetterau kreis 2 Bad Nauheim, Bad Vilbel, Büdingen, Butzbach, Friedberg
(Hessen), Karben, Nidda
Niedersachsen
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Achim 3 Bückeburg 2
Aerzen 1 Burgdorf 3
Alfeld (Leine) 2 Burgwedel 3
Aurich 2 Buxtehude 4
Bad Bentheim 2 Celle 4
Bad Essen 1 Clausthal-Zellerfeld 3
Bad Gandersheim 2 Cloppenburg 1
Bad Harzburg 3 Cremlingen 3
Bad Lauterberg im Harz 2 Cuxhaven 3
Bad Münder am Deister 2 Damme
Bad Pyrmont 3 Dassel 1
Bad Salzdetfurth 2 Delmenhorst 4
Bad Zwischenahn 2 Diepholz 2
Barsinghausen 3 Drochtersen 2
Bassum 2 Duderstadt 1
Beim 2 Edemissen 1
Bergen 2 Edewecht 2
Bissendorf 1 Einbeck 2
Bockenem 2 Emden 3
Bohmte 1 Emmerthal 1
Bovenden 3 Fallingbostel 2
Bramsche 1 Friesoythe 1
Brake (Unterweser) 3 Ganderkesee 3
Braunschweig 3 Garbsen 4
Bremervörde 3 Georgsmarienhütte 2
Buchholz i. d. Nordheide 5 Gehrden 3
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1023
(Fortsetzung Niedersachsen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Gifhorn 3 Oldenburg (Oldenburg) 4
Goslar 3 Osnabrück 3
Göttingen 4 Osterode am Harz 2
Großefehn 1 Osterholz-Scharmbeck 3
Großen kneten 2 Oyten 3
Hagen am Teutobg. Wald 1 Papenburg 1
Hameln 3 Pattensen 3
Hannover 4 Peine 2
Haren (Ems) 1 Quakenbrück 1
Harsum 2 Rastede 2
Haselünne 1 Rhauderfehn 1
Helmstedt 2 Rinteln 1
Hemmingen 4 Ritterhude 3
Herzberg am Harz 2 Ronnenberg 4
Hessisch Oldendorf 1 Rosdorf 3
Hildesheim 4 Rosengarten 5
Holzminden 2 Rotenburg (Wümme) 3
Hude (Oldenburg) 2
Salzgitter 3
lhlow 1 1
Salzhemmendorf
llsede 1 3
Sarstedt
lsernhagen 4 2
Scheeßel
Jever 2
Schiffdorf 2
Jork 4
Schneverdingen 3
Königslutter am Elm 2
Schöningen 1
Krummhörn 1
Schortens 2
Laatzen 4
Schwanewede 4
Langelsheim 2
Seelze 4
Langen 3
Seesen 2
Langenhagen 4
Seevetal 5
Langwedel 2
Sehnde 3
Leer (Ostfriesland) 3
Soltau 2
Lehre 2
Springe 3
Lehrte 2
Stadthagen 2
Lengede 1
Stade 4
Lilienthal 3
Stuhr 3
Lingen (Ems) 2
Südbrookmerland 1
Löningen 1
Sulingen 1
Lohne (Oldenburg) 1
Syke 2
Loxstedt 3
Lüneburg 4 Tostedt 4
Melle 2 Twistringen 1
Meppen 1 Uelzen 3
Moormerland 1 Uetze 3
Münden 2 Uslar 1
Munster 3 Varel 2
Neu Wulmstorf 4 Vechelde 2
Neustadt am Rübenberge 3 Vechta 1
Nienburg (Weser) 3 Verden (Aller) 3
Norden 3 Vienenburg 2
Nordenham 3 Visselhövede 2
Nordstemmen 2 Wallenhorst 1
Nordhorn 2 Walsrode 3
Northeim 2 Wardenburg 2
Obernkirchen 1 Wedemark 3
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(Fortsetzung Niedersachsen}
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Weener 1 Winsen {Aller) 2
Wennigsen (Deister) 3 Winsen (Luhe) 5
Westerstede 2 Wittingen 1
Westoverledingen 1 Wittmund 2
Weyhe 3 Wolfenbüttel 3
Wiefelstede 2 Wolfsburg 3
Wiesmoor 1 Wunstorf 2
Wildeshausen 2 Zetel 2
Wilhelmshaven 3 Zeven 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Ammerland 2 Bad Zwischenahn, Edewecht, Rastede, Westerstede,
Wiefelstede
Aurich 1 Aurich, Großenfehn, lhlow, Krummhörn, Norden,
Südbrookmerland, Wiesmoor
Celle 2 Bergen, Celle, Winsen (Aller)
Cloppenburg 1 Cloppenburg, Friesoythe, Löningen
Cuxhaven 2 Cuxhaven, Langen, Loxstedt, Schiffdorf
Diepholz 1 Bassum, Diepholz, Stuhr, Sulingen, Syke, Twistringen,
Weyhe
Emsland 1 Haren (Ems), Haselünne, Lingen (Ems), Meppen,
Papenburg
Friesland 2 Jever, Schortens, Varel, Zetel
Gifhorn 1 Gifhorn, Wittingen
Göttingen 2 Bovenden, Duderstadt, Göttingen, Münden, Rosdorf
Goslar 2 Bad Harzburg, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Langelsheim,
Seesen, Vienenburg
Grafschaft Bentheim 1 Bad Bentheim, Nordhorn
Hameln-Pyrmont 1 Aerzen, Bad Münder am Deister, Bad Pyrmont, Emmer-
thal, Hameln, Hessisch Oldendorf, Salzhemmendorf
Harburg 3 Buchholz i. d. Nordheide, Neu Wulmstorf, Rosengarten,
Seevetal, Tostedt, Winsen (Luhe)
Helmstedt 1 Helmstedt, Königslutter am Elm, Lehre, Schöningen
Hildesheim 2 Alfeld (Leine), Bad Salzdetfurth, Bockenem, Harsum,
Hildesheim, Nordstemmen, Sarstedt
-Holzminden 1 Holzminden
Leer 1 Leer (Ostfriesland), Moormerland, Rhauderfehn, Weener,
Westoverledingen
Lüchow-Dannenberg 2
Lüneburg 2 Lüneburg
Nienburg (Weser) 1 Nienburg (Weser).
Northeim 1 Bad Gandersheim, Dassel, Einbeck, Northeim, Uslar
Oldenburg {Oldenburg) 2 Ganderkesee, Großenkneten, Hude (Oldenburg),
Wardenburg, Wildeshausen
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1025
(Fortsetzung Niedersachsen)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Osnabrück 1 Bad Essen, Beim, Bissendorf, Bohmte, Bramsche,
Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald,
Quakenbrück, Melle, Wallenhorst
Osterholz 3 Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude,
Schwanewede
Osterode am Harz 2 Bad Lauterberg im Harz, Herzberg am Harz,
Osterode am Harz
Peine 1 Edemissen, llsede, Lengede, Peine, Vechelde
Rotenburg (Wümme) 2 Bremervörde, Rotenburg (Wümme), Scheeßel,
Visselhövede, Zeven
Schaumburg 1 Bückeburg, Obernkirchen, Rinteln, Stadthagen
Soltau-Fallingbostel 2 Fallingbostel, Munster, Schneverdingen, Soltau, Walsrode
Stade 2 Buxtehude, Drochtersen, Jork, Stade
Uelzen 2 Uelzen
Vechta 1 Damme, Lohne (Oldenburg), Vechta
Verden 2 Achim, Langwedel, Oyten, Verden (Aller)
Wesermarsch 3 Brake (Unterweser), Nordenham
Wittmund 2 Wittmund
Wolfenbüttel 2 Cremlingen, Wolfenbüttel
Nordrhein-Westfalen
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Aachen 4 Bergheim 3
Ahaus 1 Bergisch Gladbach 4
Ahlen 3 Bergkamen 3
Aldenhoven 3 Bergneustadt 3
Alfter 4 Bestwig 2
Alpen 3 Beverungen 1
Alsdorf 3 Bielefeld 3
Altena 3 Blomberg 1
Arnsberg 2 Bocholt 3
Ascheberg 2 Bochum 3
Attendorn 2 Bönen 3
Bad Berleburg 2 Bonn 5
Bad Driburg 1 Borchen 1
Bad Honnef 3 Borken 2
Bad Laasphe 2 Bornheim 4
Bad Lippspringe 2 Bottrop 3
Bad Münstereifel 2 Brakel 1
Bad Oeynhausen 2 Brilon 1
Bad Salzuflen 3 Brüggen 3
Baesweiler 3 Brühl 4
Balve 3 Bünde 2
Beckum 2 Büren 1
Bedburg 3 Burbach 2
Bedburg-Hau 2 Burscheid 3
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Castrop-Rauxel 3 Haltern 3
Coesfeld 2 Halver 3
Datteln 3 Hamm 3
Delbrück 1 Hamminkeln 2
Detmold 3 Harsewinkel 2
Dinslaken 3 Hattingen 3
Dormagen 4 Heiligenhaus 4
Dorsten 3 Heinsberg 3
Dortmund 3 Hemer 3
Drensteinfurt 2 Hennef (Sieg) 3
Drolshagen 2 Herdecke 4
Dülmen 2 Herford 2
Düren 3 Herne 3
Düsseldorf 5 Herten 3
Duisburg 3 Herzebrock 2
Eitorf 3 Herzogenrath 3
Eisdorf 3 Hiddenhausen 1
Emmerich 2 Hilchenbach 2
Emsdetten 2 Hilden 4
Engelskirchen 3 Hille 1
Enger 1 Hörstel 1
Ennepetal 3 Hövelhof 1
Ennigerloh 2 Holzwickede 3
Erftstadt 4 Horn-Bad Meinberg 2
Erkelenz 3 Höxter 2
Erkrath 4 Hückelhoven 2
Erwitte 1 Hückeswagen 3
Eschweiler 3 Hüllhorst 1
Espelkamp 3 Hünxe 3
Essen 4 Hürth 4
Euskirchen 3 Ibbenbüren 2
Extertal 1 Iserlohn 3
Finnentrop 1 lssum 2
Frechen 4 Jüchen 3
Freudenberg 3 Jülich 2
Fröndenberg 3 Kaarst 4
Geilenkirchen 3 Kalkar 2
Geldern 3 Kalletal 1
Gelsenkirchen 3 Kamen 3
Gescher 1 Kamp-Lintfort 3
Geseke 1 Kempen 3
Gevelsberg 3 Kerken 3
Gladbeck 3 Kerpen 3
Goch 2 Kevelaer 3
Grefrath 3 Kierspe 3
Greven 2 Kirchhundem 1
Grevenbroich 3 Kirchlengern 1
Gronau (Westf.) 2 Kleve 2
Gütersloh 2 Köln 4
Gummersbach 3 Königswinter 3
Haan 4 Korschenbroich 3
Hagen 3 Krefeld 4
Halle (Westf.) 2 Kreuztal 3
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1027
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Kreuzau 2 Nottuln 2
Kürten 3 Nümbrecht 3
Lage 2 Oberhausen 3
Langenfeld (Rhld.) 4 Ochtrup 1
Langerwehe 2 Odenthal 4
Leichlingen (Rhld.) 3 Oelde 1
Lemgo 2 Oer-Erkenschwick 3
Lengerich 2 Oerlinghausen 2
Lennestadt 2 Olpe 2
Leopoldshöhe 1 Olsberg 1
Leverkusen 3 Overath 3
Lindlar 3 Paderborn 2
Linnich 2 Petershagen 1
Lippetal 1 Plettenberg 3
Lippstadt 2 Porta Westfalica 2
Löhne 2 Preußisch Oldendorf 1
Lohmar 3 Pulheim 4
Lotte 1 Radevormwald 3
Lübbecke 2 Rahden 1
Lüdenscheid 3 Ratingen 4
Lüdinghausen 2 Recklinghausen 3
Lügde 1 Rees 2
Lünen 3 Reichshof 3
Marienheide 3 Reken 1
Marl 3 Remscheid 4
Marsberg 1 Rheda-Wiedenbrück 2
Mechernich 2 Rhede 2
Meckenheim 4 Rheinbach 3
Meerbusch 4 Rheinberg 3
Meinerzhagen 3 Rheine 2
Menden (Sauerland) 3 Rietberg 2
Meschede 2 Rösrath 4
Mettingen 1 Rommerskirchen 3
Mettmann 4 Rüthen 1
Minden 2 Sankt Augustin 4
Mönchengladbach 3 Salzkotten 1
Moers 3 Schalksmühle 3
Monheim 4 Schermbeck 3
Monschau 2 Schleiden 2
Much 3 Schloß Holte-Stukenbrock 2
Mülheim a. d. Ruhr 4 Schmallenberg 1
Münster 4 Schwalmtal 3
Netphen 2 Schwelm 3
Nettetal 3 Schwerte 3
Neuenkirchen 1 Selm 3
Neuenrade 3 Senden 2
Neukirchen-Vluyn 4 Sendenhorst 2
Neunkirchen 2 Siegburg 4
Neunkirchen-Seelscheid 3 Siegen 3
Neuss 4 Simmerath 2
Niederkassel 3 Soest 3
Niederkrüchten 3 Solingen 4
Niederzier 2 Spenge 2
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Sprockhövel 3 Warstein 1
Stadtlohn 1 Wassenberg 2
Steinfurt 2 Wegberg 2
Steinhagen 2 Weilerswist 3
Steinheim 1 Welver 1
Stemwede 1 Wenden 1
Stolberg (Rhld.) 3 Werdohl 3
Straelen 2 Werl 3
Sundern (Sauerland) 2 Wermelskirchen 3
Swisttal 3 Werne 3
Telgte 3 Werther (Westf.) 2
Tönisvorst 3 Wesel 3
Troisdorf 3 Wesseling 3
Übach-Palenberg 3 Wetter (Ruhr) 3
Unna 3 Wickede (Ruhr) 2
Velbert 3 Wiehl 3
Verl 2 Willich 4
Versmold 2 Wilnsdorf 2
Viersen 3 Windeck 3
Vlotho 1 Winterberg 1
Voerde (Niederrhein) 3 Wipperfürth 3
Vreden 1 Witten 3
Wachtberg 4 Wülfrath 3
Wadersloh 2 Würselen 4
Waldbröl 3 Wuppertal 4
Waltrop 3 Xanten 3
Warburg 1 Zülpich 2
Warendorf 2
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Aachen 2 Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath,
Monschau, Simmerath, Stolberg (Rhld.), Würselen
Borken Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher, Gronau (Westf.),
Reken, Rhede, Stadtlohn, Vreden
Coesfeld 2 Ascheberg, Coesfeld, Dülmen, Lüdinghausen, Nottuln,
Senden
Düren 2 Aldenhoven, Düren, Jülich, Kreuzau, Langerwehe,
Linnich, Niederzier
Ennepe-Ruhr-Kreis 3 Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke, Schwelm,
Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
Euskirchen 2 Bad Münstereifel, Euskirchen, Mechernich, Schleiden,
Weilerswist, Zülpich
Gütersloh 2 Gütersloh, Halle (Westf.), Harsewinkel, Herzebrock,
Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock,
Steinhagen, Verl, Versmold, Werther (Westf .)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1029
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Heinsberg 2 Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven,
Übach-Palenberg, Wassenberg, Wegberg
Herford 1 Bünde, Enger, Herford, Hiddenhausen, Kirchlengern,
Löhne, Spenge, Vlotho
Hochsauerlandkreis Arnsberg, Bestwig, Brilon, Marsberg, Meschede, Olsberg,
Schmallenberg, Sundern (Sauerland), Winterberg
Höxter Bad Driburg, Beverungen, Brakel, Höxter, Steinheim,
Warburg
Kleve 2 Bedburg-Hau, Emmerich, Geldern, Goch, lssum, Kalkar,
Kerken, Kevelaer, Kleve, Rees, Straelen
Lippe Bad Salzuflen, Blomberg, Detmold, Extertal,
Horn-Bad Meinberg, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopolds-
höhe, Lügde, Oerlinghausen
Märkischer Kreis 3 Altena, Balve, Halver, Hemer, Iserlohn, Kierspe, Lüden-
scheid, Meinerzhagen, Menden (Sauerland), Neuenrade,
Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl
Oberbergischer Kreis 3 Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Hückes-
wagen, Lindlar, Marienheide, Nümbrecht, Radevormwald,
Reichshof, Waldbröl, Wiehl, Wipperfürth
Paderborn Bad Lippspringe, Borchen, Büren, Delbrück, Hövelhof,
Paderborn, Salzkotten
Rhein-Sieg-Kreis 3 Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Eitorf, Hennef (Sieg),
Königswinter, Lohmar, Meckenheim, Much, Neunkirchen-
Seelscheid, Niederkassel, Rheinbach, Sankt Augustin,
Siegburg, Swisttal, Troisdorf, Wachtberg, Windeck
Siegen-Wittgenstein 2 Bad Berleburg, Bad Laasphe, Burbach, Freudenberg,
Hilchenbach, Kreuztal, Netphen, Neunkirchen, Siegen,
Wilnsdorf
Soest Erwitte, Geseke, Lippetal, Lippstadt, Rüthen, Soest,
Warstein, Welver, Werl, Wickede (Ruhr)
Steinfurt Emsdetten, Greven, Hörstel, Ibbenbüren, Lengerich, Lotte,
Mettingen, Neuenkirchen, Ochtrup, Rheine, Steinfurt
Warendorf 2 Ahlen, Beckum, Drensteinfurt, Ennigerloh, Oelde, Senden-
horst, Telgte, Wadersloh, Warendorf
Wesel 3 Alpen, Dinslaken, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort,
Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Schermbeck,
Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Rheinland-Pfalz
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Alzey 2 Lahnstein 3
Andernach 2 Landau in der Pfalz 3
Bad Dürkheim 3 Ludwigshafen am Rhein 3
Bad Kreuznach 3 Mainz 5
Bad Neuenahr-Ahrweiler 3 Mayen 2
Bendorf 2 Montabaur 2
Betzdorf 2 Mutterstadt 3
Bingen am Rhein 3 Neustadt a. d. Weinstraße 3
Bitburg 2 Neuwied 2
Böhl-lggelheim 2 Pirmasens 2
Bor;pard 2 Remagen 3
Frankenthal (Pfalz) 3 Schifferstadt 2
Germersheim 3 Sinzig 2
Grünstadt 2 Speyer 3
Haßloch 2 Trier 3
Idar-Oberstein 2 Wittlich 2
Ingelheim am Rhein 3 Wörth am Rhein 2
Kaiserslautern 3 Worms 3
Koblenz 3 Zweibrücken 2
Konz 2
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Ahrweiler 2 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen, Sinzig
Altenkirchen (Westerwald) Betzdorf
Alzey-Worms 2 Alzey
Bad Dürkheim 2 Bad Dürkheim, Grünstadt, Haßloch
Bad Kreuznach 2 Bad Kreuznach
Bernkastel-Wittlich 1 Wittlich
Birkenfeld 2 Idar-Oberstein
Bitburg-Prüm 1 Bitburg
Cochem-Zell 1
Daun 1
Donnersbergkreis 2
Germersheim 2 Germersheim, Wörth am Rhein
Kaiserslautern 2
Kusel 2
Ludwigshafen 2 Böhl-lggelheim, Mutterstadt, Schifferstadt
Mainz-Bingen 3 Bingen am Rhein, Ingelheim am Rhein
Mayen-Koblenz 2 Andernach, Bendorf, Mayen
Neuwied 2 Neuwied
Pirmasens 1
Rhein-Hunsrück-Kreis 1 Boppard
Rhein-Lahn-Kreis 2 Lahnstein
Südliche Weinstraße 2
Trier-Saarburg 1 Konz
Westerwaldkreis Montabaur
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1031
Saarland
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Beckingen 2 Ottweiler 2
Bexbach 3 Püttlingen 2
Blieskastel 2 Quierschied 3
Dillingen/Saar 3 Rehlingen-Siersburg 2
Eppelborn 2 Riegelsberg 2
Friedrichsthal 2 Saarbrücken 4
Großrosseln 2 Saarlouis 3
Heusweiler 2 Saarwellingen 3
Homburg 4 Sankt Ingbert 3
lllingen 3 Sankt Wendel 3
Kleinblittersdorf 2 Schiffweiler 2
Lebach 2 Schmelz 2
Losheim 2 Schwalbach 2
Mandelbachtal 2 Spiesen-Elversberg 2
Marpingen 2 Sulzbach/Saar 2
Merchweiler 2 Tholey 1
Merzig 2 Überherrn 2
Mettlach 2 Völklingen 3
Neunkirchen 3 Wadern 2
Nohfelden 1 Wadgassen 2
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Merzig-Wadern 2 Beckingen, Losheim, Merzig, Mettlach, Wadern
Saarlouis 2 Dillingen/Saar, Lebach, Rehlingen-Sier~burg, Saarlouis,
Saarwellingen, Schmelz, Schwalbach, Uberherrn,
Wadgassen
Saar-Pfalz-Kreis 2 Bexbach, Blieskastel, Homburg, Mandelbachtal,
Sankt Ingbert
Sankt Wendel Marpingen, Nohfelden, Sankt Wendel, Tholev
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Schleswig-Holstein
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Ahrensburg 5 Kronshagen 4
Bad Oldesloe 5 Lauenburg/Elbe 4
Bad Schwartau 5 Lübeck, Hansestadt 5
Bad Segeberg 4 Mölln 4
Bargteheide 5 Neumünster 4
Barsbüttel 5 Neustadt in Holstein 4
Brunsbüttel 3 Norderstedt 6
Büdelsdorf 4 Pinneberg 5
Eckernförde 4 Plön 5
Elmshorn 4 Preetz 4
Eutin 4 Quickborn 5
Flensburg 4 Ratekau 4
Geesthacht 4 Ratzeburg 4
Glinde 5 Reinbek 4
Glückstadt 4 Rellingen 6
Halstenbek 6 Rendsburg 4
Harrislee 4 Schenefeld 6
Heide 3 Schleswig 3
Henstedt-Ulzburg 5 Schwarzenbek 4
Husum 4 Stockeisdorf 4
Itzehoe 4 Uetersen 5
Kaltenkirchen 4 Wedel (Holstein) 6
Kiel 5
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Dithmarschen 2 Brunsbüttel, Heide
Herzogtum Lauenburg 4 Geesthacht, Lauenburg/Elbe, Mölln, Ratzeburg,
Schwarzenbek
Nordfriesland 3 Husum
Ostholstein 4 Bad Schwartau, Eutin, Neustadt in Holstein, Ratekau,
Stockeisdorf
Pinneberg 5 Elmshorn, Halstenbek, Pinneberg, Quickborn, Rellingen,
Schenefeld, Uetersen, Wedel (Holstein)
Plön 4 Plön, Preetz
Rendsburg-Eckernförde 3 Büdelsdorf, Eckernförde, Kronshagen, Rendsburg
Schleswig-Flensburg 2 Harrislee, Schleswig
Segeberg 4 Bad Segeberg, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen,
Norderstedt
Steinburg 3 Glückstadt, Itzehoe
Stormarn 4 Ahrensburg, Bad Oldesloe, Bargteheide, Barsbüttel,
Glinde, Reinbek
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1033
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 4)
Vomhundertsätze zur Bemessung des Wohngeldes
für Empfänger von Sozlalhllfe und Kriegsopferfürsorge
(§ 32 Abs. 1 WoGG)
Vomhundertsatz
Gemeinden/Kreise*)
Land zur Bemessung des Wohngeldes
mit der Mietenstufe
(§ 32 Abs. 1 WoGG)
Baden-Württemberg 1-V 46,0
Bayern 1 48,2
II-IV 47,0
V-VI 41,8
Berlin II 43,4 **)
Bremen IV 48,3
Hamburg V 49,5
Hessen 1-VI 47,2
Niedersachsen 1-V 50,8
Nordrhein-Westfalen 1-V 49,2
Rheinland-Pfalz I-V 47,8
Saarland 1 41,3
II-IV 48,3
Schleswig-Holstein II-VI 53,0
") Gemeinden: Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG) - Stand 30. Juni 1988 -,
Kreise: nach Kreisen zusammengefaßte Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete(§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
WoGG).
"*) Der Vomhundertsatz gilt nur in Berlin (West).
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 24. April 1991
Auf Grund des Artikels 2 der Neunzehnten Verordnung 7. die am 29. Dezember 1990, jedoch hinsichtlich ihres
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom Artikels 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Juli 1990 und
25. März 1991 (BGBI. 1 S. 799) wird nachstehend der hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 7. Juli
Wortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der 1990, in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezem-
seit 1. April 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die ber 1990 (BGBI. 1 S. 2911 ),
Neufassung berücksichtigt:
8. die am 1. April 1991 in Kraft getretene Verordnung vom
25. März 1991 (BGBI. 1 S. 799).
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. August
1989 (BGBI. 1 S. 1654), Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
2. die am 10. Februar 1990 in Kraft getretene Verordnung zu 2. und 4. des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des
vom 6. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 200), § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4
Satz 2, sowie des § 16 des Gesetzes zur
3. die am 2. April 1990 in Kraft getretene Verordnung vom Durchführung der Gemeinsamen Markt-
21. März 1990 (BGBI. 1 S. 556), organisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. August 1986 (BGBI. 1
4. die am 1 . April 1990 in Kraft getretene Verordnung vom S. 1397),
26. März 1990 (BGBI. 1 S. 592), zu 3., 5., des§ 8 Abs. 1 Satz 1, des§ 12 Abs. 2 Satz
7. und 8. 1 und 2 sowie der§§ 15 und 16 des Geset-
5. die am 7. Juli 1990, hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 1
zes zur Durchführung der Gemeinsamen
Buchstabe b und c jedoch mit Wirkung vom 2. April
Marktorganisationen,
1990, in Kraft getretene Verordnung vom 3. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1334, 1799), zu 6. des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des
§ 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4
6. die mit Wirkung vom 1. August 1990 in Kraft getretene Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der
Verordnung vom 10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1726), Gemeinsamen Marktorganisationen.
Bonn, den 24. April 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1035
Verordnung
über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen
im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV)
Abschnitt 1 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusteht. Wird die
Lieferung nach dem 1. April 1984 aufgenommen, erfolgt
Allgemeine Vorschriften die Berechnung durch den Käufer, an den der Milcherzeu-
ger dann liefert.
§ 1
(2) Die Referenzmenge entspricht der um 4 vom Hun-
Anwendungsbereich
dert gekürzten Milchmenge, die der Milcherzeuger im
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Kalenderjahr 1983 an einen Käufer geliefert hat. Dieser
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Kürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge des
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Kalenderjahres 1983 höher ist als die Anlieferungsmenge
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch- des Kalenderjahres 1981, nach folgender Berechnungs-
erzeugnisse hinsichtlich der Abgaben, die der Milcherzeu- formel:
ger unter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rah-
(Anlieferungsmenge 1983-Anlieferungsmenge 1981) x 33
men der nationalen Garantiemengen für die Milch und
Anlieferungsmenge 1981
Milcherzeugnisse zu zahlen hat, die er
jedoc'1 um nicht mehr als 5 Prozentpunkte: dem Milch-
1. an einen Käufer liefert oder
erzeuger wird die Anlieferungsmenge des Kalenderjahres
2. unmittelbar an Verbraucher verkauft. 1981 aus einem Betrieb, dessen Nutzung nach dem
1. Januar 1981 auf ihn übergegangen ist, angerechnet.
§2 Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Kürzungssatz
erhöht sich
Zuständigkeit
1. bei einer Anlieferungsmenge 1983 von 161 000 kg bis
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und zu 180 000 kg um 0, 1 Prozentpunkt je 161 000 kg
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver- übersteigende, angefangene 1 000 kg,
waltung, soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung
2. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 180 000 kg bis
das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-
zu 286 000 kg um 2 Prozentpunkte,
desamt) zuständig ist. Die Zuständigkeit der nach Landes-
recht zuständigen Stellen (Landesstellen) für die Erteilung 3. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 286 000 kg bis
von in dieser Verordnung genannten Bescheinigungen zu 300 000 kg um 2 Prozentpunkte und um 0, 1 Pro-
bleibt unberührt. zentpunkt je 286 000 kg übersteigende, angefangene
1 000 kg,
4. bei einer Anlieferungsmenge 1983 über 300 000 kg um
Abschnitt 2 3,5 Prozentpunkte.
Milchanlieferung (3) Abweichend von Absatz 2 wird die Anlieferungs-
menge 1983 nur um 2 vom Hundert gekürzt
§3 1. bei Milcherzeugern, die im Jahre 1983 nicht mehr Milch
Grundsatz als 1981 angeliefert haben und deren Anlieferungs-
menge 1983 kleiner als 161 000 kg war, für die ersten
Im Falle des § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem 60 000 kg und
Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen
(Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert 2. bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als 50
werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge, vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt und deren
vermindert um den nach § 4b ausgesetzten Teil, über- Anlieferungsmenge 1983 nicht größer als 30 000 kg
schreiten. war.
§4 Betrug bei Milcherzeugern, deren Einkommen zu mehr als
Berechnung der Anlief erungs-Referenzmenge 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft stammt, die Anlie-
ferungsmenge 1983 mehr als 30 000 kg, aber nicht mehr
(1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger, der als 35 000 kg, erhöht sich der Kürzungssatz nach Satz 1
ihm bei Inkrafttreten dieser Verordnung Milch oder Milch- nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2, höchstens jedoch
erzeugnisse liefert, die Anliefcrungs-Referenzmenge, die um einen Prozentpunkt je 30 000 kg übersteigende, ange-
dem Milcherzeuger unbeschadet der §§ 5, 6, 8 und 18 fangene 1 000 kg.
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(4) Der Käufer berechnet den Fettgehalt der angeliefer- menge mit Beginn des 1. April 1988 zustand. Eine Zahlung
ten Milch nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte ist ausgeschlossen, wenn die Referenzmenge des Milch-
und teilt diesen dem Milcherzeuger mit. Absatz 1 Satz 2 gilt erzeugers im fünften Zwölfmonatszeitraum gegen die
entsprechend. Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milch-
erzeugung für den Markt freigesetzt worden ist.
(5) Der Käufer teilt die Referenzmenge und den durch-
schnittlichen gewogenen Fettgehalt dem Milcherzeuger (3) Von jeder zugeteilten Referenzmenge, verringert um
bis zum 15. Juli 1984 nach dem Muster der Anlage 1 mit. den nach § 4a Abs. 1 Satz 2 stillgelegten Anteil, werden
Ferner teilt er die Summe der Referenzmengen bis zum mit Beginn des 1. April 1989 4,54 vom Hundert für die Zeit
1. August 1984 dem Bundesamt und bis zum 15. Oktober vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 ausgesetzt. Für
1984 dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Haupt- den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-
zollamt mit. gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel
§ 4a und Haushaltsmittel eine Vergütung von 238,60 DM je
1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im
Stillegung der Anlieferungs-Referenzmenge ersten Halbjahr 1990 an den Milcherzeuger, dem die Refe-
(1) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit renzmenge mit Beginn des 1. April 1989 zustand.
Ablauf des 31. März 1987 3 vom Hundert stillgelegt. Mit
(4) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit
Beginn des 1 . April 1989 wird zusätzlich 1 vom Hundert
Beginn des 1. April 1990 4,56 vom Hundert für die Zeit
der Referenzmenge stillgelegt, die dem Milcherzeuger zu
vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 ausgesetzt. Für
diesem Zeitpunkt zustand.
den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-
(2) Für den nach Absatz 1 Satz 1 stillgelegten Teil der gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel
Referenzmenge wird eine Vergütung in sieben Jahres- und Haushaltsmittel eine Vergütung von 199,80 DM je
raten von je 144 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im
ersten Halbjahr 1991 an den Milcherzeuger, dem die Refe-
(3) Auf schriftlichen Antrag des Milcherzeugers kann die renzmenge mit Beginn des 1. April 1990 zustand.
Vergütung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel in zwei Jahresraten von je 440 DM je (5) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit
1 000 kg Referenzmenge gewährt werden. Der Antrag ist Beginn des 1. April 1991 4,64 vom Hundert für die Zeit
bis zum 31. Juli 1987 an das für den Betrieb des Käufers vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 ausgesetzt. Für
zuständige Hauptzollamt zu richten. den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-
gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel
(4) Die Zahlung erfolgt jeweils nach dem 1. April, begin- und Haushaltsmittel eine Vergütung von 164,80 DM je
nend im Jahr 1988, an den Milcherzeuger, dem die Refe- 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im
renzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 zustand. ersten Halbjahr 1992 an den Milcherzeuger, dem die Refe-
Abschlagszahlungen auf die erste Jahresrate können renzmenge mit Beginn des 1. April 1991 zustand.
bereits im Jahr 1987 nach Maßgabe der zur Verfügung
stattenden Gemeinschaftsmittel gewährt werden.
§ 4c
Berechnung und Bescheid
§ 4b
Aussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge (1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger nach
Maßgabe der §§ 4 a und 4 b Abs. 1 den stillgelegten und
(1) Unabhängig von § 4a werden von jeder zugeteilten den ausgesetzten Teil der Referenzmenge und teilt die-
Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 5,5 vom sem beides bis zum 30. Juni 1987 nach dem vom Bundes-
Hundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum 31. März minister der Finanzen in der Vorschrittensammlung der
1988 ausgesetzt. Für den ausgesetzten Teil der Referenz- Bundesfinanzverwaltung bekanntgemachten Muster mit.
menge wird dem Milcherzeuger nach Maßgabe der zur Ferner teilt er den stillgelegten und den ausgesetzten Teil
Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel eine Vergü- der Referenzmenge jedes Milcherzeugers dem für den
tung gewährt. Die Vergütung kann nach Maßgabe der zur Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt bis zum
Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf einen Betrag 31. Juli 1987 nach dem vom Bundesminister der Finanzen
von 300 DM je 1 000 kg ausgesetzte Referenzmenge in der Vorschrittensammlung der Bundesfinanzverwaltung
angehoben werden. Die Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr bekanntgemachten Muster mit. Die Festsetzung des still-
1988 an den Milcherzeuger, dem die Referenzmenge mit gelegten und des ausgesetzten Teils der Referenzmenge
Ablauf des 31. März 1987 zustand. Eine Zahlung ist aus- kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß
geschlossen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeu- die der Festsetzung zugrundeliegende Referenzmenge
gers im vierten Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewäh- unzutreffend sei.
rung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung
für den Markt freigesetzt worden ist. (2) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 2 ausgesetzten
Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend,
(2) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres
Beginn des 1. April 1988 5,5 vom Hundert für die Zeit vom 1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1988 treten.
1. April 1988 bis zum 31. März 1989 ausgesetzt. Für den
ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maßgabe (3) Absatz 1 gilt für den nach § 4 a Abs. 1 Satz 2
der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel und stillgelegten und den nach § 4 b Abs. 3 ausgesetzten Teil
Haushaltsmittel eine Vergütung von 241 DM je 1 000 kg der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, daß
Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt im ersten die Mitteilungen an die Milcherzeuger und die zuständigen
Halbjahr 1989 an den Milcherzeuger, dem die Referenz- Hauptzollämter bis zum 31. Mai 1990 erfolgen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1037
(4) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 4 ausgesetzten 2. Geht hieraus die Zielmenge nicht hervor, wird die Zahl
Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, der geplanten Kuhplätze, sofern sich diese unmittelbar
daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres aus den Unterlagen ergibt, mit der im betreffenden
1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1990 treten. Bundesland 1983 durchschnittlich angelieferten Milch-
menge je Kuh (Landesdurchschnittssatz) vervielfacht.
(5) Absatz 1 gilt für den nach § 4b Abs. 5 ausgesetzten
Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entsprechend, (4) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
daß an die Stelle der dort genannten Daten des Jahres und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2
1987 die entsprechenden Daten des Jahres 1991 treten. oder 3 genannten Fällen ein Bauantrag für eine Baumaß-
nahme im Sinne des Absatzes 2 genehmigt worden und
(6) Das für den Betrieb des Käufers zuständige Haupt- wird durch diese Baumaßnahme ein Investitionsvolumen
zollamt erteilt über die nach den§§ 4a und 4b zu leistende von 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in
Vergütung dem Milcherzeuger einen Bescheid. Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung
erreicht, wird als Zielmenge die Zahl der Kuhplätze, die
§5 sich unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, vervielfacht mit
dem Landesdurchschnittssatz, zugrunde gelegt. Die
Ergänzung der Anlieferungs-Referenzmenge
genannten Beträge sind ohne Mehrwertsteuer zu ver-
(1) Der Milcherzeuger, der im Kalenderjahr 1981 oder stehen.
1983 oder in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1984
(5) Hat der Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978
Milch oder Milcherzeugnisse an andere als den in § 4
und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in Absatz 2,
Abs. 1 genannten Käut er geliefert hat, teilt dem in § 4
3 oder 4 genannten Fällen eine Baumaßnahme im Sinne
Abs. 1 genannten Käufer nach dem Muster der Anlage 2
des Absatzes 2 begonnen und abgeschlossen, wird für
folgendes mit:
die Berechnung der Referenzmenge die Milchmenge
1 . Name und Anschrift der Käut er, zugrunde gelegt, die sich aus der Zahl der Kuhplätze
2. die jeweiligen Lieferzeiträume, vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz ergibt,
sofern
3. die jeweiligen Milchmengen,
1 . durch diese Maßnahme ein Investitionsvolumen von
4. die durchschnittlichen monatlichen Fettgehalte, soweit 50 000 DM ohne Eigenleistung oder 25 000 DM in
es sich um Lieferungen nach dem 1. April 1983 han- Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung
delt. erreicht worden ist, wobei diese Beträge ohne Mehr-
(2) Die mitgeteilten Mengen sind vom Käufer bei der wertsteuer zu verstehen sind, und
Berechnung der Referenzmenge nach § 4 jeweils den 2. vor dem 1. August 1984 soviel Kühe aufgestallt waren,
Anlieferungsmengen 1981 und 1983 hinzuzurechnen. wie zur Erzeugung der auf Grund der vorgenommenen
Baumaßnahme zu erwartenden Anlieferungs-Refe-
§6 renzmenge erforderlich sind; ist diese Kuhzahl nicht
voll erreicht worden, wird eine entsprechend verrin-
Anlieferungs-Referenzmenge gerte Milchmenge berücksichtigt. Soweit die Kühe erst
bei besonderen Situationen nach dem 30. Juni 1984 aufgestallt waren, wird die
(1) Der Milcherzeuger kann außer in den Fällen, die in Erhöhung der Referenzmenge erst von dem auf den
den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmt sind, nach 30. Juni 1984 folgenden Quartal an berücksichtigt
Maßgabe der folgenden Absätze eine von § 4 abwei- werden.
chende Referenzmenge geltend machen. In den Fällen (5a) Die Absätze 2 bis 5 finden auch in den Fällen
der Absätze 2 bis 7 tritt für die Berechnung der Referenz- Anwendung, in denen der Milcherzeuger erstmals im
menge nach § 4 die nach diesen Absätzen berechnete Jahre 1984 Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer
Menge an die Stelle der Anlieferungsmenge 1983.
geliefert hat.
(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 (6) Übersteigt die nach den Absätzen 2 bis Sa berech-
und dem 29. Februar 1984 auf Grund eines Entwicklungs-
nete Zielmenge die in dem betreffenden Bundesland 1983
planes nach der Richtlinie 72/159/EWG (ABI. EG Nr. L 96 durchschnittlich angelieferte Milchmenge von 80 Kühen,
S. 1) die Förderung einer Baumaßnahme zur Erhöhung
so wird der diese Milchmenge übersteigende Teil der
der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert
Zielmenge vor Anwendung von Absatz 1 Satz 2 um 15
bewilligt worden, wird die im Entwicklungsplan festgelegte vom ·Hundert gekürzt. Liegt die Anlieferungsmenge 1983
volle Zielmenge für die Berechnung der Referenzmenge
bereits über der in Satz 1 genannten Grenze, so wird nur
zugrunde gelegt. der diese Anlieferungsmenge übersteigende Teil der Ziel-
(3) Sind dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 menge entsprechend gekürzt. Bei Vereinigungen im Sinne
und dem 29. Februar 1984 ohne Entwicklungsplan im des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
Sinne des Absatzes 2 öffentliche Mittel für eine Baumaß- Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABI. EG
nahme im Sinne des Absatzes 2 bewilligt worden, gilt Nr. L 90 S. 13) gilt die nach Satz 1 oder 2 maßgebliche
folgendes: Grenze jeweils für jedes Mitglied der Vereinigung, bei
dem die Voraussetzungen nach einem der Absätze 2
1. Für die Berechnung der Referenzmenge wird die Milch- bis 5 a gegeben sind.
menge zugrunde gelegt, die sich als Zielmenge unmit-
telbar aus den Bewilligungsunterlagen ergibt, die der (7) War ein Milcherzeuger zu den in den Absätzen 3
Bewilligungsbehörde vor dem 1. März 1984 vorgelegen bis 5 genannten Zeiträumen einem Kontrollverband oder
haben. einem Prüfring angeschlossen, kann der Milcherzeuger
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
verlangen, daß für die Feststellung der Milchleistung der deraufgenommen hat oder wiederaufnehmen wird, auf
von dem Kontrollverband oder dem Prüfring für den Antrag die diesem nach Maßgabe des Artikels 3a Abs. 1
Betrieb des Milcherzeugers ermittelte, um 1 O vom Hundert und 2 der Verordnung (EWG} Nr. 857/84 zustehende vor-
verminderte Satz der durchschnittlichen Erzeugung läufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge. Der
zugrunde gelegt wird. Dies gilt auch für die Fälle des Antrag hat dem vom Bundesminister für Ernährung, Land-
Absatzes 2, wenn die im Betriebsentwicklungsplan ange- wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntge-
nommene Milchleistung erheblich unter dem von dem machten Muster zu entsprechen. Der Käufer teilt die
Kontrollverband oder dem Prüfring ermittelten Satz liegt. Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge dem Milch-
erzeuger, dem für den Betrieb des Käufers zuständigen
(8) Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe
Hauptzollamt, dem Bundesamt und der nach Landesrecht
des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
zuständigen Stelle mit.
Nr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenzmengen zur
Verfügung: (2) Der Käufer berechnet dem Milcherzeuger die diesem
Schleswig-Holstein: 3 760Tonnen nach Maßgabe des Artikels 3a Abs. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 zustehende endgültige spezifische
Hamburg: 25 Tonnen Anlieferungs-Referenzmenge, sobald die erforderlichen
Niedersachsen: 1O 570 Tonnen Nachweise vorliegen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Bremen: 40Tonnen
Nordrhein-Westfalen: 6 520Tonnen §7
Hessen: 3 950Tonnen Verkauf, Verpachtung, Vererbung
Rheinland-Pfalz: 2 730Tonnen (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten für den
Baden-Württemberg: 8 800Tonnen Übergang von Referenzmengen enthaltenen Bestimmun-
Saarland: 290Tonnen gen sind bei Verpachtung und Verkauf des gesamten
Betriebes oder von Teilen des Betriebes zwischen Ver-
Berlin: 5 Tonnen wandten oder Ehegatten, bei Hofübergabe im Wege
Bayern: 23 310 Tonnen der vorweggenommenen Erbfolge und bei Übergang der
Nutzung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes im '
Ihnen stehen ab dem zweiten Zwölfmonatszeitraum, in
diesem selbst jedoch nur bis zu einer Höhe von 25 vom Wege gesetzlicher Erbfolge oder auf Grund einer Ver-
fügung von Todes wegen auch anzuwenden, wenn der
Hundert, zur Verteilung nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2
Übergang in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 1. April
und des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 folgende Anlieferungs-Referenz- 1984 stattgefunden hat.
mengen zur Verfügung: (1 a) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines Kauf-
Schleswig-Holstein: 11 600 Tonnen oder Pachtvertrages vor Ablauf des achten Zwölfmonats-
zeitraumes übergeben, überlassen oder zurückgewährt,
Hamburg: 74 Tonnen
so wird die übergehende Referenzmenge, soweit sie nach
Niedersachsen: 32 597 Tonnen § 6a festgesetzt worden ist, zugunsten der Gemein-
Bremen: 130Tonnen schaftsreserve freigesetzt.
Nordrhein-Westfalen: 20 109 Tonnen (2) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-
Hessen: 12 173 Tonnen gung genutzt werden, auf Grund eines Kauf- oder Pacht-
Rheinland-Pfalz: vertrages nach dem 1. April 1984 übergeben oder überlas-
8 418 Tonnen
sen, geht, unbeschadet der Absätze 3 und 4, ein dem Teil
Baden-Württemberg: 27 139 Tonnen des Betriebes entsprechender Referenzmengenanteil,
Saarland: 888Tonnen höchstens jedoch in Höhe von 12 000 kg je Hektar, mit auf
Berlin: 18 Tonnen den Käufer oder Pächter über.
Bayern: 71 854 Tonnen (3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche,
die Teil eines Betriebes ist, auf Grund eines Kauf- oder
Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maßgabe
Pachtvertrages übergeben oder überlassen, geht keine
der in Satz 2 genannten Vorschriften die Referenzmengen
Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als 1 ha ist.
zur Verfügung, die zu ihren Gunsten gegen die Gewäh-
Ist der Vertrag in der Zeit vom 2. April bis zum 30. Septem-
rung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der
ber 1984 geschlossen worden oder ist die Fläche in dieser
Milcherzeugung für den Markt freigesetzt werden; die
Zeit übergeben oder überlassen worden, geht auch dann
Verteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölf-
keine Referenzmenge über, wenn die Fläche kleiner als
monatszeitraumes erfolgen, der dem Zwölfmonatszeit-
5 ha ist. Die Höchstgrenze von 5 000 kg je Hektar gilt nicht,
raum folgt, in dem die Referenzmenge freigesetzt worden
wenn die Fläche in dem in Satz 2 genannten Zeitraum
ist.
übergeben oder überlassen worden ist. Wird die Fläche
§ 6a vor Ablauf des achten Zwölfmonatszeitraumes übergeben
Anlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung oder überlassen, so wird die übergehende Referenz-
der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie menge, soweit sie nach § 6a festgesetzt worden ist,
zugunsten der Gemeinschaftsreserve freigesetzt.
(1) Im Falle des Artikels 3a der Verordnung (EWG)
Nr. 857/84, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 (3 a) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-
vom 20. März 1989 (ABI. EG Nr. L 84 S. 2) eingefügt erzeugung genutzt werden, auf Grund eines Pachtvertra-
worden ist, berechnet der Käufer, bei dem der Milcherzeu- ges, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist,
ger die Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen wie- nach dem 30. September 1984 an den Verpächter zurück-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1039
gewährt, geht in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine § 7a
Referenzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden Zeitweilige Überlassung
Fläche entsprechende Referenzmenge geht zur Hälfte, der Anlieferungs-Referenzmenge
höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je Hektar, auf den
Verpächter über. Dies gilt nicht, wenn der Verpächter und (1) Der Milcherzeuger kann den Teil der ihm zustehen-
der Pächter eine abweichende Vereinbarung treffen, der den Anlieferungs-Referenzmenge, den er im jeweiligen
Pächter den Pachtvertrag kündigt oder der Verpächter Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, ausgenommen
nachweist, daß er auf die Referenzmenge für die Milch- eine nach § 6a festgesetzte Referenzmenge, für diesen
erzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der
angewiesen ist; in diesen Fällen gehen jedoch höchstens an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Jede
5 000 kg je Hektar auf den Verpächter über. Die nach Überlassungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von
Maßgabe von Satz 1 oder 2 auf den Verpächter vor Ablauf mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anliefe-
des achten Zwölfmonatszeitraumes übergehende Refe- rungs-Referenzmenge des überlassenden ist geringer.
renzmenge wird, soweit sie nach§ 6a festgesetzt worden (2) Die Überlassungsvereinbarung muß zwischen dem
ist, zugunsten der Gemeinschaftsreserve freigesetzt. Der Überlassenden und dem Übernehmenden nach dem vom
Übergang von Referenzmengen nach Satz 1 erfaßt nicht Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Referenzmengen, die auf Grund des § 2 a Abs. 4 Satz 5 in im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster schriftlich
Verbindung mit Abs. 3 des Milchaufgabevergütungsgeset- abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinba-
zes freigesetzt und dem Pächter entgeltlich zugeteilt wor- rung muß dem Käufer innerhalb der in den in § 1 genann-
den sind. ten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist zur Registrierung
vorliegen.
(3b) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines
Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlos- (3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarun-
sen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter gen innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten
zurückgewährt, geht die Referenzmenge, deren Übergang vorgeschriebenen Frist und berechnet die für den jewei-
bei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 2 ligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Refe-
Satz 1 Nr. 3 bescheinigt worden ist, über, soweit sie nicht renzmengen des Überlassenden und des Übernehmen-
vor der Rückgewähr der Pachtsache stillgelegt oder gegen den neu.
die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Auf- (4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt
gabe der Milcherzeugung freigesetzt worden ist; höch- auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammel-
stens geht jedoch die dem Pächter vor Rückgewähr noch genossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch ent-
zustehende Referenzmenge über. geltlich bezieht.
(4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu- § 7b
gung genutzt werden, nach dem 31. Juli 1990 auf Grund Zuteilung
eines Kauf- oder Pachtvertrages übergeben oder überlas- nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen
sen oder wird ein gesamter Betrieb zu einem anderen
Betrieb oder zu Teilen eines anderen Betriebes zugekauft Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die im
oder zugepachtet und nach dem 31. Juli 1990 übergeben jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden
oder überlassen, so werden, wenn die Referenzmenge sind, anderen Milcherzeugern zuteilen; § 7 a Abs. 4 gilt
eines Käufers oder Pächters durch den Übergang der von entsprechend. Die Zuteilung erfolgt im Verhältnis der
dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge 350 000 kg Summe der einzelbetrieblich nicht genutzten Referenz-
übersteigt, von der 350 000 kg übersteigenden Referenz- mengen zur Summe der über die Anlieferungs-Referenz-
menge 30 vom Hundert zugunsten des Landes, in dem menge hinaus gelieferten Mengen. Nicht genutzte Anliefe-
sich der Betriebssitz des Verkäufers oder Verpächters rungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder
befindet, freigesetzt. Beträgt die Referenzmenge eines Betriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Käufers oder Pächters bereits vor dem Übergang der von genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen Milch-
dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge mindestens erzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in diesem
350 000 kg, so werden von der gesamten übergehenden Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für Anlieferungs-
Referenzmenge 30 vom Hundert zugunsten des Landes Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder Betriebsteile
freigesetzt, in dem sich der Betriebssitz des Verkäufers außerhalb dieses Gebietes beziehen, entsprechend.
oder Verpächters befindet. Die Sätze 1 und 2 finden keine
Anwendung im Falle der
§8
1. Rückgewähr der Pachtsache, Anlieferungs-Referenzmengen
2. Nutzungsüberlassung zwischen Verwandten in gerader bei Aufnahme der Lieferung
Linie oder zwischen Ehegatten und
(1) Hat ein Milcherzeuger nach dem 1. Januar 1983 und
3. Veräußerung oder Verpachtung durch Siedlungsunter- vor dem 1. April 1983 begonnen, Milch zu liefern, tritt für
nehmen im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgeset- die Berechnung der Referenzmenge nach § 4 an die Stelle
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- der Anlieferungsmenge 1983 die Anlieferungsmenge der
nummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, vor dem 1. April 1984 liegenden letzten zwölf Monate.
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
15. März 1976 (BGBI. 1 S. 533). (2) Hat ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1 . April 1983
bis zum 1. April 1984 begonnen, Milch zu liefern, tritt an die
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Rechtsverhältnisse Stelle der Anlieferungsmenge 1983 die wie folgt zu
mit vergleichbaren Rechtsfolgen anzuwenden. berechnende Menge:
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Die vom Erzeuger bis zum 31. März 1984 angelieferte c) daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung des
Menge wird mit dem Faktor vervielfacht, der das Verhältnis Antrages auf Gewährung der Nichtvermarktungs-
zwischen der Gesamtanlieferung an den Käufer in dem oder Umstellungsprämie verwalteten Betrieb noch
Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum 31. März 1984 und der ganz oder teilweise bewirtschaftet,
Gesamtanlieferung an diesen Käufer in dem Zeitraum, in
d) welche Milchmenge der Berechnung der Nicht-
dem der Milcherzeuger an diesen geliefert hat, darstellt.
vermarktungs- oder Umstellungsprämie gemäß Ar-
(3) Im Falle des Absatzes 2 wird dem Milcherzeuger als tikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG)
durchschnittlich gewogener Fettgehalt der sich für die Nr. 1391/78 (Prämienmilchmenge) zugrunde gelegt
gesamten Anlieferungen an den Käufer ergebende Wert worden ist,
angerechnet. e) wenn ein Teil des Betriebes unter Übernahme der
Verpflichtung abgetreten worden ist, welcher Anteil
(4) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten in Verbin- der Prämienmilchmenge der abgetretenen landwirt-
dung mit § 7 Abs. 1 eine Referenzmenge auf den Milch- schaftlich genutzten Fläche entsprochen hat,
erzeuger übergegangen, finden die Absätze 1 bis 3 nur
Anwendung, wenn sich daraus eine Referenzmenge f) daß er die vorläufige spezifische Anlieferungs-Refe-
ergibt, die größer ist als die Summe aus der Referenz- renzmenge in vollem Umfang in seinem Betrieb
menge auf Grund eigener Anlieferung des Milcherzeugers erzeugen kann,
und der übergegangenen Referenzmenge; in diesem Falle 8. im Falle des§ 6a Abs. 2, daß ein außergewöhnlicher
umfaßt die Referenzmenge nach Absatz 1 oder 2 die Umstand die Milcherzeugung betroffen hat und die
übergegangene Referenzmenge. Unterschreitung des Mindestlieferumfanges darauf
beruht.
§9 Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 soll bis zum 1. Dezember 1984 bei der
Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
zuständigen Landesstelle gestellt werden.
(1) Der Milcherzeuger hat dem in§ 4 Abs. 1 genannten
Käufer die in § 5 Abs. 1 genannten Angaben durch (3) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 3 hat sich der Milch-
urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit der Milch- erzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn übergegan-
erzeuger solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm gene Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde,
der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen. bestätigen zu lassen, daß sie den Übergang berück-
sichtigt.
(2) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von
der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen (3a) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der
versehene Bescheinigung nachzuweisen bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, daß
er den Wechsel berücksichtigt.
1. im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses im
Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte, daß ein solches (4) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei
Ereignis eingetreten ist und die Milcherzeugung hier- der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur
von nachhaltig betroffen wurde, berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen
und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3a vorliegen.
2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 bis 5, daß die Vorausset-
Er hat diese sieben Jahre aufzubewahren.
zungen für die Anerkennung einer besonderen Anliefe-
rungs-Referenzmenge gegeben sind und welche Ziel-
menge zu berücksichtigen ist, § 10
3. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen, Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von
welchem Milcherzeuger auf ihn übergegangen sind, (1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers
oder aus sonstigem Grund die Referenzmenge erneut, teilt
4. im Falle des§ 4 Abs. 3 Nr. 2, daß sein Einkommen zu er diese innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und
mehr als 50 vom Hundert aus der Landwirtschaft dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzoll-
stammt, amt sowie - zusammen mit der Meldung nach § 19 - dem
5. im Falle der Wiederaufnahme der Anlieferung, die vor Bundesamt mit.
dem 2. April 1984 eingestellt worden ist, daß er Erzeu-
ger im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte ist, (2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser
sofern er eine Anlieferungs-Referenzmenge geltend Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung
machen will, vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die
Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen
6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine Angaben mit.
Referenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht,
7. im Falle des § 6a Abs. 1, (3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger
gewünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz-
a) daß sein Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeit- menge ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den
raum gemäß der Verpflichtung im Rahmen der Ver- Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Fest-
ordnung (EWG) Nr. 1078/77 nach dem 31. Dezem- setzung durch Bescheid beantragen. Eine für die Neube-
ber 1983 abgelaufen ist, rechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach Maß-
b) daß er seinen Betrieb nicht vor Ablauf des Nichtver- gabe dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung der
marktungs- oder Umstellungszeitraumes vollständig zuständigen Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht
abgetreten hat, ersetzt oder angegriffen werden.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1041
§ 11 3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des
Erhebung der Abgabe Fettgehaltes,
(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabe- 4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver-
betrag von dem Entgelt für die Lieferung des Kalender- minderung der Anlieferungsmenge,
monats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt.
5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Refe-
Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgese-
renzmenge,
hene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnen-
den Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der 6. die nach§ 7b zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge.
nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebende
Fettgehalt zugrunde zu legen. Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die
(1 a) Soweit Milcherzeuger ausschließlich unmittelbar an Bundeskasse Bremen ab.
Käufer innerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebietes Milch oder Milcherzeugnisse liefern,
hat der Käufer diese Anlieferungen einschließlich des § 12
jeweiligen Fettgehaltes getrennt nach Liefermonaten zu
Mehrere Käufer
erfassen und diese Anlieferungen jährlich nach den Vor-
schriften dieser Verordnung gegenüber seinem zuständi- (1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeug-
gen Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milcherzeuger teil- nisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den
weise an einen Käufer innerhalb des in Artikel 3 des Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung oblie-
Einigungsvertrages genannten Gebietes Milch oder Milch- genden Aufgaben wahrnehmen soll. Er hat hiervon die
erzeugnisse liefern, hat der außerhalb dieses Gebietes Käufer unverzüglich zu unterrichten.
ansässige Käufer diese Anlieferungen einschließlich des
Fettgehaltes getrennt nach Liefermonaten zu erfassen und (2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm
diese Anlieferungen jährlich nach den Vorschriften dieser bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweili-
Verordnung gegenüber seinem zuständigen Hauptzollamt gen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an
abzurechnen. andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch-
schnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. § 9 Abs. 1
(1 b) Soweit Milcherzeuger mit Betriebssitz in dem in gilt entsprechend.
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aus-
schließlich unmittelbar an Käufer außerhalb dieses Ge-
bietes Milch oder Milcherzeugnisse liefern, hat der Käufer
diese Anlieferungen einschließlich des Fettgehaltes ge-
trennt nach Liefermonaten zu erfassen und diese Anliefe- Abschnitt 3
rungen jährlich nach den Bestimmungen der für das in Direktverkauf
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gelten-
den Garantiemengenregelung gegenüber seinem zustän-
digen Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milcherzeuger § 13
mit Betriebssitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Grundsatz
genannten Gebiet teilweise an einen Käufer außerhalb
dieses Gebietes liefern, hat der innerhalb des in Artikel 3 Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem
des Einigungsvertrages genannten Gebietes ansässige Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm
Käufer diese Anlieferungen einschließlich des Fettgehaltes im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar
getrennt nach Liefermonaten zu erfassen und diese Anlie- an Verbraucher verkauft werden und die seine Direkt-
ferungen jährlich nach der für das in Artikel 3 des Eini- verkaufs-Referenzmenge überschreiten.
gungsvertrages genannte Gebiet geltenden Garantiemen-
genregelung gegenüber seinem zuständigen Hauptzollamt
abzurechnen. § 14
Direktverkaufs-Referenzmenge
(2) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß der
Abgabebetrag größer sein wird als das Lieferungsentgelt, (1) Jeder Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeug-
von dem der Abzug erfolgen soll, ist der Käufer berechtigt, nisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direktverkäu-
in Höhe des zu erwartenden Unterschiedsbetrages das fer), hat den nach den in § 1 genannten Rechtsakten
Lieferungsentgelt für vorausgehende Kalendermonate erforderlichen Registrierungsantrag bi~ zum 31. Dezem-
zurückzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch
ber 1984 bei dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-
Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.
zollamt zu stellen. Jeder Direktverkäufer, der Milch oder
(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb Milcherzeugnisse unmittelbar an Verbraucher abgabe-
zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf pflichtig verkaufen will oder verkauft, ohne daß ihm nach
jedes Zwölfmonatszeitraumes, erstmals nach dem vierten den in § 1 genannten Rechtsakten eine Direktvt. rkaufs-
Zwölfmonatszeitraum, eine Abgabeanmeldung in zwei- Referenzmenge zusteht, hat unverzüglich bei dem für
facher Ausfertigung, die für jeden Milcherzeuger folgende seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt einen Registrie-
Daten enthält: rungsantrag zu stellen.
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, (2) § 4a, ausgenommen Absatz 1 Satz 2, § 4c und die
2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenz- §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-
menge, Referenzmengen entsprechend.
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 15 § 16c
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Stillegung und Aussetzung; Vergütung
Der Direktverkäufer hat (1) Abweichend von § 4 a enthält der in § 16 b genannte
Kürzungssatz 3 vom Hundert, bezogen auf die um 12,5
1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften Men-
vom Hundert gekürzte Anlieferungsmenge 1989, um die
gen :rn Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen und
die vorläufige Referenzmenge mit Beginn des achten
2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich Zwölfmonatszeitraumes stillgelegt wurde. Für den in
auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des Satz 1 genannten stillgelegten Teil der Referenzmenge
zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgen- wird eine einmalig zu zahlende Vergütung von 988,80 DM
den Kalenderjahres aufzubewahren. je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt
innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
schriebenen Frist an den Milcherzeuger, dem die Refe-
§ 16 renzmenge mit Beginn des 1. April 1991 zustand.
Erhebung der Abgabe
(2) Abweichend von § 4b werden unabhängig von
Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für Absatz 1 von jeder nach § 16 b zugeteilten Referenzmenge
seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 1 mit Beginn des achten Zwölfmonatszeitraumes 4,5 vom
genannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem vom Hundert, bezogen auf die um 12,5 vom Hundert gekürzte
Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster Anlieferungsmenge 1989, für die Zeit vom 1. April 1991 bis
entsprechen; sie ist in zweifacher Ausfertigung abzuge- zum 31. März 1992 ausgesetzt. Für den nach Satz 1
ben. Der Abgabebetrag ist an die Bundeskasse Bremen ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird eine Vergü-
abzuführen. tung von 494,40 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt.
Die Zahlung erfolgt innerhal~ der in den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgeschriebenen Fristen an den Milcherzeu-
ger, dem die Referenzmenge mit Beginn des 1. April 1991
Abschnitt 4 zustand.
Besondere Bestimmungen für Milcherzeuger (3) Für die Berechnung des nach den vorstehenden
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Absätzen stillgelegten und ausgesetzten Teils der Refe-
genannten Gebiet renzmenge sowie für das Verfahren gilt§ 4c Abs. 1 und 5
mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der dort
§ 16a genannten Daten des Jahres 1987 der 30. April 1991 tritt.
Allgemeines
§ 16d
Diese Verordnung gilt für Milcherzeuger, deren Betrieb
Mitteilungspflichten bei Käuferwechsel
ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet liegt, für den in diesem Gebiet Sofern Milcherzeuger im Sinne des § 16 a im Kalender-
liegenden Betrieb oder die dort liegenden Teile des Betrie- jahr 1989 oder in einem anderen Kalenderjahr, sofern es
bes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. nach den in § 1 genannten Rechtsakten bei der Berech-
nung der vorläufigen Referenzmenge zugrunde zu legen
ist, an andere als den in § 16 b Abs. 1 Satz 3 genannten
§ 16b Käufer geliefert haben, gilt § 5 mit der Maßgabe entspre-
Vorläufige Referenzmenge, chend, daß der durchschnittliche monatliche Fettgehalt für
Grundsatz und Berechnung die jeweiligen Lieferzeiträume mitzuteilen ist.
(1) Abweichend von § 4 wird Milcherzeugern im Sinne
§ 16e
des § 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vorläufig
zugeteilt (vorläufige Referenzmenge). Die vorläufige Refe- Anlieferungs-Referenzmenge
renzmenge entspricht im achten Zwölfmonatszeitraum der bei besonderen Situationen
um 25,5 vom Hundert gekürzten Milchmenge, die der (1) Auf Milcherzeuger im Sinne des§ 16a ist§ 6 für den
Milcherzeuger im Kalenderjahr 1989 an einen Käufer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
geliefert hat. Die vorläufige Referenzmenge wird von dem Gebiet liegenden Betrieb oder die dort liegenden Teile des
Käufer berechnet, dem der Milcherzeuger Milch oder Betriebes nicht anzuwenden.
Milcherzeugnisse zu Beginn des achten Zwölfmonats-
zeitraumes liefert. (2) Im Falle der endgültigen Einstellung der Milch-
erzeugung sowie bei der Auflösung Volkseigener Güter
(2) Der Käufer berechnet den Referenzfettgehalt nach wird die ihnen zugeteilte vorläufige Referenzmenge
Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte. zugunsten desjenigen Landes freigesetzt, in dem der
Betrieb oder die Betriebsteile liegen, denen die vorläufige
(3) Der Käufer teilt die vorläufige Referenzmenge und Referenzmenge zugeordnet war. Satz 1 gilt nicht im Falle
den Referenzfettgehalt dem Milcherzeuger nach dem vom der Auflösung oder Teilung einer landwirtschaftlichen Pro-
Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster duktionsgenossenschaft sowie bei deren Umwandlung im
bis zum 30. April 1991 mit. Ferner teilt er die Summe der Wege des Formwechsels, soweit frühere Mitglieder die
vorläufigen Referenzmengen bis zum genannten Datum Milcherzeugung zulässigerweise fortsetzen. Die Einstel-
dem Bundesamt sowie dem für den Betrieb des Käufers lung der Milcherzeugung hat der Milcherzeuger unverzüg-
zuständigen Hauptzollamt mit. lich der zuständigen Landesstelle mitzuteilen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1043
(3) Die Zuteilung der den in Artikel 1 Abs. 1 des Eini- 3. im Falle der Übertragung vorläufiger Referenzmengen,
gungsvertrages genannten Ländern sowie dem Land welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von
Berlin zur Verfügung stehenden vorläufigen Referenz- welchem Milcherzeuger auf ihn übertragen worden
mengen erfolgt nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2 und des sind.
Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
Nr. 857/84; die Länder teilen die zugeteilten vorläufigen (3) Im Falle des § 16e Abs. 2 teilt die zuständige
Referenzmengen bis zum 1. Februar 1992 dem Bundes- Landesstelle dem Milcherzeuger die Freisetzung der Refe-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit. renzmenge sowie den Zeitpunkt der Freisetzung mit. Die
Mitteilung ist auch an den jeweiligen Käufer und an das für
diesen zuständige Hauptzollamt zu richten.
§ 16f
(4) § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 gilt für vorläufige Referenz-
Milchanlieferung durch Dritte
mengen entsprechend; ferner teilt der Käufer dem Bun-
Soweit ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. Januar 1990 desamt die Summe der übertragenen sowie der nach
bis zum 31. März 1991 aus einer landwirtschaftlichen § 16e Abs. 2 freigesetzten vorläufigen Referenzmengen
Produktionsgenossenschaft ausgeschieden ist und gegen mit.
diese einen Anspruch auf Ausstattung mit einer vorläu- § 16i
figen Referenzmenge erworben hat, wird bei der Berech-
nung seiner Referenzmenge nach § 16 b die Milchanliefe- Direktverkaufs-Referenzmengen
rung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Milcherzeuger im Sinne des § 16a können Direktver-
im Kalenderjahr 1989 zu einem seinem Anspruch entspre- kaufs-Referenzmengen nur durch Umwandlung von
chenden Teil zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt bei der bereits zugeteilten vorläufigen Referenzmengen erhalten.
Auflösung oder Teilung von landwirtschaftlichen Produk- Die Umwandlung erfolgt auf Antrag der Milcherzeuger
tionsgenossenschaften, bei der Umwandlung von land-
durch das für ihren Betrieb zuständige Hauptzollamt. § 14
wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Wege
ist nicht anzuwenden.
des Formwechsels sowie bei der vollständigen oder teil-
weisen Übernahme von landwirtschaftlichen Produktions-
genossenschaften oder sonstigen milcherzeugenden
Abschnitt 5
Betrieben, sofern die Auflösung, Teilung, Umwandlung
oder Übernahme in dem genannten Zeitraum erfolgt ist. Schlußvorschriften
§ 16g § 17
Übertragung der vorläufigen Referenzmenge Äquivalenzmengen für Käse
§ 7 ist auf Milcherzeuger im Sinne des § 16 a nicht Die Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt
anzuwenden. Diese Milcherzeuger können die vor- festgesetzt:
läufige Referenzmenge während des achten Zwölf-
Hartkäse 12,70 kg
monatszeitraumes einmalig ohne Übergang der entspre-
chenden Flächen übertragen, jedoch nicht im Wege der Schnittkäse bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg
Verpachtung, des Verkaufs oder der Schenkung. Eine Schnittkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg
zeitweilige Uberlassung vorläufiger Referenzmengen zur
Nutzung nach § 7a ist ausgeschlossen. Die Übertragung Halbfester Schnittkäse
vorläufiger Referenzmengen kann nur innerhalb des in und Weichkäse bis 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes Halbfester Schnittkäse
erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn sie von der zuständi- und Weichkäse mit mehr als 10 _% Fett i. Tr. 8,80 kg
gen Landesstelle bescheinigt worden ist.
Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,00 kg
§ 16h Frischkäse mit mehr als 10 % Fett i. Tr. 4,60 kg
Nachweis- und Mitteilungspflichten Sauermilch- und Kochkäse 10,00kg
(1) Für Milcherzeuger im Sinne des§ 16a gilt§ 9 Abs. 2
§ 18
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend,
daß der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Anpassung der Referenzmengen
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis zum 1. Juli 1991 gestellt werden
soll. Die Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich
abzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland
(2) Der Milcherzeuger im Sinne des § 16 a hat dem durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene
Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle aus- Gesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.
gestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzu-
weisen
§ 19
1. im Falle des§ 16e Abs. 3, in welcher Höhe ihm eine
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
vorläufige Referenzmenge nach dieser Vorschrift
zusteht, (1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer,
2. im Falle des § 16f, daß die Voraussetzungen für die Milcherzeuger und Direktverkäufer den zuständigen Stel-
Berechnung einer vorläufigen Referenzmenge nach len das Betreten des Betriebes während der üblichen
dieser Vorschrift gegeben sind und welche Milchanlie- Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
ferung im Kalenderjahr 1989 hierbei zugrunde zu legen kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-
ist, zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Ein-
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
sieht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche § 20
Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-
(weggefallen)
rung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforder-
lichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige
Stelle verlangt. § 21
Übergangsregelung
(2) t. ie Käufer melden an das Bundesamt bis zum
45. Tag nach Ablauf eines jeden Halbjahres eines Zwölf- (1) Für die Zeit vom 2. April bis zum 30. Juni 1984
monatszeitraumes gemäß dem vom Bundesamt im Bun- braucht der Käufer den Abgabebetrag erst bis zum
desanzeiger veröffentlichten Muster folgende Daten: 14. Dezember 1984 abzuführen.
1. die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen. (2) Wenn vor dem 1 . Oktober 1984 eine über § 6 Abs. 2
2. die Änderungen der Anlieferungs-Referenzmengen, Nr. 2 Satz 2 hinausgehende Kürzung vorgenommen wor-
den ist, erfolgt eine Neuberechnung durch den Käufer
3. die Summe der übergegangenen Anlieferungs-Referenz- insoweit nur. wenn der Milcherzeuger dies von dem Käufer
mengen,. verlangt.
4. die Summe der nach § 7 Abs. 4 freigesetzten Anliefe- § 22
rungs-Referenzmengen,
Berlin-Klausel
5. die Summe der Anlieferungsmengen der Erzeuger,
denen eine Vergütung für die endgültige Aufgabe der (gegenstandslos)
Milcherzeugung bewilligt worden ist,
6. die Summe der nach § 7 b zugeteilten Anlieferungs- § 23
Referenzmengen. (Inkrafttreten)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1045
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 5)
Muster für die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
(Name und Anschrift des Käufers/Absenders)
An
(Anschrift des Milcherzeugers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Betreff: Ermittlung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge
und des durchschnittlichen gewogenen Fettgehalts
1. Anlieferung
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 .............................. kg
Anlieferung im Kalenderjahr 1981 .............................. kg
Steigerung oder Verminderung ······························%
2. Kürzungssatz
Basisabzug 4 %
Zusatzabzug entsprechend der Anlieferungssteigerung 1983 gegenüber 1981 + .............................. %
Zusatzabzug entsprechend der Anlieferungsmenge 1983 + .............................. %
Kürzung .............................. %
3. Referenzmenge und Fettgehalt
Anlieferung im Kalenderjahr 1983 .............................. kg
Kürzung .................... % .............................. kg
Zwischensumme .............................. kg
Korrektur der Referenzmenge gern. § 4 Abs. 3 .................... kg x 2 % + .............................. kg
Referenzmenge .............................. kg
Referenzmenge (aufgerundet auf volle 100 kg) .............................. Kg
Kürzungssatz insgesamt:
Anlieferung 1983 - Referenzmenge x
100 .............................. %
Anlieferung 1983
Durchschnittlicher gewogener Fettgehalt in dem dem Abrechnungszeitraum
vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum (April bis März) .............................. % Fett
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. Abrechnung nach Vierteljahren
Gemäß den monatlichen Anlieferungsmengen 1983 wird Ihre Referenzmenge wie folgt aufgeteilt:
April bis Juni .............................................................. kg Milch
Juli bis September .............................................................. kg Milch
Oktober bis Dezember .............................................................. kg Milch
Januar bis März .............................................................. kg Milch
5. Hinweise
Die vierteljährliche Abrechnung erfolgt vorläufig und ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes. Die Endabrechnung
wird am Ende des Zwölfmonatszeitraums unter Einbeziehung des Fettgehaltes vorgenommen.
Sollten Sie
- die Ergänzung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge nach § 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung,
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates
vom 31. März 1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13),
-- das Vorliegen einer besonderen Situation nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom
16. Mai 1984 (ABI. EG Nr. L 132 S. 11 ),
- das Vorliegen einer besonderen Situation nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder
- den Übergang von Referenzmengen auf Grund von Kauf, Pacht oder Erbrecht
geltend machen wollen, wird eine Neuberechnung Ihrer Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1047
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1)
Muster für die Mitteilung über Lieferungen an andere Käufer
(Name und Anschrift des Milcherzeugers) (Ort, Datum)
An
(Anschrift des Käufers)
(Straße)
(PLZ, Ort)
Ich habe in der Zeit vom ........................................................................ bis .................... ,.................................................. .
an den Käufer .....................................................................................................................................................................
die nachstehenden Milchmengen geliefert .................................................................................................................... kg.
Sofern es sich um Lieferungen ab dem 1. April 1983 handelt:
Diese Milchmenge hatte einen durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt von . ... ... .......... .......... .... ... . ... ...... ..... .. ... % Fett.
Zum Nachweis der von mir gemachten Angaben füge ich gemäß § 9 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
folgende Anlagen bei:
(Unterschrift des Milcherzeugers)
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
Vom 18. April 1991
1.
Erlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
a) den Leitern der Oberpostdirektionen,
b) den Leitern der Direktionen Postdienst,
c) dem Leiter des Posttechnischen Zentralamts,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in
Abschnitt I genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den
Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten
wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung vom 6. März 1990 (BGBI. 1 S. 610) außer Kraft.
Bonn, den 18. April 1991
Deutsche Bundespost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Sender
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1049
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 27. April 1991
Tag Inhalt Seite
18. 4. 91 Verordnung zu dem Abkommen .vom 8. Februar 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegen-
seitige steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr ............... . 662
28. 3. 91 Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Entsendung rumänischer Arbeit-
nehmer zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen ............................ . 666
28. 3. 91 Bekanntmachung zu dem Europäischen übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses 668
3. 4. 91 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen .....••................................ 669
3. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 672
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung .......................••..• 672
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie-
hungen .....................................................................•..•. 673
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme ........................................................................•.. 673
8. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums .......•..................................................... 674
10. 4. 91 Bekanntmachung__ über den Geltungsb~reich de~ Übere!nkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum fur Wasser- und Watvogel, von 1nternat1onaler Bedeutung ..................... . 674
11. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf ...............•............................. 675
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tai des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom) lnkra, retens
Seite (Nr.
23. 4. 91 Verordnung über besondere Maßnahmen beim lnverkehr-
bringen von Saatgut von Gelbklee 2913 (80 27. 4. 91) 28. 4. 91
neu: 7822-6-15
26. 4. 91 Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 2941 (81 30. 4. 91) 1. 5. 91
7400-1-6
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 513/91 des Rates zur Festlegung der Grundre-
geln für die Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien L 56/1 2. 3. 91
1. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 519/91 der Kommission über den Umfang, in dem
den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für R i n d f I e i s c h im
Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3885/90 stattgegeben werden kann L 56/12 2. 3. 91
5. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 540/91 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 416/91 zur Festlegung von Sicherungsmaß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-lizenzen im Sektor R i n d -
fleisch L 59/17 6. 3. 91
7. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 557/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2041/75 über besondere Durchführungsvorschriften
für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheini-
gungen für F et t e L 62/23 8. 3. 91
7. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 560/91 der Kommission zur Änderung bestimmter
Verordnungen für Getreide und Reis infolge des Beitritts Portugals L 62/26 8. 3. 91
8. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 571/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die
Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 L 63/19 9. 3. 91
8. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 572/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3034/80 des Rates zur Festlegung der Grunderzeug-
nismengen, von denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung von
Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind L 63/24 9. 3. 91
11. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 582/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für den Verkauf von Getreide und Fetten aus Inter-
ventionsbeständen zur Durchführung von D~monstrationsvorhaben zu
anderen als Ernährungszwecken sowie zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 569/88 L 65/27 12. 3. 91
11. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 583/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die
Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeich-
nete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in
der Gemeinschaft L 65/32 12. 3. 91
11. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 584/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 598/86 hinsichtlich des 1991 geltenden Richt-
plafonds für die Einfuhr von backfähigem Weichweizen nach Spanien L 65/34 12. 3. 91
11. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 587/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 4026/89 mit Durchführungsbestimmungen für die
Anwendung des ergänzenden Mechanismus im Handel mit R i n d -
fleisch L 65/37 12. 3. 91
12. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 591/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1198/90 des Rates über
die Erstellung einer gemeinschaftlichen Z i t r u s kartei L 66/5 13. 3. 91
12. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 592/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 986/89 über die Begleitpapiere für den Transport von
W e i n bau erzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und
Ausgangsbücher L 66/13 13. 3. 91
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1991 1051
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift _. Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates betreffend Unregelmäßigkeiten
und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der
Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines
einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 283/72 L 67/11 14. 3. 91
5. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates über eine Dringlichkeitsmaß-
nahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse
für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens L 67/17 14. 3. 91
5. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates über eine Dringlichkeitsmaß-
nahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölke-
rung der Sowjetunion L 67/19 14. 3. 91
5. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 599/91 des Rates über eine Kreditbürgschaft für
die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln der Gemein-
schaft in die Sowjetunion L 67/21 14. 3. 91
12. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 605/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates über eine
Sofortmaßnahme für die Lieferung von Orangen nach Bulgarien L 67/34 14. 3. 91
13. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 606/91 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1000/90 zur Fortführung der Maßnahmen
zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Mi Ich und Mi Ich -
erzeugnisse L 67/36 14. 3. 91
Andere Vorschriften
28. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 516/91 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 56/7 2. 3. 91
5. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 539/91 der Kommission betreffend Ausfuhrlizenz-
anträge für die Erzeugnisse des KN-Codes 1101 00 00 mit Vorausfest-
setzung der Erstattung L 59/16 6. 3. 91
7. 3. 91 Empf~hlung Nr. 556/91/EGKS der Kommission über die gemeinschaftli-
che Uberwachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit
Ursprung in Drittländern L 62/18 8. 3. 91
7. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 558/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1495/80 zur Durchführung einiger Vorschriften der
Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren L 62/24 8. 3. 91
7. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 559/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für
die Zusatzabgabe nach Artikel Sc der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates L 62/25 8. 3. 91
4. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 563/91 des Rates über eine Gemeinschaftsaktion
zum Schutz der Umwelt im Mittelmeerraum (MEDSPA) L 63/1 9. 3. 91
8. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 569/91 der Kommission zur Einstellung des
Schellfischfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 63/17 9. 3. 91
8. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 570/91 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Waren des KN-Codes 3102 1O 1O mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 63/18 9. 3. 91
4. 3 . 91 Verordnung (EWG) Nr. 577/91 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikro-
schaltungen, sogenannter EPROMs (löschbare, programmierbare Nur-
Lese-Speicher), mit Ursprung in Japan L 65/1 12. 3. 91
4. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 578/91 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ton-
bandkassetten mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Hongkong L 65/20 12. 3. 91
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanrc' '11achungen,
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
11. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 581/91 der Kommission zur Änderung der für die
Einfuhr von Textilwaren der Kategorie 177 (Gewebe aus Flachs oder
Ramie) mit Ursprung in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
festgesetzten Konsultationsschwelle L 65/25 12. 3. 91
12. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 593/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1766/85 über die bei der Zollwertfeststellung anzu-
wendenden Umrechnungskurse L 66/14 13. 3. 91
4. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen L 67/1 14. 3. 91
4. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 596/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 458/80 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen
kollektiver Maßnahmen L 67/16 14. 3. 91
12. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 602/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 67/27 14. 3. 91
4. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates zur Umregistrierung von Schif-
fen innerhalb der Gemeinschaft L 68/1 15. 3. 91
12. 3. 91 Verordnung (EWG) Nr. 620/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 68/17 15. 3. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 104/91 der Kommission vom
16. Januar 1991 über die Einfuhr von bestimmten Oliven in die Gemein-
schaft (ABI. Nr. L 12 vom 17. 1. 1991) L 67/46 14. 3. 91