Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 419
Verordnung
über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege
der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes
für die Haushaltsjahre 1989 und 1990
(GräbPauschSV 1989/90)
Vom 5. Februar 1991
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965
(BGBI. 1 S. 589), der durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Familie und
Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instandsetzung und Pflege der
Gräber im Sinne des Gräbergesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des
Gräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1989 und 1990 betragen:
39,50 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,
12,20 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.
§2
Für notwendige Erneuerungsarbeiten an den Gräbern im Sinne des Gräberge-
setzes, welche durch die Pauschsätze nach § 1 nicht gedeckt werden können,
wird für das Haushaltsjahr 1989 den Ländern ein zusätzlicher Erneuerungs-
pauschsatz erstattet von
2,00 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,
1, 13 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Februar 1991
Der Bundesminister
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Wahl der Vertrauenspersonen der Soldaten
(Vertrauenspersonenwahlverordnung - VPWV)
Vom 8. Februar 1991
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Soldatenbeteiligungs- Sie wählen jeweils getrennt Vertrauenspersonen und Stell-
gesetzes (SBG) vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47) vertreter.
verordnet der Bundesminister der Verteidigung:
(2) Eine Wählergruppe bilden die Offiziere
Abschnitt 1 1. in Stäben der Verbände und Großverbände,
2. in Bootsgeschwadern,
Wahlbereiche, Wählergruppen
3. auf Schiffen,
§ 1 4. an Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen mit
Ausnahme der Schulen und vergleichbaren Lehrein-
Wahlbereiche, Wählergruppen
richtungen des Zentralen Militärischen Bereichs
(1) Je eine Wählergruppe bilden Unteroffiziere und a) in Lehrgruppen oder vergleichbaren Organisations-
Mannschaften elementen einschließlich der zugehörigen Inspektio-
1. in Einheiten, nen,
2. in Hauptabschnitten (Divisionen) eines Schiffes, b) in Stäben an Schulen oder in Stäben der Lehr-
einrichtungen einschließlich der Stammeinheiten
3. in Stäben der Verbände und Großverbände ohne einer Schule oder vergleichbaren Lehreinrichtung,
Stabseinheit,
c) für den Gesamtbereich der Schule oder vergleich-
4. an Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen mit baren Lehreinrichtung, wenn diese nicht in Lehr-
Ausnahme der Schulen und vergleichbaren Lehr- gruppen oder vergleichbare Organisationselemente
einrichtungen des Zentralen Militärischen Bereichs untergliedert ist,
a) in Einheiten ohne lehrgangsgebundene Ausbildung d) für den Gesamtbereich einer Fachschule,
sowie in Teileinheiten, deren Führer Disziplinar-
gewalt haben, 5. an Universitäten der Bundeswehr
b) in Lehrgruppen oder vergleichbaren Organisations- a) als Stammpersonal in den Studentenbereichen,
elementen einschließlich der zugehörigen Inspektio- b) einschließlich der Offizieranwärter als Studierende
nen, in den Studentenfachbereichsgruppen,
c) für den Gesamtbereich der Schule oder vergleich- 6. in deutschen Anteilen in und bei internationalen
baren Lehreinrichtung, wenn diese nicht in Lehr- Stäben, Einrichtungen und Truppenteilen,
gruppen oder vergleichbare Organisationselemente
untergliedert ist, 7. in Lehrgängen auf der Ebene des nächsten Disziplin,1J-
vorgesetzten.
d) für den Gesamtbereich einer Fachschule,
Sie wählen aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und
5. an Universitäten der Bundeswehr als Stammpersonal zwei Stellvertreter. Die Offiziere in den E1nheiten der Ver-
in den Studentenbereichen, bände und Großverbände wählen die Vertrauensperson
6. in deutschen Anteilen in und bei internationalen und deren Stellvertreter in dem Stab ihres Verbandes mit.
Stäben, Einrichtungen und Truppenteilen, Die Offiziere in Einheiten, die einer Dienststelle im Sinne
des § 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes unterstellt sind,
7. in selbständigem Vorauspersonal von Einheiten, von
wählen für den Bereich aller Einheiten eine Vertrauens-
Stäben der Verbände und Großverbände und von
person und zwei Stellvertreter.
Schulen oder vergleichbaren Lehreinrichtungen, in
selbständigen oder abgezweigten Zügen oder in selb- (3) In und bei internationalen Stäben, Einrichtungen und
ständigen Trupps oder selbständigen Gruppen, deren Truppenteilen eingesetzte Offiziere, Unteroffiziere und
Führer Disziplinargewalt haben, Mannschaften wählen in dem Organisationselement
8. in Lehrgängen auf der Ebene des nächsten Disziplinar- (Wahlbereich), dessen Führer sie truppendienstlich unter-
vorgesetzten, stellt sind, aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und
je zwei Stellvertreter.
9. in der Grundausbildung.
(4) In Lehrgängen und in der Grundausbildung wählen
Sie wählen aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und die auszubildenden Soldaten getrennt vom Stammperso-
je zwei Stellvertreter nach den folgenden Vorschriften. In nal Vertrauenspersonen und Stellvertreter.
schwimmenden Einheiten der Marine bilden Unteroffiziere
vom Bootsmann an aufwärts sowie Unteroffiziere in den (5) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wähler-
Dienstgraden Maat und Obermaat je eine Wählergruppe. gruppe ständig weiter als hundert Kilometer vom Dienstort
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 421
des zuständigen Disziplinarvorgesetzten (§ 18) entfernt §5
eingesetzt, kann der Bundesminister der Verteidigung für Bekanntgabe zur Wahl
diese Wählergruppenangehörigen einen eigenen Wahl-
bereich festlegen. Die Entfernung bemißt sich nach der (1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst
verkehrsüblichen Straßenwegstrecke von Ortsmitte zu geeigneter Weise bekannt
Ortsmitte.
1. die Namen seiner Mitglieder,
(6) Gehören einer Wählergruppe in einem Wahlbereich 2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht aus-
weniger als fünf Wahlberechtigte an, wählen diese die liegt,
Vertrauensperson und ihre beiden Stellvertreter bei dem
unmittelbar übergeordneten Stab mit. 3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das
Wählerverzeichnis,
4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht wer-
den können,
Abschnitt 2 5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht ausliegt,
Wahlverfahren 6. den Ort und die Zeit der Wahl.
(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzu-
§ 2
weisen, daß
Bestellung des Wahlvorstandes
1. nur Soldaten wählen können, die in das Wählerver-
(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens einen zeichnis eingetragen sind,
Monat vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf
2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum
deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand
angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand
und einen von ihnen als Vorsitzenden. Vom Vorschlag der
eingelegt werden können,
Vertrauensperson darf der Disziplinarvorgesetzte nur aus
zwingenden dienstlichen Gründen abweichen. 3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtig-
ten Soldaten unterzeichnet sein muß,
(2) Ist die Vertrauensperson erstmals zu wählen oder ist
nach vorzeitiger Beendigung des Amtes der Vertrauens- 4. die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen
person kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft der muß,
Disziplinarvorgesetzte eine Versammlung der Wahl- 5. jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen
berechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl darf,
des Wahlvorstandes soll spätestens zwei Monate nach
6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berück-
dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Voraussetzungen für
sichtigt werden,
die Wahl vorgelegen haben. In Bereichen, in denen das
vereinfachte Wahlverfahren (§ 13) Anwendung findet, soll 7. nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahl-
sie spätestens nach einer Woche erfolgen. Die Wahl vorschlag aufgenommen worden ist,
erfolgt durch Handaufheben. Der Disziplinarvorgesetzte 8. ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich
bestellt diejenigen Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.
die meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden
wird das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die
höchste Stimmenzahl erhalten hat. Von diesen Voten darf §6
der Disziplinarvorgesetzte nur aus zwingenden dienst-
Wählerverzeichnis
lichen Gründen abweichen.
(1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der Wahlbe-
(3) Ist nach einem Wahlvorgang keine Vertrauens- rechtigten seiner Wählergruppe (Wählerverzeichnis) nach
person gewählt, beruft der Disziplinarvorgesetzte erneut den listenmäßigen Unterlagen auf, die ihm der Disziplinar-
eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des vorgesetzte zur Verfügung stellt. Das Wählerverzeichnis
Wahlvorstandes nach den Vorschriften des Absatzes 2 ist bis zum . Abschluß der Wahl auf dem laufenden zu
Satz 3 bis 7 ein, die spätestens zwei Wochen nach der halten und zu berichtigen.
erfolglosen Wahl stattfindet.
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unver-
züglich bis zum Abschluß der Wahl an geeigneter Stelle
§3 zur Einsicht auszulegen.
Bereitstellen der Mittel
Der Disziplinarvorgesetzte stellt die sächlichen Mittel für §7
die Durchführung der Wahl zur Verfügung. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand
§4 schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegen des Wäh-
Festsetzung des Wahltermins lerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit ein-
legen.
Ort und Zeit der Wahl setzt der Disziplinarvorgesetzte
nach Anhörung des Wahlvorstandes unverzüglich fest. Sie (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand
soll vier bis sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvor- unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahlberechtigten,
standes stattfinden. der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
mitzuteilen, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der § 11
Wahl. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvor- Stimmabgabe
stand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist.
§8
Wahlvorschläge (2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel
drei der vorgeschlagenen Bewerber bezeichnen. Der
(1) Zur Wahl der Vertrauensperson können die Wahlbe- Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In
rechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der Bekannt- dem Stimmzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge
gabe von Ort und Zeit der Wahl Wahlvorschläge einrei- der Bewerberliste aufzuführen. Die Stimmzettel und
chen. Jeder Wahlvorschlag soll nicht mehr als drei Bewer- Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.
ber enthalten und muß von mindestens drei Wahlberech-
tigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen (3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimmzettel
Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge
schriftliche Zustimmung der Bewerber beizufügen. gesteckt werden können und das Wahlgeheimnis gewahrt
bleibt.
(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl
von gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine (4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wäh-
schriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung rend der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgege-
zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich ben werden können. Die Stimmabgabe ist im Wählerver-
nach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforde- zeichnis zu vermerken.
rung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei
Tagen zu beseitigen. Ist ein Soldat vorgeschlagen worden, § 12
der nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes
nicht wählbar ist, so sind die Vorschlagenden hiervon zu Briefwahl
benachrichtigen; sie können innerhalb von drei Tagen (1) Einern Soldaten, der verhindert ist, seine Stimme
einen anderen Soldaten benennen. persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlan-
(3) Ist nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 kein gen den Stimmzettel, den Wahlumschlag sowie einen
Wahlvorschlag eingegangen, soll der Disziplinarvorge- großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstan-
setzte die Wahlberechtigten über die Bedeutung des des und als Absender den Namen und die Anschrift des
Amtes der Vertrauensperson sowie die Folgen der Nicht- Wahlberechtigten trägt, auszuhändigen oder zu übersen-
benennung von Bewerbern belehren und sie auffordern, den. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Über-
innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge einzureichen. sendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(4) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen. (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß
er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist,
unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an
§9 den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor
Aufstellung der Bewerberliste Abschluß der Wahl vorliegt.
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvor- (3) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl entnimmt der
schläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschla- Wahlvorstand die Wahlumschläge den Briefumschlägen
genen Soldaten auf. Sind weniger als drei Soldaten vorge- und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wähler-
schlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlbe- verzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Verspätet einge-
rechtigten auf, innerhalb einer Frist von drei Tagen weitere hende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem
Wahlvorschläge einzureichen. Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu
den Wahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge sind
(2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 legt der einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
Wahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen Soldaten frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine
dem Disziplinarvorgesetzten vor. Dieser äußert sich, ob etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.
die vorgeschlagenen Soldaten nach § 2 Abs. 3 des Solda-
tenbeteiligungsgesetzes wählbar sind;§ 8 Abs. 2 ist anzu-
wenden. § 13
(3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen Vereinfachtes Wahlverfahren
Soldaten in alphabetischer Reihenfolge (Bewerberliste) (1) Wird die Vertrauensperson für einen Wahlbereich
zusammen und gibt sie durch Aushang spätestens fünf gewählt, der voraussichtlich weniger als ein Jahr beste-
Tage vor Beginn der Wahl bis zu deren Abschluß bekannt. hen wird, so erfolgt die Wahl abweichend von den §§ 4, 5
Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8
§ 10 bis 1O, 11 Abs. 2 und § 12 in einem vereinfachten Wahlver-
fahren. Der Disziplinarvorgesetzte setzt innerhalb von zwei
Einziger Wahlvorschlag
Tagen nach der Bestellung des Wahlvorstandes und des-
Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als ge- sen Anhörung Ort und Zeit einer Versammlung der Wahl-
wählt. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr als berechtigten zur Wahl der Vertrauensperson der Wähler-
drei Bewerber enthält, eingereicht worden, so gelten die gruppe fest. Diese Versammlung soll zwei, spätestens
darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihen- sechs Tage nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfin-
folge als gewählt. den. Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 423
schriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung der ten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen
Wahlberechtigten Einspruch gegen die Richtigkeit des erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Wählerverzeichnisses einlegen. höhere Lebensalter.
(2) An der Versammlung nehmen die Wahlberechtigten
§ 16
der Wählergruppe und der Disziplinarvorgesetzte teil. Die
Wahl der Vertrauensperson darf nur erfolgen, wenn min- Wahlniederschrift
destens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine
(3) Nach Erötrnung der Versammlung der Wahlberech-. Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen
tigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte mündlich ist. Sie muß enthalten
oder schriftlich Wahlvorschläge machen. Nach Entgegen-
nahme der Wahlvorschläge gibt der Vorsitzende des 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
Wahlvorstandes die vorgeschlagenen Soldaten in alpha- 2. die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen
betischer Reihenfolge bekannt. Der Disziplinarvorgesetzte und
äußert sich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach § 2 3. die Namen der gewählten Vertrauensperson und der
Abs. 3 des .Soldatenbeteiligungsgesetzes wählbar sind.
beiden Stellvertreter.
Werden weniger als drei wählbare Soldaten benannt, ist
den Wahlberechtigten Gelegenheit zu geben, weitere (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl oder der
Wahlvorschläge einzureichen. Feststellung des Wahlergebnisses sind zu vermerken.
(4) Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als
gewählt. Werden zwei oder mehr Bewerber vorgeschla- § 17
gen, findet eine schriftliche Wahl statt. Zur Wahl kann jeder Bekanntgabe der Gewählten,
Wähler auf dem Stimmzettel bis zu drei der vorgeschlage- Aufbewahren der Wahlunterlagen
nen Bewerber benennen. Der Wähler gibt seinen Stimm-
zettel in einem Umschlag ab. Die Stimmzettel und (1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Vertrauens-
Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen. person und der beiden Stellvertreter unverzüglich durch
dreiwöchigen Aushang bekannt. Das Ergebnis der Wahl
wird dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich mitgeteilt.
§ 14
Verbot der Wahlbehinderung (2) Die Wahlunterlagen (Wählerliste, Wahlvorschläge,
Bewerberliste, Stimmzettel und Niederschrift) werden bis
(1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf zum Ende der Amtszeit der Vertrauensperson aufbewahrt.
kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder
passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 18
(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen Zuständiger Disziplinarvorgesetzter
oder durch Androhung von Nachteilen beeinflußt werden.
Zuständig für die Wahrnehmung der dem Disziplinarvor-
gesetzten in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben
§ 15 und Befugnisse ist der unterste gemeinsame Disziplinar-
Feststellung des Wahlergebnisses vorgesetzte der Wählergruppenangehörigen des Bereichs,
für den die Vertrauensperson zu wählen ist.
(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluß
der Wahl das Wahlergebnis fest. Er beschließt über die
Gültigkeit der Stimmzettel. Abschnitt 3
(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als drei Schlußvorschriften
Soldaten bezeichnet sind oder aus denen sich der Wille
des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonde-
§ 19
res Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
Inkrafttreten
(3) Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten
Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind in der Rei- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Januar 1991
henfolge der erreichten Stimmenzahlen die beiden Solda- in Kraft.
Bonn, den 8. Februar 1991
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen
Vom 8. Februar 1991
Auf Grund des§ 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vom 16. Januar
1991 (BGBI. 1 S. 47) verordnet der Bundesminister der Verteidigung:
§ 1
Bezirkspersonalräte werden bei folgenden, den Behörden der Mittelstufe nach
§ 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden
militärischen Dienststellen gebildet:
1. Territorialkommando Nord,
2. Territorialkommando Süd,
3. Territorialkommando Schleswig-Holstein,
4. Luftwaffenunterstützungskommando,
5. Marineunterstützungskommando,
6. Heeresamt,
7. Luftwaffenamt,
8. Marineamt,
9. Sanitätsamt der Bundeswehr.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig
wird die Verordnung Ober die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen
Dienststellen vom 22. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 234) aufgehoben.
Bonn, den 8. Februar 1991
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
405
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 1991 Nr.11
Tag Inhalt Seite
12. 2. 91 Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) 405
neu: 753-11; 753-2, 753-2-1, 7815-1
5. 2. 91 Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-
gesetzes für die Haushaltsjahre 1989 und 1990 (GräbPauschSV 1989/90) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419
neu: 2184-1-4-8
8. 2. 91 Verordnung über die Wahl der Vertrauenspersonen der Soldaten (Vertrauenspersonenwahlver-
ordnung - VPWV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
neu: 51-3-2
8. 2. 91 Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen . . . . . . . . . . . . . 424
neu: 51-3-1; 51-1-17
13. 2. 91 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
neu: 806-21-1-165
13. 2. 91 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Büro-
kommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
neu: 806-21-1-164
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften...................................... 447
Gesetz
über Wasser- und Bodenverbände
(Wasserverbandsgesetz - WVG)
Vom 12. Februar 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1n ha ltsü hersieht
Erster Teil §
Allgemeine Vorschriften für den Verband 9 Heranziehung zur Mitgliedschaft
§ 10 Zulässigkeit der Errichtung von Amts wegen
1 Zweck und Rechtsform
2 Zulässige Aufgaben zweiter Abschnitt
Errichtungsverfahren
3 Name
11 Einleitung des Errichtungsverfahrens
4 Mögliche Verbandsmitglieder
12 Vorarbeiten
5 Unternehmen, Plan, Lagerbuch
13 Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl
6 Satzung
14 Bekanntmachung des Vorhabens, Verhandlungstermin
15 Beschlußfassung
Zweiter Teil 16 Errichtung von Amts wegen
Errichtung des Verbands 17 Überleitung eines Errichtungsverfahrens
18 Entscheidung über Anträge und Einwendungen eines
Erster Abschnitt Beteiligten
Errichtungsarten 19 Änderung der Errichtungsunterlagen
7 Arten der Errichtung, Entstehung des Verbands 20 Erste Berufung der Organe
8 Beteiligte 21 Verfahrenskosten
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritter Tell §
Rechtsverhältnlsse des Verbands 54 Geschäfte des Vorstands
zu seinen Mltglledern und Dritten
55 Gesetzliche Vertretung des Verbands
Erster Abschnitt 56 Sitzungen des Vorstands
§ Mitgliedschaft 57 Geschäftsführer
22 Mitgliedschaft
fünfter Tell
23 Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei be-
stehenden Verbänden Satzungsänderung
sowie Umgestaltung und Auflösung
24 Aufhebung der Mitgliedschaft des Verbands
25 Verfahren
Erster Abschnitt
26 Auskunftspflicht
Satzungsänderung
27 Verschwiegenheitspflicht
58 Änderung der Satzung
Zweiter Abschnitt 59 Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde
Verbandsbeiträge
Zweiter Abschnitt
28 Verbandsbeiträge
Umgestaltung
29 Öffentliche Last
60 Zusammenschluß
30 Maßstab für Verbandsbeiträge
61 Übertragung von Aufgaben
31 Erhebung der Verbandsbeiträge
32 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge Dritter Abschnitt
Auflösung
Dritter Abschnitt 62 Auflösung des Verbands
Benutzung von Grundstücken 63 Abwicklung
33 Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder 64 Aufbewahrung der Bücher, Einsicht
34 Deichvorland
Sechster Tell
35 Grundstücke mit öffentlichen Zwecken
Rechnungswesen
36 Ausgleich für Nachteile
65 Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
37 Ausgleichsverfahren
66 Schuldübernahme
38 Anspruch auf Grundstückserwerb
39 Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen Siebter Tell
Verfahrensvorschriften
Vierter Abschnitt
67 Öffentliche Bekanntmachungen
Enteignung für das Unternehmen
68 Anordnungsbefugnis
40 Zweck und Gegenstand der Enteignung
69 Freiheit von Kosten
41 Zulässigkeit und Umfang der Enteignung
70 Geltung von Landesrecht
42 Entschädigung
71 Schiedsgericht
43 Anwendung von Landesrecht
Achter Tell
Fünfter Abschnitt Aufsicht, Oberverband, Unterverband
Verbandsschau 72 Aufsicht, Oberverband, Unterverband
44 Verbandsschau, Schaubeauftragte 73 Örtliche Zuständigkeit
45 Durchführung der Verbandsschau 74 Informationsrecht der Aufsichtsbehörde
75 Zustimmung zu Geschäften
Vierter Tell
76 Ersatzvornahme
Verbandsverfassung
77 Bestellung eines Beauftragten
46 Organe
47 Verbandsversammlung Neunter Tell
48 Sitzungen der Verbandsversammlung Übergangs- und Schlußbestimmungen
49 Verbandsausschuß 78 Außerkrafttreten
50 Sitzungen des Verbandsausschusses 79 Bestehende Verbände
51 Unterrichtung der Verbandsmitglieder 80 Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage
52 Vorstand, Verbandsvorsteher 81 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
53 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder 82 Inkrafttreten
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 407
Erster Teil (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Bezeichnungen der Verbände können beibehalten wer-
Allgemeine Vorschriften für den Verband
den.
§ 1
§4
Zweck und Rechtsform
Mögliche Verbandsmitglieder
(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann
(1) Verbandsmitglieder können sein:
ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körper-
schaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist 1. jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen,
keine Gebietskörperschaft. jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Berg-
werkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und
dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rah- 2. Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Auf-
men der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landes- gaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
rechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamten- 3. Körperschaften des öffentlichen Rechts,
rechtsrahmengesetzes haben.
4. andere Personen, wenn die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
§2 5. der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht
Zulässige Aufgaben unter Nummer 1 fällt.
Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landes- (2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1
recht können Aufgaben des Verbands sein: Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberg-
1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und gesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligun-
Unterhaltung von Gewässern, gen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind,
gleich.
2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewäs-
sern, §5
3. Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen Unternehmen, Plan, Lagerbuch
und Straßen,
(1) Unternehmen des Verbands im Sinne dieses Geset-
4. Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung zes sind die der Erfüllung seiner Aufgabe dienenden bau-
sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen lichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken,
zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, Ermittlungen und sonstigen Maßnahmen.
5. Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hoch-
(2) Der Umfang des Unternehmens ist, soweit er sich
wasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im
nicht hinreichend aus der Satzung ergibt, in einem Plan
Deichvorland,
(Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) darzu-
6. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger stellen.
Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwas-
ser- und Bodenlufthaushalts, (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Ver-
band ein Verzeichnis der Anlagen und Gewässer führt
7. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und (Lagerbuch), aus dem ihre Art und ihre Maße sowie ferner
Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von An- Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ersichtlich sind.
lagen zur Be- und Entwässerung,
8. technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des
Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, §6
9. Abwasserbeseitigung, Satzung
10. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durch- (1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die
führung von Verbandsaufgaben, Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden
11. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz
oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes be-
12. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anla- stimmen.
gen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts,
des Bodens und für die Landschaftspflege, (2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthal-
ten über:
13. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirt-
schaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von 1. Name und Sitz des Verbands,
Gewässer-, Boden- und Naturschutz, 2. Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die
14. Förderung und Überwachung der vorstehenden Auf- Pläne, soweit solche nach§ 5 Abs. 2 erstellt werden,
gaben. 3. Verbandsgebiet,
§3 4. Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
Name 5. Beschränkungen des Grundeigentums, die von den
Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst
(1) Der Name des Verbands soll seine Eigenschaft als
obliegende Verpflichtungen,
Wasser- und Bodenverband, seine Hauptaufgabe und
seinen räumlichen Wirkungsbereich erkennen lassen. 6. Grundsätze für die Beitragsbemessung,
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
7. Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane, wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1
Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame
8. Verbandsschau,
Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteilig-
9. Satzungsänderungen, ter.
10. Bekanntmachungen des Verbands. (2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die
Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Mög-
(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die
lichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirt-
Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechts-
schaftlich auszunutzen.
verhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere
hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen
Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden §9
Stelle, enthalten. Heranziehung zur Mitgliedschaft
Beteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zu-
gestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als
Zweiter Teil
Verbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde
Errichtung des Verbands kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heran-
ziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die
Erster Abschnitt Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Errlchtungsarten
§ 10
§7 Zulässigkeit der Errichtung von Amts wegen
Arten der Errichtung, Entstehung des Verbands (1) Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden,
(1) Ein Verband wird errichtet wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist.
1 . durch einen einstimmigen Beschluß der Beteiligten (2) Die Errichtung nach Absatz 1 ist insbesondere zu-
sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Er: lässig
richtung und der Satzung, 1. zur Regelung des Wasserabflusses, zum Schutz vor
2. durch einen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten, die auf- Hochwasser, Sturmfluten und Überschwemmungen
sichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der oder zur Unterhaltung nicht schiffbarer Gewässer,
Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener sofern die Maßnahmen zweckmäßig durch einen Ver-
oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem band durchgeführt werden können,
Genehmigungsakt oder 2. zur Beseitigung von Abwasser, sofern dieses zu erheb-
3. von Amts wegen. lichen Schäden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft
führt, die auf andere Weise zweckmäßig nicht ver-
.Der Verband entsteht mit der öffentlichen Bekanntma- hindert werden können,
chung der Satzung, sofern diese nicht einen späteren
Zeitpunkt vorsieht. 3. zur Durchführung von Unternehmen, die zum Schutz
der Umwelt oder der Natur oder zur Landschaftspflege
(2) Die Genehmigung der Errichtung kann aus Gründen geboten sind, sofern die hierzu erforderlichen Maß-
des öffentlichen Interesses versagt werden, insbesondere nahmen zweckmäßig nur durch einen Verband durch-
wenn in Aussicht genommene Verbandsaufgaben ander- geführt werden können.
weitig besser gelöst werden können oder von einer bereits (3) § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.
bestehenden Einrichtung wahrgenommen werden oder
wahrgenommen werden können.
(3) Der Genehmigungsakt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Abschnitt
sowie die Satzung sind von der Aufsichtsbehörde öffent- Erri c htu ngsverf a h ren
lich bekanntzumachen.
§ 11
§8 Einleitung des Errichtungsverfahrens
Beteiligte (1) Das Verfahren zur Errichtung des Verbands wird
(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach durch einen Antrag eines oder mehrerer der festzustellen-
§ 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Perso- den Beteiligten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde oder
nen, durch diese von Amts wegen eingeleitet.
1. die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen (2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, welche die
Vorteil haben oder zu erwarten haben, Aufgaben, das Gebiet, den Umfang und das Unternehmen
des Verbands umschreiben (Errichtungsunterlagen). Zu
2. von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Ein-
den Errichtungsunterlagen gehören der Plan für das Unter-
wirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen
nehmen einschließlich eines Kostenanschlages, eine Dar-
oder zu erwarten sind oder stellung der Zweckmäßigkeit und der Finanzierung des
3. die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu Unternehmens, ein Satzungsentwurf, ein Verzeichnis der-
dulden haben, jenigen, die Beteiligte werden sollen (Name und Anschrift),
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 409
sowie Tatsachenangaben, aus denen sich ermitteln läßt, termin auszulegen. Die Einsicht in das Verzeichnis derjeni-
wie viele Stimmen jeder der festzustellenden Beteiligten gen, die Beteiligte werden sollen, ist nur dem gestattet, der
haben wird. ein berechtigtes Interesse darlegt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Antragsteller die (2) Die Aufsichtsbehörde hat einen Beschluß der Be-
Beibringung weiterer Unterlagen verlangen. teiligten über die Errichtung des Verbands sowie über den
Plan und die Satzung herbeizuführen und hierzu einen
(4) Werden die Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3
oder mehrere Verhandlungstermine anzuberaumen. In
innerhalb der von der zuständigen Aufsichtsbehörde
dem Beschluß ist festzustellen, welche Anträge und Ein-
gesetzten Frist nicht oder nur unvollständig vorgelegt oder
wendungen von Beteiligten von der Mehrheit der Beteilig-
sind die Unterlagen ganz oder teilweise ungeeignet, kann
ten abgelehnt werden.
die Aufsichtsbehörde den Antrag zurückweisen oder die
Unterlagen, soweit erforderlich, selbst beschaffen und die (3) Die Verhandlungen werden von der Aufsichts-
Satzung selbst entwerfen. behörde geleitet; sie sind nicht öffentlich. Die Aufsichts-
behörde hat Personen oder Stellen, die nicht Beteiligte
§ 12 sind, die Teilnahme an den Verhandlungen zu gestatten,
wenn diese auf Grund von Rechtsvorschriften an dem
Vorarbeiten
Errichtungsverfahren zu beteiligen sind. Im übrigen kann
(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben sie Nichtbeteiligten die Teilnahme gestatten, wenn es für
zu dulden, daß Beauftragte der Aufsichtsbehörde zur Vor- das Errichtungsverfahren zweckmäßig erscheint.
bereitung der von ihr nach diesem Gesetz im Errichtungs-
verfahren zu treffenden Maßnahmen die Grundstücke {4) Anträge sowie Einwendungen müssen die Beteilig-
betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasser- ten zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens im Ver-
untersuchungen oder vergleichbare Arbeiten ausführen. handlungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und
Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigen- im Termin hinzuweisen.
tümern oder Besitzern mindestens zwei Wochen vorher (5) Zu den Verhandlungsterminen sind die Beteiligten
bekanntzugeben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung von der Aufsichtsbehörde unter Einhaltung einer Frist von
der Wohnungsinhaber betreten werden.
mindestens zwei Wochen sowie unter Hinweis auf den_
(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maß- Gegenstand der Verhandlung zu laden. Wenn es wegen
nahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Ver- der Zahl der Beteiligten zweckmäßig erscheint, können für
mögensnachteile, so hat die Aufsichtsbehörde eine an- Teilgebiete des Verbands getrennte Verhandlungstermine
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. anberaumt werden. Bei mehr als 50 Beteiligten wird die
Ladung durch öffentliche Bekanntmachung vorgenom-
men.
§ 13
(6) Um das Eigentum streitende Personen sind berech-
Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl tigt, an den Verhandlungen teilzunehmen und mitzuwirken;
(1) Für das Errichtungsverfahren hat die Aufsichts- sie sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberech-
behörde die Beteiligten festzustellen. Sie hat ferner die auf tigte können nur einheitliche Erklärungen abgeben.
jeden Beteiligten entfallende Stimmenzahl zu ermitteln. In
einem Verfahren mit mehr als zwei Beteiligten hat kein
§ 15
Beteiligter mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.
Beschlußfassung
(2) Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl ist
grundsätzlich der Vorteil, den der Beteiligte von der Durch- (1) Beschlußfähigkeit besteht, wenn die anwesenden
führung der Verbandsaufgaben zu erwarten hat. Hat ein Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1
Beteiligter von der Durchführung der Verbandsaufgaben Satz 2 festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinen. Fehlt
nur einen Nachteil zu erwarten oder überwiegt der Nachteil die Beschlußfähigkeit, kann ein neuer Verhandlungstermin
gegenüber dem zu erwartenden Vorteil, ist Maßstab für mit derselben Tagesordnung sowie der Maßgabe an-
die Festlegung der Stimmenzahl der Nachteil. Eine an- beraumt werden, daß Beschlüsse ohne Rücksicht auf die
nähernde Ermittlung des Vorteils oder Nachteils reicht aus. vertretenen Stimmenzahlen gefaßt werden können; hier-
auf ist in der Ladung hinzuweisen.
(3) Stellt die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als
Beteiligte fest oder unterläßt sie zu Unrecht eine solche (2) Für die Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit
Feststellung, hat dies auf die Wirksamkeit von Beschlüs- der Beteiligten. Stimmen von Beteiligten im Sinne des § 14
sen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die Abs. 6 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie überein-
Errichtung des Verbands keinen Einfluß. stimmend abgegeben sind. Für die Vertretung sind die
Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts
der Länder sinngemäß anzuwenden.
§ 14
(3) Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugeben-
Bekanntmachung des Vorhabens,
den Stimmenzahlen oder einem anderen von vier Fünftein
Verhandlungstermin
der erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlosse-
(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Errichtungsvorhaben nen Maßstab errechnet. Ordnungsgemäß geladene Be-
sowie Zeit und Ort der Auslegung der Errichtungsunter- teiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden
lagen öffentlich bekanntzumachen. Die Errichtungsunter- so behandelt, als hätten sie der Errichtung zugestimmt,
lagen nach § 11 Abs. 2 bis 4 sind für die Dauer von sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich wider-
mindestens einem Monat vor dem ersten Verhandlungs- sprochen haben. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(4) Über jede Verhandlung hat die Aufsichtsbehörde Satz 1 genannten Entscheidung zustande, ändert die Auf-
eine Niederschrift zu fertigen, in die auch Anträge und sichtsbehörde die Errichtungsunterlagen; die Änderung ist
Einwendungen im Sinne des § 14 Abs. 4 aufzunehmen - soweit erforderlich - zu begründen.
sind. Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteilig-
(2) Wird einem Antrag oder Einwendungen nach § 18
ten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu
Abs. 2 durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung
vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist
stattgegeben, hat die Aufsichtsbehörde die Errichtungs-
oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind. Ver-
unterlagen im erforderlichen Umfang zu ändern.
weigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhand-
lungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder (3) Nachträgliche Änderungen der Errichtungsunter-
Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als lagen sind von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt-
genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen. zumachen.
§ 20
§ 16 Erste Berufung der Organe
Errichtung von Amts wegen Nach der Entstehung des Verbands sorgt die Aufsichts-
(1) Soll ein Verband von Amts wegen errichtet werden, behörde für die erste Berufung der Organe des Verbands.
hat die Aufsichtsbehörde mindestens die in § 11 Abs. 2
genannten Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen. § 21
Die §§ 9, 12 und 13 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für die
Errichtung von Amts wegen;§ 7 Abs. 3 und§ 13 Abs. 3 Verfahrenskosten
sind entsprechend anzuwenden. (1) Bare Auslagen, die einem antragstellenden Beteilig-
(2) Den Beteiligten ist in einem oder mehreren Anhö- ten (§ 11 Abs. 1) für die Beschaffung oder Erstellung von
Errichtungsunterlagen erwachsen, sind von dem Verband
rungsterminen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 14 Abs. 1 und 4 bis 6 und § 15 Abs. 4 gelten entspre- zu erstatten; das gleiche gilt für bare Auslagen, die der
Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 er-
chend.
wachsen.
§ 17 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die baren Auslagen, die
Überleitung eines Errichtungsverfahrens im Errichtungsverfahren durch zurückgewiesene oder
zurückgenommene Anträge oder Einwendungen ent-
Lehnt in einem Errichtungsverfahren nach § 7 Abs. 1 stehen, dem jeweiligen Antragsteller oder Einwendenden
Nr. 1 oder 2 die Mehrheit der Beteiligten die Errichtung
auferlegen.
eines Verbands ab, kann die Aufsichtsbehörde das Ver-
fahren in ein solches nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 überleiten, (3) Alle übrigen im Errichtungsverfahren entstehenden
sofern die Gründung des Verbands im öffentlichen Inter- zweckdienlichen Kosten trägt der Verband; dies gilt nicht
esse geboten ist. Nach § 16 Abs. 1 vorgeschriebene für Kosten, die einem Beteiligten anläßlich der Teilnahme
Verfahrenshandlungen, die bereits im bisherigen Verfah- an Verfahrensverhandlungen oder aus der Wahrnehmung
·ren vorgenommen worden sind, brauchen nicht wiederholt seiner Interessen erwachsen.
zu werden.
§ 18
Entscheidung Dritter Teil
über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten
Rechtsverhältnisse des Verbands
(1) Über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten zu seinen Mitgliedern und Dritten
im Sinne des § 14 Abs. 4, die von der Mehrheit im
Verhandlungstermin abgelehnt worden sind, entscheidet Erster Abschnitt
die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Beteilig-
ten durch besonderen Bescheid; dieser Antrag kann nur M itg I iedschaft
innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekannt-
machung der Satzung des Verbands gestellt werden. § 22
(2) Über abgelehnte Anträge und Einwendungen eines Mitgliedschaft
Beteiligten in einem Errichtungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen
Nr. 3 entscheidet die Aufsichtsbehörde nach der öffent- in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung
lichen Bekanntmachung der Satzung durch besonderen des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitglied-
Bescheid. schaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige
Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbau-
§ 19
berechtigte gelten als ein Mitglied.
Änderung der Errichtungsunterlagen
(1) Wird einem Antrag nach § 18 Abs. 1 durch eine nicht § 23
mehr anfechtbare Entscheidung stattgegeben und ist infol- Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft
gedessen eine Änderung der Errichtungsunterlagen erfor- bei bestehenden Verbänden
derlich, haben die Verbandsmitglieder einen entsprechen-
den Beschluß zu fassen. Kommt ein Beschluß nicht inner- (1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Ver-
halb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der in bandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 411
Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Grundstücke, Gewässer und Anlagen zu dulden. In der
Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über Satzung können weitergehende Verpflichtungen festgelegt
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur ord- (2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung besteht nur
nungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben erforder- gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schrift-
lich ist, Personen, die die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 liche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur
genannten Voraussetzungen erfüllen, gegen ihren Willen Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.
zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heran-
ziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die,
ohne Verbandsmitglied zu sein, zur Beitragsleistung her-
angezogen werden oder herangezogen werden können
§ 24 mit der Maßgabe, daß sie nur insoweit zur Offenlegung von
Aufhebung der Mitgliedschaft Tatsachen und Rechtsverhältnissen verpflichtet sind, als
dies für die Festlegung ihrer Beiträge erforderlich ist.
(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchfüh-
rung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist,
sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu ver- § 27
langen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Verschwiegenheitspflicht
Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn
durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nach- Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschus-
teile für das öffentliche Interesse, den Verband oder des- ses, Geschäftsführer sowie Personen im Sinne des § 26
sen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Ver- Abs. 2 sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchfüh-
band sind insbesondere in den Fällen des§ 8 Abs. 1 Nr. 2 rung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und
und 3 anzunehmen. Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im
übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfah-
(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft rensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht
entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, unberührt.
hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann
der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Ab-
satz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; wider-
zweiter Abschnitt
spricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht
zulässig. Verbandsbeiträge
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des
§ 28
Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds fest-
setzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitglied- Verbandsbeiträge -
schaft zu verhüten. (1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Ver-
band Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies
§ 25 zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Verfahren
(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von
(1) Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten
im Fall des oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.
a) § 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Ver- (3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer
bandsausschuß, eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von
b) § 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbands- Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von
mitglieder, Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen
Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Auf-
c) § 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Ver-
sichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen heran-
bandsausschuß
gezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
zu hören.
(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3
(2) Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder künftige besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder
Verbandsmitglieder zu hören, kann die Anhörung durch Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie
die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen aus-
Angelegenheit ersetzt werden; dies ist öffentlich bekannt- gehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.
zumachen.
(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres
§ 26 Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine
Auskunftspflicht Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zuge-
zogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nach-
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Ver- teiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Ver-
band auf Verlangen Auskunft über solche Tatsachen und bandsbeitragskosten frei.
Rechtsverhältnisse zu geben, die für die Beurteilung der
mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten (6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine
erheblich sind. Sie haben, soweit erforderlich, die Einsicht vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbands-
in die notwendigen Unterlagen und die Besichtigung der beitragszahlung vorsehen.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 29 dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich
Öffentliche Last iSt
(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der
Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Bei-
Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grund-
tragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als
eigentums vorsehen.
öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und
Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an (3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können
dem Verband teilnehmen. - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforder-
licher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet be-
§ 30 legenen Grundstücken entnommen werden.
Maßstab für Verbandsbeiträge
§ 34
(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznie-
ßer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe Deichvorland
des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband Hat der Verband Grundstücke vor Hochwasser oder
auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbrin- Sturmflut zu schützen, hat er die Befugnisse nach § 33
gen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwir- auch an dem nicht zu ihm gehörenden Deichvorland, wenn
kungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitrags- nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen;
maßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile für das Unternehmen benötigte Stoffe kann er - vorbe-
und Kosten aus. haltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher
(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Genehmigungen - auch aus diesem Deichvorland ent-
Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen nehmen.
Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen
§ 35
oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Bei-
tragsmaßstab festlegen. Grundstücke mit öffentlichen Zwecken
Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen
§ 31 Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen
Erhebung der Verbandsbeiträge Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch Rechtsvor-
schrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt
(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen
Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausge-
Beitragsbescheid. glichen werden kann.
(2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der § 36
Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands über-
tragen wird. Ausgleich für Nachteile
(1) Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken
(3) Durch die Satzung können Zuschläge zu rückständi-
nach den §§ 33 bis 35 dem Betroffenen unmittelbare
gen Verbandsbeiträgen vorgeschrieben werden.
Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen.
(4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Ab-
(2) Kann der Ausgleich nicht durch Maßnahmen im
gabenordnung entsprechend anzuwenden.
Rahmen des Unternehmens durchgeführt werden, ist eine
(5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Bei der
in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren. Festsetzung der Entschädigung bleiben eine Beeinträchti-
gung der Nutzung und eine Wertminderung des Grund-
stücks außer Ansatz. soweit sie bei Durchführung des
§ 32 Unternehmens durch einen Vorteil ausgeglichen werden,
Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge der bei der Festsetzung eines Verbandsbeitrags unberück-
sichtigt bleibt.
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und
die Verwaltung des Verbands erforderlich ist, kann der § 37
Vorstand nach einem sich aus der Satzung ergebenden Ausgleichsverfahren
Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge fest·
setzen. Kommt eine Einigung über den Ausgleich nicht zu-
stande, entscheidet der Vorstand darüber durch schrift-
lichen Bescheid.
Dritter Abschnitt
§ 38
Benutzung von Grundstücken
Anspruch auf Grundstückserwerb
§ 33 Sind Vermögensnachteile im Sinne des § 36 so wesent-
lich. daß das benutzte Grundstück für den Betroffenen nur
Benutzung der Grundstücke
noch einen verhältnismäßig geringen oder keinen wirt-
dinglicher Verbandsmitglieder
schaftlichen Wert mehr hat, kann er verlangen, daß der
(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die Verband das Grundstück zu Eigentum erwirbt. Für die
dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unter- Ermittlung des Gegenwertes ist der Zeitpunkt der Benut-
verbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit zung des Grundstücks durch den Verband maßgeblich.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 413
§ 39 eignung innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehe-
Rechtsverhältnisse nen Zweck verwendet werden wird.
bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen (2) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet
werd,en, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungs-
(1) Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu
zwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grund-
der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird,
stücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Ent-
auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts
eignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu
genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer
beschränken. Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder
abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigen-
wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zum
tümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen
Teil enteignet werden, so ist auf Antrag des Eigentümers
entstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in die Enteignung auf das Restgrundstück oder den Rest-
diesem Falle dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die besitz insoweit auszudehnen, als das Restgrundstück oder
Beiträge an den Verband zu leisten. der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang bau-
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Nutzungsberech- lich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
tigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder
Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres § 42
1. ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Entschädigung
Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres
kündigen, Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür
gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entspre-
2. die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne chend.
Einhaltung einer Frist verlangen.
§ 43
Anwendung von Landesrecht
Vierter Abschnitt
Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt das
Enteignung für das Unternehmen Enteignungsrecht des Landes, in dem die von der Ent-
eignung betroffenen Gegenstände belegen sind.
§ 40
Zweck und Gegenstand der Enteignung
(1) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben kann enteignet fünfter Abschnitt
werden. Verbandsschau
(2) Die Enteignung darf sich nur auf die zum Verbands-
gebiet oder Unterverbandsgebiet gehörenden Grund- § 44
stücke und das nicht dazu gehörende Deichvorland Verbandsschau, Schaubeauftragte
erstrecken; grundstücksgleiche Rechte stehen den Grund-
stücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich, (1) Zur Feststellung des Zustands der von dem Verband
Grundstücksteile gelten als Grundstücke. zu betreuenden Anlagen, Gewässer und Grundstücke im
Rahmen der Aufgaben des Verbands führen Beauftragte
(3) Durch Enteignung können des Verbands (Schaubeauftragte) eine Verbandsschau
1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet durch.
werden, (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Verbands-
2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder be- schau ganz oder teilweise unterbleibt. Die Schaubeauf-
lastet werden, tragten werden durch die Verbandsversammlung oder den
Ausschuß für die in der Satzung festgelegte Zeit gewählt.
3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz Der Vorstand oder ein von ihm bestimmter Schaubeauf-
oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder tragter leitet die Verbandsschau; die Satzung kann Ab-
die den Verpflichteten in der Benutzung von Grund- weichungen hiervon vorsehen.
stücken beschränken oder
4. Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der § 45
in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.
Durchführung der Verbandsschau
§ 41 (1) Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Verbands-
Zulässigkeit und Umfang der Enteignung schau. Er hat die Schaubeauftragten, die Aufsichts-
behörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, und landwirtschaftliche Fachbehörden, rechtzeitig zur Ver-
wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der bandsschau einzuladen.
Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht
(2) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbands-
erreicht werden kann. Die Enteignung setzt voraus, daß
schau ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom
der Verband sich ohne Erfolg ernsthaft um den freihändi-
Schaubeauftragten zu unterzeichnen.
gen Erwerb des Gegenstands der Enteignung (§ 40) zu
angemessenen Bedingungen bemüht hat. Der Verband (3) Der Vorstand veranlaßt die Beseitigung festgestellter
hat glaubhaft zu machen, daß der Gegenstand der Ent- Mängel.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Vierter Teil (4) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung
sein Vertreter leitet die Verbandsversammlung. Wenn er
Verbandsverfassung
selbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht.
§ 46
§ 49
Organe
Verbandsausschuß
(1) Organe des Verbands sind die Versammlung der
Verbandsmitglieder (Verbandsversammlung) und der Vor- (1) Hat der Verband keine Verbandsversammlung, ob-
stand. Die Satzung kann bestimmen, daß der Verband liegen deren Aufgaben einem Verbandsausschuß. Die
anstelle der Verbandsversammlung einen Verbandsaus- Vorschriften dieses Gesetzes über die Verbandsversamm-
schuß als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder lung gelten für den Verbandsausschuß entsprechend,
hat. sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
(2) Die Organe können eine andere Bezeichnung (2) Die Verbandsmitglieder wählen die Mitglieder des
führen. Verbandsausschusses in durch die Satzung bestimmten
Zeitabständen aus ihrer Mitte in einer Mitgliederver-
§ 47 sammlung; die Satzung kann ein anderes Wahlverfahren
Verbandsversammlung zulassen. Wiederwahl ist möglich. Die Satzung kann für
jedes Mitglied des Verbandsausschusses einen ständigen
(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben: Vertreter zulassen.
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie § 50
ihrer Stellvertreter,
Sitzungen des Verbandsausschusses
2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des
Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie (1) Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine
über die Grundsätze der Geschäftspolitik, Stimme. Eine andere Regelung durch die Satzung ist
zulässig.
3. Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auf-
lösung des Verbands, (2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Ver-
bandsausschusses ohne Stimmrecht.
4. Wahl der Schaubeauftragten,
5. Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nach-
§ 51
tragshaushaltsplänen,
Unterrichtung der Verbandsmitglieder
6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haus-
haltsplans, In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben,
unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglie-
7. Entlastung des Vorstands,
der in angemessenen Zeitabständen über die Angelegen-
8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und An- heiten des Verbands.
stellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vor-
§ 52
standsmitglieder und Mitglieder des Verbandsaus-
schusses, Vorstand, Verbandsvorsteher
9. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen (1) Der Vorstand kann aus einer Person oder aus
Vorstandsmitgliedern und dem Verband, mehreren Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus
einer Person, so ist diese Verbandsvorsteher, besteht er
10. Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegen-
aus mehreren Personen, so ist der Vorstandsvorsitzende
heiten.
Verbandsvorsteher. Die Stellvertretung im Vorstand ist in
(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen. der Satzung zu regeln.
(2) In der Satzung kann der Personenkreis bestimmt
§ 48 werden, aus dem der Vorstand zu wählen ist. Mitglieder
des Verbandsausschusses können nicht zugleich Vor-
Sitzungen der Verbandsversammlung
standsmitglieder sein.
(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsver-
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie
sammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein;
können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädi-
die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffent-
gung erhalten.
lich. Die Satzung kann eine abweichende Regelung vor-
sehen. § 53
(2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
der Verbandsversammlung gelten, soweit dieses Gesetz (1) Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand für
oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschrif- die in der Satzung vorgeschriebene Zeit. Werden mehrere
ten der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, wählt die Ver-
die Ausschüsse; für die Beschlußfähigkeit genügt jedoch bandsversammlung auch den Vorstandsvorsitzenden. Das
die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder. Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Vorstand seine
(3) Für das Stimmrecht der Mitglieder gelten § 13 Abs. 1
Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Satz 3 sowie Abs. 2, § 14 Abs. 6 zweiter Halbsatz und § 15
Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 entsprechend, (2) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstands-
soweit die Satzung keine andere Regelung enthält. mitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit ab-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 415
berufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichts- fahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse, soferr,
behörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung inner- die Satzung nichts anderes bestimmt.
halb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter
Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetra-
§ 57
gene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die
Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam. Geschäftsführer
(3) Soweit die zur Vertretung des Verbands erforder- Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer
lichen Vorstandsmitglieder fehlen oder an der Ausübung bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.
ihrer Tätigkeit gehindert sind, kann die Aufsichtsbehörde
andere Personen bis zur Behebung des Mangels be-
stellen.
§ 54 Fünfter Teil
Geschäfte des Vorstands Satzungsänderung
(1) Der V9rstand leitet den Verband nach Maßgabe sowie Umgestaltung und Auflösung des Verbands
dieses Gesetzes und der Satzung in Übereinstimmung
mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen Erster Abschnitt
Grundsätzen. Ihm obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht
Satzungsänderung
durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung
berufen ist.
§ 58
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer
Änderung der Satzung
Aufgaben die erforderliche Sorgtalt anzuwenden. Sie sind
dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, daß (1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt
die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die die Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit in der
Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt wer- Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Beschluß über
den. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vor- eine Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer
sätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren von (2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung
dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichts-
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis behörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der
erlangt. Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer Zeit-
punkt festgelegt ist.
§ 55
§ 59
Gesetzliche Vertretung des Verbands
Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde
(1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und
außergerichtlich. Die Satzung kann bestimmen, daß der (1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Sat-
Verbandsvorsteher allein oder nur gemeinschaftlich mit zung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.
einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung befugt
(2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer
ist. Die Satzung kann ferner einem Geschäftsführer des
bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde
Verbands bestimmte Vertretungsbefugnisse zuweisen.
die Satzung ändern. § 58 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für diesen
Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Per-
Fall.
sonen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungs-
befugnis.
zweiter Abschnitt
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichteJ
werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maß- Umgestaltung
gabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von
dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. § 60
Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften
Zusammenschluß
ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der
Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem (1) Verbände können sich zu einem neuen Verband
Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vor- zusammenschließen, wenn der Umfang der Verbandsauf-
standsmitglied oder einem vertretungsbefugten Ge- gaben den Bestand mehrerer Verbände nicht mehr recht-
schäftsführer gegenüber abgegeben wird. fertigt oder Verbandsaufgaben durch einen Verband nicht
mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder die Erfüllung
der Aufgaben aus anderen Gründen nicht mehr gesichert
§ 56
ist. Der Zusammenschluß erfolgt
Sitzungen des Vorstands
1. durch Übertragung der Aufgaben, des Vermögens
(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach sowie der Verpflichtungen eines Verbands oder mehre-
Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen rer Verbände als Ganzes auf einen der sich zu-
ein. sammenschließenden Verbände oder
(2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung 2. durch Gründung eines neuen Verbands und Über-
im Vorstand gelten die Vorschriften der Verwaltungsver- tragung der Aufgaben, des Vermögens sowie der Ver-
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
pflichtungen anderer Verbände als Ganzes auf den bandsmitglieder untereinander sowie zu dritten Personen
neuen Verband. die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen
der Satzung, soweit sich nicht aus dem Wesen der
(2) § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 59 Abwicklung etwas anderes ergibt.
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(3) Auf das Abwicklungsverfahren sind§ 48 Abs. 2 und 3,
(3) Der Zusammenschluß wird mit der durch die Auf- § 49 sowie die§§ 51 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sichtsbehörde vorzunehmenden öffentlichen Bekannt- entsprechend anzuwenden. Über die Verwendung des
machung wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt fest- nach vollständiger Abwicklung verbleibenden Verbands-
gelegt ist; gleichzeitig gelten die Verbände, die nicht mehr vermögens beschließt die Verbandsversammlung mit ein-
weiterbestehen sollen, als aufgelöst. facher Mehrheit. Der Beschluß bedarf der Genehmigung
(4) Ein Zusammenschluß kann auch durch Landesrecht der Aufsichtsbehörde.
vorgenommen werden.
§ 64
§ 61
Aufbewahrung der Bücher, Einsicht
Übertragung von Aufgaben
(1) Nach Beendigung der Abwicklung werden die
(1) Ein Verband kann einzelne Aufgaben und Unter- Bücher und Schriften des aufgelösten Verbands bei der
nehmen sowie das diesen dienende Vermögen und die auf Aufsichtsbehörde aufbewahrt.
sie bezogenen Mitgliedschaften auf einen anderen Ver-
band übertragen sowie sich in mehrere Verbände aufspal- (2) Die Verbandsmitglieder und ihre Rechtsnachfolger
ten. In diesen Fällen gelten§ 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 haben das Recht, bis zu zehn Jahre nach der Auflösung
sowie die §§ 59 und 60 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. des Verbands die Bücher und Schriften einzusehen und zu
benutzen.
(2) Eine Aufgabenübertragung oder eine Aufspaltung
kann auch durch Landesrecht vorgenommen werden.
sechster Teil
Rechnungswesen
Dritter Abschnitt
Auflösung § 65
Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
§ 62
Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren
Auflösung des Verbands
Prüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Auflösung § 66
des Verbands beschließen, wenn die Verbandsaufgaben
Schuldübernahme
entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr zweck-
mäßig erfüllt werden können oder der Fortbestand des (1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Ver-
Verbands aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich ist. band eine Schuld übernimmt, die eine öffentlich-rechtliche
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichts- Körperschaft in der vorher ausgesprochenen Absicht auf-
behörde. genommen hat, das Unternehmen des Verbands vor
dessen Gründung zu beginnen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 1, wenn die Anzahl der Verbands- (2) Die Anordnung der Behörde tritt an die Stelle oer
mitglieder auf eine Person sinkt, oder aus Gründen des sonst erforderlichen Erklärung des Verbands.
öffentlichen Interesses die Auflösung fordern. Kommt die
Verbandsversammlung der Forderung innerhalb einer
bestimmten Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde
Siebter Teil
den Verband auflösen.
· Verfahrensvorschriften
(3) Die Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde unter
Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer An-
§ 67
sprüche öffentlich bekanntzumachen.
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 63 Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentliehen
Abwicklung Bekanntmachungen erfolgen in den Gemeinden, auf die
sich der Verband erstreckt, nach den landesrechtlichen
(1) Nach der Auflösung des Verbands wickeln der Vor- Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über öffent-
stand oder die durch Beschluß der Verbandsversammlung liche Bekanntmachungen in förmlichen Verwaltungsver-
dazu berufenen Liquidatoren die Geschäfte ab. Die Auf- fahren. Durch Landesrecht kann eine andere Regelung
sichtsbehörde kann unter Abberufung des Vorstands getroffen werden.
einen oder mehrere Liquidatoren mit der rechtlichen Stel-
§ 68
lung des Vorstands bestellen, wenn es aus Gründen des
öffentlichen Interesses erforderlich ist. Anordnungsbefugnis
(2) Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten für die (1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deich-
Aufsicht und die Rechtsverhältnisse der bisherigen Ver- vorlands und die auf Grund eines vom Eigentümer abgelei-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 417
teten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz men die beteiligten Länder die Aufsichtsbehörde in gegen-
oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstands zu seitigem Einvernehmen.
befolgen.
§ 74
(2) In der Satzung kann bestimmt werden, daß An-
ordnungsbefugnisse auch von einzelnen Vorstandsmit- Informationsrecht der Aufsichtsbehörde
gliedern, Vorstandsmitgliedern eines Unterverbands und (1) Die Aufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauf-
Dienstkräften des Verbands oder eines Unterverbands tragte, über die Angelegenheiten des Verbands unterrich-
wahrgenommen werden können. ten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlan-
gen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort
§ 69 und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
Freiheit von Kosten (2) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tages-
ordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzu-
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung laden; ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu er-
dieses Gesetzes dienen, sind frei von Kosten der Gerichte teilen.
und der Verwaltungsbehörden; hiervon unberührt bleiben
Regelungen hinsichtlich der Kosten und Abgaben, die auf § 75
landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Zustimmung zu Geschäften
(2) Die Befreiung ist ohne Nachprüfung anzuerkennen, (1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichts-
wenn die Aufsichtsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft behörde
odPr eine Verhandlung der Durchführung dieses Gesetzes
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögens-
dient.
gegenständen,
§ 70 2. zur Aufnahme von Darlehen, die über eine in der Sat-
Geltung von Landesrecht zung festzulegende Höhe hinausgehen,
Erstreckt sich das Verbandsgebiet auf mehr als ein 3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen
Land, gilt für die Rechtsverhältnisse des Verbands das aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicher-.
Recht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat. heiten,
4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied ein-
§ 71 schließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit
sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
Schiedsgericht
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erfor-
Die Satzung kann die Schaffung eines Schiedsgerichts derlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirt-
vorsehen, das bei Streitigkeiten über Verbandsangelegen- schaftlich gleichkommen.
heiten, insbesondere über Beitragsangelegenheiten, auf
schriftlichen Antrag der Parteien entscheidet. Auf das Ver- (3) Zur Aufnahme von Kassenkredit genügt eine all-
fahren vor dem Schiedsgericht finden die Verfahrensvor- gemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchst-
schriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung ent- betrag.
sprechend Anwendung.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte
Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht inner-
Achter Teil halb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der
Aufsicht, Oberverband, Unterverband Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzel-
fällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischen-
bescheid um einen Monat verlängern.
§ 72
Aufsicht, Oberverband, Unterverband
§ 76
(1) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch Ersatzvornahme
die Aufsichtsbehörde. § 43 des Flurbereinigungsgesetzes
bleibt unberührt. Kommt der Verband einer Anweisung der Aufsichtsbe-
hörde, die diese auf Grund ihrer Aufsichtsbefugnis erläßt,
(2) Wenn ein Verband einen anderen Verband zum nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Auf-
Mitglied hat oder wenn mehrere Verbände Aufgaben für sichtsbehörde anstelle des Verbands das Erforderliche
dieselben Grundstücke haben, kann die gemeinsame Auf- anordnen und auf dessen Kosten selbst oder durch einen
sichtsbehörde den einen der Verbände zum Oberverband anderen durchführen; die Verwaltungs-Vollstreckungs-
bestimmen. Die für die Aufsicht über den Oberverband gesetze der Länder finden entsprechende Anwendung.
zuständige Behörde führt auch die Aufsicht über den
Unterverband.
§ 77
§ 73 Bestellung eines Beauftragten
Örtliche Zuständigkeit
Wenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung
Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auf des Verbands es erfordert, kann die Aufsichtsbehörde
mehr als ein Land erstreckt oder erstrecken soll, bestim- einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne
418 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Geschäfte des Verbands oder eines Verbandsorgans auf (2) Entsprechen Satzung und innere Organisation von
Kosten des Verbands führt. Für den Beauftragten gilt§ 27 Altverbänden den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, sind
entsprechend. sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes dessen Vorschriften anzupassen. Dies gilt nicht
für die Aufgaben des Verbands, die Bestimmungen dar-
über, wer Verbandsmitglied ist, den Beitragsmaßstab
Neunter Teil
sowie das Stimmenverhältnis in der Verbandsversamm-
Übergangs- und Schlußbestimmungen lung.
(3) Für Altverbände kann innerhalb von fünf Jahren nach
§ 78 Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Landesrecht eine ver-
Außerkrafttreten einfachte Möglichkeit der Auflösung, der Übertragung von
Aufgaben und des Zusammenschlusses von Amts wegen
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, zugelassen werden.
treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 80
1. das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage
753-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, Auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet
2. die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenver- worden sind oder errichtet werden, findet dieses Gesetz
bände in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften aus-
rungsnummer 753-2-1 , veröffentlichten bereinigten drücklich angeordnet oder zugelassen worden ist.
Fassung
mit den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften außer § 81
Kraft.
Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
(2) Rechtsbehelfsverfahren sowie Verfahren zur Grün-
In § 43 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung
dung, Satzungsänderung, Umgestaltung oder Auflösung
der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 546),
von Verbänden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetze~
das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom
anhängig sind, werden nach dem bisher geltenden Recht
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191) geändert worden ist,
fortgeführt.
werden die Worte „Gesetzes über Wasser- und Bodenver-
(3) Bis zum Inkrafttreten neuer landesrechtlicher Vor- bände (Wasserverbandgesetz) vom 10. Februar 1937
schriften gilt für den Haushalt, die Rechnungslegung und (Reichsgesetzbl. 1 S. 188)" durch die Worte „Gesetzes
die Rechnungsprüfung das bisher geltende Recht weiter. über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbands-
gesetz) vom 12. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 405)" ersetzt.
§ 79
Bestehende Verbände § 82
Inkrafttreten
(1) Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestehenden Verbände (Altverbände) wird Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die
durch § 78 Abs. 1 nicht berührt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Februar 1991
De r B u n-d es p r ä s i d e n t
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 419
Verordnung
über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege
der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes
für die Haushaltsjahre 1989 und 1990
(GräbPauschSV 1989/90)
Vom 5. Februar 1991
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965
(BGBI. 1 S. 589), der durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Familie und
Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instandsetzung und Pflege der
Gräber im Sinne des Gräbergesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des
Gräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1989 und 1990 betragen:
39,50 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,
12,20 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.
§2
Für notwendige Erneuerungsarbeiten an den Gräbern im Sinne des Gräberge-
setzes, welche durch die Pauschsätze nach § 1 nicht gedeckt werden können,
wird für das Haushaltsjahr 1989 den Ländern ein zusätzlicher Erneuerungs-
pauschsatz erstattet von
2,00 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,
1, 13 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Februar 1991
Der Bundesminister
für Familie und Senioren
Hannelore Rönsch
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Wahl der Vertrauenspersonen der Soldaten
(Vertrauenspersonenwahlverordnung - VPWV)
Vom 8. Februar 1991
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Soldatenbeteiligungs- Sie wählen jeweils getrennt Vertrauenspersonen und Stell-
gesetzes (SBG) vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47) vertreter.
verordnet der Bundesminister der Verteidigung:
(2) Eine Wählergruppe bilden die Offiziere
Abschnitt 1 1. in Stäben der Verbände und Großverbände,
2. in Bootsgeschwadern,
Wahlbereiche, Wählergruppen
3. auf Schiffen,
§ 1 4. an Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen mit
Ausnahme der Schulen und vergleichbaren Lehrein-
Wahlbereiche, Wählergruppen
richtungen des Zentralen Militärischen Bereichs
(1) Je eine Wählergruppe bilden Unteroffiziere und a) in Lehrgruppen oder vergleichbaren Organisations-
Mannschaften elementen einschließlich der zugehörigen Inspektio-
1. in Einheiten, nen,
2. in Hauptabschnitten (Divisionen) eines Schiffes, b) in Stäben an Schulen oder in Stäben der Lehr-
einrichtungen einschließlich der Stammeinheiten
3. in Stäben der Verbände und Großverbände ohne einer Schule oder vergleichbaren Lehreinrichtung,
Stabseinheit,
c) für den Gesamtbereich der Schule oder vergleich-
4. an Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen mit baren Lehreinrichtung, wenn diese nicht in Lehr-
Ausnahme der Schulen und vergleichbaren Lehr- gruppen oder vergleichbare Organisationselemente
einrichtungen des Zentralen Militärischen Bereichs untergliedert ist,
a) in Einheiten ohne lehrgangsgebundene Ausbildung d) für den Gesamtbereich einer Fachschule,
sowie in Teileinheiten, deren Führer Disziplinar-
gewalt haben, 5. an Universitäten der Bundeswehr
b) in Lehrgruppen oder vergleichbaren Organisations- a) als Stammpersonal in den Studentenbereichen,
elementen einschließlich der zugehörigen Inspektio- b) einschließlich der Offizieranwärter als Studierende
nen, in den Studentenfachbereichsgruppen,
c) für den Gesamtbereich der Schule oder vergleich- 6. in deutschen Anteilen in und bei internationalen
baren Lehreinrichtung, wenn diese nicht in Lehr- Stäben, Einrichtungen und Truppenteilen,
gruppen oder vergleichbare Organisationselemente
untergliedert ist, 7. in Lehrgängen auf der Ebene des nächsten Disziplin,1J-
vorgesetzten.
d) für den Gesamtbereich einer Fachschule,
Sie wählen aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und
5. an Universitäten der Bundeswehr als Stammpersonal zwei Stellvertreter. Die Offiziere in den E1nheiten der Ver-
in den Studentenbereichen, bände und Großverbände wählen die Vertrauensperson
6. in deutschen Anteilen in und bei internationalen und deren Stellvertreter in dem Stab ihres Verbandes mit.
Stäben, Einrichtungen und Truppenteilen, Die Offiziere in Einheiten, die einer Dienststelle im Sinne
des § 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes unterstellt sind,
7. in selbständigem Vorauspersonal von Einheiten, von
wählen für den Bereich aller Einheiten eine Vertrauens-
Stäben der Verbände und Großverbände und von
person und zwei Stellvertreter.
Schulen oder vergleichbaren Lehreinrichtungen, in
selbständigen oder abgezweigten Zügen oder in selb- (3) In und bei internationalen Stäben, Einrichtungen und
ständigen Trupps oder selbständigen Gruppen, deren Truppenteilen eingesetzte Offiziere, Unteroffiziere und
Führer Disziplinargewalt haben, Mannschaften wählen in dem Organisationselement
8. in Lehrgängen auf der Ebene des nächsten Disziplinar- (Wahlbereich), dessen Führer sie truppendienstlich unter-
vorgesetzten, stellt sind, aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und
je zwei Stellvertreter.
9. in der Grundausbildung.
(4) In Lehrgängen und in der Grundausbildung wählen
Sie wählen aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und die auszubildenden Soldaten getrennt vom Stammperso-
je zwei Stellvertreter nach den folgenden Vorschriften. In nal Vertrauenspersonen und Stellvertreter.
schwimmenden Einheiten der Marine bilden Unteroffiziere
vom Bootsmann an aufwärts sowie Unteroffiziere in den (5) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wähler-
Dienstgraden Maat und Obermaat je eine Wählergruppe. gruppe ständig weiter als hundert Kilometer vom Dienstort
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 421
des zuständigen Disziplinarvorgesetzten (§ 18) entfernt §5
eingesetzt, kann der Bundesminister der Verteidigung für Bekanntgabe zur Wahl
diese Wählergruppenangehörigen einen eigenen Wahl-
bereich festlegen. Die Entfernung bemißt sich nach der (1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst
verkehrsüblichen Straßenwegstrecke von Ortsmitte zu geeigneter Weise bekannt
Ortsmitte.
1. die Namen seiner Mitglieder,
(6) Gehören einer Wählergruppe in einem Wahlbereich 2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht aus-
weniger als fünf Wahlberechtigte an, wählen diese die liegt,
Vertrauensperson und ihre beiden Stellvertreter bei dem
unmittelbar übergeordneten Stab mit. 3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das
Wählerverzeichnis,
4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht wer-
den können,
Abschnitt 2 5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht ausliegt,
Wahlverfahren 6. den Ort und die Zeit der Wahl.
(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzu-
§ 2
weisen, daß
Bestellung des Wahlvorstandes
1. nur Soldaten wählen können, die in das Wählerver-
(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens einen zeichnis eingetragen sind,
Monat vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf
2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum
deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand
angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand
und einen von ihnen als Vorsitzenden. Vom Vorschlag der
eingelegt werden können,
Vertrauensperson darf der Disziplinarvorgesetzte nur aus
zwingenden dienstlichen Gründen abweichen. 3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtig-
ten Soldaten unterzeichnet sein muß,
(2) Ist die Vertrauensperson erstmals zu wählen oder ist
nach vorzeitiger Beendigung des Amtes der Vertrauens- 4. die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen
person kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft der muß,
Disziplinarvorgesetzte eine Versammlung der Wahl- 5. jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen
berechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl darf,
des Wahlvorstandes soll spätestens zwei Monate nach
6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berück-
dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Voraussetzungen für
sichtigt werden,
die Wahl vorgelegen haben. In Bereichen, in denen das
vereinfachte Wahlverfahren (§ 13) Anwendung findet, soll 7. nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahl-
sie spätestens nach einer Woche erfolgen. Die Wahl vorschlag aufgenommen worden ist,
erfolgt durch Handaufheben. Der Disziplinarvorgesetzte 8. ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich
bestellt diejenigen Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.
die meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden
wird das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die
höchste Stimmenzahl erhalten hat. Von diesen Voten darf §6
der Disziplinarvorgesetzte nur aus zwingenden dienst-
Wählerverzeichnis
lichen Gründen abweichen.
(1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der Wahlbe-
(3) Ist nach einem Wahlvorgang keine Vertrauens- rechtigten seiner Wählergruppe (Wählerverzeichnis) nach
person gewählt, beruft der Disziplinarvorgesetzte erneut den listenmäßigen Unterlagen auf, die ihm der Disziplinar-
eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des vorgesetzte zur Verfügung stellt. Das Wählerverzeichnis
Wahlvorstandes nach den Vorschriften des Absatzes 2 ist bis zum . Abschluß der Wahl auf dem laufenden zu
Satz 3 bis 7 ein, die spätestens zwei Wochen nach der halten und zu berichtigen.
erfolglosen Wahl stattfindet.
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unver-
züglich bis zum Abschluß der Wahl an geeigneter Stelle
§3 zur Einsicht auszulegen.
Bereitstellen der Mittel
Der Disziplinarvorgesetzte stellt die sächlichen Mittel für §7
die Durchführung der Wahl zur Verfügung. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand
§4 schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegen des Wäh-
Festsetzung des Wahltermins lerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit ein-
legen.
Ort und Zeit der Wahl setzt der Disziplinarvorgesetzte
nach Anhörung des Wahlvorstandes unverzüglich fest. Sie (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand
soll vier bis sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvor- unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahlberechtigten,
standes stattfinden. der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
mitzuteilen, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der § 11
Wahl. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvor- Stimmabgabe
stand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist.
§8
Wahlvorschläge (2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel
drei der vorgeschlagenen Bewerber bezeichnen. Der
(1) Zur Wahl der Vertrauensperson können die Wahlbe- Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In
rechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der Bekannt- dem Stimmzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge
gabe von Ort und Zeit der Wahl Wahlvorschläge einrei- der Bewerberliste aufzuführen. Die Stimmzettel und
chen. Jeder Wahlvorschlag soll nicht mehr als drei Bewer- Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.
ber enthalten und muß von mindestens drei Wahlberech-
tigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen (3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimmzettel
Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge
schriftliche Zustimmung der Bewerber beizufügen. gesteckt werden können und das Wahlgeheimnis gewahrt
bleibt.
(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl
von gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine (4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wäh-
schriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung rend der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgege-
zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich ben werden können. Die Stimmabgabe ist im Wählerver-
nach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforde- zeichnis zu vermerken.
rung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei
Tagen zu beseitigen. Ist ein Soldat vorgeschlagen worden, § 12
der nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes
nicht wählbar ist, so sind die Vorschlagenden hiervon zu Briefwahl
benachrichtigen; sie können innerhalb von drei Tagen (1) Einern Soldaten, der verhindert ist, seine Stimme
einen anderen Soldaten benennen. persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlan-
(3) Ist nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 kein gen den Stimmzettel, den Wahlumschlag sowie einen
Wahlvorschlag eingegangen, soll der Disziplinarvorge- großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstan-
setzte die Wahlberechtigten über die Bedeutung des des und als Absender den Namen und die Anschrift des
Amtes der Vertrauensperson sowie die Folgen der Nicht- Wahlberechtigten trägt, auszuhändigen oder zu übersen-
benennung von Bewerbern belehren und sie auffordern, den. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Über-
innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge einzureichen. sendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(4) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen. (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß
er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist,
unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an
§9 den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor
Aufstellung der Bewerberliste Abschluß der Wahl vorliegt.
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvor- (3) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl entnimmt der
schläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschla- Wahlvorstand die Wahlumschläge den Briefumschlägen
genen Soldaten auf. Sind weniger als drei Soldaten vorge- und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wähler-
schlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlbe- verzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Verspätet einge-
rechtigten auf, innerhalb einer Frist von drei Tagen weitere hende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem
Wahlvorschläge einzureichen. Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu
den Wahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge sind
(2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 legt der einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
Wahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen Soldaten frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine
dem Disziplinarvorgesetzten vor. Dieser äußert sich, ob etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.
die vorgeschlagenen Soldaten nach § 2 Abs. 3 des Solda-
tenbeteiligungsgesetzes wählbar sind;§ 8 Abs. 2 ist anzu-
wenden. § 13
(3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen Vereinfachtes Wahlverfahren
Soldaten in alphabetischer Reihenfolge (Bewerberliste) (1) Wird die Vertrauensperson für einen Wahlbereich
zusammen und gibt sie durch Aushang spätestens fünf gewählt, der voraussichtlich weniger als ein Jahr beste-
Tage vor Beginn der Wahl bis zu deren Abschluß bekannt. hen wird, so erfolgt die Wahl abweichend von den §§ 4, 5
Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8
§ 10 bis 1O, 11 Abs. 2 und § 12 in einem vereinfachten Wahlver-
fahren. Der Disziplinarvorgesetzte setzt innerhalb von zwei
Einziger Wahlvorschlag
Tagen nach der Bestellung des Wahlvorstandes und des-
Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als ge- sen Anhörung Ort und Zeit einer Versammlung der Wahl-
wählt. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr als berechtigten zur Wahl der Vertrauensperson der Wähler-
drei Bewerber enthält, eingereicht worden, so gelten die gruppe fest. Diese Versammlung soll zwei, spätestens
darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihen- sechs Tage nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfin-
folge als gewählt. den. Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 423
schriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung der ten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen
Wahlberechtigten Einspruch gegen die Richtigkeit des erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Wählerverzeichnisses einlegen. höhere Lebensalter.
(2) An der Versammlung nehmen die Wahlberechtigten
§ 16
der Wählergruppe und der Disziplinarvorgesetzte teil. Die
Wahl der Vertrauensperson darf nur erfolgen, wenn min- Wahlniederschrift
destens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine
(3) Nach Erötrnung der Versammlung der Wahlberech-. Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen
tigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte mündlich ist. Sie muß enthalten
oder schriftlich Wahlvorschläge machen. Nach Entgegen-
nahme der Wahlvorschläge gibt der Vorsitzende des 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
Wahlvorstandes die vorgeschlagenen Soldaten in alpha- 2. die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen
betischer Reihenfolge bekannt. Der Disziplinarvorgesetzte und
äußert sich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach § 2 3. die Namen der gewählten Vertrauensperson und der
Abs. 3 des .Soldatenbeteiligungsgesetzes wählbar sind.
beiden Stellvertreter.
Werden weniger als drei wählbare Soldaten benannt, ist
den Wahlberechtigten Gelegenheit zu geben, weitere (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl oder der
Wahlvorschläge einzureichen. Feststellung des Wahlergebnisses sind zu vermerken.
(4) Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als
gewählt. Werden zwei oder mehr Bewerber vorgeschla- § 17
gen, findet eine schriftliche Wahl statt. Zur Wahl kann jeder Bekanntgabe der Gewählten,
Wähler auf dem Stimmzettel bis zu drei der vorgeschlage- Aufbewahren der Wahlunterlagen
nen Bewerber benennen. Der Wähler gibt seinen Stimm-
zettel in einem Umschlag ab. Die Stimmzettel und (1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Vertrauens-
Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen. person und der beiden Stellvertreter unverzüglich durch
dreiwöchigen Aushang bekannt. Das Ergebnis der Wahl
wird dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich mitgeteilt.
§ 14
Verbot der Wahlbehinderung (2) Die Wahlunterlagen (Wählerliste, Wahlvorschläge,
Bewerberliste, Stimmzettel und Niederschrift) werden bis
(1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf zum Ende der Amtszeit der Vertrauensperson aufbewahrt.
kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder
passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 18
(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen Zuständiger Disziplinarvorgesetzter
oder durch Androhung von Nachteilen beeinflußt werden.
Zuständig für die Wahrnehmung der dem Disziplinarvor-
gesetzten in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben
§ 15 und Befugnisse ist der unterste gemeinsame Disziplinar-
Feststellung des Wahlergebnisses vorgesetzte der Wählergruppenangehörigen des Bereichs,
für den die Vertrauensperson zu wählen ist.
(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluß
der Wahl das Wahlergebnis fest. Er beschließt über die
Gültigkeit der Stimmzettel. Abschnitt 3
(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als drei Schlußvorschriften
Soldaten bezeichnet sind oder aus denen sich der Wille
des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonde-
§ 19
res Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
Inkrafttreten
(3) Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten
Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind in der Rei- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Januar 1991
henfolge der erreichten Stimmenzahlen die beiden Solda- in Kraft.
Bonn, den 8. Februar 1991
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen
Vom 8. Februar 1991
Auf Grund des§ 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vom 16. Januar
1991 (BGBI. 1 S. 47) verordnet der Bundesminister der Verteidigung:
§ 1
Bezirkspersonalräte werden bei folgenden, den Behörden der Mittelstufe nach
§ 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden
militärischen Dienststellen gebildet:
1. Territorialkommando Nord,
2. Territorialkommando Süd,
3. Territorialkommando Schleswig-Holstein,
4. Luftwaffenunterstützungskommando,
5. Marineunterstützungskommando,
6. Heeresamt,
7. Luftwaffenamt,
8. Marineamt,
9. Sanitätsamt der Bundeswehr.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig
wird die Verordnung Ober die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen
Dienststellen vom 22. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 234) aufgehoben.
Bonn, den 8. Februar 1991
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 425
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau*)
Vom 13. Februar 1991
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 3.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletit durch § 24
3.4 Statistik;
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für 4 Informationsverarbeitung:
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
4.1 Textverarbeitung,
Bildung und Wissenschaft:
4.2 Bürokommunikationstechniken,
§ 1 4.3 Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
5 betriebliches Rechnungswesen:
Der Ausbildungsberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau wird 5.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
staatlich anerkannt.
5.2 Buchführung,
§ 2
5.3 Kostenrechnung;
Ausbildungsdauer
6 Personalwesen:
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens,
§3 ·6.2 Personalverwaltung,
Ausbildungsberufsbild 6.3 Entgeltabrechnung;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 7 Büroorganisation;
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 8 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung, Lagerhaltung:
1 der Ausbildungsbetrieb: 8.1 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung,
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirt- 8.2 Lagerhaltung.
schaft,
§4
1.2 Berufsbildung,
Ausbildungsrahmenplan
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung; (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur
2 Organisation und Leistungen: sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
2.1 Leistungserstellung und Leistungsverwertung, dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
2.2 betriebliche Organisation und Funktionszusammen- und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
hänge; besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische
3 Bürowirtschaft und Statistik:
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
3.1 Organisation des Arbeitsplatzes,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel, ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuwei-
ger veröffentlicht. sen.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§5 2. Prüfungsfach Rechnungswesen:
Ausbildungsplan In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
gaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbei-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
ten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
und Kenntnisse erworben hat:
dungsplan zu erstellen.
a) Betriebliches Rechnungswesen,
§6
b) Entgeltabrechnung.
Berichtsheft
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu gaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bear-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu beiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaft-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig liche und gesellschaftliche zusammenhänge der
durchzusehen. Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
§ 7 (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Zwischenprüfung sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro-
grammierter Form durchgeführt wird.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des (5) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. in den nachstehend genannten Prüfungsfächern bearbei-
ten:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten 1. Prüfungsfach Auftragsbearbeitung und Büroorganisa-
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- tion:
unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit- Der Prüfling soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung praxisbezogenen Aufgaben mit Arbeits- und Organisa-
wesentlich ist. tionsmitteln bearbeiten. Für die Aufgaben kommen ins-
besondere die Gebiete Büroorganisation, Auftrags-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens und Rechnungsbearbeitung sowie Lagerhaltung in
180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: Betracht. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das
folgende Prüfungsgespräch sein. Bearbeitung der
1. Bürowirtschaft, Aufgabe und Prüfungsgespräch sollen für den einzel-
2. Rechnungswesen, nen Prüfling nicht länger als zusammen 45 Minuten
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. dauern.
2. Prüfungsfach Informationsverarbeitung:
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro- In 105 Minuten soll der Prüfling drei praxisbezogene
grammierter Form durchgeführt wird. Aufgaben, davon eine Aufgabe zur Textverarbeitung,
bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende
Fertigkeiten und Kenntnisse von Bürokommunikations-
§8
techniken erworben hat. Für die Aufgaben kommen
Abschlußprüfung insbesondere die Gebiete Bürowirtschaft und Statistik,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Buchführung und Personalwesen in Betracht.
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, gen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
Bürowirtschaft, Rechnungswesen und Wirtschafts- und sen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangel-
Sozialkunde und praktisch in den Prüfungsfächern Infor- haft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine
mationsverarbeitung, Auftragsbearbeitung und Büroorga- mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
nisation durchzuführen. wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit haben die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit gegenüber
anfertigen: der mündlichen Ergänzungsprüfung das doppelte
1. Prüfungsfach Bürowirtschaft: Gewicht.
In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- (7) Bei der Ermittlung des Ergebnisses der praktischen
gaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten Prüfung hat das Prüfungsfach Auftragsbearbeitung und
und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten Büroorganisation das doppelte Gewicht gegenüber dem
und Kenntnisse erworben hat: Prüfungsfach Informationsverarbeitung. Bei der Ermittlung
a) Organisation und Leistungen, des Gesamtergebnisses haben schriftliche und praktische
b) Bürowirtschaft und Statistik, Prüfung das gleiche Gewicht.
c) Bürokommunikationstechniken, (8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
d) Büroorganisation. Gesamtergebnis, in der schriftlichen Prüfung und der prak-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 l27
tischen Prüfung sowie in mindestens zwei der in Absatz 3 § 10
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern mindestens ausrei-
Übergangsregelung
chende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die
Prüfungs,eistungen in einem Prüfungsfach mit ungenü- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
gend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
§ 9 teien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres
die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- § 11
pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs- Inkrafttreten
beruf Bürokaufmann/Bürokauffrau sind vorbehaltlich des
§ 10 nicht mehr anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau
- Sachliche Gliederung -
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirt-
in der Gesamtwirtschaft schaftlichen Zusammenhang beschreiben
(§ 3 Nr. 1.1)
b) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden und
Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen
c) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Betriebs- oder Arbeitsordnung des Ausbildungsbetriebes anwenden
1.2 Berufsbildung a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung nennen
(§ 3 Nr. 1.2) b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan ver-
gleichen
c) die Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte
und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, beschrei-
ben
d) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen
e) wichtige berufliche Fortbildungsmöglichkeiten nennen sowie beruf-
liehe Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz a) die Bedeutung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller
und rationelle Energieverwendung Energieverwendung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erklären
(§ 3 Nr. 1.3) b) betriebliche Einrichtungen für den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung
und den Umweltschutz nennen
c) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im
eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situations-
gerecht verhalten
d) wichtige Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzeinrich-
tungen beachten
e) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen sowie Abfallmaterialien im Büro nach
ökologischen Gesichtspunkten entsorgen
f) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen
2 Organisation und Leistungen
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Leistungserstellung und a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes erläutern
Leistungsverwertung
b) Leistungen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Nr. 2.1)
c) Verfahren der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben
und dafür einschlägige Rechtsvorschriften nennen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 429
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
d) Formen der Leistungsverwertung des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
e) Bedeutung von Beschaffungs- und Absatzmärkten für den Leistungs-
prozeß des Ausbildungsbetriebes erläutern
2.2 Betriebliche Organisation und a) Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
Funktionszusammenhänge b) Vollmachten, Weisungsbefugnisse und Unterschrittenregelung des
(§ 3 Nr. 2.2)
Ausbildungsbetriebes beachten
c) Zentralisierung und Dezentralisierung sowie Delegieren von Auf-
gaben und Verantwortung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes
darstellen
d) den Arbeitsablauf typischer Grundfunktionen des Ausbildungsbetrie-
bes erläutern
e) Informationswege im Ausbildungsbetrieb darstellen und die Zusam-
menarbeit zwischen Funktionsbereichen beschreiben
f) die Erfassung, Verarbeitung und Verwendung von Informationen und
Daten für das Zusammenwirken betrieblicher Funktionen erläutern
g) Aufgaben und typische Anforderungen ausgewählter Büroarbeits-
plätze darstellen
h) Formen der Arbeitsorganisation im Ausbildungsbetrieb darstellen und
zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich
beitragen
3 Bürowirtschaft und Statistik
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Organisation des Arbeitsplatzes a) wichtige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten
(§ 3 Nr. 3.1)
b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter
Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel, insbesondere Büro-
(§ 3 Nr. 3.2) maschinen und -geräte, Vordrucke und Vervielfältigungsgeräte, fach-
gerecht handhaben
b) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch ein-
setzen
c) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten veran-
lassen
3.3 Bürowirtschaftliche Abläufe a) Büromaterial verwalten
(§ 3 Nr. 3.3)
b) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postaus-
gang kostenbewußt bearbeiten
c) Registraturarbeiten unter Beachtung betrieblicher und gesetzlicher
Aufbewahrungsfristen durchführen
d) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung kaufmännischer
Arbeitsaufgaben einsetzen
e) Termine planen und überwachen; bei Terminabweichungen erforderli-
ehe Maßnahmen einleiten
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3.4 Statistik a) Anwendungsmöglichkeiten von Statistiken im Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 3.4) erläutern
b) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und in
geeigneter Form darstellen
c) Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert be-
werten
4 Informationsverarbeitung
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Textverarbeitung a) Textverarbeitungsgeräte systemgerecht handhaben
(§ 3 Nr. 4.1)
b) Tastschreiben beherrschen
c) im Ausbildungsbetrieb eingesetzte Aufnahme- und Wiedergabegeräte
bedienen
d) Texte nach vorgegebenen Sachverhalten unter Nutzung von Nach-
schlagewerken formulieren sowie maschinell und formgerecht gestal-
ten
e) Arten des betrieblichen Schriftverkehrs sachgerecht verwenden
4.2 Bürokommunikationstechniken a) unterschiedliche betriebliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Büro-
(§ 3 Nr. 4.2) kommunikationstechniken lösen
b) Auswirkungen von Bürokommunikationstechniken auf Arbeitsorgani-
sation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen
des Ausbildungsbetriebes abschätzen
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen
d) die Notwendigkeit der Pflege gespeicherter Informationen an Beispie-
len des Ausbildungsbetriebes darstellen
e) Daten sichern, Datensicherung begründen, unterschiedliche Verfah-
ren aufzeigen
f) Vorschriften und Richtlinien des Datenschutzes im Ausbildungsbe-
trieb einhalten
g) Schutzvorschriften und Betriebsvereinbarungen für Bildschirmarbeits-
plätze beachten
4.3 Datenverarbeitung für a) Ziele und Einsatzbereiche der Datenverarbeitung für kaufmännische
kaufmännische Anwendungen Anwendungen im Ausbildungsbetrieb beschreiben sowie Auswirkun-
(§ 3 Nr. 4.3) gen auf Arbeitsabläufe erläutern
b) Daten für die kaufmännischen DY-Anwendungen vorbereiten und
verarbeiten sowie Fehler korrigieren
c) mit speziellen Anwendungsmöglichkeiten von Software im Ausbil-
dungsbetrieb arbeiten
d) Ergebnisse nach formalen und sachlogischen Gesichtspunkten prü-
fen
5 Betriebliches Rechnungswesen
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Kaufmännische Steuerung a) Notwendigkeit einer laufenden Überwachung der Wirtschaftlichkeit
und Kontrolle der betrieblichen Leistungserstellung und Leistungsverwertung
(§ 3 Nr. 5.1) begründen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 431
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
b) an kaufmännischen Steuerungs- und Überwachungsaufgaben mit-
wirken
c) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen und die
Gliederung des Rechnungswesens erläutern
d) Kostenstruktur des Ausbildungsbetriebes darstellen
e) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen darstellen
f) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken
g) zur Vermeidung von Fehlern bei der Erfassung, Aufbereitung und
Auswertung von Informationen für das betriebliche Rechnungswesen
beitragen
5.2 Buchführung a) Arbeitsabläufe der Buchführung des Ausbildungsbetriebes beschrei-
(§ 3 Nr. 5.2) ben
b) Belege sachgerecht erfassen
c) Aufbau des Kontenplans des Ausbildungsbetriebes erklären
d) Geschäftsfälle unter Berücksichtigung des Kontenplans bearbeiten
e) Kontokorrent-, Bestands- und Erfolgskonten führen
f) vorbereitende Abschlußarbeiten durchführen
g) Bedeutung von Investitionen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes
erklären
5.3 Kostenrechnung a) Aufbau der Kostenrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern
(§ 3 Nr. 5.3)
b) Kosten erfassen
c) mit der Kostenkontrolle verbundene Arbeiten durchführen
d) Kalkulationsverfahren im Ausbildungsbetrieb beschreiben
e) Kalkulationen nach Anleitung durchführen
6 Personalwesen
(§ 3 Nr. 6)
6.1 Grundlagen des betrieblichen a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestim-
Personalwesens mungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenorien-
(§ 3 Nr. 6.1) tiert anwenden
b) die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den bestehenden betriebs-
verfassungsrechtlichen Organen des Ausbildungsbetriebes beachten
c) für das Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis geltende tarifliche
und freiwillige soziale Leistungen darstellen
d) Gesichtspunkte für Personalbedarf und Personalbeschaffungsmaß-
nahmen im Ausbildungsbetrieb darstellen
e) Möglichkeiten der Personalplanung und der Förderung einzelner
Arbeitnehmergruppen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes auf-
zeigen
f) Ziele und Verfahren von Personalbeurteilungen im Ausbildungsbe-
trieb darstellen
g) Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben und Nettoentgelt
ermitteln
h) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Regelungen zum
Datenschutz und zur Datensicherung einhalten
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil t
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
6.2 Personalverwaltung a) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsver-
(§ 3 Nr. 6.2) hältnissen bearbeiten
b) arbeitsrechtliche Vorschriften für Einstellung und Ausscheiden von
Arbeitnehmern beachten
c) Anlässe und Kriterien für Einstellung und Ausscheiden von Arbeit-
nehmern an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Anfragen und Bewerbungen unter Anleitung bearbeiten
e) Vorgänge der Personalverwaltung bearbeiten, insbesondere Per-
sonalunterlagen bearbeiten, bei der Personalaktenführung mitwirken
und Bescheinigungen erstellen
f) Statistische Arbeiten im Personalwesen unter Anleitung durchführen
und auswerten
g) Auskünfte erteilen
6.3 Entgeltabrechnung a) Entgeltformen im Ausbildungsbetrieb erläutern
(§ 3 Nr. 6.3)
b) die für die Entgeltabrechnung erforderlichen Daten erfassen und
bearbeiten
c) Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bei der Entgeltabrechnung
berücksichtigen
d) Bruttoentgelt ermitteln
e) Lohnfortzahlung bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen
f) gesetzliche und sonstige Abzugsbeträge ermitteln und verrechnen
g) auszuzahlende Beträge ermitteln und anweisen sowie die Abführung
einbehaltener Abzüge einleiten
h) bei Abstimmungen mit den Sozialversicherungsträgern mitwirken
7 Büroorganisation a) Aufgaben und Bedeutung der Büroorganisation im Ausbildungs-
(§ 3 Nr. 7) betrieb erläutern
b) Bürotätigkeiten planen, organisieren und durchführen
c) Unterlagen sammeln, aufbereiten und auswerten
d) Besprechungen vorbereiten; Vorlagen und Berichte erstellen
e) Termine planen und überwachen; bei Terminabweichungen
erforderliche Maßnahmen einleiten
f) die Steuerung von Büroorganisation, insbesondere mit Kennzahlen
und Statistiken, an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
8 Auftrags- und Rechnungs-
bearbeitung, Lagerhaltung
(§ 3 Nr. 8)
8.1 Auftrags- und a) Arbeitsablauf der Auftrags- und Rechnungsbearbeitung darstellen
Rechnungsbearbeitung
b) ein- und ausgehende Aufträge abwickeln
(§ 3 Nr. 8.1)
c) Eingangsrechnungen sachlich und rechnerisch prüfen; ·Differenzen
klären
d) Rechnungsunterlagen zusammenstellen und Rechnungen erstellen
e) Rechnungen kontieren
f) Reklamationen bearbeiten
g) Zahlungsein- und -ausgänge prüfen und bearbeiten
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 433
Lfd. Teil des
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
h) Zahlungsmittel unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange wirt-
schaftlich einsetzen
i) Zahlungstermine überwachen und erforderliche Maßnahmen, insbe-
sondere Mahnungen, einleiten
8.2 Lagerhaltung a) Aufgaben und Bedeutung der Lagerhaltung erläutern
(§ 3 Nr. 8.2) b) den Arbeitsablauf bei der Lagerhaltung beschreiben
c) Vorgänge im Zusammenhang mit dem Materialeingang
und -ausgang bearbeiten
d) Materialbestand erfassen, führen und kontrollieren
e) Organisationsmittel bei der Lagerung einsetzen und Sicherheitsvor-
schritten beachten
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage II
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau
- Zeitliche Gliederung -
A.
1. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
3.4 Statistik
5.1 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
8.2 Lagerhaltung
zu vermitteln.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten· und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.1 Textverarbeitung
8.1 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung
zu vermitteln.
3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft
1 .3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
2.1 Leistungserstellung und Leistungsverwertung
2.2 Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge
3.1 Organisation des Arbeitsplatzes
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel
3.3 Bürowirtschaftliche Abläufe
4.2 Bürokommunikationstechniken
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.3 Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen
7 Büroorganisation
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1 .3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
3.1 Organisation des Arbeitsplatzes
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel
3.3 Bürowirtschaftliche Abläufe
8. 1 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung
6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
6.2 Personalverwaltung
6.3 Entgeltabrechnung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1 Textverarbeitung
4.2 Bürokommunikationstechniken
fortzuführen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 435
3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
5.2 Buchführung
5.3 Kostenrechnung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.4 Statistik
5.1 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
6.2 Personalverwaltung
6.3 Entgeltabrechnung
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.4 Statistik
4.3 Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen
5.2 Buchführung
5.3 Kostenrechnung
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.1 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
7 Büroorganisation
8.1 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung
fortzuführen.
B.
Bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte und deren Fortführung nach Abschnitt A soll auf die Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1 und 6.1 ein Zeitraum von etwa 18 Monaten entfallen.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation*)
Vom 13. Februar 1991
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4.3 Bürokommunikationstechniken,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
4.4 automatisierte Textverarbeitung;
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für 5 bereichsbezogenes Rechnungswesen:
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
5.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Bildung und Wissenschaft:
5.2 Aufgaben des bereichsbezogenen Rechnungswe-
sens;
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 6 bereichsbezogene Personalverwaltung:
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Bürokommunika- 6.1 Grundlagen des betrieblichen Pe.rsonalwesens,
tion/Kauffrau für Bürokommunikation wird staatlich aner- 6.2 Aufgaben der bereichsbezogenen Personal-
kannt. verwaltung;
7 Assistenz- und Sekretariatsaufgeben:
§2
7.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Büro-
Ausbildungsdauer koordination,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 7.2 bereichsbezogene Organisationsaufgaben;
8 Fachaufgaben einzelner Sacharbeitsgebiete.
§3
Ausbildungsberufsbild (2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
nach Absatz 1 Nr. 8 sind die Fachaufgaben von zwei der
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgenden Sacharbeitsgebiete des Ausbildungsbetriebes
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zugrundezulegen. Dafür kommen in Betracht:
1 der Ausbildungsbetrieb: 1. allgemeine Verwaltung,
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirt- 2. Berufsbildung,
schaft,
3. Öffentlichkeitsarbeit,
1.2 Berufsbildung, 4. Umweltschutz,
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- 5. Betriebsratsbüro,
gieverwendung;
6. Kundendienst,
2 Organisation und Leistungen:
7. Mitgliederverwaltung,
2.1 Leistungserstellung und Leistungsverwertung, 8. Forschung.
2.2 betriebliche Organisation und Funktionszusammen- Es können auch andere Sacharbeitsgebiete zugrundege-
hänge; legt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und
3 Bürowirtschaft und Statistik: Kenntnisse gleichwertig sind.
,3_ 1 Organisation des Arbeitsplatzes,
§4
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel, Ausbildungsrahmenplan
3.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
3.4 Statistik; den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
4 Informationsverarbeitung: dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
4.1 Textverarbeitung, von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbe-
4.2 schreibtechnische Qualifikationen, Textformulierung sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-
und -gestaltung, bildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
ger veröffentlicht. lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 437
dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi- und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. und Kenntnisse dieser Gebiete erworben hat:
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuwei- a) Organisation und Leistungen,
sen.
b) Bürowirtschaft und Statistik,
§5 c) Bürokommunikationstechniken,
Ausbildungsplan d) Assistenz- und Sekretariatsaufgaben.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- 2. Prüfungsfach Betriebslehre:
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
dungsplan zu erstellen.
gaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbei-
ten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten
§6
und Kenntnisse erworben hat:
Berichtsheft
a) bereichsbezogenes Rechnungswesen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines b) bereichsbezogene Personalverwaltung.
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
durchzusehen. gaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bear-
beiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaft-
§7 liche und gesellschaftliche Zusammenhänge der
Zwischenprüfung Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. grammierter Form durchgeführt wird.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den (5) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben
Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten in den nachstehend genannten Prüfungsfächern bearbei-
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- ten:
unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit- 1. Prüfungsfach Informationsverarbeitung:
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
In 105 Minuten soll der Prüfling je eine praxisbezogene
wesentlich ist.
Aufgabe
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- a) zur Textformulierung und -gestaltung,
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens
180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: b) zur formgerechten Briefgestaltung nach kurzschrift-
licher Aufnahme und
1. Bürowirtschaft,
c) zur Aufbereitung und Darstellung statistischer
2. Betriebslehre, Daten
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende
Fertigkeiten und Kenntnisse von Bürokommunikations-
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro- techniken erworben hat. Für die Aufgaben kommen
insbesondere die Gebiete Bürowirtschaft und Statistik,
grammierter Form durchgeführt wird.
Aufgaben des bereichsbezogenen Rechnungswesens
und der bereichsbezogenen Personalverwaltung in
§8 Betracht. Die Aufgabe zur Textformulierung und
Abschlußprüfung -gestaltung umfaßt die Konzipierung eines Textes nach
stichwortartigen Angaben und die Erstellung und
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Gestaltung mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie unter Berücksichtigung von automatisierter Textverar-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, beitung. Die Aufgabe zur formgerechten Briefgestal-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. tung umfaßt die kurzschriftliche Aufnahme der Ansage
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern eines Geschäftsbriefes von fünf Minuten Dauer in der
Bürowirtschaft, Betriebslehre und Wirtschafts- und Sozial- Geschwindigkeit von 80 Silben je Minute und die form-
kunde und praktisch in den Prüfungsfächern lnformations- gerechte Übertragung mit Hilfe einer alphanumeri-
verarbeitung und Sekretariats- und Fachaufgaben durch- schen Tastatur.
zuführen. 2. Prüfungsfach Sekretariats- und Fachaufgaben:
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den Der Prüfling soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten
nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit praxisbezogenen Aufgaben mit Arbeits- und Organisa-
anfertigen: tionsmitteln bearbeiten. Für die Aufgaben kommen ins-
besondere die Gebiete Assistenz- und Sekretariatsauf-
1. Prüfungsfach Bürowirtschaft: gaben und Fachaufgaben einzelner Sacharbeitsge-
In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf- biete in Betracht. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für
gaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten das folgende Prüfungsgespräch sein. Bearbeitung der
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Aufgabe und Prüfungsgespräch sollen für den einzelnen Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer minde-
Prüfling nicht länger als zusammen 45 Minuten dauern. stens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
gen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den
übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet
§9
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
sen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangel- Aufhebung von Vorschriften
haft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsbe-
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ruf Bürogehilfe/Bürogehilfin sind vorbehaltlich des § 1O
geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei nicht mehr anzuwenden.
der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
haben die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit gegenüber
§ 10
der mündlichen Ergänzungsprüfung das doppelte Ge-
wicht. Übergangsregelung
(7) Bei der Ermittlung des Ergebnisses der praktischen Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Prüfung hat das Prüfungsfach Informationsverarbeitung dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsfach Se-
teien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres
kretariats- und Fachaufgaben. Bei der Ermittlung des
die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Gesamtergebnisses haben schriftliche und praktische Prü-
fung das gleiche Gewicht.
§ 11
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Inkrafttreten
Gesamtergebnis, in der schriftlichen Prüfung und in der
praktischen Prüfung sowie in mindestens zwei der in Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1991
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 439
Anlage 1
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation
- Sachliche Gliederung -
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§3Abs.1 Nr.1)
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirt-
in der Gesamtwirtschaft schaftlichen Zusammenhang beschreiben
(§3Abs.1 Nr.1.1) b) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden und
Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen
c) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Betriebs- oder Arbeitsordnung des Ausbildungsbetriebes anwenden
1.2 Berufsbildung a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)
b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan ver-
gleichen
c) die Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte
und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, beschrei-
ben
d) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen
e) wichtige berufliche Fortbildungsmöglichkeiten nennen sowie beruf-
liehe Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz a) die Bedeutung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller
und rationelle Energieverwendung Energieverwendung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)
b) betriebliche Einrichtungen für den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung
und den Umweltschutz nennen
c) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im
eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situations-
gerecht verhalten
d) wichtige Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzeinrich-
tungen beachten
e) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen sowie Abfallmaterialien im Büro nach
ökologischen Gesichtspunkten entsorgen
f) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen
2 Organisation und Leistungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Leistungserstellung a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes erläutern
und Leistungsverwertung
b) Leistungen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)
c) Verfahren der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben
und dafür einschlägige Rechtsvorschriften nennen
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
d) Formen der Leistungsverwertung des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
e) Bedeutung von Beschaffungs- und Absatzmärkten für den Leistungs-
prozeß des Ausbildungsbetriebes erläutern
2.2 Betriebliche Organisation und a) Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
Funktionszusammenhänge
b) Vollmachten, Weisungsbefugnisse und Unterschriftenregelung des
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)
Ausbildungsbetriebes beachten
c) Zentralisierung und Dezentralisierung sowie Delegieren von Auf-
gaben und Verantwortung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes
darstellen
d) den Arbeitsablauf typischer Grundfunktionen des Ausbildungsbetrie-
bes erläutern
e) Informationswege im Ausbildungsbetrieb darstellen und die Zusam-
menarbeit zwischen Funktionsbereichen beschreiben
f) die Erfassung, Verarbeitung und Verwendung von Informationen und
Daten für das Zusammenwirken betrieblicher Funktionen erläutern
g) Aufgaben und typische Anforderungen ausgewählter Büroarbeits-
plätze darstellen
h) Formen der Arbeitsorganisation im Ausbildungsbetrieb darstellen und
zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich
beitragen
3 Bürowirtschaft und Statistik
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Organisation des Arbeitsplatzes a) wichtige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)
b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter
Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel, insbesondere Büro-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) maschinen und -geräte, Vordrucke und Vervielfältigungsgeräte, fach-
gerecht handhaben
b) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch ein-
setzen
c) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten ver-
anlassen
3.3 Bürowirtschaftliche Abläufe a) Büromaterial verwalten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)
b) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postaus-
gang kostenbewußt bearbeiten
c) Registraturarbeiten unter Beachtung betrieblicher und gesetzlicher
Aufbewahrungsfristen durchführen
d) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung kaufmännischer
Arbeitsaufgaben einsetzen
e) Termine planen und überwachen; bei Terminabweichungen erforder-
liehe Maßnahmen einleiten
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 441
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3.4 Statistik a) Anwendungsmöglichkeiten von Statistiken im Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.4) erläutern
b) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und in
geeigneter Form darstellen
c) Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert be-
werten
4 Informationsverarbeitung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Textverarbeitung a) Textverarbeitungsgeräte systemgerecht handhaben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)
b) Tastschreiben beherrschen
c) im Ausbildungsbetrieb eingesetzte Aufnahme- und Wiedergabegeräte
bedienen
d) Texte nach vorgegebenen Sachverhalten unter Nutzung von Nach-
schlagewerken formulieren sowie maschinell und formgerecht ge-
stalten
e) Arten des betrieblichen Schriftverkehrs sachgerecht verwenden
4.2 Schreibtechnische Qualifikationen, a) Texte kurzschriftlich aufnehmen und normgerecht maschinenschrift-
Textformulierung und -gestaltung lich übertragen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)
b) die Kurzschrift als Arbeits- und Notizschrift für bürowirtschaftliche
Aufgaben einsetzen
c) Tabellen erstellen und bei der Gestaltung von Vordrucken mitwirken
d) Schriftstücke nach Vorlage und unter Verwendung von Tonträgern
normgerecht maschinenschriftlich anfertigen
e) Protokolle nach inhaltlichen Vorgaben aufnehmen und erstellen
f) Texte des internen und externen Schriftverkehrs sachlich richtig und
sprachlich einwandfrei formulieren und gliedern
g) Schriftstücke für unterschiedliche Anlässe entwerfen und gestalten
4.3 Bürokommunikationstechniken a) unterschiedliche betriebliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Büro-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3) kommunikationstechniken lösen
b) Auswirkungen von Bürokommunikationstechniken auf Arbeitsorgani-
sation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen
des Ausbildungsbetriebes abschätzen
c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen
d) die Notwendigkeit der Pflege gespeicherter Informationen an Beispie-
len des Ausbildungsbetriebes darstellen
e) Daten sichern, Datensicherung begründen, unterschiedliche Verfah-
ren aufzeigen
f) Vorschriften und Richtlinien des Datenschutzes im Ausbildungs-
betrieb einhalten
g) Schutzvorschriften und Betriebsvereinbarungen für Bildschirmarbeits-
plätze beachten
4.4 Automatisierte Textverarbeitung a) Texte eingeben, abrufen und bearbeiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.4)
b} Texte pflegen, sichern und archivieren
c Texte reproduzieren
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
d) spezielle Funktionen, insbesondere Textvariable, Textbausteine und
Serienbriefe, anwenden
e) Texte mit Hilfe externer Dienste übermitteln
f) Textbausteine erstellen
g) im Ausbildungsbetrieb eingesetzte Textsysteme auf sachgerechte
und wirtschaftliche Nutzung und Arbeitsgestaltung untersuchen und,
soweit zweckmäßig, Verbesserungsvorschläge. entwickeln
5 Bereichsbezogenes
Rechnungswesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Kaufmännische Steuerung a) Notwendigkeit einer laufenden Überwachung der Wirtschaftlichkeit
und Kontrolle der betrieblichen Leistungserstellung und Leistungsverwertung be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1) gründen
b) an kaufmännischen Steuerungs- und Überwachungsaufgaben mit-
wirken
c) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen und die
Gliederung des Rechnungswesens erläutern
d) Kostenstruktur des Ausbildungsbetriebes darstellen
e) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen darstellen
f) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken
g) zur Vermeidung von Fehlern bei der Erfassung, Aufbereitung und
Auswertung von Informationen für das betriebliche Rechnungswesen
beitragen
5.2 Aufgaben des bereichsbezogenen a) Belege erstellen, prüfen und bearbeiten
Rechnungswesens
b) Rechnungen prüfen, bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)
veranlassen
c) Rechnungen kontieren
d) Begleichung von Rechnungen unter Berücksichtigung der Zahlungs-
bedingungen veranlassen sowie Buchungstermine beachten
e) bereichsbezogene Kosten und Bestände nach Vorgaben kontrollieren
6 Bereichsbezogene
Personalverwaltung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Grundlagen des betrieblichen a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestim-
Personalwesens mungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenorien-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1) tiert anwenden
b) die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den bestehenden betriebs-
verfassungsrechtlichen Organen des Ausbildungsbetriebes beachten
c) für das Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis geltende tarifliche
und freiwillige soziale Leistungen darstellen
d) Gesichtspunkte für Personalbedarf und Personalbeschaffungsmaß-
nahmen im Ausbildungsbetrieb darstellen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 443
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
e) Möglichkeiten der Personalplanung und der Förderung einzelner
Arbeitnehmergruppen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes auf-
zeigen
f) Ziele und Verfahren von Personalbeurteilungen im Ausbildungsbe-
trieb darstellen
g) Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben und Nettoentgelt
ermitteln
h) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Regelungen zum
Datenschutz und zur Datensicherung einhalten
6.2 Aufgaben der bereichsbezogenen a) Aufgaben und Arbeitsabläufe bereichsbezogener Personalverwaltung
Personalverwaltung im Rahmen des Personalwesens erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2)
b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbeson-
dere Urlaubs- und Krankmeldungen, bearbeiten
c) Unfallmeldungen bearbeiten
d) weitere mitarbeiterbezogene Unterlagen bearbeiten
e) bereichsbezogene Personalstatistik führen
f) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durch-
führen
7 Assistenz- und
Sekretariatsaufgaben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
7.1 Kommunikation und Kooperation a) typische Anlässe und Partner mündlicher Kommunikation im Ausbil-
im Büro und Bürokoordination dungsbetrieb unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7.1)
b) Arbeitsablauf und Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung und zu
den einzelnen Funktionsbereichen erläutern
c) Telefonanlagen und Zusatzeinrichtungen handhaben
d) Telefongespräche vorbereiten, führen und die Ergebnisse aufbereiten
und weiterleiten
e) Anfragen entgegennehmen, weiterleiten und Auskünfte erteilen
f) Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen an-
wenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitra-
gen
g) Aufgaben kooperativ lösen
h) Termine unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbearbeitungs-
zeiten planen, koordinieren und überwachen; Terminkalender führen
i) Besucher empfangen, anmelden und informieren
k) eingehende schriftliche Informationen, insbesondere Post, Berichte,
Zeitungen und Zeitschriften, sichten, verteilen und bearbeiten
7.2 Bereichs bezogene a) Aufgaben und Arbeitsabläufe bereichsbezogener Organisationsauf-
Organisationsaufgaben gaben erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7.2)
b) Reiseunterlagen beschaffen und zusammenstellen
c) Einladungen für Sitzungen und Besprechungen erstellen und verteilen
d) Verkehrsverbindungen ermitteln und Verkehrsmittel bedarfsgerecht
auswählen
e) Reservierungen durchführen
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 Teil 1
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
f) Sitzungen und Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vor-
gaben vor- und nachbereiten
g) Reisekosten nach betrieblichen Vorgaben abrechnen
h) Aufträge für den Arbeitsbereich einleiten
i) Abstimmungsaufgaben bereichsübergreifend wahrnehmen
8 Fachaufgaben einzelner a) Organisation und Zuständigkeiten des Sacharbeitsgebietes darstellen
Sacharbeitsgebiete b) Arbeitsabläufe des Sacharbeitsgebietes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
c) Informationen und Daten des Sacharbeitsgebietes unter Berücksich-
tigung fachspezifischer Materialien erfassen, verarbeiten und ver-
wenden
d) Informationsmaterialien des Sacharbeitsgebietes bearbeiten
e) an typischen Arbeitsaufgaben des Sacharbeitsgebietes mitwirken
f) bei der Wahrnehmung von Arbeitsaufgaben des Sacharbeitsgebietes
mit internen und externen Stellen zusammenarbeiten
g) spezifische Rechtsvorschriften und Verfahrensregeln des Sach-
arbeitsgebietes beachten
h) Fachauskünfte erteilen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 445
Anlage II
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation
- Zeitliche Gliederung -
A.
1. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung
6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
6.2 Aufgaben der bereichsbezogenen Personalverwaltung
zu vermitteln.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.1 Textverarbeitung
4.2 schreibtechnische Qualifikationen, Textformulierung und -gestaltung
4.3 Bürokommunikationstechniken
4.4 automatisierte Textverarbeitung
zu vermitteln.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
2.1 Leistungserstellung und Leistungsverwertung
2.2 Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge
3. 1 Organisation des Arbeitsplatzes
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel
3.3 bürowirtschaftliche Abläufe
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
8 Fachaufgaben einzelner Sacharbeitsgebiete
für das erste gewählte Sacharbeitsgebiet
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
3.1 Organisation des Arbeitsplatzes
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel
3.3 bürowirtschaftliche Abläufe
4.1 Textverarbeitung
4.3 Bürokommunikationstechniken
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
7.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination
7 .2 bereichsbezogene Organisationsaufgaben
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.2 schreibtechnische Qualifikationen, Textformulierung und -gestaltung
4.4 automatisierte Textverarbeitung
fortzuführen.
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
3.4 Statistik
5.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
6.2 Aufgaben der bereichsbezogenen Personalverwaltung
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
5.2 Aufgaben des bereichsbezogenen Rechnungswesens
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
5.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle
fortzuführen.
2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.2 schreibtechnische Qualifikationen, Textformulierung und -gestaltung
4.4 automatisierte Textverarbeitung
7.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination
7 .2 bereichsbezogene Organisationsaufgaben
fortzuführen.
3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
8 Fachaufgaben einzelner Sacharbeitsgebiete
für das zweite gewählte Sacharbeitsgebiet
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
4.3 Bürokommunikationstechniken
fortzuführen.
B.
Bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte und deren Fortführung nach Abschnitt A. soll auf die Fertigkeiten und
Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 , 2, 3, 4.1, 4.3, 5.1 und 6.1 ein Zeitraum von etwa 18 Monaten entfallen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 447
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates betreffend die Senkung der
Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1991 L 370/121 31. 12. 90
4. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 25/91 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor G e f I ü g e I f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates zur Senkung der
Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1991 L 3/9 5. 1. 91
4. 1 91 Verordnung (EWG) Nr. 26/91 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Sc h w e i n e f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates zur Senkung der
Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1991 l 3/12 5. 1. 91
9. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 54/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen
Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte
Tierkörper von L ä m m er n und zur Ermittlung der Preise einiger anderer
Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft l 7/23 10. 1. 91
9. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 55/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1001/90 zur Fortführung von Maßnahmen zur Marktfor-
schung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse innerhalb und
außerhalb der Gemeinschaft l 7/24 10. 1. 91
9. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 56/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2670/81 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeu-
gung außerhalb von Quoten im Zuckersektor L 7/25 10. 1. 91
11. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 72/91 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
Prämie zugunsten der Erzeuger von S c h a ff I e i s c h hinsichtlich der
Zahlungsfrist in Italien und Griechenland L 9/12 12.1.91
11. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 73/91 der Kommission zur Verringerung der
Mengen Trau b e n m o s tkonzentrat, die in den hinsichtlich der Verfütte-
rung gebilligten Verträgen angegeben sind, und zur Abweichung von
bestimmten Fristen im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 9/13 12. 1. 91
11. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission zur Festlegung des Ver-
fahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Roh reis durch die
Interventionsstellen L 9/15 12. 1. 91
14. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 87/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von Erzeugnis-
sen des Sc h a f- und Ziegen f I e i s c hsektors mit Ursprung in bestimm-
ten Drittländern L 10/24 15. 1. 91
15. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 92/91 der Kommission mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates zur Kürzung der
Abschöpfungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern für das Jahr 1991 hinsichtlich der
K a r t o ff e I s t ä r k e des KN-Codes 1108 13 00 l 11/11 16. 1. 91
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
15. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 93/91 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1730/87 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Ta f e I trau b e n hinsichtlich der Sortenliste L 11/13 16. 1. 91
16. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 104/91 der Kommission über die Einfuhr von
bestimmten O I i v e n in die Gemeinschaft L 12/21 17.1.91
22. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 146/91 der Kommission zur Festlegung einer
Liste von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im
Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind L 17/5 23.1.91
22. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 147/91 der Kommission zur Definition und zur
Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung L 17/9 23. 1. 91
22. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 148/91 der Kommission übßr den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h ohne Knochen aus Interventions-
beständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 3711/90 L 17/11 23. 1. 91
25. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 183/91 der Kommission mit den Spanien betref-
fenden endgültigen Maßnahmen zur Erteilung von EHM-Lizenzen im
Sektor Milch und Milcherzeugnisse L 20/14 26. 1. 91
25. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 184/91 der Kommission mit zusätzlichen Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus im
Handel mit Tomaten , Sa I a t, Endivie Es k a r i o 1, Karotten ,
A r t i s c h o c k e n , Ta f e I t r a u b e n , M e I o n e n und E r d b e e r e n zwi-
schen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31 . Dezember 1985 L 20/15 26. 1. 91
25. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 189/91 der Kommission mit in Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 im Sektor Rind f I e i s c h zu treffen-
den Sondermaßnahmen L 20/28 26. 1. 91
28. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 202/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3885/90 über Durchführungsbestimmungen zu der in der
Verordnung (EWG) Nr. 3838/90 des Rates für gefrorenes Rind f I e i s c h
des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 vorge-
sehenen Einfuhrregelung L 23/18 29. 1. 91
22. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 206/91 des Rates über den Ausschluß der
Mi Ich erze u g n iss e von der Inanspruchnahme des aktiven Verede-
lungsverkehrs und bestimmter üblicher Behandlungen L 24/1 30. 1. 91
29. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 211/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2377/80 über die besonderen Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rind f I e i s c h L 24/11 30. 1. 91
~!9. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 212/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 915/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Freistel-
lung der Erzeuger, die sich an dem Flächenstillegungsprogramm beteili-
gen, von den auf Getreide erhobenen Mitverantwortungsabgaben L 24/13 30. 1. 91
30. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 219/91 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr nach Polen bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus
Beständen einiger lnterventiol"'!.sstellen nach dem Verfahren der Verord-
nung (EWG) Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/
88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2722/90 L 26/11 31. 1. 91
30. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 221/91 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren
gemeinschaftlichen Angebotspreise für G ur k e n L 26/26 31. 1. 91
30. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 222/91 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1991 L 26/28 31. 1. 91
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 449
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe m deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31.1.91 Verordnung (EWG) Nr. 251/91 der Kommission mit einer Übergangsbe-
stimmung betreffend ßie Anwendung der besonderen Maßnahmen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 27/64 1. 2. 91
31. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 252/91 der Kommission über Lizenzen und die
Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr von Butter nach der
Sowjetunion L 27/65 1. 2. 91
Andere Vorschriften
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1991 L 370/86 31. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahr 1991 L 370/39 31. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3833/90 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 L 370 31. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3835/90 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 3831/90, (EWG) Nr. 3832/90 und (EWG) Nr. 3833/90
hinsichtlich des Systems allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte
Erzeugnisse mit Ursprung in Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru L 370/126 31. 12. 90
21. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3916/90 des Rates über Maßnahmen bei Krisen
auf dem Güterkraftverkehrsmarkt L 375/10 31. 12.90
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3921/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischerei-
erzeugnisse (1991) L 376/1 31. 12.90
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3922/90 des Rates zur teilweisen und zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Fischfilets (1991) L 376/4 31. 12.90
21. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3923/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei
~~ffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1991) L 376/6 31. 12.90
21. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3924/90 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1991) L 376/9 31. 12.90
21. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3925/90 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der
Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta geltenden Zollsätze
(1991) L 376/13 31. 12.90
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des Rates zur Festlegung der zulässigen
Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte
Fischbestände oder Bestandsgruppen (1991) L 378/1 31. 12.90
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3927/90 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter norwegi-
scher Flagge (1991) L 378/38 31. 12.90
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3928/90 des Rates zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und
in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1991) L 378146 31. 12.90
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3929/90 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter schwedi-
scher Flagge ( 1991) l 378/48 31. 12. 90
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3930/90 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten (1991) L 378/55 31. 12.90
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3931/90 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1991) L 378/57 31. 12.90
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3932/90 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber auf den Färöern
registrierten Schiffen für 1991 L 378/59 31. 12.90
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3933/90 des Rates zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten (1991) L 378/67 31. 12.90
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3934/90 des Rates zur Festlegung der Fang-
möglichkeiten für bestimmte F~_schbestände oder -bestandsgruppen im
Regelungsbereich des NAFO-Ubereinkommens für 1991 L 378/69 31. 12.90
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3935/90 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-Zone vor
der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen
unter der Flagge bestimmter Drittländer (1991) L 378/77 31. 12.90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3936/90 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens
und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichts-
barkeit Portugals (1991) L 378/85 31. 12. 90
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3937/90 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens
und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichts-
barkeit Spaniens (1991) L 378/87 31. 12.90
20. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3938/90 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter portugiesischer Flagge in den Gewässern unter der
Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats mit Ausnahme
Spaniens und Portugals (1991) L 378/89 31. 12.90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung
und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakul-
tur L 380/1 31. 12. 90
2. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 4/91 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren L 1/7 3. 1. 91
7. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 40/91 der Kommission zur Verlängerung der
gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von bestimmten Erzeug-
nissen mit Ursprung in Japan L 6/8 9. 1. 91
7. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 41/91 der Kommission zur Verlängerung gemein-
schaftlicher Kontrollen der Einfuhr von Schuhen mit Ursprung in Drittlän-
dem in die Gemeinschaft L 6/9 9. 1. 91
7. 1. 91 Verordnung (EWG) __ Nr. 42/91 der Kommission zur Verlängerung der
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von bestimmten Erzeug-
nissen mit Ursprung in Japan L 6/10 9. 1. 91
7. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 43/91 der Kommission zur Verlängerung der
yerordnung (EWG) Nr. 235/86 zur Einführung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren von Magnetbandgeräten mit Ursprung in
Südkorea L 6/11 9. 1. 91
8. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 45/91 der Kommission mit den Durchführungs-
modalitäten für den im Reissektor geltenden ergänzenden Handels-
mechanismus bei Einfuhren nach Portugal L 6/14 9. 1. 91
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 451
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 53/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 7/14 10. 1. 91
9. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 60/91 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für die Einfuhr bestimmter in Artikel 259 der Beitrittsakte vorgesehe-
ner und dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegender Erzeug-
nisse in Portugal L 7/31 10. 1. 91
10. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 71/91 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und IVa der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates
hinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorien 5, 73 und 74) mit
Ursprung in Hongkong L 9/9 12. 1.91
5. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 82/91 der Kommission zur Anwendung von Artikel
85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen
zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in bezug auf Versor-
gungsleistungen auf Flughäfen L 10/7 15. 1. 91
5. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 83/91 der Kommission zur Anwendung von Artikel
85 Absatz 3 des Vertrages auf Vereinbarungen zwischen den Unterneh-
men über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr L 10/9 15. 1.91
5. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 84/91 der Kommission zur Anwendung von Artikel
85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen
Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder auf-
einander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen Planung
und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen, der
Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeit-
nischen auf Flughäfen L 10/14 15. 1. 91
15. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 91 /91 der Kommission über das Länderverzeich-
nis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels
zwischen ihren Mitgliedstaaten L 11/5 16. 1. 91
15. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 101 /91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 12/7 17. 1. 91
16. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 117/91 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolfram-Halogen-
Glühlampen mit Ursprung in Japan L 14/1 19. 1. 91
21. 1. 91 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 150/91 des Rates zur Änderung
der Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG hinsichtlich der Miet-
zulage L 18/1 24. 1. 91
21. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 151 /91 des Rates zur Änderung der Liste der am
wenigsten entwickelten Länder in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr.
429/87 L 18/2 24. 1. 91
24. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 172/91 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3819/90 mit Durchführungsbestimmungen zum ergän-
zenden Handelsmechanismus für frisches Obst und Gemüse zwischen
Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten L 19/13 25. 1. 91
21. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 196/91 des Rates zur Änderung des Anhangs 1
der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 betreffend die gemeinsame Einfuhrre-
gelung hinsichtlich der Waren, die auf einzelstaatlicher Ebene mengen-
mäßigen Beschränkungen unterliegen L 21/1 26. 1. 91
21. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 197/91 des Rates zur Änderung des Anhangs II
der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 hinsichtlich der einer Überwachung
unterliegenden Waren L 21/76 26. 1. 91
29. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 218/91 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 26/7 31. 1. 91
30. 1. 91 Verordnung (EWG) Nr. 220/91 der Kommission über Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates betreffend
die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen L 26/15 31. 1. 91
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil 11 enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 480. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1991,
ist im Bundesanzeiger Nr. 32 vom 15. Februar 1991 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 32 vom 15. Februar 1991 kann zum Preis von 5,80 DM
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