350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 8. Februar 1991
Auf Gruna des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 10. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen § 30 des
vom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), der durch Gesetzes vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488),
Artikel 36 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
11. den mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft getrete-
(BGBI. 1 S. 1523) angefügt worden ist, wird nachstehend
nen Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 1988
der Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes in der seit 1. Ja-
(BGBI. 1 S. 204),
nuar 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt: 12. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 12
Nr. 5 und den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen
1. das im wesentlichen am 1 . Januar 1980 in Kraft ge- Artikel 12 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988
tretene Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGB!. 1 S. 1093),
(BGBI. 1 S. 1953),
13. den am 1 . Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 8
2. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537), S. 2262),
14. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 6
3. die am 17. Dezember 1981 in Kraft getretene Verord-
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
nung vom 11. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1383),
S. 2212),
4. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 36 15. den im wesentlichen am 1. Januar 1990 in Kraft
Nr. 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nr. 5 bis 7 und den am getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember
1. Juli 1982 in Kraft getretenen Artikel 36 Nr. 4 Buch- 1989 (BGBI. 1 S. 2408),
stabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1523), 16. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1
und Nr. 2 Buchstabe a und c, Nr. 3 und 4 und den am
5. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel 5 des 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), Buchstabe b des Gesetzes vom 30. März 1990
6. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 9 (BGBI. 1 S. 597),
des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 17. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 10
S. 1583), Nr. 8, 12 und 13, soweit die Nummer 13 den neuen
§ 26a Nr. 7 des Umsatzsteuergesetzes betrifft, und
7. den am 1. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des
den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 10 Nr. 1
Gesetzes vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 796),
bis 7, 9 bis 11 und 13, soweit die Nummer 13 den
8. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1984 in Kraft getrete- neuen § 26 a Nr. 1 bis 6 des Umsatzsteuergesetzes
nen Artikel 17 Nr. 1 und 1O und den am 1. Januar 1985 betrifft, des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990
in Kraft getretenen Artikel 17 Nr. 2 bis 9, 11 und 12 des II S. 518),
Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), 18. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-
9. den mit Wirkung vom 16. März 1985 in Kraft getrete- kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver-
nen Artikel 14 Nr. 1, den am 1. Januar 1986 in Kraft bindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
getretenen Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 5, 6, 7 Abschnitt II Nr. 24 des Einigungsvertrages vom
Buchstabe b und Nr. 8 und den am 1. Januar 1987 in 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 978),
Kraft getretenen Artikel 14 Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe a, b 19. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Ar-
und d, Nr. 4 und Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom tikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436), S. 2775).
Bonn, den 8. Februar 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 351
Umsatzsteuergesetz 1991
(UStG 1991)
Inhaltsübersicht
1. Steuergegenstand und Geltungsbereich § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 18 Besteuerungsverfahren
§ 1 Steuerbare Umsätze
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
§ 2 Unternehmer, Unternehmen
§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
§ 3 Lieferung, sonstige Leistung
§ 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
§ 3a Ort der sonstigen Leistung
§ 22 Aufzeichnungspflichten
II. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen, VI. Besondere Besteuerungsformen
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
§ 4a Steuervergütung § 23 Allgemeine Durchschnittsätze
§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr § 23a Durchschnittsatz für Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne
§ 6 Ausfuhrlieferung
des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
§ 8 Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt § 24 Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche
§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen Betriebe
§ 25 Besteuerung von Reiseleistungen
§ 25a Besteuerung der Umsätze von Gebrauchtfahrzeugen
III. Bemessungsgrundlagen
§ 1O Bemessungsgrundlage für Lieferungen,
sonstige Leistungen und Eigenverbrauch VII. Durchführung,
§ 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26 Durchführung
IV. Steuer und Vorsteuer § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
§12 Steuersätze § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner
§13 Entstehung der Steuer und Steuerschuldner Gesetzesvorschriften
Ausstellung von Rechnungen § 29 Umstellung langfristiger Verträge
§14
§15 Vorsteuerabzug § 30 {Berlin-Klausel)
§15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
V. Besteuerung Anlage
§ 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum Liste der dem ermäßigten Steuersatz
und Einzelbesteuerung unterliegenden Gegenstände
Erster Abschnitt die die Empfänger der Lieferung oder sonstigen
Leistung (Leistungsempfänger) kein besonders
Steuergegenstand und Geltungsbereich
berechnetes Entgelt aufwenden. Das gilt nicht für
§ 1 Aufmerksamkeiten;
Steuerbare Umsätze 2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt
vor, wenn ein Unternehmer
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden
a) Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke
Umsätze:
entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein b) im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistun-
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen sei- gen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art für Zwecke
nes Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
nicht, wenn
c) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen
a) der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behörd- tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5
licher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetz- Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 des
licher Vorschrift als ausgeführt gilt oder Einkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für
b) ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Lei- Geldgeschenke und für Bewirtungsaufwendungen,
stungen an seine Arbeitnehmer oder deren Angehö- soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteu-
rige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt, für ergesetzes den Abzug von 20 vom Hundert der
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angemessenen und nachgewiesenen Aufwendun- umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
gen ausschließt; des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede
3. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Körper- nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
schaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie tätig wird.
Gemeinschaften im Inland im Rahmen ihres Unterneh- (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht
mens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, selbständig ausgeübt,
Teilhaber oder diesen nahestehende Personen ausfüh-
ren, für die die Leistungsempfänger kein Entgelt auf- 1 . soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammen-
wenden; geschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert
sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu
4. die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet (Ein-
folgen verpflichtet sind,
fuhrumsatzsteuer).
2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der
tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Zollaus-
organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers
schlüsse und der Zollfreigebiete. Ausland im Sinne dieses
eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der
Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird
Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im
ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die
Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt.
Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deut-
Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu
scher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im
behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftslei-
Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die
tung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste
Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.
Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den (3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1
der Zollgrenze an der Küste, jedoch nicht im erweiterten Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und
Küstenmeer im Sinne der Anlage IV zur Seeschiffahrt- ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich
straßen-Ordnung, angefügt durch die Verordnung vom oder beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des
9. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 38), bewirkt werden, sind wie Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder
Umsätze im Inland zu behandeln: berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes
1. die Lieferungen von Gegenständen, die zum Gebrauch 1. die Tätigkeit der Deutschen Bundespost TELEKOM;*)
oder Verbrauch in den bezeichneten Zollfreigebieten
oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförde- 2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Rat-
rungsmittels bestimmt sind, wenn die Lieferungen nicht schreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistun-
für das Unternehmen des Abnehmers ausgeführt wer- gen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotar-
den; ordnung die Notare zuständig sind;
2. die sonstigen Leistungen, die nicht für das Unterneh- 3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich
men des Auftraggebers ausgeführt werden; der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der
gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
3. der Eigenverbrauch;
4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehör-
4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeit- den bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landes-
punkt der Lieferung vermessung und des Liegenschaftskatasters mit Aus-
a) in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Verede- nahme der Amtshilfe;
lungsverkehr (§ 53 des Zollgesetzes) oder in einer 5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für landwirtschaftliche
zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlage- Marktordnung.
rung (§ 61 Abs. 2 des Zollgesetzes) oder
b) einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr *) siehe § 28 Abs. 1 und 2
befinden;
5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Ver- § 3
edelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Lieferung, sonstige Leistung
Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden.
Lieferungen und sonstige Leistungen in den bezeichneten (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen,
Zollfreigebieten an juristische Personen des öffentlichen durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abneh-
Rechts sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 mer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im
anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Ver-
Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft schaffung der Verfügungsmacht).
macht. (2) Schließen mehrere Unternehmer über denselben
Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und erfüllen sie diese
§2 Geschäfte dadurch, daß der erste Unternehmer dem letz-
Unternehmer, Unternehmen ten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungs-
macht über den Gegenstand verschafft, so gilt die Liefe-
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf- rung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung
liche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen eines jeden Unternehmers in der Reihe (Reihengeschäft).
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 353
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsge- für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die
setzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.
Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskom-
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine
mission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommis-
Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher
sion der Kommittent als Abnehmer.
Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Lei-
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbei- stung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
tung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er
hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung § 3a
als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei
den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensa- Ort der sonstigen Leistung
chen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände (1) Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt,
mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeug- Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausge-
nisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbei- führt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen
tung des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen, Leistung.
zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
Gehalt des Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem
Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der 1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem
Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verar- Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück
beitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit
Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
Unternehmen regelmäßig anfallen.
a) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten
(6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Art,
Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungs- b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der
macht befindet. Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
(7) Befördert der Unternehmer den Gegenstand der c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von
Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Aus-
einen Dritten, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der führung von Bauleistungen dienen.
Beförderung als ausgeführt. Befördern ist jede Fortbewe-
2. Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die
gung eines Gegenstandes. Versendet der Unternehmer
den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförde-
dessen Auftrag an einen Dritten, so gilt die Lieferung mit rung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der
Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland ent-
der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten als
fällt. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
ausgeführt. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beför-
derung eines Gegenstandes durch einen selbständigen Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfa-
chung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, daß
Beauftragten ausführen oder besorgen läßt.
bei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beför- auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschrei-
derung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen tende Beförderungen),
Auftrag an einen Dritten vom Ausland in das Inland oder a) kurze Beförderungsstrecken im Inland als auslän-
vom Inland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
dische und kurze ausländische Beförderungsstrek-
schaftsgemeinschaft, so ist diese Lieferung als im Einfuhr- ken als Beförderungsstrecken im Inland angesehen
land ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer, sein
werden,
Beauftragter oder in den Fällen des Reihengeschäfts ein
vorangegangener Lieferer oder dessen Beauftragter b) Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in
Schuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatz- den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten nicht
steuer ist. wie Umsätze im Inland behandelt werden.
3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort aus-
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lie-
geführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich
ferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder
im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes beste- oder zum wesentlichen Teil tätig wird:
hen. a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende,
sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen
(10) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der
einschließlich der Leistungen der jeweiligen Ver-
ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes über-
anstalter,
geben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes
b) Umschlag, Lagerung oder andere sonstige Leistun-
einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem
Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt gen, die damit oder mit den unter Nummer 2
die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn bezeichneten Beförderungsleistungen üblicher-
das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns weise verbunden sind,
unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis c) Werkleistungen an beweglichen körperlichen Ge-
des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen genständen und die Begutachtung dieser Gegen-
Gegenstandes berechnet wird. stände.
(11) Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines ande- (3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten
ren im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die son-
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stige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, Zweiter Abschnitt
wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die
sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unterneh- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
mers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebs-
stätte maßgebend. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 §4
bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und Steuerbefreiungen bei Lieferungen,
hat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebiets sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wird die son-
stige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Von den unter§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen
Absatz 2 bleibt unberührt. sind steuerfrei:
1. die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelun-
(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:
gen an Gegenständen der Ausfuhr(§ 7). Der Bundes-
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von minister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bun-
Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und desrates durch Rechtsverordnung zur Durchführung
ähnlichen Rechten; und nach Maßgabe von Rechtsakten des Rates der
Europäischen Gemeinschaften die Steuerbefreiungen
2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der ausschließen oder von anderen oder zusätzlichen
Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Lei- Voraussetzungen abhängig machen;
stungen der Werbungsmittler und der Werbeagen-
2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
turen;
(§ 8);
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechts- 3. a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von
anwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprü- Gegenständen und die Beförderungen im interna-
fer, Sachverständiger, Ingenieur und Aufsichtsratsmit- tionalen Eisenbahnfrachtverkehr. Nicht befreit sind
glied sowie die rechtliche, wirtschaftliche und tech- die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buch-
nische Beratung durch andere Unternehmer; stabe a bezeichneten Gegenstände aus einem
Freihafen in das Inland;
4. die Datenverarbeitung;
b) andere sonstige Leistungen als die in Buchstabe a
5. die Überlassung von Informationen einschließlich bezeichneten Beförderungen, wenn sich die Lei-
gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; stungen
6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buch- aa) auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und die
stabe a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art, Kosten für diese Leistungen in der Bemes-
sungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11) enthal-
b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, ten sind oder
Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und
bb) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder
Medaillen aus diesen Edelmetallen;
der Durchfuhr beziehen oder
7. die Gestellung von Personal; cc) unmittelbar auf eingeführte Gegenstände
beziehen, für die zollamtlich eine vorüber-
8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 gehende Verwendung im Zollgebiet bewilligt
bezeichneten Rechte; worden ist, und der Leistungsempfänger ein
9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist.
oder berufliche Tätigkeit auszuüben; Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich
auf Beförderungsmittel, Paletten und Contai-
10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten ner beziehen.
Leistungen; Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8,
1O und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bear-
11 . die Vermietung beweglicher körperlicher Gegen-
beitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes
stände, ausgenommen Beförderungsmittel.
einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3
Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim- müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, um eine Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
oder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, den Ort bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu
der Leistung abweichend von den Absätzen 1 und 3 führen hat;
danach bestimmen, wo die sonstige Leistung genutzt oder
ausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann 4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
1. statt im Inland als außerhalb des Gebiets der Europäi- 5. die Vermittlung
schen Wirtschaftsgemeinschaft gelegen und a) der unter die Nummern 1 bis 4 fallenden Umsätze,
2. statt außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirt- b) der grenzüberschreitenden Beförderungen von
schaftsgemeinschaft als im Inland gelegen Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c) der Umsätze, die ausschließlich im Ausland
behandelt werden. bewirkt werden,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 355
d) der Lieferungen, die nach§ 3 Abs. 8 als im Inland Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapie-
ausgeführt zu behandeln sind. ren:
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch f) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von
Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereini-
Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachge- gungen;
wiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann g) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürg-
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- schaften und anderen Sicherheiten sowie die Ver-
ordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nach- mittlung dieser Umsätze;
weis zu führen hat;
h) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem
6. a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften;
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen i) die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wert-
Reichsbahn auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Be- zeichen zum aufgedruckten Wert;
triebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken
und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltun- j) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem
gen mit Sitz im Ausland; Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil
eines anderen;
b) die Lieferungen und sonstigen Leistungen an
andere Vertragsparteien des Nordatlantikver- 9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuerge-
trages, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder setz fallen,
Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertrags- b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotterie-
parteien bestimmt sind und die Streitkräfte der gesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelasse-
gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen. nen öffentlichen Spielbanken, die durch den
Dies gilt nicht für die Umsätze, die unter die in § 26 Betrieb der Spielbank bedingt sind. Nicht befreit
Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen. Die sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz
Voraussetzungen der in Satz 1 bezeichneten fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und
Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nach- Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese
gewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen Steuer allgemein nicht erhoben wird;
kann mit Zustimmung des Bundesrates durch
10. a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungsver-
Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unterneh-
hältnisses im Sinne des Versicherungsteuergeset-
mer den Nachweis zu führen hat;
zes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versiche-
c) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen rungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unter-
an ausländische Abnehmer(§ 6 Abs. 2), soweit für liegt;
die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende
b) die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen
Verwendung im Zollgebiet bewilligt worden ist und
Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt.
Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförde- 11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenver-
rungsmitteln, Paletten und Containern; treter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmak-
ler;
7. die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten 12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grund-
oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirt- stücken, von Berechtigungen, für die die Vorschrif-
schaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei ten des bürgerlichen Rechts über Grundstückegel-
Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des ten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nut-
Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden zungen von Grund und Boden betreffen,
Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls oder b) die Überlassung von Grundstücken und Grund-
Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern und stücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Über-
Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozial- tragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder
versicherung; Vorvertrages,
8. a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwal- c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlas-
tung von Krediten sowie die Verwaltung von Kredit- sung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrech-
sicherheiten; ten an Grundstücken.
b) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und
gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes Beherbergung von Fremden bereithält, die kurzfristige
oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden; Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahr-
zeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplät-
c) die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und zen und die Vermietung und die Verpachtung von
die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die
die Einziehung von Forderungen; zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtun-
d) die Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokor- gen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines
rentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsver- Grundstücks sind;
kehr und das Inkasso von Handelspapieren; 13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Woh-
e) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die nungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentums-
Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
rungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fas- d) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegehei-
sung, in der jeweils geltenden Fassung an die Woh- men im vorangegangenen Kalenderjahr minde-
nungseigentümer und Teileigentümer erbringen, stens zwei Drittel der Leistungen den in § 68 Abs. 1
soweit die Leistungen in der Überlassung des gemein- des Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53
schaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen
Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Ver- zugute gekommen sind;
waltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnli-
17. a) die Lieferungen von menschlichen Organen,
chen Gegenständen bestehen;
menschlichem Blut und Frauenmilch,
14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt,
b) die Beförderungen von kranken und verletzten Per-
Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus
sonen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders ein-
einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des
gerichtet sind;
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und
aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Steuerfrei 18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der
sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaf- freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrts-
ten, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1 pflege dienenden Körperschaften, Personenvereini-
bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitglie- gungen und Vermögensmassen, die einem Wohl-
dern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausfüh- fahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn
rung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar
werden. Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
eines Krankenhauses sind mit Ausnahme der ärzt- Zwecken dienen,
Hchen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Num-
mer 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung,
erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten
Personenkreis zugute kommen und
a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und
für die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mit- c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Lei-
glieder Tierärzte sind, stungen hinter den durchschnittlich für gleichartige
Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten
b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahn- Entgelten zurückbleiben.
prothesen (aus Unterpositionen 9021.21 und
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung
9021.29 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen
Apparaten (aus Unterposition 9021.19 des Zollta- und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unter-
rifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unter- nehmer den Personen, die bei den Leistungen nach
nehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat; Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten
Dienste gewähren;
15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversi-
cherung, der örtlichen und überörtlichen Träger der 19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei
Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und son- Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitneh-
stigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließ- mer gelten der Ehegatte, die minderjährigen
lich der Träger der Kriegsopferfürsorge Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehr-
linge. Die Blindheit ist nach den für die Besteue-
a) untereinander, rung des Einkommens maßgebenden Vorschriften
b) an die Versicherten, die Empfänger von Sozialhilfe nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die
oder die Versorgungsberechtigten. Das gilt nicht Lieferungen von Mineralölen und Branntweinen,
für die Abgabe von Brillen und Brillenteilen ein- wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mineralöl-
schließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstab- steuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat;
gabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialver- b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a
sicherung; fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerk-
16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekli- stätten und der anerkannten Zusammenschlüsse
niken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbe- von Blindenwerkstätten im Sinne des § 5 Abs. 1
handlung, Diagnostik oder Befunderhebung sowie der des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April
Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime eng 1965 (BGBI. 1 S. 311):
verbundenen Umsätze, wenn aa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch von
a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des
öff entliehen Rechts betrieben werden oder Blindenwarenvertriebsgesetzes,
b) bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalen- bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Aus-
derjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenord- führung ausschließlich Blinde mitgewirkt
nung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt wor- haben;
den sind oder 20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes,
c) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen der Länder, der Gemeinden oder der Gemeinde-
ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befund- verbände: Theater, Orchester, Kammermusiken-
erhebung die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht sembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoo-
erbracht werden und im vorangegangenen Kalen- logische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien
derjahr mindestens 40 vom Hundert der Leistun,.. sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.
gen den in Nummer 15 Buchstabe b genannten Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Ein-
Personen zugute gekommen sind oder richtungen anderer Unternehmer, wenn die zustän-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 357
dige Landesbehörde bescheinigt, daß sie die glei- 25. die folgenden Leistungen der förderungswürdigen
chen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 Träger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe und
bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im der Organe der öffentlichen Jugendhilfe:
Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche a) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten,
Sammlungen und Kunstsammlungen;
Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veran-
b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und staltungen, die dem Sport oder der Erholung die-
Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die nen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder
Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeich- Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute
neten Theatern, Orchestern, Kammermusiken- kommen,
sembles oder Chören erbracht werden; b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a bezeich-
neten Leistungen die Beherbergung, Beköstigung
21. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck die- und die üblichen Naturalleistungen, die den
nenden Leistungen privater Schulen und anderer all- Jugendlichen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe
gemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, sowie den bei diesen Leistungen tätigen Personen
als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt
a) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 werden,
des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach
c) die Durchführung von kulturellen und sportlichen
Landesrecht erlaubt sind oder
Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe,
b) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, wenn die Darbietungen von den Jugendlichen
daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristi- selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend
schen Person des öffentlichen Rechts abzule- zur Deckung der Unkosten verwendet werden.
gende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten; Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind Trä-
ger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe, die von
22 .. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen
der obersten Landesjugendbehörde oder einer von
wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von
dieser beauftragten Stelle öffentlich anerkannt sind.
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von
Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Per-
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von
sonen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Vor. .
Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die
schritten in den Sätzen 1 bis 3 sind entsprechend
gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines
anzuwenden auf die Leistungen von Vereinigungen,
Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden,
wenn es sich um eine Betätigung von ihnen ange-
wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung
schlossenen Jugendgruppen handelt und für diese die
der Unkosten verwendet werden,
in Satz 2 bezeichnete öffentliche Anerkennung nach-
b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, gewiesen wird;
die von den in Buchstabe a genannten Unterneh- 26. die ehrenamtliche Tätigkeit,
mern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in
Teilnehmergebühren besteht; a) wenn sie für juristische Personen des öffentlichen
Rechts ausgeübt wird oder
23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Ausla-
der üblichen Naturalleistungen durch Personen und genersatz und einer angemessenen Entschädi-
Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für gung für Zeitversäumnis besteht;
Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke 27. die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossen-
oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufneh- schaften und Angehörigen von Mutterhäusern für
men, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische
an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung Zwecke;
oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden.
Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Per- 28. a) die Lieferungen von Gegenständen und der Eigen-
sonen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Steuer- verbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
frei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die Buchstabe a, wenn der Unternehmer die geliefer-
üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer ten oder entnommenen Gegenstände ausschließ-
den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 lich für eine nach den Nummern 7 bis 27 oder nach
tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste Buchstabe b steuerfreie Tätigkeit verwendet hat
gewähren; oder die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung der Gegenstände als Eigenverbrauch
24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswer- im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c
kes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugend- versteuert hat,
herbergen e. V., einschließlich der diesem Verband b) die Verwendung von Gegenständen für Zwecke,
angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1
und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Sat- Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b), wenn die Gegen-
zungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die stände im Unternehmen ausschließlich für eine
bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Bekö- nach den Nummern 7 bis 27 steuerfreie Tätigkeit
stigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergü- verwendet werden oder wenn der Unternehmer die
tung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstel-
gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, lung der Gegenstände als Eigenverbrauch im
oie gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzun- Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c
gen erfüllen; versteuert hat.
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§4a 1. unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzun-
Steuervergütung gen der §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 und des § 40 des
Zollgesetzes Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung
(1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar anordnen, soweit dadurch keine unangemessenen
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfol- Steuervorteile entstehen;
gen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung}, und juristischen
2. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur
Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine
gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt
Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die
nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates oder
auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstandes
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder dessen Einfuhr lastet, wenn die folgenden Vorausset-
über die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist,
zungen erfüllt sind:
Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen,
1. Die Lieferung des Gegenstandes oder dessen Einfuhr soweit dadurch schutzwürdige Interessen der Wirt-
muß steuerpflichtig gewesen sein. schaft im Inland nicht verletzt werden.
2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende
Steuer muß in einer Rechnung im Sinne des § 14 §6
Abs. 1 gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis
bezahlt worden sein. Ausfuhrlieferung
3. Die für die Einfuhr des Gegenstandes geschuldete (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei
Steuer muß entrichtet worden sein. einer Lieferung
4. Der Gegenstand muß in das Ausland gelangt sein. 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das
Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
5. Der Gegenstand muß im Ausland zu humanitären,
Zollfreigebiete, befördert oder versendet hat oder
karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet
werden. 2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das
Ausland befördert oder versendet hat und ein ausländi-
6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und
scher Abnehmer ist oder
seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steu-
erbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines 3. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in die
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und von einer juri- in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete befördert
stischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rah- oder versendet hat und der Abnehmer
men eines Betriebes gewerblicher Art(§ 1 Abs. 1 Nr. 6, a) ein ausländischer Abnehmer ist oder
§ 4 des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen wor- b) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den
den sein. bezeichneten Zollfreigebieten ansässig ist und den
Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens
7. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachge- erworben hat.
wiesen sein.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
zu stellen, in dem der Antragsteller die zu gewährende
Vergütung selbst zu berechnen hat. (2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 und 3 ist
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher 1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Aus-
bestimmen, land, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten
Zollfreigebiete, hat oder
1. wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch
nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und 2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in
§ 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässigen
2. in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist. Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenom-
men die bezeichneten Zollfreigebiete, hat, wenn sie
das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlos-
sen hat.
§ 5
Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ist kein ausländi-
(1) Steuerfrei ist die Einfuhr scher Abnehmer.
1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der
sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versor-
Gegenstände, gung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine
Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
2. der in§ 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände 1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraus- 2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unterneh-
setzungen. mens des Abnehmers dient.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Satz 1 gilt nicht, wenn der ausländische Abnehmer oder
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im per-
rates bedarf, sönlichen Reisegepäck ausgeführt hat.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 359
(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sowie die der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge be-
Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 stimmt sind;
Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der
3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-
Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des
gung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der
bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von
Unternehmer die Nachweise zu führen hat.
Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen
der Küstenfischerei;
§7
4. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-
Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr gung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 0010 des
(1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein
Ausfuhr (§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei einer Bearbeitung Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außerhalb
oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber des Küstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen
den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Ver- werden soll;
arbeitung eingeführt oder zu diesem Zweck im Inland 5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
erworben hat und sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf
1 . der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge, ein-
Gegenstand in das Ausland, ausgenommen die in § 1 schließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer
Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, befördert oder ver- Ladungen, bestimmt sind.
sendet hat oder (2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
2. der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten 1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War-
Gegenstand in das Ausland befördert oder versendet tungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luft-
hat und ein ausländischer Auftraggeber ist oder fahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer
3. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr über-
Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfrei- wiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder
gebiete befördert oder versendet hat und der Auftrag- Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelege-
geber nen Strecken durchführen;
a) ein ausländischer Auftraggeber ist oder 2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und
Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung
b) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den
der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt
bezeichneten Zollfreigebieten ansässig ist und den
sind;
bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand für
Zwecke seines Unternehmens verwendet. 3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-
gung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge
Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch
bestimmt sind;
weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verar-
beitet worden sein. 4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf
(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des Absat- der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, ein-
zes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für den aus- schließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer
ländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6 Ladungen, bestimmt sind.
Abs. 2) erfüllt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraus-
(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt setzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.
Absatz 1 entsprechend. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie
Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der
Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des
§9
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der
Unternehmer die Nachweise zu führen hat. Verzicht auf Steuerbefreiungen
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4
§ 8 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder
Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der
Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unter-
(1) Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
nehmen ausgeführt wird.
1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War-
(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist
tungen, Vercharterungen und Vermietungen von Was-
bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten
serfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb
(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpach-
durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchi-
tung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Buchstabe a) und bei
ger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 89.01 und
den in § 4 Nr. 12 Buchstabe b und c bezeichneten Umsät-
89.02, aus Unterposition 8903 9210, aus Position
zen nur zulässig, soweit der Unternehmer nachweist, daß
89.04 und aus Unterposition 8906 0091 des Zolltarifs);
das Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nicht-
2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und unternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen
Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung bestimmt ist.
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Dritter Abschnitt 2. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unter-
nehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige
Bemessungsgrundlagen
auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Ent-
§ 10
gelt nach Absatz 1 übersteigt.
Bemessungsgrundlage für Lieferungen,
sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen verkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-
Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) nach dem Entgelt sen sind, tritt an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein
bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnitts-
aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich beförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Per-
der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein sonen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke
anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Der Bundes-
die Leistung gewährt. Die Beträge, die der Unternehmer im minister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundes-
Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und rates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförde-
verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum rungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durch-
Entgelt. schnittsbeförderungsentgelt muß zu einer Steuer führen,
die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnitts-
Pfandscheines verbunden sind, so gilt als vereinbartes beförderungsentgelts ergeben würde.
Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfand-
summe. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1 ), bei tausch-
ähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe
§ 11
an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt
für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
zum Entgelt.
(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)
nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den
(3) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen; aus-
eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im genommen sind die Vorschriften über den Zollwert von
ganzen übereignet (Geschäftsveräußerung), so ist Bemes- Datenträgern, die zur Verwendung in Datenverarbeitungs-
sungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber anlagen bestimmt sind und Daten oder Programmbefehle
übertragenen Gegenstände (Besitzposten). Die Befrei- enthalten. Unterliegen einfuhrumsatzsteuerpflichtige Ge-
ungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen genstände nicht dem Wertzoll, so wird der Umsatz bei der
Schulden können nicht abgezogen werden. Einfuhr nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1) dieser Gegen-
stände bemessen; liegt ein Entgelt nicht vor, so gilt Satz 1.
(4) Der Umsatz wird bemessen
1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1 (2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, im Ausland für Rech-
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a sowie bei Lieferungen nung des Ausführers veredelt und von diesem oder für ihn
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und wieder eingeführt worden, so wird abweichend von Ab-
Nr. 3 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Neben- satz 1 der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Ver-
kosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen edelung zu zahlenden Entgelt oder, falls ein solches Ent-
Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach gelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredelung
den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Um- eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Das gilt auch,
satzes; wenn die Veredelung in einer Ausbesserung besteht und
2. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1 anstelle eines ausgebesserten Gegenstandes ein Gegen-
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b sowie bei entspre- stand eingeführt wird, der ihm nach Menge und Beschaf-
chenden sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 fenheit nachweislich entspricht. Ist der eingeführte Gegen-
Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 nach den bei der stand vor der Einfuhr geli°efert worden und hat diese Liefe-
rung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz 1.
Ausführung dieser Umsätze enstandenen Kosten;
3. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1 (3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzurech-
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c nach den Aufwen- nen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
dungen.
1. die außerhalb des Zollgebiets für den eingeführten
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Gegenstand geschuldeten Beträge an Eingangs-
abgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für
2. die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens
1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaf-
der Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand ent-
ten und Personenvereinigungen im Sinne des § 1
fallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöp-
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes,
fung und an Verbrauchsteuern außer der Einfuhr-
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Ge-
umsatzsteuer, soweit die Steuern unbedingt entstan-
meinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre
den sind;
Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber
oder diesen nahestehende Personen sowie Einzel- 3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die
unternehmer an ihnen nahestehende Personen aus- Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung bis
führen. zum ersten Bestimmungsort im Inland;
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 361
4. auf Antrag die auf den Gegenstand entfallenden c) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung
von Rechten, die sich aus dem Urheberrechts-
a) Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die
gesetz ergeben,
Beförderung bis zu einem im Zeitpunkt des Ent-
stehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden d) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der
weiteren Bestimmungsort im Inland und Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit
dem Betrieb der zoologischen Gärten verbunde-
b) Kosten für andere sonstige Leistungen bis zu dem
nen Umsätze;
in Nummer 3 oder Buchstabe a bezeichneten
Bestimmungsort. 8. a) die Leistungen der Körperschaften, die ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder
(4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preis- kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der
ermäßigungen und Vergütungen, die sich auf den ein- Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen,
geführten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäfts-
Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen. betriebes ausgeführt werden;
(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung b) die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personen-
gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert vereinigungen und Gemeinschaften der in Buch-
der Waren, die in Rechtsakten des Rates oder der Kom- stabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn
mission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt diese Leistungen, falls die Körperschaften sie
sind. anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buch-
stabe a ermäßigt besteuert würden;
9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder
Vierter Abschnitt verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von
Heilbädern. Das gleiche gilt für die Bereitstellung von
Steuer und Vorsteuer Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu
entrichten ist;
§ 12
1O. die Beförderungen von Personen im Schienenbahn-
Steuersätze verkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr.
mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linien-
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz
verkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenver-
vierzehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 10,
kehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen
11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 2).
sowie die Beförderungen im Fährverkehr
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben vom Hundert für a) innerhalb einer Gemeinde oder
die folgenden Umsätze:
b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünf-
1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr zig Kilometer beträgt.*)
der in der Anlage bezeichneten Gegenstände. Das gilt
nicht für die Lieferungen von Speisen und Getränken *) siehe § 28 Abs. 4
zum Verzehr an Ort und Stelle. Speisen und Getränke
werden zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn
§ 13
sie nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt
sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Entstehung der Steuer und Steuerschuldner
Ort der Lieferung in einem räumlichen Zusammen-
(1) Die Steuer entsteht
hang steht, und besondere Vorrichtungen für den
Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden; 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
2. die Vermietung der in der Anlage bezeichneten a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten
Gegenstände; Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen
3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht
ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teillei-
von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfun-
stungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile
gen für Tiere;
einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt
4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein
der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tier- Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung
besamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so ent-
in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; steht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmel-
5. (weggefallen); dungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teil-
entgelt vereinnahmt worden ist. Das gilt nicht, wenn
6. die Leistungen und den Eigenverbrauch aus der Tätig- das jeweils vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt
keit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Satz 4 weniger als 1O 000 Deutsche Mark beträgt und der
Buchstabe b bezeichneten Leistungen der Zahnärzte; Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem
7. a) die Leistungen der Theater, Orchester, Kammer- Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat;
musikensembles, Chöre und Museen sowie die b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten
Veranstaltung von Theatervorführungen und Kon- Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeit-
zerten durch andere Unternehmer, raums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden
b) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und sind. Für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
Vorführung sowie die Filmvorführungen, Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 entsteht die Steuer
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Sätze 1
diese Leistungen ausgeführt worden sind; und 2 sinngemäß. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet,
c) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 16 eine Rechnung im Sinne des Satzes 2 auszustellen, wenn
das vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung
Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in
jeweils vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt weniger als
das Inland gelangt;
10 000 Deutsche Mark beträgt. Wird eine Endrechnung
2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmel- erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder
dungszeitraums, in dem der Unternehmer Gegen- sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf
stände für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die
bezeichneten Zwecke entnommen, sonstige Leistun- Teilentgelte Rechnungen im Sinne des Satzes 2 ausge-
gen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b stellt worden sind.
bezeichneten Zwecke ausgeführt oder Aufwendungen
der in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c bezeichneten (2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine
Art gemacht hat; Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbe-
3. im Fall des § 14 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, in dem die trag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet,
Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den Mehrbe-
Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 trag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Lei-
entsteht; stungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzu-
wenden.
4. im Fall des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe der
Rechnung; (3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag geson-
5. im Fall des§ 17 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Voranmel- dert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der
dungszeitraums, in dem die Änderung der Bemes- Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen
sungsgrundlage eingetreten ist. Betrag. Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen
Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist,
bis 3 und des § 14 Abs. 2 der Unternehmer, in den Fällen obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder
des § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung. sonstige Leistung nicht ausführt.
(3) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2. (4) Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer
oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder
§ 14 sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger
Ausstellung von Rechnungen abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäfts-
verkehr bezeichnet wird.
(1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen
oder sonstige Leistungen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 aus, (5) Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit der ein
so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen Unternehmer über eine steuerpflichtige Lieferung oder
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.
auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen aus- Eine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn folgende Voraus-
zustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. setzungen vorliegen:
Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben ent- 1. Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift)
halten: muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unterneh- Rechnung nach Absatz 1 berechtigt sein.
mers, 2. Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gut-
2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfän- schrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit
gers, einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Lei-
stung abgerechnet wird.
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des
Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den 3. Die Gutschrift muß die in Absatz 1 Satz 2 vorgeschrie-
Umfang der sonstigen Leistung, benen Angaben enthalten.
4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Lei- 4. Die Gutschrift muß dem leistenden Unternehmer zuge-
stung, leitet worden sein.
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung Die Sätze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinngemäß anzu-
(§ 10) und wenden, die der Unternehmer über das für eine noch nicht
ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Lei-
6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbe-
stung entrichtete Entgelt oder Teilentgelt ausstellt. Die
trag.
Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 10 Abs. 5 sind Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis wider-
die Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß spricht.
die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4)
und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. (6) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 a, ,wenden, sind jedoch mung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteue-
auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des rungsverfahrens durch Rechtsverordnung .bestimmen, in
darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Verein- welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
nahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des 1 . als Rechnungen auch andere Urkunden anerkannt
Entgelts für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige werden können,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 363
2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von Rech- nur -zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den
nungen (Absatz 1) verzichtet werden kann oder Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen
3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluß
von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich
zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abzieh-
(Absatz 1) entfällt.
baren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schät-
zung ermitteln.
§ 15
Vorsteuerabzug (5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbe- Bestimmungen darüber treffen,
träge abziehen: 1. in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
1. die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausge- zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für
wiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistun- den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des
gen, die von anderen Unternehmern für sein Unterneh- § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung ver-
men ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert zichtet werden kann,
ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Aus- 2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteue-
führung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abzieh- rungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfa-
bar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung gelei- chung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen,
stet worden ist;
in denen
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, a) ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt
die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt wor-
gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3) oder
den sind oder die er zur Ausführung der in § 1 Abs. 3
bezeichneten Umsätze verwendet. b) ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unter-
nehmen der Gegenstand eingeführt worden ist
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer (Absatz 1 Nr. 2), die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen oder durch seinen Beauftragten entrichten läßt,
sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer
der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen
zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
kann,
1. steuerfreie Umsätze,
3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur
2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der
Inland ausgeführt würden, Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze,
3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksich-
die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausge- tigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vor-
führt würden. steuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen wer-
den kann und
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unterneh-
mer zur Ausführung einer Einfuhr verwendet, sind den 4. unter welchen Voraussetzungen, auf welcher Grund-
Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte Gegen- lage und in welcher Höhe der Unternehmer den Vor-
stand verwendet wird. steuerabzug aus Gründen gleicher Wettbewerbsver-
hältnisse abweichend von Absatz 1 Nr. 1 aus Kosten in
(3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 Anspruch nehmen kann, die er aus Anlaß einer
tritt nicht ein, wenn die Umsätze Geschäfts- oder Dienstreise oder für einen dienstlich
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 veranlaßten Umzug seiner Arbeitnehmer aufgewendet
hat.
a) nach § 4 Nr. 1 bis 6, § 25 Abs. 2 oder nach den in
§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei § 15a
sind oder Berichtigung des Vorsteuerabzugs
b) nach§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch- (1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhält-
stabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf nisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für
Gegenstände beziehen, die in ein Gebiet außerhalb den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausge- fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für
führt werden; jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzu-
a) nach § 4 Nr. 1 bis 6, § 25 Abs. 2 oder nach den in
nehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentli-
§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei chen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vor-
wären oder schriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gel-
b) nach§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch- ten, und bei Gebäuden auf fremdem Boden tritt an die
stabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfän- Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn
ger in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Jahren.
Wirtschaftsgemeinschaft ansässig ist.
(2) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unter- Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von
nehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstand oder einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem
eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuer-
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beträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der
entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer Summe der Umsätze nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auszuge-
wird nicht dadurch verkürzt, daß das Wirtschaftsgut in ein hen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeit-
anderes einbezogen wird. raum entstanden ist. Der Steuer sind die nach § 14 Abs. 2
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbeträge, die und 3 und nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geschuldeten Steuerbe-
auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten träge hinzuzurechnen.
entfallen, sinngemäß anzuwenden. (2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die
(4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abzieh-
das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf baren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15 a ist zu berück-
des nach den Absätzen 1 bis 3 maßgeblichen Berichti- sichtigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für
gungszeitraums veräußert oder zum Eigenverbrauch ent- den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie ent-
nommen wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug richtet worden ist. Die bis zum 16. Tag nach Ablauf des
anders zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten Besteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatz-
Kalenderjahr. steuer kann bereits von der Steuer für diesen Besteue-
(5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Veräußerung oder rungszeitraum abgesetzt werden, wenn sie in ihm entstan-
Entnahme im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung den ist.
stattfindet. (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufli-
(6) Die Berichtigung nach den Absätzen 4 und 5 ist so che Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausge-
vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von übt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.
der Veräußerung oder Entnahme bis zum Ablauf des maß- (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann das
geblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestim-
geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen men, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint
verwendet worden. oder der Unternehmer damit einverstanden ist.
(7) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
(5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere
verkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-
Bestimmungen darüber treffen,
sen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für
1. wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6 durchzu- jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die
führen ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung zuständige Zolldienststelle berechnet (Einzelbesteue-
des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Här- rung). Zuständige Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle
ten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unter- oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das
bleiben hat; Inland gelangt oder das Inland verläßt. Die zuständige
2. in welchen Fällen zur Vermeidung von Härten oder Zolldienststelle handelt bei der Einzelbesteuerung für das
nicht gerechtfertigten Steuervorteilen eine Berichtigung Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanz-
des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung amt). Absatz 2 und§ 19 Abs. 1 sind bei der Einzelbesteue-
der Absätze 1 bis 6 bei einem Wechsel der Besteue- rung nicht anzuwenden.
rungsform durchzuführen ist;
(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der
3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines nicht Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Deut-
gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen sche Mark nach den amtlichen Briefkursen umzurechnen,
Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsgutes die der Bundesminister der Finanzen als Durchschnitts-
a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entspre- kurse für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die
chender Anwendung der Absätze 1 bis 6 auch dann Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des
durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhält- Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1
nisse nicht vorliegt, Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden
b) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer gleich- Unternehmer die Berechnung der Steuer nach verein-
mäßigen Verteilung auf den in Absatz 6 bezeichne- nahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte
ten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen,
geschuldet wird, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die
Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmittei-
c) der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 6
lung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.
oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Lei-
stungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stel- (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und
len und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen § 21 Abs. 2.
kann. § 17
Änderung der Bemessungsgrundlage
Fünfter Abschnitt
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuer-
Besteuerung
pflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
geändert, so haben
§ 16
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat,
Steuerberechnung, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und
Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt
(1) Die Steuer ist, soweit nicht§ 20 gilt, nach vereinbar- worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vor-
ten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das steuerabzug
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 365
entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung des Vor- nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in
steuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unter- der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß, der
nehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden sich zu seinen Gunsten ergibt, nach§ 1.6 Abs. 1 bis 4 und
Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den
ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung
Berichtigungen nach Satz 1 sind für den Besteuerungszeit- binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteue-
raum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemes- rungszeitraums abzugeben. Die Steueranmeldung muß
sungsgrundlage eingetreten ist. vom Unternehmer eiQenhändig unterschrieben sein.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn (4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende
1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Liefe- Steuer oder den Überschuß in der Steueranmeldung für
das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Voraus-
rung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden
zahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des
ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind
Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueran-
Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berich-
meldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende
tigen;
Steuer oder den Überschuß abweichend von der Steuer-
2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung anmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unter-
ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Lei- schiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat
stung jedoch nicht ausgeführt worden ist; nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die
3. eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt
rückgängig gemacht worden ist. von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezo- (5) In den Fällen der Einzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist
gen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet wor- abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfah-
den, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entspre- ren:
chend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß. 1. Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuer-
erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte
Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzu-
Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni, geben.
Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem 2. Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige
Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuerer-
ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die klärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück,
unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt. der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Betör-
derer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während
§ 18 der Fahrt mit sich zu führen.
Besteuerungsverfahren 3. Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle,
bei der er das Inland verläßt, eine weitere Steuererklä-
(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf rung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl
jedes Kalendermonats (Voranmeldungszeitraum) eine der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei
Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen
abzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungs- worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die
zeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. § 16 Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag
Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein
§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Gibt Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu
der Unternehmer die Voranmeldung nicht ab oder hat er erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
die Vorauszahlung nicht richtig berechnet, so kann das wenn der Unterschiedsbetrag weniger als fünf Deut-
Finanzamt die Vorauszahlung festsetzen. Die Vorauszah- sche Mark beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen
lung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeit- Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.
raums fällig.
(2) Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalen- (6) Zur Vermeidung von Härten kann der Bundesmini-
derjahr nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark, so ist das ster der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch
Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum. Das Finanz- Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und
Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das
amt kann auf Antrag gestatten oder zur Sicherung des
Steueranspruchs anordnen, daß an Stelle des Kalender- Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet wer-
vierteljahrs der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum den, daß der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf
ist. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalender- die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.
jahr nicht mehr als 600 Deutsche Mark, so kann das (7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung
Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Voraus- des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,
zahlungen befreien. Hat der Unternehmer seine gewerbli- daß und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung
che oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des voran- der Steuer für folgende Umsätze verzichtet werden kann:
gegangenen Kalenderjahres ausgeübt, so ist die tatsächli-
1. Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige
che Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.
Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwi-
(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für schen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im
den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zuge-
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
lassen sind. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen das von dem Unternehmer bereits vor Beginn des Zeit-
aus diesen Edelmetallen; raums erstmalig verwendet worden ist, in dem die Steuer
2. Lieferungen, die der Einfuhr folgen, wenn ein anderer nach Satz 1 nicht erhoben wird.
als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unan-
Gegenstand eingeführt ist, die entrichtete Einfuhrum- fechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4)
satzsteuer als Vorsteuer abziehen kann (§ 15 Abs. 5 erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 ver-
Nr. 2 Buchstabe b). zichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfest-
(8) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der Bun- setzung bindet die Erklärung den Unternehmer minde-
desminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesra- stens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom
tes durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Steuer Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der
für die Umsätze eines im Ausland ansässigen Unterneh- Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steu-
mers im Abzugsverfahren durch den Leistungsempfänger erfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu
zu entrichten ist. Dabei können insbesondere geregelt erklären.
werden: (3) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren
1. die Art und Weise der Berechnung der einzubehalten- Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich
den und abzuführenden Steuer und der Ausschluß der folgender Umsätze:
§§ 19 und 24 im Abzugsverfahren; 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9
2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungsempfängers Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
und seine Verpflichtung zur Ausstellung einer Beschei- 2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h,
nigung über die einbehaltene oder abgeführte Steuer; Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie
3. die Haftung des Leistungsempfängers für die einzube- Hilfsumsätze sind.
haltende und abzuführende Steuer sowie die Zahlungs- Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten
pflicht des Leistungsempfängers oder eines Dritten bei Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4
der Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung; und 5 oder§ 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen
4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unternehmers Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine
nach den Absätzen 1 bis 4; gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des
Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamt-
5. die Pflicht des Unternehmers, die Steuer für die dem
umsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen.
Abzugsverfahren unterliegenden Umsätze nach verein-
Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung
nahmten Entgelten zu berechnen;
als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daß
6. die Anrechnung der einbehaltenen oder abgeführten die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jah-
Steuer bei der Besteuerung des Unternehmers nach resgesamtumsatz führt.
den Absätzen 1 bis 4;
7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden.
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens § 20
kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung Berechnung der Steuer
des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung nach vereinnahmten Entgelten
der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige
Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absät- (1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß ein
zen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei Unternehmer,
kann angeordnet werden, daß der Unternehmer die Ver- 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegange-
gütung selbst zu berechnen hat. nen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Deutsche
Mark betragen hat, oder
§ 19
2. der von der V~rpflichtung, Bücher zu führen und auf
Besteuerung der Kleinunternehmer Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig
Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenord-
(1) Die für Umsätze im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
nung befreit ist, oder
geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der in
Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallen- 3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger
den Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des
Deutsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden Einkommensteuergesetzes ausführt,
Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16
übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der Abs. 1 Satz 1 ), sondern nach den vereinnahmten Entgel-
nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtum- ten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Num-
satz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirt- mer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und
schaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht vor, so ist
die nach § 14 Abs. 3 geschuldete Steuer. In den Fällen des die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den verein-
Satzes 1 finden die Vorschriften über den Verzicht auf nahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken.
Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung,
der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) und über den so dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unver-
Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. § 15 a ist nur steuert bleiben.
anzuwenden, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maß-
gebenden Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut ändern, (2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäftsveräußerungen.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 367
§ 21 nehmer nach § 9 als steuerpflichtig behandelt. Bei der
Besondere Vorschriften Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 20) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die
vereinnahmten Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Satz 2 hat der Unternehmer, der die auf die Minderung
Sinne der Abgabenordnung. des Entgelts entfallende Steuer an das Finanzamt ent-
richtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften
aufzuzeichnen;
für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind § 5 Abs. 5 Nr. 1
und 3, §§ 24, 25 und 40 des Zollgesetzes sowie die 2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch
Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistun-
dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passi- gen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die
ven Veredelungsverkehr. Für die Einfuhr abschöpfungs- Entgelte und Teilentgelte verteilen
pflichtiger Gegenstände gelten die Vorschriften des
Abschöpfungserhebungsgesetzes sinngemäß. a) auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuer-
sätzen, für die die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Buchstabe a Satz 4 und 5 entsteht, und
Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu
b) auf steuerfreie Umsätze oder Umsätze, für die nach
entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller Höhe
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 5 die Steuer
als Vorsteuer abgezogen werden kann.
nicht entsteht.
(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;
Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine
Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den 3. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch.
eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Ver- Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
brauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine wei-
4. die wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14
tere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegen-
Abs. 2 und 3 geschuldeten Steuerbeträge;
stand nach dem im Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbei-
tet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist 5. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und son-
die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder stige Leistungen, die an den Unternehmer für sein
unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor Aus-
ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten führung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teil-
hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den entgelte, soweit für diese Umsätze nach§ 13 Abs. 1
Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsicht- Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 die Steuer entsteht,
lich des eingeführten Gegenstandes nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder dazu berechtigt Steuerbeträge. Sind steuerpflichtige Lieferungen und
wäre, wenn der Gegenstand für sein Unternehmen einge- sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
führt worden wäre. Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 1O Abs. 5
ausgeführt worden, so sind die Bemessungsgrund-
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegen-
lagen nach § 1O Abs. 4 Nr. 1 und 2 und die darauf
stände, die nicht Waren im Sinne des§ 1 Abs. 2 Satz 1 des
entfallenden Steuerbeträge aufzuzeichnen;
Zollgesetzes sind und für die keine Zollvorschriften beste-
hen. 6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegen-
ständen (§ 11 ), die für das Unternehmen des Unterneh-
§ 22
mers eingeführt worden sind, sowie die dafür entrich-
Aufzelchnungspfllchten tete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 zu
entrichtende Einfuhrumsatzsteuer.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der
Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeich- (3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und
nungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen 6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist
des § 14 Abs. 3 auch für Personen, die nicht Unternehmer (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur teilweise zum
sind. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeich-
§ 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, nungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nach-
so hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen prüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug
Betrieb gesondert zu erfüllen. berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurech-
nen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach
1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschließen,
ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen
Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte Umsätze, ausgenommen die Einfuhren, aufzuzeichnen.
auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steu- Die Verpflichtung zur Trennung der Bemessungsgrund-
ersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. lagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3
Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Satz 2 bleibt unberührt.
nach § 1O Abs. 4 Nr. 1 und 2, wenn Lieferungen und
sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 (4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die
Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5 Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen,
ausgeführt werden. Aus den Aufzeichnungen muß der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren
außerdem hervorgehen, welche Umsätze der Unter- vorzunehmen ist.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer und Vermögensmassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des
gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind,
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsauf-
anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegen- nahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durch-
stände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorge- schnittsatz von sieben vom Hundert des steuerpflichtigen
schriebenem Vordruck zu führen. Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr, festgesetzt. Ein
weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
(6) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung (2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz,
mit Ausnahme der Einfuhr, im vorangegangenen Kalen-
1. nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Auf-
derjahr 60 000 DM überstiegen hat, kann den Durch-
zeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen
schnittsatz nicht in Anspruch nehmen.
Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflich-
ten gewährt werden können, sowie (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für
2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Füh- die Anwendung des Durchschnittsatzes gegeben sind,
rung des Steuerheftes befreien, sofern sich die Grund- kann dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach
lagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen erge- Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalen-
ben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen. derjahres erklären, daß er den Durchschnittsatz in
Anspruch nehmen will. Die Erklärung bindet den Unter-
nehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur
mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerru-
Sechster Abschnitt fen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag
nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses
Besondere Besteuerungsformen Kalenderjahres zu erklären. Eine erneute Anwendung des
Durchschnittsatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf
§ 23 Kalenderjahren zulässig.
Allgemeine Durchschnittsätze
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim- § 24
mung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteue- Durchschnittsätze
rungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annä-
hernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht ver- (1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaft-
pflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher lichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer
Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, wie folgt festgesetzt:
durch Rechtsverordnung Durchschnittsätze festsetzen für 1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forst-
1. die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die wirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Säge-
Grundlagen ihrer Berechnung oder werkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,
2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer 2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der
Berechnung. Anlage aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und für
die sonstigen Leistungen auf sieben vom Hundert,
(2) Die Durchschnittsätze müssen zu einer Steuer füh-
ren, die nicht wesentlich von dem Betrage abweicht, der 3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der
sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durch- Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und
schnittsätze ergeben würde. Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten auf
dreizehn vom Hundert und
(3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für 4. für die übrigen Umsätze im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1
eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im Sinne des bis 3 auf siebenundeinhalb vom Hundert
Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 mit
und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnitt- Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt; § 9
sätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur mit findet keine Anwendung. Für die Ausfuhrlieferungen und
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen die im Ausland bewirkten Umsätze der in Satz 1 Nr. 3
werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbar- bezeichneten Gegenstände ermäßigt sich die Steuer wie
keit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er folgt:
gel ,en soll, zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach bei Sägewerkserzeugnissen auf sieben vom Hundert,
Durchschnittsätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf
bei Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten auf sieben-
Kalenderjahren zulässig.
undeinhalb vom Hundert
§ 23a der Bemessungsgrundlage. Die Vorsteuerbeträge werden,
soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen
Durchschnittsatz für Körperschaften,
zuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übrigen
Personenvereinigungen und Vermögensmassen Fällen des Satzes 1 auf sieben vom Hundert der Bemes-
Im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 sungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weite-
des Körperschaftsteuergesetzes
rer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 •st mit der Maßgabe
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge anzuwenden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durch-
(§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen schnittsatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.
Nr. 1o - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 369
Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem Leistungsempfän- (2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, wenn die Reise-
ger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten vorleistungen
Steuerbetrages nur bis zur Höhe der für den maßgeblichen 1. außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschafts-
Umsatz geltenden Steuer zu.*)
gemeinschaft bewirkt werden,
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten 2. grenzüberschreitende Beförderungen mit Luftfahrzeu-
1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Gar- gen oder Seeschiffen sind oder
ten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle. 3. Beförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen
Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der sind, die sich ausschließlich auf das Ausland erstrek-
Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teich- ken.
wirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und
Sind die Reisevorleistungen nur zum Teil Reisevorleistun-
Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei
gen im Sinne des Satzes 1, so ist nur der Teil der sonsti-
sowie die Saatzucht,
gen Leistung steuerfrei, dem die in Satz 1 bezeichneten
2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tier- Reisevorleistungen zuzurechnen sind. Die Voraussetzung
bestände nach den§§ 51 und 51 a des Bewertungsge- der Steuerbefreiung muß vom Unternehmer nachgewie-
setzes zur landwirtschaftlichen Nutzung oder auf Grund sen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit
der vom Senat von Berlin nach § 122 Abs. 2 des Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Bewertungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen
zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. hat.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch (3) Die sonstige Leistung bemißt sich nach dem Unter-
die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen schied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger
Betrieb zu dienen bestimmt sind. Ein Gewerbebetrieb kraft aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag,
Rechtsform gilt auch dann nicht als land- und forstwirt- den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwen-
schaftlicher Betrieb, wenn im übrigen die Merkmale eines det. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrund-
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen. lage. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von
bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteue•
der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der rungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln.
Gliederung des Unternehmens gesondert geführter (4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer
Betrieb zu behandeln. nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen geson-
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag dert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, abzuziehen. Im übrigen bleibt § 15 unberührt.
daß seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen (5) Für die sonstigen Leistungen gilt§ 22 mit der Maß-
Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, son- gabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu
dern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes
ersehen sein müssen:
besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unter-
nehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann mit 1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Lei-
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen stung aufwendet,
werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach 2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorlei-
Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach stungen aufwendet,
Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abge-
laufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn 3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen 4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3
auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen vertei-
*) siehe § 28 Abs. 3 und 5
len.
§ 25a
§ 25 Besteuerung der Umsätze
von Gebrauchtfahrzeugen
Besteuerung von Reiseleistungen
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Liefe•
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiselei- rungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und den
stungen eines Unternehmers, die nicht für das Unterneh- Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
men des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Buchstabe a von Fahrzeugen, wenn
Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger
im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in 1. der Unternehmer das Fahrzeug im Inland für sein
Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als Unternehmen zum Zwecke des gewerbsmäßigen Ver-
sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer kaufs erworben hat und
an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise 2. für die Lieferung des Fahrzeugs an den Unternehmer
mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19
einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Lei-
Abs. 1 nicht erhoben wird oder
stung bestimmt sich nach § 3 a Abs. 1. Reisevorleistungen
sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den b) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3 dieser
Reisenden unmittelbar zugute kommen. Vorschrift vorgenommen wird.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 sind Kraftfahrzeuge und Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig
Kraftfahrzeuganhänger, die den Vorschriften über das gemacht werden, daß in dem Land, in dem der aus-
Zulassungsverfahren nach der Straßenverkehrs-Zulas- ländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüber-
sungs-Ordnung unterliegen. schreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unter-
nehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
(2) Der Umsatz wird bemessen
durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche
1. bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Ver- Steuer nicht erhoben wird.
kaufspreis den Einkaufspreis für das Fahrzeug über-
steigt; bei Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 (4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Ver-
Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 und in den Fällen des waltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bis
§ 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der zum 31. März 1991 den Erwerb von Gegenständen mit
Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1; Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) durch einen Umsatzsteuer-
2. beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der kürzungsanspruch begünstigen. Der Kürzungsanspruch
Wert nach§ 10 Abs. 4 Nr. 1 den Einkaufspreis für das beträgt bis zum 31 . Dezember 1990 11, bei den in der
Fahrzeug übersteigt. Anlage bezeichneten Gegenständen 5,5 vom Hundert des
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Entgelts. Bei Marktordnungswaren tritt an die Stelle des
Kürzungssatzes von 11 der Satz von 5 und an die Stelle
(3) Die Vorschrift über den gesonderten Ausweis der des Kürzungssatzes von 5,5 der Satz von 2,5 vom Hun-
Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine dert. In der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. März
Anwendung. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den 1991 mindern sich die Kürzungssätze von 11 auf 6, von
Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein 5,5 auf 3, von 5 auf 2,7 und von 2,5 auf 1,4 vom Hundert.
müssen
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-
1. der Verkaufspreis oder der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1,
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
2. der Einkaufspreis und näher bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden
3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2. Steuerbefreiungen zu führen ist:
1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundes-
(4) Der Unternehmer kann bei jeder Lieferung an einen
republik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen auf die
Amerika über die von der Bundesrepublik zu ge-
Anwendung der vorstehenden Absätze verzichten.
währenden Abgabenvergünstigungen für die von den
Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen
Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBI. 1955 II
Siebenter Abschnitt
S. 823);
Durchführung, 2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem
Übergangs- und Schlußvorschriften Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-
vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hin-
§ 26 sichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
Durchführung nierten ausländischen Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183,
1218);
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens
Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa,
Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des
über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung
Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem und den Betrieb internationaler militärischer Haupt-
Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigun-
quartiere in der Bundesrepublik Deutschland
gen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die
(BGBI. 1969 II S. 1997, 2009).
zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und
§ 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der näheren Bestimmung des (6) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses
Umfangs der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
kar:,n von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit
werden. neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den
Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und der auf § 27
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, Allgemeine Übergangsvorschriften
in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut
(1) Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der Zeit
des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung anpassen.
vor dem 1. Januar 1980 ist das im Zeitpunkt des maß-
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet gebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteuerrecht
der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung weiterhin anzuwenden. § 29 Abs. 3 und 4 des Umsatz-
anordnen, daß die Steuer für grenzüberschreitende Be- steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
förderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz 16. November 1973 (BGBI. 1 S. 1681 ), zuletzt geändert
oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 1978
Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 (BGBI. 1 S. 1849), gilt auch, wenn die Leistung nach dem
Abs. 1) erteilt hat. Bei Beförderungen durch ausländische 31. Dezember 1979 ausgeführt wird.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 371
(2) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 ist nicht (9) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen für
anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgelts oder des Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990 aus-
Teilentgelts auf einem Vertrag beruht, der vor dem Inkraft- geführt werden, soweit beim leistenden Unternehmer die
treten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist. Dies Steuerfestsetzungen für die betreffenden Besteuerungs-
gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit zeiträume nicht bestandskräftig sind.
gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat.
(10) § 26 Abs. 4 und die auf Grund di.eser Vorschrift
(3) Der Unternehmer, der die bis zum 31. Dezember erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift gelten nach
1979 ausgeführten Umsätze nach § 19 Abs. 1 bis 3 in der Wirksamwerden des -Beitritts mit der Maßgabe, daß zur
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung versteuert, hat Kürzung der Umsatzsteuer nur Unternehmer berechtigt
die am Ende des Kalenderjahres 1979 für diese Umsätze sind, die im Erhebungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2
noch nicht vereinnahmten Entgelte den im Dezember 1979 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 gel-
vereinnahmten Entgelten hinzuzurechnen und gleichzeitig tenden Fassung ansässig sind.
mit ihnen der Besteuerung zu unterwerfen. Das Finanzamt
hat auf Antrag, unbeschadet der Vorschrift des § 222 der § 28
Abgabenordnung, die Entrichtung der auf die noch nicht Zeitlich begrenzte Fassungen
vereinnahmten Entgelte entfallenden Steuer entsprechend einzelner Gesetzesvorschriften
dem voraussichtlichen Zahlungseingang zu stunden. Die
in Satz 1 bezeichneten Umsätze gehören nicht zum (1) § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt vom 1. Juli 1990 bis zum
Gesamtumsatz des Kalenderjahres 1979. 31. Dezember 1992 in folgender Fassung:
,, 1. die Überlassung und Instandhaltung von Endstellen-
(4) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts
einrichtungen durch die Deutsche Bundespost TELE-
anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
KOM;".
Nr. 1 bis 3 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der
maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. (2) § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt vom 1. Januar 1993 bis
Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch zum 31. Dezember 1995 in folgender Fassung:
insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
,, 1. die Tätigkeiten der Deutschen Bundespost TELE-
Buchstabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor dem
KOM, die auch Dritte ausüben dürfen;".
Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die
Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeit- (3) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 gilt ab 1. Januar 1981
raum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige in folgender Fassung:
Leistung ausgeführt wird.
,,(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaft-
(5) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem lichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer
Grundstück errichtete Gebäude wie folgt festgesetzt:
1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und 1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forst-
vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist, wirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Säge-
werkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,
2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder
zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986 2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der
fertiggestellt worden ist, Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und
Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, aus-
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes vor dem genommen die Ausfuhrlieferungen und die im Ausland
1. Juni 1984 begonnen worden ist. bewirkten Umsätze, auf vierzehn*) vom Hundert,
(6) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 kann auf Antrag 3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Unternehmers auf Umsätze angewendet werden, die bis 3 auf acht *) vom Hundert
nach dem 31. Dezember 1979 ausgeführt worden sind,
der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 mit
soweit die Steuerfestsetzungen für die betreffenden
Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt; § 9
Besteuerungszeiträume nicht bestandskräftig sind.
findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden,
soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen
(7) Vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1988
zuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übrigen
sind
Fällen des Satzes 1 auf acht*) vom Hundert der Be-
1. das Gebiet der Portugiesischen Republik bei An- messungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein
wendung des § 3 Abs. 8, § 3 a Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 3 weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe
und § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 1 der Umsatzsteuer- anzuwenden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durch-
Durchführungsverordnung, schnittsatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.
2. das Gebiet des Königreichs Spanien bei Anwendung Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem Leistungsempfän-
des § 25 Abs. 2 Nr. 1 ger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten
Steuerbetrages nur bis zur Höhe der für den maßgeblichen
nicht als Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemein- Umsatz geltenden Steuer zu."
schaft zu behandeln.
(4) Die Vorschrift des§ 12 Abs. 2 Nr.10 gilt vom 1. Ja-
(8) Die Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchstabe j kann auf nuar 1984 bis zum 31. Dezember 1992 in folgender Fas-
Antrag des Unternehmers auf Umsätze angewendet wer- sung:
den, die nach dem 31. Dezember 1982 ausgeführt worden
sind, soweit die Steuerfestsetzungen für die betreffenden *) Dieser Durchschnittsatz gilt gemäß Artikel 5 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 38 Abs. 9
Besteuerungszeiträume nicht bestandskräftig sind. des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) seit 1. Juli 1983.
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
,, 10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen, (6) Für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1991
b) die Beförderungen von Personen im Schienen- gilt folgender § 24 a:
bahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im ,,§ 24a
Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im ge- Kürzungsansprüche
nehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im für land- und forstwirtschaftliche Umsätze
Kraftdroschkenverkehr und die Beförderungen im
(1) Der Unternehmer, der§ 19 Abs. 1 nicht anwendet, ist
Fährverkehr
berechtigt, die für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
aa) innerhalb einer Gemeinde oder 1 . der in. der Anlage nicht aufgeführten Getränke,
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als
2. von alkoholischen Flüssigkeiten und
fünfzig Kilometer beträgt."
3. von Gegenständen, für die nach § 24 Abs. 1 in der für
(5) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 gilt vom 1. Juli 1984 die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1991
bis zum 31. Dezember 1991 in folgender Fassung: geltenden Fassung ein Durchschnittsatz
in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988 von
,,(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaft-
dreizehn vom Hundert,
lichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer
wie folgt festgesetzt: in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991
von elf vom Hundert
1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forst- gilt,
wirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Säge-
geschuldete Steuer zu kürzen. Der Kürzungssatz beträgt
werkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,
in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988 fünf
2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der vom Hundert,
Anlage aufgeführten Sägewerkserzeugnisse, für die in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 drei
sonstigen Leistungen einschließlich des entsprechen- vom Hundert
den Eigenverbrauchs sowie für die Lieferungen und
der Bemessungsgrundlage (§ 10).
den Eigenverbrauch von Gegenständen, wenn diese
Umsätze Hilfsumsätze sind, auf acht vom Hundert, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Umsätze müssen im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im
3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der
Sinne des § 24 Abs. 2 ausgeführt worden sein. Ab-
Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und weichend hiervon gilt als land- und forstwirtschaftlicher
Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, aus-
Betrieb auch ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, wenn
genommen die Ausfuhrlieferungen und die im Ausland im übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftli-
bewirkten Umsätze, auf vierzehn vom Hundert, chen Betriebes vorliegen. Für Umsätze aus Tierzucht- und
4. für die Ausfuhrlieferungen und die im Ausland bewirk- Tierhaltungsbetrieben, deren Tierbestände nach den
ten Lieferungen §§ 51 und 51 a des Bewertungsgesetzes zur landwirt-
schaftlichen Nutzung gehören, wird die Kürzung jedoch
a) der in der Anlage nicht aufgeführten Sägewerks-
nur gewährt, wenn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
erzeugnisse auf acht vom Hundert, nicht mehr als insgesamt 330 Vieheinheiten erzeugt oder
b) von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten gehalten wurden. Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten
in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988 diese Grenze, so ist§ 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
auf dreizehn vom Hundert, entsprechend anzuwenden. Die Sätze 3 und 4 sind erst-
in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember mals anzuwenden auf Umsätze, die nach dem 30. Juni
1991 auf elf vom Hundert, 1985 ausgeführt werden.
(3) Die Kürzungsbeträge nach Absatz 1 sind mit der für
5. für die übrigen Umsätze im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1
einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeit-
bis 3
raum geschuldeten Steuer zu verrechnen.
in der Zeit vom 1 . Juli 1984 bis 31 . Dezember 1988 auf
dreizehn vom Hundert, (4) Hat sich die Bemessungsgrundlage geändert, so ist
der Kürzungsbetrag entsprechend § 17 zu berichtigen.
in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991
auf elf vom Hundert (5) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der
Kürzungsbeträge und der Grundlagen ihrer Berechnung
der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach§ 4 mit
die in Absatz 1 bezeichneten Umsätze gesondert von den
Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt; § 9
übrigen Umsätzen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungs-
findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden,
pflichten nach § 22 bleiben unberührt. Wendet der Unter-
soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen
nehmer § 24 an, so gilt Satz 1 nur für die in Absatz 1 Nr. 1
zuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übrigen
und 2 bezeichneten Umsätze."
Fällen des Satzes 1 auf acht vÖm Hundert der Be~
messungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein
weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe § 29
anzuwenden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durch-
Umstellung langfristiger Verträge
schnittsatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.
Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem Leistungsempfän- (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht
ger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten die-
Steuerbetrages nur bis zur Höhe der für den maßgeblichen ses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls
Umsatz geltenden Steuer zu." nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 373
ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuer- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses
bar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen an- Gesetzes.
gemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr-
oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit § 30
die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe Berlin-Klausel
der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. (gegenstandslos)
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage
(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
1 Lebende Tiere, und zwar
a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wild-
pferde, ............................................... . aus Position 01.01
b) Maultiere und Maulesel, ................................. . aus Position 01.01
c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, .............. . aus Position 01.02
d) Hausschweine einsch:ießlich reinrassiger Zuchttiere, ........... . aus Position 01.03
e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ............. . aus Position 01.04
f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ............. . aus Position 01 .04
g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Position 01 .05
h) Hauskaninchen, ....................................... . aus Position 01.06
i) Haustauben, .......................................... . aus Position 01 .06
j) Bienen, .............................................. . aus Position 01.06
k) ausgebildete Blindenführhunde ............................ . aus Position 01.06
2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse .............. . Kapitel 2
3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wasser-
tiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und
Schnecken .............................................. . aus Kapitel 3
4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen
ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher
Honig .................................................. . aus Kapitel 4
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, ................... . aus Position 05.04
b) rohe Bettfedern und Daunen, ............................. . aus Position 05.05
c) rohe Knochen ......................................... . aus Position 05.06
6 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,
im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln ........ . Position 06.01
7 Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und
Pfropfreiser; Pilzmyzel ..................................... . Position 06.02
8 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch ..................• ..................... . aus Position 06.03
9 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch ....................................... . aus Position 06.04
10 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken
verwendet werden, und zwar
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, ............................. . Position 07 .01
b) Tomaten, frisch oder gekühlt, ............................. . Position 07 .02
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere
Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, ................ . Position 07.03
d) Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare
Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, ............ . Position 07.04
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 375
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder
gekühlt, .............................................. . Position 07.05
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz.-
wurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare wurzeln,
frisch oder gekühlt, ..................................... . Position 07 .06
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, .................. . Position 07.07
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, ............. . Position 07.08
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ....................... . Position 07.09
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ........ . Position 07 .10
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder
in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-
vierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß
'nicht geeignet, ......................................... . Position 07 .11
1) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ...... . Position 07 .12
m) trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, Position 07 .13
n) Topinambur ........................................... . aus Position 07 .14
11 Genießbare Früchte ....................................... . Positionen 08.01 bis 08.13
12 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze .............................. . Kapitel 9
13 Getreide ................................................ . Kapitel 10
14 Müllereierzeugnisse, und zwar
a) Mehl von Getreide, ..................................... . Positionen 11.01 und 11.02
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ................ . Position 11 .03
c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz,
gequetscht, als Flocken oder gemahlen ..................... . Position 11 .04
15 Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln ........................ . Position 11.05
16 Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und
Pulver von Früchten ....................................... . aus Position 11.06
17 Stärke .................................................. . aus Position 11.08
18 Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon ............... . Positionen 12.01 bis 12.08
19 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat ...................... . Position 12.09
20 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst
zerkleinert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) ......... . Position 12.1 0
21 Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen-
gebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee ..... aus Position 12.11
22 Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;
Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-
schließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium
intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung ver-
wendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenom-
men Algen, Tange und Zuckerrohr ............................ . aus Position 12.12
23 Stroh und Spreu von Getreide sowie Futter ..................... . Positionen 12.13 und 12, 14
24 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate ........................... . Unterposition 1302.20
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
25 Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet; Schilf
und Binsen, roh, weder gespalten noch sonst bearbeitet ........... . aus Position 14.01
26 Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet,
und zwar
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ...... . aus Position 15.01
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit
Lösungsmitteln ausgezogen, ............................. . aus Position 15.02
c) Oleomargarin, ......................................... . aus Position 15.03
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,
auch raffiniert, ......................................... . aus Positionen 15.07 bis
15.15
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz
oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert,
auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen
hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs), ...................... . aus Position 15. 16
f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tieri-
schen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen
verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle aus Position 15.17
27 Bienenwachs, roh ......................................... . aus Position 15.21
28 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren
und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie
zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und
Schnecken .............................................. . aus Kapitel 16
29 Zucker und Zuckerwaren ................................... . Kapitel 17
30 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen .... . Positionen 18.05 und 18.06
31 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren .... . Kapitel 19
32 Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen,
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte ...................... . Positionen 20.01 bis 20.08
33 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen ...................... . Kapitel 21
34 Wasser, ausgenommen
Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur
Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den
Verkehr gebracht wird, .................................. .
- Heilwasser und
Wasserdampf ......................................... . aus Unterposition 2201 9000
35 Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen
(z.B. Molke) von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertig-
erzeugnisses ............................................ . aus Position 22.02
36 Speiseessig . . . . . . . . . . . . . . . . ............................. . Position 22.09
37 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kapitel 23
38 Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder luftgetrocknet, nicht weiter-
bearbeitet; Abfälle hiervon .................................. . aus Position 24.01
39 Speisesalz, nicht in wäßriger Lösung . . . . . . . . . . . . . . .......... . aus Position 25.01
40 a) Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbo-
nate, ................................................ • Unterposition 2836.10
b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) ............... . Unterposition 2836.30
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 377
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
41 D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen Unterpositionen
2905.44 und 3823.60
42 Essigsäure .............................................. ; Unterposition 2915.21
43 Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins .................... . aus Unterposition 2925 1100
44 Fütterungsarzneimittel, die den Vorschriften des § 56 Abs. 4 des
Arzneimittelgesetzes entsprechen ............................ . aus Positionen
30.03 und 30.04
45 Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch
untereinander gemischt, jedoch n ich t chemisch behandelt; durch
Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene
Düngemittel ............................................. . aus Position 31.01
46 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholi-
scher Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,
in Aufmachungen für den Küchengebrauch ..................... . aus Unterposition 3302 1000
47 Gelatine ................................................ . aus Position 35.03
48 Holz, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbün-
deln oder ähnlichen Formen, .............................. . Unterposition 4401.10
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Bri-
ketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt,. . ..... . Unterposition 4401.30
c) Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig
grob zugerichtet, ....................................... . Position 44.03
d) Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in
der Längsrichtung gesägt ................................ . aus Unterpositionen
4404.1 0 und 4404.20
49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes
- mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften in eine Liste aufgenommen
sind, sowie der Drucke, die für die Werbezwecke eines Unternehmens
herausgegeben werden oder die überwiegend Werbezwecken (ein-
schließlich Reisewerbung) dienen -, und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder
Blättern (ausgenommen kartonierte, gebundene oder als Sammel-
bände zusammengefaßte periodische Druckschriften, die überwie-
gend Werbung enthalten), ................................ . aus Positionen 49.01, 97.05
und 97.06
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern
oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annon-
cen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung ent-
halten), .............................................. . aus Position 49.02
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, für Kinder, aus Position 49.03
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch
gebunden, ............................................ . aus Position 49.04
e) kartographische Erzeugnisse aller Art einschließlich Wandkarten,
topographischer Pläne und Globen, gedruckt, ................. . aus Position 49.05
f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen, vor-
philatelistische Briefe und freigestempelte Briefumschläge) als
Sammlungsstücke ...................................... . aus Positionen 49.07 und
97.04
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zolltarif
Lfd. Nr. Warenbezeichnung (Kapitel, Position,
Unterposition)
50 Wolle, roh, nicht bearbeitet .................................. . aus Unterpositionen
5101.11 und 5101.19
51 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte,
auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fort-
bewegung .............................................. . Position 87 .13
52 Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädi-
sche Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktions-
schäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar
a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, ......... . aus Unterposition 9b21.11
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen
einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und
Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, ................ . aus Unt~rposition 9021 .19
c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, ................ . aus Unterpositionen
9021.21, 9021.29
und 9021.30
d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen
zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen
in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organis-
mus, ausgenommen Teile und Zubehör ..................... . Unterpositionen 9021.40
und 9021.50,
aus Unterposition 9021 .90
53 Kunstgegenstände, und zwar
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, ............ . Position 97.01
b) Originalstiche, -schnitte und -Steindrucke, .................... . Position 97.02
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art ..... . Position 97.03
54 Sammlungsstücke,
a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und
Sammlungen dieser Art, ................................. . aus Position 97.05
b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder
völkerkundlichem Wert, .................................. . aus Position 97.05
c) von münzkundlichem Wert, und zwar
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und
Papiernotgeld, ..................................... . aus Position 97.05
bb) Münzen aus unedlen Metallen, ......................... . aus Position 97.05
cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes-
sungsgrundlage für die Lieferung, den Eigenverbrauch oder die
Einfuhr dieser Gegenstände mehr als 250 vom Hundert des
unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metall-
werts ohne Umsatzsteuer beträgt ....................... . aus Positionen 71 .18,
97.05 und 97.06
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 379
Bekanntmachung
der Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 8. Februar 1991
Auf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes Abs. 4, des § 8 Abs. 3, des § 1O Abs. 6, des § 14
vom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), der durch Abs. 4, des§ 15 Abs. 8, des§ 15a Abs. 7, des
Artikel 36 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 § 18 Abs. 6 bis 9, des § 22 Abs. 6, des § 23
(BGBI. 1 S. 1523) angefügt worden ist, wird nachstehend Abs. 1, des § 25 Abs. 2 sowie des § 26 Abs. 1
der Wortlaut der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und 5 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. No-
in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung bekanntge- vember 1979 (BGBI. 1 S. 1953),
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
zu 2. des § 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom
1 . die am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Umsatz- 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953),
steuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember
1979 (BGBI. 1 S. 2359), zu 3. des § 1O Abs. 6, des § 15 Abs. 8 Nr. 2 Buch-
2. die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Verordnung stabe b und Nr. 4, des § 18 Abs. 7 Nr. 2 sowie
vom 17. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1918), des § 23 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom
26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953),
3. die am 1. Juli 1983 in Kraft getretene Verordnung vom
9. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 680), zu 4. des § 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom
26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953),
4. die am 1. Juli 1984 in Kraft getretene Verordnung vom
29. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 803), zu 5. des § 22 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes vom
5. die mit Wirkung vom 1. Juli 1984 in Kraft getretene 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953),
Verordnung vom 12. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1265),
zu 7. des § 3a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a, des
6. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 18 § 4 Nr. 1 Satz 2 sowie des § 26 Abs. 1 des
des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979
S. 1493), (BGBI. 1 S. 1953),
7. die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung
zu 8. des § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 18 Abs. 8 und 9
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2461 ),
sowie des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des
8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft getrete- Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979
nen Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 1988 (BGBI. 1 S. 1953),
(BGBI. 1 S. 204),
zu 10. des § 4 Nr. 1 Satz 2, des § 15 Abs. 8 Nr. 3, des
9. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 7 § 18 Abs. 8 und 9 sowie des § 22 Abs. 6 Nr. 1
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November
s. 2212), 1979 (BGBI. 1 S. 1953),
10. die am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Verordnung
vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2561 ), zu 11. des § 3 a Abs. 5, des § 4 Nr. 1, des § 6 Abs. 4,
des § 14 Abs. 6, des § 15 Abs. 5 des Umsatz-
11. die am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Verordnung vom steuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1
30. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1313), S. 1953), von denen § 15 Abs. 5 durch Artikel 7
12. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti- Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver- (BGBI. 1 S. 2408) geändert worden ist, des § 18
bindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abs. 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes, der
Abschnitt II Nr. 25 des Einigungsvertrages vom durch Artikel 1O Nr. 8 Buchstabe b des Gesetzes
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 979). vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) geän-
dert worden ist, des § 26 Abs. 1 sowie des § 26 a
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund Nr. 7 des Umsatzsteuergesetzes, der durch Arti-
zu 1. des § 3a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, des§ 4 Nr. 1, kel 1O Nr. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1990
3 und 5, des§ 4a Abs. 2, des§ 6 Abs. 4, des§ 7 (BGBI. 1990 II S. 518) eingefügt worden ist.
Bonn, den 8. Februar 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1991
{UStDV 1991)
Inhaltsübersicht
Zu § 3 a des Gesetzes § 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die
sich auf Gegenstände der Einfuhr, Ausfuhr oder Durch-
§ Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung
fuhr beziehen
§ 2 Verbindungsstrecken im Inland
§ 3 Verbindungsstrecken im Ausland Zu§ 4 Nr. 5 des Gesetzes
§ 4 Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr § 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
§ 5 Kurze Straßenstrecken im Inland
§ 6 Straßenstrecken in Zollfreigebieten Zu§ 4 Nr. 18 des Gesetzes
§ 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit § 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrts-
Wasserfahrzeugen pflege
Zu§ 4 Nr. 1 und den§§ 6 und 7 des Gesetzes Zu § 4a des Gesetzes
Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis § 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der
bei Ausfuhrlleferungen und Lohnveredelungen Voraussetzungen
an Gegenständen der Ausfuhr
§ 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrliefe- Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
rungen
§ 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt
§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförde-
rungsfällen
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versen-
dungsfällen § 26 (weggefallen)
§ 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbei- § 27 (weggefallen)
tungs- und Verarbeitungsfällen § 28 (weggefallen)
§ 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenstän- § 29 (weggefallen)
den der Ausfuhr
§ 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 30 Schausteller
Sonderregelungen für den Reiseverkehr
Zu § 14 des Gesetzes
§ 14 Ausschluß der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
im nichtkommerziellen innergemeinschaftlichen Reise- § 31 Angaben in der Rechnung
verkehr § 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuer-
§ 15 Besteuerung der Einfuhr durch den Einfuhrstaat bei Aus- sätzen unterliegen
fuhrlieferungen im nichtkommerziellen innergemein- § 33 Rechnungen über Kleinbeträge
schaftlichen Reiseverkehr
§ 34 Fahrausweise als Rechnungen
§ 16 Zusätzliche Nachweise bei Ausfuhrlieferungen im kom-
merziellen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr
Zu § 15 des Gesetzes
§ 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im außerge-
meinschaftlichen Reiseverkehr § 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und
bei Fahrausweisen
§ 36 Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen
Zu§ 4 Nr. 2 und§ 8 des Gesetzes
§ 37 Gesamtpauschalierung des Vorsteuerabzugs bei Reise-
§ 18 Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiff- kosten
fahrt und für die Luftfahrt
§ 38 Geschäftsreisen, Dienstreisen
§ 39 Vorsteuerabzug bei Umzugskosten
Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
§ 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen
§ 19 Grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenstän-
§ 41 Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Ausland ansäs-
den
sige Unternehmer
§ 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die
§ 42 Vorsteuerabzug bei Ordergeschäften
sich auf Gegenstände der Einfuhr, Ausfuhr oder Durch-
fuhr beziehen § 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 381
Zu § 15 a des Gesetzes Zu § 22 des Gesetzes
§ 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerab- § 63 Aufzeichnungspflichten
zugs § 64 Aufzeichnung im Falle der Einfuhr
§ 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
§ 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
§ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes Durchschnittsätze
Dauerfristverlängerung § 66 a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durch-
schnittsatzes für Körperschaften, Personenvereinigun-
§ 46 Fristverlängerung gen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1
§ 47 Sondervorauszahlung Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 67 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durch-
§ 48 Verfahren
schnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
§ 68 Befreiung von der Führung des Steuerheftes
Verzicht auf die Steuererhebung
§ 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Zu § 23 des Gesetzes
Edelmetallen
§ 69 Festsetzung allgemeiner Durchschnittsätze
§ 50 Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren
§ 70 Umfang der Durchschnittsätze
Besteuerung Im Abzugsverfahren Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
§ 51 Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer § 71 Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forst-
§ 52 Ausnahmen wirtschaftliche Betriebe
§ 53 Berechnung der Steuer
Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
§ 54 Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
§ 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen
§ 55 Haftung
§ 56 Aufzeichnungspflichten Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
§ 57 Besteuerung der Umsätze des im Ausland ansässigen §
73 Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten
Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des
Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen
Gesetzes
§ 58 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Anrech- Übergangs- und Schlußvorschrlften
nung
§ 74 Künftige Fassungen des§ 34 Abs. 1 sowie der§§ 67 und
68 Abs. 1
Vergütung der Vorsteuerbeträge § 75 Berlin-Klausel
In einem besonderen Verfahren
§ 76 Inkrafttreten
§ 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer
§ 60 Vergütungszeitraum Anlage
§ 61 Vergütungsverfahren (zu den §§ 69 und 70)
Abschnitt A
Durchschnittsätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuer-
Sondervorschriften beträge (§ 70 Abs. 1)
für die Besteuerung bestimmter Unternehmer
Abschnitt B
§ 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnach- Durchschnittsätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuer-
weis beträge (§ 70 Abs. 2)
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zu § 3 a des Gesetzes §5
Kurze Straßenstrecken Im Inland
§ 1
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im
Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind Strecken-
Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von anteile im Inland, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als
einem außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirt- 1O Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken
schaftsgemeinschaft liegenden Ort aus betreibt, anzusehen. § 6 bleibt unberührt.
1. eine sonstige Leistung, die in § 3 a Abs. 4 des Gesetzes
§6
bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische
Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unter- Straßenstrecken In Zollfrelgebleten
nehmer ist, oder Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit
2. eine sonstige Leistung, die nicht in § 3 a Abs. 2 oder 4 Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des Geset-
des Gesetzes bezeichnet ist, an einen im Inland an- zes· bezeichneten Zollfreigebieten sowie zwischen diesen
sässigen Unternehmer, eine im Inland belegene Zollfreigebieten sind die Streckenanteile in diesen Zoll-
Betriebsstätte eines Unte~nehmers oder eine im Inland freigebieten als Beförderungsstrecken im Inland anzu-
ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, sehen.
so ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des §7
Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr
dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von mit Wasserfahrzeugen
einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt
Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte außerhalb (1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-
des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich
liegt. ausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 des
Gesetzes bezeichneten Zollfreigebiete erstrecken, sind die
§2 Streckenanteile in diesen Zollfreigebieten als Beförde-
Verbindungsstrecken Im Inland rungsstrecken im Inland anzusehen.
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver- (2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-
bindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in
über das Inland führt, als ausländische Beförderungs- Häfen im Inland beginnen und enden, sind
strecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den 1. ausländische Streckenanteile als Beförderungs-
nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg dar- strecken im Inland anzusehen, wenn die Streckenan-
stellt und der Streckenanteil im Inland nicht länger als teile im Ausland nicht länger als 10 Kilometer sind, und
30 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen
im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt. 2. Streckenanteile im Inland als ausländische Beförde-
rungsstrecken anzusehen, wenn
§3 a) die Streckenanteile im Ausland länger als 10 Kilo-
meter und
Verbindungsstrecken Im Ausland
b) die Streckenanteile im Inland nicht länger als
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver- 20 Kilometer sind.
bindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über
Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeich-
das Ausland führt, als Beförderungsstrecke im Inland
neten Zollfreigebieten sind in diesen Fällen als Beförde-
anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht
rungsstrecken im Inland anzusehen.
länger als 10 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personen-
beförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 (3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-
bleibt unberührt. sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die
§4 Seeschiffahrt, die zwischen Seehäfen im Ausland oder
zwischen einem Seehafen im Inland und einem Seehafen
Anschlußstrecken Im Schienenbahnverkehr im Ausland durchgeführt werden, sind Streckenanteile im
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Inland als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen
Schienenbahnen sind anzusehen: und Beförderungen in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes
bezeichneten Zollfreigebieten nicht wie Umsätze im Inland
1. als Beförderungsstrecken im Inland die Anschluß- zu behandeln.
strecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen
mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienen- (4) Häfen im Inland im Sinne dieser Vorschrift sind auch
bahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes Freihäfen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes).
bezeichneten Zollfreigebieten, (5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fähr-
2. als ausländische Beförderungsstrecken die Anschluß- verkehr über den Rhein, die Donau, die Oder und die
strecken im Inland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Neiße sind die Streckenanteile im Inland als ausländische
Sitz im Ausland betrieben werden. Beförderungsstrecken anzusehen.
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 383
Zu § 4 Nr. 1 und den §§ 6 und 7 des Gesetzes versendet hat (Versendungsfälle), soll der Unternehmer
den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt führen:
Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis
bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen 1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch
an Gegenständen der Ausfuhr Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein
oder deren Doppelstücke, oder
§8 2. durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, ins-
Grundsätze für den Ausfuhrnachweis besondere durch eine Bescheinigung des beauftragten
bei Ausfuhrlieferungen Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des
Lieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten:
(1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muß der
Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung a) den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie
durch Belege nachweisen, daß er oder der Abnehmer den den Tag der Ausstellung,
Gegenstand der Lieferung in das Ausland befördert oder
b) den Namen und die Anschrift des Unternehmers
versendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraussetzung muß
sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der
sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar
ergeben. Unternehmer ist,
(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte c) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6 ausgeführten Gegenstandes,
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muß sich auch dies aus
d) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und
den Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüf-
den Tag der Versendung in das Ausland,
bar ergeben.
e) den Empfänger und den Bestimmungsort im Aus-
§9 land,
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
f) eine Versicherung des Ausstellers, daß die An-
in Beförderungsfällen
gaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunter-
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der lagen gemacht wurden, die im Geltungsbereich die-
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Ausland ser Verordnung nachprüfbar sind,
befördert hat (Beförderungsfälle), soll der Unternehmer
den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Beleg füh- g) die Unterschrift des Ausstellers.
ren, der folgendes enthält:
(2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfällen
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis
2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Ausfuhr wie bei
ausgeführten Gegenstandes, den Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen.
3. den Ort und den Tag der Ausfuhr,
4. eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle. An die
Stelle dieser Bestätigung tritt bei einer Ausfuhr im § 11
gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver- Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
ordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezem- in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
ber 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfah-
ren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1) oder bei einer Ausfuhr (1) In den Fällen, in denen der Gegenstand der Liefe-
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem durch rung durch einen Beauftragten vor der Ausfuhr bearbeitet
Beschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 oder verarbeitet worden ist (Bearbeitungs- und Verarbei-
(ABI. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten Überein- tungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis
kommen über ein gemeinsames Versandverfahren, regelmäßig durch einen Beleg nach § 9 oder § 1O führen,
wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle der zusätzlich folgende Angaben enthält:
beginnen,
1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
a) eine Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle, die
nach Eingang des Rückscheins erteilt wird, oder 2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an
den Beauftragten übergebenen oder versendeten
b) eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle Gegenstandes,
in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der
Bestimmungszollstelle im Ausland. 3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegen-
standes durch den Beauftragten,
4. die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauftrag-
ten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.
§ 10
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere
In Versendungsfällen Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben
sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die Bear-
(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der beitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauftragten
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das ·Ausland zu erstrecken.
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 12 Sonderregelungen für den Reiseverkehr
Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen
an Gegenständen der Ausfuhr § 14
Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr Ausschluß der Steuerbefreiung
(§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen
des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis innergemeinschaftlichen Reiseverkehr
11) entsprechend anzuwenden.
(1) Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist aus-
§ 13 geschlossen, wenn
Buchmäßiger Nachweis 1 . der Gegenstand der Lieferung im nichtkommerziellen
bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr ausgeführt wird
an Gegenständen der Ausfuhr und
2. das Entgelt für die Lieferung zuzüglich der auf sie
(1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an
entfallenden Umsatzsteuer 810 Deutsche Mark nicht
Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes)
übersteigt.
muß der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verord-
nung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmä- (2) Eine Ausfuhr im nichtkommerziellen innergemein-
ßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig schaftlichen Reiseverkehr liegt vor, wenn
und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen
sein. 1. der Abnehmer ein ausländischer" Abnehmer ist, der
seinen Wohnort in einem Gebiet hat, das zur Europäi-
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf- schen Wirtschaftsgemeinschaft gehört (Artikel 227
zeichnen: Abs. 1, 4 und 5 -des Vertrages zur Gründung der
1 . die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft),
Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den 2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung für
Umfang der Lohnveredelung, private Zwecke erworben hat und
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder 3. der Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand
Auftraggebers,
der Lieferung im persönlichen Reisegepäck in das
3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung, Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach schen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt hat.
vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für die auf die
und den Tag der Vereinnahmung, Lieferung folgende Einfuhr des Gegenstandes in das
5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verar- Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
beitung vor der Ausfuhr (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Wirtschaftsgemeinschaft Einfuhrumsatzsteuer erhoben
Satz 2 des Gesetzes), worden ist und der Unternehmer die Besteuerung der
6. die Ausfuhr. Einfuhr buchmäßig nachgewiesen hat.
(3) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in
§ 15
denen der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist,
soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Besteuerung der Einfuhr durch den Einfuhrstaat
Absatz 2 aufzeichnen: bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen
innergemeinschaftlichen Reiseverkehr
1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst,
2. den Bestimmungsort. (1) In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommerziellen
innergemeinschaftlichen Reiseverkehr (§ 14 Abs. 2), in
(4) In den Fällen des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des denen das Entgelt für die Lieferung zuzüglich der auf sie
Gesetzes soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben entfallenden Umsatzsteuer 810 Deutsche Mark übersteigt,
nach Absatz 2 aufzeichnen: ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen davon
1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst, abhängig, daß bei der Einfuhr des Gegenstandes der
Lieferung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der
2. den Bestimmungsort, Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Einfuhrstaat) die
3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, Vorschriften über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
angewendet worden sind oder angewendet werden.
4. den Erwerbszweck des Abnehmers.
(2) Der Unternehmer muß im Geltungsbereich dieser
(5) In den Fällen des§ 6 Abs. 3 des Gesetzes soll der
Verordnung die in Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung
Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2
aufzeichnen: durch einen Beleg nachweisen. Der Beleg muß enthalten:
1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
2. den Verwendungszweck des Beförderungsmittels. 2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge des
Gegenstandes,
(6) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in
3. den Namen und die Anschrift des ausländischen
denen der Auftraggeber kein ausländischer Auftraggeber
Abnehmers,
ist, ist Absatz 3 und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b des Gesetzes Absatz 4 entsprechend anzu- 4. einen Sichtvermerk der Zollbehörde oder einer sonsti-
wenden. gen zuständigen Behörde des Einfuhrstaates. Aus dem
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 385
Sichtvermerk muß sich ergeben, daß die Vorschriften Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer angewen-
det worden sind oder angewendet werden.
§ 19
(3) Der Nachweis nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Grenzüberschreitende Beförderungen
Ausfuhrnachweises. Die §§ 8 bis 11 sind nicht anzuwen- von Gegenständen
den.
(1) Als Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buch-
§ 16 stabe a des Gesetzes gelten nicht:
Zusätzliche Nachweise bei Ausfuhrlieferungen 1. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenstän-
im kommerziellen innergemeinschaftlichen den, bei der der Absende- und Bestimmungsort im
Reiseverkehr Inland liegen und das Ausland nur im Wege der Durch-
(1) In den Fällen einer Ausfuhr im kommerziellen inner- fuhr berührt wird,
gemeinschaftlichen Reiseverkehr ist die Steuerbefreiung
für Ausfuhrlieferungen davon abhängig, daß der Unterneh- 2. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenstän-
mer die Unternehmereigenschaft des Abnehmers und den oder die Beförderung im internationalen Eisen-
dessen Erwerbszweck buchmäßig nachgewiesen hat. bahnfrachtverkehr vom Ausland in das Inland auf
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes bleibt unberührt. Grund einer nachträglichen Verfügung zu einem ande-
ren als dem ursprünglich im Frachtbrief angegebenen
(2) Eine Ausfuhr im kommerziellen innergemeinschaft- Bestimmungsort, soweit die Kosten für diese Beförde-
lichen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Abnehmer ein rung nicht in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für (§ 11 des Gesetzes) enthalten sind.
Zwecke seines Unternehmens erworben hat, und im übri-
gen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 3 (2) Als Besorgung einer grenzüberschreitenden Beför-
erfüllt sind. derung (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a und § 3 Abs. 11 des Geset-
zes) ist auch die Leistung eines Empfangsspediteurs
§ 17 anzusehen, soweit er von dem Empfänger des Gegen-
standes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und
Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen
an einen anderen als Entgelt für eine in § 4 Nr. 3 Buch-
im außergemeinschaftlichen Reiseverkehr
stabe a des Gesetzes bezeichnete Leistung wieder ver-
(1) In den Fällen einer Ausfuhr im außergemeinschaft- ausgabt.
lichen Reiseverkehr soll der Beleg nach § 9 zusätzlich
folgende Angaben enthalten: (3) Befördern mehrere Unternehmer einen Gegenstand
1 . den Namen und die Anschrift des ausländischen im Eisenbahnwechselverkehr mit durchgehendem Fracht-
Abnehmers, brief und führt hierbei einer der Unternehmer eine grenz-
überschreitende Beförderung im Sinne des § 4 Nr. 3 Buch-
2. eine Bestätigung der Grenzzollstelle, daß die nach stabe a des Gesetzes aus, so sind auch die Beförderungs-
Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen leistungen der übrigen Unternehmer als Beförderungen im
in dem vorgelegten Paß oder sonstigen Grenz- Sinne der bezeichneten Vorschrift anzusehen.
übertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den
Gegenstand in das Ausland verbringt.
(2) Eine Ausfuhr im außergemeinschaftlichen Reisever- § 20
kehr liegt vor, wenn
Belegmäßiger Nachweis
1 . der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist, der bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände
seinen Wohnort in einem Gebiet außerhalb der Euro- der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen
päischen Wirtschaftsgemeinschaft hat und
(1) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand
2. der Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand
der Einfuhr bezieht (§ 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-
der Lieferung im persönlichen Reisegepäck ausgeführt
stabe aa des Gesetzes), muß der Unternehmer durch
hat.
Belege nachweisen, daß die Kosten für diese Leistung in
der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.
(2) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen
Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes Gegenstand der Ausfuhr. oder der Durchfuhr bezieht (§ 4
Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes),
§ 18 muß der Unternehmer durch Belege die Ausfuhr oder
Wiederausfuhr des Gegenstandes nachweisen. Die Vor-
Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen
aussetzung muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht
für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
nachprüfbar ergeben. Die Vorschriften über den Ausfuhr-
Bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt nachweis in den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwen-
(§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 den.
entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unterneh-
mer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der (3) Der Unternehmer muß die Nachweise im Geltungs-
Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist. bereich dieser Verordnung führen.
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 21 Zu § 4 a des Gesetzes
Buchmäßiger Nachweis
bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände § 24
der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen
Antragsfrist für die Steuervergütung
Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der und Nachweis der Voraussetzungen
Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr bezieht (§ 4 Nr. 3
(1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanz-
Buchstabe b des Gesetzes), ist§ 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis
amt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen,
4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unter-
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in
nehmer aufzeichnen:
das Ausland gelangt. Ein Antrag kann mehrere Ansprüche
1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der auf die Steuervergütung umfassen.
Einfuhr bezieht, daß die Kosten für die Leistung in der
(2) Der Nachweis, daß der Gegenstand in das Ausland
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind,
gelangt ist, muß in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrliefe-
2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der rungen geführt werden (§§ 8 bis 11 ).
Ausfuhr oder der Durchfuhr bezieht, daß der Gegen-
stand ausgeführt oder wiederausgeführt worden ist. (3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind
im Geltungsbereich dieser Verordnung buchmäßig nach-
zuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:
Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des
ausgeführten Gegenstandes,
§ 22
2. der Name und die Anschrift des Lieferers,
Buchmäßiger Nachweis
3. der Name und die Anschrift des Empfängers,
bei steuerfreien Vermittlungen
4. der Verwendungszweck im Ausland,
(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des
Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstandes,
6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstan-
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-
des bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr des
zeichnen:
Gegenstandes entrichtete Steuer.
1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz,
2. den Tag der Vermittlung, Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der
den vermittelten Umsatz ausgeführt hat, § 25
4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Durchschnittsbeförderungsentgelt
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die
Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Das Durchschnittsbeförderungsentgelt wird auf 5 Pfen-
Vereinnahmung. nig je Personenkilometer festgesetzt.
Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
§ 23 §§ 26 bis 29
Amtlich anerkannte Verbände (weggefallen)
der freien Wohlfahrtspflege
Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in § 30
Deutschland e. V., Schausteller
2. Deutscher Caritasverband e. V.,
Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten
3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vor-
4. Deutsches Rotes Kreuz, stellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten,
Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltun-
5. Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e. V.-, gen.
6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland
e. V., Zu § 14 des Gesetzes
7. Deutscher Blindenverband e. V.,
8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V., § 31
9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V., Angaben in der Rechnung
10. Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte" (1) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erforder-
e. V. lichen Angaben können in anderen Unterlagen enthalten
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 387
sein, sofern eine leichte Nachprüfbarkeit der Angaben 2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe;
gewährleistet ist. Auf der Rechnung muß angegeben sein,
3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht
welche anderen Unterlagen ergänzende Angaben enthal-
dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10
ten. Diese Angaben müssen eindeutig sein.
des Gesetzes unterliegt.*)
(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Auf Fahrausweisen der Deutschen Bundesbahn, der nicht-
Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die bundeseigenen Eisenbahnen und der Deutschen Reichs-
Rechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und bahn kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung
die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig fest- angegeben werden.
stellen lassen. Das gleiche gilt für die in § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Angabe des Namens (2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beför-
und der Anschrift des Leistungsempfängers. derung im Personenverkehr und im internationalen Eisen-
bahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im
(3) Für die in§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bescheini-
vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buch- gung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauf-
staben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn tragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungs-
ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterla- preises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheini-
gen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen gung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das
Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzu-
Empfänger der Rechnung vorhanden sein. wenden ist.
(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reisege-
(§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes) kann der Kalen- päckverkehr entsprechend.
dermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausge-
führt wird.
*) siehe§ 74 Abs. 1
§ 32
Rechnungen über Umsätze,
die verschiedenen Steuersätzen unterliegen
Zu § 15 des Gesetzes
In einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Lei-
stungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,
sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu § 35
trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen automa- Vorsteuerabzug
tisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angege- bei Rechnungen über Kleinbeträge
ben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer und bei Fahrausweisen
Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rech-
nung der Steuersatz angegeben wird. (1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unter-
nehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn
er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag auf-
§ 33
teilt.
Rechnungen über Kleinbeträge (2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 200 Deutsche Mark entsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt
nicht übersteigt, müssen mindestens folgende Angaben und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des
enthalten: Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unterneh- 1. dieser Steuersatz oder
mers, 2. eine Tarifentfernung von mehr als fünfzig Kilometern
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der Steu-
Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den ersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. Bei
Umfang der sonstigen Leistung, Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug
3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz
oder sonstige Leistung in einer Summe, nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angege-
ben ist.
4. den Steuersatz.
Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. § 36
§ 34 Vorsteuerabzug bei Reisekosten
nach Pauschbeträgen
Fahrausweise als Rechnungen
(1) Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß einer Geschäfts-
(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen reise (§ 38) im _Inland für seine Mehraufwendungen für
- ausgenommen im Schiffsverkehr - ausgegeben werden, Verpflegung einen Pauschbetrag in Anspruch oder erstat-
gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 des tet er seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise
Gesetzes, wenn sie mindestens folgende Angaben enthal- (§ 38) im Inland die Aufwendungen für Übernachtung oder
ten: die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pausch-
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der beträgen, so kann er 11,4 vom Hundert dieser Beträge als
die Beförderung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend Vorsteuer abziehen. Die als Vorsteuer abziehbaren
anzuwenden; Beträge dürfen jedoch 11 ,4 vom Hundert der Pausch-
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
beträge nicht übersteigen, die für die Zwecke der Einkom- (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 muß sich auf
mensteuer oder Lohnsteuer anzusetzen sind. alle in einem Kalenderjahr durchgeführten Geschäfts-
reisen und Dienstreisen erstrecken.
(2) Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus
Anlaß einer Dienstreise im Inland die Aufwendungen für (4) § 36 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs, so kann er aus dem Beleg auch zu ersehen sein muß, wie sich der
für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nach- Gesamtbetrag der anläßlich einer Geschäftsreise oder
weis 7,6 vom Hundert der erstatteten Aufwendungen als Dienstreise entstandenen Reisekosten im einzelnen
Vorsteuer abziehen. Der als Vorsteuer abziehbare Betrag zusammensetzt.
darf jedoch 7,6 vom Hundert der Pauschbeträge nicht
übersteigen, die für die Zwecke der Lohnsteuer anzuset- § 38
zen sind. Bei der Benutzung eines eigenen Fahrrads gel-
ten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die abziehbare Geschäftsreisen, Dienstreisen
Vorsteuer mit 12,3 vom Hundert der Aufwendungen Bei Anwendung der Vorschriften der§§ 36 und 37 ist der
berechnet werden kann. Begriff der Geschäftsreise nach den für die Einkommen-
steuer und der Begriff der Dienstreise nach den für die
(3) Verwendet ein Unternehmer für eine Geschäftsreise
im Inland ein nicht zu einem Unternehmen gehörendes Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzugrenzen. Entspre-
chend ist als Geschäftsreise auch ein Geschäftsgang und
Kraftfahrzeug und nimmt er für die ihm dadurch entstehen-
den Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch, so als Dienstreise auch ein Dienstgang des Arbeitnehmers
kann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen und ein Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers anzu-
Nachweis 5,3 vom Hundert dieses Betrages als Vorsteuer sehen.
abziehen. Der als Vorsteuer abziehbare Betrag darf jedoch
5,3 vom Hundert des Pauschbetrages nicht übersteigen, § 39
der für die Zwecke der Einkommensteuer anzusetzen ist. Vorsteuerabzug bei Umzugskosten
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf das Inland (1) Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer
entfallenden Aufwendungen für eine Geschäftsreise oder Beträge für einen dienstlich veranlaßten Umzug, so kann
Dienstreise in oder durch das Ausland entsprechend. Bei er die darauf entfallende Steuer unter den folgenden Vor-
der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist von aussetzungen als Vorsteuer abziehen:
den Pauschbeträgen auszugehen, die für die Zwecke der
1. Es muß sich um Mehraufwendungen im Sinne des § 3
Einkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im Inland
Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes handeln.
anzusetzen sind.
2. Die den Mehraufwendungen zugrundeliegenden Lei-
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 errechneten Vorsteu- stungen müssen steuerpflichtig sein.
erbeträge können unter folgenden Voraussetzungen abge-
zogen werden: 3. Die Steuer muß dem Unternehmer oder seinem Arbeit-
nehmer gesondert in Rechnung gestellt worden sein.
1. Über die Reise ist ein Beleg auszustellen, der Zeit, Ziel
und Zweck der Reise, die Person, die die Reise ausge- (2) Erstattet der Unternehmer seinem Arbeitnehmer nur
führt hat, und den Betrag angibt, aus dem die Vorsteuer einen Teil der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Mehraufwen-
errechnet wird. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist dungen, so beschränkt sich der Vorsteuerabzug auf den
außerdem die Anzahl der gefahrenen Kilometer anzu- Teil der Steuer, der auf den erstatteten Betrag entfällt.
geben.
(3) Soweit die erstatteten Mehraufwendungen auf
2. Der Beleg muß so aufbewahrt werden, daß er leicht Beträge entfallen, die ihrer Art nach Reisekosten sind,
auffindbar ist. kann der Unternehmer dafür den abziehbaren Vorsteuer-
betrag nach § 36 oder§ 37 ermitteln.
§ 37
(4) Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs hat der
Unternehmer aufzuzeichnen und, soweit er nicht Absatz 3
Gesamtpauschalierung anwendet, durch Rechnungen nachzuweisen.
des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten
(1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerabzugs bei
§ 40
den einzelnen Reisekosten kann der Unternehmer einen
Pauschbetrag von 9,2 vom Hundert der ihm aus Anlaß Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen
einer im Inland ausgeführten Geschäftsreise oder Dienst- (1) Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen
reise seines Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Rei- Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten
sekosten als Vorsteuer abziehen. Das gleiche gilt für die befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spe-
auf das Inland entfallenden Kosten einer Geschäftsreise diteur unfrei besorgen, so ist für den Vorsteuerabzug der
oder Dienstreise in oder durch das Ausland. Empfänger der Frachtsendung als Auftraggeber dieser
Leistungen anzusehen. Der Absender darf die Steuer für
(2) Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuerbetra-
diese Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen. Der Emp-
ges ist von den Beträgen auszugehen, die für die Zwecke
fänger der Frachtsendung kann diese Steuer unter folgen-
der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im
den Voraussetzungen abziehen:
Inland anzusetzen sind. Kosten für Beförderungsleistun-
gen, die von der Steuer befreit sind oder für die die Steuer 1. Er muß im übrigen hinsichtlich der Beförderung oder
nicht erhoben wird, sind bei der Ermittlung des abzieh- ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer berechtigt sein
baren Vorsteuerbetrages auszuscheiden. (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 389
2. Er muß die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der 2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von
Steuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den
übernommen haben. leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt.
3. Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muß aus Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz
der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besor- dieses leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuer-
gung zu ersehen sein. Die Rechnung ist vom Empfän- abzug ausgeschlossen sind;
ger der Frachtsendung aufzubewahren. 3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und im
Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen
(2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie des
bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfs-
§ 35 Abs. ". und § 63 dieser Verordnung gelten für den
umsätze anzusehen sind.
Empfänger der Frachtsendung entsprechend.
§ 41
Vorsteuerabzug bei Einfuhren Zu § 15 a des Gesetzes
durch im Ausland ansässige Unternehmer
§ 44
(1) Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 51
Abs. 3 Satz 1) einen Gegenstand in das Inland befördert Vereinfachungen
oder versendet und hier unverändert geliefert, so gilt die- bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
ser Gegenstand unter folgenden Voraussetzungen als für (1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a
seinen Abnehmer eingeführt: des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder
1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vor-
dessen Beauftragten entrichtet worden sein. steuer 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.
2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer (2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalen-
nicht gesondert ausgewiesen sein. derjahr die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhält-
nisse gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der
(2) Bei Reihengeschäften(§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist
erstmaligen Verwendung um weniger als zehn Prozent-
Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Gegen-
punkte geändert, so entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für
stand für den Abnehmer als eingeführt gilt, bei dem die
dieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerab-
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vorliegen.
zugs. Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vor-
Der Gegenstand kann auch von einem in der Reihe vor-
steuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist,
hergehenden Lieferer in das Inland befördert oder versen-
500 Deutsche Mark übersteigt.
det worden sein.
§ 42 (3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer nicht
Vorsteuerabzug bei Ordergeschäften
mehr als 2 000 Deutsche Mark, so ist die Berichtigung des
(1) Ein Gegenstand, der im Anschluß an die Einfuhr Vorsteuerabzugs für alle in Betracht kommenden Kalen-
durch Übergabe eines Traditionspapieres (Konnossement, derjahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer für das
Ladeschein, Lagerschein) unverändert geliefert wird, gilt Kalenderjahr vorzunehmen, in dem der maßgebliche
unter den in § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Berichtigungszeitraum endet.
Voraussetzungen als für den Abnehmer dieser Lieferung
eingeführt. (4) Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeblichen
Berichtigungszeitraums veräußert oder zum Eigenver-
(2) Werden im Anschluß an die Einfuhr mehrere Liefe- brauch entnommen, so ist die Berichtigung des Vorsteuer-
rungen des Gegenstandes durch Übergabe des Tradi- abzugs für das Kalenderjahr der Veräußerung oder Ent-
tionspapieres bewirkt, so gilt der Gegenstand als für den nahme zum Eigenverbrauch und die folgenden Kalender-
Abnehmer einer dieser Lieferungen eingeführt, bei dem jahre des Berichtigungszeitraums bereits bei der Berech-
die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorlie- nung der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (§ 18
gen. Abs. 1 und 2 des Gesetzes) durchzuführen, in dem die
Veräußerung oder Entnahme zum Eigenverbrauch statt-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-
gefunden hat.
den, wenn ein Gegenstand im Anschluß an die Einfuhr
durch Abtretung des Herausgabeanspruchs mittels eines (5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung der
Konnossementsteilscheins oder eines Kaiteilscheins gelie- auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
fert wird. entfallenden Vorsteuerbeträge entsprechend anzuwen-
den.
§ 43
Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern § 45
Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurechnen- Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
den Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vor-
ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließ- steuerabzugs nach § 15 a des Gesetzes durchzuführen
lich zuzurechnen sind: ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser
1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuer- Kalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt.
abzug berechtigende Umsätze des Unternehmers Endet er nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist
zugrunde liegen; dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen.
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes Verzicht auf die Steuererhebung
Dauerfristverlängerung
§ 49
§ 46 Verzicht auf die Steuererhebung
im Börsenhandel mit Edelmetallen
Fristverlängerung
Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen
Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn
Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt 1 . die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt wer-
den, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem
hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte
Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steuer-
anspruch gefährdet erscheint. 2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer
Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und
§ 47 3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der
Steuer erteilt werden.
Sondervorauszahlung
(1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der § 50
die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der
Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren
Auflage zu gewähren, daß dieser eine Sondervorauszah-
lung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. In den Fällen, in denen der Gegenstand einer Lieferung
Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe nach den §§ 41 und 42 als für den Abnehmer eingeführt
der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalender- gilt, wird auf die Erhebung der für diese Lieferung geschul-
jahr. deten Steuer verzichtet. In den Fällen des§ 41 Abs. 2 und
des § 42 Abs. 2 und 3 gilt Satz 1 für die vorangegangenen
(2) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf-
Lieferungen entsprechend.
liche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen
Kalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der Voraus-
zahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzu-
rechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als
volle Kalendermonate zu behandeln. Besteuerung im Abzugsverfahren
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf-
§ 51
liche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen, so ist
die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer
erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres
(1) Führt ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine
zu berechnen.
steuerpflichtige Werklieferung oder eine steuerpflichtige
§ 48 sonstige Leistung aus, so hat der Leistungsempfänger die
Verfahren Steuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das
für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Wird die Gegen-
(1) Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die leistung in Teilen erbracht, so hat der Leistungsempfänger
Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu die Steuer in entsprechenden Teilen einzubehalten und
beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Frist- abzuführen.
verlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1 und 2
des Gesetzes abzugeben ist. Der Antrag ist nach amtlich (2) Der Leistungsempfänger ist nur dann zur Einbehal-
vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. In dem Antrag hat tung und Abführung der Steuer verpflichtet, wenn er ein
der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen
abzugeben hat, die Sondervorauszahlung (§ 4 7) selbst zu Rechts ist. Für eine juristische Person des öffentlichen
berechnen und anzumelden. Gleichzeitig hat er die ange- Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie
meldete Sondervorauszahlung zu entrichten. ihren Sitz hat.
(2) Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung (3) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein
hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich Unternehmer, der weder im Inland noch in einem Zollfrei-
abzugeben hat, die Sondervorauszahlung für das jeweilige gebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung
Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Abgabe oder eine Zweigniederlassung hat. Maßgebend ist der
der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. Ist es
zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen
erfüllt, so darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung
(3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung fest- und Abführung der Steuer nur unterlassen, wenn ihm der
setzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht richtig Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den
berechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu einem abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung sei-
offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. ner Umsätze zuständigen Finanzamtes nachweist, daß er
kein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist.
(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der
Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmel- (4) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das
dungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen. Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer.
Nr. 10 - Tag der Ausqabe: Bonn, den 15. Februrir 1991 301
§ 52 (§ 51 Abs. 4) eine Rechnung mit gesondertem Steueraus-
weis ausstellt.
Ausnahmen
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch in den Fällen anzu-
(1) Die §§ 51 und 53 bis 58 sind nicht anzuwenden,
wenden, in denen der Leistungsempfänger eine Gutschrift
1. wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter- mit gesondertem Steuerausweis ausstellt und der im Aus-
nehmers in einer Personenbeförderung besteht oder land ansässige Unternehmer dem ausgewiesenen Steuer-
2. wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers betrag nicht widerspricht. Das gilt auch dann, wenn der im
ausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen Lei- Ausland ansässige Unternehmer nicht zum gesonderten
stung besteht. Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist.
(2) Der Leistungsempfänger ist nicht verpflichtet, die (5) Besteht die Gegenleistung teilweise in einer Liefe-
Steuer für die Leistung des im Ausland ansässigen Unter- rung oder sonstigen Leistung, so hat der Leistungsemp-
nehmers einzubehalten und abzuführen, wenn fänger die Steuer nur bis zur Höhe des Teils der Gegenlei-
stung einzubehalten und abzuführen, der nicht. in einer
1. der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
Ausweis der Steuer erteilt hat und
(6) Der Leistungsempfänger hat Werte in fremder Wäh-
2. der Leistungsempfänger im Falle des gesonderten
rung auf Deutsche Mark umzurechnen und hierbei die
Ausweises der Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich
Kurse anzuwenden, die für den Zeitpunkt der Zahlung des
dieser Steuer voll in Anspruch nehmen könnte.
Entgelts gelten. Im übrigen ist nach § 16 Abs. 6 des
(3) Für die Voraussetzung in Absatz 2 Nr. 2 ist es nicht Gesetzes zu verfahren.
erforderlich, daß der im Ausland ansässige Unternehmer
§ 54
zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung
berechtigt ist. Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
(4) Hat der Leistungsempfänger die Steuer nach Ab- (1) Der Leistungsempfänger hat die abzuführende
satz 2 nicht einbehalten und abgeführt, so ist er verpflich- Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmel-
tet, dies dem im Ausland ansässigen Unternehmer auf dungszeitraums (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes), in dem
Verlangen zu bescheinigen. das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt worden ist, nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn
(5) Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Lei- zuständigen Finanzamt anzumelden. Gleichzeitig hat der
stungsempfängers nach § 15 a des Gesetzes ist in den Leistungsempfänger die angemeldete Steuer an dieses
Fällen des Absatzes 2 davon auszugehen, Finanzamt abzuführen. § 46 gilt entsprechend.
1. daß die zwischen dem im Ausland ansässigen Unter-
(2) Leistungsempfänger, die nicht zur Abgabe von Vor-
nehmer und dem Leistungsempfänger vereinbarte
anmeldungen verpflichtet sind, haben die abzuführende
Gegenleistung Entgelt ist,
Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervier-
2. daß der im Ausland ansässige Unternehmer eine Rech- teljahres, in dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt
nung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat, worden ist, anzumelden. Im übrigen ist nach Absatz 1 zu
3. daß der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer verfahren.
abgezogen hat. (3) Erteilt der im Ausland ansässige Unternehmer in den
Fällen des§ 52 Abs. 2 nach der Zahlung des Entgelts oder
§ 53 der Gegenleistung eine Rechnung mit gesondertem Aus-
weis der Steuer, so hat der Leistungsempfänger die Steuer
Berechnung der Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeit-
(1) Der Leistungsempfänger hat die einzubehaltende raums, in dem die Rechnung erteilt worden ist, anzumel-
und abzuführende Steuer nach dem Entgelt und nach den den und abzuführen. Bei dem Leistungsempfänger, der
Steuersätzen des § 12 des Gesetzes zu berechnen. Die nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist, tritt
§§ 19 und 24 des Gesetzes sind hierbei nicht anzuwen- an die Stelle des Voranmeldungszeitraums das Kalender-
den. Zur Vereinfachung des Abzugsverfahrens kann das vierteljahr. § 46 gilt entsprechend.
Finanzamt den Leistungsempfänger von der Verpflichtung
befreien, die Steuer einzubehalten und abzuführen, § 55
soweit zu erwarten ist, daß der im Ausland ansässige
Unternehmer auf Grund der Nichterhebungsgrenze von Haftung
25 000 Deutsche Mark(§ 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) Der Leistungsempfänger haftet für die nach § 54 anzu-
keine Umsatzsteuer zu entrichten hat. meldende und abzuführende Steuer.
(2) Stellt der im Ausland ansässige Unternehmer eine
Rechnung aus, in der die Steuer gesondert ausgewiesen
ist, so hat der Leistungsempfänger die ausgewiesene § 56
Steuer einzubehalten und abzuführen. Mindestens hat er Aufzeichnungspflichten
die Steuer einzubehalten und abzuführen, die sich nach
Absatz 1 ergibt. (1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, zur Feststel-
lung der anzumeldenden und abzuführenden Steuer und
(3) Nach Absatz 2 ist entsprechend in den Fällen zu der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu
verfahren, in denen der im Ausland ansässige Unterneh- machen. Die Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht
mer nach Zahlung des Entgelts oder der Gegenleistung nachprüfbar sein.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Insbesondere sind aufzuzeichnen: § 58
1 . der Name und die Anschrift des im Ausland ansässigen Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten,
Unternehmers, Anrechnung
2. die Art und der Umfang der Leistung, (1) Im Falle der Besteuerung des im Ausland ansässi-
3. der Tag oder der Kalendermonat der Leistung, gen Unternehmers nach § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes ist
die Steuer für die Werklieferungen und sonstigen Leistun-
4. das Entgelt (der Wert der Gegenleistung abzüglich der gen, die dem Abzugsverfahren unterliegen, nach den für
Steuer), diese Umsätze vereinnahmten Entgelten zu berechnen.
5. der Tag oder der Kalendermonat der Zahlung des
(2) Die vom Leistungsempfänger einbehaltene und nach
Entgelts,
§ 54 angemeldete Steuer wird auf die vom im Ausland
6. der Betrag der anzumeldenden und abzuführenden ansässigen Unternehmer zu entrichtende Steuer ange-
Steuer, rechnet. Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen,
7. das Datum der Rechnung, wenn diese nach der Zah- soweit der Leistungsempfänger die angemeldete Steuer
lung des Entgelts oder der Gegenleistung erteilt wird. nicht abgeführt hat und Anlaß zu der Annahme besteht,
daß ein Mißbrauch vorliegt.
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag Erleichterungen für
die in Absatz 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen gewäh-
ren, soweit dadurch die eindeutige und leichte Nachprüf- Vergütung der Vorsteu~rbeträge
barkeit nicht beeinträchtigt wird. in einem besonderen Verfahren
(4) In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger
nach § 52 Abs. 2 keine Steuer einbehält und abführt, § 59
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Leistungs- Vergütungsberechtigte Unternehmer
empfänger hat eine Abschrift der nach § 52 Abs. 4 ausge-
stellten Bescheinigung aufzubewahren und in seinen Auf- (1) Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
zeichnungen auf sie hinzuweisen. (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unterneh-
mer(§ 51 Abs. 3 Satz 1) ist abweichend von§ 16 und§ 18
Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den§§ 60 und 61 durchzu-
§ 57
führen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum
Besteuerung der Umsätze
1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
des im Ausland ansässigen Unternehmers
bis 3 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im
nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes
Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat oder
(1) Der im Ausland ansässige Unternehmer ist ohne 2. nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsverfahren
besondere Aufforderung durch das für ihn zuständige (§§ 51 bis 56) oder der Einzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5
Finanzamt nicht verpflichtet, Steueranmeldungen nach und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben.
§ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes abzugeben, wenn er nur
Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vorsteuerbeträge, die
die Steuer nach § 51 einzubehalten hat oder nach § 52 1 . anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen
Abs. 2 nicht einzubehalten braucht. im Inland zuzurechnen sind,
(2) Die Besteuerung der in § 51 bezeichneten Umsätze 2. den unter das Abzugsverfahren fallenden Umsätzen
ist nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zuzurechnen sind, wenn diese Umsätze nach § 16
durchzuführen, und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zu besteuern sind
1. wenn das Abzugsverfahren entgegen den für dieses (§ 57 Abs. 2).
Verfahren geltenden Vorschriften nicht durchgeführt
worden ist oder zu einer unzutreffenden Steuer geführt § 60
hat oder Vergütungszeitraum
2. wenn der im Ausland ansässige Unternehmer auch Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers
steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, die dem ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höch-
Abzugsverfahren nicht unterliegen. stens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann
Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers nach den weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den
§§ 51 bis 56 bleiben bis zur Durchführung der Besteuerung restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In den
nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes unberührt. Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vor-
steuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegan-
(3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu berück- gene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalenderjah-
sichtigen: res fallen.
1 . die Umsätze, bei denen die Ausnahmeregelung des
§ 52 Abs. 2 nachweislich angewendet worden ist, · § 61
2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Verfah- Vergütungsverfahren
ren nach den §§ 59 bis 61 vergütet worden sind. (1) Der Unternehmer hat die Vergütung nach amtlich
Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage der vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für
Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuwei- Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des
sen. Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 393
beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach 2. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5 des
Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergü- Gesetzes und der darauf entfallende Steuerbetrag wer-
tungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der den in einer Summe statt der Bemessungsgrundlage
Unternehmer die Vergütung selbst zu berechnen. Der aufgezeichnet.
Antrag gilt als Verzicht im Sinne des § 19 Abs. 2 des
3. Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen
Gesetzes werden die Entgeltsminderung und die dar-
und Einfuhrbelege im Original beizufügen.
auf entfallende Minderung des Steuerbetrags in einer
(2) Die Vergütung muß mindestens 400 Deutsche Mark Summe statt der Entgeltsminderung aufgezeichnet.
betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 des
Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres Gesetzes gilt entsprechend. Am Schluß jedes Voranmel-
ist. Für diese Vergütungszeiträume muß die Vergütung dungszeitraums hat der Unternehmer die Summe der Ent-
mindestens 50 Deutsche Mark betragen. gelte und Teilentgelte, der Bemessungsgrundlagen nach
(3) Der Unternehmer muß der zuständigen Finanzbe- § 1O Abs. 4 und 5 des Gesetzes sowie der Entgeltsminde-
hörde in den Fällen des § 59 Abs. 1 Nr. 1 durch behördli- rungen im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu
che Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, errechnen und aufzuzeichnen.
nachweisen, daß er als Unternehmer unter einer Steuer- (4) Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des
nummer eingetragen ist. Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und
Teilentgelte nach Steuersätzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
und Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes) in den Aufzeichnungen
Sondervorschriften für die Besteuerung nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag
gestatten, daß er die Entgelte und Teilentgelte nachträg-
bestimmter Unternehmer ·
lich auf der Grundlage der Wareneingänge oder, falls
diese hierfür nicht verwendet werden können, nach ande-
§ 62 ren Merkmalen trennt. Entsprechendes gilt für die Tren-
Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, nung nach Steuersätzen bei den Bemessungsgrundlagen
Belegnachweis nach § 1O Abs. 4 und 5 des Gesetzes (§ 22 Abs. 2 Nr. 1
Satz 3 und Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Finanzamt
(1) Ist bei den in § 59 Abs. 1 genannten Unternehmern darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches
die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach
Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuer- Steuersätzen getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teil-
beträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 Abs. 1 entgelte und. sonstigen Bemessungsgrundlagen abweicht.
vergütet worden sind. Die Anwendung des Verfahrens kann auf einen in der
(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen Gliederung des Unternehmens gesondert geführten
des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Ein- Betrieb beschränkt werden.
fuhrbelege im Original nachzuweisen. (5) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflicht
nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes in der Weise erfüllen,
daß er die Entgelte oder Teilentgelte und die auf sie
Zu § 22 des Gesetzes entfallenden Steuerbeträge (Vorsteuern) jeweils in einer
Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen
angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Am Schluß jedes
§ 63
Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die
Aufzeichnungspflichten Summe der Entgelte und Teilentgelte und die Summe der
Vorsteuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen.
(1) Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, daß
es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer ange-
messenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die § 64
Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteu- Aufzeichnung im Falle der Einfuhr
ern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberech-
nung festzustellen. Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 des
Gesetzes ist genügt, wenn die entrichtete oder in den
(2) Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen nach Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zu entrich-
§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach § 14 Abs. 2 und 3 tende Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen
des Gesetzes geschuldete Steuerbeträge sowie Vorsteu- entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
erbeträge sind am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums
zusammenzurechnen. Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 des § 65
Gesetzes sind die Beträge der Entgeltsminderungen am
Schluß jedes Voranmeldungszeitraums zusammenzurech- Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
nen. Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des
(3) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflichten Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22
nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 , 3, 5 und 6, Nr. 2 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben
Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes in folgender Weise erfüllen: folgendes aufzuzeichnen:
1. Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag wer- 1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von
den in einer Summe statt des Entgelts oder des Teilent- ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistun-
gelts aufgezeichnet. gen;
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
2. den Eigenverbrauch. Für seine Bemessung gilt Num- Zu § 23 des Gesetzes
mer 1 entsprechend.
Die Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 des § 69
Gesetzes bleibt unberührt. Festsetzung allgemeiner Durchschnlttsätze
§ 66 (1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach allgemeinen Durchschnittsätzen(§ 23 des Gesetzes)
Aufzeichnungspfllchten bei der Anwendung werden die in der Anlage bezeichneten Vomhundertsätze
allgemeiner Durchschnlttsätze des Umsatzes als Durchschnittsätze festgesetzt. Die
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten Durchschnittsätze gelten jeweils für die bei ihnen angege-
nach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit benen Berufs- und Gewerbezweige.
er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durch- (2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den
schnittsatz (§§ 69 und 70) berechnet. der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichne-
ten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit
Ausnahme der Einfuhr und der in § 4 Nr. 8, Nr. 9 Buch-
§ 66 a
stabe a und Nr. 10 des Gesetzes bezeichneten Umsätze.
Aufzeichnungspfllchten bei der Anwendung
des Durchschnlttsatzes für Körperschaften, (3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im
Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark
Im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 überstiegen hat, kann die Durchschnittsätze nicht in
des Körperschaftsteuergesetzes Anspruch nehmen.
§ 70
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten
nach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit Umfang der Durchschnittsätze
er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in§ 23 a
(1) Die in Abschnitt Ader Anlage bezeichneten Durch-
des Gesetzes festgesetzten Durchschnittsatz berechnet.
schnittsätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit
der Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage
§ 67 bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammen-
Aufzelchnungspfllchten hängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausge-
bei der Anwendung der Durchschnlttsätze schlossen.
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (2) Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in
Unternehmer, auf deren Umsätze § 24 des Gesetzes Abschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnittsätzen
anzuwenden ist, sind für den land- und forstwirtschaftli- berechnet werden, können unter den Voraussetzungen
chen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 des § 15 des Gesetzes abgezogen werden:
des Gesetzes befreit. Ausgenommen hiervon sind die 1. die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unter-
Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne des nehmer zur Weiterveräußerung erworben oder einge-
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes.*) Die Aufzeich- führt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Roh-
nungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes bleibt stoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;
unberührt.
2. die Vorsteuerbeträge
*) siehe § 74 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 a) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und
Grundstücksteilen,
b) für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instand-
§ 68
setzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten
Befreiung von der Führung des Steuerheftes Gegenständen,
( 1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes c) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Geset-
sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, zes.
befreit,
Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen
1 . wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammen-
besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach hang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören,
§ 22 des Gesetzes in Verbindung mit den§§ 63 bis 66 auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grund-
dieser Verordnung führen, stücks sind.
2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen für
land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes) besteuert wer- Zu§ 24 Abs. 4 des Gesetzes
den,*)
§ 71
3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln.
Verkürzung der zeitlichen Bindungen
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanz-
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
amt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die
Befreiung von der Führung des Steuerheftes aus. Der Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs. 4
Satz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der
*) siehe § 74 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 Besteuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteue-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 395
rung nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung vom Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht
Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an überge- nachprüfbar zu ersehen sind.
hen. Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs. 4 Satz 4
des Gesetzes anzuwenden. (4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von
deutschen Behörden durchgeführt und von den Entsende-
staaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil finan-
Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes ziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hinsicht-
lich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.
§ 72
Buchmäßiger Nachweis
bei steuerfreien Reiseleistungen
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes
ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entspre-
§ 74
chend anzuwenden.
Künftige Fassungen des§ 34 Abs. 1
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf- sowie der §§ 67 und 68 Abs. 1
zeichnen:
(1) Ab dem Zeitpunkt, an dem die in § 28 Abs. 1 Nr. 1
1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist,
des Gesetzes enthaltene Fassung des § 4 Nr. 7 des
2. den Tag der Leistung, Gesetzes in Kraft tritt,*) gilt § 34 Abs. 1 Satz 1 in folgender
3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevor- Fassung:
leistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und ,,(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen
die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des
Beträge, § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie mindestens folgende
4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufge- Angaben enthalten:
wendeten Betrag, 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der
5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung die Beförderung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend
oder für den steuerfreien Teil der Leistung. anzuwenden;
2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe;
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der
Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach§ 25 Abs. 3 3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht
Satz 3 des Gesetzes ermittelt. dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10
des Gesetzes unterliegt."
Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes (2) Ab 1. Januar 1981 gilt folgendes:
1. In § 67 erhält Satz 2 folgende Fassung:
§ 73 ,,Ausgenommen hiervon sind die Bemessungsgrundla-
Nachweis der Voraussetzungen gen für die Umsätze im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1
der in bestimmten Abkommen Nr. 2 des Gesetzes."
enthaltenen Steuerbefreiungen 2. In § 68 Abs. 1 erhält die Nummer 2 folgende Fassung:
(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in „2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen
§ 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiun- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24
gen wie folgt nachzuweisen: Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert
werden,".
1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von
einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben (3) Für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum 31. Dezember
worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen 1991 gilt folgendes:
Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem
1. In § 67 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Vordruck (Abwicklungsschein),
„Ausgenommen hiervon sind
2. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von
einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaf- 1 . die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im
fungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des
Bescheinigung der deutschen Behörde. Gesetzes und
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muß der Unternehmer die 2. die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im
Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbe- Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes,
reich dieser Verordnung buchmäßig nachweisen. Die Vor- soweit dem Unternehmer für diese Umsätze nach
aussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar § 24 a des Gesetzes ein Kürzungsanspruch nicht
aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. In den Aufzeich- zusteht."
nungen muß auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege 2. In§ 68 Abs. 1 erhält die Nummer 2 folgende Fassung:
hingewiesen sein.
„2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen
(3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24
bezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorge- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes) besteu-
schriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den ert werden und ihnen für Umsätze im Sinne des
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes Kürzungsansprü- 7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige
che nach § 24 a des Gesetzes zustehen,". Fußbodenlegerei und -kleberei: 7,6 v. H.
des Umsatzes
•) 1 . Januar 1984
Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosa_ik und
§ 75 Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und
ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen
Berlin-Klausel
sowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen
(gegenstandslos) bekleben, einschließlich der Reparatur- und lnstand-
haltungsarbeiten.
§ 76
8. F ri se u re: 3,9 v. H. des Umsatzes
( 1nkrafttreten)
Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und
Herrenfriseure.
9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,3 v. H. des Umsat-
Anlage
zes
(zu den §§ 69 und 70)
Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage ande-
Abschnitt A rer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von
Gärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und Blu-
Durchschnittsätze für die Berechnung men, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend auf
sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1) der Nutzung von Bodenflächen beruhen.
10. GI ase rg ewe rbe: 8,0 v. H. des Umsatzes
1. Handwerk Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen,
1. Bäckerei: 5,0 v. H. des Umsatzes darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.
Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel, 11. Hoch- und Ingenieurhochbau.: 5,5 v. H. des
Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren, Umsatzes
Semmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhoch-
Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die bauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, aus-
Erzeugnisse überwiegend an Endverbraucher abset- führen, einschließlich der Reparatur- und Unterhal-
zen. Die Cafeumsätze dürfen 10 vom Hundert des tungsarbeiten.
Umsatzes nicht übersteigen.
12. Klempnerei, Gas- und Wasseri nstal I a-
2. Bau- und Möbeltischlerei: 7,8 v. H. des t i o n: 7,4 v. H. des Umsatzes
Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die
Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie
Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlerei- damit verbundener Geräte einschließlich der Repara-
erzeugnisse herstellen und reparieren, ohne daß tur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.
13. Maler- und Lackierergewerbe, Tapezie-
3. Bes c h I a g - , Kunst - u nd R e p a rat u r - rer: 3,3 v. H. des Umsatzes
schmiede: 6,5 v. H. des Umsatzes Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmie- 1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich
dearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten aus- Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht
führen. dazu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeu-
4. Buchbinderei: 4,6 v. H. des Umsatzes gen.
Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art 2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und ähnli-
ausführen. chem.
5. Druckerei: 5,6 v. H. des Umsatzes 14. Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 8,3
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen: v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateurar-
1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck.
beiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen.
2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß- Darunter fallen auch die Herstellung von Möbelpol-
und Monatskalendern, Spielen und Spielkarten, stern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolster-
nicht aber von kompletten Gesellschafts- und einlagen, Federkernen oder Schaumstoff- bzw.
Unterhaltungsspielen. Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezoge-
3, Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bau- ner Möbelgestelle sowie das Anbringen von Dekora-
skizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druckzwecke. tionen, ohne Schaufensterdekorationen.
6. Elektroinstallation: 7,9 v. H. des Umsatzes 15. Putzmacherei: 10,6 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die die Installation von elektri- Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh
schen Leitungen sowie damit verbundener Geräte für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und umar-
einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbei- beiten. Nicht dazu gehört die Herstellung und Umar-
ten ausführen. beitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 397
16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 7,9 v.H. waren, Schädlingsbekämpfungsmittel, Fotogeräte und
des Umsatzes Fotozubehör.
Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenom- 4. EI e kt rote c h n i s c h e Erzeugnisse, Leu c h-
men Ackerschlepper, reparieren. t e n, Rundfunk-, Fernseh- und Phonoge-
17. Schlosserei und Schweißerei: 6,9 v. H. des räte: 10,3 v. H. des Umsatzes
Umsatzes Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweiß- Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektrotech-
arbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten aus- nisches Material, Glühbirnen und elektrische Haus-
führen. halts- und Verbrauchergeräte. Leuchten, Rundfunk-,
18. Schneiderei: 5,2 v. H. des Umsatzes Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und -wiedergabe-
geräte, deren Teile und Zubehör, Schallplatten und
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
Tonbänder.
1 . Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbeklei-
dung, von Uniformen und Damen-, Mädchen- und 5. Fahrräder und Mopeds: 10,6 v. H. des Umsat-
Kinderoberbekleidung, aber nicht Maßkonfektion. zes
2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder,
Bekleidungsgewerbes. deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrradanhän-
ger vertreiben.
19. Schuhmacherei: 5,7 v. H. des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter ortho- 6. Fische und Fischerzeugnisse: 6,2 v. H. des
pädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe reparie- Umsatzes
ren. Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische,
20. St e i n b i I d h a u e r e i u n d St e i n m et z e r e i : Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche
7,4 v. H. des Umsatzes Waren vertreiben.
Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Stein- 7. Kartoffeln, Gemüse, Obst und Süd-
metzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine, früchte: 6,2 v. H. des Umsatzes
Denkmäler und Skulpturen einschließlich der Repara- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekartof-
turarbeiten. feln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konserven) sowie
21. Stukkateurgewerbe: 3,8 v. H. des Umsatzes Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.
Handwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei- und
8. La c k e , F a r b e n u n d so n s t i g e r An s tri c h b e -
Putzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwän-
darf: 9,8 v. H. des Umsatzes
den, ausführen.
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Far-
22. Winder und Scherer: 1,8 v. H. des Umsatzes
ben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerk-
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits- zeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbodenbelag,
stätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag aber nicht Teppiche, vertreiben.
von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspu-
len. 9. Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und
Eier: 6,2 v. H. des Umsatzes
23. Zimmerei: 7,1 v. H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch, Milch-
Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dach-
erzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.
stühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holz-
bauten errichten und entsprechende Reparatur- und 10. Nahrungs- und Genußmittel: 7,9 v. H. des
Unterhaltungsarbeiten ausführen. Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungs-
und Genußmittel aller Art vertreiben, ohne daß
II. Einzelhandel bestimmte Warenarten klar überwiegen.
1. BI um e n und Pf I an z e n: 5,3 v. H. des Umsatzes 11. Oberbekleidung: 10,7 v. H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen, Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige vertrei-
Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mäd-
ben.
chen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, dar-
2. Brennstoffe: 10,9 v. H. des Umsatzes unter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brennstoffe gewirkte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbe-
vertreiben. kleidung, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und
Schürzen.
3. Drogerien: 9,5 v. 1-1. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben: 12. Reformwaren: 7,9 v. H. des Umsatzes
Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und Che- Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
mikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel, Kör- Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diäte-
perpflegemittel, kosmetische Artikel, diätetische Nähr- tische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, pharma-
mittel, Säuglings- und Krankenpflegebedarf, Reform- zeutische Extrakte und Spezialitäten.
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
13. Schuhe und Schuhwaren: 10,4 v. H. des IV. Freie Berufe
Umsatzes
1. a) Bildhauer: 6,2 v. H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe aus
b) Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker): 4,6 v. H. des
verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren ver-
Umsatzes
treiben.
c) Kunstmaler: 4,6 v. H. des Umsatzes
14. Süßwaren: 6,2 v. H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren 2. Se I b s t ä n d i g e Mitarbeite r bei B ü h n e , F i I m ,
vertreiben. Funk, Fernsehen und Schallplattenprodu-
zenten : 3,2 v. H. des Umsatzes
15. Textilwaren verschiedener Art: 10,7 v. H.
des Umsatzes Natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne,
des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der Schall-
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwaren
platten-, Bild- und Tonträgerproduktion selbständig Lei-
vertreiben, ohne daß bestimmte Warenarten klar über-
stungen in Form von eigenen Darbietungen oder Bei-
wiegen.
träge zu Leistungen Dritter erbringen.
16. Tiere und zoologischer Bedarf:8,4v.H.des
Umsatzes 3. Hochschullehrer: 2,5 v. H. des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende Umsätze aus freiberuflicher Nebentätigkeit zur unselb-
Haus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf für ständig ausgeübten wissenschaftl1chen Tätigkeit.
Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen vertrei-
ben. 4. J o u rn a I ist e n : 4,2 v. H. des Umsatzes
17. Unterhaltungszeitschriften und Zeitun- Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild
gen: 6, 1 v. H. des Umsatzes überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirt-
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhal- schaftliche Ereignisse darstellen.
tungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte vertrei-
5. Schriftsteller: 2,2 v. H. des Umsatzes
ben.
Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene
18. Wi I d und Ge f I ü g e 1: 6,2 v. H. des Umsatzes Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhal-
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild, Geflü- tendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.
gel und Wildgeflügel vertreiben.
III. Sonstige Gewerbebetriebe
Abschnitt B
1. Eisdielen: 5,3 v. H. des Umsatzes
Betriebe, die überwiegend erworbenes oder selbsther-
Durchschnittsätze für die Berechnung
gestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grundstück eines Teils der Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 2)
des Verkäufers abgeben.
1. Architekten: 1,7 v. H. des Umsatzes
2. Fremdenheime und Pensionen: 5,9 v. H. des
Umsatzes Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros,
darunter Baubüros, statische Büros und Bausachver-
Unterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt
ständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.
und häufig auch verpflegt wird.
2. Hausbandweber: 2,8 v. H. des Umsatzes
3. Gast- und Speisewirtschaften: 7,9 v. H. des
Umsatzes In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte
mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von
Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alkoholi-
Gewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit
scher Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften).
weben oder wirken.
4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,4 v.H.
3. Patentanwälte: 1,5 v. H. des Umsatzes
des Umsatzes
Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und Patent-
Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen
verwertung.
und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fenster-
putzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsreinigung. 4. Rechtsanwälte und Notare: 1,3 v. H. des
Nicht dazu gehören die Betriebe für Hausfassadenrei- Umsatzes
nigung. Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das
5. Personenbeförderung mit Personenkraft- Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.
wagen: 5,2 v. H. des Umsatzes 5. Schornsteinfeger: 1,4 v. H. des Umsatzes
Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis oder 6. Wi rtsch aftl ich e U nte rne h me n s be ratu n g,
Mietwagen. Wirtschaftsprüfung: 1,5 v. H. des Umsatzes
6. Wäschereien: 5,7 v. H. des Umsatzes Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater
Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäsche- und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu gehören Treu-
dienst, aber nicht Wäscheverleih. handgesellschaften für Vermögensverwaltung.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 15. Februar 1991 399
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3747/90 der Kommission zur Eröffnung der
obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezüglichen Durch-
führungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 360/34 22. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3748/90 der Kommission zur Eröffnung der in
Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vorgesehenen
Destillation von Ta f e I wein für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 360/37 22. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr.3749/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 mit Durchführungsbestimmungen zur
Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer L 360/39 22. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3750/90 der Kommi~sion zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3773/89 mit Ubergangsmaßnahmen für
Spirituosen L 360/40 22. 12. 90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3758/90 der Kommission über eine Schutzmaß-
nahme bei der Einfuhr vorläufig haltbar gemachter Zucht pi I z e L 360/49 22. 12. 90
19 . 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3808/90 der Kommission zur Festsetzung der
Teilbeträge zum Schutz der portugiesischen Verarbeitungsindustrie im
Sektor Getreide und Reis für das Jahr 1991 L 366/1 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3809/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verwaltung der Mais bestände, die sich am
1. Januar 1991 in Portugal auf Lager befinden L 366/9 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3810/90 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1990/91 auf Portugal im Sektor G et r e i de anwendbaren
Beitrittsausgleichsbeträge sowie des Koeffizienten zur Berechnung der
auf die Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren Beträge l 366/11 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3811/90 der Kommission zur Festsetzung der in
Portugal im Wirtschaftsjahr 1990/91 auf Reis anwendbaren Beitrittsaus-
gleichsbeträge sowie der bei der Berechnung der auf die Verarbeitungs-
erzeugnisse anwendbaren Beträge zu berücksichtigenden Koeffizienten L 366/13 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3812/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für aus der
Zehnergemeinschaft und aus Spanien nach Portugal eingeführte
Milcherzeugnisse L 366/15 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3813/90 der Kommission zur Festsetzung der
Beitrittsausgleichsbeträge für Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e im
Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Portugal sowie zwischen
Portugal und Drittländern L 366/18 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3814/90 der Kommission zur Festsetzung der ab
1. Januar 1991 anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge für Mi Ich und
Mi Ich e r zeug n iss e im Handel zwischen Spanien und Portugal L 366/24 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3815/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für die Einfuhr
von R i n d f I e i s c h e r z e u g n i s s e n nach Portugal L 366/30 29. 12. 90
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3816/90 der Kommission mit Vorschriften für die
Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal
bestimmte und aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse
des S c h w e i n e f I e i s c h sektors L 366/33 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3817/90 der Kommission mit Vorschriften für die
Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus auf für Portugal
bestimmte und aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse
des E i e r - und G e f I ü g e I f I e i s c h sektors L 366/36 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3818/90 der Kommission zur Festsetzung von
Richtplafonds und zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für den
ergänzenden Mechanismus im Handel mit Obst und G e m ü s e
zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten L 366/39 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3819/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für frisches
0 b s t und G e m ü s e zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten L 366/41 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3820/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu dem bei der Einfuhr von Obst und Ge m ü s e aus
Spanien und Portugal anwendbaren Ausgleichsmechanismus L 366/43 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3821/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1385/88 mit besonderen Durchführungsbestimmun-
gen zu der Lizenzregelung für die Einfuhr von frischen Sau e r -
k i r s c h e n mit Ursprung in Jugoslawien L 366/45 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3822/90 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für die bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1991/92 vorgesehene
Anwendung der gemeinsamen Qualitätsnormen auf bestimmtes O b s t
und G e m ü s e in Portugal L 366/46 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3823/90 der Kommission zur Festsetzung der
vom 1. Januar 1991 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1990/91 auf
Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für bestimm-
tes O b s t und G e m ü s e L 366/47 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3824/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 641/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitritts-
akte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors Ver-
arbeitungserzeugnisse aus O b s t und G e m ü s e L 366/51 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3825/90 der Kommission betreffend die in Portu-
gal im Weinsektor vom 1. Januar bis 1. September 1991 geltenden
Ubergangsmaßnahmen L 366/56 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3826/90 der Kommission zur Anpassung
bestimmter V_~rordnungen des W e i n sektors im Hinblick auf den Beginn
der zweiten Ubergangsstufe im Rahmen des Beitritts Portugals L 366/58 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3827/90 der Kommission mit Übergangsmaß-
nahmen für die Bezeichnung bestimmter Q u a I i t ä t s w e i n e b. A. L 366/59 29. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3837/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2997 /87 zur Festsetzung der Beihilfe an Ho p f enerzeuger für
die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungs-
gebiete L 367/2 29. 12. 90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3843/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1471/88 hinsichtlich der Einfuhr von nicht für den mensch-
lichen Verzehr bestimmten Süß k a r toffe In mit Ursprung in der Volks-
republik China in den Jahren 1991 und 1992 L 367/9 29. 12. 90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3917/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2990/82 über den verbilligten Absatz von Butter an Empfän-
ger sozialer Hilfen L 375/12 31. 12. 90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3918/90 des Rates über den Transfer von
150 000 Tonnen F u t t e r g e t r e i d e aus Beständen der deutschen Inter-
ventionsstelle nach Griechenland L 375/13 31. 12. 90
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 401
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3919/90 des Rates mit allgemeinen Durch-
führungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1198/90 über die Er-
stellung einer gemeinschaftlichen Z i t r u s kartei L 375/15 31. 12. 90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3920/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst
und Gemüse L 375/17 31. 12. 90
Andere Vorschriften
19. 12. 90 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3736/90 des Rates zur Berichti-
gung - mit Wirkung vom 1. Juli 1989- und zur Angleichung - mit Wirkung
vom 1. Juli 1990 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der
Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbe-
züge anwendbar sind L 360/1 22. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3751/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 7013 mit Ursprung
in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 360/41 22. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3752/90 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 360/42 22. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3753/90 der Kommission zur Einstellung des
Migramfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 360/43 22. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3754/90 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 360/44 22. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3755/90 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 360/45 22. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3756/90 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 360/46 22. 12. 90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3759/90 der Kommission zur Einstellung des
Heringsfanges durch Schiffe unter dänischer Flagge L 360/51 22. 12. 90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3760/90 der Kommission zur Einstellung des
Seet1echtfanges durch Schiffe unter deutscher Flagge L 360/52 22. 12. 90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3761/90 der Kommission zur Einstellung des
Seeteufelfanges durch Schiffe unter spanischer Flagge L 360/53 22. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3836/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4007/87 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 90
Absatz 1 bzw. Artikel 257 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens
und Portugals L 367/1 29. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3838/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des
KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1991) L 367/3 29. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3839/90 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des
KN-Codes 0206 29 91 (1991) L 367/5 29. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3840/90 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hoch-
wertiges Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Waren der
KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 (1991) L 367/6 29. 12. 90
20. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3841/90 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch des KN-Codes
0202 30 90 (1991) L 367/7 29. 12. 90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3842/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 430/87 über die Einfuhrregelung für einige Erzeugnisse der
KN-Codes 0714 10 und 0714 90 mit Ursprung in bestimmten Drittländern L 367/8 29. 12. 90
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3881/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelamechanismus für aus der Zehnergemeinschaft und
aus Portugal nach Spanien eingeführte Milcherzeugnisse L 367/124 29. 12. 90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) .. Nr. 3882/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Uberwachung der Einfuhrpreise für Lammfleisch L 367/127 29. 12. 90
27. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3883/90 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhr-
lizenzen im Rahmen von Sonderregelungen auf dem Sektor Rindfleisch L 367/128 29. 12, 90
27. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3884/90 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rindfleischsektor gemäß
den Verordnungen (EWG) Nr. 3840/90 und (EWG) Nr. 3841/90 des
Rates L 367/129 29. 12. 90
27. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3885/90 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu der in der Verordnung (EWG) Nr. 3838/90 des Rates
für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des
KN-Codes 0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelung L 367/136 29. 12. 90
.27. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3886/90 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu der Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3839/90 des Rates für gefrorenes Saumfleisch von Rindern L 367/139 29. 12. 90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3887/90 der Kommission zur elften Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 646/86 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen
für Wein L 367/146 29. 12. 90
27. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3888/90 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Textil-
waren aus bestimmten Drittländern einer Gemeinschaftsüberwachung
unterworfen wird L 367/151 29. 12. 90
27. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3889/90 der Kommission zur Änderung und
Verlängerung der Verordnungen (EWG) Nr. 3044/79, (EWG) Nr. 1782/
80, (EWG) Nr. 4121 /88 und (EWG) Nr. 4033/89 über die Gemeinschafts-
überwa~hung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in
Malta, Agypten und der Türkei L 367/152 29. 12. 90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3891/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 28 (lfd. Nummer
40.0280) mit Ursprung in Thailand und Pakistan, denen die die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 367/155 29. 12. 90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3892/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 97 (lfd. Nummer
40.0970) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 367/157 29. 12. 90
19. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3896/90 der Kommission zur Festsetzung der
vom Rat im Sektor Fischerei in Ecu festgesetzten und wegen der
Währungsneufestsetzung am 5. Januar 1990 zu verringernden Preise L 371/1 31. 12. 90
19. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3897/90 der Kommission zur Festsetzung der im
Fischwirtschaftsjahr 1991 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für
die Fischereierzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der
Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates L 371/4 31. 12. 90
19. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3898/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr
1991 L371/12 31.12.90
19. 12.90 Verordnung (EWG) Nr. 3899/90 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalwerts für das Fischwirtschaftsjahr 1991 für die aus dem Handel
genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des finanziellen
Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient L 371/20 31. 12.90
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991 403
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 12. 90 \/erordnung (EWG) Nr. 3900/90 der Kommission zur Festsetzung einer
Ubertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse im Wirtschafts-
jahr 1991 L 371/22 31. 12.90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3901 /90 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalprämiensatzes für bestimmte Fischereierzeugnisse während
des Wirtschaftsjahres 1991 L 371/25 31. 12.90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3902/90 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Lagerprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse für das
Fischwirtschaftsjahr 1991 L 371/26 31.12.90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3903/90 der Kommission zur Eröffnung von
Zollkontingenten für das Wirtschaftsjahr 1991 für Fischereierzeugnisse
aus Fangbeständen gemeinsamer, von natürlichen oder juristischen Per-
sonen Spanien und anderer Länder gegründeten Unternehmen L 371/28 31. 12.90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3904/90 der Kommission zur Aussetzung der bei
der Direktanlandung in Portugal anzuwendenden Zölle auf frische
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko von gemeinsamen
Fischereiunternehmen zwischen natürlichen oder juristischen Personen
Portugals und Marokkos für das Wirtschaftsjahr 1991 L 371/30 31. 12.90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3905/90 der Kommission zur Festsetzung für das
Wirtschaftsjahr 1991 der Einfuhrkontingente für Erzeugnisse, die den
Vorschriften über die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen für
Fischereierzeugnisse in Spanien unterliegen L 371/31 31. 12.90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3906/90 der Kommission zur Festsetzung für das
Wirtschaftsjahr 1991 der voraussichtlichen Gesamteinfuhren der dem
ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Fischereierzeug-
nisse L 371/33 31. 12.90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3907/90 der Kommission zur Festsetzung des
garantierten Mindestpreises für Atlantiksardinen der Art Sardina pilchar-
dus L 371/35 31. 12.90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3908/90 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen der Art
Sardina pilchardus L 371/36 31. 12.90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3909/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für den innergemeinschaftlichen Handel mit Atlantik-
sardinen der Art Sardina pilchardus im Fischwirtschaftsjahr 1991 L 371/37 31. 12.90
19. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3910/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1915/90 über die Einhaltung der Referenzpreise
bei der Einfuhr von bestimmten gefrorenen Kalmaren L 371/38 31. 12.90
21. 12. 90 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3911/90 des Rates zur Anpas-
sung der Aufwandsentschädigung und der Dienstaufwandsentschädi-
gung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission, des Präsiden-
ten, der Richter, der Generalanwälte und des Kanzlers des Gerichtshofs
sowie des Präsidenten, der Mitglieder und des Kanzlers des Gerichts
erster Instanz L 375/1 31. 12.90
21. 12. 90 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3912/90 des Rates zur Festle-
gung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittlän-
dern diensttuenden Beamten L 375/3 31. 12. 90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3913/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszolikontingenten für bestimmte chemische Waren
(1991) L 375/5 31. 12.90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3914/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3164/76 über den Zugang zum grenzüberschreitenden Güter-
kraftverkehrsmarkt L 375/7 31. 12.90
21. 12. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3915/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3164/76 über den Zugang zum grenzüberschreitenden Güter-
kraftverkehrsmarkt L 375/9 31. 12.90
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
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