2822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Verlängerung der Amtsdauer
der Organmitglieder in der sozialen Selbstverwaltung
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Abweichend von § 58 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch beträgt die Amtsdauer der für die laufende Amtsperiode
gewählten Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sieben Jahre.
§2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2823
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
Artikel 1 Arbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes eines Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäfti-
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der gungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder
Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550), für die Dauer eines zu Recht verlangten Erzie-
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet H hungsurlaubs oder für die Dauer einer auf Tarifver-
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August trag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zum
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1094), wird wie Zwecke der Betreuung eines eigenen oder adoptier-
folgt geändert: ten Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, oder für diese Zeiten zusammen oder
für Teile davon einstellt. Die auf Vereinbarung beru-
1. Dem § 1 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: hende Arbeitsfreistellung muß sich unmittelbar an
,,(6) Anspruch auf Erziehungsgeld für nach dem den gesetzlichen Erziehungsurlaub anschließen."
30. Juni 1990 geborene Kinder hat unter den Voraus- b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten „ver-
setzungen des Absatzes 1 auch der Ehegatte eines langt hat" folgende Worte eingefügt:
Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines
„oder zum Zwecke der Betreuung eines eigenen
NATO-Mitgliedstaates, der
oder adoptierten Kindes bis zur Vollendung des
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- dritten Lebensjahres auf Grund tarifvertraglicher,
gesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines betriebsvereinbarungsrechtlicher oder einzelver-
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft traglicher Vereinbarung im unmittelbaren Anschluß
besitzt; dies gilt nicht, wenn er als dessen Ehegatte an den Erziehungsurlaub von der Arbeit freigestellt
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist".
ist, es sei denn, daß er in den letzten zwei Jahren
vor der Einreise einen Wohnsitz oder seinen Artikel 2
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hatte; oder Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.
2. in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförde-
rungsgesetz begründenden Beschäftigung oder in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
hältnis steht oder bis zur Geburt des Kindes Arbeits- gewahrt.
losengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Über- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
gangsgeld, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosen- wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
hilfe bezogen hat.
(7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch
den Tod eines Elternteils, kann von den Voraussetzun- Bonn, den 17. Dezember 1990
gen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden."
Der Bundespräsident
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeits- Weizsäcker
losengeld" ein Komma und die Worte „Arbeitslosen-
beihilfe und Eingliederungsgeld" eingefügt. Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Bundesmi-
nister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte Der Bundesminister
„Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Gesundheit" ersetzt. Ursula Lehr
2824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung
Vom 14. Dezember 1990
Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom 6. § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557) und des § 10 des „ 1. Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur der Patentanwaltsordnung die Rücknahme einer
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349, Zulassung zur Patentanwaltschaft gerechtfertigt
1351) verordnet der Bundesminister der Justiz: hätten;".
7. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungs-
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 sehr gut (1) eine besonders hervorragende
der Patentanwaltsordnung in der Fassung der Bekannt- Leistung,
machung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2491) wird
wie folgt geändert: gut (2) eine erheblich über den durch-
schnittlichen Anforderungen
liegende Leistung,
1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung:
„Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der
vollbefriedigend (3) = eine über den durchschnitt-
lichen Anforderungen liegende
Patentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach
Leistung,
§ 1O des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die·
Zulassung zur Patentanwaltschaft (APrO)". befriedigend (4) eine Leistung, die in jeder Hin-
sicht durchschnittlichen Anfor-
derungen entspricht,
2. Der Überschrift des Ersten Teils wird angefügt:
,,(§ 7 der Patentanwaltsordnung)". ausreichend (5) eine Leistung, die durchschnitt-
liche Anforderungen zwar nicht
erreicht, im ganzen aber brauch-
3. § 1 wird wie folgt gefaßt: bar ist,
,,§ 1 eine an erheblichen Mängeln
mangelhaft (6)
Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung leidende, im ganzen nicht mehr
Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen brauchbare Leistung,
Rechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen
ungenügend (7) eine völlig unbrauchbare Lei-
werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 oder
stung."
des § 176 der Patentanwaltsordnung erfüllt."
8. An § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
4. § 2 wird wie folgt geändert:
„Der Vorsitzende kann Schreib- oder Sehbehinderten
a) In Absatz 2 werden die Nummern 6 bis 8 gestri- auf Antrag die Frist für die Anfertigung angemessen
chen; die bisherigen Nummern 9 und 10 werden
verlängern."
Nummern 6 und 7.
b) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird die Angabe
„Absatz 2 Nr. 1O" durch die Angabe „Absatz 2 9. An § 36 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Nr. 7" ersetzt. ,,(6) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der mündli-
chen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem
5. Der Überschrift des zweiten Teils wird angefügt: Vorteil zu beeinflussen, gilt § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4
,,(§ 8 der Patentanwaltsordnung)". entsprechend."
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2825
10. § 38 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit-
,,(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als zenden der Prüfungskommission oder einem aus der
Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission bestimm-
sehr gut (1) bei einem Zahlenwert des Gesamt- ten Vertreter, einem Patentanwalt und einem rechts-
ergebnisses bis 1,49, kundigen Mitglied des Patentgerichts oder des Patent-
gut (2) bei einem Zahlenwert des Gesamt- amts. § 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.
ergebnisses von 1,50 bis 2,49,
voll befriedigend (3) bei einem Zahlenwert des Gesamt- § 44b
ergebnisses von 2,50 bis 3,49,
Prüfungsgebühr
befriedigend (4) bei einem Zahlenwert des Gesamt-
Für die Prüfungsgebühr (§ 9 des Gesetzes über die
ergebnisses von 3,50 bis 4,49,
Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwalt-
ausreichend (5) bei einem Zahlenwert des Gesamt- schaft) gilt § 30 entsprechend.
ergebnisses von 4,50 bis 5,49."
§ 44c
11. In § 40 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Nichtöffentlichkeit der Eignungsprüfung
bis 4 und 6 bis 9" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1
bis 4, 6" ersetzt. (1) § 31 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
(2) Der Präsident des Patentamts kann zur Eig-
12. Der Vierte Teil wird wie folgt gefaßt: nungsprüfung zugelassenen Antragstellern auf Antrag
gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.
„Vierter Teil
Prüfung
nach § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung § 44d
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft Rücktritt von der Eignungsprüfung
§ 28 gilt entsprechend.
§ 44
Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 44e
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung Gang der Eignungsprüfung
ist an den Präsidenten des Patentamts zu richten.
(1) Die Aufsichtsarbeiten haben die Lösung von
(2) Dem Antrag sind beizufügen: Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patent-
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, anwalts zum Gegenstand. § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
2. die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähi- Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Im Falle des § 34
gungsnachweise nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes Abs. 5 Satz 1 genügt die Aufsichtsarbeit den Anfor-
über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur derungen nicht.
Patentanwaltschaft, (2) Die mündliche Prüfung setzt sich aus einem in
3. ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die freier Rede zu haltenden Vortrag über einen prakti-
Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaa- schen Fall und einem auf die Lösung von Aufgaben
ten abgeleistet hat oder eine Bescheinigung über aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts
eine mindestens dreijährige Berufsausübung in gerichteten Prüfungsgespräch zusammen. § 36
einem Mitgliedstaat, Abs. 1, 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.
4. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, § 44f
5. die Bestimmung des Wahlfachs und des Fachs für Bewertung der Prüfungsleistungen
die zweite Aufsichtsarbeit, (1) Die Aufsichtsarbeiten und der mündliche Teil der
6. eine Erklärung darüber, ob sich der Antragsteller Prüfung werden dahin bewertet, ob sie die für den
ohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat. Beruf des Patentanwalts in der Bundesrepublik
Deutschland erforderlichen Kenntnisse ausweisen.
(3) Der Antrag und die ihm beizufügenden Unter-
lagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in (2) Jede Aufsichtsarbeit wird von den Mitgliedern
deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander
sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. bewertet. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit
Stimmenmehrheit über die für das weitere Verfahren
(4) § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 gilt entspre-
bindende Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Genügen
chend. Die Termine für die Anfertigung der Aufsichts-
beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht, teilt
arbeiten sind dem Antragsteller spätestens einen
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Antrag-
Monat vorher mitzuteilen.
steller mit, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt.
§ 44a (3) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet
Prüfungsausschuß der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit die
mündliche Prüfung.
(1) Die Prüfungskommission nimmt die Eignungs-
prüfung in der Besetzung von drei Mitgliedern (Prü- (4) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, 3 gelten
fungsausschuß) ab. entsprechend.
2826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 44g Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis nach der:n
Wiederholung der Eignungsprüfung bisher geltenden Recht benotet. Beurteilungen am Schluß
eines Ausbildungsabschnitts werden weiter nach den bis-
(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung her geltenden Notenbezeichnungen erteilt, wenn der Aus-
nicht bestanden, darf er sie zweimal wiederholen. bildungsabschnitt vor dem 1. Januar 1991 begonnen war.
§ 39 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungs-
ausschuß bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt
für die Wiederholung der Eignungsprüfung. Die vom
Prüfungsausschuß gesetzte Frist darf nicht mehr als
ein Jahr betragen. Der Prüfungsausschuß hat seine Artikel 3
Entscheidung nach Satz 2 und Satz 3 im Anschluß an Änderung der Anlage
die mündliche Prüfung mitzuteilen. Gilt die Prüfung zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung
nach§ 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft als nicht vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349, 1351)
bestanden, ist die Mitteilung nach Satz 3 mit dem nach
§ 44f Abs. 4 zu erteilenden Bescheid zu verbinden." Nach der Überschrift wird eingefügt:
,, - in Belgien: Mandataire Agree/Erkend Gemachtigde".
13. Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil.
Artikel 2
Artikel 4
Übergangsregelung
Inkrafttreten
Sofern die Aufsichtsarbeiten nach dem bisher geltenden
Recht benotet worden sind, werden auch die mündlichen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2827
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 14. Dezember 1990
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 4. Folgende Positionen werden angefügt:
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 „Cefotetan
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des und seine Salze
Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 717) geändert worden ist, Chondroitinpolysulfat
verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und seine Salze
und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes- - zur parenteralen Anwendung -
minister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernäh- Dimepranol-4-acetamidobenzoat
rung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Gepefrin
und seine Salze
Artikel 1 Heparinfragmente
und ihre Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- - zur parenteralen Anwendung -
mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
Lonazolac
30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866) wird die Anlage wie folgt
geändert: und seine Salze
Mupirocin
1. Die Position „Methylergometrin und seine Salze" und seine Salze
erhält folgende Fassung: Phenylephrin
„ Methylergometrin und seine Salze
und seine Salze - zur Anwendung am Auge, ausgenommen- in flüssi-
gen Zubereitungen bis zu 2,5% -
- ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburts-
blutungen in einer Konzentration bis zu 0,3 mg/ml 1, 1, 3, 3-Propantetraphosphonsäure
und einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe an und ihre Salze
Hebammen und Entbindungspfleger für den Praxis- - als Trägersubstanz für [99mTc]Technetium -
bedarf-". Spartein
und seine Salze
2. Die Position „Oxytocin" erhält folgende Fassung: - ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
„Oxytocin Treosulfan
und seine Salze Triptorelin
- ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburts- und seine Salze
blutungen in einer Konzentration bis zu 31.E./ml und Tulobuterol
einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe an Heb- und seine Salze".
ammen und Entbindungspfleger für den Praxisbe-
darf -".
Artikel 2
3. In der Position „Zinksalze" wird die Angabe „6 mg"
durch die Angabe „25 mg" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Urs u I a Le h.r
2828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung
für den Besuch von Ausbildungsstätten,
an denen Schulversuche durchgeführt werden
(1. BAföG-SchulversucheVÄndV)
Vom 14. Dezember 1990
Auf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesausbildungs- 2. ab Jahrgangsstufe 11 - vorbehaltlich der Nummer 3 -
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680), das zuletzt durch Schulen; in mindestens dreijährigen Bildungsgängen,
Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des die einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln, in
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung den letzten beiden Jahren des Schulbesuchs wie Schü-
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 ler von Berufsfachschulen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2
(BGBI. 1990 II S. 885, 1132) geändert worden ist, verord- des Gesetzes,
net der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft: 3. wenn sie überwiegend in Kursen unterrichtet werden,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
oder eine mehrjährige Erwerbstätigkeit voraussetzt,
Artikel 1
wie Schüler von Berufsaufbauschulen.
Die Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des§ 2
Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche Abs. 4 des Gesetzes, das in Zusammenhang mit dem
durchgeführt werden, vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 834) Besuch eines in Satz 1 Nr. 2 genannten, mindestens
wird wie folgt geändert: dreijährigen Bildungsganges zu leisten ist, wird der Auszu-
bildende wie ein Schüler einer Berufsfachschule im Sinne
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert."
,,(1) Die Auszubildenden an den in§ 1 Nr. 1 bezeichneten
Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung Artikel 2
1. in der Jahrgangsstufe 10 - vorbehaltlich der Num- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1990
mer 3 - wie Schüler von Berufsfachschulen, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2829
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des§ 35c Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbe- 3. In Nummer 4 wird der Betrag „5 000 Deutsche Mark"
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom durch den Betrag „ 7 500 Deutsche Mark" ersetzt.
14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), der durch Artikel 15 Nr. 3
des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493)
4. Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6
angefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
eingefügt:
Artikel 1 „5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15
und 17 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von
§ 25 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit aus-
24. November 1986 (BGBI. 1 S. 2074), die zuletzt durch geübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 21 des im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deut-
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung sche Mark oder ihr Gewerbekapital an dem maß-
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 gebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von
(BGBI. 1990 II S. 885, 978) geändert worden ist, wird wie 120 000 Deutsche Mark überstiegen hat;
folgt geändert: 6. für Unternehmen, für die zum Schluß des vorange-
gangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehl-
1. Der Nummer 2 wird der folgende Teilsatz angefügt: beträge gesondert festgestellt worden sind;".
,, , wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind".
5. Nummer 5 wird Nummer 7.
2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 wird der folgende Teilsatz angefügt:
Artikel 2
,, , wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit
sind". Inkrafttreten
b) In Satz 2 wird der Betrag „5 000 Deutsche Mark" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch den Betrag „7 500 Deutsche Mark" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember "1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
2830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des§ 42 des Wohngeldgesetzes
(Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz - ÜVWoGG)
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des§ 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 31 0), der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1127) angefügt worden ist, und
der Anlage I Kapitel XIV Abschnitt III letzter Satz des Einigungsvertrages verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Geltungsbereich
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sind abweichend von den im übrigen Bundesgebiet
geltenden wohngeldrechtlichen Vorschriften die §§ 2 bis 6 anzuwenden.
§2
Höchstbeträge für Miete und Belastung
Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich
folgende Höchstbeträge übersteigt:
für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
ab 1. Januar 1966 ab
bis zum 31. Dezember 1965 , bis zum 1. Januar
31 . Dezember 1977 1978
Wohnraum
ohne Sammel- mit Sammel- mit Sammel-
Bei einem Haushalt mit mit Sammel-
heizung und heizung oder heizung und sonstiger
heizung und
ohne Bad oder mit Bad oder mit Bad oder Wohnraum
mit Bad oder
Duschraum Duschraum Duschraum
Duschraum
Deutsche Mark
einem Alleinstehenden 220 255 310 275 355 380
zwei Familienmitgliedern 285 330 400 360 460 490
drei Familienmitgliedern 340 395 480 425 550 585
vier Familienmitgliedern 395 455 560 495 640 680
fünf Familienmitgliedern 450 520 635 565 730 775
Mehrbetrag
für jedes weitere Familien-
mitglied 55 65 80 70 90 95
§3
Familienfreibeträge
nach § 15 Abs. 2 bis 4 WoGG
Die Familienfreibeträge nach § 15 Abs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes werden wie folgt festgesetzt:
1. Der Freibetrag nach Absatz 2 auf 600 Deutsche Mark,
2. der Freibetrag nach Absatz 3 auf 600 Deutsche Mark,
3. der Freibetrag nach Absatz 4 auf 1 200 Deutsche Mark.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 21. Dezember 1990 2831
§4
Freibeträge
für besondere Personengruppen nach § 16 WoGG
Die Freibeträge für besondere Personengruppen nach § 16 des Wohngeldgesetzes werden wie folgt festgesetzt:
1. Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 2 auf 750 Deutsche Mark,
2. der Freibetrag nach
a) Absatz 2 Nr. 1 auf 1 500 Deutsche Mark,
b) Absatz 2 Nr. 2 auf 1 200 Deutsche Mark.
§5
Pauschaler Abzug
nach § 17 Abs. 2 bis 4 WoGG
Die pauschalen Abzüge nach § 1 7 Abs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes werden wie folgt festgesetzt:
1. Der Abzug nach Absatz 2 Nr. 2 auf 8,5 vom Hundert,
2. der Abzug nach Absatz 3 Nr. 2 auf 16 vom Hundert,
3. der Abzug nach Absatz 4 auf 26 vom Hundert.
§6
Pauschbeträge
für außer Betracht bleibende Kosten
nach § 6 Abs. 1 WoGV
Die Pauschbeträge für außer Betracht bleibende Kosten nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Wohngeldverordnung
werden wie folgt festgesetzt:
1. Der Pauschbetrag nach Nummer 1 auf 0,40 Deutsche Mark,
2. der Pauschbetrag nach Nummer 2 auf 0,25 Deutsche Mark.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Ko h 1
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Berichtigung
der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe
Vom 13. Dezember 1990
Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare
Stoffe vom 23. November 1990 (BGBI. 1 S. 2545) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 müssen die Eingangsworte der Nummer 2.1 wie folgt lauten:
,,2.1 Anlagen, für die bis zum 1. Dezember 1990".
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Ludwig
2nc Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Vom 13. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Wohnen dienen, und wenn sie dazu bestimmt sind,
das folgende Gesetz beschlossen: zur Versorgung dieser Gebiete beizutragen."
2. In§ 3 Abs. 1· Satz 1 werden die Worte „vom 10. Juli
Artikel 1 1961 (BGBI. 1 S. 881), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung
Änderung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versiche-
des Gesetzes über Bausparkassen rungsunternehmen und Bausparkassen vom 21 . März
Das Gesetz über Bausparkassen vom 16. November 1972 (BGBI. 1 S. 465)," gestrichen.
1972 (BGBI. 1 S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518), 3. § 4 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Worte „im Namen"
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: durch die Worte „im eigenen oder fremden
a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Eigentums- Namen" ersetzt.
wohnungen," die Worte „sowie der Erwerb von bb) Di·e Nummern 5 bis 9 werden durch folgende
Rechten• zur dauernden Nutzung von Wohnraum," Nummern 5 bis 7 ersetzt:
angefügt.
„5. zur Gewährung von Bauspardarlehen und
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: von Darlehen nach den Nummern 1 und 2
„Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten
sowie zur Beschaffung der darüber hinaus
für den Geschäftsbetrieb erforderlichen
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Lei-
stung von Bauspareinlagen eingegangen worden
Mittel
sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben, wenn sie im a) fremde Gelder von Kreditinstituten und
Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen · sonstigen Kapitalsammelstellen auf-
oder in Gebieten durchgeführt werden, die dem nehmen,
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990
b) fremde Gelder von sonstigen Gläubi- amtlichen Handel oder zum geregelten Markt
gern entgegennehmen, oder zu einem vergleichbar organisierten Markt
c) Schuldverschreibungen mit einer Lauf- zugelassen sind,
zeit von höchstens fünf Jahren ausge- 6. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbeträge
ben; eines von einem Dritten gewährten Gesamtdar-
6. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die lehens sind und über die ein Schuldschein aus-
Beteiligungen dazu dienen, die nach § 1 gestellt ist, sofern diese Forderungen nach dem
betriebenen Geschäfte zu fördern, und die Erwerb durch die Bausparkasse mindestens
Haftung der Bausparkasse aus den Betei- zweimal abgetreten werden können und das
ligungen durch die Rechtsform des Unter- Darlehen gewährt wurde
nehmens beschränkt ist, mit der Maß- a) einer der in Nummer 3 bezeichneten Stellen,
gabe, daß die einzelne Beteiligung insge- einer anderen inländischen Gebietskörper-
samt den dritten Teil des Nennbetrags schaft oder einer Regionalregierung oder
aller Anteile des Unternehmens nicht örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen
übersteigen darf. Eine höhere Beteiligung Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-
ist zulässig, sofern der Geschäftszweck schaften, für die nach Artikel 7 der Richtlinie
des Unternehmens gesetzlich oder sat- des Rates vom 18. Dezember 1989 über
zungsmäßig im wesentlichen auf solche einen Solvabilitätskoeffizienten für Kredit-
Geschäfte ausgerichtet ist, welche die institute die Gewichtung Null bekanntgege-
Bausparkasse selbst betreiben darf; der ben worden ist,
Gesamtbetrag dieser Beteiligungen darf
b) geeigneten sonstigen Körperschaften oder
zwanzig vom Hundert des haftenden
Anstalten des öffentlichen Rechts im Inland
Eigenkapitals der Bausparkasse nicht
oder in einem anderen Mitgliedstaat der
übersteigen;
Europäischen Gemeinschaften,
7. Gelddarlehen an Unternehmen gewähren,
c) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben
an denen die Bausparkasse beteiligt ist." haben, die an einer Börse im Inland oder in
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-·
sehen Gemeinschaften zum amtlichen Han-
,,(2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Dar-
del zugelassen sind oder
lehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährleistun-
gen nach Absatz 1 Nr. 4 darf das Achtfache und d) gegen Übernahme der Gewährleistung für
der Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen die Verzinsung und Rückzahlung durch eine
nach Absatz 1 Nr. 2, die durch Grundpfandrechte der in Nummer 3 bezeichneten Stellen;
im Rahmen der ersten zwei Fünftel des Belei- der Gesamtbetrag dieser Forderungen der
hungswertes des Pfandobjekts gesichert sind, das Bausparkasse darf ihr haftendes Eigenkapital
haftende Eigenkapital der Bausparkasse nicht nicht übersteigen,
übersteigen."
7. Investmentanteilen an einem nach dem Grund-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: satz der Risikomischung angelegten Vermö-
gen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft
,,(3) Verfügbares Geld dürfen die Bausparkassen
oder von einer ausländischen Investmentge-
anlegen in
sellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber
1. Guthaben bei geeigneten Kreditinstituten und einer besonderen öffentlichen Aufsicht unter-
Namensschuldverschreibungen, die von sol- liegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Ver-
chen Kreditinstituten ausgegeben werden, tragsbedingungen oder der Satzung der Kapi-
2. unverzinslichen Schatzanweisungen und talanlagegesellschaft oder der Investmentge-
Schatzwechseln des Bundes, seiner Sonder- sellschaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln
vermögen und der Bundesländer, vergleichba- der Nummern 1 bis 6 und in Bankguthaben
ren Papieren der Europäischen Gemeinschaf- angelegt werden darf."
ten und ihrer Mitgliedstaaten sowie in Einlagen-
zertifikaten von geeigneten Kreditinstituten, 4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
sofern diese Papiere eine restliche Laufzeit von a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
höchstens zwölf Monaten haben,
„1. die Berechnungen für die Abwicklung der
3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde- Bausparverträge unter Angabe der individuel-
rungen des Bundes, seiner Sondervermögen, len Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse (§ 8
der Bundesländer, der Europäischen Gemein- Abs. 1 Nr. 1) und unter Hervorhebung der
schaften und ihrer Mitgliedstaaten, längsten, mittleren und kürzesten Wartezeit;".
4. Schuldverschreibungen, für· deren Verzinsung b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein-
und Rückzahlung eine der in Nummer 3 gefügt:
bezeichneten Stellen die Gewährleistung über-
„2 a. die Berechnung der Zuteilungsmittel, die
nommen hat,
nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorübergehend nicht
5. anderen Schuldverschreibungen, die an einer zugeteilt werden können, und der Mehr-
Börse im Inland oder in einem anderen Mitglied- erträge aus der Anlage dieser Mittel sowie
staat der Europäischen Gemeinschaften zum die Verwendung des daraus gebildeten Son-
2772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
derpostens „Fonds zur bauspartechnischen 1 . der Darlehensnehmer sich gegenüber der
Absicherung";". Bausparkasse verpflichtet, eine mögliche
Sicherung durch Grundpfandrechte nicht durch
5 § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: eine Verpfändung des als Pfandobjekt in
Betracht kommenden Gegenstandes für eine
,,(1) Zuteilungsmittel, insbesondere Bauspareinlagen
andere Verbindlichkeit oder durch seine Ver-
und Tilgungsleistungen auf Bauspardarlehen, dürfen
äußerung zu verhindern oder
vorbehaltlich des § 4 Abs. 3 nur für das Bausparge-
schäft und zur Rück1ahlung fremder Gelder, die der 2. bei einem Bauspardarlehen oder einem Dar-
Zuteilungsmasse zugeführt worden sind, sowie nach lehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Sicherung
Maßgabe einer nach § 10 zu erlassenden Rechtsver- wegen der geringen Höhe des Darlehensbetra-
ordnung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Abs. 1 ges nicht erforderlich erscheint.
Nr. 1 verwendet werden; sie sind mit dem Ziel gleich- (5) Von einer Sicherung kann abgesehen wer-
mäßiger, möglichst kurzer Wartezeiten einzusetzen. den bei der Gewährung von· Darlehen an
Erträge aus einer Anlage der Zuteilungsmittel, die
vorübergehend nicht zugeteilt werden können, weil 1 . inländische Körperschaften und Anstalten des
Bausparverträge die Zuteilungsvoraussetzungen nicht öffentlichen Rechts,
erfüllen, müssen in Höhe des Unterschiedsbetrages 2. die Europäischen Gemeinschaften, ihre Mit-
zwischen dem Zinsertrag aus der Zwischenanlage der gliedstaaten und die Europäische Investitions-
Zuteilungsmittel und dem Zinsertrag, der sich bei bank,
Anlage der Zuteilungsmittel in Bauspardarlehen er-
3. Regionalregierungen und örtliche Gebiets-
geben hätte, einem zur Wahrung der Belange der
körperschaften der anderen Mitgliedstaaten der
Bausparer bestimmten Sonderposten „Fonds zur bau-
Europäischen Gemeinschaften, für die nach
spartechnischen Absicherung" zugeführt werden. Die
Artikel 7 der Richtlinie des Rates vom
Bausparkasse darf am Ende eines Geschäftsjahres
18. Dezember 1989 über einen Solvabilitäts-
diesen Sonderposten auflösen, soweit er zu diesem
koeffizienten für Kreditinstitute die Gewichtung
Zeitpunkt drei vom Hundert der Bauspareinlagen
Null bekanntgegeben worden ist,
übersteigt."
4. andere Darlehensnehmer, wenn für die Dar-
lehen eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeich-
6. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
neten Stellen die Gewährleistung übernommen
,,§ 6a hat.
Vermeidung von Währungsrisiken (6) Das Bundesaufsichtsamt kann zulassen, daß
Die Bausparkasse hat mit der Sorgfalt eines ordent- Pfandobjekte beliehen werden, die außerhalb der
lichen Kaufmanns die erforderlichen Maßnahmen zu Europäischen Gemeinschaften belegen sind, wenn
treffen, um Währungsrisiken aus ihrem Geschäfts- das zu bestellende Grundpfandrecht oder zusätz-
betrieb zu vermeiden. Sie muß insbesondere für liche Sicherheiten eine Ausnahme gerechtfertigt
Bausparverträge, die in fremden Währungen oder erscheinen lassen."
in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind, jeweils
getrennte Zuteilungsmassen bilden und soll für die 8. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
währungskongruente Verwendung der Zuteilungsmit-
tel und der verfügbaren Gelder sorgen. Das Bundes- a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
aufsichtsamt kann im Einzelfall von der Pflicht zur „ 1. die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht
Bildung getrennter Zuteilungsmassen befreien, wenn dauerhaft gewährleistet erscheinen lassen,
dadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich insbesondere weil die einzelnen Bausparver-
beeinträchtigt werden." träge, bezogen auf ihre gesamte Laufzeit, kein
angemessenes Verhältnis zwischen den Lei-
7. § 7 wird wie folgt geändert: stungen der Bausparer und denen der Bau-
sparkasse (individuelles Sparer-Kassen-Lei-
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein- stungsverhältnis) aufweisen oder
gefügt:
2. Spar- und Tilgungsleistungen oder andere
,,(2) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Verpflichtungen vorsehen, welche die Zu-
können auch durch die Bestellung von Grund- teilung der Bausparverträge unangemessen
pfandrechten an einem Pfandobjekt in einem ande- hinausschieben, zu unangemessen langen
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf- Vertragslaufzeiten führen oder sonstige
ten gesichert werden, wenn das Grundpfandrecht Belange der Bausparer nicht ausreichend
von Finanzinstituten in diesem Mitgliedstaat üb-
wahren."
licherweise zur Sicherung von Forderungen aus
Wohnungsbaudarlehen vereinbart wird." b) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3
bis 7. 9. § 9 wird wie folgt geändert:
c) Die neuen Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Von einer Sicherung durch Grundpfand- ,,(1) Änderungen und Ergänzungen der Allgemei-
rechte oder durch Ersatzsicherheiten kann abge- nen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen
sehen werden, wenn Bedingungen für Bausparverträge, welche die in
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2773
§ 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten b} Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3
Bestimmungen betreffen, sowie die Allgemeinen und 4.
Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedin-
gungen für Bausparverträge, die neuen Bauspar- 12. In § 17 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2"
tarifen zugrunde gelegt werden sollen, bedürfen durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.
der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Die
Genehmigung kann auch mit Wirkung für beste-
13. § 18 wird wie folgt geändert:
hende Verträge erteilt werden, sofern die Änderun-
gen und Ergänzungen zur hinreichenden Wahrung a) In Absatz 2 werden die Worte „oder der eingetra-
der Belange der Bausparer erforderlich erschei- genen Genossenschaft" gestrichen.
nen. Für die Versagung der Genehmigung gilt § 8 b} Absatz 5 wird aufgehoben.
Abs. 1 entsprechend. Sonstige Änderungen und
Ergänzungen sind dem Bundesaufsichtsamt min- c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
destens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzu-
zeigen." 14. § 19 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vor Abschluß a) Absatz 4 wird aufgehoben.
neuer Verträge" gestrichen. b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4
und 5 angefügt:
10. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: ,,(4) Mehrerträge im Sinne des§ 6 Abs. 1, die vor
a) In der Einleitung werden die Worte „zur Aufrecht- dem 1. Januar 2001 anfallen, müssen mindestens
erhaltung" durch die Worte „zur dauerhaften Auf- zu sechzig vom Hundert in den Sonderposten
rechterhaltung" ersetzt. ,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" ein-
gestellt werden. Mehrerträge im Sinne des § 6
b} In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 9" durch die
Abs. 1 brauchen nicht in den Sonderposten „Fonds
Angabe „Nr. 7" ersetzt.
zur bauspartechnischen Absicherung" eingestellt
c) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: zu werden, sofern die Zuteilungsmittel, die
„6. den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse im vorübergehend nicht zugeteilt werden können, aus
Einzelfall Darlehen gegen Abgabe einer Ver- Bausparverträgen herrühren, die vor dem
pflichtungserklärung oder ohne eine solche 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind.
Verpflichtung nach § 7 Abs. 4 gewähren darf, (5) Die Bausparkasse darf abweichend von § 4
sowie den zulässigen Anteil solcher Darlehen Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Beteiligungen an einem Unter-
am Gesamtbestand der Forderungen aus Dar- nehmen über den dritten Teil des Nennbetrages
lehen einer Bausparkasse;" aller Anteile dieses Unternehmens hinaus halten,
d) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis wenn sie diese Beteiligungen vor dem 31 . Mai
10 angefügt: 1990 zulässigerweise übernommen oder erworben
hat."
„ 7. die Mindestvoraussetzungen für die Zuteilung
zur Gewährleistung eines angemessenen indi-
15. § 19a wird aufgehoben.
viduellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis-
ses, insbesondere die Mindestansparung und
die Bemessung einer Mindestbewertungszahl; 16. § 20 wird wie folgt geändert:
8. die Einzelheiten der Ermittlung der Mehr- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
erträge nach § 6 Abs. 1 und ihrer Zuführung b} In Absatz 5 wird die Nummer 4 gestrichen.
zum Sonderposten „Fonds zur bauspartechni-
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
schen Absicherung";
9. die Voraussetzungen, unter denen dieser 17. § 21 wird aufgehoben.
Sonderposten bezüglich der nach § 6 Abs. 1
zugeführten Mehrerträge aufgelöst werden
18. Der bisherige § 22 wird § 21.
darf und spätestens aufzulösen ist;
10. eine bis zum 31. Dezember 1995 befristete
Übergangsregelung für die vereinfachte Fest-
legung der Mindestvoraussetzungen für die Artikel 2
Zuteilung zur Gewährleistung eines angemes- Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
senen individuellen Sparer-Kassen-Leistungs-
verhältnisses für die am 1. Januar 1991 an- Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
gebotenen Bauspartarife." Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
Abschnitt II Nr. 19 des Einigungsvertrages vom 31. August
11. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 976), wird wie
„Die Genehmigung ist vom Bundesaufsichtsamt im folgt geändert:
Bundesanzeiger zu veröffentlichen; sie gilt mit der
Veröffentlichung den Bausparern als bekannt- 1. Vor § 20 werden die Worte „Sondervorschriften für
gegeben." Versicherungsunternehmen" durch die Worte „Sonder-
2774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
vorschritten für Versicherungsunternehmen und Bau- 3. Im § 54 wird nach Absatz 8 folgender Absatz eingefügt:
sparkassen" ersetzt.
,,(Sa) § 21 a ist erstmals auf Mehrerträge anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 1990 anfallen."
2. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:
,,§ 21 a Artikel 3
Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen Neufassung
Bausparkassen im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Geset- des Gesetzes über Bausparkassen
zes über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne
·Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bauspar-
des Gesetzes über Bausparkassen in der ab 1. Januar
kassen in eine den steuerlichen Gewinn mindernde
1991 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
Zuteilungsrücklage einstellen. Diese Rücklage darf drei
machen.
vom Hundert der Bauspareinlagen nicht übersteigen.
Soweit die Voraussetzungen für die Auflösung des Artikel 4
Sonderpostens im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des
Inkrafttreten
Gesetzes über Bausparkassen nach der Rechtsverord-
nung erfüllt sind, die aufgrund der Ermächtigungsvor- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft; Artikel 1
schrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über Bau- Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
sparkassen erlassen wird, ist die Rücklage gewinn- Bausparkassen tritt jedoch bereits einen Tag nach der
erhöhend aufzulösen." Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2775
Gesetz
zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen
sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften
(Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz)
Vom 13. Dezember 1990 ,
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Hat der Steuerpflichtige zur Zeit des Vertrags-
das folgende Gesetz beschlossen: abschlusses das 47. Lebensjahr vollendet, verkürzt
sich bei laufender Beitragsleistung die Mindestver-
Artikel 1 tragsdauer von 12 Jahren um die Zahl der angefan-
genen Lebensjahre, um die er älter als 4 7 Jahre ist,
Änderung des Einkommensteuergesetzes
höchstens jedoch auf 6 Jahre."
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- b) Am Ende der Nummer 8 werden der Punkt durch ein
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898), Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 an-
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom gefügt:
13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 27 49), wird wie folgt
geändert: ,,9. 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuer-
pflichtige für ein Kind, für das er einen Kinder-
freibetrag erhält, für den Besuch einer gemäß
1. In § 3 Nr. 26 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich
,,Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätig- genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten
keiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht
eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungs-
nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die schule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für
nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Beherbergung, Betreuung und Verpflegung."
Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer
unter§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes 4. Dem § 1Ob Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, „überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens
mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der 50 000 Deutsche Mark zur Förderung wissenschaft-
Abgabenordnung)." licher oder als besonders förderungswürdig anerkann-
ter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im
2. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert: Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum
der Zuwendung, in den zwei vorangegangenen und
a) In Satz 2 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort
in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzu-
,,wissenschaftlicher" durch die Worte „mildtätiger,
ziehen. § 1Od Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß."
wissenschaftlicher oder als besonders förderungs-
würdig anerkannter kultureller" ersetzt.
5. § 52 wird wie folgt geändert:
b) folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
„Dies gilt auch, wenn das Gebäude umgebaut wird
oder wenn infolge von Baumaßnahmen das aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Gebäude im Innern neu gestaltet wird und die ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist erstmals für das
Außenmauern erhalten bleiben." Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 1990 endet."
3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Der Nummer 2 Buchstabe b werden folgende Sätze
,,§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 ist erstmals für
angefügt:
das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
„Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 dem 31. Dezember 1988 endet."
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
b) Absatz 13a wird wie folgt gefaßt:
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet und vor dem 1. Januar 1991 keinen ,,(13a) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b vorletzter
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisheri- und letzter Satz ist erstmals für Verträge anzuwen-
gen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt den, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlos:
bis 31. Dezember 1996 folgendes: sen worden sind. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und
2776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1987 Nr. 20 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1987 Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
anzuwenden. § 10 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals für den 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 977), wird wie folgt geändert:
Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. § 10
Abs. 5 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versicherungen 1. In § 8 Nr. 9 werden nach den Worten ,,§ 9 Nr. 3" die
auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmai- Worte „Buchstaben b und c" eingefügt und die Worte
beitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch- „mit Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkommens
stabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fas- abgezogenen Ausgaben zur Förderung wissenschaft-
sungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichne- licher Zwecke" gestrichen.
ten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe abgezogen
worden ist."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-
gefügt:
Artikel 2 „2 b. die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzuge-
rechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt wor-
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217), den sind;".
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2770), wird wie folgt ge- b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
ändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „zur Förderung
wissenschaftlicher Zwecke" durch die Worte
,,im Sinne des § 1Ob Abs. 1 des Einkommen-
1. In§ 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 werden das Semikolon steuergesetzes" ersetzt.
durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze an-
bb) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt
gefügt:
und folgender Satz angefügt:
„überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens
„Soweit Ausgaben im Sinne des Satzes 1 nach
50 000 Deutsche Mark zur Förderung wissenschaft-
§ 1ob des Einkommensteuergesetzes zurück-
licher oder als besonders förderungswürdig anerkann-
getragen worden sind, werden sie in dem Er-
ter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im
hebungszeitraum berücksichtigt, in dem sie
Rahmen der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und
geleistet worden sind;".
in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen ab-
zuziehen. § 10d Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes gilt sinngemäß;".
Artikel 4
2. In§ 13 Abs. 4 wird das Wort „wissenschaftlicher" durch Änderung des Bewertungsgesetzes
die Worte „mildtätiger, wissenschaftlicher oder als
besonders förderungswürdig anerkannter kultureller" Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
ersetzt. machung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1S. 845), zuletzt geän-
dert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II
Nr. 26 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
3. § 54 wird wie folgt geändert: Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 981 ), wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „nach § 5 Abs. 1 Nr. 1O" werden
1. Am Ende des § 101 Nr. 4 wird der Punkt durch ein
durch die Worte „nach § 5 Abs. 1 Nr. 1O und
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
14" ersetzt.
„5. Kunstgegenstände und Handschriften, die nach
bb) Folgender Halbsatz wird angefügt:
§ 11 O Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 nicht zum sonstigen
,, , und zwar auch für den Veranlagungszeit- Vermögen gehören und nicht zur Veräußerung
raum 1990." bestimmt sind."
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
2. § 110 Abs. 1 Nr. 12 wird wie folgt geändert:
,,(7 a) § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3 und 4 ist
erstmals auf Einzelzuwendungen anzuwenden, die Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
nach dem 31 . Dezember 1990 geleistet werden." ,,Nicht zum sonstigen Vermögen gehören auch Kunst-
gegenstände und Handschriften, deren Eigentümer
gegenüber der von der Landesregierung bestimmten
Stelle jeweils für mindestens fünf Jahre unwiderruflich
Artikel 3 seine Bereitschaft erklärt hat, sie für öffentliche Aus-
Änderung des Gewerbesteuergesetzes stellungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
deren Träger eine inländische juristische Person des
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt- öffentlichen Rechts oder eine regelmäßig öffentlich
machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt geän- geförderte juristische Person des privaten Rechts ist,
dert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II an den in diesen Zeitraum fallenden Stichtagen."
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2777
Artikel 5 gen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwen-
Änderung dung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsfüh-
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes rung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1 ,
wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom steuerbegünstigte Zwecke verwendet."
17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert durch
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 28 des 3. Nach § 224 wird folgender § 224 a eingefügt:
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 ,,§ 224a
(BGBI. 1990 II S. 885, 985), wird wie folgt geändert: Hingabe
von Kunstgegenständen an Zahlungs Statt
1. In § 29 Abs. 1 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 ange- Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen
fügt: Vertrag zugelassen werden, daß an Zahlungs Statt das
„4. soweit Vermögensgegenstände, die von Todes Eigentum an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen,
wegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Leben- wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Hand-
den (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von schriften und Archiven dem Land, dem das Steuerauf-
24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung kommen zusteht, übertragen wird, wenn an deren
der Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer Erwerb wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte
inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse besteht.
einer inländischen Stiftung zugewendet werden, Die Übertragung des Eigentums nach Satz 1 gilt nicht
die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder als Veräußerung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsäch- des Erbschaftsteuergesetzes.
lichen Geschäftsführung ausschließlich und unmit- (2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform.
telbar als gemeinnützig anzuerkennenden wissen- Der Steuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die
schaftlichen oder kulturellen Zwecken dient. Dies örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten. Zuständig
gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des für den Vertragsabschluß ist die oberste Finanz-
§ 58 Nr. 5 der Abgabenordnung an den Erwerber behörde des Landes, dem das Steueraufkommen·
oder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat, zusteht. Der Vertrag wird erst mit der Zustimmung der
oder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten
nach § 10 b des Einkommensteuergesetzes oder Landesbehörde wirksam; diese Zustimmung wird von
§ 9 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in An- der obersten Finanzbehörde eingeholt.
spruch genommen wird. Für das Jahr der Zu-
(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuer-
wendung ist bei der Einkommensteuer oder Kör-
schuld in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag der
perschaftsteuer unwiderruflich zu erklären, in wel-
Übertragung des Eigentums an· das Land, dem das
cher Höhe die Zuwendung als Spende zu berück-
Steueraufkommen zusteht.
sichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung
der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bin- (4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande
dend." kommt, kann der Steueranspruch nach § 222 gestun-
det werden. Kommt ein Vertrag zustande, ist für die
2. Dem § 37 wird der folgende Absatz 5 angefügt: Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungs-
zinsen zu verzichten."
,,(5) § 29 Abs. 1 Nr. 4 findet auf Erwerbe Anwendung,
für die die Steuer nach dem 22. Dezember 1990 ent-
standen ist oder entsteht. Auf Erwerbe, für die die
Artikel 7
Steuer vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, findet die
Vorschrift Anwendung, wenn die Zuwendung noch Änderung des Umsatzsteuergesetzes
innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
Entstehung der Steuer erfolgt."
(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 24 des Einigungsvertrages
Artikel 6 vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Änderung der Abgabenordnung Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
978), wird wie folgt geändert:
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613, 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch § 4 Abs. 3
1. In § 4 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106),
wird wie folgt geändert: „7. die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitskräften durch juristische Personen des pri-
1. In § 47 wird die Angabe ,,(§§ 224, 225)" durch die vaten oder des öffentlichen Rechts für land- und
Angabe ,,(§§ 224, 224a, 225)" ersetzt. forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höch-
stens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des
Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mit-
2. Dem § 63 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
arbeitenden Familienangehörigen wegen Krank-
angefügt:
heit, Unfalls oder Todes sowie die Gestellung von
,,(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetz-
daß die Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorlie- lichen Träger der Sozialversicherung;".
2778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:
a) In Nummer 4 wird der Buchstabe b gestrichen. Der ,,(5) § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist erstmals auf die Vermögen-
bisherige Buchstabe a wird Nummer 4; das Komma steuer des Kalenderjahres 1990 anzuwenden."
am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
b) Am Ende der Nummer 10 wird das Semikolon durch Artikel 9
einen Punkt ersetzt. Investitionszulage
c) Nummer 11 wird gestrichen. § 2 der lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990
(GBI. 1 Nr. 41 S. 621 ), die durch Anlage II Kapitel IV
3. In § 28 Abs. 4 wird am Ende das Semikolon durch Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August
einen Punkt ersetzt. 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1199) überge-
leitet worden ist, geändert durch die Verordnung ·vom
13. September 1990 (GBI. 1 Nr. 61 S. 1489), die durch
Artikel 8 Artikel 3 Nr. 13 der Vereinbarung zum Einigungsvertrag
Änderung des Vermögensteuergesetzes vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekannt- 1241) übergeleitet worden ist, wird wie folgt geändert:
machung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558), zuletzt
geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II 1 . Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 einge-
Nr. 27 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
fügt:
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 985), wird wie folgt geändert: ,,5. die nicht Luftfahrzeuge sind,".
1. In § 3 Abs. 1 wird Nummer 7 wie folgt gefaßt: 2. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
,,7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
3. Folgender Satz wird angefügt:
Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der ,,Satz 1 Nummer 5 gilt nicht, wenn der Anspruchsbe-
Körperschaftsteuer befreit sind. In den Fällen des rechtigte die Investitionen nach dem 4. Juli 1990 und
Verzichts nach § 54 Abs. 5 Satz 1 des Körper- vor dem 1. November 1990 begonnen hat."
schaftsteuergesetzes besteht die Steuerpflicht
jeweils für das Kalenderjahr, für das auf die Steuer- Artikel 10
befreiung verzichtet wird. In den Fällen des Wider-
Inkrafttreten
rufs nach § 54 Abs. 5 Satz 3 des Körperschaft-
steuergesetzes tritt die Steuerbefreiung für das Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kalenderjahr ein, für das er gelten soll;". Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2779
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1991
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1991)
Vom 13. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines
§ 1 unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver- wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Gesetz vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), aufgestellte Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Wirtschaftsplan - Teil I des Gesamtplans des ERP-Sonder-
vermögens für das Jahr 1991 - wird in Einnahme und §5
Ausgabe auf (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
11 999 000 000 Deutsche Mark mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Bürg-
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur
festgestellt.
Förderung der Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
§2 bis zum Gesamtbetrag von 700 000 000 Deutsche Mark
(1) Der Bund~sminister für Wirtschaft wird ermächtigt, zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1991 Kredite in (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
Höhe von
Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
7 107 000 000 Deutsche Mark gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
aufzunehmen. soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
genommen werden kann oder in Anspruch genommen
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1991 fällig werdenden erlangt hat.
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsüber-
sicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1989 und rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
1990 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld- Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
§3 betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
gelegt wird.
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Kas-
senverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für
2780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene rungsprogramm in Berlin keine Anwendung. In Beteili-
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu- gungsverträgen darf ein fester Veräußerungspreis ver-
rechnen. einbart werden.
§6 §9
Die in Kapitel 1 Titel 681 01 veranschlagte Dankes- (1) Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
spende ist von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens fest- Wiederaufbau, Frankfurt, und Deutsche Ausgleichsbank,
gelegten Zweckbestimmung ausgenommen. Bonn, sowie in Berlin durch die Berliner Industriebank AG,
Berlin, vergeben werden.
§ 7 (2) Für die Rückzahlung der aus Kapitel 6 gewährten
Darlehen können die Hauptleihinstitute bis auf einen
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im
Selbstbehalt von der Haftung gegenüber dem ERP-Sonder-
Jahr 1991 auf Einnahmen aus Tilgungen für Kredite an die
vermögen freigestellt werden.
Deutsche Ausgleichsbank in Höhe von 75 000 000 DM zu
verzichten, um auf diesem Wege den Anteil des ERP-
Sondervermögens an der Kapitalerhöhung der Deutschen § 10
Ausgleichsbank zu erbringen. Die§§ 2 bis 8 gelten bis zum Tage der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1992 weiter.
§8
§ 11
Die Vorschriften des § 65 Abs. 7 der Bundeshaushalts-
ordnung finden im Jahr 1991 auf das Eigenkapitalfinanzie- Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2781
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1991
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1989
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin (West)
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
Kapitel 6 (Ausgaben): Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin (Ost)
2782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und . Zweckbestimrriung 1991 1990
1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1
. 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen .........••••••.............. 2 673 000 2 600 000 2 548 889 *)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 691 000 000 DM
fällig Im Jahr 1992
Mehrausgaben für Darlehen für Vorhaben in regionalen Förder-
gebieten dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Kap. 3 Titel
866 01 geleistet werden.
Einsparungen bei Buchstabe f der Erläuterungen dienen zur
Deckung von Mehrausgaben bei Titel 862 03.
862 03-731 Investitionen von Seehafenbetrieben •.•............... 56 000 56000 53 967
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 20 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 000 DM
Jahr 1993 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 000 DM
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel
862 01 (Buchstabe f der Erläuterungen) geleistet werden.
853 02-692 Investitionen von Gemeinden ....•••••............... 15 000 35 000 65 098
') Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß von Teil 1
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2783
Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Zu d)
Die ERP-Darlehensprogramme für kleine und mittlere Unternehmen Durch Refinanzierungsdarlehen an private Kapitalbeteiligungs-
sollen der Leistungssteigerung dienen und hierdurch dazu beitra- gesellschaften soll kleinen und mittleren Unternehmen die Be-
gen, daß sie insbesondere auch die erforderlichen Umweltschutz- schaffung von haftendem Kapital erleichtert werden.
investitionen zügig durchführen können.
Kooperationsvorhaben sollen bevorzugt berücksichtigt werden,
wenn sie eine Verbesserung der Leistungskraft der Kooperations- Zu e)
partner bei Wahrung ihrer Selbständigkeit erwarten lassen. Die Darlehen sollen der Erhaltung der Vielfalt der Träger der Mei-
nungsbildung dienen; sie können zur Finanzierung technischer
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für
Einrichtungen der Herstellung und des Vertriebs von Zeitungen und
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . 1 407 000 000 DM Zeitschriften sowie der hierfür erforderlichen Baumaßnahmen
b) Existenzgründungen und standortbedingte gewährt werden.
Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 186 000 000 DM
c) betriebliche Ausbildungsstätten . . . . . . . . . 8 000 000 DM
d) die Refinanzierung privater Kapitalbeteili- Zu f)
gungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 000 000 DM Der Betrag steht Partikulieren und Kleinreedern für den Bau und
e) die Förderung kleiner und mittlerer Presse- Umbau von Binnenschiffen zur Verfügung.
unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 000 000 DM
f) die Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 000 000 DM
g) Kredit- und Beteiligungsgarantiegemein- Zug)
schaften (Haftungsfondsdarlehen) 13 000 000 DM Mit diesen Darlehen werden den Kreditgarantiegemeinschaften der
mittelständischen gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe
2 673 000 000 DM sowie den Beteiligungsgarantiegemeinschaften Haftungsfonds in
Zu a) Höhe von 3 % ihrer Bürgschafts-/Garantieverpflichtungen zur Ver-
fügung gestellt.
Kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen in den Gebieten der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur" können Darlehen für Investitionen erhalten, wenn sie für
die im Bundeshaushaltsplan (Kap. 09 02 Tit. 882 82) veranschlag-
ten Mittel nicht antragsberechtigt sind. Zu Tlt. 862 03
112 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs- Die Mittel sollen dazu beitragen, die Wettbewerbslage der deut-
ermächtigung zugesagt. schen Seehäfen zu verbessern.
Zu b) 15 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
Gefördert werden ermächtigung zugesagt.
- Existenzgründungen von Nachwuchskräften und
- standortbedingte Investitionen
von Unternehmen des Handels, Handwerks, Gaststätten- und Zu Tit. 853 02
Beherbergungsgewerbes, des produzierenden Gewerbes und des
Kleingewerbes. Die Mittel sind vorgesehen für Vorhaben in Schwerpunktorten der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
571 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs- struktur"; die Vorhaben müssen der Verbesserung der Standort-
ermächtigung zugesagt. qualität dieser Orte dienen. Gefördert werden Investitionen zur
Zu c) Steigerung des Wohn- und Freizeitwertes.
Die Darlehen sind zur Errichtung oder Erweiterung betrieblicher 15 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
Ausbildungsplätze (Lehrwerkstätten) bestimmt. ermächtigung zugesagt.
2784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1989
1991 1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
681 01-029 Dankesspende .................................. . 10 000 10 000 10 000
Titelgruppe
Titelgr. 01 Umweltschutz und Energieeinsparung ................ . (1 245 000) (1 100 000) (1 397 404)
Verpflichtungsermächtlgung . . . . . . . . . . . . . . 840 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590 000 000 DM
Jahr 1993 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 000 000 DM
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
862 11-330 Luftreinhaltung .................................. . 370 000 430 000 281 050
862 12-330 Abfallwirtschaft .................................. . 365 000 240 000 606 121
862 13-330 Abwasserreinigung ............................... . 360 000 280 000 510 233
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Titel 853 02 geleistet werden.
862 14-629 Rationelle Energieverwendung 150 000 150 000
Gesamtausgaben 3 999 000 3 801 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke ...... . 10 000 10 000
Ausgaben für Investitionen ......................... . 3 989 000 3 791 000
Gesamtausgaben 3 999 000 3 801 000
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2785
Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 01 Zu Tit. 862 12
Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German Die Mittel können für die Errichtung und Einrichtung von Anlagen
Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall zur Abfallwirtschaft und Abfallverwertung zur Verfügung gestellt
Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich werden.
10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
21 O 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und
ermächtigung zugesagt.
Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und
Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-
gesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-
ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-
arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch- Zu Tit. 862 13
geführt werden. Die Mittel sind für den Bau von Abwasserreinigungsanlagen
Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund bestimmt.
einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt. 230 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
Zu Titelgruppe 01 ermächtigung zugesagt.
Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch
für umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
Zu Tit. 862 11
Zu Tit. 862 14
Die Mittel sollen der Errichtung und Erweiterung· von Anlagen zur
Luftreinhaltung sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Die Mittel sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen
Erschütterungen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen Energieverwendung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien
der gewerblichen Wirtschaft, dienen. bestimmt.
275 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs- 50 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtigungs-
ermächtigung zugesagt. ermächtigung zugesagt.
2786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1989
1991 1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
---- - --
1 2 3 4 5
~-
Ausgaben
In Anbetracht der besonderen politischen Lage Berlins
können im Rahmen der veranschlagten Mittel Finanzierungs-
hilfen gewährt oder Beteiligungen übernommen werden, bei
denen die üblichen bankmäßigen und betriebswirtschaft-
lichen Voraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang
vorliegen, die jedoch im Hinblick auf die politische Ziel-
setzung der Berlinhilfe gerechtfertigt erscheinen. Entspre-
chendes gilt für die Übernahme von Gewährleistungen.
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
Titelgruppen
Titelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions-
und sonstigen Krediten ............................ . (749 700) (739 700) (756 954)
862 11-691 Investitionsdarlehen an Unternehmen ................ . 730 000 720 000 724 800
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 270 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 000 000 DM
Jahr 1993 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 000 000 DM
Aus dem Ansatz dürfen bis zur Höhe von 20 000 000 DM Betriebs-
mittelkredite geleistet werden.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Tit. 862 14 und Tit. 831 21 geleistet werden.
Einsparungen bis zur Höhe von 20 000 000 DM dienen zur
Deckung von Mehrausgaben bei Titel 862 14.
862 13-691 Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen 26 700
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 133 02 geleistet werden.
862 14-692 Förderung des Absatzes Berliner Erzeugnisse .......... . 19 700 19 700 5 454
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Titel 862 11.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 20 000 000 DM durch
Einsparungen bei Titel 862 11 geleistet werden.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2787
Berlin {West)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 11
Zur Durchführung von Investitionen der Berliner Wirtschaft sind
Finanzierungshilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen erforder-
lich. Die veranschlagten Mittel sollen für
a) die Errichtung neuer Betriebe,
b) die Erweiterung, Rationalisierung und Umstellung von Betrieben
verwendet werden. Hierdurch soll zugleich dazu beigetragen wer-
den, daß die Unternehmen insbesondere auch die erforderlichen
Umweltschutzinvestitionen zügig durchführen können.
250 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Zu Tlt. 862 13
Beteiligungen an Berliner Unternehmen können bei Fälligkeit
(Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß Beteiligungsvertrag) in
ERP-Darlehen umgewandelt werden.
(Vgl. Einnahmen bei Kap. 5 Tit. 133 02)
Zu Tit. 862 14
Die Mittel sind für die anteilige Finanzierung von Aufträgen von
Auftraggebern außerhalb des Landes Berlin an gewerbliche Unter-
nehmen im Land Berlin vorgesehen.
2788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1989
1991 1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 .3 4 5
Titelgr. 02 Eigenkapitalfinanzierungsprogramm (20 000) (20 000) (1 100)
831 21-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten ....................................... . 20 000 20 000 1 100
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Tit. 862 11.
831 22-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten durch Umwandlung bereits gewährter Darlehen ...
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 182 02 geleistet werden.
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen (5 300) (5 300) (5 090)
685 31-171 Wirtschaftsnahe Forschung ........................ . 2800 2 800 2 590
Verpfllchtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . 2 800 000 DM
davon fällig:
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 000 DM
Jahr 1993 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 DM
685 32-643 Ausstellungen, Messen und sonstige wirtschaftliche Förder-
maßnahmen .................................... . 2500 2500 2 500
Gesamtausgaben 775 000 765 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 5 300 5300
Ausgaben für Investitionen ......................... . 769 700 759 700
Gesamtausgaben 775 000 765 000
Nr. 70 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2789
Berlin (West)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 831 21 des Meßwesens, der Elektronik, Umwelttechnik, Kommunikations-
technik und der Schiffbautechnik. Die Mittel werden Wissenschaft-
Das ERP-Sondervermögen kann Beteiligungen an Berliner Unter-
lern, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Berlin haben und in der
nehmen vorübergehend erwerben, um deren Eigenkapital zu ver-
stärken. Regel Angehörige einer wissenschaftlichen Institution in Berlin sind,
über diese Institution zur Verfügung gestellt; hierzu gehören auch
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt Berlin. Die Abwicklung des
Programms obliegt der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, der
Zu Tit. 831 22 insoweit als Treuhänder für das ERP-Sondervermögen handelt.
Forderungen aus ERP-Darlehen an Berliner Unternehmen können
in Beteiligungen umgewandelt werden, um das Kapital dieser
Unternehmen dem ausgeweiteten Geschäftsumfang anzupassen
(vgl. Einnahme Kap. 5 Tit. 182 02).
Zu Tit. 685 32
Die veranschlagten Zuschußmittel sind für Ausstellungen und
Messen vorgesehen, insbesondere für
Zu Tit. 685 31 - die Übersee-Import-Messe „Partner des Fortschritts",
- die Internationale Tourismus-Börse.
Die Mittel (Zuschüsse und Zuweisungen) sind für die Förderung von
Forschungsvorhaben bestimmt, deren Ergebnisse erwarten lassen, Darüber hinaus dürfen aus dem Titel in beschränktem Umfang
daß sie als Ausgangspunkt für die technische und wirtschaftliche sonstige wirtschaftliche Fördermaßnahmen finanziert werden, d_ie
Entwicklung verwendet werden können. Die geförderten Forschungs- sowohl den Interessen Berlins als auch denen der Vereinigten
vorhaben liegen insbesondere auf den Gebieten der Materialprüfung, Staaten von Amerika dienen.
2790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kap.3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1989
1991 1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds II) .................. . 120 000 120 000 44 079
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 000 DM
Jahr 1993 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000 000 DM
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Kap. 1
Tit. 862 01 (Buchstabe a der Erläuterungen).
Gesamtausgaben 120 000 120 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 120 000 120 000
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2791
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
ermächtigungen zugesagt pind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 :3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Für denselben Verwendungszweck stehen auf Grund früher
gewährter Darlehen weitere ERP-Mittel in Höhe von ursprünglich
500 000 000 DM zur Verfügung, die revolvierend eingesetzt und
durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu einem Gesamt-
volumen von 2 000 000 000 DM verstärkt werden (Exportfonds 1).
Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirtschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1
S. 745 - (Erläuterungen zu Kap. 3 Tit. 866 01 ).
2792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kap. 4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1989
1991 1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durcllführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen ..................................... . 300 300 92
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ............................ . 1 100 1 100 639
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............................ . 1098600 681 600 406 862
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. . 5000 5 000 1 150
Gesamtausgaben 1 105 000 688 000
Abschluß
Sächliche Ausgaben .............................. . 1 400 1 400
Zinskosten ..................................... . 1098600 681 600
Ausgaben für Investitionen ......................... . 5 000 5 000
Gesamtausgaben 1 105 000 688 000
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2793
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01 Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz können
auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich-
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-
Zu Tit. 575 01
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des Der Betrag ist für die Verzinsung der aufgenommenen Kredite
ERP-Sondervermögens berichtet wird. Darüber hinaus können für vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagiokosten
die zweckmäßige und wirksame Verwendung der ERP-Mittel Unter- gezahlt werden.
suchungen und sonstige Erhebungen vorgenommen werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für mögliche lnanspruchnahmen aus übernommenen
Zu Tit. 671 01 Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorge-
sehen.
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen sich aus §5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen Von dem Gewährleistungsrahmen in Höhe von 700 Mio DM sind
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih- 500 Mio DM für Rückbürgschaften des Bürgschaftsprogramms der
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen Deutschen Ausgleichsbank für freie Berufe vorgesehen. Der Rest-
übergegangenen Ford~rungen übertragen worden ist) sowie die betrag steht für verschiedene Bürgschaften und sonstige Gewähr-
Gebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von Beteiligun-
leistungen, insbesondere in Berlin, zur Verfügung.
gen im Rahmen des Eigenkapitalfinanzierungsprogramms Berlin
(vgl. Kap. 2 Tit. 831 21 und 831 22) und für die Bearbeitung von Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. 12. 1989
Krediten zu erleichterten Bedingungen (vgl. Kap. 2 Tit. 862 13) an die 205,4 Mio DM.
2794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kap. 5
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1989
1991 1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen 30 30 50
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a ..................... . 100 100 251
119 99-680 Vermischte Einnahmen ........................... . 200 200 962
121 01-853 Erträge aus Beteiligungen ......................... . 3 520 3 520 3 521
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung .................................... . 2 000 2000 1 632
133 01-691 Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen im Rahmen
der Eigenkapitalfinanzierung ....................... .
(ohne Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen)
133 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in
Darlehen ....................................... . 26 700
Die Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 862 13.
133 03-691 Rückflüsse aus der Konsolidierung bei Beteiligungen ..... . 94
133 04-872 Erlös aus der Veräußerung von Forderungen ........... . 53 246
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen .. . 50 50 63
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewähr-
leistungen ...................................... . 56
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ............................. . 1070430 1042940 970 996
162 03-872 Sonstige Zinsen ................................. . 12 000 12 000 11 500
168 01-680 Zinsen aus Darlehen für Investitionen in den Bundesländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) ............ . 363 000
182 01-691 Tilgung von Darlehen ............................. . 2 940 670 2 936 160 3 089 821
(ohne Umwandlung von Darlehen in Beteiligungen)
182 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Darlehen in Betei-
ligungen ....................................... .
Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 831 22.
188 01-680 Tilgung von Darlehen für Investitionen in den Bundes-
ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) ............ .
325 02-928 Einnahmen aus Krediten .......................... . 1607000 1377000 1·093 000
325 03-928 Einnahmen aus Krediten für Investitionen in den Bundes-
ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) ............ . 5 500 000 800 000
331 01-680 Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt für Kredite für Inve-
stitionen in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
Berlin (Ost) ..................................... . 500 000 400 000
Gesamteinnahmen 11 999 000 6 574 000
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen ............................... . 11 998 950 6 573 950
Gesamteinnahmen 11 999 000 6 574 000
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2795
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01 Zu Tit. 162 01
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Veranschlagt sind Zinsen:
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, a) Kreditanstalt für Wiederaufbau 563 290 000 DM
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
davon: Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . (56 800 000 DM)
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren
von Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . (21 300 000 DM)
usw.) teilweise an das ERP-Sondervermögen abzuführen.
b) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 101 140 000 DM
c) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . 402 000 000 DM
Zu Tit. 119 02 d) Sonstige ........................... __4_oo_o_o_o_o_D_M_
Der Betrag ist geschätzt. 1 070 430 000 DM
Zu Tit. 119 99 Zu Tit. 162 03
Der Betrag ist geschätzt. Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben und Sammelkonten.
Zu Tlt. 121 01 Zu Tlt. 182 01
Veranschlagt ist die Zahlung einer Dividende aus der Beteiligung Veranschlagt sind Tilgungen:
(44,2 Mio DM) und aus Genußrechten (40 Mio DM) an der Berliner a) Kreditanstalt für Wiederaufbau .......... 1 530 500 000 DM
Industriebank AG. davon: Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . (113 400 000 ·DM)
von Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . (83 200 000 DM)
b) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 563 170 000 DM
Zu Tit. 121 02
c) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . 829 000 000 DM
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 000 000 DM
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
2 940 670 000 DM
Bei den Tilgungen der Deutschen Ausgleichsbank ist zu berücksich-
Zu Tit. 133 04 tigen, daß auf einen Betrag von 75 000 000 DM zum Zwecke der
Die vierte und letzte Rate in Höhe von 53,246 Mio DM für Kapitalerhöhung bei der Deutschen Ausgleichsbank verzichtet wird.
die Übertragung einer Forderung gegen das Land Berlin an den
Bundeshaushalt wurde 1989 fällig.
Zu Tit. 325 02
Zu Tlt. 141 01 Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 1991 können Geld-
mittel im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine der Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen. Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
2796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kap. 6
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1991 1990
1989
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
868 01-680 Finanzierungshilfen für Investitionen in den Bundes-
ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) ............ . 6 000 000 7 500 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 6 000 000 7 500 000
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2797
Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Berlin (Ost)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 868 01 Gefördert werden:
zu a): Gründung selbständiger Existenzen;
Die Kredite sollen schwerpunktmäßig zur Gründung neuer Unter-
nehmen, zur Modernisierung bestehender Betriebe, für Umwelt- zu b): Investitionen auf den Gebieten Abwasserreinigung, Abfall-
schutzinvestitionen sowie für Maßnahmen im Rahmen des Touris- wirtschaft, Luftreinhaltung einschließlich Maßnahmen zur
musprogramms eingesetzt werden. Kleine und mittlere private Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterung sowie
Unternehmen sollen dabei vorrangig gefördert werden. zur Energieeinsparung; aber auch Investitionen, mit denen
bereits die Entstehung von Umweltbelastungen vermieden
Darlehen können für Investitionen in den Bundesländern Branden- wird;
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü- zu c): Investitionen, die der Modernisierung, Produktivitätssteige-
ringen und Berlin (Ost) gewährt werden. rung und Erweiterung dienen, des weiteren sonstige Investi-
tionen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Existenz-
gründungen stehen;
zu d): in erster Linie die Errichtung, Erweiterung und Modernisie-
Der Baransatz ist wie folgt aufgeteilt:
rung von Hotels, Pensionen und Gaststätten.
a) Existenzgründungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 Mio DM Aus diesem Titel können auch Darlehen an private Kapitalbetei-
ligungsgesellschaften für die Refinanzierung von Beteiligungen an
b) Umweltschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 Mio DM
kleinen und mittleren Unternehmen in den Bundesländern Branden-
c) Modernisierungsprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 Mio DM burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-
ringen und Berlin (Ost) sowie Haftungsfondsdarlehen für Kredit-
d) Tourismusprogramm..................... 700 Mio DM und Beteiligungsgarantiegemeinschaften in den Bundesländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) gewährt werden.
Da der tatsächliche Mittelbedarf in den einzelnen Förderbereichen
noch nicht absehbar ist, kann es zu Verschiebungen in der Auf- 1,5 Mrd DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungsermäch-
teilung kommen. tigung zugesagt.
2798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen
Kap. sächliche Zins- und In-
Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse für vestitionen
lfd. Zwecke
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
Bundesländer
Baden-Württemberg,
Bayern,
Bremen,
Hamburg,
Hessen,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland und
Schleswig-Holstein 3 999 000 10 000 3 989 000
2 Berlin (West) ........ 775 000 5 300 769 700
3 Exportfinanzierung ... 120 000 120 000
4 Sonstige Ausgaben ... 1 105 000 1 400 1098600 5000
5 Einnahmen ......... 11 999 000
6 Bundesländer
Brandenburg,
Mecklenburg-
Vorpommern,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Thüringen und
Berlin (Ost) ........ 6 000 000 6 000 000
11 999 000 11999000 1 400 1098600 15 300 10 883 700
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1989 in 1 000 DM
Funktion
634 Verarbeitende Industrie ......................................... . 199 730
635 Handwerk und Kleingewerbe ..................................... . 733 610
641 Handel ...................................................... . 435 481
650 Fremdenverkehr ............................................... . 103 966
670 Sonstige Dienstleistungen ....................................... . 132 113
680 Sonstige Bereiche 152 513
Zonenrandgebiet
691 Betriebliche Investitionen ........................................ . 791 475
Summe 2 548 888
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2799
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
davon fällig
a) Bis einschl.
Kapitel, Titel (Titelgr . ) 31. 12. 1989
Ausgaben-
sowie eingegangene
soll
Zweckbestimmung Verpflichtungen 1991 1992 1993 1994
1990 fällig ab 1991
(stichwortartig)
b) VE 1990
c) VE 1991
in Mio DM
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen ..... 2 600,0 a)
b) 683,0 683,0
c) 691,0 691,0
862 03 Seehafenbetriebe ................ 56,0 a) 10,0 10,0
b) 15,0 5,0 10,0
c) 20,0 10,0 10,0
85302 Investitionen von Gemeinden ........ 35,0 a) 15,0 15,0
b)
c)
862 11 Luftreinhaltung *) ................. 430,0 a) 145,0 145,0
b) 260,0 130,0 130,0
c) 325,0 190,0 135,0
862 12 Abfallwirtschaft *) ................. 240,0 a) 130,0 80,0 50,0
b) 260,0 130,0 130,0
c) 165,0 120,0 45,0
86213 Abwasserreinigung *) .............. 280,0 a) 145,0 100,0 45,0
b) 250,0 130,0 120,0
c) 200,0 130,0 70,0
86214 Rationelle Energieverwendung *) ..... 150,0 a)
b) 50,0 50,0
c) 150,0 150,0
681 01 Dankesspende ................... 10,0 a) 60,0 10,0 10,0 10,0 30,0
b)
c)
Kap. 2
862 11 1nvestitionskredite ................ 720,0 a) 80,0 80,0
b) 250,0 170,0 80,0
c) 270,0 190,0 80,0
685 31 Wirtschaftsnahe Forschung ......... 2,8 a) 1,0 1,0
b) 2,8 1,8 1,0
c) 2,8 1,8 1,0
Kap. 3
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer ............. 120,0 a) 120,0 30,0 90,0
b) 120,0 30,0 90,0
c) 120,0 30,0 90,0
Kap. 6
868 01 Finanzierungshilfen für Investitionen
in den Bundesländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin (Ost) • ••••••••• • ••••••• 1 200,0 a)
b) 4 800,0 1 500,0 1 800,0 1 500,0
c)
Summe b) 6 690,8 2 829,8 2 361,0 1 500,0
c) 1 943,8 1 512,8 431,0
*) Ab Wirtschaftsplan 1991 sind die Verpflichtungsermächtigungen nicht mehr bei den einzelnen Titeln, sondern bei der Titelgruppe ausgebracht.
2800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1991 1990
1000 DM
Ermittlung des Flnanzlerungssaldos
1 . Ausgaben ............................................... . 11999000 12 874 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen .............................................. . 4 892 000 4 397 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3 Finanzierungssaldo ....................................... . 7 107 000 8 477 000
Zusammensetzung des Flnanzlerungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................... . 8 307 000 9 677 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ............... . 1200000 1200000
Saldo ................................... : .............. . 7 107 000 8 477 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ... ·............... .
6. Finanzierungssaldo ....................................... . 7 107 000 8 477 000
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2801
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1991 1990
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 350 000 8 910 000
1.2 kurzfristig ............................................ . 957 000 767 000
Summe 1. 8 307 000 9 677 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ . 900 000 855 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ . 300 000 345 000
Summe 2. 1200000 1200000
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 7 107 000 8 477 000
2802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ER,P-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31.12.1989 am 31. 12. 1988
DM DM
A. Bankguthaben (Einlagen bei der Deutschen Bundesbank) ...... . 10 469 484,52 122 365 628,98
B. Darlehensforderungen ................................. . 22 743 681 724,11 20 971 153 194,12
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... . 317 700 343,66 295 532 204,51
2. Tilgungsforderungen ................................. . 706 988 601,27 658 659 493,90
3. Forderungen aus dem Verkauf von Forderungen ............ . -,- 53 245 837, 11
4. Regreßforderungen .................................. . 6 684 683,41 6 684 683,41
5. Andere Forderungen 582 664,19 635 822,83
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau .......................... . 90 000 000,- 90 000 000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank 56 000 000,- 28 000 000,-
3. Berttner Industriebank AG
a) Grundkapital 44 200 000,- 44 200 000,-
b) Genußkapital 40 000 000,- 40000000,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
~apitalfinanzierungsprogramms ......................... . 186 080 000,- 211 680 000,-
24 202 387 501,16 22 522 156 864,86
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1989
Darlehen
- Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein .............. . 4 576 123,57 DM
- Berlin (West) ............................................................ . 361 831,25 DM
Zinsen
- Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein .............. .
- Berlin (West) ............................................................ . 3 770,19 DM
Beteiligungen
- EKF-Beteiligungen Berlin ................................................... . -,-DM
- Dividenden aus EKF-Beteiligungen ........................................... . -,-DM
4 941 725,01 DM
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2803
nach dem Stand vom 31. Dezember 1989
Passiva:
Stand Stand
am 31 . 12. 1989 am 31. 12. 1988
DM DM
A. Vermögensbestand .................................... . 17 139 387 501,16 16 552 156 864,86
B. Verbindlichkeiten
1. längerfristige Kredite 6 753 000 000,- 5 970 000 000,-
2. kurzfristige Kredite ................................... . 310 000 000,-
24 202 387 501,16 22 522 156 864,86
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ...................... . 197 954 856, 76 232 594 353,94
2804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
und des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 15. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates bb) Folgender Satz wird angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: ,,Für andere Personenkraftwagen, die minde-
stens den in § 3 f Abs. 1 Satz 2 genannten
Artikel 1 Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes entsprechen und mit einem Katalysator ohne
lambda-geregelte Gemischaufbereitung ausge-
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der stattet sind, endet die Steuerbefreiung nach
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), einem Viertel der Zeit, die sich nach Satz 2
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet 8 ergibt; angefangene Monate werden auf volle
Abschnitt II Nr. 35 des Einigungsvertrages vom 31. August Monate aufgerundet."
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 989), wird wie
folgt geändert: 2. § 3g Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. für Personenkraftwagen mit einem Hubraum bis zu
1. § 3f wird wie folgt geändert: 2 000 Kubikzentimetern
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: a) die in Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe b
,,Steuerbefreiung für schadstoffarme Personenkraft- genannten Vorschriften oder
wagen mit Fremdzündungsmotor". b) die in§ 3f Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: der Europäischen Gemeinschaften für Perso-
nenkraftwagen mit weniger als 1 400 Kubik-
,,Für Personenkraftwagen mit weniger als 1 400 Kubik- zentimetern
zentimetern Hubraum gilt dies auch, wenn sie den Vor-
schriften des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG erfüllt sind."
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
20. März 1970 (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in der
Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates der 3. In § 12 Abs. 5 wird nach den Worten „in den Fällen
Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 1989 des § 11 A_bs. 1 " ein Komma eingefügt und werden
(ABI. EG Nr. L 226 S. 1) entsprechen." die Worte „und 2" durch die Worte „2 und 4 Nr. 1 Buch-
stabe a und Nr. 2" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 1 werden nach den Worten „ange-
trieben werden" die folgenden Worte eingefügt: 4. Dem § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach den Worten
„und mit einem Katalysator - einschließlich „entrichtet ist oder" die Worte „eine Ermächtigung zum
einer lambda-geregelten Gemischaufbereitung Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem
- ausgestattet sind". Geldinstitut erteilt worden ist oder" angefügt.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2805
Artikel 2 31. Dezember 1995 für staatlich geförderte Maßnah-
men zur Verbesserung des Schutzes vor schädlichen
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Umwelteinwirkungen durch bereits ausgelieferte Fahr-
§ 35 Abs. 2 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der im zeuge und".
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 1990 (BGBI. 1S. 826)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
„ 1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
oder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen Tage nach der Verkündung in Kraft.
zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die Ver-
kehrssicherheit oder für die Umwelt an bereits ausge- (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabenbund c Doppelbuchstabe bb
lieferten Fahrzeugen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum und Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
2806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen
mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten
in der Weiterbildung
Vom 15. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August
das folgende Gesetz beschlossen: 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1137),
Artikel 1 3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
Änderung des Hochschulrahmengesetzes nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der S. 640), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X
Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBI. 1 S. 1170), Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 des Einigungs-
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBI. 1990 II S. 885, 1074), oder
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1130), wird wie
4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18
folgt geändert:
Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Ange-
hörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
1. In § 2 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
Dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufs-
„Dies gilt insbesondere für die nach der Herstellung der tätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsqualifi-
Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im zierenden Abschlusses nach § 32 Abs. 3 Nr. 2. Bei glei-
Hochschulwesen." chem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 und § 33 haben die
Bewerber nach Satz 1 den Vorrang."
2. § 34 wird wie folgt neugefaßt:
,,§ 34 3. § 50 wird wie folgt geändert:
Benachteiligungsverbot a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beamten-
Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
rechtsrahmengesetzes" die Worte „oder nach
1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Arti- einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit
kel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme seinem Amt zu vereinbarenden Mandats" ein-
solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienst- gefügt.
leistungen auf Zeit sowie für Dienste und Leistun-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausland" die
gen nach Artikel 23 der Verfassung der Deutschen
Worte „sowie bis zum 3. Oktober 1994 zur
Demokratischen Republik einschließlich der dem
Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 7
Wehrdienst entsprechenden Dienste nach den
Buchstaben b bis d der Bekanntmachung über den Satz 2" eingefügt.
Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes ent- cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
spricht, vom 25. März 1982 (GBI. 1 Nr. 12 S. 268) „Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit
bis zur Dauer von drei Jahren, des Beamten aus den dort genannten Gründen
2 aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt
Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBI. 1 worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein
S. 549), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XVII Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug."
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2807
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; in ihm werden 6. § 72 wird wie folgt geändert:
die Worte „Sätzen 1 und 2" durch die Worte
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,Sätzen 1 bis 3" ersetzt.
aa) In Satz 3 werden die Worte „den Vorschriften
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: dieses Gesetzes entsprechende Landesge-
,,(4) Für Beamte, die zur Wahrnehmung von Auf- setze zu erlassen" durch die Worte „Landesge-
gaben in einer Personal- oder Schwerbehinderten- setze zu erlassen, die den Vorschriften dieses
vertretung oder von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 für Gesetzes in der ab 3. Oktober 1990 geltenden
mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit Fassung entsprechen" ersetzt.
freigestellt worden sind, gilt Absatz 3 entspre-
chend." bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in ihm werden ,,In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra-
die Worte „gilt Absatz 3" durch die Worte „gelten die ges genannten Ländern und in dem Teil des
Absätze 3 und 4" ersetzt und nach dem Wort „Beur- Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher
laubung" die Worte „und Teilzeitbeschäftigung" ein- nicht galt, sind innerhalb von drei Jahren nach
gefügt. dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den
Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und 3 des
Gesetzes über die Verlängerung von befriste-
4. § 57 c Abs. 6 wird wie folgt geändert:
ten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wis-
senschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
und Ärzten in der Weiterbildung vom 15. De-
,, 1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßi- zember 1990 (BGBI. 1 S. 2806) entsprechende
gung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel Landesgesetze zu erlassen; im übrigen sind
der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreu- entsprechende Landesgesetze innerhalb von
ung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren zwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten
oder eines pflegebedürftigen sonstigen Ange- Gesetzes vom 15. Dezember 1990 zu erlas-
hörigen gewährt worden sind, soweit die Beur- sen."
laubung oder die Ermäßigung der Arbeitszeit ·
die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,". cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ausland" die
Worte „sowie bis zum 3. Oktober 1994 zur Wahr- aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
nehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 7 Satz 2" ,,Satz 2 gilt in dem in§ 34 Satz 1 Nr. 4 geregel-
eingefügt. ten Fall erstmals für Zulassungen zum Winter-
semester 1991 /92."
c) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist" das Wort
,,und" gestrichen. bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4
bis 6.
d) In Nummer 4 wird der Punkt gestrichen und nach
cc) In Satz 5 wird die Zahl „3" durch die Zahl „4"
dem Wort „Zivildienstes" das Wort „und" angefügt.
ersetzt.
e) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von
Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehin- Artikel 2
dertenvertretung, von Aufgaben nach § 2 Änderung des Gesetzes
Abs. 2 oder zur Ausübung eines Mandats nach
über befristete Arbeitsverträge
§ 50 Abs. 3 Satz 1, soweit die Freistellung von mit Ärzten in der Weiterbildung
der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens ein
Fünftel beträgt und die Dauer von zwei Jahren Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in
nicht überschreitet." der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 742) wird
wie folgt geändert:
5. § 57f wird wie folgt neugefaßt: § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
,,§ 57f
Erstmalige Anwendung 1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Die §§ 57 a bis 57 e in der ab 26. Juni 1985 geltenden „ 1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung
Fassung sind erstmals auf Arbeitsverträge anzuwen- der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der
den, die ab 26. Juni 1985 abgeschlossen werden; regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung
§ 57c Abs. 6 Nr. 1 und 5 in der ab 22. Dezember 1990 oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
geltenden Fassung ist erstmals auf Arbeitsverträge eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
anzuwenden, die ab 22. Dezember 1990 abgeschlos- gewährt worden sind, soweit die Beurlaubung oder
sen werden. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages die Ermäßigung der Arbeitszeit die Dauer von zwei
genannten Gebiet sind die §§ 57 a bis 57 e erstmals auf Jahren nicht überschreitet,".
Arbeitsverträge anzuwenden, die drei Jahre nach dem
Tag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen 2. In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist" das Wort „und"
werden." gestrichen und ein Komma angefügt.
2808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. In Nummer 4 wird der Punkt gestrichen und nach dem beträgt und die Dauer von zwei Jahren nicht über-
Wort „Zivildienstes" das Wort „und" angefügt. schreitet."
4. Folgende Nummer 5 wird angefügt: Artikel 3
„5. Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Inkrafttreten
Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehinder-
tenvertretung, soweit die Freistellung von der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
·regelmäßigen Arbeitszeit mindestens ein Fünftel Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2809
Gesetz
zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ..
(Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOAndG)
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundes- betreffen
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffent- 1. die Errichtung, den Betrieb, die sonstige lnne-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- habung, die Veränderung, die Stillegung, den
kel 7 § 23 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 sicheren Einschluß und den Abbau von An-
S. 2002), wird wie folgt geändert: lagen im Sinne der §§ 7 und 9 a Abs. 3 des
Atomgesetzes,
1. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Vorbescheiden"
durch das Wort „Gerichtsbescheiden" ersetzt. 2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige
Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb
2. In § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes
bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und
,,(4) In den Fällen des § 48 Abs. 1 entscheiden die die wesentliche Abweichung oder die wesent-
Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Beset- liche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1
zung von fünf Richtern. Die Länder können durch Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewah-
Gesetz vorsehen, daß die Senate in der Besetzung rung von Kernbrennstoffen außerhalb der staat-
von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern lichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
entscheiden."
3. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung
3. § 41 wird gestrichen. von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für
feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit
4. § 4 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
dreihundert Megawatt,
„Für das Beschwerdeverfahren gilt § 133 Abs. 2, 3
Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 Satz 3 entsprechend. In der 4. die Errichtung von Freileitungen mit mehr als
Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche einhunderttausend Volt Nennspannung sowie
Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent- die Änderung ihrer Linienführung,
scheidung, von der die angefochtene Entscheidung 5. Planfeststellungsverfahren nach § 7 des Abfall-
abweicht, bezeichnet werden." gesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die
2810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen Bekanntmachung anordnen. In dem Beschluß muß
zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung bestimmt werden, in welchen Tageszeitungen die
von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatz- Bekanntmachungen veröffentlicht werden; dabei sind
leistung (effektive Leistung) von mehr als ein- Tageszeitungen vorzusehen, die in dem Bereich ver-
hunderttausend Tonnen und von ortsfesten An- breitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussicht-
lagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im lich auswirken wird. Der Beschluß ist den Beteiligten
Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes ge- zuzustellen. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen,
lagert oder abgelagert werden, auf welche Weise die weiteren Bekanntgaben bewirkt
6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung werden und wann das Schriftstück als zugestellt gilt.
Der Beschluß ist unanfechtbar. Das Gericht kann den
und den Betrieb von Flughäfen, die dem all-
gemeinen Verkehr dienen, Beschluß jederzeit aufheben; es muß ihn aufheben,
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor-
7. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer lagen oder nicht mehr vorliegen.
Strecken von Straßenbahnen und von öffent-
lichen Eisenbahnen sowie für den Bau von (2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung ist das
Rangier- und Containerbahnhöfen, bekanntzugebende Schriftstück an der Gerichtstafel
auszuhängen und im Bundesanzeiger sowie in den
8. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die im Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tages-
Änderung von Bundesfernstraßen, zeitungen zu veröffentlichen. Bei der öffentlichen
9. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer Bekanntmachung einer Entscheidung genügt der Aus-
Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen hang und die Veröffentlichung der Entscheidungsfor-
Verkehr dienen. mel und der Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des
Schriftstückes kann eine Benachrichtigung ausge-
Satz 1 gilt für Streitigkeiten über sämtliche für das hängt oder veröffentlicht werden, in der angegeben
Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und
ist, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden
Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung muß im
betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und vollständigen Wortlaut ausgehängt und veröffentlicht
betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder werden.
können durch Gesetz vorschreiben, daß über Strei-
tigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des (3) Das Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt,
Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im an dem seit dem Tage der Veröffentlichung im Bun-
ersten Rechtszug entscheidet." desanzeiger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist
in jeder Veröffentlichung hinzuweisen. Nach der
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; nach dem öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung
Wort „Rechtszug" wird das Wort „ferner" ein- können die Beteiligten eine Ausfertigung schriftlich
gefügt. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. anfordern; darauf ist in der Veröffentlichung gleichfalls
hinzuweisen."
6. § 49 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 49 10. § 65 wird wie folgt geändert:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
das Rechtsmittel ,,(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von
1. der Revision gegen Urteile des Oberwaltungs- mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das
gerichts nach § 132, Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche
Personen beigeladen werden, die dies innerhalb
2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungs- einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß
gerichts nach §§ 134 und 135, ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger be-
3. der Beschwerde nach§ 47 Abs. 7, § 99 Abs. 2 und kanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszei-
§ 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17 a tungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich
Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes." verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung vor-
aussichtlich auswirken wird. Die Frist muß minde-
7. § 50 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 wird gestrichen. stens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundes-
anzeiger betragen. In der Veröffentlichung in
Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage
8. An § 52 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den
„Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60
Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von
Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutsch- der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße
land fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zustän- betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen."
dig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
hat."
11 . § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
9. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt:
a) In Satz 2 werden die Worte „des § 99 Abs. 2 und
,,§ 56a
des § 125 Abs. 2" durch die Worte „des § 47
(1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig Abs. 7 und des § 99 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie
Personen erforderlich, kann das Gericht für das wei- des § 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungs-
tere Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche gesetzes" ersetzt.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2811
b) Folgender Satz wird angefügt: im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden
„Juristische Personen des öffentlichen Rechts und nicht geltend gemachter. Umstände beantragen."
Behörden können sich auch durch Beamte oder e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertre-
ten lassen." 14. Nach § 80 wird folgender § 80 a eingefügt:
,,§ 80a
12. Nach § 67 wird folgender § 67 a eingefügt: (1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den
,,§ 67a an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden
Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
(1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als fünfzig
Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2
einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
das Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, inner- 2. auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollzie-
halb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen hung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur
Bevollmächtigten zu bestellen, wenn sonst die ord- Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
nungsgemäße Durchführung des Rechtsstreits beein-
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerich-
trächtigt wäre. Bestellen die Beteiligten einen gemein-
teten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten
samen Bevollmächtigten nicht innerhalb der ihnen
begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde
gesetzten Frist, kann das Gericht einen Rechtsanwalt
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die
als gemeinsamen Vertreter durch Beschluß bestellen.
sofortige Vollziehung anordnen.
Die Beteiligten können Verfahrenshandlungen nur
durch den gemeinsamen Bevollmächtigten oder Ver- (3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach
treter vornehmen. Beschlüsse nach den Sätzen 1 den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder
und 2 sind unanfechtbar. solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt
entsprechend."
(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Ver-
treter oder der Vertretene dies dem Gericht schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der 15. Die §§ 82 bis 84 werden wie folgt gefaßt:
Geschäftsstelle erklärt; der Vertreter kann die Erklä- ,,§ 82
rung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und
der Vertretene eine solche Erklärung ab, so erlischt
den Gegenstand des Klagebegehrens be?'.eichnen.
die Vertretungsmacht nur, wenn zugleich die Bestel-
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
lung eines anderen Bevollmächtigten angezeigt wird."
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und
13. § 80 wird wie folgt geändert: der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in
Abschrift beigefügt werden.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen
,,Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststel-
nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimm-
lenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungs-
ter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erfor-
akten mit Doppelwirkung (§ 80 a)."
derlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung
eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn
„Die Behörde, die. den Verwaltungsakt erlassen
es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfor-
oder über den Widerspruch zu entscheiden hat,
dernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung· in den vori-
kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung
aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas gen Stand gilt § 60 entsprechend.
anderes bestimmt ist."
§ 83
c) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten
,,(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der die §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgeset-
Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die zes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17 a
Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollzie- Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind
hung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt unanfechtbar.
nicht, wenn
§ 84
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung
eines zureichenden Grundes in angemessener durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache
Frist sachlich nicht entschieden hat oder keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
2. eine Vollstreckung droht." rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt
ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschrif-
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absat? 7 und wie folgt
ten über Urteile gelten entsprechend.
gefaßt:
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats
,,(7) Das Gericht der Hauptsache kann Be-
nach Zustellung des Gerichtsbescheides,
schlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit
ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die 1. wenn die Berufung oder die Revision gegeben ist,
Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder das Rechtsmittel einlegen,
2812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. wenn die nur kraft Zulassung statthafte Berufung 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfah-
oder die Revision nicht zugelassen worden ist, rens;
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder münd- 2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den gel-
liche Verhandlung beantragen; wird von beiden tend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des
Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet münd- Anspruchs;
liche Verhandlung statt,
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt-
3. wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, münd- sache;
liche Verhandlung beantragen. ·
4. über den Streitwert;
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht-
zeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als 5. über Kosten.
nicht ergangen. (2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vor-
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann sitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des
das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstel- Senats entscheiden.
lung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe (3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet
absehen, soweit es der Begründung des Gerichts- dieser anstelle des Vorsitzenden.
bescheides folgt und dies in seiner Entscheidung fest-
stellt." § 87b
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
16. § 86 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tat-
„Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen sachen, durch deren Berücksichtigung oder Nicht-
zu übersenden." berücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich
beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit
17. § 87 wird wie folgt gefaßt:
der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden
,,§ 87 werden.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat (2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann
schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anord- einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu
nungen zu treffen, die notwendig sind, um den bestimmten Vorgängen
Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhand- 1 . Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu
lung zu erledigen. Er kann insbesondere
bezeichnen,
1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streit-
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzu-
standes und zur gütlichen Beilegung des Rechts-
legen, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
streits laden und einen Vergleich entgegenneh-
men; (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel,
die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2
2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen
ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vor-
und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
legung von Urkunden und von anderen zur Nieder-
legung bei Gericht geeigneten Gegenständen auf- 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des
geben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits ver-
bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; zögern würde und
3. Auskünfte einholen; 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent-
schuldigt und
4. die Vorlage von Urkunden anordnen;
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäu-
5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anord- mung belehrt worden ist.
nen; § 95 gilt entsprechend;
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Ver- Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn
handlung laden.
es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln."
benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann 19. § 90 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.
einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit
geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhand- 20. An § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
lung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein
,,Der Beschluß ist unanfechtbar."
anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis
auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf
der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen ver- 21. Nach § 93 ·wird folgender § 93 a eingefügt:
mag." ,,§ 93a
18. Nach § 87 werden folgende §§ 87 a und 87 b ein- (1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maß-
gefügt: nahme Gegenstand von mehr als fünfzig Verfahren,
kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Ver-
,,§ 87a
fahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entschei- übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vor-
dung im vorbereitenden Verfahren ergeht, her zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2813
(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rec.hts- zunächst nicht zurückgewährt werden müssen.
kräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufge-
Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Ver- hoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1
fahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstim- kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der
mig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber Akten der Behörde bei Gericht ergehen."
rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder
und 5.
rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt
ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren er-
hobene Beweise einführen; es kann nach seinem 24. § 117 wird wie folgt geändert:
Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen a) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
oder eine neue Begutachtung durch denselben oder
,,(5) Das Gericht kann vcn einer weiteren Darstel-
andere Sachverständige anordnen. Den Beteiligten
steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmit- lung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es
der Begründung des Verwaltungsaktes oder des
tel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch
Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner
Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über
Entscheidung feststellt."
dieses Rechtsmittel zu belehren."
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
22. § 106 wird wie folgt gefaßt:
25. § 121 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 106
,,§ 121
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu
erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den
Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Rich- Streitgegenstand entschieden worden ist,
ters einen Vergleich schließen, soweit sie über den 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein
gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlos- 2. im Falle des§ 65 Abs. 3 die Personen, die einen
sen werden, daß die Beteiligten einen in der Form Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß
eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des gestellt haben."
Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters
schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen." 26. § 122 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und Vorbescheide"
23. § 113 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Ver- ,,(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie
waltungsaktes, der einen Geldbetrag festsetzt oder durch Rechtsmittel angefochten werden können
eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das oder über einen Rechtsbehelf entscheiden.
Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung
oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. (§§ 80, 80 a) und über einstweilige Anordnungen
Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des
festzustellenden Betrags einen nicht unerheb- Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2)
lichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein
des Verwaltungsaktes durch Angabe der zu Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weite-
Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtig- ren Begründung, soweit das Gericht das Rechts-
ten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so mittel aus den Gründen der angefochtenen Ent-
bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund scheidung als unbegründet zurückweist."
der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde
teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberech-
27. § 123 wird wie folgt geändert:
nung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft
der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 80
geänderten Inhalt neu bekanntzugeben." Abs. 7" durch die Verweisung ,,§ 80 Abs. 8"
ersetzt.
b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
,,(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung
,,(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst
zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art nicht für die Fälle der §§ 80 und 80 a." ·
oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen
erheblich sind und die Aufhebung auch unter 28. § 125 wird wie folgt gefaßt:
Berücksichtigung der Belange der Beteiligten
sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis ,,§ 125
zum Erlaß des neuen Verwaltungsaktes eine einst- (1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vor-
weilige Regelung treffen, insbesondere bestim- schriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus
men, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet
oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen keine Anwendung.
2814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwer- (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Be-
fen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. rufung nur zuzulassen, wenn
Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu,
das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberver-
entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses waltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts
Rechtsmittel zu belehren." oder des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder
29. Nach § 128 wird folgender§ 128a eingefügt: 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
,,§ 128a vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im (4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulas-
ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten sung gebunden.
Frist (§ 87 b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden (5) Die Nichtzulassung der Berufung durch das
sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Über- Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde ange-
zeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung fochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht,
des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll,
der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollstän-
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des digen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das
Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn angefochtene Urteil bezeichnen. Sie soll die zur
der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
einer Fristversäumung nicht nach § 87 b Abs. 3 Nr. 3 angeben.
belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Auf-
wand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwir- (6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
kung des Beteiligten zu ermitteln. Rechtskraft des Urteils.
(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwal- (7) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ent-
tungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben scheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß.
auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen." Der Beschluß bedarf keiner Begründung. Mit der
Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwal-
tungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
30. Nach § 130 werden folgende §§ 130 a und 130 b (8) Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das
eingefügt: Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das
,,§ 130a Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fort-
gesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den
Das Oberverwaltungsgericht kann, außer in den
Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem
Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch
Beschluß hinzuweisen."
Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt 32. Die §§ 132 bis 136 werden wie folgt gefaßt:
entsprechend.
,,§ 132
§ 130b (1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht kann im Urteil über die (§ 49 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an das
Berufung von einer weiteren Darstellung der Entschei- Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwal-
dungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus tungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzu-
den Gründen der angefochtenen Entscheidung als lassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelas-
unbegründet zurückweist." sen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
31. In § 131 werden die bisherigen Absätze 2 bis 4 durch 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
folgende Absätze 2 bis 8 ersetzt: 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesver-
,,(2) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil waltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats
des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht
Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der und auf dieser Abweichung beruht oder
Wert des Beschwerdegegenstandes 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ein- (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulas-
tausend Deutsche Mark oder sung gebunden.
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts oder § 133
Behörden zehntausend Deutsche Mark (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung Beschwerde angefochten werden.
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen
als ein Jahr betrifft. dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, inner-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2815
halb eines Monats nach Zustellung des vollständigen desverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz
Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das ange- die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann
fochtene Urteil bezeichnen. nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht
oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten
Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die
nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu
Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht,
gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll,
einzureichen. In der Begründung muß die grundsätz- § 136
liche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Gegen Urteile nach § 47 ist die Revision nicht
Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der zulässig."
Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils. 33. § 139 wird wie folgt gefaßt:
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ent- ,,§ 139
scheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Be- (1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil
schluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von angefochten wird, innerhalb eines Monats nach
einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie Zustellung des vollständigen Urteils oder des
nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen Beschlusses über die Zulassung der Revision nach
beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revi-
ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das sionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision inner-
Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechts- halb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht ein-
kräftig. gelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil
(6) liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 bezeichnen.
Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem (2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwal-
Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Ent- tungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwer-
scheidung zurückverweisen. deverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn
nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefoch-
§ 134
tene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
(§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Klä- (3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten
ger und der Beklagte schriftlich zustimmen und wenn
nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des
sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf
Beschlusses über die Zulassung der Revision nach
Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag
§ 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll- Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat
ständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustim-
nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung
mung ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil
der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesver-
zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
waltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Vor- kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von
aussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begrün-
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung dung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die
gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unan- verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel
fechtbar. gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Man-
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf gel ergeben."
Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt
mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der
34. An § 141 wird folgender Satz angefügt:
Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, ,,Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwen-
sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form dung."
gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war.
Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch
Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit
35. § 142 wird wie folgt gefaßt:
der Zustellung dieser Entscheidung. ,,§ 142
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfah- (1) Klageänderungen und Beiladungen sind im
rens gestützt werden. Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Bei-
ladungen nach § 65 Abs. 2.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung
gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Ver- (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2
waltungsgericht die Revision zugelassen hat. Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb
von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbe-
§ 135 schlusses rügen. Die Frist kann. auf einen vor ihrem
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden ver-
Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bun- längert werden."
2816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
36. § 144 wird wie folgt geändert: (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht
a) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten
unanfechtbar."
„Das Bundesverwaltungsgericht verweist den
Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfah-
44. In § 172 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 113 Abs. 1
ren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein
Satz 2 und Abs. 4" durch die Verweisung ,,§ 113
berechtigtes Interesse daran hat."
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5" ersetzt.
b) folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf 45. Die §§ 175, 177 und 188 Satz 3 werden gestrichen.
keiner Begründung, soweit das Bundesverwal-
tungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht 46. § 190 wird wie folgt geändert:
für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen a) In Absatz 1 werden die Worte „vorbehaltlich der
nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließ-
Vorschriften der Absätze 2 und 3" gestrichen.
lich Verfahrensmängel geltend gemacht werden,
für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
beruht."
37. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
,,(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsge- Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
richts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters,
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungs-
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt
gericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas ande-
geändert:
res bestimmt ist."
38. § 147 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 1 . Die §§ 17 und 17 a werden wie folgt gefaßt:
,,§ 17
,,Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Ent-
scheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Nie- (1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges
derschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird. durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Veränderung der sie begründenden Umstände nicht
Entscheidung einzulegen." berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die
Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht
39. § 148 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: werden.
,,(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende (2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges ent-
oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung ange- scheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kom-
fochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr menden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3
abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberver- Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes blei-
waltungsgericht vorzulegen.'' ben unberührt.
40. § 149 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: § 17a
,,Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstat- (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechts-
ter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann weg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere
auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der ange- Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
fochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist." (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig,
spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien
41 . § 152 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit
zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen
,,(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird
können vorbehaltlich des§ 47 Abs. 7, des§ 99 Abs. 2
an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende
und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des
Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an
§ 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgeset-
das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das
zes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwal-
Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist,
tungsgericht angefochten werden."
hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
42. § 155 Abs. 4 wird gestrichen. (3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann
das Gericht dies vorab aussprechen .. Es hat vorab zu
entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des
43. § 158 wird wie folgt gefaßt:
Rechtsweges rügt.
,,§ 158
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu
Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entschei- begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige
dung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzu-
wird. wendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteilig-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2817
ten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2
oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unan-
des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelas- fechtbar."
sen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn
die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder
Artikel 5
wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten
Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an
machung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),
die Zulassung der Beschwerde gebunden.
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-
nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig• ist." ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1032), wird wie folgt
geändert:
2. Nach § 17 a wird folgender § 17 b eingefügt:
,,§ 17b 1. Die §§ 52 und 94 Abs. 2 und 3 werden gestrichen.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbe-
schlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten 2. § 98 wird wie folgt gefaßt:
bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. ,,§ 98
Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht die §§ 17, 17 a und 17 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Ge-
verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem richtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse
angegangenen Gericht als Teil.der Kosten behandelt, entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichts-
die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verfassungsgesetzes sind unanfechtbar."
verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen
Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der
3. § 177 wird wie folgt gefaßt:
Hauptsache obsiegt."
,,§ 177
Entscheidungen des Landessozialgerichts oder sei-
Artikel 3
nes Vorsitzenden können vorbehaltlich des § 160a
Änderung der Zivilprozeßordnung Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17 a Abs. 4 Satz 4
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der
Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des werden."
Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2634), wird
wie folgt geändert: Artikel 6
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
1. § 261 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
„2. Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt
eine Veränderung der sie begründenden geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
Umstände nicht berührt." (BGBI. 1 S. 1206), wird wie folgt geändert:
2. § 567 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 1. In den Überschriften zu§ 2 und§ 2a wird jeweils das
,,§ 519b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit§ 341 Abs. 2, Wort „Sachliche" gestrichen.
§ 568 a sowie § 17 a Abs. 4 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes bleiben unberührt." 2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Artikel 4 ,,Rechtsweg und Zuständigkeit".
Änderung der Finanzgerichtsordnung b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 ,,(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und
(BGBI. 1S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 24 des der Verfahrensart sowie für die sachliche und ört-
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird liche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17 b des
wie folgt geändert: Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgend~r Maß-
gabe entsprechend:
1 . Die §§ 34, 66 Abs. 2 und 3 und § 136 Abs. 4 werden 1 . Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3
gestrichen. des Gerichtsverfassungsgesetzes über die ört-
liche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2. § 70 wird wie folgt gefaßt:
2. Der Beschluß nach § 17 a Abs. 4 des Gerichts-
,,§ 70
verfassungsgesetzes ergeht auch außerhalb
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten der mündlichen Verhandlung stets durch die
die §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgesetzes Kammer."
2818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. § 48 a wird gestrichen. „ 1201 a Zurücknahme der Klage in
einem Verfahren nach
4. § 65 wird wie folgt gefaßt: § 93 a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf einer Erklärungs-
,,§ 65
frist nach § 93a Abs. 2
Beschränkung der Berufung Satz 1 VwGO . . . . . . . . . . Gebühr 1200
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrit- ermäßigt sich
tene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind, auf½".
ob das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zustän-
digkeit zu Unrecht angenommen hat und ob bei der c) Nummer 1203 wird wie folgt gefaßt:
Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrens- „ 1203 Gerichtsbescheid (§ 84
mängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen VwGO), Beschluß nach
haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Rich- § 93a Abs. 2 VwGO,
ters zu seinem Amte ausschließen." Grundurteil (§ 111 VwGO),
Vorbehaltsurteil (§ 173
5. § 67a wird gestrichen. VwGO in Verbindung mit
§ 302ZPO) ............. 1".
6. In § 70 Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 519b
d) In den Nummern 1204 und 1205 wird jeweils das
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung" die Worte „sowie in
Wort „Vorbescheid" durch das Wort „Gerichts-
den Fällen des § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsver-
bescheid" ersetzt.
fassungsgesetzes" eingefügt.
e) Nach Nummer 1208 wird folgende Nummer 1209
7. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: eingefügt:
,,(2) § 65 findet entsprechende Anwendung." „ 1209 Beschluß nach§ 161 Abs. 2
VwGO in einem Verfahren
8. In§ 78 Abs. 2 werden nach dem Hinweis,,(§ 568a der nach § 93a Abs. 2 VwGO,
Zivilprozeßordnung)" die Worte „und in den Fällen des wenn das Verfahren vor
§ 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset- Ablauf einer Erklärungsfrist
zes" eingefügt. nach § 93 a Abs. 2 Satz 1
VwGO beendet wird ...... Gebühr 1208
~- An § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt: ermäßigt sich
auf½".
,,(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung."
f) Nummer 1213 wird wie folgt gefaßt:
10. § 88 wird wie folgt gefaßt: „ 1213 Beschluß nach § 93 a Abs. 2
,,§ 88 VwGO, Beschluß nach
§ 130a VwGO, Grundurteil
Beschränkung der Beschwerde
(§ 111 VwGO), Vorbehalts-
§ 65 findet entsprechende Anwendung." urteil (§ 173 VwGO in Ver-
bindung mit § 302 ZPO) . . . 1".
11. § 93 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
g) Nach Nummer 1221 wird folgende Nummer 1222
,,(2) § 65 findet entsprechende Anwendung." eingefügt:
„ 1222 Beschluß nach § 93 a
Artikel 7 Abs. 2VwGO ........... 1".
Änderung des Gerichtskostengesetzes
h) Nummer 1230 wird wie folgt gefaßt:
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt- „ 1230 Verfahren erster Instanz
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047), über den Antrag auf Erlaß
zuletzt geändert durch Artikel 7 § 25 des Gesetzes vom einer einstweiligen Anord-
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt nung nach § 47 Abs. 8,
geändert: § 123 VwGO ............ ½".
1. In § 20 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 80 Abs. 5 bis 7 i) Nummer 1232 wird wie folgt gefaßt:
der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Verwei- „ 1232 Verfahren über einen Antrag
sung ,,§ 47 Abs. 8, § 80 Abs. 5 bis 8, § 80a Abs. 3 der nach § 80 Abs. 5, § 80a
Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt. Abs. 3 VwGO ........... ½".
2. Das Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 (Anlage 1 zum j) Die Nummern 1234, 1235, 1240 bis 1242 werden
Gerichtskostengesetz) wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) In der Nummer 1201 wird das Wort „Vorbeschei- k) Nummer 1270 wird wie folgt gefaßt:
des" durch das Wort „Gerichtsbescheides" ersetzt. ,, 1270 Verfahren über Beschwer-
b) Nach Nummer 1201 wird folgende Nummer 1201 a den gegen Entscheidungen
- neu - eingefügt: nach§ 123 VwGO ........ 1".
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2819
Artikel 8 1. Nach § 70 wird folgender§ 70a eingefügt:
Änderung ,,§ 70a
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichts-
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der bescheid
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, 1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine
durch Artikel 7 § 28 des Gesetzes vom · 12. September Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung verwirkt ist,
1990 (BGBI. 1 S. 2002), ~ird wie folgt geändert:
2. auf Freispruch erkennen oder
1. § 6 wird wie folgt geändert: 3. das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Grün-
den des § 64 Abs. 1 in Betracht kommt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn
,,(2) Der Rechtsanwalt erhält auch Schreibaus- die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-
lagen für Abschriften und Ablichtungen, die in der- licher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Bun-
selben Angelegenheit zur notwendigen Unterrich- desdisziplinaranwalt sowie der Beamte der Verhän-
tung von mehr als zehn Auftraggebern gefertigt gung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, dem
werden." Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens ohne
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Hauptverhandlung nicht widersprechen.
,,(3) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechts- (2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch
anwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden Beschluß und ist zu begründen. Er steht einem rechts-'
würde, wenn der Rechtsanwalt in seinem Auftrag kräftigen Urteil gleich. Für die Zustellung und die
tätig geworden wäre; Schreibauslagen schuldet Kostenentscheidung finden § 78 Abs. 3 und §§ 113
jeder jedoch nur für Abschriften und Ablichtungen, und 115 entsprechende Anwendung."
die zu seiner Unterrichtung gefertigt werden. Der
Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als 2. § 71 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die
,,Ergeht kein Disziplinargerichtsbescheid, setzt der Vor-
nach Absatz 2 berechneten Schreibauslagen for-
sitzende nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 2 den
dern; die übrigen Auslagen kann er nur einmal
Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den
fordern."
Bundesdisziplinaranwalt, die Einleitungsbehörde, den
Beamten und seinen Verteidiger."
2. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: 3. In § 121 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 80 Abs. 2 Nr. 4,
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bis 7 der
,,(3) Im Verfahren nach § 84 Abs. 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Verweisung
Verwaltungsgerichtsordnung und im Verfahren
,,§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und
nach § 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2
Abs. 5 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt.
Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erhält der
Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 Artikel 10
bis 6.
Änderung des Wohngeldgesetzes
3. Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt: § 33 Abs. 1 Satz 2 des Wohngeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1
,,§ 115 S. 310), das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II
Vergütung Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1127) geändert worden ist,
nach§ 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsord- wird gestrichen.
nung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren
Auftraggebern zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Artikel 11
Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vor-
schuß verlangen. § 36a Abs. 2 gilt sinngemäß." Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 34 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 879), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember
Artikel 9 1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt
Änderung der Bundesdisziplinarordnung gefaßt:
,,§ 34
Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750,984), Rechtsmittel
zuletzt geändert durch Artikel 7 § 6 des Gesetzes vom gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt ge- Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
ändert: gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
2820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde ,,§ 339
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Rechtsmittel
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
weg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs- (1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde
gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen- gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
dung." Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
weg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
Artikel 12 gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verweigerung dung.
des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen
(2) Die nach Absatz 1 zulässigen Beschwerden und die
vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203), das zuletzt durch
Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts stehen
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1
dem Antragsteller und dem Vertreter der Interessen des
S. 1290) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Ausgleichsfonds zu.
,,Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch bei Verfahren über
sung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Aus-
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen
gleichsfonds und anderen öffentlichen Rechtsträgern
Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3
Anwendung."
des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde
gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a
Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent- Artikel 15
sprechende Anwendung."
Änderung
des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
Artikel 13 In § 39 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststel-
lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung des Zivildienstgesetzes 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1897), das zuletzt durch Arti-
§ 75 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienst- kel 3 des Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBI. 1 S. 629)
verweigerer in der Fassung der Bekanntmachung vom geändert worden ist, werden die Worte „in Verbindung mit
§ 190 der Verwaltungsgerichtsordnung" gestrichen.
31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§ 75 Artikel 16
Rechtsmittel Änderung
gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbar- § 23 Satz 2 des Kriegsgefangenenentschädigungs-
keit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkann- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
ten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde 4. Februar 1987 (BGBI. 1S. 506), das zuletzt durch Anlage 1
gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 5 des Einigungs-
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung S. 885, 919) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechts-
,,Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
weg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-
sung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen
den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des
Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-
des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde
dung."
gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a
Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-
Artikel 14 sprechende Anwendung."
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
§ 339 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Artikel 17
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909),
Änderung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
das zuletzt durcr Anlage I Kapitel II Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146), zuletzt geändert
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 919) geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1
worden ist, wird wie folgt gefaßt: des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2821
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Artikel 20
(BGBI. 1990 II S. 885, 1107), wird wie folgt geändert: Aufhebung des Gesetzes
zur Entlastung der Gerichte
1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit,
Nach Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt soweit es verwaltungsgerichtliche Verfahren
ersetzt und folgender Satz angefügt: betrifft
„dem Widerspruch gegen einen Spruch nach § 17 kann Artikel 2, 4 und 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung
das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichts- der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbar-
ordnung abhelfen." keit vom 31. März 1978 (BGBI. 1S. 446), das zuletzt durch
das Gesetz vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2587) ge-
2. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ändert worden ist, werden aufgehoben.
,,Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit Artikel 21
§ 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die
Überleitungsvorschrift
Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg
nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs- Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-
gesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über waltungsakt richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des schriften, wenn der Verwaltungsakt vor dem Inkrafttreten
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen- dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist. Die Zu-
dung." lässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche
Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
schriften, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten
Artikel 18
dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle
Änderung des Wassersicherstellungsgesetzes einer Verkündung zugestellt worden ist.
§ 23 des Wassersicherstellungsgesetzes vom
24. August 1965 (BGBI. 1S. 1225, 1817), das zuletzt durch
Artikel 22
Artikel 70 § 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
(BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist, wird gestrichen. Neubekanntmachung
der Verwaltungsgerichtsordnung
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
Artikel 19 Verwaltungsgerichtsordnung in der beim Inkrafttreten die-
Änderung des Vereinsgesetzes ses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
In § 16 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. Au-
gust 1964 (BGBI. 1 S. 593), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert Artikel 23
worden ist, wird die Verweisung ,,§§ 48, 50 Abs. 1 Nr. 2"
Inkrafttreten
durch die Verweisung ,,§ 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1
Nr. 2" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Verlängerung der Amtsdauer
der Organmitglieder in der sozialen Selbstverwaltung
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Abweichend von § 58 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch beträgt die Amtsdauer der für die laufende Amtsperiode
gewählten Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sieben Jahre.
§2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2823
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
Artikel 1 Arbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes eines Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäfti-
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der gungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder
Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550), für die Dauer eines zu Recht verlangten Erzie-
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet H hungsurlaubs oder für die Dauer einer auf Tarifver-
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August trag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zum
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1094), wird wie Zwecke der Betreuung eines eigenen oder adoptier-
folgt geändert: ten Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, oder für diese Zeiten zusammen oder
für Teile davon einstellt. Die auf Vereinbarung beru-
1. Dem § 1 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: hende Arbeitsfreistellung muß sich unmittelbar an
,,(6) Anspruch auf Erziehungsgeld für nach dem den gesetzlichen Erziehungsurlaub anschließen."
30. Juni 1990 geborene Kinder hat unter den Voraus- b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten „ver-
setzungen des Absatzes 1 auch der Ehegatte eines langt hat" folgende Worte eingefügt:
Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines
„oder zum Zwecke der Betreuung eines eigenen
NATO-Mitgliedstaates, der
oder adoptierten Kindes bis zur Vollendung des
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund- dritten Lebensjahres auf Grund tarifvertraglicher,
gesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines betriebsvereinbarungsrechtlicher oder einzelver-
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft traglicher Vereinbarung im unmittelbaren Anschluß
besitzt; dies gilt nicht, wenn er als dessen Ehegatte an den Erziehungsurlaub von der Arbeit freigestellt
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist".
ist, es sei denn, daß er in den letzten zwei Jahren
vor der Einreise einen Wohnsitz oder seinen Artikel 2
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hatte; oder Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.
2. in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförde-
rungsgesetz begründenden Beschäftigung oder in
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
hältnis steht oder bis zur Geburt des Kindes Arbeits- gewahrt.
losengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Über- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
gangsgeld, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosen- wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
hilfe bezogen hat.
(7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch
den Tod eines Elternteils, kann von den Voraussetzun- Bonn, den 17. Dezember 1990
gen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden."
Der Bundespräsident
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeits- Weizsäcker
losengeld" ein Komma und die Worte „Arbeitslosen-
beihilfe und Eingliederungsgeld" eingefügt. Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Bundesmi-
nister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte Der Bundesminister
„Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Gesundheit" ersetzt. Ursula Lehr
2824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung
Vom 14. Dezember 1990
Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom 6. § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557) und des § 10 des „ 1. Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur der Patentanwaltsordnung die Rücknahme einer
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349, Zulassung zur Patentanwaltschaft gerechtfertigt
1351) verordnet der Bundesminister der Justiz: hätten;".
7. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
,,(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungs-
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 sehr gut (1) eine besonders hervorragende
der Patentanwaltsordnung in der Fassung der Bekannt- Leistung,
machung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2491) wird
wie folgt geändert: gut (2) eine erheblich über den durch-
schnittlichen Anforderungen
liegende Leistung,
1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung:
„Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der
vollbefriedigend (3) = eine über den durchschnitt-
lichen Anforderungen liegende
Patentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach
Leistung,
§ 1O des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die·
Zulassung zur Patentanwaltschaft (APrO)". befriedigend (4) eine Leistung, die in jeder Hin-
sicht durchschnittlichen Anfor-
derungen entspricht,
2. Der Überschrift des Ersten Teils wird angefügt:
,,(§ 7 der Patentanwaltsordnung)". ausreichend (5) eine Leistung, die durchschnitt-
liche Anforderungen zwar nicht
erreicht, im ganzen aber brauch-
3. § 1 wird wie folgt gefaßt: bar ist,
,,§ 1 eine an erheblichen Mängeln
mangelhaft (6)
Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung leidende, im ganzen nicht mehr
Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen brauchbare Leistung,
Rechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen
ungenügend (7) eine völlig unbrauchbare Lei-
werden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 oder
stung."
des § 176 der Patentanwaltsordnung erfüllt."
8. An § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
4. § 2 wird wie folgt geändert:
„Der Vorsitzende kann Schreib- oder Sehbehinderten
a) In Absatz 2 werden die Nummern 6 bis 8 gestri- auf Antrag die Frist für die Anfertigung angemessen
chen; die bisherigen Nummern 9 und 10 werden
verlängern."
Nummern 6 und 7.
b) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird die Angabe
„Absatz 2 Nr. 1O" durch die Angabe „Absatz 2 9. An § 36 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Nr. 7" ersetzt. ,,(6) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der mündli-
chen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem
5. Der Überschrift des zweiten Teils wird angefügt: Vorteil zu beeinflussen, gilt § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4
,,(§ 8 der Patentanwaltsordnung)". entsprechend."
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2825
10. § 38 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit-
,,(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als zenden der Prüfungskommission oder einem aus der
Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission bestimm-
sehr gut (1) bei einem Zahlenwert des Gesamt- ten Vertreter, einem Patentanwalt und einem rechts-
ergebnisses bis 1,49, kundigen Mitglied des Patentgerichts oder des Patent-
gut (2) bei einem Zahlenwert des Gesamt- amts. § 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.
ergebnisses von 1,50 bis 2,49,
voll befriedigend (3) bei einem Zahlenwert des Gesamt- § 44b
ergebnisses von 2,50 bis 3,49,
Prüfungsgebühr
befriedigend (4) bei einem Zahlenwert des Gesamt-
Für die Prüfungsgebühr (§ 9 des Gesetzes über die
ergebnisses von 3,50 bis 4,49,
Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwalt-
ausreichend (5) bei einem Zahlenwert des Gesamt- schaft) gilt § 30 entsprechend.
ergebnisses von 4,50 bis 5,49."
§ 44c
11. In § 40 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Nichtöffentlichkeit der Eignungsprüfung
bis 4 und 6 bis 9" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1
bis 4, 6" ersetzt. (1) § 31 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
(2) Der Präsident des Patentamts kann zur Eig-
12. Der Vierte Teil wird wie folgt gefaßt: nungsprüfung zugelassenen Antragstellern auf Antrag
gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.
„Vierter Teil
Prüfung
nach § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung § 44d
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft Rücktritt von der Eignungsprüfung
§ 28 gilt entsprechend.
§ 44
Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 44e
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung Gang der Eignungsprüfung
ist an den Präsidenten des Patentamts zu richten.
(1) Die Aufsichtsarbeiten haben die Lösung von
(2) Dem Antrag sind beizufügen: Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patent-
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, anwalts zum Gegenstand. § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
2. die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähi- Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Im Falle des § 34
gungsnachweise nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes Abs. 5 Satz 1 genügt die Aufsichtsarbeit den Anfor-
über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur derungen nicht.
Patentanwaltschaft, (2) Die mündliche Prüfung setzt sich aus einem in
3. ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die freier Rede zu haltenden Vortrag über einen prakti-
Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaa- schen Fall und einem auf die Lösung von Aufgaben
ten abgeleistet hat oder eine Bescheinigung über aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts
eine mindestens dreijährige Berufsausübung in gerichteten Prüfungsgespräch zusammen. § 36
einem Mitgliedstaat, Abs. 1, 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.
4. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, § 44f
5. die Bestimmung des Wahlfachs und des Fachs für Bewertung der Prüfungsleistungen
die zweite Aufsichtsarbeit, (1) Die Aufsichtsarbeiten und der mündliche Teil der
6. eine Erklärung darüber, ob sich der Antragsteller Prüfung werden dahin bewertet, ob sie die für den
ohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat. Beruf des Patentanwalts in der Bundesrepublik
Deutschland erforderlichen Kenntnisse ausweisen.
(3) Der Antrag und die ihm beizufügenden Unter-
lagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in (2) Jede Aufsichtsarbeit wird von den Mitgliedern
deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander
sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. bewertet. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit
Stimmenmehrheit über die für das weitere Verfahren
(4) § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 gilt entspre-
bindende Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Genügen
chend. Die Termine für die Anfertigung der Aufsichts-
beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht, teilt
arbeiten sind dem Antragsteller spätestens einen
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Antrag-
Monat vorher mitzuteilen.
steller mit, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt.
§ 44a (3) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet
Prüfungsausschuß der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit die
mündliche Prüfung.
(1) Die Prüfungskommission nimmt die Eignungs-
prüfung in der Besetzung von drei Mitgliedern (Prü- (4) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, 3 gelten
fungsausschuß) ab. entsprechend.
2826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 44g Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis nach der:n
Wiederholung der Eignungsprüfung bisher geltenden Recht benotet. Beurteilungen am Schluß
eines Ausbildungsabschnitts werden weiter nach den bis-
(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung her geltenden Notenbezeichnungen erteilt, wenn der Aus-
nicht bestanden, darf er sie zweimal wiederholen. bildungsabschnitt vor dem 1. Januar 1991 begonnen war.
§ 39 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungs-
ausschuß bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt
für die Wiederholung der Eignungsprüfung. Die vom
Prüfungsausschuß gesetzte Frist darf nicht mehr als
ein Jahr betragen. Der Prüfungsausschuß hat seine Artikel 3
Entscheidung nach Satz 2 und Satz 3 im Anschluß an Änderung der Anlage
die mündliche Prüfung mitzuteilen. Gilt die Prüfung zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung
nach§ 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft als nicht vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349, 1351)
bestanden, ist die Mitteilung nach Satz 3 mit dem nach
§ 44f Abs. 4 zu erteilenden Bescheid zu verbinden." Nach der Überschrift wird eingefügt:
,, - in Belgien: Mandataire Agree/Erkend Gemachtigde".
13. Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil.
Artikel 2
Artikel 4
Übergangsregelung
Inkrafttreten
Sofern die Aufsichtsarbeiten nach dem bisher geltenden
Recht benotet worden sind, werden auch die mündlichen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2827
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 14. Dezember 1990
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 4. Folgende Positionen werden angefügt:
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 „Cefotetan
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des und seine Salze
Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 717) geändert worden ist, Chondroitinpolysulfat
verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und seine Salze
und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes- - zur parenteralen Anwendung -
minister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernäh- Dimepranol-4-acetamidobenzoat
rung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des
Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Gepefrin
und seine Salze
Artikel 1 Heparinfragmente
und ihre Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- - zur parenteralen Anwendung -
mittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
Lonazolac
30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1866) wird die Anlage wie folgt
geändert: und seine Salze
Mupirocin
1. Die Position „Methylergometrin und seine Salze" und seine Salze
erhält folgende Fassung: Phenylephrin
„ Methylergometrin und seine Salze
und seine Salze - zur Anwendung am Auge, ausgenommen- in flüssi-
gen Zubereitungen bis zu 2,5% -
- ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburts-
blutungen in einer Konzentration bis zu 0,3 mg/ml 1, 1, 3, 3-Propantetraphosphonsäure
und einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe an und ihre Salze
Hebammen und Entbindungspfleger für den Praxis- - als Trägersubstanz für [99mTc]Technetium -
bedarf-". Spartein
und seine Salze
2. Die Position „Oxytocin" erhält folgende Fassung: - ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
„Oxytocin Treosulfan
und seine Salze Triptorelin
- ausgenommen zur Anwendung bei Nachgeburts- und seine Salze
blutungen in einer Konzentration bis zu 31.E./ml und Tulobuterol
einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur Abgabe an Heb- und seine Salze".
ammen und Entbindungspfleger für den Praxisbe-
darf -".
Artikel 2
3. In der Position „Zinksalze" wird die Angabe „6 mg"
durch die Angabe „25 mg" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Urs u I a Le h.r
2828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung
für den Besuch von Ausbildungsstätten,
an denen Schulversuche durchgeführt werden
(1. BAföG-SchulversucheVÄndV)
Vom 14. Dezember 1990
Auf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesausbildungs- 2. ab Jahrgangsstufe 11 - vorbehaltlich der Nummer 3 -
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680), das zuletzt durch Schulen; in mindestens dreijährigen Bildungsgängen,
Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des die einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln, in
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung den letzten beiden Jahren des Schulbesuchs wie Schü-
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 ler von Berufsfachschulen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2
(BGBI. 1990 II S. 885, 1132) geändert worden ist, verord- des Gesetzes,
net der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft: 3. wenn sie überwiegend in Kursen unterrichtet werden,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
oder eine mehrjährige Erwerbstätigkeit voraussetzt,
Artikel 1
wie Schüler von Berufsaufbauschulen.
Die Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des§ 2
Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche Abs. 4 des Gesetzes, das in Zusammenhang mit dem
durchgeführt werden, vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 834) Besuch eines in Satz 1 Nr. 2 genannten, mindestens
wird wie folgt geändert: dreijährigen Bildungsganges zu leisten ist, wird der Auszu-
bildende wie ein Schüler einer Berufsfachschule im Sinne
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert."
,,(1) Die Auszubildenden an den in§ 1 Nr. 1 bezeichneten
Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung Artikel 2
1. in der Jahrgangsstufe 10 - vorbehaltlich der Num- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1990
mer 3 - wie Schüler von Berufsfachschulen, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2829
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des§ 35c Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbe- 3. In Nummer 4 wird der Betrag „5 000 Deutsche Mark"
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom durch den Betrag „ 7 500 Deutsche Mark" ersetzt.
14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), der durch Artikel 15 Nr. 3
des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493)
4. Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6
angefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
eingefügt:
Artikel 1 „5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15
und 17 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von
§ 25 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit aus-
24. November 1986 (BGBI. 1 S. 2074), die zuletzt durch geübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 21 des im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deut-
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung sche Mark oder ihr Gewerbekapital an dem maß-
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 gebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von
(BGBI. 1990 II S. 885, 978) geändert worden ist, wird wie 120 000 Deutsche Mark überstiegen hat;
folgt geändert: 6. für Unternehmen, für die zum Schluß des vorange-
gangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehl-
1. Der Nummer 2 wird der folgende Teilsatz angefügt: beträge gesondert festgestellt worden sind;".
,, , wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind".
5. Nummer 5 wird Nummer 7.
2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 wird der folgende Teilsatz angefügt:
Artikel 2
,, , wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit
sind". Inkrafttreten
b) In Satz 2 wird der Betrag „5 000 Deutsche Mark" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
durch den Betrag „7 500 Deutsche Mark" ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember "1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
2830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung des§ 42 des Wohngeldgesetzes
(Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz - ÜVWoGG)
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des§ 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 31 0), der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1127) angefügt worden ist, und
der Anlage I Kapitel XIV Abschnitt III letzter Satz des Einigungsvertrages verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Geltungsbereich
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sind abweichend von den im übrigen Bundesgebiet
geltenden wohngeldrechtlichen Vorschriften die §§ 2 bis 6 anzuwenden.
§2
Höchstbeträge für Miete und Belastung
Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich
folgende Höchstbeträge übersteigt:
für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
ab 1. Januar 1966 ab
bis zum 31. Dezember 1965 , bis zum 1. Januar
31 . Dezember 1977 1978
Wohnraum
ohne Sammel- mit Sammel- mit Sammel-
Bei einem Haushalt mit mit Sammel-
heizung und heizung oder heizung und sonstiger
heizung und
ohne Bad oder mit Bad oder mit Bad oder Wohnraum
mit Bad oder
Duschraum Duschraum Duschraum
Duschraum
Deutsche Mark
einem Alleinstehenden 220 255 310 275 355 380
zwei Familienmitgliedern 285 330 400 360 460 490
drei Familienmitgliedern 340 395 480 425 550 585
vier Familienmitgliedern 395 455 560 495 640 680
fünf Familienmitgliedern 450 520 635 565 730 775
Mehrbetrag
für jedes weitere Familien-
mitglied 55 65 80 70 90 95
§3
Familienfreibeträge
nach § 15 Abs. 2 bis 4 WoGG
Die Familienfreibeträge nach § 15 Abs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes werden wie folgt festgesetzt:
1. Der Freibetrag nach Absatz 2 auf 600 Deutsche Mark,
2. der Freibetrag nach Absatz 3 auf 600 Deutsche Mark,
3. der Freibetrag nach Absatz 4 auf 1 200 Deutsche Mark.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 21. Dezember 1990 2831
§4
Freibeträge
für besondere Personengruppen nach § 16 WoGG
Die Freibeträge für besondere Personengruppen nach § 16 des Wohngeldgesetzes werden wie folgt festgesetzt:
1. Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 2 auf 750 Deutsche Mark,
2. der Freibetrag nach
a) Absatz 2 Nr. 1 auf 1 500 Deutsche Mark,
b) Absatz 2 Nr. 2 auf 1 200 Deutsche Mark.
§5
Pauschaler Abzug
nach § 17 Abs. 2 bis 4 WoGG
Die pauschalen Abzüge nach § 1 7 Abs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes werden wie folgt festgesetzt:
1. Der Abzug nach Absatz 2 Nr. 2 auf 8,5 vom Hundert,
2. der Abzug nach Absatz 3 Nr. 2 auf 16 vom Hundert,
3. der Abzug nach Absatz 4 auf 26 vom Hundert.
§6
Pauschbeträge
für außer Betracht bleibende Kosten
nach § 6 Abs. 1 WoGV
Die Pauschbeträge für außer Betracht bleibende Kosten nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Wohngeldverordnung
werden wie folgt festgesetzt:
1. Der Pauschbetrag nach Nummer 1 auf 0,40 Deutsche Mark,
2. der Pauschbetrag nach Nummer 2 auf 0,25 Deutsche Mark.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Ko h 1
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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beträgt 7%.
Berichtigung
der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe
Vom 13. Dezember 1990
Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare
Stoffe vom 23. November 1990 (BGBI. 1 S. 2545) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 müssen die Eingangsworte der Nummer 2.1 wie folgt lauten:
,,2.1 Anlagen, für die bis zum 1. Dezember 1990".
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Ludwig