2906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur steuerlichen Förderung
besonders schadstoffarmer Personenkraftwagen mit Dieselmotor
Vom 19. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates wieder zugelassen wird. Eine Neufestsetzung für frü-
das folgende Gesetz beschlossen: here Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch
dann, wenn ein früherer Halter für das Halten des
Fahrzeugs Steuern entrichtet hat. Die Steuerbefreiung
Artikel 1 endet unabhängig von einer vorübergehenden Still-
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes legung für Personenkraftwagen mit Hubraum
bis 1 000 ccm nach 1 Jahr 10 Monaten,
§ 3e des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung
über 1 000 bis zu 1100 ccm nach 1 Jahr 8 Monaten,
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1
über 1100 bis zu 1 200 ccm nach 1 Jahr 7 Monaten,
S. 132), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
über 1200 bis zu 1300 ccm nach 1 Jahr 5 Monaten,
15. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2804) geändert worden ist,
über 1300 bis zu 1400 ccm nach 1 Jahr 4 Monaten,
wird wie folgt geändert:
über 1 400 bis zu 1 500 ccm nach 1 Jahr 3 Monaten,
über 1 500 bis zu 1 600 ccm nach 1 Jahr 2 Monaten,
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. über 1 600 bis zu 1 700 ccm nach 1 Jahr 1 Monat,
über 1700 bis zu 1900 ccm nach 1 Jahr,
2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: über 1 900 bis zu 2100 ccm nach 11 Monaten,
über 2100 bis zu 2 400 ccm nach 1O Monaten,
,,(2) Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor, über 2400 bis zu 2700 ccm nach 9 Monaten,
die in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1992 über 2 700 bis zu 3100 ccm nach 8 Monaten,
erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind und die über 3100 bis zu 3 600 ccm nach 7 Monaten,
den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs- über 3 600 ccm nach 6 Monaten.
Zulassungs-Ordnung oder bei weniger als 1 400 Kubik-
zentimetern Hubraum den durch die Richtlinie 89/458/ (3) Unabhängig vom Tag der Erstzulassung eines
EWG (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) geänderten Vorschriften Personenkraftwagens wird die Steuerbefreiung nach
des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen Absatz 2 gewährt, wenn die in Absatz 2 genannten
und außerdem einen gemäß den Vorschriften der technischen Voraussetzungen nach den Feststellun-
Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- gen der Zulassungsbehörde in der Zeit vom 1. Januar
nung ermittelten Partikelgrenzwert von 0,08 g/km ein- 1989 bis zum 31. Juli 1992 nachträglich erfüllt werden."
halten, werden ab 1. September 1990 oder ab dem
späteren Tag der ersten Zulassung zeitlich befristet von
der Steuer befreit. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Artikel 2
Steuer für denjenigen Halter neu festzusetzen, für den Inkrafttreten
das Fahrzeug am 1. September 1990 zugelassen ist
oder, sofern das Fahrzeug am 1. September 1990 still- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
gelegt war, für den das Fahrzeug danach als ersten Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2907
Gesetz
zur Verbesserung der Berufsförderung für Soldaten auf Zeit
Vom 19. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. zum Erwerb des Realschulabschlusses,
das folgende Gesetz beschlossen: eines diesem gleichwertigen oder eines
höherwertigen schulischen Abschlusses
oder
Artikel 1
2. zum Bestehen einer nach den Bestimmun-
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der gen des Berufsbildungsgesetzes oder der
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), Handwerksordnung durchgeführten Meister-
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom prüfung oder einer gleichgestellten beruf-
11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682), wird wie folgt ge- lichen Fortbildungsprüfung
ändert:
geführt hat; über die Gleichstellung der zur Min-
derung führenden Fortbildungsprüfungen ent-
1. § 4 wird wie folgt geändert: scheidet der Bundesminister der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
Bildung und Wissenschaft. Der Zeitraum, um
aa) In Nummer 1 werden die Worte „im letzten den sich der Anspruch nach Satz 5 vermindert,
Dienstjahr" durch die Worte „in den letzten darf zusammen mit dem Zeitraum, für den zum
fünfzehn Monaten der Dienstzeit" ersetzt. Erwerb des Abschlusses Fachausbildung nach
bb) In Nummer 2 werden die Worte „eineinhalb diesem Gesetz gewährt worden ist, sechs
Dienstjahren" durch die Worte „vierundzwanzig Monate nicht übersteigen. Satz 5 findet in den
Monaten der Dienstzeit" ersetzt. Fällen seiner Nummer 2 nur dann Anwendung,
wenn der Soldat in den letzten drei Jahren vor
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne
Anwendung der Sätze 3 bis 5 entstehen würde,
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hoch- überwiegend in einer der maßgeblichen Ausbil-
schulen" das Komma und das Wort „Fach- dung entsprechenden Verwendung gestanden
hochschulen" gestrichen.
hat."
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende Sätze c) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Zahl „5" durch die Zahl „7"
ersetzt:
ersetzt.
,,Der Anspruch vermindert sich auch unbescha-
det des Satzes 5 für die in 2. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „sechs" durch das
auf Zeit im Umfang von drei Monaten, Wort „neun" ersetzt.
2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
auf Zeit im Umfang von sechs Monaten,
„Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1
wenn die militärische Ausbildung zum Bestehen Nr. 3 vermindert sich in den Fällen des§ 4 Abs. 2
einer Abschlußprüfung in einem anerkannten Satz 4 Nr. 1 im Umfang von drei Monaten."
Ausbildungsberuf, dessen Ausbildungsdauer
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
nach der Ausbildungsordnung mindestens auf
zwei Jahre festgelegt ist, geführt hat oder der d) In Satz 3 werden die Worte „Ausbildung an Hoch-
Soldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzeit schulen oder Fachhochschulen" durch das Wort
abgeschlossenen Ausbildung mit einem Unter- ,,Hochschulausbildung" ersetzt.
offizierdienstgrad, der mindestens der Besol-
dungsgruppe A 6 zugeordnet ist, eingestellt 3. In§ 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 5 Satz 1 und§ Ba Abs. 3
wurde. Der Anspruch vermindert sich ferner im Satz 1 werden jeweils die Worte ,,(Hochschul-, Fach-
Umfang von sechs Monaten, wenn die militäri- hochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Aus-
sche Ausbildung bildung)" gestrichen.
2908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „sechs" durch das Übergangsvorschrift
Wort „neun" ersetzt. Die Ansprüche auf Berufsförderung für die Soldaten auf
b) Folgender Satz 2 wird eingefügt: Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 31 . Dezember 1993
endet, bestimmen sich nach bisherigem Recht.
„In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden
Übergangsgebührnisse für ein Jahr und sechs
Monate gewährt." Artikel 3
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Inkrafttreten
d) In Satz 3 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 5 Satz 2" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
durch die Worte ,,§ 5 Abs. 5 Satz 3" ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 72 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2909
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesbahngesetzes
(4. BbÄndG)
Vom 19. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 31
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:
§ 47 erhält folgende Fassung:
,,§ 47
Freifahrt
(1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der
Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-
blik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der
Deutschen Bundesbahn in beliebiger Beförderungsklasse. Die Freifahrtberechti-
gung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgeben-
den Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie endet eine Woche nach
Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Leistungen der Deutschen Bundesbahn sind
von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen
Parlaments vom Bund abzugelten.
(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entspre-
chend."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
2910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes
Vom 14. Dezember 1990
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der durch § 172 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1
S. 1477) geändert worden ist, und des § 16 des Bodenschätzungsgesetzes in
Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister der
Finanzen:
§ 1
Die in der Anlage*) mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Boden-
flächen sind die Musterstücke, die nach § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungs-
gesetzes die Hauptstützpunkte der Bodenschätzung bilden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Zweite Verordnung zur Durchführung des§ 4 Abs. 2 des Bodenschätzungs-
gesetzes vom 22. März 1979 (BGBI. 1 S. 408) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
') Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abon-
nenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2911
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 oder Betriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
und 2. sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durch- trages genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Milcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 diesem Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für An-
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh- lieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit Betriebsteile außerhalb dieses Gebietes beziehen, ent-
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: sprechend."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung angefügt:
der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1
S. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom ,,(1 a) Soweit Milcherzeuger ausschließlich un-
10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1726), wird wie folgt geändert: mittelbar an Käufer innerhalb des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebietes Milch oder
Milcherzeugnisse liefern, hat der Käufer diese An-
1. § 6 wird wie folgt geändert:
lieferungen einschließlich des jeweiligen Fettgehal-
In Absatz 8 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strich- tes getrennt nach Liefermonaten zu erfassen und
punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: diese Anlieferungen jährlich nach den Vorschriften
„die Verteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des dieser Verordnung gegenüber seinem zuständigen
Zwölfmonatszeitraumes erfolgen, der dem Zwölf- Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milcherzeuger
monatszeitraum folgt, in dem die Referenzmenge frei- teilweise an einen Käufer innerhalb des in Artikel 3
gesetzt worden ist." des Einigungsvertrages genannten Gebietes Milch
oder Milcherzeugnisse liefern, hat der außerhalb
dieses Gebietes ansässige Käufer diese Anlieferun-
2. Dem § 7 Abs. 3 a wird folgender Satz 4 angefügt:
gen einschließlich des Fettgehaltes getrennt nach
„Der Übergang von Referenzmengen nach Satz 1 Liefermonaten zu erfassen und diese Anlieferungen
erfaßt nicht Referenzmengen, die auf Grund des§ 2a jährlich nach den Vorschriften dieser Verordnung
Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Milchauf- gegenüber seinem zuständigen Hauptzollamt ab-
gabevergütungsgesetzes freigesetzt und dem Pächter zurechnen.
entgeltlich zugeteilt worden sind."
(1 b) Soweit Milcherzeuger mit Betriebssitz in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
3. Dem § 7 a wird folgender Absatz 4 angefügt:
Gebiet ausschließlich unmittelbar an Käufer außer-
,,(4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze halb dieses Gebietes Milch oder Milcherzeugnisse
gilt auch derjenige, der von einer örtlichen Milch- liefern, hat der Käufer diese Anlieferungen ein-
sammelgenossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, schließlich des Fettgehaltes getrennt nach Liefer-
Milch entgeltlich bezieht." monaten zu erfassen und diese Anlieferungen jähr-
lich nach den Bestimmungen der für das in Artikel 3
4. Nach § 7 a wird folgender § 7 b eingefügt: des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden
,,§ 7b
Garantiemengenregelung gegenüber seinem zu-
ständigen Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milch-
Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen
erzeuger mit Betriebssitz in dem in Artikel 3 des
Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die Einigungsvertrages genannten Gebiet teilweise an
im siebten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden einen Käufer außerhalb dieses Gebietes liefern, hat
sind, anderen Milcherzeugern zuteilen; § 7 a Abs. 4 gilt der innerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
entsprechend. Die Zuteilung erfolgt im Verhältnis der ges genannten Gebietes ansässige Käufer diese
Summe der einzelbetrieblich nicht genutzten Referenz- Anlieferungen einschließlich des Fettgehaltes ge-
mengen zur Summe der über die Anlieferungs-Refe- trennt nach Liefermonaten zu erfassen und diese
renzmenge hinaus gelieferten Mengen. Nicht genutzte Anlieferungen jährlich nach der für das in Artikel 3
Anlieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe des Einigungsvertrages genannte Gebiet gHltenden
2912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Garantiemengenregelung gegenüber seinem zu- Artikel 2
ständigen Hauptzollamt abzurechnen."
Artikel 3 Satz 2 der Siebzehnten Verordnung zur
b) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 an- 10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1726) wird aufgehoben.
gefügt:
,,6. die nach § 7 b zugeteilte Anlieferungs-Referenz-
Artikel 3
menge."
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
6. In § 19 Abs. 2 werden der Punkt am Ende durch ein am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: (2) Artikel 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in
,,6. die Summe der nach § 7b zugeteilten Anliefe- Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1990 in
rungs-Referenzmengen." Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2913
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1990
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten 2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „540" durch die Zahl
Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom ,,550" ersetzt.
23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung
mit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeits- 3. In § 4 wird die Zahl „540" durch die Zahl „550" und die
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), Zahl „530" durch die Zahl „545" ersetzt.
der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes
vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
die Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- ,,§ 5
gesetzes: Sonderregelung
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet gilt die Verordnung über den Wert der Sach-
bezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr
Artikel 1 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Die Sachbezugsverordnung 1990 in der Fassung der genannten Gebiet vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 s. 2914)."
S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2177), wird wie folgt 5. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 wird die Jahreszahl
geändert: ,, 1990" jeweils durch die Jahreszahl „ 1991" ersetzt.
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und Artikel 2
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1990" jeweils
durch die Jahreszahl „1991" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2914 Bundesgesetzblatt, Jahrgana 1990, Teil 1
Verordnung
über den Wert der Sachbezüge
in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F §2
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages (1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 360 DM
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, festgesetzt.
1046) sowie in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes (2) Der Wert der freien Wohnung einschließlich Heizung
vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845) und - in Verbin- und Beleuchtung wird auf monatlich 65, 70 DM festgesetzt.
dung mit diesen Vorschriften - auf Grund des § 173 a Werden nur Teile dieses Sachbezugs zur Verfügung
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 gestellt, so sind für die Wohnung 45,00 DM, für Heizung
S. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten 18,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen.
Gesetzes vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist,
(3) Wird freie Kost zur Verfügung gestellt, so sind die
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Werte anzusetzen, die sich aus § 4 der Sachbezugsver-
ordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
ordnung 1991 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Sachbe-
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes im
zugsverordnung 1991 ergeben.
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§3
§ 1
§ 1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Sachbezugsverordnung
Die Sachbezugsverordnung 1991 in der Fassung der 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Woh-
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 nung 45,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen
S. 1642), zuletzt geändert durch die Verordnung vom sind.
17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2913), gilt in dem in Artikel 3
§4
des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit den in den
§§ 2 und 3 genannten Maßgaben. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2915
Verordnung
zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(EG-Recht-Überleitungsverordnung)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des Artikels 4 des Einigungsvertragsgesetzes soweit die Erzeugnisse in Anhang A der Richtlinie 90(.657/
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die Uber-
die Bundesregierung: gangsmaßnahmen, die in Deutschland im Zusammenhang
mit der Harmonisierung der technischen Vorschriften
§ 1 anwendbar sind (ABI. EG Nr. L 353 S. 65), aufgeführt sind.
Die in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittel- (3) Die Genehmigung kann als Einzelgenehmigung oder
bar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemein- in Form der Allgemeinverfügung erteilt werden.
schaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem
(4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
anzuwenden. 1. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft bei
§2 Abweichungen von den in Anlage 1 Kapitel I Nr. 3,
Anlage 2 Kapitel I und Kapitel III Nr. 1 bis 14 sowie
Für das in den Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung Anlage 3 Kapitel I Nr. 1 bis 5 und 8 und Kapitel II Nr. 3
genannte, auf Grund von Rechtsakten der Europäischen und 4 genannten Vorschriften
Gemeinschaften erlassene Bundesrecht gilt in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes: 2. im übrigen das Bundesamt für Wirtschaft.
1. Die in der Anlage 2 aufgeführten Rechtsvorschriften
sind bis zum 31. Dezember 1992 mit der Maßgabe §4
anzuwenden, daß die unter diese Rechtsvorschriften
fallenden Erzeugnisse auch dann hergestellt und in den (1) In Anlage 4 aufgeführte Erzeugnisse, die in Anwen-
Verkehr gebracht werden können, wenn sie den in dung der Ausnahmebestimmungen der §§ 1 und 2 herge-
diesem Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts stellt sind und Erzeugnisse, die auf Grund einer Geneh-
geltenden Anforderungen entsprechen. migung nach § 3 eingeführt sind, dürfen nur in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den
2. Die in der Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften Verkehr gebracht oder in Drittstaaten ausgeführt werden.
sind mit den dort genannten Maßgaben anzuwenden. Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Ver-
kauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Ab-
§3 geben an andere.
(1) Es kann genehmigt werden, daß Erzeugnisse mit (2) Die zuständigen Behörden stellen durch besondere
Ursprung in Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Maßnahmen· sicher, daß Erzeugnisse nach Absatz 1 nur in
Tschechoslowakei, Ungarn und der UdSSR, die in den in den dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 des in den Verkehr gebracht werden.
Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. EG Nr. L 353 S. 1)
enthaltenen Verträgen aufgeführt sind, im Rahmen der in
§ 5
diesen Verträgen angegebenen Mengen oder Werte
abweichend von den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des
Vorschriften in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages Einigungsvertragsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
genannten Gebiet eingeführt werden dürfen. Die Geneh- fahrlässig
migung darf nur in dem Umfang erteilt werden, in dem
Abweichungen von diesen Vorschriften nach Maßgabe 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse in den Verkehr
dieser Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in bringt oder ausführt oder
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zuläs- 2. entgegen Anlage 3 Kapitel I Nr. 8 Buchstabe d Satz 1
sig sind. Sie darf nur mit der Auflage erteilt werden, daß die vorgeschriebene Angaben nicht, nicht richtig oder nicht
Erzeugnisse den in diesem Gebiet geltenden Anforderun- vollständig macht.
gen entsprechen.
§6
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erzeugnisse, für die in
Anlage I des Einigungsvertrages für das in Artikel 3 dieses Anpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf
Vertrages genannte Gebiet Ausnahmen von den für das Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen Vor-
Inverkehrbringen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, schriften bleiben unberührt.
2916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 7 1. Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt 111 Nr. 4 (BGBI. 1990 II
s. 1088),
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Zum
gleichen Zeitpunkt treten folgende in Anlage I des Eini- 2. Kapitel X Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 14 (BGBI. 1990 II
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit s. 1090),
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 3. Kapitel XII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 (BGBI. 1990 II
1990 II S. 885) aufgeführten Maßgaben außer Kraft: S. 1115).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2917
Anlage 1
(zu § 1)
Liste der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften,
die nach § 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gemäß den von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften
erlassenen Ausnahmeregelungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden sind:
Kapitel 1
Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse (ABI. EG Nr. L 148 S. 13) zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 vom 11. Dezem-
ber 1989 (ABI EG Nr. L 378 S. 1), mit folgender Maßgabe:
Artikel Sc ist auf Erzeuger, deren Betrieb ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet liegt, für die diesem Teil entsprechende Referenzmenge erst ab 1. April 1991 anwendbar. Bis zum 31. März
1991 ist für diese Milcherzeuger die im Anhang 1 zu dieser Anlage aufgeführte Anordnung vom 22. August 1990 des
Staatssekretärs im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik
über die Lieferungen von Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 weiter anzuwenden.
2. Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen
zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABI. EG Nr. L 131 S. 6), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 1181/90 vom 7. Mai 1990 (ABI. EG Nr. L 119 S. 25), mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
nicht angewendet; bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 wird statt dessen der im Anhang 2 zu dieser
Anlage aufgeführte II. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen
Demokratischen Republik erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollver-
bände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990 mit
folgenden Maßgaben angewendet:
a) Die Höhe der Abgabe nach § 7 Abs. 1 wird bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 auf 0,63 DM/100 kg
Milch, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt.
b) Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das
für das Gebiet des Milcherzeugers gilt.
c) Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in § 7
Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist.
d) An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen.
3. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
(ABI. EG Nr. L 84 S. 1) mit folgender Maßgabe:
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dürfen abweichend von Artikel 13 Abs. 4 folgende
Erzeugnisse, die aus nicht in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten gewonnen wurden, bis zum 31. August 1992
in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich um herkömmlicherweise in diesem Gebiet angebaute Rebsorten der
Art „Vitis vinifera" handelt:
- frische Weintrauben,
- Traubenmost,
- teilweise gegorener Traubenmost,
- Jungwein und
- Wein.
2918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
(ABI. EG Nr. L 370 S. 8), mit folgender Maßgabe:
Für den Betrieb von Fahrzeugen, welche gemäß Artikel 20a Satz 2 der Verordnung, eingefügt durch Artikel 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABI. EG Nr. L 353 S. 12), bis zum 1. Januar 1993 von der Anwendung der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen sind, sind wahlweise folgende Kontrollmittel zu verwenden:
1. Persönliches Kontrollbuch nach dem Muster des Anhangs zum Europäischen übereinkommen über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) oder
2. Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder
3. Fahrtschreiber im Sinne des § 57 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder
4. sonstige Fahrtschreiber, mit denen mindestens die Dauer der Lenkzeit aufgezeichnet wird.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2919
Anlage 2
(zu § 2 Nr. 1)
Liste des Bundesrechts,
das gemäß § 2 Nr. 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet' zeitlichen Maßgaben unterliegt:
Kapitel 1
Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. §§ 2 und 3 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), zuletzt geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774).
2. §§ 3 und 4 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 12. November 1990 (BGBI. 1 S. 2447).
3. §§ 14 bis 17 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 1990 (BGBI. 1 S. 2447).
4. §§ 7 und 8 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774). ·
Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Vierte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 957) hinsichtlich Baumaschinen und
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände.
Kapitel III
Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
1. Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1713), zuletzt geändert durch
§ 10 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1 S. 1989).
2. Kakao-Verordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom
6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1329).
3. Zuckerarten-Verordnung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 7 der Verordnung
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).
4. Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3391 ), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 8 der Verordnung
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).
5. Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 782), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1982
(BGBI. 1 S. 1446).
6. Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 193), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400).
7. Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400).
8. Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053).
9. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1
S. 1221 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 1990 (BGBI. 1 S. 435).
10. Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch § 7 der
Verordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1 S. 1989).
2920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
11. Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1421).
12. Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053).
13. Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1016).
14. Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036).
15. Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 21. März 1990 (BGBI. 1 S. 589).
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2921
Anlage 3
~zu § 2 Nr. 2)
Liste des Bundesrechts,
das gemäß § 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:
Kapitel 1
Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), mit folgenden Maßgaben:
a) Übergangsregelung für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut
Abweichend von den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen darf in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
aa) Saatgut von Mais und Sonnenblume, das außerhalb dieses Gebietes auf Grund eines von einem Unter-
nehmen oder einer Stelle der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Vermehrungsver-
trages erzeugt worden ist, mindestens den Anerkennungsvorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der
dazu ergangenen Rechtsverordnungen entspricht und in dieses Gebiet eingeführt wurde oder wird, bis zum
31. Dezember 1992 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;
bb) Saatgut von Sorten, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in diesem Gebiet zugelassen sind,
aber die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sortenliste nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 1994
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;
cc) Saatgut von Ackerbohnen, Erbsen und Getreide sowie Pflanzgut von Kartoffeln bis zum 31. Dezember 1994
auch ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung und Verschließung abgegeben werden, wenn
aaa) das Behältnis, aus dem das Saatgut oder das Pflanzgut abgegeben wird, eine amtliche Kennzeichnung
mit den vorgeschriebenen Angaben enthält,
bbb) diese Angaben dem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden und
ccc) von dem abgegebenen Saatgut oder Pflanzgut eine Probe für die Nachprüfung nach § 9 des
Saatgutverkehrsgesetzes entnommen wird.
b) Überleitung von Sortenzulassungen
Die Dauer der Sortenzulassung bestimmt sich nach§ 36 des Saatgutverkehrsgesetzes. Als Tag der Sortenzulas-
sung gilt der Tag der Zulassung durch die Zentralstelle für Sortenwesen. Ist dieselbe Sorte sowohl in der
Bundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden, so ist die
Dauer der Sortenzulassung vom Tag der ersten Zulassung an zu rechnen. Für Sorten, bei denen die in§ 36 des
Saatgutverkehrsgesetzes genannten Fristen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts überschritten sind,
gilt die Sortenzulassung vom Zeitpunkt des Fristablaufs an als nach§ 36 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
verlängert. Endet die Sortenzulassung nach § 36 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Ablauf des zweiten
auf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalenderjahres, so kann der Antrag auf Verlängerung der
Sortenzulassung innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts oder innerhalb einer etwa
vom Bundessortenamt gesetzten Nachfrist gestellt werden.
2. Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
17. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2248), mit folgenden Maßgaben:
a) Bis zum 31. Dezember 1992, bei Rüben bis zum 31. Dezember 1993 und bei_ Futterpflanzen bis zum
31. Dezember 1994 darf abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut auch erklären, daß es
aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut erwächst, das nach den Vorschriften anerkannt ist, die dort
am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Saatgut darf nach seiner Anerkennung
bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten dort in den Verkehr gebracht werden.
b) Bis zu den in Buchstabe a genannten Zeitpunkten darf abweichend von den§§ 6, 11, und 12, in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut, das dort zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts
geerntet war oder bis zu diesem Zeitpunkt dort eingesät war, und das den am Tag vor dem Wirksamwerden des
Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches Saatgut darf abwei-
chend von den §§ 29, 31, 34 und 40 bis zum 31. Oktober 1992, bei Rüben bis zum 30. April 1993 und bei
Futterpflanzen bis zum 30. April 1994 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden
Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.
2922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) Bis zum 30. Juni 1991 darf abweichend von den§§ 22, 23, 24, 29, 31, 34, 40 und§ 49 Abs. 3 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut von Schafschwingei, Alexandriner Klee und Persischem Klee,
das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet erzeugt war und den am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis
zum 31. Mai 1991 zugelassen und gekennzeichnet worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Saatgut, das vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in einem Drittland erwachsen und bis zum 31. Maiz 1991 in das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet eingeführt worden ist.
d) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Saatgutmischungen, die
verschiedene Sorten von Gerste enthalten, und die aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut
erwachsen sind, das als Mischung aufgewachsen ist, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn die Mischungen nach den Vorschriften anerkannt und gekenn-
zeichnet sind, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
3. Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 16. November 1989 (BGBI. 1 S. 2025), mit folgenden Maßgaben:
a) Bis zum 31. Dezember 1992 darf abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung für Zertifiziertes Pflanzgut
erklären, daß es aus Vorstufenpflanzgut, Elitepflanzgut oder Basispflanzgut erwächst, das nach den Vorschriften
anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Pflanzgut darf nach
seiner Anerkennung bis zum 31. Dezember 1992 dort in den Verkehr gebracht werden.
b) Bis zum 31. Mai 1992 darf abweichend von § 8 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Pflanzgut, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts dort geerntet war und den am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches
Pflanzgut darf abweichend von den §§ 23 bis 25, 26 und 30 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des
Beitritts dort geltenden Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.
4. Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138),
mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der
Gattung „Candida" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, soweit sie nach den am Tag
vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zugelassen waren.
b) Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen der Zusatzstoff Olaquindox als Leistungsförderer zur Verwendung in
Mischfuttermitteln für Kälber, Ferkel und Mastschweine, der Zusatzstoff Nourseothricin als Leistungsförderer zur
Verwendung in Mischfuttermitteln für Ferkel und Mastschweine sowie der Zusatzstoff Ergambur als Leistungs-
förderer für die Verwendung in Mischfuttermitteln für Masthühner bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und abweichend von§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
die mit diesem Zusatzstoff hergestellten Mischfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet in den Verkehr gebracht und verfüttert werden, soweit dies nach den am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.
5. Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November
1990 (BGBI. 1 S. 2540), mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von den Vorschriften der §§ 6, 11 bis 14, 18, 21 und 22 dürfen Futtermittel, Zusatzstoffe und
Vormischungen noch bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
Vorschriften gekennzeichnet sind.
b) Abweichend von § 9 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Gattung
„Candida" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sein, soweit dies nach den am
Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.
6. Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide vom 8. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 822) mit folgender
Maßgabe:
Abweichend von § 1 beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Wirtschaftsjahr 1990/91
die Mindestmenge einheitlicher Partien 700 Tonnen.
7. Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 118), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 17. April 1975 (BGBI. 1 S. 965), mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist abweichend von § 3 Satz 2 auch Saatgut der
Ernte 1990 einer nach der Sortenzulassungsanordnung vom 24. Juli 1973 (GBI. 1 Nr. 37 S. 394) zugelassenen
Sorte beihilfefähig, soweit das Saatgut nach den Vorschriften anerkannt worden ist, die dort bisher gegolten
haben.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2923
b) Abweichend von§ 5 Abs. 2 Satz 1 muß für das nach§ 3 Satz 2 oder nach dem vorstehenden Buchstaben a in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anerkannte Saatgut die Urschrift des Anerkennungs-
bescheides der in diesem Gebiet zuständigen Anerkennungsstelle beigefügt werden.
c) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 registriert das Bundesamt auf Antrag auch Betriebe in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die mindestens eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelas-
sene Sorte züchten.
d) Die Meldung nach § 7 Abs. 1 ist für Saatgut der Ernte 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet von den Antragsberechtigten nicht abzugeben.
8. Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), mit folgenden
Maßgaben:
a) Vermehrungsgut der in § 3 genannten Baumarten, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung
des Ausgangsmaterials sowie Trennung und Kennzeichnung des Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es
der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(ABI. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum
31 . Dezember 1994 vertrieben werden.
b) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können abweichend von§ 6 Abs. 1 für die Zulassung
von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut" auch Ergebnisse von Vergleichs-
prüfungen, die den Anforderungen der Anlage II nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungs-
gut der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(ABI. EG S. 2326) unterliegt. Voraussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von diesem Ausgangsmaterial
stammende Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichsprüfungen vor dem
30. Juni 1990 begonnen worden sind.
c) Saatgut der in der Anlage III aufgeführten Baumarten, das den dort festgesetzten Anforderungen, denen Saatgut
in seiner äußeren Beschaffenheit genügen muß, oder den entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften nicht
entspricht, darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994
vertrieben werden.
d) Beim Vertrieb von Vermehrungsgut nach Buchstabe a und Saatgut nach Buchstabe c ist, soweit es Vorschriften
des Gesetzes nicht entspricht, dies auf den Partien und, falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen
anzugeben. Zusätzlich kann angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt sind.
Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
1. Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445), .zuletzt
geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1084), mit folgenden
Maßgaben:
§ 1
(1) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz der
Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 483) oder nach §§ 12 und 13 der
Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln vom 22. April 1987 (GBI. 1 Nr. 1OS. 124) erteilt worden ist
und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im
Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes fort.
(2) War die Herstellung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik
vom 27. November 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 473) von einer Erlaubnis nicht abhängig, bedarf si·e jedoch nach§ 13 Abs. 1
des Arzneimittelgesetzes einer Erlaubnis, so gilt diese demjenigen als erteilt, der die Tätigkeit der Herstellung von
Arzneimitteln beim Wirksamwerden des Beitritts seit mindestens drei Jahren befugt ausübt, jedoch nur, soweit die
Herstellung auf bisher hergestellte oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel beschränkt bleibt. Die
in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisinhaber haben der zuständigen Behörde bis zum 3. April 1991 die bisher hergestell-
ten Arzneimittel, die Betriebsstätte sowie Name, Beruf und Anschrift des Herstellungsleiters anzuzeigen. Geht die
Anzeige nicht fristgerecht ein, so erlischt die Erlaubnis. Die Behörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen.
Einer Anzeige nach Satz 2 bedarf es nicht für Gesundheitspflegemittel im Sinne der Anordnung über den Verkehr mit
Gesundheitspflegemitteln.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 1. Januar 1993 zu widerrufen, wenn nicht die Einstellung
eines Herstellungs- und eines Kontrolleiters nachgewiesen wird, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4
und 5 des Arzneimittelgesetzes erfüllen.
2924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 3. April 1991 zu widerrufen, wenn nicht der zuständigen
Behörde ein Vertriebsleiter benannt ist, der die erforderlichen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
Arzneimittelgesetzes erfüllt.
(5) § 14 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
&2
(1) Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 1 dieser Maßgaben, bei denen bei Wirksamwerden des Beitritts die Vorausset-
zungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, können bis zum 3. April 1991 einen Antrag auf
Erweiterung der Erlaubnis stellen.
(2) Erlaubnisinhabern nach § 1 Abs. 2 dieser Maßgaben, bei denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts die
Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, gilt die Erlaubnis auch für den beauftragten
Betrieb als erteilt, wenn sie bis zum 3. April 1991 anzeigen, daß sie die Prüfung der Arzneimittel teilweise außerhalb
der Betriebsstätte in beauftragten Betrieben durchführen lassen.
§3
(1) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Tätigkeit
des Herstellungsleiters befugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(2) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts die Sachkenntnis nach § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum
Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 11 der Anordnung über den Verkehr mit
Gesundheitspflegemitteln besitzt und die Tätigkeit als Herstellungsleiter nicht ausübt, darf die Tätigkeit als Herstel-
lungsleiter ausüben, wenn er eine zweijährige Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung, auch eine entsprechende
Tätigkeit in Pharmazeutischen Zentren, nachweisen kann.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Person, die die Tätigkeit als Kontrolleiter ausüben will.
§4
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel,
das ein Arzneimittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes ist
und sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr
befindet oder nach Abschnitt II der Ersten Durchführungsbestimmung vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 479)
zugelassen ist, als zugelassen. In dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, gilt ein
Arzneimittel nach Satz 1 als zugelassen, wenn die zuständige Behörde durch ein Zertifikat bestätigt hat, daß das
Arzneimittel entsprechend den Anforderungen der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom
8. März 1985 (BGBI. 1S. 546), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1085) hergestellt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Arzneimittel, das nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen
oder registriert ist oder nach § 7 als zugelassen gilt. Eines Zertifikates nach Satz 2 bedarf es nicht für die
Herstellungsschritte, die in dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Arzneimittel, für die Zertifikate nach Satz 2 erteilt
worden sind, werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(2) Die Zulassung eines Arzneimittels nach Absatz 1 erlischt abweichend von§ 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittel-
gesetzes am 30. Juni 1991, es sei denn, daß ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder auf Registrierung nach
dem Arzneimittelgesetz vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt wird oder das Arzneimittel durch Rechtsverord-
nung von der Zulassung oder von der Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz freigestellt ist.
(3) § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 3a, 4, 4a, 4b und 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für zur Anwendung bei Tierer:i bestimmte Arzneimittel und für radioaktive oder
mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, soweit sie der Pflicht zur
Zulassung oder Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz oder der Verordnung über radioaktive oder mit ionisieren-
den Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 502), geändert durch Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1086), unterliegen und sich bei Wirksamwerden des
Beitritts im Verkehr befunden haben.
§5
§ 24 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Arzneimittel auch mit einer von § 10 des
Arzneimittelgesetzes abweichenden Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.
2. Die Arzneimittelfarbstoffverordnung vom 25. August 1982 (BGBI. 1 S. 1237), geändert durch die Verordnung vom
21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 219), mit folgender Maßgabe:
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet nicht nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 hergestellt sind und die sich bei Wirksamwerden des
Beitritts dort im Verkehr befunden haben, dürfen abweichend von § 1 Abs. 2 dort noch bis zum 31. Dezember 1991
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2925
von pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden,
sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik entsprechen.
3. Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1S. 993) mit folgender
Maßgabe:
Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 darf Geflügelfleisch noch bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, das
1. in einem dort nicht zugelassenen, aber registrierten und überwachten Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungs-
betrieb gewonnen, zerlegt, verarbeitet, gelagert, verpackt oder behandelt wurde und
2. ohne Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt II Nr. 9 und 10 der
Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976
(BGBI. 1 S. 3097), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1979 (BGBI. 1 S. 350), gekühlt wurde,
sofern es anstelle der in § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 12 bis 15 der Geflügelfleischuntersu-
chungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976 (BGBI. 1S. 3077), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 373), vorgeschriebenen Kennzeichnung mit einem Kennzeichen
versehen ist, das dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und Inhalt entspricht.
Tauglich
3,5 cm
Der vorstehende Stempelabdruck kann auch durch eine Plombe ersetzt werden, die diesem Abdruck nach Form und
Inhalt entspricht; die Maßangaben des abgedruckten Musters gelten hierfür nicht.
4. Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989 (BGBI. 1
S. 1861), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1990 (BGBI. 1 S. 481, 1514), mit folgender Maßgabe:
Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen Lebensmittel mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet, in oder auf denen Stoffe über die durch diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus vorhanden
sind, in diesem Gebiet noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Recht entsprechen, das dort bis zum
2. Oktober 1990 gegolten hat. Dies gilt nicht für Lebensmittel, ausgenommen Getreide mit Rückständen an Blausäure
oder deren Salzen, deren Gehalt an Stoffen Höchstmengen überschreitet, die auf Grund folgender Richtlinien der
EWG festgesetzt worden sind:
1. Richtlinie 86/362/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABI. EG Nr. L 221 S. 37), geändert durch die Richtlinie
88/298/EWG vom 16. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 126 S. 53), und
2. Richtlinie 86/363/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 221 S. 43).
5. Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2612) mit folgenden
Maßgaben:
a) Abweichend von § 5 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung darf Trinkwasser noch bis zum 31. Dezember
1992 aufbereitet und in den Verkehr gebracht werden, sofern dies dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bisher geltenden Recht entspricht.
b) Anlage 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Arsen) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
c) Anlage 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Blei) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
d) Anlage 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Cadmium) tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
e) Anlage 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Nitrat) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
2926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
f) Anlage 2 Nr. 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Quecksilber) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
g) Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für PSM und PCB) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
h} Anlage 4 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit§ 3 (Grenzwert für Färbung, Trübung, Geruchsschwellenwert) tritt am
1. Oktober 1995 in Kraft.
i) Anlage 4 Nr. 14 und 18 (Grenzwert für Eisen und Mangan) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Kapitel III
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 264), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2671 ), mit folgender Maßgabe:
Eine Ausnahme kann für Betreiber von Anlagen, die ihren Standort zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Einigungsvertra-
ges in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, auch insoweit erteilt werden, als die Einhaltung
des zulässigen Gehalts an Schwefelverbindungen für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Sie
darf nur für einen Schwefelgehalt bis zu höchstens 0,50 v. H. des Gewichts erteilt werden und ist längstens bis zum
31. Dezember 1994 zu befristen. Die Bewilligung ist im Hinblick auf eine rasche Verwirklichung des Verordnungsziels
mit Auflagen zu versehen.
Anlage 4
(zu§ 4 Abs. 1 Satz 1)
Liste der Erzeugnisse gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
Erzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 sind die Erzeugnisse, die den in folgenden Teilen der Anlagen genannten
Vorschriften unterliegen:
Anlage 1: Kapitel I Nr. 3
Anlage 2: Kapitel 1
Kapitel II
Kapitel III
Anlage 3: Kapitel I Nr. 1 bis 5, 8
Kapitel II Nr. 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 1), 2, 3 bis 5
Kapitel III
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2927
Anhang 1
zu Anlage 1
Anordnung
über die Liefermengen von Kuhmilch
für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991
Vom 22. August 1990
§ 1
(1) Die Liefermengen von Kuhmilch für landwirtschaftliche Unternehmen sind durch die zuständigen Verwaltungs-
behörden der Kreise für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 auf der Grundlage der in der Anlage
angegebenen Mengen festzulegen und den landwirtschaftlichen Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkung der
Verbände der Erzeuger und der Verarbeitungsindustrie ist dabei zu gewährleisten. Die Molkereien sind verpflichtet, für
jeden Milcherzeuger den Referenzfettgehalt zu berechnen. Der Referenzfettgehalt entspricht dem durchschnittlich
gewogenen Fettgehalt der im Kalenderjahr 1989 gelieferten Milch des jeweiligen Milcherzeugers. Für Kuhmilchlieferun-
gen über die für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 festgelegte Anlieferungsmenge hinaus, ist von der
Molkerei eine Abgabe in Höhe von 45 DM je 100 kg Milch einzubehalten und an die zuständige Finanzverwaltung
abzuführen. Durch die Molkereien ist zu sichern, daß diese Abgabe ab Zeitpunkt der Überschreitung der Liefermenge
einbehalten und abgeführt wird.
(2) liefert der Milcherzeuger gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er einen Käufer in der Deutschen Demokrati-
schen Republik, der für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung
wahrnehmen soll.
(3) liefert der Milcherzeuger ausschließlich an einen Käufer in der Bundesrepublik Deutschland, hat er sicherzustellen,
daß dieser Käufer für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung
wahrnimmt.
(4) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem Käufer, der die Abgabenabrechnung wahrnehmen soll, alle notwendigen
Informationen für diese Abrechnung unverzüglich mitzuteilen.
§ 2
(1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. Juni 1990 über die Mindestauszahlungspreise für ausgewählte land-
wirtschaftliche Erzeugnisse (unveröffentlicht) außer Kraft.
Berlin, den 22. August 1990
Staatssekretär
im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft
Dr. Schwarze
Anlieferungsmengen für Kuhmilch
für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991
Bezirk Milchmenge in kt
Berlin 7,5
Cottbus 317
Dresden 513
Erfurt 374
Frankfurt 250
Gera 267
Halle 381
Chemnitz 507
Leipzig 363
Magdeburg 494
Neubrandenburg 448
Potsdam 467
Rostock 392
Schwerin 446
Suhl 138,5
DDR gesamt 5 365
2928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anhang 2
zu Anlage 1
Zweite Durchführungsbestimmung
über die Bildung der Landeskontrollverbände
und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
Vom 21. September 1990
Auf der Grundlage des§ 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBI. 1Nr. 35), des§ 6 des Marktorganisa-
tionsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom 11. Juli 1990 über die
Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBI. 1 S. 55) wird im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen folgendes bestimmt:
1. Abschnitt
Errichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion
§§ 1 bis 5
11. Abschnitt
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
und ihre Verwendung
§6
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe
(1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder
verarbeitenden Betrieb geliefert wird.
(2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des
Entgelts für die gelieferte Milch ein.
(3) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den
Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt
angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind. Die Ankaufstelle führt
den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die Republikskasse ab.
(4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmel-
dung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemeldeten
Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.
§7
Abgabehöhe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 1 % des jeweiligen Richtpreises für Milch.
(2) Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60 000 kg nicht überschreitet, beträgt die
Abgabe 0,5 % des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des Erhebungs-
zeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag des darauf
folgenden Erhebungszeitraumes überprüft.
§ 8
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
· Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommen-
den kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die
Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zolldienststellen
verlangen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2929
§9
Verjährung
Die Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben
anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der§§ 228 bis 231 der Abgabenordnung der
DDR vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sdr. 1428) sinngemäß.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Berlin, den 21. September 1990
Ministerium
für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft
Haschke
Parlamentarischer Staatssekretär
2930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über Maßstäbe und Grundsätze
für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie
(Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33) verordnet die Bundesregierung:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Kranken-
pflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für
Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche stationäre oder teilstationäre
Behandlung der Patienten zu gewährleisten, die einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch bedürfen.
(2) Psychiatrische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind
1. psychiatrische Krankenhäuser,
2. selbständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern,
soweit auf sie die Pflegesatzvorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die Bundespflegesatzverordnung
Anwendung finden.
§2
Pflegesatzvereinbarung
(1) Die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung
(Vertragsparteien) haben bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungs-
gesetz und der Bundespflegesatzverordnung für die Personalbemessung die Maßstäbe und Grundsätze dieser Ver-
ordnung zugrunde zu legen.
(2) Die sonstigen Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung für die Vereinbarung des Budgets und der Pflege-
sätze bleiben unberührt.
§3
Grundsätze
(1) Für die Personalbemessung für den Regeldienst der psychiatrischen Einrichtungen gilt folgendes Verfahren:
1. Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, werden bestimmten Behandlungsbereichen zugeordnet
(§§ 4 und 8).
2. Für jeden Behandlungsbereich und für jede Berufsgruppe wird eine Arbeitszeit in Minuten (Minutenwert) je Patient
· und Woche vorgegeben (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1). Die Minutenwerte sind unter Berücksichtigung des Versorgungs-
auftrags angemessen zu verringern, wenn eine Einrichtung keine Versorgungsverpflichtung hat.
3. Die Minutenwerte werden in Personalstellen umgerechnet (§ 6 und § 9 Abs. 3).
4. Die Zahl der Personalstellen für Leitungskräfte wird nach der Zahl der vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-
Psychologen errechnet (§ 7 und § 9 Abs. 3).
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2931
(2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen
Tätigkeiten für den stationären Bereich mit Ausnahme von Nachtdienst, Bereitschaftsdienst außerhalb des Regel-
dienstes, ärztlicher Rufbereitschaft und ärztlichem Konsiliardienst sowie von Tätigkeiten in Nachtkliniken. Die Personal-
bemessung für die nicht vom Regeldienst umfaßten Tätigkeiten ist von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der
besonderen Verhältnisse der Einrichtung und mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Behandlung der Patienten in der Pflegesatzvereinbarung zusätzlich zu vereinbaren.
(3) Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 2 gelten beim Krankenpflegepersonal für einen Regeldienst von täglich
14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleich-
bleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen. Bei Tageskliniken gelten die Minuten-
werte in der Erwachsenenpsychiatrie für einen Regeldienst von 8 Stunden, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von
10 Stunden; die Minutenwerte gelten für fünf Wochentage.
(4) Die Zahl der Personalstellen nach Absatz 1 Nr. 3 kann von den Vertragsparteien abweichend vereinbart werden,
wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit oder Wirtschaft-
lichkeit erforderlich oder ausreichend ist. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung zu
begründen.
Zweiter Abschnitt
Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene
§4
Behandlungsbereiche
(1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art
und Schwere der Krankheit sowie nach den Benandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behand-
lungsbereichen zugeordnet:
A Allgemeine Psychiatrie s Abhängigkeitskranke G Gerontopsychiatrie
A1 Regelbehandlung S1 Regelbehandlung G1 Regelbehandlung
A2 lntensivbehandlung S2 lntensivbehandlung G2 lntensivbehandlung
A3 Rehabilitative Behandlung S3 Rehabilitative Behandlung G3 Rehabilitative Behandlung
einschließlich sog. Entwöhnung
A4 Langdauernde Behandlung S4 Langdauernde Behandlung G4 Langdauernde Behandlung
Schwer- und Mehrfachkranker Schwer- und Mehrfachkranker Schwer- und Mehrfachkranker
AS Psychotherapie S5 Psychotherapie G5 Psychotherapie
A6 Tagesklinische Behandlung S6 T agesklinische Behandlung G6 Tagesklinische Behandlung
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen
Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche
Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten
Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.
(3) Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und
Oktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen. Die Ergebnisse der
Stichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen,
daß Vorverhandlungen nach § 16 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung durchgeführt werden können.
(4) Die Vertragsparteien schließen nach§ 16 Abs. 7 der Bundespflegesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die
1. eine Prüfung der Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung im Krankenhaus ermöglichen,
2. eine Prüfung ermöglichen, ob die Personalausstattung nach dieser Verordnung in ein entsprechendes Behandlungs-
angebot umgesetzt wurde.
§ 17 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend.
2932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 5
Minutenwerte
(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte
zugrunde zu legen:
Behandlungs- Ärzte Krankenpflege- Diplom- Ergo- Bewegungs- Sozialarbeiter,
bereiche personal Psychologen therapeuten therapeuten, Sozialpädagogen
Krankengymnasten,
Physiotherapeuten
A1 207 578 29 122 28 76
A2 257 1 118 12 117 29 74
A3 82 376 110 197 29 79
A4 132 734 57 113 27 59
AS 154 198 107 103 31 14
A6 114 51 83 176 17 67
S1 226 557 43 72 35 109
S2 256 1 142 55 51 34 153
S3 82 242 110 156 46 175
S4 106 683 80 112 38 77
S5 131 199 100 101 31 48
S6 115 40 81 154 16 101
G1 183 992 26 102 35 75
G2 211 1 221 0 78 40 51
G3 84 518 66 85 42 79
G4 100 909 43 72 44 42
G5 119 241 81 76 31 13
G6 115 94 83 167 26 68
(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5 000 Minuten zugrunde zu legen;
umfaßt eine Station weniger als 16 Patienten im Jahresdurchschnitt, vereinbaren die Vertragsparteien, inwieweit dieser
Minutenwert je Station zu vermindern ist. Station im Sinne des Satzes 1 ist eine eigenständige bauliche und
organisatorische Einheit, die alle für einen Stationsbetrieb erforderlichen Funktionen umfaßt.
§6
Ermittlung der Personalstellen
(1) Die Personalstellen für eine psychiatrische Einrichtung werden ermittelt, indem für jede Berufsgruppe die
Minutenwerte der Behandlungsbereiche nach § 5 Abs. 1 m.it der entsprechenden durchschnittlichen Zahl der Patienten
nach§ 4 Abs. 2 yervielfacht werden. Beim Krankenpflegepersonal ist der Minutenwert je Station nach§ 5 Abs. 2 mit der
Anzahl der Stationen zu vervielfachen und hinzuzurechnen. Die sich ergebende Gesamtstundenzahl je Berufsgruppe ist
in Personalstellen umzurechnen, indem sie durch die Zahl der Arbeitsstunden geteilt wird, die unter Berücksichtigung der
tariflichen Arbeitszeit oder entsprechender Arbeitszeitregelungen sowie der zu erwartenden Ausfallzeiten durchschnitt-
lich je Mitarbeiter zu leisten sind. Die Höhe der Ausfallzeiten wird für die einzelnen Berufsgruppen von den Vertrags-
parteien unter Zugrundelegung einer angemessenen Arbeitsorganisation vereinbart.
(2) Die Personalstellen für eine Berufsgruppe nach Absatz 1 können entsprechend dem therapeutischen Konzept der
psychiatrischen Einrichtung auch mit Fachkräften der anderen Berufsgruppen oder anderer, in§ 5 Abs. 1 nicht genannter
Berufe, besetzt werden, soweit das der Verordnung zugrundeliegende therapeutische Konzept erfüllt wird und die nach
dieser Verordnung vereinbarten Personalkosten nicht überschritten werden.
§7
Leitungskräfte
· (1) Die Personalbemessung für leitende Ärzte richtet sich nach der Zahl der nach § 6 ermittelten und von den
Vertragsparteien vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen; diese sind im Verhältnis 8 zu 1 in ganze oder
anteilige Stellen für leitende Ärzte umzurechnen.
(2) Die Zahl der leitenden Kankenpflegekräfte entspricht der errechneten Zahl der leitenden Ärzte nach Absatz 1.
(3) § 3 Abs 4 gilt entsprechend.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2933
Dritter Abschnitt
Einrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie
§8
Behandlungsbereiche
Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und
Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 2 den folgenden Behandlungs-
bereichen zugeordnet:
KJ 1 Kinderpsychiatrische Regel- und lntensivbehandlung
KJ 2 Jugendpsychiatrische Regelbehandlung
KJ 3 Jugendpsychiatrische lntensivbehandlung
KJ 4 Rehabilitative Behandlung
KJ 5 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker
KJ 6 Eltern-Kind-Behandlung
KJ 7 Tagesklinische Behandlung.
§ 4 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§9
Minutenwerte
(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte
zugrunde zu legen:
Behandlungs- Ärzte Kranken- Diplom- Ergo- Bewegungs- Sozialarbeiter, Sprach-
bereiche pflege- Psychologen therapeuten therapeuten, Sozialpädagogen heiltherapeuten,
personal, Krankengymnasten, Heilpädagogen Logopäden
Erziehungs- Physiotherapeuten
dienst
- -
KJ 1 257 1 419 183 137 82 157 33
KJ 2 251 1 285 180 166 74 122 8
KJ 3 321 1 876 163 59 21 73 0
KJ 4 105 532 80 292 18 91 8
KJ 5 144 1 541 104 211 96 92 21
KJ 6 264 305 179 110 76 148 25
KJ 7 247 261 182 128 63 133 26
(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5000 Minuten zugrunde zu legen;
umfaßt eine Station weniger als 9 Patienten im Jahresdurchschnitt, treffen die Vertragsparteien eine Vereinbarung
darüber, inwieweit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Ermittlung der Personalstellen gilt § 6, für die Personalbemessung für leitende Ärzte sowie für Leitungs-
kräfte des Pflege- und Erziehungsdienstes § 7 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Schlu ßvorschriften
§ 10
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung ist erstmals bei der auf den 1. Januar 1991 folgenden
Pflegesatzverhandlung zugrunde zu legen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Budget für einen im Jahre 1991
noch laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Dabei ist eine nach dieser Verordnung höhere Personalbemes-
sun~ nur für die Restlaufzeit des Pflegesatzzeitraums zugrunde zu legen. Für diesen Zeitraum sind Pflegesätze neu zu
vereinbaren. Bei der Neuvereinbarung nach Satz 1 und 2 reichen abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 vier Stichtags-
erhebungen in mindestens zwei Monaten aus.
2934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung wird in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1995
eingeführt. Soweit sie noch nicht erreicht ist, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen jeder Pflegesatzvereinbarung
eine jährliche, stufenweise Anpassung, bei der die Abweichung zwischen der in der letzten Pflegesatzvereinbarung
vereinbarten Personalbesetzung und der Personalbemessung nach dieser Verordnung auf den verbleibenden Über-
gangszeitraum verteilt wird. Werden im Übergangszeitraum Krankenhausbetten abgebaut, wird die tatsächliche
Personalbesetzung nicht verringert, soweit die Personalbemessung nach dieser Verordnung noch nicht erreicht ist.
(4) Werden die nach Absatz 3 zusätzlich vereinbarten Personalstellen während des Pflegesatzzeitraums ganz oder
teilweise nicht besetzt und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Personalkosten als vorauskalkuliert entstanden,
sind Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Personalkosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist über das
Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2935
Anlage 1
(zu§ 4 Abs. 1)
Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene
Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte
1. Allgemeine Psychiatrie
r~--
Behandlungsbereiche Kranke Behandlungsziele Behandlungsmittel
-_:-:-=-==----=::.. r=-
A1 Regelbehandlung Akut psychisch Kranke Erkennen und Heilen, Diagnostik, Psycho-
psychische und soziale pharmakotherapie, Psycho-
Stabilisierung therapie, Soziotherapie 1),
Ergotherapie
--~~-· -··
A2 lntensivbehandlung Psychisch Kranke, Erkennen und Heilen, Diagnostik, Erst- und
manifest selbstgefährdet, Risikoabschätzung, Krisen- Notfallbehandlung,
fremdgefährdend, bewältigung, Stabilisierung einzelbezogene Intensiv-
somatisch vitalgef ährdet als Voraussetzung behandlung einschließlich
für weitere therapeutische Psychopharmakotherapie
Maßnahmen
A3 Rehabilitative Für die rehabilitative Bessern, Lindern der Mehrdimensionale rehabili-
Behandlung Behandlung ausreichend Krankheitsfolgen - mit tative Behandlung;
stabilisierte Kranke mit diesen leben lernen, Psychotherapie zur Bewäl-
psychischen und sozialen Enthospitalisierung, tigung der Krankheits-
Krankheitsfolgen Wiedereingliederung folgen, Soziotherapie,
Ergotherapie
A4 Langdauernde Psychisch Kranke Bessern, Lindern, Verhüten Medizinische Grundversor-
Behandlung mit anhaltend akuten von Verschlimmerung, gung mit hohem ärztlichen
Schwer- und Symptomen und/oder Stabilisierung als Voraus- und pflegerischen Auf-
Mehrfachkranker erheblichen psychischen setzung für weitere thera- wand, mehrdimensionale
und sozialen Krankheits- peutische Maßnahmen Einzelbehandlung, Gestal-
folgen tung des therapeutischen
Milieus in Kleingruppen
A5 Psychotherapie Kranke mit schweren Erkennen und Heilen, Komplexe psychothera-
Neurosen oder Persönlich- Krisenbewältigung, peutische Behandlung
keitsstörungen, die Befähigung zur ambulanten
stationär psychotherapeu- psychotherapeutischen
tisch behandelt werden Behandlung
müssen
A6 T agesklinische Psychisch Kranke, Erkennen und Heilen, Diagnostik, Psycho-
Behandlung 2 ) nicht oder nicht mehr psychische und soziale pharmakotherapie,
vollstationär behandlungs- Stabilisierung, Wieder- Psychotherapie, Sozio-
bedürftig eingliederung, Krisen- therapie, Ergotherapie
bewältigung
1
) Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des
Pat:enten und seinem sozialen Umfeld verstanden.
2
) Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf
der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.
2936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Abhäng i g k e i t s k ran k e
Behandlungsbereiche Kranke Behandlungsziele Behandlungsmittel
-·------ ··-··-
S1 Regelbehandlung Alkohol- und Medikamenten- Erkennen der Abhängigkeit, Psychiatrische, neu-
abhängige Entgiftung, Befähigung rologische und allgemein-
zur ambulanten medizinische Diagnostik
Behandlung oder zur und Behandlung, Moti-
Entwöhnung, soziale vation zur lnanspruch-
Stabilisierung nahme suchtspezifischer
Hilfen
S2 lntensivbehandlung Alkohol-, Medikamenten- Erkennen und Heilen, Psychiatrische, neu-
und Drogenabhängige, Risikoabschätzung, rologische und allgemein-
manifest selbstgefährdet, Krisenbewältigung, medizinische Diagnostik,
fremdgefährdend, soma- Entgiftung, Delirbehand- intensive medikamentöse
tisch vitalgefährdet lung, Stabilisierung als Behandlung, Motivation
Voraussetzung für weitere zur Inanspruchnahme
therapeutische Maß- suchtspezifischer Hilfen
nahmen
S3 Rehabilitative Ausreichend entgiftete, Abstinenz, Befähigung zu Suchtspezifische mehr-
Behandlung motivierte und belastbare ambulanter Behandlung, dimensionale Behandlung
einschließlich Alkohol- und Medikamenten- Integration in
sog. Entwöhnung abhängige oder Selbsthilfegruppen,
inzwischen zur rehabilitati- Wiedereingliederung
ven Behandlung befähigte
Schwer- und Mehrfach-
kranke
S4 Langdauernde Alkohol- und Medikamenten- Bessern, Lindern, Verhüten Medizinische Grundver-
Behandlung abhängige mit anhaltenden von Verschlimmerung, sorgung mit hohem ärzt-
Schwer- und psychiatrischen, Befähigung zur rehabilitati- liehen und pflegerischen
Mehrfachkranker neurologischen und inter- ven Behandlung, Eingliede- Aufwand; suchtspezifische
nistischen Begleit- und rung in komplementäre Ein- soziotherapeutisch mehr-
Folgeerkrankungen, richtungen und ambulante dimensionale Behandlung
erhebliche Rückfallgefahr, Behandlung
rehabilitative Behandlung
oder Entlassung in kom-
plementäre Einrichtungen
nicht möglich
S5 Psychotherapie Alkohol- und Medikamenten- Erkennen der Abhängig- Psychotherapeutische
abhängige mit schweren keit, Abstinenz, Befähigung Behandlung unter
Neurosen oder Persönlich- zur ambulanten psycho- Berücksichtigung sucht-
keitsstörungen, erheb- therapeutischen Behand- spezifischer Gesichts-
liehe Rückfallgefahr lung, Krisenbewältigung punkte
S6 T agesklinische Alkohol- und Medikamenten- Erkennen der Abhängigkeit, Diagnostik, Psycho-
1
Behandlung 2 ) abhängige, entgiftet, Abstinenz, Befähigung zur therapie, Soziotherapie ),
nicht oder nicht mehr ambulanten Behandlung, Ergotherapie, Motivation
vollstationär behandlungs- Integration in Selbsthilfe- zur Inanspruchnahme
bedürftig gruppe, Krisenbewältigung, suchtspezifischer Hilfen
Vermeidung oder Ver-
kürzung vollstationärer
Behandlung
1
) Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des
Patienten und seinem sozialen Umfeld verstanden.
2
) Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf
der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2937
3. Geront o p s y chi a tri e (Patienten in der Regel über 65 Jahre alt)
Behandlungsbereiche Kranke Behandlungsziele Behandlungsmittel
G1 Regelbehandlung Akut psychisch Kranke im Erkennen und Heilen, Psychiatrische, neurolo-
höheren Lebensalter Bessern, psychische, gische, allgemein-
(meist Multimorbidität) somatische und soziale medizinische und soziale
Stabilisierung, vorwiegend Diagnostik und Therapie.
Entlassung nach Hause Medizinische Grundver-
sorgung; gegebenenfalls
Einbeziehung weiterer
gebietsärztlicher Leistungen
G2 lntensivbehandlung Psychisch Kranke im Erkennen und Heilen, Psychiatrische und soma-
höheren Lebensalter, Risikoabschätzung, Krisen- tische Diagnostik. Erst- und
manifest selbstgefährdet, bewältigung, Bessern der Notfallbehandlung, einzel-
fremdgefährdend und vital bedrohlichen Störun- bezogene Intensiv-
somatisch vitalgefährdet gen, Stabilisierung als Vor- behandlung einschließlich
aussetzung für weitere medikamentöser Therapie
therapeutische Maß-
nahmen
-·
G3 Rehabilitative Ausreichend stabilisierte Bessern und Lindern, mit Training zum Ausgleich
Behandlung psychisch Kranke im Krankheit und Alter leben von Einbußen lebens-
höheren Lebensalter mit lernen, Wiedereingliede- praktischer Fertigkeiten,
psychischen, somatischen rung zu Hause oder in Ein- Orientierungs- und
und sozialen Einbußen richtungen der Altenhilfe Gedächtnistraining,
Soziotherapie 1 ), Psycho-
therapie
G4 Langdauernde Psychisch Kranke Bessern und Lindern, Medizinische Grundver-
Behandlung im höheren Lebensalter Verhüten von Verschlim- sorgung mit kontinuierlich
Schwer- und mit anhaltenden akuten merung, Stabilisierung als hohem ärztlichen und
Mehrfachkranker Symptomen und erheb- Voraussetzung für weitere pflegerischen Aufwand,
liehen psychischen, therapeutische Maß- gegebenenfalls ergänzt
somatischen und nahmen oder Entlassung durch Einbeziehung
sozialen Einbußen in häusliche oder Heim- weiterer gebietsärztlicher
pflege Leistungen, Gestaltung des
therapeutischen Milieus
G5 Psychotherapie Kranke im höheren Erkennen von Krankheit, Komplexe psychothera-
Lebensalter mit schweren Krisenbewältigung, Be- peutische Behandlung
Neurosen oder Persön- fähigung zur ambulanten
lichkeitsstörungen, die psychotherapeutischen
stationär psychothera- Behandlung
peutisch behandelt werden
müssen
G6 T agesklinische Psychisch Kranke im Erkennen von Krankheit, Psychiatrische, neuro-
Behandlung 2) höheren Lebensalter, nicht Bessern, psychische, logische und allgemein-
oder nicht mehr voll- somatische und soziale medizinische Diagnostik
stationär behandlungs- Stabilisierung, Krisen- und Therapie einschließ-
bedürftig bewältigung, Wiederein- lieh Pharmakotherapie.
gliederung, Vermeidung Training zum Ausgleich
oder Verkürzung voll- von Einbußen lebensprak-
stationärer Behandlung tischer Fertigkeiten,
Orientierungs- und
Gedächtnistraining, Sozio-
therapie, Psychotherapie
1
) Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des
Pa!ienten und seinem sozialen Umfeld verstanden.
2
) Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf
der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.
2938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2
(zu § 8)
Einrichtungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte
Behandlungsbereiche Kranke Behandlungsziele Behandlungsmittel
KJ1 Kinderpsychiatrische Vorschul- und Schulkinder Psychosoziale Integration Diagnostik und medi-
Regel- und Intensiv- mit akuten psychischen, in Familie, Heim, Kinder- zinische Grundversorgung,
behandlung psychosomatischen und/ garten, Schule u. a.; heilpädagogische Behand-
(bis 14. Lebensjahr) oder neuropsychiatrischen Ausgleich von Entwick- lung, Elternberatung,
Erkrankungen, mit u. a. lungs- und Funktions- Familientherapie, Einzel-
selbst- und fremdgefähr- defiziten; Befähigung zur und Gruppenpsychothera-
dendem Verhalten, schwe- ambulanten Behandlung pie, funktionelle Therapien,
ren Verhaltensstörungen, Entwicklungstherapie
Teilleistungsstörungen
sowie Entwicklungs-
störungen der kognitiven,
emotionalen, psycho-
sozialen Kompetenz
KJ2 Jugendpsychiatrische Jugendliche und Heran- Psychosoziale Integration; Diagnostik und medi-
Regelbehandlung wachsende mit akuten Bewältigung der gestörten zinische Grundversorgung;
psychischen, psychoso- alterstypischen Ablösungs- Milieutherapie;
matischen und/oder neuro- und Verselbständigungs- Elternberatung;
psychiatrischen Erkrankun- prozesse; Befähigung zur Familientherapie;
gen, mit u. a. schweren ambulanten Behandlung Einzel- und Gruppen-
Verhaltensstörungen und psychotherapie;
Entwicklungsstörungen der Beschäftigungstherapie;
kognitiven, emotionalen, Arbeitstherapie
psychosozialen Kompetenz
KJ3 Jugend psychiatrische Psychisch kranke Jugend- Krisenbewältigung; Diagnostik und medizi-
lntensivbehandlung liehe und psychosozial Befähigung zur jugend- nische Grundversorgung;
retardierte Heranwach- psychiatrischen Regel- eng strukturierte Betreuung
sende, manifest selbst- behandlung (KJ2) oder zur (evtl. freiheitsentziehende
gefährdet, vital gefährdet, ambulanten Behandlung Maßnahmen);
fremdgefährdend, hoch- Krisenbewältigung;
gradig erregt Elternberatung;
Familientherapie;
Pharmakotherapie;
Einzeltherapie;
überwiegend stations-
gebundene Therapie-
angebote
KJ4 Rehabilitative Längerfristig psychisch Entlassung in Familie, Medizinische Grund-
Behandlung kranke Kinder, Jugendliche, Wohngemeinschaft, Heim versorgung Milieutherapie;
Heranwachsende mit o. ä. schulische oder Rehabilitationsprogramm
krankheitsbedingten kom- berufliche Eingliederung mit speziellen Trainings-
plexen kognitiven, emotio- maßnahmen; Arbeits-
nalen und psycho- therapie, Planung und
sozialen Defiziten Durchführung von Maß-
nahmen zur Eingliederung;
Beratung von Bezugsper-
sonen; Familientherapie;
Einzelpsychotherapie
(evtl. nur phasenweise)
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2939
Behandlungsbereiche Kranke Behandlungsziele Behandlungsmittel
KJ5 Langdauernde langfristig schwer Verhaltenskorrektur und Medizinische Grundver-
Behandlung Schwer- psychisch kranke und Vermittlung grundlegender sorgung; eng strukturierte
und mehrfach behinderte lebenspraktischer und Betreuung (evtl. freiheits-
Mehrfachkranker Kinder, Jugendliche und sozialer Fertigkeiten als entziehende Maßnahmen);
Heranwachsende, selbst- Voraussetzung für weitere Verlaufsdiagnostik;
gefährdet, fremdgefähr- therapeutische Maß- heilpädagogische Gruppen-
dend, erregt, desorientiert nahmen (evtl. Aufgaben- behandlung;
bereich KJ4) Elternberatung;
Familientherapie;
funktionelle Therapie
KJ6 Eltern-Kind-Behand- Kinder mit psychischen, Stärkung der elterlichen Diagnostik und medi-
lung psychosomatischen und Erziehungs- und Be- zinische Grundversorgung;
(gemeinsame Auf- neuropsychiatrischen treuungskompetenz auf Frühtherapie; Eltern-
nahme Erkrankungen, Kommuni- der Basis der Entwicklungs- beratung; Familientherapie;
von Kind und Bezugs- kations- und lnteraktions- diagnostik; Einleitung spezielle Therapiepro-
person) störungen, selbstver- ambulanter Behandlung gramme für Kind und Eltern
letzendem Verhalten ( Erzieher) als kurzfristige
lntensivmaßnahme
KJ7 T agesklinische Kinder und Jugendliche mit Wahrung der Integration Diagnostik und medi-
Behandlung 1 ) psychischen, psy~hoso- in Familie oder Heim; Ver- zinische Grundversorgung;
matischen und neuro- besserung der psycho- heilpädagogische Be-
psychiatrischen Erkran- sozialen Kompetenz; Be- handlung; Elternberatung;
kungen, die keiner voll- fähigung zu Schulbesuch Familientherapie;
stationären Behandlung bzw. Fortsetzung der Einzel- und Gruppen-
bedürfen beruflichen Ausbildung psychotherapie;
funktionelle Therapien;
Entwicklungstherapie
1
) Integrierte Tages- und Nachtklinikbehandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält teilstationären Status auf der
Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.
2940 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1991
(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1991)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des 2. in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 40 486DM.
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleit-
gesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1532) geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt § 2
durch Artikel 1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushalts- Bezugsgröße in der Sozialversicherung
begleitgesetzes 1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz- Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1 , veröffentlich- Sozialgesetzbuch beträgt 1991
ten bereinigten Fassung,
40 320 DM jährlich oder
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleit- 3 360 DM monatlich.
gesetzes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zuletzt
durch Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haushalts- §3
begleitgesetzes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundes- Beitragsbemessungsgrenzen
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver- in der Rentenversicherung
öffentlichten bereinigten Fassung,
Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1991
- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleit-
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der An-
gesetzes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zuletzt
gestellten ·
durch Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haushalts-
begleitgesetzes 1984 geänderten § 130 Abs. 3 des 78 000 DM jährlich oder
Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz- 6 500 DM monatlich,
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
ten bereinigten Fassung,
96 000 DM jährlich oder
- Artikels 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
8 000 DM monatlich.
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 23 Nr. 14 §4
des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezem- Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge
ber 1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist, in der Rentenversicherung
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in
Die Berechnungsgrundlage für
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und 1. den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des§ 4 Abs. 2
Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und
- § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne
S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushalts- des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestellten-
begleitgesetzes 1984 eingefügt worden ist, versicherungs-Neuregelungsgesetzes
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial- beträgt 1991 3 339 DM.
ordnung nach Anhören des Statistischen Bundesamtes:
§5
§ 1 Einschränkung des Geltungsbereichs
Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des
in der Rentenversicherung Einigungsvertrages genannten Gebiet.
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-
§6
cherten beträgt für 1989
Inkrafttreten
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten 40 063 DM, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2941
Erste Verordnung
über maßgebende Rechengrößen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 1
Buchstabe c Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1046)
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
Die Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 1991
1 540 DM monatlich.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten- des Militärmusikdienstes ist der Wechsel in Lauf-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom bahnen des Truppendienstes und des militärgeo-
19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch graphischen Dienstes ausgeschlossen; Laufbahn-
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 wechsel aus dem Sanitätsdienst in den Militär-
S. 581) und § 72 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom musikdienst und umgekehrt sind nur mit Zustimmung
6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden der Betroffenen zulässig."
sind, verordnet die Bundesregierung:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 1
4. § 30 wird wie folgt geändert:
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 996, 1739), a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Septem-
,,Frauen dürfen nur für Verwendungen im Sanitäts-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2028), wird wie folgt geändert:
und im Militärmusikdienst zugelassen werden."
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in Abschnitt II A Nr. 1 die b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 5 Abs. 3
Wörter „Einstellung als Obergefreiter" durch die Wörter Satz 3)" durch die Wörter ,,(§ 5 Abs. 4 Satz 3)"
,,Einstellung als Hauptgefreiter" ersetzt.
ersetzt.
2. § 3 a wird wie folgt gefaßt:
5. § 33 wird wie folgt geändert:
,,§ 3a
Einstellung von Frauen In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 5 Abs. 3
Satz 3)" durch die Wörter,,(§ 5 Abs. 4 Satz 3)" ersetzt.
Frauen können nur auf Grund freiwilliger Verpflich-
tung und nur in Laufbahnen des Sanitäts- und des
Militärmusikdienstes eingestellt werden."
3. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
,,(3) Für Frauen in Laufbahnen des Sanitäts- und Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2943
Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsvertriebs-Anordnung
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), unter Berücksichtigung der in Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundes-
minister für Post und Telekommunikation:
Artikel 1
Die Postzeitungsvertriebs-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1 Nr. 9
S. 96), geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 31. August 1990 (GBI. 1 Nr. 60
S. 1478), die gemäß Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990, geändert durch Artikel 4 Nr. 21 der
Vereinbarung vom 18. September 1990, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1228, 1244) fortgilt, wird wie folgt
geändert:
1. In§ 28a Abs. 4 werden die Worte „im Verwaltungswege nach der Verordnung
vom 6. 12. 1968 über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsor-
gane und staatlichen Einrichtungen (GBI. II 1969 Nr. 6 S. 61 )" ersetzt durch
die Worte „nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
S. 3341)".
2. Die §§ 29, 32 und 34 werden aufgehoben.
3. Nummer 10 der Anlage zu § 28 Abs. 1 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
2944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung postbankrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungs- bb) Folgender Satz wird angefügt:
gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), unter
,,Der Kontoinhaber ist verpflichtet, den Betrag,
Berücksichting der in Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A um dessen Höhe das Konto überzogen worden
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages
ist, unverzüglich auszugleichen."
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, b) Absatz 5 wird aufgehoben.
1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundesminister
für Post und Telekommunikation: 6. § 9 Abs. 1 und § 15 werden aufgehoben.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1 ; in diesem
Änderung der Postscheck-Anordnung wird Satz 3 aufgehoben.
Die Postscheck-Anordnung vom 28. Februar 1986 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(GBI. 1 Nr. 9 S. 102), geändert durch die Anordnung Nr. 2
,,(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK leitet
über den Postscheckdienst - Postscheck-Anordnung -
Postscheckkonten in Postgirokonten über und führt
vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1409), die gemäß
sie nach den Benutzungsbedingungen der Deut-
Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 des
schen Bundespost POSTBANK fort."
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt ge- 8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
ändert: a) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.
b) In Nummer 17 werden die Worte „Schecks" und
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „den Abschluß und" ,,Scheck" ersetzt durch die Worte „Euroschecks"
und die Worte „Einrichtung und" gestrichen. und „Euroscheck".
2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „eingerichtet und"
Artikel 2
gestrichen.
Änderung der Postspargiro-Anordnung
3. § 4 wird wie folgt geändert: Die Postspargiro-Anordnung vom 28. Februar 1986
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: (GBI. 1 Nr. 8 S. 87), geändert durch die Anordnung Nr. 2
über den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung -
,,(1) Die Deutsche Post ist gegenüber dem Konto- vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1410), die gemäß
inhaber verpflichtet, Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 des
1 . bei einem Postscheckamt ein Postscheckkonto Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
zu führen, mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt ge-
2. Zahlungen in Deutscher Mark für das Post-
ändert:
scheckkonto entgegenzunehmen und zu buchen,
3. Verfügungen über das Postscheckkonto aus- 1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „den Abschluß und"
zuführen." und die Worte „Einrichtung und" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Vorberei-
tung, dem Abschluß und" gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „ein-
4. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 wird aufgehoben. zurichten und" gestrichen
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte „die Konto-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nummer," gestrichen.
aa) In Satz 3 werden die Worte „von 11 % pro
Jahr" ersetzt durch die Worte „eines von der 3. In § 6 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „einschließlich
Deutschen Post festgesetzten Zinssatzes". der fälligen Zinsen" gestrichen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2945
4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Worte „von 11 % pro Jahr" a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt durch die Worte „eines von der Deutschen
,,(1) Einzahlungen auf Sparkonten der Deutschen
Post festgesetzten Zinssatzes".
Post werden nicht entgegengenommen."
b) Folgender Satz wird angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Sparer ist verpflichtet, den Betrag, um dessen
,,(2) Rückzahlungen können bei allen Postämtern
Höhe das Konto überzogen worden ist, unverzüg-
lich auszugleichen." und Poststellen bei Vorlage des Postsparbuches,
eines Rückzahlungsscheines und des Personal-
ausweises an einen im Postsparbuch eingetrage-
5. Die §§ 9, 11 Abs. 1 , §§ 12 und 17 werden aufgehoben. nen Sparer erfolgen. Spareinlagen, die vor dem
1. Juli 1990 eingezahlt worden sind, unterliegen nicht
6. § 18 wird wie folgt geändert: der gesetzlichen Kündigungsfrist. Mit Wirkung vom
1. Januar 1991 gilt die gesamte Spareinlage als
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
Spareinlage mit gesetzlicher Kündigungsfrist."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
c) Absatz 3 wird aufgehoben .
. ,,(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK leitet
Postspargirokonten in Postgirokonten über und d) In Absatz 6 werden die Worte „Ein- und" ge-
führt sie nach den Benutzungsbedingungen der strichen.
Deutschen Bundespost POSTBANK fort."
5. Nach § 5 werden folgende §§ Sa, Sb und Sc ein-
7. In der Anlage werden die Nummern 3 und 4 gestrichen. gefügt:
,,§ Sa
Rückzahlungen ohne Kündigung
Artikel 3
(1) Aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs-
Änderung der Postsparkassenordnung frist können innerhalb von 30 Zinstagen bis zu 2 000
Die Postsparkassenordnung vom 31. Oktober 1983 Deutsche Mark für jedes Postsparbuch ohne Kündi-
(GBI. 1Nr. 38 S. 429), geändert durch die Anordnung Nr. 2 gung zurückgezahlt werden.
über den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung (2) An einem Tag dürfen Rückzahlungen von mehr
- vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1408), die gemäß als 500 Deutsche Mark und mehr als eine Rück-
Anlage II Kapital XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des zahlung aus einem Postsparbuch nur an den Sparer,
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung den Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtigten
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 geleistet werden.
(BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt ge-
§ 5b
ändert:
Kündigung von Spareinlagen
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: (1) Zur Rückzahlung von Spareinlagen mit gesetz-
licher Kündigungsfrist, die nicht sofort zurückgezahlt
,,(1) Diese Anordnung regelt die Beziehungen zwi- werden (§ 5a Abs. 1), bedarf es der schriftlichen Kün-
schen den Sparern der früheren Deutschen Post digung beim kontoführenden Postsparkassenamt.
- Postsparkassenamt Berlin - und der Deutschen
Bundespost POSTBANK beim Sparen mit dem (2) Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des
(gelben) Postsparbuch." Eingangs der Kündigung beim Postsparkassenamt.
(3) Die Kündigung kann jederzeit zurückgenommen
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: werden. Sie gilt als zurückgenommen, wenn der
gekündigte Betrag nicht binnen eines Monats nach
,,§ 2 Fälligkeit abgehoben wird.
Grundsätze und Aufgaben
(1) Die Spareinlagen werden verzinst. Die Zinssätze § 5c
für Spareinlagen werden durch Aushang in den Vorzeitige Rückzahlungen
Schalterräumen der Ämter des Postwesens und der (1) Spareinlagen können ausnahmsweise auch vor-
Amtsstellen bekanntgemacht. Eine Änderung der zeitig zurückgezahlt werden,jedoch nur an den Sparer,
Zinssätze gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für den Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtigten.
bereits bestehende Spareinlagen.
(2) Für vorzeitig zurückgezahlte Beträge wird das
(2) Das Führen von Postsparkonten ist gebühren- Sparkonto für die Zeit vom Tag der Rückzahlung bis
frei. Postsendungen der Sparer an das Postspar- zum Tag der Fälligkeit mit Vorschußzinsen in Höhe
kassenamt werden gebührenfrei befördert. von einem Viertel des jeweils geltenden Zinssatzes für
(3) Die Deutsche Post ist verpflichtet, die Sparer Einlagen belastet.
über die Durchführung des Sparverkehrs zu beraten." (3) Die Berechnung von Vorschußzinsen unter-
bleibt, wenn Spareinlagen zum Zweck der Erbausein-
3. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „jederzeit" ersetzt andersetzung vorzeitig auf ein anderes Postsparbuch
durch die Worte „unter Einhaltung der gesetzlichen mit gleicher oder längerer Kündigungsfrist übertragen
Kündigungsfrist". werden."
2946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 12. § 13 wird wie folgt gefaßt:
a) In Satz 1 werden die Worte „Ein- und" gestrichen ,,§ 13
und die Worte,,, Poststellen oder Geld- und Kredit- Überleitung der Postsparkonten
institute" durch die Worte „oder Poststellen"
ersetzt. Die Deutsche Bundespost POSTBANK leitet die
Postsparkonten in Sparkonten nach den Benutzungs-
b) In Satz 2 werden die Worte „Ein- und" gestrichen. bedingungen der Deutschen Bundespost POSTBANK
über und gibt das Verfahren der Überleitung öffentlich
7. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben. bekannt."
8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 13. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
a) In Satz 1 werden nach den Worten „bei einem ,,§ 13a
Postamt" die Worte ,, , unter Einhaltung der gesetz- Geltung der Bestimmungen
lichen Kündigunsfrist" eingefügt. der Deutschen Bundespost POSTBANK
b) Satz 2 wird aufgehoben. (1) Soweit diese Anordnung keine abschließenden
Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der
9. § 1O Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 wird aufgehoben. Deutschen Bundespost POSTBANK sinngemäß.
(2) Für Geldanlageformen der Deutschen Bundes-
post POSTBANK (blaue Postsparbücher), die im
10. § 11 wird wie folgt geändert:
früheren Bereich der Deutschen Post angeboten
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , die Post- werden, gelten die Bestimmungen der Deutschen
stelle oder das Geld- und Kreditinstitut" durch die Bundespost POSTBANK."
Worte „und die Poststelle" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
11. In § 12 werden die Worte „und verpflichtet" ge-
strichen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2947
Verordnung
zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen
(Bausparkassen-Verordnung - BausparkV)
Vom 19. Dezember 1990
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über Bausparkassen gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von der
vom 16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2097), der durch Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge darf
Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 nicht höher als 30 vom Hundert sein.
(BGBI. 1 S. 2770) geändert worden ist, in Verbindung mit
(4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen
§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung
Anteile von Großbausparverträgen sind die Bausparver-
zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des
träge anzurechnen, auf die der Bausparer die für eine
Gesetzes über Bausparkassen auf das Bundesaufsichts-
Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb
amt für das Kreditwesen vom 8. Januar 1973 (BGBI. 1
S. 17) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- des ersten Jahres nach Vertragsabschluß eingezahlt hat.
wesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und
der Spitzenverbände der Bausparkassen: §3
Gewerbliche Finanzierungen
§ 1
Der Anteil von Darlehen, die der Finanzierung von
Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf
aus Zuteilungsmitteln 3 vom Hundert des Gesamtbestandes der Forderungen
(1) Die für die Zuteilung angesammelten und die bereits aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
zugeteilten, aber von den Bausparern noch nicht in
Anspruch genommenen Beträge dürfen bis zu 60 vom §4
Hundert vorübergehend zur Gewährung von Darlehen
Darlehen an Beteiligungsunternehmen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen
verwendet werden. Darlehen zur Vorfinanzierung von Lei- (1) Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über
stungen auf solche Bausparverträge, bei denen die für Bausparkassen dürfen insgesamt bis zu 60 vom Hundert
eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme noch des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse# gewährt
nicht eingezahlt ist, dürfen 10 vom Hundert des nach werden.
Satz 1 zulässigen Darlehensvolumens nicht übersteigen.
(2) Einern einzelnen Unternehmen, an dem die Bauspar-
(2) Auf die nach Absatz 1 zulässigen Kontingente von kasse beteiligt ist, dürfen Darlehen der in Absatz 1
Darlehen sind die rechtsverbindlich zugesagten Darlehen genannten Art insgesamt bis zu 20 vom Hundert des
dieser Art jeweils zu 50 vom Hundert anzurechnen. haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse gewährt
(3) Die Darlehen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen werden.
eine voraussichtliche Laufzeit bis zu 36 Monaten haben. §5
Darlehen, die eine voraussichtliche Laufzeit von mehr als Ersatzsicherheiten
24 Monaten haben, dürfen 25 vom Hundert des Kontin-
gents nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten. Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten
gestellt werden, am Gesamtbestand der Forderungen aus
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag in beson- Darlehen einer Bausparkasse darf 25 vom Hundert nicht
deren Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zu- übersteigen.
lassen.
§6
§2
Darlehen gegen Verpflichtungserklärung,
Großbausparverträge
Blankodarlehen
(1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei
(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklä-
denen die Bausparsumme den Betrag von 300 000 Deut-
rung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Bau-
sche Mark übersteigt. Die innerhalb von zwölf Monaten
sparkassen dürfen im Einzelfall bis zum Betrag von
abgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers
20 000 Deutsche Mark, Darlehen ohne Sicherung nach § 7
gelten dabei als ein Vertrag.
Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über Bausparkassen im Einzel-
(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge fall bis zum Betrag von 10 000 Deutsche Mark gewährt
am gesamten nicht zugeteilten Bausparsummenbestand werden.
der Bausparverträge einer Bausparkasse darf nicht höher
(2) Der Anteil von Darlehen ohne Sicherung darf 10 vom
als 15 vom Hundert sein.
Hundert, der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 20 vom
(3) Der Anteil von Großbausparverträgen, die innerhalb Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Dar-
eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der lehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
2948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§7 §9
Zuteilungsvoraussetzungen Einsatz des Fonds
zur bauspartechnischen Absicherung
(1) In die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
sind Mindestbewertungszahlen oder andere geeignete (1) Die Mittel des Fonds sind einzusetzen, soweit die
Zuteilungsvoraussetzungen aufzunehmen, die auf Dauer Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl, die für Regel-
zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis sparer zu einem individuellen Sparer-Kassen-Leistungs-
von mindestens 1,0 führen. verhältnis von 1,0 führt, ohne Zuführung außerkollektiver
Mittel zur Zuteilungsmasse nicht aufrechterhalten werden
(2) Das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis kann (obere Einsatz-Bewertungszahl). Für alle Bauspar-
muß vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 zum Zeitpunkt der tarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen
Zuteilung mindestens 0,5 betragen. Kann bei der Einfüh- Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche obere
rung neuer Tarife oder Tarifmerkmale die voraussichtliche Einsatz-Bewertungszahl, die nach den Allgemeinen Bedin-
Höhe der wartezeitverkürzenden Faktoren nicht aus Erfah- gungen für Bausparverträge desjenigen Bauspartarifs zu
rungswerten für vergleichbare Tarife abgeleitet werden, ermitteln ist, der im nicht zugeteilten Vertragsbestand sum-
muß das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis menmäßig den größten Anteil hat.
außerdem im Falle der Einzahlung des Mindestspargut-
habens bei Vertragsabschluß zum Zeitpunkt der Zuteilung (2) Die Mittel des Fonds können eingesetzt werden,
mindestens 0, 7 betragen. soweit das nach Absatz 1 ermittelte individuelle Sparer-
Kassen-Leistungsverhältnis 0,8 übersteigen würde (untere
(3) Die Zuteilungsvoraussetzungen können abweichend Einsatz-Bewertungszahl).
von Absatz 2 festgesetzt werden, sofern für die in einer
Zuteilungsmasse geführten Bauspartarife auf Dauer ein (3) Die Mittel des Fonds können mit Zustimmung des
kollektives Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von minde- Bundesaufsichtsamtes vor Erreichen der unteren Einsatz-
stens 1 ,0 gewährleistet erscheint. Bewertungszahl eingesetzt werden, soweit dies zur
Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung
(4) Führen die Zuteilungsvoraussetzungen nicht auf der dauerhaften Zuteilungsfähigkeit geboten ist.
Dauer zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungs-
verhältnis von mindestens 1,0, hat die Bausparkasse die (4) Die Bausparkasse kann aus dem Fonds den Betrag
Zuteilungsvoraussetzungen unverzüglich entsprechend entnehmen, der sich ergibt, wenn auf die der Zuteilungs-
anzupassen. masse zugeführten außerkollektiven Mittel ein Zinssatz
angewendet wird, der dem Unterschiedsbetrag aus dem
§8 effektiven Jahreszins für die zugeführten außerkollektiven
Zuführung zum Fonds Mittel und dem kollektiven Zinssatz (§ 8 Abs. 2) entspricht.
zur bauspartechnischen Absicherung
(1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen § 10
Absicherung erfolgt jährlich zum Ende des Geschäfts- Übergangsregelung
jahres und wird aus den Beständen der nach § 6 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen vorübergehend In die am 1. Januar 1991 angebotenen Standardtarife
nicht zuteilbaren Zuteilungsmittel (Schwankungsreserve) mit einer Mindestansparung von 40 vom Hundert und
zu den Berechnungsterminen für die Ermittlung der verfüg- einem monatlichen Tilgungsbeitrag von 6 von Tausend der
baren Zuteilungsmittel des abgelaufenen Jahres ermittelt. Bausparsumme können abweichend von § 7 Zuteilungs-
Der Zuführungsbetrag ist aus den jeweiligen Beständen voraussetzungen aufgenommen werden, die bei einer
der Schwankungsreserve, multipliziert mit der Differenz Soforteinzahlung des Mindestsparguthabens zu einer
aus außerkollektivem Zinssatz und kollektivem Zinssatz, Wartezeit von mindestens 45 Monaten führen; in sämt-
zu errechnen. lichen anderen Bauspartarifen ist ein individuelles Sparer-
Kassen-Leistungsverhältnis von mindestens 0,5 anzu-
(2) Der außerkollektive Zinssatz ist wahlweise entweder setzen. Der Nachweis kollektiv ausgeglichener Leistungs-
aus den Zinserträgen der Bausparkasse aus den Geldan- verhältnisse (§ 7 Abs. 1 und 4) muß spätestens bis zum
lagen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen 1. Januar 1996 erbracht werden.
und aus den Erträgen aus Vor- und Zwischenfinanzie-
rungskrediten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Bausparkassen oder aus der von der Deutschen Bundes- § 11
bank ermittelten und veröffentlichten Umlaufsrendite tarif- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
besteuerter festverzinslicher Wertpapiere zu errechnen.
Der kollektive Zinssatz ist der mit den summenmäßigen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Anteilen der einzelnen Bauspartarife im nicht zugeteilten Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 16. Januar 1973
Vertragsbestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen. (BGBI. 1 S. 41) außer Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 1990
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kuntze
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2949
Verordnung
zur Änderung der Röntgenverordnung
Vom 19. Dezember 1990
Auf Grund der §§ 11 , 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 tung der Frist vom Betreiber der Röntgeneinrichtung
Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt- nicht zu vertreten ist."
machung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), von denen
§ 12 und § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes 3. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:
vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830) geändert worden
sind, und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III ,,§ 45a
Nr. 13 des Einigungsvertrages vom 31. Augusl 1990 in Übergangsbestimmungen
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1030) verordnet die Bundes- (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
regierung: genannten Gebiet gelten abweichend von § 45 Abs. 3
und 5 die folgenden Übergangsbestimmungen:
Artikel 1 1. Wer am 1 . Juli 1990 eine Röntgeneinrichtung zur
Die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Untersuchung von Menschen betrieben hat, darf sie
Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom nach dem 31. Dezember 1991 nur weiter betreiben,
8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114), zuletzt geändert durch wenn er der zuständigen Behörde nachweist, daß
Artikel 2 der Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1 a) ein von der zuständigen Behörde bestimmter
S. 607), wird wie folgt geändert: Sachverständiger für die Röntgeneinrichtung die
Ergebnisse einer Abnahmeprüfung bescheinigt
1 . Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: hat und
,,§ 23a b) Röntgenaufnahmen von Menschen und Auf-
zeichnungen der nach § 16 Abs. 3 bezeichneten
Übergangsbestimmungen
ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle zugänglich
für Hilfskräfte nach § 23 Nr. 4
gemacht werden.
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Die Frist nach Satz 1 verlängert sich bis zum
genannten Gebiet gilt abweichend von § 23 Nr. 4 die
31. Dezember 1993, wenn der Betreiber der Röntgen-
folgende Übergangsbestimmung:
einrichtuhg den Auftrag für die Durchführung der
Hilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwor- Abnahmeprüfung bis zum 30. Juni 1991 erteilt hat
tung einer in§ 23 Nr. 1 bezeichneten Person tätig sind und dies der zuständigen Behörde auf Verlangen
und für diese Tätigkeit über die erforderlichen Kennt- nachweist.
nisse im Strahlenschutz verfügen, dürfen nach dem
2. Wer am 1 . Juli 1990 eine Röntgeneinrichtung betrie-
31. Dezember 1993 diese Tätigkeit nur fortsetzen,
ben hat, deren Inbetriebnahme fünf Jahre oder län-
wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle ihnen
ger zurückliegt, darf diese nach dem 31. Dezember
den Besitz der erforderlichen Kenntnisse bescheinigt
1992 nur weiter betreiben, wenn sie einer Prüfung
hat.
durch den von der zuständigen Behörde bestimm-
(2) Die zuständigen Behörden können die in Absatz 1 ten Sachverständigen unterzogen worden ist. Die
sowie in§ 23 Nr. 4 aufgeführten Fristen um höchstens Frist nach Satz 1 verlängert sich bis zum
ein Jahr verlängern, wenn die Nichteinhaltung der Frist 31 . Dezember 1993, wenn der Betreiber der
vom Betreiber der Röntgeneinrichtung nicht zu ver- Röntgeneinrichtung den Auftrag für die Durchfüh-
treten ist." rung der Sachverständigenprüfung bis zum 30. Juni
1991 erteilt hat und diese der zuständigen Behörde
2. An § 45 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: auf Verlangen nachweist.
„Die zuständigen Behörden können die Frist für einen 3. Bei Röntgendurchleuchtungen mit Röntgeneinrich-
Weiterbetrieb über den 31. Dezember 1990 hinaus um tungen, die am 1 . Juli 1990 betrieben wurden, ist
höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Nichteinhai- abweichend von§ 26 Satz 1 die Verwendung einer
2950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Einrichtung zur elektronischen Bildverstärkung mit gung der Bevölkerung nicht gewährleistet und die
Fernsehkette und automatischer Dosisleistungs- Nichteinhaltung der Fristen von dem Betreiber der
regelung spätestens ab dem 1. Januar 1993 erfor- Röntgeneinrichtung nicht zu vertreten ist."
derlich.
(2) Die zuständigen Behörden in dem in Artikel 3 des
Artikel 2
Einigungsvertrages genannten Gebiet können die in
Absatz 1 aufgeführten Fristen um höchstens ein Jahr Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
verlängern, wenn andernfalls die medizinische Versor- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2951
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 20. Dezember 1990
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet auf
Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft sowie
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März
1990 (BGBI. 1 S. 589), wird wie folgt geändert:
1. An § 3a wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Als Salze von Konservierungsstoffen gelten die Salze der Kationen
Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Ammonium und Ethanolamin sowie
die Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat und Azetat. Als Ester von
Konservierungsstoffen geJten Methyl-, Ethyl-, Propyl-, lsopropyl-, Butyl-, lso-
butyl- und Phenylester."
2. In§ 5a wird die Zeile „K 84.00 - 6 bis 8 (EG) Stand November 1982" durch
folgende Zeilen ersetzt:
„K 84.00 - 6 (EG) Stand November 1982
K 84.00 - 7 (EG) Stand September 1990
K 84.00 - 8 (EG) Stand November 1982".
3. In der Anlage 3 Teil B wird bei der Nummer 20 in Spalte h das Datum
,,31. 3. 1991" durch das Datum „31. 3. 1992" ersetzt.
4. An die Anlage 6 Teil B wird folgende Nummer angefügt:
a b C d e f
„27 3-Decyloxy-2-hydroxy-1- 0,5% 31. 3. 1991 ".
aminopropan-hydrochlorid
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
2952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.
Preis des Anlagebandes: 19,82 DM (17.92 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 20,82 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %. Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 47, ausgegeben am 20. Dezember 1990
Tag 1nhalt Seite
11. 12. 90 Gesetz zu den Zusatzprotokollen I und II zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 1550
neu: 2128-2-1
24. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen .........• 1650
Preis dieser Ausgabe: 19,82 DM (17,92 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 20,82 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Hypothekenbankgesetzes
Vom 19. Dezember 1990
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. Dezem- 7. den am 30. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2749) wird nachstehend der Wortlaut Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 584),
des Hypothekenbankgesetzes in der ab 1. Januar 1991
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung 8. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1O
berücksichtigt: Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2355),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7628-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des 9. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 6
10. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Geset-
des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169),
zes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-
rechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S.1451), 11. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 11
2. den am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen § 35 des des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),
Gesetzes vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185), 12. den am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des
3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 83 Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 710),
des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503),
13. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 196
Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
5. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Artikel 1 des 14. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 9 des
Gesetzes vom 11. März 1974 (BGBI. 1 S. 671 ), Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570),
6. den am 21 . März 1980 in Kraft getretenen Artikel 16 15. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 2
des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294), Nr. 3 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 19. Dezember 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 72 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2899
Hypothekenbankgesetz
§ 1 hen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamt-
betrages der nach§ 1 Nr. 2 gewährten Darlehen nicht
Hypothekenbanken sind privatrechtliche Kreditinstitute,
übersteigen;
deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist,
1. inländische Grundstücke zu beleihen und auf Grund 2. im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der
der erworbenen Hypotheken Schuldverschreibungen Europäischen Gemeinschaften belegene Grund-
(Hypothekenpfandbriefe) auszugeben, stücke auch über die Grenzen der §§ 11 und 12
Abs. 3 hinaus beleihen und Hypotheken an solchen
2. Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten Grundstücken sowie Kommunaldarlehen erwerben,
des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der veräußern, beleihen und verpfänden mit der Maß-
vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gabe, daß der Gesamtbetrag aller durch Hypotheken
oder Anstalt zu gewähren (Kommunaldarlehen) und auf gesicherter Forderungen, die wegen Überschreitung
Grund der erworbenen Forderungen Schuldverschrei- der ersten drei Fünftel des Verkaufswertes des Grund-
bungen (Kommunalschuldverschreibungen) auszu- stücks (§ 12 Abs. 1) nicht als Deckung für Schuldver-
geben. schreibungen benützt werden dürfen, fünfzehn vom
§2 Hundert des Gesamtbetrages der hypothekarischen
Beleihungen nicht übersteigen darf;
(1) Hypothekenbanken dürfen nur in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf 2 a. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
Aktien betrieben werden. schaften belegene Grundstücke beleihen und auf
Grund der erworbenen Hypotheken Hypotheken-
(2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer pfandbriefe ausgeben; der Gesamtbetrag der Belei-
Hypothekenbank ist acht Millionen Deutsche Mark. hungen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich
das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 35 auf
§3 die Forderungen der Hypothekenbank aus diesen
Beleihungen erstreckt, darf zehn vom Hundert des
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Auf-
Gesamtbetrages der Beleihungen nach § 1 Nr. 1 nicht
sichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Hypotheken-
übersteigen;
banken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des
Gesetzes über das Kreditwesen aus. 3. Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung
ankaufen und verkaufen, jedoch unter Ausschluß von
§4 Zeitgeschäften;
4. zur Gewährung von hypothekarischen Darlehen,
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu
Kommunaldarlehen und Darlehen nach den Nummern
treffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb
1,2und2a
der Bank mit den Gesetzen, -der Satzung und den sonst in
verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Ein- a) fremde Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche
klang zu erhalten. Einlagen annehmen,
§5 b) Darlehen aufnehmen und Sicherheiten für diese
Darlehen bestellen,
(1) Hypothekenbanken dürfen außer den in§ 1 genann-
ten Geschäften nur folgende Geschäfte betreiben: c) Schuldverschreibungen ohne die für Hypotheken-
pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibun-
1. Darlehen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäi- gen vorgeschriebene Deckung ausgeben;
schen Gemeinschaften sowie an seine Regionalregie-
rungen und örtlichen Gebietskörperschaften, für wel- 5. Wertpapiere für andere verwahren und verwalten;
che die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 6. die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähn-
Buchstabe b Nr. 5 der Richtlinie des Rates vom lichen Papieren besorgen;
18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizien-
ten für Kreditinstitute eine Gewichtung von zwanzig 7. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die Beteiligun-
vom Hundert festgelegt haben, oder gegen Über- gen dazu dienen, die nach den §§ 1 , 5 Abs. 1 Nr. 1
nahme der vollen Gewährleistung durch eine dieser und 2 a betriebenen Geschäfte zu fördern, und die
Stellen gewähren und die erworbenen Forderungen Haftung der Hypothekenbank aus den Beteiligungen
zur Deckung von Kommunalschuldverschreibungen durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt
verwenden; der Gesamtbetrag der Darlehen, bei ist, mit der Maßgabe, daß die einzelne Beteiligung
denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht insgesamt den dritten Teil des Nennbetrags aller
der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen Anteile des Unternehmens nicht übersteigen darf.
nach § 35 in Verbindung mit § 41 Satz 1 auf die Eine höhere Beteiligung ist zulässig, sofern der
Forderungen der Hypothekenbank aus diesen Darle- Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder
2900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
satzungsmäßig im wesentlichen auf solche Geschäfte Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief enthält, nicht in den
ausgerichtet ist, welche die Hypothekenbank selbst Verkehr bringen. Dies gilt nicht für Schuldverschreibun-
betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser Beteiligun- gen, die von Schiffspfandbriefbanken unter der Bezeich-
gen darf zwanzig vom Hundert des haftenden Eigen- nung als Schiffspfandbrief in den Verkehr gebracht worden
kapitals nicht übersteigen. sind oder werden.
(2) Für Geschäfte nach Absatz 1 Nr. 2 und 2a stehen die §6
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypo-
gleich, es sei denn, die Aufsichtsbehörde stellt fest, daß thekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit
die zu bestellenden Grundpfandrechte einer Hypothek durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und
oder Grundschuld nicht gleichwertig sind. Für die Geschäfte mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche
nach § 1 Nr. 2 stehen die Europäischen Gemeinschaften Deckung). Als ordentliche Deckung können auch verwen-
und die Europäische Investitionsbank den inländischen det werden
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
1 . Ausgleichsforderungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 der
gleich.
30. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
(3) Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken und nach § 48 Abs. 1 des Umstellungsergänzungs-
nutzbar machen gesetzes sowie Deckungsansprüche nach § 54 des
Umstellungsergänzungsgesetzes;
1. durch Anlegung bei geeigneten Kreditinstituten;
2. Deckungsforderungen nach den §§ 19 und 20 des
2. durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und Kom- Gesetzes zur Milderung von Härten der Währungs-
munalschuldverschreibungen; reform (Altsparergesetz);
3. durch Ankauf von 3. Erstattungsansprüche nach den §§ 32 und 44 Abs. 3
a) Wechseln und Schecks, die den Anforderungen des des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Deutsche 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden.
Bundesbank entsprechen, Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der Treu-
b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, händer ihn gemäß § 30 Abs. 3 ausgefertigt und der Bank
Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren übergeben hat; wird ein Pfandbrief dem Treuhänder zur
Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bun- Verwahrung zurückgegeben, so scheidet er aus dem
des, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften oder die Europäische Investitionsbank (2) Die Deckung muß, soweit Hypotheken an land-
sind, wirtschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden,
mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken
c) Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des
Rückzahlung eine der unter Buchstabe b bezeich- Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des
neten Stellen die Gewährleistung übernommen hat, Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls
d) anderen zum amtlichen Börsenhandel zugelasse- solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an
nen Schuldverschreibungen; ihrer Stelle bis zum Ablauf der planmäßigen Tilgungszeit
Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.
4. durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von
der Hypothekenbank aufzustellenden Anweisung. Die (3) Steht der Bank eine Hypothek an einem Grundstück
Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek
zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen; erworben hat, so darf diese als Deckung von Hypotheken-
5. durch Anlegung in Investmentanteilen an einem nach pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in
dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Ver- Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerb
mögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz
von einer ausländischen Investmentgesellschaft, die gebracht war.
zum Schutz der Anteilinhaber einer besonderen öffent- (4) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche Dek-
lichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn kung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatz-
nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der deckung):
Kapitalanlagegesellschaft oder der Investmentgesell-
schaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln der Num- 1. Werte der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b und c
mern 2 und 3 und in Bankguthaben angelegt werden bezeichneten Art;
darf. 2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei
(4) Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypotheken- geeigneten Kreditinstituten;
banken nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken 3. Bargeld;
und zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie von
4. Ausgleichsforderungen nach§ 2 Abs. 2 der 30. Durch-
Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet.
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz und nach
§ 48 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes.
§ 5a
Dabei dürfen Schuldverschreibungen höchstens mit einem
Privatrechtliche Kreditinstitute, die nicht Hypotheken- Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hun-
banken sind, dürfen Schuldverschreibungen unter der dert des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis
Bezeichnung als Pfandbrief oder unter einer anderen bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2901
(5) Die Ersatzdeckung nach Absatz 4 darf bis zum § 10
31. Dezember 1965 zwanzig, vom 1. Januar 1966 an zehn
Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur
vom Hundert des gesamten Pfandbriefumlaufs nicht
übersteigen. Hypotheken benutzt werden, welche den in den §§ 11
und 12 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
(6) Die Währung des Nennwerts der von der Hypothe-
kenbank ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe darf von
§ 11
der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur
abweichen, soweit durch geeignete Maßnahmen ein Wäh- (1) (weggefallen)
rungsrisiko ausgeschlossen ist.
(2) Die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Wer-
tes des Grundstückes nicht übersteigen.
§ 7
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypo- § 12
thekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
einer Hypothekenbank darf den sechzigfachen Betrag des (1) Der bei der Beleihung angenommene Wert des
haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erfordernis Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittlung festge-
eines angemessenen haftenden Eigenkapitals nach § 10 stellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststel-
des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt. lung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften
des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, wel-
(2) Werden von einer Hypothekenbank nach § 5 Abs. 1 chen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft
Nr. 4 Gelder als Einlagen oder Darlehen angenommen jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
oder Schuldverschreibungen ausgegeben, so sind die
Gelder, soweit nicht den Darlehensgebern Namenspfand- (2) Liegt eine Ermittlung des Verkehrswertes auf Grund
briefe oder Namenskommunalschuldverschreibungen zu der Vorschriften der §§ 192 bis 199 des Baugesetzbuchs
ihrer Sicherstellung ausgehändigt worden sind, und die vor, so soll dieser bei der Ermittlung des Beleihungswertes
Schuldverschreibungen auf den Gesamtbetrag anzurech- berücksichtigt werden.
nen, bis zu dem nach Absatz 1 Hypothekenpfandbriefe
und Kommunalschuldverschreibungen ausgegeben wer- (3) Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ver-
den dürfen. wendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen
Neubauten, die noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig
§8 sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbe-
trags der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutz-
(1) In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das
ten Hypotheken sowie das Dappelte des haftenden Eigen-
Rechtsverhältnis zwischen der Hypothekenbank und den
kapitals nicht überschreiten; der Anteil der Hypotheken an
Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, ins-
Bauplätzen am Gesamtbetrag der zur Deckung verwende-
besondere in betreff der Kündbarkeit der Hypotheken-
ten Hypotheken an Bauplätzen und Neubauten darf nicht
pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
höher sein als zehn vom Hundert. Im übrigen sind Hypo-
(2) Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur Rück- theken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht
zahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der
Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Pfandbrief- Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen
gläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt ausgeschlossen. Das gleiche gilt von Hypotheken an
werden. Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
§9 Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung
(1) Hypothekenpfandbriefe sollen nur ausgegeben wer- von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen, sofern die
den, wenn Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.
a) die Laufzeit der Pfandbriefe den Zeitraum nicht wesent-
§ 13
lich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten
der hypothekarischen Darlehen der Hypothekenbank Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des
erforderlich ist, und § 12 eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen;
b) bei einem angemessenen Teil der neu ausgegebenen die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
Pfandbriefe vorgesehen ist, daß mit der Tilgung der behörde.
Pfandbriefe spätestens nach Ablauf von einem Drittel
§ 14
der Laufzeit begonnen werden muß.
Als Laufzeit der Pfandbriefe gilt der in den Bedingungen (1) Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld zu
vorgesehene Zeitraum vom Beginn der Verzinsung bis gewähren.
zur ursprünglich vereinbarten Fälligkeit. Angemessen im
(2) Die Gewährung von Darlehen in Hypothekenpfand-
Sinne von Satz 1 Buchstabe b ist der Anteil der dort
briefen der Bank zum Nennwert ist nur zulässig, wenn die
bezeichneten Pfandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu
Satzung der Bank sie gestattet und der Schuldner aus-
ausgegebenen Pfandbriefen zusammen mit den neu aus-
drücklich zustimmt. In diesem Fall ist dem Schuldner
gegebenen Pfandbriefen mit einer Laufzeit bis zu 15 Jah-
urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der
ren mindestens 40 vom Hundert beträgt.
Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypotheken-
(2) Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren pfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören
Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht ge- wie die empfangenen, nach dem Nennwert zu bewirken.
stattet. Hypothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Feststellung
2902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im § 20
Sinne dieser Vorschrift stets als zu derselben Gattung
(1) Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn
gehörig.
Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben
§ 15 werden. Ist in einem solchen Fall infolge der Hinausschie-
bung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein
Die Grundzüge der Bedingungen für die hypothekari- Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der
schen Darlehen sind von der Hypothekenbank festzustel- Darlehensurkunde ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt
len; die Grundzüge bedürfen der Genehmigung der Auf- für Beträge, die der Schuldner zur Erstattung von Geld-
sichtsbehörde. In den Bedingungen ist namentlich zu beschaffungskosten an die Bank zu entrichten hat.
bestimmen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht
(2) Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die
rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraus-
Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für
setzungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung
den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital
der Hypothek zu verlangen.
berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist
zur Tilgung zu verwenden.
§ 16 (3) Die Aufsichtsbehörde kann für Einzelfälle oder für
In den von der Hypothekenbank verwendeten Dar- Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, daß der Beginn
lehensprospekten und Antragsformularen sind alle Bestim- der Amortisation für einen größeren als den in Absatz 1
mungen über die Art der Auszahlung der Darlehen, über Satz 1 genannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn
Abzüge zugunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit dies wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung in
der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten des Schuld-
ners unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des be-
Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über
liehenen Grundstücks gerechtfertigt erscheint.
die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.
§ 21
§ 17
(1) Das Recht des Schuldners zur teilweisen Rück-
(1) Im Fall einer Verschlechterung des beliehenen zahlung der Hypothek kann bei Amortisationshypotheken
Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirt- in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der
schaftliches Verfahren des Besitzers nicht zugrunde liegt, Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die
finden zugunsten der Hypothekenbank die Vorschriften Zahlung dazu bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit
der§§ 1133 und 1135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistun-
das Recht des Gläubigers auf sofortige Befriedigung gen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die
aus dem Grundstück nur in Ansehung des Betrags An- Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der
wendung, für welchen in dem verminderten Wert des Betrag der Zahlung den zehnten Teil des Restkapitals
Grundstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder der .erreicht und der Schuldner verlangt, daß die späteren
Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Über diesen Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen
Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Ver- Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem Fall darf bei
minderung des Wertes des Grundstücks das Recht, die den in § 6 Abs. 2 bezeichneten Hypotheken der jährliche
vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertel vom Hundert des
ausbedingen. ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen
neuen Tilgungsplan aufzustellen.
(2) Hat die Bank sich für den Fall, daß ein Teil des
Grundstücks veräußert wird, weitere als die ihr gesetzlich (2) Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in An-
sehung des amortisierten Betrags die ihr behufs der
zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung
Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek
vorbehalten, so ist die Geltendmachung dieser Rechte
oder der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs nach den
ausgeschlossen, wenn die Unschädlichkeit der Veräuße-
Vorschriften des bürgerlichen Rechts obliegenden Hand-
rung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landes-
lungen vorzunehmen, im voraus nicht befreien.
gesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird.
(3) Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahresbilanz
(3) Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Fall
jedem Schuldner auf Verlangen mitzuteilen, welcher
ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek Betrag der Hypothek am Schluß des Vorjahres amortisiert
verlangen kann.
war.
§ 18 § 21 a
(weggefallen) Bei Hypotheken, die nicht als Deckung für Schuldver-
schreibungen benutzt werden, kann von den Vorschriften
der §§ 14 bis 21 abgewichen werden.
§ 19
§ 22
Bei Amortisationshypotheken darf zugunsten der Bank
ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Verein- (1) Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe ver-
barung, welche der Bank das Recht einräumt, aus be- wendeten Hypotheken sowie die sonstigen als ordentliche
sonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Deckung verwendeten Werte sind von der Bank einzeln in
Gründen die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimm- ein Register einzutragen. Im Fall des § 6 Abs. 4 sind die
ten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt. als Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls in das
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2903
Register einzutragen; die Eintragung von Wertpapieren (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben
hat, soweit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohn-
handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen. zwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.
(2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden
Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 29 bestellten § 29
Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, wel- (1) Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie
che während des letzten Halbjahres in dem Hypothekenre- ein Stellvertreter zu bestellen.
gister vorgenommen worden sind, der Aufsichtsbehörde
einzureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde (2) Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde
aufbewahrt. nach Anhörung der Hypothekenbank. Die Bestellung kann
jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.
§ 23 (3) Der Treuhänder hat der Aufsichtsbehörde Auskunft
(weggefallen) über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen
Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen. Der Treu-
händer ist an Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht
§ 24
gebunden.
Macht eine Hypothekenbank von dem Recht des er-
weiterten Geschäftsbetriebs nach § 46 Abs. 1 Gebrauch, § 30
so hat sie ihren Jahresabschluß nach den Vorschriften (1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vor-
aufzustellen, die für ihre nicht zum Betrieb einer Hypothe- schriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe
kenbank gehörenden Geschäftszweige gelten, und ihn jederzeit vorhanden ist; hierbei ist er, sofern der Wert der
für die zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichts-
Geschäfte nach der für diesen Geschäftszweig vor- behörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht ver-
geschriebenen Gliederung zu ergänzen. pflichtet, zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem
wirklichen Wert entspricht.
§§ 25 bis 27
(2) Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der
(weggefallen) Hypothekenpfandbriefe verwendeten Werte gemäß den
Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister
§ 28 eingetragen werden.
(1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind anzugeben (3) Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe
mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vor-
1. die Zahl der im Hypothekenregister eingetragenen schriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das
Hypotheken und deren Verteilung mit den als Deckung Hypothekenregister zu versehen. Eine Nachbildung der
in Ansatz gebrachten Beträgen eigenhändigen Unterschrift genügt.
a) nach ihrer Höhe in Stufen von bis zu einhundert- (4) Im Hypothekenregister eingetragene Werte können
tausend Deutsche Mark, von mehr als einhundert- nur _mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register
tausend Deutsche Mark bis zu einer Million Deut- gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders be-
sche Mark und von mehr als einer Million Deutsche darf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen,
Mark und daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem
b) nach den Hauptgebieten, in denen die beliehenen Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt.
Grundstücke liegen; (5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der Bescheinigung
2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken an gewerb- nach Absatz 3 darauf zu achten, daß der Gesamtbetrag
lich genutzten und auf solche an Wohnzwecken die- der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in
nenden Grundstücken sowie auf Hypotheken an Bau- § 7 bezeichnete Grenze nicht überschreitet. Wird diese
plätzen und an unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Grenze überschritten, so hat der Treuhänder dies der
Neubauten fallen; Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
3. die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangsver- § 31
waltungsverfahren, die am Abschlußstichtag anhängig
waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durch- (1) Der Treuhänder hat im Hypothekenregister eingetra-
geführten Zwangsversteigerungen; gene Werte sowie Urkunden über solche Werte unter dem
Mitverschluß der Bank zu verwahren; er darf diese Gegen-
4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des
stände nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes her-
Geschäftsjahrs Grundstücke zur Verhütung von Ver-
ausgeben.
lusten an Hypotheken hat übernehmen müssen;
(2) Er ist verpflichtet, die im Hypothekenregister ein-
5. der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von den
getragenen Werte und Urkunden über solche Werte auf
Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen, so-
Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung
weit diese Rückstände nicht bereits in den vorher-
im Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register
gehenden Jahren abgeschrieben worden sind;
eingetragenen Werte zur Deckung der Hypothekenpfand-
6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten briefe genügen oder die Bank eine andere vorschrifts-
Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den mäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypotheken-
durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten schuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypotheken-
Rückzahlungen. urkunde oder zur Vornahme der in § 1145 des Bürger-
2904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
liehen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpfichtet, (4) Während des Konkurses der Hypothekenbank sind
so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann heraus- die Kosten einer Versammlung der Pfandbriefgläubiger,
zugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht die nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die
vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so sind in gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschrei-
diesem Fall die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in bungen berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedi-
das Hypothekenregister einzutragen und dem Treuhänder gung der letzteren dienenden Teil der Konkursmasse zu
zur Verwahrung gemäß Absatz 1 zu übergeben. berichtigen.
(3) Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu § 35a
vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie
herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine (1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Hypo-
andere Deckung zu beschaffen. thekenbank (§ 32 des Gesetzes über das Kreditwesen)
kann zurückgenommen werden, wenn das Grundkapital
unter den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Mindestnennbetrag
§ 32
herabgesetzt wird.
(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und
Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die (2) Überschreitet der Gesamtbetrag der im Umlauf
Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypotheken- befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in § 7 bezeichnete
register eingetragenen Werte beziehen. Grenze, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die
Bank ihren Jahresreingewinn ganz oder teilweise so lange
· (2) Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapital- in die Rücklagen einzustellen hat, bis die gesetzliche
rückzahlungen auf die in das Hypothekenregister ein- Umlaufsgrenze wiederhergestellt ist. Die Aufsichtsbehörde
getragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbrief- darf diese Anordnung erst treffen, wenn die Hypotheken-
gläubiger erheblichen Änderungen, welche diese Werte bank den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichts-
betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu behörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse
machen. über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie
einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen.
§ 33
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypo- § 36
thekenbank entscheidet die Aufsichtsbehörde. (weggefallen)
§ 34 § 37
Der Treuhänder und sein Stellvertreter erhalten von der
(1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypo-
Aufsichtsbehörde eine angemessene Vergütung; diese ist thekenpfandbriefe über den Betrag hinaus in den Verkehr
von der Hypothekenbank in sinngemäßer Anwendung des
bringt, der durch die im Hypothekenregister eingetragenen
§ 51 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen ge-
Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Freiheitsstrafe
sondert zu erstatten und auf Verlangen der Aufsichts-
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
behörde vorzuschießen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
§ 34a
1. für eine Hypothekenbank wissentlich über einen im
Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Hypo- Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Ver-
thekenregister eingetragenen Werte finden nur wegen der äußerung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen
Ansprüche aus den Hypothekenpfandbriefen statt. im Register eingetragenen Werte zur vorschrifts-
mäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe nicht
§ 35 genügen, oder
(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der 2. es der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 zuwider
Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek die ent-
aus den im Hypothekenregister eingetragenen Werten die sprechenden Ersatzdeckungswerte in das Hypo-
Forderungen der Pfandbriefgläubiger einschließlich ihrer thekenregister einzutragen und dem Treuhänder zur
seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen Verwahrung zu übergeben.
den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Die
Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang. § 38
(2) In betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Bank lässig für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe
finden die für die Absonderungsberechtigten geltenden ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung in
Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3 Verkehr bringt.
der Konkursordnung entsprechende Anwendung.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
(3) Gehören zur Konkursmasse im Umlauf befindliche zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
eigene Hypothekenpfandbriefe der Bank, die von dieser
dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so
§ 39
werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen
Hypothekenpfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über Geld-
aus den in Absatz 1 bezeichneten Gegenständen mit- buße gegen juristische Personen und Personenvereini-
gezählt. gungen ist auch dann anzuwenden, wenn ein Geschäfts-
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2905
leiter einer Hypothekenbank, der nicht nach Gesetz, Befriedigung aus den Hypotheken die Forderungen aus
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Schuldverschreibungen, zu deren Deckung Hypotheken
Hypothekenbank berufen ist, eine Straftat oder Ordnungs- verwendet werden, den Forderungen aus den übrigen
widrigkeit begangen hat. Schuldverschreibungen vor; entsprechendes gilt für die
Befriedigung aus Reallasten und Darlehen.
§ 39a (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
ten, nach welchen den Inhabern von Schuldverschreibun-
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
gen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-
aufsichtsamt für das Kreditwesen.
tien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Ge-
nossenschaften über ein Anlehen ausgestellt sind, ein
§ 40 Vorrecht vor nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern,
(1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes deren Forderungen später entstehen, dadurch gewährt
die Grundschulden gleich. werden kann, daß die zu bevorrechtigenden Forderungen
in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen werden."
(2) Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von
Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden
§ 44
Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung
erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder (Inkrafttreten)
Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen,
so findet auf diese die Vorschrift des § 6 Abs. 3 ent- § 45
sprechende Anwendung.
Bei Geschäften, die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen
§ 41 worden sind, darf die Rechnungsabgrenzung weiterhin
nach § 25 in der vor diesem Tage geltenden Fassung
Werden von einer Hypothekenbank Kommunalschuld- vorgenommen werden.
verschreibungen nach § 1 Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1
ausgegeben, so sind auf diese Schuldverschreibungen § 46
und die ihnen zugrunde liegenden Darlehensforderungen
die Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 2 (1) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-
Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und der §§ 22, den Hypothekenbanken unterliegen den Vorschriften des
29 bis 35 a, 37 bis 39 a und 45 mit der Maßgabe anzu- § 5 insoweit nicht, als sie bis zum 1. Mai 1898 gemäß den
wenden, daß an die Stelle der Hypothekenpfandbriefe Bestimmungen ihrer Satzung Geschäfte in weiterem als
die Kommunalschuldverschreibungen, an die Stelle der dem in § 5 bezeichneten Umfange betrieben haben:
Pfandbriefgläubiger die Gläubiger der Kommunalschuld- (2) Bei ein~r Hypothekenbank, die von dem Recht des
verschreibungen, an die Stelle der Hypotheken die Kom- erweiterten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Gebrauch
munaldarlehen und an die Stelle des Hypothekenregisters macht, darf der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen
das Deckungsregister für die zur Deckung der Kommunal- Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschrei-
schuldverschreibungen bestimmten Kommunaldarlehen bungen den achtundvierzigfachen Betrag des haftenden
und Ersatzwerte treten. Die Kommunalschuldverschrei- Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erfordernis eines
bungen dürfen auch unter der Bezeichnung „Öffentlicher angemessenen haftenden Eigenkapitals nach § 1O des
Pfandbrief" ausgegeben werden. Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt. § 7
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 42
(weggefallen) § 47
(1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund
§ 43 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch
der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen
Der § 17 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung
Republik.
wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
(2) Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demo-
kratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) die in die-
,,§ 17 sem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif- aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entspre-
ten, nach denen den Inhabern von Schuldverschreibun- chenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland ein-
gen, die von anderen Kreditinstituten als Hypothekenban- schließlich Berlin (West) gleichwertig sind.
ken auf Grund von Hypotheken oder von Reallasten oder (3) Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 35 besteht
von Darlehen der in§ 1 Nr. 2 des Hypothekenbankgeset- auch im Verfahren nach der Verordnung der Deutschen
zes bezeichneten Art ausgegeben sind, ein Vorrecht vor Demokratischen Republik über die Gesamtvollstreckung.
allen anderen Konkursgläubigern in Ansehung der Befrie-
digung aus den Hypotheken oder den Reallasten oder den
§§ 48 bis 53
genannten Darlehen des Kreditinstituts zusteht. Wird ein
solches Vorrecht gewährt, so gehen in Ansehung der (weggefallen)
2906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur steuerlichen Förderung
besonders schadstoffarmer Personenkraftwagen mit Dieselmotor
Vom 19. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates wieder zugelassen wird. Eine Neufestsetzung für frü-
das folgende Gesetz beschlossen: here Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch
dann, wenn ein früherer Halter für das Halten des
Fahrzeugs Steuern entrichtet hat. Die Steuerbefreiung
Artikel 1 endet unabhängig von einer vorübergehenden Still-
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes legung für Personenkraftwagen mit Hubraum
bis 1 000 ccm nach 1 Jahr 10 Monaten,
§ 3e des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung
über 1 000 bis zu 1100 ccm nach 1 Jahr 8 Monaten,
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1
über 1100 bis zu 1 200 ccm nach 1 Jahr 7 Monaten,
S. 132), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
über 1200 bis zu 1300 ccm nach 1 Jahr 5 Monaten,
15. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2804) geändert worden ist,
über 1300 bis zu 1400 ccm nach 1 Jahr 4 Monaten,
wird wie folgt geändert:
über 1 400 bis zu 1 500 ccm nach 1 Jahr 3 Monaten,
über 1 500 bis zu 1 600 ccm nach 1 Jahr 2 Monaten,
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. über 1 600 bis zu 1 700 ccm nach 1 Jahr 1 Monat,
über 1700 bis zu 1900 ccm nach 1 Jahr,
2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: über 1 900 bis zu 2100 ccm nach 11 Monaten,
über 2100 bis zu 2 400 ccm nach 1O Monaten,
,,(2) Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor, über 2400 bis zu 2700 ccm nach 9 Monaten,
die in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1992 über 2 700 bis zu 3100 ccm nach 8 Monaten,
erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind und die über 3100 bis zu 3 600 ccm nach 7 Monaten,
den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs- über 3 600 ccm nach 6 Monaten.
Zulassungs-Ordnung oder bei weniger als 1 400 Kubik-
zentimetern Hubraum den durch die Richtlinie 89/458/ (3) Unabhängig vom Tag der Erstzulassung eines
EWG (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) geänderten Vorschriften Personenkraftwagens wird die Steuerbefreiung nach
des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen Absatz 2 gewährt, wenn die in Absatz 2 genannten
und außerdem einen gemäß den Vorschriften der technischen Voraussetzungen nach den Feststellun-
Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- gen der Zulassungsbehörde in der Zeit vom 1. Januar
nung ermittelten Partikelgrenzwert von 0,08 g/km ein- 1989 bis zum 31. Juli 1992 nachträglich erfüllt werden."
halten, werden ab 1. September 1990 oder ab dem
späteren Tag der ersten Zulassung zeitlich befristet von
der Steuer befreit. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Artikel 2
Steuer für denjenigen Halter neu festzusetzen, für den Inkrafttreten
das Fahrzeug am 1. September 1990 zugelassen ist
oder, sofern das Fahrzeug am 1. September 1990 still- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
gelegt war, für den das Fahrzeug danach als ersten Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2907
Gesetz
zur Verbesserung der Berufsförderung für Soldaten auf Zeit
Vom 19. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. zum Erwerb des Realschulabschlusses,
das folgende Gesetz beschlossen: eines diesem gleichwertigen oder eines
höherwertigen schulischen Abschlusses
oder
Artikel 1
2. zum Bestehen einer nach den Bestimmun-
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der gen des Berufsbildungsgesetzes oder der
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), Handwerksordnung durchgeführten Meister-
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom prüfung oder einer gleichgestellten beruf-
11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682), wird wie folgt ge- lichen Fortbildungsprüfung
ändert:
geführt hat; über die Gleichstellung der zur Min-
derung führenden Fortbildungsprüfungen ent-
1. § 4 wird wie folgt geändert: scheidet der Bundesminister der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
Bildung und Wissenschaft. Der Zeitraum, um
aa) In Nummer 1 werden die Worte „im letzten den sich der Anspruch nach Satz 5 vermindert,
Dienstjahr" durch die Worte „in den letzten darf zusammen mit dem Zeitraum, für den zum
fünfzehn Monaten der Dienstzeit" ersetzt. Erwerb des Abschlusses Fachausbildung nach
bb) In Nummer 2 werden die Worte „eineinhalb diesem Gesetz gewährt worden ist, sechs
Dienstjahren" durch die Worte „vierundzwanzig Monate nicht übersteigen. Satz 5 findet in den
Monaten der Dienstzeit" ersetzt. Fällen seiner Nummer 2 nur dann Anwendung,
wenn der Soldat in den letzten drei Jahren vor
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne
Anwendung der Sätze 3 bis 5 entstehen würde,
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hoch- überwiegend in einer der maßgeblichen Ausbil-
schulen" das Komma und das Wort „Fach- dung entsprechenden Verwendung gestanden
hochschulen" gestrichen.
hat."
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende Sätze c) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Zahl „5" durch die Zahl „7"
ersetzt:
ersetzt.
,,Der Anspruch vermindert sich auch unbescha-
det des Satzes 5 für die in 2. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „sechs" durch das
auf Zeit im Umfang von drei Monaten, Wort „neun" ersetzt.
2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
auf Zeit im Umfang von sechs Monaten,
„Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1
wenn die militärische Ausbildung zum Bestehen Nr. 3 vermindert sich in den Fällen des§ 4 Abs. 2
einer Abschlußprüfung in einem anerkannten Satz 4 Nr. 1 im Umfang von drei Monaten."
Ausbildungsberuf, dessen Ausbildungsdauer
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
nach der Ausbildungsordnung mindestens auf
zwei Jahre festgelegt ist, geführt hat oder der d) In Satz 3 werden die Worte „Ausbildung an Hoch-
Soldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzeit schulen oder Fachhochschulen" durch das Wort
abgeschlossenen Ausbildung mit einem Unter- ,,Hochschulausbildung" ersetzt.
offizierdienstgrad, der mindestens der Besol-
dungsgruppe A 6 zugeordnet ist, eingestellt 3. In§ 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 5 Satz 1 und§ Ba Abs. 3
wurde. Der Anspruch vermindert sich ferner im Satz 1 werden jeweils die Worte ,,(Hochschul-, Fach-
Umfang von sechs Monaten, wenn die militäri- hochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Aus-
sche Ausbildung bildung)" gestrichen.
2908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „sechs" durch das Übergangsvorschrift
Wort „neun" ersetzt. Die Ansprüche auf Berufsförderung für die Soldaten auf
b) Folgender Satz 2 wird eingefügt: Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 31 . Dezember 1993
endet, bestimmen sich nach bisherigem Recht.
„In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden
Übergangsgebührnisse für ein Jahr und sechs
Monate gewährt." Artikel 3
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Inkrafttreten
d) In Satz 3 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 5 Satz 2" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
durch die Worte ,,§ 5 Abs. 5 Satz 3" ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 72 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2909
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesbahngesetzes
(4. BbÄndG)
Vom 19. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 31
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:
§ 47 erhält folgende Fassung:
,,§ 47
Freifahrt
(1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der
Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-
blik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der
Deutschen Bundesbahn in beliebiger Beförderungsklasse. Die Freifahrtberechti-
gung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgeben-
den Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie endet eine Woche nach
Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Leistungen der Deutschen Bundesbahn sind
von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen
Parlaments vom Bund abzugelten.
(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entspre-
chend."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
2910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes
Vom 14. Dezember 1990
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, der durch § 172 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1
S. 1477) geändert worden ist, und des § 16 des Bodenschätzungsgesetzes in
Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister der
Finanzen:
§ 1
Die in der Anlage*) mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Boden-
flächen sind die Musterstücke, die nach § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungs-
gesetzes die Hauptstützpunkte der Bodenschätzung bilden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Zweite Verordnung zur Durchführung des§ 4 Abs. 2 des Bodenschätzungs-
gesetzes vom 22. März 1979 (BGBI. 1 S. 408) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
') Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abon-
nenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2911
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 oder Betriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
und 2. sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durch- trages genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Milcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 diesem Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für An-
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh- lieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit Betriebsteile außerhalb dieses Gebietes beziehen, ent-
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: sprechend."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung angefügt:
der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1
S. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom ,,(1 a) Soweit Milcherzeuger ausschließlich un-
10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1726), wird wie folgt geändert: mittelbar an Käufer innerhalb des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebietes Milch oder
Milcherzeugnisse liefern, hat der Käufer diese An-
1. § 6 wird wie folgt geändert:
lieferungen einschließlich des jeweiligen Fettgehal-
In Absatz 8 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strich- tes getrennt nach Liefermonaten zu erfassen und
punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: diese Anlieferungen jährlich nach den Vorschriften
„die Verteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des dieser Verordnung gegenüber seinem zuständigen
Zwölfmonatszeitraumes erfolgen, der dem Zwölf- Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milcherzeuger
monatszeitraum folgt, in dem die Referenzmenge frei- teilweise an einen Käufer innerhalb des in Artikel 3
gesetzt worden ist." des Einigungsvertrages genannten Gebietes Milch
oder Milcherzeugnisse liefern, hat der außerhalb
dieses Gebietes ansässige Käufer diese Anlieferun-
2. Dem § 7 Abs. 3 a wird folgender Satz 4 angefügt:
gen einschließlich des Fettgehaltes getrennt nach
„Der Übergang von Referenzmengen nach Satz 1 Liefermonaten zu erfassen und diese Anlieferungen
erfaßt nicht Referenzmengen, die auf Grund des§ 2a jährlich nach den Vorschriften dieser Verordnung
Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Milchauf- gegenüber seinem zuständigen Hauptzollamt ab-
gabevergütungsgesetzes freigesetzt und dem Pächter zurechnen.
entgeltlich zugeteilt worden sind."
(1 b) Soweit Milcherzeuger mit Betriebssitz in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
3. Dem § 7 a wird folgender Absatz 4 angefügt:
Gebiet ausschließlich unmittelbar an Käufer außer-
,,(4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze halb dieses Gebietes Milch oder Milcherzeugnisse
gilt auch derjenige, der von einer örtlichen Milch- liefern, hat der Käufer diese Anlieferungen ein-
sammelgenossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, schließlich des Fettgehaltes getrennt nach Liefer-
Milch entgeltlich bezieht." monaten zu erfassen und diese Anlieferungen jähr-
lich nach den Bestimmungen der für das in Artikel 3
4. Nach § 7 a wird folgender § 7 b eingefügt: des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden
,,§ 7b
Garantiemengenregelung gegenüber seinem zu-
ständigen Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milch-
Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen
erzeuger mit Betriebssitz in dem in Artikel 3 des
Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die Einigungsvertrages genannten Gebiet teilweise an
im siebten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden einen Käufer außerhalb dieses Gebietes liefern, hat
sind, anderen Milcherzeugern zuteilen; § 7 a Abs. 4 gilt der innerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
entsprechend. Die Zuteilung erfolgt im Verhältnis der ges genannten Gebietes ansässige Käufer diese
Summe der einzelbetrieblich nicht genutzten Referenz- Anlieferungen einschließlich des Fettgehaltes ge-
mengen zur Summe der über die Anlieferungs-Refe- trennt nach Liefermonaten zu erfassen und diese
renzmenge hinaus gelieferten Mengen. Nicht genutzte Anlieferungen jährlich nach der für das in Artikel 3
Anlieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe des Einigungsvertrages genannte Gebiet gHltenden
2912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Garantiemengenregelung gegenüber seinem zu- Artikel 2
ständigen Hauptzollamt abzurechnen."
Artikel 3 Satz 2 der Siebzehnten Verordnung zur
b) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 an- 10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1726) wird aufgehoben.
gefügt:
,,6. die nach § 7 b zugeteilte Anlieferungs-Referenz-
Artikel 3
menge."
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
6. In § 19 Abs. 2 werden der Punkt am Ende durch ein am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: (2) Artikel 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in
,,6. die Summe der nach § 7b zugeteilten Anliefe- Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1990 in
rungs-Referenzmengen." Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2913
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1990
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten 2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „540" durch die Zahl
Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom ,,550" ersetzt.
23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung
mit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeits- 3. In § 4 wird die Zahl „540" durch die Zahl „550" und die
förderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), Zahl „530" durch die Zahl „545" ersetzt.
der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes
vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
die Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- ,,§ 5
gesetzes: Sonderregelung
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet gilt die Verordnung über den Wert der Sach-
bezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr
Artikel 1 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Die Sachbezugsverordnung 1990 in der Fassung der genannten Gebiet vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 s. 2914)."
S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2177), wird wie folgt 5. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 wird die Jahreszahl
geändert: ,, 1990" jeweils durch die Jahreszahl „ 1991" ersetzt.
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und Artikel 2
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1990" jeweils
durch die Jahreszahl „1991" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2914 Bundesgesetzblatt, Jahrgana 1990, Teil 1
Verordnung
über den Wert der Sachbezüge
in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F §2
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages (1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 360 DM
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, festgesetzt.
1046) sowie in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes (2) Der Wert der freien Wohnung einschließlich Heizung
vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845) und - in Verbin- und Beleuchtung wird auf monatlich 65, 70 DM festgesetzt.
dung mit diesen Vorschriften - auf Grund des § 173 a Werden nur Teile dieses Sachbezugs zur Verfügung
des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 gestellt, so sind für die Wohnung 45,00 DM, für Heizung
S. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten 18,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen.
Gesetzes vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist,
(3) Wird freie Kost zur Verfügung gestellt, so sind die
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Werte anzusetzen, die sich aus § 4 der Sachbezugsver-
ordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
ordnung 1991 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Sachbe-
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes im
zugsverordnung 1991 ergeben.
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§3
§ 1
§ 1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Sachbezugsverordnung
Die Sachbezugsverordnung 1991 in der Fassung der 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Woh-
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 nung 45,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen
S. 1642), zuletzt geändert durch die Verordnung vom sind.
17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2913), gilt in dem in Artikel 3
§4
des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit den in den
§§ 2 und 3 genannten Maßgaben. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2915
Verordnung
zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(EG-Recht-Überleitungsverordnung)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des Artikels 4 des Einigungsvertragsgesetzes soweit die Erzeugnisse in Anhang A der Richtlinie 90(.657/
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die Uber-
die Bundesregierung: gangsmaßnahmen, die in Deutschland im Zusammenhang
mit der Harmonisierung der technischen Vorschriften
§ 1 anwendbar sind (ABI. EG Nr. L 353 S. 65), aufgeführt sind.
Die in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittel- (3) Die Genehmigung kann als Einzelgenehmigung oder
bar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemein- in Form der Allgemeinverfügung erteilt werden.
schaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem
(4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
anzuwenden. 1. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft bei
§2 Abweichungen von den in Anlage 1 Kapitel I Nr. 3,
Anlage 2 Kapitel I und Kapitel III Nr. 1 bis 14 sowie
Für das in den Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung Anlage 3 Kapitel I Nr. 1 bis 5 und 8 und Kapitel II Nr. 3
genannte, auf Grund von Rechtsakten der Europäischen und 4 genannten Vorschriften
Gemeinschaften erlassene Bundesrecht gilt in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes: 2. im übrigen das Bundesamt für Wirtschaft.
1. Die in der Anlage 2 aufgeführten Rechtsvorschriften
sind bis zum 31. Dezember 1992 mit der Maßgabe §4
anzuwenden, daß die unter diese Rechtsvorschriften
fallenden Erzeugnisse auch dann hergestellt und in den (1) In Anlage 4 aufgeführte Erzeugnisse, die in Anwen-
Verkehr gebracht werden können, wenn sie den in dung der Ausnahmebestimmungen der §§ 1 und 2 herge-
diesem Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts stellt sind und Erzeugnisse, die auf Grund einer Geneh-
geltenden Anforderungen entsprechen. migung nach § 3 eingeführt sind, dürfen nur in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den
2. Die in der Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften Verkehr gebracht oder in Drittstaaten ausgeführt werden.
sind mit den dort genannten Maßgaben anzuwenden. Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Ver-
kauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Ab-
§3 geben an andere.
(1) Es kann genehmigt werden, daß Erzeugnisse mit (2) Die zuständigen Behörden stellen durch besondere
Ursprung in Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Maßnahmen· sicher, daß Erzeugnisse nach Absatz 1 nur in
Tschechoslowakei, Ungarn und der UdSSR, die in den in den dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 des in den Verkehr gebracht werden.
Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. EG Nr. L 353 S. 1)
enthaltenen Verträgen aufgeführt sind, im Rahmen der in
§ 5
diesen Verträgen angegebenen Mengen oder Werte
abweichend von den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des
Vorschriften in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages Einigungsvertragsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
genannten Gebiet eingeführt werden dürfen. Die Geneh- fahrlässig
migung darf nur in dem Umfang erteilt werden, in dem
Abweichungen von diesen Vorschriften nach Maßgabe 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse in den Verkehr
dieser Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in bringt oder ausführt oder
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zuläs- 2. entgegen Anlage 3 Kapitel I Nr. 8 Buchstabe d Satz 1
sig sind. Sie darf nur mit der Auflage erteilt werden, daß die vorgeschriebene Angaben nicht, nicht richtig oder nicht
Erzeugnisse den in diesem Gebiet geltenden Anforderun- vollständig macht.
gen entsprechen.
§6
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erzeugnisse, für die in
Anlage I des Einigungsvertrages für das in Artikel 3 dieses Anpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf
Vertrages genannte Gebiet Ausnahmen von den für das Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen Vor-
Inverkehrbringen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, schriften bleiben unberührt.
2916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 7 1. Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt 111 Nr. 4 (BGBI. 1990 II
s. 1088),
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Zum
gleichen Zeitpunkt treten folgende in Anlage I des Eini- 2. Kapitel X Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 14 (BGBI. 1990 II
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit s. 1090),
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 3. Kapitel XII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 (BGBI. 1990 II
1990 II S. 885) aufgeführten Maßgaben außer Kraft: S. 1115).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2917
Anlage 1
(zu § 1)
Liste der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften,
die nach § 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gemäß den von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften
erlassenen Ausnahmeregelungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden sind:
Kapitel 1
Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse (ABI. EG Nr. L 148 S. 13) zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 vom 11. Dezem-
ber 1989 (ABI EG Nr. L 378 S. 1), mit folgender Maßgabe:
Artikel Sc ist auf Erzeuger, deren Betrieb ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet liegt, für die diesem Teil entsprechende Referenzmenge erst ab 1. April 1991 anwendbar. Bis zum 31. März
1991 ist für diese Milcherzeuger die im Anhang 1 zu dieser Anlage aufgeführte Anordnung vom 22. August 1990 des
Staatssekretärs im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik
über die Lieferungen von Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 weiter anzuwenden.
2. Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen
zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABI. EG Nr. L 131 S. 6), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 1181/90 vom 7. Mai 1990 (ABI. EG Nr. L 119 S. 25), mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
nicht angewendet; bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 wird statt dessen der im Anhang 2 zu dieser
Anlage aufgeführte II. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen
Demokratischen Republik erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollver-
bände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990 mit
folgenden Maßgaben angewendet:
a) Die Höhe der Abgabe nach § 7 Abs. 1 wird bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 auf 0,63 DM/100 kg
Milch, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt.
b) Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das
für das Gebiet des Milcherzeugers gilt.
c) Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in § 7
Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist.
d) An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen.
3. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
(ABI. EG Nr. L 84 S. 1) mit folgender Maßgabe:
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dürfen abweichend von Artikel 13 Abs. 4 folgende
Erzeugnisse, die aus nicht in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten gewonnen wurden, bis zum 31. August 1992
in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich um herkömmlicherweise in diesem Gebiet angebaute Rebsorten der
Art „Vitis vinifera" handelt:
- frische Weintrauben,
- Traubenmost,
- teilweise gegorener Traubenmost,
- Jungwein und
- Wein.
2918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
(ABI. EG Nr. L 370 S. 8), mit folgender Maßgabe:
Für den Betrieb von Fahrzeugen, welche gemäß Artikel 20a Satz 2 der Verordnung, eingefügt durch Artikel 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABI. EG Nr. L 353 S. 12), bis zum 1. Januar 1993 von der Anwendung der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen sind, sind wahlweise folgende Kontrollmittel zu verwenden:
1. Persönliches Kontrollbuch nach dem Muster des Anhangs zum Europäischen übereinkommen über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) oder
2. Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder
3. Fahrtschreiber im Sinne des § 57 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder
4. sonstige Fahrtschreiber, mit denen mindestens die Dauer der Lenkzeit aufgezeichnet wird.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2919
Anlage 2
(zu § 2 Nr. 1)
Liste des Bundesrechts,
das gemäß § 2 Nr. 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet' zeitlichen Maßgaben unterliegt:
Kapitel 1
Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. §§ 2 und 3 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), zuletzt geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774).
2. §§ 3 und 4 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 12. November 1990 (BGBI. 1 S. 2447).
3. §§ 14 bis 17 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 1990 (BGBI. 1 S. 2447).
4. §§ 7 und 8 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774). ·
Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Vierte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 957) hinsichtlich Baumaschinen und
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände.
Kapitel III
Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
1. Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1713), zuletzt geändert durch
§ 10 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1 S. 1989).
2. Kakao-Verordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom
6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1329).
3. Zuckerarten-Verordnung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 7 der Verordnung
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).
4. Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3391 ), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 8 der Verordnung
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).
5. Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 782), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1982
(BGBI. 1 S. 1446).
6. Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 193), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400).
7. Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400).
8. Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053).
9. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1
S. 1221 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 1990 (BGBI. 1 S. 435).
10. Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch § 7 der
Verordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1 S. 1989).
2920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
11. Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1421).
12. Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053).
13. Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1016).
14. Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036).
15. Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 21. März 1990 (BGBI. 1 S. 589).
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2921
Anlage 3
~zu § 2 Nr. 2)
Liste des Bundesrechts,
das gemäß § 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:
Kapitel 1
Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), mit folgenden Maßgaben:
a) Übergangsregelung für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut
Abweichend von den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen darf in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
aa) Saatgut von Mais und Sonnenblume, das außerhalb dieses Gebietes auf Grund eines von einem Unter-
nehmen oder einer Stelle der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Vermehrungsver-
trages erzeugt worden ist, mindestens den Anerkennungsvorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der
dazu ergangenen Rechtsverordnungen entspricht und in dieses Gebiet eingeführt wurde oder wird, bis zum
31. Dezember 1992 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;
bb) Saatgut von Sorten, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in diesem Gebiet zugelassen sind,
aber die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sortenliste nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 1994
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;
cc) Saatgut von Ackerbohnen, Erbsen und Getreide sowie Pflanzgut von Kartoffeln bis zum 31. Dezember 1994
auch ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung und Verschließung abgegeben werden, wenn
aaa) das Behältnis, aus dem das Saatgut oder das Pflanzgut abgegeben wird, eine amtliche Kennzeichnung
mit den vorgeschriebenen Angaben enthält,
bbb) diese Angaben dem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden und
ccc) von dem abgegebenen Saatgut oder Pflanzgut eine Probe für die Nachprüfung nach § 9 des
Saatgutverkehrsgesetzes entnommen wird.
b) Überleitung von Sortenzulassungen
Die Dauer der Sortenzulassung bestimmt sich nach§ 36 des Saatgutverkehrsgesetzes. Als Tag der Sortenzulas-
sung gilt der Tag der Zulassung durch die Zentralstelle für Sortenwesen. Ist dieselbe Sorte sowohl in der
Bundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden, so ist die
Dauer der Sortenzulassung vom Tag der ersten Zulassung an zu rechnen. Für Sorten, bei denen die in§ 36 des
Saatgutverkehrsgesetzes genannten Fristen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts überschritten sind,
gilt die Sortenzulassung vom Zeitpunkt des Fristablaufs an als nach§ 36 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
verlängert. Endet die Sortenzulassung nach § 36 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Ablauf des zweiten
auf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalenderjahres, so kann der Antrag auf Verlängerung der
Sortenzulassung innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts oder innerhalb einer etwa
vom Bundessortenamt gesetzten Nachfrist gestellt werden.
2. Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
17. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2248), mit folgenden Maßgaben:
a) Bis zum 31. Dezember 1992, bei Rüben bis zum 31. Dezember 1993 und bei_ Futterpflanzen bis zum
31. Dezember 1994 darf abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut auch erklären, daß es
aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut erwächst, das nach den Vorschriften anerkannt ist, die dort
am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Saatgut darf nach seiner Anerkennung
bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten dort in den Verkehr gebracht werden.
b) Bis zu den in Buchstabe a genannten Zeitpunkten darf abweichend von den§§ 6, 11, und 12, in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut, das dort zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts
geerntet war oder bis zu diesem Zeitpunkt dort eingesät war, und das den am Tag vor dem Wirksamwerden des
Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches Saatgut darf abwei-
chend von den §§ 29, 31, 34 und 40 bis zum 31. Oktober 1992, bei Rüben bis zum 30. April 1993 und bei
Futterpflanzen bis zum 30. April 1994 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden
Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.
2922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) Bis zum 30. Juni 1991 darf abweichend von den§§ 22, 23, 24, 29, 31, 34, 40 und§ 49 Abs. 3 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut von Schafschwingei, Alexandriner Klee und Persischem Klee,
das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet erzeugt war und den am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis
zum 31. Mai 1991 zugelassen und gekennzeichnet worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Saatgut, das vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in einem Drittland erwachsen und bis zum 31. Maiz 1991 in das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet eingeführt worden ist.
d) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Saatgutmischungen, die
verschiedene Sorten von Gerste enthalten, und die aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut
erwachsen sind, das als Mischung aufgewachsen ist, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn die Mischungen nach den Vorschriften anerkannt und gekenn-
zeichnet sind, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
3. Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 16. November 1989 (BGBI. 1 S. 2025), mit folgenden Maßgaben:
a) Bis zum 31. Dezember 1992 darf abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung für Zertifiziertes Pflanzgut
erklären, daß es aus Vorstufenpflanzgut, Elitepflanzgut oder Basispflanzgut erwächst, das nach den Vorschriften
anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Pflanzgut darf nach
seiner Anerkennung bis zum 31. Dezember 1992 dort in den Verkehr gebracht werden.
b) Bis zum 31. Mai 1992 darf abweichend von § 8 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Pflanzgut, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts dort geerntet war und den am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches
Pflanzgut darf abweichend von den §§ 23 bis 25, 26 und 30 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des
Beitritts dort geltenden Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.
4. Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138),
mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der
Gattung „Candida" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, soweit sie nach den am Tag
vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zugelassen waren.
b) Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen der Zusatzstoff Olaquindox als Leistungsförderer zur Verwendung in
Mischfuttermitteln für Kälber, Ferkel und Mastschweine, der Zusatzstoff Nourseothricin als Leistungsförderer zur
Verwendung in Mischfuttermitteln für Ferkel und Mastschweine sowie der Zusatzstoff Ergambur als Leistungs-
förderer für die Verwendung in Mischfuttermitteln für Masthühner bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und abweichend von§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
die mit diesem Zusatzstoff hergestellten Mischfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet in den Verkehr gebracht und verfüttert werden, soweit dies nach den am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.
5. Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November
1990 (BGBI. 1 S. 2540), mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von den Vorschriften der §§ 6, 11 bis 14, 18, 21 und 22 dürfen Futtermittel, Zusatzstoffe und
Vormischungen noch bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
Vorschriften gekennzeichnet sind.
b) Abweichend von § 9 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Gattung
„Candida" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sein, soweit dies nach den am
Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.
6. Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide vom 8. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 822) mit folgender
Maßgabe:
Abweichend von § 1 beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Wirtschaftsjahr 1990/91
die Mindestmenge einheitlicher Partien 700 Tonnen.
7. Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 118), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 17. April 1975 (BGBI. 1 S. 965), mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist abweichend von § 3 Satz 2 auch Saatgut der
Ernte 1990 einer nach der Sortenzulassungsanordnung vom 24. Juli 1973 (GBI. 1 Nr. 37 S. 394) zugelassenen
Sorte beihilfefähig, soweit das Saatgut nach den Vorschriften anerkannt worden ist, die dort bisher gegolten
haben.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2923
b) Abweichend von§ 5 Abs. 2 Satz 1 muß für das nach§ 3 Satz 2 oder nach dem vorstehenden Buchstaben a in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anerkannte Saatgut die Urschrift des Anerkennungs-
bescheides der in diesem Gebiet zuständigen Anerkennungsstelle beigefügt werden.
c) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 registriert das Bundesamt auf Antrag auch Betriebe in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die mindestens eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelas-
sene Sorte züchten.
d) Die Meldung nach § 7 Abs. 1 ist für Saatgut der Ernte 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet von den Antragsberechtigten nicht abzugeben.
8. Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), mit folgenden
Maßgaben:
a) Vermehrungsgut der in § 3 genannten Baumarten, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung
des Ausgangsmaterials sowie Trennung und Kennzeichnung des Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es
der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(ABI. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum
31 . Dezember 1994 vertrieben werden.
b) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können abweichend von§ 6 Abs. 1 für die Zulassung
von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut" auch Ergebnisse von Vergleichs-
prüfungen, die den Anforderungen der Anlage II nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungs-
gut der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(ABI. EG S. 2326) unterliegt. Voraussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von diesem Ausgangsmaterial
stammende Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichsprüfungen vor dem
30. Juni 1990 begonnen worden sind.
c) Saatgut der in der Anlage III aufgeführten Baumarten, das den dort festgesetzten Anforderungen, denen Saatgut
in seiner äußeren Beschaffenheit genügen muß, oder den entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften nicht
entspricht, darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994
vertrieben werden.
d) Beim Vertrieb von Vermehrungsgut nach Buchstabe a und Saatgut nach Buchstabe c ist, soweit es Vorschriften
des Gesetzes nicht entspricht, dies auf den Partien und, falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen
anzugeben. Zusätzlich kann angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt sind.
Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
1. Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445), .zuletzt
geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1084), mit folgenden
Maßgaben:
§ 1
(1) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz der
Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 483) oder nach §§ 12 und 13 der
Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln vom 22. April 1987 (GBI. 1 Nr. 1OS. 124) erteilt worden ist
und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im
Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes fort.
(2) War die Herstellung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik
vom 27. November 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 473) von einer Erlaubnis nicht abhängig, bedarf si·e jedoch nach§ 13 Abs. 1
des Arzneimittelgesetzes einer Erlaubnis, so gilt diese demjenigen als erteilt, der die Tätigkeit der Herstellung von
Arzneimitteln beim Wirksamwerden des Beitritts seit mindestens drei Jahren befugt ausübt, jedoch nur, soweit die
Herstellung auf bisher hergestellte oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel beschränkt bleibt. Die
in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisinhaber haben der zuständigen Behörde bis zum 3. April 1991 die bisher hergestell-
ten Arzneimittel, die Betriebsstätte sowie Name, Beruf und Anschrift des Herstellungsleiters anzuzeigen. Geht die
Anzeige nicht fristgerecht ein, so erlischt die Erlaubnis. Die Behörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen.
Einer Anzeige nach Satz 2 bedarf es nicht für Gesundheitspflegemittel im Sinne der Anordnung über den Verkehr mit
Gesundheitspflegemitteln.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 1. Januar 1993 zu widerrufen, wenn nicht die Einstellung
eines Herstellungs- und eines Kontrolleiters nachgewiesen wird, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4
und 5 des Arzneimittelgesetzes erfüllen.
2924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 3. April 1991 zu widerrufen, wenn nicht der zuständigen
Behörde ein Vertriebsleiter benannt ist, der die erforderlichen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
Arzneimittelgesetzes erfüllt.
(5) § 14 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
&2
(1) Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 1 dieser Maßgaben, bei denen bei Wirksamwerden des Beitritts die Vorausset-
zungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, können bis zum 3. April 1991 einen Antrag auf
Erweiterung der Erlaubnis stellen.
(2) Erlaubnisinhabern nach § 1 Abs. 2 dieser Maßgaben, bei denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts die
Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, gilt die Erlaubnis auch für den beauftragten
Betrieb als erteilt, wenn sie bis zum 3. April 1991 anzeigen, daß sie die Prüfung der Arzneimittel teilweise außerhalb
der Betriebsstätte in beauftragten Betrieben durchführen lassen.
§3
(1) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Tätigkeit
des Herstellungsleiters befugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(2) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts die Sachkenntnis nach § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum
Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 11 der Anordnung über den Verkehr mit
Gesundheitspflegemitteln besitzt und die Tätigkeit als Herstellungsleiter nicht ausübt, darf die Tätigkeit als Herstel-
lungsleiter ausüben, wenn er eine zweijährige Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung, auch eine entsprechende
Tätigkeit in Pharmazeutischen Zentren, nachweisen kann.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Person, die die Tätigkeit als Kontrolleiter ausüben will.
§4
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel,
das ein Arzneimittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes ist
und sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr
befindet oder nach Abschnitt II der Ersten Durchführungsbestimmung vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 479)
zugelassen ist, als zugelassen. In dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, gilt ein
Arzneimittel nach Satz 1 als zugelassen, wenn die zuständige Behörde durch ein Zertifikat bestätigt hat, daß das
Arzneimittel entsprechend den Anforderungen der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom
8. März 1985 (BGBI. 1S. 546), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1085) hergestellt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Arzneimittel, das nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen
oder registriert ist oder nach § 7 als zugelassen gilt. Eines Zertifikates nach Satz 2 bedarf es nicht für die
Herstellungsschritte, die in dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Arzneimittel, für die Zertifikate nach Satz 2 erteilt
worden sind, werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(2) Die Zulassung eines Arzneimittels nach Absatz 1 erlischt abweichend von§ 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittel-
gesetzes am 30. Juni 1991, es sei denn, daß ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder auf Registrierung nach
dem Arzneimittelgesetz vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt wird oder das Arzneimittel durch Rechtsverord-
nung von der Zulassung oder von der Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz freigestellt ist.
(3) § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 3a, 4, 4a, 4b und 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für zur Anwendung bei Tierer:i bestimmte Arzneimittel und für radioaktive oder
mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, soweit sie der Pflicht zur
Zulassung oder Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz oder der Verordnung über radioaktive oder mit ionisieren-
den Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 502), geändert durch Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1086), unterliegen und sich bei Wirksamwerden des
Beitritts im Verkehr befunden haben.
§5
§ 24 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Arzneimittel auch mit einer von § 10 des
Arzneimittelgesetzes abweichenden Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.
2. Die Arzneimittelfarbstoffverordnung vom 25. August 1982 (BGBI. 1 S. 1237), geändert durch die Verordnung vom
21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 219), mit folgender Maßgabe:
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet nicht nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 hergestellt sind und die sich bei Wirksamwerden des
Beitritts dort im Verkehr befunden haben, dürfen abweichend von § 1 Abs. 2 dort noch bis zum 31. Dezember 1991
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2925
von pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden,
sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik entsprechen.
3. Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1S. 993) mit folgender
Maßgabe:
Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 darf Geflügelfleisch noch bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, das
1. in einem dort nicht zugelassenen, aber registrierten und überwachten Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungs-
betrieb gewonnen, zerlegt, verarbeitet, gelagert, verpackt oder behandelt wurde und
2. ohne Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt II Nr. 9 und 10 der
Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976
(BGBI. 1 S. 3097), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1979 (BGBI. 1 S. 350), gekühlt wurde,
sofern es anstelle der in § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 12 bis 15 der Geflügelfleischuntersu-
chungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976 (BGBI. 1S. 3077), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 373), vorgeschriebenen Kennzeichnung mit einem Kennzeichen
versehen ist, das dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und Inhalt entspricht.
Tauglich
3,5 cm
Der vorstehende Stempelabdruck kann auch durch eine Plombe ersetzt werden, die diesem Abdruck nach Form und
Inhalt entspricht; die Maßangaben des abgedruckten Musters gelten hierfür nicht.
4. Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989 (BGBI. 1
S. 1861), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1990 (BGBI. 1 S. 481, 1514), mit folgender Maßgabe:
Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen Lebensmittel mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet, in oder auf denen Stoffe über die durch diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus vorhanden
sind, in diesem Gebiet noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Recht entsprechen, das dort bis zum
2. Oktober 1990 gegolten hat. Dies gilt nicht für Lebensmittel, ausgenommen Getreide mit Rückständen an Blausäure
oder deren Salzen, deren Gehalt an Stoffen Höchstmengen überschreitet, die auf Grund folgender Richtlinien der
EWG festgesetzt worden sind:
1. Richtlinie 86/362/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABI. EG Nr. L 221 S. 37), geändert durch die Richtlinie
88/298/EWG vom 16. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 126 S. 53), und
2. Richtlinie 86/363/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 221 S. 43).
5. Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2612) mit folgenden
Maßgaben:
a) Abweichend von § 5 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung darf Trinkwasser noch bis zum 31. Dezember
1992 aufbereitet und in den Verkehr gebracht werden, sofern dies dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bisher geltenden Recht entspricht.
b) Anlage 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Arsen) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
c) Anlage 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Blei) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
d) Anlage 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Cadmium) tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
e) Anlage 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Nitrat) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
2926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
f) Anlage 2 Nr. 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Quecksilber) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
g) Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für PSM und PCB) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
h} Anlage 4 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit§ 3 (Grenzwert für Färbung, Trübung, Geruchsschwellenwert) tritt am
1. Oktober 1995 in Kraft.
i) Anlage 4 Nr. 14 und 18 (Grenzwert für Eisen und Mangan) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Kapitel III
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 264), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2671 ), mit folgender Maßgabe:
Eine Ausnahme kann für Betreiber von Anlagen, die ihren Standort zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Einigungsvertra-
ges in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, auch insoweit erteilt werden, als die Einhaltung
des zulässigen Gehalts an Schwefelverbindungen für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Sie
darf nur für einen Schwefelgehalt bis zu höchstens 0,50 v. H. des Gewichts erteilt werden und ist längstens bis zum
31. Dezember 1994 zu befristen. Die Bewilligung ist im Hinblick auf eine rasche Verwirklichung des Verordnungsziels
mit Auflagen zu versehen.
Anlage 4
(zu§ 4 Abs. 1 Satz 1)
Liste der Erzeugnisse gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
Erzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 sind die Erzeugnisse, die den in folgenden Teilen der Anlagen genannten
Vorschriften unterliegen:
Anlage 1: Kapitel I Nr. 3
Anlage 2: Kapitel 1
Kapitel II
Kapitel III
Anlage 3: Kapitel I Nr. 1 bis 5, 8
Kapitel II Nr. 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 1), 2, 3 bis 5
Kapitel III
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2927
Anhang 1
zu Anlage 1
Anordnung
über die Liefermengen von Kuhmilch
für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991
Vom 22. August 1990
§ 1
(1) Die Liefermengen von Kuhmilch für landwirtschaftliche Unternehmen sind durch die zuständigen Verwaltungs-
behörden der Kreise für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 auf der Grundlage der in der Anlage
angegebenen Mengen festzulegen und den landwirtschaftlichen Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkung der
Verbände der Erzeuger und der Verarbeitungsindustrie ist dabei zu gewährleisten. Die Molkereien sind verpflichtet, für
jeden Milcherzeuger den Referenzfettgehalt zu berechnen. Der Referenzfettgehalt entspricht dem durchschnittlich
gewogenen Fettgehalt der im Kalenderjahr 1989 gelieferten Milch des jeweiligen Milcherzeugers. Für Kuhmilchlieferun-
gen über die für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 festgelegte Anlieferungsmenge hinaus, ist von der
Molkerei eine Abgabe in Höhe von 45 DM je 100 kg Milch einzubehalten und an die zuständige Finanzverwaltung
abzuführen. Durch die Molkereien ist zu sichern, daß diese Abgabe ab Zeitpunkt der Überschreitung der Liefermenge
einbehalten und abgeführt wird.
(2) liefert der Milcherzeuger gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er einen Käufer in der Deutschen Demokrati-
schen Republik, der für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung
wahrnehmen soll.
(3) liefert der Milcherzeuger ausschließlich an einen Käufer in der Bundesrepublik Deutschland, hat er sicherzustellen,
daß dieser Käufer für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung
wahrnimmt.
(4) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem Käufer, der die Abgabenabrechnung wahrnehmen soll, alle notwendigen
Informationen für diese Abrechnung unverzüglich mitzuteilen.
§ 2
(1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. Juni 1990 über die Mindestauszahlungspreise für ausgewählte land-
wirtschaftliche Erzeugnisse (unveröffentlicht) außer Kraft.
Berlin, den 22. August 1990
Staatssekretär
im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft
Dr. Schwarze
Anlieferungsmengen für Kuhmilch
für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991
Bezirk Milchmenge in kt
Berlin 7,5
Cottbus 317
Dresden 513
Erfurt 374
Frankfurt 250
Gera 267
Halle 381
Chemnitz 507
Leipzig 363
Magdeburg 494
Neubrandenburg 448
Potsdam 467
Rostock 392
Schwerin 446
Suhl 138,5
DDR gesamt 5 365
2928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anhang 2
zu Anlage 1
Zweite Durchführungsbestimmung
über die Bildung der Landeskontrollverbände
und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
Vom 21. September 1990
Auf der Grundlage des§ 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBI. 1Nr. 35), des§ 6 des Marktorganisa-
tionsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom 11. Juli 1990 über die
Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBI. 1 S. 55) wird im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen folgendes bestimmt:
1. Abschnitt
Errichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion
§§ 1 bis 5
11. Abschnitt
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
und ihre Verwendung
§6
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe
(1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder
verarbeitenden Betrieb geliefert wird.
(2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des
Entgelts für die gelieferte Milch ein.
(3) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den
Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt
angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind. Die Ankaufstelle führt
den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die Republikskasse ab.
(4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmel-
dung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemeldeten
Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.
§7
Abgabehöhe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 1 % des jeweiligen Richtpreises für Milch.
(2) Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60 000 kg nicht überschreitet, beträgt die
Abgabe 0,5 % des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des Erhebungs-
zeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag des darauf
folgenden Erhebungszeitraumes überprüft.
§ 8
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
· Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommen-
den kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die
Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zolldienststellen
verlangen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2929
§9
Verjährung
Die Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben
anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der§§ 228 bis 231 der Abgabenordnung der
DDR vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sdr. 1428) sinngemäß.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Berlin, den 21. September 1990
Ministerium
für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft
Haschke
Parlamentarischer Staatssekretär
2930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über Maßstäbe und Grundsätze
für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie
(Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33) verordnet die Bundesregierung:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Kranken-
pflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für
Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche stationäre oder teilstationäre
Behandlung der Patienten zu gewährleisten, die einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch bedürfen.
(2) Psychiatrische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind
1. psychiatrische Krankenhäuser,
2. selbständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern,
soweit auf sie die Pflegesatzvorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die Bundespflegesatzverordnung
Anwendung finden.
§2
Pflegesatzvereinbarung
(1) Die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung
(Vertragsparteien) haben bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungs-
gesetz und der Bundespflegesatzverordnung für die Personalbemessung die Maßstäbe und Grundsätze dieser Ver-
ordnung zugrunde zu legen.
(2) Die sonstigen Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung für die Vereinbarung des Budgets und der Pflege-
sätze bleiben unberührt.
§3
Grundsätze
(1) Für die Personalbemessung für den Regeldienst der psychiatrischen Einrichtungen gilt folgendes Verfahren:
1. Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, werden bestimmten Behandlungsbereichen zugeordnet
(§§ 4 und 8).
2. Für jeden Behandlungsbereich und für jede Berufsgruppe wird eine Arbeitszeit in Minuten (Minutenwert) je Patient
· und Woche vorgegeben (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1). Die Minutenwerte sind unter Berücksichtigung des Versorgungs-
auftrags angemessen zu verringern, wenn eine Einrichtung keine Versorgungsverpflichtung hat.
3. Die Minutenwerte werden in Personalstellen umgerechnet (§ 6 und § 9 Abs. 3).
4. Die Zahl der Personalstellen für Leitungskräfte wird nach der Zahl der vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-
Psychologen errechnet (§ 7 und § 9 Abs. 3).
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2931
(2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen
Tätigkeiten für den stationären Bereich mit Ausnahme von Nachtdienst, Bereitschaftsdienst außerhalb des Regel-
dienstes, ärztlicher Rufbereitschaft und ärztlichem Konsiliardienst sowie von Tätigkeiten in Nachtkliniken. Die Personal-
bemessung für die nicht vom Regeldienst umfaßten Tätigkeiten ist von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der
besonderen Verhältnisse der Einrichtung und mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Behandlung der Patienten in der Pflegesatzvereinbarung zusätzlich zu vereinbaren.
(3) Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 2 gelten beim Krankenpflegepersonal für einen Regeldienst von täglich
14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleich-
bleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen. Bei Tageskliniken gelten die Minuten-
werte in der Erwachsenenpsychiatrie für einen Regeldienst von 8 Stunden, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von
10 Stunden; die Minutenwerte gelten für fünf Wochentage.
(4) Die Zahl der Personalstellen nach Absatz 1 Nr. 3 kann von den Vertragsparteien abweichend vereinbart werden,
wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit oder Wirtschaft-
lichkeit erforderlich oder ausreichend ist. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung zu
begründen.
Zweiter Abschnitt
Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene
§4
Behandlungsbereiche
(1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art
und Schwere der Krankheit sowie nach den Benandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behand-
lungsbereichen zugeordnet:
A Allgemeine Psychiatrie s Abhängigkeitskranke G Gerontopsychiatrie
A1 Regelbehandlung S1 Regelbehandlung G1 Regelbehandlung
A2 lntensivbehandlung S2 lntensivbehandlung G2 lntensivbehandlung
A3 Rehabilitative Behandlung S3 Rehabilitative Behandlung G3 Rehabilitative Behandlung
einschließlich sog. Entwöhnung
A4 Langdauernde Behandlung S4 Langdauernde Behandlung G4 Langdauernde Behandlung
Schwer- und Mehrfachkranker Schwer- und Mehrfachkranker Schwer- und Mehrfachkranker
AS Psychotherapie S5 Psychotherapie G5 Psychotherapie
A6 Tagesklinische Behandlung S6 T agesklinische Behandlung G6 Tagesklinische Behandlung
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen
Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche
Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten
Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.
(3) Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und
Oktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen. Die Ergebnisse der
Stichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen,
daß Vorverhandlungen nach § 16 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung durchgeführt werden können.
(4) Die Vertragsparteien schließen nach§ 16 Abs. 7 der Bundespflegesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die
1. eine Prüfung der Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung im Krankenhaus ermöglichen,
2. eine Prüfung ermöglichen, ob die Personalausstattung nach dieser Verordnung in ein entsprechendes Behandlungs-
angebot umgesetzt wurde.
§ 17 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend.
2932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 5
Minutenwerte
(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte
zugrunde zu legen:
Behandlungs- Ärzte Krankenpflege- Diplom- Ergo- Bewegungs- Sozialarbeiter,
bereiche personal Psychologen therapeuten therapeuten, Sozialpädagogen
Krankengymnasten,
Physiotherapeuten
A1 207 578 29 122 28 76
A2 257 1 118 12 117 29 74
A3 82 376 110 197 29 79
A4 132 734 57 113 27 59
AS 154 198 107 103 31 14
A6 114 51 83 176 17 67
S1 226 557 43 72 35 109
S2 256 1 142 55 51 34 153
S3 82 242 110 156 46 175
S4 106 683 80 112 38 77
S5 131 199 100 101 31 48
S6 115 40 81 154 16 101
G1 183 992 26 102 35 75
G2 211 1 221 0 78 40 51
G3 84 518 66 85 42 79
G4 100 909 43 72 44 42
G5 119 241 81 76 31 13
G6 115 94 83 167 26 68
(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5 000 Minuten zugrunde zu legen;
umfaßt eine Station weniger als 16 Patienten im Jahresdurchschnitt, vereinbaren die Vertragsparteien, inwieweit dieser
Minutenwert je Station zu vermindern ist. Station im Sinne des Satzes 1 ist eine eigenständige bauliche und
organisatorische Einheit, die alle für einen Stationsbetrieb erforderlichen Funktionen umfaßt.
§6
Ermittlung der Personalstellen
(1) Die Personalstellen für eine psychiatrische Einrichtung werden ermittelt, indem für jede Berufsgruppe die
Minutenwerte der Behandlungsbereiche nach § 5 Abs. 1 m.it der entsprechenden durchschnittlichen Zahl der Patienten
nach§ 4 Abs. 2 yervielfacht werden. Beim Krankenpflegepersonal ist der Minutenwert je Station nach§ 5 Abs. 2 mit der
Anzahl der Stationen zu vervielfachen und hinzuzurechnen. Die sich ergebende Gesamtstundenzahl je Berufsgruppe ist
in Personalstellen umzurechnen, indem sie durch die Zahl der Arbeitsstunden geteilt wird, die unter Berücksichtigung der
tariflichen Arbeitszeit oder entsprechender Arbeitszeitregelungen sowie der zu erwartenden Ausfallzeiten durchschnitt-
lich je Mitarbeiter zu leisten sind. Die Höhe der Ausfallzeiten wird für die einzelnen Berufsgruppen von den Vertrags-
parteien unter Zugrundelegung einer angemessenen Arbeitsorganisation vereinbart.
(2) Die Personalstellen für eine Berufsgruppe nach Absatz 1 können entsprechend dem therapeutischen Konzept der
psychiatrischen Einrichtung auch mit Fachkräften der anderen Berufsgruppen oder anderer, in§ 5 Abs. 1 nicht genannter
Berufe, besetzt werden, soweit das der Verordnung zugrundeliegende therapeutische Konzept erfüllt wird und die nach
dieser Verordnung vereinbarten Personalkosten nicht überschritten werden.
§7
Leitungskräfte
· (1) Die Personalbemessung für leitende Ärzte richtet sich nach der Zahl der nach § 6 ermittelten und von den
Vertragsparteien vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen; diese sind im Verhältnis 8 zu 1 in ganze oder
anteilige Stellen für leitende Ärzte umzurechnen.
(2) Die Zahl der leitenden Kankenpflegekräfte entspricht der errechneten Zahl der leitenden Ärzte nach Absatz 1.
(3) § 3 Abs 4 gilt entsprechend.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2933
Dritter Abschnitt
Einrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie
§8
Behandlungsbereiche
Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und
Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 2 den folgenden Behandlungs-
bereichen zugeordnet:
KJ 1 Kinderpsychiatrische Regel- und lntensivbehandlung
KJ 2 Jugendpsychiatrische Regelbehandlung
KJ 3 Jugendpsychiatrische lntensivbehandlung
KJ 4 Rehabilitative Behandlung
KJ 5 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker
KJ 6 Eltern-Kind-Behandlung
KJ 7 Tagesklinische Behandlung.
§ 4 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§9
Minutenwerte
(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte
zugrunde zu legen:
Behandlungs- Ärzte Kranken- Diplom- Ergo- Bewegungs- Sozialarbeiter, Sprach-
bereiche pflege- Psychologen therapeuten therapeuten, Sozialpädagogen heiltherapeuten,
personal, Krankengymnasten, Heilpädagogen Logopäden
Erziehungs- Physiotherapeuten
dienst
- -
KJ 1 257 1 419 183 137 82 157 33
KJ 2 251 1 285 180 166 74 122 8
KJ 3 321 1 876 163 59 21 73 0
KJ 4 105 532 80 292 18 91 8
KJ 5 144 1 541 104 211 96 92 21
KJ 6 264 305 179 110 76 148 25
KJ 7 247 261 182 128 63 133 26
(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5000 Minuten zugrunde zu legen;
umfaßt eine Station weniger als 9 Patienten im Jahresdurchschnitt, treffen die Vertragsparteien eine Vereinbarung
darüber, inwieweit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Ermittlung der Personalstellen gilt § 6, für die Personalbemessung für leitende Ärzte sowie für Leitungs-
kräfte des Pflege- und Erziehungsdienstes § 7 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Schlu ßvorschriften
§ 10
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung ist erstmals bei der auf den 1. Januar 1991 folgenden
Pflegesatzverhandlung zugrunde zu legen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Budget für einen im Jahre 1991
noch laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Dabei ist eine nach dieser Verordnung höhere Personalbemes-
sun~ nur für die Restlaufzeit des Pflegesatzzeitraums zugrunde zu legen. Für diesen Zeitraum sind Pflegesätze neu zu
vereinbaren. Bei der Neuvereinbarung nach Satz 1 und 2 reichen abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 vier Stichtags-
erhebungen in mindestens zwei Monaten aus.
2934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung wird in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1995
eingeführt. Soweit sie noch nicht erreicht ist, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen jeder Pflegesatzvereinbarung
eine jährliche, stufenweise Anpassung, bei der die Abweichung zwischen der in der letzten Pflegesatzvereinbarung
vereinbarten Personalbesetzung und der Personalbemessung nach dieser Verordnung auf den verbleibenden Über-
gangszeitraum verteilt wird. Werden im Übergangszeitraum Krankenhausbetten abgebaut, wird die tatsächliche
Personalbesetzung nicht verringert, soweit die Personalbemessung nach dieser Verordnung noch nicht erreicht ist.
(4) Werden die nach Absatz 3 zusätzlich vereinbarten Personalstellen während des Pflegesatzzeitraums ganz oder
teilweise nicht besetzt und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Personalkosten als vorauskalkuliert entstanden,
sind Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Personalkosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist über das
Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2935
Anlage 1
(zu§ 4 Abs. 1)
Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene
Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte
1. Allgemeine Psychiatrie
r~--
Behandlungsbereiche Kranke Behandlungsziele Behandlungsmittel
-_:-:-=-==----=::.. r=-
A1 Regelbehandlung Akut psychisch Kranke Erkennen und Heilen, Diagnostik, Psycho-
psychische und soziale pharmakotherapie, Psycho-
Stabilisierung therapie, Soziotherapie 1),
Ergotherapie
--~~-· -··
A2 lntensivbehandlung Psychisch Kranke, Erkennen und Heilen, Diagnostik, Erst- und
manifest selbstgefährdet, Risikoabschätzung, Krisen- Notfallbehandlung,
fremdgefährdend, bewältigung, Stabilisierung einzelbezogene Intensiv-
somatisch vitalgef ährdet als Voraussetzung behandlung einschließlich
für weitere therapeutische Psychopharmakotherapie
Maßnahmen
A3 Rehabilitative Für die rehabilitative Bessern, Lindern der Mehrdimensionale rehabili-
Behandlung Behandlung ausreichend Krankheitsfolgen - mit tative Behandlung;
stabilisierte Kranke mit diesen leben lernen, Psychotherapie zur Bewäl-
psychischen und sozialen Enthospitalisierung, tigung der Krankheits-
Krankheitsfolgen Wiedereingliederung folgen, Soziotherapie,
Ergotherapie
A4 Langdauernde Psychisch Kranke Bessern, Lindern, Verhüten Medizinische Grundversor-
Behandlung mit anhaltend akuten von Verschlimmerung, gung mit hohem ärztlichen
Schwer- und Symptomen und/oder Stabilisierung als Voraus- und pflegerischen Auf-
Mehrfachkranker erheblichen psychischen setzung für weitere thera- wand, mehrdimensionale
und sozialen Krankheits- peutische Maßnahmen Einzelbehandlung, Gestal-
folgen tung des therapeutischen
Milieus in Kleingruppen
A5 Psychotherapie Kranke mit schweren Erkennen und Heilen, Komplexe psychothera-
Neurosen oder Persönlich- Krisenbewältigung, peutische Behandlung
keitsstörungen, die Befähigung zur ambulanten
stationär psychotherapeu- psychotherapeutischen
tisch behandelt werden Behandlung
müssen
A6 T agesklinische Psychisch Kranke, Erkennen und Heilen, Diagnostik, Psycho-
Behandlung 2 ) nicht oder nicht mehr psychische und soziale pharmakotherapie,
vollstationär behandlungs- Stabilisierung, Wieder- Psychotherapie, Sozio-
bedürftig eingliederung, Krisen- therapie, Ergotherapie
bewältigung
1
) Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des
Pat:enten und seinem sozialen Umfeld verstanden.
2
) Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf
der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.
2936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Abhäng i g k e i t s k ran k e
Behandlungsbereiche Kranke Behandlungsziele Behandlungsmittel
-·------ ··-··-
S1 Regelbehandlung Alkohol- und Medikamenten- Erkennen der Abhängigkeit, Psychiatrische, neu-
abhängige Entgiftung, Befähigung rologische und allgemein-
zur ambulanten medizinische Diagnostik
Behandlung oder zur und Behandlung, Moti-
Entwöhnung, soziale vation zur lnanspruch-
Stabilisierung nahme suchtspezifischer
Hilfen
S2 lntensivbehandlung Alkohol-, Medikamenten- Erkennen und Heilen, Psychiatrische, neu-
und Drogenabhängige, Risikoabschätzung, rologische und allgemein-
manifest selbstgefährdet, Krisenbewältigung, medizinische Diagnostik,
fremdgefährdend, soma- Entgiftung, Delirbehand- intensive medikamentöse
tisch vitalgefährdet lung, Stabilisierung als Behandlung, Motivation
Voraussetzung für weitere zur Inanspruchnahme
therapeutische Maß- suchtspezifischer Hilfen
nahmen
S3 Rehabilitative Ausreichend entgiftete, Abstinenz, Befähigung zu Suchtspezifische mehr-
Behandlung motivierte und belastbare ambulanter Behandlung, dimensionale Behandlung
einschließlich Alkohol- und Medikamenten- Integration in
sog. Entwöhnung abhängige oder Selbsthilfegruppen,
inzwischen zur rehabilitati- Wiedereingliederung
ven Behandlung befähigte
Schwer- und Mehrfach-
kranke
S4 Langdauernde Alkohol- und Medikamenten- Bessern, Lindern, Verhüten Medizinische Grundver-
Behandlung abhängige mit anhaltenden von Verschlimmerung, sorgung mit hohem ärzt-
Schwer- und psychiatrischen, Befähigung zur rehabilitati- liehen und pflegerischen
Mehrfachkranker neurologischen und inter- ven Behandlung, Eingliede- Aufwand; suchtspezifische
nistischen Begleit- und rung in komplementäre Ein- soziotherapeutisch mehr-
Folgeerkrankungen, richtungen und ambulante dimensionale Behandlung
erhebliche Rückfallgefahr, Behandlung
rehabilitative Behandlung
oder Entlassung in kom-
plementäre Einrichtungen
nicht möglich
S5 Psychotherapie Alkohol- und Medikamenten- Erkennen der Abhängig- Psychotherapeutische
abhängige mit schweren keit, Abstinenz, Befähigung Behandlung unter
Neurosen oder Persönlich- zur ambulanten psycho- Berücksichtigung sucht-
keitsstörungen, erheb- therapeutischen Behand- spezifischer Gesichts-
liehe Rückfallgefahr lung, Krisenbewältigung punkte
S6 T agesklinische Alkohol- und Medikamenten- Erkennen der Abhängigkeit, Diagnostik, Psycho-
1
Behandlung 2 ) abhängige, entgiftet, Abstinenz, Befähigung zur therapie, Soziotherapie ),
nicht oder nicht mehr ambulanten Behandlung, Ergotherapie, Motivation
vollstationär behandlungs- Integration in Selbsthilfe- zur Inanspruchnahme
bedürftig gruppe, Krisenbewältigung, suchtspezifischer Hilfen
Vermeidung oder Ver-
kürzung vollstationärer
Behandlung
1
) Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des
Patienten und seinem sozialen Umfeld verstanden.
2
) Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf
der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2937
3. Geront o p s y chi a tri e (Patienten in der Regel über 65 Jahre alt)
Behandlungsbereiche Kranke Behandlungsziele Behandlungsmittel
G1 Regelbehandlung Akut psychisch Kranke im Erkennen und Heilen, Psychiatrische, neurolo-
höheren Lebensalter Bessern, psychische, gische, allgemein-
(meist Multimorbidität) somatische und soziale medizinische und soziale
Stabilisierung, vorwiegend Diagnostik und Therapie.
Entlassung nach Hause Medizinische Grundver-
sorgung; gegebenenfalls
Einbeziehung weiterer
gebietsärztlicher Leistungen
G2 lntensivbehandlung Psychisch Kranke im Erkennen und Heilen, Psychiatrische und soma-
höheren Lebensalter, Risikoabschätzung, Krisen- tische Diagnostik. Erst- und
manifest selbstgefährdet, bewältigung, Bessern der Notfallbehandlung, einzel-
fremdgefährdend und vital bedrohlichen Störun- bezogene Intensiv-
somatisch vitalgefährdet gen, Stabilisierung als Vor- behandlung einschließlich
aussetzung für weitere medikamentöser Therapie
therapeutische Maß-
nahmen
-·
G3 Rehabilitative Ausreichend stabilisierte Bessern und Lindern, mit Training zum Ausgleich
Behandlung psychisch Kranke im Krankheit und Alter leben von Einbußen lebens-
höheren Lebensalter mit lernen, Wiedereingliede- praktischer Fertigkeiten,
psychischen, somatischen rung zu Hause oder in Ein- Orientierungs- und
und sozialen Einbußen richtungen der Altenhilfe Gedächtnistraining,
Soziotherapie 1 ), Psycho-
therapie
G4 Langdauernde Psychisch Kranke Bessern und Lindern, Medizinische Grundver-
Behandlung im höheren Lebensalter Verhüten von Verschlim- sorgung mit kontinuierlich
Schwer- und mit anhaltenden akuten merung, Stabilisierung als hohem ärztlichen und
Mehrfachkranker Symptomen und erheb- Voraussetzung für weitere pflegerischen Aufwand,
liehen psychischen, therapeutische Maß- gegebenenfalls ergänzt
somatischen und nahmen oder Entlassung durch Einbeziehung
sozialen Einbußen in häusliche oder Heim- weiterer gebietsärztlicher
pflege Leistungen, Gestaltung des
therapeutischen Milieus
G5 Psychotherapie Kranke im höheren Erkennen von Krankheit, Komplexe psychothera-
Lebensalter mit schweren Krisenbewältigung, Be- peutische Behandlung
Neurosen oder Persön- fähigung zur ambulanten
lichkeitsstörungen, die psychotherapeutischen
stationär psychothera- Behandlung
peutisch behandelt werden
müssen
G6 T agesklinische Psychisch Kranke im Erkennen von Krankheit, Psychiatrische, neuro-
Behandlung 2) höheren Lebensalter, nicht Bessern, psychische, logische und allgemein-
oder nicht mehr voll- somatische und soziale medizinische Diagnostik
stationär behandlungs- Stabilisierung, Krisen- und Therapie einschließ-
bedürftig bewältigung, Wiederein- lieh Pharmakotherapie.
gliederung, Vermeidung Training zum Ausgleich
oder Verkürzung voll- von Einbußen lebensprak-
stationärer Behandlung tischer Fertigkeiten,
Orientierungs- und
Gedächtnistraining, Sozio-
therapie, Psychotherapie
1
) Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des
Pa!ienten und seinem sozialen Umfeld verstanden.
2
) Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf
der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.
2938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2
(zu § 8)
Einrichtungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte
Behandlungsbereiche Kranke Behandlungsziele Behandlungsmittel
KJ1 Kinderpsychiatrische Vorschul- und Schulkinder Psychosoziale Integration Diagnostik und medi-
Regel- und Intensiv- mit akuten psychischen, in Familie, Heim, Kinder- zinische Grundversorgung,
behandlung psychosomatischen und/ garten, Schule u. a.; heilpädagogische Behand-
(bis 14. Lebensjahr) oder neuropsychiatrischen Ausgleich von Entwick- lung, Elternberatung,
Erkrankungen, mit u. a. lungs- und Funktions- Familientherapie, Einzel-
selbst- und fremdgefähr- defiziten; Befähigung zur und Gruppenpsychothera-
dendem Verhalten, schwe- ambulanten Behandlung pie, funktionelle Therapien,
ren Verhaltensstörungen, Entwicklungstherapie
Teilleistungsstörungen
sowie Entwicklungs-
störungen der kognitiven,
emotionalen, psycho-
sozialen Kompetenz
KJ2 Jugendpsychiatrische Jugendliche und Heran- Psychosoziale Integration; Diagnostik und medi-
Regelbehandlung wachsende mit akuten Bewältigung der gestörten zinische Grundversorgung;
psychischen, psychoso- alterstypischen Ablösungs- Milieutherapie;
matischen und/oder neuro- und Verselbständigungs- Elternberatung;
psychiatrischen Erkrankun- prozesse; Befähigung zur Familientherapie;
gen, mit u. a. schweren ambulanten Behandlung Einzel- und Gruppen-
Verhaltensstörungen und psychotherapie;
Entwicklungsstörungen der Beschäftigungstherapie;
kognitiven, emotionalen, Arbeitstherapie
psychosozialen Kompetenz
KJ3 Jugend psychiatrische Psychisch kranke Jugend- Krisenbewältigung; Diagnostik und medizi-
lntensivbehandlung liehe und psychosozial Befähigung zur jugend- nische Grundversorgung;
retardierte Heranwach- psychiatrischen Regel- eng strukturierte Betreuung
sende, manifest selbst- behandlung (KJ2) oder zur (evtl. freiheitsentziehende
gefährdet, vital gefährdet, ambulanten Behandlung Maßnahmen);
fremdgefährdend, hoch- Krisenbewältigung;
gradig erregt Elternberatung;
Familientherapie;
Pharmakotherapie;
Einzeltherapie;
überwiegend stations-
gebundene Therapie-
angebote
KJ4 Rehabilitative Längerfristig psychisch Entlassung in Familie, Medizinische Grund-
Behandlung kranke Kinder, Jugendliche, Wohngemeinschaft, Heim versorgung Milieutherapie;
Heranwachsende mit o. ä. schulische oder Rehabilitationsprogramm
krankheitsbedingten kom- berufliche Eingliederung mit speziellen Trainings-
plexen kognitiven, emotio- maßnahmen; Arbeits-
nalen und psycho- therapie, Planung und
sozialen Defiziten Durchführung von Maß-
nahmen zur Eingliederung;
Beratung von Bezugsper-
sonen; Familientherapie;
Einzelpsychotherapie
(evtl. nur phasenweise)
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2939
Behandlungsbereiche Kranke Behandlungsziele Behandlungsmittel
KJ5 Langdauernde langfristig schwer Verhaltenskorrektur und Medizinische Grundver-
Behandlung Schwer- psychisch kranke und Vermittlung grundlegender sorgung; eng strukturierte
und mehrfach behinderte lebenspraktischer und Betreuung (evtl. freiheits-
Mehrfachkranker Kinder, Jugendliche und sozialer Fertigkeiten als entziehende Maßnahmen);
Heranwachsende, selbst- Voraussetzung für weitere Verlaufsdiagnostik;
gefährdet, fremdgefähr- therapeutische Maß- heilpädagogische Gruppen-
dend, erregt, desorientiert nahmen (evtl. Aufgaben- behandlung;
bereich KJ4) Elternberatung;
Familientherapie;
funktionelle Therapie
KJ6 Eltern-Kind-Behand- Kinder mit psychischen, Stärkung der elterlichen Diagnostik und medi-
lung psychosomatischen und Erziehungs- und Be- zinische Grundversorgung;
(gemeinsame Auf- neuropsychiatrischen treuungskompetenz auf Frühtherapie; Eltern-
nahme Erkrankungen, Kommuni- der Basis der Entwicklungs- beratung; Familientherapie;
von Kind und Bezugs- kations- und lnteraktions- diagnostik; Einleitung spezielle Therapiepro-
person) störungen, selbstver- ambulanter Behandlung gramme für Kind und Eltern
letzendem Verhalten ( Erzieher) als kurzfristige
lntensivmaßnahme
KJ7 T agesklinische Kinder und Jugendliche mit Wahrung der Integration Diagnostik und medi-
Behandlung 1 ) psychischen, psy~hoso- in Familie oder Heim; Ver- zinische Grundversorgung;
matischen und neuro- besserung der psycho- heilpädagogische Be-
psychiatrischen Erkran- sozialen Kompetenz; Be- handlung; Elternberatung;
kungen, die keiner voll- fähigung zu Schulbesuch Familientherapie;
stationären Behandlung bzw. Fortsetzung der Einzel- und Gruppen-
bedürfen beruflichen Ausbildung psychotherapie;
funktionelle Therapien;
Entwicklungstherapie
1
) Integrierte Tages- und Nachtklinikbehandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält teilstationären Status auf der
Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.
2940 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1991
(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1991)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des 2. in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 40 486DM.
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleit-
gesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1532) geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt § 2
durch Artikel 1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushalts- Bezugsgröße in der Sozialversicherung
begleitgesetzes 1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz- Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1 , veröffentlich- Sozialgesetzbuch beträgt 1991
ten bereinigten Fassung,
40 320 DM jährlich oder
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleit- 3 360 DM monatlich.
gesetzes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zuletzt
durch Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haushalts- §3
begleitgesetzes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundes- Beitragsbemessungsgrenzen
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver- in der Rentenversicherung
öffentlichten bereinigten Fassung,
Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1991
- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleit-
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der An-
gesetzes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zuletzt
gestellten ·
durch Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haushalts-
begleitgesetzes 1984 geänderten § 130 Abs. 3 des 78 000 DM jährlich oder
Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz- 6 500 DM monatlich,
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
ten bereinigten Fassung,
96 000 DM jährlich oder
- Artikels 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
8 000 DM monatlich.
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 23 Nr. 14 §4
des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezem- Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge
ber 1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist, in der Rentenversicherung
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in
Die Berechnungsgrundlage für
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und 1. den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des§ 4 Abs. 2
Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und
- § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne
S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushalts- des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestellten-
begleitgesetzes 1984 eingefügt worden ist, versicherungs-Neuregelungsgesetzes
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial- beträgt 1991 3 339 DM.
ordnung nach Anhören des Statistischen Bundesamtes:
§5
§ 1 Einschränkung des Geltungsbereichs
Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des
in der Rentenversicherung Einigungsvertrages genannten Gebiet.
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-
§6
cherten beträgt für 1989
Inkrafttreten
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten 40 063 DM, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2941
Erste Verordnung
über maßgebende Rechengrößen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 1
Buchstabe c Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1046)
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
Die Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 1991
1 540 DM monatlich.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten- des Militärmusikdienstes ist der Wechsel in Lauf-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom bahnen des Truppendienstes und des militärgeo-
19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch graphischen Dienstes ausgeschlossen; Laufbahn-
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 wechsel aus dem Sanitätsdienst in den Militär-
S. 581) und § 72 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom musikdienst und umgekehrt sind nur mit Zustimmung
6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden der Betroffenen zulässig."
sind, verordnet die Bundesregierung:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 1
4. § 30 wird wie folgt geändert:
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 996, 1739), a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Septem-
,,Frauen dürfen nur für Verwendungen im Sanitäts-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2028), wird wie folgt geändert:
und im Militärmusikdienst zugelassen werden."
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in Abschnitt II A Nr. 1 die b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 5 Abs. 3
Wörter „Einstellung als Obergefreiter" durch die Wörter Satz 3)" durch die Wörter ,,(§ 5 Abs. 4 Satz 3)"
,,Einstellung als Hauptgefreiter" ersetzt.
ersetzt.
2. § 3 a wird wie folgt gefaßt:
5. § 33 wird wie folgt geändert:
,,§ 3a
Einstellung von Frauen In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 5 Abs. 3
Satz 3)" durch die Wörter,,(§ 5 Abs. 4 Satz 3)" ersetzt.
Frauen können nur auf Grund freiwilliger Verpflich-
tung und nur in Laufbahnen des Sanitäts- und des
Militärmusikdienstes eingestellt werden."
3. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
,,(3) Für Frauen in Laufbahnen des Sanitäts- und Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2943
Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsvertriebs-Anordnung
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), unter Berücksichtigung der in Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundes-
minister für Post und Telekommunikation:
Artikel 1
Die Postzeitungsvertriebs-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1 Nr. 9
S. 96), geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 31. August 1990 (GBI. 1 Nr. 60
S. 1478), die gemäß Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990, geändert durch Artikel 4 Nr. 21 der
Vereinbarung vom 18. September 1990, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1228, 1244) fortgilt, wird wie folgt
geändert:
1. In§ 28a Abs. 4 werden die Worte „im Verwaltungswege nach der Verordnung
vom 6. 12. 1968 über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsor-
gane und staatlichen Einrichtungen (GBI. II 1969 Nr. 6 S. 61 )" ersetzt durch
die Worte „nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
S. 3341)".
2. Die §§ 29, 32 und 34 werden aufgehoben.
3. Nummer 10 der Anlage zu § 28 Abs. 1 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
2944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung postbankrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungs- bb) Folgender Satz wird angefügt:
gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), unter
,,Der Kontoinhaber ist verpflichtet, den Betrag,
Berücksichting der in Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A um dessen Höhe das Konto überzogen worden
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages
ist, unverzüglich auszugleichen."
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, b) Absatz 5 wird aufgehoben.
1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundesminister
für Post und Telekommunikation: 6. § 9 Abs. 1 und § 15 werden aufgehoben.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1 ; in diesem
Änderung der Postscheck-Anordnung wird Satz 3 aufgehoben.
Die Postscheck-Anordnung vom 28. Februar 1986 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(GBI. 1 Nr. 9 S. 102), geändert durch die Anordnung Nr. 2
,,(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK leitet
über den Postscheckdienst - Postscheck-Anordnung -
Postscheckkonten in Postgirokonten über und führt
vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1409), die gemäß
sie nach den Benutzungsbedingungen der Deut-
Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 des
schen Bundespost POSTBANK fort."
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt ge- 8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
ändert: a) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.
b) In Nummer 17 werden die Worte „Schecks" und
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „den Abschluß und" ,,Scheck" ersetzt durch die Worte „Euroschecks"
und die Worte „Einrichtung und" gestrichen. und „Euroscheck".
2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „eingerichtet und"
Artikel 2
gestrichen.
Änderung der Postspargiro-Anordnung
3. § 4 wird wie folgt geändert: Die Postspargiro-Anordnung vom 28. Februar 1986
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: (GBI. 1 Nr. 8 S. 87), geändert durch die Anordnung Nr. 2
über den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung -
,,(1) Die Deutsche Post ist gegenüber dem Konto- vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1410), die gemäß
inhaber verpflichtet, Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 des
1 . bei einem Postscheckamt ein Postscheckkonto Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
zu führen, mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt ge-
2. Zahlungen in Deutscher Mark für das Post-
ändert:
scheckkonto entgegenzunehmen und zu buchen,
3. Verfügungen über das Postscheckkonto aus- 1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „den Abschluß und"
zuführen." und die Worte „Einrichtung und" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Vorberei-
tung, dem Abschluß und" gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „ein-
4. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 wird aufgehoben. zurichten und" gestrichen
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte „die Konto-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nummer," gestrichen.
aa) In Satz 3 werden die Worte „von 11 % pro
Jahr" ersetzt durch die Worte „eines von der 3. In § 6 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „einschließlich
Deutschen Post festgesetzten Zinssatzes". der fälligen Zinsen" gestrichen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2945
4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Worte „von 11 % pro Jahr" a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt durch die Worte „eines von der Deutschen
,,(1) Einzahlungen auf Sparkonten der Deutschen
Post festgesetzten Zinssatzes".
Post werden nicht entgegengenommen."
b) Folgender Satz wird angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Sparer ist verpflichtet, den Betrag, um dessen
,,(2) Rückzahlungen können bei allen Postämtern
Höhe das Konto überzogen worden ist, unverzüg-
lich auszugleichen." und Poststellen bei Vorlage des Postsparbuches,
eines Rückzahlungsscheines und des Personal-
ausweises an einen im Postsparbuch eingetrage-
5. Die §§ 9, 11 Abs. 1 , §§ 12 und 17 werden aufgehoben. nen Sparer erfolgen. Spareinlagen, die vor dem
1. Juli 1990 eingezahlt worden sind, unterliegen nicht
6. § 18 wird wie folgt geändert: der gesetzlichen Kündigungsfrist. Mit Wirkung vom
1. Januar 1991 gilt die gesamte Spareinlage als
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
Spareinlage mit gesetzlicher Kündigungsfrist."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
c) Absatz 3 wird aufgehoben .
. ,,(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK leitet
Postspargirokonten in Postgirokonten über und d) In Absatz 6 werden die Worte „Ein- und" ge-
führt sie nach den Benutzungsbedingungen der strichen.
Deutschen Bundespost POSTBANK fort."
5. Nach § 5 werden folgende §§ Sa, Sb und Sc ein-
7. In der Anlage werden die Nummern 3 und 4 gestrichen. gefügt:
,,§ Sa
Rückzahlungen ohne Kündigung
Artikel 3
(1) Aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs-
Änderung der Postsparkassenordnung frist können innerhalb von 30 Zinstagen bis zu 2 000
Die Postsparkassenordnung vom 31. Oktober 1983 Deutsche Mark für jedes Postsparbuch ohne Kündi-
(GBI. 1Nr. 38 S. 429), geändert durch die Anordnung Nr. 2 gung zurückgezahlt werden.
über den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung (2) An einem Tag dürfen Rückzahlungen von mehr
- vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1408), die gemäß als 500 Deutsche Mark und mehr als eine Rück-
Anlage II Kapital XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des zahlung aus einem Postsparbuch nur an den Sparer,
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung den Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtigten
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 geleistet werden.
(BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt ge-
§ 5b
ändert:
Kündigung von Spareinlagen
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: (1) Zur Rückzahlung von Spareinlagen mit gesetz-
licher Kündigungsfrist, die nicht sofort zurückgezahlt
,,(1) Diese Anordnung regelt die Beziehungen zwi- werden (§ 5a Abs. 1), bedarf es der schriftlichen Kün-
schen den Sparern der früheren Deutschen Post digung beim kontoführenden Postsparkassenamt.
- Postsparkassenamt Berlin - und der Deutschen
Bundespost POSTBANK beim Sparen mit dem (2) Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des
(gelben) Postsparbuch." Eingangs der Kündigung beim Postsparkassenamt.
(3) Die Kündigung kann jederzeit zurückgenommen
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: werden. Sie gilt als zurückgenommen, wenn der
gekündigte Betrag nicht binnen eines Monats nach
,,§ 2 Fälligkeit abgehoben wird.
Grundsätze und Aufgaben
(1) Die Spareinlagen werden verzinst. Die Zinssätze § 5c
für Spareinlagen werden durch Aushang in den Vorzeitige Rückzahlungen
Schalterräumen der Ämter des Postwesens und der (1) Spareinlagen können ausnahmsweise auch vor-
Amtsstellen bekanntgemacht. Eine Änderung der zeitig zurückgezahlt werden,jedoch nur an den Sparer,
Zinssätze gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für den Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtigten.
bereits bestehende Spareinlagen.
(2) Für vorzeitig zurückgezahlte Beträge wird das
(2) Das Führen von Postsparkonten ist gebühren- Sparkonto für die Zeit vom Tag der Rückzahlung bis
frei. Postsendungen der Sparer an das Postspar- zum Tag der Fälligkeit mit Vorschußzinsen in Höhe
kassenamt werden gebührenfrei befördert. von einem Viertel des jeweils geltenden Zinssatzes für
(3) Die Deutsche Post ist verpflichtet, die Sparer Einlagen belastet.
über die Durchführung des Sparverkehrs zu beraten." (3) Die Berechnung von Vorschußzinsen unter-
bleibt, wenn Spareinlagen zum Zweck der Erbausein-
3. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „jederzeit" ersetzt andersetzung vorzeitig auf ein anderes Postsparbuch
durch die Worte „unter Einhaltung der gesetzlichen mit gleicher oder längerer Kündigungsfrist übertragen
Kündigungsfrist". werden."
2946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 12. § 13 wird wie folgt gefaßt:
a) In Satz 1 werden die Worte „Ein- und" gestrichen ,,§ 13
und die Worte,,, Poststellen oder Geld- und Kredit- Überleitung der Postsparkonten
institute" durch die Worte „oder Poststellen"
ersetzt. Die Deutsche Bundespost POSTBANK leitet die
Postsparkonten in Sparkonten nach den Benutzungs-
b) In Satz 2 werden die Worte „Ein- und" gestrichen. bedingungen der Deutschen Bundespost POSTBANK
über und gibt das Verfahren der Überleitung öffentlich
7. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben. bekannt."
8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 13. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
a) In Satz 1 werden nach den Worten „bei einem ,,§ 13a
Postamt" die Worte ,, , unter Einhaltung der gesetz- Geltung der Bestimmungen
lichen Kündigunsfrist" eingefügt. der Deutschen Bundespost POSTBANK
b) Satz 2 wird aufgehoben. (1) Soweit diese Anordnung keine abschließenden
Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der
9. § 1O Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 wird aufgehoben. Deutschen Bundespost POSTBANK sinngemäß.
(2) Für Geldanlageformen der Deutschen Bundes-
post POSTBANK (blaue Postsparbücher), die im
10. § 11 wird wie folgt geändert:
früheren Bereich der Deutschen Post angeboten
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , die Post- werden, gelten die Bestimmungen der Deutschen
stelle oder das Geld- und Kreditinstitut" durch die Bundespost POSTBANK."
Worte „und die Poststelle" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
11. In § 12 werden die Worte „und verpflichtet" ge-
strichen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2947
Verordnung
zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen
(Bausparkassen-Verordnung - BausparkV)
Vom 19. Dezember 1990
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über Bausparkassen gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von der
vom 16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2097), der durch Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge darf
Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 nicht höher als 30 vom Hundert sein.
(BGBI. 1 S. 2770) geändert worden ist, in Verbindung mit
(4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen
§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung
Anteile von Großbausparverträgen sind die Bausparver-
zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des
träge anzurechnen, auf die der Bausparer die für eine
Gesetzes über Bausparkassen auf das Bundesaufsichts-
Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb
amt für das Kreditwesen vom 8. Januar 1973 (BGBI. 1
S. 17) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- des ersten Jahres nach Vertragsabschluß eingezahlt hat.
wesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und
der Spitzenverbände der Bausparkassen: §3
Gewerbliche Finanzierungen
§ 1
Der Anteil von Darlehen, die der Finanzierung von
Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf
aus Zuteilungsmitteln 3 vom Hundert des Gesamtbestandes der Forderungen
(1) Die für die Zuteilung angesammelten und die bereits aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
zugeteilten, aber von den Bausparern noch nicht in
Anspruch genommenen Beträge dürfen bis zu 60 vom §4
Hundert vorübergehend zur Gewährung von Darlehen
Darlehen an Beteiligungsunternehmen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen
verwendet werden. Darlehen zur Vorfinanzierung von Lei- (1) Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über
stungen auf solche Bausparverträge, bei denen die für Bausparkassen dürfen insgesamt bis zu 60 vom Hundert
eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme noch des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse# gewährt
nicht eingezahlt ist, dürfen 10 vom Hundert des nach werden.
Satz 1 zulässigen Darlehensvolumens nicht übersteigen.
(2) Einern einzelnen Unternehmen, an dem die Bauspar-
(2) Auf die nach Absatz 1 zulässigen Kontingente von kasse beteiligt ist, dürfen Darlehen der in Absatz 1
Darlehen sind die rechtsverbindlich zugesagten Darlehen genannten Art insgesamt bis zu 20 vom Hundert des
dieser Art jeweils zu 50 vom Hundert anzurechnen. haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse gewährt
(3) Die Darlehen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen werden.
eine voraussichtliche Laufzeit bis zu 36 Monaten haben. §5
Darlehen, die eine voraussichtliche Laufzeit von mehr als Ersatzsicherheiten
24 Monaten haben, dürfen 25 vom Hundert des Kontin-
gents nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten. Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten
gestellt werden, am Gesamtbestand der Forderungen aus
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag in beson- Darlehen einer Bausparkasse darf 25 vom Hundert nicht
deren Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zu- übersteigen.
lassen.
§6
§2
Darlehen gegen Verpflichtungserklärung,
Großbausparverträge
Blankodarlehen
(1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei
(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklä-
denen die Bausparsumme den Betrag von 300 000 Deut-
rung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Bau-
sche Mark übersteigt. Die innerhalb von zwölf Monaten
sparkassen dürfen im Einzelfall bis zum Betrag von
abgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers
20 000 Deutsche Mark, Darlehen ohne Sicherung nach § 7
gelten dabei als ein Vertrag.
Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über Bausparkassen im Einzel-
(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge fall bis zum Betrag von 10 000 Deutsche Mark gewährt
am gesamten nicht zugeteilten Bausparsummenbestand werden.
der Bausparverträge einer Bausparkasse darf nicht höher
(2) Der Anteil von Darlehen ohne Sicherung darf 10 vom
als 15 vom Hundert sein.
Hundert, der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 20 vom
(3) Der Anteil von Großbausparverträgen, die innerhalb Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Dar-
eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der lehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
2948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§7 §9
Zuteilungsvoraussetzungen Einsatz des Fonds
zur bauspartechnischen Absicherung
(1) In die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
sind Mindestbewertungszahlen oder andere geeignete (1) Die Mittel des Fonds sind einzusetzen, soweit die
Zuteilungsvoraussetzungen aufzunehmen, die auf Dauer Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl, die für Regel-
zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis sparer zu einem individuellen Sparer-Kassen-Leistungs-
von mindestens 1,0 führen. verhältnis von 1,0 führt, ohne Zuführung außerkollektiver
Mittel zur Zuteilungsmasse nicht aufrechterhalten werden
(2) Das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis kann (obere Einsatz-Bewertungszahl). Für alle Bauspar-
muß vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 zum Zeitpunkt der tarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen
Zuteilung mindestens 0,5 betragen. Kann bei der Einfüh- Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche obere
rung neuer Tarife oder Tarifmerkmale die voraussichtliche Einsatz-Bewertungszahl, die nach den Allgemeinen Bedin-
Höhe der wartezeitverkürzenden Faktoren nicht aus Erfah- gungen für Bausparverträge desjenigen Bauspartarifs zu
rungswerten für vergleichbare Tarife abgeleitet werden, ermitteln ist, der im nicht zugeteilten Vertragsbestand sum-
muß das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis menmäßig den größten Anteil hat.
außerdem im Falle der Einzahlung des Mindestspargut-
habens bei Vertragsabschluß zum Zeitpunkt der Zuteilung (2) Die Mittel des Fonds können eingesetzt werden,
mindestens 0, 7 betragen. soweit das nach Absatz 1 ermittelte individuelle Sparer-
Kassen-Leistungsverhältnis 0,8 übersteigen würde (untere
(3) Die Zuteilungsvoraussetzungen können abweichend Einsatz-Bewertungszahl).
von Absatz 2 festgesetzt werden, sofern für die in einer
Zuteilungsmasse geführten Bauspartarife auf Dauer ein (3) Die Mittel des Fonds können mit Zustimmung des
kollektives Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von minde- Bundesaufsichtsamtes vor Erreichen der unteren Einsatz-
stens 1 ,0 gewährleistet erscheint. Bewertungszahl eingesetzt werden, soweit dies zur
Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung
(4) Führen die Zuteilungsvoraussetzungen nicht auf der dauerhaften Zuteilungsfähigkeit geboten ist.
Dauer zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungs-
verhältnis von mindestens 1,0, hat die Bausparkasse die (4) Die Bausparkasse kann aus dem Fonds den Betrag
Zuteilungsvoraussetzungen unverzüglich entsprechend entnehmen, der sich ergibt, wenn auf die der Zuteilungs-
anzupassen. masse zugeführten außerkollektiven Mittel ein Zinssatz
angewendet wird, der dem Unterschiedsbetrag aus dem
§8 effektiven Jahreszins für die zugeführten außerkollektiven
Zuführung zum Fonds Mittel und dem kollektiven Zinssatz (§ 8 Abs. 2) entspricht.
zur bauspartechnischen Absicherung
(1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen § 10
Absicherung erfolgt jährlich zum Ende des Geschäfts- Übergangsregelung
jahres und wird aus den Beständen der nach § 6 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen vorübergehend In die am 1. Januar 1991 angebotenen Standardtarife
nicht zuteilbaren Zuteilungsmittel (Schwankungsreserve) mit einer Mindestansparung von 40 vom Hundert und
zu den Berechnungsterminen für die Ermittlung der verfüg- einem monatlichen Tilgungsbeitrag von 6 von Tausend der
baren Zuteilungsmittel des abgelaufenen Jahres ermittelt. Bausparsumme können abweichend von § 7 Zuteilungs-
Der Zuführungsbetrag ist aus den jeweiligen Beständen voraussetzungen aufgenommen werden, die bei einer
der Schwankungsreserve, multipliziert mit der Differenz Soforteinzahlung des Mindestsparguthabens zu einer
aus außerkollektivem Zinssatz und kollektivem Zinssatz, Wartezeit von mindestens 45 Monaten führen; in sämt-
zu errechnen. lichen anderen Bauspartarifen ist ein individuelles Sparer-
Kassen-Leistungsverhältnis von mindestens 0,5 anzu-
(2) Der außerkollektive Zinssatz ist wahlweise entweder setzen. Der Nachweis kollektiv ausgeglichener Leistungs-
aus den Zinserträgen der Bausparkasse aus den Geldan- verhältnisse (§ 7 Abs. 1 und 4) muß spätestens bis zum
lagen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen 1. Januar 1996 erbracht werden.
und aus den Erträgen aus Vor- und Zwischenfinanzie-
rungskrediten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Bausparkassen oder aus der von der Deutschen Bundes- § 11
bank ermittelten und veröffentlichten Umlaufsrendite tarif- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
besteuerter festverzinslicher Wertpapiere zu errechnen.
Der kollektive Zinssatz ist der mit den summenmäßigen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Anteilen der einzelnen Bauspartarife im nicht zugeteilten Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 16. Januar 1973
Vertragsbestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen. (BGBI. 1 S. 41) außer Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 1990
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kuntze
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2949
Verordnung
zur Änderung der Röntgenverordnung
Vom 19. Dezember 1990
Auf Grund der §§ 11 , 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 tung der Frist vom Betreiber der Röntgeneinrichtung
Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt- nicht zu vertreten ist."
machung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), von denen
§ 12 und § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes 3. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:
vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830) geändert worden
sind, und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III ,,§ 45a
Nr. 13 des Einigungsvertrages vom 31. Augusl 1990 in Übergangsbestimmungen
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1030) verordnet die Bundes- (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
regierung: genannten Gebiet gelten abweichend von § 45 Abs. 3
und 5 die folgenden Übergangsbestimmungen:
Artikel 1 1. Wer am 1 . Juli 1990 eine Röntgeneinrichtung zur
Die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Untersuchung von Menschen betrieben hat, darf sie
Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom nach dem 31. Dezember 1991 nur weiter betreiben,
8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114), zuletzt geändert durch wenn er der zuständigen Behörde nachweist, daß
Artikel 2 der Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1 a) ein von der zuständigen Behörde bestimmter
S. 607), wird wie folgt geändert: Sachverständiger für die Röntgeneinrichtung die
Ergebnisse einer Abnahmeprüfung bescheinigt
1 . Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: hat und
,,§ 23a b) Röntgenaufnahmen von Menschen und Auf-
zeichnungen der nach § 16 Abs. 3 bezeichneten
Übergangsbestimmungen
ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle zugänglich
für Hilfskräfte nach § 23 Nr. 4
gemacht werden.
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Die Frist nach Satz 1 verlängert sich bis zum
genannten Gebiet gilt abweichend von § 23 Nr. 4 die
31. Dezember 1993, wenn der Betreiber der Röntgen-
folgende Übergangsbestimmung:
einrichtuhg den Auftrag für die Durchführung der
Hilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwor- Abnahmeprüfung bis zum 30. Juni 1991 erteilt hat
tung einer in§ 23 Nr. 1 bezeichneten Person tätig sind und dies der zuständigen Behörde auf Verlangen
und für diese Tätigkeit über die erforderlichen Kennt- nachweist.
nisse im Strahlenschutz verfügen, dürfen nach dem
2. Wer am 1 . Juli 1990 eine Röntgeneinrichtung betrie-
31. Dezember 1993 diese Tätigkeit nur fortsetzen,
ben hat, deren Inbetriebnahme fünf Jahre oder län-
wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle ihnen
ger zurückliegt, darf diese nach dem 31. Dezember
den Besitz der erforderlichen Kenntnisse bescheinigt
1992 nur weiter betreiben, wenn sie einer Prüfung
hat.
durch den von der zuständigen Behörde bestimm-
(2) Die zuständigen Behörden können die in Absatz 1 ten Sachverständigen unterzogen worden ist. Die
sowie in§ 23 Nr. 4 aufgeführten Fristen um höchstens Frist nach Satz 1 verlängert sich bis zum
ein Jahr verlängern, wenn die Nichteinhaltung der Frist 31 . Dezember 1993, wenn der Betreiber der
vom Betreiber der Röntgeneinrichtung nicht zu ver- Röntgeneinrichtung den Auftrag für die Durchfüh-
treten ist." rung der Sachverständigenprüfung bis zum 30. Juni
1991 erteilt hat und diese der zuständigen Behörde
2. An § 45 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: auf Verlangen nachweist.
„Die zuständigen Behörden können die Frist für einen 3. Bei Röntgendurchleuchtungen mit Röntgeneinrich-
Weiterbetrieb über den 31. Dezember 1990 hinaus um tungen, die am 1 . Juli 1990 betrieben wurden, ist
höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Nichteinhai- abweichend von§ 26 Satz 1 die Verwendung einer
2950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Einrichtung zur elektronischen Bildverstärkung mit gung der Bevölkerung nicht gewährleistet und die
Fernsehkette und automatischer Dosisleistungs- Nichteinhaltung der Fristen von dem Betreiber der
regelung spätestens ab dem 1. Januar 1993 erfor- Röntgeneinrichtung nicht zu vertreten ist."
derlich.
(2) Die zuständigen Behörden in dem in Artikel 3 des
Artikel 2
Einigungsvertrages genannten Gebiet können die in
Absatz 1 aufgeführten Fristen um höchstens ein Jahr Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
verlängern, wenn andernfalls die medizinische Versor- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2951
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 20. Dezember 1990
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet auf
Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft sowie
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März
1990 (BGBI. 1 S. 589), wird wie folgt geändert:
1. An § 3a wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Als Salze von Konservierungsstoffen gelten die Salze der Kationen
Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Ammonium und Ethanolamin sowie
die Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat und Azetat. Als Ester von
Konservierungsstoffen geJten Methyl-, Ethyl-, Propyl-, lsopropyl-, Butyl-, lso-
butyl- und Phenylester."
2. In§ 5a wird die Zeile „K 84.00 - 6 bis 8 (EG) Stand November 1982" durch
folgende Zeilen ersetzt:
„K 84.00 - 6 (EG) Stand November 1982
K 84.00 - 7 (EG) Stand September 1990
K 84.00 - 8 (EG) Stand November 1982".
3. In der Anlage 3 Teil B wird bei der Nummer 20 in Spalte h das Datum
,,31. 3. 1991" durch das Datum „31. 3. 1992" ersetzt.
4. An die Anlage 6 Teil B wird folgende Nummer angefügt:
a b C d e f
„27 3-Decyloxy-2-hydroxy-1- 0,5% 31. 3. 1991 ".
aminopropan-hydrochlorid
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
2952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.
Preis des Anlagebandes: 19,82 DM (17.92 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 20,82 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %. Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 47, ausgegeben am 20. Dezember 1990
Tag 1nhalt Seite
11. 12. 90 Gesetz zu den Zusatzprotokollen I und II zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 1550
neu: 2128-2-1
24. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen .........• 1650
Preis dieser Ausgabe: 19,82 DM (17,92 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 20,82 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.