Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991 883
Zehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 27. März 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-
gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der Provinz
Kanadas
Prinz-Eduard-Insel.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 285).
Bonn, den 27. März 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Schneider
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 4. 91 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-
mittel aus Peru 2369 (63 4. 4. 91) s. § 6
neu: 2125-40-41/1; 2125-40-41
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991 883
Zehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 27. März 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-
gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der Provinz
Kanadas
Prinz-Eduard-Insel.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 285).
Bonn, den 27. März 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Schneider
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 4. 91 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-
mittel aus Peru 2369 (63 4. 4. 91) s. § 6
neu: 2125-40-41/1; 2125-40-41
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. -· Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 10, ausgegeben am 10. April 1991
Tag 1n halt Seite
20. 3, 91 Zwanzigste V~_rordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(20. ADA-Ausnahmeverordnung - 20. ADR-AusnV) ....................................... . 590
21. 2. 91 Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum Abkommen vom 31. Juli 1981 zwischen dem Bundes-
minister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für
Koordination und dem Minister für Arbeit der Republik Griechenland über Zusammenarbeit bei einem
Demonstrationsprojekt zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie in einer
Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK) (Solarsiedlungs-Projekt) ................... . 599
5. 3. 91 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 602
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
869
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1991 Nr. 23
Tag Inhalt Seite
9. 4. 91 Neufassung des Asylverfahrensgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 869
26-5
8. 4. 91 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
9511-1, 9511-26, 9511-20, 9511-1-10, 9511-1-14, 9511-1-16, 9511-1-19, 9511-1-20
27. 3. 91 Zehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäߧ 1 Abs. 2 des Auslands-
unterhaltsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
neu: 319-89-1-1 0
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger..................................................... 883
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 10........................................................ 884
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundste/lennachweises A (Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der ehemaligen DDR), abgeschlossen am 31. Dezember 1990, gesondert
übersandt.·
Bekanntmachung
der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
Vom 9. April 1991
Auf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1354) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das Asylverfahren in der seit
1. Januar 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. August 1982 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946),
2. das am 15. Juli 1984 in Kraft getretene Gesetz vom 11. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 874),
3. den am 15. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 89, 1560),
4. den am 25. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2362),
5. den mit Ausnahme der am 15. Oktober 1990 in Kraft getretenen Nummer 3 Buchstabe b,
Nummern 4 und 5 Buchstaben b und c, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstaben a
und b am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1354),
6. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 7 § 13 des Gesetzes vom 12. September 1990
(BGBI. 1 S. 2002),
7. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 911 ),
8. den am 15. Oktober 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 1990
(BGBI. 1 S. 2170).
Bonn, den 9. April 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Gesetz
über das Asylverfahren
(Asylverfahrensgesetz - AsylVfG)
Erster Abschnitt (2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asyl-
Grundsätze berechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.
(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Bei-
§ 1 tritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Geltungsbereich Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte
im Sinne dieses Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als
politisch Verfolgte nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes beantragen. Zweiter Abschnitt
(2) Dieses Gesetz gilt nicht Organisation
1. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über §4
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-
Bundesamt
gebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, (1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die
zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Maßgabe
vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), dieses Gesetzes.
2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen (2) Der Bundesminister des Innern bestellt den Leiter
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom- des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße
mene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057). Organisation der Asylverfahren. Er ist insbesondere ver-
pflichtet, zur Beschleunigung des Verfahrens in Abstim-
§ 1a mung mit den Ländern im erforderlichen Umfange Außen-
stellen in den Ländern einzurichten. Zu diesem Zweck ist
Nachfluchtgründe dem Bundesamt ausreichend Personal zur Verfügung zu
Umstände, mit denen ein Ausländer seine Furcht vor stellen.
politischer Verfolgung begründet, bleiben bei der Entschei- (3) Über den einzelnen Asylantrag entscheidet ein inso-
dung über die Anerkennung als Asylberechtigter unbe- weit weisungsungebundener Bediensteter des Bundes-
rücksichtigt, wenn sich aus bestimmten Tatsachen ergibt, amtes. Der Bedienstete muß mindestens Beamter des ge-
daß der Ausländer sie im Geltungsbereich dieses Geset- hobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter sein.
zes zu dem Zweck herbeigeführt hat, die Voraussetzungen
seiner Anerkennung zu schaffen. (4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates das Verfahren vor dem Bundesamt näher zu regeln.
§ 2
Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung §5
(1) Ein Ausländer, der bereits in einem anderen Staat Bu ndesbeauttragter
vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asyl-
(1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für
berechtigter anerkannt.
Asylangelegenheiten bestellt.
(2) Hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem ihm
(2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylverfah-
keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in den
ren vor dem Bundesamt und vor den Gerichten der Ver-
Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate
waltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Ihm ist Gelegenheit zur
aufgehalten, so wird vermutet, daß er dort vor politischer
Äußerung zu geben. Gegen Entscheidungen des Bundes-
Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer
amtes kann er klagen.
glaubhaft macht, daß eine Abschiebung in einen anderen
Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit (3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesminister
hinreichender Sicherheit auszuschließen war. des Innern berufen und abberufen. Er muß die Befähigung
zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
§ 3 haben.
Rechtsstellung (4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bun-
desministers des Innern gebunden, der, sofern es sich
(1) Asylberechtigte genießen im Geltungsbereich dieses nicht um Weisungen allgemeiner Art handelt, das Beneh-
Gesetzes die Rechtsstellung nach dem Abkommen über men mit dem Minister des Innern jenes Landes herstellt, in
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 dem sich der Ausländer aufhält oder dem er zugeteilt
(BGBI. 1953 II S. 559). werden soll.
Nr. 23 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991 871
Dritter Abschnitt durch eine gerichtliche Entscheidung in der Sache
Asylverfahren bestätigt wurde und vollstreckbar ist und
3. der Ausländer in dem Verfahren vor dem Bundesamt
§ 6*) und in dem gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur
Beteiligung hatte.
Handlungsfähigkeit
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Asyl-
Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach
antrag des Angehörigen hinsichtlich der Anerkennung als
diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Le- Asylberechtigter nur aus den Gründen des § 1 a oder des
bensjahr vollendet hat und nach Maßgabe des Bürgerli-
§ 2 Abs. 1 abgelehnt worden ist.
chen Gesetzbuchs nicht geschäftsunfähig oder aus ande-
ren Gründen als wegen seiner Minderjährigkeit in der (3) Dem Ehegatten eines Asylberechtigten wird die
Geschäftsfähigkeit beschränkt wäre. Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt, wenn
1. die Ehe schon in dem Staat, in dem der Asylberechtigte
§ 7 politisch verfolgt wird (Herkunftsstaat), bestanden hat,
Asylantrag 2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit
dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Ein-
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, reise gestellt hat und
mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des
3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht nach § 16
Ausländers entnehmen läßt, daß er im Geltungsbereich
zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
dieses Gesetzes Schutz vor politischer Verfolgung sucht
oder daß er aus den in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes Satz 1 gilt entsprechend für die zum Zeitpunkt der Aner-
bezeichneten Gründen Schutz vor Abschiebung oder einer kennung bereits geborenen minderjährigen ledigen Kinder
sonstigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem ihm eines Asylberechtigten.
die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten
Gefahren drohen. Mit jedem Asylantrag wird sowohl die §8
Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Antragstellung
des Ausländergesetzes vorliegen, als auch, wenn der Aus-
länder dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung (1) Der Asylantrag ist bei der Ausländerbehörde zu
als Asylberechtigter beantragt. stellen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren
Bezirk sich der Ausländer aufhält. In den Fällen des § 9
(2) Ein Asylantrag ist unbeachtiich, wenn offensichtlich
Abs. 1 Satz 1 ist die Ausländerbehörde zuständig, an die
ist, daß der Ausländer bereits in einem anderen Staat vor der Ausländer weitergeleitet worden ist. Die Landesregie-
politischer Verfolgung sicher war(§ 2). Das gilt nicht, wenn
rung oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine oder
die Rückführung des Ausländers in diesen Staat oder in mehrere Ausländerbehörden als gemeinsam zuständige
einen anderen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung
Ausländerbehörden bestimmen. Sie kann auch bestim-
sicher ist, nicht möglich ist. men, daß der Asylantrag nur bei bestimmten Ausländer-
(3) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem anderen behörden zu stellen ist.
Staat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkom- (2) Der Ausländer muß persönlich bei der Ausländerbe-
men über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird ver- hörde erscheinen, sich selbst über die Tatsachen erklären,
mutet, daß er bereits in einem anderen Staat vor politi- die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und
scher Verfolgung sicher war. die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen
Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reise-
§ 7a wege, .Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob
bereits in anderen Staaten oder im Geltungsbereich dieses
Asylantrag von Angehörigen Gesetzes ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als
(1) leitet ein Ausländer seine Furcht vor politischer ausländischer Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet
Verfolgung daraus ab, daß ein Angehöriger im Sinne des oder durchgeführt worden ist. Der Ausländer hat in seinem
§ 20 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Besitz befindliche Urkunden oder andere Unterlagen, auf
politisch verfolgt wird, so kann dieser Umstand unberück- die er sich beruft, vorzulegen. Über die Erklärung des
sichtigt bleiben, wenn Ausländers ist eine Niederschrift aufzunehmen, die seine
wesentlichen Angaben enthält.
1. der Asylantrag des Angehörigen durch eine gerichtliche
Entscheidung in der Sache unanfechtbar abgelehnt (3) Folgt der Ausländer einer Ladung zur persönlichen
worden oder Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht, so leitet
die Ausländerbehörde den Asylantrag an das Bundesamt
2. gegen den Angehörigen eine trotz des Asylverfahrens
weiter. Das Bundesamt entscheidet nach Aktenlage,
vollziehbare Ausreiseaufforderung ergangen ist, die
wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdi-
*) Durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom
gen ist.
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) wird § 6 vom 1. Januar 1992 an
wie folgt gefaßt: (4) Der .Ausländer kann sich von einem Bevollmächtig-
.,§ 6 ten seiner Wahl vertreten und von einem Dolmetscher
Handlungsfähigkeit seiner Wahl begleiten lassen. Von seinen persönlichen
Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz Pflichten nach Absatz 2 entbindet dies nicht.
ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er
nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig
oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen (5) Die Ausländerbehörde leitet den Asylantrag unver-
und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre." züglich dem Bundesamt zu, es sei denn, daß dieser unbe-
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
achtlich ist (§ 7 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1). § 10 Abs. 4 schiebende Wirkung. Anträge nach § 80 Abs. 5 der Ver-
Satz 1 bleibt unberührt. waltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandro-
hung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu
§ 8a stellen. Zur Fristwahrung genügt der Eingang des Antra-
ges bei der Ausländerbehörde. Der Ausländer ist auf die
Anhörung über sonstige Abschiebungshindernisse Möglichkeit, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwal-
(1) Bei der Anhörung nach § 8 Abs. 2 obliegt es dem tungsgerichtsordnung zu stellen, hinzuweisen. § 58 der
Ausländer, auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die
anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschie- Abschiebung wird bis zum Ablauf der in Satz 3 bestimmten
bung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Ein Frist und bei Antragstellung bis zur unanfechtbaren Ent-
späteres Vorbringen kann unberücksichtigt bleiben. Der scheidung ausgesetzt. Die Beschwerde gegen die Ent-
Ausländer ist darauf hinzuweisen. scheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach
§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ausge-
(2) Unberührt bleibt des Recht des Ausländers, sich schlossen.
nach der Anhörung im Wege der Klage oder im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsge- (4) Wird dem Antrag nach§ 80 Abs. 5 der Verwaltungs-
richtsordnung auf Tatsachen und Umstände zu berufen, gerichtsordnung entsprochen, ist der Asylantrag unverzüg-
die nach Absatz 1 unberücksichtigt geblieben sind. lich dem Bundesamt zuzuleiten. Die Entscheidung der
Ausländerbehörde wird unwirksam.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn
§9 vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsge-
Asylbegehren an der Grenze richtsordnung wegen Nichtweiterleitung des Asylantrages
begehrt wird.
(1) Ein Ausländer, der bei einer Grenzbehörde um Asyl
nachsucht, ist an die für den Einreiseort zuständige Aus-
länderbehörde zur Antragstellung weiterzuleiten. Dem § 11
Ausländer ist die Einreise zu verweigern, Verfahren
1 . wenn offensichtlich ist, daß er bereits ein einem bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag
anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war (1) Hat das Bundesamt einen Asylantrag als offensicht-
(§ 2 Abs. 1 ), oder
lich .unbegründet abgelehnt, ist der Ausländer zur unver-
2. wenn offensichtlich ist, daß er sich vor seiner Einreise züglichen Ausreise verpflichtet, wenn er nicht im Besitz
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei einer Aufenthaltsgenehmigung ist oder wenn ihm nicht
Monate in einem Mitgliedstaat der Europäischen ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der
Gemeinschaften, in Österreich, der Schweiz, Schwe- Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht
den oder Norwegen aufgehalten hat, es sei denn, der wird. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbe-
Ausländer macht glaubhaft, daß er dort, obwohl er ein gründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
Asylbegehren geltend gemacht hat, eine Abschiebung offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirt-
in einen Staat zu befürchten hat, in dem ihm politische schaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsitua-
Verfolgung droht, oder tion oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu ent-
gehen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
3. im Falle des § 7 Abs. 3.
(2) § 10 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) § 8 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Grenzbehörde teilt der Ausländerbehörde die (3) Wird dem Antrag nach§ 80 Abs. 5 der Verwaltungs-
gerichtsordnung entsprochen, endet die Ausreisefrist
Weiterleitung des Ausländers unverzüglich mit.
einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ableh-
(4) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nung des Asylantrages.
unverzüglich zu folgen.
§ 12
§ 10
Verfahren vor dem Bundesamt
Verfahren bei unbeachtlichem Asylantrag
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die
(1) Ist ein Asylantrag nach § 7 Abs. 2 und 3 oder § 14 erforderlichen Beweise (Vorprüfung). Es hat hierbei den
Abs. 1 unbeachtlich, ist der Ausländer zur unverzüglichen Ausländer persönlich anzuhören. Der Ausländer ist ver-
Ausreise verpflichtet, wenn er nicht im Besitz einer Aufent- pflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in
haltsgenehmigung ist oder wenn ihm nicht ungeachtet der seinem Besitz befindlichen Urkunden oder anderen Unter-
Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im lagen, auf die er sich beruft, vorzulegen. Über die Anhö-
Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht wird. rung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die seine wesent-
lichen Angaben enthält.
(2) Ist der Ausländer nach Absatz 1 zur Ausreise ver-
pflichtet, droht die Ausländerbehörde ihm die Abschiebung (2) § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.
unter Bestimmung einer Frist von mindestens zwei
Wochen schriftlich an. Eine Anhörung des Ausländers vor (3) Die persönliche Anhörung nach Absatz 1 kann in
Erlaß der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Asylan-
tragstellung (§ 8) vorgenommen werden. Der unmittelbare
(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 findet kein zeitliche Zusammenhang mit der Asylantragstellung ist
Widerspruch statt. Die Anfechtungsklage hat keine auf- auch gewahrt, wenn die Anhörung nicht an demselben
Nr. 23 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991 873
Tag, sondern innerhalb einer Woche nach der Asylantrag- 2. zehn Jahre nach unanfechtbarer Ablehnung oder nach
stellung erfolgt. In diesen Fällen brauchen der Ausländer Rücknahme des Asylantrages.
und sein Bevollmächtigter nicht geladen zu werden. Kann
die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der (3) Das Bundeskriminalamt leistet dem Bundesamt
Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungs- Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 gewonne-
termin unverzüglich zu verständigen. Macht der Bevoll- nen Unterlagen. Absatz 2 gilt für das Bundeskriminalamt
mächtigte unverzüglich glaubhaft, an der Wahrnehmung entsprechend. Die Nutzung dieser Unterlagen ist auch
des Termins gehindert zu sein, soll ein neuer Termin zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung
bestimmt werden, soweit dies innerhalb der Frist des Sat- von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der
zes 2 möglich ist. polizeilichen Gefahrenabwehr.
(4) Von der persönlichen Anhörung nach Absatz 1 kann
abgesehen werden, wenn § 14
1 . der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Voraus- Folgeantrag
setzungen für eine Anerkennung gegeben sind oder
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan-
2. der Ausländer einer Ladung zur persönlichen Anhörung fechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut
ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist dieser ungeachtet
Wird von der persönlichen Anhörung in den Fällen der seiner Bezeichnung nur beachtlich, wenn die Vorausset-
Nummer 2 abgesehen, ist dem Ausländer Gelegenheit zur zungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrens-
schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu gesetzes vorliegen.
geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist
(2) Stellt der Ausländer innerhalb von sechs Monaten,
nicht, so entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage,
nachdem eine nach Stellung seines Asylantrages ergan-
wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdi-
gene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
gen ist.
einen Folgeantrag, der nach Absatz 1 unbeachtlich ist, so
(5) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können bedarf es zur Durchführung der Abschiebung keiner
Personen, die sich als Vertreter des Bundes, der Länder, erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; dies
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen gilt auch dann, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das
oder des Sonderbevollmächtigten für Flüchtlingsfragen Bundesgebiet verlassen hatte. § 1O Abs. 5 findet keine
beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Anderen Perso- Anwendung.
nen kann der Leiter des Bundesamtes oder dessen Vertre-
(3) Stellt der Ausländer innerhalb von sechs Monaten,
ter die Anwesenheit gestatten.
nachdem eine nach Stellung eines Folgeantrages ergan-
(6) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich gene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
zu begründen und den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbeleh- einen weiteren Folgeantrag, der nach Absatz 1 unbeacht-
rung zuzustellen. In der Entscheidung ist ausdrücklich lich ist, so bedarf es zur Durchführung der Abschiebung
festzustellen, ob die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandro-
Ausländergesetzes vorliegen und ob der Antragsteller als hung; dies gilt auch dann, wenn der Ausländer zwischen-
Asylberechtigter anerkannt wird; von letzterer Feststellung zeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. § 1O Abs. 5
ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Feststellung der findet keine Anwendung.
Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
(4) Ist der Ausländer nicht im Besitz einer Aufenhaltsge-
beschränkt war. Jede der beiden Feststellungen ist selb-
nehmigung, ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren
ständig anfechtbar.
Bezirk der Aufenthalt des Ausländers beschränkt ist oder
(7) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag ab, leitet es zuletzt beschränkt war.
seine Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde
zur Zustellung (§ 28 Abs. 5) zu. Der Asylantrag ist abge-
lehnt, wenn der Antragsteller nicht als Asylberechtigter § 15
anerkannt wird. Sofern der Antrag auf die Feststellung der Erlöschen
Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest·
beschränkt war, ist der Asylantrag abgelehnt, wenn festge-
stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
stellt wird, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes nicht vorliegen. Ausländergesetzes vorliegen, erlöschen, wenn der Aus-
länder
(8) Ein Widerspruch findet nicht statt. 1. sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung
eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder
§ 13
2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig
ldentitätsfeststel Iu ng
wiedererlangt hat, oder
(1) Ist die Identität des Asylbewerbers nicht eindeutig 3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat
bekannt, so ist sie durch erkennungsdienstliche Maßnah- und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörig-
men zu sichern. keit er erworben hat, genießt.
(2) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind zu ver- (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Ausländer den
nichten Anerkennungsbescheid und den Reiseausweis unverzüg-
1. nach unanfechtbarer Anerkennung, lich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ i6 § 18
Widerruf und Rücknahme Verbindlichkeit der Entscheidungen
(1) Die Anerkennunq als Asylbernchtigter und die Fest- Die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren
stellung, daß die au,,;:,ctL.u1 des § 51 Abs. 1 des ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Aner-
Ausländergesetzes " 1 " · 1,,._,,,,n sincj zu widerrufen, wenn kennung rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslie-
1. die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen oder feru ngsverf ah ren.
2. der Ausländer auf sie verzichtet
Vierter Abschnitt
Von einem Widerruf nach Nummer 1 ist abzusehen, wenn
sich der Ausländer auf .,, .. ,,,,..,. . .,_,.,.,,,... auf früheren Verfolgun- Recht des Aufenthalts
gen beruhende Gründe berufen kann. um die Rückkehr in
den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er Erster Unterabschnitt
besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhn- Aufenthalt
lichen Aufenthalt tiatte. während des Asylverfahrens
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sie auf § 19
Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens
wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Auslän- Aufenthalt
der auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden (1) Einern Ausländer, der Asylantrag gestellt hat, ist zur
könnte. Satz 1 findet auf die Feststellung, daß die Voraus- Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Gel-
setzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorlie- tungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe der Vor-
gen, entsprechende Anwendun~J. schriften dieses Abschnitts gestattet.
(3) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der Lei- (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausländer, die vor Stellung
ter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter ihres Asylantrages aus schwerwiegenden Gründen der
Bediensteter. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sofort vollziehbar
§ 12 Abs. 1 bis 6 und 8. § 12 Abs. 7 und§ 15 Abs. 2 gelten oder unanfechtbar ausgewiesen sind. Den in Satz 1
sinngemäß. bezeichneten Ausländern und den Ausländern, deren Auf-
enthaltsgestattung nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 erloschen ist,
wird zur Durchführung des Asylverfahrens eine Duldung
§ 17
erteilt, solange ihre Abschiebung aus rechtlichen oder
Besondere Vorschriften für die Zustellung tatsächlichen Gründen unmöglich ist; § 20 Abs. 1, 2, 3
Nr. 2 bis 4, 6 und 7, Abs. 4 bis 6 und die§§ 23 bis 28 gelten
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylver- sinngemäß.
fahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des Bundesam-
tes, der zuständigen Ausländerbehörde und eines angeru- (3) In Fällen, in denen der Erwerb oder die Ausübung
fenen Gerichts stets erreichen können; insbesondere hat eines Rechts oder eine Vergünstigung von der Dauer des
er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig
unverzüglich anzuzeigen. ist, ist die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur anzu-
rechnen, wenn der Ausländer unanfechtbar anerkannt
(2) Der Ausländer muß Zustellungen und Mitteilungen worden ist.
unter der letzten Anschrift, die er der jeweiligen Stelle (4) Eine von der Ausländerbehörde aus anderen Grün-
mitgeteilt hat, gegen sich gelten lassen, wenn er für das
den erteilte Aufenthaltsgenehmigung und die Vorschriften
Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch in anderen Gesetzen über die !::rteilung einer Aufenthalts-
einen Empfangsbevollmächtigten benannt hat oder diesen genehmigung bleiben unberührt.
nicht zugestellt werden kann. Hat er einer der in Absatz 1
genannten Stellen keine Anschrift angezeigt, muß er (5) Ein Visum erlischt mit der Stellung eines Asylantra-
Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift gegen ges.
sich gelten lassen, die in dem Asylantrag angegeben ist.
Kann die Sendung nicht zugestellt werden, so gilt die § 20
Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst Aufenthaltsgestattung
wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(1) Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben, ist
(3) Müßte eine Zustellung außEnhalb des Geltungsbe- der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
reichs dieses Gesetzes erfolgen, so ist durch öffentliche beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde gestat-
Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § ·15 tet. Ist der Ausländer verpflichtet, in dem Bezirk einer
Abs. 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist der
Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung. Aufenthalt beschränkt auf deren Bezirk gestattet. Der Aus-
länder kann bereits vor der Verteilung nach § 22 Abs. 3 zur
(4) Hat der Ausländer für das Asylverfahren einen Aufenthaltsnahme in dem Bezirk einer anderen Ausländer-
Bevollmächtigten bestellt oder einen Empfangsbevoll- behörde desselben Landes verpflichtet werden.
mächtigten benannt, ist in den Fällen des § 28 diesem
(2) Die Aufenthaltsgestattung kann räumlich beschränkt
auch der Bescheid der Ausländerbehörde zuzustellen.
und mit Auflagen versehen werden. Der Ausländer kann
(5) Die Ausländerbehörde weist den Ausländer bei der insbesondere verpflichtet werden,
Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung 1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimm-
auf diese Zustellungsvorschriften hin. ten Unterkunft zu wohnen,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991 875
2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte (2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung
Unterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen. einen Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber fest-
legen. Kommt diese Verwaltungsvereinbarung nicht bis
Der Ausländer kann auch verpflichtet werden,
zum 31. Dezember 1991 zustande, bestimmt die Bundes-
1. sich zu einer zentralen Einrichtung des Landes zur regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Aufnahme, Unterbringung oder Verteilung von Asylbe- Bundesrates den Schlüssel. Bis zum Inkrafttreten einer
werbern zu begeben und in dieser Einrichtung Woh- Regelung nach Satz 1 oder 2 gilt folgende Regelung:
nung zu nehmen,
1. 20 vom Hundert der Asylbewerber werden auf die in
2. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde des- Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
selben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Länder verteilt; die Verteilung auf die einzelnen Länder
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fäl- erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Wohnbevölke-
len des Satzes 2 Nr. 2, wenn er sich länger als sechs rung dieser Länder;
Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat. 2. 80 vom Hundert der Asylbewerber werden nach folgen-
Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein dem Schlüssel verteilt:
anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb
von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu Baden-Württemberg 15,2 v. H.
äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingen- Bayern 17,4 v. H.
des öffentliches Interesse entgegensteht. Die Ausübung Berlin 2,7 V. H.
einer Beschäftigung (§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs- Bremen 1,3 v. H.
gesetzes) darf nicht durch eine Auflage nach Satz 1 aus- Hamburg 3,3 v. H.
geschlossen werden, wenn das Bundesamt einen Auslän- Hessen 9,3 v. H.
der als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Niedersachsen 11,6 v. H.
Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn Nordrhein-Westfalen 28,0 v. H.
ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Rheinland-Pfalz 5,9 v. H.
Saarland 1,8 v. H.
(3) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, Schleswig-Holstein 3,5 v. H.
1. wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen Fällt die Verwaltungsvereinbarung fort, gilt Satz 3 entspre-
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sofort voll- chend.
ziehbar oder unanfechtbar ausgewiesen wird,
(3) Ein Beauftragter der Bundesregierung bestimmt
2. wenn er den Asylantrag zurücknimmt, nach Anhörung der Länder das Land, in dem Ausländer,
3. wenn keine Ausreiseaufforderung ergeht, mit der unan- die einen Asylantrag gestellt haben, sich aufzuhalten
fechtbaren Ablehnung des Asylantrages, haben (Verteilung). Er wird vom Bundesminister des
Innern berufen und abberufen.
4. wenn die Ausreisefrist nach § 28 Abs. 2 abgelaufen ist,
5. wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 Abs. 1 erteilt (4) Die Länder können eine Zentralstelle errichten, die
worden ist, an Stelle des Beauftragten der Bundesregierung das Land
bestimmt, in dem Ausländer, die einen Asylantrag gestellt
6. wenn die Ausreisefrist nach § 11 Abs. 2 oder 3 abge- haben, sich aufzuhalten haben. Sobald diese Zentralstelle
laufen ist. errichtet ist, gehen die Befugnisse des Beauftragten nach
(4) Einern Ausländer, der nicht im Besitz einer Aufent- Absatz 3 auf diese über. Fällt die Zentralstelle fort, so gilt
haltsgenehmigung (§ 19 Abs. 4) ist, wird über die Aufent- Absatz 3.
haltsgestattung eine Bescheinigung erteilt. Die Bescheini- (5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
gung ist zu befristen. Die Frist soll sechs Monate nicht Stelle erläßt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuwei-
überschreiten. sungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner
(5) Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung und für
Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es
Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, auf
nicht.
deren Bezirk der Aufenthalt beschränkt ist. Zuständigkeits-
regelungen auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 4 bleiben (6) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft
unberührt. von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu
berücksichtigen. Ausländer, die im Besitz einer von einer
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der
Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltsgenehmigung sind,
Ausländerbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.
sind dem bisherigen Aufenthaltsland zuzuweisen.
§ 21 (7) Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten
vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten
(weggefallen) benannt, soll die Zuweisungsverfügung auch dem Auslän-
der bekanntgegeben werden.
§ 22 (8) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der
Aufenthaltsort und Verteilung Zuweisungsentscheidung angegebenen Stelle zu bege-
ben.
(1) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, hat
keinen Anspruch darauf, sich für die Dauer des Asylverfah- (9) Die Länder sind verpflichtet, die auf Grund der Vertei-
rens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten lung zugewiesenen Personen unverzüglich aufzunehmen.
Ort aufzuhalten. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung (5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer
innerhalb des Landes zu regeln. Die Absätze 5, 6 Satz 1, kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die
Absätze 7, 8 und 10 finden entsprechende Anwendung. allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im
gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.
(10) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach
diesen Vorschriften haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen,
können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß sich Ausländer ohne Erlaubnis vorüber-
§ 23 gehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden
Gemeinschaftsunterkünfte umfassenden Gebiet aufhalten können.
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sol-
len in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften unterge- § 26
bracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Inter- Hinterlegung des Passes
esse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und
(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht im Besitz einer von einer Ausländerbehörde erteilten
zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer Aufenthaltsgenehmigung sind, haben für die Dauer des
als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bun- Asylverfahrens ihren ausländischen Paß oder Paßersatz
desamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen. Ein hinterlegter
Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Aus- Paß oder Paßersatz verbleibt bei der Ausländerbehörde
länder eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird bis zur Ausreise. Wird dem Ausländer ungeachtet der
und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht ent- Ablehnung seines Asylantrages der Aufenthalt im Gel-
stehen. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein tungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht, ist der Paß oder
Gericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des§ 51 Paßersatz auszuhändigen, wenn die Aufenthaltsgestat-
Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, und wenn die tung erlischt (§ 20 Abs. 3).
Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tat-
(2) Der Paß oder Paßersatz wird von der Ausländerbe-
sächlichen Gründen unmöglich ist.
hörde, der Grenzbehörde oder von der Polizei des Landes
in Besitz genommen; er ist an die jeweils zuständige
§ 24 Ausländerbehörde weiterzuleiten.
Aufnahme der Verbindung (3) In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 kann dem
mit dem Hohen Flüchtlingskommissar Ausländer vorübergehend sein Paß oder ein Paßersatz
der Vereinten Nationen ausgehändigt werden, wenn dies für eine Reise erforder-
lich ist. Das gleiche gilt, wenn dies zu einer von dem
Einern Ausländer, der Asylantrag gestellt hat, ist Gele-
Ausländer angestrebten Verlängerung der Gültigkeits-
genheit zu geben, sich an den Hohen Flüchtlingskommis-
dauer des Passes oder Paßersatzes oder zur Vorbereitung
sar der Vereinten Nationen zu wenden.
der Ausreise des Ausländers erforderlich ist.
(4) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende
§ 25
Wirkung.
Vorübergehendes Verlassen des Aufenthaltsorts
§ 27
(1) Einern Ausländer kann von der Ausländerbehörde
Ausweispflicht
erlaubt werden, den Bereich der Aufenthaltsgestattung
vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es (1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfah-
erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige rens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung nach
Härte bedeuten würde. § 20 Abs. 4.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig- (2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzüber-
ten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten tritt.
Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreu-
ung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt § 28
werden. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und (1) Hat das Bundesamt den Asylantrag abgelehnt (§ 12
Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor- Abs. 7), so fordert die Ausländerbehörde den Ausländer
derlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. unverzüglich zur Ausreise auf, setzt ihm eine Ausreisefrist
und droht ihm für den Fall, daß er nicht fristgemäß ausreist,
(4) Ein Ausländer kann den Bereich der Aufenthaltsge-
die Abschiebung an. Dies gilt nicht, wenn
stattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn
ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt oder 1. der Ausländer aus anderen Gründen berechtigt ist, sich
ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzuhalten,
hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Das
2. dem Ausländer ungeachtet der Ablehnung seines Asyl-
gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht festge-
antrages der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
stellt hat, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Gesetzes ermöglicht wird.
Ausländergesetzes vorliegen, und wenn die Abschiebung
des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- Von der Androhung der Abschiebung ist abzusehen, wenn
den unmöglich ist. das Bundesamt festgestellt hat, daß die Voraussetzungen
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991 877
des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, und Ausländerbehörde, sind die Klagebegehren in einer Klage
wenn die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen zusammen zu verfolgen; die Anfechtungsklage hat auf-
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. schiebende Wirkung. Über die Klage ist in einem gemein-
samen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Eine
(2) Die Ausreisefrist endet frühestens einen Monat nach
Abtrennung findet nicht statt.
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung.
(3) Eine Anhörung des Ausländers findet nicht statt. § 31
(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich Einzelrichter
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu (1) Die Kammer kann in Streitigkeiten nach diesem
versehen. Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzel-
richter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache
(5) Die Entscheidung ist dem Ausländer in den Fällen
des § 12 Abs. 7 zusammen mit der Ablehnung seines besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Asylantrages nach § 17 sowie ergänzend nach landes- Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
rechtlichen Vorschriften zuzustellen. tung hat. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach
seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.
(6) Ein Widerspruch findet nicht statt.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertra-
(7) Ist eine Ausreiseaufforderung nach Absatz 1 Satz 1 gen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich ver-
ergangen oder besteht eine Ausreiseverpflichtung nach handelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbe-
§ 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 und beantragt der Ausländer halts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
danach für den Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
Aufenthaltsgenehmigung, so findet§ 69 Abs. 2 Satz 1 und (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten
Abs. 3 Satz 1 und 2 des Ausländergesetzes keine Anwen- den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn
dung. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage
ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(8) § 11 bleibt unberührt. hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist
ausgeschlossen.
§ 28 a (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unan-
Aufenthalt fechtbar.
bei Beschränkung des Asylantrages
(5) Absatz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 80 Abs. 5,
auf die Feststellung politischer Verfolgung
§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Auf Ausländer, deren Asylantrag auf die Feststellung der
Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes § 32
beschränkt ist und die vor der Antragstellung im Besitz
Zulassungsberufung
einer von der Ausländerbehörde erteilten oder verlänger-
ten Aufenthaltsgenehmigung waren, finden die Vorschrif- (1) Gegen das Endurteil des Verwaltungsgerichts in
ten dieses Unterabschnittes mit Ausnahme der §§ 24 und Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz steht den Betei-
28 keine Anwendung. ligten die Berufung nur zu, wenn sie in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts oder durch Beschluß des Oberver-
waltungsgerichts zugelassen wird.
Zweiter Unterabschnitt
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
Aufenthalt nach Anerkennung
1 . die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder
§ 29 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder
Aufenthaltserlaubnis
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
(1) Ist ein Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung
anerkannt, so erteilt ihm die Ausländerbehörde eine unbe- beruht, oder
fristete Aufenthaltserlaubnis. 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeich-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausländer, die vor ihrer Aner- neter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-
kennung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen liegt.
Sicherheit oder Ordnung sofort vollziehbar oder unanfecht- (3) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung
bar ausgewiesen sind. gebunden.
(4) Die Nichtzulassung der Berufung kann selbständig
Fünfter Abschnitt durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustel-
Gerichtsverfahren lung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist
bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Sie muß das
angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen
§ 30
die Berufung zuzulassen ist, müssen innerhalb der
Objektive Klagehäufung Beschwerdefrist dargelegt werden. Die .Einlegung der
Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Klagt der Asylbewerber im Falle des § 28 sowohl gegen
eine oder gegen beide Feststellungen des Bundesamtes (5) Das Verwaltungsgericht kann der Beschwerde nicht
(§ 12 Abs. 6 Satz 3) als auch gegen die Entscheidung der abhelfen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ableh- (2) Absatz 1 gilt auch für Teilnehmer, die nicht zu den in
nung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören.
wird das Urteil rechtskräftig. Läßt das Oberverwaltungsge-
richt die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als § 35
Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beru-
fung bedarf es nicht. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der
(6) Hat die Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage
als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbe- 1 . einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1
gründet abgewiesen, ist die Berufung ausgeschlossen. oder einer Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer
Dies gilt auch, wenn im Falle des § 30 nur das Klagebe- vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder 3,
gehren gegen die Entscheidung des Bundesamtes als jeweils auch nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, nach § 25 Abs. 6 oder einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5,
das Klagebegehren gegen die Entscheidung der Auslän- oder
derbehörde hingegen als unzulässig oder unbegründet 2. einer Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer voll-
abgewiesen worden ist.
ziehbaren räumlichen Beschränkung der Aufenthalts-
(7) In dem Verfahren des Oberverwaltungsgerichts fin- gestattung nach § 20 Abs. 2 Satz 1
det § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwen- zuwiderhandelt.
dung.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
(8) Ist die Berufung ausgeschlossen oder nicht zugelas- zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
sen, findet auch die Revision nicht statt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligte, die
nicht zu den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören.
§ 33
Erledigung des Verfahrens § 36
Ein gerichtliches Verfahren nach diesem Gesetz ist erle- Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung
digt, wenn es der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts
länger als drei Monate nicht mehr betrieben hat. Eines (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Beschlusses nach § 161 der Verwaltungsgerichtsordnung strafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder
bedarf es hierzu nicht. Der Kläger trägt die Kosten des dabei unterstützt, im Asylverfahren bei der Antragstellung
Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach (§§ 8, 9 oder 14) oder vor dem Bundesamt(§§ 12 oder 14)
den Sätzen 1 und 3 eintretenden Folgen hinzuweisen. oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollstän-
dige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als
Asylberechtigter oder die Feststellung, daß die Vorausset-
Sechster Abschnitt zungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,
zu ermöglichen.
Strafvorsch ritten
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 34
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligte, die
Straftaten nicht zu den in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- (4) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im Sinne
strafe wird bestraft, wer des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs begeht, ist
1. entgegen § 9 Abs. 4 einer Weiterleitung nicht unverzüg- straffrei.
lich folgt;
2. sich einer Maßnahme zur Feststellung seiner Identität Siebter Abschnitt
nach § 13 Abs. 1 entzieht; Übergangs- und Schlußvorschriften
3. eine Zuwiderhandlung gegen
a) eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 § 37
Satz 1 oder eine Aufenthaltsbeschränkung auf Einschränkung von Grundrechten
Grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 20
Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch nach Maßgabe Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 6 oder einer kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maß-
Erlaubnis nach § 25 Abs. 5, oder gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
b) eine Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer voll-
§ 38
ziehbaren räumlichen Beschränkung der Aufent-
haltsgestattung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
wiederholt; Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung
4. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 20 des Bundesrates· allgemeine Verwaltungsvorschriften zu
Abs. 2, Satz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt oder diesem Gesetz.
5. entgegen § 22 Abs. 8 sich nicht rechtzeitig an die durch
vollziehbare Zuweisungsentscheidung angegebene § 39
Stelle begibt. (weggefallen)
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991 879
§ 40 Gesetzes über den Ausschluß der aufschiebenden Wir-
(Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) kung keine Anwendung.
6. Landesgesetze über die Zuweisung von Streitigkeiten
§ 41 über die Anerkennung als Asylberechtigter nach dem
bisherigen Vierten Abschnitt des Ausländergesetzes in
(weggefallen)
Verbindung mit § 7 des Zweiten Gesetzes zur
Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August
§ 42 1980 (BGBI. 1 S. 1437) an ein Verwaltungsgericht für
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte bleiben bis
zum 30. Juni 1983 unberührt.
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten § 43 a
oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entspre-
chenden Vorschriften dieses Gesetzes. Übergangsvorschrift für Folgeanträge
Ein Asylantrag ist hinsichtlich der Feststellung der Vor-
§ 43 aussetzungen des Artikels 1 § 51 Abs. 1 des Gesetzes zur
Übergangsvorschriften Neuregelung des Ausländerrechts kein Folgeantrag nach
§ 14 Abs. 1, wenn der frühere Asylantrag vor dem Inkraft-
1. Aufenthaltserlaubnisse, die lediglich zur Durchführung treten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts
des Asylverfahrens erteilt worden sind, gelten mit gestellt und
Inkrafttreten dieses Gesetzes als Aufenthaltsgestattun-
1. aus den Gründen des § 1 a oder des § 2 Abs. 1
gen.
abgelehnt oder
2. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach den 2. von dem Ausländer zurückgenommen
Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. § 1
Abs. 2 Nr. 2 findet auf Asylanträge, die vor Inkrafttreten worden ist. Dies gilt nicht, wenn unanfechtbar festgestellt
dieses Gesetzes gestellt worden sind, keine Anwen- worden ist, daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1
dung. Satz 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1
S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 des Geset-
3. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver- zes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), oder des Arti-
waltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht, kels 1 § 51 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des
wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Ausländerrechts nicht vorliegen.
Gesetzes bekanntgegeben worden ist.
4. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine § 44
gerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher gel-
Berlin-Klausel
tendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen (gegenstandslos)
anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
5. Hat ein Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht § 45
aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften dieses (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 8. April 1991
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6, Abs. 2 b) Fahrzeuge im Bereich der Erweiterung
Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der des Küstenmeeres in der Deutschen
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ), Bucht (Anlage IV), die die von der Strom-
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 5 des und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet gemachten Voraussetzungen erfüllen;
der Bundesminister für Verkehr:
sie gelten als manövrierbehinderte Fahr-
zeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der
Artikel 1
Internationalen Regeln von 1972 zur Verhü-
Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung tung von Zusammenstößen auf See;".
Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266),
„ 14. Binnenschiffe
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeits-
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom bescheinigung nach der Binnenschiffs-Unter-
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1107), wird suchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1
wie folgt geändert: S. 238) in der jeweils geltenden Fassung
erteilt worden ist;".
1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „anderer" durch
a) Im vierten Abschnitt - Fahrregeln - werden die das Wort „Anderer" ersetzt.
Worte
,,§ 24 a Verbot der Behinderung von tiefgang- 5. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
behinderten Fahrzeugen im Bereich der
Erweiterung des Küstenmeeres in der „Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer
Deutschen Bucht" hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwort-
gestrichen. lich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt."
b) In Anlage 1 - Schiffahrtszeichen - Abschnitt 1 -
Sichtzeichen - werden die Angaben zu Nummer 6. § 6 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
B.8 „Bezeichnung des Verlaufs des tiefsten Teils
des Fahrwassers auf der Ems zwischen Leer und „Für Schallsignalanlagen, die für den vorgenannten
Papenburg" sowie die Angaben zu Nummer B.9 Zweck auf Fahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 4 ver-
,,Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demo- wendet werden, gilt § 37 der Binnenschiffs-Unter-
kratischen Republik in der Lübecker Bucht" ge- suchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung."
strichen.
7. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Verord-
2. § 1 wird wie folgt geändert: nung" die Worte „und den Internationalen Regeln von
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See"
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: eingefügt.
aa) Die Angabe „53°49'12"N" wird durch die
Angabe „53° 40' 12"N" ersetzt. 8. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3.15 Nr. 3"
bb) In Nummer 15 werden die Worte „zur Einfahrt durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
in den Gieselaukanal" durch das Wort
,,Rendsburg" ersetzt. 9. § 24 Abs. 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 2 Abs. 1
Nr. 3" ein Komma gesetzt und die Angabe „ 13 b" 10. § 24 a wird aufgehoben.
eingefügt, die Angabe ,, , 24 a" wird gestrichen.
11. § 26 wird wie folgt geändert:
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Wasser" die
Worte ,, , auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund,"
a) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt: eingefügt.
„ 13. Wegerechtschiffe b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Regel 28"
a) Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord- durch die Angabe „Regel 27 Buchstabe b" ersetzt.
ostsee-Kanal, die wegen ihres Tiefgangs,
ihrer Länge oder wegen anderer Eigen- 12. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Trave" die
schaften gezwungen sind, den tiefsten Worte „sowie die Zufahrten zu den Häfen Wismar,
Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch Rostock (mit Warnow), Stralsund (mit Gellenstrom,
zu nehmen, Landtief und Osttief) und Wolgast" eingefügt.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991 881
13. Dem § 31 wird der folgende Absatz angefügt: 18. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,(5) Die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten a) In Nummer 10 werden die Worte „die Behinderung
auch für das Fahren mit motorisierten Wasserskiern, von tiefgangbehinderten Fahrzeugen im Bereich
Wassermotorrädern oder sonstigen motorisierten der Erweiterung des Küstenmeeres in der Deut-
Wassersportgeräten." schen Bucht (Anlage IV)," gestrichen.
b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
14. § 42 wird wie folgt geändert:
,, 14. einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1,
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: Abs. 2 bis 5 über das Wasserskilauten, das
„Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1 Segelsurfen oder das Fahren mit motorisier-
bis 9 des IMDG-Coae deutsch (Internationaler ten Wasserskiern, Wassermotorrädern oder
Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit sonstigen motorisierten Wassersportgeräten
Seeschiffen - Beilage Nr. 170 a zum Bundes- zuwiderhandelt,".
anzeiger vom 12. September 1987 in seiner jeweils
c) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:
gültigen Fassung) befördern, haben die nach
Kapitel VII Regel 5 Nr. 3 der Anlage zum Internatio- „23. entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige
nalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen
menschlichen Lebens auf See (Verordnung vom Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung
11. Januar 1979 - BGBI. II S. 141 -, zuletzt ge- nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4
ändert durch Verordnung vom 21. November 1989 die mitzuführenden Verzeichnisse oder Stau-
- BGBI. II S. 905) mitzuführenden Verzeichnisse pläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit
oder Staupläne während der Kanalfahrt griffbereit auf der Brücke vorhält,".
auf der Brücke vorzuhalten."
d) Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Steuer- ,,29. entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-
anlagen" die Worte „oder Kabelfernbedienungs- ostsee-Kanals benutzt,".
anlagen" eingefügt.
19. § 62 wird aufgehoben; § 63 wird § 62.
15. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Das Absatzzeichen ,,(1 )" wird gestrichen. 20. Die Anlage 1 - Schiffahrtszeichen - Abschnitt 1 -
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Sichtzeichen - Buchstabe A - Gebots- und Verbots-
zeichen - wird wie folgt geändert:
16. In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in dem von a) In der Erläuterung des Sichtzeichens A.3 -
der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt- Geschwindigkeitsbegrenzung - werden nach den
gemachten Bereich" gestrichen. Worten „zulässige Höchstgeschwindigkeit" die
Worte „durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-
Kanal über Grund," eingefügt.
17. In § 58 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Trave"
die Worte „sowie der Zufahrten zu den Häfen Wismar, b) In der Erläuterung des Sichtzeichens A.20 a wer-
Rostock (mit Warnow}, Stralsund (mit Gellenstrom, den die Worte ,,(in Brunsbüttel können Fahrzeuge
Landtief und Osttief) und Wolgast" eingefügt. mit Seelotsen einfahren)" gestrichen.
21. Die Anlage II - Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge - Nummer 11.1.13- Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-
Kanal - wird wie folgt ergänzt:
„ 13.2.3 Verkehrsgruppe 3
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht
mindestens 1,50 m senkrecht
unterhalb des vorderen
Topplichtes.
Am Tage:
die Flagge „N" und darunter
den Zahlenwimpel „3" des
Internationalen Signalbuches.
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Artikel 2 4. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „Amtsblatt des Deut-
Änderung schen Hydrographischen Instituts" durch die Worte
der Verordnung zur Einführung „Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiffahrt des
der Schiffahrtsordnung Emsmündung Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie"
ersetzt.
Die Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung
Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583) wird 5. § 1O wird aufgehoben; § 11 wird § 10.
wie folgt geändert:
Artikel 4
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe
,,53°49'12"N" durch die Angabe „53°40'12"N" Änderung
ersetzt. der Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „anderer" durch das
Wort „Anderer" ersetzt. Die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
in London am 19. Oktober 1989 beschlossene Änderung
3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Bekanntmachung vom 8. April 1991,
,,(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die
BGBI. II S. 627) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Anlage
Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften die-
der in Artikel 3 genannten Verordnung wird wie folgt ge-
ser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung Ems-
ändert:
mündung über das Verhalten im Verkehr und über die
Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Regel 10 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben
„d) i) Ein Fahrzeug darf eine Küstenverkehrszone nicht
von Schallsignalen zu befolgen. Auf Binnenschiffen ist
benutzen, wenn es den entsprechenden Einbahn-
neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied
weg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebiets
der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend
sicher befahren kann. Fahrzeuge von weniger als
.selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des
Fahrzeugs bestimmt." 20 Meter Länge, Segelfahrzeuge und fischende
Fahrzeuge dürfen die Küstenverkehrszone jedoch
4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,für Kurs und benutzen.
Geschwindigkeit verantwortliche Person" durch die ii) Ungeachtet der Ziffer i darf ein Fahrzeug eine
Worte ,,für die Sicherheit Verantwortlicher" ersetzt. Küstenverkehrszone benutzen, wenn es sich auf
dem Weg zu oder von einem Hafen, einer Einrich-
5. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,für Kurs und tung oder einem Bauwerk vor der Küste, einer
Geschwindigkeit verantwortliche Person" durch die Lotsenstation oder einem sonstigen innerhalb der
Worte „für die Sicherheit Verantwortlicher" ersetzt. Küstenverkehrszone gelegenen Ort befindet, oder
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr."
6. § 17 wird aufgehoben; § 18 wird § 17.
Artikel 3 Artikel 5
Änderung der Verordnung Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
zu den Internationalen Regeln von 1972 Diese Verordnung tritt am 19. April 1991 in Kraft. Gleich-
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zeitig treten die schiffahrtspolizeilichen Anordnungen der
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 1. über die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum
13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt geändert durch§ 16 Befahren des Nord-Ostsee-Kanals vom 22. Januar
Abs. 2 der Verordnung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 1988 (BAnz. S. 417),
S. 1583), wird wie folgt geändert:
2. über die Änderung der Fahrgeschwindigkeit auf dem
1. In § 1 werden die Worte „und 15." durch die Worte Nord-Ostsee-Kanal vom 6. Oktober 1988 (BAnz.
,,, 15. und 16." sowie die Worte „und vom 19. Novem- s. 4501),
ber 1987" durch die Worte ,, , 19. November 1987 und 3. über die Änderung der zusätzlich auf dem Nord-Ost-
vom 19. Oktober 1989" ersetzt. see-Kanal zu führenden Sichtzeichen vom 18. Juli
1989 (BAnz. S. 3753),
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „anderer" durch das
Wort „Anderer" ersetzt. 4. über die Änderung der Einfahrvoraussetzung in die
Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal vor Brunsbüttel vom
3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 18. Dezember 1989 (BAnz. 1990 S. 1) sowie
„Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer 5. über die Ergänzung von Seeschiffahrtsstraßen im
hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwort- Zusammenhang mit Fahrbeschränkungen und Fahr-
lich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die verboten vom 14. September 1990 (BAnz. S. 5102)
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt." außer Kraft.
Bonn, den 8. April 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991 883
Zehnte Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 27. März 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-
gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der Provinz
Kanadas
Prinz-Eduard-Insel.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 285).
Bonn, den 27. März 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Schneider
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 4. 91 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-
mittel aus Peru 2369 (63 4. 4. 91) s. § 6
neu: 2125-40-41/1; 2125-40-41
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. -· Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 10, ausgegeben am 10. April 1991
Tag 1n halt Seite
20. 3, 91 Zwanzigste V~_rordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(20. ADA-Ausnahmeverordnung - 20. ADR-AusnV) ....................................... . 590
21. 2. 91 Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum Abkommen vom 31. Juli 1981 zwischen dem Bundes-
minister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für
Koordination und dem Minister für Arbeit der Republik Griechenland über Zusammenarbeit bei einem
Demonstrationsprojekt zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie in einer
Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK) (Solarsiedlungs-Projekt) ................... . 599
5. 3. 91 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 602
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.