836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausführungsverordnung
zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen
Vom 22. März 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 408)
verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom
13 . Dezember 1985 (BGBL I S. 2272) wird wie folgt geändert:
1 . § 3 wird wie folgt gefaßt
,,§ 3
Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten
Soweit nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen
Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwen-
dung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1
ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 1999 gestattet, wenn
die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist"
2. § 5 wird wie folgt gefaßt
,.§ 5
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten
im Meßwesen handelt, wer entgegen § 3 Satz 1 andere als die gesetzlichen
Einheiten verwendet"
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 837
Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung
des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft
Vom 25. März 1991
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes §5
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti- Ausbildungsdauer und Abschluß
kel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung Die Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem
des § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes Abschluß Fachkraft für Lagerwirtschaft.
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) verordnet der
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem §6
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Ausbildungsberufsbild
Während der Erprobung des Ausbildungsberufes sind
§ 1
folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln:
Ausnahmeregelung
1. Berufsbildung,
Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
zes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nach-
folgenden Vorschriften ausgebildet werden. 3„ Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
§2 gieverwendung,
Zweck der Entwicklung und Erprobung 5. betriebliche Organisation und Kommunikation,
6. Planung und Organisation von logistischen Prozes-
Während der Ausbildung nach § 1 sollen zur Vorberei-
sen,
tung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des Berufs-
bildungsgesetzes insbesondere Ausbildungsinhalte und 7. Umgehen mit Arbeitsmitteln,
Struktur eines neuen Ausbildungsberufes in der Lagerwirt- 8. Annehmen von Gütern,
schaft auf die Möglichkeiten ihrer Vermittlung in den Aus-
9. Lagern von Gütern,
bildungsbetrieben erprobt werden.
10. Kornmissionieren und Verpacken von Gütern,
§3 11. Versandabwicklung von Gütern.
Beteiligte Ausbildungsstätten
§7
Der Erprobungsbereich umfaßt die in der Anlage 2a
Ausbildungsrahmenplan
aufgeführten zuständigen Stellen. In den Bezirken dieser
zuständigen Stellen kann in den nach Anlage 2 b aufge- (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 6 sollen nach
führten Branchen ausgebildet werden. den in den Anlagen 1 a und 1 b enthaltenen Anleitungen
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
§4
vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
Sachverständigenbeirat zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
dere -zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
Aus Vertretern der beteiligten Bundesministerien, des
Bundesinstituts für Berufsbildung, der Ständigen Kon- die Abweichung erfordern.
ferenz der Kultusminister der Länder, des Deutschen (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
Gewerkschaftsbundes, der Deutschen Angestelltenge- nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
werkschaft und des Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
für Berufsbildung ist ein Sachverständigenbeirat zur Beob- Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-
achtung der Erprobung zu bilden. Dieser kann auch an der sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des lieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prü-
Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden. fungen nachzuweisen.
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 8 § 11
Ausbildungsplan Abschlußprüfung
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- Anlage 1 a zu § 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
bildungsplan zu erstellen. nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§9 (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
Berichtsheft samt höchstens zehn Stunden zwei Prüfungsstücke anfer-
tigen und zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines men insbesondere in Betracht:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 1. als Prüfungsstücke:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig a) Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung
durchzusehen. betrieblicher Informations- und Kommunikations-
mittel,
§ 10 b) Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche
Zwischenprüfung Güter, Beladen und Sichern der Ladung, versand-
fertiges Verpacken von Gütern einschließlich
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Signieren und Deklarieren;
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2. als Arbeitsproben:
(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte a) Feststellen und Dokumentieren von Mängeln sowie
der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in den Einleiten erforderlicher Maßnahmen,
Anlagen 1 a und 1 b zu § 7 für das erste Ausbildungsjahr b) Ein- und Umlagern von Gütern unter Berücksichti-
und die unter laufender Nummer 9 Buchstabe d und Num- gung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaffen-
mer 10 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- heit und der Wegzeiten.
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
Dabei sollen die Prüfungsstücke und die Arbeitsproben
richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-
jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
lich ist. (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Prüfungsfächern Technologie, technische Kommunikation,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-
technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-
den zwei Prüfungsstücke anfertigen und eine Arbeitsprobe
kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
1. als Prüfungsstücke: folgenden Gebieten in Betracht:
a) Einlagern von Gütern nach Güterarten, 1. im Prüfungsfach Technologie:
b) Kornmissionieren eines Auftrags, a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
c) Bilden einer Ladeeinheit anhand kommissionierter Energieverwendung,
Aufträge;
b) Lagerorganisation und Arbeitsabläufe,
2. als Arbeitsprobe:
c) Lager- und Kommissioniertechniken,
a) Arbeitsmittel auswählen und ihre Funktion prüfen,
d) quantitative und qualitative Güterkontrollen,
b) Entladen und Kontrollieren einer Lieferung, Veran-
e) Verpackungstechniken und -mittel,
lassen von notwendigen Maßnahmen.
f) Transportmittel und Beladeplanung;
(4) Der Prüfling soll in insgesamt 180 Minuten Aufgaben,
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus 2. im Prüfungsfach technische Kommunikation:
folgenden Gebieten schriftlich lösen: a) Planung und Organisation logistischer Prozesse,
1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Ausbil- b) Informations- und Güterfluß,
dungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
c) Informations- und Kommunikationsmittel,
2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, d) Datenerfassung und Belegwesen;
3. Lagerarten, -ordnungen und -einrichtungen, 3. im Prüfungsfach technische Mathematik:
4. Kornmissionieren und Bereitstellungsarten, a) Flächen, Volumen, Gewichte, einschließlich spe-
5. Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Arbeitsmitteln, zifischer Gewichte,
6. betriebliche Organisation und Kommunikation, b) Lagerkennzahlen,
7. Güterbegleitpapiere. c) Lager- und Transportkosten;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 839
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
2. im Prüfungsfach technische Kommunikation fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
90 Minuten, fächer das doppelte Gewicht.
3. im Prüfungsfach technische Mathematik 90 Minuten,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
60 Minuten. schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. § 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Sie
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, tritt spätestens am 31. Juli 1997 außer Kraft; die zu diesem
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im geführt.
Bonn, den 25. März 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1a
(zu§ 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft
- Sachliche Gliederung -
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Teil
Lfd. Nr. selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
des Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 6 Nr. 1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
des Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaf-
(§ 6 Nr. 2)
fung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Betriebsver-
fassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
(§ 6 Nr. 3)
geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen
Umweltschutz und rationelle zum Arbeitsschutz und zum Gefahrgutbereich bei den
Energieverwendung Arbeitsabläufen anwenden sowie Pflichten und Verant-
(§ 6 Nr. 4) wortlichkeiten und mögliche Folgen aus Zuwiderhandlungen
nennen
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte
bedienen
d) Gefahren im Umgang mit Gefahrgut und gefährlichen Arbeits-
stoffen unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen und
-symbole sowie Stoffeinteilungen beachten
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 841
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Teil
Lfd. Nr. selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
des Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3
e) Gefahren, die von Energieträgern, insbesondere von elektri-
schem Strom, ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschrif-
ten über den Immissions- und Gewässerschutz beachten
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen
und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruf-
lichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
h) Umweltbelastungen am Arbeitsplatz nennen und zu ihrer
Verringerung beitragen
i) Maßnahmen zur Abfallbeseitigung unter Berücksichtigung
rechtlicher Vorschriften durchführen
k) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfallbeseiti-
gungsvorschriften ·sammeln und lagern
5 Betriebliche Organisation a) Bedeutung des Lager- und Transportbereichs innerhalb des
und Kommunikation Betriebes beschreiben
(§ 6 Nr. 5)
b) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufe um-
setzen
c) Aufgaben des betrieblichen Material- und Güterflusses dar-
stellen
d) Aufbau und Funktion des betrieblichen EDV-Systems, der
Datenarten und -träger sowie Vernetzungsmöglichkeiten
beschreiben
e) betriebliche Informations- und Kommunikationsmittel unter
Berücksichtigung der Datensicherheit und des Datenschutzes
anwenden
6 Planung und Organisation a) Informations- und Güterfluß als Teile des logistischen Prozes-
von logistischen Prozessen ses beschreiben
(§ 6 Nr. 6)
b) Prinzipien der Planungs- und Organisationsprozesse beach-
ten
c) Vernetzung logistischer Funktionen darstellen
d) Umschlagaufgaben im Rahmen eines vorhandenen logisti-
schen Konzepts durch Planung und Organisation lösen
e) Abweichungen im logistischen System erkennen und zu
deren Beseitigung beitragen
7 Umgehen mit Arbeitsmitteln a) Arbeitsweise und Einsatz von Anlagen, Maschinen, Geräten
(§ 6 Nr. 7) und Werkzeugen für Transport, Förderung und Verpackung
beschreiben
b) Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge für Transport,
Förderung und Verpackung, insbesondere Flurförderzeuge,
Regalförderzeuge, Hebezeuge und fahrerlose Transport-
systeme, auswählen, einsetzen und handhaben
c) Einsatzbereitschaft und Funktion der Arbeitsmittel kontrollie-
ren und bei Beeinträchtigungen Maßnahmen zur Beseitigung
einleiten
d) Arbeitsmittel pflegen und warten
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Teil
Lfd. Nr. selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
des Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3
8 Annehmen von Gütern a) Begleitpapiere, insbesondere Zoll- und Gefahrgutpapiere, auf
(§ 6 Nr. 8) Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren
b) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen und
weitergehende Maßnahmen veranlassen
c) Daten der Güter erfassen
d) Mängel und Schäden feststellen und beurteilen sowie erfor-
derliche Maßnahmen einleiten
e) Güter unter Einsatz der entsprechenden Arbeitsmittel ent-
laden
f) Leergut und Ladehilfsmittel tauschen und dokumentieren
g) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe,
Zollgut und verderbliche Güter, entsprechend ihren Eigen-
schaften und unter Beachtung von Warenkennzeichnungen
und -symbolen handhaben
h) Güter unter Berücksichtigung der Lagerordnung dem betrieb-
lichen Bestimmungsort zuleiten
9 Lagern von Gütern a) Lagerarten, -ordnungen und -einrichtungen darstellen
(§ 6 Nr. 9) b) Güter nach ihrem Zustand und ihren Eigenschaften in feste,
flüssige, gasförmige und staubförmige sowie in stoß- und
schlaggefährdete, entzündbare, explosive, giftige, verderb-
liche und gesundheitsgefährdende Güter einteilen
c) Lagerbedingungen und -organisation für unterschiedliche
Güter beurteilen
d) vorbereitende Maßnahmen zur Lagerung, insbesondere Bil-
dung von Lager- und Verkaufseinheiten, durchführen
e) Güter entsprechend ihren Anforderungen und der Umschlag-
häufigkeit sowie unter Beachtung der Lagerordnung einlagern
f) Lagerbedingungen, Lagergut und ihre Wechselwirkungen
kontrollieren
g) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung einleiten
h) Güterbearbeitungsmaßnahmen durchführen
i) Daten des Lagergutes im Belegwesen erfassen und fort-
schreiben
k) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleiten
10 Kommissiohieren und a) Kommissioniertechniken und Bereitstellungsarten von Gütern
Verpacken von Gütern erklären
(§ 6 Nr. 10) b) Auftragsunterlagen kontrollieren und bearbeiten
c) Güter unter Berücksichtigung der Gewichts- und Mengener-
mittlung, der Bestandsveränderung und der Auslagerungs-
prinzipien entnehmen
d) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen
e) Eignung von Füllmaterialien und Verpackungen darstellen
f) Transportverpackung und Füllmaterialien hinsichtlich der
Güterart, Transportart, der Umweltverträglichkeit und der
Wirtschaftlichkeit auswählen
g) Güter unter Beachtung von gesetzlichen Vorschriften und
betrieblichen Richtlinien verpacken
h) Transportgut signieren, beschriften und sichern
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 843
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Teil
Lfd. Nr. selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
des Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 ,3
11 Versandabwicklung von a) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln beurteilen
Gütern
b) erforderlichen Frachtraum ermitteln
(§ 6 Nr. 11)
c) Beladeplan unter Beachtung der Ladevorschriften erstellen
d) Güter verladen und verstauen
e) Ladung sichern und Verschlußvorschriften anwenden
f) Transportmittel, insbesondere auf ihre Beschaffenheit, Ver-
kehrs- und Betriebssicherheit, prüfen
g) Begleitpapiere bearbeiten und weiterleiten
h) bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken
Anlage 1b
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
lfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben a bis c, e und f, unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Berufsbildung
lfd. Nr. 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
lfd. Nr. 3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation
lfd. Nr. 8 Annehmen von Gütern
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildungspositionen
lfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
lfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln
im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
lfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben d und g bis k
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition<m
lfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
lfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e
lfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d
fortzuführen.
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
lfd. Nr. 10 Kornmissionieren und Verpacken von Gütern
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
lfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e
lfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
lfd. Nr. 11 Versandabwicklung von Gütern, Buchstaben a bis f
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
lfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e
lfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d
fortzuführen.
4) Die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse, insbesondere der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 8 Annehmen von Gütern, Buchstaben a, b, d, g und h
lfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben a bis c, e und f
sind weiter anzuwenden und zu üben.
3. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
lfd. Nr. 6 Planung und Organisation von logistischen Prozessen
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
lfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e
fortzuführen.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
lfd. Nr. 11 Versandabwicklung von Gütern, Buchstaben g und h
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
lfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e
lfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse,
insbesondere der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 8 Annehmen von Gütern, Buchstabe g
lfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben b und f bis k
lfd. Nr. 10 Kornmissionieren und Verpacken von Gütern, Buchstaben b und d bis h
lfd. Nr. 11 Versandabwicklung von Gütern, Buchstaben a bis f
weiter anzuwenden und zu üben.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 845
Anlage 2a
(zu § 3)
Verzeichnis der zuständigen Stellen,
in deren Bezirk die Erprobung erfolgen kann
Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Handelskammer Bremen
Industrie- und Handelskammer zu Bochum
Industrie- und Handelskammer Darmstadt
Industrie- und Handelskammer zu Dillenburg
Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim (Ruhr),
Oberhausen zu Essen
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen
Handelskammer Hamburg
Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim
Industrie- und Handelskammer Heilbronn
Industrie- und Handelskammer Kassel
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar in Mannheim
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Industrie- und Handelskammer zu Münster
Industrie- und Handelskammer Nürnberg
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland
Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau
Industrie- und Handelskammer Regensburg
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
Industrie- und Handelskammer Siegen
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Neckar, Sitz Stuttgart
Industrie- und Handelskammer Ulm
Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid
Anlage 2b
(zu § 3)
Verzeichnis der Branchen,
in denen die Erprobung erfolgen kann
1. Spedition und Lagerei 7. LuftfahrVLuftverkehr
2. Automobilindustrie 8. Bergbau
3. Kraftfahrzeughandel 9. Metallindustrie
4. Chemie/Pharmazie 10. Elektroindustrie
5. Einzelhandel 11. Nahrungs- und Genußmittelindustrie
6. Groß- und Außenhandel
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Statistikanpassungsverordnung
(StatAV)
Vom 26. März 1991
Inhaltsübersicht
Artikel 1: Gesetz über die Preisstatistik
Artikel 2: Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen
privater Haushalte
Artikel 3: Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Artikel 4: Handelsstatistikgesetz
Artikel 5: Gesetz über die Durchführung laufender Statistiken im
Handwerk
Artikel 6: Gesetz über Kostenstrukturstatistik
Artikel 7: Gesetz über Umweltstatistiken
Artikel 8: Gesetz über die Lohnstatistik
Artikel 9: Gesetz über die Finanzstatistik
Artikel 10: Beherbergungsstatistikgesetz
Artikel 11: Kinder- und Jugendhilfegesetz
Artikel 12: Hochschulstatistikgesetz
Artikel 13: Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Per-
sonenbeförderung im Straßenverkehr
Artikel 14: Gesetz über die Statistik der Binnenschiffahrt
Artikel 15: Gesetz über die Luftfahrtstatistik
Artikel 16: Gesetz über eine Pressestatistik
Artikel 17: 3. Betriebliche Altersversorgungsstatistikverordnung
Artikel 18: Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt
Artikel 19: Agrarstatistikgesetz
Artikel 20: Gesetz über Fischereistatistik
Artikel 21: Gesetz über betriebs- und marktwirtschaftliche Mel-
dungen
Artikel 22: Außerkrafttreten
Artikel 23: Inkrafttreten
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 847
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II Nr. 1 Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 641 ), das
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 1986 (BGBI. 1 S. 2555) geändert worden ist, gilt:
(BGBI. 1990 II S. 885, 1138} verordnet die Bundesregie-
rung und auf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II 1. In § 2 Buchstabe A und § 3 Buchstabe B Ziffer I wird die
Nr. 2 § 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Arti- Zahl „52 000" jeweils durch die Zahl „68 000" ersetzt.
kel 1 des vorstehend genannten Gesetzes verordnen der
Bundesminister für Wirtschaft, der Bundesminister für
2. In § 3 Buchstabe A Ziffer I wird die Zahl „ 10 000" durch
Arbeit und Sozialordnung, der Bundesminister der Finan-
die Zahl „ 13 000" ersetzt.
zen, der Bundesminister für Frauen und Jugend, der Bun-
desminister für Bildung und Wissenschaft, der Bundesmi-
nister für Verkehr, der Bundesminister des Innern und der 3. In § 3 Buchstabe B Ziffer II werden die Worte „bei
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For- höchstens 15 000 der nach Ziffer I erfaßten Unterneh-
sten: men" durch die Worte „bei höchstens 28 000, ab
1. Januar 1993 bei höchstens 20 000 der nach Ziffer 1
erfaßten Unternehmen" ersetzt.
Artikel 1
Gesetz über die Preisstatistik 4. In § 4 Buchstabe C Ziffer I wird die Zahl „5 000" durch
1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zahl „9 000" ersetzt.
die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten 5. In § 4 Buchstabe C Ziffer II wird die Zahl „ 10 000" durch
Fassung gilt: die Zahl „ 18 000" ersetzt.
,, Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Aus-
kunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 6. In § 5 Buchstabe A Ziffer II werden die Worte „bei
34 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt." höchstens 4 000 der nach Ziffer I erfaßten Unterneh-
men" durch die Worte „bei höchstens 11 000, ab
1. Januar 1993 bei höchstens 6 000 der nach Ziffer 1
2. Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt:
erfaßten Unternehmen" ersetzt.
,, Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Aus-
kunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 7. In § 6 Buchstabe A Ziffer I wird die Zahl „ 1 000" durch
14 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt." die Zahl „ 1 300" ersetzt.
3. Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt: 8. In § 6 Buchstabe B Ziffer I wird die Zahl „2 000" durch
,,Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Aus- die Zahl „3 000" ersetzt.
kunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens
38 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt." 9. In § 6 Buchstabe B Ziffer II werden die Worte „bei
höchstens 1 100 der nach Ziffer I erfaßten Unterneh-
men" durch die Worte „bei höchstens 1 700, ab
Artikel 2 1. Januar 1993 bei höchstens 1 400 der nach Ziffer 1
Gesetz über die Statistik erfaßten Unternehmen" ersetzt.
der Wirtschaftsrechnungen privater_ Haushalte
§2
Abweichend von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die
Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Gebiet wird die nach § 3 Buchstabe C des Gesetzes im
708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt Jahr 1991 für 1990 durchzuführende Erhebung ausge-
durch Artikel 1O des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 setzt.
S. 294) geändert worden ist, gilt:
§3
,,(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf
höchstens 6 000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2 000 (1) In dem in § 2 bezeichneten Gebiet werden die nach
Haushalte in jedem Monat." § 3 Buchstabe B Ziffer I Nr. 1, § 5 Buchstabe A Ziffer 1
Nr. 4 und § 6 Buchstabe B Ziffer I Nr. 5 des Gesetzes für
die Jahre 1991 und 1992 durchzuführenden jährlichen
Artikel 3 Erhebungen der Investitionen ausgesetzt.
Gesetz über die Statistik (2) In dem in § 2 bezeichneten Gebiet werden für die
im Produzierenden Gewerbe Jahre 1991 und 1992
1. bei höchstens 16 000 der in § 3 Buchstabe B Ziffer 1
§ 1 des Gesetzes genannten Unternehmen,
Abweichend von den §§ 2 bis 6 des Gesetzes über die 2. bei höchstens 8 000 der in § 5 Buchstabe A Ziffer I des
Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Gesetzes genannten Unternehmen,
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
3. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und Fern- Artikel 6
wärmeversorgung sowie bei höchstens 1 000 Unter- Gesetz über Kostenstrukturstatistik
nehmen der Wasserversorgung gemäß § 6 Buch-
stabe B Ziffer I des Gesetzes
§ 1
vierteljährliche Erhebungen der Investitionen durchgeführt.
Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. November 1975 (BGBI. 1
Handelsstatistikgesetz S. 2779), wird wie folgt ergänzt:
§ 1 Nach § 5 wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
Abweichend von § 2 des Handelsstatistikgesetzes vom ,,§ 5a
10. November 1978 (BGBI. 1 S. 1733) gilt:
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet wird die Zahl der nach § 5 Abs. 2 einzubezie-
1. In Nummer 1 wird die Zahl „ 10 000" durch die Zahl henden Erhebungseinheiten für die Jahre 1991 und 1992
„ 13 500" und die Zahl „20 000" durch die Zahl um zusätzlich höchstens 5 vom Hundert der in diesem
,,27 000" ersetzt. Gebiet ansässigen Unternehmen nach § 1 Nr. 1 bis 4
erhöht.
2. In Nummer 2 wird die Zahl „25 000" durch die Zahl
,,35 000" ersetzt. (2) Diese Regelung tritt am 31. Dezember 1993 außer
Kraft."
3. In Nummer 3 wird die Zahl „ 10 000" durch die Zahl
,, 13 500" ersetzt. §2
4. In Nummer 4 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
,, 11 500" ersetzt. Gebiet werden die Kostenstrukturerhebungen bei den aus-
gewählten Unternehmen und Arbeitsstätten abweichend
von§ 1 des Gesetzes für die Jahre 1991 und 1992 jährlich
§2 durchgeführt.
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet werden die nach § 4 Nr. 4 des Gesetzes für die §3
Jahre 1991 und 1992 durchzuführenden jährlichen Erhe- In dem in § 2 bezeichneten Gebiet werden die im Jahr
bungen der Investitionen ausgesetzt. 1991 für 1990 durchzuführenden Erhebungen nach § 1
Nr. 1 und Satz 4 des Gesetzes ausgesetzt.
(2) In dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet werden für
die Jahre 1991 und 1992 bei höchstens
1. 3 500 Unternehmen des Großhandels,
Artikel 7
2. 10 000 Unternehmen des Einzelhandels,
Gesetz über Umweltstatistiken
3. 3 500 Unternehmen des Gastgewerbes
Abweichend von § 4 des Gesetzes über Umweltstatisti-
vierteljährliche Erhebungen der Investitionen durchgeführt.
ken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März
1980 (BGBI. 1 S. 311 ), das gemäß Artikel 10 der Verord-
nung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert
Artikel 5 worden ist, gilt:
Gesetz über die Durchführung In § 4 Abs. 1 wird die Zahl „80 000" durch die Zahl
laufender Statistiken im Handwerk ,,90 000" ersetzt.
§ 1
Abweichend von § 2 des Gesetzes über die Durchfüh- Artikel 8
rung laufender Statistiken im Handwerk in der Fassung der Gesetz über die Lohnstatistik
Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 648) gilt:
In § 2 Abs. 3 wird die Zahl „35 000" durch die Zahl § 1
,,50 000" ersetzt.
Abweichend von den §§ 2, 4, 6, 8 und 1O des Gesetzes
über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
§2 Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Oktober
Gebiet werden in die Erhebungen nach § 2 des Gesetzes 1989 (BGBI. 1 S. 1912) geändert worden ist, gilt:
auch Unternehmen des Handwerks in den Kreis der zu
Befragenden einbezogen, die noch nicht in die Hand- 1. In § 2 Abs. 2 wird die Zahl „3 500" durch die Zahl
werksrolle eingetragen sind. ,,6 500" ersetzt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 849
2. a) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „ 18 000" durch die Zahl Artikel 10
,,27 000" ersetzt.
Beherbergungsstatistlkgesetz
b) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „28 000" durch die Zahl
,,40 500" ersetzt. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet wird die Erhebung nach § 2 des Beherbergungssta-
tistikgesetzes vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 953) für die
3. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „590 000" durch die Zahl
Monate Januar bis April 1991 ausgesetzt.
,,940 000" ersetzt.
4. In § 8 Abs. 2 wird die Zahl „24 000" durch die Zahl
,,34 000" ersetzt.
Artikel 11
Kinder- und Jugendhilfegesetz
5. Abweichend von § 10 Satz 2 gilt:
,,Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezo- In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
genen Arbeiter im Falle des§ 2 Abs. 2 um bis zu 300, Gebiet wird die Erhebung nach Artikel 1 § 99 Abs. 8 des
für die Erhebungen ab 1992 um bis zu 800, die Anzahl Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990
der ausgewählten Betriebe im Falle des§ 4 Abs. 2 für (BGBI. 1S. 1163, 1166) erstmalig für das Jahr 1991 durch-
die Statistik nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 2 000, für geführt.
die Erhebungen ab 1992 um bis zu 4 000, sowie für die
Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis
zu 7 000, die Anzahl der durch die Auswahl einbezoge- Artikel 12
nen Arbeiter und Angestellten im Falle des§ 6 Abs. 2 Hochschulstatlstikgesetz
um bis zu 60 000 sowie die Anzahl der ausgewählten
Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 2 000
§ 1
überschritten werden, soweit dies zur Gewinnung einer
zuverlässigen statistischen Grundlage erforderlich ist." In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet wird die Erhebung nach § 4 des Hochschulstatistik-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
§2 21. April 1980 (BGBI. 1 S. 453) im Studienjahr 1990/91
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten durchgeführt.
Gebiet werden die für das Jahr 1991 durchzuführenden
Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und §-1 Abs. 1 Nr. 2 in
§2
Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ausgesetzt.
In dem in § 1 bezeichneten Gebiet wird die Erhebung
nach § 9 des Gesetzes für die Studienjahre 1990/91 und
§3 1991 /92 ausgesetzt.
In dem in § 2 bezeichneten Gebiet wird die Erhebung
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des
Gesetzes auf Mai 1992 verschoben. In diese Erhebung
werden die in § 7 Nr. 3 des Gesetzes genannten Erhe- Artikel 13
bungsmerkmale nicht einbezogen. Die Repräsentation ist
Gesetz zur Durchführung einer Statistik
dabei so zu bemessen, daß 350 000 der in § 6 Abs. 1 des
über die Personenbeförderung Im Straßenverkehr
Gesetzes bezeichneten Arbeiter und Angestellten einbe-
zogen werden.
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet wird die im Jahr 1991 für 1990 durchzuführende
§4
Erhebung der Angaben nach§ 2 Nr. 2 des Gesetzes zur
In dem in § 2 bezeichneten Gebiet können für die Durchführung einer Statistik über die Personenbeförde-
Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 rung im Straßenverkehr in der Fassung der Bekanntma-
Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit chung vom 24. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 865), das durch
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes anstelle von Betrieben auch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
Unternehmen ausgewählt werden. S. 2555) geändert worden ist, ausgesetzt.
Artikel 9
Artikel 14
Gesetz über die Finanzstatistik
Gesetz über die Statistik der Binnenschiffahrt
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet werden die Erhebung der Angaben nach § 3 Abs. 1 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Nr. 5 und die Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gebiet wird die Erhebung der Angaben nach § 11 Abs. 3
Gesetzes über die Finanzstatistik in der Fassung der Nr. 4 des Gesetzes über die Statistik der Binnenschiffahrt
Bekanntmachung vom 11. Juni 1980 (BGBI. 1S. 673, 782), in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 9500-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
(BGBI. 1 S. 2555) geändert worden ist, für die Jahre 1991 Artikel 12 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1
und 1992 ausgesetzt. S. 294) geändert worden ist, für das Jahr 1991 ausgesetzt.
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Artikel 15 a) die Erhebung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes,
Gesetz über die Luftfahrtstatistik soweit sie sich auf den Berichtszeitpunkt 3. April
bezieht,
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
b) die Erhebung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes.
Gebiet werden die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Luftfahrtstatistik vom
30. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 1053), das durch Artikel 15 §3
des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294) geän- In dem in § 1 bezeichneten Gebiet sind Berichtszeitraum
dert worden ist, für die Jahre 1991 und 1992 ausgesetzt. nach § 29 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes
a) für das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen
dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkom-
Artikel 16 men aus dem Betrieb nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetz über eine Pressestatistik Gesetzes,
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten b) für die Einkommensklassen nach§ 29 Abs. 1 Nr. 5 des
Gebiet wird die im Jahr 1991 für 1990 durchzuführende Gesetzes
Erhebung nach § 1 des Gesetzes über eine Pressestatistik im Jahr 1991 die Monate Juli bis Dezember des Vorjahres.
vom 1. April 1975 (BGBI. 1 S. 777) ausgesetzt.
§4
Artikel 17 In dem in § 1 bezeichneten Gebiet wird die Erhebung
der Merkmale über die Hofnachfolge nach § 33 Abs. 2 des
3. Betriebliche Gesetzes und über die Mitgliedschaft in Erzeugergemein-
Altersversorgungsstatistikverordnung schaften oder -organisationen nach § 33 Abs. 3 des
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- Gesetzes ausgesetzt.
ten Gebiet werden die Erhebungen nach § 1 der 3. Be-
trieblichen Altersversorgungsstatistikverordnung vom §5
31. August 1990 (BAnz. S. 4613) ausgesetzt.
In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist Berichtszeitpunkt
nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes für die Erhebungs-
merkmale nach§ 34 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes der 1. April
Artikel 18 des laufenden Jahres.
Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt
§6
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet wird in die Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gesetzes über die Statistik der Seeschiffahrt in der im Gebiet wird die Erntevorausschätzung nach § 45 des
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-4, Gesetzes für das Jahr 1991 ausgesetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§ 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 §7
S. 2146) geändert worden ist, auch der Hafen Uecker-
münde einbezogen. Die Erhebung über den Anbau von Hopfen nach § 7
Nr. 1 des Gesetzes wird auch in den Ländern Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen durchgeführt.
Artikel 19
Ag rarstatistikgesetz
Artikel 20
§ 1
Gesetz über eine Fischereistatistik
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Im Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Erhebungs-
Gebiet außer dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, wird der Kreis der zu Befra- stelle nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über eine Fischerei-
statistik in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
genden nach § 6 des Agrarstatistikgesetzes vom 15. März
1989 (BGBI. 1 S. 469) auf die in § 6 Nr. 1 und 2 des
nummer 793-3, veröffentlichten bereinigten Fassung ein-
Gesetzes genannten Erhebungseinheiten beschränkt. zurichten.
§2 Artikel 21
(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet wird die Periodizi- Gesetz über betriebs-
, tät der Erhebung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und marktwirtschaftliche Meldungen
einmalig verkürzt, so daß im Jahr 1991 zum Berichtszeit- in der Landwirtschaft
punkt 3. Mai eine allgemeine Erhebung stattfindet. Der
Die Erhebung nach § 1 des Gesetzes über betriebs- und
Kreis der zu Befragenden wird auf die in § 18 Abs. 1 Nr. 1
marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft vom
des Gesetzes genannten Betriebe beschränkt.
23. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 683) wird auch von den
(2) Folgende Erhebungen werden in dem in § 1 bezeich- Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
neten Gebiet für das Jahr 1991 ausgesetzt: sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durchgeführt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 851
Artikel 22 Artikel 23
Au ßerkrafttreten Inkrafttreten
Mit Ablauf des 2. Oktober 1992 treten Artikel 3 §§ 2 und Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 8 § 1
3, Artikel 4 § 2, Artikel 5 § 2, Artikel 6 §§ 2 und 3, Artikel 8 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Januar
§§ 2 bis 4 sowie die Artikel 9 bis 21 außer Kraft. 1991 in Kraft. Artikel 8 § 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a tritt
am 1. Januar 1992 in Kraft.
Bonn, den 26. März 1991
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesar.zeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
~aufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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l'lezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1.40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verordnung
zur Befreiung polnischer Staatsangehöriger
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
Vom 5. April 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bun-
desminister des Innern:
§ 1
Befreiung polnischer Staatsangehöriger
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Polnische Staatsangehörige bedürfen für Aufenthalte bis zu drei Monaten
keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie einen Nationalpaß oder einen als
Paßersatz zugelassenen Kinderausweis besitzen und keine Erwerbstätigkeit
aufnehmen .
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt nicht für polnische Staatsangehörige, die
von einem anderen Staat wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufenthalts
rückgeführt werden.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. April 1991 in Kraft.
Bonn, den 5. April 1991
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 21. März 1991
ALf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes in 8. den mit Wirkung vom 3. August 1988 in Kraft getrete-
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 nen Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1S. 657) wird im Einvernehmen mit dem Bundesmi- (BGBI. 1 S. 2262),
nister des Innern nachstehend der Wortlaut des Gewerbe-
steuergesetzes in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fas- 9. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
s. 2212),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom
14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), 10. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 71
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
2. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 15 S. 2261),
des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
s. 1493), 11 . den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-
3. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Arti- kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1
kel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2408),
S. 2436),
12. den am 29. Juni 1990 in Kraft getretenen § 5 des
4. den am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1143),
Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 297), 13. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-
5. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 20 kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver-
des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 bindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
S. 2191), Abschnitt II Nr. 20 des Einigungsvertrages vom
6. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen § 29 des 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 977),
Gesetzes vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2488), 14. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-
7. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 3 kel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), S. 2775).
Bonn, den 21 . März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 815
Gewerbesteuergesetz 1991
(GewStG 1991)
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt 1 Entstehung der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Allgemeines
Abrechnung über die Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . 20
Steuerberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Entstehung der Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Steuergegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Arbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2a bis 27
Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Abschnitt VI
Hebeberechtigte Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Steuerschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Zerlegung
Besteuerungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Zerlegungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Abschnitt II Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten . . . . . . 30
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung . . . . . . . . . . . . . 31
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... 7 Zerlegung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Hinzurechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... 8 Kleinbeträge ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Kürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... 9 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Maßgebender Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . ......... 10
Gewerbeverlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... 10 a
Abschnitt VII
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . ......... 11
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
Abschnitt III 35 a
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
Abschnitt VIII
Gewerbekapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Änderung des Gewerbesteuermeßbeschelds
von Amts wegen
Abschnitt IV 35 b
Einheitlicher Steuermeßbetrag
Abschnitt IX
Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags . . . . . . . 14 Durchführung
Steuererklärungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 a
Verspätungszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 b Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 c
Pauschfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Neufassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 d
Abschnitt V Abschnitt X
Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer Schlußvorschrlften
Hebesatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Zeitlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Abschnitt 1 Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im
Allgemeines Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im
Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im
Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregi-
§ 1 ster eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte
Steuerberechtigte , unterhalten wird.
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als (2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang
Gemeindesteuer zu erheben. die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf-
ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
§2 mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-
rechtliche Gewerkschaften), der Erwerbs- und Wirtschafts-
Steuergegenstand
genossenschaften und der Versicherungsvereine auf
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gegenseitigkeit. Ist eine Kapitalgesellschaft in ein anderes
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise ein-
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
gegliedert, daß die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 und 2 vorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt sind, so gilt sie als chung vom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2509);
Betriebsstätte des anderen Unternehmens. Dies gilt sinn- 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für
gemäß, wenn die Eingliederung im Sinne der vorbezeich- Wiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die
neten Vorschriften im Verhältnis zu einer inländischen im landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische
Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessi-
ausländischen gewerblichen Unternehmens besteht. sche Landesentwicklungs- und Treuhandgesell-
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonsti- schaft mit beschränkter Haftung, die Wirtschaftsauf-
gen juristischen Personen des privaten Rechts und der baukasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft,
nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaft- die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche
lichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst- Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die
wirtschaft) unterhalten. Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz,
die Hanseatische Gesellschaft für öffentliche Finan-
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines zierungen mit beschränkter Haftung Bremen, die
Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlaßt sind, Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förde-
heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederauf- rungsanstalt, die Bayerische Landesbodenkreditan-
nahme des Betriebs nicht auf. stalt, die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin, die
Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die Nie-
(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen ande-
dersächsische Landestreuhandstelle für den Woh-
ren Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als
nungs- und Städtebau, die Wohnungsbauförde-
durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der Gewer-
rungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen, die
bebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu
Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-
gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden
Holstein, die Niedersächsische Landestreuhand-
Gewerbebetrieb vereinigt wird.
stelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche
(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Landesbank, die Landestreuhandstelle für Agrar-
Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befin- förderung Norddeutsche Landesbank, die
det, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppel- Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-
besteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbe- schaft und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-
steuer, wenn und soweit schaft mit beschränkter Haftung;
1. die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen 3. die Deutsche Reichsbahn, die Staatsbank Berlin,
der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei die Treuhandanstalt;
sind und 4. (weggefallen)
2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Ge- 5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-
schäftsleitung sich im Inland befindet, eine entspre- ten und ähnliche Realgemeinden. Unterhalten sie
chende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnli- einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines
chen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie insoweit
dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer steuerpflichtig;
ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
(7) Zum Inland im Sinne dieses Ges,etzes gehört auch mögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres- nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-
grundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtä-
gebeutet werden. tigen oder kirchlichen Zwecken dienen(§§ 51 bis 68
der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher
§ 2a Geschäftsbetrieb- ausgenommen Land- und Forst-
Arbeitsgemeinschaften wirtschaft - unterhalten, ist die Steuerfreiheit inso-
weit ausgeschlossen;
Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsge-
7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit weni-
meinschaften, deren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung
ger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten
eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags
Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die
beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß des Vertrags
eine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferde-
anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb von drei Jahren
kräften haben;
erfüllt wird. Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften
gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten. 8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper-
schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-
§3 schaftsteuer befreit sind;
Befreiungen
9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und
Unterstützungskassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3
Von der Gewerbesteuer sind befreit des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für
1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes- eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder-
lichen Voraussetzungen erfüllen;
bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die
staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbe- 10. Körperschaften oder Personenvereinigungen, de-
vorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbe- ren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 817
einen nichtrechtsfähigen Berufsverband im Sinne 14 a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergeset- und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der
zes ist, wenn ihre Erträge im wesentlichen aus Genossenschaft in dem in Artikel 3 des Einigungs-
dieser Vermögensverwaltung herrühren und aus- vertrages genannten Gebiet für die Erhebungszeit-
schließlich dem Berufsverband zufließen; räume 1991 bis 1993. In den Erhebungszeiträumen
1992 und 1993 ist Voraussetzung für die Steuerbe-
11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-
freiung, daß sich ihre Tätigkeit auf den Betrieb der
gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren
Land- und Forstwirtschaft beschränkt;
Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeord-
neten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung 15. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Sat- Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1O des Körper-
zung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-
jährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der schaftsteuer befreit sind;
Beiträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der 16. (weggefallen)
Reichsversicherungsordnung höchstens entrichtet
werden können*). Sind nach der Satzung der Ein- 17. die von den zuständigen Landesbehörden begrün-
richtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige deten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-
Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit- unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgeset-
gliedschaft anschließen, möglich, so steht dies der zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung rungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten
die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des
zuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),
den §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord- und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder,
nung höchstens entrichtet werden können*); soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Sied-
lungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landent-
12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als wicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Woh-
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, nungsbaus durchführen. Die Steuerbefreiung ist
sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unter-
soweit die Gesellschaften und die Erwerbs- und nehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten
Wirtschaftsgenossenschaften eine gemeinschaft- Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1
liche Tierhaltung im Sinne des § 51 a des Bewer-
bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;
tungsgesetzes betreiben;
18. (weggefallen)
13. private Schulen und andere allgemeinbildende oder
berufsbildende Einrichtungen, wenn sie mit ihren 19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver-
Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergeset- ein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befrei-
zes von der Umsatzsteuer befreit sind, soweit der ung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-
Gewerbebetrieb unmittelbar dem Schul- und Bil- aussetzungen erfüllt;
dungszweck dient; 20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und
14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Pflegeheime, wenn
Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der a) diese Einrichtungen von juristischen Personen
Land- und Forstwirtschaft beschränkt, wenn die Mit- des öffentlichen Rechts betrieben werden oder
glieder der Genossenschaft oder dem Verein Flä-
b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die
chen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung
Flächen erforderliche Gebäude überlassen und bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden
a) bei Genossenschaften das Verhältnis der sind oder
Summe der Werte der Geschäftsanteile des ein- c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-
zelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller heimen im Erhebungszeitraum mindestens zwei
Geschäftsanteile, Drittel der Leistungen den in § 68 Abs. 1 des
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2
Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall der der Abgabenordnung genannten Personen
Auflösung des Vereins an das einzelne Mitglied zugute gekommen sind;
fallen würde, zu dem Wert des Vereinsvermö- 21. Unternehmen, die als Sicherungseinrichtung eines
gens Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in oder sonstigen Verfassung ausschließlich den
dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Ver-
Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude zu pflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten,
dem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen wenn sie die für eine Befreiung von der Körper-
Flächen und Gebäude steht; schaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfül-
len. Dies gilt entsprechend für Einrichtungen zur
Sicherung von Spareinlagen bei Unternehmen, die
•) Gemäß Artikel 71 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 am 31 . Dezember 1989 als gemeinnützige Woh-
S. 2261) werden ab 1. Januar 1992 die Worte „nach den§§ 1387 und nungsunternehmen anerkannt waren;
1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens entrichtet werden
können" jeweils durch die Worte „sich bei einer Beitragsbemessungs- 22. (weggefallen)
grundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungs-
grenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erge- 23. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach
ben würden" ersetzt. dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
schatten vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2488) setzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb,
anerkannt sind. Der Widerruf der Anerkennung und der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem
der Verzicht auf die Anerkennung haben Wirkung Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) entsprechenden Veran-
für die Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unter- lagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und
nehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich ange- vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten
boten worden sind. Bescheide über die Anerken- Beträge.
nung, die Rücknahme oder den Widerruf der Aner-
kennung und über die Feststellung, ob Aktien der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich §8
angeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide Hinzurechnungen
im Sinne der Abgabenordnung.
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7} werden folgende
§4 Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermitt-
lung des Gewinns abgesetzt worden sind:
Hebeberechtigte Gemeinde
1. die Hälfte der Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich
( 1 ) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs
Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebs- (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit
stätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs
wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbe- zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehen-
betriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine den Verstärkung des Betriebskapitals dienen;
Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die
2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit
Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des
der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbe-
Steuermeßbetrags erhoben, der auf sie entfällt.
triebs} oder eines Anteils am Betrieb zusammenhän-
(2) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten gen. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfän-
bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, ger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuzie-
wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden hen sind;
Befugnisse ausübt. 3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn
§5 sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem
Steuerschuldner Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unterneh- 4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesell-
mer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf
wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewer- ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen
bebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft. Wird oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsfüh-
das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirt- rung verteilt worden sind;
schaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungs- 5. (weggefallen)
bereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates
6. (weggefallen}
vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABI. EG 7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benut-
Nr. L 199 S. 1 - betrieben, sind abweichend von Satz 3 die zung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt-
Mitglieder Gesamtschuldner. schaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum
eines anderen stehen. Das gilt nicht, soweit die Miet-
(2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen ande- oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur
ren Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuzie-
Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuer- hen sind, es sei denn, daß ein Betrieb oder ein Teilbe-
schuldner. Der andere Unternehmer ist von diesem Zeit- trieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag
punkt an Steuerschuldner. der Miet- oder Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark
§6 übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Betrag, den der
Mieter oder Pächter für die Benutzung der zu den
Besteuerungsgrundlagen Betriebsstätten eines Gemeindebezirks gehörigen
Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind fremden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter oder
der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Im Falle des Verpächter zu zahlen hat;
§ 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbeertrags die 8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen
Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-
Werbesendungen. schaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Gewerbebetriebs anzusehen sind;
Abschnitt 11
9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinne des § 9
Nr. 3 Buchstaben b und c des Körperschaftsteuerge-
§7 setzes;
Gewerbeertrag 10. Gewinnminderungen, die
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Ein- a) durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils
kommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuerge- an einer Körperschaft oder
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 819
b) durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils des§ 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des
oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapi- Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des
tals der Körperschaft Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinn-
anteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren
worden sind. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht
Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf
vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen,
Gewinnausschüttungen der Körperschaft zurück-
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die
zuführen ist und auf die Gewinnausschüttungen § 9
Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben,
Nr. 2 a, 7 oder 8 angewendet wird;
maßgebend;
11 . bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden
Gewerbebetrieben die in § 10 Nr. 2 des Körper- 2 b. die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Komman-
schaftsteuergesetzes genannten Zinsen. ditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinn-
anteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7)
angesetzt worden sind;
§9
3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
Kürzungen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen Betriebsstätte entfällt;
wird gekürzt um
4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebe-
1. 1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum Betriebs- trieb des Vermieters oder Verpächters berücksichtig-
vermögen des Unternehmers gehörenden Grundbe- ten Miet- oder Pachtzinsen für die Überlassung von
sitzes, soweit er nicht zu Betriebsstätten im Sinne des nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern
§ 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maßgebend ist der Einheits- des Anlagevermögens, soweit sie nach § 8 Nr. 7 dem
wert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt Gewinn aus Gewerbebetrieb des Mieters oder Päch-
(Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfest- ters hinzugerechnet worden sind;
stellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit-
raums (§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach 5. die nach den Vorschriften des Einkommensteuerge-
Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die aus- setzes bei der Ermittlung des Einkommens abgezoge-
schließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem nen Ausgaben im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Ein-
Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und kommensteuergesetzes, soweit sie aus Mitteln des
nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen Gewerbebetriebs einer natürlichen Person oder Per-
oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder sonengesellschaft entnommen worden sind. Soweit
Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Ausgaben im Sinne des Satzes 1 nach § 10 b des
Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesge- Einkommensteuergesetzes zurückgetragen worden
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 403-1, veröffent- sind, werden sie in dem Erhebungszeitraum berück-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch sichtigt, in dem sie geleistet worden sind;
Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkom-
(BGBI. 1 S. 1493), errichten und veräußern, die Kür- mensteuergesetzes bezeichneten festverzinslichen
zung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Wertpapieren, bei denen die Einkommensteuer (Kör-
Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes perschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag
entfällt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung (Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist;
mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentums-
wohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungs- 7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
eigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Gel-
das Gebäude zu mehr als 66½ vom Hundert Wohn- tungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital
zwecken dient. Betreut ein Unternehmen auch Woh- das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeit-
nungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäu- raums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel
ser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Brutto-
so ist Voraussetzung für die Anwendung des Sat- erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
zes 2, daß der Gewinn aus der Verwaltung und Nut- unter§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
zung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des
wird. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Grund- Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen be-
besitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines zieht, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des
Gesellschafters oder Genossen dient; Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. Bezieht ein
Unternehmen, das über eine Tochtergesellschaft min-
2. die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen destens zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-
mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Gel-
schaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die
tungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft)
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr
Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinn-
Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und
anteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt
schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der
worden sind;
in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die T och-
2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefrei- tergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des Unterneh-
ten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 mens das gleiche für den Teil der von ihm bezogenen
Abs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, Gewinne, der der nach seiner mittelbaren Beteiligung
einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder auf das Unternehmen entfallenden Gewinnausschüt-
einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne tung der Enkelgesellschaft entspricht. § 26 Abs. 5
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Sätze 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes ist (2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag beträgt
entsprechend anzuwenden; 5 vom Hundert.
8. die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 2,5 vom Hun-
Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermei- dert
dung der Doppelbesteuerung unter der Vorausset-
zung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer 1 . bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2
befreit sind, ungeachtet der im Abkommen vereinbar- Buchstaben b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im
ten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung minde- Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 804-1,
stens ein Zehntel beträgt; veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1
9. den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag nach § 24 b des S. 1034), gleichgestellten Personen. Das gleiche gilt für
Einkommensteuergesetzes in Höhe der für den die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgeset-
Gewerbebetrieb geleisteten finanziellen Hilfen. zes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit
§ 10 unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum
50 000 Deutsche Mark nicht übersteigen;
Maßgebender Gewerbeertrag
2. bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Er- der in § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
hebungszeitraum bezogen worden ist, für den der ein- bezeichneten Art zum Gegenstand haben. § 34 c
heitliche Steuermeßbetrag (§ 14) festgesetzt wird. Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuer-
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vor- gesetzes gilt entsprechend.
schriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet (4) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zweiten Deut-
sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig schen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, für
Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen
Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in 0,8 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-
dem das Wirtschaftsjahr endet. steuergesetzes) aus Werbesendungen.
§ 10a
Abschnitt III
Gewerbeverlust
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
Der maßgebende Gewerbeertrag wird um die Fehlbe-
träge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgeben- § 12
den Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungs-
zeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben Gewerbekapital
haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des (1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des gewerb-
Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeit- lichen Betriebs im Sinne des Bewertungsgesetzes mit den
räume berücksichtigt worden sind. Die Höhe der vortrags- sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Änderungen.
fähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen. Im Fall Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Fest-
des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßge- stellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs-
benden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhe-
die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbe- bungszeitraums lautet.
ertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben
haben. Auf die Fehlbeträge ist § 8 Abs. 4 des Körper- (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs werden
schaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. folgende Beträge hinzugerechnet:
1. die Verbindlichkeiten, die den Entgelten, den Renten
§ 11 und dauernden Lasten und den Gewinnanteilen im
Sinne des § 8 Nr. 1 bis 3 entsprechen, soweit sie bei
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag der Feststellung des Einheitswerts abgezogen worden
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem sind. Verbindlichkeiten, die den Entgelten im Sinne des
Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszuge- § 8 Nr. 1 entsprechen, werden nur hinzugerechnet,
hen. Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 4 durch Anwen- soweit der abgezogene Betrag 50 000 Deutsche Mark
dung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den übersteigt; der übersteigende Betrag wird zur Hälfte
Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf hinzugerechnet;
volle 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden und 2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz beste-
1 . bei natürlichen Personen sowie bei Personengesell- henden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, aber
schaften um einen Freibetrag in Höhe von 36 000 im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten
Deutsche Mark, stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des gewerbli-
chen Betriebs enthalten sind. Das gilt nicht, wenn die
.2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Wirtschaftsgüter zum Gewerbekapital des Vermieters
Nr. 5, 6, 8, 9, 15 und 17 sowie bei Unternehmen von oder Verpächters gehören, es sei denn, daß ein Betrieb
juristischen Personen des öffentlichen Rechts um oder ein Teil betrieb vermietet oder verpachtet wird und
einen Freibetrag in Höhe von 7 500 Deutsche Mark, die im Gewerbekapital des Vermieters oder Verpäch-
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbe- ters enthaltenen Werte (Teilwerte) der überlassenen
ertrags, zu kürzen. Wirtschaftsgüter des Betriebs (Teilbetriebs) 2,5 Millio-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 821
nen Deutsche Mark übersteigen. Maßgebend ist dabei (4) Nicht zu berücksichtigen ist das Gewerbekapital von
jeweils die Summe der Werte der Wirtschaftsgüter, die Betriebsstätten, die das Unternehmen im Ausland unter-
ein Vermieter oder Verpächter dem Mieter oder Päch- hält. Bei Luftverkehrsunternehmen, deren Flugbetriebslei-
ter zur Benutzung in den Betriebsstätten eines Gemein- stung überwiegend nicht im Inland erbracht wird, sind die
debezirks überlassen hat. überwiegend nicht im Inland eingesetzten Luftfahrzeuge
den ausländischen und den inländischen Betriebsstätten
(3) Die Summe des Einheitswerts des gewerblichen anteilig zuzurechnen. Für die Zurechnung sind die Zerle-
Betriebs und der Hinzurechnungen wird gekürzt um gungsvorschriften (§§ 28 bis 34) sinngemäß anzuwenden.
1. die Summe der Einheitswerte, mit denen die Betriebs- (5) Maßgebend ist das Gewerbekapital nach dem Stand
grundstücke in dem Einheitswert des gewerblichen zu Beginn des Erhebungszeitraums, für den der einheitli-
Betriebs enthalten sind; che Steuermeßbetrag (§ 14) festgesetzt wird.
2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehö-
renden Beteiligung an einer in- oder ausländischen
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell- § 13
schaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Gewerbebetriebs anzusehen sind; (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem
Gewerbekapital ist von einem Steuermaßbetrag auszuge-
2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehö- hen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes
renden Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten (Steuermeßzahl) auf das Gewerbekapital zu ermitteln. Das
inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Gewerbekapital ist auf volle 1 000 Deutsche Mark nach
Abs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, unten abzurunden und um einen Freibetrag in Höhe von
einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder 120 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des
einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne abgerundeten Gewerbekapitals, zu kürzen.
des§ 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung mindestens ein
Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Ist (2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital beträgt
ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist 2 vom Tausend.
die Beteiligung am Vermögen, bei Erwerbs- und Wirt-
(3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unternehmen,
schaftsgenossenschaften die Beteiligung an der
soweit sie den Betrieb von Schiffen der in § 34 c Abs. 4 des
Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend;
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art zum Gegen-
3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital eines stand haben, auf 1 vom Tausend. Die ermäßigte Steuer-
anderen hinzugerechneten Werte (Teilwerte), soweit meßzahl ist nur auf den Teil des Gewerbekapitals anzu-
sie im Einheitswert des gewerblichen Betriebs des wenden, der auf die unter Satz 1 fallenden Schiffe entfällt.
Eigentümers enthalten sind;
4. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehö-
renden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit
Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbe- Abschnitt IV
reichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die in Einheitlicher Steuermeßbetrag
dem Wirtschaftsjahr, das dem maßgebenden Feststel-
lungszeitpunkt vorangeht, ihre Bruttoerträge aus-
§ 14
schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Festsetzung
Tätigkeiten und aus unter§ 8 Abs. 2 des Außensteuer- des einheitlichen Steuermeßbetrags
gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die
(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge,
Beteiligung mindestens ein Zehntel des Nennkapitals
die sich nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapi-
beträgt. Das gleiche gilt auf Antrag des Unternehmens
tal ergeben, wird ein einheitlicher Steuermaßbetrag gebil-
für den Teil des Werts seiner Beteiligung an der
det.
Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis des Werts
(Teilwerts) der Beteiligung an einer Enkelgesellschaft (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den Erhe-
im Sinne des § 9 Nr. 7 Sätze 2 und 3 zum gesamten bungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhe-
Wert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft bungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbe-
entspricht; die Vorschriften des Bewertungsgesetzes steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs,
sind für die Bewertung der Wirtschaftsgüter der Toch- so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der
tergesellschaft entsprechend anzuwenden. Die vor- Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
stehenden Vorschriften sind nur anzuwenden, wenn
der Steuerpflichtige nachweist, daß alle Vorausset- § 14 a
zungen erfüllt sind;
Steuererklärungspflicht
5. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehö-
renden Beteiligung an einer ausländischen Gesell- Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Erklärung
schaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags und
der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklä-
einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer rung abzugeben. Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuer-
befreit ist, ungeachtet der im Abkommen vereinbarten schuldner(§ 5). Die Erklärungen müssen von ihm oder von
Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen
ein Zehntel beträgt. eigenhändig unterschrieben werden.
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 14 b bungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen
Verspätungszuschlag wird.
§ 19
Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender
Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind meh- Vorauszahlungen
rere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt (1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai,
der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, der der größte 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu ent-
Zerlegungsanteil zugewiesen ist. Auf den Verspätungszu- richten. Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom
schlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden. Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen wäh-
rend des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhe-
§ 15 bungszeitraum endet.
Pauschfestsetzung (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel
Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben
,n einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die hat.
Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der (3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer
Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum (§ 14
auch den einheitlichen Steuermeßbetrag in einem Pausch- Abs. 2) voraussichtlich ergeben wird. Die Anpassung kann
betrag festsetzen. bis zum· Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum
folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei
einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist
Abschnitt V der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach
Entstehung, Festsetzung und Erhebung Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrich-
der Steuer ten. Das Finanzamt kann bis zum Ende des fünfzehnten
auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für
Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den einheit-
§ 16
lichen Steuermeßbetrag festsetzen, der sich voraussicht-
Hebesatz lich ergeben wird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde
bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach den Sätzen
(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuer-
1 und 2 gebunden.
meßbetrags (§ 14) mit einem Hundertsatz (Hebesatz) fest-
gesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten (4) Wird im laufe des Erhebungszeitraums ein Gewer-
Gemeinde (§§ 4, 35 a) zu bestimmen ist. bebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender
Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder meh-
in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Festset-
rere Kalenderjahre festgesetzt werden.
zung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung
(5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten
des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs
vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten abzurunden.
mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.
Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 100 Deut-
Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Fest-
sche Mark beträgt.
setzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebe-
satz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. § 20
Abrechnung über die Vorauszahlungen
(4) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde vorhan-
denen Unternehmen der gleiche sein. Wird das Gebiet von (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)
Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuer-
die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung schuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschie-
dene Hebesätze zulassen. (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der
anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grund- schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und
steuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeit-
Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer raums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Voraus-
zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht zahlungen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines
überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmi- Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent-
gung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zuge- richten (Abschlußzahlung).
lassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen
Regelung vorbehalten. (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der
anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unter-
§ 17
schiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
(weggefallen) durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
§ 18 § 21
Entstehung der Steuer Entstehung der Vorauszahlungen
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen
Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhe- mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Voraus-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 823
zahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht § 30
erst im laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit
Zerlegung
Begründung der Steuerpflicht. bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
§§ 22 bis 27 Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemein-
den, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag oder Zerle-
(weggefallen) gungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich
die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der
örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch
Abschnitt VI
das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden
Zerlegung Gemeindelasten.
§ 31
§ 28 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
Allgemeines
(1) Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
(1) Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Aus- die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des
übung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere
worden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag in die auf Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind.
die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerle- Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags-
gungsanteile) zu zerlegen. Das gilt auch in den Fällen, in und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommen-
denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden steuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.
erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines
(2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen,
Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere
die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufs-
Gemeinde verlegt worden ist.
ausbildung beschäftigt werden.
(2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu
(3) In den Fällen des§ 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15 und 17
berücksichtigen, in denen
bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer
1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhal- Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem
ten, steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.
2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, (4) Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütun-
flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer gen (zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht
Energie dienen, ohne daß diese dort abgegeben wer- anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige Vergütungen,
den, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 100 000 Deut-
3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen sche Mark übersteigen.
haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet
(5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen
wird.
Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen
Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 50 000 Deut-
Zerlegungsanteil oder der einheitliche Steuermeßbetrag sche Mark jährlich anzusetzen.
entfallen würde.
§ 29 § 32
Zerlegungsmaßstab (weggefallen)
(1) Zerlegungsmaßstab ist
§ 33
1 . vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem die
Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebs- Zerlegung in besonderen Fällen
stätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wor-
(1) Führt die Zerlegung nach den§§ 28 bis 31 zu einem
den sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den
offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab
Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftig-
zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser
ten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;
berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid hat das
2. bei Wareneinzelhandelsunternehmen zur Hälfte das in Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der Zerlegung
Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zur Hälfte das Satz 1 angewendet worden ist.
Verhältnis, in dem die Summe der in allen Betriebsstät-
ten (§ 28) erzielten Betriebseinnahmen zu den in den (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuld-
Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten ner über die Zerlegung, so ist der Steuermeßbetrag nach
Betriebseinnahmen steht. Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Betriebs- § 34
einnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die in den
Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während Kleinbeträge
des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) erzielt oder gezahlt (1) Übersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag nicht
worden sind. den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in voller Höhe
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftslei-
Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1 000 tung befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung im Aus-
Deutsche Mark abzurunden. land, so ist der Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuwei-
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
sen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu oder des Einheitswerts des .gewerblichen Betriebs ist inso-
berücksichtigenden Betriebsstätten befindet. weit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeer-
trags oder des Gewerbekapitals beeinflußt. § 171 Abs. 10
(2) Übersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag zwar
der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber nach den
Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein Zerlegungsan-
teil von nicht mehr als 20 Deutsche Mark zuzuweisen sein,
so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich
Abschnitt IX
die Geschäftsleitung befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entspre- Durchführung
chend anzuwenden.
(3) Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder berich- § 35c
tigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer Ermächtigung
Gemeinde um nicht mehr als 20 Deutsche Mark erhöhen
oder ermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung oder Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung
Ermäßigung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu des Bundesrates
berücksichtigen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.
1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Rechts-
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
verordnungen zu erlassen
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
§ 35
b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und des
(weggefallen)
Gewerbekapitals,
c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge, soweit
Abschnitt VII dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe rung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Här-
tefällen erforderlich ist,
§ 35 a d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbe-
trags,
(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisege-
e) über die Abgabe von Steuererklärungen unter
werbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden.
Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigren-
(2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist zen;
ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschrif-
ten der Gewerbeordnung und den Ausführungsbestim-
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
mungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von
oder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechts-
ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55 a folgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-
Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung) besitzt. Wird im Rah- keit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von
men eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein ste- Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
hendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so
b) (weggefallen)
ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe
zu behandeln. c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staat-
lichen Lotterie,
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der
d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren
Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im
(4) Ist im laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-
der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine zes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit
andere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt sind,
den einheitlichen Steuermeßbetrag nach den zeitlichen e) über die Beschränkung der Hinzurechnung von
Anteilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemein- Dauerschulden (§ 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1) bei
den zu zerlegen. Kreditinstituten nach dem Verhältnis des Eigenkapi-
tals zu Teilen der Aktivposten,
Abschnitt VIII f) über die Begriffsbestimmung des Wareneinzelhan-
delsunternehmens,
Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids
g) über die Festsetzung abweichender Vorauszah-
von Amts wegen
lungstermine.
§ 35 b
§ 35d
Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts wegen Neufassung
aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuer-
bescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Fest- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
stellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern den
Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebe- Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes und der dazu erlas-
trieb oder den Einheitswert des gewerblichen Betriebs senen Durchführungsverordnungen in der jeweils gelten-
berührt. Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb den Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 825
und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und (4 a) § 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwen-
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. den, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. Auf Kapital-
erträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem
1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 9 Nr. 6 in der Fassung
Abschnitt X des Artikels 3 Nr. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom
Schlußvorschriften 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) anzuwenden.
(4 b) (gegenstandslos)
§ 36 *)
(5) § 10 a Satz 1 ist erstmals auf Fehlbeträge des
Zeitlicher Anwendungsbereich Erhebungszeitraums 1985 anzuwenden.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, (5 a) Bei Betriebsstätten, die sich in dem in Artikel 3 des
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist § 10 a
ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwen- erstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums
den. 1990 anzuwenden. Die Kürzung nach § 10 a ist insoweit
(2) Die Steuerbefreiung nach§ 3 Nr. 2 ist für die Landes- ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach § 9 a in
kreditbank Baden-Württemberg letztmals für den Erhe- der Fassung des § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni
bungszeitraum 1988 und für die Landeskreditbank Baden- 1990 (BGBL I S. 1143) vom Gewerbeertrag gekürzt wor-
Württemberg - Förderungsanstalt erstmals für den Erhe- den sind.
bungszeitraum 1989 anzuwenden. (6) § 10 a letzter Satz ist auch für Erhebungszeiträume
(3) § 3 Nr. 15 bis 18 des Gewerbesteuergesetzes 1984 vor 1990 anzuwenden, wenn die Rechtsgeschäfte, die
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 zum Verlust der wirtschaftlichen Identität geführt haben,
(BGBI. 1 S. 657) ist im Falle des Antrags nach § 54 Abs. 4 nach dem 23. Juni 1988 abgeschlossen worden sind.
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes letztmals für den (6 a) § 12 Abs. 4 Nr. 1 Sätze 2 und 3 gilt erstmals für den
1
Erhebungszeitraum 1990 anzuwenden, wenn die Körper- Erhebungszeitraum 1986.
schaft in diesem Erhebungszeitraum ausschließlich
Geschäfte betreibt, die nach den bis zum 31. Dezember (7) § 19 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Wirtschaftsjahre
1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässig waren. anzuwenden, die im Erhebungszeitraum 1990 enden, und
In diesem Fall ist§ 3 Nr. 15 und 17 dieses Gesetzes in der gilt nicht für Gewerbebetriebe, deren Wirtschaftsjahr
vorstehenden Fassung erstmals für den Erhebungszeit- bereits vom Kalenderjahr abweicht, es sei denn, sie sind
raum 1991 anzuwenden. nach dem 31. Dezember 1985 gegründet oder infolge
Wegfalls eines Befreiungsgrunds nach diesem Zeitpunkt in
(3 a) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals für den Erhebungs- die Steuerpflicht eingetreten oder sie haben nach diesem
zeitraum 1989 anzuwenden. Zeitpunkt das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr
(4) § 8 Nr. 10 ist erstmals anzuwenden, soweit die abweichenden Zeitraum umgestellt.
Gewinnminderungen auf Gewinnausschüttungen nach
dem 23. Juni 1988 zurückzuführen sind..
§ 37
·) Gemäß Artikel 71 Nr. 2 des Gesetzes vom 18 . Dezember 1989 (BGBI. l Berlin-Klausel
S. 2261) wird ab 1. Januar 1992 in § 36 nach Absatz 2 eingefügt:
.. (2 a) § 3 Nr. 11 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1992 anzu- (gegenstandslos)
wenden."
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 27. März 1991
Auf Grund des§ 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2098) wird nachstehend
der Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2098),
2. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),
3. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni
1990 (BGBI. 1990 II S. 518),
4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 18 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 976).
Bonn, den 27. März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 827
Wohnungsbau-Prämiengesetz
(WoPG 1990)
§ 1 beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige
Prämienberechtigte Verfügung, wenn
1 . die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche a~s
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
dem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die
(§ 1 des Einkommensteuergesetzes) können für Aufwen-
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
dungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie
zum Wohnungsbau verwendet oder
erhalten. Voraussetzung ist, daß
2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bauspar-
1 . die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistun-
summe oder die auf Grund einer Beleihung empfange-
gen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-
nen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-
Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbil-
nungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehö-
dungsgesetzes besteht, und
rige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet
2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtig- oder
ten die Einkommensgrenze (§ 2 a) nicht überschritten
hat.
3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd
getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschl~ß
§ 2 gestorben odet völlig erwerbsunfähig geworden 1st
Prämienbegünstigte Aufwendungen oder
(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs- 4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitsl~s
baus im Sinne des § 1 gelten geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindest~ns e!n
Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und 1m Zeit-
1 . Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau- punkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht oder
darlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse ge-
leisteten Beiträge im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) mindestens 5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines Staates
1 00 Deutsche Mark betragen; ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über
Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehm~~~
2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europa1-
Bau- und Wohnungsgenossenschaften; schen Gemeinschaften ist,
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die a) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer
Dauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Spar- verlassen hat oder
verträge oder als Sparverträge mit festgelegten Sparra-
ten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden, b) wenn er die Bausparsumme oder die Zwischenfi-
wenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien nanzierung nach dem Gesetz über eine Wiederein-
zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen- gliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende
heims oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280)
eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwen- unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau im
det werden; Heimatland verwendet und innerhalb von vier Jah-
ren und drei Monaten nach Beginn der Auszahlung
4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs- der Bausparsumme, spätestens am 31. März 1998,
und Siedlungsunternehmen nach der Art von Sparver- den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer
trägen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von verlassen hat.
drei bis sechs Jahren mit dem Zweck einer Kapitalan-
sammlung abgeschlossen werden, wenn die einge- Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 g~lt~n
zahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modern1s1e-
Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder rung seiner Wohnung. Die Unschädlichkeit setzt weiter
einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines voraus, daß die empfangenen Beträge nicht zum v:'oh-
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet wer- nungsbau im Ausland eingesetzt werden, sofern nichts
den. Den Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsun- anderes bestimmt ist.
ternehmen stehen Verträge mit den am 31. Dezember (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
1989 als Organe der staatlichen Wohnungspolitik aner- Aufwendungen finden die zur Durchführung des § 10 des
kannten Unternehmen gleich, soweit sie die Vorausset- Einkommensteuergesetzes ergangenen Vorschriften ent-
zungen nach Satz 1 erfüllen.
sprechende Anwendung.
(2) Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1
bezeichneten Aufwendungen ist Voraussetzung, daß vor §2a
Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß weder die
Einkommensgrenze
Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch gelei-
stete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder (1) Die Einkommensgrenze beträgt 27 000 Deutsche
Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder Mark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 54 000 Deutsche Mark.
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 mindestens während eines Teils des Sparjahrs unbe-
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs(§ 4 schränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Abs. 1). Bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) ist das zu versteuernde
(4) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind:
Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammen-
veranlagung nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes 1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Prämienberechtig-
ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchge- ten oder seinem Ehegatten verwandt sind;
führt worden ist, ergeben würde; sind die Ehegatten nach 2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der Prä-
§ 26 a oder § 26 c des Einkommensteuergesetzes zur mienberechtigte oder sein Ehegatte durch ein f amilien-
Einkommensteuer veranlagt worden, so sind die zu ver- ähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band ver-
steuernden Einkommen beider Ehegatten zusammenzu-
bunden ist und die er in seinen Haushalt aufgenommen
rechnen. Dem zu versteuernden Einkommen sind die fol- hat. Voraussetzung ist, daß das Obhuts- und Pflegever-
genden Einkünfte und Bezüge hinzuzurechnen: hältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Prä-
1. ausländische Einkünfte, die auf Grund von Doppel- mienberechtigte oder sein Ehegatte das Kind minde-
besteuerungsabkommen von der Einkommensteuer stens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine
freigestellt sind; Kosten unterhält,
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf Grund wenn sie mindestens während eines Teils des Sparjahrs
zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund (§ 4 Abs. 1) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig wa-
völkerrechtlicher Übung von der Einkommensteuer ren. Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflich-
befreit sind; tigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vorlie-
3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer beschränkt
gen, ist dem Elternteil zuzuordnen, in dessen Wohnung es
einkommensteuerpflichtig ist.
erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet
(3) Bei einem Kind(§ 3 Abs. 4) bestimmen sich die Höhe war. War das Kind nicht in einer Wohnung eines Elternteils
der Einkommensgrenze und das maßgebende Einkom- oder war es in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit
men nach den Verhältnissen der Person, mit der das Kind Hauptwohnung gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen.
eine Höchstbetragsgemeinschaft(§ 3 Abs . 2 Satz 2) bildet. Es wird dem Vater zugeordnet, wenn die Mutter zustimmt;
die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
§2b
Wahlrecht zwischen Prämie und Steuerermäßigung §4
Der Prämienberechtigte kann für jedes Kalenderjahr Gewährung der Prämie
wählen, ob er für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) eine
Prämie nach diesem Gesetz oder den Sonderaus- (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines Kalen-
gabenabzug (§ 10 des Einkommensteuergesetzes) erhal- derjahrs von dem für die Besteuerung des Einkommens
ten will (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann für die Bauspar- des Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt für die
beiträge eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt wer- prämienbegünstigten Aufwendungen gewährt, die im
den. Prämienberechtigte, die im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) eine abgelaufenen Kalenderjahr (Sparjahr) gemacht worden
Höchstbetragsgemeinschaft (§ 3 Abs. 2 Satz 2) bilden, sind.
können ihr Wahlrecht nur einheitlich ausüben. Das Wahl- (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten Kalender-
recht wird zugunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß jahrs zu stellen, das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt. Der
der Prämienberechtigte einen Antrag auf Gewährung der Antrag ist an das Unternehmen oder Institut zu richten, an
Prämie stellt. das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet
§3 worden sind.
Höhe der Prämie (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) leitet den
Antrag an das nach Absatz 1 zuständige Finanzamt weiter
(1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4
und fordert die Prämien an.
Abs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen.
Sie beträgt 10 vom Hundert der Aufwendungen. (4) Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die Fest-
setzung der Prämie nur auf Antrag des Prämienberechtig-
(2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je
ten. Wird nachträglich festgestellt, daß die Prämie zu
Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800 Deut-
Unrecht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt die
sche Mark, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu
Prämiengewährung aufzuheben oder zu berichtigen; ein
1 600 Deutsche Mark prämienbegünstigt. Die Höchstbe-
Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum
träge stehen den Prämienberechtigten und ihren Kindern
Ablauf des zweiten Kalenderjahres geltend gemacht wor-
(Absatz 4), die zu Beginn des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1) das
den ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie
17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die im durch das Unternehmen oder Institut ausgezahlt worden
Sparjahr lebend geboren wurden, gemeinsam zu (Höchst-
ist.
betragsgemeinschaft). Dabei bemißt sich die Prämie für
Sparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften, die für
die Person gelten, mit der das Kind eine Höchstbetragsge- §5
meinschaft bildet. Überweisung, Rückzahlung und Verwendung
der Prämie
(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
die während des ganzen Sparjahrs (§ 4 Abs. 1) verheiratet (1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch das
waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten an das in
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 829
§ 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder Institut überwie- Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommen-
sen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2 bezeichneten steuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach
Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Prämie an das nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie angegrif-
Finanzamt zurückzuzahlen. fen werden.
(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 §9
bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2 Ermächtigungen
Abs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten
( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu ver-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
wenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen
zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über
oder Institut dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu
machen. In diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt 1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3
zurückzuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämienbe- bezeichneten Vorschriften;
günstigten Aufwendungen durch das Unternehmen oder 2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den
Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören (§ 2
vorgenommen werden, bevor die Prämien an das Finanz- Abs. 1 Nr. 2);
amt zurückgezahlt sind.
3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Sparver-
(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 träge, die Berechnung der Rückzahlungsfristen, die
Nr. 2 gewährt werden, kann der Prärnienberechtigte verfü- Folgen vorzeitiger Rückzahlung von Sparbeträgen und
gen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des die Verpflichtungen der Kreditinstitute; die Vorschriften
Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausgezahlt sind den in den §§ 18 bis 29 der Einkommensteuer-
wird. Durchführungsverordnung 1953 enthaltenen Vorschrif-
ten mit der Maßgabe anzupassen, daß eine Frist
§6
bestimmt werden kann, innerhalb der ·die Prämien
Steuerliche Behandlung der Prämie zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendun-
gen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden
Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne
sind;
des Einkommensteuergesetzes.. Sie mindern nicht die
Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergeset- 4. den Inhalt der in§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Verträge
zes . und die Verwendung der aufgrund solcher Verträge
angesammelten Beträge; dabei kann der vertrags-
§7 mäßige Zweck auf den Bau durch das Unternehmen
Aufbringung der Mittel oder auf den Erwerb von dem Unternehmen, mit dem
der Vertrag abgeschlossen worden ist, beschränkt und
Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen eine Frist von mindestens drei Jahren bestimmt wer-
Beträge werden den Ländern vorn Rechnungsjahr 1962 an den, innerhalb der die Prämien zusammen mit den
vorn Bund zur Hälfte gesondert zur Verfügung gestellt. Ab prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertrags-
dem Sparjahr 1984 stellt der Bund diese Beträge den mäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prämien-
Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung . begünstigung kann auf Verträge über Gebäude
beschränkt werden, die nach dem 31. Dezember 1949
fertiggestellt worden sind. Für die Fälle des Erwerbs
§8 kann bestimmt werden, daß der angesammelte Betrag
Anwendung und die Prämien nur zur Leistung des in bar zu zahlen-
der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung den Kaufpreises verwendet werden dürfen;
(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuerver- 5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie, wenn
gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der Hin-
der Abgabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten zurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommen-
Fristen sowie für die§§ 109 und 163 der Abgabenordnung . steuer zugrunde gelegen haben, geändert werden oder
wenn für Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-
(2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvor- stungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzulagen zurück-
schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 gezahlt oder nachträglich gewährt werden.
und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,
379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenord- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
nung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer den Wortlaut des Wohnungsbau-Prärniengesetzes und
Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in der
die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer
408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswi- Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzuma-
drigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenord- chen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-
nung entsprechend. gen.
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf § 10
Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Schlußvorschriften
Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
(4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, erstmals
nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) § 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der Bekanntma- 2. Für Beiträge auf Grund eines Vertrags nach Nummer 1
chung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1S. 131) ist weiterhin gilt§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich der
auf Beiträge an Bausparkassen anzuwenden, die auf Prämiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen
Grund von vor dem 1 . November 1984 abgeschlossenen (Zusatzprämie) und die prämienbegünstigten Aufwen-
Verträgen geleistet werden. dungen um 1 200 Deutsche Mark, bei Ehegatten um
2 400 Deutsche Mark, erhöhen (zusätzlicher Höchstbe-
(3) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 in der
trag).
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982
(BGBI. 1 S. 131 ), geändert durch Artikel 7 Nr. 1 des 3. Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem beson-
Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1277), ist letztmals deren vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich
für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden. der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetra-
ges schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für
( 4) § 3 ist erstmals für das Kalenderjahr 1989 anzuwen- Ferien- und Wochenendwohnungen, die in einem ent-
den. sprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder
(5) § 4 Abs. 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1988 die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden
anzuwenden. Bewohnen eignen.
(6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt für Beiträge (7) Die Verordnung über die Einführung des Bausparens
an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die in der DDR vom 21. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 478) ist
zur Förderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des letztmalig auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem
Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind, 1. Januar 1991 verwirklicht worden sind. Fördermaßnah-
zusätzlich: men nach dieser Verordnung werden nur für das Jahr
1990 gewährt.
1 . Der Vertrag muß ausdrücklich zur Verwendung zum
Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- § 11
ges genannten Gebiet bestimmt sein. Ein Vertrag, der Berlin-Klausel
diese Bestimmung nicht enthält, kann entsprechend
ergänzt werden. (gegenstandslos)
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 831
Bekanntmachung
der Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 21. März 1991
Auf Grund des§ 35d des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern nachstehend der Wortlaut der Gewerbesteuer-Durch-
führungsverordnung in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1986 (BGBI. 1 S. 2074),
2. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli
1988 (BGBI. 1 S. 1093),
3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 21 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 978),
4. die am 22. Dezember 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2829).
Bonn, den 21. März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991
(GewStDV 1991)
Zu § 2 des Gesetzes §7
(weggefallen)
§ 1
Stehender Gewerbebetrieb §8
Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb, Zusammenfassung
der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des § 35 a Abs. 2 mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
des Gesetzes ist. Werden von einer sonstigen juristischen Person des
§2 privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein (§ 2
Betriebe der öffentlichen Hand Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäfts-
betriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher
(1) Unternehmen von juristischen Personen des öffent- Gewerbebetrieb.
lichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als
§9
stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Das gilt auch
für Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit (weggefallen)
Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen
Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(2) Unternehmen von juristischen Personen des öffent- Zu § 3 des Gesetzes
lichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-
lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören unbe- §§ 10 bis 12
schadet der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den
(weggefallen)
Gewerbebetrieben. Für die Annahme eines Hoheits-
betriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
§ 12a
§3 Kleinere Versicherungsvereine
(weggefallen) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im
Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind
§4 von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1
Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-
Aufgabe, Auflösung und Konkurs
schaftsteuer befreit sind.
(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst § 13
wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der
Aufgabe oder Abwicklung. Einnehmer einer staatlichen Lotterie
(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie
des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterneh- unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im
mers nicht berührt. Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
§5
Betriebsstätten auf Schiffen
Zu § 4 des Gesetzes
Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit
nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf
§ 14
einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im soge-
nannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwi- (weggefallen)
schen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in
einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. § 15
Hebeberechtigte Gemeinde
§6 bei Gewerbebetrieben auf Schiffen
Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe und bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben
Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf
örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregi-
Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem ster eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmäßi-
Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im gen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen
Schiffsregister eingetragen ist. Häfen verkehren, und für die in § 6 bezeichneten Binnen-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 833
und Küstenschiff ahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der Zu § 9 des Gesetzes
inländische Heimathafen (Heimatort} des Schiffes liegt.
§ 20
Grundbesitz
Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes
(1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1
des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des
§ 16 Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Ein-
Gewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs kommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuerge-
setzes zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Stand zu
(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung
Beginn des Kalenderjahrs.
befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist (2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebs-
auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen. vermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Kürzung
nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil
(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn des Einheitswerts zugrunde zu legen.
über das Vermögen des Unternehmers das Konkursver-
fahren eröffnet worden ist.
Zu den §§ 9 und 12 des Gesetzes
§§ 17 und 18
§ 21
(weggefallen)
Kürzungen
für Grundstücke im Zustand der Bebauung
Befindet sich ein Grundstück im Zustand der Bebauung,
Zu den §§ 8 und 12 des Gesetzes so bemessen sich die Kürzungen nach § 9 Nr. 1 Satz 1
und nach§ 12 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nach dem Ein-
§ 19 heitswert, der nach § 91 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
festgestellt ist.
Dauerschulden bei Kreditinstituten
(1) Bei Kreditinstituten im Sinne des§ 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen sind Dauerschulden nur insoweit Zu § 11 des Gesetzes
anzusetzen, als der Ansatz der zum Anlagevermögen
gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Ge- § 22
schäftsausstattung, Gegenstände, über die Leasingver- Hausgewerbetreibende
träge abgeschlossen worden sind, Schiffe, Anteile an Kre- und Ihnen gleichgestellte Personen
ditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forde-
rungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm
und aus Genußrechten das Eigenkapital überschreitet. gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche
Den Anlagen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzu-
Unternehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaft- sehen, so ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nur anzuwen-
liche Verbindung nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Ge- den, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Ver-
setzes besteht und das nicht zu den Kreditinstituten ge- günstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbe-
hört, auf die Satz 1 und Absatz 2 anzuwenden sind, wenn ertrag.
die Forderungen am Ende des Erhebungszeitraums mehr §§ 23 und 24
als zwölf Monate bestanden haben.
(weggefallen)
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
ist, daß im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirt-
schaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 des Gesetzes
über das Kreditwesen oder entsprechender Statistiken die Zu § 14 des Gesetzes
Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von
Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften § 25
überwiegen. In den Vergleich sind Aktivposten aus Anla-
gen nach Absatz 1 und aus Geschäften, die nach § 9 der
Gewerbesteuererklärung
Befreiungsverordnung vom 20. August 1985 (BGBI. 1 (1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben
S. 1713) von der Anzeigepflicht nach§ 24 Abs. 1 Nr. 9 des
1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren
Gesetzes über das Kreditwesen ausgenommen sind, nicht
einzubeziehen. Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von
36 000 Deutsche Mark oder deren Gewerbekapital an
(3) Für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 von 120 000 Deutsche Mark überstiegen hat;
(BGBI. 1S. 1334), geändert durch Artikel 5 der Verordnung 2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-
vom 28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986), gelten die vor- manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
stehenden Bestimmungen entsprechend. beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
rechtliche Gewerkschaften), wenn sie nicht von der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags den
Gewerbesteuer befreit sind; hebeberechtigten Gemeinden mitzuteilen
3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie 1. den Hundertsatz, um den sich der einheitliche Steuer-
nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Für sonstige meßbetrag gegenüber dem in der Mitteilung über die
juristische Personen des privaten Rechts und für nicht- Zerlegung (§ 188 Abs. 1 der Abgabenordnung) ange-
rechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuererklärung gebenen einheitlichen Steuermeßbetrag erhöht oder
nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirt- ermäßigt, oder den Zerlegungsanteil,
schaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- 2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung erstmals
und Forstwirtschaft) unterhalten, dessen Gewerbeer- gilt.
trag im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deut-
sche Mark oder dessen Gewerbekapital an dem maß- (2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat das
gebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen Steuer-
120 000 Deutsche Mark überstiegen hat; meßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlun-
gen zu zerlegen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 19
4. für Unternehmen von juristischen Personen des öffent- Abs. 3 des Gesetzes, wenn an den Vorauszahlungen nicht
lichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe dieselben Gemeinden beteiligt sind, die nach dem unmit-
anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungs- telbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt
zeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark oder ihr waren. Bei der Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebs-
Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungs- einnahmen oder Arbeitslöhne des Erhebungszeitraums
zeitpunkt den Betrag von 120 000 Deutsche Mark über- anzusetzen, für den die Festsetzung der Vorauszahlungen
stiegen hat; erstmals gilt.
5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15 und § 30
17 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der Verlegung von Betriebsstätten
Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine der
Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt Wird eine Betriebsstätte in eine andere Gemeinde ver-
haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhe- legt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Gemeinde von
bungszeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark dem auf die Verlegung folgenden Fälligkeitstag ab zu
oder ihr Gewerbekapital an dem maßgebenden Fest- entrichten. Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der
stellungszeitpunkt den Betrag von 120 000 Deutsche die Betriebsstätte verlegt wird, mindestens eine Betriebs-
Mark überstiegen hat; stätte des Unternehmens bestehen bleibt.
6. für Unternehmen, für die zum Schluß des vorangegan-
genen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbe- §§ 31 und 32
träge gesondert festgestellt worden sind; (weggefallen)
7. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die
vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung beson-
ders verlangt wird. Zu § 29 des Gesetzes
(2) Die Steuererklärung ist spätestens an dem von den
obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeit- § 33
punkt abzugeben. Für die Erklärung sind die amtlichen Wareneinzelhandelsunternehmen
Vordrucke zu verwenden. Das Recht des Finanzamts,
schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für (1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des § 29
die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt. Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Unternehmen, die aus-
schließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der
Eigenverbrauch(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergeset-
§§ 26 bis 28 zes) bleibt dabei außer Betracht.
(weggefallen) (2) Eine Lieferung im Einzelhandel im Sinne des Absat-
zes 1 liegt nicht vor, wenn der Unternehmer einen Gegen-
stand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in
dessen Unternehmen liefert (zur gewerblichen Weiterver-
Zu § 19 des Gesetzes äußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach
vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur
gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur
§ 29
Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen). Wird
Anpassung und erstmalige Festsetzung ein Gegenstand teils zu den genannten Zwecken, teils zu
der Vorauszahlungen anderen Zwecken erworben, so ist der Haupterwerbs-
zweck maßgebend. Eine Änderung des Erwerbszwecks
(1) Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des
nach der Lieferung bleibt unberücksichtigt. Lieferungen im
Gesetzes einen einheitlichen Steuermeßbetrag für Zwecke
Einzelhandel sind außerdem nicht:
der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest, so wird ein Zer-
legungsbescheid nicht erteilt. Die hebeberechtigten
1 . Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme;
Gemeinden sind an dem Steuermeßbetrag in demselben
Verhältnis beteiligt, nach dem die Zerlegungsanteile in 2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar von Stein-
dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid kohle, Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und aus Kohle
festgesetzt sind. Das Finanzamt hat gleichzeitig mit der hergestelltem Koks sowie von Heizöl, Hoiz und Torf;
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 835
3. Lieferungen an den Bund oder andere Körperschaften die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unternehmer
des öffentlichen Rechts. polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.
(2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags
Zu § 34 des Gesetzes auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe ausgeübt
worden ist, unterbleibt.
§ 34 (3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im Fall des
Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung § 35a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der Kalender-
monate auf die hebeberechtigten Gemeinden zu zerlegen.
Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im laufe Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht nur während
des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde ver- eines Teils bestanden hat, sind voll zu rechnen. Der Anteil
legt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in für den Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt der
der sich die Geschäftsleitung während des Erhebungszeit- gewerblichen Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Ge-
raums die längste Zeit befunden hat. Befand sich im Fall meinde zuzuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem
des Satzes 1 die Geschäftsleitung gleich lange Zeit in Kalendermonat die längste Zeit befunden hat.
mehreren Gemeinden, so ist der Kleinbetrag der
Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung
am Ende des Erhebungszeitraums befunden hat.
Schlußvorschriften
Zu § 35 a des Gesetzes § 36
Anwendungszeltraum
§ 35
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-
Reisegewerbebetriebe
mals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden.
( 1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet
sich in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätig- § 37
keit vorwiegend ausgeübt wird. Das ist in der Regel die
Gemeinde, in der sich der Wohnsitz des Reisegewerbe- (weggefallen)
treibenden befindet. In Ausnahmefällen ist Mittelpunkt eine
auswärtige Gemeinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von § 38
dieser Gemeinde (zum Beispiel von einem Büro oder Berlin-Klausel
Warenlager) aus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittel-
punkt der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist (gegenstandslos)
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausführungsverordnung
zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen
Vom 22. März 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 408)
verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom
13 . Dezember 1985 (BGBL I S. 2272) wird wie folgt geändert:
1 . § 3 wird wie folgt gefaßt
,,§ 3
Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten
Soweit nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen
Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwen-
dung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1
ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 1999 gestattet, wenn
die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist"
2. § 5 wird wie folgt gefaßt
,.§ 5
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten
im Meßwesen handelt, wer entgegen § 3 Satz 1 andere als die gesetzlichen
Einheiten verwendet"
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 837
Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung
des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft
Vom 25. März 1991
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes §5
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti- Ausbildungsdauer und Abschluß
kel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung Die Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem
des § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes Abschluß Fachkraft für Lagerwirtschaft.
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) verordnet der
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem §6
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Ausbildungsberufsbild
Während der Erprobung des Ausbildungsberufes sind
§ 1
folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln:
Ausnahmeregelung
1. Berufsbildung,
Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
zes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nach-
folgenden Vorschriften ausgebildet werden. 3„ Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
§2 gieverwendung,
Zweck der Entwicklung und Erprobung 5. betriebliche Organisation und Kommunikation,
6. Planung und Organisation von logistischen Prozes-
Während der Ausbildung nach § 1 sollen zur Vorberei-
sen,
tung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des Berufs-
bildungsgesetzes insbesondere Ausbildungsinhalte und 7. Umgehen mit Arbeitsmitteln,
Struktur eines neuen Ausbildungsberufes in der Lagerwirt- 8. Annehmen von Gütern,
schaft auf die Möglichkeiten ihrer Vermittlung in den Aus-
9. Lagern von Gütern,
bildungsbetrieben erprobt werden.
10. Kornmissionieren und Verpacken von Gütern,
§3 11. Versandabwicklung von Gütern.
Beteiligte Ausbildungsstätten
§7
Der Erprobungsbereich umfaßt die in der Anlage 2a
Ausbildungsrahmenplan
aufgeführten zuständigen Stellen. In den Bezirken dieser
zuständigen Stellen kann in den nach Anlage 2 b aufge- (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 6 sollen nach
führten Branchen ausgebildet werden. den in den Anlagen 1 a und 1 b enthaltenen Anleitungen
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
§4
vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
Sachverständigenbeirat zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
dere -zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
Aus Vertretern der beteiligten Bundesministerien, des
Bundesinstituts für Berufsbildung, der Ständigen Kon- die Abweichung erfordern.
ferenz der Kultusminister der Länder, des Deutschen (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
Gewerkschaftsbundes, der Deutschen Angestelltenge- nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
werkschaft und des Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
für Berufsbildung ist ein Sachverständigenbeirat zur Beob- Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-
achtung der Erprobung zu bilden. Dieser kann auch an der sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des lieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prü-
Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden. fungen nachzuweisen.
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 8 § 11
Ausbildungsplan Abschlußprüfung
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- Anlage 1 a zu § 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
bildungsplan zu erstellen. nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§9 (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
Berichtsheft samt höchstens zehn Stunden zwei Prüfungsstücke anfer-
tigen und zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines men insbesondere in Betracht:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 1. als Prüfungsstücke:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig a) Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung
durchzusehen. betrieblicher Informations- und Kommunikations-
mittel,
§ 10 b) Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche
Zwischenprüfung Güter, Beladen und Sichern der Ladung, versand-
fertiges Verpacken von Gütern einschließlich
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Signieren und Deklarieren;
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2. als Arbeitsproben:
(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte a) Feststellen und Dokumentieren von Mängeln sowie
der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in den Einleiten erforderlicher Maßnahmen,
Anlagen 1 a und 1 b zu § 7 für das erste Ausbildungsjahr b) Ein- und Umlagern von Gütern unter Berücksichti-
und die unter laufender Nummer 9 Buchstabe d und Num- gung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaffen-
mer 10 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- heit und der Wegzeiten.
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
Dabei sollen die Prüfungsstücke und die Arbeitsproben
richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-
jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
lich ist. (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den
Prüfungsfächern Technologie, technische Kommunikation,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-
technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-
den zwei Prüfungsstücke anfertigen und eine Arbeitsprobe
kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
1. als Prüfungsstücke: folgenden Gebieten in Betracht:
a) Einlagern von Gütern nach Güterarten, 1. im Prüfungsfach Technologie:
b) Kornmissionieren eines Auftrags, a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
c) Bilden einer Ladeeinheit anhand kommissionierter Energieverwendung,
Aufträge;
b) Lagerorganisation und Arbeitsabläufe,
2. als Arbeitsprobe:
c) Lager- und Kommissioniertechniken,
a) Arbeitsmittel auswählen und ihre Funktion prüfen,
d) quantitative und qualitative Güterkontrollen,
b) Entladen und Kontrollieren einer Lieferung, Veran-
e) Verpackungstechniken und -mittel,
lassen von notwendigen Maßnahmen.
f) Transportmittel und Beladeplanung;
(4) Der Prüfling soll in insgesamt 180 Minuten Aufgaben,
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus 2. im Prüfungsfach technische Kommunikation:
folgenden Gebieten schriftlich lösen: a) Planung und Organisation logistischer Prozesse,
1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Ausbil- b) Informations- und Güterfluß,
dungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
c) Informations- und Kommunikationsmittel,
2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, d) Datenerfassung und Belegwesen;
3. Lagerarten, -ordnungen und -einrichtungen, 3. im Prüfungsfach technische Mathematik:
4. Kornmissionieren und Bereitstellungsarten, a) Flächen, Volumen, Gewichte, einschließlich spe-
5. Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Arbeitsmitteln, zifischer Gewichte,
6. betriebliche Organisation und Kommunikation, b) Lagerkennzahlen,
7. Güterbegleitpapiere. c) Lager- und Transportkosten;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 839
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
2. im Prüfungsfach technische Kommunikation fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
90 Minuten, fächer das doppelte Gewicht.
3. im Prüfungsfach technische Mathematik 90 Minuten,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
60 Minuten. schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. § 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Sie
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, tritt spätestens am 31. Juli 1997 außer Kraft; die zu diesem
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende
mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im geführt.
Bonn, den 25. März 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1a
(zu§ 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft
- Sachliche Gliederung -
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Teil
Lfd. Nr. selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
des Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
(§ 6 Nr. 1) schluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
des Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaf-
(§ 6 Nr. 2)
fung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Betriebsver-
fassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
(§ 6 Nr. 3)
geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen
Umweltschutz und rationelle zum Arbeitsschutz und zum Gefahrgutbereich bei den
Energieverwendung Arbeitsabläufen anwenden sowie Pflichten und Verant-
(§ 6 Nr. 4) wortlichkeiten und mögliche Folgen aus Zuwiderhandlungen
nennen
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte
bedienen
d) Gefahren im Umgang mit Gefahrgut und gefährlichen Arbeits-
stoffen unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen und
-symbole sowie Stoffeinteilungen beachten
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 841
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Teil
Lfd. Nr. selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
des Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3
e) Gefahren, die von Energieträgern, insbesondere von elektri-
schem Strom, ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschrif-
ten über den Immissions- und Gewässerschutz beachten
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen
und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruf-
lichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
h) Umweltbelastungen am Arbeitsplatz nennen und zu ihrer
Verringerung beitragen
i) Maßnahmen zur Abfallbeseitigung unter Berücksichtigung
rechtlicher Vorschriften durchführen
k) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfallbeseiti-
gungsvorschriften ·sammeln und lagern
5 Betriebliche Organisation a) Bedeutung des Lager- und Transportbereichs innerhalb des
und Kommunikation Betriebes beschreiben
(§ 6 Nr. 5)
b) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufe um-
setzen
c) Aufgaben des betrieblichen Material- und Güterflusses dar-
stellen
d) Aufbau und Funktion des betrieblichen EDV-Systems, der
Datenarten und -träger sowie Vernetzungsmöglichkeiten
beschreiben
e) betriebliche Informations- und Kommunikationsmittel unter
Berücksichtigung der Datensicherheit und des Datenschutzes
anwenden
6 Planung und Organisation a) Informations- und Güterfluß als Teile des logistischen Prozes-
von logistischen Prozessen ses beschreiben
(§ 6 Nr. 6)
b) Prinzipien der Planungs- und Organisationsprozesse beach-
ten
c) Vernetzung logistischer Funktionen darstellen
d) Umschlagaufgaben im Rahmen eines vorhandenen logisti-
schen Konzepts durch Planung und Organisation lösen
e) Abweichungen im logistischen System erkennen und zu
deren Beseitigung beitragen
7 Umgehen mit Arbeitsmitteln a) Arbeitsweise und Einsatz von Anlagen, Maschinen, Geräten
(§ 6 Nr. 7) und Werkzeugen für Transport, Förderung und Verpackung
beschreiben
b) Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge für Transport,
Förderung und Verpackung, insbesondere Flurförderzeuge,
Regalförderzeuge, Hebezeuge und fahrerlose Transport-
systeme, auswählen, einsetzen und handhaben
c) Einsatzbereitschaft und Funktion der Arbeitsmittel kontrollie-
ren und bei Beeinträchtigungen Maßnahmen zur Beseitigung
einleiten
d) Arbeitsmittel pflegen und warten
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Teil
Lfd. Nr. selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
des Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
2 3
8 Annehmen von Gütern a) Begleitpapiere, insbesondere Zoll- und Gefahrgutpapiere, auf
(§ 6 Nr. 8) Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren
b) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen und
weitergehende Maßnahmen veranlassen
c) Daten der Güter erfassen
d) Mängel und Schäden feststellen und beurteilen sowie erfor-
derliche Maßnahmen einleiten
e) Güter unter Einsatz der entsprechenden Arbeitsmittel ent-
laden
f) Leergut und Ladehilfsmittel tauschen und dokumentieren
g) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe,
Zollgut und verderbliche Güter, entsprechend ihren Eigen-
schaften und unter Beachtung von Warenkennzeichnungen
und -symbolen handhaben
h) Güter unter Berücksichtigung der Lagerordnung dem betrieb-
lichen Bestimmungsort zuleiten
9 Lagern von Gütern a) Lagerarten, -ordnungen und -einrichtungen darstellen
(§ 6 Nr. 9) b) Güter nach ihrem Zustand und ihren Eigenschaften in feste,
flüssige, gasförmige und staubförmige sowie in stoß- und
schlaggefährdete, entzündbare, explosive, giftige, verderb-
liche und gesundheitsgefährdende Güter einteilen
c) Lagerbedingungen und -organisation für unterschiedliche
Güter beurteilen
d) vorbereitende Maßnahmen zur Lagerung, insbesondere Bil-
dung von Lager- und Verkaufseinheiten, durchführen
e) Güter entsprechend ihren Anforderungen und der Umschlag-
häufigkeit sowie unter Beachtung der Lagerordnung einlagern
f) Lagerbedingungen, Lagergut und ihre Wechselwirkungen
kontrollieren
g) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung einleiten
h) Güterbearbeitungsmaßnahmen durchführen
i) Daten des Lagergutes im Belegwesen erfassen und fort-
schreiben
k) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleiten
10 Kommissiohieren und a) Kommissioniertechniken und Bereitstellungsarten von Gütern
Verpacken von Gütern erklären
(§ 6 Nr. 10) b) Auftragsunterlagen kontrollieren und bearbeiten
c) Güter unter Berücksichtigung der Gewichts- und Mengener-
mittlung, der Bestandsveränderung und der Auslagerungs-
prinzipien entnehmen
d) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen
e) Eignung von Füllmaterialien und Verpackungen darstellen
f) Transportverpackung und Füllmaterialien hinsichtlich der
Güterart, Transportart, der Umweltverträglichkeit und der
Wirtschaftlichkeit auswählen
g) Güter unter Beachtung von gesetzlichen Vorschriften und
betrieblichen Richtlinien verpacken
h) Transportgut signieren, beschriften und sichern
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 843
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
Teil
Lfd. Nr. selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
des Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 ,3
11 Versandabwicklung von a) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln beurteilen
Gütern
b) erforderlichen Frachtraum ermitteln
(§ 6 Nr. 11)
c) Beladeplan unter Beachtung der Ladevorschriften erstellen
d) Güter verladen und verstauen
e) Ladung sichern und Verschlußvorschriften anwenden
f) Transportmittel, insbesondere auf ihre Beschaffenheit, Ver-
kehrs- und Betriebssicherheit, prüfen
g) Begleitpapiere bearbeiten und weiterleiten
h) bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken
Anlage 1b
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
lfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben a bis c, e und f, unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1 Berufsbildung
lfd. Nr. 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
lfd. Nr. 3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
zu vermitteln.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation
lfd. Nr. 8 Annehmen von Gütern
zu vermitteln.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildungspositionen
lfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
lfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln
im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
lfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben d und g bis k
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition<m
lfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
lfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e
lfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d
fortzuführen.
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
lfd. Nr. 10 Kornmissionieren und Verpacken von Gütern
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
lfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e
lfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
lfd. Nr. 11 Versandabwicklung von Gütern, Buchstaben a bis f
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
lfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e
lfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d
fortzuführen.
4) Die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse, insbesondere der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 8 Annehmen von Gütern, Buchstaben a, b, d, g und h
lfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben a bis c, e und f
sind weiter anzuwenden und zu üben.
3. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
lfd. Nr. 6 Planung und Organisation von logistischen Prozessen
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
lfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e
fortzuführen.
2) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
lfd. Nr. 11 Versandabwicklung von Gütern, Buchstaben g und h
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
lfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e
lfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d
fortzuführen.
3) In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse,
insbesondere der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 8 Annehmen von Gütern, Buchstabe g
lfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben b und f bis k
lfd. Nr. 10 Kornmissionieren und Verpacken von Gütern, Buchstaben b und d bis h
lfd. Nr. 11 Versandabwicklung von Gütern, Buchstaben a bis f
weiter anzuwenden und zu üben.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 845
Anlage 2a
(zu § 3)
Verzeichnis der zuständigen Stellen,
in deren Bezirk die Erprobung erfolgen kann
Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben
Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Handelskammer Bremen
Industrie- und Handelskammer zu Bochum
Industrie- und Handelskammer Darmstadt
Industrie- und Handelskammer zu Dillenburg
Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim (Ruhr),
Oberhausen zu Essen
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen
Handelskammer Hamburg
Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim
Industrie- und Handelskammer Heilbronn
Industrie- und Handelskammer Kassel
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar in Mannheim
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Industrie- und Handelskammer zu Münster
Industrie- und Handelskammer Nürnberg
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland
Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau
Industrie- und Handelskammer Regensburg
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
Industrie- und Handelskammer Siegen
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Neckar, Sitz Stuttgart
Industrie- und Handelskammer Ulm
Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid
Anlage 2b
(zu § 3)
Verzeichnis der Branchen,
in denen die Erprobung erfolgen kann
1. Spedition und Lagerei 7. LuftfahrVLuftverkehr
2. Automobilindustrie 8. Bergbau
3. Kraftfahrzeughandel 9. Metallindustrie
4. Chemie/Pharmazie 10. Elektroindustrie
5. Einzelhandel 11. Nahrungs- und Genußmittelindustrie
6. Groß- und Außenhandel
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Statistikanpassungsverordnung
(StatAV)
Vom 26. März 1991
Inhaltsübersicht
Artikel 1: Gesetz über die Preisstatistik
Artikel 2: Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen
privater Haushalte
Artikel 3: Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Artikel 4: Handelsstatistikgesetz
Artikel 5: Gesetz über die Durchführung laufender Statistiken im
Handwerk
Artikel 6: Gesetz über Kostenstrukturstatistik
Artikel 7: Gesetz über Umweltstatistiken
Artikel 8: Gesetz über die Lohnstatistik
Artikel 9: Gesetz über die Finanzstatistik
Artikel 10: Beherbergungsstatistikgesetz
Artikel 11: Kinder- und Jugendhilfegesetz
Artikel 12: Hochschulstatistikgesetz
Artikel 13: Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Per-
sonenbeförderung im Straßenverkehr
Artikel 14: Gesetz über die Statistik der Binnenschiffahrt
Artikel 15: Gesetz über die Luftfahrtstatistik
Artikel 16: Gesetz über eine Pressestatistik
Artikel 17: 3. Betriebliche Altersversorgungsstatistikverordnung
Artikel 18: Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt
Artikel 19: Agrarstatistikgesetz
Artikel 20: Gesetz über Fischereistatistik
Artikel 21: Gesetz über betriebs- und marktwirtschaftliche Mel-
dungen
Artikel 22: Außerkrafttreten
Artikel 23: Inkrafttreten
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 847
Auf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II Nr. 1 Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 641 ), das
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 1986 (BGBI. 1 S. 2555) geändert worden ist, gilt:
(BGBI. 1990 II S. 885, 1138} verordnet die Bundesregie-
rung und auf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II 1. In § 2 Buchstabe A und § 3 Buchstabe B Ziffer I wird die
Nr. 2 § 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Arti- Zahl „52 000" jeweils durch die Zahl „68 000" ersetzt.
kel 1 des vorstehend genannten Gesetzes verordnen der
Bundesminister für Wirtschaft, der Bundesminister für
2. In § 3 Buchstabe A Ziffer I wird die Zahl „ 10 000" durch
Arbeit und Sozialordnung, der Bundesminister der Finan-
die Zahl „ 13 000" ersetzt.
zen, der Bundesminister für Frauen und Jugend, der Bun-
desminister für Bildung und Wissenschaft, der Bundesmi-
nister für Verkehr, der Bundesminister des Innern und der 3. In § 3 Buchstabe B Ziffer II werden die Worte „bei
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For- höchstens 15 000 der nach Ziffer I erfaßten Unterneh-
sten: men" durch die Worte „bei höchstens 28 000, ab
1. Januar 1993 bei höchstens 20 000 der nach Ziffer 1
erfaßten Unternehmen" ersetzt.
Artikel 1
Gesetz über die Preisstatistik 4. In § 4 Buchstabe C Ziffer I wird die Zahl „5 000" durch
1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zahl „9 000" ersetzt.
die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten 5. In § 4 Buchstabe C Ziffer II wird die Zahl „ 10 000" durch
Fassung gilt: die Zahl „ 18 000" ersetzt.
,, Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Aus-
kunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 6. In § 5 Buchstabe A Ziffer II werden die Worte „bei
34 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt." höchstens 4 000 der nach Ziffer I erfaßten Unterneh-
men" durch die Worte „bei höchstens 11 000, ab
1. Januar 1993 bei höchstens 6 000 der nach Ziffer 1
2. Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt:
erfaßten Unternehmen" ersetzt.
,, Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Aus-
kunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 7. In § 6 Buchstabe A Ziffer I wird die Zahl „ 1 000" durch
14 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt." die Zahl „ 1 300" ersetzt.
3. Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt: 8. In § 6 Buchstabe B Ziffer I wird die Zahl „2 000" durch
,,Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Aus- die Zahl „3 000" ersetzt.
kunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens
38 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt." 9. In § 6 Buchstabe B Ziffer II werden die Worte „bei
höchstens 1 100 der nach Ziffer I erfaßten Unterneh-
men" durch die Worte „bei höchstens 1 700, ab
Artikel 2 1. Januar 1993 bei höchstens 1 400 der nach Ziffer 1
Gesetz über die Statistik erfaßten Unternehmen" ersetzt.
der Wirtschaftsrechnungen privater_ Haushalte
§2
Abweichend von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die
Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Gebiet wird die nach § 3 Buchstabe C des Gesetzes im
708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt Jahr 1991 für 1990 durchzuführende Erhebung ausge-
durch Artikel 1O des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 setzt.
S. 294) geändert worden ist, gilt:
§3
,,(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf
höchstens 6 000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2 000 (1) In dem in § 2 bezeichneten Gebiet werden die nach
Haushalte in jedem Monat." § 3 Buchstabe B Ziffer I Nr. 1, § 5 Buchstabe A Ziffer 1
Nr. 4 und § 6 Buchstabe B Ziffer I Nr. 5 des Gesetzes für
die Jahre 1991 und 1992 durchzuführenden jährlichen
Artikel 3 Erhebungen der Investitionen ausgesetzt.
Gesetz über die Statistik (2) In dem in § 2 bezeichneten Gebiet werden für die
im Produzierenden Gewerbe Jahre 1991 und 1992
1. bei höchstens 16 000 der in § 3 Buchstabe B Ziffer 1
§ 1 des Gesetzes genannten Unternehmen,
Abweichend von den §§ 2 bis 6 des Gesetzes über die 2. bei höchstens 8 000 der in § 5 Buchstabe A Ziffer I des
Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Gesetzes genannten Unternehmen,
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
3. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und Fern- Artikel 6
wärmeversorgung sowie bei höchstens 1 000 Unter- Gesetz über Kostenstrukturstatistik
nehmen der Wasserversorgung gemäß § 6 Buch-
stabe B Ziffer I des Gesetzes
§ 1
vierteljährliche Erhebungen der Investitionen durchgeführt.
Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. November 1975 (BGBI. 1
Handelsstatistikgesetz S. 2779), wird wie folgt ergänzt:
§ 1 Nach § 5 wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
Abweichend von § 2 des Handelsstatistikgesetzes vom ,,§ 5a
10. November 1978 (BGBI. 1 S. 1733) gilt:
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet wird die Zahl der nach § 5 Abs. 2 einzubezie-
1. In Nummer 1 wird die Zahl „ 10 000" durch die Zahl henden Erhebungseinheiten für die Jahre 1991 und 1992
„ 13 500" und die Zahl „20 000" durch die Zahl um zusätzlich höchstens 5 vom Hundert der in diesem
,,27 000" ersetzt. Gebiet ansässigen Unternehmen nach § 1 Nr. 1 bis 4
erhöht.
2. In Nummer 2 wird die Zahl „25 000" durch die Zahl
,,35 000" ersetzt. (2) Diese Regelung tritt am 31. Dezember 1993 außer
Kraft."
3. In Nummer 3 wird die Zahl „ 10 000" durch die Zahl
,, 13 500" ersetzt. §2
4. In Nummer 4 wird die Zahl „8 000" durch die Zahl In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
,, 11 500" ersetzt. Gebiet werden die Kostenstrukturerhebungen bei den aus-
gewählten Unternehmen und Arbeitsstätten abweichend
von§ 1 des Gesetzes für die Jahre 1991 und 1992 jährlich
§2 durchgeführt.
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet werden die nach § 4 Nr. 4 des Gesetzes für die §3
Jahre 1991 und 1992 durchzuführenden jährlichen Erhe- In dem in § 2 bezeichneten Gebiet werden die im Jahr
bungen der Investitionen ausgesetzt. 1991 für 1990 durchzuführenden Erhebungen nach § 1
Nr. 1 und Satz 4 des Gesetzes ausgesetzt.
(2) In dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet werden für
die Jahre 1991 und 1992 bei höchstens
1. 3 500 Unternehmen des Großhandels,
Artikel 7
2. 10 000 Unternehmen des Einzelhandels,
Gesetz über Umweltstatistiken
3. 3 500 Unternehmen des Gastgewerbes
Abweichend von § 4 des Gesetzes über Umweltstatisti-
vierteljährliche Erhebungen der Investitionen durchgeführt.
ken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März
1980 (BGBI. 1 S. 311 ), das gemäß Artikel 10 der Verord-
nung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert
Artikel 5 worden ist, gilt:
Gesetz über die Durchführung In § 4 Abs. 1 wird die Zahl „80 000" durch die Zahl
laufender Statistiken im Handwerk ,,90 000" ersetzt.
§ 1
Abweichend von § 2 des Gesetzes über die Durchfüh- Artikel 8
rung laufender Statistiken im Handwerk in der Fassung der Gesetz über die Lohnstatistik
Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 648) gilt:
In § 2 Abs. 3 wird die Zahl „35 000" durch die Zahl § 1
,,50 000" ersetzt.
Abweichend von den §§ 2, 4, 6, 8 und 1O des Gesetzes
über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
§2 Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Oktober
Gebiet werden in die Erhebungen nach § 2 des Gesetzes 1989 (BGBI. 1 S. 1912) geändert worden ist, gilt:
auch Unternehmen des Handwerks in den Kreis der zu
Befragenden einbezogen, die noch nicht in die Hand- 1. In § 2 Abs. 2 wird die Zahl „3 500" durch die Zahl
werksrolle eingetragen sind. ,,6 500" ersetzt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 849
2. a) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „ 18 000" durch die Zahl Artikel 10
,,27 000" ersetzt.
Beherbergungsstatistlkgesetz
b) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „28 000" durch die Zahl
,,40 500" ersetzt. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet wird die Erhebung nach § 2 des Beherbergungssta-
tistikgesetzes vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 953) für die
3. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „590 000" durch die Zahl
Monate Januar bis April 1991 ausgesetzt.
,,940 000" ersetzt.
4. In § 8 Abs. 2 wird die Zahl „24 000" durch die Zahl
,,34 000" ersetzt.
Artikel 11
Kinder- und Jugendhilfegesetz
5. Abweichend von § 10 Satz 2 gilt:
,,Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezo- In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
genen Arbeiter im Falle des§ 2 Abs. 2 um bis zu 300, Gebiet wird die Erhebung nach Artikel 1 § 99 Abs. 8 des
für die Erhebungen ab 1992 um bis zu 800, die Anzahl Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990
der ausgewählten Betriebe im Falle des§ 4 Abs. 2 für (BGBI. 1S. 1163, 1166) erstmalig für das Jahr 1991 durch-
die Statistik nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 2 000, für geführt.
die Erhebungen ab 1992 um bis zu 4 000, sowie für die
Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis
zu 7 000, die Anzahl der durch die Auswahl einbezoge- Artikel 12
nen Arbeiter und Angestellten im Falle des§ 6 Abs. 2 Hochschulstatlstikgesetz
um bis zu 60 000 sowie die Anzahl der ausgewählten
Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 2 000
§ 1
überschritten werden, soweit dies zur Gewinnung einer
zuverlässigen statistischen Grundlage erforderlich ist." In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet wird die Erhebung nach § 4 des Hochschulstatistik-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
§2 21. April 1980 (BGBI. 1 S. 453) im Studienjahr 1990/91
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten durchgeführt.
Gebiet werden die für das Jahr 1991 durchzuführenden
Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und §-1 Abs. 1 Nr. 2 in
§2
Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ausgesetzt.
In dem in § 1 bezeichneten Gebiet wird die Erhebung
nach § 9 des Gesetzes für die Studienjahre 1990/91 und
§3 1991 /92 ausgesetzt.
In dem in § 2 bezeichneten Gebiet wird die Erhebung
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des
Gesetzes auf Mai 1992 verschoben. In diese Erhebung
werden die in § 7 Nr. 3 des Gesetzes genannten Erhe- Artikel 13
bungsmerkmale nicht einbezogen. Die Repräsentation ist
Gesetz zur Durchführung einer Statistik
dabei so zu bemessen, daß 350 000 der in § 6 Abs. 1 des
über die Personenbeförderung Im Straßenverkehr
Gesetzes bezeichneten Arbeiter und Angestellten einbe-
zogen werden.
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet wird die im Jahr 1991 für 1990 durchzuführende
§4
Erhebung der Angaben nach§ 2 Nr. 2 des Gesetzes zur
In dem in § 2 bezeichneten Gebiet können für die Durchführung einer Statistik über die Personenbeförde-
Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 rung im Straßenverkehr in der Fassung der Bekanntma-
Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit chung vom 24. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 865), das durch
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes anstelle von Betrieben auch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
Unternehmen ausgewählt werden. S. 2555) geändert worden ist, ausgesetzt.
Artikel 9
Artikel 14
Gesetz über die Finanzstatistik
Gesetz über die Statistik der Binnenschiffahrt
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet werden die Erhebung der Angaben nach § 3 Abs. 1 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Nr. 5 und die Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gebiet wird die Erhebung der Angaben nach § 11 Abs. 3
Gesetzes über die Finanzstatistik in der Fassung der Nr. 4 des Gesetzes über die Statistik der Binnenschiffahrt
Bekanntmachung vom 11. Juni 1980 (BGBI. 1S. 673, 782), in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 9500-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
(BGBI. 1 S. 2555) geändert worden ist, für die Jahre 1991 Artikel 12 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1
und 1992 ausgesetzt. S. 294) geändert worden ist, für das Jahr 1991 ausgesetzt.
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Artikel 15 a) die Erhebung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes,
Gesetz über die Luftfahrtstatistik soweit sie sich auf den Berichtszeitpunkt 3. April
bezieht,
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
b) die Erhebung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes.
Gebiet werden die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Luftfahrtstatistik vom
30. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 1053), das durch Artikel 15 §3
des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294) geän- In dem in § 1 bezeichneten Gebiet sind Berichtszeitraum
dert worden ist, für die Jahre 1991 und 1992 ausgesetzt. nach § 29 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes
a) für das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen
dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkom-
Artikel 16 men aus dem Betrieb nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetz über eine Pressestatistik Gesetzes,
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten b) für die Einkommensklassen nach§ 29 Abs. 1 Nr. 5 des
Gebiet wird die im Jahr 1991 für 1990 durchzuführende Gesetzes
Erhebung nach § 1 des Gesetzes über eine Pressestatistik im Jahr 1991 die Monate Juli bis Dezember des Vorjahres.
vom 1. April 1975 (BGBI. 1 S. 777) ausgesetzt.
§4
Artikel 17 In dem in § 1 bezeichneten Gebiet wird die Erhebung
der Merkmale über die Hofnachfolge nach § 33 Abs. 2 des
3. Betriebliche Gesetzes und über die Mitgliedschaft in Erzeugergemein-
Altersversorgungsstatistikverordnung schaften oder -organisationen nach § 33 Abs. 3 des
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- Gesetzes ausgesetzt.
ten Gebiet werden die Erhebungen nach § 1 der 3. Be-
trieblichen Altersversorgungsstatistikverordnung vom §5
31. August 1990 (BAnz. S. 4613) ausgesetzt.
In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist Berichtszeitpunkt
nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes für die Erhebungs-
merkmale nach§ 34 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes der 1. April
Artikel 18 des laufenden Jahres.
Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt
§6
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet wird in die Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gesetzes über die Statistik der Seeschiffahrt in der im Gebiet wird die Erntevorausschätzung nach § 45 des
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-4, Gesetzes für das Jahr 1991 ausgesetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§ 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 §7
S. 2146) geändert worden ist, auch der Hafen Uecker-
münde einbezogen. Die Erhebung über den Anbau von Hopfen nach § 7
Nr. 1 des Gesetzes wird auch in den Ländern Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen durchgeführt.
Artikel 19
Ag rarstatistikgesetz
Artikel 20
§ 1
Gesetz über eine Fischereistatistik
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Im Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Erhebungs-
Gebiet außer dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, wird der Kreis der zu Befra- stelle nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über eine Fischerei-
statistik in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
genden nach § 6 des Agrarstatistikgesetzes vom 15. März
1989 (BGBI. 1 S. 469) auf die in § 6 Nr. 1 und 2 des
nummer 793-3, veröffentlichten bereinigten Fassung ein-
Gesetzes genannten Erhebungseinheiten beschränkt. zurichten.
§2 Artikel 21
(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet wird die Periodizi- Gesetz über betriebs-
, tät der Erhebung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und marktwirtschaftliche Meldungen
einmalig verkürzt, so daß im Jahr 1991 zum Berichtszeit- in der Landwirtschaft
punkt 3. Mai eine allgemeine Erhebung stattfindet. Der
Die Erhebung nach § 1 des Gesetzes über betriebs- und
Kreis der zu Befragenden wird auf die in § 18 Abs. 1 Nr. 1
marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft vom
des Gesetzes genannten Betriebe beschränkt.
23. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 683) wird auch von den
(2) Folgende Erhebungen werden in dem in § 1 bezeich- Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
neten Gebiet für das Jahr 1991 ausgesetzt: sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durchgeführt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991 851
Artikel 22 Artikel 23
Au ßerkrafttreten Inkrafttreten
Mit Ablauf des 2. Oktober 1992 treten Artikel 3 §§ 2 und Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 8 § 1
3, Artikel 4 § 2, Artikel 5 § 2, Artikel 6 §§ 2 und 3, Artikel 8 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Januar
§§ 2 bis 4 sowie die Artikel 9 bis 21 außer Kraft. 1991 in Kraft. Artikel 8 § 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a tritt
am 1. Januar 1992 in Kraft.
Bonn, den 26. März 1991
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Frauen und Jugend
Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Rainer Ortleb
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesar.zeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
~aufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
l'lezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1.40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verordnung
zur Befreiung polnischer Staatsangehöriger
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
Vom 5. April 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bun-
desminister des Innern:
§ 1
Befreiung polnischer Staatsangehöriger
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Polnische Staatsangehörige bedürfen für Aufenthalte bis zu drei Monaten
keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie einen Nationalpaß oder einen als
Paßersatz zugelassenen Kinderausweis besitzen und keine Erwerbstätigkeit
aufnehmen .
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt nicht für polnische Staatsangehörige, die
von einem anderen Staat wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufenthalts
rückgeführt werden.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. April 1991 in Kraft.
Bonn, den 5. April 1991
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei