Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 721
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleiehs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 V. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1551 937 237 522 247 544
1556 941 238 524 248 546
1562 944 239 526 249 548
1567 948 240 529 250 551
1573 951 241 531 251 553
1578 955 242 533 252 555
1584 958 243 535 253 557
1589 962 244 538 254 560
1595 965 245 540 255 562
1600 969 246 542 256 564
1606 972 247 544 257 566
1611 976 248 546 258 568
1617 979 249 549 259 571
1623 983 250 551 260 573
Bekanntmachung
über die Übernahme
der Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
Vom 6. März 1991
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages hat in seiner Sitzung in lmmunitätsangelegenheiten am
21 _Februar 1991 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBI. 1
S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 12. November 1990 (BGBI. 1
S. 2555) geändert worden ist, die Übernahme der Grundsätze in lmmunitätsan-
gelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und
§ 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90 b Abs. 2, § 194 Abs. 4
StGB (Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) für die
12. Wahlperiode beschlossen.
Bonn, den 6. März 1991
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
Bücker
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 8, ausgegeben am 21. März 1991
Tag I n h a It Seite
12. 3. 91 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 26. Oktober 1989 zum Abkommen vom 27. Februar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicher-
heit und zu der Zusatzvereinbarung vom 26. Oktober 1989 zur Vereinbarung vom 23. Februar
1978 zur Durchführung des Abkommens sowie zur Ergänzung des Gesetzes vom 2. September
1980 zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Finnland über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
12. 3. 91 Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1_973 zur Verhütung der Meere~verschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem
Ubereinkommen (4. MARPOL-AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
18. 2. 91 Bekanntmachung der Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über technischen
Austausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung von radioaktiven
Abfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 3. 91 Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von
Embryonen von Hausrindern sowie die Einfuhr und Durch-
fuhr von Fleischerzeugnissen von Klauentieren und Einhufern
aus Drittländern 1989 (56 21. 3. 91) 22. 3. 91
neu: 7831-1-43-52
20. 3. 91 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 2069 (57 22. 3. 91) 2. 3. 91
7400-1-6
20. 3. 91 Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 2069 (57 22. 3. 91) 2. 3. 91
7400-1-6
20. 3. 91 Verordnung Nr. 3/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2069 (57 22. 3. 91) 1. 4. 91
9500-4-6-4
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 8, ausgegeben am 21. März 1991
Tag I n h a It Seite
12. 3. 91 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 26. Oktober 1989 zum Abkommen vom 27. Februar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicher-
heit und zu der Zusatzvereinbarung vom 26. Oktober 1989 zur Vereinbarung vom 23. Februar
1978 zur Durchführung des Abkommens sowie zur Ergänzung des Gesetzes vom 2. September
1980 zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Finnland über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
12. 3. 91 Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1_973 zur Verhütung der Meere~verschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem
Ubereinkommen (4. MARPOL-AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
18. 2. 91 Bekanntmachung der Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über technischen
Austausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung von radioaktiven
Abfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 3. 91 Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von
Embryonen von Hausrindern sowie die Einfuhr und Durch-
fuhr von Fleischerzeugnissen von Klauentieren und Einhufern
aus Drittländern 1989 (56 21. 3. 91) 22. 3. 91
neu: 7831-1-43-52
20. 3. 91 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 2069 (57 22. 3. 91) 2. 3. 91
7400-1-6
20. 3. 91 Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 2069 (57 22. 3. 91) 2. 3. 91
7400-1-6
20. 3. 91 Verordnung Nr. 3/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2069 (57 22. 3. 91) 1. 4. 91
9500-4-6-4
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung
Vom 19. März 1991
Auf Grund des Artikels 22 des Vierten Gesetzes 15. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Arti-
zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom kel 4 § 1 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBI. 1
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) wird nachstehend S. 2189),
der Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung in der seit
16. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 97 des
1. Januar 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Gesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1253), ·
Neufassung berücksichtigt:
17. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 1
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2437),
340-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Geset-
zes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Geset- 18. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 4 des
zes über die Sammlung des Bundesrechts vom Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ),
10. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Geset- 19. den mit Ausnahme der am 1. Januar 1980 in Kraft
zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes- getretenen Nummer 2 Buchstabe a am 1. August
rechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ), 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
2. den am 13. August 1964 in Kraft getretenen § 23 des 25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1107),
Gesetzes vom 5. August 1964 (BGBI. 1 S. 593), 20. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 4
3. den am 18. August 1965 in Kraft getretenen § 58 des Nr. 13 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1
Gesetzes vom 12. August 1965 (BGBI. 1 S. 782), s. 677),
4. den am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen § 188 21. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel II
Nr. 5 des Gesetzes vom 7. September 1966 (BGBI. 1 § 31 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1
S. 557), s. 1469),
5. das am 11 . Januar 1967 in Kraft getretene Gesetz 22. den am 1. August 1982 in Kraft getretenen § 40 des
vom 22. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 681), Gesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946),
6. den am 1. Oktober 1967 in Kraft getretenen Artikel 11 23. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 1
§ 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 725), des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
s. 1834),
7. den am 1. Juli 1968 in Kraft getretenen § 85 Abs. 2
des Gesetzes vom 20. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 444), 24. den am 1. Oktober 1986 in Kraft getretenen § 27
Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1
8. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 46 des
S. 2146),
Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),
25. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 3
9. den am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Artikel V Abs. 3 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBI. 1 S. 841 ),
s. 1446),
10. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 114
26. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 9
des Gesetzes vom 2. März 1973 (BGBI. 1 S. 469), des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
11 . den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 3 s. 2191),
des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1
27. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 7
S. 3651 ),
§ 23 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
12. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 8 S. 2002),
des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1
28. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1
S. 3686),
des eingangs genannten Gesetzes,
13. das am 1. März 1975 in Kraft getretene Gesetz vom
29. den mit Ausnahme der am 1. Januar 1992 in Kraft
26. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 617),
tretenden Nummern 1 und 2 Buchstaben a und b am
14. den am 1. April 1975 in Kraft getretenen Artikel 12 des 1. April 1991 in Kraft tretenden Artikel 5 des Gesetzes
Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685), vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847).
Bonn, den 19. März 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
l\lr. 18 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 687
Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Gerichtsverfassung
1. Abschnitt: Gerichte §§ 1 bis 14
2. Abschnitt: Richter .................................. . §§ 15 bis 18
3. Abschnitt: Ehrenamtliche Richter ...................... . §§ 19 bis 34
4. Abschnitt: Vertreter des öffentlichen Interesses ........... . §§ 35 bis 37
5. Abschnitt: Gerichtsverwaltung ........................ . §§ 38 und 39
6. Abschnitt Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit ....... . §§ 40 bis 53
Teil II
Verfahren
7. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften .. , ......... . §§ 54 bis 67a
8. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Ver-
pflichtungsklagen .......................... . §§ 68 bis 80a
9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug ............... . §§ 81 bis 106
10. Abschnitt: Urteile und andere Entscheidungen ............ . §§ 107 bis 122
11 . Abschnitt: Einstweilige Anordnung ..................... . § 123
Teil III
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
12. Abschnitt: Berufung ................................ . §§ 124 bis 131
13. Abschnitt: Revision ................................. . §§ 132 bis 145
14. Abschnitt: Beschwerde .............................. . §§ 146 bis 152
15. Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens ............. . § 153
Teil IV
Kosten und Vollstreckung
16. Abschnitt: Kosten .................................. . §§ 154 bis 166
17. Abschnitt: Vollstreckung ............................. . §§ 167 bis 172
Teil V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§§ 173 bis 195
Teil 1 richte und das Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bun-
desverwaltungsgericht mit dem Sitz in Berlin.
Gerichtsverfassung
§3
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
1. Abschnitt
1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungs-
Gerichte gerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
§ 1
3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhän-
gige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte 4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwal-
ausgeübt. tungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungs-
gerichte,
§2
5. die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungs-
Es sind im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsge- gerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungs-
richtsbarkeit zu errichten in den Ländern Verwaltungsge- gerichts an anderen Orten,
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in
Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1 , 3 und 4, der Besetzung von drei Richtern.
wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher
geltenden Vorschriften richten soll.
§ 11 *)
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines
gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper (1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer
eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken Senat gebildet.
über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sach- (2) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und
gebiete, vereinbaren. sechs Richtern. Die Richter und ihre Stellvertreter werden
durch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt. Den
Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinde-
§4
rung sein Stellvertreter. In den Fällen des Absatzes 3 kann
Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten jeder beteiligte Senat, in den Fällen des Absatzes 4 der
die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfas- erkennende Senat einen Richter, der abstimmungsberech-
sungsgesetzes entsprechend. tigt ist, zu den Sitzungen des Großen Senats entsenden.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
§ 5
(3) Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundesver-
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsiden- waltungsgerichts von der Entscheidung eines anderen
ten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Rich- Senats oder des Großen Senats abweichen, so entschei-
tern in erforderlicher Anzahl. det der Große Senat.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebil- (4) Der erkennende Senat kann in einer grundsätzlichen
det. Rechtsfrage die Entscheidung des Großen Senats herbei-
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in führen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des
der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Ver- chung es fordern.
handlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die (5) Der Große Senat entscheidet auf Grund mündlicher
ehrenamtlichen Richter nicht mit. Verhandlung über die Rechtsfrage. Seine Entscheidung ist
in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat
bindend.
§§ 6 bis 8
(weggefallen) *) Gemäß Artikel 5 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGB!. 1 S. 2847) wird§ 11 vom 1. Januar 1992
an wie folgt gefaßt:
§9
,,§ 11
(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsi- (1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebil-
det.
denten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage
Richtern in erforderlicher Anzahl. von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats
abweichen will.
(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der
gebildet.
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage
des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung
(3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entschei- festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden
den in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetz- soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der
gebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der
von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend
entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die
ehrenamtliche Richter sein können.
Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile
erforderlichen Besetzung.
(4) In den Fällen des§ 48 Abs. 1 entscheiden die Senate
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher
des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von fünf Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das
Richtern. Die Länder können durch Gesetz vorsehen, daß nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
ehrenamtlichen Richtern entscheiden. (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem
Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz
führt. Legt ein anderer als ein Revisionssenat vor oder soll von dessen
Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats
§ 10
im Großen Senat vertreten. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt
ein Richter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein
Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und wei-
Geschäftsjahr bestellt. Das gilt auch für das Mitglied eines anderen
teren Richtern in erforderlicher Anzahl. Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz im
Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste
(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
gebildet. Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann
(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts ent- ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der
scheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend."
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 689
§ 12 **) 3. Abschnitt
(1) Die Vorschriften des§ 11 gelten für das Oberverwal- Ehrenamtliche Richter
tungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des
Landesrechts endgültig entscheidet. § 19
(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Ver-
Senaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die handlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie
Vereinigten Senate. der Richter mit.
••) Gemäß Artikel 5 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 1 und 5 des
§ 20
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) wird§ 12 wie folgt
geändert:
Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll
1. Vom 1. Januar 1992 an wird
das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letz-
a) an Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem ten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des
Gesetz gebildeten Berufungssenate.", Gerichtsbezirks gehabt haben.
b) in Absatz 2 das Wort „Senaten" durch das Wort „Berufungssena-
ten" ersetzt.
2. Vom 1. April 1991 an wird folgender Absatz 3 angefügt: § 21
,,(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammenset-
zung des Großen Senats bestimmt werden." Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausge-
schlossen
§ 13 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerich- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
tet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkunds- von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
beamten besetzt.
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben
ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
§ 14
licher Ämter zur Folge haben kann,
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den 3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Ver-
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und fügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
Amtshilfe.
4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzge-
benden Körperschaften des Landes besitzen.
2. Abschnitt § 22
Richter Zu ehrenamtlichdn Richtern können nicht berufen wer-
den
§ 15 1. Mitglieder des Bundestages, *) der gesetzgebenden
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung
nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist. oder einer Landesregierung,
2. Richter,
(2) (weggefallen)
3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit
(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
§ 16 4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit
des Zivilschutzkorps,
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwal-
5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde
tungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter
Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts
für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, läng- *) Gemäß Artikel 5 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 5 des Gesetzes
stens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2847) werden vom 1. April 1991 an
Nebenamt ernannt werden. in § 22 Nr. 1 nach den Worten „des Bundestages," die Worte „des
Europäischen Parlaments," eingefügt.
§ 17
§ 23
Bei den Verwaltungsgerichten können Richter auf Probe
oder Richter kraft Auftrags verwendet werden. (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters
dürfen ablehnen
§ 18 1. Geistliche und Religionsdiener,
2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
Richter im Nebenamt, Richter auf Probe, Richter kraft
Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vor- 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Rich-
sitz führen. Von diesen Richtern darf nicht mehr als einer in ter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichts-
einer Kammer (Senat) mitwirken. barkeit tätig gewesen sind,
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, regeln. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Lan-
5. Apotheker, die keine Gehilfen haben, desbehörden übertragen.
(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrau-
endet haben.
ensleute anwesend sind.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf
Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. § 27
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von
§ 24 ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf
entbinden, wenn er ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder
nicht mehr berufen werden kann oder § 28
2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem vierten
3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf.
macht oder Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreis-
freie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsli-
4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geisti- ste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der
gen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde
oder zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung
5. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt. von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder-
zahl der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf kreisfreien Stadt erforderlich. Die Vorschlagslisten sollen
Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag
werden. und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem
(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwal- Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zuzu-
tungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 senden.
auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 § 29
auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung (1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit
ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtli- einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen
chen Richters. Sie ist unanfechtbar. die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtli-
Abs. 2. chen Richter im Amt.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Ent-
scheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwal- § 30
tungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 (1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt
erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die
Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist. ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen
sind. Für jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die
mindestens zwölf Namen enthalten muß.
§ 25
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorherge-
Die ehrenamtlichen Richter werden auf vier Jahre
sehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtli-
gewählt.
chen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder
in seiner Nähe wohnen.
§ 26
(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuß zur § 31
Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt. (weggefallen)
(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des
Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der § 32
Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und
sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauens- Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann
leute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über
des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach
Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen die § 33
Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter
erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch (1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne
Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht recht-
des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu zeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2R März 1991 691
Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt wer- § 39
den. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verur-
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außer-
sachten Kosten auferlegt werden.
halb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachträg-
licher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil
aufheben.
§ 34 6. Abschnitt
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Lan-
desgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht § 40
ehrenamtliche Richter mitwirken.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-
rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art
4. Abschnitt
gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesge-
Vertreter des öffentlichen Interesses setz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen
sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet
des Landesrechts können einem anderen Gericht auch
§ 35
durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Ober- (2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopfe-
bundesanwalt bestellt. Dieser kann sich zur Wahrung des rung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher
öffentlichen Interesses an jedem Verfahren vor dem Bun- Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der
desverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfah- Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf
ren vor den Disziplinarsenaten und Wehrdienstsenaten. Er einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der
ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden. ordentliche Rechtsweg gegeben. Die besonderen Vor-
(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Oberbun- schriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg
desanwalt Gelegenheit zur Äußerung. bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rück-
nahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
§ 36
§ 41
(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Ver-
waltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverord- (weggefallen)
nung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen
Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein
§ 42
oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder
von Landesbehörden übertragen werden. (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwal-
tungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum
(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungs-
akts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
§ 37
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die
(1) Der Oberbundesanwalt und seine hauptamtlichen Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch
Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlas-
zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des sung in seinen Rechten verletzt zu sein.
§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
(2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem § 43
Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht (1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens
muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der
Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt. Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn
der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen
Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit
5. Abschnitt der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Lei-
stungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
Gerichtsverwaltung Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines
Verwaltungsakts begehrt wird.
§ 38
(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht § 44
über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer
(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Ver- Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen
waltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsge- denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen
richts. und dasselbe Gericht zuständig ist.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 44a verwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen will.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlun-
gen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachent- Der Beschluß über die Vorlegung ist den Beteiligten
scheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht bekanntzumachen. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshand- scheidet nur über die Rechtsfrage.
lungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nicht- (6) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil
beteiligten ergehen. oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erfor-
derlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwal-
§ 45
tungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvor-
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechts- schrift ungültig ist, so erklärt es sie für nichtig; in diesem
zug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechts- Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die
weg offensteht. Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu ver-
öffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen
§ 46 wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entspre-
chend.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das
Rechtsmittel (7) Die Nichtvorlage nach Absatz 5 kann durch
Beschwerde angefochten werden. Für das Beschwerde-
1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts,
verfahren gilt § 133 Abs. 2, 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5
2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Satz 3 entsprechend. In der Begründung der Beschwerde
Verwaltungsgerichts und muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar-
3. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts gelegt oder die Entscheidung, von der die angefochtene
nach § 145. Entscheidung abweicht, bezeichnet werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet durch Beschluß. Ist die
§ 47 Beschwerde begründet oder hat das Oberverwaltungsge-
richt ihr abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungs-
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen gericht über die Rechtsfrage. Hat das Oberverwaltungsge-
seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit richt die Rechtsfrage abweichend beantwortet und beruht
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Bauge- seine Entscheidung auf der Abweichung, verweist das
setzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsver- Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwal-
ordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetz- tungsgericht zurück, das unter Aufhebung seiner Entschei-
buchs, dung neu entscheidet.
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehen- (8) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anord-
den Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies nung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile
bestimmt. oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische
Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwen- § 48
dung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten
erwarten hat, sowie jede Behörde stellen. Er ist gegen die
Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die
Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsge- 1. die Errichtung, den Betrieb, die sonstige lnnehabung,
richt kann dem Land und anderen juristischen Personen die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Ein-
des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die schluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7
Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung und 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes,
binnen einer zu bestimmenden Frist geben. 2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwen-
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit dung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der
der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetz- in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des
lich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließ- Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder
lich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüf- die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1
bar ist. Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von
Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwah-
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der rung (§ 6 des Atomgesetzes),
Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig,
so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die 3. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-
Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem werken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und
Verfassungsgericht auszusetzen sei. gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmelei-
stung von mehr als dreihundert Megawatt,
(5) Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache unter 4. die Errichtung von Freileitungen mit mehr als einhun-
Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesverwal- derttausend Volt Nennspannung sowie die Änderung
tungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung revisi- ihrer Linienführung,
blen Rechts vor, wenn
5. Planfeststellungsverfahren nach § 7 des Abfallgeset-
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zes für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche
2. das Oberverwaltungsgericht von der Entscheidung Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung
eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundes- oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 693
jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von (2) (weggefallen)
mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten
Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1
des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes gelagert oder abge- Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es
lagert werden, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entschei-
dung vor.
6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den
Betrieb von Flughäfen, die dem allgemeinen Verkehr
§ 51
dienen,
7. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer Strecken (1) Ist gemäß § 5 Abs. 3 des Vereinsgesetzes das
von Straßenbahnen und von öffentlichen Eisenbahnen Verbot des Gesamtvereins anstelle des Verbots eines
sowie für den Bau von Rangier- und Containerbahn- Teilvereins zu vollziehen, so ist ein Verfahren über eine
höfen, Klage dieses Teilvereins gegen das ihm gegenüber erlas-
sene Verbot bis zum Erlaß der Entscheidung über eine
8. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Ände- Klage gegen das Verbot des Gesamtvereins auszusetzen.
rung von Bundesfernstraßen,
(2) Wird eine vom Senat von Berlin getroffene Feststel-
9. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer Binnen-
lung nach § 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes mit der Begrün-
wasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen.
dung angefochten, das Verbot oder die Verfügung nach
Satz 1 gilt für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorha- § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes sei nicht rechtmä-
ben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch ßig, so hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren bis
soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in zum Erlaß der Entscheidung über eine Klage gegen das
einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang ste- Verbot oder die Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des
hen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß, Vereinsgesetzes auszusetzen. § 16 Abs. 4 des Vereinsge-
über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen setzes bleibt unberührt.
des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im
ersten Rechtszug entscheidet. (3) Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
bindet in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Oberverwal-
(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten tungsgerichte.
Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer ober-
(4) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die
sten Landesbehörde nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsge-
Oberverwaltungsgerichte über die Klage eines Ve„eins
setzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8
nach § 50 Abs. 1 Nr. 2.
Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügun-
gen.
§ 52
(3) Das Oberverwaltungsgericht Berlin entscheidet im
ersten Rechtszug über Klagen gegen die vom Senat von Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
Berlin getroffenen Feststellungen nach § 5 Abs. 2 des 1. In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen
Vereinsgesetzes. oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis
beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zustän-
§ 49 dig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das 2. Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt
Rechtsmittel einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
1. der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsge-
Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in
richts nach § 132,
dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft,
2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der
nach §§ 134 und 135, Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungskla-
3. der Beschwerde nach § 47 Abs. 7, § 99 Abs. 2 und gen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach
§ 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17 a Abs. 4 dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsak-
Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. ten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber ist
jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Asylantragsteller mit Zustimmung
§ 50 der zuständigen Ausländerbehörde entweder seinen
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufent-
ersten und letzten Rechtszug halt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt
1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfas- hatte; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gege-
sungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Län- ben, bestimmt sie sich nach Nummer 3 Satz 1. Für
dern und zwischen verschiedenen Ländern, Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die
Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen
2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutsch-
nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgespro- land fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig,
chenen Vereinsverbote und nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 des in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der
3. (weggefallen) Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich
4. über Klagen gegen den Bund, denen dienstrechtliche zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlas-
Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrich- sen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständig-
tendienstes zugrunde liegen. keit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde meh- Teil II
rerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwal-
Verfahren
tungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der
Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein
solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der 7. Abschnitt
Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Allgemeine Verfahrensvorschriften
Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwal-
tungsakte der von den Ländern errichteten Zentralstelle
§ 54
für die Vergabe von Studienplätzen ist jedoch das
Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichts-
die Stelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflich- personen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung
tungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. entsprechend.
4. Für alle Klagen gegen eine juristische Person des (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder
öffentlichen Rechts oder eine Behörde aus einem ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei
gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt
Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis hat.
oder Dienstverhältnis im Zivilschutzkorps und für Strei-
tigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen (3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilpro-
Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht ört- zeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter
lich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körper-
dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen schaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren
seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger keinen dienst- berührt werden.
lichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des
Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprüng- § 55
lichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren
§§ 169, 171 a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes
über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache,
Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach§ 79
Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwen-
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
dung.
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Perso-
nen entsprechend.
§ 56
5. in allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht ört-
hch zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine
Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und
Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Auf- Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur,
enthalt hatte. wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschrif-
ten des Verwaltungszustellungsgesetzes.
§ 53
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungs-
Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
gerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht be-
stimmt,
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzel- § 56a
nen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich (1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig
oder tatsächlich verhindert ist, Personen erforderlich, kann das Gericht für das weitere
2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichts- Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntma-
bezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechts- chung anordnen. In dem Beschluß muß bestimmt werden,
streit zuständig ist, in welchen Tageszeitungen die Bekanntmachungen veröf-
fentlicht werden; dabei sind Tageszeitungen vorzusehen,
3. wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Ent-
verschiedene Gerichte in Betracht kommen, scheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Beschluß
4. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für ist den Beteiligten zuzustellen. Die Beteiligten sind darauf
zuständig erklärt haben, hinzuweisen, auf welche Weise die weiteren Bekanntga-
ben bewirkt werden und wann das Schriftstück als zuge-
5. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den
stellt gilt. Der Beschluß ist unanfechtbar. Das Gericht ~ann
Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzu-
den Beschluß jederzeit aufheben; es muß ihn aufheben,
ständig erklärt haben.
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorlagen
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht oder nicht mehr vorliegen.
gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das
(2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung ist das
zuständige Gericht.
bekanntzugebende Schriftstück an der Gerichtstafel aus-
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem zuhängen und im Bundesanzeiger sowie in den im
Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitun-
höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anru- gen zu veröffentlichen. Bei der öffentlichen Bekanntma-
fen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Ver- chung einer Entscheidung genügt der Aushang und die
handlung entscheiden. Veröffentlichung der Entscheidungsformel und der Rechts-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 695
behelfsbelehrung. Statt des Schriftstückes kann eine (4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das
Benachrichtigung ausgehängt oder veröffentlicht werden, Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befin-
in der angegeben ist, daß und wo das Schriftstück einge- den hat.
sehen werden kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
muß im vollständigen Wortlaut ausgehängt und veröffent-
licht werden.
§ 61
(3) Das Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an
dem seit dem Tage der Veröffentlichung im Bundesanzei- Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
ger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist in· jeder 1. natürliche und juristische Personen,
Veröffentlichung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Be-
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
kanntmachung einer Entscheidung können die Beteiligten
eine Ausfertigung schriftlich anfordern; darauf ist in der 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Veröffentlichung gleichfalls hinzuweisen.
§ 62*)
§ 57
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht
vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. 2. die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit
Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bür-
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, gerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand
224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung. des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre
§ 58
gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauf-
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen tragte.
Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte
(3) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entspre-
über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das
chend.
Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den
Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden
*) Gemäß Artikel 7 § 23 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom
ist. 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) wird § 62 vom 1. Januar 1992 an
wie folgt geändert:
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt,
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines ,,(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach§ 1903 des Bürgerlichen
Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zuläs- Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfä-
sig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist higer Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlun-
infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schrift- gen fähig, als er n2ch den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne
Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des
liche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf
öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist."
nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer
2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Gewalt entsprechend.
§ 63
§ 59
Beteiligte am Verfahren sind
Erläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen Verwal-
tungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist eine Erklä- 1. der Kläger,
rung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechts- 2. der Beklagte,
behelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über
3. der Beigeladene (§ 65),
die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und
über die Frist belehrt wird. 4. der Oberbundesanwalt oder der Vertreter des öffent-
lichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefug-
§ 60 nis Gebrauch macht.
( 1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine § 64
gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung
über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzu-
(2) Der Antrag ist binnen zwei VVochen nach Wegfall des wenden .
Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung
des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren
§ 65
über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der
Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuho- (1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht
len. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz
auch ohne Antrag gewährt werden . anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere,
deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist
berührt werden, beiladen.
ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor
Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich (2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart
war. beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwen- Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann das
dige Beiladung). Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, innerhalb einer
angemessenen Frist einen gemeinsamen Bevollmächtig-
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als ten zu bestellen, wenn sonst die ordnungsgemäße Durch-
fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch führung des Rechtsstreits beeinträchtigt wäre. Bestellen
Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen die Beteiligten einen gemeinsamen Bevollmächtigten nicht
werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantra- innerhalb der ihnen gesetzten Frist, kann das Gericht
gen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesan-
einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter durch
zeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszei- Beschluß bestellen. Die Beteiligten können Verfahrens-
tungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet handlungen nur durch den gemeinsamen Bevollmächtig-
sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswir- ten oder Vertreter vornehmen. Beschlüsse nach den Sät-
ken wird. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröf-
zen 1 und 2 sind unanfechtbar:
fentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffent-
lichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem (2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter
Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den oder der Vertretene dies dem Gericht schriftlich oder zur
vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entspre- Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
chend. Das Gericht soll Personen, die von der Entschei- erklärt; der Vertreter kann die Erklärung nur hinsichtlich
dung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche
auch ohne Antrag beiladen. Erklärung ab, so erlischt die Vertretungsmacht nur, wenn
zugleich die Bestellung eines anderen Bevollmächtigten
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzu- angezeigt wird.
stellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund
der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unan-
fechtbar.
8. Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 66
für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines
Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel § 68
geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam
vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stel- (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmä-
len, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt. ßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem
Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung
bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies für besondere Fälle
§ 67
bestimmt oder wenn
(1) Vor dem Bundesverwaltungsgericht muß sich jeder 1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde
Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsleh- oder von einer obersten Landesbehörde erlassen wor-
rer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten den ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vor-
vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der schreibt, oder
Revision sowie der Beschwerde gegen ihre Nichtzulas-
sung und der Beschwerde in den Fällen des § 47 Abs. 7 2. ein Dritter durch einen Widerspruchsbescheid erstma-
und des § 99 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 17 a lig beschwert wird.
Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Juristi- (2) Für die Verpflichtungsklage .gilt Absatz 1 entspre-
sche Personen des öffentlichen Rechts und Behörden chend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungs-
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit akts abgelehnt worden ist.
Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
(2) Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwal- § 69
tungsgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Wider-
Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen
spruchs.
und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistands
bedienen. Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß
ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezo- § 70
gen werden muß. Vor dem Verwaltungsgericht und dem (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nach-
Oberverwaltungsgericht kann jede Person als Bevollmäch- dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgege-
tigter und Beistand auftreten, die zum sachgemäßen Vor- ben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der
trag fähig ist. Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die
nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
bestimmen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu
richten.
§ 71
Kann die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungs-
§ 67a
akts im Widerspruchsbescheid einen Dritten beschweren,
(1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als fünfzig Perso- so soll er vor Erlaß des Widerspruchsbescheids gehört
nen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 697
§ 72 § 77
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft (1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen
sie ihm ab und entscheidet über die Kosten. Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren
sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
§ 73 (2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften
über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraus-
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so
setzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.
ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz § 78
eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
(1) Die Klage ist zu richten
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes-
oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den 1. gegen den Bund, das .Land oder die Körperschaft,
Verwaltungsakt erlassen hat, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt
erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unter-
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstver- lassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die
waltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes Angabe der Behörde,
bestimmt wird.
2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absat- Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt
zes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unter-
treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte lassen hat.
können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der (2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der
Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlas- einen Dritten erstmalig beschwert (§ 68 Abs. 1 Satz 2
sen hat. Nr. 2), so ist insoweit Behörde im Sinne des Absatzes 1 die
Widerspruchsbehörde.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. § 79
Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten
trägt. (1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er
§ 74 durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats 2. der Widerspruchsbescheid, wenn ein Dritter durch ihn
nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben erstmalig beschwert wird.
werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht (2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleini-
erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats ger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und
nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt
eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entspre- zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer
chend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungs- wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Wider-
akts abgelehnt worden ist. · spruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2
gilt entsprechend.
§ 75
§ 80
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf
Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschie-
Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden bende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und
worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungs-
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der akten mit Doppelwirkung (§ 80a).
Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und
wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kür-
Kosten,
zere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür
vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen
oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen von Polizeivollzugsbeamten,
ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf 3. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen
einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden Fällen,
kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom
Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwal- 4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im
tungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Haupt- öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Inter-
esse eines Beteiligten von der Behörde, die den Ver-
sache für erledigt zu erklären.
waltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu
entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
§ 76
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere
(weggefallen) Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungs-
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
akts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begrün- (3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den
dung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche
Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als
solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen
Interesse trifft.
9. Abschnitt
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder
über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Verfahren im ersten Rechtszug
Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit
nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei § 81
der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit ausset- (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben.
zen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Nieder-
Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmä- schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben
ßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder werden.
wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflich- (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften
tigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die § 82
aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absat- (1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den
zes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll
Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entschei- dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
dung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbe-
der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der auf- scheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt wer-
schiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicher- den.
heit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht wer- (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat
den. Sie kann auch befristet werden. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergän-
nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen zung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit aus-
abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn schließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entspre-
zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich chend.
nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht. § 83
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die
Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-
Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung chend. Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des
wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantra-
gen.
§ 84
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entschei-
den. Gegen seine Entscheidung kann innerhalb von zwei (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung
Wochen nach Bekanntgabe das Gericht angerufen wer- durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache
den. keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die
§ 80a Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über
Urteile gelten entsprechend.
( 1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an
einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Ver- (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach
waltungsakt ein, kann die Behörde Zustellung des Gerichtsbescheides,
1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die 1. wenn die Berufung oder die Revision gegeben ist, das
sofortige Vollziehung anordnen, Rechtsmittel einlegen,
2. auf Antrag des Dritten nach§ 80 Abs. 4 die Vollziehung 2. wenn die nur kraft Zulassung statthafte Berufung oder
aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung die Revision nicht zugelassen worden ist, Nichtzulas-
der Rechte des Dritten treffen. sungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhand-
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten lung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen
Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung
belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt,
einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des statt,
Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung 3. wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, mündliche
anordnen. Verhandlung beantragen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 699
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig 6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhand-
mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergan- lung laden.
gen.
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benach-
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das richtigen.
Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann ein-
Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen,
zelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen,
soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt
als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht
und dies in seiner Entscheidung feststellt.
sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das
Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Ein-
§ 85 druck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß
Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den zu würdigen vermag.
Beklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte
aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. § 87a
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung
§ 86 im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts
wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an 2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend
das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des An-
nicht gebunden. spruchs;
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter 3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der 4. über den Streitwert;
zu begründen ist, abgelehnt werden. 5. über Kosten.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Form- (2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsit-
fehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche zende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats
Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben entscheiden.
ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung
des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben (3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser
werden. anstelle des Vorsitzenden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der münd-
lichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann
§ 87b
sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die
Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu über- (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem
senden. Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch
deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug
Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Frist-
genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im
setzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach§ 82
Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner
Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die
genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei (2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
Gericht zu gewähren. einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu be-
stimmten Vorgängen
§ 87 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeich-
nen,
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon
vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu 2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen,
treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die
insbesondere erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetz-
1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstan- ten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne
des und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
laden und einen Vergleich entgegennehmen; 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des
2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von würde und
Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschul-
Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbe- digt und
sondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klä-
rungsbedürftige Punkte setzen; 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung
belehrt worden ist.
3. Auskünfte einholen;
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts
4. die Vorlage von Urkunden anordnen; glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit gerin-
5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; gem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne
§ 95 gilt entsprechend; Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 88 das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren
vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Ver-
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinaus-
fahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
gehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebun-
Der Beschluß ist unanfechtbar.
den.
(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig
§ 89 entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der
Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Be-
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage schluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung
erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiede-
Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen nen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten
ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sach-
Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die verhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterver-
Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht fahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem
zuständig ist. Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen
(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die oder eine neue Begutachtung durch denselben oder
Widerklage ausgeschlossen. andere Sachverständige anordnen. Den Beteiligten steht
gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das
zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden
§ 90
hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache belehren.
rechts hängig.
(2) (weggefallen) § 94
(3) (weggefallen) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechts-
streits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nicht-
§ 91 bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den
Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bil-
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die det oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist,
übrigen Beteiligten einwilligen oder da:; Gericht die Ände- anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des
rung für sachdienlich hält. anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Ver-
waltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der
Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu wider-
sprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen § 95
Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann
nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin
anfechtbar. nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem
Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das ange-
§ 92 drohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung
des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine
Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der (2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Ver-
Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilli- einigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder
gung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffent- Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen
lichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilge- ihn festzusetzen.
nommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-recht-
(2) Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das lichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur münd-
Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht in lichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu
ihm die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfol- entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die
gen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar. Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und
Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
§ 93
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm § 96
anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Ver-
gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden
handlung. Es kann insbesondere Augenschein einneh-
und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in
men, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen
einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Ver-
und Urkunden heranziehen.
fahren verhandelt und entschieden werden.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der
§ 93a mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als
beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch
( 1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maß- Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes
nahme Gegenstand von mehr als fünfzig Verfahren, kann Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 701
§ 97 § 102
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung
benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwoh- bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von
nen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sach- mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsge-
dienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so richt von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden
entscheidet das Gericht. Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim
§ 98 Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften entschieden werden kann.
enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und (3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können
450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu- Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten,
wenden. wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
§ 99 § 103
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden Verhandlung.
des Inhalts dieser Urkunden oder Akten und dieser Aus-
künfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Lan- (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der
des Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehal- (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre
ten werden müssen, kann die zuständige oberste Auf- Anträge zu stellen und zu begründen.
sichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten und
die Erteilung der Auskunft verweigern.
§ 104
(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Gericht (1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteilig-
der Hauptsache durch Beschluß, ob glaubhaft gemacht ist, ten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweige-
rung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Ertei- (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf
lung von Auskünften vorliegen. Die oberste Aufsichtsbe- Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine
hörde, die die Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, ist Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
zu diesem Verfahren beizuladen. Der Beschluß kann selb- (3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsit-
ständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die zende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das
Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
wenn das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache
befaßt war.
§ 105
§ 100 Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der
Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die
dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
§ 106
(2) Sie können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledi-
Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen
gen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts
lassen. Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Ver-
auf einem Bildträger verkleinert wiedergegeben worden,
gleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des
gilt § 299 a der Zivilprozeßordnung entsprechend. Nach
Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich
dem Ermessen des Vorsitzenden können die Akten dem
kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteilig-
bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine
ten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen
Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben wer-
Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des
den.
Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht anneh-
(3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfü- men.
gungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die
Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder
vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. 10. Abschnitt
Urteile und andere Entscheidungen
§ 101
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes § 107
bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht durch Urteil entschieden.
ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
§ 108
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind,
können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem
nichts anderes bestimmt ist. Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeu-
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
gung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die bung auch unter Berücksichtigung der Belange der Betei-
richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. ligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis
zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergeb- Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicher-
nisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich heiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen
äußern konnten. bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt wer-
den müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder
§ 109 aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann
nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischen-
Behörde bei Gericht ergehen.
urteil vorab entschieden werden.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts
§ 110 eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfah-
ren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung
reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen. (5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Ver-
waltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in sei-
nen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflich-
§ 111 tung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amts-
Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund handlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist.
und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenur- Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger
teil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, bescheiden.
daß über den Betrag zu verhandeln ist.
§ 114
§ 112 Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach
ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamt-
der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung
lichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil
des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen
zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
§ 113 entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Klä-
ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das § 115
Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Wider-
spruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzo- §§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79
gen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegen-
daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rück- stand der Anfechtungsklage ist.
gängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig,
wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage § 116
spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch
Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht (1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung
auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die
rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in
Interesse an dieser Feststellung hat. besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Ter-
min, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungs- soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
akts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezo-
gene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in (2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils
anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der
andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzuset- mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu überge-
zenden oder festzustellenden Betrags einen nicht uner- ben.
heblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhand-
Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berück-
lung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die
sichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder
Beteiligten ersetzt.
rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde
den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann.
Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neube- § 117
rechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der
(1) Das Urteil ergeht „Im Namen des Volkes". Es ist
Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten
schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der
Inhalt neu bekanntzugeben.
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird
erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu ent- dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder,
scheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbe- wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden
scheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der
erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhe- ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 703
(2) Das Urteil enthält § 120
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteilig-
Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, ten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Ent-
Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, scheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu
Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, ergänzen.
3. die Urteilsformel, (2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach
Zustellung des Urteils beantragt werden.
4. den Tatbestand,
5. die Entscheidungsgründe, (3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledig-
ten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
6. die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter § 121
Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen
Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streit-
soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen gegenstand entschieden worden ist,
verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
Streitstand ausreichend ergibt.
2. im Fall des§ 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht voll- auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt
ständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom haben.
Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt
der Geschäftsstelle zu übergeben. Kann dies ausnahms- § 122
weise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei
Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne (1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten
Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbeleh- entsprechend für Beschlüsse.
rung der Geschäftsstelle zu übergeben; Tatbestand, Ent- (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch
scheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen
nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Ausset-
zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben. zung der Vollziehung (§§ 80, 80 a) und über einstweilige
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Anordnungen (§123) sowie Beschlüsse nach Erledigung
Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind
des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel
folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung,
soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück-
Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 weist.
Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und
diesen Vermerk zu unterschreiben.
11 . Abschnitt
Einstweilige Anordnung
§ 118
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare § 123
Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu
berichtigen. (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klage-
erhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige münd- Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß
liche Verhandlung entschieden werden. Der Berichti- durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
gungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigun- Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
gen vermerkt. oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
§ 119 zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwen-
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtig- den oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus ande-
keiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen ren Gründen nötig erscheint.
zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt wer-
den. (2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das
Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im
durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der (3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten
Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfer- §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945
tigungen vermerkt. der Zivilprozeßordnung entsprechend.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. Beteiligte auf die Berufung verzichtet, so wird die
Anschlußberufung unwirksam, wenn die Berufung zurück-
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
genommen oder als unzulässig verworfen wird.
die Fälle der §§ 80 und 80a.
§ 128
Teil III Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall inner-
Rechtsmittel halb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das
Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorge-
und Wiederaufnahme des Verfahrens
brachte Tatsachen und Beweismittel.
12. Abschnitt § 128a
Berufung (1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten
Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87 b
Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur
§ 124
zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
§ 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Ver-
111 steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwal- spätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungs-
tungsgericht zu. grund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug
(2) Die Berufung ist bei dem Gericht, dessen Entschei- über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87 b
dung angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem
Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwir-
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kung des Beteiligten zu ermitteln.
einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die
Berufung innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungs- (2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungs-
gericht eingeht. gericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im
Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(3) Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil
bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die § 129
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
sollen angegeben werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit
geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
§ 125
§ 130
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften
(1) Das Oberverwaltungsgericht kann durch Urteil die
des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem
angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an
Abschnitt nichts anderes ergibt § 84 findet keine Anwen-
das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn
dung.
1. dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen.
Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet,
Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden,
steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig die für die Entscheidung wesentlich sind.
wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die
(2) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurtei-
Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
lung der Berufungsentscheidung gebunden.
§ 126 § 130a
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils Das Oberverwaltungsgericht kann, außer in den Fällen
zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stel- des § 84 Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch Beschluß
lung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet
Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des einge- § 130b
legten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Das Oberverwaltungsgericht kann im Urteil über die
Beschluß über die Kostenfolge. Berufung von einer weiteren Darstellung der Entschei-
dungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den
§ 127 Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegrün-
det zurückweist.
Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten kön-
nen sich auch im laufe der mündlichen Verhandlung,
§ 131
selbst wenn sie auf die Berufung verzichtet haben, der
Berufung anschließen. Wird die Anschlußberufung erst (1) Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesge-
nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt oder hatte der setz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhän-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 705
gig gemacht werden. Soweit die Berufung nicht durch verwaltungsgencht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
Bundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Lan- oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bun-
desgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts desverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
beschränkt werden. Die Beschränkung der Berufung ist
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
nur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu-
lässig. 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
(2) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwal-
Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß tungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der
des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf
Beschwerdegegenstandes dieser Abweichung beruht oder
1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hier- 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-
auf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend liegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Deutsche Mark oder
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen gebunden.
Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden
zehntausend Deutsche Mark § 133
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wieder-
kehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch
betrifft. Beschwerde angefochten werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Berufung (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen
nur zuzulassen, wenn Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines
Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzu-
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
legen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal- bezeichnen.
tungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten
des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begrün-
beruht oder den. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen
Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor- Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der
liegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der
(4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeich-
gebunden. net werden.
(5) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwal- (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts-
tungsgericht kann durch Beschwerde angefochten wer- kraft des Urteils.
den. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet
Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der
Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzule- Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begrün-
gen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil dung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist,
bezeichnen. Sie soll die zur Begründung dienenden Tat- zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
sachen und Beweismittel angeben. denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der
(6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts- Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird
kraft des Urteils. das Urteil rechtskräftig.
(7) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet (6) liegen die Voraussetzungen des§ 132 Abs. 2 Nr. 3
das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. Der vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß
Beschluß bedarf keiner Begründung. Mit der Ablehnung das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit
der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück-
das Urteil rechtskräftig. verweisen.
(8) Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das
Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das § 134
Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49
der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdefüh-
Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung
rer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuwei-
der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der
sen.
Beklagte schriftlich zustimmen und wenn sie von dem
Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch
13. Abschnitt Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schrift-
Revision lich zu stellen. Die Zustimmung ist dem Antrag oder, wenn
die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift
§ 132 beizufügen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts(§ 49 (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraus-
Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an das Bundes- setzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesverwaltungsgericht ist an d:e Zulassung gebunden. 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar. 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulas- Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßfüh-
sung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der rung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungs- 5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen
frist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzu- ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
lassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der Verfahrens verletzt worden sind, oder
gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungs-
6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
erklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die
Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revi-
sionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung. § 139
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens (1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil
gestützt werden. angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung
des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schrift-
gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwal- lich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn
tungsgericht die Revision zugelassen hat. die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwal-
tungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das ange-
§ 135 fochtene Urteil bezeichnen.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) (2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwal- Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsge-
tungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung richt die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als
ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt wer- Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundes-
den, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde verwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133
gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den
sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem
und 133 entsprechend. Beschluß hinzuweisen.
(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach
§ 136 Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses
über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2
Gegen Urteile nach§ 47 ist die Revision nicht zulässig.
zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begrün-
dungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses
§ 137 über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei
dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begrün-
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß
dungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
das angefochtene Urteil auf der Verletzung
Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die
1. von Bundesrecht oder Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die
2. einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel ge-
eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwal- rügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel
tungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, ergeben.
beruht.
§ 140
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem
angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststel- (1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils
lungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststel- zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stel-
lungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorge- lung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die
bracht sind. Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Ober-
bundesanwalt an der mündlichen Verhandlung teilgenom-
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt men hat, auch seine Einwilligung voraus.
und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des einge-
gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen legten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch
ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemach- Beschluß über die Kostenfolge.
ten Revisionsgründe nicht gebunden.
§ 141
§ 138 Für die Revision gelten die Vorschriften über die Beru-
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundes- fung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt
recht beruhend anzusehen, wenn nichts anderes ergibt. Die §§ 87 a, 130 a und 130 b finden
keine Anwendung.
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
§ 142
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der
von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes (1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revi-
ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen- sionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen
heit mit Erfolg abgelehnt war, nach § 65 Abs. 2.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 707
(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigela- 14. Abschnitt
dener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei
Beschwerde
Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses
rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. § 146
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsge-
§ 143 richts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Betei-
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist ligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die
eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit
dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnun-
§ 144 gen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestim-
mung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bun-
Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und
desverwaltungsgericht durch Beschluß.
Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundes- der Beschwerde angefochten werden.
verwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgese-
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesver- henen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beru-
waltungsgericht fung oder der Revision die Beschwerde nicht gegeben in
1. in der Sache selbst entscheiden, Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstands einhundert*) Deut-
2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur sche Mark nicht übersteigt.
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück-
verweisen. *) Gemäß Artikel 5 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 5 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) wird vom 1. April 1991 an in
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit § 146 Abs. 3 das Wort „einhundert" durch das Wort „zweihundert"
zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 ersetzt.
Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse
daran hat.
§ 147
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verlet-
zung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entschei- (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Ent-
dung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so scheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Nieder-
ist die Revision zurückzuweisen. schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache einzulegen. § 67 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
bei der Sprungrevision nach §49 Nr. 2 und nach § 134 zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die
kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwal- Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerde-
tungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung gericht eingeht.
zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grund-
§ 148
sätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß
eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht (1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder
anhängig geworden wäre. der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten
wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen;
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen
sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat
seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revi- vorzulegen.
sionsgerichts zugrunde zu legen. (2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.
Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend
hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der
§ 149
Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend ge-
macht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wir-
Revision beruht. kung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder
Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der
§ 145 Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entschei-
dung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß
Soweit für Landesrecht nach § 131 die Berufung die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstwei-
beschränkt wird, kann die Landesgesetzgebung -die Revi- len auszusetzen ist.
sion an das Oberverwaltungsgericht zulassen und bestim-
men, daß die Vorschriften für das Revisionsverfahren vor (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungs-
dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend gelten. gesetzes bleiben unberührt.
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 150 § 155
Über die Beschwerde entscheidE-t das Oberverwal- (1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so
tungsgericht durch Beschluß. sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhält-
nismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufge-
§ 151 hoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte
zur Last. Einern Beteiligten können die Kosten ganz aufer-
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder legt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil
ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann inner- unterlegen ist.
halb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entschei-
dung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schrift- (2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder
lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten
Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 zu tragen.
gelten entsprechend. (3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antrag-
§ 152 steller zur Last.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts kön- (4) (weggefallen)
nen vorbehaltlich des § 4 7 Abs. 7, des § 99 Abs. 2 und des
§ 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17 a Abs. 4 (5) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten
Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten werden. § 156
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlas-
für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Rich- sung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem
ters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den
entsprechend. Anspruch sofort anerkennt.
§ 157
15. Abschnitt
(weggefallen)
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 158
§ 153
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach
unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der
den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßord-
Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
nung wiederaufgenommen werden.
(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergan-
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und
gen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfecht-
der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffent-
bar.
lichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem
Oberbundesanwalt zu. § 159
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Perso-
Teil IV nen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen
Kosten und Vollstreckung
Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so
können die Kosten den mehreren Personen als Gesamt-
16. Abschnitt schuldnern auferlegt werden.
Kosten
§ 160
§ 154
Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfah- haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten
rens. getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur
Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmit-
Beteiligte selbst.
tels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel ein-
gelegt hat.
§ 161
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt
werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel einge- (1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in
legt hat. anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über
die Kosten zu entscheiden.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmever-
fahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so
sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstan- entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113
den sind. Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 709
Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und 3. aus gerichtlichen Vergleichen,
Streitstand ist zu berücksichtigen.
4. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem 5. aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprücher
Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Beschei- öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte und schiedsrich
dung vor Klageerhebung rechnen durfte. terlichen Vergleichen, sofern die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig voll-
§ 162 streckbar erklärt ist.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Aus- (2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf
lagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand
gung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendun- und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren
gen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorver- Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollstän-
fahrens. digen Urteils gleichsteht.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
oder eines Rechtsbeistands, in Steuersachen auch eines § 169
Steuerberaters, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein
(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines
Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen
Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körper-
erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines
schaft, Anstalt oder Stiftung des öff entliehen Rechts voll-
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig
streckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem
erklärt.
Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der
sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billig- Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann
keit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auf- für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Voll-
erlegt. streckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in An-
spruch nehmen.
§ 163
(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlun-
(weggefallen) gen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amts-
hilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie
§ 164 nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechts-
zugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden § 170
Kosten fest. (1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindever-
band, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder
§ 165 Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforde-
rung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubi-
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstatten-
gers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung
den Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnah-
men und ersucht die zuständige Stelle um deren Vor-
§ 166 nahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pro- nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften
zeßkostenhilfe gelten entsprechend. nachzukommen.
(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfü-
gung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und
17. Abschnitt
Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt
Vollstreckung werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsich-
tigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforde-
§ 167 rung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu
bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes Monat nicht übersteigen.
ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivil-
prozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist (3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für
das Gericht des ersten Rechtszugs. die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder
deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegen-
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen steht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach
können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei
erklärt werden. obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen
Ministers.
§ 168
(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die
(1) Vollstreckt wird Absätze 1 bis 3 nicht.
1. aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren
(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhal-
gerichtlichen Entscheidungen,
tung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den
2. aus einstweiligen Anordnungen, Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 171 §§ 181 und 182
In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es (Änderungsvorschriften)
einer Vollstreckungsklausel nicht.
§ 183
§ 172 Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit
von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Lan-
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1
desrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer
Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in
besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die
der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung
nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der
nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf
Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklär-
Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis
ten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer
zweitausend Deutsche Mark durch Beschluß androhen,
solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilpro-
nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts zeßordnung gilt entsprechend.
wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt
angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
§ 184
Das Land kann bestimmen, daß das Oberverwaltungs-
gericht die bisherige Bezeichnung „ Verwaltungsgerichts-
Teil V hof" weiterführt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 185
§ 173 (1) In den Ländern Berlin und Hamburg treten an die
Stelle der Kreise im Sinne des § 28 die Bezirke.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das
Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz (2) Die Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland und
und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, Schleswig-Holstein können Abweichungen von den Vor-
wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfah- schriften des § 73 Abs. 1 Satz 2 zulassen.
rensarten dies nicht ausschließen.
§ 186
§ 174 § 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Breme~ und
Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der
(1) Für den Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem
öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen
Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht
nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können.
steht der Befähigung zum Richteramt nach dem Deut-
schen Richtergesetz die Befähigung zum höheren Verwal-
tungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens dreijähri- § 187
gem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität (1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltung~-
und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch gerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsb~rke1t
Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen er- und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinan-
langt worden ist. dersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen,
(2) Bei Kriegsteilnehmern gilt die Voraussetzung des diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei
Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie den für sie geltenden die Besetzung und das Verfahren regeln.
besonderen Vorschriften genügt haben. (2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Perso-
nalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende
§§ 175 bis 177 Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der
Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts
(weggefallen) erlassen.
(3) Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbe-
§§ 178 und 179 helfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich
(Änderungsvorschriften) gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvoll-
streckung getroffen werden.
§ 180
§ 188
Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeu-
Die Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der
gen und Sachverständigen nach dem Verwaltungsverfah-
Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge
rensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetz-
sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer
buch durch das Verwaltungsgericht, so findet sie vor dem
oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichts-
dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter
kosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren
statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des
dieser Art nicht erhoben.
Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehn-
§ 189
ten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Verwaltungs-
gericht durch Beschluß. (weggefallen)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 711
§ 190 (2) (weggefaiien)
(1) Die folgenden Gesetze, die von diesem Gesetz (3) (weggefallen)
abweichen, bleiben unberührt:
§ 191
1. das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952
(Bundesgesetzbl. 1 S. 446) in der Fassung der dazu (1) (Änderungsvorschrift)
ergangenen Änderungsgesetze, (2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt
2. das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichts- unberQhrt.
amtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom
31. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. 1S. 480) in der Fassung § 192
des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die
(Änderungsvorschrift)
Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-
sicherungs- und Bausparwesen vom 22. Dezember
1954 (Bundesgesetzbl. 1 S. 501 ), § 193
3. (weggefallen) In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht,
bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene
4. das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (Bun- Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitig-
desgesetzbl. 1 S. 591 ), keiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Ver-
5. das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 fassungsgerichts unberührt.
(Bundesgesetzbl. 1 S. 477),
§ 194
6. die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom 23. Dezem-
ber 1956 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1066), (gegenstandslos)
7. das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG)
§ 195
in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (Bundesge-
setzbl. 1 S. 908), (1) (Inkrafttreten)
8. § 13 Abs. 2 des Patentgesetzes und die Vorschriften (2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich über-
über das Verfahren vor dem Deutschen Patentamt. holte Vorschriften)
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Dritte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 3. BtMÄndV)
Vom 28. Februar 1991
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187) in Verbindung mit
dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187), das zuletzt durch die Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 20 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1081) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In die Anlage I werden folgende Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Acetylalphamethylfentanyl N-[1-(a-Methylphenethyl)-4-piperidyl]acetanilid
Alphamethylf entanyl N-[ 1-( a-Methylphenethyl)-4-piperidyl]propionani lid
Alphamethylthiofentanyl N-{ 1-[1-Methyl-2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl} propionanilid
Betahydroxyfentanyl N-[1-(ß-Hydroxyphenethyl)-4-piperidyl]propionanilid
Betahydroxymethylf entanyl N-[1-(ß-Hydroxyphenethyl)-3-methyl-4-piperidyl] propionanilid
Hydroxymethylendioxy- N-[a-Methyl-3,4-(methylendioxy)phenethyl]hydroxylamin
amphetamin
Mefentanyl N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl)propionanilid
Methylaminorex 4,5-Dihydro-4-methyt-5-phenyl-2-oxazolamin
Methylendioxyethylamphetamin N-Ethyl-a-methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
(MDE)
Methylphenylpropionoxypiperidin (1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl) propionat
(MPPP)
Methylthiofentanyl N- { 3-Methyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl} propionanilid
Parafluorfentanyl 4' -Fluor-N-( 1-phenethyl-4-piperidyl) propionanilid
Phenethylphenylacetoxy- (1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl) acetat
piperidin (PEPAP)
Thiofentanyl N-{ 1-[2-(2-Thienyl)ethyl]-4-piperidyl} propionanilid
2. Anlage II wird wie folgt geändert:
a) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Butalbital 5-Allyl-5-isobutylbarbitursäure
Etilamfetamin N-Ethyl-a-methylphenethylamin
Pyrovaleron 4'-Methyl-2-(1-pyrrolidinyl) valerophenon
b) Die Position „Codein" wird wie folgt gefaßt:
„Codein 4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Allobarbital, Amobarbital, Barbital, Cyclobarbital, Ethylmorphin,
Meprobamat, Methylphenobarbital, Pentobarbital, Phenobarbital, Secobarbital)
bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein,
berechnet als Base, enthalten-"
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 713
3. In die Anlage III Teil B wird folgendes Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Cathin (D-Norpseudoephedrin) (1S,2S)-2-Amino-1-phenyl-1-propanol
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III bis zu 5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als 1600 mg je
Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin, berechnet als
Base, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungmittel-
rechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
4. Die Anlage III Teil C wird wie folgt geändert:
a) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Allobarbital 5, 5-Diallylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Codein, Meprobamat oder Phenobarbital) je abgeteilte Form bis
zu 120 mg Allobarbital, berechnet als Säure, enthalten. Für diese Zubereitun-
gen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Ein-
fuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Butobarbital 5-Butyl-5-ethylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 130 mg Butobarbital, berechnet als Säure,
enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrecht-
lichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Fencamfamin N-Ethyl-3-phenyl-8,9, 10-trinorbornan-2-ylamin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 8,6 mg Fencamfamin, berechnet als Base,
enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrecht-
lichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Fenproporex 3-( et-Methylphenethylamino )propionitril
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet als Base,
enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrecht-
lichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Mefenorex N-( 3-C hlorpropyl)-et-methylphenethylami n
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 40 mg Mefenorex, berechnet als Base,
enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrecht-
lichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Midazolam 8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-imidazo [1,5-a][1,4]benzodiazepin
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam, berechnet als Base,
enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrecht-
lichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Pemolin 2-lmino-5-phenyl-4-oxazolidinon
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Base, enthalten.
Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-
schriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
Secbutabarbital 5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Meprobamat) bis zu 0,5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht
mehr als 1 000 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg,
berechnet als Säure, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durch-
fuhr -
Vinylbital 5-( 1-Methylbutyl)-5-vinylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III je abgeteilte Form bis zu 150 mg Vinylbital, berechnet als Säure,
enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrecht-
lichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) Die Position „Meprobamat" Nird wie folgt gefaßt:
„Meprobamat 2-Methyl-2-propyltrimethylendicarbamat
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Codein)
a) je abgeteilte Form bis zu 500 mg Meprobamat enthalten oder
b) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil B oder C zusammen
keine größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere
Menge, die bei einem der Stoffe (außer Allobarbital, Codein oder Secbuta-
barbital) für ausgenommene Zubereitungen festgelegt ist - "
c) Die Position „Phenobarbital" wird wie folgt gefaßt:
„Phenobarbital 5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1
bis III (außer Allobarbital oder Codein)
a) bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital
enthalten oder
b) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil B oder C zusammen
keine größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere
Menge, die bei einem der Stoffe (außer Allobarbital oder Codein) für
ausgenommene Zubereitungen festgelegt ist -"
Artikel 2
Übergangsvorschriften
(1) Wer am 14. April 1991, ohne zu dem in § 4 des Gesetzes genannten Personenkreis zu gehören, mit folgenden in
Artikel 1 aufgeführten Stoffen, deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen, Salzen und Zubereitungen:
1. Allobarbital
6. Fencamf amin 10. Pemolin
2. Butalbital
7. Fenproporex 11. Pyrovaleron
3. Butobarbital
8. Mefenorex 12. Secbutabarbital
4. Cathin (D-Norpseudoephedrin)
9. Midazolam 13. Vinylbital
5. Etilamfetamin
am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. Nr. 1 des Gesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3
Abs . 1 Nr. 2 des Gesetzes), bleibt dazu bis zum 30. Juni 1991 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Juli 1991 eine
Erlaubnis nach § 3 Abs . 1 des Gesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages
fort. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle
übrigen Vorschriften des Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die
Packungen den Anforderungen des § 14 des Gesetzes entsprechen, dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in
diesen Packungen abgegeben werden.
(3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach § 15 des Gesetzes erforderlichen Weise
aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt
werden . Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die tr,itt am 1'5. 1991 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
Bonn, den 28 . Februar 1991
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 715
Erste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 20. März 1991
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen-
§ 33a Abs. 1 Satz 3, des§ 33b Abs. 5 Satz 3, des durch zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Abs . 3, Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maß-
des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV- gebende Stufenzahl.
Strukturgesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bun-
desversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
§3
machung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) und unter
Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat-
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
1067) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial- mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-·
ordnung: stellung maßgebende Stufenzahl.
§ 1 (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge
rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegat-
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47
tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
Abs. 2, § 33 a Abs. 1 Satz 3, § 33 b Abs. 5 Satz 3 und § 51
nende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für
Bundesversorgungsgesetzes.
den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als
Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge §4
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zuste-
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
hende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch
ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bun-
folgt zu ermitteln:
desversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf
mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende
Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrags, durch
Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnen- Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
den Einkommens zu ermitteln. aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
von 5,52 Deutsche Mark und bei den übrigen Einkünf-
ten ein Betrag in Höhe von 3,51 Deutsche Mark je Stufe
§ 2 hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deut-
sche Mark nach unten abzurunden.
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrags
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein
im Sinne des§ 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor- Betrag in Höhe von 2,205 Deutsche Mark hinzuzuzäh-
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
len und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit
nach unten abzurunden. vom 1. Januar 1991 an bestehen.
§ 5 § 6
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 1 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. März 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 717
Anlage
Tabelle (zu § 1)
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Januar 1991
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschadigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künf1e V. H_ V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 V. H.
tätigke1t
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
188 70 0 0 441 391 326 269 181 130 0 0 291 357 249
193 73 0 0 441 391 326 269 181 130 1 2 289 355 247
199 77 0 0 441 391 326 269 181 130 2 4 287 353 245
204 80 0 0 441 391 326 269 181 130 3 6 285 351 243
210 84 0 0 441 391 326 269 181 130 4 8 283 349 241
215 87 0 0 441 391 326 269 181 130 5 11 280 346 238
221 91 0 0 441 391 326 269 181 130 6 13 278 344 236
226 94 0 0 441 391 326 269 181 130 7 15 276 342 234
232 98 0 0 441 391 326 269 181 130 8 17 274 340 232
237 101 0 0 441 391 326 269 181 130 9 19 272 338 230
243 106 0 0 441 391 326 269 181 130 10 22 269 335 227
248 109 1 2 439 389 324 267 179 128 11 24 267 333 225
254 113 2 4 437 387 322 265 177 126 12 26 265 331 223
259 116 3 6 435 385 320 263 175 124 13 28 263 329 221
265 120 4 8 433 383 318 261 173 122 14 30 261 327 219
270 123 5 11 430 380 315 258 170 119 15 33 258 324 216
276 127 6 13 428 378 313 256 168 117 16 35 256 322 214
281 130 7 15 426 376 311 254 166 115 17 37 254 320 212
287 134 8 17 424 374 309 252 164 113 18 39 252 318 210
292 137 9 19 422 372 307 250 162 111 19 41 250 316 208
298 141 10 22 419 369 304 247 159 108 20 44 247 313 205
303 144 11 24 417 367 302 245 157 106 21 46 245 311 203
309 148 12 26 415 365 300 243 155 104 22 48 243 309 201
314 151 13 28 413 363 298 241 153 102 23 50 241 307 199
320 155 14 30 411 361 296 239 151 100 24 52 239 305 197
325 158 15 33 408 358 293 236 148 97 25 55 236 302 194
331 162 16 35 406 356 291 234 146 95 26 57 234 300 192
336 165 17 37 404 354 289 232 144 93 27 59 232 298 190
342 169 18 39 402 352 287 230 142 91 28 61 230 296 188
347 172 19 41 400 350 285 228 140 89 29 63 228 294 186
353 176 20 44 397 347 282 225 137 86 30 66 225 291 183
358 179 21 46 395 345 280 223 135 84 31 68 223 289 181
364 183 22 48 393 343 278 221 133 82 32 70 221 287 179
369 186 23 50 391 341 276 219 131 80 33 72 219 285 177
375 190 24 52 389 339 274 217 129 78 34 74 217 283 175
381 193 25 55 386 336 271 214 126 75 35 77 214 280 172
386 197 26 57 384 334 269 212 124 73 36 79 212 278 170
392 200 27 59 382 332 267 210 122 71 37 81 210 276 168
397 204 28 61 380 330 265 208 120 69 38 83 208 274 166
403 207 29 63 378 328 263 206 118 67 39 85 206 272 164
408 211 30 66 375 325 260 203 115 64 40 88 203 269 161
414 214 31 68 373 323 258 201 113 62 41 90 201 267 159
419 218 32 70 371 321 256 199 111 60 42 92 199 265 157
425 221 33 72 369 319 254 197 109 58 43 94 197 263 155
430 225 34 74 367 317 252 195 107 56 44 96 195 261 153
436 228 35 77 364 314 249 192 104 53 45 99 192 258 150
441 232 36 79 362 312 247 190 102 51 46 101 190 256 148
447 235 37 81 360 310 245 188 100 49 47 103 188 254 146
452 239 38 83 358 308 243 186 98 47 48 105 186 252 144
458 242 39 85 356 306 241 184 96 45 49 107 184 250 142
463 246 40 88 353 303 238 181 93 42 50 110 181 247 139
469 249 41 90 351 301 236 179 91 40 51 112 179 245 137
474 253 42 92 349 299 234 177 89 38 52 114 177 243 135
480 256 43 94 347 297 232 175 87 36 53 116 175 241 133
485 260 44 97 344 294 229 172 84 33 54 119 172 238 130
491 263 45 99 342 292 227 170 82 31 55 121 170 236 128
496 267 46 101 340 290 225 168 80 29 56 123 168 234 126
502 270 47 103 338 288 223 166 78 27 57 125 166 232 124
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb· zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärt1ger künfte V. H. V. H. oder oder wa1sen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v. H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
507 274 48 105 336 286 221 164 76 25 58 127 164 230 122
513 277 49 108 333 283 218 161 73 22 59 130 161 227 119
519 281 50 110 331 281 216 159 71 20 60 132 159 225 117
524 285 51 112 329 279 214 157 69 18 61 134 157 223 115
530 288 52 114 327 277 212 155 67 16 62 136 155 221 113
535 292 53 116 325 275 210 153 65 14 63 138 153 219 111
541 295 54 119 322 272 207 150 62 11 64 141 150 216 108
546 299 55 121 320 270 205 148 60 9 65 143 148 214 106
552 302 56 123 318 268 203 146 58 7 66 145 146 212 104
557 306 57 125 316 266 201 144 56 5 67 147 144 210 102
563 309 58 127 314 264 199 142 54 3 68 149 142 208 100
568 313 59 130 311 261 196 139 51 0 69 152 139 205 97
574 316 60 132 309 259 194 137 49 70 154 137 203 95
579 320 61 134 307 257 192 135 47 71 156 135 201 93
585 323 62 136 305 255 190 133 45 72 158 133 199 91
590 327 63 138 303 253 188 131 43 73 160 131 197 89
596 330 64 141 300 250 185 128 40 74 163 128 194 86
601 334 65 143 298 248 183 126 38 75 165 126 192 84
607 337 66 145 296 246 181 124 36 76 167 124 190 82
612 341 67 147 294 244 179 122 34 77 169 122 188 80
618 344 68 149 292 242 177 120 32 78 171 120 186 78
623 348 69 152 289 239 174 117 29 79 174 117 183 75
629 351 70 154 287 237 172 115 27 80 176 115 181 73
634 355 71 156 285 235 170 113 25 81 178 113 179 71
640 358 72 158 283 233 168 111 23 82 180 111 177 69
645 362 73 160 281 231 166 109 21 83 182 109 175 67
651 365 74 163 278 228 163 106 18 84 185 106 172 64
657 369 75 165 276 226 161 104 16 85 187 104 170 62
662 372 76 167 274 224 159 102 14 86 189 102 168 60
668 376 77 169 272 222 157 100 12 87 191 100 166 58
673 379 78 171 270 220 155 98 10 88 193 98 164 56
679 383 79 174 267 217 152 95 7 89 196 95 161 53
684 386 80 176 265 215 150 93 5 90 198 93 159 51
690 390 81 178 263 213 148 91 3 91 200 91 157 49
695 393 82 180 261 211 146 89 1 92 202 89 155 47
701 397 83 183 258 208 143 86 0 93 205 86 152 44
706 400 84 185 256 206 141 84 94 207 84 150 42
712 404 85 187 254 204 139 82 95 209 82 148 40
717 407 86 189 252 202 137 80 96 211 80 146 38
723 411 87 191 250 200 135 78 97 213 78 144 36
728 414 88 194 247 197 132 75 98 216 75 141 33
734 418 89 196 245 195 130 73 99 218 73 139 31
739 421 90 198 243 193 128 71 100 220 71 137 29
745 425 91 200 241 191 126 69 101 222 69 135 27
750 428 92 202 239 189 124 67 102 224 67 133 25
756 432 93 205 236 186 121 64 103 227 64 130 22
761 435 94 207 234 184 119 62 104 229 62 128 20
767 439 95 209 232 182 117 60 105 231 60 126 18
772 442 96 211 230 180 115 58 106 233 58 124 16
778 446 97 213 228 178 113 56 107 235 56 122 14
783 449 98 216 225 175 110 53 108 238 53 119 11
789 453 99 218 223 173 108 51 109 240 51 117 9
795 457 100 220 221 171 106 49 110 242 49 115 7
800 460 101 222 219 169 104 47 111 244 47 113 5
806 464 102 224 217 167 102 45 112 246 45 111 3
811 467 103 227 214 164 99 42 113 249 42 108 0
817 471 104 229 212 162 97 40 114 251 40 106
822 474 105 231 210 160 95 38 115 253 38 104
828 478 106 233 208 158 93 36 116 255 36 102
833 481 107 235 206 156 91 34 117 257 34 100
839 485 108 238 203 153 88 31 118 260 31 97
844 488 109 240 201 151 86 29 119 262 29 95
850 492 110 242 199 149 84 27 120 264 27 93
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 719
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v. H. 50 V. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
855 495 111 244 197 147 82 25 121 266 25 91
861 499 112 246 195 145 80 23 122 268 23 89
866 502 113 249 192 142 77 20 123 271 20 86
872 506 114 251 190 140 75 18 124 273 18 84
877 509 115 253 188 138 73 16 125 275 16 82
883 513 116 255 186 136 71 14 126 277 14 80
888 516 117 257 184 134 69 12 127 279 12 78
894 520 118 260 181 131 66 9 128 282 9 75
899 523 119 262 179 129 64 7 129 284 7 73
905 527 120 264 177 127 62 5 130 286 5 71
910 530 121 266 175 125 60 3 131 288 3 69
916 534 122 269 172 122 57 0 132 291 0 66
921 537 123 271 170 120 55 133 293 64
927 541 124 273 168 118 53 134 295 62
933 544 125 275 166 116 51 135 297 60
938 548 126 277 164 114 49 136 299 58
944 551 127 280 161 111 46 137 302 55
949 555 128 282 159 109 44 138 304 53
955 558 129 284 157 107 42 139 306 51
960 562 130 286 155 105 40 140 308 49
966 565 131 288 153 103 38 141 310 47
971 569 132 291 150 100 35 142 313 44
977 572 133 293 148 98 33 143 315 42
982 576 134 295 146 96 31 144 317 40
988 579 135 297 144 94 29 145 319 38
993 583 136 299 142 92 27 146 321 36
999 586 137 302 139 89 24 147 324 33
1004 590 138 304 137 87 22 148 326 31
1010 593 139 306 135 85 20 149 328 29
1015 597 140 308 133 83 18 150 330 27
1021 600 141 310 131 81 16 151 332 25
1026 604 142 313 128 78 13 152 335 22
1032 607 143 315 126 76 11 153 337 20
1037 611 144 317 124 74 9 154 339 18
1043 614 145 319 122 72 7 155 341 16
1048 618 146 321 120 70 5 156 343 14
1054 621 147 324 117 67 2 157 346 11
1059 625 148 326 115 65 0 158 348 9
1065 628 149 328 113 63 159 350 7
1071 632 150 330 111 61 160 352 5
1076 636 151 332 109 59 161 354 3
1082 639 152 335 106 56 162 357 0
1087 643 153 337 104 54 163 359
1093 646 154 339 102 52 164 361
1098 650 155 341 100 50 165 363
1104 653 156 343 98 48 166 365
1109 657 157 346 95 45 167 368
1115 660 158 348 93 43 168 370
1120 664 159 350 91 41 169 372
1126 667 160 352 89 39 170 374
1131 671 161 355 86 36 171 377
1137 674 162 357 84 34 172 379
1142 678 163 359 82 32 173 381
1148 681 164 361 80 30 174 383
1153 685 165 363 78 28 175 385
1159 688 166 366 75 25 176 388
1164 692 167 368 73 23 177 390
1170 695 168 370 71 21 178 392
1175 699 169 372 69 19 179 394
1181 702 170 374 67 17 180 396
1186 706 171 377 64 14 181 399
1192 709 172 379 62 12 182 401
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
-
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. v. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v. H. 50 V. H.
tätigke1t
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1197 713 173 381 60 10 183 403
1203 716 174 383 58 8 184 405
1209 720 175 385 56 6 185 407
1214 723 176 388 53 3 186 410
1220 727 177 390 51 1 187 412
1225 730 178 392 49 0 188 414
1231 734 179 394 47 189 416
1236 737 180 396 45 190 418
1242 741 181 399 42 191 421
1247 744 182 401 40 192 423
1253 748 183 403 38 193 425
1258 751 184 405 36 194 427
1264 755 185 407 34 195 429
1269 758 186 410 31 196 432
1275 762 187 412 29 197 434
1280 765 188 414 27 198 436
1286 769 189 416 25 199 438
1291 772 190 418 23 200 440
1297 776 191 421 20 201 443
1302 779 192 423 18 202 445
1308 783 193 425 16 203 447
1313 786 194 427 14 204 449
1319 790 195 429 12 205 451
1324 793 196 432 9 206 454
1330 797 197 434 7 207 456
1335 800 198 436 5 208 458
1341 804 199 438 3 209 460
1347 808 200 441 0 210 463
1352 811 201 443 211 465
1358 815 202 445 212 467
1363 818 203 447 213 469
1369 822 204 449 214 471
1374 825 205 452 215 474
1380 829 206 454 216 476
1385 832 207 456 217 478
1391 836 208 458 218 480
1396 839 209 460 219 482
1402 843 210 463 220 485
1407 846 211 465 221 487
1413 850 212 467 222 489
1418 853 213 469 223 491
1424 857 214 471 224 493
1429 860 215 474 225 496
1435 864 216 476 226 498
1440 867 217 478 227 500
1446 871 218 480 228 502
1451 874 219 482 229 504
1457 878 220 485 230 507
1462 881 221 487 231 509
1468 885 222 489 232 511
1473 888 223 491 233 513
1479 892 224 493 234 515
1485 895 225 496 235 518
1490 899 226 498 236 520
1496 902 227 500 237 522
1501 906 228 502 238 524
1507 909 229 504 239 526
1512 913 230 507 240 529
1518 916 231 509 241 531
1523 920 232 511 242 533
1529 923 233 513 243 535
1534 927 234 515 244 537
1540 930 235 518 245 540
1545 934 236 520 246 542
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 721
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleiehs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 V. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1551 937 237 522 247 544
1556 941 238 524 248 546
1562 944 239 526 249 548
1567 948 240 529 250 551
1573 951 241 531 251 553
1578 955 242 533 252 555
1584 958 243 535 253 557
1589 962 244 538 254 560
1595 965 245 540 255 562
1600 969 246 542 256 564
1606 972 247 544 257 566
1611 976 248 546 258 568
1617 979 249 549 259 571
1623 983 250 551 260 573
Bekanntmachung
über die Übernahme
der Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
Vom 6. März 1991
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deut-
schen Bundestages hat in seiner Sitzung in lmmunitätsangelegenheiten am
21 _Februar 1991 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBI. 1
S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 12. November 1990 (BGBI. 1
S. 2555) geändert worden ist, die Übernahme der Grundsätze in lmmunitätsan-
gelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und
§ 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90 b Abs. 2, § 194 Abs. 4
StGB (Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) für die
12. Wahlperiode beschlossen.
Bonn, den 6. März 1991
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
Bücker
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 8, ausgegeben am 21. März 1991
Tag I n h a It Seite
12. 3. 91 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 26. Oktober 1989 zum Abkommen vom 27. Februar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicher-
heit und zu der Zusatzvereinbarung vom 26. Oktober 1989 zur Vereinbarung vom 23. Februar
1978 zur Durchführung des Abkommens sowie zur Ergänzung des Gesetzes vom 2. September
1980 zu dem Abkommen vom 23. April 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Finnland über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
12. 3. 91 Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1_973 zur Verhütung der Meere~verschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem
Ubereinkommen (4. MARPOL-AndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
18. 2. 91 Bekanntmachung der Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über technischen
Austausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Behandlung und Beseitigung von radioaktiven
Abfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 3. 91 Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von
Embryonen von Hausrindern sowie die Einfuhr und Durch-
fuhr von Fleischerzeugnissen von Klauentieren und Einhufern
aus Drittländern 1989 (56 21. 3. 91) 22. 3. 91
neu: 7831-1-43-52
20. 3. 91 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 2069 (57 22. 3. 91) 2. 3. 91
7400-1-6
20. 3. 91 Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 2069 (57 22. 3. 91) 2. 3. 91
7400-1-6
20. 3. 91 Verordnung Nr. 3/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2069 (57 22. 3. 91) 1. 4. 91
9500-4-6-4
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991 723
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 302/91 der Kommission mit den Spanien betref-
fenden endgültigen Maßnahmen zur Erteilung von EHM-Lizenzen im
Sektor Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e L 36/18 8. 2. 91
4. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 305/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker L 37/1 9. 2. 91
4. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 306/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe
gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich und
Milcherzeugnisse L 37/4 9. 2. 91
4. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 307/91 des Rates zur Verstärkung der Kontrollen
bestimmter Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie L 37/5 9. 2. 91
7. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 316/91 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 37/25 9. 2. 91
8. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 320/91 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 54/91 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1481 /86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der
Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte Tierkörper
von Lämmern und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Qualitäten
von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft L 37/33 9. 2. 91
11. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 325/91 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3633/90 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr-
und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 38/12 12. 2. 91
11. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 326/91 der Kommission mit endgültigen Maßnah-
men betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Rind -
f I e i s c h für den Handelsverkehr mit Spanien L 38/14 12. 2. 91
11. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 327/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3815/90 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von Portugal
betreffenden EHM-Lizenzen L 38/15 12. 2. 91
11. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 328/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1517/77 zur Festlegung der Liste der Sortengruppen für
den H o p f e n anbau in der Gemeinschaft L 38/16 12. 2. 91
11. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 329/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung Nr. 282/67/EWG mit Durchführungsbestimmungen betreffend die
Intervention bei O I s a a t e n L 38/18 12. 2. 91
12. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 333/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3812/90 mit Durchführungsbestimmungen zum ergän-
zenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft und aus
Spanien nach Portugal eingeführte Mi Ich erzeugnisse L 39/14 13. 2. 91
12. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 334/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzen-
den Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft und aus
Portugal nach Spanien eingeführte Mi Ich erzeugnisse L 39/15 13. 2. 91
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
12. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 336/91 der Kommission zur Verlängerung der
Gültigkeitsdauer bestimmter Lizenzen für die Ausfuhr von Weich -
weizen L 39/18 13. 2. 91
5. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 338/91 des Rates zur Festlegung der gemein-
schaftlichen Standardqualität frischer oder gekühlter Tierkörper von
Schafen L 41/1 14 . 2. 91
13. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des
Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas
für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder L 41 /15 14 . 2. 91
13. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 345/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3889/87 mit Durchführungsbestimmungen für die zugun-
sten bestimmter Hopfen erzeugungsgebiete getroffenen Sondermaß-
nahmen L 41/18 14 . 2. 91
13. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 346/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2566/90 über den Verkauf von unverarbeiteten S u I t a -
n in e n der Ernte 1989 im Besitz der griechischen Einlagerungsstellen zu
im voraus festgesetztem Preis L 41/19 14. 2. 91
Andere Vorschriften
7. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 315/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr . 2658/87 des Rates über die zolltaritliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsc:unen Zolltarif L 37124 9 . 2. gr
8. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 317/91 oer Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nunri (EWG) Nr. 110i/D9 des Hates über die Strukturbereinigung in der
Binnonsctlif fahrt L 37/27 9 ..2. 91
12. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 341/91 der Kommission zur Festsetzung von
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ter verderblicher Waren L 41/6 14. 2. 91