Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 R07
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 - 1 Bvl
83/86 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1355 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des
Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom
14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1421) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des
Grundgesetzes unvereinbar.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung sind die §§ 1355 und
1616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Treffen die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Ver-
öffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt keine
Bestimmung gemäß § 1355 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
so behält jeder Ehegatte vorläufig den von ihm zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen.
2. Führen die Ehegatten danach keinen gemeinsamen Familiennamen, so
bestimmt sich der Name eines ehelichen Kindes vorläufig wie folgt:
Die gesetzlichen Vertreter können vor der Beurkundung der Geburt des
Kindes gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den
Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus
diesen Namen in beliebiger Reihenfolge gebildeten Doppelnamen erhalten
soll. Treffen sie keine Bestimmung, so erhält das Kind einen aus den Namen
beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen; über die Reihenfolge der
Namen entscheidet das Los.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 13. März 1991
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß
einer Erklärung des Außenministeriums des Vereinigten Königreichs bekannt-
gemacht:
Deutsche Warenzeichen werden in Gibraltar in demselben Umfang wie inländi-
sche zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Gibraltar anmelden,
brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und
erhalten haben.
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 R07
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 - 1 Bvl
83/86 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1355 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des
Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom
14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1421) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des
Grundgesetzes unvereinbar.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung sind die §§ 1355 und
1616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Treffen die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Ver-
öffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt keine
Bestimmung gemäß § 1355 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
so behält jeder Ehegatte vorläufig den von ihm zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen.
2. Führen die Ehegatten danach keinen gemeinsamen Familiennamen, so
bestimmt sich der Name eines ehelichen Kindes vorläufig wie folgt:
Die gesetzlichen Vertreter können vor der Beurkundung der Geburt des
Kindes gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den
Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus
diesen Namen in beliebiger Reihenfolge gebildeten Doppelnamen erhalten
soll. Treffen sie keine Bestimmung, so erhält das Kind einen aus den Namen
beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen; über die Reihenfolge der
Namen entscheidet das Los.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 13. März 1991
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß
einer Erklärung des Außenministeriums des Vereinigten Königreichs bekannt-
gemacht:
Deutsche Warenzeichen werden in Gibraltar in demselben Umfang wie inländi-
sche zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Gibraltar anmelden,
brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und
erhalten haben.
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
80ß Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 7. März 1991
Das Einkommensteuergesetz 1990 in der Fassung der 5. In § 32a Abs. 1 Satz 2 muß es statt „zu versteuernde
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898) Einkommen" richtig ,,für zu versteuernde Einkommen"
ist wie folgt zu berichtigen: heißen.
1. In § 6 b Abs. 9 muß es statt „Absatz 7 Satz 3" richtig 6. In § 36 Abs. 3 Satz 2 sind der Strichpunkt und der
,,Absatz 8 Satz 3" heißen. folgende Halbsatz zu streichen.
2. In § 1Oe Abs. 4 Satz 2 ist das Wort „wird" durch das
Wort „werden" zu ersetzen. 7. In§ 46 Abs. 2 letzter Satz muß es statt ,,§ 1Od Satz 1"
richtig ,,§ 1Od Abs. 1 Satz 1" heißen.
3. In § 10f muß es
8. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 ist der Satz ,,§ 20 Abs. 2 gilt
a) in Absatz 1 Satz 1 statt ,,§ 7 h Abs. 1 bis 3" richtig
entsprechend;" so nach links auszurücken, daß er sich
,,§ 7h" und statt ,,§ 7i Abs. 1 bis 3" richtig ,,§ 7i"
auf den ganzen vorangehenden Wortlaut der Num-
sowie
mer 5 bezieht.
b) in Absatz 2 Satz 1 statt ,, § 11 b Abs. 1 Sätze 1 oder
2" richtig ,, § 11 b Satz 1 oder 2" 9. In § 52 muß es
heißen. a) in Absatz 16 statt,,§ 18 Abs. 5" richtig ,,§ 18 Abs. 4"
4. In § 19a Abs. 3a Satz 2 muß es statt „Sitz der und
Geschäftsleitung" richtig „Sitz und Geschäftsleitung" b) in Absatz 20 Satz 7 statt „22. Dezember 1988"
heißen. richtig „20. Dezember 1988" heißen.
Bonn, den 7. März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Kieschke
Berichtigung
der Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 11. März 1991
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 13 Abs. 1 ist das Wort „Voraussetzung" durch das Wort „Vorausset-
zungen" zu ersetzen.
2. An § 38 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
,,Satz 1 Nr. 5 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden."
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundesminister
für Familie und Senioren
Im Auftrag
Streppel
80ß Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 7. März 1991
Das Einkommensteuergesetz 1990 in der Fassung der 5. In § 32a Abs. 1 Satz 2 muß es statt „zu versteuernde
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898) Einkommen" richtig ,,für zu versteuernde Einkommen"
ist wie folgt zu berichtigen: heißen.
1. In § 6 b Abs. 9 muß es statt „Absatz 7 Satz 3" richtig 6. In § 36 Abs. 3 Satz 2 sind der Strichpunkt und der
,,Absatz 8 Satz 3" heißen. folgende Halbsatz zu streichen.
2. In § 1Oe Abs. 4 Satz 2 ist das Wort „wird" durch das
Wort „werden" zu ersetzen. 7. In§ 46 Abs. 2 letzter Satz muß es statt ,,§ 1Od Satz 1"
richtig ,,§ 1Od Abs. 1 Satz 1" heißen.
3. In § 10f muß es
8. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 ist der Satz ,,§ 20 Abs. 2 gilt
a) in Absatz 1 Satz 1 statt ,,§ 7 h Abs. 1 bis 3" richtig
entsprechend;" so nach links auszurücken, daß er sich
,,§ 7h" und statt ,,§ 7i Abs. 1 bis 3" richtig ,,§ 7i"
auf den ganzen vorangehenden Wortlaut der Num-
sowie
mer 5 bezieht.
b) in Absatz 2 Satz 1 statt ,, § 11 b Abs. 1 Sätze 1 oder
2" richtig ,, § 11 b Satz 1 oder 2" 9. In § 52 muß es
heißen. a) in Absatz 16 statt,,§ 18 Abs. 5" richtig ,,§ 18 Abs. 4"
4. In § 19a Abs. 3a Satz 2 muß es statt „Sitz der und
Geschäftsleitung" richtig „Sitz und Geschäftsleitung" b) in Absatz 20 Satz 7 statt „22. Dezember 1988"
heißen. richtig „20. Dezember 1988" heißen.
Bonn, den 7. März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Kieschke
Berichtigung
der Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 11. März 1991
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 13 Abs. 1 ist das Wort „Voraussetzung" durch das Wort „Vorausset-
zungen" zu ersetzen.
2. An § 38 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
,,Satz 1 Nr. 5 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden."
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundesminister
für Familie und Senioren
Im Auftrag
Streppel
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 809
Bund esg esetzb I att
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 28. März 1991
Tag I n h a It Seite
20. 3. 91 Verordnung zur Durchführung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 23./25. Januar 1991
über die Errichtung vorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-
gang Niederstaufen/Hohenweiler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577
21. 3. 91 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Reinrassige Zuchttiere) . . . . . . . . 579
24. 1. 91 Bekanntmachung der deutsch-tansanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 581
6. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 582
15. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 584
11. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSA n . . . . . . . .. . . . . .. . . . .. . . . . .. . .. . . . . . .. .. .. . . . . . . . . . . . . 587
15. 3. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 587
Prela dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland er1angt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 347/91 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1461/88 über die im voraus festgesetzten Preise
für unverarbeitete, der Herstellung bestimmter Würzmittel vorbehaltene
K o r i n t h e n der Ernte 1986 L 41/20 14. 2. 91
14. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 360/91 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3484/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichs-
beträge im O I i v e n ö I sektor für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 42/11 15. 2. 91
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991. Teil 1
Gesetz
zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen
und zur Förderung von Investitionen
Vom 22. März 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 3 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe
Artikel 1 oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet
oder gepfändet werden. Ein Berechtigter, der einen
Änderung des Gesetzes Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt
zur Regelung offener Vermögensfragen oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf
die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände
Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1159) wird in seinem Eigentum befanden;§ 6 Abs. 6a Satz 1
wie folgt geändert: bleibt unberührt."
1. Der Gesetzesbezeichnung wird folgende Kurzbe- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zeichnung nebst Abkürzung angefügt: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(Vermögensgesetz - VermG)". ,,Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte,
die
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) zur Erfüllung von Rechtspflichten des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Eigentümers, insbesondere bei Anordnung
In Satz 1 werden nach den Wörtern „juristische eines Modernisierungs- und lnstandset-
Personen" die Wörter „sowie Personenhandels- zungsgebots nach § 177 des Baugesetz-
gesellschaften" eingefügt. buchs zur Beseitigung der Mißstände und
zur Behebung der Mängel oder
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das zweite Wort „sowie"
durch einen Beistrich ersetzt und nach den Wör- b) zur Erhaltung und Bewirtschaftung des
tern „bewegliche Sachen" die Wörter „sowie Vermögenswerts
gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und ver- erforderlich sind."
wandte Schutzrechte" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:
,,Ausgenommen sind ferner lnstandsetzungs-
,,(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses maßnahmen, wenn die hierfür aufzuwenden-
Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen den Kosten den Verfügungsberechtigten als
derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungs- Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer
macht das entzogene Unternehmen ganz oder teil- Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen.
weise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfü-
unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei gungsberechtigten die aufgewendeten
der Rückübertragung von anderen Vermögens- Kosten, soweit diese durch eine instandset-
werten diejenige Person, in deren Eigentum oder zungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits
Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über
Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche die Rückübertragung des Eigentums
Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteils- bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt ent-
rechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 sprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buch-
unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie stabe a bezeichneten Art, die ohne eine
diese allein. Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes vorgenommen werden, wenn die Kosten der
ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen." Maßnahmen von der Gemeinde oder einer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 767
anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 kapital zuzuführen und er dieses innerhalb einer
Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet von der Behörde zu bestimmenden Frist einbringt.
werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Das zugeführte Eigenkapital ist in eine Kapitalrück-
Rechtsgeschatte so zu führen, wie das Inter- lage einzustellen, die für die Dauer von fünf Jahren
esse des Berechtigten mit Rücksicht auf des- nach Einbringung nur zur Verrechnung mit Jahres-
sen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es fehlbeträgen verwendet werden darf. Der Berech-
erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinter- tigte ist von dem Antrag auf Investitionserlaubnis
esse des von dem Verfügungsberechtigten zu unterrichten. Sofern er im Rahmen eines
geführten Unternehmens entgegensteht; Antrags nach § 6 a die gleiche oder annähernd die
§ 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ent- gleiche Investitionsmaßnahme zusagt und deren
sprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Durchführung glaubhaft macht, ist die Investitions-
Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsbe- erlaubnis zu versagen. Der Anspruch auf Rück-
rechtigter in den Fällen des § 177 des Bauge- gabe entfällt mit der Bestandskraft der Investitions-
setzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach erlaubnis. Absatz 6 Satz 3 ist entsprechend anzu-
dem Investitionsgesetz von diesem Satz unbe- wenden. Entfällt der Anspruch auf Rückübertra-
rührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur gung, so hat der Berechtigte Anspruch auf Ersatz
Abwendung der Gesamtvollstreckung nicht des Verkehrswerts des Unternehmens, das
verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Auffor- zurückzugeben gewesen wäre, im Zeitpunkt des
derung innerhalb eines Monats einen Antrag Entfallens des Rückgabeanspruchs, sofern der
auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht Berechtigte nicht Entschädigung nach § 6 Abs. 7
stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt wor- verlangt.
den ist." (8) Die Anfechtungsklage gegen eine Entschei-
c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt: dung der Behörde nach Absatz 6 Satz 1 oder
,,(6) Die für die Rückgabe zuständige Behörde hat Absatz 7 Satz 1 hat keine aufschiebende Wir-
dem Verfügungsberechtigten über ein Unterneh- kung."
men, in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 der
Treuhandanstalt. innerhalb von drei Monaten nach
4. Nach § 3 wird folgender§ 3a eingefügt:
Antragstellung zu gestatten, dieses trotz Vorlie-
gens eines Antrags auf Rückgabe an einen Dritten ,,§ 3 a
zu veräußern oder langfristig zu verpachten, sofern Aussetzung der Verfügungsbeschränkung
über den Antrag des Berechtigten auf Rückgabe
oder vorläufige Einweisung, wenn ein solcher (1) § 3 Abs. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine
Antrag nach § 6 a gestellt worden ist, noch nicht öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die
bestandskräftig entschieden worden ist und wenn Treuhandanstalt Verfügungsberechtiger über ein
Grundstück, Gebäude oder Unternehmen ist und ein
1. die Maßnahme geeignet ist, solcher Vermögenswert an einen Dritten oder einen
a) Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern Berechtigten für die nachstehend bezeichneten inve-
oder stiven Zwecke veräußert, vermietet oder verpachtet
wird. lnvestive Zwecke liegen vor,
b) die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde In-
vestitionen zu ermöglichen oder 1. bei Grundstücken und Gebäuden, wenn die Ver-
äußerung, Vermietung oder Verpachtung zur
2. der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß
er das Unternehmen fortführen oder sanieren a) Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,
wird. insbesondere durch Errichtung einer gewerb-
lichen Betriebsstätte oder eines Dienst-
Dem Antrag des Verfügungsberechtigten nach
leistungsunternehmens,
Satz 1, der nur bis zum 31. Dezember 1993 gestellt
werden kann, darf die Behörde nur entsprechen, b) Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der
wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Erwerber Bevölkerung oder
oder Pächter nach seinen persönlichen und wirt- c) Schaffung der für derartige Vorhaben erforder-
schaftlichen Verhältnissen hinreichend Gewähr lichen lnfrastrukturmaßnahmen erfolgt
bietet, daß er das Unternehmen fortführen oder es
sanieren wird. Die Behörde hat auf Antrag des und wenn das Grundstück diesem Vorhaben die-
Berechtigten die Rückabwicklung anzuordnen, nen soll und in einem angemessenen Verhältnis zu
wenn der Erwerber oder Pächter die für die ersten dem angestrebten Vorhaben steht;
zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durch- 2. bei Unternehmen, wenn die Veräußerung oder
führt oder hiervon wesentlich abweicht, es sei Verpachtung erfolgt,
denn, daß dies auf zum Zeitpunkt der Veräußerung
a) um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern
oder Verpachtung nicht vorhersehbare dringende
oder die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde
betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist.
Investitionen zu ermöglichen oder
(7) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 6
b) weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet,
hat die zuständige Behörde dem Verfügungsbe-
daß er das Unternehmen fortführen wird.
rechtigten selbst zu erlauben, Maßnahmen zur
Erreichung von in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bezeichne- Die Treuhandanstalt handelt bei Vermögenswerten,
ten Zwecken durchzuführen, wenn er bereit ist, die im Eigentum eines ihrer Tochterunternehmen ste-
dem Unternehmen das hierfür erforderliche Eigen- hen, als gesetzlicher Vertreter. Sie haftet im Verhältnis
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zu ihrem Tochterunternehmen nur, wenn sie ohne wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt wor-
dessen Zustimmung verfügt. den ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die
Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach ver-
(2) Eine Veräußerung, Vermietung oder Verpach-
nünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die
tung nach Absatz 1 ist zu unterlassen, wenn vor
Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlos-
Abschluß des Vertrags bestandskräftig entschieden
sen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund
ist, daß der Vermögenswert an den Berechtigten
folgender Vorschriften veräußert wurde:
zurückzugeben ist, oder wenn der Berechtigte nach
§ 6 a vorläufig in das Unternehmen eingewiesen a) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von
worden ist. Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der
DDR vom 25. Januar 1990 (GBI. 1 Nr. 4 S. 16),
(3) Der Verfügungsberechtigte hat die zuständige
Behörde und ihr bekannte Berechtigte über die b) Beschluß zur Gründung der Anstalt zur treuhände-
Absicht, zu veräußern, zu vermieten oder zu verpach- rischen Verwaltung des Volkseigentums (Treu-
ten, zu unterrichten. Er hat dem Berechtigten Gele- handanstalt) vom 1. März 1990 (GBI. 1 Nr. 14
genheit zur Stellungnahme zu geben. Der Verfü- s. 107),
gungsberechtigte hat bei seiner Entscheidung über c) Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33
eine Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-
nach Absatz 1 zu berücksichtigen, ob ein der Behörde zes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Pri-
bekannter Berechtigter im Rahmen eines Antrags vatisierung von Unternehmen und zur Förderung
nach § 6 a gleiche oder annähernd gleiche investive von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1
Maßnahmen zusagt wie der Dritte und deren Durch- s. 766),
führung glaubhaft macht. Das Rückübertragungsver-
fahren wird nicht unterbrochen. Über die Entschei- d) Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater
dung ist die Behörde zu unterrichten. Dem Berechtig- Unternehmen und über Unternehmensbeteiligun-
ten ist die Entscheidung zuzustellen. gen vom 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141).
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Ab-
Entscheidung des Verfügungsberechtigten haben satzes 3 vorliegen."
keine aufschiebende Wirkung.
(5) Ist dem Verfügungsberechtigten die Rücküber- 6. In § 5 wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender
tragung nicht möglich, weil er den Vermögenswert Absatz angefügt:
nach Absatz 1 veräußert hat, so kann der Berechtigte ,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und
vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geld- d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur
betrages in Höhe aller Geldleistungen aus der Veräu- dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tat-
ßerung verlangen. Ist ein Erlös nicht erzielt worden sächlichen Umstände am 29. September 1990 vorge-
oder unterschreitet dieser den Verkehrswert nicht legen haben."
unwesentlich, den der Vermögensgegenstand im Zeit-
punkt der Veräußerung hatte, so kann der Berechtigte
7. § 6 wird wie folgt geändert:
Zahlung des Verkehrswertes verlangen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(6) Bei Vermietung und Verpachtung ist § 1 a Abs. 5
des Investitionsgesetzes entsprechend anzuwenden. aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und angefügt:
(7) Der Vertrag ist nur wirksam, wenn er eine Ver-
pflichtung des Erwerbers enthält, den Vermögenswert „der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder
zurückzuübertragen, falls er die für die ersten zwei Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die
Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt oder in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser
hiervon wesentlich abweicht, es sei denn, daß dies auf Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht voraus- Unternehmens gegen den dort bezeichneten
sehbare dringende betriebliche Erfordernisse zurück- Verfügungsberechtigten."
zuführen ist. § 1 d Abs. 5 des Investitionsgesetzes ist bb) In Satz 2 werden das Wort „Wesentliche"
entsprechend anzuwenden. durch die Wörter „Im Zeitpunkt der Rückgabe
(8) Veräußerungen nach dieser Vorschrift bedürfen festzustellende wesentliche" sowie der Punkt
keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrs- durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
verordnung; gegenüber dem Grundbuchamt genügt „Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung
als Nachweis hierfür eine Bescheinigung des Verfü- oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung
gungsberechtigten. ist die Treuhandanstalt oder eine andere in
(9) Die Vorschrift ist auf Verträge anzuwenden, die § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes
bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden. bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder
Das Investitionsgesetz sowie § 3 Abs. 6 dieses Geset- mittelbar an dem Verfügungsberechtigten
zes sind auf Veräußerungen, Vermietungen und Ver- beteiligt ist."
pachtungen, die nach dieser Vorschrift zulässig sind, b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
für die Dauer ihrer Geltung nicht anzuwenden."
,,(1 a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rück-
führung eines Unternehmens nach §§ 6, 12 ist
5. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnah-
,,Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, men gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 769
unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die
Register eingetragen war, als in Auflösung befind- D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen,
lich fort, wenn er oder seine Gesellschafter oder wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf
seine Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Per- Grund dieses Gesetzes der Höhe nach
sonen, die mehr als fünfzig vom Hundert der ändert."
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich verei-
nen, einen Anspruch auf Rückgabe des Unterneh- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
mens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrech- aa) Satz 2 wird aufgehoben.
ten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben.
bb) Im bisherigen Satz 4 werden vor dem Wort
Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbe- ,,wirtschaftlich" die Wörter „unter Berücksichti-
stehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner
gung der Interessen aller Betroffenen ein-
alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen
schließlich der Berechtigten" eingefügt und
nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes sowie angefügt:
Vermögen verloren haben und hinsichtlich des
außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens „dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die
als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem
diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft Umfang verlorengehen würden."
oder Stiftung." f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze einge-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „D-Mark- ,,(5a) Zur Erfüllung des Anspruches auf Rück-
bilanzgesetz" die Wörter „oder der für die gabe kann die Behörde anordnen, daß
Rückgabe aufgestellten Schlußbilanz" ein- a) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Ver-
gefügt. fügungsberechtigten auf den Berechtigten
bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: übertragen werden oder
,,Der Verfügungsberechtigte kann den An- b) das gesamte Vermögen einschließlich der Ver-
spruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, daß bindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Ver-
er das erforderliche Eigenkapital durch Erlaß fügungsberechtigten auf den Berechtigten ein-
oder Übernahme von Schulden schafft. Die zeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, übertragen werden oder
wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 c) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Ver-
Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf fügungsberechtigten auf die Gesellschafter
Grund des Vermögensgesetzes der Höhe oder Mitglieder des Berechtigten oder deren
nach ändern." Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
aa) In Satz 1 wird die Zahl „26" durch die Zahl Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1
,,25" ersetzt und werden nach dem Wort „D- Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter
Markbilanzgesetz" die Wörter „oder der für die oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren
Rückgabe aufgestellten Schlußbilanz" einge- Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstan-
fügt. dene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur
Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitglied-
bb) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich- schaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die
punkt ersetzt und angefügt: Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung
,,bei der Berechnung der Ausgleichsverbind- nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile
oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.
lichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesell-
schaftern oder Mitgliedern entzogene Vermö- (5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesell-
gensgegenstände höchstens mit dem Wert schafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder
anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeit- ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener
wert im Zeitpunkt der Schädigung unter Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitglied-
Berücksichtigung der Wertabschläge nach schaft können diese verlangen, daß die Anteile an
dem D-Markbilanzgesetz zukommt." sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft
wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genos-
cc) In Satz 2 wird das Wort „Unternehmens"
senschaftsregister ist durch Löschung eines
durch die Wörter „Berechtigten, seiner Gesell-
Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der
schafter oder Mitglieder" ersetzt.
Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des
dd) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: Unternehmens in einer der vorbezeichneten For-
men sind auch die Ansprüche der Gesellschafter
,,Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzge-
oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechts-
setzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit
nachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.
entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung
nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsver- (5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine
bindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Ver- Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweige-
bindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Mark- rung oder der Erhebung von Steuern oder Abga-
bilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das ben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7
oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, daß entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorlie- unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das
gen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfol- Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende
ger können verlangen, daß die staatliche Beteili- Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräu-
gung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die ßerung hatten, so können die Berechtigten Zah-
beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage lung des Verkehrswertes verlangen. Ist die
oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Gesamtvollstreckung eines Unternehmens entge-
Deutschen Demokratischen Republik zu einer gen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet
Deutschen Mark umzurechnen und von den worden, so können die Berechtigten Zahlung des
Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegen-
den Inhaber der Beteiligung zurückzuzahlen, stände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichti-
soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung genden Schulden in Höhe des ihrem Anteil ent-
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes sprechenden Betrags verlangen."
nicht übersteigt. Nach früherem Recht gebildete
i) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzufüh-
ren noch Rückstellungen im Sinne des § 249 „Leistungen nach Absatz 6 a werden auf einen
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, verbleibenden Entschädigungsanspruch voll ange-
soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des rechnet."
zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. j) In Absatz 9 werden die Wörter „Minister der Finan-
Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurück- zen" durch die Wörter „Bundesminister der Justiz"
gekauft worden, so kann der Berechtigte vom und die Wörter „Minister für Wirtschaft" durch die
Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Wörter „Bundesminister der Finanzen und dem
Rückübertragung nach Satz 1 bis 4 verlangen." Bundesminister für Wirtschaft" ersetzt. Nach dem
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Wort „Rechtsverordnung" werden die Wörter „mit
aa) lp Satz 1 wird das Wort „Berechtigten" durch Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
die Wörter „Gesellschafter, Mitglied oder k) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz angefügt:
einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabe-
,,(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberech-
berechtigten" ersetzt.
tigten hat unter den Voraussetzungen des Absat-
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: zes 1 a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen.
„Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabe-
schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des berechtigten und seiner Abwickler ist ein im
Berechtigten entzogen worden, so gilt der Register zu dem Berechtigten eingetragener
Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen.
oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten
Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn,
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig wenn er nach Absatz 1 a Satz 2 fortbesteht, als in
als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens Auflösung befindlich zur Eintragung in das Han-
und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unter- delsregister anzumelden. Im übrigen ist für die
nehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe Abwicklung das jeweils für den Berechtigten gel-
der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte." tende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des
Berechtigten kann beschlossen werden, solange
h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt: noch nicht mit der Verteilung des zurückzugeben-
,,(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 den Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglie-
ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der der begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung
Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögens- im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung
gegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der des Antrags berechtigten Personen beschließen,
Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an daß der Berechtigte nicht fortgesetzt und daß in
deren Stelle getreten sind. Diesem Anspruch Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an
gehen jedoch Ansprüche von Gläubigern des Ver- die Gesellschafter des Berechtigten oder deren
fügungsberechtigten vor, soweit diese nicht unmit- Rechtsnachfolger geleistet wird."
telbar oder mittelbar dem Bund, Ländern, Gemein-
den oder einer anderen juristischen Person des 8. Nach § 6 werden folgende Vorschriften eingefügt:
öffentlichen Rechts zustehen. § 9 Abs. 2 Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück ,,§ 6a
nicht zurückgegeben werden kann. Ist dem Verfü- Vorläufige Einweisung
gungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich,
( 1) Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag
weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurück-
vorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unter-
zugebende Vermögensgegenstände ganz oder
nehmens einzuweisen, wenn die Berechtigung nach-
teilweise veräußert hat oder das Unternehmen
gewiesen ist und kein anderer Berechtigter nach § 3
nach Absatz 1 a Satz 3 nicht zurückgefordert wer-
Abs. 2 Vorrang hat. Wird die Berechtigung nur glaub-
den kann, so können die Berechtigten vom Verfü-
haft gemacht, erfolgt die vorläufige Einweisung, wenn
gungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetra-
ges in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlö- 1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die
ses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie Berechtigten oder qie zur Leitung des Unterneh-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 771
mens bestellten Personen die Geschäftsführung erforderlichen Mehrheit der Entflechtung zustimmen.
nicht ordnungsgemäß ausführen werden, und In allen anderen Fällen entscheidet die Behörde nach
2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtig- pflichtgemäßem Ermessen.
ten über einen erfolgversprechenden Plan ver- (3) Der Behörde ist auf Verlangen die Schlußbilanz
fügen. des zu entflechtenden Unternehmens einschließlich
(2) Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet des dazu gehörenden Inventars für einen Zeitpunkt
über die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 3 vorzulegen, der nicht länger als drei Monate zurück-
innerhalb von drei Monaten. In den Fällen des Absat- liegt. In der Schlußbilanz und im Inventar sind die
zes 1 Satz 1 gilt die Einweisung nach Ablauf der Beträge aus der D-Markeröffnungsbilanz und dem
Genehmigungsfrist als bewilligt. Die Anfechtungs- dazu gehörenden Inventar jeweils anzugeben.
klage gegen eine Entscheidung der Behörde hat keine (4) Das Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 4 muß
aufschiebende Wirkung. Auf das Rechtsverhältnis mindestens folgende Angaben enthalten:
zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsbe-
1. den Namen oder die Firma und den Sitz des zu
rechtigten sind die Vorschriften über den Pachtvertrag
entflechtenden Unternehmens und der Personen,
entsprechend anzuwenden, sofern sich der Berech-
auf welche die durch die Entflechtung entstehen-
tigte im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen
den Unternehmen, die hinsichtlich ihrer Betriebe
Kauf entscheidet. Die Behörde hat auf Antrag für den
und Betriebsteile sowie der Zuordnung der Arbeits-
Fall, daß dem Antrag der Berechtigten auf Rückgabe
verhältnisse genau zu beschreiben sind, überge-
des entzogenen Unternehmens nicht stattgegeben
hen, sowie deren gesetzliche Vertreter;
wird, den Pachtzins oder den Kaufpreis zu bestim-
men. Der Pachtzins oder der Kaufpreis bleiben bis zur 2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene
bestandskräftigen Entscheidung über die Rückgabe Anteile oder eine neu geschaffene Mitgliedschaft
gestundet; sie entfallen, wenn das Unternehmen an einen Anspruch auf einen Anteil an dem Bilanzge-
den Berechtigten zurückübertragen wird. Der Berech- winn gewähren, sowie alle Besonderheiten in
tigte hat dafür einzustehen, daß er und die zur Leitung bezug auf diesen Anspruch;
des Unternehmens bestellten Personen bei der Füh- 3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des
rung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen übertragenden Unternehmens als für Rechnung
und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden. jedes der übernehmenden Personen vorgenom-
(3) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, daß eine men gelten;
wesentliche Verschlechterung nach§ 6 Abs. 2 und 4 4. die genaue Beschreibung und Aufteilung der
bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Einweisung aus- Gegenstände des Aktiv- und Passiwermögens
geglichen wird, soweit das Unternehmen sonst nicht des zu entflechtenden Unternehmens auf die ver-
fortgeführt werden könnte. Der Verpflichtete kann die schiedenen Unternehmen oder Vermögensmas-
Fortführung des Unternehmens auch in anderer Form, sen. Soweit für die Übertragung von Gegenstän-
insbesondere durch Bürgschaft, gewährleisten. den im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den all-
(4) Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht, gemeinen Vorschriften eine besondere Art der
wenn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen
eine vorläufige Nutzung des zurückzugebenden auch hier anzuwenden. Bei Grundstücken ist § 28
Unternehmens vereinbaren. Die Vereinbarung ist der der Grundbuchordnung zu beachten. Im übrigen
Behörde mitzuteilen. kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare
Bezug genommen werden, deren Inhalt eine
§ 6b
Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermög-
Entflechtung licht;
(1) Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder 5. die Ausgleichsforderung, Ausgleichsverbindlichkeit
mehrerer Ansprüche auf Rückgabe nach § 6 in recht- oder Garantien, die jeder einzelnen Vermögens-
lich selbständige Unternehmen oder in Vermögens- masse zugeordnet werden sollen.
massen (Betriebsstätten) ganz oder teilweise ent-
flochten werden. § 6 Abs. 1 bis 4 ist auf jede so (5) Muß für die Zwecke der Rückgabe ein neues
~ebildete Vermögensmasse gesondert anzuwenden. Unternehmen errichtet werden, so sind die für die
Uber die Entflechtung entscheidet die zuständige jeweilige Rechtsform maßgeblichen Gründungsvor-
Behörde auf Antrag der Berechtigten oder des Verfü- schriften entsprechend anzuwenden. Einer Grün-
gungsberechtigten durch Bescheid nach § 33 Abs. 3. dungsprüfung bedarf es nicht; die Prüfungsaufgaben
Der Antragsteller hat der Behörde nachzuweisen, daß des Registergerichts obliegen insoweit der zuständi-
er den Antrag auf Entflechtung auch dem zuständigen gen Behörde. Die D-Markeröffnungsbilanz des zu ent-
Betriebsrat des zu entflechtenden Unternehmens zur flechtenden Unternehmens ist entsprechend der Bil-
Unterrichtung zugeleitet hat. dung der neuen Vermögensmassen aufzuteilen; sie
gilt mit dem Wirksamwerden der Entflechtung im
(2) Die Entflechtung eines Unternehmens ist
Sinne der Aufteilung als berichtigt.
antragsgemäß zu verfügen, wenn dem Verfügungsbe-
rechtigten die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte (6) Kann ein Gläubiger des übertragenden Unter-
allein zustehen und die Berechtigten zustimmen. Bei nehmens von der Person, der die Verbindlichkeit im
der Entflechtung von Genossenschaften ist antrags- Rahmen der Vermögensaufteilung zugewiesen wor-
gemäß zu entscheiden, wenn deren Abwickler oder, den ist, keine Befriedigung erlangen, so haften auch
falls solche nicht bestellt sind, die Generalversamm- die anderen an der Entflechtung beteiligten Personen
lung mit der für die Auflösung der Genossenschaft für diese Verbindlichkeit als Gesamtschuldner. Ist eine
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verbindlichkeit keiner der neuen Vermögensmassen 11. § 18 Abs. 4 wird gestrichen.
zugewiesen worden und läßt sich die Zuweisung auch
nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die an der 12. § 22 wird wie folgt geändert:
Entflechtung beteiligten Personen als Gesamtschuld-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ner. Eine Haftung tritt nicht ein, wenn die Behörde
festgelegt hat, daß für die Erfüllung von Verbindlich- „Bei Entscheidungen über die Gewährung eines
keiten nur bestimmte Personen, auf die Unternehmen Ersatzgrundstücks, über einen Wertausgleich oder
oder Betriebsstätten übertragen worden sind, oder die über eine Entschädigung geschieht dies im Auftrag
Treuhandanstalt einzustehen hat. Die Treuhandan- des Bundes."
stalt haftet nur bis zu dem Betrag, den die Gläubiger b) Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 1
erhalten hätten, wenn die Entflechtung nicht durchge- wird alleiniger Inhalt.
führt worden wäre.
(7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids nach 13. Dem § 25 wird folgender Satz angefügt:
§ 33 Abs. 3 gehen je nach Entscheidung der Behörde „Für Maßnahmen nach § 3 Abs. 6 und 7, für die
die im Übergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände
Rückgabe von Unternehmen nach § 6 und deren
entsprechend der dort vorgesehenen Aufteilung ent- Entflechtung sowie für die vorläufige Einweisung nach
weder einzeln oder jeweils als Gesamtheit auf die § 6a ist das Landesamt ausschließlich zuständig."
bezeichneten Personen über. Gleichzeitig gehen die
Anteilsrechte auf die im Bescheid bezeichneten Per-
sonen über. Das übertragende Unternehmen erlischt, 14. § 28 wird wie folgt geändert:
sofern es nach dem Bescheid nicht fortbestehen soll. a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Stellt sich nachträglich heraus, daß Gegenstände oder
,,(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren
Verbindlichkeiten nicht übertragen worden sind, so
Landesbehörden auch auf· Dauer durch die Land-
sind sie von der Behörde den im Bescheid bezeichne- ratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreis-
ten Personen nach denselben Grundsätzen zuzutei-
freien Städte wahrnehmen lassen."
len, die bei der Entflechtung angewendet worden sind,
soweit sich aus der Natur der Sache keine andere b) Absatz 3 wird gestrichen.
Zuordnung ergibt.
15. § 29 erhält folgende Fassung:
(8) Die Behörde ersucht die für die im Entflech-
tungsbescheid bezeichneten Personen zuständigen ,,§ 29
Registergerichte und die für die bezeichneten Grund- Bundesamt
stücke zuständigen Grundbuchämter um Berichtigung zur Regelung offener Vermögensfragen
der Register und Bücher und, soweit erforderlich, um
Eintragung. Zur Unterstützung der Gewährleistung einer einheit-
lichen Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bun-
(9) Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat desamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebil-
im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang det. Beim Bundesamt ist ein Beirat zu bilden, der aus
zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie über die je einem Vertreter der in § 22 bezeichneten Länder,
in § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannte vier Vertretern der lnterressenverbände und aus vier
Arbeitnehmerzahl verfügen und nicht in einen Betrieb Sachverständigen besteht."
eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht.
Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebs-
teilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahler- 16. Nach § 29 wird folgender§ 29a eingefügt:
gebnis bekanntgegeben ist, spätestens jedoch drei ,,§ 29a
Monate nach Wirksamwerden der Entflechtung des
Sondervermögen des Bundes
Unternehmens. Werden Betriebsteile, die bislang ver-
schiedenen Betrieben zugeordnet waren, zu einem (1) Aufwendungen für eine Entschädigung, einen
Betrieb zusammengefaßt, so nimmt der Betriebsrat, Wertausgleich oder ein Ersatzgrundstück nach den
dem der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeit- §§ 7 oder 9 werden von einem nicht rechtsfähigen
nehmer größte Betriebsteil zugeordnet war, das Über- Sondervermögen des Bundes erbracht.
gangsmandat wahr. Satz 3 gilt entsprechend, wenn (2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
Betriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefaßt gensfragen verwaltet das Sondervermögen auf Wei-
werden. Stehen die an der Entflechtung beteiligten sung und unter Aufsicht des Bundesministers der
Unternehmen im Wettbewerb zueinander, so sind die Finanzen.
Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Betriebs-
rats nicht anzuwenden, soweit sie Angelegenheiten (3) Das Sondervermögen kann unter seinem
Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, kla-
betreffen, die den Wettbewerb zwischen diesen Unter-
nehmen beeinflussen können." gen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts-
stand des Sondervermögens ist Berlin.
9. § 15 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (4) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des
,,§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 gilt entsprechend." Sondervermögens."
17. § 30 wird wie folgt geändert:
10. In§ 16 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal-
tung" die Wörter „oder mit der vorläufigen Einweisung a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; nach Satz 1
· nach § 6a" eingefügt. werden die folgenden Sätze eingefügt:
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 773
„ Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn 20. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:
und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfü- ,,(5) Absatz 1 bis 4 ist auf die Rückgabe von Unter-
gungsberechtigten und dem Berechtigten nicht ein- nehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit
vernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.
Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer
für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf ein- Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnach-
zelne Verfahrensstufen beschränkt werden." folge über."
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
21. § 35 wird wie folgt geändert:
,,(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b
können die Parteien beantragen, die Entscheidung a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
oder bestimmte Entscheidungen statt durch die ,,(3) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 ist das Amt zur
Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38 a tref- Regelung offener Vermögensfragen ausschließlich
fen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert
diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren belegen ist. Das Amt, dessen Zuständigkeit
Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entschei- zunächst nach Absatz 1 begründet war, gibt sein
dung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne Verfahren dorthin ab."
des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden,
wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
hat."
22. Dem § 36 wird folgender Absatz angefügt:
18. § 31 wird wie folgt geändert: ,,(4) Gegen die Entscheidung des Landesamts nach
§ 25 Satz 2 findet ein Widerspruchsverfahren nicht
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die Antrag- statt."
stellung" die Wörter „unter Übersendung einer
Abschrift des Antrags und seiner Anlagen" einge-
23. § 37 erhält folgende Fassung:
fügt.
b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 37
Zulässigkeit des Gerichtsweges
,,Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unterneh-
mens gestellt, so hat die Behörde dem Antragstel- (1) Der Beschwerde kann gegen den Widerspruchs-
ler, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, bescheid oder bei Ausschluß des Widerspruchsver-
zu gestatten, die Geschäftsräume des Unterneh- fahrens nach § 36 Abs. 4 unmittelbar gegen den
mens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, Bescheid der Behörde Antrag auf Nachprüfung durch
die für seinen Antrag Bedeutung haben können." das Gericht stellen.
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt: (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die
Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
,,(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die
Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtig- nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-
ten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, gerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse
soweit ihr mitgeteilt wird, daß eine gütliche Eini- über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des
gung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde
die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teil- gegen Beschlüsse über den Antrag auf Anordnung
weise erledigt, so ist die Einigung auf Antrag durch der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 der
Bescheid nach § 33 Abs. 3 in Verbindung mit Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde
einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 4 , § 6b gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet
Abs. 4 festzustellen. Absatz 2 bleibt unberührt. Der § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungs-
Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht - gesetzes entsprechende Anwendung."
der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu
bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat
24. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:
betragen darf, vorbehalten wird.
,,§ 38a
(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Schiedsgericht; Schiedsverfahren
Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter (1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Ent-
im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die scheidungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende
Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über Entflechtung nach § 6 b erfolgt auf Grund eines
alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsge- Schiedsvertrags zwischen den Parteien (Berechtigter
richt für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die und Verfügungsberechtigter). Das Schiedsgericht
Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden." besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern,
von denen jede Partei einen ernennt. Der Vorsitzende,
19. Dem § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: der die Befähigung zum Richteramt haben muß, wird
von den Beisitzern ernannt.
,,Bei der Rückgabe von Unternehmen muß das Über-
gabeprotokoll die in § 6 b Abs. 4 bezeichneten Anga- (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-
ben enthalten." liche Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
1047 der Zivilprozeßordnung Anwendung. § 31 Abs. 5 den das Grundstück im Zeitpunkt der Bestellung
gilt entsprechend. Gericht im Sinne des § 1045 der des Erbbaurechts hatte. Ist Teil- oder Wohnungs-
Zivilprozeßordnung ist das nach § 37 zuständige eigentum begründet worden, so kann der Berech-
Gericht. Die Niederlegung des Schiedsspruchs oder tigte auf die Rückübertragung der nicht veräußerten
eines schiedsrichterlichen Vergleichs erfolgt bei der Miteigentumsanteile und die Zahlung eines Geldbe-
Behörde. trags nach§ 3 für veräußertes Teil- oder Wohnungs-
(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb von eigentum verzichten und stattdessen die Zahlung
vier Wochen Aufhebungsklage bei dem nach Absatz 2 des Verkehrswertes verlangen, den das Grundstück
Satz 3 zuständigen Gericht erhoben werden. Wird die im Zeitpunkt der Begründung des Teil- oder Woh-
Aufhebungsklage innerhalb dieser Frist nicht erhoben nungseigentums hatte."
oder ist sie rechtskräftig abgewiesen worden oder
haben die Parteien nach Erlaß des Schiedsspruchs 3 Nach § 1 werden folgende §§ 1 a bis 1 e eingefügt:
auf die Aufhebungsklage verzichtet oder liegt ein
,,§ 1 a
schiedsrichterlicher Vergleich vor, erläßt die Behörde
einen Bescheid nach § 33 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung Vermietung und Verpachtung
mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 4, in dem ehemals volkseigener Grundstücke und Gebäude
der Inhalt des Schiedsspruchs oder des schiedsrich- (1) Unter den Voraussetzungen des § 1 ist dem
terlichen Vergleichs festgestellt wird; dieser Bescheid gegenwärtig Verfügungsberechtigten durch eine Inve-
ist sofort bestandskräftig und hat die Wirkungen des stitionsbescheinigung abweichend von § 3 Abs. 3 des
§ 34." Vermögensgesetzes für die Dauer von höchstens zwölf
Jahren zu gestatten, das Grundstück oder Gebäude
oder Teile hiervon zum ortsüblichen Zins zu vermieten
oder zu verpachten. Der gegenwärtig Verfügungsbe-
Artikel 2
rechtigte kann den auf Grund der Investitionsbescheini-
Änderung des Gesetzes gung geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag ohne Ein-
über besondere Investitionen haltung einer Frist kündigen, wenn die Investitionsbe-
scheinigung gemäß § 1 d unanfechtbar widerrufen wor-
in der Deutschen Demokratischen Republik
den ist.
Das Gesetz über besondere Investitionen in der Deut- (2) Die Bestimmungen über die Beendigung von
schen Demokratischen Republik vom 23. September 1990 Mietverhältnissen über Wohnraum bleiben unberührt.
(BGBI. 1990 II S. 885, 1157) wird wie folgt geändert: (3) Ein besonderer Investitionszweck liegt in den
Fällen des Absatzes 1 auch vor, wenn
1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: a) die Inanspruchnahme erforderlich ist, um die Über-
lebensfähigkeit eines bestehenden oder die Grün-
„Gesetz
dung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu sichern,
über besondere Investitionen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages b) an dem Betrieb mindestens ein ehemaliges Mitglied
genannten Gebiet einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
(Investitionsgesetz - BlnvG)". schaft beteiligt ist und seinen landwirtschaftlichen
Grundbesitz in den Betrieb einbringt oder einge-
2. § 1 wird wie folgt geändert: bracht hat und wenn
c) der Inhaber des Betriebs nach seinen persönlichen
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende
aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" durch die Gewähr für die Weiterführung oder Gründung des
Angabe ,,§ 2 Abs. 1" ersetzt. Betriebs bietet.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Dem ehemaligen Mitglied einer landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft steht jede andere Person
„In der Bescheinigung ist eine Frist für die
gleich, die eigenen, auch staatlich verwalteten Grund-
Durchführung des Vorhabens festzusetzen. Sie
besitz in den Betrieb einbringt oder eingebracht hat.
ist unter der Auflage zu erteilen, daß in den
Veräußerungsvertrag eine Bestimmung aufge- (4) Eine Bescheinigung darf für land- oder forstwirt-
nommen wird, wonach das Grundstück oder schaftliche Vorhaben in den Fällen der Absätze 1 und 3
Gebäude zurückzuübertragen ist, wenn die nur erteilt werden, wenn das Vorhaben auch den Vor-
Investitionsbescheinigung unanfechtbar gemäß schriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
§ 1 d widerrufen worden ist." vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 642), das nach
Anlage II Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
,,(4) Anstelle der Veräußerung eines Grundstücks dung mit dem Gesetz vom 23. September 1990 (BGBI.
kann der gegenwärtig Verfügungsberechtigte auch 1990 II S. 885, 1204) fortgilt, und dem jeweils geltenden
ein Erbbaurecht an dem Grundstück bestellen oder gemeinsamen Rahmenplan nach § 4 des Gesetzes
Teil- oder Wohnungseigentum(§ 1 Abs. 1 des Woh- über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
nungseigentumsgesetzes) begründen und veräu- Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung
ßern. Ist ein Erbbaurecht bestellt worden, so kann der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1
der Berechtigte anstelle der Rückgabe des Grund- S. 1055) entspricht. Die Bescheinigung darf nicht erteilt
stücks die Zahlung des Verkehrswertes verlangen, werden, wenn der Berechtigte glaubhaft macht, auf das
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 775
zur Vermietung oder Verpachtung vorgesehene Grund- §1d
stück oder Gebäude für die Errichtung eines landwirt- Fristverlängerung, Widerruf
schaftlichen Betriebes angewiesen zu sein.
(1) Die nach §§ 1 oder 1 c für die Durchführung des
(5) Geht das Eigentum an einem gemäß Absatz 1 Vorhabens zu setzende Frist kann durch die gemäß § 2
vermieteten oder verpachteten Grundstück oder Abs. 1 zuständige Behörde auf Antrag des gegenwärtig
Gebäude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder Pacht- Verfügungsberechtigten verlängert werden, wenn die-
zeit nach dem Vermögensgesetz auf einen Berechtig- ser nachweist, daß ohne Verschulden des Investors
ten über, gelten §§ 571, 572, § 573 Satz 1, §§ 574 bis innerhalb der festgesetzten Frist das Vorhaben nicht
576 und 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre- durchgeführt werden kann und die Verlängerung der
chend. Jedoch hat der gegenwärtig Verfügungsberech- Frist vor ihrem Ablauf beantragt worden ist. Der
tigte die bis zur Rückübertragung des Eigentums gezo- Berechtigte ist vor der Verlängerung zu hören. Eine
genen Erträge aus der Vermietung oder Verpachtung Mitteilung über die Verlängerung ist ihm zuzustellen.
vom Zeitpunkt der Vermietung oder Verpachtung an
abzüglich der für die Unterhaltung des Grundstücks (2) Wird das Vorhaben nach §§ 1 oder 1 c nicht
oder Gebäudes erforderlichen Kosten an den Berech- innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt oder das
tigten herauszugeben. Dieser Anspruch wird mit der Grundstück oder Gebäude nicht oder nicht mehr für
Rückübertragung des Eigentums fällig. Jede Vertrags- den in der Bescheinigung gemäß §§ 1 a oder 1 b
partei kann von der anderen für die Zukunft die Anpas- genannten Zweck verwendet, so ist die erteilte
sung des Miet- oder Pachtzinses an die Entgelte ver- Bescheinigung auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
langen, die in der betreffenden Gemeinde für vergleich- von der gemäß § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde mit
bare Grundstücke und Gebäude üblich sind. Ist eine Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zu
Anpassung erfolgt, kann eine weitere Anpassung erst widerrufen. Die Bescheinigung kann in den Fällen des
nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Anpas- Satzes 1 nicht widerrufen werden, wenn das Vorhaben
sung verlangt werden. Ist das Miet- oder Pachtverhält- nachhaltig begonnen worden ist und seine Nichtdurch-
nis auf eine bestimmte Zeit geschlossen, so kann der führung oder wesentliche Änderung auf dringende
Mieter oder Pächter im Falle der Anpassung das Ver- betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist.
tragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. (3) Auf Antrag des Investors oder des gegenwärtig
(6) Im übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Verfügungsberechtigten stellt die nach § 2 Abs. 1
gegenwärtig Verfügungsberechtigten und des Berech- zuständige Behörde fest, daß das Vorhaben innerhalb
tigten nach dem Vermögensgesetz unberührt. der gesetzten Frist durchgeführt worden ist. Wird diese
Feststellung unanfechtbar, kann die Bescheinigung
§1b nicht mehr nach Absatz 2 widerrufen werden.
Bestellung beschränkter dinglicher Rechte (4) Vor dem Erlaß einer Entscheidung nach Absatz 2
bis 3 sind der Berechtigte und ein Investor, Mieter oder
Dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ist durch
Pächter zu hören. Sie ist diesen zuzustellen.
eine Investitionsbescheinigung die Bestellung einer
darin näher festzulegenden Dienstbarkeit, insbeson- (5) Wird eine Investitionsbescheinigung gemäß
dere Wege- und Leitungsrechte, zu gestatten, wenn Absatz 2 unanfechtbar widerrufen, so ist der gegen-
dies zur Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudes wärtig Verfügungsberechtigte verpflichtet, von Rechten
für ein Vorhaben, bei dem die Voraussetzungen des§ 1 aus einer in einen Vertrag aufzunehmenden Rückfall-
Abs. 2 vorliegen, erforderlich ist. Die Bescheinigung klausel oder aus § 1 a Abs. 1 Gebrauch zu machen.
gemäß Satz 1 ist zu versagen, wenn die Belastung mit
(6) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3, des § 1 c Abs. 2
dem dinglichen Recht für den Berechtigten unbillig und der Absätze 2 und 3 gilt ein Vorhaben als durch-
wäre.
geführt, wenn es im wesentlichen fertiggestellt ist.
§ 1C § 1e
Eigeninvestitionen Auswahl der Investitionsform
(1) Dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ist die Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 1 kann
Errichtung von Bauwerken oder der Ausbau einer vor- nicht allein mit der Begründung versagt werden, daß
handenen Betriebsstätte auf einem Grundstück der in anstelle der Veräußerung des Grundstücks eine Maß-
§ 1 Abs. 1 bezeichneten Art durch eine Investitionsbe- nahme nach § 1 Abs. 4 möglich wäre. Das gilt entspre-
scheinigung zu gestatten, wenn ein besonderer Investi- chend für die Möglichkeit von Verkauf oder Verpach-
tionszweck (§ 1 Abs. 2) vorliegt; dies gilt entsprechend tung nach § 1 a, es sei denn, daß die Vermietung oder
für den Ausbau einer vorhandenen Betriebsstätte in Verpachtung für Vorhaben der in Aussicht genomme-
einem Gebäude der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art. Die nen Art üblich ist."
Investitionsbescheinigung berechtigt auch zur Vor-
nahme der für die Durchführung des bescheinigten
4. § 2 wird wie folgt gefaßt:
Vorhabens erforderlichen Rechtsgeschäfte. § 1 Abs. 3
Satz 1 und 2 gilt entsprechend. ,,§ 2
(2) In der Bescheinigung ist eine Frist für die Durch- Erteilung der lnvestitionsb~scheinigung
führung des Vorhabens festzusetzen. Bis zum Ablauf (1) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat auf
dieser Frist kann die Rückübertragung nicht begehrt Antrag des gegenwärtig Verfügungsberechtigten eines
werden. Wird das Vorhaben innerhalb dieser Frist Grundstücks oder Gebäudes nach Anhörung der
durchgeführt, so entfällt der Anspruch auf Rückübertra- Gemeinde die Investitionsbescheinigung nach§§ 1 bis
gung. 1 c zu erteilen, wenn die dort genannten Voraussetzun-
"?76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
gen vorliegen und solange keine auf Rückübertragung „Im Bundesanzeiger ist unbeschadet der sich
gerichtete behördliche oder gerichtliche Entscheidung aus Satz 1 ergebenden Pflicht zur Anhörung
oder eine Mitteilung über die beabsichtigte Rücküber- unter genauer Bezeichnung des Grundstücks
tragung durch die zuständige Behörde ergangen ist. oder Gebäudes und des Antragstellers öffent-
Für die Anhörung der Gemeinde ist eine angemessene lich bekannt zu machen, daß ein Antrag auf
Frist vorzusehen, die nicht mehr als einen Monat betra- Erteilung einer Investitionsbescheinigung
gen soll. gestellt worden ist. Das Verfahren nach § 2
Abs. 1 ist für die Dauer eines Monats seit der
(2) Anträge auf Erteilung von Investitionsbescheini-
Bekanntmachung auszusetzen."
gungen nach §§ 1 bis 1 c können nur bis zum Ablauf
des 31. Dezember 1993 gestellt werden. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(3) Die Investitionsbescheinigung nach § 1 ersetzt ,,(2) Die Investitionsbescheinigung ist den
die Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrs- bekannten Anmeldern zuzustellen. Ein Auszug aus
verordnung vom 15. Dezember 1977 (GBI. 1978 1Nr. 5 der Investitionsbescheinigung, welcher das betrof-
S. 73), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet B fene Grundstück bezeichnet und angibt, welchen
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom der in §§ 1 bis 1 c genannten Inhalte die Bescheini-
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset- gung hat, sowie die Rechtsmittelbelehrung enthält,
zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gilt
1167) fortgilt. § 2 Abs. 2 der Grundstücksverkehrsver- den nicht bekannten Anmeldern oder sonstigen Per-
ordnung gilt entsprechend.§§ 6 und 7 der Verordnung sonen, denen sie nicht zuzustellen ist, nach Ablauf
über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche eines Monats seit ihrer Bekanntmachung im Bun-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober desanzeiger als zugestellt."
1990 (BGBI. 1 S. 2162) finden keine Anwendung.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
(4) Bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Bestimmungen ist für Zustellungen nach diesem
Gesetz das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwen- ,,(3) Widerspruch und Klage gegen die Investi-
den. Zustellungen sind nach Maßgabe des § 4 Verwal- tionsbescheinigung haben keine aufschiebende
tungszustellungsgesetz vorzunehmen." Wirkung."
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
5. § 3 wird wie folgt geändert: ,,(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: gelten nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mög-
lichkeit der sicheren Feststellung der Beteiligten zu
,,Im Falle der Bestellung einer Dienstbarkeit (§ 1 b)
erwarten ist. Der Bundesminister der Justiz wird
gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend,
ermächtigt, nach Anhörung des jeweils betroffenen
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Erlöses das
Landes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Entgelt für die Bestellung der Dienstbarkeit und an
des Bundesrates festzustellen, in welchem der Län-
die Stelle des Verkehrswertes des Grundstücks die
der Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
Wertminderung tritt, welche bei dem belasteten
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die-
Grundstück durch die Bestellung der Dienstbarkeit
ser Zeitpunkt eingetreten ist. Durch Rechtsverord-
entsteht."
nung mit Zustimmung des Bundesrates können die
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: näheren Einzelheiten der Anhörung nach Absatz 1
bestimmt werden."
,,(1 a) Entfällt der Anspruch auf Rückübertragung
gemäß § 1 c, so steht dem Berechtigten gegen den
gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein Anspruch 7. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 angefügt:
auf Ersatz des Verkehrswertes zu, den das in
,,§ 5
Anspruch genommene Grundstück im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme für das bescheinigte Investitions- Gerichtliche Zuständigkeit
vorhaben hatte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." (1) Streitigkeiten über die Höhe eines Anspruchs
nach§ 3 sowie in den Fällen des§ 1 a Abs. 5 entschei-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: den die ordentlichen Gerichte. Im übrigen ist für Strei-
,,(4) Ist ein Erlös oder ein Entgelt nach Absatz 1 tigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechts-
gezahlt oder Ersatz nach Absatz 1 a geleistet wor- weg gegeben.
den, so ist eine spätere Rückübertragung von der
Rückerstattung des gezahlten Erlöses oder Entgelts (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die
oder des geleisteten Ersatzes abhängig zu Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Ver-
machen." waltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwal-
6. § 4 wird wie folgt geändert: tungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2
und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die
aa) In Satz 1 wird die Angabe,,§ 2 Absatz 2" durch
Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechts-
die Angabe ,,§ 2 Abs. 1" ersetzt.
weg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsver-
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: fassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 777
§6 eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen,
Sicherung der Entschädigung wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf
nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde
In den Fällen der §§ 1, 1 b und 1 c ist, sofern der mitgeteilt hat, daß gegen die Bescheinigung ein
gegenwärtig Verfügungsberechtigte nicht eine juristi- Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschie-
sche Person des öffentlichen Rechts oder eine bende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem
Behörde ist, die Investitionsbescheinigung nur zu ertei- Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbe-
len, wenn für einen von der Behörde nach dem Ver- helfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung
kehrswert vorläufig zu bestimmenden Betrag Sicherheit unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die
geleistet ist. Die Sicherheit kann auch durch eine Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich,
Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch
Kreditinstituts geleistet werden. Steht in den Fällen des öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kennt-
Satzes 2 der Berechtigte nicht fest, so ist die Garantie nis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober
oder das sonstige Zahlungsversprechen nach Satz 2 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor
durch schriftlichen Vertrag zwischen dem gegenwärtig der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der
Verfügungsberechtigten und dem Kreditinstitut zugun- zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Geneh-
sten des Berechtigten (§ 328 Abs. 1 des Bürgerlichen
migung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben
Gesetzbuchs) zu leisten. Der Vertrag kann vor unan- sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines
fechtbarer Ablehnung des Antrags des Berechtigten im
Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Grün-
Verfahren nach dem Vermögensgesetz nur mit Zustim- den nicht wirksam ist."
mung des Berechtigten geändert oder aufgehoben wer-
den. Er ist bei der Behörde zu hinterlegen."
Artikel 4
Artikel 3 Änderung des D-Markbilanzgesetzes
Änderung der Grundstücksverkehrsverordnung
Das D-Markbilanzgesetz vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1169, 1245) wird wie folgt geändert:
Die Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezem-
ber 1977 (GBI. 1978 1 Nr. 5 S. 73), die nach der Anlage II
Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungs- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 a) Nach der Zeile ,,§ 3 Inventur" wird die Zeile ,,§ 3a
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II Nachholung der Inventur" eingefügt.
S. 885, 1167) fortgilt, wird wie folgt geändert:
b) Die Überschrift nach Abschnitt 9 wird wie folgt
gefaßt:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,, Verfahren der Kapitalneufestsetzung.
,,§ 1 Sonstige Vorschriften".
Grundsätze
c) Nach der in Buchstabe b neu gefaßten Überschrift
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom
werden die folgenden Zeilen eingefügt:
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) bezeichneten
Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmun- ,,§ 56 a Einfache Mehrheit
gen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücks- § 56 b Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das
verkehrsgenehmigung. Sie ist zu erteilen, wenn ein Gericht
Versagungs- oder Aussetzungsgrund nach § 6 der
Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher § 56 c Umtausch und Zusammenlegung von
Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom Anteilen
11. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2162) nicht vorliegt." § 56 d Überschuldung oder Verlust des halben
gezeichneten Kapitals".
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2 2. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
Erfordernis der Genehmigung ,,(5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unterneh-
men, die bis 30. Juni 1991 durch Gründung, Umwand-
(1) Einer Genehmigung bedürfen
lung, Verschmelzung, Spaltung oder Entflechtung ent-
a) die Veräußerung eines Grundstücks und der schuld- stehen, können für die Zwecke dieses Gesetzes als
rechtliche Vertrag hierüber, zum 1 . Juli 1990 entstanden angesehen werden. Füh-
b) die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts ren Maßnahmen nach Satz 1 dazu, daß ein Unterneh-
und der schuldrechtliche Vertrag hierüber. men nicht mehr besteht, so braucht dieses Gesetz auf
das untergegangene Unternehmen nicht angewendet
Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so zu werden. Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn das
gilt auch das in Ausführung des Vertrags vorgenom- Unternehmen, das eine Rechtsform im Sinne des
mene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt. Absatzes 2 Nr. 1 oder 3 hat, bis 30. Juni 1991 aufge-
(2) Das Grundbuchamt darf aufgrund eines nach löst wird und die Fortsetzung des aufgelösten Unter-
Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nehmens ausgeschlossen ist."
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt: rückzugebenden Vermögensgegenständen nach
,,§ 3a den §§ 8 bis 10 zukommt. In Höhe des aktivierten
Betrags ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine
Nachholung der Inventur
Sonderrücklage zu bilden, die bis zur Erfüllung des
(1) Ist die nach § 3 vorgeschriebene Inventur nicht Anspruchs nur zum Ausgleich von Verlusten ver-
oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so wendet werden darf."
ist eine den Anforderungen des § 3 Abs. 2 bis 6
genügende Inventur auf einen Stichtag innerhalb der
6. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Feststellungsfrist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 durchzufüh-
ren. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen muß der ,,Aufwendungen nach Satz 2 dürfen nicht wertmin-
Prüfer bei der Inventur anwesend sein. Das Inventar dernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstel-
und die Eröffnungsbilanz für den 1. Juli 1990 sind zu lung nach § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
berichtigen oder zu ergänzen, wenn sich anhand der gebildet wird."
neuen Inventur unter Berücksichtigung der seit dem
1 . Juli 1990 nach § 238 Abs. 1 des Handelsgesetz- 7. § 10 wird wie folgt geändert:
buchs geführten Handelsbücher mengen- oder wert-
mäßige Abweichungen ergeben. Die Änderungen und a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" durch
Ergänzungen sind im Anhang betragsmäßig anzuge- die Angabe „Satz 2" ersetzt.
ben und zu erläutern. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bausub-
(2) Bei prüfungspflichtigen Unternehmen ist im Falle stanz" gestrichen und vor dem Punkt eingefügt:
des Absatzes 1 der Bestätigungsvermerk ohne den ,, , soweit eine Rückstellung nach § 249 Abs. 2 des
Hinweis auf die Ordnungsmäßigkeit von Inventar und Handelsgesetzbuchs nicht gebildet wird". ·
Inventur zu erteilen und, soweit er aus anderen Grün-
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz· angefügt:
den nicht einzuschränken oder zu versagen ist, wie
folgt zu fassen: ,,Unterlassene Instandhaltungen und Großrepara-
turen zur Erhaltung des Vermögensgegenstandes
,Die Buchführung, die Eröffnungsbilanz und der
dürfen bei Ansatz des Verkehrswerts nicht wert-
Anhang entsprechen nach meiner/unserer pflichtge-
mindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rück-
mäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die
stellung nach§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3
Eröffnungsbilanz und der Anhang vermitteln unter
oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
wird."
führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
chendes Bild der Vermögenslage des Unternehmens.
Die Inventur mußte gemäß § 3 a des D-Markbilanzge- 8. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Eigen-
setzes nachgeholt werden. Ihre Ordnungsmäßigkeit kapital" die Angabe ,,(§ 26 Abs. 1 )" eingefügt.
wird bestätigt.'"
9. § 16 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
4. § 4 wird wie folgt geändert: ,,(4) Verbindlichkeiten, die bis zum 30. Juni 1991
a) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben. erlassen oder von einem Dritten unentgeltlich über-
nommen werden, sind nicht zu bilanzieren."
b) In Absatz 3 werden die Wörter „innerhalb der Auf-
stellungsfrist für die Eröffnungsbilanz nach Ab-
satz 1 Satz 1" durch die Wörter „bis zum 30. Juni 10. § 17 wird wie folgt geändert:
1991" ersetzt.
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 24
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: Abs. 1 Satz 1 " die Wörter „oder § 40" und vor dem
,,Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn alle Vermö- letzten Beistrich folgende Wörter eingefügt:
gensgegenstände und Schulden eines Unterneh- „oder soweit nicht ein nicht durch Eigenkapital
mens einschließlich der nach diesem Gesetz vor- gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist".
gesehenen Sonderposten übertragen werden. Auf
b) In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
das verbleibende Unternehmen braucht bei Ver-
mögenslosigkeit dieses Gesetz nicht angewendet „ In Höhe des Sonderverlustkontos ist innerhalb der
zu werden; ist es in einem Register eingetragen, so Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu bilden,
ist es von Amts wegen zu löschen." die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet
werden darf. Der aktivierte Betrag ist nicht geeig-
5. § 7 wird wie folgt geändert: net, Ausstehende Einlagen zur Bildung des
a) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Punkt folgende gezeichneten Kapitals oder das Kapitalentwer-
Wörter eingefügt: tungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 zu
ersetzen."
,, , höchstens jedoch mit der Nutzungsdauer, die
vor dem 1. Juli 1990 zulässig war". c) In Absatz 5 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
„Anstelle eines Wertabschlags nach § 9 Abs. 2
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
Satz 2 oder § 1O Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2
,,(6) Forderungen und Verbindlichkeiten nach kann eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 2
dem Vermögensgesetz sind in die Eröffnungs- Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des Handelsge-
bilanz mit dem Wert aufzunehmen, der dem rück- setzbuchs gebildet werden, wenn die Vorausset-
gabepflichtigen Unternehmen nach § 11 oder zu- zungen hierfür erfüllt sind."
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 779
11 . § 20 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Dem Anhang ist" ,,Der Anteilseigner kann als Gläubiger die Aus-
durch die folgenden Wörter ersetzt: gleichsverbindlichkeit ganz oder teilweise erlas-
,,Unternehmen, die Geldinstitute oder Außenhan- sen. Der erlassene Betrag ist in der Eröffnungsbi-
delsbetriebe sind, haben dem Anhang". lanz des Mutterunternehmens dem Beteiligungs-
buchwert nach§ 11 Abs. 1 Satz 1 zuzuschreiben."
b) In Absatz 1 wird die Klammerbezeichnung ,,(1)"
gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 2 wird aufgehoben. ,,(5) Sind Beteiligungen oder Grund und Boden
auf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990
unentgeltlich übergegangen, so sind sie an die
12. § 21 wird wie folgt geändert:
Treuhandanstalt zu übertragen, wenn sich inner-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den halb der Feststellungsfrist nach § 35 Abs. 1 Satz 3
ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs" durch die die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung
Wörter „spätestens innerhalb von zwei Monaten des Unternehmens ergibt und das Unternehmen
nach Ablauf der Feststellungsfrist für kleine Unter- nicht sanierungsfähig ist oder wenn innerhalb die-
nehmen nach § 35 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. ser Frist die Auflösung des Unternehmens
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „stellen" beschlossen wird. Soweit Gläubiger, deren
die Wörter „in den ersten zwei Monaten nach Ansprüche nach dem 1. Juli 1990 entstanden sind,
Ablauf der Feststellungsfrist für die Konzerneröff- durch die Übertragung benachteiligt werden, sind
nungsbilanz nach § 35 Abs. 1 Satz 3" eingefügt. sie von der Treuhandanstalt bis zur Höhe des
Verkehrswerts der übertragenen Vermögensge-
genstände schadlos zu stellen; im Falle der Eröff-
13. § 24 wird wie folgt geändert:
nung der Gesamtvollstreckung kann dieser
a) In Absatz 1 Satz 1 werden Anspruch nur vom Verwalter geltend gemacht wer-
aa) die Wörter „aus diesem Grunde" gestrichen, den."
bb) nach den Wörtern „übertragen wurden" die
Wörter „und sich am 1. Juli 1990 noch in deren 15. § 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
alleinigem Anteilsbesitz befanden" eingefügt a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Eigenkapital" die
und Wörter „abzüglich der Sonderrücklagen nach § 17
cc) die Wörter „der Feststellungsfrist für die" Abs. 4 Satz 3, § 24 Abs. 5 Satz 3 und der vorläufi-
durch die Wörter „von drei Monaten nach Ein- gen Gewinnrücklage nach § 31 Abs. 1 Satz 2"
reichung der festgestellten" ersetzt. eingefügt.
b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange- b) In Satz 4 werden die Wörter „die Einleitung des
fügt: Gesamtvollstreckungsverfahrens verlangt" durch
die Wörter „innerhalb dieser Frist die Eröffnung der
„Die Ablehnung ist dem Unternehmen schriftlich
Gesamtvollstreckung beantragt wird" ersetzt.
mitzuteilen. Die Ausgleichsforderung entfällt mit
dem Zugang der Ablehnungserklärung."
16. § 27 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt folgende
Wörter eingefügt: „Dieser Unterabschnitt ist auf alle Unternehmen
anzuwenden, auf die § 24 nach dessen Absatz 1
,,, soweit nicht ein nicht durch Eigenkapital
Satz 1 nicht anzuwenden ist, auch wenn sie nach
gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist".
§ 1 Abs. 5 als zum 1. Juli 1990 gegründet angese-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: hen werden oder auf sie nach § 4 Abs. 3 das
„In Höhe des Beteiligungsentwertungskontos gesamte Vermögen eines Unternehmens als zum
ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Son- 1. Juli 1990 übergegangen gilt."
derrücklage zu bilden, die nur zum Ausgleich b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Absatz" die
von Verlusten verwendet werden darf. Der Wörter „2 Satz 2 und 3 und Absatz" eingefügt.
aktivierte Betrag ist nicht geeignet, Ausste-
c) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz angefügt:
hende Einlagen zur Bildung des gezeichneten
Kapitals oder das Kapitalentwertungskonto ,,(8) Absatz 2 bis 7 ist auf ein Unternehmen in
nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 zu ersetzen." einer Rechtsform nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 jeweils
entsprechend anzuwenden, wenn es nach dem für
14. § 25 wird wie folgt geändert: seine Rechtsform maßgeblichen Recht zwischen
einem gezeichneten Kapital und Rücklagen unter-
a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: scheidet; dabei ist jeweils die Regelung für dieje-
,,Bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkei- nige Rechtsform anzuwenden, die der des Unter-
ten sind Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, nehmens am nächsten kommt."
§ 24 Abs. 5 Satz 3 und gezeichnetes Kapital, das
über Ausstehende Einlagen oder ein Kapitalent- 17. In § 31 Nr. 1 wird das Semikolon durch einen Punkt
wertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 gebildet ersetzt und der nachfolgende Halbsatz wie folgt
wird, nicht zu berücksichtigen." gefaßt:
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
„Ein Geschäfts- oder Firmenwert darf berücksichtigt nach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen statt von
werden." den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen von
einem Prüfungsverband durchzuführen, dem das
18. § 33 wird wie folgt geändert: Prüfungsrecht nach § 63 des Gesetzes betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ver-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort „sind" die
liehen worden ist."
Wörter „oder Rechtsnachfolger eines prüfungs-
pflichtigen Unternehmens nach § 1 Abs. 5 oder § 4 b) In Satz 2 wird das Wort „jedoch" gestrichen.
Abs. 3" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ablauf der 20. § 35 wird wie folgt geändert:
Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz" durch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „30. Juni 1991 " ersetzt. aa) In Satz 3 werden das Wort „achten" durch das
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: Wort „zwölften", das Wort „elften" durch das
,,(6) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Wort „fünfzehnten" und die Wörter „vor Ablauf
des achten Monats nach dem Bilanzstichtag"
Satz 3 brauchen Genossenschaften jeder Art ein-
durch die Wörter „innerhalb von zwei Monaten
schließlich kooperativer Einrichtungen, die nach
dem für sie maßgeblichen Recht zu einem späte- nach Ablauf der Aufstellungsfrist nach § 21
ren Zeitpunkt aufzulösen sind, wenn sie nicht Abs. 1 Satz 1 " ersetzt.
umgewandelt werden, und die in ihrer Eröffnungs- bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
bilanz eine Bilanzsumme von nicht mehr als ein- ,,Die Gesamteröffnungsbilanz und der Ge-
hunderfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark samtanhang sind innerhalb von zwei Monaten
ausweisen oder am Bilanzstichtag nicht mehr als
nach Ablauf der Aufstellungsfrist nach § 21
fünftausend Arbeitnehmer beschäftigen und die
Abs. 5 festzustellen."
nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe
sind, die Eröffnungsbilanz nicht prüfen zu lassen, b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
wenn sie die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und ,,(4) Wird die Eröffnungs- oder Konzerneröff-
des Anhangs auf eine Person übertragen haben, nungsbilanz vor Ablauf einer Frist festgestellt, die
die als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprü- die Berücksichtigung von Bilanz- oder Wertansät-
fer nach der Wirtschaftsprüferordnung öffentlich zen zu einem späteren Zeitpunkt vorschreibt oder
bestellt oder als Prüfungsgesellschaft anerkannt zuläßt, so ist eine sofortige Änderung nicht erfor-
oder als Steuerberater oder als Steuerbevollmäch- derlich. Die sich ergebenden Berichtigungen kön-
tigter nach dem Steuerberatergesetz bestellt oder nen nachträglich im Rahmen der Aufstellung des
als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt worden nächstfolgenden Abschlusses nach § 36 berück-
ist oder als Vereinigung zur Führung der Bezeich- sichtigt werden."
nung „landwirtschaftliche Buchstelle" befugt oder
Fachanwalt für Steuerrecht ist. Die Pflicht zur Prü-
21. § 36 wird wie folgt geändert:
fung entfällt jedoch nur, wenn die aufstellende Per-
son schriftlich erklärt, daß a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. die Eröffnungsbilanz auf einer ordnungsgemä- „Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn zum
ßen Inventur beruht oder die Inventur nach§ 3a Zwecke der Sanierung nach Ablauf der Feststel-
nachgeholt worden ist und lungsfrist eine in der Eröffnungsbilanz berücksich-
tigte Schuld erlassen, von einem Dritten mit befrei-
2. die Eröffnungsbilanz und der Anhang von ihr ender Wirkung unentgeltlich übernommen oder in
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmä- eine nachrangige Schuld nach § 16 Abs. 3 oder
ßiger Buchführung so aufgestellt worden ist, § 17 Abs. 5 Satz 4 umgewandelt wird."
daß diese Unterlagen ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö- b) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Punkt die
genslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 des Wörter „oder die Anteile an dem Unternehmen auf
Handelsgesetzbuchs vermitteln. eine andere Person übertragen worden sind" ein-
gefügt.
Der Eröffnungsbilanz ist die Erklärung nach Satz 2
und eine Erklärung der Geschäftsführung beizufü-
22. § 37 wird wie folgt geändert:
gen, aus der sich ergibt, daß sie der aufstellenden
Person alle Unterlagen vorgelegt und alle Aus- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kon-
künfte erteilt hat, die für die Aufstellung erforderlich zernanhang" die Wörter „innerhalb eines Monats
waren. § 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über nach Ablauf der jeweiligen Feststellungsfrist" ein-
die Haftung bei Fahrlässigkeit ist entsprechend gefügt.
anzuwenden. Satz 1 bis 3 ist entsprechend auf die b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
in § 34 Abs. 2 bezeichneten Prüfungsverbände
anzuwenden." aa) Die Wörter „sowie neu gebildete Kapitalgesell-
schaften" sowie „und die vergleichende Dar-
stellung nach § 20" werden gestrichen.
19. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bb) Die Wörter „der örtlich zuständigen Dienst-
a~ Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
stelle des Statistischen Amtes der Deutschen
„Ist das Unternehmen eine Genossenschaft, so Demokratischen Republik" werden durch die
sind unter den folgenden Voraussetzungen die Wörter „der Treuhandanstalt" ersetzt.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 781
23. § 38 wird wie folgt geändert: 27. In § 52 Abs. 2 werden nach der Angabe „Absatz 1
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Satz 1" die Angabe „und 3" eingefügt und folgende
Sätze angefügt:
,,§ 1 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4 Abs. 3 Satz 3 sind auf
Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe nicht
„Rückübertragungen nach dem Vermögensgesetz
anzuwenden."
sind keine Anschaffungen. In diesen Fällen gelten als
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Werte, die
sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1
,,(4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang der Satz 1 und 3 ergeben."
Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind
spätestens vor Ablauf des achten Monats nach
dem Bilanzstichtag festzustellen. Bis zu diesem 28. § 54 wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt können Maßnahmen nach § 1 Abs. 5
Satz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 berücksichtigt a) In Absatz 2 werden die Wörter „nur gebildet" durch
werden." die Wörter „erstmals gebildet" ersetzt.
24. In § 46 Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „verglei- b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
chende Darstellung nach § 20" durch die Wörter ,, (4) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens
,,Schlußbilanz zum 30. Juni 1990", das Wort „sieben- um den Unterschied zwischen dem Teilwert
ten" durch das Wort „elften", das Wort „elften" durch der Pensionsverpflichtung am Schluß des am
das Wort „siebzehnten" und in Satz 2 das Wort „ach- 31. Dezember 1990 endenden Wirtschaftsjahrs
ten" durch das Wort „zwölften" sowie das Wort „zwölf- (Erstjahr) und dem Beginn des Wirtschaftsjahrs
ten" durch das Wort „neunzehnten" ersetzt. erhöht werden. Erhöht sich am Schluß des Erst-
jahrs gegenüber dem Beginn dieses Wirtschafts-
jahrs der Barwert der künftigen Pensionsleistungen
25. In § 48 Abs. 1 werden in Nummer 2 Buchstabe e das um mehr als 25 vom Hundert, so kann die für das
Wort „oder" durch einen Beistrich ersetzt, in Num-
Erstjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstel-
mer 3 nach dem Wort „Inhalt" das Wort „oder" sowie
lung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden
folgende Nummer eingefügt:
folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt
werden. Darf am Schluß des Erstjahrs mit der
,,4. der Vorschrift des § 37 Abs. 4 über die Einrei-
Bildung einer Pensionsrückstellung begonnen wer-
chung der D-Markeröffnungsbilanz".
den, darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teil-
werts der Pensionsverpflichtung am Schluß dieses
26. § 50 wird wie folgt geändert: Wirtschaftsjahrs gebildet werden. Diese Rückstel-
lung kann auf das Erstjahr und die beiden folgen-
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: den Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.
„Ein Steuerpflichtiger, der Rechtsträger eines Endet das Dienstverhältnis des Pensionsberech-
Unternehmens ist, das nach § 1 Abs. 5 als zum tigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsan-
1. Juli 1990 entstanden angesehen wird, ist mit wartschaft im Erstjahr oder tritt der Versorgungsfall
dem Unternehmen vom 1. Juli 1990 an für die in diesem Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensions-
Steuern vom Einkommen und Ertrag steuerpflich- rückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der
tig. Wird die Übertragung von Vermögensgegen- Pensionsverpflichtung gebildet werden. Die für die-
ständen oder Schulden nach § 4 Abs. 3 bereits in ses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pen-
der Eröffnungsbilanz der betroffenen Unternehmen sionsrückstellung kann auf das Erstjahr und die
zum 1. Juli 1990 berücksichtigt, so gilt dies auch beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig
für die Steuerpflicht der Rechtsträger der betroffe- verteilt werden."
nen Unternehmen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 29. Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: a) Die Abschnittsüberschrift vor § 57 erhält folgende
Fassung:
„Ein nach § 9 Abs. 3 oder§ 31 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 und Nr. 2 und 3 gebildeter Aktivposten ,,Verfahren der Kapitalneufestsetzung.
ist nicht anzusetzen; als betriebsgewöhnliche Sonstige Vorschriften".
Nutzungsdauer eines Aktivpostens nach § 31
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 gilt ein Zeitraum von b) Vor§ 57 werden die folgenden Vorschriften einge-
15 Jahren." fügt:
,,§ 56a
bb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
Einfache Mehrheit
fügt:
(1) Für den Beschluß der Hauptversammlung
,,§ 9 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 oder der Gesellschafterversammlung von Kapital-
zweiter Halbsatz und Absatz 2 Satz 2 sind gesellschaften über die Neufestsetzung des
nicht anzuwenden. Auf die Bildung von Pen- gezeichneten Kapitals und die Einziehung von
sionsrückstellungen ist § 54 Abs. 1 bis 3 und 5 Anteilen genügt die einfache Mehrheit des bei der
entsprechend anzuwenden." Beschlußfassung vertretenen gezeichneten Kapi-
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
tals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines (5) Der Vorstand oder die Geschäftsführer
Sonderbeschlusses der einzelnen Gattungen von haben auch eine vorläufige Neufestsetzung nach
Anteilen bedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn § 28 zur Eintragung in das Handelsregister oder
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag etwas das Genossenschaftsregister anzumelden. Die
anderes bestimmen. Für eine zugleich mit der Neu- Durchführung des Ausgleichs des Kapitalentwer-
festsetzung beschlossene Erhöhung des gezeich- tungskontos durch Tilgung oder durch andere
neten Kapitals gelten die für die Rechtsform maß- Maßnahmen ist gleichfalls zur Eintragung anzu-
geblichen Vorschriften über die Kapitalerhöhung melden. In der Anmeldung ist zu erklären, in wel-
nur, wenn diese nicht aus vorhandenem Eigenka- cher Weise der Ausgleich durchgeführt ist.
pital erfolgt.
(6) Die Kapitalneufestsetzung ist bewirkt, sobald
(2) Für den Beschluß der Mitgliederversamm- sie in das Handelsregister oder Genossenschafts-
lung von Genossenschaften, durch den die register des Sitzes des Unternehmens eingetragen
Geschäftsguthaben, die Geschäftsanteile und die ist.
Haftsummen neu festgesetzt werden, genügt die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
auch wenn gesetzliche Vorschriften oder das Sta- § 56c
tut etwas anderes bestimmen. Wird mit der Neu- Umtausch
festsetzung gleichzeitig eine Erhöhung der neu und Zusammenlegung von Anteilen
festgesetzten Geschäftsanteile beschlossen, so
(1) Die auf Mark der Deutschen Demokratischen
sind die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Republik lautenden Aktien sind in Aktien, die auf
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nur
Deutsche Mark lauten, umzutauschen oder abzu-
anzuwenden, wenn die Erhöhung nicht aus vor- stempeln. Müssen Aktien zusammengelegt wer-
handenem Eigenkapital erfolgt.
den, so ist auf den Umtausch und die Abstempe-
lung § 226 des Aktiengesetzes entsprechend
anzuwenden.
§ 56b (2) Bevor die Neufestsetzung in das Handelsre-
Inhalt der Anmeldung. gister oder in das Genossenschaftsregister einge-
Prüfung durch das Gericht tragen ist, dürfen die sich aus ihr ergebenden
(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die neuen Geschäftsanteile nicht gebildet werden.
Neufestsetzung sind die festgestellte Eröffnungs- Werden im Falle der Verminderung der Zahl der
bilanz und der Bericht des Vorstands oder der Geschäftsanteile der Gesellschaft oder Genossen-
Geschäftsführer zum Handelsregister des Sitzes schaft Anteile nicht zur Verwertung für Rechnung
der Kapitalgesellschaft einzureichen; dies gilt bei der Beteiligten zur Verfügung gestellt, so sind die
Genossenschaften entsprechend für die Anmel- anstelle der bisherigen Geschäftsanteile zu bilden-
dung zum Genossenschaftsregister. Bei der den neuen Geschäftsanteile für Rechnung der
Anmeldung haben der Vorstand oder die Beteiligten durch die Gesellschaft oder Genossen-
Geschäftsführer zu erklären, daß die Beschlüsse schaft im Wege der öffentlichen Versteigerung zu
über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und die verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten nach
Neufestsetzung nicht angefochten sind oder die Abzug der Kosten auszuzahlen oder, wenn ein
Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen ist. Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.
(2) Die Geschäftsführer von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung haben eine von ihnen unter- § 56d
schriebene Liste der Gesellschafter beizufügen,
Überschuldung oder Verlust
aus der Name, Vorname, Stand und Wohnort der
des halben gezeichneten Kapitals
Gesellschafter sowie ihre Stammeinlagen und die
darauf noch zu leistenden Einzahlungen hervor- (1) Der Vorstand oder die Geschäftsführer sind
gehen. bis zur Beschlußfassung über die Kapitalneufest-
setzung durch das dafür zuständige Organ nicht
verpflichtet, wegen einer bei Aufstellung der Eröff-
(3) Das Registergericht kann die Eintragung der
nungsbilanz sich ergebenden Überschuldung nach
Neufestsetzung auch ablehnen, wenn die Prüfer § 92 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 64 Abs. 1
den Bestätigungsvermerk für die Eröffnungsbilanz
Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
versagt haben.
mit beschränkter Haftung oder § 99 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
(4) Ist die Eröffnungsbilanz nicht geprüft worden, schaftsgenossenschaften die Eröffnung des
so kann das Gericht die Prüfung anordnen und Gesamtvollstreckungsverfahrens zu beantragen.
einen Prüfer bestellen, wenn Anhaltspunkte dafür Während dieser Zeit sind der Vorstand und die
bestehen, daß bei der Aufstellung der Eröffnungs- Geschäftsführer auch von der Pflicht zur Einberu-
bilanz die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet fung einer Versammlung nach § 92 Abs. 1 des
wurden oder Unredlichkeiten vorgekommen sind. Aktiengesetzes oder § 49 Abs. 3 des Gesetzes
Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Geschäftsführer zu hören Haftung wegen eines Verlustes des gezeichneten
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 783
Kapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröff- 2. § 9 wird wie folgt geändert:
nungsbilanz ergibt, befreit. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „vom Schuldner
(2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung im Han-
oder vom anderen Teil" durch die Worte „vom
delsregister eingetragen, so sind der Vorstand
Schuldner und vom anderen Teil" ersetzt.
oder die Geschäftsführer wegen eines Verlustes
des gezeichneten Kapitals, der sich bei der Aufstel- bb) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3
lung der Eröffnungsbilanz ergibt, für die Zeit, die
angefügt:
zum Ausgleich des Kapitalentwertungskontos vor-
gesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung einer ,,Ist zur Sicherung eines Anspruchs eine Vor-
Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder merkung eingetragen, so kann der Gläubiger
befreit." vom Verwalter die Erfüllung des Anspruchs ver-
langen, auch wenn der Schuldner dem Gläubi-
c) § 58 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
ger gegenüber weitere Verpflichtungen über-
„Der Beschluß über die Verlängerung des nommen hat und diese nicht oder nicht vollstän-
Geschäftsjahres kann nur bis zum Ablauf des dig erfüllt sind."
30. Juni 1991 gefaßt werden. Einer Änderung der
Satzung oder des Gesellschaftsvertrages bedarf b) Es wird folgender Absatz angefügt:
es nicht, wenn das Geschäftsjahr lediglich auf- ,,(3) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners
grund dieser Vorschrift verlängert wird." bestehen fort. Ist der Schuldner der Mieter oder
Pächter, so kann das Miet- oder Pachtverhältnis
vom Verwalter, unabhängig von einer vereinbarten
30. § 59 wird wie folgt geändert:
Kündigungsfrist, unter Einhaltung der gesetzlichen
a) Die Wörter „Minister der Finanzen" werden durch Frist gekündigt werden."
die Wörter „Bundesminister der Justiz" und die
Wörter „Minister für Wirtschaft und dem Statisti-
schen Amt der Deutschen Demokratischen Repu- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
blik" durch die Wörter „Bundesminister der Finan-
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „denen"
zen und dem Bundesminister für Wirtschaft"
die Worte „zur Zeit der Handlung" eingefügt.
ersetzt; die Angabe „20," wird gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
b) Nach dem Wort „Rechtsverordnung" werden die
Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" einge- ,,(3) Ist für das Wirksamwerden einer Rechtshand-
fügt. lung eine Eintragung im Grundbuch erforderlich, so
gilt die Handlung als in dem Zeitpunkt vorgenom-
men, in dem die übrigen Voraussetzungen für das
31. § 60 wird wie folgt gefaßt: Wirksamwerden erfüllt sind, die vom Schuldner
abgegebene Willenserklärung für ihn bindend
,,§ 60 geworden ist und der andere Teil die Eintragung
Anwendung beantragt hat."
Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 im
gesamten Bundesgebiet anzuwenden, die Bestim- 4. § 19 wird wie folgt gefaßt:
mungen des Abschnitts 7 jedoch erst vom 29. März
1991 an. Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages ,,§ 19
genannte Gebiet sind die Bestimmungen des
Einstellung der Gesamtvollstreckung
Abschnitts 7 mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 4 mit
Wirkung vom 29. September 1990 anzuwenden." (1) Die Gesamtvollstreckung ist einzustellen:
1. nach Verteilung des Erlöses und nach Prüfung des
Abschlußberichts des Verwalters;
2. nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbe-
Artikel 5
schlusses;
Änderung der Gesamtvollstreckungsordnung
3. wenn sich während des Verfahrens ergibt, daß die
Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden kön-
Die Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990
nen;
(GBI. 1 Nr. 32 S. 285), geändert durch Anlage II Kapitel 111
Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
4. wenn der Schuldner während des Verfahrens die
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Einstellung beantragt und entweder alle Gläubiger
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
zustimmen oder der Eröffnungsgrund (§ 1 Abs. 1)
1153), wird wie folgt geändert:
beseitigt ist.
1. Der Gesetzesbezeichnung wird folgende Abkürzung (2) Der Einstellungsbeschluß ist dem Schuldner und
angefügt: ,,(GesO)". dem Verwalter zuzustellen und öffentlich bekanntzu-
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
machen. Die in § 6 Abs. 2 genannten Behörden sind c) In Absatz 4 werden die Worte „der Gesellschaft"
von der Einstellung zu benachrichtigen. gestrichen.
(3) Der Beschluß ist unanfechtbar, wenn die Einstel-
lung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt. 4. § 5 wird gestrichen.
(4) Den registerführenden Behörden ist der Einstel-
lungsbeschluß mit dem Ersuchen zu übersenden, die 5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
erforderlichen Eintragungen vorzunehmen." a) In Satz 1 werden die Worte „des Schuldners" gestri-
chen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die Verlängerung kann nur für einen Zeitraum von
drei Monaten beantragt und beschlossen werden."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über die Unterbrechung
von Gesamtvollstreckungsverfahren
Das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvoll- Artikel 7
streckungsverfahren vom 25. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 45
S. 782), geändert durch Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Gesetz
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August über die Feststellung der Zuordnung
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom von ehemals volkseigenem Vermögen
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1155), wird wie {Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG)
folgt geändert:
§ 1
1 . Der Gesetzesbezeichnung wird folgende Kurzbezeich- Zuständigkeit
nung nebst Abkürzung angefügt:
,, (Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz - (1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach Arti-
kel 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vor-
GUG)".
schriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensge-
setz vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 660), das nach
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
,,§ 2 Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
Wirkung der Unterbrechung 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni
1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Eini-
Die Unterbrechung bewirkt eine befristete Ausset- gungsvertrages fortgilt, und seinen Durchführungsverord-
zung des Verfahrens zum Zwecke
nungen kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegen-
stände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4
1 . der Sanierung durch Beseitigung der Zahlungsun- zuständig
fähigkeit oder der Überschuldung einer natürlichen
oder juristischen Person sowie einer nichtrechts- 1. der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm
fähigen Personengesellschaft, zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der
Treuhandanstalt kraft Gesetzes oder Verordnung
2. der Sanierung eines Unternehmens, Betriebs oder Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,
Betriebsteils durch dessen Übertragung auf einen
anderen Rechtsträger." 2. der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermäch-
tigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in
den Fällen, in denen Vermögenswerte
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) als Verwaltungsvermögen,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treu-
„Auf Antrag eines Garantiegebers beschließt das handgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkrei-
zuständige Gericht über die Unterbrechung des sen,
Verfahrens, wenn ein Antrag auf Eröffnung der
Gesamtvollstreckung gestellt, über die Eröffnung c) nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages,
aber noch nicht entschieden ist."
d) nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung
für neue oder öffentliche Zwecke
„Die Unterbrechung kann nur für einen Zeitraum
von drei Monaten beantragt und beschlossen wer- übertragen sind. Im Falle eines Rechtsstreits über eine
den." Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten richtet sich die
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 785
Klage gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der (5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensge-
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. setz und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsge-
setz anzuwenden. Zustellungen sind nach §§ 4 oder 5 des
(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen.
des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages
Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes (6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesmini-
ster der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsver-
trages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhand-
anstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.
§3
(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Grundbuchvollzug
Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand
ganz oder überwiegend belegen ist. (1) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder
Gebäude oder ein Recht an einem Grundstück oder
Gebäude, so ersucht die zuständige Stelle das Grund-
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-
buchamt um Eintragung der insoweit in dem Bescheid
dung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und
getroffenen Feststellungen, sobald der Bescheid
Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Bund,
bestandskräftig geworden ist. In den Fällen des§ 2 Abs. 2
Länder oder Kommunen Vermögenswerte zurückzuüber-
Satz 2 soll das Ersuchen dem Grundbuchamt erst zugelei-
tragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des
tet werden, wenn das neu gebildete Grundstück vermes-
Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.
sen ist; die Übereinstimmung des Vermessungsergebnis-
ses mit dem Plan ist von der nach § 1 zuständigen
(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 Behörde zu bestätigen.
bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der
Finanzen die zuständige Stelle.
(2) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides nach § 2 Abs. 1
hat die grundbuchführende Stelle nicht zu prüfen. Einer
(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde
der möglichen Berechtigten. sowie der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrs-
verordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung
von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen
§2 vom 22. März 1991 (BGBL I S. 766) bedarf es nicht.
Verfahren
(3) Auf Eintragungen auf Grund eines Ersuchens nach
(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensüber-
Absatz 1 findet § 39 der Grundbuchordnung keine Anwen-
tragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die
dung.
zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antrag-
steller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen
Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe (4) Gebühren für die Grundbuchberichtigung oder die
des Absatzes 5 zuzustellen ist. Bei vorheriger Einigung der Eintragung im Grundbuch auf Grund eines Ersuchens
Beteiligten ergeht ein dieser Absprache entsprechender nach Absatz 1 werden nicht erhoben.
Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort
bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in
dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens
einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.
§4
Grundvermögen von Kapitalgesellschaften
(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder
ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 (1) Der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm
der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage zu ermächtigende Person kann durch Bescheid feststel-
ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem Berechtigten len, welcher Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile
nur teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhand-
beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen anstalt befinden oder befunden haben, ein Grundstück
ergeben. § 113 Abs. 4 Baugesetzbuch ist entsprechend oder Gebäude nach § 11 Abs. 2, § 23 des Treuhandgeset-
anzuwenden. zes oder nach § 2 der Fünften Durchführungsverordnung
zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBI. 1
Nr. 60 S. 1466), die nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt 1
(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem
Nr. 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und
Verfahren Beteiligten.
der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vor- (BGBI. 1990 II S. 885, 1241) fortgilt, in welchem Umfang
übergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahr- übertragen ist. In den Fällen des § 2 der fünften Durchfüh-
nehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im rungsverordnung zum Treuhandgesetz muß der Bescheid
Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens die in deren § 4 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Angaben
möglich ist. enthalten.
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist, men, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat,
ersucht der Präsident der Treuhandanstalt die grundbuch- wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintra-
führende Stelle nach Maßgabe von § 38 der Grundbuch- gung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs
ordnung um Eintragung. bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.
(3) § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 finden (4) Die auf Grund der Verfügungsbefugnis nach Ab-
entsprechende Anwendung. Befinden sich bei Erlaß des satz 1 veräußerten Grundstücke und Gebäude sowie das
Bescheides nicht mehr sämtliche Anteile der Kapitalgesell- Entgelt sind in einer Liste von den Innenministerien der
schaft unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treu- Länder zu erfassen. Das Entgelt ist bis zu einer unanfecht-
handanstalt, so sind die gesetzlichen Vertreter der Kapital- baren Entscheidung über die Zuordnung nach §§ 1 und 2
gesellschaft anzuhören. dieses Gesetzes auf ein Sonderkonto des jeweils zustän-
digen Innenministeriums einzuzahlen. Es ist danach dem
in dem Bescheid festgestellten Berechtigten unverzüglich
§ 5 auszuzahlen.
Schiffe und Schiffsbauwerke
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 § 7
und des § 4 gelten entsprechend für im Schiffsregister
eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetra- lnvestive Vorhaben
gene Schiffsbauwerke.
(1) Zum Zweck der Veräußerung für einen besonderen
Investitionszweck (§ 1 Abs. 2 des Investitionsgesetzes)
kann ein ehemals volkseigenes Grundstück oder Gebäude
ungeachtet der sich aus den in § 1 genannten Vorschriften
§6 ergebenden Zuordnung einer Gemeinde, einer Stadt oder
Verfügungsbefugnis einem Landkreis auf deren oder dessen Antrag als Eigen-
tum zugewiesen werden.
(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die
im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen
sind, sind befugt: (2) § 1 Abs. 3 des Investitionsgesetzes sowie § 1 Abs. 1
Nr. 2, § 2, § 3 und § 6 Abs. 4 dieses Gesetzes finden
entsprechende Anwendung. Die Befugnisse aus § 6 blei-
a) die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie
ben unberührt.
selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseige-
nen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der
(3) Handelt es sich um ein Grundstück oder Gebäude,
Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grund-
das Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen ist
stücks oder Gebäudes eingetragen sind,
oder sein kann, so gelten auch §§ 3 und 4 des Investitions-
gesetzes entsprechend. Der Bescheid gilt als Investitions-
b) die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem
bescheinigung.
Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBI. 1
Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sach-
gebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
§8
1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe Rechtsweg
als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks einge-
tragen sind. Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil
und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treu- Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht
händerischen Verwalters des betroffenen Grundstücks für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unbe- sion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-
rührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Ver- über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des
fügungen eines Berechtigten. Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen
die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4
(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
chende Anwendung.
a) in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein
Bescheid nach §§ 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden
und
§ 9
b) eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist. Schlußvorschrift
(1) Das Vermögensgesetz bleibt unberührt.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des (2) Die §§ 7 und 8 des Kommunalvermögensgesetzes
Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzuneh- werden aufgehoben.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 787
Artikel 8 band zu erwerben. § 54a Abs. 2 des Genossen-
schaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Änderung der Verordnung
über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung 5. Solange die Genossenschaft keinem Prüfungsver-
von Produktionsgenossenschaften band angehört, ist die nach § 53 des Genossen-
des Handwerks schaftsgesetzes vorgeschriebene Prüfung von
einem Prüfungsverband, einem Wirtschaftsprüfer
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch-
Die Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und
zuführen. Der Prüfer ist vom Vorstand der Genos-
Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des
senschaft zu bestellen."
Handwerks vom 8. März 1990 (GBI. 1 Nr. 18 S. 164), die
nach Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- 4. Nach § 9 wird folgender§ 9a eingefügt:
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1201) fortgilt, wird wie folgt geän- ,,§ 9a
dert: (1) PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften
des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember
1. § 4 wird wie folgt geändert: 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den
Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene
,,(4) Der Umwandlungserklärung ist eine Abschluß- Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzo-
bilanz in Deutscher Mark oder, falls eine solche gen ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die Gesellschaft
noch nicht vorliegt, die Eröffnungsbilanz in Deut- oder Genossenschaft spätestens zum 31. Dezember
scher Mark beizufügen." 1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handels-
oder Genossenschaftsregister angemeldet ist.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Im Falle der Umwandlung der PGH in eine (2) Bei PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaf-
eingetragene Genossenschaft bedarf die Umwand- ten des Handwerks, die vor Inkrafttreten dieser Verord-
lungserklärung keiner notariellen Beglaubigung." nung gegründet worden sind, bestimmt sich das
Rechtsverhältnis der PGH und Einkaufs- und Lieferge-
nossenschaften und ihrer Mitglieder mit Ausnahme des
2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Arbeitsrechtsverhältnisses nach ihrem bei Inkrafttreten
„Zum Nachweis des Vermögensübergangs genügt dieser Verordnung geltenden Statut und seinen Ände-
eine vom Gericht des Sitzes der Gesellschaft ausge- rungen, soweit die §§ 4 bis 8 keine abweichenden
stellte Bestätigung über die Umwandlung." Regelungen enthalten."
3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
,,§ 6a
Artikel 9
Im Falle der Umwandlung der PGH in eine eingetra-
gene Genossenschaft ist das Gesetz betreffend die Änderung des Treuhandgesetzes
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genos-
senschaftsgesetz) mit folgender Maßgabe anzuwen- Das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33
den: S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 897) mit der hier
1. Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Genossen-
bezeichneten Maßgabe fortgilt, wird wie folgt geändert:
schaftsgesetzes ist eine Unterzeichnung des Sta-
tuts durch die Genossen nicht erforderlich.
1. § · 7 wird wie folgt geändert:
2. Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Genossen-
schaftsgesetzes ist nur eine gutachtliche Äußerung a) Absatz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
eines Prüfungsverbandes, eines Wirtschaftsprüfers ,,Die Treuhandanstalt kann ihre Aufgaben in dezen-
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beizufü- traler Organisationsstruktur über Treuhand-Aktien-
gen, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen gesellschaften verwirklichen,".
Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage
der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange b) Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
der Genossen oder der Gläubiger der Genossen- c} Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
schaft zu besorgen ist.
3. Mit der Eintragung der Genossenschaft in das 2. § 12 wird wie folgt geändert:
Genossenschaftsregister erwerben die Mitglieder a} Absatz 1 wird gestrichen.
der PGH die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft
und die ihnen nach Maßgabe des Umwandlungs- b) In Absatz 3 werden die Wörter „der zuständigen
beschlusses zustehenden Geschäftsguthaben. Treuhand-Aktiengesellschaft" durch die Wörter „der
Treuhandanstalt" ersetzt.
4. Die Genossenschaft hat bis spätestens 31. Dezem-
ber 1992 die Mitgliedschaft bei einem Prüfungsver- c) Absatz 2 wird Absatz 1; Absatz 3 wird Absatz 2.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. In § 23 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt 2. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
und folgender neuer Satz angefügt: ,,§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend."
,,§ 12 Abs. 2 gilt auch für Gesellschaften mit beschränk-
ter Haftung, die durch eine Umwandlung im Sinne
dieser Verordnung entstanden sind."
Artikel 12
Änderung des Umweltrahmengesetzes
Artikel 10
Änderung der Grundbuchordnung Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der
Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990
Die Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt (GBI. 1 Nr. 42 S. 649) in der Fassung der Nummer 1
Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten berei- Buchstabe b der Anlage II Kapitel XII Abschnitt III des
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142), wird wie mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
folgt geändert: (BGBI. 1990 II S. 1226) erhält folgende Fassung:
,,(3) Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen
Nach § 124 wird folgender § 125 angefügt: und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver-
,,§ 125 wendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage
(1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990
vom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere Grundbü- verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die
cher von anderen als den grundbuchführenden Stellen zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten
aufbewahrt werden, gelten die Bestimmungen des Grund- Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine
buchrechts über die Einsicht in das Grundbuch und die Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der
Erteilung von Abschriften hiervon entsprechend. Über die Interessen des Eigentümers, des Besitzers oder des
Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschrif- Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die
ten entscheidet der Leiter der Stelle oder ein von ihm Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädig-
hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten
ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. ist. Die Freistellung kann mit Auflagen versehen werden.
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Der Antrag auf Freistellung muß spätestens innerhalb
Stelle ihren Sitz hat. eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseiti-
gung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unter-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundakten, die bei nehmen und zur Förderung von Investitionen gestellt sein.
den dort bezeichneten Stellen aufbewahrt werden." Im Falle der Freistellung treten an Stelle privatrechtlicher,
nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur
Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem
Grundstück auf ein benachbartes Grundstück Ansprüche
auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde kann vom
Artikel 11 Eigentümer, Besitzer oder Erwerber jedoch Vorkehrungen
zum Schutz vor benachteiligenden Einwirkungen verlan-
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes gen, soweit diese nach dem Stand der Technik durchführ-
bar und wirtschaftlich vertretbar sind. Im übrigen kann die
Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesge- Freistellung nach Satz 1 auch hinsichtlich der Ansprüche
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlich- auf Schadensersatz nach Satz 4 sowie nach sonstigen
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Vorschriften erfolgen; auch in diesem Falle ist das Land
Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 Schuldner der Schadensersatzansprüche."
S. 2847), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender neuer Absatz angefügt:
,,(3) Unbeschadet der im übrigen Bundesgebiet beste- Artikel 13
henden Rechtslage wird die Abgeschlossenheit von
Wohnungen oder sonstigen Räumen, die vor dem Überleitungsbestimmungen
3. Oktober 1990 bauordnungsrechtlich genehmigt wor-
den sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Artikel 2, 3 und 7 sind auch auf Verfahren anzuwenden,
bezeichneten Gebiet nicht dadurch ausgeschlossen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch
daß die Wohnungstrennwände und Wohnungstrenn- nicht durch eine Entscheidung der Behörde abgeschlos-
decken oder die entsprechenden Wände oder Decken sen worden sind. Bereits erteilte Genehmigungen,
bei sonstigen Räumen nicht den bauordnungsrechtli- Bescheinigungen und Übergabeprotokolle haben die
chen Anforderungen entsprechen, die im Zeitpunkt der ihnen nach den bisherigen Vorschriften zukommende Wir-
Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 kung. Übergabeprotokolle, die vor dem Inkrafttreten dieses
gelten. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember Gesetzes auf Grund des Kommunalvermögensgesetzes
1996." erstellt wurden, sind wirksam.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 789
Artikel 14 Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Neubekanntmachung
Artikel 15
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut
des Vermögensgesetzes, des Investitionsgesetzes, des Inkrafttreten
D-Markbilanzgesetzes, der Gesamtvollstreckungsord-
nung, des Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgeset- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zes sowie der Grundstücksverkehrsverordnung in der vom Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Adam-Schwaetzer
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Gesetz
zur Änderung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit
(BeitrS. RV/BA ÄndG)
Vom 22. März 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gesetzes beträgt der Beitragssatz in der Zeit vom
1. Januar 1990 bis zum 31. März 1991 in der Rentenversi-
Artikel 1 cherung der Arbeiter und der Angestellten 18,7 v. H. und in
der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,45 v. H.; in
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
der Zeit vom 1. April 1991 bis 31. Dezember 1991 beträgt
§ 174 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter
(BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Anlage I Kapitel VIII und der Angestellten 17,7 v. H. und in der knappschaft-
Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages lichen Rentenversicherung 23,45 v. H.; Personen, die in
vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 4 der Vereinbarung der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind,
vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, sie zu. tragen hätten, wenn sie in der Rentenversicherung
1033, 1243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: der Arbeiter oder der Angestellten versichert wären; im
übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge."
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „2, 15" durch die Zahl
,,3, 15" ersetzt. Artikel 3
Änderung
2. In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „ 1. Januar 1986 des Gesetzes über die Sozialversicherung
bis zum 31. Dezember 1986" durch die Worte „1. April
1991 bis zum 31. Dezember 1991" sowie die Zahl „2" § 40 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom
durch die Zahl „3,4" ersetzt. 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486) wird wie folgt geändert:
3. In Absatz 2 wird die Jahreszahl „ 1987" durch die 1. Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Jahreszahl „ 1992" ersetzt. „Satz 1 gilt auch für den Beitragssatz in der freiwilligen
und zusätzlichen Versicherung in der Sozialversiche-
Artikel 2 rung nach der Verordnung über die freiwillige und
zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung
Änderung des Rentenreformgesetzes 1992
vom 28. Januar 1947."
Artikel 81 Abs. 2 des Rentenreformgesetzes 1992 vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) erhält folgende 2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Fassung:
,,(3) Personen, die in der knappschaftlichen Renten-
,,(2) Abweichend von § 1385 Abs. 1 der Reichsversiche- versicherung versichert sind, tragen die Beiträge in
rungsordnung, § 112 Abs. 1 des Angestelltenversiche- Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten,
rungsgesetzes und § 130 Abs. 1 des Reichsknappschafts- wenn sie in der Rentenversicherung der Arbeiter oder
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 791
der Angestellten versichert wären; im übrigen tragen nen Regelungen über die Zahlung von Beiträgen zur frei-
die Arbeitgeber die Beiträge." willigen Versicherung ein Beitr~qssatz von 18,7 v. H.
Artikel 4
freiwillige Beiträge
Artikel 5
zur Rentenversicherung im Jahre 1991
Inkrafttreten
Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Monate
Januar bis März 1991 gilt abweichend von den allgemei- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 22. März 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Unternehmern einen Rechnungsabschlag in Höhe von
25 vom Hundert.
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3) Die in Absatz 2 genannten Rechnungsabschläge
dürfen für Arzneimittel, die nicht nach Absatz 1 abgege-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset- ben werden, weder geltend gemacht noch entgegenge-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt nommen werden. Der pharmazeutische Unternehmer
geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G und der pharmazeutische Großhandel können ihre
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August Abnehmer binden, die von dem Rechnungsabschlag
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom nach Absatz 1 erfaßten Arzneimittel nur zu Lasten der
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1048), wird wie in Absatz 1 genannten Krankenkassen abzugeben, und
folgt geändert: von ihren Abnehmern Nachweise über die Abgabe der
in Absatz 1 genannten Arzneimittel verlangen.
1. Nach § 311 wird folgender § 311 a eingefügt:
,,§ 311 a (4) Der Bundesminister für Gesundheit paßt die Höhe
Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechnungsab-
schläge durch Rechtsverordnung an, damit erreicht
(1) Die Krankenkassen, die die Krankenversicherung
wird, daß die pharmazeutischen Unternehmer, der
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
pharmazeutische Großhandel und die Apotheken ein
Gebiet durchführen, erhalten von den Apotheken in
Defizit bei den Arzneimittelausgaben im Zeitraum vom
diesem Gebiet für ab 1. April 1991 zu ihren Lasten
1. April 1991 bis 31. März 1992 bis zu einem Betrag von
abgegebene Arzneimittel auf den für den Versicherten
500 Millionen Deutsche Mark, im Zeitraum 1. April 1992
maßgeblichen, um den Abschlag von 5 vom Hundert
bis 31. März 1993 bis zu einem Betrag von einer
(§ 130) verringerten Arzneimittelabgabepreis einen
Milliarde Deutsche Mark und im Zeitraum 1. April 1993
Rechnungsabschlag in Höhe von 22 vom Hundert.
bis 31. Dezember 1993 bis zu einem Betrag von
(2) Für die gemäß Absatz 1 abgegebenen Arzneimit- 700 Millionen Deutsche Mark zu 100 vom Hundert und
tel erhalten die in Absatz 1 genannten Apotheken von ein über diese Beträge hinausgehendes Defizit zu 50
dem pharmazeutischen Großhandel einen Rechnungs- vom Hundert tragen. Ein Defizit im Sinne des Satzes 1
abschlag in Höhe von 24 vom Hundert und der pharma- liegt vor, soweit die Arzneimittelausgaben der Kranken-
zeutische Großhandel von den pharmazeutischen kassen, die die Krankenversicherung in dem in Ab-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 793
satz 1 genannten Gebiet durchführen, 15,6 vom Hun- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
dert ihrer Beitragseinnahmen überschreiten." bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden."
2. Nach § 311 a wird folgender § 311 b eingefügt: 3. § 311 Abs. 1 Buchstabe b wird aufgehoben.
,,§ 311 b
Artikel 2
Bußgeldvorschriften
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 311 a
Abs. 3 Satz 1 die in § 311 a Abs. 2 genannten Rech- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1991 in Kraft und mit
nungsabschläge geltend macht oder entgegennimmt. Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Meldeverordnungen Milch und Fette,
der Getreide-Meldeverordnung und der Zucker-Meldeverordnung
Vom 22. März 1991
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des 6. Die Anlagen erhalten die aus Teil Ader Anlage*) zu
Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungs- dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
stellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: Artikel 2
Änderung der Meldeverordnung Fette
Artikel 1
Änderung der Meldeverordnung Milch Die Meldeverordnung Fette vom 18. Oktober 1983
(BGBI. 1 S. 1293) wird wie folgt geändert:
Die Meldeverordnung Milch vom 18. August 1977
(BGBI. 1 S. 1605), geändert durch die Verordnung vom
1 . Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:
13. August 1982 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:
,, Fett-Meldeverordnung".
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,Milch-Meldeverordnung".
a) In Nummer 2 wird das Wort „Margarine" durch das
2. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „Absätze 5 und 6" durch Wort „Margarineerzeugnissen, Margarinezuberei-
die Angabe „Absätze 5 und 6 Nr. 1 bis 4" ersetzt. tungen" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
3. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert: Komma ersetzt.
a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie" gestrichen. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: „4. Hersteller von Mischfetterzeugnissen und
Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen
,,4. Butterzubereitungen,".
außer Molkereien nach dem Muster der An-
c) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt: lage 4 über die dort bezeichneten Rohstoffe
,,5. Mischfetterzeugnisse im Sinne der Margarine- und Erzeugnisse."
und Mischfettverordnung sowie
3. Die Anlagen erhalten die aus Teil B der Anlage*) zu
6. Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen."
dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
4. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
,, 1. monatlich den Rohstoffeingang, die Rohstoff- Änderung der Getreide-Meldeverordnung
verwendung, die Herstellung und den Bestand Die Getreide-Meldeverordnung vom 26. Juni 1978
von Waren auf dem Formblatt nach dem Muster (BGBI. 1 S. 883), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
der Anlage 1, Molkereien, die Schmelzkäse, Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1711 ), wird wie
Schmelzkäsezubereitungen, Kochkäse, Sauer- folgt geändert:
milchkäse oder Molkenkäse herstellen und
keine Milch be- oder verarbeiten, auf dem
1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Mais," das Wort
Formblatt nach dem Muster der Anlage 2,".
,,Triticale," eingefügt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt. 2. Die Anlagen erhalten die aus Teil C der Anlage*) zu
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
,,5. monatlich die Herstellung von Mischfetterzeug-
nissen und Zubereitungen von Mischfetterzeug- Artikel 4
nissen auf dem Formblatt der Anlage 5."
Änderung der Zucker-Meldeverordnung
5. In § 2 Abs. 2 wird die Zahl „5" durch die Zahl 6 " Die Zucker-Meldeverordnung vom 20. März 1980
"
ersetzt. (BGBI. 1 S. 335), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 795
vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1711 ), wird wie folgt geän- Artikel 5
dert:
Artikel 3 und 4 treten am 1. Juli 1991 in Kraft. Im übrigen
Die Anlagen erhalten die aus Teil D der Anlage*) zu die- tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in
ser Verordnung ersichtliche Fassung. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausge-
geben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anfor-
derung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Vom 22. März 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom
15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit:
Artikel 1
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1196) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „soweit sich nicht aus Spalte 3 etwas anderes ergibt" durch folgende Worte ersetzt:
„soweit nicht
1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzu-
gabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr
gebracht wird";
b) in Absatz 3 wird nach den Worten „die aus einem" die Angabe „in Anlage 2 Nr. 1 oder 3 bis 8 oder" eingefügt.
2. In § 4 werden nach den Worten „gestattet ist" folgende Worte angefügt:
,,oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet".
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ;
b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß
1. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von
a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten
oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,
b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet
angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder ihre
Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern können;
2. abweichend von
a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Heilquellenschutzge-
bieten nicht angewandt werden darf,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 797
b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn
sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des
Naturhaushalts nicht beeinträchtigt wird."
4. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9.
5. In Anlage 1 werden folgende Nummern eingefügt:
2
„4a Atrazin
4b Binapacryl"
„16a 1 ,3-Dichlorpropen
16b Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als
1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen"
„17a Dinoseb, seine Acetate und Satze"
„26a Maleinsäurehydrazid und seine Satze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz
26b Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und -Natriumsatz mit einem Gehalt von mehr
als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent".
6. In Anlage 2 werden die Nummern 4 und 5 durch folgende Nummer ersetzt:
2 3
„4 Deiquat zur Krautabtötung bei Kartoffeln, zur Abreifebeschleunigung bei Raps, Ackerbohnen
und Futtererbsen sowie zur Blattabtötung bei Klee und Luzerne zur Samen-
erzeugung".
7. In Anlage 3 Abschnitt A wird die Nummer 2 durch folgende Nummer ersetzt:
2 3
„2 Daminozid Die Anwendung im Obstbau ist verboten".
8. Anlage 3 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4, 24, 25, 32, 41, 58 und 59 werden gestrichen;
b) bei Nummer 27 wird der Wortlaut in Spalte 3 gestrichen;
c) bei Nummer 33 wird die Spalte 2 wie folgt gefaßt: ,,Flamprop";
d) folgende Nummern werden eingefügt:
2 3
,,50a Monolinuron"
,, 71 a Thiazafluron".
Artikel 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenschutz-Anwendungs-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er
kann dabei die Anlagen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.
Artikel 3
Die Bienenschutzverordnung vom 19. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2515) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)" ersetzt.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 799
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 25. März 1991
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 monatszeitraum" durch die Worte „jeweiligen Zwölf-
und 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh- monatszeitraum" ersetzt.
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 5. In § 7 b Satz 1 werden die Worte „siebten Zwölfmonats-
S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, zeitraum" durch die Worte „jeweiligen Zwölfmonats-
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den zeitraum" ersetzt.
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
6. Folgender neuer Abschnitt 4 wird eingefügt:
Artikel 1
„Abschnitt 4
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fas- Besondere Bestimmungen für Milcherzeuger
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
S. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom genannten Gebiet
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2911 ), wird wie folgt ge-
ändert: § 16a
Allgemeines
1. Der Kurzbezeichnung wird folgende Abkürzung ange-
Diese Verordnung gilt für Milcherzeuger, deren
fügt: ,,- MGV".
Betrieb ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, für den in
2. Dem § 4 b wird folgender Absatz 5 angefügt: diesem Gebiet liegenden Betrieb oder die dort liegen-
,,(5) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden den Teile des Betriebes nach Maßgabe der folgenden
mit Beginn des 1. April 1991 4,64 vom Hundert für die Vorsch ritten.
Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 ausge-
setzt. Für den ausgesetzten Teil der Referenzmenge § 16b
wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Vorläufige Referenzmenge,
Gemeinschaftsmittel und Haushaltsmittel eine Vergü- Grundsatz und Berechnung
tung von 164,80 DM je 1 000 kg Referenzmenge
gewährt. Die Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1992 (1) Abweichend von § 4 wird Milcherzeugern im
an den Milcherzeuger, dem die Referenzmenge mit Sinne des § 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vor-
Beginn des 1. April 1991 zustand." läufig zugeteilt (vorläufige Referenzmenge). Die vorläu-
fige Referenzmenge entspricht im achten Zwölfmonats-
zeitraum der um 25,5 vom Hundert gekürzten Milch-
3. § 4c wird wie folgt geändert:
menge, die der Milcherzeuger im Kalenderjahr 1989 an
a) Folgender Absatz 5 wird eingefügt: einen Käufer geliefert hat. Die vorläufige Referenz-
,,(5) Absatz 1 gilt für den nach § 4b Abs. 5 menge wird von dem Käufer berechnet, dem der Milch-
ausgesetzten Teil der Referenzmenge mit der Maß- erzeuger Milch oder Milcherzeugnisse zu Beginn des
gabe entsprechend, daß an die Stelle der dort achten Zwölfmonatszeitraumes liefert.
genannten Daten des Jahres 1987 die entsprechen- (2) Der Käufer berechnet den Referenzfettgehalt
den Daten des Jahres 1991 treten." nach Maßgabe der in§ 1 genannten Rechtsakte.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. (3) Der Käufer teilt die vorläufige Referenzmenge
und den Referenzfettgehalt dem Milcherzeuger nach
4. § 7 a wird wie folgt geändert: dem vom Bundesminister der Finanzen bekanntgege-
benen Muster bis zum 30. April 1991 mit. Ferner teilt er
a) In Absatz 1 werden die Worte „siebten Zwölf- die Summe der vorläufigen Referenzmengen bis zum
monatszeitraum" durch die Worte „jeweiligen Zwölf- genannten Datum dem Bundesamt sowie dem für den
monatszeitraum" ersetzt. Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.
b) In Absatz 2 werden die Worte „spätestens am
30. September des Zwölfmonatszeitraumes" durch § 16c
die Worte „innerhalb der in den in § 1 genannten Stillegung und Aussetzung; Vergütung
Rechtsakten vorgeschriebenen Frist" ersetzt.
( 1) Abweichend von § 4 a enthält der in § 16 b
c) In Absatz 3 werden die Worte „spätestens am genannte Kürzungssatz 3 vom Hundert, bezogen auf
30. September 1990" durch die Worte „innerhalb die um 12,5 vom Hundert gekürzte Anlieferungsmenge
der in den in § 1 genannten Rechtsakten vor- 1989, um die die vorläufige Referenzmenge mit Beginn
geschriebenen Frist" und die Worte „siebten Zwölf- des achten Zwölfmonatszeitraumes stillgelegt wurde.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Für den in Satz 1 genannten stillgelegten Teil der (EWG) Nr. 857/84; die Länder teilen die zugeteilten
Referenzmenge wird eine einmalig zu zahlende Vergü- vorläufigen Referenzmengen bis zum 1. Februar 1992
tung von 988,80 DM je 1 000 kg Referenzmenge dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
gewährt. Die Zahlung erfolgt innerhalb der in den in § 1 Forsten mit.
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist an den
Milcherzeuger, dem die Referenzmenge mit Beginn § 16f
des 1. April 1991 zustand. Milchanlieferung durch Dritte
(2) Abweichend von § 4 b werden unabhängig von Soweit ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. Januar
Absatz 1 von jeder nach § 16 b zugeteilten Referenz- 1990 bis zum 31. März 1991 aus einer landwirtschaftli-
menge mit Beginn des achten Zwölfmonatszeitraumes chen Produktionsgenossenschaft ausgeschieden ist
4,5 vom Hundert, bezogen auf die um 12,5 vom Hun- und gegen diese einen Anspruch auf Ausstattung mit
dert gekürzte Anlieferungsmenge 1989, für die Zeit einer vorläufigen Referenzmenge erworben hat, wird
vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 ausgesetzt. bei der Berechnung seiner Referenzmenge nach § 16 b
Für den nach Satz 1 ausgesetzten Teil der Referenz- die Milchanlieferung der landwirtschaftlichen Produk-
menge wird eine Vergütung von 494,40 DM je 1 000 kg tionsgenossenschaft im Kalenderjahr 1989 zu einem
Referenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt innerhalb seinem Anspruch entsprechenden Teil zugrunde-
der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie- gelegt. Entsprechendes gilt bei der Auflösung oder
benen Fristen an den Milcherzeuger, dem die Refe- Teilung von landwirtschaftlichen Produktionsgenos-
renzmenge mit Beginn des 1. April 1991 zustand. senschaften, bei der Umwandlung von landwirtschaftli-
chen Produktionsgenossenschaften im Wege des
(3) Für die Berechnung des nach den vorstehenden Formwechsels sowie bei der vollständigen oder teilwei-
Absätzen stillgelegten und ausgesetzten Teils der sen Übernahme von landwirtschaftlichen Produktions-
Referenzmenge sowie für das Verfahren gilt § 4c genossenschaften oder sonstigen milcherzeugenden
Abs. 1 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß an Betrieben, sofern die Auflösung, Teilung, Umwandlung
die Stelle der dort genannten Daten des Jahres 1987 oder Übernahme im dem genannten Zeitraum erfolgt
der 30. April 1991 tritt. ist.
§ 16d § 16g
Mitteilungspflichten bei Käuferwechsel Übertragung der vorläufigen Referenzmenge
Sofern Milcherzeuger im Sinne des § 16 a im Kalen- § 7 ist auf Milcherzeuger im Sinne des § 16 a nicht
derjahr 1989 oder in einem anderen Kalenderjahr, anzuwenden. Diese Milcherzeuger können die vor-
sofern es nach den in § 1 genannten Rechtsakten bei läufige Referenzmenge während des achten Zwölfmo-
der Berechnung der vorläufigen Referenzmenge natszeitraumes einmalig ohne Übergang der entspre-
zugrundezulegen ist, an andere als den in § 16 b Abs. 1 chenden Flächen übertragen, jedoch nicht im Wege der
Satz 3 genannten Käufer geliefert haben, gilt§ 5 mit der Verpachtung, des Verkaufs oder der Schenkung. Eine
Maßgabe entsprechend, daß der durchschnittliche zeitweilige Überlassung vorläufiger Referenzmengen
monatliche Fettgehalt für die jeweiligen Lieferzeiträume zur Nutzung nach § 7 a ist ausgeschlossen. Die Über-
mitzuteilen ist. tragung vorläufiger Referenzmengen kann nur inner-
halb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
§ 16e Gebietes erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn sie von
Anlieferungs-Referenzmenge der zuständigen Landesstelle bescheinigt worden ist.
bei besonderen Situationen
§ 16h
(1) Auf Milcherzeuger im Sinne des § 16a ist§ 6 für
den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- Nachweis- und Mitteilungspflichten
ten Gebiet liegenden Betrieb oder die dort liegenden (1) Für Milcherzeuger im Sinne des § 16a gilt § 9
Teile des Betriebes nicht anzuwenden. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit der Maßgabe
(2) Im Falle der endgültigen Einstellung der Milch- entsprechend, daß der Antrag auf Ausstellung einer
erzeugung sowie bei der Auflösung Volkseigener Güter Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis zum
wird die ihnen zugeteilte vorläufige Referenzmenge 1. Juli 1991 gestellt werden soll.
zugunsten desjenigen Landes freigesetzt, in dem der (2) Der Milcherzeuger im Sinne des § 16a hat dem
Betrieb oder die Betriebsteile liegen, denen die vorläu- Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle
fige Referenzmenge zugeordnet war. Satz 1 gilt nicht ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung
im Falle der Auflösung oder Teilung einer landwirt- nachzuweisen
schaftlichen Produktionsgenossenschaft sowie bei
1. im Falle des§ 16e Abs. 3, in welcher Höhe ihm eine
deren Umwandlung im Wege des Formwechsels, so-
vorläufige Referenzmenge nach dieser Vorschrift
weit frühere Mitglieder die Milcherzeugung zulässiger-
zusteht,
weise fortsetzen. Die Einstellung der Milcherzeugung
hat der Milcherzeuger unverzüglich der zuständigen 2. im Falle des§ 16f, daß die Voraussetzungen für die
Landesstelle mitzuteilen. Berechnung einer vorläufigen Referenzmenge nach
dieser Vorschrift gegeben sind und welche Milchan-
(3) Die Zuteilung der den in Artikel 1 Abs. 1 des
lieferung im Kalenderjahr 1989 hierbei zugrundezu-
Einigungsvertrages genannten Ländern sowie dem
legen ist,
Land Berlin zur Verfügung stehenden vorläufigen Refe-
renzmengen erfolgt nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2 3. im Falle der Übertragung vorläufiger Referenzmen-
und des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung gen, welche Referenzmengen, zu welchem Zeit-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 801
punkt, von welchem Milcherzeuger auf ihn übertra- bereits zugeteilten vorläufigen Referenzmengen erhal-
gen worden sind. ten. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag der Milcher-
(3) Im Falle des § 16 e Abs. 2 teilt die zuständige zeuger durch das für ihren Betrieb zuständige Haupt-
Landesstelle dem Milcherzeuger die Freisetzung der zollamt. § 14 ist nicht anzuwenden."
Referenzmenge sowie den Zeitpunkt der Freisetzung
mit. Die Mitteilung ist auch an den jeweiligen Käufer 7. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
und an das für diesen zuständige Hauptzollamt zu
richten.
Artikel 2
(4) § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 gilt für vorläufige
Referenzmengen entsprechend; ferner teilt der Käufer Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
dem Bundesamt die Summe der übertragenen sowie Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemengen-
der nach § 16 e Abs. 2 freigesetzen vorläufigen Refe- Verordnung in der vom 1. April 1991 an geltenden Fas-
renzmengen mit. sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§ 16i
Direktverkaufs-Referenzmengen
Artikel 3
Milcherzeuger im Sinne des § 16 a können Direktver-
kaufs-Referenzmengen nur durch Umwandlung von Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 25. März 1991
Der Bundesminister für Gesundheit verordnet auf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 Nr. 3
des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445) geändert worden ist, und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, jeweils in Verbindung
mit dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530), im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft sowie auf Grund des § 29 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 6
des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) geändert worden ist, in Verbindung mit dem genannten Organi-
sationserlaß im Einvernehmen mit den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1082), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2951 ), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5
Kennzeichnung
(1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissen
und Verpackungen zusätzlich zu den Angaben nach § 4 angegeben sind:
1. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers
oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die
Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist,
2. das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder
weniger aufweist.
(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem dieses Erzeugnis bei sachgerechter Aufbewahrung
seine ursprüngliche Funktion erfüllt. Es ist unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis ... " unter
Angabe von Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Monat und Jahr kann auch an
anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 2 auf diese Stelle hingewiesen wird. Ist die
angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsbedingungen gewährleistet, so ist ein
entsprechender Hinweis in Verbindung mit den Angaben nach den Sätzen 2 oder 3 anzubringen.
(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind unverwischbar, deutlich sichtbar und leicht lesbar, die Angaben
nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darüber hinaus in deutscher Sprache anzugeben."
2. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt:
,,(10) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. März 1991 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen,
1. soweit sie den Anforderungen des § 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1991 hergestellt und
eingeführt werden und bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden,
2. soweit sie den Anforderungen der§§ 2, 3 und 3a nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt
und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden."
3. An Anlage 1 Teil A werden folgende Nummern angefügt:
„395. 8-Hydroxychinolin und sein Sulfat mit Ausnahme der in Anlage 2 Teil A Nr. 51 angegebenen Bedingungen
396. 2,2' -Dithio-bis(pyridin-1-oxid),
Anlagerungsprodukt mit Magnesiumsulfat-Trihydrat (Disulfidpyrithion + Magnesiumsulfat)
397. 1-(2,4-Dinitrophenylazo)-naphth-2-ol
(Farbstoff C. 1. 12 075) einschließlich seiner Lacke, Pigmente und Salze
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 803
398. 9-(2-Carboxyphenyl)-6-diethylamino-xanthen-3-yliden-N,N-diethylammoniumchlorid und das entsprechende
Hydroxid
(Farbstoffe C. 1. 45 170 und C. 1. 45 170 : 1)
399. Lidocainum* ".
4. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 51 wird in Spalte b das Wort „8-Quinolinol" ersetzt durch das Wort „8-Hydroxychinolin".
b) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e f
„56 Magnesiumfluorid Mundpflege 0,15% berechnet als Enthält Magnesium-
Fluor; bei Mischung mit fluorid".
nach dieser Anlage zuge-
lassenen Fluorverbindun-
gen darf der Gesamt-
fluorgehalt diese Konzen-
tration nicht überschrei-
ten
5. Anlage 2 Teil B Nummer 5 wird gestrichen.
6. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird in Spalte g das Datum „31. 3. 1991" durch das Datum „31. 3. 1992" ersetzt.
b) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
7. In Anlage 3 Teil A werden die Nummern 9, 27, 78 und 79 gestrichen.
8. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 8 und 18 wird jeweils in Spalte h das Datum „31. 3. 1991" durch das Datum „31. 3. 1992"
ersetzt.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e f g h
„22 5-Chlor-2-(2-hydroxy- 15 585 rot 2 In Erzeugnissen, die mit den 31 . 3. 1992".
naphth-1 -ylazo )-4- Schleimhäuten in Berührung kom-
methylbenzensulfon- men, max. 3%
säure (x)
9. An Anlage 6 Teil A werden folgende Nummern angefügt:
a b C d e
„44 N-Alkyl (C 12 - C 22) trimethyl- 0,1 %
ammoniumbromid und -Chlorid
(+)
45 4,4-Dimethyl-1 ,3-oxazolidin 0,1 % Nur für Mittel, die nach Gebrauch
sofort ausgespült werden. Der
pH-Wert des gebrauchsfertigen
Erzeugnisses darf nicht unter 6
liegen.
46 N-Hydroxymethyl-N-[1 ,3-di 0,5%".
(hydroxymethyl)-2,5-dioxo-
imidazolidin-4-yl]-N '-hydroxy-
methyl-harnstoff
804 Bundesgeset.lblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
10. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 2, 15, 16, 20, 21 und 27 wird jeweils in Spalte f das Datum „31.3.1991" durch das Datum
,,31 .3. 1992" ersetzt.
b) Die Nummern 4, 6 und 17 werden gestrichen.
c) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e f
„28 5-Ethyl-1-aza-3, 7-dioxabicyclo 0,3% Verboten in Mundpflegemit- 31. 3. 1993".
[3.3.0]octan teln und Mitteln, die mit den
Schleimhäuten in Berührung
kommen
11. An Anlage 7 Teil A wird folgende Nummer angefügt:
a b C d e
„7 3,3'-(1,4-Phenylendimethin)-bis 10% In Aerosolpackungen (Sprays)
(7, 7-dimethyl-2-oxobicyclo-[2.2.1] (in Säure ausgedrückt) verboten".
heptan-1-methansulfonsäure) und
ihre Salze
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. März 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baldur Wagner
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 805
Siebente Verordnung
zur Änderung der Wohngeldverordnung
Vom 25. März 1991
Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des 2. § 15 wird wie folgt geändert:
Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort
vom 8. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 13) verordnet die Bundes-
,,Pachtzinsen" gestrichen.
regierung:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat,,§ 16 Abs. 2 Nr. 2"
durch ,,§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
Artikel 1
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt- 3. Der § 18 wird gestrichen.
machung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 647), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 17. August 1990 4. Der§ 19 wird§ 17.
(BGBI. 1 S. 1777), wird wie folgt geändert:
5. Nach Anlage 1 wird die dieser Verordnung beigefügte
1. § 1 wird wie folgt geändert: Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) angefügt.
a) In Absatz 3 wird das Wort „Anlage" durch die Worte
,,Anlage 1" ersetzt. Artikel 2
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau kann die Wohngeldverordnung in der ab 1. April
,,(4) Die Vomhundertsätze zur Bemessung des 1991 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
Wohngeldes für Empfänger von Sozialhilfe und machen.
Kriegsopferfürsorge (§ 32 Abs. 1 des Wohngeld-
Artikel 3
gesetzes) ergeben sich aus der dieser Verordnung
beigefügten Anlage 2." Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. März 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
1. Adam-Schwaetzer
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 5)
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 4)
Vomhundertsätze zur Bemessung des Wohngeldes
für Empfänger von Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
(§ 32 Abs. 1 WoGG)
Vomhundertsatz
Gemeinden/Kreise*)
Land zur Bemessung des Wohngeldes
mit der Mietenstufe
(§ 32 Abs. 1 WoGG)
Baden-Württemberg 1-V 46,0
Bayern 1 48,2
II-IV 47,0
V-VI 41,8
Berlin II 43,4 **)
Bremen IV 48,3
Hamburg V 49,5
Hessen 1-VI 47,2
Niedersachsen 1-V 50,8
Nordrhein-Westfalen 1-V 49,2
Rheinland-Pfalz 1-V 47,8
Saarland 1 41,3
II-IV 48,3
Schleswig-Holstein II-VI 53,0
*) Gemeinden: Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG) - Stand 30. Juni 1988 -,
Kreise: nach Kreisen zusammengefaßte Gemeinden mit weniger als 1O000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
WoGG).
·•) Der Vomhundertsatz gilt nur in Berlin (West).
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 R07
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 - 1 Bvl
83/86 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1355 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des
Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom
14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1421) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des
Grundgesetzes unvereinbar.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung sind die §§ 1355 und
1616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Treffen die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Ver-
öffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt keine
Bestimmung gemäß § 1355 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
so behält jeder Ehegatte vorläufig den von ihm zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen.
2. Führen die Ehegatten danach keinen gemeinsamen Familiennamen, so
bestimmt sich der Name eines ehelichen Kindes vorläufig wie folgt:
Die gesetzlichen Vertreter können vor der Beurkundung der Geburt des
Kindes gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den
Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus
diesen Namen in beliebiger Reihenfolge gebildeten Doppelnamen erhalten
soll. Treffen sie keine Bestimmung, so erhält das Kind einen aus den Namen
beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen; über die Reihenfolge der
Namen entscheidet das Los.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 13. März 1991
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß
einer Erklärung des Außenministeriums des Vereinigten Königreichs bekannt-
gemacht:
Deutsche Warenzeichen werden in Gibraltar in demselben Umfang wie inländi-
sche zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Gibraltar anmelden,
brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und
erhalten haben.
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
80ß Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 7. März 1991
Das Einkommensteuergesetz 1990 in der Fassung der 5. In § 32a Abs. 1 Satz 2 muß es statt „zu versteuernde
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898) Einkommen" richtig ,,für zu versteuernde Einkommen"
ist wie folgt zu berichtigen: heißen.
1. In § 6 b Abs. 9 muß es statt „Absatz 7 Satz 3" richtig 6. In § 36 Abs. 3 Satz 2 sind der Strichpunkt und der
,,Absatz 8 Satz 3" heißen. folgende Halbsatz zu streichen.
2. In § 1Oe Abs. 4 Satz 2 ist das Wort „wird" durch das
Wort „werden" zu ersetzen. 7. In§ 46 Abs. 2 letzter Satz muß es statt ,,§ 1Od Satz 1"
richtig ,,§ 1Od Abs. 1 Satz 1" heißen.
3. In § 10f muß es
8. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 ist der Satz ,,§ 20 Abs. 2 gilt
a) in Absatz 1 Satz 1 statt ,,§ 7 h Abs. 1 bis 3" richtig
entsprechend;" so nach links auszurücken, daß er sich
,,§ 7h" und statt ,,§ 7i Abs. 1 bis 3" richtig ,,§ 7i"
auf den ganzen vorangehenden Wortlaut der Num-
sowie
mer 5 bezieht.
b) in Absatz 2 Satz 1 statt ,, § 11 b Abs. 1 Sätze 1 oder
2" richtig ,, § 11 b Satz 1 oder 2" 9. In § 52 muß es
heißen. a) in Absatz 16 statt,,§ 18 Abs. 5" richtig ,,§ 18 Abs. 4"
4. In § 19a Abs. 3a Satz 2 muß es statt „Sitz der und
Geschäftsleitung" richtig „Sitz und Geschäftsleitung" b) in Absatz 20 Satz 7 statt „22. Dezember 1988"
heißen. richtig „20. Dezember 1988" heißen.
Bonn, den 7. März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Kieschke
Berichtigung
der Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 11. März 1991
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 13 Abs. 1 ist das Wort „Voraussetzung" durch das Wort „Vorausset-
zungen" zu ersetzen.
2. An § 38 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
,,Satz 1 Nr. 5 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden."
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundesminister
für Familie und Senioren
Im Auftrag
Streppel
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 809
Bund esg esetzb I att
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 28. März 1991
Tag I n h a It Seite
20. 3. 91 Verordnung zur Durchführung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 23./25. Januar 1991
über die Errichtung vorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-
gang Niederstaufen/Hohenweiler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577
21. 3. 91 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Reinrassige Zuchttiere) . . . . . . . . 579
24. 1. 91 Bekanntmachung der deutsch-tansanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 581
6. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 582
15. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 584
11. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSA n . . . . . . . .. . . . . .. . . . .. . . . . .. . .. . . . . . .. .. .. . . . . . . . . . . . . 587
15. 3. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 587
Prela dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland er1angt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 347/91 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1461/88 über die im voraus festgesetzten Preise
für unverarbeitete, der Herstellung bestimmter Würzmittel vorbehaltene
K o r i n t h e n der Ernte 1986 L 41/20 14. 2. 91
14. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 360/91 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3484/90 zur Festsetzung der Beitrittsausgleichs-
beträge im O I i v e n ö I sektor für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 42/11 15. 2. 91
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 361/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Definition
der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten L ä m m er L 42/13 15. 2. 91
15. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 376/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2729/81 über besondere Durchführungsvorschriften für
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstat-
tungen für M i Ich und M i Ich erze u g n iss e L 43/36 16. 2. 91
15. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 377/91 der Kommission zur Festlegung endgülti-
ger Maßnahmen für die Einfuhr von dem ergänzenden Handelsmecha-
nismus unterliegenden Re i s erzeugnissen in Portugal L 43/37 16. 2. 91
18. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 387/91 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr nach Polen bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen
aus Beständen einiger lnterventions~tellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 219/91 L 45/13 19. 2. 91
18. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 388/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 140/91 über den Verkauf von Getreide aus Beständen
der französischen Interventionsstelle zur Lieferung nach den Azoren und
Madeira L 45/16 19. 2. 91
19. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 398/91 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen einiger
lnterventionsst~llen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr.
2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3367/90 L 48/5 21. 2. 91
20. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 399/91 der Kommission über den Verkauf von
R in d f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3795/90 L 48/8 21. 2. 91
20. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 413/91 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr nach gewissen Bestimmungsländern bestimmtem R i n d -
f I e i s c h mit Knochen aus Beständen einiger Interventionsstellen nach
dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 L 49/9 22. 2. 91
21. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 415/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1000/90 zur Fortführung von Maßnahmen zur Verkaufs-
förderung und Werbung im Bereich M i Ich und M i Ich erze u g n iss e L 49/14 22. 2. 91
21. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 419/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3797/90 über Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von
halbverarbeitetem rotem Be e r e n ob s t mit Ursprung in Polen und
Jugoslawien L 49/23 22. 2. 91
22. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 426/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die öffent-
liche Lagerhaltung von M a g e r m i Ich pulver L 50/12 23. 2. 91
27. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 464/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1729/78 sowie des Anhangs der Verordnung (EWG)
Nr. 1010/86 des Rates und des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 1785/81 des Rates hinsichtlich der Erstattung bei der Erzeugung für
Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird L 54/22 28. 2. 91
27. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 470/91 der Kommission über eine zeitweilige
Aussetzung der Beitrittsausgleichsbeträge für F u t t e r weich w e i z e n L 54/32 28. 2. 91
27. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 471/91 der Kommission zur Abweichung von der
Angebotsfrist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen für Rind f I e i s c h L 54/34 28. 2. 91
27. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 472/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die öffent-
liche Lagerhaltung von M a g er m i Ich p u I v e r L 54/35 28. 2. 91
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 811
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
12. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 359/91 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 42/9 15. 2. 91
14. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 371/91 der Kommission zur Einführung einer
vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Diam-
moniumhydrogenorthophosphat des KN-Codes 3105 30 00 mit Ursprung
in dritten Ländern L 43/14 16. 2. 91
15. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 372/91 der Kommission zur Verlängerung der
\(erordnung (EWG) Nr. 3714/89 zur Einführung einer nachträglichen
Uberwachung der nach passiver Veredelung wiedereingeführten Textil-
waren mit Ursprung in Malta, Marokko, Tunesien und der Türkei L 43/16 16. 2. 91
4. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 420/91 des Rates über den Abschluß des Proto-
kolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs
nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor
der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1990 bis zum
30. April 1992 L 53/1 27. 2. 91
25. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 439/91 der Kommission zur Aufhebung bestimm-
ter Verordnungen zur Einreihung von Waren in das am 31. Dezember
1987 geltende Schema des Gemeinsamen Zolltarifs L 52/5 27. 2. 91
25. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 440/91 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 52/7 27. 2. 91
25. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 441/91 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die KN-Codes 17041019, 1704 10 99 und
95021 0 10 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1287/83 L 52/9 27. 2. 91
25. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 442/91 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 52/11 27. 2. 91
26. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 443/91 der Kommission über die für bestimmte
Erzeugnisse gemäß Artikel 259 der Akte über den Beitritt Spaniens und
Portugals erteilten Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen L 52/14 27. 2. 91
25. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 455/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3275/90 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebun-
denen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und
gewerbliche Erzeugnisse L 54/1 28. 2. 91
25. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 456/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den
Warenursprung L 54/4 28. 2. 91
26. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 459/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 54/9 28. 2. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates __vom
4. Dezember 1990 über die für die Landwirtschaft erforderlichen Uber-
gangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Herstellung der deut-
schen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990) L 62/36 8. 3. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/90 des Rates vom
13. Dezember 1990 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschafts-
zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Israel (1991) (ABI. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990) L 67/46 14. 3. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des Rates vom
20. Dezember 1990 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen
und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
oder Bestandsgruppen (1991) (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1990) L 45/24 19. 2. 91
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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b'!!tr~gf~g~reis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 481. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1991,
ist im Bundesanzeiger Nr. 55 vom 20. März 1991 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 55 vom 20. März 1991 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.