504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung einer Gebührenvorschrift der Telekommunikationsordnung
Vom 26. Februar 1991
Auf Grund des§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet der Bundesminister für Post und Tele-
kommunikation:
Artikel 1
§ 189 Abs. 4 Nr. 3 der Telekommunikationsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1761), die zuletzt durch die
Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1103) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1991
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Verordnung
über das Ruhen von Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
bei zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungssysteme
Vom 22. Februar 1991
Auf Grund der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E cherheit vom 1. Juli 1968 mit den dazu erlassenen
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Änderungen und Ergänzungen,
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4 4. Übergangsrente nach der
Nr. 12 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Ver-
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September a) Versorgungsordnung Nr. 11/72-lnnenministerium-,
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1209, 1244) und auf Grund b) Versorgungsordnung Nr. 5/85 - Zollverwaltung-,
des § 138 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
c) Versorgungsordnung Nr. 005/9/003 - Verteidi-
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch Artikel 1
gungsministerium -,
Nr. 50 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1189)
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für 5. lnvalidenteilrente nach der
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun- a) Versorgungsordnung Nr. 11 /72- Innenministerium-,
desminister der Finanzen nach Anhörung der Bundesan-
stalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- b) Versorgungsordnung Nr. 5/85 - Zollverwaltung-,
gesetzes: 6. Dienstzeitrente nach der Versorgungsordnung Nr. 11/72
§ 1 - Innenministerium -.
(1) Der Altersrente im Sinne des § 118 Satz 1 Nr. 5 des Den in Satz 1 genannten Versorgungsleistungen stehen
Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Leistungen gleich, die bei Erreichen besonderer Alters-
Nr. 36 S. 403) stehen folgende Versorgungsleistungen der grenzen oder bestimmter Dienstzeiten nach gleichartigen
Versorgungssysteme im Sinne der Anlage II Kapitel VIII Regelungen, insbesondere aus Zusatzversorgungssyste-
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages men gewährt werden.
gleich: (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ruht
1. befristete erweiterte Versorgung nach der der Anspruch auf Arbeitslosengeld voll. In den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 ruht der Anspruch auf
a) 1. Grundsatzentscheidung vom 16. März 1990 zur
Arbeitslosengeld
Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der
Deutschen Volkspolizei Nr. 11/72 über die soziale 1. in Höhe
Leistungsgewährung vom 1. Juli 1954 in der Fas- a) von 32 vom Hundert der zuerkannten Versorgungs-
sung vom 14. Juni 1985 mit den dazu erlassenen leistung bei Arbeitslosen im Sinne des § 111 Abs. 1
Änderungen und Ergänzungen (Versorgungsord- Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
nung Nr. 11/72 - Innenministerium -),
b) von 37 vom Hundert der zuerkannten Versorgungs-
b) 2. Ergänzung vom 5. April 1990 zur Versorgungs- leistung bei Arbeitslosen im Sinne des § 111 Abs. 1
ordnung Nr. 5/85 der Zollverwaltung der Deutschen Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes,
Demokratischen Republik vom 1. Dezember 1985
mit den dazu erlassenen Änderungen und Ergän- wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Versor-
zungen (Versorgungsordnung Nr. 5/85 - Zollverwal- gungsleistung in einer die Beitragspflicht nach dem
tung -), Arbeitsförderungsgesetz begründenden Beschäftigung
von mindestens 180 Kalendertagen gestanden hat,
c) Grundsatzentscheidung vom 19. März 1990 zur
Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale 2. im übrigen in Höhe der zuerkannten Versorgungslei-
Verteidigung über die soziale Versorgung der Ange- stung.
hörigen der Nationalen Volksarmee vom 1. Septem- Ist eine Kürzung der Versorgungsleistung wegen Eintritts
ber 1982 mit den dazu erlassenen Änderungen und der Arbeitslosigkeit weggefallen, so tritt in den Fällen des
Ergänzungen (Versorgungsordnung Nr. 005/9/003 Satzes 2 Nr. 1 an die Stelle der zuerkannten Versorgungs-
- Verteidigungsministerium -), leistung die um den Kürzungsbetrag verminderte Versor-
2. Vorruhestandsgeld nach der gungsleistung; im übrigen ruht das Arbeitslosengeld in
Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages.
a) 2. Grundsatzentscheidung vom 16. März 1990 zur
Versorgungsordnung Nr. 11/72-lnnenministerium-, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das Unterhaltsgeld
und das Altersübergangsgeld entsprechend. Sie gelten
b) 1. Ergänzung vom 28. März 1990 zur Versorgungs-
nicht für das Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld.
ordnung Nr. 5/85 - Zollverwaltung -,
3. Invalidenrente nach der
a) Grundsatzentscheidung vom 21. November 1987 §2
zur Versorgungsordnung Nr. 005/9/003 - Verteidi- § 13a Abs. 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom
gungsministerium -, 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1929), der zuletzt durch Ar-
b) Grundsatzentscheidung vom 1. Juli 1972 zur Ver- tikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 10. Oktober 1990 (BGBI. 1
sorgungsordnung des Ministeriums für Staatssi- S. 2171) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1991 503
,,(1) Bei der Anwendung des § 11 stehen im Sinne der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages
1. bis zum 31. Dezember 1991 die Invalidenrente, die
Bergmannsinvalidenrente und die Bergmannsrente im der Rente wegen Berufsunfähigkeit gleich."
Sinne des Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt, §3
2. die den in Nummer 1 genannten Renten vergleichbaren Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Renten oder Versorgungen der Versorgungssysteme Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung einer Gebührenvorschrift der Telekommunikationsordnung
Vom 26. Februar 1991
Auf Grund des§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet der Bundesminister für Post und Tele-
kommunikation:
Artikel 1
§ 189 Abs. 4 Nr. 3 der Telekommunikationsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1761), die zuletzt durch die
Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1103) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1991
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1991 505
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 27. Februar 1991
Auf Grund des durch Artikel 8 Nr. 13 des Bilanzricht- in der Anlage 1 Abschnitt C Kennzahl 29 genannte
linien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355) ,,Sonstige Schadenversicherung" mitzuerfassen.
eingefügten § 55 a Abs. 1 und 2, des durch Artikel 8 Nr. 21 Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versi-
des Bilanzrichtlinien-Gesetzes angefügten § 106 Abs. 2 cherungstechnischen Gewinn- und Verlustrech-
letzter Satz, der durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom nungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249) eingefügten Vorschriften und Nr. 2 Buchstabe e. Sätze 1 und 2 gelten ent-
des§ 11 0a Abs. 2 und des§ 11 0d Abs. 4 Nr. 4 des Versi- sprechend für die gesonderten versicherungstech-
cherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt- nischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß
machung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1261) und des Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b."
§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit
c) In Absatz 3 werden die Angaben „03 bis 05 und 07
zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1
bis 29" durch die Angaben „03 bis 29" ersetzt.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1094) verordnet der Präsident des Bundesauf- 2. In§ 6 Satz 3 wird das Wort „versicherungstechnische"
sichtsamtes für das Versicherungswesen im Benehmen gestrichen.
mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung
des Versicherungsbeirats: 3. In § 7 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „dreifacher"
durch das Wort „doppelter" ersetzt.
Artikel 1
4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versi- a) Nach den Wörtern „auf Grund einer" wird das Wort
cherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichts- ,,neuen" eingefügt.
amt für das Versicherungswesen vom 30. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 530, 2319) wird wie folgt geändert: b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
,,Satz 1 gilt nicht für die Seiten 6 und 7 der Nach-
1. § 4 wird wie folgt geändert: weisung 102, die stets jährlich vorzulegen sind."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. In § 12 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 1 einge-
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon fügt:
ersetzt; folgende Nummer 3 wird angefügt:
,, 1 . Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhän-
„3. bis einschließlich Seite 3 Zeile 7 gige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung
a) für das gesamte selbst abgeschlossene 130,".
Großrisiken-Versicherungsgeschäft Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2
gemäß § 5 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 des und 3.
Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b) für das sonstige selbst abgeschlossene 6. § 13 wird wie folgt geändert:
Großrisiken-Versicherungsgeschäft
a) In Absatz 1 werden der Punkt nach Nummer 5
gemäߧ 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
und 3 des Versicherungsaufsichtsge-
angefügt:
setzes, gesondert für jeden Versiche-
rungszweig." „6. Kapitalanlagen und versicherungstechnische
Passiva in Valuta gemäß Nachweisung 141."
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 und 5
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: (Nachweisungen 240 und 250)" durch die Wörter
,,(2) Die gesonderten versicherungstechnischen „Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 (Nachweisungen 240, 250
Gewinn- und Verlustrechnungen für die Formen und 141 )" ersetzt.
des selbst abgeschlossenen und des in Rück-
deckung übernommenen Versicherungsgeschäfts 7. § 16 wird wie folgt geändert:
gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabenbunde
a) Absatz 1 wird wie folgt geände.rt:
können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Bei-
träge des einzelnen Versicherungszweigs nicht aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem
mehr als 250 000 Deutsche Mark betragen. In die- Wort „Nachweisungen" die Angabe „ 141,"
sem Fall sind sie in der jeweiligen versicherungs- eingefügt und das Wort „dreifacher" durch das
technischen Gewinn- und Verlustrechnung für die Wort „doppelter" ersetzt.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
bb) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird das Semi- 9. § 21 wird wie folgt geändert:
kolon durch ein Komma ersetzt und folgender a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c wird wie folgt
Buchstabe c angefügt: gefaßt:
„c) von den Lebensversicherungsunternehmen „a) dem Jahresabschluß gemäß dem Ersten und
die Nachweisung 210 in dreifacher Aus- Zweiten Abschnitt der Verordnung über die
fertigung;". Rechnungslegung von Versicherungsunter-
nehmen mit den Bestätigungen des Sachver-
cc) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ständigen gemäß § 65 Abs. 2 des Versiche-
„a) von allen Versicherungsunternehmen rungsaufsichtsgesetzes und des Treuhänders
gemäߧ 73 des Versicherungsaufsichtsgeset-
die Nachweisungen 101 und 203 in zes sowie dem Bestätigungsvermerk oder
jeweils einfacher Ausfertigung sowie die dem Vermerk über seine Versagung gemäß
Nachweisungen 108 und 201 in jeweils § 322 des Handelsgesetzbuches,
doppelter Ausfertigung,".
b) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwen-
dd) Die bisherige Nummer 2 Buchstabe b wird dung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2
aufgehoben. des Aktiengesetzes, sofern er nicht Teil des
Jahresabschlusses ist,
ee) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
c) dem Lagebericht nach dem Dritten Abschnitt
„c) von den Pensions- und Sterbekassen der Verordnung über die Rechnungslegung
die Nachweisung 120 in doppelter Ausfer- von Versicherungsunternehmen mit der Erklä-
tigung sowie die Nachweisungen 121 und rung des Vorstands über die Beziehungen zu
220 bis 222 in jeweils dreifacher Ausferti- verbundenen Unternehmen gemäß §. 312
gung,". Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes,".
ff) In Nummer 2 Buchstabe d wird vor den Zahlen b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
,,230 und 231" die Zahl „ 130," eingefügt. aa) In Buchstabe a wird das Semikolon durch ein
gg) In Nummer 2 Buchstaben e und f wird jeweils Komma ersetzt; der zweite Halbsatz wird auf-
das Wort „dreifacher" durch das Wort „doppel- gehoben.
ter" ersetzt. bb) Zwischen die Buchstaben c und d werden die
Wörter „in einfacher Ausfertigung" eingefügt.
hh) Nummer 3 Buchstabe c wird aufgehoben.
ii) In Nummer 3 Buchstabe d wird das Wort „drei- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
facher" durch das Wort „doppelter" ersetzt. ,,(3) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versiche-
rungsunternehmen verlängern sich die in Absatz 1
kk) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Nachwei-
Nr. 1 genannten Fristen von sieben und acht
sungen" die Angabe „ 110 und" eingefügt.
Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres um
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: jeweils sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag
der 31 . Dezember ist."
,,(2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versiche-
rungsunternehmen verlängern sich die in Absatz 1
10. In § 25 Abs. 1 werden nach dem Wort „Direktversiche-
genannten Fristen von sechs, sieben und acht
rungsgeschäfts" die Wörter „durch eine Niederlas-
Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres um
jeweils sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag sung" eingefügt.
der 31 . Dezember ist."
11 . Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:
8. § 20 wird wie folgt geändert: ,,§ 25 a
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in doppelter Aus- (1) Ausländische Versicherungsunternehmen,
fertigung einzureichen" durch folgende Wörter denen der Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts
ersetzt: im Wege des Dienstleistungsverkehrs im Inland
erlaubt wurde, haben für dieses Geschäft dem Bun-
„einzureichen, und zwar desaufsichtsamt folgende Erläuterungen vorzulegen:
1. die formlosen Erläuterungen gemäß § 17 Abs. 1 1. formgebundene Erläuterungen zum erlaubnis-
Nr. 2, 4 und 5, § 18 Nr. 2 sowie§ 19 in einfacher pflichtigen Dienstleistungs-Versicherungsgeschäft
Ausfertigung, sowohl für jeden Versicherungszweig als auch für
das gesamte Versicherungsgeschäft gemäß Nach-
2. die formlosen Erläuterungen gemäß § 17 Abs. 1 weisung 109, ·
Nr. 1, 3 und 6 sowie § 18 Nr. 1 in doppelter
2. formgebundene Erläuterungen zum gebundenen
Ausfertigung".
Vermögen gemäß Nachweisung 102 Seiten 6 und
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Frist in Ab- 7 jeweils Spalten 2 und 3,
satz 1" durch die Wörter „die in Absatz 1 genannte 3. formgebundene Erläuterungen zu den einzelnen
Frist von neun Monaten nach Schluß des Kapitalanlagen gemäß § 9 Abs. 1 (Nachweisungen
Geschäftsjahres" ersetzt. 103, 104, 105 und 106),
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1991 507
4. formlose Erläuterungen gemäߧ 17 Abs. 1 Nr. 2, 4 b) In Nummer 2 (Fb 200) wird die Unternummer 5
ohne die letzten drei Sätze, aufgehoben.
5. für das Lebensversicherungsgeschäft mit Gewinn- c) In Nummer 3 (Fb 300) wird die Unternummer 4 wie
beteiligung zusätzlich die formgebundene Erläute- folgt gefaßt:
rung gemäß § 10 Nr. 1 (Nachweisung 110), eine
formlose Darstellung und Erläuterung der Ermitt- ,,4. Diese Posten gelten für das selbst abge-
lung, Zusammensetzung und Verwendung der schlossene VG. Hinsichtlich der Regulierungs-
Gewinne sowie die Angabe der Gewinnanteile. aufwendungen gelten sie auch für das in
Rückdeckung übernommene VG, soweit die
(2) Die Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind dem Aufwendungen durch eigene Regulierungs-
Bundesaufsichtsamt spätestens sieben Monate nach tätigkeit entstanden sind."
Schluß des Geschäftsjahres in jeweils einfacher Aus-
fertigung einzureichen. 11
d) In Nummer 5 (Nw 102) werden in Unternummer 11
Satz 1 die Klammern gestrichen.
12. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
e) Nummer 6 (Nw 103) wird wie folgt geändert:
a) Der in Satz 1 genannte Abschnitt C der Anlage 1
wird durch die aus der Anlage*) ersichtliche Fas- aa) Der Unternummer 4 wird folgender Satz 2
sung ersetzt. angefügt:
b) In Satz 2 wird der eingeschobene Satzteil ,,- mit „Hierzu gehören nicht die von den Mietern
Ausnahme der selbst abgeschlossenen Luftfahrt- erhobenen Umlagen wie z. B. für Heizung,
versicherungsarten - gestrichen.
11
Warmwasser, Fahrstuhl."
bb) Der Unternummer 5 wird folgender Satz 2
13. f?.ei der in § 27 Abs. 1 genannten Anlage 2 wird die angefügt:
Ubersicht vor Abschnitt A durch die aus der Anlage*)
,,Satz 2 der Unternummer 4 gilt sinngemäß."
ersichtliche Fassung ersetzt.
f) Nummer 12 (Nw 202) wird wie folgt geändert:
14. Der in § 27 Abs. 1 genannte Abschnitt A der Anlage 2
aa) In Unternummer 1 Buchstabe b wird das Semi-
wird wie folgt geändert:
kolon gestrichen; danach wird folgender Halb-
a) Nummer 1 (Fb 100) wird wie folgt geändert: satz angefügt: ·
aa) Der Unternummer 4 wird folgender Satz 2 „für das selbst abgeschlossene VG sowie für
angefügt: das in Rückdeckung übernommene VG,
,,Der Posten gilt auch für Schaden- und Unfall- soweit die Aufwendungen durch eigene Regu-
VU, sofern diese die Brutto-Beitragsdeckungs- lierungstätigkeit entstanden sind;".
rückstellung in der Unfallversicherung mit Bei- bb) In Unternummer 1 Buchstabe c wird der in
tragsrückgewähr zillmern." Klammern gesetzte Satzteil gestrichen.
bb) Unternummer 5 wird wie folgt gefaßt: cc) In Unternummer 1 Buchstabe e wird der Punkt
,,5. Diese Posten gelten nur für P/St." gestrichen; danach wird folgende Nummer 3
angefügt:
cc) Nach der Unternummer 5 wird folgende Unter-
nummer 5a eingefügt: „3. Zentralverwaltungsaufwendungen, die nicht
,,5a. Der Zusatz „laut versicherungsmathe- anderen Funktionsbereichen zugeordnet
matischer Berechnung zum ... " gilt nur worden sind."
für P/St." dd) In Unternummer 3 wird das in der Klammer
dd) In Unternummer 17 wird in der Klammer nach enthaltene Wort „Anmerkung" durch das Wort
der Abkürzung „vgl." die Angabe ,,§ 268 ,,Unternummer" ersetzt.
Abs. 6 bzw." eingefügt. ee) In Unternummer 12 werden die Wörter „Auf-
ee) Folgende Unternummern 18 und 19 werden wendungen für die Werbung von Versiche-
angefügt: rungsunternehmen, das heißt" gestrichen.
„ 18. Hier sind die Einzahlungen auf die bis ff) Der Unternummer 14 werden folgende Sätze 2
zum Bilanzstichtag beschlossenen Erhö- und 3 angefügt:
hungen des gezeichneten Kapitals zu be- ,,Soweit die Vergütungen dem Dienstleistungs-
rücksichtigen, auch soweit der Beschluß erbringer getrennt nach seinen Betriebsberei-
erst nach dem Bilanzstichtag, aber bis zur
chen geleistet werden, sind sie auch hier bei
Bilanzerstellung in das Handelsregister
den eigenen Betriebsbereichen auszuweisen.
eingetragen wurde. Ist der Beschluß auch
Anderenfalls sind die gesamten Vergütungen
bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung
in der Spalte 7 - Generaldirektion - und dann
nicht in das Handelsregister eingetragen,
in Spalte 8 - Insgesamt - auszuweisen."
sind die aufgrund des Beschlusses bis
zum Bilanzstichtag geleisteten Einzah- gg) Der Unternummer 15 wird folgender Satz 2
lungen dennoch hier zu erfassen. angefügt:
19. LVU sowie P/St. haben die in diesem ,,Ferner gehören hierzu die externen Aufwen-
Posten enthaltenen gutgeschriebenen dungen für die Regulierung von Versiche-
Überschußanteile in der Spalte 1 nach- rungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträ-
richtlich anzugeben. 11
gen und Austrittsvergütungen, die stets in der
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Spalte 7 und dann in der Spalte 8 auszu- zustellen. Die Angaben können für Währungen
weisen sind." entfallen, in denen die KA nicht mehr als
500 000 Deutsche Mark betragen.
hh) Der Unternummer 16 wird folgender Satz 3
angefügt: 2. Die Grundstücke usw. sind jeweils nach Abzug
der Belastungen anzugeben.
„Von den Personen-VU sind die Provisionen
und sonstigen Bezüge der Versicherungsver- 3. Bei der Brutto-SR sind auch die Brutto-Rück-
treter, soweit sie stellungen für noch nicht abgewickelte Rück-
a) das Vermittlungsgeschäft betreffen, in der käufe, Rückgewährbeträge und Austrittsver-
gütungen auszuweisen."
Zeile 11,
b) das selbst gezeichnete Versicherungs- n) Nummer 24 (Nw 240) wird wie folgt geändert:
geschäft betreffen und keine Abschluß-
aa) Unternummer 1 wird wie folgt gefaßt:
aufwendungen sind, in der Zeile 2 auszu-
weisen." „ 1. Die Nachweisung ist aufzustellen
ii) Folgende Unternummer 18 wird angefügt: a) für jeden Vz des selbst abgeschlosse-
nen VG, für den eine gesonderte ver-
„ 18. Hier sind auch an den freien Außendienst
sicherungstechnische GVR aufgestellt
geleistete Provisionen auszuweisen, so-
worden ist, sowie für die Summe der
weit sie das an andere Unternehmen ver-
Vz und Va, die in der gesonderten ver-
mittelte Bauspargeschäft und sonstige
sicherungstechnischen GVR für die
Finanzdienstleistungsgeschäfte betreffen."
sonstige Schadenversicherung zusam-
g) Nummer 14 (Nw 110) wird wie folgt geändert: mengefaßt ausgewiesen werden;
aa) Unternummer 4 wird aufgehoben. b) für die einzelnen Va der selbst ab-
bb) folgende Unternummern 6 und 7 werden geschlossenen Kraftfahrtversicherung,
sofern für diesen Vz eine gesonderte
angefügt:
versicherungstechnische GVR aufge-
,,6. Hierunter ist der sogenannte Schlußüber- stellt worden ist;
schußanteilfonds auszuweisen. Ferner
c) für das gesamte selbst abgeschlos-
sind auch andere für künftige Überschuß-
sene VG."
anteile geschäftsplanmäßig reservierte
Mittel zu erfassen (z. 8. Fonds zur Finan- bb) Der Unternummer 2 werden die folgenden
zierung eines Rentenzuschlags bei Ren- Sätze 3 und 4 angefügt:
tenversicherungen). Diese sind in einer
Anlage zu erläutern. ,,Bei Gruppen- und Sammelversicherungsver-
trägen ist die Anzahl der versicherten Risiken
7. Direktgutschrift laut Nw 211 Zeile 16." anzugeben. Bei gebündelten Versicherungen
h) Der Nummer 15 (Nw 210) wird folgende Unternum- ist der Versicherungsvertrag in jedem der in
mer 18 angefügt: der Bündelung enthaltenen Vz und Va einmal
zu zählen."
„ 18. Einschließlich Zusatzversicherungen im
Sinne von Unternummer 11 (Versicherungs- cc) Unternummer 3 wird wie folgt gefaßt:
summe oder 12fache Jahresrente)." ,,3. Die Bestandsbeiträge für das Führungs-
i) In Nummer 16/1 (Nw 211) werden in Unternum- fremd-VG brauchen nicht angegeben zu
mer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden, sofern sie nur mit einem unver-
folgende Wörter angefügt: hältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar
sind. Satz 1 gilt nicht für die Kraftfahrtver-
,,zuzüglich Seite 9, Zeile 8."
sicherung sowie für die einzelnen Kraft-
k) Der Nummer 16/5 (Nw 215) werden folgende fahrt-Va."
Untemummem 6 und 7 angefügt:
dd) Der Unternummer 5 werden folgende Sätze 2
,,6. Es handelt sich ausschließlich um die Ab- und 3 angefügt:
schreibungen im Sinne des § 253 Abs. 2
Satz 1 HGB. „In den Zeilen 4, 7, 11 und 14 sind jeweils die
gesamten Spätschäden, d. h. sowohl die
7. Hierzu gehören alle Abschreibungen auf Kapi- unbekannten als auch die bekannten Spät-
talanlagen, soweit sie nicht auf Seite 1, Zeile 3 schäden zu erfassen.
auszuweisen sind."
Die Anzahl der am Ende des GJ noch
1) In Nummer 22 (Nw 230) wird in Unternummer 2 nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfälle in
das in Klammern gesetzte Wort gestrichen. der Zeile 15 ergibt sich nur dann aus dem
m) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a Saldo der Stückzahlen aus Zeile 8 abzüglich
(Nw 141) eingefügt: Zeile 12, sofern die Summe aus der Anzahl
der im GJ abgewickelten Spätschäden in der
„Nr. 23a: Anmerkungen zur Nachweisung 141 Zeile 11 und der am Ende des GJ noch nicht
1. Die Nachweisung ist für die nach dem Umfang abgewickelten VJ-Spätschäden in der Zeile 14
der KA bedeutendsten acht Währungen (umge- identisch mit der Anzahl der Spätschäden in
rechnet zum Bilanzkurs in Deutsche Mark) auf- der Zeile 7 ist."
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1991 509
ee) In Unternummer 14 wird in Satz 2 das Wort d) das Korrespondenz-VG (Abschluß
,,Anmerkung" durch das Wort „Unternummer" eines Versicherungsvertrages mit
ersetzt. Folgende Sätze 3 bis 5 werden ange- einem VN, der im Ausland seinen
fügt: gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf dem
,,Bei der Ermittlung der Brutto-Abwicklungs- Korrespondenzweg ohne Einschaltung
ergebnisse sind die Ergebnisse aus der Ab- eines Vermittlers)."
wicklung der Renten-Deckungsrückstellung
solange nicht zu berücksichtigen, bis das o) Nummer 25 (Nw 242) wird wie folgt geändert:
Schadenanfalljahr 1987
aa) Unternummer 1 wird wie folgt gefaßt:
a) in der Allgemeinen Unfall- sowie der Kraft-
fahrtunfallversicherung in der Zeile 9, „ 1. Die Angaben für die einzelnen Va der
Transportversicherung mit gebuchten
b) in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung Brutto-Beiträgen von nicht mehr als
in der Zeile 5, 250 000 DM können in den Sammel-
c) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- posten 1 e, 1 i und 1 n miterfaßt werden,
rung in der Zeile 1 sofern diese Angaben nur mit einem
zu erfassen ist. unverhältnismäßig hohen Aufwand ermit-
telbar sind."
Bis zu diesen Zeitpunkten sind die Überfüh-
rungen auf die Renten-Deckungsrückstellun- bb) Folgende Unternummern 4 bis 6 werden ange-
gen unter den Brutto-Schadenzahlungen im fügt:
GJ in der Spalte 1 zu erfassen, während die ,,4. Die Angaben entfallen, sofern das Trans-
laufenden Rentenzahlungen sowie die vorhan- port-VG nicht nach Zeichnungsjahren
denen Renten-Deckungsrückstellungen nicht abgerechnet wird.
zu berücksichtigen sind.
5. Hierzu gehören die See-, Binnensee- und
Die bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr Fluß-Schiffahrts-Warenversicherung, die
übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto- Luftfahrt-Warenversicherung sowie die
SR entstandenen Währungskursgewinne und Land-Warenversicherung ohne die Tier-
-verluste sind bei der Ermittlung der Brutto- transport- und sonstige Warenversiche-
Abwicklungsergebnisse zu berücksichtigen." rung.
ff) Folgende Unternummern 16 und 17 werden 6. Als „sonstige Warenversicherung" sind
angefügt: auch die Reiselager- und die Container-
,, 16. Das versicherungstechnische Brutto- Kaskoversicherung auszuweisen."
Ergebnis ergibt sich aus dem Form-
blatt 300, Seite 3, Zeile 12 oder 13. p) Nummer 26 (Nw 244) wird wie folgt geändert:
17. Hier ist das ausländische VG auszuwei- aa) In Unternummer 1 werden in Satz 1 nach
sen, soweit es nicht rechnungslegungs- „ 1. Einzel-Unfallversicherung" die Wörter
mäßig als Geschäft einer ausländischen „ohne Beitragsrückgewähr" eingefügt. Die
Niederlassung behandelt wird. Zu diesem Wörter „ 11. Vertrauensschadenversicherung"
sonstigen ausländischen VG gehören werden gestrichen. Satz 2 wird wie folgt
insbesondere gefaßt:
a) das im Rahmen der Mitversicherung „Für Va mit gebuchten Brutto-Beiträgen von
auf Gemeinschaftsebene gezeichnete nicht mehr als 250 000 DM braucht die Nach-
VG gemäß der Richtlinie 78/473/EWG weisung nicht erstellt zu werden, sofern die
des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koor- Angaben nur mit einem unverhältnismäßig
dinierung der Rechts- und Verwal- hohen Aufwand ermittelbar sind."
tungsvorschriften auf dem Gebiet der
Satz 3 wird aufgehoben.
Mitversicherung auf Gemeinschafts-
ebene, bb) Der Unternummer 2 werden folgende Sätze 2
b) das sonstige Mitversicherungsgeschäft und 3 angefügt:
im Ausland, ,,Bei Gruppen- und Sammelversicherungsver-
c) das im Rahmen des freien Dienst- trägen ist die Anzahl der versicherten Risiken
leistungsverkehrs gezeichnete VG anzugeben. Bei gebündelten Versicherungen
gemäß der Richtlinie 88/357/EWG des ist der Versicherungsvertrag in jedem der in
Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordi- der Bündelung enthaltenen Vz und Va einmal
nierung der Rechts- und Verwaltungs- zu zählen."
vorschriften für die Direktversicherung
cc) Unternummer 6 wird wie folgt gefaßt:
(mit Ausnahme der Lebensversiche-
rung) und zur Erleichterung der tat- ,,6. Die Angaben für die Spätschäden brau-
sächlichen Ausübung des freien chen nicht gemacht zu werden, sofern sie
Dienstleistungsverkehrs sowie zur nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Änderung der Richtlinie 73/239/EWG, Aufwand ermittelbar sind."
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
q) Nummer 27 (Nw 250) Unternummer 1 wird wie (2) In den gesonderten versicherungstechnischen
folgt gefaßt: Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß § 4 Abs. 1
„ 1. Die Nachweisung ist aufzustellen Satz 1 Nr. 3 brauchen die Angaben zu den Posten 1 b,
5b, 6b und 7b erst für das nach dem 31. Dezember
a) für jeden Vz des in Rückdeckung über- 1991 beginnende Geschäftsjahr gemacht zu werden.
nommenen VG, für den eine gesonderte
versicherungstechnische GVR aufgestellt (3) Die Erläuterungen gemäß § 25 a sind für das
worden ist, sowie für die Summe der Vz, seit dem 1. Juli 1990 abgeschlossene Versicherungs-
die in der gesonderten versicherungstech- geschäft abzugeben."
nischen GVR für die sonstige Schadenver-
sicherung zusammengefaßt ausgewiesen 17. Die Übersicht über die Formblätter und Nachweisun-
werden; gen wird durch die aus der Anlage*) ersichtliche Fas-
b) für das gesamte in Rückdeckung über- sung ersetzt.
nommene VG."
18. Die Formblätter 100 (Seiten 3 bis 6) und 200 (Seite 4)
sowie die Nachweisungen 102 (Seite 6), 201 (Seite 2),
15. Der in § 27 Abs. 2 genannte Abschnitt C der Anlage 2
202 (Seiten 1 bis 4), 11 0 (Seiten 1 und 2), 21 0 (Seiten
wird durch die aus der Anlage*) ersichtliche Fassung
5 bis 7), 211, 212 (Seite 2), 213, 214 (Seiten 1 bis 3),
ersetzt.
215 (Seiten 1 und 2), 218, 230 (Seiten 2 bis 4), 231
(Seite 10), 240 (Seite 5), 242 · (Seite 1) und 245
16. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: werden durch die aus der Anlage*) ersichtlichen Fas-
sungen ersetzt.
,,§ 28a
(1) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung
19. Die in Nummer 5, 6 und 11 genannten neuen Nach-
der Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-
weisungen 130, 141 und 109 werden in der aus der
sicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes-
Anlage*) ersichtlichen Fassung eingefügt.
aufsichtsamt für das Versicherungswesen vom
27. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 505 ) geänderten Vor-
schriften dieser Verordnung sind mit Ausnahme des
Artikel 2
§ 25a erstmals für den internen Bericht des nach dem
31. Dezember 1990 beginnenden Geschäftsjahres Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
anzuwenden. Kraft.
Berlin, den 27. Februar 1991
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen
Hohlfeld
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1991 511
B u n desgesetzb I att
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 21. Februar 1991
Tag 1nhalt Seite
12. 2.91 Gesetz zu dem Beschluß der Generalversammlung des Internationalen Ausstellungsbüros
vom 31. Mai 1988 zur Änderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen vom
22. November 1928 ............................................................... . 426
27. 1.91 Erste Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Übereinkommens zur Erhaltung
der antarktischen Robben ........................................................... . 431
28. 1.91 Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 7 über einheitliche Vorschriften für die Genehmi-
gung der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten und Umrißleuchten für Kraftfahr-
zeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 7) ..•• 432
5. 12. 90 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit 433
10. 1.91 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 437
10. 1. 91 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit. 439
11. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel ..................•.............. 441
11. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeits-
organisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit .............................................. . 441
21. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden Signale ...................................... . 442
21. 1. 91 Bekanntmachung des deutsch-gambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 442
24. 1. 91 Bekanntmachung über die Erweiterung der Ausbildung am Deutsch-Französischen Hochschulinstitut
für Technik und Wirtschaft Saargemünd ................................................• 444
28. 1. 91 Bekanntmachung des deutsch-jugoslawischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der beruf-
lichen Wiedereingliederung von vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten
Bürgern der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (Berichtigung) ................... . 445
30. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen .............•............. 445
30. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Öbereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen .................................................................• 446
30. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur
Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer
ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr ....................................• 446
30. 1. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-
strierung von Marken ...........................................................•...• 447
29. 1. 91 Berichtigung der Veröffentlichung des Abkommens vom 9. Oktober 1990 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ül::>er
einige überleitende Maßnahmen ........•............................................•• 447
Die Anhänge 1, 2 und 3 der Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 7 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
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512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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