616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Beförderungsentgelte
im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
Vom 4. März 1991
Auf Grund des durch Artikel 30 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBL 1
S. 1221) neugefaßten § 103 Abs. 3 Nr. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256) verordnet der
Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Bei der Beförderung von Gütern, bei der nur der Beladeort oder der Entladeort
innerhalb des Geltungsbereiches des Güterkraftverkehrsgesetzes liegt, sowie im
Durchgangsverkehr finden die §§ 20 bis 23, 32 bis 36, 40 und 84 bis 84 h des
Güterkraftverkehrsgesetzes keine Anwendung.
§2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 4. März 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 617
B u n desg esetzb I att
Te i I II
Nr. 6, ausgegeben am 6. März 1991
Tag 1n h a I t Seite
20. 2. 91 Gesetz zu der Änderung vom 19. Januar 1989 des Übereinkomme.~s vom 3. September 1976
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT-Ubereinkommen)......... 450
24. 1. 91 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 455
30. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
31. 1. 91 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 457
1. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 459
1. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 462
1. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 464
4. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei dem Einsatz von
Landmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
5. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 469
6. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 470
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für die Bände 1 und 2 des Jahrgangs 1990
des Bundesgesetzblattes Teil II sowie die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1990 des Bundesgesetz-
blattes Teil II beigefügt.
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B
(Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands,
Sonstige Verträge mit der ehemaligen DDR),
abgeschlossen am 31. Dezember 1990, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
1. 3. 91 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-
mittel aus Peru 1397 (44 5. 3. 91) 6. 3. 91
2125-40-41
8. 2. 91 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 1525 (46 7. 3. 91) 7. 3. 91
96-1-2-95
13. 2. 91 ~lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 1525 (46 7. 3. 91) 7. 3. 91
96-1-2-73
14. 2. 91 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück) 1525 (46 7. 3. 91) 7. 3. 91
96-1-2-83
19. 2. 91 Siebenunddrei~jgste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 1526 (46 7. 3. 91) 7. 3. 91
96-1-2-10
28. 2. 91 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schwei-
nepest aus Jugoslawien 1557 (47 8. 3. 91) 9. 3. 91
neu: 7831-1-43-49
1. 3. 91 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der lnfektiö-
sen Pleuropneumonie der Rinder aus Portugal 1557 (47 8. 3. 91) 9. 3. 91
neu: 7831-1-43-50
4. 3. 91 Verordnung zur Verhütung einer Verschleppung des seuchen-
haften Spätabortes der Schweine bei der Ausfuhr von Schwei-
nen nach Mitgliedstaaten sowie der Einfuhr von Schweinen
aus den Niederlanden 1558 (47 8. 3. 91) 9. 3. 91
neu: 7831-1-43-51
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 139/91 der Kommission mit den nach der Vereini-
gung Deutschlands auf Schaff I e i s c h anwendbaren Übergangsmaß-
nahmen L 16/16 22. 1. 91
21. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 140/91 der Kommission über den Verkauf von
Getreide aus Beständen der französischen Interventionsstelle zur Liefe-
rung nach den Azoren und Madeira L 16/17 22. 1. 91
533
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 13. März 1991 Nr.15
Tag 1n halt Seite
4. 3. 91 Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure 533
402-24-8-1-1
4. 3. 91 Verordnung über die Beförderungsentgelte im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr . . . . . . . . . . . 616
neu: 9241-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 617
Verkündungen im Bundesanzeiger..................................................... 618
Rechtsvorschrif1en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
Bekanntmachung
der Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Vom 4. März 1991
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Honorar-
ordnung für Architekten und Ingenieure vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1
S. 2707) wird nachstehend der Wortlaut der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 17. September 1976
(BGBI. 1 S. 2805, 3616),
2. die am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Juli 1984
(BGBI. 1 S. 948),
3. die am 14. Juni 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 961 ),
4. die am 1 . April 1988 in Kraft getretene Verordnung vorn 17. März 1988 (BGBI. 1
S. 359),
5. die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1 . und 2. der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und
Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745,
1749),
zu 3. bis 5. der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und
Architektenleistungen, geändert durch das Gesetz vom 12. Novem-
ber 1984 (BGBI. 1 S. 1337).
Bonn, den 4. März 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
534 _Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Teil IV
Allgemeine Vorschriften Gutachten und Wertermittlungen
§ Anwendungsbereich § 33 Gutachten
§ 2 Leistungen § 34 Wertermittlungen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Vereinbarung des Honorars Teil V
§ 5 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen Städtebauliche Leistungen
§ 5a 1nterpolation § 35 Anwendungsbereich
§ 6 Zeithonorar § 36 Kosten von EDV-Leistungen
§ 7 Nebenkosten § 36a Honorarzonen für Leistungen bei
§ 8 Zahlungen Flächennutzungsplänen
§ 9 Umsatzsteuer § 37 Leistungsbild Flächennutzungsplan
§ 38 Honorartafel für Grundleistungen bei
Teil II Flächennutzungsplänen
Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen
§ 39 Planausschnitte
und raumbildenden Ausbauten
§ 39a Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen
§ 10 Grundlagen des Honorars
§ 40 Leistungsbild Bebauungsplan
§ 11 Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden
§ 41 Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
§ 12 Objektliste für Gebäude
§ 42 Sonstige städtebauliche Leistungen
§ 13 Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen
§ 14 Objektliste für Freianlagen
Teil VI
§ 14a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden
Ausbauten Landschaftsplanerische Leistungen
§ 14b Objektliste für raumbildende Ausbauten § 43 Anwendungsbereich
§ 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen § 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
und raumbildende Ausbauten
§ 45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen
§ 16 Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und
raumbildenden Ausbauten § 45a Leistungsbild Landschaftsplan
§ 17 Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen § 45b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
§ 18 Auftrag über Gebäude und Freianlagen § 46 Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung § 46a Honorartafel für Grundleistungen bei
als Einzelleistung Grünordnungsplänen
§ 20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen § 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 21 Zeitliche Trennung der Ausführung § 47a Honorartafel für Grundleistungen bei
§ 22 Auftrag für mehrere Gebäude Landschaftsrahmenplänen
§ 23 Verschiedene Leistungen an einem Gebäude § 48 Honorarzonen für Leistungen bei
Umweltverträglichkeitsstudien
§ 24 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden
§ 48a Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
§ 25 Leistungen des raumbildenden Ausbaus
§ 26 § 48b Honorartafel für Grundleistungen bei
Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen
Umweltverträglichkeitsstudien
§ 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen
§ 49 Honorarzonen für Leistungen bei
Landschaftspflegerischen Begleitplänen
Teil III
§ 49a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Zusätzliche Leistungen
§ 49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und
§ 28 Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen Entwicklungsplänen
§ 29 Rationalisierungswirksame besondere Leistungen § 49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 30 (weggefallen) § 49d Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und
§ 31 Projektsteuerung Entwicklungsplänen
§ 32 Winterbau § 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 535
Teil VII Teil X
Leistungen Leistungen für Thermische Bauphysik
bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
§ 77 Anwendungsbereich
§ 51 Anwendungsbereich § 78 Wärmeschutz
§ 52 Grundlagen des Honorars § 79 Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik
§ 53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken
und Verkehrsanlagen Teil XI
§ 54 Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
§ 55 Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und § 80 Schallschutz
Verkehrsanlagen
§ 81 Bauakustik
§ 56 Honorartafeln für Grundleistungen bei
§ 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
§ 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik
§ 57 Örtliche Bauüberwachung
§ 84 Sonstige Leistungen für Schallschutz
§ 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung
§ 85 Raumakustik
§ 59 Umbauten und Modernisierungen von
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen § 86 Raumakustische Planung und Überwachung
§ 60 § 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen
Instandhaltungen und Instandsetzungen
Planung und Überwachung
§ 61 Bau- und landschaftsgestalterische Beratung
§ 88 Objektliste für raumakustische Planung und
Überwachung
§ 89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen
Teil Vlla
Planung und Überwachung
Verkehrsplanerische Leistungen
§ 90 Sonstige Leistungen für Raumakustik
§ 61 a Honorar für verkehrsplanerische Leistungen
Teil XII
Leistungen
Teil VIII für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
Leistungen bei der Tragwerksplanung
§ 91 Anwendungsbereich
§ 62 Grundlagen des Honorars § 92 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
§ 63 Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung § 93 Honorarzonen für Leistungen bei der
§ 64 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
Leistungsbild Tragwerksplanung
§ 94 Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung
§ 65 Honorartafel für Grundleistungen bei der
und Gründungsberatung
Tragwerksplanung
§ 95 Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und
§ 66 Auftrag über mehrere Tragwerke und bei Umbauten Grundbau
§ 67 Tragwerksplanung für Traggerüste bei Teil XIII
Ingenieurbauwerken
Vermessungstechnische Leistungen
§ 96 Anwendungsbereich
Teil IX § 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
Leistungen bei der Technischen Ausrüstung § 97a Honorarzonen für Leistungen bei der
Entwurfsvermessung
§ 68 Anwendungsbereich
§ 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung
§ 69 Grundlagen des Honorars
§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
§ 70 (weggefallen)
§ 98 a Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
§ 71 Honorarzonen für Leistungen bei der
§ 98 b Leistungsbild Bauvermessung
Technischen Ausrüstung
§ 99 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung
§ 72 Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung
§ 100 Sonstige vermessungstechnische Leistungen
§ 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 74 Honorartafel für Grundleistungen bei der Teil XIV
Technischen Ausrüstung
Schluß- und Überleitungsvorschriften
§ 75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung
als Einzelleistung § 101 (Aufhebung von Vorschriften)
§ 76 Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der § 102 Berlin-Klausel
Technischen Ausrüstung § 103 Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Teil 1 8. Einrichtungsgegenstände sind nach Einzelplanung
angefertigte nicht serienmäßig bezogene Gegen-
Allgemeine Vorschriften stände, die keine wesentlichen Bestandteile des
Objekts sind.
§ 1 9. Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Bau-
Anwendungsbereich werken dienende Anlagen, die fest mit dem Bauwerk
verbunden sind und es gestalterisch beeinflussen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die
Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architek- 10. Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederher-
ten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch stellung des zum bestimmungsmäßigen Gebrauch
Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verord- geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Ob-
nung erfaßt werden. jekts, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen oder
durch Maßnahmen nach Nummer 6 verursacht sind.
§2
11 . Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des
Leistungen
Soll-Zustandes eines Objekts.
(1) Soweit Leistungen in Leistungsbildern erfaßt sind, 12. Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und
gliedern sich die Leistungen in Grundleistungen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in
Besondere Leistungen. Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken.
(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur
ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im allge- §4
meinen erforderlichen sind. Sachlich zusammengehörige
Vereinbarung des Honorars ·
Grundleistungen sind zu jeweils in sich abgeschlossenen
Leistungsphasen zusammengefaßt. (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Ver-
(3) Besondere Leistungen können zu den Grundleistun- einbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung
im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten
gen hinzu - oder an deren Stelle treten, wenn besondere
Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt Mindest- und Höchstsätze treffen.
werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze
oder diese ändern. Sie sind in den Leistungsbildern nicht können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen
abschließend aufgeführt. Die Besonderen Leistungen unterschritten werden.
eines Leistungsbildes können auch in anderen Leistungs-
bildern oder Leistungsphasen vereinbart werden, in denen (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze
sie nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grund- dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich
leistungen darstellen. lange dauernden Leistungen durch schriftliche Verein-
barung überschritten werden. Dabei haben Umstände,
§3
soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder
Begriffsbestimmungen Schwierigkeitsstufen, für die Vereinbarung von Besonde-
ren Leistungen oder für die Einordnung in den Rahmen der
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffs-
Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind,
bestimmungen:
außer Betracht zu bleiben.
1. Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen,
Freianlagen und raumbildende Ausbauten. (4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes
schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen
2. Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende Mindestsätze als vereinbart.
oder neu herzustellende Objekte.
3. Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zer- §5
störter Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlage-
teilen. Sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
Planung erforderlich ist. (1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungs-
4. Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vor- bildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen
handene Objekts, zum Beispiel durch Aufstockung Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden.
oder Anbau.
(2) Werden nicht alle Grundleistungen einer Leistungs-
5. Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen phase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen
Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der
oder Bestand. übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungs-
6. Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur phase entspricht. Das gleiche gilt, wenn wesentliche Teile
nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines von Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen
Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 4, 5 oder werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbei-
1O fallen, jedoch einschließlich der durch diese Maß- tungsaufwand ist zu berücksichtigen.
nahmen verursachten Instandsetzungen. (3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen mit dem
7. Raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung Auftraggeber insgesamt oder teilweise von anderen an der
oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht,
Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. Sie können im so darf nur ein Honorar berechnet werden, das dem
Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2 verminderten Leistungsumfang des Auftragnehmers ent-
bis 6 anfallen. spricht. § 1O Abs. 4 bleibt unberührt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 537
(4) Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistun- (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
gen hinzutreten, darf ein Honorar nur berechnet werden, 1. Post- und Fernmeldegebühren,
wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistun-
2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und von
gen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand
schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen
verursachen und das Honorar schriftlich vereinbart worden und Fotos,
ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis zu dem
Honorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die 3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Ein-
Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. richtung, Beleuchtung und Beheizung,
Ist die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung 4. Fahrtkosten für Reisen, die über den Umkreis von
vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar nach§ 6 mehr als 15 Kilometer vom Geschäftssitz des Auftrag-
zu berechnen. nehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässi-
gen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen
(5) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an nachgewiesen werden,
die Stelle von Grundleistungen treten, ist für sie ein Hono- 5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familien-
rar zu berechnen, das dem Honorar für die ersetzten heimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschal-
Grundleistungen entspricht. sätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mit-
arbeiter des Auftragnehmers aufgrund von tariflichen
Vereinbarungen bezahlt werden,
§ 5a 6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei länge-
Interpolation ren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädi-
gungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart
Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für Zwischen- worden sind,
stufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechen- 7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende
baren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten (VE) Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem
sind durch lineare Interpolation zu ermitteln. Auftraggeber Dritten übertragen worden sind,
8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars nach§ 6
die Kosten für Vermessungsfahrzeuge und andere
§6 Meßfahrzeuge, die mit umfangreichen Meßinstrumen-
Zeithonorar ten ausgerüstet sind, sowie für hochwertige Geräte, die
für Vermessungsleistungen und für andere meßtech-
(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stunden- nische Leistungen verwandt werden.
sätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeit- (3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzel-
bedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine nachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnach-
Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das weis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine
Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.
Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.
§8
(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner
Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Zahlungen
Stunde folgender Betrag berechnet werden:
(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung vertrags-
1. für den Auftragnehmer 70 bis 155 DM, gemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschluß-
rechnung überreicht worden ist.
2. für Mitarbeiter, die technische
oder wirtschaftliche Aufgaben (2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeit-
erfüllen, soweit sie nicht unter lichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert
Nummer 3 fallen, 65 bis 110 DM, werden.
3. für Technische Zeichner und (3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern nicht
bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart
sonstige Mitarbeiter mit ver-
worden ist.
gleichbarer Qualifikation, die
technische oder wirtschaftliche (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart
Aufgaben erfüllen, 55 bis 80 DM. werden.
§9
Umsatzsteuer
§ 7
Nebenkosten (1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der
Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verordnung
(1) Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten
Auslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers können, Nebenkosten entfällt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des
soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies gilt auch für
des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern Abschlagszahlungen gemäß § 8 Abs. 2. Die weiterberech-
neten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Ent-
neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet wer-
gelts für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers.
den. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 eine (2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatz-
Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. steuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Teil II 2. Teiche ohne Dämme,
Leistungen bei Gebäuden, 3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
Freianlagen und raumbildenden Ausbauten 4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel
zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach
§ 10 Teil VIII erforderlich sind,
Grundlagen des Honorars 5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Ver-
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden,
kehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung,
Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich
soweit keine Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der
erforderlich sind,
Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ge-
bäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorar- 7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach
tafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in Teil VIII erforderlich sind,
§ 17. 8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie
der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestal-
vom April 1981 (DIN 276)*) zu ermitteln tungselement der Freianlagen geplant werden und für
die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind.
1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kosten-
berechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der (5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei
Kostenschätzung; Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:
2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kosten- 1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des
feststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Erwerbs und des Freimachens (DIN 276, Kosten-
Kostenanschlag. gruppen 1.1 bis 1.3),
(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die 2. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kosten-
ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber gruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer es weder plant
1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, noch seine Ausführung überwacht,
2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern 3. die öffentliche Erschließung und andere einmalige
sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3),
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung aus- 4. die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kosten-
führt oder gruppe 2.2) sowie die Abwasser- und Versorgungs-
anlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kosten-
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile
gruppen 5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer sie
einbauen läßt.
weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
(3 a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder 5. die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit
gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechen- nicht unter Nummer 4 erfaßt,
baren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der
Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Verein- 6. Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276,
barung. Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die
nicht in DIN 276 aufgeführten, soweit der Auftrag-
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden nehmer sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung
und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installatio- mitwirkt, noch ihre Ausführung oder ihren Einbau
nen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten überwacht,
(DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4),
7. Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in
die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Aus-
DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt sind,
führung er fachlich auch nicht überwacht,
oder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des
1. vollständig bis zu 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Auftragnehmers beschafft,
Kosten,
8. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile
2. zur Hälfte mit dem 25 v. H. der sonstigen anrechen- des Objekts sind,
baren Kosten übersteigenden Betrag.
9. künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftrag-
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegen- nehmer sie weder plant noch ihre Ausführung über-
stände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Aus- wacht,
führung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben
10. die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und
dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.
sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276,
(4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen Kostengruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,
bei Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für 11. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auf-
tragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht: 12. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),
1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und 13. fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zen-
landschaftsgestalterischen Elementen, trale Einrichtungen der Fernmeldetechnik für Orts-
vermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinen-
0
) Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 1000 Berlin 30 und 5000 Köln. technik, die nicht überwiegend der Ver- und Ent-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 539
sorgung des Gebäudes zu dienen bestimmt sind, - überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderun-
soweit der Auftragnehmer diese fachlich nicht plant gen,
oder ihre Ausführung fachlich nicht überwacht; Absatz 4 - überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,
bleibt unberührt.
- überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Frei- - überdurchschnittlichem Ausbau;
anlagen die Kosten für:
5. Honorarzone V:
1. das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3} sowie die in
Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 genannten Kosten, Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das
heißt mit
2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen
nach § 14 Nr. 4, ausgenommen die Kosten für die - sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die
Oberflächenbefestigung. Umgebung,
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfas-
§ 11 senden Beziehungen,
Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden - sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
(1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden aufgrund fol- - sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,
gender Bewertungsmerkmale ermittelt: - einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit
hohen technischen Ansprüchen,
1. Honorarzone 1:
- umfangreichem qualitativ hervorragendem Ausbau.
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen,
das heißt mit (2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus
mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswe-
- sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in gen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude zuge-
die Umgebung, rechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungs-
- einem Funktionsbereich, punkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebäude ist nach
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen, der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorar-
zonen zuzurechnen:
- einfachsten Konstruktionen,
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung, 1. Honorarzone 1:
- keinem oder einfachem Ausbau; Gebäude mit bis zu 1O Punkten,
2. Honorarzone II:
2. Honorarzone II:
Gebäude mit 11 bis 18 Punkten,
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das
3. Honorarzone III:
heißt mit
Gebäude mit 19 bis 26 Punkten,
- geringen Anforderungen an die Einbindung in die
Umgebung, 4. Honorarzone IV:
- wenigen Funktionsbereichen, Gebäude mit 27 bis 34 Punkten,
- geringen gestalterischen Anforderungen, 5. Honorarzone V:
- einfachen Konstruktionen, Gebäude mit 35 mit 42 Punkten.
- geringer Technischer Ausrüstung, (3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorar-
- geringem Ausbau; zonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der
Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anfor-
3. Honorarzone III: derungen an die Einbindung in die Umgebung, konstruk-
tive Anforderungen, Technische Ausrüstungen und Aus-
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderun-
bau mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewer-
gen, das heißt mit
tungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche und gestal-
- durchschnittlichen Anforderungen an die Einbin- terische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.
dung in die Umgebung,
- mehreren einfachen Funktionsbereichen, § 12
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, Objektliste für Gebäude
- normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,
Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der in
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung, § 11 genannten Merkmale in der Regel folgenden Hono-
- durchschnittlichem normalem Ausbau; rarzonen zugerechnet:
4. Honorarzone IV: 1. Honorarzone 1:
Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforde- Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfs-
rungen, das heißt mit bauten für vorübergehende Nutzung;
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Ein- Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen,
bindung in die Umgebung, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Bezie- andere einfache landwirtschaftliche Gebäude;
hungen, Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. Honorarzone II: 5. Honorarzone V:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- Krankenhäuser der Versorgungsstufe 111, Universitäts-
und Kücheneinrichtungen; kliniken;
Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser; Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;
geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzert-
als selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Boots- gebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude
häuser; einfache Werkstätten ohne Kranbahnen; für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle
Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen; Fachrichtungen).
Musikpavillons; § 13
3. Honorarzone III: Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnitt- (1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen aufgrund fol-
licher Ausstattung; gender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte,
1. Honorarzone 1:
Jugendherbergen, Grundschulen;
Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen,
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser,
das heißt mit
Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere
Betreuungseinrichtungen; sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in
die Umgebung,
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie,
Druckereien, Kühlhäuser; - sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und
Entwicklung von Natur und Landschaft,
Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaft-
liche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone 1, II oder IV einem Funktionsbereich,
erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nut- - sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
zungsarten; - keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungsein-
Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Laden- richtungen;
bauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, 2. Honorarzone II:
Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirt-
schaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das
Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-techni- heißt mit
sche Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser; geringen Anforderungen an die Einbindung in die
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser; Umgebung,
Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Ent-
in Honorarzone II oder IV erwähnt; wicklung von Natur und Landschaft,
wenigen Funktionsbereichen,
4. Honorarzone IV:
- geringen gestalterischen Anforderungen,
Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung,
- geringen Ansprüchen an Ver- und Entsorgung;
Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige
Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und 3. Honorarzone 111:
Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforde-
Bauweise auf kleinen Grundstücken, Heime mit zusätz-
rungen, das heißt mit
lichen medizinisch-technischen Einrichtungen;
durchschnittlichen Anforderungen an die Einbin-
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude dung in die Umgebung,
der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;
durchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungs- und Entwicklung von Natur und Landschaft,
zentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hoch-
mehreren Funktionsbereichen mit einfachen Bezie-
schulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude,
Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Instituts- hungen,
gebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
Honorarzone V erwähnt; normaler oder gebräuchlicher Ver- und Entsorgung;
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher 4. Honorarzone IV:
Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäu-
ser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude Freianlagen mit überdurchschnittlichen Planungsanfor-
sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit über- derungen, das heißt mit
durchschnittlicher Ausstattung; überdurchschnittlichen Anforderungen an die Ein-
Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fach- bindung in die Umgebung,
krankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbe- überdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz,
stimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
Gebäude für Erholung, Kur und Genesung; mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Bezie-
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehr- hungen,
zweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche - überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderun-
Zwecke; gen,
Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Groß- - einer über das Durchschnittliche hinausgehenden
sportstätten; Ver- und Entsorgung;
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 541
5. Honorarzone V: 2. Honorarzone II:
Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Sied-
das heißt mit lungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaft-
- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die lichen Aussiedlungen;
Umgebung,
Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Hono-
- sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und rarzone I oder III erwähnt; Grünverbindungen ohne
Entwicklung von Natur und Landschaft, besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze);
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfas- Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen;
senden Beziehungen, Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige tech-
nische Einrichtungen; Geländegestaltungen und Pflan-
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen, zungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen;
- besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsor- Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in
gung aufgrund besonderer technischer Gegeben- Honorarzone I erwähnt; Ortsrandeingrünungen;
heiten.
3. Honorarzone III:
(2) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus
mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen des- Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken,
wegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlagezuge- soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt;
rechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungs-
punkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Freianlage ist nach Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforde-
der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorar- rungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur
zonen zuzurechnen: und Landschaft;
1. Honorarzone 1: Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht
in Honorarzone IV oder V erwähnt;
Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
2. Honorarzone II: Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder,
Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit
Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten, nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
3. Honorarzone 111: Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;
Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
4. Honorarzone IV:
4. Honorarzone IV:
Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten, Freiflächen mit besonderen topographischen oder
räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen
5. Honorarzone V: Bauwerken;
Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.
innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und
(3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die Honorar- Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dach-
zone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Pla- begrünungen;
nungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforde-
rungen an die Einbindung in die Umgebung, an Schutz, Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differen-
Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und der zierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopver-
gestalterischen Anforderungen mit je bis zu acht Punkten, bundfunktionen;
die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien,
sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit je bis zu Freibäder, Golfplätze;
sechs Punkten zu bewerten.
Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten,
§ 14 naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;
Objektliste für Freianlagen
5. Honorarzone V:
Nachstehende Freianlagen werden nach Maßgabe der
in § 13 genannten Merkmale in der Regel folgenden Hono- Hausgärten und Gartenhöfe für hohe Repräsentations-
rarzonen zugerechnet: ansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive
Dachbegrünungen;
1. Honorarzone 1:
Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anla-
Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Land-
gen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze;
schaft;
Windschutzpflanzungen; botanische und zoologische Gärten;
Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe
Einrichtungen; Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 14a - überdurchschnittlichen Anforderungen an die Farb-
und Materialgestaltung, ·
Honorarzonen
für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten - überdurchschnittlichen Anforderungen an die kon-
struktive Detailgestaltung;
(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten
aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 5. Honorarzone V:
1 . Honorarzone 1: Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungs-
anforderungen, das heißt mit
Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungs-
anforderungen, das heißt mit - einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfas-
senden Beziehungen,
- einem Funktionsbereich,
- sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuord- - sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung
nung und Raum-Proportionen, und Raum-Proportionen,
keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung, - einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit
hohen technischen Ansprüchen,
- sehr geringen Anforderungen an Farb- und Mate-
rialgestaltung, - sehr hohen Anforderungen an die Farb- und Mate-
- sehr geringen Anforderungen an die konstruktive rialgestaltung,
Detailgestaltung; - sehr hohen Anforderungen an die konstruktive
Detailgestaltung.
2. Honorarzone II:
(2) Sind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungs-
Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanfor-
merkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
derungen, das heißt mit
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der
- wenigen Funktionsbereichen, raumbildende Ausbau zugerechnet werden kann, so ist die
- geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung, Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewer-
- geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung
tungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
und Raum-Proportionen,
- geringer Technischer Ausrüstung, 1 . Honorarzone 1:
- geringen Anforderungen an Farb- und Material- Raumbildende Ausbauten mit bis zu 1O Punkten,
gestaltung, 2. Honorarzone II:
- geringen Anforderungen an die konstruktive Detail- Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,
gestaltung;
3. Honorarzone 111:
3. Honorarzone III: Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,
Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Pla-
4. Honorarzone IV:
nungsanforderungen, das heißt mit
Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Licht- 5. Honorarzone V:
gestaltung, Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.
- durchschnittlichen Anforderungen an die Raum- (3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in
Zuordnung und Raum-Proportionen, die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeits-
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung, grad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerk-
- durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und male Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an die
Materialgestaltung, Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung
und Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die
- durchschnittlichen Anforderungen an die konstruk- Technische Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten zu
tive Detailgestaltung; bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und Materialge-
staltung sowie· konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu
4. Honorarzone IV:
neun Punkten.
Raumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen
§ 14b
Planungsanforderungen, das heißt mit
Objektliste für raumbildende Ausbauten
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Bezie-
hungen, Nachstehende raumbildende Ausbauten werden nach
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Licht- Maßgabe der in § 14 a genannten Merkmale in der Regel
gestaltung, folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum- 1. Honorarzone 1:
Zuordnung und Raum-Proportionen,
Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Tech- Liegehallen, einfachste Innenräume für vorüber-
nische Ausrüstung, gehende Nutzung;
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 543
2. Honorarzone II: rungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und
Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in
Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werk-
stätten; Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusam-
mengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle für Gebäude
Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache und raumbildende Ausbauten in Vomhundertsätzen der
Verkaufskioske; Honorare des § 16 und für Freianlagen in Vomhundert-
Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig sätzen der Honorare des § 17 bewertet.
hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen
einfacher Qualität gestaltet werden; Bewertung der
Grundleistungen
3. Honorarzone III: in v. H. der Honorare
Aufenthalts-, Büro-, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-,
Ge- Frei- raum-
Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, bäude anlagen bildende
Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Aus-
Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnitt- bauten
licher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer
Einrichtung;
1. Grundlagenermittlung
Messestände bei Verwendung von System- oder
Ermitteln der Voraussetzun-
Modulbauteilen;
gen zur Lösung der Bauauf-
Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum gabe durch die Planung 3 3 3
überwiegenden Teil unter Verwendung von serien-
mäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegen- 2. Vorplanung (Projekt- und
ständen gestaltet werden; Planungsvorbereitung)
Erarbeiten der wesentlichen
4. Honorarzone IV:
Teile einer Lösung der Pla-
Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, nungsaufgabe .......... . 7 10 7
Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-,
Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messe- 3. Entwurfsplanung (System-
und Integrationsplanung)
stände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II
oder III erwähnt; Erarbeiten der endgültigen
Lösung der Planungsauf-
Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnitt-
gabe ................. . 11 15 14
lichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder über-
durchschnittlichen technischen Einrichtungen, zum 4. Genehmigungsplanung
Beispiel in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäu-
sern, Einkaufszentren oder Rathäusern; Erarbeiten und Einreichen
der Vorlagen für die erforder-
Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für lichen Genehmigungen oder
religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke; Zustimmungen ......... . 6 6 2
Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und
5. Ausführungsplanung
Wirtschaftsküchen;
Erarbeiten und Darstellen
Kirchen;
der ausführungsreifen Pla-
Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung nungslösung ........... . 25 24 30
unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten
Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener 6. Vorbereitung der Vergabe
Qualität; Ermitteln der Mengen und
Aufstellen von Leistungsver-
5. Honorarzone V: zeichnissen ............ . 10 7 7
Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk,
Fernsehen und Theater; 7. Mitwirkung bei der Vergabe
Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchs- Ermitteln der Kosten und Mit-
vollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr wirkung bei der Auftragsver-
gabe ................. . 4 3 3
hohen technischen Ansprüchen;
Innenräume der Repräsentationsbereiche mit an- 8. Objektüberwachung
spruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder (Bauüberwachung)
mit besonderen Anforderungen an die technischen Überwachen der Ausführung
Einrichtungen. des Objekts ............ . 31 29 31
§ 15
9. Ojektbetreuung und Doku-
Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, mentation
Freianlagen und raumblldende Ausbauten
Überwachen der Beseitigung
(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistun- von Mängeln und Dokumen-
gen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wieder- tation des Gesamtergebnis-
aufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisie- ses ................... . 3 3 3
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung Bestandsaufnahme
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf Standortanalyse
Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl Betriebsplanung
anderer an der Planung fachlich Beteiligter Aufstellen eines Raumprogramms
Zusammenfassen der Ergebnisse Aufstellen eines Funktionsprogramms
Prüfen der Umwelterheblichkeit
Prüfen der Umweltverträglichkeit
2. Vor p I an u n g
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätz-
Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, lich verschiedenen Anforderungen
Zielkonflikte) Ergänzen der Vorplanungsunterlagen aufgrund besonde-
Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Pro- rer Anforderungen
grammziele) Aufstellen eines Finanzierungsplanes
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Unter- Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-
suchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach Analyse
gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung Mitwirken bei der Kreditbeschaffung
und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichneri-
sche Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
erläuternden Angaben Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken,
wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung
fachlich Beteiligter Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes
Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen,
gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphy-
sikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen
(zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwen-
dung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und
landschaftsökologischen zusammenhänge, Vorgänge
und Bedingungen, sowie der Belastung und Empfind-
lichkeit der betroffenen Ökosysteme
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der
Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-
fähigkeit
Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der
ökosystemaren Strukturen und zusammenhänge, zum
Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und
Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalte-
rischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbe-
sondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung
und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflan-
zung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-,
Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestal-
tung und der Anbindung an die Umgebung
Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem woh-
nungsrechtlichen Berechnungsrecht
Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse
3. E n t w u rf s p I an u n g
(System- und Integrationsplanung)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit
Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Be- Kostenuntersuchung (Optimierung)
rücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktio- Wirtschaftlichkeitsberechnung
naler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher,
Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten
energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich ratio-
neller Energieverwendung und der Verwendung erneuer- oder Bauelementkatalog
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 545
Grundleistungen Besondere Leistungen
barer Energien) und landschaftsökologischer Anfor-
derungen unter Verwendung der Beiträge anderer an
der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen
Entwurf
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung
fachlich Beteiligter
Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung
Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum
Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs-
und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und
Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab
1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit Angaben zur
Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-,
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie
zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden
Ausbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere
mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht-
und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detail-
pläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen
Verhandlungen mit Behörden und anderen an der
Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-
fähigkeit
Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem woh-
nungsrechtlichen Berechnungsrecht
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
4. Gene h m i g u n g s p I an u n g
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich- Mitwirken bei d_er Beschaffung der nachbarlichen Zustim-
rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigun- mung
gen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren
Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bau-
sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden herrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder
ähnliches
Einreichen dieser Unterlagen
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter- Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umstän-
lagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Ver- den, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat
wendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
Bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen
auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustim-
mungen und Genehmigungen
5. Aus f ü h r u n g s p I an u n g
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als
und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit
Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, ge- Leistungsprogramm*)
stalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikali- Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als
scher, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit
Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und
Leistungsprogramm*)
der Verwendung erneuerbarer Energien) und land-
schaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen aufgrund
der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm aus-
bis zur ausführungsreifen Lösung gearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit
der Entwurfsplanung*)
*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die
entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Erarbeiten von Detailmodellen
Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der
endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Kon- Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den
struktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen
Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von
1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne, Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen
mit den erforderlichen textlichen Ausführungen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfaßt
Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung sind
der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis
1 : 1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen;
Materialbestimmung
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der
Planung fachlich Beteiligten und lntegrierung ihrer Bei-
träge bis zur ausführungsreifen Lösung
Fortschreiben der Ausführungsplanung während der
Objektausführung
6. Vor bereit u n g der Vergabe
Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grund- Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-
lage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen programm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*)
unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für
fachlich Beteiligter geschlossene Leistungsbereiche
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungs- Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter
verzeichnissen nach Leistungsbereichen Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschrei- Beteiligter
bungen der an der Planung fachlich Beteiligten
7. Mitwirkung bei der Vergabe
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschrei-
Leistungsbereiche bung mit mit Leistungsprogramm einschließlich Preis-
spiegel*)
Einholen von Angeboten
Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf-
besonderen Anforderungen
stellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter
Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7
fachlich Beteiligten
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der
fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
Verhandlung mit Bietern
Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder
Pauschalpreisen der Angebote
Mitwirken bei der Auftragserteilung
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Überein- Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungs-
stimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, planes
den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschrei- Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differen-
bungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln zierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
der Technik und den einschlägigen Vorschriften
Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätig-
Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach keit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistun-
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem gen der Leistungsphase 8 hinausgeht
Standsicherheitsnachweis
Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich
Beteiligten
*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die
eritsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 547
Grundleistungen Besondere Leistungen
Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balken-
diagramm)
Führen eines Bautagebuches
Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden
Unternehmen
Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer
an der Planung und Objektüberwachung fachlich Betei-
ligter unter Feststellung von Mängeln
Rechnungsprüfung
Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem woh-
nungsrechtlichen Berechnungsrecht
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
daran
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstel-
lung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum
Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle
Auflisten der Gewährleistungsfristen
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der
Bauleistungen festgestellten Mängel
Kostenkontrolle
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Erstellen von Bestandsplänen
Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche ge- Aufstellen von Ausrüstungs- und lnventarverzeichnissen
genüber den bauausführenden Unternehmen
Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die inner-
halb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsan- Objektbeobachtung
sprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Objektverwaltung
Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten
Baubegehungen nach Übergabe
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen
Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen
Aufbereiten des Zahlenmaterials für eine Objektdatei
Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des
Objekts Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten
Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-
Analyse
(3) Wird das Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung an einen
Auftragnehmer in Auftrag gegeben, dem Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 7, jedoch nicht nach der
Leistungsphase 8, übertragen wurden, so kann für diese Leistung ein besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 2 erwähnten
Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:
maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß
Schadenskartierung
Ermitteln von Schadensursachen
Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz
Organisation von Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene
Mitwirken an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene
Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, zum Beispiel durch Befragen.
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 16
Honorartafel für Grundleistungen
bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Gebäuden und
raumbildenden Ausbauten sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu§ 16 Abs. 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
50000 3660 4460 4460 5520 5520 7110 7110 8170 8170 8970
60000 4390 5340 5340 6600 6600 8480 8480 9750 9750 10 690
70000 5130 6230 6230 7680 7680 9880 9880 11 330 11 330 12430
80000 5850 7100 7100 8 770 8770 11 250 11 250 12 930 12930 14170
90000 6590 7990 7990 9850 9850 12640 12 640 14500 14500 15 900
100 000 7320 8860 8860 10 900 10900 13970 13970 16020 16 020 17 550
200 000 14 630 17 500 17 500 21 330 21 330 27070 27070 30900 30900 33770
300 000 21 950 25930 25930 31 240 31 240 39220 39220 44530 44530 48 510
400000 29260 34140 34140 40660 40660 50420 50420 56940 56940 61 820
500 000 36580 42190 42190 49670 49670 60890 60890 68370 68370 73980
600 000 42240 48830 48830 57 610 57 610 70770 70770 79550 79550 86130
700 000 46970 54650 54650 64890 64890 80260 80260 90500 90500 98180
800 000 51 040 59820 59820 71 520 71 520 89080 89080 100 780 100 780 109 560
900 000 54450 64330 64330 77500 77500 97240 97240 110440 110440 120 340
1000000 57200 68180 68180 82810 82 810 104 750 104 750 119 350 119 350 130 350
2 000 000 104 090 123 310 123 310 149 050 149 050 187 550 187 550 213 290 213 290 232 540
3 000000 151 030 178 530 178 530 215270 215 270 270380 270380 307120 307120 334 730
4 000 000 197 890 233 750 233 750 281 490 281 490 353 210 353 210 400950 400 950 436 810
5 000 000 244 750 288 860 288860 347710 347710 436 040 436 040 494890 494890 539 000
6 000 000 293 700 343420 343420 409 640 409 640 508 970 508 970 575190 575190 624800
7000 000 342 650 397 870 397 870 471 460 471 460 581 790 581 790 655 380 655380 710 600
8 000 000 391 600 452 320 452 320 533280 533 280 654 720 654 720 735 680 735 680 796400
9 000000 440 550 506 770 506 770 595100 595100 727 650 727 650 815 980 815980 882 200
10 000 000 489 500 561 330 561 330 657 030 657030 800 580 800 580 896280 896280 968000
20000 000 979 000 1 113 200 1 113 200 1 291 400 1 291 400 1558700 1558700 1736900 1736900 1870000
30 000 000 1468500 1654400 1654400 1 901 900 1 901 900 2272600 2 272 600 2520100 2 520 100 2 706000
40 000000 1958000 2185 700 2185 700 2489 300 2489 300 2944 700 2 944 700 3248300 3248 300 3 476 000
50 000 000 2447 500 2 720300 2 720 300 3 083300 3 083 300 3 627 800 3627 800 3990800 3990800 4262 500
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter
50 000 Deutsche Mark liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens
jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 50 000 Deutsche Mark festgesetzten
Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach§ 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach
Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 50 000 Deutsche Mark festgesetzten Mindestsätze.
(3) Das Honorar für Gebäude und raumbildende Ausbauten, deren anrechenbare Kosten über 50 Millionen Deutsche
Mark liegen, kann frei vereinbart werden.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 13. März 1991 549
§ 17
Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Freianlagen sind in
der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu§ 17 Abs. 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
40000 4390 5380 5380 6690 6690 8660 8660 9970 9970 10960
50000 5460 6680 6680 8320 8320 10760 10 760 12400 12400 13 620
60000 6 510 7960 7960 9 910 9 910 12830 12830 14 770 14 770 16230
70000 7560 9240 9240 11 500 11 500 14870 14870 17130 17130 18 810
80000 8590 10 510 10 510 13060 13060 16900 16 900 19450 19450 21 360
90000 9 610 11 750 11 750 14610 14610 18 880 18880 21 740 21 740 23870
100 000 10 620 12 970 12970 16120 16120 20830 20830 23980 23980 26330
200 000 20090 24440 24440 30250 30250 38960 38960 44 770 44 770 49130
300000 28380 34380 34380 42380 42380 54370 54370 62380 62380 68380
400 000 35550 42830 42830 52540 52540 67100 67100 76800 76800 84080
500 000 41 530 49730 49730 60680 60680 77100 77100 88040 88040 96250
600 000 49830 59060 59060 71 360 71 360 89800 89800 102100 102100 111 320
700 000 58140 68170 68170 81 550 81 550 101 630 101 630 115 060 115 060 125 070
800 000 66440 77090 77090 91300 91 300 112 640 112 640 126 830 126 830 137 500
900 000 74 750 85790 85790 100 530 100 530 122 650 122 650 137 390 137 390 148 390
1000000 83050 94290 94290 109 270 109 270 131 780 131 780 146 740 146 740 157 960
2000 000 166 100 183 480 183 480 206 580 206 580 241 340 241 340 264440 264440 281 820
3000 000 249150 273 900 273 900 306 790 306 790 356180 356180 389 070 389 070 413 820
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungs-
phase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungs-
(3) Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen,
phase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung in
die innerhalb von Freianlagen liegen, von dem Auftragneh-
Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15
mer gestalterisch in die Umgebung eingebunden, dem
Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vom-
Grundleistungen bei Freianlagen übertragen sind, so kann
hundertsätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:
ein Honorar für diese Leistungen schriftlich vereinbart wer-
den. Honoraransprüche nach Teil VII bleiben unberührt. 1. für die Vorplanung bis zu 15 v. H.,
2. für die Entwurfsplanung bis zu 25 v. H.
§ 18
(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungs-
Auftrag über Gebäude und Freianlagen phase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungs-
Honorare für Grundleistungen für Gebäude und für Grund- phase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten als
leistungen für Freianlagen sind getrennt zu berechnen. Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür
Dies gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze
15 000 Deutsche Mark anrechenbare Kosten zum Gegen- folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 ver-
stand hätte; § 10 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 findet insoweit einbart werden:
keine Anwendung. 1. für die Vorplanung biszu10v.H.,
§ 19 2. für die Entwurfsplanung bis zu 21 v. H.
Vorplanung, Entwurfsplanung
(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des
und Objektüberwachung als Einzelleistung
§ 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben,
(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungs- so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den
phase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung· (Leistungs- §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechen-
phase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in baren Kosten nach § 1O berechnet werden:
Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15
1. 1,8 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 2,
Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vom-
hundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden: 2. 2,0 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,
1. für die Vorplanung bis zu 10 v. H., 3. 2,2 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,
2. für die Entwurfsplanung bis zu 18 v. H. 4. 2,4 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 20 § 23
Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen Verschiedene Leistungen an einem Gebäude
Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des (1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweite-
Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen rungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten
nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefer- (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig durchgeführt, so sind die
tigt, so können für die umfassendste Vor- oder Entwurfs- anrechenbaren Kosten 'für jede einzelne Leistung festzu-
planung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungs- stellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen.
phase nach § 15, außerdem für jede andere Vor- oder § 25 Abs. 1 bleibt unberührt.
Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze (2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung
berechnet werden. Satz 1 gilt entprechend für Freianlagen durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen nach
und raumbildende Ausbauten. Absatz 1 mindert, ist dies bei der Berechnung des Hono-
rars entsprechend zu berücksichtigen.
§ 21
§ 24
Zeitli<;:he Trennung der Ausführung
Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden
Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfaßt,
nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in (1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Moderni-
größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das sierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind nach den
ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffen- anrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der
den, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer
anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den Anwendung des § 11 zuzuordnen ist, den Leistungspha-
gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für sen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der
die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechen- Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare
baren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbe-
und raumbildende Ausbauten. sondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berück-
sichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der
Leistungen kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert
vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich
§ 22
vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeits-
Auftrag für mehrere Gebäude grad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die (2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen im
Honorare vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 erhöhte Anforderungen in der
jedes Gebäude getrennt zu berechnen. Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnahmen und
Erkundung der Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei
(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche der Beurteilung der vorhandenen Substanz auf ihre Eig-
oder im wesentlichen gleichartige Gebäude, die im zeit- nung zur Übernahme in die Planung oder in der Leistungs-
lichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen phase 8 gestellt, so können die Vertragsparteien anstelle
baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen oder der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz 1 schrift-
Gebäude nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind lich vereinbaren, daß die Grundleistungen für diese Lei-
für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der stungsphasen höher bewertet werden, als in § 15 Abs. 1
Leistungsphasen 1 bis 7 in § 15 um 50 vom Hundert, von vorgeschrieben ist.
der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.
Als gleich gelten Gebäude, die nach dem gleichen Entwurf § 25
ausgeführt werden. Als Serienbauten gelten Gebäude, die
Leistungen des raumbildenden Ausbaus
nach einem im wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt
werden. (1) Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in
Gebäuden, die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert
(3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen,
Aufträge über Gebäude, die gleich, spiegelgleich oder im dem auch Grundleistungen für diese Gebäude nach § 15
wesentlichen gleichartig sind und die im zeitlichen oder übertragen werden, so kann für die Leistungen des raum-
örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen bildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht berech-
Verhältnissen errichtet werden sollen, so findet Absatz 2 net werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der des Honorars für die Grundleistungen für Gebäude im
Auftragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig auf Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest-
alle Auftraggeber verteilt. und Höchstsätze zu berücksichtigen.
(4) Umfaßt ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegen- (2) Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in
stand eines anderen Auftrags für ein Gebäude nach glei- bestehenden Gebäuden ist eine Erhöhung der Honorare
chem oder spiegelgleichem Entwurf zwischen den Ver- um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei
tragsparteien waren, so findet Absatz 2 auch dann ent- der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbeson-
sprechende Anwendung, wenn die Leistungen nicht im dere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berück-
zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der
sollen. Leistungen kann ein Zuschlag von 25 bis 50 vom Hundert
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 551
vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich Rahmen einer wirtschaftlichen Planung oder über den
vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeits- allgemeinen Stand des Wissens wesentlich hinausgehen
grad ein Zuschlag von 25 vom Hundert als vereinbart. und dadurch zu einer Senkung der Bau- und Nutzungs-
kosten des Objekts führen. Die vom Auftraggeber an das
Objekt gestellten Anforderungen dürfen dabei nicht unter-
§ 26
schritten werden.
Einrichtungsgegenstände
und integrierte Werbeanlagen (2) Honorare für rationalisierungswirksame besondere
Leistungen dürfen nur berechnet werden, wenn sie vorher
Honorare für Leistungen bei Einrichtungsgegenständen schriftlich vereinbart worden sind. Sie können als Erfolgs-
und integrierten Werbeanlagen können als Pauschal- honorar nach dem Verhältnis der geplanten oder vorgege-
honorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar benen Ergebnisse zu den erreichten Ergebnissen oder als
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 30
§ 27
(weggefallen)
Instandhaltungen und Instandsetzungen
Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und § 31
Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten Projektsteuerung
nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den
§§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des (1) Leistungen der Projektsteuerung werden von Auf-
§ 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe zu tragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des Auftrag-
ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für gebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren
die Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) um bis Fachbereichen übernehmen. Hierzu gehören insbeson-
zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann. dere:
1. Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordi-
nierung des Programms für das Gesamtprojekt,
Teil III 2. Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Pla-
nern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
Zusätzliche Leistungen (Projektbeteiligte),
3. Aufstellung und Überwachung von Organisations-,
§ 28 Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf Projekt und
Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen Projektbeteiligte,
(1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung herge- 4. Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit
stellte Konstruktionen oder Gegenstände im Bauwesen. Ausnahme der ausführenden Firmen,
5. Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Pla-
(2) Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:
nungsbetroffenen,
1. tragende Konstruktionen, wie Stützen, Unterzüge,
6. Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von
Binder, Rahmenriegel,
Zielkonflikten,
2. Decken- und Dachkonstruktionen sowie Fassaden-
7. laufende Information des Auftraggebers über die
elemente,
Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von
3. Ausbaufertigteile, wie nichttragende Trennwände, Naß- Entscheidungen des Auftraggebers,
zellen und abgehängte Decken,
8. Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von
4. Einrichtungsfertigteile, wie Wandvertäfelungen, Möbel, Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsver-
Beleuchtungskörper. fahren.
(3) Das Honorar für Planungs- und Überwachungs- (2) Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung
leistungen bei der Entwicklung und Herstellung von Fertig- dürfen nur berechnet werden, wenn sie bei Auftragsertei-
teilen kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. lung schriftlich vereinbart worden sind; sie können frei
Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung vereinbart werden.
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar
§ 32
nach § 6 zu berechnen. Die Berechnung eines Honorars
nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen Winterbau
im Rahmen der Objektplanung (§ 15) erbracht werden.
(1) Leistungen für den Winterbau sind Leistungen der
Auftragnehmer zur Durchführung von Bauleistungen in der
§ 29 Zeit winterlicher Witterung.
Rationalisierungswirksame besondere Leistungen (2) Hierzu rechnen insbesondere:
(1) Rationalisierungswirksame besondere Leistungen 1. Untersuchung über Wirtschaftlichkeit der Bauausfüh-
sind zum ersten Mal erbrachte Leistungen, die durch her- rung mit und ohne Winterbau, zum Beispiel in Form von
ausragende technisch-wirtschaftliche Lösungen über den Kosten-Nutzen-Berechnungen,
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
2. Untersuchungen über zweckmäßige Schutzvorkehrun- Teil IV
gen,
Gutachten und Wertermittlungen
3. Untersuchungen über die für eine Bauausführung im
Winter am besten geeigneten Baustoffe, Bauarten,
Methoden und Konstruktionsdetails, § 33
Gutachten
4. Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Ver-
gabe von Winterbauschutzvorkehrungen. Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in
dieser Verordnung erfaßt sind, kann frei vereinbart wer-
(3) Das Honorar für Leistungen für den Winterbau kann den. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pau- vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu
schalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich verein- berechnen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
bart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas ande-
berechnen. res bestimmt ist.
§ 34
(4) Werden von einem Auftragnehmer Leistungen nach Wertermittlungen
Absatz 2 Nr. 4 erbracht, dem gleichzeitig Grundleistungen
nach § 15 übertragen worden sind, so kann abweichend (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die
von Absatz 3 vereinbart werden, daß die Kosten der Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und
Winterbauschutzvorkehrungen den anrechenbaren Kosten anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken
nach § 1 O zugerechnet werden. sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu§ 34 Abs. 1
Wert Normalstufe Schwierigkeitsstufe
von bis von bis
DM DM DM
50 000 420 540 520 810
100 000 610 740 720 1 010
150 000 830 1 020 980 1 390
200 000 1 030 1 260 1 220 1 720
250 000 1 210 1 480 1 430 2 010
300 000 1 370 1 670 1 620 2280
350 000 1 440 1 760 1 710 2400
400 000 1 640 2000 1 930 2720
450 000 1 750 2130 2070 2 910
500 000 1 840 2250 2180 3070
600 000 2 020 2460 2380 3350
700 000 2160 2630 2550 3590
800 000 2270 2 780 2680 3 780
900 000 2380 2900 2800 3950
1000000 2480 3030 ~930 4130
1500000 2940 3600 3480 4910
2 000 000 3340 4100 3 960 5580
2 500 000 3 730 4 550 4400 6200
3 000 000 4080 4980 4800 6 780
3 500 000 4450 5430 5250 7390
4 000 000 4 720 5 760 5 560 7 840
4 500 000 5040 6120 5940 8370
5 000 000 5400 6600 6400 9 000
6 000 000 5 940 7 260 7020 9 900
7 000 000 6 510 7 910 7700 10 900
8 000 000 7040 8 640 8 320 11 800
9 000 000 7740 9 540 9180 13 000
10 000 000 8 200 10 000 9 700 13 700
15 000 000 10 800 13 200 12 800 18 000
20 000 000 13 400 16 200 15 600 22 200
25 000 000 15 800 19 300 18 800 26 500
30 000 000 17 700 21 600 20 700 29100
35 000 000 20000 24200 23 500 32 900
40 000 000 21 200 26 000 25 200 35 600
45 000 000 23 400 28 800 27 900 39 200
oO 000 000 25 500 31 500 30 500 43 000
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 553
(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grund- - Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des
stücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der Sachwerts oder Ertragswerts um 20 v. H.,
nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Werter- - Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermitt-
mittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist lungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v. H.
der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wert-
ermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte (8) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt
zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge bezie-
ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen. hungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichti-
gen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschrif-
(3) Das Honorar für Werte unter 50 000 Deutsche Mark ten ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt
kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht
berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach
Honorartafel nach Absatz 1 für Werte von 50 000 Deut- Satz 1 hinausgeht.
sche Mark festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze
gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens
jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Werte von Teil V
50 000 Deutsche Mark festgesetzten Mindestsätze.
Städtebauliche Leistungen
(4) Das Honorar für Werte über 50 Millionen Deutsche
Mark kann frei vereinbart werden. § 35
(5) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht Anwendungsbereich
der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe
der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn (1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorberei-
es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. tung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2
Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwie- erforderlichen Ausarbeitungen und Planf assungen, die
rigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden. Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche
Leistungen nach § 42.
(6) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende
1. bei Wertermittlungen Planarten:
- für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte 1. Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Bau-
sowie sonstige Rechte, gesetzbuchs,
- bei Umlegungen und Enteignungen, 2. Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetz-
- bei steuerlichen Bewertungen, buchs.
für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem § 36
Grundstück, Kosten von EDV-Leistungen
- bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebauli-
- bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder chen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs. 3
Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schrift-
Erschwernissen bei der Durchführung des Auf- lich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen
trages; den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so
2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auf- ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berück-
tragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, sichtigen.
überarbeiten oder anfertigen muß, zum Beispiel § 36 a
- Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Honorarzonen
Grundbuch- und Katasterangaben, für Leistungen bei Flächennutzungsplänen
- Feststellung der Roheinnahmen,
(1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen
- Feststellung der Bewirtschaftungskosten, aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- Örtliche Aufnahme der Bauten,
1. Honorarzone 1:
- Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach
Wahl, Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungs-
anforderungen, das heißt mit
- Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnitt-
zeichnungen; - sehr geringen Anforderungen aus den topographi-
schen Verhältnissen und geologischen Gegeben-
3. bei Wertermittlungen heiten,
- für mehrere Stichtage, sehr geringen Anforderungen aus der baulichen und
- die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine ent- sehr geringen Anforderungen an die Nutzung, sehr
sprechende schriftliche Begründung erfordern. geringe Dichte,
(7) Die nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 ermittelten - sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
Honorare mindern sich bei - sehr geringen Anforderungen an die Erschließung,
- überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von - sehr geringen Anforderungen an die Umweltvor-
Banken und Versicherungen um 30 v. H., sorge sowie an die ökologischen Bedingungen;
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. Honorarzone II: - sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
Flächennutzungspläne mit geringen Planungsanforde- - sehr hohen Anforderungen an die Erschließung,
rungen, das heißt mit - sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge
- geringen Anforderungen aus den topographischen sowie an die ökologischen Bedingungen.
Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
(2) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungs-
- geringen Anforderungen aus der baulichen und merkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege, bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der
- geringen Anforderungen an die Nutzung, geringe Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die
Dichte, Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;
- geringen gestalterischen Anforderungen, der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewer-
tungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
- geringen Anforderungen an die Erschließung,
- geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge 1. Honorarzone 1:
sowie an die ökologischen Bedingungen; Ansätze mit bis zu 9 Punkten,
2. Honorarzone 11:
3. Honorarzone 111:
Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
Flächennutzungspläne mit durchschnittlichen Pla-
nungsanforderungen, das heißt mit 3. Honorarzone 111:
- durchschnittlichen Anforderungen aus den topogra- Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
phischen Verhältnissen und geologischen Gege- 4. Honorarzone IV:
benheiten, Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
- durchschnittlichen Anforderungen aus der bau- 5. Honorarzone V:
lichen und landschaftlichen Umgebung und Denk-
Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.
malpflege,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, (3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in
durchschnittliche Dichte, die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeits-
grad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 ge-
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
nannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu
- durchschnittlichen Anforderungen an die Erschlie- bewerten.
ßung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Umwelt-
§ 37
vorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen; Leistungsbild Flächennutzungsplan
4. Honorarzone IV: (1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1
Flächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen
bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle
Planungsanforderungen, das heißt mit
in Vomhundertsätzen.der Honorare des § 38 bewertet.
- überdurchschnittlichen Anforderungen aus den
topographischen Verhältnissen und geologischen Bewertung der
Gegebenheiten, Grundleistungen
- überdurchschnittlichen Anforderungen aus der bau- in v. H.
lichen und landschaftlichen Umgebung und Denk- der Honorare
malpflege,
1 . Klären der Aufgabenstellung und
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Nut-
Ermitteln des Leistungsumfangs
zung, überdurchschnittliche Dichte,
Ermitteln der Voraussetzungen zur
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforde-
Lösung der Planungsaufgabe ..... . 1 bis 3
rungen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die 2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Erschließung, Bestandsaufnahme und Analyse des
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Zustands sowie Prognose der vor-
Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedin- aussichtlichen Entwicklung ....... . 10 bis 20
gungen; 3. Vorentwurf
5. Honorarzone V: Erarbeiten der wesentlichen Teile
einer Lösung der Planungsaufgabe . 40
Flächennutzungspläne mit sehr hohen Planungsanfor-
derungen, das heißt mit 4. Entwurf
- sehr hohen Anforderungen aus den topographi- Erarbeiten der endgültigen Lösung
schen Verhältnissen und geologischen Gegeben- der Planungsaufgabe als Grundlage
heiten, für den Beschluß der Gemeinde .... 30
- sehr hohen Anforderungen aus der baulichen und 5. Genehmigungsfähige Planfassung
landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege, Erarbeiten der Unterlagen zum Ein-
- sehr hohen Anforderungen an die Nutzung, sehr reichen für die erforderliche Geneh-
hohe Dichte, migung ...................... . 7
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 555
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung
und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen Ausarbeiten eines Leistungskatalogs
betehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher
benachbarter Gemeinden
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen
und Daten nach Umfang und Qualität
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulie-
ren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer
an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der
materiellen Ausstattung
Ermitteln des Leistungsumfangs
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme
Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung Geländemodelle
und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen Geodätische Feldarbeit
und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger
öffentlicher Belange Kartentechnische Ergänzungen
Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu Erstellen von pausfähigen Bestandskarten
vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hin- Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschied-
blick auf Topographie, vorhandene Bebauung und lichem Kartenmaterial
ihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Ver- Auswerten von Luftaufnahmen
kehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umwelt-
Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von
verhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse,
sekundärstatistischem Material
Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft,
land- und forstwirtschaftliche Struktur Strukturanlaysen
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermitt-
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit lungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial-
Angaben hierzu vorliegen und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit
nicht in den Grundleistungen erfaßt
Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach
örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands
aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Ein-
fluß sind
Beschreiben des Zustands mit statistischen An-
gaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder
graphischen Darstellungen, die den letzten Stand
der Entwicklung zeigen
Örtliche Erhebungen
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Ein-
wohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten
und beschriebenen Zustands
c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden
Fachprognosen über die voraussichtliche Entwick-
lung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen
Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der
Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver-
und Entsorgung und des Umweltschutzes in
Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter
Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordne-
ter Planungen
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken
der Planung
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
3. Vorentwurf
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers
Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und
Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu not-
Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich wendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze
unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforde- Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im
rungen
Sinne des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
Darlegen der Auswirkungen der Planung Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im
Berücksichtigen von Fachplanungen Sinne des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und ande-
die Träger öffentlicher Belange sind und von der Pla- ren Unterlagen
nung berührt werden können
Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen,
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemein- die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung
den berührt werden können.
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger
einschließlich Erörterung der Planung
Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unter-
scheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Ent-
wurfsgrundlage
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
4. Entwurf
Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, lnfra-
Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Er- struktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege-
läuterungsbericht und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung
Gemeinde zu Bedenken und Anregungen fachlich Beteiligter
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Ent-
wurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen
Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu
Bedenken und Anregungen
Differenzierte Darstellung der Nutzung
5. Gene h m i g u n g s f ä h i g e PI anfass u n g
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Leistungen für die Drucklegung
Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des
Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwal- Flächennutzungsplans
tungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungs-
fähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landes- Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläute-
regelungen rungsbericht nach der Genehmigung
(3) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38
abgegolten.
(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung
in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:
1. für den Vorentwurf bis zu 47 v. H.,
2. für den Entwurf bis zu 36 v. H.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich
vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 1O vom Hundert der Honorare
nach § 38 zu bewerten.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 557
§ 38
Honorartafel
für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungs-
plänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu§ 38 Abs. 1
Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
VE von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM
5000 1 650 1 860 1860 2070 2070 2270 2270 2480 2480 2690
10000 3300 3 710 3 710 4130 4130 4540 4540 4950 4950 5360
20000 5280 5940 5940 6600 6600 7260 7260 7920 7920 8580
40000 9240 10400 10400 11 550 11 550 12 710 12 710 13860 13860 15020
60000 12540 14 110 14110 15680 15680 17240 17 240 18810 18810 20380
80000 15490 17 430 17430 19370 19370 21300 21300 23240 23240 25180
100 000 18040 20300 20300 22550 22550 24810 24810 27060 27060 29320
150 000 23760 26730 26730 29700 29700 32670 32670 35640 35640 38610
200 000 28600 32180 32180 35750 35750 39330 39330 42900 42900 46480
250 000 33000 37130 37130 41250 41250 45380 45380 49500 49500 53630
300 000 37620 42320 42320 47030 47030 51 730 51 730 56430 56430 61 130
350 000 42350 47650 47650 52940 52940 58240 58240 63530 63530 68830
400 000 45760 51480 51480 57200 57200 62920 62920 68640 68640 74360
450 000 48510 54580 54580 60640 60640 66 710 66 710 72770 72770 78840
500 000 51 700 58160 58160 64630 64630 71 090 71 090 77550 77550 84010
600 000 56760 63860 63860 70950 70950 78050 78050 85140 85140 92240
700000 60060 67570 67570 75080 75080 82580 82580 90090 90090 97600
800000 63360 71 280 71 280 79200 79200 87120 87120 95040 95040 102 960
900 000 65340 73510 73510 81 680 81 680 89840 89840 98010 98010 106180
1000000 68200 76730 76730 85250 85250 93780 93780 102 300 102 300 110 830
1500000 75900 85390 85390 94880 94880 104 360 104 360 113 850 113 850 123 340
2000000 79200 89100 89100 99000 99000 108 900 108 900 118 800 , 118 800 128 700
3000000 85800 96530 96530 107 250 107 250 117 980 117 980 128 700 128 700 139 430
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach (4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen
Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem
Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 Hektaransatz nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.
getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung
des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze (5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unver-
nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone ändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3
nach § 36a zuzuordnen; der Ansatz nach Nummer 4 ist Nr. 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1O
gesondert einer Honorarzone zuzuordnen. des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flä-
chen sind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnM.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden
Ansätzen auszugehen: (6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den
Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5
1. nach der für den Planungszeitraum entsprechend den
zu berechnen ist, beträgt mindestens 4 500 Deutsche
Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzu-
Mark. Die Vertragsparteien können abweichend von
setzenden Zahl der Einwohner
Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6
je Einwohner 10VE, schriftlich vereinbaren.
2. für die darzustellenden Bauflächen
(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Num-
je Hektar Fläche 1 800 VE,
mern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das
3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei
des Baugesetzbuchs sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar
und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen
werden sollen, (8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 37
je Hektar Fläche 1 400 VE, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungs-
phasen einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so
4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Num-
kann für den damit verbundenen erhöhten Aufwand ein
mern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum Beispiel Flä-
Pauschalhonorar frei vereinbart werden.
chen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9
des Baugesetzbuchs (9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach
je Hektar Fläche 35 VE. Absatz 3 Nr. 2 bis 4, für die eine umfassende Umstruk-
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
turierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer Bewertung der
oder ökologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag Grundleistungen
zum Honorar frei vereinbart werden. in V. H.
der Honorare
(10) § 20 gilt sinngemäß.
§ 39
1. Klären der. Aufgabenstellung und
Planausschnitte Ermitteln des Leistungsumfangs
Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennut- Ermitteln der Voraussetzungen zur
zungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), Lösung der Planungsaufgabe ..... . 1 bis 3
so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze
des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. 2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar Bestandsaufnahme und Analyse des
nach § 6 vereinbart werden. Zustands sowie Prognose der vor-
aussichtlichen Entwicklung ....... . 10 bis 20
§ 39a
Honorarzonen 3. Vorentwurf
für Leistungen bei Bebauungsplänen Erarbeiten der wesentlichen Teile
einer Lösung der Planungsaufgabe 40
Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungs-
plänen gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der 4. Entwurf
Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzurech-
nen ist. Erarbeiten der endgültigen Lösung
§ 40 der Planungsaufgabe als Grundlage
für den Beschluß der Gemeinde .... 30
Leistungsbild Bebauungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in 5. Planfassung für die Anzeige oder
den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 Genehmigung
zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle Erarbeiten der Unterlagen zum Ein-
in Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet. reichen für die Anzeige oder Genehmi-
§ 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß. gung ........................ : 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung
und Ermitteln des Leistungsumfangs
Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Feststellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits
bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen überwiegend bebaut sind
Planungen und Untersuchungen Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planauf-
~rmitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen stellung
Leistungsumfangs
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulie-
ren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer
an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig
Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem
Flächennutzungsplan entwickelt werden kann
Ortsbesichtigungen
2. Er mit t e In der PI an u n g s vorgaben
a) Bestandsaufnahme
Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehen- Geodätische Einmessung
den Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme)
der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem
Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topo- Flächennutzungsplan
graphie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Frei-
Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten
flächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen,
Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umwelt- durch öffentliche Mittel
verhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Ver- Stadtbildanalyse
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 559
Grundleistungen Besondere Leistungen
hältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Natur-
schutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigen-
tümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstel-
lungen, Beschreibungen unter Verwendung von Bei-
trägen anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
Die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandauf-
nahme gemäß Flächennutzungsplan und deren
Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungs-
weise darauf aufbauen
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit
Angaben hierzu vorliegen
Örtliche Erhebungen
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten
und beschriebenen Zustands
c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, ins-
besondere unter Berücksichtigung von Auswirkun-
gen übergeordneter Planungen unter Verwendung
von Beiträgen anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken
der Planung
3. Vorentwurf
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf- Modelle
gabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläu-
terungen zur Begründung der städtebaulichen Konzep-
tion unter Darstellung von sich wesentlich unterschei-
denden Lösungen nach gleichen Anforderungen
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen,
die Träger öffentlicher Belange sind und von der Pla-
nung berührt werden können
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger
einschließlich Erörterung der Planung
Überschlägige Kostenschätzung
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und
den Gremien der Gemeinden
4. Entwurf
Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Aus-
legung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung
Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende
und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan
die Grundlage bilden soll
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der
Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber
5. P I anfass u n g
für die Anzeige oder Genehmigung
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des
der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Bebauungsplans
Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in
einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-
Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 41
Honorartafel
für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen
sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu§ 41 Abs. 1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
von bis von bis von bis von bis von bis
ha DM DM DM DM DM
0,5 750 2930 2930 5700 5700 8480 8480 11 250 11250 13430
1 1 500 5 210 5 210 10130 10130 15040 15040 19950 19950 23660
2 3000 8740 8740 16880 16880 25010 25010 33150 33150 38890
3 4500 11 830 11 830 22760 22760 33690 33690 44630 44630 51960
4 6000 14480 14480 27750 27750 41 020 41 020 54300 54300 62780
5 7500 17120 17120 32740 32740 48360 48360 63980 63980 73600
6 9000 19240 19240 36680 36680 54110 54110 71550 71550 81 790
7 10330 21 070 21 070 40080 40080 59070 59070 78080 78080 88820
8 11 320 22850 22850 43430 43430 64020 64020 84600 84600 96130
9 12310 24520 24520 46570 46570 68630 68630 90680 90680 102880
10 13300 26180 26180 49710 49710 73230 73230 96750 96750 109630
11 14290 27750 27750 52660 52660 77550 77550 102450 102450 115 920
12 15280 29140 29140 55220 55220 81 310 81310 107 400 107 400 121 260
13 16280 30520 30520 57800 57800 85070 85070 112 350 112350 126590
14 17150 32160 32160 60900 60900 89630 89630 118 360 118 360 133360
15 17970 33920 33920 64230 64230 94560 94560 124880 124880 140820
16 18800 35680 35680 67580 67580 99500 99500 131 410 131 410 148290
17 19620 37420 37420 70920 70920 104410 104 410 137920 137920 155 720
18 20450 39190 39190 74270 74270 109 370 109370 144450 144450 163190
19 21 280 40950 40950 77620 77620 114 300 114 300 150970 150970 170640
20 22100 42700 42700 80960 80960 119 240 119 240 157 500 157 500 178100
21 22930 44330 44330 84080 84080 123820 123820 163570 163570 184970
22 23760 45980 45980 87210 87210 128 410 128410 169640 169640 191 860
23 24560 47610 47610 90320 90320 133 010 133010 175 720 175 720 198 770
24 25390 49250 49250 93430 93430 137620 137620 181 800 181 800 205660
25 26230 50900 50900 96550 96550 142230 142230 187880 187880 212550
30 29760 59220 59220 112 470 112470 165 750 165 750 219000 219000 248460
35 32970 67380 67380 128170 128170 188970 188970 249760 249760 284170
40 36200 75200 75200 143120 143120 211 080 211 080 279000 279000 318000
45 39420 82400 82400 156960 156960 231 480 231 480 306000 306000 348980
50 42650 89250 89250 170000 170000 250750 250750 331 500 331 500 378100
60 47700 101 640 101 640 193800 193800 285900 285900 378000 378000 431940
70 52080 112 420 112 420 214480 214480 316470 316470 418530 418 530 478870
80 56400 123 200 123200 235200 235200 347120 347120 459040 459040 525840
90 60480 134280 134280 256410 256410 378540 378540 500670 500670 574470
100 64500 146000 146000 279100 279100 412200 412200 545300 545300 626 800
(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß zugrundeliegt.
Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis
zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu
berechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.
(3) Für Bebauungspläne,
1. für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer und ökologischer Sicht
vorgesehen ist,
2. für die die Erhaltung des Bestands bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,
3. deren Planbereich insgesamt oder zum überwiegenden Teil als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch
festgelegt ist oder werden soll,
kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.
(4) Die §§ 20, 38 Abs. 6 bis 8 und § 39 gelten sinngemäß.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 561
§ 42 Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur be-
Sonstige städtebauliche Leistungen einträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne,
sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.
(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rech-
nen insbesondere:
§ 44
1 . Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials
für städtebauliche Pläne und Leistungen; Anwendung von Vorschriften
aus den Teilen II und V
2. informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-,
Struktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne, die der Lösung Die §§ 20, 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemäß.
und Veranschaulichung von Problemen dienen, die
durch die formellen Planarten nicht oder nur unzu-
reichend geklärt werden können. Sie können sich auf § 45
gesamte oder Teile von Gemeinden erstrecken; Honorarzonen
3. Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten für Leistungen bei Landschaftsplänen
Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Bei-
spiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gutachten zu (1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf-
Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städte- grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
bauliche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten
1. Honorarzone 1:
Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;
Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad,
4. städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gut- insbesondere
achten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plan-
darstellungen und Modelle, Grenzbeschreibungen - wenig bewegte topographische Verhältnisse,
sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse, - einheitliche Flächennutzung,
Beratungs- und Betreuungsleistungen, Teilnahme an
Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der - wenig gegliedertes Landschaftsbild,
Gemeindevertretungen nach Plangenehmigung; - geringe Anforderungen an Umweltsicherung und
5. städtebauliche Untersuchungen und Planungen im Umweltschutz,
Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchfüh- - einfache ökologische Verhältnisse,
rung von Maßnahmen des besonderen Städtebau-
- geringe Bevölkerungsdichte;
rechts;
2. Honorarzone II:
6. Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Satzungs-
entwürfen. Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierig-
keitsgrad, insbesondere
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistun-
gen können auf der Grundlage eines detaillierten Lei- - bewegte topographische Verhältnisse,
stungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar - differenzierte Flächennutzung,
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das
- gegliedertes Landschaftsbild,
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
- durchschnittliche Anforderungen an Umweltsiche-
rung und Umweltschutz,
- durchschnittliche ökologische Verhältnisse,
Teil VI
- durchschnittliche Bevölkerungsdichte;
Landschaftsplanerische Leistungen
3. Honorarzone III:
§ 43 Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, ins-
besondere
Anwendungsbereich
- stark bewegte topographische Verhältnisse,
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das
Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 - sehr differenzierte Flächennutzung,
erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Ver- - stark gegliedertes Landschaftsbild,
fahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen
- hohe Anforderungen an Umweltsicherung und
nach§ 50.
Umweltschutz,
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende - schwierige ökologische Verhältnisse,
Pläne:
- hohe Bevölkerungsdichte.
1. Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene
der Bauleitpläne, (2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerk-
male aus mehreren Honorarzonen anwendbar und be-
2. Landschaftsrahmenpläne,
stehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Land-
3. Umweltverträglichkeitsstudien, Landschaftspflegerische schaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl
Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungs- Bewertung der
punkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: Grundleistungen
1 . Honorarzone 1: in v. H.
der Honorare
Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II:
Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten, 1. Klären der Aufgabenstellung und
Ermitteln des Leistungsumfangs
3. Honorarzone III:
Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten. Ermitteln der Voraussetzungen zur
Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3
(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeits- 2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
grad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerk- Bestandsaufnahme, Landschaftsbe-
male topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Land- wertung und zusammenfassende
schaftsbild und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punk- Darstellung .................. . 20 bis 37
ten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse
sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
9 Punkten zu bewerten.
Erarbeiten der wesentlichen Teile
§ 45a einer Lösung der Planungsaufgabe .. 50
Leistungsbild Landschaftsplan 4. Entwurf
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in Erarbeiten der endgültigen Lösung
den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 der Planungsaufgabe .......... . 10
zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in
Vomhundertsätzen der Honorare des § 45b bewertet. 5. Genehmigungsfähige Planfassung ..
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung
und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen Antragsverfahren für Planungszuschüsse
bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsgebiets
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen
und Daten nach Umfang und Qualität
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierig-
keitsmerkmale
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit not-
wendig
Ortsbesichtigungen
2. E r m i tt e I n d e r P I a n u n g s g r u n d I a g e n
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen
Veränderungen von Natur und Landschaft Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen
Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und ört-
licher Erhebungen, insbesondere
- der größeren naturräumlichen zusammenhänge
und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen
- des Naturhaushalts
- der landschaftsökologischen Einheiten
- des Landschaftsbildes
- der Schutzgebiete und geschützten Landschafts-
bestandteile
der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschlie-
ßung sowie Bedarfssituation
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 563
Grundleistungen Besondere Leistungen
- von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern
- der Flächennutzung
- voraussichtlicher Änderungen aufgrund städte-
baulicher Planungen, Fachplanungen und ande-
rer Eingriffe in Natur und Landschaft
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Ein-
wohner
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grund-
sätzen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege einschließlich der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungs-
fähigkeit des Zustands, der Faktoren und der
Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hin-
sichtlich
- der Empfindlichkeit
- besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen
- geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach
den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und
Landschaftspflege
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der Landschaftsbewertung in Erläute-
rungstext und Karten
3. Vor I ä u f i g e PI anfass u n g (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich
unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforde-
rungen und Erläuterungen in Text und Karte
a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere in bezug
auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die
Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschafts-
bild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Arten-
schutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz
sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Fol-
gen) in Natur und Landschaft
b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächen-
funktionen einschließlich notwendiger Nutzungs-
änderungen, insbesondere für
- landschaftspflegerische Sanierungsgebiete
Flächen für landschaftspflegerische Entwick-
lungsmaßnahmen
Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erho-
lungsflächen
Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-,
Bau- und Bodendenkmäler, für besonders
schutzwürdige Biotope oder Ökosysteme sowie
für Erholungsvorsorge
Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen
in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen
für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bezug
auf die oben genannten Eingriffe
c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in
andere Planungen, insbesondere in die Bauleit-
planung, geeignet sind
d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und
-maßnahmen sowie kommunale Förderungspro-
gramme
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach
§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der
für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
4. Entwurf
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebe-
nen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht
5. Genehmigungsfähige Planfassung
(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfas- (5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen
sung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungs-
Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung phase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar 20 vom Hundert der Honorare nach § 45 b zu bewerten.
nach § 6 zu berechnen.
(6) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politi-
(4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung schen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im
(Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach
so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar
nach § 45b vereinbart werden. nach § 45b abgegolten.
§ 45 b
Honorartafel
für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 45 a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu§ 45b Abs. 1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM
1 000 20000 24000 24000 28000 28000 32000
1 300 24260 29110 29110 33970 33970 38820
1 600 28900 34680 34680 40450 40450 46230
1 900 32880 39460 39460 46030 46030 52610
2200 36580 43900 43900 51220 51220 58530
2500 40000 48000 48000 56000 56000 64000
3000 45270 54320 54320 63370 63370 72430
3500 50320 60380 60380 70450 70450 80510
4000 55160 66190 66190 77220 77220 88260
4500 59790 71 740 71740 83700 83700 95660
5000 64200 77040 77040 89880 89880 102720
5500 68390 82070 82070 95740 95740 109 420
6000 72380 86860 86860 101 340 101 340 115 810
6500 76160 91 390 91390 106 620 106 620 121 850
7000 79720 95660 95660 111 600 111 600 127 550
7500 83130 99760 99760 116 380 116 380 133 010
8000 86410 103 690 103 690 120 970 120970 138 250
8500 89540 107 450 107 450 125 350 125 350 143 260
9000 92530 111 030 111 030 129 540 129 540 148 040
9500 95370 114 450 114 450 133 520 133 520 152 600
10000 98080 117 690 117 690 137310 137 310 156 920
11 000 103 200 123 840 123 840 144 480 144480 165 120
12000 108190 129 820 129 820 151 460 151 460 173 100
13000 113 020 135 630 135 630 158 230 158 230 180 840
14000 117 720 141 270 141 270 164 810 164 810 188 360
15000 122 280 146 730 146 730 171 190 171 190 195 640
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 565
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plan- Bewertung der
gebiets in Hektar zu berechnen. Grundleistungen
in V. H.
(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschafts-
der Honorare
plänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar
unter 1 000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeit-
honorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis
1. Klären der Aufgabenstellung und
zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von
Ermitteln des Leistungsumfangs
1 000 ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze
gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens Ermitteln der Voraussetzungen zur
jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen Lösung der Planungsaufgabe . . . . . . 1 bis 3
von 1 000 ha festgesetzten Mindestsätze.
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
(4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamt-
Bestandsaufnahme und Bewertung
fläche des Plangebiets über 15 000 ha kann frei vereinbart
des Planungsbereichs . . . . . . . . . . . 20 bis 37
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
nach § 6 zu berechnen.
Erarbeiten der wesentlichen Teile
§ 46 einer Lösung der Planungsaufgabe . . 50
Leistungsbild Grünordnungsplan 4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind Erarbeiten der endgültigen Lösung
in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 der Planungsaufgabe ........... . 10
zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in
Vomhundertsätzen der Honorare des § 46 a bewertet. 5. Genehmigungsfähige Planfassung ..
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung
und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen
bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen
und Daten nach Umfang und Qualität
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierig-
keitsmerkmale
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit not-
wendig
Ortsbesichtigungen
2. E r m i t t e I n d e r P I a n u n g s g r u n d I a g e n
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher
Änderungen
Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen eines
Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbe-
sondere
- des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der
Naturfaktoren
- der Vorgaben des Artenschutzes, des Boden-
schutzes und des Orts-/Landschaftsbildes
- der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung
- der Schutzgebiete und geschützten Landschafts-
bestandteile einschließlich der unter Denkmal-
schutz stehenden Objekte
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
- der Flächennutzung unter besonderer Berück-
sichtigung der Flächenversiegelung, Größe,
Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung,
Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie
der Erschließungsflächen für Freizeit- und
Erholungsanlagen ·
- des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrich-
tungen sowie an sonstigen Grünflächen
- der voraussichtlichen Änderungen aufgrund
städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und
anderer Eingriffe in Natur und Landschaft
- der Immissionen, Boden- und Gewässerbe-
lastungen
- der Eigentümer
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Ein-
wohner
b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und
Grundsätzen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Lei-
stungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und
Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hin-
sichtlich
- der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems
für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der
räumlichen Lage und der Einbindung in Grün-
flächensysteme, der Beziehungen zum Außen-
raum sowie der Ausstattung und Beeinträchti-
gung der Grün- und Freiflächen
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen
c) zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der Bewertung des Planungsbereichs in
Erläuterungstext und Karten
3. Vor I ä u f i g e PI anfass u n g (Vor e n t w u r f)
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf-
gabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen
nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit
Begründung
a) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen
Strukturen nach ökologischen und gestalterischen
Gesichtspunkten, insbesondere
Flächen mit Nutzungsbeschränkungen - ein-
schließlich notwendiger Nutzungsänderungen
zur Erhaltung oder Verbesserung des Natur-
haushalts oder des Landschafts-/Ortsbildes
landschaftspflegerische Sanierungsbereiche
- Flächen für landschaftspflegerische Entwick-
lungs- und Gestaltungsmaßnahmen
- Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Schutzgebiete und -objekte
- Freiräume
- Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen
in Verbindung mit sonstigen Nutzungen
~
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 567
Grundleistungen Besondere Leistungen
b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs-
und Pflegemaßnahmen, insbesondere für
- Grünflächen
- Anpflanzung und Erhaltung von Grünbeständen
- Sport-, Spiel- und Erholungsflächen
- Fußwegesystemen
- Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher
Anlagen in die Umgebung
- Ortseingänge und Siedlungsränder
- pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen
und Plätzen
- klimatisch wichtige Freiflächen
- lmmissionsschutzmaßnahmen
Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
Erhaltung und Verbesserung der natürlichen
Selbstreinigungskraft von Gewässern
Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetations-
beständen
bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schad-
stoffeintrag
Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natür-
lichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen,
für Befestigungsarbeiten bei Wohnstraßen, Geh-
wegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungs-
flächen
Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen
Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen
c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz
und Landschaftspflege
Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere
Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, ge-
eignet sind
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach
§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der
für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
Darstellen des Grünordnungsplans in der vorge-
schriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung
5. G e n e h m i g u n g s f ä h i g e P I anfass u n g
(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so
können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46a vereinbart werden.
(4) § 45a Abs. 3, 5 und 6 gilt sinngemäß.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
§ 46a
Honorartafel
für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu§ 46a Abs. 1
Ansätze VE Normalstufe Schwierigkeitsstufe
von . bis von bis
DM DM
bis 1 500 3 000 3 750 3 750 4500
5 000 10 000 12 500 12 500 15 000
10 000 16 600 20 750 20 750 24900
20 000 27 600 34 500 34 500 41 400
40 000 44 800 56000 56 000 67 200
60 000 56 400 70 500 70500 84600
80 000 67 200 84 000 84 000 100 800
100 000 76 000 95 000 95000 114000
150 000 105 000 131 250 131 250 157 500
200 000 132 000 165 000 165 000 198 000
250 000 160 000 200 000 200 000 240 000
300 000 186 000 232 500 232500 279 000
350 000 210 000 262 500 262 500 315 000
400 000 232 000 290 000 290 000 348 000
450 000 252 000 315 000 315 000 378 000
500 000 270 000 337 500 337 500 405 000
600 000 306 000 382 500 382 500 459 000
700 000 343 000 428 750 428 750 514 500
800 000 384 000 480 000 480 000 576 000
900 000 423 000 528 750 528 750 634 500
1000000 460 000 575 000 575 000 690 000
(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze 6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder
des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatz·es 1 zu für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
berechnen. Bodenschätzen
je Hektar Fläche 400 VE,
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden
7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem
Ansätzen auszugehen:
Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Land-
1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Fest- schaftspflege
setzungen einer GFZ oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 VE,
je Hektar Fläche 400 VE, 8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maß-
nahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder
2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festset-
flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald
zungen einer GFZ oder Baumassenzahl und Pflanz-
bindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 100 VE,
je Hektar Fläche 1150 VE, 9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz
und Landschaftspflege
3. für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Bau- je Hektar Fläche 400 VE,
gesetzbuchs, soweit nicht Bestand
10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz
je Hektar Fläche 1000 VE, und Landschaftspflege
4. für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 100 VE,
je Hektar Fläche 400 VE, 11 . sonstige Flächen
je Hektar Fläche 100 VE.
5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits (4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3
unter Nummer 2 angesetzt sind höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart
je Hektar Fläche 1 200 VE, werden.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 569
(4 a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der § 47
endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von§ 46
zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Plan- Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
fassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen
(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellun-
der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu
gen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur
berechnen.
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und schaftspflege.
Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeits- (2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
stufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4
schriftlich yereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden ,:-abelle in
sind insbesondere:
Vomhundertsätzen der Honorare des § 47 a bewertet.
1. schwierige ökologische oder topographische Verhält-
nisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen, Bewertung der
Grundleistungen
2. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf in v. H.
den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Natur- der Honorare
schutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,
3. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten 1. Landschaftsanalyse . ............ 20
vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten
Arbeitsaufwand, 2. Landschaftsdiagnose . .......... 20
3. Entwurf . ..................... 50
4. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich
oder in einem Sanierungsgebiet. 4. Endgültige Planfassung .......... 10
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
a) natürlichen Grundlagen
b) Landschaftsgliederung
- Naturräume
- Ökologische Raumeinheiten
c) Flächennutzung
d) Geschützten Flächen und Einzelbestandteile der
Natur
2. Land sc h aftsd i ag nose
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Dar-
stellen in Text und Karten hinsichtlich
a) Naturhaushalt
b) Landschaftsbild
- naturbedingt
- anthropogen
c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an
Naturhaushalt und Landschaftsbild
d) Empfindlichkeit der Ökosysteme beziehungsweise
einzelner Landschaftsfaktoren
e) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege einerseits und raum-
beanspruchenden Vorhaben andererseits
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
3. Entwurf
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung
a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe
der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
- Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher
Nutzung
- Bereiche mit extensiver Nutzung
- Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher
Nutzung
- Bereiche städtisch-industrieller Nutzung
b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes
c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Land-
schaftsfaktoren
d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Ein-
zelbestandteilen von Natur und Landschaft
e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen
zur
- Sicherung überörtlicher Grünzüge
- Grünordnung im Siedlungsbereich
- Landschaftspflege einschließlich des Arten- und
Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und
Klimaschutzes
- Sanierung von Landschaftsschäden
f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Land-
nutzung
g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur
h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen
erforderlich sind:
- Landschaftspläne
- Grünordnungspläne
- Landschaftspflegerische Begleitpläne
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber
4. Endgültige Planfassung Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Land-
schaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungs-
gesetzes
(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des
Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47 a.
§ 47a
Honorartafel für Grundleistungen
bei Landschaftsrahmenplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 47 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmen-
plänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Nr. 15 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 571
Honorartafel zu§ 47a Abs. 1
Fläche Normalstufe Schwierigkeitsstufe
von bis von bis
ha DM DM
5 000 51 300 64130 64130 76 950
6 000 58 980 73 730 73 730 88 470
7 000 66 220 82 780 82 780 99 330
8 000 73 040 91 300 91 300 109 560
9 000 79 200 99 000 99 000 118 800
10 000 84 750 105 940 105 940 127 130
12 000 95 000 118 750 118 750 142 500
14 000 104 020 130 030 130 030 156 030
16 000 112640 140 800 140 800 168 960
18 000 120 600 150 750 150 750 180 900
20 000 129 100 161 380 161 380 193 650
25 000 150 250 187 810 187 810 225 380
30 000 168 000 210 000 210 000 252 000
35 000 183050 228 810 228 810 274 580
40 000 196 000 245 000 245 000 294 000
45 000 206 500 258130 258130 309 750
50 000 218 500 273130 273 130 327 750
60 000 240 500 300 630 300 630 360 750
70 000 260 400 325 500 325 500 390 600
80 000 276 000 345 000 345 000 414 000
90 000 291 600 364 500 364 500 437 400
100 000 308 000 385 000 385 000 462 000
(2) § 45 b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umwelt-
belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und
(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und
Landschaft,
Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeits-
stufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer poten-
schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale tieller Beeinträchtigungsintensität;
sind insbesondere:
2. Honorarzone II:
1. schwierige ökologische Verhältnisse,
Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem
2. Verdichtungsräume, Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersu-
3. Erholungsgebiete, chungsraum
4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger - mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch
Abbau von Bodenbestandteilen, bedeutsamen Strukturen,
5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der - mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
Umweltsicherung und des Umweltschutzes. - mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
- mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
§ 48
- mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber
Honorarzonen für Leistungen Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von
bei Umweltverträglichkeitsstudien Natur und Landschaft,.
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstu- und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnitt-
dien aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: licher potentieller Beeinträchtigungsintensität;
1. Honorarzone 1: 3. Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierig- Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierig-
keitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungs- keitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungs-
raum raum
- mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeut- - mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung
samen Strukturen, an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
- mit schwach gegliedertem Landschaftsbild, - mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
- mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung, - mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
- mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungs- - mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungs-
ansprüchen, ansprüchen,
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
- mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbela- Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur
stungen und Beeinträchtigungen von Natur und und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit
Landschaft, potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentiel- Punkten.
ler Beeinträchtigungsintensität. § 48a
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewer-
tungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar (1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeits-
und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die studien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträg-
Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, lichkeitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufgeführten
so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in
ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der
Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen Honorare des § 48 b bewertet.
zuzurechnen:
Bewertung der
1. Honorarzone 1 Grundleistungen
Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten, in v. H.
der Honorare
2. Honorarzone II
Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten, 1 . Klären der Aufgabenstellung und
Ermitteln des Leistungsumfangs .... 3
3. Honorarzone III
2. Ermitteln und Bewerten der Planungs-
Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten. grundlagen
(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeits- Bestandsaufnahme, Bestandsbewer-
studie in die Honorarzonen sind entsprechend dem tung und zusammenfassende Dar-
Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungs- stellung ...................... . 30
merkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen 3. Konfliktanalyse und Alternativen ... . 20
Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie
4. Vorläufige Fassung der Studie ..... . 40
Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewer-
ten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber 5. Endgültige Fassung der Studie .... . 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung
und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten
Unterlagen, insbesondere
örtliche und überörtliche Planungen und Unter-
suchungen
thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender
Fachleistungen
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln und Bewerten
der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vor-
und örtlicher Erhebungen belastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusam- Sonderkartierungen
menhängen, insbesondere durch Landschafts- Prognosen
faktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein,
Ausbreitungsberechnungen
Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser,
Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und Beweissicherung
deren Lebensräume Aktualisierung der Planungsgrundlagen
der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbe- Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Unter-
standteile und schützenswerten Lebensräume suchungsgebiets
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 573
Grundleistungen Besondere Leistungen
- der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen
und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der Sachgüter und des kulturellen Erbes
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfind-
lichkeit des Naturhaushalts und des Landschafts-
bildes nach den Zielen und Grundsätzen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren
Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beein-
trächtigungen (Vorbelastung) von Natur und Land-
schaft
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der -bewertung in Text und Karte
3. K o n f I i kt an a I y s e u n d AI t e r n a t i v e n
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wir-
kungen
Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen
Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den
projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und
Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den
betroffenen Faktoren
Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der
vertieft zu untersuchenden Alternativen
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungs-
bereichs
Abstimmen mit dem Auftraggeber
zusammenfassende Darstellung in Text und Karte
4. V o r I ä u f i g e Fass u n g de r St u d i e
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesent- Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung
lichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alter- Vorstellen der Planung vor Dritten
nativen
Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben
a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich
wesentlich unterscheidende Lösung unter Berück-
sichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichs-
gebots
- des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
- der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
der Auswirkungen auf den Menschen, die Nut-
zungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle
Erbe
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Unter-
suchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben
(Status-quo-Prognose)
b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht aus-
gleichbarer Beeinträchtigungen
c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unter-
scheidenden Alternativen
Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit
dem Auftraggeber
5. E n d g ü lt i g e F a s s u n g d e r St u d i e
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vor-
geschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel
im Maßstab 1 : 5 000 einschließlich einer nichttech-
nischen Zusammenfassung
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 48 b
Honorartafel für Grundleistungen
bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 48 a aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglich-
keitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu§ 48b Abs. 1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM
50 12000 14810 14810 17480 17480 19950
100 16 000 19 750 19750 23300 23300 26600
250 26000 32330 32330 38470 38470 44400
500 40250 50500 50500 60650 60650 70600
750 52630 66500 66500 80280 80280 94050
1 000 64000 81420 81420 98830 98830 116 200
1 250 74380 95000 95000 115 630 115630 136 250
1 500 84000 108 000 108000 132 000 132.000 156000
1 750 94500 121 330 121 330 148170 148170 175000
2000 104 000 133 330 133 330 162 670 162670 192000
2500 121 250 155 420 155 420 189 580 189580 223 750
3000 138 000 175 500 175 500 213 000 213000 250500
3500 152 250 193 080 193 080 233920 233920 274 750
4000 166 000 209330 209330 252670 252670 296000
4500 177 750 224250 224250 270 750 270 750 317250
5000 190 000 239170 239170 288330 288330 337500
5500 203 500 253920 253 920 304330 304330 354 750
6000 216 000 268 000 268000 320000 320000 372000
6500 227 500 281 670 281 670 335830 335830 390000
7000 238000 295 000 295000 352000 352000 409 000
7500 251 250 311 250 311 250 371 250 371 250 431 250
8000 264 000 326 670 326 670 389300 389300 452000
8500 276250 342 830 342830 409420 409420 476000
9000 288000 358 500 358 500 429000 429000 499 500
9500 299250 374460 374 460 449 670 449670 524880
10000 310 000 390000 390000 470000 470000 550000
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Unter-
Bewertung der
suchungsraumes in Hektar zu berechnen.
Grundleistungen
(3) § 45 b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. in v. H.
der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und
§ 49
Ermitteln des Leistungsumfangs .... 1 bis 3
Honorarzonen für Leistungen
bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen 2. Ermitteln und Bewerten der
Planungsgrundlagen
Für die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen bei Bestandsaufnahme, Bestandsbewer-
Landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinn- tung und zusammenfassende Dar-
gemäß. stellung ...................... . 15 bis 22
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
§ 49a
Konfliktanalyse und -minderung der
Leistungsbild Beeinträchtigungen des Naturhaus-
Landschaftspflegerischer Begleitplan halts und Landschaftsbildes ...... . 25
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen 4. Vorläufige Planfassung
Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Lei-
Erarbeiten der wesentlichen Teile
stungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der 40
einer Lösung der Planungsaufgabe .
nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Hono-
rare des Absatzes 3 bewertet. 5. Endgültige Planfassung ......... . 10
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 575
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung
und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten
Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und Untersu-
chungen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender
Fachleistungen
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln und Bewerten
der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und ört-
licher Erhebungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusam-
menhängen, insbesondere durch Landschafts-
faktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein,
Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser,
Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und
deren Lebensräume
- der Schutzgebiete, geschützten Landschafts-
bestandteile und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte
Erfassen der Eigentumsverhältnisse aufgrund vor-
handener Unterlagen
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlich-
keit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes
nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft (Vorbelastung)
c) zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der -bewertung in Text und Karte
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
a) Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu
erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaus-
halts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang,
Ort und zeitlichem Ablauf
b) Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Ver-
minderung von Beeinträchtigungen des Naturhaus-
halts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit
den an der Planung fachlich Beteiligten
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungs-
bereichs
e) Abstimmen mit dem Auftraggeber
zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse
von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie
der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und
Karte
4. Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesent-
lichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art,
Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich
Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbe-
sondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und
Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3
Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchti-
gungen und Ausgleich einschließlich Darstellen ver-
bleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
c) Kostenschätzung
Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auf-
traggeber und der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde
5. E n d g ü I t i g e P I anfass u n g
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in
der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte
(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des 2. Honorarzone II:
Flächennutzungsplans nach § 45 b, bei einer Planung im Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem
Maßstab des Bebauungsplans nach§ 46a zu berechnen. Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar
nach § 6 vereinbart werden. - durchschnittliche fachliche Vorgaben,
- durchschnittliche Differenziertheit des floristischen
§ 49b Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
Honorarzonen für Leistungen - durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen
bei Pflege- und Entwicklungsplänen Inventars,
- durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädi-
(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungs- gungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
plänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von
1. Honorarzone 1: Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaß-
Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwie- nahmen;
rigkeitsgrad, insbesondere 3. Honorarzone III:
- gute fachliche Vorgaben, Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierig-
- geringe Differenziertheit des floristischen Inventars keitsgrad, insbesondere
oder der Pflanzengesellschaften, - geringe fachliche Vorgaben,
- geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars, starke Differenziertheit des floristischen Inventars
- geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen oder der Pflanzengesellschaften,
von Naturhaushalt und Landschaftsbild, - starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,
- geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussa- - umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigun-
gen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen; gen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 577
- hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sehen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie
sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis zu
9 Punkten zu bewerten.
(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewer-
tungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar § 49c
und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone
der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Ab- (1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weite-
satz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopma-
ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden nagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten
Honorarzonen zuzurechnen: Landschaftsteilen.
1. Honorarzone 1: (2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungs-
Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten, plänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungspha-
sen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgen-
2. Honorarzone II: den Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des§ 49d
Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten, bewertet.
3. Honorarzone III: Bewertung der
Grundleistungen
Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten. in v. H.
der Honorare
(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungs-
plans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwie-
rigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungs- 1. Zusammenstellen der Ausgangs-
merkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die bedingungen .................. . 1 bis 5
Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädi- 2. Ermitteln der Planungsgrundlagen .. 20 bis 50
gungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Auf-
wand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- 3. Konzept der Pflege- und Entwicklungs-
und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und maßnahmen .................. . 20 bis 40
die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des fioristi- 4. Endgültige Planfassung ......... . 5
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Zusammenstellen
der Ausgangsbedingungen
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen,
insbesondere
ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des
Planungsbereichs
Schutzzweck
Schutzverordnungen
- Eigentümer
2. E r m i t t e I n d e r P I a n u n g s g r u n d I a g e n
Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung
Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbe- Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder
reichs
Artengruppen
3. Konzept
der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Erfassen und Darstellen von
- Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben
werden soll
Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen
durchzuführen sind
- Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen
Standortverhältnisse
- Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
Vorschläge für
- gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter
Tier- und Pflanzenarten
- Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs
- Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vor-
schriften
- die Durchführung der Pflege- und Entwicklungs-
maßnahmen
Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen
Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaß-
nahmen
Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber
4. E n d g ü I t i g e P I anfass u n g
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der
vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte
(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1
mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des§ 49d zu bewerten.
§ 49d
Honorartafel für Grundleistungen
bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und
Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu§ 49d Abs. 1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM
5 4380 8750 8750 13130 13130 17500
10 5500 11 000 11 000 16500 16500 22000
15 6310 12620 12620 18940 18940 25250
20 6940 13880 13880 20810 20810 27750
30 8060 16120 16120 24190 24190 32250
40 9060 18120 18120 27190 27190 36250
50 9940 19880 19880 29810 29810 39750
75 11 810 23620 23620 35440 35440 47250
100 13380 26750 26750 40130 40130 53500
150 15880 31750 31750 47630 47630 63500
200 17750 35500 35500 53250 53250 71000
300 20250 40500 40500 60750 60750 81000
400 22130 44250 44250 66380 66380 88500
500 23630 47250 47250 70880 70880 94500
1 000 29880 59750 59750 89630 89630 119 500
2500 44880 89750 89750 134630 134630 179 500
5000 63630 127 250 127 250 190880 190880 254500
10000 88630 177 250 177 250 265880 265880 354500
(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.
(3) § 45 b Abs: 3 und 4 gilt sinngemäß.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 579
§ 50 (2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten
des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
Sonstige landschattsplanerische Leistungen
1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kosten-
(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistun- berechnung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die
gen rechnen insbesondere: Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich
1 . Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische vereinbaren, nach der Kostenschätzung;
Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen, 2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfest-
2. Beratungen bei Gestaltungsfragen, stellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die
Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich
3. besondere Plandarstellungen und Modelle, vereinbaren, nach der Kostenberechnung.
4. Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Ver-
handlungen mit Behörden und an Sitzungen der Ge- (3) § 1O Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.
meindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungs-
5. Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder phasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:
Regionalplanung.
1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten,
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistun- soweit sie 40 vom Hundert der sonstigen ahrechen-
gen können auf der Grundlage eines detaillierten Lei- baren Kosten nach Absatz 2 nicht übersteigen;
stungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar 2. 1O vom Hundert der Kosten für Ingenieurbauwerke,
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grund-
als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. leistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke
übertragen werden.
(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungs-
Teil VII phasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren
durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemein-
Leistungen same Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgra-
bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen diente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit
zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum
§ 51 haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den
Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:
Anwendungsbereich
1. bei dreispurigen Straßen 85v. H.,
(1) Ingenieurbauwerke umfassen: 70v. H.,
2. bei vierspurigen Straßen
1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung, 60v. H.,
3. bei mehr als vierspurigen Straßen
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung, 4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenom- mit zwei Gleisen 90v. H.
men Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die
4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit
Kosten für:
Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden
Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68, 1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des
Erwerbs und des Freimachens,
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
2. andere einmalige Abgaben für Erschließung (DIN 276,
6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
Kostengruppe 2.3),
7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude 3. Vermessung und Vermarkung,
und Freileitungsmaste.
4. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile
(2) Verkehrsanlagen umfassen: des Objekts sind,
1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freian- 5. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätz-
lagen nach § 3 Nr. 12, liche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk
2. Anlagen des Schienenverkehrs, und bei den Außenanlagen für den Winterbau,
3. Anlagen des Flugverkehrs. 6. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
7. die Baunebenkosten.
§ 52 (7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6
Grundlagen des Honorars genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen
oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung über-
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei lngenierbau- wacht, die Kosten für:
werken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anre-
chenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, 1. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kosten-
der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken gruppe 1.4),
nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei Verkehrsan- 2. die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe
lagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2. 2.1 ),
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanla- teln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungs-
gen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5), punkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, 1. Honorarzone 1:
5. das Umlegen und Verlegen von Leitungen, Objekte mit bis zu 1O Punkten,
6. Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie
2. Honorarzone II:
Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,
Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
7. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestim-
mung des Ingenieurbauwerks dienen. 3. Honorarzone 111:
(8) Die §§ 20 bis 22 .und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1
4. Honorarzone IV:
bis 5.
Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
(9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbela-
steten Erdaushub, beim Ausräumen .oder bei hydrauli- 5. Honorarzone V:
scher Sanierung von Altablagerungen und bei kontami- Objekte mit 34 bis 40 Punkten.
nierten Standorten, bei selbständigen Geh- und Radwe-
gen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, (4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder
bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten land- einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entspre-
wirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie chend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderun-
bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen gen die Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punk-
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei ten zu bewerten:
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar
als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Ingenieur- Verkehrs-
bauwerke anlagen
nach § 51 nach § 51
Abs. 1 Abs. 2
§ 53
Honorarzonen für Leistungen
1. Geologische und baugrund-
bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen 5
technische Gegebenheiten ... 5
(1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden 2. Technische Ausrüstung oder
nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen Ausstattung .............. 5 5
folgenden Honorarzonen zugerechnet:
3. Anforderungen an die Einbin-
1. Honorarzone 1: dung in die Umgebung oder
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, das Objektumfeld .......... 5 15
4. Umfang der Funktionsbereiche
2. Honorarzone II:
oder konstruktiven oder tech-
Objekte mit geringen Planungsanforderungen, nischen Anforderungen ..... 10 10
3. Honorarzone III: 5. Fachspezifische Bedingungen 15 5
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
4. Honorarzone IV: § 54
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforde- Objektliste
rungen, für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
5. Honorarzone V: (1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach
Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.
folgenden Honorarzonen zugerechnet:
(2) Bewertungsmerkmale sind: 1. Honorarzone 1:
1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten, a) Zisternen, Leitungen für Wasser ohne Zwangs-
2. technische Ausrüstung oder Ausstattung, punkte;
3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung b) Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte;
oder das Objektumfeld, c) Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten
4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen
oder technischen Anforderungen, Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und
5. fachspezifische Bedingungen. landschaftsgestalterischen Elementen; Teiche bis
3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserent-
(3) Sind für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen lastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme;
Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern; ein-
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher fache Deich- und Dammbauten; einfacher, ins-
Honorarzone das Objekt zugerechnet werden kann, so ist besondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen
die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermit- flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung;
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 581
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssig- f) gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durch-
keiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsüb- lässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Stütz-
liche Fertigbehälter für Tankanlagen; bauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kai-
mauern und Piers, Schmalwände; Uferspundwände
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestatio-
und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder
nen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne
III erwähnt; einfache Lärmschutzanlagen, soweit
Zusatzeinrichtungen;
Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich
f) Stege, soweit Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind;
sind; einfache Durchlässe und Uferbefestigungen,
g) einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorar-
ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefe-
zone I erwähnt; Maste und Türme ohne Aufbauten,
stigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit
soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Versor-
keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind;
gungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen
einfache Ufermauern; Lärrnschutzwälle, ausgenom-
Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen
men Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestal-
Zwangspunkten; flach gegründete, einzeln ste-
tung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen
hende Silos ohne Anbauten; einfache Werft-, Auf-
ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländege-
schlepp- und Helgenanlagen;
staltung, soweit Leistungen nach§ 63 Abs. 1 Nr. 3
bis 5 erforderlich sind; 3. Honorarzone 111:
g) einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste a) Tiefbrunnen, Speicherbehälter; einfache Wasser-
und Türme ohne Aufbauten; Versorgungsbauwerke aufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechani-
und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne schen Verfahren; Leitungen für Wasser mit zahl-
Zwangspunkte; reichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangs-
punkten, Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfun-
2. Honorarzone II: gen und mehreren Zwangspunkten und mit einer
a) einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung Druckzone;
von Wasser, zum Beispiel Quellfassungen,
b) Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer
Sehachtbrunnen; einfache Anlagen zur Speiche-
aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit
rung von Wasser, zum Beispiel Behälter in Fertig-
mechanichen Einrichtungen; Leitungen für Abwas-
bauweise, Feuerlöschbecken; Leitungen für Wasser ser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangs- Zwangspunkten, Leitungsnetze für Abwasser mit
punkten, einfache Leitungsnetze für Wasser; mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangs-
b) industriell systematisierte Abwasserbehandlungs- punkten;
anlagen; Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, c) Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorar-
Erdbecken als Regenrückhaltebecken; Leitungen zone II oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftanlagen;
für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone 11
wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze erwähnt; einfache bewegliche Wehre, Düker, so-
für Abwasser; weit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Ein-
c) einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpf- zelgewässer mit ungleichförmigem ungegliederten
werke; einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Querschnitt und einigen Zwangspunkten,
Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmi- Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten;
· Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis
gem gegliederten Querschnitt und einigen Zwangs- 3
5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m
punkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über
Speicherraum; Schiffahrtskanäle, Schiffsanlege-,
Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m
-lösch- und -ladestellen; Häfen, schwierige Deich-
Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung;
und Dammbauten; Siele, einfache Sperrwerke,
Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, ein-
Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleu-
fache Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen,
sen, Regenbecken und Kanalstauräume mit gerin-
Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern, gen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,
Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorar- Beregnung und Rohrdränung;
zone 1, III oder IV erwähnt; Berieselung und rohrlose
Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschied- d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssig-
lichen Schütthöhen oder Materialien; keiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und
wenigen Zwangspunkten; Anlagen zur Lagerung
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssig- wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fäl-
keiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und len, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbeton-
wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte bauweise; einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,
einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Leerrohr-
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestatio- netze mit wenigen Verknüpfungen;
nen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestatio-
einfachen Zusatzeinrichtungen; einfache, einstufige nen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in
Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache Bau- Honorarzone I oder II erwähnt; Aufbereitungsan-
schuttaufbereitungsanlagen; Pflanzenabfall-Kom- lagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone 11
postierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne oder IV erwähnt; Bauschuttaufbereitungsanla-
besondere Einrichtungen; gen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Bio-
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
müll-Kompostierungsanlagen; Pflanzenabfall-Kom- d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssig-
postierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II keiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen
erwähnt; Bauschuttdeponien, soweit nicht in Hono- und zahlreichen Zwangspunkten; mehrstufige
rarzone II erwähnt; Hausmüll- und Monodeponien, Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit
soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Abdichtung zahlreichen Verknüpfungen;
von Altablagerungen und kontaminierten Stand- e) mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe,
orten, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Kornpostwerke, Anlagen zur Konditionierung von
f) Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodepo-
IV erwähnt; einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, nien mit schwierigen technischen Anforderungen,
Stützbauwerke mit Verankerungen; Kaimauern und Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedepo-
Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV nien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablage-
erwähnt; Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohl- rungen und kontaminierten Standorten mit schwie-
wände, schwierige Uferspundwände und Ufermau- rigen technischen Anforderungen, Anlagen zur
ern; Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorar- Behandlung kontaminierter Böden;
zone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach f) schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken;
Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; einfache schwierige Kaimauern und Piers; Lärmschutz-
Tunnel- und Trogbauwerke; anlagen in schwieriger städtebaulicher Situation,
soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erfor-
g) Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und
derlich sind; schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;
Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme; Ver-
sorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für g) schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit Auf-
Versorgungssysteme unter beengten Verhältnis- bauten und Betriebsgeschoß; Kühltürme, soweit
sen; einzeln stehende Silos mit einfachen Anbau- nicht in Honorarzone III oder V erwähnt; Versor-
ten; Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit gungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwie-
nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache rigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusam-
Docks; einfache, selbständige Tiefgaragen; ein- mengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwie-
fache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache rige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen,
Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungs- schwierige Docks; selbständige Tiefgaragen, soweit
anlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrund- nicht in Honorarzone III erwähnt; schwierige
bahnhöfe; Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige
Stollenbauten; schwierige Untergrundbahnhöfe,
4. Honorarzone IV: soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
a) Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicher- 5. Honorarzone V:
behälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungs- a) Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombi-
anlagen mit physikalischen und chemischen Ver- nierter Verfahren der Wasseraufbereitung; kom-
fahren, einfache Grundwasserdekontaminierungs- plexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen;
anlagen, Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen
Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten; b) schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bau-
werke und Anlagen für mehrstufige oder kombi-
b) Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in nierte Verfahren der Schlammbehandlung;
Honorarzone 11, III oder V erwähnt; Schlamm-
behandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser c) schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pump-
mit zahlreichen Zwangspunkten; speicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffs-
hebewerke; Hochwasserrückhaltebecken und Tal-
c) schwierige Pump- und Schöpfwerke; Druckerhö- sperren mit mehr als 5 000 000 m 3 Speicherraum;
hungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche
d) -;
Wehre soweit nicht in Honorarzone III erwähnt;
mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit e) Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;
ungleichförmigem gegliederten Querschnitt und f) besonders schwierige Brücken, besonders schwie-
vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vie- rige Tunnel- und Trogbauwerke;
len Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewäs-
serausbau mit sehr hohen technischen Anforderun- g) besonders schwierige Schornsteine; Maste und
gen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen; Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und Publi-
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit kumseinrichtungen; schwierige Kühltürme, beson-
ders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke,
mehr als 100 000 m3 und weniger als 5 000 000 m3
Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Offshore-Anlagen.
Speicherraum; Schiffsanlege-, -lösch- und -lade-
stellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung; (2) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Maß-
Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasser- gabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgen-
beeinflussung; besonders schwierige Deich- und den Honorarzonen zugerechnet:
Dammbauten; Sperrwerke, soweit nicht in Honorar-
zone III erwähnt; Regenbecken und Kanalstau- 1. Honorarzone 1:
räume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahl- a) Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit
reichen Zwangspunkten; kombinierte Regenwas- einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenom-
serbewirtschaftungsanlagen; Beregnung und Rohr- men Wege ohne Eignung für den regelmäßigen
dränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwieri- Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhält-
gen Geländeverhältnissen; nissen sowie andere Wege und befestigte Flächen,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 583
die als Gestaltungselement der Freianlage geplant schwierige höhenungleiche Knotenpunkte; Ver-
werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht kehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten
erforderlich sind; einfache Verkehrsflächen, Park- Ladeverkehr;
plätze in Außenbereichen; b) schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen
b) Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer
Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im
V erwähnt; stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganla-
gen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen;
c) -,
c) schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;
2. Honorarzone II:
5. Honorarzone V:
a) Wege im bewegten Gelände mit einfachen Bau-
grund- und Entwässerungsverhältnissen, ausge- a) schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche
nommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechni-
Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsver- schen Anforderungen oder in sehr schwieriger städ-
hältnissen sowie andere Wege und befestigte Flä- tebaulicher Situation; sehr schwierige höhenunglei-
chen, die als Gestaltungselement der Freianlage che Knotenpunkte;
geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII b) sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen;
nicht erforderlich sind; außerörtliche Straßen ohne
besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten c) -.
Gelände; Tankstellen- und Rastanlagen einfacher
Art; Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebie- § 55
ten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche
Knotenpunkte; Leistungsbild Objektplanung
für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
b) Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere
Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im (1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistun-
wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteigan- gen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wie-
lagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen; deraufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Moderni-
sierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die
c) einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segel-
Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten
fluggelände;
Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der
3. Honorarzone III: folgenden Tabelle für Ingenieurbauwerke in Vomhundert-
sätzen der Honorare des § 56 Abs. 1 und für Verkehrsanla-
a) Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Bau- gen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 2
grund- und Entwässerungsverhältnissen; außerörtli- bewertet.
che Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder
im bewegten Gelände; schwierige Tankstellen- und Bewertung der
Rastanlagen; innerörtliche Straßen und Plätze, Grundleistungen
soweit nicht in Honorarzone 11, IV oder V erwähnt; in v. H.
verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Ober- der Honorare
flächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgän-
gerbereiche nach§ 14 Nr. 4; schwierige höhenglei- 1 . Grundlagenermittlung
che Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Kno-
Ermitteln der Voraussetzungen zur
tenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag
Lösung der Aufgabe durch die Pla-
Straße/Straße;
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
b) innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorar- 2. Vorplanung (Projekt- und Planungs-
zone IV erwähnt; Gleisanlagen der freien Strecke vorbereitung)
mit besonderen Zwangspunkten; Gleisanlagen der
Erarbeiten der wesentlichen Teile
freien Strecke im bewegten Gelände; Gleis- und
einer Lösung der Planungsaufgabe*) 15
Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen
Spurplänen; 3. Entwurfsplanung (System- und Inte-
grationsplanung)
c) schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfa-
Erarbeiten der endgültigen Lösung
che Verkehrsflächen für Flughäfen;
der Planungsaufgabe . . . . . . . . . . . . 30
4. Honorarzone IV: 4. Genehmigungsplanung
a) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Erarbeiten und Einreichen der Vorla-
Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, gen für die erforderlichen öffentlich-
soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; innerörtliche rechtlichen Verfahren . . . . . . . . . . . . 5
Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen 5. Ausführungsplanung
Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher
Erarbeiten und Darstellen der aus-
Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte
führungsreifen Planungslösung . . . . 15
Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen
- und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach § 14 *) Bei Objekten nach§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung
Nr. 4; sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte; erfordern. wird die Leistungsphase 2 mit 8 v. H. bewertet.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bewertung der Bewertung der
Grundleistungen Grundleistungen
in v. H. in v. H.
der Honorare der Honorare
6. Vorbereitung der Vergabe 8. Bauoberleitung
Ermitteln der Mengen und Aufstellen Aufsicht über die örtliche Bauüber-
von Ausschreibungsunterlagen ..... 10 wachung
Abnahme und Übergabe des Objekts 15
7. Mitwirkung bei der Vergabe 9. Objektbetreuung und Dokumentation
Einholen und Werten von Angeboten Überwachen der Beseitigung von
und Mitwirkung bei der Auftrags- Mängeln und Dokumentation des
vergabe ..................... . 5 Gesamtergebnisses ............ . 3
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte
Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter
Bei Objekten nach§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Belastungen
Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgaben-
stellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung
Ortsbesichtigung
Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden
Planungsabsichten
Zusammenstellen und Werten von Unterlagen
Erläutern von Planungsdaten
Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen
Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen,
Vermessungsleistungen, Immissionsschutz; ferner bei
Verkehrsanlagen: Verkehrszählungen
Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Zusammenfassen der Ergebnisse
2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedin- Anfertigen von topographischen und hydrologischen
gungen, die insbesondere durch Raumordnung, Lan- Unterlagen
desplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie Genaue Berechnung besonderer Bauteile
örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben
sind Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitun-
gen bei Gleisanlagen
Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Ein-
flüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung,
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung
der Umweltverträglichkeit
Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten
nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Dar-
stellung und Bewertung unter Einarbeitung der Bei-
träge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 585
Grundleistungen Besondere Leistungen
Bei Verkehrsanlagen: überschlägige verkehrstechni-
sche Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der
Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kriti-
schen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der
möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen
detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbe-
sondere in komplexen Fällen
Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-
schen zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der
Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-
fähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und
Kostenbeteiligung
Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts
gegenüber Bürgern und politischen Gremien
Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken
und Anregungen
Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem
Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsver-
fahren
Kostenschätzung
Zusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse
3. Entwurfs p I an u n g
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erar- Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und
beitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichti- anderen amtlichen Unterlagen
gung aller fachspezifischer Anforderungen und unter Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fach-
lich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf Signaltechnische Berechnung
Erläuterungsbericht Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen
Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen
Berechnungen des Tragwerks
Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs
Finanzierungsplan; Bauzeiten- und Kostenplan; Ermit-
teln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten
sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung; Mit-
wirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegen-
über Bürgern und politischen Gremien; Überarbeiten
des vorläufigen Entwurfs aufgrund von Bedenken und
Anregungen
Verhandlungen mit Behörden und anderen an der
Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-
fähigkeit
Kostenberechnung
Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige Festlegung der
Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammen-
fassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterent-
wickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Ent-
wurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Ver-
kehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erfor-
derlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsan-
lage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergeb-
nisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen
und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutz-
maßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische
Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten;
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte; Nach-
weis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der
wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der
Verkehrslenkung während der Bauzeit
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffent- Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffe-
lich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge nen
auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bau- Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen
werksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Einreichen dieser Unterlagen
Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis
Bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der
schalltechnischen Untersuchungen
Verhandlungen mit Behörden
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter-
lagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Ver-
wendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern
Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich
der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken
bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken
und Anregungen
5. Aus f ü h r u n g s p I an u n g
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 . Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen
und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der
Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen
Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer
an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungs-
reifen Lösung
Zeichnerische und rechnerische Darstellung des
Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Ein-
zelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den
erforderlichen Maßstäben
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der
Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Bei-
träge bis zur ausführungsreifen Lösung
Fortschreiben der Ausführungsplanung während der
Objektausführung
6. Vorbereitung der Vergabe
Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelposi-
tionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der
Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere
Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-
verzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedin-
gungen
Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunter-
lagen der an der Planung fachlich Beteiligten
Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 587
Grundleistungen Besondere Leistungen
7. Mitwirkung bei der Vergabe
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungs-
Leistungsbereiche vorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im
Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbar-
Einholen von Angeboten
keit
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstel-
len eines Preisspiegels
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der
fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern
Fortschreiben der Kostenberechnung
Mitwirken bei der Auftragserteilung
8. B a u o b e r I e i t u n g
Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die
Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung
getrennt vergeben werden, Koordinieren der an der
Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere
Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plä-
nen Dritter
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balken-
diagramm)
lnverzugsetzen der ausführenden Unternehmen
Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mit-
wirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an
der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteilig-
ter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergeb-
nis der Abnahme
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
daran
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstel-
lung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum
Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsproto-
kolle
Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das
Objekt
Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der
Anlagenteile und der Gesamtanlage
Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungs-
ansprüche
Kostenfeststel Iung
Kostenkontrolle
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Erstellen· eines Bauwerksbuchs
Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche
gebenüber den ausführenden Unternehmen
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die inner-
halb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsan-
sprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren
seit Abnahme der Leistungen auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen
Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des
Objekts
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
(3) Die Teilnahme an bis zu 5 Erläuterungs- oder Erörte- (5) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des
rungsterminen mit Bürgern oder politischen Gremien, die § 3 Nr. 5 und 6 von Ingenieurbauwerken können neben
bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, sind als Grund- den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen ins-
leistung mit den Honoraren nach § 56 abgegolten. besondere die nachstehenden Besonderen Leistungen
vereinbart werden:
(4) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften
schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 5 bei Inge-
nieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 ab- Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungs-
weichend von Absatz 1 mit mehr als 15 bis zu 35 vom maßnahmen von Bau- oder Betriebszuständen
Hundert bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vor-
überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnun- gefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei
gen erforderlich wird. Wird die Planung von Anlagen der Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen
Verfahrens- und Prozeßtechnik für die in Satz 1 genannten
Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer übertragen, Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden
dem auch Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke in oder Mängeln.
Auftrag gegeben sind, so kann für diese Leistungen ein Satz 1 gilt sinngemäß für Verkehrsanlagen mit geringen
Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie
Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpas-
ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. sung an vorhandene Randbebauung.
§ 56
Honorartafeln für Grundleistungen
bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 55 aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 festgesetzt.
Honorartafel zu§ 56 Abs. 1 (Anwendungsbereich des§ 51 Abs. 1)
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
50000 4390 5520 5520 6650 6650 7770 7770 8900 8900 10030
60000 5090 6380 6380 7660 7660 8950 8950 10230 10230 11 520
70000 5760 7200 7200 8640 8640 10070 10070 11 510 11 510 12950
80000 6410 7990 7990 9570 9570 11160 11160 12740 12740 14320
90000 7050 8770 8770 10490 10490 12210 12 210 13930 13930 15650
100 000 7680 9540 9540 11 390 11 390 13250 13250 15100 15100 16960
150 000 10650 13130 13130 15610 15610 18090 18090 20570 20570 23050
200000 13430 16480 16480 19520 19520 22570 22570 25610 25610 28660
300000 18630 22700 22700 26760 26760 30830 30830 34890 34890 38960
400000 23500 28490 28490 33480 33480 38460 38460 43450 43450 48440
500000 28130 33970 33 97-0 39820 39820 45660 45660 51 510 51 510 57350
600000 32580 39230 39230 45890 45890 52540 52540 59200 59200 65850
700 000 36890 44310 44310 51 730 51730 59160 59160 66580 · 66580 74000
800000 41 090 49250 49250 57400 57400 65560 65560 73710 73 710 81 870
900 000 45180 54050 54050 62910 62910 71 780 71 780 80640 80640 89510
1000000 49180 58730 58730 68280 68280 77840 77840 87390 87390 96940
1 500000 68200 80920 80920 93630 93630 106 350 106 350 119 060 119 060 131 780
2000000 86010 101 580 101 580 117150 117150 132720 132720 148290 148290 163 860
3 000000 119 280 139 970 139 970 160 660 160 660 181 360 181 360 202050 202050 222 740
4000 000 150 430 175 730 175 730 201 040 201 040 226340 226340 251 650 251 650 276950
5 000000 180080 209 650 209 650 239 220 239 220 268 790 268 790 298 360 298360 327930
6000000 208 590 242170 242170 275 750 275 750 309320 309320 342900 342900 376480
7000000 236 200 273 580 273 580 310 950 310 950 348330 348330 385 700 385 700 423 080
8000000 263070 304070 304070 345080 345080 386080 386080 427090 427090 468090
9000000 289270 333 770 333 770 378270 378270 422 760 422760 467260 467260 511 760
10 000 000 314 920 362790 362790 410 660 410 660 458 530 458 530 506400 506400 554270
15 000000 436 710 500 060 500 060 563410 563 410 626 750 626 750 690100 690100 753450
20000000 550 740 627 960 627 960 705170 705170 782390 782390 859600 859 600 936 820
30 000000 763 730 865680 865680 967630 967630 1069570 1069570 1171 520 1171 520 1273470
40000000 963140 1087180 1 087180 1 211 220 1 211 220 1335260 1335260 1459300 1459300 1583340
50 000000 1153 020 1297380 1297380 1 441 750 1 441 750 1 586110 1 586110 1730480 1 730480 1874840
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 589
(2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 55 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind
in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 festgesetzt.
Honorartafel zu§ 56 Abs. 2 (Anwendungsbereich des§ 51 Abs. 2)
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
50000 4960 6230 6230 7 510 7510 8780 8780 10060 10060 11 330
60000 5750 7200 7200 8640 8640 10090 10090 11 530 11 530 12980
70000 6500 8120 8120 9740 9740 11 350 11 350 12970 12970 14590
80000 7220 9000 9000 10780 10780 12570 12570 14350 14350 16130
90000 7940 9880 9880 11 810 11 810 13750 13 750 15680 15680 17620
100000 8630 10720 10720 12810 12810 14890 14890 16980 16980 19070
150000 11 910 14690 14690 17470 17470 20250 20250 23030 23030 25810
200000 14970 18370 18370 21760 21 760 25160 25160 28550 28550 31 950
300000 20600 25090 25090 29580 29580 34080 34080 38570 38570 43060
400000 25730 31200 31200 36670 36670 42130 42130 47600 47600 53070
500000 30530 36880 36880 43230 43230 49570 49570 55920 55920 62270
600000 35060 42220 42220 49380 49380 56530 56530 63690 63690 70850
700000 39350 47260 47260 55170 55170 63080 63080 70990 70990 78900
800000 43420 52040 52040 60660 60660 69270 69270 77890 77890 86510
900000 47300 56580 56580 65860 65860 75150 75150 84430 84430 93 710
1 000000 51 030 60940 60940 70850 70850 80760 80760 90670 90670 100 580
1 500000 67460 80040 80040 92620 92620 105190 105190 117 770 117 770 130 350
2000000 80930 95580 95580 110 230 110 230 124870 124870 139 520 139 520 154 170
3000000 112 240 131 710 131 710 151 180 151 180 170640 170640 190110 190 110 209 580
4000000 141 540 165 350 165350 189160 189160 212960 212960 236770 236 770 260 580
5 000 000 169440 197 260 197260 225090 225090 252910 252 910 280740 280 740 308 560
6000000 196 270 227 860 227860 259450 259450 291 050 291 050 322640 322640 354 230
7000000 222 250 257 420 257 420 292 580 292580 327 750 327750 362 910 362910 398080
8000000 247 530 286110 286110 324 690 324690 363 280 363 280 401 860 401 860 440440
9000000 272170 314040 314040 355 910 355 910 397790 397 790 439 660 439660 481 530
10000 000 296 310 341 350 341 350 386390 386390 431 430 431 430 476470 476 470 521 510
15 000 000 410 910 470 510 470510 530 120 530120 589 720 589 720 649330 649 330 708930
20000000 518190 590840 590 840 663500 663500 736150 736150 808 810 808810 881 460
30000000 718 600 814 520 814520 910450 910450 1006370 1 006370 1102 300 1102 300 1198 220
40000000 906 220 1 022930 1 022930 1139 640 1 139 640 1256360 1256360 1373070 1373070 1489780
50000000 1 084890 1220720 1220720 1356550 1356550 1492390 1492390 1628220 1628220 1764050
(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. 6. Rechnungsprüfung,
7. Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,
§ 57
8. Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktions-
Örtliche Bauüberwachung fähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,
(1) Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwer- 9. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme
ken und Verkehrsanlagen umfaßt folgende Leistungen: der Leistungen festgestellten Mängel,
1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Überein- 10. bei Objekten nach § 51 Abs. 1: Überwachen der
stimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unter- Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1
lagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein aner- und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicher-
kannten Regeln der Technik und den einschlägigen heitsnachweis.
Vorschriften,
(2) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann
2. Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Fest- mit 2,0 bis 3,0 vom Hundert der anrechenbaren Kosten
punkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objekt- nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart werden. Die
bereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein
besonderen instrumentellen und vermessungstech- Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der ge-
nischen Verfahrensanforderungen erbracht werden schätzten Bauzeit vereinbaren. Wird ein Honorar nach
müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen, Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe von 2,0 vom
3. Führen eines Bautagebuchs,
Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6
4. gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unter- und 7 als vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
nehmen,
(3) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung bei
5. Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Liefe- Objekten nach § 52 Abs. 9 kann abweichend von Absatz 2
rungen, frei vereinbart werden.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 58 (2) Zu den Leistungen für bau- und landschaftsgestalte-
rische Beratung rechnen insbesondere:
Vorplanung und Entwurfsplanung
als Einzelleistung 1. Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der Vor-
planung in gestalterischer Hinsicht,
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2
des § 55) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 2. Darstellung des Planungskonzepts unter Berücksichti-
des § 55) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können gung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler,
hierfür anstelle der in § 55 festgesetzten Vomhundertsätze technischer und umweltbeeinflussender zusammen-
folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 56 ver- hänge, Vorgänge und Bedingungen,
einbart werden: 3. Mitwirken beim Werten von Angeboten einschließlich
Sondervorschlägen unter gestalterischen Gesichts-
1. für die Vorplanung biszu17v.H.,
punkten,
2. für die Entwurfsplanung bis zu 45 v. H.
4. Mitwirken beim Überwachen der Ausführung des
Objekts auf Übereinstimmung mit dem gestalterischen
§ 59 Konzept.
Umbauten und Modernisierung (3) Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalte-
von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen rische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem
auch gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Moderni- Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen
sierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind bei Ingenieur- werden, so kann für die Leistungen für bau- und land-
bauwerken nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, schaftsgestalterische Beratung ein besonderes Honorar
der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der
bei sinngemäßer Anwendung des § 53 zuzuordnen ist, den Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen im
Leistungsphasen des§ 55 und den Honorartafeln des§ 56 Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest-
mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der und Höchstsätze zu berücksichtigen.
Honorare für die Grundleistungen nach § 55 und für die
örtliche Bauüberwachung nach § 57 um einen Vomhun- (4) Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalte-
dertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinba- rische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem
rung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad nicht gleichzei.tig Grundleistungen nach § 55 für diese
der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen
Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein werden, so kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird
Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich verein-
bart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu
Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab
berechnen.
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von
20 vom Hundert als vereinbart. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn Leistun-
gen für verkehrsplanerische Beratungen bei der Planung
(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.
von Freianlagen nach Teil II oder. bei städtebaulichen
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Verkehrs- Planungen nach Teil V erbracht werden.
anlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich
Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei
schwieriger Anpassung an vorhandene Bebauung. Teil VII a
Verkehrsplanerische Leistungen
§ 60
Instandhaltungen und Instandsetzungen § 61 a
Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Honorar für verkehrsplanerische Leistungen
Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten
(1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorberei-
nach § 52, der Honorarzone, der das Objekt nach den
ten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforder-
§§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des
lichen Ausarbeitungen und Planfassungen:
§ 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu
ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für 1. Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamtverkehrs-
die Bauoberleitung (Leistungsphase 8 des § 55) und des plan,
Betrages für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um 2. Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilver-
bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann. kehrsplan
sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.
§ 61 (2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1
Bau- und landschaftsgestalterische Beratung Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:
1. Erarbeiten eines Zielkonzeptes,
(1) Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische
Beratung werden erbracht, um Ingenieurbauwerke und 2. Analyse des Zustandes und Feststellen von Mängeln,
Verkehrsanlagen bei besonderen städtebaulichen oder 3. Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmengen-
landschaftsgestalterischen Anforderungen planerisch in erhebung, Durchführen und Auswerten dieser Ver-
die Umgebung einzubinden. kehrsmengenerhebung,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 591
4. Beschreiben der zukünftigen Entwicklung, (6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken
5. Ausarbeiten von Planfällen, die vollständigen Kosten für:
6. Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage, 1. Erdarbeiten,
7. Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten, 2. Mauerarbeiten,
8. Erarbeiten von Planungsempfehlungen. 3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
4. Naturwerksteinarbeiten,
(3) Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei 5. Betonwerksteinarbeiten,
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar 6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
7. Stahlbauarbeiten,
8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die
anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthalte-
Teil VIII nen Stoffe verwendet werden,
Leistungen bei der Tragwerksplanung 9. Abdichtungsarbeiten,
10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
§ 62
11 . Klempnerarbeiten,
Grundlagen des Honorars
12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Kon-
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerks- struktionen,
planung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des
13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkun-
Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk ange-
dung,
hört, sowie nach der Honorartafel in § 65.
14. Verbauarbeiten für Baugruben,
(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zuge-
hörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der 15. Rammarbeiten,
Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln: 16. Wasserhaltungsarbeiten,
1. bei Anwendung von Abatz 4 einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen.
a) für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kosten- Absatz 7 bleibt unberührt.
berechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der (7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5
Kostenschätzung; oder 6 die Kosten für
b) für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kosten- 1. das Herrichten des Baugrundstücks,
feststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem
Kostenanschlag; 2. Oberbodenauftrag,
die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung 3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungs-
abweichend von den Buchstaben a und b eine andere arbeiten,
Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinba- 4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
ren;
5. nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,
2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kosten-
6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
feststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die
Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schrift- 7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel
lich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag. von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidun-
gen,
(3) § 10 Abs. 3 und 3a sowie die §§ 21 und 32 gelten
sinngemäß. 8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätz-
liche Maßnahmen für den Winterbau (bei Gebäuden
(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zuge- und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276,
hörigen baulichen Anlagen Kostengruppe 6),
55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und besonde- 9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holz-
ren Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen bau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbin-
3.1 und 3.5.1) und dung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Inge-
20 v. H. der Kosten der Installationen und besonderen nieurbauwerks ausgeführt werden,
Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 10. die Baunebenkosten.
3.5.2).
(8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anre-
(5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit chenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von Arbeiten,
einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie die in
Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13
3.1 .2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den
schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren Kosten anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer
abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12 wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk
ermittelt werden. nach § 64 erbringt.
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 63 - einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
Honorarzonen - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbau-
für Leistungen bei der Tragwerksplanung ten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nach-
weis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung
(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf-
grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: - Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorar-
zone III oder V erwähnt,
1 . Honorarzone 1:
einfache Trägerroste und einfache orthotrope
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, ins- Platten,
besondere
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersu-
- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus
chungen,
Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit
ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aus- - schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen,
steifung; schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen,
besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
2. Honorarzone II:
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbeson- - schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
dere schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuch- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
lichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbund- - Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III
konstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, oder V erwähnt,
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden
- schwierige Traggerüste und andere schwierige
Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen
Gerüste für Ingenieurbauwerke,
berechnen lassen,
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durch- - schwierige, verankerte Stützwände,
gehenden tragenden Wänden ohne Nachweis hori- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprü-
zontaler Aussteifung, fung (Ingenieurmauerwerk);
- Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
5. Honorarzone V:
3. Honorarzone III:
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbe-
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, sondere
insbesondere
statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige
- schwierige statisch bestimmte und statisch unbe- Tragwerke,
stimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bau-
arten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne - schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
Stabilitätsuntersuchungen, - räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus räumliche Fachwerke,
ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen -.: schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope
und Schwinden, Platten,
- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragen- Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglie-
den, beziehungsweise aussteifenden Wände, der oder andere Maßnahmen,
- ausgesteifte Skelettbauten, Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke,
- ebene Pfahlrostgründungen, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie
- einfache Gewölbe, erfordern,
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkon- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrö-
struktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, ßenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung
- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste erfordern,
für Ingenieurbauwerke, Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur
- einfache verankerte Stützwände; unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchun-
gen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen
4. Honorarzone IV: beurteilt werden können,
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeits-
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, so-
grad, insbesondere
weit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in
seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in
gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren
Honorarzone IV erwähnt,
Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwie-
rig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- vielfach statisch unbestimmte Systeme, schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
- statisch bestimmte räumliche Fachwerke, schwierige Rahmentragwerke mit Vorspann-
- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, konstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößen- - sehr schwierige Traggerüste und andere sehr
bestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfor- schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum
dern, Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 593
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Ver-
Bewertung der
bindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu Grundleistungen
berücksichtigen ist. in v. H.
der Honorare
(2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus
mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen des-
wegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerkzuge- 3. Entwurfsplanung (System- und Inte-
rechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehr- grationsplanung)
zahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Abatz 1 Erarbeiten der Tragwerkslösung mit
aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im überschlägiger statischer Berechnung 12
Einzelfall maßgebend.
4. Genehmigungsplanung
Anfertigen und Zusammenstellen der
§ 64
statischen Berechnung mit Positions-
Leistungsbild Tragwerksplanung plänen für die Prüfung ........... . 30
(1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind 5. Ausführungsplanung
für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen in den in Anfertigen der Tragwerksausführungs-
Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Inge- zeichnungen .................. . 42
nieurbauwerke in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungs-
6. Vorbereitung der Vergabe
phasen 3 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden
Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 65 Beitrag zur Mengenermittlung und
bewertet. zum Leistungsve~zeichnis ........ . 3
7. Mitwirkung bei der Vergabe ...... .
Bewertung der
Grundleistungen 8. Objektüberwachung ............ .
in v. H. 9. Objektbetreuung ............... .
der Honorare
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1
1. Grundlagenermittlung *) mit 26 vom Hundert der Honorare des§ 65 zu bewerten:
Klären der Aufgabenstellung 3 1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag
2. Vorplanung (Projekt- und Planungs- gegeben werden,
vorbereitung) 2. im Stahlbau, sofern der Auftr~gnehmer die Werkstatt-
Erarbeiten des statisch-konstruktiven zeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der
Konzepts des Tragwerks ........ . 10 Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnun-
gen nach Absatz 3 Nr. 5 überprüft,
*) Die Grundleistungen dieser Leistungsphase für Ingenieurbauwerke nach
§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind im Leistungsbild der Objektplanung des§ 55 3. im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen
enthalten. 1 oder 2 eingeordnet ist.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Trag-
werksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner
2. V o r p I a n u n g
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Bei Ingenieurbauwerken nach§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere
Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedin-
§ 55 Abs. 2 gungen
Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berück- Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage
sichtigung der Belange der Standsicherheit, der für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit
Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tra-
Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts gender Teile
einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten
Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung
des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit
skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für
das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegun-
gen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstel-
lungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und
anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die
Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276
3. Entwurfs p I an u n g
(System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der Tragwerkslösung (bei Ingenieurbauwer- Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete
ken: aufgrund der Ergebnisse der Leistungsphase 2 Berechnung wesentlich tragender Teile
des§ 55) unter Beachtung der durch die Objektplanung Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete
integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Ent- Berechnung der Gründung
wurf mit zeichnerischer Darstellung
Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruk-
Überschlägige statische Berechnung und Bemessung tionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails
Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Trag-
und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Bei- werks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für
spiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aus- eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungs-
sparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und unterlagen durchgeführt wird
Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel
Nachweise der Erdbebensicherung
Mitwirken bei der Objektbeschreibung
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und ande-
ren an der Planung fachlich Beteiligten über die Geneh-
migungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden
und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276
4. Genehm i g u n g s p I an u n g
Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz
das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebe- Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für
nen bauphysikalischen Anforderungen Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit
Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bau- diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzu-
zuständen ständen hinausgehen
Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Zeichnungen mit statischen Positionen und den Trag-
Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksab- werksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den
messungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie
Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der
in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners (zum bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen
Beispiel in Transparentpausen) · Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lasten-
Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerkspla- klassen (MLC)
nung zur bauaufsichtlichen Genehmigung Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in
Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren denen das statische System von dem des Endzustands
Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen abweicht
und Pläne
5. A u s f ü h r u n g s p I a n u n g
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließ-
und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung lich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile
integrierten Fachplanungen einschließlich Stahl- und Stücklisten
Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertigge- Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorgan-
stellten Ausführungspläne des Objektplaners ges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau
Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Ein- Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Pla-
bau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Beweh- nung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind,
rungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne erforderlich werden
(keine Werkstattzeichnungen) Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Bau-
Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als stelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objekt-
Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Kon- planers bedürfen
struktionen mit Stahlmengenermittlung
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 595
Grundleistungen Besondere Leistungen
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogram-
Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im men des Objektplaners*)
Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenüber-
Objektplaners sichten des Objektplaners
Überschlägliches Ermitteln der Mengen der konstrukti- Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks
ven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs-
und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergän-
zung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für
das Leistungsverzeichnis des Tragwerks
7. Mitwirkung bei der Vergabe Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenange-
boten
Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits-
preisen oder Pauschalangeboten
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) lngenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Trag-
werks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen
Unterlagen
lngenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Bei-
spiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugruben-
sicherungen
Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der
Baustelle in besonderen Fällen sowie statistische Aus-
wertung der Güteprüfungen
Betontechnologische Beratung
9. Objektbetreuung und Dokumentation Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die
Standsicherheit betreffenden Einflüssen
*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser
Leistungsphase.
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des
§ 3 Nr. 5 und 6 kann neben den in Absatz 3 erwähnten
Besonderen Leistungen insbesondere nachstehende
Besondere Leistung vereinbart werden:
Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Trag-
werkseingriffe.
§ 65
Honorartafel
für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§ 64 aufgeführten Grundleistungen bei der Tragwerks-
planung sind in der nachfolgenden Honorartafel festge-
setzt.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Honorar t a f e I zu § 65 Abs. 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
20000 1 880 2180 2180 2940 2940 3850 3850 4630 4630 4940
30000 2630 3040 3040 4050 4050 5290 5290 6340 6340 6750
40000 3330 3830 3830 5090 5090 6620 6620 7920 7920 8440
50000 3990 4590 4590 6070 6070 7890 7890 9420 9420 10030
60000 4640 5320 5320 7030 7030 9100 9100 10850 10850 11 550
70000 5270 6030 6030 7940 7940 10260 10260 12220 12220 13000
80000 5870 6720 6720 8830 8830 11 400 11 400 13550 13550 14420
90000 6480 7390 7390 9700 9700 12500 12500 14850 14850 15800
100 000 7060 8050 8050 10 550 10550 13570 13570 16120 16120 17130
150 000 9850 11 190 11 190 14 560 14560 18650 18650 22060 22060 23430
200000 12460 14120 14120 18300 18300 23350 23350 27570 27570 29260
300000 17380 19620 19620 25270 25270 32070 32070 37750 37750 40030
400 000 22000 24 780 24 780 31 770 31770 40160 40160 47180 47180 49980
500000 26410 29 710 29710 37930 37930 47830 47830 56080 56080 59390
600000 30680 34440 34440 43850 43850 55170 55170 64590 64590 68380
700 000 34800 39030 39030 49570 49570 62240 62240 72790 72790 77020
800 000 38840 43490 43490 55120 55120 69090 69090 80730 80730 85390
900000 42780 47860 47860 60530 60530 75770 75770 88440 88440 93520
1000000 46640 52130 52130 65820 65820 82280 82280 95960 95960 101 450
1500000 65030 72440 72440 90870 90870 113 000 113 000 131 410 131 410 138 780
2 000000 82320 91 480 91 480 114 240 114 240 141 540 141 540 164 220 164 220 173 310
3 000000 114810 127 110 127110 157 710 157710 194 390 194390 224850 224850 237060
4 000000 145 340 160 520 160 520 198 250 198 250 243 470 243470 281 020 281 020 296050
5000 000 174 530 192 380 192 380 236 750 236 750 289 930 289930 334070 334070 351 750
6000 000 202 680 223050 223050 273 690 273 690 334390 334390 384 770 384 770 404940
7000 000 229 980 252 770 252 770 309400 309400 377 270 377 270 433 600 433 600 456160
8 000000 256 600 281 690 281 690 344060 344060 418 830 418 830 480870 480 870 505 730
9 000000 282 610 309 940 309 940 377 850 377 850 459 260 459 260 526830 526 830 553890
10 000 000 308110 337 590 337 590 410 870 410 870 498 740 498 740 571 650 571 650 600860
15 000 000 429 640 469080 469080 567 220 567 220 684990 684 990 782720 782 720 821 880
20000 000 543 950 592390 592390 713 040 713 040 857950 857950 978 210 978 210 1026410
30000000 758490 823140 823140 984 370 984370 1178 320 1178 320 1339360 1339360 1403930
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (4) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Inge-
nieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, für
die eine Änderung der Tragwerksplanung entweder nicht
§ 66 erforderlich ist oder nur einen unwesentlichen Arbeitsauf-
Auftrag wand erfordert, so sind für jede Wiederholung
über mehrere Tragwerke und bei Umbauten 1. bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nach § 51
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Vomhundertsätze der Leistungs-
(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Inge- phasen 1 bis 6 des § 64,
nieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken,
2. bei Ingenieurbauwerken nach§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die
so sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu
Vomhundertsätze der Leistungsphasen 2 bis 6 des § 64
berechnen.
um 90 vom Hundert zu mindern.
(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Inge-
(5) Bei Umbauten nach § 3 Nr. 5 ist bei Gebäuden und
nieurbauwerke mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren
Ingenieurbauwerken eine Erhöhung des nach § 65 ermit-
Tragwerken derselben Honorarzone, so sind die anre-
telten Honorars um einen Vomhundertsatz schriftlich zu
chenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone zur
vereinbaren. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist ins-
Berechnung des Honorars zusammenzufassen; das
besondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu
Honorar ist nach der Summe der anrechenbaren Kosten berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
zu berechnen.
kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert vereinbart
werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist,
(3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Inge-
gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag
nieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, die
von 20 vom Hundert als vereinbart. Bei einer Vereinbarung
sich durch geringfügige Änderungen der Tragwerkspla-
nach Satz 1 können bei Gebäuden die Kosten für das
nung unterscheiden und die einen wesentlichen Arbeits-
Abbrechen von Bauwerksteilen (DIN 276, Kostengruppe
aufwand verursachen, so sind für die 1. bis 4. Wiederho-
1.4.4) den anrechenbaren Kosten nach § 62 zugerechnet
lung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6
werden. Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemäß.
des § 64 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an
um 60 vom Hundert zu mindern. (6) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.
/
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 597
§ 67 (2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiede-
nen Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Hono-
Tragwerksplanung
rar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein
für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken
Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die
(1) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerks- einer Honorarzone zugerechnet werden. Für die Ermitt-
planung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken richtet lung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder
sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, der Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben
Honorarzone, der diese Traggerüste nach § 63 zuzurech- würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der
nen sind, nach den Leistungsphasen des § 64 und der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet würden,
Honorartafel des § 65. für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhono-
rar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anre-
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten
chenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den
der Traggerüste. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen von
gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu
Traggerüsten ist jeweils der Neuwert anrechenbar. Im
ermitteln.
übrigen gilt § 62 sinngemäß.
(3) Die §§ 21 und 66 gelten sinngemäß. (3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebäu-
den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten
(4) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerkspla- nach DIN 276, zu ermitteln
nung für verschiebbare Gerüste bei Ingenieurbauwerken 1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenbe-
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei rechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar
Kostenschätzung;
als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfest-
stellung, so lange diese nicht vorliegt, nach dem
Kostenanschlag.
Teil IX
(4) § 10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß.
Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der
Technischen Ausrüstung die Kosten für
§ 68
1. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätz-
Anwendungsbereich liche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6;
Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgen- 2. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).
der Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in
DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von (6) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Bau-
Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der konstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe
3.1 gehören, so können die Vertragsparteien vereinbaren,
1. Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,
daß die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anre-
2. Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und chenbaren Kosten nach Absatz 3 gehören. Satz 1 gilt
Raumlufttechnik, entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruk-
3. Elektrotechnik, tionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die
Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beein-
4. Aufzug-, Förder- und Lagertechnik, flußt werden.
5. Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstech-
(7) Die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.
nik,
6. Medizin- und Labortechnik.
§ 70
Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie
(weggefallen)
Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen
(DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragneh-
mern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, § 71
so können die Vertragsparteien das Honorar für diese
Honorarzonen für Leistungen
Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinba-
bei der Technischen Ausrüstung
ren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten (1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach
Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgen-
den Honorarzonen zugerechnet:
§ 69 1. Honorarzone 1:
Grundlagen des Honorars Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Techni- 2. Honorarzone II:
schen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1
Nr. 1 bis 6, nach der Honorarzone, der die Anlagen ange- 3. Honorarzone III:
hören, und nach der Honorartafel in § 74. Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Bewertungsmerkmale sind: f) medizinische und labortechnische Anlagen der
Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik
1. Anzahl der Funktionsbereiche,
und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und
2. Integrationsansprüche, Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils
3. technische Ausgestaltung, für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien,
4. Anforderungen an die Technik, Altersheime und einfache Krankenhausfachabtei-
lungen, Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schu-
5. konstruktive Anforderungen.
len und Fotolabors;
(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
3. Honorarzone 111:
§ 72 a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstatio-
nen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen
Objektliste zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von
für Anlagen der Technischen Ausrüstung Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen
Nachstehende Anlagen werden nach Maßgabe der in und physikalischen Behandlung von Wasser; Was-
§ 71 genannten Merkmale in der Regel folgenden Hono- ser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit
rarzonen zugerechnet: überdurchschnittlichen hygienischen Anforderun-
gen; automatische Feuerlösch- und Brandschutz-
1. Honorarzone 1: anlagen;
a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische b) Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige
Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen; Heizungssysteme neuer Technologien, Wärme-
pumpenanlagen, Zentralen für Fernwärme und
b) Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgerä-
Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit gere-
ten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne
gelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich
besondere Anforderung an die Regelung, Lüftungs-
anlagen einfacher Art; der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen;
c) einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstalla- c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspan-
tionen; nungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und
Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und
d) Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Verteilungsanlagen mit Kurzschlußberechnungen,
Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Hono- Beleuchtungsanlagen nach der Punkt für Punkt-
rarzone II oder III erwähnt; Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen
e) chemische Reinigungsanlagen; und -netze;
f) medizinische und labortechnische Anlagen der d) Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen,
Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende-
und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zuge-
Allgemeinmedizin; hörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanla-
gen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anla-
2. Honorarzone II: gen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischen-
a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische böden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimm-
Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnet- becken, automatisch betriebene Sonnenschutz-
zen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, anlagen;
manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen; e) Großküchen und Großwäschereien;
b) Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforde- f) medizinische und labortechnische Anlagen für
rungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersu-
mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anfor- chungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken
derungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben,
zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luft- Klimakammern und Anlagen für Klimakammern,
kühlung); Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuum-
anlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen,
c) Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und
chemische und physikalische Einrichtungen für
Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone 1
Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Ferti-
oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und
gung, Klinik und Lehre.
-netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Tele-
kommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach
der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitz- § 73
schutzanlagen; Leistungsbild Technische Ausrüstung
d) Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, (1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt
Einschub- und Umlaufregalanlagen, Fahrtreppen die Leistungen der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wie-
und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei deraufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Moderni-
Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzel- sierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die
aufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Grundleistungen sind in den in Absatz 3 aufgeführten
Anforderungen, technische Anlagen für Mittel- Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der
bühnen; folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des
e) Küchen und Wäschereien mittlerer Größe; § 74 bewertet.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 599
Bewertung der Bewertung der
Grundleistungen Grundleistungen
in v. H. in v. H.
der Honorare der Honorare
1. Grundlagenermittlung 6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Voraussetzungen zur Ermitteln der Mengen und Aufstellen
Lösung der technischen Aufgabe 3 von Leistungsverzeichnissen ..... . 6
2. Vorplanung (Projekt- und Planungs- 7. Mitwirkung bei der Vergabe
vorbereitung) Prüfen der Angebote und Mitwirkung
Erarbeiten der wesentlichen Teile bei der Auftragsvergabe ......... . 5
einer Lösung der Planungsaufgabe 11 8. Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
3. Entwurfsplanung (System- und Inte-
grationsplanung) Überwachen der Ausführung des
Objekts ..................... . 33
Erarbeiten der endgültigen Lösung
der Planungsaufgabe ........... . 15 9. Objektbetreuung und Dokumentation
Überwachen der Beseitigung von
4. Genehmigungsplanung Mängeln und Dokumentation des
Erarbeiten der Vorlagen für die erforder- Gesamtergebnisses ............ . 3
lichen Genehmigungen .......... . 6
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1,
5. Ausführungsplanung sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
Erarbeiten und Darstellen der aus- nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der
führungsreifen Planungslösung .... 18 Honorare des § 74 zu bewerten.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrü- Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nut-
stung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem zen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit)
Objektplaner, insbesondere in technischen und wirt-
Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse,
schaftlichen Grundsatzfragen
zum Beispiel für energiesparendes Bauen
Zusammenfassen der Ergebnisse
2. V o r p I an u n g
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen Durchführen von Versuchen und Modellversuchen
Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger
Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile
einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungs-
möglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skiz-
zenhafter Darstellung zur lntegrierung in die Objektpla-
nung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung
Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise
Prinzipschaltbildes für jede Anlage
Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-
schen zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und
anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die
Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in
Gebäuden: nach DIN 276
Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
3. Entwurfs p I an u n g
(System- und Integrationsplanung)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel
Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter für die Zentrale Leittechnik
Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen
Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
sowie unter. Beachtung der durch die Objektplanung
integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Ent- Betriebskostenberechnungen
wurf Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Bei-
Festlegen aller Systeme und Anlagenteile trag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
des Objektplaners
Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Dar-
stellung und Anlagenbeschreibung
Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung
notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne
Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und ande-
ren an der Planung fachlich Beteiligten über die Geneh-
migungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Anlagen in
Gebäuden: nach DIN 276
4. Genehmigungs p I an u n g
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-
rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigun-
gen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf
Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger
Verhandlungen mit Behörden
Zusammenstellen dieser Unterlagen
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter-
lagen, Beschreibungen und Berechnungen
5. Aus f ü h r u n g s p I an u n g
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerks-
und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der planers und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf
Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Übereinstimmung mit der Planung
Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die
Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur aus- Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten
führungsreifen Lösung Betriebsmitteln und Maschinen
Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensio- Anfertigen von Stromlaufplänen
nen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)
Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand
der Ausschreibungsergebnisse
6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Lei-
von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Bei- stungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
trägen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-
verzeichnissen nach Leistungsbereichen
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 601
Grundleistungen Besondere Leistungen
7. Mitwirken bei der Vergabe
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf-
stellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen
Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstel-
len eines Vergabevorschlages
Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder
Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäu-
den: nach DIN 276
Mitwirken bei der Auftragserteilung
8. 0 b je kt überwach u n g (Bau überwach u n g)
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Über- Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen
einstimmung mit der Baugenehmigung oder Zu- Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal
stimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungs-
beschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller
mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablauf-
den einschlägigen Vorschriften plänen (Netzplantechnik für EDV)
Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines
Zeitplanes (Balkendiagramm)
Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches
Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unter-
nehmen
Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststel-
len der Mängel
Rechnungsprüfung
Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in
Gebäuden: nach DIN 276
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
daran
Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunter-
lagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle
Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der
Gewährleistungsansprüche
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der
Leistungen festgestellten Mängel
Mitwirken bei der Kostenkontrolle
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation
der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche
gegenüber den ausführenden Unternehmen
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die inner-
halb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsan-
sprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren
seit Abnahme der Leistungen auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung
der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen
Ergebnisse des Objekts
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 3 erwähnten
Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:
Durchführen von Verbrauchsmessungen
Endoskopische Untersuchungen.
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 74
Honorartafel für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 73 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu§ 74 Abs. 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III
bare Kosten von bis von bis von bis
DM DM DM DM
10 000 2730 3540 3540 4350 4350 5160
15000 3820 4920 4920 6050 6050 7160
20000 4800 6180 6180 7540 7540 8 920
30000 6670 8500 8500 10350 10350 12180
40000 8 410 10700 10700 13000 13000 15280
50000 10 050 12800 12800 15550 15 550 18290
60000 11 600 14 810 14810 18030 18030 21240
70000 13100 16 740 16 740 20390 20390 24020
80000 14520 18 600 18600 22660 22660 26740
90000 15 940 20380 20380 24820 24820 29260
100 000 17350 22180 22180 27010 27010 31860
150 000 23600 30120 30120 36640 36640 43170
200000 29330 37260 37260 45180 45180 53120
300000 39620 49900 49900 60190 60190 70470
400000 49620 61 610 61 610 73580 73580 85560
500 000 60120 73760 73760 87420 87420 101 060
600000 70600 85880 85880 101 170 101 170 116 450
700 000 81 320 98330 98330 115 350 115 350 132 350
800 000 91 950 110 840 110 840 129 710 129 710 148 590
900000 102 720 123 300 123 300 143 890 143 890 164 460
1000000 113 520 135 780 135 780 158 030 158 030 180 290
1500000 165 630 194 430 194 430 223 240 223 240 252 050
2 000 000 215 220 247 840 247 840 280 450 280450 313 050
3 000 000 309 420 343 250 343 250 377100 377100 410 930
4000 000 400 340 434 760 434 760 469 200 469 200 503620
5000000 489100 527 490 527 490 565880 565880 604270
6000000 573 330 613 820 613820 654 320 654320 694 820
7000 000 649 840 692 360 692360 734 870 734 870 777 380
7 500 000 685490 728 810 728 810 772160 772160 815490
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. § 76
(3) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung Umbauten und Modernisierungen
abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 8 ein Honorar als Fest- von Anlagen der Technischen Ausrüstung
betrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit
schriftlich vereinbaren. (1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Moderni-
sierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind nach den
§ 75 anrechenbaren Kosten nach § 69, der Honorarzone, der
der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer
Vorplanung, Entwurfsplanung
Anwendung des § 71 zuzurechnen ist, den Leistungs-
und Objektüberwachung als Einzelleistung
phasen des § 73 und der Honorartafel des § 74 mit der
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare
des § 73) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist.
des § 73) oder wird die Objektüberwachung (Leistungs- Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der
phase 8 des § 73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei
so können hierfür anstelle der in § 73 festgesetzten Vom- durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen
hundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert
nach § 74 vereinbart werden: vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich
1. für die Vorplanung bis zu 14v. H., vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeits-
grad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
2. für die Entwurfsplanung bis zu 26 v. H.,
3. für die Objektüberwachung bis zu 38 v. H. (2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 19~1 603
Teil X sungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähig-
keit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten
Leistungen für Thermische Bauphysik am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten an-
fallen.
§ 77 § 78
Anwendungsbereich Wärmeschutz
(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und (1) Leistungen für den Wärmeschutz nach§ 77 Abs. 2
Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermody- Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
namische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude
und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Bewertung
Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu in V. H.
begrenzen. der Honorare
(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik rech-
nen insbesondere: 1. Erarbeiten des Planungskonzepts für
den Wärmeschutz .............. . 20
1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschut-
zes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den 2. Erarbeiten des Entwurfs einschließ-
bauordnungsrechtlichen Vorschriften, lich der überschlägigen Bemessung
für den Wärmeschutz und Durch-
2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und
arbeiten konstruktiver Details der
Kühllasten,
Wärmeschutzmaßnahmen ....... . 40
3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen
Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Mini- 3. Aufstellen des prüffähigen Nachwei-
mieren der Bau- und Nutzungskosten, ses des Wärmeschutzes ......... . 25
4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den som- 4. Abstimmen des geplanten Wärme-
merlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen, schutzes mit der Ausführungspla-
nung und der Vergabe . . . . . . . . . . . 15
5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbe-
dingten Wasserdampfkondensation auf und in den 5. Mitwirken bei der Ausführungsüber-
Konstruktionsquerschnitten, wachung ..................... .
6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet
Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,
sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach
7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärme- § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11
haushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkon- und 12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in
struktionen. Absatz 3.
(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 können (3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz
Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemes- sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu§ 78 Abs. 3
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
500 000 1 000 1 150 1 150 1350 1 350 1 660 1 660 1860 1 860 2020
1000000 1 300 1 550 1 550 1 880 1880 2380 2380 2710 2710 2960
5 000 000 3560 4100 4100 4950 4950 6000 6000 6800 6800 7300
10 000 000 5340 6320 6320 7650 7650 9100 9100 10100 10100 11 000
50 000 000 22250 24 730 24 730 28030 28030 32980 32980 36280 36280 38 750
(4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie§ 22 gelten
sinngemäß.
§ 79
Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik
Für Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3
kann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei kann bei
den Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 der § 78
Abs. 1 sinngemäß angewandt werden. Wird ein Honorar
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Teil XI (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet
sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen
Leistungen 3 bis 6, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82
für Schallschutz und Raumakustik zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83.
(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukon-
§ 80 struktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und
Schallschutz betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1
bis 3.4).
(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen (4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.
Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die
eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kosten-
Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 68 und gruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren
anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein
erreichen (baulicher Schallschutz), erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen (6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1
schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schüt-
übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
zen (Schallimmissionsschutz).
(7) § 22 gilt sinngemäß.
(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rech-
nen insbesondere:
§ 82
1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfül-
Honorarzonen
lung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbe-
für Leistungen bei der Bauakustik
zogene schalltechnische Berechnungen oder Unter-
suchungen erforderlich werden (Bauakustik), (1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik aufgrund
2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestim- folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
mung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräu- 1. Honorarzone 1:
sche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die
von Außengeräuschen. Bauakustik, insbesondere
(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz - Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude
rechnen insbesondere: und Banken mit jeweils durchschnittlicher Techni-
scher Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;
1. schalltechnische Bestandsaufnahme,
2. Honorarzone II:
2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen
3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen, an die Bauakustik, insbesondere
4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung, - Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils
5. Abschlußmessungen. überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und
entsprechendem Ausbau,
- Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
§ 81
- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
Bauakustik - Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 - Universitäten und Hochschulen,
umfassen folgende Leistungen: - Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III
erwähnt,
Bewertung - Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
in v. H.
der Honorare - Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorar-
zone 111 erwähnt,
- Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;
1. Erarbeiten des Planungskonzepts
3. Honorarzone 111:
Festlegen der Schallschutzanforde-
rungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforde-
rungen an die Bauakustik, insbesondere
2. Erarbeiten des Entwurfs einschließ- - Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrich-
lich Aufstellen der Nachweise des tungen,
Schallschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
- Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 30 - Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungün-
stigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der
Versorgungseinrichtungen,
Vergabe und bei der Vergabe . . . . . . 5
- Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,
5. Mitwirken bei der Überwachung - Tonstudios und akustische Meßräume.
schalltechnisch wichtiger Ausfüh-
rungsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 (2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 605
§ 83
Honorartafel
für Leistungen bei der Bauakustik
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der
nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorar t a f e I zu § 83 Abs. 1
~---
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III
bare Kosten von bis von bis von bis
DM DM DM DM
500 000 2960 3390 3390 3 910 3 910 4500
600 000 3300 3 780 3780 4370 4370 5040
700 000 3630 4170 4170 4810 4810 5540
800 000 3950 4530 4530 5230 5230 6020
900 000 4260 4880 4880 5620 5620 6480
1000000 4540 5210 5 210 6 010 6010 6930
1500000 5900 6770 6770 7800 7800 8990
2 000 000 7100 8150 8150 9390 9390 10820
3 000 000 9250 10 620 10 620 12240 12240 14110
4000000 11 180 12 830 12 830 14 780 14 780 17050
5 000 000 12 950 14860 14860 17130 17130 19 760
6 000 000 14 610 16 760 16 760 19320 19320 22280
7 000 000 16180 18 570 18 570 21 400 21400 24670
8 000 000 17 680 20280 20280 23380 23380 26950
9 000 000 19 110 21 920 21920 25270 25270 29140
10 000 000 20490 23520 23520 27100 27100 31 250
15 000 000 26820 30780 30780 35480 35480 40900
20 000 000 32470 37270 37270 42940 42940 49520
30 000 000 42530 48 810 48 810 56240 56240 64860
40 000 000 51 500 59100 59100 68110 68110 78550
50 000000 59750 68570 68570 79020 79020 91120
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. § 86
Raumakustische Planung und Überwachung
§ 84 (1) Die raumakustische Planung und Überwachung
Sonstige Leistungen für Schallschutz nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Leistungen:
Für Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 Bewertung
in V. H.
erfaßt sind, sowie für Leistungen nach § 80 Abs. 3 kann
der Honorare
ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als
Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. 1. Erarbeiten des raumakustischen
Planungskonzepts, Festlegen der
raumakustischen Anforderungen ... 20
§ 85
2. Erarbeiten des raumakustischen Ent-
Raumakustik wurfs......................... 35
(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um 3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 25
Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumaku- 4. Mitwirken bei der Vorbereitung der
stik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl Vergabe und bei der Vergabe . . . . . . 5
und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch
5. Mitwirken bei der Überwachung
anzupassen.
raumakustisch wichtiger Ausfüh-
(2) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbe- rungsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
sondere:
(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistun-
1. raumakustische Planung und Überwachung, gen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den
2. akustische Messungen, anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der
Honorarzone, der der Innenraum nach den §§ 87 und 88
3. Modelluntersuchungen, zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in§ 89. § 22
4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen. bleibt unberührt.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukon- (2) Bewertungsmerkmale sind:
struktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1 ), geteilt durch den 1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem
2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der
Rauminhalt des betreffenden Innenraumes, sowie die
Nachhallzeit,
Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien
(DIN 276, Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffen- 3. Anforderungen an die räumliche und zeitiiche Schall-
den Innenraumes. verteilung,
4. akustische Nutzungsart des Innenraums,
(4) § 1O Abs. 2, 3 und 3 a gilt sinngemäß.
5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des
(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen Innenraums.
nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2
(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
sinngemäß.
(6) Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Frei- § 88
räumen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar Objektliste
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das für raumakustische Planung und Überwachung
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
Nachstehende Innenräume werden bei der raumakusti-
schen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in
§ 87 § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Hono-
Honorarzonen für Leistungen rarzonen zugerechnet:
bei der raumakustischen Planung und Überwachung 1. Honorarzone 1:
(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Pla- Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;
nung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten 2. Honorarzone II:
Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zuge-
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3,
rechnet:
nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis
1 . Honorarzone 1: 1 000 m3 , Großraumbüros;
Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen; 3. Honorarzone III:
2. Honorarzone II: Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis
1500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1000 bis
Innenräume mit geringen Planungsanforderungen; 3
3000 m , teilbare Turn- und Sporthallen bis 3000 m ; 3
3. Honorarzone III: 4. Honorarzone IV:
Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforde- Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über
rungen; 1500 m3 , Mehrzweckhallen bis 3000 m3 , Filmtheater
3
und Kirchen über 3000 m ;
4. Honorarzone IV:
Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanfor- 5. Honorarzone V:
derungen; Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen
über 3000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit
5. Honorarzone V: veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische
Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen. Meßräume.
§ 89
Honorartafel für Leistungen
bei der raumakustischen Planung und Überwachung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 86 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung
und Überwachung bei Innenräumen sind .in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu§ 89 Abs. 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
100000 2000 2610 2610 3200 3200 3810 3810 4400 4400 5010
200000 2 310 3000 3000 3700 3700 4390 4390 5080 5080 5780
300000 2 610 3390 3390 4180 4180 4960 4960 5740 5740 6520
400000 2900 3770 3770 4640 4640 5 510 5 510 6380 6380 7250
500000 3180 4140 4140 5090 5090 6050 6050 7010 7010 7960
600 000 3470 4500 4500 5530 5530 6580 6580 7610 7610 8660
700 000 3730 4850 4850 5970 5970 7100 7100 8210 8210 9340
800 000 4000 5200 5200 6400 6400 7600 7600 8800 8800 10000
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 607
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
900 000 4270 5540 5540 6820 6820 8110 8110 9380 9380 10660
1000000 4520 5890 5890 7240 7240 8600 8600 9960 9960 11 320
1500000 5790 7 510 7 510 9250 9250 10990 10990 12 720 12720 14450
2 000 000 6990 9090 9090 11 180 11 180 13280 13280 15370 15370 17 470
3 000 000 9300 12080 12 080 14860 14860 17660 17660 20440 20440 23230
4000 000 11 510 14950 14 950 18400 18400 21 860 21 860 25300 25300 28750
5 000 000 13 650 17 740 17740 21840 21 840 25940 25940 30020 30020 34120
6 000 000 15 750 20470 20470 25190 25190 29930 29930 34640 34640 39380
7 000 000 17 820 23160 23160 28500 28500 33860 33860 39180 39180 44540
8 000000 19 860 25 810 25 810 31 760 31 760 37730 37730 43660 43660 49630
9 000 000 21 870 28420 28420 34970 34970 41 560 41 560 48080 48080 54660
10 000 000 23860 31 010 31 010 38160 38160 45340 45340 52460 52460 59640
15 000 000 33590 43660 43660 53720 53720 63830 63830 73870 73870 83970
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. 7. Beraten bei Baumaßnahmen im Fels,
8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,
§ 90
9. allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrun-
Sonstige Leistungen für Raumakustik des und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf
Für Leistungen nach § 85 Abs. 2, soweit sie nicht in § 86 ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk
erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird bezieht.
ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich verein-
bart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu § 92
berechnen. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
Teil XII (1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Leistungen für
Leistungen Gebäude und Ingenieurbauwerke:
für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
Bewertung
§ 91 in v. H.
der Honorare
Anwendungsbereich
(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau 1. Klären der Aufgabenstellung, Ermit-
werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Bau- teln der Baugrundverhältnisse auf-
grund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen grund der vorhandenen Unterlagen,
und die für die Berechnungen erforderlichen Bodenkenn- Festlegen und Darstellen der erfor-
werte festzulegen. derlichen Baugrunderkundungen ... 15
(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und 2. Auswerten und Darstellen der Bau-
Grundbau rechnen insbesondere: grunderkundungen sowie der Labor-
1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flä- und Feldversuche; Abschätzen des
chen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Schwankungsbereiches von Wasser-
Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, ständen im Boden; Baugrundbeurtei-
soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von lung; Festlegen der Bodenkennwerte 35
Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden 3. Vorschlag für die Gründung mit
können, Angabe der zulässigen Bodenpres-
sungen in Abhängigkeit von den Fun-
2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlußarbeiten, damentabmessungen, gegebenen-
3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen, falls mit Angaben zur Bemessung der
Pfahlgründung; Angabe der zu
4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,
erwartenden Setzungen für die vom
5. Aufstellen von Setzungs-, Grundbruch- und anderen Tragwerksplaner im Rahmen der
erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen Entwurfsplanung nach § 64 zu erbrin-
nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den genden Grundleistungen; Hinweise
Grundleistungen nach § 55 oder § 64 erfaßt sind, zur Herstellung und Trockenhaltung
6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer der Baugrube und des Bauwerks
Beanspruchungen bei der Bemessung des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaß-
oder seiner Gründung, nahme auf Nachbarbauwerke ..... . 50
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet 3. Honorarzone III:
sich nach den anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 3 Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeits-
bis 8, der Honorarzone, der die Gründung nach § 93 grad, insbesondere
zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 94.
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annä-
(3) Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln nach der hernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Unter-
Kostenberechnung oder, wenn die Vertragsparteien dies grundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Set-
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach einer zungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
anderen Kostenermittlungsart. - setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering set-
zungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise
(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1
unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise
übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem
(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Län- Schichtenaufbau des Untergrundes mit unter-
genausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart schiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung innerhalb der Baufläche,
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar - gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitli-
nach § 6 zu berechnen. cher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichten-
aufbau des Untergrundes mit stark unterschiedli-
(6) § 66 Abs. 1, 2, 5 und 6 gilt sinngemäß. cher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb
der Baufläche;
4. Honorarzone IV:
§ 93 Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierig-
keitsgrad, insbesondere
Honorarzonen für Leistungen
bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung - stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregel-
mäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit
(1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähig-
und Gründungsberatung aufgrund folgender Bewertungs- keit innerhalb der Baufläche,
merkmale ermittelt:
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering set-
1. Honorarzone 1: zungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise
Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise
insbesondere stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem
Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unter-
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitli- schiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit
cher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem innerhalb der Baufläche;
Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher
Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähig- 5. Honorarzone V:
keit innerhalb der Baufläche; Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, ins-
2. Honorarzone II: besondere
Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbe- - stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregel-
sondere mäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit
stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungs-
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering set- fähigkeit innerhalb der Baufläche.
zungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise
unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise (2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regel-
mäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit
§ 94
einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit
innerhalb der Baufläche, Honorartafel für Leistungen
bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheit-
licher Gründungsart bei unregelmäßigem Schich- (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
tenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher § 92 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung
Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der und Gründungsberatung sind in der nachfolgenden Hono-
Baufläche; rartafel festgesetzt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 609
Honorartafel zu§ 94 Abs. 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
100 000 880 1 580 1 580 2290 2290 2990 2990 3700 3700 4400
150 000 1 090 1 930 1 930 2760 2 76('1 3600 3600 4430 4430 5270
200 000 1 270 2 210 2 210 3160 3160 4090 4090 5040 5040 5980
300 000 1 570 2700 2700 3 810 3 810 4930 4930 6040 6040 7160
400000 1 830 3090 3090 4360 4360 5 610 5610 6880 6880 8140
500000 2050 3430 3430 4820 4820 6220 6220 7600 7600 8990
600000 2260 3 750 3 750 5250 5250 6750 6750 8250 8250 9750
700000 2450 4050 4050 5640 5640 7240 7240 8830 8830 10430
800 000 2630 4 310 4310 6010 6010 7690 7690 9380 9380 11 070
900 000 2790 4570 4570 6340 6340 8120 8120 9890 9890 11 660
1000000 2950 4810 4 810 6660 6660 8 510 8 510 10360 10360 12220
1500000 3650 5850 5850 8040 8040 10240 10240 12430 12430 14630
2000 000 4260 6730 6730 9 210 9210 11 670 11 670 14150 14150 16 620
3 000 000 5260 8180 8180 11 110 11 110 14050 14050 16970 16970 19 900
4000 000 6130 9430 9430 12 720 12720 16020 16020 19 310 19310 22610
5 000 000 6890 10 510 10 510 14110 14110 17730 17730 21340 21340 24960
6 000000 7580 11 470 11 470 15370 15370 19 270 19 270 23170 23170 27060
7000000 8220 12 360 12360 16520 16520 20670 20670 24830 24830 28970
8000 000 8 810 13200 13 200 17 580 17 580 21 970 21 970 26350 26350 30730
9 000000 9370 13 970 13970 18580 18580 23180 23180 27790 27790 32380
10 000 000 9910 14 720 14 720 19 530 19530 24320 24320 29130 29130 33940
15 000 000 12270 17940 17940 23610 23610 29280 29280 34950 34950 40620
20000000 14270 20650 20650 27030 27030 33400 33400 39780 39780 46160
30000000 17 660 25180 25180 32690 32690 40220 40220 47730 47730 55250
40000000 20550 29000 29000 37430 37430 45880 45880 54320 54320 62770
50 000000 23100 32340 32340 41 580 41 580 50820 50820 60060 60060 69300
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. 2. Bauvermessung für den Bau und die abschließende
Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbau-
§ 95 werken und Verkehrsanlagen,
Sonstige Leistungen 3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs-
für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene
Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-
Für Leistungen nach § 91 Abs. 2, soweit sie nicht in § 92 geometrische Datenbasen sowie andere sonstige ver-
erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird messungstechnische Leistungen.
ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich verein-
bart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu
berechnen. § 97
Grundlagen des Honorars
Teil XIII bei der Entwurfsvermessung
Vermessungstechnische Leistungen (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfs-
vermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten
des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfs-
§ 96
vermessung angehört, sowie nach der Honorartafel
Anwendungsbereich in§ 99.
(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfas-
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung
sen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen,
der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der
Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen,
Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht
das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das
vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auf-
soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen tragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kosten-
und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen schätzung.
erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind
(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten
Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für
Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschafts- des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
katasters durchgeführt werden. 1. bei Gebäuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5,
(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen: 2. bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und
sinngemäß nach § 1O Abs. 4,
1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf
von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrs- 3. bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und
anlagen, sinngemäß nach § 1O Abs. 4.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbau- 3. Honorarzone 111:
werken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen,
ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt
das heißt mit
aufzusummieren sind:
1. bis zu 1 Mio. DM 40v. H., - befriedigender Qualität der vorhandenen Karten-
unterlagen,
2. über 1 Mio. bis zu 2 Mio. DM 35v. H.,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauig-
3. über 2 Mio. bis zu 5 Mio. DM 30v. H.,
keit,
4. über 5 Mio. DM 25v. H.
- befriedigender Qualität des vorhandenen Lage-
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die§§ 97a und 97b gelten und Höhenfestpunktfeldes,
nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und - durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die
unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen
Wasserstraßen, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und - durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung
Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genann- und Bewuchs,
ten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar
- durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. - durchschnittlicher Topographiedichte;
(6) § 21 gilt sinngemäß. 4. Honorarzone IV:
(7) Umfaßt ein Auftrag Vermessungen für mehrere Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderun-
Objekte, so sind die Honorare für die Vermessung jedes gen, das heißt mit
Objekts getrennt zu berechnen. § 23 Abs. 2 gilt sinn-
gemäß. - kaum ausreichender Qualität der vorhandenen
Kartenunterlagen,
§ 97a
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Ge-
Honorarzonen nauigkeit,
für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
- kaum ausreichender Qualität des vorhandenen
(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch
1. Honorarzone 1: die Geländebeschaffenheit und bei der Begeh•
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das barkeit,
heißt mit
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebau•
- sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunter- ung und Bewuchs,
lagen,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- überdurchschnittlicher Topographiedichte;
- sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und
Höhenfestpunktfeldes, 5. Honorarzone V:
- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Ge-
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das
ländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
heißt mit
- sehr geringer Behinderung durch Bebauung und
Bewuchs, - mangelhafter Qualität der vorhandenen Karten-
unterlagen,
- sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr geringer Topographiedichte;
- mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und
2. Honorarzone II: und Höhenfestpunktfeldes,
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt
- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Gelände-
mit
beschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- sehr hoher Behinderung durch Bebauung und
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
Bewuchs,
- guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhen-
festpunktfeldes, sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebe- - sehr hoher Topographiedichte.
schaffenheit und bei der Begehbarkeit,
(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerk-
- geringer Behinderung durch Bebauung und Be-
male aus mehreren Honorarzonen anwendbar und be-
wuchs.
stehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Ver-
- geringer Behinderung durch Verkehr, messung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der
- geringer Topographiedichte; Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 611
Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu
folgenden Honorarzonen zuzurechnen: 15 Punkten zu bewerten.
1. Honorarzone 1: § 97b
Vermessungen mit bis zu 14 Punkten, Leistungsbild Entwurfsvermessung
2. Honorarzone II: (1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die
Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten, terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungslei-
stungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden,
3. Honorarzone 111: Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundlei-
Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten, stungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungs-
phasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der nach-
4. Honorarzone IV: folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des
Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten, § 99 bewertet.
5. Honorarzone V: Bewertung der
Grundleistungen
Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten. in v. H.
der Honorare
(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad 1. Grundlagenermittlung ........... . 3
der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungs-
2. Geodätisches Festpunktfeld ...... . 15
merkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vor- 3. Vermessungstechnische Lage- und
handenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu Höhenpläne .................. . 52
5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen 4. Absteckungsunterlagen ......... . 15
durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbar-
keit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie 5. Absteckung für Entwurf .......... . 5
Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 1O Punkten und 6. Geländeschnitte ............... . 10
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Einholen von Informationen und Beschaffen von Unter- Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betretren
lagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für
Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
Ortsbesichtigung
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von
den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierig-
keitsgrad
2. Geodätisches Fest p u n kt f e I d
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhen- Netzanalyse und Meßprogramm für Grundnetze hoher
punkten Genauigkeit
Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungs- Vermarken bei besonderen Anforderungen
skizzen
Bau von Festpunkten und Signalen
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Paßpunkte
Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordina-
ten- und Höhenverzeichnisses
3. Ver m es s u n g s t e c h n i s c h e
Lage- und Höhenpläne
Topographisch/Morphologische Geländeaufnahme Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
(terrestrisch/photog rammetrisch) einschließlich Erfas- Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei
sen von Zwangspunkten Nacht
Auswerten der Messungen/Luftbilder Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige
Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Verkehrssicherung
Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und An-
Katasterinformation lagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen,
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
- -----------------------+----------------------
Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schicht- wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
linienform Eintragen von Eigentümerangaben
Erstellen eines digitalen Geländemodells Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus
Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhande-
nen Unterlagen Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen
Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Fest-
setzungen Erfassen von Baumkronen
Liefern aller Meßdaten in digitaler Form
4. Abs t eck u n g s u n t er I a gen
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rah-
und Erstellen von Absteckungsunterlagen men der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandflächen,
Fahrbahndecken)
5. Absteckung für den Entwurf
Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Ört-
lichkeit
Übertragen ·der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für
Erörterungsverfahren
6. Ge I ä n des c h n i t t e
Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen
aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen
§ 98 § 98a
Grundlagen des Honorars Honorarzonen
bei der Bauvermessung für Leistungen bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauver- (1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf-
messung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung
angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99. 1. Honorarzone 1:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung heißt mit
der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der
Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vor- - sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Ge-
liegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftrags- ländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
erteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberech- - sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und
nung. Bewuchs,
(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom - sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 vom - sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
Hundert der nach § 97 Abs. 3 ermittelten Kosten.
- sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie
(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die§§ 98a und 98b gelten des Objekts,
nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und
- sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernen-
bauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit über- 2. Honorarzone II:
wiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasser-
straßen, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteig- Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt
anlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte mit
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei - geringen Beeinträchtigungen durch die Gelände-
Auftragserteilung vereinbart, so ist das Honorar als Zeit- beschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
honorar nach § 6 zu berechnen.
- geringen Behinderungen durch Bebauung und
(5) Die §§ 21 und 97 Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß. Bewuchs,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 613
- geringer Behinderung durch den Verkehr, - sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und
Bewuchs,
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
- geringen Anforderungen durch die Geometrie des
Objekts,. - sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- geringer Behinderung durch den Baubetrieb; - sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des
3. Honorarzone III: Objekts,
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, - sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
das heißt mit
(2) § 97 a Abs. 2 gilt sinngemäß.
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, (3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die
- durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad
und Bewuchs, der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungs-
merkmal Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaf-
- durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr, fenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die
- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauig- Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung
keit, und Bewuchs, Behinderung durch den Verkehr, Anforde-
- durchschnittlichen Anforderungen durch die Geo- rungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die
metrie des Objekts, Geometrie des Objekts mit je bis zu 1O Punkten und das
Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb
- durchschnittlicher Behinderung durch den Bau-
mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
betrieb;
4. Honorarzone IV:
§ 98b
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderun-
Leistungsbild Bauvermessung
gen, das heißt mit
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch (1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terre-
die Geländebeschaffenheit und bei der Begeh- strischen und photogrammetrischen Vermessungsleistun-
barkeit, gen für den Bau und die abschließende Bestandsdoku-
mentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Ver-
- überdurchschnittlichen Behinderungen durch Be-
kehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2
bauung und Bewuchs,
aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt.
- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Ver- Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundert-
kehr, sätzen der Honorare des § 99 bewertet.
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Ge-
nauigkeit, Bewertung der
- überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Grundleistungen
Geometrie des Objekts, in v. H.
der Honorare
- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Bau-
betrieb;
1. Baugeometrische Beratung ....... 2
5. Honorarzone V:
2. Absteckung für die Bauausführung .. 14
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das
heißt mit 3. Bauausführungsvermessung ...... 66
sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Gelände- 4. Vermessungstechnische Über-
beschaffenheit und bei der Begehbarkeit, wachung der Bauausführung ...... 18
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbe-
die erforderlichen Genauigkeiten schreibungen
Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständig-
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, keiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objekt-
vermessung
Bezugs- und Bennennungssystems
Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und
Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für
die Baustelleneinrichtung
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
2. Abs t eck u n g f ü r Bau aus f ü h r u n g
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die
Örtlichkeit
Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Haupt-
punkte und der Absteckungsunterlagen an das bauaus-
führende Unternehmen
3. Bauau s f ü h r u n g s ver m es s u n g
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfest- Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und
punktfeldes fertigungstechnischen Verformungen
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- Prüfen der Meßgenauigkeit von Fertigteilen
und Achspunkten
Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermes-
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestim- sungstechnische Leistungen gegeben sind
menden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
Herstellen von Bestandsplänen
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der
Deformationen des zu erstellenden Objekts an kon-
Bauausführung
struktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen
keine Grundleistung) Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne
nach Abschluß der Grundleistung
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauaus-
führung als Grundlage für den Bestandsplan
4. Vermessungstechnische Überwachung
der Bauausführung
Kontrollieren der Bauausführung durch stichproben- Prüfen der Mengenermittlungen
artige Messungen an Schalungen und entstehenden Einrichten eines geometrischen Objektinformations-
Bauteilen
systems
Fertigen von Meßprotokollen Planen und Durchführen von langfristigen vermessungs-
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmes- technischen Objektüberwachungen im Rahmen der Aus-
sungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu führungskontrolle baulicher Maßnahmen
erstellenden Objekts Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen,
soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen
gegeben sind
(3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.
§ 99
Honorartafel
für Grundleistungen bei der Vermessung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in den §§ 97b und 98b aufgeführten Grundleistungen sind in
der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu§ 99 Abs. 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
100000 4000 4 700 4 700 5400 5400 6100 6100 6800 6800 7500
200000 6000 6900 6900 7800 7800 8700 8700 9600 9600 10500
300000 7800 8900 8900 10000 10000 11 100 11 100 12200 12200 13300
400000 9300 10500 10500 11 800 11 800 13000 13000 14300 14300 15500
500000 10600 12000 12000 13400 13400 14800 14800 16200 16200 17600
600000 11 800 13300 13300 14800 14800 16300 16300 17 800 17800 19300
700000 13000 14600 14600 16300 16300 17900 17900 19600 19600 21 200
800000 14200 16000 16000 17700 17700 19 500 19500 21 200 21 200 23000
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 615
---·---
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
900 000 15 400 17300 17 300 19 200 19 200 21 000 21 000 22900 22900 24800
1000000 16 600 18600 18 600 20600 20600 22600 22600 24600 24600 26600
1500000 20400 2 2 800 22800 25200 25200 27600 27600 30000 30000 32400
2 000 000 24400 2 7 000 27000 29800 29800 32600 32600 35400 35400 38200
3 000 000 32000 3 5400 35400 39000 39000 42600 42600 46200 46200 49 800
4 000 000 39600 43800 43800 48200 48200 52600 52600 57000 57000 61 400
5 000 000 47200 5 2 200 52200 57400 57400 62600 62600 67800 67800 73000
6 000 000 54800 6 0600 60600 66600 66600 72600 72600 78600 78600 84600
7 000 000 62400 69000 69000 75800 75800 82600 82600 89400 89400 96200
8 000 000 70000 7 7400 77400 85000 85000 92600 92600 100 200 100 200 107 800
9 000 000 77600 8 5800 85800 94200 94200 102 600 102 600 111 000 111 000 119 400
10 000 000 85200 94200 94200 103 400 103 400 112 600 112 600 121 800 121 800 131 000
15 000 000 123 200 136200 136 200 149 400 149 400 162 600 162 600 175 800 175 800 189 000
20 000 000 161 000 178 200 178 200 195 400 195 400 212 600 212 600 229 800 229 800 247 000
----- - - - - - - - - - - - - - - - - - - -----· -·
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Teil XIV
Schluß- und Überleitungsvorschriften
§ 101
(Aufhebung von Vorschriften)
§ 100 § 102
Sonstige vermessungstechnische Leistungen Berlin-Klausel
(1) Zu den sonstigen vermessungstechnischen Leistun- (gegenstandslos)
gen rechnen:
1. Vermessungen an Objekten außerhalb der Entwurfs- § 103
oder Bauphase, Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften
2. nicht objektgebundene Flächenvermessungen, die die (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Herstellung von Lage- und Höhenplänen zum Ziel Sie gilt nicht für Leistungen von Auftragnehmern zur Erfül-
haben und nicht unmittelbar mit der Realisierung eines lung von Verträgen, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlos-
Objekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungs- sen worden sind; insoweit bleiben die bisherigen Vorschrif-
leistungen für Freianlagen und im Zusammenhang ten anwendbar.
mit städtebaulichen oder landschaftsplanerischen (2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die
Leistungen, Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem
3. Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden
Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezo- sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit
gener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über sie bis zum Tage des lnkrafttretens noch nicht erbracht
eine große Distanz erfaßt sind, als Grundlage insbe- worden sind.
sondere für Zwecke der Raumordnung und des (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend
Umweltschutzes, für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1985 in Kraft
tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem
4. vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von
Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.
geographisch-geometrischen Datenbasen für raum-
bezogene Informationssysteme, (4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend
für die Anwendbarkeit der am 1. April 1988 in Kraft treten-
5. Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den §§ 97 b
den Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeit-
und 98b erfaßt sind.
punkt abgeschlossene Verträge.
(2) Für sonstige vermessungstechnische Leistungen (5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend
kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1991 in Kraft tre-
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das tenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Beförderungsentgelte
im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
Vom 4. März 1991
Auf Grund des durch Artikel 30 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBL 1
S. 1221) neugefaßten § 103 Abs. 3 Nr. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256) verordnet der
Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Bei der Beförderung von Gütern, bei der nur der Beladeort oder der Entladeort
innerhalb des Geltungsbereiches des Güterkraftverkehrsgesetzes liegt, sowie im
Durchgangsverkehr finden die §§ 20 bis 23, 32 bis 36, 40 und 84 bis 84 h des
Güterkraftverkehrsgesetzes keine Anwendung.
§2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 4. März 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 617
B u n desg esetzb I att
Te i I II
Nr. 6, ausgegeben am 6. März 1991
Tag 1n h a I t Seite
20. 2. 91 Gesetz zu der Änderung vom 19. Januar 1989 des Übereinkomme.~s vom 3. September 1976
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT-Ubereinkommen)......... 450
24. 1. 91 Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 455
30. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
31. 1. 91 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 457
1. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 459
1. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 462
1. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 464
4. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei dem Einsatz von
Landmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
5. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 469
6. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 470
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für die Bände 1 und 2 des Jahrgangs 1990
des Bundesgesetzblattes Teil II sowie die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1990 des Bundesgesetz-
blattes Teil II beigefügt.
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B
(Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands,
Sonstige Verträge mit der ehemaligen DDR),
abgeschlossen am 31. Dezember 1990, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
1. 3. 91 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-
mittel aus Peru 1397 (44 5. 3. 91) 6. 3. 91
2125-40-41
8. 2. 91 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 1525 (46 7. 3. 91) 7. 3. 91
96-1-2-95
13. 2. 91 ~lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 1525 (46 7. 3. 91) 7. 3. 91
96-1-2-73
14. 2. 91 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück) 1525 (46 7. 3. 91) 7. 3. 91
96-1-2-83
19. 2. 91 Siebenunddrei~jgste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 1526 (46 7. 3. 91) 7. 3. 91
96-1-2-10
28. 2. 91 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schwei-
nepest aus Jugoslawien 1557 (47 8. 3. 91) 9. 3. 91
neu: 7831-1-43-49
1. 3. 91 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der lnfektiö-
sen Pleuropneumonie der Rinder aus Portugal 1557 (47 8. 3. 91) 9. 3. 91
neu: 7831-1-43-50
4. 3. 91 Verordnung zur Verhütung einer Verschleppung des seuchen-
haften Spätabortes der Schweine bei der Ausfuhr von Schwei-
nen nach Mitgliedstaaten sowie der Einfuhr von Schweinen
aus den Niederlanden 1558 (47 8. 3. 91) 9. 3. 91
neu: 7831-1-43-51
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 139/91 der Kommission mit den nach der Vereini-
gung Deutschlands auf Schaff I e i s c h anwendbaren Übergangsmaß-
nahmen L 16/16 22. 1. 91
21. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 140/91 der Kommission über den Verkauf von
Getreide aus Beständen der französischen Interventionsstelle zur Liefe-
rung nach den Azoren und Madeira L 16/17 22. 1. 91
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991 619
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 141 /91 der Kommission zur Festsetzung von
Mindestpreisen für den Verkauf im Rahmen der mit der Verordnung
(EWG) Nr. 140/91 eröffneten Dauerausschreibung L 16/19 22. 1. 91
1. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 266/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3816/90 mit Vorschriften für die Anwendung des ergän-
zenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte und aus ande-
ren Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse des Schweine f I e i s c h -
sektors L 28/11 2. 2. 91
1. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 267/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3817/90 mit Vorschriften für die Anwendung des ergän-
zenden Handelsmechanismus auf für Portugal bestimmte und aus ande-
ren Mitgliedstaaten stammende Eier- und Ge f I ü g e I f I e i s c herzeug-
nisse L 28/13 2. 2. 91
1. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 268/91 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3650/90 des Rates über Maß-
nahmen zur Verbesserung der Anwendung der gemeinsamen Qualitäts-
normen für Obst und Gemüse in Portugal L 28/16 2. 2. 91
1. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 270/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchführungsbestimmungen für den
Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39
der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Beständen der Inter-
ventionsstellen L 28/23 2. 2. 91
1. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 273/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3447/90 über besondere Bestimmungen für die
Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und
Ziegenfleisch L 28/28 2. 2. 91
4. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 276/91 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3918/90 des Rates über den
Transfer von 150 000 Tonnen Futtergetreide aus Beständen der
deutschen Interventionsstelle nach Griechenland L 33/5 5. 2. 91
6. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 288/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die Prä-
mie zugunsten der Erzeuger von Schaf f I e i s c h L 35/12 7. 2. 91
4. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 297/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 715/90 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte
Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder in den überseeischen
Ländern und Gebieten (ÜLG) aufgrund des Beitritts Namibias zum Vier-
ten AKP-EWG-Abkommen L 36/9 8. 2. 91
7. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 301/91 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die
Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren L 36/17 8. 2. 91
Andere Vorschriften
1. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 269/91 der Kommission mit Grundregeln betref-
fend die Pauschbeträge zur Finanzierung der Kosten der öffentlichen
Lagerhaltung L 28/22 2. 2. 91
4. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 283/91 des Rates zur Aussetzung von Zollzuge-
ständnissen und zur Anhebung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs
für bestimmte Waren des KN-Codes 5607 L 35/1 7. 2. 91
6. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 287/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3578/88 mit Durchführungsbestimmungen zu dem
System des automatischen Abbaus der negativen Währungsausgleichs-
beträge L 35/10 7. 2. 91
4. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 294/91 des Rates über den Betrieb von Luftfracht-
diensten zwischen Mitgliedstaaten L 36/1 8. 2. 91
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 16,76 DM (15,36 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,76 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates über eine gemeinsame Rege-
lung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im
Linienflugverkehr L 36/5 8. 2. 91
4. 2. 91 Verordnung (EWG) Nr. 296/91 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4059/89 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung
von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mit-
gliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind L 36/8 8. 2. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2604/90 der Kommission
vom 7. September 1990 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 12Q0/90 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfel-
erzeugung und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3322/89 zur
Festlegung der anspruchsbegründenden Tatbestände im Sektor Obst
und Gemüse (ABI. Nr. L 245 vom 8. 9. 1990) L 358/92 21. 12.90
Berichtigung der Ver.9rdnung (EWG) Nr. 2685/90 des Rates vom
17. September 1990 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2089/84
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur (ABI. Nr.
L 256 vom 20. 9. 1990) L 7/38 10. 1. 91
Berichtigung der yerordnung (EWG) Nr. 3156/90 des Rates vom
29. Oktober 1990 zur Anderung des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 288/82 im Hinblick auf die Liberalisierung bestimmter Waren, die
einzelstaatlichen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen (ABI. Nr.
L 304 vom 1.- 11. 1990) L 11/28 16. 1. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3~_68/90 des Rates vom
4. Dezember 1990 über die Einführung tariflicher Ubergangsmaßnahmen
aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit zugunsten Bulgariens,
der Tschechoslowakei, Ungarns, Polens, Rumäniens, der UdSSR und
Jugoslawiens für die Zeit bis zum 31. Dezember 1992 (ABI. Nr. L 353
vom 17. 12. 1990) L 11/28 16. 1. 91
Berichtigung der Verordn.\..mg (EWG) Nr. 3784/90 der Kommission
vom 19. Dezember 1990 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 610/
77 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemein-
schaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung
der Preise einiger anderer Rinder in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 364
vom 28. 12. 1990) L 26/36 31. 1. 91
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3819/90 der Kommission
vom 19. Dezember 1990 mit Durchführungsbestimmungen zum ergän-
zenden Handelsmechanismus für frisches Obst und Gemüse zwischen
Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 366 vom 29. 12.
1990) L 28/48 2. 2. 91