286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 14. Februar 1990
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13
(gehobener Dienst)
den Präsidenten und Leitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäfts-
bereichs sowie dem Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -informa-
tion für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Nr. 1
genannten Bundesbeamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 14. Februar 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 287
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 24. Februar 1990
Tag I n h a It Seite
14. 2. 90 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Kaffee-
Organisation gern. Art. 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der
Verlängerung vom 4. Juli 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
neu: 180-41
16. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens 98
19. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom
29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
19. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
22. 1. 90 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 100
22. 1. 90 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 102
24. 1. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von
Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale
Maastricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
31. 1. 90 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-spanischen Abkommens über den inter-
nationalen Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
1. 2. 90 Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 105
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
2. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 107
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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229
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1990 Nr. 7
Tag 1nhalt Seite
14. 2. 90 Neufassung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes ................ . 229
215-9
20. 2. 90 Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen .......................... . 235
703-1
22. 2. 90 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Finanzmärkte (Finanzmarktförderungs-
gesetz) ......................................................................... . 266
4120-4, 7612-1, 8009, 611-1, 611-13, 611-16, 611-13-1, 611-16-1
12. 2. 90 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Vergolder-Handwerk (Vergoldermeisterverordnung -
VergMstrV) ...................................................................... . 283
neu: 7110-3-98
14. 2. 90 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................ . 286
neu: 2030-11-47-17
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
Vom 14. Februar 1990
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Katastrophen-
schutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 120)
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-
strophenschutzes in der seit 1. Februar 1990 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 13. Juli 1968 in Kraft getretene Gesetz vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1
S. 776),
2. den am 13. Juli 1974 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1441),
3. den am 8. August 1976 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
2. August 1976 (BGBI. 1 S. 2046),
4. den am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873),
5. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom
8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) und
6. den am 1. Februar 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 14. Februar 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
§ 1 der anderen freiwilligen Hilfsgesellschaften und ihres Per-
Erweiterung des Katastrophenschutzes sonals nach dem humanitären Völkerrecht bleiben unbe-
rührt.
Die Erweiterung des Katastrophenschutzes dient dem
Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren
§4
und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen.
Fachdienste
§ 1a (1) Zur Verstärkung aufgestellt oder ergänzt werden
Einheiten und Einrichtungen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
insbesondere in den Fachdiensten
(1) Die für den Katastrophenschutz aufgestellten Einhei-
ten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben nach Brandschutzdienst,
§ 1 wahr. Sie werden zu diesem Zweck verstärkt, ergänzt Bergungsdienst,
sowie zusätzlich ausgestattet und ausgebildet. lnstandsetzungsdienst,
(2) Soweit die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Sanitätsdienst,
Stärke nicht durch Einheiten und Einrichtungen der mitwir- ABC-Dienst,
kenden öffentlichen und privaten Organisationen erreicht Betreuungsdienst,
wird, werden zusätzliche Einheiten und Einrichtungen auf-
Veterinärdienst und
gestellt (Regieeinheiten und -einrichtungen).
Fernmeldedienst.
§ 2 (2) Der Bundesminister des Innern legt dafür im Beneh-
Auftragsverwaltung men mit der zuständigen obersten Landesbehörde die
Stärke der Fachdienste in den Ländern fest.
(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den Ländern
einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände
§5
obliegt, handeln sie im Auftrag des Bundes. Wenn nichts
anderes bestimmt ist, richten sich die Zuständigkeit der Ausstattung
Behörden und das Verwaltungsverfahren nach den für den
(1) Die zusätzliche Ausstattung wird vom Bund zur Ver-
Katastrophenschutz geltenden Vorschriften der Länder.
fügung gestellt. Die Länder teilen die Ausstattung auf die
(2) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Katastrophenschutzbehörden auf. Diese geben die Aus-
Grundgesetzes zustehenden Befugnisse werden von den stattung an die Träger der Einheiten und Einrichtungen
zuständigen obersten Bundesbehörden in ihren jeweiligen weiter. Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt
Aufgabenbereichen ausgeübt. Sie können diese Befug- Technisches Hilfswerk erhalten ihre Ausstattung unmittel-
nisse ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Zivil- bar vom Bund.
schutz übertragen.
(2) Die Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen des
(3) Soweit dieses Gesetz im Auftrag des Bundes aus- Katastrophenschutzes und die zusätzliche Ausstattung
geführt wird, können die zuständigen obersten Bundes- sollen aufeinander abgestimmt und möglichst unter
behörden mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Beachtung bestehender technischer Normen vereinheit-
Verwaltungsvorschriften erlassen. licht werden. Die Länder können sich für die Beschaffung
von Ausstattung der zuständigen Bundesbehörden be-
§3 dienen.
Völkerrechtliche Stellung (3) Zur Wartung und Instandsetzung der Ausstattung
können die Länder besondere Einrichtungen errichten.
(1) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-
schutzes haben den Voraussetzungen des Artikels 63 des
IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutz §6
von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBI. 1954 II S. 781) zu Ausbildung
entsprechen.
Soweit die Ausbildungseinrichtungen des Katastrophen-
(2) Die Stellung des Deutschen Roten Kreuzes als aner- schutzes nicht geeignet sind oder nicht ausreichen, sind
kannte nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz sowie die zusätzliche Ausbildungsstätten für die erweiterten Aufga-
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 231
ben einzurichten. Zur regionalen und fachlichen Zusam- Katastrophenschutzrecht des Landes. Die Behörden und
menfassung können die Länder solche Ausbildungsstätten Stellen des Bundes sowie die seiner Aufsicht unterstehen-
errichten. Der Bund kann zur Vereinheitlichung der Aus- den juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur
bildung zentrale Ausbildungsstätten errichten. Mitwirkung verpflichtet.
§7 § 7b
Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde Beteiligung im Bundesbereich
(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet und koordi- (1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat
niert alle Hilfsmaßnahmen in ihrem Bereich und trifft die gebildet, der den Bundesminister des Innern in Fragen der
hierfür erforderlichen Vorbereitungen. Sie beaufsichtigt die Erweiterung des Katastrophenschutzes berät. Den zustän-
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes digen obersten Landesbehörden ist Gelegenheit zur Teil-
bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz nahme zu geben. Der Bundesminister des Innern erläßt
und überwacht dabei insbesondere ihre Aufstellung, Aus- eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.
bildung und Ausstattung. Sie kann den Trägern der Einhei-
(2) Die Bundesverbände der nach diesem Gesetz mit-
ten und Einrichtungen in ihrem Bereich Weisungen zur
wirkenden privaten Organisationen, der Deutsche Feuer-
Durchführung von Veranstaltungen zur zusätzlichen Aus-
wehrverband, die THW-Helfervereinigung und der Ver-
und Fortbildung sowie zur Unterbringung und Pflege der
band der Arbeitsgemeinschaften der Helfer in den
zusätzlichen Ausstattung erteilen. Bei Einsätzen und
Regieeinheiten und -einrichtungen , des Katastrophen-
angeordneten Übungen unterstehen ihr die Einheiten und
Einrichtungen. schutzes werden bei der Vorbereitung allgemeiner Rege-
lungen des Bundes über die Erweiterung des Kata-
(2) Die Katastrophenschutzbehörde bildet einen Stab, strophenschutzes angehört, die die Organisationen, die
der sie bei der Leitung von Einsätzen nach diesem Gesetz Feuerwehren, das Technische Hilfswerk und die Regieein-
unterstützt. Ihm gehören unter anderem mindestens je ein heiten und -einrichtungen unmittelbar betreffen.
Vertreter der mitwirkenden öffentlichen und privaten Orga-
nisationen an. Bei Bedarf sind für jeden Fachdienst weitere
Vertreter zu bestellen. §8
Dienst im Katastrophenschutz
§ 7a (1) Die Helfer können sich gegenüber ihrer Organisa-
Mitwirkung tion für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst
im Katastrophenschutz verpflichten. Die Helfer in Regie-
(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz einheiten und -einrichtungen verpflichten sich gegenüber
wirken nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvor-
der Katastrophenschutzbehörde.
schriften mit
(2) Wehrpflichtige Helfer, die sich vor Vollendung des
1. die öffentlichen Feuerwehren,
zweiundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der
2. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum
3. private Organisationen. ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet
haben, brauchen keinen Wehrdienst zu leisten, solange
Die öffentlichen Feuerwehren und die Bundesanstalt sie im Katastrophenschutz mitwirken. Der Bundesminister
Technisches Hilfswerk sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie des Innern und der Bundesminister der Verteidigung ver-
sind öffentliche Organisationen im Sinne dieses Gesetzes. einbaren jeweils die Zahl, bis zu der eine solche Freistel-
lung möglich ist, unter angemessener Berücksichtigung
(2) Private Organisationen, insbesondere der Arbeiter- des Personalbedarfs der Bundeswehr und des Katastro-
samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesell-
phenschutzes. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruf-
schaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-
licher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie
Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst wirken mit, wenn sie sich die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen
hierzu bereit erklärt haben, der Bundesminister des Innern
werden.
ihre Mitwirkung generell anerkannt hat und die Kata-
strophenschutzbehörde der Mitwirkung ihrer Einheiten und (3) Haben wehrpflichtige Helfer zehn Jahre im Katastro-
Einrichtungen zugestimmt hat. phenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehr-
dienst zu leisten.
(3) Die mitwirkenden Organisationen bilden die erforder-
liche Zahl von Helfern nach den geltenden Vorschriften (4) Landesrechtliche Regelungen über die Pflicht zum
aus, sorgen für die sachgemäße Unterbringung und Pflege Dienst im Katastrophenschutz oder zur Hilfeleistung blei-
der zusätzlichen Ausstattung und stellen die Einsatzbereit- ben unberührt.
schaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicher.
(4) Die mitwirkenden privaten Organisationen erhalten §9
über die Katastrophenschutzbehörde die Mittel zur Wahr- Rechtsverhältnisse
nehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie können der Helfer im Katastrophenschutz
die ihnen zugewiesene zusätzliche Ausstattung für eigene
Zwecke nutzen, soweit hierdurch die Aufgaben des Kata- (1) Soweit durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvor-
strophenschutzes nicht beeinträchtigt werden~ schriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, beste-
hen Rechte und Pflichten der nach diesem Gesetz mitwir-
(5) Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen und kenden Helfer nur gegenüber der Organisation, der sie
Trägern öffentlicher Aufgaben bestimmt sich nach dem angehören. Für die Helfer der Regieeinheiten und -einrich-
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
tungen gelten insoweit die Regelungen für die örtlichen § 10
Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.
Selbstschutz
(2) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum (1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes
Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst der Bevölkerung gegen die besonderen Gefahren, die im
keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden. Die
Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Alters- Landesregierungen können bestimmen, daß diese Auf-
versorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während gaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder Ge-
der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstal-
meindeverbänden wahrgenommen werden.
tungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter
Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die (2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevöl-
Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung frei- kerung sowie in sonstigen Angelegenheiten des Selbst-
gestellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und schutzes können die Gemeinden sich insbesondere des
Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Alters- Bundesverbandes für den Selbstschutz sowie der nach
versorgung werden durch den Dienst im Katastrophen- diesem Gesetz mitwirkenden Organisationen bedienen.
schutz nicht berührt. Privaten Arbeitgebern ist das weiter-
gewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Förderung des
Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie Selbstschutzes in Behörden und Betrieben.
zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von (4) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden
mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben werden durch die Behörden der allgemeinen Verwaltung
Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte auf der Kreisstufe unterstützt.
Ausfallzeit zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt
zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetz- (5) Im Verteidigungsfall können allgemeine Anordnun-
lichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit in- gen über das selbstschutzmäßige Verhalten der Bevölke-
folge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit rung bei Angriffen getroffen werden. Die Anordnungen
auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. bedürfen keiner besonderen Form.
Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Ange-
stellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäf-
§ 11
tigten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte und Richter
entsprechend. Bundesverband für den Selbstschutz
(3) Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, (1) Der Bundesverband für den Selbstschutz ist eine
Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen wei- Mitglieder können der Bund, die Länder und die kommu-
terzugewähren, die sie ohne den Dienst im Katastrophen- nalen Spitzenverbände sein. Der Verband dient gemein-
schutz erhalten hätten. nützigen Zwecken und untersteht der Aufsicht des Bundes-
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im ministers des Innern. Dieser kann die Ausübung der Auf-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und sicht dem Bundesamt für Zivilschutz übertragen.
Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates (2) Der Bundesverband für den Selbstschutz hat die
durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren nach Aufgabe, nach den Richtlinien und Weisungen, die vom
Absatz 2 Sätze 4 und 5 zu regeln. Bundesminister des Innern oder in seinem Auftrag vom
Bundesamt für Zivilschutz erlassen werden,
§ 9a
Persönliche Hilfeleistungen 1. die Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere
über drohende Gefahren und über Schutz- und Hilfelei-
(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann Männer und stungsmöglichkeiten zu informieren und aufzuklären,
Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten
2. die Gemeinden und Landkreise bei der Unterrichtung
60. Lebensjahr verpflichten, bei der Bekämpfung der
und Ausbildung der Bevölkerung im Selbstschutz zu
besonderen Gefahren und Schäden, die im'Verteidigungs-
unterstützen,
fall drohen, Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Helfer
im Einsatzfall nicht ausreichen. Die zur Hilfeleistung Her- 3. Behörden und Betriebe bei der Unterrichtung und Aus-
angezogenen oder die freiwillig mit Einverständnis der bildung im Selbstschutz zu unterstützen.
zuständigen Stellen bei der Hilfeleistung Mitwirkenden
(3) Der Bundesminister des Innern bestimmt den Sitz
haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung
der Körperschaft und wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
eines Helfers. Bei der Verpflichtung ist auf den Bedarf von
nung mit Zustimmung des Bundesrates den Aufbau der
Behörden und Betrieben mit lebens- oder verteidigungs-
Körperschaft einschließlich der Verleihung der Diensther-
wichtigen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.
renfähigkeit zu regeln. Die näheren Bestimmungen über
(2) Die Verpflichteten können als Helfer den nach die Organisation trifft eine Satzung, die von der Körper-
·diesem Gesetz mitwirkenden Organisationen und den schaft mit Zustimmung des Bundesministers des Innern
Regieeinheiten und -einrichtungen zugewiesen werden. erlassen wird.
Diese können den Einsatz in ihren Einheiten und Einrich-
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Bundes-
tungen ablehnen, wenn die Zugewiesenen als Helfer für
verband für den Selbstschutz haupt- und nebenamtlicher
den Fachdienst ungeeignet sind oder andere berechtigte
Mitarbeiter sowie freiwilliger und ehrenamtlicher Helfer
Gründe gegen ihren Einsatz in der Organisation sprechen.
bedienen. Die Helfer stehen in einem öffentlich-rechtlichen
(3) Die Verpflichtung darf einen Zeitraum von zehn Dienstverhältnis besonderer Art. Sie haben die ihnen über-
Werktagen im Vierteljahr nicht überschreiten. tragenen Aufgaben zu erfüllen, dienstlichen Anordnungen
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 233
Folge zu leisten und sich aus- und fortbilden zu lassen. Bei hierbei gewonnenen Informationen dürfen nur insoweit
fehlender Eignung und in Fällen schwerwiegender Pflicht- verwertet werden, als dies für Zwecke dieses Gesetzes
verletzung können sie entlassen oder von besonderen oder für die Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben
Funktionen entbunden werden. Die Helfer wählen Spre- erforderlich ist.
cher, die die Interessen der Helfer gegenüber den zustän-
digen Dienststellen des Bundesverbandes für den Selbst- (4) Die zuständigen Behörden können anordnen, daß
schutz wahrnehmen. 1. die Träger von Krankenhäusern Einsatz- und Alarm-
(5) Der Direktor des Bundesverbandes für den Selbst- pläne für die gesundheitliche Versorgung,
schutz wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer 2. die Veterinärämter Pläne für die Tierseuchenbekämp-
von sechs Jahren berufen; Wiederernennung ist zulässig. fung
Die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften
aufstellen und fortschreiben.
finden entsprechende Anwendung. Der Beamte tritt auch
mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, sofern er
nicht erneut für eine weitere Amtszeit berufen wird. Er ist
§ 13a
verpflichtet, einer erneuten Berufung Folge zu leisten;
kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er zu Erweiterung der Einsatzbereitschaft
entlassen.
(1) Nach Freigabe durch die Bundesregierung können
die nach Landesrecht zuständigen Behörden anordnen,
§ 12
daß
Aufenthaltsregelung 1. Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung ihre
(1) Zum Schutz vor den besonderen Gefahren, die der Leistungsfähigkeit auf die Anforderungen im Verteidi-
Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen, oder für Zwecke gungsfall umzustellen, zu erweitern und ihre Einsatzbe-
der Verteidigung können die obersten Landesbehörden reitschaft herzustellen haben,
oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht 2. die Träger von Krankenhäusern ihnen zugeordnete
zuständigen Stellen nach Maßgabe des Artikels 80 a des . Hilfskrankenhäuser in Betrieb zu nehmen haben,
Grundgesetzes anordnen, daß
3. den Katastrophenschutzbehörden die Rettungsleit-
1. der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis verlassen stelle oder Rettungsleitstellen ihres Bereiches unter-
oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten werden darf, stellt werden und daß diese die ihnen zugeordneten
2 .. die Bevölkerung besonders gefährdeter Gebiete vor- Dienste in ständiger Einsatzbereitschaft zu halten und
übergehend evakuiert wird. unter ärztlicher Leitung die Belegung von stationären
Einrichtungen zu regeln haben,
(2) Die Länder und Gemeinden sind verpflichtet, die zur 4. jede der stationären Behandlung dienende Einrichtung
Durchführung der Evakuierung sowie zur Aufnahme und der zuständigen Rettungsleitstelle anzuschließen ist.
Versorgung der evakuierten Bevölkerung erforderlichen
Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen. Die zustän- {2) Zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen in Einrich-
digen Bundesbehörden leisten die erforderliche Unter- tungen der gesundheitlichen Versorgung wird die Bundes-
stützung. regierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-
men, daß sich Wehrpflichtige und Frauen, die nach § 2
§ 13 Nr. 2 und 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes in ein
Planung der gesundheitlichen Versorgung Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, beim zustän-
digen Arbeitsamt zu melden haben, soweit sie als Angehö-
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben rige der Heil- oder Heilhilfsberufe im Zeitpunkt des Eintritts
ergänzende Maßnahmen zur gesundheitlichen Versor- der Meldepflicht seit weniger als zehn Jahren nicht in
gung der Bevölkerung im Verteidigungsfall zu planen. Sie ihrem Beruf tätig sind. Die Rechtsverordnung regelt insbe-
ermitteln insbesondere die Nutzungs- und Erweiterungs- sondere den Beginn der Meldepflicht, die meldepflichtigen
möglichkeiten der vorhandenen Einrichtungen und den Berufsgruppen und die für die Verpflichtung erforderlichen
voraussichtlichen personellen und sächlichen Bedarf und meldepflichtigen Angaben sowie den Schutz von perso-
melden ihn den für die Bedarfsdeckung zuständigen nenbezogenen Informationen unter Berücksichtigung des
Behörden. Mit den für das Gesundheits- und Sanitäts- Grundsatzes der Zweckbindung.
wesen der Bundeswehr zuständigen Stellen ist eng zu-
sammenzuarbeiten. Soweit die zuständigen Behörden (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 darf nur erlas-
nach Satz 1 nicht die Gesundheitsämter sind, ist deren sen werden, wenn und soweit der Bedarf an Arbeitskräften
Mitwirkung bei der Planung sicherzustellen. nicht mehr auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden kann.
Sie ist aufzuheben, wenn Bundestag oder Bundesrat es
(2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte, verlangen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anordnungen
Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, die Kassenärztlichen nach Absatz 1 .
und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie die Trä-
ger der Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung
§ 13b
und ihre Verbände wirken bei der Planung und Bedarfser-
mittlung mit und unterstützen die Behörden. Kirchliche Einrichtungen
(3) Für Zwecke der Planung nach Absatz 1 haben die Soweit die Planungen nach § 13 und die Maßnahmen
Träger von Einrichtungen der gesundheitlichen Versor- zur Erweiterung der Einsatzbereitschaft nach § 13 a Ein-
gung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und das Betre- richtungen in der Trägerschaft der Kirchen betreffen, ist die
ten ihrer Geschäfts- und Betriebsräume zu dulden. Die Eigenständigkeit des kirchlichen Auftrags zu wahren.
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 13c (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Erste Hilfe- und Schwesternhelferinnenausbildung Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
(1) Der Bund fördert die Ausbildung Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet wer-
den.
1. in Erster Hilfe durch den Arbeiter-Samariter-Bund, die
Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und den Malte- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
ser-Hilfsdienst,
1. in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche die
2. zu Schwesternhelferinnen durch den Arbeiter-Samari- Anordnung erlassen hat,
ter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-
Unfallhilfe und den Malteser-Hilfsdienst. 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die zuständige
Katastrophenschutzbehörde,
(2) Die Einzelheiten werden durch öffentlich-rechtlichen
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 das zuständige
Vertrag zwischen dem Bund und den Organisationen ge-
Arbeitsamt.
regelt.
§ 15
§ 14
Katastrophenschutz und Selbstschutz
Kosten der besonderen Verwaltungen
(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemein- (1) Im Bereich der Bundesverwaltung mit Ausnahme der
den und Gemeindeverbänden durch dieses Gesetz_, durch bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses Rechts auf dem Gebiete der Sozial- und Arbeitslosenver-
Gesetzes und durch Weisungen der zuständigen Bundes- sicherung obliegen der Katastrophenschutz und seine
behörden entstehen; persönliche und sächliche Verwal- Erweiterung sowie der Selbstschutz den fachlich zuständi-
tungskosten werden nicht übernommen. gen obersten Bundesbehörden. Die gleiche Aufgabe
obliegt für ihren Bereich den übrigen bundesunmittelbaren
(2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu
Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts
leisten; die damit zusammenhängenden Einnahmen sind
sowie der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
an den Bund abzuführen. Auf diese Ausgaben und Einnah-
Bundespost; die fachlich zuständigen obersten Bundesbe-
men sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des
hörden können für die Erfüllung dieser Aufgabe allgemeine
Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haus-
Richtlinien erlassen.
halts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre
Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden (2) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-
übertragen und zulassen, daß auf diese Ausgaben und schutzes dieser Verwaltungen werden nicht in den Kata-
Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die strophenschutz nach diesem Gesetz eingegliedert.
Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und
Gemeindebehörden angewandt werden. § 15a
(3) Die Kosten, die dem Bund durch Einsatz des Kata- Einschränkung von Grundrechten
strophenschutzes bei Katastrophen und Unglücksfällen
in Friedenszeiten entstehen, sind ihm von dem Aufgaben- Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
träger zu erstatten, es sei denn, der Einsatz dient gleich- kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
zeitig Ausbildungszwecken. Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
(4) Kosten, die für Maßnahmen nach§ 13a Abs. 1 an- der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
fallen, sind dem Pflichtigen zu ersetzen. gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.
§ 14a § 16
Bußgeldvorschriften Stadtstaatenklausel
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden
lässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1O Abs. 5 ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die
Satz 1, § 12 Abs. 1 , § 13 Abs. 4 oder § 13 a Abs. 1 zuwi- Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwal-
derhandelt. tungsaufbau ihrer Länder anzupassen und insbesondere
zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Gemein-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
den und Gemeindeverbände nach Maßgabe dieses Geset-
1. seiner Verpflichtung zum Dienst im Katastrophen- zes wahrzunehmen haben.
schutz nach § 8 Abs. 1 oder zur persönlichen Hilfelei-
stung nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 oder § 17
2. einer Rechtsverordnung nach § 13 a Abs. 2 Satz 1, (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, § 18
zuwiderhandelt. (Inkrafttreten)
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 235
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 20. Februar 1990
Auf Grund des Artikels 3 des fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2486)
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen in der seit 1. Januar 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. Die Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1
S.1761),
2. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom
29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377),
3. den am 7. März 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Februar 1985 (BGBI. l S. 457),
4. den am 24. August 1985 in Kraft getretenen § 63 Abs. 2 des Gesetzes vom
20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633),
5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1O Abs. 16 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),
6. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom
7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977),
7. den am 1. November 1987 in Kraft getretenen § 25 des Gesetzes vom
22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294),
8. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 20. Februar 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Erster Teil (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 bezeichne-
ten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde
Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der
Anmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat zu
Erster Abschnitt widersprechen, wenn
1. nicht nachgewiesen ist, daß die in Absatz 1 bezeichne-
Kartellverträge und Kartellbeschlüsse
ten Voraussetzungen vorliegen und daß die Wirt-
schaftsstufen gehört worden sind, für die die Rabattre-
§ 1 gelung gelten soll, oder
(1) Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen von 2. der Vertrag oder Beschluß offensichtlich schädliche
Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, Wirkungen für den Ablauf von Erzeugung oder Handel
und Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen sind oder für die angemessene Versorgung der Verbraucher
unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder hat, insbesondere die Aufnahme der gewerblichen
die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder Tätigkeit in einer Wirtschaftsstufe erschwert, oder
gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wett- 3. Marktbeteiligte innerhalb eines Monats nach Bekannt-
bewerbs zu beeinflussen. Dies gilt nicht, soweit in diesem machung der Anmeldung (§ 10 Abs. 1) nachweisen,
Gesetz etwas anderes bestimmt ist. daß sie durch den Vertrag oder Beschluß ungerechtfer-
(2) Als Beschluß einer Vereinigüng von Unternehmen tigt unterschiedlich behandelt werden.
gilt auch der Beschluß der Mitgliederversammlung einer (4) Die Kartellbehörde kann nach Ablauf der in Absatz 3
juristischen Person, soweit ihre Mitglieder Unternehmen Satz 1 genannten Frist Verträge und Beschlüsse im Sinne
sind. des Absatzes 1 für unwirksam erklären, wenn einer der in
Absatz 1 oder 3 genannten Gründe vorliegt.
§2
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die §4
einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Liefe-
rungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti Die Kartellbehörde kann im Falle eines auf nachhaltiger
zum Gegenstand haben. Die Regelungen dürfen sich nicht Änderung der Nachfrage beruhenden Absatzrückganges
auf Preise oder Preisbestandteile beziehen. auf Antrag die Erlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß
der in § 1 bezeichneten Art für Unternehmen der Erzeu-
(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 ist nachzuwei- gung, Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung erteilen,
sen, daß die Lieferanten und Abnehmer, die durch die wenn der Vertrag oder Beschluß notwendig ist, um eine
Verträge oder Beschlüsse der in Absatz 1 bezeichneten planmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf her-
Art betroffen werden, in angemessener Weise gehört wor- beizuführen, und die Regelung unter Berücksichtigung der
den sind. Ihre Stellungnahmen sind der Anmeldung beizu- Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls erfolgt.
fügen.
(3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 bezeichne- §5
ten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die ledig-
innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der lich die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen
Anmeldung nicht widerspricht. Der Widerspruch kann nur zum Gegenstand haben. Der Anmeldung nach § 9 Abs. 1
darauf gestützt werden, daß die Voraussetzungen des ist die Stellungnahme eines Rationalisierungsverbandes
§ 12 Abs. 1 gegeben sind. beizufügen. Rationalisierungsverbände im Sinne dieses
Gesetzes sind Verbände, zu deren satzungsmäßigen Auf-
§3 gaben es gehört, Normungs- und Typungsvorhaben
durchzuführen oder zu prüfen und dabei die Lieferanten
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse über und Abnehmer, die durch die Vorhaben betroffen werden,
Rabatte bei der Lieferung von Waren, soweit diese in angemessener Weise zu beteiligen.
Rabatte ein echtes Leistungsentgelt darstellen und nicht
zu einer ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung (2) Die Kartellbehörde erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu
von Wirtschaftsstufen oder von Abnehmern der gleichen einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art,
Wirtschaftsstufe führen, die gegenüber den Lieferanten die wenn die Regelung der Rationalisierung wirtschaftlicher
gleiche Leistung bei der Abnahme von Waren erbringen. Vorgänge dient und geeignet ist, die Leistungsfähigkeit
oder Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen in
(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 ist nachzuwei- technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatori-
sen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen scher Beziehung wesentlich zu heben und dadurch die
und daß die Wirtschaftsstufen gehört worden sind, für die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern. Der Rationalisie-
die Rabattregelung gelten soll. Ihre Stellungnahmen sind rungserfolg soll in einem angemessenen Verhältnis zu der
der Anmeldung beizufügen. damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung stehen.
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 237
(3) Soll der Vertrag oder Beschluß die Rationalisierung haben, ohne einen Bezugszwang.für die beteiligten Unter-
in Verbindung mit Preisabreden oder durch Bildung von nehmen zu begründen, wenn dadurch der Wettbewerb auf
gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebseinrichtungen dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der
(Syndikaten) verwirklichen, darf die Erlaubnis nur erteilt Vertrag oder Beschluß dazu dient, die Wettbewerbsfähig-
werden, wenn der Rationalisierungszweck auf andere keit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.
Weise nicht erreicht werden kann und wenn die Rationali-
sierung im Interesse der Allgemeinheit erwünscht ist. Der §6
Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen Ver-
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die der
hältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschrän-
Sicherung und Förderung der Ausfuhr dienen, sofern sie
kung stehen.
sich auf die Regelung des Wettbewerbs auf Märkten
(4) Verträge und Beschlüsse, die in den in Satz 2 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
bezeichneten Wirtschaftsbereichen einheitliche Methoden beschränken.
der Leistungsbeschreibung oder Preisaufgliederung festle-
(2) Die Kartellbehörde hat auf Antrag die Erlaubnis zu
gen, fallen nicht unter § 1, wenn sie keine Festlegung von
einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art
Preisen oder Preisbestandteilen enthalten. Dies gilt für zu erteilen, wenn eine in Absatz 1 bezeichnete Regelung
Wirtschaftsbereiche, in denen bei Ausschreibungen auch den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistun-
Waren oder gewerbliche Leistungen nur auf Grund von gen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Beschreibungen angeboten werden können, die eine Prü- umfaßt, soweit diese Regelung notwendig ist, um die
fung der Beschaffenheit bei Vertragsabschluß nicht erstrebte Regelung des Wettbewerbs auf den Märkten
ermöglichen. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sicher-
zustellen. § 15 steht dem nicht entgegen. Dem Antrag ist
§ Sa eine Stellungnahme der betroffenen inländischen Erzeu-
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die ger und Abnehmer beizufügen.
Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Speziali-
(3) Die Kartellbehörde darf eine Erlaubnis nach Absatz 2
sierung zum Gegenstand haben, wenn sie einen wesentli-
nicht erteilen, wenn der Vertrag oder Beschluß oder die Art
chen Wettbewerb auf dem Markt bestehen lassen. Satz 1
seiner Durchführung
ist auch anzuwenden, wenn der Vertrag oder Beschluß die
Spezialisierung in Verbindung mit Abreden der in § 5 1. die von der Bundesrepublik Deutschland in zwischen-
Abs. 2 oder 3 bezeichneten Art verwirklichen soll und die staatlichen Abkommen anerkannten Grundsätze über
Abreden zur Durchführung der Spezialisierung erforderlich den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen
sind. verletzt oder
(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 ist nachzuwei- 2. zu einer wesentlichen Beschränkung des Wettbewerbs
sen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes füh-
ren kann und das Interesse an der Erhaltung des
(3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 bezeichne- Wettbewerbs überwiegt.
ten Art werden nur wirksam, wenn die Kartellbehörde
innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der (4) Die Kartellbehörde kann die Beteiligten zum
Anmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat zu Abschluß einer unter Absatz 2 fallenden Regelung inner-
halb eines bestimmten Rahmens ermächtigen.
widersprechen, wenn nicht nachgewiesen ist, daß die in
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Wer-
den Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages oder §7
Beschlusses der in Absatz 1 bezeichneten Art angemel- (1) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Erlaubnis zu
det, durch die der Kreis der beteiligten Unternehmen nicht einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art
verändert und die Spezialisierung nicht auf andere Waren erteilen, sofern die Regelung lediglich die Einfuhr in den
oder Leistungen erstreckt wird, beträgt die in Satz 1 Geltungsbereich dieses Gesetzes betrifft und die deut-
genannte Frist einen Monat. schen Bezieher keinem oder nur unwesentlichem Wettbe-
werb der Anbieter gegenüberstehen.
§ Sb
(2) § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die die
Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine
§8
andere als die in § 5 a bezeichnete Art der zwischenbe-
trieblichen Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, (1) liegen die Voraussetzungen der§§ 2 bis 7 nicht vor,
wenn dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht so kann der Bundesminister für Wirtschaft auf Antrag die
wesentlich beeinträchtigt wird und der Vertrag oder Erlaubnis zu einem Vertrag oder Beschluß im Sinne des
Beschluß dazu dient, die Leistungsfähigkeit kleiner oder § 1 erteilen, wenn ausnahmsweise die Beschränkung des
mittlerer Unternehmen zu fördern. Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamt-
wirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist.
(2) § Sa Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand
des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirt-
§ Sc schaftszweiges, so darf die Erlaubnis nach Absatz 1 nur
§ 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die den erteilt werden, wenn andere gesetzliche oder wirtschafts-
gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame politische Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getrof-
Beschaffung gewerblicher Leistungen zum .Gegenstand fen werden können und die Beschränkung des Wettbe-
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
werbs geeignet ist, die Gefahr abzuwenden. Die Erlaubnis den Inhalt der Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 9
darf nur in besonders schwerwiegenden Einzelfällen erteilt Abs. 4 Nr. 2 entsprechend; ferner ist bekanntzumachen,
werden. wer die Empfehlungen angemeldet hat und an wen sie
gerichtet sind. Für den Inhalt der Bekanntmachung nach
(3) § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Satz 1 Nr. 4 gilt § 23 Abs. 5 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2
entsprechend.
§9
(2) Soweit angemeldete Verträge und Beschlüsse in der
(1) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2, 3, § 5 bekanntgemachten Fassung wirksam werden oder eine
Abs. 1, § 5 a Abs. 1 , § 5 b Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bezeichne- beantragte Erlaubnis für Verträge und Beschlüsse in der
ten Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen bekanntgemachten Fassung erteilt wird, genügt für die
zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbe- Bekanntmachung des Wirksamwerdens oder der Erteilung
hörde. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt die der Erlaubnis eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung
Anmeldung nur als bewirkt, wenn ihr die in § 5 Abs. 1 Satz der Anmeldungen und Anträge.
2 vorgesehene Stellungnahme eines Rationalisierungsver-
bandes beigefügt ist. Verträge und Beschlüsse der in § 5 § 11
Abs. 4 bezeichneten Art sind unverzüglich bei der Kartell-
(1) Eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
behörde anzumelden.
Abs. 2, §§ 7 und 8 soll in der Regel nicht für einen längeren
(2) Bei der Anmeldung der in Absatz 1 Satz 1 und 3 Zeitraum als drei Jahre erteilt werden.
bezeichneten Verträge und Beschlüsse sowie bei Anträ-
gen auf Erteilung einer Erlaubnis für Verträge und (2) Die Erlaubnis kann auf Antrag nach Maßgabe des
Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, Absatzes 1 verlängert werden. Die Verlängerung wird nur
§§ 7 und 8 bezeichneten Art sind anzugeben: für diejenigen beteiligten Unternehmen erteilt, die sich
damit der Kartellbehörde gegenüber schriftlich einverstan-
1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der Nieder- den erklärt haben; die Erklärung muß von den einzelnen
lassung oder Sitz der beteiligten Unternehmen; Unternehmen selbst und kann erst drei Monate vor Ablauf
2. Rechtsform und Anschrift des Kartells; der Erlaubnis abgegeben werden.
3. Name und Anschrift des bestellten Vertreters (§ 36) (3) Die Erlaubnis kann mit Beschränkungen, Bedingun-
oder sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Per- gen und Auflagen verbunden werden.
sonen der gesetzliche Vertreter des Kartells. (4) Die Erlaubnis kann widerrufen oder durch Anordnung
(3) Die Beendigung oder Aufhebung der in den §§ 2 bis von Beschränkungen oder Bedingungen geändert oder mit
8 genannten Verträge oder Beschlüsse ist der Kartellbe- Auflagen versehen werden,
hörde mitzuteilen. 1. soweit sich die Verhältnisse, die für die Entscheidung
maßgeblich waren, wesentlich geändert haben oder
(4) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach den §§ 2 bis
5 b, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 freigestellten Kartellen auf 2. soweit das Kartell oder die an ihm beteiligten Unterneh-
Anlrage Auskunft über men einer mit der Erlaubnis verbundenen Auflage zuwi-
derhandeln.
1. Angaben nach § 9 Abs. 2;
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen oder durch Anord-
2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, nung von Beschränkungen oder Bedingungen zu ändern
insbesondere Angaben über die betroffenen Waren oder mit Auflagen zu versehen,
oder Leistungen, über den Zweck, über die beabsich-
tigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündi- 1. soweit sie durch rechtswidrige Einwirkung, wie argli-
gung, Rücktritt und Austritt; stige Täuschung oder Drohung, durch den Antragstel-
ler oder einen anderen herbeigeführt worden ist oder
3. die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen,
Beschränkungen, Bedingungen und A~flagen. 2. soweit das Kartell oder die beteiligten Unternehmen die
durch die Erlaubnis erlangte Freistellung von § 1 miß-
brauchen oder
§ 10
3. soweit der Vertrag oder Beschluß oder die Art seiner
(1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen Durchführung die von der Bundesrepublik Deutschland
in zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten
1. die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für Verträge
Grundsätze über den Verkehr mit Waren oder gewerbli-
und Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
chen Leistungen verletzt oder
Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art;
4. soweit das Kartell dem Verbot des§ 25 Abs. 2 oder 3
2. die Anmeldung von Verträgen und Beschlüssen der in
oder § 26 zuwiderhandelt.
den §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § Sa Abs. 1 sowie § 5b
Abs. 1 bezeichneten Art;
§ 12
3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in § 38 Abs. 2
(1) Bei Verträgen und Beschlüssen der in den §§ 2, 3, 5
Nr. 2 und 3 bezeichneten Art;
Abs. 1 und 4, § 5 a Abs. 1 , § 5 b Abs. 1 und § 5 c bezeichne-
4. die nach § 23 angezeigten Zusammenschlüsse sowie ten Art kann die Kartellbehörde die in Absatz 3 bezeichne-
der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für einen ten Maßnahmen treffen,
Zusammenschluß nach § 24 Abs. 3.
1. soweit die Verträge und Beschlüsse oder die Art ihrer
Für den Inhalt der Bekanntmachung nach Satz 1 Nr. 1 und Durchführung einen Mißbrauch der durch Freistellung
2 gilt § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 entsprechend. Für von § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen oder
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 239
2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutschland in zweiter Abschnitt
zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten Grund-
sätze über den Verkehr mit Waren oder gewerblichen
Sonstige Verträge
Leistungen verletzen.
§ 15
(2) Bei Verträgen und Beschlüssen der in § 6 Abs. 1
bezeichneten Art kann die Kartellbehörde die in Absatz 3 Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder
bezeichneten Maßnahmen treffen, soweit gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen, sind nichtig,
1. die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der
vorliegen oder Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei
2. die Anwendung der Verträge oder Beschlüsse überwie- solchen Verträgen beschränken, die er mit Dritten über die
gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbli-
gende außenwirtschaftliche Interessen der Bundesre-
che Leistungen schließt.
publik Deutschland erheblich beeinträchtigt.
(3) Die Kartellbehörde kann § 16
1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean- § 15 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Abnehmer
standeten Mißbrauch abzustellen, seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich
bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu
2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verträge
vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis
oder Beschlüsse zu ändern, oder
zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzu-
3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären. erlegen.
§ 17
§ 13
(1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen und soll
(1) Jeder Beteiligte kann Verträge und Beschlüsse der in auf Antrag eines nach § 16 gebundenen Abnehmers die
den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art aus wichtigem Grunde Preisbindung mit sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr
fristlos schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbe- zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt für unwirksam erklä-
sondere vor, wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit ren und die Anwendung einer neuen, gleichartigen Preis-
des Kündigenden unbillig eingeschränkt oder durch eine bindung verbieten, wenn sie feststellt, daß
nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung im Verhältnis 1. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird oder
zu den übrigen Beteiligten beeinträchtigt wird. Die Unwirk-
samkeit der Kündigung wegen Fehlens eines wichtigen 2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen
Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, in einer
Grundes kann nur durch Klage innerhalb von vier Wochen
durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nicht
nach Zugang der Kündigung geltend gemacht werden.
gerechtfertigten Weise die gebundenen Waren zu ver-
(2) Solange die Kartellbehörde für Verträge und teuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder
Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.
§§ 7 und 8 bezeichneten Art noch keine Erlaubnis erteilt (2) Vor einer Verfügung nach Absatz 1 soll die Kartellbe-
hat, kann jeder Beteiligte bei Vorliegen eines wichtigen hörde das preisbindende Unternehmen auffordern, den
Grundes zurücktreten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre- beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
chend. Ist vor der Rücktrittserklärung bereits die Erteilung
einer Erlaubnis bei der Kartellbehörde beantragt worden,
§ 18
so soll die Rücktrittserklärung auch der Kartellbehörde
mitgeteilt werden. (1) Die Kartellbehörde kann Verträge zwischen Unter-
nehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen mit
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungs- sofortiger Wirkung oder zu einem von ihr zu bestimmen-
recht oder Rücktrittsrecht ausgeschlossen oder diesen den künftigen Zeitpunkt für unwirksam erklären und die
Vorschriften zuwider rechtlich oder wirtschaftlich einge- Anwendung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten,
schränkt wird, ist nichtig. soweit sie einen Vertragsbeteiligten
1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren,
anderer Waren oder' gewerblicher Leistungen
§ 14
beschränken oder
(1) Auf Grund von Verträgen und Beschlüssen der in
2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche
den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art dürfen Sicherheiten nur
Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte
verwertet werden, soweit die Kartellbehörde auf Antrag abzugeben, oder
des Kartells eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis ist zu
versagen, wenn die Maßnahmen die wirtschaftliche Bewe- 3. darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte
gungsfreiheit des Betroffenen unbillig einschränken oder abzugeben, oder
ihn durch eine nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung 4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht zugehö-
im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten beeinträchtigen. rige Waren oder gewerbliche Leistungen abzunehmen,
(2) Die Erlaubnis kann mit Fristen versehen und mit und soweit
Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen verbunden a) dadurch eine für den Wettbewerb auf dem Markt erheb-
werden. liche Zahl von Unternehmen gleichartig gebunden und
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
in ihrer Wettbewerbsfreiheit unbillig eingeschränkt ist 3. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenznehmers
oder zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung von
Lizenzen auf Verbesserungs- oder Anwendungserfin-
b) dadurch für andere Unternehmen der Marktzutritt unbil-
dungen, sofern diesen gleichartige Verpflichtungen des
lig beschränkt oder
Patentinhabers oder Lizenzgebers entsprechen,
c) durch das Ausmaß solcher Beschränkungen der Wett-
4. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenznehmers
bewerb auf dem Markt für diese oder andere Waren
zum Nichtangriff auf das Schutzrecht,
oder gewerbliche Leistungen wesentlich beeinträchtigt
wird. 5. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenzneh-
mers, soweit sie sich auf die Regelung des Wettbe-
(2) Als unbillig im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b ist werbs auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs
nicht eine Beschränkung anzusehen, die im Verhältnis zu dieses Gesetzes beziehen,
den Angebots- oder Nachfragemöglichkeiten, die den
anderen Unternehmen verbleiben, unwesentlich ist. soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erworbe-
nen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht über-
schreiten.
§ 19
(3) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Erlaubnis zu
(1) Erklärt die Kartellbehörde eine Preisbindung oder einem Vertrag der in Absatz 1 bezeichneten Art erteilen,
eine Beschränkung der in § 18 bezeichneten Art für wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Erwerbers
unwirksam, so bestimmt sich die Gültigkeit der übrigen oder Lizenznehmers oder anderer Unternehmen nicht
damit verbundenen vertraglichen Vereinbarungen nach unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß der
den allgemeinen Vorschriften, soweit nicht Absatz 2 etwas Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt nicht
anderes bestimmt. wesentlich beeinträchtigt wird. § 11 Abs. 3 bis 5 gilt ent-
(2) Die Kartellbehörde kann auf Antrag eines Vertrags- sprechend.
beteiligten gleichzeitig mit einer Verfügung der in Absatz 1 (4) Die §§ 1 bis 14 bleiben unberührt.
bezeichneten Art anordnen, daß die in der Verfügung
ausgesprochene Unwirksamkeit die· Gültigkeit der übrigen
vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt. Sie darf eine § 21
solche Anordnung nur erlassen, soweit dies zur Vermei- (1) § 20 ist bei Verträgen über Überlassung oder Benut-
dung einer unbilligen Härte für einen Vertragsbeteiligten zung gesetzlich nicht geschützter Erfindungsleistungen,
erforderlich ist und nicht überwiegende Belange eines Fabrikationsverfahren, Konstruktionen, sonstiger die
anderen Vertragsbeteiligten entgegenstehen. Technik bereichernder Leistungen sowie nicht geschütz-
ter, den Pflanzenbau bereichernder Leistungen auf dem
(3) Bestehen Vereinbarungen, die für den Fall des
Gebiet der Pflanzenzüchtung, soweit sie Betriebsgeheim-
Absatzes 1 dem aus der Preisbindung oder der Beschrän-
nisse darstellen, entsprechend anzuwenden.
kung Berechtigten ein Recht zum Rücktritt oder zur Kündi-
gung geben oder den Vertragsinhalt zum Nachteil des (2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut einer auf Grund
Vertragsgegners ändern, insbesondere seine Gegenlei- des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassenen Sorte zwi-
stung erhöhen, so können Rechte aus diesen Vereinba- schen einem Züchter und einem Vermehrer oder einem
rungen nur geltend gemacht werden, soweit die Kartellbe- Unternehmen auf der Vermehrungsstufe entsprechend
hörde auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis anzuwenden.
wird erteilt, soweit die Ausübung dieser Rechte die wirt-
schaftliche Bewegungsfreiheit des Vertragsgegners nicht
unbillig einschränkt. Mit der Erlaubnis können Beschrän- Dritter Abschnitt
kungen, Fristen, Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. Marktbeherrschende Unternehmen
§ 20
§ 22
(1) Verträge über Erwerb oder Benutzung von Patenten,
Gebrauchsmustern, Topographien oder Sortenschutz- (1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend im Sinne
rechten sind unwirksam, soweit sie dem Erwerber oder dieses Gesetzes, soweit es als Anbieter oder Nachfrager
Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auf- einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Lei-
erlegen, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausge- stungen
hen; Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, Menge, 1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wett-
Gebiet oder Zeit der Ausübung des Schutzrechts gehen bewerb ausgesetzt ist oder
nicht über den Inhalt des Schutzrechts hinaus. 2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überra-
(2) Absatz 1 gilt nicht gende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere
sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den
1 . für Beschränkungen des Erwerbers oder Lizenzneh- Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen
mers, soweit und solange sie durch ein Interesse des mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche
Veräußerers oder Lizenzgebers an einer technisch ein- Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,
wandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf
Schutzrechtes gerechtfertigt sind, andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustel-
2. für Bindungen des Erwerbers oder Lizenznehmers hin- len, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf
sichtlich der Preisstellung für den geschützten Gegen- andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichti-
stand, gen.
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 241
(2) Als marktbeherrschend gelten auch zwei oder mehr (6) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 bei
Unternehmen, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
Art von Waren oder gewerblichen Leistungen allgemein Aktiengesetzes vorliegen, stehen der Kartellbehörde die
oder auf bestimmten Märkten aus tatsächlichen Gründen Befugnisse nach Absatz 5 gegenüber jedem Konzernun-
ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie ternehmen zu.
in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllen.
§ 23
(3) Es wird vermutet, daß (1) Der Zusammenschluß von Unternehmen ist dem
1. ein Unternehmen marktbeherrschend im Sinne des Bundeskartellamt unverzüglich anzuzeigen, wenn die
Absatzes 1 ist, wenn es für eine bestimmte Art von beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten vor dem
Waren oder gewerblichen Leistungen einen Marktanteil Zusammenschluß endenden Geschäftsjahr Umsatzerlöse
von mindestens einem Drittel hat; die Vermutung gilt von mindestens 500 Millionen Deutscher Mark hatten. Ist
nicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlosse- ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herr-
nen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 250 schendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktienge-
Millionen Deutscher Mark hatte; setzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18
des Aktiengesetzes, so sind für die Berechnung der
2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn
Umsatzerlöse sowie. von Marktanteilen die so verbunde-
für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen
nen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzuse-
Leistungen
hen; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Verein-
a) drei oder weniger Unternehmen zusammen einen barung oder in sonstiger Weise derart zusammen, daß sie
Marktanteil von 50 vom Hundert oder mehr haben gemeinsam einen beherrschenden Einfluß auf ein beteilig-
oder tes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen
b) fünf oder weniger Unternehmen zusammen einen als herrschendes Unternehmen. Für die Ermittlung der
Marktanteil von zwei Dritteln oder mehr haben; Umsatzerlöse gilt§ 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;
Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen
die Vermutung gilt nicht, soweit es sich um Unterneh- Unternehmen, die im Sinne des Satzes 2 verbunden sind
men handelt, die im letzten abgeschlossenen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben
Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 100 Mil- außer Betracht; Umsatzerlöse in fremder Währung sind
lionen Deutscher Mark hatten. nach dem amtlichen Kurs in Deutsche Mark umzurechnen.
Für die Berechnung der Marktanteile und der Umsatzer- An die Stelle der Umsatzerlöse treten bei Kreditinstituten
löse gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 10 entsprechend. und Bausparkassen ein Zehntel der Bilanzsumme, bei
Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen des
(4) Die Kartellbehörde hat gegenüber marktbeherr- letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die Bilanz-
schenden Unternehmen die in Absatz 5 genannten Befug- summe ist um diejenigen Ansätze zu vermindern, die für
nisse, soweit diese Unternehmen ihre marktbeherr- Beteiligungen an im Sinne des Satzes 2 verbundenen
schende Stellung auf dem Markt für diese oder andere Unternehmen ausgewiesen sind; Prämieneinnahmen sind
Waren oder gewerbliche Leistungen mißbräuchlich aus- die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsge-
nutzen. Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt insbe- schäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen
sondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unterneh- Anteile. Bei Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb ganz
men als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art oder teilweise im Vertrieb von Waren besteht, sind inso-
von Waren oder gewerblichen Leistungen weit nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu brin-
gen. Bei Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb ganz oder
1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen
teilweise im Verlag, in der Herstellung oder im Vertrieb von
in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen
Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen
Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beein-
trächtigt; besteht, ist insoweit das Zwanzigfache der Umsatzerlöse
in Ansatz zu bringen; Satz 6 bleibt unberührt. Beim Erwerb
2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder
die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem zu einem wesentlichen Teil ist für die Berechnung der
Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben Marktanteile und der Umsatzerlöse des Veräußerers nur
würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltenswei- auf den veräußerten Vermögensteil abzustellen. Satz 8 gilt
sen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit entsprechend für den Erwerb von Anteilen, soweit dabei
wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; weniger als 25 vom Hundert der Anteile beim Veräußerer
3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedin- verbleiben und der Zusammenschluß nicht die Vorausset-
gungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unter- zungen des Absatzes 2 Nr. 2 Satz 3, Nr. 5 oder Nr. 6
nehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von erfüllt. Steht einer Person oder Personenvereinigung, die
gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, daß der nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem
Unterschied sachlich gerechtfertigt ist. Unternehmen zu, so gilt sie für die Zwecke dieses Geset-
zes als Unternehmen.
(5) Die Kartellbehörde kann unter den Voraussetzungen
des Absatzes 4 marktbeherrschenden Unternehmen ein (2) Als Zusammenschluß im Sinne dieses Gesetzes
mißbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge für gelten folgende Tatbestände:
unwirksam erklären; § 19 gilt entsprechend. Zuvor soll die 1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens
Kartellbehörde die Beteiligten auffordern, den beanstande- ganz oder zu einem wesentlichen Teil durch Ver-
ten Mißbrauch abzustellen. schmelzung, Umwandlung oder in sonstiger Weise.
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, des Absatzes 2 zusammengeschlossen waren, es sei
wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, denn, daß der Zusammenschluß nicht zu einer wesentli-
dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen chen Verstärkung der bereits bestehenden Unterneh-
mensverbindung führt. Ein Zusammenschluß liegt nicht
a) 25 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte
vor, wenn ein Kreditinstitut bei der Gründung oder Kapital-
des anderen Unternehmens erreichen oder
erhöhung eines Unternehmens oder sonst im Rahmen
b) 50 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte seines Geschäftsbetriebes Anteile an einem anderen
des anderen Unternehmens erreichen oder Unternehmen zum Zweck der Veräußerung auf dem Markt
c) dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung im erwirbt, solange es das Stimmrecht aus diesen Anteilen
Sinne des § 16 Abs. 1 des Aktiengesetzes gewäh- nicht ausübt und sofern die Veräußerung innerhalb eines
ren. Jahres erfolgt; bei der Gründung eines Unternehmens
führt die Ausübung des Stimmrechts in der ersten Haupt-
Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rech- versammlung nach der Gründung nicht zu einem Zusam-
nen auch die Anteile, die einem im Sinne des Absat- menschluß. Ist ein an einem Zusammenschluß beteiligtes
zes 1 Satz 2 verbundenen Unternehmen oder einem Unternehmen ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verbun-
anderen für Rechnung eines dieser Unternehmen denes Unternehmen, so gelten auch das herrschende
gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Unternehmen sowie diejenigen Unternehmen, von denen
Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges das herrschende Unternehmen abhängig ist, als am
Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Zusammenschluß beteiligt. Schließen sich zwei oder mehr
Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander im vorbe- Unternehmen zusammen, so gilt dies auch als Zusam-
zeichneten Umfang Anteile an einem anderen Unter- menschluß der von ihnen abhängigen Unternehmen.
nehmen, so gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen
das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusam- (4) Zur Anzeige sind verpflichtet:
menschluß der sich beteiligenden Unternehmen unter-
1. in den Fällen der Verschmelzung oder Umwandlung die
einander (Gemeinschaftsunternehmen). Als Zusam-
Inhaber des aufnehmenden oder des neugebildeten
menschluß gilt auch der Erwerb von Anteilen, soweit
Unternehmens oder deren Vertreter, bei juristischen
dem Erwerber durch Vertrag, Satzung, Gesellschafts-
Personen und Gesellschaften die nach Gesetz oder
vertrag oder Beschluß eine Rechtsstellung verschafft
Satzung zur Vertretung berufenen Personen;
ist, die bei der Aktiengesellschaft ein Aktionär mit mehr
als 25 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals 2. im übrigen
innehat. a) die Inhaber der am Zusammenschluß beteiligten
3. Verträge mit einem anderen Unternehmen, durch die Unternehmen und
a) ein Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 auch der
gebildet oder der Kreis der Konzernunternehmen Veräußerer
erweitert wird oder oder deren Vertreter, bei juristischen Personen und
b) sich das andere Unternehmen verpflichtet, sein Gesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Ver-
Unternehmen für Rechnung des Unternehmens zu tretung berufenen Personen; in den Fällen des Buch-
führen oder seinen Gewinn ganz oder zum Teil an stabens b gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
das Unternehmen abzuführen oder
(5) In der Anzeige ist die Form des Zusammenschlusses
c) dem Unternehmen der Betrieb des anderen Unter- anzugeben. Die Anzeige muß ferner über jedes beteiligte
nehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil Unternehmen folgende Angaben enthalten:
verpachtet oder sonst überlassen wird.
1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der
4. Herbeiführung der Personengleichheit von mindestens Niederlassung oder den Sitz;
der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vor- 2. die Art des Geschäftsbetriebes;
stands oder eines sonstigen zur Geschäftsführung
berufenen Organs von Unternehmen. 3. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre
Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungs-
5. Jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf bereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen
Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittel- Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusam-
bar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf men mindestens 20 vom Hundert erreichen, und die
ein anderes Unternehmen ausüben können. Umsatzerlöse; an Stelle der Umsatzerlöse sind bei
6. Jede Verbindung von Unternehmen der in Nummer 2, 4 Kreditinstituten und Bausparkassen die Bilanzsumme,
oder 5 genannten Art, bei der ein geringerer als der in bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnah-
Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a genannte Anteil erwor- men anzugeben;
ben, eine Rechtsstellung nach Nummer 2 Satz 4 nicht 4. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unterneh-
verschafft, der Umfang der Personengleichheit nach men die Höhe der erworbenen und der insgesamt
Nummer 4 nicht erreicht und ein beherrschender Ein- gehaltenen Beteiligung.
fluß im Sinne der Nummer 5 nicht ermöglicht wird,
sofern durch die Verbindung ein oder mehrere Unter- Ist ein beteiligtes Unternehmen ein im Sinne des Absat-
nehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerb- zes 1 Satz 2 verbundenes Unternehmen, so sind die in
lich erheblichen Einfluß auf ein anderes Unternehmen Satz 2 Nr. 1 und 2 geforderten Angaben auch über die so
ausüben können. verbundenen Unternehmen und die in Satz 2 Nr. 3 gefor-
derten Angaben über jedes am Zusammenschluß betei-
(3) Ein Zusammenschluß ist auch dann anzunehmen, ligte Unternehmen und die mit ihm so verbundenen Unter-
wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher im Sinne nehmen insgesamt zu machen sowie die Konzernbezie-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 243
hungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwi- den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstel-
schen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen. lung hat. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Unternehmen
handelt, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
(6) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Umsatzerlöse von weniger als 150 Millionen Deutscher
Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich Mark hatten oder wenn die am Zusammenschluß beteilig-
der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie ten Unternehmen insgesamt einen Marktanteil von nicht
über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren mehr als 15 vom Hundert erreichen. § 22 Abs. 2 und 3
oder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unter- Satz 1 Nr. 2 bleibt im übrigen unberührt.
nehmen im letzten vor dem Zusammenschluß endenden
Geschäftsjahr erzielt hat. Ist ein beteiligtes Unternehmen (3) Bei der Berechnung der Umsatzerlöse und Marktan-
ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verbundenes Unter- teile ist § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und 8 bis 1O anzuwenden.
nehmen, so kann das Bundeskartellamt die Auskunft auch
über die so verbundenen Unternehmen verlangen; es § 24
kann die Auskunft auch von den verbundenen Unterneh-
men verlangen. § 46 Abs. 2, 5 und 9 gilt entsprechend. Zur (1) Ist zu erwarten, daß durch einen Zusammenschluß
Erteilung der Auskunft hat das Bundeskartellamt eine eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt
angemessene Frist zu bestimmen. Die Befugnisse des wird, so hat die Kartellbehörde die in den folgenden
Bundeskartellamtes nach § 46 bleiben unberührt. Bestimmungen genannten Befugnisse, es sei denn, die
beteiligten Unternehmen weisen nach, daß durch den
Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbe-
§ 23a werbsbedingungen eintreten und daß diese Verbesserun-
(1) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 bis 3 wird für die gen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.
Zusammenschlußkontrolle vermutet, daß durch den
Zusammenschluß eine überragende Marktstellung entste- (2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so
hen oder sich verstärken wird, wenn untersagt das Bundeskartellamt den Zusammenschluß.
Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluß unter-
1. sich ein Unternehmen, das im letzten vor dem Zusam- sagen, sobald ihm das Vorhaben des Zusammenschlus-
menschluß endenden Geschäftsjahr Umsatzerlöse von ses bekanntgeworden ist; vollzogene Zusammenschlüsse
mindestens zwei Milliarden Deutscher Mark hatte, mit darf das Bundeskartellamt nur innerhalb einer Frist von
einem anderen Unternehmen zusammenschließt, das einem Jahr seit Eingang der vollständigen Anzeige nach
a) auf einem Markt tätig ist, auf dem kleine und mittlere § 23 untersagen;§ 24a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 5 bis 6 gilt
Unternehmen insgesamt einen Marktanteil von min- entsprechend. Vor einer Untersagung ist den obersten
destens zwei Dritteln und die am Zusammenschluß Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unter-
beteiligten Unternehmen insgesamt einen Marktan- nehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme
teil von mindestens fünf vom Hundert haben, oder zu geben. Hat das Bundeskartellamt die Verfügung nach
Satz 1 erlassen, so ist es unzulässig, den Zusammen-
b) auf einem oder mehreren Märkten marktbeherr- schluß ohne Erlaubnis des Bundesministers für Wirtschaft
schend ist, auf denen insgesamt im letzten abge- zu vollziehen oder am Vollzug des Zusammenschlusses
schlossenen Kalenderjahr mindestens 150 Millio- mitzuwirken; Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot
nen Deutscher Mark umgesetzt wurden, oder verstoßen, sind unwirksam; dies gilt nicht für Verträge über
2. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen im die Verschmelzung, Umwandlung, Eingliederung oder
letzten vor dem Zusammenschluß endenden Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensver-
Geschäftsjahr insgesamt Umsatzerlöse von minde- träge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes,
stens zwölf Milliarden Deutscher Mark und mindestens sobald sie durch Eintragung in das Handelsregister oder in
zwei der am Zusammenschluß beteiligten Unterneh- das Genossenschaftsregister rechtswirksam geworden
men Umsatzerlöse von jeweils mindestens einer Mil- sind. Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Bundes-
liarde Deutscher Mark hatten; die Vermutung gilt nicht, kartellamt untersagt hat, ist aufzulösen, wenn nicht der
soweit der Zusammenschluß auch die Voraussetzun- Bundesminister für Wirtschaft die Erlaubnis zu dem
gen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 erfüllt und das Zusammenschluß erteilt.
Gemeinschaftsunternehmen nicht auf einem Markt
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft erteilt auf Antrag
tätig ist, auf dem im letzten Kalenderjahr mindestens
die Erlaubnis zu dem Zusammenschluß, wenn im Einzelfall
750 Millionen Deutscher Mark umgesetzt wurden.
die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftli-
(2) Für die Zusammenschlußkontrolle gilt auch eine chen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird
Gesamtheit von Unternehmen als marktbeherrschend, oder der Zusammenschluß durch ein überragendes Inter-
wenn sie esse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist; hierbei ist auch
die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die auf Märkten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset-
einem Markt die höchsten Marktanteile und zusammen zes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt wer-
einen Marktanteil von 50 vom Hundert erreichen, oder den, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschrän-
2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die auf kung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet
einem Markt die höchsten Marktanteile und zusammen wird. Die Erlaubnis kann mit Beschränkungen und Aufla-
einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen, gen verbunden werden. Diese dürfen sich nicht darauf
richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Ver-
es sei denn, die Unternehmen weisen nach, daß die Wett- haltenskontrolle zu unterstellen. § 22 bleibt unberührt.
bewerbsbedingungen auch nach dem Zusammenschluß
zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Zusam-
oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu menschluß ist binnen einer Frist von einem Monat beim
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesminister für Wirtschaft schriftlich einzureichen. Die oder in das Genossenschaftsregister rechtswirksam
Frist beginnt mit der Zustellung der in Absatz 2 Satz 1 geworden sind.
bezeichneten Verfügung des Bundeskartellamtes; wird die 4. einen Treuhänder bestellen, der für die zur Auflösung
Verfügung des Bundeskartellamtes innerhalb der in § 65 des Zusammenschlusses Verpflichteten die erforderli-
Abs. 1 Satz 1 und 2 vorgesehenen Frist angefochten, so chen Willenserklärungen abzugeben und die erforderli-
beginnt die Frist für den Erlaubnisantrag in dem Zeitpunkt, chen tatsächlichen Handlungen vorzunehmen hat; hier-
in dem die Verfügung des Bundeskartellamtes unanfecht- bei ist zu bestimmen, in welchem Umfang während der
bar wird. Der Bundesminister für Wirtschaft soll über den Dauer der Treuhänderschaft die Rechte der Betroffe-
Antrag innerhalb von vier Monaten seit Ablauf der in den nen ruhen; für das Rechtsverhältnis zwischen dem
Sätzen 1 und 2 genannten Frist für den Erlaubnisantrag Treuhänder und dem Verpflichteten sind die §§ 664,
entscheiden. Vor der Entscheidung ist den obersten Lan- 666 bis 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
desbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen chend anzuwenden; der Treuhänder kann von dem
ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu Verpflichteten eine angemessene Vergütung bean-
geben. spruchen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Erlaubnis (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht,
widerrufen oder durch Anordnung von Beschränkungen
ändern oder mit Auflagen versehen, wenn die beteiligten 1. wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt im letzten
Unternehmen einer mit der Erlaubnis verbundenen Auf- abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von
lage zuwiderhandeln. Der Bundesminister für Wirtschaft weniger als 500 Millionen Deutscher Mark hatten oder
kann die Erlaubnis zurücknehmen, wenn die beteiligten 2. wenn sich ein Unternehmen, das nicht abhängig ist und
Unternehmen sie durch arglistige Täuschung, Drohung, im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzer-
Bestechung oder durch Angaben erwirkt haben, die in löse von nicht mehr als 50 Millionen Deutscher Mark
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig hatte, einem anderen Unternehmen anschließt, es sei
waren. denn, das eine Unternehmen hatte Umsatzerlöse von
mindestens vier Millionen Deutscher Mark und das
(6) Die Auflösung eines vollzogenen Zusammenschlus-
andere Unternehmen Umsatzerlöse von mindestens
ses kann auch darin bestehen, daß die Wettbewerbsbe-
einer Milliarde Deutscher Mark oder
schränkung auf andere Weise als durch Wiederherstellung
des früheren Zustands beseitigt wird. Das Bundeskartell- 3. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens
amt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen ange-
erforderlichen Maßnahmen an, wenn boten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr
weniger als zehn Millionen Deutscher Mark umgesetzt
1. seine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Verfügung unan-
wurden.
fechtbar geworden ist und,
Bei der Berechnung der Umsatzerlöse ist § 23 Abs. 1
2. falls die beteiligten Unternehmen beim Bundesminister
Satz 2 bis 10 anzuwenden.
für Wirtschaft einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
zum Zusammenschluß gestellt hatten, die Ablehnung (9) Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit
dieses Antrags oder in den Fällen des Absatzes 5 der durch den Zusammenschluß der Wettbewerb beim Verlag,
Widerruf oder die Rücknahme unanfechtbar geworden bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Zeitungen oder
ist. Zeitschriften oder deren Bestandteilen im Sinne des
Hierbei hat es unter Wahrung der Belange Dritter diejeni- Absatzes 1 beschränkt wird.
gen Maßnahmen anzuordnen, die mit dem geringsten
Aufwand und der geringsten Belastung für die Beteiligten
zum Ziele führen. § 24a
(1) Das Vorhaben eines Zusammenschlusses kann
(7) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bun- beim Bundeskartellamt angemeldet werden. Das Vorha-
deskartellamt insbesondere ben ist beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn
1. durch einmalige oder mehrfache Festsetzung eines 1. eines der am Zusammenschluß beteiligten Unterneh-
Zwangsgeldes von 10 000 bis eine Million Deutscher men im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Um-
Mark die zur Auflösung des Zusammenschlusses Ver- satzerlöse von mindestens zwei Milliarden Deutscher
pflichteten dazu anhalten, daß sie unverzüglich die
Mark hatte oder
angeordneten Maßnahmen ergreifen,
2. mindestens zwei der am Zusammenschluß beteiligten
2. untersagen, daß das Stimmrecht aus Anteilen an einem Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteilig- jahr Umsatzerlöse von jeweils einer Milliarde Deutscher
ten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind,
Mark oder mehr hatten oder
ausgeübt wird, oder die Ausübung des Stimmrechts
oder die Art der Ausübung von der Erlaubnis des 3. der Zusammenschluß nach Landesrecht durch Gesetz
Bundeskartellamtes abhängig machen, oder sonstigen Hoheitsakt bewirkt werden soll;
3. den Zusammenschluß bewirkende Verträge der in § 23 dies gilt nicht für Zusammenschlüsse nach § 23 Abs. 2
Abs. 2 Nr. 1 und 3 bezeichneten Art für unwirksam Nr. 6. Für die Anmeldung gilt § 23 entsprechend mit der
erklären; dies gilt nicht für Verträge über die Ver- Maßgabe, daß bei Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 und
schmelzung, Umwandlung, Eingliederung oder Grün- Abs. 6 an die Stelle des Zeitpunktes des Zusammen-
dung eines Unternehmens und für Unternehmensver- schlusses der Zeitpunkt der Anmeldung tritt und daß in den
träge im Sinne der§§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, Fällen der Verschmelzung oder Umwandlung die Inhaber,
sobald sie durch Eintragung in das Handelsregister die Vertreter oder zur Vertretung berufenen Personen der
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 245
am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen zur Anmel- derung oder Gründung eines Unternehmens und für Unter-
dung verpflichtet sind. Die Anmeldung gilt nur als bewirkt, nehmensverträge im Sinne der§§ 291 und 292 des Aktien-
wenn sie die in § 23 Abs. 5 bezeichneten Angaben enthält. gesetzes, sobald sie durch Eintragung in das Handelsregi-
§ 46 Abs. 9 findet auf die anläßlich der Anmeldung erlang- ster oder in das Genossenschaftsregister rechtswirksam
ten Kenntnisse und Unterlagen entsprechende Anwen- geworden sind.
dung.
§ 24b
(2) Ist das Zusammenschlußvorhaben beim Bundeskar- (1) Zur regelmäßigen Begutachtung der Entwicklung
tellamt angemeldet worden, so darf das Bundeskartellamt der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik
den Zusammenschluß nur untersagen, wenn es demjeni- Deutschland und der Anwendung der §§ 22 bis 24 a wird
gen, der die Anmeldung bewirkt hat, innerhalb einer Frist eine Monopolkommission gebildet. Sie besteht aus fünf
von einem Monat seit Eingang der Anmeldung mitteilt, daß Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche,
es in die Prüfung des Zusammenschlußvorhabens einge- betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische
treten ist und wenn die Verfügung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen
innerhalb einer Frist von vier Monaten seit Eingang der verfügen müssen.
Anmeldung ergeht. Das Bundeskartellamt darf den
Zusammenschluß auch nach Ablauf der vier Monate unter- (2) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen weder
sagen, wenn der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft
des Bundes oder eines Landes noch dem öffentlichen
1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen
Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen
einer Fristverlängerung zugestimmt haben oder
juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn
2. der Zusammenschluß vollzogen wird, obgleich die in als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissen-
Satz 1 genannte Frist von einem Monat oder, wenn das schaftlichen Instituts, angehören. Sie dürfen ferner nicht
Bundeskartellamt die Mitteilung nach Satz 1 gemacht Repräsentant eines Wirtschaftsverbandes oder einer
hat, die dort genannte Frist von vier Monaten noch nicht Organisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein oder
abgelaufen ist oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbe-
3. der Zusammenschluß anders als angemeldet vollzogen sorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht während
wird oder des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der
Monopolkommission eine derartige Stellung innegehabt
4. der Zusammenschluß noch nicht vollzogen ist und die haben.
Verhältnisse, auf Grund deren das Bundeskartellamt
von der Mitteilung nach Satz 1 oder von der Untersa- (3) Die Monopolkommission soll in ihrem Gutachten den
gung des Zusammenschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 jeweiligen Stand der Unternehmenskonzentration sowie
abgesehen hatte, sich wesentlich geändert haben oder deren absehbare Entwicklung unter wirtschafts-, insbeson-
dere wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten beurteilen
5. das Bundeskartellamt durch unrichtige oder unvollstän-
und die Anwendung der§§ 22 bis 24a würdigen. Sie soll
dige Angaben der am Zusammenschluß beteiligten
auch nach ihrer Auffassung notwendige 'Änderungen der
Unternehmen oder eines anderen veranlaßt worden ist,
einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes aufzeigen.
die Mitteilung nach Satz 1 oder die Untersagung des
Zusammenschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 zu (4) Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses
unterlassen oder Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer Tätig-
6. eine Auskunft nach § 23 Abs. 6 oder § 46 nicht oder keit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung
nicht fristgemäß erteilt wurde und das Bundeskartell- der Gutachten eine abweichende Auffassung, so kann sie
amt dadurch zu dem in Nummer 5 bezeichneten Ver- diese in den Gutachten zum Ausdruck bringen.
halten veranlaßt worden ist.
(5) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre bis
zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1976, ein Gutachten,
(3) Die Anmeldung des Zusammenschlußvorhabens läßt
das sich auf die Verhältnisse in den letzten beiden abge-
die Pflicht zur Anzeige des Zusammenschlusses nach
schlossenen Kalenderjahren erstreckt, und leitet es der
§ 23 unberührt; bei der Anzeige nach§ 23 kann auf die bei
Bundesregierung unverzüglich zu. Die Gutachten nach
der AnmeldU?1g des Zusammenschlußvorhabens einge-
Satz 1 werden den gesetzgebenden Körperschaften von
reichten Unterlagen Bezug genommen werden.
der Bundesregierung unverzüglich vorgelegt und zum glei-
chen Zeitpunkt von der Monopolkommission veröffentlicht.
(4) Ist ein Zusarnmenschlußvorhaben nach Absatz Zu diesen Gutachten nimmt die Bundesregierung in ange-
Satz 2 anzumelden, so ist es unzulässig, den Zusam- messener Frist gegenüber den gesetzgebenden Körper-
menschluß vor dem Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genann- schaften Stellung. Darüber hinaus kann die Monopolkom-
ten Frist von einem Monat und, wenn das Bundeskartell- mission nach ihrem Ermessen zusätzliche Gutachten
amt die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gemacht hat, vor erstellen. Die Bundesregierung kann sie mit der Erstattung
dem Ablauf der dort genannten Frist von vier Monaten zusätzlicher Gutachten beauftragen. Die Monopolkommis-
oder deren vereinbarter Verlängerung zu vollziehen oder sion leitet Gutachten nach den Sätzen 4 und 5 der Bundes-
am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitzuwirken, es regierung zu und veröffentlicht sie. Der Bundesminister für
sei denn, das Bundeskartellamt hat demjenigen, der die Wirtschaft hat in Einzelfällen, die ihm nach § 24 Abs. 3 zur
Anmeldung bewirkt hat, vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 Entscheidung vorliegen, eine gutachtliche Stellungnahme
genannten Fristen schriftlich mitgeteilt, daß das Zusam- der Monopolkommission einzuholen.
menschlußvorhaben die Untersagungsvoraussetzungen
des § 24 Abs. 1 nicht erfüllt; Rechtsgeschäfte, die gegen (6) Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf
dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam; dies gilt nicht für Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsi-
Vertri=i.Je über die Verschmelzung, Umwandlung, Einglie- denten berufen. Zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
nach Absatz 5 Satz 1 ein Gutachten zu erstatten ist, übermittelt werden. Die statistischen Ämter der Länder
scheidet ein Mitglied aus. Die Reihenfolge des Ausschei- stellen die hierfür erforderlichen Einzelangaben dem Stati-
dens wird in der ersten Sitzung der Monopolkommission stischen Bundesamt zur Verfügung.
durch das Los bestimmt. Der Bundespräsident beruft auf
(2) Personen, die zusammengefaßte Einzelangaben
Vorschlag der Bundesregierung jeweils ein neues Mitglied
nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung
für die Dauer von vier Jahren. Wiederberufungen sind
zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie
zulässig. Die Bundesregierung hört die Mitglieder der
nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-
Monopolkommission an, bevor sie neue Mitglieder vor- ders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des
schlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklä- Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469,
rung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzulegen. 547 - Artikel 42), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1942) geändert worden ist, gilt
Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders ver-
Mitglieds berufen; die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend. pflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vor-
schriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von
(7) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen
Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5; §§ 204, 205) und
der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern. Die
des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1) den für den
Monopolkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzen-
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.
den. Die Monopolkommission gibt sich eine Geschäfts-
ordnung. (3) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur
für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt
(8) Die Monopolkommission erhält eine Geschäftsstelle. wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1
Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in der Vermittlung genannte Zweck erfüllt ist.
und Zusammenstellung von Quellenmaterial, der techni-
schen Vorbereitung der Sitzungen der Monopolkommis- (4) Bei der Monopolkommission muß durch organisatori-
sion, dem Druck und der Veröffentlichung der Gutachten sche und technische Maßnahmen sichergestellt sein, daß
sowie der Erledigung der sonst anfallenden Verwaltungs- nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders
aufgaben. Verpflichtete oder Verpflichtete nach Abs. 2 Satz 1 Emp-
fänger von zusammengefaßten Einzelangaben sind.
(9) Die Mitglieder der Monopolkommission und die
Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegen- (5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16
heit über die Beratungen und die von der Monopolkommis- Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die
sion als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzube-
verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich wahren.
auch auf Informationen, die der Monopolkommission (6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken nach
gegeben und als vertraulich bezeichnet werden. Absatz 1 sind die befragten Unternehmen schriftlich zu
unterrichten, daß die zusammengefaßten Einzelangaben
(10) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten nach Absatz 1 der Monopolkommission übermittelt werden
eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reise- dürfen.
kosten. Diese werden vom Bundesminister für Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern Vierter Abschnitt
festgesetzt. Die Kosten der Monopolkommission trägt der
Bund. Wettbewerbsbeschränkendes
und diskriminierendes Verhalten
§ 24c
(1) Für die Begutachtung der Entwicklung der Unterneh- § 25
menskonzentration dürfen der Monopolkommission vom (1) Ein aufeinander abgestimmtes Verhalten von Unter-
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der nehmen oder Vereinigungen von Unternehmen, das nach
Länder aus den von diesen geführten Wirtschaftsstatisti- diesem Gesetz nicht zum Gegenstand einer vertraglichen
ken (Statistik im produzierenden Gewerbe, Handwerkssta- Bindung gemacht werden darf, ist verboten.
tistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik, Verkehrsstati-
stik, Statistik im Handel und Gastgewerbe und Pressestati- (2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
stik) zusammengefaßte Einzelangaben über die Vom-Hun- dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen
dert-Anteile der drei, sechs und zehn größten Unterneh- oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewäh-
men oder Betriebe des jeweiligen Wirtschaftsbereichs ren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach
diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Geset-
a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduktion, zes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht zum
b) am Umsatz, Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden
c) an der Zahl der tätigen Personen, darf.
d) an den Lohn- und Gehaltsummen, (3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
e) an den Investitionen,
1. einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der §§ 2 bis 8,
f) an der Wertschöpfung, 29, 99 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 und 103
g) an der Zahl der Betriebe, beizutreten oder
h) an der Größe der Auflagen und am objektbezogenen 2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 23
Umsatz von Zeitungen und Zeitschriften nach Arten zusammenzuschließen oder
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 247
3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich ehe Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benach-
im Markt gleichförmig zu verhalten. teiligung des Unternehmens im Wettbewerb führt. Wirt-
schaftsvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch
§ 26 die Gütezeichengemeinschaften.
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen (2) Die Verfügung kann mit Auflagen verbunden werden.
dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigun- (3) § 11 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ist entsprechend
gen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unter- anzuwenden.
nehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder
Bezugssperren auffordern.
(2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen Fünfter Abschnitt
von Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8, 99 Abs. 1 Nr. 1
Wettbewerbsregeln
und 2 sowie Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 bis 103 und
Unternehmen, die Preise nach den §§ 16, 100 Abs. 3 oder
§ 103 Abs. 1 Nr. 3 binden, dürfen ein anderes Unterneh- § 28
men in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unter- (1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für
nehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.
noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichar-
(2) Wettbewerbsregeln im Sinne dieser Vorschriften sind
tigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund
Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im
unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsät-
Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von
zen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsge-
Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unter-
rechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im
nehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten
Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsät-
Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise
zen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.
abhängig sind, daß ausreichende und zumutbare Möglich-
keiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei
bestehen. Es wird vermutet, daß ein Anbieter einer der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbs-
bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen regeln beantragen.
von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 2 ist,
(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln
wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den ver-
hat zu enthalten:
kehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungs-
entgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, 1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder
die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden. Berufsvereinigung;
(3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereinigun- 2. Name und Anschrift ihres Vertreters;
gen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungs-
dürfen ihre Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere bereichs der Wettbewerbsregeln;
Unternehmen im Geschäftsverkehr zu veranlassen, ihnen 4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorzugsbedingun-
gen zu gewähren. Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Dem Antrag sind beizufügen:
Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
Satz 2 im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unter-
2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln satzungs-
nehmen.
mäßig aufgestellt sind;
(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren 3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts-
Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der glei-
Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber chen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und
unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisatio-
(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach nen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden
Wirtschaftszweiges.
allgemeiner Erfahrung der Anschein, daß ein Unterneh-
men seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 ausge-
(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbe-
nutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den
werbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.
Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründen-
den Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären,
deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder § 29
einem Verband nach § 35 Abs. 3 nicht möglich, dem in Vereinbarungen, in denen sich die Beteiligten zur Ein-
Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich haltung von anerkannten Wettbewerbsregeln im Sinne des
und zumutbar ist. § 28 verpflichten, sind nicht Verträge oder Beschlüsse im
Sinne des § 1 dieses Gesetzes.
§ 27
(1) Wird die Aufnahme eines Unternehmens in eine
Wirtschafts- oder Berufsvereinigung abgelehnt, so kann § 30
die Kartellbehörde auf Antrag des betroffenen Unterneh- Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen der
mens die Aufnahme in die Vereinigung anordnen, wenn gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsvereini-
clie Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte unglei- gungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen Lie-
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
feranten und Abnehmer sowie den Bundesorganisationen Anwendung. Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden
der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur Stellung- unterzeichnen, die auf einen schriftlichen Beschluß, auf
nahme zu geben. Die Kartellbehörde kann eine öffentliche eine schriftliche Satzung oder auf eine Preisliste Bezug
mündliche Verhandlung über den Antrag auf Anerkennung nehmen. § 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durchführen, in der es jedermann freisteht, Einwendungen findet keine Anwendung.
gegen die Anerkennung zu erheben.
§ 35
§ 31
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift
(1) Die Kartellbehörde kann den Antrag auf Anerken- dieses Gesetzes oder gegen eine auf Grund dieses Geset-
nung einer Wettbewerbsregel ablehnen, wenn eine derar- zes von der Kartellbehörde oder dem Beschwerdegericht
tige Regel oder eine Vereinbarung darüber im Sinn des erlassene Verfügung verstößt, ist, sofern die Vorschrift
§ 29 Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes oder die Verfügung den Schutz eines anderen bezweckt,
gegen den unlauteren Wettbewerb, des Rabattgesetzes diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen
oder der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze Schadens verpflichtet. Richtet sich der Verstoß gegen eine
der Wirtschaft, Erster Teil (Zugabeverordnung), in der im auf Grund des § 27 erlassene Verfügung, so kann der
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1, Geschädigte auch für den Schaden, der nicht Vermögens-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert schaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
durch § 18 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1
S. 2294), unter Berücksichtigung der dazu ergangenen (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine von der
Rechtsprechung oder einer sonstigen rechtlichen Vor- Kartellbehörde oder dem Beschwerdegericht erlassene
schrift verletzt. Verfügung im Sinne des Absatzes 1 verstößt, hat, sofern
die Verfügung oder die Feststellung nach § 70 Abs. 3
(2) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die unanfechtbar wird, auch den Schaden zu ersetzen, der
Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter von der Zustellung der Verfügung an entstanden ist.
Wettbewerbsregeln bei der Kartellbehörde anzumelden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein Anspruch auf
(3) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzu- Unterlassung auch von Verbänden zur Förderung gewerb-
nehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich fest- licher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Ver-
stellt, daß die Voraussetzungen für die Ablehnung der bände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kla-
Anerkennung nach Absatz 1 vorliegen. gen können.
§ 32 § 36
(1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen (1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigungen,
die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre Satzung einen
1. die Anträge nach § 28 Abs. 3; Vertreter bestellen, der ermächtigt ist, sie in den durch
2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Ver- dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten gegenüber der
handlung nach § 30 Satz 2; Kartellbehörde sowie in Beschwerdeverfahren (§§ 62 bis
72) und Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 73 bis 75) zu
3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihren Ände-
vertreten. Name und Anschrift des Vertreters sollen der
rungen und Ergänzungen;
Kartellbehörde mitgeteilt werden.
4. die Löschung von Wettbewerbsregeln nach § 31
Abs. 3. (2) Ist ein dem Absatz 1 entsprechender Vertreter nicht
vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartellbehörde das
(2) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 1 für deren Sitz zuständige Amtsgericht einen Vertreter. Die
Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, Kartellbehörde stellt den Antrag von Amts wegen oder auf
deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde Antrag eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der
zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind. Bestellung eines Vertreters hat. Das Amtsgericht hat die
Bestellung zu widerrufen, wenn der Mangel behoben ist.
(3) Soweit die Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 zur Anerken-
nung führen, genügt für die Bekanntmachung der Aner-
kennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der § 37
Anträge. Die Mitglieder eines Kartells, das nicht rechtsfähig ist,
§ 33 sind als Gesamtschuldner für den Schaden verantwortlich,
den ein Beauftragter des Kartells durch eine in Ausführung
Die Kartellbehörden erteilen auf Anfrage Auskunft über
der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, auf
anerkannte Wettbewerbsregeln, indem die Angaben zu
Grund dieses Gesetzes zum Schadensersatz verpflich-
§ 28 Abs. 4 Satz 1 mitgeteilt werden.
tende Handlung einem Dritten zufügt.
Sechster Abschnitt
Siebenter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Untersagungsverfahren,
§ 34 Mehrerlösabschöpfung
Kartellverträge und Kartellbeschlüsse (§§ 2 bis 8) sowie
Verträge, die Beschränkungen der in den §§ 16, 18, 20 § 37 a
und 21 bezeichneten Art enthalten, sind schriftlich abzu- (1) Die Kartellbehörde kann die Durchführung eines
fassen. § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Vertrages oder Beschlusses untersagen, der nach den
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 249
§§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1 Satz 3 oder§ 103 3. entgegen § 14 Abs. 1 ohne Erlaubnis Sicherheiten
Abs. 2 unwirksam oder nichtig ist. verwertet,
(2) Die Kartellbehörde kann Unternehmen und Vereini- 4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfechtbar gewor-
gungen von Unternehmen ein Verhalten untersagen, das denen Verfügung nach Absatz 3, § 12 Abs. 3 Nr. 1
nach den §§ 25, 26 und 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 verboten auch in Verbindung mit § 102 Abs. 2 Satz 2 oder
ist. Abs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7
Nr. 2, § 27, § 37 a auch in Verbindung mit § 47 Abs. 2
§ 37 b Satz 1 und 2, § 38a Abs. 3 oder 6, § 102a Abs. 2,
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig § 103 Abs. 6 Nr. 1 oder § 104 Abs. 2 Nr. 1 zuwider-
durch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit einer Ver- handelt, soweit sie ausdrücklich auf diese Bußgeldvor-
fügung nach § 22 Abs. 5 oder § 103 Abs. 6 untersagt hat, schrift verweist,
nach Zustellung der Verfügung einen Mehrerlös erlangt, so 5. vorsätzlich oder fahrlässig einer einstweiligen Anord-
kann die Kartellbehörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nung nach § 56 oder § 63 Abs. 3, einer Anordnung
der Verfügung oder der Feststellung nach § 70 Abs. 3 nach § 63a oder einer vollziehbaren Verfügung nach
anordnen, daß das Unternehmen einen dem Mehrerlös § 38 a Abs. 3 oder 6 zuwiderhandelt, die ausdrücklich
entsprechenden Geldbetrag an die Kartellbehörde abführt auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(Mehrerlösabschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit der
Mehrerlös durch Schadensersatzleistungen nach § 35 6. vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen der Kartell-
oder durch Geldbuße ausgeglichen ist. Die Mehrerlösab- behörde zuwiderhandelt, sofern die Verfügung, mit
schöpfung darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren der die Auflage erteilt ist, unanfechtbar geworden ist
seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der und ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift ver-
Feststellung nach § 70 Abs. 3 angeordnet werden. weist,
(2) Wäre die Durchführung der Mehrerlösabschöpfung
7. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
benutzt, um für sich oder einen anderen eine Erlaub-
eine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen
nis nach diesem Gesetz oder die Anerkennung einer
angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz
Wettbewerbsregel zu erschleichen oder um die Kar-
unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der Mehrer-
tellbehörde zu veranlassen, in den Fällen der §§ 2, 3,
lös gering ist.
5 a Abs. 1 und 3, § 5 b Abs. 2 oder § 102 Abs. 1 nicht
(3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. zu widersprechen oder eine Untersagung nach § 24
Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestim- Abs. 2 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 a Abs. 2
men. Satz 1 zu unterlassen,
(4) Legt ein Unternehmen, gegen das die Abführung des 8. einem Verbot des § 24 Abs. 2 Satz 4 oder des § 24 a
Mehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbehörde eine Abs. 4 zuwiderhandelt oder an einer Zuwiderhandlung
rechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Leistung gegen diese Verbote mitwirkt oder einem Verbot der
von Schadensersatz wegen desselben mißbräuchlichen §§ 25 oder 26 zuwiderhandelt,
Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet die Kartellbehörde an, 9. einem anderen wirtschaftlichen Nachteil zufügt, weil
daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses inso- dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt
weit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrerlös bereits oder angeregt oder von den ihm nach § 13 zustehen-
an die Kartellbehörde abgeführt worden und weist das den Rechten Gebrauch gemacht hat,
Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes auf
Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Geschä- 10. durch Empfehlungen daran mitwirkt, daß eine der in
digten nach, so erstattet die Kartellbehörde dem Unterneh- den Nummern 1 bis 9 genannten Ordnungswidrigkei-
men den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachgewie- ten begangen wird,
senen Schadensersatzleistung zurück. 11. Empfehlungen ausspricht, die eine Umgehung der in
diesem Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der
von der Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes
zweiter Teil erlassenen Verfügungen durch gleichförmiges Verhal-
ten bewirken,
Ordnungswidrigkeiten
12. Abnehmern seiner Ware empfiehlt, bei der Weiterver-
§ 38 äußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern oder
anzubieten, bestimmte Arten der Preisfestsetzung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
anzuwenden oder bestimmte Ober- oder Untergren-
1. sich über die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines zen bei der Preisfestsetzung zu beachten.
Vertrages oder Beschlusses hinwegsetzt, der nach
den §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1 Satz 3, (2) Absatz 1 Nr. 11 und, in den Fällen der Nummer 1,
§ 103 Abs. 2 oder § 106 unwirksam oder nichtig ist, Absatz 1 Nr. 12 gilt nicht für
1. Empfehlungen, die von Vereinigungen kleiner oder
2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die Unwirksam-
mittlerer Unternehmen unter Beschränkung auf den
keit eines Vertrages oder Beschlusses hinwegsetzt,
Kreis der Beteiligten ausgesprochen werden, wenn die
den die Kartellbehörde nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3
Empfehlungen
Nr. 3 auch in Verbindung mit§ 102 Abs. 2 Satz 2 oder
Abs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 a) dazu dienen, die Leistungsfähigkeit der Beteiligten
Nr. 3, § 102a Abs. 2, § 103 Abs. 6 Nr. 3, § 103a Abs. 3 gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen
oder § 104 Abs. 2 Nr. 3 durch unanfechtbar gewor- Unternehmensformen zu fördern und dadurch die
dene Verfügung für unwirksam erklärt hat, Wettbewerbsbedingungen zu verbessern und
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) gegenüber dem Empfehlungsempfänger ausdrück- ter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen
lich als unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer gewährleistet wird und
Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaft- 1. die selbst oder
licher oder sonstiger Druck angewendet wird,
2. deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte
2. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche Anwen- Umhüllung oder Ausstattung oder
dung von Normen und Typen zum Gegenstand haben,
wenn 3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,
a) die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe b mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Fir-
vorliegen und men-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind. Satz 1 ist auf
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe anzu-
b) die Empfehlungen von demjenigen, der sie ausge- wenden, daß geringfügige naturbedingte Qualitätsschwan-
sprochen hat, bei der Kartellbehörde angemeldet kungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumutende Maß-
worden sind und der Anmeldung die Stellungnahme nahmen nicht abgewendet werden können, außer Betracht
eines Rationalisierungsverbandes beigefügt worden bleiben.
ist; die Anmeldung gilt nur als bewirkt, wenn ihr die
Stellungnahme beigefügt ist; (3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in Ab-
satz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue,
Empfehlungen eines Rationalisierungsverbandes gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn sie feststellt,
bedürfen nicht der ausdrücklichen Bezeichnung, daß daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistellung
sie unverbindlich sind, und auch nicht der Anmeldung von § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 darstellen. Ein Mißbrauch
bei der Kartellbehörde, liegt insbesondere vor, wenn
3. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsvereinigun- 1. die Empfehlung allein oder in Verbindung mit anderen
gen, die lediglich die einheitliche Anwendung allgemei- Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, in einer
ner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse nicht
einschließlich der Skonti im Sinne des § 2 Abs. 1 zum gerechtfertigten Weise die Waren zu verteuern oder ein
Gegenstand haben; Nummer 1 Buchstabe b und Num- Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung
mer 2 Buchstabe b gelten entsprechend, letztere mit oder ihren Absatz zu beschränken oder
der Abweicl1ung, daß der Anmeldung die Stellungnah-
men der betroffenen Wirtschafts- und Berufsvereini- 2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über den
gungen beizufügen sind. von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger geforder-
ten Preis zu täuschen oder
(3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in Ab- 3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die
satz 2 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue, tatsächlich geforderten Preise im gesamten Geltungs-
gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit sie feststellt, bereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen
daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht oder nicht Teil davon erheblich übersteigt oder
mehr vorliegen oder die Empfehlungen einen Mißbrauch
der Freistellung von Absatz 1 Nr. 11 oder 12 darstellen. 4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen
des empfehlenden Unternehmens bestimmte Unter-
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis nehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne
zu einer Million Deutscher Mark, über diesen Betrag hin- sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der
aus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhand- Waren ausgeschlossen sind.
lung erlangten Mehrerlöses geahndet werden. Die Höhe
des Mehrerlöses kann geschätzt werden. (4) Die Kartellbehörde kann von Unternehmen Auskunft
verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen
(5) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrig- des Absatzes 3 erforderlich ist. § 46 Abs. 2, 5 und 9 gilt
keiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften entsprechend. Zur Erteilung der Auskunft hat die Kartell-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, behörde eine angemessene Frist zu bestimmen. Die
wenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften began- Befugnisse der Kartellbehörde nach § 46 bleiben unbe-
gen wird. rührt.
§ 38a (5) Vor einer Verfügung nach Absatz 3 soll die Kartell-
behörde das preisempfehlende Unternehmen auffordern,
(1) § 38 Abs. 1 Nr. 11 und 12 gilt nicht für unverbindliche den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
Preisempfehlungen eines Unternehmens für die Weiter-
veräußerung seiner Markenwaren, die mit gleichartigen (6) Die Kartellbehörde kann einem Unternehmen die
Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen, Anwendung von Empfehlungen der in Absatz 1 bezeich-
wenn die Empfehlungen neten Art verbieten, wenn gegen das Unternehmen bereits
1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, aus- 1. zwei unanfechtbar gewordene Verfügungen nach
schließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten und Absatz 3 oder
zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell- 2. zwei rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheide nach
schaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird und § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 12 oder
2 in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der emp- 3. eine unanfechtbar gewordene Verfügung nach Ab-
fohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungs- satz 3 und ein rechtskräftig gewordener Bußgeldbe-
empfänger voraussichtlich geforderten Preis entspricht. scheid nach § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder Nr. 12
(2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Erzeug- ergangen sind und zu besorgen ist, daß das Unternehmen
nisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbesser- weiterhin ordnungswidrige oder mißbräuchliche Empfeh-
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 251
lungen aussprechen wird. Die Kartellbehörde kann das 2. der Bundesminister für Wirtschaft in den Fällen der
Verbot auf Antrag des Unternehmens aufheben, wenn §§ 8, 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und des
besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5;
erneuter Mißbrauch der in Absatz 3 bezeichneten Art oder
3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän-
eine erneute Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 11
dige oberste Landesbehörde.
oder Nr. 12 nicht mehr zu erwarten ist.
(2) Soweit eine Geldbuße auf Grund dieses Gesetzes
§ 39 gegen Versicherungsunternehmen, Bausparkassen oder
solche Unternehmen, die Bank- oder Sparkassenge-
(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer
schäfte betreiben, oder Vereinigungen dieser Unterneh-
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 6, § 38 a men festgesetzt werden soll, erläßt die Kartellbehörde den
Abs. 4 oder § 46 auch in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Bußgeldbescheid im Einvernehmen mit der fachlich
Satz 1 und 2 die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig zuständigen Aufsichtsbehörde. Ist ein Einvernehmen nicht
oder nicht fristgemäß erteilt oder entgegen § 46 auch in herzustellen, so legt die Kartellbehörde die Sache dem
Verbindung mit§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 die geschäftli- Bundesminister für Wirtschaft vor; seine Weisungen erset-
chen Unterlagen nicht, unvollständig oder nicht fristge- zen dieses Einvernehmen. Sind die Kartellbehörde und die
mäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verwei- fachlich zuständige Aufsichtsbehörde Landesbehörden, so
gert; entscheidet, falls ein Einvernehmen nicht herzustellen ist,
2. vorsätzlich oder fahrlässig die Anmeldung nach § 9 die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Abs. 1 Satz 3, § 100 Abs.1 Satz 2 oder § 106 Abs. 3
§ 45
oder die Anzeige nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5,
Abs. 3 bis 5 nicht unverzüglich vornimmt oder dabei (1) leitet das Bundeskartellamt gegen ein Unterneh-
unrichtige oder unvollständige Angaben macht; men, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung
ein Verwaltungsverfahren(§§ 51 bis 58) oder ein Bußgeld-
3. vorsätzlich oder fahrlässig bei der Anmeldung nach
verfahren (§§ 81 bis 85) ein oder führt es Ermittlungen
§ 24a Abs. 1 Satz 2 unrichtige oder unvollständige
Angaben macht. durch, so benachrichtigt es gleichzeitig die örtlich zustän-
dige oberste Landesbehörde.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Deutscher Mark geahndet werden. (2) leitet eine oberste Landesbehörde gegen ein Unter-
nehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufsvereini-
gung ein Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren ein oder
§§ 40 bis 43 führt sie Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie gleich-
(aufgehoben) zeitig das Bundeskartellamt.
(3) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das
Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach§ 44 Abs. 1 Nr. 1
die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes begründet ist.
Dritter Teil Das Bundeskartellamt hat eine Sache an die oberste Lan-
desbehörde abzugeben, wenn nach§ 44 Abs. 1 Nr. 3 die
Behörden Zuständigkeit der obersten Landesbehörde begründet ist.
Erster Abschnitt § 46
Kartellbehörden (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
§ 44 kann die Kartellbehörde
(1) Die in diesem Gesetz der Kartellbehörde übertra- 1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
genen Aufgaben und Befugnisse nehmen wahr men Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
1. das Bundeskartellamt (§ 48) verlangen;
a) gegenüber Kartellen im Sinne der §§ 4, 6 und 7, 2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
soweit diese Aufgaben und Befugnisse nicht dem men innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die
Bundesminister für Wirtschaft übertragen sind; geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen;
b) in bezug auf Verträge der in§ 16 und Empfehlungen 3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Auskunft
der in § 38 a bezeichneten Art; über die Satzung, über die Beschlüsse sowie über
Anzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die die
c) gegenüber Zusammenschlüssen nach den §§ 23 Beschlüsse bestimmt sind.
bis 24 a, soweit diese Aufgaben und Befugnisse
nicht dem Bundesminister für Wirtschaft übertragen (2) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter,
sind; bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechts-
fähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Ver-
d) wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung oder des
tretung berufenen Personen sowie die gemäß § 36 Abs. 2
wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminieren-
bestellten Vertreter sind verpflichtet, die verlangten Aus-
den Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über
künfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzu-
das Gebiet eines Landes hinausreicht;
legen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen
e) gegenüber der Deutschen Bundespost und der sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstük-
Deutschen Bundesbahn; ken zu dulden.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vor• (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundeskartell-
nahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die amt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung dieses
Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter• Gesetzes zustehen. Es kann insbesondere verbotene Ver-
nehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des einbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltens-
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. weisen sowie die verbotene Ausnutzung einer beherr-
schenden Stellung untersagen; ferner kann es die erfor-
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
derlichen Ermittlungen durchführen, auch wenn es an Ver-
Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen
fahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser
mitwirkt. Es gelten auch die Verfahrensvorschriften dieses
Anordnung finden die§§ 306 bis 310 und 311 a der Straf•
Gesetzes. Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten
prozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im
werden nicht erhoben.
Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen
während der Geschäftszeit die erforderlichen Durch-
suchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An
Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung Zweiter Abschnitt
und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich,
Bundeskartellamt
falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die
Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im
Verzuge geführt haben. § 48
(5) Der zur Erteil.ung einer Auskunft Verpflichtete kann (1) Als selbständige Bundesoberbehörde wird ein Bun-
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- deskartellamt mit dem Sitz in Berlin errichtet. Es gehört
wortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft.
3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
(2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamtes werden
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestim-
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
mung des Bundesministers für Wirtschaft gebildet werden.
würde.
Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und den
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die oberste Gang der Geschäfte des Bundeskartellamtes durch eine
Landesbehörde fordern die Auskunft durch schriftliche Ein- Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch den
zelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch Bundesminister für Wirtschaft.
Beschluß an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegen-
stand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben (3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Beset-
und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu zung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
bestimmen. (4) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Beschlußab-
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die oberste teilungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Die Vorsit-
Landesbehörde ordnen die Prüfung durch schriftliche Ein- zenden und die Beisitzer müssen die Befähigung zum
zelverfügung, das Bundeskartellamt ordnet sie durch Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben;
Beschluß mit Zustimmung des Präsidenten an. In der die Vorsitzenden sollen in der Regel die Befähigung zum
Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand Richteramt haben.
und Zweck der Prüfung anzugeben.
(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamtes dürfen nicht
(8) (aufgehoben) Inhaber, Leiter oder Mitglied des Vorstandes oder des
Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells oder
(9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 erlangten Kenntnisse
und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder
§ 49
ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrig-
keit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Ver- Soweit der Bundesminister für Wirtschaft dem Bundes-
fahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraf- kartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die
tat nicht verwendet werden; die Vorschriften der§§ 93, 97, Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz
105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu
sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit veröffentlichen.
nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen
einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängen- § 50
den Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchfüh-
rung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder (1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht jeweils nach
bei vorsätzlich falschen Angaben des Auskunftspflichtigen dem Jahr, in dem die Monopolkommission ein Gutachten
oder der für ihn tätigen Personen. nach § 24 b Abs. 5 Satz 1 zu erstatten hat, einen Bericht
über seine Tätigkeit in den beiden vorangegangenen
§ 47 Kalenderjahren sowie über die Lage und Entwicklung auf
seinem Aufgabengebiet. In den Bericht sind die allgemei-
(1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur nen Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft nach
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
§ 49 aufzunehmen. Es veröffentlicht ferner fortlaufend
sowie in Verordnungen nach Artikel 87 dieses Vertrages,
seine Verwaltungsgrundsätze.
auch in Verbindung mit anderen Ermächtigungsgrund-
lagen dieses Vertrages, den Behörden der Mitgliedstaaten (2) Die Bundesregierung leitet den Bericht der Kartell-
übertragenen Aufgaben nimmt das Bundeskartellamt behörde dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellung-
wahr. nahme zu.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 253
Vierter Teil § 54
(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und
Verfahren alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
Erster Abschnitt (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 380 bis
Verwaltungssachen 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 406
bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung sinngemäß
1. Verfahren vor den Kartellbehörden anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die
Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandes-
§ 51 gericht zuständig.
(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts (3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine Nieder-
wegen oder auf Antrag ein. schrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden
(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind betei- Mitglied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbe-
ligt, amter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben
ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat; sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten erse-
2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsver- hen lassen.
einigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung
3. in den Fällen der §§ 14, 19 und 105 die betroffenen vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die
Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen; erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeu-
4. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes- gen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist
sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden der Grund hierfür anzugeben.
und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die
Verfahren beigeladen hat;
Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend anzu-
5. in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 auch der wenden.
Veräußerer.
(6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die
(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi-
das Bundeskartellamt beteiligt. gung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage
für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet
§ 52 das Gericht.
(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die § 55
Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als
Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein kön-
angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende nen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon
Wirkung.
Betroffenen unverzüglich bekanntzumachen.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzu-
ständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so (2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die richter-
kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß liche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die
die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit mit Unrecht ange- Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn
nommen hat. bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch
§ 53 ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn
der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein
(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die
zur Stellungnahme zu geben und sie auf Antrag eines Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-
jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hier-
schaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. über ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das
nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(3) In den Fällen des§ 22 entscheidet die Kartellbehörde
auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Ein- (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die
verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand- Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311 a der
lung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für
einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn
sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbeson- § 56
dere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entschei-
wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besor-
dung über
gen läßt. In den Fällen der§§ 24 und 24a sind im Verfah-
ren vor dem Bundesminister für Wirtschaft die Sätze 1 und 1 . eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
2 entsprechend anzuwenden. Abs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs. 3, § 21 oder§ 24 Abs. 3, ihre
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verlängerung nach § 11 Abs. 2, ihren Widerruf oder II. Beschwerde
ihre Änderung nach § 11 Abs. 4 und 5,
§ 62
2. eine Erlaubnis nach § 14,
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die
3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 17 Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen
Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 und Beweismittel gestützt werden.
bis 7, §§ 27, 31 Abs. 3, §§ 37a, 38 Abs. 3, § 38a Abs. 3
oder 6, § 102 Abs. 2 oder 3, § 102a Abs. 2, § 103 (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der
Abs. 6, § 103 a Abs. 3 oder § 104 Abs. 2 Kartellbehörde Beteiligten (§ 51 Abs. 2 und 3) zu.
einstweilige Anordnungen zum Zwecke der Regelung (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung
eines einstweiligen Zustandes treffen. einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig,
auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben
behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartell-
§ 57 behörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne
zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschie-
(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen. den hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich-
Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das zuachten.
zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschrif-
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das
ten des Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bun-
für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandes-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, veröf-
gericht, in den Fällen der§§ 24 und 24a ausschließlich das
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
für den Sitz des Bundeskartellamtes zuständige Ober-
Artikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
landesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die
S. 3341 ), zuzustellen. Verfügungen, die in Verfahren nach
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministers
den §§ 22 bis 24 a gegenüber einem Unternehmen mit Sitz
für Wirtschaft richtet. § 36 der Zivilprozeßordnung gilt
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erge-
entsprechend.
hen, stellt die Kartellbehörde demjenigen zu, den das
Unternehmen dem Bundeskartellamt als zustellungsbe-
§ 63
vollmächtigten benannt hat. Hat das Unternehmen einen
zustellungsbevollmächtigten nicht benannt, so stellt die (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit
Kartellbehörde die Verfügungen durch Bekanntmachung durch die angefochtene Verfügung
im Bundesanzeiger zu. 1 . eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 4 und 5 oder § 24 Abs. 5
widerrufen, zurückgenommen oder geändert, oder
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung abge-
schlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 2. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 17
bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 5, §§ 27, 31
schriftlich mitzuteilen. Abs. 3, §§ 37 a, 37 b Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 102 Abs. 2
oder 3, § 102 a Abs. 2, § 103 Abs. 6, § 103 a Abs. 3
oder § 104 Abs. 2 getroffen wird.
§ 58
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach
Verfügungen der Kartellbehörde, § 14 erteilt oder eine einstweilige Anordnung nach § 56
getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerde-
1. durch die ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für
gericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz
Verträge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und
oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfah-
3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art oder auf
rens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die
Anerkennung einer Wettbewerbsregel abgelehnt wird,
Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert
2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach § 2 werden.
Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 5b Abs. 2 oder§ 102
(3) § 56 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem
Abs. 1 enthalten,
Beschwerdegericht.
3. die eine unanfechtbar gewordene Untersagung nach
§ 24 Abs. 2 Satz 1, eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 3, § 63a
deren Ablehnung, Änderung, Widerruf oder Rück-
(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 63
nahme enthalten oder die nach § 24 Abs. 6 oder 7
Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen,
ergehen,
wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegen-
4. die nach§ 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, den Interesse eines Beteiligten geboten ist.
§§ 27, 38 Abs. 3, § 38a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 2
oder 3, § 102 a, § 103 Abs. 6, § 103 a Abs. 3 oder § 104 (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der
Abs. 2 ergehen, Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Landes- (3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-
behörde entschieden hat, auch in einem amtlichen Ver- schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen,
kündungsblatt des Landes bekanntzumachen. wenn
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1
nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
§§ 59 bis 61 2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefoch-
(weggefallen) tenen Verfügung bestehen oder
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 255
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegrün-
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene dung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht
Härte zur Folge hätte. zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie- nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.
bende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollzie-
hung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die § 66
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das
Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind
Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraus- beteiligt
setzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen. 1. der Beschwerdeführer,
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor 2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-
die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaub-
sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden
haft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Ent-
und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem
scheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die
Verfahren beigeladen hat.
Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstel-
lung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kön- (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung
nen von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundeskar-
Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch tellamt an dem Verfahren beteiligt.
befristet werden.
(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können § 67
jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit durch
sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar. (1) Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten
sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse-
nen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
§ 64 Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der
Behörde vertreten lassen.
Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis gemäß
§ 14 erteilt wurde, nach ihrer Anfechtung abgeändert oder (2) Auf Antrag eines Beteiligten ist einem mit schriftlicher
aufgehoben, so haben die Beteiligten, die auf Grund der Vollmacht versehenen öffentlich bestellten Wirtschaftsprü-
angefochtenen Verfügung Maßnahmen getroffen haben, fer oder anderen sachkundigen Personen das Wort zu
dem Betroffenen den daraus entstandenen Schaden zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist
ersetzen. Der Entschädigungsanspruch verjährt in sechs insoweit nicht anzuwenden.
Monaten seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung
an den Betroffenen.
§ 68
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die
§ 65 Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand-
Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefoch- lung entschieden werden.
ten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz
Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder
Fällen des § 24 Abs. 2 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhan-
nach § 24 Abs. 3 gestellt, so beginnt die Frist für die delt und entschieden werden.
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartell-
amtes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 mit der Zustellung der
Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft nach § 24 § 69
Abs. 3. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt
Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
von Amts wegen.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 62
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Form-
Abs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist
fehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche
gebunden.
Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung
Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben
mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag werden.
von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-
werden.
geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über
(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu
bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung
und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksich-
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die tigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden
sich die Beschwerde stützt. werden.
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 70 wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri-
kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen
nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfah- durch Beschluß anordnen, soweit es für die Entscheidung
rens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß darf nur auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere
auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und
denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwer- nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die
degericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs
aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung
Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, überwiegt. Der Beschluß ist zu begründen. In dem Verfah-
Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus die- ren nach Satz 4 muß sich der Betroffene nicht durch einen
sen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt Rechtsanwalt vertreten lassen.
nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechts-
verhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch (3) Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten
ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfü-
gungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang
(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kar- gewähren.
tellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es
sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme § 72
oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwer-
degericht auf Antrag aus, daß die Verfügung der Kartellbe- Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit
hörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der nichts anderes bestimmt ist, entsprechend
Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfas-
Feststellung hat. sungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei,
(3) Hat sich eine Verfügung nach § 22 Abs. 5 oder§ 103 Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;
Abs. 6 wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen 2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Aus-
Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-
das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem zeßbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung
Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Verfügung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen,
begründet gewesen ist. über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der
Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse,
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder
über die Erledigung des Zeugen- und Sachverstän-
Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbe-
digenbeweises sowie über die sonstigen Arten des
gründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbehörde
Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den
aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.
vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.
(5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbe-
gründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen
III. Rechtsbeschwerde
fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
§ 73
oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck
dieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamt- (1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse
wirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an
Nachprüfung des Gerichts entzogen. den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht
die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(6) Der Beschluß ist zu begründen und mit einer Rechts-
mittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
§ 71 entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
(1) Die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichne-
ten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfer- Bundesgerichtshofes erfordert.
tigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechts-
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. beschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesge-
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Aus- richts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
künfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-
die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdege-
Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die richts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel
ihr gehörigen Unterlagen zu versagen, soweit dies aus des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri-
kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig
ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, besetzt war,
dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,
zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen-
Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus heit mit Erfolg abgelehnt war,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 257
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt (5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen § 63
war, Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 66
bis 68, 70 bis 72 entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zust~ndig.
des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Füh-
rung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
IV. Gemeinsame Bestimmungen
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über § 76
die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am
oder
Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfah-
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. ren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristi-
schen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereini-
§ 74 gungen.
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann § 77
selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefoch-
ten werden. Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdever-
fahren kann das Gericht anordnen, daß die Kosten, die zur
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit not-
der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen wendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise
ist. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung er- zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat
gehen. ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmit-
tel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer die Kosten aufzuerlegen. Im übrigen gelten die Vorschrif-
Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes- ten der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungs-
gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der verfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestset-
angefochtenen Entscheidung. zungsbeschlüssen entsprechend.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 63
Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 66, § 78
67 Abs. 1, §§ 71 und 72 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die
§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die (1) Für die Gebühren und Auslagen im Beschwerdever-
Beratung und Abstimmung entsprechend. Für den Erlaß fahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Vor-
einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht schriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten entspre-
zuständig. chend; für Beschlüsse nach § 70 wird die Urteilsgebühr
, erhoben. Die Gebühren im Beschwerdeverfahren richten
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so sich nach den Vorschriften für die Berufungsinstanz, die
wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Gebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Vor-
Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes schriften für die Revisionsinstanz.
rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so (2) Im Verfahren auf Grund einer Beschwerde oder
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundes- Rechtsbeschwerde eines Beigeladenen(§ 51 Abs. 2 Nr. 4)
gerichtshofes der Lauf der Beschwerdefrist. ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Beige-
ladenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach
§ 75 Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Deut-
sche Mark.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde
sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
§ 79
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
(Änderung
werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte)
Gesetzes beruht; die §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 der
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Rechtsbe-
schwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß die § 80
Kartellbehörde unter Verletzung des § 44 ihre Zuständig-
(1) Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbe-
keit mit Unrecht angenommen hat.
hörde bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzu- (2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Gebüh-
legen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefoch- ren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. Gebüh-
tenen Entscheidung. renpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen)
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochte- 1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1 - auch in Verbindung mit
nen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststel- § 103 Abs. 3 und§ 103a Abs. 1 Satz 3-, § 24a Abs. 1,
lungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Fest- § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1
stellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwer- Satz 2, § 102 Abs. 1 sowie § 102 a Abs. 1 Satz 3 in
degründe vorgebracht sind. Verbindung mit Satz 1;
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Amtshandlungen auf Grund des § 3 Abs. 4, §§ 4, 5 c) in den Fällen der§§ 14, 105 zwei vom Hundert des
Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 und 4, §§ 7, 8, 11, 12, 14, 17, Wertes der Sicherheit,
18, 20 bis 22, 24, 24a, 27, 28, 31, 37a, 38 Abs. 3, § 38a d) im Falle des § 31 Abs. 3 den Betrag für die Ent-
Abs. 3 oder 6, §§ 56, 91, 102, 102 a Abs. 2, §§ 103, scheidung nach § 28 Abs. 3 (Nr. 5),
103a, 104 und 105;
e) in den Fällen des§ 56 ein Fünftel der Gebühr in der
3. Anzeigen nach § 23, es sei denn, es liegt ein Fall von
Hauptsache.
§ 24 Abs. 8 vor oder der Zusammenschluß ist nach
§ 24 a angemeldet worden; Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbe-
hörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts
4. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartell-
der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außerge-
behörde.
wöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte
Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit kann die unter
Bekanntmachungen erhoben. Die Gebühr für Amtshand- Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis
lungen auf Grund des § 6 Abs. 2 entfällt, wenn die Kartell- auf ein Zehntel ermäßigt werden.
behörde für den Vertrag oder Beschluß bereits eine
(3a) Bis zum 31. Dezember 1991 betragen die in Ab-
Ermächtigung nach§ 6 Abs. 4 erteilt hat. In den Fällen des
satz 3 Satz 2 genannten Gebührensätze drei Viertel der
§ 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Nr. 1 wird die
dort in Deutscher Mark angegebenen Beträge.
Gebühr nur bei erfolglosem Antrag erhoben. Auf die
Gebühr für die Untersagung eines Zusammenschlusses (4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand-
nach § 24 Abs. 2 Satz 1 sind die Gebühren für die lungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Gebüh-
Anmeldung des Vorhabens eines Zusammenschlusses renschuldners können Pauschgebührensätze, die den
nach § 24a Abs. 1 und für die Anzeige des Zusammen- geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksich-
schlusses nach § 23 Abs. 1 anzurechnen. tigen, vorgesehen werden.
(3) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem (5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anre-
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung,
gungen;
die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat.
Die Gebührensätze dürfen jedoch vorbehaltlich des Absat- 2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht
zes 3 a nicht übersteigen entstanden wären;
1. 100 000 DM in den Fällen der§§ 23, 24 und 24a; 3. in den Fällen des § 24 Abs. 3, wenn die vorangegan-
gene Verfügung des Bundeskartellamtes nach § 24
2. 50 000 DM in den Fällen der§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
Abs. 2 Satz 1 aufgehoben worden ist.
Abs. 2, §§ 7, 8, 22 Abs. 5 und § 102 Abs. 1 - auch in
Verbindung mit Abs. 3 -; (6) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber
3. 30 000 DM in den Fällen der §§ 2 und 3; entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei
4. 15 000 DM in den Fällen der §§ 5a und 5b;
Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zurückge-
5. 10 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 1, nommen wird.
§§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 38a
Abs. 3 und 6, § 102 Abs. 2 - auch in Verbindung mit (7) Gebührenschuldner ist
Abs. 3-, § 102a Abs. 2, § 103 Abs. 6, § 103a Abs. 3 1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, wer eine
und § 104 Abs. 2; Anmeldung eingereicht hat;
6. 5 000 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2, wer durch
§§ 37 a, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 2, § 102 a Abs. 1 einen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlaßt
Satz 3, § 103 Abs. 3 und § 103 a Abs. 1 Satz 3; hat oder derjenige, gegen den eine Verfügung der
7. 2 500 DM in den Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3; Kartellbehörde ergangen ist;
8. 2 000 DM in den Fällen des § 17 Abs. 1, soweit es sich 3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3, wer ange-
in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift um zeigt hat;
Preisempfehlungen handelt; 4. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4, wer die
9. 1 000 DM in den Fällen des § 5 Abs. 4, § 91 Abs. 1; Herstellung der Abschriften veranlaßt hat;
10 500 DM in den Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 2; 5. in den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 11
11 . 35 DM für die Erteilung beglaubigter Abschriften Abs. 5 Nr. 1 das auf Anordnung der Kartellbehörde
(Absatz 2 Nr. 4); aufgenommene Unternehmen, wenn die Verfügung
ergeht.
12 a) in den Fällen des § 6 Abs. 4, §§ 11 und 27 Abs. 3
den Betrag für die Erteilung der Erlaubnis oder die Gebührenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Gebüh-
Anordnung der Aufnahme (Nr. 2 und 6), ren durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr
mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die
b) in den Fällen der§§ 12, 102 Abs. 4 und § 104 den
Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 6), 15 000 DM Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
für Verfügungen in bezug auf Verträge oder
Beschlüsse der in § 5c bezeichneten Art und (8) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in
500 DM für Verfügungen in bezug auf Verträge vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der Anspruch
oder Beschlüsse der in § 100 Abs. 1 und 7 bezeich- auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren nach
neten Art, ihrer Entstehung.
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 259
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- §§ 86 und 86a
verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, (weggefallen)
die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom
Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der
Absätze 2 bis 7 sowie die Erstattung der Auslagen für die Dritter Abschnitt
in den §§ 10, 32 und 58 bezeichneten Bekanntmachungen
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
zu regeln. Sie kann dabei auch Vorschriften über die
Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kosten- § 87
erhebung treffen. (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
(1 O) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die dies.am Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kartell-
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das Nähere beschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert
über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Kar- des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich
tellbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen zuständig.
des § 77 bestimmt. (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im
Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsge-
setzes.
Zweiter Abschnitt
Bußgeldverfahren § 88
Mit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kartellver-
§ 81 trägen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87) kann die Klage
wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden,
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaft-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
lichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei
1. die nach § 44 zuständige Behörde, soweit es sich um dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist;
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 38 und 39 handelt, dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen
2. das Bundeskartellamt, soweit es sich dabei um Verfah- Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.
ren nach § 47 handelt.
§ 89
§ 82
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs- Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die
widrigkeit nach § 38 oder § 39 entscheidet das Oberlan- nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind,
desgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der
gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ord- Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Siche-
nungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 rung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die
und des§ 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs- Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Lan-
widrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung in desjustizverwaltungen übertragen.
Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
widrigkeiten findet keine Anwendung.
Zuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne Bezirke
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet
von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Ab-
§ 83 sätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch durch Rechts-
anwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts- Absätzen 1 und 2 gehören würde.
hof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in
der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache
an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufge- § 90
hoben wird, zurück. (1) Das Gericht hat das Bundeskartellamt über alle
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus
§ 84
Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, zu
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe- unterrichten. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf
scheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Proto-
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 82 zustän- kollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
dige Gericht.
(2) Der Präsident des Bundeskartellamtes kann, wenn
§ 85 er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als ange-
messen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartell-
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gericht- amtes und, wenn der Rechtsstreit eines der in § 102
lichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ord- bezeichneten Unternehmen betrifft, auch aus den Mitglie-
nungswidrigkeiten) werden von dem nach § 82 zuständi- dern der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Vertreter
gen Gericht erlassen. bestellen, der befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärun-
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
gen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzu- (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
weisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführun- Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten
gen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte
Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen des Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
Vertreters sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über § 94
das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des
§ 93 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung
Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Landes-
über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde
behörde an die Stelle des Bundeskartellamtes.
gegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87, 89
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechts- zuständigen Landgerichte. § 89 Abs. 3 ist entsprechend
streitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 16 anzuwenden.
gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen
§ 95
Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegen-
stand haben. (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebil-
§ 91 det; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
(1) Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten 1. in Verwaltungssachen
aus Verträgen oder Beschlüssen der in den §§ 1 bis Sc, 7, über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen
8, 29, 99 Abs. 1 Nr. 2, §§ 100, 102, 102a und 103 der Oberlandesgerichte (§§ 73, 75) und über die Nicht-
bezeichneten Art oder aus Ansprüchen im Sinne des § 35 zulassungsbeschwerde (§ 74);
sind nichtig, wenn sie nicht jedem Beteiligten das Recht
geben, im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das 2. in Bußgeldverfahren
Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen
Gericht zu verlangen. Schiedsverträge über künftige der Oberlandesgerichte (§ 83);
Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen der
in § 6 bezeichneten Art, die nicht jedem Beteiligten das 3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-
Recht geben, im Einzelfall statt der Entscheidung durch sem Gesetz oder aus Verträgen und Beschlüssen der
das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordent- in den §§ 1 bis 8 und 29 bezeichneten Art ergeben,
liche Gericht zu verlangen, sind unwirksam, soweit nicht a) über die Revision gegen Endurteile der Oberlandes-
die Kartellbehörde auf Antrag eine Erlaubnis erteilt. gerichte,
(2) Soweit über bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten b) über die Revision gegen Endurteile der Landge-
im Sinne des Absatzes 1 Schiedsverträge abgeschlossen richte im Falle des§ 566a der Zivilprozeßordnung,
werden, ist § 1027 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung
c) über die Beschwerde gegen Entscheidungen der
nicht anzuwenden.
Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519b
(3) § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahrneh- Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341
mung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Abs. 2 und des § 568a der Zivilprozeßordnung.
vom 9. September 1965 (BGB!. 1 S. 1294) bleibt unberührt.
(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne der§§ 132 und 136 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Straf-
Vierter Abschnitt senat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 96
§ 92
(1) Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Ent-
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebil- scheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
det. Er entscheidet über die ihm gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2,
§ 62 Abs. 4, §§ 82, 84 und 85 zugewiesenen Rechtssa- (2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz
chen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die oder teilweise von einer Entscheidung ab, die nach diesem
Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach Gesetz zu treffen ist, so hat das Gericht das Verfahren bis
den §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte. zur Entscheidung durch die nach diesem Gesetz zuständi-
gen Behörden und Gerichte auszusetzen. Wer an einem
solchen Rechtsstreit beteiligt ist, kann die von dem Gericht
§ 93 für erforderlich erachteten Entscheidungen bei den dafür
(1) Sind in einem lande mehrere Oberlandesgerichte zuständigen Stellen beantragen.
errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 54
Abs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4, §§ 82, 84 und 85 ausschließlich § 97
die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landes-
regierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den
der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht Artikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung der Euro-
zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung päischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, gelten die'
der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der §§ 87 bis 90 und 92 bis 96 Abs. 1 entsprechend; hängt die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die der Anwendbarkeit des Artikels 85 oder des Artikels 86 des
Landesjustizverwaltungen übertragen. Vertrages ab, so gilt § 96 Abs. 2 entsprechend.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 261
fünfter Teil Diese Preisempfehlungen sind nur zulässig, wenn sie
Anwendungsbereich des Gesetzes a) von der Vereinigung, die sie ausgesprochen hat, bei
der Kartellbehörde unter Beifügung der Stellung-
nahmen der von der Wettbewerbsbeschränkung betrof-
§ 98
fenen Wirtschaftskreise angemeldet worden sind und
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unter- b) gegenüber den Empfehlungsempfängern ausdrücklich
nehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffent- als unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer Durch-
lichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrie- setzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder
ben werden, soweit in den §§ 99 bis 103 nichts anderes sonstiger Druck angewendet wird.
bestimmt wird.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbe- § 100
werbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich die- (1) § 1 findet keine Anwendung auf Verträge und
ses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Beschlüsse von Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von
Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt werden. Es Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von Erzeugerver-
findet auch Anwendung auf Ausfuhrkartelle im Sinne des einigungen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung
§ 6 Abs. 1 , soweit an ihnen Unternehmen mit Sitz im oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die
Geltungsbereich dieses Gesetzes beteiligt sind. Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lage-
rung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeug-
§ 99 nisse betreffen. Solche Verträge und Beschlüsse von Ver-
einigungen von Erzeugervereinigungen sind der Kartellbe-
(1) Die §§ 1 und 38 Abs. 1 Nr. 11 finden keine Anwen-
hörde unverzüglich zu melden. Sie dürfen den Wettbewerb
dung auf
nicht ausschließen.
1. Verträge von Luftfahrtunternehmen und Unternehmen
(2) § 15 gilt nicht, soweit Verträge über landwirtschaft-
der Binnenschiffahrt sowie Beschlüsse und Empfehlun-
liche Erzeugnisse die Sortierung, Kennzeichnung oder
gen von Vereinigungen dieser Unternehmen, wenn und
Verpackung betreffen.
soweit sie Beförderungsleistungen über die Grenzen
des Gebiets hinaus zum Gegenstand haben, in dem (3) § 15 gilt nicht, soweit
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt- 1. Erzeugerbetriebe oder Vereinigungen von Erzeugerbe-
schaftsgemeinschaft Anwendung findet; trieben die Abnehmer von Saatgut, das den Vorschrif-
2. Verträge von Unternehmen sowie Beschlüsse und ten des Saatgutverkehrsgesetzes unterliegt, oder
Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unterneh- 2. nach dem Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989
men, die sich mit der Beförderung von Personen befas- (BGBI. 1 S. 2493) anerkannte Zuchtunternehmen oder
sen, wenn und soweit sie der aus öffentlichen Ver- Züchtervereinigungen die Abnehmer von Tieren, die
kehrsinteressen erforderlichen Einrichtung und befrie- zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren
digenden Bedienung, Erweiterung oder Änderung von bestimmt sind,
Verkehrsverbindungen im Sinne des § 8 Abs. 3 des
Personenbeförderungsgesetzes dienen. Sie bedürfen rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräuße-
zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmi- rung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abneh-
gungsbehörde, die diese Anmeldung an die Kartellbe- mern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an
hörde weiterleitet; Verfügungen nach diesem Gesetz, den letzten Verbraucher aufzuerlegen.
die solche Verträge, Beschlüsse oder Empfehlungen (4) § 18 findet keine Anwendung auf Verträge zwischen
betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von Erzeugerbe-
Genehmigungsbehörde; trieben einerseits und Unternehmen oder Vereinigungen
3. Verträge von Eisenbahnunternehmen untereinander von Unternehmen andererseits, soweit die Verträge die
oder mit anderen Verkehrsunternehmen, die dazu die- Erzeugung, die Lagerung, die Be- oder Verarbeitung oder
nen, Entgelte oder Bedingungen aufeinander abzustim- den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.
men, wenn und soweit sie staatlich festgesetzt oder (5) landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses
genehmigt werden, sowie entsprechende Beschlüsse Gesetzes sind
und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unter-
nehmen. 1. Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gemüse-, Obst-,
Garten- und Weinbaues und der Imkerei sowie die
(2) § 38 Abs. 1 Nr. 11 findet keine Anwendung auf durch Fischerei gewonnenen Erzeugnisse,
Preisempfehlungen von Vereinigungen von 2. die durch Be- oder Verarbeitung der unter Nummer 1
1. Spediteuren für die Versendung von Gütern im Spedi- genannten Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren
teursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen; Be- oder Verarbeitung durch Erzeugerbetriebe oder
Vereinigungen von Erzeugerbetrieben durchgeführt zu
2. Unternehmen, die den Güterumschlag, die Güterbeför-
werden pflegt und die in einer Rechtsverordnung, die
derung und die Güterlagerung und die damit verbunde-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
nen Nebenleistungen in den deutschen Flug-, See- und
erläßt, im einzelnen benannt werden.
Binnenhäfen sowie die Vermittlung dieser Leistungen,
die Vermittlung der Befrachtung und die Abfertigung (6) Erzeugerbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind
von See- und Binnenschiffen einschließlich der Schlep- Betriebe, die die in Absatz 5 Nr. 1 genannten Erzeugni~se
perhilfe zum Gegenstand haben. erzeugen oder gewinnen. Als Erzeugerbetriebe gelten
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
auch Pflanzen- oder Tierzuchtbetriebe und die auf der 2. geeignet und erforderlich sind, die Leistungsfähigkeit
Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen. der beteiligten Unternehmen in technischer, betriebs-
wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehung ins-
(7) § 1 findet keine Anwendung auf Beschlüsse von besondere durch zwischenbetriebliche Zusammenar-
Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, beit oder durch Vereinheitlichung von Vertragsbedin-
soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den gungen zu heben oder zu erhalten und dadurch die
Absatz forstwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen. Als Befriedigung des Bedarfs zu verbessern; der zu erwar-
Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe sind tende Erfolg muß in einem angemessenen Verhältnis
Waldwirtschaftsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenos- zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung
senschaften, Forstverbände, Eigentumsgenossenschaften stehen.
und ähnliche Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungs-
kreis nicht oder nicht wesentlich über das Gebiet einer Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in Satz 1
Gemarkung oder einer Gemeinde hinausgeht und die zur bezeichneten Art sind bei der Kartellbehörde anzumelden,
gemeinschaftlichen Durchführung forstbetrieblicher Maß- die eine Ausfertigung der Anmeldung an die zuständige
nahmen gebildet werden oder gebildet worden sind. Aufsichtsbehörde weiterleitet. Bei der Anmeldung ist zu
begründen, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlie-
(8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit fol- gen. Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in
gende Gesetze und die darauf beruhenden Rechtsverord- Satz 1 bezeichneten Art werden nur wirksam oder sind nur
nungen eine nach dem Ersten Teil verbotene Wettbe- zulässig, wenn die Kartellbehörde
werbsbeschränkung zulassen:
- innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der
1. Getreidegesetz in der Fassung der Bekanntmachung Anmeldung nicht widerspricht oder
vom 3. August 1977 (BGBI. 1 S. 1521 ),
- vor Ablauf dieser Frist demjenigen, der die Anmeldung
2. Zuckergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- bewirkt hat, schriftlich mitteilt, daß sie nicht wider-
derungsnummer 7844-1 , veröffentlichten bereinigten sprechen wird.
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 96 Nr. 25 des
Innerhalb der Frist nach Satz 4 soll die Kartellbehörde den
Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Wirt-
3. Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt schaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Teil 111, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 (2) § 15 findet auf Verträge, die einen Einzelfall betref-
Nr. 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 fen, keine Anwendung; die §§ 1 und 15 finden auf die für
S. 3341), den Einzelfall vereinbarte gemeinsame Übernahme von
Einzelrisiken im Mit- und Rückversicherungsgeschäft
4. Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Bekannt-
sowie im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute keine
machung vom 21. März 1977 (BGBI. 1 S. 477), zuletzt
Anwendung. Auf derartige Verträge finden Absatz 1 Satz 1
geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1989
Nr. 2 und § 12 entsprechende Anwendung.
(BGBL I S. 2134).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in § 1 Abs. 2
§ 101
des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unter-
Dieses Gesetz findet keine Anwendung nehmen.
1. auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für (4) Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die§§ 9,
Wiederaufbau; 10, 12, 13, 14 und 38 Abs. 3 entsprechend. Bei der
2. soweit Leistungen und Entgelte auf Grund des Geset- Bekanntmachung nach § 1 O hat die Kartellbehörde schutz-
zes über das Branntweinmonopol in der im Bundesge- würdige Belange Dritter zu berücksichtigen; sie kann aus
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffent- diesem Grunde und in Fällen offensichtlich geringfügiger
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Beschränkung des Wettbewerbs von der Bekanntma-
Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 chung absehen.
(BGBI. 1 S. 2231 ), und der zu diesem Gesetz ergange- (5) Die Kartellbehörde erläßt Verfügungen nach den
nen Rechtsverordnungen geregelt sind; Absätzen 1, 2 und 4 im Benehmen mit der zuständigen
3. soweit der Vertrag über die Gründung der Europäi- Aufsichtsbehörde. Gibt die Aufsichtsbehörde in Ausübung
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April ihrer gesetzlichen Befugnisse eine förmliche Erklärung ab,
1951 besondere Vorschriften enthält. so sind die damit verbundenen Festlegungen einer wettbe-
werblichen Überprüfung entzogen.
§ 102 (6) Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen, die vor
Inkrafttreten der Absätze 1 bis 5 wirksam geworden sind,
(1) Die §§ 1, 15 und 38 Abs. 1 Nr. 11 gelten nicht für bleiben auch danach wirksam. Die Kartellbehörde hat sie
Verträge und Empfehlungen von Kreditinstituten oder Ver- binnen einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten der
sicherungsunternehmen sowie für Beschlüsse und Emp- Absätze 1 bis 5 für unwirksam oder unzulässig zu erklären,
fehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen, wenn wenn sie den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
sie Nr. 2 nicht entsprechen. Absatz 5 findet Anwendung.
1. im Zusammenhang mit Tatbeständen stehen, die auf
Grund eines Gesetzes der Genehmigung oder Über-
§ 102a
wachung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen, durch das Bundesaufsichtsamt für das Ver- (1) Die §§ 1 und 15 finden keine Anwendung auf die
sicherungswesen oder durch die Versicherungsauf- Bildung von Verwertungsgesellschaften, die der Aufsicht
sichtsbehörden der Länder unterliegen, und nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheber-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 263
rechten und verwandten Schutzrechten unterliegen, sowie gungsleistungen über feste Leitungswege ausschließ-
auf wettbewerbsbeschränkende Verträge oder Beschlüsse lich einem oder mehreren Versorgungsunternehmen
solcher Verwertungsgesellschaften, wenn und soweit die zur Durchführung der öffentlichen Versorgung zur Ver-
Verträge oder Beschlüsse sich auf die nach § 1 des fügung zu stellen.
Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten erlaubnisbedürftige Tätigkeit (2) Soweit Verträge der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeich-
beziehen und der Aufsichtsbehörde gemeldet worden neten Art die öffentliche Versorgung mit einer Energieart
sind. Die Aufsichtsbehörde hat Näheres über den Inhalt oder mit Wasser ausschließen, sind sie nichtig. Absatz 1
der Meldung zu bestimmen. Sie leitet die Meldungen an findet auf sie keine Anwendung.
das Bundeskartellamt weiter.
(3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeich-
(2) Das Bundeskartellamt kann den Verwertungsgesell- neten Art ist § 9 entsprechend anzuwenden.
schaften Maßnahmen untersagen und Verträge und
Beschlüsse für unwirksam erklären, die einen Mißbrauch (4) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche
der durch Freistellung von den §§ 1 und 15 erlangten Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser über feste
Stellung im Markt darstellen. Ist der Inhalt eines Gesamt- Leitungswege betreffen, werden von der Kartellbehörde im
vertrages oder eines Vertrages mit einem Sendeunter- Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde getroffen.
nehmen nach § 14 des Gesetzes über die Wahrnehmung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kartellbe-
die Schiedsstelle verbindlich festgesetzt worden, so ste- hörde unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der
hen dem Bundeskartellamt Befugnisse nach diesem Freistellung, insbesondere der Zielsetzung einer möglichst
Gesetz nur zu, soweit in dem Vertrag Bestimmungen zum sicheren und preiswürdigen Versorgung, die in Absatz 6
Nachteil Dritter enthalten sind oder soweit der Vertrag bezeichneten Maßnahmen treffen,
mißbräuchlich gehandhabt wird. Ist der Inhalt des Vertra- 1. soweit die Verträge oder die Art ihrer Durchführung
ges nach § 15 des Gesetzes über die Wahrnehmung von einen Mißbrauch der durch Freistellung von den Vor-
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch das schriften dieses Gesetzes erlangten Stellung im Markt
Oberlandesgericht festgesetzt worden, so stehen dem darstellen oder
Bundeskartellamt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu,
2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutschland in
soweit der Vertrag mißbräuchlich gehandhabt wird.
zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten Grund-
(3) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die Tätigkeit sätze über den Verkehr mit Waren 9der gewerblichen
von Verwertungsgesellschaften betreffen, werden vom Leistungen verletzen.
Bundeskartellamt im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde
Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 liegt insbeson-
getroffen.
dere vor, wenn
§ 103 1. das Marktverhalten eines Versorgungsunternehmens
den Grundsätzen zuwiderläuft, die für das Marktver-
(1) Die §§ 1, 15 und 18 finden keine Anwendung auf halten von Unternehmen bei wirksamem Wettbewerb
1. Verträge von Unternehmen der öffentlichen Versor- bestimmend sind, oder
gung mit Elektrizität, Gas oder Wasser (Versorgungs- 2. ein Versorgungsunternehmen ungünstigere Preise
unternehmen) mit anderen Versorgungsunternehmen oder Geschäftsbedingungen fordert als gleichartige
oder mit Gebietskörperschaften, soweit sich durch sie Versorgungsunternehmen, es sei denn, das Versor-
ein Vertragsbeteiligter verpflichtet, in einem bestimm- gungsunternehmen weist nach, daß der Unterschied
ten Gebiet eine öffentliche Versorgung über feste Lei- auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht
tungswege mit Elektrizität, Gas oder Wasser zu unter- zurechenbar sind; Nummer 1 bleibt unberührt, oder
lassen;
3. ein Versorgungsunternehmen ein anderes Versor-
2. Verträge von Versorgungsunternehmen mit Gebiets- gungsunternehmen oder ein sonstiges Unternehmen in
körperschaften, soweit sich durch sie eine Gebietskör- der Verwertung von in eigenen Anlagen erzeugter
perschaft verpflichtet, die Verlegung und den Betrieb Energie unbillig behindert oder
von Leitungen auf oder unter öffentlichen Wegen für
eine bestehende oder beabsichtigte unmittelbare 4. ein Versorgungsunternehmen ein anderes Versor-
gungsunternehmen oder ein sonstiges Unternehmen
öffentliche Versorgung von Letztverbrauchern im
Gebiet der Gebietskörperschaft mit Elektrizität, Gas im Absatz oder im Bezug von Elektrizität oder Gas
(Energie) dadurch unbillig behindert, daß es sich wei-
oder Wasser ausschließlich einem Versorgungsunter-
nehmen zu gestatten; gert, mit diesen Unternehmen Verträge über die Ein-
speisung von Energie in sein Versorgungsnetz und
3. Verträge von Versorgungsunternehmen mit Versor- eine damit verbundene Entnahme (Durchleitung) zu
gungsunternehmen der Verteilungsstufe, soweit sich angemessenen Bedingungen abzuschließen. Bei der
durch sie ein Versorgungsunternehmen der Vertei- Beurteilung der Unbilligkeit sind die Auswirkungen der
lungsstufe verpflichtet, seine Abnehmer mit Elektrizität, Durchleitung auf die Marktverhältnisse, insbesondere
Gas oder Wasser über feste Leitungswege nicht zu auch auf die Versorgungsbedingungen für die Abneh-
ungünstigeren Preisen oder Bedingungen zu versor- mer des zur Durchleitung verpflichteten Versorgungs-
gen, als sie das zuliefernde Versorgungsunternehmen unternehme~s. zu berücksichtigen.
seinen vergleichbaren Abnehmern gewährt;
4. Verträge von Versorgungsunternehmen mit anderen (6) Die Kartellbehörde kann
Versorgungsunternehmen, soweit sie zu dem gemein- 1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean-
samen Zweck abgeschlossen sind, bestimmte Versor- standeten Mißbrauch abzustellen,
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verträge gungen für die durch den Wechsel nicht erfaßten
oder Beschlüsse zu ändern, oder Abnehmer, spürbar verschlechtert oder die erforder-
liche Sicherheit der Versorgung gefährdet würden.
3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.
(4) Für Verträge über die Versorgung mit Elektrizität
(7) Absatz 5 gilt für Mißbrauchsverfahren gegen Versor-
oder Gas, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ange-
gungsunternehmen nach § 22 Abs. 5 entsprechend.
meldet worden sind (Altverträge), endet die Freistellung
nach § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 zu dem Zeitpunkt, der von
§ 103a den Vertragsparteien am 1. Januar 1979 für den Ablauf
des Vertrages festgelegt war, spätestens jedoch am
(1) Die Freistellun_g nach § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt
1. Januar 1995. Sind am 1 . Januar 1995 noch nicht zwan-
bei Verträgen über die Versorgung mit Elektrizität oder
zig Jahre seit Anmeldung des Altvertrages abgelaufen, so
Gas nur unter der Voraussetzung, daß die vereinbarte
verlängert sich die Freistellung bis zum Zeitpunkt des
Laufzeit des Vertrages zwanzig Jahre nicht überschreitet.
vereinbarten Vertragsablaufs, höchstens jedoch bis zum
Eine Vereinbarung der in § 103 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
Ablauf von zwanzig Jahren nach der Anmeldung. Wenn
Art über die Versorgung mit Elektrizität oder Gas ist inso-
ein Vertrag der in § 103 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art
weit unwirksam, als sie einen Beteiligten verpflichtet, nach
gemäß Satz 1 oder 2 endet, findet Absatz 1 Satz 2 Anwen-
Ende der Laufzeit eines Vertrages der in § 103 Abs. 1 Nr. 2
dung. Wird im Falle eines Altvertrages eine Vertragsver-
bezeichneten Art hinsichtlich des Gebiets, auf das sich längerung oder ein Neuabschluß zwischen denselben Ver-
dieser Vertrag bezog, eine unmittelbare öffentliche Versor- tragsparteien vereinbart, so finden Absatz 1 Satz 3 und die
gung zu unterlassen oder für den Fall, daß ein Dritter die Absätze 2 und 3 Anwendung.
unmittelbare Versorgung übernimmt, diesen weder unmit-
telbar noch mittelbar zu beliefern. Wird eine Vertragsver-
längerung oder ein Neuabschluß zwischen denselben Ver- § 104
tragsparteien vereinbart, so bedarf es einer erneuten
(1) In den Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie
Anmeldung (Verlängerungsanmeldung); § 9 gilt entspre-
Abs. 2 und des § 100 kann die Kartellbehörde die in Ab-
chend.
satz 2 bezeichneten Maßnahmen treffen,
(2) liegen bei einer Verlängerungsanmeldung über Ver- 1. soweit die Verträge, Beschlüsse oder Empfehlungen
träge der in § 103 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 bezeichneten Art oder die Art ihrer Durchführung einen Mißbrauch der
hinreichende Anhaltspunkte vor, daß durch den Vertrag durch Freistellung von den Vorschriften dieses Geset-
andere Unternehmen im Absatz oder im Bezug von Ener- zes erlangten Stellung im Markt darstellen oder
gie unbillig behindert werden oder daß der Vertrag zu
2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutschland in
spürbar ungünstigeren Versorgungsbedingungen als bei
zwischenstaatlichen Abkommen anerkannten Grund-
gleichartigen Versorgungsunternehmen führt, so teilt die
sätze über den Verkehr mit Waren oder gewerblichen
Kartellbehörde den Vertragsparteien innerhalb von drei
Leistungen verletzen.
Monaten seit der Anmeldung mit, daß sie in die Prüfung
des Vertrages eingetreten ist. In diesem Fall hat die Kar- In den Fällen des§ 99 Abs. 2 liegt ein Mißbrauch insbeson-
tellbehörde dere vor, wenn die Empfehlung zum Ausschluß wesent-
lichen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt führt·
1. die Anmeldung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen
§ 38a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. '
und
2. den Beteiligten sowie der zuständigen Fachaufsichts- (2) Die Kartellbehörde kann unter den Voraussetzungen
behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. des Absatzes 1
Sie kann zu einer mündlichen Verhandlung einladen. 1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean-
Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 1 oder erläßt die Kartell- standeten Mißbrauch abzustellen,
behörde im Falle einer solchen Mitteilung nicht innerhalb 2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verträge
einer Frist von weiteren drei Monaten eine Verfügung nach oder Beschlüsse zu ändern oder
Absatz 3, so verlängert sich die Freistellung um weitere 3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.
zwanzig Jahre. Die Kartellbehörde darf auch nach Ablauf
der drei Monate eine Verfügung nach Absatz 3 erlassen,
wenn die Vertragsparteien einer Fristverlängerung zuge- § 104a
stimmt haben. Die Befugnisse der Kartellbehörden nach Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes in der
§ 103 Abs. 5 bis 7 bleiben unberührt. im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 752-1,
(3) Im Falle einer Verlängerungsanmeldung kann die veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Kartellbehörde einen Vertrag der in § 103 Abs. 1 Nr. 1 oder durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1977
{BGBI. 1 S. 2750), einschließlich der dazu ergangenen
4 bezeichneten Art ganz oder teilweise für unwirksam
Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen stehen
erklären, wenn durch den Vertrag in einem der Vertragsge-
der Anwendung der§§ 22 und 26 Abs. 2 nicht entgegen.
biete oder in einem Teil davon die Versorgung zu spürbar
günstigeren Bedingungen verhindert wird, es sei denn,
daß § 105
1. hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt oder In den Fällen des§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und der§§ 100,
2. durch die Unwirksamkeit des Vertrages die Marktver- 102, 102 a und 103 finden die §§ 13, 14 und 34 entspre-
hältnisse, insbesondere auch die Versorgungsbedin- chende Anwendung.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 265
Sechster Teil (3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande
gekommene Verträge und Beschlüsse der in § 5 Abs. 4
Übergangs- und Schlußbestimmungen
und § 100 bezeichneten Art sind der Kartellbehörde unver-
§ 106 züglich zu melden; für Verträge und Beschlüsse nach§ 5
Abs. 4 gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande
gekommene Verträge der in § 15 bezeichneten Art werden (4) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande
mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses gekommener Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitig-
Gesetzes unwirksam, soweit sie mit § 15 nicht vereinbar keiten aus Verträgen oder Beschlüssen der in§ 1 bezeich-
sind. neten Art ist nach Maßgabe des§ 91 nichtig, sofern sich
nicht die Parteien vor diesem Zeitpunkt bereits auf das
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zustande schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen
gekommene Verträge und Beschlüsse der in den §§ 1 bis haben.
5 Abs. 3, §§ 6 bis 8 , § 20 Abs. 1, §§ 21, 99 Abs. 2 Nr. 2 bis
4, § 102 und § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Art
werden mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten
§ 107
dieses Gesetzes unwirksam, wenn nicht bis zu diesem
Zeitpunkt Dieses Gesetz gitt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1. in den Fällen der§§ 2, 3, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und§ 103 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 die Verträge und Beschlüsse bei Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
der Kartellbehörde angemeldet worden sind; die §§ 9 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
und 10 gelten entsprechend; Dritten Überleitungsgesetzes.
2. in den Fällen der§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7,
8, 20 Abs. 1 und § 21 ein Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis bei der Kartellbehörde gestellt worden ist; § 108
3. in den Fällen des § 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 die Verträge (gegenstandslos}
und Beschlüsse bei der Kartellbehörde angemeldet
worden sind; § 99 Abs. 3 gilt entsprechend;
4. in den Fällen des § 102 die Verträge und Beschlüsse
§ 109
der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet worden
sind. (Inkrafttreten)
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Finanzmärkte
(Finanzmarktförderungsgesetz)
Vom 22. Februar 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates oder Grundstücks-Sondervermögen anzulegen
das folgende Gesetz beschlossen: und über die hieraus sich ergebenden Rechte
der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszu-
stellen."
Artikel 1
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein-
Änderung des Gesetzes gefügt:
über Kapitalanlagegesellschaften
,,(2) Spezialfonds im Sinne dieses Gesetzes sind
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Sondervermögen, deren Anteilscheine aufgrund
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlage-
(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des gesellschaft jeweils von nicht mehr als zehn Anteil-
Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie inhabern, die nicht natürliche Personen sind,
folgt geändert: gehalten werden. Die Kapitalanlagegesellschaft
hat in der Vereinbarung mit den Anteilinhabern
1. § 1 wird wie folgt geändert sicherzustellen, daß die Anteilscheine nur mit
Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft von
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: den Anteilinhabern übertragen werden dürfen."
,,(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unterneh- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält
men, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, folgenden Satz 2:
bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für
gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteil- „Sie müssen ihren satzungsgemäßen Sitz und
inhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses
in den nach diesem Gesetz zugelassenen Ver- Gesetzes haben."
mögensgegenständen gesondert vom eigenen d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
Vermögen in Form von Wertpapier-, Beteiligungs- und 5.
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 267
2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: der Europäischen Gemeinschaften nach den Aus-
,,(2) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf einer gabebedingungen zu beantragen ist, sofern die
Kapitalanlagegesellschaft nur erteilt werden, wenn Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Mark-
tes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist
a) das eingezahlte Nennkapital mindestens fünf und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wert-
Millionen Deutsche Mark beträgt, papiere innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe
b) die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft erfolgt,
zuverlässig sind und die zur Leitung der Kapital- 5. Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapital-
anlagegesellschaft erforderliche fachliche Eignung erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,
haben und
6. Wertpapieren, die in Ausübung von Bezugsrech-
c) die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Kapitalan- ten, die zum Sondervermögen gehören, erworben
lagegesellschaft vorsieht, daß außer den Geschäf- werden,
ten, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens er-
forderlich sind, nur die in § 1 Abs. 1 genannten 7. Bezugsrechten, sofern sich die Wertpapiere, aus
Geschäfte und die damit unmittelbar verbundenen denen die Bezugsrechte herrühren, im Sonderver-
Nebentätigkeiten betrieben werden." mögen befinden könnten.
(2) Bis zu 1O vom Hundert des Wertes des Sonder-
3. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. vermögens dürfen insgesamt angelegt werden in
1. Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Handel an
4. In § 5 Satz 2 wird das Wort „Rücknahme" durch das einer Börse zugelassen oder in einen organisierten
Wort „Rückgabe" ersetzt. Markt einbezogen sind, mit Ausnahme der in
Absatz 3 aufgeführten Geldmarktpapiere,
5. § 7 wird wie folgt geändert: 2. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbeträge
a) In Absatz 1 wird das Klammerzitat wie folgt gefaßt: eines von einem Dritten gewährten Gesamtdar-
lehens sind und über die ein Schuldschein aus-
,,(§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und§ 15 des Ausland-
gestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese
investment-Gesetzes)".
Forderungen nach dem Erwerb für das Sonderver-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: mögen mindestens zweimal abgetreten werden
,,(4) Die §§ 42 und 43 des Gesetzes über das können und das Darlehen gewährt wurde
Kreditwesen sind entsprechend anzuwenden." a) dem Bund, inländischen Gebietskörperschaften
oder einem Staat, der Mitglied der Organisation
6. § 8 wird durch folgende §§ 8 bis 8 g ersetzt: für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung ist,
,,§ 8
b) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des
(1) Das von der Kapitalanlagegesellschaft verwal-
öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich
tete Wertpapier-Sondervermögen darf vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3 und der §§ 8 b, 8 d bis 8 f nur dieses Gesetzes
bestehen aus oder
1. Wertpapieren, die an einer Börse in einem Mit- c) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zum haben, die an einer inländischen oder auslän-
amtlichen Handel zugelassen oder in einen ande- dischen Börse zum amtlichen Handel zugelas-
ren organisierten Markt in einem Mitgliedstaat ein- sen sind.
bezogen sind, der anerkannt und für das Publikum (3) Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Wertes
offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsge- des Sondervermögens darf in Bankguthaben und in
mäß ist (organisierter Markt), Einlagenzertifikaten von Kreditinstituten, unverzins-
2. Wertpapieren, deren Zulassung an einer Börse in lichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln des
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- Bundes oder der Bundesländer sowie in vergleich-
schaften zum amtlichen Handel oder deren Ein- baren Papieren anderer Staaten, die Mitglieder der
beziehung in einen organisierten Markt in einem Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Mitgliedstaat nach den Ausgabebedingungen zu Entwicklung sind, gehalten werden. Die vorgenannten
beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbe- Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs
ziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von
nach ihrer Ausgabe erfolgt, höchstens zwölf Monaten haben.
3. Wertpapieren, die ausschließlich an einer Börse (4) Für Wertpapier-Sondervermögen dürfen Edel-
außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen metalle und Zertifikate über Edelmetalle nicht er-
Gemeinschaften zum amtlichen Handel zuge- worben werden.
lassen oder dort in einen organisierten Markt ein- §Ba
bezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapie-
dieses organisierten Marktes in den Vertragsbedin-
ren und Schuldscheindarlehen desselben Ausstellers
gungen vorgesehen ist,
(Schuldners) nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes
4. Wertpapieren, deren Zulassung an einer Börse des Sondervermögens anlegen; in diesen Werten
zum amtlichen Handel oder Einbeziehung in einen dürfen jedoch bis zu 10 vom Hundert des Wertes des
organisierten Markt außerhalb der Mitgliedstaaten Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eine
Gesamtwert der Wertpapiere und Schuldscheindar- niedrigere Grenze für den Erwerb von Aktien mit
lehen dieser Aussteller (Schuldner) 40 vom Hundert Stimmrechten desselben Ausstellers festgelegt, so ist
des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. diese Grenze maßgebend, wenn eine Kapitalanlage-
Bei der Berechnung der in Satz 1 bestimmten Gren- gesellschaft für die von ihr verwalteten Sondervermö-
zen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschrei- gen solche Aktien eines Ausstellers mit Sitz in diesem
bungen sowie solche Schuldverschreibungen und Staat erwirbt.
Schuldscheindarlehen mit der Hälfte ihres Wertes (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gren-
anzusetzen, die vom Bund, einem Bundesland, den zen gelten nicht für den Erwerb von Geldmarktpapie-
Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat ren gemäß § 8 Abs. 3. In Einlagenzertifikaten dessel-
der Europäischen Gemeinschaften oder einem ande- ben Kreditinstituts dürfen jedoch höchstens 10 vom
ren Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaft- Hundert des Wertes des Sondervermögens gehalten
liche Zusammenarbeit und Entwicklung ist und nach
werden.
dessen Recht die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen
Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentgesell- §8b
schaften Schuldverschreibungen des Bundes und der (1) Für ein Sondervermögen darf die Kapitalanlage-
Bundesländer erwerben dürfen, ausgegeben worden gesellschaft Anteile eines anderen Sondervermögens
sind. Den Pfandbriefen und Kommunalschuldver- und ausländische Investmentanteile (§ 1 Abs ..1, § 15
schreibungen stehen Schuldverschreibungen von des Auslandinvestment-Gesetzes) nicht erwerben.
Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Abweichend von Satz 1 dürfen bis zu 5 vom Hundert
Europäischen Gemeinschaften gleich, wenn die Kre- des Wertes des Sondervermögens in Anteilen eines
ditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum anderen Wertpapier-Sondervermögens oder in aus-
Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen ländischen Investmentanteilen an einem Vermögen
einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen aus Wertpapieren angelegt werden, sofern die Anteile
und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der
aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vor- Anteile angeboten werden und die Anteilinhaber das
schriften in Vermögenswerten angelegt werden, die Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Bei einem
während der gesamten Laufzeit der Schuldverschrei- Erwerb von Anteilen, die nicht zum amtlichen Handel
bungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkei- an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten
ten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Markt einbezogen sind, ist die in § 8 Abs. 2 Nr. 1
Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rück- bestimmte Grenze zu beachten. Es dürfen nicht mehr
zahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. als 1O vom Hundert der ausgegebenen Anteile eines
Wertpapiere und Schuldscheindarlehen von Konzern- anderen Sondervermögens oder Vermögens aus
unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes Wertpapieren erworben werden.
gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuld-
ners). (2) Der Erwerb gemäß Absatz 1 von Anteilen eines
anderen Wertpapier-Sondervermögens, das von der-
(2) Schuldverschreibungen desselben Ausstellers selben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesell-
dürfen für ein Sondervermögen nur insoweit erworben schaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesell-
werden, als deren Gesamtnennbetrag 10 vom Hun- schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mit-
dert des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befind- telbare Beteiligung verbunden ist, ist nur zulässig,
lichen Schuldverschreibungen desselben Ausstellers wenn das andere Sondervermögen gemäß den Ver-
nicht übersteigt. Dies gilt nicht für Schuldverschrei- tragsbedingungen auf die Anlage in einem bestimm-
bungen, die von einem Staat, einer Gebietskörper- ten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich
schaft eines Mitgliedstaates der Europäischen spezialisiert und der Erwerb der Anteile von der Bank-
Gemeinschaften oder den Europäischen Gemein- aufsichtsbehörde genehmigt ist. Die Bankaufsichtsbe-
schaften ausgegeben wurden oder für deren Verzin- hörde erteilt die Genehmigung nur, wenn die Kapital-
sung und Rückzahlung eine dieser Stellen die anlagegesellschaft die Absicht zum Erwerb derartiger
Gewährleistung übernommen hat. Die in Satz 1 Anteile angekündigt hat und diese Möglichkeit in den
bestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht einge- Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Die Kapitalan-
halten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in lagegesellschaft darf keine Gebühren oder Kosten
Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen dessel- berechnen, soweit Teile des Sondervermögens in
ben Ausstellers von der Kapitalanlagegesellschaft Anteilen eines anderen Wertpapier-Sondervermögens
nicht ermittelt werden kann. Aktien ohne Stimmrechte angelegt werden.
desselben Ausstellers dürfen für ein Sondervermögen (3) Absatz 2 ist sinngemäß auf den Erwerb von
nur insoweit erworben werden, als der Gesamtnenn- Anteilen einer ausländischen Investmentgesellschaft
betrag 10 vom Hundert des Gesamtnennbetrags der anzuwenden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft im
ausgegebenen Aktien ohne Stimmrechte desselben Sinne des Absatzes 2 Satz 1 verbunden ist.
Ausstellers nicht übersteigt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für alle von
§ Be
ihr verwalteten Wertpapier-Sondervermögen Aktien
desselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als die (1) Die in den §§ 8 und 8 a bestimmten Grenzen
Stimmrechte, die der Kapitalanlagegesellschaft aus dürfen überschritten werden, wenn es sich um den
Aktien desselben Ausstellers zustehen, 10 vom Hun- Erwerb von Aktien, die dem Sondervermögen bei
dert der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zuste-
Ausstellers nicht übersteigen. Hat ein anderer Mit- hen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in Aus-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 269
übung von Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt, den Gegenstand der Wertpapier-Verkaufsoption bil-
die zum Sondervermögen gehören. Werden die in den denden Wertpapiere im Zeitpunkt des Erwerbs der
§§ 8, 8 a und 8 b bestimmten Grenzen in den Fällen Verkaufsoption im Sondervermögen befinden.
des Satzes 1 oder unbeabsichtigt von der Kapitalan- (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Depotbank
lagegesellschaft überschritten, so hat die Kapitalan- über den Abschluß und die Abwicklung von Wert-
lagegesellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung papier-Optionsgeschäften für Rechnung eines Son-
des Sondervermögens unter Wahrung der Interessen dervermögens laufend zu unterrichten.
der Anteilinhaber als vorrangiges Ziel die Wiederein-
haltung dieser Grenzen anzustreben.
§Be,
(2) Die in § 8 a Abs. 1 bestimmten Grenzen dürfen
in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
Sondervermögens unter Beachtung des Grundsatzes eines Wertpapier-Sondervermögens Devisen auf
der Risikostreuung überschritten werden. Termin verkaufen, soweit den veräußerten Devisen
Vermögensgegenstände des Sondervermögens im
gleichen Umfang und auf gleiche Währung lautend
§ 8d gegenüberstehen. In den Geschäftsunterlagen hat die
Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Devi-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
senverkauf auf Termin der Kurssicherung von in
eines Wertpapier-Sondervermögens einem Dritten
Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen
gegen Entgelt (Optionspreis) das unverbriefte Recht
des Sondervermögens dient. § 8d Abs. 5 ist ent-
einräumen, während einer bestimmten Zeit zu einem
sprechend anzuwenden.
von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die
Lieferung oder die Abnahme von Wertpapieren zu
verlangen (Wertpapier-Optionsrechte), oder solche § 8f
Optionsrechte erwerben, wenn die Wertpapier- (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
Optionsrechte zum Handel an einer inländischen oder eines Wertpapier-Sondervermögens ausschließlich
ausländischen Börse zugelassen sind. Die Basis- an einer inländischen oder ausländischen Börse
preise der Wertpapiere, die den Gegenstand des Terminkontrakte auf einen Aktienindex oder Zinster-
Optionsrechtes bilden, dürfen zusammen mit den minkontrakte (Finanzterminkontrakte) zur Absiche-
Basispreisen der Wertpapiere, die bereits Gegen- rung von Vermögensgegenständen des Sonderver-
stand anderer für Rechnung des Sondervermögens mögens verkaufen. Terminkontrakte auf einen Aktien-
erworbener oder einem Dritten eingeräumter Options- index dürfen an einer Börse nur verkauft werden,
rechte sind, 20 vom Hundert des Wertes des Sonder- soweit den Kontraktwerten Aktien mit dem gleichen
vermögens nicht übersteigen. Wird ein für Rechnung Kurswert im Sondervermögen gegenüberstehen, die
eines Sondervermögens abgeschlossenes Options- im Sitzstaat der Terminbörse zum Börsenhandel
geschäft durch ein Gegengeschäft geschlossen, so zugelassen sind. Zinsterminkontrakte dürfen nur ver-
sind beide Geschäfte nicht auf die Grenze nach Satz 2 kauft werden, soweit ihnen im Sondervermögen Ver-
anzurechnen. mögensgegenstände mit Zinsrisiken in dieser Wäh-
(2) Wertpapier-Optionsrechte im Sinne des Absat- rung gegenüberstehen. Die Kapitalanlagegesellschaft
zes 1 dürfen für Rechnung eines Sondervermögens hat beim Verkauf von Finanzterminkontrakten in den
nur insoweit erworben oder einem Dritten eingeräumt Geschäftsunterlagen festzuhalten, daß die Finanzter-
werden, als die Basispreise der Wertpapiere dessel- minkontrakte der Absicherung von Vermögensgegen-
ben Ausstellers, die den Gegenstand der Options- ständen des Sondervermögens dienen.
rechte bilden, zusammen mit den Basispreisen der (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf ferner für
Wertpapiere desselben Ausstellers, die bereits Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens an
Gegenstand anderer für Rechnung des Sonderver- inländischen und ausländischen Börsen
mögens eingeräumter oder erworbener Wertpapier- Finanzterminkontrakte abschließen, die nicht der
Optionsrechte sind, 2 vom Hundert des Wertes des Absicherung von Vermögensgegenständen des Son-
Sondervermögens nicht übersteigen. Wird ein für dervermögens dienen. Die diesen Finanzterminkon-
Rechnung eines Sondervermögens abgeschlossenes trakten im Zeitpunkt des Abschlusses zugrundeliegen-
Optionsgeschäft durch ein Gegengeschäft geschlos- den Kontraktwerte dürfen zusammen mit den Kon-
sen, so sind beide Geschäfte nicht auf die Grenze traktwerten der bereits nach Satz 1 abgeschlossenen
nach Satz 1 anzurechnen. Finanzterminkontrakte insgesamt 20 vom Hundert des
(3) Das Recht, die Lieferung von Wertpapieren zu Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Wird
verlangen (Wertpapier-Kaufoption), darf einem Dritten ein für Rechnung eines Sondervermögens abge-
für Rechnung eines Sondervermögens nur einge- schlossener Finanzterminkontrakt durch ein Gegen-
räumt werden, wenn die den Gegenstand der Wert- geschäft geschlossen, so sind beide Geschäfte nicht
papier-Kaufoption bildenden Wertpapiere im Zeitpunkt auf die Grenze nach Satz 2 anzurechnen.
der Einräumung der Kaufoption zum Sondervermögen (3) § 8d Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
gehören. Diese Wertpapiere dürfen während der Lauf-
zeit der Kaufoption nicht veräußert werden.
(4) Das Recht, von einem Dritten die Abnahme von § 8g
Wertpapieren zu einem vereinbarten Basispreis zu (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankauf-
verlangen (Wertpapier-Verkaufsoption}, darf für ein sichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank nach
Sondervermögen nur erworben werden, wenn sich die jedem Kalendervierteljahr unverzüglich Überschrei-
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
tungen der Grenzen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8 a Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich
Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Abs. 4 Satz 2, dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst aus-
§ Sb Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § Bf Abs. 2 Satz 2 üben. Sie darf einen anderen zur Ausübung des
unter Angabe der Vermögensgegenstände, der Dauer Stimmrechts nur für den Einzelfall ermächtigen;
der Überschreitung und der Gründe anzuzeigen. dabei soll sie Weisungen für die Ausübung er-
teilen."
(2) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlage-
gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 8" durch
durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 8 die Angabe ,,§ 12c Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
bis 8 f nicht berührt." c) In Absatz 4 werden die Worte „Kuxe oder" und die
Worte „der Zubuße oder" gestrichen.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: 9. § 11 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für a) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber „In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen
weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtun- werden, daß die Kapitalanlagegesellschaft die
gen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantie- Rücknahme der Anteilscheine aussetzen darf,
vertrag eingehen." wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Inter-
folgenden Satz 2: essen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen
lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist,
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung
dürfen keine Anteilscheine ausgegeben werden.
eines Sondervermögens gemäß Absatz 4 Kredite
Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankauf-
aufgenommen oder einem Dritten Wertpapier-
sichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und
Optionsrechte im Sinne des § 8d Abs. 1 einge-
den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaa-
räumt werden."
ten der Europäischen Gemeinschaften, in denen
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die
. folgende Fassung: Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme
,,(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagegesell-
gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber schaft hat die Anteilinhaber in geeigneter Weise
kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 1O vom Hun- über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der
dert des Sondervermögens aufnehmen, wenn dies Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Die
in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und Sätze 4 und 5 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1
die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. Die Abs. 2) anzuwenden."
Depotbank darf nur zustimmen, wenn die Bedin- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
gungen der Kreditaufnahme marktüblich sind."
,,(3) Die Bankaufsichtsbehörde kann anordnen,
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: daß die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme
,,(5) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für der Anteilscheine auszusetzen hat, wenn dies
gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber im Interesse der Anteilinhaber erforderlich ist.
keine Wertpapiere verkaufen, wenn die Wertpa- Absatz 2 Satz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzu-
piere im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht wenden."
zum Sondervermögen gehören. Die Wirksamkeit
des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß 10. § 12 wird durch folgende §§ 12 bis 12c ersetzt:
gegen Satz 1 nicht berührt."
,,§ 12
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6
und 7. In dem neuen Absatz 7 wird die Angabe (1) Mit der Verwahrung von Sondervermögen sowie
„Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen
von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichs- hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kredit-
gesetzbl. 1S. 171 )" durch das Wort „Depotgesetz" institut (Depotbank) zu beauftragen. Die Depotbank
ersetzt. muß ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben. Als Depotbank kann auch eine Zweigstelle im
8. § 10 wird wie folgt geändert: Geltungsbereich dieses Gesetzes eines Kreditinstituts
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
schen Gemeinschaften beauftragt werden. Geschäfts-
,,(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der leiter, Prokuristen und die zum gesamten Geschäfts-
Sorgtalt eines ordentlichen Kaufmanns das Son- betrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der
dervermögen für gemeinschaftliche Rechnung der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der
Anteilinhaber zu verwalten. Sie handelt bei der Kapitalanlagegesellschaft sein; Geschäftsleiter, Pro-
Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der kuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb
Depotbank und ausschließlich im Interesse der ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Kapital-
Anteilinhaber, insbesondere auch bei der Aus- anlagegesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Ange-
übung der mit dem Sondervermögen verbundenen stellte der Depotbank sein. Die Depotbank muß ein
Stimm- und Gläubigerrechte. Die Kapitalanlagege- haftendes Eigenkapital von mindestens zehn Millio-
sellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von nen Deutsche Mark haben; dies gilt nicht, wenn die
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 271
Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des (3) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf
§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes ist. den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt Sperrkonten bei einem anderen von der Kapitalanla-
die Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagege- gegesellschaft bezeichneten Kreditinstitut zu übertra-
sellschaft und ausschließlich im Interesse der Anteilin- gen, wenn und soweit das Guthaben auf dem bei ihr
haber. Die Depotbank hat jedoch die Weisungen der geführten Sperrkonto den Betrag überschreitet, der
Kapitalanlagegesellschaft auszuführen, sofern diese durch eine Sicherungseinrichtung (§ 12 Abs. 3 Satz 2)
nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die Ver- geschützt wird. Die übertragenen Guthaben müssen
tragsbedingungen verstoßen. bei dem anderen Kreditinstitut in vollem Umfang durch
eine Sicherungseinrichtung geschützt sein.
(3) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depot-
bank bedürfen der Genehmigung der Bankaufsichts- (4) Verfügungen über zum Sondervermögen gehö-
behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, rende Schutdscheindarlehen bedürfen der Zustim-
wenn die Depotbank zum Einlagen- und Depotge- mung der Depotbank. Die Depotbank muß einer Ver-
schäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Gesetzes fügung zustimmen, wenn diese mit den Vorschriften
über das Kreditwesen) zugelassen ist und einer dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen ver-
Sicherungseinrichtung eines Verbandes der -Kreditin- einbar ist.
stitute oder einer vergleichbaren Sicherungseinrich- (5) Der Erwerb von Wertpapieren und Bezugsrech-
tung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen ten für das Sondervermögen darf höchstens zum
Gemeinschaften angeschlossen ist. Die Bankauf- Tageskurs, die Veräußerung muß mindestens zum
sichtsbehörde kann die Genehmigung mit Nebenbe- Tageskurs erfolgen. Wertpapiere dürfen abweichend
stimmungen verbinden. Auf Antrag der Kapitalanlage- von Satz 1 zum vereinbarten Basispreis erworben
gesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für oder veräußert werden, wenn dies in Ausübung des
Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) allgemein genehmigt einem Dritten eingeräumten Wertpapier-Optionsrech-
werden. tes geschieht. Wertpapiere, die nicht an einer Börse
(4) Die Bankaufsichtsbehörde kann jederzeit der zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezo-
Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depot- gen sind, Schuldscheindarlehen und Geldmarktpa-
bank auferlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn piere dürfen höchstens zu einem Preis erworben
die Depotbank ihre gesetzlichen oder vertraglichen werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungs-
Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr haften- regeln nach § 21 Abs. 3 angemessen ist; bei der
des Eigenkapital die nach § 12 Abs. 1 Satz 5 vorge- Veräußerung darf die Gegenleistung den von der
schriebene Mindesthöhe unterschreitet. Depotbank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur un-
wesentlich unterschreiten.
§12a
(1) Die zu einem Sondervermögen gehörenden §12b
Wertpapiere und Einlagenzertifikate sind von der
Die Depotbank hat dafür zu sorgen, daß
Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. Die
Depotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapier- 1. die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilschei-
sammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgeset- nen und die Berechnung des Wertes der Anteile
zes zur Verwahrung anvertrauen; Wertpapiere, die an den Vorschriften dieses Gesetzes und den Ver-
ausländischen Börsen zugelassen oder in auslän- tragsbedingungen entsprechen,
dische organisierte Märkte einbezogen sind, oder
2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteil-
sonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer
inhaber getätigten Geschäften der Gegenwert
ausländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen.
innerhatb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung
Der Preis für die Ausgabe von Anteilscheinen ist an
gelangt und
die Depotbank zu entrichten und, soweit er gemäß
§ 21 Abs. 1 Satz 2 dem Sondervermögen zuzuführen 3. die Erträge des Sondervermögens gemäß den Vor-
ist, von der Depotbank auf einem für das Sonderver- schriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedin-
mögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbu- gungen verwendet werden.
chen; dies gilt auch für den Kaufpreis aus dem Ver-
kauf von Wertpapieren und sonstigen Vermögensge-
genständen des Sondervermögens, für die anfallen- §12c
den Erträge und für den Optionspreis, den ein Dritter (1) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesell-
für das ihm für Rechnung des Sondervermögens ein- schaft aus den zu einem Sondervermögen gehören-
geräumte Wertpapier-Optionsrecht zahlt. den Konten nur die ihr nach den Vertragsbedingungen
(2) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende
die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesell- Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Auf-
schaft die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb wendungen auszahlen. Die ihr selbst für die Verwah-
von Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegen- rung des Sondervermögens zustehende Vergütung
ständen, die Leistung von Einschüssen beim darf sie nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesell-
Abschluß von Finanzterminkontrakten, die Lieferung schaft entnehmen.
beim Verkauf von Wertpapieren und sonstigen Ver-
(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im
mögensgegenständen, die Zahlung des Rücknahme-
ei_genen Namen
preises bei der Rücknahme von Anteilen sowie die
Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anteilinhaber 1. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Kapital-
durch. anlagegesellschaft geltend zu machen und
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilpro- dd) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
zeßordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein
„e) nach welcher Methode, in welcher Höhe
Sondervermögen wegen eines Anspruchs voll-
und aufgrund welcher Berechnung die
streckt wird, für den das Sondervermögen nicht
Vergütungen und Aufwendungserstattun-
haftet; die Anteilinhaber können nicht selbst Wider-
gen aus dem Sondervermögen an die
spruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.
Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank
Die Depotbank kann für diese Tätigkeit von der Kapi- und Dritte zu leisten sind;".
talanlagegesellschaft eine angemessene Vergütung ee) Die Buchstabenhund i erhalten folgende Fas-
und Ersatz der ihr entstehenden Aufwendungen ver- sung:
langen. Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von
,,h) in welcher Weise und zu welchen Stichta-
Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft
gen der Rechenschaftsbericht und der
durch die Anteilinhaber nicht aus.
Halbjahresbericht über die Entwicklung
des Sondervermögens und seine Zusam-
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und ·
mensetzung erstattet und der Öffentlich-
verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteil-
keit zugänglich gemacht werden;
inhaber gegen die Depotbank geltend zu machen.
Dies schließt die Geltendmachung dieser Ansprüche i) ob Erträge des Sondervermögens aus-
durch die Anteilinhaber nicht aus." zuschütten oder wiederanzulegen sind
und ob auf Erträge entfallende Teile des
11. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun- Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-
desanzeiger" die Worte „und im Rechenschafts- scheine zur Ausschüttung herangezogen
bericht oder Halbjahresbericht" eingefügt. werden können (Ertragsausgleichsverfah-
ren);".
12. Dem § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: ff) Nach dem Buchstaben i werden folgende
Buchstaben angefügt:
„Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung
mit Nebenbestimmungen verbinden. Die Übertragung „j) ob und in welchem Umfang für Rechnung
der Verwaltung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf des Sondervermögens Wertpapier-Options-
eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf nicht geschäfte, Finanzterminkontrakte und
der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde." Devisentermingeschäfte abgeschlossen
werden können;
13. § 15 wird wie folgt geändert: k) in welcher Weise das Sondervermögen,
sofern es überwiegend in Schuldver-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: schreibungen und Schuldscheindarlehen
,,(2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Än- angelegt und nur für eine begrenzte Dauer
derung bedürfen der Genehmigung der Bankauf- gebildet wird, abgewickelt und an die Anteil-
sichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen inhaber verteilt wird."
Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Die Genehmi-
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:
gung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingun-
gen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen ,,(4) Wertpapier-Sondervermögen dürfen, wenn
und die Interessen der Anteilinhaber ausreichend eine Genehmigung nach Absatz 2 erteilt wurde,
gewahrt werden. Die Bankaufsichtsbehörde kann nicht in Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) oder andere Son-
die Genehmigung mit Nebenbestimmungen ver- dervermögen umgewandelt werden.
binden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Ver- (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bank-
tragsbedingungen dem Verkaufsprospekt (§ 19) aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank
nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und
erteilt worden ist." 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstel-
lung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
geschlossenen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuzei-
aa) Im Einleitungssatz wird das Wort „soll" durch gen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung
das Wort „darf" ersetzt. der Sondervermögen die Zahl der Anleger, die
bb) Buchstabe a erhält folgende Fassung: Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben.
Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermö-
„a) nach welchen Grundsätzen die Auswahl gen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies
der zu beschaffenden Wertpapiere erfolgt, der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen
insbesondere ob Wertpapiere erworben Bundesbank innerhalb von zwei Monaten nach
werden sollen, die an ausländischen Bör- Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen."
sen zum amtlichen Handel zugelassen
oder in ausländische organisierte Märkte
14. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
einbezogen sind;".
cc) Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,,§ 15a
„c) welcher Anteil des Sondervermögens Die Bankaufsichtsbehörde erhebt für die Genehmi-
höchstens in Bankguthaben und Geld- gung von Vertragsbedingungen gemäß § 15 Abs. 2
marktpapieren gemäß § 8 Abs. 3 gehalten eine Gebühr in Höhe von dreitausend Deutsche Mark.
werden darf;". Für die Genehmigung einer Änderung von Vertrags-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 273
bedingungen gemäß § 15 Abs. 2 wird der halbe der Anteile; Voraussetzungen, unter denen die
Gebührensatz erhoben." Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden
kann; Regeln für die Vermögensbewertung;
15. § 17 wird aufgehoben. 6. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und
Verwendung der Erträge; Ende des Geschäfts-
16. § 19 erhält folgende Fassung: jahres des Sondervermögens; Häufigkeit der
Ausschüttung von Erträgen;
,,§ 19
7. Kurzangaben über die für die Anteilinhaber
(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich
Anteilscheines ein datierter Verkaufsprospekt der
der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Son-
Kapitalanlagegesellschaft kostenlos zur Verfügung zu dervermögens einem Quellensteuerabzug unter-
stellen. Dem Verkaufsprospekt sind die Vertragsbe-
liegen;
dingungen, der zuletzt veröffentlichte Rechenschafts-
bericht und der anschließende Halbjahresbericht, 8. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlagebe-
sofern er veröffentlicht ist, beizufügen. Dem Erwerber ratern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in
ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Ver- Anspruch genommen und die Vergütungen hier-
tragsabschluß auszuhändigen, der einen Hinweis auf für dem Sondervermögen entnommen werden;
die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich Einzelheiten dieser Verträge, die für die Anteilin-
zu zahlende Vergütung enthalten muß. haber von Interesse sind und nicht die Vergütun-
gen betreffen; andere Tätigkeiten der Beratungs-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für von ihr
firma oder des Anlageberaters von Bedeutung;
verwaltete Sondervermögen einen Verkaufsprospekt
mit den Vertragsbedingungen der Öffentlichkeit 9. Angabe der Stellen, bei denen die Rechen-
zugänglich zu machen. Der Verkaufsprospekt muß schaftsberichte und Halbjahresberichte über das
alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt des Erwerbs Sondervermögen erhältlich sind;
für die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher 10. Name des Abschlußprüfers, der mit der Prüfung
Bedeutung sind. Er muß mindestens folgende Anga- des Sondervermögens einschließlich des
ben enthalten: Rechenschaftsberichts beauftragt ist oder beauf-
1. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die tragt werden soll;
Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der 11 . Voraussetzungen für die Auflösung des Sonder-
Hauptverwaltung der Kapitalanlagegesellschaft; vermögens unter Angabe von Einzelheiten insbe-
Zeitpunkt ihrer Gründung; Höhe des gezeichne- sondere bezüglich der Rechte der Anteilinhaber;
ten und eingezahlten Kapitals; Namen der Mitglie-
12. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen
der des Vorstands (der Geschäftsführer) und des
Aufsichtsrats unter Angabe der außerhalb der an die Anteilinhaber, die Rücknahme der Anteile
sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen
Kapitalanlagegesellschaft ausgeübten Haupt-
funktionen, wenn diese für die Kapitalanlagege- Informationen über das Sondervermögen vorzu-
nehmen; falls Anteile in einem anderen Mitglied-
sellschaft von Bedeutung sind;
staat der Europäischen Gemeinschaften vertrie-
2. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die ben werden, sind Angaben über die in diesem
Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen zu machen
Hauptverwaltung der Depotbank; Haupttätigkeit und in den dort bekanntzumachenden Prospekt
der Depotbank; aufzunehmen;
3. Bezeichnung und Zeitpunkt der Bildung des Son-
13. weitere Sondervermögen, die von der Kapitalan-
dervermögens; Art und Hauptmerkmale der
lagegesellschaft verwaltet werden;
Anteile, insbesondere Art der durch die Anteil-
scheine verbrieften Rechte oder Ansprüche; 14. Belehrung über das Recht des Käufers zum
Angaben, ob die Anteilscheine auf den Inhaber Widerruf nach § 23.
oder auf Namen lauten und wie die Anteilscheine (3) Die Bankaufsichtsbehörde kann verlangen, daß
gestückelt sind; in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenom-
4. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermö- men werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat,
gens einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. daß die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.
Kapital- oder Ertragssteigerung) und der Anlage-
(4) In dem Verkaufsprospekt sind die Angaben von
politik (z. B. Spezialisierung auf geographische
wesentlicher Bedeutung auf dem neuesten Stand zu
Gebiete oder Wirtschaftsbereiche) einschließlich
halten.
etwaiger Beschränkungen bezüglich dieser Anla-
gepolitik; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankauf-
Rechnung des Sondervermögens; sichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank den
Verkaufsprospekt und seine Änderungen unverzüg-
5. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme
lich nach erster Verwendung einzureichen.
der Anteilscheine; Berechnung der Ausgabe- und
Rücknahmepreise der Anteile unter Berücksichti- (6) Jede Werbung für den Erwerb von Anteilschei-
gung der Methode und Häufigkeit der Berechnung nen eines Sondervermögens muß auf den Verkaufs-
dieser Preise und der mit der Ausgabe und der prospekt und die Stellen, wo dieser erhältlich ist, hin-
Rücknahme der Anteile verbundenen Kosten; weisen.
Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröf- (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Spezialfonds
fentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise (§ 1 Abs. 2) anzuwenden."
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
17. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung: einem Sondervermögen gehörenden Wertpapier-
,,(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im Sinne Optionsrechte sind die jeweils zuletzt festgestellten
des Absatzes 1 sind auch die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Kurse maßgebend, zu denen zumindest ein Teil der
dem Verkaufsprospekt beizufügenden Berichte." Kauf- oder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist.
Sind nach dem Erwerb von Wertpapier-Optionsrech-
ten für Rechnung eines Sondervermögens derartige
18. § 21 erhält folgende Fassung:
Kurse noch nicht festgestellt worden, so ist der
,,§ 21 Anschaffungswert der Optionsrechte zugrunde zu
legen. Wenn bei einer einem Dritten für Rechnung des
(1) Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung Sondervermögens eingeräumten Verkaufsoption der
des Ausgabepreises ausgegeben werden. Der Kurswert der veroptionierten Wertpapiere unter den
Gegenwert abzüglich des Aufschlags gemäß Absatz 2 vereinbarten Basispreis sinkt, hat die Depotbank bei
Satz 1 , welcher der Kapitalanlagegesellschaft für die der Ermittlung des Wertes des Sondervermögens
Abgeltung der Ausgabekosten zusteht, ist unverzüg- einen vermögensmindernden Abzug in Höhe des
lich dem Sondervermögen zuzuführen. Sacheinlagen Unterschiedsbetrages zwischen Basispreis und Kurs-
sind unzulässig. Sind Anteilscheine in den Verkehr wert vorzunehmen. Im Falle des Abschlusses von
gelangt, ohne daß der Anteilwert dem Sondervermö- Terminkontrakten auf einen Aktienindex oder von
gen zugeflossen ist, so hat die Kapitalanlagegesell- Zinsterminkontrakten für Rechnung des Sonderver-
schaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden mögens hat die Depotbank die geleisteten Einschüsse
Betrag in das Sondervermögen einzulegen. unter Einbeziehung der am Börsenvortag festgestell-
(2) Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muß ten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste dem
dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich Sondervermögen zuzurechnen.
eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden (5) Der Rücknahmepreis entspricht dem von der
Aufschlags (§ 15 Abs. 3 Buchstabe f) entsprechen. Depotbank nach Absatz 2 ermittelten Anteilwert.
Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des
Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der in (6) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die
den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert eines Son- Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie ver-
dervermögens ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte pflichtet, auch den Rücknahmepreis bekanntzugeben;
der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Bezugsrechte wird der Rücknahmepreis bekanntgegeben, so ist
und Wertpapier-Optionsrechte, zuzüglich des Wertes auch der Ausgabepreis bekanntzugeben. Ausgabe-
der außerdem zu ihm gehörenden sonstigen Vermö- und Rücknahmepreise sind bei jeder Ausgabe oder
gensgegenstände und abzüglich der aufgenommenen Rücknahme von Anteilscheinen, mindestens jedoch
Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten, von der zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten
Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesell- Wirtschafts- oder Tageszeitung zu veröffentlichen.
schaft börsentäglich zu ermitteln; bei Spezialfonds Satz 2 ist nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzu-
(§ 1 Abs 2) kann eine andere als die börsentägliche wenden.
Ermittlung des Wertes des Sondervermögens verein- (7) Jedes Sondervermögen muß bei der Ausgabe
bart werden. Im Falle schwebender Verpflichtungsge-
des ersten Anteilscheins in so viele Anteile zerlegt
schäfte ist anstelle des von der Kapitalanlagegesell- werden, daß der Wert jedes Anteils (Absatz 2 Satz 2)
schaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von
im Zeitpunkt der Ausgabe des ersten Anteilscheins
ihr zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach nicht mehr als hundert Deutsche Mark beträgt. Satz 1
Abschluß des Geschäftes zu berücksichtigen. ist nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden."
(3) Für Wertpapiere, die weder an einer Börse zum
Handel zugelassen noch in einen organisierten Markt 19. Der bisherige § 25 wird § 24a und erhält folgende
einbezogen sind, ist der Verkehrswert, der bei sorgfäl- Fassung:
tiger Einschätzung unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände angemessen ist, zugrunde zu ,,§ 24a
legen. Für die Bewertung von Schuldverschreibun- (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Son-
gen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen dervermögen für den Schluß eines jeden Geschäfts-
organisierten Markt einbezogen sind, sowie von jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten und
Schuldscheindarlehen sind die für vergleichbare spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäfts-
Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen jahres im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Der
vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurs- Rechenschaftsbericht muß einen Bericht über die
werte von Anleihen vergleichbarer Aussteller und ent- Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im abgelau-
sprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichen- fenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben
falls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringe- enthalten, die es den Anteilinhabern ermöglichen, sich
ren Veräußerbarkeit, heranzuziehen. Geldmarktpa- ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des
piere im Sinne von § 8 Abs. 3 sind zu den jeweiligen Sondervermögens zu bilden. Der Rechenschaftsbe-
Marktsätzen zu bewerten. richt muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
(4) Wertpapiere, die Gegenstand einer für Rech- 1. eine Vermögensaufstellung der zum Sonder-
nung des Sondervermögens einem Dritten einge- vermögen gehörenden Wertpapiere, Schuld-
räumten Kaufoption sind, müssen abweichend von scheindarlehen, Bankguthaben und sonstigen Ver-
Absatz 2 Satz 3 mit dem vereinbarten Basispreis mögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten
angesetzt werden, wenn ihr Kurswert den Basispreis aus Kreditaufnahmen, Optionsgeschäften, Wäh-
übersteigt. Für die Ermittlung der Kurswerte der zu rungs-Kurssicherungen, Finanzterminkontrakten
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 275
und der sonstigen Verbindlichkeiten; die Vermö- Rechenschaftsbericht und den Halbjahresbericht
gensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.
Zahl, Kurs und Kurswert aufzuführen; der Wertpa- Die Berichte sind den Anteilinhabern auf Verlangen
pierbestand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit kostenlos zur Verfügung zu stellen. Außerdem müs-
einer Zulassung zum amtlichen Handel an einer sen die Berichte dem Publikum an den im Prospekt
Börse, in einen organisierten Markt einbezogene angegebenen Stellen zugänglich sein. Die Kapital-
Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die anlagegesellschaft hat ferner auf Anforderung der
an einer Börse zugelassen oder in einen organi- Bankaufsichtsbehörde ihr und der Deutschen Bundes-
sierten Markt einbezogen werden sollen, sonstige bank für jedes Sondervermögen Vermögensauf-
Wertpapiere gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Schuld- stellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 für
scheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung die jeweils dazwischenliegenden Vierteljahre unver-
nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung züglich nach dem jeweiligen Stichtag einzureichen;
der Anlagepolitik (z. B. nach wirtschaftlichen oder die Vermögensaufstellungen sind von der Depotbank
geographischen Bereichen sowie nach Währun- zu bestätigen.
gen) nach prozentualen Anteilen am Wert des
(4) Der Rechenschaftsbericht des Sondervermö-
Sondervermögens vorzunehmen ist; für jeden
gens ist durch den Abschlußprüfer zu prüfen, der den
Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil
Jahresabschluß des Geschäftsjahres der Kapitalanla-
am Wert des Sondervermögens anzugeben; für
gegesellschaft prüft, in welches das Ende des
jeden Posten der Wertpapiere und Schuldschein-
Geschäftsjahres des Sondervermögens fällt. Die Prü-
darlehen sind auch die während des Berichtszeit-
fung hat sich ferner darauf zu erstrecken, ob bei der
raumes getätigten Käufe und Verkäufe nach Nenn-
Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften
betrag oder Zahl aufzuführen; die während des
dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Vertrags-
Berichtszeitraumes abgeschlossenen Optionsge-
bedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der
schäfte, Devisentermingeschäfte und Finanzter-
Prüfung hat der Abschlußprüfer in einem besonderen
minkontrakte sind anzugeben, soweit sie nicht
Vermerk festzulegen; der Vermerk ist mit dem vollen
mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen;
Angabe des Nettobestandswertes; Wortlaut im Rechenschaftsbericht wiederzugeben.
Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung
2. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden des Sonderv_ermögens unverzüglich nach Beendi-
Anteile und der Wert eines Anteils gemäß § 21 gung der Prüfung der Bankaufsichtsbehörde und der
Abs. 2 Satz 2; Deutschen Bundesbank einzureichen.
3. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen
(5) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) kann der Rechen-
gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung; sie
schaftsbericht auf die Angaben gemäß Absatz 1 Nr. 1
ist so zu gestalten, daß aus ihr die Erträge aus
bis 3 beschränkt werden. Halbjahresberichte von Spe-
Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die
zialfonds und die Berichte über die Prüfung der
Verwaltung des Sondervermögens und für die
Rechenschaftsberichte sind der Bankaufsichtsbe-
Depotbank sowie sonstige Aufwendungen und
hörde und der Deutschen Bundesbank nur auf Anfor-
Gebühren und der Nettoertrag ersichtlich sind;
derung einzureichen. Die Prüfung von Spezialfonds
außerdem eine Übersicht über die Entwicklung des
gemäß Absatz 4 ist zusätzlich auf die Übereinstim-
Sondervermögens während - des Berichtszeit-
mung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften
raumes, die auch Angaben über ausgeschüttete
dieses Gesetzes zu erstrecken."
und wieder angelegte Erträge, Erhöhungen und
Verminderungen des Sondervermögens durch
Veräußerungsgeschäfte (realisierte Gewinne und 20. Nach § 24 a werden folgende §§ 24 b und 25 einge-
Verluste), Mehr- oder Minderwerte bei den ausge- fügt:
wiesenen Vermögensgegenständen (nicht reali- ,,§ 24b
sierte Gewinne und Verluste) sowie Angaben über (1) Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft,
Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen und
Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen, die
Mittelabflüsse durch Anteilschein-Rücknahmen
den Vorschriften der Richtlinie des Rates vom 20. De-
enthalten muß;
zember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
4. eine vergleichende Übersicht der letzten drei waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organis-
Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäfts- men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABI.
jahres der Wert des Sondervermögens und der EG Nr. L 375 S. 3)- Richtlinie 85/611/EWG-entspre-
Wert eines Anteils anzugeben sind. chen, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte schen Gemeinschaften im Publikum zu vertreiben, so
des Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stich- hat sie dies der Bankaufsichtsbehörde und der Deut-
tag einen weiteren Rechenschaftsbericht erstattet, schen Bundesbank sowie den zuständigen Stellen
einen Halbjahresbericht zu erstatten, der die Angaben des anderen Mitgliedstaates anzuzeigen. Zur Vorlage
nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 enthalten muß. bei den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates
Außerdem sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 stellt die Bankaufsichtsbehörde auf Antrag der Kapi-
Nr. 3 aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischen- talanlagegesellschaft bei Nachweis der Vorausset-
ausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind. Der zungen eine Bescheinigung aus, daß die Vorschriften
Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.
dem Stichtag im Bundesanzeiger bekanntzumachen. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankauf- der Anteile in dem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
sichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank den schen Gemeinschaften erst aufnehmen, wenn seit
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
dem Eingang der vollständigen Anzeige bei den Rücknahme von Anteilscheinen unverzüglich den
zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates zwei zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der
Monate verstrichen sind, ohne daß diese Stellen durch Europäischen Gemeinschaften, in dem Anteile an
begründeten Beschluß festgestellt haben, daß die Art einem Wertpapier-Sondervermögen gemäß den Vor-
und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den schriften der Richtlinie 85/611/EWG vertrieben wer-
nach der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden den, mitzuteilen."
Bestimmungen entsprechen.
(3). Im Falle des Vertriebs von Anteilen gemäß den 21. In § 25b Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 4" durch
Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG in einem die Angabe ,,§ Ba Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3" ersetzt.
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet, 22. In § 25c Abs. 1 Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 14
Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 2
1. die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Vor-
und 4" ersetzt.
schriften zu beachten, welche die nicht durch diese
Richtlinie geregelten Bereiche oder Werbemaß-
nahmen betreffen, 23. In § 25g Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 12" durch die
Angabe „der§§ 12 bis 12c" .ersetzt.
2. unter Beachtung der in dem anderen Mitgliedstaat
geltenden Vorschriften die erforderlichen Maßnah- 24. In § 25 j Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und An-
men zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteil- zeigen (§ 25)" durch die Angabe ,,(§ 24a)" ersetzt.
inhaber in diesem Mitgliedstaat in den Genuß der
Zahlungen kommen, das Recht zur Rückgabe von
Anteilscheinen ausüben können und die von der 25. § 27 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informatio- ,,(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich
nen erhalten, und der Absätze 2 bis 4 für ein Grundstücks-Sonder-
3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden vermögen nur folgende in einem Mitgliedstaat der
Unterlagen und Angaben in zumindest einer der Europäischen Gemeinschaften belegene Gegen-
Landessprachen des Mitgliedstaates zu veröffentli- stände erwerben:
chen; für Art und Weise der Veröffentlichungen 1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entspre- gemischtgenutzte Grundstücke;
chend.
2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die
§ 25 genehmigte Bauplanung den in Nummer 1
genannten Voraussetzungen entspricht und nach
(1) Die Bankaufsichtsbehörde ist auch im Falle des den Umständen mit einem Abschluß der Bebauung
Vertriebs von Anteilen in einem anderen Mitgliedstaat in angemessener Zeit zu rechnen ist und wenn die
der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Vor- Aufwendungen für die Grundstücke insgesamt
schriften der Richtlinie 85/611/EWG befugt, gegen- 20 vom Hundert des Wertes des Sonderver-
über der Kapitalanlagegesellschaft bei einer Verlet- mögens nicht überschreiten;
zung von Vorschriften oder Vertragsbedingungen des
Wertpapier-Sondervermögens die erforderlichen 3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige
Maßnahmen zu treffen. eigene Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1
bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des
(2) Die Bankaufsichtsbehörde arbeitet bei der Auf- Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der
sicht über Kapitalanlagegesellschaften, die Anteile an bereits in dem Sondervermögen befindlichen
einem Wertpapier-Sondervermögen gemäß den Vor- unbebauten Grundstücke 20 vom Hundert des
schriften der Richtlinie 85/611/EWG in einem anderen Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ver-
treiben, mit den zuständigen Stellen des anderen Mit- 4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der
gliedstaates eng zusammen und übermittelt diesen Nummern 1 bis 3.
Stellen die erforderlichen Auskünfte. Die Vorschriften (2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen
über die Schweigepflicht in § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Gegenstände einen dauernden Ertrag erwar-
des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für ten lassen, dürfen für ein Grundstücks-Sonderver-
die Weitergabe von Tatsachen an diese Stellen. mögen auch erworben werden
Soweit die Bankaufsichtsbehörde von den zuständi-
1. andere in Mitgliedstaaten der Europäischen
gen Stellen eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte
Gemeinschaften belegene Grundstücke, Erbbau-
erhält, darf die Bankaufsichtsbehörde die mitgeteilten
rechte sowie Rechte in der Form des Wohnungs-
Tatsachen nur für die ihr obliegende Aufsichtstätigkeit
eigentums, Teileigentums, Wohnungserbbau-
sowie im Falle von Rechtsmittelverfahren gegen Auf-
rechts und Teilerbbaurechts sowie
sichtsmaßnahmen verwenden. Die Verwendung der
mitgeteilten Tatsachen im Rahmen von Strafverfahren 2. außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
bleibt hiervon unberührt. Gemeinschaften belegene Grundstücke der in
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde hat jede Entschei-
dung über die Rücknahme oder den Widerruf der Die Grundstücke und Rechte nach Nummer 1 dürfen
Zulassung und jede andere gegen eine Kapitalanlage- nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr
gesellschaft oder in bezug auf ein Wertpapier-Sonder- Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem
vermögen getroffene schwerwiegende Maßnahme Sondervermögen befindlichen Grundstücke und
einschließlich einer Anordnung der Aussetzung der Rechte gleicher Art 10 vom Hundert des Wertes des
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 277
Grundstücks-SondeNermögens nicht überschreitet. 2. einer Vorschrift des § 9 Abs. 2, 4 Satz 1 oder
Die Grundstücke nach Nummer 2 dürfen nur erworben Abs. 5 Satz 1 über das Verbot oder die Beschrän-
werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusam- kung von Rechtsgeschäften
men mit dem Wert der bereits in dem Sonderver-
zuwiderhandelt.
mögen befindlichen Grundstücke dieser Art 20 vom
Hundert des Wertes des SondeNermögens nicht (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
überschreitet. Bei den Grundstücken nach Nummer 2 leichtfertig
gelten ferner die Begrenzungen nach Absatz 1 Nr. 2 1 . eine Anzeige nach
und 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wertes
des SondeNermögens der Wert der Grundstücke a) § 8 g Abs. 1,
nach Nummer 2 tritt." b) § 15 Abs. 5 oder
c) § 25e Abs. 2 Satz 3 über die Unterschreitung
26. § 31 wird wie folgt geändert: von Grenzen
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
,,(5) Die Bestellung der Depotbank kann gegen- rechtzeitig erstattet,
über dem Grundbuchamt durch eine Bescheini- 2. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 4 Vertragsbedingungen
gung der Bankaufsichtsbehörde nachgewiesen dem Verkaufsprospekt beifügt,
werden, aus der sich ergibt, daß die Bankaufsichts-
3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 oder 3 einen Ver-
behörde die Auswahl dieses Kreditinstituts als
Depotbank genehmigt hat und von ihrem Recht kaufsprospekt nicht oder ohne die vorgeschriebe-
nen Mindestangaben der Öffentlichkeit zugänglich
nicht Gebrauch gemacht hat, der Kapitalanlage-
gesellschaft einen Wechsel der Depotbank macht,
aufzuerlegen." 4. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2
b) In Absatz 9 wird die Angabe „des § 12" durch die Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 oder 2 einen
Angabe „der §§ 12 bis 12 c" ersetzt. Rechenschaftsbericht oder einen Halbjahres-
bericht nicht, nicht mit den vorgeschriebenen
Mindestangaben oder nicht rechtzeitig bekannt-
27. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
macht oder
a) In Satz 1 werden die Worte „und Anzeigen (§ 25)"
5. entgegen § 24 a Abs. 3 Satz 4 eine Vermögens-
durch die Angabe ,,(§ 24a)" ersetzt.
aufstellung nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 1" durch die zeitig einreicht.
Angabe ,,§ 24a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1" ersetzt. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
c) In Satz 4 werden die Worte „Anzeigen nach § 25 stabe a, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchsta-
Abs. 2" durch die Worte „Vermögensaufstellungen ben a und b, Nr. 2 und 3 sowie Nr. 4 und 5, diese
nach§ 24a Abs. 3 Satz 4" und die Angabe,,§ 25 auch in Verbindung mit § 25 j Abs. 2 und 3, gelten
Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 24a Abs. 1 Satz 3 auch für ein Beteiligungs-SondeNermögen
Nr. 1" ersetzt. (§ 25 a). Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 und
des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3
28. In § 42 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 42 Abs. 1 Nr. 2, sowie Nr. 4 und 5, diese auch in Verbindung mit
Abs. 2 bis 5" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 und 3, gelten auch für ein
Abs. 2 bis 5" ersetzt. Grundstücks-SondeNermögen (§ 26).
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
29. Der Sechste Abschnitt erhält folgende Überschrift: buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahn-
,,Bußgeld-, det werden.
Übergangs- und Schlußvorschriften". (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
30. Vor § 51 wird folgender § 50a eingefügt: keiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen."
,,§ 50a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 31. Nach § 53 werden folgende §§ 53a, 53b eingefügt:
1. einer Vorschrift
,,§ 53a
a) der §§ 8, 8 a Abs. 1, 2 Satz 1 oder 4, Abs. 3
oder 4 Satz 2, des § 8 b Abs. 1 oder 2 Satz 1, Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am
auch in Verbindung mit Abs. 3, des§ 8d Abs. 1, 1 . März 1990 bestehenden SondeNermögen noch bis
2, des§ Be Satz 1, des§ 8f Abs. 1 Satz 1 bis 3 zum 28. Februar 1991 die Vorschriften dieses Geset-
oder Abs. 2 Satz 2 über die Anlage eines Wert- zes in der vor dem 1. März 1990 geltenden Fassung
papier-SondeNermögens, anwenden.
b) des § 25b Abs. 1 bis 4 über die Anlage eines § 53b
Beteiligungs-SondeNermögens oder Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertrags-
c) des § 27 Abs. 1 oder 2 Satz 2 bis 4, des § 28 bedingungen für die am 1. März 1990 bestehenden
Abs. 2 oder des § 35 Satz 1 über die Anlage SondeNermögen ändern, um für Rechnung der Son-
eines Grundstücks-Sondervermögens oder deNermögen die nach § 8 Abs. 1 bis 3, § 8 b Abs. 1
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Satz 2, Abs. 2 und 3, den §§ 8d bis 8f, 9 Abs. 4 und die Angabe „der§§ 12 bis 12c und 31 des Geset-
§ 27 Abs. 1 und 2 zugelassenen Rechtsgeschäfte zes über Kapitalanlagegesellschaften" ersetzt.
abschließen zu können. Die Bankaufsichtsbehörde c) In Nummer 4 werden in der Einleitung nach den
erteilt die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Worten „die Vertragsbedingungen" die Worte
Genehmigung, wenn die Änderung der Vertragsbedin- ,,oder die Satzung der Investmentgesellschaft" ein-
gungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des gefügt.
Sondervermögens vereinbar ist. Die Kapitalanlage-
gesellschaft hat die vorgesehenen Änderungen der d) In Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 7
Vertragsbedingungen im Rechenschaftsbericht oder Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 8b Abs. 1 Satz 1"
Halbjahresbericht oder in einer besonderen Mitteilung ersetzt.
an die Anteilinhaber bekanntzumachen. Die Genehmi- e) Der Nummer 4 Buchstabe e werden nach dem
gung wird drei Monate nach dieser Bekanntmachung Wort „dürfen," die Worte „es sei denn, es handelt
wirksam." sich um Kreditaufnahmen zu Lasten von Wert-
papiervermögen gemäß Buchstabe f," angefügt.
f) Nummer 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
Artikel 2
,,f) Kredite zu Lasten von Wertpapiervermögen nur
Änderung des Gesetzes
kurzfristig in Höhe von 10 vom Hundert des
über den Vertrieb
Vermögens, zu Lasten von Grundstücksver-
ausländischer Investmentanteile
mögen nur im Rahmen einer ordnungsgemä-
und über die Besteuerung der Erträge
ßen Wirtschaftsführung bis zu insgesamt 50
aus ausländischen Investmentanteilen
vom Hundert des Verkehrswertes der im Ver-
Das Gesetz über den Vertrieb ausländischer Invest- mögen befindlichen Grundstücke aufgenom-
mentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus men werden dürfen und daß die Kreditaufnah-
ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 men der Zustimmung der Depotbank zu den
(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Darlehensbedingungen bedürfen,".
Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie
folgt geändert: 5. In§ 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags-
bedingungen" die Worte „oder die Satzung der Invest-
1. In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende mentgesellschaft" eingefügt.
Fassung:
,,(Auslandinvestment-Gesetz - AusllnvestmG)". 6. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts erhält folgende einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinrei-
Fassung: chend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszei-
„Vorschriften über den Vertrieb tung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich die-
ausländischer Investmentanteile". ses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten
Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nen-
nen."
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die folgen- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
den Vorschriften" durch die Worte „die Vorschrif-
ten dieses Abschnitts" ersetzt. a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der
Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt
,,(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten der Anzeige gültige Verkaufsprospekt,".
nicht für ausländische Investmentanteile, die an
einer inländischen Börse zum amtlichen Handel b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a erhält der
oder zum geregelten Markt zugelassen sind, zweite Halbsatz folgende Fassung:
sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorge- ,,der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbe-
schriebenen Bekanntmachungen, kein Vertrieb im richt müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines
Sinne des Absatzes 1 stattfindet." Wirtschaftsprüfers versehen sein,".
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird Buchstabe e ge-
,,(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für strichen.
die im Zweiten Abschnitt geregelten Anteile nur d) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
nach Maßgabe der §§ 15g, 15h, 15i und 15k
,,Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deut-
Abs. 2."
schen Übersetzung vorzulegen."
4. § 2 wird wie folgt geändert: e) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Unterlagen"
durch die Worte „Angaben und Unterlagen"
a) In Nummer 1 wird das Wort „Anteilscheine" durch ersetzt.
das Wort „Anteile" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „des § 11 des 8. In§ 8 Abs. 4 Nr. 3 werden nach dem Wort „Vertrags-
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom bedingungen" die Worte „oder die Satzung" ein-
16. April 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 378)" durch gefügt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 279
9. § 9 wird wie folgt geändert: über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlun-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: gen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen
durch die Investmentgesellschaft abgewickelt wird.
,,(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach Außerdem hat die Investmentgesellschaft die erfor-
diesem Abschnitt folgende Gebühren: derlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,
1 . für die Bearbeitung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Infor-
zehntausend Deutsche Mark, mationen erhalten.
2. für die Prüfung der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
§15b
vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu
Beginn eines jeden Kalenderjahres fünftausend Die Investmentgesellschaft hat den Rechenschafts-
Deutsche Mark." bericht für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres,
den Halbjahresbericht, den Verkaufsprospekt, die
b) In Absatz 2 wird die Angabe „vom 27. April 1953 Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile sowie son-
(Bundesgesetzbl. 1 S. 157)" gestrichen. stige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaften, in dem die
10. In § 11 Abs. 4 wird im Klammerzitat die Angabe ,,§ 18 Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffent-
Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 2 lichen sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
bis 4" ersetzt. deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Art und
Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften
11 . § 13 wird aufgehoben. des Mitgliedstaates, in dem die Investmentgesell-
schaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Investment-
12. § 14 wird wie folgt geändert: gesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halb-
jahresbericht und den Verkaufsprospekt jeweils
a) Die bisherige Regelung wird Absatz 1. unverzüglich nach erster Verwendung der Behörde zu
übersenden.
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz
angefügt: §15c
,,(2) Die Behörde kann Auskünfte über die (1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-
Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Geset-
Verkaufsunterlagen von Personen und Unterneh- zes zu vertreiben, der Behörde anzuzeigen.
men verlangen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß sie ausländische Investmentan- (2) Der Anzeige sind beizufügen:
teile vertreiben, ohne daß die nach § 7 Abs. 1 1 . die Bescheinigung der zuständigen Stellen des
erforderliche Anzeige erstattet worden ist." Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-
ten, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz
13. Der bisherige § 15 wird aufgehoben. hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/
EWG erfüllt sind,
14. Nach § 14 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der
Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der
Anzeige gültige Verkaufsprospekt,
„Zweiter Abschnitt
3. der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht
Vorschriften über den Vertrieb
und der anschließende Halbjahresbericht, sofern
von EG-Investmentanteilen
er veröffentlicht ist,
gemäß der Richtlinie 85/611/EWG
4. die Angaben über die Vorkehrungen für den Ver-
§15
trieb,
Für den Vertrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 von An-
teilen an einem dem Recht eines anderen Mitglied- 5. der Nachweis der Zahlung der Gebühr nach § 15e
staates der Europäischen Gemeinschaften unter- Abs. 1 Nr. 1.
stehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen
angelegten Vermögen aus Wertpapieren (EG-Invest- Übersetzung vorzulegen.
mentanteile) gelten die Vorschriften dieses
Abschnitts, wenn die Anteile von einer Investmentge- (3) Die Behörde hat den Tag des Eingangs der
sellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aus- Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen,
gegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen
des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Behörde innerhalb der gleichen Frist an.
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) - Richtlinie 85/
611/EWG - erfüllt sind. §15d
(1) Der Vertrieb der EG-Investmentanteile darf erst
aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der
§15a vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind,
Die Investmentgesellschaft muß für den Vertrieb ohne daß die Behörde die Aufnahme des Vertriebs
mindestens ein inländisches Kreditinstitut benennen, untersagt hat.
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Die Behörde untersagt die Aufnahme des Ver- §159
triebs, wenn (1) Um Mißständen bei der Werbung für EG-Invest-
1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach§ 15c mentanteile insbesondere in den in § 1O Abs. 1 Satz 2
nicht ordnungsgemäß erstattet, genannten Fällen zu begegnen, kann die Behörde
bestimmte Arten der Werbung untersagen.
2. Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vor-
schriften des deutschen Rechts verstoßen oder (2) Verstößt die Investmentgesellschaft, ein von ihr
bestellter Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb
3. die Verpflichtungen nach § 15a nicht erfüllt sind.
befaßte Person erheblich gegen Anordnungen nach
(3) Die Behörde untersagt den weiteren Vertrieb der Absatz 1 und werden die Verstöße trotz Verwarnung
EG-Investmentanteile, wenn durch die Behörde nicht eingestellt, so untersagt die
1. die Anzeige nach § 15 c nicht erstattet worden ist, Behörde den weiteren Vertrieb. § 15d Abs. 6 ist anzu-
wenden.
2. bei dem Vertrieb erheblich gegen sonstige Vor-
schriften des deutschen Rechts verstoßen worden §15h
ist,
Die Vorschriften des § 11 über das Widerrufsrecht
3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des sind entsprechend anzuwenden. Der Lauf der Frist
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf- von zwei Wochen für den schriftlichen Widerruf
ten, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz beginnt erst, wenn die Durchschrift des Antrags auf
hat, entzogen worden ist Vertragsabschluß dem Käufer ausgehändigt worden
oder ist.
4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 15a nicht
§ 15i
mehr erfüllt sind.
Sind in dem nach § 15f auszuhändigenden Ver-
(4) Die Behörde kann den weiteren Vertrieb unter-
kaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der
sagen, wenn die Verpflichtungen nach § 15b Satz 1
EG-Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung
und 2 oder § 15 f nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
sind, unrichtig oder unvollständig, so sind die
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- Vorschriften des § 12 über die Prospekthaftung ent-
nahmen der Behörde in den Fällen der Absätze 2 sprechend anzuwenden.
und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Behörde teilt die Untersagung des Vertriebs
den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Euro- § 15j
päischen Gemeinschaften, in dem die Investmentge- Die Investmentgesellschaft darf dieselben all-
sellschaft ihren Sitz hat, mit. Sie macht die Unter- gemeinen Bezeichnungen wie „Investmentgesell-
sagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb schaft'' oder „Investmentfonds" verwenden, die sie in
stattgefunden hat. dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
führt, in dem sie ihren Sitz hat. Die Behörde kann
§15e einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vor-
schreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung
(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach besteht.
diesem Abschnitt folgende Gebühren:
1. für die Bearbeitung der Anzeige nach§ 15c Abs. 1 §15k
dreitausend Deutsche Mark, (1) Die Behörde beaufsichtigt die Einhaltung der
2. für die Überwachung der Einhaltung der nach Vorschriften dieses Abschnitts und sonstiger beim
diesem Abschnitt bestehenden Pflichten zu Beginn Vertrieb zu beachtender Vorschriften des deutschen
eines jeden Kalenderjahres eintausend Deutsche Rechts durch die Investmentgesellschaft. In Erfüllung
Mark. dieser Aufgabe arbeitet die Behörde mit den zuständi-
gen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen
(2) Die Gebühren werden nach den Vorschriften Gemeinschaften, in dem die Investmentgesellschaft
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt diesen
Stellen die erforderlichen Auskünfte.
§ 15f (2) § 14 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Dem Erwerber eines EG-Investmentanteils sind (3) Die Vorschriften über die Schweigepflicht in § 9
der Verkaufsprospekt, der zuletzt veröffentlichte Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwe-
Rechenschaftsbericht und der anschließende Halb- sen gelten nicht für die Weitergabe von Tatsachen an
jahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, vor Vertrags- die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates
abschluß kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ferner der Europäischen Gemeinschaften. Soweit die
ist ihm eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsab- Behörde von den zuständigen Stellen des anderen
schluß auszuhändigen. Der Antragsvordruck muß Mitgliedstaates Auskünfte erhält, darf sie die mitgeteil-
eine Belehrung über das Recht des Käufers zum ten Tatsachen nur für die ihr obliegende Aufsichts-
Widerruf nach § 15 h enthalten. tätigkeit sowie im Falle von Rechtsmittelverfahren
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind in gegen Aufsichtsmaßnahmen verwenden. Die Verwen-
deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deut- dung der mitgeteilten Tatsachen im Rahmen von
schen Übersetzung zu versehen. Strafverfahren bleibt hiervon unberührt."
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 281
15. Der bisherige Zweite Abschnitt wird der Dritte bung oder in ähnlicher Weise vertrieben werden
Abschnitt. dürfen und nach dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1
oder § 15b Satz 1 des Auslandinvestment-
16. In § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den Gesetzes veröffentlichten Rechenschaftsbe-
Worten „an einer deutschen Börse zum amtlichen richt für das vorletzte Geschäftsjahr, das dem
Handel" die Worte „oder zum geregelten Markt" ein- Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im
gefügt. Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der
Wert der Aktien in diesem Vermögen 70 vom
Hundert des Werts der in diesem Vermögen
17. § 20 erhält folgende Fassung:
befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet;
,,§ 20 beim Erwerb verbriefter EG-Investmentanteile
gemäß § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes
Die Vorschriften der §§ 16 bis 19 sind auf die im
ist für neu aufgelegte Vermögen aus Wertpa-
Zweiten Abschnitt geregelten EG-Investmentanteile
pieren für das erste und zweite Geschäftsjahr
sinngemäß anzuwenden."
der erste Rechenschaftsbericht oder der erste
Halbjahresbericht nach Auflegung des Vermö-
18. Der bisherige Dritte Abschnitt wird der Vierte Abschnitt gens maßgebend,".
und erhält folgende Überschrift:
,,Bußgeld- und Schlußvorschriften". 2. § 19 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1987 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
19. Vor§ 21 wird folgender § 20a eingefügt: 1987 (BGBI. 1 S. 657), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)
,,§ 20a geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ausländische Investmentanteile oder EG- a) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die Worte
Investmentanteile vertreibt, „die erste Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 Satz
3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften"
1. ohne daß die Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder§ 15c durch die Worte „der erste Halbjahresbericht"
Abs. 1 erstattet worden ist, ersetzt.
2. bevor die Frist nach§ 8 Abs. 1 oder§ 15d Abs. 1
abgelaufen ist, b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
3. obwohl die Aufnahme des Vertriebs nach § 8 „6. Anteilscheine an einem ausländischen Recht
Abs. 2 oder§ 15 d Abs. 2 untersagt worden ist oder unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren,
wenn die Anteilscheine nach dem Auslandin-
4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 8 Abs. 3, 4,
vestment-Gesetz im Wege des ·öffentlichen
§ 10 Abs. 2 erster Halbsatz, § 15d Abs. 3, 4 oder
Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in
§ 15g Abs. 2 Satz 1 untersagt worden ist.
ähnlicher Weise vertrieben werden dürfen und
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder § 15 b
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet wer- Satz 1 des Auslandinvestment-Gesetzes veröf-
den. fentlichten Rechenschaftsbericht für das vor-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 letzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das des Anteilscheins der Wert der Aktien in diesem
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen." Vermögen 70 vom Hundert des Werts der in
diesem Vermögen befindlichen Wertpapiere
nicht unterschreitet; beim Erwerb verbriefter
EG-Investmentanteile gemäß § 15 des Aus-
Artikel 3 landinvestment-Gesetzes ist für neu aufgelegte
Änderung anderer Gesetze Vermögen aus Wertpapieren für das erste und
zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Vermögensbildungs- bericht oder der erste Halbjahresbericht nach
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Auflegung des Vermögens maßgebend,".
19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 137) wird wie folgt geän-
dert:
a) In den Buchstaben c und d werden jeweils die Worte
„die erste Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Artikel 4
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" Aufhebung von Verkehrsteuergesetzen
durch die Worte „der erste Halbjahresbericht" und Durchführungsverordnungen
ersetzt.
(1) Es werden aufgehoben
b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: 1. zum 1. Januar 1991
,,e) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem aus- die §§ 12 und 17. bis 26 des Kapitalverkehrsteuerge-
ländischen Recht unterstehenden Vermögen setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
aus Wertpapieren, wenn die Anteilscheine nach 17. November 1972 (BGBI. 1 S. 2129), das zuletzt
dem Auslandinvestment-Gesetz im Wege des durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Wer- (BGBI. 1 S. 2408) geändert worden ist,
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. zum 1. Januar 1992 1 . Januar 1992 entstanden ist und noch Steuerpflichten zu
a) das Kapitalverkehrsteuergesetz, erfüllen sind, die mit bereits entstandener Steuer im
Zusammenhang stehen, oder soweit für diese Steuern
b) das Wechselsteuergesetz in der Fassung der gehaftet wird.
Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (BGBI. 1
(4) Die Festsetzungsfrist für die Börsenumsatzsteuer
S. 536), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 4 des
beginnt spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 1991.
Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1507),
Die Festsetzungsfrist für die Gesellschaftsteuer und die
c) die Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung Wechselsteuer beginnt spätestens mit Ablauf des Kalen-
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- derjahres 1992.
nummer 611-13-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset- Artikel 5
zes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 836),
Berlin-Klausel
d) die Wechselsteuer-Durchführungsverordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
nummer 611-16-1, veröffentlichten bereinigten des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Fassung. Land Berlin.
(2) Die durch Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c Artikel 6
aufgehobenen Vorschriften zur Börsenumsatzsteuer sind
Inkrafttreten
nach dem 31. Dezember 1990 weiterhin anzuwenden,
soweit die Steuer bereits vor dem 1. Januar 1991 entstan- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
den ist und noch Steuerpflichten zu erfüllen sind, die mit 1 . März 1990 in Kraft.
bereits entstandener Steuer im Zusammenhang stehen,
oder soweit für diese Steuer gehaftet wird. (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
(3) Die durch Absatz 1 Nr. 2 aufgehobenen Vorschriften 1. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 am
zur Gesellschaftsteuer und zur Wechselsteuer sind nach 1. Januar 1991,
dem 31. Dezember 1991 weiterhin anzuwenden, soweit 2. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 am
Gesellschaftsteuer oder Wechselsteuer bereits vor dem 1 . Januar 1992.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Februar 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 283
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Vergolder-Handwerk
(Vergoldermeisterverordnung - VergMstrV)
Vom 12. Februar 1990
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der zes sowie der berufsbezogenen Vorschriften des
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des der Abfallbeseitigung,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
10. Entwerfen, Zeichnen, Skizzieren,
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und 11. Erstellen von Befunden und Dokumentationen,
Wissenschaft: 12. Freilegen und Retuschieren,
13. Anfertigen von Rahmen,
1. Abschnitt 14. Ausführen von Holzschutzarbeiten,
Berufsbild 15. Ausführen von Grundierungen für Vergoldung, Versil-
berung sowie Farb- und Weißfassungen,
§ 1 16. Isolieren und Absperren,
Berufsbild 17. Herstellen von Verzierformen, Verzieren und Kitten,
(1) Dem Vergolder-Handwerk sind folgende Tätigkeiten 18. Spachteln und Schleifen,
zuzurechnen: 19. Vergolden und Versilbern in Poliment-, Puder-, Mor-
1. Vergoldung, Versilberung, Farb- und Weißfassung von dent-, Leim- und Ölvergoldungstechnik mit Blattmetal-
Figuren, Altären, Rahmen, Möbeln, Inneneinrichtun- len und Metallpulvern,
gen, architekturbezogenen Objekten und Bauteilen, 20. Ausführen von Lüstertechniken,
2. Restaurierung von Vergoldungen, Versilberungen 21. Ausführen von Farb- und Weißfassungen,
sowie von Farb- und Weißfassungen,
22. Marmorieren,
3. Gestaltung und Herstellung von Bilderrahmen und Ein-
rahmungen. 23. Ausführen von Brokat- und Graumalerei,
24. Ausführen von Stuckfassungen,
(2) Dem Vergolder-Handwerk sind folgende Kenntnisse
und Fertigkeiten zuzurechnen: 25. Gravieren und Punzieren,
1 . Kenntnisse der berufsbezogenen Handwerks- und 26. Zeichnen und Schneiden von Schablonen sowie
Kunstgeschichte, insbesondere über Stilarten, Schablonieren,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungs- 27. Auftragen von Ornamenten mit Kreidegrund,
techniken, 28. Radieren auf Gold und Silber,
3. Kenntnisse über Farben- und Formenlehre, 29. Ausführen von Pinselschriften,
4. Kenntnisse der Vergolder- und Faßmalertechniken, 30. Lasieren, Maserieren und Malen von Intarsien,
5. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Herstellung, 31. Patinieren und Tönen von Silber und Gold,
Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk-
und Hilfsstoffe, 32. Mattieren, Lackieren, Beizen und Polieren,
6. Kenntnisse des Aufbaus, der Arten und Eigenschaften 33. Aufspannen und Einrahmen von Bildern sowie Auf-
der Untergründe, ziehen auf Pappe, Holz und Kunststoff,
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, 34. Kaschieren von Pappe, Holz und Kunststoffen,
Maschinen und Geräte, 35. Anfertigen von Passepartouts und Linienpassepar-
8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der touts,
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 36. Zuschneiden von Glas für Bilder,
9. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun- 37. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
gen, der berufsbezogenen Normen, des Brandschut- Werkzeuge.
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Abschnitt 6. Ausführen einer Brokatmalerei,
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II 7. Marmorieren,
der Meisterprüfung 8. Ausführen von Pinselschriften,
9. Ölvergolden,
§2
10. Ausführen einer Goldgrundmalerei.
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
(Teil 1) und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen ten.
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- §5
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht (Teil II)
länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
nicht länger als 28 Stunden dauern. Die jeweilige Trock-
Prüfungsfächern nachzuweisen:
nungszeit wird nicht auf die Prüfungsdauer angerechnet.
1. Fachzeichnen:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- Anfertigen von Stilzeichnungen;
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
2. Werkstoffkunde:
§3 Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung von
Werk- und Hilfsstoffen;
Meisterprüfungsarbeit
3. Fachtechnologie:
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend a) berufsbezogene Werkzeuge, Geräte und Maschi-
genannten Arbeiten anzufertigen: nen,
1. Fassen einer Figur mit einer Höhe von 60 bis 80 cm, b) Vergolder- und Faßmalertechniken,
Grundierung mit Kreidegrund, Teilvergoldung oder
c) Aufbau, Arten und Eigenschaften der Untergründe,
-versilberung in Glanz und Matt, farbige Fassung,
2. Anfertigen eines Stilrahmens, mit einer Rahmenseite d) berufsbezogene Restaurierungstechniken,
von mindestens 40 cm Innenmaß, Druck- oder Guß- e) Rahmenanfertigung,
masseverzierung, Glanz- und Mattgold,
f) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
3. Fassen eines Möbels, Bearbeitung mit Kreidegrund, und des Arbeitsschutzes,
Teilvergoldung oder -versilberung in Glanz und Matt,
g) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbe-
Fassung oder Bemalung.
zogene Normen, Brandschutz sowie berufsbezo-
An der Meisterprüfungsarbeit sind zwei Schmucktechniken gene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des
nachzuweisen. Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung;
Farbe, Form und Technik müssen der dargestellten Stil- 4. Stilkunde:
richtung entsprechen. Für die Meisterprüfungsarbeit ist
a) Stilepochen der Architektur, der Skulptur und der
eine Teilzeichnung nach Angabe anzufertigen.
Malerei,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- b) charakteristische Merkmale der verschiedenen Stil-
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß das Objekt oder ein arten,
Foto des Objekts sowie die Maßaufstellung, die Vorkalku-
lation und die technische Beschreibung mit Farbauszügen c) berufsbezogene Handwerks- und Kunstgeschichte,
zur Genehmigung vorzulegen. d) Farben- und Formenlehre;
(3) Die Zeichnung und die Vor- und Nachkalkulation sind 5. Kalkulation:
bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berück- Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
sichtigen.
bildung wesentlichen Faktoren.
§ 4
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Arbeitsprobe führen.
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann- (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
ten Arbeiten auszuführen: als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
1. Gravieren nach vorgegebener Zeichnung, als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
2. Auftragen von Ornamenten,
werden.
3. Punzieren nach vorgegebener Zeichnung,
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
4. Radieren auf Gold und Silber, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
5. Lasieren, gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 285
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
Absatz 1 Nr. 3. den Fassung.
3. Abschnitt §8
Berlin-Klausel
Übergangs- und Schlußvorschriften
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§6 tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- §9
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.
§ 7
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Weitere Anforderungen
weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame wenden.
Bonn, den 12. Februar 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Vom 14. Februar 1990
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13
(gehobener Dienst)
den Präsidenten und Leitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäfts-
bereichs sowie dem Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -informa-
tion für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Nr. 1
genannten Bundesbeamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 14. Februar 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 287
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 24. Februar 1990
Tag I n h a It Seite
14. 2. 90 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Kaffee-
Organisation gern. Art. 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der
Verlängerung vom 4. Juli 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
neu: 180-41
16. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens 98
19. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom
29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
19. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
22. 1. 90 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 100
22. 1. 90 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 102
24. 1. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von
Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale
Maastricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
31. 1. 90 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-spanischen Abkommens über den inter-
nationalen Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
1. 2. 90 Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 105
2. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
2. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 107
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschritt - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3916/89 der Kommission zur Festlegung des
1990 in Portugal anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von lebenden
Sc h w e i n e n aus Drittländern und diesbezüglicher Durchführungs-
bestimmungen L 375/37 23. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3917/89 der Kommission zur Festlegung des
1990 in Portugal anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von lebenden
Sc h w e i n e n aus Spanien und diesbezüglicher Durchführungsbestim-
mungen L 375/39 23. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3918/89 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen für das in Portugal anwendbare Kontingent
für die Einfuhr von lebenden Schweinen aus der Gemeinschaft in ihrer
Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 375/41 23. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3919/89 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Sc h w e i n e f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EWG) Nr. 3899/89 des Rates zur Senkung der
Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1990 L 375/43 23. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3920/89 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Ge f I ü g e I f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EWG) Nr. 3899/89 des Rates zur Senkung der
Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1990 L 375/45 23. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zum ergänzenden Handelsmechanismus für frisches Obst und
Gemüse L 379/20 28. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3945/89 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Richtplafonds und einiger zusätzlicher Bestimmungen zur
Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus im Sektor Obst
und Gemüse hinsichtlich Endivie Es k a r i o 1 L 379/25 28. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3946/89 der Kommission zur Festsetzung einiger
zusätzlicher Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handels-
mechanismus im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich Artischocken,
Karotten, Erdbeeren, Salat, Melonen, Tafeltrauben und Tomaten L 379/27 28. 12. 89
20. 12. 89 Veror,dnung (EWG) Nr. 3982/89 der Kommission zur Änderung des
Einfuhrpreises für Z i t r u s f r ü c h t e mit Ursprung in Drittländern des
Mittelmeerraums L 380/24 29. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3983/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsen-
tativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder
gekühlte Tierkörper von Lämmern und zur Ermittlung der Preise eini-
ger anderer Qualitäten von Tierkörpern von Sc h a f e n in der Gemein-
schaft L 380/26 29. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3984/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3007/84 mit Durchführungsbestimmungen für die
Prämie zugunsten der Erzeuger von Schaf f I e i s c h L 380/28 29. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3985/89 der Kommission über eine 1990 in
Spanien anwendbare Übergangsmaßnahme für Tafelweinverschnitt L 380/31 29. 12. 89
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 289
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3987/89 der Kommission zur Festsetzung der
Höchstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spa-
nien und Portugal zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder
einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
1990 L 380/37 29. 12. 89
22. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3988/89 der Kommission zur Festsetzung des
Richtplafonds 1990 für die Einfuhr von Ö I k u c h e n in Portugal L 380/39 29. 12. 89
22. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3989/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von
Erzeugnissen des Schaf- und Ziegen f I e i s c h sektors mit Ursprung
in bestimmten Drittländern L 380/40 29. 12. 89
22. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3990/89 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhr von Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e aus
Drittländern nach Spanien für 1990 L 380/42 29. 12. 89
22. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3991/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft
nach Spanien eingeführte Mi Ich erzeugnisse L 380/44 29. 12. 89
22. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3992/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 hinsichtlich der Frist für die Einreichung
der die vorbeugende Destillation betreffenden Verträge im Wirtschafts-
jahr 1989/90 L 380/47 29. 12. 89
21. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 4001/89 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über die Landwirt-
s c h a f t des Großherzogtums Luxemburg L 382/1 30. 12. 89
21. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 4002/89 des Rates zur Festlegung des 1990 in
Portugal anwendbaren Kontingents für die Einfuhr bestimmter lebender
Sc h w e i n e aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom
31. Dezember 1985 L 382/2 30. 12. 89
21. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 4003/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3955/87 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraft-
werk Tschernobyl L 382/4 30. 12. 89
21. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 4024/89 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu der in der Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 des Rates
für gefrorenes R i n d f I e i s c h des KN-Code 0202 sowie für Waren des
KN-Code 0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelung L 382/53 30. 12. 89
21. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 4025/89 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu der Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3890/89 des Rates für gefrorenes Sau m f I e i s c h von R i n de rn L 382/56 30. 12. 89
22. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 4026/89 der Kommission zur Festlegung der
Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus
im Rind f I e i s c h sektor für 1990 l 382/62 30. 12. 89
Andere Vorschriften
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3939/89 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-Zone vor
der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen
unter der Flagge bestimmter Drittländer (1990) L 379/1 28. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3947/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhr-
erstattungen bei der Umladung oder beim Versand von Erzeugnissen, bei
denen angenommen wird, daß sie das Zollgebiet der Gemeinschaft
verlassen haben L 379/29 28. 12. 89
27. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3951/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Maleinsäureanhydrid des KN-Code 291714 00
mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 379/44 28. 12. 89
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3952/89 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Zeltlagerausrüstungen der Warenkategorie
Nr. 111 (lfd. Nr. 40.1110) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 379/45 28. 12. 89
27.. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3953/89 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Netze der Warenkategorie Nr. 97 (lfd. Nr. 40.0970)
mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 379/46 28. 12. 89
27. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3954/89 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und
ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus
Gewirken der Warenkategorie Nr. 28 (lfd. Nr. 40.0280) mit Ursprung auf
den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 379/47 28. 12. 89
27. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3955/89 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Gewebe, Säcke und Beutel der Warenkategorie
Nr. 33 (lfd. Nr. 40.0330) mit Ursprung auf den Philippinen, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 379/49 28. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3958/89 der Kommission zur Festsetzung der im
Fischwirtschaftsjahr 1990 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für
die Fischereierzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der
Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates L 385/1 30. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3959/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1990 L 385/9 30. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3960/89 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalwerts für das Fischwirtschaftsjahr 1990 für die aus dem Handel
genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des finanziellen
Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient L 385/17 30. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3961/89 der Kommission zur Festsetzung einer
Ubertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse im Wirtschafts-
jahr 1990 L 385/19 30. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3962/89 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalprämiensatzes für bestimmte Fischereierzeugnisse während
des Wirtschaftsjahres 1990 L 385/22 30. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3963/89 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Lagerprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse für das
Fischwirtschaftsjahr 1990 L 385/23 30. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3964/89 der Kommission zur Eröffnung von
Zollkontingenten für das Wirtschaftsjahr 1990 für Fischereierzeugnisse
aus Fangbeständen gemeinsamer, von natürlichen oder juristischen
Personen Spaniens und anderer Länder gegründeten Unternehmen L 385/25 30. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3965/89 der Kommission zur Aussetzung der bei
der Direktanlandung in Portugal anzuwendenden Zölle auf frische
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko von gemeinsamen
Fischereiunternehmen zwischen natürlichen oder juristischen Personen
Portugals und Marokkos für das Wirtschaftsjahr 1990 L 385/27 30. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3966/89 der Kommission zur Festsetzung für
das Wirtschaftsjahr 1990 der Einfuhrkontingente für Erzeugnisse, die den
Vorschriften über die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen für
Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal unterliegen L 385/28 30. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3967/89 der Kommission zur Festsetzung für
das Wirtschaftsjahr 1990 der voraussichtlichen Gesamteinfuhren der
dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Fischerei-
erzeugnisse L 385/30 30. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3968/89 der Kommission zur Festsetzung des
garantierten Mindestpreises für Atlantiksardinen der Art Sardina pilchar-
dus L 385/32 30. 12. 89
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1990 291
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3969/89 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen der Art
Sardina pilchardus L 385/33 30. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3970/89 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für den innergemeinschaftlichen Handel mit Atlantik-
sardinen der Art Sardina pilchardus im Fischwirtschaftsjahr L 385/34 30. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3971/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3510/82 zur Festsetzung der Anpassungskoeffi-
zienten für Thunfische L 385/35 30. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3972/89 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens
und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichts-
barkeit Portugals (1990) L 380/1 29. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3973/89 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter portugiesischer Flagge in den Gewässern unter der
Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme
Spaniens und Portugals (1990) L 380/3 29. 12. 89
19. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3974/89 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens
und Portugals, in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichts-
barkeit Spaniens (1990) L 380/5 29. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3978/89/EGKS der Kommission zur. Festsetzung
des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1990 sowie zur Anderung der
Entscheidung Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften
für die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen
Umlagen L 380/14 29. 12. 89
20. 12. 89 Empfe_~lung Nr. 3979/89/EGKS der Kommission über die gemeinschaft-
liehe Uberwachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit
Ursprung in Drittländern L 380/17 29. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3980/89 der Kommission über die Lizenzen, die
zur Anwendung des ergänzenden Mechanismus für den Handel mit
bestimmten, diesem Mechanismus aber nicht mehr unterliegenden
Erzeugnissen erteilt wurden L 380/21 29. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3981/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen L 380/22 29. 12. 89
21. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3986/89 der Kommission zur Änderung der
Anhänge II, III a und VII der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 des Rates
hinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorien 5, 6, 7 und 15) mit
Ursprung in Jugoslawien L 380/32 29. 12. 89
22. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3995/89 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 380/51 29. 12. 89
22. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3996/89 der Kommission zur Einstellung des
Seelachsfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 380/52 29. 12. 89
28. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 4027/89 der Kommission zur Einstellung des
Rauhen Scharbenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitglied-
staats L 382/65 30. 12. 89
28. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 4028/89 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 382/66 30. 12. 89
28. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 4029/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) J\Jr. 235/86 der Kommission zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von Magnetbandgerä-
ten mit Ursprung in Südkorea L 382/67 30. 12. 89
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 468. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 32 vom 15. Februar 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 32 vom 15. Februar 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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