Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 895
Verordnung
über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken
zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1991
Vom 9. April 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201), der durch
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchsta-
be bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967) eingefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen ist für das Jahr 1991 die Bevölkerungsstatistik nach dem
Stand am 31. Dezember 1989 maßgebend.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. April 1991
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
H. Köhler
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers
(Berufszugangs-Verordnung PBefG)
Vom 9. April 1991
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 13 Ben Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mit-
Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fas- tel verfügbar sind.
sung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1
S. 1690) verordnet der Bundesminister für Verkehr: (2) Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit er-
folgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens,
für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen kön-
§ 1 nen, anhand einer Vermögensübersicht. Für die Prüfung
Zuverlässigkeit sind folgende Merkmale maßgebend:
(1) Der Unternehmer oder die zur Führung der
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben
sowie mögliche Überziehungskredite und Darlehen,
Geschäfte bestellten Personen sind als zuverlässig im
Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungs- 2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegen-
gesetzes anzusehen, wenn davon ausgegangen werden stände,
kann, daß sie das Unternehmen unter Beachtung der für 3. Betriebskapital,
den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften füh-
ren sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unterneh- 4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzah-
mens vor Schäden und Gefahren bewahren. lungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anla-
gen und Ausrüstungen,
(2) Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur
Führung der Geschäfte bestellten Personen ist zu ver- 5. Belastung des Betriebsvermögens insbesondere mit
neinen Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder
Vorbehaltseigentum.
1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer
Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließ- (3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers
lich des Wirtschaftsstrafrechts, ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn
2. bei schweren und wiederholten Verstößen gegen 1 . erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen
zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehme-
a) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbeson- rischer Tätigkeit geschuldet werden;
dere gegen die Vorschriften über die Lenk- und
Ruhezeiten des Fahrpersonals, 2. beim Linienverkehr mit Kraftomnibussen das Eigen-
kapital und die Reserven des ·Unternehmers weniger
b) im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit betragen als 12 000 DM je eingesetztes Fahrzeug oder
erlassene Vorschriften, 600 DM je Sitzplatz der vom Unternehmen eingesetz-
c) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes ten Fahrzeuge;
oder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsver- 3. beim Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen das
ordnungen, Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers
d) die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben- weniger betragen als 6 000 DM je eingesetztes Fahr-
den steuerrechtlichen Pflichten, zeug oder 300 DM je Sitzplatz der vom Unternehmen
eingesetzten Fahrzeuge;
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April
1965 (BGBI. 1S. 213), das zuletzt durch das Gesetz 4. beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapi-
vom 22. März 1988 (BGBI. 1 S. 358) geändert wor- tal und die Reserven des Unternehmers weniger betra-
den ist, gen als 3 000 DM je eingesetztem Fahrzeug.
f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Bei den in den Nummern 2 und 3 genannten Beträgen ist
Abfall- und Emissionsschutzrechts. der niedrigere der beiden Beträge maßgebend. Bei der
Ermittlung des erforderlichen Betrages nach Nummer 2 ist
die Zahl der Fahrzeuge maßgebend, die eingesetzt wer-
§2
den müssen, um der Betriebspflicht gemäß dem beantrag-
finanzielle Leistungsfähigkeit ten Fahrplan zu genügen.
(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 (4) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist ge- kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer
währleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnun_gsgemä- geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 897
kasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuer- (4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
beraters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt wer- Dem Prüfling wird über das Ergebnis der Prüfung eine
den. Es müssen Angaben zu den in Absatz 2 genannten Bescheinigung erteilt. Die Prüfung kann nach einer vom
Merkmalen enthalten sein. Prüfungssausschuß zu bestimmenden, angemessenen
Frist wiederholt werden.
§3
(5) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der
Fachliche Eignung Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie-
(1) Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsge- und Handelskammern durch eine Prüfungsordnung.
mäßen Führung eines Unternehmens des Straßenperso-
nenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf den Sachge- §5
bieten verfügt, die in den Anlagen 1 oder 2 aufgeführt sind. Prüfungsausschuß
(2) Die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung fest- (1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und
gestellt. Sie kann auch durch eine mindestens fünfjährige
Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuß
leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenper-
errichtet. Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemein-
sonenverkehrs nachgewiesen werden; zur Führung eines
samer Prüfungsausschuß gebildet werden.
Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist
mindestens eine dreijährige leitende Tätigkeit in solchen (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzen-
Unternehmen nachzuweisen. Die Tätigkeit muß die erfor- den und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll minde-
derlichen Kenntnisse in den in der Anlage 1 oder 2 aufge- stens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in
führten Sachgebieten vermittelt haben. Sie ist der Geneh- einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs der
migungsbehörde durch schriftliche Zeugnisse der Unter- jeweiligen Prüfungssparte (§ 4 Abs. 1) tätig sein.
nehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen.
Waren der Antragsteller oder die zur Führung der (3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mit-
Geschäfte bestellte Person selbst Unternehmer, ist der glieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der
Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen. Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter
sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handels-
(3) Die Genehmigungsbehörde prüft den Nachweis der kammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handels-
fachlichen Eignung, soweit dieser durch eine leitende kammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter
Tätigkeit erbracht wird. werden auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsge-
werbes bestellt. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern
§4
und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Perso-
Prüfung nen vorschlagen, wie bestellt werden sollen.
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling (4) Bei Bedarf muß der Prüfungsausschuß der Industrie-
nach seinen Kenntnissen die zur Führung eines Unterneh- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr
mens des Straßenpersonenverkehrs erforderliche fach- einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der Prü-
liche Eignung besitzt. Beabsichtigt der Prüfling, eine fungsausschuß, in dessen Bezirk der Prüfling seinen
Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr, ausge- Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüflings an den bei
nommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, zu bean- einer anderen Industrie- und Handelskammer gebildeten
tragen, oder soll der Prüfling zur Führung der Geschäfte Prüfungsausschuß ist zulässig, wenn innerhalb eines Vier-
eines solchen Unternehmens bestellt werden, so ist der in teljahres weniger als drei Prüflinge zur Prüfung anstehen
der Anlage 1 enthaltene Prüfungsstoff maßgebend. Beab- ode~ dem Prüfling andernfalls wirtschaftliche Nachteile
sichtigt der Prüfling, eine Genehmigung für den Verkehr entstehen.
mit Taxen oder Mietwagen zu beantragen, oder soll der
Prüfling zur Führung der Geschäfte eines solchen Unter- (5) Die höhere Landesverkehrsbehörde, deren Bereich
nehmens bestellt werden, so ist der in der Anlage 2 ganz oder teilweise in den Bezirk eines Prüfungsaus-
enthaltene Prüfungsstoff maßgebend. schusses einer Industrie- und Handelskammer fällt, kann
Beauftragte zu den Prüfungen entsenden. Die Beauftrag-
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und ten wirken an der Prüfung nicht mit. Die Industrie- und
einem mündlichen Teil. In begründeten Fällen kann der Handelskammer teilt der Behörde nach Satz 1 die Prü-
Prüfungsausschuß von der mündlichen Prüfung absehen. fungstermine rechtzeitig mit.
Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. Sie
dient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, Fragen aus §6
den Prüfungsgebieten in beschränkter Zeit und mit
begrenzten Hilfsmitteln zu beantworten. Das Antwort- Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
Wahl-Verfahren darf im schriftlichen Prüfungsteil nicht (1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 brauchen
überwiegen. Das Prüfungsgespräch dient der Feststel- nicht nachzuweisen
lung, ob der Prüfling fähig ist, Fragestellungen aus den
1. Unternehmer, die die erneute Erteilung einer auslau-
Prüfungsgebieten auch mit Verständnis für die wirtschaftli-
chen und sozialen zusammenhänge zu erfassen und zu fenden Genehmigung beantragen,
lösen. 2. Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren gleichar-
tigen Genehmigung beantragen,
(3) Der Umfang der Prüfung ist nach der Dauer sowie
nach dem Inhalt und Schwierigkeitsgrad des Prüfungsstof- 3. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Straßen-
fes so zu bemessen, daß der Prüfungsausschuß die fach- personenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit
liche Eignung des Prüflings im Sinne des Absatzes 1 mit Taxen oder Mietwagen, die eine Genehmigung für eine
hinreichender Sicherheit feststellen kann. andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen,
89~ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßen-
mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit personenverkehrs der jeweiligen Verkehrsart oder Ver-
Mietwagen beantragen, kehrsform.
5. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr
mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr §7
mit Taxen beantragen,
Bescheinigung
6. Personen, die nachweisen, daß sie mindestens wäh-
rend der Dauer von fünf Jahren nach den Vorschrif- Die Genehmigungsbehörde erteilt auf Antrag eine
ten der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr- Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung
unternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 nach dem Muster der Anlage 3. Soweit die Fachkunde sich
(BGBI. 1 S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung als ausschließlich auf den Taxen- und Mietwagenverkehr
Betriebsleiter oder als Vertreter des auswärtigen Unter- erstreckt, erteilt sie auf Antrag eine Bescheinigung nach
nehmers bestellt und bestätigt waren, dem Muster der Anlage 4.
7. Personen, die nachweisen, daß sie mindestens wäh-
rend der Dauer von fünf Jahren nach den Vorschriften §8
der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßen- Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
bahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2648) in
der jeweils geltenden Fassung als Betriebsleiter Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
bestellt und bestätigt waren, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, § 4 Abs. 2
jedoch erst sechs Monate nach dem ersten Tage des auf
8 Personen, die nachweisen, daß sie eine mit einer
die Verkündung folgenden Kalendermonats. Gleichzeitig
Abschlußprüfung erfolgreich abgeschlossene Berufs-
tritt die Verordnung über den Nachweis der fachlichen
ausbildung in den staatlich anerkannten Ausbildungs-
Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenper-
berufen „Reiseverkehrskaufmann" oder „Kaufmann im
Eisenbahn- und Straßenverkehr" besitzen. sonenverkehrs vom 10. April 1979 (BGBI. 1 S. 458), geän-
dert durch die Verordnung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1
(2) Die Genehmigungsbehörde bescheinigt den in S. 914), außer Kraft,§ 4 Abs. 2jedoch erst mit dem Inkraft-
Absatz 1 Nr. 6 bis 8 genannten Personen die fachliche treten des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. April 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 899
Anlage 1
Sachgebiete
für Unternehmer des Straßenpersonenverkehrs,
ausgenommen des Taxen- und Mietwagenverkehrs
1. Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
- Personenbeförderungsrecht, einschließlich der Grundzüge des internatio-
nalen Personenbeförderungsrechts
- Beförderungsdokumente
- Straßenverkehrsrecht
- Arbeits- und Sozialrecht
- Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr
- Grundzüge des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts
- Grundzüge des Steuerrechts
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere
- Zahlungsverkehr und Finanzierung
- Kostenrechnung
Kalkulation von Angeboten und Marketing
Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
- Buchführung
- Versicherungswesen
- Statistik des Straßenpersonenverkehrs
3. Verkehrs- und Betriebsdurchführung, insbesondere
- Organisation des Betriebs und von Verkehrsdiensten
- Aufstellung von Beförderungsplänen, insbesondere Fahrplänen, Personal-
einsatzplänen und Umlaufplänen
- Zusammenarbeit mit den Reiseveranstaltern
- für den internationalen Straßenpersonenverkehr wichtige paß- und zoll-
rechtliche Vorschriften
4. Technische Normen und technischer Betrieb, insbesondere
- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
- Funkverkehr
- Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der
Fahrzeuge
5. Straßenverkehrssicherheit/Unfallverhütung
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 2
Sachgebiete
für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
A. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen erforderlich ist
1. Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
- Personenbeförderungsrecht
- Straßenverkehrsrecht
- Arbeits- und Sozialrecht
- Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr
- Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
- Grundzüge des Steuerrechts
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere
- Zahlungsverkehr
- Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
- Buchführung
- Versicherungswesen
3. Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere
- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
- Bereitstellung der Fahrzeuge
- Fernsprech- und Funkverkehr
4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umwelt-
schutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
8. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförde-
rungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungs-
ausschusses bedeutsam sind,
- im Verkehr mit benachbarten Staaten geltendes berufsbezogenes Perso-
nenbeförderungsrecht
- für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtige paß- und
zollrechtliche Vorschriften
- Beförderungsdokumente
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 901
Anlage 3
Bescheinigung
über die fachliche Eignung
für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers
im nationalen und internationalen Verkehr
Hiermit wird bescheinigt, daß Frau/Herr ................................ ,
geboren am ......................... in .........................,
die Voraussetzungen für die fachliche Eignung zum Beruf des Personenkraftver-
kehrsunternehmers im nationalen und internationalen Verkehr erfüllt, wie sie in
Artikel 2 der geänderten Fassung der Richtlinie 74/562/EWG über den Zugang
zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im nationalen und internatio-
nalen Verkehr enthalten sind.
Ausstellungsort Datum
(Name, Unterschrift und Amtsbezeich-
nung des Ausstellers)
Bescheinigung Nr.
Anlage 4
Bescheinigung
über die fachliche Eignung
für den Beruf eines Taxen- und/oder Mietwagenunternehmers*)
im nationalen und internationalen**) Verkehr
Hiermit wird bescheinigt, daß Frau/Herr ................................ ,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ......................... ,
die Voraussetzungen für die fachliche Eignung zum Beruf des Taxen- und/oder
Mietwagenunternehmers*) im nationalen und internationalen**) Verkehr erfüllt,
wie sie in Artikel 2 der geänderten Fassung der Richtlinie 74/562/EWG über den
Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im nationalen und
internationalen Verkehr enthalten sind.
Ausstellungsort Datum
(Name, Unterschrift und Amtsbezeich-
nung des Ausstellers)
Bescheinigung Nr.
•) Unzutreffendes gegebenenfalls streichen.
,.) ,,und internationalen" gegebenenfalls streichen.
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Mikrozensusverordnung
Vom 12. April 1991
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Mikrozensus- 7. Nummer 3.4 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 955), geändert ,, Höhe des monatlichen Nettoeinkommens:
durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2837),
verordnet die Bundesregierung: unter 300,- DM; 300,- DM bis unter 600,- DM;
600,- DM bis unter 1 000,- DM; 1 000,- DM bis
unter 1400,- DM; 1400,- DM bis unter 1800,- DM;
Artikel 1 1800,- DM bis unter 2200,- DM; 2200,- DM bis
unter 2500,- DM; 2500,- DM bis unter 3000,- DM;
§ 1 der Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985
3000,- DM bis unter 3500,- DM; 3500,- DM bis
(BGBI. 1S. 967), zuletzt geändert durch die Zweite Verord- unter 4000,- DM; 4000,- DM bis unter 4500,- DM;
nung zur Änderung der Mikrozensusverordnung vom 4500,- DM bis unter 5000,- DM; 5000,- DM bis
28. Februar 1989 (BGBI. 1S. 342), wird wie folgt geändert: unter 5500,- DM; 5500,- DM bis unter 6000,- DM;
6000,- DM bis unter 6500,- DM; 6500,- DM bis
1. In Nummer 1 .2 werden die Worte „einschließlich unter 7000,- DM; 7000,- DM bis unter 7500,- DM;
Berlin (West)" gestrichen. 7500,- und mehr DM; alle mithelfenden Familien-
angehörigen bzw. selbständiger Landwirt; kein Ein-
2. In Nummer 1.9 werden die Worte „vor 1972; 1972 kommen."
oder später" durch die Worte „vor 1987; 1987 bis
1990; 1991 oder später" ersetzt. 8. In Nummer 4.1 werden die Worte „und Sozialver-
sicherung Berlin (Ost)" gestrichen.
3. Nummer 1 .15 wird wie folgt gefaßt:
,,Staatsangehörigkeit (Land): 9. In Nummer 4.2 werden die Worte „mitversichert bei:
Bundesrepublik Deutschland; Albanien; Belgien; Bul- Pflichtversichertem; freiwillig Versichertem; als Rent-
garien; Dänemark; Frankreich; Griechenland; Groß- ner Versichertem;" durch die Worte „als Familien-
britannien; Irland; Italien; Jugoslawien; Luxemburg; angehöriger (Ehegatte/Kind) versichert;" ersetzt.
Niederlande; Norwegen; Österreich; Polen; Portu-
gal; Rumänien; Schweden; Schweiz; Spanien; Tsche- 10. Nummer 5 wird gestrichen.
choslowakei; Türkei; UdSSR; Ungarn; sonstiges
Europa; Algerien; Marokko; Tunesien; sonstiges 11. In Nummer 6.5 werden nach dem Wort „Geschäfts-
Afrika; Vereinigte Staaten von Amerika (USA); Kuba; führer;" die Worte „Mitglied einer Produktionsgenos-
sonstiges Nord- und Mittelamerika; Südamerika; Iran; senschaft;" angefügt.
sonstiger Naher Osten (z. B. Irak, Israel, Jordanien,
Libanon, Syrien); Indien; Pakistan; Vietnam; sonstiges 12. Nummer 7.1 wird wie folgt gefaßt:
Südasien (z. B. Afghanistan, Kambodscha, Laos, Sri
Lanka, Thailand); Japan; Korea; Philippinen; sonsti- „Höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden
ges Ostasien (z. B. China, Hongkong, Indonesien, Schulen:
Macao); übrige Welt; staatenlos." kein Schulabschluß; Haupt-(Volks-)schulabschluß;
Realschulabschluß (Mittlere Reife) oder gleichwertiger
4. In Nummer 2.1 werden nach dem Wort „gelegentlich;" Abschluß; Abschluß der allgemeinbildenden polytech-
die Worte „sozialversicherungsfrei (geringfügig) be- nischen Oberschule in der ehemaligen DDR; Fach-
schäftigt;" eingefügt. hochschulreife; allgemeine oder fachgebundene
Hochschulreife (Abitur);".
5. Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:
13. In Nummer 7.2 werden nach den Worten „Techniker-
„Für Kinder im Vorschulalter und für Schüler und oder gleichwertiger Fachschulabschluß;" die Worte
Studenten: ,,Abschluß einer Fachschule in der ehemaligen DDR;"
Besuch von: eingefügt.
Kindergarten/-krippe/-hort; allgemeinbildende Schule:
Klassenstufe 1 bis 4; Klassenstufe 5 bis 1O; Klassen- 14. In Nummer 8.1 werden die Worte „einschließlich
stufe 11 bis 13 (gymnasiale Oberstufe); berufliche Berlin (West)" gestrichen.
Schule; Fachhochschule; Hochschule."
15. Nummer 9 wird gestrichen.
6. In Nummer 3.2.1 und 3.2.2 werden jeweils nach dem
Wort „Unfallversicherung;" die Worte „Rente aus der 16. An Nummer 10.1 werden nach den Worten „im Aus-
Sozialversicherung der ehemaiigen DDR;" eingefügt. land;" die Worte „entfällt, da kein Pendler;" angefügt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 903
17. In Nummer 12.1 werden die Worte „Feststellung einer unter 50; 50 bis unter 60; 60 bis unter 70; 70 bis unter
Minderung der Erwerbsfähigkeit durch amtlichen 80; 80 bis unter 90; 90 bis unter 100; 100; nicht
Bescheid;" durch die Worte „Feststellung des Grades bekannt."
der Behinderung durch amtlichen Bescheid;" ersetzt.
18. Nummer 12.2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,Amtlich festgestellter Grad der Behinderung: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
bis unter 25; 25 bis unter 30; 30 bis unter 40; 40 bis in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. April 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 15. April 1991
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61) verordnet der
Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
§ 102 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1097) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 102
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters ist mit einem
Versicherer mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Nieder-
lassung in der Bundesrepublik Deutschland zu schließen.
(2) Dies gilt nicht für Haftpflichtversicherungsverträge der Halter ausländischer
Luftfahrzeuge nach§ 99 Abs. 2. Jedoch kann die Anerkennung einer Haftpflicht-
versicherung, welche mit einem Versicherer abgeschlossen wurde, der weder
seinen Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch eine Nieder-
lassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, verweigert werden, wenn in dem
Staat, in dem das Flugzeug eingetragen ist, eine mit einem Versicherer mit Sitz im
Geltungsbereich dieser Verordnung abgeschlossene Versicherung eines deut-
schen Luftfahrzeugführers nicht anerkannt wird."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 905
Sechste Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 16. April 1991
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Anlage der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2389), wird wie folgt geändert:
1. Die Ausnahmen Nr. E 16, E 21, E 23, E 34, E 41, E 46 und E 62 bis E 65 werden aufgehoben.
2. In der Ausnahme Nr. E 52 wird Nummer 2.1 Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Die Hydrazingasgeneratoren dürfen zwei pyrotechnisch betätigte Ventile der Klasse 1.4 S, Ziffer 39, Kennzeich-
nungsnummer 0432, enthalten; eine Auslösung beim Transport muß ausgeschlossen sein."
3. Die Ausnahme Nr. E 54 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Anstriche 2, 3 und 4 durch folgenden Anstrich ersetzt:
,,- 104, 105, 115, 125, 130,".
b) Nummer 3.2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) für Güter der Klasse 1 der GGVSee
aa) Sie müssen abweichend von Randnummer 120 als Wagenladung in gedeckten Güterwagen befördert
werden.
bb) Sie dürfen abweichend von Randnummer 130 nicht mit anderen Gütern in einen Wagen zusammen-
geladen werden."
4. In der Ausnahme Nr. E 55 wird in Nummer 2.1.1 die Angabe „350 g" ersetzt durch „650 g".
5. Die Ausnahme Nr. E 59 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummer 408 darf wasserfeuchte
Nitrozellulose der Randnummer 401 Ziffer 7 Buchstabe a unter folgenden Bedingungen befördert werden."
b) Nummer 2.1.1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden."
6. Die Ausnahme Nr. E 60 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden die Angaben „130, 144, 151" ersetzt durch „104 Abs. 3".
b) In der Tabelle in Nummer 1.2 werden die Angaben zur Klasse 1 b durch folgende Angaben ersetzt:
„ 1.4 S 1 39, Kennzeichnungs- 1 Gegenstände dieser
nummern 0012 und 0014 Kennzeichnungsnummern."
c) In Nummer 1.4 wird Satz 2 gestrichen.
d) In der Tabelle in Nummer 2 werden die Angaben zu den Gegenständen der Klasse 1 b durch folgende Angaben
ersetzt:
„die genannten nach Randnummer 101 nach Randummer 101
Gegenstände Tabelle Spalte 4 Tabelle Spalte 4
der Klasse 1.4 S
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
7. Die Ausnahme Nr. E 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle in Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2 Tabelle
Ziffer(n), K-Nr. Menge/
Zeile Stoffe/Gegenstände Klasse
Buchstabe(n) Kennzeichnungs-Nr. Beförderungseinheit
1 Explosive Stoffe 1 2 0160 Gesamtmenge bis zu
und Gegenstände 4 0027 höchstens 1 kg (Netto-
mit Explosivstoff 22 0161 explosivstoffmasse)
26 0335
37 0066, 0336
39 0105, 0337
3 0326 Gesamtmenge bis zu
13 0413 höchstens 5 kg (Brutto-
23 0275, 0327 masse der Gegenstände)
26 0054, 0092,
0093, 0195,
0430
29 0378
31 0276, 0338,
0339, 0379
37 0191, 0197,
0312, 0403,
0431
39 0012, 0014,
0044, 0055,
0174, 0323,
0373, 0404,
0405, 0432
2 Druckgaspackungen 2 10 Gesamtmenge bis zu
und Kartuschen 11 höchstens 1O kg
Entzündbare in zulässigen Innen-
l
3 3
flüssige Stoffe alle Ziffern, verpackungen, die
jeweils einer zugelassenen
Giftige Stoffe 6.1
Buchstabe b) Außenverpackung ent-
Ätzende Stoffe 8 nommen sind, mit einem
Entzündbare feste Stoffe 4.1 13 a) Inhalt von höchstens 5 kg
für feste Stoffe und höch-
Selbstentzündliche Stoffe 4.2 6 b) stens 5 1für flüssige Stoffe
6 c) und in einer Gesamt-
Stoffe, die in Berührung 4.3 1 d) menge von höchstens
mit Wasser entzündbare 2 d) 25 kg für feste Stoffe
Gase entwickeln 6 und höchstens 25 1 für
(soweit flüssige Stoffe
Stoffe der
Ziffern 1 d)
und 2 d)
enthalten
waren)
Entzündend (oxydierend) 5.1 4
wirkende Stoffe 9 C)
4 Organische Peroxide 5.2 Gruppe A in zulässigen Innen-
verpackungen, die
einer zugelassenen
Außenverpackung ent-
nommen sind, in Mengen
von höchstens 200 g
und in einer Gesamt-
menge von höchstens 1 kg
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 907
------
Ziffer(n), K-Nr. Menge/
Zeile Stoffe/Gegenstände Klasse
Buchstabe(n) Kennzeichnungs-Nr. Beförderungseinheit
-~---
Entzündbare 3 in zulässigen Innen-
l
5
flüssige Stofie alle Ziffern, verpackungen, die einer
jeweils zugelassenen Außen-
Giftige Stoffe 6.1
Buchstabe c) verpackung entnommen
Ätzende Stoffe 8 sind, mit einem Inhalt
Entzündbare feste Stoffe 4.1 1 bis 6 von höchstens 20 kg für
8 bis 12, feste Stoffe und höchstens
13b) 20 1 für flüssige Stoffe und
in einer Gesamtmenge von
Selbstentzündliche Stoffe 4.2 5 höchstens 50 kg für feste
7 bis 12 und höchstens 50 1 für
Entzündend (oxydierend) 5.1 6 b) bis e) flüssige Stoffe
wirkende Stoffe 11 (soweit
Stoffe der
Ziffern 4,
6 b) bis e),
9 c) enthal-
ten waren)
6 Radioaktive Stoffe 7 Herzschritt- keine besondere Mengen-
macher, beschränkung
Pharmazeu-
tika, Gegen-
stände des
persönlichen
Gebrauchs
mit Skalen
oder Anzeige-
mitteln mit
fest anhaften-
den radioakti-
ven Stoffen
(z. B. Uhren),
thoriumhaltige
Glühstrümpfe,
soweit die
genannten
Stoffe und
Gegenstände
nach atom-
rechtlichen
Vorschriften
keiner
Genehmi-
gungs- oder
Anzeige-
pflicht unter-
liegen
Bern.: Die Freistellung für gefährliche Güter - bezogen auf zulässige Innenverpackungen - gilt auch, wenn diese
Güter in den angegebenen Mengen nach den Vorschriften der Abschnitte 2.A.2 der besonderen Vorschrif-
ten der Anlage für die einzelnen Klassen verpackt sind."
b) Folgende Nummer 3.3 wird angefügt:
„3.3 Werden die gefährlichen Güter nach dieser Ausnahme nicht für eigene Zwecke befördert, sind die
Verpackungen - einzeln oder zusammengefaßt - wie folgt zu beschriften:
1
,,Gefährliche Güter, Zeile Nr.... der Nummer 2 (Tabelle) der Ausnahme Nr. E 69, ... kg )."
1
) Anzugeben ist jeweils die Menge in der Maßeinheit, wie sie in der jeweiligen Zeile der Tabelle aufgeführt ist, z.B.:
- bei gefährlichen Gütern der Zeile 1 „0,5 kg Nettoexplosivstoffmasse",
- bei gefährlichen Gütern der Zeile 2 „ 1 kg Bruttomasse",
- bei gefährlichen Gütern der Zeile 5 „20 I".
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
8. Die Ausnahme Nr. E 70 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. E 70
(Beförderung von Aluminiumkrätzen)
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Aluminiumkrätzen als Stoffe der Klasse 4.3 unter folgenden Bedingungen
befördert werden.
Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur Beförderung nach den von der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung (BAM) in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt Band 17 (1987) Nr. 4 auf den Seiten 648 bis 656
veröffentlichten Prüfverfahren zu prüfen und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung in die
Verpackungsgruppe I erfordern. Die Prüfergebnisse müssen von der BAM anerkannt sein. Die Anerkennung ist
zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.
Bern.: Aluminiumkrätzen, bei denen die Gasentwicklung nicht mehr als 1 1Gas pro kg Stoff pro Stunde beträgt,
unterliegen nicht den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisenbahn.
2 Verpackung
2.1 Aluminiumkrätzen der Verpackungsgruppe II sind in feuchtigkeitsdichte Verpackungen oder Großpackmittel
(lntermediate Bulk Container = IBC) nach Randnummer 606 Abs. 1, 2 und 3, Aluminiumkrätzen der
Verpackungsgruppe III in feuchtigkeitsdichte Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) nach Randnummer 607
Abs. 1 oder 2 zu verpacken.
2 ..2 Trockene Aluminiumkrätzen dürfen auch in Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) nach Randnummer 606
Abs. 4 Buchstabe b oder c oder Randnummer 607 Abs. 2 Buchstabe b oder c verpackt sein.
2.3 Die Verpackungen mit Innenverpackungen (soweit vorhanden) müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V,
die Großpackmittel (IBC) nach Anhang VI, mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für
Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III anzuwenden.
2.4 Zulassung und Kennzeichnung
2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bauart der Verpackungen muß gemäß den „Richtlinien über das
Verfahren für die Durchführung der Bauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für die Beförderung
gefährlicher Güter- R 002 -" (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt sein. Die Bestimmungen der R 002 sind
für die Zulassung der Bauart der Großpackmittel (IBC) entsprechend anzuwenden.
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung und jedes Großpackmittel (IBC)
muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
2.5 Verwendung anderer geprüfter Verpackungen
Es dürfen auch Verpackungen und Großpackmittel (IBC) nach Nummer 2 verwendet werden, wenn die
Bestimmungen der Anlage Randnummer 18 erfüllt sind.
3 Beförderung in loser Schüttung
3.1 Aluminiumkrätzen der Verpackungsgruppe II dürfen in loser Schüttung in gedeckten feuchtigkeitsdichten
Wagen oder Containern aus Stahl oder Aluminium mit ausreichender Belüftung befördert werden. Die
Belüftungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie die durch Berührung der Aluminiumkrätzen mit
Luftfeuchtigkeit oder Wasser entstehenden Gase gleichmäßig abführt und den Zutritt von Wasser (z. B.
Spritzwasser, Regen) wirksam verhindert. Die Eignung der Wagen und Container einschließlich der Belüf-
tungsvorrichtung muß von einem Sachverständigen nach Anhang X Abschnitt 1.5.5 geprüft und festgestellt
sein, für Wagen und Container, die sich bei Inkrafttreten dieser Ausnahme in Verkehr befinden, bis zum
31. Dezember 1992.
3.2 Aluminiumkrätzen der Verpackungsgruppe III dürfen in loser Schüttung in offenen Wagen oder Containern aus
Stahl oder Aluminium (z.B. Wagen der Gattungen Tams, Tamns, Eaos, Eanos der Eisenbahn, deren Türen
abgedichtet sind), mit wasserdichten Decken oder mit öffnungsfähigem Dach befördert werden. Die Decken
müssen die Oberkante der Wände überlappen und befestigt sein.
4 Sonstige Vorschriften
4. 1 Bei Beförderungen in loser Schüttung darf nur trockene Aluminiumkrätze in trockene, saubere Wagen und
Container verladen werden.
4.2 Die Vorschriften der Randnummer 485 Abs. 2 Satz 1 und Randnummer 488 sind sinngemäß wie für
Tankcontainer auch für Beförderungen in loser Schüttung anzuwenden.
4.3 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3 Ziffer 1 Buchstabe d geltenden Vorschriften sind bei Beförderungen von
Aluminiumkrätze nach dieser Ausnahme entsprechend anzuwenden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 909
5 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
a) bei Beförderung in Verpackungen:
,,Aluminiumkrätze, 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70";
b) bei Beförderungen in loser Schüttung:
,,Aluminiumkrätze (trocken), 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70".
6 Übergangsvorschriften
Abweichend von Nummer 3.1 dürfen bis zum 31. Dezember 1991 auch wasserdichte Wagen oder Container
aus Stahl oder Aluminium verwendet werden, die mit einer wasserdichten Plane bedeckt sind, die über die
Oberkante der Wände überlappt und befestigt ist."
Artikel 2
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. l S. 1925), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2389), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Ausnahme Nr. S 19 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. S 19
(Zusammenladen bestimmter explosiver Stoffe
mit bestimmten Gegenständen mit Explosivstoff)
1 Abweichend von § 4 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage B Randnummer 11 403 Abs. 1 dürfen
a) explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1 Ziffern 2, 4, 22, 30 und 40 - mit
Ausnahme der Stoffe der Kennzeichnungsnummern 0132, 0203, 0474, 0475, 0477, 0479 und 0482- und
b) Gegenstände der Klasse 1 Ziffer 29 Kennzeichnungsnummern 0255, 0267 und 0361
zusammen auf einem Fahrzeug unter folgenden Bedingungen befördert werden:
2 Anforderungen an das Fahrzeug
Die Stoffe und Gegenstände dürfen nur in Beförderungseinheiten Typ III gemäß Anlage B Randnummer
11 204 Abs. 3 befördert werden.
3 Anforderungen an den Laderaum
Der Laderaum für die Gegenstände nach Nummer 1 Buchstabe a muB allseitig vom Laderaum für die Stofte
und Gegenstände nach Abschnitt 1 Buchstabe b durch eine Wand abgetrennt sein, deren Schutzwirkung
gegenüber der Detonations- und Splitterübertragung mindestens der einer fugenlosen Holzwand von 50 mm
Dicke entsprechen muß und welche die Wirkung der Gegenstände nach Abschnitt 1 Buchstabe b auf die
Stoffe und Gegenstände nach Abschnitt 1 Buchstabe a vermeidet.
4 Gleichwertigkeitsbescheinigung für andere Abtrennungen
Werden andere Laderaumabtrennungen als die in Nummer 3 genannten verwendet, so ist eine Gleichwertig-
keitsbescheinigung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), für den militärischen
Bereich eine Gleichwertigkeitsbescheinigung des Bundesinstituts für Chemisch-Technische Untersuchungen
beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), über die Wirksamkeit der Abtrennung hinsichtlich
der Verhinderung einer Detonationsübertragung erforderlich. BAM oder BICT können fordern, die Wirksam-
keit dieser Abtrennungen durch Versuche zu überprüfen.
5 Mitführen von Bescheinigungen
Während der Beförderung ist
- eine schriftliche Erklärung des Fahrzeughalters, daß die Abtrennung der Laderäume aus einer fugenlosen
Holzwand von mindestens 50 mm Dicke besteht und den Bedingungen dieser Ausnahme entspricht, oder
- eine Kopie der Gleichwertigkeitsbescheinigung der BAM oder des BICT
mitzuführen.
t> Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 19"."
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) In der Ausnahme Nr. S 57 wird in Nummer 3.1 die Angabe „ 10 500 Abs. 1" ersetzt durch „ 10 500".
-:;) Der Ausnahme Nr. S 70 wird folgende Nummer 3.3 angefügt:
,,3.3 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 70"."
.:1) Die Ausnahme Nr. S 76 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. S 76
(Beförderung bestimmter Gegenstände
der Klasse 1 ohne Beifahrer)
1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 311 und 11 311 Abs. 1 dürfen Stoffe und Gegenstände der
Randnummer 2101 Ziffern 30 bis 34 und 36 bis 39 ohne Beifahrer befördert werden.
2 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 76"."
e) Die Ausnahme Nr. S 77 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 3.4 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,In diesen Fällen ist Randnummer 10 315 nicht anzuwenden."
bb) Es wird folgende Nummer 3.5 angefügt:
„3.5 Ausgenommen in den Fällen der Nummer 3.4 ist im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonst
vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 77"."
1) In der Ausnahme Nr. S 78 werden in Nummer 2.1.2 die Worte „der Flüssiggaslagerbehälter" ersetzt durch „eines
Flüssiggaslagerbehälters".
g) In der Ausnahme Nr. S 82 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„ 1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten
a) Schulungsbescheinigungen nach Randnummer 10 315 des Europäischen Übereinkommens über die
Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (ADA), die in einem ausländischen Staat oder bis zum 30. Juni
1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet ausgestellt
wurden,
b) ,,Berechtigungen zum Führen von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern", die bis zum 30. Juni 1991
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet von einer Behörde
(z. B. Rat des Kreises) ausgestellt wurden,
für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes unter folgenden Bedingungen als Bescheinigung
nach Randnummer 10 315 Abs. 1."
h) In der Ausnahme Nr. S 83 wird das Datum „31. Dezember 1990" ersetzt durch „30. Juni 1991 ".
i) Folgende Ausnahmen Nummern S 87 und S 88 werden angefügt:
„Ausnahme Nr. S 87
(Erlaubnis nach § 7 GGVS)
1 Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 4 gelten vor dem 1. Juli 1990 für Gase der Randnummer 2201 Ziffer 4
Buchstabe b erteilte Erlaubnisse nach § 7 auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit bis zum 30. Juni 1991 als
Fahrwegbestimmung nach§ 7 Abs. 3 und als Bescheinigungen der Deutschen Bundesbahn und der Wasser-
und Schiff ahrtsdirektionen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2.
In die Erlaubnisse dürfen von der zuständigen Behörde nach§ 7 auf Antrag auch Fahrzeuge nachgetragen
werden, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1991 erstmals in Betrieb genommen werden.
2 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 87".
Ausnahme Nr. S 88
(Elektrische Ausrüstung)
1 Abweichend von Anhang 8.2 Randnummer 220 000 Buchstabe b Nr. 1 dürfen bis zum 31. Dezember 1991 an
Beförderungseinheiten auch Batterietrennschalter verwendet werden, die den Bestimmungen des Anhangs
B. 2 Randnummer 220 000 Buchstabe b Sätze 1 bis 5 in der am 31. Juli 1990 gültigen Fassung entsprechen.
2 Abweichend von Anlage B Randnummer 11 251 Abs. 2 Buchstabe b Satz 2 dürfen Schalter außerhalb des
Laderaumes (z. B. im Führerhaus) angebracht sein."
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 911
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Ausnahmen Nr. E 16, E 21, E 23, E 34, E 38, E 46 und E 62 bis 64 werden mit allen Angaben gestrichen.
2. Bei den Angaben in Spalte 5 zu den Ausnahmen Nr. E 52, E 55, E 59, E 60, E 69 und E 70 wird hinzugefügt:
,,und BGBI. 1991 1 S. 905".
b) Teil 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 2 Nr. 1 Buchstaben a, e, h und i und Nr. 2 Buchstabe a Nr. 2 treten
mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 16. April 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Durchführung von Maßnahmen
zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln
sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten
Vom 17. Aprll 1991
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, des§ 15 Satz 1 sowie der§§ 16
und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 6 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur
Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Ver-
brauchs von Zitrusfrüchten vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2326) wird auf-
gehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. April 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 913
Siebte Verordnung
zur Änderung der Kriegswaffenliste
Vom 19. April 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die ,,sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwen-
Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekannt- dung in einer solchen Waffe bestimmt sind."
machung vom 22. November 1990 (BGBI. 1 S. 2506) ver-
ordnet die Bundesregierung: 3. In Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe d wird nach der Struk-
turformel von 2,2-Dichlordiethylsulfid (Yperit) eingefügt:
Artikel 1 „2-Chlorethylchlormethylsulfid der Formel
Teil A der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über / GHz-Cl
die Kontrolle von Kriegswaffen), zuletzt geändert durch die s
Verordnung vom 10. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1853), wird
wie folgt geändert:
4. In Abschnitt III wird in Nummer 6 am Ende der Punkt
1. Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert: durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
a) In den Buchstaben aa wird der Absatz 2 wie folgt
gefaßt: ,,sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwen-
dung in einer solchen Waffe bestimmt sind."
,,(2) Toxine von hoher Giftigkeit und hoher Bestän-
digkeit gegenüber Umwelteinflüssen einschließlich
der zu ihrer Bildung geeigneten Mikroorganismen". Artikel 2
b) In den Buchstaben cc werden nach den Worten Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der
„folgende Toxine" die Worte „einschließlich der zu Kriegswaffenliste in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
ihrer Bildung geeigneten Mikroorganismen" einge- nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu
fügt. bekanntmachen.
Artikel 3
2. In Abschnitt II wird in Nummer 4 am Ende der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
fügt: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. April 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Berichtigung
der Wasserbauer-Ausbildungsverordnung
Vom 5. April 1991
In der Anlage zu § 5 der Verordnung über c!ie Berufsaus-
bildung zum Wasserbauer vom 12. März 1991 (BGBI. 1
S. 664) muß die Überschrift des Abschnitts II wie folgt
lauten:
,,II. Berufliche Fachbildung".
Bonn, den 5. April 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Kirchner
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite
Bundesanzeiger
(Nr. vom)
Tai des
lnkra retens
7. 3. 91 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest
für den Schutz-, Sicherheits- und Bauhafen Borkum (Hafen-
ordnung Borkum) 2713 (72 17. 4. 91) 18. 4. 91
neu: 9511-27; 9511-23
17. 4. 91 Verordnung Nr. 4/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2757 (75 20. 4. 91) 1. 5. 91
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Berichtigung
der Wasserbauer-Ausbildungsverordnung
Vom 5. April 1991
In der Anlage zu § 5 der Verordnung über c!ie Berufsaus-
bildung zum Wasserbauer vom 12. März 1991 (BGBI. 1
S. 664) muß die Überschrift des Abschnitts II wie folgt
lauten:
,,II. Berufliche Fachbildung".
Bonn, den 5. April 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Kirchner
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite
Bundesanzeiger
(Nr. vom)
Tai des
lnkra retens
7. 3. 91 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest
für den Schutz-, Sicherheits- und Bauhafen Borkum (Hafen-
ordnung Borkum) 2713 (72 17. 4. 91) 18. 4. 91
neu: 9511-27; 9511-23
17. 4. 91 Verordnung Nr. 4/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2757 (75 20. 4. 91) 1. 5. 91
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Vom 10. April 1991
Auf Grund des Artikels 7 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) wird nachstehend der Wortlaut des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes in der seit 29. September 1990 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 23. Dezember 1985
(BGBI. 1986 1 S. 33),
2. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),
3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1053).
Bonn, den 10. April 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 887
Gesetz
zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
1. Abschnitt i) medizinisch-technischer Radiologieassistent,
medizinisch-technische Radiologieassistentin,
Allgemeine Vorschriften
j) Logopäde, Logopädin,
§ 1 k) Orthoptist, Orthoptistin,
Grundsatz wenn .die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der
Ausbildungsstätte sind,
( 1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Siche-
rung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versor- 2. Investitionskosten
gung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverant- a) die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau,
wortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährlei- Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der
sten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden
Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Ver-
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt
der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maß- brauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter},
gabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche b) die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des
Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens
zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach (Anlagegüter);
diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden,
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten
durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der
Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhaus-
Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
planung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus
beeinträchtigt werden. 3. für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitions-
kosten gleichstehende Kosten
§2 a) die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2
Begriffsbestimmungen bezeichneten Anlagegüter,
b) die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten
Im Sinne dieses Gesetzes sind
von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in
1. Krankenhäuser Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten
Kosten aufgewandt worden sind,
Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflege-
rische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körper- c) die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b
schäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche
sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
die zu versorgenden Personen untergebracht und ver- d) Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die
pflegt werden können, in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
1 a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbun- e) Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben
dene Ausbildungsstätten a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den
staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäu- Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen
sern zur Ausbildung für die Berufe Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach ande-
ren Vorschriften aufzubringen sind,
a) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Beschäfti-
gungs- und Arbeitstherapeutin, 4. Pflegesätze
b) Diätassistent, Diätassistentin, die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für
stationäre und teilstationäre Leistungen des Kranken-
c) Hebamme, Entbindungspfleger, Wochenpflegerin, hauses.
d) Krankengymnast, Krankengymnastin,
e) Krankenschwester, Krankenpfleger, §3
Anwendungsbereich
f) Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger,
g) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist,
h) medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, 2. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
3. Polizeikrankenhäuser, 7. Kurkrankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabili-
tationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften
4. Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Rentenver-
Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung die-
sicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder der
ses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4
gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigun-
ausgeschlossen ist,
gen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von
Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der all- 8. die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtun-
gemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Kranken- gen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenver-
häusern dienen. sorgung dienen, insbesondere die nicht für den
Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unter-
Die §§ 10 und 28 bleiben unberührt. kunfts- und Aufenthaltsräume,
9. Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher
§4 Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten wer-
Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser den; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf
Grund des§ 37 des Bundes-Seuchengesetzes in der
Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich ge- Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember
sichert, daß
1979 (BGBI. 1 S. 2262; 1980 1 S. 151 ), das zuletzt
1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung durch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1254)
übernommen werden und sie geändert worden ist, vorgehalten werden,
2. Erlöse aus den Pflegesätzen erhalten. 10. Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen
Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind.
Die öffentlichen Fördermittel und die Erlöse aus den Pfle-
gesätzen müssen nach Maßgabe dieses Gesetzes und (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die
des Landesrechts zusammen die vorauskalkulierten Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2
Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und lei- bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen
stungsfähigen Krankenhauses decken. gewährt wird.
§6
§5
Krankenhausplanung und Investitionsprogramme
Nicht förderungsfähige Einrichtungen
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1
(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionspro-
1. Krankenhäuser, die nach dem Hochschulbauförde- gramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkun-
rungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBI. 1 gen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
S. 1556), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der
26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185), gefördert werden;
Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so
dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbil-
ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den betei-
~ung von Ärzten nach der Approbationsordnung für
ligten Ländern abzustimmen.
Arzte in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. April 1979 (BGBI. 1 S. 425, 609), zuletzt geändert (3) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
durch die Verordnung vom 19. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1482), erfüllen, nur hinsichtlich der nach § 6a
dem Hochschulbauförderungsgesetz förderungs-
fähigen Maßnahmen, (weggefallen)
2. Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgaben- §7
ordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,
Mitwirkung der Beteiligten
3. Einrichtungen in Krankenhäusern,
(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die
a) soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung
vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Per- im lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Kran-
sonen, die als Pflegefälle gelten, kenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung und
b) für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einver-
strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind, nehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten
anzustreben.
4. Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fach-
kliniken zur Behandlung von Erkrankungen der (2) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhauspla-
nung des Landes der allgemeinen Versorgung der 2. Abschnitt
Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
Grundsätze der Investitionsförderung
5. Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3
Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist,
soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des
§8
Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung Voraussetzungen der Förderung
mit Krankenhäusern dienen,
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses
6. Versorgungskrankenhäuser, Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 889
in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitio- über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter
nen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm an die medizinische und technische Entwicklung wesent-
aufgenommen sind. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in lich hinausgeht.
den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt.
Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg ge- (5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Geset-
geben. zes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die
förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirt-
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den schaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten
Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm decken.
besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehre-
ren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landes-
§ 10
behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interes-
sen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtge- Anschaffung oder Nutzung
mäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der medizinisch-technischer Großgeräte
Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird.
Die Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung medizi-
(3) Für die in § 2 Nr. 1 a genannten Ausbildungsstätten nisch-technischer Großgeräte ist unter Berücksichtigung
gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend. der regionalen Versorgungsbedürfnisse, insbesondere der
Leistungserfordernisse benachbarter Krankenhäuser
§9 sowie der niedergelassenen Ärzte, mit der zuständigen
Landesbehörde abzustimmen, um einen wirtschaftlichen
Fördertatbestände Einsatz der Geräte sicherzustellen; dabei ist das Beneh-
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhaus- men mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Lan-
trägers Investitionskosten, die entstehen insbesondere desverbänden der Krankenkassen herzustellen. Satz 1 gilt
auch für die Anschaffung oder Nutzung solcher Geräte in
1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich den in § 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Krankenhäusern,
der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbe- soweit diese der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung
trieb notwendigen Anlagegütern, dienen. Bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Krankenhäu-
2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer sern ist der sich aus Forschung und Lehre ergebende
durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Gerätebedarf zu berücksichtigen.
Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhaus- § 11
trägers ferner Fördermittel Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
1. für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Kran-
2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbe- kenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen
trieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschlie- Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Auf-
ßung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne gaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätz-
die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des liche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre
Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, Finanzierung zu gewährleisten.
3. für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des
Krankenhauses in den Krankenhausplan für förde- §§ 12 bis 15
rungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden (weggefallen)
sind,
4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern,
soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers 3. Abschnitt
beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung
nach diesem Gesetz vorhanden waren, Vorschriften über Krankenhauspflegesätze
5. zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
§ 16
6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Kranken-
hausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere Verordnung zur Regelung der Pflegesätze
zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selb- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Kran- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu
kenhaus getrennte Pflegeabteilungen. erlassen über
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristi- 1. die Pflegesätze der Krankenhäuser,
ger Anlagegüter sowie kleiner baulicher Maßnahmen
durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das 2. die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teil-
Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Förder- stationären Leistungen des Krankenhauses von den
mittel frei wirtschaften kann; § 1O bleibt unberührt. Die ambulanten Leistungen, den Wahlleistungen und den
Pauschalbeträge sind in regelmäßigen Abständen an die belegärztlichen Leistungen,
Kostenentwicklung anzupassen.
3. die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteils-
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist ausgleich) der zur gesonderten Berechnung ihrer Lei-
auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht stungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus,
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berück- (4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz geför-
sichtigen sind, dert werden, und bei den in § 5 A_bs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz
bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3
4. die Berücksichtigung der Erlöse aus ambulanten Lei-
genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen
stungen und Wahlleistungen des Krankenhauses und
sonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze, 1. Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wie-
derbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durch-
5. die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 bezeichneten
schnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
Kosten von den im Pflegesatz zu berücksichtigenden
Kosten, 2. Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der
6. das Verfahren nach § 18, Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,
7. die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Kran- 3. Anlauf- und Umstellungskosten,
kenhäuser. 4. Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Einrichtungen; Absatz 4a bleibt unberührt,
Landesregierungen übertragen werden; dabei kann 5. Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung
bestimmt werden, daß die Landesregierungen die Ermäch- gewährt wird;
tigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehör-
den weiter übertragen können. dies gilt bei Krankenhäusern, die teilweise gefördert wer-
den, nur hinsichtlich des geförderten Teils.
§ 17 (4a) Die Kosten der in § 2 Nr. 1 a genannten Ausbil-
Grundsätze für die Pflegesatzregelung dungsstätten und der Ausbildungsvergütung sind im Pfle-
gesatz zu berücksichtigen, soweit diese Kosten nicht nach
(1) Die Pflegesätze sind auf der Grundlage der voraus- anderen Vorschriften aufzubringen sind. Die Landesregie-
kalkulierten Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
und leistungsfähigen Krankenhauses für alle Benutzer bestimmen, daß zwischen Krankenhäusern mit solchen
nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Sie müssen Ausbildungsstätten und Krankenhäusern ohne solche
gewährleisten, daß das Krankenhaus bei sparsamer und Ausbildungsstätten wegen der nach Satz 1 berücksichti-
wirtschaftlicher Betriebsführung seine stationären und gungsfähigen Kosten ein Ausgleich stattfindet und daß
teilstationären Leistungen im medizinisch zweckmäßigen hierzu ein Teil dieser Kosten in den Pflegesätzen der
und erforderlichen Umfang erbringen kann. Bei der Krankenhäuser ohne solche Ausbildungsstätten angemes-
Bemessung der Pflegesätze sind auch die Kosten und sen berücksichtigt wird.
Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser sowie die Emp-
fehlungen nach § 19 angemessen zu berücksichtigen. (5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht
Überschüsse, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung ent- öffentlich gefördert werden, dürfen von Sozialleistungsträ-
stehen, sollen dem Krankenhaus verbleiben; vom Kran- gern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern
kenhaus zu vertretende Verluste sind von ihm zu tragen. keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von
diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz
(2) Zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 kann in
geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind, es sei denn,
der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 bestimmt
daß das Krankenhaus im Hinblick auf § 323 c des Strafge-
werden, daß
setzbuches zur Aufnahme des Kranken verpflichtet ist.
1. neben oder an Stelle von tagesbezogenen Entgelten, Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht
Fallpauschalen oder anderen pauschalierten Entgelten gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung
einzelne Leistungen oder Leistungsgruppen gesondert stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer
vergütet werden, keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflege-
sätze fordern.
2. die Vergütung von Krankenhausleistungen für einen
künftigen Zeitraum als fester oder veränderlicher
Gesamtbetrag festgelegt wird (Budgetierung) oder § 18
3. die Vergütung nach einem System berechnet wird, das Pflegesatzverfahren
sich aus einer Verbindung dieser Vergütungsarten er- (1) Die Pflegesätze werden zwischen dem Kranken-
gibt. hausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2
Die Kosten der Krankenhausleistungen sind nach Maß- vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Lan-
gabe der Krankenhaus-Buchführungsverordnung auf der desverbände der Krankenkassen und der Landesaus-
Grundlage der kaufmännischen Buchführung und einer schuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung
Kosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln. können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pfle-
gesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landes-
(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen verbände der Krankenkassen und des Landesausschus-
ses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die
1 . Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder
teilstationären Krankenhausversorgung dienen, Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteilig-
ten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innnerhalb von
2. Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.
über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen,
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragspar-
3. Kosten für den Betrieb von medizinisch-technischen teien) sind der Krankenhausträger und
Großgeräten, deren Anschaffung, Nutzung oder Mitbe-
nutzung entgegen § 10 nicht abgestimmt ist. 1. Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 891
2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern, zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch
soweit auf ihre Mitglieder insgesamt Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen.
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als
fünf vom Hundert der Berechnungstage des Krankenhau- (5) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die
ses entfallen. zuständige Landesbehörde.
(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume
getroffen werden. Der Krankenhausträger hat die für die § 18b
Ermittlung der Pflegesätze erforderlichen Kosten- und Lei- lnvestitions~erträge
stungsnachweise vorzulegen.
(1) Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 können im
(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkas-
innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem sen und dem Landesausschuß des Verbandes der priva-
eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Pflege- ten Krankenversicherung vereinbaren, notwendige Investi-
satzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schieds- tionen und Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 und
stelle auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 ganz oder teilweise durch einen
unverzüglich fest. Zuschlag auf den Pflegesatz zu finanzieren. Als notwendig
sind Investitionen und Maßnahmen anzusehen, die geeig-
(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze net sind, alsbald die Leistungen des Krankenhauses
werden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, kostengünstiger zu erbringen (Rationalisierungsinvestitio-
wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem nen), Umstellungen zu erleichtern oder Überkapazitäten
Recht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu zu beseitigen.
erteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungs-
rechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die (2) Der Abschluß von Investitionsverträgen berührt nicht
Klage hat keine aufschiebende Wirkung. die Verpflichtung des Landes, die Investitionskosten durch
Fördermittel gemäß § 4 und § 9 zu decken. Der Investi-
tionsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Lan-
§ 18a
desbehörde.
Schiedsstelle
(3) Näheres zur Zulässigkeit und zum Inhalt von Investi-
(1) Die Landeskrankenhausgesellschaften und die Lan- tionsverträgen wird durch Landesrecht bestimmt.
desverbände der Krankenkassen bilden für jedes Land
oder jeweils für Teile des Landes eine Schiedsstelle.
§ 19
(2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen Empfehlungen
Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Krankenhäuser und
Krankenkassen in gleicher Zahl. Der Schiedsstelle gehört (1) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Spit-
auch ein von dem Landesausschuß des Verbandes der zenverbände der Träger der gesetzlichen Krankenversi-
privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der cherung erarbeiten unter Beachtung der medizinischen
auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet und technischen Entwicklung gemeinsam Empfehlungen
wird. Die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellver- über Maßstäbe und Grundsätze für die Wirtschaftlichkeit
treter werden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die und Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser, insbesondere
Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von für den Personalbedarf und die Sachkosten. Unbeschadet
den Landesverbänden der Krankenkassen bestellt. Der der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 sind dabei auch die
Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den betei- Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheits-
ligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine wesen angemessen zu berücksichtigen. Die Empfehlun-
Einigung nicht zustande, werden sie von der zuständigen gen nach Satz 1 sind in enger Zusammenarbeit mit den
Landesbehörde bestellt. Berufsverbänden der im Krankenhaus Beschäftigten, der
Ärtzeschaft, den Gewerkschaften, den Arbeitgebern und
(3) Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt als mit dem Verband der privaten Krankenversicherung zu
Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisun- erarbeiten.
gen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder (2) Kommt eine gemeinsame Empfehlung nach Absatz 1
getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des innerhalb eines Jahres nicht zustande, nachdem ein nach
Vorsitzenden den Ausschlag. Absatz 1 beteiligter Verband schriftlich zur Erarbeitung der
Empfehlung aufgefordert hat, bestimmt die Bundesregie-
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch rung die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung das Nähere über Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
1. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amts-
führung der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die § 20
ihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen und Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
Entschädigung für Zeitverlust,
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme
2. die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle, des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäu-
3. die Verteilung der Kosten der Schiedsstelle, ser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert
werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7
4. das Verfahren und die Verfahrensgebühren nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzu-
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
wenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer § 23
nach diesem Gesetz geförderter Krankenhäuser die Pfle-
Pauschale Förderung
gesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.
(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen)
werden auf Antrag des Krankenhausträgers von den Län-
4. Abschnitt dern gefördert
Überleitungsvorschriften 1. die Instandhaltung und Instandsetzung der Anlage-
aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands güter des Krankenhauses,
2. die Wiederbeschaffung, Ergänzung, Nutzung und Mit-
§ 21 benutzung von Anlagegütern mit einer durchschnittli-
Überleitung chen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren,
(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungs- 3. kleine Baumaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
vertrages genannten Gebiet mit Ausnahme der in Absatz 2 wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für
genannten Vorschriften ab 1. Januar 1991 anzuwenden. das einzelne Vorhaben 100 000 DM ohne Umsatz-
Das gleiche gilt für die auf Grund dieses Gesetzes erlasse- steuer nicht übersteigen.
nen Rechtsverordnungen, soweit in Anlage I Kapitel VIII Der Krankenhausträger kann mit der Jahrespauschale im
Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 5 und 6 des Einigungsver- Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel nach Satz 1
trages nichts anderes bestimmt ist. Bis zum 31. Dezember frei wirtschaften. Soweit er damit die Anschaffung, Nut-
1990 gilt das bis zum Wirksamwerden des Beitritts in der zung oder Mitbenutzung medizinisch-technischer Groß-
Deutschen Demokratischen Republik geltende Kranken- geräte finanzieren will, bedarf es hierzu der vorherigen
hausfinanzierungsrecht weiter. Zustimmung der zuständigen Landesbehörden; § 1O bleibt
unberührt.
(2) Die §§ 9 und 17 Abs. 5 Satz 1 treten in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am (2) Die Fördermittel nach Absatz 1 betragen jährlich für
1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 jedes nach§ 8 Abs. 1 als förderungsfähig und bedarfsnot-
gelten in dem genannten Gebiet die §§ 22 bis 26. wendig anerkannte Krankenhausbett (Planbett) bei Kran-
kenhäusern
§ 22 1. der Grundversorgung (Orts- und
Einzelförderung Stadtkrankenhäuser) 8 000 DM,
(1) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhaus- 2. der Regelversorgung (Kreiskran-
trägers Fördermittel kenhäuser und Kreiskrankenhäuser
mit erweiterter Aufgabenstellung) 10 000 DM,
1. für die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungs-
bau, Umbau) von Krankenhäusern einschließlich der 3. der Schwerpunktversorgung
Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb (Bezirkskrankenhäuser) 15 000 DM,
notwendigen Anlagegütern, 4. der Zentralversorgung
2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbe- (Fachkrankenhäuser) 15 000 DM.
trieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschlie- Abweichend von Satz 1 kann ein anderer Betrag festge-
ßung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne setzt werden, soweit dies wegen des Bau- oder Ausstat-
die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des tungszustandes oder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit
Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im
3. für lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder
Krankenhauses in den Krankenhausplan für förde- ausreichend ist; § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Pau-
rungsfähige Investitionen aufgenommen worden sind, schalbeträge sind in regelmäßigen Abständen an die Ent-
wicklung anzupassen.
4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern,
soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers (3) Freigemeinnützige und private Krankenhäuser sind
beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung von der zuständigen Landesbehörde auf Antrag ihrer
nach diesem Gesetz vorhanden waren, Träger für Zwecke dieser Vorschrift entsprechend ihrer
Aufgabenstellung einer Krankenhausgruppe nach Absatz 2
5. zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
Satz 1 zuzuordnen.
6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Kranken-
hausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere § 24
zu ihrer Umstellung in Pflegeeinrichtungen oder selb-
ständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Kran- Vorläufige Krankenhausförderliste
kenhaus getrennte Pflegeabteilungen. (1) Soweit und solange nach Inkrafttreten dieses Geset-
Die Förderung kann mit Zustimmung des Krankenhausträ- zes in einem Land ein Krankenhausplan oder ein Investi-
gers ganz oder teilweise durch Festbetrag erfolgen; dieser tionsprogramm nach § 6 noch nicht aufgestellt ist, tritt an
kann auch auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt deren Stelle für die Anwendung des § 8 die Feststellung
werden. der zuständigen Landesbehörde, daß die Voraussetzun-
gen für eine Förderung nach den §§ 22 und 23 vorliegen
(2) Die Fördermittel sind so zu bemessen, daß sie die (vorläufige Krankenhausförderliste).
förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirt-
schaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten (2) In die vorläufige Krankenhausförderliste sind auf
einschließlich des investiven Nachholbedarfs decken. Antrag ihrer Träger alle öffentlichen, freigemeinnützigen,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 893
privaten und sonstigen Krankenhäuser aufzunehmen, die § 28
am 30. Juni 1990 in Betrieb waren, soweit sie für eine Auskunftspflicht und Statistik
ausreichende stationäre Versorgung der Bevölkerung
erforderlich sind. (1) Die Träger der nach § 108 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zur Krankenhausbehandlung zugelas-
(3) Mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den senen Krankenhäuser und die Sozialleistungsträger sind
Verbänden der Ersatzkassen, dem Landesausschuß des verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie mit nung sowie den zuständigen Behörden der Länder auf
der Landeskrankenhausgesellschaft oder den Vereinigun- Verlangen Auskünfte über die Umstände zu erteilen, die
gen der Krankenhausträger im lande gemeinsam sind bei für die Beurteilung der Bemessung und Entwicklung der
der Aufstellung der Krankenhausförderliste einvernehmli- Pflegesätze nach diesem Gesetz benötigt werden. Unter
che Regelungen anzustreben. Das betroffene Kranken- die Auskunftspflicht fallen insbesondere die personelle und
haus ist anzuhören. sachliche Ausstattung sowie die Kosten der Krankenhäu-
ser, die im Krankenhaus in Anspruch genommenen statio-
nären und ambulanten Leistungen sowie allgemeine
§ 25
Angaben über die Patienten und ihre Erkrankungen. Die
Nicht geförderte Krankenhäuser zuständigen Landesbehörden können darüber hinaus von
den Krankenhausträgern Auskünfte über Umstände ver-
Krankenhäuser, deren Investitionskosten nicht öffentlich
langen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bai
gefördert werden, erhalten von den Sozialleistungsträgern
der Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung
und anderen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern · keine
nach diesem Gesetz benötigen.
höheren Pflegesätze als vergleichbare geförderte Kran-
kenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke
genannten Gebiet. dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates jährliche Erhebungen über Kran-
§ 26 kenhäuser einschließlich der in den §§ 3 und 5 genannten
Krankenhäuser und Einrichtungen als Bundesstatistik
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen anzuordnen. Die Bundesstatistik kann folgende Sachver-
(1) Die§§ 22 und 23 gelten entsprechend für Vorsorge- halte umfassen:
oder Rehabilitationseinrichtungen in dem in Artikel 3 des 1. Art des Krankenhauses und der Trägerschaft,
Einigungsvertrages genannten Gebiet, die am 30. Juni
1990 in Betrieb waren, soweit sie für eine leistungsfähige 2. im Krankenhaus tätige Personen nach Geschlecht,
Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich, Dienst-
und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit statio-
stellung, Aus- und Weiterbildung,
nären oder teilstationären medizinischen Leistungen zur
Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der Anschluß- 3. sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten
heilbehandlung notwendig sind. des Krankenhauses,
(2) Die in § 23 genannten Jahrespauschalen sind unter 4. Kosten nach Kostenarten,
Beachtung des § 22 Abs. 2 ohne Anknüpfung an Betten- 5. in Anspruch genommene stationäre und ambulante
zahlen nach dem Versorgungsauftrag sowie dem Bau- und Leistungen,
Ausstattungszustand der einzelnen Einrichtung zu bemes-
6. Patienten nach Alter, Geschlecht, Wohnort, Erkrankun-
sen.
gen nach Hauptdiagnosen,
(3) Die nach Absatz 1 förderungsfähigen Vorsorge- oder 7. Ausbildungsstätten am Krankenhaus.
Rehabilitationseinrichtungen werden auf Antrag ihrer Trä-
ger im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Kran- Auskunftspflichtig sind die Krankenhausträger gegenüber
kenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie im den statistischen Ämtern der Länder; die Rechtsverord-
Benehmen mit dem Verband Deutscher Rentenversiche- ,nung kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht vorsehen.
rungsträger in eine Förderliste aufgenommen;§ 8 Abs. 1 Die Träger der nach § 108 des Fünften Buches Sozialge-
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. setzbuch zur Krankenhausbehandlung zugelassenen
Krankenhäuser teilen die von der Statistik umfaßten Sach-
verhalte gleichzeitig den für die Krankenhausplanung und
-finanzierung zuständigen Landesbehörden mit.
5. Abschnitt
Sonstige Vorschriften (3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von Absatz 2
nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte des Gesund-
heitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unbe-
§ 27 rührt.
Zuständigkeitsregelung
§ 29
Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Kran-
Übergangsvorschriften
kenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die
Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches (1) Bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach § 6
Sozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knapp- Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 11 gelten die entsprechenden
schaftliche Krankenversicherung die Bundesknappschaft Vorschriften des Zweiten Abschnitts sowie die Abgren-
und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich zungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1
zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr. S. 2355) in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Fassung weiter. Bewilligungen von Fördermitteln, die vor § 30
Inkrafttreten des Landesrechts erteilt worden sind, werden Darlehen aus Bundesmitteln
nach den der Bewilligung zugrundeliegenden Vorschriften
abgewickelt. Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Kran-
kenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige
(2) Ab dem 1. Januar 1985 sind die Aufwendungen für Investitionskosten aus Bundesmitteln gewährt worden
die Förderung nach diesem Gesetz allein von den Ländern sind, werden auf Antrag des Krankenhausträgers erlas-
zu tragen. Über die in den Jahren 1983 und 1984 in sen, soweit der Krankenhausträger vor dem 1. Januar
Anspruch genommenen Finanzhilfen findet eine Abrech- 1985 von diesen Lasten nicht anderweitig freigestellt wor-
nung zwischen Bund und Ländern nicht statt. den ist und solange das Krankenhaus in den Kranken-
(3) Für medizinisch-technische Großgeräte, die vor dem hausplan aufgenommen ist. Für die in§ 2 Nr. 1 a genann-
1 . August 1984 angeschafft, genutzt oder mitbenutzt ten Ausbildungsstätten gilt Satz 1 entsprechend.
worden sind, gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum
31. Dezember 1984 geltenden Fassung weiter. § 31
(4) § 18 in der bis zum 31 . Dezember 1981 geltenden Berlin-Klausel
Fassung gilt bis zum 31. Dezember 1985 weiter. (gegenstandslos)
(5) Auf Pflegesätze, die vor dem 1. Januar 1986 festge-
setzt worden sind, ist das bis dahin geltende Pflegesatz- § 32
recht anzuwenden. (1nkrafttreten)
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 895
Verordnung
über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken
zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1991
Vom 9. April 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201), der durch
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchsta-
be bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967) eingefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen ist für das Jahr 1991 die Bevölkerungsstatistik nach dem
Stand am 31. Dezember 1989 maßgebend.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. April 1991
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
H. Köhler
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers
(Berufszugangs-Verordnung PBefG)
Vom 9. April 1991
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 13 Ben Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mit-
Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fas- tel verfügbar sind.
sung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1
S. 1690) verordnet der Bundesminister für Verkehr: (2) Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit er-
folgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens,
für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen kön-
§ 1 nen, anhand einer Vermögensübersicht. Für die Prüfung
Zuverlässigkeit sind folgende Merkmale maßgebend:
(1) Der Unternehmer oder die zur Führung der
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben
sowie mögliche Überziehungskredite und Darlehen,
Geschäfte bestellten Personen sind als zuverlässig im
Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungs- 2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegen-
gesetzes anzusehen, wenn davon ausgegangen werden stände,
kann, daß sie das Unternehmen unter Beachtung der für 3. Betriebskapital,
den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften füh-
ren sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unterneh- 4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzah-
mens vor Schäden und Gefahren bewahren. lungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anla-
gen und Ausrüstungen,
(2) Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur
Führung der Geschäfte bestellten Personen ist zu ver- 5. Belastung des Betriebsvermögens insbesondere mit
neinen Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder
Vorbehaltseigentum.
1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer
Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließ- (3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers
lich des Wirtschaftsstrafrechts, ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn
2. bei schweren und wiederholten Verstößen gegen 1 . erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen
zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehme-
a) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbeson- rischer Tätigkeit geschuldet werden;
dere gegen die Vorschriften über die Lenk- und
Ruhezeiten des Fahrpersonals, 2. beim Linienverkehr mit Kraftomnibussen das Eigen-
kapital und die Reserven des ·Unternehmers weniger
b) im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit betragen als 12 000 DM je eingesetztes Fahrzeug oder
erlassene Vorschriften, 600 DM je Sitzplatz der vom Unternehmen eingesetz-
c) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes ten Fahrzeuge;
oder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsver- 3. beim Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen das
ordnungen, Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers
d) die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben- weniger betragen als 6 000 DM je eingesetztes Fahr-
den steuerrechtlichen Pflichten, zeug oder 300 DM je Sitzplatz der vom Unternehmen
eingesetzten Fahrzeuge;
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April
1965 (BGBI. 1S. 213), das zuletzt durch das Gesetz 4. beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapi-
vom 22. März 1988 (BGBI. 1 S. 358) geändert wor- tal und die Reserven des Unternehmers weniger betra-
den ist, gen als 3 000 DM je eingesetztem Fahrzeug.
f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Bei den in den Nummern 2 und 3 genannten Beträgen ist
Abfall- und Emissionsschutzrechts. der niedrigere der beiden Beträge maßgebend. Bei der
Ermittlung des erforderlichen Betrages nach Nummer 2 ist
die Zahl der Fahrzeuge maßgebend, die eingesetzt wer-
§2
den müssen, um der Betriebspflicht gemäß dem beantrag-
finanzielle Leistungsfähigkeit ten Fahrplan zu genügen.
(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 (4) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist ge- kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer
währleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnun_gsgemä- geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 897
kasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuer- (4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
beraters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt wer- Dem Prüfling wird über das Ergebnis der Prüfung eine
den. Es müssen Angaben zu den in Absatz 2 genannten Bescheinigung erteilt. Die Prüfung kann nach einer vom
Merkmalen enthalten sein. Prüfungssausschuß zu bestimmenden, angemessenen
Frist wiederholt werden.
§3
(5) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der
Fachliche Eignung Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie-
(1) Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsge- und Handelskammern durch eine Prüfungsordnung.
mäßen Führung eines Unternehmens des Straßenperso-
nenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf den Sachge- §5
bieten verfügt, die in den Anlagen 1 oder 2 aufgeführt sind. Prüfungsausschuß
(2) Die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung fest- (1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und
gestellt. Sie kann auch durch eine mindestens fünfjährige
Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuß
leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenper-
errichtet. Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemein-
sonenverkehrs nachgewiesen werden; zur Führung eines
samer Prüfungsausschuß gebildet werden.
Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist
mindestens eine dreijährige leitende Tätigkeit in solchen (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzen-
Unternehmen nachzuweisen. Die Tätigkeit muß die erfor- den und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll minde-
derlichen Kenntnisse in den in der Anlage 1 oder 2 aufge- stens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in
führten Sachgebieten vermittelt haben. Sie ist der Geneh- einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs der
migungsbehörde durch schriftliche Zeugnisse der Unter- jeweiligen Prüfungssparte (§ 4 Abs. 1) tätig sein.
nehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen.
Waren der Antragsteller oder die zur Führung der (3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mit-
Geschäfte bestellte Person selbst Unternehmer, ist der glieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der
Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen. Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter
sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handels-
(3) Die Genehmigungsbehörde prüft den Nachweis der kammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handels-
fachlichen Eignung, soweit dieser durch eine leitende kammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter
Tätigkeit erbracht wird. werden auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsge-
werbes bestellt. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern
§4
und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Perso-
Prüfung nen vorschlagen, wie bestellt werden sollen.
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling (4) Bei Bedarf muß der Prüfungsausschuß der Industrie-
nach seinen Kenntnissen die zur Führung eines Unterneh- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr
mens des Straßenpersonenverkehrs erforderliche fach- einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der Prü-
liche Eignung besitzt. Beabsichtigt der Prüfling, eine fungsausschuß, in dessen Bezirk der Prüfling seinen
Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr, ausge- Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüflings an den bei
nommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, zu bean- einer anderen Industrie- und Handelskammer gebildeten
tragen, oder soll der Prüfling zur Führung der Geschäfte Prüfungsausschuß ist zulässig, wenn innerhalb eines Vier-
eines solchen Unternehmens bestellt werden, so ist der in teljahres weniger als drei Prüflinge zur Prüfung anstehen
der Anlage 1 enthaltene Prüfungsstoff maßgebend. Beab- ode~ dem Prüfling andernfalls wirtschaftliche Nachteile
sichtigt der Prüfling, eine Genehmigung für den Verkehr entstehen.
mit Taxen oder Mietwagen zu beantragen, oder soll der
Prüfling zur Führung der Geschäfte eines solchen Unter- (5) Die höhere Landesverkehrsbehörde, deren Bereich
nehmens bestellt werden, so ist der in der Anlage 2 ganz oder teilweise in den Bezirk eines Prüfungsaus-
enthaltene Prüfungsstoff maßgebend. schusses einer Industrie- und Handelskammer fällt, kann
Beauftragte zu den Prüfungen entsenden. Die Beauftrag-
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und ten wirken an der Prüfung nicht mit. Die Industrie- und
einem mündlichen Teil. In begründeten Fällen kann der Handelskammer teilt der Behörde nach Satz 1 die Prü-
Prüfungsausschuß von der mündlichen Prüfung absehen. fungstermine rechtzeitig mit.
Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. Sie
dient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, Fragen aus §6
den Prüfungsgebieten in beschränkter Zeit und mit
begrenzten Hilfsmitteln zu beantworten. Das Antwort- Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
Wahl-Verfahren darf im schriftlichen Prüfungsteil nicht (1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 brauchen
überwiegen. Das Prüfungsgespräch dient der Feststel- nicht nachzuweisen
lung, ob der Prüfling fähig ist, Fragestellungen aus den
1. Unternehmer, die die erneute Erteilung einer auslau-
Prüfungsgebieten auch mit Verständnis für die wirtschaftli-
chen und sozialen zusammenhänge zu erfassen und zu fenden Genehmigung beantragen,
lösen. 2. Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren gleichar-
tigen Genehmigung beantragen,
(3) Der Umfang der Prüfung ist nach der Dauer sowie
nach dem Inhalt und Schwierigkeitsgrad des Prüfungsstof- 3. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Straßen-
fes so zu bemessen, daß der Prüfungsausschuß die fach- personenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit
liche Eignung des Prüflings im Sinne des Absatzes 1 mit Taxen oder Mietwagen, die eine Genehmigung für eine
hinreichender Sicherheit feststellen kann. andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen,
89~ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßen-
mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit personenverkehrs der jeweiligen Verkehrsart oder Ver-
Mietwagen beantragen, kehrsform.
5. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr
mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr §7
mit Taxen beantragen,
Bescheinigung
6. Personen, die nachweisen, daß sie mindestens wäh-
rend der Dauer von fünf Jahren nach den Vorschrif- Die Genehmigungsbehörde erteilt auf Antrag eine
ten der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr- Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung
unternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 nach dem Muster der Anlage 3. Soweit die Fachkunde sich
(BGBI. 1 S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung als ausschließlich auf den Taxen- und Mietwagenverkehr
Betriebsleiter oder als Vertreter des auswärtigen Unter- erstreckt, erteilt sie auf Antrag eine Bescheinigung nach
nehmers bestellt und bestätigt waren, dem Muster der Anlage 4.
7. Personen, die nachweisen, daß sie mindestens wäh-
rend der Dauer von fünf Jahren nach den Vorschriften §8
der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßen- Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
bahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2648) in
der jeweils geltenden Fassung als Betriebsleiter Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
bestellt und bestätigt waren, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, § 4 Abs. 2
jedoch erst sechs Monate nach dem ersten Tage des auf
8 Personen, die nachweisen, daß sie eine mit einer
die Verkündung folgenden Kalendermonats. Gleichzeitig
Abschlußprüfung erfolgreich abgeschlossene Berufs-
tritt die Verordnung über den Nachweis der fachlichen
ausbildung in den staatlich anerkannten Ausbildungs-
Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenper-
berufen „Reiseverkehrskaufmann" oder „Kaufmann im
Eisenbahn- und Straßenverkehr" besitzen. sonenverkehrs vom 10. April 1979 (BGBI. 1 S. 458), geän-
dert durch die Verordnung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1
(2) Die Genehmigungsbehörde bescheinigt den in S. 914), außer Kraft,§ 4 Abs. 2jedoch erst mit dem Inkraft-
Absatz 1 Nr. 6 bis 8 genannten Personen die fachliche treten des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. April 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 899
Anlage 1
Sachgebiete
für Unternehmer des Straßenpersonenverkehrs,
ausgenommen des Taxen- und Mietwagenverkehrs
1. Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
- Personenbeförderungsrecht, einschließlich der Grundzüge des internatio-
nalen Personenbeförderungsrechts
- Beförderungsdokumente
- Straßenverkehrsrecht
- Arbeits- und Sozialrecht
- Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr
- Grundzüge des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts
- Grundzüge des Steuerrechts
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere
- Zahlungsverkehr und Finanzierung
- Kostenrechnung
Kalkulation von Angeboten und Marketing
Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
- Buchführung
- Versicherungswesen
- Statistik des Straßenpersonenverkehrs
3. Verkehrs- und Betriebsdurchführung, insbesondere
- Organisation des Betriebs und von Verkehrsdiensten
- Aufstellung von Beförderungsplänen, insbesondere Fahrplänen, Personal-
einsatzplänen und Umlaufplänen
- Zusammenarbeit mit den Reiseveranstaltern
- für den internationalen Straßenpersonenverkehr wichtige paß- und zoll-
rechtliche Vorschriften
4. Technische Normen und technischer Betrieb, insbesondere
- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
- Funkverkehr
- Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der
Fahrzeuge
5. Straßenverkehrssicherheit/Unfallverhütung
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 2
Sachgebiete
für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
A. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen erforderlich ist
1. Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
- Personenbeförderungsrecht
- Straßenverkehrsrecht
- Arbeits- und Sozialrecht
- Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr
- Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
- Grundzüge des Steuerrechts
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere
- Zahlungsverkehr
- Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
- Buchführung
- Versicherungswesen
3. Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere
- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
- Bereitstellung der Fahrzeuge
- Fernsprech- und Funkverkehr
4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umwelt-
schutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
8. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförde-
rungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungs-
ausschusses bedeutsam sind,
- im Verkehr mit benachbarten Staaten geltendes berufsbezogenes Perso-
nenbeförderungsrecht
- für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtige paß- und
zollrechtliche Vorschriften
- Beförderungsdokumente
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 901
Anlage 3
Bescheinigung
über die fachliche Eignung
für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers
im nationalen und internationalen Verkehr
Hiermit wird bescheinigt, daß Frau/Herr ................................ ,
geboren am ......................... in .........................,
die Voraussetzungen für die fachliche Eignung zum Beruf des Personenkraftver-
kehrsunternehmers im nationalen und internationalen Verkehr erfüllt, wie sie in
Artikel 2 der geänderten Fassung der Richtlinie 74/562/EWG über den Zugang
zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im nationalen und internatio-
nalen Verkehr enthalten sind.
Ausstellungsort Datum
(Name, Unterschrift und Amtsbezeich-
nung des Ausstellers)
Bescheinigung Nr.
Anlage 4
Bescheinigung
über die fachliche Eignung
für den Beruf eines Taxen- und/oder Mietwagenunternehmers*)
im nationalen und internationalen**) Verkehr
Hiermit wird bescheinigt, daß Frau/Herr ................................ ,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ......................... ,
die Voraussetzungen für die fachliche Eignung zum Beruf des Taxen- und/oder
Mietwagenunternehmers*) im nationalen und internationalen**) Verkehr erfüllt,
wie sie in Artikel 2 der geänderten Fassung der Richtlinie 74/562/EWG über den
Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im nationalen und
internationalen Verkehr enthalten sind.
Ausstellungsort Datum
(Name, Unterschrift und Amtsbezeich-
nung des Ausstellers)
Bescheinigung Nr.
•) Unzutreffendes gegebenenfalls streichen.
,.) ,,und internationalen" gegebenenfalls streichen.
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Mikrozensusverordnung
Vom 12. April 1991
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Mikrozensus- 7. Nummer 3.4 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 955), geändert ,, Höhe des monatlichen Nettoeinkommens:
durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2837),
verordnet die Bundesregierung: unter 300,- DM; 300,- DM bis unter 600,- DM;
600,- DM bis unter 1 000,- DM; 1 000,- DM bis
unter 1400,- DM; 1400,- DM bis unter 1800,- DM;
Artikel 1 1800,- DM bis unter 2200,- DM; 2200,- DM bis
unter 2500,- DM; 2500,- DM bis unter 3000,- DM;
§ 1 der Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985
3000,- DM bis unter 3500,- DM; 3500,- DM bis
(BGBI. 1S. 967), zuletzt geändert durch die Zweite Verord- unter 4000,- DM; 4000,- DM bis unter 4500,- DM;
nung zur Änderung der Mikrozensusverordnung vom 4500,- DM bis unter 5000,- DM; 5000,- DM bis
28. Februar 1989 (BGBI. 1S. 342), wird wie folgt geändert: unter 5500,- DM; 5500,- DM bis unter 6000,- DM;
6000,- DM bis unter 6500,- DM; 6500,- DM bis
1. In Nummer 1 .2 werden die Worte „einschließlich unter 7000,- DM; 7000,- DM bis unter 7500,- DM;
Berlin (West)" gestrichen. 7500,- und mehr DM; alle mithelfenden Familien-
angehörigen bzw. selbständiger Landwirt; kein Ein-
2. In Nummer 1.9 werden die Worte „vor 1972; 1972 kommen."
oder später" durch die Worte „vor 1987; 1987 bis
1990; 1991 oder später" ersetzt. 8. In Nummer 4.1 werden die Worte „und Sozialver-
sicherung Berlin (Ost)" gestrichen.
3. Nummer 1 .15 wird wie folgt gefaßt:
,,Staatsangehörigkeit (Land): 9. In Nummer 4.2 werden die Worte „mitversichert bei:
Bundesrepublik Deutschland; Albanien; Belgien; Bul- Pflichtversichertem; freiwillig Versichertem; als Rent-
garien; Dänemark; Frankreich; Griechenland; Groß- ner Versichertem;" durch die Worte „als Familien-
britannien; Irland; Italien; Jugoslawien; Luxemburg; angehöriger (Ehegatte/Kind) versichert;" ersetzt.
Niederlande; Norwegen; Österreich; Polen; Portu-
gal; Rumänien; Schweden; Schweiz; Spanien; Tsche- 10. Nummer 5 wird gestrichen.
choslowakei; Türkei; UdSSR; Ungarn; sonstiges
Europa; Algerien; Marokko; Tunesien; sonstiges 11. In Nummer 6.5 werden nach dem Wort „Geschäfts-
Afrika; Vereinigte Staaten von Amerika (USA); Kuba; führer;" die Worte „Mitglied einer Produktionsgenos-
sonstiges Nord- und Mittelamerika; Südamerika; Iran; senschaft;" angefügt.
sonstiger Naher Osten (z. B. Irak, Israel, Jordanien,
Libanon, Syrien); Indien; Pakistan; Vietnam; sonstiges 12. Nummer 7.1 wird wie folgt gefaßt:
Südasien (z. B. Afghanistan, Kambodscha, Laos, Sri
Lanka, Thailand); Japan; Korea; Philippinen; sonsti- „Höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden
ges Ostasien (z. B. China, Hongkong, Indonesien, Schulen:
Macao); übrige Welt; staatenlos." kein Schulabschluß; Haupt-(Volks-)schulabschluß;
Realschulabschluß (Mittlere Reife) oder gleichwertiger
4. In Nummer 2.1 werden nach dem Wort „gelegentlich;" Abschluß; Abschluß der allgemeinbildenden polytech-
die Worte „sozialversicherungsfrei (geringfügig) be- nischen Oberschule in der ehemaligen DDR; Fach-
schäftigt;" eingefügt. hochschulreife; allgemeine oder fachgebundene
Hochschulreife (Abitur);".
5. Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:
13. In Nummer 7.2 werden nach den Worten „Techniker-
„Für Kinder im Vorschulalter und für Schüler und oder gleichwertiger Fachschulabschluß;" die Worte
Studenten: ,,Abschluß einer Fachschule in der ehemaligen DDR;"
Besuch von: eingefügt.
Kindergarten/-krippe/-hort; allgemeinbildende Schule:
Klassenstufe 1 bis 4; Klassenstufe 5 bis 1O; Klassen- 14. In Nummer 8.1 werden die Worte „einschließlich
stufe 11 bis 13 (gymnasiale Oberstufe); berufliche Berlin (West)" gestrichen.
Schule; Fachhochschule; Hochschule."
15. Nummer 9 wird gestrichen.
6. In Nummer 3.2.1 und 3.2.2 werden jeweils nach dem
Wort „Unfallversicherung;" die Worte „Rente aus der 16. An Nummer 10.1 werden nach den Worten „im Aus-
Sozialversicherung der ehemaiigen DDR;" eingefügt. land;" die Worte „entfällt, da kein Pendler;" angefügt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 903
17. In Nummer 12.1 werden die Worte „Feststellung einer unter 50; 50 bis unter 60; 60 bis unter 70; 70 bis unter
Minderung der Erwerbsfähigkeit durch amtlichen 80; 80 bis unter 90; 90 bis unter 100; 100; nicht
Bescheid;" durch die Worte „Feststellung des Grades bekannt."
der Behinderung durch amtlichen Bescheid;" ersetzt.
18. Nummer 12.2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,Amtlich festgestellter Grad der Behinderung: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
bis unter 25; 25 bis unter 30; 30 bis unter 40; 40 bis in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. April 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 15. April 1991
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61) verordnet der
Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
§ 102 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1097) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 102
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters ist mit einem
Versicherer mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Nieder-
lassung in der Bundesrepublik Deutschland zu schließen.
(2) Dies gilt nicht für Haftpflichtversicherungsverträge der Halter ausländischer
Luftfahrzeuge nach§ 99 Abs. 2. Jedoch kann die Anerkennung einer Haftpflicht-
versicherung, welche mit einem Versicherer abgeschlossen wurde, der weder
seinen Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch eine Nieder-
lassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, verweigert werden, wenn in dem
Staat, in dem das Flugzeug eingetragen ist, eine mit einem Versicherer mit Sitz im
Geltungsbereich dieser Verordnung abgeschlossene Versicherung eines deut-
schen Luftfahrzeugführers nicht anerkannt wird."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 905
Sechste Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 16. April 1991
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Anlage der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2389), wird wie folgt geändert:
1. Die Ausnahmen Nr. E 16, E 21, E 23, E 34, E 41, E 46 und E 62 bis E 65 werden aufgehoben.
2. In der Ausnahme Nr. E 52 wird Nummer 2.1 Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Die Hydrazingasgeneratoren dürfen zwei pyrotechnisch betätigte Ventile der Klasse 1.4 S, Ziffer 39, Kennzeich-
nungsnummer 0432, enthalten; eine Auslösung beim Transport muß ausgeschlossen sein."
3. Die Ausnahme Nr. E 54 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Anstriche 2, 3 und 4 durch folgenden Anstrich ersetzt:
,,- 104, 105, 115, 125, 130,".
b) Nummer 3.2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) für Güter der Klasse 1 der GGVSee
aa) Sie müssen abweichend von Randnummer 120 als Wagenladung in gedeckten Güterwagen befördert
werden.
bb) Sie dürfen abweichend von Randnummer 130 nicht mit anderen Gütern in einen Wagen zusammen-
geladen werden."
4. In der Ausnahme Nr. E 55 wird in Nummer 2.1.1 die Angabe „350 g" ersetzt durch „650 g".
5. Die Ausnahme Nr. E 59 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummer 408 darf wasserfeuchte
Nitrozellulose der Randnummer 401 Ziffer 7 Buchstabe a unter folgenden Bedingungen befördert werden."
b) Nummer 2.1.1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden."
6. Die Ausnahme Nr. E 60 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden die Angaben „130, 144, 151" ersetzt durch „104 Abs. 3".
b) In der Tabelle in Nummer 1.2 werden die Angaben zur Klasse 1 b durch folgende Angaben ersetzt:
„ 1.4 S 1 39, Kennzeichnungs- 1 Gegenstände dieser
nummern 0012 und 0014 Kennzeichnungsnummern."
c) In Nummer 1.4 wird Satz 2 gestrichen.
d) In der Tabelle in Nummer 2 werden die Angaben zu den Gegenständen der Klasse 1 b durch folgende Angaben
ersetzt:
„die genannten nach Randnummer 101 nach Randummer 101
Gegenstände Tabelle Spalte 4 Tabelle Spalte 4
der Klasse 1.4 S
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
7. Die Ausnahme Nr. E 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle in Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2 Tabelle
Ziffer(n), K-Nr. Menge/
Zeile Stoffe/Gegenstände Klasse
Buchstabe(n) Kennzeichnungs-Nr. Beförderungseinheit
1 Explosive Stoffe 1 2 0160 Gesamtmenge bis zu
und Gegenstände 4 0027 höchstens 1 kg (Netto-
mit Explosivstoff 22 0161 explosivstoffmasse)
26 0335
37 0066, 0336
39 0105, 0337
3 0326 Gesamtmenge bis zu
13 0413 höchstens 5 kg (Brutto-
23 0275, 0327 masse der Gegenstände)
26 0054, 0092,
0093, 0195,
0430
29 0378
31 0276, 0338,
0339, 0379
37 0191, 0197,
0312, 0403,
0431
39 0012, 0014,
0044, 0055,
0174, 0323,
0373, 0404,
0405, 0432
2 Druckgaspackungen 2 10 Gesamtmenge bis zu
und Kartuschen 11 höchstens 1O kg
Entzündbare in zulässigen Innen-
l
3 3
flüssige Stoffe alle Ziffern, verpackungen, die
jeweils einer zugelassenen
Giftige Stoffe 6.1
Buchstabe b) Außenverpackung ent-
Ätzende Stoffe 8 nommen sind, mit einem
Entzündbare feste Stoffe 4.1 13 a) Inhalt von höchstens 5 kg
für feste Stoffe und höch-
Selbstentzündliche Stoffe 4.2 6 b) stens 5 1für flüssige Stoffe
6 c) und in einer Gesamt-
Stoffe, die in Berührung 4.3 1 d) menge von höchstens
mit Wasser entzündbare 2 d) 25 kg für feste Stoffe
Gase entwickeln 6 und höchstens 25 1 für
(soweit flüssige Stoffe
Stoffe der
Ziffern 1 d)
und 2 d)
enthalten
waren)
Entzündend (oxydierend) 5.1 4
wirkende Stoffe 9 C)
4 Organische Peroxide 5.2 Gruppe A in zulässigen Innen-
verpackungen, die
einer zugelassenen
Außenverpackung ent-
nommen sind, in Mengen
von höchstens 200 g
und in einer Gesamt-
menge von höchstens 1 kg
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 907
------
Ziffer(n), K-Nr. Menge/
Zeile Stoffe/Gegenstände Klasse
Buchstabe(n) Kennzeichnungs-Nr. Beförderungseinheit
-~---
Entzündbare 3 in zulässigen Innen-
l
5
flüssige Stofie alle Ziffern, verpackungen, die einer
jeweils zugelassenen Außen-
Giftige Stoffe 6.1
Buchstabe c) verpackung entnommen
Ätzende Stoffe 8 sind, mit einem Inhalt
Entzündbare feste Stoffe 4.1 1 bis 6 von höchstens 20 kg für
8 bis 12, feste Stoffe und höchstens
13b) 20 1 für flüssige Stoffe und
in einer Gesamtmenge von
Selbstentzündliche Stoffe 4.2 5 höchstens 50 kg für feste
7 bis 12 und höchstens 50 1 für
Entzündend (oxydierend) 5.1 6 b) bis e) flüssige Stoffe
wirkende Stoffe 11 (soweit
Stoffe der
Ziffern 4,
6 b) bis e),
9 c) enthal-
ten waren)
6 Radioaktive Stoffe 7 Herzschritt- keine besondere Mengen-
macher, beschränkung
Pharmazeu-
tika, Gegen-
stände des
persönlichen
Gebrauchs
mit Skalen
oder Anzeige-
mitteln mit
fest anhaften-
den radioakti-
ven Stoffen
(z. B. Uhren),
thoriumhaltige
Glühstrümpfe,
soweit die
genannten
Stoffe und
Gegenstände
nach atom-
rechtlichen
Vorschriften
keiner
Genehmi-
gungs- oder
Anzeige-
pflicht unter-
liegen
Bern.: Die Freistellung für gefährliche Güter - bezogen auf zulässige Innenverpackungen - gilt auch, wenn diese
Güter in den angegebenen Mengen nach den Vorschriften der Abschnitte 2.A.2 der besonderen Vorschrif-
ten der Anlage für die einzelnen Klassen verpackt sind."
b) Folgende Nummer 3.3 wird angefügt:
„3.3 Werden die gefährlichen Güter nach dieser Ausnahme nicht für eigene Zwecke befördert, sind die
Verpackungen - einzeln oder zusammengefaßt - wie folgt zu beschriften:
1
,,Gefährliche Güter, Zeile Nr.... der Nummer 2 (Tabelle) der Ausnahme Nr. E 69, ... kg )."
1
) Anzugeben ist jeweils die Menge in der Maßeinheit, wie sie in der jeweiligen Zeile der Tabelle aufgeführt ist, z.B.:
- bei gefährlichen Gütern der Zeile 1 „0,5 kg Nettoexplosivstoffmasse",
- bei gefährlichen Gütern der Zeile 2 „ 1 kg Bruttomasse",
- bei gefährlichen Gütern der Zeile 5 „20 I".
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
8. Die Ausnahme Nr. E 70 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. E 70
(Beförderung von Aluminiumkrätzen)
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Aluminiumkrätzen als Stoffe der Klasse 4.3 unter folgenden Bedingungen
befördert werden.
Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur Beförderung nach den von der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung (BAM) in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt Band 17 (1987) Nr. 4 auf den Seiten 648 bis 656
veröffentlichten Prüfverfahren zu prüfen und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung in die
Verpackungsgruppe I erfordern. Die Prüfergebnisse müssen von der BAM anerkannt sein. Die Anerkennung ist
zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.
Bern.: Aluminiumkrätzen, bei denen die Gasentwicklung nicht mehr als 1 1Gas pro kg Stoff pro Stunde beträgt,
unterliegen nicht den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisenbahn.
2 Verpackung
2.1 Aluminiumkrätzen der Verpackungsgruppe II sind in feuchtigkeitsdichte Verpackungen oder Großpackmittel
(lntermediate Bulk Container = IBC) nach Randnummer 606 Abs. 1, 2 und 3, Aluminiumkrätzen der
Verpackungsgruppe III in feuchtigkeitsdichte Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) nach Randnummer 607
Abs. 1 oder 2 zu verpacken.
2 ..2 Trockene Aluminiumkrätzen dürfen auch in Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) nach Randnummer 606
Abs. 4 Buchstabe b oder c oder Randnummer 607 Abs. 2 Buchstabe b oder c verpackt sein.
2.3 Die Verpackungen mit Innenverpackungen (soweit vorhanden) müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V,
die Großpackmittel (IBC) nach Anhang VI, mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für
Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III anzuwenden.
2.4 Zulassung und Kennzeichnung
2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bauart der Verpackungen muß gemäß den „Richtlinien über das
Verfahren für die Durchführung der Bauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für die Beförderung
gefährlicher Güter- R 002 -" (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt sein. Die Bestimmungen der R 002 sind
für die Zulassung der Bauart der Großpackmittel (IBC) entsprechend anzuwenden.
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung und jedes Großpackmittel (IBC)
muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
2.5 Verwendung anderer geprüfter Verpackungen
Es dürfen auch Verpackungen und Großpackmittel (IBC) nach Nummer 2 verwendet werden, wenn die
Bestimmungen der Anlage Randnummer 18 erfüllt sind.
3 Beförderung in loser Schüttung
3.1 Aluminiumkrätzen der Verpackungsgruppe II dürfen in loser Schüttung in gedeckten feuchtigkeitsdichten
Wagen oder Containern aus Stahl oder Aluminium mit ausreichender Belüftung befördert werden. Die
Belüftungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie die durch Berührung der Aluminiumkrätzen mit
Luftfeuchtigkeit oder Wasser entstehenden Gase gleichmäßig abführt und den Zutritt von Wasser (z. B.
Spritzwasser, Regen) wirksam verhindert. Die Eignung der Wagen und Container einschließlich der Belüf-
tungsvorrichtung muß von einem Sachverständigen nach Anhang X Abschnitt 1.5.5 geprüft und festgestellt
sein, für Wagen und Container, die sich bei Inkrafttreten dieser Ausnahme in Verkehr befinden, bis zum
31. Dezember 1992.
3.2 Aluminiumkrätzen der Verpackungsgruppe III dürfen in loser Schüttung in offenen Wagen oder Containern aus
Stahl oder Aluminium (z.B. Wagen der Gattungen Tams, Tamns, Eaos, Eanos der Eisenbahn, deren Türen
abgedichtet sind), mit wasserdichten Decken oder mit öffnungsfähigem Dach befördert werden. Die Decken
müssen die Oberkante der Wände überlappen und befestigt sein.
4 Sonstige Vorschriften
4. 1 Bei Beförderungen in loser Schüttung darf nur trockene Aluminiumkrätze in trockene, saubere Wagen und
Container verladen werden.
4.2 Die Vorschriften der Randnummer 485 Abs. 2 Satz 1 und Randnummer 488 sind sinngemäß wie für
Tankcontainer auch für Beförderungen in loser Schüttung anzuwenden.
4.3 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3 Ziffer 1 Buchstabe d geltenden Vorschriften sind bei Beförderungen von
Aluminiumkrätze nach dieser Ausnahme entsprechend anzuwenden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 909
5 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
a) bei Beförderung in Verpackungen:
,,Aluminiumkrätze, 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70";
b) bei Beförderungen in loser Schüttung:
,,Aluminiumkrätze (trocken), 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70".
6 Übergangsvorschriften
Abweichend von Nummer 3.1 dürfen bis zum 31. Dezember 1991 auch wasserdichte Wagen oder Container
aus Stahl oder Aluminium verwendet werden, die mit einer wasserdichten Plane bedeckt sind, die über die
Oberkante der Wände überlappt und befestigt ist."
Artikel 2
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. l S. 1925), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2389), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Ausnahme Nr. S 19 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. S 19
(Zusammenladen bestimmter explosiver Stoffe
mit bestimmten Gegenständen mit Explosivstoff)
1 Abweichend von § 4 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage B Randnummer 11 403 Abs. 1 dürfen
a) explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1 Ziffern 2, 4, 22, 30 und 40 - mit
Ausnahme der Stoffe der Kennzeichnungsnummern 0132, 0203, 0474, 0475, 0477, 0479 und 0482- und
b) Gegenstände der Klasse 1 Ziffer 29 Kennzeichnungsnummern 0255, 0267 und 0361
zusammen auf einem Fahrzeug unter folgenden Bedingungen befördert werden:
2 Anforderungen an das Fahrzeug
Die Stoffe und Gegenstände dürfen nur in Beförderungseinheiten Typ III gemäß Anlage B Randnummer
11 204 Abs. 3 befördert werden.
3 Anforderungen an den Laderaum
Der Laderaum für die Gegenstände nach Nummer 1 Buchstabe a muB allseitig vom Laderaum für die Stofte
und Gegenstände nach Abschnitt 1 Buchstabe b durch eine Wand abgetrennt sein, deren Schutzwirkung
gegenüber der Detonations- und Splitterübertragung mindestens der einer fugenlosen Holzwand von 50 mm
Dicke entsprechen muß und welche die Wirkung der Gegenstände nach Abschnitt 1 Buchstabe b auf die
Stoffe und Gegenstände nach Abschnitt 1 Buchstabe a vermeidet.
4 Gleichwertigkeitsbescheinigung für andere Abtrennungen
Werden andere Laderaumabtrennungen als die in Nummer 3 genannten verwendet, so ist eine Gleichwertig-
keitsbescheinigung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), für den militärischen
Bereich eine Gleichwertigkeitsbescheinigung des Bundesinstituts für Chemisch-Technische Untersuchungen
beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), über die Wirksamkeit der Abtrennung hinsichtlich
der Verhinderung einer Detonationsübertragung erforderlich. BAM oder BICT können fordern, die Wirksam-
keit dieser Abtrennungen durch Versuche zu überprüfen.
5 Mitführen von Bescheinigungen
Während der Beförderung ist
- eine schriftliche Erklärung des Fahrzeughalters, daß die Abtrennung der Laderäume aus einer fugenlosen
Holzwand von mindestens 50 mm Dicke besteht und den Bedingungen dieser Ausnahme entspricht, oder
- eine Kopie der Gleichwertigkeitsbescheinigung der BAM oder des BICT
mitzuführen.
t> Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 19"."
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) In der Ausnahme Nr. S 57 wird in Nummer 3.1 die Angabe „ 10 500 Abs. 1" ersetzt durch „ 10 500".
-:;) Der Ausnahme Nr. S 70 wird folgende Nummer 3.3 angefügt:
,,3.3 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 70"."
.:1) Die Ausnahme Nr. S 76 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. S 76
(Beförderung bestimmter Gegenstände
der Klasse 1 ohne Beifahrer)
1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 311 und 11 311 Abs. 1 dürfen Stoffe und Gegenstände der
Randnummer 2101 Ziffern 30 bis 34 und 36 bis 39 ohne Beifahrer befördert werden.
2 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 76"."
e) Die Ausnahme Nr. S 77 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 3.4 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,In diesen Fällen ist Randnummer 10 315 nicht anzuwenden."
bb) Es wird folgende Nummer 3.5 angefügt:
„3.5 Ausgenommen in den Fällen der Nummer 3.4 ist im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonst
vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 77"."
1) In der Ausnahme Nr. S 78 werden in Nummer 2.1.2 die Worte „der Flüssiggaslagerbehälter" ersetzt durch „eines
Flüssiggaslagerbehälters".
g) In der Ausnahme Nr. S 82 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„ 1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten
a) Schulungsbescheinigungen nach Randnummer 10 315 des Europäischen Übereinkommens über die
Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (ADA), die in einem ausländischen Staat oder bis zum 30. Juni
1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet ausgestellt
wurden,
b) ,,Berechtigungen zum Führen von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern", die bis zum 30. Juni 1991
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet von einer Behörde
(z. B. Rat des Kreises) ausgestellt wurden,
für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes unter folgenden Bedingungen als Bescheinigung
nach Randnummer 10 315 Abs. 1."
h) In der Ausnahme Nr. S 83 wird das Datum „31. Dezember 1990" ersetzt durch „30. Juni 1991 ".
i) Folgende Ausnahmen Nummern S 87 und S 88 werden angefügt:
„Ausnahme Nr. S 87
(Erlaubnis nach § 7 GGVS)
1 Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 4 gelten vor dem 1. Juli 1990 für Gase der Randnummer 2201 Ziffer 4
Buchstabe b erteilte Erlaubnisse nach § 7 auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit bis zum 30. Juni 1991 als
Fahrwegbestimmung nach§ 7 Abs. 3 und als Bescheinigungen der Deutschen Bundesbahn und der Wasser-
und Schiff ahrtsdirektionen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2.
In die Erlaubnisse dürfen von der zuständigen Behörde nach§ 7 auf Antrag auch Fahrzeuge nachgetragen
werden, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1991 erstmals in Betrieb genommen werden.
2 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 87".
Ausnahme Nr. S 88
(Elektrische Ausrüstung)
1 Abweichend von Anhang 8.2 Randnummer 220 000 Buchstabe b Nr. 1 dürfen bis zum 31. Dezember 1991 an
Beförderungseinheiten auch Batterietrennschalter verwendet werden, die den Bestimmungen des Anhangs
B. 2 Randnummer 220 000 Buchstabe b Sätze 1 bis 5 in der am 31. Juli 1990 gültigen Fassung entsprechen.
2 Abweichend von Anlage B Randnummer 11 251 Abs. 2 Buchstabe b Satz 2 dürfen Schalter außerhalb des
Laderaumes (z. B. im Führerhaus) angebracht sein."
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 911
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Ausnahmen Nr. E 16, E 21, E 23, E 34, E 38, E 46 und E 62 bis 64 werden mit allen Angaben gestrichen.
2. Bei den Angaben in Spalte 5 zu den Ausnahmen Nr. E 52, E 55, E 59, E 60, E 69 und E 70 wird hinzugefügt:
,,und BGBI. 1991 1 S. 905".
b) Teil 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 2 Nr. 1 Buchstaben a, e, h und i und Nr. 2 Buchstabe a Nr. 2 treten
mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 16. April 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Durchführung von Maßnahmen
zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln
sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten
Vom 17. Aprll 1991
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, des§ 15 Satz 1 sowie der§§ 16
und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 6 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur
Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Ver-
brauchs von Zitrusfrüchten vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2326) wird auf-
gehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. April 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 913
Siebte Verordnung
zur Änderung der Kriegswaffenliste
Vom 19. April 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die ,,sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwen-
Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekannt- dung in einer solchen Waffe bestimmt sind."
machung vom 22. November 1990 (BGBI. 1 S. 2506) ver-
ordnet die Bundesregierung: 3. In Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe d wird nach der Struk-
turformel von 2,2-Dichlordiethylsulfid (Yperit) eingefügt:
Artikel 1 „2-Chlorethylchlormethylsulfid der Formel
Teil A der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über / GHz-Cl
die Kontrolle von Kriegswaffen), zuletzt geändert durch die s
Verordnung vom 10. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1853), wird
wie folgt geändert:
4. In Abschnitt III wird in Nummer 6 am Ende der Punkt
1. Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert: durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
a) In den Buchstaben aa wird der Absatz 2 wie folgt
gefaßt: ,,sowie Teile oder Baugruppen, die eigens zur Verwen-
dung in einer solchen Waffe bestimmt sind."
,,(2) Toxine von hoher Giftigkeit und hoher Bestän-
digkeit gegenüber Umwelteinflüssen einschließlich
der zu ihrer Bildung geeigneten Mikroorganismen". Artikel 2
b) In den Buchstaben cc werden nach den Worten Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der
„folgende Toxine" die Worte „einschließlich der zu Kriegswaffenliste in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
ihrer Bildung geeigneten Mikroorganismen" einge- nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu
fügt. bekanntmachen.
Artikel 3
2. In Abschnitt II wird in Nummer 4 am Ende der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
fügt: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. April 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Berichtigung
der Wasserbauer-Ausbildungsverordnung
Vom 5. April 1991
In der Anlage zu § 5 der Verordnung über c!ie Berufsaus-
bildung zum Wasserbauer vom 12. März 1991 (BGBI. 1
S. 664) muß die Überschrift des Abschnitts II wie folgt
lauten:
,,II. Berufliche Fachbildung".
Bonn, den 5. April 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Kirchner
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite
Bundesanzeiger
(Nr. vom)
Tai des
lnkra retens
7. 3. 91 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest
für den Schutz-, Sicherheits- und Bauhafen Borkum (Hafen-
ordnung Borkum) 2713 (72 17. 4. 91) 18. 4. 91
neu: 9511-27; 9511-23
17. 4. 91 Verordnung Nr. 4/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2757 (75 20. 4. 91) 1. 5. 91
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991 915
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 17. April 1991
Tag 1nhalt Seite
27. 3. 91 Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des TIR-Übereinkommens 1975 und
seiner Anlagen .................................................................... . 606
3. 4. 91 Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge
der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit .................... . 614
20. 2. 91 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Übereinkommens über die Gründung der Europäi-
schen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) .... 615
4. 3. 91 Bekanntmachung der Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung auf dem Gebiet der
natriumgekühlten Schnellen Brutreaktoren .............................................. . 616
6. 3. 91 Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ... 619
7. 3. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Bietingen/Thayngen ....... . 620
11. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 621
11. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 ................................................................ . 621
13. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens ............... . 622
13. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16 der Internationalen Arbeits-
organisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der ßeeschiffahrt beschäftigten
Kinder und Jugendlichen ............................................................ . 622
14. 3. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu dem übereinkommen von 1979 über weit-
räumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von
Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses ................................. . 623
14. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . ........................................................... . 624
15. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages .............. . 624
21. 3. 91 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .......... . 625
8. 4. 91 Bekanntmachung der Änderung der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See .................................................................... . 627
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 482. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1991,
ist im Bundesanzeiger Nr. 70 vom 13. April 1991 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 70 vom 13. April 1991 kann zum Preis von 5,80 DM
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