Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2839
Gesetz
zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
S. 2002) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 2
1. Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über
deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 95 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird
wie folgt geändert:
§ 108 b und die Kapitelüberschrift „ 1) Ausgabe von Schuldverschreibungen"
werden gestrichen.
2. Das Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Aus-
landsbonds vom 10. März 1960 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt
geändert:
a) In § 9 wird Absatz 2 Satz 2 gestrichen.
b) In § 14 wird Absatz 2 Satz 2 gestrichen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über
die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldver-
schreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzter
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über Verbraucherkredite,
zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die
Gelegenheit zum Abschluß eines Kreditvertrages nachzu-
weisen.
Artikel 1
§2
Verbraucherkreditgesetz Lieferung in Teilleistungen
(VerbrKrG) oder wiederkehrenden Leistungen
Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des
Erster Abschnitt § 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 gelten entsprechend, wenn
Anwendungsbereich die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluß
eines Vertrages gerichtet ist, der
§ 1 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend ver-
kaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat
Anwendungsbereich und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen
(1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditver- in Teilleistungen zu entrichten ist;
mittlungsverträge zwischen einer Person, die in Ausübung 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum
ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit Gegenstand hat;
gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kre-
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder
ditvermittler), und einer natürlichen Person, es sei denn,
Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
daß der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre
bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige beruf-
liGhe Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher). §3
(2) Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kredit- Ausnahmen
geber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kredit-
Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder verträge und auf Verträge über die Vermittlung oder den
einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu Nachweis von Kreditverträgen,
gewähren verspricht.
1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokre-
(3) Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem ditbetragi oder Barzahlungspreis vierhundert Deutsche
ein Kreditvermittler es unternimmt, einem Verbraucher Mark nicht übersteigt;
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2841
2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis f) die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Ver-
100 000 Deutsche Mark übersteigt; sicherung, die im Zusammenhang mit dem Kredit-
3. durch die dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von vertrag abgeschlossen wird;
nicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird;
g) zu bestellende Sicherheiten;
4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen 2. bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten
abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.
Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen
(2) Keine Anwendung finden ferner Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand
haben,
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3 und § 14 auf
Finanzierungsleasingverträge; a) den Barzahlungspreis;
2. die §§ 7, 9 und 11 bis 13 auf Kreditverträge, nach b) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzah-
denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grund- lung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden
pfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfand- Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger
rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen Kosten);
gewährt wird; der Sicherung durch ein Grundpfand- c) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlun-
recht steht es gleich, wenn von einer solchen Siche- gen;
rung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über
Bausparkassen abgesehen wird; d) den effektiven Jahreszins;
3. die §§ 4 bis 7 und 9 Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein e) die Kosten einer Versicherung, die im Zusammen-
nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichte- hang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
tes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell f) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder
beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle einer anderen zu bestellenden Sicherheit.
Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluß des Vertra-
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effekti-
ges in Rechnung gestellten Kosten des Kredits sowie
ven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber
die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahres-
nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen
zins oder die Kosten geändert werden können.
erbringt.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundert-
satz des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises
Zweiter Abschnitt anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung
des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahres-
Kreditvertrag zinses richtet sich nach § 4 der Verordnung zur Regelung
der Preisangaben.
§4
(3) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift
Schriftform; erforderliche Angaben der Urkunde auszuhändigen.
(1) Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die
Urkunde muß angeben
§5
1 . bei Kreditverträgen im allgemeinen
Überziehungskredit
a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchst-
grenze des Kredits; (1) Die Bestimmungen des§ 4 gelten nicht für Kreditver-
träge, bei denen ein Kreditinstitut einem Verbraucher das
b) wenn möglich den Gesamtbetrag aller vom Ver- Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe
braucher zu entrichtenden Teilzahlungen ein- zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den in
schließlich Zinsen und sonstiger Kosten; Anspruch genommenen Kredit keine weiteren Kosten in
c) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren
oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorge- Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kredit-
sehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung; institut hat den Verbraucher vor der Inanspruchnahme
eines solchen Kredits zu unterrichten über
d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits,
die im einzelnen zu bezeichnen sind, einschließlich 1. die Höchstgrenze des Kredits;
etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermitt- 2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahres-
lungskosten; zins;
e) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Ände- 3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert
rung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmen- werden kann;
der Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfäng-
lichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem
unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruch-
Faktoren geändert werden können und auf welchen nahme des Kredits schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der
Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht voll- Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kredits
ständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die
2842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete
Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende
Kontoauszug erfolgen. Belehrung über die Bestimmung nach Satz 1, sein Recht
zum Widerruf, dessen Wegfall nach Absatz 3 sowie
(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines lau- Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausge-
fenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate händigt worden ist. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 2
überzogen, so hat das Kreditinstitut den Verbraucher über belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beider-
den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen seits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens
Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des
Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrau-
chers.
§6
(3) Hat der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs. 1
Rechtsfolgen von Formmängeln Satz 2 Nr. 1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als
(1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier
insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 4 Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
a bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt. (4) Auf den Widerruf findet im übrigen§ 3 des Gesetzes
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Geschäften Anwendung.
gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die
oder den Kredit in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn der
der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4 Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätz-
Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven
liche Kosten zurückzahlen kann.
oder anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die
Angabe des Gesamtbetrages nach Buchstabe b fehlt.
§8
Nicht angegebene Kosten werden vom Verbraucher nicht
geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berück- Sondervorschrift für Versandhandel
sichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu
(1) Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder
berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Vorausset-
die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand
zungen preisbestimmende Faktoren geändert werden kön-
und gibt der Verbraucher das auf den Vertragsschluß
nen, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des
gerichtete Angebot auf Grund eines Verkaufsprospektes
Verbrauchers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlen-
ab, aus dem die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis
den Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt
e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrages der
nicht, wenn der Nettokreditbetrag 1 00 000 Deutsche Mark
übersteigt. einzelnen Teilzahlungen ersichtlich sind, so findet § 4
keine Anwendung, wenn der Verbraucher den Verkaufs-
(3) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der prospekt in Abwesenheit der anderen Vertragspartei ein-
Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gehend zur Kenntnis nehmen konnte.
gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder
die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungs- (2) Räumt in den Fällen des Absatzes 1 der Kreditgeber
dem Verbraucher das uneingeschränkte Recht ein, die
preis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzin-
Sache innerhalb einer Woche nach Erhalt zurückzugeben,
sen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des
so entfällt das Widerrufs recht nach § 7. Das Rückgabe-
effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis
recht wird durch den Verbraucher durch Rücksendung der
nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzah-
Sache, bei nicht postpaketversandfähigen Sachen durch
lungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei feh-
schriftliches Rücknahmeverlangen ausgeübt. Rücksen-
lenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.
dung und Rücknahme erfolgen auf Kosten und Gefahr des
(4) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jah- Kreditgebers. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-
reszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den tige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlan-
Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der dem Kreditvertrag gens. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn entweder der
zugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Verkaufsprospekt und das Bestellformular oder eine dem
Satz 2 Nr. 2 der Teilzahlungspreis um den Vomhundert- Verbraucher ausgehändigte besondere Urkunde eine
satz, um den der effektive oder anfängliche effektive drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung des Verbrau-
Jahreszins zu niedrig angegeben ist. chers über das Rückgaberecht enthalten. 1!11 übrigen fin-
den § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 3 des Gesetzes über den
§ 7 Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäf-
Widerrufsrecht ten Anwendung.
(1) Die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerich- §9
tete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, Verbundene Geschäfte
wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von
einer Woche schriftlich widerruft. (1) Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag
verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen- des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaft-
dung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn liche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2843
ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich der geschuldete Betrag mit fünf vom Hundert über dem
bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertra- jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver-
ges der Mitwirkung des Verkäufers bedient. zinsen, wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen
höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden
(2) Die auf den Abschluß des verbundenen Kaufver-
nachweist.
trages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird
erst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den (2) Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf
Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht
nicht gemäß § 7 Abs. 1 widerruft. Die nach § 7 Abs. 2 in ein Kontokorrent mit dem geschuloeten Betrag oder
Satz 2 erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht anderen Forderungen des Kreditgebers eingestellt wer-
hat den Hinweis zu enthalten, daß im Falle des Widerrufs den. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 des
auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß der Kre-
kommt. § 7 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist der Netto- ditgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzli-
kreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der chen Zinssatzes verlangen kann.
Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs(§ 7 Abs. 4) in die Rechte (3) Zahlungen des Verbrauchers, die zur Tilgung der
und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein. gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abwei-
chend von § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(3) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf
verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt
Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweige- auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Kreditgeber
rung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche
wenn der finanzierte Kaufpreis vierhundert Deutsche Mark auf Zinsen finden die §§ 197 und 218 Abs. 2 des Bürger-
nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer lichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3
zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstrek-
Abschluß des Kreditvertrages vereinbarten Vertragsände- kungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf
rung beruhen. Beruht die Einwendung des Verbrauchers Zinsen lautet.
auf einem Mangel der gelieferten Sache und verlangt der
Verbraucher auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher
Bestimmungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so § 12
kann er die Rückzahlung des Kredits erst verweigern,
Gesamtfälligstellung
wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlge-
bei Teilzahlungskrediten
schlagen ist.
(1) Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teil-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Kredite,
zahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungs-
die zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung
verzugs des Verbrauchers nur kündigen, wenn
als die Lieferung einer Sache gewährt werden.
1. der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfol-
§ 10 genden Teilzahlungen ganz oder teilweise u.nd minde-
stens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kredit-
Einwendungsverzicht;
vertrages über drei Jahre mit fünf vom Hundert des
Wechsel- und Scheckverbot
Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungsprei-
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf ses in Verzug ist und
das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber 2. der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zwei-
dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags
Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzuset- mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung
zen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, Der Kreditgeber soll dem Verbraucher spätestens mit der
ist unwirksam. Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer
einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für
die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag (2) Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so ver-
eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber mindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen
darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffel-
dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. mäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden
Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Her- der Kündigung entfallen.
ausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen
Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Kredit-
geber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus § 13
einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht. Rücktritt des Kreditgebers
§ 11 (1) Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der
Verzugszinsen; die -Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer ande-
Anrechnung von Teilleistungen ren Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat,
wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den
(1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf in § 12 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurück-
Grund des Kreditvertrages schuldet, in Verzug kommt, ist treten.
2844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Auf den Rücktritt finden die für das vertragsmäßige weises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Ver-
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 354 braucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers
und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Soweit das Dar-
Anwendung. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber auch lehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen
die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, ent-
ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzun- steht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der
gen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwi- effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahres-
schen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. zins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder
des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzu-
(3) Nimmt der Kreditgeber die auf Grund des Kreditver-
lösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten außer
trages gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Aus-
Betracht.
übung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Kreditgeber
einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhn- § 17
lichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Weg-
Nebenentgelte
nahme zu vergüten. Satz 1 gilt auch dann, wenn ein
Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Kredit- Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der
vertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist(§ 9 Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gele-
Abs. 1) und der Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im genheit zum Abschluß eines Darlehensvertrages zusam-
Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis menhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein
zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher nach Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden,
Absatz 2. daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Aus-
lagen zu erstatten sind.
§ 14
Vorzeitige Zahlung Vierter Abschnitt
Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten Allgemeine und Schlußvorschriften
aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache
oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teil-
zahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der § 18
Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitab- Unabdingbarkeit; Umgehungsverbot
hängigen Kosten, die bei staffelmäßiger Berechnung auf
die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist bei Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nach-
einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4 teil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist
Abs. 1 Satz 3 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche unwirksam. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn
Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeit- seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen
abhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die umgangen werden.
ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Lauf-
zeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine
Artikel 2
Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Dritter Abschnitt § 609 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, ver-
Kreditvermittlungsvertrag öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 ·
§ 15 S. 2839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Schriftform
1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
(1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen
,,(3) Eine Kündigung des Schuldners nach den Ab-
Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Ver-
sätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den ge-
gütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des
schuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach
Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler
Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt."
auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist
auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit
dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden wer- 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
den. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine
Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
(2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderun- Artikel 3
gen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.
Änderung des Gesetzes über den Widerruf
§ 16 von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
Vergütung
§ 5 des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur geschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar
verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nach- 1986 (BGBI. 1 S. 122) wird wie folgt geändert:
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2845
1. In Absatz 2 werden die Worte „Gesetz betreffend die 2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von
Abzahlungsgeschäfte" durch das Wort „Verbraucher- einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhän-
kreditgesetz" ersetzt. gig ist;
3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 1 b Abs. 5 des öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte."
Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte" durch
die Worte ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1 bis 5 des Verbraucher-
2. An§ 690 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
kreditgesetzes" ersetzt.
„Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und
einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen, für
Artikel 4 die das Verbraucherkreditgesetz gilt, auch unter
Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden
effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;".
§ 9 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fern-
unterricht vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525), das
3. § 691 wird wie folgt gefaßt:
durch Artikel 9 Nr. 20 des Gesetzes vom 3. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist, wird wie folgt ,,§ 691
gefaßt: (1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
,,§ 9
1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690,
Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes
703c Abs. 2 nicht entspricht;
§ 7 des Verbraucherkreditgesetzes findet auf das
2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles
Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem
des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Teilnehmer keine Anwendung. Ist das Rechtsverhältnis
zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer ein Kre- Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
ditvertrag, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 2 (2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids
dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Ab- eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen
schrift ausgehändigt ist, die auch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder
Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes genannten Angaben Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids
enthält." ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung
der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und
Artikel 5
diese demnächst zugestellt wird.
Änderung des Gesetzes (3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde
gegen den unlauteren Wettbewerb statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren
Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewie-
§ 13 a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren sen worden ist, daß diese Form dem Gericht für seine
Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im
rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, übrigen sind die Entscheidungen nach Absatz 1 unan-
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. März 1990 fechtbar."
(BGBI. 1 S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei beweg-
lichen Sachen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3
Artikel 7
Satz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustür- Änderung des Gesetzes
geschäften und ähnlichen Geschäften." zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Artikel 6 § 5 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermitt-
lung vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1747) wird
Änderung der Zivilprozeßordnung wie folgt geändert:
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt a) In Satz 1 wird die Bezeichnung „Abs. 2" durch die
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- Bezeichnung „Satz 2" ersetzt.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809), wird
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
wie folgt geändert:
„Der Anspruch verjährt in vier Jahren von der Leistung
1. § 688 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: an."
,,(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
1. für Ansprüche des Kreditgebers, wenn der nach Artikel 8
dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effek-
tive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Änderung der Gewerbeordnung
Vertragsabschluß geltenden Diskontsatz der Deut-
schen Bundesbank zuzüglich zwölf vom Hundert Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
übersteigt; machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt ge-
2846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ändert durch das Gesetz vom 9. November 1990 (BGBI. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner bisherigen Fas-
S. 2442), wird wie folgt geändert: sung weiterhin anzuwenden.
(3) Für das Mahnverfahren gelten die bisherigen Vor-
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: schriften, wenn der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids
,,6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkauf- vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht worden ist.
geschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehens-
nehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensge-
schäften." Artikel 10
Artikel 9 Inkrafttreten;
Aufhebung des Abzahlungsgesetzes
Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 6 am
(1) Auf Kreditverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betref-
Gesetzes geschlossen worden sind, ist weiterhin das bis- fend die Abzahlungsgeschäfte in der im Bundesgesetzblatt
herige Recht mit Ausnahme der §§ 6 a und 6 b des Geset- Teil 111, Gliederungsnummer 402-2, veröffentlichten berei-
zes betreffend die Abzahlungsgeschäfte (ausschließlicher nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des
Gerichtsstand) anzuwenden. Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3281), außer
Kraft.
(2) Auf Darlehen, die der Schuldner noch vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt hat, ist § 609 a (2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2847
Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) in § 104 Abs. 1 Satz 2 die Worte „von der An-
das folgende Gesetz beschlossen: bringung des Gesuchs" durch die Worte „vom
Eingang des Festsetzungsantrags";
Artikel 1 c) in § 104 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Gesuch" durch
das Wort „Antrag";
Änderung der Zivllprozeßordnung
d) in § 105 Abs. 1 Satz 1 die Worte „der Anbringung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt des Gesuchs" durch die Worte „Eingang des
Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- Antrags";
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2840), wird e) in § 105 Abs. 1 Satz 4 das Wort „Festsetzungs-
wie folgt geändert: gesuch" durch das Wort „Festsetzungsantrag";
f) in § 105 Abs. 2 erster .Halbsatz die Worte „Der
1. Nach § 29 a wird eingefügt: Anbringung eines Festsetzungsgesuchs" durch die
Worte „Eines Festsetzungsantrags";
,,§ 29b
g) in § 106 Abs. 1 Satz 1 die Worte „Anbringung des
Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder Festsetzungsgesuchs die Geschäftsstelle" durch
frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümerge- die Worte „Eingang des Festsetzungsantrags das
meinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Gericht" und die Worte „der Geschäftsstelle" durch
Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sonder- das Wort „Gericht";
eigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk das Grundstück liegt." h) in § 107 Abs. 1 Satz 2 die Worte „der Urkunds-
beamte der Geschäftsstelle des Gerichts" durch
die Worte „das Gericht".
2. In§ 78c Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
7. § 127 wird wie folgt geändert:
3. § 81 vierter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„zur Empf angnahme der von dem Gegner oder aus
der Staatskasse zu erstattenden Kosten." ,,(2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann
nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten
4. § 91 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: werden. Im übrigen findet die Beschwerde statt."
,,(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhand- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
lung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder ,,(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in den nicht erstattet."
der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das
Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des 8. § 128 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen durch Beschluß. Die Entscheidung kann a) In Satz 1 wird das Wort „fünfhundert" durch das
ohne mündliche Verhandlung ergehen." Wort „eintausendzweihundert" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
5. § 104 wird wie folgt geändert: „Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: eine der Parteien es beantragt oder wenn das
persönliche Erscheinen der Parteien zur Auf-
„ Über den Festsetzungsantrag entscheidet das
klärung des Sachverhalts unumgänglich
Gericht des ersten Rechtszuges."
erscheint."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
c) Satz 5 wird gestrichen.
,,(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann 9. § 160a wird wie folgt geändert:
das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung,
auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
rechtskräftig ist." ,,(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer
gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche
6. Es werden ersetzt: Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträ-
ger vorläufig aufgezeichnet werden."
a) in § 103 Abs. 2 Satz 1 die Worte „Das Gesuch um"
durch die Worte „Der Antrag auf" und die Worte b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Tonaufzeichnun-
„der Geschäftsstelle des Gerichts" durch die Worte gen" durch die Worte „Aufzeichnungen auf Ton-
,,dem Gericht"; oder Datenträgern" ersetzt.
2848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
10. Die §§ 204 bis 206 werden wie folgt gefaßt: 14. In § 275 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,§ 204
,,§ 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
(1) Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf
Antrag der Partei vom Prozeßgericht bewilligt ist,
durch die Geschäftsstelle von Amts wegen besorgt. 15. In § 276 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein
Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
entschieden werden. ,,§ 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der
(2) Zur öffentlichen Zustellung wird ein Auszug des Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu
zuzustellenden Schriftstücks und eine Benachrichti- benennen ist."
gung darüber, wo das Schriftstück eingesehen wer-
den kann, an die Gerichtstafel angeheftet. 16. § 277 wird wie folgt geändert:
(3) Enthält das zuzustellende Schriftstück eine a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Ladung oder eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1
„Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung
Satz 1, so ist außerdem die einmalige Einrückung
dazu enthalten, ob einer Übertragung der Sache
eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzei-
auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen."
ger erforderlich. Das Prozeßgericht kann anordnen,
daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehre- b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
ren Malen eingerückt werde. ,,(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die
Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und
§ 205 Absätze 2 und 3 entsprechend."
In dem Auszug müssen bezeichnet werden
1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegen- 17. § 281 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
stand des Prozesses, ,,(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des
2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der
Antrag, Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Entschei-
dung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der
3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung, Beschluß ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei
4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und dem im Beschluß bezeichneten Gericht mit Eingang
die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, der Akten anhängig. Der Beschluß ist für dieses
Gericht bindend."
5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung
und die vorgeschriebene Belehrung. 18. § 358 a Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
§ 206 nach § 377 Abs. 3,".
(1) Das eine Ladung oder eine Aufforderung nach
§ 276 Abs. 1 Satz 1 enthaltende Schriftstück gilt als an 19. § 375 wird wie folgt geändert:
dem Tage zugestellt, an dem seit der letzten Ein-
rückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Monat verstrichen ist. Das Prozeßgericht kann bei aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach dem
Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Ablauf Wort „werden" der Doppelpunkt durch ein
einer längeren Frist für erforderlich erklären. Komma ersetzt, und es wird angefügt:
(2) Im übrigen ist ein Schriftstück als zugestellt „ wenn von vornherein anzunehmen ist, daß
anzusehen, wenn seit der Anheftung des Auszugs an das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch
die Gericntstafel zwei Wochen verstrichen sind. ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf
(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen
Einfluß, wenn der anzuheftende Auszug von dem Ort vermag, und".
der Anheftung zu früh entfernt wird." bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor
11 In § 211 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein dem Prozeßgericht wegen großer Ent-
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: fernung unter Berücksichtigung der Be-
deutung seiner Aussage nicht zugemutet
„ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der
werden kann."
Zustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswacht-
meister gleich." b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1 a) Einern Mitglied des Prozeßgerichts darf die
12. § 271 Abs. 3 wird gestrichen. Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann über-
tragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der
Verhandlung vor dem Prozeßgericht zweckmäßig
13. In§ 273 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „laden" erscheint und wenn von vornherein anzunehmen
die Worte „sowie eine Anordnung nach § 378 treffen" ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis
eingefügt. auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Ver-
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2849
lauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen nen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung
vermag." des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem
späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig,
20. § 377 wird wie folgt geändert: wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne
sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungs-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
grund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor
,,(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwor- der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden."
tung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im
Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die 25. Nach § 407 wird eingefügt:
Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der
Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Verneh- ,,§ 407a
mung geladen werden kann. Das Gericht ordnet (1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prü-
die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur fen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne
weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt
erachtet." werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sach-
b) Absatz 4 wird gestrichen. verständige das Gericht unverzüglich zu verständi-
gen.
21 . Nach § 377 wird eingefügt: (2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auf-
trag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich
,,§ 378
der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er
(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrneh- diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer
mungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdien-
und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Ter- ste von untergeordneter Bedeutung handelt.
min mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumut-
(3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und
bar ist. § 429 bleibt unberührt.
Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine
(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anord- Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwach-
nung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 sen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Ver-
nicht nach, so kann das Gericht die in§ 390 bezeich- hältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder
neten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vor- einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich über-
her hinzuweisen." steigen. so hat der Sachverständige rechtzeitig hier-
auf hinzuweisen.
22. Nach § 404 wird eingefügt:
(4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des
,,§ 404a Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständi- beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergeb-
gen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner nisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen.
Tätigkeit Weisungen erteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das
Gericht die Herausgabe an.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert,
soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung (5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine
der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einwei- Pflichten hinweisen."
sen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das 26. § 409 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der „ Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich
Begutachtung zugrunde legen soll. weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige
in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklä- Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch ver-
rung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den ursachten Kosten auferlegt."
Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen
die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten 27. An § 411 wird folgender Absatz angefügt:
hat. ,,(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen
Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge
zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutach-
Parteien die Teilnahme zu gestatten." ten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine
Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend."
23. § 405 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten 28. In § 451 wird das Wort „Auf" ersetzt durch das Wort
des Prozeßgerichts nach den §§ 404, 404 a." ,,Für".
24. § 406 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 29. Die Überschrift des Zwölften Titels im Ersten Abschnitt
des Zweiten Buches wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder
Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor „Zwölfter Titel
seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch bin- Selbständiges Beweisverfahren".
2850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
30. Die §§ 485 bis 487 werden wie folgt gefaßt: ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu neh-:
,,§ 485 men."
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens
32. § 493 wird wie folgt gefaßt:
kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des
Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die ,,§ 493
Begutachtung durch einen Sachverständigen ange- (1) Beruft sich eine Partei im Prozeß auf Tatsachen,
ordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so
besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengeht oder steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweis-
seine Benutzung erschwert wird. aufnahme vor dem Prozeßgericht gleich.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann (2) War der Gegner in einem Termin im selbständi-
eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen gen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das
Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtli- Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner recht-
ches Interesse daran hat, daß zeitig geladen war."
1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder
Wert einer Sache, 33. Es werden ersetzt:
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachscha- a) in § 490 Abs. 1 die Worte „das Gesuch" durch die
dens oder Sachmangels, Worte „den Antrag";
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personen- b) in § 490 Abs. 2 Satz 1, § 494 Abs. 2 das Wort
schadens, Sachschadens oder Sachmangels ,,Gesuch" jeweils durch das Wort „Antrag";
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzuneh- c) in § 491 Abs. 1 das Wort „Gesuchs" durch das
men, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Wort „Antrags";
Rechtsstreits dienen kann.
d) in§ 494 Abs. 1 die Worte „das Gesuch" durch die
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich Worte „der Antrag".
angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung
nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt 34. Nach § 494 wird eingefügt:
sind.
,,§ 494a
§ 486 (1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das
(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf
bei dem Prozeßgericht zu stellen. Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß
der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist
Klage zu erheben hat.
der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem
Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der (2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht
Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluß
Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die auszusprechen, daß er die dem Gegner entstandenen
Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen. Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen. Sie unterliegt der
(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag
sofortigen Beschwerde."
auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen
Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende
Person sich aufhält oder die in Augenschein zu neh- 35. Nach § 495 wird eingefügt:
mende oder zu begutachtende Sache sich befindet. ,,§ 495a
(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu (1) Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem
Protokoll erklärt werden. Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausend
Deutsche Mark nicht übersteigt. Auf Antrag muß
§ 487 mündlich verhandelt werden.
Der Antrag muß enthalten: (2) Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit
1. die Bezeichnung des Gegners; durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. Ent-
scheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthal-
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis ten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll auf-
erhoben werden soll;
genommen worden ist."
3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung
der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; 36. § 511 a wird wie folgt gefaßt:
4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die ,,§ 511 a
Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens
und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sol- (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrecht-
len." liche Ansprüche findet die Berufung statt, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes eintausendzwei-
hundert Deutsche Mark übersteigt. Der Berufungs-
31. An § 492 wird folgender Absatz 3 angefügt:
kläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Ver-
,,(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen sicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen
Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; werden.
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2851
(2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Miet- 42. § 567 wird wie folgt geändert:
verhältnis über Wohnraum oder über den Bestand
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
eines solchen Mietverhältnisses findet die Berufung
auch statt, wenn das Amtsgericht in einer Rechtsfrage ,,(2) Gegen Entscheidungen über die Verpflich-
von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts tung, die Prozeßkosten zu tragen, ist die
oder des Bundesgerichtshofes abgewichen ist und die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
Entscheidung auf der Abweichung beruht." Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche
Mark übersteigt. Gegen andere Entscheidungen
37. In § 515 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: der Wert des Beschwerdegegenstandes einhun-
dert Deutsche Mark übersteigt."
,,hat der Gegner für die Berufungsinstanz keinen Pro-
zeßbevollmächtigten bestellt, so kann der Antrag von b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen ,,(3) Gegen Entscheidungen der Landgerichte im
Rechtsanwalt gestellt werden." Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren
ist eine Beschwerde nicht zulässig. Ausgenommen
38. In § 520 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 277 sind die Entscheidungen nach §§ 46, 71, 89 Abs. 1
Abs. 1, 2, 4" durch die Verweisung ,,§ 277 Abs. 1 Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380, 387,
Satz 1, Abs. 2, 4" ersetzt. 390, 406, 409 und 411 Abs. 2. Die Vorschriften
über die weitere Beschwerde bleiben unberührt."
39. Nach § 540 wird eingefügt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
,,§ 541
(1) Will das Landgericht als Berufungsgericht bei 43. § 568 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus
,,(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdege-
einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt
richts findet eine weitere Beschwerde statt, wenn dies
oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhält-
im Gesetz besonders bestimmt ist. Sie ist nur zuläs-
nisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesge-
sig, soweit in der Entscheidung ein neuer selbständi-
richtshofes oder eines Oberlandesgerichts abwei-
ger Beschwerdegrund enthalten ist."
chen, so hat es vorab eine Entscheidung des im
Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über
die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen; 44. Nach § 577 wird eingefügt:
das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von ,,§ 577a
grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechts-
entscheid noch nicht entschieden ist. Dem Vorlagebe- Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde
schluß sind die Stellungnahmen der Parteien beizufü- anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde ver-
gen. Will das Oberlandesgericht von einer Entschei- zichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist.
dung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die
Oberlandesgerichts abweichen, so hat es die Rechts- Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig
frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor- verworfen wird. Hat sich der Gegner einer befristeten
zulegen. Über die Vorlage ist ohne mündliche Ver- Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist ange-
handlung zu entscheiden. Die Entscheidung ist für das schlossen und auf die Beschwerde nicht verzichtet,
Landgericht bindend. gilt die Anschließung als selbständige Beschwerde."
(2) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach 45. An § 641 n wird folgender Satz 4 angefügt:
Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von „Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt
den Landesregierungen durch Rechtsverordnung das Gericht die Frist nach Satz 2; § 175 gilt entspre-
einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten chend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevoll-
Landesgericht zugewiesen werden, sofern die Zusam- mächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist."
menfassung der Rechtspflege in Mietsachen, insbe-
sondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
46. § 641 p wird wie folgt geändert:
chung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „von zwei
tragen." Wochen nach Bewirken der Mitteilung gemäß
§ 641 n" durch die Worte „der in § 641 n bezeich-
40. In § 546 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, in § 554 neten Frist" ersetzt.
Abs. 4 und in § 554 b Abs. 1 wird jeweils das Wort b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
,,vierzigtausend" durch das Wort „sechzigtausend"
ersetzt.
47. § 642a wird wie folgt geändert:
41. § 556 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: a) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision „Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so gilt
bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der § 175 entsprechend mit der Maßgabe, daß der
Revisionsbegründung oder des Beschlusses über die zustellungsbevollmächtigte innerhalb der Frist für
Annahme der Revision (§ 554b) anschließen, selbst die Stellungnahme zu dem Antrag zu benennen
wenn er auf die Revision verzichtet hat." ist."
2852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen
zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechen-
c) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Verweisung
den Form zu begründen.
,, §§ 641 r, 641 s, 641 t" die Verweisung ,,, 690
Abs. 3" eingefügt. (2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie
nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur
schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach
48. In § 642 b Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 323
§ 276 kann auch eine mit der Zustellung der
Abs. 2, 3" durch die Verweisung ,,§ 323 Abs. 2,
Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt wer-
§ 641 p Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
den.
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig
49. § 688 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur münd-
,,(3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt lichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgeg-
werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit ners bestimmt. Mit der Terminbestimmung setzt der
das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs- Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begrün-
gesetz vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662) dies vor- dung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entspre-
sieht." chend."
55. § 700 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
50. In§ 689 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den Bezirk
eines oder mehrerer Oberlandesgerichte" durch die ,,(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht,
Worte „die Bezirke mehrerer Amtsgerichte" ersetzt. das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den
Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das
in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1
51. § 690 wird wie folgt geändert: bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstim-
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: mend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen,
an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697
„5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein
streitiges Verfahren zuständig ist;". Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist
nicht anzuwenden.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie
,,(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell nach Eingang einer Klage weiter zu· verfahren, wenn
lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig
dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht
geeignet erscheint; der handschriftlichen Unter- anzuwenden.
zeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise
(5) Geht die ·Anspruchsbegründung innerhalb der
gewährleistet ist, daß der Antrag nicht ohne den
von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und
Willen des Antragstellers übermittelt wird."
wird der Einspruch auch nicht durch Beschluß als
unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende
52. § 691 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-
chend.
,,(3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde
statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen
Form übermittelt und mit der Begründung zurück- werden, soweit die Voraussetzungen des § 331
gewiesen worden ist, daß diese Form dem Gericht für Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vor-
seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet liegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen,
erscheine. Im übrigen sind Entscheidungen nach wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben."
Absatz 1, 2 unanfechtbar."
56. In § 703c Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
53. § 696 wird wie folgt geändert: „Mahnverfahrens" die Worte „und zum Schutze der in
Anspruch genommenen Partei" eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und bean- 57. § 703d Abs. 3 wird gestrichen.
tragt eine Partei die Durchführung des streitigen
Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbe-
scheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts 58. In§ 721 Abs. 6 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbe-
scheid gemäߧ 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet wor- 59. An § 793 wird folgender Absatz angefügt:
den ist, wenn die Parteien übereinstimmend die
,,(2) Hat das Landgericht über die Beschwerde ent-
Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an die-
schieden, so findet, soweit das Gesetz nicht etwas
ses."
anderes bestimmt, die sofortige weitere Beschwerde
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen. statt."
54 § 697 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt: 60. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die a) In Nummer 1 wird nach der Verweisung ,,§ 118
Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller Abs. 1 Satz 3" eingefügt: ,,oder § 492 Abs. 3".
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2853
b) Nummer 4 a wird wie folgt gefaßt: ligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche
,,4 a. aus den für vollstreckbar erklärten Schieds- Verhandlung ergehen."
sprüchen, schiedsrichterlichen Vergleichen
und Vergleichen nach § 1044 b Abs. 1, sofern 68. Nach § 1044a wird eingefügt:
die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ,,§ 1044b
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar
erklärt ist; ferner aus den nach § 1044 b (1) Für einen von den Parteien und deren Rechts-
Abs. 2 für vollstreckbar erklärten Verglei- anwälten unterschriebenen Vergleich, in dem der
chen;". Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat, gelten hinsichtlich der Vollstreckbar-
keit die Vorschriften über den schiedsrichterlichen
61. In § 794 a Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen. Vergleich entsprechend.
(2) Mit Zustimmung der Parteien kann der Vergleich
62. An § 797 wird angefügt: ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk
,,(6) Auf Vergleiche nach § 1044b Abs. 2 sind die des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts hat, in Ver-
Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden." wahrung genommen und für vollstreckbar erklärt wer-
den. § 1044a Abs. 1 und 2 gilt entsprechend."
63. § 798 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2
,,§ 798
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht
auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Abs. 1 Nr. 2 a, aus Vergleichen nach § 794 Abs. 1 Bekanntmachung vom 9; Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
Nr. 4a zweiter Halbsatz sowie aus den nach § 794 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt ge-
Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuld- ändert:
titel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist."
1. In § 21 c Abs. 2 werden die Worte „durch die Wahl"
64. Nach § 806 wird eingefügt: durch die Worte „durch die letzte Wahl" ersetzt.
,,§ 806a
2. In § 23 Nr. 1 wird das Wort „fünftausend" durch das
(1) Erhält der Gerichtsvollzieher anläßlich der Wort „sechstausend" ersetzt.
Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuld-
ners oder durch Einsicht in Schriftstücke Kenntnis von
3. § 35 wird wie folgt geändert:
Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und
konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird a) In Nummer 1 werden nach den Worten „des Bun-
eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur voll- desrates," die Worte „des Europäischen Parla-
ständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt ments," eingefügt.
er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie b) Am Ende von Nummer 6 wird der Punkt durch ein
den Grund der Forderungen und für diese bestehende Semikolon ersetzt; es wird folgende Nummer 7
Sicherheiten dem Gläubiger mit. angefügt:
(2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der ,,7. Personen, die glaubhaft machen, daß die Aus-
Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht übung des Amtes für sie oder einen Dritten
bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung wegen Gefährdung oder erheblicher Beein-
voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung trächtigung einer ausreichenden wirtschaft-
des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher lichen Lebensgrundlage eine besondere Härte
die zum Hausstand des Schuldners gehörenden bedeutet."
erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des
Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft
4. In§ 96 Abs. 2 werden die Worte „in der mündlichen
nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die
Verhandlung" gestrichen.
Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine
Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubi-
ger mit." 5. In § 98 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Han-
delsregister" die Worte „oder Genossenschaftsregi-
ster" eingefügt.
65. In § 845 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „drei
Wochen" durch die Worte „eines Monats" ersetzt.
6. § 101 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-
66. In § 864 Abs. 2 wird das Wort „richtet" durch das Wort
fügt:
,,gründet" ersetzt.
,,Ist dem Antragsteller v9r der mündlichen Ver-
handlung eine Frist zur Klageerwiderung oder
67. § 937 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag
,,(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der
sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstwei- Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Ent-
2854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
schuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts (3) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die
glaubhaft zu machen." Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: die Landesjustizverwaltung."
,,(2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. 10. An § 116 Abs. 2 wird angefügt:
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhand-
lung ergehen." „Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für
die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet wer-
den."
7. In § 108 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier"
ersetzt.
11 . § 132 wird wie folgt gefaßt:
8. § 109 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 132
,,§ 109 (1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer
Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Straf-
(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt wer-
sachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Ver-
den, wer
einigten Großen Senate.
1 . Deutscher ist,
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der
2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so
3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäfts- entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn
führer einer juristischen Person oder als Prokurist ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von
in das Handelsregister oder das Genossenschafts- dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Straf-
register eingetragen ist oder eingetragen war oder sachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen
als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des Strafsenat oder von dem Großen Senat für Straf-
öffentlichen Rechts aufgrund des § 36 des Han- sachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein
delsgesetzbuchs oder einer gesetzlichen Sonder- Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen
regelung für diese juristische Person nicht einge- Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem
tragen zu werden braucht. Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen
oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten
(2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur abweichen will.
ernannt werden, wenn er
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die
1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der
wohnt oder Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden
2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat,
oder daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden
3. einem Unternehmen angehört, das in diesem
soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungs-
Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
planes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden,
Darüber hinaus soll nur ernannt werden tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
1 . ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers chend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die
vergleichbare selbständige Stellung einnimmt, Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige
Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen
2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungs-
es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, gesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprü-
die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesell- ferordnung bleiben unberührt.
schaft am Handelsverkehr teilnimmt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
(3) Zurn ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur
werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist Entscheidung v9rlegen, wenn das nach seiner Auffas-
oder nach§ 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht sung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
berufen werden soll." einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
9. § 113 wird wie folgt gefaßt: (5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus
dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivil-
,,§ 113 senate, der Große Senat für Strafsachen aus dem
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate.
entheben, wenn er Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen
Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mit-
1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigen-
glied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die
schaften verliert oder Umstände eintreten oder
Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsi-
nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung
denten und den Mitgliedern der Großen Senate.
nach § 109 entgegenstehen, oder
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch
2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt
(2) Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des auch für das Mitglied eines anderen Senats nach
Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz
des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar. in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2855
Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag." Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung
das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt
12. Die §§ 136 und 137 werden aufgehoben. die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die
13. § 138 wird wie folgt geändert: Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-
den Sache für den erkennenden Senat bindend."
,,(1) Die Großen Senate und die Vereinigten Gro-
ßen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage.
Sie können ohne mündliche Verhandlung entschei- 2. In § 46 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz
den. Die Entscheidung ist in der vorliegenden ,,(§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung)," die Worte
Sache für den erkennenden Senat bindend." ,,über das vereinfachte Verfahren (§ 495 a der Zivilpro-
zeßordnung)," eingefügt.
b) Absatz 3 entfällt; Absatz 4 wird Absatz 3.
14. § 166 wird wie folgt gefaßt: 3. § 46 a wird wie folgt geändert:
,,§ 166 a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Ein Gericht darf Amtshandlungen ;m Geltungsbe- ,,(4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und
reich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks beantragt eine Partei die Durchführung der mündli-
vornehmen." chen Verhandlung, so hat die Geschäftsstelle dem
Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen
Artikel 3 Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu
begründen. Bei Eingang der Anspruchsbegründung
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
bestimmt der Vorsitzende den Termin zur mündli-
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- chen Verhandlung. Geht die Anspruchsbegründung
machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember der Termin nur auf Antrag des Antragsgegners
1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert: bestimmt."
1. § 45 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 6 werden die Worte „nach Absatz 4"
gestrichen.
,,§ 45
Großer Senat c) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Mahnverfah-
rens" die Worte „und zum Schutze der in Anspruch
(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer genommenen Partei" eingefügt.
Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in 4. § 55 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
,,(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhand-
Senats oder des Großen Senats abweichen will. lung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anord-
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs- net
sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi- 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. 2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver- 3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem 4. eine Parteivernehmung.
Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei- Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der
chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. streitigen Verhandlung ausgeführt werden."
Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
5. In § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort
derlichen Besetzung.
„laden" die Worte „sowie eine Anordnung nach § 378
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von der Zivilprozeßordnung treffen" eingefügt.
grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-
scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung
6. In§ 58 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „In den Fällen
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
des§ 377 Abs. 3 und 4" durch die Worte „Im Falle des
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
§ 377 Abs. 3" ersetzt.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je
einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident
7. An § 62 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
nicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen
Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeit- „Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer
geber. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen,
Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne
Stelle. mündliche Verhandlung ergehen."
2856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
8. § 102 wird wie folgt geändert: nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern
aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus
,,(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechts- dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung oder dem
streitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarif- Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen und dem
vertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, Kreis der Versorgungsberechtigten und der Behinder-
so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzu- ten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertenge-
weisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsver- setzes. Legt der Senat für Angelegenheiten des Kas-
trag beruft." senarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung
b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Einrede entfällt" abgewichen werden, gehören dem Großen Senat
ersetzt durch „Der Beklagte kann sich nicht auf den außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis
Schiedsvertrag berufen". der Krankenkassen und dem Kreis der Kassenärzte
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: (Kassenzahnärzte) an. Sind Senate personengleich
besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er
,,(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht
hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsi-
auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schieds-
denten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er ange-
richterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf
hört, an seine Stelle.
Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen."
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
9. Das Gebührenverzeichnis in Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1) Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
wird wie folgt geändert: Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung
a) In der Überschrift vor Nummer 2200 wird das Wort das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt
„Beweissicherung" durch die Worte „Selbständiges die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Beweisverfahren" ersetzt. (7) Der Große Senat entscheidet nur über die
b) In den Nummern 2200 und 2210 werden jeweils die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
Worte „ Verfahren über den Antrag auf Sicherung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-
des Beweises" durch die Worte „Selbständiges den Sache für den erkennenden Senat bindend."
Beweisverfahren" ersetzt.
2. Die §§ 42 bis 44 werden aufgehoben.
Artikel 4 3. In § 76 Abs. 1 werden nach dem Wort „Zustand" die
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Worte „einer Person oder" eingefügt.
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- 4. In § 118 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung „377" durch
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), die Verweisung „378" ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
1. § 41 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 41 Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlich-
(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
Senat gebildet. des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809),
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in wird wie folgt geändert:
einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
Senats oder des Großen Senats abweichen will. 1. § 11 wird wie folgt gefaßt:
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs- ,,§ 11
sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-
chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats (1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Gro-
erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. ßer Senat gebildet.
Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in
werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver- einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt Senats oder des Großen Senats abweichen will.
werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-
Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei- sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-
chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
derlichen Besetzung. werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent- werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident derlichen Besetzung.
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2857
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent- Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
Präsident nicht den Vorsitz führt. Legt ein anderer als Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
ein Revisionssenat vor oder soll von dessen Entschei- jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
dung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses derlichen Besetzung.
Senats im Großen Senat vertreten. Bei einer Verhinde- (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
rung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-
er angehört, an seine Stelle. scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Das gilt auch einheitlichen Rechtsprechnung erforderlich ist.
für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten
Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz im Großen und je einem Richter der Senate, in denen der Präsi-
Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienst- dent nicht den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des
älteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er
des Vorsitzenden den Ausschlag. angehört, an seine Stelle.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen- Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung
den Sache für den erkennenden Senat bindend." das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2. § 12 wird wie folgt geändert: (7) Der Große Senat entscheidet nur über die
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-
„An die Stelle der Revisionssenate treten die nach
den Sache für den erkennenden Senat bindend."
diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate."
b) In Absatz 2 wird das Wort „Senaten" durch das 2. In § 19 Nr. 1 werden nach den Worten „des Bundesta-
Wort „Berufungssenaten" ersetzt. ges," die Worte „des Europäischen Parlaments," ein-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: gefügt.
,,(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende
Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt 3. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „einhundert" durch das
werden." Wort „zweihundert" ersetzt.
3. In § 22 Nr. 1 werden nach den Worten „des Bundesta- Artikel 7
ges," die Worte „des Europäischen Parlaments," ein-
Änderung weiterer Gesetze
gefügt.
auf dem Gebiet der Rechtspflege
4. In § 146 Abs. 3 wird das Wort „einhundert" durch das
Wort „zweihundert" ersetzt. (1) Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Artikel 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar
Änderung der Finanzgerichtsordnung 1987 (BGBI. 1 S. 475), wird wie folgt geändert:
Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1
1. Nach § 4 wird eingefügt:
S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt ,,§ 4a
geändert: Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche
Stellen die Aufgaben erfüllen, die im Gerichtsverfas-
1. § 11 wird wie folgt gefaßt: sungsgesetz den Landesbehörden, den Gemeinden
,,§ 11 oder den unteren Verwaltungsbezirken sowie deren
Vertretungen zugewiesen sind."
(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat
gebildet.
2. In § 10 Abs. 1 wird der zweite Halbsatz nach dem
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in Semikolon wie folgt gefaßt:
einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
„ferner sind die Vorschriften der §§ 132, 138 des
Senats oder des Großen Senats abweichen will.
Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe ent-
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs- sprechend anzuwenden, daß durch Landesgesetz die
sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi- Zahl der Mitglieder der Großen Senate anderweitig
chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats geregelt oder die Bildung eines einzigen Großen
2858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Senats angeordnet werden kann, der aus dem Präsi- zes vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 157) geändert
denten und mindestens acht Mitgliedern zu bestehen worden ist, wird wie folgt geändert:
hat und an die Stelle der Großen Senate für Zivilsachen
und für Strafsachen sowie der Vereinigten Großen 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Senate tritt."
,,Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung".
(2) In§ 61 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . Folgender Ab-
S. 713), das zuletzt durch Artikel 7 § 14 des Gesetzes vom satz 2 wird angefügt:
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden
,,(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflich-
ist, wird die Verweisung „der §§ 132 und 136" durch die
tung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand
Verweisung „des § 132" ersetzt.
haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der
(3) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aus-
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des gehändigt erhält;§ 212b Satz 2 der Zivilprozeßordnung
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1S. 2002), wird gilt entsprechend."
wie folgt geändert:
(7) § 121 Abs. 3 der Vergleichsordnung in der im
1. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
„Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; in Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies nur für die (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist, wird gestrichen.
Erinnerungen in den in § 21 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Festsetzungsverfahren." (8) § 73 Abs. 3 der Konkursordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffent-
2. In § 20 Nr. 1 werden nach dem Wort „einschließlich" lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 § 18
die Worte „dm Bestimmung der Einspruchsfrist nach des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002)
§ 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 der Zivil- geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
prozeßordnung sowie" eingefügt und die Worte „in dem ,,(3) Soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt,
Mahnbescheid" gestrichen. findet gegen die Entscheidungen im Konkursverfahren die
sofortige Beschwerde, gegen Entscheidungen des
3 § 20 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde
„7. Entscheidungen, die Zustellungen in den vom statt."
Richter wahrzunehmenden Geschäften betreffen,
(9) Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichi-
soweit es sich handelt um
schen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 535)
a) die Anordnung der Bestellung von Zustellungs- wird wie folgt geändert:
bevollmächtigten (§ 174 der Zivilprozeßord-
nung);
1. § 12 Satz 4 wird gestrichen.
b) die Bewilligung der Zustellung im Falle des
§ 177 der Zivilprozeßordnung;
2. In § 13 Satz 3 wird die Verweisung „und 4" gestrichen.
c) die Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung zur
Nachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen Fei-
3. In § 17 Abs. 2 Satz 7 wird die Verweisung ,,§ 12 Satz 2
ertagen (§ 188 der Zivilprozeßordnung) ;".
bis 4" durch die Verweisung ,,§ 12 Satz 2 und 3"
ersetzt.
4. In § 20 werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.
(10) An § 3 Abs. 2 der Seerechtlichen Verteilungsord-
5. § 21 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 1 wird einziger
nung vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1130), die durch § 10
Absatz.
des Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBI. 1 S. 1770)
geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
6. In § 26 wird die Verweisung ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2"
durch die Verweisung ,,§ 21 Nr. 1" ersetzt. „Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet
die weitere Beschwerde statt."
(4) Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des
Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1861 ), das (11) § 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der Fas-
zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
S. 2404) geändert worden ist, wird aufgehoben. S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 5. November 1990 (BGBI. 1 S. 2428) geändert worden
(5) In § 106 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwalts- ist, wird wie folgt gefaßt:
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die ,,(3) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung,
zuletzt durch Artikel 7 § 16 des Gesetzes vom 12. Septem- Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, ist die
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden ist, wird die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwer-
Verweisung „der §§ 132 und 136" durch die Verweisung degegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt.
,,des § 132" ersetzt. Gegen andere Entscheidungen über Kosten und notwen-
dige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
(6) § 62 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche
1969 (BGBI. 1 S. 1513), das zuletzt durch§ 3 des Geset- Mark übersteigt."
Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2859
(12) In § 120 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes vom c) In Nummer 1140, 1250 und 1350 werden die Worte
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), das „Verfahren über den Antrag auf Sicherung des
zuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Beweises" jeweils durch die Worte „Selbständiges
Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Beweisverfahren" ersetzt.
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September d) In der Überschrift vor Nummer 1250 und 1350 wird
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 956) geändert worden ist, das Wort „Beweissicherung" jeweils durch die
werden die Worte „des Armenrechts" durch die Worte „der
Worte „Selbständiges Beweisverfahren" ersetzt.
Prozeßkostenhilfe" ersetzt.
(17) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
(13) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli- Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 26 des
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
wie folgt geändert:
vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt
geändert:
1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 567
Abs. 2, 3" durch die Verweisung ,,§ 567 Abs. 2, 4"
1 . In § 20 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 wird jeweils das Wort ersetzt.
,,einhundert" durch das Wort „zweihundert" ersetzt.
2. Nach § 148 wird eingefügt:
2. An § 27 wird angefügt: ,,§ 148a
,,(2) In den Fällen des§ 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt (1) Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreck-
Absatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals barerklärung eines Anwaltsvergleichs (§ 1044 b Abs. 2
eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen der Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der
hat."
vollen Gebühr. Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfer-
tigungen gilt § 133 entsprechend.
(14) In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung
des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich
Zivilprozeß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegen-
rungsnummer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung stand der Vollstreckbarerklärung sein sollen."
wird die Verweisung ,,§ 567 Abs. 2 und 3" durch die
(18) In der Anlage zum Gesetz über Kosten der
Verweisung ,,§ 567 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
(15) In § 11 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten
zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes
der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) geändert worden ist,
Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerken- werden die Worte
nung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in „bis zu 300 Deutsche Mark
Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschieds- einschließlich 10 Deutsche Mark
gerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBI. 1 S. 333), das
bis zu 600 Deutsche Mark
durch Artikel 7 Nr. 17 des Gesetzes vom 3. Dezember
einschließlich 15 Deutsche Mark"
1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist, wird die
Verweisung ,,§ 567 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung ersetzt durch die Worte
,,§ 567 Abs. 2 bis 4" ersetzt. „bis zu 500 Deutsche Mark
(16) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der einschließlich 15 Deutsche Mark".
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 (19) In § 1 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 365-1,
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
geändert: Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 977) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2 b
1. In§ 65 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Gericht, das in eingefügt:
dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 der „2 b. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die
Zivilprozeßordnung bezeichnet worden ist," durch die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen
Worte „für das streitige Verfahren als zuständig nach§ 407a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung;".
bezeichnete Gericht" ersetzt.
(20) In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der
2. Das Kostenverzeichnis wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
a) Nummer 1032 wird gestrichen. (BGBI. 1 S. 1756), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 18 des
b) In Abschnitt A wird Nummer 1 der Überschrift des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) geändert
Unterabschnitts IV. wie folgt gefaßt: worden ist, wird die Angabe ,, ,4" gestrichen.
„ 1. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf (21) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
oder schiedsrichterlichen oder diesem gleichge- 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
stellten Vergleichs (§§ 1042, 1044a, 1044b ändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember
Abs. 1 ZPO)". 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert:
2860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1. § 19 wird wie folgt geändert: 7. In§ 122 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 wird das Wort „Beweis-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Urkunds- sicherungsverfahren" durch die Worte „selbständige
beamten der Geschäftsstelle" durch die Worte „das Beweisverfahren" ersetzt.
Gericht des ersten Rechtszuges" ersetzt.
8. An § 132 Abs. 2 wird angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Auf die Gebühren für ein Verfahren über Anträge auf
,,(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Ver- Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044 b
gütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Betei- der Zivilprozeßordnung ist die in Satz 1 bezeichnete
ligten zu hören. Die Vorschriften der Zivilprozeßord- Gebühr zu einem Viertel anzurechnen."
nung über das Kostenfestsetzungsverfahren und
die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs- (22) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
beschlüssen gelten sinngemäß. Das Verfahren ist Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
gebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Ver- Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
fahren über den Antrag keine Gebühr." Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Geset-
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge- zes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie
fügt: folgt geändert:
,,(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwal- 1. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-
tungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festge- ,,§ 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der
setzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen
Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestset- Richter nicht bedarf."
zungsverfahren gelten sinngemäß."
2. § 52 wird wie folgt gefaßt:
d) Die Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8; in
Absatz 8 wird die Zahl „6" durch die Zahl „7" ,,§ 52
ersetzt. (1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem
mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die
2. An § 23 Abs. 1 wird angefügt: Entscheidung der Rechtsbeschwerden in Landwirt-
„Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs schaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die
nach § 1044 b der Zivilprozeßordnung erhöht sich die Verhandlung und Entscheidung der Revisionen in strei-
Gebühr nach Satz 1 um die Hälfte; die Erhöhung tritt tigen Landwirtschaftssachen einem obersten Landes-
nicht ein, soweit über den Gegenstand des Vergleichs gericht zugewiesen werden. Die Besetzung dieses
ein Rechtsstreit anhängig ist." Gerichts bestimmt sich nach den Vorschriften über den
Bundesgerichtshof.
3. In § 37 Nr. 3 werden die Worte „die Sicherung des (2) Absatz 1 Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden auf
Beweises, wenn die Hauptsache anhängig ist" durch Verfahren, in denen für die Entscheidung Bundesrecht
die Worte „das selbständige Beweisverfahren" ersetzt. in Betracht kommt, es sein denn, daß es sich im
wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den
Landesgesetzen enthalten sind.
4. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(3) Die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen
,,(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklä- der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei dem obersten
rung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterli- Landesgericht einzulegen. Dieses entscheidet endgül-
chen oder diesem gleichgestellten Vergleichs(§§ 1042, tig über die Zuständigkeit für die Entscheidung der
1044a, 1044b der Zivilprozeßordnung) und im Verfah- Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3
ren nach den §§ 13 bis 30 des Gesetzes zur Ausfüh- bis 5 dieses Gesetzes sowie des § 7 Abs. 2 Satz 4,
rung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über Abs. 3 und 5 des Gesetzes betreffend die Einführung
deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(BGBI. 1 S. 1003) erhält der Rechtsanwalt die in § 31
bestimmten Gebühren." (4) In streitigen Landwirtschaftssachen gelten für die
Revision und das Rechtsmittel der Beschwerde in den
Fällen des§ 519b Abs. 2, des§ 542 Abs. 3 in Verbin-
5. § 48 wird wie folgt gefaßt: dung mit§ 341 Abs. 2 und des§ 568a der Zivilprozeß-
,,§ 48 ordnung die Vorschriften der §§ 7, 8 des Gesetzes
Selbständiges Beweisverfahren betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung sinn-
gemäß. Die Entscheidung über die Zuständigkeit für die
Im selbständigen Beweisverfahren erhält der Rechts- Verhandlung und Entscheidung der Revision oder
anwalt die in § 31 bestimmten Gebühren." Beschwerde kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter getroffen werden.
6. An § 118 Abs. 2 wird angefügt:
(5) Das Gericht, dem die Entscheidung der Rechts-
„Die in Satz 1 bezeichnete Geschäftsgebühr ist zur beschwerde gemäß Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wird,
Hälfte auf die entsprechenden Gebühren für ein Ver- gilt im Verfahren nach diesem Gesetz im Sinne des
fahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
Vergleichs nach§ 1044b der Zivilprozeßordnung anzu- willigen Gerichtsbarkeit als gemeinschaftliches ober-
rechnen." stes Gericht für alle Gerichte des Landes; es tritt ferner
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2861
in diesen Fällen an die Stelle des Oberlandesgerichts, lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
das die Zuständigkeit zu bestimmen hat, ohne gemein- kel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
schaftliches oberes Gericht zu sein." S. 1493), wird wie folgt geändert:
(23) In das Gesetz über die Zwangsversteigerung und 1. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
,,(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
sofortige Beschwerde, gegen die Entscheidung des
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 17 des Geset-
Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde
zes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird nach
zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der
§ 152 eingefügt:
Beschwerde oder der weiteren Beschwerde eintau-
,,§ 152a
sendzweihundert Deutsche Mark übersteigt."
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Stellung,
Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters 2. Nach § 46 wird eingefügt:
sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch ,,§ 46a
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Mahnverfahren
näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und
dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des (1) Zahlungsansprüche, über die nach§ 43 Abs. 1 zu
Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und entscheiden ist, können nach den Vorschriften der Zivil-
Höchstsätze vorzusehen." prozeßordnung im Mahnverfahren geltend gemacht
werden. Ausschließlich zuständig im Sinne des § 689
(24) § 14 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht, in
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 690 Abs. 1 Nr. 5
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß das
310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt nach § 43 Abs. 1 zuständige Gericht der freiwilligen
durch Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist. Mit Eingang der
S. 1142) geändert worden ist, wird aufgehoben. Akten bei diesem Gericht nach § 696 Abs. 1 Satz 4
(25) § 45 Abs. 2 des Richtergesetzes vom 5. Juli 1990 oder § 700 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt der
(GBI. 1 Nr. 42 S. 637) wird wie folgt gefaßt: Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids als Antrag nach
§ 43 Abs. 1.
,,(2) Die Wahl beziehungsweise Berufung der ehrenamtli-
(2) Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der
chen Richter ist spätestens bis zum 30. Juni 1991 vorzu-
freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist
nehmen. längstens bis zu diesem Zeitpunkt sind die im
für die Begründung des Antrags. Vor Eingang der
Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter zur Ausübung
Begründung wird das Verfahren nicht fortgeführt. Der
der Rechtsprechung ermächtigt."
Widerspruch kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei
Wochen seit Zustellung der Begründung zurückgenom-
Artikel 8 men werden; § 699 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßord-
Änderung anderer Gesetze nung ist anzuwenden.
(3) Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der
(1) In § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung
freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist
des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte
für die Begründung des Antrags, wenn der Einspruch
über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls
nicht als unzulässig verworfen wird.§§ 339,340 Abs. 1,
vom 5. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1433), das durch das Gesetz
2, § 341 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden; für
vom 21. Januar 1987 (BGBI. II S. 58) geändert worden ist,
die sofortige Beschwerde gilt jedoch '§ 45 Abs. 1. Vor
wird nach der Verweisung „407," eingefügt: ,,407a, ".
Eingang der Begründung wird das Verfahren vorbehalt-
(2) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesge- lich einer Maßnahme nach § 44 Abs. 3 nicht fortgeführt.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlich- Geht die Begründung bis zum Ablauf der Frist nicht ein,
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 wird die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antrags-
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2840), gegners eingestellt. Bereits getroffene Vollstreckungs-
wird wie folgt geändert: maßregeln können aufgehoben werden. Für die
Zurücknahme des Einspruchs gelten Absatz 2 Satz 3
In § 477 Abs. 2 Satz 1, § 478 Abs. 1 Satz 2 und § 485
erster Halbsatz und§ 346 der Zivilprozeßordnung ent-
Satz 1 werden die Worte „gerichtliche Beweisaufnahme
sprechend. Entscheidet das Gericht in der Sache, ist
zur Sicherung des Beweises" jeweils durch die Worte „das
§ 343 der Zivilprozeßordnung anzuwenden."
selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßord-
nung" ersetzt. 3. An § 48 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
(3) Das Dritte Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vor- „Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird
schriften vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1S. 1248), geän- eine Gebühr nur erhoben, soweit sie die nach dem
dert durch das Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 657), Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für die
wird aufgehoben. Die Verweisung auf dieses Gesetz in Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Mahnbe-
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 - scheids übersteigt."
Gerichtsverfassungsgesetz - Buchstabe I Abs. 3 Nr. 4
zum Einigungsvertrag gilt als Verweisung auf § 541 der (5) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Zivilprozeßordnung. Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
(4) Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes- Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570), wird
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffent- wie folgt geändert:
2862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
In § 414 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „gerichtliche abschließende Beschlüsse der Oberlandesgerichte die
Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises" durch die weitere Beschwerde, im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
Worte „das selbständige Beweisverfahren nach der Zivil- Buchstabe c des Bundesrückerstattungsgesetzes und in
prozeßordnung" ersetzt. § 11 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes zur Einfüh-
rung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland
(6) In § 14 der Verordnung über die Behandlung der genannten Rechtsvorschriften gegen Endurteile der Ober-
Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz- landesgerichte die Revision an den Bundesgerichtshof
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten (Zivilsenat) statt.
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 4 des
Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301) geändert
§2
worden ist, wird das Wort „eintausend" durch das Wort
,,eintausendzweihundert" ersetzt. Für das Verfahren über die Revision und die weitere
Beschwerde gelten die Vorschriften des Zweiten
(7) In § 90 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung vom Abschnitts des Dritten,Buches der Zivilprozeßordnung ent-
7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), die zuletzt durch sprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349) bestimmt.
geändert worden ist, wird die Verweisung „der §§ 132 und
136" durch die Verweisung „des § 132" ersetzt. §3
(8) An § 284 Abs. 8 und an § 334 Abs. 2 der Abgaben- (1) Die weitere Beschwerde und die Revision finden
ordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstan-
S. 269), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom des statt.
13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2775) geändert worden ist,
(2) Das Oberlandesgericht ist zu einer Änderung seiner
wird jeweils folgender Satz angefügt:
der weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung
„Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet nicht befugt.
die sofortige weitere Beschwerde statt."
§4
(9) In§ 74 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (1) Die weitere Beschwerde und die Revision sind bin-
(BGBI. 1 S. 2803), die zuletzt durch Anlage I Kapitel V nen eines Monats durch Einreichung eines Schriftsatzes
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Hat der Be-
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des schwerdeführer oder der Revisionskläger seinen Wohnsitz
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen nach
998) geändert worden ist, wird die Verweisung „der§§ 132 Satz 1 und 2 sind Notfristen.
und 136" durch die Verw8isung „des § 132" ersetzt. (2) Die Entscheidung über die weitere Beschwerde und
(10) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in die Revision kann ohne mündliche Verhandlung ergehen,
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 sofern nicht eine der Parteien die mündliche Verhandlung
(BGBI. 1 S. 235) wird wie folgt geändert: beantragt.
(3) Ein Anwaltszwang besteht nicht.
1. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Verweisung
,,377," die Verweisung „378," und nach der Verwei- (4) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
sung „404," die Verweisung „404a," eingefügt. Versäumnisverfahren und die Ablehnung der Annahme
der Revision sind nicht anzuwenden.
2. In § 95 Abs. 2 wird die Verweisung „der §§ 132 und
136" durch die Verweisung „des § 132" ersetzt. §5
Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden
Gerichtskosten nicht erhoben.
Artikel 9
Gesetz
zur Überleitung der Zuständigkeit §6
der Obersten Rückerstattungsgerichte § 28 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes zur Einführung
auf den Bundesgerichtshof des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland wird auf-
gehoben.
§ 1
In den Verfahren über Ansprüche nach dem Bundes- § 7
rückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, (1) Mit Ablauf des 2. Oktober 1990 sind alle bei dem
Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Obersten Rückerstattungsgericht in München und bei dem
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Septem- Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin anhängigen
ber 1969 (BGBI. 1 S. 1561 ), und nach dem Bundesgesetz Verfahren unterbrochen. Die Unterbrechung endet mit
zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Verfahren gehen in
Saarland vom 12. Januar 1967 (BGBI. 1 S. 133) sowie nach der Lage, in der sie sich befinden, auf den Bundesgerichts-
den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Ver- hof (Zivilsenat) über und werden nach dem bisherigen
mögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 des Bundesrückerstat- Verfahrensrecht zu Ende geführt.
tungsgesetzes) findet im Geltungsbereich der in§ 11 Nr. 1
Buchstabe a, b und d des Bundesrückerstattungsgesetzes (2) Fristen zur Einlegung -von Rechtsmitteln gegen Ent-
genannten Rechtsvorschriften gegen den Rechtszug scheidungen der Oberlandesgerichte, die am 2. Oktober
Nr. 7"1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2863
1990 noch nicht abgelaufen waren, beginnen mit dem (5) § 798 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bisherigen
Inkrafttreten dieses Gesetzes von neuem zu laufen. Fassung anzuwenden, wenn der Schuldtitel vor dem
Inkrafttreten der Änderung zugestellt worden ist.
Artikel 10 (6) Für anhängige Verfahren gilt § 23 Nr. 1 des Gerichts-
verfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.
Überleitungsvorschriften
(7) § 101 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist in seiner
(1) Für die Sicherung des Beweises gelten die bisheri-
bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Klage oder die
gen Vorschriften, wenn das Gesuch, die Beweisaufnahme
Berufung vor dem Inkrafttreten der Änderung zugestellt
anzuordnen, vor dem Inkrafttreten der Änderung einge-
worden ist.
reicht worden ist.
(2) Für Revisionen gelten die bisherigen Vorschriften,
wenn vor dem Inkrafttreten der Änderung die mündliche
Verhandlung geschlossen wird, auf die das anzufechtende Artikel 11
Urteil ergeht. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle Inkrafttreten
des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt,
bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. (1) Artikel 2 Nr. 1, 7, 8, 11 bis 13, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4
Nr. 1, 2, Artikel 5 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Artikel 6
(3) Für Berufungen, Beschwerden und weitere Nr. 1, Artikel 7 Abs. 2, 4, 5, Artikel 8 Abs. 7, 9, 10 Nr. 2
Beschwerden gelten die bisherigen Vorschriften, wenn die treten am 1. Januar 1992 in Kraft.
anzufechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der
Änderung verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht (2) Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe a, Nr. 53, 55, soweit § 700
stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung geändert wird, und
ist. Nr. 57 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(4) Für das Mahnverfahren und die Abgabe an das für (3) Artikel 9 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
das streitige Verfahren zuständige Gericht gelten die bis-
(4) Artikel 7 Abs. 25 tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
herigen Vorschriften, wenn der Antrag auf Erlaß des Mahn-
bescheids vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht (5) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 1991 in
worden ist. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Der Bundesminister
für· Arbeit und Sozi a I o r d nun g
Norbert Blüm
2864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe
der Anlage Teil C in Vermögenswerten anzulegen,
Artikel 1 die auf die gleiche Währung lauten, in der die
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongru-
enzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grund-
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche- stücksgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht
rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) auf eine Währung lauten, als in der Währung des
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober Landes angelegt, in dem die Grundstücke oder
1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geändert durch Artikel 11 grundstücksgleichen Rechte belegen sind oder der
des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat. Nicht
wird wie folgt geändert:
in Wertpapieren verkörperte Unternehmensanteile
gelten als in der Währung des Landes angelegt, in
1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: dem das Unternehmen seinen Sitz hat."
„Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Zahlen „20" und
und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher ,,25" durch die Zahl „30" ersetzt.
Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absiche-
rung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vor- e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
handenen Vermögenswerten oder dem späteren f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn
aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher ,,(6) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 und
Ertrag erzielt werden soll, ohne daß bei Erfüllung von Absatz 2 dürfen 5 vom Hundert der Bestände des
Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebun- Deckungsstocks und 20 vom Hundert des übrigen
denen Vermögens eintreten kann." gebundenen Vermögens außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes belegen sein; hierbei
sind die nach Absatz 2 bereits zulässigen, nicht im
2. In § 53c Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „die gesetz- Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen An-
lichen und freien Rücklagen" durch die Worte „die lagen anzurechnen. Die Aufsichtsbehörde kann
Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen" ersetzt. einem Versicherungsunternehmen im Einzelfall auf
Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen
dieses Gesetzes über die Belegenheit der Ver-
3. § 54 a wird wie folgt geändert:
mögensanlagen genehmigen, wenn die Belange
a) Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt: der Versicherten hierdurch nicht beeinträchtigt
„ 10. in bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur werden."
alsbaldigen Bebauung bestimmten Grund-
stücken sowie in grundstücksgleichen Rech- 4. § 54c Satz 2 wird aufgehoben.
ten; das Versicherungsunternehmen hat die
Angemessenheit des Kaufpreises auf der
Grundlage des Gutachtens eines vereidigten 5. In § 106 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „den
Sachverständigen oder in vergleichbarer Geschäftsleitern" durch die Worte „dem Vorstand"
Weise zu prüfen." ersetzt.
b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer
13 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num- 6. In§ 110b Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe,,§ 106 Abs. 2
mer angefügt: Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 106 Abs. 2 Satz 2
bis 4" ersetzt.
„ 14. in Anlagen, die in den Nummern 1 bis 13 nicht
genannt sind, deren Voraussetzungen nicht
erfüllen oder die Begrenzungen der Ab- 7. § 110g Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
sätze 2 bis 4 übersteigen, bis zur Höhe von „Für diese Unternehmen gelten § 81 Abs. 1, 2 und 3
jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstock- und § 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler bezieht,
vermögens und des übrigen gebundenen entsprechend."
Vermögens; die Begrenzung auf 10 vom
Hundert in den Nummern 5 und 5 a bleibt 8. § 111 wird wie folgt geändert:
unberührt. Eine Anlage in Konsumenten-
krediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche ,,(3) Der Bundesminister der Finanzen wird
Sachen sowie in immateriellen Werten ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
ausgeschlossen." Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2865
1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunter- 1. Dem § 8 werden folgende Absätze angefügt:
nehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten ,,(3) Der Versicherungsnehmer kann ein Versiche-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für rungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei
anwendbar zu erklären, wenn die Belange der Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres
Versicherten ausreichend gewahrt sind und
oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
Interessen der Bundesrepublil< Deutschland
einer Frist von drei Monaten kündigen, es sei denn, daß
nicht entgegenstehen,
der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich
2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über aus- vor Abschluß des Vertrages auch Verträge für die
ländische Unternehmen mit Sitz in einem Mit- Dauer von einem Jahr, drei, fünf und zehn Jahren
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge- angeboten hat und dabei auf Verträge mit einer Dauer
meinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz von fünf und mehr Jahren einen Prämiennachlaß ein-
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsge- räumt, dessen Vomhundertsatz mindestens der Dauer
meinschaft anzuwenden sind, soweit dies im der Laufzeit entspricht.
Bereich des Niederlassungsrechts oder des
Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkom- (4) Wird ein Versicherungsvertrag mit einer länger~n
men der Europäischen Wirtschaftsgemein- Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen, so kann der Ver-
schaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, sicherungsnehmer innerhalb einer Frist von zehn
erforderlich ist." Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages
seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willens-
b) Folgender Absatz wird angefügt: erklärung schriftlich widerrufen. Maßgeblich für die
,,(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen
Nr. 1 kann der Bundesminister der Finanzen ent- Widerrufserklärung bei dem Versicherer. Das Wider-
sprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch rufsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsneh-
Verwaltungsakt gewähren." mer Vollkaufmann ist oder wenn der Versicherer auf
Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Ver-
9. § 133d wird aufgehoben. sicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsnehmer
ist über das Widerrufsrecht schriftlich zu belehren."
10. In § 134 werden die Worte „der Geschäftsunterlagen,
des Versicherungsbestandes (§ 14)" durch die Worte 2. In§ 15a wird nach der Angabe,,§ 8 Abs. 2" die Angabe
„des Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines ,,bis 4" eingefügt.
Versicherungsbestandes (§§ 14, 110h)" ersetzt.
3. Nach § 30 wird folgender§ 31 eingefügt:
11 . § 144 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 31
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienan-
passungsklausel das Entgelt, ohne daß sich der Um-
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Ver-
sicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt, fang der Versicherung ändert, so kann der Versiche-
das die zum Betrieb derartiger Versicherungsge- rungsnehmer bis und zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
schäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, seinen der Änderung kündigen, sofern das Entgelt pro Jahr um
Geschäftsbetrieb entgegen § 11 Og Abs. 1 Satz 2 mehr als 5 vom Hundert des zuletzt gezahlten Beitra-
oder 3 aufgenommen hat oder entgegen § 111 c ges oder um mehr als 25 vom Hundert des Erstbeitra-
Abs. 4 Satz 2 und 3 fortführt, ges steigt."
2. den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein
solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt 4. In § 34a wird nach der Angabe ,,§§ 16 bis 29a" ein
oder Komma und die Angabe „des § 31" eingefügt.
3. einer auf Grund des§ 81 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch
in Verbindung mit§ 110d Abs. 4 Nr. 7 oder§ 110g
5. § 158 i wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Satz 1, ergangenen Anordnung zuwider-
handelt." ,,§ 158i
Ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der
12. § 159 Abs. 2 wird gestrichen. Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von
der Verpflichtung zur Leistung frei, so kann er dies
13. § 160 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 werden ge- einem Versicherten, der zur selbständigen Geltend-
strichen. machung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag
befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der
Artikel 2 Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der
Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese
Änderung
Umstände dem Versicherten bekannt oder grob fahr-
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
lässig nicht bekannt waren. Der Umfang der Leistungs-
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai pflicht bestimmt sich nach § 158 c Abs. 3. § 158 c Abs. 4
1908 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- findet keine Anwendung; § 158c Abs. 5 ist entspre-
mer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt chend anzuwenden. Soweit der Versicherer Leistungen
geändert durch Artikel 7 § 42 des Gesetzes vom 12. Sep- nach Satz 1 gewährt, kann er gegen den Versiche-
tember 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt geändert: rungsnehmer Rückgriff nehmen."
2866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 3 finanziellen Lage durchzuführen. Das Gutachten sowie
das Ergebnis der versicherungstechnischen Prüfung ist
Gesetz
mit Erläuterungen der Aufsichtsbehörde spätestens inner-
über die Beaufsichtigung
halb von 18 Monaten nach dem dem Gutachten zugrunde-
der Versorgungsanstalt
liegenden Bilanzstichtag vorzulegen; das Nähere be-
der deutschen Bühnen
stimmt die Aufsichtsbehörde, sie kann dabei eine längere
und der Versorgungsanstalt
Frist festlegen.
der deutschen Kulturorchester
§4
§ 1
Für die Prüfung des Jahresabschlusses der Versor-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führt gungsanstalten gelten die §§ 57 bis 59 des Versicherungs-
die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versor- aufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der
gungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungs- Präsident der Bayerischen Versicherungskammer den
anstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird Abschlußprüfer bestimmt.
von den nach Landesrecht am Sitz der Anstalten zuständi-
gen Behörden für den Bund ausgeübt. § 7 Abs. 2, § 13
Abs. 1, §§ 14, 54, 54a Abs. 1 bis 3 und 4 bis 6, §§ 54d, 55 Artikel 4
Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Ausnahme der in Satz 1 genannten
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Frist,§ 56 Abs. 1 bis 3 sowie die§§ 81, 81 a, 82 bis 84, 86
und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten ent- (1) Auf Versicherungsverträge, die vor Inkrafttreten des
sprechend. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter in die Artikels 2 geschlossen worden sind, sind § 8 Abs. 3 und
Sitzungen der Ausschüsse des Verwaltungsrates entsen- § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nicht
den; die Vertreter sind jederzeit anzuhören. anzuwenden.
(2) Die Verordnung über die Anwendung Allgemeiner
§2
Versicherungsbedingungen vom 29. November 1940 in
Die Aufsichtsbehörde bestimmt Inhalt, Form und Gliede- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
rung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 7632-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
deren Offenlegung und Bekanntmachung entsprechend gehoben.
den §§ 264 bis 289 des Handelsgesetzbuchs und § 55
Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit die Artikel 5
Aufgabe der Versorgungsanstalten keine abweichenden Neufassung
Regelungen erfordert. Der Jahresabschluß und der Lage- des Versicherungsaufsichtsgesetzes
bericht sind spätestens zehn Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
Aufsichtsbehörde erläßt Vorschriften über die Rechnungs- des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach diesem
legung für Aufsichtszwecke. Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
§3
Artikel 6
Die Versorgungsanstalten haben spätestens alle vier Inkrafttreten
Jahre im Rahmen eines versicherungsmathematischen
Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung ihrer Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2867
Erste Verordnung
zur Anpassung der Renten
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1. Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV)
Vom 14. Dezember 1990
Auf Grund der §4
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Kriegsbeschädigtenrenten
Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt,
23. September 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1213) und§ 19 daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermit-
des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 telte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend
(GBI. 1 Nr. 38 S. 495) und von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von
Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die ange-
Buchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August paßte Rente anzuwenden.
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1216)
§5
verordnet die Bundesregierung:
Auswirkungen auf den Sozialzuschlag
§ 1 Die sich nach den §§ 2 und 3 ergebenden Erhöhungsbe-
Grundsatz träge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.
Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genann-
ten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der §6
Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die Renten mit Zusatzversorgung
Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschä-
digtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Januar 1991 (1) Renten, die wegen Bezugs einer Zusatzversorgung
nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung angepaßt. Das gilt nach § 23 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes nicht
nicht für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes anzugleichen waren, werden nach den für Arbeitnehmer
genannten Leistungen. ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der
Rentenverordnung festgesetzt und nach den Bestim-
§2 mungen des Ersten und zweiten Abschnitts des Renten-
Renten aus der Rentenversicherung angleichungsgesetzes angeglichen.
Die Renten aus der Rentenversicherung werden (2) Für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 wird an die
dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhö-
Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht hungsbetrag nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag
wird. einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt; im
übrigen ist der Erhöhungsbetrag an den Bund zu zahlen.
§3 Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1
Renten aus der Unfallversicherung unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag
erhalten haben.
Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1991 einge- (3) Ab 1. Januar 1991 werden gleichartige zusätzliche
treten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöh- Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach
ten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Absatz 1 und die sich nach § 2 oder § 3 ergebenden
Kinderzuschläge zu Unfallrenten. Erhöhungsbeträge übersteigen.
2868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 7 Arbeitsjahre Faktor
Berechnung der in der Zeit 46 10,26
vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 45 8,91
entstehenden Rentenansprüche 44 7,72
aus der Rentenversicherung 43 6,31
42 4,88
Für in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 41 3,60
entstehende Rentenansprüche gelten anstelle der in der 40 2, 11
Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Pro- 39 2,35
zentsätze folgende Prozentsätze: 38 0,79
unter 38 0,00
Arbeitsjahre Faktor
51 16,45
50 15,23 §8
49 13,98 Inkrafttreten
48 12,88
47 11,58 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2869
Verordnung
über Wertpapier-Verkaufsprospekte
(Verkaufsprospekt-Verordnung)
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Wertpapier- im Wege des Quellenabzugs erhoben werden; über-
Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990 nimmt der Anbieter die Zahlung dieser Steuern, so ist
(BGBI. 1 S. 2749) verordnet die Bundesregierung: dies anzugeben;
3. wie die Wertpapiere übertragen werden können und
§ 1 gegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbar-
Anwendungsbereich keit eingeschränkt ist;
4. die organisierten Märkte, an denen die Wertpapiere
Diese Verordnung ist auf den Verkaufsprospekt für
gehandelt werden sollen;
Wertpapiere anzuwenden, für die ein Antrag auf Zulas-
sung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse 5. die Zahl- und Hinterlegungsstellen;
nicht gestellt ist. 6. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder
Verkaufspreises;
§2
7. das Verfahren für die Ausübung von Bezugsrechten,
Allgemeine Grundsätze ihre Handelbarkeit und die Behandlung der nicht aus-
(1) Der Verkaufsprospekt muß über die tatsächlichen geübten Bezugsrechte;
und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der 8. die Stellen, die Zeichnungen des Publikums ent-
angebotenen Wertpapiere notwendig sind, Auskunft gegennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den
geben und richtig und vollständig sein. Er muß mindestens Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen
enthalten. Er ist in deutscher Sprache und in einer Form oder Zeichnungen zu kürzen;
abzufassen, die sein Verständnis und seine Auswertung
erleichtert. 9. die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot gleich-
zeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teil-
(2) Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner beträgen erfolgt;
Aufstellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeich- 10. die Ausstattung ausgedruckter Stücke sowie die Ein-
nen.
zelheiten und Fristen für deren Auslieferung;
(3) Sind vorgeschriebene Angaben dem nach § 8 Abs. 1 11. die Personen oder Gesellschaften, welche die Wert-
und 2 in den Verkaufsprospekt aufgenommenen Jahres- papiere übernehmen oder übernommen oder gegen-
abschluß unmittelbar zu entnehmen, so brauchen sie im über dem Emittenten oder Anbieter ihre Unterbrin-
Verkaufsprospekt nicht wiederholt zu werden. gung garantiert haben; erstreckt sich die Übernahme
oder die Garantie nicht auf das gesamte Angebot, so
§3 ist der nicht erfaßte Teil des Angebots anzugeben;
Angaben über Personen oder Gesellschaften, 12. den Ausgabepreis für die Wertpapiere oder, sofern
die für den Inhalt des Verkaufsprospekts er noch nicht bekannt ist, den Zeitplan für seine Fest-
die Verantwortung übernehmen setzung.
Der Verkaufsprospekt muß Namen und Stellung, bei
juristischen Personen oder Gesellschaften Firma und Sitz,
§5
der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Angaben über den Emittenten
Inhalt die Verantwortung übernehmen; er muß eine Erklä-
Der Verkaufsprospekt muß über den Emittenten an-
rung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, daß
ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen geben
Umstände ausgelassen sind. 1. die Firma und den Sitz;
2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine
§4 bestimmte Zeit gegründet ist, die Dauer;
Angaben über die Wertpapiere 3. die Rechtsform und die für den Emittenten maßgeb-
Der Verkaufsprospekt muß über die Wertpapiere an- liche Rechtsordnung;
geben 4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag be-
1. Art, Stückzahl und Gesamtnennbetrag der angebote- stimmten Gegenstand des Unternehmens;
nen Wertpapiere oder einen Hinweis darauf, daß der 5. das Registergericht des Sitzes des Emittenten und die
Gesamtnennbetrag nicht festgesetzt ist, sowie die mit Nummer, unter der der Emittent in das Register einge-
den Wertpapieren verbundenen Rechte; tragen ist;
2. die Steuern, die in dem Staat, in dem der Emittent 6. eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stel-
seinen Sitz hat oder in dem die Wertpapiere angebo- lung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein
ten werden, auf die Einkünfte aus den Wertpapieren Konzernunternehmen ist.
2870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 6 prospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung eines
Angaben über das Kapital des Emittenten Einzelabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von
Jahresabschlüssen aufzunehmen. Die Aufnahme nur des
(1) Der Verkaufsprospekt muß über das Kapital des Jahresabschlusses der einen Art ist ausreichend, wenn
Emittenten angeben der Jahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen
1 . die Höhe des gezeichneten Kapitals, die Zahl und die zusätzlichen Aussagen enthält.
Gattungen der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist, (3) Jede wesentliche Änderung nach dem Stichtag
unter Angabe ihrer Hauptmerkmale und die Höhe der des letzten offengelegten Jahresabschlusses oder der
ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital; Zwischenübersicht muß im Verkaufsprospekt beschrieben
2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den werden.
Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien §9
einräumen, unter Angabe der Bedingungen und des
Verfahrens für den Umtausch oder Bezug. Angaben
über die Prüfung des Jahresabschlusses
(2) Für das Angebot von Aktien ist zusätzlich anzugeben des Emittenten
1 . der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten Der Verkaufsprospekt muß den Namen, die Anschrift
Kapitals und die Dauer der Ermächtigung für die Kapi- und die Berufsbezeichnung der Abschlußprüfer, die den
talerhöhung, der Kreis der Personen, die ein Um- Jahresabschluß des Emittenten nach Maßgabe der
tausch- oder Bezugsrecht haben, sowie die Bedingun- gesetzlichen Vorschriften geprüft haben, angeben. Ferner
gen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen ist der Bestätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher
Aktien; Bemerkungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des
2. die Zahl und die Hauptmerkmale von Anteilen, die Jahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müs-
keinen Anteil am Kapital gewähren; sen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der
Versagung und deren Begründung wiedergegeben wer-
3. soweit sie dem Anbieter bekannt sind, die Aktionäre,
den.
die auf den Emittenten unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluß ausüben können.
§ 10
§ 7 Angaben
Angaben über Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
über die Geschäftstätigkeit de_s Emittenten des Emittenten
(1) Der Verkaufsprospekt muß über die Geschäftstätig- (1) Der Verkaufsprospekt muß den Namen und die
keit des Emittenten folgende Angaben enthalten: Anschrift der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Auf-
sichtsorgane und ihre Stellung beim Emittenten angeben.
1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;
(2) Für das Angebot von Aktien sind zusätzlich die den
2. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von
Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-
für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gewährten
lungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung
Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwands-
für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emitten-
entschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und
ten sind;
Nebenleistungen jeder Art), für jedes Organ getrennt,
3. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen anzugeben.
Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten
haben können; § 11
4. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen Angaben
mit Ausnahme der Finanzanlagen. über den jüngsten Geschäftsgang
und die Geschäftsaussichten des Emittenten
(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhn-
liche Ereignisse beeinflußt worden, so ist darauf hinzu- Der Verkaufsprospekt muß allgemeine Ausführungen
weisen. über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem
Schluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen-
§8
gelegte Jahresabschluß bezieht, sowie Angaben über die
Angaben Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das
über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage laufende Geschäftsjahr enthalten.
des Emittenten
(1) Der Verkaufsprospekt muß über die Vermögens-, § 12
Finanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten
Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht,
1. den letzten offengelegten Jahresabschluß, dessen Optionen
Stichtag höchstens achtzehn Monate vor der Aufstel-
lung des Verkaufsprospekts liegen darf; (1) Für das Angebot von anderen Wertpapieren als
Aktien, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugs-
2. eine zwischenzeitlich veröffentlichte Zwischenüber- recht auf Wertpapiere einräumen, hat der Verkaufspro-
sicht. spekt zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
(2) Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines Konzern- 1. die Art der zum Umtausch oder Bezug angebotenen
abschlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufs- Wertpapiere und der mit ihnen verbundenen Rechte;
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2871
2. die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch 3. voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
und den Bezug sowie die Fälle, in denen die Bedingun- mindestens für das laufende und das folgende
gen für das Verfahren geändert werden können. Geschäftsjahr;
(2) Ist der Emittent nicht zugleich der Emittent der zum 4. Planzahlen des Emittenten (Investitionen, Produktion,
Umtausch oder Bezug angebotenen Wertpapiere, so sind Umsatz und Ergebnis) mindestens für die folgenden
die Angaben nach den §§ 5 bis 11 auch über den Emitten- drei Geschäftsjahre.
ten der zum Umtausch oder Bezug angebotenen Wert- (3) Wurde vor weniger als zwölf Monaten im Inland ein
papiere aufzunehmen. Diese Angaben können entfallen,
vom selben Anbieter unterzeichneter vollständiger Ver-
sofern die Wertpapiere an einer inländischen Börse zur kaufsprospekt, Börsenzulassungsprospekt (§ 36 Abs. 3
amtlichen Notierung zugelassen sind. Nr. 2 des Börsengesetzes) oder Unternehmensbericht
(3) Für das Angebot von Wertpapieren, die das Recht (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes) veröffentlicht, so
auf Zahlung eines Differenzbetrages einräumen, der sich sind in den Verkaufsprospekt nur die seit der Veröffent-
an der Wertentwicklung anderer Wertpapiere oder Rechte lichung des vollständigen Prospekts oder Unternehmens-
bemißt, sind in den Verkaufsprospekt zusätzlich Angaben berichts eingetretenen Änderungen aufzunehmen, die für
über die Ermittlung des Differenzbetrages aufzunehmen. die Beurteilung des Emittenten oder der angebotenen
Wertpapiere von Bedeutung sein können. Der Verkaufs-
prospekt darf nur zusammen mit dem vollständigen Pro-
§ 13 spekt oder Unternehmensbericht oder mit einem Hinweis
Gewährleistete Wertpapiere darauf, wo dieser einzusehen ist, veröffentlicht werden.
Für das Angebot von anderen Wertpapieren als Aktien, (4) Von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver-
für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische kaufsprospekt kann abgesehen werden, wenn
Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernom-
1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht
men hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 11 auch über geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung und Ertragslage und der Entwicklungsaussichten des
übernommen hat, aufzunehmen.
Emittenten zu beeinflussen, oder
2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheb-
§ 14
lichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung
Verringerte Prospektanforderungen das Publikum nicht über die für die Beurteilung der
(1) Für das Angebot von Aktien, die den Aktionären des Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände
täuscht.
Emittenten auf Grund ihres Bezugsrechts zugeteilt wer-
den, kann auf die in den §§ 7 bis 10 vorgeschriebenen (5) Ist der Anbieter nicht zugleich. der Emittent, so kann
Angaben verzichtet werden, wenn die Aktionäre auf von der Aufnahme einzelner Angaben, über die der An-
andere Weise ausreichend unterrichtet sind. bieter auf Grund seiner Stellung zum Emittenten nicht ver-
(2) Für den Fall, daß der Emittent vor weniger als fügen kann, in den Verkaufsprospekt abgesehen werden,
sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über
achtzehn Monaten gegründet worden ist und noch keinen
die für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlichen Tat-
Jahresabschluß offengelegt hat, muß der Verkaufspro-
spekt abweichend von den Anforderungen nach den §§ 8, sachen und Umstände täuscht.
9, 10 Abs. 2 und § 11 folgende Angaben enthalten:
§ 15
1. die Eröffnungsbilanz;
Inkrafttreten
2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht länger als
zwei Monate zurückliegt; Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1991
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 3a Satz 3 des Dritten Verstromungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917) verordnet der
Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
(1) Der in§ 8 Abs. 3a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes für 1991 auf
8,00 vom Hundert festgesetzte Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das
Kalenderjahr 1991 für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den
nachfolgenden Ländern erzielten Erlöse wie folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg 7 ,2 vom Hundert,
für Bayern 7 ,8 vom Hundert,
für Berlin 6,2 vom Hundert,
für Bremen 8, 1 vom Hundert,
für Hamburg 8,9 vom Hundert,
für Hessen 7,7 vom Hundert,
für Niedersachsen 8,4 vom Hundert,
für Nordrhein-Westfalen 8,6 vom Hundert,
für Rheinland-Pfalz 8,3 vom Hundert,
für Saarland 8,5 vom Hundert,
für Schleswig-Holstein 7 ,2 vom Hundert.
(2) Für Berlin gilt der in Absatz 1 genannte Vom-Hundert-Satz für Lieferungen
von Elektrizität an Endverbraucher nur insoweit, als sie in dem Teil des Landes
erfolgen, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2873
Verordnung
zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz
(FRG-Entgeltverordnung)
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamts:
§ 1
Bruttoarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1989 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 zum
Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1989 41 556 37 656 33 852 34 728 20916 33492 29 736
Anlage 7
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
wirtschaft
1 2 3 1 2
1989 31 224 28 188 27024 23 880 18180 21 048
Anlage 9
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1989 73 200 67 032 48 960 35400 28 968
2874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 11
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1989 73 200 53 640 39 264 29 052 25 008
Anlage 13
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter in der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 1 2
1989 42 456 36 684 30 900 35 472 30 480
Anlage 15
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 u. 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1989 90 000 74 964 65 160 90 000 86 484 66 072 57 540 90 000 81 912 66 600 51 672 37140
§2
Einschränkung des Geltungsbereichs
Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2875
Sechsunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445,
2448) verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1
und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) verordnet
der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1099), wird die Anlage wie folgt geändert:
Folgende Positionen werden angefügt:
Ltd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
651 Ademetionin und seine Salze 1 . Januar 1996
(S)-2-Amino-3-[(5' -desoxy=
adenosin-5' -yl)methylsulfonio]butyrat
652 Azelainsäure und ihre Salze 1 . Januar 1996
Nonandisäure
653 Bismut(lll)-citrat-hydroxid-Komplex 1. Januar 1996
und seine Salze
654 Carvedilol und seine Salze 1. Januar 1996
(R S)-1-( 4-Carbazolyloxy)-3-[2-(2-
methoxyphenoxy)ethylamino]-2-propanol
655 Cefixim und seine Salze 1 . Januar 1996
(6R, 7 R)-7-[2-(2-Amino-4-thiazolyl) =
g lyoxylam ido ]-8-oxo-3-vi nyl-5-thia-
1 -azabicyclo[ 4. 2. 0]oct-2-en-2-carbon =
säure-7 2 -(Z)-[ 0-( carboxymethyl)oxim]
656 Clarithromycin und seine Salze 1 . Januar 1996
Erythromycin[6-O-methyl]
657 Epidermisschicht der Haut vom Schwein 1 . Januar 1996
- zur Anwendung als biologischer
Verband -
658 Gangliosid-Gemisch aus Rinderhirn 1 . Januar 1996
und seine Salze
Gangliosid GD 1a - Gangliosid GD 1b -
Gangliosid GM 1 - Gangliosid GT 1b
(40:16:21 :19)
659 Halofantrin und seine Salze 1. Januar 1996
3-Dibutylamino-1-(1,3-dichlor-6-
trifluormethyl-9-phenanthryl)-1-
propanol
660 lpronidazol und seine Salze 1 . Januar 1996
2-lsopropyl-1-methyl-5-nitroimidazol
- zur Anwendung bei Tieren -
661 lsradipin und seine Salze 1 . Januar 1996
(lsopropyl)(methyl) [4-(2, 1,3-
benzoxadiazol-4-yl)-1 ,4-dihydro-
2,3-dimethyl-3,5-pyridindicarboxylat]
2876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
662 ltraconazol und seine Salze 1. Januar 1996
( ± )-1-sec-Butyl-4-[4-( 4-{ 4-[(2R*,=
4S*)-2-(2,4-dichlorphenyl)-2-(1 H-
1 ,2,4-triazol-1-ylmethyl)-1 ,3-
dioxolan-4-ylmethoxy]phenyl }-1-
piperazinyl) phenyl]-1 H-1 ,2,4-triazol-5( 4H)-on
663 Misoprostol 1. Januar 1996
(±)-Methyl(?-{ (1 R,2R,3R)-3-hydroxy-
2-[(E)-( 4R S)-4-hydroxy-4-methyl-1-
octenyl)-5-oxocyclopentyl} heptanoat)
664 Nicotin und seine Salze 1. Januar 1996
- zur transdermalen Anwendung -
665 Octreotid und seine Salze 1. Januar 1996
D-Phenylalanyl-L-cysteinyl-L-phenyl =
alanyl-D-tryptophyl-L-lysyl-L-
threonyl-N-[( 1R,2R)-2-hydroxy-1-
(hydroxymethyl) propyl]-L-cystei namid-
cyclo( 2 .~ 7)-disulfid
666 Ondansetron und seine Salze 1. Januar 1996
(RS)-2,3-Dihydro-9-methyl-3-(2-
methyl-1-imidazolylmethyl)-4(1 H)-
carbazolon
667 Pefloxacin und seine Salze 1 . Januar 1996
1-Ethyl-6-fluor-1,4-dihydro-7-
(4-methyl-1-piperazinyl)-4-oxo-3-
chinolincarbonsäure
668 Pravastatin und seine Salze 1. Januar 1996
(3R,5R)-7-{ (1 S,2S,6S,8S,8aR)-
1,2,6, 7,8,Ba-Hexahydro-6-hydroxy-2-
methyl-8-[ (S)-2-methylbutyryl =
oxy]-1-naphthyl }-3,5-dihydroxy=
heptansäure
669 Proglumid und seine Salze 1 . Januar 1996
(RS)-4-Benzamido-N,N-dipropylglutaramidsäure
670 Quazepam und seine Salze 1. Januar 1996
7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-(2,2,2-
trifluorethyl)-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-thion
671 Ramipril und seine Salze 1 . Januar 1996
(2S,3aS,6aS)-1-{ (S)-N-[(S)-
1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropylamino] =
propionyl} perhydrocyclopenta[b]pyrrol-
2-carbonsäu re
672 Roxithromycin und seine Salze 1. Januar 1996
Erythromyci n-9-[ 0-( 2-methoxyethoxy =
methyl)oxim]
673 Saralasin und seine Salze 1. Januar 1996
N-[ 1-[N-[N-[N-[N-[N -(N-Methyl =
2
glycyl)-L-arginyl]-L-valyl]-L-tyrosyl]-
L-valyl]-L-histidyl]-L-prolyl]-L-alanin
- zur Behandlung von Spendernieren
vor der Nierentransplantation -
674 Sermorelin und seine Salze 1. Januar 1996
Tyr-Ala-Asp-Ala-lle-Phe-Thr-Asn-
Ser-Tyr-Arg-Lys-Val-Leu-Gly-Gln-
Leu-Ser-Ala-Arg-Lys-Leu-Leu-Gln-Asp-
lle-Met-Ser-ArgNH2
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2877
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
-----~------------- - -----------------------------
675 Sulproston 1. Januar 1996
(Z)-7-{ (1 R,2R,3R)-3-Hydroxy-2-[(E)-
(3R)-3-hydroxy-4-phenoxy-1-butenyl]-
5-oxocyclopentyl }-N-methylsulfonyl-5-
heptenamid
676 Treosulfan 1. Januar 1996
L-Threitol-1,4-bis(methansulfonat)
- zur parenteralen Anwendung -
677 Zolpidem und seine Salze 1. Januar 1996
N,N-Dimethyl-2-(6-methyl-2-p-
tolylimidazo[1,2-a]pyridin-3-yl) =
acetamid
678 Zubereitungen aus 1. Januar 1996
Leuprorelin und seinen Salzen
5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-L-
tryptophyl-L-seryl-L-tyrosyl-D-leucyl-
L-leucyl-L-arginyl-N-ethyl-L-prolin =
amid
und
Poly(glycolsäure, milchsäure)1 :3
679 Zubereitungen aus 1. Januar 1996
Nifedipin und seinen Salzen
Dimethyl[1,4-dihydro-2,6-dimethyl-
4-(2-nitrophenyl)-3,5-pyridin=
dicarboxylat]
und
Dihydroergocornin und seinen Salzen,
Dihydroergocristin und seinen Salzen,
a-Dihydroergocryptin und seinen Salzen,
ß-Dihydroergocryptin und seinen Salzen
680 Zubereitungen aus 1. Januar 1996
Octenidin und seinen Salzen
N,N'-(1, 1 '-Decamethylendi-1 (4H)-
pyridyl-4-yliden) bis( octylami n)
und
2-Phenoxyethanol
681 Zubereitungen aus
Triptorelin und seinen Salzen
5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-L-tryptophyl-
L-seryl-L-tyrosyl-D-tryptophyl-L-leucyl-
L-arginyl-L-prolylglycinamid
und
Poly(glycolsäure, milchsäure)1 :1
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
2878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Fünfzehnte Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-
tember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970
(BGBI. 1 S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893) wird mit Wirkung vom
1. Januar 1990 im Länderteil Nordrhein-Westfalen nach „Universität - Gesamt-
hochschule - Wuppertal" eingefügt:
,, Private Hochschule Witten/Herdecke".
Artikel 2
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-
schulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-
nungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und
Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2879
Sechzehnte Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit§ 14a Abs. 1 Sachsen
des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September
1969 (BGBI. 1 S. 1556), zuletzt geändert durch Anlage 1 Universität Leipzig
Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt 11 Nr. 1 des Einigungs- Technische Hochschule Leipzig
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 Handelshochschule Leipzig
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1130), verordnet die Bundesregierung: Deutsche Hochschule für Körperkultur
Theaterhochschule Leipzig
Artikel 1 Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in Hochschule für Musik Leipzig
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981
(BGBI. 1 S. 893) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1991 Pädagogische Hochschule Leipzig
die nachfolgenden Hochschulen bis zum 31. Dezember Institut für Literatur Leipzig
1991 vorläufig aufgenommen:
Technische Universität Dresden
Berlin Hochschule für Verkehrswesen Dresden
Humboldt-Universität zu Berlin Medizinische Akademie Dresden
Ingenieurhochschule Berlin Pädagogische Hochschule Dresden
Ingenieurhochschule Berlin-Wartenberg Hochschule für bildende Künste Dresden
Hochschule für Ökonomie Berlin
Hochschule für Musik Dresden
Hochschule für Schauspielkunst Berlin
landwirtschaftliche Hochschule Meißen
Kunsthochschule Berlin
Hochschule für Musik Berlin Bergakademie Freiberg
Technische Universität Chemnitz
Brandenburg
Ingenieurhochschule Mittweida
Hochschule für Bauwesen Cottbus
Technische Hochschule Zwickau
Brandenburgische Landeshochschule Potsdam
Hochschule für Recht und Verwaltung Potsdam-Babelsberg Pädagogische Hochschule Zwickau
Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg Technische Hochschule Zittau
Meckl en bu rg-Vorpom mern Sachsen-Anhalt
Universität Rostock Hochschule für Landwirtschaft Bernburg
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Pädagogische Hochschule Halle/Köthen
Technische Hochschule Wismar
Pädagogische Hochschule Magdeburg
Hochschule für Seefahrt Warnemünde-Wustrow
Hochschule für Kunst und Design Halle
Pädagogische Hochschule Neubrandenburg
Pädagogische Hochschule Güstrow Technische Universität Magdeburg
2880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Martin-Luther-Universität Halle Artikel 2
Medizinische Akademie Magdeburg Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann
Technische Hochschule Merseburg die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der
Technische Hochschule Köthen vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann
Thüringen dabei die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder
Hochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von
Friedrich-Schiller-Universität Jena Bezeichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig auf-
Medizinische Akademie Erfurt genommenen Hochschulen gesondert aufführen.
Pädagogische Hochschule Erfurt
Technische Hochschule Ilmenau Artikel 3
Hochschule für Architektur Weimar Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Hochschule für Musik Weimar Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2881
Verordnung
über die Eignungsprüfung
für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 10 Nr. 2 des Gesetzes über die 4. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt- staates der Europäischen Gemeinschaften,
schaft vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349) verordnet der
5. die Bestimmung je eines Wahlfaches aus den beiden
Bundesminister der Justiz:
Wahlfachgruppen und des Faches für die zweite Auf-
sichtsarbeit,
§ 1
6. die Versicherung, daß der Antragsteller die Zulassung
Prüfungsamt zur Eignungsprüfung bei keinem anderen Prüfungsamt
Für das Prüfungsamt, seine Organe und deren Zustän- beantragt hat,
digkeiten gelten die Vorschriften über das für die zweite 7. eine Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungs-
juristische Staatsprüfung zuständige Prüfungsamt des ämtern sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungs-
Landes, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames prüfungen unterzogen hat.
Prüfungsamt eingerichtet ist, entsprechend, soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt. (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen,
soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in deutscher
Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer
§2
beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
Prüfer
(1) Prüfer sind der Präsident des für die zweite juristi- §4
sche Staatsprüfung zuständigen Prüfungsamts, seine Ver-
treter und die hauptamtlichen Prüfer sowie die zu Prüfern Rücktritt von der Prüfung
berufenen Rechtsanwälte. Im übrigen kann zum Prüfer
Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus
berufen werden, wer die Voraussetzungen eines Prüfers
wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt
für die zweite juristische Staatsprüfung erfüllt.
kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht be-
(2) Für das Verfahren der Berufung, die Amtsdauer und standen.
die einstweilige Heranziehung von Prüfern gelten die Vor-
schriften für die Prüfer der zweiten juristischen Staatsprü- § 5
fung des Landes entsprechend, in dem das Prüfungsamt
oder ein gemeinsames Prüfungsamt eingerichtet ist. Bei Erlaß von Prüfungsleistungen
Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamts können Prü- Das Prüfungsamt erläßt dem Antragsteller auf Antrag
fer der beteiligten Länder berufen werden. schriftliche Prüfungsleistungen, wenn er durch ein Prü-
fungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen Aus-
§3 bildung in einem Pflichtfach oder einem Wahlfach die für
Zulassung zur Eignungsprüfung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der Bundes-
republik Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen
(1) Der Antragsteller kann bei jedem nach § 3 des und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht
Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung erworben hat.
zur Rechtsanwaltschaft zuständigen Prüfungsamt im
Geltungsbereich dieser Verordnung die Zulassung zur §6
Eignungsprüfung beantragen.
Prüfungsgebiete
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, Zivilrecht auf
2. die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungs- 1. den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
nachweise nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt- 2. das Schuldrecht und das Sachenrecht jeweils ein-
schaft, schließlich besonderer Ausprägungen außerhalb des
Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die Hälfte
der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten abge- 3. das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich
leistet hat, oder eine Bescheinigung über eine minde- der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und der
stens dreijährige Berufsausübung in einem Mitglied- Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenz-
staat, rechts.
2882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich in dem Wahlfach die Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt. Die von
1 . Öffentliches Recht auf einem Prüfer abgegebene Bewertung wird mit der Auf-
sichtsarbeit den anderen Prüfern zugeleitet.
a) die Grundrechte,
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen
b) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allge- während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
meine Verwaltungsverfahrensrecht,
c) die Grundzüge des Baurechts und des Rechts der § 9
öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
Versäumnis von Prüfungsterminen
d) das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten
Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschul-
2. Strafrecht auf
digung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit
a) die allgemeinen Lehren des Strafrechts, nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab,
b) den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs, ist die Prüfungsleistung als mißlungen zu bewerten.
c) das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen (2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Ent-
im Gerichtsverfassungsrecht, schuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für
die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht bis
3. Zivilrecht auf
zum Ende wahr, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
a) die Grundzüge des Familienrechts und des Erb-
rechts,
§ 10
b) das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich
Ordnungswidriges Verhalten
der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
4. Handelsrecht auf (1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens
des Antragstellers, namentlich eines Täuschungsver-
a) die Grundzüge des Handelsrechts und des Gesell- suchs, entscheidet das Prüfungsamt.
schaftsrechts,
(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Auf-
b) die Grundzüge des Wertpapierrechts ohne das
sichtsarbeit durch Täuschung zu beeinflussen, ist die
Wechsel- und Scheckrecht,
Arbeit als mißlungen zu bewerten. In schweren Fällen wird
c) das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
(3) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer münd-
5. Arbeitsrecht auf lichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die
a) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des mündliche Prüfung zu wiederholen. In schweren Fällen
kollektiven Arbeitsrechts, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
b) das dazugehörende Prozeßrecht einschließlich der (4) Die Prüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf
Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht. Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht
bestanden erklärt werden.
§ 7
§ 11
Prüfungsleistungen
Entscheidung
(1) Die Aufsichtsarbeiten haben Aufgaben aus der beruf- über das Ergebnis der Eignungsprüfung
lichen Praxis eines Rechtsanwalts zum Gegenstand. Die
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät die
Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf
Stunden. Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung und
stellt auf Grund des Gesamteindrucks der in der schrift-
(2) Die Gegenstände des Kurzvortrags und des Prü- lichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit
fungsgesprächs sind der beruflichen Praxis eines Rechts- Mehrheit fest, ob der Antragsteller die für die Ausübung
anwalts zu entnehmen. Die Vorbereitungszeit für den des Berufs eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik
Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jeden Prüfungsteil- Deutschland erforderlichen Kenntnisse hat.
nehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa
(2) Im Anschluß an die Beratung ist die Entscheidung
fünfundvierzig, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn
Minuten. der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung
bekanntzugeben. Das Prüfungsamt erteilt hierüber eine
§8 schriftliche Bestätigung.
Prüfungskommission
§ 12
(1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsi-
Wiederholung der Eignungsprüfung
dent des für die zweite juristische Staatsprüfung zuständi-
gen Prüfungsamts oder ein von ihm bestimmter Prüfer. (1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht
Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Rechts- bestanden, so darf er sie zweimal wiederholen.
anwälte sein.
(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die
(2) Aufsichtsarbeiten werden von jedem Prüfer selbstän- Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht
dig bewertet. Der Prüfer hat als Ergebnis festzustellen, ob mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2883
§ 13 die Folgen von Beeinträchtigungen des Prüfungsverfah-
Entsprechende Anwendung rens, die Niederschriften über das Prüfungsverfahren und
landesrechtlicher Vorschriften die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Vorschriften für
die zweite juristische Staatsprüfung des Landes entspre-
Für die Auswahl der Aufsichtsarbeiten und des Kurz- chend, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames
vortrags, die Bestimmung von Zeit und Ort der Prüfung, die Prüfungsamt eingerichtet ist.
Verwendung von Kennziffern, die Zulassung von Hilfs-
mitteln, die Höchstzahl der Teilnehmer einer mündlichen
Prüfung, die Prüfungsaufsicht und ihre Befugnisse, die § 14
Gewährung von Prüfungserleichterungen für Behinderte, Inkrafttreten
die Geltendmachung und den Nachweis eines Rücktritts-
und Entschuldigungsgrundes, die Geltendmachung und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
(Gerüstbauer-Ausbildungsverordnung) *)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsrahmenplan
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes- (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- der in der Anlage enthalten Anleitung zur sachlichen und
minister für Bildung und Wissenschaft: zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
rahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs-
rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
§ 1 rung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes soweit betriebspraktische Besonderheiten diese Ab-
weichungen erfordern.
Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird
staatlich anerkannt. (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
§2 einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des§ 1
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die ins-
Ausbildungsdauer
besondere selbständiges Planen, Durchführen und Kon-
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. trollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
§3 §5
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
1. Berufsbildung, bildungsplan zu erstellen.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§6
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Berichtsheft
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
5. Lesen und Anfertigen von technischen Unterlagen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
6. Einrichten von Baustellen, Durchführen von Ver- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
messungsarbeiten, durchzusehen.
7. Verwenden und Instandhalten von Werkzeugen, §7
Geräten und Maschinen, Zwischenprüfung
8. Bearbeiten von Holz und Metallen, Arbeiten mit Kunst- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
stoffen, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll unmittelbar nach
9. Erdbauarbeiten und Verarbeiten mineralischer Bau- dem Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
stoffe,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-
10. Bauen von Arbeits- und Schutzgerüsten, sichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das
11. Bauen von Traggerüsten, erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
12. Einsatz von horizontal und vertikal beweglichen Ge- sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-
rüsten und Arbeitsbühnen, stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
13. Verankern von Gerüsten,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
14. Bauen von Leiteraufstiegen, Treppenaufgängen und insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben
Seitenschutz, durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
15. Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbau- 1. Auf- und Abbauen eines Gerüstes,
teilen. 2. Herstellen eines Untergrundes,
3. Herstellen von drei Verankerungen auf unterschied-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
lichen Untergründen,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der 4. Zusammenstellen von Gerüstbauteilen anhand einer
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- technischen Zeichnung,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes-
anzeiger veröffentlicht. 5. Instandsetzen von Gerüstbauteilen aus Holz oder Metall.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2885
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen- a) Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen,
den Gebieten schriftlich lösen:
b) Prozent- und Verhältnisrechnungen,
1. Unfallverhütung,
c) Kostenberechnungen,
2. Baustoffe, Werkstoffe,
d) Mengenermittlungen,
3. Werkzeuge, Geräte,
e) Lasten-, Kräfte- und Spannungsberechnungen;
4. Ausführungsregelungen und Vorschriften zum Bau von
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Gerüsten,
a) Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen
5. Grundrechenarten, geometrische Berechnungen,
in Ansichten und Schnitten,
6. Lesen von Skizzen und Zeichnungen.
b) Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- in Parallelperspektive,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche c) Lesen von Gerüstplänen und Übersichtszeichnungen;
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§8 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Abschlußprüfung
Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich- berücksichtigen.
tigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
ausbildung wesentlich ist. 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 2. im Prüfungsfach
insgesamt höchstens zehn Stunden zwei Arbeitsproben Technische Mathematik 90 Minuten,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3. im Prüfungsfach
1. Herstellen einer Gerüstbekleidung einschließlich er- Technisches Zeichnen 90 Minuten,
forderlicher Verankerungen,
4. im Prüfungsfach
2. Herstellen einer Gerüstbausonderkonstruktion aus Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Rohren mit Kupplungsverbindungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
3. Aufstellen und Bedienen einer Hubarbeitsbühne, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
4. Montage eines Gerüstaufzuges einschließlich erforder- Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
licher Verankerungen,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
5. Bau einer horizontal verf ahrbaren Arbeitsgerüstkon- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
struktion, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
6. Herstellen eines Traggerüstes, für das keine Aus- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
führungsunterlagen erforderlich sind. geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben das doppelte Gewicht.
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
1. im Prüfungsf ach Technologie: keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
a) Arbeitssicherheit,
reichende Leistungen erbracht sind.
b) Gerüstbauteile,
c) Gerüstbauarten, §9
d) Regelausführungen für Gerüste, Inkrafttreten
e) Maschinen, Geräte, Hubarbeitsbühnen; Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1
2
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 3 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen während der
Arbeitsschutz gesamten Ausbildung
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 3 Nr. 3) zu vermitteln
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
Umweltschutz und liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
rationelle Energie- verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,
verwendung beachten und anwenden
(§ 3 Nr. 4)
b) Unfallsituationen sowie berufstypische Unfall-
quellen nennen und unfallverursachendes Ver-
halten sowie Maßnahmen zu dessen
Vermeidung beschreiben
c) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explo-
sionschutz beschreiben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
e) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2887
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen während der
gesamten Ausbildung
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
zu vermitteln
und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung
im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich nennen
5 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von technischen
b) Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
Unterlagen
(§ 3 Nr. 5) c) Normen, Sicherheitsregeln, Merkblätter, 3
Zulassungsbescheide, Richtlinien und Hand-
bücher anwenden
6 Einrichten a) Baustellen in Abstimmung mit den beteiligten
von Baustellen, Gewerken einrichten und sichern 4
Durchführen von
b) Längen- und Höhenmessungen durchführen
Vermessungsarbeiten
(§ 3 Nr. 6)
c) Bauwerke und Gerüste abstecken 1
7 Verwenden und Instand- a) gebräuchliche Werkzeuge, Geräte und Maschinen
halten von Werkzeugen, nennen
Geräten und Maschinen
b) Werkzeuge handhaben und warten 4
(§ 3 Nr. 7)
c) Geräte unter Beachtung der Schutzeinrichtungen
einsetzen und warten
d) Maschinen unter Beachtung der Schutz-
einrichtungen bedienen und warten
e) Störungen und Schäden an Geräten und Maschinen
8
feststellen
f) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und
Schäden treffen
8 Bearbeiten von Holz a) einfache Holzarbeiten durchführen, insbesondere
und Metallen, Arbeiten Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohrarbeiten 3
mit Kunststoffen
b) Bauteile aus Holz verbinden
(§ 3 Nr. 8)
c) einfache Metallarbeiten ausführen, insbesondere
Meß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten 3
d) Metallteile verbinden
e) Kunststoffe verbinden und verarbeiten
1
f) Kunststoffteile verwenden
2888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
9 Erdbauarbeiten a) Gräben einmessen, ausheben und aussteifen
und Verarbeiten
b) Beläge, Einfassungen und Pflasterungen herstellen
mineralischer Baustoffe
(§ 3 Nr. 9) c) einfache Bauteile aus künstlichen und natürlichen
Steinen herstellen 4
d) Mörtel und Beton nach vorgegebenem Mischungs-
verhältnis herstellen
e) Beton einbringen, verdichten und nachbehandeln
10 Bauen von Arbeits- a) Bauteile für Leiter-, Stahl- und Aluminiumgerüste
und Schutzgerüsten sowie die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen
(§ 3 Nr. 10) beschreiben 4
b) lastverteilende Unterlagen in Abhängigkeit vom
Untergrund auswählen und herstellen
c) Leitergerüste auf- und abbauen
d) Stahl- und Aluminiumgerüste aus Rohren mit
Kupplungsverbindungen auf- und abbauen 12
e) Stahl- und Aluminiumgerüste aus vorgefertigten
Bauteilen auf- und abbauen
f) Schutzwände herstellen
g) Gerüste bekleiden
h) Überbrückungen und Sonderkonstruktionen 8
herstellen
i) Leiter-, Stahl- und Aluminiumgerüste unterschied-
licher Bauarten warten
11 Bauen von Traggerüsten a) wichtige Bodenarten nennen und deren Tragfähig-
(§ 3 Nr. 11) keit beurteilen
b) Rüststützen und Rüsttürme auf-, um- und abbauen
c) Rüstbinder und Rüstträger auf-, um- und abbauen
d) horizontale und vertikale Aussteifungsverbände
einbauen
e) Verbindungen herstellen 12
f) Gerüste abspannen
g) Traggerüste nach Ausführungsunterlagen bauen
h) Traggerüste bauen, für die keine Ausführungs-
unterlagen erforderlich sind
i) Traggerüste absenken
k) Traggerüste verschieben und verfahren
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2889
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
12 Einsatz von horizontal a) Untergründe für fahrbare Gerüste und Arbeits-
und vertikal beweglichen bühnen beurteilen und herstellen
Gerüsten und Arbeits-
b) Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen bauen
bühnen
(§ 3 Nr. 12) c) Hubarbeitsbühnen aufstellen und bedienen
10
d) Anhängepunkte für vertikal und horizontal fahrbare
Hängegerüste festlegen und auf ihre Tragfähigkeit
prüfen
e) vertikal und horizontal fahrbare Hängegerüste
bauen und bedienen
13 Verankern von Gerüsten a) Anforderungen an Gerüstverankerungen nennen
(§ 3 Nr. 13)
b) Ausführung und Baustoffe einzurüstender Bau- 1
werke beschreiben
c) Tragverhalten des Verankerungsgrundes beurteilen
d) Verankerungsmittel auswählen
e) Verankerung herstellen
f) Verankerung mit Geräten prüfen 5
g) Bohr- und Dübellöcher schließen und nachträgliche
Farbausbesserungen ausführen
14 Bauen von Leiter- a) Leiter- und Treppenaufgänge herstellen
aufstiegen, Treppen- b) Geflechte als Seitenschutz anbringen
aufgängen und Seiten- 6
schutz c) zusätzliche Sicherungs- und Verankerungs-
(§ 3 Nr. 14) maßnahmen durchführen
15 Warten, Lagern a) Lager für Gerüstbauteile anlegen
und Transportieren b) Holzschutzmittel unter Beachtung der Gefahren-
von Gerüstbauteilen
stoffe auswählen und anwenden
(§ 3 Nr. 15)
c) Korrosionsschutzmaßnahmen unter Beachtung der
Gefahrenstoffe auswählen und durchführen
d) Gerüstbauteile für den Transport im öffentlichen 8
Straßenraum laden
e) Gerüstbauteile für den Transport im Baustellen-
bereich laden
f) Gerüstbauteile im Baustellenbereich transportieren
2890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
-
g) Lade- und Transportgeräte einsetzen
h) Aufzüge und Hebezeuge aufstellen und bedienen
i) Gerüstbauteile auf Verwendbarkeit prüfen; nicht
verwendbare Teile aussondern 7
k) Gerüstbauteile aus Stahl und Leichtmetall instand-
setzen
1) Gerüstbauteile aus Holz herstellen und bearbeiten
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2891
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 12. Dezember 1990
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 17. ,,Internationale Frankfurter Messe AMBIENTE - Fach-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im messe für Gedeckter Tisch/Küche und HausraVKunst-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, handwerk und Kunstgewerbe, Geschenkartikel/Schö-
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- nes Wohnen ·und Wohnraumleuchten/Bild und Rah-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II men/Schmuck und Uhren/Papeterie"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 16. bis 20. Februar 1991 in Frankfurt
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 18. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN Februar '91"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 17. bis 19. Februar 1991 in München
1. ,,domotex hannover '91 - Weltmesse für Teppiche und 19. ,,DOMOTECHNICA- Internationale Messe für energie-
Bodenbeläge" betriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, Haustech-
vom 7. bis 10. Januar 1991 in Hannover nik, Küchengeräte und Küchen"
2. ,,HEIMTEXTIL - Internationale Fachmesse für Heim- vom 19. bis 22. Februar 1991 in Köln
und Haustextilien" 20. ,,didacta 91 - Die internationale Bildungsmesse"
vom 9. bis 12. Januar 1991 in Frankfurt vom 25. Februar bis 1. März 1991 in Düsseldorf
3. ,,PRECIOSA '91 - Internationale Fachmesse für 21. ,,ISPO Frühjahr - 34. Internationale Fachmesse für
Silberwaren, Schmuck, Edelsteine und Uhren"
Sportartikel und Sportmode"
vom 12. bis 14. Januar 1991 in Düsseldorf
vom 28. Februar bis 3. März 1991 in München
4. ,,BAU 91 - 9. Internationale Fachmesse für Baustoffe,
Bausysteme, Bauerneuerung" 22. ,,R91 - Internationale Fachmesse Rolladen, Tore +
vom 16. bis 22. Januar 1991 in München Sonnenschutz"
vom 28. Februar bis 3. März 1991 in Stuttgart
5. ,,boot 91 Düsseldorf - 22. Internationale Bootsaus-
stellung" 23. ,,Musikmesse Frankfurt - Internationale Fachmesse
vom 19. bis 27. Januar 1991 in Düsseldorf Musikinstrumente, Ton- und Licht-Equipment, Musik-
zubehör, Musikalien"
6. ,,CMT - Internationale Ausstellung für Caravan, Motor,
Touristik" vom 2. bis 6. März 1991 in Frankfurt
vom 19. bis 27. Januar 1991 in Stuttgart 24. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
7. ,,Internationale Möbelmesse" Schloß und Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
vom 22. bis 27. Januar 1991 in Köln vom 3. bis 6. März 1991 in Köln
8. ,,IMA - 12. Internationale Fachmesse Unterhaltungs- 25. ,,80. Frankfurter Gartenbaumesse"
und Warenautomaten" am 9. und 10. März 1991 in Frankfurt
vom 23. bis 26. Januar 1991 in Frankfurt
26. ,,Hannover Messe CeBIT '91 - Welt-Centrum Büro
9. ,,91. Internationale Lederwarenmesse" Information Telekommunikation"
vom 24. bis 27. Januar 1991 in Offenbach vom 13. bis 20. März 1991 in Hannover
10. ,,Kunst & Antiquitäten Stuttgart - Verkaufsausstellung 27. ,,Kind + Jugend - Internationale Kinder- und Jugend-
der Kunst- und Antiquitätenhändler" messe - Frühjahr"
vom 24. bis 27. Januar 1991 in Stuttgart vom 15. bis 17. März 1991 in Köln
11. ,,Internationale Frankfurter Messe PREMIERE -
28. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär, Heizung,
Fachmesse für Papier, Bürobedarf, Schreibwaren/
Klima"
Präsente/Parfümerie, Kosmetik, Drogerie und Friseur-
bedarf" vom 19. bis 23. März 1991 in Frankfurt
vom 26. bis 30. Januar 1991 in Frankfurt 29. ,,DIV - Ausstellung für Heimwerken und
12. ,,Fachausstellung für Pharmazie und Medizintechnik- Handarbeiten"
26. Stuttgarter Kongreß für aktuelle Medizin" vom 20. bis 24. März 1991 in Stuttgart
vom 1. bis 3. Februar 1991 in Stuttgart 30. ,,Garten - Fachausstellung für Garten- und Blumen-
13. ,,C-8-R München - 22. Ausstellung Caravan - Boot - freunde"
Internationaler Reisemarkt" vom 20. bis 24. März 1991 in Stuttgart
vom 2. bis 10. Februar 1991 in München
31. ,,GDS - Internationale Schuhmesse Düsseldorf"
14. ,,10. SALON AKTUELL" vom 22. bis 25. März 1991 in Düsseldorf
am 3. und 4. Februar 1991 in Düsseldorf
32. ,,ISA - Internationale Sammler- und Antiquitätenaus-
15. ,,Internationale Süßwarenmesse" stellung mit Münzenbörse"
vom 3. bis 7. Februar 1991 in Köln vom 5. bis 7. April 1991 in Stuttgart
16. ,,INHORGENTA München - 18. Internationale Fach-
33. ,,IWB - Internationale Waffenbörse"
messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine und Silber-
vom 5. bis 7. April 1991 in Stuttgart
waren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebsein-
richtungen" 34. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
vom 8. bis 11. Februar 1991 in München vom 5. bis 7. April 1991 in Stuttgart
2892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
35. ,,65. interstotf - Internationale Fachmesse für Beklei- 54. ,, 11. SALON AKTUELL"
dungstextilien" am 4. und 5. August 1991 in Düsseldorf
vom 9. bis 11. April 1991 in Frankfurt
55. ,,PRECIOSA '91 - Internationale Fachmesse für
36. ,,HANNOVER MESSE Industrie '91 - Weltmesse Silberwaren, Schmuck, Edelsteine und Uhren"
industrieller Techniken" vom 17. bis 19. August 1991 in Düsseldorf
vom 10. bis 17. April 1991 in Hannover
56. ,,aktiv leben - NRW-Verbraucher-Ausstellung Düssel-
37. ,,FUR & FASHION FRANKFURT' dorf"
vom 11. bis 14. April 1991 in Frankfurt vom 17. bis 25. August 1991 in Düsseldorf
38. ,,lnterpharm - 3. Pharmazeutische Messe mit DAZ- 57. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN August '91"
Kongreß für Wissenschaft und Praxis" vom 18. bis 20. August 1991 in München
vom 12. bis 14. April 1991 in Stuttgart
58. ,,92. Internationale Lederwarenmesse"
39. ,,18. Modeforum Offenbach" vom 24. bis 27. August 1991 in Offenbach
vom 13. bis 15. April 1991 in Offenbach
59. ,,Internationale Frankfurter Messe HERBST -
40. ,,INFOBASE - Internationale Messe für elektronische Internationale Fachmesse für Konsumgüter"
Informationsprodukte" vom 24. bis 28. August 1991 in Frankfurt
vom 23. bis 25. April 1991 in Frankfurt
60. ,,GAFA - Internationale Gartenfachmesse"
41. ,,lnterhospital 91 und 16. Hospital Congress" vom 1. bis 3. September 1991 in Köln
vom 23. bis 26. April 1991 in Düsseldorf
61. ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportartikel,
42. ,,Pro Sanita - Internationale Ausstellung für Gesund- Campingbedarf und Gartenmöbel"
heit und Natur" vom 1 . bis 3. September 1991 in Köln
vom 26. April bis 1. Mai 1991 in Stuttgart
62. ,,ISPO Herbst - 35. Internationale Fachmesse für
43. ,,lnterzum - Internationale Zuliefermesse für Möbel- Sportartikel und Sportmode"
fertigung, Innenausbau und Raumausstattung - vom 3. bis 6. September 1991 in München
Maschinen für die Polsterindustrie"
vom 3. bis 7. Mai 1991 in Köln 63. ,,54. IAA - Internationale Automobilausstellung"
vom 12. bis 22. September 1991 in Frankfurt
44. ,,LIGNA Hannover '91 - Weltmesse für Maschinen
und Ausrüstung der Holz- und Forstwirtschaft" 64. ,,Kind + Jugend - Internationale Kinder- und Jugend-
vom 8. bis 14. Mai 1991 in Hannover messe - Herbst"
vom 13. bis 15. September 1991 in Köln
45. ,,TECHTEXTIL-ZESPLAMA - Internationale Fach-
messe für technische Textilien und faserverstärkte 65. ,,Handwerk - Süddeutschlands große Verkaufsaus-
Materialien" stellung von Handwerk, Handel und Industrie"
vom 14. bis 16. Mai 1991 in Frankfurt vom 14. bis 22. September 1991 in Stuttgart
46. ,,QUALITY - 2. Internationale Fachmesse und Kon- 66. ,,CERAMITEC - 5. Internationale Fachmesse Maschi-
greß für Qualitätssicherung" nen, Geräte, Anlagen, Verfahren und Rohstoffe für die
vom 14. bis 17. Mai 1991 in Stuttgart gesamte keramische Industrie und die Pulvermetal-
lurgie"
47. ,,CAT - Computerunterstützte Technologien - vom 17. bis 21. September 1991 in München
7. Internationale Fachmesse und Anwenderkongreß"
vom 14. bis 17. Mai 1991 in Stuttgart 67. ,,GDS - Internationale Schuhmesse Düsseldorf"
vom 20. bis 23. September 1991 in Düsseldorf
48. ,,PaPro 91 - Internationale Messe Packmittelproduk-
tion, Papiertechnik, Folientechnik" 68. ,,ITMA 91 Hannover - 11. Internationale Textilmaschi-
vom 29. Mai bis 4. Juni 1991 in Düsseldorf nen-Ausstellung"
vom 24. September bis 3. Oktober 1991 in Hannover
49. ,,IMB - Internationale Messe für Bekleidungsmaschi-
nen" 69. ,,INHORGENTA Herbst München - Internationale
vom 4. bis 8. Juni 1991 in Köln Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und
Silberwaren"
50. ,,fensterbau 91 - Internationale Fachmesse mit Süd- vom 28. bis 30. September 1991 in München
westdeutschem Glasertag Stuttgart 1991"
vom 6. bis 8. Juni 1991 in Stuttgart 70. ,,Fachausstellung Friseurbedarf und Kosmetik mit
Landesmeisterschaft Friseurhandwerk
51 . ,,2. Weltausstellung der Errungenschaften der jungen Baden-Württemberg"
Erfinder - EXPO '91 - Plovdiv" am 29. und 30. September 1991 in Stuttgart
vom 7. Juni bis 7. Juli 1991 in Plovdiv, Bulgarien
71. ,,eltefa - Fachmesse für Elektrotechnik und Elek-
52. ,,LASER - Innovative und angewandte Optoelektronik tronik"
- 10. Internationale Fachmesse und Internationaler vom 30. September bis 2. Oktober 1991 in Stuttgart
Kongreß"
vom 10. bis 14. Juni 1991 in München 72. ,,plantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau"
vom 3. bis 6. Oktober 1991 in Frankfurt
53. ,,Huhn & Schwein '91 - Internationale Fachausstel-
lung für Geflügel- und Schweineproduktion" 73. ,,81. Frankfurter Gartenbaumesse"
vom 26. bis 29. Juni 1991 in Hannover am 5. und 6. Oktober 1991 in Frankfurt
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2893
74. ,,A + A 91 - Arbeitsschutz + Arbeitsmedizin - Inter- 84. ,,ama - Auto- und Motorradausstellung"
nationale Fachmesse+ Kongreß+ Treffpunkt Sicher- vom 26. Oktober bis 3. November 1991 in Stuttgart
heit" 85. ,,Winter-Tourismus 91/92 - Reisen im Winterhalbjahr
vom 8. bis 11. Oktober 1991 in Düsseldorf
91/92"
75. ,, 19. Modeforum Offenbach" vom 26. Oktober bis 3. November 1991 in Stuttgart
vom 12. bis 14. Oktober 1991 in Offenbach
86. ,,fsb - Internationale Fachmesse für Freizeit-, Sport-
76. ,,Südback - Fachmesse für das Bäcker- und Kondi- und Bäderanlagen"
torenhandwerk" vom 6. bis 9. November 1991 in Köln
vom 12. bis 16. Oktober 1991 in Stuttgart 87. ,,areal - Internationale Fachmesse für Flächengestal-
77. ,,ANUGA - Weltmarkt für Ernährung - consuma, tung und Flächenpflege"
gastroma, technica" vom 6. bis 9. November 1991 in Köln
vom 12. bis 17. Oktober 1991 in Köln 88. ,,IRW- Internationale Fachmesse für Instandhaltung,
78. ,,SÜFFA - Fachmesse für das Fleischerhandwerk" · Reinigung und Wartung"
vom 20. bis 22. Oktober 1991 in Stuttgart vom 6. bis 9. November 1991 in Köln
79. ,,SYSTEMS - Computer und Kommunikation - 89. ,,SÜDDENTAL - Süddeutsche Fachmesse für Zahn-
12. Internationale Fachmesse und Internationaler arztpraxis und Dentallabor"
Kongreß" vom 7. bis 9. November 1991 in Stuttgart
vom 21. bis 26. Oktober 1991 in München
90. ,,Hobby + Elektronik - Ausstellung für Elektronik und
80. ,,BIOTECHNICA '91 - Internationale Messe + Kon- Computer"
greß für Biotechnologie" vom 7. bis 10. November 1991 in Stuttgart
vom 22. bis 24. Oktober 1991 in Hannover
91. ,,modellbau SÜD - Ausstellung für Auto-, Flug-,
81. ,,66. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei- Schiffs- und Eisenbahnmodellbau"
dungstextilien" vom 7. bis 10. November 1991 in Stuttgart
vom 22. bis 24. Oktober 1991 in Frankfurt
92. ,,PRODUCTRONICA - 9. Internationale Fachmesse
82. ,,MANAGEMENT & MARKETING SERVICES - Inter- der Elektronik-Fertigung"
nationaler Markt für Marketing und Kommunikation" vom 12. bis 16. November 1991 in München
vom 23. bis 26. Oktober 1991 in Frankfurt
93. ,,AGRITECHNICA und TIER & TECHNIK '91 - Inter-
83. ,,REHA 91 - Internationale Ausstellung mit Kongres- nationale DLG-Fachausstellung für Pflanzen- und
sen, Forum + Sportcenter" Tierproduktion"
vom 23. bis 27. Oktober 1991 in Düsseldorf vom 26. bis 30. November 1991 in Frankfurt
Bonn, den 12. Dezember 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kinkel
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf Internationalen Ausstellungen
Vom 12. Dezember 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
,,2. Weltausstellung der Errungenschaften der jungen Erfinder - EXPO '91 -
Plovdiv" vom 7. Juni bis 7. Juli 1991 in Plovdiv, Bulgarien
Bonn, den 12. Dezember 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
2894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Einheitlichen Gesetzes
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
Vom 12. Dezember 1990
Das Übereinkommen vom 1. Juli 1964 zur Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBI. 1973 II
S. 885) tritt für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1991 außer Kraft
(BGBI. 1990 II S. 1482). Gleichzeitig tritt das Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf
(BGBI. 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft (BGBI. 1990 II
S. 1477).
Es wird bekanntgegeben, daß damit gemäß den Schlußbestimmungen des
Gesetzes vom 5. Juli 1989 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) (BGBI. 1989
II S. 586) das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 856)
am 1. Januar 1991
außer Kraft tritt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 358).
Bonn, den 12. Dezember 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2895
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Einheitlichen Gesetzes
über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen
Vom 12. Dezember 1990
Das Übereinkommen vom 1. Juli 1964 zur Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche
Sachen (BGBI. 1973 II S. 885) tritt für die Bundesrepublik Deutschland am
1. Januar 1991 außer Kraft (BGBI. 1990 II S. 1482). Gleichzeitig tritt das Überein-
kommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den
internationalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft (BGBI. 1990 II S. 1477).
Es wird bekanntgegeben, daß damit gemäß den Schlußbestimmungen des
Gesetzes vom 5. Juli 1989 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) (BGBI. 1989
II S. 586) das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kauf-
verträgen über bewegliche Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 868)
am 1. Januar 1991
außer Kraft tritt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 358).
Bonn, den 12. Dezember 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
2896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justil Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungel' von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerre;htliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 12. 90 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 6637 (234 18. 12. 90) 19._12. 90
7400-1-6
12. 12. 90 72. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL
zur Außenwirtschaftsverordnung - 6638 (234 18. 12. 90) 19. 12. 90
7400-1-6
2834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1.
Gesetz
über die Errichtung des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI-Errichtungsgesetz - BSIG)
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: seldaten, die für den Betrieb zugelassener Verschlüs-
selungsgeräte benötigt werden,
§ 1 5. Unterstützung der für Sicherheit in der Informations-
technik zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere
Bundesamt soweit sie Beratungs- oder Kontrollaufgaben wahrneh-
für Sicherheit in der Informationstechnik men; dies gilt vorrangig für den Bundesbeauftragten für
Der Bund errichtet das Bundesamt für Sicherheit in der den Datenschutz, dessen Unterstützung im Rahmen
Informationstechnik als Bundesoberbehörde. Es unter- der Unabhängigkeit erfolgt, die ihm bei der Erfüllung
steht dem Bundesminister des Innern. seiner Aufgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz
zusteht,
§2 6. Unterstützung
Begriffsbestimmungen a) der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der
Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
(1) Die Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes
b) der Verfassungsschutzbehörden bei der Auswer-
umfaßt alle technischen Mittel zur Verarbeitung oder Über-
tung und Bewertung von Informationen, die bei der
tragung von Informationen.
Beobachtung terroristischer Bestrebungen oder
(2) Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses nachrichtendienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der
Gesetzes bedeutet die Einhaltung bestimmter Sicherheits- gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungs-
standards, die die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Ver- schutzgesetzen des Bundes und der Länder an-
traulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheits- fallen.
vorkehrungen Die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie
1. in informationstechnischen Systemen oder Komponen- erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu
ten oder erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informa-
tionstechnik gerichtet sind oder· unter Nutzung der
2. bei der Anwendung von informationstechnischen Informationstechnik erfolgen. Die Unterstützungsersu-
Systemen oder Komponenten. chen sind durch das Bundesamt aktenkundig zu
machen,
§3
7. Beratung der Hersteller, Vertreiber und Anwender in
Aufgaben des Bundesamtes Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter
Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder
(1) Das Bundesamt hat zur Förderung der Sicherheit in
unzureichender Sicherheitsvorkehrungen.
der Informationstechnik folgende Aufgaben:
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 werden Entscheidun-
1. Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung
gen über Kriterien und Verfahren, die als Grundlage für die
der Informationstechnik sowie Entwicklung von Sicher-
Erteilung von Sicherheitszertifikaten nach § 4 dienen, im
heitsvorkehrungen, insbesondere von informations-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
technischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit
getroffen.
in der Informationstechnik, soweit dies zur Erfüllung
von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, §4
2. Entwicklung von Kriterien, Verfahren und Werkzeugen Sicherheitszertifikat
für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von infor-
mationstechnischen Systemen oder Komponenten, (1) Hersteller und Vertreiber können für informations-
technische Systeme oder Komponenten bei dem Bundes-
3. Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informa- amt ein Sicherheitszertifikat beantragen. Die Anträge wer-
tionstechnischen Systemen oder Komponenten und den in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbei-
Erteilung von Sicherheitszertifikaten, tet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundes-
4. Zulassung von informationstechnischen Systemen amt wegen der Zahl und des Umfangs anhängiger Prü-
oder Komponenten, die für die Verarbeitung oder Über- fungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht
tragung amtlich geheimgehaltener Informationen (Ver- durchführen kann und an der Erteilung eines Sicherheits-
schlußsachen) im Bereich des Bundes oder bei Unter- zertifikats ein öffentliches Interesse besteht. Der Antrag-
nehmen im Rahmen von Aufträgen des Bundes einge- steller legt dem Bundesamt die Unterlagen vor und erteilt
setzt werden sollen, sowie die Herstellung von Schlüs- die Auskünfte, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewer-
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2835
tung des Systems oder der Komponente sowie für die zungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorberei-
Erteilung des Sicherheitszertifikats erforderlich ist. tungsdienst leisten.
(2) Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem
Antragsteller sachverständige Stellen mit der Prüfung und Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und
Bewertung beauftragen. Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzu-
lage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese
1 . ein informationstechnisches System oder eine informa- übersteigt."
tionstechnische Komponente den vom Bundesamt fest-
c) In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbe-
gelegten oder allgemein anerkannten Sicherheitskrite-
zeichnung „Präsident des Bundesamtes der Finan-
rien entspricht und
zen" die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
2. der Bundesminister des Innern festgestellt hat, daß amtes für Sicherheit in der Informationstechnik" ein-
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere gefügt.
sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik
2. In der Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zula-
Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
gen, Vergütungen} wird im Abschnitt Vorbemerkungen
(4) Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Prüfstel- zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nach der
len aus dem Bereich der Europäischen Gemeinschaft wer- Nummer 8 a folgende neue Nummer 8 b eingefügt:
den vom Bundesamt anerkannt, soweit sie eine den „Nummer 8 b
Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertige
Sicherheit ausweisen. Die Zulage beträgt
für die Beamten der Besoldungsgruppen
§5 A 1 bis A 5 180,00 Deutsche Mark,
A 6 bis A 9 230,00 Deutsche Mark,
Ermächtigung
A 10 bis A 13 300,00 Deutsche Mark,
(1} Der Bundesminister des Innern bestimmt nach Anhö- A 14 und höher 370,00 Deutsche Mark,
rung der betroffenen Wirtschaftsverbände und im Einver- für Anwärter der Laufbahngruppe
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch
des mittleren Dienstes 135,00 Deutsche Mark,
Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der
des gehobenen Dienstes 180,00 Deutsche Mark,
Erteilung von Sicherheitszertifikaten nach § 4 und deren
des höheren Dienstes 225,00 Deutsche Mark."
Inhalt.
(2) Verliert ein Beamter den Anspruch auf die Stellenzu-
(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach
lage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun-
den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
desbesoldungsordnungen A und B, weil er aus dienstli-
Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen
chen Gründen beim Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem mit
mationstechnik verwendet wird, so erhält er eine ruhege-
den Amtshandlungen verbundenen Verwaltungsaufwand.
haltfähige Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1
Der Bundesminister des Innern bestimmt im Einverneh-
Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn die Voraus-
men mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-
setzungen der Ruhegehaltfähigkeit nach Vorbemerkung
verordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
Nummer 3 a nicht erfüllt sind. Die Ausgleichszulage verrin-
Gebührensätze.
gert sich bei allgemeinen Besoldungsanpassungen um
§6 jeweils ein Drittel ihres Betrages.
Änderung d~s Bundesbesoldungsgesetzes,
Ubergangsvorschrift §7
(1) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der
11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682), wird wie folgt ge- Bekanntmachung vom 6. März 1987 (BGBI. 1 S. 762),
ändert: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1451), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
wird wie folgt geändert: In § 5 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5 a einge-
fügt:
a) In Vorbemerkung Nummer 3 a werden in Absatz 1
,,5 a. einer Zulage nach Nummer 8 b der Vorbemerkun-
Satz 1 nach der Angabe „8 a" die Angabe „8 b" und
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
ein Komma eingefügt.
des Bundesbesoldungsgesetzes,".
b) Nach Vorbemerkung Nummer 8 a wird folgende
neue Nummer 8 b eingefügt:
§8
„8 b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik ver- Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-
wendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. vergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntma-
Die Zulage erhalten unter den gleichen Vorausset- chung vom 1. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1107), zuletzt geändert
2836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
durch Artikel 1 § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember §9
1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt geändert: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die auf den §§ 7 und 8 beruhenden Teile der dort
a) In Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils
eingefügt: einschlägigen Ermächtigungen durch Verordnung geän-
dert werden.
,,4 a. einer Zulage nach Nummer 8 b der Vorbemer-
kungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A § 10
und B des Bundesbesoldungsgesetzes,".
Inkrafttreten
b) In Satz 3 werden die Worte „Nummer 3 oder 4" durch
die Worte „Nummer 3, 4 oder 4 a" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2837
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistlk
über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt (Mikrozensusgesetz)
und des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz)
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. § 9 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 1 wird die Nummernbezeichnung 1 ge-
strichen und Satz 1 wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „Auskunftspflichtig sind zu den Merkmalen nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 sowie nach § 6 Abs. 1
Das Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativ-
Nr. 1, 3 bis 5 alle Volljährigen oder einen eigenen
statistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt
Haushalt führenden Minderjährigen, auch für min-
(Mikrozensusgesetz) vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 955)
wird wie folgt geändert:
1 derjährige Haushaltsmitglieder.";
in Satz 5 wird das Semikolon durch einen Punkt
1. § 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Jahreszahlen „ 1985 bis b) Nummer 2 wird gestrichen.
1990" durch „1991 bis 1995" ersetzt. c) In Absatz 2 sind die Worte „Nr. 1 und 2" zu strei-
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: chen.
,,Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Anga- d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
ben in tiefer fachlicher Gliederung über die Bevölke- ,,(4) Die Auskünfte über die Merkmale Eheschlie-
rungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage ßungsjahr in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und zusätzlicher
der Bevölkerung und der Familien, den Arbeitsmarkt privater Krankenversicherungsschutz in § 5 Abs. 1
sowie die berufliche Gliederung und Ausbildung der Nr. 4 sowie die Merkmale nach§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und
Erwerbsbevölkerung bereitzustellen." 3, Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig."
2. In § 3 Abs. 2 wird „oder § 13 Abs. 5" gestrichen.
5. § 13 wird gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Zahl „ 150" durch „300" 6. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Verord-
ersetzt. nung (EWG) Nr. 3530/84 des Rates vom 13. Dezember
1984 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung
b) In Absatz 1 Nr. 4 wird hinter den Worten „ 1 vom über Arbeitskräfte im Frühjahr 1985 (Amtsbl. der EG
Hundert der Bevölkerung" das Semikolon durch Nr. L 330/1 )" durch die Worte „der Verordnung (EWG)
einen Punkt ersetzt. Absatz 1 Nr. 5 wird gestrichen. Nr. 3044/89 des Rates vom 6. Oktober 1989 zur Durch-
c) In Absatz 2 wird im Einleitungssatz die Jahreszahl führung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte
,, 1985" durch „ 1991 " ersetzt. im Frühjahr 1990 und 1991 (ABI. EG Nr. L 292/2)"
ersetzt.
d) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „Eltern" das
Semikolon gestrichen.
e) Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen. 7. Es wird folgender § 16 a neu eingefügt:
f) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Jahreszahl „ 1985" durch ,,§ 16a
,, 1991" ersetzt.
§§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes vom
g) In Absatz 3 Nr. 3 und 4 wird die Jahreszahl „ 1986" 22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462, 565) finden <eine
jeweils durch „ 1992" ersetzt. Anwendung."
2838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 2 2. Es wird folgender § 13 a neu eingefügt:
Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bun- ,,§ 13a
desstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1 Zusammenführungen
S. 462, 565) wird wie folgt geändert: aus verschiedenen Bundesstatistiken
(1) Zusammenführungen von Datensätzen aus Stati-
1. § 13 wird wie folgt geändert:
stiken nach § 13 Abs. 1, die auf verschiedenen Rechts-
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden hinter dem vorschriften beruhen, dürfen durchgeführt werden,
Wort „Zuordnungen" das Komma und das Wort soweit es zur Gewinnung von Informationen ohne
,,Zusammenführungen" gestrichen. zusätzliche statistische Erhebungen erforderlich ist.
Hierfür sind Nummern zu verwenden, die einen Rück-
b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: griff auf die Kennummern nach § 13 Abs. 2 Satz 2
„Für jede Erhebungseinheit wird eine Kennummer ausschließen. Die Datensätze der gleichen Erhebungs-
vergeben. Sie darf keine Namen nach Satz 1 Nr. 1 einheiten erhalten jeweils die gleiche Nummer. Die
und keine über Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden Entscheidung über die Zusammenführungen nach
Merkmale enthalten." Satz 1 treffen der Präsident des Statistischen Bundes-
amtes und die Leiter der statistischen Ämter der Länder
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Absatz 2" die für ihren Zuständigkeitsbereich.
Worte „Satz 1 sowie die Kennummern nach Satz 2"
eingefügt. (2) In dem von der Bundesregierung nach§ 5 Abs. 3
zu erstattenden Bericht ist zusätzlich über die vom
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern
,,(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die der Länder durchgeführten Zusammenführungen nach
Kennummern nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Kenn- Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten."
nummern in den Datensätzen mit den Erhebungs-
merkmalen der Erhebungseinheiten werden jeweils
Artikel 3
gelöscht, sobald sie für die in Absatz 1 genannten
Zwecke nicht mehr benötigt werden." Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2839
Gesetz
zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1
S. 2002) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 2
1. Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über
deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 95 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird
wie folgt geändert:
§ 108 b und die Kapitelüberschrift „ 1) Ausgabe von Schuldverschreibungen"
werden gestrichen.
2. Das Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Aus-
landsbonds vom 10. März 1960 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt
geändert:
a) In § 9 wird Absatz 2 Satz 2 gestrichen.
b) In § 14 wird Absatz 2 Satz 2 gestrichen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über
die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldver-
schreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzter
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über Verbraucherkredite,
zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die
Gelegenheit zum Abschluß eines Kreditvertrages nachzu-
weisen.
Artikel 1
§2
Verbraucherkreditgesetz Lieferung in Teilleistungen
(VerbrKrG) oder wiederkehrenden Leistungen
Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des
Erster Abschnitt § 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 gelten entsprechend, wenn
Anwendungsbereich die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluß
eines Vertrages gerichtet ist, der
§ 1 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend ver-
kaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat
Anwendungsbereich und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen
(1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditver- in Teilleistungen zu entrichten ist;
mittlungsverträge zwischen einer Person, die in Ausübung 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum
ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit Gegenstand hat;
gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kre-
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder
ditvermittler), und einer natürlichen Person, es sei denn,
Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
daß der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre
bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige beruf-
liGhe Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher). §3
(2) Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kredit- Ausnahmen
geber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kredit-
Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder verträge und auf Verträge über die Vermittlung oder den
einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu Nachweis von Kreditverträgen,
gewähren verspricht.
1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokre-
(3) Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem ditbetragi oder Barzahlungspreis vierhundert Deutsche
ein Kreditvermittler es unternimmt, einem Verbraucher Mark nicht übersteigt;
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2841
2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis f) die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Ver-
100 000 Deutsche Mark übersteigt; sicherung, die im Zusammenhang mit dem Kredit-
3. durch die dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von vertrag abgeschlossen wird;
nicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird;
g) zu bestellende Sicherheiten;
4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen 2. bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten
abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.
Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen
(2) Keine Anwendung finden ferner Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand
haben,
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3 und § 14 auf
Finanzierungsleasingverträge; a) den Barzahlungspreis;
2. die §§ 7, 9 und 11 bis 13 auf Kreditverträge, nach b) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzah-
denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grund- lung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden
pfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfand- Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger
rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen Kosten);
gewährt wird; der Sicherung durch ein Grundpfand- c) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlun-
recht steht es gleich, wenn von einer solchen Siche- gen;
rung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über
Bausparkassen abgesehen wird; d) den effektiven Jahreszins;
3. die §§ 4 bis 7 und 9 Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein e) die Kosten einer Versicherung, die im Zusammen-
nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichte- hang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
tes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell f) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder
beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle einer anderen zu bestellenden Sicherheit.
Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluß des Vertra-
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effekti-
ges in Rechnung gestellten Kosten des Kredits sowie
ven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber
die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahres-
nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen
zins oder die Kosten geändert werden können.
erbringt.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundert-
satz des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises
Zweiter Abschnitt anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung
des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahres-
Kreditvertrag zinses richtet sich nach § 4 der Verordnung zur Regelung
der Preisangaben.
§4
(3) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift
Schriftform; erforderliche Angaben der Urkunde auszuhändigen.
(1) Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die
Urkunde muß angeben
§5
1 . bei Kreditverträgen im allgemeinen
Überziehungskredit
a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchst-
grenze des Kredits; (1) Die Bestimmungen des§ 4 gelten nicht für Kreditver-
träge, bei denen ein Kreditinstitut einem Verbraucher das
b) wenn möglich den Gesamtbetrag aller vom Ver- Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe
braucher zu entrichtenden Teilzahlungen ein- zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den in
schließlich Zinsen und sonstiger Kosten; Anspruch genommenen Kredit keine weiteren Kosten in
c) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren
oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorge- Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kredit-
sehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung; institut hat den Verbraucher vor der Inanspruchnahme
eines solchen Kredits zu unterrichten über
d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits,
die im einzelnen zu bezeichnen sind, einschließlich 1. die Höchstgrenze des Kredits;
etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermitt- 2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahres-
lungskosten; zins;
e) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Ände- 3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert
rung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmen- werden kann;
der Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfäng-
lichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem
unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruch-
Faktoren geändert werden können und auf welchen nahme des Kredits schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der
Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht voll- Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kredits
ständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die
2842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete
Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende
Kontoauszug erfolgen. Belehrung über die Bestimmung nach Satz 1, sein Recht
zum Widerruf, dessen Wegfall nach Absatz 3 sowie
(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines lau- Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausge-
fenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate händigt worden ist. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 2
überzogen, so hat das Kreditinstitut den Verbraucher über belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beider-
den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen seits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens
Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des
Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrau-
chers.
§6
(3) Hat der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs. 1
Rechtsfolgen von Formmängeln Satz 2 Nr. 1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als
(1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier
insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 4 Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
a bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt. (4) Auf den Widerruf findet im übrigen§ 3 des Gesetzes
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Geschäften Anwendung.
gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die
oder den Kredit in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn der
der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4 Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätz-
Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven
liche Kosten zurückzahlen kann.
oder anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die
Angabe des Gesamtbetrages nach Buchstabe b fehlt.
§8
Nicht angegebene Kosten werden vom Verbraucher nicht
geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berück- Sondervorschrift für Versandhandel
sichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu
(1) Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder
berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Vorausset-
die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand
zungen preisbestimmende Faktoren geändert werden kön-
und gibt der Verbraucher das auf den Vertragsschluß
nen, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des
gerichtete Angebot auf Grund eines Verkaufsprospektes
Verbrauchers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlen-
ab, aus dem die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis
den Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt
e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrages der
nicht, wenn der Nettokreditbetrag 1 00 000 Deutsche Mark
übersteigt. einzelnen Teilzahlungen ersichtlich sind, so findet § 4
keine Anwendung, wenn der Verbraucher den Verkaufs-
(3) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der prospekt in Abwesenheit der anderen Vertragspartei ein-
Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gehend zur Kenntnis nehmen konnte.
gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder
die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungs- (2) Räumt in den Fällen des Absatzes 1 der Kreditgeber
dem Verbraucher das uneingeschränkte Recht ein, die
preis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzin-
Sache innerhalb einer Woche nach Erhalt zurückzugeben,
sen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des
so entfällt das Widerrufs recht nach § 7. Das Rückgabe-
effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis
recht wird durch den Verbraucher durch Rücksendung der
nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzah-
Sache, bei nicht postpaketversandfähigen Sachen durch
lungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei feh-
schriftliches Rücknahmeverlangen ausgeübt. Rücksen-
lenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.
dung und Rücknahme erfolgen auf Kosten und Gefahr des
(4) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jah- Kreditgebers. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-
reszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den tige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlan-
Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der dem Kreditvertrag gens. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn entweder der
zugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Verkaufsprospekt und das Bestellformular oder eine dem
Satz 2 Nr. 2 der Teilzahlungspreis um den Vomhundert- Verbraucher ausgehändigte besondere Urkunde eine
satz, um den der effektive oder anfängliche effektive drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung des Verbrau-
Jahreszins zu niedrig angegeben ist. chers über das Rückgaberecht enthalten. 1!11 übrigen fin-
den § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 3 des Gesetzes über den
§ 7 Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäf-
Widerrufsrecht ten Anwendung.
(1) Die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerich- §9
tete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, Verbundene Geschäfte
wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von
einer Woche schriftlich widerruft. (1) Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag
verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen- des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaft-
dung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn liche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2843
ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich der geschuldete Betrag mit fünf vom Hundert über dem
bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertra- jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver-
ges der Mitwirkung des Verkäufers bedient. zinsen, wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen
höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden
(2) Die auf den Abschluß des verbundenen Kaufver-
nachweist.
trages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird
erst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den (2) Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf
Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht
nicht gemäß § 7 Abs. 1 widerruft. Die nach § 7 Abs. 2 in ein Kontokorrent mit dem geschuloeten Betrag oder
Satz 2 erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht anderen Forderungen des Kreditgebers eingestellt wer-
hat den Hinweis zu enthalten, daß im Falle des Widerrufs den. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 des
auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß der Kre-
kommt. § 7 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist der Netto- ditgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzli-
kreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der chen Zinssatzes verlangen kann.
Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs(§ 7 Abs. 4) in die Rechte (3) Zahlungen des Verbrauchers, die zur Tilgung der
und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein. gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abwei-
chend von § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(3) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf
verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt
Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweige- auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Kreditgeber
rung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche
wenn der finanzierte Kaufpreis vierhundert Deutsche Mark auf Zinsen finden die §§ 197 und 218 Abs. 2 des Bürger-
nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer lichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3
zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstrek-
Abschluß des Kreditvertrages vereinbarten Vertragsände- kungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf
rung beruhen. Beruht die Einwendung des Verbrauchers Zinsen lautet.
auf einem Mangel der gelieferten Sache und verlangt der
Verbraucher auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher
Bestimmungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so § 12
kann er die Rückzahlung des Kredits erst verweigern,
Gesamtfälligstellung
wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlge-
bei Teilzahlungskrediten
schlagen ist.
(1) Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teil-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Kredite,
zahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungs-
die zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung
verzugs des Verbrauchers nur kündigen, wenn
als die Lieferung einer Sache gewährt werden.
1. der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfol-
§ 10 genden Teilzahlungen ganz oder teilweise u.nd minde-
stens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kredit-
Einwendungsverzicht;
vertrages über drei Jahre mit fünf vom Hundert des
Wechsel- und Scheckverbot
Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungsprei-
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf ses in Verzug ist und
das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber 2. der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zwei-
dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags
Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzuset- mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung
zen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, Der Kreditgeber soll dem Verbraucher spätestens mit der
ist unwirksam. Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer
einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für
die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag (2) Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so ver-
eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber mindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen
darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffel-
dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. mäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden
Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Her- der Kündigung entfallen.
ausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen
Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Kredit-
geber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus § 13
einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht. Rücktritt des Kreditgebers
§ 11 (1) Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der
Verzugszinsen; die -Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer ande-
Anrechnung von Teilleistungen ren Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat,
wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den
(1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf in § 12 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurück-
Grund des Kreditvertrages schuldet, in Verzug kommt, ist treten.
2844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Auf den Rücktritt finden die für das vertragsmäßige weises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Ver-
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 354 braucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers
und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Soweit das Dar-
Anwendung. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber auch lehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen
die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, ent-
ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzun- steht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der
gen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwi- effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahres-
schen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. zins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder
des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzu-
(3) Nimmt der Kreditgeber die auf Grund des Kreditver-
lösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten außer
trages gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Aus-
Betracht.
übung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Kreditgeber
einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhn- § 17
lichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Weg-
Nebenentgelte
nahme zu vergüten. Satz 1 gilt auch dann, wenn ein
Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Kredit- Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der
vertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist(§ 9 Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gele-
Abs. 1) und der Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im genheit zum Abschluß eines Darlehensvertrages zusam-
Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis menhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein
zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher nach Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden,
Absatz 2. daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Aus-
lagen zu erstatten sind.
§ 14
Vorzeitige Zahlung Vierter Abschnitt
Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten Allgemeine und Schlußvorschriften
aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache
oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teil-
zahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der § 18
Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitab- Unabdingbarkeit; Umgehungsverbot
hängigen Kosten, die bei staffelmäßiger Berechnung auf
die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist bei Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nach-
einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4 teil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist
Abs. 1 Satz 3 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche unwirksam. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn
Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeit- seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen
abhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die umgangen werden.
ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Lauf-
zeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine
Artikel 2
Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Dritter Abschnitt § 609 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, ver-
Kreditvermittlungsvertrag öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 ·
§ 15 S. 2839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Schriftform
1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
(1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen
,,(3) Eine Kündigung des Schuldners nach den Ab-
Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Ver-
sätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den ge-
gütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des
schuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach
Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler
Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt."
auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist
auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit
dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden wer- 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
den. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine
Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
(2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderun- Artikel 3
gen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.
Änderung des Gesetzes über den Widerruf
§ 16 von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
Vergütung
§ 5 des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur geschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar
verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nach- 1986 (BGBI. 1 S. 122) wird wie folgt geändert:
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2845
1. In Absatz 2 werden die Worte „Gesetz betreffend die 2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von
Abzahlungsgeschäfte" durch das Wort „Verbraucher- einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhän-
kreditgesetz" ersetzt. gig ist;
3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 1 b Abs. 5 des öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte."
Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte" durch
die Worte ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1 bis 5 des Verbraucher-
2. An§ 690 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
kreditgesetzes" ersetzt.
„Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und
einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen, für
Artikel 4 die das Verbraucherkreditgesetz gilt, auch unter
Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden
effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;".
§ 9 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fern-
unterricht vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525), das
3. § 691 wird wie folgt gefaßt:
durch Artikel 9 Nr. 20 des Gesetzes vom 3. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist, wird wie folgt ,,§ 691
gefaßt: (1) Der Antrag wird zurückgewiesen:
,,§ 9
1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690,
Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes
703c Abs. 2 nicht entspricht;
§ 7 des Verbraucherkreditgesetzes findet auf das
2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles
Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem
des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Teilnehmer keine Anwendung. Ist das Rechtsverhältnis
zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer ein Kre- Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
ditvertrag, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 2 (2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids
dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Ab- eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen
schrift ausgehändigt ist, die auch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder
Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes genannten Angaben Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids
enthält." ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung
der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und
Artikel 5
diese demnächst zugestellt wird.
Änderung des Gesetzes (3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde
gegen den unlauteren Wettbewerb statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren
Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewie-
§ 13 a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren sen worden ist, daß diese Form dem Gericht für seine
Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im
rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, übrigen sind die Entscheidungen nach Absatz 1 unan-
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. März 1990 fechtbar."
(BGBI. 1 S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei beweg-
lichen Sachen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3
Artikel 7
Satz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustür- Änderung des Gesetzes
geschäften und ähnlichen Geschäften." zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Artikel 6 § 5 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermitt-
lung vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1747) wird
Änderung der Zivilprozeßordnung wie folgt geändert:
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt a) In Satz 1 wird die Bezeichnung „Abs. 2" durch die
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- Bezeichnung „Satz 2" ersetzt.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809), wird
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
wie folgt geändert:
„Der Anspruch verjährt in vier Jahren von der Leistung
1. § 688 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: an."
,,(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
1. für Ansprüche des Kreditgebers, wenn der nach Artikel 8
dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effek-
tive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Änderung der Gewerbeordnung
Vertragsabschluß geltenden Diskontsatz der Deut-
schen Bundesbank zuzüglich zwölf vom Hundert Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
übersteigt; machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt ge-
2846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ändert durch das Gesetz vom 9. November 1990 (BGBI. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner bisherigen Fas-
S. 2442), wird wie folgt geändert: sung weiterhin anzuwenden.
(3) Für das Mahnverfahren gelten die bisherigen Vor-
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: schriften, wenn der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids
,,6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkauf- vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht worden ist.
geschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehens-
nehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensge-
schäften." Artikel 10
Artikel 9 Inkrafttreten;
Aufhebung des Abzahlungsgesetzes
Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 6 am
(1) Auf Kreditverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betref-
Gesetzes geschlossen worden sind, ist weiterhin das bis- fend die Abzahlungsgeschäfte in der im Bundesgesetzblatt
herige Recht mit Ausnahme der §§ 6 a und 6 b des Geset- Teil 111, Gliederungsnummer 402-2, veröffentlichten berei-
zes betreffend die Abzahlungsgeschäfte (ausschließlicher nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des
Gerichtsstand) anzuwenden. Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3281), außer
Kraft.
(2) Auf Darlehen, die der Schuldner noch vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt hat, ist § 609 a (2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2847
Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) in § 104 Abs. 1 Satz 2 die Worte „von der An-
das folgende Gesetz beschlossen: bringung des Gesuchs" durch die Worte „vom
Eingang des Festsetzungsantrags";
Artikel 1 c) in § 104 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Gesuch" durch
das Wort „Antrag";
Änderung der Zivllprozeßordnung
d) in § 105 Abs. 1 Satz 1 die Worte „der Anbringung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt des Gesuchs" durch die Worte „Eingang des
Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- Antrags";
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2840), wird e) in § 105 Abs. 1 Satz 4 das Wort „Festsetzungs-
wie folgt geändert: gesuch" durch das Wort „Festsetzungsantrag";
f) in § 105 Abs. 2 erster .Halbsatz die Worte „Der
1. Nach § 29 a wird eingefügt: Anbringung eines Festsetzungsgesuchs" durch die
Worte „Eines Festsetzungsantrags";
,,§ 29b
g) in § 106 Abs. 1 Satz 1 die Worte „Anbringung des
Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder Festsetzungsgesuchs die Geschäftsstelle" durch
frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümerge- die Worte „Eingang des Festsetzungsantrags das
meinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Gericht" und die Worte „der Geschäftsstelle" durch
Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sonder- das Wort „Gericht";
eigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk das Grundstück liegt." h) in § 107 Abs. 1 Satz 2 die Worte „der Urkunds-
beamte der Geschäftsstelle des Gerichts" durch
die Worte „das Gericht".
2. In§ 78c Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
7. § 127 wird wie folgt geändert:
3. § 81 vierter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„zur Empf angnahme der von dem Gegner oder aus
der Staatskasse zu erstattenden Kosten." ,,(2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann
nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten
4. § 91 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: werden. Im übrigen findet die Beschwerde statt."
,,(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhand- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
lung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder ,,(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in den nicht erstattet."
der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das
Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des 8. § 128 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen durch Beschluß. Die Entscheidung kann a) In Satz 1 wird das Wort „fünfhundert" durch das
ohne mündliche Verhandlung ergehen." Wort „eintausendzweihundert" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
5. § 104 wird wie folgt geändert: „Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: eine der Parteien es beantragt oder wenn das
persönliche Erscheinen der Parteien zur Auf-
„ Über den Festsetzungsantrag entscheidet das
klärung des Sachverhalts unumgänglich
Gericht des ersten Rechtszuges."
erscheint."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
c) Satz 5 wird gestrichen.
,,(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann 9. § 160a wird wie folgt geändert:
das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung,
auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
rechtskräftig ist." ,,(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer
gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche
6. Es werden ersetzt: Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträ-
ger vorläufig aufgezeichnet werden."
a) in § 103 Abs. 2 Satz 1 die Worte „Das Gesuch um"
durch die Worte „Der Antrag auf" und die Worte b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Tonaufzeichnun-
„der Geschäftsstelle des Gerichts" durch die Worte gen" durch die Worte „Aufzeichnungen auf Ton-
,,dem Gericht"; oder Datenträgern" ersetzt.
2848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
10. Die §§ 204 bis 206 werden wie folgt gefaßt: 14. In § 275 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,§ 204
,,§ 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
(1) Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf
Antrag der Partei vom Prozeßgericht bewilligt ist,
durch die Geschäftsstelle von Amts wegen besorgt. 15. In § 276 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein
Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
entschieden werden. ,,§ 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der
(2) Zur öffentlichen Zustellung wird ein Auszug des Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu
zuzustellenden Schriftstücks und eine Benachrichti- benennen ist."
gung darüber, wo das Schriftstück eingesehen wer-
den kann, an die Gerichtstafel angeheftet. 16. § 277 wird wie folgt geändert:
(3) Enthält das zuzustellende Schriftstück eine a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Ladung oder eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1
„Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung
Satz 1, so ist außerdem die einmalige Einrückung
dazu enthalten, ob einer Übertragung der Sache
eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzei-
auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen."
ger erforderlich. Das Prozeßgericht kann anordnen,
daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehre- b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
ren Malen eingerückt werde. ,,(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die
Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und
§ 205 Absätze 2 und 3 entsprechend."
In dem Auszug müssen bezeichnet werden
1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegen- 17. § 281 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
stand des Prozesses, ,,(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des
2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der
Antrag, Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Entschei-
dung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der
3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung, Beschluß ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei
4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und dem im Beschluß bezeichneten Gericht mit Eingang
die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, der Akten anhängig. Der Beschluß ist für dieses
Gericht bindend."
5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung
und die vorgeschriebene Belehrung. 18. § 358 a Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
§ 206 nach § 377 Abs. 3,".
(1) Das eine Ladung oder eine Aufforderung nach
§ 276 Abs. 1 Satz 1 enthaltende Schriftstück gilt als an 19. § 375 wird wie folgt geändert:
dem Tage zugestellt, an dem seit der letzten Ein-
rückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Monat verstrichen ist. Das Prozeßgericht kann bei aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach dem
Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Ablauf Wort „werden" der Doppelpunkt durch ein
einer längeren Frist für erforderlich erklären. Komma ersetzt, und es wird angefügt:
(2) Im übrigen ist ein Schriftstück als zugestellt „ wenn von vornherein anzunehmen ist, daß
anzusehen, wenn seit der Anheftung des Auszugs an das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch
die Gericntstafel zwei Wochen verstrichen sind. ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf
(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen
Einfluß, wenn der anzuheftende Auszug von dem Ort vermag, und".
der Anheftung zu früh entfernt wird." bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor
11 In § 211 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein dem Prozeßgericht wegen großer Ent-
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: fernung unter Berücksichtigung der Be-
deutung seiner Aussage nicht zugemutet
„ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der
werden kann."
Zustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswacht-
meister gleich." b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1 a) Einern Mitglied des Prozeßgerichts darf die
12. § 271 Abs. 3 wird gestrichen. Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann über-
tragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der
Verhandlung vor dem Prozeßgericht zweckmäßig
13. In§ 273 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „laden" erscheint und wenn von vornherein anzunehmen
die Worte „sowie eine Anordnung nach § 378 treffen" ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis
eingefügt. auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Ver-
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2849
lauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen nen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung
vermag." des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem
späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig,
20. § 377 wird wie folgt geändert: wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne
sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungs-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
grund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor
,,(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwor- der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden."
tung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im
Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die 25. Nach § 407 wird eingefügt:
Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der
Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Verneh- ,,§ 407a
mung geladen werden kann. Das Gericht ordnet (1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prü-
die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur fen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne
weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt
erachtet." werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sach-
b) Absatz 4 wird gestrichen. verständige das Gericht unverzüglich zu verständi-
gen.
21 . Nach § 377 wird eingefügt: (2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auf-
trag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich
,,§ 378
der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er
(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrneh- diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer
mungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdien-
und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Ter- ste von untergeordneter Bedeutung handelt.
min mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumut-
(3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und
bar ist. § 429 bleibt unberührt.
Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine
(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anord- Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwach-
nung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 sen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Ver-
nicht nach, so kann das Gericht die in§ 390 bezeich- hältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder
neten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vor- einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich über-
her hinzuweisen." steigen. so hat der Sachverständige rechtzeitig hier-
auf hinzuweisen.
22. Nach § 404 wird eingefügt:
(4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des
,,§ 404a Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständi- beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergeb-
gen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner nisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen.
Tätigkeit Weisungen erteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das
Gericht die Herausgabe an.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert,
soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung (5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine
der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einwei- Pflichten hinweisen."
sen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das 26. § 409 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der „ Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich
Begutachtung zugrunde legen soll. weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige
in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklä- Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch ver-
rung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den ursachten Kosten auferlegt."
Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen
die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten 27. An § 411 wird folgender Absatz angefügt:
hat. ,,(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen
Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge
zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutach-
Parteien die Teilnahme zu gestatten." ten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine
Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend."
23. § 405 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten 28. In § 451 wird das Wort „Auf" ersetzt durch das Wort
des Prozeßgerichts nach den §§ 404, 404 a." ,,Für".
24. § 406 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 29. Die Überschrift des Zwölften Titels im Ersten Abschnitt
des Zweiten Buches wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder
Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor „Zwölfter Titel
seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch bin- Selbständiges Beweisverfahren".
2850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
30. Die §§ 485 bis 487 werden wie folgt gefaßt: ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu neh-:
,,§ 485 men."
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens
32. § 493 wird wie folgt gefaßt:
kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des
Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die ,,§ 493
Begutachtung durch einen Sachverständigen ange- (1) Beruft sich eine Partei im Prozeß auf Tatsachen,
ordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so
besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengeht oder steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweis-
seine Benutzung erschwert wird. aufnahme vor dem Prozeßgericht gleich.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann (2) War der Gegner in einem Termin im selbständi-
eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen gen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das
Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtli- Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner recht-
ches Interesse daran hat, daß zeitig geladen war."
1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder
Wert einer Sache, 33. Es werden ersetzt:
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachscha- a) in § 490 Abs. 1 die Worte „das Gesuch" durch die
dens oder Sachmangels, Worte „den Antrag";
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personen- b) in § 490 Abs. 2 Satz 1, § 494 Abs. 2 das Wort
schadens, Sachschadens oder Sachmangels ,,Gesuch" jeweils durch das Wort „Antrag";
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzuneh- c) in § 491 Abs. 1 das Wort „Gesuchs" durch das
men, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Wort „Antrags";
Rechtsstreits dienen kann.
d) in§ 494 Abs. 1 die Worte „das Gesuch" durch die
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich Worte „der Antrag".
angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung
nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt 34. Nach § 494 wird eingefügt:
sind.
,,§ 494a
§ 486 (1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das
(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf
bei dem Prozeßgericht zu stellen. Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß
der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist
Klage zu erheben hat.
der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem
Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der (2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht
Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluß
Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die auszusprechen, daß er die dem Gegner entstandenen
Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen. Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen. Sie unterliegt der
(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag
sofortigen Beschwerde."
auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen
Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende
Person sich aufhält oder die in Augenschein zu neh- 35. Nach § 495 wird eingefügt:
mende oder zu begutachtende Sache sich befindet. ,,§ 495a
(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu (1) Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem
Protokoll erklärt werden. Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausend
Deutsche Mark nicht übersteigt. Auf Antrag muß
§ 487 mündlich verhandelt werden.
Der Antrag muß enthalten: (2) Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit
1. die Bezeichnung des Gegners; durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. Ent-
scheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthal-
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis ten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll auf-
erhoben werden soll;
genommen worden ist."
3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung
der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; 36. § 511 a wird wie folgt gefaßt:
4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die ,,§ 511 a
Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens
und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sol- (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrecht-
len." liche Ansprüche findet die Berufung statt, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes eintausendzwei-
hundert Deutsche Mark übersteigt. Der Berufungs-
31. An § 492 wird folgender Absatz 3 angefügt:
kläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Ver-
,,(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen sicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen
Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; werden.
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2851
(2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Miet- 42. § 567 wird wie folgt geändert:
verhältnis über Wohnraum oder über den Bestand
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
eines solchen Mietverhältnisses findet die Berufung
auch statt, wenn das Amtsgericht in einer Rechtsfrage ,,(2) Gegen Entscheidungen über die Verpflich-
von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts tung, die Prozeßkosten zu tragen, ist die
oder des Bundesgerichtshofes abgewichen ist und die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
Entscheidung auf der Abweichung beruht." Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche
Mark übersteigt. Gegen andere Entscheidungen
37. In § 515 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: der Wert des Beschwerdegegenstandes einhun-
dert Deutsche Mark übersteigt."
,,hat der Gegner für die Berufungsinstanz keinen Pro-
zeßbevollmächtigten bestellt, so kann der Antrag von b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen ,,(3) Gegen Entscheidungen der Landgerichte im
Rechtsanwalt gestellt werden." Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren
ist eine Beschwerde nicht zulässig. Ausgenommen
38. In § 520 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 277 sind die Entscheidungen nach §§ 46, 71, 89 Abs. 1
Abs. 1, 2, 4" durch die Verweisung ,,§ 277 Abs. 1 Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380, 387,
Satz 1, Abs. 2, 4" ersetzt. 390, 406, 409 und 411 Abs. 2. Die Vorschriften
über die weitere Beschwerde bleiben unberührt."
39. Nach § 540 wird eingefügt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
,,§ 541
(1) Will das Landgericht als Berufungsgericht bei 43. § 568 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus
,,(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdege-
einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt
richts findet eine weitere Beschwerde statt, wenn dies
oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhält-
im Gesetz besonders bestimmt ist. Sie ist nur zuläs-
nisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesge-
sig, soweit in der Entscheidung ein neuer selbständi-
richtshofes oder eines Oberlandesgerichts abwei-
ger Beschwerdegrund enthalten ist."
chen, so hat es vorab eine Entscheidung des im
Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über
die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen; 44. Nach § 577 wird eingefügt:
das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von ,,§ 577a
grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechts-
entscheid noch nicht entschieden ist. Dem Vorlagebe- Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde
schluß sind die Stellungnahmen der Parteien beizufü- anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde ver-
gen. Will das Oberlandesgericht von einer Entschei- zichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist.
dung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die
Oberlandesgerichts abweichen, so hat es die Rechts- Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig
frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor- verworfen wird. Hat sich der Gegner einer befristeten
zulegen. Über die Vorlage ist ohne mündliche Ver- Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist ange-
handlung zu entscheiden. Die Entscheidung ist für das schlossen und auf die Beschwerde nicht verzichtet,
Landgericht bindend. gilt die Anschließung als selbständige Beschwerde."
(2) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach 45. An § 641 n wird folgender Satz 4 angefügt:
Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von „Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt
den Landesregierungen durch Rechtsverordnung das Gericht die Frist nach Satz 2; § 175 gilt entspre-
einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten chend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevoll-
Landesgericht zugewiesen werden, sofern die Zusam- mächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist."
menfassung der Rechtspflege in Mietsachen, insbe-
sondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
46. § 641 p wird wie folgt geändert:
chung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „von zwei
tragen." Wochen nach Bewirken der Mitteilung gemäß
§ 641 n" durch die Worte „der in § 641 n bezeich-
40. In § 546 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, in § 554 neten Frist" ersetzt.
Abs. 4 und in § 554 b Abs. 1 wird jeweils das Wort b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
,,vierzigtausend" durch das Wort „sechzigtausend"
ersetzt.
47. § 642a wird wie folgt geändert:
41. § 556 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: a) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision „Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so gilt
bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der § 175 entsprechend mit der Maßgabe, daß der
Revisionsbegründung oder des Beschlusses über die zustellungsbevollmächtigte innerhalb der Frist für
Annahme der Revision (§ 554b) anschließen, selbst die Stellungnahme zu dem Antrag zu benennen
wenn er auf die Revision verzichtet hat." ist."
2852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen
zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechen-
c) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Verweisung
den Form zu begründen.
,, §§ 641 r, 641 s, 641 t" die Verweisung ,,, 690
Abs. 3" eingefügt. (2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie
nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur
schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach
48. In § 642 b Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 323
§ 276 kann auch eine mit der Zustellung der
Abs. 2, 3" durch die Verweisung ,,§ 323 Abs. 2,
Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt wer-
§ 641 p Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
den.
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig
49. § 688 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur münd-
,,(3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt lichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgeg-
werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit ners bestimmt. Mit der Terminbestimmung setzt der
das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs- Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begrün-
gesetz vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662) dies vor- dung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entspre-
sieht." chend."
55. § 700 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
50. In§ 689 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den Bezirk
eines oder mehrerer Oberlandesgerichte" durch die ,,(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht,
Worte „die Bezirke mehrerer Amtsgerichte" ersetzt. das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den
Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das
in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1
51. § 690 wird wie folgt geändert: bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstim-
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: mend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen,
an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697
„5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein
streitiges Verfahren zuständig ist;". Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist
nicht anzuwenden.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie
,,(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell nach Eingang einer Klage weiter zu· verfahren, wenn
lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig
dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht
geeignet erscheint; der handschriftlichen Unter- anzuwenden.
zeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise
(5) Geht die ·Anspruchsbegründung innerhalb der
gewährleistet ist, daß der Antrag nicht ohne den
von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und
Willen des Antragstellers übermittelt wird."
wird der Einspruch auch nicht durch Beschluß als
unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende
52. § 691 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-
chend.
,,(3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde
statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen
Form übermittelt und mit der Begründung zurück- werden, soweit die Voraussetzungen des § 331
gewiesen worden ist, daß diese Form dem Gericht für Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vor-
seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet liegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen,
erscheine. Im übrigen sind Entscheidungen nach wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben."
Absatz 1, 2 unanfechtbar."
56. In § 703c Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
53. § 696 wird wie folgt geändert: „Mahnverfahrens" die Worte „und zum Schutze der in
Anspruch genommenen Partei" eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und bean- 57. § 703d Abs. 3 wird gestrichen.
tragt eine Partei die Durchführung des streitigen
Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbe-
scheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts 58. In§ 721 Abs. 6 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbe-
scheid gemäߧ 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet wor- 59. An § 793 wird folgender Absatz angefügt:
den ist, wenn die Parteien übereinstimmend die
,,(2) Hat das Landgericht über die Beschwerde ent-
Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an die-
schieden, so findet, soweit das Gesetz nicht etwas
ses."
anderes bestimmt, die sofortige weitere Beschwerde
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen. statt."
54 § 697 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt: 60. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die a) In Nummer 1 wird nach der Verweisung ,,§ 118
Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller Abs. 1 Satz 3" eingefügt: ,,oder § 492 Abs. 3".
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2853
b) Nummer 4 a wird wie folgt gefaßt: ligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche
,,4 a. aus den für vollstreckbar erklärten Schieds- Verhandlung ergehen."
sprüchen, schiedsrichterlichen Vergleichen
und Vergleichen nach § 1044 b Abs. 1, sofern 68. Nach § 1044a wird eingefügt:
die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ,,§ 1044b
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar
erklärt ist; ferner aus den nach § 1044 b (1) Für einen von den Parteien und deren Rechts-
Abs. 2 für vollstreckbar erklärten Verglei- anwälten unterschriebenen Vergleich, in dem der
chen;". Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat, gelten hinsichtlich der Vollstreckbar-
keit die Vorschriften über den schiedsrichterlichen
61. In § 794 a Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen. Vergleich entsprechend.
(2) Mit Zustimmung der Parteien kann der Vergleich
62. An § 797 wird angefügt: ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk
,,(6) Auf Vergleiche nach § 1044b Abs. 2 sind die des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts hat, in Ver-
Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden." wahrung genommen und für vollstreckbar erklärt wer-
den. § 1044a Abs. 1 und 2 gilt entsprechend."
63. § 798 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2
,,§ 798
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht
auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Abs. 1 Nr. 2 a, aus Vergleichen nach § 794 Abs. 1 Bekanntmachung vom 9; Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
Nr. 4a zweiter Halbsatz sowie aus den nach § 794 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt ge-
Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuld- ändert:
titel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist."
1. In § 21 c Abs. 2 werden die Worte „durch die Wahl"
64. Nach § 806 wird eingefügt: durch die Worte „durch die letzte Wahl" ersetzt.
,,§ 806a
2. In § 23 Nr. 1 wird das Wort „fünftausend" durch das
(1) Erhält der Gerichtsvollzieher anläßlich der Wort „sechstausend" ersetzt.
Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuld-
ners oder durch Einsicht in Schriftstücke Kenntnis von
3. § 35 wird wie folgt geändert:
Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und
konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird a) In Nummer 1 werden nach den Worten „des Bun-
eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur voll- desrates," die Worte „des Europäischen Parla-
ständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt ments," eingefügt.
er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie b) Am Ende von Nummer 6 wird der Punkt durch ein
den Grund der Forderungen und für diese bestehende Semikolon ersetzt; es wird folgende Nummer 7
Sicherheiten dem Gläubiger mit. angefügt:
(2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der ,,7. Personen, die glaubhaft machen, daß die Aus-
Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht übung des Amtes für sie oder einen Dritten
bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung wegen Gefährdung oder erheblicher Beein-
voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung trächtigung einer ausreichenden wirtschaft-
des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher lichen Lebensgrundlage eine besondere Härte
die zum Hausstand des Schuldners gehörenden bedeutet."
erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des
Schuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft
4. In§ 96 Abs. 2 werden die Worte „in der mündlichen
nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die
Verhandlung" gestrichen.
Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine
Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubi-
ger mit." 5. In § 98 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Han-
delsregister" die Worte „oder Genossenschaftsregi-
ster" eingefügt.
65. In § 845 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „drei
Wochen" durch die Worte „eines Monats" ersetzt.
6. § 101 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-
66. In § 864 Abs. 2 wird das Wort „richtet" durch das Wort
fügt:
,,gründet" ersetzt.
,,Ist dem Antragsteller v9r der mündlichen Ver-
handlung eine Frist zur Klageerwiderung oder
67. § 937 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag
,,(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der
sowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstwei- Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Ent-
2854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
schuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts (3) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die
glaubhaft zu machen." Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: die Landesjustizverwaltung."
,,(2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. 10. An § 116 Abs. 2 wird angefügt:
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhand-
lung ergehen." „Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für
die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet wer-
den."
7. In § 108 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier"
ersetzt.
11 . § 132 wird wie folgt gefaßt:
8. § 109 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 132
,,§ 109 (1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer
Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Straf-
(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt wer-
sachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Ver-
den, wer
einigten Großen Senate.
1 . Deutscher ist,
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der
2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so
3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäfts- entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn
führer einer juristischen Person oder als Prokurist ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von
in das Handelsregister oder das Genossenschafts- dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Straf-
register eingetragen ist oder eingetragen war oder sachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen
als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des Strafsenat oder von dem Großen Senat für Straf-
öffentlichen Rechts aufgrund des § 36 des Han- sachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein
delsgesetzbuchs oder einer gesetzlichen Sonder- Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen
regelung für diese juristische Person nicht einge- Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem
tragen zu werden braucht. Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen
oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten
(2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur abweichen will.
ernannt werden, wenn er
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die
1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der
wohnt oder Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden
2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat,
oder daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden
3. einem Unternehmen angehört, das in diesem
soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungs-
Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
planes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden,
Darüber hinaus soll nur ernannt werden tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
1 . ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers chend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die
vergleichbare selbständige Stellung einnimmt, Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige
Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen
2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungs-
es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, gesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprü-
die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesell- ferordnung bleiben unberührt.
schaft am Handelsverkehr teilnimmt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
(3) Zurn ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur
werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist Entscheidung v9rlegen, wenn das nach seiner Auffas-
oder nach§ 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht sung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
berufen werden soll." einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
9. § 113 wird wie folgt gefaßt: (5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus
dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivil-
,,§ 113 senate, der Große Senat für Strafsachen aus dem
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate.
entheben, wenn er Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen
Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mit-
1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigen-
glied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die
schaften verliert oder Umstände eintreten oder
Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsi-
nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung
denten und den Mitgliedern der Großen Senate.
nach § 109 entgegenstehen, oder
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch
2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt
(2) Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des auch für das Mitglied eines anderen Senats nach
Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz
des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar. in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2855
Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag." Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung
das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt
12. Die §§ 136 und 137 werden aufgehoben. die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die
13. § 138 wird wie folgt geändert: Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-
den Sache für den erkennenden Senat bindend."
,,(1) Die Großen Senate und die Vereinigten Gro-
ßen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage.
Sie können ohne mündliche Verhandlung entschei- 2. In § 46 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz
den. Die Entscheidung ist in der vorliegenden ,,(§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung)," die Worte
Sache für den erkennenden Senat bindend." ,,über das vereinfachte Verfahren (§ 495 a der Zivilpro-
zeßordnung)," eingefügt.
b) Absatz 3 entfällt; Absatz 4 wird Absatz 3.
14. § 166 wird wie folgt gefaßt: 3. § 46 a wird wie folgt geändert:
,,§ 166 a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Ein Gericht darf Amtshandlungen ;m Geltungsbe- ,,(4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und
reich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks beantragt eine Partei die Durchführung der mündli-
vornehmen." chen Verhandlung, so hat die Geschäftsstelle dem
Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen
Artikel 3 Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu
begründen. Bei Eingang der Anspruchsbegründung
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
bestimmt der Vorsitzende den Termin zur mündli-
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- chen Verhandlung. Geht die Anspruchsbegründung
machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember der Termin nur auf Antrag des Antragsgegners
1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert: bestimmt."
1. § 45 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 6 werden die Worte „nach Absatz 4"
gestrichen.
,,§ 45
Großer Senat c) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Mahnverfah-
rens" die Worte „und zum Schutze der in Anspruch
(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer genommenen Partei" eingefügt.
Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in 4. § 55 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
,,(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhand-
Senats oder des Großen Senats abweichen will. lung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anord-
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs- net
sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi- 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. 2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver- 3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem 4. eine Parteivernehmung.
Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei- Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der
chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. streitigen Verhandlung ausgeführt werden."
Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
5. In § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort
derlichen Besetzung.
„laden" die Worte „sowie eine Anordnung nach § 378
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von der Zivilprozeßordnung treffen" eingefügt.
grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-
scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung
6. In§ 58 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „In den Fällen
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
des§ 377 Abs. 3 und 4" durch die Worte „Im Falle des
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
§ 377 Abs. 3" ersetzt.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je
einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident
7. An § 62 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
nicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen
Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeit- „Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer
geber. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen,
Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne
Stelle. mündliche Verhandlung ergehen."
2856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
8. § 102 wird wie folgt geändert: nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern
aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus
,,(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechts- dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung oder dem
streitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarif- Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen und dem
vertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, Kreis der Versorgungsberechtigten und der Behinder-
so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzu- ten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertenge-
weisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsver- setzes. Legt der Senat für Angelegenheiten des Kas-
trag beruft." senarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung
b) In Absatz 2 werden die Worte „Die Einrede entfällt" abgewichen werden, gehören dem Großen Senat
ersetzt durch „Der Beklagte kann sich nicht auf den außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis
Schiedsvertrag berufen". der Krankenkassen und dem Kreis der Kassenärzte
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: (Kassenzahnärzte) an. Sind Senate personengleich
besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er
,,(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht
hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsi-
auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schieds-
denten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er ange-
richterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf
hört, an seine Stelle.
Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen."
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
9. Das Gebührenverzeichnis in Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1) Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
wird wie folgt geändert: Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung
a) In der Überschrift vor Nummer 2200 wird das Wort das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt
„Beweissicherung" durch die Worte „Selbständiges die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Beweisverfahren" ersetzt. (7) Der Große Senat entscheidet nur über die
b) In den Nummern 2200 und 2210 werden jeweils die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
Worte „ Verfahren über den Antrag auf Sicherung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-
des Beweises" durch die Worte „Selbständiges den Sache für den erkennenden Senat bindend."
Beweisverfahren" ersetzt.
2. Die §§ 42 bis 44 werden aufgehoben.
Artikel 4 3. In § 76 Abs. 1 werden nach dem Wort „Zustand" die
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Worte „einer Person oder" eingefügt.
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- 4. In § 118 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung „377" durch
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), die Verweisung „378" ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
1. § 41 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 41 Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlich-
(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
Senat gebildet. des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809),
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in wird wie folgt geändert:
einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
Senats oder des Großen Senats abweichen will. 1. § 11 wird wie folgt gefaßt:
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs- ,,§ 11
sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-
chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats (1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Gro-
erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. ßer Senat gebildet.
Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in
werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver- einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt Senats oder des Großen Senats abweichen will.
werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-
Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei- sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-
chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
derlichen Besetzung. werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent- werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident derlichen Besetzung.
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2857
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.
grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent- Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen
scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-
und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.
Präsident nicht den Vorsitz führt. Legt ein anderer als Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der
ein Revisionssenat vor oder soll von dessen Entschei- jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-
dung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses derlichen Besetzung.
Senats im Großen Senat vertreten. Bei einer Verhinde- (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von
rung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-
er angehört, an seine Stelle. scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Das gilt auch einheitlichen Rechtsprechnung erforderlich ist.
für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten
Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz im Großen und je einem Richter der Senate, in denen der Präsi-
Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienst- dent nicht den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des
älteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er
des Vorsitzenden den Ausschlag. angehört, an seine Stelle.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das
Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im
entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen- Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung
den Sache für den erkennenden Senat bindend." das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2. § 12 wird wie folgt geändert: (7) Der Große Senat entscheidet nur über die
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung
entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-
„An die Stelle der Revisionssenate treten die nach
den Sache für den erkennenden Senat bindend."
diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate."
b) In Absatz 2 wird das Wort „Senaten" durch das 2. In § 19 Nr. 1 werden nach den Worten „des Bundesta-
Wort „Berufungssenaten" ersetzt. ges," die Worte „des Europäischen Parlaments," ein-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: gefügt.
,,(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende
Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt 3. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „einhundert" durch das
werden." Wort „zweihundert" ersetzt.
3. In § 22 Nr. 1 werden nach den Worten „des Bundesta- Artikel 7
ges," die Worte „des Europäischen Parlaments," ein-
Änderung weiterer Gesetze
gefügt.
auf dem Gebiet der Rechtspflege
4. In § 146 Abs. 3 wird das Wort „einhundert" durch das
Wort „zweihundert" ersetzt. (1) Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Artikel 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar
Änderung der Finanzgerichtsordnung 1987 (BGBI. 1 S. 475), wird wie folgt geändert:
Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1
1. Nach § 4 wird eingefügt:
S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt ,,§ 4a
geändert: Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche
Stellen die Aufgaben erfüllen, die im Gerichtsverfas-
1. § 11 wird wie folgt gefaßt: sungsgesetz den Landesbehörden, den Gemeinden
,,§ 11 oder den unteren Verwaltungsbezirken sowie deren
Vertretungen zugewiesen sind."
(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat
gebildet.
2. In § 10 Abs. 1 wird der zweite Halbsatz nach dem
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in Semikolon wie folgt gefaßt:
einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
„ferner sind die Vorschriften der §§ 132, 138 des
Senats oder des Großen Senats abweichen will.
Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe ent-
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs- sprechend anzuwenden, daß durch Landesgesetz die
sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi- Zahl der Mitglieder der Großen Senate anderweitig
chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats geregelt oder die Bildung eines einzigen Großen
2858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Senats angeordnet werden kann, der aus dem Präsi- zes vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 157) geändert
denten und mindestens acht Mitgliedern zu bestehen worden ist, wird wie folgt geändert:
hat und an die Stelle der Großen Senate für Zivilsachen
und für Strafsachen sowie der Vereinigten Großen 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Senate tritt."
,,Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung".
(2) In§ 61 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . Folgender Ab-
S. 713), das zuletzt durch Artikel 7 § 14 des Gesetzes vom satz 2 wird angefügt:
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden
,,(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflich-
ist, wird die Verweisung „der §§ 132 und 136" durch die
tung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand
Verweisung „des § 132" ersetzt.
haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der
(3) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aus-
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des gehändigt erhält;§ 212b Satz 2 der Zivilprozeßordnung
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1S. 2002), wird gilt entsprechend."
wie folgt geändert:
(7) § 121 Abs. 3 der Vergleichsordnung in der im
1. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
„Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; in Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies nur für die (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist, wird gestrichen.
Erinnerungen in den in § 21 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Festsetzungsverfahren." (8) § 73 Abs. 3 der Konkursordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffent-
2. In § 20 Nr. 1 werden nach dem Wort „einschließlich" lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 § 18
die Worte „dm Bestimmung der Einspruchsfrist nach des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002)
§ 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 der Zivil- geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
prozeßordnung sowie" eingefügt und die Worte „in dem ,,(3) Soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt,
Mahnbescheid" gestrichen. findet gegen die Entscheidungen im Konkursverfahren die
sofortige Beschwerde, gegen Entscheidungen des
3 § 20 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde
„7. Entscheidungen, die Zustellungen in den vom statt."
Richter wahrzunehmenden Geschäften betreffen,
(9) Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichi-
soweit es sich handelt um
schen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 535)
a) die Anordnung der Bestellung von Zustellungs- wird wie folgt geändert:
bevollmächtigten (§ 174 der Zivilprozeßord-
nung);
1. § 12 Satz 4 wird gestrichen.
b) die Bewilligung der Zustellung im Falle des
§ 177 der Zivilprozeßordnung;
2. In § 13 Satz 3 wird die Verweisung „und 4" gestrichen.
c) die Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung zur
Nachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen Fei-
3. In § 17 Abs. 2 Satz 7 wird die Verweisung ,,§ 12 Satz 2
ertagen (§ 188 der Zivilprozeßordnung) ;".
bis 4" durch die Verweisung ,,§ 12 Satz 2 und 3"
ersetzt.
4. In § 20 werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.
(10) An § 3 Abs. 2 der Seerechtlichen Verteilungsord-
5. § 21 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 1 wird einziger
nung vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1130), die durch § 10
Absatz.
des Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBI. 1 S. 1770)
geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
6. In § 26 wird die Verweisung ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2"
durch die Verweisung ,,§ 21 Nr. 1" ersetzt. „Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet
die weitere Beschwerde statt."
(4) Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des
Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1861 ), das (11) § 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der Fas-
zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
S. 2404) geändert worden ist, wird aufgehoben. S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 5. November 1990 (BGBI. 1 S. 2428) geändert worden
(5) In § 106 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwalts- ist, wird wie folgt gefaßt:
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die ,,(3) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung,
zuletzt durch Artikel 7 § 16 des Gesetzes vom 12. Septem- Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, ist die
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden ist, wird die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwer-
Verweisung „der §§ 132 und 136" durch die Verweisung degegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt.
,,des § 132" ersetzt. Gegen andere Entscheidungen über Kosten und notwen-
dige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
(6) § 62 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche
1969 (BGBI. 1 S. 1513), das zuletzt durch§ 3 des Geset- Mark übersteigt."
Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2859
(12) In § 120 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes vom c) In Nummer 1140, 1250 und 1350 werden die Worte
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), das „Verfahren über den Antrag auf Sicherung des
zuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Beweises" jeweils durch die Worte „Selbständiges
Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Beweisverfahren" ersetzt.
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September d) In der Überschrift vor Nummer 1250 und 1350 wird
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 956) geändert worden ist, das Wort „Beweissicherung" jeweils durch die
werden die Worte „des Armenrechts" durch die Worte „der
Worte „Selbständiges Beweisverfahren" ersetzt.
Prozeßkostenhilfe" ersetzt.
(17) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
(13) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli- Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 26 des
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
wie folgt geändert:
vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt
geändert:
1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 567
Abs. 2, 3" durch die Verweisung ,,§ 567 Abs. 2, 4"
1 . In § 20 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 wird jeweils das Wort ersetzt.
,,einhundert" durch das Wort „zweihundert" ersetzt.
2. Nach § 148 wird eingefügt:
2. An § 27 wird angefügt: ,,§ 148a
,,(2) In den Fällen des§ 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt (1) Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreck-
Absatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals barerklärung eines Anwaltsvergleichs (§ 1044 b Abs. 2
eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen der Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der
hat."
vollen Gebühr. Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfer-
tigungen gilt § 133 entsprechend.
(14) In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung
des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich
Zivilprozeß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegen-
rungsnummer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung stand der Vollstreckbarerklärung sein sollen."
wird die Verweisung ,,§ 567 Abs. 2 und 3" durch die
(18) In der Anlage zum Gesetz über Kosten der
Verweisung ,,§ 567 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
(15) In § 11 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten
zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes
der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) geändert worden ist,
Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerken- werden die Worte
nung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in „bis zu 300 Deutsche Mark
Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschieds- einschließlich 10 Deutsche Mark
gerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBI. 1 S. 333), das
bis zu 600 Deutsche Mark
durch Artikel 7 Nr. 17 des Gesetzes vom 3. Dezember
einschließlich 15 Deutsche Mark"
1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist, wird die
Verweisung ,,§ 567 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung ersetzt durch die Worte
,,§ 567 Abs. 2 bis 4" ersetzt. „bis zu 500 Deutsche Mark
(16) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der einschließlich 15 Deutsche Mark".
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 (19) In § 1 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 365-1,
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
geändert: Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 977) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2 b
1. In§ 65 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Gericht, das in eingefügt:
dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 der „2 b. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die
Zivilprozeßordnung bezeichnet worden ist," durch die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen
Worte „für das streitige Verfahren als zuständig nach§ 407a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung;".
bezeichnete Gericht" ersetzt.
(20) In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der
2. Das Kostenverzeichnis wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
a) Nummer 1032 wird gestrichen. (BGBI. 1 S. 1756), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 18 des
b) In Abschnitt A wird Nummer 1 der Überschrift des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) geändert
Unterabschnitts IV. wie folgt gefaßt: worden ist, wird die Angabe ,, ,4" gestrichen.
„ 1. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf (21) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
oder schiedsrichterlichen oder diesem gleichge- 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
stellten Vergleichs (§§ 1042, 1044a, 1044b ändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember
Abs. 1 ZPO)". 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert:
2860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1. § 19 wird wie folgt geändert: 7. In§ 122 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 wird das Wort „Beweis-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Urkunds- sicherungsverfahren" durch die Worte „selbständige
beamten der Geschäftsstelle" durch die Worte „das Beweisverfahren" ersetzt.
Gericht des ersten Rechtszuges" ersetzt.
8. An § 132 Abs. 2 wird angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Auf die Gebühren für ein Verfahren über Anträge auf
,,(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Ver- Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044 b
gütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Betei- der Zivilprozeßordnung ist die in Satz 1 bezeichnete
ligten zu hören. Die Vorschriften der Zivilprozeßord- Gebühr zu einem Viertel anzurechnen."
nung über das Kostenfestsetzungsverfahren und
die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs- (22) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
beschlüssen gelten sinngemäß. Das Verfahren ist Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
gebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Ver- Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
fahren über den Antrag keine Gebühr." Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Geset-
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge- zes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie
fügt: folgt geändert:
,,(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwal- 1. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-
tungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festge- ,,§ 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der
setzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen
Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestset- Richter nicht bedarf."
zungsverfahren gelten sinngemäß."
2. § 52 wird wie folgt gefaßt:
d) Die Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8; in
Absatz 8 wird die Zahl „6" durch die Zahl „7" ,,§ 52
ersetzt. (1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem
mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die
2. An § 23 Abs. 1 wird angefügt: Entscheidung der Rechtsbeschwerden in Landwirt-
„Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs schaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die
nach § 1044 b der Zivilprozeßordnung erhöht sich die Verhandlung und Entscheidung der Revisionen in strei-
Gebühr nach Satz 1 um die Hälfte; die Erhöhung tritt tigen Landwirtschaftssachen einem obersten Landes-
nicht ein, soweit über den Gegenstand des Vergleichs gericht zugewiesen werden. Die Besetzung dieses
ein Rechtsstreit anhängig ist." Gerichts bestimmt sich nach den Vorschriften über den
Bundesgerichtshof.
3. In § 37 Nr. 3 werden die Worte „die Sicherung des (2) Absatz 1 Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden auf
Beweises, wenn die Hauptsache anhängig ist" durch Verfahren, in denen für die Entscheidung Bundesrecht
die Worte „das selbständige Beweisverfahren" ersetzt. in Betracht kommt, es sein denn, daß es sich im
wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den
Landesgesetzen enthalten sind.
4. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(3) Die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen
,,(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklä- der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei dem obersten
rung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterli- Landesgericht einzulegen. Dieses entscheidet endgül-
chen oder diesem gleichgestellten Vergleichs(§§ 1042, tig über die Zuständigkeit für die Entscheidung der
1044a, 1044b der Zivilprozeßordnung) und im Verfah- Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3
ren nach den §§ 13 bis 30 des Gesetzes zur Ausfüh- bis 5 dieses Gesetzes sowie des § 7 Abs. 2 Satz 4,
rung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über Abs. 3 und 5 des Gesetzes betreffend die Einführung
deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(BGBI. 1 S. 1003) erhält der Rechtsanwalt die in § 31
bestimmten Gebühren." (4) In streitigen Landwirtschaftssachen gelten für die
Revision und das Rechtsmittel der Beschwerde in den
Fällen des§ 519b Abs. 2, des§ 542 Abs. 3 in Verbin-
5. § 48 wird wie folgt gefaßt: dung mit§ 341 Abs. 2 und des§ 568a der Zivilprozeß-
,,§ 48 ordnung die Vorschriften der §§ 7, 8 des Gesetzes
Selbständiges Beweisverfahren betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung sinn-
gemäß. Die Entscheidung über die Zuständigkeit für die
Im selbständigen Beweisverfahren erhält der Rechts- Verhandlung und Entscheidung der Revision oder
anwalt die in § 31 bestimmten Gebühren." Beschwerde kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter getroffen werden.
6. An § 118 Abs. 2 wird angefügt:
(5) Das Gericht, dem die Entscheidung der Rechts-
„Die in Satz 1 bezeichnete Geschäftsgebühr ist zur beschwerde gemäß Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wird,
Hälfte auf die entsprechenden Gebühren für ein Ver- gilt im Verfahren nach diesem Gesetz im Sinne des
fahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
Vergleichs nach§ 1044b der Zivilprozeßordnung anzu- willigen Gerichtsbarkeit als gemeinschaftliches ober-
rechnen." stes Gericht für alle Gerichte des Landes; es tritt ferner
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2861
in diesen Fällen an die Stelle des Oberlandesgerichts, lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
das die Zuständigkeit zu bestimmen hat, ohne gemein- kel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
schaftliches oberes Gericht zu sein." S. 1493), wird wie folgt geändert:
(23) In das Gesetz über die Zwangsversteigerung und 1. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
,,(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
sofortige Beschwerde, gegen die Entscheidung des
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 17 des Geset-
Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde
zes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird nach
zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der
§ 152 eingefügt:
Beschwerde oder der weiteren Beschwerde eintau-
,,§ 152a
sendzweihundert Deutsche Mark übersteigt."
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Stellung,
Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters 2. Nach § 46 wird eingefügt:
sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch ,,§ 46a
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Mahnverfahren
näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und
dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des (1) Zahlungsansprüche, über die nach§ 43 Abs. 1 zu
Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und entscheiden ist, können nach den Vorschriften der Zivil-
Höchstsätze vorzusehen." prozeßordnung im Mahnverfahren geltend gemacht
werden. Ausschließlich zuständig im Sinne des § 689
(24) § 14 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht, in
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 690 Abs. 1 Nr. 5
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß das
310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt nach § 43 Abs. 1 zuständige Gericht der freiwilligen
durch Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist. Mit Eingang der
S. 1142) geändert worden ist, wird aufgehoben. Akten bei diesem Gericht nach § 696 Abs. 1 Satz 4
(25) § 45 Abs. 2 des Richtergesetzes vom 5. Juli 1990 oder § 700 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt der
(GBI. 1 Nr. 42 S. 637) wird wie folgt gefaßt: Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids als Antrag nach
§ 43 Abs. 1.
,,(2) Die Wahl beziehungsweise Berufung der ehrenamtli-
(2) Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der
chen Richter ist spätestens bis zum 30. Juni 1991 vorzu-
freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist
nehmen. längstens bis zu diesem Zeitpunkt sind die im
für die Begründung des Antrags. Vor Eingang der
Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter zur Ausübung
Begründung wird das Verfahren nicht fortgeführt. Der
der Rechtsprechung ermächtigt."
Widerspruch kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei
Wochen seit Zustellung der Begründung zurückgenom-
Artikel 8 men werden; § 699 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßord-
Änderung anderer Gesetze nung ist anzuwenden.
(3) Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der
(1) In § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung
freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist
des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte
für die Begründung des Antrags, wenn der Einspruch
über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls
nicht als unzulässig verworfen wird.§§ 339,340 Abs. 1,
vom 5. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1433), das durch das Gesetz
2, § 341 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden; für
vom 21. Januar 1987 (BGBI. II S. 58) geändert worden ist,
die sofortige Beschwerde gilt jedoch '§ 45 Abs. 1. Vor
wird nach der Verweisung „407," eingefügt: ,,407a, ".
Eingang der Begründung wird das Verfahren vorbehalt-
(2) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesge- lich einer Maßnahme nach § 44 Abs. 3 nicht fortgeführt.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlich- Geht die Begründung bis zum Ablauf der Frist nicht ein,
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 wird die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antrags-
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2840), gegners eingestellt. Bereits getroffene Vollstreckungs-
wird wie folgt geändert: maßregeln können aufgehoben werden. Für die
Zurücknahme des Einspruchs gelten Absatz 2 Satz 3
In § 477 Abs. 2 Satz 1, § 478 Abs. 1 Satz 2 und § 485
erster Halbsatz und§ 346 der Zivilprozeßordnung ent-
Satz 1 werden die Worte „gerichtliche Beweisaufnahme
sprechend. Entscheidet das Gericht in der Sache, ist
zur Sicherung des Beweises" jeweils durch die Worte „das
§ 343 der Zivilprozeßordnung anzuwenden."
selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßord-
nung" ersetzt. 3. An § 48 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
(3) Das Dritte Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vor- „Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird
schriften vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1S. 1248), geän- eine Gebühr nur erhoben, soweit sie die nach dem
dert durch das Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 657), Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für die
wird aufgehoben. Die Verweisung auf dieses Gesetz in Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Mahnbe-
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 - scheids übersteigt."
Gerichtsverfassungsgesetz - Buchstabe I Abs. 3 Nr. 4
zum Einigungsvertrag gilt als Verweisung auf § 541 der (5) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Zivilprozeßordnung. Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
(4) Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes- Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570), wird
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffent- wie folgt geändert:
2862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
In § 414 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „gerichtliche abschließende Beschlüsse der Oberlandesgerichte die
Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises" durch die weitere Beschwerde, im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
Worte „das selbständige Beweisverfahren nach der Zivil- Buchstabe c des Bundesrückerstattungsgesetzes und in
prozeßordnung" ersetzt. § 11 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes zur Einfüh-
rung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland
(6) In § 14 der Verordnung über die Behandlung der genannten Rechtsvorschriften gegen Endurteile der Ober-
Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz- landesgerichte die Revision an den Bundesgerichtshof
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten (Zivilsenat) statt.
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 4 des
Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301) geändert
§2
worden ist, wird das Wort „eintausend" durch das Wort
,,eintausendzweihundert" ersetzt. Für das Verfahren über die Revision und die weitere
Beschwerde gelten die Vorschriften des Zweiten
(7) In § 90 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung vom Abschnitts des Dritten,Buches der Zivilprozeßordnung ent-
7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), die zuletzt durch sprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349) bestimmt.
geändert worden ist, wird die Verweisung „der §§ 132 und
136" durch die Verweisung „des § 132" ersetzt. §3
(8) An § 284 Abs. 8 und an § 334 Abs. 2 der Abgaben- (1) Die weitere Beschwerde und die Revision finden
ordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstan-
S. 269), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom des statt.
13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2775) geändert worden ist,
(2) Das Oberlandesgericht ist zu einer Änderung seiner
wird jeweils folgender Satz angefügt:
der weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung
„Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet nicht befugt.
die sofortige weitere Beschwerde statt."
§4
(9) In§ 74 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (1) Die weitere Beschwerde und die Revision sind bin-
(BGBI. 1 S. 2803), die zuletzt durch Anlage I Kapitel V nen eines Monats durch Einreichung eines Schriftsatzes
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Hat der Be-
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des schwerdeführer oder der Revisionskläger seinen Wohnsitz
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen nach
998) geändert worden ist, wird die Verweisung „der§§ 132 Satz 1 und 2 sind Notfristen.
und 136" durch die Verw8isung „des § 132" ersetzt. (2) Die Entscheidung über die weitere Beschwerde und
(10) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in die Revision kann ohne mündliche Verhandlung ergehen,
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 sofern nicht eine der Parteien die mündliche Verhandlung
(BGBI. 1 S. 235) wird wie folgt geändert: beantragt.
(3) Ein Anwaltszwang besteht nicht.
1. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Verweisung
,,377," die Verweisung „378," und nach der Verwei- (4) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
sung „404," die Verweisung „404a," eingefügt. Versäumnisverfahren und die Ablehnung der Annahme
der Revision sind nicht anzuwenden.
2. In § 95 Abs. 2 wird die Verweisung „der §§ 132 und
136" durch die Verweisung „des § 132" ersetzt. §5
Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden
Gerichtskosten nicht erhoben.
Artikel 9
Gesetz
zur Überleitung der Zuständigkeit §6
der Obersten Rückerstattungsgerichte § 28 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes zur Einführung
auf den Bundesgerichtshof des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland wird auf-
gehoben.
§ 1
In den Verfahren über Ansprüche nach dem Bundes- § 7
rückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, (1) Mit Ablauf des 2. Oktober 1990 sind alle bei dem
Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Obersten Rückerstattungsgericht in München und bei dem
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Septem- Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin anhängigen
ber 1969 (BGBI. 1 S. 1561 ), und nach dem Bundesgesetz Verfahren unterbrochen. Die Unterbrechung endet mit
zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Verfahren gehen in
Saarland vom 12. Januar 1967 (BGBI. 1 S. 133) sowie nach der Lage, in der sie sich befinden, auf den Bundesgerichts-
den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Ver- hof (Zivilsenat) über und werden nach dem bisherigen
mögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 des Bundesrückerstat- Verfahrensrecht zu Ende geführt.
tungsgesetzes) findet im Geltungsbereich der in§ 11 Nr. 1
Buchstabe a, b und d des Bundesrückerstattungsgesetzes (2) Fristen zur Einlegung -von Rechtsmitteln gegen Ent-
genannten Rechtsvorschriften gegen den Rechtszug scheidungen der Oberlandesgerichte, die am 2. Oktober
Nr. 7"1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2863
1990 noch nicht abgelaufen waren, beginnen mit dem (5) § 798 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bisherigen
Inkrafttreten dieses Gesetzes von neuem zu laufen. Fassung anzuwenden, wenn der Schuldtitel vor dem
Inkrafttreten der Änderung zugestellt worden ist.
Artikel 10 (6) Für anhängige Verfahren gilt § 23 Nr. 1 des Gerichts-
verfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.
Überleitungsvorschriften
(7) § 101 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist in seiner
(1) Für die Sicherung des Beweises gelten die bisheri-
bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Klage oder die
gen Vorschriften, wenn das Gesuch, die Beweisaufnahme
Berufung vor dem Inkrafttreten der Änderung zugestellt
anzuordnen, vor dem Inkrafttreten der Änderung einge-
worden ist.
reicht worden ist.
(2) Für Revisionen gelten die bisherigen Vorschriften,
wenn vor dem Inkrafttreten der Änderung die mündliche
Verhandlung geschlossen wird, auf die das anzufechtende Artikel 11
Urteil ergeht. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle Inkrafttreten
des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt,
bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. (1) Artikel 2 Nr. 1, 7, 8, 11 bis 13, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4
Nr. 1, 2, Artikel 5 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Artikel 6
(3) Für Berufungen, Beschwerden und weitere Nr. 1, Artikel 7 Abs. 2, 4, 5, Artikel 8 Abs. 7, 9, 10 Nr. 2
Beschwerden gelten die bisherigen Vorschriften, wenn die treten am 1. Januar 1992 in Kraft.
anzufechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der
Änderung verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht (2) Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe a, Nr. 53, 55, soweit § 700
stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung geändert wird, und
ist. Nr. 57 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(4) Für das Mahnverfahren und die Abgabe an das für (3) Artikel 9 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
das streitige Verfahren zuständige Gericht gelten die bis-
(4) Artikel 7 Abs. 25 tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
herigen Vorschriften, wenn der Antrag auf Erlaß des Mahn-
bescheids vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht (5) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 1991 in
worden ist. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Der Bundesminister
für· Arbeit und Sozi a I o r d nun g
Norbert Blüm
2864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe
der Anlage Teil C in Vermögenswerten anzulegen,
Artikel 1 die auf die gleiche Währung lauten, in der die
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongru-
enzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grund-
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche- stücksgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht
rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) auf eine Währung lauten, als in der Währung des
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober Landes angelegt, in dem die Grundstücke oder
1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geändert durch Artikel 11 grundstücksgleichen Rechte belegen sind oder der
des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat. Nicht
wird wie folgt geändert:
in Wertpapieren verkörperte Unternehmensanteile
gelten als in der Währung des Landes angelegt, in
1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: dem das Unternehmen seinen Sitz hat."
„Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Zahlen „20" und
und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher ,,25" durch die Zahl „30" ersetzt.
Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absiche-
rung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vor- e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
handenen Vermögenswerten oder dem späteren f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn
aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher ,,(6) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 und
Ertrag erzielt werden soll, ohne daß bei Erfüllung von Absatz 2 dürfen 5 vom Hundert der Bestände des
Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebun- Deckungsstocks und 20 vom Hundert des übrigen
denen Vermögens eintreten kann." gebundenen Vermögens außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes belegen sein; hierbei
sind die nach Absatz 2 bereits zulässigen, nicht im
2. In § 53c Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „die gesetz- Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen An-
lichen und freien Rücklagen" durch die Worte „die lagen anzurechnen. Die Aufsichtsbehörde kann
Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen" ersetzt. einem Versicherungsunternehmen im Einzelfall auf
Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen
dieses Gesetzes über die Belegenheit der Ver-
3. § 54 a wird wie folgt geändert:
mögensanlagen genehmigen, wenn die Belange
a) Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt: der Versicherten hierdurch nicht beeinträchtigt
„ 10. in bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur werden."
alsbaldigen Bebauung bestimmten Grund-
stücken sowie in grundstücksgleichen Rech- 4. § 54c Satz 2 wird aufgehoben.
ten; das Versicherungsunternehmen hat die
Angemessenheit des Kaufpreises auf der
Grundlage des Gutachtens eines vereidigten 5. In § 106 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „den
Sachverständigen oder in vergleichbarer Geschäftsleitern" durch die Worte „dem Vorstand"
Weise zu prüfen." ersetzt.
b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer
13 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num- 6. In§ 110b Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe,,§ 106 Abs. 2
mer angefügt: Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 106 Abs. 2 Satz 2
bis 4" ersetzt.
„ 14. in Anlagen, die in den Nummern 1 bis 13 nicht
genannt sind, deren Voraussetzungen nicht
erfüllen oder die Begrenzungen der Ab- 7. § 110g Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
sätze 2 bis 4 übersteigen, bis zur Höhe von „Für diese Unternehmen gelten § 81 Abs. 1, 2 und 3
jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstock- und § 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler bezieht,
vermögens und des übrigen gebundenen entsprechend."
Vermögens; die Begrenzung auf 10 vom
Hundert in den Nummern 5 und 5 a bleibt 8. § 111 wird wie folgt geändert:
unberührt. Eine Anlage in Konsumenten-
krediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche ,,(3) Der Bundesminister der Finanzen wird
Sachen sowie in immateriellen Werten ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
ausgeschlossen." Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2865
1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunter- 1. Dem § 8 werden folgende Absätze angefügt:
nehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten ,,(3) Der Versicherungsnehmer kann ein Versiche-
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für rungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei
anwendbar zu erklären, wenn die Belange der Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres
Versicherten ausreichend gewahrt sind und
oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
Interessen der Bundesrepublil< Deutschland
einer Frist von drei Monaten kündigen, es sei denn, daß
nicht entgegenstehen,
der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich
2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über aus- vor Abschluß des Vertrages auch Verträge für die
ländische Unternehmen mit Sitz in einem Mit- Dauer von einem Jahr, drei, fünf und zehn Jahren
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge- angeboten hat und dabei auf Verträge mit einer Dauer
meinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz von fünf und mehr Jahren einen Prämiennachlaß ein-
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsge- räumt, dessen Vomhundertsatz mindestens der Dauer
meinschaft anzuwenden sind, soweit dies im der Laufzeit entspricht.
Bereich des Niederlassungsrechts oder des
Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkom- (4) Wird ein Versicherungsvertrag mit einer länger~n
men der Europäischen Wirtschaftsgemein- Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen, so kann der Ver-
schaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, sicherungsnehmer innerhalb einer Frist von zehn
erforderlich ist." Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages
seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willens-
b) Folgender Absatz wird angefügt: erklärung schriftlich widerrufen. Maßgeblich für die
,,(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen
Nr. 1 kann der Bundesminister der Finanzen ent- Widerrufserklärung bei dem Versicherer. Das Wider-
sprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch rufsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsneh-
Verwaltungsakt gewähren." mer Vollkaufmann ist oder wenn der Versicherer auf
Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Ver-
9. § 133d wird aufgehoben. sicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsnehmer
ist über das Widerrufsrecht schriftlich zu belehren."
10. In § 134 werden die Worte „der Geschäftsunterlagen,
des Versicherungsbestandes (§ 14)" durch die Worte 2. In§ 15a wird nach der Angabe,,§ 8 Abs. 2" die Angabe
„des Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines ,,bis 4" eingefügt.
Versicherungsbestandes (§§ 14, 110h)" ersetzt.
3. Nach § 30 wird folgender§ 31 eingefügt:
11 . § 144 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 31
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienan-
passungsklausel das Entgelt, ohne daß sich der Um-
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Ver-
sicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt, fang der Versicherung ändert, so kann der Versiche-
das die zum Betrieb derartiger Versicherungsge- rungsnehmer bis und zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
schäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, seinen der Änderung kündigen, sofern das Entgelt pro Jahr um
Geschäftsbetrieb entgegen § 11 Og Abs. 1 Satz 2 mehr als 5 vom Hundert des zuletzt gezahlten Beitra-
oder 3 aufgenommen hat oder entgegen § 111 c ges oder um mehr als 25 vom Hundert des Erstbeitra-
Abs. 4 Satz 2 und 3 fortführt, ges steigt."
2. den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein
solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt 4. In § 34a wird nach der Angabe ,,§§ 16 bis 29a" ein
oder Komma und die Angabe „des § 31" eingefügt.
3. einer auf Grund des§ 81 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch
in Verbindung mit§ 110d Abs. 4 Nr. 7 oder§ 110g
5. § 158 i wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Satz 1, ergangenen Anordnung zuwider-
handelt." ,,§ 158i
Ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der
12. § 159 Abs. 2 wird gestrichen. Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von
der Verpflichtung zur Leistung frei, so kann er dies
13. § 160 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 werden ge- einem Versicherten, der zur selbständigen Geltend-
strichen. machung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag
befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der
Artikel 2 Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der
Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese
Änderung
Umstände dem Versicherten bekannt oder grob fahr-
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
lässig nicht bekannt waren. Der Umfang der Leistungs-
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai pflicht bestimmt sich nach § 158 c Abs. 3. § 158 c Abs. 4
1908 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- findet keine Anwendung; § 158c Abs. 5 ist entspre-
mer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt chend anzuwenden. Soweit der Versicherer Leistungen
geändert durch Artikel 7 § 42 des Gesetzes vom 12. Sep- nach Satz 1 gewährt, kann er gegen den Versiche-
tember 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt geändert: rungsnehmer Rückgriff nehmen."
2866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 3 finanziellen Lage durchzuführen. Das Gutachten sowie
das Ergebnis der versicherungstechnischen Prüfung ist
Gesetz
mit Erläuterungen der Aufsichtsbehörde spätestens inner-
über die Beaufsichtigung
halb von 18 Monaten nach dem dem Gutachten zugrunde-
der Versorgungsanstalt
liegenden Bilanzstichtag vorzulegen; das Nähere be-
der deutschen Bühnen
stimmt die Aufsichtsbehörde, sie kann dabei eine längere
und der Versorgungsanstalt
Frist festlegen.
der deutschen Kulturorchester
§4
§ 1
Für die Prüfung des Jahresabschlusses der Versor-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führt gungsanstalten gelten die §§ 57 bis 59 des Versicherungs-
die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versor- aufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der
gungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungs- Präsident der Bayerischen Versicherungskammer den
anstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird Abschlußprüfer bestimmt.
von den nach Landesrecht am Sitz der Anstalten zuständi-
gen Behörden für den Bund ausgeübt. § 7 Abs. 2, § 13
Abs. 1, §§ 14, 54, 54a Abs. 1 bis 3 und 4 bis 6, §§ 54d, 55 Artikel 4
Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Ausnahme der in Satz 1 genannten
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Frist,§ 56 Abs. 1 bis 3 sowie die§§ 81, 81 a, 82 bis 84, 86
und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten ent- (1) Auf Versicherungsverträge, die vor Inkrafttreten des
sprechend. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter in die Artikels 2 geschlossen worden sind, sind § 8 Abs. 3 und
Sitzungen der Ausschüsse des Verwaltungsrates entsen- § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nicht
den; die Vertreter sind jederzeit anzuhören. anzuwenden.
(2) Die Verordnung über die Anwendung Allgemeiner
§2
Versicherungsbedingungen vom 29. November 1940 in
Die Aufsichtsbehörde bestimmt Inhalt, Form und Gliede- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
rung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 7632-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
deren Offenlegung und Bekanntmachung entsprechend gehoben.
den §§ 264 bis 289 des Handelsgesetzbuchs und § 55
Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit die Artikel 5
Aufgabe der Versorgungsanstalten keine abweichenden Neufassung
Regelungen erfordert. Der Jahresabschluß und der Lage- des Versicherungsaufsichtsgesetzes
bericht sind spätestens zehn Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
Aufsichtsbehörde erläßt Vorschriften über die Rechnungs- des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach diesem
legung für Aufsichtszwecke. Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
§3
Artikel 6
Die Versorgungsanstalten haben spätestens alle vier Inkrafttreten
Jahre im Rahmen eines versicherungsmathematischen
Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung ihrer Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2867
Erste Verordnung
zur Anpassung der Renten
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1. Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV)
Vom 14. Dezember 1990
Auf Grund der §4
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Kriegsbeschädigtenrenten
Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt,
23. September 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1213) und§ 19 daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermit-
des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 telte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend
(GBI. 1 Nr. 38 S. 495) und von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von
Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2
- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die ange-
Buchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August paßte Rente anzuwenden.
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1216)
§5
verordnet die Bundesregierung:
Auswirkungen auf den Sozialzuschlag
§ 1 Die sich nach den §§ 2 und 3 ergebenden Erhöhungsbe-
Grundsatz träge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.
Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genann-
ten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der §6
Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die Renten mit Zusatzversorgung
Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschä-
digtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Januar 1991 (1) Renten, die wegen Bezugs einer Zusatzversorgung
nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung angepaßt. Das gilt nach § 23 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes nicht
nicht für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes anzugleichen waren, werden nach den für Arbeitnehmer
genannten Leistungen. ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der
Rentenverordnung festgesetzt und nach den Bestim-
§2 mungen des Ersten und zweiten Abschnitts des Renten-
Renten aus der Rentenversicherung angleichungsgesetzes angeglichen.
Die Renten aus der Rentenversicherung werden (2) Für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 wird an die
dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhö-
Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht hungsbetrag nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag
wird. einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt; im
übrigen ist der Erhöhungsbetrag an den Bund zu zahlen.
§3 Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1
Renten aus der Unfallversicherung unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag
erhalten haben.
Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1991 einge- (3) Ab 1. Januar 1991 werden gleichartige zusätzliche
treten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöh- Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach
ten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Absatz 1 und die sich nach § 2 oder § 3 ergebenden
Kinderzuschläge zu Unfallrenten. Erhöhungsbeträge übersteigen.
2868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 7 Arbeitsjahre Faktor
Berechnung der in der Zeit 46 10,26
vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 45 8,91
entstehenden Rentenansprüche 44 7,72
aus der Rentenversicherung 43 6,31
42 4,88
Für in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 41 3,60
entstehende Rentenansprüche gelten anstelle der in der 40 2, 11
Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Pro- 39 2,35
zentsätze folgende Prozentsätze: 38 0,79
unter 38 0,00
Arbeitsjahre Faktor
51 16,45
50 15,23 §8
49 13,98 Inkrafttreten
48 12,88
47 11,58 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2869
Verordnung
über Wertpapier-Verkaufsprospekte
(Verkaufsprospekt-Verordnung)
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Wertpapier- im Wege des Quellenabzugs erhoben werden; über-
Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990 nimmt der Anbieter die Zahlung dieser Steuern, so ist
(BGBI. 1 S. 2749) verordnet die Bundesregierung: dies anzugeben;
3. wie die Wertpapiere übertragen werden können und
§ 1 gegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbar-
Anwendungsbereich keit eingeschränkt ist;
4. die organisierten Märkte, an denen die Wertpapiere
Diese Verordnung ist auf den Verkaufsprospekt für
gehandelt werden sollen;
Wertpapiere anzuwenden, für die ein Antrag auf Zulas-
sung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse 5. die Zahl- und Hinterlegungsstellen;
nicht gestellt ist. 6. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder
Verkaufspreises;
§2
7. das Verfahren für die Ausübung von Bezugsrechten,
Allgemeine Grundsätze ihre Handelbarkeit und die Behandlung der nicht aus-
(1) Der Verkaufsprospekt muß über die tatsächlichen geübten Bezugsrechte;
und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der 8. die Stellen, die Zeichnungen des Publikums ent-
angebotenen Wertpapiere notwendig sind, Auskunft gegennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den
geben und richtig und vollständig sein. Er muß mindestens Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen
enthalten. Er ist in deutscher Sprache und in einer Form oder Zeichnungen zu kürzen;
abzufassen, die sein Verständnis und seine Auswertung
erleichtert. 9. die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot gleich-
zeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teil-
(2) Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner beträgen erfolgt;
Aufstellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeich- 10. die Ausstattung ausgedruckter Stücke sowie die Ein-
nen.
zelheiten und Fristen für deren Auslieferung;
(3) Sind vorgeschriebene Angaben dem nach § 8 Abs. 1 11. die Personen oder Gesellschaften, welche die Wert-
und 2 in den Verkaufsprospekt aufgenommenen Jahres- papiere übernehmen oder übernommen oder gegen-
abschluß unmittelbar zu entnehmen, so brauchen sie im über dem Emittenten oder Anbieter ihre Unterbrin-
Verkaufsprospekt nicht wiederholt zu werden. gung garantiert haben; erstreckt sich die Übernahme
oder die Garantie nicht auf das gesamte Angebot, so
§3 ist der nicht erfaßte Teil des Angebots anzugeben;
Angaben über Personen oder Gesellschaften, 12. den Ausgabepreis für die Wertpapiere oder, sofern
die für den Inhalt des Verkaufsprospekts er noch nicht bekannt ist, den Zeitplan für seine Fest-
die Verantwortung übernehmen setzung.
Der Verkaufsprospekt muß Namen und Stellung, bei
juristischen Personen oder Gesellschaften Firma und Sitz,
§5
der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Angaben über den Emittenten
Inhalt die Verantwortung übernehmen; er muß eine Erklä-
Der Verkaufsprospekt muß über den Emittenten an-
rung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, daß
ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen geben
Umstände ausgelassen sind. 1. die Firma und den Sitz;
2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine
§4 bestimmte Zeit gegründet ist, die Dauer;
Angaben über die Wertpapiere 3. die Rechtsform und die für den Emittenten maßgeb-
Der Verkaufsprospekt muß über die Wertpapiere an- liche Rechtsordnung;
geben 4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag be-
1. Art, Stückzahl und Gesamtnennbetrag der angebote- stimmten Gegenstand des Unternehmens;
nen Wertpapiere oder einen Hinweis darauf, daß der 5. das Registergericht des Sitzes des Emittenten und die
Gesamtnennbetrag nicht festgesetzt ist, sowie die mit Nummer, unter der der Emittent in das Register einge-
den Wertpapieren verbundenen Rechte; tragen ist;
2. die Steuern, die in dem Staat, in dem der Emittent 6. eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stel-
seinen Sitz hat oder in dem die Wertpapiere angebo- lung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein
ten werden, auf die Einkünfte aus den Wertpapieren Konzernunternehmen ist.
2870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 6 prospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung eines
Angaben über das Kapital des Emittenten Einzelabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von
Jahresabschlüssen aufzunehmen. Die Aufnahme nur des
(1) Der Verkaufsprospekt muß über das Kapital des Jahresabschlusses der einen Art ist ausreichend, wenn
Emittenten angeben der Jahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen
1 . die Höhe des gezeichneten Kapitals, die Zahl und die zusätzlichen Aussagen enthält.
Gattungen der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist, (3) Jede wesentliche Änderung nach dem Stichtag
unter Angabe ihrer Hauptmerkmale und die Höhe der des letzten offengelegten Jahresabschlusses oder der
ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital; Zwischenübersicht muß im Verkaufsprospekt beschrieben
2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den werden.
Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien §9
einräumen, unter Angabe der Bedingungen und des
Verfahrens für den Umtausch oder Bezug. Angaben
über die Prüfung des Jahresabschlusses
(2) Für das Angebot von Aktien ist zusätzlich anzugeben des Emittenten
1 . der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten Der Verkaufsprospekt muß den Namen, die Anschrift
Kapitals und die Dauer der Ermächtigung für die Kapi- und die Berufsbezeichnung der Abschlußprüfer, die den
talerhöhung, der Kreis der Personen, die ein Um- Jahresabschluß des Emittenten nach Maßgabe der
tausch- oder Bezugsrecht haben, sowie die Bedingun- gesetzlichen Vorschriften geprüft haben, angeben. Ferner
gen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen ist der Bestätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher
Aktien; Bemerkungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des
2. die Zahl und die Hauptmerkmale von Anteilen, die Jahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müs-
keinen Anteil am Kapital gewähren; sen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der
Versagung und deren Begründung wiedergegeben wer-
3. soweit sie dem Anbieter bekannt sind, die Aktionäre,
den.
die auf den Emittenten unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluß ausüben können.
§ 10
§ 7 Angaben
Angaben über Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
über die Geschäftstätigkeit de_s Emittenten des Emittenten
(1) Der Verkaufsprospekt muß über die Geschäftstätig- (1) Der Verkaufsprospekt muß den Namen und die
keit des Emittenten folgende Angaben enthalten: Anschrift der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Auf-
sichtsorgane und ihre Stellung beim Emittenten angeben.
1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;
(2) Für das Angebot von Aktien sind zusätzlich die den
2. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von
Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-
für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gewährten
lungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung
Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwands-
für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emitten-
entschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und
ten sind;
Nebenleistungen jeder Art), für jedes Organ getrennt,
3. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen anzugeben.
Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten
haben können; § 11
4. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen Angaben
mit Ausnahme der Finanzanlagen. über den jüngsten Geschäftsgang
und die Geschäftsaussichten des Emittenten
(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhn-
liche Ereignisse beeinflußt worden, so ist darauf hinzu- Der Verkaufsprospekt muß allgemeine Ausführungen
weisen. über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem
Schluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen-
§8
gelegte Jahresabschluß bezieht, sowie Angaben über die
Angaben Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das
über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage laufende Geschäftsjahr enthalten.
des Emittenten
(1) Der Verkaufsprospekt muß über die Vermögens-, § 12
Finanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten
Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht,
1. den letzten offengelegten Jahresabschluß, dessen Optionen
Stichtag höchstens achtzehn Monate vor der Aufstel-
lung des Verkaufsprospekts liegen darf; (1) Für das Angebot von anderen Wertpapieren als
Aktien, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugs-
2. eine zwischenzeitlich veröffentlichte Zwischenüber- recht auf Wertpapiere einräumen, hat der Verkaufspro-
sicht. spekt zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
(2) Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines Konzern- 1. die Art der zum Umtausch oder Bezug angebotenen
abschlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufs- Wertpapiere und der mit ihnen verbundenen Rechte;
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2871
2. die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch 3. voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
und den Bezug sowie die Fälle, in denen die Bedingun- mindestens für das laufende und das folgende
gen für das Verfahren geändert werden können. Geschäftsjahr;
(2) Ist der Emittent nicht zugleich der Emittent der zum 4. Planzahlen des Emittenten (Investitionen, Produktion,
Umtausch oder Bezug angebotenen Wertpapiere, so sind Umsatz und Ergebnis) mindestens für die folgenden
die Angaben nach den §§ 5 bis 11 auch über den Emitten- drei Geschäftsjahre.
ten der zum Umtausch oder Bezug angebotenen Wert- (3) Wurde vor weniger als zwölf Monaten im Inland ein
papiere aufzunehmen. Diese Angaben können entfallen,
vom selben Anbieter unterzeichneter vollständiger Ver-
sofern die Wertpapiere an einer inländischen Börse zur kaufsprospekt, Börsenzulassungsprospekt (§ 36 Abs. 3
amtlichen Notierung zugelassen sind. Nr. 2 des Börsengesetzes) oder Unternehmensbericht
(3) Für das Angebot von Wertpapieren, die das Recht (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes) veröffentlicht, so
auf Zahlung eines Differenzbetrages einräumen, der sich sind in den Verkaufsprospekt nur die seit der Veröffent-
an der Wertentwicklung anderer Wertpapiere oder Rechte lichung des vollständigen Prospekts oder Unternehmens-
bemißt, sind in den Verkaufsprospekt zusätzlich Angaben berichts eingetretenen Änderungen aufzunehmen, die für
über die Ermittlung des Differenzbetrages aufzunehmen. die Beurteilung des Emittenten oder der angebotenen
Wertpapiere von Bedeutung sein können. Der Verkaufs-
prospekt darf nur zusammen mit dem vollständigen Pro-
§ 13 spekt oder Unternehmensbericht oder mit einem Hinweis
Gewährleistete Wertpapiere darauf, wo dieser einzusehen ist, veröffentlicht werden.
Für das Angebot von anderen Wertpapieren als Aktien, (4) Von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver-
für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische kaufsprospekt kann abgesehen werden, wenn
Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernom-
1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht
men hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 11 auch über geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung und Ertragslage und der Entwicklungsaussichten des
übernommen hat, aufzunehmen.
Emittenten zu beeinflussen, oder
2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheb-
§ 14
lichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung
Verringerte Prospektanforderungen das Publikum nicht über die für die Beurteilung der
(1) Für das Angebot von Aktien, die den Aktionären des Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände
täuscht.
Emittenten auf Grund ihres Bezugsrechts zugeteilt wer-
den, kann auf die in den §§ 7 bis 10 vorgeschriebenen (5) Ist der Anbieter nicht zugleich. der Emittent, so kann
Angaben verzichtet werden, wenn die Aktionäre auf von der Aufnahme einzelner Angaben, über die der An-
andere Weise ausreichend unterrichtet sind. bieter auf Grund seiner Stellung zum Emittenten nicht ver-
(2) Für den Fall, daß der Emittent vor weniger als fügen kann, in den Verkaufsprospekt abgesehen werden,
sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über
achtzehn Monaten gegründet worden ist und noch keinen
die für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlichen Tat-
Jahresabschluß offengelegt hat, muß der Verkaufspro-
spekt abweichend von den Anforderungen nach den §§ 8, sachen und Umstände täuscht.
9, 10 Abs. 2 und § 11 folgende Angaben enthalten:
§ 15
1. die Eröffnungsbilanz;
Inkrafttreten
2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht länger als
zwei Monate zurückliegt; Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1991
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 3a Satz 3 des Dritten Verstromungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917) verordnet der
Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
(1) Der in§ 8 Abs. 3a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes für 1991 auf
8,00 vom Hundert festgesetzte Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das
Kalenderjahr 1991 für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den
nachfolgenden Ländern erzielten Erlöse wie folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg 7 ,2 vom Hundert,
für Bayern 7 ,8 vom Hundert,
für Berlin 6,2 vom Hundert,
für Bremen 8, 1 vom Hundert,
für Hamburg 8,9 vom Hundert,
für Hessen 7,7 vom Hundert,
für Niedersachsen 8,4 vom Hundert,
für Nordrhein-Westfalen 8,6 vom Hundert,
für Rheinland-Pfalz 8,3 vom Hundert,
für Saarland 8,5 vom Hundert,
für Schleswig-Holstein 7 ,2 vom Hundert.
(2) Für Berlin gilt der in Absatz 1 genannte Vom-Hundert-Satz für Lieferungen
von Elektrizität an Endverbraucher nur insoweit, als sie in dem Teil des Landes
erfolgen, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2873
Verordnung
zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz
(FRG-Entgeltverordnung)
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamts:
§ 1
Bruttoarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1989 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 zum
Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 2 3 1 2 1 2
1989 41 556 37 656 33 852 34 728 20916 33492 29 736
Anlage 7
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
wirtschaft
1 2 3 1 2
1989 31 224 28 188 27024 23 880 18180 21 048
Anlage 9
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1989 73 200 67 032 48 960 35400 28 968
2874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 11
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1989 73 200 53 640 39 264 29 052 25 008
Anlage 13
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter in der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 1 2
1989 42 456 36 684 30 900 35 472 30 480
Anlage 15
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 u. 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1989 90 000 74 964 65 160 90 000 86 484 66 072 57 540 90 000 81 912 66 600 51 672 37140
§2
Einschränkung des Geltungsbereichs
Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2875
Sechsunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445,
2448) verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1
und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) verordnet
der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1099), wird die Anlage wie folgt geändert:
Folgende Positionen werden angefügt:
Ltd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
651 Ademetionin und seine Salze 1 . Januar 1996
(S)-2-Amino-3-[(5' -desoxy=
adenosin-5' -yl)methylsulfonio]butyrat
652 Azelainsäure und ihre Salze 1 . Januar 1996
Nonandisäure
653 Bismut(lll)-citrat-hydroxid-Komplex 1. Januar 1996
und seine Salze
654 Carvedilol und seine Salze 1. Januar 1996
(R S)-1-( 4-Carbazolyloxy)-3-[2-(2-
methoxyphenoxy)ethylamino]-2-propanol
655 Cefixim und seine Salze 1 . Januar 1996
(6R, 7 R)-7-[2-(2-Amino-4-thiazolyl) =
g lyoxylam ido ]-8-oxo-3-vi nyl-5-thia-
1 -azabicyclo[ 4. 2. 0]oct-2-en-2-carbon =
säure-7 2 -(Z)-[ 0-( carboxymethyl)oxim]
656 Clarithromycin und seine Salze 1 . Januar 1996
Erythromycin[6-O-methyl]
657 Epidermisschicht der Haut vom Schwein 1 . Januar 1996
- zur Anwendung als biologischer
Verband -
658 Gangliosid-Gemisch aus Rinderhirn 1 . Januar 1996
und seine Salze
Gangliosid GD 1a - Gangliosid GD 1b -
Gangliosid GM 1 - Gangliosid GT 1b
(40:16:21 :19)
659 Halofantrin und seine Salze 1. Januar 1996
3-Dibutylamino-1-(1,3-dichlor-6-
trifluormethyl-9-phenanthryl)-1-
propanol
660 lpronidazol und seine Salze 1 . Januar 1996
2-lsopropyl-1-methyl-5-nitroimidazol
- zur Anwendung bei Tieren -
661 lsradipin und seine Salze 1 . Januar 1996
(lsopropyl)(methyl) [4-(2, 1,3-
benzoxadiazol-4-yl)-1 ,4-dihydro-
2,3-dimethyl-3,5-pyridindicarboxylat]
2876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
662 ltraconazol und seine Salze 1. Januar 1996
( ± )-1-sec-Butyl-4-[4-( 4-{ 4-[(2R*,=
4S*)-2-(2,4-dichlorphenyl)-2-(1 H-
1 ,2,4-triazol-1-ylmethyl)-1 ,3-
dioxolan-4-ylmethoxy]phenyl }-1-
piperazinyl) phenyl]-1 H-1 ,2,4-triazol-5( 4H)-on
663 Misoprostol 1. Januar 1996
(±)-Methyl(?-{ (1 R,2R,3R)-3-hydroxy-
2-[(E)-( 4R S)-4-hydroxy-4-methyl-1-
octenyl)-5-oxocyclopentyl} heptanoat)
664 Nicotin und seine Salze 1. Januar 1996
- zur transdermalen Anwendung -
665 Octreotid und seine Salze 1. Januar 1996
D-Phenylalanyl-L-cysteinyl-L-phenyl =
alanyl-D-tryptophyl-L-lysyl-L-
threonyl-N-[( 1R,2R)-2-hydroxy-1-
(hydroxymethyl) propyl]-L-cystei namid-
cyclo( 2 .~ 7)-disulfid
666 Ondansetron und seine Salze 1. Januar 1996
(RS)-2,3-Dihydro-9-methyl-3-(2-
methyl-1-imidazolylmethyl)-4(1 H)-
carbazolon
667 Pefloxacin und seine Salze 1 . Januar 1996
1-Ethyl-6-fluor-1,4-dihydro-7-
(4-methyl-1-piperazinyl)-4-oxo-3-
chinolincarbonsäure
668 Pravastatin und seine Salze 1. Januar 1996
(3R,5R)-7-{ (1 S,2S,6S,8S,8aR)-
1,2,6, 7,8,Ba-Hexahydro-6-hydroxy-2-
methyl-8-[ (S)-2-methylbutyryl =
oxy]-1-naphthyl }-3,5-dihydroxy=
heptansäure
669 Proglumid und seine Salze 1 . Januar 1996
(RS)-4-Benzamido-N,N-dipropylglutaramidsäure
670 Quazepam und seine Salze 1. Januar 1996
7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-(2,2,2-
trifluorethyl)-1 H-1 ,4-benzodiazepin-2(3H)-thion
671 Ramipril und seine Salze 1 . Januar 1996
(2S,3aS,6aS)-1-{ (S)-N-[(S)-
1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropylamino] =
propionyl} perhydrocyclopenta[b]pyrrol-
2-carbonsäu re
672 Roxithromycin und seine Salze 1. Januar 1996
Erythromyci n-9-[ 0-( 2-methoxyethoxy =
methyl)oxim]
673 Saralasin und seine Salze 1. Januar 1996
N-[ 1-[N-[N-[N-[N-[N -(N-Methyl =
2
glycyl)-L-arginyl]-L-valyl]-L-tyrosyl]-
L-valyl]-L-histidyl]-L-prolyl]-L-alanin
- zur Behandlung von Spendernieren
vor der Nierentransplantation -
674 Sermorelin und seine Salze 1. Januar 1996
Tyr-Ala-Asp-Ala-lle-Phe-Thr-Asn-
Ser-Tyr-Arg-Lys-Val-Leu-Gly-Gln-
Leu-Ser-Ala-Arg-Lys-Leu-Leu-Gln-Asp-
lle-Met-Ser-ArgNH2
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2877
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
-----~------------- - -----------------------------
675 Sulproston 1. Januar 1996
(Z)-7-{ (1 R,2R,3R)-3-Hydroxy-2-[(E)-
(3R)-3-hydroxy-4-phenoxy-1-butenyl]-
5-oxocyclopentyl }-N-methylsulfonyl-5-
heptenamid
676 Treosulfan 1. Januar 1996
L-Threitol-1,4-bis(methansulfonat)
- zur parenteralen Anwendung -
677 Zolpidem und seine Salze 1. Januar 1996
N,N-Dimethyl-2-(6-methyl-2-p-
tolylimidazo[1,2-a]pyridin-3-yl) =
acetamid
678 Zubereitungen aus 1. Januar 1996
Leuprorelin und seinen Salzen
5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-L-
tryptophyl-L-seryl-L-tyrosyl-D-leucyl-
L-leucyl-L-arginyl-N-ethyl-L-prolin =
amid
und
Poly(glycolsäure, milchsäure)1 :3
679 Zubereitungen aus 1. Januar 1996
Nifedipin und seinen Salzen
Dimethyl[1,4-dihydro-2,6-dimethyl-
4-(2-nitrophenyl)-3,5-pyridin=
dicarboxylat]
und
Dihydroergocornin und seinen Salzen,
Dihydroergocristin und seinen Salzen,
a-Dihydroergocryptin und seinen Salzen,
ß-Dihydroergocryptin und seinen Salzen
680 Zubereitungen aus 1. Januar 1996
Octenidin und seinen Salzen
N,N'-(1, 1 '-Decamethylendi-1 (4H)-
pyridyl-4-yliden) bis( octylami n)
und
2-Phenoxyethanol
681 Zubereitungen aus
Triptorelin und seinen Salzen
5-Oxo-L-prolyl-L-histidyl-L-tryptophyl-
L-seryl-L-tyrosyl-D-tryptophyl-L-leucyl-
L-arginyl-L-prolylglycinamid
und
Poly(glycolsäure, milchsäure)1 :1
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
2878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Fünfzehnte Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-
tember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970
(BGBI. 1 S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893) wird mit Wirkung vom
1. Januar 1990 im Länderteil Nordrhein-Westfalen nach „Universität - Gesamt-
hochschule - Wuppertal" eingefügt:
,, Private Hochschule Witten/Herdecke".
Artikel 2
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-
schulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-
nungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und
Änderungen von Bezeichnungen berücksichtigen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2879
Sechzehnte Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit§ 14a Abs. 1 Sachsen
des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September
1969 (BGBI. 1 S. 1556), zuletzt geändert durch Anlage 1 Universität Leipzig
Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt 11 Nr. 1 des Einigungs- Technische Hochschule Leipzig
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 Handelshochschule Leipzig
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1130), verordnet die Bundesregierung: Deutsche Hochschule für Körperkultur
Theaterhochschule Leipzig
Artikel 1 Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in Hochschule für Musik Leipzig
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981
(BGBI. 1 S. 893) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1991 Pädagogische Hochschule Leipzig
die nachfolgenden Hochschulen bis zum 31. Dezember Institut für Literatur Leipzig
1991 vorläufig aufgenommen:
Technische Universität Dresden
Berlin Hochschule für Verkehrswesen Dresden
Humboldt-Universität zu Berlin Medizinische Akademie Dresden
Ingenieurhochschule Berlin Pädagogische Hochschule Dresden
Ingenieurhochschule Berlin-Wartenberg Hochschule für bildende Künste Dresden
Hochschule für Ökonomie Berlin
Hochschule für Musik Dresden
Hochschule für Schauspielkunst Berlin
landwirtschaftliche Hochschule Meißen
Kunsthochschule Berlin
Hochschule für Musik Berlin Bergakademie Freiberg
Technische Universität Chemnitz
Brandenburg
Ingenieurhochschule Mittweida
Hochschule für Bauwesen Cottbus
Technische Hochschule Zwickau
Brandenburgische Landeshochschule Potsdam
Hochschule für Recht und Verwaltung Potsdam-Babelsberg Pädagogische Hochschule Zwickau
Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg Technische Hochschule Zittau
Meckl en bu rg-Vorpom mern Sachsen-Anhalt
Universität Rostock Hochschule für Landwirtschaft Bernburg
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Pädagogische Hochschule Halle/Köthen
Technische Hochschule Wismar
Pädagogische Hochschule Magdeburg
Hochschule für Seefahrt Warnemünde-Wustrow
Hochschule für Kunst und Design Halle
Pädagogische Hochschule Neubrandenburg
Pädagogische Hochschule Güstrow Technische Universität Magdeburg
2880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Martin-Luther-Universität Halle Artikel 2
Medizinische Akademie Magdeburg Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann
Technische Hochschule Merseburg die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der
Technische Hochschule Köthen vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann
Thüringen dabei die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder
Hochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von
Friedrich-Schiller-Universität Jena Bezeichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig auf-
Medizinische Akademie Erfurt genommenen Hochschulen gesondert aufführen.
Pädagogische Hochschule Erfurt
Technische Hochschule Ilmenau Artikel 3
Hochschule für Architektur Weimar Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Hochschule für Musik Weimar Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2881
Verordnung
über die Eignungsprüfung
für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 10 Nr. 2 des Gesetzes über die 4. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt- staates der Europäischen Gemeinschaften,
schaft vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349) verordnet der
5. die Bestimmung je eines Wahlfaches aus den beiden
Bundesminister der Justiz:
Wahlfachgruppen und des Faches für die zweite Auf-
sichtsarbeit,
§ 1
6. die Versicherung, daß der Antragsteller die Zulassung
Prüfungsamt zur Eignungsprüfung bei keinem anderen Prüfungsamt
Für das Prüfungsamt, seine Organe und deren Zustän- beantragt hat,
digkeiten gelten die Vorschriften über das für die zweite 7. eine Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungs-
juristische Staatsprüfung zuständige Prüfungsamt des ämtern sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungs-
Landes, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames prüfungen unterzogen hat.
Prüfungsamt eingerichtet ist, entsprechend, soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt. (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen,
soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in deutscher
Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer
§2
beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
Prüfer
(1) Prüfer sind der Präsident des für die zweite juristi- §4
sche Staatsprüfung zuständigen Prüfungsamts, seine Ver-
treter und die hauptamtlichen Prüfer sowie die zu Prüfern Rücktritt von der Prüfung
berufenen Rechtsanwälte. Im übrigen kann zum Prüfer
Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus
berufen werden, wer die Voraussetzungen eines Prüfers
wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt
für die zweite juristische Staatsprüfung erfüllt.
kein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht be-
(2) Für das Verfahren der Berufung, die Amtsdauer und standen.
die einstweilige Heranziehung von Prüfern gelten die Vor-
schriften für die Prüfer der zweiten juristischen Staatsprü- § 5
fung des Landes entsprechend, in dem das Prüfungsamt
oder ein gemeinsames Prüfungsamt eingerichtet ist. Bei Erlaß von Prüfungsleistungen
Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamts können Prü- Das Prüfungsamt erläßt dem Antragsteller auf Antrag
fer der beteiligten Länder berufen werden. schriftliche Prüfungsleistungen, wenn er durch ein Prü-
fungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen Aus-
§3 bildung in einem Pflichtfach oder einem Wahlfach die für
Zulassung zur Eignungsprüfung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der Bundes-
republik Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen
(1) Der Antragsteller kann bei jedem nach § 3 des und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht
Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung erworben hat.
zur Rechtsanwaltschaft zuständigen Prüfungsamt im
Geltungsbereich dieser Verordnung die Zulassung zur §6
Eignungsprüfung beantragen.
Prüfungsgebiete
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, Zivilrecht auf
2. die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungs- 1. den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
nachweise nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt- 2. das Schuldrecht und das Sachenrecht jeweils ein-
schaft, schließlich besonderer Ausprägungen außerhalb des
Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die Hälfte
der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten abge- 3. das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich
leistet hat, oder eine Bescheinigung über eine minde- der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und der
stens dreijährige Berufsausübung in einem Mitglied- Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenz-
staat, rechts.
2882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich in dem Wahlfach die Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt. Die von
1 . Öffentliches Recht auf einem Prüfer abgegebene Bewertung wird mit der Auf-
sichtsarbeit den anderen Prüfern zugeleitet.
a) die Grundrechte,
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen
b) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allge- während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
meine Verwaltungsverfahrensrecht,
c) die Grundzüge des Baurechts und des Rechts der § 9
öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
Versäumnis von Prüfungsterminen
d) das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten
Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschul-
2. Strafrecht auf
digung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit
a) die allgemeinen Lehren des Strafrechts, nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab,
b) den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs, ist die Prüfungsleistung als mißlungen zu bewerten.
c) das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen (2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Ent-
im Gerichtsverfassungsrecht, schuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für
die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht bis
3. Zivilrecht auf
zum Ende wahr, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
a) die Grundzüge des Familienrechts und des Erb-
rechts,
§ 10
b) das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich
Ordnungswidriges Verhalten
der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
4. Handelsrecht auf (1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens
des Antragstellers, namentlich eines Täuschungsver-
a) die Grundzüge des Handelsrechts und des Gesell- suchs, entscheidet das Prüfungsamt.
schaftsrechts,
(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Auf-
b) die Grundzüge des Wertpapierrechts ohne das
sichtsarbeit durch Täuschung zu beeinflussen, ist die
Wechsel- und Scheckrecht,
Arbeit als mißlungen zu bewerten. In schweren Fällen wird
c) das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,
(3) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer münd-
5. Arbeitsrecht auf lichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die
a) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des mündliche Prüfung zu wiederholen. In schweren Fällen
kollektiven Arbeitsrechts, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
b) das dazugehörende Prozeßrecht einschließlich der (4) Die Prüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf
Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht. Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht
bestanden erklärt werden.
§ 7
§ 11
Prüfungsleistungen
Entscheidung
(1) Die Aufsichtsarbeiten haben Aufgaben aus der beruf- über das Ergebnis der Eignungsprüfung
lichen Praxis eines Rechtsanwalts zum Gegenstand. Die
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät die
Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf
Stunden. Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung und
stellt auf Grund des Gesamteindrucks der in der schrift-
(2) Die Gegenstände des Kurzvortrags und des Prü- lichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit
fungsgesprächs sind der beruflichen Praxis eines Rechts- Mehrheit fest, ob der Antragsteller die für die Ausübung
anwalts zu entnehmen. Die Vorbereitungszeit für den des Berufs eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik
Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jeden Prüfungsteil- Deutschland erforderlichen Kenntnisse hat.
nehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa
(2) Im Anschluß an die Beratung ist die Entscheidung
fünfundvierzig, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn
Minuten. der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung
bekanntzugeben. Das Prüfungsamt erteilt hierüber eine
§8 schriftliche Bestätigung.
Prüfungskommission
§ 12
(1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsi-
Wiederholung der Eignungsprüfung
dent des für die zweite juristische Staatsprüfung zuständi-
gen Prüfungsamts oder ein von ihm bestimmter Prüfer. (1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht
Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Rechts- bestanden, so darf er sie zweimal wiederholen.
anwälte sein.
(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die
(2) Aufsichtsarbeiten werden von jedem Prüfer selbstän- Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht
dig bewertet. Der Prüfer hat als Ergebnis festzustellen, ob mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2883
§ 13 die Folgen von Beeinträchtigungen des Prüfungsverfah-
Entsprechende Anwendung rens, die Niederschriften über das Prüfungsverfahren und
landesrechtlicher Vorschriften die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Vorschriften für
die zweite juristische Staatsprüfung des Landes entspre-
Für die Auswahl der Aufsichtsarbeiten und des Kurz- chend, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames
vortrags, die Bestimmung von Zeit und Ort der Prüfung, die Prüfungsamt eingerichtet ist.
Verwendung von Kennziffern, die Zulassung von Hilfs-
mitteln, die Höchstzahl der Teilnehmer einer mündlichen
Prüfung, die Prüfungsaufsicht und ihre Befugnisse, die § 14
Gewährung von Prüfungserleichterungen für Behinderte, Inkrafttreten
die Geltendmachung und den Nachweis eines Rücktritts-
und Entschuldigungsgrundes, die Geltendmachung und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
(Gerüstbauer-Ausbildungsverordnung) *)
Vom 18. Dezember 1990
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Ausbildungsrahmenplan
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes- (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- der in der Anlage enthalten Anleitung zur sachlichen und
minister für Bildung und Wissenschaft: zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
rahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs-
rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
§ 1 rung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes soweit betriebspraktische Besonderheiten diese Ab-
weichungen erfordern.
Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird
staatlich anerkannt. (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung
§2 einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des§ 1
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die ins-
Ausbildungsdauer
besondere selbständiges Planen, Durchführen und Kon-
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. trollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
§3 §5
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
1. Berufsbildung, bildungsplan zu erstellen.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§6
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Berichtsheft
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
5. Lesen und Anfertigen von technischen Unterlagen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
6. Einrichten von Baustellen, Durchführen von Ver- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
messungsarbeiten, durchzusehen.
7. Verwenden und Instandhalten von Werkzeugen, §7
Geräten und Maschinen, Zwischenprüfung
8. Bearbeiten von Holz und Metallen, Arbeiten mit Kunst- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
stoffen, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll unmittelbar nach
9. Erdbauarbeiten und Verarbeiten mineralischer Bau- dem Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
stoffe,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-
10. Bauen von Arbeits- und Schutzgerüsten, sichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das
11. Bauen von Traggerüsten, erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
12. Einsatz von horizontal und vertikal beweglichen Ge- sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-
rüsten und Arbeitsbühnen, stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
13. Verankern von Gerüsten,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
14. Bauen von Leiteraufstiegen, Treppenaufgängen und insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben
Seitenschutz, durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
15. Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbau- 1. Auf- und Abbauen eines Gerüstes,
teilen. 2. Herstellen eines Untergrundes,
3. Herstellen von drei Verankerungen auf unterschied-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
lichen Untergründen,
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der 4. Zusammenstellen von Gerüstbauteilen anhand einer
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- technischen Zeichnung,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes-
anzeiger veröffentlicht. 5. Instandsetzen von Gerüstbauteilen aus Holz oder Metall.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2885
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen- a) Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen,
den Gebieten schriftlich lösen:
b) Prozent- und Verhältnisrechnungen,
1. Unfallverhütung,
c) Kostenberechnungen,
2. Baustoffe, Werkstoffe,
d) Mengenermittlungen,
3. Werkzeuge, Geräte,
e) Lasten-, Kräfte- und Spannungsberechnungen;
4. Ausführungsregelungen und Vorschriften zum Bau von
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Gerüsten,
a) Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen
5. Grundrechenarten, geometrische Berechnungen,
in Ansichten und Schnitten,
6. Lesen von Skizzen und Zeichnungen.
b) Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- in Parallelperspektive,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche c) Lesen von Gerüstplänen und Übersichtszeichnungen;
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§8 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Abschlußprüfung
Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich- berücksichtigen.
tigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
ausbildung wesentlich ist. 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 2. im Prüfungsfach
insgesamt höchstens zehn Stunden zwei Arbeitsproben Technische Mathematik 90 Minuten,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3. im Prüfungsfach
1. Herstellen einer Gerüstbekleidung einschließlich er- Technisches Zeichnen 90 Minuten,
forderlicher Verankerungen,
4. im Prüfungsfach
2. Herstellen einer Gerüstbausonderkonstruktion aus Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Rohren mit Kupplungsverbindungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
3. Aufstellen und Bedienen einer Hubarbeitsbühne, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
4. Montage eines Gerüstaufzuges einschließlich erforder- Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
licher Verankerungen,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
5. Bau einer horizontal verf ahrbaren Arbeitsgerüstkon- oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
struktion, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
6. Herstellen eines Traggerüstes, für das keine Aus- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
führungsunterlagen erforderlich sind. geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den
Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben das doppelte Gewicht.
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
1. im Prüfungsf ach Technologie: keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
a) Arbeitssicherheit,
reichende Leistungen erbracht sind.
b) Gerüstbauteile,
c) Gerüstbauarten, §9
d) Regelausführungen für Gerüste, Inkrafttreten
e) Maschinen, Geräte, Hubarbeitsbühnen; Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 1
2
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
(§ 3 Nr. 1) dere Abschluß, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen während der
Arbeitsschutz gesamten Ausbildung
b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 3 Nr. 3) zu vermitteln
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
Umweltschutz und liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-
rationelle Energie- verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,
verwendung beachten und anwenden
(§ 3 Nr. 4)
b) Unfallsituationen sowie berufstypische Unfall-
quellen nennen und unfallverursachendes Ver-
halten sowie Maßnahmen zu dessen
Vermeidung beschreiben
c) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explo-
sionschutz beschreiben
d) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom
beschreiben
e) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2887
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen während der
gesamten Ausbildung
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
zu vermitteln
und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung
im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich nennen
5 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von technischen
b) Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
Unterlagen
(§ 3 Nr. 5) c) Normen, Sicherheitsregeln, Merkblätter, 3
Zulassungsbescheide, Richtlinien und Hand-
bücher anwenden
6 Einrichten a) Baustellen in Abstimmung mit den beteiligten
von Baustellen, Gewerken einrichten und sichern 4
Durchführen von
b) Längen- und Höhenmessungen durchführen
Vermessungsarbeiten
(§ 3 Nr. 6)
c) Bauwerke und Gerüste abstecken 1
7 Verwenden und Instand- a) gebräuchliche Werkzeuge, Geräte und Maschinen
halten von Werkzeugen, nennen
Geräten und Maschinen
b) Werkzeuge handhaben und warten 4
(§ 3 Nr. 7)
c) Geräte unter Beachtung der Schutzeinrichtungen
einsetzen und warten
d) Maschinen unter Beachtung der Schutz-
einrichtungen bedienen und warten
e) Störungen und Schäden an Geräten und Maschinen
8
feststellen
f) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und
Schäden treffen
8 Bearbeiten von Holz a) einfache Holzarbeiten durchführen, insbesondere
und Metallen, Arbeiten Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohrarbeiten 3
mit Kunststoffen
b) Bauteile aus Holz verbinden
(§ 3 Nr. 8)
c) einfache Metallarbeiten ausführen, insbesondere
Meß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten 3
d) Metallteile verbinden
e) Kunststoffe verbinden und verarbeiten
1
f) Kunststoffteile verwenden
2888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
9 Erdbauarbeiten a) Gräben einmessen, ausheben und aussteifen
und Verarbeiten
b) Beläge, Einfassungen und Pflasterungen herstellen
mineralischer Baustoffe
(§ 3 Nr. 9) c) einfache Bauteile aus künstlichen und natürlichen
Steinen herstellen 4
d) Mörtel und Beton nach vorgegebenem Mischungs-
verhältnis herstellen
e) Beton einbringen, verdichten und nachbehandeln
10 Bauen von Arbeits- a) Bauteile für Leiter-, Stahl- und Aluminiumgerüste
und Schutzgerüsten sowie die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen
(§ 3 Nr. 10) beschreiben 4
b) lastverteilende Unterlagen in Abhängigkeit vom
Untergrund auswählen und herstellen
c) Leitergerüste auf- und abbauen
d) Stahl- und Aluminiumgerüste aus Rohren mit
Kupplungsverbindungen auf- und abbauen 12
e) Stahl- und Aluminiumgerüste aus vorgefertigten
Bauteilen auf- und abbauen
f) Schutzwände herstellen
g) Gerüste bekleiden
h) Überbrückungen und Sonderkonstruktionen 8
herstellen
i) Leiter-, Stahl- und Aluminiumgerüste unterschied-
licher Bauarten warten
11 Bauen von Traggerüsten a) wichtige Bodenarten nennen und deren Tragfähig-
(§ 3 Nr. 11) keit beurteilen
b) Rüststützen und Rüsttürme auf-, um- und abbauen
c) Rüstbinder und Rüstträger auf-, um- und abbauen
d) horizontale und vertikale Aussteifungsverbände
einbauen
e) Verbindungen herstellen 12
f) Gerüste abspannen
g) Traggerüste nach Ausführungsunterlagen bauen
h) Traggerüste bauen, für die keine Ausführungs-
unterlagen erforderlich sind
i) Traggerüste absenken
k) Traggerüste verschieben und verfahren
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2889
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
12 Einsatz von horizontal a) Untergründe für fahrbare Gerüste und Arbeits-
und vertikal beweglichen bühnen beurteilen und herstellen
Gerüsten und Arbeits-
b) Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen bauen
bühnen
(§ 3 Nr. 12) c) Hubarbeitsbühnen aufstellen und bedienen
10
d) Anhängepunkte für vertikal und horizontal fahrbare
Hängegerüste festlegen und auf ihre Tragfähigkeit
prüfen
e) vertikal und horizontal fahrbare Hängegerüste
bauen und bedienen
13 Verankern von Gerüsten a) Anforderungen an Gerüstverankerungen nennen
(§ 3 Nr. 13)
b) Ausführung und Baustoffe einzurüstender Bau- 1
werke beschreiben
c) Tragverhalten des Verankerungsgrundes beurteilen
d) Verankerungsmittel auswählen
e) Verankerung herstellen
f) Verankerung mit Geräten prüfen 5
g) Bohr- und Dübellöcher schließen und nachträgliche
Farbausbesserungen ausführen
14 Bauen von Leiter- a) Leiter- und Treppenaufgänge herstellen
aufstiegen, Treppen- b) Geflechte als Seitenschutz anbringen
aufgängen und Seiten- 6
schutz c) zusätzliche Sicherungs- und Verankerungs-
(§ 3 Nr. 14) maßnahmen durchführen
15 Warten, Lagern a) Lager für Gerüstbauteile anlegen
und Transportieren b) Holzschutzmittel unter Beachtung der Gefahren-
von Gerüstbauteilen
stoffe auswählen und anwenden
(§ 3 Nr. 15)
c) Korrosionsschutzmaßnahmen unter Beachtung der
Gefahrenstoffe auswählen und durchführen
d) Gerüstbauteile für den Transport im öffentlichen 8
Straßenraum laden
e) Gerüstbauteile für den Transport im Baustellen-
bereich laden
f) Gerüstbauteile im Baustellenbereich transportieren
2890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
-
g) Lade- und Transportgeräte einsetzen
h) Aufzüge und Hebezeuge aufstellen und bedienen
i) Gerüstbauteile auf Verwendbarkeit prüfen; nicht
verwendbare Teile aussondern 7
k) Gerüstbauteile aus Stahl und Leichtmetall instand-
setzen
1) Gerüstbauteile aus Holz herstellen und bearbeiten
Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2891
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 12. Dezember 1990
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 17. ,,Internationale Frankfurter Messe AMBIENTE - Fach-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im messe für Gedeckter Tisch/Küche und HausraVKunst-
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, handwerk und Kunstgewerbe, Geschenkartikel/Schö-
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- nes Wohnen ·und Wohnraumleuchten/Bild und Rah-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II men/Schmuck und Uhren/Papeterie"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 16. bis 20. Februar 1991 in Frankfurt
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 18. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN Februar '91"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 17. bis 19. Februar 1991 in München
1. ,,domotex hannover '91 - Weltmesse für Teppiche und 19. ,,DOMOTECHNICA- Internationale Messe für energie-
Bodenbeläge" betriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, Haustech-
vom 7. bis 10. Januar 1991 in Hannover nik, Küchengeräte und Küchen"
2. ,,HEIMTEXTIL - Internationale Fachmesse für Heim- vom 19. bis 22. Februar 1991 in Köln
und Haustextilien" 20. ,,didacta 91 - Die internationale Bildungsmesse"
vom 9. bis 12. Januar 1991 in Frankfurt vom 25. Februar bis 1. März 1991 in Düsseldorf
3. ,,PRECIOSA '91 - Internationale Fachmesse für 21. ,,ISPO Frühjahr - 34. Internationale Fachmesse für
Silberwaren, Schmuck, Edelsteine und Uhren"
Sportartikel und Sportmode"
vom 12. bis 14. Januar 1991 in Düsseldorf
vom 28. Februar bis 3. März 1991 in München
4. ,,BAU 91 - 9. Internationale Fachmesse für Baustoffe,
Bausysteme, Bauerneuerung" 22. ,,R91 - Internationale Fachmesse Rolladen, Tore +
vom 16. bis 22. Januar 1991 in München Sonnenschutz"
vom 28. Februar bis 3. März 1991 in Stuttgart
5. ,,boot 91 Düsseldorf - 22. Internationale Bootsaus-
stellung" 23. ,,Musikmesse Frankfurt - Internationale Fachmesse
vom 19. bis 27. Januar 1991 in Düsseldorf Musikinstrumente, Ton- und Licht-Equipment, Musik-
zubehör, Musikalien"
6. ,,CMT - Internationale Ausstellung für Caravan, Motor,
Touristik" vom 2. bis 6. März 1991 in Frankfurt
vom 19. bis 27. Januar 1991 in Stuttgart 24. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,
7. ,,Internationale Möbelmesse" Schloß und Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf"
vom 22. bis 27. Januar 1991 in Köln vom 3. bis 6. März 1991 in Köln
8. ,,IMA - 12. Internationale Fachmesse Unterhaltungs- 25. ,,80. Frankfurter Gartenbaumesse"
und Warenautomaten" am 9. und 10. März 1991 in Frankfurt
vom 23. bis 26. Januar 1991 in Frankfurt
26. ,,Hannover Messe CeBIT '91 - Welt-Centrum Büro
9. ,,91. Internationale Lederwarenmesse" Information Telekommunikation"
vom 24. bis 27. Januar 1991 in Offenbach vom 13. bis 20. März 1991 in Hannover
10. ,,Kunst & Antiquitäten Stuttgart - Verkaufsausstellung 27. ,,Kind + Jugend - Internationale Kinder- und Jugend-
der Kunst- und Antiquitätenhändler" messe - Frühjahr"
vom 24. bis 27. Januar 1991 in Stuttgart vom 15. bis 17. März 1991 in Köln
11. ,,Internationale Frankfurter Messe PREMIERE -
28. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär, Heizung,
Fachmesse für Papier, Bürobedarf, Schreibwaren/
Klima"
Präsente/Parfümerie, Kosmetik, Drogerie und Friseur-
bedarf" vom 19. bis 23. März 1991 in Frankfurt
vom 26. bis 30. Januar 1991 in Frankfurt 29. ,,DIV - Ausstellung für Heimwerken und
12. ,,Fachausstellung für Pharmazie und Medizintechnik- Handarbeiten"
26. Stuttgarter Kongreß für aktuelle Medizin" vom 20. bis 24. März 1991 in Stuttgart
vom 1. bis 3. Februar 1991 in Stuttgart 30. ,,Garten - Fachausstellung für Garten- und Blumen-
13. ,,C-8-R München - 22. Ausstellung Caravan - Boot - freunde"
Internationaler Reisemarkt" vom 20. bis 24. März 1991 in Stuttgart
vom 2. bis 10. Februar 1991 in München
31. ,,GDS - Internationale Schuhmesse Düsseldorf"
14. ,,10. SALON AKTUELL" vom 22. bis 25. März 1991 in Düsseldorf
am 3. und 4. Februar 1991 in Düsseldorf
32. ,,ISA - Internationale Sammler- und Antiquitätenaus-
15. ,,Internationale Süßwarenmesse" stellung mit Münzenbörse"
vom 3. bis 7. Februar 1991 in Köln vom 5. bis 7. April 1991 in Stuttgart
16. ,,INHORGENTA München - 18. Internationale Fach-
33. ,,IWB - Internationale Waffenbörse"
messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine und Silber-
vom 5. bis 7. April 1991 in Stuttgart
waren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebsein-
richtungen" 34. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse"
vom 8. bis 11. Februar 1991 in München vom 5. bis 7. April 1991 in Stuttgart
2892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
35. ,,65. interstotf - Internationale Fachmesse für Beklei- 54. ,, 11. SALON AKTUELL"
dungstextilien" am 4. und 5. August 1991 in Düsseldorf
vom 9. bis 11. April 1991 in Frankfurt
55. ,,PRECIOSA '91 - Internationale Fachmesse für
36. ,,HANNOVER MESSE Industrie '91 - Weltmesse Silberwaren, Schmuck, Edelsteine und Uhren"
industrieller Techniken" vom 17. bis 19. August 1991 in Düsseldorf
vom 10. bis 17. April 1991 in Hannover
56. ,,aktiv leben - NRW-Verbraucher-Ausstellung Düssel-
37. ,,FUR & FASHION FRANKFURT' dorf"
vom 11. bis 14. April 1991 in Frankfurt vom 17. bis 25. August 1991 in Düsseldorf
38. ,,lnterpharm - 3. Pharmazeutische Messe mit DAZ- 57. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN August '91"
Kongreß für Wissenschaft und Praxis" vom 18. bis 20. August 1991 in München
vom 12. bis 14. April 1991 in Stuttgart
58. ,,92. Internationale Lederwarenmesse"
39. ,,18. Modeforum Offenbach" vom 24. bis 27. August 1991 in Offenbach
vom 13. bis 15. April 1991 in Offenbach
59. ,,Internationale Frankfurter Messe HERBST -
40. ,,INFOBASE - Internationale Messe für elektronische Internationale Fachmesse für Konsumgüter"
Informationsprodukte" vom 24. bis 28. August 1991 in Frankfurt
vom 23. bis 25. April 1991 in Frankfurt
60. ,,GAFA - Internationale Gartenfachmesse"
41. ,,lnterhospital 91 und 16. Hospital Congress" vom 1. bis 3. September 1991 in Köln
vom 23. bis 26. April 1991 in Düsseldorf
61. ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportartikel,
42. ,,Pro Sanita - Internationale Ausstellung für Gesund- Campingbedarf und Gartenmöbel"
heit und Natur" vom 1 . bis 3. September 1991 in Köln
vom 26. April bis 1. Mai 1991 in Stuttgart
62. ,,ISPO Herbst - 35. Internationale Fachmesse für
43. ,,lnterzum - Internationale Zuliefermesse für Möbel- Sportartikel und Sportmode"
fertigung, Innenausbau und Raumausstattung - vom 3. bis 6. September 1991 in München
Maschinen für die Polsterindustrie"
vom 3. bis 7. Mai 1991 in Köln 63. ,,54. IAA - Internationale Automobilausstellung"
vom 12. bis 22. September 1991 in Frankfurt
44. ,,LIGNA Hannover '91 - Weltmesse für Maschinen
und Ausrüstung der Holz- und Forstwirtschaft" 64. ,,Kind + Jugend - Internationale Kinder- und Jugend-
vom 8. bis 14. Mai 1991 in Hannover messe - Herbst"
vom 13. bis 15. September 1991 in Köln
45. ,,TECHTEXTIL-ZESPLAMA - Internationale Fach-
messe für technische Textilien und faserverstärkte 65. ,,Handwerk - Süddeutschlands große Verkaufsaus-
Materialien" stellung von Handwerk, Handel und Industrie"
vom 14. bis 16. Mai 1991 in Frankfurt vom 14. bis 22. September 1991 in Stuttgart
46. ,,QUALITY - 2. Internationale Fachmesse und Kon- 66. ,,CERAMITEC - 5. Internationale Fachmesse Maschi-
greß für Qualitätssicherung" nen, Geräte, Anlagen, Verfahren und Rohstoffe für die
vom 14. bis 17. Mai 1991 in Stuttgart gesamte keramische Industrie und die Pulvermetal-
lurgie"
47. ,,CAT - Computerunterstützte Technologien - vom 17. bis 21. September 1991 in München
7. Internationale Fachmesse und Anwenderkongreß"
vom 14. bis 17. Mai 1991 in Stuttgart 67. ,,GDS - Internationale Schuhmesse Düsseldorf"
vom 20. bis 23. September 1991 in Düsseldorf
48. ,,PaPro 91 - Internationale Messe Packmittelproduk-
tion, Papiertechnik, Folientechnik" 68. ,,ITMA 91 Hannover - 11. Internationale Textilmaschi-
vom 29. Mai bis 4. Juni 1991 in Düsseldorf nen-Ausstellung"
vom 24. September bis 3. Oktober 1991 in Hannover
49. ,,IMB - Internationale Messe für Bekleidungsmaschi-
nen" 69. ,,INHORGENTA Herbst München - Internationale
vom 4. bis 8. Juni 1991 in Köln Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und
Silberwaren"
50. ,,fensterbau 91 - Internationale Fachmesse mit Süd- vom 28. bis 30. September 1991 in München
westdeutschem Glasertag Stuttgart 1991"
vom 6. bis 8. Juni 1991 in Stuttgart 70. ,,Fachausstellung Friseurbedarf und Kosmetik mit
Landesmeisterschaft Friseurhandwerk
51 . ,,2. Weltausstellung der Errungenschaften der jungen Baden-Württemberg"
Erfinder - EXPO '91 - Plovdiv" am 29. und 30. September 1991 in Stuttgart
vom 7. Juni bis 7. Juli 1991 in Plovdiv, Bulgarien
71. ,,eltefa - Fachmesse für Elektrotechnik und Elek-
52. ,,LASER - Innovative und angewandte Optoelektronik tronik"
- 10. Internationale Fachmesse und Internationaler vom 30. September bis 2. Oktober 1991 in Stuttgart
Kongreß"
vom 10. bis 14. Juni 1991 in München 72. ,,plantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau"
vom 3. bis 6. Oktober 1991 in Frankfurt
53. ,,Huhn & Schwein '91 - Internationale Fachausstel-
lung für Geflügel- und Schweineproduktion" 73. ,,81. Frankfurter Gartenbaumesse"
vom 26. bis 29. Juni 1991 in Hannover am 5. und 6. Oktober 1991 in Frankfurt
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2893
74. ,,A + A 91 - Arbeitsschutz + Arbeitsmedizin - Inter- 84. ,,ama - Auto- und Motorradausstellung"
nationale Fachmesse+ Kongreß+ Treffpunkt Sicher- vom 26. Oktober bis 3. November 1991 in Stuttgart
heit" 85. ,,Winter-Tourismus 91/92 - Reisen im Winterhalbjahr
vom 8. bis 11. Oktober 1991 in Düsseldorf
91/92"
75. ,, 19. Modeforum Offenbach" vom 26. Oktober bis 3. November 1991 in Stuttgart
vom 12. bis 14. Oktober 1991 in Offenbach
86. ,,fsb - Internationale Fachmesse für Freizeit-, Sport-
76. ,,Südback - Fachmesse für das Bäcker- und Kondi- und Bäderanlagen"
torenhandwerk" vom 6. bis 9. November 1991 in Köln
vom 12. bis 16. Oktober 1991 in Stuttgart 87. ,,areal - Internationale Fachmesse für Flächengestal-
77. ,,ANUGA - Weltmarkt für Ernährung - consuma, tung und Flächenpflege"
gastroma, technica" vom 6. bis 9. November 1991 in Köln
vom 12. bis 17. Oktober 1991 in Köln 88. ,,IRW- Internationale Fachmesse für Instandhaltung,
78. ,,SÜFFA - Fachmesse für das Fleischerhandwerk" · Reinigung und Wartung"
vom 20. bis 22. Oktober 1991 in Stuttgart vom 6. bis 9. November 1991 in Köln
79. ,,SYSTEMS - Computer und Kommunikation - 89. ,,SÜDDENTAL - Süddeutsche Fachmesse für Zahn-
12. Internationale Fachmesse und Internationaler arztpraxis und Dentallabor"
Kongreß" vom 7. bis 9. November 1991 in Stuttgart
vom 21. bis 26. Oktober 1991 in München
90. ,,Hobby + Elektronik - Ausstellung für Elektronik und
80. ,,BIOTECHNICA '91 - Internationale Messe + Kon- Computer"
greß für Biotechnologie" vom 7. bis 10. November 1991 in Stuttgart
vom 22. bis 24. Oktober 1991 in Hannover
91. ,,modellbau SÜD - Ausstellung für Auto-, Flug-,
81. ,,66. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei- Schiffs- und Eisenbahnmodellbau"
dungstextilien" vom 7. bis 10. November 1991 in Stuttgart
vom 22. bis 24. Oktober 1991 in Frankfurt
92. ,,PRODUCTRONICA - 9. Internationale Fachmesse
82. ,,MANAGEMENT & MARKETING SERVICES - Inter- der Elektronik-Fertigung"
nationaler Markt für Marketing und Kommunikation" vom 12. bis 16. November 1991 in München
vom 23. bis 26. Oktober 1991 in Frankfurt
93. ,,AGRITECHNICA und TIER & TECHNIK '91 - Inter-
83. ,,REHA 91 - Internationale Ausstellung mit Kongres- nationale DLG-Fachausstellung für Pflanzen- und
sen, Forum + Sportcenter" Tierproduktion"
vom 23. bis 27. Oktober 1991 in Düsseldorf vom 26. bis 30. November 1991 in Frankfurt
Bonn, den 12. Dezember 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kinkel
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf Internationalen Ausstellungen
Vom 12. Dezember 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
,,2. Weltausstellung der Errungenschaften der jungen Erfinder - EXPO '91 -
Plovdiv" vom 7. Juni bis 7. Juli 1991 in Plovdiv, Bulgarien
Bonn, den 12. Dezember 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
2894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Einheitlichen Gesetzes
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
Vom 12. Dezember 1990
Das Übereinkommen vom 1. Juli 1964 zur Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBI. 1973 II
S. 885) tritt für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1991 außer Kraft
(BGBI. 1990 II S. 1482). Gleichzeitig tritt das Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf
(BGBI. 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft (BGBI. 1990 II
S. 1477).
Es wird bekanntgegeben, daß damit gemäß den Schlußbestimmungen des
Gesetzes vom 5. Juli 1989 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) (BGBI. 1989
II S. 586) das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 856)
am 1. Januar 1991
außer Kraft tritt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 358).
Bonn, den 12. Dezember 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2895
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Einheitlichen Gesetzes
über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen
Vom 12. Dezember 1990
Das Übereinkommen vom 1. Juli 1964 zur Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche
Sachen (BGBI. 1973 II S. 885) tritt für die Bundesrepublik Deutschland am
1. Januar 1991 außer Kraft (BGBI. 1990 II S. 1482). Gleichzeitig tritt das Überein-
kommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den
internationalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft (BGBI. 1990 II S. 1477).
Es wird bekanntgegeben, daß damit gemäß den Schlußbestimmungen des
Gesetzes vom 5. Juli 1989 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) (BGBI. 1989
II S. 586) das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kauf-
verträgen über bewegliche Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 868)
am 1. Januar 1991
außer Kraft tritt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 358).
Bonn, den 12. Dezember 1990
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
2896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justil Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungel' von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerre;htliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 12. 90 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 6637 (234 18. 12. 90) 19._12. 90
7400-1-6
12. 12. 90 72. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL
zur Außenwirtschaftsverordnung - 6638 (234 18. 12. 90) 19. 12. 90
7400-1-6