524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung
zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
Vom 28. Februar 1991
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin und die
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti- Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Ein-
kel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 sicht auszulegen oder auszuhändigen.
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß
men mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die
schaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun- Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften
desinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember können.
1981 (BGBI. I S.1692): (6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,
wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder
§ 1 Vergleichsverfahren eröffnet ist.
Mindestanforderungen
an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand §2
Mindestanforderungen
(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Milchbe-
an Gebäude und bauliche Anlagen
oder der Milchverarbeitung oder eine milchwirtschaftliche
Untersuchungsanstalt oder eine sonstige vergleichbare In der Ausbildungsstätte sollen Räume vorhanden sein,
Stelle sein, die nach ihrer Einrichtung und ihrer Bewirt- deren Zahl, Größe und Einrichtung die Voraussetzungen
schaftung die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem bieten, um die für die Ausbildung notwendigen chemi-
Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsaus- schen, physikalischen und mikrobiologischen Untersu-
bildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milch- chungen durchführen zu können.
wirtschaftlichen Laborantin vom 31. Mai 1988 (BGBI. 1
S. 694) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt §3
werden können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet Ausnahmeregelung
sein.
Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser
(2) Die Untersuchungstätigkeit der Ausbildungsstätte Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die
muß so ausgerichtet sein, daß eine angemessen vielsei- Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß
tige Ausbildung im milchwirtschaftlichen Untersuchungs- eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der
wesen gewährleistet ist. Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Aus-
(3) Die Ausbildungsstätte muß mit den im milchwirt- bildungsstätte durchgeführt werden kann.
schaftlichen Untersuchungswesen gebräuchlichen, dem
Stand der Technik entsprechenden Geräten und Laborein- §4
richtungen ausgestattet sein. Inkrafttreten
(4) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
über die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 525
zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung
in den Berufen der Landwirtschaft
Vom 28. Februar 1991
Auf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch oder die praktisch durchzuführende Unterweisung mit
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 „ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet worden
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- ist."
men mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-
schaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-
2. § 13 erhält folgende Fassung:
desinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember ,,§ 13
1981 (BGBI. 1 S. 1692): Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
Artikel 1
kann zweimal wiederholt werden.
Die Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027), zuletzt geändert nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 1985 fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der praktisch
(BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert: durchzuführenden Unterweisung zu befreien, wenn
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
1. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung: fung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach det."
mit „ungenügend" oder mehr als ein Prüfungsfach mit
,,mangelhaft" benotet worden ist." Artikel 3
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
2. § 21 erhält folgende Fassung: prüfung im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBI. 1
,,§ 21 S. 2715), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, 1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
kann zweimal wiederholt werden.
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn i~ der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü- die Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitseinsatz oder die
fung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet praktische Unterweisung mit „ungenügend" oder mehr
worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan- ,,mangelhaft" benotet worden ist."
denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-
det."
2. § 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 ,,§ 8
Wiederholung der Meisterprüfung
Die Verordnung über die berufliche Fortbildung zur Vor-
bereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach und die (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
Anforderungen in der Meisterprüfung vom 4. Juli 1973 kann zweimal wiederholt werden.
(BGBI. 1 S. 725), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geän- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
dert: nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-
prüfungsarbeit, dem Arbeitseinsatz und der praktischen
1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Unterweisung zu befreien, wenn seine Leistungen
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind und
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
Wiederholungsprüfung anmeldet." nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen, Prüfungsfächern und Arbeitseinsätzen
sowie in der praktischen Unterweisung zu befreien,
Artikel 4 wenn seine Leistungen darin in einer vorangegange-
nen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend"
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister- bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei
prüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich ländliche Haus- Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
wirtschaft) vom 25. März 1975 (BGBI. 1 S. 754), geändert bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 1985 anmeldet."
(BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:
Artikel 6
1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
prüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
(BGBI. 1S. 2073), geändert durch Artikel 6 der Verordnung
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
vom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geän-
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
dert:
ein geschlossener Arbeitsvorgang, die Meisterprü-
fungsarbeit oder die praktische Unterweisung mit
„ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten 1. § 7 Aqs. 2 erhält folgende Fassung:
Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet worden ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
ist." nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach
2. § 9 erhält folgende Fassung:
oder die praktische Unterweisung mit „ungenügend"
,,§ 9 oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbe-
Wiederholung der Meisterprüfung standteile mit „mangelhaft" benotet worden ist."
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
2. § 8 erhält folgende Fassung:
kann zweimal wiederholt werden.
,,§ 8
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Wiederholung der Meisterprüfung
Prüfungsteilen, Prüfungsfächern und geschlossenen (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
Arbeitsvorgängen sowie in der Meisterprüfungsarbeit kann zweimal wiederholt werden.
und der praktischen Unterweisung zu befreien, wenn
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
fung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der prakti-
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan~ schen Unterweisung zu befreien, wenn seine Leistun-
denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel- gen darin in einer vorangegangenen Prüfung minde-
det." stens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind
und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom
Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
Artikel 5
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet."
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1925), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom Artikel 7
22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert: Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1
1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: S. 126); geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- 22. März 1985 (BGBI. 1S. 595), sowie die Verordnung über
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach, Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung
ein Arbeitseinsatz oder die praktische Unterweisung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 131 ),
mit „ungenügend" oder mehr als einer der vorgenann- geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. März
ten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet 1985 (BGBI. 1 S. 595), werden wie folgt geändert:
worden ist."
1. § 7 Abs. 2 erhält jeweils folgende Fassung:
2. § 8 erhält folgende Fassung: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
,,§ 8 nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
Wiederholung der Meisterprüfung in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, die Meisterprüfungsarbeit oder die praktische Unter-
kann zweimal wiederholt werden. weisung mit „ungenügend" oder mehr als einer der
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 527
vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" 1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
benotet worden ist." ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
2. § 8 erhält jeweils folgende Fassung: „ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
,,§ 8 in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
die Meisterprüfungsarbeit oder die praktische Unter-
Wiederholung der Meisterprüfung weisung mit „ungenügend" oder mehr als einer der
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft"
kann zweimal wiederholt werden. benotet worden ist."
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- 2. § 9 erhält folgende Fassung:
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister- ,,§ 9
prüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung zu Wiederholung der Meisterprüfung
befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-
kann zweimal wiederholt werden.
chend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von
zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü- nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fung anmeldet." fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-
prüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung zu
befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
Artikel 8 gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-
chend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister- zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
prüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-
die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachli- fung anmeldet."
chen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/
Artikel 9
zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1983 1
S. 3), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
22. März 1985 (BGB!. 1 S. 595), wird wie folgt geändert: Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 1. März 1991
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 6. Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 11 der Verordnung
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundes- (EWG) Nr. 3926/90 mit Schleppnetzen, Snurre-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: waden oder ähnlichen Zugnetzen in den dort
bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-
zeiten Fischfang betreibt,
Artikel 1
7. Artikel 12 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene
lichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1 Stärke übersteigt, außerhalb des dort angegebenen
S. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Gebietes mit Baumkurren mit der dort angegebenen
8. März 1990 (BGBI. 1 S. 436), wird wie folgt geändert: Maschenöffnung fischt oder
1. In § 1 Nr. 3 wird das Wort „oder" durch das Wort „und" 8. Artikel 12 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
ersetzt. mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene
Stärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der dort
2. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: genannten Zone an Bord Schleppnetze oder Netz-
stücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner ist
,,§ 5 als die der zum Fang verwendeten Netze."
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände 3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
oder Bestandsgruppen
,,§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot Durchsetzung
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
Rates vom 20. Dezember 1990 zur Festlegung der und der an Bord mitzuführenden Dokumente
zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
Bestandsgruppen 1991 (ABI. EG Nr. L 378 S. 1) ver- oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der
entgegen Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Doku-
1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABI. EG
Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-
festgesetzt worden sind, an Bord behält oder an- lich oder fahrlässig entgegen
landet,
1. a) Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der Verord-
2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 nung (EWG) Nr. 1381/87 Fischereifahrzeuge
mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den oder
dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord
behält, b) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7 der Verordnung kleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen,
(EWG) Nr. 3926/90 in den dort bezeichneten Gebie- Markierungsbojen oder ähnliche Objekte, die auf
ten zu den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt, der Oberfläche schwimmen und dazu bestimmt
sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät be-
4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 findet,
mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter
32 mm oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kennzeichnet,
b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
in den dort bezeichneten Gebieten zu den ange- 2. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
gebenen Sperrzeiten Kennzeichen an Fischereifahrzeugen auslöscht,
ändert, verdeckt, verbirgt oder unleserlich werden
Sprotten fängt,
läßt,
5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mit
Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort 3. Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG)
bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr- Nr. 1381 /87 die dort aufgeführten Dokumente nicht
zeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt, an Bord mitführt oder
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 529
4. Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 5. In § 9 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1990" in „ 1991"
den lnspektionsdiensten eines Mitgliedstaates die geändert.
Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung vor-
legt." Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
4. Der bisherige § 7 wird § 8. Kraft.
Bonn, den 1. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 - 1 BvF
1/85 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 Absatz 3, 7, 8 und 9, § 13 Absatz 1 Nummer 4, § 15, §§ 27 bis 29, § 33
Absatz 2, § 47 des Gesetzes über den „westdeutschen Rundfunk Köln"
(WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988
(Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 27)
sowie § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2 Satz 3, § 11, § 12 Absatz 3, §§ 23 bis 30, § 55
des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 6) sind - teilweise nach
Maßgabe der Gründe - mit dem Grundgesetz vereinbar.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (Gesetz-
und Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 6) ist mit Artikel 5
Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht ,Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Februar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 24. Januar 1991
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom
23. Januar 1991 bekannt, der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt:
1.
Dem Bundesministerium für Gesundheit werden übertragen:
- aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit die Zuständigkeit für Gesundheit, Verbrau-
cherschutz und Veterinärmedizin,
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-
nung die Zuständigkeit für Gesundheit und Krankenversicherung.
II.
Dem Bundesministerium für Familie und Senioren wird aus dem Geschäfts-
bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit die Zuständigkeit für Familie und Soziales übertragen.
III.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist zuständig für Fragen
der Absicherung bei Pflegebedürftigkeit.
IV.
Die Einzelheiten des Überganges werden zwischen den beteiligten Bundes-
ministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Bonn, den 24. Januar 1991
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Seiters
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 531
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 28. Februar 1991
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 12. ,,30. INTERBOOT - Internationale Wassersportaus-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im stellung"
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 21. bis 29. September 1991 in Friedrichshafen
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
13. ,,Fashion Promotions Düsseldorf"
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II am 24. und 25. November 1991 in Düsseldorf
S. 649), wird bekanntgemacht:
14. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
vom 30. November bis 1. Dezember 1991 in Stuttgart
15. ,,30. PSI-Messe"
1. vom 8. bis 10. Januar 1992 in Düsseldorf
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 16. ,,public design"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 28. bis 30. April 1992 in Frankfurt
1. ,,lgedo Internationale Modemesse" 17. ,,MENUE & LOGIS mit Internationaler Kochkunst-Aus-
vom 10. bis 13. März 1991 in Düsseldorf stellung"
2. ,,lgedo Dessous" vom 11. bis 15. Oktober 1992 in Frankfurt
vom 10. bis 13. März 1991 in Düsseldorf
II.
3. ,,Leipziger Frühjahrsmesse"
vom 16. bis 22. März 1991 in Leipzig Für folgende in der Bekanntmachung über den Schutz
4. ,,Internationale Handwerksmesse München von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
43. Messe des Handwerks und für das Handwerk" 12. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2891) bezeichneten Veran-
vom 16. bis 24. März 1991 in München staltungen haben sich Terminänderungen ergeben:
5. ,,DACH + WAND - Internationale Fachausstellung 1. ,,Kunst & Antiquitäten Stuttgart - Verkaufsausstellung
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik" der Kunst- und Antiquitätenhändler" in Stuttgart
vom 8. bis 11. Mai 1991 in Nürnberg nunmehr vom 5. bis 7. April 1991
6. ,,Fashion Promotions Düsseldorf" 2. ,,SÜFFA - Fachmesse für das Fleischerhandwerk" in
am 2. und 3. Juni 1991 in Düsseldorf Stuttgart
nunmehr vom 16. bis 18. Juni 1991
7. ,,top '91 - FRAUEN SIND SPITZE - Frauen machen
Messe + Kongreß" 3. ,,INHORGENTA Herbst München - Internationale
vom 20. bis 23. Juni 1991 in Düsseldorf Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und
Silberwaren" in München
8. ,,Collections Premieren Düsseldorf" nunmehr vom 14. bis 16. September 1991
vom 4. bis 6. August 1991 in Düsseldorf
4. ,,Fachausstellung Friseurbedarf und Kosmetik mit Lan-
9. ,,Leipziger Herbstmesse" desmeisterschaft Friseurhandwerk Baden-Württem-
vom 31. August bis 6. September 1991 in ·Leipzig berg" in Stuttgart
10. ,,lgedo Internationale Modemesse" nunmehr am 6. und 7. Oktober 1991
vom 1. bis 4. September 1991 in Düsseldorf 5. ,,66. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-
11 . ,, lgedo Dessous / lgedo Be ach" dungstextilien" in Frankfurt
vom 1. bis 4. September 1991 in Düsseldorf nunmehr vom 29. bis 31. Oktober 1991
Bonn, den 28. Februar 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
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532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsvOl"SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die VOf dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26. 2. 91 Verordnung zur Änderung der Heizpreisverordnung 1201 (41 28. 2. 91) 1. 3. 91
720-1-6
27. 2. 91 Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von Vor-
schriften des Arzneimittelgesetzes für den Bereich der
Bundeswehr 1201 (41 28. 2. 91) 1. 3. 91
neu: 2121-50-1-19
21. 2. 91 Verordnung Nr. 2/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1202 (41 28. 2. 91) 10. 3. 91
9500-4-64
28. 2. 91 Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht für den
seuchenhaften Spätabort der Schweine 1381 (43 2. 3. 91) 3. 3. 91
neu: 7831-1-43-47
513
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 8. März 1991 Nr.14
Tag Inhalt Seite
28. 2. 91 Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau (Molkereifach-
mann-Ausbildungsverordnung) ...................•.••..................•.............. 513
neu: 806-21-1-166
28. 2. 91 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher LaboranV
Milchwirtschaftliche Laborantin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 520
neu: 806-21-9-8
28. 2. 91 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaft-
liehen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . 524
neu: 806-21-8-9
28. 2. 91 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung in den
Berufen der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
806-21-1-10, 806-21-7-1, 806-21-9-4, 806-21-9-2, 806-21-9-3, 806-21-9-6, 806-21-9-7, 806-21-13-1, 806-21-13-2
1. 3. 91 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischerei-
rechts............................................................................ 528
793-12-2
24. 2. 91 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 3 Abs. 3, 7, 8 und 9, § 13 Abs. 1 Nr. 4, den§§ 15,
27 bis 29 und 33 Abs. 2 und § 47 des nordrhein-westfälischen WDR-Gesetzes und zu § 3 Abs. 1
Satz 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 3, den §§ 11 und 12 Abs. 3 und den §§ 23 bis 30 und 55 des
Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • • • . . . . . 529
1104-5
24. 1. 91 Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • 530
neu: 1103-4-8
28. 2. 91 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 531
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 532
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für die Bände 1, 2 und 3 des Jahrgangs 1990 des
Bundesgesetzblattes Teil I sowie die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1990 des Bundesgesetz-
blattes Teil/ und Teil II beigefügt.
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau
(Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung)*)
Vom 28. Februar 1991
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Wissenschaft:
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
§ 1
') Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs- Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
bildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
Der Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifach-
13eilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. frau wird staatlich anerkannt.
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 2 planes (Anlage zu § 4, Abschnitt II) soweit die erforder-
Ausbildungsdauer lichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang
in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§6
§3 Ausbildungsplan
Ausbildungsberufsbild Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
dungsplan zu erstellen.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, §7
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berichtsheft
3. Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeits- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
sicherheit, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
5. Ausführen von Hygienemaßnahmen, durchzusehen.
6. Rohstoff Milch und seine Eigenschaften, §8
7. Erfassen und Kontrollieren der Anlieferungsmilch, Zwischenprüfung
8. Annehmen und Vorbehandeln der Milch,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
9. thermisches und mechanisches Behandeln der Milch, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
10. Anwenden produktionstechnischer Verfahren, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
11. Herstellen von Konsummilch, Milchprodukten und (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
anderen Erzeugnissen unter Verwendung von Milch, Anlage zu § 4, Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr
und die unter laufender Nummer 9 Buchstabe a, Nr. 10,
12. Durchführen von produktionsbegleitenden Kontrollen
Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff und Nr. 12
und Produktkontrollen,
Buchstabe a, b und e für das zweite Ausbildungsjahr
13. Abpacken, Lagern und Vertrieb, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
14. Bedienen und Warten von Versorgungs- und Ent- Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-
sorgungsanlagen, nen zu vermittelnden Lehrstoff, .soweit er für die Berufs-
ausbildung wesentlich ist.
15. Anwenden fachbezogener Rechtsvorschriften,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
16. Erstellen und Auswerten von Mengen- und Verwer- insgesamt höchstens fünf Stunden vier Arbeitsproben
tungsnachweisen. durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
§4 1. Behandeln von Milch,
Ausbildungsrahmenplan 2. Herstellen von Butter aus Süß- oder Sauerrahm,
3. Herstellen von Frisch- oder Labkäse,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
der in der Anlage in Abschnitt I enthaltenen Anleitung zur 4. Durchführen produktionsbegleitender Untersuchungen.
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
insgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben, die sich auf
vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
Gebieten schriftlich lösen:
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
die Abweichung erfordern. 1. Rohstoff Milch,
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse 2. Molkereitechnik und -technologie,
nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung 3. Grundlagen der Chemie, Physik, Mikrobiologie und
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Hygiene,
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-
4. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi- 5. Umweltschutz.
gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
(5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
§ 5 Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Berufsausbildung
in überbetrieblichen Ausbildungsstätten §9
Abschlußprüfung
Die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Land-
wirtschaft regelt die Durchführung der überbetrieblichen (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- Anlage zu § _4, Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 515
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermit- 5. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
telten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
lich ist.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
insgesamt höchstens sechs Stunden fünf Arbeitsproben
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. im Prüfungsfach Produkttechnologie 120 Minuten,
1. Annehmen und Bearbeiten von Milch,
2. im Prüfungsfach Untersuchungswesen 60 Minuten,
2. Herstellen von sauren Milcherzeugnissen oder Milch-
mischerzeugnissen, 3. im Prüfungsfach Molkereitechnik 60 Minuten,
3. Herstellen von Butter oder Mischfetten, 4. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
4. Herstellen von Käse oder Dauermilcherzeugnissen, 5. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
5. Durchführen chemischer, physikalischer und mikro-
biologischer Untersuchungen. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
den Prüfungsfächern Produkttechnologie, Untersuchungs-
wesen, Molkereitechnik, Technische Mathematik sowie (6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minu-
Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich ten je Prüfling dauern.
geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson- (7) Für jedes Prüfungsfach hat die schriftliche Prüfungs-
dere aus folgenden Gebieten in Betracht: leistung gegenüber der mündlichen das gleiche Gewicht.
1. im Prüfungsfach Produkttechnologie: (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
die Fertigkeits- und Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.
a) Zusammensetzung und Eigenschaften von Milch
und Milchprodukten, (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
b) Herstellen, Verpacken und Lagern von Milch und keits- und Kenntnisprüfung mindestens ausreichende
Milchprodukten, Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit ungenü-
gend oder sind zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft
c) Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht
Zusatzstoffen, bestanden.
d) berufsbezogene Rechtsvorschriften.
§ 10
2. im Prüfungsfach Untersuchungswesen: Aufhebung von Vorschriften
a) Grundlagen der Chemie, Physik, Mikrobiologie und
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
Hygiene der Milch,
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
b) Hygienemaßnahmen, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsbe-
c) produktionsbegleitende Kontrollen, rufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, ins-
besondere für den Ausbildungsberuf Molkereifachmann/
d) Produktkontrollen. Molkereifachfrau, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr
3. im Prüfungsfach Molkereitechnik: anzuwenden.
a) Aufbau und Funktion von Molkereimaschinen, § 11
b) Steuer-, Meß- und Regeltechnik, Übergangsregelung
c) Versorgungsanlagen, Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser
d) Umweltschutz, insbesondere Reinigung und Des- Verordnung. bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
infektion sowie Abwassertechnik. weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-
4. im Prüfungsfach Technische Mathematik: ordnung.
a) Volumen- und Dichteberechnungen,
b) Mischungsrechnungen, § 12
c) statistisches Rechnen und technische Buchführung, Inkrafttreten
d) Kostenberechnungen. Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau
Abschnitt 1:
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Nr. 1) Abschluß, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Rohstoffbeschaffung, Be- und Verarbeitung, Absatz
und Verwaltung, erklären
c) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen zusam-
menhänge erläutern
d) Zusammenarbeit mit Überwachungsbehörden und
Untersuchungsanstalten beschreiben
e) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisation, Berufsvertre- während
tungen und Gewerkschaften nennen der gesamten
f) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- Ausbildung
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden zu vermitteln
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht; a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz und
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Arbeitssicherheit
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 3 Nr. 3)
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaften und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den
Arbeitsabläufen anwenden
f) persönliche Schutzausrüstung handhaben und
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
g) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden
beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe ein-
leiten
h) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen
und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-
fungsgeräte bedienen
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 517
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
i) Gefahren, die von Chemikalien, Giften, Dämpfen,
Gasen, leicht entzündbaren und explosiven Stoffen
ausgehen, beschreiben
k) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen
Stromes entstehen, beschreiben
4 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen und Maßnahmen
und rationelle Energie- zu deren Vermeidung und Verminderung Auskunft
verwendung geben
(§ 3 Nr. 4)
b) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrech-
tes beachten
während
c) arbeitsplatzbedingte Ursachen und Auswirkungen der gesamten
von Umweltbelastungen aufzeigen Ausbildung
d) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetz- zu vermitteln
lichen Bestimmungen sammeln, lagern, aufbereiten
und beseitigen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-
dung anführen
f) Gefahren im Umgang mit Energieträgern beschreiben
5 Ausführen von a) Reinigungs- und Desinfektionsmittel sach- und
Hygienemaßnahmen umweltgerecht anwenden
(§ 3 Nr. 5)
b) Reinigungssysteme bedienen und warten
c) Arbeitsplatz sauberhalten und für Hygiene in den
Produktionsräumen unter Beachtung der persön-
lichen Hygiene sorgen
6 Rohstoff Milch und a) Entstehung, Gewinnung und Eigenschaften der Milch
seine Eigenschaften beschreiben
(§ 3 Nr. 6)
b) Bedeutung der Milch für die Ernährung beschreiben
3
c) Einflüsse auf die Milchqualität durch Fütterung, Lakta-
tion, Tierarzneimittel und Umwelt aufzeigen
d) Rohmilch kühlen und lagern
7 Erfassen und a) Aufbau und Funktion des Milchsammelwagens erklären
Kontrollieren
b) Rohmilch erfassen 4
der Anlieferungsmilch
(§ 3 Nr. 7) c) Mengen nach Volumen feststellen und Proben nehmen
d) Milch nach der Milch-Güteverordnung prüfen und
beurteilen
8 Annehmen und a) Geräte und Anlagen für die Milchannahme beschrei-
Vorbehandeln ben und bedienen
der Milch
b) Eingangskontrolle durchführen 3
(§ 3 Nr. 8)
c) Milch kühlen, für die Produktion zuordnen und stapeln
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
9 Thermisches und a) Maschinen, Geräte und Anlagen, insbesondere 11 8 2
mechanisches Behandeln Ventile, Pumpen, Zentrifugen, Erhitzungsanlagen,
der Milch Homogenisatoren, Regel- und Steuerungsanlagen
(§ 3 Nr. 9) sowie Reinigungsanlagen, bedienen
b) Funktionsfähigkeit von technischen Einrichtungen
überprüfen
c) Verfahren über die Milchbearbeitung, insbesondere 2 2
die Wärmebehandlung und Standardisierung, am
Beispiel erläutern
10 Anwenden produktions- a) Produktionsanlagen, insbesondere Butterungsmaschi-
technischer Verfahren nen, Quarkseparatoren, Käsefertiger, Reifungs-
(§ 3 Nr. 10) behälter, Eindampfungs- und Trocknungsanlagen 3 8 18
sowie Membrantrennanlagen bedienen und warten
b) Produktionsverfahren anwenden
11 Herstellen von Konsum- a) Produktionsabläufe zur Herstellung von
milch, Milchprodukten
aa) Konsummilch,
und anderen Erzeugnis-
sen unter Verwendung bb) Sahne-(Rahm-)erzeugnissen, 7 6 6
von Milch cc) sauren Milcherzeugnissen,
(§ 3 Nr. 11)
dd) Milchmischerzeugnissen,
ee) Butter und Mischfetten,
18 5 6
ff) Käse und Erzeugnissen aus Käse,
gg) Dauermilcherzeugnissen 2 6
erklären, steuern und überwachen sowie produktions-
bezogene Mischungsverhältnisse berechnen
b) bei der Behebung von Störungen im Produktions- 2
ablauf mitwirken
12 Durchführen von a) Proben sachgerecht entnehmen
produktionsbegleitenden
b) produktionsbezogene Untersuchungen durchführen,
Kontrollen und
insbesondere
Produktkontrollen
(§ 3 Nr. 12) aa) Fettgehalt,
bb) Säuregrad und pH-Wert,
cc) Dichte,
dd) Wassergehalt
feststellen 2 6
c) sensorische Prüfungen durchführen 2
d) Keimzahl und Colititer bestimmen 1
e} Abweichungen von Sollwerten beurteilen und korri- 1
gierende Maßnahmen ergreifen
13 Abpacken, Lagern a) Abfüllsysteme, einschließlich aseptischer Anlagen
und Vertrieb beschreiben
(§ 3 Nr. 13)
b) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und
bedienen 4
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 519
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
2 3
2 3 4
c) Vor- und Nachteile von Verpackungsmaterialien
beschreiben
d) Produkte sachgerecht lagern und für den Vertrieb 1
vorbereiten
e) über Vertriebs- und Vermarktungsformen Auskunft
geben
14 Bedienen und Warten a) Anlagen für die Dampf- und Kälteerzeugung bedienen
von Versorgungs- und und warten
Entsorgungsanlagen 4
b) betriebliche Wasserversorgung überwachen
(§ 3 Nr. 14)
c) Neutralisationsanlage bedienen
15 Anwenden a) über die Notwendigkeit und Bedeutung des Lebens-
fach bezogener mittelrechts Auskunft geben
Rechtsvorschriften
b) wichtige Bestimmungen des Milchgesetzes und der
(§ 3 Nr. 15)
Milch-Verordnung über die Milchgewinnung, -behand-
lung und -verarbeitung anwenden
c) Vorschriften über die Herstellung, Zusammensetzung
und Qualitätseigenschaften von Milch und Milchpro- 2 2
dukten erläutern ünd anwenden
d) über Kennzeichnungs- sowie Meß- und Eichvorschrif-
ten Auskunft geben
e) Bestimmungen der Milch-Güteverordnung erläutern
f) produktbezogene Vorschriften über Zusatzstoffe und
Höchstmengen in Lebensmitteln erläutern
16 Erstellen und Auswerten a) wirtschaftliche zusammenhänge für die Beurteilung
von Mengen- und von Produktionsabläufen aufzeigen
Verwertungsnachweisen 2 2
b) Produktionsberichte und Mengennachweise im Rah-
(§ 3 Nr. 16)
men der Betriebsübersicht unter Einsatz moderner
Datentechnik erstellen und bewerten
Abschnitt II:
Zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in § 3 Nr. 10, 11 und 12 aufgeführten Teilen
des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden. Die
überbetriebliche Ausbildung ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts
zu organisieren.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Vom 28. Februar 1991
Auf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes §2
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti- Gliederung der Meisterprüfung
kel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister (1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
1. Untersuchungs- und Verfahrenstechnik,
men mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-
schaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun- 2. Laborführung,
desinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1692): (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5
praktisch, schriftlich und mündlich, außerdem im Teil
§ 1 „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" in Form einer
Ziel der Meisterprüfung praktisch durchzuführenden Unterweisung durchzuführen.
und Bezeichnung des Abschlusses
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf praktische
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Fälle beziehen.
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntisse, Fertigkei-
ten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Milch-
wirtschaftlichen Labormeisters als Fach- und Führungs- §3
kraft im milchwirtschaftlichen Labor wahrzunehmen: Prüfungsanforderungen
1. Überwachen der Produktqualität; Erstellen von Stich- im Teil „Untersuchungs- und Verfahrenstechnik"
probenplänen für die chemische, physikalische und (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er
mikrobiologische Untersuchung von Milch und Milch- chemische, physikalische und mikrobiologische Untersu-
produkten; Entscheiden über Art, Zeitpunkt und chungen von Milch, Milchprodukten und anderen Lebens-
Umfang der Probenahme und der Untersuchungen; mitteln sowie den damit verbundenen Einsatz von Geräten
Durchführen von Untersuchungen; umweltfreundliches planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er
Entsorgen der Untersuchungsrückstände; Kontrolle zeigen, daß er auch die Erfordernisse des Umweltschutzes
des hygienischen Status der Betriebs- und Produk- berücksichtigen kann.
tionseinrichtungen; Beurteilen der Untersuchungser-
gebnisse; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung für den 1. Chemie und chemische Untersuchung,
Umgang mit Gefahrstoffen; Planen und Einrichten
eines unfallsicheren und umweltgerechten Arbeitsplat- 2. Physik und physikalische Untersuchung,
zes; 3. Mikrobiologie und mikrobiologische Untersuchung,
2. kostenorientierte Kalkulation bei der Beschaffung und 4. Milcherzeugung und milchwirtschaftliche Technologie,
dem Einsatz der Laboreinrichtungen und Chemikalien;
Beurteilen von Untersuchungsergebnissen nach wirt- 5. Qualitätssicherung.
schaftlichen Gesichtspunkten; Analysieren und Planen (3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:
der Labororganisation; Anwenden moderner Informa-
1. Inhaltsstoffe der Milch, ihr Aufbau und ihre speziellen
tions- und Datenverarbeitungssysteme; Zusammenar-
chemischen und ernährungsphysiologischen Eigen-
beit mit anderen Betriebsabteilungen und mit der
Betriebsleitung; Zusammenarbeit mit Behörden und schaften,
Organisationen; 2. chemische und biochemische Veränderung von
3. Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung Lebensmitteln, insbesondere durch Be- und Verarbei-
der Ausbildungsinhalte; Hinführen der Auszubildenden tung sowie durch Lagerung und deren ernährungsphy-
zu selbständigem Handeln; Übertragen der Aufgaben siologische Bedeutung,
auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähig- 3. Umwelteinflüsse auf Lebensmittel, ihre Ursachen und
keit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anlei- Auswirkungen,
ten der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftli-
chen Verhältnisses zu den Mitarbeitern. 4. chemische Untersuchungsverfahren und -techniken
(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersuchung,
anerkannten Abschluß „Milchwirtschaftlicher Labormei- 5. Umgang mit Chemikalien und deren umweltgerechte
ster/Milchwirtschaftliche Labormeisterin". Entsorgung,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 521
6. Zusammensetzung und Bedeutung von Molkereihilfs- §4
stoffen sowie umweltgerechte Entsorgung von Abfall-
Prüfungsanforderungen im Teil „Laborführung"
stoffen,
7. Errechnen und Bewerten von Untersuchungsergebnis- (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er
sen sowie Diskussion von Fehlerursachen. wirtschaftliche, rechtliche und soziale zusammenhänge im
Labor sowie die entsprechenden Verflechtungen von
(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden: Labor und Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen
1. Meß- und Gerätetechnik, kann.
2. physikalische Untersuchungsverfahren und -techniken (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersuchung, 1. Wirtschaftslehre und Rechnungswesen,
3. Errechnen und Bewerten von Meßergebnissen sowie 2. elektronische Datenverarbeitung,
Diskussion von Fehlerursachen.
3. Rechts- und Sozialwesen.
(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden: (3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:
1. Mikrobiologie der Milch und der Milchprodukte, 1. Organisation und Führungstechnik,
2. Lebensmittelhygiene, 2. Arbeitsorganisation im Labor,
3. mikrobiologische Untersuchungsverfahren und -techni- 3. Kostenrechnung im Labor,
ken sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersu-
chung, 4. Kalkulation, Investition und Finanzierung,
4. Bewerten von Untersuchungsergebnissen und Diskus- 5. Markt und Absatz.
sion von Fehlerursachen. (4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:
(6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden: 1. Funktion und Aufgabenstellung von Rechnern im
1. Auswirkungen der Haltung und Fütterung des Milch- Laborbereich,
viehs, der Melktechnik und der Kühlung auf die Qualität 2. Erfassen von Daten, Speicherverwaltung, Datensiche-
der Milch; Erzeugerberatung, rung,
2. Be- und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten, 3. rechnerunterstützte Analytik,
3. Produktentwicklung. 4. Auswerten von Analysedaten,
(7) In Absatz 2 Nr. 5 können geprüft werden: 5. Datenschutz.
1. Qualitätsminderung und Möglichkeiten ihrer Behebung, (5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:
2. sensorische Prüfung von Milch und Milchprodukten, 1. lebensmittelrechtliche Vorschriften, insbesondere
3. Aufstellen von Prüfplänen zur Verhinderung und Auf- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Lebens-
deckung von Qualitätsminderung, mittel-Kennzeichnungsverordnung, Fertigpackungsver-
ordnung, Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, Pflanzen-
4. Produktionsüberwachung, schutzmittel-Höchstmengenverordnung,
5. statistische Qualitätskontrolle. 2. milchwirtschaftliche Qualitäts- und Hygienevorschrif-
(8) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterar- ten, insbesondere Milchgesetz, Milch-Güteverordnung
beit nach Maßgabe des Absatzes 9 sowie aus einer schrift- und Produktverordnungen, Seuchenrecht und Hygie-
lichen und ergänzenden mündlichen Prüfung nach Maß- nevorschriften,
gabe des Absatzes 10. 3. Umweltrecht, insbesondere Abfallbeseitigungsgesetz,
Bundes-Immissionsschutzgesetz, Abwasserabgaben-
(9) Die praktische Meisterarbeit umfaßt chemisch-physi- gesetz,
kalische und mikrobiologische Untersuchungen. Sie ist zu
planen, durchzuführen und auszuwerten. Über die Pla- 4. Bestimmungen zur Unfallverhütung und Vorschriften
nung und Auswertung sind schriftliche Aufzeichnungen zu über den Umgang mit gefährlichen Stoffen,
fertigen. In einem Prüfungsgespräch sind Verlauf und 5. Arbeits- und Sozialrecht,
Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit zu erläutern.
6. Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere
Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2
allgemeine Rechtsbegriffe sowie Grundzüge des
Nr. 1 bis 3 aufgeführten Inhalte. Die Planung, Durchfüh-
rung und Auswertung soll je Prüfungsteilnehmer nicht län- Schuld- und Sachenrechts.
ger als acht Stunden dauern. Das Prüfungsgespräch soll je
(6) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
ergänzenden mündlichen Prüfung nach Maßgabe des
(10) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Absatzes 7 sowie einer betriebsbezogenen Situationsauf-
Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufge- gabe nach Maßgabe des Absatzes 8.
führten Inhalten und soll nicht länger als vier Stunden
dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, (7) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-
wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die sicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufge-
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeu- führten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilneh- dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
mer nicht länger als 30 Minuten dauern. wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeu- b) Ausbildungsmittel,
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilneh- c) Lern- und Führungshilfen,
mer nicht länger als 30 Minuten dauern.
d) Beurteilen und Bewerten,
(8) Bei der Lösung der betriebsbezogenen Situations-
aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand von praxisna- 5. Zusammenarbeit im Betrieb:
hen Fällen nachweisen, daß er die wirtschaftlichen, rechtli- a) Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter,
chen und sozialen zusammenhänge in seinem Funktions- b) Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern,
bereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die
Ergebnisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden c) partnerschaftliche Zusammenarbeit.
schriftlichen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsge- (5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:
spräch zu erläutern. Für die betriebsbezogene Situations-
aufgabe stehen bis zu sechs Stunden zur Verfügung. Das 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger Berufsausbildung,
als 30 Minuten dauern. 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
§ 5 weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-
Prüfungsanforderungen penpsychologische Verhaltensweisen,
im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er soziales und politisches Verhalten Jugendlicher,
Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterfüh- 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
rung erkennen und Auszubildende ausbilden kann. des Jugendlichen,
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
1. Grundfragen der Berufsbildung und der Mitarbeiterfüh- schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
rung, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
2. Planung und Durchführung der Ausbildung und Mitar- (6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden:
beiterführung, 1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,
3. der Jugendliche in der Ausbildung, der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-
dungsgesetzes,
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung und des Arbeits-
verhältnisses. 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
(3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden: schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy- des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-
stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-
Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des
und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei- Unfallschutzrechts,
stung, Zusammenhänge zwischen Berufsbildung und 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-
Arbeitsmarkt, den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden sowie
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche zwischen Betriebsleiter und Mitarbeiter.
Schulen als Ausbildungsstätten im System der berufli-
chen Bildung, (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
fünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden- fertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 aufge-
den und des Ausbilders sowie des Betriebsleiters. führten Inhalten bestehen. Die mündliche Prüfung soll die
(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden: in Absatz 2 genannten Inhalte umfassen und je Prüfungs-
teilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern. Außerdem soll
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil- eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzuführende
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen, Unterweisung von Auszubildenden stattfinden.
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
(8) Abweichend von Absatz 7 kann die Prüfung auch wie
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- folgt durchgeführt werden:
dung,
Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde- durchzuführen. Sie ist in einem Prüfungsgespräch zu
nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betriebli- erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch
chen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Inhalte. Für die
Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans, schriftliche Planung der Unterweisung soll ein Zeitraum
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera- von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden.
tung und dem Ausbildungsberater, Die praktische Durchführung der Unterweisung soll je Prü-
fungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prü-
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
fungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben Auswahl der Aufgabenstellung für die Unterweisung sollen
am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-
Demonstration von Ausbildungsvorgängen, den. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern und
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 523
aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in bilden. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh-
Absatz 2 Nr. 1 und 4 aufgeführten Inhalten bestehen. Die rung" sind die Noten wie folgt zu bilden:
schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu 1. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 5
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder Abs. 7 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den
für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bewertungen der einzelnen Leistungen in den in § 5
Bedeutung ist. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungsteil- Abs. 2 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Inhalten und der Lei-
nehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. stung in der praktisch durchzuführenden Unterweisung
zu bilden. Die Bewertungen der schriftlichen und münd-
§ 6 lichen Prüfungsleistungen in den in§ 5 Abs. 2 Nr. 2 bis
4 aufgeführten Inhalten sind zu einer Note zusammen-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
zufassen.
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem
2. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 5
anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von Abs. 8 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der
der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im Bewertung der Leistung in der Unterweisung ein-
Teil „Untersuchungs- und Verfahrenstechnik" und im Teil
schließlich der schriftlichen Planung und dem Prü-
,,Laborführung" teilweise befreit werden, wenn die ander- fungsgespräch sowie der Bewertung der Leistung in
weitig abgelegte Prüfung den Prüfungsanforderungen der Prüfung der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 4 genannten
insoweit entspricht. Inhalte zu bilden. Dabei hat die Note für die Unterwei-
(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und sung das doppelte Gewicht.
Mitarbeiterführung" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs- (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
verordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976 (BGBI. 1 nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus-
S. 923), geändert durch die Verordnung vom 23. Januar reichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der
1990 (BGBI. 1 S. 159), genannten Anforderungen ent- gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die Prüfungen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend" oder mehr
berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft" benotet wor-
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine den ist.
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer §8
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung
Wiederholung der Prüfung
bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der
Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft genannten (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zustän- wiederholt werden.
digen Stelle von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung
und Mitarbeiterführung" befreit werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-
len und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu
§7
befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-
Bestehen der Meisterprüfung gangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend"
bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbe-
Für den Teil „Untersuchungs- und Verfahrenstechnik" ist
standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-
eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen
det.
der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 und in der
Prüfung gemäߧ 3 Abs. 10 zu bilden; dabei hat die Note in §9
der Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 das doppelte Gewicht. Für Inkrafttreten
den Teil „Laborführung" ist eine Note als arithmetisches
Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gemäß § 4 Abs. 7 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 8 zu Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung
zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
Vom 28. Februar 1991
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin und die
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti- Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Ein-
kel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 sicht auszulegen oder auszuhändigen.
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß
men mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen- die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die
schaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun- Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften
desinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember können.
1981 (BGBI. I S.1692): (6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,
wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder
§ 1 Vergleichsverfahren eröffnet ist.
Mindestanforderungen
an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand §2
Mindestanforderungen
(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Milchbe-
an Gebäude und bauliche Anlagen
oder der Milchverarbeitung oder eine milchwirtschaftliche
Untersuchungsanstalt oder eine sonstige vergleichbare In der Ausbildungsstätte sollen Räume vorhanden sein,
Stelle sein, die nach ihrer Einrichtung und ihrer Bewirt- deren Zahl, Größe und Einrichtung die Voraussetzungen
schaftung die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem bieten, um die für die Ausbildung notwendigen chemi-
Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsaus- schen, physikalischen und mikrobiologischen Untersu-
bildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milch- chungen durchführen zu können.
wirtschaftlichen Laborantin vom 31. Mai 1988 (BGBI. 1
S. 694) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt §3
werden können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet Ausnahmeregelung
sein.
Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser
(2) Die Untersuchungstätigkeit der Ausbildungsstätte Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die
muß so ausgerichtet sein, daß eine angemessen vielsei- Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß
tige Ausbildung im milchwirtschaftlichen Untersuchungs- eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der
wesen gewährleistet ist. Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Aus-
(3) Die Ausbildungsstätte muß mit den im milchwirt- bildungsstätte durchgeführt werden kann.
schaftlichen Untersuchungswesen gebräuchlichen, dem
Stand der Technik entsprechenden Geräten und Laborein- §4
richtungen ausgestattet sein. Inkrafttreten
(4) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
über die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 525
zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung
in den Berufen der Landwirtschaft
Vom 28. Februar 1991
Auf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch oder die praktisch durchzuführende Unterweisung mit
Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 „ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet worden
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- ist."
men mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-
schaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-
2. § 13 erhält folgende Fassung:
desinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember ,,§ 13
1981 (BGBI. 1 S. 1692): Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
Artikel 1
kann zweimal wiederholt werden.
Die Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
vom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027), zuletzt geändert nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 1985 fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der praktisch
(BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert: durchzuführenden Unterweisung zu befreien, wenn
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-
1. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung: fung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach det."
mit „ungenügend" oder mehr als ein Prüfungsfach mit
,,mangelhaft" benotet worden ist." Artikel 3
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
2. § 21 erhält folgende Fassung: prüfung im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBI. 1
,,§ 21 S. 2715), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:
Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, 1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
kann zweimal wiederholt werden.
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü- ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn i~ der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü- die Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitseinsatz oder die
fung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet praktische Unterweisung mit „ungenügend" oder mehr
worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan- ,,mangelhaft" benotet worden ist."
denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-
det."
2. § 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 ,,§ 8
Wiederholung der Meisterprüfung
Die Verordnung über die berufliche Fortbildung zur Vor-
bereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach und die (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
Anforderungen in der Meisterprüfung vom 4. Juli 1973 kann zweimal wiederholt werden.
(BGBI. 1 S. 725), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geän- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
dert: nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-
prüfungsarbeit, dem Arbeitseinsatz und der praktischen
1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Unterweisung zu befreien, wenn seine Leistungen
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind und
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
Wiederholungsprüfung anmeldet." nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen, Prüfungsfächern und Arbeitseinsätzen
sowie in der praktischen Unterweisung zu befreien,
Artikel 4 wenn seine Leistungen darin in einer vorangegange-
nen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend"
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister- bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei
prüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich ländliche Haus- Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
wirtschaft) vom 25. März 1975 (BGBI. 1 S. 754), geändert bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 1985 anmeldet."
(BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:
Artikel 6
1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
prüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
(BGBI. 1S. 2073), geändert durch Artikel 6 der Verordnung
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
vom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geän-
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
dert:
ein geschlossener Arbeitsvorgang, die Meisterprü-
fungsarbeit oder die praktische Unterweisung mit
„ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten 1. § 7 Aqs. 2 erhält folgende Fassung:
Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet worden ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
ist." nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach
2. § 9 erhält folgende Fassung:
oder die praktische Unterweisung mit „ungenügend"
,,§ 9 oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbe-
Wiederholung der Meisterprüfung standteile mit „mangelhaft" benotet worden ist."
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
2. § 8 erhält folgende Fassung:
kann zweimal wiederholt werden.
,,§ 8
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-
teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Wiederholung der Meisterprüfung
Prüfungsteilen, Prüfungsfächern und geschlossenen (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
Arbeitsvorgängen sowie in der Meisterprüfungsarbeit kann zweimal wiederholt werden.
und der praktischen Unterweisung zu befreien, wenn
seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
fung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der prakti-
gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan~ schen Unterweisung zu befreien, wenn seine Leistun-
denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel- gen darin in einer vorangegangenen Prüfung minde-
det." stens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind
und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom
Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
Artikel 5
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet."
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1925), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom Artikel 7
22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert: Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-
prüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1
1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: S. 126); geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- 22. März 1985 (BGBI. 1S. 595), sowie die Verordnung über
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum
in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach, Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung
ein Arbeitseinsatz oder die praktische Unterweisung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 131 ),
mit „ungenügend" oder mehr als einer der vorgenann- geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. März
ten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" benotet 1985 (BGBI. 1 S. 595), werden wie folgt geändert:
worden ist."
1. § 7 Abs. 2 erhält jeweils folgende Fassung:
2. § 8 erhält folgende Fassung: ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
,,§ 8 nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
„ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
Wiederholung der Meisterprüfung in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, die Meisterprüfungsarbeit oder die praktische Unter-
kann zweimal wiederholt werden. weisung mit „ungenügend" oder mehr als einer der
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 527
vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" 1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
benotet worden ist." ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note
2. § 8 erhält jeweils folgende Fassung: „ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn
,,§ 8 in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,
die Meisterprüfungsarbeit oder die praktische Unter-
Wiederholung der Meisterprüfung weisung mit „ungenügend" oder mehr als einer der
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft"
kann zweimal wiederholt werden. benotet worden ist."
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- 2. § 9 erhält folgende Fassung:
nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister- ,,§ 9
prüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung zu Wiederholung der Meisterprüfung
befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,
gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-
kann zweimal wiederholt werden.
chend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von
zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü- nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-
fung anmeldet." fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-
prüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung zu
befreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
Artikel 8 gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-
chend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister- zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der
prüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-
die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachli- fung anmeldet."
chen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/
Artikel 9
zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1983 1
S. 3), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
22. März 1985 (BGB!. 1 S. 595), wird wie folgt geändert: Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 1. März 1991
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 6. Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 11 der Verordnung
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundes- (EWG) Nr. 3926/90 mit Schleppnetzen, Snurre-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: waden oder ähnlichen Zugnetzen in den dort
bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-
zeiten Fischfang betreibt,
Artikel 1
7. Artikel 12 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene
lichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1 Stärke übersteigt, außerhalb des dort angegebenen
S. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Gebietes mit Baumkurren mit der dort angegebenen
8. März 1990 (BGBI. 1 S. 436), wird wie folgt geändert: Maschenöffnung fischt oder
1. In § 1 Nr. 3 wird das Wort „oder" durch das Wort „und" 8. Artikel 12 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
ersetzt. mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene
Stärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der dort
2. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: genannten Zone an Bord Schleppnetze oder Netz-
stücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner ist
,,§ 5 als die der zum Fang verwendeten Netze."
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände 3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
oder Bestandsgruppen
,,§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot Durchsetzung
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
Rates vom 20. Dezember 1990 zur Festlegung der und der an Bord mitzuführenden Dokumente
zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
Bestandsgruppen 1991 (ABI. EG Nr. L 378 S. 1) ver- oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der
stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der
entgegen Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Doku-
1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABI. EG
Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-
festgesetzt worden sind, an Bord behält oder an- lich oder fahrlässig entgegen
landet,
1. a) Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der Verord-
2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 nung (EWG) Nr. 1381/87 Fischereifahrzeuge
mit anderen Arten vermengten Hering, der mit den oder
dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord
behält, b) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7 der Verordnung kleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen,
(EWG) Nr. 3926/90 in den dort bezeichneten Gebie- Markierungsbojen oder ähnliche Objekte, die auf
ten zu den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt, der Oberfläche schwimmen und dazu bestimmt
sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät be-
4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 findet,
mit Schleppnetzen einer Maschengröße unter
32 mm oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kennzeichnet,
b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90
in den dort bezeichneten Gebieten zu den ange- 2. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
gebenen Sperrzeiten Kennzeichen an Fischereifahrzeugen auslöscht,
ändert, verdeckt, verbirgt oder unleserlich werden
Sprotten fängt,
läßt,
5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mit
Schleppnetzen oder Ringwaden in den dort 3. Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG)
bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr- Nr. 1381 /87 die dort aufgeführten Dokumente nicht
zeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt, an Bord mitführt oder
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 529
4. Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 5. In § 9 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1990" in „ 1991"
den lnspektionsdiensten eines Mitgliedstaates die geändert.
Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung vor-
legt." Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
4. Der bisherige § 7 wird § 8. Kraft.
Bonn, den 1. März 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 - 1 BvF
1/85 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3 Absatz 3, 7, 8 und 9, § 13 Absatz 1 Nummer 4, § 15, §§ 27 bis 29, § 33
Absatz 2, § 47 des Gesetzes über den „westdeutschen Rundfunk Köln"
(WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988
(Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 27)
sowie § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2 Satz 3, § 11, § 12 Absatz 3, §§ 23 bis 30, § 55
des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 6) sind - teilweise nach
Maßgabe der Gründe - mit dem Grundgesetz vereinbar.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (Gesetz-
und Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 6) ist mit Artikel 5
Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht ,Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Februar 1991
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 24. Januar 1991
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom
23. Januar 1991 bekannt, der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt:
1.
Dem Bundesministerium für Gesundheit werden übertragen:
- aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit die Zuständigkeit für Gesundheit, Verbrau-
cherschutz und Veterinärmedizin,
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-
nung die Zuständigkeit für Gesundheit und Krankenversicherung.
II.
Dem Bundesministerium für Familie und Senioren wird aus dem Geschäfts-
bereich des ehemaligen Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit die Zuständigkeit für Familie und Soziales übertragen.
III.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist zuständig für Fragen
der Absicherung bei Pflegebedürftigkeit.
IV.
Die Einzelheiten des Überganges werden zwischen den beteiligten Bundes-
ministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Bonn, den 24. Januar 1991
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Seiters
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991 531
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 28. Februar 1991
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 12. ,,30. INTERBOOT - Internationale Wassersportaus-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im stellung"
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 21. bis 29. September 1991 in Friedrichshafen
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
13. ,,Fashion Promotions Düsseldorf"
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II am 24. und 25. November 1991 in Düsseldorf
S. 649), wird bekanntgemacht:
14. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
vom 30. November bis 1. Dezember 1991 in Stuttgart
15. ,,30. PSI-Messe"
1. vom 8. bis 10. Januar 1992 in Düsseldorf
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 16. ,,public design"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 28. bis 30. April 1992 in Frankfurt
1. ,,lgedo Internationale Modemesse" 17. ,,MENUE & LOGIS mit Internationaler Kochkunst-Aus-
vom 10. bis 13. März 1991 in Düsseldorf stellung"
2. ,,lgedo Dessous" vom 11. bis 15. Oktober 1992 in Frankfurt
vom 10. bis 13. März 1991 in Düsseldorf
II.
3. ,,Leipziger Frühjahrsmesse"
vom 16. bis 22. März 1991 in Leipzig Für folgende in der Bekanntmachung über den Schutz
4. ,,Internationale Handwerksmesse München von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom
43. Messe des Handwerks und für das Handwerk" 12. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2891) bezeichneten Veran-
vom 16. bis 24. März 1991 in München staltungen haben sich Terminänderungen ergeben:
5. ,,DACH + WAND - Internationale Fachausstellung 1. ,,Kunst & Antiquitäten Stuttgart - Verkaufsausstellung
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik" der Kunst- und Antiquitätenhändler" in Stuttgart
vom 8. bis 11. Mai 1991 in Nürnberg nunmehr vom 5. bis 7. April 1991
6. ,,Fashion Promotions Düsseldorf" 2. ,,SÜFFA - Fachmesse für das Fleischerhandwerk" in
am 2. und 3. Juni 1991 in Düsseldorf Stuttgart
nunmehr vom 16. bis 18. Juni 1991
7. ,,top '91 - FRAUEN SIND SPITZE - Frauen machen
Messe + Kongreß" 3. ,,INHORGENTA Herbst München - Internationale
vom 20. bis 23. Juni 1991 in Düsseldorf Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und
Silberwaren" in München
8. ,,Collections Premieren Düsseldorf" nunmehr vom 14. bis 16. September 1991
vom 4. bis 6. August 1991 in Düsseldorf
4. ,,Fachausstellung Friseurbedarf und Kosmetik mit Lan-
9. ,,Leipziger Herbstmesse" desmeisterschaft Friseurhandwerk Baden-Württem-
vom 31. August bis 6. September 1991 in ·Leipzig berg" in Stuttgart
10. ,,lgedo Internationale Modemesse" nunmehr am 6. und 7. Oktober 1991
vom 1. bis 4. September 1991 in Düsseldorf 5. ,,66. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-
11 . ,, lgedo Dessous / lgedo Be ach" dungstextilien" in Frankfurt
vom 1. bis 4. September 1991 in Düsseldorf nunmehr vom 29. bis 31. Oktober 1991
Bonn, den 28. Februar 1991
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
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532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsvOl"SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver\agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugsp,eis für Teil I und Tell II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die VOf dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertrlebutück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26. 2. 91 Verordnung zur Änderung der Heizpreisverordnung 1201 (41 28. 2. 91) 1. 3. 91
720-1-6
27. 2. 91 Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von Vor-
schriften des Arzneimittelgesetzes für den Bereich der
Bundeswehr 1201 (41 28. 2. 91) 1. 3. 91
neu: 2121-50-1-19
21. 2. 91 Verordnung Nr. 2/91 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1202 (41 28. 2. 91) 10. 3. 91
9500-4-64
28. 2. 91 Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht für den
seuchenhaften Spätabort der Schweine 1381 (43 2. 3. 91) 3. 3. 91
neu: 7831-1-43-47