Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 1003
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 23. April 1991
Tag Inhalt Seite
8. 4. 91 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1991 gegenüber
Entwicklungsländern - EGKS) ........................................................ . 630
27. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .. . 643
20. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ..... . 645
20. 3. 91 Bekanntmachung zu dem Haager übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das
anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen ....................... . 646
20. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Aus-
künfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu ........................... . 647
21. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit ............................... . 647
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73 der Internationalen Arbeits-
organisation über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute ............................... . 648
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes .............. . 648
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung .............................. . 649
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu
Kollektivverhandlungen ............................................................. . 649
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige
Arbeit ........................................................................... . 650
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit ...................................... . 650
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativ~n Unterzeichnungsprotokolls über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (zu den Seerechts-Ubereinkommen vom 29. April 1958) ... 651
26. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ............................................... . 651
26. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten .................................... . 652
26. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt ................................................................. '- 653
26. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ............................ . 653
28. 3. 91 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit ......... . 654
3. 4. 91 Bekanntmachung über den Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ........................................ . 656
3. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 113 der Internationalen Arbeits-
organisation über die ärztliche Untersuchung der Fischer ................................... . 657
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Beschäftigungspolitik .............................................. . 657
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 118 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit .... 658
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 120 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros ............................ . 658
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen ........................ . 659
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeits-
organisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene .................... . 659
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1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent•
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 4. 91 Verordnung TSU Nr. 1/91 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 2797 (77 24. 4. 91) 15. 5. 91
9291
957
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1991 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
18. 4. 91 Neufassung des Vermögensgesetzes ......................... . 957
IU-19
18 . 4. 91 Neufassung des D-Markbilanzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ . 971
111-29
22. 4. 91 Neufassung des Investitionsgesetzes ......................................................... . 994
111-16
18. 4. 91 Neufassung der Grundstücksverkehrsverordnung 999
111-20
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 ............................................... 1003
Verkündungenimßundesanzciger... ................. .. .. . . . . ......... ........ .. . .. . . . 1004
Bekanntmachung
der Neufassung des Vermögensgesetzes
Vom 18. April 1991
Auf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766)
wird nachstehend der Wortlaut des Vermögensgesetzes in der vom 29. März
1991 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 29. September 1990 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung offener
Vermögensfragen vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1159),
2. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 18 . April 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensgesetz - VermG)
Abschnitt 1 (5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forde-
rungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögens-
Allgemeine Bestimmungen
werte gemäß Absatz 1 bis 4 ein.
§ 1 (6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögens-
rechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen
Geltungsbereich anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum
8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder
( 1 ) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprü- weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb
che an Vermögenswerten, die ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignun-
a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum gen oder auf andere Weise verloren haben.
überführt wurden; (7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe
b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wur- von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der
den, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra- nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechts-
tischen Republik zustand; staatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungs-
rechtlicher Entscheidungen steht.
c) durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in
Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an (8) Dieses Gesetz gilt nicht für
Dritte veräußert wurden;
a) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungs-
d) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;
des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusam-
b) vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deut-
menhang stehender Regelungen in Volkseigentum
schen Demokratischen Republik durch zwischenstaatli-
übergeleitet wurden.
che Vereinbarungen geregelt wurden;
(2) Dieses Gesetz gilt desweiteren für bebaute Grund- c) Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
stücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendecken-
der Mieten und infolgedessen eingetretener Überschul- d) für ·Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitre-
dung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung tenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertra-
oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen ges, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom
wurden. 6 . Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 660) ertaßt sind.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermö- §2
genswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlaute-
rer Machenschaften, z.B. durch Machtmißbrauch, Korrup- Begriffsbestimmung
tion, Nötigung oder Täuschung vonseiten des Erwerbers, (1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürli-
staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. che und juristische Personen sowie Personenhandels-
gesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.
- staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte
von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokrati- (2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind
schen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selb-
erforderliche Genehmigung verlassen haben; ständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden
Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und
- vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bür- dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden,
gern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte,
(West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögens-
Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die werte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben
Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Repu- und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen
blik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an
- Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Repu-
übertragen wurde blik.
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die (3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist
damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen
Eigentümer und Berechtigten. Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unter-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 959
nehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesell- Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenom-
schaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner men werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der
und bei der Rückübertragung von anderen Vermögens- Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des
werten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfü- § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden.
gungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsbe- Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so
rechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rück-
Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberech- sicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es
tigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von
vertritt sie diese allein. dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens
entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse
Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des
§ 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie
Abschnitt 11 nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt.
Der Verfügungsberechtigte ist zur Abwendung der
Rückübertragung von Vermögenswerten Gesamtvollstreckung nicht verpflichtet, wenn der Berech-
tigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen
§3 Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6 a nicht stellt
oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt
Grundsatz auch bei verspäteter Anmeldung.
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des (4) Wird die Anmeldefrist(§ 3 der Anmeldeverordnung)
§ 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann
Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtig- der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen
ten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen ein-
Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rücküber- gehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden,
tragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertra-
verpfändet oder gepfändet werden. Ein Berechtigter, der gung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur
einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt noch ein Anspruch auf den Erlös zu.
oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die
Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschrän- (5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfü-
ken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem gung zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des
Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Absatzes 3 vorliegt.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf (6) Die für die Rückgabe zuständige Behörde hat dem
Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend Verfügungsberechtigten über ein Unternehmen, in den
gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Fällen des§ 2 Abs. 3 Satz 3 der Treuhandanstalt, inner-
Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war. halb von drei Monaten nach Antragstellung zu gestatten,
dieses trotz Vorliegens eines Antrags auf Rückgabe an
(3) Liegt eine Anmeldung nach der Verordnung über die einen Dritten zu veräußern oder langfristig zu verpachten,
Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11 . Juli sofern über den Antrag des Berechtigten auf Rückgabe
1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718), zuletzt geändert durch die oder vorläufige Einweisung, wenn ein solcher Antrag nach
2. Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher § 6 a gestellt worden ist, noch nicht bestandskräftig ent-
Ansprüche vom 21. August 1990 - im folgenden Anmelde- schieden worden ist und wenn
verordnung genannt - vor, so ist der Verfügungsberech- 1. die Maßnahme geeignet ist,
tigte verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte
oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtun- a) Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder
gen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. b) die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitio-
Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die nen zu ermöglichen oder
a) zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, 2. der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er das
insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- Unternehmen fortführen oder sanieren wird.
und lnstandsetzungsgebots nach § 177 des Bauge- Dem Antrag des Verfügungsberechtigten nach Satz 1, der
setzbuchs zur Beseitigung der Mißstände und zur nur bis zum 31. Dezember 1993 gestellt werden kann, darf
Behebung der Mängel oder die Behörde nur entsprechen, wenn glaubhaft gemacht
b) zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögens- wird, daß der Erwerber oder Pächter nach seinen persön-
werts lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichend
Gewähr bietet, daß er das Unternehmen fortführen oder es
erforderlich sind. Ausgenommen sind ferner lnstandset-
sanieren wird. Die Behörde hat auf Antrag des Berechtig-
zungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden
ten die Rückabwicklung anzuordnen, wenn der Erwerber
Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach
oder Pächter die für die ersten zwei Jahre zugesagten
Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete
Maßnahmen nicht durchführt oder hiervon wesentlich
berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfü-
abweicht, es sei denn, daß dies auf zum Zeitpunkt der
gungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit
Veräußerung oder Verpachtung nicht vorhersehbare drin-
diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung
gende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist.
nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über
die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig ent- (7) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 hat die
schieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der zuständige Behörde dem Verfügungsberechtigten selbst
in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine zu erlauben, Maßnahmen zur Erreichung von in Absatz 6
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Zwecken durchzuführen, wenn Vertrags bestandskräftig entschieden ist, daß der Vermö-
er bereit ist, dem Unternehmen das hierfür erforderliche genswert an den Berechtigten zurückzugeben ist, oder
Eigenkapital zuzuführen und er dieses innerhalb einer von wenn der Berechtigte nach § 6 a vorläufig in das Unterneh-
der Behörde zu bestimmenden Frist einbringt. Das zuge- men eingewiesen worden ist.
führte Eigenkapital ist in eine Kapitalrücklage einzustellen,
die für die Dauer von fünf Jahren nach Einbringung nur zur (3) Der Verfügungsberechtigte hat die zuständige
Verrechnung mit Jahresfehlbeträgen verwendet werden Behörde und ihr bekannte Berechtigte über die Absicht, zu
darf. Der Berechtigte ist von dem Antrag auf Investitionser- veräußern, zu vermieten oder zu verpachten, zu unterrich-
laubnis zu unterrichten. Sofern er im Rahmen eines ten. Er hat dem Berechtigten Gelegenheit zur Stellung-
Antrags nach§ 6a die gleiche oder annähernd die gleiche nahme zu geben. Der Verfügungsberechtigte hat bei sei-
Investitionsmaßnahme zusagt und deren Durchführung ner Entscheidung über eine Veräußerung, Vermietung
glaubhaft macht, ist die Investitionserlaubnis zu versagen. oder Verpachtung nach Absatz 1 zu berücksichtigen, ob
ein der Behörde bekannter Berechtigter im Rahmen eines
Der Anspruch auf Rückgabe entfällt mit der Bestandskraft
der Investitionserlaubnis. Absatz 6 Satz 3 ist entsprechend Antrags nach § 6 a gleiche oder annähernd gleiche inve-
anzuwenden. Entfällt der Anspruch auf Rückübertragung, stive Maßnahmen zusagt wie der Dritte und deren Durch-
so hat der Berechtigte Anspruch auf Ersatz des Verkehrs- führung glaubhaft macht. Das Rückübertragungsverfahren
werts des Unternehmens, das zurückzugeben gewesen wird nicht unterbrochen. Über die Entscheidung ist die
wäre, im Zeitpunkt des Entf allens des Rückgabean- Behörde zu unterrichten. Dem Berechtigten ist die Ent-
spruchs, sofern der Berechtigte nicht Entschädigung nach scheidung zuzustellen.
§ 6 Abs. 7 verlangt. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ent-
(8) Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung der scheidung des Verfügungsberechtigten haben keine auf-
Behörde nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 hat schiebende Wirkung.
keine aufschiebende Wirkung. (5) Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückübertra-
gung nicht möglich, weil er den Vermögenswert nach
§ 3a Absatz 1 veräußert hat, so kann der Berechtigte vom
Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages
Aussetzung der Verfügungsbeschränkung in Höhe aller Geldleistungen aus der Veräußerung verlan-
(1) § 3 Abs. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine gen. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet
öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treu- dieser den Verkehrswert nicht unwesentlich, den der Ver-
handanstalt Verfügungsberechtigter über ein Grundstück, mögensgegenstand im Zeitpunkt der Veräußerung hatte,
Gebäude oder Unternehmen ist und ein solcher Vermö- so kann der Berechtigte Zahlung des Verkehrswertes ver-
genswert an einen Dritten oder einen Berechtigten für die langen.
nachstehend bezeichneten investiven Zwecke veräußert, (6) Bei Vermietung und Verpachtung ist § 1 a Abs. 5 des
vermietet oder verpachtet wird. lnvestive Zwecke liegen Investitionsgesetzes entsprechend anzuwenden.
vor,
1. bei Grundstücken und Gebäuden, wenn die Veräuße- (7) Der Vertrag ist nur wirksam, wenn er eine Verpflich-
rung, Vermietung oder Verpachtung zur tung des Erwerbers enthält, den Vermögenswert zurück-
zuübertragen, falls er die für die ersten zwei Jahre zuge-
a) Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, ins- sagten Maßnahmen nicht durchführt oder hiervon wesent-
besondere durch Errichtung einer gewerblichen lich abweicht, es sei denn, daß dies auf zum Zeitpunkt des
Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunterneh- Vertragsabschlusses nicht voraussehbare dringende be-
mens, triebliche Erfordernisse zurückzuführen ist. § 1 d Abs. 5
b) Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der des Investitionsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Bevölkerung oder
(8) Veräußerungen nach dieser Vorschrift bedürfen kei-
c) Schaffung der für derartige Vorhaben erforderlichen ner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverord-
lnfrastrukturmaßnahmen
nung; gegenüber dem Grundbuchamt genügt als Nach-
erfolgt und wenn das Grundstück diesem Vorhaben weis hierfür eine Bescheinigung des Verfügungsberechtig-
dienen soll und in einem angemessenen Verhältnis zu ten.
dem angestrebten Vorhaben steht;
(9) Die Vorschrift ist auf Verträge anzuwenden, die bis
2. bei Unternehmen, wenn die Veräußerung oder Ver- zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden. Das
pachtung erfolgt, Investitionsgesetz sowie § 3 Abs. 6 dieses Gesetzes sind
a) um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder auf Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen,
die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitio- die nach dieser Vorschrift zulässig sind, für die Dauer ihrer
nen zu ermöglichen oder Geltung nicht anzuwenden.
b) weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß
er das Unternehmen fortführen wird. §4
Die Treuhandanstalt handelt bei Vermögenswerten, die im Ausschluß der Rückübertragung
Eigentum eines ihrer Tochterunternehmen stehen, als
(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder
gesetzlicher Vertreter. Sie haftet im Verhältnis zu ihrem
sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlos-
Tochterunternehmen nur, wenn sie ohne dessen Zustim-
sen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr
mung verfügt.
, möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausge-
(2) Eine Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung schlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb einge-
nach Absatz 1 ist zu unterlassen, wenn vor Abschluß des stellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 961
die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünf- c) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau ver-
tiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe wendet wurden,
des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und
d) der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unter-
soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften
nehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne
veräußert wurde:
erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens
a) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von zurückgegeben werden können.
Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR
vom 25. Januar 1990 (GBI. 1 Nr. 4 S. 16), (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist
die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann aus-
b) Beschluß zur Gründung der Anstalt zur treuhänderi- geschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen
schen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandan- Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.
stalt) vom 1. März 1990 (GBI. 1 Nr. 14 S. 107),
§6
c) Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33
S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes Rückübertragung von Unternehmen
zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung
von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen (1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten
vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766), zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des tech-
nischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen
d) Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unter- Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeit-
nehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom punkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf
7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141). Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser
vorliegen. Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens
gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im
(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Ver-
wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder schlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der
gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Ver- Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuld-
mögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte ner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei
erworben haben. Dies gilt bei Grundstücken und Gebäu- wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder
den nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende eine andere in§ 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgeset-
Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen zes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittel-
worden ist und nach § 6 Abs. 1 und 2 der Anmeldeverord-
bar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das
nung nicht hätte genehmigt werden dürfen.
Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen ver-
(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann gleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des
anzusehen, wenn er Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen
und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert
a) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in
geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durc~
der Deutschen Demokratischen Republik geltenden all- andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit
gemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammen-
und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, gefaßt worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur
und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müs-
auf diesen Unternehmensteil an.
sen, oder
b) darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption (1 a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung
oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf eines Unternehmens nach §§ 6, 12 ist derjenige, dessen
den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen
auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädi-
hat, oder gung im Register eingetragen war, als in Auflösung befind-
lich fort, wenn er oder seine Gesellschafter oder seine
c) davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die
ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Mitglied-
Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentü- schaftsrechte auf sich vereinen, einen Anspruch auf Rück-
mers zu Nutze gemacht hat. gabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitglied-
schaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet
§5 haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbe-
Ausschluß stehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten
der Rückübertragung von Eigentumsrechten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht
an Grundstücken und Gebäuden zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaf-
ten, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren
(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets bele-
Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbe- genen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend
sondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesell-
und Gebäude schaft oder Stiftung.
a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungs- (2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-
art oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein lage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröff-
öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht, nungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzge-
b) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, setz oder der für die Rückgabe aufgestellten Sehfußbilanz
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die hen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem
Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen
ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Unternehmenseinheit zusammengefaßt worden, so sind,
Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D- wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in
Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in
abgelehnt werden. Im Falle des§ 28 des D-Markbilanzge- entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle
setzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des
zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nach- zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des
gewiesen wird, daß die Eigenkapitalverhältnisse im Zeit- Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann
punkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfü- nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung
gungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berech-
dadurch erfüllen, daß er das erforderliche Eigenkapital tigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbeson-
durch Erlaß oder Übernahme von Schulden schafft. Die D- dere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in
Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben
Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D- Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Aus-
Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes gleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von
der Höhe nach ändern. den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte
nach diesem Gesetz übertragen worden sind.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage
liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröff- (5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann
nungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Behörde anordnen, daß
die Rückgabe aufgestellten Schlußbilanz eine Ausgleichs-
a) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungs-
verbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt
berechtigten auf den Berechtigten übertragen werden
und nachgewiesen wird, daß das Unternehmen im Zeit-
oder
punkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein
geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der b) das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlich-
Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen keiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberech-
Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögens- tigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der
gegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädi- c) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungs-
gung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem berechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des
D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhält-
braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Aus- nis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen
gleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und werden.
Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum
des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c
standen, entspricht. Eine nach§ 25 Abs. 1 des D-Markbi- erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied
lanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit ent- des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der
fällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszu- Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtig-
gleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen ten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitglied-
oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D- schaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesell-
Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unterneh- schafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Ver-
men sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbi- hältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschafts-
lanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbind- rechte verpflichtet.
lichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert. (5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters
(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnach-
vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 begin- folger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wieder-
nende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einhei- herstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen,
ten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Lei- daß die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitglied-
stungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirt- schaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genos-
schaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger senschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungs-
als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Pro- vermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu
dukte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer
zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwick- der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der
lungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer
Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.
wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbe-
(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteili-
sondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so ent-
gung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der
steht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten,
Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem
soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abge-
Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern
schrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei
des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei
denn, daß dadurch eine wesentliche Verschlechterung der
denn, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht
Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.
vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger
(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die können verlangen, daß die staatliche Beteiligung gelöscht
Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteili-
dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zuste- gung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 963
zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu waltung in Deutscher Mark zu erstatten. Ein damals erhal-
einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesell- tener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis
schaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Inhaber zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu
der Beteiligung zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der
Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D- Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6 a
Markbilanzgesetzes nicht übersteigt. Nach früherem Recht werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch
gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzufüh- voll angerechnet.
ren noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des
(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die
Handelsgesetzbuchs sind,. werden, soweit noch vorhan-
Rückgabe im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes
den, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unterneh-
bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, daß die
mens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Sat-
Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes über-
zes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom
prüft und an dessen Bedingungen angepaßt wird.
Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rück-
übertragung nach Satz 1 bis 4 verlangen. (9) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann
dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-
von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechts-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und
nachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt wer-
die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durch-
den. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller
führung der Rückgabe und Entschädigung von Unterneh-
Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erho-
men und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über
ben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt
die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und
werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rück-
Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu
gabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon
erlassen.
vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten ent-
zogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers (10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat
der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf
Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mit- Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der
gliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwick-
des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des ler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener
Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte. Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vor-
handen, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz
(6a) Ist die Rückgabe nach§ 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder
1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Ein-
teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die tragung in das Handelsregister anzumelden. Im übrigen ist
Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten gel-
die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum tende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtig-
befanden oder an deren Stelle getreten sind. Diesem ten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der
Anspruch gehen jedoch Ansprüche von Gläubigern des Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die
Verfügungsberechtigten vor, soweit diese nicht unmittelbar Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintra-
oder mittelbar dem Bund, Ländern, Gemeinden oder einer
gung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die
anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschlie-
zustehen.§ 9 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden,
ßen, daß der Berechtigte nicht fortgesetzt und daß in
wenn ein Grundstück nicht zurückgegeben werden kann. Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die
Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht mög- Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnach-
lich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzu-
folger geleistet wird.
gebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise ver-
äußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3
§ 6a
nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berech-
tigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Vorläufige Einweisung
Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden ( 1) Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag
Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich vorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unterneh-
nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist mens einzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewiesen
ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser ist und kein anderer Berechtigter nach§ 3 Abs. 2 Vorrang
den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 hat. Wird die Berechtigung nur glaubhaft gemacht, erfolgt
zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt die vorläufige Einweisung, wenn
der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten Zah-
lung des Verkehrswerts verlangen. Ist die Gesamtvoll- 1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Berech-
streckung eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 tigten oder die zur Leitung des Unternehmens bestell-
und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtig- ten Personen die Geschäftsführung nicht ordnungsge-
ten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögens- mäß ausführen werden, und
gegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichti- 2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten
genden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechen- über einen erfolgversprechenden Plan verfügen.
den Betrags verlangen.
(2) Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet über
(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 3 innerhalb
oder entscheidet sich der Berechtigte für eine Entschädi- von drei Monaten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt
gung, so ist der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt die Einweisung nach Ablauf der Genehmigungsfrist als
der Übernahme in Volkseigentum oder in staatliche Ver- bewilligt. Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
der Behörde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf das ehe die durch die Entflechtung entstehenden Unterneh-
Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem men, die hinsichtlich ihrer Betriebe und Betriebsteile
Verfügungsberechtigten sind die Vorschriften über den sowie der Zuordnung der Arbeitsverhältnisse genau zu
Pachtvertrag entsprechend anzuwenden, sofern sich der beschreiben sind, übergehen, sowie deren gesetzliche
Berechtigte im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen Vertreter;
Kauf entscheidet. Die Behörde hat auf Antrag für den Fall, 2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene Anteile
daß dem Antrag der Berechtigten auf Rückgabe des entzo-
oder eine neu geschaffene Mitgliedschaft einen
genen Unternehmens nicht stattgegeben wird, den Pacht- Anspruch auf einen Anteil an dem Bilanzgewinn
zins oder den Kaufpreis zu bestimmen. Der Pachtzins oder
gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf
der Kaufpreis bleiben bis zur bestandskräftigen Entschei-
diesen Anspruch;
dung über die Rückgabe gestundet; sie entfallen, wenn
das Unternehmen an den Berechtigten zurückübertragen 3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des über-
wird. Der Berechtigte hat dafür einzustehen, daß er und die tragenden Unternehmens als für Rechnung jedes der
zur Leitung des Unternehmens bestellten Personen bei übernehmenden Personen vorgenommen gelten;
der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen 4. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegen-
und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden. stände des Aktiv- und Passiwermögens des zu ent-
(3) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, daß eine flechtenden Unternehmens auf die verschiedenen
wesentliche Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4 Unternehmen oder Vermögensmassen. Soweit für die
bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Einweisung ausgegli- Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzel-
chen wird, soweit das Unternehmen sonst nicht fortgeführt rechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine
werden könnte. Der Verpflichtete kann die Fortführung des besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind
Unternehmens auch in anderer Form, insbesondere durch diese Regelungen auch hier anzuwenden. Bei Grund-
Bürgschaft, gewährleisten. stücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu beachten.
Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inven-
(4) Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht, tare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine
wenn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht;
vorläufige Nutzung des zurückzugebenden Unternehmens
vereinbaren. Die Vereinbarung ist der Behörde mitzuteilen. 5. die Ausgleichsforderung, Ausgleichsverbindlichkeit
oder Garantien, die jeder einzelnen Vermögensmasse
zugeordnet werden sollen.
§ 6b
E.ntflechtung -(5) Muß für die Zwecke der Rückgabe ein neues Unter-
nehmen errichtet werden, so sind die für die jeweilige
(1) Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder Rechtsform maßgeblichen Gründungsvorschriften ent-
mehrerer Ansprüche auf Rückgabe nach § 6 in rechtlich sprechend anzuwenden. Einer Gründungsprüfung bedarf
selbständige Unternehmen oder in Vermögensmassen es nicht; die Prüfungsaufgaben des Registergerichts oblie-
(Betriebsstätten) ganz oder teilweise entflochten werden. gen insoweit der zuständigen Behörde. Die D-Markeröff-
§ 6 Abs. 1 bis 4 ist auf jede so gebildete Vermögensmasse nungsbilanz des zu entflechtenden Unternehmens ist ent-
gesondert anzuwenden. Über die Entflechtung entscheidet sprechend der Bildung der neuen Vermögensmassen auf-
die zuständige Behörde auf Antrag der Berechtigten oder zuteilen; sie gilt mit dem Wirksamwerden der Entflechtung
des Verfügungsberechtigten durch Bescheid nach § 33 im Sinne der Aufteilung als berichtigt.
Abs. 3. Der Antragsteller hat der Behörde nachzuweisen,
daß er den Antrag auf Entflechtung auch dem zuständigen (6) Kann ein Gläubiger des übertragenden Unterneh-
Betriebsrat des zu entflechtenden Unternehmens zur mens von der Person, der die Verbindlichkeit im Rahmen
Unterrichtung zugeleitet hat. der Vermögensaufteilung zugewiesen worden ist. keine
Befriedigung erlangen, so haften auch die anderen an der
(2) Die Entflechtung eines Unternehmens ist antragsge-
Entflechtung beteiligten Personen für diese Verbindlichkeit
mäß zu verfügen, wenn dem Verfügungsberechtigten die
als Gesamtschuldner. Ist eine Verbindlichkeit keiner der
Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte allein zustehen und die
neuen Vermögensmassen zugewiesen worden und läßt
Berechtigten zustimmen. Bei der Entflechtung von Genos-
sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung ermitteln,
senschaften ist antragsgemäß zu entscheiden, wenn
so haften die an der Entflechtung beteiligten Personen als
deren Abwickler oder, falls solche nicht bestellt sind, die
Gesamtschuldner. Eine Haftung tritt nicht ein, wenn die
Generalversammlung mit der für die Auflösung der Genos-
Behörde festgelegt hat, daß für die Erfüllung von Verbind-
senschaft erforderlichen Mehrheit der Entflechtung zustim-
lichkeiten nur bestimmte Personen, auf die Unternehmen
men. In allen anderen Fällen entscheidet die Behörde
oder Betriebsstätten übertragen worden sind, oder die
nach pflichtgemäßem Ermessen.
Treuhandanstalt einzustehen hat. Die Treuhandanstalt
(3) Der Behörde ist auf Verlangen die Schlußbilanz des haftet nur bis zu dem Betrag, den die Gläubiger erhalten
zu entflechtenden Unternehmens einschließlich des dazu hätten, wenn die Entflechtung nicht durchgeführt worden
gehörenden Inventars für einen Zeitpunkt vorzulegen, der wäre.
nicht länger als drei Monate zurückliegt. In der Schlußbi-
lanz und im Inventar sind die Beträge aus der D-Markeröff- (7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids nach § 33
nungsbilanz und dem dazu gehörenden Inventar jeweils Abs. 3 gehen je nach Entscheidung der Behörde die im
anzugeben. Übergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände entspre-
chend der dort vorgesehenen Aufteilung entweder einzeln
(4) Das Übergabeprotokoll nach§ 33 Abs. 4 muß minde- oder jeweils als Gesamtheit auf die bezeichneten Perso-
stens folgende Angaben enthalten: nen über. Gleichzeitig gehen die Anteilsrechte auf die im
1. den Namen oder die Firma und den Sitz des zu ent- Bescheid bezeichneten Personen über. Das übertragende
flechtenden Unternehmens und der Personen, auf wel- Unternehmen erlischt, sofern es nach dem Bescheid nicht
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 965
fortbestehen soll. Stellt sich nachträglich heraus, daß (2) Kann ein Grundstück aus den Gründen des § 4 Abs. 2
Gegenstände oder Verbindlichkeiten nicht übertragen wor- nicht zurückübertragen werden, kann die Entschädigung
den sind, so sind sie von der Behörde den im Bescheid durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst ver-
bezeichneten Personen nach denselben Grundsätzen gleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich, ist eben-
zuzuteilen, die bei der Entflechtung angewendet worden falls in Geld zu entschädigen. Für die Bereitstellung von
sind, soweit sich aus der Natur der Sache keine andere Ersatzgrundstücken gilt § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
Zuordnung ergibt. entsprechend.
(8) Die Behörde ersucht die für die im Entflechtungsbe- (3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
scheid bezeichneten Personen zuständigen Registerge-
richte und die für die bezeichneten Grundstücke zuständi- § 10
gen Grundbuchämter um Berichtigung der Register und
Bücher und, soweit erforderlich, um Eintragung.
Bewegliche Sachen
(9) Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat im (1) Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie
Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordne- gemäß § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 und 3 nicht zurückgege-
ten Betriebsteile weiter, soweit sie über die in § 1 des ben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe
Betriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmerzahl des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu,
verfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutge-
in dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat schrieben oder ausgezahlt wurde.
endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat (2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen Sache
gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, späte- kein Erlös erzielt, hat der Berechtigte keinen Anspruch auf
stens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der Ent- Entschädigung.
flechtung des Unternehmens. Werden Betriebsteile, die
bislang verschiedenen Betrieben zugeordnet waren, zu
einem Betrieb zusammengefaßt, so nimmt der Betriebsrat, Abschnitt III
dem der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer
Aufhebung der staatlichen Verwaltung
größte Betriebsteil zugeordnet war, das Übergangsmandat
wahr. Satz 3 gilt entsprechend, wenn Betriebe zu einem
neuen Betrieb zusammengefaßt werden. Stehen die an § 11
der Entflechtung beteiligten Unternehmen im Wettbewerb Grundsatz
zueinander, so sind die Vorschriften über die Beteiligungs-
rechte des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie (1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird
Angelegenheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der
diesen Unternehmen beeinflussen können. Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen
unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach§ 9
§7 wählen.
Wertausgleich (2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf
der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht ange-
Bei der Rückübertragung von Vermögenswerten - außer meldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den
in den Fällen des § 6 - sind die seit dem Übergang in verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung
Volkseigentum aus Mitteln des Staatshaushaltes finanzier- über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der
ten Werterhöhungen sowie die eingetretenen Wertminde- Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen
rungen festzustellen und auszugleichen. Für die Feststel- nach Ablauf der Frist angemeldet hat.
lung von Wertveränderungen gelten die bewertungsrechtli-
chen Vorschriften. (3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu verge-
wissern, daß keine Anmeldung im Sinne der Anmeldever-
§8 ordnung vorliegt.
Wahlrecht
(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der
(1) Soweit den Berechtigten ein Anspruch auf Rücküber- Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein
tragung gemäß § 3 zusteht, können sie statt dessen Ent- Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den
schädigung wählen. Ausgenommen sind Berechtigte, Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung
deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung abzuführen.
oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen
wurden. (5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund
von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteili-
(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, genden Charakters gemindert wurden, ist ein Ausgleich
kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt wer- vorzusehen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
den.
§9 § 12
Grundsätze der Entschädigung Staatlich verwaltete
Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
(1) In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 wird eine Ent-
schädigung in Geld gewährt. Für Grundstücke im Sinne Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter
des § 1 Abs. 2, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten
oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt
wurden, wird keine Entschädigung gewährt. der Zeitpunkt der lnverwattungnahme.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 13 und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögens-
Haftung des staatlichen Verwalters wert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch
einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahr-
(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Ver- zunehmen.
mögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflich-
ten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsfüh- (2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder
rung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der
Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegen- vorläufigen Einweisung nach § 6 a tritt der Berechtigte in
den Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehen-
rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm den Rechtsverhältnisse ein.
dieser Schaden zu ersetzen. (3) Bestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der
(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geän-
gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen dert oder beendet werden.
und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.
§ 17
(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem
staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kom- Miet- und Nutzungsrechte
munalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.
Durch die Rückübertragung von Grundstücken und
Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung
§ 14 werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhält-
(1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzan- nisse nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 1
sprüche zu, wenn Vermögenswerte nicht in staatliche Ver- Abs. 3, wenn der Mieter oder Nutzer bei Abschluß des
waltung genommen wurden, weil das zuständige Staats- Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3
organ keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen Vor- gewesen ist.
aussetzungen für die Begründung der staatlichen Verwal-
§ 18
tung oder vom Vorhandensein des Vermögenswertes
hatte und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände Grundstücksbelastungen
nicht erlangen konnte.
(1) Bei der Rückübertragung von Grundstücken sind die
(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in
nicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, daß die staatli- Volkseigentum bestanden haben, wieder im Grundbuch
che Verwaltung über den Vermögenswert nicht ausgeübt einzutragen. Soweit der Begünstigte vom Staat bereits
wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise hätte befriedigt worden ist, geht die zugrunde liegende Forde-
erlangen können. rung auf den Entschädigungsfonds über. In diesem Falle
ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde eine Siche-
§ 15 rungshypothek zugunsten des Entschädigungsfonds im
Befugnisse des staatlichen Verwalters Grundbuch einzutragen, sofern die Forderung nicht durch
den Berechtigten vorher beglichen wird.
(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die
Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermö- (2) Persönliche Forderungen aus Hypotheken, die
genswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzuneh- zugunsten volkseigener Geld- oder Kreditinstitute begrün-
men. det wurden und die nach Überführung des Grundstückes
(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der in Volkseigentum noch fortbestehen, erlöschen, wenn
staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustimmung keine Rückübertragung des Grundstückes an den Berech-
des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflichtungen tigten erfolgt. Dem Rechtsnachfolger des Geld- oder Kre-
einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzuschlie- ditinstitutes ist ein Ausgleich aus dem Entschädigungs-
ßen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. fonds zu gewähren.
(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach (3) Aufbauhypotheken sind vom Berechtigten zu über-
Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung), nehmen, wenn eine der Kreditaufnahme entsprechende
solange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich werterhöhende oder werterhaltende Baumaßnahme
verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat. durchgeführt wurde.
(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung § 19
zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des Sonstige Ansprüche Dritter an Grundstücken
Absatzes 3 vorliegt.
(1) Mieter und Nutzer von Wohn-, Erholungs- und
Geschäftsgrundstücken können Ansprüche aus von ihnen
Abschnitt IV im Zusammenhang mit dem Grundstück getätigten Auf-
Rechtsverhältnisse wendungen, deren Leistung nach den in der Deutschen
zwischen Berechtigten und Dritten Demokratischen Republik geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen dem Eigentümer obliegt oder für die eine Forde-
rung auf Aufwendungs- bzw. Kostenerstattung, Wertersatz
§ 16 oder angemessene Entschädigung besteht, unabhängig
Übernahme von Rechten und Pflichten von der Fälligkeit der Forderung anmelden.
( 1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder (2) Die Anmeldung erfolgt im Rahmen des im Abschnitt VI
der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte geregelten Verfahrens.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 967
(3) Erkennt der Berechtigte die Ansprüche an, soll dar- von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Branden-
über eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Im Streit- burg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
fall steht der Zivilrechtsweg offen. durchgeführt. Bei Entscheidungen über die Gewährung
eines Ersatzgrundstückes, über einen Wertausgleich oder
(4) Die Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder die über eine Entschädigung geschieht dies im Auftrag des
Rückübertragung wird davon nicht berQhrt. Bundes.
§ 23
§ 20
Landesbehörden
Vorkaufsrecht
Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Rege-
( 1 ) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienhäu-
lung offener Vermögensfragen.
sern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke, die
staatlich verwaltet sind oder auf die ein Anspruch auf
Rückübertragung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufs- § 24
recht am Grundstück eingeräumt. Untere Landesbehörden
(2) Bei Grundstücken, an denen Dritte Eigentums- oder Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin
dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird den wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als
Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück untere Landesbehörde eingerichtet. Im Bedarfsfall kann
eingeräumt. ein solches Amt für mehrere Kreise als untere Landes-
behörde gebildet werden.
(3) Anträge auf Eintragung des Vorkaufsrechts sind im
Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI zu stellen.
§ 25
§ 21 Obere Landesbehörden
Ersatzgrundstück Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen gebildet. Für Maßnahmen nach § 3
(1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und Abs. 6 und 7, für die Rückgabe von Unternehmen nach § 6
Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet und deren Entflechtung sowie für die vorläufige Einwei-
sind oder auf die ein rechtlich begründeter Anspruch auf sung nach § 6 a ist das Landesamt ausschließlich zustän-
Rückübertragung geltend gemacht wurde, können bean- dig.
tragen, daß dem Berechtigten ein Ersatzgrundstück zur
Verfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das Grund- § 26
stück zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, ein Widerspruchsausschüsse
Ersatzgrundstück in Anspruch zu nehmen.
(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermö-
(2) Anträgen nach § 9 Abs. 2 ist vorrangig zu entspre- gensfragen wird ein Widerspruchsausschuß gebildet; bei
chen. Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebil-
det werden. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzen-
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen, den und zwei Beisitzern.
wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kommuna-
lem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt- (2) Der Widerspruchsausschuß entscheidet weisungs-
oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer unabhängig mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch.
Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen ent-
gegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mieter und § 27
Nutzer erhebliche Aufwendungen zur Werterhöhung oder
Werterhaltung des Objektes getätigt haben. Amts- und Rechtshilfe
(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatz- Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem
grundstückes und dem Wert des Grundstückes zum Zeit- Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und
punkt der lnverwaltungnahme oder des Entzuges des Rechtshilfe zu leisten.
Eigentumsrechtes sind auszugleichen. § 28
(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten Übergangsregelungen
Grundstückes ein Ersatzgrundstück übertragen, ist der (1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden wer-
staatliche Verwalter berechtigt, das Grundstück an den den die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landratsäm-
Mieter oder Nutzer zu verkaufen. tern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahr-
genommen. Die auf der Grundlage der Anmel~everord-
Abschnitt V nung eingereichten Anmeldungen sind durch die Amter zur
Organisation Regelung offener Vermögensfragen nach deren Bildung
von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der
kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu überneh-
§ 22 men.
Durchführung
(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren Lan-
der Regelung offener Vermögensfragen
desbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter
Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahr-
bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden nehmen lassen.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
§ 29 essen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden
können, über die Antragstellung unter Übersendung einer
Bundesamt
Abschrift des Antrags und seiner Anlagen zu informieren
zur Regelung offener Vermögensfragen
und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen.
Zur Unterstützung der Gewährleistung einer einheit-
lichen Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bundesamt (3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf
zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Beim Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die
Bundesamt ist ein Beirat zu bilden, der aus je einem zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind.
Vertreter der in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches.
der Interessenverbände und aus vier Sachverständigen Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf
besteht. Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die
Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung
§ 29a glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des
Sondervermögen d.ßS Bundes Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzuse-
hen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.
(1) Aufwendungen für eine Entschädigung, einen Wert-
ausgleich oder ein Ersatzgrundstück nach den §§ 7 oder 9 (4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzei-
werden von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen tigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit
des Bundes erbracht. der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten
umfassende Auskunft zu fordern.
(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-
fragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und (5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens
unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen. auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und
dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das
(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, daß eine gütliche
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die
werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermö- den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erle-
gens ist Berlin. digt, so ist die Einigung auf Antrag durch Bescheid nach
(4) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Son- § 33 Abs. 3 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll
dervermögens. nach§ 33 Abs. 4, § 6 b Abs. 4 festzustellen. Absatz 2 bleibt
unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn
nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu
Abschnitt VI bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen
darf, vorbehalten wird.
Verfahrensregelungen
(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2
§ 30
Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag
Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2
nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zustän-
Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das
digen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über
Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an
den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die
die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.
Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und
dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt.
Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen Entscheidung, Wahlrecht
oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne § 32
Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung
nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rücküber- (1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte
tragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung. Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei
(2) In den Fällen des§ 6 Abs. 1 und des§ 6b können die
ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß
Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte
§ 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach Absatz 2 hin-
Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein
zuweisen.
Schiedsgericht nach § 38 a treffen zu lassen. Die Behörde
hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn (2) Solange die Behörde noch nicht entschieden hat,
nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Ent- kann der Antragsteller statt Rückübertragung des Vermö-
scheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des genswertes oder Aufhebung der staatlichen Verwaltung
Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das Entschädigung nach § 9 wählen. Dies gilt nicht in den
behördliche Verfahren bereits begonnen hat. Fällen des§ 8 Abs. 1 Satz 2.
§ 31 (3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die
Behörde über den· Antrag frühestens einen Monat, nach-
Pflichten der Behörde
dem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist, ent-
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts scheiden.
wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken.
(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem
(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder Abschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren
staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Inter- Rechten Betroffenen zuzustellen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 969
§ 33 (2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung
offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich
(1) Hat der Antragsteller Entschädigung gewählt,
der Vermögenswert belegen ist.
beschränkt sich die Entscheidung auf die Feststellung der
Berechtigung und die Feststellung der Ausübung des (3) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 ist das Amt zur Regelung
Wahlrechtes; das weitere Verfahren regelt sich nach offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig, in des-
besonderen Vorschriften. sen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das Amt,
(2) Über Wertausgleichsansprüche gemäß § 7 und über dessen Zuständigkeit zunächst nach Absatz 1 begründet
Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2 und 3 und war, gibt sein Verfahren dorthin ab.
§ 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu treffen. (4) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder
(3) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein schrift- an eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden,
licher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid haben diese den Antrag unverzüglich an das zuständige
ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abzugeben
versehen. und den Antragsteller zu benachrichtigen.
(4) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Überga-
beprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum festge- § 36
stellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getroffenen Widerspruchsverfahren
Vereinbarungen, zu angemeldeten Rechten im Sinne des
§ 19 sowie zu sonstigen wesentlichen Regelungen in (1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung
bezug auf die zu übergebenden Vermögenswerte zu ent- offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben wer-
halten. Bei der Rückgabe von Unternehmen muß das den. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach
Übergabeprotokoll die in§ 6b Abs. 4 bezeichneten Anga- Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu
ben enthalten. erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Wider-
spruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch
(5) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem
bestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. zuständigen Widerspruchsausschuß zuzuleiten.
§ 34
(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Ent-
scheidung ein anderer als der Widerspruchsführer
Eigentumsübergang, beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlaß des
Grundbuchberichtigung Widerspruchsbescheids zu hören.
und Löschung von Vermerken
über die staatliche Verwaltung (3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über
die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonsti- (4) Gegen die Entscheidung des Landesamts nach§ 25
gen dinglichen Rechten gehen die Rechte auf den Berech- Satz 2 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
tigten über.
(2) Bei Rückübertragung von Eigentums- oder sonstigen § 37
dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden Zulässigkeit des Gerichtsweges
beantragt die Behörde die Berichtigung des Grundbuches
bei der das Grundbuch führenden Behörde. Gebühren für ( 1) Der Beschwerte kann gegen den Widerspruchsbe-
die Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben. scheid oder bei Ausschluß des Widerspruchsverfahrens
nach § 36 Abs. 4 unmittelbar gegen den Bescheid der
(3) Der Berechtigte ist von der Entrichtung der Grund- Behörde Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht
erwerbsteuer befreit.
stellen.
(4) Bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung bean-
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
tragt die Behörde bei der das Grundbuch führenden
gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind aus-
Behörde die Löschung des Vermerkes über die staatliche
Verwaltung. geschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit
(5) Absatz 1 bis 4 ist auf die Rückgabe von Unterneh- § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde
men und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2
abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigen- und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die
tum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht Beschwerde gegen Beschlüsse über den Antrag auf
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5
der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde
§ 35 gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a
Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-
Örtliche Zuständigkeit sprechende Anwendung.
(1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staat-
licher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Vermö- § 38
gensfragen zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller, Kosten
im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten Wohn-
sitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte, die be- (1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Wider-
schlagnahmt und in Volkseigentum übernommen wurden. spruchsverfahrens ist kostenfrei.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Zivilprozeßordnung Anwendung. § 31 Abs. 5 gilt entspre-
Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind chend. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßord-
dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuzie- nung ist das nach § 37 zuständige Gericht. Die Niederle-
hung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden gung des Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen
Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begrün- Vergleichs erfolgt bei der Behörde.
det war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Ent-
scheidung zur Sache mitentschieden. (3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb von vier
Wochen Aufhebungsklage bei dem nach Absatz 2 Satz 3
zuständigen Gericht erhoben werden. Wird die Aufhe-
§ 38a bungsklage innerhalb dieser Frist nicht erhoben oder ist
Schiedsgericht; Schiedsverfahren sie rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Par-
teien nach Erlaß des Schiedsspruchs auf die Aufhebungs-
(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Entschei- klage verzichtet oder liegt ein schiedsrichterlicher Ver-
dungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende Entflech- gleich vor, erläßt die Behörde einen Bescheid nach § 33
tung nach § 6 b erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrags Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll
zwischen den Parteien (Berechtigter und Verfügungsbe- nach § 33 Abs. 4, in dem der Inhalt des Schiedsspruchs
rechtigter). Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsit- oder des schiedsrichterlichen Vergleichs festgestellt wird;
zenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen dieser Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die
ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richter- Wirkungen des § 34.
amt haben muß, wird von den Beisitzern ernannt.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche § 39
Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 971
Bekanntmachung
der Neufassung des D-Markbilanzgesetzes
Vom 18. April 1991
Auf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 766) wird
nachstehend der Wortlaut des D-Markbilanzgesetzes in der vom 29. März 1991
an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 29. September 1990 in Kraft getretene D-Markbilanzgesetz vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1169, 1245),
2. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 18. April 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
(D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 3
Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang Kapitalausstattung
Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 4
Inventar. Eröffnungsbilanz Vermögensausgleich und Eigenkapitalsicherung
von bisher volkseigenen Unternehmen
§ Pflicht zur Aufstellung
§ 24 Ausgleichsforderungen
§ 2 Inventar
§ 25 Ausgleichsverbindlichkeiten
§ 3 Inventur
§ 26 Eigenkapitalsicherung
§ 3 a Nachholung der Inventur
§ 4 Aufstellung der Eröffnungsbilanz
Unterabschnitt 5
§ 5 Anzuwendende Vorschriften
Neufestsetzung
der Kapitalverhältnisse privater Unternehmen
§ 27 Neufestsetzung
Unterabschnitt 2
§ 28 Vorläufige Neufestsetzung
Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften
§ 29 Gesellschaftsrechtliche Beziehungen
§ 6 Allgemeine Anforderungen
§ 30 Auflösung von Kapitalentwertungskonten
§ 7 Neubewertung
§ 8 Immaterielle Vermögensgegenstände
Unterabschnitt 6
§ 9 Grund und Boden
Vorläufige Gewinnrücklage
§ 10 Bauten und andere Anlagen
§ 31 Vorläufige Gewinnrücklage
§ 11 Finanzanlagen
§ 12 Vorräte
Abschnitt 4
§ 13 Forderungen
Festsetzung und Anpassung
§ 14 Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten von Leistungen In Deutscher Mark
§ 15 Rechnungsabgrenzungsposten § 32 Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher
Mark
§ 16 Verbindlichkeiten
§ 17 Rückstellungen Abschnitt 5
§ 1 Währungsumrechnung Verfahren
Unterabschnitt 7
Unterabschnitt 3 Prüfung
Anhang. Vergleichende Darstel!ung § 33 Prüfung
§ 19 Anhang § 34 Durchführung der Prüfung
§ 20 Vergleichende Darstellung
Unterabschnitt 8
Feststellung und Berichtigung
§ 35 Feststellung
Abschnitt 2
§ 36 Berichtigung von Wertansätzen
Konzerneröffnungsbilanz. Gesamteröffnungsbilanz
§ 21 Pflicht zur Aufstellung Unterabschnitt 9
§ 22 Konzernanhang Offenlegung
§ 23 Vortage- und Auskunftspflicnten § 37 Offenlegung
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 973
Abschnitt 6 Abschnitt 8
Geschäftszweigbezogene Vorschriften Steuern. Gebühren
§ 50 Steuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen
Unterabschnitt 10
§ 51 Umstellungsbedingte Vermögensänderungen
Vorschriften
für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe § 52 Steuerliche Ausgangswerte in anderen Fällen
§ 38 Anwendungsbereich § 53 Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz
§ 39 Eröffnungsbilanz § 54 Pensionsrückstellungen
§ 40 Ausgleichsforderungen § 55 Einlagen
§ 41 Ausgleichsverbindlichkeiten § 56 Gebühren
§ 42 Vergleichende Darstellung
§ 43 Prüfung Abschnitt 9
Verfahren der Kapitalneufestsetzung.
Sonstige Vorschriften
Unterabschnitt 11
§ 56a Einfache Mehrheit
Vorschriften für Versicherungsunternehmen
§ 56b Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das Gericht
§ 44 Anwendungsbereich
§ 56c Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen
§ 45 Eröffnungsbilanz
§ 56 d Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten
§ 46 Prüfung. Einreichung
Kapitals
§ 57 Auflösung
Abschnitt 7 § 58 Geschäftsjahr
Straf- und Ordnungsstrafvorschrlften.
Zwangsgelder Abschnitt 1O
§ 47 Strafvorschriften Schlußvorschriften
§ 48 Ordnungsstrafvorschriften § 59 Ermächtigung
§ 49 Festsetzung von Zwangsgeld § 60 Inkrafttreten
Abschnitt 1 1. volkseigene Kombinate, Betriebe, selbständige Einrich-
Inventar. Eröffnungsbilanz. Anhang tungen und wirtschaftsleitende Organe, zwischenbe-
triebliche Einrichtungen und sonstige im Register der
volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftsein-
Unterabschnitt 1 heiten sowie volkseigene Güter,
Inventar.. Eröffnungsbilanz 2. Aktiengesellschaften im Aufbau, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung im Aufbau,
§ 1
3. Genossenschaften jeder Art einschließlich kooperativer
Pflicht zur Aufstellung Einrichtungen,
( 1) Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der 4. Betriebe mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990, die des Staates, der Länder, Kreise, Städte und Gemein-
als Kaufleute nach § 238 des Handelsgesetzbuchs ver- den, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des
pflichtet sind, Bücher zu führen, haben ein Inventar und Handelsgesetzbuchs betreiben, soweit sie nicht zu den
eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 1. Juli in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewer-
1990 sowie einen Anhang nach § 19 aufzustellen, der mit betreibenden gehören,
der Eröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Unternehmen, die ,
5 Anstalten, Stiftungen und Vereine, die ein Handelsge-
ihre Eröffnungsbilanz nicht nach § 37 offenlegen müssen, ·
werbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs
brauchen einen Anhang nicht aufzustellen.
betreiben, soweit sie nicht zu den. in § 4 des Handels-
(2) Als Unternehmen, die nach Absatz 1 zur Führung gesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden ge-
von Büchern verpflichtet sind, gelten auch hören,
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
6. die Deutsche Post, jahrs aufgestellt werden kann. Die körperliche Bestands-
7. die Deutsche Reichsbahn, aufnahme kann bei den Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens unterbleiben, wenn diese in einer den
8. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Unter- Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen-
nehmen nach Absatz 1 mit Hauptniederlassung außer- den Weise verzeichnet sind und in den letzten zwölf Mona-
halb der Deut;:;chen Demokratischen Republik. ten eine körperliche Aufnahme stattgefunden hat.
(3) Absatz 1 ist auch auf die Treuhandanstalt und auf in (3) Bei Grundstücken und Gebäuden sind alle gesetz-
Absatz 1 und 2 bezeichnete Unternehmen anzuwenden, lichen oder vertraglichen Einschränkungen zu erfassen,
die sich in Abwicklung befinden oder über deren Vermö- die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung
gen das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet wor- beziehen; es sind außerdem alle bekannten Sachverhalte
den ist. festzuhalten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen
(4) Führt ein zur Rechnungslegung verpflichtetes Unter- ergeben können.
nehmen den Geschäftsbetrieb eines in Absatz 1 bis 3 (4) Forderungen und Verbindlichkeiten sind in besonde-
bezeichneten Unternehmens im eigenen oder fremden ren Listen zu erfassen und in einer den Grundsätzen
Namen, aber für fremde Rechnung, so hat es auch dessen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Art und
Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; die Vorschriften Weise nachzuweisen. Forderungen und Verbindlichkeiten
dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. gegenüber dem Staat, der Treuhandanstalt, Gesellschaf-
tern und Tochterunternehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 1) sind
(5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen,
gesondert zu erfassen; der Rechtsgrund ist jeweils anzu-
die bis 30. Juni 1991 durch Gründung, Umwandlung, Ver-
geben. Bei Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten
schmelzung, Spaltung oder Entflechtung entstehen, kön-
und Außenhandelsbetrieben ist der Grund für die Kredit-
nen für die Zwecke dieses Gesetzes als zum 1. Juli 1990
gewährung anzugeben.
entstanden angesehen werden. Führen Maßnahmen nach
Satz 1 dazu, daß ein Unternehmen nicht mehr besteht, so (5) In besonderen Listen sind alle Sachverhalte zu
braucht dieses Gesetz auf das untergegangene Unterneh- erfassen, die zu einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1
men nicht angewendet zu werden. Satz 2 ist auch anzu- Satz 1 des Handelsgesetzbuchs für ungewisse Verbind-
wenden, wenn das Unternehmen, das eine Rechtsform im lichkeiten oder für drohende Verluste aus schwebenden
Sinne des Abatzes 2 Nr. 1 oder 3 hat, bis 30. Juni 1991 Geschäften führen können oder für die Rückstellungen
aufgelöst wird und die Fortsetzung des aufgelösten Unter- nach § 249 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu
nehmens ausgeschlossen ist. bilden sind.
(6) In besonderen Listen sind alle Haftungsverhältnisse,
§2 die nach § 251 des Handelsgesetzbuchs zu vermerken
Inventar sind, und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen zu
erfassen, über die nach § 19 Abs. 3 Nr. 6 im Anhang zu
Auf das Inventar zum 1 . Juli 1990 ist § 240 des Handels- berichten ist, soweit sie nicht nach Absatz 2 bis 5 berück-
gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. In das Inventar sichtigt sind.
sind auch solche Vermögensgegenstände aufzunehmen,
die dem Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb § 3a
der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröff-
nungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermögen unent- Nachholung der Inventur
geltlich übertragen werden. (1) Ist die nach§ 3 vorgeschriebene Inventur nicht oder
nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so ist eine den
§3 Anforderungen des § 3 Abs. 2 bis 6 genügende Inventur
auf einen Stichtag innerhalb der Feststellungsfrist nach
Inventur § 35 Abs. 1 Satz 3 durchzuführen. Bei prüfungspflichtigen
(1) Für die Aufstellung des Inventars braucht eine Unternehmen muß der Prüfer bei der Inventur anwesend
Inventur zur mengenmäßigen Erfassung der Vermögens- sein. Das Inventar und die Eröffnungsbilanz für den 1. Juli
gegenstände und Schulden nicht durchgeführt zu werden, 1990 sind zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sich
wenn bei der Inventur zum 30. Juni 1990 die Vermögens- anhand der neuen Inventur unter Berücksichtigung der seit
gegenstände und Schulden vollständig aufgenommen und dem 1. Juli 1990 nach § 238 Abs. 1 des Handelsgesetz-
die in Absatz 2 bis 6 enthaltenen Grundsätze beachtet buchs geführten Handelsbücher mengen- _oder wert-
worden sind. Die erst nach dem 30. Juni 1990 erworbenen mäßige Abweichungen ergeben. Die Änderungen und Er-
Vermögensgegenstände und Schulden, die nach § 2 gänzungen sind im Anhang betragsmäßig anzugeben und
Satz 2 oder nach § 4 Abs. 3 in das Inventar aufzunehmen zu erläutern.
sind, sind in die Inventur einzubeziehen oder gesondert (2) Bei prüfungspflichtigen Unternehmen ist im Falle
aufzunehmen. War der Prüfer bei prüfungspflichtigen des Absatzes 1 der Bestätigungsvermerk ohne den Hin-
Unternehmen (§ 33 Abs. 1) bei der Inventur nicht anwe- weis auf die Ordnungsmäßigkeit von Inventar und Inventur
send, kann auf eine neue Inventur nur verzichtet werden, zu erteilen und, soweit er aus anderen Gründen nicht
wenn der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Inventur zum einzuschränken oder zu versagen ist, w!e folgt zu fassen:
30. Juni 1990 anerkennt.
„Die Buchführung, die Eröffnungsbilanz und der Anhang
(2) Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich kör- entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung
perlich zu erfassen. § 241 des Handelsgesetzbuchs darf den gesetzlichen Vorschriften. Die Eröffnungsbilanz und
angewandt werden, Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß der Anhang vermitteln unter Beachtung der Grundsätze
das Inventar in den ersten vier Monaten des Geschäfts- ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Ver-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 975
hältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage des gen des § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei
Unternehmens. Die Inventur mußte gemäß § 3 a des der Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anspruc'i nehmen.
D-Markbilanzgesetzes nachgeholt werden. Ihre Ordnungs-
mäßigkeit wird bestätigt."
Unterabschnitt 2
§4 Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften
Aufstellung der Eröffnungsbilanz
§6
(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind in den
Allgemeine Anforderungen
ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen.
Unternehmen, die in der Eröffnungsbilanz eine Bilanz- ( 1) Bei der Bewertung der in der Eröffnungsbilanz aus-
summe von höchstens drei Millionen neunhunderttausend gewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt
Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 insbesondere folgendes:
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ausweisen oder die am
1. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unter-
1. Juli 1990 höchstens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen,
nehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tat-
dürfen die Eröffnungsbilanz und den Anhang in den ersten
sächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen-
sechs Monaten des Geschäftsjahrs aufstellen, wenn dies
stehen.
einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.
2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum
(2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben unter Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln zu bewerten.
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes 3. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle
Bild der Vermögenslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Führen besondere Stichtag der Eröffnungsbilanz entstanden sind, zu
Umstände dazu, daß die Eröffnungsbilanz ein den tatsäch- berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem
lichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt, Stichtag und dem Tag der Aufstellung der Eröffnungs-
so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, bilanz bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu
sofern ein solcher aufzustellen ist. berücksichtigen, wenn sie am Stichtag realisiert sind.
(3) Übertragen Unternehmen zum Zwecke der Neu- (2) Die auf die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen
strukturierung oder Privatisierung bis zum 30. Juni 1991 Vermögensgegenstände und Schulden angewandten
Vermögensgegenstände oder Schulden auf andere Unter- Ansatz- und Bewertungsmethoden sind für die folgenden
nehmen, so können die sich daraus ergebenden Änderun- Bilanzen verbindlich, soweit nicht abgewichen werden
gen in den Eröffnungsbilanzen und Inventaren der betrof- muß oder eine Abweichung nach § 252 Abs. 2 des Han-
fenen Unternehmen, jedoch nur übereinstimmend, berück- delsgesetzbuchs zulässig ist; für die erstmalige Abwei-
sichtigt werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn alle chung in einem nachfolgenden Abschluß von einem in der
Vermögensgegenstände und Schulden eines Unterneh- Eröffnungsbilanz ausgeübten Wahlrecht bedarf es eines
mens einschließlich der nach diesem Gesetz vorgesehe- begründeten Ausnahmefalls nicht.
nen Sonderposten übertragen werden. Auf das ver-
bleibende Unternehmen braucht bei Vermögenslosigkeit § 7
dieses Gesetz nicht angewendet zu werden; ist es in Neubewertung
einem Register eingetragen, so ist es von Amts wegen zu
löschen. (1) Vermögensgegenstände und Schulden sind neu zu
bewerten. Vermögensgegenstände sind mit ihren Wieder-
§5 beschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen
Anzuwendende Vorschriften (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Wert
angesetzt werden, der ihnen beizulegen ist (Zeitwert).
(1) Auf die Eröffnungsbilanz sind die§§ 243 bis 261 des Wesentliche Werterhöhungen, die innerhalb von vier
Handelsgesetzbuchs mit Ausnahme von § 243 Abs. 3, Monaten nach dem Bilanzstichtag eintreten, sind zu
§ 247 Abs. 3, §§ 252, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 255 berücksichtigen. Die bisherige Nutzung der Vermögensge-
Abs. 3, § 256 Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit genstände und ihr Zurückbleiben hinter dem technischen
sie sich auf die Bilanz beziehen und dieses Gesetz keine Fortschritt sind bei der Ermittlung des Zeitwerts durch
abweichenden Regelungen enthält; Angaben über verbun- einen Wertabschlag zu berücksichtigen. Die in der Eröff-
dene Unternehmen brauchen nicht gemacht zu werden. nungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als
Unternehmen, die nicht Einzelkaufmann oder Personen- Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichti-
handelsgesellschaft sind, haben außerdem § 265 Abs. 3 gungen nach § 36 nicht vorzunehmen sind.
bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7, §§ 270 bis 272, Genossen-
schaften die §§ 336, 337 des Handelsgesetzbuchs anzu- (2) Auf die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten ist
wenden, soweit dieses Gesetz abweichende Regelungen § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Anschaf-
nicht enthält oder geschäftszweigbezogene Vorschriften fungskosten entsprechend anzuwenden. Dabei ist von den
über Form und Inhalt der Bilanz nicht zu beachten sind. Preisverhältnissen im gesamten Währungsgebiet der
Deutschen Mark auszugehen.
(2) Werden in der Eröffnungsbilanz die Größenmerk-
male des § 267 Abs. 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs (3) Auf die Ermittlung der Wiederherstellungskosten ist
bezüglich der Bilanzsumme oder der Arbeitnehmerzahl § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Herstel-
nicht überschritten, dürfen kleine Unternehmen die lungskosten entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
Erleichterungen des§ 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsge- daß die in dessen Satz 3 bezeichneten Aufwendungen
setzbuchs und mittelgroße Unternehmen die Erleichterun- einzurechnen sind; Zinsen für Fremdkapital dürfen nicht
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
angesetzt werden. Der Berechnung der Aufwendungen für §9
den Verbrauch von Gütern und für bezogene Leistungen Grund und Boden
sind deren Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2
und der Berechnung von Aufwendungen für eigene Lei- (1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzu-
stungen die Lohn- und Gehaltsverhältnisse in der Deut- setzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten
schen Demokratischen Republik zugrunde zu legen. Erhö- Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung
hungen der Personalkosten innerhalb der ersten vier der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bil-
Monate nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz dürfen dung von selbständigen und unabhängigen Gutachteraus-
berücksichtigt werden. schüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und für
sonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung des
(4) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen ist der Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft empfoh-
Wertabschlag für die bisherige Nutzung in entsprechender lenen Richtwerte herangezogen werden.
Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handels-
gesetzbuchs zu bemessen. Bei der Festlegung der Nut- (2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwer-
zungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenstände sind die tungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allge-
Zeiten zugrundezulegen, die für die steuerliche Gewinn- meiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so
ermittlung ab 1. Juli 1990 anzusetzen sind. Bei abnutzba- sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch
ren Vermögensgegenständen, deren tatsächliche Nutzung für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtun-
die Nutzungsdauer nach Satz 2 nach vernünftiger kauf- gen, soweit sie den Eigentümer betreffen. Aufwendungen
männischer Beurteilung voraussichtlich überschreitet, darf nach Satz 2 dürfen nicht wertmindernd berücksichtigt wer-
der Wert unter Berücksichtigung der längeren Nutzungs- den, soweit eine Rückstellung nach § 249 Abs. 2 des
dauer angesetzt werden, höchstens jedoch mit der Nut- Handelsgesetzbuchs gebildet wird.
zungsdauer, die vor dem 1. Juli 1990 zulässig war.
(3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unent-
(5) Vermögensgegenstände, die im Unternehmen nicht ziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit
mehr verwendet werden, sind mit dem zu erwartenden dem Barwert der üblichen Nutzungsentschädigung ange-
Verkaufserlös nach Abzug der noch anfallenden Kosten setzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und Boden
anzusetzen (Veräußerungswert). Vermögensgegen- wie Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte Betrag
stände, die noch genutzt werden, aber vor dem 1. Juli ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
1990 bereits vollständig abgeschrieben worden sind,
dürfen höchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt
werden. § 10
Bauten und andere Anlagen
(6) Forderungen und Verbindlichkeiten nach dem Ver-
mögensgesetz sind in die Eröffnungsbilanz mit dem Wert (1) Gebäude und andere Bauten, technische und andere
aufzunehmen, der dem rückgabepflichtigen Unternehmen Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
nach§ 11 oder zurückzugebenden Vermögensgegenstän- sind mit ihren Wiederherstellungskosten (§ 7 Abs. 3) oder
den nach den §§ 8 bis 10 zukommt. In Höhe des aktivier- mit ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2) unter
ten Betrags ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Son- Berücksichtigung des Wertabschlags für zwischenzeitliche
derrücklage zu bilden, die bis zur Erfüllung des Anspruchs Nutzung(§ 7 Abs. 4), höchstens jedoch mit ihrem Zeitwert
nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf. (§ 7 Abs. 1 Satz 2) anzusetzen. Unterlassene Instandhal-
tungen und Großreparaturen zur Erhaltung sind bei der
§8 Ermittlung des Zeitwerts wertmindernd zu berücksichtigen,
soweit eine Rückstellung nach § 249 Abs. 2 des Handels-
Immaterielle Vermögensgegenstände
gesetzbuchs nicht gebildet wird.
( 1 ) Das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 des Han-
(2) Als Zeitwert der in Absatz 1 bezeichneten Vermö-
delsgesetzbuchs für selbst geschaffene immaterielle Ver-
gensgegenstände kann auch ihr Verkehrswert angesetzt
mögensgegenstände des Anlagevermögens gilt auch,
werden. Unterlassene Instandhaltungen und Großrepara-
wenn die Vermögensgegenstände im Wege der Umwand-
turen zur Erhaltung des Vermögensgegenstandes dürfen
lung vor dem 1. Juli 1990 erworben worden sind. Ein
bei Ansatz des Verkehrswerts nicht wertmindernd berück-
unentgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert darf
sichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach § 249
nicht angesetzt werden; § 31 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des
(2) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögens- Handelsgesetzbuchs gebildet wird.
gegenstände des Anlagevermögens, die technisch oder
wirtschaftlich überholt sind, dürfen höchstens mit ihrem
Veräußerungswert angesetzt werden. § 11
Finanzanlagen
(3) Statt der Summe der aus der Einzelbewertung der
entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegen- (1) Beteiligungen an einem anderen Unternehmen nach
stände sich ergebenden Beträge kann der Betrag ange- § 1 sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Betrag anzuset-
setzt werden, den ein Käufer bei Fortführung des Unter- zen, der dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital (§ 26
nehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die ent- Abs. 1) in der Eröffnungsbilanz dieses Unternehmens ent-
geltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegen- spricht. Steht dem anderen Unternehmen eine Ausgleichs-
stände insgesamt zu zahlen bereit wäre. Der Betrag ist, forderung oder eine Forderung auf Einzahlung von Eigen-
soweit es sich um abnutzbare Vermögensgegenstände kapital gegen das beteiligte Unternehmen zu, so sind
handelt, in entsprechender Anwendung des § 255 Abs. 4 diese unter den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
des Handelsgesetzbuchs abzuschreiben. Unternehmen gesondert auszuweisen. Andere Beteiligun-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 977
gen sind mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Satz 3 darf (5) Ausstehende Einlagen sind, auch wenn sie nicht
auch auf Beteiligungen nach Satz 1 angewandt werden. eingefordert sind, wie Forderungen zu bewerten, jedoch
nicht abzuzinsen.
(2) Aktien und andere Wertpapiere, die an einer Börse
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zuge- § 14
lassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit Kassenbestand, Schecks,
ihrem Kurswert am Stichtag der Eröffnungsbilanz anzu- Guthaben bei Geldinstituten
setzen.
( 1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokrati-
(3) Ausleihungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet schen Republik sind nur anzusetzen, soweit sie weiterhin
wurden, sind mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzu- gesetzliche Zahlungsmittel sind.
stellen, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen
Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist. (2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.
(3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen
§ 12 Demokratischen Republik sind mit dem Betrag anzuset-
Vorräte zen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen
muß.
(1) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihren Wieder- § 15
beschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzuset-
zen. Rechnungsabgrenzungsposten
(2) Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach
Erzeugnisse sind mit ihren Wiederherstellungskosten § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im Verhältnis von
anzusetzen. Bei fertigen Erzeugnissen darf, wenn dies zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu
einer vereint achten Ermittlung der Wiederherstellungsko- einer Deutschen Mark umzurechnen, soweit nicht ein
sten dient, der Betrag angesetzt werden, der sich ergibt, anderes Umstellungsverhältnis vorgeschrieben ist.
wenn von den zu erwartenden Erlösen die Vertriebskosten
und der zu erwartende Gewinn abgesetzt werden. Dieses § 16
Verfahren darf auch auf unfertige Erzeugnisse und Lei- Verbindlichkeiten
stungen angewandt werden, wenn die bis zur Fertigstel-
lung zusätzlich anfallenden Kosten, die ebenfalls abzuset- ( 1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik
zen sind, zuverlässig berechnet werden können. lautende Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990
begründet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts ande-
(3) Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiter- res bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umge-
veräußerung bestimmt sind, sind mit den Wiederbeschaf- rechnet, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen
fungskosten anzusetzen. Absatz 2 Satz 2 darf entspre- Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
chend angewandt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende auf Mark
(4) Vorräte nach Absatz 1 bis 3 sind jedoch höchstens der Deutschen Demokratischen Republik lautende Ver-
mit ihrem Zeitwert (§ 7 Abs. 1 Satz 1) anzusetzen. § 7 bindlichkeiten mit der Wirkung auf Deutsche Mark umge-
Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt. rechnet, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen
Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:
§ 13
1. Löhne und Gehälter in Höhe der nach dem 1. Mai 1990
Forderungen geltenden Tarifverträge sowie Stipendien, die nach
dem 30. Juni 1990 fällig werden;
(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik
lautende Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet 2. Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden,
wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, soweit sich aus Artikel 20 des Vertrages über die
mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozial-
zwei Mark der Deuts.chen Demokratischen Republik eine union zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Deutsche Mark anzusetzen ist. der Deutschen Demokratischen Republik nichts ande-
res ergibt;
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Mieten und Pach-
ten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlun- 3. Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wieder-
gen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, mit der kehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig
Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für eine werden, mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen
Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deut- aus und in Lebensversicherungen und privaten Ren-
sche Mark anzusetzen ist. tenversicherungen.
(3) Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten. (3) Verbindlichkeiten sind in die Eröffnungsbilanz nicht
Minderverzinsliche oder unverzinsliche Forderungen aufzunehmen, wenn eine schriftliche Erklärung des Gläu-
sowie zweifelhafte Forderungen sind mit dem niedrigeren bigers vorliegt, daß er
beizulegenden Wert anzusetzen; eingeräumte Sicherhei- 1. Zahlung nur verlangen wird, soweit die Erfüllung aus
ten sind zu berücksichtigen. Pauschalwertberichtigungen dem Jahresüberschuß möglich ist, und
wegen des allgemeinen Kreditrisikos sind vom Gesamtbe-
2. im Falle der Auflösung, Zahlungsunfähigkeit oder Über-
trag der Forderungen abzusetzen.
schuldung des Unternehmens hinter alle Gläubiger
(4) Forderungen, die Verbindlichkeiten nach§ 16 Abs. 3 zurücktritt, die eine solche Erklärung nicht abgegeben
und 4 entsprechen, dürfen nicht angesetzt werden. haben.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Der Gesamtbetrag solcher Verbindlichkeiten ist im Anhang Geschäfte sind mit dem Kassa-Kurs am Bilanzstichtag in
unter den sonstigen finanziellen Verpflichtungen geson- Deutsche Mark umzurechnen. Nicht abgewickelte Termin-
dert anzugeben, soweit sie nicht auf Grund einer Vereinba- geschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzu-
rung mit dem Unternehmen als nachrangiges Kapital aus- rechnen. Forderungen und Lieferansprüche sind mit dem
gewiesen werden. Geldkurs, Verbindlichkeiten und Lieferverpflichtungen mit
dem Briefkurs umzurechnen.
(4) Verbindlichkeiten, die bis zum 30. Juni 1991 erlassen
oder von einem Dritten unentgeltlich übernommen werden,
sind nicht zu bilanzieren.
Unterabschnitt 3
§ 17 Anhang. Vergleichende Darstellung
Rückstellungen § 19
(1) Ungewisse Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli Anhang
1990 in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Im Anhang sind die auf die Posten der Eröffnungs-
begründet wurden, sind wie Verbindlichkeiten in Deutsche
bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsme-
Mark umzurechnen und als Rückstellungen auszuweisen.
thoden, insbesondere die bei der Neubewertung ange-
(2) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwe- wandten, anzugeben und so zu erläutern, daß ein sachver-
benden Geschäften nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Han- ständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann; insbe-
delsgesetzbuchs sind in der Eröffnungsbilanz neu zu bil- sondere sind bei Schätzungen die Vergleichsmaßstäbe
den. Sie sind insbesondere einzustellen, wenn zu erwarten darzustellen. Bei der Ausübung von Wahlrechten sind
ist, daß ein Absatz- oder Beschaffungsgeschäft nach Erfül- wesentliche Auswirkungen auf die Vermögenslage geson-
lung zu einem Aufwand führt, der die Gegenleistung über- dert darzustellen. Außerdem sind diejenigen Angaben auf-
steigt, oder zu einer Abschreibung auf den gelieferten zunehmen, die zu den einzelnen Posten der Eröffnungsbi-
Gegenstand führt. lanz vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind,
weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Eröff-
(3) Rückstellungen, die nicht nach Absatz 1 umzurech- nungsbilanz aufgenommen wurden.
nen sind, sind in Höhe des Betrags in Deutscher Mark
anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Be- (2) Im Anhang sind die Maßnahmen zu beschreiben, die
urteilung notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfüllen. für die Zeit nach dem 30. Juni 1990 getroffen oder geplant
worden sind, um das Unternehmen an die veränderten
(4) Werden Rückstellungen wegen der erstmaligen Bedingungen anzupassen. Dazu gehören insbesondere
Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetz- Änderungen des Unternehmenszwecks, Aufgabe oder
buchs in der Eröffnungsbilanz gebildet, so ist in Höhe des Neuaufnahme von Produkten, Stillegungen, die Auf-
Betrags dieser Rückstellungen, soweit er nicht durch eine spaltung oder der Zusammenschluß mit anderen Unter-
Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 nehmen. Die voraussichtlichen Kosten der Umstrukturie-
ausgeglichen wird oder soweit nicht ein nicht durch Eigen- rung sind anzugeben.
kapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist, auf der
Aktivseite ein Sonderverlustkonto aus Rückstellungs- (3) Im Anhang sind ferner anzugeben:
bildung gesondert auszuweisen. Der aktivierte Betrag ist in 1 . zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
den Folgejahren jeweils in Höhe der Aufwendungen abzu-
schreiben, die zur Erfüllung der zurückgestellten Verpflich- a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer
tungen entstehen. In Höhe des Sonderverlustkontos ist Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
innerhalb der Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch
bilden, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind,
werden darf. Der aktivierte Betrag ist nicht geeignet, Aus- unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
stehende Einlagen zur Bildung des gezeichneten Kapitals
2. die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten An-
oder das Kapitalentwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28
Abs. 1 zu ersetzen. gaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach
dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern
(5) § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;
braucht nicht angewandt zu werden. § 249 des Handels- 3. zu dem in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Grund
gesetzbuchs bleibt im übrigen unberührt. An Stelle eines und Boden sowie zu den Gebäuden und anderen
Wertabschlags nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 10 Abs. 1 Bauten sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Ein-
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 kann eine Rückstellung nach schränkungen zu vermerken, die sich auf deren Nut-
§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des zung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen. Es
Handelsgesetzbuchs gebildet werden, wenn die Voraus- sind außerdem alle Sachverhalte anzugeben, aus
setzungen hierfür erfüllt sind. § 16 Abs. 3 und 4 ist ent- denen sich künftige finanzielle Verpflichtungen er-
sprechend anzuwenden. geben können, insbesondere für Großreparaturen,
Rekultivierungs- oder Entsorgungsaufwendungen;
§ 18 4. zu den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen tech-
Währungsumrechung nischen Anlagen und Maschinen, anderen Anlagen
sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind
Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegen- deren Zustand (durchschnittliche Abnutzung, tech-
stände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten nischer Stand) und deren zukünftige. Einsatzmöglich-
sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassa- keiten zu beschreiben; der voraussichtliche lnvesti-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 979
tionsbedarf in den nächsten vier Jahren ist, soweit weis unter der Bezeichnung Neubewertungsdifferenzen,
vorhersehbar, anzugeben; gegliedert nach den Posten der D-Markeröffnungsbilanz,
5. Ansprüche, die sich gegen das Unternehmen ergeben darzustellen. Die Neubewertungsdifferenzen sind durch
können, weil die früheren Eigentümer des Unter- Einzelnachweise zu dokumentieren.
nehmens, von Unternehmensteilen, Betrieben oder
von Vermögensgegenständen enteignet worden sind;
6. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Ver- Abschnitt 2
pflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und die
auch nicht nach § 251 des Handelsgesetzbuchs oder Konzerneröffnungsbilanz.
auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes Gesamteröffnungsbilanz
anzugeben sind, sofern diese Angaben für die Be-
urteilung der Finanzlage von Bedeutung sind; davon § 21
sind Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern ge- Pflicht zur Aufstellung
sondert anzugeben;
(1) Zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz verpflichtete
7. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer; Unternehmen, die die Mehrheit der Anteile an einem ande-
8. alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und ren Unternehmen (Tochterunternehmen) besitzen (Mutter-
eines Aufsichtsrats, auch wenn sie nur vorläufig unternehmen), haben spätestens innerhalb von zwei
bestellt sind, mit dem Familiennamen und mindestens Monaten nach Ablauf der Feststellungsfrist für kleine
einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende Unternehmen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 für den 1. Juli 1990
eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwai- eine Konzerneröffnungsbilanz in Deutscher Mark sowie
ger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind einen Anhang gemäß § 22 aufzustellen, der mit der
als solche zu bezeichnen; Konzerneröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Ein Mutter-
unternehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung der Kon-
9. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das
zerneröffnungsbilanz und des Anhangs befreit, wenn am
Unternehmen oder eine für seine Rechnung han-
delnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile Stichtag die Bilanzsummen in den Eröffnungsbilanzen des
Mutterunternehmens und der einzubeziehenden Tochter-
besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapi-
unternehmen nach Abzug von in den Eröffnungsbilanzen
tal und das in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene
auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen insgesamt
Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapitalgedeck-
ter Fehlbetrag dieser Unternehmen anzugeben; auf fünfzig Millionen Deutsche Mark nicht überschreiten oder
die Konzernunternehmen insgesamt nicht mehr als fünf-
die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des
hundert Arbeitnehmer beschäftigen.
Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden;
10. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten (2) Die Konzerneröffnungsbilanz und der Anhang sind
,,sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewie- klar und übersichtlich aufzustellen. Sie haben unter Be-
sen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht achtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
unerheblichen Umfang haben. Aufwandrückstellun- ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
gen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern; der Vermögenslage des Konzerns im Sinne des § 297
Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln.
11. Name und Sitz des unmittelbaren Mutterunter- Führen besondere Umstände dazu, daß die Konzerneröff-
nehmens sowie der Ort der Offenlegung der von die- nungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
sem Mutterunternehmen aufgestellten Konzerneröff- chendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so
nungsbilanz.
sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen.
(4) Die in Absatz 2 und 3 verlangten Angaben und
(3) In die Konzerneröffnungsbilanz sind das Mutterunter-
Erläuterungen können unterbleit;>en, soweit sie
nehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf
1. für die Darstellung der Vermögenslage des Unter- den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern
nehmens nach § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs die Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 des Handels-
von untergeordneter Bedeutung sind oder gesetzbuchs unterbleibt. Ändert sich die Zusammen-
setzung des Konzerns innerhalb der Aufstellungsfrist, so
2. in den Fällen des Absatzes 2, 3 Nr. 4 und 9 nach
sind diese Änderungen so zu behandeln, als wären sie
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind,
bereits zum 1. Juli 1990 eingetreten. Dies gilt auch für
dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zu-
zufügen. Unternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach
dem 1. Juli 1990 gegründet werden.
§ 20 (4) Auf die Konzerneröffnungsbilanz sind die§§ 5 bis 19
dieses Gesetzes sowie die §§ 295 bis 298, 300, 301, 303,
Vergleichende Darstellung
304, 307, 308, 310 bis 312 des Handelsgesetzbuchs und
Unternehmen, die Geldinstitute oder Außenhandels- die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in die
betriebe sind, haben dem Anhang eine vergleichende Dar- Konzerneröffnungsbilanz einbezogenen Unternehmen mit
stellung als Anlage beizufügen, aus der sich ergibt, in Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vor-
welchem Umfang die Posten der Schlußbilanz zum schriften mit Ausnahme des § 296 Abs. 1 Nr. 3 des
30. Juni 1990 im Vergleich mit den Posten der D-Mark- Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit
eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 sich verändert haben. sie sich auf die Bilanz großer Kapitalgesellschaften be-
Die sich aus der Neubewertung der Vermögensgegen- ziehen und die Konzerneröffnungsbilanz wegen ihrer
stände und der Schulden ergebenden Differenzen gegen- Eigenart keine Abweichungen bedingt. Bei der Anwen-
über der Schlußbilanz sind in einem gesonderten Nach- dung des § 308 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
werden, daß die Eröffnungsbilanzen von Tochter- und Abschnitt 3
Mutterunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes einheitlich bewertet sind. Kapitalausstattung
(5) Die Treuhandanstalt und die von ihr gegründeten
Unterabschnitt 4
Treuhand-Aktiengesellschaften stellen in den ersten zwei
Monaten nach Ablauf der Feststellungsfrist für die Vermögensausgleich
Konzerneröffnungsbilanz nach § 35 Abs. 1 Satz 3 anstatt und Eigenkapitalsicherung
einer Konzerneröffnungsbilanz eine Gesamteröffnungs- von bisher volkseigenen Unternehmen
bilanz in vereinfachter Form und anstatt eines Konzern-
anhangs einen Gesamtanhang auf. Sie fassen jeweils die § 24
Gesamt- oder Konzerneröffnungsbilanzen ihrer Tochter-
gesellschaften zusammen. Bei der Kapitalkonsolidierung Ausgleichsforderungen
nach § 301 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt (1) Unternehmen, die als bisher volkseigenes Vermögen
werden, daß ein nach Verrechnung auf der Aktivseite ent- der Treuhandanstalt oder einem ihrer Tochterunterneh-
stehender Unterschiedsbetrag Geschäfts- oder Firmen- men zur Privatisierung oder dem Staat, den Gemeinden,
wert oder ein auf der Passivseite entstehender Städten, Kreisen, Ländern oder anderen Vermögens-
Unterschiedsbetrag Eigenkapital ist, soweit er im letzteren trägern unentgeltlich übertragen wurden und sich am
Fall nicht auf unterlassene Rückstellungen zurückzuführen 1. Juli 1990 noch in deren alleinigem Anteilsbesitz be-
ist. § 303 des Handelsgesetzbuchs über die Schulden- fanden, und die nicht Geldinstitute, Außenhandelsbetriebe
konsolidierung braucht nur auf Geschäfte zwischen den oder Versicherungsunternehmen sind, erhalten, wenn sich
Mutterunternehmen und ihren jeweiligen Tochterunter- bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, daß sie
nehmen angewandt zu werden. Auch brauchen Zwischen- einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus-
ergebnisse nach § 304 des Handelsgesetzbuchs nur her- weisen müßten, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine
ausgerechnet zu werden, wenn sie auf Lieferungen und gesondert auszuweisende verzinsliche Forderung (Aus-
Leistungen zwischen den aufstellenden Mutterunterneh- gleichsforderung) in Höhe des Fehlbetrags, wenn der
men und ihren jeweiligen Tochterunternehmen beruhen. Schuldner die Ausgleichsforderung nicht innerhalb von
Im übrigen sind auf die Aufstellung, Prüfung, Feststellung drei Monaten nach Einreichung der festgestellten Er-
und Offenlegung die nach diesem Gesetz für die Konzern- öffnungsbilanz ablehnt. Er hat sie abzulehnen, wenn das
eröffnungsbilanz und den Konzernanhang geltenden Vor- Unternehmen nicht sanierungsfähig ist. Die Ablehnung ist
schriften entsprechend anzuwenden. § 295 des Handels- dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Ausgleichs-
gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. forderung entfällt mit dem Zugang der Ablehnungserklä-
rung.
§ 22
(2) Die Ausgleichsforderung mindert sich in Höhe des
Konzernanhang Betrags, um den der Fehlbetrag durch Ausnutzung von
(1) Auf den Konzernanhang ist§ 19 entsprechend anzu- Bewertungswahlrechten ausgeglichen werden kann. § 36
wenden. Aus den Anhängen der Tochterunternehmen sind bleibt unberührt. Die Ausgleichsforderung ist so zu ver-
jedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu zinsen, daß eine Abwertung wegen Minderverzinsung
übernehmen, die für die Beurteilung des Konzerns von nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht notwendig wird.
wesentlicher Bedeutung sind. (3) Die Ausgleichsforderung richtet sich gegen das
(2) Im Konzernanhang sind außerdem die nach § 313 Unternehmen, dem zur Privatisierung und Reorganisation
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben zu des volkseigenen Vermögens die Anteilsrechte an dem
machen. § 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzu- berechtigten Unternehmen unentgeltlich übertragen wor-
wenden. den sind. Sind Unternehmen als ehemals volkseigenes
Vermögen dem Staat, den Ländern, Kreisen, Städten,
§ 23 Gemeinden oder anderen Vermögensträgern durch
Vorlage- und Auskunftspflichten Gesetz übertragen worden, richtet sich die Ausgleichs-
forderung gegen diese Stellen. Werden der Treuhandan-
(1) Jedes Mutterunternehmen kann von seinen Tochter- stalt zustehende Anteilsrechte unentgeltlich auf Tochter-
unternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, unternehmen übertragen, so sind diese Schuldner der
welche die Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz und Ausgleichsforderung. Diese können ihrerseits Ausgleichs-
des Konzernanhangs erfordert. Dies gilt auch für Aus- forderungen nach Absatz 1 gegen die Treuhandanstalt
künfte, die sich auf andere, dem Mutterunternehmen durch geltend machen, wenn sie ein unmittelbares Tochterunter-
Gesetz übertragene Aufgaben beziehen. nehmen der Treuhandanstalt sind.
(2) Die Tochterunternehmen haben jedem Mutterunter- (4) Das Unternehmen hat den Schuldner der Aus-
nehmen ihre Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang und, gleichsforderung zu unterrichten, sobald sich bei der Auf-
wenn sie gleichzeitig Mutterunternehmen sind, ihre Kon- stellung der Eröffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem
zerneröffnungsbilanz einschließlich Konzernanhang un- Schuldner stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu.
verzüglich nach deren Aufstellung und die Prüfungs- Die Treuhandanstalt unterrichtet unverzüglich den Minister
berichte unverzüglich nach deren Eingang einzureichen. der Finanzen und den Bundesminister der Finanzen über
Werden die einzureichenden Unterlagen nachträglich Ausgleichsforderungen, die gegen die Treuhandanstalt
geändert, so sind die geänderten Fassungen unverzüglich gerichtet sind.
nach der Änderung einzureichen. Werden die Unterlagen
vor ihrer Feststellung eingereicht, ist die Feststellung mit- (5) Mutterunternehmen, die Schuldner einer Ausgleichs-
zuteilen, sobald diese erfolgt ist. forderung nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe ihrer Ver-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 981
bindlichkeit aus dieser Ausgleichsforderung auf der Aktiv- Verkehrswerts der übertragenen Vermögensgegenstände
seite ihrer Eröffnungsbilanz ein Beteiligungsentwertungs- schadlos zu stellen; im Falle der Eröffnung der Gesamt-
konto ein, soweit nicht ein nicht durch Eigenkapital vollstreckung kann dieser Anspruch nur vom Verwalter
gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist. Der aktivierte geltend gemacht werden.
Betrag ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Tilgung
der Ausgleichsforderung abzuschreiben. In Höhe des § 26
Beteiligungsentwertungskontos ist innerhalb der Gewinn-
Eigenkapitalsicherung
rücklagen eine Sonderrücklage zu bilden, die nur zum
Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf. Der akti- (1) Unternehmen im Sinne des§ 24 Abs. 1 Satz 1 haben
vierte Betrag ist nicht geeignet, Ausstehende Einlagen zur als Eigenkapital den Betrag auszuweisen, um den der
Bildung des gezeichneten Kapitals oder das Kapitalent- Gesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz
wertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 zu ersetzen. ausgewiesenen Vermögensgegenstände einschließlich
der nach diesem Gesetz einzustellenden Sonderposten
und der Rechnungsabgrenzungsposten höher ist als der
§ 25 Gesamtbetrag der auf der Passivseite ausgewiesenen
Ausgleichsverbindlichkeiten Schulden und der Rechnungsabgrenzung.
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz (2) Ist dem Unternehmen nach dem für seine Rechts-
von in § 24 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Unternehmen, daß form maßgeblichen Recht die Bildung eines gezeichneten
ein höheres Eigenkapital auszuweisen wäre, als es dem Kapitals vorgeschrieben, so ist dieses in der in der Sat-·
für das Sachanlagevermögen auszuweisenden Betrag, zung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe,
vermindert um den für den zum 1. Juli 1990 übergegange- zumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen
nen Grund und Boden auszuweisenden Betrag, entspricht, Mindestkapitals neu festzusetzen. § 27 Abs. 2 Satz 2
so werden sie in Höhe des übersteigenden Betrags mit und 3, Abs. 3 und 7 ist anzuwenden.
einer gesondert auszuweisenden Ausgleichsverbindlich-
(3) Reicht das nach Absatz 1 ermittelte Eigenkapital
keit belastet. Das für die Rechtsform des Unternehmens
abzüglich der Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 Satz. 3,
oder seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschriebene Mindest-
§ 24 Abs. 5 Satz 3 und der vorläufigen Gewinnrücklage
kapital darf jedoch nicht unterschritten werden. § 36 bleibt
nach § 31 Abs. 1 Satz 2 zur Bildung des gezeichneten
unberührt. Bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlich-
Kapitals nicht aus, so ist der Fehlbetrag als Ausstehende
keiten sind Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, § 24
Einlage auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen
Abs. 5 Satz 3 und gezeichnetes Kapital, das über Aus-
gesondert auszuweisen. Für die Einzahlung des Kapitals
stehende Einlagen oder ein Kapitalentwertungskonto nach
gelten die für die Rechtsform des Unternehmens maßgeb-
§ 26 Abs. 4, § 28 gebildet wird, nicht zu berücksichtigen.
lichen Vorschriften. Ist die Mindesteinzahlung nicht voll-
(2) Gläubiger der Verbindlichkeit ist diejenige Person, ständig bewirkt, gilt der Fehlbetrag als eingefordert. Die
die bei Entstehen einer Ausgleichsforderung nach § 24 Forderung entfällt, wenn der Anteilseigner die Auflösung
Abs. 3 Schuldner der Ausgleichsforderung wäre. Auf die des Unternehmens innerhalb der Feststellungsfrist für die
Verzinsung der Ausgleichsverbindlichkeit ist § 24 Abs. 2 Eröffnungsbilanz beschließt oder innerhalb dieser Frist die
Satz 3 entsprechend anzuwenden. Der Anteilseigner kann Eröffnung der Gesamtvollstreckung beantragt wird. § 24
als Gläubiger die Ausgleichsverbindlichkeit ganz oder teil- Abs. 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. § 19 Abs. 4
weise erlassen. Der erlassene Betrag ist in der Eröffnungs- des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
bilanz des Mutterunternehmens dem Beteiligungsbuch- schränkter Haftung ist nicht anzuwenden.
wert nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zuzuschreiben.
(4) Hat der Anteilseigner nach Überführung des Unter-
(3) Das Unternehmen hat den Gläubiger der Ausgleichs- nehmens in eine private Rechtsform seine Einlage bis zum
verbindlichkeit zu unterrichten, sobald sich bei der Aufstel- 30. Juni 1990 geleistet, so kann in den Fällen des Absat-
lung der Eröffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem zes 3 ein Fehlbetrag dadurch ausgeglichen werden, daß
Gläubiger stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu. auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz an Stelle der Aus-
stehenden Einlage in entsprechender Anwendung des
(4) Mutterunternehmen, die Gläubiger einer Ausgleichs- § 28 Abs. 1 und 2 unter den dortigen Voraussetzungen ein
verbindlichkeit nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe dieses Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird. § 30 ist anzu-
Betrags auf der Aktivseite ihrer Eröffnungsbilanz eine ent- wenden.
sprechende Forderung ein. Beträge, die dem Mutterunter-
nehmen zur Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit des
Tochterunternehmens zufließen, werden mit dieser Forde- Unterabschnitt 5
rung jeweils verrechnet.
Neufestsetzung
(5) Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein der Kapitalverhältnisse privater Unternehmen
Unternehmen mit Wirkung zum 1 . Juli 1990 unentgeltlich
übergegangen, so sind sie an die Treuhandanstalt zu § 27
übertragen, wenn sich innerhalb der Feststellungsfrist Neufestsetzung
nach § 35 Abs. 1 Satz 3 die Zahlungsunfähigkeit oder die
Überschuldung des Unternehmens ergibt und das Unter- (1) Dieser Unterabschnitt ist auf alle Unternehmen anzu-
nehmen nicht sanierungsfähig ist oder wenn innerhalb wenden, auf die § 24 nach dessen Absatz 1 Satz 1 nicht
dieser Frist die Auflösung des Unternehmens beschlossen anzuwenden ist, auch wenn sie nach § 1 Abs. 5. als zum
wird. Soweit Gläubiger, deren Ansprüche nach dem 1. Juli 1. Juli 1990 gegründet angesehen werden oder auf sie
1990 entstanden sind, durch die Übertragung benachteiligt nach § 4 Abs. 3 das gesamte Vermögen eines Unter-
werden, sind sie von der Treuhandanstalt bis zur Höhe des nehmens als zum 1. Juli 1990 übergegangen gilt. Als
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Eigenkapital ist der in § 26 Abs. 1 bezeichnete Betrag Kapital und Rücklagen unterscheidet; dabei ist jeweils die
auszuweisen. Regelung für diejenige Rechtsform anzuwenden, die der
des Unternehmens am nächsten kommt.
(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien haben ihr Grundkapital, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung ihr Stammkapital in der in der Sat-
zung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe, § 28
zumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Vorläufige Neufestsetzung
Mindestkapitals neu festzusetzen. Das gezeichnete Kapi-
tal kann mit einem höheren Betrag festgesetzt werden, (1) An Stelle einer endgültigen Neufestsetzung nach
wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach § 27 kann von Unternehmen, die nicht Geldinstitute oder
Abzug der Rücklage nach § 31 ein höheres Eigenkapital Außenhandelsbetriebe sind, die Neufestsetzung vorläufig
ergibt. Der übersteigende Betrag ist bei Aktiengesellschaf- in der Weise durchgeführt werden, daß das in der Schluß-
ten und Kommanditgesellschaften auf Aktien der gesetz- bilanz in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
lichen Rücklage, bei Gesellschaften mit beschränkter Haf- ausgewiesene gezeichnete Kapital (Grundkapital, Stamm-
tung einer Sonderrücklage zuzuweisen, die nur zum Aus- kapital, Einlagen, Genußrechtskapital, Geschäftsgut-
gleich von Verlusten verwendet werden darf. haben) mit dem gleichen Betrag in Deutscher Mark in die
Eröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied, um
(3) Die Gesellschafter dürfen auf Grund der Neufestset- den der Betrag des gezeichneten Kapitals das bei der
zung keine Zahlungen erhalten und von der Verpflichtung Aufstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Eigenkapital
zur Leistung von Einlagen nicht befreit werden; § 57 Abs. 1 übersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite
Satz 1, § 62 des Aktiengesetzes, § 30 Abs. 1, § 31 des der Eröffnungsbilanz eingestellt wird.
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sind auf die in der Eröffnungsbilanz gebildeten (2) Der Betrag, der als Kapitalentwertungskonto aus-
Rücklagen entsprechend anzuwenden. gewiesen wird, darf nicht höher sein als neun Zehntel des
gezeichneten Kapitals. Eine Kapitalrücklage darf nicht bei-
(4) Offene Handelsgesellschaften und Kommandit- behalten werden. Eine Gewinnrücklage darf beibehalten
gesellschaften haben die Kapitaleinlagen ihrer Gesell- werden, soweit diese nach § 31 gebildet worden ist und
schafter, soweit solche im Gesellschaftsvertrag vereinbart nach vernünftiger kaufmännischer B~urteilung erwartet
sind, und Kommanditgesellschaften zusätzlich die Haftein- werden kann, daß das Unternehmen das Kapitalentwer-
lagen ihrer Kommanditisten in entsprechender Anwen- tungskonto aus künftigen Jahresüberschüssen tilgen
dung des Absatzes 2 und 3 neu festzusetzen. Das Entnah- kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Kapitalent-
merecht der Gesellschafter nach § 122 des Handels- wertungskonto innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach
gesetzbuchs darf nicht dazu führen, daß das in der Eröff- dem Stichtag der Eröffnungsbilanz auszugleichen. Zur Til-
nungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital niedriger wird als gung sind Werterhöhungen auf Grund der Berichtigung
die Summe der auf der Aktivseite ausgewiesenen Beträge von Wertansätzen nach § 36 sowie die· Jahresüber-
nach § 31. Persönlich haftende Gesellschafter haben schüsse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist
zuviel entnommene Beträge zurückzuerstatten. Führen unzulässig, solange das Kapitalentwertungskonto besteht.
Zahlungen an Kommanditisten zu einer solchen Minde-
rung des Eigenkapitals, gelten diese als Rückzahlung der
Einlage nach § 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs. § 29
(5) Genossenschaften haben die Geschäftsguthaben, Gesellschaftsrechtliche Beziehungen
die Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festzu-
setzen; Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist ent- (1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen
sprechend anzuwenden. Rechte zueinander wird durch die Neufestsetzung nicht
berührt.
(6) Bei der Neufestsetzung können die Anteile auf die
folgenden Beträge gestellt werden: (2) Vertragliche Beziehungen des Unternehmens zu
Dritten, die von der Gewinnausschüttung des Unterneh-
1. Aktien auf einen Nennbetrag von fünfzig Deutsche mens, dem Nennbetrag oder dem Wert ihrer Anteile oder
Mark oder auf höhere Nennbeträge, die auf volle ihres gezeichneten Kapitals oder in sonstiger Weise von
hundert Deutsche Mark lauten, den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhän-
2. die Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränk- gen, bestimmen sich nach den durch die Neufestsetzung
ter Haftung auf fünfhundert Deutsche Mark oder jeden eingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhältnissen.
höheren Betrag, der durch hundert teilbar ist, und zwar Dritte brauchen eine durch die Neufestsetzung eintretende
unabhängig von der Zahl der Gesellschafter, Kürzung ihrer Rechte nach Satz 1 nicht gegen sich gelten
zu lassen, soweit sie darauf beruht, daß in der Eröffnungs-
3. die Geschäftsanteile bei Genossenschaften auf fünfzig
bilanz das gezeichnete Kapital zu den Rücklagen in einem
Deutsche Mark oder auf jeden höheren auf volle fünfzig
durch§§ 27, 28 nicht bedingten ungünstigeren Verhältnis
Deutsche Mark lautenden Betrag.
steht, als dies in der Schlußbilanz der Fall ist.
(7) In der Eröffnungsbilanz sind das gezeichnete Kapital
(3) Wird während des Bestehens eines Kapitalentwer-
und die Rücklagen in der Höhe auszuweisen, wie sie nach
tungskontos eine Kapitalerhöhung beschlossen, so ist
der Neufestsetzung bestehen sollen.
jedem Anteilseigner auf sein Verlangen ein seinem Anteil
(8) Absatz 2 bis 7 ist auf ein Unternehmen in einer an dem bisherigen gezeichneten Kapital entsprechender
Rechtsform nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 jeweils entspre- Teil der neuen Anteile zuzuteilen, es sei denn, daß ein
chend anzuwenden, wenn es nach dem für seine Rechts- Dritter die Anteile übernommen und sich verpflichtet hat,
form maßgeblichen Recht zwischen einem gezeichneten sie den Anteilseignern zum Bezug anzubieten.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 983
§ 30 (3) Für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Auflösung von Kapitalentwertungskonten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Nr. 2 ausgewiesene
Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu minde-
(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der stens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen.
in § 28 Abs. 2 Satz 4 bestimmten Frist ausgeglichen, so
hat das für Kapitalmaßnahmen zuständige Organ des (4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 aktivierten Beträge sind in
Unternehmens spätestens bei der Beschlußfassung über den Folgejahren erfolgsneutral umzubuchen, sobald deren
die Verwendung des Ergebnisses aus dem Jahresab- Bilanzierungsfähigkeit eingetreten ist. Entfällt der
schluß des fünften Geschäftsjahrs nach dem Stichtag der Anspruch nach Absatz 1 Nr. 3 nachträglich, so ist der
Eröffnungsbilanz die Maßnahmen zu beschließen, die hierfür angesetzte Betrag unmittelbar mit den Rücklagen
erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto auf zu verrechnen.
andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch (5) Von Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf nur insoweit Gebrauch
Ermäßigung des gezeichneten Kapitals, auszugleichen. gemacht werden, als nach vernünftiger kaufmännischer
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind unverzüglich Beurteilung angenommen werden kann, daß das Unter-
durchzuführen. Ihre Durchführung gilt als endgültige Neu- nehmen in der Lage sein wird, die sich hieraus ergeben-
festsetzung. Auf die Ermäßigung des gezeichneten Kapi- den Aufwendungen und eine Gewinnausschüttung in
tals sind die für die Rechtsform des Unternehmens maß- Höhe der Zinserträge aus einer Ausgleichsforderung nach
geblichen Vorschriften, von Aktiengesellschaften und § 24 aus den laufenden Erträgen ohne Beeinträchtigung
Kommanditgesellschaften auf Aktien die §§ 229 bis 236 des in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals
des Aktiengesetzes über die vereinfachte Kapitalherabset- zu decken.
zung anzuwenden. (6) Werden Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aktiviert,
so dürfen bis zu deren Tilgung durch Abschreibung
Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der
Unterabschnitt 6 Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren
Vorläufige Gewinnrücklage Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und
abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag
§ 31 mindestens entsprechen. Entstehende Verluste sind in
Höhe der Abschreibungen nach Absatz 2 und 3 mit der
Vorläufige Gewinnrücklage Gewinnrücklage zu verrechnen. § 36 bleibt unberührt.
(1) Unternehmen dürfen, wenn sie nicht Geldinstitute (7) Beträge nach Absatz 1 sind bei der Berechnung von
oder Außenhandelsbetriebe sind, folgende Maßnahmen Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten
treffen, um eine Gewinnrücklage bilden zu können: nach den §§ 24, 25, der Ausstehenden Einlage nach § 26
1. Die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermö- Abs. 3 und des Kapitalentwertungskontos nach § 26
gensgegenstände des Anlagevermögens dürfen mit Abs. 4, § 28 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.
dem Betrag angesetzt werden, den ein Erwerber des
(8) Nach Absatz 1 aktivierte Beträge und die in Höhe
Unternehmens bei dessen Fortführung im Rahmen des
dieser Beträge gebildete Gewinnrücklage sind gesondert
Gesamtkaufpreises für diese Vermögensgegenstände
unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen und im
ansetzen würde. Ein Geschäfts- oder Firmenwert darf
Anhang zu erläutern.
berücksichtigt werden.
2. Die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweite-
rung des Geschäftsbetriebs nach § 269 Satz 1 des Abschnitt 4
Handelsgesetzbuchs dürfen aktiviert werden. Dazu
gehören alle Maßnahmen, die nach dem 1. März 1990 Festsetzung und Anpassung
ergriffen wurden und geeignet sind, die Wettbewerbsfä- von Leistungen in Deutscher Mark
higkeit des Unternehmens herzustellen.
§ 32
3. Zuschüsse, Beihilfen und andere Vermögensvorteile,
die ohne Rückzahlungsverpflichtung von Dritten für Festsetzung und Anpassung
Investitionen gewährt werden, dürfen aktiviert werden, von Leistungen in Deutscher Mark
sofern der Auftrag für die Investition bis zum Ablauf der (1) Verweisen Verträge, die erst nach dem 30. Juni 1990
Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz verbindlich zu erfüllen sind, auf Preise, die bisher nach staatlichen
erteilt worden ist. Preisvorschriften festgesetzt wurden, aber einer Preisbin-
In Höhe der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 aktivierten Beträge ist dung nicht mehr unterliegen, so ist der Preis, wenn eine
auf der Passivseite eine Gewinnrücklage zu bilden, die bis Preisfestsetzung bis zum 30. Juni 1990 nicht stattgefun-
zur Tilgung der aktivierten Beträge als vorläufige zu den hat, von dem Gläubiger durch Erklärung gegenüber
bezeichnen ist. dem zur Zahlung Verpflichteten zu bestimmen. Die getrof-
fene Bestimmung ist für den anderen Teil jedoch nur
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 angesetzte Betrag ist plan- verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht
mäßig innerhalb der Zeit abzuschreiben, die der durch- sie nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil
schnittlichen Restnutzungsdauer der nach § 7 neu bewer- getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert
teten entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensge- wird.
genstände des Unternehmens entspricht. Fehlen Ver-
gleichszahlen oder sind die Verhältnisse nicht vergleich- (2) Führt die Umrechnung von vor dem 1. Juli 1990
bar, so ist der Betrag in jedem folgenden Geschäftsjahr zu begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten aus
mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen. schwebenden Verträgen, insbesondere aus Dauerschuld-
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
verhältnissen dazu, daß das ursprüngliche Gleichgewicht den, daß auch das Inventar in die Prüfung einzubeziehen
von Leistung und Gegenleistung erheblich verschoben ist. Bei Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben ist
wird und droht dadurch einem Vertragspartner oder beiden außerdem die vergleichende Darstellung nach § 20 zu
Vertragspartnern ein nicht zumutbarer Nachteil, so kann prüfen.
jeder Vertragspartner verlangen, daß der andere Vertrags-
partner seine Leistung nach billigem Ermessen neu fest- (6) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 3 brau-
setzt. Die getroffene Bestimmung ist für den benachteilig- chen Genossenschaften jeder Art einschließlich kooperati-
ten Vertragspartner nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit ver Einrichtungen, die nach dem für sie maßgeblichen
entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Recht zu einem späteren Zeitpunkt aufzulösen sind, wenn
Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn sie nicht umgewandelt werden, und die in ihrer Eröffnungs-
die Bestimmung verzögert wird. bilanz eine Bilanzsumme von nicht mehr als einhundert-
fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen oder
(3) Erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 und 2 die am Bilanzstichtag nicht mehr als fünftausend Arbeitneh-
Neubestimmung nach billigem Ermessen innerhalb der mer beschäftigen und die nicht Geldinstitute oder Außen-
Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz, so ist eine Rück- handelsbetriebe sind, die Eröffnungsbilanz nicht prüfen zu
stellung nach § 17 Abs. 2 nur zu bilden, wenn zu erwarten lassen, wenn sie die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und
ist, daß auch das neu festgesetzte Entgelt zu einem Ver- des Anhangs auf eine Person übertragen haben, die als
lust führen wird. Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer nach der
Wirtschaftsprüferordnung öffentlich bestellt oder als Prü-
fungsgesellschaft anerkannt oder als Steuerberater oder
Abschnitt 5 als Steuerbevollmächtigter nach dem Steuerberatungsge-
setz bestellt oder als Steuerberatungsgesellschaft aner-
Verfahren kannt worden ist oder als Vereinigung zur Führung der
Bezeichnung „landwirtschaftliche Buchstelle" befugt oder
Unterabschnitt 7 Fachanwalt für Steuerrecht ist. Die Pflicht zur Prüfung
Prüfung entfällt jedoch nur, wenn die aufstellende Person schriftlich
erklärt, daß
§ 33 1 . die Eröffnungsbilanz auf einer ordnungsgemäßen
Prüfung Inventur beruht oder die Inventur nach§ 3a nachgeholt
worden ist und
(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang, jedoch ohne
2. die Eröffnungsbilanz und der Anhang von ihr unter
die vergleichende Darstellung nach § 20, sind durch einen
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-
Prüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann
rung so aufgestellt worden ist, daß diese Unterlagen ein
die Eröffnungsbilanz nicht festgestellt werden. Kapitalge-
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
sellschaften und Genossenschaften, deren Bilanzsumme
der Vermögenslage im Sinne des§ 264 Abs. 2 Satz 1
in der Eröffnungsbilanz drei Millionen neunhunderttausend
des Handelsgesetzbuchs vermitteln.
Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt oder die Der Eröffnungsbilanz ist die Erklärung nach Satz 2 und
am Stichtag nicht mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäfti- eine Erklärung der Geschäftsführung beizufügen, aus der
gen, brauchen die Eröffnungsbilanz und den Anhang nicht sich ergibt, daß sie der aufstellenden Person alle Unter-
prüfen zu lassen, soweit sie nicht Geldinstitute oder lagen vorgelegt und alle Auskünfte erteilt hat, die für die
Außenhandelsbetriebe oder Rechtsnachfolger eines prü- Aufstellung erforderlich waren. § 323 Abs. 2 des Handels-
fungspflichtigen Unternehmens nach § 1 Abs. 5 oder § 4 gesetzbuchs über die Haftung bei Fahrlässigkeit ist ent-
Abs. 3 sind. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesell- sprechend anzuwenden. Satz 1 bis 3 ist entsprechend auf
schaften brauchen die Eröffnungsbilanz nicht prüfen zu die in § 34 Abs. 2 bezeichneten Prüfungsverbände anzu-
lassen, soweit sie nicht Geldinstitute sind. wenden .
(2) Ist das Unternehmen in der Zeit vom 1. März 1990 § 34
bis zum 30. Juni 1991 gegründet oder durch Gesetz oder
auf Grund eines Beschlusses in eine private Rechtsform Durchführung der Prüfung
umgewandelt worden, so kann in die Prüfung der Eröff- (1 ) Prüfer können nach der Wirtschaftsprüferordnung
nungsbilanz auch die Prüfung der Gründung oder der Bundesrepublik Deutschland bestellte und vereidigte
Umwandlung einbezogen werden.. Dies gilt auch für die Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsge-
Prüfung von Sacheinlagen. sellschaften sein. Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung, deren Bilanzsumme in der Eröffnungsbilanz fünfzehn
(3) Die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzern-
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug
anhang sind durch einen Prüfer zu prüfen. Hat keine
Prüfung stattgefunden, so kann die Konzerneröffnungsbi- eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetz-
ianz nicht festgestellt werden . buchs nicht übersteigt oder die am Stichtag der Eröff-
nungsbilanz nicht mehr als zweihundertfünfzig Arbeitneh-
(4) Werden die geprüften Unterlagen nach Vorlage des mer beschäftigen, können ihre Eröffnungsbilanz auch von
Prüfungsberichts geändert, so hat der Prüfer diese Unter- nach der Wirtschaftsprüferordnung der Bundesrepublik
lagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Deutschland bestellten vereidigten Buchprüfern oder aner-
Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten.; der Be- kannten Buchprüfungsgesellschaften prüfen lassen.
stätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen .
(2) Ist das Unternehmen eine Genossenschaft, so sind
(5) § 317 des Handelsgesetzbuchs über Gegenstand unter den folgenden Voraussetzungen die nach§ 33 vor-
und Umfang der Prüfung ist mit der Maßgabe anzuwen- geschriebenen Prüfungen statt von den in Absatz 1 Satz 1
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 985
bezeichneten Personen von einem Prüfungsverband Das Geschäftsführungsorgan hat zu diesem Zweck die
durchzuführen, dem das Prüfungsrecht nach § 63 des festzustellenden Unterlagen unverzüglich nach ihrer Auf-
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos- stellung und den Prüfungsbericht unverzüglich nach seiner
senschaft verliehen worden ist. Der Prüfungsverband ist Vorlage dem zur Feststellung berufenen Organ vorzule-
nur prüfungsberechtigt, sofern mehr als die Hälfte der gen. Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so hat der
Mitglieder seines Vorstands Wirtschaftsprüfer nach Ab- Aufsichtsrat die Unterlagen in entsprechender Anwendung
satz 1 Satz 1 ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei des § 171 des Aktiengesetzes zu prüfen und über das
Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschafts- Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.
prüfer nach Absatz 1 Satz 1 sein. Hat der Verband, dem
die Genossenschaft als Mitglied angehört, eine Vereinba- (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen
rung über die Durchführung von Prüfungen mit einem können nicht festgestellt werden, wenn der Bestätigungs-
Prüfungsverband in der Bundesrepublik Deutschland vermerk versagt worden ist. Die Eröffnungsbilanz oder die
abgeschlossen, so ist dieser zuständig. § 55 Abs. 3 des Konzerneröffnungsbilanz ist nichtig, wenn sie bei beste-
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos- hender Prüfungspflicht nicht in der vorgeschriebenen Form
senschaften bleibt unberührt. geprüft oder nicht festgestellt worden ist. Werden die
Unterlagen nach Prüfung geändert, so wird ein Beschluß
(3) Ist das Unternehmen eine Sparkasse, so dürfen die über die Feststellung erst wirksam, wenn auf Grund der
nach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen un-
§ 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von der eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands
durchgeführt werden. Die Prüfung darf von der Prüfungs- (3) Das Geschäftsführungsorgan hat dem Feststellungs-
stelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der organ sogleich mit den festzustellenden Unterlagen einen
Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 des Han- Bericht vorzulegen, in dem die Vorschläge zur Neufestset-
delsgesetzbuchs erfüllt. Außerdem muß sichergestellt zung der Kapitalverhältnisse und die wesentlichen
sein, daß der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Umstände darzulegen sind, die für die Bewertung der
Weisungen der Organe des Sparkassen- und Girover- Vermögensgegenstände und für die Vorschläge zur Neu-
bands durchführen kann. festsetzung maßgebend gewesen sind, soweit sich diese
Erläuterungen nicht aus dem Anhang oder dem Konzern-
(4) Auf die Bestellung des Prüfers in den Fällen des anhang ergeben.
Absatzes 1 ist § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der
Maßgabe anzuwenden, daß das geschäftsführende Organ (4) Wird die Eröffnungs- oder Konzerneröffnungsbilanz
des Unternehmens den Prüfer vorläufig bestellen kann, vor Ablauf einer Frist festgestellt, die die Berücksichtigung
insbesondere um seine Anwesenheit bei der Inventur zu von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem späteren Zeit-
erreichen. Die Bestätigung der nach § 318 des Handels- punkt vorschreibt oder zuläßt, so ist eine sofortige Ände-
gesetzbuchs zur Wahl des Prüfers berufenen Personen ist rung nicht erforderlich. Die sich ergebenden Berichtigun-
unverzüglich nachzuholen. gen können nachträglich im Rahmen der Aufstellung des
nächstfolgenden Abschlusses nach § 36 berücksichtigt
(5) Auf die Prüfung sind die§§ 317, 318, 319 Abs. 2, 3, werden.
§§ 320 bis 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
anzuwenden. § 36
Berichtigung von Wertansätzen
Unterabschnitt 8 (1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahres-
abschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonder-
Feststellung und Berichtigung
posten in der Eröffnungsbilanz nicht oder mit einem zu
niedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu
§ 35 Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden
Feststellung sind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz
nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es
(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sowie die sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Der Gewinn ist
Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang bedür- in Gewinnrücklagen, bei Aktiengesellschaften vorweg in
fen der Feststellung. Die für die Aufstellung dieser Unterla-
die gesetzliche Rücklage bis zu deren vorgeschriebenen
gen geltenden Vorschriften sind auch bei der Feststellung Höhe, einzustellen, soweit er nicht mit einem Verlust aus
anzuwenden. Die Feststellung ist bei Einzelunternehmen einer Verminderung des Sonderverlustkontos aus Rück-
vom Inhaber, bei anderen Unternehmen von den Anteils- stellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsfor-
eignern oder dem sonst zuständigen Organ in der für derung nach § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwer-
Beschlußfassungen nach der Rechtsform des Unterneh-
tungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden
mens vorgeschriebenen Form unverzüglich nach Vorlage Einlage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskon-
der Unterlagen herbeizuführen; die Eröffnungsbilanz und tos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder einem Verlust aus
der Anhang sind spätestens vor Ablauf des zwölften der Erhöhung der Ausgleichsverbindlichkeiten nach § 25
Monats und von kleinen Unternehmen nach § 4 Abs. 1
Abs. 1 zu verrechnen ist.
Satz 2 spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats nach
dem Bilanzstichtag, die Konzerneröffnungsbilanz und der (2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahres-
Konzernanhang spätestens innerhalb von zwei Monaten abschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonder-
nach Ablauf der Aufstellungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 posten in der Eröffnungsbilanz zu Unrecht oder mit einem
festzustellen. Die Gesamteröffnungsbilanz und der zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht
Gesamtanhang sind innerhalb von zwei Monaten nach oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind,
Ablauf der Aufstellungsfrist nach§ 21 Abs. 5 festzustellen. so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
oder der unterlassene Ansatz nachzuholen, wenn es sich vorgeschrieben, fristgerecht bekanntgemacht worden
um einen wesentlichen Betrag handelt. Der Verlust ist sind.
offen mit dem Eigenkapital, vorweg mit dem Jahresergeb-
(3) Ist die Prüfung der Gründung, Umwandlung oder von
nis und den Gewinnrücklagen, zu verrechnen, soweit er
Sacheinlagen in die Prüfung der Eröffnungsbilanz einbe-
nicht mit dem Gewinn aus einer Erhöhung des Sonderver-
zogen worden, so kann das Gericht unterstellen, daß die
lustkontos aus Rückstellungsbildung nach § 17 Abs. 4
Wertansätze für Vermögensgegenstände in der Eröff-
oder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 oder des
nungsbilanz deren tatsächlichem Wert entsprechen, wenn
Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der
die Eröffnungsbilanz und der Anhang einen uneinge-
Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapital-
schränkten Bestätigungsvermerk erhalten haben.
entwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder
dem Gewinn aus einer Verminderung der Ausgleichsver- (4) Unternehmen, die nach den bis zum 30. Juni 1990
bindlichkeit nach § 25 Abs. 1 zu verrechnen ist. gültigen Rechtsvorschriften gegenüber dem Statistischen
Amt der Deutschen Demokratischen Republik berichts-
(3) Absatz 1 und 2 ist auch anzuwenden, wenn ein für
pflichtig waren, haben die D-Markeröffnungsbilanz unver-
die Eröffnungsbilanz eingeräumtes Wahlrecht nachträglich
züglich nach ihrer Feststellung der Treuhandanstalt in
mit Wirkung für diese abweichend ausgeübt wird. Gewinne
zweifacher Ausfertigung einzureichen.
nach Absatz 1 können mit Verlusten nach Absatz 2 nur
innerhalb des Eigenkapitals verrechnet werden. Absatz 1
ist auch anzuwenden, wenn zum Zwecke der Sanierung
nach Ablauf der Feststellungsfrist eine in der Eröffnungsbi-
lanz berücksichtigte Schuld erlassen, von einem Dritten
Abschnitt 6
mit befreiender Wirkung unentgeltlich übernommen oder in Geschäftszweigbezogene Vorschriften
eine nachrangige Schuld nach § 16 Abs. 3 oder § 17
Abs. 5 Satz 4 umgewandelt wird. Unterabschnitt 10
(4) In den Fällen des Absatzes 1 bis 3 gilt die Eröff- Vorschriften
nungsbilanz als geändert. Absatz 1 bis 3 ist letztmals auf für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die im
Jahre 1994 enden. Forderungen und Verbindlichkeiten § 38
nach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 können nicht mehr
geändert werden, soweit sie im Zeitpunkt der Berichtigung Anwendungsbereich
getilgt oder auf eine dritte Person übergegangen sind oder (1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben die
Sicherungsrechte dritter Personen dadurch beeinträchtigt Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in die-
werden oder die Anteile an dem Unternehmen auf eine sem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dür-
andere Person übertragen worden sind. fen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen
(5) Absatz 1 bis 4 ist auf die Konzerneröffnungsbilanz Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. § 19 Abs. 3
entsprechend anzuwenden. Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes und die §§ 25a bis
26 b des Gesetzes über das Kreditwesen sind auf Geldin-
stitute nicht anzuwenden. § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4
Unterabschnitt 9 Abs. 3 Satz 3 sind auf Geldinstitute und Außenhandelsbe-
Offenlegung triebe nicht anzuwenden.
(2) Geldinstitute sind Unternehmen, die vor dem 1 . Juli
§ 37 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demo-
Offenlegung kratischen Republik befugt Bankgeschäfte gemäß § 1
Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben
(1) Unternehmen haben die Eröffnungsbilanz und den haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Verordnung,
Anhang sowie die Konzerneröffnungsbilanz und den Kon- behördlicher Anordnung oder behördlicher Erlaubnis beru-
zernanhang innerhalb eines Monats nach Ablauf der jewei- hen.
ligen Feststellungsfrist offenzulegen, wenn sie nach ihrer
Rechtsform oder wegen ihres Geschäftszweigs zur Offen- (3) Außenhandelsbetriebe sind Unternehmen, die vor
legung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet sind oder wenn dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deut-
sie in ihrer Eröffnungsbilanz oder in ihrer Konzerneröff- schen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher
nungsbilanz eine Bilanzsumme von mehr als einhundert- Stellen im Rahmen des Außenhandels- und Valutamono-
fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen und pols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern außerhalb
am Bilanzstichtag mehr als fünftausend Arbeitnehmer des Währungsgebiets der Mark der Deutschen Demokrati-
beschäftigen. Die §§ 325, 326, 328 und 339 des Handels- schen Republik betrieben haben. Dazu rechnen auch
gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; auf die Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb von Außenhan-
Bestimmung der Größenmerkmale ist § 5 Abs. 2 anzuwen- delsbetrieben ganz oder teilweise zum Zwecke der
den. Die vergleichende Darstellung nach § 20 braucht Abwicklung übernommen haben, hinsichtlich des abzuwik-
nicht offengelegt zu werden. § 4 des Gesetzes über die kelnden Vermögens.
Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik (4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang der Geldinsti-
Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik tute und Außenhandelsbetriebe sind spätestens vor Ablauf
vom 21. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 34 S. 357) ist nicht anzuwen- des achten Monats nach dem Bilanzstichtag festzustellen.
den. Bis zu diesem Zeitpunkt können Maßnahmen nach § 1
(2) Das Registergericht prüft bei der Einreichung der Abs. 5 Satz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 berücksichtigt
Unterlagen, ob die Unterlagen vollzählig sind und, sofern werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 987
§ 39 tungsvorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes
Eröffnungsbilanz zur Deckung der aus der Einführung der Währung der
Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der
(1) Geldinstitute haben abweichend von § 24 7 Abs. 1, Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden
§§ 251, 265 Abs. 5 bis 7, §§ 266 bis 268 des Handelsge- Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen nicht
setzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzins-
Eröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über Formblätter liche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungs-
für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinsti- umstellung zugeteilt.
tuten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-
tember 1987 (BGBI. 1 S. 2169) aufzustellen, und zwar (2) Für Geldinstitute ist die Forderung in der Höhe
anzusetzen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die
1. Geldinstitute, die Kapitalgesellschaft sind, nach dem in Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigen-
Muster 1 dieser Verordnung für die Bilanz, kapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens vier
2. Geldinstitute, die eingetragene Genossenschaft sind, vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des
nach dem Muster 2 dieser Verordnung für die Bilanz, gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen
3. Geldinstitute, die Sparkasse sind, und andere Geldin-
Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom
stitute des öffentlichen Rechts nach Mustern, die durch
19. Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom
Änderung dieser Verordnung festgelegt werden.
24. Dezember 1985 S. 15302) höchstens das Dreizehn-
(2) Geldinstitute haben in der Eröffnungsbilanz Pau- fache beträgt.
schalwertberichtigungen nach § 13 Abs. 3 auf Forderun-
(3) Für Außenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforde-
gen aus Bankgeschäften in Höhe von 1 vom Hundert und
rung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte
auf Eventualforderungen des Bankgeschäfts aus Bürg-
ausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu
schaften und sonstigen Gewährleistungen in Höhe von 0,5
decken.
vom Hundert vom Gesamtbetrag der Forderungen an Kun-
den abzusetzen, soweit diese sich nicht gegen eine (4) § 36 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
Gebietskörperschaft, eine Körperschaft des öffentlichen daß es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs. 4
Rechts, eine Anstalt oder ein Geldinstitut im Währungsge- Satz 3 ist nicht anzuwenden.
biet der Deutschen Mark richten oder von ihnen verbürgt
sind. § 41
(3) Die Beibehaltung der Pauschalwertberichtigung in Ausgleichsverbindlichkeiten
künftigen Bilanzen richtet sich nach den allgemeinen
(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben in
Bewertungsgrundsätzen.
ihre Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 Verbindlichkeiten
(4) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind die nachstehend gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung
bezeichneten auf Mark der Deutschen Demokratischen (Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Höhe einzustellen, in
Republik lautenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute, die der bei Geldinstituten das Eigenkapital die in § 40 Abs. 2
vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, mit der Wirkung genannten Grenzen und bei Außenhandelsbetrieben die
auf Deutsche Mark umzurechnen, daß für eine Mark der Vermögenswerte die Schulden übersteigen.
Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark
(2) § 40 Abs. 4 i'3t entsprechend anzuwenden.
anzusetzen ist:
Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen Personen mit § 42
Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik, Vergleichende Darstellung
- die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu zweitau-
Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung
send Mark,
nach § 20 außerdem anzugeben,
- die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976
1. für welche Forderungen über zehntausend Deutsche
geboren sind, bis zu viertausend Mark,
Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichti-
- die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu sechstau- gungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen
send Mark, haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und
sofern sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben. zu begründen;
Ferner sind die nach dem 31. Dezember 1989 begründe- 2. die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark
ten Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen oder juristi- der Deutschen Demokratischen Republik
schen Personen oder Stellen, deren Wohnsitz sich außer-
a) bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis
halb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, in
eins zu eins,
der Weise umzustellen, daß für drei Mark der Deutschen
Demokratischen Republik eine Deutsche Mark gutge- b) bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis
schrieben wird, sofern diese Personen oder Stellen einen eins zu eins,
entsprechenden Antrag gestellt haben. c) bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis
eins zu eins
§ 40
gutgeschrieben wurden;
Ausgleichsforderungen
3. den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deut-
(1) Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben wird, schen Demokratischen Republik, für die ein Umstel-
soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewer- lungsantrag noch gestellt werden kann.
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 43 § 46
Prüfung Prüfung. Einreichung
(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe in der (1) Versicherungsunternehmen können abweichend von
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder des öffentlichen § 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer
Rechts können abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
(2) Die D-Markeröffnungsbilanz, der Anhang sowie die
schaft geprüft werden, soweit sie nicht Sparkassen sind.
Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 sind spätestens vor
(2) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Frage, ob bei Ablauf des elften Monats nach dem Bilanzstichtag, die
der nachträglichen Umstellung von Kontoguthaben natürli- Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang späte-
cher Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 stens vor Ablauf des siebzehnten Monats dem Bundesauf-
Abs. 7 der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer sichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher Aus-
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der fertigung einzureichen. Der Bericht des Prüfers über die
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo- Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ist spätestens vor Ablauf
kratischen Republik für die Wiedereinsetzung in den vori- des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag, der Bericht
gen Stand vorlagen. über die Prüfung nach§ 33 Abs. 3 Satz 1 spätestens vor
Ablauf des neunzehnten Monats dem Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
Unterabschnitt 11
Vorschriften für Versicherungsunternehmen
Abschnitt 7
§ 44 Straf- und Ordnungsstrafvorschriften .
Anwendungsbereich Zwangsgelder
(1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften
§ 47
dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unterab-
schnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in Strafvorschriften
diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichte-
(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Han-
rungen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 55, 56 Abs. 1
delsgesetzbuchs sind auf die Eröffnungsbilanz, den
des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzu-
Anhang, die Konzerneröffnungsbilanz, den Konzernan-
wenden.
hang und die nach diesem Gesetz zu bestellenden Prüfer
(2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch für nicht in der
den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegen- Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Unter-
stand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind. nehmen.
Dazu gehören auch Unternehmen, die nicht der Versiche-
(2) § 331 des Handelsgesetzbuchs ist darüber hinaus
rungsaufsicht unterliegen oder keine eigene Rechtsper-
auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch
sönlichkeit haben. Die Vorschriften über Versicherungsun-
den Geschäftsleiter(§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
ternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die
das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer
keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungs-
Kapitalgesellschaft betriebenen Geldinstituts, durch den
unternehmen haben oder die sich in Abwicklung befinden.
Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betriebenen Geldinstituts oder durch den Geschäftsleiter
im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
§ 45
Kreditwesen.
Eröffnungsbilanz
§ 48
(1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von
§ 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs Ordnungsstrafvorschriften
und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröff-
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertre-
nungsbilanz gemäß der Verordnung über die Rechnungs-
tungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines
legung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973,
Unternehmens oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1
zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember
Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
1986 (BGBI. 1987 1 S. 2), aufzustellen.
über das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der
(2) Versicherungsunternehmen haben die Rücksteliun- Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Unterneh-
gen gemäߧ 56 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgeset- mens
zes zu bilden. § 56 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsge- 1. bei der Aufstellung oder Feststellung der Eröffnungs-
setzes ist anzuwenden. § 17 Abs. 4 ist auch auf versiche- bilanz oder des Anhangs einer Vorschrift
rungstechnische Rückstellungen mit Ausnahme der Bei-
tragsüberträge anzuwenden. a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 243 Abs. 1 oder 2,
(3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249
zusätzlich die in § 12 Nr. 3 der Verordnung über die Rech- Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder
nungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11 . Juli Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs über
1973 vorgeschriebenen Angaben zu machen. Form oder Inhalt,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 989
b) des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 253 2. § 21 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Abs. 3 Konzerneröffnungsbilanz und eines Anhangs,
Satz 1 oder 2, § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 3. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 318
des Handelsgesetzbuchs oder der §§ 6 bis 18 über Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht
die Bewertung, zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,
c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 265 4. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318
Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7 oder§ 272 Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht,
des Handelsgesetzbuchs oder des § 39 Abs. 1 den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Prüfers zu
oder 2 oder des § 45 über die Gliederung oder stellen,
d) des § 19 Abs. 1 bis 3, der §§ 20 oder 22 über die im 5. § 34 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 320
Anhang zu machenden Angaben, des Handelsgesetzbuchs über die Pflichten gegenüber
2. bei der Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz oder dem Prüfer oder
des Konzernanhangs einer Vorschrift 6. § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des
a) des § 21 Abs. 3 über den Konsolidierungskreis, Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung
der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Kon-
b) des§ 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den§§ 5 zerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs
bis 19 oder § 297 Abs. 2 oder 3 oder § 298 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch
§ 243 Abs. 1 oder 2, §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 335 Satz 2
oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, bis 8 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden. Für die
§ 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Festsetzung des Zwangsgelds gelten· die §§ 132 bis 139
Handelsgesetzbuchs, über Form oder Inhalt, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
c) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 300 des
Handelsgesetzbuchs über die Konsolidierungs-
grundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
d) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Abschnitt 8
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in
Verbindung mit § 312 des Handelsgesetzbuchs, Steuern. Gebühren
über die Behandlung assoziierter Unternehmen,
oder § 50
e) des § 22 über die im Konzernanhang zu machenden Steuerliche Eröffnungsbilanz
Angaben, und Folgewirkungen
3. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfälti- (1) Steuerpflichtige, die Rechtsträger eines Unterneh-
gung einer Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbin- mens nach§ 1 sind, haben die Vorschriften dieses Geset-
dung mit § 328 des Handelsgesetzbuchs über Form zes auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu
oder Inhalt oder befolgen. Ein Steuerpflichtiger, der Rechtsträger eines
Unternehmens ist, das nach § 1 Abs. 5 als zum 1. Juli
4. der Vorschrift des § 37 Abs. 4 über die Einreichung der 1990 entstanden angesehen wird, ist mit dem Unterneh-
D-Markeröffnungsbilanz men vom 1. Juli 1990 an für die Steuern vom Einkommen
zuwiderhandelt. und Ertrag steuerpflichtig. Wird die Übertragung von Ver-
mögensgegenständen oder Schulden nach § 4 Abs. 3
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einer Er- bereits in der Eröffnungsbilanz der betroffenen Unterneh-
öffnungsbilanz oder einem Anhang oder einer Konzern- men zum 1. Juli 1990 berücksichtigt, so gilt dies auch für
eröffnungsbilanz oder einem Konzernanhang, die auf die Steuerpflicht der Rechtsträger der betroffenen Unter-
Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen sind, einen Ver- nehmen.
merk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs erteilt, obwohl (2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eröffnungs-
nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 des bilanz aufzustellen, die, abgesehen von den folgenden
Handelsgesetzbuchs er oder nach § 34 Abs. 5 in Verbin- Abweichungen, der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz
dung mit § 319 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs die Wirt- entsprechen muß. Ein nach § 9 Abs. 3 oder§ 31 Abs. 1
schaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesell- Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 und 3 gebildeter Aktivposten ist nicht
schaft, für die er tätig wird, nicht Prüfer sein darf. anzusetzen; als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
eines Aktivpostens nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 gilt ein
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Ordnungs-
Zeitraum von 15 Jahren. § 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit der
strafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
Maßgabe anzuwenden, daß der Beteiligungsbuchwert
werden.
dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der steuer-
lichen Eröffnungsbilanz des Unternehmens entspricht, an
§ 49
dem die Beteiligung besteht. § 5 Abs. 2, 3 und 5 des
Festsetzung von Zwangsgeld Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Rückstellun-
gen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Ein-
Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und
zelunternehmen der Inhaber, die
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet wer-
1. § 1 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Eröff- den. § 9 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 zweiter
nungsbilanz und eines Anhangs, Halbsatz und Absatz 2 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Auf
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
die Bildung von Pensionsrückstellungen ist § 54 Abs. 1 gen, Vermietung und Verpachtung oder mit anderen Ein-
bis 3 und 5 entprechend anzuwenden. künften nach §§ 17 und 22 des Einkommensteuergeset-
zes entsprechend anzuwenden. Rückübertragungen nach
(3) Die Berichtigung von Ansätzen nach § 36 führt zu
dem Vermögensgesetz sind keine Anschaffungen. In die-
einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und
sen Fällen gelten als Anschaffungs- oder Herstellungs-
etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide
kosten die Werte, die sich in entsprechender Anwendung
erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berich-
des Absatzes 1 Satz 1 und 3 ergeben.
tigung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem geänder-
ten Gewinn oder Verlust führt oder sich auf die Feststel-
lung von Einheitswerten auswirkt. § 53
(4) Beträge, die zum Ausgleich eines Kapitalentwer- Wirtschaftsjahre 1990
tungskontos nach § 26 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 verwendet und steuerliche Schlußbilanz
werden, dürfen bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 3
nicht abgezogen werden.
Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind Wirt-
(5) Auf Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und schaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeiträume vom
regelmäßig Abschlüsse machen, ist Absatz 1 bis 4 ent- 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum
sprechend anzuwenden. 31. Dezember. In der steuerlichen Schlußbilanz zum
31. Dezember können Rückstellungen nach § 5 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes nicht und Pensionsrück-
§ 51 stellungen nur unter den Voraussetzungen des § 54 gebil-
Umstellungsbedingte Vermögensänderungen det werden.
(1) Die aus der Eröffnungsbilanz und der Neufestset-
§ 54
zung nach § 26 Abs. 2 bis 4, §§ 27, 28, 30 sich ergeben-
den zahlenmäßigen Veränderungen i~ Vermögen der in Pensionsrückstellungen
§ 50 Abs. 1 oder 5 bezeichneten Steuerpflichtigen sowie
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstel-
deren Gesellschafter oder Mitglieder wirken sich auf die
lung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn
Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht aus. Dies gilt
insbesondere für die Bildung von Rücklagen oder die 1 . der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf
Auflösung bisheriger Unterbewertungen, wenn die Erträge einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
auf der Neubewertung von Vermögensgegenständen und 2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die
Schulden beruhen, die spätestens am 1. Juli 1990 Be- Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung
triebsvermögen gewesen sind oder auf das Unternehmen gemindert oder entzc..gen werden kann, oder ein sol-
mit Wirkung vom 1 . Juli 1990 übertragen worden sind, cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei
oder auf dem Erlaß von Schulden beruhen. deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlen- unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung
mäßigen Veränderungen im Vermögen der in§ 1 bezeich- oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der
neten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im Pensionsleistung zulässig ist, und
Vermögen der in§ 1 bezeichneten Genossenschaften und 3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
deren Genossen unterliegen nicht den Steuern vom Kapi-
talverkehr. (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet
werden
§ 52 1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-
Steuerliche Ausgangswerte jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens
in anderen Fällen jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der
Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,
(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, gelten 2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirt- jahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
schaftsgüter, die spätestens am 1. Juli 1990 Anlagevermö- (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem
gen gewesen sind oder auf den Steuerpflichtigen mit Wir- Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als
kung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, die Werte, Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
die sich in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 11
und 18 ergeben. Wirtschaftsgüter nach Satz 1 sind unter 1 . vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensions-
Angabe ihres Werts zum 1. Juli 1990 in ein besonderes berechtigten der Barwert der künftigen Pensions-
Verzeichnis (Anlageverzeichnis) aufzunehmen. Ergibt sich leistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich
bis zum 31 . Dezember 1994 einschließlich, daß sie zum des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts
1. Juli 1990 nicht angesetzt werden durften oder zu betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. Die
Unrecht nicht oder wesentlich zu hoch oder zu niedrig Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am Beginn
angesetzt worden sind, so ist das Anlageverzeichnis inso- des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis
weit zu berichtigen; sind bereits Steuerbescheide erlassen begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der
, worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung zu künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pen-
sionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen,
einem geänderten Gewinn oder Verlust führt.
der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 ist auf Steuerpflichtige mit ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen,
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermö- die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 991
Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pen- den sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in
sionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des einer Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 hätte ansetzen
Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. können, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Erhöhungen oder Verminderungen der Pensions-
leistungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die § 56
hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder Gebühren
ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung
des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der (1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkundungs-
Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie ein- gebühren, die anläßlich der Feststellung der Eröffnungs-
getreten sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem bilanz und der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse
Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwi- nach diesem Gesetz entstehen, ermäßigen sich um fünfzig
schenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur vom Hundert. Übersteigt die nach Satz 1 zu berechnende
insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Gebühr für die Beurkundung von Versammlungsbeschlüs-
Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das sen zweitausend Deutsche Mark, so ermäßigt sich der
Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des zweitausend Deutsche Mark übersteigende Betrag um
30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, weitere fünfundzwanzig vom Hundert. fließen die Gebüh-
so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, ren dem Notar selbst zu, ermäßigen sich die Gebühren
bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das entsprechend § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Kosten
30. Lebensjahr vollendet; in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Kostenordnung) der Bundesrepublik Deutschland in der
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,
sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
sionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungs-
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1
falls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am
Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt
s. 701).
sinngemäß. (2) Die Ermäßigung gilt auch für die Gebühren, die bei
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflich- einer Umwandlung von Gesellschaften entstehen, sofern
tung sind ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert die Umwandlung nicht später als die Neufestsetzung
und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathema- beschlossen wird und nach der Eröffnungsbilanz das
tik anzuwenden. Nennkapital einhunderttausend Deutsche Mark nicht
erreicht oder das übertragene Eigenkapital der Aktien-
(4) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens um den gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflich- einhunderttausend Deutsche Mark oder das übertragene
tung am Schluß des am 31. Dezember 1990 endenden Eigenkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Wirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn des Wirt- fünfzigtausend Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermäßi-
schaftsjahrs erhöht werden. Erhöht sich am Schluß des gung erstreckt sich nicht auf die Gebühren, die anläßlich
Erstjahrs gegenüber dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos ent-
der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als stehen.
25 vom Hundert, so kann die für das Erstjahr zulässige
Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirt- (3) Wird ein Beschluß, für dessen Beurkundung die
schaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre Gebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zugleich mit
gleichmäßig verteilt werden. Darf am Schluß des Erstjahrs anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschlüssen be-
mit der Bildung einer Pensionsrückstellung begonnen wer- urkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafür eine
den, darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der einheitliche Gebühr zu erheben, so ermäßigt sich nur der
Pensionsverpflichtung am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs Teilbetrag der Gesamtgebühr, der die Gebühr, die für das
gebildet werden. Diese Rückstellung kann auf das Erstjahr nicht unter Absatz 1 fallende Geschäft bei gesonderter
und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig Vornahme zu erheben wäre, übersteigt.
verteilt werden. Endet das Dienstverhältnis des Pensions- (4) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Zusatz-
berechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsan- gebühr für Beurkundungen außerhalb der Gerichtsstelle
wartschaft im Erstjahr oder tritt der Versorgungsfall in und für fremdsprachliche Erklärungen; die Gebühr für die
diesem Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensionsrückstellung Beurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den
stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung Betrag der für das Geschäft selbst zu erhebenden (er-
gebildet werden. Die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige mäßigten) Gebühr nicht übersteigen.
Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf das Erstjahr
und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig (5) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr bleiben
verteilt werden. unberührt.
(5) Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn
Abschnitt 9
der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in
einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhält- Verfahren der Kapitalneufestsetzung.
nis steht. Sonstige Vorschriften
§ 55
§ 56a
Einlagen
Einfache Mehrheit
Werden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach
dem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgüter als Einlage zugeführt, (1) Für den Beschluß der Hauptversammlung oder der
die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt wor- Gesellschafterversammlung von Kapitalgesellschaften
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
über die Neufestsetzung des gezeichneten Kapitals und (6) Die Kapitalneufestsetzung ist bewirkt, sobald sie in
die Einziehung von Anteilen genügt die einfache Mehrheit das Handelsregister oder Genossenschaftsregister des
des bei der Beschlußfassung vertretenen gezeichneten Sitzes des Unternehmens eingetragen ist.
Kapitals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines Son-
derbeschlusses der einzelnen Gattungen von Anteilen § 56c
bedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung
oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen
Für eine zugleich mit der Neufestsetzung beschlossene (1) Die auf Mark der Deutschen Demokratischen Repu-
Erhöhung des gezeichneten Kapitals gelten die für die blik lautenden Aktien sind in Aktien, die auf Deutsche Mark
Rechtsform maßgeblichen Vorschriften über die Kapital- lauten, umzutauschen oder abzustempeln. Müssen Aktien
erhöhung nur, wenn diese nicht aus vorhandenem Eigen- zusammengelegt werden, so ist auf den Umtausch und die
kapital erfolgt. Abstempelung § 226 des Aktiengesetzes entsprechend
(2) Für den Beschluß der Mitgliederversammlung von anzuwenden.
Genossenschaften, durch den die Geschäftsguthaben, die (2) Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister
Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festgesetzt oder in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, dür-
werden, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen fen die sich aus ihr ergebenden neuen Geschäftsanteile
Stimmen, auch wenn gesetzliche Vorschriften oder das nicht gebildet werden. Werden im Falle der Verminderung
Statut etwas anderes bestimmen. Wird mit der Neufestset- der Zahl der Geschäftsanteile der Gesellschaft oder
zung gleichzeitig eine Erhöhung der neu festgesetzten Genossenschaft Anteile nicht zur Verwertung für Rech-
Geschäftsanteile beschlossen, so sind die Vorschriften nung der Beteiligten zur Verfügung gestellt, so sind die
des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts- anstelle der bisherigen Geschäftsanteile zu bildenden
genossenschaften nur anzuwenden, wenn die Erhöhung neuen Geschäftsanteile für Rechnung der Beteiligten
nicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt. durch die Gesellschaft oder Genossenschaft im Wege der
öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den
§ 56b Beteiligten nach Abzug der Kosten auszuzahlen oder,
Inhalt der Anmeldung. wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.
Prüfung durch das Gericht
§ 56d
(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die Neu-
festsetzung sind die festgestellte Eröffnungsbilanz und der Überschuldung
Bericht des Vorstands oder der Geschäftsführer zum Han- oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals
delsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzu-
(1) Der Vorstand oder die Geschäftsführer sind bis zur
reichen; dies gilt bei Genossenschaften entsprechend für
Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung durch
die Anmeldung zum Genossenschaftsregister. Bei der
das dafür zuständige Organ nicht verpflichtet, wegen einer
Anmeldung haben der Vorstand oder die Geschäftsführer
bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich ergebenden
zu erklären, daß die Beschlüsse über die Feststellung der
Überschuldung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengeset-
Eröffnungsbilanz und die Neufestsetzung nicht angefoch-
zes, § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die
ten sind oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen
Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 99 Abs. 1
ist.
Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
(2) Die Geschäftsführer von Gesellschaften mit schaftsgenossenschaften die Eröffnung des Gesamtvoll-
beschränkter Haftung haben eine von ihnen unterschrie- streckungsverfahrens zu beantragen. Während dieser Zeit
bene Liste der Gesellschafter beizufügen, aus der Name, sind der Vorstand und die Geschäftsführer auch von der
Vorname, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie Pflicht zur Einberufung einer Versammlung nach § 92
ihre Stammeinlagen und die darauf noch zu leistenden Abs. 1 des Aktiengesetzes oder§ 49 Abs. 3 des Gesetzes
Einzahlungen hervorgehen. betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals, der sich
(3) Das Registergericht kann die Eintragung der Neu- bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, befreit.
festsetzung auch ablehnen, wenn die Prüfer den Bestäti-
gungsvermerk für die Eröffnungsbilanz versagt haben. (2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung im Handelsregi-
ster eingetragen, so sind der Vorstand oder die Geschäfts-
(4) Ist die Eröffnungsbilanz nicht geprüft worden, so führer wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals,
kann das Gericht die Prüfung anordnen und einen Prüfer der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für
bestellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei der die Zeit, die zum Ausgleich des Kapitalentwertungskontos
Aufstellung der Eröffnungsbilanz die gesetzlichen Vor- vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung einer Ver-
schriften nicht beachtet wurden oder Unredlichkeiten vor- sammlung der Gesellschafter oder Mitglieder befreit.
gekommen sind. Vor der Anordnung sind der Vorstand
oder die Geschäftsführer zu hören.
§ 57
(5) Der Vorstand oder die Geschäftsführer haben auch
Auflösung
eine vorläufige Neufestsetzung nach § 28 zur Eintragung
in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
anzumelden. Die Durchführung des Ausgleichs des Kapi- Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die
talentwertungskontos durch Tilgung oder durch andere ihre Kapitalverhältnisse bis zum 31. Dezember 1991 nicht
Maßnahmen ist gleichfalls zur Eintragung anzumelden. In nach diesem Gesetz neu festgesetzt haben, sind mit dem
der Anmeldung ist zu erklären, in welcher Weise der Ablauf dieses Tages aufgelöst. Wird die Frist zur Feststel-
Ausgleich durchgeführt ist. lung der Eröffnungsbilanz im Einzelfall über den
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 993
31. Dezember 1991 hinaus verlängert, so tritt für die nicht, wenn das Geschäftsjahr lediglich auf Grund dieser
Gesellschaft an Stelle des 31. Dezember 1991 der drei Vorschrift verlängert wird.
Monate nach Ablauf der verlängerten Frist liegende Tag.
(2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen,
Ist der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem
müssen für den 31 . Dezember 1990 einen Jahresabschluß
31. Dezember 1991 angefochten worden, so tritt an die
nach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Handels-
Stelle des 31. Dezember 1991 der sechs Monate nach
rechts aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der
dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.
Jahresabschluß braucht weder geprüft noch offengelegt zu
(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf werden. ,
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
deren Grundkapital nach der Neufestsetzung auf weniger
als die nach der Rechtsform zulässigen Mindestbeträge Abschnitt 10
lautet und die eine Erhöhung des Nennkapitals beschlos- Schlußvorschriften
sen haben, sind außerdem mit Ablauf des 31. Dezember
1991 aufgelöst, wenn die Erhöhung des Nennkapitals auf § 59
den zulässigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeit-
punkt nicht wirksam geworden ist. Ermächtigung
(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Ein-
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
von der Befugnis, ein Kapitalentwertungskonto zu bilden, dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-
Gebrauch gemacht haben, sind mit Ablauf des 31. Dezem- nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur
ber 1997 aufgelöst, wenn die Durchführung des Aus- Ausführung dieses Gesetzes über Form und Inhalt der
gleichs nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handels- nach den §§ 1, 20, 21, 39 und 45 aufzustellenden Unterla-
register eingetragen worden ist. gen, die Kapitalausstattung der Unternehmen sowie über
die Durchführung der Prüfung, die Feststellung und Offen-
(4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs- und legung dieser Unterlagen und des dabei einzuhaltenden
Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden, wenn die not- Verfahrens zu erlassen, soweit diese Vorschriften er-
wendigen Änderungen des Statuts nicht bis zum forderlich sind, um die Durchführung der Währungsum-
31. Dezember 1991 in das Genossenschaftsregister ein- stellung im Sinne des Vertrages über die Schaffung einer
getragen worden sind. Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und der Ziel-
setzung dieses Gesetzes zu gewährleisten.
§ 58
Geschäftsjahr § 60
Anwendung
(1) Die Unternehmen haben ihr Geschäftsjahr neu fest-
zusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann abweichend von Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 im
§ 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu acht- gesamten Bundesgebiet anzuwenden, die Bestimmungen
zehn Monate, bei Geldinstituten und Versicherungsunter- des Abschnitts 7 jedoch erst vom 29. März 1991 an. Für
nehmen bis zu zwölf Monate umfassen. Der Beschluß über das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
die Verlängerung des Geschäftsjahres kann nur bis zum sind die Bestimmungen des Abschnitts 7 mit Ausnahme
Ablauf des 30. Juni 1991 gefaßt werden. Einer Änderung des § 48 Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 29. September
der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages bedarf es 1990 anzuwenden.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Investitionsgesetzes
Vom 22. April 1991
Auf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766)
wird nachstehend der Wortlaut des Investitionsgesetzes in der vom 29. März
1991 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 29. September 1990 in Kraft getretene Gesetz über besondere
Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1157),
2. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 22. April 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 995
Gesetz
über besondere Investitionen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Investitionsgesetz - BlnvG)
§ 1 ten und stattdessen die Zahlung des Verkehrswertes ver-
langen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Begründung
Besondere Investitionszwecke
des Teil- oder Wohnungseigentums hatte.
(1) Grundstücke und Gebäude, die ehemals in Volksei-
gentum standen und Gegenstand von Rückübertragungs- §1a
ansprüchen sind oder sein können, können von dem Vermietung und Verpachtung
gegenwärtig Verfügungsberechtigten auch bei Vorliegen ehemals volkseigener Grundstücke und Gebäude
eines Antrags nach der Verordnung über die Anmeldung
vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 (1) Unter den Voraussetzungen des§ 1 ist dem gegen-
Nr. 44 S. 718) veräußert werden, wenn besondere Investi- wärtig Verfügungsberechtigten durch eine Investitionsbe-
tionszwecke vorliegen. scheinigung abweichend von§ 3 Abs. 3 des Vermögens-
gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Jahren zu
(2) Besondere Investitionszwecke liegen vor, wenn ein gestatten, das Grundstück oder Gebäude oder Teile hier-
Vorhaben dringlich und geeignet ist für von zum ortsüblichen Zins zu vermieten oder zu verpach-
a) die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, ins- ten. Der gegenwärtig Verfügungsberechtigte kann den auf-
besondere durch die Errichtung einer gewerblichen grund der Investitionsbescheinigung geschlossenen Miet-
Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunterneh- oder Pachtvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
mens, wenn die Investitionsbescheinigung gemäß § 1 d unan-
b) die Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der fechtbar widerrufen worden ist.
Bevölkerung oder (2) Die Bestimmungen über die Beendigung von Miet-
c) die für derartige Vorhaben erforderlichen lnfrastruktur- verhältnissen über Wohnraum bleiben unberührt.
maßnahmen
(3) Ein besonderer Investitionszweck liegt in den Fällen
und die Inanspruchnahme dieses Grundstücks oder des Absatzes 1 auch vor, wenn
Gebäudes hierzu erforderlich ist.
a) die Inanspruchnahme erforderlich ist, um die Überle-
(3) Der Vorhabenträger ist zu der Durchführung eines bensfähigkeit eines bestehenden oder die Gründung
von ihm vorgelegten, die wesentlichen Merkmale des Vor- eines landwirtschaftlichen Betriebs zu sichern,
habens aufzeigenden Plans verpflichtet. Die Bescheini- b) an dem Betrieb mindestens ein ehemaliges Mitglied
gung nach § 2 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn er nach einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für beteiligt ist und seinen landwirtschaftlichen Grundbe-
die Durchführung des Plans hinreichend Gewähr bietet. In sitz in den Betrieb einbringt oder eingebracht hat und
der Bescheinigung ist eine Frist für die Durchführung des wenn
Vorhabens festzusetzen. Sie ist unter der Auflage zu ertei-
len, daß in den Veräußerungsvertrag eine Bestimmung c) der Inhaber des Betriebs nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für
aufgenommen wird, wonach das Grundstück oder
Gebäude zurückzuübertragen ist, wenn die Investitionsbe- die Weiterführung oder Gründung des Betriebs bietet.
scheinigung unanfechtbar gemäß § 1 d widerrufen worden Dem ehemaligen Mitglied einer landwirtschaftlichen Pro-
ist. duktionsgenossenschaft steht jede andere Person gleich,
die eigenen, auch staatlich verwalteten Grundbesitz in den
(4) Anstelle der Veräußerung eines Grundstücks kann
Betrieb einbringt oder eingebracht hat.
der gegenwärtig Verfügungsberechtigte auch ein Erbbau-
recht an dem Grundstück bestellen oder Teil- oder Woh- (4) Eine Bescheinigung darf für land- oder forstwirt-
nungseigentum (§ 1 Abs. 1 des Wohnungseigentumsge- schaftliche Vorhaben in den Fällen der Absätze 1 und 3
setzes) begründen und veräußern. Ist ein Erbbaurecht nur erteilt werden, wenn das Vorhaben auch den Vorschrif-
bestellt worden, so kann der Berechtigte anstelle der ten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni
Rückgabe des Grundstücks die Zahlung des Verkehrs- 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 642), das nach Anlage II Kapitel IV
wertes verlangen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
Bestellung des Erbbaurechts hatte. Ist Teil- oder Woh- vom 31. August 1990 in Verbindung mit dem Gesetz vom
nungseigentum begründet worden, so kann der Berech- 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) fortgilt,
tigte auf die Rückübertragung der nicht veräußerten Mit- und dem jeweils geltenden gemeinsamen Rahmenplan
eigentumsanteile und die Zahlung eines Geldbetrags nach nach § 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
§ 3 für veräußertes Teil- oder Wohnungseigentum verzieh- ,, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut-
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli §1d
1988 (BGBI. 1 S. 1055) entspricht. Die Bescheinigung darf Fristverlängerung, Widerruf
nicht erteilt werden, wenn der Berechtigte glaubhaft macht,
auf das zur Vermietung oder Verpachtung vorgesehene (1) Die nach §§ 1 oder 1 c für die Durchführung des
Grundstück oder Gebäude für die Errichtung eines land- Vorhabens zu setzende Frist kann durch die gemäß § 2
wirtschaftlichen Betriebs angewiesen zu sein. Abs. 1 zuständige Behörde auf Antrag des gegenwärtig
Verfügungsberechtigten verlängert werden, wenn dieser
(5) Geht das Eigentum an einem gemäß Absatz 1 ver-
nachweist, daß ohne Verschulden des Investors innerhalb
mieteten oder verpachteten Grundstück oder Gebäude vor
der festgesetzten Frist das Vorhaben nicht durchgeführt
Ablauf der vereinbarten Miet- oder Pachtzeit nach dem
werden kann und die Verlängerung der Frist vor ihrem
Vermögensgesetz auf einen Berechtigten über, gelten
Ablauf beantragt worden ist. Der Berechtigte ist vor der
§§ 571, 572, § 573 Satz 1, §§ 574 bis 576 und 579 des
Verlängerung zu hören. Eine Mitteilung über die Verlänge-
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Jedoch hat der
rung ist ihm zuzustellen.
gegenwärtig Verfügungsberechtigte die bis zur Rücküber-
tragung des Eigentums gezogenen Erträge aus der Ver- (2) Wird das Vorhaben nach §§ 1 oder 1 c nicht innerhalb
mietung oder Verpachtung vom Zeitpunkt der Vermietung der gesetzten Frist durchgeführt oder das Grundstück oder
oder Verpachtung an abzüglich der für die Unterhaltung Gebäude nicht oder nicht mehr für den in der Bescheini-
des Grundstücks oder Gebäudes erforderlichen Kosten an gung gemäß §§ 1 a oder 1 b genannten Zweck verwendet,
den Berechtigten herauszugeben. Dieser Anspruch wird so ist die erteilte Bescheinigung auch nach Eintritt der
mit der Rückübertragung des Eigentums fällig. Jede Ver- Unanfechtbarkeit von der gemäß § 2 Abs. 1 zuständigen
tragspartei kann von der anderen für die Zukunft die Behörde mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die
Anpassung des Miet- oder Pachtzinses an die Entgelte Zukunft zu widerrufen. Die Bescheinigung kann in den
verlangen, die in der betreffenden Gemeinde für vergleich- Fällen des Satzes 1 nicht widerrufen werden, wenn das
bare Grundstücke und Gebäude üblich sind. Ist eine Vorhaben nachhaltig begonnen worden ist und seine
Anpassung erfolgt, kann eine weitere Anpassung erst Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung auf drin-
nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Anpassung gende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist
verlangt werden. Ist das Miet- oder Pachtverhältnis auf
eine bestimmte Zeit geschlossen, so kann der Mieter oder (3) Auf Antrag des Investors oder des gegenwärtig Ver-
Pächter im Falle der Anpassung das Vertragsverhältnis fügungsberechtigten stellt die nach § 2 Abs. 1 zuständige
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Behörde fest, daß das Vorhaben innerhalb der gesetzten
Frist durchgeführt worden ist. Wird diese Feststellung
(6) Im übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des unanfechtbar, kann die Bescheinigung nicht mehr nach
gegenwärtig Verfügungsberechtigten und des Berechtig- Absatz 2 widerrufen werden.
ten nach dem Vermögensgesetz unberührt.
(4) Vor dem Erlaß einer Entscheidung nach Absatz 2
§ 1b bis 3 sind der Berechtigte und ein Investor, Mieter oder
Pächter, zu hören. Sie ist diesen zuzustellen.
Bestellung beschränkter dinglicher Rechte
(5) Wird eine Investitionsbescheinigung gemäß Absatz 2
Dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ist durch eine unanfechtbar widerrufen, so ist der gegenwärtig Verfü-
Investitionsbescheinigung die Bestellung einer darin näher gungsberechtigte verpflichtet, von Rechten aus einer in
festzulegenden Dienstbarkeit, insbesondere Wege- und einen Vertrag aufzunehmenden Rückfallklausel oder aus
Leitungsrechte, zu gestatten, wenn dies zur Nutzung eines § 1 a Abs. 1 Gebrauch zu machen.
Grundstücks oder Gebäudes für ein Vorhaben, bei dem
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, erforderlich (6) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3, des § 1 c Abs. 2 und
ist. Die Bescheinigung gemäß Satz 1 ist zu versagen, der Absätze 2 und 3 gilt ein Vorhaben als durchgeführt,
wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für den wenn es im wesentlichen fertiggestellt ist.
Berechtigten unbillig wäre.
§1e
§1c
Auswahl der Investitionsform
Eigeninvestitionen
Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 1 kann nicht
( 1) Dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ist die allein mit der Begründung versagt werden, daß anstelle
Errichtung von Bauwerken oder der Ausbau einer vorhan- der Veräußerung des Grundstücks eine Maßnahme nach
denen Betriebsstätte auf einem Grundstück der in § 1 § 1 Abs. 4 möglich wäre. Das gilt entsprechend für die
Abs. 1 bezeichneten Art durch eine Investitionsbescheini- Möglichkeit von Vermietung oder Verpachtung nach§ 1 a,
gung zu gestatten, wenn ein besonderer Investitionszweck es sei denn, daß die Vermietung oder Verpachtung für
(§ 1 Abs. 2) vorliegt; dies gilt entsprechend für den Ausbau Vorhaben der in Aussicht genommenen Art üblich ist.
einer vorhandenen Betriebsstätte in einem Gebäude der in
§ 1 Abs. 1 bezeichneten Art. Die Investitionsbescheinigung
§2
berechtigt auch zur Vornahme der für die Durchführung
des bescheinigten Vorhabens erforderlichen Rechtsge- Erteilung der Investitionsbescheinigung
schäfte. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(1) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat auf Antrag
(2) In der Bescheinigung ist eine Frist für die Durchfüh- des gegenwärtig Verfügungsberechtigten eines Grund-
rung des Vorhabens festzusetzen. Bis zum Ablauf dieser stücks oder Gebäudes nach Anhörung der Gemeinde die
Frist kann die Rückübertragung nicht begehrt werden. Investitionsbescheinigung nach §§ 1 bis 1 c zu erteilen,
Wird das Vorhaben innerhalb dieser Frist durchgeführt, so wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und
entfällt der Anspruch auf Rückübertragung. solange keine auf Rückübertragung gerichtete behördlict1e
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oder gerichtliche Entscheidung oder eine Mitteilung über aus Mitteln des Staatshaushaltes finanzierten Werterhö-
die beabsichtigte Rückübertragung durch die zuständige hungen sowie die eingetretenen Wertminderungen festzu-
Behörde ergangen ist. Für die Anhörung der Gemeinde ist stellen und auszugleichen. Für die Feststellung von Wert-
eine angemessene Frist vorzusehen, die nicht mehr als veränderungen gelten die bewertungsrechtlichen Vor-
einen Monat betragen soll. schriften.
(2) Anträge auf Erteilung von Investitionsbescheinigun- (4) Ist ein Erlös oder ein Entgelt nach Absatz 1 gezahlt
gen nach §§ 1 bis 1 c können nur bis zum Ablauf des oder Ersatz nach Absatz 1 a geleistet worden, so ist eine
31. Dezember 1993 gestellt werden. spätere Rückübertragung von der Rückerstattung des
gezahlten Erlöses oder Entgelts oder des geleisteten
(3) Die Investitionsbescheinigung nach § 1 ersetzt die
Ersatzes abhängig zu machen.
Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsverord-
nung vom 15. Dezember 1977 (GBI. 1978 1Nr. 5 S. 73), die
nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 §4
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- Verwaltungsverfahren
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1167) fortgilt. § 2 Abs. 2 der (1) Vor der Erteilung der Bescheinigung nach § 2 Abs. 1
Grundstücksverkehrsverordnung gilt entsprechend. §§ 6 ist derjenige, der einen Rückübertragungsanspruch gel-
und 7 der Verordnung über die Anmeldung vermögens- tend macht, anzuhören, wenn dem Landratsamt oder der
rechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntma- Stadtverwaltung die Anmeldung und die ladungsfähige
chung vom 11. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2162) finden Anschrift des Anmelders bekannt sind. Die Anhörung kann
keine Anwendung. unterbleiben, wenn die voraussichtliche Dauer des Verfah-
rens bis zu ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten
(4) Bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Vorhabens gefährden würde. Im Bundesanzeiger ist unbe-
Bestimmungen ist für Zustellungen nach diesem Gesetz schadet der sich aus Satz 1 ergebenden Pflicht zur Anhö-
das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustel- rung unter genauer Bezeichnung des Grundstücks oder
lungen sind nach Maßgabe des § 4 Verwaltungszustel- Gebäudes und des Antragstellers öffentlich bekannt zu
lungsgesetz vorzunehmen. machen, daß ein Antrag auf Erteilung einer Investitionsbe-
scheinigung gestellt worden ist. Das Verfahren nach § 2
§3 Abs. 1 ist für die Dauer eines Monats seit der Bekannt-
machung auszusetzen.
Entschädigung
(2) Die Investitionsbescheinigung ist den bekannten
(1) Ein Berechtigter, bei dem eine Rückübertragung von
Anmeldern zuzustellen. Ein Auszug aus der Investitions-
Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude
bescheinigung, welcher das betroffene Grundstück be-
nach diesen Vorschriften ausgeschlossen ist, kann vom
Veräußerer die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des zeichnet und angibt, welchen der in §§ 1 bis 1 c genannten
Inhalte die Bescheinigung hat, sowie die Rechtsmittelbe-
Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks oder
Gebäudes verlangen. Unterschreitet der Erlös den Ver- lehrung enthält, ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Sie gilt den nicht bekannten Anmeldern oder sonstigen
kehrswert, den das Grundstück oder Gebäude im Zeit-
Personen, denen sie nicht zuzustellen ist, nach Ablauf
punkt der Veräußerung hatte, nicht unwesentlich, so kann
eines Monats seit ihrer Bekanntmachung im Bundesanzei-
der Berechtigte Zahlung des Verkehrswertes verlangen.
Soweit ihm nach anderen Vorschriften eine Entschädigung ger als zugestellt.
zusteht, kann er diese wahlweise in Anspruch nehmen. Im (3) Widerspruch und Klage gegen die Investitionsbe-
Falle der Bestellung einer Dienstbarkeit(§ 1 b) gelten die scheinigung haben keine aufschiebende Wirkung.
vorstehenden Vorschriften entsprechend mit der Maß-
gabe, daß an die Stelle des Erlöses das Entgelt für die (4) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten nur
Bestellung der Dienstbarkeit und an die Stelle des Ver- bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit der sicheren
kehrswertes des Grundstücks die Wertminderung tritt, wel- Feststellung der Beteiligten zu erwarten ist. Der Bundesmi-
che bei dem belasteten Grundstück durch die Bestellung nister der Justiz wird ermächtigt, nach Anhörung des
der Dienstbarkeit entsteht. jeweils betroffenen Landes durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates festzustellen, in welchem
(1 a) Entfällt der Anspruch auf Rückübertragung gemäß der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
§ 1 c, so steht dem Berechtigten gegen den gegenwärtig mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dieser
Verfügungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des Ver- Zeitpunkt eingetreten ist. Durch Rechtsverordnung mit
kehrswertes zu, den das in Anspruch genommene Grund- Zustimmung des Bundesrates können die näheren Einzel-
stück im Zeitpunkt der Inanspruchnahme für das beschei- heiten der Anhörung nach Absatz 1 bestimmt werden.
nigte Investitionsvorhaben hatte. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
sprechend.
§5
(2) Ist in dem Veräußerungsvertrag eine nachträgliche Gerichtliche Zuständigkeit
Erhöhung des Kaufpreises ausbedungen und wird der
Kaufpreis aufgrund dieser Vereinbarung erhöht, so erhöht (1) Streitigkeiten über die Höhe eines Anspruchs nach
sich auch der Anspruch des Berechtigten nach Absatz 1 § 3 sowie in den Fällen des § 1 a Abs. 5 entscheiden die
Satz 1 entsprechend; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ordentlichen Gerichte. Im übrigen ist für Streitigkeiten nach
kann der Berechtigte jedoch nicht mehr verlangen als den diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Betrag des gesamten Erlöses aus der Veräußerung.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sowie des gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Absatzes 2 sind die seit dem Übergang in Volkseigentum sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Investitionsbescheinigung nur zu erteilen, wenn für einen
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung von der Behörde nach dem Verkehrswert vorläufig zu
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts- bestimmenden Betrag Sicherheit geleistet ist. Die Sicher-
weg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs- heit kann auch durch eine Garantie oder sonstiges Zah-
gesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über lungsversprechen eines Kreditinstituts geleistet werden.
den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Steht in den Fällen des Satzes 2 der Berechtigte nicht fest,
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen- so ist die Garantie oder das sonstige Zahlungsverspre-
dung. chen nach Satz 2 durch schriftlichen Vertrag zwischen
dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten und dem Kredit-
§6 institut zugunsten des Berechtigten (§ 328 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu leisten. Der Vertrag kann
Sicherung der Entschädigung
vor unanfechtbarer Ablehnung des Antrags des Berechtig-
In den Fällen der §§ 1, 1 b und 1 c ist, sofern der ten im Verfahren nach dem Vermögensgesetz nur mit
gegenwärtig Verfügungsberechtigte nicht eine juristische Zustimmung des Berechtigten geändert oder aufgehoben
Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde ist, die werden. Er ist bei der Behörde zu hinterlegen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 999
Bekanntmachung
der· Neufassung der Grundstücksverkehrsverordnung
Vom 18. April 1991
Auf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766)
wird nachstehend der Wortlaut der Grundstücksverkehrsverordnung in der seit
dem 29. März 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 1. März 1978 in Kraft getretene Verordnung über den Verkehr mit
Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977
(GBI. 1978 1 Nr. 5 S. 73),
2. die am 1. Juli 1989 in Kraft getretene Nummer 4 der Anlage zu § 1 der
Verordnung zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und
zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Ver-
waltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1 Nr. 28 S. 330),
3. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen § 2 Nr. 2 des 1. Zivilrechtsänderungs-
gesetzes vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 524),
4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage II Kapitel III Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
s. 885, 1167),
5. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 18. April 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über den Verkehr mit Grundstücken
- Grundstücksverkehrsverordnung -
Abschnitt 1 §3
Grundsätze Inhalt der Entscheidung
(1) (weggefallen)
§ 1
(2) (weggefallen)
Grundsätze
(3) Die Erteilung der Genehmigung kann von der Erfül-
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom lung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Aufla-
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) bezeichneten
gen sind zu begründen.
Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen
bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksver- (4) (weggefallen)
kehrsgenehmigung. Sie ist zu erteilen, wenn ein Versa-
gungs- oder Aussetzungsgrund nach § 6 der Verordnung (5) Die Versagung der Genehmigung ist zu begründen.
über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11 . Oktober 1990 §4
(BGBI. 1 S. 2162) nicht vorliegt. Widerruf der Genehmigung
(1) Der Widerruf der Genehmigung ist nur zulässig,
Abschnitt II soweit Tatsachen, die die Genehmigung ausschließen,
dem zuständigen staatlichen Organ erst nach der Erteilung
Gegenstand und Inhalt der Genehmigung bekannt werden.
der Leitung und Kontrolle
(2) Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres
§2 nach der Erteilung der Genehmigung erfolgen.
Erfordernis der Genehmigung
Abschnitt 111
(1) Einer Genehmigung bedürfen
a) die Veräußerung eines Grundstücks und der schuld- Verfahren
rechtliche Vertrag hierüber, bei landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken
b) die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts
und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
§§ 5 und 6
Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt
auch das in Ausführung des Vertrags vorgenommene (weggefallen)
dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt.
Abschnitt IV
(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach
Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Wahrnehmung der Aufgaben
Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der
Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr §7
eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß
Zuständigkeit
gegen die Bescheinigung ein Rechtsbehelf eingelegt wor-
den ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zustän- Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landrats-
dige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines ämter und die Stadtverwaltungen zuständig.
solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschie-
benden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung §§ 8 bis 10
durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es
gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch (weggefallen)
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis
erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990
erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintra- Abschnitt V
gung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Das staatliche Vorerwerbsrecht
Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlan-
gen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die
§§ 11 bis 15
Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs
nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist. (weggefallen)
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 1001
Abschnitt VI § 19 a
Zulässigkeit des Gerichtsweges
Beschwerde
(1) Gegen die Entscheidungen über die Erteilung einer
§ 16 Auflage (§ 3 Abs. 3), die Versagung von Genehmigungen
Zulässigkeit der Beschwerde (§§ 2, 3 und 8), den Widerruf von Genehmigungen (§ 4)
sowie die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts
Gegen die Erteilung einer Auflage, die Versagung der (§ 12) kann der Bürger, nachdem über seine Beschwerde
Genehmigung, den Widerruf der Genehmigung, gegen die entschieden worden ist, Antrag auf Nachprüfung durch das
Entscheidung zur Gestaltung von Verträgen über die Nut- Gericht stellen.
zung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutz-
ten Grundstücken und Maßnahmen zur Sicherung der (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreis-
ordnungsgemäßen Nutzung derartiger Grundstücke sowie gericht zuständig, in dessen Bereich das Verwaltungsor-
gegen die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts gan seinen Sitz hat, das die erste Entscheidung getroffen
kann Beschwerde eingelegt werden. hat.
(3) (gegenstandslos)
§ 17
Rechtsmittelbelehrung
(1) Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu
belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. Abschnitt VII
(2) Bei Verträgen sind alle Vertragspartner über die Analytische Auswertung des Grundstücksverkehrs
Zulässigkeit der Beschwerde zu belehren.
§ 20
§ 18 Der Grundstücksverkehr ist durch die für die Genehmi-
Einlegung und Wirkung der Beschwerde gung zuständigen staatlichen Organe in regelmäßigen
Zeitabständen analytisch auszuwerten.
(1) Die B~chwerde ist innerhalb einer Frist von
4 Wochen, gerechnet vom Tage des Zugangs oder der
Bekanntgabe der Entscheidung, schriftlich oder mündlich
unter Angabe der Gründe bei dem staatlichen Organ ein- Abschnitt VIII
zulegen, das die Entscheidung getroffen hat.
Gebührenregelung
(2) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 21
§ 19
Gebührenpflicht
Entscheidung über die Beschwerde
Die Genehmigungsverfahren, die Verfahren zur Gestal-
(1) Über die Beschwerde ist durch das für die Genehmi- tung von Verträgen über die Nutzung von landwirtschaft-
gung zuständige staatliche Organ innerhalb einer Frist von lich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und
2 Wochen, gerechnet vom Tage des Eingangs der die Verfahren zur Sicherung der ordnungsgemäßen Nut-
Beschwerde, zu entscheiden. Bei Verträgen müssen vor zung derartiger Grundstücke sind gebührenpflichtig.
der Entscheidung alle Vertragspartner die Möglichkeit
erhalten, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern.
(2) Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem § 22
Umfang stattgegeben, so ist sie innerhalb der Frist von Gebührenbefreiung
2 Wochen dem staatlichen Organ zur Entscheidung zuzu-
leiten, das dem für die Genehmigung oder dem für die Soweit nach den Rechtsvorschriften über die Förderung
Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts zuständigen des Eigenheimbaus Gebührenbefreiungen vorgesehen
staatlichen Organ übergeordnet ist. Der Einreicher der sind, gelten sie auch für die Genehmigungsverfahren.
Beschwerde ist davon in Kenntnis zu setzen. Bei Verträ-
gen sind alle Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Das übergeordnete staatliche Organ hat innerhalb Abschnitt IX
einer Frist von weiteren 4 Wochen über die Beschwerde zu
entscheiden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend: Schlußbestimmung
(4) Kann in Ausnahmefällen die Entscheidung nicht trist-
§ 23
gemäß getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischen-
bescheid zu geben, in dem die Gründe und der Verfahren bei Gebäuden
voraussichtliche Abschlußtermin mitzuteilen sind.
Für Gebäude und Rechte an Gebäuden oder Gebäude-
(5) Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem teilen, die auf Grund von Rechtsvorschriften auf besonde-
Einreicher der Beschwerde und bei Verträgen allen Ver- ren Grundbuchblättern (Gebäudegrundbuchblätter) nach-
tragspartnern bekanntzugeben und zu begründen. gewiesen werden, gelten im Grundstücksverkehr die
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Rechtsvorschriften über Grundstücke und Grundstücks- § 25
rechte entsprechend. Durchführungsbestimmungen
§ 24
Durchführungsbestimmungen erlassen der Minister des
Übergangsregelung Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei und der
Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
Diese Verordnung findet auch Anwendung auf Geneh-
im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern und Lei-
migungsverfahren, Verfahren zur Gestaltung von Verträ-
tern der anderen zuständigen zentralen Staatsorgane.
gen über die Nutzung von landwirtschaftlich oder forstwirt-
schaftlich genutzten Grundstücken sowie auf Verfahren
§ 26
zur Sicherung der ordnungsgemäßen Nutzung derartiger
Grundstücke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht ent- (Inkrafttreten)
schieden sind.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991 1003
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 23. April 1991
Tag Inhalt Seite
8. 4. 91 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1991 gegenüber
Entwicklungsländern - EGKS) ........................................................ . 630
27. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .. . 643
20. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ..... . 645
20. 3. 91 Bekanntmachung zu dem Haager übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das
anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen ....................... . 646
20. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Aus-
künfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu ........................... . 647
21. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit ............................... . 647
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73 der Internationalen Arbeits-
organisation über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute ............................... . 648
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes .............. . 648
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung .............................. . 649
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu
Kollektivverhandlungen ............................................................. . 649
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige
Arbeit ........................................................................... . 650
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit ...................................... . 650
22. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativ~n Unterzeichnungsprotokolls über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (zu den Seerechts-Ubereinkommen vom 29. April 1958) ... 651
26. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ............................................... . 651
26. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten .................................... . 652
26. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt ................................................................. '- 653
26. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ............................ . 653
28. 3. 91 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit ......... . 654
3. 4. 91 Bekanntmachung über den Anwendungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ........................................ . 656
3. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 113 der Internationalen Arbeits-
organisation über die ärztliche Untersuchung der Fischer ................................... . 657
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Beschäftigungspolitik .............................................. . 657
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 118 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit .... 658
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 120 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros ............................ . 658
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen ........................ . 659
4. 4. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeits-
organisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene .................... . 659
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent•
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 4. 91 Verordnung TSU Nr. 1/91 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 2797 (77 24. 4. 91) 15. 5. 91
9291