2 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
Vom 21. Dezember 1990
Auf Grund des § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Ernährungssicher-
stellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990
(BGBI. 1 S. 1802) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 2 Abs. 2 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. September
1975 (BGBI. 1 S. 2510) wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die nach Satz 1 für das Jahr 1991 bestehende Meldepflicht entfällt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1991
Verordnung
über die Höhe des Zuschusses
zum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
im Jahre 1991
(GAL-Beitragszuschußverordnung 1991)
Vom 2. Januar 1991
Auf Grund des § 4 b Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),
der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBI. 1
S. 211 O) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten:
§ 1
Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag wird für das Jahr
1991 auf 30 Deutsche Mark festgesetzt. Im übrigen ergeben sich die Zuschüsse
zum Beitrag aus der nachstehenden Tabelle:
Vomhundert des Grenzwertes
(§ 3c Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes monatlicher Zuschuß
Zuschußklasse
über eine Altershilfe (in Deutscher Mark)
für Landwirte)
1 bis 10 225
2 über 10 bis 20 216
3 über 20 bis 30 203
4 über 30 bis 40 185
5 über 40 bis 50 165
6 über 50 bis 60 144
7 über 60 bis 70 123
8 über 70 bis 80 102
9 über 80 bis 90 78
10 über 90 bis 100 54
§2
Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Januar 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Sonderbeihilfen für Magermilch und Magermilchpulver
zur Fütterung von Tieren außer jungen Kälbern
(Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung)
Vom 7. Januar 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 13, des § 15 Satz 1, höchstens ein Teil der Fettstoffe
der §§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 entzogen worden ist;
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 2. Buttermilch: das bei der Verbutterung von
Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Milch oder Sahne anfallende
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung Erzeugnis, auch sauer oder
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der gesäuert;
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen 3. Magermilch: Milch und Buttermilch mit einem
und für Wirtschaft: Fettgehalt von höchstens 1 vom
Hundert;
§ 1 4. Magermilchpulver: Milch und Buttermilch in Pulver-
form mit einem Fettgehalt von
Sonderbeihilfe
höchstens 11 vom Hundert und
(1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 einem Wassergehalt von höch-
der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungs- stens 6 vom Hundert.
bestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Mager-
milch für Futterzwecke (ABI. EG Nr. L 184 S. 24), zuletzt §4
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1587/89 vom
Voraussetzungen für die Beihilfengewährung
7. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 156 S. 22), und der Verord-
nung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli (1) Im Falle des § 1 Nr. 1 wird die Sonderbeihilfe
1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewäh- gewährt, wenn
rung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Mager-
1. die Magermilch in einem Zucht- oder Mastbetrieb in
milch und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimm-
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
tes Magermilchpulver (ABI. EG Nr. L 199 S. 1), zuletzt
Gebiet verfüttert wird und
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3480/90 vom
30. November 1990 (ABI. EG Nr. L 336 S. 68), wird bis 2. der Abgabepreis frei Zucht- oder Mastbetrieb minde-
zum 28. Februar 1991 stens 3,06 DM je 100 kg beträgt.
1. für Magermilch, die in dem in Artikel 3 des Einigungs- (2) Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Sonderbeihilfe
vertrages genannten Gebiet gewonnen worden ist und gewährt, wenn das Magermilchpulver
an Schweine verfüttert wird, eine Sonderbeihilfe in
1. nach einer der in Abschnitt 1 des Anhangs der Ver-
Höhe von 22,00 DM je 100 kg und
ordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom
2. für Magermilchpulver, das aus in dem genannten 23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilch-
Gebiet gewonnener Milch dort hergestellt und an Tiere, pulver für Tiere außer jungen Kälbern im Aus-
ausgenommen junge Kälber, verfüttert wird, eine der schreibungsverfahren (ABI. EG Nr. L 52 S. 19), zuletzt
Höhe nach im Dauerausschreibungsverfahren festzu- geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 222/88 vom
setzende Sonderbeihilfe 22. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 28 S. 1), genannten
nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt. Formeln oder
2. durch unmittelbare Beimischung in ein Futtermittel
(2) Für die Menge Magermilchpulver, deren Wasser-
gemäß Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung
gehalt 6 vom Hundert übersteigt, wird die Sonderbeihilfe
(EWG) Nr. 368/77
nach Absatz 1 Nr. 2 um 1 vom Hundert je zusätzlichen
Wassergehalt von 0,2 vom Hundert vermindert. in einer anerkannten Denaturierungsstelle im Bundes-
gebiet denaturiert worden ist und die Verpackungen und
Behältnisse, die das denaturierte Magermilchpulver ent-
§2 halten, in deutlich les- und sichtbaren Buchstaben die
Zuständigkeit Aufschrift „Verordnung (EWG) Nr. 3634/90 über die Ver-
fütterung an andere Tiere als junge Kälber" tragen.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist
das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (3) Unbearbeitetes und denaturiertes Magermilchpulver
(Bundesamt). dürfen keinem chemischen oder physikalischen Verfahren
unterzogen werden, das die Wirkung der nach den in
Abschnitt 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG)
§3 Nr. 368/77 genannten Formeln vorgenommenen De-
Begriffsbestimmungen naturierung abschwächen oder neutralisieren könnte. Die
dem Magermilchpulver zur Denaturierung zugesetzten
Im Sinne dieser Verordnung ist Erzeugnisse müssen so verteilt sein, daß keine Ent-
1. Milch: das Gemelk einer oder mehrerer mischung erfolgen kann. Die futtermittelrechtlichen Be-
Kühe, dem nichts hinzugefügt und stimmungen bleiben unberührt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1991
§5 §7
Anerkennung von Denaturierungsstellen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Anerkennungen nach§ 4 Abs. 2 werden auf Antrag Der Beteiligte ist verpflichtet, ordnungsgemäß kauf-
vom Bundesamt durch Erlaubnisschein erteilt. männische Bücher zu führen und die zum Nachweis der
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe er-
(2) Die Anerkennung darf nur einem Antragsteller erteilt
forderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können
werden,
Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen
1. der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und erstellt worden sind, herangezogen werden. Der Beteiligte
regelmäßig Abschlüsse macht, ist weiter verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen
2. der über geeignete technische Einrichtungen mit einer sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege
Mindestkapazität von 10 Tonnen im Rahmen dieser sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere
Verordnung pro Tag denaturierten Magermilchpulvers Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-
verfügt, hen.
§8
3. der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
Sachkundige Person
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die
zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder ver- Der Beteiligte hat dem Bundesamt mindestens eine
arbeitet werden sollen, sachkundige Person schriftlich zu benennen, die befugt ist,
b) Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbei- 'ihm gegenüber alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen
tungsvorgänge und der dabei zu verwendenden vorzunehmen, die nach dieser Verordnung vom Beteiligten
Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der gefordert werden können.
Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute
§9
und
Anträge auf Gewährung der Beihilfe
4. der im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 2 in der betroffenen
Betriebsstätte kein Mischfutter im Sinne des Artikels 4 Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind beim Bundes-
der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 herstellt, es sei amt auf den von diesem herausgegebenen Formblättern
denn, daß genügend Sicherheit für eine anderweitige einzureichen.
wirksame Kontrolle besteht.
§ 10
Auf Verlangen hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die
Kosten
Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 vorliegen.
Soweit auf Grund dieser Verordnung für die amtliche
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein schwe-
Überwachung Proben entnommen oder Warenunter-
rer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird. Im
suchungen veranlaßt werden, sind dem Bundesamt die
übrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 49
entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Be-
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen
förderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen
werden.
zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf
Beihilfe gestellt hat.
§6 § 11
Anzeigepflicht Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wer sich an einer in § 1 genannten Maßnahme als Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
Beihilfeempfänger beteiligen will (Beteiligter), hat dies vor in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft,
Beginn seiner für die Gewährung der Beihilfe maßgeb- sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-
lichen Tätigkeit dem Bundesamt anzuzeigen. res verordnet wird.
Bonn, den 7. Januar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
6 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
des Dritten ERP-Nachtragsplangesetzes 1990
Vom 20. Dezember 1990
Das Dritte ERP-Nachtragsplangesetz 1990 vom 28. November 1990 (BGBI. 1
S. 2562) ist wie folgt zu berichtigen:
Im Wirtschaftsplan sind die Erläuterungen zu Kapitel 6 Titel 868 01 durch folgen-
den Text zu ersetzen:
„Die zusätzlichen Ausgaben sind erforderlich geworden, da infolge der großen
Nachfrage nach ERP-Krediten der bisherige Baransatz (6,0 Mrd. DM) durch
Zusagen vollständig ausgeschöpft ist. Der zusätzliche Mittelbedarf von 1,5 Mrd.
DM wird in voller Höhe durch Kreditaufnahme finanziert. Die Zinsdifferenz
zwischen den Zinskosten für die Kreditaufnahme und den Zinserlösen aus den
ERP-Krediten wird bis zu einer Höhe von durchschnittlich 2,75 Prozentpunkten
aus dem Bundeshaushalt erstattet.
Der neue Baransatz ist wie folgt aufgeteilt:
a) Existenzgründungen 1 625 Mio. DM
b) Umweltschutz 2500Mio. DM
c) Modernisierungsprogramm 2 500Mio. DM
d) Tourismusprogramm 875 Mio. DM".
Bonn, den 20. Dezember 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Fricke
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1991 7
Bundesgesetz b I att
Te i I II
Nr. 48, ausgegeben am 29. Dezember 1990
Tag I n h a It Seite
19. 12. 90 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige
überleitende Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1654
10. 12. 90 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zweite Erhöhung des Zoll-
kontingents 1990 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1660
613-2-8
10. 12. 90 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1991 für
Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1661
613-2-8
19. 12. 90 Erste Verordnung zur Änderung der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die inter-
nationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) und über die internationale Eisen-
bahnbeförderung von Gütern (CIM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1662
26. 10. 90 Bekanntmachung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbeson-
dere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1670
12. 11 . 90 Bekanntmachung des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für
gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1677
28. 11. 90 Bekanntmachung der deutsch-tschechischen Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit
von Unternehmen im Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1689
30. 11. 90 Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1691
30. 11. 90 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1693
4. 12. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 ..................................................... ·. . . . . . . . . . . . . . . 1695
5. 12. 90 Bekanntmachung der Vereinbarungen vom 16. November 1990 zu dem Vertrag über den Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1696
5. 12. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu dem deutsch-schweizerischen Doppel-
besteuerungsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 1698
12. 12. 90 Bekanntmachung zu der Änderung vom 27. September 1984 der Satzung der Internationalen Atom-
energie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1698
12. 12. 90 Berichtigung der Veröffentlichung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1699
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 12. 90 Verordnung Nr. 11/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6717 (237 21. 12. 90) 1. 1. 91
9500-4-6-4
18. 12. 90 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 6757 (238 22. 12. 90)
7400-1-6
18. 12. 90 73. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur.
Außenwirtschaftsverordnung - 6758 (238 22. 12. 90) 23. 12. 90
7400-1-6
19. 12. 90 Verordnung über Heizenergiepreise in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet (Heizpreisverord-
nung) 6758 (238 22. 12. 90) 23. 12. 90
neu: 720-1-2
14. 12. 90 XVII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 6758 (238 22. 12. 90) 1. 1. 91
9500-9
17. 12. 90 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt
im Haushaltsjahr 1991 6781 (239 28. 12. 90) 1. 1. 91
9500-4-6-3
17. 12. 90 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Umla-
gen und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bundes-
anstalt für den Güterfernverkehr 6781 (239 28. 12. 90) 1. 1. 91
9290-6-22
18. 12. 90 Einhundertdreizehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 6805 (240 29. 12. 90)
7400-1
21. 12. 90 Verordnung TSF Nr. 8/90 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 25 (2 4. 1. 91) 1. 2. 91
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3130/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2116/90 zur Festsetzung der in Spanien zum
freien Verkehr abzufertigenden und aus diesem Mitgliedstaat auszufüh-
renden Höchstmenge S o n n e n b I u m e n ö I für die ersten fünf Monate
des Wirtschaftsjahres 1990/91 L 299/28 30. 10. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3131/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für B u t t e r und R a h m L 299/29 30. 10. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3135/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2983/90 über die Zuteilung der nichtabgerufenen
Mengen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 eröffneten Einfuhr-
kontingents von gefrorenem R i n d f I e i s c h L 299/41 30. 10. 90
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Sonderbeihilfen für Magermilch und Magermilchpulver
zur Fütterung von Tieren außer jungen Kälbern
(Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung)
Vom 7. Januar 1991
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 13, des § 15 Satz 1, höchstens ein Teil der Fettstoffe
der §§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 entzogen worden ist;
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 2. Buttermilch: das bei der Verbutterung von
Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Milch oder Sahne anfallende
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung Erzeugnis, auch sauer oder
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der gesäuert;
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen 3. Magermilch: Milch und Buttermilch mit einem
und für Wirtschaft: Fettgehalt von höchstens 1 vom
Hundert;
§ 1 4. Magermilchpulver: Milch und Buttermilch in Pulver-
form mit einem Fettgehalt von
Sonderbeihilfe
höchstens 11 vom Hundert und
(1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 einem Wassergehalt von höch-
der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungs- stens 6 vom Hundert.
bestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Mager-
milch für Futterzwecke (ABI. EG Nr. L 184 S. 24), zuletzt §4
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1587/89 vom
Voraussetzungen für die Beihilfengewährung
7. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 156 S. 22), und der Verord-
nung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli (1) Im Falle des § 1 Nr. 1 wird die Sonderbeihilfe
1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewäh- gewährt, wenn
rung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Mager-
1. die Magermilch in einem Zucht- oder Mastbetrieb in
milch und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimm-
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
tes Magermilchpulver (ABI. EG Nr. L 199 S. 1), zuletzt
Gebiet verfüttert wird und
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3480/90 vom
30. November 1990 (ABI. EG Nr. L 336 S. 68), wird bis 2. der Abgabepreis frei Zucht- oder Mastbetrieb minde-
zum 28. Februar 1991 stens 3,06 DM je 100 kg beträgt.
1. für Magermilch, die in dem in Artikel 3 des Einigungs- (2) Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Sonderbeihilfe
vertrages genannten Gebiet gewonnen worden ist und gewährt, wenn das Magermilchpulver
an Schweine verfüttert wird, eine Sonderbeihilfe in
1. nach einer der in Abschnitt 1 des Anhangs der Ver-
Höhe von 22,00 DM je 100 kg und
ordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom
2. für Magermilchpulver, das aus in dem genannten 23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilch-
Gebiet gewonnener Milch dort hergestellt und an Tiere, pulver für Tiere außer jungen Kälbern im Aus-
ausgenommen junge Kälber, verfüttert wird, eine der schreibungsverfahren (ABI. EG Nr. L 52 S. 19), zuletzt
Höhe nach im Dauerausschreibungsverfahren festzu- geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 222/88 vom
setzende Sonderbeihilfe 22. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 28 S. 1), genannten
nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt. Formeln oder
2. durch unmittelbare Beimischung in ein Futtermittel
(2) Für die Menge Magermilchpulver, deren Wasser-
gemäß Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung
gehalt 6 vom Hundert übersteigt, wird die Sonderbeihilfe
(EWG) Nr. 368/77
nach Absatz 1 Nr. 2 um 1 vom Hundert je zusätzlichen
Wassergehalt von 0,2 vom Hundert vermindert. in einer anerkannten Denaturierungsstelle im Bundes-
gebiet denaturiert worden ist und die Verpackungen und
Behältnisse, die das denaturierte Magermilchpulver ent-
§2 halten, in deutlich les- und sichtbaren Buchstaben die
Zuständigkeit Aufschrift „Verordnung (EWG) Nr. 3634/90 über die Ver-
fütterung an andere Tiere als junge Kälber" tragen.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist
das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (3) Unbearbeitetes und denaturiertes Magermilchpulver
(Bundesamt). dürfen keinem chemischen oder physikalischen Verfahren
unterzogen werden, das die Wirkung der nach den in
Abschnitt 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG)
§3 Nr. 368/77 genannten Formeln vorgenommenen De-
Begriffsbestimmungen naturierung abschwächen oder neutralisieren könnte. Die
dem Magermilchpulver zur Denaturierung zugesetzten
Im Sinne dieser Verordnung ist Erzeugnisse müssen so verteilt sein, daß keine Ent-
1. Milch: das Gemelk einer oder mehrerer mischung erfolgen kann. Die futtermittelrechtlichen Be-
Kühe, dem nichts hinzugefügt und stimmungen bleiben unberührt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1991
§5 §7
Anerkennung von Denaturierungsstellen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Anerkennungen nach§ 4 Abs. 2 werden auf Antrag Der Beteiligte ist verpflichtet, ordnungsgemäß kauf-
vom Bundesamt durch Erlaubnisschein erteilt. männische Bücher zu führen und die zum Nachweis der
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe er-
(2) Die Anerkennung darf nur einem Antragsteller erteilt
forderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können
werden,
Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen
1. der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und erstellt worden sind, herangezogen werden. Der Beteiligte
regelmäßig Abschlüsse macht, ist weiter verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen
2. der über geeignete technische Einrichtungen mit einer sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege
Mindestkapazität von 10 Tonnen im Rahmen dieser sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere
Verordnung pro Tag denaturierten Magermilchpulvers Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-
verfügt, hen.
§8
3. der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
Sachkundige Person
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die
zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder ver- Der Beteiligte hat dem Bundesamt mindestens eine
arbeitet werden sollen, sachkundige Person schriftlich zu benennen, die befugt ist,
b) Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbei- 'ihm gegenüber alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen
tungsvorgänge und der dabei zu verwendenden vorzunehmen, die nach dieser Verordnung vom Beteiligten
Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der gefordert werden können.
Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute
§9
und
Anträge auf Gewährung der Beihilfe
4. der im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 2 in der betroffenen
Betriebsstätte kein Mischfutter im Sinne des Artikels 4 Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind beim Bundes-
der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 herstellt, es sei amt auf den von diesem herausgegebenen Formblättern
denn, daß genügend Sicherheit für eine anderweitige einzureichen.
wirksame Kontrolle besteht.
§ 10
Auf Verlangen hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die
Kosten
Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 vorliegen.
Soweit auf Grund dieser Verordnung für die amtliche
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein schwe-
Überwachung Proben entnommen oder Warenunter-
rer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird. Im
suchungen veranlaßt werden, sind dem Bundesamt die
übrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 49
entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Be-
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen
förderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen
werden.
zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf
Beihilfe gestellt hat.
§6 § 11
Anzeigepflicht Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wer sich an einer in § 1 genannten Maßnahme als Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
Beihilfeempfänger beteiligen will (Beteiligter), hat dies vor in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft,
Beginn seiner für die Gewährung der Beihilfe maßgeb- sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-
lichen Tätigkeit dem Bundesamt anzuzeigen. res verordnet wird.
Bonn, den 7. Januar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
6 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
des Dritten ERP-Nachtragsplangesetzes 1990
Vom 20. Dezember 1990
Das Dritte ERP-Nachtragsplangesetz 1990 vom 28. November 1990 (BGBI. 1
S. 2562) ist wie folgt zu berichtigen:
Im Wirtschaftsplan sind die Erläuterungen zu Kapitel 6 Titel 868 01 durch folgen-
den Text zu ersetzen:
„Die zusätzlichen Ausgaben sind erforderlich geworden, da infolge der großen
Nachfrage nach ERP-Krediten der bisherige Baransatz (6,0 Mrd. DM) durch
Zusagen vollständig ausgeschöpft ist. Der zusätzliche Mittelbedarf von 1,5 Mrd.
DM wird in voller Höhe durch Kreditaufnahme finanziert. Die Zinsdifferenz
zwischen den Zinskosten für die Kreditaufnahme und den Zinserlösen aus den
ERP-Krediten wird bis zu einer Höhe von durchschnittlich 2,75 Prozentpunkten
aus dem Bundeshaushalt erstattet.
Der neue Baransatz ist wie folgt aufgeteilt:
a) Existenzgründungen 1 625 Mio. DM
b) Umweltschutz 2500Mio. DM
c) Modernisierungsprogramm 2 500Mio. DM
d) Tourismusprogramm 875 Mio. DM".
Bonn, den 20. Dezember 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Fricke
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1991 7
Bundesgesetz b I att
Te i I II
Nr. 48, ausgegeben am 29. Dezember 1990
Tag I n h a It Seite
19. 12. 90 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige
überleitende Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1654
10. 12. 90 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zweite Erhöhung des Zoll-
kontingents 1990 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1660
613-2-8
10. 12. 90 Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1991 für
Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1661
613-2-8
19. 12. 90 Erste Verordnung zur Änderung der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die inter-
nationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) und über die internationale Eisen-
bahnbeförderung von Gütern (CIM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1662
26. 10. 90 Bekanntmachung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbeson-
dere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1670
12. 11 . 90 Bekanntmachung des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für
gewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1677
28. 11. 90 Bekanntmachung der deutsch-tschechischen Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit
von Unternehmen im Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1689
30. 11. 90 Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1691
30. 11. 90 Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1693
4. 12. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung
ihres Artikels 26 ..................................................... ·. . . . . . . . . . . . . . . 1695
5. 12. 90 Bekanntmachung der Vereinbarungen vom 16. November 1990 zu dem Vertrag über den Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1696
5. 12. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu dem deutsch-schweizerischen Doppel-
besteuerungsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 1698
12. 12. 90 Bekanntmachung zu der Änderung vom 27. September 1984 der Satzung der Internationalen Atom-
energie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1698
12. 12. 90 Berichtigung der Veröffentlichung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1699
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 12. 90 Verordnung Nr. 11/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6717 (237 21. 12. 90) 1. 1. 91
9500-4-6-4
18. 12. 90 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 6757 (238 22. 12. 90)
7400-1-6
18. 12. 90 73. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur.
Außenwirtschaftsverordnung - 6758 (238 22. 12. 90) 23. 12. 90
7400-1-6
19. 12. 90 Verordnung über Heizenergiepreise in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet (Heizpreisverord-
nung) 6758 (238 22. 12. 90) 23. 12. 90
neu: 720-1-2
14. 12. 90 XVII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 6758 (238 22. 12. 90) 1. 1. 91
9500-9
17. 12. 90 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt
im Haushaltsjahr 1991 6781 (239 28. 12. 90) 1. 1. 91
9500-4-6-3
17. 12. 90 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Umla-
gen und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der Bundes-
anstalt für den Güterfernverkehr 6781 (239 28. 12. 90) 1. 1. 91
9290-6-22
18. 12. 90 Einhundertdreizehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 6805 (240 29. 12. 90)
7400-1
21. 12. 90 Verordnung TSF Nr. 8/90 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 25 (2 4. 1. 91) 1. 2. 91
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3130/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2116/90 zur Festsetzung der in Spanien zum
freien Verkehr abzufertigenden und aus diesem Mitgliedstaat auszufüh-
renden Höchstmenge S o n n e n b I u m e n ö I für die ersten fünf Monate
des Wirtschaftsjahres 1990/91 L 299/28 30. 10. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3131/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für B u t t e r und R a h m L 299/29 30. 10. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3135/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2983/90 über die Zuteilung der nichtabgerufenen
Mengen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 eröffneten Einfuhr-
kontingents von gefrorenem R i n d f I e i s c h L 299/41 30. 10. 90
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1991 9
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3136/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 299/42 30. 10. 90
30. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3146/90 der Kommission zur Staffelung des
Einfuhrpreises für Obst und G e m ü s e mit Ursprung in Drittländern des
Mittelmeerraums L 302/41 31. 10. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3151 /90 des Rates zur Verstärkung der Kontrolle
der in Portugal gezahlten und vom EAGFL, Abteilung Garantie, zu
übernehmenden Ausgaben L 302/52 31. 10. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3154/90 des Rates zur Aufteilung der im Rahmen
des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens von 1986 für die Zeit ab 1. Juli
1989 vorgesehenen G e t r e i d e mengen L 302/57 31. 10. 90
6. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3206/90 der Kommission zur Verlängerung der
Frist für die Zahlung der Prämie für die Erhaltung des M u t t er k u h be-
standes im Wirtschaftsjahr 1989/90 L 307/10 7. 11. 90
6. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3207/90 d~r Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3773/89 mit Ubergangsmaßnahmen für S pi r i -
tuosen L 307/11 7. 11. 90
16. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der W e i n e und
der T r a u b e n m o s t e L 308/1 8. 11. 90
7. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3217/90 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1990/91, zur Feststellung der tatsäch-
liehen Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1989/90 und zur Festsetzung des
Anpassungsbetrags der Beihilfe für Soja b oh n e n L 308/19 8. 11. 90
7. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3218/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2048/90 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Bau m wo 11- Kleinerzeuger L 308/20 8. 11. 90
7. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten für bestimmte önologische Verfahren gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 des Rates L 308/22 8. 11. 90
5. 11. 90 Verordnung (!=WG) Nr. 3231/90 des Rates zur Einrichtung einer gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1991) L 310/6 9. 11. 90
5. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3232/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1307/85 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ver-
brauchsbeihilfe für B u t t er zu gewähren L 310/8 9. 11. 90
8. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3236/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen hinsichtlich der
KN-Codes 1101 00 und 1102 10 L310/16 9. 11. 90
8. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3237/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3152/85 über die Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rech-
nungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzu-
wendenden Umrechnungskurse L 310/18 9. 11. 90
9. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3251/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die
Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 L 311/24 10. 11. 90
9. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3252/90 der Kommission über die Erteilung von
Einfuhrlizenzen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Sau er-
k i r s c h e n mit Ursprung in Jugoslawien L 311/25 10. 11. 90
9. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3254/90 der Kommission zur Anpassung der im
Wirtschaftsjahr 1990/91 geltenden Anpassungs- und Zusatzbeihilfe für
die Raffination von Zucke r L 311/29 10. 11. 90
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3255/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 641/86 mit Durchführungsbestimmungen zum er-
gänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitrittsakte
aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors Verar-
beitungserzeugnisse aus Obst und Ge m ü s e L 311/30 10. 11. 90
13. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3264/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3987/89 zur Festsetzung der Höchstmengen
bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien und Portugal
zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind für
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31 . Dezember 1990 L 313/21 13. 11. 90
14. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3282/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2430/90 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr
1990/91 für die Erzeugung von zu trocknenden Trauben bestimmter
Sorten zu gewährenden Beihilfe L 315/21 15. 11. 90
14. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3288/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3686/89 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr
1989/90 für die Einfuhr von O I i v e n ö I in Portugal geltenden Richt-
plafonds L 315/31 15. 11. 90
15. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3291/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1000/90 zur Fortführung der Maßnahmen zur
Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Mi Ich und Mi Ich -
erzeugnisse L 317/1 16. 11. 90
15. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3301/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 429/90 über die Gewährung einer Beihilfe im
Ausschreibungsverfahren für Butter fett zum unmittelbaren Verbrauch
in der Gemeinschaft L 317/24 16. 11. 90
15. 11. 90 Verordnung (EWG) __Nr. 3302/90 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen zur Ubertragung der Wiederbepflanzungsrechte für R e b -
flächen L 317/25 16. 11. 90
Andere Vorschriften
30. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3147/90 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 4026/89 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
EHM-Lizenzen L 302/44 31. 10. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3152/90 des Rates zur Aufstockung des durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1054/90 für Gasöl mit einem schwachen Schwe-
felgehalt eröffneten Gemeinschaftszollkontingents L 302/54 31. 10. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3153/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Waren des chemi-
schen und elektronischen Sektors L 302/55 31. 10. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3155/90 des Rates zur Erweiterung und Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 zur Verhinderung des Irak und
Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft L 304/1 1. 11. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3156/90 des Rates zur Änderung des Anhangs 1
der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 im Hinblick auf die Liberalisierung
bestimmter Waren, die einzelstaatlichen mengenmäßigen Beschränkun-
gen unterliegen L 304/5 1. 11. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3193/90 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags
nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der
Seschellen für die Zeit vom 18. Januar 1990 bis zum 17. Januar 1993 L 306/1 6. 11. 90
5. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3196/90 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 306/14 6.11.90
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1991 11
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
5. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3200/90 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren reinseidenen Gewebes für
Schreibmaschinenbänder mit Ursprung in der Volksrepublik China und
zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf
diese Einfuhren L 306/21 6. 11. 90
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3202/90 des Rates über die Durchfü~rung des
Beschlusses Nr. 3/90 des Assoziationsrates EWG-Zypern zur Anderung
des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft L 307/1 7. 11. 90
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3203/90 des Rates zur Anwendung des
f?,eschlusses Nr. 4/90 des Assoziationsrates EWG-Zypern zur erneuten
Anderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 307/4 7. 11. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3211/90 des Rates zur Änderung des Anwen-
dungsbereichs der Verordnungen (EWG) Nr. 3896/89, (EWG) Nr. 3897/
89 und (EWG) Nr. 3898/89 hinsichtlich des Systems allgemeiner Zollprä-
ferenzen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Bolivien, Ecuador,
Kolumbien und Peru L 308/1 8. 11. 90
6. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3215/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 308/14 8. 11. 90
7. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3219/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 mit Durchführungsbestimmungen zu
dem System des automatischen Abbaus der negativen Währungsaus-
gleichsbeträge L 308/21 8. 11. 90
5. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3228/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Thunfische, zuberei-
tet oder haltbar gemacht, mit Herkunft aus Portugal (1991) L 310/1 9. 11. 90
5. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3229/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Feigen aus Spanien
(1991) L 310/3 9. 11. 90
5. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3230/90 des Rates zur Aufstockung des für das
Jahr 1990 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruck-
papier L 310/5 9. 11. 90
8. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3245/90 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 311/13 10. 11. 90
8. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3246/90 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 311/14 10. 11. 90
9. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3248/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2915 70 1O mit
Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 311/20 10. 11. 90
5. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3257/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte handgearbeitete
Waren (1991) L 316/1 15. 11. 90
5. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3258/90 des Rates zur Eröffnung und Verwal-
tung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Gewebe und
bestimmten Samt und Plüsch, auf Handwebstühlen hergestellt (1991) L 316/37 15. 11. 90
8. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3259/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Frucht-
säfte L 316/63 15. 11. 90
5. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3262/90 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Tonbandkassetten
mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Hongkong L 313/5 15. 11. 90
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarilvorschriften.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3273/90 des Rates zur Aufstockung des für das
Jahr 1990 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit
einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT L 315/1 15. 11. 90
8. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3274/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif hinsichtlich des für Gasöl des KN-
Codes ex 271 0 00 69 geltenden Zollsatzes L 315/2 15. 11. 90
8. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3275/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingenten für einige
landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse L 315/3 15. 11. 90
13. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3279/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 2922 41 00 mit
Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 315/18 15. 11. 90
13. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3280/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Waren des KN-Codes 3503 00 10 mit Urprung
in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L315/19 15. 11. 90
14. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3297/90 der Kommission zur Einstellung des
Sardellenfanges durch Schiffe unter französischer Flagge L317/18 16. 11. 90
14. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3298/90 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfanges durch Schiffe unter französischer Flagge L 317/19 16. 11. 90
15. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3307/90 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von linea-
ren Wolfram-Halogen-Glühlampen mit Ursprung in Japan L 318/1 17. 11. 90
15. 11. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3308/90 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gewebten Säcken aus Poly-
olefin mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen
Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren L 318/2 17. 11. 90
Berichtigung der ·verordnung (EWG) Nr. 2776/90 der Kommission
vom 27. September 1990 über die nach der deutschen Einigung im
Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anwend-
baren Übergangsmaßnahmen für den Weinsektor (ABI. Nr. L 267 vom
29. 9. 1990) L 317/63 16. 11. 90