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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 1991 Nr. 2
Tag Inhalt Seite
8. 1. 91 Neufassung des Wohngeldgesetzes ................................................. . 13
402-27
7. 1. 91 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiermacher/zur Papiermacherin (Papiermacher-Ausbil-
dungsverordnung) ................................................................. . 27
neu: 806-21-1-160
7. 1. 91 Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin (Flach-
glasmechaniker-Ausbildungsverordnung) ............................................... . 38
neu: 806·21-1-161; 806-21-1-41
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohngeldgesetzes
Vom 8. Januar 1991
Auf Grund des Artikels 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Wohngeld-
gesetzes vom 10. August 1990 (BGBI. 1S. 1522) wird nachstehend der Wortlaut
des Wohngeldgesetzes ohne die Anlagen 1 bis 10 *) in der ab 1. April 1991
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 310),
2. die am 17. August 1990 in Kraft getretene Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 8 des Artikels 1 sowie Nummer 9 des Artikels 2, die am 1. Oktober
1990 in Kraft getretene Nummer 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 7 und 9 des
Artikels 1 und die am 1. April 1991 in Kraft tretenden Nummern 1 bis 8 und 10
des Artikels 2 des eingangs genannten Gesetzes,
3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Einigungsver-
tragsgesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapi-
tel XIV Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1127),
4. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809).
Bonn, den 8. Januar 1991
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
*) Die Anlagen 1 bis 10 sind im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 16 August 1990
auf den Seiten 1528 bis 1686 abgedruckt.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Wohngeldgesetz
(WoGG)
1n ha lts übers lcht
Erster Teil § 26 Entscheidung über den Antrag
Allgemeine Grundsätze § 27 Bewilligungszeitraum
§ 28 Zahlung des Wohngeldes
§ 1 Zweck des Wohngeldes
§ 29 Erhöhung des Wohngeldes
§ 2 Art und Umfang des Wohngeldanspruchs
§ 30 Wegfall des Wohngeldanspruchs
§ 3 Antragberechtigte
§ 4 Familienmitglieder
fünfter Teil
§ 5 Miete
Wohngeld für Empfänger von Leistungen
§ 6 Belastung
der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§ 7 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
§ 31 Anwendungsbereich
§ 8 Höchstbeträge für Miete und Belastung
§ 32 Bemessung, Bewilligung, Zahlung und Wegfall des Wohn-
geldes, Belehrungspflicht
zweiter Teil
§ 33 Anzuwendende Vorschriften
Einkommensermittlung
§ 9 Familieneinkommen Sechster Teil
§ 10 Begriff des Jahreseinkommens Erstattung des Wohngeldes
§ 11 Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 34
§ 12 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen Siebenter Teil
§ 12 a Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver- Wohngeld-Statistik
pflichtungen
§ 13 Einnahmen zur Verringerung der Miete oder Belastung § 35,
§ 14 Außer Betracht bleibende Einnahmen
Achter Teil
§ 15 Familienfreibeträge
Schlußvorschriften
§ 16 Freibeträge für besondere Personengruppen
§ 17 Pauschaler Abzug § 36 Durchführungsvorschriften
§ 37 Zuständigkeit
Dritter Teil
§ 37 a Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen
Allgemeine Ablehnungsgründe Verfahren
§ 18 § 38 Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und
Belastung
§ 19 bis § 22 (weggefallen)
§ 39 Berlin-Klausel
Vierter Teil § 40 Überleitungsvorschrift
Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes § 41 Gesetzeskonkurrenz
§ 42 Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der
§ 23 Antrag Einheit Deutschlands
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Auskunftspflicht Anlagen 1 bis 10
Erster Teil Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 gewährt. Satz 1 gilt nicht,
wenn § 18 anzuwenden ist oder Wohngeld nach dem
Allgemeine Grundsätze
Fünften Teil dieses Gesetzes gewährt wird.
§1 (2) Ergibt die Anwendung der Anlagen 1 bis 1O im
Einzelfall, daß das Familieneinkommen (§ 9) den monat-
Zweck des Wohngeldes
lichen Höchstbetrag nach der maßgebenden Anlage über-
Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und fami- steigt, wird Wohngeld nicht gewährt.
liengerechten Wohnens wird im Geltungsbereich und nach
Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohngeld als
§3
Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum
gewährt. Antrag berechtigte
§2 (1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt
Art und Umfang des Wohngeldanspruchs 1. der Mieter von Wohnraum,
(1) Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der 2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem
zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 15
(mietähnlich Nutzungsberechtigter), insbesondere der eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohn-
Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, raum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise
3. (weggefallen) gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen .
4. der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn (3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haus-
er nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 antragberechtigt halt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorüber-
ist, gehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der
Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittel-
5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heim-
punkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorüber-
gesetzes.
gehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird zum
(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung
überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden
1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung Familienmitgliedern unterstützt werden.
oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung, §5
3. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohn- Miete
rechts
(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für
für den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer steht die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von
der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen
Wohnungserbbauberechtigte gleich. einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt (2) Außer Betracht bleiben
1. derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäu- 1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warm-
des als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaft- wasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoff-
liche Nebenerwerbsstelle hat, versorgungsanlagen,
2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Über- 2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von
tragung des Wohnungseigentums hat, Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1
3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertra- bezeichneten Kosten entsprechen,
gung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat, 3. Untermietzuschläge,
für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die 4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu
Belastung aufbringt. Dem Anspruch auf Übereignung des anderen als Wohnzwecken,
Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder Über-
tragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Bestellung 5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühl-
oder Übertragung des Wohnungseigentums der Anspruch schränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von
auf Einräumung oder Übertragung des Wohnungserbbau- Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln,
rechts gleich. soweit sie üblich sind.
(4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Fami- (3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle der
lienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand Miete der Mietwert des Wohnraums.
antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses
Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der §6
Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für Belastung
die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt.
Ein zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes (1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bela-
Familienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt. stung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.
(2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberech-
§4 nung ermittelt.
Familienmitglieder §7
(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen: (1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete
1. der Ehegatte, oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6
ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 außer
2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten
Betracht bleibt, höchstens jedoch der nach § 8 maßge-
und dritten Grades in der Seitenlinie,
bende Betrag.
3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte
zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, (2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer
Betracht,
4. bis 6. (weggefallen)
1. als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich
7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege- gewerblich oder beruflich benutzt wird;
eltern.
2. als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen
(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des unentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlas-
Antragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und sen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüber-
Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen lassung die auf diesen Wohnraum entfallende anteilige
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Miete oder Belastung, so wird das Entgelt in voller Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesen Fällen ist
Höhe abgesetzt; Absatz 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Beiträge von Mit-
bewohnern auch Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.
3. als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur
Aufbringung der Belastung gegenüberstehen.
§8
(3) Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung
keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 und nicht
antragberechtigt sind, ist bei der Gewährung des Wohn- (1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete
geldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berück- oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie
sichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an der monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:
für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
ab 1. Januar 1966 ab
bis zum 31. Dezember 1965 bis zum 1. Januar
31. Dezember 1977 1978
in Ge-
Bei einem meinden
Haushalt mit mit Mieten mit Sammel- Wohnraum
ohne Sammel- mit Sammel-
der Stufe heizung und heizung oder heizung und sonstiger mit Sammet-
heizung und
ohne Bad oder mit Bad oder mit Bad oder Wohnraum
Duschraum Duschraum mit Bad oder
Duschraum
Duschraum
Deutsche Mark
einem Allein- 1 220 255 310 275 355 380
stehenden II 235 270 335 295 380 405
III 250 290 355 315 405 430
IV 270 315 380 340 435 465
V 290 335 410 365 470 500
VI 310 360 440 390 500 535
zwei Familien- 1 285 330 400 360 460 490
mitgliedern II 305 350 430 380 490 525
III 325 375 455 405 525 555
IV 350 405 495 440 565 600
V 375 435 530 470 605 645
VI 400 465 565 505 650 690
drei Familien- 1 340 395 480 425 550 585
mitgliedern II 360 420 515 455 585 625
III 385 445 545 485 625 665
IV 415 480 590 525 675 715
V 445 520 635 560 725 770
VI 475 555 675 600 775 825
vier Familien- 1 395 455 560 495 640 680
mitgliedern II 420 485 595 530 680 725
III 445 520 635 565 725 770
IV 485 560 685 610 785 835
V 520 600 735 655 840 895
VI 555 645 785 700 900 955
fünf Familien- 1 450 520 635 565 730 775
mitgliedern II 480 555 680 605 775 825
III 510 590 725 640 825 880
IV 550 640 780 695 895 950
V 590 685 840 745 960 1 020
VI 630 735 895 795 1 025 1 090
Mehrbetrag 1 55 65 80 70 90 95
für II 60 70 85 75 100 105
jedes weitere III 65 75 90 80 105 110
Familien- IV 70 80 95 85 110 120
mitglied V 75 85 105 90 120 125
VI 80 90 110 100 125 135
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 17
(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mieten- führung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der
stufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum Mieten für Wohnraum.
der Hauptmieter und der vergleichbar mietähnlich Nut-
zungsberechtigten, die Wohngeld nach Maßgabe der
Anlagen 1 bis 10 beziehen.
zweiter Teil
(3) Als Mietenniveau ist zugrunde zu legen die durch-
schnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmeter- Einkommensermittlung
mieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 4 Satz 1)
vom Durchschnitt der Quadratmetermieten vergleichbaren §9
Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur
Familieneinkommen
Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Ab-
satzes 2. Maßgebend ist das Mietenniveau, das auf der (1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist
Grundlage der Ergebnisse der Wohngeld-Statistik (§ 35) der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haus-
zum 31. Dezember des dem Tage des lnkrafttretens einer halt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinstehenden
Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausge- tritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahres-
henden vorletzten Kalenderjahres festgestellt wird. Kann einkommen.
das Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, so
sind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse (2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses
der jährlichen Wohngeld-Statistik zugrunde zu legen. Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens.
(4) Das Mietenniveau wird festgestellt für Gemeinden §10
mit
Begriff des Jahreseinkommens
1. 10000 und mehr Einwohnern gesondert,
(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes sind
2. weniger als 10000 Einwohnern und gemeindefreie
alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht
Gebiete nach Kreisen zusammengefaßt.
auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als
Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuer-
Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über pflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den §§ 12 bis
die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fort- 17 nicht zu berücksichtigenden Beträge.
schreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 308) zum (2) Für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost,
30. Juni des dem Tage des lnkrafttretens einer Anpassung Waren und andere Sachbezüge), sind die nach§ 8 Abs. 2
der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgehenden vor- des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werte
letzten Kalenderjahres festgestellt hat. maßgebend.
(3) Als Einnahme gilt auch der Mietwert des von den
(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende
in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen eigengenutzten
Mietenniveaus zugeordnet:
Wohnraums.
Mieten-
Mietenniveaus
stufen § 11
niedriger als minus 15 vom Hundert Ermittlung des Jahreseinkommens
II minus 15 vom Hundert bis niedriger
als minus 5 vom Hundert (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind
unbeschadet des Absatzes 2 die im Bewilligungszeitraum
III minus 5 vom Hundert bis niedriger
zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen. Eine nicht
als 5 vom Hundert
erhebliche Erhöhung der Einnahmen nach der Antragstel-
IV 5 vom Hundert bis niedriger lung ist bei der Ermittlung der zu erwartenden Einnahmen
als 15 vom Hundert nicht zu berücksichtigen. Kann bei einer Erhöhung der
V 15 vom Hundert bis niedriger Einnahmen nach der Antragstellung deren Beginn oder
als 25 vom Hundert Ausmaß nicht ermittelt werden, so sind die unabhängig
VI 25 vom Hundert und höher. davon zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen.
(6) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden (2) Kann die Höhe der im Bewilligungszeitraum zu
Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für die erwartenden Einnahmen nicht nach Absatz 1 ermittelt
Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Ein- werden, so sind grundsätzlich die Einnahmen der letzten
fluß auf die nach Absatz 1 maßgebende Haushaltsgröße zwölf Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.
und die Anwendung der bisher maßgebenden Wohngeld- Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
tabellen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn inner- werden, können die Einkünfte berücksichtigt werden, die
halb dieses Zeitraumes sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, Voraus-
zahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuer-
1. die Wohnung aufgegeben wird oder
erklärung ergeben.
2. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-
(3) Einmalige Einnahmen, die in einem nach Absatz .1
glieder sich wieder auf den Stand vor dem Todesfall
erhöht. oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum anfallen, aber
einem anderen Zeitraum zuzurechnen sind, sind so zu
(7) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun- behandeln, als ob sie während des anderen Zeitraums
destag alle zwei Jahre bis zum 31. März über die Durch- angefallen wären.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§12 der Belastung sowie Einnahmen aus Vermietung oder
Aufwendungen zur Erwerbung, Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohn-
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geld beantragt wird, außer Betracht.
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden
§14
die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Ein-
nahmen notwendigen Aufwendungen abgesetzt. Außer Betracht bleibende Einnahmen
(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1 (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben
wird bei Einnahmen folgende Einnahmen außer Betracht, soweit sie steuerfrei
sind:
1. aus nichtselbständiger Arbeit der nach § 9 a Satz 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, 1. Geburtsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitneh-
mer, soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark
2. aus Kapitalvermögen der nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 des
nicht übersteigen;
Einkommensteuergesetzes
2. Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und
vorgeschriebene Pauschbetrag abgesetzt, wenn nicht
Unfallversicherung sowie vergleichbare vertragliche
höhere Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkom-
Leistungen, soweit sie nicht zur Deckung des Lebens-
mensteuergesetzes nachgewiesen werden. Bei anderen
unterhalts bestimmt sind;
Einnahmen werden als Aufwendungen die Werbungs-
kosten oder die Betriebsausgaben im Sinne des § 4 des 3. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Geld-
Einkommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch mit Aus- wert der freien ärztlichen Behandlung, der freien
nahme von erhöhten Absetzungen und Sonderabschrei- Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur-
bungen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung
Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter
Abnutzung übersteigen, sowie von Rücklagen nach § 3 Kinder;
des Zonenrandförderungsgesetzes. 4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den§§ 10 ff. des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit sie nicht zur
§ 12 a Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;
Aufwendungen 5. Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-
zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen licher Vorschriften zur Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts gewährt werden, soweit sie
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-
sind;
pflichtungen wie folgt abgesetzt:
6. Grundrenten an Witwen, Witwer und Waisen der
1. für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das Beschädigten nach dem Bundesversorgungsgesetz
sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig unter- und den Gesetzen, die das Bundesversorgungs-
gebracht ist, bis zu einem Betrag von 2400 Deutsche
gesetz für anwendbar erklären;
Mark,
7. sonstige Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-
2. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für
schriften aus öffentlichen Kassen versorgungshalber
die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte
geleistet oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 oder ihre Hinterbliebenen, an Kriegsbeschädigte,
des Bundeskindergeldgesetzes erbracht wird, Kriegshinterbliebene und ihnen Gleichgestellte ge-
a) bis zu einem Betrag von 2400 Deutsche Mark, zahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt,
b) bis zu einem Betrag von 4 200 Deutsche Mark, die auf Grund der Dienstzeit gezahlt werden oder zur
sofern die Person sich in Berufsausbildung befindet Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;
und auswärtig untergebracht ist, 8. Heiratsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer,
3. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark nicht
weder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz übersteigen;
noch eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des 9. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung
Bundeskindergeldgesetzes erbracht wird, (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), zur Berufs-
fürsorge, zur Förderung der Arbeitsaufnahme und zur
a) bis zu einem Betrag von 3 600 Deutsche Mark,
Arbeits- und Berufsförderung, soweit sie nicht zur
b) bis zu einem Betrag von 9 000 Deutsche Mark, Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;
wenn die Aufwendungen für einen geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten 10. Beihilfen, die aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln
bestimmt sind; Entsprechendes gilt bei Nichtigkeit einer öffentlichen Stiftung gezahlt werden, um
oder Aufhebung der Ehe. Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern;
11. Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkom-
§13
mens gezahlt werden, soweit sie nicht zur Deckung
des Lebensunterhalts bestimmt sind;
Einnahmen
zur Verringerung der Miete oder Belastung
12. Aufwandsentschädigung auf Grund des § 17 des
Bundesbesoldungsgesetzes und entsprechender
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben Bei- landesrechtlicher Besoldungsvorschriften sowie ver-
träge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung gleichbare Leistungen an Arbeitnehmer;
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 19
13. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus der Knappschaftsversicherung, auf Grund des
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen Bundesversorgungsgesetzes und von Gesetzen, die
übertassenen Dienstkleidung, dieses für entsprechend anwendbar erklären, ein-
schließlich der entsprechenden Leistungen nach dem
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä- Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung
digungen für die Dienstkleidung der zum Tragen in der Kriegsopferversorgung sowie der Beamten-
oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte- (Pensions-)gesetze, soweit sie nicht zur Deckung des
ten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke, Lebensunterhalts bestimmt sind;
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und 27. Kapitalentschädigung auf Grund von Vorschriften zur
der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgege- Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts,
benen Verpflegung; soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts
14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten- bestimmt ist;
vergütungen, Umzugskostenvergütungen, Beschäfti- 28. Hauptentschädigung, Entschädigungsrente und be-
gungsvergütungen und Trennungsentschädigungen; sondere laufende Beihilfe auf Grund des Lastenaus-
15. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten gleichsgesetzes, besondere laufende Beihilfe auf
Personen für dienstlich veranlaßte Reisekosten und Grund des Flüchtlingshilfegesetzes sowie Entschä-
Umzugskosten sowie als Auslösungen gezahlt digung und Entschädigungsrente auf Grund des
werden; Reparationsschädengesetzes;
16. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die 29. der halbe Betrag der Unterhaltshilfe, der Unterhalts-
Soldaten auf Grund des Wehrsoldgesetzes, Grenz- beihilfe oder der Beihilfe zum Lebensunterhalt auf
schutzdienstleistenden auf Grund des Bundesgrenz- Grund des Lastenausgleichsgesetzes, des Repa-
schutzgesetzes und Zivildienstleistenden auf Grund rationsschädengesetzes, des § 1O des Vierzehn-
des Zivildienstgesetzes gewährt werden; ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
gesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes;
17. Leistungen aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln
einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftig- 30. Prämien auf Grund des Wohnungsbau-Prämiengeset-
keit gewährt werden, soweit sie nicht zur Deckung des zes;
Lebensunterhalts bestimmt sind; 31. Zulagen nach dem Berlinförderungsgesetz;
17a einmalige Leistungen eines Landes, einer Gemeinde 32. Sonderteistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungs-
oder eines Gemeindeverbandes zur Förderung von gesetzes, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensun-
Familien mit Kindern; terhalts bestimmt sind, und Leistungen nach § 14 a
18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozial- Abs. 4 und § 14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes.
hilfegesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes
über die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme laufender (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben
Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der nach
Kosten der Unterkunft übersteigen; dem Fünften Vermögensbildungsgesetz begünstigten
Höchstbeträge außer Betracht mit Ausnahme
19. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie
nicht die Lage des Empfängers so günstig beein- 1. der nach § 11 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
zes vereinbarten Leistungen,
flussen, daß daneben Sozialhilfe nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz ungerechtfertigt wäre; 2. der nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus
20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund eines erbrachten Leistungen.
bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsver- (3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben
hältnisses in besonderen Notfällen gezahlt werden; gesetzlich vorgesehene Zuschüsse zu den Aufwendungen
21. Jubiläumszuwendungen, die auf Grund eines Dienst- für die Krankenversicherung außer Betracht.
oder Arbeitsverhältnisses gegeben werden;
22. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund §15
gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus
einem Dienstverhältnis; Famlllenfrelbetrige
23. einmalige Leistungen auf Grund des Kriegsgefange- (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden
nenentschädigungsgesetzes und des Häftlingshilfe- bei Kindern im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundeskinder-
gesetzes; geldgesetzes oder für die zum Haushalt rechnenden Kin-
der, für die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
24. Beträge, die an einen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundes-
gezahlt werden, um sie für ihn auszugeben (durch- kindergeldgesetzes gewährt wird, Beträge in Höhe des
laufende Gelder), und Beträge, durch die Auslagen gesetzlichen Kindergeldes abgesetzt.
des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden
(Auslagenersatz); (2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit Kindern
zusammen, wird bei der Ermittlung des Jahreseinkom-
25. pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder,
mens für jedes Kind unter 12 Jahren, für das eine Leistung
Mankogelder) der im Kassen- oder Zähldienst
im Sinne des Absatzes 1 gewährt wird, ein Freibetrag in
beschäftigten Arbeitnehmer;
Höhe von 1 200 Deutsche Mark abgesetzt, wenn der
26. Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Renten- und Antragberechtigte wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbil-
Unfallversicherung der Arbeiter und Angestellten, dung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.
20 Bundes~esetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines (BGBI. 1 S. 1421, 1661 ), so ist § 16 Abs. 2 in dieser Fas-
zum Haushalt rechnenden Kindes werden dessen Ein- sung weiter anzuwenden; wird nach dem 31. Dezember
nahmen bis zu einem Betrag von 1 200 Deutsche Mark 1989, aber vor Ablauf von 4 Jahren seit Stellung des
abgesetzt, wenn das Kind das 16. und noch nicht das ersten Antrages auf Wohngeld dieses nicht mehr gewährt,
25. Lebensjahr vollendet hat. so ist § 16 Abs. 2 bei der Bewilligung in der Folgezeit nicht
mehr anzuwenden.
(4) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von Fami-
lienmitgliedern, die das 62. Lebensjahr vollendet haben,
wird ein Freibetrag von 2400 Deutsche Mark abgesetzt, §17
solange sie mit Verwandten oder Verschwägerten in ge- Pauschaler Abzug
rader absteigender Linie, von denen einer das 25. Lebens-
jahr vollendet hat, einen Familienhaushalt führen. Als Ver- (1} Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird von
wandte in gerader Linie gelten auch Pflegeeltern und der Summe der nach den §§ 10 bis 16 ermittelten Einnah-
Pflegekinder(§ 4 Abs. 1 Nr. 7). Erreichen die nach Anwen- men ein Betrag in Höhe vorr 6 vom Hundert abgezogen.
dung der §§ 10 bis 14 sowie der Absätze 1 und 2 zu (2) Der Abzug erhöht sich auf 12,5 vom Hundert, wenn
berücksichtigenden Einnahmen nicht die Höhe des Frei- das Familienmitglied
betrages, so ist dieser insoweit bei der Ermittlung des
Jahreseinkommens des Familienmitgliedes abzusetzen, 1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
das nach Anwendung der §§ 1O bis 14, der Absätze 1 bis 3 rung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung
sowie der Sätze 1 und 2 die höchsten zu berücksichtigen- oder
den Einnahmen erzielt. b} solche nicht nur geringfügige laufende Beiträge
zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
§16 ähnlichen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer
Freibeträge für besondere Personengruppen Zweckbestimmung einem dieser Pflichtbeiträge ent-
sprechen,
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von
oder
1. (weggefallen)
2. Steuern vom Einkommen
2. Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen
entrichtet.
Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungs-
gesetzes (3) Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert, wenn
bleiben Einnahmen bis zu einem Betrag von 1 500 Deut- das Familienmitglied
sche Mark außer Betracht. 1. a} Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung und zur gesetzlichen Rentenversicherung oder
(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines
Schwerbehinderten wird abgesetzt b) diesen beiden Pflichtbeiträgen entsprechende
1. ein Freibetrag von 3 000 Deutsche Mark bei einem laufende Beiträge zu Einrichtungen nach Absatz 2
Grad der Behinderung Nr. 1 Buchstabe b
a} von 100 oder oder
b} von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte 2. Steuern vom Einkommen und
häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 a} Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist; rung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung
2. ein Freibetrag von 2 400 Deutsche Mark bei einem oder
Grad der Behinderung b) einem dieser Pflichtbeiträge entsprechende lau-
a} von 80 bis unter 100 oder fende Beiträge zu den Einrichtungen nach Absatz 2
Nr. 1 Buchstabe b
b} von 50 bis unter 80, wenn der Schwerbehinderte
häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3 entrichtet.
Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist. (4) Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert, wenn für
Erreichen die nach Anwendung der §§ 10 bis 15 zu das Familienmitglied die Voraussetzungen des Absatzes 3
berücksichtigenden Einnahmen des Schwerbehinderten Nr. 1 vorliegen und es Steuern vom Einkommen entrichtet.
nicht den Freibetrag nach Satz 1, so ist dieser insoweit bei
der Ermittlung des Jahreseinkommens des Familienmit-
glieds abzusetzen, das nach Anwendung der§§ 10 bis 15,
der Absätze 1 und 4 sowie des Satzes 1 die höchsten zu
Dritter Teil
berücksichtigenden Einnahmen hat.
Allgemeine Ablehnungsgründe
(3) Der Freibetrag nach Absatz 1, Absatz 2 oder Ab-
satz 4 wird zugunsten eines ·zum Haushalt rechnenden
Familienmitgliedes nur einmal abgesetzt, auch wenn es §18
mehreren der genannten Personengruppen angehört. (1} Wohngeld wird nicht gewährt, wenn
(4) Ist vor dem 1. Januar 1990 ein Antrag auf Wohngeld 1. für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere
gestellt worden und erfüllt ein zum Haushalt rechnendes Leistungen aus öffentlichen Kassen erbracht werden,
Familienmitglied die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 in die mit dem Wohngeld vergleichbar sind; nicht mit
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 dem Wohngeld vergleichbar sind insbesondere die
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 21
Leistungen für die Unterkunft nach den Vorschriften 3. bei einer Prüfung nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung
des Bundessozialhilfegesetzes und des Bundesversor·· eines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum Haus-
gungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge; halt rechnende Ehegatte, der frühere Ehegatte, die
2. für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld Kinder und die Eltern der Familienmitglieder
gewährt oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Ein-
oder nahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende
3. ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr Umstände zu geben.
der Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermögen- (2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes
steuer zu entrichten hat es erfordert, sind die Arbeitgeber des Antragberechtigten
(2) Wohngeld wird nicht gewährt und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet,
der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsver-
1. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit hältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst
benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorüber- Auskunft zu geben.
gehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3), oder
(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zustän-
2. soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, die
digen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete,
keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine über Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie über andere
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsverhältnis betref-
gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts
fende Umstände Auskunft zu geben, wenn und soweit die
entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirt-
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
schaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antrag-
berechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam (4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichti-
bewohnen. gen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des ErstP„ Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
(3) Wohngeld wird nicht gewährt, soweit die Inanspruch-
nahme mißbräuchlich wäre.
§26
§§ 19 bis 22 Entscheidung über den Antrag
(weggefallen) {1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag
auf Wohngeld.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
Vierter Teil mitzuteilen.
Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes
(4) Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung
darüber enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die
§ 23 Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt
Antrag werden kann.
(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragbe- § 27
rechtigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu
Bewilligungszeitraum
richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums wiederholt werden. Wird der (1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate
Wiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf bewilligt (Bewilligungszeitraum).
des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der
Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeit- (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des
raums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11. Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die
Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst
(2) § 65 a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungs-
Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden. zeitraum am Ersten dieses Monats.
(3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend
§ 24 bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten
(weggefallen) des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Bela-
stung berücksichtigt werden darf.
§ 25 (4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des
Monats,
Auskunftspflicht
1. in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1
(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes Nr. 1 beantragt oder die Prüfung eines Anspruchs auf
es erfordert, sind solche Leistungen von Amts wegen eingeleitet worden
1. die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnenden ist, sofern Leistungen nach dem Fünften Teil nicht
Familienmitglieder, gewährt werden,
2. sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten 2. der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem
Wohnraum gemeinsam bewohnen, und Fünften Teil dieses Gesetzes eingestellt worden ist,
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3 für den nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes zu zu beantragen, nicht innerhalb einer Frist von einem Monat
Unrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist, nachkommt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn für den neuen
wenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der Wohnraum Wohngeld nach dem Fünften Teil gewährt
wird.
Entscheidung folgenden Kalendermonats gestellt wird.
(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete
§ 28 oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt
der Anspruch auf Wohngeld unbeschadet der Sätze 2 und
Zahlung des Wohngeldes 3 von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Wird der
(1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten Mietzuschuß nicht zur Bezahlung der Miete verwendet,
gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann mit entfällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungs-
schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder, abschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Lan-
wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des desrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete
Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldan-
eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person oder spruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder
an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der Pfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§ 12 des
Mietzuschuß an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der Ersten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.
Antragberechtigte hiervon zu unterrichten. (3) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach der
(2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt. Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf
Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungs- Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zah-
abschnitt) gezahlt werden. lungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbe-
nen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt
der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilli-
§ 29
gungszeitraums.
Erhöhung des Wohngeldes
(4) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewäh-
(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum rung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen entfällt
1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit- oder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.
glieder erhöht oder
2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um
mehr als 15 vom Hundert erhöht oder Fünfter Teil
3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert Wohngeld für Empfänger von Leistungen
verringert, der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
S1., wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies
zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt. § 31
(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete Anwendungsbereich
oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht und (1) Einern Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtig-
haben die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder ten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2) wird unbeschadet der Absätze
die rückwirkende Erhöhung nicht zu vertreten, so wird 3 und 4 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Antrag
Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt, für Wohngeld nach § 32 als Zuschuß zu den Aufwendungen
den rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder die für Wohnraum gewährt,
erhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend zu
bewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen, 1. wenn und solange
um den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der a) er als Alleinstehender oder
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des
b) er und seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft
auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Bela-
lebenden Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 1
stung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird.
laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
§30
nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzen-
den Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesver-
Wegfall des Wohngeldanspruchs sorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses
(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, für anwendbar erklärt, außerhalb von Einrichtungen
vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum erhalten und
Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so 2. wenn bei Einsetzen der in Nummer 1 genannten Lei-
entfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungsab-. stungen zu erwarten ist, daß sie für wenigstens einen
schnitt an. Beantragt der Wohngeldempfänger als Antrag- Monat gewährt werden.
berechtigter (§ 3) spätestens im ersten Monat nach Ablauf Bei mehreren Mietern oder mietähnlich Nutzungsberech-
des Bewilligungszeitraums Wohngeld für den neuen tigten einer Haushaltsgemeinschaft wird Wohngeld nur
Wohnraum, entfällt der Anspruch für die Zahlungsab-
einmal gewährt.
schnitte bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums nur
insoweit, als für den neuen Wohnraum Wohngeld nicht (2) Erhalten der mit dem Mieter oder mietähnlich Nut-
oder in geringerer Höhe gewährt wird. Satz 2 ist nicht zungsberechtigten in Haushaltsgemeinschaft lebende
anzuwenden, wenn der Wohngeldempfänger einer schrift- Ehegatte oder minderjährige unverheiratete Kinder, die
lichen Aufforderung, für den neuen Wohnraum Wohngeld dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehö-
Nr. 2-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 23
ren, keine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistun- (6) Wird Wohngeld nach dem Fünften Teil nicht gewährt
gen, gelten auch diese Personen als Empfänger der Hilfe. oder eingestellt oder ist nach diesem Teil zu Unrecht
Absatz 1 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in der Haus- erbrachtes Wohngeld zu erstatten, ist der Mieter oder
haltsgemeinschaft lebende minderjährige Angehörige mietähnlich Nutzungsberechtigte über die Antragfrist des
keine der in der Vorschrift genannten Leistungen erhalten. § 27 Abs. 4 für das nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu
gewährende Wohngeld schriftlich zu belehren.
(3) Werden die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
Leistungen als Darlehen gewährt, ist Absatz 1 nur in den
Fällen der§§ 15 b und 89 des Bundessozialhilfegesetzes § 33
anzuwenden. Anzuwendende Vorschriften
(4) Wohngeld nach § 32 wird nicht gewährt, Von den anderen Teilen dieses Gesetzes sind § 8
1. wenn es gleich hoch oder höher wäre als eine in Ab- Abs. 7, die §§ 25, 34 Abs. 1, die §§ 39 und 41 sowie die auf
Bestimmungen des Fünften Teils dieses Gesetzes Bezug
satz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte monatliche, nicht um das
Wohngeld gekürzte Leistung oder nehmenden Vorschriften mit Ausnahme des§ 27 Abs. 4
anzuwenden.
2. wenn und solange dem Mieter oder mietähnlich Nut-
zungsberechtigten bereits Wohngeld nach Maßgabe
der Anlagen 1 bis 10 oder nach § 32 für anderen Sechster Teil
Wohnraum gewährt wird.
Erstattung des Wohngeldes
§ 32
Bemessung, Bewilligung, Zahlung und Wegfall §34
des Wohngeldes, Belehrungspflicht (1) Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist,
(1) Das Wohngeld wird nach dem durch Rechtsverord- wird ihm vom Bund zur Hälfte erstattet.
nung auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 1 für das Land (2) Von der nach Absatz 1 einem Land verbleibenden
festgelegten Vomhundertsatz der anerkannten laufenden Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. Januar 1985 jährlich
-Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des Bundes- folgenden Festbetrag:
sozialhilfegesetzes bemessen und auf volle Deutsche
Mark gerundet. Bayern 35000000 DM
Berlin 25000000DM
(2) Das Wohngeld wird vom Ersten des Monats an
gewährt, in dem die in§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Bremen 3000000 DM
Leistungen einsetzen. Beträge unter 10 Deutsche Mark Hamburg 18000000 DM
werden nicht gewährt. Die Entscheidung über die Bewilli- Hessen 25000000 DM
gung, Nichtgewährung oder die Einstellung von Wohngeld Niedersachsen 27000000 DM
ist dem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten 122000000 DM
Nordrhein-Westfalen
schriftlich mitzuteilen.
Rheinland-Pfalz 10000000 DM
(3) Erhalten Mieter oder mietähnlich Nutzungsberech- Saarland 6000000DM
tigte, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im 11000000 DM
Schleswig-Holstein
Sinne des § 122 des Bundessozialhilfegesetzes leben,
sowie mit ihnen lebende Angehörige (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Der Festbetrag wird jeweils in vier gleichhohen Beträgen
bis 7) auf Grund eines einheitlichen Bescheides laufende zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November ge-
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun- zahlt.
dessozialhilfegesetz, kann auch das Wohngeld auf Grund
eines einheitlichen Bescheides gewährt werden. Erhält
einer der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten Siebenter Teil
keine der genannten Leistungen, gilt auch diese Person
Wohngeld-Statistik
als Empfänger der Hilfe.
(4) Das Wohngeld ist in der Regel an den Mieter oder § 35
mietähnlich Nutzungsberechtigten zu zahlen. Bei mehre-
ren Mietern oder mietäbnlich Nutzungsberechtigten (1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem
bestimmt die zuständige Stelle den Zahlungsempfänger Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Ver-
nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Wohngeld kann an hältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Bericht-
eine andere in der Haushaltsgemeinschaft (§ 31 Abs. 1 erstattung (§ 8 Abs. 7), die Beurteilung der Auswirkun-
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) oder in der Wohn- und Wirt- gen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erfor-
schaftsgemeinschaft (Absatz 3 Satz 1) lebende Person derlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzuführen.
oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden, wenn (2) Erhebungsmerkmale sind
dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzel-
falles geboten ist. Wird das Wohngeld an den Empfänger 1. bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe der
der Miete gezahlt, ist der Mieter oder mietähnlich Nut- Anlagen 1 bis 10
zungsberechtigte hiervon schriftlich zu unterrichten. a) Art des Antrags und der Entscheidung;
(5) Ein Anspruch auf Wohngeld entfällt mit Ablauf des b) Zahl der unerledigten Bearbeitungsfälle am Ende
Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Berichtszeitraums; Betrag des im Berichtszeit-
von Wohngeld nach § 31 nicht mehr vorliegen. raum gezahlten Wohngeldes;
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
c) Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach 1. vierteljährlich
Monat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen
a) für den Berichtszeitraum die Angaben nach Ab-
Wohngeldes;
satz 2 Nr. 1 Buchstaben a bis c und Nr. 2;
d) Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbs- b) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vor-
leben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der ausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach
zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder;
Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und c unter Berück-
e) die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück- sichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus
sichtigenden Höchstbeträge für Miete und Bela- den folgenden zwölf Monaten;
stung (§ 8 Abs. 1); 2. jährlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c
f) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger bis h und Nr. 2 für den Monat Dezember unter Berück-
nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertig- sichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem
keit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder folgenden Kalendervierteijahr;
Belastung, öffentlicher Förderung der Wohnung, 3. die Angaben nach Satz 2 zu dem in der Rechtsverord-
Grund der Antragberechtigung (§ 3) sowie die
nung angegebenen Zeitpunkt.
Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);
(6) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem
g) die Einnahmen des Wohngeldempfängers und der
Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfän-
übrigen zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-
ger nach Absatz 2 Nr. 1 sind dem Statistischen Bundesamt
der nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des
jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums
Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden
für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für
Beträge und die dafür maßgebenden Umstände
diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haus-
(§§ 12 bis 17) sowie das monatliche Familienein-
halte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe
kommen;
zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch
h) Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde über-
angewandte Gesetzesfassung; mittelt werden. Bei der empfangenden Stelle wird eine
2 bei der Wohngeldgewährung nach dem Fünften Teil Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisa-
torisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu
a) Beginn, Änderung und Ende der Wohngeldgewäh- trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Per-
rung nach Monat und Jahr;
sonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
b) Höhe des monatlichen Wohngeldes sowie Zahl der besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit
zur Haushaltsgemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1 gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1
Nr. 1) oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben
(§ 32 Abs. 3) rechnenden Personen; dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.
c) die tatsächlichen und die anerkannten laufenden (7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesäm-
monatlichen Aufwendungen für die Unterkunft; ter die von ihnen erfaßten Einzelangaben dem Statisti-
d) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger schen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes
nach Ausstattung und Größe der Wohnung sowie zur Verfügung.
die Gemeinde; (8) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-
e) Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohn- kunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld
geldes. zuständigen Stellen. Die Angaben des Antragstellers und
der in § 25 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewil-
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der aus- ligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im
kunftspflichtigen Stelle.
Rahmen der Erhebungsmerkmale. Das gilt für die An-
(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen gaben des Mieters oder mietähnlich Nutzungsberechtigten
Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche im Anwendungsbereich des Fünften Teils und für die
oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger Angaben im Falle einer Erhebung nach Absatz 5 Satz 2
sowie der in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder entsprechend.
einen Rückschluß auf solche zulassen. Die Wohngeld- (9) Der Antragsteller sowie im Anwendungsbereich des
nummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Fünften Teils und im Falle einer Erhebung nach Absatz 5
dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden
Satz 2 der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte ist
ist (Absatz 5), zu löschen.
über die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung
(5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 wird bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und die Mög-
vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderviertel- lichkeit der Übermittlung nach dem Absatz 6 Satz 2 zu
jahr durchgeführt, die Erhebung der Angaben nach Ab- belehren.
satz 2 Nr. 2 monatlich für den jeweils abgelaufenen Monat.
Im Falle einer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 angeordneten Achter Teil
Berechnung des Wohngeldes ist eine Erhebung mit den Schlußvorschriften
Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c bis h zu dem
in der Rechtsverordnung angegebenen Zeitpunkt durchzu- § 36
führen. Die statistischen Landesämter stellen dem Statisti-
Durchführungsvorschriften
schen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Berichts-
zeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung ange- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
gebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung: verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: ronn, den 15. Januar 1991 25
1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes den Umfang der Stichprobe und die Auswahl durch die
zu erlassen über die Ermittlung statistischen Landesämter zu bestimmen. Die§§ 60, 61
und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetz-
a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
buch sowie die Vorschriften dieses Gesetzes über die
(§§ 5 bis 8 Abs. 1) und
Auskunftspflicht (§ 25) sind entsprechend anzuwen-
b) des Einkommens (§§ 9 bis 17). den.
Hierbei dürfen pauschalierende Regelungen getroffen § 37
werden, soweit die Ermittlung im einzelnen nicht oder
Zuständigkeit
nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
möglich ist; Über das Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses
Gesetzes entscheidet die in Angelegenheiten der laufen-
2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8
den Leistungen zum Lebensunterhalt(§ 31 Abs. 1 Satz 1
Abs. 1 bis 5). Zum 1 . Oktober 1990 ist für Gemeinden
Nr. 1) zuständige oder zur Durchführung herangezogene
mit
Stelle. Über den Widerspruch gegen den Wohngeldbe-
a) 10 000 und mehr Einwohnern, scheid entscheidet die Stelle, die in den in Satz 1 genann-
b) weniger als 1O 000 Einwohnern und gemeindefreie ten Angelegenheiten für die Entscheidung über den Wider-
Gebiete, die nach Kreisen zusammengefaßt sind, spruch zuständig ist. Abweichend von Satz 2 entscheidet
im Land Berlin über den Widerspruch gegen den Wohn-
die bisherige Mietenstufe oder eine auf der Grundlage geldbescheid die nach dem Gesetz über die Zuständig-
der Ergebnisse der Wohngeld-Statistik (§ 35) zum keiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung zuständige
31. Dezember 1988 ermittelte höhere Mietenstufe Stelle.
festzulegen.
§37a
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Beschränkung der Berufung
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
1. für jedes Land oder nach Maßgabe des Satzes 2 für
(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem
nach Mietenstufen zusammengefaßte Gemeinden den
Gesetz findet die Berufung gegen Urteile des Verwaltungs-
Vomhundertsatz zur Bemessung des Wohngeldes
gerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sio•
nach§ 32 Abs. 1 festzulegen, dessen Höhe dem durch-
schnittlichen Anteil des Wohngeldes an den Mieten der in dem Urteil zugelassen ist.
in§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Empfänger von (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist
Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge entspricht, der im § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
Zeitraum bis zu einer neuen Festlegung des Vomhun-
dertsatzes nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu
§38
erwarten wäre. Weicht der für nach Mietenstufen
zusammengefaßte Gemeinden ermittelte Vomhundert- Sonstige laufende Leistungen
satz erheblich von dem des Landes ab, können unter- zur Senkung der Miete und Belastung
schiedliche Vomhundertsätze festgelegt werden. Der
Die Vorschriften des § 1O Abs. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1
jeweilige Vomhundertsatz ist nach einer wesentlichen
und des § 34 sind nicht auf sonstige laufende Leistungen
Änderung des § 8 Abs. 1 bis 5, der Vorschriften über
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes anzu-
die Einkommensermittlung oder der Anlagen 1 bis 1O wenden, die einem Wohngeldempfänger zur Senkung der
neu festzulegen. Grundlage ist dabei Miete oder Belastung bis auf den nach § 8 Abs. 1 bis 6
a) eine Berechnung des Wohngeldes nach Maßgabe maßgebenden Höchstbetrag gewährt werden. Auf lau-
der Anlagen 1 bis 10 für Empfänger von Wohngeld fende Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung
nach dem Fünften Teil, die durch eine Zufallsstich- öffentlich geförderter Wohnungen sind die bezeichneten
probe ausgewählt worden sind, oder Vorschriften gleichfalls nicht anzuwenden.
b) das Verhältnis, in dem sich der Anteil des nach § 39
Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 bewilligten Wohngel-
des an den Mieten im Vergleich zu diesem Anteil Berlin-Klausel
nach Inkrafttreten der vorangegangenen Änderung (gegenstandslos)
der Anlagen 1 bis 1O geändert hat.
Weicht der tatsächliche Anteil von dem bei der voran- §40
gegangenen Festlegung des Vomhundertsatzes erwar- Überleitungsvorschrift
teten durchschnittlichen Anteil des Wohngeldes an den
Mieten ab, ist der darauf beruhende Unterschiedsbe- (1) Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften
trag des Wohngeldes durch entsprechende Festlegung dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch
des Vomhundertsatzes auszugleichen. Die Neufestle- nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum
gung des Vomhundertsatzes nach dem Buchstaben a Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin
ist auch dann zulässig, wenn keine der in Satz 3 geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem
genannten Änderungen dieses Gesetzes vorangegan- Recht zu bewilligen.
gen ist; (2) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses
2. die für die Neufestlegung des Vomhundertsatzes nach Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschie-
Nummer 1 Satz 4 Buchstabe a erforderliche Zufalls- den, so verbleibt es für die Gewährung des Wohngeldes
stichprobe anzuordnen und nähere Vorschriften zur auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils
Durchführung zu erlassen, insbesondere den Stichtag, bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 41 2. § 32 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
Gesetzeskonkurrenz ,,(1) Das Wohngeld beträgt 50 vom Hundert der aner-
kannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft im
(1 :, Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des§ 7 a Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese
Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Wohn- Regelung nicht durch Rechtsverordnung nach § 42
geldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes nicht Abs. 2 Nr. 6 aufgehoben und ein abweichender Vom-
anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen
hundersatz bestimmt wird. Der Betrag wird auf volle
Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grundwehr-
Deutsche Mark gerundet.";
dienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des
Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt; 3. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 nicht anzuwenden.
§ 30 bleibt unberührt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7 a verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in
Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Anwendung findet. 1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 8
Abs. 1 bis 5 entsprechend der Entwicklung der Mieten
(3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmit-
festzulegen und zu ändern;
glieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Aus-
bildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz 2. die Beträge in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 unter
oder dem § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem Berücksichtigung der Entwicklung der Einkommen fest-
Grunde nach zustehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwen- zulegen und zu ändern;
den. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der 3. die pauschalen Abzüge nach § 17 Abs. 2 bis 4 unter
Beginn der Ausbildung fällt, wird das Wohngeld bis zum
Berücksichtigung der entrichteten Steuern vom Ein-
Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter- kommen festzulegen und zu ändern;
gewährt; § 30 bleibt unberührt.
4. die in Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 genannten Pauschbeträge
für Heizungs- bzw. Warmwasserkosten unter Berück-
§ 42 sichtigung der von Mietern für diese Betriebskosten im
Überleitungsregelungen Durchschnitt entrichteten Beträge festzulegen .und zu
aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands ändern;
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann- 5. die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sowie der vorste-
ten Gebiet ist henden Nummern 1 bis 4 mit den zugehörigen Rechts-
verordnungen aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3
1. § 8 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Die in § 15 Abs. 2 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einkom-
bis 4 und § 16 aufgeführten Beträge sind durch die in men, Mieten oder die von Mietern im Durchschnitt
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 2 genannten entrichteten Beträge für Heizungs- und Warmwasser-
Beträge zu ersetzen. Die in § 17 Abs. 2 bis 4 aufgeführ- kosten mit denen im übrigen Bundesgebiet vergleich-
ten Vomhundertsätze sind, soweit sie entrichtete Steu- bar sind;
ern vom Einkommen berücksichtigen, durch die in der
6. Absatz 1 Nr. 2 aufzuheben und für das in Artikel 3 des
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 3 genannten
Einigungsvertrages genannte Gebiet erstmals auf der
Vomhundertsätze zu ersetzen. Die nach § 36 Abs. 1
Grundlage einer Zufallsstichprobe nach § 36 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Satz 2 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Wohngeldverord- Nr. 1 Buchstabe a und Nummer 2 den Vomhundertsatz
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai zur Bemessung des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1
1988 (BGBI. 1 S. 643), zuletzt geändert durch die Ver- festzulegen, sobald die dafür erforderlichen Berech-
ordnung vom 17. August 1990 (BGBI. 1S. 1777), abzu- nungen unter Berücksichtigung der Wohngeld-Statistik
mit hinreichender Genauigkeit erfolgen können;
setzenden Pauschbeträge für Heizungs- bzw. Warm-
wasserkosten werden durch die in der Rechtsverord- 7. Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der in Nummer 6 genann-
nung nach Absatz 2 Nr. 4 genannten Pauschbeträge ten Voraussetzungen aufzuheben, soweit darin be-
ersetzt; stimmt wird, daß § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.
Anlagen 1 bis 10
Anlage 1 - Wohngeld für Alleinstehende Anlage 7 - Wohngeld für sieben Familienmitglieder
Anlage 2 - Wohngeld für zwei Familienmitglieder Anlage 8 - Wohngeld für acht Familienmitglieder
Anlage 3 - Wohngeld für drei Familienmitglieder Anlage 9 - Wohngeld für neun Familienmitglieder
Anlage 4 - Wohngeld für vier Familienmitglieder Anlage 10 - Wohngeld für zehn und mehr Familien-
Anlage 5 - Wohngeld für fünf Familienmitglieder mitglieder
Anlage 6 - Wohngeld für sechs Familienmitglieder
Die Anlagen 1 bis 1O sind im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 16. August 1990
auf den Seiten 1528 bis 1686 abgedruckt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 27
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Papiermacher/zur Papiermacherin
{Papiermacher-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 7. Januar 1991
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Arbeiten an Maschinen und Einrichtungen der Papier-,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 Karton-, Pappe- und Zellstofferzeugung,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
14. Fördern und Lagern von Roh-, Halb-, Hilfs- und Füll-
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für
stoffen sowie von Fertigfabrikaten,
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft: 15. Messen, Steuern, Regeln; Prozeßleittechnik;
a) Erfassen und Verarbeiten von Produktionsdaten;
§ 1 Informatik,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes b) Hydraulik und Pneumatik,
c) Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,
Der Ausbildungsberuf Papiermacher/Papiermacherin
wird staatlich anerkannt. 16. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
Unterlagen.
§2
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Nach dem dritten
Ausbildungshalbjahr kann zwischen den Fachrichtungen 1. in der Fachrichtung Papier, Karton, Pappe:
1. Papier, Karton, Pappe, a) Herstellen von Papier, Karton und Pappe,
2. Zellstoff b) Bedienen von Ausrüstungsmaschinen,
gewählt werden; die Ausbildung in den Fachrichtungen c) Kennen von Veredelungsverfahren für Papier und
dauert 44 Wochen. Karton,
d) Prüfen von Fertigfabrikaten; Qualitätssicherung;
§3
2. in der Fachrichtung Zellstoff:
Ausbildungsberufsbild
a) Vorbereiten des Holzes,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
b) Bedienen von Aufschlußanlagen,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
c) Bedienen von Maschinen und Einrichtungen de:
1. Berufsbildung,
Zellstoffaufbereitung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
d) Bleichen und Veredeln,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
e) Entwässern und Trocknen,
4. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Arbeits- f) Prüfen von Zellstoffen; Qualitätssicherung.
hygiene,
5. Umweltschutz, §4
6. Einsatz von Energieträgern und rationelle Energie- Ausbildungsrahmenplan
nutzung,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
7. Instandhalten von Mas~hinen und Einrichtungen, der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
8. Bearbeiten von Werkstoffen, und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
9. Durchführen installationstechnischer Arbeiten, dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
10. Überwachen und Bedienen von Einrichtungen der Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Wasserver- und Abwasserentsorgung, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
11. Prüfen von Faser-, Hilfs- und Füllstoffen,
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
12. Stoffaufbereiten, nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
§ 5 durchführen. Als Aufgaben kommen unter Berücksichti-
gung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten insbeson-
Ausbildungsplan
dere in Betracht:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- a) Untersuchen von Faserstoffsuspensionen,
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
dungsplan zu erstellen. b) Untersuchen des Einflusses von Hilfsmitteln,
c) Prüfen physikalischer und optischer Eigenschaften von
§6 Fertigprodukten zur Bestimmung der Zweckeignung,
Berichtsheft d) Arbeiten an Prozeßleitsystemen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines e) Lösen von technischen Problemen, die beim Betrieb
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu von Produktionsanlagen auftreten.
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
den Prüfungsfächern Technologie und Technische Kom-
durchzusehen.
munikation, Technische Mathematik sowie Wirtschafts-
§7 und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen
Zwischenprüfung Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
1. im Prüfungsfach Technologie und Technische Kom-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
munikation:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
a) in der Fachrichtung Papier, Karton, Pappe:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
unter den laufenden Nummern 12, 13, 15.2 und 15.3 für Energieverwendung,
das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und bb) Meß-, Steuer-, Regel- und Prozeßleittechnik,
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
cc) Symbol- und Blockfließbilder,
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. dd) Grundlagen der Informatik,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in ee) Einteilung und Eigenschaften von Fertigproduk-
insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben ten,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: ff) Prüftechnik für Faserstoffe, Hilfsstoffe und
1. Durchführen einer mikroskopischen Faseranalyse, Fertigprodukte,
gg) Auswertung technischer Daten,
2. Bestimmen von Mahlgrad, Stoffdichte und Faserfraktio-
nierung, hh) Eigenschaften und Verwendung von Roh-,
Halb-, Hilfs- und Füllstoffen,
3. Bestimmen von Festigkeiten.
ii) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in und Einrichtungen der Papier-, Karton- und
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf Pappeerzeugung,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Prü-
fungsgebieten schriftlich lösen: kk) Veredelung und Ausrüstung;
1. Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Umweltschutz und b) in der Fachrichtung Zellstoff:
rationelle Energieverwendung, aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
2. Physikalische und chemische Grundlagen, Energieverwendung,
3. Maschinenelemente und Fördereinrichtungen, bb) Meß-, Steuer-, Regel- und Prozeßleittechnik,
4. Technologie der Stoffaufbereitung, cc) Symbol- und Blockfließbilder,
5. Prüfen von Faser- und Hilfsstoffen, dd) Grundlagen der Informatik,
ee) Einteilung und Eigenschaften von Fertigproduk-
6. Berufsbezogene Berechnungen.
ten,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- ff) Prüftechnik für Faserstoffe, Hilfsstoffe und
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- Fertigprodukte,
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
gg) Auswertung technischer Daten,
§8 hh) Eigenschaften und Verwendung von Roh-,
Halb-, Hilfs- und Füllstoffen,
Abschlußprüfung
ii) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Einrichtungen der Zellstofferzeugung,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, kk) Bleiche und Veredelung;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in a) Rechnungen mit physikalischen und technischen
insgesamt höchstens acht Stunden drei Arbeitsproben Größen,
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 29
b) Berechnung von Mischungen und Dosierungen, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
c) Berechnung von Stoffdichte und Trockengehalt, Technologie und Technische Kommunikation gegenüber
jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
d) Produktionsberechnungen,
e) Format- und Rollenberechnungen; (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie und Technische
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Kommunikation mindestens ausreichende Leistungen
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. erbracht sind.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: §9
1. im Prüfungsfach Technologie und Übergangsregelung
Technische Kommunikation 21 0 Minuten,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
und Sozialkunde 60 Minuten. teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Verordnung.
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. § 10
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Inkrafttreten, Außerkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der zum Papiermacher/zur Papiermacherin vom 9. Mai 1975
mündlichen das doppelte Gewicht. (BGBI. 1 S. 1122) außer Kraft.
Bonn, den 7. Januar 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Papiermacher/zur Papiermacherin
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder
personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages während
Tarifrecht, Arbeitsschutz und Schutzrechte nennen der gesamten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Ausbildung zu
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen vermitteln
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Auswahl und Einsatz persönlicher
Gesundheitsschutz und Schutzausrüstungen beschreiben
Arbeitshygiene b) persönliche Schutzausrüstungen handhaben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
c) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Wirksamkeit erhalten
d) Einrichtungen zur Brandbekämpfung handhaben
e) Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
f) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden
g) Explosionsgefahren beschreiben und über
Maßnahmen zum Explosionsschutz Auskunft geben
h) Gefahren beim Umgang mit Arbeitsstoffen
beschreiben
i} Regeln der Arbeitshygiene beachten und
Maßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen
k) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung einleiten
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 31
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
5 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen und Maßnahmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) zu deren Vermeidung und Verminderung Auskunft
geben
b) berufsbezogene Reg~lungen des Umweltschutzes
nennen
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
von Umweltbelastungen ergreifen
d) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfall-
beseitigungsvorschriften sammeln und lagern
e) Reststoffe der jeweiligen Weiterverwendung zuführen
6 Einsatz von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
Energieträgern und nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-
rationelle verwendung im beruflichen Einwirkungs- und
Energienutzung Beobachtungsbereich anführen während
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) der gesamten
b) Einsatz und Wirkungsweise der Energieträger
Ausbildung zu
beschreiben
vermitteln
c) Methoden des Wärmetausches unterscheiden
d) mit Energieträgern heizen, kühlen und temperieren;
Energien ökonomisch einsetzen
e) Gefahren beim Umgang mit Energie vermeiden
7 Instandhalten a) Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegen
von Maschinen
b) Systemreinigungsarbeiten ausführen
und Einrichtungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) c) häufige Maschinenschäden nennen und
Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufzeigen
d) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen
und dokumentieren
e) einfache Instandsetzungsarbeiten ausführen
f) Maschinenteile und Vorrichtungen ein- und ausbauen
-
8 Bearbeiten a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden
von Werkstoffen Werkstoffen sowie der angestrebten Form und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) Oberflächengüte auswählen
b) Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbesondere
feilen, sägen, gewindeschneiden und biegen
c) Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoff-
10
eigenschaften anreißen und körnen sowie bohren
und senken
d) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauigkeit
auswählen, Längen mit Maßstab und Meßschieber
messen sowie Längenmaße auf Einhaltung der
Toleranz prüfen
-
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
9 Durchführen installations- a) Verbindungselemente, Dichtungsmaterialien und
technischer Arbeiten Werkzeuge auswählen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
b) Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen;
Dichtungsmaterialien und Werkzeuge handhaben 4
c) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und Einbau von
Absperrorganen unterscheiden
d) Absperrorgane bedienen
10 Überwachen und a) Zusammenhänge zwischen den Einrichtungen der
Bedienen von betrieblichen Wasserver- und Abwasserentsorgung
Einrichtungen der sowie betrieblichen Wasserkreisläufen aufzeigen
Wasserver- und
b) Anlagen der Betriebswasser- und Abwasseraufberei-
Abwasserentsorgung 4 4
tung überwachen und bedienen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
c) Frisch-, Betriebs- und Abwasser untersuchen; Unter-
suchungsergebnisse auswerten
d) betriebliche Wasserkreisläufe überwachen
11 Prüfen von Faser-, Hilfs- a) die Herstellung der verschiedenen Faserstoffe unter
und Füllstoffen Berücksichtigung unterschiedlicher Rohstoffeigen-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) schatten aufzeigen
b) Eigenschaften von Faserstoffen erklären; Verwen-
dungsmöglichkeiten von Faserstoffen nennen
c) die Qualität von Faserstoffen, insbesondere
Stoffdichte, Mahlgrad, Fraktionierung und Festigkeit, 9
prüfen
d) Qualitätsmerkmale von Hilfs- und Füllstoffen unter-
scheiden
e) Hilfs- und Füllstoffe ihren Verwendungsmöglichkeiten
zuordnen
f) die Qualität von Hilfs- und Füllstoffen prüfen
12 Stoffaufbereiten a) Verfahren der Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12) und Altpapier unterscheiden
b) Halb-, Hilfs- und Füllstoffe handhaben
10 8
c) Stoffaufbereitungsanlagen überwachen und
bedienen
d) Mahlzustand feststellen und einstellen
13 Arbeiten an Maschinen a) die Funktionsweise von Papier- und Entwässerungs-
und Einrichtungen der maschinen, insbesondere von Antrieb, Stoffzufüh-
Papier-, Karton-, Pappe- rung und -verdünnung, Stoffreinigung und
und Zellstofferzeugung -entlüftung, Stoffauflauf, Sieb-, Pressen- und 4
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) Trockenpartie sowie der Schlußgruppe, kennenlernen
b) Arten und Behandlung von Walzen, Sieben und
Filzen unterscheiden
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 33
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Walzen wechseln und reinigen
d) Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren,
konditionieren und kontrollieren 12
e) Pumpen, Gebläse, Vakuum- und Drucklufterzeuger
bedienen
f) Ursachen von Stoff-, Wasser-, Wärme-, Druckluft-,
Vakuum- und weiteren Energieverlusten sowie von
Lärm-, Geruchs- und Abwasserbelastungen fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Verminderung oder 9
Beseitigung einleiten
g) Sicherheitsrisiken an laufenden Maschinen erkennen
und vermeiden
14 Fördern und Lagern von a) Funkionsweisen von Einrichtungen zum Fördern von
Roh-, Halb-, Hilfs- und Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen unterscheiden
Füllstoffen sowie von
b) Einrichtungen zum Fördern bedienen
Fertigfabrikaten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) c) Methoden der Lagerung von Roh-, Halb-, Hilfs- und
Füllstoffen sowie von Fertigfabrikaten unterscheiden 5
d) Roh-, Halb-, Hilfs- und Füllstoffe sowie Fertigfabrikate
lagern
e) Sicherheitsmaßnahmen beim Fördern und Lagern
beachten
15 Messen, Steuern,
Regeln; Prozeßleittechnik
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)
15.1 Erfassen und Verarbeiten a) Meßgeräte unter Berücksichtigung ihrer Funktion den
von Produktionsdaten; Einsatzbereichen zuordnen
Informatik (§ 3 Abs. 1
b) Temperatur und Druck messen
Nr. 15 Buchstabe a) 4
c) Flüssigkeitsstand und Durchfluß messen
d) Stoffdichte messen
e) pH-Wert messen
f) Meßergebnisse prüfen, bewerten und umsetzen
g) Grundkenntnisse der Informatik im Produktions-
bereich anwenden
4 3
h) Produktionsdaten erfassen, verarbeiten und grafisch
oder mittels elektronischer Datenverarbeitung
darstellen
15.2 Hydraulik und Pneumatik a) Funktionspläne hydraulischer und pneumatischer
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15 Schaltungen lesen und skizzieren
2
Buchstabe b)
b) Druck in hydraulischen und pneumatischen
Systemen messen.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) die Funktionsfähigkeit von Hydraulik- und
3
Pneumatikanlagen feststellen
15.3 Steuern und Regeln von a) Regler unter Berücksichtigung ihrer Funktion
Produktionsprozessen Einsatzbereichen zuordnen
(§3Abs.1 Nr.15 4
b) Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-,
Buchstabe c)
Füllstand- und Durchfluß-Sollwerten regeln
c) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
d) mit speicherprogrammierbaren Steuerungen 6
umgehen
e) Prozeßleitsysteme unter Anleitung bedienen
16 Lesen, Anwenden und a) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren
Erstellen von technischen b) technische Unterlagen, insbesondere Handbücher
Unterlagen
und Bedienungshinweise, lesen und anwenden 2 5
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)
c) die Aussagekraft von Ergebnissen beurteilen
d) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäߧ 3 Abs. 2
A. Fachrichtung Papier, Karton, Pappe
1 Herstellen von Papier, a) die Papiermaschine bedienen und überwachen,
Karton und Pappe insbesondere Stoffzuführung, Stoffauflauf und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Blattbildung regeln, Wasserführung, Entwässerungs-
Buchstabe a) elemente und Spritzrohre einstellen, Pressen und
Züge einstellen 14
b) bei folgenden Tätigkeiten mitwirken:
Anfahren und Abstellen der Maschine, Aufführen der
Bahn, Regeln der Trocknung, Aufrollen des Papiers
c) Störungen im Produktionsablauf feststellen und
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
d) Produktionsfehler feststellen, Ausschußursachen
10
ermitteln
e) Ausschuß erfassen
f) Ausschuß aufbereiten
...
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 35
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2 Bedienen von a) die Funktionsweise von Ausrüstungs- und
Ausrüstungsmaschinen Verpackungsmaschinen, insbesondere Kalander,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Klebemaschine, Beschichtungsmaschine, Kaschier-
Buchstabe b) maschine, Rollenschneidemaschine, Querschneider,
Planschneider, Konditioniermaschine, Zählmaschine
und Verpackungsmaschinen, beschreiben
b) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen bedienen
6 2
und überwachen
c) Produktionsfehler feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung einleiten
d) Ausschußursachen ermitteln
e) Ausschuß erfassen
f) Ausschuß aufbereiten
3 Kennen von a) Veredelungsverfahren innerhalb und außerhalb der
Veredelungsverfahren Papiermaschine, Streichmaschinensysteme und
für Papier und Karton Oberflächenleimung beschreiben
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 2 2
b) über Eigenschaften, Aufbereitung und Verwendungs-
Buchstabe c) möglichkeiten von Streichfarben, einschließlich
Pigmente, Bindemittel und Zusätze, Auskunft geben
4 Prüfen von a) Einflüsse von Temperatur und Luftfeuchtigkeit bei der
Fertigtabrikaten; Prüfung und Weiterverarbeitung von Papier, Karton
Qualitätssicherung und Pappe berücksichtigen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
b) die folgenden Prüfungen auf Grundeigenschaften an
Buchstabe d)
Papier, Karton oder Pappe durchführen:
Bestimmung und Kennzeichnung der Papierlaufrich-
tung, Bestimmung der Sieb- und Oberseite, der
Flächenmasse, der Dicke, der Rohdichte, des
spezifischen Volumens, des Feuchtigkeits- und des 8
Aschegehaltes
c) Papier, Karton oder Pappe auf Festigkeitseigenschaf-
ten, Bedruckbarkeitseigenschaften und optische
Eigenschaften prüfen
d) die Produktqualität anhand von Sollwerten und von
Untersuchungsergebnissen beurteilen
e) Eigenschaften von Papier, Karton und Pappe
Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
B. Fachrichtung Zellstoff
1 Vorbereiten des Holzes a) Holzarten und -qualitäten feststellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 3
b) Holz lagern und entrinden
Buchstabe a)
c) Hackschnitzel herstellen und sortieren
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2 Bedienen von a) Aufschlußmittel unter Berücksichtigung ihrer Eigen-
Aufschlußanlagen schatten den Einsatzzwecken zuordnen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
b) Proben von Aufschlußmitteln nehmen und prüfen
Buchstabe b)
c) Aufschlußanlagen füllen und entleeren
6 5
d) Aufschlußanlagen überwachen; Aufschlußvorgang
kontrollieren
e) Wiedergewinnungsanlagen überwachen
3 Bedienen von Maschinen a) Zellstoff waschen und sortieren; Bütten und Sortier-
und Einrichtungen der anlagen überwachen
Zellstoffaufbereitung 4
b) Einrichtungen der mechanischen Zellstoffaufberei-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
tung überwachen
Buchstabe c)
c) Ursachen von Ausschuß und von Stoffverlusten
ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung 3
einleiten
4 Bleichen und Veredeln a) Bleich- und Veredelungsverfahren beschreiben
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
b) Bleichmittel bereitstellen und dosieren
Buchstabe d)
c) Bleichvorgänge überwachen und steuern 5 3
d) Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt-
schutz beim Umgang mit Bleichmitteln ergreifen
5 Entwässern und a) die Zellstoffentwässerungsmaschine bedienen und
Trocknen überwachen, insbesondere Stoffzuführung, Stoff-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 auflauf und Blattbildung regeln, Wasserführung,
Buchstabe e) Entwässerungselemente und Spritzrohre einstellen,
Pressen und Züge einstellen 4
b) bei folgenden Tätigkeiten mitwirken:
Anfahren und Abstellen der Maschine, Aufführen der
Bahn, Regeln der Trocknung, Schneiden der Bahn,
Pressen und Verpacken der Zellstoffballen
c) Störungen im Produktionsablauf feststellen und
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
d) Produktionsfehler feststellen, Ausschußursachen
3
ermitteln
e) Ausschuß erfassen
f) Ausschuß aufbereiten
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 37
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
6 Prüfen von Zellstoffen; a) Zellstoffsorten bestimmen
Qualitätssicherung
b) Einflüsse von Temperatur und Luftfeuchtigkeit bei der
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Prüfung von Zellstoffen berücksichtigen
Buchstabe f)
c) die folgenden Prüfungen auf Grundeigenschaften an
Zellstoffen durchführen:
Bestimmung der Flächenmasse und der Dicke, der
Rohdichte und des Volumens, des Trocken- und
Feuchtigkeitsgehaltes, des Aschegehaltes sowie der
Aschezusammensetzung
d) Zellstoffe auf Festigkeitseigenschaften und optische
Eigenschaften prüfen 8
e) die folgenden chemischen Untersuchungen
durchführen:
Bestimmung des Aufschlußgrades, Ermittlung des
Harzgehaltes und der Viskosität, Dichtebestimmung
von Aufschlußmitteln nach dem Aufschluß, Bestim-
mung von Restchemikalien nach der Bleiche, Bestim-
mung der Konzentration von Bleichlösungen
f) die Produktqualität anhand von Sollwerten und von
Untersuchungsergebnissen beurteilen
g) Eigenschaften von Zellstoffen unterschiedlichen Ver-
wendungsmöglichkeiten zuordnen
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin
(Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 7. Januar 1991
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Bildung und Wissenschaft: Abweichung erfordern.
§5
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Ausbildungsplan
Der Ausbildungsberuf Flachglasmechaniker/Flachglas- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
mechanikerin wird staatlich anerkannt. bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
§2 §6
Ausbildungsdauer Berichtsheft
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
§3 geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Ausbildungsberufsbild führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §7
1. Berufsbildung, Zwischenprüfung
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, (1} Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, (2} Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender
5. Handhaben von Werkzeugen und Betriebsmitteln, Nummer 9 Buchstaben d und f sowie i bis I für das zweite
6. Flachglasarten, Werkstoffe und Hilfsmittel, Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
7. Umgehen mit Produktionsunterlagen,
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
8. Vorbereiten von Materialien und Arbeitsgängen, für die Berufsausbildung wesentlich ist.
9. Maßgerechtes Be- und Verarbeiten von Flachglas, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
10. Bauteile, Baugruppen und Maschinen, insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-
stücke anfertigen.
11. Betreiben von Maschinen und Anlagen der Flachglas-
bearbeitung, Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
12. Betrieblicher Materialfluß, a} ein Spiegel, auf Maß zugeschnitten, mit geschliffenen
13. Qualitätssicherung. Kanten, geschliffenen Rundbogen oder Segmentbogen
sowie mit Rundecken,
§4 b) eine Glasscheibe, auf Maß zugeschnitten, mit Bohrun-
Ausbildungsrahmenplan gen, davon eine gesenkt, mit geschliffenen und
gesäumten Kanten, mit Eckausbruch und Schrägecke,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
c} eine Glasscheibe, als Kreisabschnitt auf Maß zuge-
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
schnitten, bei der die Kreisbogenkante gesäumt und
die gerade Kante geschliffen ist, mit Bohrungen unter-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des schiedlicher Größe mit oder ohne Senkung.
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 39
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden c) eine auf Maß zugeschnittene eckige Glasscheibe mit
Gebieten schriftlich lösen: geschliffenen Kanten, mit Facetten und polierten Kan-
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- ten sowie mit Rillen- oder Sandstrahldekor. Die Maße
gieverwendung, beinhalten die vorgesehenen Toleranzen,
2. Herstellung, Eigenschaften und Verwendung von d) eine auf Maß zugeschnittene runde Glasscheibe mit
Flachglas, einer 10- oder 12 mm-Facette. Die Maße beinhalten die
vorgegebenen Toleranzen.
3. Be- und Verarbeitung von Flachglas sowie Einsatz
zusätzlicher Materialien, Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom
Hundert und die Prüfungsstücke zusammen mit 60 vom
4. Handhabung von Technischen Zeichnungen und son-
Hundert gewichtet werden.
stigen Produktionsunterlagen,
5. Einsatz und Pflege von Werkzeugen, Geräten und (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Hilfsmitteln für die Flachglasbe- und -verarbeitung. den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
fung in programmierter Form durchgeführt wird. sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
§8
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Abschlußprüfung Energieverwendung,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der b) Herstellung, Eigenschaften und Verwendung
Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse berufstypischer Produkte,
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. c) Arbeitsplanung unter Verwendung von Produktions-
unterlagen,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
d) Fertigungstechniken komplexer Flachglasprodukte,
insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben
durchführen und drei Prüfungsstücke anfertigen. e) Maschinen und Anlagen für die Flachglasbe- und
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: -verarbeitung,
a) Schleifen einer 45 ° -Gehrung an zwei Glasscheiben f) Qualitätssicherung;
und Verkleben der Glasscheiben einschließlich Rüsten 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,
a) Längen-, Winkel-, Flächen-, Volumen- und Massen-
b) Schneiden, Schleifen und Polieren eines Segment- berechnungen,
oder Rundbogens aus einer Glasscheibe einschließlich
Rüsten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder An- b) Prozentrechnen und Proportionsberechnungen,
lagen, c) Material- und Kostenberechnungen,
c) Zuschneiden einer eckigen Glasscheibe sowie d) produktionstechnische Berechnungen;
Anschleifen und Polieren einer 10 mm-Facette ein-
schließlich Rüsten und Inbetriebnehmen der Maschi- 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
nen oder Anlagen, a) Erstellen und Lesen oder Ergänzen von Techni-
d) Schneiden und Brechen eines Innenbogens aus einer schen Zeichnungen und Skizzen,
Glasscheibe von maximal 4 mm Glasdicke einschließ- b) Lesen und Ergänzen von Schaltplänen,
lich Rüsten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder
Anlagen, c) Handhaben von Tabellen, Statistiken und Diagram-
men;
e) Durchführen einer Qualitätskontrolle und Beschreiben
der festgestellten Fehler, Aufzeigen von Material- und 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Arbeitsfehlern sowie Einleiten von Maßnahmen zu allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
deren Vermeidung, Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
f) Eingrenzen und Bestimmen von Störungen an Produk- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
tionsanlagen oder Systemen. zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
a) Ein auf Maß zugeschnittener Spiegel mit geschliffenen 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
und polierten Kanten, einem geschnittenen und
geschliffenen Segment- oder Rundbogen sowie mit 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Eckausbrüchen oder Randausbrüchen, die mit minde- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
stens 10 cm Radius geschnitten und geschliffen sind. und Sozialkunde 60 Minuten.
Die Maße beinhalten die vorgegebenen Toleranzen,
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter
b) eine auf Maß zugeschnittene Glasscheibe mit polierten Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte
Kanten, mit Randausbrüchen oder einem größeren Prüfungsdauer unterschritten werden.
Innenausbruch sowie mit gebohrten Löchern mit oder
ohne Senkung. Die Maße beinhalten die vorgegebenen (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Toleranzen, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, berufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der für den Ausbildungsberuf Flachglasveredler, sind vorbe-
mündlichen das doppelte Gewicht. haltlich des § 1O nicht mehr anzuwenden.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer § 10
das doppelte Gewicht.
Übergangsregelung
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht sind. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
§9
§ 11
Aufhebung von Vorschriften
Inkrafttreten
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlern- Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
Bonn, den 7. Januar 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 41
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen während
Arbeitsschutz der gesamten
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Nr. 3) Ausbildung zu
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
vermitteln
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-
werbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
Umweltschutz und ratio- lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-
nelle Energieverwendung tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-
(§ 3 Nr. 4) nen
b) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden
beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einlei-
ten
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren
und Laugen sowie von elektrischem Strom ausgehen,
beachten
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
und zur Vermeidung von Umweltbelastungen
beitragen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und
zu ihrer Verringerung beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten während
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen- der gesamten
dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs- Ausbildung zu
bereich anführen vermitteln
5 Handhaben von a) Glasbearbeitungswerkzeuge auswählen, handhaben,
Werkzeugen und pflegen und instandhalten
Betriebsmitteln
b) Schleif- und Poliermittelträger sowie Schleif- und
(§ 3 Nr. 5)
Poliermittel bereitstellen, anwenden und aufbewah-
ren
c) Kühlmittel aufbewahren und anwenden
6 Flachglasarten, a) Flachglas nach Arten und Verwendungszweck unter-
Werkstoffe und Hilfsmittel scheiden
(§ 3 Nr. 6)
b) wichtige Flachglasarten nennen
6
c) Werkstoffe und Hilfsmittel, insbesondere Dichtungen,
Beschläge, Einfassungen und Kleber, bereitstellen,
anwenden und aufbewahren
7 Umgehen mit Produk- a) die wichtigsten Flachglasnormen und -richtlinien nen-
tionsunterlagen nen 4
(§ 3 Nr. 7)
b) Technische Zeichnungen lesen, Skizzen anfertigen
c) Bedienungsanleitungen, Funktionsablaufpläne, War-
tungspläne, Typenschilder und einfache Schaltpläne
lesen
8 4
d) Maschinendaten eingeben
e) Fertigungsnormen beachten
f) Fertigungsunterlagen verwenden
8 Vorbereiten von a) Werkstücke reinigen, trocknen, visitieren und sor-
Materialien tieren
und Arbeitsgängen
b) Werkstücke nach Vorlage markieren, einteilen und 8
(§ 3 Nr. 8)
anzeichnen
c) Deckmassen oder Schablonen verwenden
9 Maßgerechtes a) Flachgläser unterschiedlicher Stärken eckig schnei-
Be- und Verarbeiten den und brechen
10
von Flachglas
b) Modellgläser schneiden und brechen
(§ 3 Nr. 9)
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991 43
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Kanten säumen, schleifen und polieren 7
d) Steil- und Flachfacetten schleifen und polieren 16
e) Flachgläser sägen 5
f) Flachgläser bohren und senken 7
g) Ausschnitte herstellen 5
h) komplexe Flachglaskonstruktionen, insbesondere
12
Spiegel, industriell fertigen und montieren
i) Verspiegeln, Bedampfen sowie direkten und indirek-
ten Druck erläutern
k) Sandstrahlen, Ätzen und Gravieren erläutern 3
1) Biegen, Wölben und chemisch-thermisches Vorspan-
nen erläutern
10 Bauteile, Baugruppen a) Funktion pneumatischer, hydraulischer, elektrotech-
und Maschinen nischer und elektronischer Steuer- und Antriebsele-
(§ 3 Nr. 10) mente erläutern
b) Funktionsabläufe und Wirkungsweise der Maschinen- 12 5
steuerungen darstellen
c) Funktion von Maschinenelementen, Steuerungsele-
menten und Anlagenteilen überwachen
11 Betreiben von Maschinen a) Fertigungsverfahren und Funktionsweisen von tech-
und Anlagen der nischen Einrichtungen erläutern
Flachglasbearbeitung
b) Anlagen der Flachglasbearbeitung inspizieren
(§ 3 Nr. 11)
c) fehlerhafte Produktionsbedingungen erkennen und
6 14
beurteilen sowie Abhilfemaßnahmen ergreifen oder
veranlassen
d) Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten durchführen
e) Produktions- und Störungsdaten dokumentieren
12 Betrieblicher Materialfluß a) Vorschriften beim Umgang mit Flachglas beachten
(§ 3 Nr. 12)
b) betrieblichen Materialfluß erläutern
c) Flachglasprodukte sortieren 12
d) Flachglas fördern, lagern, transportieren und ver-
packen
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit 1usammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
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1 2 3 4
13 Qualitätssicherung a) Qualitätsmerkmale nennen
(§ 3 Nr. 13)
b) Wareneingangs- und -ausgangskontrollen anhand
auftragsbezogener Vorgaben durchführen
c) Qualitätskontrollen in der Fertigung vornehmen
d) Fehlerursachen nennen und entsprechende
12
Vorbeugungsmaßnahmen aufzeigen
e) Fertigungsfehler gegebenenfalls ausbessern
f) technische Mittel zur Einhaltung vorgegebener Ferti-
gungsbedingungen handhaben
g) Qualitätsdaten dokumentieren