Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 481
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Vom 20. Februar 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
§ 2 Satz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957
(BGBI. 1 S. 745), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2682) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
,,Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. Februar 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierseuchengesetzes
Vom 22. Februar 1991
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchen-
gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) wird nachstehend der Wortlaut
des Tierseuchengesetzes in der ab 1. Juni 1991 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBI.I
S. 386),
2. den nach seinem Artikel 4 im wesentlichen am 1. Juni 1991 in Kraft tretenden
Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 22. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 483
Tierseuchengesetz
(TierSG)
§ 1 §2
(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen, (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes
die bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftreten oder und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süß- schriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, soweit
wasserfische übertragen werden können (Tierseuchen). gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind (2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate ange-
1. Haustiere: stellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist
(beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften
von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der
dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte können
Bienen, jedoch ausschließlich der Fische;
im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen
2. Vieh: andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese
folgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Gänse, verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in
Enten, Hühner - einschließlich Perl- und Truthühner - diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen sind.
und Tauben;
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren,
3. Schlachtvieh: über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der
Vieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Ver- auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen
wendung des Fleisches zum Genuß für Menschen als- abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beam-
bald geschlachtet werden soll; ten und über die Bestreitung der durch das Verfahren
entstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.
4. Süßwasserfische:
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der
§ 2a
Eier und des Spermas, die fischereilich genutzt werden
und (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm
a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der
Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere
b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden; sowie von Teilen von Tieren, Erzeugnissen, tierischen
als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen Rohstoffen sowie sonstigen Gegenständen, die Träger
(Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (Dekapoden); von Ansteckungsstoffen sein können, mit. Für das Gebiet
des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der
5. verdächtige Tiere:
Finanzen diese Aufgabe durch Vereinbarung mit dem
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dem Freiha-
Tiere; fenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsge-
6. seuchenverdächtige Tiere: setzes gilt entsprechend. Die genannten Behörden können
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr,
Ausbruch einer Seuche befürchten lassen; Durchfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.
7. ansteckungsverdächtige Tiere: (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
aber anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff schaft und Forsten (Bundesminister) durch Rechtsverord-
aufgenommen haben. nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach
(3) Der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr steht jedes Absatz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzei-
sonstige Verbringen in den, durch den oder aus dem gen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs-
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Durchfuhr ist nur diensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
die Beförderung unter zollamtlicher Überwachung durch Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul-
den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Umladung dung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltli-
und Zwischenlagerung. Dabei gilt als Umladung nicht das cher Muster und Proben vorsehen.
einmalige, unmittelbare Umladen
1. aus einem Seeschiff oder Flugzeug in ein anderes §3
Seeschiff, Flugzeug oder anderes Beförderungsmittel
oder (1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung
der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund die-
2. von einem anderen Beförderungsmittel in ein Seeschiff ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, mit Aus-
oder Flugzeug nahme der Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrvorschriften,
zur direkten Weiterbeförderung aus dem Geltungsbereich den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese
dieses Gesetzes. Dienststellen haben der für den Standort zuständigen Lan-
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgan1=1 1991, Teil 1
desbehörde den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu
den Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem bestimmen.
Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die
bekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen
Schutzmaßregeln unverzüglich mitzuteilen. 1. Schutz vor Tierseuchen
bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
(2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
der Tiere, dem Bundesgesundheitsamt sowie dem Paul-
Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen §6
bei ihren eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr
bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
1. von seuchenkranken Tieren und von verdächtigen Tie-
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können ren sowie von Erzeugnissen und Rohstoffen solcher
Tiere,
1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztli-
chen Lehranstalten sowie 2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen
von Tieren, die zur Zeit des Todes seuchenkrank oder
2. im Benehmen mit dem Bundesminister anderen an der
verdächtig gewesen sind oder die an einer Seuche
wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen
verendet sind, und
arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt
angestellt ist, 3. von Gegenständen jeder Art, von denen nach den
Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger
die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender
von Ansteckungsstoff sind,
Anwendung von Absatz 2 übertragen.
sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile von Tieren,
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor- tierische Erzeugnisse, tierische Rohstoffe und Gegen-
schriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Ein- stände, die so behandelt worden sind, daß die Abtötung
schränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der von Seuchenerregern gewährleistet ist. Das Verbot gilt für
wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Seu- Süßwasserfische nur insoweit, als der Bundesminister die
chen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Einfuhr oder die Durchfuhr durch Rechtsverordnung nach
Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen § 7 Abs. 1 geregelt hat.
obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen
unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen wer- (2) Ferner ist die Einfuhr von vermehrungsfähigen Tier-
den, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versuche seuchenerregern oder von Impfstoffen, die vermehrungs-
dies erfordert und Belange der Seuchenbekämpfung nicht fähige Tierseuchenerreger enthalten, verboten. Der Bun-
entgegenstehen. desminister kann, sofern ein Bedürfnis besteht und
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Verdacht
tes die Einfuhr von
des Ausbruchs einer Seuche, die nicht Gegenstand ihrer
wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen Behörde 1. vermehrungsfähigen Tierseuchenerregern für wissen-
unverzüglich anzuzeigen. schaftlich geleitete Einrichtungen und Betriebe zur
Durchführung von Forschungen oder zur Herstellung
§4 von Sera, Impfstoffen und diagnostischen Mitteln,
2. Impfstoffen und Antigenzubereitungen, die vermeh-
(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
rungsfähige Tierseuchenerreger enthalten und zur
der Tiere ist eine selbständige Bundesoberbehörde im
Bekämpfung oder Diagnose von Tierseuchen bestimmt
Geschäftsbereich des Bundesministers.
sind,
(2) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten zulassen, von der Erteilung einer Genehmigung, auch mit
der Tiere ist als Bundesoberbehörde zuständig für die den erforderlichen Auflagen, abhängig machen sowie die
Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach Zuständigkeiten und das Verfahren regeln. Bei Gefahr im
§ 17 c Abs. 1 Satz 1 , soweit nicht das Bundesgesundheits- Verzuge kann der Bundesminister Rechtsverordnungen
amt oder das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Sie wirkt nach Satz 2 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen;
bei der Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttre-
Tieren, die zur Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr bestimmt ten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustim-
sind, mit. mung des Bundesrates verlängert werden.
§ 5 (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können
(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten 1. lebende Tiere eines Transportes zum Zwecke ihrer
der Tiere, das Bundesgesundheitsamt und das Paul-Ehr- sofortigen Tötung oder Absonderung,
lich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulas- 2. tote Tiere eines Transportes zum Zwecke der unver-
sung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17 c züglichen unschädlichen Beseitigung
Abs. 1 Satz 1, die Freigabe einer Charge sowie für andere
Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz eingeführt werden, wenn die zuständige oberste Landes-
Kosten (Gebühren und Auslagen). behörde vor Eintreffen der Tiere an der Grenze des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes erklärt hat, daß die Tiere
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- des Transportes ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszu-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts- stand übernommen werden, und durch Auflagen sicherge-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates stellt wird, daß Tierseuchen nicht verschleppt werden.
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§ 7 len bekannt, bei denen lebende und tote Tiere, Teile,
Erzeugnisse und Rohstoffe von Tieren sowie sonstige
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein kön-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz nen, zur Einfuhr oder Durchfuhr abgefertigt werden, wenn
gegen die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen die Einfuhr oder die Durchfuhr durch Rechtsverordnung
1. die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden und toten nach § 7 Abs. 1 oder 2 geregelt ist.
Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tie-
ren sowie sonstigen Gegenständen, die Träger von § 7c
Ansteckungsstoff sein können,
(1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche im
a) zu verbieten, zu beschränken, von einer Geneh- angrenzenden Ausland die Gefahr, daß Ansteckungsstoff
migung, einer Anmeldung und der Erfüllung eingeschleppt wird, so können die Landesregierungen zur
bestimmter Anforderungen abhängig zu machen, Verhütung der Weiterverbreitung des Ansteckungsstoffes
b) von der Beibringung von Bescheinigungen, insbe- im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung
sondere von Ursprungs- und Gesundheitszeugnis- 1. die Benutzung, Verwertung oder den Transport von
sen, einer Untersuchung und einer behördlichen lebenden und toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und
Beobachtung abhängig zu machen, Rohstoffen von Tieren sowie sonstigen Gegenständen,
c) bei Süßwasserfischen auch von der Einhaltung die Träger von Ansteckungsstoff sein können, verbie-
bestimmter Mindestanforderungen an den Gesund- ten, beschränken oder von einer Genehmigung abhän-
heitszustand und an die Hygiene in Fischzucht- und gig machen und
Fischhaltungsbetrieben, der regelmäßigen Über- 2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen
wachung solcher Betriebe durch die zuständige Haustier- oder Süßwasserfischbestandes sowie eine
Behörde, der Erteilung einer Veterinärkontrollnum- regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von
mer und einer Bekanntmachung der für die Einfuhr Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen
oder Durchfuhr anerkannten Fischzuchtbetriebe im von Süßwasserfischen in den Bestand anordnen.
Bundesanzeiger abhängig zu machen;
2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und tote Tiere, (2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet
Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tieren sowie werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden
sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungs- Ausland auf Grund von § 7 Abs. 1 oder 2 die Einfuhr
stoff sein können, einer Untersuchung, Absonderung geregelt ist.
und behördlichen Beobachtung unterliegen, nur zu (3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse
bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder in nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen
bestimmter Weise behandelt werden müssen; übertragen.
3. die Zuständigkeiten und das Verfahren, insbesondere
der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, zu
§8
regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und Ist bei der Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren oder
ihren Betrieb vorzuschreiben. Teilen, Erzeugnissen oder Rohstoffen von Tieren oder von
(2) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen nach sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungs-
Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzüg- stoffen sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 2
liches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten des erlassene Vorschrift verstoßen worden, so können im Ein-
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein- zelfall die Maßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet
schaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundes- werden; solche Tiere gelten als verdächtig, solche Teile,
rates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach Erzeugnisse und Rohstoffe gelten als von verdächtigen
ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann Tieren stammend.
nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenz- II. Bekämpfung von Tierseuchen
verkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-
nungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies 1. Allgemeine Vorschriften
durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht aus-
a) Anzeigepflicht
drücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von
Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierun-
§9
gen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen übertragen. (1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen
sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seu-
(4) Absatz 1 ist auf die Ausfuhr sinngemäß anzuwenden.
che befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen
Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem
§ 7a
beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken
(weggefallen) und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr
der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
§ 7b (2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des
Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit dem Bun- Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tiere
desminister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstel- anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer,
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in nahmen zur ve·rhütung der Weiterverbreitung der Tier-
Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischereiaus- seuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und
übungsberechtigter, Betreiber von Anlagen oder Einrich- Absonderung der kranken und verdächtigen Haustiere,
tungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasser- soweit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen und
fischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf dem die notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen
Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahr- vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder
sam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallun- dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift-
gen, Koppeln oder Weideflächen. liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der zuständi-
gen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte
und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder (3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die
privater Untersuchungsstellen sowie alle Personen ver- zuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der
pflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durchfüh-
künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tieri- rung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.
schen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration
von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrol- § 12
leure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisach-
verständigen, die Fischereiberater und die Fischereiauf- Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gut-
seher, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe achten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter
betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der an einem verdächtigen Tier durchzwführender Maßnah-
Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, men diagnostischer Art Gewißheit zu erlangen ist, so kön-
getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestand- nen diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde
teile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Ein- angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewißheit
schreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen
anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, Tieres zu erlangen ist.
die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten las-
sen, Kenntnis erhalten. § 13
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tier-
§ 10
arztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei oder
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, soweit es zum daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs
Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseu- vorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen
chen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen
Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen und
Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tier- wirksam durchzuführen.
seuchen zu bestimmen. Dabei kann er, sofern Belange der
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, den Kreis § 14
der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den in
(weggefallen)
§ 9 bezeichneten Personen einschränken.
(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. § 15
(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die
b) Ermittlung der Seuchenausbrüche Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres
obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten
§ 11 eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die
Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln wer-
(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer den hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des Krank-
Tierseuche oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs heitszustandes durch Zerlegung eines Tieres sind aber die
sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt, so für die Feststellung der Seuche oder des sonstigen Krank-
hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Bei heitszustandes erforderlichen Teile aufzubewahren, falls
Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts eines Seu- der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amts-
chenausbruchs unter Haustieren hat die zuständige tierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er das Gutach-
Behörde inzwischen anzuordnen, daß die kranken und ten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen
verdächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert, beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Ver-
soweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden. schluß oder unter Überwachung auf Kosten des Besitzers
Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die so zu geschehen, daß eine Verschleppung von Krank-
Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten heitserregern nach Möglichkeit vermieden wird.
darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch
der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen- (2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher
ausbruchs begründet ist und welche besonderen Maß- Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten
regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erschei- Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen appro-
nen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet, bierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer
hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde Seuche oder über den sonstigen Krankheitszustand, oder
zu benachrichtigen. wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über die
Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes beste-
(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon hen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen
vor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche Maß- und dementsprechend das Verfahren zu regeln.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 487
c) Schutzmaßregeln 10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Vieh-
gegen allgemeine Seuchengefahr ladestellen;
11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfek-
§ 16 tion der zur Beförderung von Vieh, tierischen Erzeug-
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und gewerbliche nissen oder tierischen Rohstoffen dienenden Trans-
Schlachtstätten sind durch beamtete Tierärzte zu beauf- portmittel sowie der bei einer solchen Beförderung
sichtigen. benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der
Ladeplätze; Führung von Nachweisen über die Reini-
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in gung und Desinfektion;
geringem Umfange gehandelt wird, können von der
zuständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsich- 12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Vieh-
tigung befreit werden. ausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlacht-
höfen und gewerblichen Schlachtstätten, insbeson-
(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwek- dere auch räumliche Trennung der Viehhöfe von den
ken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde, Kat- Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu- und Abfuhr-
zen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch wege für Viehmärkte, Viehhöfe und Schlachthöfe
behördliche Anordnung veranlaßte Zusammenziehung sowie Verbot des Abtriebs von Vieh von Schlacht-
von Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestellten männ- viehmärkten zu anderen Zwecken als zur Schlach-
lichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tierhändlern, auf tung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtvieh-
Viehmästereien, auf Massentierhaltungen, auf Schlacht- märkte;
stätten, die nicht unter Absatz 1 fallen, auf Tierkliniken und
13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen eine
Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,
Seuchengefahr ausgehen kann, ausgedehnt werden.
Gastställen, Viehsammelstellen, Ställen von Vieh-
händlern sowie Tierheimen und ähnlichen Einrichtun-
gen;
§ 17
14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwe-
(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der sung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrichtun-
Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maß- gen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann,
regeln angeordnet werden: einschließlich der Reinigung, Desinfektion und Ent-
1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von wesung der dort benutzten Gegenstände;
Vieh im Bestand sowie vor dem Verladen und vor 14 a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von An-
oder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art; lagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbei-
tung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von
2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh
Ansteckungsstoffen sein können, sowie Vorschriften
auf öffentlichen Wegen und des Treibens von Vieh
über Behandlungsverfahren und die Meldung des
auf dem Wege zum oder vom Markt sowie Beschrän-
Betreibens der Anlage;
kung des Treibens von Wanderherden;
15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von
3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-
Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und
nissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand
Häutehandlungen;
oder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen,
Viehversteigerungen oder Tierschauen gebracht 16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern,
wird; der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, in
denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer
4. Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung
Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit
von Vieh;
Tierseuchenerregern sowie Bestimmung der Vor-
5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Mol- sichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchen-
kereien, insbesondere für Sammelmolkereien das erregern und deren Versendung zu treffen sind;
Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwertung
17. Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;
von Magermilch und anderen Milchrückständen,
sofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem 18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;
bestimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeit- 19. Regelung der Verwertung und Desinfektion von Spei-
dauer stattgefunden hat; seabfällen und Abfällen tierischer Herkunft, die Trä-
6. Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum ger von Ansteckungsstoffen sein können.
Decken von Stuten und Beschränkung des Handels
mit Vieh, der ohne vorherige Bestellung entweder (2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung ande-
außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Nieder- rer Haustierbestände als Viehbestände durch Tierseuchen
lassung des Händlers oder ohne Begründung einer können folgende Maßregeln angeordnet werden
solchen stattfindet;
1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14 a, 16, 17
7. Führung von Nachweisen über die Herkunft von Tie- und 19 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmä-
ren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen ßig behandelt werden, in entsprechender Anwendung;
und Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von
Ansteckungsstoffen sein können; 2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-
nissen für Haustiere, die an einen anderen Standort
8. (weggefallen)
oder in einen anderen Tierbestand gebracht wer-
9. Einführung von Deckregistern; den,
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von gebieten die Benutzung, die Verwertung und der Transport
Haustieren, der Tiere, die für die Seuche empfänglich sind und aus
Viehbeständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur
c) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
Ausstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen
stammen, die nicht als frei von der Seuche befunden
Tierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrichtun-
gen. worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden
Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner kann
(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stam-
Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen können fol- menden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten
gende Maßregeln angeordnet werden: oder beschränkt werden.
1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische
Untersuchung von Fischen in Gewässern oder in Anla- § 17b
gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte- (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
rung von Fischen sowie vor dem Verladen und vor oder verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz
nach dem Entladen bei Transporten jeder Art; gegen die allgemeine Gefährdung der Haustier- und Süß-
2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnis- wasserfischbestände durch Tierseuchen
sen für Süßwasserfische, insbesondere für solche, die 1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
zum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder in Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Seuche
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder anzusehen ist;
Hälterung voh Süßwasserfischen bestimmt sind;
2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei
3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe von einer Seuche, das Verfahren der amtlichen Aner-
von Süßwasserfischen; kennung, die mit der Anerkennung verbundenen Aufla-
4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren gen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen
Gewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen zur des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln;
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen; 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;
Behältern, in denen Süßwasserfische transportiert oder 4. für Massentierhaltungen und Brütereien Vorschriften zu
gehältert werden, sowie unschädliche Beseitigung des erlassen
Inhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische;
a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebes, die
6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräume
Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen, Rege- für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der
lung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und der
sowie von fischereilich nutzbaren Gewässern ein- Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur
schließlich ihrer Fischbestände; Aufbewahrung toter Tiere,
7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Absat- b) über die Aufteilung des Betriebes in Betriebsabtei-
zes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16, 17 und 19; lungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgren-
8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus- zung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfer-
stellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen nung von anderen Abteilungen,
Einrichtungen. c) über die Anforderungen an die Aufnahme und
Abgabe von Tieren, über die Untersuchung von
§ 17a
Tieren und die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen,
(1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete, in die Beschränkung der Benutzung und das Verbot
denen die Viehbestände von mindestens zwei Dritteln der des Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebes
Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als sowie über die Durchführung bestimmter Impfungen
frei von dieser Seuche befunden worden sind, zu Schutz- und Behandlungen und über die Entnahme von
gebieten erklärt werden. Proben zu diagnostischen Zwecken,
(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Gewäs- d) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des
sersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, sofern Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Per-
sonen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb
a) alle an diesem System liegenden und von ihm mit benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen
Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur sowie über die Entwesung,
Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen
als frei von dieser Seuche befunden worden sind, e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähnli-
chen Stoffen tierischer Herkunft und die Aufbewah-
b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen rung toter Tiere und
Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,
f) über das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere
c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder über die Zahl der täglichen Todesfälle und über
Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen
Süßwasserfischen mindestens ein Kilometer von den von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der
Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind. Bücher.
(3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften (2) Der Bundesminister kann in der Rechtsverordnung
dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in Schutz- nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierungen
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 489
übertragen. Die Landesregierungen können ihre Befug- § 17d
nisse auf andere Behörden übertragen.
(1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c
Abs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der
§ 17c
Abgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen Tierbe-
(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung ständen herstellen will, bedarf für das jeweilige Mittel einer
von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gleiche gilt für
hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und
Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur abge- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel
geben oder angewendet werden, wenn sie von der Bun- zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen
desforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, vom wollen.
Bundesgesundheitsamt oder vom Paul-Ehrlich-Institut
zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für solche Mittel (2) Für Mittel nach§ 17c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1,
nach Satz 1, die unter Verwendung von in einem bestimm- die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstal-
ten Bestand eines Betriebes isolierten Krankheitserregern ten oder in anderen, der wissenschaftlichen Erforschung
hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand ange- oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienen-
wendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift den Instituten hergestellt werden sollen, kann abweichend
sowie der §§ 17 d und 17 e ist das Gewinnen, Anfertigen, von Absatz 1 eine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes
Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Mittel bezogene Herstellungserlaubnis erteilt werden. Ein-
Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen. richtungen, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird,
haben die Herstellung von Mitteln nach § 17 c Abs. 1
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- Satz 2 unter Angabe der Art und der hergestellten Menge
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere der zuständigen Behörde anzuzeigen.
über die Prüfung und Zulassung der in Absatz 1 genannten
Mittel sowie über die Abgrenzung der sachlichen Zustän- (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständi-
digkeit der in Absatz 1 genannten Stellen zu bestimmen. gen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt,
im Benehmen mit der für die Zulassung des Mittels zustän-
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister
digen Stelle erteilt.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Satz 1 (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
von der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverord-
nung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttre- 1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17 c
ten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustim- Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen,
mung des Bundesrates verlängert werden. die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht
besitzen;
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-
2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben
nahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen
werden sollen, nicht benannt ist;
1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im
3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen
tierischen Körper angewendet zu werden, die
die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig
Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen
erfüllen können oder
des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der
Erkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier zu 4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsich-
dienen, und tigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel nicht
vorhanden sind.
b) für Antigene,
die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehran- (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträg-
stalten oder anderen der wissenschaftlichen Erfor- lich bekannt wird, daß einer der Versagungsgründe nach
schung oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseu- Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu
chen dienenden Instituten hergestellt werden; widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträg-
lich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
2. a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche
außerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies (6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
zur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um die
erforderlich ist, Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten sowie einen
b) im Anschluß an Versuche nach Buchstabe a wäh- ordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte Anwen-
rend eines Verfahrens zur Zulassung des betreffen- dung und die erforderliche Qualität der Mittel nach § 17 c
den Mittels, sofern Belange der Seuchenbekämp- Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,
fung nicht entgegenstehen,
1. das Nähere über die Versagungsgründe nach Absatz 4
und die für die Zulassung der Mittel zuständige Nr. 1 und 4 zu bestimmen;
Behörde vorher angehört worden ist;
2. Vorschriften zu erlassen über
3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1
ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die Anwen-
oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher
dung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene fordert
Änderung der Räume oder Einrichtungen nach
oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser Tiere
Absatz 4 Nr. 4,
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
geboten erscheint und Belange der Seuchenbekämp- b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie
fung nicht entgegenstehen. die Abgabe und Anwendung der Mittel,
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
c) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungsbei- § 17e
lage sowie über die Verwendung, Beschaffenheit
Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17 c
und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein- abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch
richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehö-
verpackt oder gelagert werden, rige der für die Zulassung der Mittel zuständigen Stellen zu
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und
Prüfung der Mittel verwendeten Tiere, Institute der tierärztlichen Lehranstalten ·oder andere der
wissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von
f) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen Tierseuchen dienende Institute von der Überwachung frei-
über die in den Buchstaben d und e genannten stellen.
Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten
Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln § 17f
sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
g) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Umfang und Lagerungsdauer, bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tierseu-
h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung chenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Ent-
nicht verkehrsfähiger Mittel; wesungen verwendet werden dürfen, um sicherzustellen,
daß Krankheitserreger unwirksam gemacht werden.
3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Ein-
richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, § 17g
gelagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stellen;
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um
4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus 1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung der Mit-
2. mit diesen Tieren zu handeln,
tel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken
und das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Anwendungsbereiche zu untersagen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die
Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässig-
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
keit und Sachkunde hat und
rates, soweit es zur Verhütung einer unmittelbaren oder
mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Tiere erfor- 2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen
derlich ist, Räumlichkeiten vorhanden sind.
a) vorzuschreiben, daß die bei der Anwendung von (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
Mitteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 auftretenden verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechsel-
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
wirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und
näher zu regeln,
Verfälschungen, zentral erfaßt und ausgewertet und
die zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert wer- 2. Vorschriften zu erlassen über
den,
a) die Kennzeichnung der Tiere,
b) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und
b) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb
c) vorzuschreiben, daß die nach Buchstabe b zustän- und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen
dige "Behörde mit den zuständigen Behörden der Psittakose.
Länder, den Tierärztekammern sowie mit anderen
Behörden zusammenwirkt, die bei der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17 c Abs. 1 d) Schutzmaßregeln
Satz 1 auftretende Risiken erfassen; gegen besondere Seuchengefahr
2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustim- § 18
mung des Bundesrates zur Durchführung von Auf- Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr und
gaben nach Nummer 1 Buchstabe a für deren Dauer können unter Berücksichtigung der betei-
ligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nachste-
a) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf
henden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.
den verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,
b) die Einschaltung der pharmazeutischen Unterneh- 1. § 19
mer zu regeln,
(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beob-
c) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund achtung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen
dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu und der für die Seuche empfänglichen Tiere.
bestimmen,
(2) Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb
d) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum,
hierfür einen Stufenplan zu erstellen. Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 491
von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz 4. § 22
usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und auf
öffentlichen Wegen. (1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seu-
chenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des
fischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Ein-
(3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder
richtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,
behördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der
des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines
Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung
bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und
oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonde-
mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-
rung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, ist
stoffs sein können.
verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß die Tiere
für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die (2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feld-
ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und mark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt
außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen für werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gut-
die Seuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen die achten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn
Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich beob- die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und
achteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung geöff- allgemeinere Gefahr einschließt.
net oder beseitigt werden. (3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des
Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.
2. § 20 (4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes,
(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung eines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht,
oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere, Haltung oder Hälterung von Fischen oder einer Weide-
ihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder fläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den Betrei-
solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen ber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen Durch-
Tieren oder ihren Körpern in Berührung gekommen oder führung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrungen zu
sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. treffen.
5. § 23
(2) Beschränkungen des Transportes und der Benut-
Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder
zung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tiere,
Maßnahmen diagnostischer Art bei den für die Seuche
die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, sowie der
empfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie
von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse.
Verbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vor-
(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, nahme von Heilversuchen.
der ohne vorherige Bestellung entweder außerhalb der 6. § 24
Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers
oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. (1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdäch-
tigen Tiere.
(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälte- (2) Tötung von Tieren bestimmter wildlebender Tier-
rung kranker oder verdächtiger Süßwasserfische in arten, die für die Seuche empfänglich sind, wenn dies zur
Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, wirksamen Bekämpfung der Seuche erforderlich ist und
Haltung oder Hälterung von Fischen. andere geeignete Maßnahmen nicht zur Verfügung ste-
hen. Die durch eine solche Anordnung betroffene Tierart
(5) Abfischung von Süßwasserfischen und Einbringung darf durch die Maßnahme nicht der Gefahr der Ausrottung
von Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen oder Ein- ausgesetzt sein. Die Anordnung kann auf bestimmte
richtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süß- Gebiete beschränkt werden. Dem Jagdausübungsberech-
wasserfischen. tigten, dem Grundstückseigentümer und dem Grund-
stücksbesitzer kann die Verpflichtung auferlegt werden,
3. § 21 Angaben über Standorte der Tiere und die Lage von
Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die erforder-
(1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von liche Hilfe zu leisten sowie die nach Satz 1 angeordneten
Tieren aus den Viehbeständen verschiedener Besitzer und Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme dem
der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der Verpflichteten zuzumuten ist, durchzuführen. Gemeinden
gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und und Gemeindeverbänden kann die Durchführung der
Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder angeordneten Maßnahmen auferlegt werden.
verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemeinschaft-
lichen Straßen und Triften.
7. § 25
(2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere. Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nut-
zungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen
(3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der
aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten angetrof-
Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische ab- fen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.
schwimmen oder abtreiben zu lassen.
8. § 26
(4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörper-
Fischen ablaufen zu lassen. teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle auf das dort aufgestellte Vieh finden die vorstehenden
von kranken oder verdächtigen Tieren. Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen
Anwendung, die sich aus den nachfolgenden Vorschriften
9. § 27 ergeben.
(1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Ställe, § 63
Standorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung
oder Hälterung von Fischen, der Ladestellen, Marktplätze Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch
und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von einer Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh
zusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen Erscheinungen, die nach dem Gutachten des beamteten
Tieren benutzt sind. Tierarztes den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen,
so sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in
(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maß- behördliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berüh-
nahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschäd- rung mit den übrigen auszuschließen.
liche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futtervor-
räte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Gerät- § 64
schaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände,
die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Vieh-
gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, ausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,
daß sie Ansteckungsstoffe enthalten. Schlachthöfe und andere Schlachtstatten ganz oder teil-
weise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb
(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseuchung der für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden.
von Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können,
von Fleisch und anderen Erzeugnissen von Tieren, von
denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff § 65
enthalten, und von Personen, die mit kranken oder ver-
dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind. (1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der
Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten
(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten
Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tier- werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des
arztes und unter behördlicher Überwachung. beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen
vorzunehmen.
10. § 28
(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch
Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder sei-
Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen, nes Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der
Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betrie- betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche
bes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen, empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den
von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann. Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von
der Schlachtung Mitteilung zu machen.
11. § 29
Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der für
die Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstände, 4. Entschädigung für Tierverluste
die Träger von Ansteckungsstoffen sein können. § 66
12. § 30 Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Aus-
nahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet
Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Seu-
che. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß auch das 1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor-
Erlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich bekanntge- den oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;
macht werden. 2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche
nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Vor-
2.
aussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere
(weggefallen) auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müs-
sen;
§§ 31 bis 61 e 3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder
(weggefallen) Tollwut,
b) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit
3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen, nach dem Tode festgestellt worden ist;
Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,
4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf
Schlachthöfe und andere Schlachtstätten
Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung
§ 62 oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusam-
Auf Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, menhang mit deren Durchführung getötet werden muß-
Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten und ten oder verendet sind;
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5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen, henden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind
Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten zuge- zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädi-
führt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersu- gung werden Steuern nicht berücksichtigt.
chung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht
seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden wor-
den sind, sofern deren Fleisch nach der Schlachtung § 68
auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder
(1) Keine Entschädigung wird gewährt für
einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördli-
chen Anordnung gemaßregelt worden ist. 1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;
2. Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung
von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden
§ 67
Rechtsakt des Rates oder der Kommission der Euro-
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tie- päischen Gemeinschaften eingeführt worden sind;
res zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rück- 3. Tiere, die mit einer Erklärung nach § 6 Abs. 3 einge-
sicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der führt worden sind;
Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, 4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7
ermittelt. Abs. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung einge-
führt worden sind;
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier
5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 bestimmten
nicht überschreiten:
Frist vor der Feststellung der Seuche eingeführt wor-
1. Pferde 10 000 DM den sind, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß
2. Rinder 6 000 DM ihre Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgt ist;
3. Schweine 2 500 DM 6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusam-·
menhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorge-
4. Schafe 1 500 DM schriebenen oder behördlich angeordneten Maß-
5. Ziegen 600 DM nahme oder im Zusammenhang mit einer solchen
Maßnahme getötet werden mußten oder verendet
6. Geflügel 100 DM
sind;
7. Bienen, je Volk 200 DM
7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen oder son-
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord- stigen Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt
nung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;
festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu
8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere;
ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere
bei der jeweiligen Tierart zu wahren. 9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;
(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind.
mindert sich (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
1. um 20 vom Hundert verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für
bestimmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Frist
a) im Falle des § 66 Nr. 5, unter Berücksichtigung der Inkubationszeit zu bestimmen.
b) für Rinder, die in Betrieben mit mehr als 500 Rin-
dern gehalten werden,
c) für Schweine, die in Betrieben mit mehr als 1 250 § 69
Schweinen gehalten werden, (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der
d) für Geflügel, das in Betrieben mit mindestens Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang
20 000 Legehennen oder 30 000 Stück Mastgeflü- mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
gel gehalten wird; 1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder des Tierkör-
2. um 40 vom Hundert perbeseitigungsgesetzes,
a) für Schweine, die in Betrieben mit mehr als 2 500 b) eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze
Schweinen gehalten werden, erlassenen Rechtsverordnung oder
b) für Geflügel, das in Betrieben mit mindestens c) eine nach einem dieser Gesetze erlassene behördli-
50 000 Legehennen oder 100 000 Stück Mastgeflü- che Anordnung
gel gehalten wird; schuldhaft nicht befolgt,
3. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen 2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht
des§ 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, daß
an der Seuche verendet sind oder wegen der Seuche die Anzeige von einem anderen nach§ 9 Verpflichteten
getötet worden sind. unverzüglich erstattet worden ist, oder
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maß- 3. an der Seuche erkrankte Haustiere oder Süßwasserfi-
gabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördli- sche erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der
chen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerech- Seuche hatte oder den Umständen nach hätte haben
net. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entste- müssen.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besit- (2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch
zer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständi- Dritter erloschen.
gen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtli-
chen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, § 72a
wenn diese Tiere aus Gründen der Seuchenbekämpfung (1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein
während der Sperre und wegen der Seuche, die zur Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung
der Seuche verendet sind. Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach
(3) Sofern nach Maßgabe des. § 71 Abs. 1 auf Grund diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum
landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend ge-
zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, macht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen
entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des
Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschä-
schuldhaft
digung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch
1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl
angibt oder (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi-
gungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher
2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt. Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der
Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch
§ 70 über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich ver-
ursacht hat.
Die Entschädigung kann in den Fällen des§ 69 Abs. 1
und 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering § 72b
ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist
eine unbillige Härte bedeuten würde. der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
§ 71
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt 11 a. Überwachung
und wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durch-
führung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhe- § 73
bung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu leisten;
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der
soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben wer-
gen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund
den, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffe-
leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine,
nen vollziehbaren Anordnungen sowie der der Bekämp-
Schafe, Geflügel und Süßwasserfische zu erheben. Von
fung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden
der Erhebung von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfi-
Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europä-
sche kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumut-
ischen Gemeinschaften wird durch die nach Landesrecht
baren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf
zuständigen Behörden, im Falle des§ 3 Abs. 1 durch die
Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen
zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, überwacht.
würde oder hierfür auf Grund der Seuchensituation kein
Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten geson- (2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts-
dert zu erheben und nach der Größe der Bestände zu fähige Personenvereinigungen haben den zuständigen
staffeln; sie können zusätzlich nach Alter oder Gewicht Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
gestaffelt werden. Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor-
(2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Ent-
derlich sind.
schädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem
Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen, (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-
Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäu- tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-
ser sowie sonstigen Schlachtstätten zugeführte Schlacht- ständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der
vieh keine Beiträge erhoben werden. Europäischen Gemeinschaften dürfen im Rahmen der
Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transport-
§ 71 a mittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betre-
ten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche
Für die Anwendung der§§ 69 bis 71 stehen Fischereibe-
Unterlagen einsehen und prüfen.
rechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbe-
sitzern gleich. (3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchfüh-
rung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Perso-
§ 72
nen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der
(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berech- Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschafts-
tigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen gebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie
Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von
befand. Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 495
Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile, 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 vermehrungsfähige Tier-
Erzeugnisse oder Rohstoffe von Tieren sowie Gegen- seuchenerreger oder Impfstoffe, die vermehrungsfä-
stände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, hige Tierseuchenerreger enthalten, einführt.
zur Untersuchung zu überlassen, wenn dies zur Feststel- (2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absicht-
lung einer Seuche erforderlich ist. lich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist die
(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentli- Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
che Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3 ren.
und 3 a genannten Personen
(3) Der Versuch ist strafbar.
1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch
Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des
Verfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;
2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten; § 75
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
wird bestraft, wer
(4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per- 1. entgegen § 17 c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Sera,
sonen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Impfstoffe oder Antigene abgibt oder anwendet oder
Proben der in§ 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie 2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach
Proben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstof- § 17d Abs. 1 herstellt.
fen sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der
§ 76
Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil
der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75
dung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen
Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen lässig
oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probe- 1 . einer vollziehbaren Anordnung
nahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach
a) nach § 6 Abs. 3, §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als
oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, §§ 18, 64, 65
aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als
oder 79 Abs. 4 oder
demjenigen entnommen werden, der die in § 17c Abs. 1
Satz 1 genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach§ 6 Abs. 2
Ansteckungsstoffen sein können, unter seinem Namen Satz 2 oder 3, §§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4
abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu oder § 79 Abs. 1 bis 3, soweit sie für einen bestimm-
leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist,
(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die
Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1 zu zuwiderhandelt,
dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen 2. einer nach § 2 a Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 ,
zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzu- auch in Verbindung mit Abs. 4, § 7 c Abs. 1, §§ 17, 17 a
legen. Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2,
§§ 78, 78 a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 79 a
(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
geldvorschrift verweist,
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz 3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. nung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzei-
tig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier
nicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung
fremder Tiere besteht, fernhält,
III. Straf- und Bußgeldvorschriften 4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17 g
Abs. 1 hält,
§ 74 5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73 Abs. 5
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unter-
strafe wird bestraft, wer stützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbreitet, 6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwendba-
2. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile von ren Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der
Tieren, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Gegenstände ein- Europäischen Gemeinschaften, der die Bekämpfung
führt oder durchführt, von Tierseuchen regelt, zuwiderhandelt, soweit eine
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sachver-
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. halten Kenntnis erhält.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 79
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbe- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
stände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach 1 . zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von
Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können, soweit dies zur Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der
Durchführung des betreffenden Rechtsaktes erforderlich §§ 16 bis 17a,
ist.
2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tier-
bestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der
§ 77
§§ 18 bis 30 sowie
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach§ 74 Abs. 1
Nr. 2 oder 3 oder§ 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach 3. nach Maßgabe des § 78
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord- zu erlassen.
nung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 4, bezieht, können eingezogen wer- (1 a) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen
den. nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr
unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechts-
§ 77a akten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des
(weggefallen)
Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs
Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-
tungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden.
IV. Schlußbestimmungen
(2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundesminister
§ 78
von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19 ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behör-
bis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über den übertragen.
das Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über Orts-
veränderungen von Haustieren oder über das Vorhanden- (3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierun-
sein, das Einbringen und die Abgabe von Süßwasserfi- gen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächti-
schen oder über die in den §§ 16 und 17 aufgeführten gungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen, die über die
Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen vorge- nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen,
schrieben werden. soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbe-
stände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverord-
§ 78a nung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
(1) Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bun- diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
desrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über
das Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen allge- (4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Bekämp-
meine Verwaltungsvorschriften, durch die fung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der
§§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 und 78 treffen,
1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seuchen
wenn durch Rechtsverordnungen eine Regelung nicht
vorgeschrieben und
getroffen worden ist.
2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mittei-
lung verpflichteten Behörden bestimmt
§ 79a
werden können.
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann der
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- Bundesminister auch zur Durchführung von Verordnun-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlan- gen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem
gung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und
Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten Gebiet der Tierseuchenbekämpfung erlassen.
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von
Krankheiten, die auf Haustiere oder Süßwasserfische § 80
übertragbar sind, vorzuschreiben;
Die Anfechtung einer Anordnung
2. das Meldeverfahren zu regeln;
1 . der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kran-
3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei ker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und
darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Abs. 2 und§ 19 Abs. 1),
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 497
2. von Ma~nahmen diagnostischer Art, einer Impfung § 81
oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3;
§§ 12, 23 und 29), Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen
oder Antigenen nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 , die auf Grund
3. der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),
des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt
4. der unschädlichen Beseitigung (§ 26), worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht, gilt im
5. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27) bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 17 d
Abs. 1 fort.
hat keine aufschiebende Wirkung.
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweiunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 14. Februar 1991
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- in Hamburg 19 898 000,- DM
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Bremen 8 237 000,- DM
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Berlin 37 465 000,- DM
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des
insgesamt 779 332 000,- DM
BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1
S. 1315) verordnet der Bundesminister der Finanzen: (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
§ 1
an Nordrhein-Westfalen 233 787 000,- DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Bayern 108 356 000,- DM
im Rechnungajahr 1989 Hessen 46 042 000,- DM
Rheinland-Pfalz 340 129 000,- DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-
Hamburg 1 633 000,- DM
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-
Berlin 212 303 000,- DM
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1989 betragen: insgesamt 942 250 000,- DM
in den Ländern (außer Berlin) 1 358 849 000,- DM (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-
in Berlin 249 768 000,- DM gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,
insgesamt 1 608 617 000,- DM führen an den Bund folgende Beträge ab:
Baden-Württemberg 64 405 000,- DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
Niedersachsen 15 229 000,- DM
gungsaufwendungen beträgt:
Schleswig-Holstein 25 105 000,- DM
in den Ländern (außer Berlin) 679 424 000,- DM
Saarland 4 633 000,- DM
in Berlin 149 861 000,- DM
Bremen 3 593 000,- DM
insgesamt 829 285 000,- DM
insgesamt 112 965 000,- DM
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
aufwendungen betragen: (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
in Nordrhein-Westfalen 209 738 000,- DM den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
Bayern 137 474 000,-DM nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
Baden-Württemberg 117 591 000,- DM aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
Niedersachsen 89 343 000,- DM sind.
Hessen 69 282 000,- DM §2
Rheinland-Pfalz 45 393 000,- DM Inkrafttreten
Schleswig-Holstein 31 839 000,- DM Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
im Saarland 13 072 000,- DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 499
Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung
der Infektiösen Pleuropneumonie der Rinder aus Italien
Vom 21. Februar 1991
Auf Grund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) verordnet
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Abweichend von den Vorschriften der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1S. 832) dürfen lebende
Rinder aus Italien nur eingeführt werden, wenn sie von einer Gesundheitsbe-
scheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Klauentiere-Einfuhrverordnung begleitet
sind, die mit dem Zusatz „Lebendrinder gemäß der Entscheidung 91/56/EWG der
Kommission über Infektiöse Pleuropneumonie der Rinder" versehen ist.
§2
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 lebende Rinder einführt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit
Ablauf des 28. August 1991 außer Kraft.
Bonn, den 21. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
5. 2. 91 Fünf?,ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 949 (37 22. 2. 91) 7. 3. 91
96-1-2-86
6. 2. 91 f;lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
landeplatz Hamburg-Finkenwerder) 949 (37 22. 2. 91) 7. 3. 91
96-1-2-80
6. 2. 91 f.ünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Siebenundneunzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Braunschweig) 949 (37 22. 2. 91) 7. 3. 91
96-1-2-97
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Bausparkassen
Vom 15. Februar 1991
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Bausparkassen vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2770) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über Bausparkassen in der vom 1. Januar 1991 an
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Gesetz vom 16. November 1972
(BGBI. 1 S. 2097),
2. den am 21 . März 1975 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),
3. den am 1. Mai 1976 in Kraft getretenen Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom
24. März 1976 (BGBI. 1 S. 725),
4. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom
29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377),
5. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni
1990 (BGBI. 1990 II S. 518),
6. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des oben genannten
Gesetzes.
Bonn, den 15. Februar 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 455
Gesetz über Bausparkassen
§ 1 §2
Begriffsbestimmungen Rechtsform
(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren (1) Private Bausparkassen dürfen nur in der Rechtsform
Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bau- der Aktiengesellschaft betrieben werden.
sparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus
den angesammelten Beträgen den Bausparern für woh- (2) Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bauspar-
nungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspar- kassen wird von den Ländern bestimmt.
darlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspar-
geschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. §3
(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Aufsicht
Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspar-
einlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines (1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bun-
Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). desaufsichtsamt) übt die Aufsicht über die Bausparkassen
nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes
(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne die- über das Kreditwesen aus. Es ist befugt, im Rahmen der
ses Gesetzes sind Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind,
um den Geschäftsbetrieb einer Bausparkasse mit den
1. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesse-
rung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen und den Allgemeinen
Bedingungen für Bausparverträge im Einklang zu erhalten ..
Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von
Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der (2) Soweit Bausparkassen einer anderen staatlichen
Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des
Wohnraum, Bundesaufsichtsamtes bestehen.
2. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesse-
(3) Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifels-
rung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken
fällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses
dienen,
Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden die
3. der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Er- Verwaltungsbehörden.
richtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimm-
ten Gebäuden, §4
4. der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Er- Zulässige Geschäfte
richtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der
(1) Bausparkassen dürfen außer dem Bauspargeschäft
dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils
nur folgende Geschäfte betreiben:
des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes
zum Gesamtgebäude entspricht, 1. Gelddarlehen gewähren, die der Vorfinanzierung oder
der Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bau-
5. Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von
sparkasse auf Bausparverträge ihrer Bausparer
Wohngebieten,
dienen;
6. die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durch-
2. für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sonstige
führung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5
Gelddarlehen nach Maßgabe des Absatzes 2 ge-
eingegangen worden sind,
währen;
7. die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem
überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück 3. Gelddarlehen Dritter verwalten, vermitteln und im eige-
ruhen. nen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter
bewilligen, wenn die Darlehen der Finanzierung woh-
Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ab- nungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen;
lösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bau-
spareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerb- 4. nach Maßgabe des Absatzes 2 Gewährleistungen für
liche Bauvorhaben, wenn sie im Zusammenhang mit dem Gelddarlehen Dritter übernehmen, welche die Bau-
Bau von Wohnungen oder in Gebieten durchgeführt sparkasse selbst zu geben befugt wäre und die in der in
werden, die dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu § 7 vorgeschriebenen Weise gesichert sind;
bestimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete beizu- 5. zur Gewährung von Bauspardarlehen und von Dar-
tragen. lehen nach den Nummern 1 und 2 sowie zur Beschaf-
fung der darüber hinaus für den Geschäftsbetrieb
(4) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen
Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungs- erforderlichen Mittel
bau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, a) fremde Gelder von Kreditinstituten und sonstigen
bleibt unberührt. Kapitalsammelstellen aufnehmen,
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) fremde Gelder von sonstigen Gläubigern ent- körperschaft eines anderen Mitgliedstaats der Euro-
gegennehmen, päischen Gemeinschaften, für die nach Artikel 7 der
Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1989 über
c) Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von höch-
einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute
stens fünf Jahren ausgeben;
die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,
6. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die Beteiligun-
b) geeigneten sonstigen Körperschaften oder Anstal-
gen dazu dienen, die nach§ 1 betriebenen Geschäfte
ten des öffentlichen Rechts im Inland oder in einem
zu fördern, und die Haftung der Bausparkasse aus den
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
Beteiligungen durch die Rechtsform des Unter-
schaften,
nehmens beschränkt ist, mit der Maßgabe, daß die
einzelne Beteiligung insgesamt den dritten Teil des c) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben,
Nennbetrags aller Anteile des Unternehmens nicht die an einer Börse im Inland oder in einem anderen
übersteigen darf. Eine höhere Beteiligung ist zulässig, Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
sofern der Geschäftszweck des Unternehmens gesetz- zum amtlichen Handel zugelassen sind, oder
lich oder satzungsmäßig im wesentlichen auf solche d) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Ver-
Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Bausparkasse zinsung und Rückzahlung durch eine der in Num-
selbst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser Beteili- mer 3 bezeichneten Stellen;
gungen darf zwanzig vom Hundert des haftenden
der Gesamtbetrag dieser Forderungen der Bauspar-
Eigenkapitals der Bausparkasse nicht übersteigen;
kasse darf ihr haftendes Eigenkapital nicht übersteigen,
7. Gelddarlehen an Unternehmen gewähren, an denen
7. Investmentanteilen an einem nach dem Grundsatz der
die Bausparkasse beteiligt ist.
Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer
(2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen Kapitalanlagegesellschaft oder von einer ausländi-
nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährleistungen nach schen Investmentgesellschaft, die zum Schutz der
Absatz 1 Nr. 4 darf das Achtfache und der Gesamtbetrag Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht
der Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2, die unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Ver-
durch Grundpfandrechte im Rahmen der ersten zwei Fünf- tragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlage-
tel des Beleihungswertes des Pfandobjekts gesichert sind, gesellschaft oder der Investmentgesellschaft das Ver-
das haftende Eigenkapital der Bausparkasse nicht über- mögen nur in den Schuldtiteln der Nummern 1 bis 6 und
steigen. in Bankguthaben angelegt werden darf.
(3) Verfügbares Geld dürfen die Bausparkassen an- (4) Bausparkassen ist der Erwerb von Grundstücken,
legen in Erbbaurechten, Rechten in der Form des Wohnungseigen-
tums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teil-
1 . Guthaben bei geeigneten Kreditinstituten und Namens- erbbaurechts nur zur Verhütung von Ausfällen an Forde-
schuldverschreibungen, die von solchen Kreditinstitu- rungen und zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie
ten ausgegeben werden, von Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet.
2. unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwech- (5) Bausparkassen können sich vor Zuteilung eines
seln des Bundes, seiner Sondervermögen und der Bausparvertrages nicht verpflichten, die Bausparsumme
Bundesländer, vergleichbaren Papieren der Europäi- zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.
schen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten sowie
in Einlagenzertifikaten von geeigneten Kreditinstituten,
sofern diese Papiere eine restliche Laufzeit von höch-
§5
stens zwölf Monaten haben, Allgemeine Geschäftsgrundsätze,
Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge
3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen
des Bundes, seiner Sondervermögen, der Bundes- (1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb All-
länder, der Europäischen Gemeinschaften und ihrer gemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingun-
Mitgliedstaaten, gen für Bausparverträge zugrunde zu legen.
4. Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und (2) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze müssen
Rückzahlung eine der in Nummer 3 bezeichneten Stel- Bestimmungen enthalten über
len die Gewährleistung übernommen hat,
1. die Berechnungen für die Abwicklung der Bausparver-
5. anderen Schuldverschreibungen, die an einer Börse im träge unter Angabe der individuellen Sparer-Kassen-
Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- leistungsverhältnisse (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) und unter
päischen Gemeinschaften zum amtlichen Handel oder Hervorhebung der längsten, mittleren und kürzesten
zum geregelten Markt oder zu einem vergleichbar orga- Wartezeit;
nisierten Markt zugelassen sind,
2. die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, die
6. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbeträge eines Zuteilungstermine sowie die Voraussetzungen und die
von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zu-
und über die ein Schuldschein ausgestellt ist, sofern teilungsverfahren);
diese Forderungen nach dem Erwerb durch die Bau-
2a. die Berechnung der Zuteilungsmittel, die nach § 6
sparkasse mindestens zweimal abgetreten werden
Abs. 1 Satz 2 vorübergehend nicht zugeteilt werden
können und das Darlehen gewährt wurde
können, und der Mehrerträge aus der Anlage dieser
a) einer der in Nummer 3 bezeichneten Stellen, einer Mittel sowie die Verwendung des daraus gebildeten
anderen inländischen Gebietskörperschaft oder Sonderpostens „ Fonds zur bauspartechnischen Ab-
einer Regionalregierung oder örtlichen Gebiets- sicherung";
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 457
3. die Berechnung des Beleihunqswertes der zu be- Zuteilungsmittel und dem Zinsertrag, der sich bei Anlage
leihenden Grundstücke; der Zuteilungsmittel in Bauspardarlehen ergeben hätte,
4. die Finanzierung von Maßnahmen zur Erschließung einem zur Wahrung der Belange der Bausparer bestimm-
und zur Förderung von Wohngebieten; ten Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Ab-
sicherung" zugeführt werden. Die Bausparkasse darf am
5. die Finanzierung von Gebäuden, die überwiegend Ende eines Geschäftsjahres diesen Sonderposten auf-
oder ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, lösen, soweit er zu diesem Zeitpunkt drei vom Hundert der
soweit dies nach § 1 zulässig ist;
Bauspareinlagen übersteigt.
6. das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen ge-
kündigter Bausparverträge; (2) Forderungen aus Bauspardarlehen und die ihrer
Sicherung dienenden Grundpfandrechte und sonstigen
7. eine die Belange der Bausparer wahrende verein- Sicherheiten dürfen nur für das Bauspargeschäft und die in
fachte Abwicklung der Bausparverträge im Falle der § 4 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Geschäfte veräußert, be-
Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bauspar- liehen oder verpfändet werden. Das gleiche gilt für Forde-
kasse oder der Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb rungen aus Darlehen im Sinne des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und die
einer Bausparkasse durch das Bundesaufsichtsamt. ihrer Sicherung dienenden Grundpfandrechte und sonsti-
(3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge gen Sicherheiten.
müssen Bestimmungen enthalten über
§ 6a
1. die Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers
und der Bausparkasse sowie über die Rechtsfolgen, Vermeidung von Währungsrisiken
die bei Leistungsverzug eintreten; Die Bausparkasse hat mit der Sorgfalt eines ordent-
2. die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspar- lichen Kaufmanns die erforderlichen Maßnahmen zu tref-.
darlehen; fen, um Währungsrisiken aus ihrem Geschäftsbetrieb zu
3. die Höhe der Kosten und Gebühren, die den Bau- vermeiden. Sie muß insbesondere für Bausparverträge,
sparern berechnet werden; die in fremden Währungen oder in Rechnungseinheiten zu
erfüllen sind, jeweils getrennte Zuteilungsmassen bilden
4. die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihen- und soll für die währungskongruente Verwendung der
folge für die Zuteilung und die Bedingungen für die Zuteilungsmittel und der verfügbaren Gelder sorgen. Das·
Auszahlung der Bausparsumme; Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall von der Pflicht zur
5. die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen; Bildung getrennter Zuteilungsmassen befreien, wenn
6. die Bedingungen, nach denen ein Bausparvertrag dadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich be-
geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zu- einträchtigt werden.
sammengelegt oder die Bausparsumme erhöht oder
ermäßigt werden kann; §7
7. die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem Sicherung der Forderungen aus Darlehen
Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden (1) Forderungen aus Bauspardarlehen und aus Dar-
können oder ein Bausparvertrag gekündigt werden lehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Forderungen aus Dar-
kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündi- lehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, soweit diese nicht durch
gung des Bausparvertrages oder aus einer verein- Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen gesichert
fachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben; werden, sind durch Bestellung von Hypotheken oder
8. das zuständige Gericht oder einen Schiedsvertrag; Grundschulden an einem inländischen Pfandobjekt zu
9. den Abschluß von Lebensversicherungen auf den sichern. Der Bestellung einer Grundschuld steht gleich der
Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme und die Anspruch einer Bausparkasse gegen ein Kreditinstitut auf
vom Bausparer hierfür zu zahlenden Versicherungs- Abtretung oder Teilabtretung einer Grundschuld, die von
beiträge sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Bau-
bestehender Lebensversicherungen, wenn der Bau- sparkasse verwaltet wird. Die Beleihung darf ohne ausrei-
sparer zum Abschluß einer solchen Versicherung ver- chende zusätzliche Sicherheit die ersten vier Fünftel des
pflichtet ist. Beleihungswertes des Pfandobjektes nicht übersteigen.
(2) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 können
§ 6 auch durch die Bestellung von Grundpfandrechten an
Zweckbindung der Bausparmittel einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften gesichert werden, wenn
(1) Zuteilungsmittel, insbesondere Bauspareinlagen und das Grundpfandrecht von Finanzinstituten in diesem Mit-
Tilgungsleistungen auf Bauspardarlehen, dürfen vorbe- gliedstaat üblicherweise zur Sicherung von Forderungen
haltlich des§ 4 Abs. 3 nur für das Bauspargeschäft und zur aus Wohnungsbaudarlehen vereinbart wird.
Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse
zugeführt worden sind, sowie nach Maßgabe einer nach (3) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte kann
§ 10 zu erlassenden Rechtsverordnung zur Gewährung abgesehen werden, wenn ausreichende anderweitige
von Darlehen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 verwendet werden; sie Sicherheiten gestellt werden (Ersatzsicherheiten).
sind mit dem Ziel gleichmäßiger, möglichst kurzer Warte-
(4) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte oder
zeiten einzusetzen. Erträge aus einer Anlage der Zutei-
durch Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden, wenn
lungsmittel, die vorübergehend nicht zugeteilt werden kön-
nen, weil Bausparverträge die Zuteilungsvoraussetzungen 1. der Darlehensnehmer sich gegenüber der Bauspar-
nicht erfüllen, müssen in Höhe des Unterschiedsbetrages kasse verpflichtet, eine mögliche Sicherung durch
zwischen dem Zinsertrag aus der Zwischenanlage der Grundpfandrechte nicht durch eine Verpfändung des
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
als Pfandobjekt in Betracht kommenden Gegenstandes Belange der Bausparer nicht durch andere Maßnahmen
für eine andere Verbindlichkeit oder durch seine Veräu- nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das Kredit-
ßerung zu verhindern oder wesen ausreichend gewahrt werden können.
2. bei einem Bauspardarlehen oder einem Darlehen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Sicherung wegen der geringen §9
Höhe des Darlehensbetrages nicht erforderlich er- Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und
scheint. der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
(5) Von einer Sicherung kann abgesehen werden bei der (1) Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Gewährung von Darlehen an Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen
1. inländische Körperschaften und Anstalten des öffent- für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1,
lichen Rechts, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen betreffen, sowie die
Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen
2. die Europäischen Gemeinschaften, ihre Mitgliedstaa-
Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartari-
ten und die Europäische Investitionsbank,
fen zugrunde gelegt werden sollen, bedürfen der Geneh-
3. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaf- migung des Bundesaufsichtsamtes. Die Genehmigung
ten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt
Gemeinschaften, für die nach Artikel 7 der Richtlinie werden, sofern die Änderungen und Ergänzungen zur
des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabi- hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erfor-
litätskoeffizienten für Kreditinstitute die Gewichtung derlich erscheinen. Für die Versagung der Genehmigung
Null bekanntgegeben worden ist, gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Sonstige Änderungen und
4. andere Darlehensnehmer, wenn für die Darlehen eine Ergänzungen sind dem Bundesaufsichtsamt mindestens
der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Stellen die drei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen.
Gewährleistung übernommen hat.
(2) Erscheint die Erfüllung der von der Bausparkasse in
(6) Das Bundesaufsichtsamt kann zulassen, daß Pfand- den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen
objekte beliehen werden, die außerhalb der Europäischen nicht mehr gewährleistet, so kann das Bundesaufsichts-
Gemeinschaften belegen sind, wenn das zu bestellende amt verlangen, daß die Bausparkasse die Allgemeinen
Grundpfandrecht oder zusätzliche Sicherheiten eine Aus- Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen
nahme gerechtfertigt erscheinen lassen. für Bausparverträge ändert. Unter der gleichen Voraus-
setzung kann das Bundesaufsichtsamt, unbeschadet sei-
(7) Der bei der Beleihung angenommene Wert des ner Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über das
Pfandobjektes (Beleihungswert) darf den Verkehrswert Kreditwesen, der Bausparkasse den Abschluß neuer Ver-
nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Beleihungs- träge verbieten.
wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Pfand-
objektes und der Ertrag zu berücksichtigen, den das § 10
Pfandobjekt bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Be- Erlaß von Rechtsverordnungen
sitzer nachhaltig gewähren kann.
Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Bau-
§8 sparkassen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere
zur Sicherung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte
Versagung und Rücknahme der Erlaubnis und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft für die
(1) Die Erlaubnis, Geschäfte einer Bausparkasse zu Zuteilung der Bausparsummen sowie zur dauerhaften
betreiben, darf außer aus den in§ 33 Abs. 1 des Gesetzes Aufrechterhaltung einer möglichst gleichmäßigen Zutei-
über das Kreditwesen genannten Gründen auch dann lungsfolge kann der Bundesminister der Finanzen nach
versagt werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsgrund- Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzen-
sätze oder die Allgemeinen Bedingungen für Bauspar- verbände der Bausparkassen durch Rechtsverordnung
verträge Vorschriften erlassen über
1. die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht dauerhaft -~ 1 . die vorübergehende Anlage der für die Zuteilung
gewährleistet erscheinen lassen, insbesondere weil die angesammelten und der bereits zugeteilten, aber von
einzelnen Bausparverträge, bezogen auf ihre gesamte den Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen
Laufzeit, kein angemessenes Verhältnis zwischen den Beträge;
Leistungen der Bausparer und denen der Bauspar- 2. den zulässigen Anteil von Bausparverträgen, die
kasse (individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhält- einen in der Rechtsverordnung festzusetzenden Be-
nis) aufweisen oder trag übersteigen, (Großbausparverträge) am gesam-
2. Spar- und Tilgungsleistungen oder andere Verpflich- ten nicht zugeteilten Vertragssummenbestand der
tungen vorsehen, welche die Zuteilung der Bausparver- Bausparverträge einer Bausparkasse und den zuläs-
träge unangemessen hinausschieben, zu unangemes- sigen Anteil von Großbausparverträgen, die innerhalb
sen langen Vertragslaufzeiten führen oder sonstige eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der
Belange der Bausparer nicht ausreichend wahren. gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der
Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge;
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer dabei gelten die innerhalb von zwölf Monaten abge-
aus den in § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen schlossenen Verträge eines Bausparers als ein Ver-
bezeichneten Gründen auch dann zurücknehmen, wenn trag; auf die zulässigen Anteile von Großbausparver-
ihm Tatsachen bekanntwerden, die die Versagung der trägen sind die Bausparverträge, auf die der Bauspa-
Erlaubnis nach Absatz 1 rechtfertigen würden und die rer die nach den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 459
für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme § 12
innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluß Vertrauensmann
eingezahlt hat, anzurechnen;
(1) Das Bundesaufsichtsamt bestellt bei jeder Bauspar-
3. die Voraussetzungen für die Gewährung von Darle-
kasse einen Vertrauensmann. Vor der Bestellung ist die
hen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit Bausparkasse und, soweit eine andere staatliche Aufsicht
gewerblichem Charakter dienen, und den zulässigen nach § 3 Abs. 2 besteht, auch die für diese Aufsicht
Anteil solcher Darlehen am Gesamtbestand der For- zuständige Behörde zu hören. Die Bestellung kann jeder-
derungen aus Darlehen einer Bausparkasse; der zeit widerrufen werden.
Anteil darf höchstens auf drei vom Hundert festgesetzt
werden; (2) Der Vertrauensmann hat darauf zu achten, daß die
Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bau-
4. Vomhundertsätze des haftenden Eigenkapitals der
sparverträge über das Zuteilungsverfahren eingehalten
Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach § 4
werden.
Abs. 1 Nr. 7 insgesamt sowie an ein Unternehmen
gewährt werden dürfen; (3) Der Vertrauensmann ist befugt, die Bücher und
5. den zulässigen Anteil von Darlehen, für die Ersatz- Schriften der Bausparkasse .einzusehen, soweit sie sich
auf das Zuteilungsverfahren beziehen. Bei Streitigkeiten
sicherheiten gestellt werden, am Gesamtbestand der
zwischen der Bausparkasse und dem Vertrauensmann
Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse;
über dessen Obliegenheiten entscheidet das Bundesauf-
6. den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse im Einzel- sichtsamt.
fall Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklä-
rung oder ohne eine solche Verpflichtung nach § 7 (4) Der Vertrauensmann teilt dem Bundesaufsichtsamt
Abs. 4 gewähren darf, sowie den zulässigen Anteil seine Feststellungen und Beobachtungen mit. Er ist an
solcher Darlehen am Gesamtbestand der Forderun- Weisungen des Bundesaufsichtsamtes nicht gebunden.
gen aus Darlehen einer Bausparkasse; (5) Der Vertrauensmann erhält vom Bundesaufsichts-
7. die Mindestvoraussetzungen für die Zuteilung zur amt eine angemessene Vergütung; diese ist von der
Gewährleistung eines angemessenen individuellen Bausparkasse in sinngemäßer Anwendung des § 51
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses, insbesondere Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gesondert zu
die Mindestansparung und die Bemessung einer Min- erstatten.
destbewertungszahl;
§ 13
8. die Einzelheiten der Ermittlung der Mehrerträge nach Besondere Pflichten des Prüfers
§ 6 Abs. 1 und ihrer Zuführung zum Sonderposten
,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung"; Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bauspar-
kasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob
9. die Voraussetzungen, unter denen dieser Sonder-
posten bezüglich der nach § 6 Abs. 1 zugeführten 1. die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für
Mehrerträge aufgelöst werden darf und spätestens Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind,
aufzulösen ist;
2. die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete
10. eine bis zum 31. Dezember 1995 befristete Über- Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze
gangsregelung für die vereinfachte Festlegung der und die in§ 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der
Mindestvoraussetzungen für die Zuteilung zur Ge- Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge einge-
währleistung eines angemessenen individuellen halten hat und
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses für die am 3. die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsver-
1. Januar 1991 angebotenen Bauspartarife. ordnung beachtet worden sind.
Der Bundesminister der Finanzen kann diese Ermächti- Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
gung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichts-
amt übertragen.
§ 14
§ 11 Bestandsübertragung
Abberufung von Geschäftsleitern (1) Ein Vertrag, durch den der Bestand einer Bauspar-
kasse an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiven
Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung des und Passiven auf eine andere Bausparkasse oder auf
Geschäftsleiters einer Bausparkasse außer aus den in mehrere andere Bausparkassen ganz oder teilweise über-
§ 36 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten tragen werden soll, bedarf der Genehmigung des Bundes-
Gründen auch dann verlangen, wenn dieser vorsätzlich aufsichtsamtes. Die Genehmigung ist vom Bundesauf-
oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Geset- sichtsamt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; sie gilt
zes, die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnun- mit der Veröffentlichung den Bausparern als bekanntgege-
gen, gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes oder ben. Die Rechte und Pflichten der übertragenden Bau-
gegen die in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen sparkasse aus den Bausparverträgen gehen mit der
der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze oder der Allgemei- Genehmigung auch im Verhältnis zu den Bausparern auf
nen Bedingungen für Bausparverträge verstoßen hat und die übernehmende Bausparkasse über; § 415 des Bürger-
trotz Verwarnung d..1rch das Bundesaufsichtsamt dieses lichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmi-
Verhalten fortsetzt. gung darf nur versagt werden, wenn durch die Übertra-
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
gung die Belange der Bausparer der übertragenden oder rung, des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts
der übernehmenden Bausparkasse gefährdet werden. der Kreditinstitute gelten sinngemäß. Das der Bauspar-
kasse zugewiesene Betriebskapital und die in dem geson-
(2) Der Vertrag bedarf der Schriftform. derten Jahresabschluß ausgewiesenen Rücklagen gelten
als haftendes Eigenkapital der Bausparkasse.
§ 15
(4) Auf Bausparkassen, die bis zum Inkrafttreten dieses
Zahlungsverbot
Gesetzes andere als die nach § 4 zulässigen Geschäfte
Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen oder Geschäfte in einem weiteren als dem nach den §§ 4,
einer Bausparkasse und erscheint die Vermeidung des 6 und 7 sowie nach den Rechtsverordnungen gemäß § 10
Konkurses unter Abwägung der Interessen der Bausparer zulässigen Umfang betrieben haben, sind diese Vorschrif-
und der übrigen Gläubiger geboten, so kann das Bundes- ten nicht anzuwenden, soweit bereits abgeschlossene
aufsichtsamt alle Arten von Zahlungen einstweilen ver- Verträge betroffen werden. Das Bundesaufsichtsamt kann
bieten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das eine angemessene Frist für die Abwicklung dieser
Bundesaufsichtsamt auch einer vereinfachten Abwicklung Geschäfte festsetzen.
(§ 5 Abs. 2 Nr. 7) zustimmen.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend auch für solche Kreditin-
§ 16 stitute, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bau-
spargeschäft durch rechtlich unselbständige Einrichtungen
Bezeichnung „Bausparkasse" betreiben.
(1) Die Bezeichnung „Bausparkasse" oder eine § 19
Bezeichnung, in der das Wort „Bausparkasse" oder der
Wortstamm „Bauspar" enthalten ist, dürfen in der Firma, Überleitungsbestimmungen
als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts- (1) Die auf dem Gebiet des Bausparwesens bestehen-
zweckes oder zu Werbezwecken nur Unternehmen führen, den Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen
die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bau- Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben auf-
sparkasse besitzen. rechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses
(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die das Wort Gesetzes oder des Gesetzes über das Kreditwesen entge-
„Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort genstehen. Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche
„Bausparkasse" oder der Wortstamm „Bauspar" enthalten Betätigung bestimmter Arten von Bausparkassen weiter-
ist, in einem Zusammenhang führen, der den Anschein gehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben
ausschließt, daß sie Bauspargeschäfte betreiben. unberührt.
(3) Die Vorschriften der§§ 42 und 43 des Gesetzes über (2) Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet des Bau-
das Kreditwesen gelten entsprechend. sparwesens, die Jn Rechtsvorschriften dem Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen
zugewiesen sind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt für
§ 17
das Kreditwesen über.
Ausnahmen
(3) Die Zuständigkeit der Länder für die Bestätigung der
Auf Bausparkassen, die einer besonderen staatlichen Umstellungsrechnung von Bausparkassen, die ihrer
Aufsicht unterliegen, werden die §§ 14 und 15 Satz 1 nicht besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt unbe-
angewandt. rührt.
§ 18
(4) Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs. 1, die vor dem
Bestimmungen für bestehende und 1. Januar 2001 anfallen, müssen mindestens zu sechzig
für neue rechtlich unselbständige Bausparkassen vom Hundert in den Sonderposten „Fonds zur bau-
(1) Für Kreditinstitute, die beim Inkrafttreten dieses spartechnischen Absicherung" eingestellt werden. Mehr-
Gesetzes das Bauspargeschäft betreiben durften, gilt die erträge im Sinne des § 6 Abs. 1 brauchen nicht in den
nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderli- Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Absiche-
che Erlaubnis zum Betrieb der für Bausparkassen zulässi- rung" eingestellt zu werden, sofern die Zuteilungsmittel,
gen Bankgeschäfte als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des die vorübergehend nicht zugeteilt werden können, aus
Gesetzes über das Kreditwesen bezeichnete Frist beginnt Bausparverträgen herrühren, die vor dem 1 . Januar 1991
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. abgeschlossen worden sind.
(2) Bausparkassen, die bei Inkrafttreten dieses Geset- (5) Die Bausparkasse darf abweichend von § 4 Abs. 1
zes in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Nr. 6 Satz 1 Beteiligungen an einem Unternehmen über
Haftung betrieben werden durften, dürfen in dieser Rechts- den dritten Teil des Nennbetrages aller Anteile dieses
form weiter betrieben werden. Unternehmens hinaus halten, wenn sie 1 diese Beteiligun-
gen vor dem 31. Mai 1990 zulässigerweise übernommen
(3) Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder erworben hat.
das Bauspargeschäft durch rechtlich unselbständige Ein-
richtungen betreiben durften, gelten insoweit als Bau- § 20
sparkassen. Sie haben das Vermögen der Bausparkasse (Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften)
getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten, für
die Bausparkasse einen gesonderten Jahresabschluß auf.:.
zustellen sowie einen besonderen Geschäftsbericht zu § 21
erstatten. Die Vorschriften über die Prüfung der Buchfüh- (Inkrafttreten)
Nr. 12 -- Taa der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 461
Erstes Gesetz
zur Änderung des Tierseuchengesetzes
Vom 15. Februar 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates stellen haben der für den Standort zuständigen
das folgende Gesetz beschlossen: Landesbehörde den Ausbruch, den Verdacht des
Ausbruchs, den Verlauf und das Erlöschen einer
Tierseuche in ihrem Zuständigkeitsbereich mitzu-
Artikel 1 teilen; bei Tierseuchen, die bekämpft werden müs-
sen, haben sie auch die getroffenen Schutzmaßre-
Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-
geln unverzüglich mitzuteilen.";
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird wie folgt
geändert: b) in Absatz 2 werden die Worte „sowie dem Bundes-
gesundheitsamt" durch die Worte ,, , dem Bundes-
1.. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt: gesundheitsamt sowie dem Paul-Ehrlich-Institut"
ersetzt.
,,(3) Der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr steht jedes
sonstige Verbringen in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Durchfuhr 4. Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:
ist nur die Beförderung unter zollamtlicher Über- ,,§ 4
wachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes (1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankhei-
ohne Umladung und Zwischenlagerung. Dabei gilt als ten der Tiere ist eine selbständige Bundesoberbe-
Umladung nicht das einmalige, unmittelbare Umladen hörde im Geschäftsbereich des Bundesministers.
1. aus einem Seeschiff oder Flugzeug in ein anderes (2) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankhei-
Seeschiff, Flugzeug oder anderes Beförderungs- ten der Tiere ist als Bundesoberbehörde zuständig für
mittel oder die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen
2. von einem anderen Beförderungsmittel in ein See- nach § 17 c Abs. 1 Satz 1, soweit nicht das Bundesge-
schiff oder Flugzeug sundheitsamt oder das Paul-Ehrlich-Institut zuständig
sind. Sie wirkt bei der Untersuchung von Tieren oder
zur direkten Weiterbeförderung aus dem Geltungsbe-
Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr, Durchfuhr
reich dieses Gesetzes."
oder Ausfuhr bestimmt sind, mit
2. § 2 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: §5
,,(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von (1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankhei-
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Über- ten der Tiere, das Bundesgesundheitsamt und das
wachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr lebender Paul-Ehrlich-Institut erheben für die Entscheidung
und toter Tiere sowie von Teilen von Tieren, Erzeug- über die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antige-
nissen, tierischen Rohstoffen sowie sonstigen Gegen- nen nach § 17 c Abs. 1 Satz 1, die Freigabe einer
ständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein kön- Charge sowie für andere Prüfungen und Untersuchun-
nen, mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg gen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Aus-
kann der Bundesminister der Finanzen diese Aufgabe lagen).
durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen. nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch
§ 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt ent- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
sprechend. Die genannten Behörden können Sendun- Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbe-
gen der in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr, stände näher zu bestimmen."
Durchfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten."
5. Die Überschrift -vor § 6 wird wie folgt gefaßt:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
„ 1. Schutz vor Tierseuchen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr".
,,(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die
Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes 6. § 6 wird wie folgt geändert:
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der Einfuhr-,
Durchfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den zuständi- aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
gen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienst- Worte „lebenden Seuchenerregern" und
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
„lebende Seuchenerreger" durch die Worte b) die Worte „der Anzeigepflicht unterliegenden Seu-
,, vermehrungsfähigen Tierseuchenerregern" che (§ 10)" durch die Worte „anzeigepflichtigen
und „vermehrungsfähige Tierseuchenerreger" Tierseuche".
ersetzt;
bb) in Satz 2 werden die Worte „Seuchenabwehr 13. § 10 wird wie folgt gefaßt:
und" gestrichen und Nummer 2 wie folgt ,,§ 10
gefaßt:
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, soweit es
,,2. Impfstoffen und Antigenzubereitungen, zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch
die vermehrungsfähige Tierseuchener- Tierseuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Aus-
reger enthalten und zur Bekämpfung oder maß oder Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechts-
Diagnose von Tierseuchen bestimmt verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
sind,"; anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. Dabei
b) in Absatz 3 wird das Wort „Wirtschaftsgebietes" kann er, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung
durch die Worte „Geltungsbereichs dieses Geset- nicht entgegenstehen, den Kreis der zur Anzeige ver-
zes" ersetzt; pflichteten Personen gegenüber den in § 9 bezeichne-
ten Personen einschränken.
c) Absatz 4 wird gestrichen.
(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend."
7 § 7 wird wie folgt geändert:
14. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Bundesminister kann Rechtsverordnun- 15. § 14 wird aufgehoben.
gen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder,
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch- 16. Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:
führung von Rechtsakten des Rates oder der Kom- „c) Schutzmaßregeln
mission der Europäischen Gemeinschaften erfor- gegen allgemeine Seuchengefahr".
derlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach 17. § 16 wird wie folgt geändert:
ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlän-
gert werden."; ,,(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und ge-
b) die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden werbliche Schlachtstätten sind durch beamtete
Absatz ersetzt: Tierärzte zu beaufsichtigen.";
,,(4) Absatz 1 ist auf die Ausfuhr sinngemäß anzu- b) in Absatz 3 werden nach den Worten „die nicht
wenden." unter Absatz 1 fallen," die Worte „auf Tierkliniken"
eingefügt.
8. § 7 a wird gestrichen. 18. Die Überschrift vor § 17 wird gestrichen.
9. In § 7b wird das Wort „Zolldienststellen" durch das 19. In§ 17 Abs. 1, 2 und 3 und§ 17b Abs. 1 wird jeweils
Wort „Zollstellen" ersetzt. im einleitenden Satzteil das Wort „ständige" durch
das Wort „allgemeine" ersetzt.
10. Nach § 7 c wird folgende Vorschrift eingefügt:
20. § 17 wird im übrigen wie folgt geändert:
,,§ 8 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ist bei der Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren oder
aa) in Nummer 3 wird das Wort „Körveranstaltun-
Teilen, Erzeugnissen oder Rohstoffen von Tieren oder gen" durch das Wort „Zuchtveranstaltungen"
von sonstigen Gegenständen, die Träger von Anstek- ersetzt;
kungsstoffen sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1
oder 2 erlassene Vorschrift verstoßen worden, so bb) Nummer 7 wird durch folgende Nummer
können im Einzelfall die Maßregeln nach den §§ 19 bis ersetzt:
30 angeordnet werden; solche Tiere gelten als ver- ,,7. Führung von Nachweisen über die Her-
dächtig, solche Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe gel- kunft von Tieren, Teilen von Tieren,
ten als von verdächtigen Tieren stammend." Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen
tierischer Herkunft, die Träger von Anstek-
11 In der Überschrift des Abschnitts II wird das Wort kungsstoffen sein können;''
„Inland" durch die Worte „Geltungsbereich dieses cc) in Nummer 13 werden nach den Worten
Gesetzes" ersetzt. ,,Betriebs von" die Worte „Besamungsstatio-
nen, Embryotransfereinrichtungen" eingefügt;
12 In § 9 Abs. 3 werden ersetzt: dd) nach Nummer 16 wird folgende Nummer ein-
a) die Worte „Fleischbeschauer einschließlich der gefügt:
Trichinenschauer" durch das Wort „Fleischkon- ,, 17. Impfungen gegen übertragbare Tier-
trolleure"; krankheiten;"
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 163
b) in Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 7 wird jeweils 24. Vor § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:
nach der Angabe „ 16" die Angabe ,, , 17" einge-
fügt. „d) Schutzmaßregeln
gegen besondere Seuchengefahr".
21. § 17 c wird wie folgt geändert: 25. § 18 Satz 2 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Krank-
heitserregern" die Worte „oder auf biotechnischem 26. § 19 wird wie folgt geändert:
Wege" eingefügt; a) Absatz 3 wird gestrichen;
b) in Absatz 4 werden die Nummern 2 und 3 durch b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
folgende Nummern ersetzt:
„2. a) für die Durchführung wissenschaftlicher 27. In § 23 werden die Worte „tierärztliche Behand 1ung"
Versuche außerhalb wissenschaftlicher durch das Wort „Heilbehandlung" ersetzt.
Institute, wenn dies zur Erprobung von Mit-
teln nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, 28. In § 27 Abs. 3 werden die Worte „ von Fleisch, von
b) im Anschluß an Versuche nach Buch- dem anzunehmen ist,· daß es den Ansteckungsstoff
stabe a während eines Verfahrens zur enthält" durch die Worte „ von Fleisch und anderen
Zulassung des betreffenden Mittels, sofern Erzeugnissen von Tieren, von denen anzunehmen ist,
Belange der Seuchenbekämpfung nicht daß sie den Ansteckungsstoff enthalten" ~rsetzt.
entgegenstehen,
29. In§ 28 wird das Wort „Körveranstaltungen" durch das
und die für die Zulassung der Mittel zuständige
Wort „Zuchtveranstaltungen" ersetzt.
Behörde vorher angehört worden ist;
3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von 30. Abschnitt II Unterabschnitt 2 (§§ 31 bis 61 e) wird
Tieren, die ausgeführt werden, sofern das Ein- aufgehoben.
fuhrland die Anwendung bestimmter Sera,
Impfstoffe oder Antigene fordert oder wenn die 31. Die Überschrift vor § 62 wird wie folgt gefaßt:
Anwendung zum Schutz dieser Tiere außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ,,3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen,
geboten erscheint und Belange der Seuchen- Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,
bekämpfung nicht entgegenstehen."; Schlachthöfe und andere Schlachtstätten".
c) Absatz 5 wird gestrichen.
32. In § 62 werden die Worte „Auf die Viehhöfe und
Schlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlacht-
22. In § 17 d Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Mittel" durch die
häuser" durch die Worte „Auf Viehausstellungen.,
Worte „Sera, Impfstoffe oder Antigene" ersetzt.
Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe, Schlacht-
höfe und andere Schlachtstätten" ersetzt.
23. Nach § 17f wird folgende Vorschrift eingefügt:
33. In§ 64 werden die Worte „Viehhöfe und Schlachthöfe
,,§ 17g einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser" durch
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um die Worte „ Viehausstellungen, Viehsammelstellen,
1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und andere
Schlachtstätten" ersetzt.
2. mit diesen Tieren zu handeln,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 34. § 66 wird wie folgt geändert:
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für ,,3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rausch-
die Bekämpfung der Psittakose erforderliche brand oder Tollwut,
Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und b) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krank-
2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen heit
Räumlichkeiten vorhanden sind. nach dem Tode festgestellt worden ist;"
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch b) in Nummer 5 werden die Worte „einschließlich der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates öffentlichen Schlachthäuser" gestrichen.
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaub-
nis näher zu regeln, 35. § 67 wird wie folgt geändert:
2. Vorschriften zu erlassen über a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) die Kennzeichnung der Tiere, ,,(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und
2 mindert sich
b) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder
Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre 1. um 20 vom Hundert
Behandlung gegen Psittakose." a) im Falle des§ 66 Nr. 5,
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) für Rinder, die in Betrieben mit mehr als situation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach
500 Rindern gehalten werden, Tierarten gesondert zu erheben und nach der Größe
der Bestände zu staffeln; sie können zusätzlich nach
c) für Schweine, die in Betrieben mit mehr als
Alter oder Gewicht gestaffelt werden."
1 250 Schweinen gehalten werden,
d) für Geflügel, das in Betrieben mit minde- 39. § 73 wird wie folgt geändert:
stens 20 000 Legehennen oder 30 000
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Stück Mastgeflügel gehalten wird;
,,(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses
2. um 40 vom Hundert
Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
a) für Schweine, die in Betrieben mit mehr als nen Rechtsverordnungen, der nach diesem Gesetz
2 500 Schweinen gehalten werden, oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
b) für Geflügel, das in Betrieben mit minde- senen Rechtsverordnung getroffenen vollzieh-
stens 50 000 Legehennen oder 100 000 baren Anordnungen sowie der der Bekämpfung
Stück Mastgeflügel gehalten wird; von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden
Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
3. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Europäischen Gemeinschaften wird durch die nach
Fällen des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Landesrecht zuständigen Behörden, im Falle des
Anzeige nachweislich an der Seuche verendet § 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen der
sind oder wegen der Seuche getötet worden Bundeswehr, überwacht.";
sind.";
b) in Absatz 3 werden
b) dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
aa) in Satz 1 nach den Worten „beauftragt sind,"
„Bei der Festsetzung der Entschädigung werden die Worte „sowie in ihrer Begleitung befind-
Steuern nicht berücksichtigt." liche Sachverständige der Mitgliedstaaten und
der Kommission der Europäischen Gemein-
36. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
schaften" eingefügt;
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 gestrichen;
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 6"
c) nach Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:
die Worte „oder einem der Bekämpfung von
Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden ,,(3a) Die von der zuständigen Behörde mit der
Rechtsakt des Rates oder der Kommission der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen be-
Europäischen Gemeinschaften" eingefügt; auftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auf-
trages während der Geschäfts- und Betriebszeiten
bb) in den Nummern 5 und 6 wird jeweils die
Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
Angabe ,,(§ 7 a Abs. 1)" gestrichen; Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
cc) in Nummer 7 werden die Worte „einschließlich betreten und dort Untersuchungen von Tieren und
der öffentlichen Schlachthäuser" und die Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anfor-
Worte „sowie für Tiere, bei denen Tollwut nach derung sind den beauftragten Personen Tiere,
dem Tode festgestellt worden ist" gestrichen; Teile, Erzeugnisse oder Rohstoffe von Tieren
b) Satz 2 wird gestrichen. sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungs-
stoffen sein können, zur Untersuchung zu überlas-
37. § 69 wird wie folgt geändert: sen, wenn dies zur Feststellung einer Seuche
erforderlich ist.
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort
(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die
,,Seuchenfall" durch das Wort „Fall" ersetzt;
öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in
b) in Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erhebun- den Absätzen 3 und 3 a genannten Personen
gen" die Worte „einen Tierbestand nicht angibt
1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Ge-
oder" eingefügt.
schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie
38. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts-
und Betriebszeiten und auch dann betreten,
,,(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung wenn diese zugleich Wohnzwecken des Ver-
gewährt und wie sie aufzubringen ist; dabei können fügungsberechtigten oder Besitzers dienen,
sie die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke
der Beitragserhebung regeln. Das Land hat die Ent- 2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden,
schädigung zu leisten; soweit von Tierbesitzern für betreten;
bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädi- das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
gungen Beiträge erhoben werden, hat es die Entschä- (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
digung jedoch nur zur Hälfte zu leisten. Beiträge sind geschränkt.";
für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel und
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
Süßwasserfische zu erheben. Von der Erhebung von
Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfische kann ,,(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat
abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3 a, 3 b und
Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf 4 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen
Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, beauftragten Personen zu unterstützen und die
führen würde oder hierfür auf Grund der Seuchen- geschäftlichen Unterlagen vorzulegen."
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 465
40. § 74 Abs. 1 wird wie folgt geändert: derhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach
a) In Nummer 2 wird die Angabe „oder 4" durch die Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf
Angabe „Satz 1" ersetzt; diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-
„3. entgegen§ 6 Abs. 2 Satz 1 vermehrungsfähige den.
Tierseuchenerreger oder Impfstoffe, die ver-
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
mehrungsfähige Tierseuchenerreger enthal-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
ten, einführt."
tes die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungs-
widrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden
41 . Die §§ 76 und 77 werden durch folgende Vorschriften können, soweit dies zur Durchführung des betreffen-
ersetzt: den Rechtsaktes erforderlich ist.
,,§ 75
§ 77
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungs-
1. entgegen § 17 c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene widrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit
Sera, Impfstoffe oder Antigene abgibt oder anwen- einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder
det oder § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, bezieht,
2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis können eingezogen werden."
nach § 17 d Abs. 1 herstellt.
42. § 77 a wird gestrichen.
§ 76
43. In § 78 a Abs. 1 werden die Worte „anzeigepflichtigen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 Seuchen" durch die Worte „anzeigepflichtigen Tier-
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. seuchen" ersetzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
44. § 79 wird wie folgt geändert:
fahrlässig
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. einer vollziehbaren Anordnung
aa) in Nummer 1 wird das Wort „ständige" durch
a) nach § 6 Abs. 3, §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
das Wort „allgemeine" ersetzt;
oder 3, §§ 12, 13, 17, 17 a Abs. 3, §§ 18, 64, 65
oder 79 Abs. 4 oder bb) in Nummer 2 werden die Worte „unter Berück-
sichtigung der §§ 32 bis 65" gestrichen;
b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6
Abs. 2 Satz 2 oder 3, §§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Nr. 2 bis 4 oder § 79 Abs. 1 bis 3, soweit sie für ,,(1 a) Der Bundesminister kann Rechtsverord-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- nungen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder,
geldvorschrift verweist, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch-
zuwiderhandelt, führung von Rechtsakten des Rates oder der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften erfor-
2. einer nach § 2 a Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7
derlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 7 c Abs. 1,
erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach
§§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g
ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
Abs. 3 Nr. 2, §§ 78, 78 a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2
kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlän-
oder 3 oder § 79 a erlassenen Rechtsverordnung
gert werden.";
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) in Absatz 4 werden die Worte „unter Berücksichti-
gung der§§ 32 bis 65" durch die Angabe „und 78"
3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsver-
ersetzt.
ordnung nach § 1O eine Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet oder ein krankes oder verdäch-
45. Die§§ 80 bis 81 a werden durch folgende Vorschriften
tiges Tier nicht von Orten, an denen die Gefahr der
ersetzt:
Ansteckung fremder Tiere besteht, fernhält,
4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach ,,§ 80
§ 17g Abs. 1 hält, Die Anfechtung einer Anordnung
5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht 1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung
richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen kranker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2
§ 73 Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine und Abs. 2 und § 19 Abs. 1),
Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vor-
2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung
legt oder
oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1
6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar Satz 3, §§ 12, 23 und 29),
anwendbaren Rechtsaktes des Rates oder der
3. der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
der die Bekämpfung von Tierseuchen regelt, zuwi- 4. der unschädlichen Beseitigung (§ 26),
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
5. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung(§ 27) d) die Verfügung des Württembergischen Ministe-
hat keine aufschiebende Wirkung. riums des Innern, betreffend Ausführungsvorschrif-
ten zum Viehseuchengesetz, vom 11. Juli 1912
§ 81 (Regierungsblatt S. 293), zuletzt geändert durch
Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impf- § 30 Satz 2 Nr. 4 der Verordnung vom 23. April
stoffen oder Antigenen nach § 17 c Abs. 1 Satz 1, die 1982 (BGBI. 1 S. 503),
auf Grund des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden e) die Badische Verordnung der großherzoglichen
Rechts erteilt worden ist und am 1. Juni 1991 rechts- Ministerien der Finanzen und des Innern, die Aus-
gültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis führung des Reichsgesetzes vom 25. Februar
im Sinne des § 17 d Abs. 1 fort." 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen betref-
fend, vom 19. April 1913 (Gesetz- und Verord-
Artikel 2 nungsblatt für das Großherzogtum Baden S. 401 );
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und 6. in Bayern:
Forsten kann den Wortlaut des Tierseuchengesetzes in
Abschnitt B Unterabschnitt 1, II Nr. 9 und Unterab-
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
schnitt 111, § 257 Nr. 1, 2, 25 bis 32 und 34, § 258 und
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Anlagen A und B der Zweiten Verordnung zum Voll-
zug des Tierseuchenrechts vom 3. Mai 1977 (Bayeri-
Artikel 3 sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 255, Bayeri-
sche Rechtssammlung 7831-1-2-1), zuletzt geändert
(1) Es treten außer Kraft: durch Verordnung vom 24. April 1989 (Bayerisches
1. das Gesetz betreffend die Beseitigung von Anstek- Gesetz- und Verordnungsblatt S. 195); '
kungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen 7. in Berlin:
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7831-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (zugleich
geändert durch Artikel 211 des Gesetzes vom 2. März Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz)
1974 (BGBI. 1 S. 469); vom 1. Mai 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin, Sonderband 1, 7831-2), zuletzt geändert durch
2. die Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum § 18 Satz 2 Nr. 11 der Verordnung vom 24. Juli 1987
Viehseuchengesetze in der im Bundesgesetzblatt (BGBI. 1 S. 1703, Gesetz- und Verordnungsblatt für
Teil 111, Gliederungsnummer 7831-1-1 , veröffentlichten Berlin S. 2075);
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 16 der
Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1703); 8. in Bremen:
3. Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des die Verordnung, betreffend die Ausführung des
Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 Reichs-Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
S. 627); (RGBI. S. 519), vom 1. Mai 1912 (Bremisches Gesetz-
blatt S. 60, Sammlung des bremischen Rechts
4 Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Vieh- 7831-a-2);
seuchengesetzes vom 2. Dezember 1976 (BGBI. 1
S. 3249); 9. in Hamburg:
5. in Baden-Württemberg: a) die Bekanntmachung, betreffend die Ausführung
des Viehseuchengesetzes vom 1. Mai 1912
a) die Badische Verordnung des Ministeriums des (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
großherzoglichen Hauses und der auswärtigen desrechts 1 7831-ac), zuletzt geändert durch § 18
Angelegenheiten und des großherzoglichen Mini- Satz 2 Nr. 17 der Verordnung vom 24. Juli 1987
steriums des Innern, die Ausführung des Reichs- (BGBI. 1 S. 1703),
gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseiti-
gung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderun- b) die Verordnung über die Zulassung von Desinfek-
gen auf Eisenbahnen betreffend, vom 27. Septem- tionsmitteln zur Viehseuchenbekämpfung vom
ber 1904 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das 3. August 1929 (Sammlung des bereinigten ham-
Großherzogtum Baden S. 413), burgischen Landesrechts 1 7831-ai);
b) die Badische Verordnung des großherzoglichen 10. in Hessen:
Ministeriums des Innern, den Vollzug des Vieh- a) die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (zugleich
seuchengesetzes betreffend, vom 29. April 1912 Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Großher- vom 26. Juni 1909) (Deutscher Reichsanzeiger
zogtum Baden S. 139), zuletzt geändert durch§ 30 und Königlich Preußischer Staatsanzeiger Num-
Satz 2 Nr. 1 der Verordnung vom 23. April 1982 mer 105 - Sonderbeilage), zuletzt geändert durch
(BGBI. 1 S. 503), Verordnung vom 29. September 1987 (Gesetz-
c) die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Mini- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil 1
steriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Seite 176),
(VAVG) vom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzei- b) die Verordnung zur Ausdehnung des Geltungsbe-
ger und Königlich Preußischer Staatsanzeiger reiches der preußischen viehseuchenpolizeilichen
Nummer 105 vom 1. Mai 1912), zuletzt geändert Anordnung vom 23. März 1971 (Gesetz- und Ver-
durch § 30 Satz 2 Nr. 8 der Verordnung vom ordnungsblatt für das Land Hessen, Teil 1
23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503), Seite 93);
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 467
11. in Niedersachsen: 26. Juni 1909 - RGBI. S. 519) vom 1. Mai 1912
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (zugleich (Sammlung des schleswig- holsteinischen Landes-
rechts B 7831 -1-1 ) , zu letzt geändert durch § 18 Satz 2
Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz) -
Nr. 27 der Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1
VAVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Juli 1977 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
s. 1703).
nungsblatt S. 303, 595), zuletzt geändert durch § 18 (2) Das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom
Satz 2 Nr. 20 der Verordnung vom 24. Juli 1987 28. April 1967 (BGBI. 1 S. 507), zuletzt geändert durch
(BGBI. 1 S. 1703); Artikel 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1986
12. im Saarland: (BGBI. 1S. 265), tritt mit dem Inkrafttreten einer auf Grund
des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes erlassenen
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (zugleich
Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Dasselfliege
Ausführungsvorschrift zum Viehseuchengesetz vom
außer Kraft.
26. Juni 1909 - RGBI. S. 519) vom 1. Mai 1912
(Sammlung des bereinigten saarländischen Landes-
rechts 7831-14), zuletzt geändert durch§ 18 Satz 2
Nr. 26 der Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 Artikel 4
S. 1703);
Vorschriften des Artikels 1 , die Ermächtigungen zum
13. in Schleswig-Holstein: Erlaß von Rechtsverordnungen betreffen, treten am Tage
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (zugleich nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses
Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom Gesetz am 1. Juni 1991 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Februar 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Vom 19. Februar 1991
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
gesetzes vom 17. April 1974 (BGBI. 1S. 933) wird nachstehend der Wortlaut des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der seit 1. Januar 1991
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft getretene Gesetz vom 17. April
1974 (BGBI. 1 S. 933),
2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
3. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537),
4. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583),
5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),
6. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni
1990 (BGBI. 1990 II S. 518),
7. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Ab-
schnitt II Nr. 28 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 985),
8. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775).
Bonn, den 19. Februar 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 469
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
(ErbStG)
1. Steuerpflicht 2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung
oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im
§ 1 Inland hat;
Steuerpflichtige Vorgänge 3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in
Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 des
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen Bewertungsgesetzes besteht. Bei Inlandsvermögen im
1. der Erwerb von Todes wegen, Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes
2. die Schenkungen unter Lebenden, ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines
Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der
3. die Zweckzuwendungen, Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund-
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesell-
Interesse einer Familie oder bestimmter Familien schaft beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen
errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesent- Beteiligung durch Schenkung zugewendet, so gelten
lich im Interesse einer Familie oder bestimmter Fami- die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die
lien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als
Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres
Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt. Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schen-
kers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stamm-
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vor- kapitals der Gesellschaft beträgt.
schriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes
wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, (2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwen- der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
dungen unter Lebenden. am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres--
grundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus-
gebeutet werden.
§2
§ 3
Persönliche Steuerpflicht
Erwerb von Todes wegen
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der
1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen
Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit
Gesetzbuchs), auf Grund Erbersatzanspruchs
der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur
(§§ 1934a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch
Zeit der Entstehung der Steuer(§ 9) ein Inländer ist, für
Vermächtnis (§§ 2147ft. des Bürgerlichen Gesetz-
den gesamten Vermögensanfall. Als Inländer gelten
buchs) oder auf Grund eines geltend gemachten
a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303ft. des Bürgerlichen Ge-
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; setzbuchs);
b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall(§ 2301
fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf
ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben; den Todesfall gilt auch der auf einem Gesellschaftsver-
trag beruhende Übergang des Anteils oder des Teils
c) unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buch-
eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Tod auf
stabe b deutsche Staatsangehörige, die
die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,
aa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit
gewöhnlichen Aufenthalt haben und seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche
bb) zu einer inländischen juristischen Person des Dritter übersteigt;
öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis 3. die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse
stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inlän- geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts
dischen öffentlichen Kasse beziehen, Anwendung finden;
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, 4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom
die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode
gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem (2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch
der Steuerpflicht nach Nummer 3 ähnlichen Umfang 1. der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser
zu einer Nachlaß- oder Erbanfallsteuer herangezo- angeordnete Stiftung;
gen wird;
2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser
d) Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom
mögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn,
ihren Sitz im Inland haben; daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung legen. Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des
einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Vorerben auf den Nacherben über, so sind beide Vermö-
Personen angeordnet oder zur Erlangung der Geneh- gensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu
migung freiwillig übernommen werden; behandeln. Für das eigene Vermögen des Vorerben kann
4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstan- ein Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der
Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermö-
denen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung
einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines gen nicht verbraucht ist. Die Steuer ist für jeden Erwerb
jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den
Vermächtnisses gewährt wird;
gesamten Erwerb gelten würde.
5. was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes,
betagtes oder befristetes Vermächtnis, für das die Aus- (3) Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod des
schlagungsfrist abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge als auflösend beding-
Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt ter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. In
wird; diesem Fall ist dem Nacherben die vom Vorerben entrich-
tete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrags anzurech-
6. was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft nen, welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben
eines Nacherben gewährt wird. entspricht.
(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwer-
§4
ten fällige Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften
Fortgesetzte Gütergemeinschaft gleich.
( 1) Wird die eheliche Gütergemeinschaft beim Tode §7
eines Ehegatten fortgesetzt (§§ 1483ft. des Bürgerlichen
Schenkungen unter Lebenden
Gesetzbuchs, Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch), so wird dessen Anteil am (1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
Gesamtgut so behandelt, wie wenn er ausschließlich den
anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen wäre.
1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit
der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
(2) Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings bereichert wird;
gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß. 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker
Als Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen der angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer
Anteil nach § 1490 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz- einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten
buchs zufällt. Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung er-
§5 langt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweck-
zuwendung vorliegt;
Zugewinngemeinschaft
3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung
(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft einer Schenkung Leistungen an andere Personen
.(§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch den Tod angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung
eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht nach freiwillig übernommen werden;
§ 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegli-
chen, so gilt beim überlebenden Ehegatten der Betrag, 4. die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung
den er im Falle des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen Gesetzbuchs) erfährt;
könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Soweit der 5. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und
Nachlaß des Erblassers bei der Ermittlung des als Aus- 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
gleichsforderung steuerfreien Betrages mit einem höheren
6. was durch vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934 d des
Wert als dem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsät-
Bürgerlichen Gesetzbuchs) erworben wird;
zen maßgebenden Wert angesetzt worden ist, gilt höch-
stens der dem Steuerwert des Nachlasses entsprechende 7. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die
Betrag nicht als Erwerb im Sinne des § 3. angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt heraus-
gibt;
(2) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in
anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten been- 8. der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stif-
det oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 des Bür- tungsgeschäfts unter Lebenden;
gerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, so gehört die Aus- 9. was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung
gleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von
nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7. Vermögen gerichtet ist, erworben wird;
10. was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt
§6 oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich
nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor
Vor- und Nacherbschaft
dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des
(1) Der Vorerbe gilt als Erbe. Ereignisses gewährt wird.
(2) Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf (2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf
die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser
stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Versteuerung zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre-
das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu chend.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 471
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt e) in den Fällen des§ 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt
werden können, werden bei der Feststellung, ob eine der Genehmigung,
Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt. f) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch des Verzichts oder der Ausschlagung,
ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer g) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der
Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags Vereinbarung über die Abfindung,
gekleidet wird. h) für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt
des Eintritts der Nacherbfolge,
(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an
einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag i) im Fall des§ 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der
bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung Übertragung der Anwartschaft;
der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausschei- 2. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt
dens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, so der Ausführung der Zuwendung;
werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der
Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereiche- 3. bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts
rung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als der Verpflichtung des Beschwerten;
auflösend bedingt erworben.
4. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von
(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs
mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbeson- von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein.
dere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des
Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar
entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, so entsteht die
nicht eingeräumt würde, so gilt das Übermaß an Gewinn- Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und
beteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapi- Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar
talwert anzusetzen ist. 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren
nach diesem Zeitpunkt.
(7) Als Schenkung gilt auch der auf einem Gesell-
schaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils oder des (2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach.
Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Aus- § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des
scheiden auf die anderen Gesellschafter oder die Gesell- belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Er-
schaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit löschens der Belastung entstanden.
seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsan-
spruch übersteigt.
§8 II. Wertermittlung
Zweckzuwendungen
§ 10
Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes Steuerpflichtiger Erwerb
wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die
mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimm- (1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des
ten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Ver- Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 16, 17
wendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig und 18). In den Fällen des § 3 gilt als Bereicherung der
sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu
gemindert wird. ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls,
soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt,
§9
die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlaßver-
Entstehung der Steuer bindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert
abgezogen werden. Bei der Zweckzuwendung tritt an
(1) Die Steuer entsteht
die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des
1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle
Erblassers, jedoch 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet. In den Fällen
des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensan-
a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden
falls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.
Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung
Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende (2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem
aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt
Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenk-
Bedingung oder des Ereignisses, ten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem
b) für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteils- anderen auferlegt, so gilt als Erwerb der Betrag, der sich
anspruchs oder Erbersatzanspruchs mit dem Zeit- bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1
punkt der Geltendmachung, mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.
c) im Fall des§ 3 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt der (3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht
Genehmigung der Stiftung, und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erlo-
schenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.
d) in den Fällen des§ 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt
der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der (4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu
Bedingung, seinem Nachlaß.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den (3) Gehört zum Erwerb nur ein Teil einer der in Absatz 2
Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßver- bezeichneten wirtschaftlichen Einheiten, so ist der darauf
bindlichkeiten abzugsfähig entfallende Teilbetrag des Einheitswerts maßgebend. Der
1. die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie Teilbetrag ist nach den Grundsätzen des Zweiten Teils des
nicht mit einem zum Erwerb gehörenden gewerblichen Bewertungsgesetzes und der dazu ergangenen Vorschrif-
Betrieb (Anteil an einem Betrieb) in wirtschaftlichem ten zu ermitteln und erforderlichenfalls gesondert festzu-
Zusammenhang stehen und bereits nach § 12 Abs. 5 stellen (§§ 179 'bis 183 der Abgabenordnung).
und 6 berücksichtigt worden sind; (4) Wenn für eine wirtschaftliche Einheit der in Absatz 2
2. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und bezeichneten Art oder einen Teil davon ein Einheitswert
geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprü- nicht festgestellt ist oder bis zur Entstehung der Steuer die
chen; Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt sind,
3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten ist der Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maß-
für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die gebend. Dieser ist für Zwecke der Erbschaftsteuer nach
übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbe- den Grundsätzen des Zweiten Teils des Bewertungsgeset-
stimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber zes und der dazu ergangenen Vorschriften zu ermitteln
unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, und gesondert festzustellen (§§ 179 bis 183 der Abgaben-
Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der ordnung). Das gilt auch für Grundstücke im Zustand der
Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten Bebauung; § 91 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes gilt ent-
wird insgesamt ein Betrag von 10 000 Deutsche Mark sprechend.
ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung
(5) Für den Bestand und die Bewertung von Betriebsver-
des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
mögen mit Ausnahme der Bewertung der Betriebsgrund-
(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit stücke und der Mineralgewinnungsrechte (Absatz 2) sind
sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensge- die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer maß-
genständen stehen, die nicht der Besteuerung nach die- gebend. Die Vorschriften der §§ 95 bis 100, 103 bis 105,
sem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung 108 und 109 Abs. 1 und 4 des Bewertungsgesetzes sind
auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, entsprechend anzuwenden. Zum Betriebsvermögen gehö-
§ 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem rende Wertpapiere, Anteile und Genußscheine von Kapi-
Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugs- talgesellschaften sind mit dem nach § 11 oder § 12 des
fähig. Schulden und Lasten, die mit teilweise befreiten Bewertungsgesetzes ermittelten Wert anzusetzen.
Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der (6) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches
dem steuerpflichtigen Teil entspricht. Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsge-
setzes bewertet.
(7) In den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an
die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssat-
zung Berechtigten nicht abzugsfähig. § 13
Steuerbefreiungen
(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erb-
schaftsteuer ist nicht abzugsfähig. (1) Steuerfrei bleiben
(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kom- 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungs-
men, sind nicht abzugsfähig. stücke sowie Kunstgegenstände und Sammlungen
beim Erwerb durch Personen
§ 11 der Steuerklasse I oder 11,
soweit der Wert insgesamt 40 000 Deutsche
Bewertungsstichtag
Mark nicht übersteigt,
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz der übrigen Steuerklassen,
nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung
soweit der Wert insgesamt 10 000 Deutsche
der Steuer maßgebend.
Mark nicht übersteigt,
b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die
§ 12 nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb
Bewertung durch Personen
der Steuerklasse I oder 11,
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absät-
soweit der Wert insgesamt 5 000 Deutsche Mark
zen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vor-
nicht übersteigt,
schriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allge-
meine Bewertungsvorschriften). der übrigen Steuerklassen,
soweit der Wert insgesamt 2 000 Deutsche Mark
(2) Grundbesitz (§ 19 des Bewertungsgesetzes) und
nicht übersteigt.
Mineralgewinnungsrechte (§ 100 des Bewertungsgeset-
zes) sind mit dem Einheitswert anzusetzen, der nach dem Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum
Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewer- land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-
tungsvorschriften) auf den Zeitpunkt festgestellt ist, der de-r vermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für
Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle,
zusammenfällt. Edelsteine und Perlen;
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 473
2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegen- 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt und der Erwer-
stände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Samm- ber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und
lungen, Bibliotheken und Archive unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstel-
lung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die
a) mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die
Führung eines gemeinsamen Hausstands mit er-
Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeu-
werbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen
tung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im
Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätig-
öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in
keit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbs
der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen
zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers
und die Gegenstände in einem den Verhältnissen
den Betrag von 40 000 Deutsche Mark, so wird die
entsprechenden Umfang den Zwecken der For-
Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte
schung oder der Volksbildung nutzbar gemacht
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt
sind oder werden,
werden kann;
b) in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen des
Buchstaben a erfüllt sind und ferner 7. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der jeweils
geltenden Fassung:
aa) der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegen-
stände den geltenden Bestimmungen der a) Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Denkmalspflege zu unterstellen, Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
S. 1909), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II
bb) die Gegenstände sich seit mindestens zwan- Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsver-
zig Jahren im Besitz der Familie befinden oder trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
in dem Verzeichnis national wertvollen Kultur- Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
gutes oder national wertvoller Archive nach (BGBI. 1990 II S. 885, 919),
dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgu-
tes gegen Abwanderung in der im Bundesge- Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBI. 1
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
geändert durch Anlage I Kapitel II Sachge- Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),
biet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertra- Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt
ges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 914), eingetragen Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1
sind. des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergan- Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
genheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 965),
zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder
Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung inner-
machung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 681 ),
halb dieses Zeitraumes entfallen;
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1142),
Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969
gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert durch Anlage 1
gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des
Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-
Regel die erzielten Einnahmen übersteigen. Die bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangen- tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 965),
heit weg, wenn der Grundbesitz oder Teile des Grund-
besitzes innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundes-
veräußert werden oder die Voraussetzungen für die gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver-
Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraumes entfallen; öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II
4. ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetz- Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
buchs; in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 965),
5. die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem
Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten natio-
Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts nalsozialistischer Einrichtungen und der Rechts-
oder zur Ausbildung des Bedachten begründet wor- verhältnisse an deren Vermögen vom 17. März
den ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht 1965 (BGBI. 1 S. 79), zuletzt geändert durch Arti-
auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und kel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. s. 645),
Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der
Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem c) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der
Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar
kann; 1987 (BGBI. 1 S. 506), zuletzt geändert durch
Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 5
6. ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 919),
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt- 18. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2
machung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), des Parteiengesetzes.
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachge-
biet D Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages (2) Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 12
ist eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
der Lebensstellung des Bedachten entspricht. Eine dieses
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.
Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang
1990 II S. 885, 919);
steuerpflichtig.
8. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der natio- (3) Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden. In
nalsozialistischen Verfolgung in der Fassung vom den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Erwerber
29. Juni 1956 (BGBI. 1S. 559) in der jeweils geltenden
der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer-
Fassung; festsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung
verzichtet.
9. ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 2 000 Deutsche
Mark, der Personen anfällt, die dem Erblasser unent-
geltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege 111. Berechnung der Steuer
oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewen-
dete als angemessenes Entgelt anzusehen ist; § 14
10. Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern Berücksichtigung früherer Erwerbe
ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Überga-
bevertrag zugewandt hatten und die an diese Perso- (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben
nen von Todes wegen zurückfallen; Person anfallende Vermögensvorteile werden in der
Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die
11. der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils- früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet
anspruchs oder des Erbersatzanspruchs; werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die
Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe
12. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des
zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre. Erwerbe,
angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des
für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen
Bedachten;
kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
13. Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskas-
(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer
sen, die nach§ 3 des Vermögensteuergesetzes steu-
darf nicht mehr betragen als 70 vom Hundert dieses
erfrei sind. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die
Erwerbs.
Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen des
§ 3 des Vermögensteuergesetzes innerhalb von zehn § 15
Jahren nach der Zuwendung entfallen;
Steuerklassen
14. die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers
15. Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden vier
Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Anfälle, Steuerklassen unterschieden:
die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Lan-
des oder einer inländischen Gemeinde (Gemeinde- Steuerklasse 1
verband) dienen; 1. der Ehegatte,
16. Zuwendungen 2. die Kinder und Stiefkinder,
a) an inländische Religionsgesellschaften des öffent- 3. die Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder.
lichen Rechts oder an inländische jüdische Kultus-
gemeinden, Steuerklasse II
b) an inländische Körperschaften, Personenvereini- 1. die Abkömmlinge der in Steuerklasse I Nr. 2 genannten
gungen und Vermögensmassen, die nach der Sat- Kinder, soweit sie nicht zur Steuerklasse I Nr. 3 gehören,
zung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen 2. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes
Verfassung und nach ihrer tatsächlichen wegen.
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar Steuerklasse 111
kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken dienen. Die Befreiung fällt mit Wirkung für 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuer-
die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzun- klasse II gehören,
gen für die Anerkennung der Körperschaft, Perso- 2. die Geschwister,
nenvereinigung oder Vermögensmasse als kirch- 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
liche, gemeinnützige oder mildtätige Institution
4. die Stiefeltern,
innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung
entfallen und das Vermögen nicht begünstigten 5. die Schwie~erkinder,
Zwecken zugeführt wird; 6. die Schwiegereltern,
17. Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemein- 7. der geschiedene Ehegatte.
nützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind;
sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck Steuerklasse IV
gesichert ist; alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 475
(1 a) Die Steuerklassen 1, II und III Nr. 1 bis 3 gelten auch 3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren
dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind in Höhe von 30 000 Deutsche Mark;
bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1 in Höhe von 20 000 Deutsche Mark;
Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis 5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Voll-
des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu endung des 27. Lebensjahres
dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern in Höhe von 10 000 Deutsche Mark.
die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder
bestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen Übersteigt der steuerpflichtige Erwerb (§ 10) unter
des § 7 Abs. 1 Nr. 9 gilt als Schenker der Stifter oder Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14) 150 000 Deut-
derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen sche Mark, so vermindert sich der Freibetrag nach den
hat; der Besteuerung ist mindestens der Vomhundertsatz Nummern 1 bis 5 um den 150 000 Deutsche Mark über-
der Steuerklasse II zugrunde zu legen. In den Fällen des steigenden Betrag. Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende
Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Vomhun- Versorgungsbezüge zu, so wird der Freibetrag um den
dertsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden
des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei der
Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhält-
(3) Im Fall des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der
und soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung Bezüge auszugehen.
gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten
§ 18
näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als
seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode Mitgliederbeiträge
des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. § 6
Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich
Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind
steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr
§ 16 der Vereinigung geleisteten Beiträge 500 Deutsche Mark
Freibeträge nicht übersteigen. § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt un-·
berührt.
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1
§ 19
der Erwerb
Steuersätze
1. des Ehegatten in Höhe von 250 000 Deutsche Mark;
2. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundert-
90 000 Deutsche Mark; sätzen erhoben:
3. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 50 000 Wert des steuer- Vomhundertsatz
Deutsche Mark; pflichtigen Erwerbs (§ 10) in der Steuerklasse
4. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 10 000 bis einschließlich
Deutsche Mark; Deutsche Mark 1 II III IV
5. der Personen der Steuerklasse IV in Höhe von 3 000
Deutsche Mark. 50 000 3 6 11 20
75 000 3,5 7 12,5 22
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in 100 000 4 8 14 24
den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2 000 125 000 4,5 9 15,5 26
Deutsche Mark. 150 000 5 10 17 28
§ 17 200 000 5,5 11 18,5 30
250 000 6 12 20 32
Besonderer Versorgungsfreibetrag 300 000 6,5 13 21,5 34
(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird 400 000 7 14 23 36
dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Ver- 500 000 7,5 15 24,5 38
sorgungsfreibetrag von 250 000 Deutsche Mark gewährt. 600 000 8 16 26 40
Der Freibetrag wird bei Ehegatten, denen aus Anlaß des 700 000 8,5 17 27,5 42
Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unter- 800 000 9 18 29 44
liegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 900 000 9,5 19 30,5 46
des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert die- 1000000 10 20 32 48
ser Versorgungsbezüge gekürzt. 2 000 000 11 22 34 50
3 000 000 12 24 36 52
(2) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird 4 000 000 13 26 38 54
Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für 6 000 000 14 28 40 56
Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungs- 8 000 000 16 30 43 58
freibetrag in folgender Höhe gewährt: .10 000 000 18 33 46 60
1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren 25 000 000 21 36 50 62
in Höhe von 50 000 Deutsche Mark; 50 000 000 25 40 55 64
100 000 000 30 45 60 67
2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren über 100 000 000 35 50 65 70
in Höhe von 40 000 Deutsche Mark;
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Ist im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Ver- oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
mögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ent- 1 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.
zogen, so ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben,
der für den ganzen Erwerb gelten würde.
§ 21
(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die
sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorher- (1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit
gehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur in- ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erb-
soweit erhoben, als er schaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische
Steuer - herangezogen werden, ist in den Fällen des§ 2
a) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus der Abs. 1 Nr. 1, sofern nicht die Vorschriften eines
Hälfte, Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
b) bei einem Steuersatz über 30 bis zu 50 vom Hundert anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Er-
aus drei Vierteln, werber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungs-
anspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf
c) bei einem Steuersatz über 50 vom Hundert aus neun
die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das
Zehnteln
Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer
des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt unterliegt. Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslands-
werden kann. vermögen, so ist der darauf entfallende Teilbetrag der
deutschen Erbschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, daß
die für das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließ-
IV. Steuerfestsetzung und Erhebung lich des steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich er-
gebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichti-
§ 20 gen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamt-
vermögen aufgeteilt wird. Ist das Auslandsvermögen in
Steuerschuldner verschiedenen ausländischen Staaten belegen, so ist die-
(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schen- ser Teil für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert
kung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der zu berechnen. Die ausländische Steuer ist nur anrechen-
mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den bar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslands-
Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. vermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt
der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer ent-
(2) Im Fall des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis standen ist.
der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte
für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner. (2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1
gelten,
(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung
1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war:
(§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der
alle Vermögensgegenstände der in § 121 des Be-
am Erbfall Beteiligten.
wertungsgesetzes genannten Art, die auf einen aus-
(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft ver- ländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte
anlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu ent- an diesen Vermögensgegenständen,
richten. 2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inländer
(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile war: alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des
desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem Inlandsvermögens im Sinne des § 121 des Be-
anderen unentgeltlich zugewendet, so haftet der andere in wertungsgesetzes sowie alle Nutzungsrechte an die-
Höhe des Wertes der Zuwendung persönlich für die sen Vermögensgegenständen.
Steuer. (3) Der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe des
Auslandsvermögens und über die Festsetzung und Zah-
(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder
lung der ausländischen Steuer durch Vorlage entspre-
Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Ver-
chender Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in einer
sicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb
fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außer-
Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften
Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des (4) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der
ausgezahlten Betrages für die Steuer. Das gleiche gilt für Doppelbesteuerung die in einem ausländischen Staat
Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des erhobene Steuer auf die Erbschaftsteuer anzurechnen, so
Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der
Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungs- § 22
bereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Kleinbetragsgrenze
Verfügung stellen.
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen,
(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzu-
machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außer- setzen ist, den Betrag von 50 Deutsche Mark nicht über-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte steigt.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 477
§~ §V
Besteuerung Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
von Renten, Nutzungen und Leistungen
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I oder II von Todes
(1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor
anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklassen
entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine
vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert Steuer zu erheben war, so ermäßigt sich der auf dieses
entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des
Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Absatzes 3 wie folgt:
Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder
anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen um wenn zwischen den beiden Zeitpunkten
ergibt. vom Hundert der Entstehung der Steuer liegen
(2) Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum
jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert 50 nicht mehr als 1 Jahr
abzulösen. Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ab- 45 mehr als 1 Jahr,
lösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 aber nicht mehr als 2 Jahre
des Bewertungsgesetzes anzuwenden. Der Antrag auf Ab- mehr als 2 Jahre
40
lösung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des aber nicht mehr als 3 Jahre
Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die
nächste Jahressteuer fällig wird. 35 mehr als 3 Jahre
aber nicht mehr als 4 Jahre
§ 24 30 mehr als 4 Jahre
Verrentung der Steuerschuld aber nicht mehr als 5 Jahre
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 25 mehr als 5 Jahre
aber nicht mehr als 6 Jahre
In den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflich-
tige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen 20 mehr als 6 Jahre
Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. Die aber nicht mehr als 8 Jahre
Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die 10 mehr als 8 Jahre
Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von aber nicht mehr als 10 Jahre
5,5 vom Hundert auszugehen.
(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das
§ 25 begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den
Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der
Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuer-
(1) Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem pflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber
Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schen- zustehenden Freibetrags steht. Dabei ist der Wert des
kers) zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung
begünstigten Vermögens um den früher gewährten Frei-
oder mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden
betrag oder, wenn dem Erwerber ein höherer Freibetrag
Leistungen zugunsten dieser Personen belastet ist, wird
zusteht, um diesen höheren Freibetrag zu kürzen. Ist im
ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert. Die
letzteren Fall der Gesamterwerb höher als der Wert des
Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfällt,
begünstigten Vermögens, so ist das begünstigte Ver-
ist jedoch bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden. Die
mögen um den Teil des höheren Freibetrags zu kürzen,
gestundete Steuer kann auf Antrag des Erwerbers jeder-
der dem Verhältnis des begünstigten Vermögens zum
zeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 des Bewertungs-
gesetzes abgelöst werden. Gesamterwerb entspricht.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht
(2) Veräußert der Erwerber das belastete Vermögen vor
dem Erlöschen der Belastung ganz oder teilweise, so überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1
endet insoweit die Stundung mit dem Zeitpunkt der Ver- genannten Hundertsätze auf die Steuer ergibt, die der
äußerung. Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens ent-
richtet hat.
§ 26
§ 28
Ermäßigung der Steuer
bei Aufhebung einer Familienstiftung Stundung
oder Auflösung eines Vereins
(1) Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder land-
In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 und forstwirtschaftliches Vermögen, so ist dem Erwerber
Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach nach § 15 die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu
Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen sieben Jahren insoweit zu stunden, als dies zur Erhaltung
a) mit 50 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der des Betriebs notwendig ist;§§ 234, 238 der Abgabenord-
anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre, nung sind anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt
unberührt.
b) mit 25 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der
anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht (2) Absatz 1 findet in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
mehr als vier Jahre vergangen sind. entsprechende Anwendung.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 29 (4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen 1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des
Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers,
(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangen- 2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt
heit, der Ausführung der Schenkung,
1. soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungs- 3. Gegenstand und Wert des Erwerbs,
rechts herausgegeben werden mußte;
4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge,
2. soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des Vermächtnis, Ausstattung,
Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist; 5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser
3. soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwäger-
Zuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerech- schaft, Dienstverhältnis,
net worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen 6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers
Gesetzbuchs); an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der
einzelnen Zuwendung.
4. soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen
(§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7)
erworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach § 31
dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem Steuererklärung
Bund, einem Land, einer inländischen Gemeinde
(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an
(Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung
einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteilig-
zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stif-
ten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist,
tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach
die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu
ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens
und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden
einen Monat betragen.
wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dient.
Dies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne (2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß
des§ 58 Nr. 5 der Abgabenordnung an den Erwerber gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Fest-
oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat stellung des Gegenstandes und des Wertes des Erwerbs
oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach erforderlichen Angaben zu enthalten.
§ 10 b des Einkommensteuergesetzes oder § 9 Nr. 3
(3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft
des Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch genom-
kann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem
men wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der
überlebenden Ehegatten verlangen.
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unwider-
ruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als (4) Sind mehrere Erben vorhanden, so sind sie berech-
Spende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für tigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. In die-
die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkung- sem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu
steuer bindend. unterschreiben. Sind an dem Erbfall außer den Erben noch
weitere Personen beteiligt, so können diese im Ein-
(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die verständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuer-
Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden erklärung einbezogen werden.
haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.
(5) Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßver-
walter vorhanden, so ist die Steuererklärung von diesem
§ 30 abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen, daß die
Anzeige des Erwerbs Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben
mitunterschrieben wird.
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb
(§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom (6) Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, so ist dieser zur
Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt (7) Das Finanzamt kann verlangen, daß eine Steuer-
der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaft- erklärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
steuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die
Steuer selbst zu berechnen hat. Der Steuerschuldner hat
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechts-
die selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach
geschäft unter Lebenden, so ist zur Anzeige auch der-
Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.
jenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb
stammt.
§ 32
(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf
Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen
Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung (1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid
von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung
Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter
ergibt. Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Be-
Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des
notariell beurkundet ist. Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 479
(2) In den Fällen des§ 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid § 35
dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 Örtliche Zuständigkeit
und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Örtlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist in den
§ 33 Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder
der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein
Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Inländer war, das Finanzamt, das sich bei sinngemäßer
Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen Anwendung des § 19 Abs. 1 und des § 20 der Abgaben-
(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder ordnung ergibt. Im Fall der Steuerpflicht. nach § 2 Abs. 1
Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in Nr. 1 Buchstabe b richtet sich die Zuständigkeit nach dem
seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die halt des Erblassers oder Schenkers.
beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten
(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den
oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die
Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen
Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der
nach den Verhältnissen des Beschwerten, zur Zeit des
Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die
Anzeige ist zu erstatten: Erwerbs, wenn
1. bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber,
1. in der Regel:
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden der
innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Beschwerte, eine Körperschaft, Personenvereinigung
Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist; oder Vermögensmasse ist, oder
2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger 2. der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker
eines ausländischen Staats war und nach einer Verein- zur Zeit der Ausführung der Zuwendung kein Inländer
barung mit diesem Staat der Nachlaß einem konsulari- war. Sind an einem Erbfall mehrere inländische Er-
schen Vertreter auszuhändigen ist: werber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
spätestens bei der Aushändigung des Nachlasses. verschiedenen Finanzamtsbezirken beteiligt, so ist das
Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst mit der Sache
(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldver- befaßt wird.
schreibungen ausgegeben hat, hat dem Finanzamt von
dem Antrag, solche Wertpapiere eines Verstorbenen (3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter
auf den Namen anderer umzuschreiben, vor der Um- Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das Finanzamt
schreibung Anzeige zu erstatten. zuständig, das für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig
ist oder sein würde.
(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Ver-
sicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als (4) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Finanzamt
dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung örtlich zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung
stellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten. des § 19 Abs. 2 der Abgabenordnung ergibt.
(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden
als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
§ 34
§ 36
Anzeigepflicht Ermächtigungen
der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben
mung des Bundesrates
dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen
Finanzamt Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkun- 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun-
dungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festset- gen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-
zung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. mäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von
Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung
(2) Insbesondere haben anzuzeigen: des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar
1. die Standesämter: über
die Sterbefälle; a) die Abgrenzung der Steuerpflicht,
2. die Gerichte und die Notare: b) die Feststellung und die Bewertung des Erwerbs
die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstrecker- von Todes wegen, der Schenkungen unter Leben-
zeugnissen und Zeugnissen über. die Fortsetzung der den und der Zweckzuwendungen, auch soweit es
Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über T odeserklä- sich um den Inhalt von Schließfächern handelt,
rungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften c) die Steuerfestsetzung, die Anwendung der Tarifvor-
und Nachlaßverwaltungen; schriften und die Steuerentrichtung,
3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln: d) die Anzeige- und Erklärungspflicht der Steuerpflich-
die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die tigen,
abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkun- e) die Anzeige-, Mitteilungs- und Übersendungspflich-
deten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die ten der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare,
beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen. der Versicherungsunternehmen, der Vereine und
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berufsverbände, die mit einem Versicherungsunter- (2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
nehmen die Zahlung einer Versicherungssumme für ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der
den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
haben, der geschäftsmäßigen Verwahrer und Ver- genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist,
walter fremden Vermögens, auch soweit es sich um es sei denn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuer-
in ihrem Gewahrsam befindliche Vermögensgegen- gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem
stände des Erblassers handelt, sowie derjenigen, 1. Januar 1991 entstanden ist. § 9 Abs. 2 gilt entspre-
die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldver- chend, wenn die Versteuerung nach § 34 des Erbschaft-
schreibungen ausgegeben haben; steuergesetzes (ErbStG) der Deutschen Demokratischen
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen über Republik in der Fassung vom 18. September 1970
die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vor- (Sonderdruck Nr. 678 des Gesetzblattes) ausgesetzt
schriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, wurde.
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in (3) Grundbesitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
Härtefällen erforderlich ist. ges genannten Gebiet ist bei der Bewertung nach § 12 mit
dem Wert anzusetzen, der nach dem Vierten Teil des
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bewertungsgesetzes (Vorschriften für die Bewertung von
den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils gel- genannten Gebiet) auf den Zeitpunkt festgestellt oder
tenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Über- zu ermitteln ist, der der Entstehung der Steuer voran-
schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen gegangen ist oder mit ihr zusammenfällt.
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(4) Als frühere Erwerbe im Sinne des§ 14 gelten auch
§ 37 solche, die vor dem 1 . Januar 1991 dem Erbschaftsteuer-
recht der Deutschen Demokratischen Republik unterlegen
Anwendung des Gesetzes
haben.
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme des § 25 auf
Erwerbe Anwendung, für welche die Steuer nach dem (5) Als frühere Erwerbe desselben Vermögens im Sinne
31. Dezember 1979 entstanden ist oder entsteht. § 25 des§ 27 gelten auch solche, für die eine Steuer nach dem
findet auf Erwerbe Anwendung, für welche die Steuer nach Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen
dem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht. In Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Per-
Erbfällen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, und sonen im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I oder II
für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt erfolgte.
worden sind, ist weiterhin § 25 in der bisher geltenden
Fassung anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aus- (6) § 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach
setzung der Versteuerung nach§ 25 Abs. 1 Buchstabe a erst dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen
nach dem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht. Republik erhoben wird.
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 3 findet auf Erwerbe Anwendung, für (7) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
welche die Steuer nach dem 31 . Dezember 1983 entstan- genannten Gebiet eine Steuerfestsetzung nach § 33 des
den ist oder entsteht. Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik in der Weise erfolgt, daß die Steuer jährlich im
(3) § 13 Abs. 3 Satz 2 findet erstmals auf Erwerbe
voraus von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder
Anwendung, für welche die Steuer nach dem 31. Dezem-
Leistungen zu entrichten ist, kann nach Wahl des
ber 1985 entstanden ist oder entsteht.
Erwerbers die Jahressteuer zum jeweils nächsten
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes zur Reform Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abgelöst werden.
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
17. April 1974 (BGBI. 1S. 933) findet letztmals auf Erwerbe
Anwendung, für welche die Steuer vor dem 1. Juli 1990 (8) Wurde in Erbfällen, die vor dem 1. Januar 1991
entstanden ist oder entsteht. eingetreten sind, oder für Schenkungen, die vor diesem
Zeitpunkt ausgeführt worden sind, die Versteuerung nach
(5) § 29 Abs. 1 Nr. 4 findet auf Erwerbe Anwendung, für § 34 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demo-
die die Steuer nach dem 22. Dezember 1990 entstanden kratischen Republik ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiter-
ist oder entsteht. Auf Erwerbe, für die die Steuer vor hin anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge der Aus-
diesem Zeitpunkt entstanden ist, findet die Vorschrift setzung der Versteuerung erst nach dem 31. Dezember
Anwendung, wenn die Zuwendung an eine Stiftung noch
1990 entsteht.
innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Ent-
stehung der Steuer erfolgt.
§ 38
§ 37a Berlin-Klausel
Sondervorschriften (gegenstandslos)
aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet erstmals auf Erwerbe an-
§ 39
zuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember
1990 entstanden ist oder entsteht. (Inkrafttreten)
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 481
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Vom 20. Februar 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
§ 2 Satz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957
(BGBI. 1 S. 745), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2682) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
,,Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. Februar 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierseuchengesetzes
Vom 22. Februar 1991
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchen-
gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) wird nachstehend der Wortlaut
des Tierseuchengesetzes in der ab 1. Juni 1991 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBI.I
S. 386),
2. den nach seinem Artikel 4 im wesentlichen am 1. Juni 1991 in Kraft tretenden
Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 22. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 483
Tierseuchengesetz
(TierSG)
§ 1 §2
(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen, (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes
die bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftreten oder und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süß- schriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, soweit
wasserfische übertragen werden können (Tierseuchen). gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind (2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate ange-
1. Haustiere: stellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist
(beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften
von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der
dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte können
Bienen, jedoch ausschließlich der Fische;
im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen
2. Vieh: andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese
folgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Gänse, verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in
Enten, Hühner - einschließlich Perl- und Truthühner - diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen sind.
und Tauben;
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren,
3. Schlachtvieh: über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der
Vieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Ver- auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen
wendung des Fleisches zum Genuß für Menschen als- abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beam-
bald geschlachtet werden soll; ten und über die Bestreitung der durch das Verfahren
entstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.
4. Süßwasserfische:
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der
§ 2a
Eier und des Spermas, die fischereilich genutzt werden
und (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm
a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der
Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere
b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden; sowie von Teilen von Tieren, Erzeugnissen, tierischen
als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen Rohstoffen sowie sonstigen Gegenständen, die Träger
(Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (Dekapoden); von Ansteckungsstoffen sein können, mit. Für das Gebiet
des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der
5. verdächtige Tiere:
Finanzen diese Aufgabe durch Vereinbarung mit dem
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dem Freiha-
Tiere; fenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsge-
6. seuchenverdächtige Tiere: setzes gilt entsprechend. Die genannten Behörden können
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr,
Ausbruch einer Seuche befürchten lassen; Durchfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.
7. ansteckungsverdächtige Tiere: (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
aber anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff schaft und Forsten (Bundesminister) durch Rechtsverord-
aufgenommen haben. nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach
(3) Der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr steht jedes Absatz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzei-
sonstige Verbringen in den, durch den oder aus dem gen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs-
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Durchfuhr ist nur diensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
die Beförderung unter zollamtlicher Überwachung durch Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul-
den Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Umladung dung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltli-
und Zwischenlagerung. Dabei gilt als Umladung nicht das cher Muster und Proben vorsehen.
einmalige, unmittelbare Umladen
1. aus einem Seeschiff oder Flugzeug in ein anderes §3
Seeschiff, Flugzeug oder anderes Beförderungsmittel
oder (1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung
der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund die-
2. von einem anderen Beförderungsmittel in ein Seeschiff ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, mit Aus-
oder Flugzeug nahme der Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrvorschriften,
zur direkten Weiterbeförderung aus dem Geltungsbereich den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese
dieses Gesetzes. Dienststellen haben der für den Standort zuständigen Lan-
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgan1=1 1991, Teil 1
desbehörde den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu
den Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem bestimmen.
Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die
bekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen
Schutzmaßregeln unverzüglich mitzuteilen. 1. Schutz vor Tierseuchen
bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
(2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
der Tiere, dem Bundesgesundheitsamt sowie dem Paul-
Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen §6
bei ihren eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr
bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
1. von seuchenkranken Tieren und von verdächtigen Tie-
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können ren sowie von Erzeugnissen und Rohstoffen solcher
Tiere,
1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztli-
chen Lehranstalten sowie 2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen
von Tieren, die zur Zeit des Todes seuchenkrank oder
2. im Benehmen mit dem Bundesminister anderen an der
verdächtig gewesen sind oder die an einer Seuche
wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen
verendet sind, und
arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt
angestellt ist, 3. von Gegenständen jeder Art, von denen nach den
Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger
die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender
von Ansteckungsstoff sind,
Anwendung von Absatz 2 übertragen.
sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile von Tieren,
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor- tierische Erzeugnisse, tierische Rohstoffe und Gegen-
schriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Ein- stände, die so behandelt worden sind, daß die Abtötung
schränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der von Seuchenerregern gewährleistet ist. Das Verbot gilt für
wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Seu- Süßwasserfische nur insoweit, als der Bundesminister die
chen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Einfuhr oder die Durchfuhr durch Rechtsverordnung nach
Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen § 7 Abs. 1 geregelt hat.
obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen
unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen wer- (2) Ferner ist die Einfuhr von vermehrungsfähigen Tier-
den, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versuche seuchenerregern oder von Impfstoffen, die vermehrungs-
dies erfordert und Belange der Seuchenbekämpfung nicht fähige Tierseuchenerreger enthalten, verboten. Der Bun-
entgegenstehen. desminister kann, sofern ein Bedürfnis besteht und
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Verdacht
tes die Einfuhr von
des Ausbruchs einer Seuche, die nicht Gegenstand ihrer
wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen Behörde 1. vermehrungsfähigen Tierseuchenerregern für wissen-
unverzüglich anzuzeigen. schaftlich geleitete Einrichtungen und Betriebe zur
Durchführung von Forschungen oder zur Herstellung
§4 von Sera, Impfstoffen und diagnostischen Mitteln,
2. Impfstoffen und Antigenzubereitungen, die vermeh-
(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
rungsfähige Tierseuchenerreger enthalten und zur
der Tiere ist eine selbständige Bundesoberbehörde im
Bekämpfung oder Diagnose von Tierseuchen bestimmt
Geschäftsbereich des Bundesministers.
sind,
(2) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten zulassen, von der Erteilung einer Genehmigung, auch mit
der Tiere ist als Bundesoberbehörde zuständig für die den erforderlichen Auflagen, abhängig machen sowie die
Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach Zuständigkeiten und das Verfahren regeln. Bei Gefahr im
§ 17 c Abs. 1 Satz 1 , soweit nicht das Bundesgesundheits- Verzuge kann der Bundesminister Rechtsverordnungen
amt oder das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Sie wirkt nach Satz 2 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen;
bei der Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttre-
Tieren, die zur Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr bestimmt ten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustim-
sind, mit. mung des Bundesrates verlängert werden.
§ 5 (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können
(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten 1. lebende Tiere eines Transportes zum Zwecke ihrer
der Tiere, das Bundesgesundheitsamt und das Paul-Ehr- sofortigen Tötung oder Absonderung,
lich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulas- 2. tote Tiere eines Transportes zum Zwecke der unver-
sung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17 c züglichen unschädlichen Beseitigung
Abs. 1 Satz 1, die Freigabe einer Charge sowie für andere
Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz eingeführt werden, wenn die zuständige oberste Landes-
Kosten (Gebühren und Auslagen). behörde vor Eintreffen der Tiere an der Grenze des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes erklärt hat, daß die Tiere
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- des Transportes ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszu-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts- stand übernommen werden, und durch Auflagen sicherge-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates stellt wird, daß Tierseuchen nicht verschleppt werden.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 485
§ 7 len bekannt, bei denen lebende und tote Tiere, Teile,
Erzeugnisse und Rohstoffe von Tieren sowie sonstige
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein kön-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz nen, zur Einfuhr oder Durchfuhr abgefertigt werden, wenn
gegen die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen die Einfuhr oder die Durchfuhr durch Rechtsverordnung
1. die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden und toten nach § 7 Abs. 1 oder 2 geregelt ist.
Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tie-
ren sowie sonstigen Gegenständen, die Träger von § 7c
Ansteckungsstoff sein können,
(1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche im
a) zu verbieten, zu beschränken, von einer Geneh- angrenzenden Ausland die Gefahr, daß Ansteckungsstoff
migung, einer Anmeldung und der Erfüllung eingeschleppt wird, so können die Landesregierungen zur
bestimmter Anforderungen abhängig zu machen, Verhütung der Weiterverbreitung des Ansteckungsstoffes
b) von der Beibringung von Bescheinigungen, insbe- im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung
sondere von Ursprungs- und Gesundheitszeugnis- 1. die Benutzung, Verwertung oder den Transport von
sen, einer Untersuchung und einer behördlichen lebenden und toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und
Beobachtung abhängig zu machen, Rohstoffen von Tieren sowie sonstigen Gegenständen,
c) bei Süßwasserfischen auch von der Einhaltung die Träger von Ansteckungsstoff sein können, verbie-
bestimmter Mindestanforderungen an den Gesund- ten, beschränken oder von einer Genehmigung abhän-
heitszustand und an die Hygiene in Fischzucht- und gig machen und
Fischhaltungsbetrieben, der regelmäßigen Über- 2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen
wachung solcher Betriebe durch die zuständige Haustier- oder Süßwasserfischbestandes sowie eine
Behörde, der Erteilung einer Veterinärkontrollnum- regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von
mer und einer Bekanntmachung der für die Einfuhr Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen
oder Durchfuhr anerkannten Fischzuchtbetriebe im von Süßwasserfischen in den Bestand anordnen.
Bundesanzeiger abhängig zu machen;
2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und tote Tiere, (2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet
Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tieren sowie werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden
sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungs- Ausland auf Grund von § 7 Abs. 1 oder 2 die Einfuhr
stoff sein können, einer Untersuchung, Absonderung geregelt ist.
und behördlichen Beobachtung unterliegen, nur zu (3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse
bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder in nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen
bestimmter Weise behandelt werden müssen; übertragen.
3. die Zuständigkeiten und das Verfahren, insbesondere
der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, zu
§8
regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und Ist bei der Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren oder
ihren Betrieb vorzuschreiben. Teilen, Erzeugnissen oder Rohstoffen von Tieren oder von
(2) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen nach sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungs-
Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzüg- stoffen sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 2
liches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten des erlassene Vorschrift verstoßen worden, so können im Ein-
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein- zelfall die Maßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet
schaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundes- werden; solche Tiere gelten als verdächtig, solche Teile,
rates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach Erzeugnisse und Rohstoffe gelten als von verdächtigen
ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann Tieren stammend.
nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenz- II. Bekämpfung von Tierseuchen
verkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-
nungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies 1. Allgemeine Vorschriften
durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht aus-
a) Anzeigepflicht
drücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von
Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierun-
§9
gen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen übertragen. (1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen
sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seu-
(4) Absatz 1 ist auf die Ausfuhr sinngemäß anzuwenden.
che befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen
Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem
§ 7a
beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken
(weggefallen) und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr
der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
§ 7b (2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des
Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit dem Bun- Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tiere
desminister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstel- anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer,
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in nahmen zur ve·rhütung der Weiterverbreitung der Tier-
Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischereiaus- seuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und
übungsberechtigter, Betreiber von Anlagen oder Einrich- Absonderung der kranken und verdächtigen Haustiere,
tungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasser- soweit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen und
fischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf dem die notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen
Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahr- vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder
sam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallun- dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift-
gen, Koppeln oder Weideflächen. liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der zuständi-
gen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte
und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder (3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die
privater Untersuchungsstellen sowie alle Personen ver- zuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der
pflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durchfüh-
künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tieri- rung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.
schen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration
von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrol- § 12
leure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisach-
verständigen, die Fischereiberater und die Fischereiauf- Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gut-
seher, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe achten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter
betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der an einem verdächtigen Tier durchzwführender Maßnah-
Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, men diagnostischer Art Gewißheit zu erlangen ist, so kön-
getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestand- nen diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde
teile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Ein- angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewißheit
schreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen
anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, Tieres zu erlangen ist.
die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten las-
sen, Kenntnis erhalten. § 13
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tier-
§ 10
arztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei oder
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, soweit es zum daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs
Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseu- vorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen
chen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen
Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen und
Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tier- wirksam durchzuführen.
seuchen zu bestimmen. Dabei kann er, sofern Belange der
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, den Kreis § 14
der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den in
(weggefallen)
§ 9 bezeichneten Personen einschränken.
(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. § 15
(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die
b) Ermittlung der Seuchenausbrüche Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres
obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten
§ 11 eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die
Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln wer-
(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer den hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des Krank-
Tierseuche oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs heitszustandes durch Zerlegung eines Tieres sind aber die
sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt, so für die Feststellung der Seuche oder des sonstigen Krank-
hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Bei heitszustandes erforderlichen Teile aufzubewahren, falls
Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts eines Seu- der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amts-
chenausbruchs unter Haustieren hat die zuständige tierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er das Gutach-
Behörde inzwischen anzuordnen, daß die kranken und ten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen
verdächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert, beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Ver-
soweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden. schluß oder unter Überwachung auf Kosten des Besitzers
Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die so zu geschehen, daß eine Verschleppung von Krank-
Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten heitserregern nach Möglichkeit vermieden wird.
darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch
der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen- (2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher
ausbruchs begründet ist und welche besonderen Maß- Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten
regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erschei- Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen appro-
nen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet, bierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer
hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde Seuche oder über den sonstigen Krankheitszustand, oder
zu benachrichtigen. wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über die
Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes beste-
(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon hen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen
vor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche Maß- und dementsprechend das Verfahren zu regeln.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 487
c) Schutzmaßregeln 10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Vieh-
gegen allgemeine Seuchengefahr ladestellen;
11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfek-
§ 16 tion der zur Beförderung von Vieh, tierischen Erzeug-
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und gewerbliche nissen oder tierischen Rohstoffen dienenden Trans-
Schlachtstätten sind durch beamtete Tierärzte zu beauf- portmittel sowie der bei einer solchen Beförderung
sichtigen. benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der
Ladeplätze; Führung von Nachweisen über die Reini-
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in gung und Desinfektion;
geringem Umfange gehandelt wird, können von der
zuständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsich- 12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Vieh-
tigung befreit werden. ausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlacht-
höfen und gewerblichen Schlachtstätten, insbeson-
(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwek- dere auch räumliche Trennung der Viehhöfe von den
ken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde, Kat- Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu- und Abfuhr-
zen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch wege für Viehmärkte, Viehhöfe und Schlachthöfe
behördliche Anordnung veranlaßte Zusammenziehung sowie Verbot des Abtriebs von Vieh von Schlacht-
von Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestellten männ- viehmärkten zu anderen Zwecken als zur Schlach-
lichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tierhändlern, auf tung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtvieh-
Viehmästereien, auf Massentierhaltungen, auf Schlacht- märkte;
stätten, die nicht unter Absatz 1 fallen, auf Tierkliniken und
13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen eine
Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,
Seuchengefahr ausgehen kann, ausgedehnt werden.
Gastställen, Viehsammelstellen, Ställen von Vieh-
händlern sowie Tierheimen und ähnlichen Einrichtun-
gen;
§ 17
14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwe-
(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der sung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrichtun-
Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maß- gen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann,
regeln angeordnet werden: einschließlich der Reinigung, Desinfektion und Ent-
1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von wesung der dort benutzten Gegenstände;
Vieh im Bestand sowie vor dem Verladen und vor 14 a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von An-
oder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art; lagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbei-
tung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von
2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh
Ansteckungsstoffen sein können, sowie Vorschriften
auf öffentlichen Wegen und des Treibens von Vieh
über Behandlungsverfahren und die Meldung des
auf dem Wege zum oder vom Markt sowie Beschrän-
Betreibens der Anlage;
kung des Treibens von Wanderherden;
15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von
3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-
Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und
nissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand
Häutehandlungen;
oder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen,
Viehversteigerungen oder Tierschauen gebracht 16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern,
wird; der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, in
denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer
4. Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung
Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit
von Vieh;
Tierseuchenerregern sowie Bestimmung der Vor-
5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Mol- sichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchen-
kereien, insbesondere für Sammelmolkereien das erregern und deren Versendung zu treffen sind;
Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwertung
17. Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;
von Magermilch und anderen Milchrückständen,
sofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem 18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;
bestimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeit- 19. Regelung der Verwertung und Desinfektion von Spei-
dauer stattgefunden hat; seabfällen und Abfällen tierischer Herkunft, die Trä-
6. Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum ger von Ansteckungsstoffen sein können.
Decken von Stuten und Beschränkung des Handels
mit Vieh, der ohne vorherige Bestellung entweder (2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung ande-
außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Nieder- rer Haustierbestände als Viehbestände durch Tierseuchen
lassung des Händlers oder ohne Begründung einer können folgende Maßregeln angeordnet werden
solchen stattfindet;
1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14 a, 16, 17
7. Führung von Nachweisen über die Herkunft von Tie- und 19 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmä-
ren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen ßig behandelt werden, in entsprechender Anwendung;
und Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von
Ansteckungsstoffen sein können; 2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-
nissen für Haustiere, die an einen anderen Standort
8. (weggefallen)
oder in einen anderen Tierbestand gebracht wer-
9. Einführung von Deckregistern; den,
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von gebieten die Benutzung, die Verwertung und der Transport
Haustieren, der Tiere, die für die Seuche empfänglich sind und aus
Viehbeständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur
c) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
Ausstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen
stammen, die nicht als frei von der Seuche befunden
Tierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrichtun-
gen. worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden
Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner kann
(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stam-
Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen können fol- menden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten
gende Maßregeln angeordnet werden: oder beschränkt werden.
1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische
Untersuchung von Fischen in Gewässern oder in Anla- § 17b
gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte- (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
rung von Fischen sowie vor dem Verladen und vor oder verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz
nach dem Entladen bei Transporten jeder Art; gegen die allgemeine Gefährdung der Haustier- und Süß-
2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnis- wasserfischbestände durch Tierseuchen
sen für Süßwasserfische, insbesondere für solche, die 1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
zum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder in Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Seuche
Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder anzusehen ist;
Hälterung voh Süßwasserfischen bestimmt sind;
2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei
3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe von einer Seuche, das Verfahren der amtlichen Aner-
von Süßwasserfischen; kennung, die mit der Anerkennung verbundenen Aufla-
4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren gen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen
Gewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen zur des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln;
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen; 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;
Behältern, in denen Süßwasserfische transportiert oder 4. für Massentierhaltungen und Brütereien Vorschriften zu
gehältert werden, sowie unschädliche Beseitigung des erlassen
Inhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische;
a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebes, die
6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräume
Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen, Rege- für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der
lung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und der
sowie von fischereilich nutzbaren Gewässern ein- Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur
schließlich ihrer Fischbestände; Aufbewahrung toter Tiere,
7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Absat- b) über die Aufteilung des Betriebes in Betriebsabtei-
zes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16, 17 und 19; lungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgren-
8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus- zung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfer-
stellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen nung von anderen Abteilungen,
Einrichtungen. c) über die Anforderungen an die Aufnahme und
Abgabe von Tieren, über die Untersuchung von
§ 17a
Tieren und die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen,
(1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete, in die Beschränkung der Benutzung und das Verbot
denen die Viehbestände von mindestens zwei Dritteln der des Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebes
Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als sowie über die Durchführung bestimmter Impfungen
frei von dieser Seuche befunden worden sind, zu Schutz- und Behandlungen und über die Entnahme von
gebieten erklärt werden. Proben zu diagnostischen Zwecken,
(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Gewäs- d) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des
sersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, sofern Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Per-
sonen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb
a) alle an diesem System liegenden und von ihm mit benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen
Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur sowie über die Entwesung,
Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen
als frei von dieser Seuche befunden worden sind, e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähnli-
chen Stoffen tierischer Herkunft und die Aufbewah-
b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen rung toter Tiere und
Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,
f) über das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere
c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder über die Zahl der täglichen Todesfälle und über
Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen
Süßwasserfischen mindestens ein Kilometer von den von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der
Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind. Bücher.
(3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften (2) Der Bundesminister kann in der Rechtsverordnung
dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in Schutz- nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierungen
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 489
übertragen. Die Landesregierungen können ihre Befug- § 17d
nisse auf andere Behörden übertragen.
(1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c
Abs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der
§ 17c
Abgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen Tierbe-
(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung ständen herstellen will, bedarf für das jeweilige Mittel einer
von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gleiche gilt für
hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und
Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur abge- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel
geben oder angewendet werden, wenn sie von der Bun- zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen
desforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, vom wollen.
Bundesgesundheitsamt oder vom Paul-Ehrlich-Institut
zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für solche Mittel (2) Für Mittel nach§ 17c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1,
nach Satz 1, die unter Verwendung von in einem bestimm- die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstal-
ten Bestand eines Betriebes isolierten Krankheitserregern ten oder in anderen, der wissenschaftlichen Erforschung
hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand ange- oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienen-
wendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift den Instituten hergestellt werden sollen, kann abweichend
sowie der §§ 17 d und 17 e ist das Gewinnen, Anfertigen, von Absatz 1 eine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes
Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Mittel bezogene Herstellungserlaubnis erteilt werden. Ein-
Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen. richtungen, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird,
haben die Herstellung von Mitteln nach § 17 c Abs. 1
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- Satz 2 unter Angabe der Art und der hergestellten Menge
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere der zuständigen Behörde anzuzeigen.
über die Prüfung und Zulassung der in Absatz 1 genannten
Mittel sowie über die Abgrenzung der sachlichen Zustän- (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständi-
digkeit der in Absatz 1 genannten Stellen zu bestimmen. gen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt,
im Benehmen mit der für die Zulassung des Mittels zustän-
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister
digen Stelle erteilt.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Satz 1 (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
von der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverord-
nung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttre- 1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17 c
ten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustim- Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen,
mung des Bundesrates verlängert werden. die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht
besitzen;
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-
2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben
nahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen
werden sollen, nicht benannt ist;
1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im
3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen
tierischen Körper angewendet zu werden, die
die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig
Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen
erfüllen können oder
des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der
Erkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier zu 4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsich-
dienen, und tigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel nicht
vorhanden sind.
b) für Antigene,
die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehran- (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträg-
stalten oder anderen der wissenschaftlichen Erfor- lich bekannt wird, daß einer der Versagungsgründe nach
schung oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseu- Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu
chen dienenden Instituten hergestellt werden; widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträg-
lich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
2. a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche
außerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies (6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
zur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um die
erforderlich ist, Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten sowie einen
b) im Anschluß an Versuche nach Buchstabe a wäh- ordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte Anwen-
rend eines Verfahrens zur Zulassung des betreffen- dung und die erforderliche Qualität der Mittel nach § 17 c
den Mittels, sofern Belange der Seuchenbekämp- Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,
fung nicht entgegenstehen,
1. das Nähere über die Versagungsgründe nach Absatz 4
und die für die Zulassung der Mittel zuständige Nr. 1 und 4 zu bestimmen;
Behörde vorher angehört worden ist;
2. Vorschriften zu erlassen über
3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1
ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die Anwen-
oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher
dung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene fordert
Änderung der Räume oder Einrichtungen nach
oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser Tiere
Absatz 4 Nr. 4,
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
geboten erscheint und Belange der Seuchenbekämp- b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie
fung nicht entgegenstehen. die Abgabe und Anwendung der Mittel,
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
c) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungsbei- § 17e
lage sowie über die Verwendung, Beschaffenheit
Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17 c
und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein- abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch
richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehö-
verpackt oder gelagert werden, rige der für die Zulassung der Mittel zuständigen Stellen zu
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und
Prüfung der Mittel verwendeten Tiere, Institute der tierärztlichen Lehranstalten ·oder andere der
wissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von
f) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen Tierseuchen dienende Institute von der Überwachung frei-
über die in den Buchstaben d und e genannten stellen.
Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten
Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln § 17f
sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
g) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Umfang und Lagerungsdauer, bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tierseu-
h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung chenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Ent-
nicht verkehrsfähiger Mittel; wesungen verwendet werden dürfen, um sicherzustellen,
daß Krankheitserreger unwirksam gemacht werden.
3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Ein-
richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, § 17g
gelagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stellen;
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um
4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus 1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung der Mit-
2. mit diesen Tieren zu handeln,
tel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken
und das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Anwendungsbereiche zu untersagen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die
Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässig-
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
keit und Sachkunde hat und
rates, soweit es zur Verhütung einer unmittelbaren oder
mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Tiere erfor- 2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen
derlich ist, Räumlichkeiten vorhanden sind.
a) vorzuschreiben, daß die bei der Anwendung von (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
Mitteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 auftretenden verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechsel-
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
wirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und
näher zu regeln,
Verfälschungen, zentral erfaßt und ausgewertet und
die zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert wer- 2. Vorschriften zu erlassen über
den,
a) die Kennzeichnung der Tiere,
b) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und
b) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb
c) vorzuschreiben, daß die nach Buchstabe b zustän- und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen
dige "Behörde mit den zuständigen Behörden der Psittakose.
Länder, den Tierärztekammern sowie mit anderen
Behörden zusammenwirkt, die bei der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17 c Abs. 1 d) Schutzmaßregeln
Satz 1 auftretende Risiken erfassen; gegen besondere Seuchengefahr
2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustim- § 18
mung des Bundesrates zur Durchführung von Auf- Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr und
gaben nach Nummer 1 Buchstabe a für deren Dauer können unter Berücksichtigung der betei-
ligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nachste-
a) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf
henden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.
den verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,
b) die Einschaltung der pharmazeutischen Unterneh- 1. § 19
mer zu regeln,
(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beob-
c) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund achtung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen
dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu und der für die Seuche empfänglichen Tiere.
bestimmen,
(2) Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb
d) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum,
hierfür einen Stufenplan zu erstellen. Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 491
von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz 4. § 22
usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und auf
öffentlichen Wegen. (1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seu-
chenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des
fischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Ein-
(3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder
richtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,
behördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der
des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines
Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung
bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und
oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonde-
mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-
rung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, ist
stoffs sein können.
verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß die Tiere
für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die (2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feld-
ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und mark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt
außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen für werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gut-
die Seuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen die achten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn
Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich beob- die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und
achteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung geöff- allgemeinere Gefahr einschließt.
net oder beseitigt werden. (3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des
Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.
2. § 20 (4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes,
(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung eines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht,
oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere, Haltung oder Hälterung von Fischen oder einer Weide-
ihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder fläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den Betrei-
solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen ber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen Durch-
Tieren oder ihren Körpern in Berührung gekommen oder führung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrungen zu
sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. treffen.
5. § 23
(2) Beschränkungen des Transportes und der Benut-
Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder
zung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tiere,
Maßnahmen diagnostischer Art bei den für die Seuche
die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, sowie der
empfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie
von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse.
Verbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vor-
(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, nahme von Heilversuchen.
der ohne vorherige Bestellung entweder außerhalb der 6. § 24
Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers
oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. (1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdäch-
tigen Tiere.
(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälte- (2) Tötung von Tieren bestimmter wildlebender Tier-
rung kranker oder verdächtiger Süßwasserfische in arten, die für die Seuche empfänglich sind, wenn dies zur
Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, wirksamen Bekämpfung der Seuche erforderlich ist und
Haltung oder Hälterung von Fischen. andere geeignete Maßnahmen nicht zur Verfügung ste-
hen. Die durch eine solche Anordnung betroffene Tierart
(5) Abfischung von Süßwasserfischen und Einbringung darf durch die Maßnahme nicht der Gefahr der Ausrottung
von Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen oder Ein- ausgesetzt sein. Die Anordnung kann auf bestimmte
richtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süß- Gebiete beschränkt werden. Dem Jagdausübungsberech-
wasserfischen. tigten, dem Grundstückseigentümer und dem Grund-
stücksbesitzer kann die Verpflichtung auferlegt werden,
3. § 21 Angaben über Standorte der Tiere und die Lage von
Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die erforder-
(1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von liche Hilfe zu leisten sowie die nach Satz 1 angeordneten
Tieren aus den Viehbeständen verschiedener Besitzer und Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme dem
der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der Verpflichteten zuzumuten ist, durchzuführen. Gemeinden
gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und und Gemeindeverbänden kann die Durchführung der
Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder angeordneten Maßnahmen auferlegt werden.
verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemeinschaft-
lichen Straßen und Triften.
7. § 25
(2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere. Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nut-
zungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen
(3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der
aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten angetrof-
Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische ab- fen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.
schwimmen oder abtreiben zu lassen.
8. § 26
(4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörper-
Fischen ablaufen zu lassen. teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle auf das dort aufgestellte Vieh finden die vorstehenden
von kranken oder verdächtigen Tieren. Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen
Anwendung, die sich aus den nachfolgenden Vorschriften
9. § 27 ergeben.
(1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Ställe, § 63
Standorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung
oder Hälterung von Fischen, der Ladestellen, Marktplätze Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch
und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von einer Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh
zusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen Erscheinungen, die nach dem Gutachten des beamteten
Tieren benutzt sind. Tierarztes den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen,
so sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in
(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maß- behördliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berüh-
nahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschäd- rung mit den übrigen auszuschließen.
liche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futtervor-
räte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Gerät- § 64
schaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände,
die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Vieh-
gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, ausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,
daß sie Ansteckungsstoffe enthalten. Schlachthöfe und andere Schlachtstatten ganz oder teil-
weise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb
(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseuchung der für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden.
von Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können,
von Fleisch und anderen Erzeugnissen von Tieren, von
denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff § 65
enthalten, und von Personen, die mit kranken oder ver-
dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind. (1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der
Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten
(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten
Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tier- werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des
arztes und unter behördlicher Überwachung. beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen
vorzunehmen.
10. § 28
(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch
Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder sei-
Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen, nes Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der
Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betrie- betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche
bes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen, empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den
von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann. Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von
der Schlachtung Mitteilung zu machen.
11. § 29
Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der für
die Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstände, 4. Entschädigung für Tierverluste
die Träger von Ansteckungsstoffen sein können. § 66
12. § 30 Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Aus-
nahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet
Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Seu-
che. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß auch das 1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor-
Erlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich bekanntge- den oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;
macht werden. 2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche
nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Vor-
2.
aussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere
(weggefallen) auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müs-
sen;
§§ 31 bis 61 e 3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder
(weggefallen) Tollwut,
b) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit
3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen, nach dem Tode festgestellt worden ist;
Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,
4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf
Schlachthöfe und andere Schlachtstätten
Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung
§ 62 oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusam-
Auf Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, menhang mit deren Durchführung getötet werden muß-
Viehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten und ten oder verendet sind;
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 493
5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen, henden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind
Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten zuge- zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädi-
führt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersu- gung werden Steuern nicht berücksichtigt.
chung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht
seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden wor-
den sind, sofern deren Fleisch nach der Schlachtung § 68
auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder
(1) Keine Entschädigung wird gewährt für
einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördli-
chen Anordnung gemaßregelt worden ist. 1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;
2. Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung
von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden
§ 67
Rechtsakt des Rates oder der Kommission der Euro-
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tie- päischen Gemeinschaften eingeführt worden sind;
res zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rück- 3. Tiere, die mit einer Erklärung nach § 6 Abs. 3 einge-
sicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der führt worden sind;
Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, 4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7
ermittelt. Abs. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung einge-
führt worden sind;
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier
5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 bestimmten
nicht überschreiten:
Frist vor der Feststellung der Seuche eingeführt wor-
1. Pferde 10 000 DM den sind, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß
2. Rinder 6 000 DM ihre Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgt ist;
3. Schweine 2 500 DM 6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusam-·
menhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorge-
4. Schafe 1 500 DM schriebenen oder behördlich angeordneten Maß-
5. Ziegen 600 DM nahme oder im Zusammenhang mit einer solchen
Maßnahme getötet werden mußten oder verendet
6. Geflügel 100 DM
sind;
7. Bienen, je Volk 200 DM
7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen oder son-
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord- stigen Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt
nung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;
festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu
8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere;
ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere
bei der jeweiligen Tierart zu wahren. 9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;
(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind.
mindert sich (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
1. um 20 vom Hundert verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für
bestimmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Frist
a) im Falle des § 66 Nr. 5, unter Berücksichtigung der Inkubationszeit zu bestimmen.
b) für Rinder, die in Betrieben mit mehr als 500 Rin-
dern gehalten werden,
c) für Schweine, die in Betrieben mit mehr als 1 250 § 69
Schweinen gehalten werden, (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der
d) für Geflügel, das in Betrieben mit mindestens Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang
20 000 Legehennen oder 30 000 Stück Mastgeflü- mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
gel gehalten wird; 1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder des Tierkör-
2. um 40 vom Hundert perbeseitigungsgesetzes,
a) für Schweine, die in Betrieben mit mehr als 2 500 b) eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze
Schweinen gehalten werden, erlassenen Rechtsverordnung oder
b) für Geflügel, das in Betrieben mit mindestens c) eine nach einem dieser Gesetze erlassene behördli-
50 000 Legehennen oder 100 000 Stück Mastgeflü- che Anordnung
gel gehalten wird; schuldhaft nicht befolgt,
3. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen 2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht
des§ 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, daß
an der Seuche verendet sind oder wegen der Seuche die Anzeige von einem anderen nach§ 9 Verpflichteten
getötet worden sind. unverzüglich erstattet worden ist, oder
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maß- 3. an der Seuche erkrankte Haustiere oder Süßwasserfi-
gabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördli- sche erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der
chen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerech- Seuche hatte oder den Umständen nach hätte haben
net. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entste- müssen.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besit- (2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch
zer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständi- Dritter erloschen.
gen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtli-
chen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, § 72a
wenn diese Tiere aus Gründen der Seuchenbekämpfung (1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein
während der Sperre und wegen der Seuche, die zur Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten
Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung
der Seuche verendet sind. Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach
(3) Sofern nach Maßgabe des. § 71 Abs. 1 auf Grund diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum
landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend ge-
zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, macht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen
entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des
Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschä-
schuldhaft
digung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch
1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl
angibt oder (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi-
gungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher
2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt. Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der
Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch
§ 70 über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich ver-
ursacht hat.
Die Entschädigung kann in den Fällen des§ 69 Abs. 1
und 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering § 72b
ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist
eine unbillige Härte bedeuten würde. der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
§ 71
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt 11 a. Überwachung
und wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durch-
führung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhe- § 73
bung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu leisten;
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der
soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben wer-
gen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund
den, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffe-
leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine,
nen vollziehbaren Anordnungen sowie der der Bekämp-
Schafe, Geflügel und Süßwasserfische zu erheben. Von
fung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden
der Erhebung von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfi-
Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europä-
sche kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumut-
ischen Gemeinschaften wird durch die nach Landesrecht
baren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf
zuständigen Behörden, im Falle des§ 3 Abs. 1 durch die
Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen
zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, überwacht.
würde oder hierfür auf Grund der Seuchensituation kein
Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten geson- (2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts-
dert zu erheben und nach der Größe der Bestände zu fähige Personenvereinigungen haben den zuständigen
staffeln; sie können zusätzlich nach Alter oder Gewicht Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
gestaffelt werden. Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor-
(2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Ent-
derlich sind.
schädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem
Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen, (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-
Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäu- tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-
ser sowie sonstigen Schlachtstätten zugeführte Schlacht- ständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der
vieh keine Beiträge erhoben werden. Europäischen Gemeinschaften dürfen im Rahmen der
Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transport-
§ 71 a mittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betre-
ten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche
Für die Anwendung der§§ 69 bis 71 stehen Fischereibe-
Unterlagen einsehen und prüfen.
rechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbe-
sitzern gleich. (3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchfüh-
rung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Perso-
§ 72
nen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der
(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berech- Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschafts-
tigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen gebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie
Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von
befand. Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 495
Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile, 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 vermehrungsfähige Tier-
Erzeugnisse oder Rohstoffe von Tieren sowie Gegen- seuchenerreger oder Impfstoffe, die vermehrungsfä-
stände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, hige Tierseuchenerreger enthalten, einführt.
zur Untersuchung zu überlassen, wenn dies zur Feststel- (2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absicht-
lung einer Seuche erforderlich ist. lich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist die
(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentli- Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
che Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3 ren.
und 3 a genannten Personen
(3) Der Versuch ist strafbar.
1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch
Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des
Verfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;
2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten; § 75
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
wird bestraft, wer
(4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per- 1. entgegen § 17 c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Sera,
sonen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Impfstoffe oder Antigene abgibt oder anwendet oder
Proben der in§ 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie 2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach
Proben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstof- § 17d Abs. 1 herstellt.
fen sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der
§ 76
Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil
der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75
dung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen
Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen lässig
oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probe- 1 . einer vollziehbaren Anordnung
nahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach
a) nach § 6 Abs. 3, §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als
oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, §§ 18, 64, 65
aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als
oder 79 Abs. 4 oder
demjenigen entnommen werden, der die in § 17c Abs. 1
Satz 1 genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach§ 6 Abs. 2
Ansteckungsstoffen sein können, unter seinem Namen Satz 2 oder 3, §§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4
abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu oder § 79 Abs. 1 bis 3, soweit sie für einen bestimm-
leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist,
(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die
Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1 zu zuwiderhandelt,
dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen 2. einer nach § 2 a Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 ,
zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzu- auch in Verbindung mit Abs. 4, § 7 c Abs. 1, §§ 17, 17 a
legen. Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2,
§§ 78, 78 a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 79 a
(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
geldvorschrift verweist,
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz 3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. nung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzei-
tig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier
nicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung
fremder Tiere besteht, fernhält,
III. Straf- und Bußgeldvorschriften 4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17 g
Abs. 1 hält,
§ 74 5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73 Abs. 5
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unter-
strafe wird bestraft, wer stützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbreitet, 6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwendba-
2. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile von ren Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der
Tieren, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Gegenstände ein- Europäischen Gemeinschaften, der die Bekämpfung
führt oder durchführt, von Tierseuchen regelt, zuwiderhandelt, soweit eine
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sachver-
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. halten Kenntnis erhält.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 79
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbe- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
stände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach 1 . zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von
Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können, soweit dies zur Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der
Durchführung des betreffenden Rechtsaktes erforderlich §§ 16 bis 17a,
ist.
2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tier-
bestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der
§ 77
§§ 18 bis 30 sowie
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach§ 74 Abs. 1
Nr. 2 oder 3 oder§ 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach 3. nach Maßgabe des § 78
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord- zu erlassen.
nung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 4, bezieht, können eingezogen wer- (1 a) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen
den. nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr
unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechts-
§ 77a akten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des
(weggefallen)
Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs
Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-
tungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden.
IV. Schlußbestimmungen
(2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundesminister
§ 78
von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19 ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behör-
bis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über den übertragen.
das Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über Orts-
veränderungen von Haustieren oder über das Vorhanden- (3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierun-
sein, das Einbringen und die Abgabe von Süßwasserfi- gen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächti-
schen oder über die in den §§ 16 und 17 aufgeführten gungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen, die über die
Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen vorge- nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen,
schrieben werden. soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbe-
stände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverord-
§ 78a nung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
(1) Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bun- diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
desrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über
das Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen allge- (4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Bekämp-
meine Verwaltungsvorschriften, durch die fung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der
§§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 und 78 treffen,
1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seuchen
wenn durch Rechtsverordnungen eine Regelung nicht
vorgeschrieben und
getroffen worden ist.
2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mittei-
lung verpflichteten Behörden bestimmt
§ 79a
werden können.
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann der
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- Bundesminister auch zur Durchführung von Verordnun-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlan- gen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem
gung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und
Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten Gebiet der Tierseuchenbekämpfung erlassen.
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von
Krankheiten, die auf Haustiere oder Süßwasserfische § 80
übertragbar sind, vorzuschreiben;
Die Anfechtung einer Anordnung
2. das Meldeverfahren zu regeln;
1 . der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kran-
3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei ker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und
darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Abs. 2 und§ 19 Abs. 1),
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 497
2. von Ma~nahmen diagnostischer Art, einer Impfung § 81
oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3;
§§ 12, 23 und 29), Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen
oder Antigenen nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 , die auf Grund
3. der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),
des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt
4. der unschädlichen Beseitigung (§ 26), worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht, gilt im
5. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27) bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 17 d
Abs. 1 fort.
hat keine aufschiebende Wirkung.
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zweiunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 14. Februar 1991
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- in Hamburg 19 898 000,- DM
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Bremen 8 237 000,- DM
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Berlin 37 465 000,- DM
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des
insgesamt 779 332 000,- DM
BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1
S. 1315) verordnet der Bundesminister der Finanzen: (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
§ 1
an Nordrhein-Westfalen 233 787 000,- DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Bayern 108 356 000,- DM
im Rechnungajahr 1989 Hessen 46 042 000,- DM
Rheinland-Pfalz 340 129 000,- DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-
Hamburg 1 633 000,- DM
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-
Berlin 212 303 000,- DM
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1989 betragen: insgesamt 942 250 000,- DM
in den Ländern (außer Berlin) 1 358 849 000,- DM (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-
in Berlin 249 768 000,- DM gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,
insgesamt 1 608 617 000,- DM führen an den Bund folgende Beträge ab:
Baden-Württemberg 64 405 000,- DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
Niedersachsen 15 229 000,- DM
gungsaufwendungen beträgt:
Schleswig-Holstein 25 105 000,- DM
in den Ländern (außer Berlin) 679 424 000,- DM
Saarland 4 633 000,- DM
in Berlin 149 861 000,- DM
Bremen 3 593 000,- DM
insgesamt 829 285 000,- DM
insgesamt 112 965 000,- DM
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
aufwendungen betragen: (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
in Nordrhein-Westfalen 209 738 000,- DM den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
Bayern 137 474 000,-DM nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
Baden-Württemberg 117 591 000,- DM aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
Niedersachsen 89 343 000,- DM sind.
Hessen 69 282 000,- DM §2
Rheinland-Pfalz 45 393 000,- DM Inkrafttreten
Schleswig-Holstein 31 839 000,- DM Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
im Saarland 13 072 000,- DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991 499
Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung
der Infektiösen Pleuropneumonie der Rinder aus Italien
Vom 21. Februar 1991
Auf Grund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) verordnet
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Abweichend von den Vorschriften der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1S. 832) dürfen lebende
Rinder aus Italien nur eingeführt werden, wenn sie von einer Gesundheitsbe-
scheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Klauentiere-Einfuhrverordnung begleitet
sind, die mit dem Zusatz „Lebendrinder gemäß der Entscheidung 91/56/EWG der
Kommission über Infektiöse Pleuropneumonie der Rinder" versehen ist.
§2
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 lebende Rinder einführt.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit
Ablauf des 28. August 1991 außer Kraft.
Bonn, den 21. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
5. 2. 91 Fünf?,ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 949 (37 22. 2. 91) 7. 3. 91
96-1-2-86
6. 2. 91 f;lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-
landeplatz Hamburg-Finkenwerder) 949 (37 22. 2. 91) 7. 3. 91
96-1-2-80
6. 2. 91 f.ünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Siebenundneunzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Braunschweig) 949 (37 22. 2. 91) 7. 3. 91
96-1-2-97