621
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1991 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
22. 2. 91 Erste Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für die gesetzliche Unfallversicherung in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet . . . • • • . • • . • . • • • • . . • . • • • . • • . . . • • . . • • .. • • • 621
neu: 8231-31
4. 3. 91 Erste Verordnung Ober besoldur,igsrechtliche Übrgangsregelul)gen nach Herstellung der Einheit
Deutschlands (Erste Besoldungs-Ubergangsverordnung- 1. BesUV) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 622
neu: 2032-22
6. 3. 91 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der SchweinepEtst
aus Österreich • . • • • • . . • • • • • • • • • • • • • • • • . . . . . • . . • • • • . • • . . . . • • • . • • • . • . • • • • • . • • • • • • • • • • 628
7831-1-43-45
7. 3. 91 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Ainderenzephalopathie bei der
Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft • • . • • • • . • • • • • • • • • • . . • . . . . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 629
neu: 7831-1-43-48
11. 3. 91 Verordnung über beamtenversorgung~rechtliche Übergangsregelung~p nach Herstellung der Einheit
Deutschlands (Beamtenversorgungs-Ubergangsverordnung - BeamtVUV) ...•••..••••••••••.· • . • 630
neu: 2030-25-5
12. 3. 91 Erste Verordnung zur Änderung der Grenze des Freihafens Duisburg • . • • • . . • . • . • . • • • • . • • • • • • • • 633
neu: 613-1-13·1
23. 1. 91 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundes-
ministers des Innern .....••.•..•..•..•.•..•...••.•..•.•.••••.•...•••••••••.••••. ·.•• ~ 634
neu: 2030-11 ·47-23; 2030·11-47-16
20. 2. 91 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden µnd
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus .dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der
Deutschen Bundespost TELEKOM . . • . . . . • . . . . . . . . . . • • . • . • . . . . . . . • . . . • . • . • • • • . . • • . • • • • • 635
neu: 2030-14-68; 2030-14-59
27. 2. 91 Berichtigung der Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie . . . • • . • • . • • • • . • • • • . • . • • 636
2032-3-11
Erste Verordnung
zur Festsetzung des Umlagesatzes
für die gesetzliche Unfallversicherung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 22. Februar 1991
Auf Grund des § 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom
28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486) in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1, 2 Buchstabe d des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1211) verordnet der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung:
§ 1
Für die Unfallumlage gilt ein Umlagesatz von 0,4 Prozent des beitragspflich-
tigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens multipliziert mit der Gefahren-
klasse.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Erste Besoldungs-Übergangsverordnung - 1. BesÜV)
Vom 4. März 1991
Auf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes, (2) In den Bereichen der Besoldungsordnungen mit
der durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II festen Gehältern betragen die Bezüge, unter Berücksichti-
Nummer 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 gung der Einstufungen nach Anlage II, 35 vom Hundert der
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem- Grundgehaltssätze nach der Anlage IV des Bundesbesol-
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1139) eingefügt worden dungsgesetzes zuzüglich 35 vom Hundert der jeweiligen
ist, verordnet die Bundesregierung: Stufe 1 des Ortszuschlages. Ämter im Bereich der Be-
soldungsordnungen B, die nicht in der Anlage II dieser
§ 1 Verordnung aufgeführt sind, sind nach Maßgabe funktions-
gerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den
Geltungsbereich
Funktionsanforderungen der in Anlage II ausgebrachten
(1) Diese Verordnung regelt für Beamte, Richter und Ämter einzustufen. Die Entscheidung trifft die oberste
Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertra- Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Be-
ges von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an soldungsrecht zuständigen Minister, für Ämter der
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Bundesbesoldungsordnung B im Einvernehmen mit dem
Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden oder in das Bei- Bundesminister des Innern. Wenn dringende Gründe der
trittsgebiet versetzt werden, die Besoldung im Sinne des Personalgewinnung es erfordern, können die Landes-
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Anwendung regierungen bestimmen, daß zusätzlich ein nichtruhe-
der hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften. Sie gehaltfähiger Zuschuß gewährt wird; der Zuschuß darf
gilt auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwen- 14 vom Hundert der nach Satz 1 maßgebenden Bemes-
dung im übrigen Bundesgebiet. sungsgrundlagen nicht überschreiten.
(2) Die Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes (3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die unter Wieder-
und der zur Regelung der Besoldung (§ 1 des Bundes- ernennung zu einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet wech-
besoldungsgesetzes) erlassenen besonderen Rechtsvor- seln oder ins Beitrittsgebiet versetzt werden, besteht die
schriften wird ausgesetzt, soweit nicht in dieser Verord- Besoldung aus den Bezügen nach Absatz 1 oder Absatz 2
nung etwas anderes bestimmt ist. und dem Unterschiedsbetrag, der sich im Einzelfall gegen-
über den jeweiligen Dienstbezügen und sonstigen Be-
§2 zügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz aus dem Amt
Anspruch auf Besoldung ergibt, das vor dem Wechsel übertragen war. Wird dem
Beamten, Richter und Soldaten nach dem Wechsel ein
( 1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch Amt mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) verlie-
auf Besoldung nach Maßgabe dieser Verordnung. Der hen, wird die Erhöhung der Bezüge nicht auf den Unter-
Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung schiedsbetrag angerechnet.
oder Versetzung wirksam '!"ird.
(4) Beamten, Richtern und Soldaten, die aus dem bis-
(2) § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 4 bis 6, 8 bis 12,
herigen Bundesgebiet gewonnen werden, kann in anderen
15 bis 17 a und 21 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
Fällen als denen des Absatzes 3 ein nichtruhegehalt-
Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Verein- fähiger Zuschuß zu den nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu-
heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
stehenden Bezügen gewährt werden. Der Zuschuß darf
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173) zusammen mit diesen Bezügen die Besoldung, die sich
sind anzuwenden.
aus der dem Amt zugeordneten Besoldungsgruppe bei
§3 einer Verwendung im bisherigen Bundesgebiet ergeben
Bezüge würde, nicht überschreiten.
(1) Abweichend von§ 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesol- (5) Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesol-
dungsgesetzes besteht die Besoldung aus Bezügen, die dungsordnungen A und 8, Vorbemerkung Nummer 3 zur
denjenigen entsprechen, die vergleichbaren Arbeit- Bundesbesoldungsordnung C und Vorbemerkung Num-
nehmern des öffentlichen Dienstes in den wahrgenomme- mer 2 zur Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesol-
nen Funktionen im Beitrittsgebiet zustehen. Soweit ein dungsgesetzes sind anzuwenden; insoweit gilt Anlage IX
Funktionsvergleich nicht möglich ist, bestimmt die oberste des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Arti-
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besol- kels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezem-
dungsrecht zuständigen Minister die Besoldung unter ber 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
Berücksichtigung dieser Verordnung; sie darf den Betrag,
der sich bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 (6) Die Bezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie denjeni-
Satz 1 ergeben würde, nicht überschreiten. gen Bezügebestandteilen, die nach den für das bisherige
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 623
Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften ruhegehalt- (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur
fähig sind, entsprechen. aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungs-
gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich
(7) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (An-
nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen von den
wärter) erhalten Anwärterbezüge. Sie betragen in der
Laufbahngruppe des Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach Ab-
satz 1 wesentlich unterscheiden. Die Landesbesoldungs-
einfachen Dienstes 400 Deutsche Mark, ordnungen müssen im Aufbau der Besoldungsgruppen
mittleren Dienstes 450 Deutsche Mark, und ihrer funktionsgerechten Abstufung den Bundesbesol-
dungsordnungen und besonderen Maßgaben nach Ab-
gehobenen Dienstes 550 Deutsche Mark, satz 1 entsprechen.
höheren Dienstes 650 Deutsche Mark.
(4) Die §§ 23 bis 25 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind anzuwenden.
§4
Zuschuß §6
(1) In den Fällen des§ 1 Abs. 1 Satz 2 erhalten Beamte, Kommunale Wahlbeamte auf Zeit
Richter und Soldaten für die Dauer der Verwendung einen
nichtruhegehaltfähigen Zuschuß. Der Zuschuß wird in (1) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung auf Zeit der Gemeinden (Bürgermeister) dürfen nach sach-
nach § 3 und derjenigen Besoldung gewährt, die sich nach gerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:
dem Bundesbesoldungsgesetz aus dem Anfangsgrund- · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
gehalt des Eingangsamtes der Laufbahn einschließlich der Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe
das Grundgehalt ergänzenden allgemeinen Stellenzulage
und des jeweiligen Ortszuschlages der Stufe 1 ergeben bis zu 1 000 Einwohnern A 11
würde. Beamte, Richter und Soldaten, die täglich an ihren bis zu 2 000 Einwohnern A 12
Wohnort im Beitrittsgebiet zurückkehren oder denen die bis zu 5 000 Einwohnern A 13
tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhalten 25 vom Hundert bis zu 10 000 Einwohnern A 14
des Betrages nach Satz 2. Die für das Besoldungsrecht
bis zu 15 000 Einwohnern A 15
zuständige oberste Dienstbehörde kann in Ausnahme-
fällen mit Zustimmung des Bundesministers des Innern bis zu 20 000 Einwohnern A 16
einen höheren Zuschuß festsetzen, insbesondere wenn bis zu 30 000 Einwohnern 82
dies wegen einer herausgehobenen Funktion geboten bis zu 40 000 Einwohnern 83
erscheint. bis zu 60 000 Einwohnern 84
(2) Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unter- bis zu 100 000 Einwohnern 85
schiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 7 bis zu 250 000 Einwohnern 86
und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich bis zu 500 000 Einwohnern 87
nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde.
über 500 000 Einwohner 88
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten
auf Zeit der Landkreise (Landräte) dürfen nach sach-
§5 gerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:
Besoldungsordnungen
Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe
(1) Die Ämter der Beamten, Richter und Soldaten und
ihre Besoldungsgruppen bestimmen sich nach den Bun- bis zu 50 000 Einwohnern 82
desbesoldungsordnungen A, C und R des Bundesbesol-
dungsgesetzes und der Anlage II dieser Verordnung, die
bis zu 100 000 Einwohnern 84
Ämter der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbilden- über 100 000 Einwohner 85
den Schulen sowie an Sonderschulen nach Anlage I dieser
Verordnung. Soweit Ämter der Bundesbesoldungsord- (3) Das Amt des allgemeinen Vertreters eines in den
nung B in der Anlage II nicht aufgeführt sind, gilt § 3 Absätzen 1 und 2 genannten ersten hauptamtlichen Wahl-
Abs. 2 Satz 2 und 3. Die Grundgehaltssätze der Besol- beamten auf Zeit ist um mindestens eine Besoldungs-
dungsgruppen und die sonstigen Regelungen, die Grund- gruppe niedriger einzustufen als dessen Amt. Die Ämter
lage für Besoldungsansprüche sind, gelten nicht; dies gilt der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit sind
auch hinsichtlich der Fußnoten und der Vorbemerkungen um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger ein-
zu den Besoldungsordnungen. zustufen als das Amt des ersten hauptamtlichen Wahl-
beamten auf Zeit.
(2) Bis zur Anpassung des Hochschulrechts an die
Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes gilt Absatz 1, (4) Für die Höhe der Besoldung der kommunalen Wahl-
außer in den Fällen des § 3 Abs. 3, nicht für Hochschul- beamten auf Zeit gilt§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 entsprechend.
lehrer, wissenschaftliche und künstlerjsche Mitarbeiter im Soweit die bisher für die Wahrnehmung der Funktion
Hochschulbereich sowie für den Anwendungsbereich der gezahlten Bezüge günstiger sind, wird zusätzlich ein
Vorbemerkungen Nr. 2 und Nr. 20 zu den Bundesbesol- Betrag in Höhe des jeweiligen Unterschieds gezahlt. Das
dungsordnungen A und B; bis zur Neuordnung des Fach- Besoldungsdienstalter ist auf den Ersten des Monats fest-
schul- und Ingenieurschulbereichs gilt dies ebenso für die zusetzen, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet
an diesen Einrichtungen beschäftigten Lehrkräfte. hat.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(5) Im übrigen gilt die Kommunalbesoldungsverordnung zung erlassenen Rechtsvorschriften ergibt, im Einzelfall
des Bundes vom 7. April 1978 (BGBI. 1 S. 468), wobei§ 4 nicht überschreiten.
entsprechend anzuwenden ist. §9
Obergrenzen für Beförderungsämter
§7
Bewertungsrahmen Die §§ 26 und 35 des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie die Rechtsverordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des
Die Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu den Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1971
Laufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des gehobe- (BGBI. 1 S. 2165), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
nen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile an der Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), zu § 26
Gesamtzahl der Planstellen dürfen nicht günstiger sein als Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom
in vergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen 23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2162), zuletzt geändert
Bundesgebiet. Die Größe der Organisationseinheiten ist durch die Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
dafür zu berücksichtigen. S. 2630), und zu§ 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungs-
gesetzes vom 8. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1468) sind an-
§8 zuwenden.
§ 10
Obergrenzen für Bezüge
Inkrafttreten
Die Bezüge im Sinne der §§ 3 und 4 dürfen den Gesamt-
betrag der Besoldung, der sich nach dem Bundesbesol- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dungsgesetz und den zu seiner Ausführung und Ergän- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. .
Bonn, den 4. März 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 625
Anlage 1
Ämter der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
Besoldungsgruppe A 9
Lehrer 1 )2)
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -
Lehrer 2 )
- als Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheoretischen Unterricht an einer berufsbildenden Schule -
1
) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
Besoldungsgruppe A 10
Lehrer 1)2)3)
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -
Lehrer 2 ) 3)
- als Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheoretischen Unterricht an einer berufsbildenden Schule -
4 5 6
Lehrer ) ) )
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -
1
) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2
) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit, davon drei
Jahre im Beamtenverhältnis, oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben.
3
) Für bis zu 65 vom Hundert der Gesamtzahl der für diese Lehrer ausgebrachten Planstellen.
4
) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von minde-
stens zwei Studienjahren.
5) Als Eingangsamt.
6
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Besoldungsgruppe A 11
1
Lehrer )2) 3 )
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
Lehrer 4 5
) )
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -
Sonderschullehrer 1 )2) 6 )
- als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule -
1) Als Eingangsamt.
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3
) Mit abgeschlossener Fachschulausbildung. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach§ 10
der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1584) erfolgreich abgeschlossen haben.
4
) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von minde•
stens zwei Studienjahren. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in
der Besoldungsgruppe A 1O -verbracht haben.
5
) Für bis zu 25 vom Hundert der Gesamtzahl der für diese Lehrer ausgebrachten Planstellen.
6
) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer 1 )2)
- als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 1O an einer allgemeinbildenden Schule -
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 1O an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden
Unterricht an einer berufsbildenden Schule -
als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen Unterricht an einer berufsbildenden Schule -
Lehrer 4)5)6)
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
Sonderschullehrer 3 ) 4 ) 7)
- als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule -
1
) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
2
) Als Eingangsamt.
3
) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Hochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit, davon drei
Jahre im Beamtenverhältnis, oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
4
) Für bis zu 25 vom Hundert der Gesamtzahl der für diese Lehrer ausgebrachten Planstellen.
5
) Mit einem abgeschlossenen ergänzenden Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63
s. 1584).
6
) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 11
verbracht haben.
7
) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.
Anlage II
Ämter in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 2
Finanzpräsident 1)
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -
-Ministerialrat 2 )
- bei einer obersten Landesbehörde -
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Besoldungsgruppe B 3
Finanzpräsident 1) 2)
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -
leitender Ministerialrat3)
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung -
Regierungsvizepräsident
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
2
) Höchstens 50 vom Hundert der Gesamtzahl der für Finanzpräsidenten ausgebrachten Planstellen.
3
) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 4 oder einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 4
leitender Ministerialrat 1)
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung -
1
) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 627
Besoldungsgruppe B 5
Ministerialdirigent 1)
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung -
1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
Besoldungsgruppe B 6
Ministerialdirigent 1)2)
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung -
Oberfinanzpräsident
Regierungspräsident
1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
2
) Höchstens 25 vom Hundert der Gesamtzahl der für Abteilungsleiter in den Besoldungsgruppen B 5 und B 6 ausgebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe B 7
Staatssekretär 1)2)
- bei einer obersten Landesbehörde -
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 8, B 9.
2
) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.
Besoldungsgruppe B 8
Staatssekretär 1) 2 )
- bei einer obersten Landesbehörde -
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 9.
2
) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.
Besoldungsgruppe B 9
Staatssekretär 1 )2)
- bei einer obersten Landesbehörde -
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8.
2
) Anstelle der Amtsbezeichnung „Staatssekretär" kann auch die Amtsbezeichnung „Ministerialdirektor" verliehen werden.
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär 1 )2)
- bei einer obersten Landesbehörde -
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8, B 9.
2
) In einem Land darf nur jeweils eine Planstelle ausgebracht werden.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest aus Österreich
Vom 6. März 1991
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1
S. 386), § 7 Abs. 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Februar
1991 (BGBI. 1 S. 461 ), verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten:
Artikel 1
Die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest aus
Österreich vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2115) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden das Wort „Österreich" durch die Worte „aus den
österreichischen Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Steiermark und Wien" ersetzt.
2. § 3 wird gestrichen; § 4 wird § 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft. Die Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest aus Österreich gilt vom
1. September 1991 an wieder in ihrer am 28. Februar 1991 maßgebenden
Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
wird.
Bonn, den 6. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 629
Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie
bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft
Vom 7. März 1991
Auf Grund des§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes Bescheinigung begleitet sind, die mit dem Zusatzver-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 merk „Das Futtermittel besteht nicht aus
(BGBI. 1S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, a) Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen
Landwirtschaft und Forsten: von Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich
stammen, oder
§ 1
b) Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl oder Tier-
(1) Abweichend von§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und§ S·Nr. 2 mehl, das aus dem Vereinigten Königreich stammt,
, bis 5 der Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung
oder enthält solches Material nicht." versehen ist.
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999)
bedarf die Einfuhr der dort bezeichneten Futtermittel der
Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
§2
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
Futtermittel, Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
1. die von einer in § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder in § 5 Nr. 4 Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
der Futtermittel-Einfuhrverordnung jeweils vorgeschrie- lässig Futtermittel ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1
benen amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die mit einführt.
dem Zusatzvermerk „Das Futtermittel besteht nicht aus
Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen von
Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich stammen, §3
oder enthält solches Material nicht." versehen ist, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Februar
2. die von einer in § 5 Nr. 2, 3 oder 5 der Futtermittel- 1991 in Kraft; § 2 tritt jedoch am Tage nach der Verkün-
Einfuhrverordnung jeweils vorgeschriebenen amtlichen dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands ..
(Beamtenversorgungs-Obergangsverordnung - BeamtVUV)
Vom 11. März 1991
Auf Grund des § 107 a des Beamtenversorgungsgeset- ordnungen. Entsprechendes gilt, soweit im Beamten-
zes, der durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Ab- versorgungsgesetz auf die Besoldung (§ 1 Abs. 2, 3
schnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August des Bundesbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Vorschriften des Besoldungsrechts verwiesen wird.
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1139) einge- 2. Als ruhegehaltfähig nach § 8 des Beamtenversor-
fügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: gungsgesetzes gilt unter Berücksichtigung der Num-
mer 4 auch die Dienstzeit, in der ein Beamter nach
§ 1 Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der
Geltungsbereich Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im
Dienst der Nationalen Volksarmee gestanden hat.
(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne
3. Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im
des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlasse-
Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst
nen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der
zurückgelegt hat, können gemäß § 10 Abs. 1 des
Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für
Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltf ähig
Beamte und Richter, die nach Inkrafttreten des Einigungs-
berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine
vertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wieder~rnen-
von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die
nung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Näheres
genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das
kann der Bundesminister des Innern mit Zustimmung
Beitrittsgebiet versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe des
des Bundesrates durch Verwaltungsvorschriften
§ 3 dieser Verordnung auch für Ruhestandsbeamte, die im
regeln.
Beitrittsgebiet tätig werden.
4. Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten als Angehöriger des
(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Staatssicherheitsdienstes. In begründeten Fällen sind
Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. Ausnahmen zulässig; die Entscheidung trifft die ober-
1990 II S. 885, 1142) sowie die in§ 2 Nr. 2 bis 4 genannten ste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundes-
Maßgaben gelten nicht für Beamte, deren Versetzung oder minister des Innern. Bei unmittelbaren oder mittelbaren
Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß (§ 85 Landesbeamten ist der für das Versorgungsrecht
Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. zuständige Minister des jeweiligen Landes zu betei-
Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtli- ligen.
ches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
5. Den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes stehen entsprechende ~-iederke~-
§2 rende Geldleistungen von Versicherungstragern mit
Maßgaben Sitz im Beitrittsgebiet gleich. Dies gilt auch für Leistun-
gen aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Son-
Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der derversorgungssystemen. Die Anrechnung der in den
Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen auf die Versor-
Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August gungsbezüge richtet sich nach den Verwaltungsvo~-
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1142) mit folgenden weiteren schriften, die der Bundesminister des Innern mit
Maßgaben: Zustimmung des Bundesrates erläßt. Die ruhegehalt-
1. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge b~messen sich fähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1
unter Berücksichtigung der Besoldungs-Ubergangsver- Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes ist um
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 631
Zeiten zu vermindern, die nach der vorstehenden Num- gebiet verwendet werden, findet § 53 des Beamtenversor-
mer 4 nicht ruhegehaltfähig sind. gungsgesetzes keine Anwendung.
6. Die Maßgaben der Nummern 2 bis 5 gelten auch für (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt nicht für Beschäfti-
den Fall, daß ein Beamter zu einem Dienstherrn mit gungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1992
Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts begründet werden.
übertritt.
§3 §4
Maßgaben für Ruhestandsbeamte Inkrafttreten
(1) Für Ruhestandsbeamte, die wegen ihrer besonderen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitritts- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
63Z Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Verzeichnis
der zum Beamtenversorgungsgesetz erlassenen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften
A. Gesetze
1. Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fas-
sung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975
{BGBI. 1S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989 (BGBI. 1 S. 2218)
2. Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages (Kinder-
erziehungszuschlagsgesetz - KEZG) in der Fassung des Artikels 16 des
Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstige_r
dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai
1990 (BGBI. 1 S. 967); es gilt mit der Maßgabe, daß Leistungen erst dann
gewährt werden, wenn im Beitrittsgebiet nach dem Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung entsprechende Leistungen vorgesehen sind, frühestens
ab 1. Januar 1992
B. R e c h t s v e r o r d n u n g e n
1. Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes
(Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom
20. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1004)
2. Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
(Heilverfahrensverordnung - HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBI. 1 S. 502)
3. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1011 ), geändert
durch die Verordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1674)
C. Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (Beamt-
VGVwV) vom 3. November 1980 (GMBI. 1980 S. 742; 1982 S. 355)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 633
Erste Verordnung
zur Änderung der Grenze des Freihafens Duisburg
Vom 12. März 1991
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der c) die Angabe „ab und folgt auf etwa 300" durch die
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 Angabe „auf 17 ,5 m entlang einer Mauer und
S. 529), der durch § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1989 Spundwand ab und folgt auf 31 O" ersetzt,
(BGBI. 1 S. 1541) neugefaßt worden ist, verordnet der d) nach der Angabe „verlaufenden Gleiskörpers" die
Bundesminister der Finanzen: Angabe „in östlicher Richtung bis zum rechtwinklig
dazu stehenden Gleistor" angefügt.
Artikel 1
3. Satz 3 wird durch folgende neue Sätze ersetzt:
Der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung neuer
Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom 25. Juli „Die Grenze folgt dem Gleistor auf 5 m und biegt dann
1989 (BGBI. 1 S. 1541) beschriebene Verlauf der Grenze wieder rechtwinklig ab, um auf der anderen Seite
des Freihafens Duisburg wird wie folgt geändert: des Gleises 41,4 m parallel zu der vorgenannten
Böschungsoberkante zu verlaufen. Dann biegt sie
rechtwinklig ab und verläuft 8,4 m nach Südwesten, um
1. In Satz 1 werden die Angaben
dann nach Westen abzubiegen und geschwungen in
a) ,,etwa 480 m auf der Oberkante des Ufers, biegt südwestlicher Richtung 278,5 m annähernd parallel
dann" durch die Angabe „380,8 m auf der senkrech- dem dortigen Eisenbahngleis bis zum rechtwinklig dazu
ten Ufereinfassung, biegt dann 11 m nach Nord- stehenden Gleistor zu verlaufen. Die Grenze folgt dem
westen, anschließend nach Südwesten auf 96,35 m Gleistor auf 5 m nach Südosten und biegt dann wieder
entlang der Oberkante des teilgeböschten Ufers, rechtwinklig ab, um auf der anderen Seite des Gleises
darauf", auf 63,5 m südwestlich zwischen zwei Gleisen bis zu
b) ,,etwa 90" durch die Zahl „75,6" einer Gebäudewand zu verlaufen, der sie 60,69 m folgt.
Danach verläuft sie weitere 60,55 m nach Südwesten,
ersetzt. bis sie auf die östliche Ecke des Nordhafens trifft."
2. In Satz 2 werden 4. In Satz 4 wird die Angabe „Nach etwa 400 m trifft sie
a) die Angabe „etwa 740" durch die Angabe „ 746" auf die östliche Ecke des Nordhafens und verläuft von
ersetzt, dort" durch die Angabe „ Von dort verläuft sie" ersetzt.
b) nach der Angabe „entlang dieser Landstraße" die
Artikel 2
Angabe ,,, davon ist sie vor dem Zollgebäude auf
einer Länge von 12,5 m um 2,5 m nach Südwesten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 1991
versetzt," eingefügt, in Kraft.
Bonn, den 12. März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 23. Januar 1991
1. jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich,
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundesprä- dem Vorstand des Bundesverbandes für den Selbst-
sidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes- schutz mit dem Recht, diese Befugnis auf den Direktor
beamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied) weiter zu
(BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom übertragen,
21. Juni 1978 (BGBI. r S. 921 ), übertrage ich widerruflich c) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11
die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung für die Beamten des Zentralbe-
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 reichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwal-
dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, tung,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-
d) der Besoldungsgruppen A 6 bis A 11
schutz,
dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, dem Kommandeur der Grenzschutzschule,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz, jeweils für die Polizeivollzugsbeamten ihres/seines
dem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerken- Geschäftsbereichs.
nung ausländischer Flüchtlinge,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in
der Informationstechnik, II.
jeweils für seinen Geschäftsbereich,
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
b) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
dem Präsidenten des Bundesarchivs,
dem Präsidenten und Professor des Instituts für Ange-
III.
wandte Geodäsie,
den Leitern der Grenzschutzverwaltungen, Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dem Direktor der Grenzschutzdirektion, Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über die Ernen-
dem Leiter der Beschaffungsstelle des Bundes- nung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich
ministers des Innern, des Bundesministers des Innern vom 4. November 1988
dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, (BGBI. 1 S. 2204) und die Änderungsanordnung vom
dem Leiter der Dienststelle Marienthal, 10. September 1990 (BGBI. 1 S. 2173) außer Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 635
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 20. Februar 1991
1.
Erlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
a) den Leitern der Oberpostdirektionen,
b) den Leitern der Direktionen Telekom,
c) dem Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamts,
d) dem Leiter des Zentralamts für Mobilfunk,
e) den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,
f) dem Leiter des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhoch-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.
genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns
die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung vom 1. März 1990 (BGBI. 1 S. 577) außer Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1991
Deutsche Bundespost TELEKOM
Generaldirektion
Der Vorstand
Freund lieb
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent•
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch·
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Berichtigung
der Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie
Vom 27. Februar 1991
Die Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie vom 29. Januar
1991 (BGBI. 1 S. 167) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 5 ist das Zitat .,§ 8 Satz 2" durch das Zitat § 7 Satz 2" zu ersetzen.
11
Bonn, den 27. Februar 1991
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Ried
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Erste Besoldungs-Übergangsverordnung - 1. BesÜV)
Vom 4. März 1991
Auf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes, (2) In den Bereichen der Besoldungsordnungen mit
der durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II festen Gehältern betragen die Bezüge, unter Berücksichti-
Nummer 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 gung der Einstufungen nach Anlage II, 35 vom Hundert der
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem- Grundgehaltssätze nach der Anlage IV des Bundesbesol-
ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1139) eingefügt worden dungsgesetzes zuzüglich 35 vom Hundert der jeweiligen
ist, verordnet die Bundesregierung: Stufe 1 des Ortszuschlages. Ämter im Bereich der Be-
soldungsordnungen B, die nicht in der Anlage II dieser
§ 1 Verordnung aufgeführt sind, sind nach Maßgabe funktions-
gerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den
Geltungsbereich
Funktionsanforderungen der in Anlage II ausgebrachten
(1) Diese Verordnung regelt für Beamte, Richter und Ämter einzustufen. Die Entscheidung trifft die oberste
Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertra- Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Be-
ges von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an soldungsrecht zuständigen Minister, für Ämter der
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Bundesbesoldungsordnung B im Einvernehmen mit dem
Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden oder in das Bei- Bundesminister des Innern. Wenn dringende Gründe der
trittsgebiet versetzt werden, die Besoldung im Sinne des Personalgewinnung es erfordern, können die Landes-
§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Anwendung regierungen bestimmen, daß zusätzlich ein nichtruhe-
der hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften. Sie gehaltfähiger Zuschuß gewährt wird; der Zuschuß darf
gilt auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwen- 14 vom Hundert der nach Satz 1 maßgebenden Bemes-
dung im übrigen Bundesgebiet. sungsgrundlagen nicht überschreiten.
(2) Die Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes (3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die unter Wieder-
und der zur Regelung der Besoldung (§ 1 des Bundes- ernennung zu einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet wech-
besoldungsgesetzes) erlassenen besonderen Rechtsvor- seln oder ins Beitrittsgebiet versetzt werden, besteht die
schriften wird ausgesetzt, soweit nicht in dieser Verord- Besoldung aus den Bezügen nach Absatz 1 oder Absatz 2
nung etwas anderes bestimmt ist. und dem Unterschiedsbetrag, der sich im Einzelfall gegen-
über den jeweiligen Dienstbezügen und sonstigen Be-
§2 zügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz aus dem Amt
Anspruch auf Besoldung ergibt, das vor dem Wechsel übertragen war. Wird dem
Beamten, Richter und Soldaten nach dem Wechsel ein
( 1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch Amt mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) verlie-
auf Besoldung nach Maßgabe dieser Verordnung. Der hen, wird die Erhöhung der Bezüge nicht auf den Unter-
Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung schiedsbetrag angerechnet.
oder Versetzung wirksam '!"ird.
(4) Beamten, Richtern und Soldaten, die aus dem bis-
(2) § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 4 bis 6, 8 bis 12,
herigen Bundesgebiet gewonnen werden, kann in anderen
15 bis 17 a und 21 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
Fällen als denen des Absatzes 3 ein nichtruhegehalt-
Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Verein- fähiger Zuschuß zu den nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu-
heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
stehenden Bezügen gewährt werden. Der Zuschuß darf
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173) zusammen mit diesen Bezügen die Besoldung, die sich
sind anzuwenden.
aus der dem Amt zugeordneten Besoldungsgruppe bei
§3 einer Verwendung im bisherigen Bundesgebiet ergeben
Bezüge würde, nicht überschreiten.
(1) Abweichend von§ 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesol- (5) Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesol-
dungsgesetzes besteht die Besoldung aus Bezügen, die dungsordnungen A und 8, Vorbemerkung Nummer 3 zur
denjenigen entsprechen, die vergleichbaren Arbeit- Bundesbesoldungsordnung C und Vorbemerkung Num-
nehmern des öffentlichen Dienstes in den wahrgenomme- mer 2 zur Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesol-
nen Funktionen im Beitrittsgebiet zustehen. Soweit ein dungsgesetzes sind anzuwenden; insoweit gilt Anlage IX
Funktionsvergleich nicht möglich ist, bestimmt die oberste des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Arti-
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besol- kels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezem-
dungsrecht zuständigen Minister die Besoldung unter ber 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
Berücksichtigung dieser Verordnung; sie darf den Betrag,
der sich bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 (6) Die Bezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie denjeni-
Satz 1 ergeben würde, nicht überschreiten. gen Bezügebestandteilen, die nach den für das bisherige
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 623
Bundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften ruhegehalt- (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur
fähig sind, entsprechen. aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungs-
gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich
(7) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (An-
nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen von den
wärter) erhalten Anwärterbezüge. Sie betragen in der
Laufbahngruppe des Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach Ab-
satz 1 wesentlich unterscheiden. Die Landesbesoldungs-
einfachen Dienstes 400 Deutsche Mark, ordnungen müssen im Aufbau der Besoldungsgruppen
mittleren Dienstes 450 Deutsche Mark, und ihrer funktionsgerechten Abstufung den Bundesbesol-
dungsordnungen und besonderen Maßgaben nach Ab-
gehobenen Dienstes 550 Deutsche Mark, satz 1 entsprechen.
höheren Dienstes 650 Deutsche Mark.
(4) Die §§ 23 bis 25 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind anzuwenden.
§4
Zuschuß §6
(1) In den Fällen des§ 1 Abs. 1 Satz 2 erhalten Beamte, Kommunale Wahlbeamte auf Zeit
Richter und Soldaten für die Dauer der Verwendung einen
nichtruhegehaltfähigen Zuschuß. Der Zuschuß wird in (1) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung auf Zeit der Gemeinden (Bürgermeister) dürfen nach sach-
nach § 3 und derjenigen Besoldung gewährt, die sich nach gerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:
dem Bundesbesoldungsgesetz aus dem Anfangsgrund- · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
gehalt des Eingangsamtes der Laufbahn einschließlich der Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe
das Grundgehalt ergänzenden allgemeinen Stellenzulage
und des jeweiligen Ortszuschlages der Stufe 1 ergeben bis zu 1 000 Einwohnern A 11
würde. Beamte, Richter und Soldaten, die täglich an ihren bis zu 2 000 Einwohnern A 12
Wohnort im Beitrittsgebiet zurückkehren oder denen die bis zu 5 000 Einwohnern A 13
tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhalten 25 vom Hundert bis zu 10 000 Einwohnern A 14
des Betrages nach Satz 2. Die für das Besoldungsrecht
bis zu 15 000 Einwohnern A 15
zuständige oberste Dienstbehörde kann in Ausnahme-
fällen mit Zustimmung des Bundesministers des Innern bis zu 20 000 Einwohnern A 16
einen höheren Zuschuß festsetzen, insbesondere wenn bis zu 30 000 Einwohnern 82
dies wegen einer herausgehobenen Funktion geboten bis zu 40 000 Einwohnern 83
erscheint. bis zu 60 000 Einwohnern 84
(2) Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unter- bis zu 100 000 Einwohnern 85
schiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 7 bis zu 250 000 Einwohnern 86
und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich bis zu 500 000 Einwohnern 87
nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde.
über 500 000 Einwohner 88
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten
auf Zeit der Landkreise (Landräte) dürfen nach sach-
§5 gerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:
Besoldungsordnungen
Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe
(1) Die Ämter der Beamten, Richter und Soldaten und
ihre Besoldungsgruppen bestimmen sich nach den Bun- bis zu 50 000 Einwohnern 82
desbesoldungsordnungen A, C und R des Bundesbesol-
dungsgesetzes und der Anlage II dieser Verordnung, die
bis zu 100 000 Einwohnern 84
Ämter der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbilden- über 100 000 Einwohner 85
den Schulen sowie an Sonderschulen nach Anlage I dieser
Verordnung. Soweit Ämter der Bundesbesoldungsord- (3) Das Amt des allgemeinen Vertreters eines in den
nung B in der Anlage II nicht aufgeführt sind, gilt § 3 Absätzen 1 und 2 genannten ersten hauptamtlichen Wahl-
Abs. 2 Satz 2 und 3. Die Grundgehaltssätze der Besol- beamten auf Zeit ist um mindestens eine Besoldungs-
dungsgruppen und die sonstigen Regelungen, die Grund- gruppe niedriger einzustufen als dessen Amt. Die Ämter
lage für Besoldungsansprüche sind, gelten nicht; dies gilt der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit sind
auch hinsichtlich der Fußnoten und der Vorbemerkungen um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger ein-
zu den Besoldungsordnungen. zustufen als das Amt des ersten hauptamtlichen Wahl-
beamten auf Zeit.
(2) Bis zur Anpassung des Hochschulrechts an die
Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes gilt Absatz 1, (4) Für die Höhe der Besoldung der kommunalen Wahl-
außer in den Fällen des § 3 Abs. 3, nicht für Hochschul- beamten auf Zeit gilt§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 entsprechend.
lehrer, wissenschaftliche und künstlerjsche Mitarbeiter im Soweit die bisher für die Wahrnehmung der Funktion
Hochschulbereich sowie für den Anwendungsbereich der gezahlten Bezüge günstiger sind, wird zusätzlich ein
Vorbemerkungen Nr. 2 und Nr. 20 zu den Bundesbesol- Betrag in Höhe des jeweiligen Unterschieds gezahlt. Das
dungsordnungen A und B; bis zur Neuordnung des Fach- Besoldungsdienstalter ist auf den Ersten des Monats fest-
schul- und Ingenieurschulbereichs gilt dies ebenso für die zusetzen, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet
an diesen Einrichtungen beschäftigten Lehrkräfte. hat.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(5) Im übrigen gilt die Kommunalbesoldungsverordnung zung erlassenen Rechtsvorschriften ergibt, im Einzelfall
des Bundes vom 7. April 1978 (BGBI. 1 S. 468), wobei§ 4 nicht überschreiten.
entsprechend anzuwenden ist. §9
Obergrenzen für Beförderungsämter
§7
Bewertungsrahmen Die §§ 26 und 35 des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie die Rechtsverordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des
Die Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu den Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1971
Laufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des gehobe- (BGBI. 1 S. 2165), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
nen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile an der Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), zu § 26
Gesamtzahl der Planstellen dürfen nicht günstiger sein als Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom
in vergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen 23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2162), zuletzt geändert
Bundesgebiet. Die Größe der Organisationseinheiten ist durch die Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
dafür zu berücksichtigen. S. 2630), und zu§ 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungs-
gesetzes vom 8. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1468) sind an-
§8 zuwenden.
§ 10
Obergrenzen für Bezüge
Inkrafttreten
Die Bezüge im Sinne der §§ 3 und 4 dürfen den Gesamt-
betrag der Besoldung, der sich nach dem Bundesbesol- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dungsgesetz und den zu seiner Ausführung und Ergän- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. .
Bonn, den 4. März 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 625
Anlage 1
Ämter der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
Besoldungsgruppe A 9
Lehrer 1 )2)
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -
Lehrer 2 )
- als Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheoretischen Unterricht an einer berufsbildenden Schule -
1
) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
Besoldungsgruppe A 10
Lehrer 1)2)3)
als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -
Lehrer 2 ) 3)
- als Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheoretischen Unterricht an einer berufsbildenden Schule -
4 5 6
Lehrer ) ) )
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -
1
) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
2
) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit, davon drei
Jahre im Beamtenverhältnis, oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben.
3
) Für bis zu 65 vom Hundert der Gesamtzahl der für diese Lehrer ausgebrachten Planstellen.
4
) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von minde-
stens zwei Studienjahren.
5) Als Eingangsamt.
6
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Besoldungsgruppe A 11
1
Lehrer )2) 3 )
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
Lehrer 4 5
) )
- als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -
Sonderschullehrer 1 )2) 6 )
- als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule -
1) Als Eingangsamt.
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3
) Mit abgeschlossener Fachschulausbildung. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach§ 10
der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1584) erfolgreich abgeschlossen haben.
4
) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von minde•
stens zwei Studienjahren. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in
der Besoldungsgruppe A 1O -verbracht haben.
5
) Für bis zu 25 vom Hundert der Gesamtzahl der für diese Lehrer ausgebrachten Planstellen.
6
) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer 1 )2)
- als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 1O an einer allgemeinbildenden Schule -
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 1O an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden
Unterricht an einer berufsbildenden Schule -
als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen Unterricht an einer berufsbildenden Schule -
Lehrer 4)5)6)
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -
Sonderschullehrer 3 ) 4 ) 7)
- als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule -
1
) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
2
) Als Eingangsamt.
3
) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Hochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit, davon drei
Jahre im Beamtenverhältnis, oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
4
) Für bis zu 25 vom Hundert der Gesamtzahl der für diese Lehrer ausgebrachten Planstellen.
5
) Mit einem abgeschlossenen ergänzenden Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63
s. 1584).
6
) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 11
verbracht haben.
7
) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.
Anlage II
Ämter in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 2
Finanzpräsident 1)
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -
-Ministerialrat 2 )
- bei einer obersten Landesbehörde -
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Besoldungsgruppe B 3
Finanzpräsident 1) 2)
- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -
leitender Ministerialrat3)
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung -
Regierungsvizepräsident
') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
2
) Höchstens 50 vom Hundert der Gesamtzahl der für Finanzpräsidenten ausgebrachten Planstellen.
3
) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 4 oder einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe B 4
leitender Ministerialrat 1)
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung -
1
) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 627
Besoldungsgruppe B 5
Ministerialdirigent 1)
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung -
1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
Besoldungsgruppe B 6
Ministerialdirigent 1)2)
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung -
Oberfinanzpräsident
Regierungspräsident
1
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
2
) Höchstens 25 vom Hundert der Gesamtzahl der für Abteilungsleiter in den Besoldungsgruppen B 5 und B 6 ausgebrachten Planstellen.
Besoldungsgruppe B 7
Staatssekretär 1)2)
- bei einer obersten Landesbehörde -
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 8, B 9.
2
) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.
Besoldungsgruppe B 8
Staatssekretär 1) 2 )
- bei einer obersten Landesbehörde -
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 9.
2
) Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.
Besoldungsgruppe B 9
Staatssekretär 1 )2)
- bei einer obersten Landesbehörde -
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8.
2
) Anstelle der Amtsbezeichnung „Staatssekretär" kann auch die Amtsbezeichnung „Ministerialdirektor" verliehen werden.
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär 1 )2)
- bei einer obersten Landesbehörde -
1
) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8, B 9.
2
) In einem Land darf nur jeweils eine Planstelle ausgebracht werden.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest aus Österreich
Vom 6. März 1991
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1
S. 386), § 7 Abs. 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Februar
1991 (BGBI. 1 S. 461 ), verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten:
Artikel 1
Die Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest aus
Österreich vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2115) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden das Wort „Österreich" durch die Worte „aus den
österreichischen Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Steiermark und Wien" ersetzt.
2. § 3 wird gestrichen; § 4 wird § 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft. Die Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest aus Österreich gilt vom
1. September 1991 an wieder in ihrer am 28. Februar 1991 maßgebenden
Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
wird.
Bonn, den 6. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 629
Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie
bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft
Vom 7. März 1991
Auf Grund des§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes Bescheinigung begleitet sind, die mit dem Zusatzver-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 merk „Das Futtermittel besteht nicht aus
(BGBI. 1S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, a) Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen
Landwirtschaft und Forsten: von Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich
stammen, oder
§ 1
b) Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl oder Tier-
(1) Abweichend von§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und§ S·Nr. 2 mehl, das aus dem Vereinigten Königreich stammt,
, bis 5 der Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung
oder enthält solches Material nicht." versehen ist.
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999)
bedarf die Einfuhr der dort bezeichneten Futtermittel der
Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
§2
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
Futtermittel, Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
1. die von einer in § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder in § 5 Nr. 4 Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
der Futtermittel-Einfuhrverordnung jeweils vorgeschrie- lässig Futtermittel ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1
benen amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die mit einführt.
dem Zusatzvermerk „Das Futtermittel besteht nicht aus
Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen von
Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich stammen, §3
oder enthält solches Material nicht." versehen ist, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Februar
2. die von einer in § 5 Nr. 2, 3 oder 5 der Futtermittel- 1991 in Kraft; § 2 tritt jedoch am Tage nach der Verkün-
Einfuhrverordnung jeweils vorgeschriebenen amtlichen dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands ..
(Beamtenversorgungs-Obergangsverordnung - BeamtVUV)
Vom 11. März 1991
Auf Grund des § 107 a des Beamtenversorgungsgeset- ordnungen. Entsprechendes gilt, soweit im Beamten-
zes, der durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Ab- versorgungsgesetz auf die Besoldung (§ 1 Abs. 2, 3
schnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August des Bundesbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Vorschriften des Besoldungsrechts verwiesen wird.
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1139) einge- 2. Als ruhegehaltfähig nach § 8 des Beamtenversor-
fügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: gungsgesetzes gilt unter Berücksichtigung der Num-
mer 4 auch die Dienstzeit, in der ein Beamter nach
§ 1 Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der
Geltungsbereich Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im
Dienst der Nationalen Volksarmee gestanden hat.
(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne
3. Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im
des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlasse-
Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst
nen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der
zurückgelegt hat, können gemäß § 10 Abs. 1 des
Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für
Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltf ähig
Beamte und Richter, die nach Inkrafttreten des Einigungs-
berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine
vertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wieder~rnen-
von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die
nung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Näheres
genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das
kann der Bundesminister des Innern mit Zustimmung
Beitrittsgebiet versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe des
des Bundesrates durch Verwaltungsvorschriften
§ 3 dieser Verordnung auch für Ruhestandsbeamte, die im
regeln.
Beitrittsgebiet tätig werden.
4. Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten als Angehöriger des
(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Staatssicherheitsdienstes. In begründeten Fällen sind
Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. Ausnahmen zulässig; die Entscheidung trifft die ober-
1990 II S. 885, 1142) sowie die in§ 2 Nr. 2 bis 4 genannten ste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundes-
Maßgaben gelten nicht für Beamte, deren Versetzung oder minister des Innern. Bei unmittelbaren oder mittelbaren
Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß (§ 85 Landesbeamten ist der für das Versorgungsrecht
Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. zuständige Minister des jeweiligen Landes zu betei-
Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtli- ligen.
ches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
5. Den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes stehen entsprechende ~-iederke~-
§2 rende Geldleistungen von Versicherungstragern mit
Maßgaben Sitz im Beitrittsgebiet gleich. Dies gilt auch für Leistun-
gen aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Son-
Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der derversorgungssystemen. Die Anrechnung der in den
Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen auf die Versor-
Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August gungsbezüge richtet sich nach den Verwaltungsvo~-
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1142) mit folgenden weiteren schriften, die der Bundesminister des Innern mit
Maßgaben: Zustimmung des Bundesrates erläßt. Die ruhegehalt-
1. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge b~messen sich fähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1
unter Berücksichtigung der Besoldungs-Ubergangsver- Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes ist um
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 631
Zeiten zu vermindern, die nach der vorstehenden Num- gebiet verwendet werden, findet § 53 des Beamtenversor-
mer 4 nicht ruhegehaltfähig sind. gungsgesetzes keine Anwendung.
6. Die Maßgaben der Nummern 2 bis 5 gelten auch für (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt nicht für Beschäfti-
den Fall, daß ein Beamter zu einem Dienstherrn mit gungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1992
Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts begründet werden.
übertritt.
§3 §4
Maßgaben für Ruhestandsbeamte Inkrafttreten
(1) Für Ruhestandsbeamte, die wegen ihrer besonderen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitritts- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
63Z Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Verzeichnis
der zum Beamtenversorgungsgesetz erlassenen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften
A. Gesetze
1. Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fas-
sung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975
{BGBI. 1S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989 (BGBI. 1 S. 2218)
2. Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages (Kinder-
erziehungszuschlagsgesetz - KEZG) in der Fassung des Artikels 16 des
Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstige_r
dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai
1990 (BGBI. 1 S. 967); es gilt mit der Maßgabe, daß Leistungen erst dann
gewährt werden, wenn im Beitrittsgebiet nach dem Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung entsprechende Leistungen vorgesehen sind, frühestens
ab 1. Januar 1992
B. R e c h t s v e r o r d n u n g e n
1. Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes
(Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom
20. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1004)
2. Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
(Heilverfahrensverordnung - HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBI. 1 S. 502)
3. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1011 ), geändert
durch die Verordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1674)
C. Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (Beamt-
VGVwV) vom 3. November 1980 (GMBI. 1980 S. 742; 1982 S. 355)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 633
Erste Verordnung
zur Änderung der Grenze des Freihafens Duisburg
Vom 12. März 1991
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der c) die Angabe „ab und folgt auf etwa 300" durch die
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 Angabe „auf 17 ,5 m entlang einer Mauer und
S. 529), der durch § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1989 Spundwand ab und folgt auf 31 O" ersetzt,
(BGBI. 1 S. 1541) neugefaßt worden ist, verordnet der d) nach der Angabe „verlaufenden Gleiskörpers" die
Bundesminister der Finanzen: Angabe „in östlicher Richtung bis zum rechtwinklig
dazu stehenden Gleistor" angefügt.
Artikel 1
3. Satz 3 wird durch folgende neue Sätze ersetzt:
Der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung neuer
Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom 25. Juli „Die Grenze folgt dem Gleistor auf 5 m und biegt dann
1989 (BGBI. 1 S. 1541) beschriebene Verlauf der Grenze wieder rechtwinklig ab, um auf der anderen Seite
des Freihafens Duisburg wird wie folgt geändert: des Gleises 41,4 m parallel zu der vorgenannten
Böschungsoberkante zu verlaufen. Dann biegt sie
rechtwinklig ab und verläuft 8,4 m nach Südwesten, um
1. In Satz 1 werden die Angaben
dann nach Westen abzubiegen und geschwungen in
a) ,,etwa 480 m auf der Oberkante des Ufers, biegt südwestlicher Richtung 278,5 m annähernd parallel
dann" durch die Angabe „380,8 m auf der senkrech- dem dortigen Eisenbahngleis bis zum rechtwinklig dazu
ten Ufereinfassung, biegt dann 11 m nach Nord- stehenden Gleistor zu verlaufen. Die Grenze folgt dem
westen, anschließend nach Südwesten auf 96,35 m Gleistor auf 5 m nach Südosten und biegt dann wieder
entlang der Oberkante des teilgeböschten Ufers, rechtwinklig ab, um auf der anderen Seite des Gleises
darauf", auf 63,5 m südwestlich zwischen zwei Gleisen bis zu
b) ,,etwa 90" durch die Zahl „75,6" einer Gebäudewand zu verlaufen, der sie 60,69 m folgt.
Danach verläuft sie weitere 60,55 m nach Südwesten,
ersetzt. bis sie auf die östliche Ecke des Nordhafens trifft."
2. In Satz 2 werden 4. In Satz 4 wird die Angabe „Nach etwa 400 m trifft sie
a) die Angabe „etwa 740" durch die Angabe „ 746" auf die östliche Ecke des Nordhafens und verläuft von
ersetzt, dort" durch die Angabe „ Von dort verläuft sie" ersetzt.
b) nach der Angabe „entlang dieser Landstraße" die
Artikel 2
Angabe ,,, davon ist sie vor dem Zollgebäude auf
einer Länge von 12,5 m um 2,5 m nach Südwesten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 1991
versetzt," eingefügt, in Kraft.
Bonn, den 12. März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 23. Januar 1991
1. jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich,
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundesprä- dem Vorstand des Bundesverbandes für den Selbst-
sidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes- schutz mit dem Recht, diese Befugnis auf den Direktor
beamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied) weiter zu
(BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom übertragen,
21. Juni 1978 (BGBI. r S. 921 ), übertrage ich widerruflich c) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11
die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung für die Beamten des Zentralbe-
a) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12 reichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwal-
dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, tung,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-
d) der Besoldungsgruppen A 6 bis A 11
schutz,
dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, dem Kommandeur der Grenzschutzschule,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz, jeweils für die Polizeivollzugsbeamten ihres/seines
dem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerken- Geschäftsbereichs.
nung ausländischer Flüchtlinge,
dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in
der Informationstechnik, II.
jeweils für seinen Geschäftsbereich,
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
b) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
dem Präsidenten des Bundesarchivs,
dem Präsidenten und Professor des Instituts für Ange-
III.
wandte Geodäsie,
den Leitern der Grenzschutzverwaltungen, Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
dem Direktor der Grenzschutzdirektion, Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über die Ernen-
dem Leiter der Beschaffungsstelle des Bundes- nung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich
ministers des Innern, des Bundesministers des Innern vom 4. November 1988
dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, (BGBI. 1 S. 2204) und die Änderungsanordnung vom
dem Leiter der Dienststelle Marienthal, 10. September 1990 (BGBI. 1 S. 2173) außer Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1991
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991 635
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 20. Februar 1991
1.
Erlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
a) den Leitern der Oberpostdirektionen,
b) den Leitern der Direktionen Telekom,
c) dem Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamts,
d) dem Leiter des Zentralamts für Mobilfunk,
e) den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,
f) dem Leiter des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhoch-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.
genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns
die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung vom 1. März 1990 (BGBI. 1 S. 577) außer Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1991
Deutsche Bundespost TELEKOM
Generaldirektion
Der Vorstand
Freund lieb
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent•
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch·
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Berichtigung
der Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie
Vom 27. Februar 1991
Die Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie vom 29. Januar
1991 (BGBI. 1 S. 167) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 5 ist das Zitat .,§ 8 Satz 2" durch das Zitat § 7 Satz 2" zu ersetzen.
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Bonn, den 27. Februar 1991
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Ried