918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz
(WaffV 3 ÄndV 1)
Vom 18. April 1991
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4, (4) Der Beschuß ist nach Maßgabe des in der
des§ 20, des§ 25 Abs. 3 und des§ 26 Abs. 1 und 2 des Anlage I Nr. 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5 angegebenen
Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Beschußgasdruckes oder Energiewertes und der
8. März 1976 (BGBI. 1S. 432), von denen § 15 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Schußzahl vorzunehmen.
Buchstabe c, § 20, § 25 Abs. 3 und § 26 durch das Gesetz
vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 956) geändert worden sind, (5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände
verordnet der Bundesminister des Innern, soweit § 26 erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und
Abs. 1 des Waffengesetzes Schußapparate betrifft, im Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sicht-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und prüfung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen.
Sozialordnung:
§2
Artikel 1
(1) Die Beschußprüfung ist an gebrauchsfertigen
Die Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV) Prüfgegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaf-
vom 20. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2344) wird wie folgt fen gehört zur gebrauchsfertigen Waffe auch die
geändert: Mehrladeeinrichtung. Die Beschußprüfung kann auch
an weißfertigen Waffen und weißfertigen Teilen vorge-
1. Die Abschnitte I und II werden wie folgt gefaßt: nommen werden. Die Gegenstände sind weißfertig,
wenn alle materialschwächenden oder -verändernden
„Abschnitt 1 Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten,
Beschußprüfung beendet sind.
(2) Bei der Prüfung wesentlicher Teile entfällt die
§ 1 Prüfung der Funktionssicherheit, sofern das Teil für
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe sowie eine serienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine
wesentliche Teile nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Waffen- aus bereits beschossenen wesentlichen Teilen zu-
gesetzes (Gesetz), die ohne Nacharbeit ausgetauscht sammengesetzte Handfeuerwaffe ist zu beschießen,
werden können (Prüfgegenstände), sind nach den wenn Nacharbeiten an diesen Teilen vorgenommen
§§ 2 bis 4 b und der Anlage I Abschnitte 1 und 2 worden sind.
amtlich zu prüfen. (3) Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände
(2) Die amtliche Prüfung (Beschußprüfung) nach sind dem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben.
§ 18 des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem (4) Handfeuerwaffen und Läufe, aus denen Muni-
Beschuß und der Nachprüfung. tion verschossen wird, sind dem Antragsteller auch
dann ohne Prüfung zurückzugeben, wenn die Muni-
(3) Die Vorprüfung umfaßt
tion nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt
1. die Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 des nicht, wenn
Gesetzes und nach § 20 der Ersten Verordnung
1. die Munition auf Grund einer Ausnahmebewilligung
zum Waffengesetz (1. WaffV),
nach § 25 des Gesetzes oder von der Behörde
2. die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sicht- eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegen-
prüfung, seitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist
oder
3. die Prüfung der Haltbarkeit,
2. eine Waffe zur Beschußprüfung vorgelegt wird,
4. die Prüfung der Maßhaltigkeit. deren Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln
Die Sichtprüfung besteht aus der Prüfung auf Fehler enthalten sind; in diesem Fall kann die Prüfung auf
im Material und in der Materialstärke, auf Schweiß- Grund der vom Hersteller gelieferten Maße vor-
fehler an wesentlichen Teilen sowie aus der Prüfung genommert werden.
auf Lauf- und Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeits-
§3
prüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach
Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch (1) Die Gegenstände sind zurückzuweisen und dem
Bekanntmachung des Bundesministers des Innern Antragsteller zurückzugeben, wenn bei der Vorprü-
vom 20. Februar 1991 (BAnz. Nr. 52a vom 15. März fung festgestellt wird, daß sie eine der in Anlage 1
1991) veröffentlichten Maßtafeln. Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 919
(2) Prüfgegenstände, die durch den Beschuß 1. aus der die Daten der Waffe, der Grund der
erkennbar beschädigt worden sind oder die nach dem Zurückweisung und das Datum des freiwilligen
Beschuß bei der Prüfung auf Funktionssicherheit, auf Beschusses hervorgehen und
Maßhaltigkeit oder bei der Sichtprüfung die in der 2. die den Hinweis enthält, daß die Waffe zum
Anlage I Nr. 1.3 aufgeführten Mängel aufweisen, sind Schießen nicht mehr verwendet werden darf.
dem Antragsteller nach Aufbringen des Rückgabe-
zeichens zurückzugeben. Dies gilt nicht für historische
§ 4b
Waffen, soweit diese den Anforderungen an die Maß-
haltigkeit nicht entsprechen. (1) Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie
Hinterladerwaffen, die für die ausschließliche Ver-
§4 wendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder
dem Schwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treib-
(1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 16 Abs. 2 ladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen),
des Gesetzes (lnstandsetzungsbeschuß) ist vorzu- sowie Böller sind die §§ 1 bis 4 a entsprechend anzu-
nehmen, wenn wenden. Es gelten jedoch folgende Besonderheiten:
1. ein wesentlicher Teil nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des 1. Bei Schwarzpulverwaffen und Handböllern kann
Gesetzes oder das Griffstück einer Handfeuer- die Beschußprüfung an weißfertigen Läufen mit
Kurzwaffe ausgetauscht und dabei eine Nach- fertigem Verschluß und Zündkanal vorgenommen
arbeit vorgenommen worden ist, werden. Bei Schwarzpulverwaffen darf der Zünd-
2. an einem wesentlichen Teil eines Prüfgegenstan- kanal an der engsten Stelle im Durchmesser nicht
größer als 1 mm, bei Böllern - mit Ausnahme der
des
Handböller - nicht größer als 2 mm sein. Für
a) die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert Standböller und Böllerkanonen kann die zustän-
oder dige Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen
b) materialschwächende oder -verändernde Ar- von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.
beiten 2. Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen auf-
vorgenommen worden sind. weisen, dürfen diese nicht bis in die Rohrseele
durchgehen; das gilt auch dann, wenn diese einge-
Satz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen, deren wesent- schraubt, eingeschweißt, eingepreßt oder ein-
liche Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht gelötet sind.
worden sind, sofern alle wesentlichen Teile mit dem
für diese Waffen vorgeschriebenen Beschußgasdruck 3. Die Vorprüfung umfaßt auch die Prüfung der Kenn-
beschossen worden sind. zeichnung mit der größten zulässigen Masse in
Gramm (g) des in der Waffe zu verwendenden
(2) Ergibt sich anläßlich der Prüfung nach Absatz 1 Gebrauchspulvers mit den Kennbuchstaben PN
einer der in Anlage I Nr. 1.1 oder Nr. 1.3 angeführten und der größten zulässigen Masse des Geschos-
Mängel, ist § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend ses in Gramm (g).
anzuwenden.
4. Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3) be-
§ 4a schränkt sich auf die Ermittlung des Lauf- oder
(1) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschuß- Rohrinnendurchmessers und auf die Prüfung, ob
der Zündkanal den in Nummer 1 vorgeschriebenen
zeichen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen
höchstzulässigen Durchmesser nicht überschreitet.
Beschußprüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für
Gegenstände der bezeichneten Art, die nicht der 5. Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3)
Beschußpflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschuß- umfaßt die Kontrolle des Zündkanals, bei den
prüfung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 Revolvern die freie Drehbarkeit und die einwand-
durchgeführt werden, der von der Behörde eines freie Arretierung der Trommel und das richtige
Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Eintreten des Hahns in die erste und zweite Hahn-
Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft worden ist und der raste, bei Böllern auch die Ladefähigkeit der
nach dieser Prüfung keine Bearbeitung nach § 4 Kartuschen und die Abfeuerungsvorrichtung.
erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind
(2) Der Beschuß ist nach den Bestimmungen der
§ 18 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 4 anzuwenden.
Anlage I Abschnitt 2 durchzuführen. Der Beschuß
(2) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die kann auf Antrag mit einer schwächeren Ladung als in
Beschußprüfung bestanden, so ist das Beschußzei- den Tabellen der Anlage I Abschnitt 2 aufgeführt,
chen nach § 7 anzubringen und dem Antragsteller auf vorgenommen werden.
dessen Antrag eine Bescheinigung nach § 8 Abs. 1
auszustellen.
Abschnitt II
(3) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die
Verfahren bei der Beschußprüfung
Beschußprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf
ihnen das in § 7 Abs. 5 bezeichnete Rückgabezeichen
§5
anzubringen, soweit dies nicht bereits nach Absatz 1
in Verbindung mit § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 gesche- (1) Die Beschußprüfung ist schriftlich zu beantra-
hen ist. Dem Antragsteller ist ferner eine Bescheini- gen; die zuständige Behörde kann in begründeten
gung auszustellen, Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag kann die
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Prüfung mehrerer Gegenstände umfassen. Er ist in (4) Für die Prüfung eines Gasböllers kann die
zweifacher Ausfertigung einzureichen und soll fol- zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage
gende Angaben enthalten: einer Bescheinigung der Physikalisch-Technischen
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers, Bundesanstalt darüber verlangen, daß das Gerät den
technischen Anforderungen nach Anlage I Nr. 2.3.2
2. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die bis 2.3.5 entspricht.
laufende Nummer,
§7
3. die Bezeichnung der zugehörigen Munition oder
die Angabe der Masse und der Art des Pulvers der (1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen
stärksten Gebrauchsladung oder die Zusammen- Beschußzeichen nach Anlage II zu versehen. In den
setzung des entzündbaren flüssigen oder gas- Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Geset-
förmigen Gemisches sowie Art und Masse der zes ist das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle
Vorlage, auf die Prüfgegenstände aufzubringen.
4. die Angabe, ob ein wesentlicher Teil ausgetauscht, (2) Das Beschußzeichen nach Absatz 1 besteht aus
instandgesetzt oder verändert worden ist, dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den
5. bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen die jeweiligen Kennbuchstaben.
Angabe, ob die Prüfung für die Verwendung von (3) Das Beschußzeichen ist wie folgt anzubringen:
Munition mit überhöhtem Gasdruck beantragt wird,
1. bei Waffen, bei denen der Lauf vom Patronenlager
6. bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in getrennt ist, auf dem Lauf, auf der Patronenaufnah-
Millimeter; außerdem ist dem Antrag eine Skizze mevorrichtung und auf einem wesentlichen Teil
mit Maß- und Werkstoffangaben beizufügen und des Verschlusses,
7. bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer 2. bei allen anderen Waffen auf jedem Lauf, auf der
sein soll als nach den Tabellen der Anlage 1 Basküle, auf dem Gehäuse oder auf dem wesent-
Abschnitt 2. lichen Teil des Verschlusses.
(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig (4) Als weitere Prüfzeichen sind auf einem wesent-
wird, in dem Antrag den Namen und die Anschrift lichen Teil aufzubringen:
seines Auftraggebers anzugeben,
1. das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 2 und
1. wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder
2. das Jahreszeichen. Das Jahreszeichen besteht
sein eingetragenes Warenzeichen nach § 20
aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl,
Abs. 3 der 1. WaffV auf dem Prüfgegenstand ange-
denen die Monatszahl angefügt werden kann. Auf
bracht hat,
Antrag können die beiden Ziffern der Jahreszahl
2. wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschrie- durch Buchstaben verschlüsselt werden. Die Buch-
bene Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des staben A bis K sind den Ziffern O bis 9 zuzuordnen.
Gesetzes trägt,
(5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen
3. wenn er die Beschußprüfung im Auftrag einer Per- und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen
son vornehmen läßt, die den Prüfgegenstand in sind durch ein „X" auf oder neben dem Prüfzeichen zu
den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht hat. entwerten. Sind wesentliche Teile unbrauchbar, so
sind sie ebenfalls mit einem „X" zu kennzeichnen.
(3) Prüfgegenstände, die nach § 3 Abs. 2 oder§ 4
Abs. 2 mit dem Rückgabezeichen versehen worden
sind, können nur bei derselben Behörde erneut zur §8
Beschußprüfung vorgelegt werden, es sei denn, daß (1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde eine
diese der Vorlage bei einer anderen Behörde zu- beschußtechnische Bescheinigung auszustellen.
stimmt.
§6 (2) Bei Handfeuerwaffen, die der Beschußpflicht
unterliegen oder die historische Waffen sind, kann die
(1) Wird in Handfeuerwaffen und sonstigen Prüf- zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung
gegenständen Munition oder eine Ladung verwendet, darüber ausstellen, daß eine Prüfung nicht oder nur
die von der zuständigen Behörde nicht beschafft unter Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durch-
werden kann, so kann diese vom Antragsteller die geführt werden kann. Die Bescheinigung muß den
Überlassung von Gebrauchsmunition, bei Böllern von Hinweis enthalten, daß die Waffe zum Schießen nicht
Kartuschen, Hülsen und Zündmitteln verlangen. mehr verwendet werden darf.
(2) Zur Prüfung der Einsteckläufe oder der Aus- (3) Sind wesentliche Teile nach§ 7 Abs. 5 Satz 2 als
tauschläufe kann die zuständige Behörde vom Antrag- unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die
steller die Überlassung der dazugehörigen Hand- zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung
feuerwaffe oder eines geeigneten Verschlusses ver- im Sinne des § 4 a Abs. 3 Satz 2 aus."
langen. Für die Überlassung der dazugehörigen Waffe
gilt Satz 1 nicht, soweit die Einsteckläufe oder Aus-
2. § 9 wird wie folgt geändert:
tauschläufe zur Ausfuhr bestimmt sind.
(3) Liegt ein Antrag nach § 4a vor, so kann die a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
zuständige Behörde vom Antragsteller die Über- ,,(1) Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände
lassung der für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel nach § 21 des Gesetzes, Schußwaffen nach § 22
verlangen. des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach
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§ 23 des Gesetzes müssen den in der Anlage 1 5. § 12 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 3, 4 oder 5 bezeichneten technischen
a) In Absatz 1 werden die Worte „Bundesanstalt für
Anforderungen entsprechen. Für die Anforderun-
Materialprüfung" durch die Worte „Bundesanstalt
gen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3
entsprechend." für Materialforschung und -prüfung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Aniage I Nr. 3" durch
die Angabe „Anlage I Nr. 4" ersetzt. ,,(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbin-
den, einen Auszug des Zulassungsbescheides den
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage I Nr. 4.2"
Verwendern auszuhändigen, soweit darin die Ver-
durch die Angabe „Anlage I Nr. 5.2.2 und 5.2.3"
wendung betreffende Nebenbestimmungen und
ersetzt.
inhaltliche Beschränkungen enthalten sind. Die
Zulassung kann nach Maßgabe des § 21 Abs. 5
3. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a und 10 b ein- des Gesetzes auch mit der Auflage verbunden
gefügt: werden, den zugelassenen Gegenständen sicher-
,,§ 10a heitstechnische Hinweise und eine von der Zulas-
sungsbehörde gebilligte Gebrauchsanweisung bei-
(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder ein- zufügen und Geräte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der
führt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre 1 . WaffV einer Einzelbeschußprüfung nach § 16
Sätze des Gesetzes zu unterziehen."
1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die 6. § 13 wird wie folgt geändert:
Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständig- a) Absatz. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
keit nicht beeinträchtigt wird,
,,Bei pyrotechnischer Munition gehört zum Zulas-
3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten: sungszeichen außerdem die Klassenbezeichnung
a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als ,,PM I" oder „PM II"."
0, 1 % unverbrennlichen Bestandteilen, b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Stück"
b) Schwefelblüte, die Worte „und bei pyrotechnischer Munition auf
jeder kleinsten Verpackungseinheit" eingefügt.
c) weißen (gelben) Phosphor,
d) Kaliumchlorat mit mehr als 0, 15 % Bromat- c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Größe"
gehalt. die Worte „oder aus sonstigen technischen Grün-
den" eingefügt.
(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und der-
jenige, der pyrotechnische Munition einführt, haben d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der ,,(4) Absatz 3 gilt nicht für zugelassen,e Schußwaf-
Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverstän- fen und Munition, die zur Ausfuhr bestimmt sind, es
digen davon zu überzeugen, daß bei den Ausgangs- sei denn, daß die Gegenstände in einen Staat
stoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. verbracht werden sollen, mit dem insoweit die
Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen verein-
aufzubewahren. bart ist und es sich nicht um eine Lieferung an eine
§ 10b militärische oder polizeiliche Stelle dieses Staates
handelt."
Wer einen Schußapparat, der von der Behörde
eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegen- 7. § 14 wird wie folgt geändert:
seitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist,
einführt, darf diesen nur unter Beifügung einer von der a) In Absatz 1 werden die Worte „Bundesanstalt für
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebilligten Materialprüfung" durch die Worte „Bundesanstalt
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache anderen für Materialforschung und -prüfung" ersetzt.
überlassen." b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Bei befristeten Zulassungen kann von der Be-
4. § 11 wird wie folgt geändert: kanntmachung abgesehen werden."
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „oder dem
sonstigen Verbringen" und die Worte „oder sonst 8. § 14 a wird wie folgt geändert:
in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt"
gestrichen. a) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage I Abschnitt 2
Nr. 2.1 bis 2.5, ausgenommen Nummer 2.5.6"
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Schuß- durch die Angabe „Anlage I Nr. 3.1 bis 3.4" ersetzt.
apparaten" die Worte ,, , die im Geltungsbereich
des Gesetzes verwendet werden sollen," einge- b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
fügt. „Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen
c) In Absatz 4 werden die Worte „Bundesanstalt für Behörde die fünf Prüfgegenstände nach Satz 1 aus
Materialprüfung" durch die Worte „Bundesanstalt der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht
für Materialforschung und -prüfung" ersetzt. möglich ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen."
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9. In § 14b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 senlänge deutlich unterscheiden. Die Physikalisch-
Abschnitt 2" durch die Angabe „Anlage I Abschnitt 3" Technische Bundesanstalt- und im Falle von pyro-
ersetzt. technischer Munition nach § 23 des Gesetzes die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
- veröffentlicht die Bezeichnungen nach den Sät-
10. § 15 wird wie folgt geändert:
zen 1 und 2 jeweils im Bundesanzeiger und in
a) In Absatz 3 wird das Wort „handhabungssicher" ihrem Amts- und Mitteilungsblatt."
durch das Wort „funktionssicher" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und in Satz 2 wird jeweils
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: die Angabe „Anlage III" durch die Worte „den Maß-
tafeln" ersetzt.
,.Bei aus einem anderen Staat eingeführten Schuß-
apparaten, die ein anerkanntes Prüfzeichen tra- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
gen, gilt als Beauftragter des Herstellers der Ein-
,,(4) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung
führer, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine
von Prüfgegenständen auf Antrag eine Abwei-
Niederlassung besitzt."
chung von den Maßen der Maßtafeln zulassen,
c) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgenden Satz wenn die Waffen oder sonstigen Gegenstände zu
ersetzt: Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt
sind. In diesen Fällen wird ein Beschußzeichen
„Bei Böllern - ausgenommen Gasböllern - ist die
nicht angebracht. In den Fällen des Satzes 1 hat
Wiederholungsprüfung vor Ablauf von fünf Jahren
die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheini-
durchzuführen."
gung darüber auszustellen, daß die Prüfgegen-
stände haltbar und funktionssicher sind, daß deren
11. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,.(§ 7 Abs. 1 Maße von den Maßen der Maßtafeln abweichen
Nr. 3)" durch die Angabe ,.(§ 7 Abs. 4 Nr. 2)" ersetzt. und daß diese Gegenstände zu Versuchs- oder
Erprobungszwecken bestimmt sind. Aus der
12. § 17 wird wie folgt geändert: Bescheinigung müssen die Abweichungen von den
Maßen nach Anlage I Nr. 1.1.3 hervorgehen."
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage III" durch die
Worte „den Maßtafeln" ersetzt. 14. § 20 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „ Teile der ,.§ 20
Abdeckung" durch die Worte „feste Bestandteile"
ersetzt und Satz 2 wie folgt gefaßt: (1) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3
des Gesetzes müssen auf der kleinsten Verpackungs-
„Das gilt jedoch nicht für Kartuschenmunition der
einheit angebracht werden
Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht
mehr als 45 mm (Tabelle 5 der Maßtafeln)." 1. die Anzahl der Patronen oder Kartuschen,
c) Dem Absatz 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: 2. das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 8 in
einwandfrei erkennbarer Ausführung,
„3. Kleinschrotmunition in den Abmessungen der
Kartuschenmunition nach den Maßtafeln 3. bei Beschußmunition ferner deutlich lesbar die Auf-
(Tabelle 5), soweit sie aus nach § 22 des schrift:
Gesetzes zugelassenen Waffen verschossen Achtung! Beschußmunition!
werden kann; die zuständigen Behörden kön-
nen Ausnahmen für die Ausfuhr dieser Muni- (2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des
tion genehmigen." Gesetzes ist auf Sehrotmunition der Durchmesser der
Schrote sowie die Länge der Hülse anzubringen,
d) Absatz 3 wird gestrichen; der bisherige Absatz 4 sofern sie größer ist als
wird Absatz 3 mit der Maßgabe, daß die Angabe
- 65 mm bei den Kalibern 20 und größer,
,.Anlage III" durch die Worte „den Maßtafeln"
ersetzt wird. - 63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner.
(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen
13. § 18 wird wie folgt geändert: wird, muß auf der Hülse oder dem Zündhütchen sicht-
bar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen wer-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: den, aus dem der Wieder1ader zu erkennen ist. Bei
,.(1) Anstelle der in den Maßtafeln für Munition Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muß das Zei-
festgelegten Bezeichnung darf eine andere han- chen des Wiederladers auf der Hülse angebracht wer-
delsübliche Bezeichnung verwendet werden, wenn den. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das
sie eindeutig ist und sich von Bezeichnungen zu- Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers
gelassener Munition hinreichend unterscheidet. ungültig zu machen. Wiedergeladene Munition darf
Neue, noch nicht in den Maßtafeln aufgeführte nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden,
Munition, die in ihren Abmessungen mit einer auf denen die Anschrift des Wiederladers und die
Munition der Maßtafeln übereinstimmt, jedoch Aufschrift „Wiedergeladene Munition" angebracht ist.
gegenüber dieser Munition einen höheren zulässi- Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergelade-
gen Gebrauchsgasdruck entwickelt, muß sich in ner Patronenmunition ist außerdem die Masse und die
der Bezeichnung von der in den Maßtafeln bereits Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1
aufgeführten Munition im Kaliber oder in der Hül- bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig
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wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, nen mittleren höchsten Gasdruck und die zugelas-
sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten senen Maße zu übermitteln."
überläßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schieß-
sportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader ange- 16. § 22 wird wie folgt geändert:
hört.
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „An-
(4) Bei Munition, für die ein überhöhter Gebrauchs- lage IV" durch die Angabe „Anlage III" ersetzt.
gasdruck zugelassen ist, ist auf der kleinsten Ver- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Anlage III"
packungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift anzu- durch die Worte „den Maßtafeln" ersetzt.
bringen:
Achtung, erhöhter Gasdruck! In normal geprüften 17. In § 24 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Anlage IV"
Schußwaffen nicht verwendbar! durch die Angabe „Anlage III" ersetzt.
Diese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse
durch eine deutlich erkennbare Riffelung zu kenn- 18. § 25 wird wie folgt geändert:
zeichnen. Munition, bei der die Riffelung am Hülsen-
a) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „An-
boden nicht angebracht werden kann, ist auf dem
lage IV" durch die Angabe „Anlage III" ersetzt.
Hülsenmantel deutlich lesbar mit einer Aufschrift zu
versehen, aus der zu erkennen ist, daß die Munition b) In Absatz 4 werden die Angaben „Anlagen 111, IV"
nicht in normal geprüften Schußwaffen verwendbar durch die Worte „Maßtafeln oder der Anlage III"
ist. Auf Sehrotpatronen ist der höchstzulässige Gas- ersetzt.
druck anzugeben; bei Randfeuerpatronen muß der
Boden oder der Hülsenmantel oder das Geschoß eine 19. In § 26 Abs. 1 werden die Angaben „Anlagen 111, IV"
blaue Farbe haben; Kartuschen für Schußapparate durch die Worte „Maßtafeln oder der Anlage III"
sind mit rosa Farbe zu kennzeichnen. Für die Kenn- ersetzt.
zeichnung von Beschußmunition gilt Satz 2 entspre-
chend. 20. In § 27 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Anlage III"
durch die Worte „den Maßtafeln" ersetzt.
(5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvor-
schriften über die Beförderung gefährlicher Güter blei-
ben unberührt." 21. In§ 28 Abs. 1 wird die Angabe „der Anlage III" durch
die Worte „den Maßtafeln" ersetzt.
15. § 21 wird wie folgt geändert: 22. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Anlage IV" durch die Angabe „Anlage III" ersetzt. „4. Munitionstypen, die in einer Menge von nicht
b) Absatz 2 Sätze 1 und 2 werden durch folgende mehr als tausend Stück innerhalb eines Jahres
Sätze 1 bis 4 ersetzt: im Geltungsbereich des Gesetzes gefertigt
oder vertrieben werden,".
,,Die Messung des Gasdrucks wird mittels Kupfer-
stauchkörperverfahren oder mechanisch-elektri- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und Einfüh-
schem Wandler vorgenommen. Sofern in den Maß- rer" sowie die Worte „oder eingeführte" gestrichen.
tafeln für das betreffende Kaliber ein zulässiger
Höchstwert des Gebrauchsgasdrucks für die 23. In § 30 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 werden jeweils
Messung mit mechanisch-elektrischem Wandler die Worte „Bundesanstalt für Materialprüfung" durch
veröffentlicht ist, soll die Messung nach diesem die Worte „Bundesanstalt für Materialforschung und
Verfahren vorgenommen werden. Bei Kartuschen- -prüfung" ersetzt.
munition und Zentralfeuerpatronenmunition für
Waffen mit glatten Läufen ist mit mechanisch-elek-
24. Die Überschrift des Abschnitts IX wird wie folgt gefaßt:
trischem Wandler zu messen. Die Verwendung
anderer Meßverfahren ist zulässig, sofern sie sich ,, Ordnungswidrigkeiten".
zur Messung schnell veränderlicher Drücke eignen
und Vergleiche mit den in Satz 1 genannten Ver- 25. § 31 wird wie folgt geändert:
fahren vorliegen, die eine Umrechnung gestatten."
a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„ 1. entgegen § 1Oa Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon
,,(4) Wird die Zulassung eines Munitionstyps überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die
beantragt, der noch nicht in den Maßtafeln aufge- vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
führt ist, sind der Prüfung die vom Antragsteller oder entgegen § 1Oa Abs. 2 Satz 2 die Nach-
angegebenen Maße und der angegebene Gas- weise über die Prüfung nicht aufbewahrt,".
druck zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde
hat in diesem Fall der Physikalisch-Technischen b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Num-
Bundesanstalt zur Weiterleitung an das Ständige mern 2 bis 6 mit der Maßgabe, daß die neue
Büro der Internationalen Kommission für die Prü- Nummer 4 wie folgt gefaßt wird:
fung der Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der „4. einer Vorschrift des § 20 Abs. 1 bis 4 über die
Typenzulassung (§ 27) den für die Munition zuläs- Kennzeichnung der Verpackung oder der
sigen Höchstwert des Gasdruckes, den gemesse- Munition zuwiderhandelt,".
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
26. Anlage I wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 1
Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Handfeuerwaffen
und sonstige Gegenstände, die der Beschußprüfung nach § 18 des Gesetzes unterliegen,
und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes
Symbole und ihre Bedeutung
vi Einzelwert der Geschwindigkeit
n Gesamtzahl der Messungen
v0 Mittelwert der Geschwindigkeit bei n Messungen
Ve,n obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit mit einem Vertrauensniveau
von 95 % bei n Messungen
k2. n Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem
Vertrauensniveau von 95 %
Sn Standardabweichung bei n Messungen
mK Masse des Zwischenelementes (Kolben}
mp Masse des Prüfbolzens
Emax Zulässiger Höchstwert der Energie der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln
Pmax Zulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln
Priiax Höchster zulässiger überhöhter Gasdruck der Gebrauchsmunition
Ea. n Mittelwert der Auftreffenergie
Beschußprüfung von Hinterladerwaffen nach § 18 des Gesetzes
1.1 Im Zuge der Vorprüfung ist zu prüfen, ob
1.1.1 die Kennzeichnung nach § 13 des Gesetzes und nach § 20 der 1. WaffV ordnungsgemäß auf dem
Prüfgegenstand angebracht ist,
1 .1 .2 der Prüfgegenstand keine Materialfehler oder Bearbeitungsfehler aufweist, die die Funktionssicherheit und
Haltbarkeit beeinträchtigen können,
1.1.3 folgende Mindest- und, soweit angegeben, Höchstmaße der Maßtafeln, unbeschadet der Regelung des
§ 2 Abs. 4, eingehalten sind:
1.1.3.1 bei Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition 0P 1, L3 , 0H 2 , L 1/0P 2 und Li0H1, R
bzw. E, 0G 1, i, G, 0F, 0Z und VA,
1.1.3.2 bei Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition 0 D, L, 0 H, T, <): a 1, 0 B und VA,
1.1.3.3 bei Waffen für Randfeuerpatronenmunition 0P1, L1, L3 , 0H 2, R, 0F, 0Z und VA;
1.1.3.4 im Falle der Nummer 1.1.3.2 können die Waffen, die einen Laufdurchmesser B über dem zulässigen
Höchstwert haben, zur Prüfung angenommen werden, wenn das Kaliber und die entsprechende Lagerlänge
sowie der Laufdurchmesser oder das entsprechende Kaliber auf dem Lauf angebracht sind;
1.1.4 der Prüfgegenstand keine Korrosionsschäden oder starke Verschmutzungen aufweist; bei gebrauchten
Waffen können festgestellte Mängel unberücksichtigt bleiben, wenn der Beschuß mit der dreifachen der in
Nummer 1 .2 genannten Anzahl von Beschußpatronen vorgenommen wird.
1.2 Der Beschuß ist wie folgt vorzunehmen:
1 .2.1 Die Haltbarkeit von Prüfgegenständen, die zum Verschießen von Munition bestimmt sind, ist mit Beschuß-
munition zu prüfen. Die Beschußmunition soll mit dem schwersten Geschoß der auf dem Markt befindlichen
Gebrauchsmunition des entsprechenden Kalibers und mit einer der Gebrauchsmunition entsprechenden
Ladedichte laboriert werden.
1.2.2 Die Haltbarkeit von Handfeuerwaffen, die zum Abschießen von Ladungen bestimmt sind, ist mit Beschuß-
ladungen zu prüfen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 925
1.2.3 Der Mittelwert des Gasdrucks der Beschußmunition muß den zulässigen Höchstwert des Gasdrucks der
Gebrauchsmunition Pmax nach den Maßtafeln, der Mittelwert des Gasdrucks der Beschußladung oder des
Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um
mindestens 30 % übersteigen. Ist anstelle des Gasdrucks die Bewegungsenergie der Geschosse zugrunde-
zulegen, so muß unter Verwendung eines gleichartigen Treibmittels der Mittelwert der Bewegungsenergie
der Geschosse der Beschußmunition den zulässigen Höchstwert der Bewegungsenergie der Geschosse der
Gebrauchsmunition Emax nach den Maßtafeln, der Mittelwert der Bewegungsenergie der Beschußladung
oder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches
um mindestens 1O% übersteigen. Kann mit der zur Verfügung stehenden Munition, der Ladung oder dem
Gemisch die erforderliche Energie nicht erreicht werden, so ist unter Beibehaltung des Treibmittels ein
Geschoß zu verwenden, dessen Masse um mindestens 10 % höher ist als die des Gebrauchsgeschosses.
Bei Waffen mit glatten Läufen für Zentralfeuermunition muß der Mittelwert des Gasdrucks der Beschuß-
munition 162 mm vor dem Stoßboden (Meßstelle II) mindestens 500 bar erreichen.
1.2.4 Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition und einem Patronenlager mit einer Längen-
bezeichnung kleiner als 73 mm sind dem normalen oder dem verstärkten Beschuß zu unterziehen. Dem
normalen Beschuß unterliegen Waffen, die für Munition bestimmt sind, deren zulässiger Höchstwert des
Gasdruckes für die Gebrauchspatrone Pmax
- 740 (650) bar für Kaliber 14 und größere Durchmesser,
- 780 (680) bar für Kaliber zwischen 14 und 20 und
- 830 (720) bar für Kaliber 20 und kleinere Durchmesser
beträgt.
Der verstärkte Beschuß ist auf Waffen anzuwenden, die für Munition mit verstärkter Ladung (hoher Leistung)
bestimmt sind, bei der der zulässige Höchstwert des Gasdrucks der Gebrauchspatrone (überhöhter
Gebrauchsgasdruck) P~ax 1050 (900) bar erreichen kann. Für Waffen mit einem Patronenlager mit einer
Längenbezeichnung von 73 mm oder größer gilt Priiax grundsätzlich als zulässiger Höchstwert des Gas-
drucks der Gebrauchspatrone.*)
1.2.4.1 Für Beschußpatronen sind Schrote mit einem Durchmesser von 2,5 bis 3 mm zu verwenden; die Beschuß-
ladungen sind in der Masse wie folgt zu begrenzen:
Sehrotmasse in g
Kaliber
min. max.
10 38 47
12 33 42
14 30 37
16 27 34
20 23 30
24 21 28
28 19 25
32 15 21
.410 7 13
9mm 5 10
1.2.4.2 Der Beschuß ist in der Regel mit mindestens zwei Patronen vorzunehmen, deren Gasdruck sowohl den
Anforderungen der Nummer 5.6.4 als auch der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt. Für den Fall, daß
Patronen nicht verfügbar sind, deren Gasdruck beiden Anforderungen genügt, ist der Beschuß mit minde-
stens zwei Patronen, deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.4 der Anlage III und einer Patrone,
deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt, vorzunehmen. Für Patronen, die
nur die Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III erfüllen, kann die Schrotladung größer als in
Nummer 1.2.4.1 sein.
1.2.5 Der Beschuß von Waffen mit gezogenen Läufen ist wie folgt vorzunehmen:
1.2.5.1 bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax
nach den Maßtafeln von 1800 bar oder mehr bestimmt sind, durch Beschuß mit mindestens zwei Beschuß-
patronen,
1.2.5.2 bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax
nach den Maßtafeln bis zu 1800 bar bestimmt sind, durch Beschuß mit mindestens einer Beschußpatrone,
1.2.5.3 bei Pistolen, unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition, durch Beschuß mit mindestens zwei
Beschußpatronen,
*) Die in Klammern aufgeführten Werte gelten für die Messung mittels Stauchapparat.
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1.2.5.4 bei Revolvern und bei Waffen, bei denen das Patronenlager vom Lauf getrennt ist, unabhängig vom
Gasdruck der Gebrauchsmunition durch Beschuß mit mindestens einer Beschußpatrone in jedem Patronen-
lager, unbeschadet der Regelung in Nummer 1.2.5.1,
1.2.5.5 bei Waffen, für die nur die kinetische Energie des Geschosses der Gebrauchsmunition in den Maßtafeln
angegeben ist, durch Beschuß mit mindestens zwei Beschußpatronen.
1.2.6 Waffen mit Polygonläufen sind mit zwei Patronen, bei denen das Geschoß aus Tombak besteht, zu
beschießen.
1 .2. 7 Der Beschuß von Waffen mit mehreren Läufen ist mit der in den Nummern 1.2.4.2 bis 1.2.5.5 vorgeschriebenen
Anzahl von Beschußpatronen aus jedem Lauf vorzunehmen.
1.2.8 Wesentliche Teile nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes sind nach den Vorschriften, die für die Waffe gelten,
für die sie bestimmt sind, zu beschießen. Einsteckläufe für Waffen zum Verschießen von Zentralfeuer-
patronen sind - abgesehen von dem Fall des§ 6 Abs. 2 Satz 2 - in der Waffe zu prüfen, für die sie bestimmt
sind.
1.3 Nach dem Beschuß sind die Prüfgegenstände auf Funktionssicherheit und Mängel in der Haltbarkeit zu
prüfen. Bei Kipplaufwaffen mit glatten Läufen ist vor dem Entladen der abgeschossenen Hülse festzustellen,
ob die größte zulässige Spaltweite zwischen Lauf und Basküle von 0, 10 mm nicht überschritten ist.
Außerdem ist zu überprüfen, ob keine Risse oder die Sicherheit der Waffe gefährdende Dehnungen am
Lauf, am Patronen- oder Kartuschenlager oder am Verschluß eingetreten sind, bei mehrläufigen Waffen, ob
die Laufverbindungen noch einwandfrei sind. Weist der Prüfgegenstand nach dem Beschuß Fehler auf oder
ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit oder wird ein Mangel an einer abgeschossenen Beschuß-
patronenhülse festgestellt, so führt das Beschußamt über die vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus
zusätzliche Prüfungen mit Beschußpatronen durch. Wird ein Funktionsfehler vermutet, so sind für die
Funktionsprüfung Gebrauchspatronen zu verwenden.
2 Beschußprüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern nach § 18 des Gesetzes
2.1 Schwarzpulverwaffen
2.1.1 Als Beschußpulver ist folgendes Schwarzpulver zu verwenden:
2.1.1.1 - Feuchtegehalt max. 1,3 %
- Dichte 1 ,70 g/cm bis 1 ,80 g/cm3
3
- Körnung: 0,63 mm Rückstand max. 5 %
0,20 mm Durchsatz max. 5 %
- Chemische Zusammensetzung:
- Gehalt an Kaliumnitrat (75 ± 1,5) %
- Gehalt an Schwefel (1 0 ± 1) %
- Gehalt an Holzkohle (15 ± 1) %
- Aschegehalt max. 0,8 %
- Wasseraufnahme (12 Stunden) max. 1,8 %
- Schüttdichte min. 0,85 g/cm3
2.1.1.2 Zum Vergleich und zur Kontrolle des Gasdruckes wird eine Zentralfeuerpatrone für Waffen mit glattem Lauf
Kaliber 16 unter Verwendung folgender Bestandteile geladen:
- Hülse: Papphülse mit einer Länge von 67,5 bis 70 mm, einer Bodenkappe
aus Metall von 8 bis 20 mm Höhe sowie eine in den Boden der Hülse
eingearbeitete Einlage aus Pappe oder Plastik mit einer Stärke von
ca. 0,6 mm und einer Höhe, die das Volumen des zu benutzenden
Schwarzpulvers berücksichtigt,
- Zündung: Schrotpatronenzündung, dreiteilig, Durchmesser 6, 15 bis 6,20 mm,
- Schwarzpulver nach 2.1.1 : 3 g,
- Pfropfen: Fettfilzpfropfen mit einer Höhe von 10 bis 12 mm,
- Schrote: 33 g Schrote mit einem Durchmesser von 2,5 mm,
- Bördelung: rund mit Verschlußscheibe aus Pappe, Dicke 1,5 mm,
- Länge der geladenen Patrone: etwa 64 mm.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 927
Vor der Ermittlung des Gasdrucks sind die Patronen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von
(21 ± 1) °C und einer relativen Luftfeuchte von (60 ± 5) % zu lagern. Der Mittelwert des Gasdrucks von 10
dieser Patronen muß in einem entsprechenden Meßlauf nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 der Anlage 111
an der Meßstelle 1, gemessen mit einem Druckaufnehmer nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 der Anlage III,
P10 = (275 ± 25) bar betragen. Andernfalls ist das Pulver für den Beschuß zu verwerfen.
2.1.1.3 Vor dem Beschuß ist das Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1 mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur
von (21 ± 1) c und einer relativen Luftfeuchte von (60 ± 5) % zu lagern. Die Hülsen nach
0
Nummer 2.1.1.2 sind mindestens 7 Tage bei einer Temperatur von (21 ± 1) c und einer relativen Luft-
0
feuchte von (60 ± 5) % zu lagern.
2.1.2 Ladetabelle für Schwarzpulverwaffen
Der Beschuß ist bei den nachstehenden Kalibern mit den folgenden Beschußladungen durchzuführen:
zulässiger Gebrauchsladung Beschußladung
Gebrauchs- - zulässige Höchstwerte -
Kaliber gasdruck in g in g
Richtwert Schrot Schrot
Pulver Pulver
in bar bzw. Langgeschoß bzw. Lang geschoß
a) 10 750 6,5 36 13 65
12 750 6,5 36 13 65
14 750 6,5 36 13 65
16 800 5,5 32 12 60
20 850 5 25 10 55
24 850 5 25 10 55
28 850 4 22 9 40
32 850 4 22 9 40
36 850 3,5 17 8 30
9mm 850 3,5 17 8 30
b) .31 1 200 2,5 6 6 10
.36 1 200 3,5 8 7 12
.41 1 200 5 12 8 16
.44 1 400 6 15 9,5 19
.45 1 400 6 16 10 19
.50 1 400 8 20 13 24
.54 1 400 9 28 14,5 28
.58 1 400 10 31 16,5 31
.69 1 400 12 40 20 45
Buchstabe a = Waffen mit glatten Läufen
Buchstabe b = Waffen mit gezogenen Läufen
2.1.3 Der Beschuß ist wie folgt durchzuführen:
Waffen mit glatten Läufen sind in der Regel mit Schrot, sofern sie jedoch für den Kugelschuß bestimmt sind,
mit einem Langgeschoß, Waffen mit gezogenen Läufen grundsätzlich mit einem Langgeschoß zu laden.
Nach Einfüllen der vorgeschriebenen Pulverladung wird ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe auf
das Pulver gesetzt. Anschließend werden Schrote mit einem Durchmesser zwischen 2,5 mm und 3 mm bzw.
das Langgeschoß geladen. Im Falle der Schrotladung wird abschließend zur Fixierung der Schrote im Lauf
ein Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe gesetzt. Das Pulver darf beim Ladevorgang nicht gepreßt
werden.
2.1.4 Für die Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, für die ein Beschuß nach Nummer 2.1.3 in Verbindung mit
Nummer 2.1 .2 nicht möglich ist, wird die Beschußladung unter Berücksichtigung der Länge des Laufs oder
der Läufe nach der für diesen Waffentyp vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festgelegt. Das Pulver
darf beim Ladevorgang nicht gepreßt werden.
2.1.5 Für Revolver und Waffen, deren Pulverraum oder deren Ladehülse ohne Zündhütchen die Aufnahme der in
Nummer 2.1.2 genannten Beschußladung nicht erlaubt, wird das Volumen des Pulverraumes durch die
maximal mögliche Menge an Beschußpulver gefüllt. Das Geschoß wird eingeführt und bis zum glatten
Abschließen eingedrückt.
2.1.6 Der Beschuß ist mit zwei Schüssen durchzuführen, bei Revolvern und Waffen, deren Lauf nicht mit dem
Patronenlager verbunden ist, mit mindestens einem Schuß je Patronenlager.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2.1.7 Ladetabelle für Modellkanonen zum sportlichen Schießen
Der Beschuß ist bei den nachstehenden Innendurchmessern mit folgenden Beschußladungen durch-
zuführen:
Rohrinnen- Gebrauchsladung
Beschußladung
durchmesser - zulässige Höchstwerte -
in mm in g in g
min. max. Pulver Geschoß Pulver Geschoß
7 8,9 2,0 4,5 2,0 6,0
9 10,9 3,0 8,0 3,0 10,5
11 11,9 6,0 10,0 6,0 13,5
12 12,9 8,0 13,0 8,0 17,5
13 13,9 9,0 16,0 9,0 21,0
14 14,9 10,0 20,0 10,0 26,5
15 15,9 12,0 25,0 12,0 33,0
16 16,9 13,0 30,0 13,0 40,0
17 17,9 15,0 35,0 15,0 46,5
18 18,9 20,0 45,0 20,0 60,0
19 19,9 25,0 60,0 25,0 80,0
20 21,9 30,0 75,0 30,0 100,0
22 24,9 35,0 100,0 35,0 130,0
25 29,9 40,0 160,0 40,0 210,0
30 34,9 45,0 280,0 45,0 370,0
35 39,9 50,0 380,0 50,0 500,0
40 44,9 60,0 500,0 60,0 660,0
45 49,9 80,0 750,0 80,0 1 000,0
50 60,0 100,0 1 200,0 100,0 1 600,0
2.2 Böller für Schwarzpulver
2.2.1 Als Beschußpulver ist ein Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1 zu verwenden.
2.2.2 Böller werden wie Schwarzpulverwaffen mit glatten Läufen beschossen. Die Haltbarkeit von Söllern, die zum
Abschießen von Ladungen bestimmt sind, ist unter Zugrundelegung der in den Nummern 2.2.3 bis 2.2. 7
vorgeschriebenen Ladedaten mit Beschußladungen zu prüfen.
Böller sind mit einem Schuß je Rohr zu beschießen. Weist der Böller nach dem Beschuß Fehler auf oder
ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit, so kann das Beschußamt einen zusätzlichen Schuß
abgeben. Das Beschußamt hat auf dem Böller eine fortlaufende Gerätenummer und sein Prüfzeichen
anzubringen.
Ladetabellen für Böller
2.2.3 Handböller (auch Schaftböller)
Rohrinnen- Gebrauchsladung
Beschußladung
durchmesser - zulässige Höchstwerte -
in mm in g in g
min. max. Böllerpulver Vorlage Pulver Schrot
8 8,9 4,0 3,0 4,0 15,0
9 9,9 5,0 3,0 5,0 20,0
10 10,9 6,0 4,0 6,0 25,0
11 11,9 7,0 4,0 7,0 30,0
12 12,9 8,0 5,0 8,0 35,0
13 13,9 10,0 5,0 9,0 40,0
14 14,9 12,0 6,0 10,0 45,0
15 15,9 13,0 6,0 12,0 50,0
16 16,9 15,0 7,0 14,0 55,0
17 17,9 17,0 8,0 17,0 60,0
18 18,9 20,0 8,0 10,0_ 65,0
19 19,9 25,0 9,0 25,0 70,0
20 22,9 30,0 10,0 30,0 75,0
23 24,9 35,0 13,0 35,0 90,0
25 30,0 40,0 15,0 40,0 100,0
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 929
2.2.4 Standböller
Rohrinnen- Gebrauchsladung
Beschußladung
durchmesser - zulässige Höchstwerte -
in mm in g in g
-
Böllerpulver Vorlage Pulver Schrot
15,0 20,0 10,0 25,0 100,0
23,0 40,0 15,0 40,0 190,0
25,0 50,0 18,0 50,0 220,0
30,0 60,0 20,0 60,0 300,0
35,0 80,0 20,0 80,0 400,0
40,0 100,0 25,0 100,0 500,0
45,0 120,0 25,0 120,0 630,0
50,0 150,0 30,0 150,0 750,0
60,0 200,0 30,0 200,0 850,0
70,0 260,0 35,0 260,0 950,0
80,0 330,0 35,0 330,0 1 100,0
90,0 400,0 40,0 400,0 1 200,0
2.2.5 Vorderlader-Böller-Kanonen
Rohrinnen- Gebrauchsladung
Beschußladung
durchmesser - zulässige Höchstwerte -
in mm in g in g
min. max. Böllerpulver Vorlage Pulver Schrot
7 8,9 3,0 2,0 3,0 10,0
9 10,9 4,0 2,0 4,0 15,0
11 11,9 6,0 3,0 6,0 20,0
12 12,9 7,0 3,0 7,0 25,0
13 13,9 8,0 4,0 8,0 30,0
14 14,9 10,0 5,0 10,0 40,0
15 15,9 11,0 5,0 11,0 45,0
16 16,9 13,0 6,0 13,0 50,0
17 17,9 14,0 6,0 14,0 55,0
18 18,9 16,0 7,0 16,0 65,0
19 19,9 18,0 8,0 18,0 70,0
20 21,9 20,0 9,0 20,0 80,0
22 24,9 24,0 10,0 24,0 95,0
25 29,9 30,0 12,0 30,0 120,0
30 34,9 45,0 15,0 45,0 175,0
35 39,9 60,0 20,0 60,0 240,0
40 44,9 80,0 22,0 80,0 310,0
45 49,9 100,0 25,0 100,0 400,0
50 53,9 125,0 30,0 125,0 500,0
60 69,9 180,0 34,0 180,0 710,0
70 79,9 240,0 38,0 240,0 960,0
80 89,9 320,0 45,0 320,0 1 250,0
90 99,9 410,0 45,0 410,0 1 600,0
100 119,9 500,0 50,0 500,0 1 950,0
120 150 600,0 50,0 600,0 2 500,0
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2.2.6 Salutkanonen mit Kartuschen
Kartuschen Gebrauchsladung
Beschußladung
Außendurchmesser - zulässige Höchstwerte -
in mm in g in g
Böllerpulver Vorlage Pulver Schrot
18 5,0 5,0 5,0 50,0
23 15,0 8,0 15,0 70,0
26 20,0 10,0 20,0 90,0
30 30,0 12,0 30,0 120,0
40 40,0 18,0 40,0 200,0
46 60,0 22,0 60,0 280,0
50 80,0 24,0 80,0 330,0
57 100,0 26,0 110,0 430,0
64 150,0 30,0 150,0 550,0
75 350,0 30,0 350,0 750,0
81 350,0 30,0 350,0 750,0
2.2. 7 Bei anderen Durchmessern sind die Ladedaten zwischen zwei angrenzenden Durchmessern linear zu
interpolieren.
2.3 Gasböller
2.3.1 Gasböller, die mit Propan- oder Butangas oder anderen Alkanen betrieben werden, müssen haltbar und
funktionssicher sein; sie müssen folgenden technischen Anforderungen genügen:
2.3.2 Der dem Explosionsdruck ausgesetzte Raum des Gasböllers muß nach den Technischen Regeln für
Druckbehälter (TAB) rechnerisch für mindestens 1 0 bar ausgelegt sein. Es dürfen keine mechanischen
Beschädigungen des Gerätes auftreten.
2.3.3 Das Gerät muß über eine Dosiereinrichtung verfügen, die nach Abgabe einer bestimmten Gasmenge
automatisch abschaltet und im Fehlerfall die Gaszufuhr unterbricht.
2.3.4 Das Gerät muß über eine elektrische Zündung verfügen.
2.3.5 Die zum Betrieb des Gasböllers verwendeten Zufuhrvorrichtungen und deren Verbindungen müssen
gasdicht sein und den Anforderungen der Technischen Regeln Flüssiggas 1988 entsprechen.
2.3.6 Die Anforderungen nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.5 werden nicht geprüft, wenn die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt den Gerätetyp geprüft und die Prüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Die
Prüfung der zuständigen Behörde beschränkt sich in diesem Fall auf die Feststellung, ob der zur Prüfung
eingereichte Böller nach seiner Beschaffenheit und Funktionsweise mit dem geprüften Typ übereinstimmt.
3 Technische Anforderungen an Gegenstände nach § 21 des Gesetzes
3.1 Handfeuerwaffen, Einsteckläufe, Einsätze und Schußapparate müssen im Sinne der Nummern 1.1 bis 1.3
haltbar, maßhaltig und funktionssicher sein.
3.2 Der Prüfgegenstand muß den beigefügten Unterlagen, insbesondere den eingereichten Zeichnungen
entsprechen.
3.3.1 Die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers und des Laufs müssen den in den Maßtafeln
festgelegten Maßen entsprechen.
3.3.2 Sofern für Schußapparate in den Maßtafeln keine oder nicht alle Maße aufgeführt sind, müssen die
Abmessungen den Angaben des Herstellers und den in den Maßtafeln festgelegten Maßen L1 , L2 , R, 0 R1,
0P1, 0P2, 0H1 der vorgesehenen Munition entsprechen. Die Maße L3 und 0H 2 können der Faltung der
Kartusche angepaßt sein.
3.4 Die Festigkeitseigenschaften der verwendeten Werkstoffe, insbesondere der am höchsten beanspruchten
Teile, müssen den zu erwartenden Belastungen genügen. Der Beschuß ist wie folgt vorzunehmen:
3.4.1 bei Handfeuerwaffen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, Einsteckläufen und Einsätzen mit
Beschußpatronen, die den nach Nummer 1.2.3 in Verbindung mit den Maßtafeln vorgeschriebenen Gas-
druck entwickeln oder, falls keine Beschußpatronen hergestellt werden können, mit fünf Gebrauchspatronen
des Typs, der den höchsten Gasdruck entwickelt,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 931
3.4.2 bei Handfeuerwaffen zum einmaligen Abschießen nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes durch Abschießen
von fünf Geräten gleicher Bauart,
3.4.3 bei Schußapparaten mit zehn Beschußpatronen oder -kartuschen, die den nach Nummer 1.2.3 in Verbin-
dung mit den Maßtafeln vorgeschriebenen Gasdruck entwickeln oder, falls keine Beschußmunition her-
gestellt werden kann, mit zehn Gebrauchspatronen oder -kartuschen mit der stärksten Ladung, wenn
gleichzeitig Maßnahmen zur Erreichung des Gasdrucks im Sinne der Nummer 1.2.3 getroffen werden,
3.4.4 bei der behördlichen Kontrolle nach § 14a mit zwei Patronen oder Kartuschen nach Nummer 3.4.1 bzw.
Nummer 3.4.3.
3.4.5 Der Prüfgegenstand darf nach dem Beschuß an den am höchsten beanspruchten Teilen keine Dehnungen,
Risse oder andere Fehler aufweisen. Es dürfen keine Risse an der Hülse auftreten, ausgenommen kleine
Längsrisse am Hülsenmund. Außerdem darf der Schlagbolzen den Hülsenboden nicht perforieren. Dies gilt
jedoch nicht für Schußapparate, bei denen die Hülse in den Verbrennungsraum ausgestoßen wird. Bei
Handfeuerwaffen nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind funktionsbedingte Formveränderungen und
Risse zulässig, soweit sie keine Gefahr für den Benutzer darstellen.
3.4.6 Für die behördliche Kontrolle nach§ 14a sind die Prüfgegenstände wahllos aus der laufenden Produktion
oder dem Lager zu entnehmen.
3.5.1 Handfeuerwaffen, Schußapparate, nicht tragbare Geräte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV und in
Handfeuerwaffen eingebaute Einsteckläufe und Einsätze müssen leicht zu laden und zu entladen sein.
Hülsen abgeschossener Munition und Magazine, unabhängig von der Zahl abgefeuerter Patronen oder
Kartuschen, müssen sich leicht und ohne Gefahr entfernen lassen.
Handfeuerwaffen, Schußapparate und nicht tragbare Geräte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV dürfen
weder beim Laden noch beim Entladen unbeabsichtigt auslösen. Einsteckläufe müssen so beschaffen sein,
daß sie nach Einbau in für sie vorgesehene Waffen weder beim Laden noch beim Entladen zu unbeabsich-
tigtem Auslösen führen. Schußapparate und nicht tragbare Geräte nach§ 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV dürfen
keinen Explosionsknall oder Rückstoß verursachen, der nach dem Stand der Technik vermieden werden
kann. Schußapparate müssen außerdem bei der Auslösung ohne Verkrampfung zu halten sein.
Schußapparate müssen gegen ungewolltes Auslösen beim Zureichen, Anstoßen, Andrücken und Fallen
ausreichend gesichert sein.
3.5.2 Schußapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind - ausgenommen Leinenwurfgeräte -,
werden nach der maximal erreichbaren Geschwindigkeit und Energie in die Klassen A und B eingeteilt. Als
Geschwindigkeit gilt die mittlere Geschwindigkeit eines Prüfbolzens nach Durchdringen einer dünnen
Prüfplatte aus Aluminiumknetlegierung zwischen zwei 0,5 m und 1,5 m von der Mündung entfernten Punkten
der Flugbahn. Klasse A umfaßt
3.5.2.1 Schußapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/s und die obere Anteilsgrenze bei
einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 11 0 m/s nicht
überschreitet;
3.5.2.2 andere Schußapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/s oder/und die obere Anteils-
grenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 %
110 m/s überschreitet, jedoch der Mittelwert der Geschwindigkeit 1,60 m/s und die obere Anteilsgrenze bei
einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 176 m/s nicht
überschreitet und der Mittelwert der Auftreffenergie kleiner als 420 J ist.
3.5.2.3 Klasse B umfaßt sonstige Schußapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind.
::S.5.2.4 Bei der Klassifizierung der Schußapparate ist die höchste Geschwindigkeit zugrunde zu legen, die sich mit
handelsüblicher Munition und bestimmungsgemäßem Zubehör erreichen läßt. Dabei ist jeweils die stärkste
Ladung aller Patronen oder Kartuschen zu berücksichtigen, die sich ohne Gewaltanwendung laden lassen.
Sofern zu dem Schußapparat unterschiedliche Zwischenelemente (Kolben) gehören, muß auch das
Zwischenelement zugrunde gelegt werden, mit dem sich auf Grund der innerballistischen Verhältnisse die
höchste Geschwindigkeit ergibt.
3.5.3 Schußapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind - ausgenommen Leinenwurfgeräte -,
3.5.3.1 dürfen ohne die mißbräuchliche Anwendung von Hilfsmitteln oder Vornahme von Änderungen nicht in den
freien Raum auszulösen sein,
3.5.3.2 dürfen mit Ausnahme der Schußapparate, die durch einen Schlag mit dem Hammer ausgelöst werden, nicht
auszulösen sein, ohne daß sie vor Betätigung des Abzugs mit einer Kraft, die mindestens das 1,5fache ihres
Gewichts, jedoch nicht weniger als 50 N beträgt, gegen die Arbeitsfläche gedrückt werden.
3.5.4 Schußapparate der Klasse A nach Nummer 3.5.2.2 dürfen nicht auszulösen sein, wenn die Laufachse und
die Senkrechte zur Arbeitsfläche einen Winkel von mehr als 15 ° bilden.
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3.5.5 Schußapparate der Klasse B dürfen nicht auszulösen sein, wenn die Laufachse und die Senkrechte zur
Arbeitsfläche einen Winkel von mehr als 7 ° bilden.
3.5.6 Schußapparate der Klasse B, die zum Eintreiben eines festen Körpers in einen Werkstoff dienen, müssen
mit einer Schutzkappe versehen sein, die den Benutzer gegen Rückpraller, Splitter oder sonstige sich
ablösende feste Körper schützt. Dies gilt auch für Sonderschutzkappen. Der Mindestabstand zwischen
Schutzkappenrand und Laufbohrungsachse muß bei zentrischer Einstellung mindestens 50 mm betragen.
3.5. 7 Schußapparate, die dazu bestimmt sind, feste Körper anzutreiben, die sich nicht vom Schußapparat trennen,
müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die den festen Körper zuverlässig abfängt. Diese Schuß-
apparate müssen gegen ein ungewolltes Auslösen beim Fallen auf die Mündung aus einer Höhe von 1,50 m
gesichert ein. Für Schußapparate, die durch einen getrennten Vorgang vor dem Auslösen von Hand
gespannt werden, gilt dies sowohl in gespanntem als auch in ungespanntem Zustand.
3.5.8 Sofern diese Schußapparate vor dem Ansetzen und Auslösen durch einen gesonderten Vorgang von Hand
gespannt werden, brauchen sie nur in ungespanntem Zustand gegen ungewolltes Auslösen beim Zureichen
und Anstoßen gesichert zu sein.
3.5.9 Aus nicht tragbaren Selbstschußgeräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der 1. WaffV darf zugelassene Patronen-
munition ohne mißbräuchliche Vornahme von Änderungen nicht zu verschießen sein.
3.6 Aus Leinenwurfgeräten darf bei Verwendung zugelassener Treibsätze kein Feuerstrahl entstehen, der bei
sachgemäßer Bedienung zu Brandverletzungen führen kann. Die Befestigungselemente für die Leine
müssen im Gerät so geführt sein, daß sie bei sachgemäßer Bedienung nicht zu Handverletzungen des
Benutzers führen können.
4 Technische Anforderungen an Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 22 des Gesetzes
4.1 Schreckschuß-, Reizstoff- oder Signalwaffen müssen, soweit sie ein Patronen- oder Kartuschenlager bis zu
6 mm Durchmesser und Länge haben, haltbar, maßhaltig und funktionssicher sein.
4.2 Ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist nicht gegeben, wenn vorgeladene
Stahlkugeln aus einer Entfernung von 20 cm nicht tiefer in ein geeignetes Referenzmaterial eindringen als
solche mit einem Durchmesser von 7 mm und einer Bewegungsenergie von 7,5 J.
4.3 An die Bauart der Schußwaffe sind folgende technische Anforderungen nach§ 22 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des
Gesetzes zu stellen:
4.3.1 Über die gesamte Länge des dem Lauf entsprechenden Rohres, abgesehen von einer dem Innendurch-
messer des Rohres entsprechenden Länge an der Mündung, müssen Sperren eingebaut sein, die mit
allgemeingebräuchlichen Werkzeugen nicht zu entfernen sind. Handelsübliche Patronenmunition nach den
Maßtafeln darf weder in die Kartuschenlager zu laden noch darin abzufeuern sein.
4.3.2 In Magazine von Pistolen und in Trommelbohrungen von Revolvern darf keine handelsübliche Patronen-
munition nach den Maßtafeln zu laden sein, die im Kartuschenlager gezündet werden kann. Entsprechend
dürfen die Magazinschächte nur für Kartuschenmunition eingerichtete Magazine aufnehmen können.
4.3.3 Kartuschenlager und Rohr müssen um mindestens 30 ° gegeneinander geneigt oder so gegeneinander
versetzt sein, daß der Schlagbolzen zentrisch zum Rohr eingesetzte handelsübliche Munition mit einem
größeren Durchmesser (0 H2 ) als 5 mm nicht zünden kann.
4.3.4 Bei Waffen mit geneigtem Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge kann auf den Einbau von
Sperren verzichtet werden, sofern die Nummern 4.2 und 4.5 erfüllt sind.
4.3.5 Bei Revolvern müssen die Ausströmöffnungen der Trommel gegenüber den Kartuschenlagern verengt und
versetzt sein.
4.3.6 Bei Waffen mit versetzten Kartuschenlagern muß die Befestigung des Rohres bei dem Versuch, dieses zu
entfernen, um einen zentrischen Lauf einschließlich Patronenlager einzusetzen, aufbrechen.
4.3. 7 Bei Geräten und Zusatzteilen, die der Signalgebung mittels pyrotechnischer Munition dienen, darf das
Geschoß über keine größere Länge als das 1, 75fache seines Durchmessers oder das 1,2fache seiner Länge
geführt werden.
4.4 Bei Schußwaffen, die aus mehreren Teilen bestehen und auseinandergenommen werden können, muß
sichergestellt sein, daß mit den einzelnen Teilen nicht geschosser:, werden kann.
4.5 Ein Versagungsgrund nach§ 22 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes ist nicht gegeben, wenn bei der Umarbeitung der
Schußwaffe
4.5.1 mit gebräuchlichen Werkzeugen nur die Wirkung erreicht werden kann, daß zu verschießende feste Körper
nicht tiefer in ein geeignetes Referenzmaterial eindringen als dies nach Nummer 4.2 zulässig ist,
4.5.2 die Waffe oder wesentliche Teile der Waffe auseinanderfallen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 J33
5 Technische Anforderungen an pyrotechnische Munition nach § 23 des Gesetzes
5.1 Die pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr verbundenen Antriebsvorrichtung muß folgenden
Anforderungen entsprechen:
5.1.1 Pyrotechnische Munition muß so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung hand-
habungssicher ist; ihre Sätze dürfen weder herausfallen noch sich ablösen.
5.1 .2 Pyrotechnische Munition muß gegen mechanische Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim
Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt ist, durch die Art ihrer Verpackung gesichert sein.
5.1 .3 Der Satzinhalt pyrotechnischer Munition muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß die üblicher-
weise beim Transport oder beim Umgang auftretenden Beanspruchungen bei ihr keine Gefahrenerhöhung
hervorrufen.
5.1 .4 Die Zündvorrichtungen pyrotechnischer Munition müssen deutlich erkennbar und gegen unbeabsichtigtes
Entzünden zuverlässig gesichert sein, insbesondere durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen
oder durch die Art ihrer Verpackung.
5.1.5 Die pyrotechnischen Sätze in pyrotechnischer Munition dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine vierwöchige
Lagerung bei + 55 °C und ::=; 20 % relativer Luftfeuchte (Klima 55/20 DIN 50 015, Ausgabe August 1975) *)
darf an den Sätzen und am Gegenstand keine Veränderungen hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung
bedeuten. Enthält die pyrotechnische Munition verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze
nicht in eine Reaktion untereinander treten können, die zur Selbstentzündung führt.
5.1.6 Die pyrotechnischen Sätze in pyrotechnischer Munition dürfen folgende Stoffe nicht enthalten:
- Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II),
- Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, außer in raucherzeugenden Gemischen, wenn
durch deren Zusammensetzung eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.
5.1. 7 Enthält die pyrotechnische Munition mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß keine
Mischungen der in Nummer 5.1.6 genannten Art entstehen können.
5.1.8 In den Sätzen der pyrotechnischen Munition, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 % nicht
übersteigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchloratgrundlage sowie in Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis auf
80 % erhöht werden.
5.2.1 Geschosse oder Geschoßreste von senkrecht nach oben abgeschossener pyrotechnischer Munition dürfen
nicht brennend oder glühend auf den Erdboden fallen; sie sollen spätestens 5 m über dem Erdboden
erloschen sein. Bei pyrotechnischen Geschossen ohne Eigenantrieb, die zum Verschießen aus dem Rohr
oder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von Schreckschuß- oder Signalwaffen bestimmt sind,
bezieht sich diese Anforderung auf eine Anfangsgeschwindigkeit von 25 m/s.
5.2.2 Pyrotechnische Munition ist der Klasse PM I zuzuordnen, wenn
5.2.2.1 sie keinen Knallsatz enthält,
5.2.2.2 die Masse ihrer pyrotechnischen Sätze und ihrer Treibladung zusammen nicht mehr als 10 g beträgt,
5.2.2.3 ihre Steighöhe 100 m nicht überschreitet,
5.2.2.4 sie auch bei einer unbeabsichtigten Zündung nicht in schartkantige Wurfstücke zerlegt wird,
5.2.2.5 sie durch Brand nicht zur Explosion gebracht werden kann und
5.2.2.6 sie durch Schlag nicht zur Explosion gebracht werden kann.
5.2.3 Sofern eine der Forderungen nach Nummer 5.2.2 nicht erfüllt wird, ist die pyrotechnische Munition der
Klasse PM II zuzuordnen.
5.3.1 Der Durchmesser der pyrotechnischen Munition muß dem Durchmesser des Laufes oder Rohres der
Schußwaffe, aus der diese verschossen werden soll, entsprechen.
5.3.2 Bei Geschossen, die zum Verschießen aus dem Rohr oder Schießbecher von Schreckschuß-, Reizstoff-
oder Signalwaffen bestimmt sind, muß der Durchmesser der Geschosse dem Innendurchmesser des zuge-
hörigen Rohres oder Schießbechers entsprechen.
5.4.1 Der Gasdruck muß bei pyrotechnischer Patronenmunition so bemessen sein, daß Fehlreaktionen im
pyrotechnischen System des Geschosses ausgeschlossen sind.
5.4.2 Der von der Patronenmunition entwickelte Gasdruck darf den zulässigen Maximaldruck nicht über-
schreiten."
*) Erschienen im Beuth-Verlag GmbH, 1000 Berlin 30 und 5000 Köln 1, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
27. Anlage II wird wie folgt geändert:
a) In Abbildung 1 werden
aa) die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2" und
bb) jeweils die Worte „oder Austauschläufen" durch die Worte „oder wesentlichen Teilen nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1
des Gesetzes"
ersetzt.
b) Unter Abbildung 1 werden die Kennbuchstaben „SP" beim dritten Bundesadler durch „PN" ersetzt und am Ende
der Abbildung ein weiterer Bundesadler mit dem Kennbuchstaben „F" :.md folgendem Zusatz angefügt:
,,Freiwilliger Beschuß".
c) In Abbildung 2 werden
aa) die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" ersetzt,
bb) das Ortszeichen für das Beschußamt München durch das nachstehende Ortszeichen ersetzt:
cc) folgendes Ortzeichen für das Beschußamt Mellrichstadt aufgenommen:
dd) folgendes Ortszeichen für das Beschußamt Suhl aufgenommen:
d) In Abbildung 7 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2·· erseLZl.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 935
e) In Abbildung 8 werden
aa) das Munitionsprüfzeichen für das Beschußamt München durch folgendes Prüfzeichen ersetzt:
(München)
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
bb) folgendes Prüfzeichen für das Beschußamt Mellrichstadt aufgenommen:
(Mellrichstadt)
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 937
cc) folgendes Prüfzeichen für das Beschußamt Suhl aufgenommen:
(Suhl,
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
28. Anlage III wird gestrichen.
29. Anlage IV wird Anlage III und wie folgt gefaßt:
„Anlage III
Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition
Symbole und ihre Bedeutung
do Durchmesser der Druckübertragungsfläche des Druckaufnehmers
dM Durchmesser der Meßbohrung
dL Durchmesser des Laufes an der Stelle der Meßbohrung
ds Durchmesser des Druckübertragungsstempels
G1 Geschoßdurchmesser
L3 Hülsenlänge nach den Maßtafeln
Lc Länge des Meßlaufes mit Patronenlager
sM Abstand der Meßbohrung vom Stoßboden
Pu, Po unterer oder oberer Grenzgasdruck für die Auswahl des Stauchzylinders und des Druckübertragungs-
stempels
Pmax zulässiger Höchstwert des Gasdruckes nach den Maßtafeln
Pri'iax zulässiger Höchstwert des überhöhten Gasdruckes nach den Maßtafeln
Pn aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert des Gasdruckes
PM von der Kartusche für Schußapparate entwickelter Gasdruck
a/b Koeffizient/Exponent zur Beschreibung des Gasdruckes von Kartuschen
Vh auf das Patronenlager entfallender Volumenanteil des Verbrennungsraumes
Va Zusatzvolumen zwischen Kolben und Patronenlager
Emax zulässiger Höchstwert der Energie nach den Maßtafeln
En aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert der Energie
k1 ,n Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 99 % der Grundgesamtheit bei einem
Vertrauensniveau von 95 %
k2 ,n Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem
Vertrauensniveau von 95 %
k3 ,n Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 90 % der Grundgesamtheit bei einem
Vertrauensniveau von 95 %
ki,n Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 67 % der Grundgesamtheit bei einem
Vertrauensniveau von 95 %
Sn Standardabweichung einer Probe von n gemessenen Patronen.
1 Zulassungsprüfung (Typenprüfung)
1.1 Bei der Zulassung sind zu prüfen
- die Übereinstimmung der Maße der für die Fabrikationskontrolle zu verwendenden Meßgeräte mit den
Vorschriften der Maßtafeln und Nummer 5 dieser Anlage, wenn eine Kalibrierung nicht möglich ist,
- die Richtigkeit der Gasdruckmesser unter Verwendung von Vergleichspatronen mit Hilfe von Standard-
meßläufen oder mit anderen gleichwertigen Verfahren,
- die Lehren und Geräte zur Prüfung der Munition auf Maßhaltigkeit,
- die Waffen, die zur Kontrolle der Funktionssicherheit bestimmt sind.
1.2 Die Prüfung der Munition wird nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle (Nummer 2) mit der doppelten
Stückzahl vorgenommen.
1.3 Für die Prüfung besteht das Los aus mindestens 3 000 Stück. Die Mindestgröße des Loses kann aus
besonderen Gründen unterschritten werden.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 939
1.4 Die Munition wird aus einem Los ausgewählt, dessen Laborierung für den vorgelegten Munitionstyp den
höchsten Gasdruck erwarten läßt.
1.5 Die erste Einfuhr eines Munitionstyps aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüf-
zeichen nicht vereinbart ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes, wird der Prüfung nach Nummer 1.2
unterzogen.
1.6 Die Prüfung eines Munitionstyps nach den Nummern 1.2 und 1.3 kann wiederholt werden, wenn die erste
Prüfung Beanstandungen ergeben hat und der Hersteller dies fordert.
2 Fabrikationskontrolle
2.1 Die Menge einer zugelassenen Munition, die der Fabrikationskontrolle zu unterziehen ist und ein Prüflos
bildet, darf nicht überschreiten
500 000 Stück bei Zentralfeuermunition,
- 1 500 000 Stück bei Randfeuermunition.
2.2 Entnahme der Stichproben
2.2.1 Die Entnahme ist wahllos vorzunehmen. Die Stichproben müssen für das der Prüfung unterworfene Los
repräsentativ sein.
2.3 Umfang der Stichproben:
Losgröße
Prüfung 35 001 150 001 500 001
bis zu bis bis bis
35 000 150 000 500 000 1500000
a) Prüfung der Maßhaltigkeit
und Sichtprüfung 125 200 315 500
b) Gasdruckprüfung 20 30 30 50
c) Prüfung der Funktionssicherheit 20 32 32 50
d) Prüfung der Funktionssicherheit
bei Kartuschenmunition für
Schreckschuß-, Reizstoff- und
Signalwaffen 50
Zur Gasdruckprüfung von Kartuschen für Schußapparate werden je Zusatzvolumen 12 Kartuschen der
stärksten Ladung als Stichprobe entnommen.
2.4 Die für die Fabrikationskontrollen vorgeschriebenen Stückzahlen können vermindert werden, wenn der
Zulassungsinhaber über ein wirksames Qualitätssicherungssystem verfügt. Dieser hat der zuständigen
Behörde einen Prüfplan einzureichen. Die zuständige Behörde genehmigt die Änderung der Stückzahlen,
wenn durch das Qualitätssicherungssystem die Maßhaltigkeit, die Funktionssicherheit sowie die Einhaltung
des vorgeschriebenen Gasdruckes oder des Energiewertes gewährleistet ist und die Sichtprüfung Be-
anstandungen nicht ergeben hat.
3 Behördliche Kontrolle
3.1 Die behördliche Kontrolle nach § 25 Abs. 1 wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:
3.1 .1 bei Herstellern
- Kontrollen der Prüfeinrichtungen nach dem Verfahren nach Nummer 1.1,
- Prüfung, ob Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind auf Grund der Aufzeichnungen über die
Ergebnisse dieser Kontrollen,
- Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle,
3.1 .2 bei Einführern
- Prüfung, ob die in § 25 Abs. 2 genannten Bescheinigungen vorliegen,
- Prüfung, ob beim Hersteller Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind auf Grund von Prüfprotokollen
des .Herstellers,
- Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle für jeden eingeführten Munitions-
typ.
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4 Einzelprüfungen und zulässige Anzahl von Fehlern
4.1 Sichtprüfung
4.1.1 Die entnommene Munition ist auf folgende Merkmale und Fehler zu prüfen:
- die vorgeschriebene Kennzeichnung auf jeder Patrone,
- falsche Kaliberangabe,
- Längsrisse am Hülsenmund,
- Längs- und Querrisse,
- Brüche des Hülsenbodens.
Falsche oder fehlende Kaliberangabe, Längsrisse am Hülsenmund von mehr als 3 mm Länge, Längs- und
Querrisse sowie Brüche des Hülsenbodens sind unzulässig.
Beim Hersteller- oder Warenzeichen, bei der Angabe des Durchmessers der Schrote und bei der Hülsen-
länge der Sehrotpatronen sowie bei Längsrissen am Hülsenmund von bis zu 3 mm Länge sind in
Abhängigkeit von der Losgröße in der in Nummer 2.3 genannten Reihenfolge die Fehlerzahlen 2, 3, 5 und 8
zulässig.
4.1.2 Die kleinste Verpackungseinheit der entnommenen Munition ist auf folgende Merkmale und Mängel zu
prüfen:
- die nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes und nach § 20 vorgeschriebene Kennzeichnung,
- Vermischung von Patronen verschiedenen Typs in derselben kleinsten Verpackungseinheit.
Fehler bei der Kaliberangabe und den Angaben nach § 20 Abs. 4 sowie die Vermischung von Patronen
verschiedenen Typs sind nicht zulässig.
Bei der übrigen Kennzeichnung sind je nach Losgröße dieselben Mängelzahlen zulässig wie nach
Nummer 4.1 .1.
4.1.3 Wird festgestellt, daß die in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zulässigen Fehler- und Mängelzahlen überschrit-
ten sind, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren erneuten Prüfung
vorgestellt werden.
4.2 Prüfung der Maßhaltigkeit
4.2.1 Bei der Prüfung der Maßhaltigkeit ist zu prüfen, ob
- die im Technischen Anhang bezeichneten Patronenmaße den in den Maßtafeln angegebenen Werten für
das Minimalpatronenlager oder im Falle des § 21 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen Werten
entsprechen; die Prüfung kann mit Hilfe von Patronenprüflehren durchgeführt werden,
- das Zündhütchen nicht über den Hülsenboden herausragt.
4.2.2 Werden Mängel festgestellt, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren
erneuten Prüfung vorgestellt werden.
4.3 Prüfung des Gasdruckes oder der Bewegungsenergie
4.3.1 Die Messungen und die Versuchsauswertung für Gasdruck und Energie sind nach Nummer 5 durchzu-
führen. Die Ergebnisse müssen die nach den Maßtafeln zulässigen Grenzwerte von Druck und Energie
einhalten, soweit sie angegeben sind.
4.3.2 Die Gasdruckmessung ist unter normalen Versuchsbedingungen bei
- einer Temperatur von 21 °C ± 1 °C und
- einer relativen Luftfeuchte von 60 % ± 5 %
durchzuführen.
Unmittelbar vor der Gasdruckprüfung im Rahmen der Zulassungsprüfung ist die Munition diesen Versuchs-
bedingungen 24 Stunden lang auszusetzen. Die Fabrikationskontrolle kann unter Gebrauchsbedingungen
durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist das Ergebnis der Prüfung mit klimatisierter Munition unter normalen
Versuchsbedingungen zu wiederholen.
4.3.3 Wenn die errechnete obere Anteilsgrenze den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes um nicht mehr als
25 % überschreitet, ist eine Wiederholungsprüfung mit der auf das Doppelte erweiterten Patronenzahl
zulässig. Bei Kartuschen für Schußapparate ist die Wiederholungsprüfung mit 12 Kartuschen durchzu-
führen.
Entspricht das Ergebnis der Wiederholungsprüfung nicht den Anforderungen, darf·die Munition dieses Loses
nicht vertrieben werden. Hiervon ausgenommen ist Munition nach§ 21 Abs. 4 für Waffen mit glatten Läufen
und Beschußmunition.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 941
4.4 Prüfung der Funktionssicherheit
4.4.1 Die Prüfung der Funktionssicherheit im Rahmen der Zulassungsprüfung, der Fabrikationskontrolle und der
behördlichen Kontrolle ist unter Verwendung eines Prüflaufes oder einer amtlich geprüften Waffe, deren
Lagermaße den Maßen der Maßtafeln oder im Falle des § 21 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen
Werten entsprechen, vorzunehmen. Für die Funktionssicherheitsprüfung der Patronen für Waffen mit
glattem Lauf (glatten Läufen) wird eine Waffe verwendet, bei der die Maße des Lagers und des Verschluß-
abstandes Höchstmaße sind. Bei den Fabrikationskontrollen kann die Funktionssicherheit unter Verwendung
einer Waffe geprüft werden, deren Maße von der zuständigen Behörde anerkannt wurden. Die Maße der
Prüfläufe und der Waffen werden von der zuständigen Behörde aufgezeichnet.
4.4.2 Folgende Fehler dürfen nicht auftreten:
- Ausströmen von Gas nach hinten aus dem Verschluß auf Grund von Rissen im Hülsenboden,
- Steckenbleiben des Geschosses oder von Teilen desselben im Lauf,
- Bruch der Hülse, die ganz oder teilweise im Lager bleibt,
- Bersten des Hülsenbodens.
Werden diese Mängel festgestellt, ist das Los zurückzugeben und kann nach Nachbesserung zu einer
späteren erneuten Prüfung vorgestellt werden. Bei Kartuschenmunition für Schreckschuß-, Reizstoff- und
Signalwaffen darf höchstens einmal bei einer Probe von 50 Stück die Abdeckung, Teile der Abdeckung oder
des Verschlusses der Kartuschen im Lauf der Waffe steckenbleiben. Die Funktionsprüfung dieser Munition
ist mit den in Abbildung 3 dargestellten Läufen durchzuführen.
5 Prüfung des Gasdruckes und des Energiewertes
5.1 Gasdruckmessung
5.1.1 Die Innenmaße des Meßlaufes, die den Gasdruck beeinflussen, müssen mit den in den Maßtafeln
aufgeführten Maßen innerhalb der in Tabelle 1 genannten Toleranzen übereinstimmen. Die Maßhaltigkeits-
prüfung der Meßläufe wird mit Hilfe von Meßsystemen durchgeführt, die direkten Zugang zu den zu
messenden Werten ermöglichen. Der Verschlußabstand darf nicht größer als 0, 1 mm sein. Die Länge des
Meßlaufes, die die kinetische Energie beeinflußt, soll mit dem in Tabelle 1 aufgeführten Maß innerhalb der
genannten Toleranzen übereinstimmen.
5.1.2 Der Abstand der Achsen der Meßbohrungen vom Stoßboden ist nach Tabelle 2 zu bemessen.
5.1.3 Die Messung des Gasdruckes von Patronenmunition ist gemäß der Vorschrift des § 21 Abs. 2 vorzunehmen.
5.1.4 Der Gasdruck von Kartuschenmunition - soweit für diese ein zulässiger Höchstwert Pmax in den Maßtafeln
angegeben ist - und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.1.2 der Anlage I ist mittels mechanisch-
elektrischem Wandler zu messen.
5.2 Stauchapparat
5.2.1 Es sind die in Tabelle 3 angegebenen Kombinationen von Druckübertragungsstempel und Kupferstauch-
zylinder unter folgenden Bedingungen anzuwenden:
Gebrauchs- und Beschußmunition eines Munitionstyps sind mit der gleichen Kombination von Drucküber-
tragungsstempel und Stauchzylinder zu messen, soweit die in Tabelle 3 Spalten 5 und 6 angegebenen
Auswahlbereiche dies zulassen.
Erfüllen im Grenzfall zwei Kombinationen diese Anforderungen, so ist der Stauchzylinder mit den größeren
Abmessungen zu wählen. In den Fällen, in denen die Auswahlbereiche unmittelbar aneinander anschließen,
muß für die Gebrauchsmunition Pu ::s: Pmax < P0 , für die Beschußmunition Pu ::s: 1,3 Pmax < P0 sein. Für alle
Munition für die 240 bar ::s: Pmax < 600 bar, außerdem für alle Munition für Langwaffen mit glatten Läufen für
die 600 bar ::s: Pmax < 1250 bar und bei denen der Innendurchmesser des Laufes an der Stelle der
Meßbohrung ~ 10,5 mm beträgt, ist der Druckübertragungsstempel von 6, 18 mm Durchmesser, in allen
anderen Fällen der von 3,91 mm Durchmesser zu benutzen.
Für Munition, für die Pmax < 240 bar ist, sind Stauchkegel 5 x 13 ohne Druckübertragungsstempel zu
verwenden.
5.2.2 Die in Tabelle 3 Spalten 1, 2 und 3 angegebenen Durchmesser und die Massen der Druckübertragungs-
stempel sowie deren minimale Ausgangsführungslängen sind einzuhalten.
Die Breite des Ringspaltes zwischen Druckübertragungsstempel und Stempelführungsbüchse darf
0,002 mm nicht unter- und 0,006 mm nicht überschreiten.
5.2.3 Der Durchmesser der Meßbohrung, der sich vor oder unter der Stirnfläche des Druckübertragungsstempels
befindet, darf von dessen Durchmesser ds um nicht mehr als 1,0 mm abweichen. Die Meßbohrung darf in
der Achse nicht länger als 3 mm sein. Sofern ds > 0,6 dL ist, soll sich der Durchmesser der Meßbohrung an
der Stirnfläche des Druckübertragungsstempels ansetzend konisch mit einem Winkel von 60° auf 3 mm
Durchmesser verengen (Abbildung 1). Toleranzen der Durchmesser bis zu + 0,2 mm sind zulässig.
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Die Hülsen der Patronen- oder Kartuschenmunition müssen so mit Anbohrungen versehen werden, daß
diese nach dem Laden möglichst konzentrisch zur Meßbohrung sind. Der Durchmesser der Anbohrung ist
bei Munition für Waffen mit glatten Läufen 3 mm, bei aller anderen Munition 2 mm.
Die Meßbohrungen sind mit Siliconpaste mit einer Konuspenetration zwischen 180 und 210 (DIN 51 580,
3
Ausgabe April 1989) *) und einer Dichte von 1 g/cm zu füllen.
Die Resthöhe des Stauchkörpers ist bei einer zulässigen Abweichung von ± 0,005 mm mit einem
Mikrometer, einer Meßuhr oder einem Meßtaster zu ermitteln und der zugehörige Druck der beigefügten
Stauchtabelle oder -kurve zu entnehmen oder mittels einer entsprechenden Gleichung (Ausgleichspolynom)
zu berechnen.
5.3 Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Zentralfeuerpatronenmunition für
Waffen mit glatten Läufen.
5.3.1 In der Regel ist der Gasdruck der Patronen mittels piezo-elektrischer oder gleichwertiger Druckaufnehmer in
tangentialer oder zurückgesetzter Einbauweise zu messen. Es können auch mechanisch-elektrische
Wandler anderer Bauart verwendet werden, wenn zwischen deren Anzeige und der der vorgenannten ein
eindeutiger Zusammenhang bekannt ist. In jedem Falle ist auf die Anzeige der vorgenannten Druck-
aufnehmer umzurechnen.
5.3.2 Der Durchmesser und die Tiefe der Meßbohrungen sind abhängig von den Abmessungen des Aufnehmers
und der Einbauart. Der Einbau ist gemäß Abbildung 2 vorzunehmen.
5.3.3 Die Anbohrung der Hülse ist nach den Abbildungen 2 a und 2 b vorzunehmen. Bei Verwendung geeigneter
Aufnehmer in tangentialer Einbauweise kann auch ohne Anbohrung der Hülse gemessen werden, sofern die
Höhe der Bodenkappe 22 mm nicht übersteigt (Abbildung 2c). Im Falle von Gebrauchspatronen mit
Papphülse ist dann der gemessene Wert mit 1,05 zu multiplizieren.
5.3.4 Indirekte Messung des Gasdruckes an der Meßstelle II (sM = (162 ± 0,5) mm)
Die Messung des Gasdruckes an der Meßstelle II erfolgt indirekt. Zu diesem Zweck wird die Zeit des
Durchgangs des Treibmittelbodens durch den Querschnitt an der Meßstelle II registriert und der zur gleichen
Zeit an der Meßstelle 1 (sM siehe Tabelle 2) herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des
Durchgangs desTreibmittelbodens kann außer mit einem mechanisch-elektrischen Wandler auch mit einem
anderen geeigneten Meßfühler vorgenommen werden, z. B. mittels Photodiode hinter einem Quarzglas-
fenster.
5.3.5 Eigenschaften der Aufnehmer:
Mindestempfindlichkeit 1,8 pC/bar
Meßbereich O bar bis max. 6 000 bar
Kalibrierbereich 300 bar bis 1 800 bar
Eigenfrequenz ? 100 kHz
Abweichung von der Linearität ~ 1 % des Endwertes
5.3.6 Wärmeschutz vor der Druckübertragungsfläche
Zur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeübergangs auf Membrane und Druckplatte ist bei Anbohrung
der Hülse eine geeignete Scheibe aus wärmeisolierendem, flexiblen Werkstoff (z. B. PTFE) vor der
Druckübertragungsfläche anzubringen. Tangential eingebaute Aufnehmer sind zusätzlich durch Aufkleben
eines die Patronenanbohrung überspannenden, dehnbaren Klebebandes auf die Patrone zu schützen
(siehe Abbildung 2a).
5.3.7 Verstärker:
Grenzfrequenz (- 3 dB) ? 80 kHz
Abweichung von der Linearität ~ 0, 1 % des Endwertes (Vollaussteuerung)
Ladungsverstärker:
Eingangswiderstand ? 1012 Q
5.3.8 Elektrisches Filter
Bessel-Tiefpaß mit einer Grenzfrequenz von 20 kHz (- 3 dB), N =2 (- 12 dB/Oktave).
*) Erschienen im Beuth-Verlag GmbH, 1000 Berlin 30 und 5000 Köln 1, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 943
5.4 Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Kartuschenmunition und der
Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.2 der Anlage I für Schwarzpulverwaffen und Böller
5.4.1 Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Metallhülsen ist mit Aufnehmern in zurückgesetzter Einbauweise
zu messen (Abbildungen 5a und 5b in Verbindung mit Abbildung 2b). Dabei sind die Meßbohrungen mit
Siliconpaste nach Nummer 5.2.3 zu füllen. Soweit es sich um Kartuschenmunition für nach § 22 des
Gesetzes zugelassene Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen handelt, ist die Messung in Läufen nach
den Abbildungen 3a und 3b ohne Vorladung eines Geschosses durchzuführen.
Der Gasdruck von Kartuschenmunition für Schußapparate ist unter Verwendung eines Meßlaufes nach
Abbildung 5a und eines Kolbens nach Abbildung 5b in Abhängigkeit vom Zusatzvolumen zu messen.
Störende Eigenschwingungen des Meßlaufes sind durch Wahl einer ausreichenden Wandstärke gering zu
halten. Im Bereich des Stoßbodens ist für gute Abdichtung durch die konstruktiven Maßnahmen nach
Abbildung Sa oder auf andere geeignete Weise zu sorgen.
Ausreißerwerte werden durch Anwendung des Dixon-Tests eliminiert.
Der Auswertung wird die Abhängigkeit
PM = a (V 'ti + Va) b
zugrunde gelegt.
5.4.2 Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Papp- oder Kunststoffhülsen von nicht unter 9 mm Durchmesser
und der Vergleichspatrone für Schwarzpulverwaffen nach Nummer 2.1 der Anlage I ist mit Aufnehmern in
zurückgesetzter oder in tangentialer Einbauweise mit Anbohrung der Hülse (Abbildungen 2a und 2b) zu
messen.
5.4.3 Sofern als Treibmittel Schwarzpulver geladen ist oder Gasdrücke unter 1 000 bar zu erwarten sind, sind
abweichend von Nummer 5.3.5 Aufnehmer mit folgenden Eigenschaften zu verwenden:
Mindestempfindlichkeit 2,0 pC/bar
Meßbereich O bar bis max. 2 500 bar
Kalibrierbereich 100 bar bis 1 000 bar.
5.4.4 Bei Kartuschenmunition ist ein Filter nach Nummer 5.3.8 zu verwenden. Abweichend hiervon beträgt die
Grenzfrequenz des Tiefpaßfilters bei Kartuschenmunition für nach § 22 des Gesetzes zugelassene Schreck-
schuß-, Reizstoff- und Signalwaffen 10 kHz.
5.5 Messung des Energiewertes
Anstelle des Gasdruckes oder neben dem Gasdruck ist die auf ein bestimmtes Geschoß übertragene
Bewegungsenergie zu ermitteln, wenn in den Maßtafeln die Bewegungsenergie der Geschosse festgelegt ist.
5.5.1 Sofern es im gleichen Kaliber (Laufdurchmesser) eine entsprechende Patronenmunition gibt, sollen die
gleichen Geschosse und Läufe verwendet werden. Sonst sind Flugbolzen und Prüfgeräte gemäß folgenden
Abbildungen zu benutzen:
Abbildung 4 für Munition der Tabelle 5 der Maßtafeln, mit einem Flugbolzen von 4 g nur für Emax:::; 100 J,
Abbildung 5 für Munition nach Tabelle 6 der Maßtafeln.
5.5.2 Die Innenabmessungen der Läufe müssen ebenfalls innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen mit
den in den Maßtafeln aufgeführten Maßen übereinstimmen. Die Abmessungen der Läufe für Kartuschen-
munition für Schußapparate müssen außerdem den in Abbildung 5 festgelegten Maßen entsprechen. Die
Lauflängen nach Tabelle 1 sind einzuhalten.
5.5.3 Die Ermittlung der Bewegungsenergie erfolgt über eine Messung der Flugzeit zwischen zwei 0,5 m und
1,5 m von der Mündung entfernten Punkten der Flugbahn.
5.6 Auswertung der Messungen
Die Auswertung der Messungen erfolgt nach den Regeln der statistischen Qualitätskontrolle. Der Umfang
der Stichprobe bei der Feststellung von Mittelwerten und Anteilsgrenzen richtet sich nach Nummer 2.3.
Die genannten Faktoren zur Bestimmung der Anteilsgrenze sind Tabelle 4 zu entnehmen.
5.6.1 Die Anforderungen, daß bei Gebrauchsmunition für Waffen mit gezogenen Läufen der Gasdruckmittelwert
nicht über und kein Einzelwert mehr als 15 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Pmax
liegt, gelten als erfüllt, wenn
Pn $ Pmax
und bei Zentralfeuermunition
Pn + k1 ,n · Sn $ 1, 15 Pmax
und bei Randfeuermunition
Pn + k2,n · Sn $ 1 , 15 P max
ist.
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
5.6.2 Die Anforderungen, daß der Gasdruck bei Beschußmunition für Waffen mit gezogenen Läufen 30 % über
dem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt, und daß eine zu starke Überbelastung der
Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn
Pn 2 1,30 Pmax,
Pn - k3,n · Sn 2 1, 15 Pmax
und Pn + k3,n · Sn s 1,50 Pmax
ist.
5.6.3 Die Anforderungen, daß bei Gebrauchsmunition für Waffen mit glatten Läufen der Gasdruckmittelwert nicht
über und kein Einzelwert mehr als 15 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Pmax liegt,
gelten als erfüllt, wenn
Pn s Pmax bzw. Pn S P~ax
und Pn + k2,n · Sn s 1, 15 Pmax
bzw. Pn + k2,n · Sn S 1, 15 P~ax
ist.
5.6.4 Die Anforderungen, daß der Gasdruck bei Beschußmunition für Waffen mit glatten Läufen und einem
Patronenlager mit einer Längenbezeichnung unter 73 mm 30 % über dem gemäß Nummer 1.2.4 der Anlage 1
zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt, und daß eine zu starke Überbelastung der
Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn
an der Meßstelle 1 (am Patronenlager, sM siehe Tabelle 2)
Pn - k3,n · Sn 2 1,15 Pmax
und Pn + k3,n · Sn s 1,70 Pmax
und für Kaliber 14 und größere Durchmesser
Pn 2 960 (850) bar*),
für Kaliber zwischen 14 und 20
Pn 2 1 020 (900) bar*),
für Kaliber 20 und kleinere Durchmesser
Pn 2 1 080 (950) bar*)
und an der Meßstelle II (162 mm vor dem Stoßboden)
Pn + k3,n · Sn s 650 (650) bar*)
ist.
Für den verstärkten Beschuß von Waffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager mit einer Längen-
bezeichnung kleiner 73 mm und den Beschuß von Waffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager mit
einer Längenbezeichnung gleich oder größer 73 mm gilt allgemein
an der Meßstelle 1
Pn 2 1 370 (1 200) bar*),
Pn - k3,n • Sn 2 1, 15 P~ax
und Pn + k3,n · Sn s 1,70 P~ax
und an der Meßstelle II
Pn + k3,n · Sn s 650 (650) bar*).
5.6.5 Die Anforderungen an die Beschußpatrone gemäß Nummer 1.2.4 der Anlage 1, daß der Mittelwert des
Gasdruckes an der Meßstelle II mindestens 500 bar sein soll und daß eine zu starke Überbelastung der
Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn
Pn 2 500 (500) bar*),
Pn - k3,n · Sn 2 450 (450) bar*)
und Pn + k3,n · Sn s 650 (650) bar*)
und an der Meßstelle 1
Pn + k3,n · Sn S 1,70 Pmax
ist.
*) Die in Klammern gesetzten Zahlenwerte beziehen sich auf die Messung mittels Stauchapparc11.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 945
5.6.6 Die Anforderungen, daß bei Kartuschengebrauchsmunition der Gasdruckmittelwert nicht über und kein
Einzelwert mehr als 15 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Pmax liegt, gelten als erfüllt,
wenn
Pn::; Pmax
und Pn + k3,n · Sn ::; 1,15 Pmax
ist.
5.6.7 Die Anforderungen, daß der Gasdruck bei Kartuschenbeschußmunition 30 % über dem zulässigen Höchst-·
wert des Gebrauchsgasdruckes liegt und daß eine zu starke Überbelastung der Waffe verr:nieden wird,
gelten als erfüllt, wenn
Pn ?: 1,30 Pmax,
Pn - ~.n •Sn?: 1,15 Pmax
und Pn + k4,n · Sn ::::;; 1,7 Pmax
ist.
5.6.8 Die Anforderungen, daß bei Gebrauchsmunition der Energiemittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr
als 7 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Emax liegt, gelten als erfüllt, wenn
En ::::;; Emax
und En + k3,n · Sn ::::;; 1,07 Emax
ist.
5.6.9 In Analogie zur Gasdruckmessung sind bei Beschußmunition die Anforderungen
En ?: 1,10 Emax,
En - k3,n • Sn ?: 1,07 Emax
und En + k3,n · Sn $ 1,25 Emax
zu erfüllen."
30. Der Technische Anhang zu Anlage IV wird Technischer Anhang zu Anlage tu und wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle 1 werden
aa) in den Buchstaben a und b jeweils
- das Wort „Toleranzen" durch das Wort „Innenmaß-Toleranzen" ersetzt und
- nach dem Wort „Läufe" die Worte „für Zentralfeuermunition" eingesetzt,
bb) in Buchstabe a
- die Berechnungsformeln für die positive Toleranz des Übergangswinkels i wie folgt gefaßt:
· G1 ist- F
„tan I ist ::::;;
2 G + G 1 _ H2 bei rein konischen Übergängen
tan i ist ::::;; tan i bei zylindrisch-konischen Übergängen"
und
- folgender Satz angefügt:
,,Die mit ist indizierten Größen sind Meß-, die anderen sind Tabellenwerte aus den Maßtafeln.",
cc) in Buchstabe b in der Festlegung des Übergangswinkels i die Angabe ,,-" durch die Angabe ,, ±" ersetzt.
b) Der Tabelle 1 werden folgende Abschnitte angefügt:
aa) ,,c) Toleranzen für gezogene Läufe für Randfeuerpatronen
Linearabmessungen
1
Größenbezeichnung F z L3 P1 H2 R A1
Toleranz in mm + 0;02 + 0,02 + 0,10 + 0,03 + 0,02 + 0,03 + 0,05
Der Übergangswinkel i ist mit
± 20' toleriert."
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
bb) ,,d) Toleranzen für glatte Läufe für Randfeuerpatronen
Linearabmessungen
Größenbezeichnung F=Z L3 P1 P2 H2 G1
Toleranz in mm + 0,03 + 0,10 + 0,05 + 0,05 + 0,05 + 0,03
Übergangswinkel i
Winkelbereich i :s 12 ° i > 12°
Toleranz -5/60 i -1 0
Der maximale Verschlußabstand für alle Meßläufe beträgt 0, 10 mm."
cc) ,,e) Lauflängen
lfd. Patronenart Lauflänge Lc Toleranz
Nr.
in mm in mm
1 Pistolen- und Revolverpatronen 150 ± 10
2 Kartuschenmunition für Schußapparate, die nur einen Zündsatz enthält 200 ± 2
3 Randfeuerpatronen 200 ± 2
(wenn die Messung des Gasdruckes nicht möglich ist)
Für Waffen mit:
a) gezogenem Lauf
aa) Felddurchmesser F: (4,05 ± 0,02) mm
Zugdurchmesser Z: (4,30 ± 0,03) mm
ab} Felddurchmesser F: (5,45 ± 0,02} mm
Zugdurchmesser Z: (5,60 ± 0,03) mm
Orallänge u: 450 mm
Breite der Züge b: (1,25 ± 0,10} mm
Anzahl der Züge N: 6
b) glattem Lauf
ba) F = (5,50 ± 0,03) mm
bb} F = (8,38 ± 0,03} mm
4 Flobert - Sehrotpatronen und • Claybirding 600 ± 5
5 Randfeuerpatronen 600 ± 10
6 Zentralfeuer-Patronen 600 ± 10
(ohne/mit Rand, ohne/mit Gürtel)
7 Munition für Langwaffen mit besonders hoher Leistung 650 ± 10
8 Patronen mit Zentralfeuerzündung für Waffen mit glattem Lauf 700 ± 10"
(zylindrischer
Lauf
ohne Choke)
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 947
c) Tabelle 2 wird wie folgt gefaßt:
„Tabelle 2: Abstand der Meßbohrungen (Bohrungsachse) vom Stoßboden
Für den Abstand der Meßbohrungen gelten die nachstehenden Bestimmungen, soweit in den Maßtafeln hierfür
keine anderen Werte angegeben sind.
a) Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition
Bereich der Hülsenlänge
L3 L3 < 30 mm 30 mm ::; L3 ::; 40 mm 40 mm< La
Abstand sM 7,5 mm ::; SM::; 0,75 · La (17,5 ± 1) mm (25 ± 2) mm
Gezogene Läufe für Randfeuermunition
sM = L3 + (1,80 ± 0,20) mm
b) Glatte Läufe
Für alle Hülsenlängen
- bei Messung mittels Stauchapparat
Meßstelle 1: sM = (25 ± 2) mm
Meßstelle II: sM = (162 ± 2) mm
- bei Messung mittels mechanisch-elektrischem Wandler
Meßstelle 1: 25 mm ~ sM ::; 30 mm für Kaliber 24 und größere Durchmesser
sM = (17 ± 1) mm für kleinere Durchmesser
ausgenommen
sM = (12,5 - 0,5) mm für Kaliber .410 mit Lnom• ::; 51 mm und Kaliber 9 mm
Meßstelle II: sM = (162 ± 0,5) mm für alle Kaliber."
d) Tabelle 4 wird wie folgt gefaßt:
„Tabelle 4: Faktoren zur Berechnung der Anteilsgrenzen
n k1,n k2,n ka,n ~.n
5 5,75 4,21 3,41 1,65
6 5,07 3,71 3,01 1,45
7 4,64 3,40 2,76 1,32
8 4,36 3,19 2,58 1,24
9 4,14 3,03 2,45 1,17
10 3,98 2,91 2,36 1,12
11 3,85 2,82 2,28 1,07
12 3,75 2,74 2,21 1,04
13 3,66 2,67 2,16 1,01
14 3,59 2,61 2,11 0,98
15 3,52 2,57 2,07 0,96
16 3,46 2,52 2,03 0,94
17 3,41 2,49 2,00 0,92
18 3,37 2,45 1,97 0,90
19 3,33 2,42 1,95 0,89
20 3,30 2,40 1,93 0,88
25 3,15 2,29 1,83 0,82
30 3,06 2,22 1,78 0,78
35 2,99 2,17 1,73 0,76
40 2,94 2,13 1,70 0,73
45 2,90 2,09 1,67 0,72
50 2,86 2,07 1,65 0,70
60 2,81 2,02 1,61 0,68
70 2,77 1,99 1,58 0,66
80 2,73 1,97 1,56 0,64
90 2,71 1,94 1,54 0,63
100 2,68 1,93 1,53 0,62
Zwischenwerte für andere Zahlen n gemessener Patronen (Umfang der Probe) sind linear zu interpolieren."
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
e) Die Überschrift der Abbildung 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Druckübertragungsstempel und lndizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern".
f) Die bisherige Abbildung 2 wird durch folgende Abbildungen 2a, 2b und 2c ersetzt:
„Einbauweise von Druckaufnehmern (mechanisch-elektrischer Wandler) unterschiedlicher Bauart
Abbildung 2a: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse angebohrt)
dM gemäß Angabe des Herstellers
dH Durchmesser der Druckübertragungsfläche d 0
Llh ~ 0,25 mm
mechanisch-elektrischer Wandler
Meßlauf
Llh
Wärmeschutzscheibe
Innenfläche des Laufes
Textilklebeband
Patronenhülse
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 949
Abbildung 2b: Membranaufnehmer zurückgesetzt
dM 2,5 + 0·1 mm
dH 3,0 + · mm bei Munition für Waffen mit glatten Läufen
0 1
2,0+ 0 ,1 mm bei aller anderen Munition
h 2,5 + 0 ·25 mm
h1 gemäß Angabe des Herstellers
mechanisch-elektrischer Wandler
Meßlauf
Wärmeschutzscheibe
Innenfläche des Laufes
Textilklebeband (wenn zur Abdichtung erforderlich)
Patronenhülse
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Abbildung 2c: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse nicht angebohrt)
dM gemäß Angabe des Herstellers
zulässige Abweichung von der Tangentialstellung
Ah ~ 0,07 mm
mechanisch-elektrischer Wandler
Meßlauf
Ah
Innenfläche des Laufes
Patronenhülse
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 951
g) Nach der Abbildung 2 c werden folgende Abbildungen 3 a und 3 b angefügt:
„Prüfläufe zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition (Platz- und Knallpatronen sowie
Reiz- und Wirkstoffmunition) nach Tabelle 5 der Maßtafeln
Abbildung 3a: Pistolen
02,5 +O,l
lt)
0
0
+
.., N
0
+ &
lO II
C\i LL
&
A-o.s
Handelsübliche
Bezeichnung A l3 s h SM 0P1 0G1 0F = 02 01 i
(Kaliber)
8mm 60 19,2 10,0 1,0 7,0 8,00 6,00 4,3 90 ° 45 °
9 mm P.A. Knall 62 21,5 3,5 0,8 8,5 9,60 8,00 5,6 90 ° 45 °
.35 Platz 62 24,8 11,0 1,3 8,5 9,60 6,00 4,3 90 ° 45 °
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Abbildung 3b: Revolver
...
02,5 +O.l
"'0
+
lO
II
c-J t--+-t----'-1"""'-. lL
0
Handelsübliche
Bezeichnung B l3 s h SM 0P1 0G1 0F = 02 «1 i w
(Kaliber)
9 mm oder .380 Knall 50 18,5 16,5 1,3 7,5 9,60 7,0 3,0 90 ° 45 ° 1,5
.320 kurz Knall 50 16,0 13,0 0,5 7,5 8,05 7,0 3,0 90 ° 45 ° 1,5
.45 Short 63 18,3 17,0 1,5 7,5 12,2 7,0 3,0 120 ° 45 ° 1,1
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 953
h) Die bisherige Abbildung 3 wird Abbildung 4 und erhält folgende Überschrift:
,,Flugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln".
i) Nach Abbildung 4 werden folgende Abbildungen 5 a und 5 b angefügt:
„Prüfgeräte und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schußapparate nach Tabelle 6 der Maßtafeln
Abbildung5a 016F7
lO
,...:-
0
C\I
2,5
016m6
Wenn nach Tabelle 6 der Maßtafeln 0P 1 = 0H 2, kann bei Meßläufen 0P 1 um 0,01 • L3 vergrößert werden bei
gleichzeitiger Verkleinerung von 0H 2 um denselben Betrag.
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Abbildung 5 b
L= Mp
Q·A 4 +0,05
T
.......
.c
-----·--·-·-·--·-·-co
[ & "'0
0
+
-.:t
Kolben
Mp = (80' 0 5
· ) g
T Va
in mm in cm 3
0,50+0,01 0,08
1,00+0,02 0,16
1,56+0,05 0,25
2,50 +0,05 0,40
3,70+0,05 0,60
5,oo+o,05 0,80
6,88 +0,05 1,10
Artikel 2
Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 777)
wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird aufgehoben.
2. In § 43 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,, , § 22" gestrichen.
Artikel 3
(1) Der Gasdruck von Zentralfeuerpatronenmunition für Waffen mit glatten Läufen und von Vorderladerwaffen kann bis
zum 31. Dezember 1991 mittels Stauchkörperverfahren gemessen werden.
(2) Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach.§ 22 WaffG, die den technischen Anforderungen nach Anlage 1
Nr. 4.3.1 bis 4.3.3 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung
zugelassen werden, wenn sie die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden entsprechenden Anforderungen erfüllen.
(3) Munition, auf der die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vorgeschriebene Kennzeichnung(§ 20 der 3. WaffV
und§ 22 der 1. WaffV) angebracht ist und die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Handel befindet, darf
noch bis zum 1. Oktober 1991 vertrieben und anderen überlassen werden.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 955
Artikel 4
Der Bundesminister des Innern kann die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der sich aus Artikel 1 ergebenden
Fassung neu bekanntmachen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. April 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 482. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1991,
ist im Bundesanzeiger Nr. 70 vom 13. April 1991 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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