Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 663
Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 12. März 1991
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
§ 1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach§ 67 Abs. 1 des Arbeits-
förderungsgesetzes wird
1. für Betriebe in den Landesarbeitsamtsbezirken Schleswig-Holstein-Hamburg,
Niedersachsen-Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz-
Saarland, Baden-Württemberg, Nordbayern und Südbayern bis zum 30. Sep-
tember 1991 auf neun Monate,
2. für Betriebe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Beitrittsgebiet) und im Landesarbeitsamtsbezirk Berlin auf achtzehn Monate
verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft. Sie tritt hinsichtlich § 1 Nr. 1 mit
Ablauf des 30. September 1991, hinsichtlich § 1 Nr. 2 mit Ablauf des 31. März
1992 außer Kraft.
Bonn, den 12. März 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Wasserbauer
(Wasserbauer-Ausbildungsverordnung - Wabau-AusbV) *)
Vom 12. März 1991
Auf Grund des§ 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes keiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungs-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch stätten vermittelt werden:
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 1. im zweiten Ausbildungsjahr während acht'Wochen ins-
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini- besondere die in Abschnitt II unter Nummer 2 Buchsta-
ster für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister ben a bis e, Nummer 5 Buchstaben a, c und e, Nummer 6
für Bildung und Wissenschaft: Buchstaben a bis c und Nummer 1O Buchstaben
b und c des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten
§ 1 Fertigkeiten und Kenntnisse;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 2. im dritten Ausbildungsjahr während sechs Wochen ins-
besondere die in Abschnitt II unter Nummer 4 Buch-
Der Ausbildungsberuf Wasserbauer wird staatlich aner-
kannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. stabe c, Nummer 5 Buchstaben g, kund 1, Nummer 9
Buchstaben e bis g und Nummer 10 Buchstaben e, g
und h des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fer-
§ 2
tigkeiten und Kenntnisse.
Ausbildungsdauer
(4) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- im Sinne des § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz befähigt
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt.
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuwei-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die sen.
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§4
§3 Ausbildungsberufsbild
Berufsfeldbreite Grundbildung, Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten, folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Zielsetzung der Berufsausbildung
1. Berufsausbildung,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Verwen-
über das Berufsgrundschuljahr erfolgen. dung von Energie und Materialien,
(2) Während 20 Wochen sollen im ersten Ausbildungs- 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
jahr in überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Bauwirt-
6. Durchführen von Messungen,
schaft berufliche Grundbildungsinhalte vermittelt werden.
7. Einrichten von Baustellen,
(3) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung
sollen die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertig- 8. Arbeiten im Tief- und Wegebau,
9. Arbeiten mit natürlichen und künstlichen Steinen im
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 des Berufs- Hochbau, Platten und Fliesen,
bildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch- 1O. Herstellen und Verarbeiten von Putzen und Estrichen,
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-
lage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 11 . Herstellen von Schalungen, Beton und Bewahrungen,
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 665
12. Herstellen von Holzbauteilen und Leichtwänden, ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen, schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
14. Warten von Werkzeugen und Geräten, wesentlich ist.
15. Bedienen von Geräten und Maschinen, (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-
16. Lagern, Bearbeiten und Konservieren von Hölzern den zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen ins-
und Holzbauteilen, besondere in Betracht:
17. Lagern, Bearbeiten und Konservieren von Metallen 1. Herstellen einer Schalung für einfache Betonbauwerke
und Metallbauteilen, einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Ver-
18. Naturschutz und Landschaftspflege, schiebung;
2. Herstellen eines Holzbauteiles oder eines einfachen
19. Bauen und Instandhalten von Dämmen, Regelungs-
bauwerken und Ufersicherungen, Konstruktionselementes mit Blatt- oder Zapfenverbin-
dungen;
20. Bauen und Instandhalten von Küsten- und Insel-
schutzanlagen, 3. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit rechtwinklig
einbindender Wand, eines Mauerpfeilers oder einer
21. Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an Bauwer- Mauerecke;
ken an und in Gewässern,
4. Herstellen eines einfachen Betonfertigteils, insbeson-
22. Bezeichnen und Sichern von Fahrwassern und Fahr- dere einer Treppenstufe oder einer Fensterbank;
rinnen,
5. Verlegen von ca. 4 lfd. m Randsteinen oder von ca.
23. Einsatz auf Schiffen und schwimmenden Geräten, 2,5 qm Gehwegplatten in Sand und Mörtelbett.
24. Inspektion des Gewässerbettes und Gewässerunter- (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
haltung. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
§5
1. Baustoffe:
Ausbildungsrahmenplan
a) Bauholz, Steine und Platten,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
b) Bindemittel, Zuschläge und Metalle,
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach- c) Sperr-, Dämmstoffe und Filtermaterial;
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung 2. Arbeitstechniken:
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund- a) Arbeitsschutz einschließlich Unfallverhütung, Werk-
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei- zeuge, Baugeräte und Baumaschinen,
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- b) Vermessungstechnik,
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
c) Ausführungsregeln und Vorschriften zur Herstellung
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
von Holzbauteilen, Mauerwerk, Beton, Ufersiche-
rungen und Regelungsbauwerken,
§ 6 d) Sperrungen gegen Feuchtigkeit;
Ausbildungsplan 3. technische Mathematik:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- a) Grundrechenarten, Prozentrechnung,
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
b) Längen-, Flächen-, Körper- und Massenberechnun-
dungsplan zu erstellen.
gen,
§7 c) Baustoffbedarfsberechnungen für Mauer-, Putz-,
Beton-, Tief- und Wasserbauarbeiten;
Berichtsheft
4. technisches Zeichnen:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
a) Lesen einfacher Werkzeichnungen und Verlege-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
pläne,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig b) Darstellen geradlinig begrenzter Baukörper als
durchzusehen. Skizze und in verschiedenen Ansichten oder Schnit-
ten.
§8 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Zwischenprüfung sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. §9
Abschlußprüfung
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter Nummer 2, (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Nummer 3 und Nummer 5 Buchstaben a bis e aufgeführ- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, hh) schiffahrtspolizeiliche Vorschriften, Bezeich-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. nung des Fahrwassers und der Fahrrinne, Ver-
kehrssicherungspflicht,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
samt höchstens zehn Stunden vier Arbeitsproben durch- ii) Umweltschutz,
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: kk) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz einschließlich
Unfallverhütung, Erste Hilfe,
1. Herstellen von ca. 2 qm Böschungspflaster aus Natur-
steinen in angegebenen Neigungen; c) Landschaftspflege:
2. Herstellen einer Schalung für einen einfachen Beton- aa) Grundkenntnisse von ökologischen zusam-
körper einschließlich Abstützen und Sichern gegen menhängen,
seitliches Verschieben; bb) Vegetationskenntnisse,
3. Herstellen eines Bauteiles aus Faschinen; cc) Kenntnisse über naturnahe Ufergestaltung und
4. Ausführen einer einfachen Vermessungsarbeit für Uferunterhaltung,
Geländeaufnahmen, Uferanschlüsse und Entwässe- dd) Kenntnisse über den Einsatz von Pflanzen-
rungsanlagen (Längen- und Höhenmessungen); schutzmitteln;
5. Aufnehmen und Skizzieren einer Längs- oder Quer- 2. im Prüfungsfach technische Mathematik:
peilung; a) Berechnen von Längen, Breiten und Höhen für Bau-
6. Herstellen von Holzverbindungen durch Stoß, Zapfen teile,
und Überblattung; b) Berechnen von Flächen, Körpern, Gewichten und
7. Durchführen einer Pflanzarbeit; Kräften,
8. Herstellen von Setzstangen und Steckhölzern ein- c) Baustoffbedarfsberechnungen,
schließlich Einbringung; d) Berechnen von Neigungsverhältnissen, insbeson-
dere an Uferböschungen,
9. Führen von kleinen Wasserfahrzeugen.
e) Berechnen von Fließgeschwindigkeiten und Abflüs-
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den sen;
Prüfungsfächern Technologie, technische Mathematik, 3. im Prüfungsfach technisches Zeichnen:
technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis- a) maßstäbliches Darstellen von Bauteilen in Grundriß,
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen- Ansichten und Schnitten,
den Gebieten in Betracht: b) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe und Auf-
1. im Prüfungsfach Technologie: maß,
a) Baustoffe: c) maßstäbliches Darstellen von Peilungen, Uferan-
schlüssen und Geländeaufnahmen,
aa) natürliche und künstliche Steine,
d) Lesen und Erläutern von technischen Zeichnungen
bb) Eigenschaften und Arten von Bauholz, und Bepflanzungsplänen;
cc) Eigenschaften von Sand, Kies, Zement und
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Kalk für Mörtel und Beton,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
dd) Arten und Bezeichnungen von Stahl im Was- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
serbau,
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
ee) Arten und Eigenschaften von Sperrstoffen lichen Höchstwerten auszugehen:
gegen Feuchtigkeit,
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
ff) Anstriche, Farben, Konservierung,
2. im Prüfungsfach technische Mathematik 90 Minuten,
gg) lebende Baustoffe,
3. im Prüfungsfach technisches Zeichnen 90 Minuten,
b) Arbeitstechniken:
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
aa) Herstellen von Bauteilen unter Berücksichti- Sozialkunde 60 Minuten.
gung rationeller Verwendung und Umweltver-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
träglichkeit der Baustoffe,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
bb) Gewässerkunde, insbesondere Pegelwesen, fung in programmierter Form durchgeführt wird.
Peilungen, Fließgeschwindigkeit, Abfluß,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
cc) Uferunterhaltung mit Steinen, Faschinen, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Kunststoffen, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
dd) Flußregelung, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
ee) Stauregelung, Wehre, mündlichen das doppelte Gewicht.
ff) Schiffahrtskanäle, Schleusen, Ein- und Auslaß- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
bauwerke, Düker, Seitengräben, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
gg) Anlagen des Küsten- und Inselschutzes, fächer das doppelte Gewicht.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 667
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde- Verordnung.
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10
Übergangsregelung Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten zum Wasserbauwerker vom 13. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1025)
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- außer Kraft.
Bonn, den 12. März 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Wasserbauer
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Perso-
nalvertretung sowie betriebsverfassungsrechtlicher während
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben der gesamten
e) Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung Ausbildung
erläutern zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung sowie der zuständigen Unfallversi-
cherungsträger und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
Umweltschutz, rationelle lichen Unfallversicherungen, Unfallverhütungsvor-
Verwendung von Energie schriften, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und
und Materialien Merkblätter beachten und anwenden
(§ 4 Nr. 4) b) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische
Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
c) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explo-
sionsschutz beschreiben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 669
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
e) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) einschlägige Umweltschutzvorschriften, insbeson-
dere aus dem Wasserhaushaltsgesetz, Bundes-Im-
missionsschutzgesetz, Abfallgesetz, Pflanzenschutz-
gesetz nennen; Ziele des Umweltschutzes bei den
Tätigkeiten berücksichtigen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten während
und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer ratio- der gesamten
nellen Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Ausbildung
Beobachtungsbereich anführen zu vermitteln
5 Lesen und Anfertigen von a) Zeichengeräte handhaben
Skizzen und Zeichnungen
b) Skizzen und Zeichnungen lesen
(§ 4 Nr. 5)
c) Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung der Nor-
men anfertigen
6 Durchführen a) Meßgeräte handhab_en
von Messungen
b) Längen- und Höhenmessungen mit Übertragung von
(§ 4 Nr. 6)
Höhen und Anschluß an Festpunkte ausführen
c) Standlinien für Geländeaufnahmen einrichten und
fluchten
7 Einrichten von Baustellen a) Baustelleneinrichtung, insbesondere Sichern der
(§ 4 Nr. 7) Baustelle beschreiben und daran mitwirken 3
b) Baufläche und Bauwerke abstecken
8 Arbeiten im Tief- a) Gräben einmessen und Sohlengefälle festlegen
und Wegebau
b) Gräben ausheben, verbauen und aussteifen
(§ 4 Nr. 8) 4
c) Dränrohre verlegen und Entwässerungsanlagen her-
stellen
d) Mutterboden abheben, lagern und andecken sowie
Bodenmassen einbauen und verdichten
e) Planum herstellen
f) Beläge, Einfassungen und Pflasterarbeiten aus
künstlichen und natürlichen Steinen sowie mit Platten 4
herstellen
g) Erdarbeiten für den Wegebau erläutern und ausfüh-
ren
h) Aufbau und Oberflächenbefestigung der Wege
beschreiben und ausführen
9 Arbeiten mit natürlichen a) Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau benennen
und künstlichen Steinen und den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen
im Hochbau, Platten und
b) Mauermörtel herstellen
Fliesen
(§ 4 Nr. 9) c) einfache Bauteile aus künstlichen und natürlichen
Steinen sowie aus Bauplatten erstellen, inbesondere
Verbände anlegen, Mauerenden, Maueranschlüsse
und Pfeiler herstellen 8
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
d) waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen
e) Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten und ver-
legen
10 Herstellen und a) Grundregeln der Putzhaftung erläutern
Verarbeiten von b) die wichtigsten Putzarten unterscheiden
Putzen und Estrichen
(§ 4 Nr. 10) c) Putzmörtel herstellen 3
d) Wandputz mit und ohne Lehren herstellen
e) Estrich herstellen
11 Herstellen von a) Material und Werkzeuge für den Schalungsbau
Schalungen, Beton benennen und den entsprechenden Aufgaben zuord-
und Bewehrungen nen 7
(§ 4 Nr. 11) b) einfache Formen für Betonfertigteile herstellen
c) Schalungen für einfache Betonkörper herstellen
d) Zuschläge auf ihre Verwendbarkeit zur Betonherstel-
lung prüfen
e) Probewürfel für Betongüteprüfungen herstellen
f) Ausbreit- und Verdichtungsversuch ausführen 4
g) Rezeptbeton von Hand und mit Maschine herstellen
h) Beton in Schalungen und Formen einbringen, ver-
dichten und nachbehandeln
i) Betonstabstähle und Betonstahlmatten unterschei-
den und bezeichnen
k) Bewehrungsstahl nach Zeichnung schneiden und bie-
gen 3
1) einfache Bewehrungskörbe flechten
m) Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die Scha-
lung einbringen
12 Herstellen von Holzbau- a) die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung
teilen und Leichtwänden unterscheiden und deren Wirkungsweise erläutern
(§ 4 Nr. 12)
b) einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohr-
arbeiten ausführen
4
c) Holz und Werkzeuge entsprechend der Aufgabe aus-
wählen und Holzverbindungen aus Vollholz nach
Zeichnung herstellen
d) Schmiegen ermitteln und Schablonen anfertigen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 671
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
e) Leichtwände und abgehängte Decken herstellen
f) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unter-
scheiden und verarbeiten 4
g) einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zimmerei
anfertigen, insbesondere Lattentür, Bock
h) die wichtigsten transportablen und stationären Holz-
bearbeitungsmaschinen unterscheiden
i) unter Aufsicht einfache Holzbearbeitung mit Maschi- 3
nen ausführen
k) einfache Gerüste unfallsicher herstellen
13 Be- und Verarbeitung von a) die charakteristischen Grundeigenschaften der
Kunststoffen Kunststoffgruppen im Bauwesen unterscheiden und
(§ 4 Nr. 13) die sich daraus ergebende Eignung unter Beachtung
der Gesundheits- und Umweltverträglichkeit für
bestimmte Verwendungsbereiche ableiten 3
b) Kunststoffrohre, Kunststoffplatten, Kunststoffprofile
und Kunststoffolien be- und verarbeiten
c) Kunstharze verarbeiten
14 Warten von Werkzeugen a) Werkzeuge instandhalten
und Geräten 2
b) Geräte warten
(§ 4 Nr. 14)
II. Berufliche Fortbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Bedienen von Geräten a) Maschinen warten
und Maschinen b) Pumpen, Winden und Strahlgeräte unterscheiden
(§ 4 Nr. 15)
und bedienen
c) Schutzeinrichtungen unterscheiden und einsetzen 2
d) Störungen an Geräten und Maschinen feststellen und
geeignete Maßnahmen zur Behebung veranlassen
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in.Wochen
Nr, Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
2 Lagern, Bearbeiten a) sachgerechte Materiallagerung durchführen
und Konservieren b) Holzverbindungen aus schweren Hölzern, insbeson-
von Hölzern und
dere Zapfenverbindungen herstellen
Holzbauteilen
(§ 4 Nr. 16) c) Gerüstböcke, insbesondere für den Spülbetrieb her-
stellen und unterhalten
d) Wasserfahrzeuge ausstrauen
e) Dalben verzimmern
f) Farben, Lacke und sonstige Anstrichmittel nach ihrer
Eignung, insbesondere für den Wasserbau auswäh-
len 8
g) Werkzeuge für Anstricharbeiten auswählen und pfle-
gen
h) beim Umgang mit Farben, Lacken und sonstigen
Anstrich- und Konservierungsmitteln Gesundheits-
und Umweltverträglichkeit beachten
i) Untergrund fach- und materialgerecht vorbereiten
k) Anstricharbeiten ausführen
1) Holzschutz mit verschiedenen Einbringungsverfahren
ausführen
3 Lagern, Bearbeiten a) sachgerechte Materiallagerung durchführen
und Konservieren b) Metalle durch Bohren, Feilen und Trennen bearbeiten
von Metallen und
Metallbauteilen c) Verbindungen von Formstählen durch Schrauben,
(§ 4 Nr. 17) Bolzen und Nieten herstellen
d) Farben, Lacke und sonstige Anstrichmittel nach ihrer
Eignung, insbesondere für den Wasserbau auswäh-
len
8
e) Werkzeuge für Anstricharbeiten auswählen und pfle-
gen
f) beim Umgang mit Farben, Lacken und sonstigen
Anstrich- und Konservierungsmitteln Gesundheits-
und Umweltverträglichkeit beachten
g) Untergrund fach- und materialgerecht vorbereiten
h) ein- und mehrschichtige Anstricharbeiten ausführen
4 Naturschutz und a) Bepflanzungspläne lesen, abstecken und Bepflan-
Landschaftspflege zungen planerisch aufnehmen
(§ 4 Nr. 18) b) Vegetationsansiedlung, insbesondere Begrünung,
Röhrichtansiedlung, Pflanzung von Gehölzen,
Lebendbauweisen und Entwicklungspflege erläutern
und durchführen
c) Geräte und Maschinen für Vegetationsansiedlungen
und Vegetationsunterhaltung unterscheiden und 11
bedienen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 673
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
d) Vegetationsunterhaltung, ir:isbesondere Gras- und
Rasenflächen, Röhrichtbestände, Hochstauden, Ein-
zelgehölzbehandlung, Gehölzbestände und Baum-
sanierung erläutern und durchführen
e) ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und
Unterhaltung der Ufer berücksichtigen, insbesondere
Ufersicherung, Böschungsneigung, Linienführung
und Entsorgung von Treib- und Strandgut
f) Einfluß von Gehölzen auf Deiche, Dämme und Deck-
werke beschreiben
5 Bauen und Instandhalten a) Herstellung von Dämmen unterschiedlicher Konstruk-
von Dämmen, tion beschreiben
Regelungsbauwerken
b) Schäden an Dämmen und Deckwerken feststellen
und Ufersicherungen
(§ 4 Nr. 19) c) Profillehren aufstellen sowie Landanschlüsse aufneh-
men und auftragen 10
d) Böschungen ansetzen
e) Oberflächenbefestigung, insbesondere aus natür-
lichen und künstlichen Steinen herstellen und
instand halten
f) Ufertreppen herstellen 2
g) Herstellen von Regelungsbauwerken unterschiedli-
cher Konstruktion und aus verschiedenen Materialien
beschreiben
h) Wirkung von Regelungsbauwerken auf den Flußquer- 11
schnitt begründen
i) Parallelwerke, Leitdämme, Buhnen und Schwellen
herstellen und instandhalten
k) Oberflächenbefestigungen in Faschinenbauweise
herstellen und instandhalten
1) Fußbefestigungen an Uferbauwerken und Deichen 10
aus verschiedenen Materialien, insbesondere aus
Steinen, Spundwänden, Holzpfählen und Faschinen-
bauwerken herstellen und instandhalten
6 Bauen und Instandhalten a) Schäden an Bauwerken des Küsten- und Inselschut-
von Küsten- und zes feststellen
Inselschutzanlagen
b) Bauwerke des Küsten- und Inselschutzes herstellen
(§ 4 Nr. 20)
und instandhalten
10
c) Dünen- und Strandbildung durch geeignete Maßnah-
men fördern und vorhandene Dünen erhalten
d) Maßnahmen zur Vorlandbildung und Vorlanderhal-
tung durchführen
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
7 Instandhaltungs- und a) Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Schleu-
Wartungsarbeiten an sen, Wehren, sonstigen Staubauwerken und Dükern
Bauwerken an bzw. ausführen, insbesondere Notverschlüsse setzen,
4
in Gewässern Wehrverschlüsse reinigen, Schleusenkammern aus-
(§ 4 Nr. 21) pumpen
b) Wasserhaltungen anlegen und betreiben
8 Bezeichnen und a) schwimmende Schiffahrtszeichen auslegen, aus-
Sichern von wechseln und einziehen
Fahrwassern/Fahrrinnen b) schwimmende Schiffahrtszeichen auf richtige Lage 5
(§ 4 Nr. 22)
und ordnungsgemäßen Zustand inspizieren und Män-
gel beseitigen
c) Beschilderung von Wasserstraßen ausführen und
2
warten
9 Einsatz auf Schiffen und a) Fortbewegungsarten mit dem Handkahn beherrschen
schwimmenden Geräten
(§ 4 Nr. 23)
b) geschleppte Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge
führen
c) Fahrzeuge festmachen und verholen
d) Seile und Drähte knoten und spleißen
e) schiffahrtspolizeiliche Vorschriften nennen und
6
anwenden
f) Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von
Wasserfahrzeugen auf Grund der Schiffsatteste/
Schiffszeugnisse anwenden
g) Ladungsgewicht von Schiffen aufnehmen und errech-
nen
1O Inspektion des a) Wasserstandshauptwerte erläutern
Gewässerbettes und b) Wasserstände an allen Pegelarten ermitteln
Gewässerunterhaltung 6
(§ 4 Nr. 24) c) Grundwasserstände messen
d) Latten- und Schreibpegel warten
e) Methoden zur Inspektion der Fahrwassertiefe erläu-
tern
f) Stangen- und Echolotpeilung ausführen
g) Hindernisse feststellen, kennzeichnen und beseitigen 8
sowie Abrahmungen ausführen
h) Fließgeschwindigkeit ermitteln
i) Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung unterschei-
den und anwenden
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 675
Prüfungsordnung
für die Eignungsprüfung
als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer
nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung
Vom 13. März 1991
Auf Grund des§ 1311 der Wirtschaftsprüferordnung, der (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind,
durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache
(BGBI. 1 S. 1462) eingefügt worden ist, verordnet der Bun- einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglau-
desminister für Wirtschaft: bigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Über-
setzer im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen,
§ 1 soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind.
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung als §2
Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer ist an die Prüfungsausschuß
für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde
(oberste Landesbehörde) zu richten, in deren Bereich der (1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung vor dem
Bewerber seine berufliche Niederlassung begründen oder bei der obersten Landesbehörde gemäß § 131 h Abs. 1 der
seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Steht noch nicht Wirtschaftsprüferordnung eingerichteten Prüfungsaus-
fest, wo der Bewerber seine berufliche Tätigkeit ausüben schuß ab.
will, kann er den Antrag auf Zulassung an eine oberste
Landesbehörde seiner Wahl richten. (2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an
- ein Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsit-
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufü-
zender,
gen:
- ein Vertreter der Finanzverwaltung,
1. ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den berufli-
chen Werdegang; - zwei Wirtschaftsprüfer.
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Her- An der verkürzten Prüfung (§ 6), bei der die Prüfung im
kunftsmitgliedstaats nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie Steuerrecht entfällt, nimmt ein Vertreter der Finanzverwal-
des Rates vom 21. Dezember 1988 (89/48/EWG) - tung nicht teil. Dem Prüfungsausschuß für die Prüfung als
ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16-, durch die nachgewiesen vereidigter Buchprüfer kann anstelle eines der beiden Wirt-
wird, daß der Bewerber ein Diplom erlangt hat, aus dem schaftsprüfer ein vereidigter Buchprüfer angehören. Ein
hervorgeht, daß er über die beruflichen Voraussetzun- Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum Rich-
gen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur teramt haben.
Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer
Rechnungsunterlagen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 (3) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
der Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 (84/253/ Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-
EWG) - ABI. EG Nr. L 126 S. 20 - in diesem Mitglied- den.
staat erforderlich sind; (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über
3. ein Nachweis, daß der Antragsteller den überwiegen- die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-
den Teil der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten chen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind auf gewis-
abgeleistet hat oder eine Bescheinigung gemäߧ 131 g senhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag
Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung; zu verpflichten, soweit sie nicht Beamte sind.
4. eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer
Prüfung;
Prüfungstätigkeit unabhängig.
5. eine Erklärung des Bewerbers, ob und bei welcher
Stelle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits (6) Der Vorsitzende führt die Aufsicht über den
früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses, bestimmt die
wurde; Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, entscheidet, wel-
6. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ches Mitglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung
des Bewerbers ergibt; teilnehmen soll, trifft alle Entscheidungen außerhalb der
mündlichen Prüfung und stellt die Bescheinigung über das
7. gegebenenfalls eine Erklärung des Bewerbers, daß er Prüfungsergebnis aus. Zur Bewertung der Aufsichtsarbei-
die Prüfung in verkürzter Form (§ 6) ablegen will; ten kann der Vorsitzende auch Mitglieder des Prüfungs-
8. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlaß von Prüfungslei- ausschusses bestimmen, die nicht an der mündlichen
stungen nach § 7. Prüfung teilnehmen.
676 Btmdesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§3 4. Besonderheiten bei der Prüfung von Genossen-
Berufung schaften, Kreditinstituten, Versicherungsunterneh-
der Mitglieder des Prüfungsausschusses men, Eigenbetrieben und von sonstigen der Pflicht-
prüfung unterliegenden Unternehmen.
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von
Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so
der obersten Landesbehörde in der Regel für die Dauer
ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit
von drei Jahren berufen. Für jeden Sitz im Prüfungsaus-
entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.
schuß sind mindestens zwei Personen zu berufen. Die
Berufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen (3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Buchstabe A
werden. Nr. 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Buchstabe A Nr. 1 und 2 und
(2) Die Vertreter der Finanzverwaltung sind von der Buchstabe C Nr. 4 (Besonderheiten bei der Prüfung von
obersten Landesbehörde für Finanzen vorzuschlagen. Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen) sind nur
insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtli-
(3) Vorschläge sind ferner auf Anforderung für die Wirt- nien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht
schaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer von der Wirt- der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund
schaftsprüferkammer einzureichen. von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten,
Besonderheiten enthält.
(4) Die oberste Landesbehörde kann verlangen, daß
wiederholt Vorschläge eingereicht werden. Sie ist an die §5
nach Absatz 3 eingereichten Vorschläge nicht gebunden. Prüfungsgebiete
der Eignungsprüfung
als vereidigter Buchprüfer
§4 (1) In der Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
Prüfungsgebiete sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung
der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer A. Wirtschaftsrecht
(1) In der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer sind 1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für
Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buch-
A. Wirtschaftsrecht prüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Fami-
lienrechts und des Erbrechts;
1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für
die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers 2. Grundzüge des Handelsrechts;
von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familien- 3. Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
rechts und des Erbrechts;
B. Steuerrecht 1
2. Grundzüge des Handelsrechts;
1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-
3. Recht der Kapitalgesellschaften und Recht der richtsordnung;
Unternehmensverbindungen;
2. Einkommen- und Körperschaftsteuer;
B. Steuerrecht 1
3. Bewertungsgesetz;
1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-
4. Grundzüge des Außensteuerrechts.
richtsordnung;
2. Einkommen- und Körperschaftsteuer; (2) In der Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
3. Bewertungsgesetz;
A. Wirtschaftliches Prüfungswesen
4. Grundzüge des Außensteuerrechts.
1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung:
(2) In der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer sind Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht;
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des
A. Wirtschaftliches Prüfungswesen Jahresabschlusses und des Lageberichts von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung:
Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht; B. Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer;
2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des C. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als
Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapi- Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete
talgesellschaften einschließlich des Konzernab- 1. Steuerrecht II (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer,
schlusses und des Konzernlageberichts; Gewerbesteuer, Grundsteuer);
B. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer; 2. Insolvenzrecht;
C. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als 3. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete
Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so
1. Steuerrecht II (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit
Gewerbesteuer, Grundsteuer); entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.
2. Insolvenzrecht; (3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Buchstabe A
3. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht; Nr. 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Buchstabe A Nr. 1 und 2 sind
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 677
nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch den Anforderungen" zu bewerten. Die bei der mündlichen
Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Prüfung mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschus-
Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf ses haben das Recht, die Arbeit einzusehen. Weichen die
Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglich- Bewertungen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich
keiten, Besonderheiten enthält. die beiden die Arbeit bewertenden Prüfer nicht, so ist die
Arbeit zusätzlich durch ein Mitglied des Prüfungsaus-
schusses, das nicht an der mündlichen Prüfung teilneh-
§6 men muß und vom Vorsitzenden bestimmt wird, zu bewer-
ten; die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den Anforde-
Verkürzte Prüfung rungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden
Steuerberater und vereidigte Buchprüfer können die Prüfer die Arbeit so bewerten.
Prüfung in verkürzter Form (§§ 13, 13 a der Wirtschaftsprü-
ferordnung) ablegen, wenn sie ihrem Zulassungsantrag
§9
eine entsprechende Erklärung beigefügt haben.
Mündliche Prüfung
(1) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausge-
§7 schlossen, wenn zwei Aufsichtsarbeiten den Anforderun-
Erlaß von Prüfungsleistungen gen nicht genügen. Er hat die Prüfung nicht bestanden.
Die oberste Landesbehörde erläßt dem Bewerber auf (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vor-
Antrag einzelne Prüfungsleistungen, wenn er durch ein beratung des Prüfungsausschusses statt, zu der sämtliche
Prüfungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen Prüfungsunterlagen vorliegen. In ihr sollen die Ansichten
Ausbildung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung über die Persönlichkeit der Bewerber und die schriftlichen
des Berufs in der Bundesrepublik Deutschland erforderli- Prüfungsleistungen unter den Mitgliedern des Prüfungs-
chen Kenntnisse in diesem Prüfungsgebiet erworben hat. ausschusses ausgetauscht werden.
(3) In der mündlichen Prüfung als Wirtschaftsprüfer sind
§8 aus den in § 4 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen
zu stellen, die mit der praktischen Berufsarbeit des Wirt-
Schrlftliche Prüfung schaftsprüfers zusammenhängen; in der mündlichen Prü-
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Auf- fung als vereidigter Buchprüfer sind aus den in § 5 Abs. 2
sicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). Die genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der
Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind in der Eignungs- praktischen Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers
prüfung als Wirtschaftsprüfer dem Arbeitsgebiet des Wirt- zusammenhängen.
schaftsprüfers, in der Eignungsprüfung als vereidigter
Buchprüfer dem Arbeitsgebiet des vereidigten Buchprüfers (4) Die Dauer der Prüfung soll für den einzelnen Bewer-
zu entnehmen. ber eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein Prüfungsgebiet
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich
(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber vier Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer der
bis sechs Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach eine
Bewerbern kann die Frist um eine Stunde verlängert wer- halbe Stunde nicht überschreiten.
den. Es sind zu bearbeiten in der Eignungsprüfung als
Wirtschaftsprüfer je eine Aufgabe aus dem Gebiet des (5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter
Wirtschaftsrechts(§ 4 Abs. 1 Buchstabe A) und des Steu- der obersten Landesbehörde haben das Recht, bei der
errechts 1 (§ 4 Abs. 1 Buchstabe 8) und in der Eignungs- mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vorsitzende kann für
prüfung als vereidigter Buchprüfer je eine Aufgabe aus technische Hilfeleistungen einen Angehörigen der ober-
dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 5 Abs. 1 Buchsta- sten Landesbehörde zuziehen.
be A) und des Steuerrechts 1 (§ 5 Abs. 1 Buchstabe B),
und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die (6) Zugelassenen Bewerbern sowie Personen, die ein
Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden. berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag
gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung
(3) Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führt ein zuzuhören.
Angehöriger der obersten Landesbehörde. Über die Anfer-
tigung der Aufsichtsarbeiten hat er eine Niederschrift anzu- (7) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
fertigen, in die die teilnehmenden Bewerber, der Zeitpunkt mit „genügt den Anforderungen" oder „genügt nicht den
des Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ord- Anforderungen" erfolgt auf Vorschlag des jeweils Prüfen-
nungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vor- den durch den Prüfungsausschuß.
kommnisse aufzunehmen sind.
(8) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine
(4) Über die bei den Aufsichtsarbeiten zugelassenen Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
Hilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte, entscheidet der 1. die Besetzung des Prüfungsausschusses;
Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
(5) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 3 Abs. 1
3. die Bewertung der mündlichen Prüfung;
berufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht
an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstän- 4. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das
dig mit „genügt den Anforderungen" oder „genügt nicht Ergebnis der Prüfung.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsaus- § 12
schusses zu unterschreiben.
Wiederholung der Prüfung
§ 10 (1) Ist der Bewerber von der Prüfung zurückgetreten
oder hat er sie nicht bestanden, so kann er sie zweimal
Prüfungsergebnis wiederholen. Ein Bewerber darf nicht mehr als dreimal zu
(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an der Prüfung zugelassen werden.
die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks (2) Für die Wiederholung der Prüfung ist eine neue
der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung Zulassung erforderlich. Dem Antrag auf erneute Zulassung
erbrachten Leistungen gemäß § 2 Abs. 3, ob der Bewerber sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 genannten
über die nach§ 131 h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung Unterlagen und Erklärungen beizufügen.
erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung
bestanden hat.
§ 13
(2) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Täuschungsversuch; Ordnungsverstöße
Bewerber im Anschluß an die mündliche Prüfung bekannt-
zugeben. (1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer
schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht
(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Füh- zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prü-
rung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung fungsausschuß die Arbeit mit „genügt nicht den Anforde-
Bezug nimmt. rungen" bewerten oder in schweren Fällen den Bewerb:r
von der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend fur
§ 11 die mündliche Prüfung.
Rücktritt von der Prüfung (2) Der Bewerber kann auch bei sonstigen erheblichen
(1) Der Bewerber kann während der Prüfung zurücktre- Verstößen gegen die Ordnung von der Prüfung ausge-
ten. Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber zu einer der schlossen werden.
Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung nicht (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht
erscheint. Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung bestanden.
zu wiederholen.
(4) Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzun-
(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn sich der Bewerber der gen des Absatzes 1 vorlagen, so kann der Prüfungsaus-
Prüfung oder Teilen derselben aus triftigem Grund nicht schuß die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen
unterzogen hat; der Grund muß dem Vorsitzenden des oder aussprechen, daß die Prüfung nicht bestanden ist.
Prüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt werden. Der Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendi-
Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein gung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
Grund als triftig anzusehen ist. Von einem Bewerber, der
sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines
§ 14
amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
Inkrafttreten
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu einem
späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erle- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
digten Teile der Prüfung neu zu laden. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 679
Prüfungsordnung
für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
nach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung
Vom 13. März 1991
Auf Grund des § 134 a Abs. 5 Satz 4 der Wirtschaftsprü- chen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind auf gewis-
ferordnung, der durch Anlage I Kapitel V Sachgebiet B senhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August zu verpflichten, soweit sie nicht Beamte sind.
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 998) eingefügt (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft: Prüfungstätigkeit unabhängig.
(6) Der Vorsitzende führt die Aufsicht über den
§ 1 Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses, bestimmt die
Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, entscheidet, wel-
Antrag auf Zulassung zur Prüfung ches Mitglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an teilnehmen soll, trifft alle Entscheidungen außerhalb der
die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde mündlichen Prüfung und stellt die Bescheinigung über das
(oberste Landesbehörde) zu richten, in deren Bereich der Prüfungsergebnis aus. Zur Bewertung der Aufsichtsarbei-
Bewerber seine berufliche Niederlassung begründen oder ten kann der Vorsitzende auch Mitglieder des Prüfungs-
seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Steht noch nicht ausschusses bestimmen, die nicht an der mündlichen
fest, wo der Bewerber seine berufliche Tätigkeit ausüben Prüfung teilnehmen.
will, kann er den Antrag auf Zulassung an eine oberste
Landesbehörde seiner Wahl richten. §3
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizu- Berufung
fügen der Mitglieder des Prüfungsausschusses
1. ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den beruf- (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von
lichen Werdegang; der obersten Landesbehörde berufen. Für jeden Sitz im
Prüfungsausschuß sind mindestens zwei Personen zu
2. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei
welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung berufen. Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurück-
zur Prüfung eingereicht wurde; genommen werden.
3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit (2) Vorschläge für die Wirtschaftsprüfer als Mitglieder
des Bewerbers ergibt; des Prüfungsausschusses sind von der Wirtschaftsprüfer-
kammer einzureichen. Die oberste Landesbehörde kann
4. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere einschlä- verlangen, daß wiederholt Vorschläge eingereicht werden.
gige Prüfungen und die bisherige berufliche Tätigkeit; Sie ist an die eingereichten Vorschläge nicht gebunden.
5. eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche
Prüfung. §4
§2 Prüfungsgebiete
Prüfungsausschuß (1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der
(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung vor dem schriftlichen Prüfung
Prüfungsausschuß ab, der bei der obersten Landesbe- A. Wirtschaftsrecht
hörde eingerichtet wird.
1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers
von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familien-
- ein Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsit- rechts und des Erbrechts;
zender,
2. Grundzüge des Handelsrechts;
- ein Hochschullehrer,
3. Recht der Kapitalgesellschaften und Recht der
- zwei Wirtschaftsprüfer.
Unternehmensverbindungen;
Ein Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum
Richteramt haben. B. Steuerrecht 1
1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-
(3) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
richtsordnung;
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-
den. 2. Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer;
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über 3. Bewertungsgesetz;
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa- 4. Grundzüge des Außensteuerrechts.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der ses haben das Recht, die Arbeit einzusehen. Weichen die
mündlichen Prüfung Bewertungen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich
die beiden die Arbeit bewertenden Prüfer nicht, so ist die
A. Wirtschaftliches Prüfungswesen
Arbeit zusätzlich durch ein Mitglied des Prüfungsaus-
1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: schusses, das nicht an der mündlichen Prüfung teilneh-
Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht; men muß und vom Vorsitzenden bestimmt wird, zu bewer-
ten; die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den Anforde-
2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des
rungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden
Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapi-
Prüfer die Arbeit so bewerten.
talgesellschaften einschließlich des Konzernab-
schlusses und des Konzernlageberichts;
§6
8. Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, soweit
für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers Mündliche Prüfung
erforderlich; (1) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausge-
C. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer; schlossen, wenn beide Aufsichtsarbeiten den Anforderun-
gen nicht genügen. Er hat die Prüfung nicht bestanden.
D. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als
Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vor-
1. Steuerrecht II (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, beratung des Prüfungsausschusses statt, zu der sämtliche
Gewerbesteuer, Grundsteuer); Prüfungsunterlagen vorliegen. In ihr sollen die Ansichten
über die Persönlichkeit der Bewerber und die schriftlichen
2. Insolvenzrecht; Prüfungsleistungen unter den Mitgliedern des Prüfungs-
3. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht; ausschusses ausgetauscht werden.
4. Besonderheiten bei der Prüfung von Genossen- (3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 4 Abs. 2
schaften, Kreditinstituten, Versicherungsunterneh- genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der
men, Eigenbetrieben und von sonstigen der Pflicht- praktischen Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers zusam-
prüfung unterliegenden Unternehmen. menhängen.
Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so (4) Die Dauer der Prüfung soll für den einzelnen Bewer-
ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit ber eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein Prüfungsgebiet
entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich Gegenstand der münd-
lichen Prüfung, so soll die Dauer der zusätzlichen münd-
§5 lichen Prüfung in diesem Fach eine halbe Stunde nicht
Schriftliche Prüfung überschreiten.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Auf- (5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter
sicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). Die der obersten Landesbehörde haben das Recht, bei der
Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind dem Arbeitsgebiet mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vorsitzende kann für
des Wirtschaftsprüfers zu entnehmen. technische Hilfeleistungen einen Angehörigen der ober-
sten Landesbehörde zuziehen.
(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber vier
bis sechs Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten (6) Zugelassenen Bewerbern sowie Personen, die ein
Bewerbern kann die Frist um eine Stunde verlängert berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag
werden. In der schriftlichen Prüfung sind je eine Aufgabe gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung
aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 4 Abs. 1 Buch- zuzuhören.
stabe A) und des Steuerrechts 1 (§ 4 Abs. 1 Buchstabe 8) (7) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
zu bearbeiten, und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem mit „genügt den Anforderungen" oder „genügt nicht den
Tag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl Anforderungen" erfolgt auf Vorschlag des jeweils Prüfen-
gestellt werden. den durch den Prüfungsausschuß.
(3) Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führt ein (8) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine
Angehöriger der obersten Landesbehörde. Über die Anfer- Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
tigung der Aufsichtsarbeiten hat er eine Niederschrift anzu-
1. die Besetzung des Prüfungsausschusses;
fertigen, in die die teilnehmenden Bewerber, der Zeitpunkt
des Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ord- 2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
nungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vor- 3. die Bewertung der mündlichen Prüfung;
kommnisse aufzunehmen sind.
4. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das
(4) Über die bei den Aufsichtsarbeiten zugelassenen Ergebnis der Prüfung.
Hilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte, entscheidet der Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-
Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
schusses zu unterschreiben.
(5) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 3 Abs. 1
berufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht §7
an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstän- Prüfungsergebnis
dig mit „genügt den Anforderungen" oder „genügt nicht
den Anforderungen" zu bewerten. Die bei der mündlichen (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an
Prüfung mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschus- die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 681
der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung wiederholen. Ein Bewerber darf nicht mehr als dreimal zu
erbrachten Leistungen gemäß § 2 Abs. 3, ob der Bewerber der Prüfung zugelassen werden.
über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die
Prüfung bestanden hat. (2) Für die Wiederholung der Prüfung ist eine neue
Zulassung erforderlich. Dem Antrag auf erneute Zulassung
(2) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 genannten Unterlagen
Bewerber im Anschluß an die mündliche Prüfung bekannt- und Erklärungen beizufügen.
zugeben.
(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Füh- § 10
rung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung
Täuschungsversuch; Ordnungsverstöße
Bezug nimmt.
§8 (1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer
Rücktritt von der Prüfung schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prü-
(1) Der Bewerber kann während der Prüfung zurücktre- fungsausschuß die Arbeit mit „genügt nicht den Anforde-
ten. Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber zu einer der rungen" bewerten oder in schweren Fällen den Bewerber
Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung nicht von der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend für
erscheint. Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung die mündliche Prüfung.
zu wiederholen.
(2) Der Bewerber kann auch bei sonstigen erheblichen
(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn sich der Bewerber der Verstößen gegen die Ordnung von der Prüfung ausge-
Prüfung oder Teilen derselben aus triftigem Grund nicht schlossen werden.
unterzogen hat; der Grund muß dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt werden. Der (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht
Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein bestanden.
Grund als triftig anzusehen ist. Von einem Bewerber, der (4) Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzun-
sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines gen des Absatzes 1 vorlagen, so kann der Prüfungsaus-
amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. schuß die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu einem oder aussprechen, daß die Prüfung nicht bestanden ist.
späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erle- Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendi-
digten Teile der Prüfung neu zu laden. gung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
§9 § 11
Wiederholung der Prüfung Inkrafttreten
(1) Ist der Bewerber von der Prüfung zurückgetreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
oder hat er sie nicht bestanden, so kann er sie zweimal Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 13. März 1991
Das Gesetz zur Änderung des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes
10m 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1863) ist wie folgt zu berichtigen:
Dem Artikel 2 ist folgende Nummer anzufügen:
,,8. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „3 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe
,,3 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „3 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe
,,3 Abs. 3 Satz 2" ersetzt."
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Biesenbach
Berichtigung
der Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 13. März 1991
§ 25 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2266) ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 2 ist die Angabe „3 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „3 Abs. 3
Satz 1" zu ersetzen.
b) In Nummer 3 ist die Angabe „3 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „3 Abs. 3
Satz 2" zu ersetzen.
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Biesenbach
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 13. März 1991
Das Gesetz zur Änderung des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes
10m 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1863) ist wie folgt zu berichtigen:
Dem Artikel 2 ist folgende Nummer anzufügen:
,,8. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „3 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe
,,3 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „3 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe
,,3 Abs. 3 Satz 2" ersetzt."
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Biesenbach
Berichtigung
der Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 13. März 1991
§ 25 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2266) ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 2 ist die Angabe „3 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „3 Abs. 3
Satz 1" zu ersetzen.
b) In Nummer 3 ist die Angabe „3 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „3 Abs. 3
Satz 2" zu ersetzen.
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Biesenbach
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 683
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 19. März 1991
Tag I n h a It Seite
1. 3. 91 Zweite Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 20 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung von Kraftfahrzeugscheinwerfern mit Halogenglühlampen (2. Verordnung zur ECE-
Regelung Nr. 20) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
31. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 490
31. 1. 91 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-
men und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
5. 2. 91 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . 501
7. 2. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . 503
14. 2. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
18. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 504
18. 2. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
20. 2. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
25. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 508
26. 2. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit
im Einzugsgebiet der Donau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
28. 2. 91 ß.ekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen und den Geltungsbereich des Internationalen
Ubereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510
1. 3. 91 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 511
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 3. 91 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 1725 (50 13. 3. 91) 14. 3. 91
7400-1-6
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes
Vom 11. März 1991
Auf Grund des§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuer- 9. den mit Wirkung vom 3. August 1988 in Kraft getrete-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom nen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217) wird nachstehend der (BGBI. 1 S. 2262),
Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes in der seit
1. Januar 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die 10. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 5
Neufassung berücksichtigt: des Gesetzes vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1
s. 2615),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom
10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217), 11 . den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
2. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1006),
s. 2212),
3. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 11 12. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 70
des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
s. 1493), S. 2261),
4. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Arti- 13. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 kel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1
s. 2436), s. 2408),
5. den am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 14. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-
Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver-
s. 297), bindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 19 des Einigungsvertrages vom 31.
6. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 19
August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 976),
des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2191), 15. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2
7. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), S. 2770) und
8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft getrete- 16. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-
nen Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 kel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 1185), S. 2775).
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 639
Körperschaftsteuergesetz 1991
(KStG 1991)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § Viertes Kapitel §
Steuerpflicht Sondervorschriften für Genossenschaften
Unbeschränkte Steuerpflicht ...................... . Genossenschaftliche Rückvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Beschränkte Steuerpflicht ........................ . 2
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Dritter Teil
Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei
Realgemeinden ........................._....... . 3 Tarif; Besteuerung
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des
bei ausländischen Einkunftsteilen
öffentlichen Rechts .............................. . 4 Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Befreiungen ................................... . 5 Freibetrag für bestimmte Körperschaften . . . . . . . . . . . . . . 24
Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kranken- und Unterstützungskassen ................ . 6 sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben . . . 25
Besteuerung ausländischer Einkunftsteile . . . . . . . . . . . . . 26
zweiter Teil
Einkommen Vierter Teil
Erstes Kapitel Anrechnungsverfahren
Allgemeine Vorschriften Erstes Kapitel
Grundlagen der Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Körperschaftsteuerbelastung
Ermittlung des Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 des ausgeschütteten Gewinns
unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
Abziehbare Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 und Personenvereinigungen
Nichtabziehbare Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer . . . . . . . 27
Auflösung und Abwicklung (Liquidation) . . . . . . . . . . . . . . . 11
Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital . . . . . . . . 28
Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland . . . . . . . . . . . 12
Verwendbares Eigenkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung . . . . . . . . . . . 13
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals . . . . . . . . . . . 30
Zuordnung der bei der Einkommensermittlung nichtab-
Zweites Kapitel
ziehbaren Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Sondervorschriften für die Organschaft
Einordnung bestimmter ermäßigt belasteter Eigenkapital-
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien teile .......................................... . 32
als Organgesellschaft ............................ . 14 Verluste ............................ • • • • • • • • • · · 33
Besondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens Gliederung bei Erlaß ............................. . 34
der Organgesellschaft ........................... . 15
Fehlendes verwendbares Eigenkapital ............... . 35
Ausgleichszahlungen ............................ . 16
Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger ..... . 36
Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft .... . 17
Gliederung des Eigenkapitals der Organgesellschaften .. . 37
Ausländische Organträger ........................ . 18
Tarifbelastung bei Vermögensübernahme ............ . 38
Steuerabzug bei dem Organträger .................. . 19
(weggefallen) .................................. . 39
Drittes Kapitel Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung . . . . . . . 40
Sondervorschriften Sonstige Leistungen ...........................•.. 41
für Versicherungsunternehmen und Bausparkassen Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuerer-
höhung bei Vermögensübertragung auf eine steuerbefreite
Versicherungstechnische Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . 20
Übernehmerin .•................•...........•... 42
Beitragsrückerstattungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuerer-
Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen . . . . . . . . . . . . . . • 21 a höhung bei sonstigen Körperschaften •..... , ........ . 43
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweites Kapitel § §
Bescheinigungen; gesonderte Feststellung Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapitalertrag . . 50
Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft . . . . . . . 44 Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von Körper-
schaftsteuer ............................ ; . . . . . . . 51
Bescheinigung eines Kreditinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Vergütung des Erhöhungsbetrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Bescheinigung eines Notars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. . . 47
Sechster Teil
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
Fünfter Teil
Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Entstehung, Veranlagung,
Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Erhebung und Vergütung der Steuer
Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereini-
Entstehung der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 gungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des
Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Einigungsvertrages genannten Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . 54a
Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Erster Teil 2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer-
Steuerpflicht
pflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von
denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.
§ 1
Unbeschränkte Steuerpflicht
§3
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die Abgrenzung der Steuerpflicht
folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen
Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
Sitz im Inland haben:
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Komman-
ten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körper-
ditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-
schaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach
schränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrecht-
diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz
liche Gewerkschaften);
unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu ver-
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; steuern ist.
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; (2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichne-
ten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körper-
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und
schaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unter-
andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
halten oder verpachten, der über den Rahmen eines
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen Nebenbetriebs hinausgeht. Im übrigen sind ihre Einkünfte
des öffentlichen Rechts. unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht er-
streckt sich auf sämtliche Einkünfte. §4
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch Betriebe gewerblicher Art
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres-
grundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus- (1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen
gebeutet werden. des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind
vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer
nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von
§2 Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft die-
Beschränkte Steuerpflicht nen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der
juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Ab-
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind sicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allge-
meinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
gensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt
ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Ein- steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des
künften; öffentlichen Rechts ist.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 641
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch ge (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e. V.,
Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher
Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., Deut-
oder dem Hafenbetrieb dienen. sches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk -
Innere Mission und Hilfswerk der Evangeli-
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung schen Kirche in Deutschland sowie Zentral-
eines solchen Betriebs. wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland
(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht e. V.) einschließlich ihrer Untergliederungen,
Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten und sonstiger
Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder
Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften,
nicht aus. Personenvereinigungen und Vermögensmas-
sen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitneh-
§ 5 mern stehen Personen, die sich in einem
Befreiungen arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden,
gleich;
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen
1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn, jeweils auch deren Angehörige;
die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen
Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsver- b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der Kasse
band nach§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe
vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1073); der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.
1a. die Deutsche Reichsbahn; Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskas-
sen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur
2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie- gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Aus-
deraufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die land- nahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder
wirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes- Arbeitslosigkeit beschränken;
anstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische Landes-
entwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit be- c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und
schränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbaukasse unmittelbare Verwendung des Vermögens und der
Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, die Nieder- Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der
sächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der
mit beschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktien- Kasse dauernd gesichert ist;
gesellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseatische
d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen
Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert
beschränkter Haftung Bremen, die Landeskreditbank
der Deckungsrückstellung versicherungsmathe-
Baden-Württemberg-Förderungsanstalt, die Bayeri-
matisch zu berechnen ist, das nach den handels-
sche Landesbodenkreditanstalt, die Wohnungsbau-
rechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-
Kreditanstalt Berlin, die Hamburgische Wohnungs-
führung unter Berücksichtigung des von der Ver-
baukreditanstalt, die Niedersächsische Landestreu-
sicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Ge-
handstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die
schäftsplans auszuweisende Vermögen nicht
Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nord-
höher ist als bei einem Versicherungsverein auf
rhein-Westfalen, die Wohnungsbaukreditanstalt des
Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer
Landes Schleswig-Holstein, die Niedersächsische
Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage
Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-
entsprechende Teil des Vermögens. Bei der
deutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für
Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für
Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die Saar-
Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als
ländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft
den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die
und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit
Überschußbeteiligung zusteht. Übersteigt das Ver-
beschränkter Haftung;
mögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist
2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt; die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4
3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, steuerpflichtig; und
die den Personen, denen die Leistungen der Kasse e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluß des
zugute kommen oder zugute kommen sollen (Lei- Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichti-
stungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewäh- gung künftiger Kassenleistungen nicht höher ist als
ren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den das um 25 vom Hundert erhöhte zulässige Kassen-
Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch ge- vermögen im Sinne des § 4d des Einkommen-
währen, steuergesetzes. Bei der Ermittlung des Vermögens
a) wenn sich die Kasse beschränkt der Kasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzu-
setzen, mit dem er bei einer Veranlagung zur Ver-
aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige ein- mögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt
zelner oder mehrerer wirtschaftlicher Ge- anzusetzen wäre, der auf den Schluß des Wirt-
schäftsbetriebe oder schaftsjahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit dem
bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der gemeinen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspfle- anzusetzen. Übersteigt das Vermögen der Kasse
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach 10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig; Vereine, soweit sie
4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den
Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf
wenn Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsver-
a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letz- trags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen
ten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Ver- stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15
anlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;
durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahres- b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne
beträge nicht überstiegen haben oder des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder
b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversi- Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und
cherung beschränkt und die Versicherungsvereine sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder
nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe bestimmt sind und der Betrieb durch die Genos-
der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen; senschaft oder den Verein notwendig ist.
5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak- Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die
ter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht
Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft- bezeichneten Tätigkeiten 1O vom Hundert der gesam-
licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer- ten Einnahmen übersteigen;
befreiung insoweit ausgeschlossen; 11. (weggefallen)
6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren 12. die von den zuständigen Landesbehörden begründe-
Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen ten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsun-
nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 ternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in
bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im wesentli- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
chen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
ausschließlich dem Berufsverband zufließen; geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom
7. politische Parteien im Sinne des§ 2 des Parteienge- 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2191 ), und im Sinne der
setzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirtschaft- Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unter-
licher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuer- nehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstruk-
befreiung insoweit ausgeschlossen; turverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen
mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen. Die
8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungs-
Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Ein-
einrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige
nahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht
auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf
bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in
Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser
Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;
Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung
die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt 13. (weggefallen)
als das Zwölffache der Beiträge, die nach den§§ 1387
14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
und 1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
entrichtet werden können*). Ermöglicht die Satzung
der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie frei- a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und
willige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder
Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Betriebsgegenstände,
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werk-
Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt verträgen für die Produktion land- und forstwirt-
als das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach den schaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mit-
§§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung glieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land-
höchstens entrichtet werden können *); und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch
9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö- Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von
gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsge- Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und
schäft oder der sonstigen Verfassung und nach der Bodenverbesserungen,
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirch- den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und
lichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgaben- forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bear-
ordnung). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beitung oder die Verwertung im Bereich der Land-
unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausge- und Forstwirtschaft liegt, oder
schlossen. Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete
Forstbetriebe; d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-
tung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
der Betriebe der Mitglieder.
*) Gemäß Artikel 70 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2261) werden ab 1. Januar 1992 die Worte "nach den§§ 1387 und Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die
1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens entrichtet werden Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht
können" jeweils durch die Worte „sich bei einer Beitragsbemessungs-
grundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungs-
bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesam-
grenze in der Rentenve·sicherung der Arbeiter und Angestellten erge- ten Einnahmen übersteigen. Bei Genossenschaften
ben würden" ersetzt. und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwie-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 643
gend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und (3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in
Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich
beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichte- die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für
ten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versiche-
Berechnung der 10-Vomhundertgrenze außer Ansatz; rungsmathematisch zu berechnen ist.
15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein (4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind
auf Gegenseitigkeit, Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensüber-
a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichts- tragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen
behörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers des Absatzes 2 nicht abziehbar. Das gleiche gilt für Zufüh-
der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus rungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung,
dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die
Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 Überschußbeteiligung nicht zusteht.
S. 3610) ergeben, und (5) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Ver-
b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Emp- mögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1
fänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten
bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkom-
der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten men anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. Bei
Rahmen nicht überschreiten; der Ermittlung des Einkommens sind Vermögensübertra-
16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö- gungen an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.
gensmassen, die als Sicherungseinrichtung eines (6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-,
Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am
sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3
haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun- Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist
gen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. Vorausset- Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden. Bei
zung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Über- Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Vermö-
schüsse nur zur Erreichung des satzungsmäßigen gen vor dem Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1
Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.
entsprechend für Einrichtungen zur Sicherung von
Spareinlagen bei Unternehmen, die am 31. Dezember
1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen
anerkannt waren. zweiter Teil
17. (weggefallen)
Einkommen
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht
Erstes Kapitel
1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unter-
liegen; Allgemeine Vorschriften
2. soweit nach den Vorschriften des Vierten Teils die
Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 herzustel- §7
len ist; Grundlagen der Besteuerung
3. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1. (1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem zu
versteuernden Einkommen, im Falle des§ 23 Abs. 6 nach
§6 den Entgelten (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes)
aus Werbesendungen.
Einschränkung der Befreiung von Pensions-,
Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im
Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der
(1) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem §§ 24 und 25.
der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathe-
matisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, (3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die
Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen-
den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, derjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder
so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen
anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der
Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergan-
genheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb (4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher
von achtzehn Monaten nach dem Schluß des Wirtschafts- nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen,
jahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für
der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhö- das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Weicht bei diesen
hung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-
Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt
zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr
des Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Bei- bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Umstel-
träge der Leistungsempfänger verwendet wird. lung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen
sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsfüh-
wird. rung verteilt wird;
(5) (weggefallen) 3. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3
a) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,
§8 religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der
Ermittlung des Einkommens als besonders förderungswürdig anerkannten ge-
meinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt
(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu 5 vom Hundert des Einkommens oder 2 vom Tau-
ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des send der Summe der gesamten Umsätze und der im
Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des
förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke
Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet
erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere
sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
5 vom Hundert. Überschreitet eine Einzelzuwen-
zu behandeln.
dung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur
(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Förderung wissenschaftlicher oder als besonders
Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch ver- förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke
deckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchst-
jeder Art auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Betei- sätze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden
ligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalge- sieben Veranlagungszeiträumen abzuziehen. § 10 d
sellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht. Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt
sinngemäß;
(4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach§ 10 d des
Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft, daß b) Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2
sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der des Parteiengesetzes bis zur Höhe von 60 000
Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Deutsche Mark. Spenden an eine Partei oder einen
Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor, oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren
wenn mehr als drei Viertel der Anteile an einer Kapitalge- Gesamtwert in einem Kalenderjahr 40 000 Deut-
sellschaft übertragen werden und die Gesellschaft danach sche Mark übersteigt, können nur abgezogen wer-
ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebs- den, wenn sie nach§ 25 Abs. 2 des Parteiengeset-
vermögen wieder aufnimmt. Entsprechendes gilt für den zes im Rechenschaftsbericht verzeichnet worden
Ausgleich des Verlustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs sind;
bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung. c) Beiträge und Spenden an Vereine ohne Parteicha-
rakter bis zur Höhe von insgesamt 1 200 Deutsche
(5) Der Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 des Einkom-
Mark im Kalenderjahr, wenn
mensteuergesetzes ist bei Kapitalgesellschaften und bei
sonstigen Körperschaften im Sinne des§ 43 nur vorzuneh- aa) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf
men, soweit im Abzugsjahr das Einkommen den ausge- gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen
schütteten Gewinn übersteigt, der sich vor Abzug der Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Lan-
Körperschaftsteuer ergibt und für den die Ausschüttungs- des- oder Kommunalebene bei der politischen
belastung nach § 27 herzustellen ist. Willensbildung mitzuwirken, und
bb) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommu-
(6) Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuerbefreiten
nalebene bei der jeweils letzten Wahl wenig-
Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des
stens ein Mandat errungen oder der zustän-
öffentlichen Rechts bleiben bei der Ermittlung des Einkom-
digen Wahlbehörde oder dem zuständigen
mens außer Ansatz. Eine mittelbare Beteiligung steht der
Wahlorgan angezeigt hat, daß er mit eigenen
unmittelbaren Beteiligung gleich.
Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder
(7) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermitt- Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl
lung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung teilnehmen will.
von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mit- Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl
glieder erhoben werden, außer Ansatz. nicht teil, sind nur die bis zum Wahltag an ihn
geleisteten Beiträge und Spenden abziehbar. Bei-
(8) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von
träge und Spenden an den Verein sind erst wieder
denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist
abziehbar, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlä-
ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten
gen an einer späteren Wahl beteiligt hat. Der Abzug
nicht zulässig.
ist dabei auf die Beiträge und Spenden beschränkt,
die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl statt-
§9 findet, geleistet werden.
Abziehbare Aufwendungen Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das
Abzieh bare Aufwendungen sind auch: Einkommen vor Abzug der in den Buchstaben a bis c
und in § 10 d des Einkommensteuergesetzes bezeich-
1 (weggefallen) neten Ausgaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vor-
2. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des schrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern
Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Der
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 645
Wert der Ausgabe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung
des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Aufwen- kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien
dungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich ab- Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem
ziehbarer Zuwendungen berechtigten Körperschaft Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
sind nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstat-
tung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsver-
eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden mögen, das am Schluß des der Auflösung vorangegange-
ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des nen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaft-
Verzichts eingeräumt worden sein. Der Steuerpflichtige steuer zugrunde gelegt worden ist. Ist für den vorange-
darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden gangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht
und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, daß er die durchgeführt worden, so ist das Betriebsvermögen anzu-
Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Anga- setzen, das im Falle einer Veranlagung nach den steuer-
ben erwirkt hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der rechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszu-
Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit weisen gewesen wäre. Das Abwicklungs-Anfangsvermö-
nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gen ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirt-
eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veran- schaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum aus-
laßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung geschüttet worden ist.
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet (5) War am Schluß des vorangegangenen Veranla-
werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit gungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so
40 vom Hundert des zugewendeten Betrags anzuset- gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der
zen. später geleisteten Einlagen.
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst
§ 10 geltenden Vorschriften anzuwenden.
Nichtabziehbare Aufwendungen
(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermö-
Nichtabziehbar sind auch: gen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirt-
schaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins auf
1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des
Gegenseitigkeit das Konkursverfahren eröffnet worden ist,
Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung
oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. § 9 sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
Nr. 3 bleibt unberührt;
§ 12
2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-
steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver- Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland
brauch; das gilt auch für die auf diese Steuern entfal- (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-
lenden Nebenleistungen mit Ausnahme der Zinsen auf schaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung und
Steuerforderungen nach den §§ 233 a, 234 und 237 ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet
der Abgabenordnung; sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so
3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, son- ist § 11 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des zur
stige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert
denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen des vorhandenen Vermögens. Verlegt eine unbeschränkt
zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die steuerpflichtige Personenvereinigung ihre Geschäftslei-
Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder- tung ins Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2 entspre-
gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens chend.
dienen;
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische
4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körper-
des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auf-
oder andere mit der Überwachung der Geschäftsfüh- gelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen als
rung beauftragte Personen gewährt werden. Ganzes an einen anderen übertragen wird.
§ 13
§ 11 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
Auflösung und Abwicklung (Liquidation) (1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse von der Körper-
(1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalge-
schaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem
sellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs-
die Steuerpflicht endet, eine Schlußbilanz aufzustellen.
oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbeschränkt
steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Kör-
nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der perschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch
legen. Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt,
übersteigen. in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzu-
stellen.
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1
ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs- (3) In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in
Anfangsvermögen gegenüberzustellen. der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die Wirt-
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
schaftsgüter vorberaltlich des Absatzes 4 mit den Teilwer- schaft durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne des
ten anzusetzen. § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Leitung ihres
Unternehmens dem Unternehmen des Organträgers
(4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 unterstellt oder wenn die Organgesellschaft eine nach
Abs. 1 Nr. 9 und dient die Körperschaft, Personenvereini- den Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengeset-
gung oder Vermögensmasse ausschließlich und unmittel-
zes eingegliederte Gesellschaft ist.
bar der Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher oder
als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller 3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuerpflich-
Zwecke oder der Förderung der Erziehung, Volks- und tige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite
Berufsausbildung, so sind die Wirtschaftsgüter in der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
Schlußbilanz mit den Buchwerten anzusetzen. Erlischt die masse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz
Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in im Inland oder eine Personengesellschaft im Sinne des
Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzuset- § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit
zen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. An der Perso-
Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung erge- nengesellschaft dürfen nur Gesellschafter beteiligt
ben würde. sein, die mit dem auf sie entfallenden Teil des zuzu-
rechnenden Einkommens im Geltungsbereich dieses
(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teil- Gesetzes der Einkommensteuer oder der Körper-
weise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechen- schaftsteuer unterliegen. Sind ein oder mehrere Gesell-
den Teil des Betriebsvermögens. schafter der Personengesellschaft beschränkt einkom-
(6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu mensteuerpflichtig, so müssen die Voraussetzungen
dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personenver- der Nummern 1 und 2 im Verhältnis zur Personenge-
einigung oder Vermögensmasse, die von der Körper- sellschaft selbst erfüllt sein. Das gleiche gilt, wenn an
schaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommen- der Personengesellschaft eine oder mehrere Körper-
steuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden, schaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-
wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in massen beteiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Ge-
dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet. schäftsleitung nicht im Inland haben.
Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile. 4. Der Gewinnabführungsvertrag muß auf mindestens
Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine fünf Jahre abgeschlossen und während dieser Zeit
Wert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. Die durchgeführt werden und spätestens am Ende des
Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4 Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam wer-
Satz 1. den, für das Satz 1 erstmals angewendet werden soll.
Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündi-
zweites Kapitel gung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die
Kündigung rechtfertigt.
Sondervorschriften für die Organschaft
5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahres-
§ 14 überschuß nur insoweit in freie Rücklagen einstellen,
als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
Aktiengesellschaft wirtschaftlich begründet ist.
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
als Organgesellschaft
§ 15
Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Komman- Besondere Vorschriften zur Ermittlung
ditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im des Einkommens der Organgesellschaft
Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabfüh-
rungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengeset- Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesell-
zes, ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländisches schaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften
gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Ein- folgendes:
kommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 1. Ein Verlustabzug im Sinne des§ 10d des Einkommen-
nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens steuergesetzes ist nicht zulässig.
(Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraus-
setzungen erfüllt sind: 2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung, nach denen die Gewinnanteile
1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft vom aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesell-
Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen und schaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzuwenden,
unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, daß wenn der Organträger zu den durch diese Vorschriften
ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist der Organträ-
der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliede- ger eine Personengesellschaft, so sind die Vorschriften
rung). Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkom-
der Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung men auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den
beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. begünstigten Steuerpflichtigen gehört.
2. Die Organgesellschaft muß von dem in Nummer 1
bezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach dem § 16
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaft- Ausgleichszahlungen
lich und organisatorisch in das Unternehmen des
Organträgers eingegliedert sein. Die organisatorische Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe der
Eingliederung ist stets gegeben, wenn die Organgesell- geleisteten Ausgleichszahlungen und der darauf entfallen-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 647
den Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 selbst zu (3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so
versteuern. Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der
Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem Gesell-
die Summe der geleisteten Ausgleichszahlungen zuzüg- schafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den
lich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung an- Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organträ-
stelle des Organträgers zu versteuern. ger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft
entspricht.
(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen
§ 17
im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3 ent-
Andere Kapitalgesellschaften sprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei
als Organgesellschaft beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.
Die Vorschriften der§§ 14 bis 16 gelten entsprechend, (5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft
wenn eine andere als eine der in § 14 Satz 1 bezeichneten Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug
Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung und Sitz im unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die
Inland sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein ande- Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organ-
res Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. Weitere trägers oder, wenn der Organträger eine Personengesell-
Voraussetzungen sind, daß schaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder die
1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen wird, Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.
2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustimmen,
Drittes Kapitel
3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften
So nd ervo rsch r ifte n
des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird und
für Versicherungsunternehmen
4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von und Bausparkassen
freien vorvertraglichen Rücklagen ausgeschlossen
wird.
§ 20
versicherungstechnische Rückstellungen
§ 18
Ausländische Organträger (1) Versicherungstechnische Rückstellungen sind,
soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Einkom-
Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen mensteuergesetzes anzusetzen sind, in der Steuerbilanz
Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen, zu bilden, soweit sie für die Leistungen aus den am Bilanz-
das im Inland eine im Handelsregister eingetragene stichtag laufenden Versicherungsverträgen erforderlich
Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Ein- sind. Der in der Handelsbilanz ausgewiesene Wertansatz
kommen der Organgesellschaft den beschränkt steuer- einer versicherungstechnischen Rückstellung darf in der
pflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweignieder- Steuerbilanz nicht überschritten werden.
lassung zuzurechnen, wenn
(2) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich
1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere fol-
Zweigniederlassung abgeschlossen ist, gende Voraussetzungen erforderlich:
2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Betei- 1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden
ligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen
gehört und des Jahresbedarfs zu rechnen sein.
3. die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung 2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht
im Verhältnis zur Zweigniederlassung selbst gegeben durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen
ist. aus den am Bilanzstichtag. bestehenden Versiche-
Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinn- rungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rück-
gemäß. versicherungen gedeckt sein.
§ 19 § 21
Steuerabzug bei dem Organträger Beitragsrückerstattungen
(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen (1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbstabge-
für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die schlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnisses
einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und oder des versicherungstechnischen Überschusses ge-
unterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer, so sind währt werden, sind abziehbar
diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden,
1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu
als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei
dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
ihm selbst erfüllt.
Jahresergebnis für das selbstabgeschlossene Ge-
(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so schäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen auf-
gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommen- gewendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemin-
steuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körper- dert haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus
schaftsteuer bestehen. der Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ergibt, sowie um den Nettoertrag des nach den steuer- Viertes Kapitel
lichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzu-
Sonde rvo rsc h r ifte n
setzenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirt-
für Genossenschaften
schaftsjahrs. Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus langfri-
stiger Kapitalanlage, der anteilig auf das Betriebsver-
mögen entfällt, nach Abzug der entsprechenden ab- § 22
ziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben; Genossenschaftliche Rückvergütung
2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe (1) Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschaftsge-
des Überschusses, der sich aus der Beitragseinnahme nossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als
nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtab- Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten
ziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Versi- Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.
cherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungs- Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuß
abgrenzungsposten ergibt. Der Berechnung des Über-
schusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden 1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Ver-
Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des einzel- hältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesam-
nen Versicherungszweiges aus dem selbstabgeschlos- ten Wareneinkauf,
senen Geschäft für eigene Rechnung zugrunde zu 2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
legen. schaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum
Gesamtumsatz
(2) Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung sind insoweit abziehbar, als die ausschließ- aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem
liche Verwendung der Rückstellung für diesen Zweck Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug.
durch die Satzung oder durch geschäftsplanmäßige Erklä- Überschuß im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn
rung gesichert ist. Die Rückstellung ist vorbehaltlich des aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug
Satzes 3 aufzulösen, soweit sie höher ist als die Summe der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Ver-
der in den folgenden Nummern 1 bis 4 bezeichneten lustabzugs.
Beträge:
(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, daß
1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung
endenden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegan- nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern
genen Wirtschaftsjahre, und der Genossenschaft bezahlt ist und daß sie
2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrücker- 1 . auf einem durch die Satzung der Genossenschaft ein-
stattung vom Versicherungsunternehmen vor dem Bi- geräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder
lanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
2. durch Beschluß der Verwaltungsorgane der Genossen-
3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Ver- schaft festgelegt und der Beschluß den Mitgliedern
wendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen im bekanntgegeben worden ist oder
folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsunterneh-
3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist,
men vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt wor-
die den Gewinn verteilt.
den ist,
Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder
4. in der Lebensversicherung der Betrag, der für die
Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen
Finanzierung der auf die abgelaufenen Versicherungs-
sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behan-
jahre entfallenden Schlußgewinnanteile erforderlich ist.
deln.
Eine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die
Versicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die
Auszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismäßig
hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. § 20 Abs. 1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Dritter Teil
Tarif;
Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
§ 21 a
§ 23
Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen
Steuersatz
Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes
über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 50 vom Hundert des
§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in zu versteuernden Einkommens.
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrück- (2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf 46 vom
lage einstellen. Diese Rücklage darf drei vom Hundert der Hundert bei Körperschaften, Personenvereinigungen und
Bauspareinlagen nicht übersteigen. Soweit die Vorausset- Vermögensmassen im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6.
zungen für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne des
Satz 1 gilt nicht
§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen nach
der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der a) für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren
Ermächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Geset- Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im
zes über Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-
gewinnerhöhend aufzulösen. steuergesetzes gehören,
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 649
b) für Stiftungen im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5; fallen nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem
die Einkünfte in einem wirtschaftlichen Geschäftsbe- der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung
trieb einer von der Körperschaftsteuer befreiten Stif- überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der
tung oder in einer unter Staatsaufsicht stehenden und insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und
in der Rechtsform der Stiftung geführten Sparkasse an, Gebäude steht.
ist Satz 1 anzuwenden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steuer-
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für beschränkt pflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1. sowie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die eine
gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51 a des
(4) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächti- Bewertungsgesetzes betreiben.
gung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die
Körperschaftsteuer entsprechend. § 26
(5) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht sich Besteuerung ausländischer Einkunftsteile
nach den Vorschriften des Vierten Teils. (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländi-
(6) Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten schen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte
Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer ent-
für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendun- sprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festge-
gen 7,4 vom Hundert der Entgelte (§ 1O Abs. 1 des setzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. Absatz 4 mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche
gilt entsprechend. Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus
diesem Staat entfällt.
§ 24 (2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft,
Freibetrag für bestimmte Körperschaften Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Mutterge-
sellschaft) nachweislich ununterbrochen seit mindestens
Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen zwölf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens- oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeit-
massen ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche Mark, höch- raums mindestens zu einem Zehntel unmittelbar am Nenn-
stens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. kapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und
Satz 1 gilt nicht Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren (Tochtergesellschaft) beteiligt, die in dem nach Satz 2
Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im maßgebenden Wirtschaftsjahr ihre Bruttoerträge aus-
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen- schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1
steuergesetzes gehören, Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
oder aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes
2. für Vereine im Sinne des § 25. fallenden Beteiligungen bezieht, so ist auf Antrag der
Muttergesellschaft auf deren Körperschaftsteuer von
§ 25 Gewinnanteilen, die die Tochtergesellschaft an sie aus-
schüttet, auch eine vom Gewinn erhobene Steuer der
Freibetrag Tochtergesellschaft anzurechnen. Anrechenbar ist die der
für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften inländischen Körperschaftsteuer entsprechende Steuer,
sowie Vereine, die die Tochtergesellschaft für das Wirtschaftsjahr, für das
die Land- und Forstwirtschaft betreiben sie die Ausschüttung vorgenommen hat, entrichtet hat,
(1) Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen soweit die Steuer dem Verhältnis der auf die Muttergesell-
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der schaft entfallenden Gewinnanteile zum ausschüttbaren
unbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit Gewinn der Tochtergesellschaft, höchstens jedoch dem
sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Anteil der Muttergesellschaft am Nennkapital der Tochter-
beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 30 000 Deut- gesellschaft, entspricht. Verdeckte Gewinnausschüttun-
sche Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, gen zählen nur zu den Gewinnanteilen, soweit sie die
im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgen- Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der Tochter-
den neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen. Voraus- gesellschaft nicht gemindert haben. Ausschüttbarer
setzung ist, daß Gewinn ist der nach handelsrechtlichen Vorschriften ermit-
telte Gewinn des Wirtschaftsjahrs, für das die Tochterge-
1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein sellschaft die Ausschüttung vorgenommen hat, vor Bildung
Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der oder Auflösung von offenen Rücklagen, erhöht um ver-
Flächen erforderliche Gebäude überlassen und deckte Gewinnausschüttungen, soweit diese den Gewinn
2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe gemindert haben. Der anrechenbare Betrag ist bei der
der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit- Ermittlung der Einkünfte der Muttergesellschaft den auf
glieds zu der Summe der Werte aller Geschäftsan- ihre Beteiligung entfallenden Gewinnanteilen hinzuzurech-
teile, nen. Die nach diesem Absatz anrechenbare Steuer ist erst
nach der nach Absatz 1 anrechenbaren Steuer anzurech-
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils
nen. Im übrigen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
an dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflösung
des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde, (3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Voraussetzun-
zu dem Wert des Vereinsvermögens gen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung und Sitz in
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
einem Entwicklungsland im Sinne des Entwicklungslän- Absatz 4 bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 für
der-Steuergesetzes, so ist für Gewinnanteile, die in einem unmittelbar gehaltene Anteile obliegen.
Zeitpunkt ausgeschüttet werden, zu dem die Leistung von
Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Entwicklungs- (6) Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vorschriften
des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des § 50
ländern zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach
dem Entwicklungsländer-Steuergesetz berechtigt, bei der Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an-
zuwenden. § 34 c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuerge-
Anwendung des Absatzes 2 davon auszugehen, daß der
anrechenbare Betrag dem Steuerbetrag entspricht, der setzes ist nicht bei Einkünften anzuwenden, für die ein
nach den Vorschriften dieses Gesetzes auf die bezogenen Antrag nach Absatz 2 oder 5 gestellt wird. Bei der Anwen-
Gewinnanteile entfällt. dung des § 34 c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-
setzes ist der Berechnung der auf die ausländischen Ein-
(4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt voraus,
künfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer die
daß die Muttergesellschaft alle Nachweise erbringt, insbe-
Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich vor
sondere
Anwendung der Vorschriften des Vierten Teils für das zu
1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, versteuernde Einkommen ergibt. In den Fällen des§ 34 c
daß die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge aus- Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt die Körper-
schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 schaftsteuer für die dort bezeichneten ausländischen Ein-
Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig- künfte 25 vom .Hundert des zu versteuernden Einkom-
keiten oder aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuer- mens.
gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,
(7) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen
2. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkom-
durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der
nachweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Körper-
dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes schaftsteuer befreit, so gilt die Befreiung ungeachtet der im
vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die
einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt.
oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen und
(8) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen
3. die Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden
Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkom-
Steuern durch geeignete Unterlagen nachweist.
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach
(5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine Toch- Absatz 7 von der Körperschaftsteuer befreit oder nach den
tergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem Zehntel an Absätzen 2 oder 3 begünstigt, so sind Gewinnminderun-
einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz gen, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkel- 1. durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an
gesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft oder
Gewinnanteile von der Tochtergesellschaft und schüttet
die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses 2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung oder
Wirtschaftsjahr fällt, Gewinnanteile an die Tochtergesell- Herabsetzung des Kapitals der ausländischen Gesell-
schaft aus, so wird auf Antrag der Muttergesellschaft der schaft
Teil der von ihr bezogenen Gewinnanteile, der der nach entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichti-
ihrer mittelbaren Beteiligung auf sie entfallenden Gewinn- gen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die
ausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht, steuerlich sonstige Gewinnminderung auf die Gewinnausschüttun-
so behandelt, als hätte sie in dieser Höhe Gewinnanteile gen zurückzuführen ist.
unmittelbar von der Enkelgesellschaft bezogen. Hat die
Tochtergesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr
neben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft noch
andere Erträge bezogen, so findet Satz 1 nur Anwendung Vierter Teil
für den Teil der Ausschüttung der Tochtergesellschaft, der Anrechnungsverfahren
dem Verhältnis dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser
Gewinnanteile und der übrigen Erträge entspricht, höch-
stens aber in Höhe des Betrags dieser Gewinnanteile. Die Erstes Kapitel
Anwendung der vorstehenden Vorschriften setzt voraus, Kö r pe rsc haftsteue rbe I astu n g
daß des ausgeschütteten Gewinns
1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das unbeschränkt steuerpflichtiger
sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoer- Körperschaften
träge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter und Personenvereinigungen
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallen-
den Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des § 27
Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer
und
(1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-
2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen
gesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht sich ihre
des Absatzes 2 am Nennkapital der Enkelgesellschaft
Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen
beteiligt ist und
der bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals
3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehaltenen (Tarifbelastung), das nach § 28 als für die Ausschüttung
Anteile alle steuerlichen Pflichten erfüllt, die ihr gemäß verwendet gilt, und der Belastung, die sich hierfür bei
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 651
Anwendung eines Steuersatzes von 36 vom Hundert des bares Eigenkapital) und in das übrige Eigenkapital aufzu-
Gewinns vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt (Aus- teilen. Das verwendbare Eigenkapital ist der Teil des
schüttungsbelastung). Eigenkapitals, der das Nennkapital übersteigt.
(2) Zur Tarifbelastung im Sinne des Absatzes 1 gehört (3) Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm durch
nur die Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer, Umwandlung von Rücklagen zugeführt worden sind und
soweit sie nach dem 31 . Dezember 1976 entstanden ist. waren die Rücklagen aus dem Gewinn eines nach dem
31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs gebil-
(3) Beruht die Ausschüttung auf einem den gesell- det worden, so gehört auch dieser Teil des Nennkapitals
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn- zu dem verwendbaren Eigenkapital.
verteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr,
tritt die Minderung oder Erhöhung für den Veranlagungs-
zeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die § 30
Ausschüttung erfolgt. Bei anderen Ausschüttungen ändert Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
sich die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-
raum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Aus- (1) Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß jedes
schüttung erfolgt. Wirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarifbelastung zu
gliedern. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils aus der
§ 28 Gliederung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abzu-
leiten. In der Gliederung sind vorbehaltlich des § 32 die
Für die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital Teilbeträge getrennt auszuweisen, die entstanden sind
(1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung sind nach aus
den Vorschriften der §§ 29 bis 38 zu ermitteln. 1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1989
der Körperschaftsteuer ungemildert unterliegen,
(2) Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesell-
schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn- 2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976
verteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr einer Körperschaftsteuer von 36 vom Hundert unter-
beruhen, sind mit dem verwendbaren Eigenkapital zum liegen,
Schluß des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß 3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer
abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. Andere nicht unterliegen oder die das Eigenkapital der Kapital-
Ausschüttungen sind mit dem verwendbaren Eigenkapital gesellschaft in vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen
zu verrechnen, das sich zum Schluß des Wirtschaftsjahrs Wirtschaftsjahren erhöht haben.
ergibt, in dem die Ausschüttung erfolgt.
(2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag ist zu
(3) Mit Körperschaftsteuer belastete Teilbeträge des unterteilen in
Eigenkapitals gelten in der Reihenfolge als für eine Aus-
schüttung verwendet, in der die Belastung abnimmt. Für 1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember 1976
den nichtbelasteten Teilbetrag ist die in § 30 Abs. 2 abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus ausländischen
bezeichnete Reihenfolge seiner Unterteilung maßgebend. Einkünften entstanden sind,
In welcher Höhe ein Teilbetrag als verwendet gilt, ist aus 2. sonstige Vermögensmehrungen, die der Körper-
seiner Tarifbelastung abzuleiten. schaftsteuer nicht unterliegen und nicht unter Num-
mer 3 oder 4 einzuordnen sind,
(4) Als für die Ausschüttung verwendet gilt auch der
Betrag, um den sich die Körperschaftsteuer mindert. 3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende des
Erhöht sie sich, so gilt ein Teilbetrag des Eigenkapitals letzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirt-
höchstens als verwendet, soweit er den nach § 31 Abs. 1 schaftsjahrs entstanden ist,
Nr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag übersteigt. 4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in
(5) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 dieses Gesetzes
nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirt-
oder nach§ 36e des Einkommensteuergesetzes vergütet schaftsjahren erhöht haben.
worden, so bleibt die der Vergütung zugrunde gelegte (3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigen-
Verwendung der nicht mit Körperschaftsteuer belasteten kapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich des§ 38 das
Teilbeträge im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 unverän- in der Eröffnungsbilanz auszuweisende Eigenkapital,
dert. soweit es das Nennkapital übersteigt, dem Teilbetrag im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen.
§ 29
Verwendbares Eigenkapital
§ 31
(1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist das in der
Zuordnung der bei der Einkommensermittlung
Steuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen, das sich
nichtabziehbaren Ausgaben
ohne Änderung der Körperschaftsteuer nach § 27 und
ohne Verringerung um die im Wirtschaftsjahr erfolgten (1) Zur Berechnung der in § 30 bezeichneten Teilbe-
Ausschüttungen ergeben würde, die nicht auf einem den träge des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ermittlung des Einkommens nichtabziehbaren Ausgaben
Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirt- für nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene Wirt-
schaftsjahr beruhen. schaftsjahre wie folgt abzuziehen:
(2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirtschafts- 1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teilbetrag,
jahrs in das für Ausschüttungen verwendbare (verwend- auf den sie entfällt,
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. die tarifliche Körperschaftsteuer von dem Einkom- Ermittlung des nichtbelasteten Teilbetrags im Sinne des
mensteil, der ihr unterliegt, § 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuziehen.
3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden aus- (2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine· Hinzurech-
ländischen Einkünften, nung auszugleichen, soweit die Verluste in früheren oder
4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Einkom- späteren Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des
mensteilen, die nach dem 31. Dezember 1989 ungemil- Einkommens abgezogen werden. Soweit abgezogene
dert der Körperschaftsteuer unterliegen. Verluste in einem vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen
Wirtschaftsjahr entstanden sind, ist die Hinzurechnung bei
(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Einkom- dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 vorzu-
mensteile für den Abzug nach dieser Vorschrift nicht aus- nehmen.
reichen, treten die Einkommensteile an ihre Stelle, die
nach dem 31 . Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer (3) Ist in den Fällen des Verlustrücktrags nach § 1 0d
von 36 vom Hundert unterliegen. Übersteigen die sonsti- Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für das Abzugsjahr
gen nichtabziehbaren Ausgaben auch diese Einkom- die Ausschüttungsbelastung herzustellen, so gelten die
mensteile, so ist der Unterschiedsbetrag den in den Teilbeträge des Eigenkapitals in der Höhe als für die
folgenden Veranlagungszeiträumen entstehenden Ausschüttung verwendet, in der sie ohne den Rücktrag als
Einkommensteilen in der in Satz 1 bezeichneten Reihen- verwendet gegolten hätten.
folge zuzuordnen.
(3) Bei der Ermittlung des Einkommens nichtabziehbare
Ausgaben für vor dem 1. Januar 1977 abgelaufene Wirt- § 34
schaftsjahre, die das Betriebsvermögen in einem später Gliederung bei Erlaß
abgelaufenen Wirtschaftsjahr gemindert haben, sind von
dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 abzuziehen. Wird Körperschaftsteuer nach § 227 der Abgabenord-
nung erlassen, so ist der Betrag, dessen Belastung mit
Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt, von
§ 32 dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen und
Einordnung bestimmter dem .nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
ermäßigt belasteter Eigenkapitalteile Nr. 2 zusammen mit der erlassenen Körperschaftsteuer
hinzuzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die Körperschaft-
(1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind nach Maß- steuer nach § 163 der Abgabenordnung niedriger festge-
gabe des Absatzes 2 aufzuteilen.
setzt wird.
(2) Aufzuteilen sind
1. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger ist § 35
als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der fehlendes verwendbares Eigenkapital
Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und in
einen nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teil- (1) Reicht für eine Gewinnausschüttung das verwend-
betrag, bare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich die Körper-
schaftsteuer um 9/16 des Unterschiedsbetrags. § 27
2. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher ist als
Abs. 3 gilt entsprechend.
die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der Aus-
schüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und in einen (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbetrag und
ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteten Teil- der darauf entfallende Betrag der Körperschaftsteuererhö-
betrag. hung sind in den folgenden Wirtschaftsjahren bei der
Ermittlung des Teilbetrags im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2
(3) Die belasteten Teilbeträge sind aus der Tarifbela-
jeweils von den neu entstandenen sonstigen Vermögens-
stung der aufzuteilenden Eigenkapitalteile abzuleiten.
mehrungen abzuziehen.
(4) Die Teilbeträge gelten wie folgt als entstanden:
1. der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete
Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach de·m § 36
31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer von Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger
36 vom Hundert unterliegen,
Ist die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne des
2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete Teil-
§ 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei der
betrag als aus Einkommensteilen, die nach dem
Organgesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinnabfüh-
31. Dezember 1989 ungemildert der Körperschaft-
rung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge ihres ver-
steuer unterliegen,
wendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögensmeh-
3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag rungen zuzurechnen. Von der Zurechnung sind auszu-
als aus Vermögensmehrungen, die der Körperschaft- nehmen:
steuer nicht unterliegen.
1. Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu ver-
steuern hat,
§ 33
2. Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft
Verluste geleistet haben,
(1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vorschriften 3. Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die
über die Gewinnermittlung ergeben haben, sind bei der Organgesellschaft übergegangen ist.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 653
§ 37 1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des§ 30
Gliederung Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt,
des Eigenkapitals der Organgesellschaften 2. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalgesell-
schaft Gewinnausschüttungen an einen unbeschränkt
(1) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im
steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten
Sinne des § 14 oder des § 17, so bleiben bei der Ermittlung
Anteilseigner oder an eine juristische Person des
ihres verwendbaren Eigenkapitals die Vermögensmehrun- öffentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist ver-
gen, die dem Organträger in den Fällen des§ 36 zuzurech-
pflichtet, der ausschüttenden Kapitalgesellschaft seine
nen sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 stets außer Ansatz.
Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts
(2) Übersteigen die in Absatz 1 bezeichneten Ver- nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Per-
mögensmehrungen den abgeführten Gewinn, so ist der son des öffentlichen Rechts.
Unterschiedsbetrag bei der Organgesellschaft in den Teil- Nummer 2 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüttung auf
betrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 einzuordnen. Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbe-
Unterschreiten die Vermögensmehrungen den abgeführ- trieb gehalten werden, für den die Befreiung von der
ten Gewinn, so gilt§ 28 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der in Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem
Satz 1 bezeichnete Teilbetrag vor den übrigen Teilbeträ- nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerb-
gen als verwendet gilt. licher Art.
§ 41
§ 38
Sonstige Leistungen
Tarifbelastung bei Vermögensübernahme
(1) Die §§ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn eine
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Kapitalgesellschaft sonstige Leistungen bewirkt, die bei
Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuer- den Empfängern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
pflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine sonstige unbe- Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind.
schränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 43
über, so sind die nach den §§ 30 bis 37 ermittelten (2) Besteht die Leistung in der Rückzahlung von Nenn-
Eigenkapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft kapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als zuerst für die
den entsprechenden Teilbeträgen der übernehmenden Rückzahlung verwendet, der zum verwendbaren Eigen-
Körperschaft hinzuzurechnen. Übersteigt die Summe der kapital gehört.
zusammengerechneten Teilbeträge infolge des Wegfalls
(3) Wird Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen
von Anteilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft
erhöht, so gelten die Eigenkapitalteile im Sinne des § 30
oder aus anderen Gründen das verwendbare Eigenkapital,
Abs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser Reihenfolge als vor den
das sich aus einer Steuerbilanz auf den unmittelbar nach
übrigen Eigenkapitalteilen umgewandelt.
dem Vermögensübergang folgenden Zeitpunkt bei der
übernehmenden Körperschaft ergeben würde, so sind in (4) Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach
Höhe des Unterschiedsbetrags die nicht mit Körper- deren Auflösung an die Anteilseigner verteilt und ergibt
schaftsteuer belasteten Teilbeträge zu mindern. Reichen sich ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1
die nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge Nr. 3, so gilt das Nennkapital als um diesen Betrag gemin-
nicht aus, so sind die neu entstehenden nicht der Körper- dert. Soweit das Nennkapital nicht ausreicht, gelten die mit
schaftsteuer unterliegenden Vermögensmehrungen um Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge in der Reihen-
den Restbetrag zu mindern. folge als gemindert, in der ihre Belastung zunimmt.
(2) Für die Minderung nach Absatz 1 gilt die umgekehrte
Reihenfolge, in der die Teilbeträge nach§ 28 Abs. 3 als für § 42
eine Ausschüttung verwendet gelten.
Körperschaftsteuerminderung
(3) Ist die Summe der zusammengerechneten Teilbe- und Körperschaftsteuererhöhung
träge niedriger als das verwendbare Eigenkapital im Sinne bei Vermögensübertragung
des Absatzes 1, so ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 auf eine steuerbefreite Übernehmerin
Abs. 2 Nr. 4 um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen.
(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
(4) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuer-
verwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapitalge- pflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalge-
sellschaft dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2 sellschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
hinzuzurechnen, wenn die übernehmende Körperschaft oder auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts
von der Körperschaftsteuer befreit ist. über, so mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer
um den Betrag, der sich nach§ 27 ergeben würde, wenn
das verwendbare Eigenkapital als im Zeitpunkt des Ver-
§ 39
mögensübergangs für eine Ausschüttung verwendet gel-
(weggefallen) ten würde.
(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht
§ 40
1. in den Fällen des § 40 und
Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung
2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Vermögens-
Die Körperschaftsteuer wird nach § 27 nicht erhöht, mehrungen entstanden ist, die es in vor dem 1. Januar
soweit 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 43 (4) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt wer-
Körperschaftsteuerminderung den, wenn die Urschrift nach den Angaben des Anteilseig-
und Körperschaftsteuererhöhung ners abhanden gekommen oder vernichtet ist. Die Ersatz-
bei sonstigen Körperschaften bescheinigung muß als solche gekennzeichnet sein. Über
die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aus-
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, de- steller Aufzeichnungen zu führen.
ren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuer- (5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 4 nicht
gesetzes gehören und die nicht Kapitalgesellschaften sind, entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch
gelten die §§ 27 bis 42 sinngemäß. eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die berichtigte
Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird die
zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines
Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung
an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das
zweites Kapitel nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige
Beschein lgu ngen; Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. Die Sätze 1 bis 3
gesonderte Feststellung gelten nicht, wenn die Bescheinigung den Absätzen 1 bis 4
nur wegen des Betrags der nach § 52 zu vergütenden
§ 44 Körperschaftsteuer (Absatz 1 Nr. 5) oder wegen der Lei-
stungen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2
Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft Nr. 4 als verwendet gilt (Absatz 1 Nr. 1 und 6), nicht
(1) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper- entspricht. Ist die Bescheinigung auch wegen anderer
schaft für eigene Rechnung Leistungen, die bei den Angaben unrichtig, so sind nur die anderen Angaben zu
Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 berichtigen.
oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind, so ist sie (6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät-
vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, ihren Anteilseig- zen 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der
nern auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht
vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung nach § 45
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners; durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen, so haftet
die Körperschaft auch, wenn sie zum Zweck der Beschei-
2. die Höhe der Leistungen;
nigung unrichtige Angaben macht oder wenn sie den
3. den Zahlungstag; Betrag der nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer
4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des mitteilt, ohne daß die in Absatz 2 bezeichneten Vorausset-
Einkommensteuergesetzes anrechenbaren Körper- zungen vorliegen. Der Aussteller haftet nicht, wenn er die
schaftsteuer; ihm nach Absatz 5 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer im
Sinne des § 52; es genügt, wenn sich die Angabe auf § 45
eine einzelne Aktie, einen einzelnen Geschäftsanteil
Bescheinigung eines Kreditinstituts
oder ein einzelnes Genußrecht bezieht;
(1) Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer
6. die Höhe des für die Leistungen als verwendet gelten-
den Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4, unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der Vor-
soweit es auf den Anteilseigner entfällt. lage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für
Rechnung der Körperschaft durch ein inländisches Kredit-
Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu wer- institut erbracht, so hat das Kreditinstitut dem Anteilseigner
den, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausge- eine Bescheinigung mit den in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
druckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt. Ist die bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem
Körperschaft ein inländisches Kreditinstitut, so gilt § 45 Muster zu erteilen. Die Leistung ist auch insoweit als
Abs. 2 und 3 entsprechend. Einnahme des Anteilseigners im Sinne des § 20 Abs. 1
(2) Der Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes auszuweisen,
als für die Leistung Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2
im Sinne des§ 52 darf erst bescheinigt werden, wenn die
Höhe der ausländischen Einkünfte und der auf die inländi- Nr. 4 als verwendet gilt. Aus der Bescheinigung muß her-
sche Körperschaftsteuer anzurechnenden ausländischen vorgehen, für welche Körperschaft die Leistung erbracht
Steuer durch Urkunden nachgewiesen werden kann. wird.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt (2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-
werden, men nicht in einem auf den Namen des Empfängers der
Bescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem Kredit-
1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inländi- institut verzeichnet, so hat das Kreditinstitut die Bescheini-
sches Kreditinstitut auszustellen ist, gung durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeich-
2. wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf nen.
Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36c oder (3) Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden
§ 36d des Einkommensteuergesetzes gestellt worden Bescheinigungen hat das Kreditinstitut Aufzeichnungen zu
ist oder gestellt wird,
führen. Die Aufzeichnungen müssen einen Hinweis auf
3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den E, nptän-
Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird. Her der Bescheinigung enthalten.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 655
(4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 4 fünfter Teil
bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des§ 44 Entstehung, Veranlagung,
Abs. 6 Satz 2 haftet das Kreditinstitut nicht.
Erhebung und Vergütung der Steuer
§ 48
§ 46
Entstehung der Körperschaftsteuer
Bescheinigung eines Notars
Die Körperschaftsteuer entsteht
(1) Die erstmalige Veräußerung eines Dividenden-
scheins kann von dem Anteilseigner nur durch die a) für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die
Bescheinigung eines inländischen Notars nachgewiesen steuerpflichtigen Einkünfte zufließen;
werden, in der die folgenden Angaben enthalten sind: b) für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalenderviertel-
1. der Name und die Anschrift des Veräußerers des Divi- jahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind,
dendenscheins; oder, wenn die Steuerpflicht erst im laufe des Kalen-
derjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuer-
2. die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emittenten
pflicht;
sowie die Nummer des Dividendenscheins;
c) für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungs-
3. der Tag der Veräußerung;
zeitraums, soweit nicht die Steuer nach Buchstabe a
4. der Veräußerungspreis; oder b schon früher entstanden ist.
5. die Bestätigung, daß der Dividendenschein in Gegen-
§ 49
wart des Notars von dem Bogen, der die Dividenden-
scheine und den Erneuerungsschein zusammenfaßt, Steuererklärungspflicht,
getrennt und als veräußert gekennzeichnet worden ist. Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer
Bei den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Angaben (1) Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich
ist von den Erklärungen des Veräußerers auszugehen. der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körper-
§ 44 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. schaftsteuer sind die für die Einkommensteuer geltenden
Vorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit dieses
(2) Für die erstmalige Veräußerung von sonstigen
Gesetz nichts anderes bestimmt.
Ansprüchen im Sinne des§ 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
des Einkommensteuergesetzes durch den Anteilseigner (2) Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und
gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Satz 2 sinngemäß. Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Emp-
Zusätzlich ist in der Bescheinigung anzugeben, daß der fängern zu den Einnahmen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1
Veräußerer erklärt hat, oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, haben auf
1. gegen welche Körperschaft sich die veräußerten den Schluß jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur geson-
Ansprüche richten, derten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 47 abzugeben. Die Erklärungen sind von den in § 34
2. daß er Anteilseigner der Körperschaft ist, der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig
3. daß er die veräußE.:i,rten Ansprüche nicht getrennt von zu unterschreiben.
dem Stammrecht erworben hat und
(3) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
4. in welchem Jahr die veräußerten Ansprüche von der schaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
Körperschaft voraussichtlich erfüllt werden. mit der Maßgabe, daß die Vorauszahlungen auf die Kör-
perschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs zu
(3) Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar zurück-
entrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.
zufordern. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb eines
Monats nach der Rückforderung zurückgegeben, hat der
§ 50
Notar das nach seinen Unterlagen für den Veräußerer
zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. Sondervorschriften
für den Steuerabzug vom Kapitalertrag
(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem
§ 47 Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abge-
Gesonderte Feststellung golten,
von Besteuerungsgrundlagen 1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der
Steuerbefreiung ausgenommen sind,
(1) Gesondert festgestellt werden
2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuer-
1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwend-
pflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inlän-
baren Eigenkapitals,
dischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaft-
2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nenn- lichen Betrieb angefallen sind oder
kapitals im Sinne des § 29 Abs. 3.
3. wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43
(2) Der Feststellungsbescheid ist zu ändern, wenn der Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes handelt.
Körperschaftsteuerbescheid geändert wird und die Ände-
(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
rung die Höhe des Einkommens oder der Tarifbelastung
berührt. Der Körperschaftsteuerbescheid gilt insoweit als 1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugs-
Grundlagenbescheid. beträge in Anspruch genommen werden kann oder
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den
herzustellen ist. Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3
und 4 näher zu bestimmen. Dabei können
§ 51
a) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften
Ausschluß der Anrechnung erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung
und Vergütung von Körperschaftsteuer nur eintritt,
Sind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im Sinne aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwie-
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a gend aus dem Unternehmer oder seinen Ange-
des Einkommensteuergesetzes nicht steuerpflichtig oder hörigen, bei Gesellschaften aus den Gesell-
werden sie nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bei der Veran- schaftern und ihren Angehörigen bestehen,
lagung nicht erfaßt, so sind die Anrechnung und Vergütung bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Lei-
der nach§ 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes stungsempfänger die Rechtsansprüche und bei
anrechenbaren Körperschaftsteuer ausgeschlossen. Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungs-
empfänger die laufenden Kassenleistungen
§ 52 und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht
Vergütung des Erhöhungsbetrags übersteigen, die dem Wesen der Kasse als
soziale Einrichtung entsprechen,
(1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körperschaft-
cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen
steuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige, von der Kör-
satzungsmäßig nur für soziale Zwecke verwen-
perschaftsteuer befreite Anteilseigner, an juristische Per-
det werden darf,
sonen des öffentlichen Rechts und an Anteilseigner, die
nach § 2 Nr. 1 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und
auf Antrag vergütet, soweit sie sich nach § 27 erhöht, weil Krankenkassen der Versicherungsaufsicht
Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 als für unterliegen,
die Ausschüttung oder für die sonstige Leistung verwendet ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen
gilt. die Leistungsempfänger zu laufenden Beiträ-
(2) Die Vergütung setzt voraus, daß der Antragsteller
gen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind und
die Leistungsempfänger oder die Arbeitneh-
1. die Höhe seiner Einnahmen und die ihm nach Absatz 1 mervertretungen des Betriebs oder der Dienst-
zu vergütende Körperschaftsteuer durch eine Beschei- stelle an der Verwaltung der Beträge, die der
nigung im Sinne des § 44 oder des § 45, Kasse zufließen, beratend mitwirken können;
2. seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch eine b) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften
Bescheinigung des Finanzamts, erlassen werden
3. den ausländischen Ort seines Sitzes und seiner aa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme der
Geschäftsleitung durch eine Bescheinigung der auslän- Steuerbefreiung zulässigen Beitragseinnah-
dischen Steuerbehörde men,
nachweist. bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich
zuständig. auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die
Steuerbefreiung unabhängig von der Höhe der
(4) Die Körperschaftsteuer wird nicht vergütet, soweit Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die
die Ausschüttung oder die sonstige Leistung auf Anteile Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung
entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten Ster-
steuerbefreiten Anteilseigners, für den die Steuerbefreiung bekassen nicht übersteigt und wenn der Verein
insoweit ausgeschlossen ist, oder in einem steuerpflichti- auch im übrigen eine soziale Einrichtung dar-
gen Betrieb gewerblicher Art der juristischen Person des stellt;
öffentlichen Rechts oder in einer inländischen Betriebs-
2. Vorschriften zu erlassen
stätte des beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners
gehalten werden. a) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für
Beitragsrückerstattung nach § 21 Abs. 2 nicht auf-
.gelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung
dieser Beträge an die Versicherten mit einem unver-
Sechster Teil hältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbun-
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften den wäre;
b) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körper-
§ 53 schaftsteuer nach § 23 Abs. 4;
Ermächtigungen c) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von
abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchfüh- abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
rung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der
durch Rechtsverordnung Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum
1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von
zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 657
lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen raum 1990. Die Körperschaft ist mindestens für fünf auf-
werden kann. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des einanderfolgende Kalenderjahre an die Erklärung gebun-
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend; den. Die Erklärung kann nur mit Wirkung von Beginn eines
Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf ist
d) nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung
keit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die
des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.
eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 2
nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwan- (6) § 8 Abs. 4 ist auch für vor dem 1. Januar 1990
kenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, wenn
Gewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungs- die Rechtsgeschäfte, die zu dem Verlust der wirtschaft-
aufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage lichen Identität geführt haben, nach dem 23. Juni 1988
zuführen können. abgeschlossen worden sind.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, (7) § 9 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. De-
der Länder Muster der in den §§ 44 und 45 vorgeschrie- zember 1988 (BGBI. 1 S. 2615) ist erstmals für den Veran-
benen Bescheinigungen sowie die Vordrucke für die lagungszeitraum 1989, Buchstabe c dieser Vorschrift erst-
Erklärung für die in § 47 vorgeschriebene gesonderte mals für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden.
Feststellung zu bestimmen; Für die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1988 ist§ 9 Nr. 3
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Parteien-
2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem gesetzes und anderer Gesetze mit der Maßgabe anzuwen-
Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der den, daß sich der Höchstbetrag für Spenden an politische
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter Parteien auf 100 000 Deutsche Mark erhöht und sich der
neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge Betrag von 40 000 Deutsche Mark, ab dem eine Veröffent-
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des lichung im Rechenschaftsbericht Voraussetzung für den
Wortlauts zu beseitigen. Abzug der Spenden ist, auf 20 000 Deutsche Mark vermin-
dert. Für Spenden an politische Parteien, die vor dem
15. Juli 1986 geleistet worden sind, ist § 9 Nr. 3 in der
§ 54*)
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984
Schlußvorschriften (BGBI. 1 S. 217) anzuwenden, wenn dessen Anwendung
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den zu einer niedrigeren Steuer führt.
folgenden Absätzen sowie in § 54 a nichts anderes (7 a) § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3 und 4 ist erstmals auf
bestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1991 begin- Einzelzuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
nenden Veranlagungszeitraum anzuwenden. zember 1990 geleistet werden.
(2) Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die
Landeskreditbank Baden-Württemberg letztmals für den (8) § 10 Nr. 2 ist auch für vor dem 1. Januar 1990
Veranlagungszeitraum 1988 und für die Landeskreditbank beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit
Baden-Württemberg-Förderungsanstalt erstmals für den die Vorschrift den Abzug steuerlicher Nebenleistungen
Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. untersagt.
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch für vor dem 1. Januar (Ba) § 21 a ist erstmals auf Mehrerträge anzuwenden,
1990 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 anfallen.
soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. (9) § 23 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 ist
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwen-
(4) § 5 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 des Körperschaftsteuer- den.
gesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217) ist auf Antrag der (10) § 26 Abs. 8 ist erstmals anzuwenden, soweit die
Körperschaft letztmals für den Veranlagungszeitraum Gewinnminderungen auf Gewinnausschüttungen nach
1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft in diesem Ver- dem 23. Juni 1988 zurückzuführen sind.
anlagungszeitraum ausschließlich Geschäfte betreibt, die
nach den bis zum 31 . Dezember 1989 geltenden gesetzli- (11) In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
chen Vorschriften zulässig waren. In diesem Fall ist § 5 ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag auszuweisen, der aus
Abs. 1 Nr. 10 und 12 dieses Gesetzes in der vorstehenden Einkommensteilen entstanden ist, die nach dem 31. De-
Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 zember 1976, aber vor dem 1. Januar 1990 der Körper-
anzuwenden. schaftsteuer ungemildert unterlegen haben. Bei der Glie-
derung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des
(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995
Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen abgelaufen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des § 30
des Absatzes 4 bis zum 31. Dezember 1992, durch schrift- Abs. 1 Nr. 1 in Höhe von 56/44 seines Bestands hinzuzu-
liche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 rechnen. In Höhe von 12/44 dieses Bestands ist der Teil-
Nr. 10 und 14 dieses Gesetzes in der vorstehenden Fas- betrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verringern. Ist der
sung verzichten, und zwar auch für den Veranlagungszeit- Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 negativ, verringert er bei
der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum
*) Gemäß Artikel 70 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar
S. 2261) wird ab 1. Januar 1992 in § 54 nach Absatz 2 eingefügt:
,,(2a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1992 1991 abgelaufen ist, den neu entstehenden Teilbetrag im
anzuwenden." Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(12) § 30 Abs. 3 ist auch für Feststellungszeitpunkte vor 22. Juni 1990 zur Änderung und Ergänzung steuer-
dem 1. Januar 1991 anzuwenden, soweit Bescheide noch licher Rechtsvorschriften bei Einfütirung der Wäh-
nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der rungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland (Son-
Nachprüfung stehen. derdruck Nr. 1427 des Gesetzblattes), weiter anzuwen-
den.
(13) § 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kupitalerträge
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. Auf 3. Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum
Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeit-
dem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 in raums nach 1990 vorgetragen wird, ist die Hinzurech-
der Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des Steuerreformgeset- nung nach § 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des
zes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGB!. 1S. 1093) anzuwenden. § 30 Abs. 2 Nr. 4 vorzunehmen.
4. Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 dürfen
nicht ausgestellt werden, wenn die Ausschüttung vor
§ 54a dem 1. Januar 1991 vorgenommen worden ist.
Sondervorschriften für Körperschaften, 5. Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entgegen der Nummer 4 ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages entsprechend.
genannten Gebiet
6. Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur ausge-
Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver- stellt werden, wenn Ansprüche auf den Gewinn aus
mögensmassen, die am 31. Dezember 1990 ihre Wirtschaftsjahren veräußert werden, die nach dem
Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des 31. Dezember 1990 ablaufen.
Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 7. Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2
keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Gel- Satz 1, die Gliederung des verwendbaren Eigenkapi-
tungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes: tals nach § 30 und die gesonderte Feststellung von
1. Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991 Besteuerungsgrundlagen im Sinne des§ 47 sind erst-
endendes Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28 mals auf den 1. Januar 1991 vorzunehmen. Dabei ist
Abs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 das verwendbare Eigenkapital entsprechend § 30
Nr. 4 zu verrechnen. Abs. 3 zuzuordnen.
2. Auf Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 8. § 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit darin
1991 endendes Wirtschaftsjahr ist das Körperschaft- die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranla-
steuergesetz (KöStG) der Deutschen Demokratischen gungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 gere-
Republik in der Fassung vom 18. September 1970 gelt ist.
(Sonderdruck Nr. 671 des Gesetzblattes), geändert
durch das Gesetz vom 6. März 1990 zur Änderung der § 55
Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körper-
Berlin-Klausel
schaft- und Vermögensteuer - Steueränderungs-
gesetz - (GBI. 1 Nr. 17 S. 136) und das Gesetz vom (gegenstandslos)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 659
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Landwirt/Landwirtin
Vom 12. März 1991
Auf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes §2
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Gliederung der Meisterprüfung
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister (1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- 1. Produktions- und Verfahrenstechnik,
men mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-
schaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun- 2. Betriebs- und Unternehmensführung,
desinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1692): (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5
praktisch, schriftlich und mündlich, außerdem im Teil
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" in Form einer
§ 1
praktisch durchzuführenden Unterweisung durchzuführen.
Ziel der Meisterprüfung
und Bezeichnung des Abschlusses (3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirt-
schaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungs-
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der aufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen bezie-
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig- hen.
keiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines
Landwirtschaftsmeisters als Fach- und Führungskraft in
einem landwirtschaftlichen Betrieb wahrzunehmen: §3
1. Erstellen von Voranschlägen für die Produktion unter Prüfungsanforderungen
Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Ent- im Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik"
scheiden über Art und Zeitpunkt der produktions- und (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die
verfahrenstechnischen Maßnahmen; Durchführen der pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit ver-
Produktion unter Beachtung der Anforderungen an die bundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und
Produktqualität sowie der Belange des Umweltschut- Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann.
zes und des Tierschutzes; Kontrollieren und Beurteilen Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der
der Pflanzen und Tierbestände; Durchführen der erfor- qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter
derlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt-
Unfallverhütung in Abstimmung mit den mit der Arbeits- und Tierschutzes berücksichtigen kann.
sicherheit befaßten Stellen;
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2. kaufmännische Disposition bei der Beschaffung von
Produktionsmitteln und beim Absatz der Erzeugnisse; 1. pflanzliche Produktion
ökonomische Kontrolle der Betriebszweige und des a) Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit,
Betriebes; Analysieren und Planen der Betriebszweige Bodenschutz, Bodenbearbeitung,
und des Betriebes nach wirtschaftlichen Gesichtspunk-
ten und unter Beachtung sozialer und rechtlicher Erfor- b) Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung,
dernisse; Ermitteln und Beurteilen der Kosten von In- Düngung,
vestitionen; Zusammenarbeit mit Marktpartnern und c) Pflanzenschutz,
anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Bera-
d) Umweltschutz,
tung und Information;
e) rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produk-
3. Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung
tion,
der Ausbildungsinhalte; Hinführen der Auszubildenden
zu selbständigem Handeln; Übertragen der Aufgaben f) Qualität, Vermarktung,
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähig- g) Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeits-
keit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anlei- sicherheit,
ten der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaft-
lichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern. h) Maschinen- und Geräteeinsatz,
i) Deckungsbeitrag,
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
erkannten Abschluß Landwirtschaftsmeister/Landwirt- j) Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb
schaftsmeisterin. des Gesamtbetriebes;
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. tierische Produktion 2. spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb,
a) Nutzungsziele, Vererbung, Zucht, 3. Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche
b) Fütterung, Futtermittel, Zusammenarbeit,
c) Tiergesundheit, Tierhaltung, 4. Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebs-
vergleich,
d) Umweltschutz, Tierschutz,
5. Investition und Finanzierung,
e) rechtliche Bestimmungen für die tierische Produk-
tion, 6. Voranschlagrechnung, Programmplanung,
f) Qualität, Vermarktung, 7. Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage
und Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungs-
g) Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsverfahren, Arbeitssi- wege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusam-
cherheit, menschlüsse,
h) Maschinen- und Geräteeinsatz, 8. berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere
i) Deckungsbeitrag, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbar-
recht, Arbeitsrecht,
j} Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des
Gesamtbetriebes. 9. Sozialversicherungen, Privatversicherungen,
(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterar- 10. Steuerarten, Steuerverfahren,
beit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktions- 11. Beratung, Kommunikation, Information.
bereich „pflanzliche Produktion" oder „tierische Produk-
tion" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer (3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meister-
schriftlichen und ergänzenden mündlichen Prüfung in dem arbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebs-
Produktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen beurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.
Meisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5. (4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu
(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll
auf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaft- ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb han-
lichen Betriebes beziehen. Bei der Auswahl der Aufgabe deln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von
sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwick-
werden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeits- lungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder
projekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszwei-
hat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem ges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vor-
anderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist schläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.
schriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsab-
Dauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit schlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde lie-
richtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktions- gen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schrift-
Verfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen. lichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum
Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsge-
in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsge- spräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse
spräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsge-
Aufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist. spräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minu-
Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht ten dauern.
länger als 60 Minuten dauern. (5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilneh-
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf- mer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes
sicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind
Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die
für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des
Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteil- Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen
nehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem
Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb
unmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des
Betriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch
§4 je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie
Prüfungsanforderungen das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten
im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung" dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er
wirt~chaftliche, rechtliche und soziale zusammenhänge im §5
Betneb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent-
Prüfungsanforderungen
wicklungsvorschläge machen kann.
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er
1. agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbe- zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterfüh-
dingungen, rung erkennen und Auszubildende ausbilden kann.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 661
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
1. Grundfragen der Berufsbildung und der Mitarbeiterfüh- schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
rung, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
2. Planung und Durchführung der Ausbildung und Mit- (6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden:
arbeiterführung, 1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,
3. der Jugendliche in der Ausbildung, der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-
dungsgesetzes,
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung und des Arbeits-
verhältnisses. 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
(3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden: schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy- des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-
stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-
Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des
und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei- Unfallschutzrechts,
stung, Zusammenhänge zwischen Berufsbildung und 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-
Arbeitsmarkt, den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden sowie
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche zwischen Betriebsleiter und Mitarbeiter.
Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
lichen Bildung,
fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden- fertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 aufge-
den und des Ausbilders sowie des Betriebsleiters. führten Inhalten bestehen. Die mündliche Prüfung soll die
in Absatz 2 genannten Inhalte umfassen und je Prüfungs-
(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:
teilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern. Außerdem soll
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil- eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzuführende
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen, Unterweisung von Auszubildenden stattfinden.
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: (8) Abweichend von Absatz 7 kann die Prüfung auch wie
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- folgt durchgeführt werden:
dung, Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde- durchzuführen. Sie ist in einem Prüfungsgespräch zu
nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb- erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch
lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Inhalte. Für die
Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans, schriftliche Planung der Unterweisung soll ein Zeitraum
von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden.
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-
Die praktische Durchführung der Unterweisung soll je
tung und dem Ausbildungsberater,
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben der Auswahl der Aufgabenstellung für die Unterweisung
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt
Demonstration von Ausbildungsvorgängen, werden. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern
und aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus
b) Ausbildungsmittel, den in Absatz 2 Nr. 1 und 4 aufgeführten Inhalten beste-
c) Lern- und Führungshilfen, hen. Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
d) Beurteilen und Bewerten,
Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungs-
5. Zusammenarbeit im Betrieb: leistung von Bedeutung ist. Die mündliche Prüfung soll je
a) Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter, Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
b) Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern,
c) partnerschaftliche Zusammenarbeit. §6
(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden: Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem
Berufsausbildung, anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung, der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im
Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik" und im Teil
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens- „Betriebs- und Unternehmensführung" teilweise befreit
weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup- werden, wenn die anderweitig abgelegte Prüfung den
penpsychologische Verhaltensweisen, Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher,
arbeiterführung" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
des Jugendlichen, dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, Inhalte zu bilden. Dabei hat die Note für die Unterwei-
deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs- sung das doppelte Gewicht.
verordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976 (BGBI. 1
S. 923), geändert durch die Verordnung vom 23. Januar (2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note
1990 (BGBI. 1 S. 159), genannten Anforderungen ent- zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer „ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in
bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend" oder
Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft genannten mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft" benotet
Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zustän- worden ist.
digen Stelle von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung
und Mitarbeiterführung" befreit werden.
§8
Wiederholung der Prüfung
§7
Bestehen der Meisterprüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden.
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
Für den Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik" ist eine (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-
Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der len und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu
Prüfung gemäߧ 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-
der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für gangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend"
den Teil „Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei
Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbe-
Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-
Prüfung gemäߧ 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufs- meldet.
ausbildung und Mitarbeiterführung" sind die Noten wie
folgt zu bilden: §9
1. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 5 Übergangsvorschriften
Abs. 7 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
Bewertungen der einzelnen Leistungen in den in § 5
fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Inhalten und der Lei-
durchgeführt werden.
stung in der praktisch durchzuführenden Unterweisung
zu bilden. Die Bewertungen der schriftlichen und münd-
lichen Prüfungsleistungen in den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis
§ 10
4 aufgeführten Inhalten sind zu einer Note zusammen-
zufassen. Inkrafttreten
2. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Abs. 8 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderun-
Bewertung der Leistung in der Unterweisung ein- gen in der Meisterprüfung für den Beruf „Landwirt" vom
schließlich der schriftlichen Planung und dem Prü- 26. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1352), geändert durch Artikel 3
fungsgespräch sowie der Bewertung der Leistung in der Verordnung vom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595),
der Prüfung der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 4 genannten außer Kraft.
Bonn, den 12. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 663
Verordnung
über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
Vom 12. März 1991
Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
§ 1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach§ 67 Abs. 1 des Arbeits-
förderungsgesetzes wird
1. für Betriebe in den Landesarbeitsamtsbezirken Schleswig-Holstein-Hamburg,
Niedersachsen-Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz-
Saarland, Baden-Württemberg, Nordbayern und Südbayern bis zum 30. Sep-
tember 1991 auf neun Monate,
2. für Betriebe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Beitrittsgebiet) und im Landesarbeitsamtsbezirk Berlin auf achtzehn Monate
verlängert.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft. Sie tritt hinsichtlich § 1 Nr. 1 mit
Ablauf des 30. September 1991, hinsichtlich § 1 Nr. 2 mit Ablauf des 31. März
1992 außer Kraft.
Bonn, den 12. März 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Wasserbauer
(Wasserbauer-Ausbildungsverordnung - Wabau-AusbV) *)
Vom 12. März 1991
Auf Grund des§ 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes keiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungs-
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch stätten vermittelt werden:
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 1. im zweiten Ausbildungsjahr während acht'Wochen ins-
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini- besondere die in Abschnitt II unter Nummer 2 Buchsta-
ster für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister ben a bis e, Nummer 5 Buchstaben a, c und e, Nummer 6
für Bildung und Wissenschaft: Buchstaben a bis c und Nummer 1O Buchstaben
b und c des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten
§ 1 Fertigkeiten und Kenntnisse;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 2. im dritten Ausbildungsjahr während sechs Wochen ins-
besondere die in Abschnitt II unter Nummer 4 Buch-
Der Ausbildungsberuf Wasserbauer wird staatlich aner-
kannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. stabe c, Nummer 5 Buchstaben g, kund 1, Nummer 9
Buchstaben e bis g und Nummer 10 Buchstaben e, g
und h des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fer-
§ 2
tigkeiten und Kenntnisse.
Ausbildungsdauer
(4) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- im Sinne des § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz befähigt
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt.
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuwei-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die sen.
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§4
§3 Ausbildungsberufsbild
Berufsfeldbreite Grundbildung, Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten, folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Zielsetzung der Berufsausbildung
1. Berufsausbildung,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Verwen-
über das Berufsgrundschuljahr erfolgen. dung von Energie und Materialien,
(2) Während 20 Wochen sollen im ersten Ausbildungs- 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
jahr in überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Bauwirt-
6. Durchführen von Messungen,
schaft berufliche Grundbildungsinhalte vermittelt werden.
7. Einrichten von Baustellen,
(3) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung
sollen die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertig- 8. Arbeiten im Tief- und Wegebau,
9. Arbeiten mit natürlichen und künstlichen Steinen im
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 des Berufs- Hochbau, Platten und Fliesen,
bildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch- 1O. Herstellen und Verarbeiten von Putzen und Estrichen,
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-
lage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 11 . Herstellen von Schalungen, Beton und Bewahrungen,
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 665
12. Herstellen von Holzbauteilen und Leichtwänden, ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen, schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
14. Warten von Werkzeugen und Geräten, wesentlich ist.
15. Bedienen von Geräten und Maschinen, (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-
16. Lagern, Bearbeiten und Konservieren von Hölzern den zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen ins-
und Holzbauteilen, besondere in Betracht:
17. Lagern, Bearbeiten und Konservieren von Metallen 1. Herstellen einer Schalung für einfache Betonbauwerke
und Metallbauteilen, einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Ver-
18. Naturschutz und Landschaftspflege, schiebung;
2. Herstellen eines Holzbauteiles oder eines einfachen
19. Bauen und Instandhalten von Dämmen, Regelungs-
bauwerken und Ufersicherungen, Konstruktionselementes mit Blatt- oder Zapfenverbin-
dungen;
20. Bauen und Instandhalten von Küsten- und Insel-
schutzanlagen, 3. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit rechtwinklig
einbindender Wand, eines Mauerpfeilers oder einer
21. Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an Bauwer- Mauerecke;
ken an und in Gewässern,
4. Herstellen eines einfachen Betonfertigteils, insbeson-
22. Bezeichnen und Sichern von Fahrwassern und Fahr- dere einer Treppenstufe oder einer Fensterbank;
rinnen,
5. Verlegen von ca. 4 lfd. m Randsteinen oder von ca.
23. Einsatz auf Schiffen und schwimmenden Geräten, 2,5 qm Gehwegplatten in Sand und Mörtelbett.
24. Inspektion des Gewässerbettes und Gewässerunter- (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
haltung. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
§5
1. Baustoffe:
Ausbildungsrahmenplan
a) Bauholz, Steine und Platten,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
b) Bindemittel, Zuschläge und Metalle,
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach- c) Sperr-, Dämmstoffe und Filtermaterial;
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung 2. Arbeitstechniken:
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund- a) Arbeitsschutz einschließlich Unfallverhütung, Werk-
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei- zeuge, Baugeräte und Baumaschinen,
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil- b) Vermessungstechnik,
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
c) Ausführungsregeln und Vorschriften zur Herstellung
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
von Holzbauteilen, Mauerwerk, Beton, Ufersiche-
rungen und Regelungsbauwerken,
§ 6 d) Sperrungen gegen Feuchtigkeit;
Ausbildungsplan 3. technische Mathematik:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- a) Grundrechenarten, Prozentrechnung,
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
b) Längen-, Flächen-, Körper- und Massenberechnun-
dungsplan zu erstellen.
gen,
§7 c) Baustoffbedarfsberechnungen für Mauer-, Putz-,
Beton-, Tief- und Wasserbauarbeiten;
Berichtsheft
4. technisches Zeichnen:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
a) Lesen einfacher Werkzeichnungen und Verlege-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
pläne,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig b) Darstellen geradlinig begrenzter Baukörper als
durchzusehen. Skizze und in verschiedenen Ansichten oder Schnit-
ten.
§8 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Zwischenprüfung sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. §9
Abschlußprüfung
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter Nummer 2, (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Nummer 3 und Nummer 5 Buchstaben a bis e aufgeführ- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, hh) schiffahrtspolizeiliche Vorschriften, Bezeich-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. nung des Fahrwassers und der Fahrrinne, Ver-
kehrssicherungspflicht,
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-
samt höchstens zehn Stunden vier Arbeitsproben durch- ii) Umweltschutz,
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: kk) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz einschließlich
Unfallverhütung, Erste Hilfe,
1. Herstellen von ca. 2 qm Böschungspflaster aus Natur-
steinen in angegebenen Neigungen; c) Landschaftspflege:
2. Herstellen einer Schalung für einen einfachen Beton- aa) Grundkenntnisse von ökologischen zusam-
körper einschließlich Abstützen und Sichern gegen menhängen,
seitliches Verschieben; bb) Vegetationskenntnisse,
3. Herstellen eines Bauteiles aus Faschinen; cc) Kenntnisse über naturnahe Ufergestaltung und
4. Ausführen einer einfachen Vermessungsarbeit für Uferunterhaltung,
Geländeaufnahmen, Uferanschlüsse und Entwässe- dd) Kenntnisse über den Einsatz von Pflanzen-
rungsanlagen (Längen- und Höhenmessungen); schutzmitteln;
5. Aufnehmen und Skizzieren einer Längs- oder Quer- 2. im Prüfungsfach technische Mathematik:
peilung; a) Berechnen von Längen, Breiten und Höhen für Bau-
6. Herstellen von Holzverbindungen durch Stoß, Zapfen teile,
und Überblattung; b) Berechnen von Flächen, Körpern, Gewichten und
7. Durchführen einer Pflanzarbeit; Kräften,
8. Herstellen von Setzstangen und Steckhölzern ein- c) Baustoffbedarfsberechnungen,
schließlich Einbringung; d) Berechnen von Neigungsverhältnissen, insbeson-
dere an Uferböschungen,
9. Führen von kleinen Wasserfahrzeugen.
e) Berechnen von Fließgeschwindigkeiten und Abflüs-
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den sen;
Prüfungsfächern Technologie, technische Mathematik, 3. im Prüfungsfach technisches Zeichnen:
technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis- a) maßstäbliches Darstellen von Bauteilen in Grundriß,
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen- Ansichten und Schnitten,
den Gebieten in Betracht: b) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe und Auf-
1. im Prüfungsfach Technologie: maß,
a) Baustoffe: c) maßstäbliches Darstellen von Peilungen, Uferan-
schlüssen und Geländeaufnahmen,
aa) natürliche und künstliche Steine,
d) Lesen und Erläutern von technischen Zeichnungen
bb) Eigenschaften und Arten von Bauholz, und Bepflanzungsplänen;
cc) Eigenschaften von Sand, Kies, Zement und
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Kalk für Mörtel und Beton,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
dd) Arten und Bezeichnungen von Stahl im Was- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
serbau,
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
ee) Arten und Eigenschaften von Sperrstoffen lichen Höchstwerten auszugehen:
gegen Feuchtigkeit,
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
ff) Anstriche, Farben, Konservierung,
2. im Prüfungsfach technische Mathematik 90 Minuten,
gg) lebende Baustoffe,
3. im Prüfungsfach technisches Zeichnen 90 Minuten,
b) Arbeitstechniken:
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
aa) Herstellen von Bauteilen unter Berücksichti- Sozialkunde 60 Minuten.
gung rationeller Verwendung und Umweltver-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
träglichkeit der Baustoffe,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
bb) Gewässerkunde, insbesondere Pegelwesen, fung in programmierter Form durchgeführt wird.
Peilungen, Fließgeschwindigkeit, Abfluß,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
cc) Uferunterhaltung mit Steinen, Faschinen, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Kunststoffen, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
dd) Flußregelung, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
ee) Stauregelung, Wehre, mündlichen das doppelte Gewicht.
ff) Schiffahrtskanäle, Schleusen, Ein- und Auslaß- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
bauwerke, Düker, Seitengräben, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
gg) Anlagen des Küsten- und Inselschutzes, fächer das doppelte Gewicht.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 667
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde- Verordnung.
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10
Übergangsregelung Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten zum Wasserbauwerker vom 13. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1025)
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- außer Kraft.
Bonn, den 12. März 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Wasserbauer
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3
2 3 4
Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 4 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Perso-
nalvertretung sowie betriebsverfassungsrechtlicher während
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben der gesamten
e) Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung Ausbildung
erläutern zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 4 Nr. 3)
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung sowie der zuständigen Unfallversi-
cherungsträger und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
Umweltschutz, rationelle lichen Unfallversicherungen, Unfallverhütungsvor-
Verwendung von Energie schriften, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und
und Materialien Merkblätter beachten und anwenden
(§ 4 Nr. 4) b) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische
Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
c) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explo-
sionsschutz beschreiben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 669
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
e) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) einschlägige Umweltschutzvorschriften, insbeson-
dere aus dem Wasserhaushaltsgesetz, Bundes-Im-
missionsschutzgesetz, Abfallgesetz, Pflanzenschutz-
gesetz nennen; Ziele des Umweltschutzes bei den
Tätigkeiten berücksichtigen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten während
und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer ratio- der gesamten
nellen Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Ausbildung
Beobachtungsbereich anführen zu vermitteln
5 Lesen und Anfertigen von a) Zeichengeräte handhaben
Skizzen und Zeichnungen
b) Skizzen und Zeichnungen lesen
(§ 4 Nr. 5)
c) Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung der Nor-
men anfertigen
6 Durchführen a) Meßgeräte handhab_en
von Messungen
b) Längen- und Höhenmessungen mit Übertragung von
(§ 4 Nr. 6)
Höhen und Anschluß an Festpunkte ausführen
c) Standlinien für Geländeaufnahmen einrichten und
fluchten
7 Einrichten von Baustellen a) Baustelleneinrichtung, insbesondere Sichern der
(§ 4 Nr. 7) Baustelle beschreiben und daran mitwirken 3
b) Baufläche und Bauwerke abstecken
8 Arbeiten im Tief- a) Gräben einmessen und Sohlengefälle festlegen
und Wegebau
b) Gräben ausheben, verbauen und aussteifen
(§ 4 Nr. 8) 4
c) Dränrohre verlegen und Entwässerungsanlagen her-
stellen
d) Mutterboden abheben, lagern und andecken sowie
Bodenmassen einbauen und verdichten
e) Planum herstellen
f) Beläge, Einfassungen und Pflasterarbeiten aus
künstlichen und natürlichen Steinen sowie mit Platten 4
herstellen
g) Erdarbeiten für den Wegebau erläutern und ausfüh-
ren
h) Aufbau und Oberflächenbefestigung der Wege
beschreiben und ausführen
9 Arbeiten mit natürlichen a) Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau benennen
und künstlichen Steinen und den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen
im Hochbau, Platten und
b) Mauermörtel herstellen
Fliesen
(§ 4 Nr. 9) c) einfache Bauteile aus künstlichen und natürlichen
Steinen sowie aus Bauplatten erstellen, inbesondere
Verbände anlegen, Mauerenden, Maueranschlüsse
und Pfeiler herstellen 8
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
d) waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen
e) Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten und ver-
legen
10 Herstellen und a) Grundregeln der Putzhaftung erläutern
Verarbeiten von b) die wichtigsten Putzarten unterscheiden
Putzen und Estrichen
(§ 4 Nr. 10) c) Putzmörtel herstellen 3
d) Wandputz mit und ohne Lehren herstellen
e) Estrich herstellen
11 Herstellen von a) Material und Werkzeuge für den Schalungsbau
Schalungen, Beton benennen und den entsprechenden Aufgaben zuord-
und Bewehrungen nen 7
(§ 4 Nr. 11) b) einfache Formen für Betonfertigteile herstellen
c) Schalungen für einfache Betonkörper herstellen
d) Zuschläge auf ihre Verwendbarkeit zur Betonherstel-
lung prüfen
e) Probewürfel für Betongüteprüfungen herstellen
f) Ausbreit- und Verdichtungsversuch ausführen 4
g) Rezeptbeton von Hand und mit Maschine herstellen
h) Beton in Schalungen und Formen einbringen, ver-
dichten und nachbehandeln
i) Betonstabstähle und Betonstahlmatten unterschei-
den und bezeichnen
k) Bewehrungsstahl nach Zeichnung schneiden und bie-
gen 3
1) einfache Bewehrungskörbe flechten
m) Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die Scha-
lung einbringen
12 Herstellen von Holzbau- a) die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung
teilen und Leichtwänden unterscheiden und deren Wirkungsweise erläutern
(§ 4 Nr. 12)
b) einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohr-
arbeiten ausführen
4
c) Holz und Werkzeuge entsprechend der Aufgabe aus-
wählen und Holzverbindungen aus Vollholz nach
Zeichnung herstellen
d) Schmiegen ermitteln und Schablonen anfertigen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 671
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
e) Leichtwände und abgehängte Decken herstellen
f) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unter-
scheiden und verarbeiten 4
g) einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zimmerei
anfertigen, insbesondere Lattentür, Bock
h) die wichtigsten transportablen und stationären Holz-
bearbeitungsmaschinen unterscheiden
i) unter Aufsicht einfache Holzbearbeitung mit Maschi- 3
nen ausführen
k) einfache Gerüste unfallsicher herstellen
13 Be- und Verarbeitung von a) die charakteristischen Grundeigenschaften der
Kunststoffen Kunststoffgruppen im Bauwesen unterscheiden und
(§ 4 Nr. 13) die sich daraus ergebende Eignung unter Beachtung
der Gesundheits- und Umweltverträglichkeit für
bestimmte Verwendungsbereiche ableiten 3
b) Kunststoffrohre, Kunststoffplatten, Kunststoffprofile
und Kunststoffolien be- und verarbeiten
c) Kunstharze verarbeiten
14 Warten von Werkzeugen a) Werkzeuge instandhalten
und Geräten 2
b) Geräte warten
(§ 4 Nr. 14)
II. Berufliche Fortbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Bedienen von Geräten a) Maschinen warten
und Maschinen b) Pumpen, Winden und Strahlgeräte unterscheiden
(§ 4 Nr. 15)
und bedienen
c) Schutzeinrichtungen unterscheiden und einsetzen 2
d) Störungen an Geräten und Maschinen feststellen und
geeignete Maßnahmen zur Behebung veranlassen
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in.Wochen
Nr, Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
2 Lagern, Bearbeiten a) sachgerechte Materiallagerung durchführen
und Konservieren b) Holzverbindungen aus schweren Hölzern, insbeson-
von Hölzern und
dere Zapfenverbindungen herstellen
Holzbauteilen
(§ 4 Nr. 16) c) Gerüstböcke, insbesondere für den Spülbetrieb her-
stellen und unterhalten
d) Wasserfahrzeuge ausstrauen
e) Dalben verzimmern
f) Farben, Lacke und sonstige Anstrichmittel nach ihrer
Eignung, insbesondere für den Wasserbau auswäh-
len 8
g) Werkzeuge für Anstricharbeiten auswählen und pfle-
gen
h) beim Umgang mit Farben, Lacken und sonstigen
Anstrich- und Konservierungsmitteln Gesundheits-
und Umweltverträglichkeit beachten
i) Untergrund fach- und materialgerecht vorbereiten
k) Anstricharbeiten ausführen
1) Holzschutz mit verschiedenen Einbringungsverfahren
ausführen
3 Lagern, Bearbeiten a) sachgerechte Materiallagerung durchführen
und Konservieren b) Metalle durch Bohren, Feilen und Trennen bearbeiten
von Metallen und
Metallbauteilen c) Verbindungen von Formstählen durch Schrauben,
(§ 4 Nr. 17) Bolzen und Nieten herstellen
d) Farben, Lacke und sonstige Anstrichmittel nach ihrer
Eignung, insbesondere für den Wasserbau auswäh-
len
8
e) Werkzeuge für Anstricharbeiten auswählen und pfle-
gen
f) beim Umgang mit Farben, Lacken und sonstigen
Anstrich- und Konservierungsmitteln Gesundheits-
und Umweltverträglichkeit beachten
g) Untergrund fach- und materialgerecht vorbereiten
h) ein- und mehrschichtige Anstricharbeiten ausführen
4 Naturschutz und a) Bepflanzungspläne lesen, abstecken und Bepflan-
Landschaftspflege zungen planerisch aufnehmen
(§ 4 Nr. 18) b) Vegetationsansiedlung, insbesondere Begrünung,
Röhrichtansiedlung, Pflanzung von Gehölzen,
Lebendbauweisen und Entwicklungspflege erläutern
und durchführen
c) Geräte und Maschinen für Vegetationsansiedlungen
und Vegetationsunterhaltung unterscheiden und 11
bedienen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 673
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3
2 3 4
d) Vegetationsunterhaltung, ir:isbesondere Gras- und
Rasenflächen, Röhrichtbestände, Hochstauden, Ein-
zelgehölzbehandlung, Gehölzbestände und Baum-
sanierung erläutern und durchführen
e) ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und
Unterhaltung der Ufer berücksichtigen, insbesondere
Ufersicherung, Böschungsneigung, Linienführung
und Entsorgung von Treib- und Strandgut
f) Einfluß von Gehölzen auf Deiche, Dämme und Deck-
werke beschreiben
5 Bauen und Instandhalten a) Herstellung von Dämmen unterschiedlicher Konstruk-
von Dämmen, tion beschreiben
Regelungsbauwerken
b) Schäden an Dämmen und Deckwerken feststellen
und Ufersicherungen
(§ 4 Nr. 19) c) Profillehren aufstellen sowie Landanschlüsse aufneh-
men und auftragen 10
d) Böschungen ansetzen
e) Oberflächenbefestigung, insbesondere aus natür-
lichen und künstlichen Steinen herstellen und
instand halten
f) Ufertreppen herstellen 2
g) Herstellen von Regelungsbauwerken unterschiedli-
cher Konstruktion und aus verschiedenen Materialien
beschreiben
h) Wirkung von Regelungsbauwerken auf den Flußquer- 11
schnitt begründen
i) Parallelwerke, Leitdämme, Buhnen und Schwellen
herstellen und instandhalten
k) Oberflächenbefestigungen in Faschinenbauweise
herstellen und instandhalten
1) Fußbefestigungen an Uferbauwerken und Deichen 10
aus verschiedenen Materialien, insbesondere aus
Steinen, Spundwänden, Holzpfählen und Faschinen-
bauwerken herstellen und instandhalten
6 Bauen und Instandhalten a) Schäden an Bauwerken des Küsten- und Inselschut-
von Küsten- und zes feststellen
Inselschutzanlagen
b) Bauwerke des Küsten- und Inselschutzes herstellen
(§ 4 Nr. 20)
und instandhalten
10
c) Dünen- und Strandbildung durch geeignete Maßnah-
men fördern und vorhandene Dünen erhalten
d) Maßnahmen zur Vorlandbildung und Vorlanderhal-
tung durchführen
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
2 3
1 2 3 4
7 Instandhaltungs- und a) Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Schleu-
Wartungsarbeiten an sen, Wehren, sonstigen Staubauwerken und Dükern
Bauwerken an bzw. ausführen, insbesondere Notverschlüsse setzen,
4
in Gewässern Wehrverschlüsse reinigen, Schleusenkammern aus-
(§ 4 Nr. 21) pumpen
b) Wasserhaltungen anlegen und betreiben
8 Bezeichnen und a) schwimmende Schiffahrtszeichen auslegen, aus-
Sichern von wechseln und einziehen
Fahrwassern/Fahrrinnen b) schwimmende Schiffahrtszeichen auf richtige Lage 5
(§ 4 Nr. 22)
und ordnungsgemäßen Zustand inspizieren und Män-
gel beseitigen
c) Beschilderung von Wasserstraßen ausführen und
2
warten
9 Einsatz auf Schiffen und a) Fortbewegungsarten mit dem Handkahn beherrschen
schwimmenden Geräten
(§ 4 Nr. 23)
b) geschleppte Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge
führen
c) Fahrzeuge festmachen und verholen
d) Seile und Drähte knoten und spleißen
e) schiffahrtspolizeiliche Vorschriften nennen und
6
anwenden
f) Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von
Wasserfahrzeugen auf Grund der Schiffsatteste/
Schiffszeugnisse anwenden
g) Ladungsgewicht von Schiffen aufnehmen und errech-
nen
1O Inspektion des a) Wasserstandshauptwerte erläutern
Gewässerbettes und b) Wasserstände an allen Pegelarten ermitteln
Gewässerunterhaltung 6
(§ 4 Nr. 24) c) Grundwasserstände messen
d) Latten- und Schreibpegel warten
e) Methoden zur Inspektion der Fahrwassertiefe erläu-
tern
f) Stangen- und Echolotpeilung ausführen
g) Hindernisse feststellen, kennzeichnen und beseitigen 8
sowie Abrahmungen ausführen
h) Fließgeschwindigkeit ermitteln
i) Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung unterschei-
den und anwenden
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 675
Prüfungsordnung
für die Eignungsprüfung
als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer
nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung
Vom 13. März 1991
Auf Grund des§ 1311 der Wirtschaftsprüferordnung, der (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind,
durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache
(BGBI. 1 S. 1462) eingefügt worden ist, verordnet der Bun- einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglau-
desminister für Wirtschaft: bigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Über-
setzer im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen,
§ 1 soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind.
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung als §2
Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer ist an die Prüfungsausschuß
für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde
(oberste Landesbehörde) zu richten, in deren Bereich der (1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung vor dem
Bewerber seine berufliche Niederlassung begründen oder bei der obersten Landesbehörde gemäß § 131 h Abs. 1 der
seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Steht noch nicht Wirtschaftsprüferordnung eingerichteten Prüfungsaus-
fest, wo der Bewerber seine berufliche Tätigkeit ausüben schuß ab.
will, kann er den Antrag auf Zulassung an eine oberste
Landesbehörde seiner Wahl richten. (2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an
- ein Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsit-
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufü-
zender,
gen:
- ein Vertreter der Finanzverwaltung,
1. ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den berufli-
chen Werdegang; - zwei Wirtschaftsprüfer.
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Her- An der verkürzten Prüfung (§ 6), bei der die Prüfung im
kunftsmitgliedstaats nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie Steuerrecht entfällt, nimmt ein Vertreter der Finanzverwal-
des Rates vom 21. Dezember 1988 (89/48/EWG) - tung nicht teil. Dem Prüfungsausschuß für die Prüfung als
ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16-, durch die nachgewiesen vereidigter Buchprüfer kann anstelle eines der beiden Wirt-
wird, daß der Bewerber ein Diplom erlangt hat, aus dem schaftsprüfer ein vereidigter Buchprüfer angehören. Ein
hervorgeht, daß er über die beruflichen Voraussetzun- Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum Rich-
gen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur teramt haben.
Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer
Rechnungsunterlagen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 (3) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
der Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 (84/253/ Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-
EWG) - ABI. EG Nr. L 126 S. 20 - in diesem Mitglied- den.
staat erforderlich sind; (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über
3. ein Nachweis, daß der Antragsteller den überwiegen- die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-
den Teil der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten chen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind auf gewis-
abgeleistet hat oder eine Bescheinigung gemäߧ 131 g senhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag
Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung; zu verpflichten, soweit sie nicht Beamte sind.
4. eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer
Prüfung;
Prüfungstätigkeit unabhängig.
5. eine Erklärung des Bewerbers, ob und bei welcher
Stelle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits (6) Der Vorsitzende führt die Aufsicht über den
früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses, bestimmt die
wurde; Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, entscheidet, wel-
6. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ches Mitglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung
des Bewerbers ergibt; teilnehmen soll, trifft alle Entscheidungen außerhalb der
mündlichen Prüfung und stellt die Bescheinigung über das
7. gegebenenfalls eine Erklärung des Bewerbers, daß er Prüfungsergebnis aus. Zur Bewertung der Aufsichtsarbei-
die Prüfung in verkürzter Form (§ 6) ablegen will; ten kann der Vorsitzende auch Mitglieder des Prüfungs-
8. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlaß von Prüfungslei- ausschusses bestimmen, die nicht an der mündlichen
stungen nach § 7. Prüfung teilnehmen.
676 Btmdesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§3 4. Besonderheiten bei der Prüfung von Genossen-
Berufung schaften, Kreditinstituten, Versicherungsunterneh-
der Mitglieder des Prüfungsausschusses men, Eigenbetrieben und von sonstigen der Pflicht-
prüfung unterliegenden Unternehmen.
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von
Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so
der obersten Landesbehörde in der Regel für die Dauer
ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit
von drei Jahren berufen. Für jeden Sitz im Prüfungsaus-
entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.
schuß sind mindestens zwei Personen zu berufen. Die
Berufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen (3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Buchstabe A
werden. Nr. 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Buchstabe A Nr. 1 und 2 und
(2) Die Vertreter der Finanzverwaltung sind von der Buchstabe C Nr. 4 (Besonderheiten bei der Prüfung von
obersten Landesbehörde für Finanzen vorzuschlagen. Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen) sind nur
insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtli-
(3) Vorschläge sind ferner auf Anforderung für die Wirt- nien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht
schaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer von der Wirt- der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund
schaftsprüferkammer einzureichen. von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten,
Besonderheiten enthält.
(4) Die oberste Landesbehörde kann verlangen, daß
wiederholt Vorschläge eingereicht werden. Sie ist an die §5
nach Absatz 3 eingereichten Vorschläge nicht gebunden. Prüfungsgebiete
der Eignungsprüfung
als vereidigter Buchprüfer
§4 (1) In der Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
Prüfungsgebiete sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung
der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer A. Wirtschaftsrecht
(1) In der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer sind 1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für
Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buch-
A. Wirtschaftsrecht prüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Fami-
lienrechts und des Erbrechts;
1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für
die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers 2. Grundzüge des Handelsrechts;
von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familien- 3. Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
rechts und des Erbrechts;
B. Steuerrecht 1
2. Grundzüge des Handelsrechts;
1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-
3. Recht der Kapitalgesellschaften und Recht der richtsordnung;
Unternehmensverbindungen;
2. Einkommen- und Körperschaftsteuer;
B. Steuerrecht 1
3. Bewertungsgesetz;
1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-
4. Grundzüge des Außensteuerrechts.
richtsordnung;
2. Einkommen- und Körperschaftsteuer; (2) In der Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
3. Bewertungsgesetz;
A. Wirtschaftliches Prüfungswesen
4. Grundzüge des Außensteuerrechts.
1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung:
(2) In der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer sind Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht;
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des
A. Wirtschaftliches Prüfungswesen Jahresabschlusses und des Lageberichts von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung:
Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht; B. Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer;
2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des C. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als
Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapi- Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete
talgesellschaften einschließlich des Konzernab- 1. Steuerrecht II (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer,
schlusses und des Konzernlageberichts; Gewerbesteuer, Grundsteuer);
B. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer; 2. Insolvenzrecht;
C. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als 3. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete
Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so
1. Steuerrecht II (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit
Gewerbesteuer, Grundsteuer); entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.
2. Insolvenzrecht; (3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Buchstabe A
3. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht; Nr. 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Buchstabe A Nr. 1 und 2 sind
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 677
nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch den Anforderungen" zu bewerten. Die bei der mündlichen
Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Prüfung mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschus-
Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf ses haben das Recht, die Arbeit einzusehen. Weichen die
Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglich- Bewertungen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich
keiten, Besonderheiten enthält. die beiden die Arbeit bewertenden Prüfer nicht, so ist die
Arbeit zusätzlich durch ein Mitglied des Prüfungsaus-
schusses, das nicht an der mündlichen Prüfung teilneh-
§6 men muß und vom Vorsitzenden bestimmt wird, zu bewer-
ten; die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den Anforde-
Verkürzte Prüfung rungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden
Steuerberater und vereidigte Buchprüfer können die Prüfer die Arbeit so bewerten.
Prüfung in verkürzter Form (§§ 13, 13 a der Wirtschaftsprü-
ferordnung) ablegen, wenn sie ihrem Zulassungsantrag
§9
eine entsprechende Erklärung beigefügt haben.
Mündliche Prüfung
(1) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausge-
§7 schlossen, wenn zwei Aufsichtsarbeiten den Anforderun-
Erlaß von Prüfungsleistungen gen nicht genügen. Er hat die Prüfung nicht bestanden.
Die oberste Landesbehörde erläßt dem Bewerber auf (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vor-
Antrag einzelne Prüfungsleistungen, wenn er durch ein beratung des Prüfungsausschusses statt, zu der sämtliche
Prüfungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen Prüfungsunterlagen vorliegen. In ihr sollen die Ansichten
Ausbildung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung über die Persönlichkeit der Bewerber und die schriftlichen
des Berufs in der Bundesrepublik Deutschland erforderli- Prüfungsleistungen unter den Mitgliedern des Prüfungs-
chen Kenntnisse in diesem Prüfungsgebiet erworben hat. ausschusses ausgetauscht werden.
(3) In der mündlichen Prüfung als Wirtschaftsprüfer sind
§8 aus den in § 4 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen
zu stellen, die mit der praktischen Berufsarbeit des Wirt-
Schrlftliche Prüfung schaftsprüfers zusammenhängen; in der mündlichen Prü-
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Auf- fung als vereidigter Buchprüfer sind aus den in § 5 Abs. 2
sicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). Die genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der
Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind in der Eignungs- praktischen Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers
prüfung als Wirtschaftsprüfer dem Arbeitsgebiet des Wirt- zusammenhängen.
schaftsprüfers, in der Eignungsprüfung als vereidigter
Buchprüfer dem Arbeitsgebiet des vereidigten Buchprüfers (4) Die Dauer der Prüfung soll für den einzelnen Bewer-
zu entnehmen. ber eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein Prüfungsgebiet
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich
(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber vier Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer der
bis sechs Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach eine
Bewerbern kann die Frist um eine Stunde verlängert wer- halbe Stunde nicht überschreiten.
den. Es sind zu bearbeiten in der Eignungsprüfung als
Wirtschaftsprüfer je eine Aufgabe aus dem Gebiet des (5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter
Wirtschaftsrechts(§ 4 Abs. 1 Buchstabe A) und des Steu- der obersten Landesbehörde haben das Recht, bei der
errechts 1 (§ 4 Abs. 1 Buchstabe 8) und in der Eignungs- mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vorsitzende kann für
prüfung als vereidigter Buchprüfer je eine Aufgabe aus technische Hilfeleistungen einen Angehörigen der ober-
dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 5 Abs. 1 Buchsta- sten Landesbehörde zuziehen.
be A) und des Steuerrechts 1 (§ 5 Abs. 1 Buchstabe B),
und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die (6) Zugelassenen Bewerbern sowie Personen, die ein
Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden. berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag
gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung
(3) Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führt ein zuzuhören.
Angehöriger der obersten Landesbehörde. Über die Anfer-
tigung der Aufsichtsarbeiten hat er eine Niederschrift anzu- (7) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
fertigen, in die die teilnehmenden Bewerber, der Zeitpunkt mit „genügt den Anforderungen" oder „genügt nicht den
des Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ord- Anforderungen" erfolgt auf Vorschlag des jeweils Prüfen-
nungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vor- den durch den Prüfungsausschuß.
kommnisse aufzunehmen sind.
(8) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine
(4) Über die bei den Aufsichtsarbeiten zugelassenen Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
Hilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte, entscheidet der 1. die Besetzung des Prüfungsausschusses;
Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
(5) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 3 Abs. 1
3. die Bewertung der mündlichen Prüfung;
berufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht
an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstän- 4. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das
dig mit „genügt den Anforderungen" oder „genügt nicht Ergebnis der Prüfung.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsaus- § 12
schusses zu unterschreiben.
Wiederholung der Prüfung
§ 10 (1) Ist der Bewerber von der Prüfung zurückgetreten
oder hat er sie nicht bestanden, so kann er sie zweimal
Prüfungsergebnis wiederholen. Ein Bewerber darf nicht mehr als dreimal zu
(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an der Prüfung zugelassen werden.
die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks (2) Für die Wiederholung der Prüfung ist eine neue
der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung Zulassung erforderlich. Dem Antrag auf erneute Zulassung
erbrachten Leistungen gemäß § 2 Abs. 3, ob der Bewerber sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 genannten
über die nach§ 131 h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung Unterlagen und Erklärungen beizufügen.
erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung
bestanden hat.
§ 13
(2) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Täuschungsversuch; Ordnungsverstöße
Bewerber im Anschluß an die mündliche Prüfung bekannt-
zugeben. (1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer
schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht
(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Füh- zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prü-
rung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung fungsausschuß die Arbeit mit „genügt nicht den Anforde-
Bezug nimmt. rungen" bewerten oder in schweren Fällen den Bewerb:r
von der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend fur
§ 11 die mündliche Prüfung.
Rücktritt von der Prüfung (2) Der Bewerber kann auch bei sonstigen erheblichen
(1) Der Bewerber kann während der Prüfung zurücktre- Verstößen gegen die Ordnung von der Prüfung ausge-
ten. Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber zu einer der schlossen werden.
Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung nicht (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht
erscheint. Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung bestanden.
zu wiederholen.
(4) Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzun-
(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn sich der Bewerber der gen des Absatzes 1 vorlagen, so kann der Prüfungsaus-
Prüfung oder Teilen derselben aus triftigem Grund nicht schuß die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen
unterzogen hat; der Grund muß dem Vorsitzenden des oder aussprechen, daß die Prüfung nicht bestanden ist.
Prüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt werden. Der Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendi-
Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein gung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
Grund als triftig anzusehen ist. Von einem Bewerber, der
sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines
§ 14
amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
Inkrafttreten
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu einem
späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erle- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
digten Teile der Prüfung neu zu laden. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 679
Prüfungsordnung
für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
nach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung
Vom 13. März 1991
Auf Grund des § 134 a Abs. 5 Satz 4 der Wirtschaftsprü- chen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind auf gewis-
ferordnung, der durch Anlage I Kapitel V Sachgebiet B senhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August zu verpflichten, soweit sie nicht Beamte sind.
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 998) eingefügt (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft: Prüfungstätigkeit unabhängig.
(6) Der Vorsitzende führt die Aufsicht über den
§ 1 Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses, bestimmt die
Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, entscheidet, wel-
Antrag auf Zulassung zur Prüfung ches Mitglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an teilnehmen soll, trifft alle Entscheidungen außerhalb der
die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde mündlichen Prüfung und stellt die Bescheinigung über das
(oberste Landesbehörde) zu richten, in deren Bereich der Prüfungsergebnis aus. Zur Bewertung der Aufsichtsarbei-
Bewerber seine berufliche Niederlassung begründen oder ten kann der Vorsitzende auch Mitglieder des Prüfungs-
seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Steht noch nicht ausschusses bestimmen, die nicht an der mündlichen
fest, wo der Bewerber seine berufliche Tätigkeit ausüben Prüfung teilnehmen.
will, kann er den Antrag auf Zulassung an eine oberste
Landesbehörde seiner Wahl richten. §3
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizu- Berufung
fügen der Mitglieder des Prüfungsausschusses
1. ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den beruf- (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von
lichen Werdegang; der obersten Landesbehörde berufen. Für jeden Sitz im
Prüfungsausschuß sind mindestens zwei Personen zu
2. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei
welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung berufen. Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurück-
zur Prüfung eingereicht wurde; genommen werden.
3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit (2) Vorschläge für die Wirtschaftsprüfer als Mitglieder
des Bewerbers ergibt; des Prüfungsausschusses sind von der Wirtschaftsprüfer-
kammer einzureichen. Die oberste Landesbehörde kann
4. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere einschlä- verlangen, daß wiederholt Vorschläge eingereicht werden.
gige Prüfungen und die bisherige berufliche Tätigkeit; Sie ist an die eingereichten Vorschläge nicht gebunden.
5. eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche
Prüfung. §4
§2 Prüfungsgebiete
Prüfungsausschuß (1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der
(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung vor dem schriftlichen Prüfung
Prüfungsausschuß ab, der bei der obersten Landesbe- A. Wirtschaftsrecht
hörde eingerichtet wird.
1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers
von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familien-
- ein Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsit- rechts und des Erbrechts;
zender,
2. Grundzüge des Handelsrechts;
- ein Hochschullehrer,
3. Recht der Kapitalgesellschaften und Recht der
- zwei Wirtschaftsprüfer.
Unternehmensverbindungen;
Ein Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum
Richteramt haben. B. Steuerrecht 1
1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-
(3) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
richtsordnung;
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-
den. 2. Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer;
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über 3. Bewertungsgesetz;
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa- 4. Grundzüge des Außensteuerrechts.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der ses haben das Recht, die Arbeit einzusehen. Weichen die
mündlichen Prüfung Bewertungen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich
die beiden die Arbeit bewertenden Prüfer nicht, so ist die
A. Wirtschaftliches Prüfungswesen
Arbeit zusätzlich durch ein Mitglied des Prüfungsaus-
1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: schusses, das nicht an der mündlichen Prüfung teilneh-
Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht; men muß und vom Vorsitzenden bestimmt wird, zu bewer-
ten; die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den Anforde-
2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des
rungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden
Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapi-
Prüfer die Arbeit so bewerten.
talgesellschaften einschließlich des Konzernab-
schlusses und des Konzernlageberichts;
§6
8. Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, soweit
für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers Mündliche Prüfung
erforderlich; (1) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausge-
C. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer; schlossen, wenn beide Aufsichtsarbeiten den Anforderun-
gen nicht genügen. Er hat die Prüfung nicht bestanden.
D. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als
Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vor-
1. Steuerrecht II (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, beratung des Prüfungsausschusses statt, zu der sämtliche
Gewerbesteuer, Grundsteuer); Prüfungsunterlagen vorliegen. In ihr sollen die Ansichten
über die Persönlichkeit der Bewerber und die schriftlichen
2. Insolvenzrecht; Prüfungsleistungen unter den Mitgliedern des Prüfungs-
3. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht; ausschusses ausgetauscht werden.
4. Besonderheiten bei der Prüfung von Genossen- (3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 4 Abs. 2
schaften, Kreditinstituten, Versicherungsunterneh- genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der
men, Eigenbetrieben und von sonstigen der Pflicht- praktischen Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers zusam-
prüfung unterliegenden Unternehmen. menhängen.
Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so (4) Die Dauer der Prüfung soll für den einzelnen Bewer-
ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit ber eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein Prüfungsgebiet
entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich Gegenstand der münd-
lichen Prüfung, so soll die Dauer der zusätzlichen münd-
§5 lichen Prüfung in diesem Fach eine halbe Stunde nicht
Schriftliche Prüfung überschreiten.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Auf- (5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter
sicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). Die der obersten Landesbehörde haben das Recht, bei der
Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind dem Arbeitsgebiet mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vorsitzende kann für
des Wirtschaftsprüfers zu entnehmen. technische Hilfeleistungen einen Angehörigen der ober-
sten Landesbehörde zuziehen.
(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber vier
bis sechs Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten (6) Zugelassenen Bewerbern sowie Personen, die ein
Bewerbern kann die Frist um eine Stunde verlängert berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag
werden. In der schriftlichen Prüfung sind je eine Aufgabe gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung
aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 4 Abs. 1 Buch- zuzuhören.
stabe A) und des Steuerrechts 1 (§ 4 Abs. 1 Buchstabe 8) (7) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
zu bearbeiten, und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem mit „genügt den Anforderungen" oder „genügt nicht den
Tag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl Anforderungen" erfolgt auf Vorschlag des jeweils Prüfen-
gestellt werden. den durch den Prüfungsausschuß.
(3) Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führt ein (8) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine
Angehöriger der obersten Landesbehörde. Über die Anfer- Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
tigung der Aufsichtsarbeiten hat er eine Niederschrift anzu-
1. die Besetzung des Prüfungsausschusses;
fertigen, in die die teilnehmenden Bewerber, der Zeitpunkt
des Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ord- 2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
nungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vor- 3. die Bewertung der mündlichen Prüfung;
kommnisse aufzunehmen sind.
4. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das
(4) Über die bei den Aufsichtsarbeiten zugelassenen Ergebnis der Prüfung.
Hilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte, entscheidet der Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-
Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
schusses zu unterschreiben.
(5) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 3 Abs. 1
berufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht §7
an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstän- Prüfungsergebnis
dig mit „genügt den Anforderungen" oder „genügt nicht
den Anforderungen" zu bewerten. Die bei der mündlichen (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an
Prüfung mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschus- die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 681
der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung wiederholen. Ein Bewerber darf nicht mehr als dreimal zu
erbrachten Leistungen gemäß § 2 Abs. 3, ob der Bewerber der Prüfung zugelassen werden.
über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die
Prüfung bestanden hat. (2) Für die Wiederholung der Prüfung ist eine neue
Zulassung erforderlich. Dem Antrag auf erneute Zulassung
(2) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 genannten Unterlagen
Bewerber im Anschluß an die mündliche Prüfung bekannt- und Erklärungen beizufügen.
zugeben.
(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Füh- § 10
rung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung
Täuschungsversuch; Ordnungsverstöße
Bezug nimmt.
§8 (1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer
Rücktritt von der Prüfung schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prü-
(1) Der Bewerber kann während der Prüfung zurücktre- fungsausschuß die Arbeit mit „genügt nicht den Anforde-
ten. Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber zu einer der rungen" bewerten oder in schweren Fällen den Bewerber
Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung nicht von der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend für
erscheint. Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung die mündliche Prüfung.
zu wiederholen.
(2) Der Bewerber kann auch bei sonstigen erheblichen
(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn sich der Bewerber der Verstößen gegen die Ordnung von der Prüfung ausge-
Prüfung oder Teilen derselben aus triftigem Grund nicht schlossen werden.
unterzogen hat; der Grund muß dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt werden. Der (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht
Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein bestanden.
Grund als triftig anzusehen ist. Von einem Bewerber, der (4) Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzun-
sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines gen des Absatzes 1 vorlagen, so kann der Prüfungsaus-
amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. schuß die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu einem oder aussprechen, daß die Prüfung nicht bestanden ist.
späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erle- Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendi-
digten Teile der Prüfung neu zu laden. gung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
§9 § 11
Wiederholung der Prüfung Inkrafttreten
(1) Ist der Bewerber von der Prüfung zurückgetreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
oder hat er sie nicht bestanden, so kann er sie zweimal Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung
des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 13. März 1991
Das Gesetz zur Änderung des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes
10m 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1863) ist wie folgt zu berichtigen:
Dem Artikel 2 ist folgende Nummer anzufügen:
,,8. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „3 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe
,,3 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „3 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe
,,3 Abs. 3 Satz 2" ersetzt."
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Biesenbach
Berichtigung
der Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 13. März 1991
§ 25 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2266) ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 2 ist die Angabe „3 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „3 Abs. 3
Satz 1" zu ersetzen.
b) In Nummer 3 ist die Angabe „3 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „3 Abs. 3
Satz 2" zu ersetzen.
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Biesenbach
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991 683
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 19. März 1991
Tag I n h a It Seite
1. 3. 91 Zweite Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 20 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung von Kraftfahrzeugscheinwerfern mit Halogenglühlampen (2. Verordnung zur ECE-
Regelung Nr. 20) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
31. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 490
31. 1. 91 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-
men und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
5. 2. 91 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) . . . . 501
7. 2. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . 503
14. 2. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
18. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 504
18. 2. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
20. 2. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
25. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 508
26. 2. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit
im Einzugsgebiet der Donau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509
28. 2. 91 ß.ekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen und den Geltungsbereich des Internationalen
Ubereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510
1. 3. 91 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 511
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 3. 91 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 1725 (50 13. 3. 91) 14. 3. 91
7400-1-6
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
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Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
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