2982 Bundesgesetz!:Jlatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(13. BAföGÄndG)
Vom 20. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Anlage 1
Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1132), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Textstelle „ab Klasse 11," gestrichen.
2. In§ 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Textstelle „Nr. 1 oder 3" durch die Textstelle „Nr. 1, 3
oder 5" ersetzt.
3. In § 51 Abs. 2 wird das Wort „vier" durch das Wort „acht" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1990 mit folgenden Maßgaben
in Kraft:
1. § 15 Abs. 1 2. Halbsatz findet auf die von der Regelung des Artikels 1 Nr. 1
betroffenen Auszubildenden keine Anwendung, sofern der Antrag auf Ausbil-
dungsförderung vor dem 1. März 1991 gestellt wird.
2. Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2983
Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
(OVAuslG)
Vom 18. Dezember 1990
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 15 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments
Befreiungen § 16 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments im
§ Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung Ausland
für Kurzaufenthalte § 17 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Reisedoku-
§ 2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung ments
für Ausländer unter 16 Jahren § 18 Entziehung des Reisedokuments
§ 3 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung § 19 Grenzgängerkarte
für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
§ 20 Reiseausweis als Paßersatz
§ 4 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
§ 21 Passierschein, Landgangsausweis
für Inhaber besonderer Ausweise und amtlicher Pässe
§ 22 Muster der Paßersatzpapiere; Datei
§ 5 Befreiung von der Paßpflicht
§ 23 Zuständigkeit zur Ausstellung von Paßersatzpapieren
§ 6 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
und von der Paßpflicht § 24 Bescheinigung der Rückkehrberechtigung
§ 7 Befreiungen im .Luftverkehr § 25 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 8 Befreiungen im Schiffsverkehr
zweiter Abschnitt Vierter Abschnitt
Aufenthaltsrechtliche Vorschriften Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise § 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise § 27 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ord-
§ 11 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung nungswidrigkeiten
§ 12 Begriff der Erwerbstätigkeit
§ 13 Anzeigepflicht
Fünfter Abschnitt
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Paß- und ausweisrechtliche Vorschriften § 28 Übergangsvorschrift
§ 14 Paßersatz § 29 Inkrafttreten
2984 BundesgesetzL1att, Jahrgang 1990, Teil 1
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des 2. solange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung
§ 4 Abs. 2, der§§ 38. 39 Abs. 2, des§ 40 Abs. 2, des§ 64 besitzt.
Abs. 4 und des § 80 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
9. Juli 1990 (BGB!. 1 S. 1354, 1356) und des § 36 Abs. 3 § 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
Befreiung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
S. 602) verordnet der Bundesminister des Innern:
für Personen
bei Vertretungen ausländischer Staaten
Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, wenn
Erster Abschnitt Gegenseitigkeit besteht,
Befreiungen 1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich ent-
sandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
§ 1 berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet
und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden,
Befreiung nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Familien-
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung angehörigen,
für Kurzaufenthalte
2. die Familienangehörigen der Mitglieder des in die Bun-
( 1) Staatsangehörige der in der Anlage I zu dieser desrepublik Deutschland amtlich entsandten dienst-
Verordnung aufgeführten Staaten bedürfen für Aufenthalte lichen Hauspersonals diplomatischer Missionen, sofern
bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie mit dem jeweiligen Mitglied des Hauspersonals in
sie einem gemeinsamen Haushalt leben,
1. einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelasse- 3. die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsen-
nen Kinderausweis, amtlichen Personalausweis oder tanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne
sonstigen Reiseausweis besitzen, der auf Grund zwi- des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
schenstaatlicher Vereinbarungen zur visumsfreien Ein-
reise berechtigt, und §4
2. keine Erwerbstätigkeit (§ 12) aufnehmen. · Befreiung
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt auch für die Inhaber vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
eires Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 14 Abs. 2 Nr. 1) für Inhaber
oder für Staatenlose (§ 14 Abs. 2 Nr. 2), wenn der Reise- besonderer Ausweise und amtlicher Pässe
ausweis (1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen Inhaber
1. von Behörden eines in der Anlage I zu dieser Verord- 1. von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der
nung aufgeführten Staates ausgestellt wurde und Organe der Europäischen Gemeinschaften,
2. eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise 2. von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen
noch mindestens vier Monate gültig ist. Versammlung des Europarates,
3. von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger
§ 2
als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten,
Befreiung
4. von Ausweisen für den kleinen Grenzverkehr oder den
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
Touristenverkehr(§ 14 Abs. 2 Nr. 5) für den Aufenthalt
für Ausländer unter 16 Jahren
im Geltungsbereich des Ausweises,
( 1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die 5. von Grenzgängerkarten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) für den
Staatsangehörigen unter 16 Jahren der Mitgliedstaaten Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausweises.
der Europäischen Gemeinschaften (EG-Staaten) und der
Mitgliedstaaten des Europäischen Freihandelsabkom- (2) Für Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme
mens (EFTA-Staaten), wenn sie einen Nationalpaß oder einer Erwerbstätigkeit bedürfen Staatsangehörige der in
einen als Paßersatz zugelassenen amtlichen Personalaus- der Anlage II zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten
weis oder Kinderausweis besitzen. Das gleiche gilt für die keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie Inhaber eines in
Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Ecuador. dieser Anlage bezeichneten amtlichen Passes sind.
(2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die
§ 5
Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Jugoslawien,
Marokko, der Türkei und Tunesien, die einen Nationalpaß Befreiung von der Paßpflicht
oder einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis
Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Bundes-
besitzen,
gebiet benötigen Ausländer keinen Paß, soweit sie auf
1. wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundes- Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Paß-
gebiet aufhalten wollen oder pflicht befreit sind.
Nr. 73 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2985
§ 6 einen EG-Staat, Kanada oder die Vereinigten Staaten von
Amerika sind.
Befreiung
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (5) Absatz 3 gilt nicht für Staatsangehörige der in der
und von der Paßpflicht Anlage III zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten und
für sonstige Ausländer, die sich nur mit einem Paß oder
Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von
Paßersatz eines dieser Staaten ausweisen. Ausgenom-
der Paßpflicht sind befreit
men sind iranische Staatsangehörige, die sich mit einem
1. Ausländer mit ständigem Wohnsitz in den Zollan- amtlichen iranischen Paß ausweisen.
schlußgebieten Mittelberg und Jungholz, wenn sie
durch einen amtlichen Lichtbildausweis ihren ständigen § 8
Aufenthalt in diesen Zollanschlußgebieten nachweisen,
Befreiungen im Schiffsverkehr
2. Ausländer, die aus den Nachbarstaaten oder im Wege
von Rettungsflügen aus anderen Staaten bei Unglücks- (1) Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und
oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch von der Paßpflicht sind befreit
nehmen wollen, 1 Fahrgäste eines Schiffes der See- oder Küstenschiff-
3. Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von fahrt im Durchgangsverkehr vom Ausland über deut-
Rettungsflügen gehören. sche Häfen ins Ausland, wenn sie das Schiff nicht
verlassen,
§ 7 2. Besatzungsmitglieder eines Schiffes der See- oder
Küstenschiffahrt, das nicht berechtigt ist, die 'Bundes-
Befreiungen im Luftverkehr flagge zu führen, im Durchgangsverkehr vom Ausland
(1) Flugpersonal ist vom Erfordernis der Aufenthalts- über deutsche Häfen ins Ausland, wenn sie das Schiff
genehmigung und von der Paßpflicht befreit, wenn es nicht verlassen,
1. den Transitbereich des angeflogenen Flughafens nicht 3. Lotsen der See- und Küstenschiffahrt in Ausübung
verläßt, ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere oder
durch ihr Lotsenschild über ihre Person und ihre Lot-
2. eine Lizenz oder einen Besatzungsausweis (Crew
seneigenschaft ausweisen.
Member Certificate - Anlage des Anhangs 9 in der
jeweils geltenden Fassung zum Abkommen über die (2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen
internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944)
1. Inhaber von Landgangsausweisen während der Liege-
besitzt und zeit des Schiffes für den Aufenthalt in dem Gebiet des
a) sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug angelaufenen deutschen Hafenortes, wenn sie den
zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, Landgangsausweis und einen Lichtbildausweis mit sich
aufhält, führen, aus dem die Personalien und die Staatsange-
b) sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens hörigkeit des Inhabers hervorgehen,
gelegenen Stadt aufhält oder 2. Seeleute, die ein deutsches Seefahrtbuch und einen
c) zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen über- von Behörden der in Anlage I zu dieser Verordnung
wechselt. aufgeführten Staaten ausgestellten Nationalpaß besit-
zen, sofern sie sich lediglich als Besatzungsmitglieder
(2) Flugpersonal ohne Lizenz oder Besatzungsausweis eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu
ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 vom Erfordernis der führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten.
Aufenthaltsgenehmigung befreit, wenn es einen Passier-
schein besitzt. (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2
Nr. 1 gelten nicht für Fahrgäste auf Fähren und für Fahr-
(3) Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis, die für gäste, die nur bis zum Bundesgebiet befördert werden.
die Einreise in den Zielstaat erforderliche amtliche Doku-
mente und Erlaubnisse besitzen, sind (4) In der Rheinschiffahrt tätige Ausländer, die einen
ausländischen Paß oder Paßersatz besitzen, in dem die
1. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, bedürfen für
der Paßpflicht befreit, wenn sie im Bundesgebiet nur Aufenthalte bis zu einem Monat keiner Aufenthaltsgeneh-
zwischenlanden und den Transitbereich des Flug- migung, wenn der Aufenthalt
hafens nicht verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise
nur zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen über- 1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit steht oder
wechseln müssen, 2. auf das Gebiet des Liegehafens und der ihm zunächst
2. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, gelegenen Stadt beschränkt ist.
wenn sie im Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über (5) In der Donauschiffahrt tätige Ausländer, die Inhaber
deutsche Flughäfen ins Ausland reisen, einen Passier- eines Donauschifferausweises und in der Besatzungsliste
schein besitzen und sich nur bis zum Abflug des näch- eingetragen sind, sowie in dem Donauschifferausweis ein-
sten flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur Übernachtung getragene Familienangehörige bedürfen keiner Aufent-
in einer dem Flughafen nahe gelegenen Stadt auf- haltsgenehmigung
halten.
1. für den Aufenthalt an Bord und in den Gebieten der
(4) Absatz 3 gilt für indische, pakistanische und türki- Städte Passau, Deggendorf, Regensburg und Kelheim
sche Staatsangehörige nur, wenn sie im Besitz eines und der Gemeinden Barbing, Obernzell und Saal a. d.
gültigen Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für Donau sowie
2986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. für Reisen zwischen Grenzübergang und Schiffsliege- zuständigen Ausländerbehörde einholen, wenn sie ihren
ort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, in dem die
Wege. Bundesrepublik Deutschland keine Auslandsvertretung
unterhält oder in dem die deutsche Auslandsvertretung
vorübergehend keine Visa erteilen kann.
Zweiter Abschnitt
§ 11
Aufenthaltsrechtliche Vorschriften Zustimmung
der Ausländerbehörde zur Visumserteilung
§ 9
(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für
Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländer-
behörde, wenn der Ausländer
(1) Die Staatsangehörigen der EG-Staaten und der
EFTA-Staaten können eine erforderliche Aufenthalts- 1 . sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten
genehmigung nach der Einreise einholen. Das gleiche gilt will oder
für die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von 2. im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit (§ 12) ausüben
Amerika. will.
(2) Die in § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeich- (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf das Visum nicht der
neten Familienangehörigen Deutscher, die Staatsangehö- Zustimmung der Ausländerbehörde bei
rige eines in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten
Staates sind, können die Aufenthaltserlaubnis zur Herstel- 1. Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundes-
lung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft vertriebenengesetz und den im Aufnahmebescheid
nach der Einreise einholen. aufgeführten Ehegatten und Abkömmlingen,
2. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätig-
(3) Die Staatsangehörigen von Honduras, Monaco und
keit von deutschen Wissenschaftsorganisationen ver-
San Marino, die sich länger als drei Monate im Bundes-
mittelt werden und in diesem Zusammenhang in der
gebiet aufhalten und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen
Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus
wollen, können die Aufenthaltsgenehmigung nach der Ein-
öffentlichen Mitteln erhalten,
reise einholen.
3. Gastwissenschaftlern, die auf Einladung einer Hoch-
(4) Die Staatsangehörigen der in Anlage I zu dieser schule oder sonstigen öffentlichen Forschungseinrich-
Verordnung aufgeführten Staaten können nach der Ein- tung wissenschaftlich tätig werden,
reise eine Aufenthaltsbewilligung für einen weiteren Auf-
enthalt von längstens drei Monaten ohne Aufnahme einer 4. Ausländern, die auf Grund einer zwischenstaatlichen
Erwerbstätigkeit einholen. Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkver-
tragsarbeitnehmer tätig werden,
(5) Ein Ausländer kann die Aufenthaltsgenehmigung
5. Ausländern, die eine von der Bundesanstalt für Arbeit,
nach der Einreise einholen, wenn er
mit ihrer Zustimmung oder in ihrem Auftrag vermittelte
1. im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufent- Erwerbstätigkeit bis zu einer Höchstdauer von drei
haltsgenehmigung befreit und die Befreiung nicht auf Monaten ausüben,
einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt
6. Ausländer, die eine Tätigkeit bis zu längstens drei
bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war oder
Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium
2. erlaubt eingereist ist und sich seit mehr als sechs erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln
Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. gezahlt wird,
(6) Die Aufenthaltsgenehmigung ist in den Fällen der 7. Ausländern, die ohne Begründung eines gewöhnlichen
Absätze 1 bis 4 innerhalb von drei Monaten nach der Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder
Einreise und in den Fällen des Absatzes 5 bis zum Ablauf eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die
der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthalts- Bundesflagge zu führen, und das in das internationale
genehmigung zu beantragen. Die Antragsfristen enden Seeschiffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flag-
vorzeitig, wenn genrechtsgesetzes).
1. der Aufenthalt des Ausländers nach § 3 Abs. 5 .des (3) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer Stelle
Ausländergesetzes zeitlich beschränkt wird oder mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung
2. der Ausländer ausgewiesen wird. zur Visumserteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt
werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Ausländer, die ist.
ausgewiesen oder abgeschoben wurden, solange noch
keine Frist nach§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes § 12
bestimmt oder diese Frist nicht abgelaufen ist.
Begriff der Erwerbstätigkeit
§ 10 (1) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist jede
selbständige und unselbständige Tätigkeit, die auf die
Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise
Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt
Ausländer können die Aufenthaltsgenehmigung vor der vereinbart oder üblich ist oder für die eine Arbeits- oder
Einreise bei der für den Sitz des Auswärtigen Amtes sonstige Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist.
Nr. 73 ..~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2987
(2) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer 4. der Passierschein für Flugpersonal und Fluggäste,
als Arbeitnehmer im Dienst eines Unternehmens mit Sitz
5. der Landgangsausweis.
im Ausland unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Auf-
enthalts im Ausland längstens insgesamt drei Monate im (2) Als Paßersatz für Ausländer werden zugelassen
Bundesgebiet
1. Reiseausweise für Flüchtlinge, ausgestellt auf Grund
1. für das ausländische Unternehmen Besprechungen
und Verhandlungen führt, Verträge schließt, unterneh- a) des Londoner Abkommens betreffend Reiseaus-
menseigene Messestände aufbaut, abbaut und betreut weise an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 oder
oder vergleichbare Dienstleistungen erbringt, die für b) des Abkommens über die Rechtsstellung der
keinen Geschäftspartner im Bundesgebiet entgeltliche Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
Leistungen sind,
2. Reiseausweise für Staatenlose auf Grund des Über-
2. als Angehöriger des fahrenden Personals im grenz- einkommens über die Rechtsstellung der Staaten-
überschreitenden Personen- und Güterverkehr tätig ist, losen vom 28. September 1954,
3. eine von dem ausländischen Unternehmen gelieferte 3. Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe
Maschine oder Anlage aufstellt, montiert oder in sonsti- der Europäischen Gemeinschaften,
ger Weise abnahmefertig macht, in ihre Bedienung
4. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen
einweist, sie wartet oder repariert,
Versammlung des Europarates,
4. eine von dem ausländischen Unternehmen erworbene
5. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr oder den
Anlage, Maschine oder sonstige Sache abnimmt oder
Touristenverkehr,
in ihre Bedienung eingewiesen wird oder
6. sonstige Ausweise, die nach Europäischem Gemein-
5. im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen
schaftsrecht oder sonstigen zwischenstaatlichen Ver-
einen Betriebslehrgang absolviert.
einbarungen zum Grenzübertritt berechtigen,
(3) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer 7. amtliche Personalausweise der EG-Staaten und der
von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet als EFTA-Staaten, sofern sie nach dem Recht des aus-
Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland
stellenden Staates auch für Auslandsreisen bestimmt
beschäftigt wird und sich unter Beibehaltung seines sind,
gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen seiner
Beschäftigung insgesamt nicht länger als drei Monate im 8. Sammellisten,
Bundesgebiet aufhält. 9. Kinderausweise für Kinder unter 10 Jahren ohne
(4) Für Selbständige gelten die Absätze 2 und 3 entspre- Lichtbild und für Kinder über 10 bis 16 Jahre mit
chend. Lichtbild,
10. Seefahrtbücher,
(5) Eine sonstige in § 9 der Arbeitserlaubnisverordnung
bezeichnete Tätigkeit, die ein Ausländer als Arbeitnehmer 11 . als Paßersatz ausgestellte Reisedokumente von
oder als Selbständiger unter Beibehaltung seines gewöhn- Behörden ausländischer Staaten für die eigenen
lichen Aufenthalts im Ausland längstens drei Monate im Staatsangehörigen, wenn der Bundesminister des
Bundesgebiet ausübt, ist nicht als Ausübung einer Er- Innern sie anerkannt hat,
werbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. 12. sonstige als Paßersatz von Behörden ausländischer
(6) Die Ausübung eines Reisegewerbes im Bundesge- Staaten ausgestellte Reiseausweise für Angehörige
biet ist stets als Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzu- anderer Staaten oder für Staatenlose oder Personen
sehen. mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn der Bun-
desminister des Innern sie anerkannt hat.
§ 13 (3) Die Zulassung als Paßersatz nach den Absätzen 1
Anzeigepflicht und 2 ist auf den Geltungsbereich beschränkt, der sich aus
den Ausweisen oder aus sonstigen Bestimmungen ergibt.
Ausländer unter 16 Jahren, die nach§ 2 vom Erfordernis
der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, haben innerhalb (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Ausweise werden nicht
von drei Monaten nach ihrer Einreise ihren Aufenthalt bei als Paßersatz zugelassen, wenn aus ihrem Geltungsbe-
der Ausländerbehörde anzuzeigen. reich der ausstellende Staat ausgenommen oder die In-
haber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt sind.
Dritter Abschnitt (5) Die Zulassung der in Absatz 2 bezeichneten Aus-
Paß- und ausweisrechtliche Vorschriften weise entfällt, wenn der Bundesminister des Innern fest-
stellt, daß
§ 14 1. die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist,
Paßersatz 2. der Ausweis nicht als Paßersatz anerkannt wird, weil er
den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Paßgesetzes für
(1) Als Paßersatz für Ausländer werden eingeführt deutsche Reisepässe geltenden Anforderungen nicht
1. das Reisedokument, genügt oder weil der Ausweis ohne Angabe des Gel-
tungsbereichs, der Gültigkeitsdauer, der ausstellenden
2. die Grenzgängerkarte, Behörde, des Ortes und Datums der Ausstellung oder
3. der Reiseausweis als Paßersatz, ohne Siegel und Unterschrift ausgestellt wird oder weil
2988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
der Ausweis die Angaben nicht in einer germanischen Reisedokument ausgestellt oder seine Gültigkeitsdauer
oder romanischen Sprache enthält, oder zuletzt verlängert hat, verlängert werden.
3. der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
ausgestellte Ausweis den darin vorgesehenen Anforde- § 17
rungen nicht genügt.
Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich
des Reisedokuments
§ 15
(1) Das Reisedokument kann bis zu einer Gesamtgültig-
Ausstellung und Verlängerung keitsdauer
des Reisedokuments
1. von zehn Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der
(1) Einern Ausländer, der nachweislich einen Paß oder Ausstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat,
Paßersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise 2. von fünf Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der
erlangen kann, darf ein Reisedokument ausgestellt wer- Ausstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
den, wenn er
hat,
1. eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder eine
ausgestellt und verlängert werden.
Aufenthaltsbefugnis besitzt oder
(2) Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments darf die
2. eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und
Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung des Auslän-
a) im Bundesgebiet mit einem deutschen Familien- ders nicht überschreiten. Das gilt nicht für minderjährige
angehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt Ausländer, soweit ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmi-
oder gung mit längerer Geltungsdauer besitzt.
b) sein Ehegatte eine unbefristete Aufenthaltsgeneh- (3) Das Reisedokument gilt für alle Staaten mit Aus-
migung besitzt oder nahme des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Aus-
c) minderjährig ist und ein Elternteil eine unbefristete länder besitzt. In den Fällen des § 15 Abs. 4 kann es
Aufenthaltsgenehmigung besitzt. abweichend von Satz 1 ausgestellt werden. Der Geltungs-
bereich kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile
(2) Den in § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeich-
beschränkt werden.
neten Familienangehörigen eines Deutschen, die im Aus-
land mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft
leben, kann in begründeten Ausnahmefällen ein Reise- § 18
dokument ausgestellt werden, wenn sie nachweislich Entziehung des Reisedokuments
einen Paß oder Paßersatz weder besitzen noch in zumut-
barer Weise erlangen können. Das Reisedokument wird in der Regel entzogen, wenn
die Ausstellungsvoraussetzungen entfallen sind.
(3) Ein Reisedokument wird nach den Absätzen 1 und 2
nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung
eines Passes oder Paßersatzes wegen Nichtableistung § 19
des Wehrdienstes oder Nichterfüllung einer sonstigen Grenzgängerkarte
zumutbaren Anforderung oder aus einem anderen dem
deutschen Paßrecht entsprechenden Versagungsgrund (1) Die Grenzgängerkarte kann den Staatsangehörigen
verweigert. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn dem von Österreich, Polen, der Schweiz und der Tschechoslo-
Ausländer aus zwingenden Gründen die Ableistung des wakei erteilt werden, die in der Grenzzone eine unselb-
Wehrdienstes nicht zugemutet werden kann. ständige Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur erteilt
werden, wenn der Ausländer
(4) Ein Reisedokument kann ausgestellt werden, wenn
es erforderlich ist, um einem Ausländer die erstmalige 1. eine erforderliche Arbeitserlaubnis und sonstige
Einreise ins Bundesgebiet oder um ihm die endgültige Berufsausübungserlaubnis besitzt und
Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen, weil er 2. jeden Tag in seinen Heimatstaat zurückkehrt oder sich
für die rechtzeitige Ausreise einen Paß oder Paßersatz längstens zwei Tage wöchentlich zur Ausübung der
nicht besitzt und nicht mehr in zumutbarer Weise erlangen Erwerbstätigkeit in der Grenzzone aufhält.
kann.
(2) Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen
(5) Das Reisedokument darf nur verlängert werden, Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren
wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vor- ausgestellt werden. Sie kann bis zu einer Gesamtgültig-
liegen. keitsdauer von fünf Jahren verlängert werden.
§ 16 (3) Die Grenzzonen zu den in Absatz 1 genannten
Staaten sind in der Anlage IV zu dieser Verordnung festge-
Ausstellung und Verlängerung legt.
des Reisedokuments im Ausland
Im Ausland darf ein Reisedokument nur mit Zustimmung § 20
des Auswärtigen Amtes und des Bundesministers des Reiseausweis als Paßersatz
Innern ausgestellt werden. Das gleiche gilt für die Verlän-
gerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reisedokuments (1) Einern Ausländer darf zur Vermeidung einer unbilli-
im Ausland. Im übrigen dürfen Reisedokumente im Aus- gen Härte an der Grenze ein Reiseausweis als Paßersatz
land nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde, die das ausgestellt werden, wenn er
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2989
1. Staatsangehöriger eines in der Anlage I zu dieser Ver- § 24
ordnung aufgeführten Staates ist oder Bescheinigung der Rückkehrberechtigung
2. zum Aufenthalt in einem EG-Staat oder einem EFTA-
Einern Ausländer, der keinen Paß oder Paßersatz
Staat oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.
besitzt, kann auf dem Ausweisersatz die Berechtigung zur
(2) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises als Paß- Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den
ersatz beträgt längstens einen Monat. Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht erteilt
werden, wenn er
§ 21 1. eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und
Passierschein, Landgangsausweis 2. aus beruflichen oder dringenden privaten Gründen vor-
übergehend das Bundesgebiet verlassen will.
(1) Ein Passierschein kann Flugpersonal ohne Lizenz
oder Besatzungsausweis für einen Aufenthalt nach § 7
§ 25
Abs. 1 Nr. 2 und Fluggästen mit durchgehendem Flugaus-
weis für einen Aufenthalt nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 erteilt Ausweisrechtliche Pflichten
werden.
Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist
(2) Ein Landgangsausweis kann Besatzungsmitgliedern verpflichtet,
und Fahrgästen eines in der See- oder Küstenschiffahrt 1. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Pas-
oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehrenden Schiffes für ses die Verlängerung oder einen neuen Paß zu bean-
den Aufenthalt in dem Gebiet des angelaufenen deutschen tragen,
Hafenortes für die Dauer der Liegezeit des Schiffes ausge-
stellt werden. Den in§ 8 Abs. 3 bezeichneten Fahrgästen 2. unverzüglich einen neuen Paß zu beantragen, wenn
wird kein Landgangsausweis ausgestellt. der bisherige Paß aus anderen Gründen als wegen
Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder
(3) Der Passierschein und der Landgangsausweis sind wenn er abhanden gekommen ist,
nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus
dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit des 3. unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen,
Inhabers hervorgehen. wenn er einen gültigen Paß weder besitzt noch erlan-
gen kann,
§ 22 4. der Ausländerbehörde unverzüglich den Verlust und
das Wiederauffinden seines Passes, seines Paßersat-
Muster der Paßersatzpapiere; Datei
zes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen,
(1) Die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Ausweise werden 5. der Ausländerbehörde unverzüglich seinen neuen Paß
nach einheitlichen Mustern ausgestellt, die in der allgemei- oder Paßersatz vorzulegen,
nen Verwaltungsvorschrift bestimmt werden. Sie erhalten
eine Seriennummer. 6. seinen Ausweisersatz, sein Reisedokument (§ 14
Abs. 1 Nr. 1) oder seinen sonstigen von einer Behörde
(2) Die Ausweise dürfen neben dem Lichtbild und der der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Paßer-
Unterschrift ihres Inhabers nur die in § 4 Abs. 1 des satz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
Paßgesetzes bezeichneten Angaben über die Person des oder, wenn im Falle des Abhandenkommens ein neuer
Inhabers enthalten. Zulässig sind die Eintragung von Auf- Ausweisersatz, ein neues Reisedokument oder ein
lagen zum Ausweis sowie amtliche Vermerke über ein neuer sonstiger Paßersatz ausgestellt worden ist,
Verwaltungshandeln gegenüber dem Ausländer, die auch unverzüglich nach Wiederauffinden bei der Ausländer-
in ausländischen Pässen angebracht werden. behörde abzugeben und
(3) Über die ausgestellten Reisedokumente, Grenzgän- 7. seinen Ausweisersatz, sein Reisedokument (§ 1,4
gerkarten und Reiseausweise als Paßersatz hat die aus- Abs. 1 Nr. 1) oder seinen sonstigen von einer Behörde
stellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen. der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Paßer-
Die Vorschriften über das Paßregister für deutsche Reise- satz unverzüglich bei der Ausländerbehörde vorzule-
pässe gelten entsprechend. gen, wenn Eintragungen unzutreffend geworden sind.
§ 23
Zuständigkeit Vierter Abschnitt
zur Ausstellung von Paßersatzpapieren
Ordnungswidrigkeiten
Der Reiseausweis als Paßersatz, der Passierschein und
der Landgangsausweis werden von den mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs § 26
beauftragten Behörden und Dienststellen ausgestellt. Ordnungswidrigkeiten
Diese Behörden und Dienststellen können an der Grenze
Ordnungswidrig im Sinne des § 93 Abs. 3 Nr. 3 des
auch die nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 und 6 als Paßersatz
Ausländergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
zugelassenen Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und
den Touristenverkehr sowie sonstige Ausweise, die auf lässig
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenz- 1. entgegen§ 13 oder§ 25 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht
übertritt berechtigen, ausstellen, soweit die Gültigkeits- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
dauer einen Monat nicht überschreitet. oder
2990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. entgegen § 25 Nr. 5 bis 7 eine dort genannte Urkunde gung stehen, wird für die Ausstellung des Reisedokuments
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder abgibt. der Vordruck für den Fremdenpaß nach§ 4 des Ausländer-
gesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353), das zuletzt
§ 27 durch Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist, verwendet. Im
Verwaltungsbehörden im Sinne übrigen kann bei der Ausstellung des Reisedokuments bis
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 31. Dezember 1992 der Vordruck für den Fremden-
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von paß verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2
Ordnungswidrigkeiten wird beträgt die Gesamtgültigkeitsdauer des Reisedokuments
längstens fünf Jahre.
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs. 2 Nr. 1, wenn
sie bei der Einreise begangen werden, nach § 93 (2) Ein vor dem 1. Januar 1991 nach § 4 des Ausländer-
Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Ausländergesetzes gesetzes vom 28. April 1965 ausgestellter Fremdenpaß
auf die Grenzschutzämter, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig. Er
kann nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 verlängert werden.
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 Buch-
stabe b des Ausländergesetzes auf die Grenzschutz- (3) Solange die Muster für den Reiseausweis als Paß-
direktion ersatz, den Passierschein und den Landgangsausweis
übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit nicht bestimmt sind und die Vordrucke nach diesen
dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes Mustern nicht zur Verfügung stehen, werden die bisheri-
mit eigenen Kräften wahrnehmen. gen Vordrucke verwendet.
§ 29
Fünfter Abschnitt
Inkrafttreten
Übergangs- und Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
§ 28 Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Übergangsvorschrift vom 29. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert
(1) Solange das Muster für das Reisedokument noch durch Artikel 1 § 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
nicht bestimmt ist und die Vordrucke noch nicht zur Verfü- (BGBI. 1 S. 1354, 1356), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2991
Anlage 1
Andorra Malawi
Argentinien Malaysia
Australien Malta
sowie Kokosinseln, Mexiko
Norfolkinseln, Monaco
Weihnachtsinsel Nepal
Belgien Neuseeland
Benin einschließlich Cookinseln,
Bolivien Niue, Tokelau
Brasilien Niederlande
Brunei einschließlich Niederländische Antillen
Burkina Faso Niger
Chile Norwegen
Costa Rica Österreich
Cöte d'lvoire Panama
Dänemark Paraguay
Ecuador Peru
EI Salvador Portugal
Finnland einschließlich Macau
Frankreich San Marino
einschließlich Französisch-Guayana, Schweden
Französisch-Polynesien, Schweiz und Liechtenstein
Guadeloupe, Martinique, Singapur
Neukaledonien, Reunion, Spanien
St. Pierre und Miquelon einschließlich Spanische Hoheitsgebiete in Nordafrika
Griechenland (mit Ceuta, Melilla)
Guatemala Togo
Honduras Tschechoslowakei
Irland Ungarn
Island Uruguay
Israel Venezuela
Italien Vereinigte Staaten von Amerika
Jamaika einschließlich Amerikanische Jungferninseln,
Japan Amerikanisch-Samoa,
Jugoslawien Guam,
Kanada Puerto Rico
Kenia Vereinigtes Königreich
Kolumbien Großbritannien und Nordirland
Korea (Republik Korea) sowie Kanalinseln und Insel Man
Luxemburg Zypern
2992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage II
Von der Visumspflicht sind befreit die Inhaber
1. amtlicher Pässe von
EI Salvador Senegal
Ghana Thailand
Korea (Republik Korea) Türkei
Pakistan Tschad
Philippinen
2. von Diplomatenpässen von
Indien
Marokko
Anlage III
Äthiopien Irak
Afghanistan Jordanien
Angola Libanon
Bangladesch Nigeria
Bulgarien Rumänien
Gambia Somalia
Ghana Sri Lanka
Iran Syrien
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2993
Anlage IV
Grenzzonen sind
1. zu Österreich 3. zur Schweiz
a) in Baden-Württemberg die Kreise in Baden-Württemberg die Kreise
Ravensburg Breisgau-Hochschwarzwald
Bodenseekreis Schwarzwald-Saar-Kreis
Konstanz Tuttlingen
Lörrach
b) in Bayern die Landkreise Waldshut
Lindau (Bodensee) Konstanz
Oberallgäu Bodenseekreis
Ostallgäu Ravensburg
Garmisch-Partenkirchen Freiburg (Stadtkreis)
Weilheim-Schongau Biberach
Bad Tölz-Wolfratshausen Sigmaringen
Miesbach
Rosenheim 4. zur Tschechoslowakei
Traunstein a) in Bayern die Landkreise
Berchtesgadener Land Passau
Altötting Freyung-Grafenau
Mühldorf Regen
Rottal-Inn Cham
Passau Schwandorf
Freyung-Grafenau Amberg-Sulzbach
die kreisfreien Städte Neustadt a. d. Waldnaab
Kempten (Allgäu) Tirschenreuth
Kaufbeuren Bayreuth
Rosenheim Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Passau Hof
Kulmbach
2. zu Polen
Kronach
a) in Mecklenburg-Vorpommern die Kreise die kreisfreien Städte
Wolgast Passau
Ueckermünde Amberg
Pasewalk Weiden i. d. Opf.
b) in Brandenburg die Kreise Bayreuth
Angermünde Hof
Eberswalde b) in Sachsen die Kreise
Bad Freienwalde Zittau
Seelow Löbau
Eisenhüttenstadt Bautzen
Guben Bischofswerda
Forst Sebnitz
die Städte Pirna
Schwedt Dippoldiswalde
Frankfurt/Oder Brand-Erbisdorf
Eisenhüttenstadt Marienberg
c) in Sachsen die Kreise Annaberg-Buchholz
Weißwasser Schwarzenberg
Niesky Aue
Görlitz Klingenthal
Zittau Oelsnitz
2994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
(Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäfti-
9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bundes- gung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache
minister des Innern: gesprochen wird.
(3) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu
§ 1 einer Gesamtgeltungsdauer von längstens 18 Monaten
Grundsatz verlängert werden
1 . Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen
Ausländern darf für die Aufnahme und Ausübung einer
Fortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-
unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von
einbarung,
mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung nur
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und nur dann 2. Ausländern, die im Rahmen von Geschäftsbeziehun-
erteilt werden, wenn eine erforderliche Arbeitserlaubnis gen zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeits-
und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis weise des deutschen Geschäftspartners von diesem
in Aussicht gestellt oder erteilt sind. vorübergehend beschäftigt werden.
(4) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu
§ 2 einer Gesamtgeltungsdauer von längstens zwei Jahren
Aufenthaltsbewilligung verlängert werden
zur Aus- oder Weiterbildung 1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen,
die im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische
(1) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt werden Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im
1. Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch- Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan
und Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissen- ableisten,
schaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und 2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwischen-
Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwie- staatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von Verein-
gend zu ihrer Aus- oder Weiterbildung beschäftigt barungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen
werden, Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer Aus-
2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten), oder Weiterbildung vorübergehend in Unternehmen
die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für oder Verbänden mit Sitz im Bundesgebiet beschäftigt
die Dauer des Stipendiums, werden.
3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder aus- (5) Die Aufenthaltsbewilligung kann über die in den
ländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die Absätzen 2 bis 4 bestimmte Gesamtgeltungsdauer hinaus
nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und verlängert werden, soweit es in einer zwischenstaatlichen
Ausbildungsplans zur höherqualifizierten Fach- oder Vereinbarung vorgesehen oder soweit für die Aus- oder
Führungskraft ausgebildet werden, Weiterbildung eine längere Dauer gesetzlich bestimmt ist.
4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die nachweis- (6) Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung sind auch
lich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbil- eine Fortbildung und eine Umschulung.
dungsplans tätig werden, soweit an der Ausbildung ein
besonderes öffentliches, insbesondere entwicklungs- §3
politisches Interesse besteht oder soweit eine inter- Aufenthaltsbewilligung
nationale Ausbildung allgemein üblich ist. für Werkvertragsarbeitnehmer
(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu (1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischen-
einer Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr ver- staatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehre-
längert werden rer bestimmter Werkverträge beschäftigt werden, kann
eine Aufenthaltsbewilligung bis zur Vollendung des oder
1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im
der Werke erteilt werden. Die Gesamtgeltungsdauer der
Bundesgebiet im Ausland beschäftigt und durch eine
Aufenthaltsbewilligung darf die in der zwischenstaatlichen
vorübergehende Beschäftigung im Bundesgebiet ein-
Vereinbarung vorgesehene Beschäftigungsdauer nicht
gearbeitet werden,
überschreiten.
2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiterbil-
(2) Soll der Ausländer erneut als Werkvertragsarbeit-
dung, die in einem auf der Grundlage einer zwischen-
nehmer beschäftigt werden, darf ihm eine Aufenthalts-
staatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch-aus-
bewilligung nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise
ländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt
und erneuter Einreise liegende Zeitraum nicht kürzer ist als
werden,
die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilli-
3. Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rah- gung. Der in Satz 1 bezeichnete Zeitraum beträgt jedoch
men von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der
zur Abwicklung solcher Verträge im Bundesgebiet tätig Ausländer vor der Ausreise nicht länger als neun Monate
werden, im Bundesgebiet beschäftigt war.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2995
§4 3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Bun-
Aufenthaltserlaubnis desgebiet ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz in
für zeitlich begrenzte Arbeitsaufenthalte dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,
für eine Tätigkeit in diesem Unternehmen; als Spezia-
(1) Einern Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis listen sind nur Personen anzusehen, die über eine mit
erteilt werden für die Beschäftigung als nichtdienstliches deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation
Hauspersonal von Bediensteten einer diplomatischen oder und darüber hinaus über besondere, vor allem unter-
berufskonsularischen Vertretung. Die Aufenthaltserlaubnis nehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen,
darf nicht über die Dauer der Beschäftigung hinaus ver- 4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in
längert werden.
einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Verein-
(2) Lehrkräften kann zur Erteilung muttersprachlichen barungen gegründeten deutsch-ausländischen Ge-
Unterrichts an öffentlichen und anerkannten privaten meinschaftsunternehmen,
Schulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb 5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der
solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre
berufskonsularischen Vertretung eine Aufenthaltserlaub- Familien beschäftigt werden und über ausreichende
nis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von läng- Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
stens fünf Jahren verlängert werden. 6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch
(3) Lehrkräften und Lektoren kann zur Sprachvermitt- Absolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges
lung an Hochschulen im Bundesgebiet eine Aufenthalts- erworben haben und nachweislich die Befähigung zur
erlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung
von längstens fünf Jahren verlängert werden. von Gottesdiensten besitzen, wenn sie in der Seel~
sorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Fami-
(4) Spezialitätenköchen kann für die Beschäftigung in lien beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürf-
Spezialitätenrestaurants eine Aufenthaltserlaubnis erteilt nis besteht,
und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei 7. Ordensangehörigen, die im Pflegedienst oder in der
Jahren verlängert werden, sofern sie ihre fachliche Qualifi- Sozialarbeit tätig werden,
kation durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbil-
8. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkranken-
dung nachweisen und Staatsangehörige des Landes sind,
schwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus
auf dessen Küche das Restaurant spezialisiert ist. Eine
europäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und
praktische Kochausbildung von weniger als zwei Jahren
ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen; Pfle-
genügt nur, wenn der Ausländer zusätzlich über eine min-
gekräften aus außereuropäischen Staaten nur, sofern
destens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Als fachliche
sie bereits früher im Bundesgebiet als solche beschäf-
Qualifikation kann im Einzelfall auch eine mindestens
tigt waren oder deutscher Abstammung sind,
sechsjährige Tätigkeit als Koch anerkannt werden.
9. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal,
(5) Einern Ausländer darf für eine erneute Beschäftigung 10. Berufssportlern und -trainern, deren Einsatz in deut-
nach den Absätzen 2 bis 4 eine Aufenthaltserlaubnis nicht schen Sportvereinen vorgesehen ist, sofern der zu-
vor Ablauf von drei Jahren seit seiner Ausreise erteilt ständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifika-
werden.
tion oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt
(6) Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgeneh- und wenn der jeweilige Verein ein für den Lebens-
migung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 und unterhalt ausreichendes Gehalt zahlt.
von Absatz 2 kann einer Lehrkraft an einer Schule unter
deutscher Schulaufsicht die Aufenthaltserlaubnis nach § 6
Maßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes ver- Aufenthaltsgenehmigung
längert und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen
wenn die Lehrkraft auf Dauer beschäftigt werden soll und
die für die Schulaufsicht oberste Landesbehörde feststellt, (1) Einern Ausländer kann eine Aufenthaltsgenehmi-
daß daran ein öffentliches Interesse besteht. gung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbs-
tätigkeit erteilt werden, für die er keiner Arbeitserlaubnis
bedarf. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des
§ 5 Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
Aufenthaltserlaubnis (2) Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgeneh-
für sonstige Beschäftigungen migung ist ausgeschlossen, wenn
Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden 1. der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat,
1. Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung 2. der Ausländer in einer diplomatischen oder berufs-
und Lehre, sofern wegen ihrer besonderen fachlichen konsularischen Vertretung oder im Haushalt eines Be-
Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Be- diensteten einer solchen Vertretung beschäftigt wird,
schäftigung besteht, 3. der Ausländer nur zeitlich befristet beschäftigt wird
2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhoch- oder
schulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation 4. die Tätigkeit ganz oder überwiegend außerhalb des
besitzen, sofern an ihrer Beschäftigung wegen ihrer Bundesgebiets, insbesondere an Bord eines See-
besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen,
Interesse besteht, ausgeübt wird.
2996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 7 sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger
Zwischenstaatliche Vereinbarungen Deutscher, sofern sie über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen, kann abweichend von den
(1) Einern Ausländer kann auf der Grundlage einer §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
zweiseitigen zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundes-
republik Deutschland mit dem Staat, dessen Staats-
angehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Aufenthalts- § 11
genehmigung auch für die Ausübung einer nicht in den Übergangsvorschriften
§§ 2 bis 6 genannten unselbständigen Erwerbstätigkeit
erteilt werden. (1) Einern Ausländer, der sich im Zeitpunkt des lnkraft-
tretens dieser Verordnung seit mehr als acht Jahren als
(2) Soweit in der zwischenstaatlichen Vereinbarung Lehrkraft oder Lektor oder seit mehr als fünf Jahren als
nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Gesamtgeltungs- Spezialitätenkoch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
dauer der Aufenthaltsgenehmigung längstens fünf Jahre. kann die Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 4
Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung Abs. 2 bis 4 und 6 nach Maßgabe der Vorschriften des
ist ausgeschlossen. Ausländergesetzes erteilt und verlängert werden.
(2) Werkvertragsarbeitnehmern, die sich im Zeitpunkt
§ 8
des lnkrafttretens dieser Verordnung seit mehr als acht
Aufenthaltsgenehmigung in Ausnahmefällen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann
abweichend von§ 3 Abs. 1 nach Maßgabe der Vorschrif-
Einern Ausländer darf in einem begründeten Ausnahme-
ten des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis und
fall eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn die
eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
jeweils im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt festge- (3) Ausländern, die sich im Zeitpunkt des lnkrafttretens
stellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere dieser Verordnung auf Grund einer zwischenstaatlichen
ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpoliti- Vereinbarung der Deutschen Demokratischen Republik
sches Interesse seine Beschäftigung erfordert. als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten, wird eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung
§ 9 kann bis zu der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung
Ausnahmen vorgesehenen Beschäftigungsdauer verlängert werden,
auch soweit dem Ausländer die Ausübung einer anderen
für Angehörige bestimmter Staaten
als der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgese-
Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abwei- henen Beschäftigung erlaubt wird. Absatz 2 findet entspre-
chend von den §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung chende Anwendung.
erteilt werden:
(4) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
Andorra Monaco von Ausländern, denen vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
Australien Neuseeland ordnung eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaub-
Finnland Norwegen nis erteilt worden ist, und die keinen Ausnahmetatbestand
Island Österreich nach den §§ 2 bis 10 erfüllen, finden die Vorschriften des
Israel San Marino Ausländergesetzes Anwendung.
Japan Schweden
Kanada Schweiz (5) Portugiesischen und spanischen Staatsangehörigen
Liechtenstein Vereinigte Staaten von Amerika kann bis zum 31 . Dezember 1992 abweichend von den
Malta Zypern. §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung zur Aufnahme
und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 10 erteilt werden.
Aufenthaltsgenehmigung
für deutsche Volkszugehörige § 12
1n krafttreten
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahme-
bescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2997
Verordnung
über Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
(Ausländerdatenübermittlungsverordnung - AuslDÜV)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 76 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 4. die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der
9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354, 1356) verordnet der Bundes- Ehe,
minister des Innern: 5. die Namensänderung,
6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörig-
§ 1 keitsrechtlichen Verhältnisses,
Übermittlungspflicht 7. die Geburt und
(1) Die 8. den Tod
1. Meldebehörden, eines Ausländers.
2. Staatsangehörigkeitsbehörden,
(2) Nach Absatz 1 sind zusätzlich zu den in § 1 Abs. 2
3. Justizbehörden, bezeichneten Daten zu übermitteln
4. Arbeitsämter, 1. bei einer Anmeldung:
5. Gewerbebehörden a) akademische Grade,
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 76 Abs. 2 b) Geschlecht,
und 4 des Ausländergesetzes verpflichtet, den Ausländer- c) Familienstand,
behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen
die hierfür in den folgenden Vorschriften bezeichneten d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen,
erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten Tag der Geburt und Anschrift,
von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen e) Tag des Einzugs,
gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über
f) frühere Anschrift,
Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den
Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, g) Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz mit Serien-
im Falle mehrerer Wohnungen an die für die Haupt- nummer, Angabe des ausstellenden Staates und
wohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist Gültigkeitsdauer,
die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für 2. bei einer Abmeldung:
den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländer-
behörde zu übermitteln. a) Tag des Auszugs,
b) neue Anschrift,
(2) Bei Mitteilungen nach dieser Verordnung sind stets
folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, 3. bei einer Änderung der Hauptwohnung:
zu übermitteln: die bisherige Hauptwohnung,
1. Familiennamen, 4. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung
2. Geburtsnamen, einer Ehe:
3. Vornamen, Tag und Grund der Beendigung der Ehe,
4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt, 5. bei einer Namensänderung:
der bisherige und der neue Name,
5. Staatsangehörigkeiten,
6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrecht-
6. Anschrift.
lichen Verhältnisses:
die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehö-
§2
rigkeit,
Mitteilungen der Meldebehörden 7. bei Geburt:
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden a) Geschlecht,
mit
b) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen,
1. die Anmeldung, Tag der Geburt und Anschrift,
2. die Abmeldung, 8. bei Tod:
3. die Änderung der Hauptwohnung, der Sterbetag.
2998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 3 3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die
Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden Entlassung aus der Haft.
Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländer-
behörden mit § 5
1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Mitteilungen der Arbeitsämter
den Ausländer,
Die Arbeitsämter teilen den Ausländerbehörden das
2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne Erlöschen, den Widerruf, die Rücknahme und die
deutsche Staatsangehörigkeit, Beschränkung der einem Ausländer erteilten Arbeits-
3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher, erlaubnis mit.
4. die Feststellung, daß eine Person zu Unrecht als Deut-
scher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser §6
geführt worden ist. Mitteilungen der Gewerbebehörden
Die Mitteilung nach Nummer 2 entfällt bei Personen; die
Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behör-
mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebe-
den teilen den Ausländerbehörden mit
nengesetz eingereist sind.
1 . Gewerbeanzeigen,
§ 4 2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
Mitteilungen der Justizbehörden 3. die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberecht-
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Aus- lichen Erlaubnis,
länderbehörden mit 4. die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie
1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung, die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberech-
tigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Lei-
2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung. tung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.
(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbe-
hörden mit
§ 7
1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und
Strafhaft, Inkrafttreten
2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2999
Verordnung
über die Führung von Ausländerdateien
durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
(Ausländerdateienverordnung - AuslDatV)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des§ 80 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens-
9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bundes- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deut-
minister des Innern: schem Recht, der von dem im Paß eingetragenen
Familiennamen abweicht.
§ 1 (3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in
Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in
Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.
den Bezeichnungen „Ausländerdatei A" und „Ausländer-
datei B".
§4
§ 2 Erweiterter Datensatz
Ausländerdatei A In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforder-
(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten von jedem lichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbe-
Ausländer aufgenommen, hörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 3 genannten
Daten folgende Daten aufgenommen werden:
1 . der bei der Ausländerbehörde
1. Familienstand,
a) die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts-
genehmigung beantragt, 2. gegenwärtige Anschrift,
b) einen Asylantrag stellt oder 3. frühere Anschriften,
4. Ausländerzentralregister-Nummer,
c) eine Aufenthaltsanzeige erstattet,
2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der 5. Angaben zum Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz:
Meldebehörde mitgeteilt wird, sofern er sich länger als a) Art des Dokuments,
drei Monate im Bundesgebiet aufhält, oder
b) Seriennummer,
3. für oder gegen den die Ausländerbehörde eine aus-
c) ausstellender Staat,
länderrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.
d) Gültigkeitsdauer,
(2) Die Daten sind unverzüglich in die Datei einzustellen,
6. folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit
sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befaßt
wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht. Erlaßdatum:
a) Erteilung und Verlängerung einer Aufenthalts-
§ 3 genehmigung unter Angabe der Art der Aufenthalts-
genehmigung und einer Befristung,
Datensatz der Ausländerdatei A
b) Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Ver-
(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, längerung einer Aufenthaltsgenehmigung,
der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzu-
nehmen: c) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung unter Angabe der Befristung,
1. Familiennamen,
d) Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-
2. Geburtsnamen, stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
3. Vornamen, des Ausländergesetzes vorliegen, sowie Angaben
zur Bestandskraft,
4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
e) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrags
5. Geschlecht,
auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und
6. Staatsangehörigkeiten, Angaben zur Bestandskraft,
7. Aktenzeichen der Ausländerakte, f) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als
8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Aus- Asylberechtigter oder der Feststellung, daß die
länder in der Datei geführt wird. Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländer-
gesetzes vorliegen,
(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, ab- g) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschrän-
weichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und kungen,
3000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
h) nachträgliche zeitliche Beschränkungen, zu vernichten sind. Im übrigen sind die Daten eines Aus-
i) Widerruf und Rücknahme der Aufenthalts- länders in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Über~
genehmigung, nahme der Daten zu löschen. In den Fällen des§ 5 Abs. 1
Nr. 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des
j) Ausweisung, Datensatzes gelöscht werden.
k) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreise-
frist, § 7
1) Androhung der Abschiebung unter Angabe der Aus- Visadatei
reisefrist,
(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten
m) Anordnung und Vollzug der Abschiebung, Visa und Transit-Visa eine Visadatei. Wird sie als Kartei
n) Verlängerung der Ausreisefrist, geführt, ist zusätzlich eine nach den Seriennummern der
Visa geordnete Liste zu führen.
o) Erteilung und Erneuerung einer Duldung unter
Angabe der Befristung, (2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:
p) Untersagung oder Beschränkung der politischen 1. über den Ausländer
Betätigung unter Angabe einer Befristung,
a) Familiennamen,
q) Erlaß eines Ausreiseverbots,
b) Geburtsnamen,
r) Zustimmung zur Visumserteilung,
c) Vornamen,
s) Befristung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer-
d) Tag und Ort der Geburt,
gesetzes,
e) Staatsangehörigkeit,
t) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 2
des Ausländergesetzes unter Angabe der Befri- 2. über das Visum
stung, a) Seriennummer,
u) Übermittlung von Einreisebedenken nach§ 7 Abs. 2 b) Datum der Erteilung,
des Ausländergesetzes an das Ausländerzentral-
register. c) Geltungsdauer und im Falle eines Transit-Visums
die Durchreisefrist,
§5 d) festgesetzte Gebühr.
Ausländerdatei B (3) In die Visadatei dürfen zusätzlich folgende Daten
aufgenommen werden:
( 1) Die nach § 3 in die Ausländerdatei A aufgenomme-
nen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, 1. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen
wenn der Ausländer sowie der im Visum angegebene Aufenthaltszweck,
1. gestorben ist oder 2. Erhebung einer Sicherheitsleistung,
2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist. 3. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbe-
hörde zur Visumserteilung,
(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die
Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der 4. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate
Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine im Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbs-
andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfänger- tätigkeit ausüben wollen, Angabe der Rechtsgrundlage,
behörde zu vermerken. 5. Angaben zum Paß, Paßersatz oder einer Ausnahme
von der Paßpflicht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die
in § 4 genannten Daten tn die Ausländerdatei B über- (4) Die Daten eines Ausländers sind ein Jahr nach
nommen werden. Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums
oder Transit-Visums zu löschen.
§6
Löschung §8
Datei über Visaversagungen
( 1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Aus-
länders zu löschen, wenn sie nach § 5 Abs. 1 in die (1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über
Ausländerdatei B übernommen werden oder wenn der die Versagungen von Visa führen.
Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne
(2) In die Datei dürfen die in§ 7 Abs. 2 Nr. 1 genannten
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat.
Daten über den Ausländer und Angaben zum Versagungs-
Die nur aus Anlaß der Zustimmung zur Visumserteilung
grund aufgenommen werden.
aufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen,
wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach (3) Die Daten eines Ausländers sind in der Datei zu
Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist. löschen
(2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen oder 1. im Falle der Erteilung eines Visums nach Wegfall des
abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu Versagungsgrundes,
löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und 2. im übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung eines
die Abschiebung nach § 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes Visums.
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3001
§ 9 zurichten. Auch innerhalb dieser Frist dürfen in Dateien nur
Übergangsvorschrift die in § 80 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes bestimm-
ten Daten aufgenommen werden.
Sofern Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen
im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung keine § 10
oder den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspre-
Inkrafttreten
chende Dateien führen, sind die nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Dateien innerhalb von drei Jahren ein- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
3002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gebührenverordnung zum Ausländergesetz
(AuslGebV)
Vom 19. Dezember 1990
Auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergeset- 3. für die Erteilung eines Transit-Visums
zes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) in Verbindung (§ 7 Abs. 3 des Ausländergesetzes) 5,00 DM,
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
4. für die Erteilung eines Ausnahme-
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet die Bundesregie-
Visums (§ 58 Abs. 2 des Ausländer-
rung: 4Q,OO DM,
gesetzes)
§ 1
5. für die Erteilung eines Ausnahme-
Gebühren für die Aufenthaltsgenehmigung Transit-Visums (§ 58 Abs. 2 des Aus-
ländergesetzes) 20,00 DM,
An Gebühren sind zu erheben
1. für die Erteilung einer befristeten Auf- 6. für die Verlängerung eines Visums im
enthaltserlaubnis 80,00 DM, Bundesgebiet bis zu einer Gesamt-
geltungsdauer von 6 Monaten (§ 13
2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe- Abs. 2 des Ausländergesetzes) 20,00 DM.
willigung mit einer Gesamtgeltungs-
dauer von längstens drei Monaten
(§ 9 Abs. 4 der Verordnung zur Durch- §3
führung des Ausländergesetzes) 30,00 DM, Gebühren
3. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe- für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
willigung für einen Aufenthalt von mehr
An Gebühren sind zu erheben
als drei Monaten 60,00 DM,
1. für die Erteilung einer Duldung 30,00 DM,
4. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-
fugnis 60,00 DM, 2. für die Erneuerung einer Duldung 15,00 DM,
5. für die befristete Verlängerung einer 3. für die Befristung nach § 8 Abs. 2
Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Satz 2 des Ausländergesetzes 30,00 DM,
Aufenthalt 4. für die Erteilung einer Betretenserlaub-
a) bis zu 3 Monaten 15,00 DM, nis (§ 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes) 30,00 DM,
b) von mehr als 3 Monaten 40,00 DM, 5. für die Aufhebung oder Änderung einer
Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung
6. für die Verlängerung einer Aufenthalts- 50,00 DM,
auf Antrag
bewilligung oder Aufenthaltsbefugnis
für einen weiteren Aufenthalt 6. für die Aufhebung oder Änderung einer
Auflage zur Duldung auf Antrag 20,00 DM,
a) bis zu 3 Monaten 15,00 DM,
7. für die Bescheinigung des Aufenthalts-
b) von mehr als 3 Monaten 30,00 DM,
rechts oder die Erteilung sonstiger
7. für die Erteilung einer unbefristeten Bescheinigungen auf Antrag 10,00 DM,
Aufenthaltserlaubnis 100,00 DM, 8. für die Ausstellung der Aufenthaltsge-
8. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe- nehmigung oder der Duldung auf
rechtigung 100,00 DM. besonderem Blatt 10,00 DM,
§ 2 9. für die Übertragung von Aufenthalts-
genehmigungen 10,00 DM.
Gebühren für ein Visum
An Gebühren sind zu erheben §4
1. für Erteilung eines Visums ohne Gebühren für einen Paßersatz
Zustimmung der Ausländerbehörde mit
einer Geltungsdauer (1) An Gebühren sind zu _erheben
a) bis zu 3 Monaten 20,00 DM, 1. für die Ausstellung eines Reisedoku-
ments (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verord-
b) von mehr als 3 Monaten 40,00 DM,
nung zur Durchführung des Ausländer-
2. für die Erteilung eines Visums mit gesetzes) oder eines Reiseausweises
Zustimmung der Ausländerbehörde 30,00 DM, für Flüchtlinge oder für Staatenlose 30,00 DM,
Nr. 73 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3003
2. für die Verlängerung eines Reisedoku- 2. für die Verlängerung eines Ausweiser-
ments oder eines Reiseausweises für satzes 5,00 DM,
Flüchtlinge oder für Staatenlose 15,00 DM, 3. für die Bescheinigung der Rückkehrbe-
3. für die Ausstellung einer Grenzgänger- rechtigung zusammen mit einer Aus-
karte (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung nahme von der Paßpflicht für den
zur Durchführung des Ausländergeset- Grenzübertritt (§ 24 der Verordnung
zes) mit einer Gültigkeitsdauer zur Durchführung des Ausländergeset-
zes) 10,00 DM,
a) bis zu einem Jahr 20,00 DM,
4. für die Ausnahme von der Paßpflicht
b) bis zu zwei Jahren 30,00 DM,
nach § 9 Abs. 2 des Ausländergeset-
4. für die Verlängerung einer Grenzgän- zes 10,00 DM.
gerkarte um
a) bis zu einem Jahr 10,00 DM,
§ 6
b) bis zu zwei Jahren 15,00 DM,
Bearbeitungsgebühren
5. für die Ausstellung eines Reiseauswei-
ses als Paßersatz (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 (1) Gebühren sind zu erheben für die Bearbeitung eines
der Verordnung zur Durchführung des Antrages auf
Ausländergesetzes) 20,00 DM, 1. Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmi-
6. für die Ausstellung oder Verlängerung gung,
eines Passierscheins (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 2. Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufent-
der Verordnung zur Durchführung des haltsgenehmigung oder
Ausländergesetzes) 10,00 DM,
3. Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Reise-
7. für die Ausstellung oder Verlängerung ausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose
eines Landgangsausweises (§ 14
in Höhe der Hälfte der in den §§ 1, 3 Nr. 5 und in § 4 Abs. 1
Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durch-
Nr. 1 für die beantragte Amtshandlung bestimmten Ge-
führung des Ausländergesetzes) 5,00 DM,
bühr.
8. für die Ausstellung oder Verlängerung
eines Ausweises für den kleinen (2) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn
Grenzverkehr oder den Touristenver- ein Antrag
kehr(§ 14 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung 1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde
zur Durchführung des Ausländergeset- oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antrag-
zes) mit einer Gültigkeitsdauer stellers abgelehnt wird oder
a) bis zu drei Monaten 5,00 DM, 2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der
b) von mehr als drei Monaten 10,00 DM, sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.
9. für die Änderung oder Umschreibung
eines der in den Nummern 1 bis 8 § 7
bezeichneten Ausweise 5,00 DM.
Gebühren
(2) Wird eine der in Absatz 1 bezeichneten Amtshand- für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
lungen auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der
behördlichen Dienstzeit vorgenommen, so erhöht sich die (1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und
Gebühr um einen Zuschlag von 50 vom Hundert. die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebüh-
ren zu erheben in Höhe der Hälfte der in den §§ 1 bis 4
(3) Keine Gebühren sind zu erheben Abs. 1 und §§ 5 und 6 Abs. 1 bestimmten Gebühren. Die
1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Gebühr für die Erteilung der unbefristeten Aufenthalts-
Ausweise, wenn die Änderung vom Amts wegen einge- erlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes
tragen wird, beträgt 25,00 DM.
2. für die Berichtigung der Wohnortangabe in einem der in (2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere Neuaus-
Absatz 1 bezeichneten Ausweise und stellung eines Reisedokuments, eines Reiseausweises für
Flüchtlinge oder für Staatenlose an Minderjährige sind
3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschlie-
jeweils 7,50 DM an Gebühren zu erheben.
ßung in einem Reisedokument oder einem Reiseaus-
weis für Flüchtlinge oder für Staatenlose.
§8
§ 5
Widerspruchsgebühr
Gebühren
für sonstige paß- und ausweisrechtliche Maßnahmen (1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch
gegen
An Gebühren sind zu erheben
1. die Ablehnung einer gebührenpflich-
1. für die Erteilung eines Ausweis- tigen Amtshandlung die Hälfte der für
ersatzes (§ 39 Abs. 1 des Ausländer- die Amtshandlung nach den §§ 1 bis 5
gesetzes) 10,00 DM, und 7 zu erhebenden Gebühr,
3004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. eine Bedingung, eine Auflage oder (5) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung
eine sonstige Beschränkung der Auf- kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der
enthaltsgenehmigung oder der Dul- Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspoliti-
dung 40,00 DM, scher oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen
3. die Ausweisung dient.
80,00 DM,
4. die Abschiebungsandrohung 60,00 DM.
§ 10
(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 4 wird nicht erhoben, Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begrün-
dung angefochten wird, daß der Verwaltungsakt aufzuhe- (1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne
ben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht. Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten können, sind
von den Gebühren befreit für
(3) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
1. die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmi-
gung,
§ 9
2. die befristete Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmi-
Befreiungen und Ermäßigungen
gung,
(1) Von den Gebühren nach den§§ 1 und 2 Nr. 1 bis 3, 3. die Erteilung oder Erneuerung einer Duldung,
§ 3 Nr. 9 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind befreit
4. die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Auf-
1. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher enthaltsgenehmigung oder Duldung,
sowie Elternteile minderjähriger Deutscher,
5. die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung oder der
2. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi- Duldung auf besonderem Blatt,
schen Gemeinschaften sowie ihre Ehegatten und Ver-
wandten in auf- und absteigender Linie, auch soweit sie 6. die Übertragung einer Aufenthaltsgenehmigung,
nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro- 7. die Ausstellung und Verlängerung eines Ausweisersat-
päischen Gemeinschaften sind. zes und
(2) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bun- 8. die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den
desgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge Nummern 1, 2 und 4 bezeichneten Amtshandlungen;
genießen, sind befreit von den Gebühren sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhe-
1. für die Erteilung und Übertragung der unbefristeten bung kann abgesehen werden.
Aufenthaltserlaubnis,
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung
2. für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige
Aufenthaltsbefugnis und Arbeitslosenhilfe bezieht oder wenn es sonst mit Rücksicht
3. für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist.
den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen.
(3) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet § 11
ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind Zwischenstaatliche Vereinbarungen
befreit von den Gebühren
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung
1. für die Erteilung des Visums,
und eine geringere Bemessung von Gebühren werden
2. für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der durch diese Verordnung nicht berührt.
Aufenthaltsbewilligung und
3. für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung und Ver-
§ 12
längerung der Aufenthaltsbewilligung.
1n krafttreten
(4) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet
kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die Gleichzeitig treten§ 2 Abs. 2 und§§ 3 und 4 der Gebüh-
in Absatz 3 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann renverordnung zum Ausländergesetz vom 20. Dezember
vor:i ihrer Erhebung abgesehen werden. 1977 (BGBI. 1 S. 2840) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3005
Verordnung
zur Übertragung von Überwachungsaufgaben nach dem Arzneimittelgesetz
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(AMG-Überwachungsverordnung)
Vom 19. Dezember 1990
Auf Grund des Artikels 3 § 30 des Gesetzes zur Neuord- (2) Absatz 1 gilt nicht für Überwachungsaufgabei:,, die
nung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Vorschriften über
S. 2445), der durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D 1. das Apothekenwesen,
Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom
2. den Einzelhandel mit Arzneimitteln in und außerhalb
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1084) der Apotheken,
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für 3. die Arzneimittelgroßhandelsbetriebe,
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:
4. die klinische Prüfung von Arzneimitteln,
5. die tierärztlichen Hausapotheken,
§ 1
6. die Tierhalter,
Anwendungsbereich
7. die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens oder
Die Verordnung findet Anwendung in den Ländern Bran- 8. das Sammeln von Arzneimitteln
denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen. betreffen.
§3
§ 2 Befristung
Zuständige Überwachungsbehörden (1) Die Überwachungsaufgaben werden von den in § 2
Abs. 1 genannten Behörden zunächst bis zum 30. Juni
(1) Die Überwachungsaufgaben nach den§§ 64, 65, 68,
69 und 72 a bis 73 a des Arzneimittelgesetzes werden 1991 wahrgenommen.
1. für Arzneimittel, die zur Anwendung am Menschen (2) Die in der Anlage aufgeführten Überwachungsaufga-
bestimmt sind, dem Institut für Arzneimittelwesen, ben zur Untersuchung und Begutachtung von Spezialprä-
paraten im Sinne des § 8 Abs. 4 der Allgemeinen Verwal-
2. für Sera, Impfstoffe, Testallergene, Testsera und tungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes
Testantigene dem Staatlichen Kontrollinstitut für (AMGVwV) vom 25. August 1983 (BAnz. S. 9649) werden
immunbiologische Arzneimittel, von den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden bis zum
3. für Arzneimittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt 31. Dezember 1994 wahrgenommen.
sind, dem Staatlichen Veterinärmedizinischen Prü-
fungsinstitut §4
als zuständige Behörde übertragen. Bei Besichtigungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nach § 64 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes und bei Maß-
nahmen nach § 69 des Arzneimittelgesetzes sollen die Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
jeweiligen Landesbehörden beteiligt werden. Kraft; sie tritt am 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
3006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 3 Abs. 2)
Liste der Aufgaben nach § 3 Abs. 2
A. lnstrumentalanalytische Spezialuntersuchungen
1. Hochleistungsflüssigkeitschromatographie
2. Gaschromatographie
3. Quantitative Dünnschichtchromatographie
4. Polyacrylamidgel-Elektrophorese
5. Isoelektrische Fokusierung
6. Infrarot-Spektroskopie
7. Fluorimetrie
8. Atomabsorptionsspektroskopie
9. Dead-Stop-Titration
10. Potentiometrische Stripping-Analyse
11. Freisetzungsuntersuchungen
12. Differentialthermoanalyse
13. Lichtblockadeverfahren zur Prüfung auf partikuläre Verunreinigungen
14. Radiochemische Identitäts-, Reinheits- und Gehaltsbestimmungen
B. Biologische Untersuchungen
1. Auf allgemeine Verträglichkeit (anomale Toxizität)
2. Auf lokale Verträglichkeit (Haut, Auge, Veneninnenwand nach Implantation, zytotoxische Wirkung)
3. Prüfung auf Pyrogene/Bakterien-Endotoxine
4. Prüfung auf Histamin/blutdrucksenkende Substanzen
5. Wertbestimmungen bei Hormonen, Impfstoffen, Seren, Testallergenen, Antibiotika, Vitaminen, herzwirksamen
Glykosiden
6. Mikrobiologische Prüfungen auf Sterilität, mikrobielle Verunreinigungen bei nicht sterilen Produkten, antimikrobielle
Konservierung
7. lmmunbiologische Prüfungen
8. Genetische Charakterisierung von bakteriellen Lebendimpfstoffen
9. Virologische Prüfungen einschließlich Zellkulturtechnik
C. Untersuchung spezieller Produktgruppen
1 . Biotechnologisch einschließlich gentechnologisch hergestellter Arzneimittel
2. Radioaktive Arzneimittel
3. Impfstoffe, Sera, Testallergene, Testsera und Testantigene
4. Blut, Blutzubereitungen und Gewebekonserven
5. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a bis 3 des Arzneimittelgesetzes
6. Dentale Werk- und Hilfsstoffe
7. Medizinische Gase
8. Pflanzliche Arzneimittel, soweit eine Prüfung auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Schwermetallen erfolgt
9. Retard-Arzneimittel, Dosieraerosole
D. Untersuchungen bei Verdachtsfällen wegen mißbräuchlicher Anwendung von pharmakologisch wirksamen Substan-
zen zur Leistungssteigerung in der Tierhaltung
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3007
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk
in Michelstadt/Odenwaldkreis
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung
in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom 20. Dezember 1990
Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch
Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufs-
fachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/
Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in
handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBI. 1 S. 1460),
geändert durch die Verordnung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 742), wird das
Datum „30. September 1989" durch das Datum „30. September 1995" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Verordnung
über die Abgaben nach dem Forstabsatzfondsgesetz
(Forstabsatzfondsverordnung - FAfV)
Vom 20. Dezember 1990
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Abgabe im Erhebungszeitraum weniger als zehn Deutsche
Forsten verordnet auf Grund des § 10 Abs. 3 und 4 des Mark, so wird sie nicht erhoben. Beginn des ersten Erhe-
Forstabsatzfondsgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 bungszeitraumes ist der 1. Januar 1991 .
S. 2760) im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt für Ernäh-
Finanzen sowie auf Grund des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes
rung und Forstwirtschaft (Bundesamt) den für die Ab-
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602): gabenschuld maßgeblichen Warenwert innerhalb eines
Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zusammen
mit einer Errechnung der geschuldeten Abgabe mitzutei-
§ 1
len. Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für
die Mitteilung bekannt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 hat
(1) Die Abgabe nach§ 10 Abs. 1 des Forstabsatzfonds- der Betriebsinhaber dem Bundesamt innerhalb eines
gesetzes wird halbjährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes schriftlich
Kalenderjahr voraussichtlich weniger als einhundert Deut- mitzuteilen, daß die Abgabe im Erhebungszeitraum weni-
sche Mark, so wird sie jährlich erhoben. Beträgt die ger als zehn Deutsche Mark beträgt.
3008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Die Abgabenmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gilt als benbetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten
Abgabenbescheid, wenn der Abgabenbetrag darin zutref- abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche Mark
fend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist werden nicht erhoben.
die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen
Zeitpunkt unterblieben, so kann das Bundesamt auf Grund
§ 4
eigener Ermittlung oder Schätzung des für die Abgaben-
schuld maßgeblichen Warenwertes einen Abgabenbe- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
scheid erteilen. Forstabsatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Abs. 2
Satz 1 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
(4) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des
vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Erhebungszeitraumes fällig. Sie ist an das Bundesamt zu
zahlen. Sofern das Bundesamt einen Abgabenbescheid (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
erläßt, wird die Abgabe abweichend von Satz 1 zwei von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt über-
Wochen nach Zugang des Bescheides fällig. tragen
(5) Soweit der für die Abgabenschuld maßgebliche 1 . für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ,
Warenwert nur mit einem unverhältnismäßig hohen Auf- 2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3
wand zu ermitteln ist, kann das Bundesamt dem Betriebs- des Forstabsatzfondsgesetzes, soweit eine dem Bun-
inhaber auf Antrag die Schätzung des Warenwertes desamt gegenüber bestehende Pflicht verletzt wird.
gestatten, wenn die Grundlagen und Methoden der Schät-
zung angegeben werden.
§5
§2 Die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-
Der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 1 des Forst- fondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
absatzfondsgesetzes maßgebliche Warenwert ist der 8. September 1976 (BGBI. 1 S. 2727), zuletzt geändert
umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienende durch die Verordnung vom 26. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1191 ),
Betrag oder, falls eigene Ware aufgenommen wird, der wird wie folgt geändert:
Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum markt-
üblichen Preis als umsatzsteuerrechtliches Entgelt anzu- 1. In§ 4 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5,
sehen wäre. Die Abgaben selbst sowie ein Skonto oder 7, 8 und 1O" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis
Bonus bleiben unberücksichtigt. 5, 7 und 8" ersetzt.
§ 3 2. In § 5 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 3 Nr. 4, 5 und 1O"
durch die Angabe ,,§ 1 O Abs. 3 Nr. 4 und 5" ersetzt.
(1) Bei der Abgabenzahlung ist die dem Betrieb erteilte
Registriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum
3. In§ 8 wird Absatz 1 gestrichen. Die bisherigen Absätze 2
anzugeben.
und 3 werden die Absätze 1 und 2.
(2) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-
tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der
§6
Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des
rückständigen Abgabenbetrages verwirkt. Für die Berech- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nung des Säumniszuschlages wird der rückständige Abga- Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3009
Neunte Verordnung
zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
Vom 21. Dezember 1990
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset- Arbeitsförderungsgesetzes werden auf ein Jahr
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch festgelegt."
Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist, in Verbindung mit
2. § 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet der Bundesminister ,,§ 2
für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundes- Arbeitserlaubnis in besonderen Fällen
anstalt für Arbeit gemäߧ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
(1) Die Arbeitserlaubnis ist unabhängig von der
gesetzes:
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne
die Beschränkungen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen,
Artikel 1
wenn der Ausländer
Die Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der 1. mit einem deutschen Familienangehörigen in fami-
Bekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1 liärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23
S. 1754, 1981 1 S. 1245), zuletzt geändert durch Anlage 1 Abs. 1 des Ausländergesetzes erteilte Aufenthalts-
Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 8 des Einigungs- erlaubnis besitzt,
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
2. als Asylberechtigter unanfechtbar anerkannt ist,
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1039), wird wie folgt geändert: 3. einen von einer deutschen Behörde ausgestellten
gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt,
1. § 1 wird wie folgt geändert: 4. nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-
mene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1
,,(2) Für eine erstmalige Beschäftigung darf die S. 1057), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 Ausländern, vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354), aufgenommen
1. denen eine befristete Aufenthaltsgenehmigung worden ist,
zur Herstellung und Wahrung der familiären 5. nach § 33 des Ausländergesetzes übernommen
Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer worden ist und eine Aufenthaltsbefugnis besitzt
erteilt wurde, der eine befristete Aufenthalts- oder
genehmigung besitzt, oder
6. sich seit sechs Jahren im Geltungsbereich dieser
2. die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes) Verordnung ununterbrochen aufhält und eine Auf-
besitzen, enthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis (§§ 15,
erst erteilt werden, wenn sie sich seit mindestens 17 oder 30 des Ausländergesetzes) besitzt.
einem Jahr rechtmäßig oder geduldet im Geltungs-
(2) Dem Ehegatten eines Deutschen oder eines
bereich dieser Verordnung aufgehalten haben.§ 2
Ausländers ist die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 zu
bleibt unberührt."
erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlänge-
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: rung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1
,,(3) Für eine Beschäftigung nach§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen.
des Arbeitsförderungsgesetzes darf die Arbeits- Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebens-
erlaubnis nach Absatz 1 bis zu insgesamt drei gemeinschaft fortbesteht.
Monaten jährlich erteilt werden, sofern der Arbeit- (3) Einern Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis
nehmer von der Bundesanstalt für Arbeit auf Grund oder Aufenthaltsbefugnis (§§ 15, 17 oder 30 des Aus-
einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des ländergesetzes) besitzt, ist die Arbeitserlaubnis nach
Herkunftslandes über das Verfahren der Auswahl Absatz 1 zu erteilen, wenn er vor Vollendung des
und der Vermittlung oder mit Zustimmung oder im 18. Lebensjahres in den Geltungsbereich dieser Ver-
Auftrag der Bundesanstalt vermittelt worden ist. ordnung eingereist ist und hier
(4) Die Wartezeiten für Asylbewerber und deren 1. einen Schulabschluß einer allgemeinbildenden
Familienangehörige nach § 19 Abs. 1 a und 1 b des Schule oder einen Abschluß in einer staatlich aner-
3010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
kannten oder vergleichbar geregelten Berufsaus- 4. § 5 erhält folgende Fassung:
bildung erworben hat,
,,§ 5
2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer Verhältnis zur Aufenthaltsgenehmigung
außerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeit-
Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Aus-
maßnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer
regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teil- länder eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Auslän-
genommen hat oder dergesetzes) oder Aufenthaltsgestattung (§ 20 des
Asylverfahrensgesetzes) besitzt oder vom Erfordernis
3. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbil- der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Die Arbeitser-
dung in einem staatlich anerkannten oder ver- laubnis kann auch Ausländern erteilt werden, deren
gleichbar geregelten Ausbildungsberuf abschließt. Abschiebung nach § 55 des Ausländergesetzes zeit-
(4) Einern Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis weise ausgesetzt ist (Duldung) oder deren Aufenthalt
oder Aufenthaltsbefugnis (§§ 15, 17 oder 30 des Aus- nach § 69 des Ausländergesetzes als erlaubt oder
ländergesetzes) besitzt, ist bis zur Vollendung des geduldet gilt."
18. Lebensjahres die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1
zu erteilen, wenn er sich in den letzten fünf Jahren vor 5. § 6 wird wie folgt geändert:
Beginn der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis unun-
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird gestrichen.
terbrochen rechtmäßig im Geltungsbereich dieser
Verordnung aufgehalten hat. Sind bei Vollendung des b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
18. Lebensjahres die Voraussetzungen des Satzes 1 ,, 1. der Ausländer gegen die §§ 227, 227 a, 228,
erfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung einer Arbeits- 229 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
erlaubnis bestehen, solange sich der Ausländer fort- oder gegen die §§ 15, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 2 des
gesetzt ununterbrochen rechtmäßig im Geltungs- Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuld-
bereich dieser Verordnung aufhält. haft verstoßen hat,".
(5) Einern Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs. 1 c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 8 Abs. 3" durch
oder 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts- das Zitat ,,§ 8 Abs. 4" ersetzt.
erlaubnis erteilt worden ist, ist die Arbeitserlaubnis
nach Absatz 1 zu erteilen.
6. § 8 erhält folgende Fassung:
(6) Durch Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zur
Dauer von jeweils sechs Monaten werden die Fristen ,,§ 8
nach Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 4 nicht unterbrochen. Erlöschen
Satz 1 gilt für Zeiten eines Auslandsaufenthalts wegen
(1) Die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn
Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht entsprechend,
wenn der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach 1. der Ausländer vollziehbar zur Ausreise verpflichtet
Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. Auf ist und keine Duldung (§ 55 des Ausländergeset-
die Fristen werden Zeiten des Auslandsaufenthalts zes) besitzt,
nach Satz 1 bis zur Dauer von drei Monaten und 2. der Ausländer ausgereist und seine Aufenthaltsge-
Zeiten des Wehrdienstes nach Satz 2 bis zur Dauer nehmigung (§ 5 des Ausländergesetzes) infolge
von sechs Monaten angerechnet. der Ausreise oder während seines Aufenthalts im
(7) Die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 ist unabhän- Ausland erlischt oder
gig von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 zu 3. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 3
erteilen, wenn die Versagung nach den besonderen vorzeitig aufgelöst wird.
Verhältnissen des Ausländers eine Härte bedeuten
würde." (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.. 1 gilt die
Arbeitserlaubnis nicht als erloschen, wenn Während
ihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzun-
3. § 4 erhält folgende Fassung: gen des § 5 wieder eintreten.
,,§ 4 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die
Geltungsdauer Arbeitserlaubnis nicht als erloschen, wenn
(1) Die Arbeitserlaubnis nach§ 1 wird auf die Dauer 1. der Ausländer sich im Auftrag seines Arb~itgebers
der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre befristet. unter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses oder
(2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 bis 5 ist zur Ableistung des Wehrdienstes außerhalb des
vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 unbefristet zu erteilen. Geltungsbereichs dieser Verordnung aufhält oder
Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird auf fünf 2. die Ausländerin sich aus Anlaß der Geburt eines
Jahre befristet, wenn der Ausländer keine unbefristete Kindes nicht länger als zwölf Monate außerhalb
Aufenthaltserlaubnis (§§ 15 und 17 des Ausländerge- des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufhält
setzes) besitzt. Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 3 und dem Ausländer oder der Ausländerin wieder eine
Nr. 3 wird auf die Dauer der Ausbildung befristet. Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Endet die Gel-
(3) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 7 wird in der tungsdauer einer Arbeitserlaubnis während des Aus-
Regel auf fünf Jahre befristet; sie kann mit kürzerer landsaufenthalts nach Satz 1, ist dem Ausländer nach
Geltungsdauer erteilt werden, wenn dies nach den der Rückkehr in den Geltungsbereich dieser Verord-
besonderen Verhältnissen des Ausländers keine nung eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, die der Erlaub-
Härte bedeutet." nis entspricht, di.e er vor der Ausreise hatte.
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3011
(4) Erlischt die Erlaubnis, so kann sie von der stabe A des Gesetzes vom 18. August 1961
Behörde zurückgefordert werden." (BGBI. 1961 II S. 1183) ais Mitglieder einer
Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Ange-
7. § 9 wird wie folgt geändert: hörige vom Erfordernis der Aufenthaltsge-
nehmigung befreit sind;
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
12. Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz
„3. Personen, die unter Beibehaltung ihres im Geltungsbereich dieser Verordnung als
gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland von Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im
ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in den Ausland beschäftigt werden und unter Beibe-
Geltungsbereich dieser Verordnung entsandt haltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im
werden, um Ausland im Rahmen ihrer Beschäftigung im
a) Montage- und lnstandhaltungsarbeiten Geltungsbereich dieser Verordnung tätig
oder Reparaturen an gelieferten Anlagen sind, sofern die Tätigkeit drei Monate nicht
oder Maschinen auszuführen, übersteigt;
b) bestellte Anlagen, Maschinen oder son- 13. Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung
stige Sachen abzunehmen oder in ihre (§ 27 des Ausländergesetzes) besitzen."
Bedienung eingewiesen zu werden,
c) im Rahmen von Exportlieferungs- oder 8. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeitnehmer"
Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang durch die Worte „Ausländer schriftlich" ersetzt.
absolvieren,
· 9. § 15 Abs. 2 und 4 wird aufgehoben.
sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate
nicht übersteigt;".
10. In § 15 a werden ersetzt:
b) In Nummer 4 wird die Zahl „zwei" durch die Zahl
,,drei" ersetzt. a) In Absatz 1 das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3
und 5, des § 4 Abs. 1 und 2" durch das Zitat ,,§ 2
c) In Nummer 6 werden nach den Worten „von der Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 und 4".
öffentlichen Hand getragen wird" die Worte „oder
an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der b) In Absatz 2 das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1" durch das
Beschäftigung des Ausländers wegen seiner Zitat ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 1 ".
besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffent- c) In Absatz 3 das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch
liches Interesse besteht" eingefügt. das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5".
d) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8. Personen für eine Tätigkeit in einer diplomati- Artikel 2
schen oder konsularischen Vertretung oder bei
einer internationalen Organisation, wenn sie Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
für den Aufenthalt zur Ausübung dieser Tätig- den Wortlaut der Arbeitserlaubnisverordnung in der vom
keit keiner Aufenthaltsgenehmigung bedür- Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
fen;". Bundesgesetzblatt bekannt machen.
e) Folgende Nummern 11 bis 13 werden angefügt:
„ 11. Personen, die auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Artikel 3
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buch- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis
an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer
(Anwerbestoppausnahme-Verordnung)
Vom 21. Dezember 1990
Auf Grund des§ 19 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Arbeitsförde- schenstaatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der ausländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt
durch Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli werden;
1990 (BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist, verordnet der 3 Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rah-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach An- men von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder
hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 zur Abwicklung solcher Verträge im Bundesgebiet tätig
des Arbeitsförderungsgesetzes: werden; ·
4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäfti-
§ 1
gung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache
Grundsatz gesprochen wird.
Abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsförde- (3) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungs-
rungsgesetzes darf Ausländern mit Wohnsitz oder dauer von 18 Monaten erteilt werden
gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
1 . Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen
dieser Verordnung die Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1
Fortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-
Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nach Maßgabe der
§§ 2 bis 1 O erteilt werden. einbarung;
2. Ausländern, die im Rahmen von Geschäftsbeziehun-
§ 2 gen zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeits-
weise des deutschen Geschäftspartners von diesem
Ausbildung und Weiterbildung vorübergehend beschäftigt werden.
(1 ) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden (4) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungs-
1 . Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch- dauer von zwei Jahren erteilt werden
und Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissen- 1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen,
schaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und die im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische
Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwie- Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im
gend zum Zwecke ihrer Aus- oder Weiterbildung Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan
beschäftigt werden;
ableisten;
2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten),
2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwischen-
die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für staatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von Verein-
die Dauer des Stipendiums; barungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen
3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder aus- Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer Aus-
ländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die oder Weiterbildung vorübergehend in Unternehmen
nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und oder Verbänden mit Sitz im Bundesgebiet beschäftigt
Ausbildungsplans zur höher qualifizierten Fach- oder werden.
Führungskraft ausgebildet werden;
(5) Die Arbeitserlaubnis kann über die in den Absätzen 2
4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die nachweis- bis 4 vorgesehene Geltungsdauer hinaus verlängert wer-
lich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Aus- den, soweit es in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
bildungsplans tätig werden, soweit an der Ausbildung vorgesehen oder soweit für die Aus- oder Weiterbildung
ein besonderes öffentliches, insbesondere entwick- eine längere Dauer gesetzlich bestimmt ist.
lungspolitisches Interesse besteht oder soweit eine
internationale Ausbildung allgemein üblich ist. (6) Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung sind auch
eine Fortbildung und eine Umschulung.
(2) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungs-
dauer von einem Jahr erteilt werden
§ 3
1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im
Bundesgebiet im Ausland beschäftigt und durch eine Werkverträge
vorübergehende Beschäftigung im Bundesgebiet ein- Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischenstaat-
gearbeitet werden; lichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer
2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiter- bestimmter Werkverträge beschäftigt werden, kann die
bildung, die in einem auf der Grundlage einer zwi- Arbeitserlaubnis bis zur Vollendung des oder der Werke
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn. den 29. Dezember 1990 3013
erteilt werden. Das Nähere regeln zwischenstaatliche Ver- für eine Tätigkeit in diesem Unternehmen: als Spezia-
einbarungen. Soll der Ausländer erneut als Werkvertrags- listen sind nur Personen anzusehen. die über eine mit
arbeitnehmer beschäftigt werden. darf ihm die Arbeits- deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation
erlaubnis nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und darüber hinaus über besondere. vor allem unter-
und erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer lie- nehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen;
gende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungs-
4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem
dauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 3
auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen
genannte Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre: er
gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschafts-
beträgt drei Monate, wenn der Ausländer vor der Ausreise
unternehmen:
nicht länger als neun Monate im Geltungsbereich der
Verordnung beschäftigt war. 5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der
Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre
Familien beschäftigt werden und über ausreichende
§ 4 Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit 6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch
Absolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges
( 1) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für die erworben haben und nachweislich die Befähigung zur
Beschäftigung als nichtdienstliches Hauspersonal von Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung
Bediensteten einer diplomatischen oder berufskonsulari- von Gottesdiensten besitzen. wenn sie in der Seel-
schen Vertretung erteilt werden.
sorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien
(2) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften zur Erteilung beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürfnis
muttersprachlichen Unterrichts an öffentlichen und an- besteht;
erkannten privaten Schulen unter deutscher Schulaufsicht 7. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkranken-
oder außerhalb solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils schwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus
zuständigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer europäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und
Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden. ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, sofern
der Ausländer von der Bundesanstalt für Arbeit auf
(3) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften und Lektoren
Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des
zur Sprachvermittlung an Hochschulen im Geltungs-
Herkunftslandes über das Verfahren der Auswahl und
bereich dieser Verordnung !Jis zu einer Geltungsdauer von
der Vermittlung oder mit Zustimmung oder Im Auftrag
fünf Jahren erteilt werden.
der Bundesanstalt vermittelt worden ist; Pflegekräften
(4) Die Arbeitserlaubnis kann Spez1alitätenköchen für aus außereuropäischen Staaten nur, sofern sie bereits
die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants, sofern sie früher im Bundesgebiet als solche beschäftigt waren
ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abge- oder deutscher Abstammung sind:
schlossene Kochausbildung nachweisen und Staatsange- 8. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal:
hörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restaurant
spezialisiert ist, bis zu einer Geltungsdauer von drei Jah- 9. Berufssportlern und -tramern, deren Einsatz in deut-
ren erteilt werden. Eine praktische Kochausbildung von schen Sportvereinen vorgesehen ist, sofern der zustän-
weniger als zwei Jahren genügt nur. wenn der Ausländer dige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation
zusätzlich über eine mindestens zweijährige Berufserfah- oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und
rung verfügt. Als fachliche Qualifikation kann im Einzelfall der Jeweilige Verein ein für den Lebensunterhalt aus-
auch eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Koch reichendes Gehalt zahlt.
anerkannt werden.
(5) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 2 § 6
bis 4 darf die Arbeitserlaubnis nicht vor Ablauf von drei
Grenzgängerbeschäftigungen
Jahren nach der Ausreise des Ausländers erteilt werden.
Einern Ausländer, der m einem an die Bundesrepublik
Deutschland angrenzenden Staat wohnt und Staatsange-
§ 5 höriger dieses Staates ist. kann die Arbeitserlaubnis für
Sonstige Erwerbstätigkeiten eine unselbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der m der
Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone
Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden erteilt werden, wenn er täglich in seinen Heimatstaat
Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung zurückkehrt oder die Erwerbstätigkeit auf längstens zwei
und Lehre, sofern wegen ihrer besonderen fachlichen Tage In der Woche begrenzt ist.
Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäf-
tigung besteht;
§ 7
2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschul-
ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besit- Zwischenstaatliche Vereinbarungen
zen. sofern an ihrer Beschäftigung wegen ihrer beson- Einern Ausländer kann auf der Grundlage einer zwischen-
deren fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse staatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland
besteht; mit dem Staat, dessen Staatsangehöngke1t der Ausländer
3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Bun- besitzt. eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausubung einer
desgebiet ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz 111 nicht m den §§ 2 bis 6 genannten unselbständigen Er-
dem Land. dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, werbstätigkeit erteilt werden.
3014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 8 Andorra, Australien, Finnland, Island, Israel, Japan,
Kanada, Liechtenstein, Malta, Monaco, Neuseeland,
Ausnahmebefugnis in Einzelfällen
Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden,
In einem begründeten Einzelfall kann einem Ausländer Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika sowie
die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in Zypern.
den §§ 2 bis 7 genannten unselbständigen Erwerbstätig- § 10
keit erteilt werden, sofern das Landesarbeitsamt im
Benehmen mit der für die Ausländerbehörde zuständigen
Erwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahme-
Stelle festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches, bescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen
insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeits- oder sich zum Besuch von Verwandten im Geltungs-
marktpolitisches Interesse die Beschäftigung des Auslän- bereich dieser Verordnung aufhalten, sowie ehemaligen
ders erfordert. Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher mit aus-
reichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann
§ 9 abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Arbeitserlaubnis erteilt
Regionale Ausnahmen werden.
§ 11
Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abwei-
Inkrafttreten
chend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt
werden: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Anlage
(zu § 6)
Grenzzonen im Sinne des § 6 der Verordnung sind 2. zur Tschechoslowakei
1. zu Polen a) in Bayern
a) in Mecklenburg-Vorpommern die Landkreise Passau, Freyung-Grafenau, Regen,
Cham, Schwandorf, Amberg-Sulzbach, Neustadt
die Kreise Wolgast, Ueckermünde und Pasewalk,
a. d. Waldnaab, Tirschenreuth, Bayreuth, Wun-
b) in Brandenburg siedel i. Fichtelgebirge, Hof, Kulmbach und Kronach
sowie die kreisfreien Städte Passau, Amberg,
die Kreise Angermünde, Eberswalde, Bad Freien- Weiden i. d. Opf., Bayreuth und Hof,
walde, Seelow, Eisenhüttenstadt, Guben und Forst
sowie die Städte Schwedt, Frankfurt/Oder und b) in Sachsen
Eisenhüttenstadt, die Kreise Zittau, Löbau, Bautzen, Bischofswerda,
Sebnitz, Pirna, Dippoldiswalde, Brand-Erbisdorf,
c) in Sachsen Marienberg, Annaberg-Buchholz, Schwarzenberg,
die Kreise Weißwasser, Niesky, Görlitz und Zittau, Aue, Klingenthal und Oelsnitz.
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3015
Verordnung
über den Mutterschutz für Soldatinnen
(Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV)
Vom 21. Dezember 1990
Auf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1
Soldatengesetzes in der Fassung d'3r Bekanntmachung S. 1495).
vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die durch Artikel 1
des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) §4
geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht
zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach
§ 1 ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter
Sobald einer Soldatin bekannt wird, daß sie schwanger oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.
ist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbindung
dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem Truppen- § 5
arzt mitteilen.
(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und
in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine
§ 2
Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die
(1) Soweit sich aus den§§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehr-
nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis lingsgeburten auf zwölf Wochen.
zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen
(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der
Dienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst
Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig
und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr
ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigen-
zum Dienst herangezogen werden. Im übrigen entscheidet
den Dienst herangezogen werden.
über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung der näch-
ste Disziplinarvorgesetzte -auf Grund eines ärztlichen (3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in
Zeugnisses. § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.
Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des
(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede
Mutterschutzgesetzes entsprechend.
Dienstleistung, die über die Dauer der tägiichen Rahmen-
dienstzeit hinaus geleistet wird.
§6
§ 3 Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 wird die Zahlung der
(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin Dienstbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die Dienst-
nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei befreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2).
denen sie schweren körperlichen Belastungen, schädli-
chen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen § 7
oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von
Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den
ausgesetzt ist. Fällen anzuwenden, in denen die Soldatin nach Inkraft-
treten dieser Verordnung erstmals ihre Schwangerschaft
(2) Dies gilt besonders für gemäß § 1 mitteilt. Hat sie ihre Schwangerschaft vorher
1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die mitgeteilt, gelten die bisherigen Regelungen.
Gefahr einer Infektionskrankheit besteht;
2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strah- § 8
lung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtun- Die Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffi-
gen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersu- ziere vom 29. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 239) wird aufgeho-
chung;
ben.
3. die Teilnahme an militärischen Übungen unter feldmä-
ßigen Bedingungen sowie § 9
4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
den Mutterschutz für Beamtinnen in der Fassung der Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
3016 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber Der Bundesmir,ister dor Ju!,t1z v„rlacr l:3undesan,e1ger Verlags-
ges.m b.H Druck Bundusdruckmn1 Zwe1gtietneb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Trnl II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die 7u ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorsctmltm1 sowie darrnt zusammenhängende
Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postilnschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben-
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telf1fon: (0228) 38208-0
Telefax. (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuwglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50. oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1.40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Posttach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück - Z 5702 A Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Hinweis
Der Jahrgang 1990 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 73 und endet mit der Seite 3016.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 26 vom 13. Juni 1990
Anlage zur Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisen-
bahn (3. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)
zur Ausgabe Nr. 33 vorn 6. Juli 1990
Anlage zur Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße
(3. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)
zur Ausgabe Nr. 62 vom 17. November 1990
Anlagen A und B zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschrei-
tende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung
Straße - GGVS)
zur Ausgabe Nr. 72 vorn 28. Dezember 1990
Anlage zu § 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des
Bodenschätzungsgesetzes
Der Jahrgang 1990 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 48 und endet mit der Seite 1700.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 17 vom 8. Juni 1990
Anlage zur 3. RIO-Änderungsverordnung vom 3. Mai 1990
zur Ausgabe Nr. 18 vom 16. Juni 1990
Regelung Nr. 80 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von
Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit
der Sitze und ihrer Verankerung
zur Ausgabe Nr. 32 vorn 6. September 1990
Änderungen der Anlagen A und B zum ADA
zur Ausgabe Nr. 33 vom 13. September 1990
Regelung Nr. 43 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicher-
heitsglases und der Verglasungswerkstoffe (Revision 1}
zur Ausgabe Nr. 45 vorn 11. Dezember 1990
Anhang zur Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 17 vorn 28. November 1990
') Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen KostenerstattunJ
2954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes
Vom 20. Dezember 1990
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Zweiter Unterabschnitt
Bundesdatenschutzgesetz § Rechte des Betroffenen
(BDSG) 19 Auskunft an den Betroffenen
20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Erster Abschnitt
21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
§ Allgemeine Bestimmungen
1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes Dritter Unterabschnitt
2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen Bundesbeauftragter
für den Datenschutz
3 Weitere Begriffsbestimmungen
22 Wahl
4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
23 Rechtsstellung
5 Datengeheimnis 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten
6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten
7 Schadensersatz durch öffentliche Stellen 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten, Dateienregister
8 Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen
Dritter Abschnitt
9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen
10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
11 Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im
Auftrag Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Zweiter Abschnitt 27 Anwendungsbereich
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen 28 Datenspeicherung, -übermittlung und -nutzung für eigene
Zwecke
Erster Unterabschnitt 29 Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Über-
mittlung
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
30 Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Über-
12 Anwendungsbereich mittlung in anonymisierter Form
31 Besondere Zweckbindung
13 Datenerhebung
32 Meldepflichten
14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen Zweiter Unterabschnitt
16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen Rechte des Betroffenen
17 Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbe- 33 Benachrichtigung des Betroffenen
reichs dieses Gesetzes 34 Auskunft an den Betroffenen
18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Nr. 73 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2955
Dritter Unterabschnitt Anlage
Beauftragter für den Datenschutz, zu § 9 Satz 1
§ Aufsichtsbehörde
36 Bestellung eines Beauftragten Artikel 2
37 Aufgaben des Beauftragten Gesetz
über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
38 Aufsichtsbehörde
in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften Artikel 3
39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Gesetz
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unter!iegen über den Militärischen Abschirmdienst
40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch (MAD-Gesetz - MADG)
Forschungseinrichtungen
Artikel 4
41 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
die Medien Gesetz
42 Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalten des Bundes- über den Bundesnachrichtendienst
rechts (BND-Gesetz - BNDG)
Artikel 5
Fünfter Abschnitt Änderung
Schlußvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
43 Strafvorschriften
Artikel 6
44 Bußgeldvorschriften
Inkrafttreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende
das folgende Gesetz beschlossen: Einschränkungen:
1. Für automatisierte Dateien, die ausschließlich aus ver-
arbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt
Artikel 1
und nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung
Bundesdatenschutzgesetz automatisch gelöscht werden, gelten nur die§§ 5 und 9.
(BDSG) 2. Für nicht-automatisierte Dateien, deren personenbezo-
gene Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt
Erster Abschnitt sind, gelten nur die §§ 5, 9, 39 und 40. Außerdem
Allgemeine Bestimmungen gelten für Dateien öffentlicher Stellen die Regelungen
über die Verarbeitung und Nutzung personenbezoge-
§ 1 ner Daten in Akten. Werden im Einzelfall personenbe-
zogene Daten übermittelt, gelten für diesen Einzelfall
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes die Vorschriften dieses Gesetzes uneingeschränkt.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor (4) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf
zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen perso- personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffent-
nenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht lichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften die-
beeinträchtigt wird. ses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetz-
licher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen
und Nutzung personenbezogener Daten durch Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
1. öffentliche Stellen des Bundes, (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermitt-
nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie lung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbei-
tet werden.
a) Bundesrecht ausführen oder
§2
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es
sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt, Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten in oder (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden,
aus Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-recht-
gewerbliche Zwecke verarbeiten oder nutzen. lich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundes-
2956 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1990. Teil 1
unm;ttelbaren Körperschaften. Anstalten und Stiftungen a) die Daten durch die speichernde Stelle an den
des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen unge- Empfänger weitergegeben werden oder
achtet ihrer Rechtsform.
b) der Empfänger von der speichernden Stelle zur
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten ein-
Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich sieht oder abruft.
organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbe-
eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des zogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nut-
Landes unterstehender juristischer Personen des öffentli- zung einzuschränken.
chen Rechts sowie derer Vereinigungen ungeachtet ihrer
Rechtsform. 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter perso-
nenbezogener Daten.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen
Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der (6) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche
(7) Anonymisieren ist das Verändern personenbezoge-
Stellen des Bundes, wenn
ner Daten derart, daß die Einzelangaben über persönliche
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem
oder unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit. Kosten und
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürli-
oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. chen Person zugeordnet werden können.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder. (8) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, die
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristi- personenbezogene Daten für sich selbst speichert oder
sche Personen, Gesellschaften und andere Personenver- durch andere im Auftrag speichern läßt.
einigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die
Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle (9) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der
hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie
sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. diejenigen Personen und Stellen, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes personenbezogene Daten im Auftrag ver-
§ 3 arbeiten oder nutzen.
Weitere Begriffsbestimmungen
§4
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über
Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und
(2) Eine Datei ist deren Nutzung sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder
eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet
1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen
ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt,
2. Jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, ist er auf den Zweck der Speicherung und einer vorgese-
die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten henen Übermittlung sowie auf Verlangen auf die Folgen
Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Ein-
werden kann (nicht-automatisierte Datei). willigung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen
besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei
Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen
denn, daß sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet
schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im
und ausgewertet werden können.
äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
(3) Eine Akte 1st jede sonstige amtlichen oder dienst-
lichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt
Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 2 Satz 2
Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte
Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In die-
(4) Erheben 1st das Beschaffen von Daten über den sem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 und die
Betroffenen. Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung
des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich
(5) Verarbeiten 1stdas Speichern, Verändern, Übermitteln,
festzuhalten.
Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzel-
nen 1st. ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: § 5
1 Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewah- Datengeheimnis
ren personenbezogener Daten auf einem Datenträger
zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen
1st untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu ver-
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter arbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen
personenbezogener Daten,
sind, soweit sie bei nicht~öffentlichen Stellen beschäftigt
3 Ubermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch werden. bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Daten-
Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener geheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht
Daten an einen Dritten (Empfänger) 1n der Weise, daß auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2957
§ 6 § 8
Unabdingbare Rechte des Betroffenen Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft(§§ 19, 34) Macht ein Betroffener gegenüber einer nicht-öffentlichen
und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) Stelle einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer
können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften über den
beschränkt werden. Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen automatisier-
ten Datenverarbeitung geltend und ist streitig, ob der
(2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei gespei- Schaden die Folge eines von der speichernden Stelle zu
chert, bei der mehrere Stellen speicherungsberechtigt vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast die
sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, die spei- speichernde Stelle.
chernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede dieser
Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des § 9
Betroffenen an die speichernde Stelle weiterzuleiten. Der
Betroffene ist über die Weiterleitung und die speichernde Technische und organisatorische Maßnahmen
Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder
Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Poli- im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, haben
zei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzli- treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vor-
chen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenord- schriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage
nung zur Überwachung und Prüfung speichern, können zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewähr-
statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den leisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Auf-
Datenschutz unterrichten. In diesem Fall richtet sich das wand in einem angemessenen Verhältnis zu dem ange-
weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6. strebten Schutzzweck steht.
§ 7
§ 10
Schadensersatz durch öffentliche Stellen Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1) Fügt eine öffentliche Stelle dem Betroffenen durch (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach das die Übermittlung personenbezogener Daten durch
anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige
Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren
oder unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner perso- unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
nenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie dem Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der
Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeits- (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daß
rechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermö- die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden
gensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind 1. Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens,
insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von zweihundert- 2. Datenempfänger,
fünfzigtausend Deutsche Mark begrenzt. Ist aufgrund des-
selben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz 3. Art der zu übermittelnden Daten,
zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von zweihun- 4. nach § 9 erforderliche technische und organisatori-
dertfünfzigtausend Deutsche Mark übersteigt, so verrin- schen Maßnahmen.
gern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festle-
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag
gungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen
steht.
werden.
(4) Sind bei einer Datei mehrere Stellen speicherungs- (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen,
berechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind,
speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mittei-
Stellen. lung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die
(5) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2
und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur
(6) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die zulässig, wenn der für die speichernde und die abrufende
Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesminister
Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. oder deren Vertreter zugestimmt haben.
(7) Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in wei- (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
terem Umfang als nach dieser Vorschrift haftet oder nach Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft
denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist, die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß be~teht.
bleiben unberührt. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Uber-
mittlung personenbezogener Daten zumindest durch
(8) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft
offen. werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezoge-
2958 BundesgesetzLlatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ner Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbei- (2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz
tung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 17, 19 und 20 auch für die
und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
der Übermittlung des Gesamtbestandes.
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich~recht-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus liche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
Datenbeständen, die jedermann, sei es ohne oder nach
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich
besonderer Zulassung, zur Benutzung offenstehen.
nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
§ 11 (3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt§ 23
Abs. 4 entsprechend.
Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten im Auftrag (4) Werden personenbezogene Daten für frühere, beste-
hende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch Rechtsverhältnisse verarbeitet oder genutzt, gelten
andere Stellen verarbeitet oder genutzt, ist der Auftragge- anstelle der §§ 14 bis 17, 19 und 20 der § 28 Abs. 1 und 2
ber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes Nr. 1 sowie die §§ 33 bis 35.
und anderer Vorschriften über den Datenschutz verant-
wortlich. Die in den §§ 6 bis 8 genannten Rechte sind ihm
gegenüber geltend zu machen. § 13
Datenerhebung
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksich-
tigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen (1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig,
und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwäh- wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhe-
len. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Daten- benden Stellen erforderlich ist.
verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisa-
torischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhält- (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu
nisse festzulegen sind. Er kann bei öffentlichen Stellen erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben
auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. werden, wenn
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend vor-
der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten oder nut- aussetzt oder
zen. Ist er der Ansicht, daß eine Weisung des Auftragge- 2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach
bers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen
den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unver-
erforderlich macht oder
züglich darauf hinzuweisen.
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den§§ 5, 9, 43 mäßigen Aufwand erfordern würde
Abs. 1, Abs. 3 und 4 sowie§ 44 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 und
Abs. 2 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß über-
oder die Aufsicht, und zwar für wiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden.
1. a) öffentliche Stellen,
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen
mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck
Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehr-
ihm gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen
heit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine
aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft
öffentliche Stelle ist,
verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Vorausset-
die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschrif- zung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der
ten der Datenschutzgesetze der Länder, Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner An-
2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie perso- gaben hinzuweisen. Auf Verlangen ist er über die Rechts-
nenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungs- vorschrift und über die Folgen der Verweigerung von
unternehmen geschäftsmäßig verarbeiten oder nutzen, Angaben aufzuklären.
die §§ 32, 36 bis 38.
(4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betrof-
fenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die
Zweiter Abschnitt Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflich-
tet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Datenverarbeitung
der öffentlichen Stellen
§ 14
Erster Unterabschnitt Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personen-
bezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in
§ 12 der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Auf-
gaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die
Anwendungsbereich
die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vor-
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffent- ausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geän-
liche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich- dert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden
rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. sind.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2959
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere 2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach
Zwecke ist nur zulässig, wenn § 14 zulassen würden.
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend vor- (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
aussetzt, lung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung
2. der Betroffene eingewilligt hat, auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwor-
tung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob
3. offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen
das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des
liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er
Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur
in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung
Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 10
verweigern würde,
Abs. 4 bleibt unberührt.
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen,
weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit (3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den
bestehen, Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung
5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ent-
für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des
nommen werden können oder die speichernde Stelle
§ 14 Abs. 2 zulässig.
sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutz-
würdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an
der Zweckänderung offensichtlich überwiegt, Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein- gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sicher-
wohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für gestellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Daten-
die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, schutzmaßnahmen getroffen werden.
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrig- (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
keiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personen-
oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des bezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in
Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit
oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsge- unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermitt-
setzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentschei- lung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte
dungen erforderlich ist, Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchti- Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung
gung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist dieser Daten ist unzulässig.
oder (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben
erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der werden.
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckände- § 16
rung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung
auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßi- Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
gem Aufwand erreicht werden kann. (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke
liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der über-
und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der mittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist
Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung
speichernde Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung nach § 14 zulassen würden, oder
oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken
durch die speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende 2. der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der
schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegen- Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt
stehen. und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an
dem Ausschluß der Übermittlung hat.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu
Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie- lung trägt die übermittelnde Stelle.
bes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden,
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2
dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von
der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit
§ 15 zu rechnen ist, daß er davon auf andere Weise Kenntnis
erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicher-
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
heit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an eines Landes Nachteile bereiten würde.
öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der über- den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung
mittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Auf- sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat
gaben erforderlich ist und den Empfänger darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung
2960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine zweiter Unterabschnitt
Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die über- Rechte des Betroffener
mittelnde Stelle zugestimmt hat.
§ 19
§ 17 Auskunft an den Betroffenen
Datenübermittlung an Stellen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes über
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit
Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten be-
sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt § 16 ziehen, und
Abs. 1 nach Maßgabe der für diese Übermittlung gelten-
2. den Zweck der Speicherung.
den Gesetze und Vereinbarungen, sowie § 16 Abs. 3.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten,
(2) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet
Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines werden. Sind die personenbezogenen Daten in Akten
deutschen Gesetzes verstoßen würde. gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der
Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über- ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erfor-
mittlung trägt die übermittelnde Stelle. derliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom
Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse
(4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die über-
steht. Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren,
mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt
insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach
werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
pflichtgemäßem Ermessen.
werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die
§ 18 nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetz-
Duchführung des Datenschutzes licher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewah-
in der Bundesverwaltung rungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Vorstand der Datenschutzkontrolle dienen.
Deutschen Bundesbahn, die Vorstände der Unternehmen
der Deutschen Bundespost oder das Direktorium der Deut- (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermitt-
schen Bundespost im Rahmen seiner Aufgabenstellung lung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbe-
nach den§§ 9 bis 11 des Postverfassungsgesetzes sowie hörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen
die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes
Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bun- berührt wird, andere Behörden des Bundesministers der
desregierung oder einer obersten Bundesbehörde ledig- Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen
lich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren zulässig.
Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicher-
zustellen. 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in
der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis Aufgaben gefährden würde,
der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Dateien haben sie schriftlich festzulegen: gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder
1. Bezeichnung und Art der Dateien, eines Landes Nachteile bereiten würde oder
2. Zweckbestimmung, 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach
einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins-
3. Art der gespeicherten Daten, besondere wegen der überwiegenden berechtigten
4. betroffenen Personenkreis, Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden
müssen
5. Art der regelmäßig zu übermittelnden Daten und deren
Empfänger, und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Aus-
kunftserteilung zurücktreten muß.
6. Regelfristen für die Löschung der Daten,
7. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer
die allein zugriffsberechtigt sind. Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsäch-
lichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung
Sie haben ferner dafür zu sorgen, daß die ordnungs- gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte
gemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, Zweck gefährdet würde. In diesem Falle ist der Betroffene
mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet wer- darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftrag-
den sollen, überwacht wird. ten für den Datenschutz wenden kann.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für Dateien, die nur vorüber- (6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist
gehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den
ihrer Erstellung gelöscht werden. Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zustän-
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2961
dige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß § 21
dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes Anrufung
gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den
Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für
diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personen-
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
bezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in
seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung,
§ 20 Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen
Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn
sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß personenbezo-
gene Daten in Akten unrichtig sind, oder wird ihre Richtig- Dritter Unterabschnitt
keit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte
zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
Bundesbeauftragter für den Datenschutz
(2) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu lö- § 22
schen, wenn
Wahl
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der
der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht
Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Daten-
mehr erforderlich ist.
schutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muß bei seiner Wahl
soweit das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder ver- Bundespräsidenten zu ernennen.
tragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, (2) Der Beauftragte leistet vor dem Bundesminister des
2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Innern folgenden Eid:
Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des
beeinträchtigt würden, oder
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei- Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine
Aufwand möglich ist. Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen
(4) Personenbezogene Daten in Dateien sind ferner zu jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit werden.
feststellen läßt.
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf
(5) Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren, Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, daß ohne die
Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen (4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses
beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfül- Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amts-
lung der Behörde nicht mehr erforderlich sind. verhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der
(6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesminister
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer des Innern eingerichtet. Er untersteht der Dienstaufsicht
bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im über-
des Bundesministers des Innern. Dem Bundesbeauftrag-
wiegenden Interesse der speichernden Stelle oder
ten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige
eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und
Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen;
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürf- sie ist im Einzelplan des Bundesministers des Innern in
ten, wenn sie nicht gesperrt wären. einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sper- Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen.
rung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten
wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einverneh-
verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen men mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weiter-
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der
gegeben werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger
Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundes-
Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
minister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung
(8) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll
ist anzuwenden. dazu gehört werden.
2962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 23 Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten
würde. § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
Rechtsstellung
gericht in der Fassung der Bekanntmachung vom
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2229) bleibt unberührt.
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des
Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernen-
Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt,
nungsurkunde. Es endet
bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsver-
1 . mit Ablauf der Amtszeit, hältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum
2. mit der Entlassung. Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet,
Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der
Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das
wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundes- Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskosten-
regierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter gesetz sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind
auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfer- die §§ 13 bis 20 des Bundesministergesetzes in der Fas-
tigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses sung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1
erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsiden- S. 1166), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung
ten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und
Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezem-
Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte ber 1982 (BGBI. 1S. 2007), mit der Maßgabe anzuwenden,
verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nach- daß an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1
folgers weiterzuführen. des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf §§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich
ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurech-
oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unter- nung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in ent-
nehmens noch einer Regierung oder einer gesetz- sprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgeset-
gebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes zes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte
angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten
Gutachten abgeben. als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten
gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 Zl'
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des durchlaufenden Amt befunden hat.
Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in
bezug auf sein Amt erhält. Der Bundesminister des Innern
§ 24
entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
Kontrolle
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Perso- durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
nen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrol-
selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die liert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung
Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, daß der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften
über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte über den Datenschutz. Werden personenbezogene Daten
entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des in Akten verarbeitet oder genutzt, kontrolliert der Bundes-
Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Aus- beauftragte die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung,
lieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm wenn der Betroffene ihm hinreichende Anhaltspunkte
nicht gefordert werden. dafür darlegt, daß er dabei in seinen Rechten verletzt
worden ist, oder dem Bundesbeauftragten hinreichende
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung vorliegen.
seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amt-
lich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen- (2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich
heit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienst- auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs-
lichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedür- Steuergeheimnis nach§ 30 der Abgabenordnung, unterlie-
fen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr gen. Das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des
im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmi- Grundgesetzes) wird eingeschränkt, soweit dies zur Aus-
gung des Bundesministers des Innern weder vor Gericht übung der Kontrolle bei den speichernden Stellen der
noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abge- Deutschen Bundespost erforderlich ist. Das Kontrollrecht
ben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, erstreckt sich mit Ausnahme von Nummer 1 nicht auf den
Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheit- Inhalt des Post- und Fernmeldeverkehrs. Der Kontrolle
lichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung durch den Bundesbeauftragten unterliegen nicht:
einzutreten.
1. personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur Kommission nach § 9 des Gesetzes zu Artikel 10
versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun- Grundgesetz unterliegen, es sei denn, die Kommission
des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder ersucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten
oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollie-
Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die ren und ausschließlich ihr darüber zu berichten, und
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2963
2. a) personenbezogene Daten, die dem Post- und Fern- 4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-
meldegeheimnis nach Artikel 1O des Grundge- ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei
setzes unterliegen, Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und
b) personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst
unterliegen und vertretungsberechtigten Organ
c) personenbezogene Daten in Personalakten oder in und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu
den Akten über die Sicherheitsüberprüfung, bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr.4
unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zustän-
wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezo- dige Aufsichtsbehörde.
genen Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbe-
auftragten für den Datenschutz widerspricht. Unbe- (2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstan-
schadet des Kontrollrechts des Bundesbeauftragten dung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffe-
unterrichtet die öffentliche Stelle die Betroffenen in nen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um
allgemeiner Form über das ihnen zustehende Wider- unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
spruchsrecht.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung
Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsange- des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in
legenheiten tätig werden. Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zustän-
digen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei
insbesondere § 26
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unter- Weitere Aufgaben
lagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz;
Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu Dateienregister
gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet
nach Absatz 1 stehen, dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätig-
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. keitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstel-
lung der wesentlichen Entwicklung des Datenschutzes im
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden
nicht-öffentlichen Bereich enthalten.
gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten
selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. (2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder
Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutach-
Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß die Auskunft ten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen
oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Lan- des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses,
des gefährden würde. des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der
Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner
und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen
Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vor-
Stellen des Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann
schläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbeson-
sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
dere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, (3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung
verbinden. § 25 bleibt unberührt. und den in § 12 Abs. 1 genannten .Stellen des Bundes
Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stel-
geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die
len, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den
über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfeh-
lung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
§ 25
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenar-
Beanstandungen beit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der
durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden
Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder nach § 38 hin.
gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder
(5) Der Bundesbeauftragte führt ein Register der auto-
sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung per-
matisiert geführten Dateien, in denen personenbezogene
sonenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
Daten gespeichert werden. Das gilt nicht für die Dateien
1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen der in § 19 Abs. 3 genannten Behörden sowie für Dateien
obersten Bundesbehörde, nach § 18 Abs. 3. Die öffentlichen Stellen, deren Dateien in
das Register aufgenommen werden, sind verpflichtet, dem
2. bei der Bundesbahn gegenüber dem Vorstand, Bundesbeauftragten eine Übersicht gemäß § 18 Abs. 2
3. bei der Deutschen Bundespost gegenüber den Vor- Satz 2 Nr. 1 bis 6 zuzuleiten. Das Register kann von
ständen der Unternehmen oder gegenüber dem Direk- jedermann eingesehen werden. Die Angaben nach § 18
torium im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach den Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 über Dateien der in § 6 Abs. 2
§§ 9 bis 11 des Postverfassungsgesetzes, genannten Behörden unterliegen nicht der Einsichtnahme.
2964 Bundesgesetzbiatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Der Bundesbeauftragte kann im Einzelfall für andere 4. wenn es im Interesse der speichernden Stelle zur
öffentliche Stellen mit deren Einverständnis festlegen, daß Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforder-
einzelne Angaben nicht der Einsichtnahme unterliegen. lich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durch-
führung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung
erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
Dritter Abschnitt andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann.
Datenverarbeitung
nicht-öffentlicher Stellen Die Daten müssen nach Treu und Glauben und auf recht-
und öffentlich-rechtlicher mäßige Weise erhoben werden.
Wettbewerbsunternehmen
(2) Die Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig
Erster Unterabschnitt 1. a) soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen
eines Dritten oder öffentlicher Interessen erforder-
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
lich ist oder
b) wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusam-
§ 27
mengefaßte Daten über Angehörige einer Perso-
Anwendungsbereich nengruppe handelt, die sich auf
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden An- - eine Angabe über die Zugehörigkeit des Be-
wendung, soweit personenbezogene Daten in oder aus troffenen zu dieser Personengruppe,
Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerb- - Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
liche Zwecke verarbeitet oder genutzt werden durch - Namen,
1. nicht-öffentliche Stellen, - Titel,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffent- - akademische Grade,
lich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teil- - Anschrift,
nehmen,
- Geburtsjahr
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffent-
beschränken und
lich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teil-
nehmen, Bundesrecht ausführen und der Daten- kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betrof-
schutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß
der Übermittlung hat. In den Fällen des Buchstabens b
In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß
des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26. dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweck-
bestimmung eines Vertragsverhältnisses oder ver-
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für tragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte
die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten Daten übermittelt werden sollen, die sich
in Akten, soweit es sich nicht um personenbezogene
Daten handelt, die offensichtlich aus einer Datei ent- - auf gesundheitliche Verhältnisse,
nommen worden sind. - auf strafbare Handlungen,
- auf Ordnungswidrigkeiten,
§ 28 - auf religiöse oder politische Anschauungen sowie
Datenspeicherung, -Übermittlung und -nutzung - bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeits-
für eigene Zwecke rechtliche Rechtsverhältnisse
beziehen, oder
(1) Das Speichern, Verändern oder Übermitteln perso-
nenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die 2. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur
Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforder-
lich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durch-
1. im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertrags-
führung des Forschungsvorhabens das Interesse des
verhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensver-
Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung
hältnisses mit dem Betroffenen,
erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu Aufwand erreicht werden kann.
der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Inter-
(3) Widerspricht der Betroffene bei der speichernden
esse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbei-
Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für
tung oder Nutzung überwiegt,
Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsfor-
3. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen schung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese
entnommen 'werden können oder die speichernde Zwecke unzulässig. Widerspricht der Betroffene beim
Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das Empfänger der nach Absatz 2 übermittelten Daten der
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus- Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder
schluß der Verarbeitung oder Nutzung offensichtlich der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten
überwiegt, für diese Zwecke zu sperren.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2965
(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den (2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist
Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie zulässig, wenn
ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung
1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betrof-
für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen der
fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß
Absätze 1 und 2 zulässig. Die übermittelnde Stelle hat den
der Veränderung hat, oder
Empfänger darauf hinzuweisen.
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnom-
men werden können oder die speichernde Stelle sie
§ 29 veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwür-
Geschäftsmäßige Datenspeicherung dige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der
zum Zwecke der Übermittlung Veränderung offensichtlich überwiegt.
(1) Das geschäftsmäßige Speichern oder Verändern (3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen,
personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
ist zulässig, wenn (4) Die §§ 29, 33 bis 35 gelten nicht.
1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betrof-
fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß § 31
der Speicherung oder Veränderung hat, oder Besondere Zweckbindung
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnom- Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwek-
men werden können oder die speichernde Stelle sie ken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder
veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutz- zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes
würdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dür-
der Speicherung oder Veränderung offensichtlich fen nur für diese Zwecke verwendet werden.
überwiegt.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 32
(2) Die Übermittlung ist zulässig, wenn Meldepflichten
1. a) der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer (1) Die Stellen, die personenbezogene Datengeschäfts-
Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder mäßig
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammenge- 1. zum Zwecke der Übermittlung speichern,
faßte Daten nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b 2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung spei-
handelt, die für Zwecke der Werbung oder der chern oder
Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden
sollen, und 3. im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen verarbeiten
oder nutzen,
2. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betrof-
fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß sowie ihre Zweigniederlassungen und unselbständigen
der Übermittlung hat. Zweigstellen haben die Aufnahme und Beendigung ihrer
Tätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der eines Monats mitzuteilen.
Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die
Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses (2) Bei der Anmeldung sind folgende Angaben für das
und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der bei der Aufsichtsbehörde geführte Register mitzuteilen:
übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung 1. Name oder Firma der Stelle,
im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeich-
nungspflicht dem Empfänger. 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige
gesetzlich oder nach der Verfassung des Unterneh-
(3) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten mens berufene Leiter und die mit der Leitung der
Daten gilt § 28 Abs. 3 und 4. Datenverarbeitung beauftragten Personen,
3. Anschrift,
§ 30 4. Geschäftszwecke der Stelle und der Datenverarbei-
tung;
Geschäftsmäßige Datenspeicherung
zum Zwecke der Übermittlung 5. Name des Beauftragten für den Datenschutz,
in anonymisierter Form 6. allgemeine Beschreibung der Art der gespeicherten
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig personenbezogenen Daten. Im Falle des Absatzes 1
Nr. 3 ist diese Angabe nicht erforderlich.
gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln,
sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen (3) Bei der Anmeldung sind außerdem folgende Anga-
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhält- ben mitzuteilen, die nicht in das Register aufgenommen
nisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen werden:
Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dür-
fen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, 1. Art der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen,
soweit dies für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung 2. bei regelmäßiger Übermittlung personenbezogener
oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist. Daten Empfänger und Art der übermittelten Daten.
2966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Absatz 1 gilt für die Änderung der nach Absätzen 2 § 34
und 3 mitgeteilten Angaben entsprechend.
Auskunft an den Betroffenen
(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall festlegen, (1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
Welche Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und 6, Absatz 3 und
Absatz 4 mitgeteilt werden müssen. Der mit den Mittei- 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit
lungen verbundene Aufwand muß in einem angemesse- sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen,
nen Verhältnis zu ihrer Bedeutung für die Überwachung 2. den Zweck der Speicherung und
durch die Aufsichtsbehörde stehen.
3. Personen und Stellen, an die seine Daten regelmäßig
übermittelt werden, wenn seine Daten automatisiert
verarbeitet werden.
zweiter Unterabschnitt Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die
Rechte des Betroffenen Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden
die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum
§ 33 Zwecke der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene
über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen,
Benachrichtigung des Betroffenen
wenn er begründete Zweifel an der Richtigkeit der Daten
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für geltend macht. In diesem Falle ist Auskunft über Herkunft
eigene Zwecke gespeichert, ist der Betroffene von der und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Anga-
Speicherung und der Art der Daten zu benachrichtigen. ben nicht gespeichert sind.
Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum (2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig
Zwecke der Übermittlung gespeichert, ist der Betroffene
personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftser-
von der erstmaligen Übermittlung und der Art der über-
teilung speichern, Auskunft über seine personenbezoge-
mittelten Daten zu benachrichtigen.
nen Daten verlangen, auch wenn sie nicht in einer Datei
gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
kann der Betroffene nur verlangen, wenn er begründete
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend macht. § 38
Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat, Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Auf-
sichtsbehörde im Einzelfall die Einhaltung von Satz 1
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf-
überprüft, wenn der Betroffene begründet darlegt, daß die
grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt worden ist.
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden
dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder (3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht
der Datenschutzkontrolle dienen, wegen der besonderen Umstände eine andere Form der
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Auskunftserteilung angemessen ist.
Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden (4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht,
rechtlichen Interesses eines Dritten, geheimgehalten wenn der Betroffene nach§ 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 nicht zu
werden müssen, benachrichtigen ist.
4. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der spei- (5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personen-
chernden Stelle festgestellt hat, daß das Bekanntwer- bezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Über-
den der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung mittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt
gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Drit-
eines Landes Nachteile bereiten würde, ten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt
5. die Daten in einer Datei gespeichert werden, die nur darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen
vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Ent-
Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht wird, gelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen
besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß
6. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen in denen die Auskunft ergibt, daß die Daten zu berichtigen
sind oder oder unter der Voraussetzung des§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
zu löschen sind.
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der
speichernden Stelle erheblich gefährden würde, es (6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem
sei denn, daß das Interesse an der Benachrichti- Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen
gung die Gefährdung überwiegt, oder seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die
7. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermitt- ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist
hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
lung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
§ 35
sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen bezie-
hen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammenge- (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn
faßte Daten handelt(§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b). sie unrichtig sind.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2967
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fäl- Dritter Unterabschnitt
len des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Beauftragter für den Datenschutz,
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn Aufsichtsbehörde
1. ihre Speicherung unzulässig ist,
2. es sich um Daten über gesundheitliche Verhältnisse, § 36
strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten sowie Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz
religiöse oder politische Anschauungen handelt und
ihre Richtigkeit von der speichernden Stelle nicht (1) Die nicht-öffentlichen Stellen, die personenbezogene
Daten automatisiert verarbeiten und damit in der Regel
bewiesen werden kann,
mindestens fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigen,
3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre haben spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme
Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speiche- ihrer Tätigkeit einen Beauftragten für den Datenschutz
rung nicht mehr erforderlich ist, oder schriftlich zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn personen-
4. sie geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung ver- bezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und
arbeitet werden und eine Prüfung am Ende des fünften damit in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer
Kalenderjahres nach ihrer erstmaligen Speicherung ständig beschäftigt sind.
ergibt, daß eine längerwährende Speicherung nicht (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur
erforderlich ist. bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
soweit (3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Inha-
1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 oder 4 einer Löschung ber, dem Vorstand, dem Geschäftsführer oder dem sonsti-
gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbe- gen gesetzlich oder nach der Verfassung des Unterneh-
mens berufenen Leiter unmittelbar zu unterstellen. Er ist
wahrungsfristen entgegenstehen,
bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des
2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung
Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestel-
beeinträchtigt würden, oder lung zum Beauftragten für den Datenschutz kann nur auf
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speiche- Verlangen der Aufsichtsbehörde oder in entsprechender
rung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf- Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wand möglich ist. widerrufen werden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Ver-
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren,
schwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie
soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und
über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen
sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen
zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den
läßt
Betroffenen befreit wird.
(5) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder (5) Die nicht-öffentliche Stelle hat den Beauftragten für
deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zwecke der unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfül-
Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 lung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie
nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu
aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu stellen.
Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen
des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Spei- § 37
cherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt
werden. (1) Der Beauftragte für den Datenschutz hat die Ausfüh-
rung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den
(6) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sper- Datenschutz sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann er
rung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde wenden. Er
wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu hat insbesondere
verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen 1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbei-
Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weiterge- tungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene
geben werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdi- Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu
gen Interessen des Betroffenen erforderlich ist. diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des
unterrichten,
Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer
tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den
bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im über-
Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschrif-
wiegenden Interesse der speichernden Stelle oder
ten über den Datenschutz, bezogen auf die besonde-
eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und
ren Verhältnisse in diesem Geschäftsbereich und die
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürf- sich daraus ergebenden besonderen Erfordernisse für
ten, wenn sie nicht gesperrt wären. den Datenschutz, vertraut zu machen,
2968 Bundesgesetz::.:att, Jahrgang 1990, Teil 1
3. b0 i der Auswahl der bei der Verarbeitung personenbe- gespeicherten personenbezogenen Daten und die Daten-
zogener Daten tätigen Personen beratend mitzuwirken. verarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt ent-
sprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen
(2) Dem Beauftragten ist von der nicht-öffentlichen zu dulden.
Stelle eine Übersicht zur Verfügung zu stellen über
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem
1. eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen,
Gesetz und anderen Vorschriften über den Datenschutz,
2. Bezeichnung und Art der Dateien, soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung personen-
3. Art der gespeicherten Daten, bezogener Daten in oder aus Dateien regeln, kann die
Aufsichtsbehörde anordnen, daß im Rahmen der Anforde-
4. Geschäftszwecke, zu deren Erfüllung die Kenntnis rungen nach § 9 Maßnahmen zur Beseitigung festgestell-
dieser Daten erforderlich ist, ter technischer oder organisatorischer Mängel getroffen
5. deren regelmäßige Empfänger, werden. Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbe-
sondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung des Per-
6. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen,
sönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den Einsatz
die allein zugriffsberechtigt sind.
einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entge-
(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 6 gilt nicht für Dateien, die gen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung
nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt
Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den
Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit
§ 38 nicht besitzt.
Aufsichtsbehörde (6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermäch-
tigten Stellen bestimmen die für die Überwachung der
(1) Die Aufsichtsbehörde überprüft im Einzelfall die Aus-
Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich
führung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über
dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.
den Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nut-
zung personenbezogener Daten in oder aus Dateien (7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den
regeln, wenn ihr hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlie- Vorschriften dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbe-
gen, daß eine dieser Vorschriften durch nicht-öffentliche betriebe bleibt unberührt.
Stellen verletzt ist, insbesondere wenn es der Betroffene
selbst begründet darlegt.
Vierter Abschnitt
(2) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig
Sondervorschriften
1. zum Zwecke der Übermittlung gespeichert,
2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung gespei- § 39
chert oder
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten,
3. im Auftrag durch Dienstleistungsunternehmen verar- die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis
beitet, unterliegen
überwacht die Aufsichtsbehörde die Ausführung dieses (1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder
Gesetzes oder anderer Vorschriften über den Daten- besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der
schutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung perso- zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung
nenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln. Die ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt wor-
Aufsichtsbehörde führt das Register nach § 32 Abs. 2. Das den sind, dürfen von der speichernden Stelle nur für den
Register kann von jedem eingesehen werden. Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie
erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche
(3) Die der Prüfung unterliegenden Stellen sowie die mit Stelle muß die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle
deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichts- einwilligen.
behörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der (2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur
Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-
neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol- § 40
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflich-
Verarbeitung und Nutzung
tige ist darauf hinzuweisen. personenbezogener Daten
durch Forschungseinrichtungen
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Überprüfung
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erho-
oder Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
bene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen
soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertra-
nur für Zwecke der wissenschaftlichen . Forschung ver-
genen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs-
arbeitet oder genutzt werden.
und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigun- (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
gen vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, andere als öffentliche Stellen für Zwecke der wissenschaft-
insbesondere die Übersicht nach § 37 Abs. 2 sowie die lichen Forschung ist nur zulässig, wenn diese sich ver-
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2969
pflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten
zu verarbeiten oder zu nutzen und die Vorschrift des durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren,
Absatzes 3 einzuhalten. wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines
Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisie-
Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen
ren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist.
werden.
Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit
denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche (2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie ande-
zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Ein- rer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung
zelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterwor-
Forschungszweck dies erfordert. fen. Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechts-
aufsicht des Verwaltungsrates.
(4) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stel-
len dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, (3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an
wenn den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
1. der Betroffene eingewilligt hat oder (4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen Organen der jeweiligen Rundfunkanstalt des Bundes-
über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist. rechts alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen
Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere
Berichte auf Beschluß eines Organes der jeweiligen Rund-
§ 41
funkanstalt. Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauf-
Verarbeitung und Nutzung tragte auch an den Bundesbeauftragten für den Daten-
personenbezogener Daten durch die Medien schutz.
(1) Soweit personenbezogene Daten von Unternehmen (5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26
oder Hilfsunternehmen der Presse oder des Films oder treffen die Rundfunkanstalten des Bundesrechts jeweils
von Hilfsunternehmen des Rundfunks ausschließlich zu für ihren Bereich. § 18 bleibt unberührt.
eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet
oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften dieses
Gesetzes nur die §§ 5 und 9. Soweit Verlage personen- Fünfter Abschnitt
bezogene Daten zur Herausgabe von Adressen-, Telefon-,
Schlußvorschriften
Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen verarbei-
ten oder nutzen, gilt Satz 1 nur, wenn mit der Herausgabe
zugleich eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit ver- § 43
bunden ist. Strafvorschriften
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung (1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte perso-
oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Rund- nenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
funkanstalten des Bundesrechts zur Veröffentlichung von
1. speichert, verändert oder übermittelt,
Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese
Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu 2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält
nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die oder
Daten selbst. 3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Rund- verschafft,
funkanstalten des Bundesrechts in seinem Persönlich- wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
keitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der strafe bestraft.
Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person
(2) Ebenso wird bestraft, wer
gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann ver-
weigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des 1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten
Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträ- personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind,
gen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen durch unrichtige Angaben erschleicht,
Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die 2. entgegen§ 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 4 Satz 1, auch
Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. in Verbindung mit § 29 Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder
(4) Im übrigen gelten für die Rundfunkanstalten des § 40 Abs. 1 die übermittelten Daten für andere Zwecke
Bundesrechts von den Vorschriften dieses Gesetzes die nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder
§§ 5 und 9. Anstelle der§§ 24 bis 26 gilt§ 42, auch soweit 3. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1 Satz 1
es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt. bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 3
Satz 3 die in § 40 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Merkmale
§ 42 mit den Einzelangaben zusammenführt.
Datenschutzbeauftragte (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
der Rundfunkanstalten des Bundesrechts sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
(1) Die Rundfunkanstalten des Bundesrechts bestellen
Jahren oder Geldstrafe.
jeweils einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die
Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
2970 Bundesgesetz:_j:att, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 44 Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbei-
Bu ßgeldvorschriften
tungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekon-
trolle),
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die
lässig
im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den
1. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeich- Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden
neten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften können (Auftragskontrolle),
Darlegung nicht aufzeichnet,
9. zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbe-
2. entgegen § 32 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, zogener Daten sowie beim Transport von Datenträ-
eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder gern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert
entgegen§ 32 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),
bei einer solchen Meldung die erforderlichen Angaben 1O. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organi-
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt, sation so zu gestalten, daß sie den besonderen
3. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird
richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, (Organisationskontrolle).
4. entgegen § 35 Abs. 5 Satz 3 Daten ohne Gegendarstel-
lung übermittelt,
5. entgegen § 36 Abs. 1 einen Beauftragten für den Artikel 2
Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
Gesetz
6. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht über die Zusammenarbeit
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt des Bundes und der Länder
oder entgegen § 38 Abs. 4 Satz 4 den Zutritt zu den in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vor-
und über das Bundesamt für Verfassungschutz
nahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die
(Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet, oder
7. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 38 Abs. 5 Satz 1 Erster Abschnitt
zuwiderhandelt.
Zusammenarbeit,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 1
Anlage
Zusammenarbeitspflicht
(zu § 9 Satz 1)
(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der frei-
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbei- heitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes
tet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu
und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,
(2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angele-
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsan- genheiten des Verfassungssschutzes zusammenzuarbei-
lagen, mit denen personenbezogene Daten verarbei-
ten.
tet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),
2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, (3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger
kopiert, verändert oder entfernt werden können Unterstützung und Hilfeleistung.
(Datenträgerkontrolle),
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die §2
unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Verfassungsschutzbehörden
Löschung gespeicherter personenbezogener Daten
zu verhindern (Speicherkontrolle), (1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Län-
dern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungs-
4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit schutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bun-
Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von desminister des Innern. Das Bundesamt für Verfassungs-
Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkon- schutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angeglie-
trolle), dert werden.
5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Daten-
(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund
verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf
und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine
die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten
Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Ver-
zugreifen können (Zugriffskontrolle),
fassungsschutzes.
6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt
werden kann, an welche Stellen personenbezogene §3
Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),
7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und fest- (1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des
gestellt werden kann, welche personenbezogenen Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2971
von Informationen, insbesondere von sach- und personen- einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet
bezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer
1 . Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokrati- Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
sche Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit c) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und
ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für
Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet
oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungs-
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätig- grundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
keiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in
fremde Macht, seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Voraus-
3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, setzung für die Sammlung und Auswertung von Informatio-
nen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerich-
tete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Anhaltspunkte. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die
Bundesrepublik Deutschland gefährden. nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß
handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes,
(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind. oder
der Länder wirken mit aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutz-
gut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige (2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im
Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut Sinne dieses Gesetzes zählen:
werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und
verschaffen können,
Abstimmungen und durch besondere Organe der
2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder ver- Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in
teidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge-
oder werden sollen, heimer Wahl zu wählen,
3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungs-
von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürfti- mäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden
gen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamen-
Besteht die Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungs- tarischen Opposition,
schutz an der Sicherheitsüberprüfung nach Satz 1 lediglich
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlich-
in der Auswertung bereits vorhandenen Wissens der
keit gegenüber der Volksvertretung,
Beschäftigungsstelle, der Strafverfolgungs- oder Sicher-
heitsbehörden, ist es erforderlich und ausreichend, wenn e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
der Betroffene von der Einleitung der Überprüfung Kennt- f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
nis hat. Im übrigen ist die Zustimmung erforderlich, soweit
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In die Sicherheits-
überprüfung dürfen mit ihrer Zustimmung der Ehegatte,
Verlobte oder die Person, die mit dem Betroffenen in §5
eheähnlicher Gemeinschaft lebt, miteinbezogen werden.
Abgrenzung der Zuständigkeiten
(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allge- der Verfassungsschutzbehörden
meinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des (1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz sam-
Grundgesetzes). meln Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unter-
lagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, werten sie aus und
§4 übermitteln sie dem Bundesamt für Verfassungsschutz
Begriffsbestimmungen und den Landesbehörden für Verfassungsschutz, soweit
es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem
a) Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder
lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfas-
eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und
sungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und
zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für
Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen
einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist
ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von Voraussetzung, daß
fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit
zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzu- 1. sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
trennen; 2. sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrek-
b) Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder ken,
eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und 3. sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutsch-
zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für land berühren oder
2972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bun- arbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden
desamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder
ersucht. besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegen-
Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle stehen.
hergestellt werden. (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Metho-
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet den, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Infor-
die Landesbehörden für Verfassungsschutz über alle mationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauens-
Unterlagen, deren Kenntnis für das Land zum Zwecke des leuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und
Verfassungsschutzes erforderlich ist. Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen
anwenden. Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benen-
nen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher
§ 6
Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift
Gegenseitige Unterrichtung bedarf der Zustimmung des Bundesministers des Innern,
der Verfassungsschutzbehörden der die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet.
Die Verfassungsschutzbehörden sind verpflichtet, beim (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse
Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung der Unter- stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es
richtungspflichten nach § 5 gemeinsame Dateien zu füh- darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um
ren, die sie im automatisierten Verfahren nutzen. Diese Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
Dateien enthalten nur die Daten, die zum Auffinden von
Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Per- (4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen
sonen erforderlich sind. Die Speicherung personenbezo- mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck
gener Daten ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner
und 11 zulässig. Der Abruf im automatisierten Verfahren Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 3
durch andere Stellen ist nicht zulässig. Die Verantwortung Abs. 2 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige
einer speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vor- vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
schriften des Datenschutzrechts trägt jede Verfassungs-
schutzbehörde nur für die von ihr eingegebenen Daten; (5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Bun-
nur sie darf diese Daten verändern, sperren oder löschen. desamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die
Die eingebende Stelle muß feststellbar sein. Das Bundes- den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträch-
amt für Verfassungsschutz trifft für die gemeinsamen tigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen,
Dateien die technischen und organisatorischen Maßnah- der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten
men nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Füh- Erfolg steht.
rung von Textdateien oder Dateien, die weitere als die in
Satz 2 genannten Daten enthalten, ist unter den Voraus- §9
setzungen dieses Paragraphen nur zulässig für eng Besondere Formen der Datenerhebung
umgrenzte Anwendungsgebiete zur Aufklärung von sicher-
heitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Informa-
für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf tionen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den
gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwen- Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die
dung vorzubereiten. Die Zugriffsberechtigung ist auf Per- Annahme rechtfertigen, daß
sonen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in
1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder
diesem Anwendungsgebiet betraut sind; in der Dateian-
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder die zur Erforschung
ordnung (§ 14) ist die Erforderlichkeit der Aufnahme von
solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen
Textzusätzen in der Datei zu begründen.
werden können oder
§ 7 2. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen,
Gegenstände und Quellen des Bundesamtes für Ver-
Weisungsrechte des Bundes fassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder
Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff auf die geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
verfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt, den Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, wenn die Erfor-
obersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit der schung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen
Länder mit dem Bund auf dem Gebiete des Verfassungs- weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine
schutzes erforderlichen Weisungen erteilen. geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen,
wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen
oder durch eine Auskunft nach § 18 Abs. 3 gewonnen
Zweiter Abschnitt werden kann. Die Anwendung eines Mittels gemäß § 8
Abs. 2 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeu-
Bundesamt für Verfassungsschutz tung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Maß-
nahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck
§ 8 erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er
Befugnisse nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(2) Das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Wort darf mit technischen Mitteln nur heimlich mitgehört
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen oder aufgezeichnet werden, wenn es im Einzelfall zur
einschließlich personenbezogener Daten erheben, ver- Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2973
gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen uner- prüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei
läßlich ist und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkennt-
Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Satz 1 gilt nisse nach § 3 Abs. 1 angefallen sind.
entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer
Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildauf- § 12
zeichnungen.
Berichtigung, Löschung und Sperrung
(3) Bei Erhebungen nach Absatz 2 und solchen nach personenbezogener Daten in Dateien
Absatz 1, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung
des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkom- (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in
men, wozu insbesondere das Abhören und Aufzeichnen Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit dem ver-
deckten Einsatz technischer Mittel gehören, ist (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in
1. der Eingriff nach seiner Beendigung dem Betroffenen Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu lö-
mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des schen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre
Eingriffs ausgeschlossen werden kann, und Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich
ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der
2. die Parlamentarische Kontrollkommission zu unter- Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen
richten. des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Falle
Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Ein-
dürfen nur nach Maßgabe des§ 7 Abs. 3 des Gesetzes zu willigung des Betroffenen übermittelt werden.
Artikel 10 Grundgesetz verwendet werden. (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der
Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen,
§ 10 spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personen-
bezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.
Speicherung, Veränderung und Nutzung
Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebun-
personenbezogener Daten
gen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind spätestens zehn
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten rele-
Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in vanten Information zu löschen, es sei denn, der Behörd8n-
Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn leiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise
eine andere Entscheidung.
1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen, (4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu
Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebun-
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie-
gen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist
bes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden,
oder
dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
3. das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 2
tätig wird. § 13
(2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 2 dürfen in Berichtigung und Sperrung
automatisierten Dateien nur personenbezogene Daten personenbezogener Daten in Akten
über die Personen gespeichert werden, die der Sicher-
heitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüber- (1) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest,
prüfung einbezogen werden. daß in Akten gespeicherte personenbezogene Daten
unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffe-
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Spei- nen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder
cherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erfor- auf sonstige Weise festzuhalten.
derliche Maß zu beschränken.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat perso-
nenbezogene Daten zu sperren, wenn es im Einzelfall
§ 11 feststellt, daß ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen
Speicherung, Veränderung und Nutzung des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für
personenbezogener Daten von Minderjährigen seine künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich
sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder
den Voraussetzungen des § 10 Daten über Minderjährige übermittelt werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist mög-
vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person lich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.
geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der § 14
Minderjährige eine der in § 2 des Gesetzes zu Artikel 10
Grundgesetz genannten Straftaten plant, begeht oder
Dateianordnungen
begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten (1) Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für
oder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Datei-
des 16. Lebensjahres nicht zulässig. anordnung, die der Zustimmung des Bundesministers des
Innern bedarf, festzulegen:
(2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten
gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei 1. Bezeichnung der Datei,
Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu über- 2. Zweck der Datei,
2974 Bundesgesetzbiatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundes-
Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten), amtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht
einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
4. Anlieferung oder Eingabe,
5. Zugangsberechtigung,
§ 16
6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
Berichtspflicht
7. Protokollierung. des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß (1) Das Bundeamt für Verfassungsschutz unterrichtet
einer Dateianordnung anzuhören. den Bundesminister des Innern über seine Tätigkeit.
(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der
das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Aufklärung der Öffentlichkeit durch den Bundesminister
Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder des Innern über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3
Änderung der Dateien zu überprüfen. Abs. 1 , die mindestens einmal jährlich in einem zusam-
menfassenden Bericht erfolgt. Dabei dürfen auch perso-
(3) In der Dateianordnung über automatisierte perso-
nenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die
nenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf
Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges
Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in
dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet oder der Darstellung von Organisationen oder unorgani-
sierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen
sind; Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazu-
gehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden. der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betrof-
fenen überwiegen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des
Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungs-
§ 15 schutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die
Auskunft an den Betroffenen jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem
Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Dritter Abschnitt
Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen
konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Inter- Übermittlungsvorschriften
esse an einer Auskunft darlegt.
§ 17
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
Zulässigkeit von Ersuchen
1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Aus-
kunftserteilung zu besorgen ist, (1) Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes
um Übermittlung von personenbezogenen Daten ersucht,
2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der
können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes
ersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein
oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfas-
zugänglichen Quellen entnommen werden können.
sungsschutz zu befürchten ist,
(2) Absatz 1 gilt nicht für besondere Ersuchen der Ver-
3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nach- fassungsschutzbehörden, des Militärischen Abschirmdien-
. teile bereiten würde oder stes und des Bundesnachrichtendienstes um solche
Daten, die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufga-
4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach ben bekannt werden. Die Zulässigkeit dieser besonderen
einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbe- Ersuchen und ihre Erledigung regelt der Bundesminister
sondere wegen der überwiegenden berechtigten Inter- des Innern in einer Dienstanweisung. Er unterrichtet die
essen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen. Parlamentarische Kontrollkommission über ihren Erlaß
Die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm und erforderliche Änderungen. Satz 2 und 3 gilt nicht für
besonders beauftragter Mitarbeiter. die besonderen Ersuchen zwischen Behörden desselben
Bundeslandes.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf
die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermitt- § 18
lungen. Übermittlung von Informationen
ari die Verfassungsschutzbehörden
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner
Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsver- (1) Die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren
weigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsver- juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Staats-
weigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Aus- anwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaft-
kunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die lichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie der Zoll,
Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und dar- soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
auf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten wahrnimmt, unterrichten von sich aus das Bundesamt für
für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauf- Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde
tragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Aus- des Landes über die ihnen bekanntgewordenen Tatsa-
kunft zu erteilen, soweit nicht der Bundesminister des chen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche
Innern im Einzelfall. feststellt, daß dadurch die Sicherheit Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im
des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilun- Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die
gen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor-
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2975
bereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 § 19
genannten Schutzgüter gerichtet sind. Über Satz 1 hinaus-
Übermittlung personenbezogener Daten
gehende Unterrichtungspflichten nach dem Gesetz über
durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
den Militärischen Abschirmdienst oder dem Gesetz über
den Bundesnachrichtendienst bleiben unberührt. Auf die (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf perso-
Übermittlung von Informationen zwischen Behörden des- nenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln,
selben Bundeslandes findet Satz 1 keine Anwendung. wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist
oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheit-
(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der lichen demokratischen Grundordnung oder sonst für
staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Poli- Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der Empfän-
zeien sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bun- ger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts
desgrenzschutzgesetz wahrnimmt, und der Bundesnach- anderes bestimmt· ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu
richtendienst dürfen darüber hinaus von sich aus dem dem sie ihm übermittelt wurden.
Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Verfassungs-
schutzbehörde des Landes auch alle anderen ihnen (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf perso-
bekanntgewordenen Informationen einschließlich perso- nenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungs-
nenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 streitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik
übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste- Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzab-
hen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben kommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Absatz 1 Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Trup-
Satz 3 findet Anwendung. pen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur (BGBI. 1961 11 S. 1183, 1218) verpflichtet ist.
Erfüllung seiner Aufgaben die Staatsanwaltschaften und,
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf perso-
vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungs-
nenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen
befugnis, die Polizeien sowie andere Behörden um Über-
sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln,
mittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
Informationen einschließlich personenbezogener Daten
zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Emp-
ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen
fängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn
Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
erhoben werden können. Unter den gleichen Vorausset- entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu
zungen dürfen Verfassungsschutzbehörden der Länder machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
1. Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das Bun-
desamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft
2. Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsan- über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
waltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, Polizeien des
Bundes und anderer Länder um die Übermittlung sol- (4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen
cher Informationen ersuchen. nicht übermittelt werden, es sei denn, daß dies zum Schutz
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des
(4) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines
der Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene Landes erforderlich ist und der Bundesminister des Innern
unverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das Bundesamt für seine Zustimmung erteilt hat. Das Bundesamt für Verfas-
Verfassungsschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben sungsschutz führt über die Auskunft n~ch Satz 1 einen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie bei der Beobachtung Nachweis, aus dem der Zweck der Ubermittlung, ihre
terroristischer Bestrebungen amtliche Register einsehen. Veranlassung, die Aktenfundstelle und der Empfänger her-
vorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren,
(5) Die Ersuchen nach Absatz 3 sind aktenkundig zu
gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des
machen. Über die Einsichtnahme nach Absatz 4 hat das
Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu
Bundesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu
vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Daten
führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die
nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt
ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen;
wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschrän-
die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen un-
kung und darauf hinzuweisen, daß das Bundesamt für
berechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalender-
Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die
jahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf
Grund einer Maßnahme nach § 100 a der Strafprozeßord- § 20
nung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der
Übermittlung von Informationen
Absätze 1, 2 und 3 nur zulässig, wenn tatsächliche An-
durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
haltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine der in § 2
an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straf- in Angelegenheiten
taten plant, begeht oder begangen hat. Auf die einer
des Staats- und Verfassungsschutzes
Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten
Kenntnisse und Unterlagen findet § 7 Abs. 3 und 4 des (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt
Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz entsprechende den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staats-
Anwendung. anwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien von
2976 Bundesgesetzblatt, Jahr~ang 1990, Teil 1
sich 3US die ihm bekanntgewordenen Informationen ein- 1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter
schließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betrof-
Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten fenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung
erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in §§ 7 4 a und überwiegen,
120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafta- 2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern
ten sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer oder ·
Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbin-
dung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte 3. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen ent-
dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 gegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetz-
Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten licher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder
Schutzgüter gerichtet sind. Das Bundesamt für Verfas- besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetz-
sungsschutz übermittelt dem Bundesnachrichtendienst lichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
von sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsäch- § 24
liche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung Minderjährigenschutz
für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Empfän-
gers erforderlich ist. (1) Informationen einschließlich personenbezogener
Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den
(2) Die Polizeien dürfen zur Verhinderung von Staats- Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange
schutzdelikten nach Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt für
die Voraussetzungen der Speicherung nach § 11 erfüllt
Verfassungsschutz um Übermittlung der erforderlichen
sind. liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt
Informationen einschließlich personenbezogener Daten
eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer
ersuchen. Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung
erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von
seiner Aufgaben das Bundesamt für Verfassungsschutz
erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
um die Übermittlung der erforderlichen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. (2) Informationen einschließlich personenbezogener
Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung
§ 21 des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses
Übermittlung von Informationen Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischen-
durch die Verfassungsschutzbehörden der Länder staatliche Stellen übermittelt werden.
an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
in Angelegenheiten § 25
des Staats- und Verfassungsschutzes Pflichten des Empfängers
(1) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder über- Der Empfänger prüft, ob die nach den Vorschriften die-
mitteln den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der ses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für
staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Poli- die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die
zeien Informationen einschließlich personenbezogener Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat er die Unter-
Daten unter den Voraussetzungen des§ 20 Abs. 1 Satz 1 lagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben,
und 2 sowie Abs. 2 Satz 1. Auf die Übermittlung von Infor- wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur
mationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit
findet Satz 1 keine Anwendung. unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind
(2) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder über- die Daten zu sperren.
mitteln dem Bundesnachrichtendienst und dem Militäri- § 26
schen Abschirmdienst Informationen einschließlich perso-
nenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des§ 20 Nachberichtspflicht
Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2.
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer
Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als
§ 22 unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich
Übermittlung von Informationen gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn,
durch die Staatsanwaltschaften und Polizeien daß dies für die Beurteilung eines Sachverhalts ohne
an den Militärischen Abschirmdienst Bedeutung ist.
Für die Übermittlung von Informationen einschließlich
personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaf- Vierter Abschnitt
ten und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sach-
leitungsbefugnis, die Polizeien sowie den Zoll, soweit er Schlußvorschriften
Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahr-
nimmt, an den Militärischen Abschirmdienst findet § 18 § 27
entsprechende Anwendung.
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 23 Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das
Bundesamt für Verfassungsschutz finden die §§ 1O und 13
Übermittlungsverbote
bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Ab- des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung
schnitts unterbleibt, wenn und des Datenschutzes keine Anwendung.
Nr. 73 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2977
Artikel 3 bedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkennt-
nissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
Gesetz
über den Militärischen Abschirmdienst Besteht die Mitwirkung des Militärischen Abschirmdienstes
(MAD-Gesetz - MADG) an der Sicherheitsüberprüfung nach Satz 1 lediglich in der
Auswertung bereits vorhandenen Wissens der Beschäfti-
gungsstelle, der Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehör-
§ 1
den, ist es erforderlich und ausreichend, wenn der Betrof-
Aufgaben fene von der Einleitung der Überprüfung Kenntnis hat. Im
übrigen ist die Zustimmung erforderlich, soweit gesetzlich
(1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes des
nichts anderes bestimmt ist. In die Sicherheitsüberprüfung
Bundesministers der Verteidigung ist die Sammlung und
dürfen mit ihrer Zustimmung der Ehegatte, Verlobte oder
Auswertung von Informationen, insbesondere von sach-
die Person, die mit dem Betroffenen in eheähnlicher Ge-
und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und
meinschaft lebt, miteinbezogen werden.
Unterlagen, über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokrati- (4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizei-
sche Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit lichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, (5) Der Militärische Abschirmdienst ist an die allge-
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätig- meinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des
keiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine Grundgesetzes).
fremde Macht,
§2
wenn sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen
Zuständigkeit in besonderen Fällen
Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäfts-
bereich des Bundesministers der Verteidigung richten und (1) Zur Fortführung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 kann
von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem der Militärische Abschirmdienst, soweit es im Einzelfall
Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind. § 4 des zwingend erforderlich ist, seine Befugnisse gegenüber
Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung. Personen ausüben, die dem Geschäftsbereich des Bun-
desministers der Verteidigung nicht angehören oder nicht
(2) Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirm- in ihm tätig sind. Dies ist nur zulässig
dienst zur Beurteilung der Sicherheitslage
1. gegenüber dem Ehegatten oder Verlobten einer in§ 1
1. von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbe- Abs. 1 genannten Person oder dem mit ihr in eheähn-
reich des Bundesministers der Verteidigung und licher Gemeinschaft Lebenden, wenn angenommen
2. von Dienststellen und Einrichtungen der verbündeten werden muß, daß Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
Streitkräfte und der internationalen militärischen Haupt- § 1 Abs. 1 auch von ihm ausgehen,
quartiere, wenn die Bundesrepublik Deutschland in 2. im Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutz-
internationalen Vereinbarungen Verpflichtungen zur behörde gegenüber Personen, bei denen tatsächliche
Sicherheit dieser Dienststellen und Einrichtungen über- Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie mit einer in § 1
nommen hat und die Beurteilung der Sicherheitslage im Abs. 1 genannten Person bei Bestrebungen oder Tätig-
Einvernehmen zwischen dem Bundesminister der Ver- keiten nach § 1 Abs. 1 zusammenarbeiten, und wenn
teidigung und den zuständigen obersten Landesbehör- anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts
den dem Militärischen Abschirmdienst übertragen wor- gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich
den ist, wäre.
die Auswertung von Informationen über die in Absatz 1
(2) Zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen,
genannten Bestrebungen und Tätigkeiten gegen diese
Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende
Dienststellen und Einrichtungen, auch soweit sie von Per-
oder geheimdienstliche Tätigkeiten kann der Militärische
sonen ausgehen oder ausgehen sollen, die nicht dem
Abschirmdienst in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
§ 1 Abs. 1, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist,
angehören oder in ihm tätig sind.
im Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbe-
(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt mit hörde seine Befugnisse gegenüber Personen ausüben,
die dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Ver-
1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die dem teidigung nicht angehören oder nicht in ihm tätig sind.
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-
gung angehören, in ihm tätig sind oder werden sollen
§ 3
und
Zusammenarbeit
a) denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbe-
mit den Verfassungsschutzbehörden
dürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkennt-
nisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten (1) Der Militärische Abschirmdienst und die Verfas-
sollen oder ihn sich verschaffen können, oder sungsschutzbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Auf-
b) die an sicherheitsempfindlichen Stellen des Ge- gaben zusammen. Die Zusammenarbeit besteht auch in
schäftsbereichs des Bundesministers der Verteidi- gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
gung eingesetzt sind oder werden sollen, (2) Zur Fortführung von Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des
2. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen im Geschäfts- Bundesverfassungsschutzgesetzes kann eine Verfas-
bereich des Bundesministers der Verteidigung zum sungsschutzbehörde, soweit es im Einzelfall zwingend
Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungs- erforderlich ist, im Benehmen mit dem Militärischen
2978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Abschirmdienst Maßnahmen auf Personen erstrecken, die nen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministers
dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi- der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen
gung angehören oder in ihm tätig sind und der Zuständig- für andere Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn,
keit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen. Dies die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben
ist nur zulässig gegenüber Personen, bei denen tatsäch- nach § 1 Abs. 1 zulässig.
liche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie mit einer
Person aus dem Zuständigkeitsbereich der Verfassungs- (2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten
schutzbehörden bei Bestrebungen oder Tätigkeiten nach gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei
Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu über-
§ 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu-
sammenarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere prüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei
Erforschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit über- denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkennt-
mäßigem Aufwand möglich wäre. nisse nach § 1 Abs. 1 oder § 2 angefallen sind. Dies gilt
nicht, wenn der Betroffene nach§ 1 Abs. 3 überprüft wird.
(3) Der Militärische Abschirmdienst und das Bundesamt Die Speicherung personenbezogener Daten über Minder-
für Verfassungsschutz unterrichten einander über alle jährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer
Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig.
Aufgaben erforderlich ist.
§7
§ 4
Berichtigung, Löschung und Sperrung
Befugnisse
personenbezogener Daten
des Militärischen Abschirmdienstes
(1) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung
gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen,
seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließ-
zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfas-
lich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und
sungsschutzgesetzes.
nutzen nach § 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bun- (2) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezo-
desdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in gene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach
diesem Gesetz entgegenstehen. Er ist nicht befugt, perso- § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
nenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach
§ 1 Abs. 2 zu erheben. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung; die § 8
Zustimmung zur Dienstanweisung erteilt der Bundes- Dateianordnungen
minister der Verteidigung.
Der Militärische Abschirmdienst hat für jede automati-
(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse sierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateian-
stehen dem Militärischen Abschirmdienst nicht zu; er darf ordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgeset-
die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnah- zes zu treffen, die der Zustimmung des Bundesministers
men ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist. der Verteidigung bedarf.§ 14 Abs. 2 und 3 des Bundesver-
fassungsschutzgesetzes findet Anwendung.
§ 5
Besondere Formen der Datenerhebung §9
Auskunft an den Betroffenen
Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen, ins-
besondere personenbezogene Daten, nach § 9 des Bun- Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen
desverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft ent-
1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 sprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes;
Abs. 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen an die Stelle des dort genannten Bundesministers des
Quellen oder Innern tritt der Bundesminister der Verteidigung.
2. zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegen-
stände und Quellen des Militärischen Abschirm- § 10
dienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheim- Übermittlung von Informationen
dienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2, an den Militärischen Abschirmdienst
erforderlich ist; § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungs-
(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittel-
schutzgesetzes findet Anwendung.
baren juristischen Personen des öffentlichen Rechts
unterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst
§ 6 über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicher-
heitsgefährden·de oder geheimdienstliche Tätigkeiten für
Speicherung, Veränderung und Nutzung
eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich
personenbezogener Daten
dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezo- von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlun-
gene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutz- gen gegen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Schutzgüter
gesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur gerichtet sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfüllung der bestehen, daß die Unterrichtung zur Erfüllung seiner Auf-
Aufgaben nach § 1 Abs. 2 gespeicherte Daten über Perso- gaben nach § 1 Abs. 1 und 2 erforderlich ist.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2979
(2) Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18 (2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewin-
Abs. 3 des Bundesverf assungsschutzgesetzes jede Be- nung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen-
hörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Auf- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepu-
gaben erforderlichen Informationen einschließlich perso- blik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen
nenbezogener Daten ersuchen. und wertet sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich
dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbe-
(3) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 der
zogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Erhebung,
Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene un-
Verarbeitung und Nutzung nach den §§ 2 bis 6 und 8
verhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Ab-
bis 11.
schirmdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 amtliche Register einsehen. Diese Ein-
§ 2
sichtnahme bedarf der Zustimmung des Amtschefs des
Amtes für den Militärischen Abschirmdienst oder seines Befugnisse
Vertreters.
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen
(4) § 17 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 5 des Bundesverfas- Informationen einschließlich personenbezogener Daten
sungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzu-
wendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzge-
setzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz
§ 11 entgegenstehen,
Übermittlung personenbezogener Daten 1. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegen-
durch den Militärischen Abschirmdienst stände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezo- oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
gene Daten nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Bundesverfas- 2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für
sungsschutzgesetzes übermitteln. Die Übermittlung an ihn tätig sind oder tätig werden sollen,
andere Stellen ist unzulässig.
3. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung not-
(2) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt Informa- wendigen Nachrichtenzugänge und
tionen einschließlich personenbezogener Daten an Staats- 4. über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicher-
anwaltschaften, Polizeien und den Bundesnachrichten- ·heitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
dienst nach § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu
erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere
§ 12 Behörde zuständig ist.
Verfahrensregeln (2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen
für die Übermittlung von Informationen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck
anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner
FLir die Übermittlung von Informationen nach diesem
Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach
Gesetz finden die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungs-
Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder
schutzgesetzes entsprechende Anwendung.
sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
Bei Sicherheitsüberprüfungen ist § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4
§ 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend
anzuwenden.
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 und (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse
§ 2 finden die §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdaten- stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die
schutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortent- Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen
wicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
keine Anwendung.
(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der
Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den
Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der
Artikel 4 erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg
steht.
Gesetz
über den Bundesnachrichtendienst §3
(BND-Gesetz - BNDG)
Besondere Formen der Datenerhebung
§ 1 Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Be-
Organisation und Aufgaben schaffung von Informationen einschließlich personenbezo-
gener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesver-
(1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesober- fassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die
behörde im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanz- Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Auf-
leramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht gaben erforderlich ist. § 9 des Bundesverfassungsschutz-
angegliedert werden. gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
2980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 4 (3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3
des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um
Speicherung, Veränderung und Nutzung
die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-
personenbezogener Daten
derlichen Informationen einschließlich personenbezogener
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbe- Daten ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfas-
zogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutz- sungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen,
gesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes sind anzuwenden.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung perso-
nenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten,
den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungs- die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Straf-
schutzgesetzes zulässig. prozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzu-
§ 5 wenden.
Berichtigung, Löschung und Sperrung § 9
personenbezogener Daten Übermittlung von Informationen
durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien
gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen ein-
zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfas- schließlich personenbezogener Daten an inländische
su ngssc hutzgesetzes. Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Auf-
gaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten
(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezo-
für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der Emp-
gene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach
fänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich
§ 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwen-
den, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
§6
(2) Für die Übermittlung von Informationen einschließ-
Dateianordnungen
lich personenbezogener Daten an andere Stellen ist § 19
Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ent-
Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung sprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach
nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu tref- Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur
fen, die der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzleram- Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der
tes bedarf. § 14 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungs- Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und der Chef
schutzgesetzes ist anzuwenden. des Bundeskanzleramtes seine Zustimmung erteilt hat.
(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informatio-
§ 7 nen einschließlich personenbezogener Daten an die
Auskunft an den Betroffenen Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen
Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfas-
Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen su ngssch utzgesetzes.
auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 4
gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfas- § 10
sungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten
Bundesministers des Innern tritt der Chef des Bundes- Verfahrensregeln
kanzleramtes. für die Übermittlung von Informationen
§8 Für die Übermittlung von Informationen nach §§ 8 und 9
sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzge-
Übermittlung von Informationen
setzes entsprechend anzuwenden.
an den Bundesnachrichtendienst
(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittel- § 11
baren juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die
ihnen bekanntgewordenen Informationen einschließlich Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichten-
personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche dienstes sind die §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdaten-
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für schutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortent-
seine Eigensicherung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. wicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes
(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der nicht anzuwenden.
staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Poli-
zeien sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem § 12
Bundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, übermitteln dem Berichtspflicht
Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt-
gewordenen Informationen einschließlich personenbezo- Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet den Chef
gener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür des Bundeskanzleramtes über seine Tätigkeit. Über die
bestehen, daß die Übermittlung für seine Eigensicherung Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. hinaus auch unmittelbar die Bundesminister im Rahmen
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2981
ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung Artikel 6
personenbezogener Daten zulässig.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 am
Artikel 5 Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt das
Änderung Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
vom 27. September 1950 (BGBI. 1S. 682), geändert durch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des das Gesetz vom 7. August 1972 (BGBI. 1S. 1382), außer
Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469, 2218), Kraft.
das zuletzt durch Artikel 7 § 45 des Gesetzes vom
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden (2) Artikel 1 § 10 Abs. 4 Satz 3 und 4 tritt am ersten Tage
ist, wird wie folgt geändert: des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. Im übrigen tritt Artikel 1 am
In § 69 Abs. 2 wird am Schluß der Punkt durch ein Komma ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft; gleichzeitig treten das Gesetz
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei
„3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit der Datenverarbeitung vom 27. Januar 1977 (BGBI. 1
sie kindergeldabhängige Leistungen des Besol- S. 201 ), die Datenschutzveröffentlichungsordnung vom
dungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwen- 3. August 1977 (BGBI. 1 S. 1477), die Datenschutzgebüh-
dung von personenbezogenen Kindergelddaten fest- renordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3153) und
zusetzen haben, und deren aufsichts-, rechnungs- die Datenschutzregisterordnung vom 9. Februar 1978
prüfungs- oder weisungsberechtigte Behörden." (BGBI. 1 S. 250) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
D e r B u n d e s k a n z I e-r
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
und Chef des Bundeskanzleramtes
Seiters
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
2982 Bundesgesetz!:Jlatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(13. BAföGÄndG)
Vom 20. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Anlage 1
Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1132), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Textstelle „ab Klasse 11," gestrichen.
2. In§ 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Textstelle „Nr. 1 oder 3" durch die Textstelle „Nr. 1, 3
oder 5" ersetzt.
3. In § 51 Abs. 2 wird das Wort „vier" durch das Wort „acht" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1990 mit folgenden Maßgaben
in Kraft:
1. § 15 Abs. 1 2. Halbsatz findet auf die von der Regelung des Artikels 1 Nr. 1
betroffenen Auszubildenden keine Anwendung, sofern der Antrag auf Ausbil-
dungsförderung vor dem 1. März 1991 gestellt wird.
2. Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2983
Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
(OVAuslG)
Vom 18. Dezember 1990
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 15 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments
Befreiungen § 16 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments im
§ Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung Ausland
für Kurzaufenthalte § 17 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Reisedoku-
§ 2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung ments
für Ausländer unter 16 Jahren § 18 Entziehung des Reisedokuments
§ 3 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung § 19 Grenzgängerkarte
für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
§ 20 Reiseausweis als Paßersatz
§ 4 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
§ 21 Passierschein, Landgangsausweis
für Inhaber besonderer Ausweise und amtlicher Pässe
§ 22 Muster der Paßersatzpapiere; Datei
§ 5 Befreiung von der Paßpflicht
§ 23 Zuständigkeit zur Ausstellung von Paßersatzpapieren
§ 6 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
und von der Paßpflicht § 24 Bescheinigung der Rückkehrberechtigung
§ 7 Befreiungen im .Luftverkehr § 25 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 8 Befreiungen im Schiffsverkehr
zweiter Abschnitt Vierter Abschnitt
Aufenthaltsrechtliche Vorschriften Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise § 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise § 27 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ord-
§ 11 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung nungswidrigkeiten
§ 12 Begriff der Erwerbstätigkeit
§ 13 Anzeigepflicht
Fünfter Abschnitt
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Paß- und ausweisrechtliche Vorschriften § 28 Übergangsvorschrift
§ 14 Paßersatz § 29 Inkrafttreten
2984 BundesgesetzL1att, Jahrgang 1990, Teil 1
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des 2. solange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung
§ 4 Abs. 2, der§§ 38. 39 Abs. 2, des§ 40 Abs. 2, des§ 64 besitzt.
Abs. 4 und des § 80 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom
9. Juli 1990 (BGB!. 1 S. 1354, 1356) und des § 36 Abs. 3 § 3
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
Befreiung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
S. 602) verordnet der Bundesminister des Innern:
für Personen
bei Vertretungen ausländischer Staaten
Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, wenn
Erster Abschnitt Gegenseitigkeit besteht,
Befreiungen 1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich ent-
sandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
§ 1 berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet
und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden,
Befreiung nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Familien-
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung angehörigen,
für Kurzaufenthalte
2. die Familienangehörigen der Mitglieder des in die Bun-
( 1) Staatsangehörige der in der Anlage I zu dieser desrepublik Deutschland amtlich entsandten dienst-
Verordnung aufgeführten Staaten bedürfen für Aufenthalte lichen Hauspersonals diplomatischer Missionen, sofern
bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie mit dem jeweiligen Mitglied des Hauspersonals in
sie einem gemeinsamen Haushalt leben,
1. einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelasse- 3. die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsen-
nen Kinderausweis, amtlichen Personalausweis oder tanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne
sonstigen Reiseausweis besitzen, der auf Grund zwi- des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
schenstaatlicher Vereinbarungen zur visumsfreien Ein-
reise berechtigt, und §4
2. keine Erwerbstätigkeit (§ 12) aufnehmen. · Befreiung
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt auch für die Inhaber vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
eires Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 14 Abs. 2 Nr. 1) für Inhaber
oder für Staatenlose (§ 14 Abs. 2 Nr. 2), wenn der Reise- besonderer Ausweise und amtlicher Pässe
ausweis (1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen Inhaber
1. von Behörden eines in der Anlage I zu dieser Verord- 1. von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der
nung aufgeführten Staates ausgestellt wurde und Organe der Europäischen Gemeinschaften,
2. eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise 2. von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen
noch mindestens vier Monate gültig ist. Versammlung des Europarates,
3. von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger
§ 2
als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten,
Befreiung
4. von Ausweisen für den kleinen Grenzverkehr oder den
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
Touristenverkehr(§ 14 Abs. 2 Nr. 5) für den Aufenthalt
für Ausländer unter 16 Jahren
im Geltungsbereich des Ausweises,
( 1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die 5. von Grenzgängerkarten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) für den
Staatsangehörigen unter 16 Jahren der Mitgliedstaaten Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausweises.
der Europäischen Gemeinschaften (EG-Staaten) und der
Mitgliedstaaten des Europäischen Freihandelsabkom- (2) Für Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme
mens (EFTA-Staaten), wenn sie einen Nationalpaß oder einer Erwerbstätigkeit bedürfen Staatsangehörige der in
einen als Paßersatz zugelassenen amtlichen Personalaus- der Anlage II zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten
weis oder Kinderausweis besitzen. Das gleiche gilt für die keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie Inhaber eines in
Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Ecuador. dieser Anlage bezeichneten amtlichen Passes sind.
(2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die
§ 5
Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Jugoslawien,
Marokko, der Türkei und Tunesien, die einen Nationalpaß Befreiung von der Paßpflicht
oder einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis
Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Bundes-
besitzen,
gebiet benötigen Ausländer keinen Paß, soweit sie auf
1. wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundes- Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Paß-
gebiet aufhalten wollen oder pflicht befreit sind.
Nr. 73 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2985
§ 6 einen EG-Staat, Kanada oder die Vereinigten Staaten von
Amerika sind.
Befreiung
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (5) Absatz 3 gilt nicht für Staatsangehörige der in der
und von der Paßpflicht Anlage III zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten und
für sonstige Ausländer, die sich nur mit einem Paß oder
Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von
Paßersatz eines dieser Staaten ausweisen. Ausgenom-
der Paßpflicht sind befreit
men sind iranische Staatsangehörige, die sich mit einem
1. Ausländer mit ständigem Wohnsitz in den Zollan- amtlichen iranischen Paß ausweisen.
schlußgebieten Mittelberg und Jungholz, wenn sie
durch einen amtlichen Lichtbildausweis ihren ständigen § 8
Aufenthalt in diesen Zollanschlußgebieten nachweisen,
Befreiungen im Schiffsverkehr
2. Ausländer, die aus den Nachbarstaaten oder im Wege
von Rettungsflügen aus anderen Staaten bei Unglücks- (1) Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und
oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch von der Paßpflicht sind befreit
nehmen wollen, 1 Fahrgäste eines Schiffes der See- oder Küstenschiff-
3. Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von fahrt im Durchgangsverkehr vom Ausland über deut-
Rettungsflügen gehören. sche Häfen ins Ausland, wenn sie das Schiff nicht
verlassen,
§ 7 2. Besatzungsmitglieder eines Schiffes der See- oder
Küstenschiffahrt, das nicht berechtigt ist, die 'Bundes-
Befreiungen im Luftverkehr flagge zu führen, im Durchgangsverkehr vom Ausland
(1) Flugpersonal ist vom Erfordernis der Aufenthalts- über deutsche Häfen ins Ausland, wenn sie das Schiff
genehmigung und von der Paßpflicht befreit, wenn es nicht verlassen,
1. den Transitbereich des angeflogenen Flughafens nicht 3. Lotsen der See- und Küstenschiffahrt in Ausübung
verläßt, ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere oder
durch ihr Lotsenschild über ihre Person und ihre Lot-
2. eine Lizenz oder einen Besatzungsausweis (Crew
seneigenschaft ausweisen.
Member Certificate - Anlage des Anhangs 9 in der
jeweils geltenden Fassung zum Abkommen über die (2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen
internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944)
1. Inhaber von Landgangsausweisen während der Liege-
besitzt und zeit des Schiffes für den Aufenthalt in dem Gebiet des
a) sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug angelaufenen deutschen Hafenortes, wenn sie den
zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, Landgangsausweis und einen Lichtbildausweis mit sich
aufhält, führen, aus dem die Personalien und die Staatsange-
b) sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens hörigkeit des Inhabers hervorgehen,
gelegenen Stadt aufhält oder 2. Seeleute, die ein deutsches Seefahrtbuch und einen
c) zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen über- von Behörden der in Anlage I zu dieser Verordnung
wechselt. aufgeführten Staaten ausgestellten Nationalpaß besit-
zen, sofern sie sich lediglich als Besatzungsmitglieder
(2) Flugpersonal ohne Lizenz oder Besatzungsausweis eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu
ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 vom Erfordernis der führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten.
Aufenthaltsgenehmigung befreit, wenn es einen Passier-
schein besitzt. (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2
Nr. 1 gelten nicht für Fahrgäste auf Fähren und für Fahr-
(3) Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis, die für gäste, die nur bis zum Bundesgebiet befördert werden.
die Einreise in den Zielstaat erforderliche amtliche Doku-
mente und Erlaubnisse besitzen, sind (4) In der Rheinschiffahrt tätige Ausländer, die einen
ausländischen Paß oder Paßersatz besitzen, in dem die
1. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, bedürfen für
der Paßpflicht befreit, wenn sie im Bundesgebiet nur Aufenthalte bis zu einem Monat keiner Aufenthaltsgeneh-
zwischenlanden und den Transitbereich des Flug- migung, wenn der Aufenthalt
hafens nicht verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise
nur zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen über- 1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit steht oder
wechseln müssen, 2. auf das Gebiet des Liegehafens und der ihm zunächst
2. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, gelegenen Stadt beschränkt ist.
wenn sie im Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über (5) In der Donauschiffahrt tätige Ausländer, die Inhaber
deutsche Flughäfen ins Ausland reisen, einen Passier- eines Donauschifferausweises und in der Besatzungsliste
schein besitzen und sich nur bis zum Abflug des näch- eingetragen sind, sowie in dem Donauschifferausweis ein-
sten flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur Übernachtung getragene Familienangehörige bedürfen keiner Aufent-
in einer dem Flughafen nahe gelegenen Stadt auf- haltsgenehmigung
halten.
1. für den Aufenthalt an Bord und in den Gebieten der
(4) Absatz 3 gilt für indische, pakistanische und türki- Städte Passau, Deggendorf, Regensburg und Kelheim
sche Staatsangehörige nur, wenn sie im Besitz eines und der Gemeinden Barbing, Obernzell und Saal a. d.
gültigen Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für Donau sowie
2986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. für Reisen zwischen Grenzübergang und Schiffsliege- zuständigen Ausländerbehörde einholen, wenn sie ihren
ort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, in dem die
Wege. Bundesrepublik Deutschland keine Auslandsvertretung
unterhält oder in dem die deutsche Auslandsvertretung
vorübergehend keine Visa erteilen kann.
Zweiter Abschnitt
§ 11
Aufenthaltsrechtliche Vorschriften Zustimmung
der Ausländerbehörde zur Visumserteilung
§ 9
(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für
Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländer-
behörde, wenn der Ausländer
(1) Die Staatsangehörigen der EG-Staaten und der
EFTA-Staaten können eine erforderliche Aufenthalts- 1 . sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten
genehmigung nach der Einreise einholen. Das gleiche gilt will oder
für die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von 2. im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit (§ 12) ausüben
Amerika. will.
(2) Die in § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeich- (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf das Visum nicht der
neten Familienangehörigen Deutscher, die Staatsangehö- Zustimmung der Ausländerbehörde bei
rige eines in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten
Staates sind, können die Aufenthaltserlaubnis zur Herstel- 1. Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundes-
lung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft vertriebenengesetz und den im Aufnahmebescheid
nach der Einreise einholen. aufgeführten Ehegatten und Abkömmlingen,
2. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätig-
(3) Die Staatsangehörigen von Honduras, Monaco und
keit von deutschen Wissenschaftsorganisationen ver-
San Marino, die sich länger als drei Monate im Bundes-
mittelt werden und in diesem Zusammenhang in der
gebiet aufhalten und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen
Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus
wollen, können die Aufenthaltsgenehmigung nach der Ein-
öffentlichen Mitteln erhalten,
reise einholen.
3. Gastwissenschaftlern, die auf Einladung einer Hoch-
(4) Die Staatsangehörigen der in Anlage I zu dieser schule oder sonstigen öffentlichen Forschungseinrich-
Verordnung aufgeführten Staaten können nach der Ein- tung wissenschaftlich tätig werden,
reise eine Aufenthaltsbewilligung für einen weiteren Auf-
enthalt von längstens drei Monaten ohne Aufnahme einer 4. Ausländern, die auf Grund einer zwischenstaatlichen
Erwerbstätigkeit einholen. Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkver-
tragsarbeitnehmer tätig werden,
(5) Ein Ausländer kann die Aufenthaltsgenehmigung
5. Ausländern, die eine von der Bundesanstalt für Arbeit,
nach der Einreise einholen, wenn er
mit ihrer Zustimmung oder in ihrem Auftrag vermittelte
1. im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufent- Erwerbstätigkeit bis zu einer Höchstdauer von drei
haltsgenehmigung befreit und die Befreiung nicht auf Monaten ausüben,
einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt
6. Ausländer, die eine Tätigkeit bis zu längstens drei
bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war oder
Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium
2. erlaubt eingereist ist und sich seit mehr als sechs erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln
Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. gezahlt wird,
(6) Die Aufenthaltsgenehmigung ist in den Fällen der 7. Ausländern, die ohne Begründung eines gewöhnlichen
Absätze 1 bis 4 innerhalb von drei Monaten nach der Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder
Einreise und in den Fällen des Absatzes 5 bis zum Ablauf eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die
der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthalts- Bundesflagge zu führen, und das in das internationale
genehmigung zu beantragen. Die Antragsfristen enden Seeschiffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flag-
vorzeitig, wenn genrechtsgesetzes).
1. der Aufenthalt des Ausländers nach § 3 Abs. 5 .des (3) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer Stelle
Ausländergesetzes zeitlich beschränkt wird oder mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung
2. der Ausländer ausgewiesen wird. zur Visumserteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt
werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Ausländer, die ist.
ausgewiesen oder abgeschoben wurden, solange noch
keine Frist nach§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes § 12
bestimmt oder diese Frist nicht abgelaufen ist.
Begriff der Erwerbstätigkeit
§ 10 (1) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist jede
selbständige und unselbständige Tätigkeit, die auf die
Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise
Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt
Ausländer können die Aufenthaltsgenehmigung vor der vereinbart oder üblich ist oder für die eine Arbeits- oder
Einreise bei der für den Sitz des Auswärtigen Amtes sonstige Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist.
Nr. 73 ..~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2987
(2) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer 4. der Passierschein für Flugpersonal und Fluggäste,
als Arbeitnehmer im Dienst eines Unternehmens mit Sitz
5. der Landgangsausweis.
im Ausland unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Auf-
enthalts im Ausland längstens insgesamt drei Monate im (2) Als Paßersatz für Ausländer werden zugelassen
Bundesgebiet
1. Reiseausweise für Flüchtlinge, ausgestellt auf Grund
1. für das ausländische Unternehmen Besprechungen
und Verhandlungen führt, Verträge schließt, unterneh- a) des Londoner Abkommens betreffend Reiseaus-
menseigene Messestände aufbaut, abbaut und betreut weise an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 oder
oder vergleichbare Dienstleistungen erbringt, die für b) des Abkommens über die Rechtsstellung der
keinen Geschäftspartner im Bundesgebiet entgeltliche Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
Leistungen sind,
2. Reiseausweise für Staatenlose auf Grund des Über-
2. als Angehöriger des fahrenden Personals im grenz- einkommens über die Rechtsstellung der Staaten-
überschreitenden Personen- und Güterverkehr tätig ist, losen vom 28. September 1954,
3. eine von dem ausländischen Unternehmen gelieferte 3. Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe
Maschine oder Anlage aufstellt, montiert oder in sonsti- der Europäischen Gemeinschaften,
ger Weise abnahmefertig macht, in ihre Bedienung
4. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen
einweist, sie wartet oder repariert,
Versammlung des Europarates,
4. eine von dem ausländischen Unternehmen erworbene
5. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr oder den
Anlage, Maschine oder sonstige Sache abnimmt oder
Touristenverkehr,
in ihre Bedienung eingewiesen wird oder
6. sonstige Ausweise, die nach Europäischem Gemein-
5. im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen
schaftsrecht oder sonstigen zwischenstaatlichen Ver-
einen Betriebslehrgang absolviert.
einbarungen zum Grenzübertritt berechtigen,
(3) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer 7. amtliche Personalausweise der EG-Staaten und der
von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet als EFTA-Staaten, sofern sie nach dem Recht des aus-
Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland
stellenden Staates auch für Auslandsreisen bestimmt
beschäftigt wird und sich unter Beibehaltung seines sind,
gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen seiner
Beschäftigung insgesamt nicht länger als drei Monate im 8. Sammellisten,
Bundesgebiet aufhält. 9. Kinderausweise für Kinder unter 10 Jahren ohne
(4) Für Selbständige gelten die Absätze 2 und 3 entspre- Lichtbild und für Kinder über 10 bis 16 Jahre mit
chend. Lichtbild,
10. Seefahrtbücher,
(5) Eine sonstige in § 9 der Arbeitserlaubnisverordnung
bezeichnete Tätigkeit, die ein Ausländer als Arbeitnehmer 11 . als Paßersatz ausgestellte Reisedokumente von
oder als Selbständiger unter Beibehaltung seines gewöhn- Behörden ausländischer Staaten für die eigenen
lichen Aufenthalts im Ausland längstens drei Monate im Staatsangehörigen, wenn der Bundesminister des
Bundesgebiet ausübt, ist nicht als Ausübung einer Er- Innern sie anerkannt hat,
werbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. 12. sonstige als Paßersatz von Behörden ausländischer
(6) Die Ausübung eines Reisegewerbes im Bundesge- Staaten ausgestellte Reiseausweise für Angehörige
biet ist stets als Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzu- anderer Staaten oder für Staatenlose oder Personen
sehen. mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn der Bun-
desminister des Innern sie anerkannt hat.
§ 13 (3) Die Zulassung als Paßersatz nach den Absätzen 1
Anzeigepflicht und 2 ist auf den Geltungsbereich beschränkt, der sich aus
den Ausweisen oder aus sonstigen Bestimmungen ergibt.
Ausländer unter 16 Jahren, die nach§ 2 vom Erfordernis
der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, haben innerhalb (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Ausweise werden nicht
von drei Monaten nach ihrer Einreise ihren Aufenthalt bei als Paßersatz zugelassen, wenn aus ihrem Geltungsbe-
der Ausländerbehörde anzuzeigen. reich der ausstellende Staat ausgenommen oder die In-
haber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt sind.
Dritter Abschnitt (5) Die Zulassung der in Absatz 2 bezeichneten Aus-
Paß- und ausweisrechtliche Vorschriften weise entfällt, wenn der Bundesminister des Innern fest-
stellt, daß
§ 14 1. die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist,
Paßersatz 2. der Ausweis nicht als Paßersatz anerkannt wird, weil er
den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Paßgesetzes für
(1) Als Paßersatz für Ausländer werden eingeführt deutsche Reisepässe geltenden Anforderungen nicht
1. das Reisedokument, genügt oder weil der Ausweis ohne Angabe des Gel-
tungsbereichs, der Gültigkeitsdauer, der ausstellenden
2. die Grenzgängerkarte, Behörde, des Ortes und Datums der Ausstellung oder
3. der Reiseausweis als Paßersatz, ohne Siegel und Unterschrift ausgestellt wird oder weil
2988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
der Ausweis die Angaben nicht in einer germanischen Reisedokument ausgestellt oder seine Gültigkeitsdauer
oder romanischen Sprache enthält, oder zuletzt verlängert hat, verlängert werden.
3. der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
ausgestellte Ausweis den darin vorgesehenen Anforde- § 17
rungen nicht genügt.
Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich
des Reisedokuments
§ 15
(1) Das Reisedokument kann bis zu einer Gesamtgültig-
Ausstellung und Verlängerung keitsdauer
des Reisedokuments
1. von zehn Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der
(1) Einern Ausländer, der nachweislich einen Paß oder Ausstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat,
Paßersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise 2. von fünf Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der
erlangen kann, darf ein Reisedokument ausgestellt wer- Ausstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
den, wenn er
hat,
1. eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder eine
ausgestellt und verlängert werden.
Aufenthaltsbefugnis besitzt oder
(2) Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments darf die
2. eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und
Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung des Auslän-
a) im Bundesgebiet mit einem deutschen Familien- ders nicht überschreiten. Das gilt nicht für minderjährige
angehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt Ausländer, soweit ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmi-
oder gung mit längerer Geltungsdauer besitzt.
b) sein Ehegatte eine unbefristete Aufenthaltsgeneh- (3) Das Reisedokument gilt für alle Staaten mit Aus-
migung besitzt oder nahme des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Aus-
c) minderjährig ist und ein Elternteil eine unbefristete länder besitzt. In den Fällen des § 15 Abs. 4 kann es
Aufenthaltsgenehmigung besitzt. abweichend von Satz 1 ausgestellt werden. Der Geltungs-
bereich kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile
(2) Den in § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeich-
beschränkt werden.
neten Familienangehörigen eines Deutschen, die im Aus-
land mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft
leben, kann in begründeten Ausnahmefällen ein Reise- § 18
dokument ausgestellt werden, wenn sie nachweislich Entziehung des Reisedokuments
einen Paß oder Paßersatz weder besitzen noch in zumut-
barer Weise erlangen können. Das Reisedokument wird in der Regel entzogen, wenn
die Ausstellungsvoraussetzungen entfallen sind.
(3) Ein Reisedokument wird nach den Absätzen 1 und 2
nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung
eines Passes oder Paßersatzes wegen Nichtableistung § 19
des Wehrdienstes oder Nichterfüllung einer sonstigen Grenzgängerkarte
zumutbaren Anforderung oder aus einem anderen dem
deutschen Paßrecht entsprechenden Versagungsgrund (1) Die Grenzgängerkarte kann den Staatsangehörigen
verweigert. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn dem von Österreich, Polen, der Schweiz und der Tschechoslo-
Ausländer aus zwingenden Gründen die Ableistung des wakei erteilt werden, die in der Grenzzone eine unselb-
Wehrdienstes nicht zugemutet werden kann. ständige Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur erteilt
werden, wenn der Ausländer
(4) Ein Reisedokument kann ausgestellt werden, wenn
es erforderlich ist, um einem Ausländer die erstmalige 1. eine erforderliche Arbeitserlaubnis und sonstige
Einreise ins Bundesgebiet oder um ihm die endgültige Berufsausübungserlaubnis besitzt und
Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen, weil er 2. jeden Tag in seinen Heimatstaat zurückkehrt oder sich
für die rechtzeitige Ausreise einen Paß oder Paßersatz längstens zwei Tage wöchentlich zur Ausübung der
nicht besitzt und nicht mehr in zumutbarer Weise erlangen Erwerbstätigkeit in der Grenzzone aufhält.
kann.
(2) Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen
(5) Das Reisedokument darf nur verlängert werden, Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren
wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vor- ausgestellt werden. Sie kann bis zu einer Gesamtgültig-
liegen. keitsdauer von fünf Jahren verlängert werden.
§ 16 (3) Die Grenzzonen zu den in Absatz 1 genannten
Staaten sind in der Anlage IV zu dieser Verordnung festge-
Ausstellung und Verlängerung legt.
des Reisedokuments im Ausland
Im Ausland darf ein Reisedokument nur mit Zustimmung § 20
des Auswärtigen Amtes und des Bundesministers des Reiseausweis als Paßersatz
Innern ausgestellt werden. Das gleiche gilt für die Verlän-
gerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reisedokuments (1) Einern Ausländer darf zur Vermeidung einer unbilli-
im Ausland. Im übrigen dürfen Reisedokumente im Aus- gen Härte an der Grenze ein Reiseausweis als Paßersatz
land nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde, die das ausgestellt werden, wenn er
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2989
1. Staatsangehöriger eines in der Anlage I zu dieser Ver- § 24
ordnung aufgeführten Staates ist oder Bescheinigung der Rückkehrberechtigung
2. zum Aufenthalt in einem EG-Staat oder einem EFTA-
Einern Ausländer, der keinen Paß oder Paßersatz
Staat oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.
besitzt, kann auf dem Ausweisersatz die Berechtigung zur
(2) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises als Paß- Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den
ersatz beträgt längstens einen Monat. Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht erteilt
werden, wenn er
§ 21 1. eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und
Passierschein, Landgangsausweis 2. aus beruflichen oder dringenden privaten Gründen vor-
übergehend das Bundesgebiet verlassen will.
(1) Ein Passierschein kann Flugpersonal ohne Lizenz
oder Besatzungsausweis für einen Aufenthalt nach § 7
§ 25
Abs. 1 Nr. 2 und Fluggästen mit durchgehendem Flugaus-
weis für einen Aufenthalt nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 erteilt Ausweisrechtliche Pflichten
werden.
Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist
(2) Ein Landgangsausweis kann Besatzungsmitgliedern verpflichtet,
und Fahrgästen eines in der See- oder Küstenschiffahrt 1. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Pas-
oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehrenden Schiffes für ses die Verlängerung oder einen neuen Paß zu bean-
den Aufenthalt in dem Gebiet des angelaufenen deutschen tragen,
Hafenortes für die Dauer der Liegezeit des Schiffes ausge-
stellt werden. Den in§ 8 Abs. 3 bezeichneten Fahrgästen 2. unverzüglich einen neuen Paß zu beantragen, wenn
wird kein Landgangsausweis ausgestellt. der bisherige Paß aus anderen Gründen als wegen
Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder
(3) Der Passierschein und der Landgangsausweis sind wenn er abhanden gekommen ist,
nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus
dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit des 3. unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen,
Inhabers hervorgehen. wenn er einen gültigen Paß weder besitzt noch erlan-
gen kann,
§ 22 4. der Ausländerbehörde unverzüglich den Verlust und
das Wiederauffinden seines Passes, seines Paßersat-
Muster der Paßersatzpapiere; Datei
zes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen,
(1) Die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Ausweise werden 5. der Ausländerbehörde unverzüglich seinen neuen Paß
nach einheitlichen Mustern ausgestellt, die in der allgemei- oder Paßersatz vorzulegen,
nen Verwaltungsvorschrift bestimmt werden. Sie erhalten
eine Seriennummer. 6. seinen Ausweisersatz, sein Reisedokument (§ 14
Abs. 1 Nr. 1) oder seinen sonstigen von einer Behörde
(2) Die Ausweise dürfen neben dem Lichtbild und der der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Paßer-
Unterschrift ihres Inhabers nur die in § 4 Abs. 1 des satz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
Paßgesetzes bezeichneten Angaben über die Person des oder, wenn im Falle des Abhandenkommens ein neuer
Inhabers enthalten. Zulässig sind die Eintragung von Auf- Ausweisersatz, ein neues Reisedokument oder ein
lagen zum Ausweis sowie amtliche Vermerke über ein neuer sonstiger Paßersatz ausgestellt worden ist,
Verwaltungshandeln gegenüber dem Ausländer, die auch unverzüglich nach Wiederauffinden bei der Ausländer-
in ausländischen Pässen angebracht werden. behörde abzugeben und
(3) Über die ausgestellten Reisedokumente, Grenzgän- 7. seinen Ausweisersatz, sein Reisedokument (§ 1,4
gerkarten und Reiseausweise als Paßersatz hat die aus- Abs. 1 Nr. 1) oder seinen sonstigen von einer Behörde
stellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen. der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Paßer-
Die Vorschriften über das Paßregister für deutsche Reise- satz unverzüglich bei der Ausländerbehörde vorzule-
pässe gelten entsprechend. gen, wenn Eintragungen unzutreffend geworden sind.
§ 23
Zuständigkeit Vierter Abschnitt
zur Ausstellung von Paßersatzpapieren
Ordnungswidrigkeiten
Der Reiseausweis als Paßersatz, der Passierschein und
der Landgangsausweis werden von den mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs § 26
beauftragten Behörden und Dienststellen ausgestellt. Ordnungswidrigkeiten
Diese Behörden und Dienststellen können an der Grenze
Ordnungswidrig im Sinne des § 93 Abs. 3 Nr. 3 des
auch die nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 und 6 als Paßersatz
Ausländergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
zugelassenen Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und
den Touristenverkehr sowie sonstige Ausweise, die auf lässig
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenz- 1. entgegen§ 13 oder§ 25 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht
übertritt berechtigen, ausstellen, soweit die Gültigkeits- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
dauer einen Monat nicht überschreitet. oder
2990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. entgegen § 25 Nr. 5 bis 7 eine dort genannte Urkunde gung stehen, wird für die Ausstellung des Reisedokuments
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder abgibt. der Vordruck für den Fremdenpaß nach§ 4 des Ausländer-
gesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353), das zuletzt
§ 27 durch Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist, verwendet. Im
Verwaltungsbehörden im Sinne übrigen kann bei der Ausstellung des Reisedokuments bis
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 31. Dezember 1992 der Vordruck für den Fremden-
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von paß verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2
Ordnungswidrigkeiten wird beträgt die Gesamtgültigkeitsdauer des Reisedokuments
längstens fünf Jahre.
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs. 2 Nr. 1, wenn
sie bei der Einreise begangen werden, nach § 93 (2) Ein vor dem 1. Januar 1991 nach § 4 des Ausländer-
Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Ausländergesetzes gesetzes vom 28. April 1965 ausgestellter Fremdenpaß
auf die Grenzschutzämter, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig. Er
kann nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 verlängert werden.
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 Buch-
stabe b des Ausländergesetzes auf die Grenzschutz- (3) Solange die Muster für den Reiseausweis als Paß-
direktion ersatz, den Passierschein und den Landgangsausweis
übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit nicht bestimmt sind und die Vordrucke nach diesen
dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes Mustern nicht zur Verfügung stehen, werden die bisheri-
mit eigenen Kräften wahrnehmen. gen Vordrucke verwendet.
§ 29
Fünfter Abschnitt
Inkrafttreten
Übergangs- und Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
§ 28 Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Übergangsvorschrift vom 29. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert
(1) Solange das Muster für das Reisedokument noch durch Artikel 1 § 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
nicht bestimmt ist und die Vordrucke noch nicht zur Verfü- (BGBI. 1 S. 1354, 1356), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2991
Anlage 1
Andorra Malawi
Argentinien Malaysia
Australien Malta
sowie Kokosinseln, Mexiko
Norfolkinseln, Monaco
Weihnachtsinsel Nepal
Belgien Neuseeland
Benin einschließlich Cookinseln,
Bolivien Niue, Tokelau
Brasilien Niederlande
Brunei einschließlich Niederländische Antillen
Burkina Faso Niger
Chile Norwegen
Costa Rica Österreich
Cöte d'lvoire Panama
Dänemark Paraguay
Ecuador Peru
EI Salvador Portugal
Finnland einschließlich Macau
Frankreich San Marino
einschließlich Französisch-Guayana, Schweden
Französisch-Polynesien, Schweiz und Liechtenstein
Guadeloupe, Martinique, Singapur
Neukaledonien, Reunion, Spanien
St. Pierre und Miquelon einschließlich Spanische Hoheitsgebiete in Nordafrika
Griechenland (mit Ceuta, Melilla)
Guatemala Togo
Honduras Tschechoslowakei
Irland Ungarn
Island Uruguay
Israel Venezuela
Italien Vereinigte Staaten von Amerika
Jamaika einschließlich Amerikanische Jungferninseln,
Japan Amerikanisch-Samoa,
Jugoslawien Guam,
Kanada Puerto Rico
Kenia Vereinigtes Königreich
Kolumbien Großbritannien und Nordirland
Korea (Republik Korea) sowie Kanalinseln und Insel Man
Luxemburg Zypern
2992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage II
Von der Visumspflicht sind befreit die Inhaber
1. amtlicher Pässe von
EI Salvador Senegal
Ghana Thailand
Korea (Republik Korea) Türkei
Pakistan Tschad
Philippinen
2. von Diplomatenpässen von
Indien
Marokko
Anlage III
Äthiopien Irak
Afghanistan Jordanien
Angola Libanon
Bangladesch Nigeria
Bulgarien Rumänien
Gambia Somalia
Ghana Sri Lanka
Iran Syrien
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2993
Anlage IV
Grenzzonen sind
1. zu Österreich 3. zur Schweiz
a) in Baden-Württemberg die Kreise in Baden-Württemberg die Kreise
Ravensburg Breisgau-Hochschwarzwald
Bodenseekreis Schwarzwald-Saar-Kreis
Konstanz Tuttlingen
Lörrach
b) in Bayern die Landkreise Waldshut
Lindau (Bodensee) Konstanz
Oberallgäu Bodenseekreis
Ostallgäu Ravensburg
Garmisch-Partenkirchen Freiburg (Stadtkreis)
Weilheim-Schongau Biberach
Bad Tölz-Wolfratshausen Sigmaringen
Miesbach
Rosenheim 4. zur Tschechoslowakei
Traunstein a) in Bayern die Landkreise
Berchtesgadener Land Passau
Altötting Freyung-Grafenau
Mühldorf Regen
Rottal-Inn Cham
Passau Schwandorf
Freyung-Grafenau Amberg-Sulzbach
die kreisfreien Städte Neustadt a. d. Waldnaab
Kempten (Allgäu) Tirschenreuth
Kaufbeuren Bayreuth
Rosenheim Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Passau Hof
Kulmbach
2. zu Polen
Kronach
a) in Mecklenburg-Vorpommern die Kreise die kreisfreien Städte
Wolgast Passau
Ueckermünde Amberg
Pasewalk Weiden i. d. Opf.
b) in Brandenburg die Kreise Bayreuth
Angermünde Hof
Eberswalde b) in Sachsen die Kreise
Bad Freienwalde Zittau
Seelow Löbau
Eisenhüttenstadt Bautzen
Guben Bischofswerda
Forst Sebnitz
die Städte Pirna
Schwedt Dippoldiswalde
Frankfurt/Oder Brand-Erbisdorf
Eisenhüttenstadt Marienberg
c) in Sachsen die Kreise Annaberg-Buchholz
Weißwasser Schwarzenberg
Niesky Aue
Görlitz Klingenthal
Zittau Oelsnitz
2994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
(Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäfti-
9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bundes- gung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache
minister des Innern: gesprochen wird.
(3) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu
§ 1 einer Gesamtgeltungsdauer von längstens 18 Monaten
Grundsatz verlängert werden
1 . Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen
Ausländern darf für die Aufnahme und Ausübung einer
Fortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-
unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von
einbarung,
mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung nur
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und nur dann 2. Ausländern, die im Rahmen von Geschäftsbeziehun-
erteilt werden, wenn eine erforderliche Arbeitserlaubnis gen zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeits-
und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis weise des deutschen Geschäftspartners von diesem
in Aussicht gestellt oder erteilt sind. vorübergehend beschäftigt werden.
(4) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu
§ 2 einer Gesamtgeltungsdauer von längstens zwei Jahren
Aufenthaltsbewilligung verlängert werden
zur Aus- oder Weiterbildung 1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen,
die im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische
(1) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt werden Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im
1. Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch- Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan
und Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissen- ableisten,
schaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und 2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwischen-
Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwie- staatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von Verein-
gend zu ihrer Aus- oder Weiterbildung beschäftigt barungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen
werden, Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer Aus-
2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten), oder Weiterbildung vorübergehend in Unternehmen
die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für oder Verbänden mit Sitz im Bundesgebiet beschäftigt
die Dauer des Stipendiums, werden.
3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder aus- (5) Die Aufenthaltsbewilligung kann über die in den
ländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die Absätzen 2 bis 4 bestimmte Gesamtgeltungsdauer hinaus
nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und verlängert werden, soweit es in einer zwischenstaatlichen
Ausbildungsplans zur höherqualifizierten Fach- oder Vereinbarung vorgesehen oder soweit für die Aus- oder
Führungskraft ausgebildet werden, Weiterbildung eine längere Dauer gesetzlich bestimmt ist.
4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die nachweis- (6) Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung sind auch
lich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbil- eine Fortbildung und eine Umschulung.
dungsplans tätig werden, soweit an der Ausbildung ein
besonderes öffentliches, insbesondere entwicklungs- §3
politisches Interesse besteht oder soweit eine inter- Aufenthaltsbewilligung
nationale Ausbildung allgemein üblich ist. für Werkvertragsarbeitnehmer
(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu (1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischen-
einer Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr ver- staatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehre-
längert werden rer bestimmter Werkverträge beschäftigt werden, kann
eine Aufenthaltsbewilligung bis zur Vollendung des oder
1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im
der Werke erteilt werden. Die Gesamtgeltungsdauer der
Bundesgebiet im Ausland beschäftigt und durch eine
Aufenthaltsbewilligung darf die in der zwischenstaatlichen
vorübergehende Beschäftigung im Bundesgebiet ein-
Vereinbarung vorgesehene Beschäftigungsdauer nicht
gearbeitet werden,
überschreiten.
2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiterbil-
(2) Soll der Ausländer erneut als Werkvertragsarbeit-
dung, die in einem auf der Grundlage einer zwischen-
nehmer beschäftigt werden, darf ihm eine Aufenthalts-
staatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch-aus-
bewilligung nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise
ländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt
und erneuter Einreise liegende Zeitraum nicht kürzer ist als
werden,
die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilli-
3. Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rah- gung. Der in Satz 1 bezeichnete Zeitraum beträgt jedoch
men von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der
zur Abwicklung solcher Verträge im Bundesgebiet tätig Ausländer vor der Ausreise nicht länger als neun Monate
werden, im Bundesgebiet beschäftigt war.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2995
§4 3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Bun-
Aufenthaltserlaubnis desgebiet ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz in
für zeitlich begrenzte Arbeitsaufenthalte dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,
für eine Tätigkeit in diesem Unternehmen; als Spezia-
(1) Einern Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis listen sind nur Personen anzusehen, die über eine mit
erteilt werden für die Beschäftigung als nichtdienstliches deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation
Hauspersonal von Bediensteten einer diplomatischen oder und darüber hinaus über besondere, vor allem unter-
berufskonsularischen Vertretung. Die Aufenthaltserlaubnis nehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen,
darf nicht über die Dauer der Beschäftigung hinaus ver- 4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in
längert werden.
einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Verein-
(2) Lehrkräften kann zur Erteilung muttersprachlichen barungen gegründeten deutsch-ausländischen Ge-
Unterrichts an öffentlichen und anerkannten privaten meinschaftsunternehmen,
Schulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb 5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der
solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre
berufskonsularischen Vertretung eine Aufenthaltserlaub- Familien beschäftigt werden und über ausreichende
nis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von läng- Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
stens fünf Jahren verlängert werden. 6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch
(3) Lehrkräften und Lektoren kann zur Sprachvermitt- Absolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges
lung an Hochschulen im Bundesgebiet eine Aufenthalts- erworben haben und nachweislich die Befähigung zur
erlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung
von längstens fünf Jahren verlängert werden. von Gottesdiensten besitzen, wenn sie in der Seel~
sorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Fami-
(4) Spezialitätenköchen kann für die Beschäftigung in lien beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürf-
Spezialitätenrestaurants eine Aufenthaltserlaubnis erteilt nis besteht,
und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei 7. Ordensangehörigen, die im Pflegedienst oder in der
Jahren verlängert werden, sofern sie ihre fachliche Qualifi- Sozialarbeit tätig werden,
kation durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbil-
8. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkranken-
dung nachweisen und Staatsangehörige des Landes sind,
schwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus
auf dessen Küche das Restaurant spezialisiert ist. Eine
europäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und
praktische Kochausbildung von weniger als zwei Jahren
ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen; Pfle-
genügt nur, wenn der Ausländer zusätzlich über eine min-
gekräften aus außereuropäischen Staaten nur, sofern
destens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Als fachliche
sie bereits früher im Bundesgebiet als solche beschäf-
Qualifikation kann im Einzelfall auch eine mindestens
tigt waren oder deutscher Abstammung sind,
sechsjährige Tätigkeit als Koch anerkannt werden.
9. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal,
(5) Einern Ausländer darf für eine erneute Beschäftigung 10. Berufssportlern und -trainern, deren Einsatz in deut-
nach den Absätzen 2 bis 4 eine Aufenthaltserlaubnis nicht schen Sportvereinen vorgesehen ist, sofern der zu-
vor Ablauf von drei Jahren seit seiner Ausreise erteilt ständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifika-
werden.
tion oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt
(6) Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgeneh- und wenn der jeweilige Verein ein für den Lebens-
migung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 und unterhalt ausreichendes Gehalt zahlt.
von Absatz 2 kann einer Lehrkraft an einer Schule unter
deutscher Schulaufsicht die Aufenthaltserlaubnis nach § 6
Maßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes ver- Aufenthaltsgenehmigung
längert und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen
wenn die Lehrkraft auf Dauer beschäftigt werden soll und
die für die Schulaufsicht oberste Landesbehörde feststellt, (1) Einern Ausländer kann eine Aufenthaltsgenehmi-
daß daran ein öffentliches Interesse besteht. gung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbs-
tätigkeit erteilt werden, für die er keiner Arbeitserlaubnis
bedarf. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des
§ 5 Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
Aufenthaltserlaubnis (2) Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgeneh-
für sonstige Beschäftigungen migung ist ausgeschlossen, wenn
Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden 1. der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat,
1. Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung 2. der Ausländer in einer diplomatischen oder berufs-
und Lehre, sofern wegen ihrer besonderen fachlichen konsularischen Vertretung oder im Haushalt eines Be-
Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Be- diensteten einer solchen Vertretung beschäftigt wird,
schäftigung besteht, 3. der Ausländer nur zeitlich befristet beschäftigt wird
2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhoch- oder
schulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation 4. die Tätigkeit ganz oder überwiegend außerhalb des
besitzen, sofern an ihrer Beschäftigung wegen ihrer Bundesgebiets, insbesondere an Bord eines See-
besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen,
Interesse besteht, ausgeübt wird.
2996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 7 sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger
Zwischenstaatliche Vereinbarungen Deutscher, sofern sie über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen, kann abweichend von den
(1) Einern Ausländer kann auf der Grundlage einer §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
zweiseitigen zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundes-
republik Deutschland mit dem Staat, dessen Staats-
angehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Aufenthalts- § 11
genehmigung auch für die Ausübung einer nicht in den Übergangsvorschriften
§§ 2 bis 6 genannten unselbständigen Erwerbstätigkeit
erteilt werden. (1) Einern Ausländer, der sich im Zeitpunkt des lnkraft-
tretens dieser Verordnung seit mehr als acht Jahren als
(2) Soweit in der zwischenstaatlichen Vereinbarung Lehrkraft oder Lektor oder seit mehr als fünf Jahren als
nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Gesamtgeltungs- Spezialitätenkoch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
dauer der Aufenthaltsgenehmigung längstens fünf Jahre. kann die Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 4
Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung Abs. 2 bis 4 und 6 nach Maßgabe der Vorschriften des
ist ausgeschlossen. Ausländergesetzes erteilt und verlängert werden.
(2) Werkvertragsarbeitnehmern, die sich im Zeitpunkt
§ 8
des lnkrafttretens dieser Verordnung seit mehr als acht
Aufenthaltsgenehmigung in Ausnahmefällen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann
abweichend von§ 3 Abs. 1 nach Maßgabe der Vorschrif-
Einern Ausländer darf in einem begründeten Ausnahme-
ten des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis und
fall eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn die
eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
jeweils im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt festge- (3) Ausländern, die sich im Zeitpunkt des lnkrafttretens
stellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere dieser Verordnung auf Grund einer zwischenstaatlichen
ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpoliti- Vereinbarung der Deutschen Demokratischen Republik
sches Interesse seine Beschäftigung erfordert. als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten, wird eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung
§ 9 kann bis zu der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung
Ausnahmen vorgesehenen Beschäftigungsdauer verlängert werden,
auch soweit dem Ausländer die Ausübung einer anderen
für Angehörige bestimmter Staaten
als der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgese-
Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abwei- henen Beschäftigung erlaubt wird. Absatz 2 findet entspre-
chend von den §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung chende Anwendung.
erteilt werden:
(4) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
Andorra Monaco von Ausländern, denen vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
Australien Neuseeland ordnung eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaub-
Finnland Norwegen nis erteilt worden ist, und die keinen Ausnahmetatbestand
Island Österreich nach den §§ 2 bis 10 erfüllen, finden die Vorschriften des
Israel San Marino Ausländergesetzes Anwendung.
Japan Schweden
Kanada Schweiz (5) Portugiesischen und spanischen Staatsangehörigen
Liechtenstein Vereinigte Staaten von Amerika kann bis zum 31 . Dezember 1992 abweichend von den
Malta Zypern. §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung zur Aufnahme
und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 10 erteilt werden.
Aufenthaltsgenehmigung
für deutsche Volkszugehörige § 12
1n krafttreten
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahme-
bescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2997
Verordnung
über Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
(Ausländerdatenübermittlungsverordnung - AuslDÜV)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 76 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 4. die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der
9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354, 1356) verordnet der Bundes- Ehe,
minister des Innern: 5. die Namensänderung,
6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörig-
§ 1 keitsrechtlichen Verhältnisses,
Übermittlungspflicht 7. die Geburt und
(1) Die 8. den Tod
1. Meldebehörden, eines Ausländers.
2. Staatsangehörigkeitsbehörden,
(2) Nach Absatz 1 sind zusätzlich zu den in § 1 Abs. 2
3. Justizbehörden, bezeichneten Daten zu übermitteln
4. Arbeitsämter, 1. bei einer Anmeldung:
5. Gewerbebehörden a) akademische Grade,
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 76 Abs. 2 b) Geschlecht,
und 4 des Ausländergesetzes verpflichtet, den Ausländer- c) Familienstand,
behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen
die hierfür in den folgenden Vorschriften bezeichneten d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen,
erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten Tag der Geburt und Anschrift,
von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen e) Tag des Einzugs,
gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über
f) frühere Anschrift,
Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den
Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, g) Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz mit Serien-
im Falle mehrerer Wohnungen an die für die Haupt- nummer, Angabe des ausstellenden Staates und
wohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist Gültigkeitsdauer,
die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für 2. bei einer Abmeldung:
den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländer-
behörde zu übermitteln. a) Tag des Auszugs,
b) neue Anschrift,
(2) Bei Mitteilungen nach dieser Verordnung sind stets
folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, 3. bei einer Änderung der Hauptwohnung:
zu übermitteln: die bisherige Hauptwohnung,
1. Familiennamen, 4. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung
2. Geburtsnamen, einer Ehe:
3. Vornamen, Tag und Grund der Beendigung der Ehe,
4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt, 5. bei einer Namensänderung:
der bisherige und der neue Name,
5. Staatsangehörigkeiten,
6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrecht-
6. Anschrift.
lichen Verhältnisses:
die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehö-
§2
rigkeit,
Mitteilungen der Meldebehörden 7. bei Geburt:
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden a) Geschlecht,
mit
b) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen,
1. die Anmeldung, Tag der Geburt und Anschrift,
2. die Abmeldung, 8. bei Tod:
3. die Änderung der Hauptwohnung, der Sterbetag.
2998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 3 3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die
Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden Entlassung aus der Haft.
Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländer-
behörden mit § 5
1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Mitteilungen der Arbeitsämter
den Ausländer,
Die Arbeitsämter teilen den Ausländerbehörden das
2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne Erlöschen, den Widerruf, die Rücknahme und die
deutsche Staatsangehörigkeit, Beschränkung der einem Ausländer erteilten Arbeits-
3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher, erlaubnis mit.
4. die Feststellung, daß eine Person zu Unrecht als Deut-
scher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser §6
geführt worden ist. Mitteilungen der Gewerbebehörden
Die Mitteilung nach Nummer 2 entfällt bei Personen; die
Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behör-
mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebe-
den teilen den Ausländerbehörden mit
nengesetz eingereist sind.
1 . Gewerbeanzeigen,
§ 4 2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
Mitteilungen der Justizbehörden 3. die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberecht-
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Aus- lichen Erlaubnis,
länderbehörden mit 4. die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie
1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung, die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberech-
tigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Lei-
2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung. tung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.
(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbe-
hörden mit
§ 7
1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und
Strafhaft, Inkrafttreten
2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2999
Verordnung
über die Führung von Ausländerdateien
durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
(Ausländerdateienverordnung - AuslDatV)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des§ 80 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens-
9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bundes- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deut-
minister des Innern: schem Recht, der von dem im Paß eingetragenen
Familiennamen abweicht.
§ 1 (3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in
Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in
Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.
den Bezeichnungen „Ausländerdatei A" und „Ausländer-
datei B".
§4
§ 2 Erweiterter Datensatz
Ausländerdatei A In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforder-
(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten von jedem lichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbe-
Ausländer aufgenommen, hörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 3 genannten
Daten folgende Daten aufgenommen werden:
1 . der bei der Ausländerbehörde
1. Familienstand,
a) die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts-
genehmigung beantragt, 2. gegenwärtige Anschrift,
b) einen Asylantrag stellt oder 3. frühere Anschriften,
4. Ausländerzentralregister-Nummer,
c) eine Aufenthaltsanzeige erstattet,
2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der 5. Angaben zum Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz:
Meldebehörde mitgeteilt wird, sofern er sich länger als a) Art des Dokuments,
drei Monate im Bundesgebiet aufhält, oder
b) Seriennummer,
3. für oder gegen den die Ausländerbehörde eine aus-
c) ausstellender Staat,
länderrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.
d) Gültigkeitsdauer,
(2) Die Daten sind unverzüglich in die Datei einzustellen,
6. folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit
sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befaßt
wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht. Erlaßdatum:
a) Erteilung und Verlängerung einer Aufenthalts-
§ 3 genehmigung unter Angabe der Art der Aufenthalts-
genehmigung und einer Befristung,
Datensatz der Ausländerdatei A
b) Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Ver-
(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, längerung einer Aufenthaltsgenehmigung,
der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzu-
nehmen: c) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung unter Angabe der Befristung,
1. Familiennamen,
d) Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-
2. Geburtsnamen, stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
3. Vornamen, des Ausländergesetzes vorliegen, sowie Angaben
zur Bestandskraft,
4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
e) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrags
5. Geschlecht,
auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und
6. Staatsangehörigkeiten, Angaben zur Bestandskraft,
7. Aktenzeichen der Ausländerakte, f) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als
8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Aus- Asylberechtigter oder der Feststellung, daß die
länder in der Datei geführt wird. Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländer-
gesetzes vorliegen,
(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, ab- g) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschrän-
weichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und kungen,
3000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
h) nachträgliche zeitliche Beschränkungen, zu vernichten sind. Im übrigen sind die Daten eines Aus-
i) Widerruf und Rücknahme der Aufenthalts- länders in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Über~
genehmigung, nahme der Daten zu löschen. In den Fällen des§ 5 Abs. 1
Nr. 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des
j) Ausweisung, Datensatzes gelöscht werden.
k) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreise-
frist, § 7
1) Androhung der Abschiebung unter Angabe der Aus- Visadatei
reisefrist,
(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten
m) Anordnung und Vollzug der Abschiebung, Visa und Transit-Visa eine Visadatei. Wird sie als Kartei
n) Verlängerung der Ausreisefrist, geführt, ist zusätzlich eine nach den Seriennummern der
Visa geordnete Liste zu führen.
o) Erteilung und Erneuerung einer Duldung unter
Angabe der Befristung, (2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:
p) Untersagung oder Beschränkung der politischen 1. über den Ausländer
Betätigung unter Angabe einer Befristung,
a) Familiennamen,
q) Erlaß eines Ausreiseverbots,
b) Geburtsnamen,
r) Zustimmung zur Visumserteilung,
c) Vornamen,
s) Befristung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer-
d) Tag und Ort der Geburt,
gesetzes,
e) Staatsangehörigkeit,
t) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 2
des Ausländergesetzes unter Angabe der Befri- 2. über das Visum
stung, a) Seriennummer,
u) Übermittlung von Einreisebedenken nach§ 7 Abs. 2 b) Datum der Erteilung,
des Ausländergesetzes an das Ausländerzentral-
register. c) Geltungsdauer und im Falle eines Transit-Visums
die Durchreisefrist,
§5 d) festgesetzte Gebühr.
Ausländerdatei B (3) In die Visadatei dürfen zusätzlich folgende Daten
aufgenommen werden:
( 1) Die nach § 3 in die Ausländerdatei A aufgenomme-
nen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, 1. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen
wenn der Ausländer sowie der im Visum angegebene Aufenthaltszweck,
1. gestorben ist oder 2. Erhebung einer Sicherheitsleistung,
2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist. 3. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbe-
hörde zur Visumserteilung,
(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die
Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der 4. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate
Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine im Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbs-
andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfänger- tätigkeit ausüben wollen, Angabe der Rechtsgrundlage,
behörde zu vermerken. 5. Angaben zum Paß, Paßersatz oder einer Ausnahme
von der Paßpflicht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die
in § 4 genannten Daten tn die Ausländerdatei B über- (4) Die Daten eines Ausländers sind ein Jahr nach
nommen werden. Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums
oder Transit-Visums zu löschen.
§6
Löschung §8
Datei über Visaversagungen
( 1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Aus-
länders zu löschen, wenn sie nach § 5 Abs. 1 in die (1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über
Ausländerdatei B übernommen werden oder wenn der die Versagungen von Visa führen.
Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne
(2) In die Datei dürfen die in§ 7 Abs. 2 Nr. 1 genannten
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat.
Daten über den Ausländer und Angaben zum Versagungs-
Die nur aus Anlaß der Zustimmung zur Visumserteilung
grund aufgenommen werden.
aufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen,
wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach (3) Die Daten eines Ausländers sind in der Datei zu
Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist. löschen
(2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen oder 1. im Falle der Erteilung eines Visums nach Wegfall des
abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu Versagungsgrundes,
löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und 2. im übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung eines
die Abschiebung nach § 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes Visums.
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3001
§ 9 zurichten. Auch innerhalb dieser Frist dürfen in Dateien nur
Übergangsvorschrift die in § 80 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes bestimm-
ten Daten aufgenommen werden.
Sofern Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen
im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung keine § 10
oder den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspre-
Inkrafttreten
chende Dateien führen, sind die nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Dateien innerhalb von drei Jahren ein- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
3002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gebührenverordnung zum Ausländergesetz
(AuslGebV)
Vom 19. Dezember 1990
Auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergeset- 3. für die Erteilung eines Transit-Visums
zes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) in Verbindung (§ 7 Abs. 3 des Ausländergesetzes) 5,00 DM,
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
4. für die Erteilung eines Ausnahme-
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet die Bundesregie-
Visums (§ 58 Abs. 2 des Ausländer-
rung: 4Q,OO DM,
gesetzes)
§ 1
5. für die Erteilung eines Ausnahme-
Gebühren für die Aufenthaltsgenehmigung Transit-Visums (§ 58 Abs. 2 des Aus-
ländergesetzes) 20,00 DM,
An Gebühren sind zu erheben
1. für die Erteilung einer befristeten Auf- 6. für die Verlängerung eines Visums im
enthaltserlaubnis 80,00 DM, Bundesgebiet bis zu einer Gesamt-
geltungsdauer von 6 Monaten (§ 13
2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe- Abs. 2 des Ausländergesetzes) 20,00 DM.
willigung mit einer Gesamtgeltungs-
dauer von längstens drei Monaten
(§ 9 Abs. 4 der Verordnung zur Durch- §3
führung des Ausländergesetzes) 30,00 DM, Gebühren
3. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe- für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
willigung für einen Aufenthalt von mehr
An Gebühren sind zu erheben
als drei Monaten 60,00 DM,
1. für die Erteilung einer Duldung 30,00 DM,
4. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-
fugnis 60,00 DM, 2. für die Erneuerung einer Duldung 15,00 DM,
5. für die befristete Verlängerung einer 3. für die Befristung nach § 8 Abs. 2
Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Satz 2 des Ausländergesetzes 30,00 DM,
Aufenthalt 4. für die Erteilung einer Betretenserlaub-
a) bis zu 3 Monaten 15,00 DM, nis (§ 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes) 30,00 DM,
b) von mehr als 3 Monaten 40,00 DM, 5. für die Aufhebung oder Änderung einer
Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung
6. für die Verlängerung einer Aufenthalts- 50,00 DM,
auf Antrag
bewilligung oder Aufenthaltsbefugnis
für einen weiteren Aufenthalt 6. für die Aufhebung oder Änderung einer
Auflage zur Duldung auf Antrag 20,00 DM,
a) bis zu 3 Monaten 15,00 DM,
7. für die Bescheinigung des Aufenthalts-
b) von mehr als 3 Monaten 30,00 DM,
rechts oder die Erteilung sonstiger
7. für die Erteilung einer unbefristeten Bescheinigungen auf Antrag 10,00 DM,
Aufenthaltserlaubnis 100,00 DM, 8. für die Ausstellung der Aufenthaltsge-
8. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe- nehmigung oder der Duldung auf
rechtigung 100,00 DM. besonderem Blatt 10,00 DM,
§ 2 9. für die Übertragung von Aufenthalts-
genehmigungen 10,00 DM.
Gebühren für ein Visum
An Gebühren sind zu erheben §4
1. für Erteilung eines Visums ohne Gebühren für einen Paßersatz
Zustimmung der Ausländerbehörde mit
einer Geltungsdauer (1) An Gebühren sind zu _erheben
a) bis zu 3 Monaten 20,00 DM, 1. für die Ausstellung eines Reisedoku-
ments (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verord-
b) von mehr als 3 Monaten 40,00 DM,
nung zur Durchführung des Ausländer-
2. für die Erteilung eines Visums mit gesetzes) oder eines Reiseausweises
Zustimmung der Ausländerbehörde 30,00 DM, für Flüchtlinge oder für Staatenlose 30,00 DM,
Nr. 73 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3003
2. für die Verlängerung eines Reisedoku- 2. für die Verlängerung eines Ausweiser-
ments oder eines Reiseausweises für satzes 5,00 DM,
Flüchtlinge oder für Staatenlose 15,00 DM, 3. für die Bescheinigung der Rückkehrbe-
3. für die Ausstellung einer Grenzgänger- rechtigung zusammen mit einer Aus-
karte (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung nahme von der Paßpflicht für den
zur Durchführung des Ausländergeset- Grenzübertritt (§ 24 der Verordnung
zes) mit einer Gültigkeitsdauer zur Durchführung des Ausländergeset-
zes) 10,00 DM,
a) bis zu einem Jahr 20,00 DM,
4. für die Ausnahme von der Paßpflicht
b) bis zu zwei Jahren 30,00 DM,
nach § 9 Abs. 2 des Ausländergeset-
4. für die Verlängerung einer Grenzgän- zes 10,00 DM.
gerkarte um
a) bis zu einem Jahr 10,00 DM,
§ 6
b) bis zu zwei Jahren 15,00 DM,
Bearbeitungsgebühren
5. für die Ausstellung eines Reiseauswei-
ses als Paßersatz (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 (1) Gebühren sind zu erheben für die Bearbeitung eines
der Verordnung zur Durchführung des Antrages auf
Ausländergesetzes) 20,00 DM, 1. Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmi-
6. für die Ausstellung oder Verlängerung gung,
eines Passierscheins (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 2. Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufent-
der Verordnung zur Durchführung des haltsgenehmigung oder
Ausländergesetzes) 10,00 DM,
3. Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Reise-
7. für die Ausstellung oder Verlängerung ausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose
eines Landgangsausweises (§ 14
in Höhe der Hälfte der in den §§ 1, 3 Nr. 5 und in § 4 Abs. 1
Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durch-
Nr. 1 für die beantragte Amtshandlung bestimmten Ge-
führung des Ausländergesetzes) 5,00 DM,
bühr.
8. für die Ausstellung oder Verlängerung
eines Ausweises für den kleinen (2) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn
Grenzverkehr oder den Touristenver- ein Antrag
kehr(§ 14 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung 1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde
zur Durchführung des Ausländergeset- oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antrag-
zes) mit einer Gültigkeitsdauer stellers abgelehnt wird oder
a) bis zu drei Monaten 5,00 DM, 2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der
b) von mehr als drei Monaten 10,00 DM, sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.
9. für die Änderung oder Umschreibung
eines der in den Nummern 1 bis 8 § 7
bezeichneten Ausweise 5,00 DM.
Gebühren
(2) Wird eine der in Absatz 1 bezeichneten Amtshand- für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
lungen auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der
behördlichen Dienstzeit vorgenommen, so erhöht sich die (1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und
Gebühr um einen Zuschlag von 50 vom Hundert. die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebüh-
ren zu erheben in Höhe der Hälfte der in den §§ 1 bis 4
(3) Keine Gebühren sind zu erheben Abs. 1 und §§ 5 und 6 Abs. 1 bestimmten Gebühren. Die
1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Gebühr für die Erteilung der unbefristeten Aufenthalts-
Ausweise, wenn die Änderung vom Amts wegen einge- erlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes
tragen wird, beträgt 25,00 DM.
2. für die Berichtigung der Wohnortangabe in einem der in (2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere Neuaus-
Absatz 1 bezeichneten Ausweise und stellung eines Reisedokuments, eines Reiseausweises für
Flüchtlinge oder für Staatenlose an Minderjährige sind
3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschlie-
jeweils 7,50 DM an Gebühren zu erheben.
ßung in einem Reisedokument oder einem Reiseaus-
weis für Flüchtlinge oder für Staatenlose.
§8
§ 5
Widerspruchsgebühr
Gebühren
für sonstige paß- und ausweisrechtliche Maßnahmen (1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch
gegen
An Gebühren sind zu erheben
1. die Ablehnung einer gebührenpflich-
1. für die Erteilung eines Ausweis- tigen Amtshandlung die Hälfte der für
ersatzes (§ 39 Abs. 1 des Ausländer- die Amtshandlung nach den §§ 1 bis 5
gesetzes) 10,00 DM, und 7 zu erhebenden Gebühr,
3004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. eine Bedingung, eine Auflage oder (5) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung
eine sonstige Beschränkung der Auf- kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der
enthaltsgenehmigung oder der Dul- Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspoliti-
dung 40,00 DM, scher oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen
3. die Ausweisung dient.
80,00 DM,
4. die Abschiebungsandrohung 60,00 DM.
§ 10
(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 4 wird nicht erhoben, Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begrün-
dung angefochten wird, daß der Verwaltungsakt aufzuhe- (1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne
ben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht. Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten können, sind
von den Gebühren befreit für
(3) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
1. die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmi-
gung,
§ 9
2. die befristete Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmi-
Befreiungen und Ermäßigungen
gung,
(1) Von den Gebühren nach den§§ 1 und 2 Nr. 1 bis 3, 3. die Erteilung oder Erneuerung einer Duldung,
§ 3 Nr. 9 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind befreit
4. die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Auf-
1. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher enthaltsgenehmigung oder Duldung,
sowie Elternteile minderjähriger Deutscher,
5. die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung oder der
2. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi- Duldung auf besonderem Blatt,
schen Gemeinschaften sowie ihre Ehegatten und Ver-
wandten in auf- und absteigender Linie, auch soweit sie 6. die Übertragung einer Aufenthaltsgenehmigung,
nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro- 7. die Ausstellung und Verlängerung eines Ausweisersat-
päischen Gemeinschaften sind. zes und
(2) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bun- 8. die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den
desgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge Nummern 1, 2 und 4 bezeichneten Amtshandlungen;
genießen, sind befreit von den Gebühren sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhe-
1. für die Erteilung und Übertragung der unbefristeten bung kann abgesehen werden.
Aufenthaltserlaubnis,
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung
2. für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige
Aufenthaltsbefugnis und Arbeitslosenhilfe bezieht oder wenn es sonst mit Rücksicht
3. für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist.
den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen.
(3) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet § 11
ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind Zwischenstaatliche Vereinbarungen
befreit von den Gebühren
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung
1. für die Erteilung des Visums,
und eine geringere Bemessung von Gebühren werden
2. für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der durch diese Verordnung nicht berührt.
Aufenthaltsbewilligung und
3. für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung und Ver-
§ 12
längerung der Aufenthaltsbewilligung.
1n krafttreten
(4) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet
kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die Gleichzeitig treten§ 2 Abs. 2 und§§ 3 und 4 der Gebüh-
in Absatz 3 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann renverordnung zum Ausländergesetz vom 20. Dezember
vor:i ihrer Erhebung abgesehen werden. 1977 (BGBI. 1 S. 2840) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3005
Verordnung
zur Übertragung von Überwachungsaufgaben nach dem Arzneimittelgesetz
für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
(AMG-Überwachungsverordnung)
Vom 19. Dezember 1990
Auf Grund des Artikels 3 § 30 des Gesetzes zur Neuord- (2) Absatz 1 gilt nicht für Überwachungsaufgabei:,, die
nung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Vorschriften über
S. 2445), der durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D 1. das Apothekenwesen,
Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom
2. den Einzelhandel mit Arzneimitteln in und außerhalb
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1084) der Apotheken,
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für 3. die Arzneimittelgroßhandelsbetriebe,
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:
4. die klinische Prüfung von Arzneimitteln,
5. die tierärztlichen Hausapotheken,
§ 1
6. die Tierhalter,
Anwendungsbereich
7. die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens oder
Die Verordnung findet Anwendung in den Ländern Bran- 8. das Sammeln von Arzneimitteln
denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen. betreffen.
§3
§ 2 Befristung
Zuständige Überwachungsbehörden (1) Die Überwachungsaufgaben werden von den in § 2
Abs. 1 genannten Behörden zunächst bis zum 30. Juni
(1) Die Überwachungsaufgaben nach den§§ 64, 65, 68,
69 und 72 a bis 73 a des Arzneimittelgesetzes werden 1991 wahrgenommen.
1. für Arzneimittel, die zur Anwendung am Menschen (2) Die in der Anlage aufgeführten Überwachungsaufga-
bestimmt sind, dem Institut für Arzneimittelwesen, ben zur Untersuchung und Begutachtung von Spezialprä-
paraten im Sinne des § 8 Abs. 4 der Allgemeinen Verwal-
2. für Sera, Impfstoffe, Testallergene, Testsera und tungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes
Testantigene dem Staatlichen Kontrollinstitut für (AMGVwV) vom 25. August 1983 (BAnz. S. 9649) werden
immunbiologische Arzneimittel, von den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden bis zum
3. für Arzneimittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt 31. Dezember 1994 wahrgenommen.
sind, dem Staatlichen Veterinärmedizinischen Prü-
fungsinstitut §4
als zuständige Behörde übertragen. Bei Besichtigungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nach § 64 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes und bei Maß-
nahmen nach § 69 des Arzneimittelgesetzes sollen die Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
jeweiligen Landesbehörden beteiligt werden. Kraft; sie tritt am 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
3006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 3 Abs. 2)
Liste der Aufgaben nach § 3 Abs. 2
A. lnstrumentalanalytische Spezialuntersuchungen
1. Hochleistungsflüssigkeitschromatographie
2. Gaschromatographie
3. Quantitative Dünnschichtchromatographie
4. Polyacrylamidgel-Elektrophorese
5. Isoelektrische Fokusierung
6. Infrarot-Spektroskopie
7. Fluorimetrie
8. Atomabsorptionsspektroskopie
9. Dead-Stop-Titration
10. Potentiometrische Stripping-Analyse
11. Freisetzungsuntersuchungen
12. Differentialthermoanalyse
13. Lichtblockadeverfahren zur Prüfung auf partikuläre Verunreinigungen
14. Radiochemische Identitäts-, Reinheits- und Gehaltsbestimmungen
B. Biologische Untersuchungen
1. Auf allgemeine Verträglichkeit (anomale Toxizität)
2. Auf lokale Verträglichkeit (Haut, Auge, Veneninnenwand nach Implantation, zytotoxische Wirkung)
3. Prüfung auf Pyrogene/Bakterien-Endotoxine
4. Prüfung auf Histamin/blutdrucksenkende Substanzen
5. Wertbestimmungen bei Hormonen, Impfstoffen, Seren, Testallergenen, Antibiotika, Vitaminen, herzwirksamen
Glykosiden
6. Mikrobiologische Prüfungen auf Sterilität, mikrobielle Verunreinigungen bei nicht sterilen Produkten, antimikrobielle
Konservierung
7. lmmunbiologische Prüfungen
8. Genetische Charakterisierung von bakteriellen Lebendimpfstoffen
9. Virologische Prüfungen einschließlich Zellkulturtechnik
C. Untersuchung spezieller Produktgruppen
1 . Biotechnologisch einschließlich gentechnologisch hergestellter Arzneimittel
2. Radioaktive Arzneimittel
3. Impfstoffe, Sera, Testallergene, Testsera und Testantigene
4. Blut, Blutzubereitungen und Gewebekonserven
5. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a bis 3 des Arzneimittelgesetzes
6. Dentale Werk- und Hilfsstoffe
7. Medizinische Gase
8. Pflanzliche Arzneimittel, soweit eine Prüfung auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Schwermetallen erfolgt
9. Retard-Arzneimittel, Dosieraerosole
D. Untersuchungen bei Verdachtsfällen wegen mißbräuchlicher Anwendung von pharmakologisch wirksamen Substan-
zen zur Leistungssteigerung in der Tierhaltung
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3007
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk
in Michelstadt/Odenwaldkreis
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung
in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom 20. Dezember 1990
Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch
Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufs-
fachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/
Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in
handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBI. 1 S. 1460),
geändert durch die Verordnung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 742), wird das
Datum „30. September 1989" durch das Datum „30. September 1995" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Verordnung
über die Abgaben nach dem Forstabsatzfondsgesetz
(Forstabsatzfondsverordnung - FAfV)
Vom 20. Dezember 1990
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Abgabe im Erhebungszeitraum weniger als zehn Deutsche
Forsten verordnet auf Grund des § 10 Abs. 3 und 4 des Mark, so wird sie nicht erhoben. Beginn des ersten Erhe-
Forstabsatzfondsgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 bungszeitraumes ist der 1. Januar 1991 .
S. 2760) im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt für Ernäh-
Finanzen sowie auf Grund des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes
rung und Forstwirtschaft (Bundesamt) den für die Ab-
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602): gabenschuld maßgeblichen Warenwert innerhalb eines
Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zusammen
mit einer Errechnung der geschuldeten Abgabe mitzutei-
§ 1
len. Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für
die Mitteilung bekannt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 hat
(1) Die Abgabe nach§ 10 Abs. 1 des Forstabsatzfonds- der Betriebsinhaber dem Bundesamt innerhalb eines
gesetzes wird halbjährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes schriftlich
Kalenderjahr voraussichtlich weniger als einhundert Deut- mitzuteilen, daß die Abgabe im Erhebungszeitraum weni-
sche Mark, so wird sie jährlich erhoben. Beträgt die ger als zehn Deutsche Mark beträgt.
3008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Die Abgabenmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gilt als benbetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten
Abgabenbescheid, wenn der Abgabenbetrag darin zutref- abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche Mark
fend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist werden nicht erhoben.
die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen
Zeitpunkt unterblieben, so kann das Bundesamt auf Grund
§ 4
eigener Ermittlung oder Schätzung des für die Abgaben-
schuld maßgeblichen Warenwertes einen Abgabenbe- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
scheid erteilen. Forstabsatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Abs. 2
Satz 1 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
(4) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des
vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Erhebungszeitraumes fällig. Sie ist an das Bundesamt zu
zahlen. Sofern das Bundesamt einen Abgabenbescheid (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
erläßt, wird die Abgabe abweichend von Satz 1 zwei von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt über-
Wochen nach Zugang des Bescheides fällig. tragen
(5) Soweit der für die Abgabenschuld maßgebliche 1 . für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ,
Warenwert nur mit einem unverhältnismäßig hohen Auf- 2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3
wand zu ermitteln ist, kann das Bundesamt dem Betriebs- des Forstabsatzfondsgesetzes, soweit eine dem Bun-
inhaber auf Antrag die Schätzung des Warenwertes desamt gegenüber bestehende Pflicht verletzt wird.
gestatten, wenn die Grundlagen und Methoden der Schät-
zung angegeben werden.
§5
§2 Die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-
Der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 1 des Forst- fondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
absatzfondsgesetzes maßgebliche Warenwert ist der 8. September 1976 (BGBI. 1 S. 2727), zuletzt geändert
umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienende durch die Verordnung vom 26. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1191 ),
Betrag oder, falls eigene Ware aufgenommen wird, der wird wie folgt geändert:
Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum markt-
üblichen Preis als umsatzsteuerrechtliches Entgelt anzu- 1. In§ 4 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5,
sehen wäre. Die Abgaben selbst sowie ein Skonto oder 7, 8 und 1O" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis
Bonus bleiben unberücksichtigt. 5, 7 und 8" ersetzt.
§ 3 2. In § 5 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 3 Nr. 4, 5 und 1O"
durch die Angabe ,,§ 1 O Abs. 3 Nr. 4 und 5" ersetzt.
(1) Bei der Abgabenzahlung ist die dem Betrieb erteilte
Registriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum
3. In§ 8 wird Absatz 1 gestrichen. Die bisherigen Absätze 2
anzugeben.
und 3 werden die Absätze 1 und 2.
(2) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-
tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der
§6
Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des
rückständigen Abgabenbetrages verwirkt. Für die Berech- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nung des Säumniszuschlages wird der rückständige Abga- Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3009
Neunte Verordnung
zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
Vom 21. Dezember 1990
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset- Arbeitsförderungsgesetzes werden auf ein Jahr
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch festgelegt."
Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist, in Verbindung mit
2. § 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet der Bundesminister ,,§ 2
für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundes- Arbeitserlaubnis in besonderen Fällen
anstalt für Arbeit gemäߧ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-
(1) Die Arbeitserlaubnis ist unabhängig von der
gesetzes:
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne
die Beschränkungen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen,
Artikel 1
wenn der Ausländer
Die Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der 1. mit einem deutschen Familienangehörigen in fami-
Bekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1 liärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23
S. 1754, 1981 1 S. 1245), zuletzt geändert durch Anlage 1 Abs. 1 des Ausländergesetzes erteilte Aufenthalts-
Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 8 des Einigungs- erlaubnis besitzt,
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
2. als Asylberechtigter unanfechtbar anerkannt ist,
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1039), wird wie folgt geändert: 3. einen von einer deutschen Behörde ausgestellten
gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt,
1. § 1 wird wie folgt geändert: 4. nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-
mene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1
,,(2) Für eine erstmalige Beschäftigung darf die S. 1057), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 Ausländern, vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354), aufgenommen
1. denen eine befristete Aufenthaltsgenehmigung worden ist,
zur Herstellung und Wahrung der familiären 5. nach § 33 des Ausländergesetzes übernommen
Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer worden ist und eine Aufenthaltsbefugnis besitzt
erteilt wurde, der eine befristete Aufenthalts- oder
genehmigung besitzt, oder
6. sich seit sechs Jahren im Geltungsbereich dieser
2. die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes) Verordnung ununterbrochen aufhält und eine Auf-
besitzen, enthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis (§§ 15,
erst erteilt werden, wenn sie sich seit mindestens 17 oder 30 des Ausländergesetzes) besitzt.
einem Jahr rechtmäßig oder geduldet im Geltungs-
(2) Dem Ehegatten eines Deutschen oder eines
bereich dieser Verordnung aufgehalten haben.§ 2
Ausländers ist die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 zu
bleibt unberührt."
erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlänge-
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: rung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1
,,(3) Für eine Beschäftigung nach§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen.
des Arbeitsförderungsgesetzes darf die Arbeits- Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebens-
erlaubnis nach Absatz 1 bis zu insgesamt drei gemeinschaft fortbesteht.
Monaten jährlich erteilt werden, sofern der Arbeit- (3) Einern Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis
nehmer von der Bundesanstalt für Arbeit auf Grund oder Aufenthaltsbefugnis (§§ 15, 17 oder 30 des Aus-
einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des ländergesetzes) besitzt, ist die Arbeitserlaubnis nach
Herkunftslandes über das Verfahren der Auswahl Absatz 1 zu erteilen, wenn er vor Vollendung des
und der Vermittlung oder mit Zustimmung oder im 18. Lebensjahres in den Geltungsbereich dieser Ver-
Auftrag der Bundesanstalt vermittelt worden ist. ordnung eingereist ist und hier
(4) Die Wartezeiten für Asylbewerber und deren 1. einen Schulabschluß einer allgemeinbildenden
Familienangehörige nach § 19 Abs. 1 a und 1 b des Schule oder einen Abschluß in einer staatlich aner-
3010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
kannten oder vergleichbar geregelten Berufsaus- 4. § 5 erhält folgende Fassung:
bildung erworben hat,
,,§ 5
2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer Verhältnis zur Aufenthaltsgenehmigung
außerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeit-
Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Aus-
maßnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer
regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teil- länder eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Auslän-
genommen hat oder dergesetzes) oder Aufenthaltsgestattung (§ 20 des
Asylverfahrensgesetzes) besitzt oder vom Erfordernis
3. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbil- der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Die Arbeitser-
dung in einem staatlich anerkannten oder ver- laubnis kann auch Ausländern erteilt werden, deren
gleichbar geregelten Ausbildungsberuf abschließt. Abschiebung nach § 55 des Ausländergesetzes zeit-
(4) Einern Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis weise ausgesetzt ist (Duldung) oder deren Aufenthalt
oder Aufenthaltsbefugnis (§§ 15, 17 oder 30 des Aus- nach § 69 des Ausländergesetzes als erlaubt oder
ländergesetzes) besitzt, ist bis zur Vollendung des geduldet gilt."
18. Lebensjahres die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1
zu erteilen, wenn er sich in den letzten fünf Jahren vor 5. § 6 wird wie folgt geändert:
Beginn der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis unun-
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird gestrichen.
terbrochen rechtmäßig im Geltungsbereich dieser
Verordnung aufgehalten hat. Sind bei Vollendung des b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
18. Lebensjahres die Voraussetzungen des Satzes 1 ,, 1. der Ausländer gegen die §§ 227, 227 a, 228,
erfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung einer Arbeits- 229 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes
erlaubnis bestehen, solange sich der Ausländer fort- oder gegen die §§ 15, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 2 des
gesetzt ununterbrochen rechtmäßig im Geltungs- Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuld-
bereich dieser Verordnung aufhält. haft verstoßen hat,".
(5) Einern Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs. 1 c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 8 Abs. 3" durch
oder 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts- das Zitat ,,§ 8 Abs. 4" ersetzt.
erlaubnis erteilt worden ist, ist die Arbeitserlaubnis
nach Absatz 1 zu erteilen.
6. § 8 erhält folgende Fassung:
(6) Durch Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zur
Dauer von jeweils sechs Monaten werden die Fristen ,,§ 8
nach Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 4 nicht unterbrochen. Erlöschen
Satz 1 gilt für Zeiten eines Auslandsaufenthalts wegen
(1) Die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn
Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht entsprechend,
wenn der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach 1. der Ausländer vollziehbar zur Ausreise verpflichtet
Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. Auf ist und keine Duldung (§ 55 des Ausländergeset-
die Fristen werden Zeiten des Auslandsaufenthalts zes) besitzt,
nach Satz 1 bis zur Dauer von drei Monaten und 2. der Ausländer ausgereist und seine Aufenthaltsge-
Zeiten des Wehrdienstes nach Satz 2 bis zur Dauer nehmigung (§ 5 des Ausländergesetzes) infolge
von sechs Monaten angerechnet. der Ausreise oder während seines Aufenthalts im
(7) Die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 ist unabhän- Ausland erlischt oder
gig von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 zu 3. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 3
erteilen, wenn die Versagung nach den besonderen vorzeitig aufgelöst wird.
Verhältnissen des Ausländers eine Härte bedeuten
würde." (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.. 1 gilt die
Arbeitserlaubnis nicht als erloschen, wenn Während
ihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzun-
3. § 4 erhält folgende Fassung: gen des § 5 wieder eintreten.
,,§ 4 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die
Geltungsdauer Arbeitserlaubnis nicht als erloschen, wenn
(1) Die Arbeitserlaubnis nach§ 1 wird auf die Dauer 1. der Ausländer sich im Auftrag seines Arb~itgebers
der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre befristet. unter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses oder
(2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 bis 5 ist zur Ableistung des Wehrdienstes außerhalb des
vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 unbefristet zu erteilen. Geltungsbereichs dieser Verordnung aufhält oder
Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird auf fünf 2. die Ausländerin sich aus Anlaß der Geburt eines
Jahre befristet, wenn der Ausländer keine unbefristete Kindes nicht länger als zwölf Monate außerhalb
Aufenthaltserlaubnis (§§ 15 und 17 des Ausländerge- des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufhält
setzes) besitzt. Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 3 und dem Ausländer oder der Ausländerin wieder eine
Nr. 3 wird auf die Dauer der Ausbildung befristet. Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Endet die Gel-
(3) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 7 wird in der tungsdauer einer Arbeitserlaubnis während des Aus-
Regel auf fünf Jahre befristet; sie kann mit kürzerer landsaufenthalts nach Satz 1, ist dem Ausländer nach
Geltungsdauer erteilt werden, wenn dies nach den der Rückkehr in den Geltungsbereich dieser Verord-
besonderen Verhältnissen des Ausländers keine nung eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, die der Erlaub-
Härte bedeutet." nis entspricht, di.e er vor der Ausreise hatte.
Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3011
(4) Erlischt die Erlaubnis, so kann sie von der stabe A des Gesetzes vom 18. August 1961
Behörde zurückgefordert werden." (BGBI. 1961 II S. 1183) ais Mitglieder einer
Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Ange-
7. § 9 wird wie folgt geändert: hörige vom Erfordernis der Aufenthaltsge-
nehmigung befreit sind;
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
12. Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz
„3. Personen, die unter Beibehaltung ihres im Geltungsbereich dieser Verordnung als
gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland von Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im
ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in den Ausland beschäftigt werden und unter Beibe-
Geltungsbereich dieser Verordnung entsandt haltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im
werden, um Ausland im Rahmen ihrer Beschäftigung im
a) Montage- und lnstandhaltungsarbeiten Geltungsbereich dieser Verordnung tätig
oder Reparaturen an gelieferten Anlagen sind, sofern die Tätigkeit drei Monate nicht
oder Maschinen auszuführen, übersteigt;
b) bestellte Anlagen, Maschinen oder son- 13. Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung
stige Sachen abzunehmen oder in ihre (§ 27 des Ausländergesetzes) besitzen."
Bedienung eingewiesen zu werden,
c) im Rahmen von Exportlieferungs- oder 8. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeitnehmer"
Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang durch die Worte „Ausländer schriftlich" ersetzt.
absolvieren,
· 9. § 15 Abs. 2 und 4 wird aufgehoben.
sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate
nicht übersteigt;".
10. In § 15 a werden ersetzt:
b) In Nummer 4 wird die Zahl „zwei" durch die Zahl
,,drei" ersetzt. a) In Absatz 1 das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3
und 5, des § 4 Abs. 1 und 2" durch das Zitat ,,§ 2
c) In Nummer 6 werden nach den Worten „von der Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 und 4".
öffentlichen Hand getragen wird" die Worte „oder
an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der b) In Absatz 2 das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1" durch das
Beschäftigung des Ausländers wegen seiner Zitat ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 1 ".
besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffent- c) In Absatz 3 das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch
liches Interesse besteht" eingefügt. das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5".
d) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8. Personen für eine Tätigkeit in einer diplomati- Artikel 2
schen oder konsularischen Vertretung oder bei
einer internationalen Organisation, wenn sie Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
für den Aufenthalt zur Ausübung dieser Tätig- den Wortlaut der Arbeitserlaubnisverordnung in der vom
keit keiner Aufenthaltsgenehmigung bedür- Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
fen;". Bundesgesetzblatt bekannt machen.
e) Folgende Nummern 11 bis 13 werden angefügt:
„ 11. Personen, die auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Artikel 3
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-
statut in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buch- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
3012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis
an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer
(Anwerbestoppausnahme-Verordnung)
Vom 21. Dezember 1990
Auf Grund des§ 19 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Arbeitsförde- schenstaatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der ausländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt
durch Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli werden;
1990 (BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist, verordnet der 3 Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rah-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach An- men von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder
hörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 zur Abwicklung solcher Verträge im Bundesgebiet tätig
des Arbeitsförderungsgesetzes: werden; ·
4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäfti-
§ 1
gung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache
Grundsatz gesprochen wird.
Abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsförde- (3) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungs-
rungsgesetzes darf Ausländern mit Wohnsitz oder dauer von 18 Monaten erteilt werden
gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
1 . Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen
dieser Verordnung die Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1
Fortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-
Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nach Maßgabe der
§§ 2 bis 1 O erteilt werden. einbarung;
2. Ausländern, die im Rahmen von Geschäftsbeziehun-
§ 2 gen zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeits-
weise des deutschen Geschäftspartners von diesem
Ausbildung und Weiterbildung vorübergehend beschäftigt werden.
(1 ) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden (4) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungs-
1 . Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch- dauer von zwei Jahren erteilt werden
und Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissen- 1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen,
schaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und die im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische
Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwie- Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im
gend zum Zwecke ihrer Aus- oder Weiterbildung Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan
beschäftigt werden;
ableisten;
2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten),
2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwischen-
die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für staatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von Verein-
die Dauer des Stipendiums; barungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen
3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder aus- Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer Aus-
ländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die oder Weiterbildung vorübergehend in Unternehmen
nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und oder Verbänden mit Sitz im Bundesgebiet beschäftigt
Ausbildungsplans zur höher qualifizierten Fach- oder werden.
Führungskraft ausgebildet werden;
(5) Die Arbeitserlaubnis kann über die in den Absätzen 2
4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die nachweis- bis 4 vorgesehene Geltungsdauer hinaus verlängert wer-
lich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Aus- den, soweit es in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
bildungsplans tätig werden, soweit an der Ausbildung vorgesehen oder soweit für die Aus- oder Weiterbildung
ein besonderes öffentliches, insbesondere entwick- eine längere Dauer gesetzlich bestimmt ist.
lungspolitisches Interesse besteht oder soweit eine
internationale Ausbildung allgemein üblich ist. (6) Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung sind auch
eine Fortbildung und eine Umschulung.
(2) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungs-
dauer von einem Jahr erteilt werden
§ 3
1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im
Bundesgebiet im Ausland beschäftigt und durch eine Werkverträge
vorübergehende Beschäftigung im Bundesgebiet ein- Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischenstaat-
gearbeitet werden; lichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer
2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiter- bestimmter Werkverträge beschäftigt werden, kann die
bildung, die in einem auf der Grundlage einer zwi- Arbeitserlaubnis bis zur Vollendung des oder der Werke
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn. den 29. Dezember 1990 3013
erteilt werden. Das Nähere regeln zwischenstaatliche Ver- für eine Tätigkeit in diesem Unternehmen: als Spezia-
einbarungen. Soll der Ausländer erneut als Werkvertrags- listen sind nur Personen anzusehen. die über eine mit
arbeitnehmer beschäftigt werden. darf ihm die Arbeits- deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation
erlaubnis nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und darüber hinaus über besondere. vor allem unter-
und erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer lie- nehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen;
gende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungs-
4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem
dauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 3
auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen
genannte Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre: er
gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschafts-
beträgt drei Monate, wenn der Ausländer vor der Ausreise
unternehmen:
nicht länger als neun Monate im Geltungsbereich der
Verordnung beschäftigt war. 5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der
Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre
Familien beschäftigt werden und über ausreichende
§ 4 Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit 6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch
Absolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges
( 1) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für die erworben haben und nachweislich die Befähigung zur
Beschäftigung als nichtdienstliches Hauspersonal von Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung
Bediensteten einer diplomatischen oder berufskonsulari- von Gottesdiensten besitzen. wenn sie in der Seel-
schen Vertretung erteilt werden.
sorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien
(2) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften zur Erteilung beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürfnis
muttersprachlichen Unterrichts an öffentlichen und an- besteht;
erkannten privaten Schulen unter deutscher Schulaufsicht 7. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkranken-
oder außerhalb solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils schwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus
zuständigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer europäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und
Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden. ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, sofern
der Ausländer von der Bundesanstalt für Arbeit auf
(3) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften und Lektoren
Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des
zur Sprachvermittlung an Hochschulen im Geltungs-
Herkunftslandes über das Verfahren der Auswahl und
bereich dieser Verordnung !Jis zu einer Geltungsdauer von
der Vermittlung oder mit Zustimmung oder Im Auftrag
fünf Jahren erteilt werden.
der Bundesanstalt vermittelt worden ist; Pflegekräften
(4) Die Arbeitserlaubnis kann Spez1alitätenköchen für aus außereuropäischen Staaten nur, sofern sie bereits
die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants, sofern sie früher im Bundesgebiet als solche beschäftigt waren
ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abge- oder deutscher Abstammung sind:
schlossene Kochausbildung nachweisen und Staatsange- 8. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal:
hörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restaurant
spezialisiert ist, bis zu einer Geltungsdauer von drei Jah- 9. Berufssportlern und -tramern, deren Einsatz in deut-
ren erteilt werden. Eine praktische Kochausbildung von schen Sportvereinen vorgesehen ist, sofern der zustän-
weniger als zwei Jahren genügt nur. wenn der Ausländer dige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation
zusätzlich über eine mindestens zweijährige Berufserfah- oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und
rung verfügt. Als fachliche Qualifikation kann im Einzelfall der Jeweilige Verein ein für den Lebensunterhalt aus-
auch eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Koch reichendes Gehalt zahlt.
anerkannt werden.
(5) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 2 § 6
bis 4 darf die Arbeitserlaubnis nicht vor Ablauf von drei
Grenzgängerbeschäftigungen
Jahren nach der Ausreise des Ausländers erteilt werden.
Einern Ausländer, der m einem an die Bundesrepublik
Deutschland angrenzenden Staat wohnt und Staatsange-
§ 5 höriger dieses Staates ist. kann die Arbeitserlaubnis für
Sonstige Erwerbstätigkeiten eine unselbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der m der
Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone
Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden erteilt werden, wenn er täglich in seinen Heimatstaat
Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung zurückkehrt oder die Erwerbstätigkeit auf längstens zwei
und Lehre, sofern wegen ihrer besonderen fachlichen Tage In der Woche begrenzt ist.
Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäf-
tigung besteht;
§ 7
2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschul-
ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besit- Zwischenstaatliche Vereinbarungen
zen. sofern an ihrer Beschäftigung wegen ihrer beson- Einern Ausländer kann auf der Grundlage einer zwischen-
deren fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse staatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland
besteht; mit dem Staat, dessen Staatsangehöngke1t der Ausländer
3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Bun- besitzt. eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausubung einer
desgebiet ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz 111 nicht m den §§ 2 bis 6 genannten unselbständigen Er-
dem Land. dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, werbstätigkeit erteilt werden.
3014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 8 Andorra, Australien, Finnland, Island, Israel, Japan,
Kanada, Liechtenstein, Malta, Monaco, Neuseeland,
Ausnahmebefugnis in Einzelfällen
Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden,
In einem begründeten Einzelfall kann einem Ausländer Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika sowie
die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in Zypern.
den §§ 2 bis 7 genannten unselbständigen Erwerbstätig- § 10
keit erteilt werden, sofern das Landesarbeitsamt im
Benehmen mit der für die Ausländerbehörde zuständigen
Erwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahme-
Stelle festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches, bescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen
insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeits- oder sich zum Besuch von Verwandten im Geltungs-
marktpolitisches Interesse die Beschäftigung des Auslän- bereich dieser Verordnung aufhalten, sowie ehemaligen
ders erfordert. Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher mit aus-
reichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann
§ 9 abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Arbeitserlaubnis erteilt
Regionale Ausnahmen werden.
§ 11
Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abwei-
Inkrafttreten
chend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt
werden: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Anlage
(zu § 6)
Grenzzonen im Sinne des § 6 der Verordnung sind 2. zur Tschechoslowakei
1. zu Polen a) in Bayern
a) in Mecklenburg-Vorpommern die Landkreise Passau, Freyung-Grafenau, Regen,
Cham, Schwandorf, Amberg-Sulzbach, Neustadt
die Kreise Wolgast, Ueckermünde und Pasewalk,
a. d. Waldnaab, Tirschenreuth, Bayreuth, Wun-
b) in Brandenburg siedel i. Fichtelgebirge, Hof, Kulmbach und Kronach
sowie die kreisfreien Städte Passau, Amberg,
die Kreise Angermünde, Eberswalde, Bad Freien- Weiden i. d. Opf., Bayreuth und Hof,
walde, Seelow, Eisenhüttenstadt, Guben und Forst
sowie die Städte Schwedt, Frankfurt/Oder und b) in Sachsen
Eisenhüttenstadt, die Kreise Zittau, Löbau, Bautzen, Bischofswerda,
Sebnitz, Pirna, Dippoldiswalde, Brand-Erbisdorf,
c) in Sachsen Marienberg, Annaberg-Buchholz, Schwarzenberg,
die Kreise Weißwasser, Niesky, Görlitz und Zittau, Aue, Klingenthal und Oelsnitz.
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 3015
Verordnung
über den Mutterschutz für Soldatinnen
(Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV)
Vom 21. Dezember 1990
Auf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1
Soldatengesetzes in der Fassung d'3r Bekanntmachung S. 1495).
vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die durch Artikel 1
des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) §4
geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht
zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach
§ 1 ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter
Sobald einer Soldatin bekannt wird, daß sie schwanger oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.
ist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbindung
dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem Truppen- § 5
arzt mitteilen.
(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und
in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine
§ 2
Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die
(1) Soweit sich aus den§§ 3 und 4 nichts anderes ergibt, Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehr-
nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis lingsgeburten auf zwölf Wochen.
zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen
(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der
Dienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst
Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig
und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr
ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigen-
zum Dienst herangezogen werden. Im übrigen entscheidet
den Dienst herangezogen werden.
über Art und Dauer der täglichen Dienstleistung der näch-
ste Disziplinarvorgesetzte -auf Grund eines ärztlichen (3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in
Zeugnisses. § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.
Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des
(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede
Mutterschutzgesetzes entsprechend.
Dienstleistung, die über die Dauer der tägiichen Rahmen-
dienstzeit hinaus geleistet wird.
§6
§ 3 Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 wird die Zahlung der
(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin Dienstbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die Dienst-
nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei befreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2).
denen sie schweren körperlichen Belastungen, schädli-
chen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen § 7
oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von
Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den
ausgesetzt ist. Fällen anzuwenden, in denen die Soldatin nach Inkraft-
treten dieser Verordnung erstmals ihre Schwangerschaft
(2) Dies gilt besonders für gemäß § 1 mitteilt. Hat sie ihre Schwangerschaft vorher
1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die mitgeteilt, gelten die bisherigen Regelungen.
Gefahr einer Infektionskrankheit besteht;
2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strah- § 8
lung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtun- Die Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffi-
gen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersu- ziere vom 29. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 239) wird aufgeho-
chung;
ben.
3. die Teilnahme an militärischen Übungen unter feldmä-
ßigen Bedingungen sowie § 9
4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
den Mutterschutz für Beamtinnen in der Fassung der Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
3016 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber Der Bundesmir,ister dor Ju!,t1z v„rlacr l:3undesan,e1ger Verlags-
ges.m b.H Druck Bundusdruckmn1 Zwe1gtietneb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Trnl II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die 7u ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorsctmltm1 sowie darrnt zusammenhängende
Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postilnschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben-
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telf1fon: (0228) 38208-0
Telefax. (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuwglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50. oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1.40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Posttach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück - Z 5702 A Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Hinweis
Der Jahrgang 1990 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 73 und endet mit der Seite 3016.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 26 vom 13. Juni 1990
Anlage zur Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisen-
bahn (3. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)
zur Ausgabe Nr. 33 vorn 6. Juli 1990
Anlage zur Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße
(3. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)
zur Ausgabe Nr. 62 vom 17. November 1990
Anlagen A und B zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschrei-
tende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung
Straße - GGVS)
zur Ausgabe Nr. 72 vorn 28. Dezember 1990
Anlage zu § 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des
Bodenschätzungsgesetzes
Der Jahrgang 1990 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 48 und endet mit der Seite 1700.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
zur Ausgabe Nr. 17 vom 8. Juni 1990
Anlage zur 3. RIO-Änderungsverordnung vom 3. Mai 1990
zur Ausgabe Nr. 18 vom 16. Juni 1990
Regelung Nr. 80 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von
Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit
der Sitze und ihrer Verankerung
zur Ausgabe Nr. 32 vorn 6. September 1990
Änderungen der Anlagen A und B zum ADA
zur Ausgabe Nr. 33 vom 13. September 1990
Regelung Nr. 43 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicher-
heitsglases und der Verglasungswerkstoffe (Revision 1}
zur Ausgabe Nr. 45 vorn 11. Dezember 1990
Anhang zur Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 17 vorn 28. November 1990
') Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen KostenerstattunJ