Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991 859
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Einsatz von Miet- und Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr
Vom 29. März 1991
Auf Grund des§ 12 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256), der durch Artikel 19 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist,
verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Ersatz- und Mietfahrzeugverordnung GüKG vom 2. Januar 1973 (BGBI. 1
S. 1 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 1986 (BGBI. 1
S. 1549), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden in Satz 1 die Angabe „des § 12 Abs. 3 oder" und die
Worte „im genehmigten Güterfernverkehr oder" sowie in Satz 2 die Angabe
,,§ 6, § 6 a oder" gestrichen.
2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Komma am Ende der Nummer 1 wird durch das Wort „und"
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Identität zwischen Vermieter und Absender, Versender, Empfänger
oder Frachtzahler im Sinne der Nummer 1 steht es gleich, wenn eine Seite
eine Handelsgesellschaft ist, die von der anderen Seite rechtlich oder
wirtschaftlich beherrscht wird."
4. § 4 Nr. 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. März 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über den Güterkraftverkehr mit Kabotage-Genehmigungen
(Kabotage-Verordnung GüKG - GüKKabotageV)
Vom 29. März 1991
Auf Grund des § 103 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsge- (2) Nach Ablauf der Geltungsdauer der Kabotage-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März Genehmigung haben sie die Genehmigungsurkunde
1983 (BGBI. 1 S. 256), Absatz 5 eingefügt durch Artikel 30 zusammen mit dem Fahrtenberichtheft binnen acht Tagen
Nr. 19 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), der Bundesanstalt vorzulegen.
verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§4
§ 1
(1) Unternehmer des Güterkraftverkehrs, die im Gel-
Eine Genehmigung nach der Verordnung (EWG) tungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes nicht nie-
Nr. 4059/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Fest- dergelassen sind (gebietsfremde Unternehmer) und die
legung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrs- mit einer Kabotage-Genehmigung nach der Verordnung
unternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mit- (EWG) Nr. 4059/89 Beförderungen im Binnenverkehr
gliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABI. EG Nr. L durchführen wollen, haben vor Aufnahme der ersten Beför-
390 S. 3), die zu innerstaatlichen Beförderungen in ande- derung der Außenstelle der Bundesanstalt, die diese im
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr
schaft berechtigt (Kabotage-Genehmigung), wird nur - bekanntmacht, einen für die Entrichtung von Abgaben
einem Unternehmer erteilt, der bestellten Vertreter zu benennen.
1. als Inhaber einer Genehmigung oder Erlaubnis nach (2) Der Vertreter muß im Geltungsbereich des Güter-
dem Güterkraftverkehrsgesetz berechtigt ist, grenz- kraftverkehrsgesetzes ansässig sein. Bei dem Vertreter
überschreitenden Güterkraftverkehr mit Mitgliedstaaten kann es sich auch um einen Berufsverband, eine Berufsor-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchzu- ganisation oder um eine Regionalvertretung der Internatio-
führen, und nalen Straßentransport-Union handeln, die das Zollüber-
2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, daß die Kabotage- einkommen über den internationalen Warentransport mit
Genehmigung hinreichend ausgenutzt wird. Carnets TIR (TIR-Übereinkommen, BGBI. 1979 II S. 445)
abwickelt.
§2
§5
(1) Für die Erteilung der Kabotage-Genehmigungen im
Rahmen der der Bundesrepublik Deutschland zugewiese- (1) Die Kabotage-Genehmigung gebietsfremder Unter-
nen Gesamtzahl ist die Bundesanstalt für den Güterfern- nehmer darf im Binnenverkehr nur für das Kraftfahrzeug
verkehr (Bundesanstalt) zuständig. (einschließlich Anhänger) verwendet werden, in dem diese
Genehmigung bei der Beförderung mitgeführt wird.
(2) Die Grundsätze für die Erteilung und das dabei
anzuwendende Verfahren werden durch eine Richtlinie (2) Gebietsfremde Unternehmer haben für jede Kabo-
geregelt, die der Bundesminister für Verkehr im Benehmen tage-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft nach Artikel 4
mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erläßt. Unterabsatz 2 und 3 in Verbindung mit dem Anhang III der
Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 zu führen.
(3) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Kabotage-
Genehmigung ist § 102 b des Güterkraftverkehrsgesetzes (3) Die Kabotage-Genehmigung und das Fahrten-
entsprechend anzuwenden. Auf Ersuchen der zuständigen berichtheft gebietsfremder Unternehmer sind vom Fahr-
Behörde eines Mitgliedstaates kann die Bundesanstalt die zeugführer im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlan-
einem im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgeset- gen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszu-
zes niedergelassenen Unternehmer (gebietsansässiger händigen.
Unternehmer) nach § 1 erteilte Genehmigung bei schwe-
(4) Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes
ren oder wiederholten Verstößen auch beschränken oder
und der hierauf beruhenden Rechtsvorschriften bleiben für
den Unternehmer zeitweilig oder endgültig vom Güterkraft-
gebietsfremde Unternehmer, denen eine Kabotage-
verkehr in diesem Mitgliedstaat ausschließen.
Genehmigung erteilt ist, mit folgender Maßgabe unberührt:
§3 1. An die Stelle der Genehmigungsbehörde oder der
Erlaubnisbehörde nach § 27 des Güterkraftverkehrsge-
(1) Gebietsansässige Unternehmer haben in das nach setzes und den Bestimmungen der Verordnung über
Artikel 4 Unterabsatz 2 und 3 in Verbindung mit dem das Nachweis- und Meldeverfahren bei der Versiche-
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 zu füh- rung von Güterkraftverkehrsunternehmen in der Fas-
rende Fahrtenberichtheft die vorgeschriebenen Angaben sung der Bekanntmachung vom 18. November 1984
sowie in Spalte 2 das erzielte Beförderungsentgelt in Deut- (BGBI. 1 S. 1404) tritt die Außenstelle der Bundesan-
scher Mark einzutragen. stalt, die diese im Verkehrsblatt bekanntmacht. Der
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991 861
Unternehmer hat mit Aufnahme der ersten Beförderung §7
der zuständigen Außenstelle der Bundesanstalt die
Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des
Versicherungsbestätigung oder, wenn der Versicherer
Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes
fahrlässig
nicht niedergelassen ist, eine entsprechende Bestäti-
gung vorzulegen. 1. als gebietsansässiger Unternehmer entgegen
2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs- a) § 3 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben oder das
gesetzes über das Fahrtenbuch ist nicht anzuwenden. Beförderungsentgelt in das Fahrtenberichtheft nicht,
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und§ 5 Abs. 1 der Tarifüberwachungs- nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,
Verordnung GüKG vom 11. Dezember 1984 (BGBI. 1
b) § 3 Abs. 2 die Genehmigungsurkunde zusammen
S. 1518) gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
mit dem Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzei-
der Unternehmer anstelle der Urschriften der Fahrten-
tig vorlegt,
buchblätter des Vormonats einen Abdruck des Fahrten-
berichtheftes nach Artikel 4 Unterabsatz 2 und 3 in 2. als gebietsfremder Unternehmer entgegen
Verbindung mit dem Anhang III der Verordnung (EWG) a) § 4 Abs. 1 einen Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig
Nr. 4059/89 vorzulegen hat. benennt,
3. Zuständig nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 der Tarifüber- b) § 5 Abs. 1 die Kabotage-Genehmigung verwendet,
wachungs-Verordnung GüKG ist die Außenstelle, die
die Bundesanstalt im Verkehrsblatt bekanntmacht. c) § 5 Abs. 2 das Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,
4. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Ersatz- und Mietfahrzeugverord-
nung GüKG vom 2. Januar 1973 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt d) § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 die Versicherungsbestäti-
geändert durch Verordnung vom 26. September 1986 gung oder eine entsprechende Bestätigung nicht
(BGBI. 1 S. 1549), findet keine Anwendung. oder nicht rechtzeitig vorlegt,
e) § 5 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1
Nr. 1 oder§ 5 Abs. 1 der Tarifüberwachungs-Ver-
§6 ordnung GüKG die Prüfungsunterlagen nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt, oder
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
Pflichten, die den Unternehmern nach der Verordnung 3. als Fahrzeugführer entgegen§ 5 Abs. 3 die Kabotage-
(EWG) Nr. 4059/89 und auf Grund dieser Verordnung Genehmigung oder das Fahrtenberichtheft nicht mit-
obliegen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach dem führt oder nicht zur Prüfung aushändigt.
Güterkraftverkehrsgesetz bleiben unberührt.
§8
(2) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Satz 4
und des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Nr. 4059/89 ist die Bundesanstalt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. März 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kasein-Verwendungsverordnung
Vom 4. April 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 19, des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, der
§§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. November 1990 (BGBI. 1
S. 2538) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „des hergestellten Schmelzkäses" durch
die Worte „der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Worte „der jeweiliger:, Schmelzkäsesorte" durch
die Worte „dem Schmelzkäse" ersetzt.
2. § 12 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991 863
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 4. April 1991
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 905) wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17.
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil A Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Positionen „Bitterorange (Poncirus Raf.)" und „Kumquat (Fortunella Swingte)" werden in Spalte 1
jeweils die Worte „und deren Kreuzungen" angefügt.
bb) In der Position „Solanum-Arten (Solanum L.)" wird in Spalte·2 das Wort „pitterians" durch das Wort
,,pittieriana" ersetzt.
cc) In der Position „Zitrus (Citrus)" werden in Spalte 1 die Worte „und deren Kreuzungen" angefügt.
b) In Teil B Nr. 1.1 werden in Spalte 2 die Worte „und außereuropäische Monochamus-Arten, wenn sie diesen
Schadorganismus tragen" angefügt.
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 werden nach der Klammerangabe ,,(Citrus)" die Worte „und deren Kreuzungen" eingefügt.
bb) In Nummer 1.5 wird die Klammerbezeichnung wie folgt gefaßt:
,,(Vitis L. partim)".
cc) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:
„2.3 Knollen der Kartoffel mit Ursprung in einem Drittland; ausgenommen sind Knollen der Kartoffel mit
Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jugoslawien, Libyen, Malta, Marokko, Österreich, Schweiz,
Syrien, Tunesien, Ungarn und Zypern, im Falle von Pflanzkartoffeln, jedoch nur, wenn sie nach der
Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABI. EG
1974 Nr. C 66 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung amtlich als Pflanzkartoffeln anerkannt sind".
b) In Teil B wird nach Nummer 1.5 folgende Nummer angefügt:
„2 Nadelhölzer (Coniferae), die unter die KN-Code-Unterposition 4401 10 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, mit
Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea oder den Vereinigten Staaten".
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer eingefügt:
2
„1.3 krautige Pflanzen, Die Pflanzen müssen
zum Anpflanzen bestimmt,
a) von einer Anbaufläche stammen, die drei Monate
außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in
vor der Ernte mindestens einmal monatlich unter-
denen Amauromyza maculosa, Liriomyza sucht worden ist und auf der keine Anzeichen
huidobrensis, Liriomyza sativae oder Lirio- dieser Schadorganismen festgestellt worden sind,
myza trifolii auftritt
oder
b) vor der Ausfuhr untersucht und einer geeigneten
Behandlung gegen diese Schadorganismen unter-
worfen worden sein."
864 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1991, Teil 1
bb) Nummer 2 wird mit ihren Untergliederungen wird wie folgt gefaßt:
2
„2 landwirtschaftliche und gärtnerische
Nutzpflanzen
2.1 Eierfrucht (Solanum melongena)
2.1.1 Pflanzen, außer Samen zum Anpflanzen Die Pflanzen müssen
bestimmt, mit Ursprung in einem Land, für a) von einer Anbaufläche stammen, die drei Monate
das amtlich festgestellt worden ist, daß
vor der Ernte mindestens einmal monatlich unter-
Amauromyza maculosa, Liriomyza huido-
sucht worden ist und auf der keine Anzeichen
brensis, Liriomyza sativae oder Liriomyza
dieser Schadorganismen festgestellt worden sind,
trifolii nicht auftreten
oder
b) vor der Ausfuhr untersucht und einer geeigneten
Behandlung gegen diese Schadorganismen unter-
worfen worden sein.
2.1.2 Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stam-
bestimmt, mit Ursprung in einem Drittland, men, die drei Monate vor der Ernte mindestens einmal
insbesondere einem amerikanischen monatlich untersucht worden ist und auf der keine
Land, in dem diese Schadorganismen auf- Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt wor-
treten den sind.
2.2 Erbse (Pisum sativum), Saatgut Das Saatgut muß
a) aus einem Gebiet stammen, in dem seit Beginn
eines angemessenen Zeitraums kein Befall mit
dem Erreger des Stengelbrandes der Erbse (Pseu-
domonas pisi) festgestellt worden ist, oder
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit
Beginn der letzten zwei abgeschlossenen Vegeta-
tionsperioden kein Anzeichen dieses Schadorga-
nismus festgestellt worden ist.
2.3 Hopfen (Humulus lupulus), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stam-
außer Blütendolden und Samen men, auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen der Erreger der
Verticillium-Welke (Verticillium albo-atrum) oder (Ver-
ticillium dahliae) festgestellt worden sind.
2.4 Kohl (Brassica L.) w,e bei 2.1.1 und 2.1.2
2.5 Kürbis (Cucumis L.) wie bei 2.1 .1 und 2.1.2
2.6 Luzerne (Medicago sativa), Saatgut Das Saatgut muß
a) von einer Anbaufläche stammen, au' oer seit
Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
periode kein Anzeichen des Stengelälchens (Dity-
lenchus dipsaci) festgestellt worden ist, und es
sind bei Untersuchungen im Laboratorium keine
8tengelälchen festgestellt worden, oder
b) entseucht sein.
2.6.1 Saatgut mit Ursprung in Asien, Australien, i.Jas Saatgut muß ferner
Italien, Kanada, Mexiko, Neuseeland, der
a) aus einem Betrieb stammen, in oem sowat:., 1 ·
Südafrikanischen Union, der Tschecho- dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
slowakei, dem Vereinigten Königreich
letzten zehn Jahre kein Anzeichen des Erregers
oder den Vereinigten Staaten der Bakterienwelke der Luzerne (Corynebacterium
insidiosum) festgestellt worden ist,
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie auf
deren benachbarten Luzemekulturen seit Beginn
der letzten zwei abgeschlossenen Vegetations-
perioden kein Anzeichen dieser Krankheit fest-
gestellt worden ist,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991 865
2
c) von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich
zum Erntezeitpunkt noch nicht in ihrer vierten
Vegetationsperiode seit der Aussaat befindet und
von der bisher höchstens eine Samenernte
genommen worden ist, von einer Sorte stammen,
die als hochresistent gegen den Erreger der Bakte-
rienwelke der Luzerne anerkannt ist, oder einen
gewichtsmäßigen Anteil an unschädlichen Verun-
reinigungen von nicht mehr als 0, 1 v.H. aufweisen,
und
d) von einer Kultur gewonnen worden sein, auf deren
Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor
der Aussaat der Kultur keine Luzerne angebaut
worden ist.
2. 7 Nachtschattengewächse (Solanaceae)
2. 7.1 Kartoffel (Solanum tuberosum)
2. 7.1.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stam-
men, auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode kein Anzeichen der Stolburkrank-
heit festgestellt worden ist.
2.7.1.2 Zum Anpflanzen bestimmte Knollen Die Knollen müssen von einer Anbaufläche stammen,
die als frei vom Goldenen und vom Weißen Kartoffel-
nematoden (Globodera rostochiensis und Globodera
pallida) festgestellt worden ist.
2. 7.1 .3 Zum Anpflanzen bestimmte Knollen, Die Knollen müssen ferner
außer solchen von Sorten, die in einem a) aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen,
oder mehreren Mitgliedstaaten auf Grund
der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom b) in der Gemeinschaft erzeugt worden sein und
29. September 1970 über einen gemein- c) in direkter Linie von Material stammen, das unter
samen Sortenkatalog für landwirtschaftli- geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und
che Pflanzenarten (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) bei dem in amtlichen Quarantänetests der Mitglied-
in der jeweils geltenden Fassung amtlich staaten keine Schadorganismen festgestellt wor-
zugelassen worden sind den sind.
2. 7 .1 .4 Knollen mit Ursprung in einem Mitglied- Die Knollen müssen nach den gemeinsamen Bestim-
staat mungen zur Bekämpfung der Bakterienringfäule
(Corynebacterium sepedonicum) und des Kartoffel-
krebses (Synchytrium endobioticum) erzeugt worden
sein.
2.7.1.5 Knollen mit Ursprung außerhalb Die Knollen müssen
der Mitgliedstaaten a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in
deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten zehn abgeschlossenen Vegetationsperio-
oen kein Anzeichen eines Befalls mit dem Erreger
der Bakterienringfäule festgestellt worden ist, und
b) aus einem Anbaugebiet stammen, das als frei vom
Kartoffelkrebs festgestellt worden ist.
2.7.2 Paprika (Capsicum annuum), wie bei 2.1 .1 , 2.1 .2 und 2. 7 .1 .1
Pflanzen, außer Samen,
zum Anpflanzen bestimmt
2.7.3 Tomate (Lycopersicon lycopersicum)
2.7.3.1 Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen wie bei 2.1.1, 2.1.2 und 2.7.1.1
bestimmt
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2
2.7.3.2 Saatgut Das Saatgut muß durch eine geeignete Säureextrak-
tionsmethode oder eine als gleichwertig anerkannte
Methode gewonnen worden sein und
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem
Erreger der Bakterienwelke der Tomate (Coryne-
bacterium michiganense), der Fleckenkrankheit
der Tomate (Xanthomonas campestris pv. vesica-
toria) oder der Spindelknollenkrankheit der Kartof-
fel (Potato spindle tuber viroid) festgestellt worden
ist,
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit
Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
periode keine Anzeichen dieser Schadorganismen
festgestellt worden sind, oder
c) aufgrund von geeigneten Untersuchungen als frei
von diesen Schadorganismen festgestellt worden
sein.
2. 7.4 Sonstige Nachtschattengewächse, zum wie bei 2. 7 .1.1
Anpflanzen bestimmt
2.8 Rübe (Beta spp.)
2.8.1 Rübe, außer Samen, zum Anpflanzen Die Rüben müssen von einer Anbaufläche stammen,
bestimmt auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode kein Anzeichen des Beet curly top
virus festgestellt worden ist.
2.8.2 Rübe, außer Samen, zum Anpflanzen Die Rüben müssen
bestimmt, mit Ursprung in Polen a) aus einem Gebiet stammen, in dem kein Anzei-
chen des Erregers der Rübenkräuselkrankheit
(Beet leaf curl virus) festgestellt worden ist, und
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in
deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein
Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt
worden ist.
2.9 Salat (Lactuca sativa L.) wie bei 2.1.1 und 2.1.2
2.1 O Sellerie (Apium graveolens), Pflanzen, wie bei 2.1.1 und 2.1.2".
außer Samen, zum Anpflanzen bestimmt
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Zierpflanzen" durch die Worte „Obst- und Zierpflanzen" ersetzt.
dd) In Nummer 3.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
,,Araceae,
Avocadobirne (Persea americana),
Bitterorange (Poncirus) und deren Kreuzungen,
Kumquat (Fortunella) und deren Kreuzungen,
Marantaceae,
Musaceae,
Zitrus (Citrus) und deren Kreuzungen,
bewurzelt oder mit anhaftendem Kultursubstrat, mit Ursprung außerhalb der Mitgliedstaaten".
ee) In Nummer 3.2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
,,Chrysantheme (Chrysanthemum, Dendranthema, Leucanthemum, Tanacetum)".
ff) In den Nummern 3.2.4, 3.3, 3.6.1 und 3.8 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „wie bei 2.5.1.1" durch die Worte
,, wie bei 2.1 .1 und 2.1 .2" ersetzt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991 867
gg) Nummer 4.1.5 wird in Spalte 1 nach dem Wort „Tschechoslowakei" wie folgt gefaßt:
,,oder Ungarn".
hh) Nummer 4.2.3 wird in Spalte 1 nach dem Wort „Tschechoslowakei" wie folgt gefaßt:
,,oder den Vereinigten Staaten".
ii) In Nummer 4.4.1 wird die Position „Deutsche Demokratische Republik oder Berlin (Ost)" gestrichen.
jj) Nummer 4.6.3 wird in Spalte 1 nach dem Wort „Tschechoslowakei" wie folgt gefaßt:
,,oder den Vereinigten Staaten".
kk) In Nummer 4.8 wird die Position „Deutsche Demokratische Republik oder Berlin (Ost)" gestrichen.
II) In Nummer 5 wird in Spalte 1 die Klammerbezeichnung wie folgt gefaßt:
,,(Vitis L. partim)".
b) In Teil B wird Nummer 1.2 mit ihren Untergliederungen wie folgt gefaßt:
2
,, 1.2 Nadelhölzer (Coniferae)
1.2.1 mit Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea Das Holz muß nach einer geeigneten Ofentrocknung
oder den Vereinigten Staaten einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der
Trockenmasse haben; die Ofentrocknung kann durch
eine international anerkannte Handelsklasse für Holz
wie „Kiln dried" oder „K. D." nachgewiesen werden.
1.2.2 mit Ursprung in anderen außereuropäischen Das Holz muß
Ländern a) entrindet und frei sein von Wurmlöchern, die
größer als 3 mm im Durchmesser sind und den
Fraß von Monochamus-Arten anzeigen, oder
b) nach einer geeigneten Ofentrocknung einen
Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der Trok-
kenmasse haben; die Ofentrocknung kann durch
eine international anerkannte Handelsklasse für
Holz wie „Kiln dried" oder „K. O." nachgewiesen
werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück• Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
von Änderungen .
der Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Vom 25. März 1991
Der Deutsche Bundestag hat am 20. Dezember 1990 die folgenden Änderun-
gen der Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß vom 23. Juli 1969
(BGBI. 1 S. 1102) beschlossen, denen der Bundesrat am 1. März 1991 zuge-
stimmt hat:
1. In § 1 Abs. 1 sind die Zahl „22" durch die Zahl „32" und die Zahl „ 11" durch die
Zahl „16" zu ersetzen.
2. In§ 10 Satz 2 werden die Worte,,§ 73 Abs. 4 und 6" durch die Worte,,§ 69
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7" ersetzt.
Bonn, den 25. März 1991
Die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
(SpTrUG)
Vom 5. April 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. die Erklärung über die Übertragung der Teile des
Vermögens der übertragenden Gesellschaft jeweils
§ 1 als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen
Möglichkeit der Spaltung (Geschäftsanteilen oder Aktien) der neuen Gesell-
schaften;
Eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter 3. das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenen-
Haftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Auf-
falls die Höhe einer baren Zuzahlung, die zehn vom
bau, Aktiengesellschaft, Aktiengesellschaft im Aufbau),
Hundert des Gesamtnennbetrages der gewährten
deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmit-
neuen Anteile nicht übersteigen darf;
telbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt
befinden, kann ihr Vermögen nach diesem Gesetz spalten. 4. die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der
Die Spaltung ist möglich neuen Gesellschaften;
1. als Aufspaltung zur Neugründung unter Auflösung 5. den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile einen
ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewäh-
durch gleichzeitige Übertragung ihrer Vermögensteile ren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen
jeweils als Gesamtheit auf andere dadurch gegründete Anspruch;
neue Kapitalgesellschaften oder 6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der über-
2. als Abspaltung zur Neugründung unter Fortbestand der tragenden Gesellschaft als für Rechnung der neuen
übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines Gesellschaften vorgenommen gelten;
Teils oder mehrerer Teile des Vermögens dieser 7. die Rechte, welche die neuen Gesellschaften einzel-
Gesellschaft jeweils als Gesamtheit auf eine oder meh- nen Gesellschaftern oder Aktionären sowie den
rere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft oder Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimm-
Kapitalgesellschaften recht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuld-
gegen Gewährung von Geschäftsanteilen oder Aktien der verschreibungen und Genußrechte gewähren, und die
neuen Kapitalgesellschaften an die Treuhandanstalt oder für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
im Falle des mittelbaren Besitzes von Geschäftsanteilen 8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines
an die Gesellschaft, in deren Hand sich die Geschäfts- Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an
anteile der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem
Haftung befinden. Abschlußprüfer gewährt wird;
§2 9. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegen-
Spaltungsplan stände des Aktiv- und Passiwermögens, die an jede
der neuen Gesellschaften übertragen werden; soweit
(1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesell- für die Übertragung von Gegenständen im Falle der
schaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Dieser muß Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschrif-
mindestens folgende Angaben enthalten:
ten eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist,
1. die Firma und den Sitz der übertragenden und der sind diese Regelungen auch hier anzuwenden; bei
durch die Spaltung entstehenden Gesellschaften; Grundstücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991 855
beachten; im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen erstellen. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung dar-
und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt über abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtausch-
eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermög- verhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der
licht; baren Zuzahlung als Gegenwert angemessen ist. Dabei ist
10. die genaue Beschreibung der übergehenden Betriebe anzugeben,
und Betriebsteile sowie ihre Zuordnung zu den neuen 1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Um-
Gesellschaften unter Angabe der auf diese Gesell- tauschverhältnis ermittelt worden ist;
schaften übergehenden Arbeitsverhältnisse. 2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Metho-
(2) Der Spaltungsplan muß notariell beurkundet werden. den angemessen ist;
3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung
(3) Der Spaltungsplan ist zum Handelsregister einzurei-
chen. Das Registergericht hat einen Hinweis auf diese verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt
Einreichung mindestens einen Monat vor dem Tage der worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzu-
Gesellschafter- oder Hauptversammlung, in der die Spal- legen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden
tung beschlossen werden soll, durch den Bundesanzeiger bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtausch-
und durch mindestens ein anderes Blatt bekanntzu- verhältnisses oder des Gegenwerts und der ihnen
machen. zugrundeliegenden Werte beigemessen worden ist und
welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung
(4) Der Spaltungsplan ist gleichzeitig dem zuständigen der Unternehmen aufgetreten sind.
Betriebsrat zuzuleiten.
(2) § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§3
§6
Anwendung des Gründungsrechts
Vorbereitung der Beschlußfassung
Auf die Gründung jeder neuen Gesellschaft sind die für
deren Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzu- Im Falle des § 4 Abs. 1 hat der Vorstand der übertragen-
wenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes den Aktiengesellschaft mindestens einen Monat vor dem
ergibt. Den Gründern steht die übertragende Gesellschaft Tage der Hauptversammlung der Treuhandanstalt fol-
gleich. Die Haftung nach § 9a des Gesetzes über die gende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und nach § 46 1. den Spaltungsplan;
des Aktiengesetzes trifft auch die Treuhandanstalt sowie 2. die D-Markeröffnungsbilanz sowie gegebenenfalls die
bei der Spaltung einer Gesellschaft mit beschränkter Haf- nach dem 1. Juli 1990 aufgestellten Jahresabschlüsse
tung, von der sich Geschäftsanteile in der Hand einer und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft
anderen Gesellschaft befinden, diese Gesellschaft.
für die letzten drei Geschäftsjahre;
3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäfts-
§4
jahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor der Erstel-
Spaltungsbericht lung des Spaltungsplanes abgelaufen ist, eine Bilanz
(1) Bei der Aufspaltung einer Aktiengesellschaft oder auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tage des
einer Aktiengesellschaft im Aufbau, durch die eine oder dritten Monats liegt, der dem Abschluß oder der Auf-
stellung vorausgeht (Zwischenbilanz}, sofern nicht die
mehrere Aktiengesellschaften gegründet werden sollen,
hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen Treuhandanstalt hierauf verzichtet; /
ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die 4. gegebenenfalls die nach § 4 oder § 5 erstatteten
Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbeson- Berichte.
dere das Umtauschverhältnis der Aktien sowie der Maß-
stab für ihre Aufteilung rechtlich und wirtschaftlich erläutert §7
und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei Spaltungsbeschluß
der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen.
(1) Die Spaltung wird nur wirksam, wenn ihr die Gesell-
(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenom- schafter oder Aktionäre der übertragenden Gesellschaft
men zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einer durch Beschluß zustimmen. Der Beschluß ist notariell zu
der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem beurkunden.
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen. (2) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesell-
schaft hat die Treuhandanstalt vor der Beschlußfassung
(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn die Treuhand- über jede wesentliche Veränderung des Vermögens dieser
anstalt gegenüber dem Registergericht erklärt, auf seine Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungs-
Erstattung zu verzichten. plans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten
ist, zu unterrichten.
§5
Prüfung der Spaltung §8
Anmeldung und Eintragung
(1) Im Falle des § 4 Abs. 1 haben ein oder mehrere der neuen Gesellschaften
unabhängige Sachverständige, die vom Vorstand der
übertragenden Gesellschaft bestellt werden, den Spal- (1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesell-
tungsplan zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu schaft hat jede neue Gesellschaft bei dem Gericht, in
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
dessen Bezirk sie ihren Sitz haben soll, zur Eintragung in an den an ihre Stelle tretenden Anteilen der neuen
das Handelsregister anzumelden. Es hat ferner einen Hin- Gesellschaften weiter.
weis auf die bevorstehende Spaltung zur Eintragung in das 4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spal-
Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesell- tungsplans wird geheilt.
schaft anzumelden.
(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Ein-
(2) Die neuen Gesellschaften dürfen erst eingetragen
tragung nach Absatz 1 unberührt.
werden, nachdem der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2
eingetragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregister (3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Spal-
des Sitzes jeder neuen Gesellschaft ist mit dem Vermerk tungsplan keiner der neuen Gesellschaften zugeteilt wor-
zu versehen, daß sie erst mit der Eintragung der Spaltung den und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung
im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesell- ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle neuen Gesell-
schaft wirksam wird. schaften in dem Verhältnis über, das sich aus dem Plan für
die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der
§9 Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft über deren
Anmeldung und Eintragung der Spaltung Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an
mehrere Gesellschaften nicht möglich, so ist sein Gegen-
(1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesell- wert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen. Ist eine
schaft hat die Spaltung zur Eintragung in das Handelsregi- Verbindlichkeit im Spaltungsplan keiner der neuen Gesell-
ster des Sitzes der übertragenden Gesellschaft anzumel- schaften zugewiesen worden und läßt sich die Zuweisung
den. Die Spaltung darf erst eingetragen werden, nachdem auch nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die an der
die neuen Gesellschaften eingetragen worden sind. Spaltung beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner.
Eine Haftung dieser Gesellschaften tritt nicht ein, soweit
(2) Das Gericht des Sitzes jeder neuen Gesellschaft hat
von Amts wegen dem Gericht des Sitzes der übertragen- die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am
Sitz der übertragenden Gesellschaft erklärt hat, für die
den Gesellschaft den Tag der Eintragung der neuen
Gesellschaft mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilungen Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.
für alle neuen Gesellschaften hat das Gericht des Sitzes
der übertragenden Gesellschaft die Spaltung einzutragen § 11
sowie von Amts wegen den Zeitpunkt der Eintragung dem Schutz der Gläubiger
Gericht des Sitzes jeder neuen Gesellschaft mitzuteilen sowie der Inhaber von Sonderrechten
und ihm einen Handelsregisterauszug zu übersenden. Der
Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung ist in den Handels- (1) Für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesell-
registern des Sitzes jeder neuen Gesellschaft von Amts schaft haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaf-
wegen einzutragen; gesetzlich vorgesehene Bekanntma- ten als Gesamtschuldner bis zu dem Betrag, den die
chungen über die Eintragung der neuen Gesellschaften Gläubiger erhalten hätten, wenn die Spaltung nicht durch-
sind erst danach zulässig. geführt worden wäre. Den Gläubigern der übertragenden
Gesellschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach
(3) Bei der Anmeldung der Abspaltung zur Eintragung in der Bekanntmachung der Eintragung der Spaltung in das
das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesell- Handelsregister des Sitzes dieser Gesellschaft zu diesem
schaft hat deren Vertretungsorgan auch zu erklären, daß Zweck melden, Sicherheit zu leisten; soweit sie nicht
die durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag oder Satzung Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der
vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzu-
Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung im weisen. Das Recht steht Gläubigern nicht zu, die im Falle
Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen. des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung
aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher
§ 10 Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich über-
wacht ist. § 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Wirkungen der Eintragung
(2) Den Inhabern von Rechten in einer übertragenden
(1) Die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister Gesellschaft, die kein Stimmrecht gewähren, insbeson-
des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat folgende dere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von
Wirkungen: Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldver-
1. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft, bei schreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige
einer Abspaltung der abgespaltene Teil oder die abge- Rechte in einer der neuen Gesellschaften zu gewähren,
spaltenen Teile des Vermögens einschließlich der Ver- soweit dies nicht durch eine Umgestaltung der bisherigen
bindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- Rechte in der übertragenden Gesellschaft geschehen
plan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit kann. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haften die
auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaf- an der Spaltung beteiligten Gesellschaften als Gesamt-
ten über. schuldner.
2. Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesell-
§ 12
schaft. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
Heilung unwirksamer Einzelübertragungen;
3. Die Gesellschafter oder Aktionäre der übertragenden
Haftung für Altverblndllchkelten
Gesellschaft werden entsprechend der Im Spaltungs-
plan vorgesehenen Aufteilung Gesellschafter oder (1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens
Aktionäre der neuen Gesellschaften. Rechte Dritter an eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit
den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung
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von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtun- kann von dem Vertretungsorgan dieser Gesellschaft ver-
gen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBI. 1 langen, daß es der Treuhandanstalt die Abspaltung dieses
Nr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes Betriebes oder Betriebsteiles zur Neugründung einer
vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300) war, oder das Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktien-
einem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder gesellschaft nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor-
§ 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein schlägt, hierfür den Entwurf eines Spaltungsplans nach § 2
Teil dieses Vermögens vor dem Tage des lnkrafttretens aufstellt und gegebenenfalls der Treuhandanstalt den
dieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als Erwerb der Geschäftsanteile oder Aktien gegen angemes-
Gesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesell- senes Entgelt anbietet. Das Vertretungsorgan hat dem
schaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht Verlangen binnen eines Monats zu entsprechen.
wirksam geworden, weil für einen solchen Vermögens-
übergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf
§ 15
beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen
Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesell- Strafvorschriften
schaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Rechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder
strafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Vertretungs-
dem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der
organs, als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Abwickler
Treuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die überge-
einer übertragenden Gesellschaft bei der Spaltung
gangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu
bezeichnen. 1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in dem
(2) Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechts- Spaltungsbericht, in Darstellungen oder Übersichten
trägers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1 über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünf-
gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften ten in der Versammlung der Anteilseigner unrichtig
alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in
Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung § 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe
tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem bedroht ist, oder
Registergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers
erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzu- 2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vor-
stehen. schriften dieses Gesetzes einem Spaltungsprüfer zu
geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhält-
§ 13 nisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen
zu verbundenen Unternehmen unrichtig wiedergibt
Übergangsmandat des Betriebsrats oder verschleiert.
bei Betriebsspaltung
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Geschäftsführer einer
(1) Hat die Spaltung der Gesellschaft die Spaltung eines Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Gesellschaft
Betriebs zur Folge, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt mit beschränkter Haftung im Aufbau, als Mitglied des
und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Vorstands einer Aktiengesellschaft, einer Aktiengesell-
Betriebsteile weiter, soweit sie über die in § 1 des Betriebs- schaft im Aufbau oder als Abwickler einer solchen Gesell-
verfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmerzahl verfü- schaft in einer Erklärung nach § 9 Abs. 3 über die Deckung
gen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in des Stammkapitals oder Grundkapitals der übertragenden
dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat Gesellschaft falsche Angaben macht.
endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat
gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, späte-
stens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der Spal- § 16
tung der Gesellschaft. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) Werden Betriebsteile, die bislang verschiedenen und des Einführungsgesetzes
Betrieben zugeordnet waren, zu einem Betrieb zusam- (1) In § 613a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
mengefaßt, so nimmt der Betriebsrat, dem der nach der der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Betriebs- 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
teil zugeordnet war, das Übergangsmandat wahr. Satz 1 durch das Gesetz vom 15. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 46)
gilt entsprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb geändert worden ist, werden nach dem Wort „ Verschmel-
zusammengefaßt werden. zung" ein Komma sowie das Wort „Aufspaltung" einge-
(3) Stehen die an der Spaltung beteiligten Gesellschaf- fügt.
ten im Wettbewerb zueinander, so sind in den Fällen der (2) Artikel 232 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bür-
Absätze 1 und 2 die Vorschriften über die Beteiligungs- gerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil
rechte des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie 111, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten
Angelegenheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen Fassung, das zuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet
diesen Gesellschaften beeinflussen können. B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages (BGBI. 1990 II
S. 885, 941) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 1. Der bisherige Gesetzestext wird Absatz 1.
Ai>spaltung von Betrieben oder Betriebsteilen 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Die Leitung oder der Betriebsrat eines Betriebes oder ,,(2) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in c.i~m
Betriebsteiles einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) genannten Gebiet vom ,Satz 1 läßt das Recht zur Kündigung aus wirtschaft-
Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes bis zum lichen, technischen oder organisatorischen Grün-
31. Dezember 1992 mit folgenden Maßgaben anzu- den, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung
wenden: mit sich bringen, unberührt.' "
1. Innerhalb des bezeichneten Zeitraums ist auf eine
Betriebsübertragung im Gesamtvollstreckungsver- § 17
fahren§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
anzuwenden. Inkrafttreten
2. Anstelle des Absatzes 4 Satz 2 gilt folgende Vor- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
schrift: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. April 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991 859
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Einsatz von Miet- und Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr
Vom 29. März 1991
Auf Grund des§ 12 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256), der durch Artikel 19 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist,
verordnet der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die Ersatz- und Mietfahrzeugverordnung GüKG vom 2. Januar 1973 (BGBI. 1
S. 1 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 1986 (BGBI. 1
S. 1549), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden in Satz 1 die Angabe „des § 12 Abs. 3 oder" und die
Worte „im genehmigten Güterfernverkehr oder" sowie in Satz 2 die Angabe
,,§ 6, § 6 a oder" gestrichen.
2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Komma am Ende der Nummer 1 wird durch das Wort „und"
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Identität zwischen Vermieter und Absender, Versender, Empfänger
oder Frachtzahler im Sinne der Nummer 1 steht es gleich, wenn eine Seite
eine Handelsgesellschaft ist, die von der anderen Seite rechtlich oder
wirtschaftlich beherrscht wird."
4. § 4 Nr. 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. März 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über den Güterkraftverkehr mit Kabotage-Genehmigungen
(Kabotage-Verordnung GüKG - GüKKabotageV)
Vom 29. März 1991
Auf Grund des § 103 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsge- (2) Nach Ablauf der Geltungsdauer der Kabotage-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März Genehmigung haben sie die Genehmigungsurkunde
1983 (BGBI. 1 S. 256), Absatz 5 eingefügt durch Artikel 30 zusammen mit dem Fahrtenberichtheft binnen acht Tagen
Nr. 19 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), der Bundesanstalt vorzulegen.
verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§4
§ 1
(1) Unternehmer des Güterkraftverkehrs, die im Gel-
Eine Genehmigung nach der Verordnung (EWG) tungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes nicht nie-
Nr. 4059/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Fest- dergelassen sind (gebietsfremde Unternehmer) und die
legung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrs- mit einer Kabotage-Genehmigung nach der Verordnung
unternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mit- (EWG) Nr. 4059/89 Beförderungen im Binnenverkehr
gliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABI. EG Nr. L durchführen wollen, haben vor Aufnahme der ersten Beför-
390 S. 3), die zu innerstaatlichen Beförderungen in ande- derung der Außenstelle der Bundesanstalt, die diese im
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr
schaft berechtigt (Kabotage-Genehmigung), wird nur - bekanntmacht, einen für die Entrichtung von Abgaben
einem Unternehmer erteilt, der bestellten Vertreter zu benennen.
1. als Inhaber einer Genehmigung oder Erlaubnis nach (2) Der Vertreter muß im Geltungsbereich des Güter-
dem Güterkraftverkehrsgesetz berechtigt ist, grenz- kraftverkehrsgesetzes ansässig sein. Bei dem Vertreter
überschreitenden Güterkraftverkehr mit Mitgliedstaaten kann es sich auch um einen Berufsverband, eine Berufsor-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchzu- ganisation oder um eine Regionalvertretung der Internatio-
führen, und nalen Straßentransport-Union handeln, die das Zollüber-
2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, daß die Kabotage- einkommen über den internationalen Warentransport mit
Genehmigung hinreichend ausgenutzt wird. Carnets TIR (TIR-Übereinkommen, BGBI. 1979 II S. 445)
abwickelt.
§2
§5
(1) Für die Erteilung der Kabotage-Genehmigungen im
Rahmen der der Bundesrepublik Deutschland zugewiese- (1) Die Kabotage-Genehmigung gebietsfremder Unter-
nen Gesamtzahl ist die Bundesanstalt für den Güterfern- nehmer darf im Binnenverkehr nur für das Kraftfahrzeug
verkehr (Bundesanstalt) zuständig. (einschließlich Anhänger) verwendet werden, in dem diese
Genehmigung bei der Beförderung mitgeführt wird.
(2) Die Grundsätze für die Erteilung und das dabei
anzuwendende Verfahren werden durch eine Richtlinie (2) Gebietsfremde Unternehmer haben für jede Kabo-
geregelt, die der Bundesminister für Verkehr im Benehmen tage-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft nach Artikel 4
mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erläßt. Unterabsatz 2 und 3 in Verbindung mit dem Anhang III der
Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 zu führen.
(3) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Kabotage-
Genehmigung ist § 102 b des Güterkraftverkehrsgesetzes (3) Die Kabotage-Genehmigung und das Fahrten-
entsprechend anzuwenden. Auf Ersuchen der zuständigen berichtheft gebietsfremder Unternehmer sind vom Fahr-
Behörde eines Mitgliedstaates kann die Bundesanstalt die zeugführer im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlan-
einem im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgeset- gen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszu-
zes niedergelassenen Unternehmer (gebietsansässiger händigen.
Unternehmer) nach § 1 erteilte Genehmigung bei schwe-
(4) Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes
ren oder wiederholten Verstößen auch beschränken oder
und der hierauf beruhenden Rechtsvorschriften bleiben für
den Unternehmer zeitweilig oder endgültig vom Güterkraft-
gebietsfremde Unternehmer, denen eine Kabotage-
verkehr in diesem Mitgliedstaat ausschließen.
Genehmigung erteilt ist, mit folgender Maßgabe unberührt:
§3 1. An die Stelle der Genehmigungsbehörde oder der
Erlaubnisbehörde nach § 27 des Güterkraftverkehrsge-
(1) Gebietsansässige Unternehmer haben in das nach setzes und den Bestimmungen der Verordnung über
Artikel 4 Unterabsatz 2 und 3 in Verbindung mit dem das Nachweis- und Meldeverfahren bei der Versiche-
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 zu füh- rung von Güterkraftverkehrsunternehmen in der Fas-
rende Fahrtenberichtheft die vorgeschriebenen Angaben sung der Bekanntmachung vom 18. November 1984
sowie in Spalte 2 das erzielte Beförderungsentgelt in Deut- (BGBI. 1 S. 1404) tritt die Außenstelle der Bundesan-
scher Mark einzutragen. stalt, die diese im Verkehrsblatt bekanntmacht. Der
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991 861
Unternehmer hat mit Aufnahme der ersten Beförderung §7
der zuständigen Außenstelle der Bundesanstalt die
Ordnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des
Versicherungsbestätigung oder, wenn der Versicherer
Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes
fahrlässig
nicht niedergelassen ist, eine entsprechende Bestäti-
gung vorzulegen. 1. als gebietsansässiger Unternehmer entgegen
2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs- a) § 3 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben oder das
gesetzes über das Fahrtenbuch ist nicht anzuwenden. Beförderungsentgelt in das Fahrtenberichtheft nicht,
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und§ 5 Abs. 1 der Tarifüberwachungs- nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,
Verordnung GüKG vom 11. Dezember 1984 (BGBI. 1
b) § 3 Abs. 2 die Genehmigungsurkunde zusammen
S. 1518) gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
mit dem Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzei-
der Unternehmer anstelle der Urschriften der Fahrten-
tig vorlegt,
buchblätter des Vormonats einen Abdruck des Fahrten-
berichtheftes nach Artikel 4 Unterabsatz 2 und 3 in 2. als gebietsfremder Unternehmer entgegen
Verbindung mit dem Anhang III der Verordnung (EWG) a) § 4 Abs. 1 einen Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig
Nr. 4059/89 vorzulegen hat. benennt,
3. Zuständig nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 der Tarifüber- b) § 5 Abs. 1 die Kabotage-Genehmigung verwendet,
wachungs-Verordnung GüKG ist die Außenstelle, die
die Bundesanstalt im Verkehrsblatt bekanntmacht. c) § 5 Abs. 2 das Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,
4. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Ersatz- und Mietfahrzeugverord-
nung GüKG vom 2. Januar 1973 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt d) § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 die Versicherungsbestäti-
geändert durch Verordnung vom 26. September 1986 gung oder eine entsprechende Bestätigung nicht
(BGBI. 1 S. 1549), findet keine Anwendung. oder nicht rechtzeitig vorlegt,
e) § 5 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1
Nr. 1 oder§ 5 Abs. 1 der Tarifüberwachungs-Ver-
§6 ordnung GüKG die Prüfungsunterlagen nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt, oder
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
Pflichten, die den Unternehmern nach der Verordnung 3. als Fahrzeugführer entgegen§ 5 Abs. 3 die Kabotage-
(EWG) Nr. 4059/89 und auf Grund dieser Verordnung Genehmigung oder das Fahrtenberichtheft nicht mit-
obliegen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach dem führt oder nicht zur Prüfung aushändigt.
Güterkraftverkehrsgesetz bleiben unberührt.
§8
(2) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Satz 4
und des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Nr. 4059/89 ist die Bundesanstalt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. März 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kasein-Verwendungsverordnung
Vom 4. April 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 19, des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, der
§§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. November 1990 (BGBI. 1
S. 2538) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „des hergestellten Schmelzkäses" durch
die Worte „der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Worte „der jeweiliger:, Schmelzkäsesorte" durch
die Worte „dem Schmelzkäse" ersetzt.
2. § 12 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991 863
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 4. April 1991
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 905) wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17.
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil A Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Positionen „Bitterorange (Poncirus Raf.)" und „Kumquat (Fortunella Swingte)" werden in Spalte 1
jeweils die Worte „und deren Kreuzungen" angefügt.
bb) In der Position „Solanum-Arten (Solanum L.)" wird in Spalte·2 das Wort „pitterians" durch das Wort
,,pittieriana" ersetzt.
cc) In der Position „Zitrus (Citrus)" werden in Spalte 1 die Worte „und deren Kreuzungen" angefügt.
b) In Teil B Nr. 1.1 werden in Spalte 2 die Worte „und außereuropäische Monochamus-Arten, wenn sie diesen
Schadorganismus tragen" angefügt.
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 werden nach der Klammerangabe ,,(Citrus)" die Worte „und deren Kreuzungen" eingefügt.
bb) In Nummer 1.5 wird die Klammerbezeichnung wie folgt gefaßt:
,,(Vitis L. partim)".
cc) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:
„2.3 Knollen der Kartoffel mit Ursprung in einem Drittland; ausgenommen sind Knollen der Kartoffel mit
Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jugoslawien, Libyen, Malta, Marokko, Österreich, Schweiz,
Syrien, Tunesien, Ungarn und Zypern, im Falle von Pflanzkartoffeln, jedoch nur, wenn sie nach der
Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABI. EG
1974 Nr. C 66 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung amtlich als Pflanzkartoffeln anerkannt sind".
b) In Teil B wird nach Nummer 1.5 folgende Nummer angefügt:
„2 Nadelhölzer (Coniferae), die unter die KN-Code-Unterposition 4401 10 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, mit
Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea oder den Vereinigten Staaten".
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer eingefügt:
2
„1.3 krautige Pflanzen, Die Pflanzen müssen
zum Anpflanzen bestimmt,
a) von einer Anbaufläche stammen, die drei Monate
außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in
vor der Ernte mindestens einmal monatlich unter-
denen Amauromyza maculosa, Liriomyza sucht worden ist und auf der keine Anzeichen
huidobrensis, Liriomyza sativae oder Lirio- dieser Schadorganismen festgestellt worden sind,
myza trifolii auftritt
oder
b) vor der Ausfuhr untersucht und einer geeigneten
Behandlung gegen diese Schadorganismen unter-
worfen worden sein."
864 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1991, Teil 1
bb) Nummer 2 wird mit ihren Untergliederungen wird wie folgt gefaßt:
2
„2 landwirtschaftliche und gärtnerische
Nutzpflanzen
2.1 Eierfrucht (Solanum melongena)
2.1.1 Pflanzen, außer Samen zum Anpflanzen Die Pflanzen müssen
bestimmt, mit Ursprung in einem Land, für a) von einer Anbaufläche stammen, die drei Monate
das amtlich festgestellt worden ist, daß
vor der Ernte mindestens einmal monatlich unter-
Amauromyza maculosa, Liriomyza huido-
sucht worden ist und auf der keine Anzeichen
brensis, Liriomyza sativae oder Liriomyza
dieser Schadorganismen festgestellt worden sind,
trifolii nicht auftreten
oder
b) vor der Ausfuhr untersucht und einer geeigneten
Behandlung gegen diese Schadorganismen unter-
worfen worden sein.
2.1.2 Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stam-
bestimmt, mit Ursprung in einem Drittland, men, die drei Monate vor der Ernte mindestens einmal
insbesondere einem amerikanischen monatlich untersucht worden ist und auf der keine
Land, in dem diese Schadorganismen auf- Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt wor-
treten den sind.
2.2 Erbse (Pisum sativum), Saatgut Das Saatgut muß
a) aus einem Gebiet stammen, in dem seit Beginn
eines angemessenen Zeitraums kein Befall mit
dem Erreger des Stengelbrandes der Erbse (Pseu-
domonas pisi) festgestellt worden ist, oder
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit
Beginn der letzten zwei abgeschlossenen Vegeta-
tionsperioden kein Anzeichen dieses Schadorga-
nismus festgestellt worden ist.
2.3 Hopfen (Humulus lupulus), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stam-
außer Blütendolden und Samen men, auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen der Erreger der
Verticillium-Welke (Verticillium albo-atrum) oder (Ver-
ticillium dahliae) festgestellt worden sind.
2.4 Kohl (Brassica L.) w,e bei 2.1.1 und 2.1.2
2.5 Kürbis (Cucumis L.) wie bei 2.1 .1 und 2.1.2
2.6 Luzerne (Medicago sativa), Saatgut Das Saatgut muß
a) von einer Anbaufläche stammen, au' oer seit
Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
periode kein Anzeichen des Stengelälchens (Dity-
lenchus dipsaci) festgestellt worden ist, und es
sind bei Untersuchungen im Laboratorium keine
8tengelälchen festgestellt worden, oder
b) entseucht sein.
2.6.1 Saatgut mit Ursprung in Asien, Australien, i.Jas Saatgut muß ferner
Italien, Kanada, Mexiko, Neuseeland, der
a) aus einem Betrieb stammen, in oem sowat:., 1 ·
Südafrikanischen Union, der Tschecho- dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
slowakei, dem Vereinigten Königreich
letzten zehn Jahre kein Anzeichen des Erregers
oder den Vereinigten Staaten der Bakterienwelke der Luzerne (Corynebacterium
insidiosum) festgestellt worden ist,
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie auf
deren benachbarten Luzemekulturen seit Beginn
der letzten zwei abgeschlossenen Vegetations-
perioden kein Anzeichen dieser Krankheit fest-
gestellt worden ist,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991 865
2
c) von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich
zum Erntezeitpunkt noch nicht in ihrer vierten
Vegetationsperiode seit der Aussaat befindet und
von der bisher höchstens eine Samenernte
genommen worden ist, von einer Sorte stammen,
die als hochresistent gegen den Erreger der Bakte-
rienwelke der Luzerne anerkannt ist, oder einen
gewichtsmäßigen Anteil an unschädlichen Verun-
reinigungen von nicht mehr als 0, 1 v.H. aufweisen,
und
d) von einer Kultur gewonnen worden sein, auf deren
Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor
der Aussaat der Kultur keine Luzerne angebaut
worden ist.
2. 7 Nachtschattengewächse (Solanaceae)
2. 7.1 Kartoffel (Solanum tuberosum)
2. 7.1.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stam-
men, auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode kein Anzeichen der Stolburkrank-
heit festgestellt worden ist.
2.7.1.2 Zum Anpflanzen bestimmte Knollen Die Knollen müssen von einer Anbaufläche stammen,
die als frei vom Goldenen und vom Weißen Kartoffel-
nematoden (Globodera rostochiensis und Globodera
pallida) festgestellt worden ist.
2. 7.1 .3 Zum Anpflanzen bestimmte Knollen, Die Knollen müssen ferner
außer solchen von Sorten, die in einem a) aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen,
oder mehreren Mitgliedstaaten auf Grund
der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom b) in der Gemeinschaft erzeugt worden sein und
29. September 1970 über einen gemein- c) in direkter Linie von Material stammen, das unter
samen Sortenkatalog für landwirtschaftli- geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und
che Pflanzenarten (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) bei dem in amtlichen Quarantänetests der Mitglied-
in der jeweils geltenden Fassung amtlich staaten keine Schadorganismen festgestellt wor-
zugelassen worden sind den sind.
2. 7 .1 .4 Knollen mit Ursprung in einem Mitglied- Die Knollen müssen nach den gemeinsamen Bestim-
staat mungen zur Bekämpfung der Bakterienringfäule
(Corynebacterium sepedonicum) und des Kartoffel-
krebses (Synchytrium endobioticum) erzeugt worden
sein.
2.7.1.5 Knollen mit Ursprung außerhalb Die Knollen müssen
der Mitgliedstaaten a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in
deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten zehn abgeschlossenen Vegetationsperio-
oen kein Anzeichen eines Befalls mit dem Erreger
der Bakterienringfäule festgestellt worden ist, und
b) aus einem Anbaugebiet stammen, das als frei vom
Kartoffelkrebs festgestellt worden ist.
2.7.2 Paprika (Capsicum annuum), wie bei 2.1 .1 , 2.1 .2 und 2. 7 .1 .1
Pflanzen, außer Samen,
zum Anpflanzen bestimmt
2.7.3 Tomate (Lycopersicon lycopersicum)
2.7.3.1 Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen wie bei 2.1.1, 2.1.2 und 2.7.1.1
bestimmt
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2
2.7.3.2 Saatgut Das Saatgut muß durch eine geeignete Säureextrak-
tionsmethode oder eine als gleichwertig anerkannte
Methode gewonnen worden sein und
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem
Erreger der Bakterienwelke der Tomate (Coryne-
bacterium michiganense), der Fleckenkrankheit
der Tomate (Xanthomonas campestris pv. vesica-
toria) oder der Spindelknollenkrankheit der Kartof-
fel (Potato spindle tuber viroid) festgestellt worden
ist,
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit
Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-
periode keine Anzeichen dieser Schadorganismen
festgestellt worden sind, oder
c) aufgrund von geeigneten Untersuchungen als frei
von diesen Schadorganismen festgestellt worden
sein.
2. 7.4 Sonstige Nachtschattengewächse, zum wie bei 2. 7 .1.1
Anpflanzen bestimmt
2.8 Rübe (Beta spp.)
2.8.1 Rübe, außer Samen, zum Anpflanzen Die Rüben müssen von einer Anbaufläche stammen,
bestimmt auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode kein Anzeichen des Beet curly top
virus festgestellt worden ist.
2.8.2 Rübe, außer Samen, zum Anpflanzen Die Rüben müssen
bestimmt, mit Ursprung in Polen a) aus einem Gebiet stammen, in dem kein Anzei-
chen des Erregers der Rübenkräuselkrankheit
(Beet leaf curl virus) festgestellt worden ist, und
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in
deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der
letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein
Anzeichen dieses Schadorganismus festgestellt
worden ist.
2.9 Salat (Lactuca sativa L.) wie bei 2.1.1 und 2.1.2
2.1 O Sellerie (Apium graveolens), Pflanzen, wie bei 2.1.1 und 2.1.2".
außer Samen, zum Anpflanzen bestimmt
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Zierpflanzen" durch die Worte „Obst- und Zierpflanzen" ersetzt.
dd) In Nummer 3.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
,,Araceae,
Avocadobirne (Persea americana),
Bitterorange (Poncirus) und deren Kreuzungen,
Kumquat (Fortunella) und deren Kreuzungen,
Marantaceae,
Musaceae,
Zitrus (Citrus) und deren Kreuzungen,
bewurzelt oder mit anhaftendem Kultursubstrat, mit Ursprung außerhalb der Mitgliedstaaten".
ee) In Nummer 3.2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:
,,Chrysantheme (Chrysanthemum, Dendranthema, Leucanthemum, Tanacetum)".
ff) In den Nummern 3.2.4, 3.3, 3.6.1 und 3.8 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „wie bei 2.5.1.1" durch die Worte
,, wie bei 2.1 .1 und 2.1 .2" ersetzt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991 867
gg) Nummer 4.1.5 wird in Spalte 1 nach dem Wort „Tschechoslowakei" wie folgt gefaßt:
,,oder Ungarn".
hh) Nummer 4.2.3 wird in Spalte 1 nach dem Wort „Tschechoslowakei" wie folgt gefaßt:
,,oder den Vereinigten Staaten".
ii) In Nummer 4.4.1 wird die Position „Deutsche Demokratische Republik oder Berlin (Ost)" gestrichen.
jj) Nummer 4.6.3 wird in Spalte 1 nach dem Wort „Tschechoslowakei" wie folgt gefaßt:
,,oder den Vereinigten Staaten".
kk) In Nummer 4.8 wird die Position „Deutsche Demokratische Republik oder Berlin (Ost)" gestrichen.
II) In Nummer 5 wird in Spalte 1 die Klammerbezeichnung wie folgt gefaßt:
,,(Vitis L. partim)".
b) In Teil B wird Nummer 1.2 mit ihren Untergliederungen wie folgt gefaßt:
2
,, 1.2 Nadelhölzer (Coniferae)
1.2.1 mit Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea Das Holz muß nach einer geeigneten Ofentrocknung
oder den Vereinigten Staaten einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der
Trockenmasse haben; die Ofentrocknung kann durch
eine international anerkannte Handelsklasse für Holz
wie „Kiln dried" oder „K. D." nachgewiesen werden.
1.2.2 mit Ursprung in anderen außereuropäischen Das Holz muß
Ländern a) entrindet und frei sein von Wurmlöchern, die
größer als 3 mm im Durchmesser sind und den
Fraß von Monochamus-Arten anzeigen, oder
b) nach einer geeigneten Ofentrocknung einen
Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der Trok-
kenmasse haben; die Ofentrocknung kann durch
eine international anerkannte Handelsklasse für
Holz wie „Kiln dried" oder „K. O." nachgewiesen
werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück• Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
von Änderungen .
der Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Vom 25. März 1991
Der Deutsche Bundestag hat am 20. Dezember 1990 die folgenden Änderun-
gen der Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß vom 23. Juli 1969
(BGBI. 1 S. 1102) beschlossen, denen der Bundesrat am 1. März 1991 zuge-
stimmt hat:
1. In § 1 Abs. 1 sind die Zahl „22" durch die Zahl „32" und die Zahl „ 11" durch die
Zahl „16" zu ersetzen.
2. In§ 10 Satz 2 werden die Worte,,§ 73 Abs. 4 und 6" durch die Worte,,§ 69
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7" ersetzt.
Bonn, den 25. März 1991
Die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth