Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2763
fünfte Verordnung
zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Vom 11. Dezember 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits- 3. Nach Nummer 46 werden angefügt:
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch
„4 7. Sächsische Landesgewerbeförderungsgesellschaft
Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1
mbH
S. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini-
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
ster für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des
Markt 5
Ausschusses für technische Arbeitsmittel:
0-9010 Chemnitz
Artikel 1 48. Technischer Überwachungs-Verein
Sachsen-Anhalt e. V.
Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 Beesener Straße 223
(BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung 0-4010 Halle".
vom 12. März 1990 (BGBI. 1 S. 484), wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 2
1. Die Nummer 9 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
„9. Staatliche Technische Überwachung tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gerätesicher-
Hessen (TÜH) heitsgesetzes auch im Land Berlin.
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Rüdesheimer Straße 119
6100 Darmstadt 11 ". Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
2. Die Nummern 20 und 32 werden aufgehoben. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 11. Dezember 1990
Auf Grund der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 18 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1106) verordnet der
Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Anstelle von Genehmigungen nach § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über den Güterkraftverkehr (GüKVO) vom 16. August 1990
(Tarif- und Verkehrsanzeiger der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 24
vom 30. August 1990) dürfen Bezirksgenehmigungen (§ 13 a Abs. 1 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes) im Verhältnis 1 :2 erteilt werden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11 . Dezember 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2765
Dritte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Ordnung
(3. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 11. Dezember 1990
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Absatz 3 eingefügt
durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721)
und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1
Abweichend von § 37 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom
9. November 1989 (BGBI. 1 S. 1976) geändert worden ist, erlaubt das grüne
Pfeilschild des Bildes
auch bei Rot das Abbiegen nach rechts. Der Fahrzeugführer hat sich dabei so zu
verhalten, daß der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Ver-
kehrsrichtungen nicht gefährdet oder behindert wird.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und am 31. Dezember 1991
außer Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
2766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes
(Raumordnungsverordnung - RoV)
Vom 13. Dezember 1990
Auf Grund des § 6 a Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungs- von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zur Landgewinnung am Meer;
19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1461) verordnet die Bundes-
8. Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung
regierung:
nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9. Neubau und wesentliche Trassenänderung von
§ 1 Schienenstrecken der Bundeseisenbahnen sowie
Anwendungsbereich Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlags-
einrichtungen für den kombinierten Verkehr;
Für die nachfolgend aufgeführten Vorhaben ist wegen
ihrer Raumbedeutsamkeit und möglicherweise erheb- 10. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz
lichen Auswirkungen auf die Umwelt in der Regel ein über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen
Raumordnungsverfahren nach § 6 a des Raumordnungs- zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten
gesetzes durchzuführen, wenn sie von überörtlicher Verkehr;
Bedeutung sind. Die Befugnis der für die Raumordnung 11. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswas-
zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame serstraße, die der Bestimmung der Planung und
Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nach landesrecht- Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßen-
lichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu gesetzes bedürfen;
überprüfen, bleibt unberührt.
12. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes,
1. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrs-
des § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs, die der gesetzes bedürfen;
Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung 13. Errichtung von Renn- und Teststrecken für Automo-
der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissions- bile und Motorräder;
schutzgesetzes bedarf und die im Anhang zu Num-
14. Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr
mer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich Nennspannung und von Gasleitungen mit einem
Betriebsüberdruck von mehr als 16 bar;
und räumlich miteinander im Verbund stehende Anla-
gen sind dabei als Einheit anzusehen; 15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und
sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und
2. Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage,
Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitan-
die der Genehmigung in einem Verfahren unter Ein-
lagen;
beziehung der Öffentlichkeit nach§ 7 des Atomgeset-
zes bedarf; 16. bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststel-
lung nach§ 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggeset-
3. Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur zes bedürfen;
Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfest-
17. andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von
stellung nach § 9 b des Atomgesetzes bedarf;
oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben
4. Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage zur Ablage- beanspruchten Gesamtfläche von 1O ha oder mehr.
rung oder zur Behandlung von Abfällen, die der Plan-
feststellung nach § 7 des Abfallgesetzes bedarf; §2
5. Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Überleitung
Zulassung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes
bedarf; (1) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
bedarf es nicht, wenn für ein Vorhaben zum Zeitpunkt des
6. Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer lnkrafttretens dieser Verordnung bereits ein öffentlich-
Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährden- rechtliches Zulassungsverfahren eingeleitet ist und für das
der Stoffe, die der Genehmigung nach § 19a des Zulassungsverfahren erforderliche Unterlagen vorgelegt
Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen; sind.
7. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestal- (2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
tung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer bedarf es auch dann nicht, wenn für ein Vorhaben in einem
Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushalts- Linienbestimmungsverfahren nach § 16 des Bundesfern-
gesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe straßengesetzes, in einem Linienbestimmungsverfahren
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2767
nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes, in einem (3) Dasselbe gilt, wenn ein Vorhaben Gegenstand eines
Planfeststellungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrs- bereits abgeschlossenen Verfahrens nach Absatz 2 ge-
gesetzes, in einem Raumordnungsverfahren oder in Pro- wesen ist.
grammen und Plänen nach § 5 des Raumordnungsgeset-
zes, die räumlich und sachlich hinreichend konkrete Ziele §3
der Raumordnung und Landesplanung enthalten, zum
Inkrafttreten
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung die Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet worden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ist. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
2768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2.56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück - Z 5702 A - Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27. 11. 90 Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (233 a 15. 12. 90) 25. 12. 90
7400-1-6
2746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zum Schutz von Embryonen
(Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Vom 13. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Ebenso wird bestraft, wer
1. künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in
§ 1 eine menschliche Eizelle eindringt, oder
Mißbräuchliche Anwendung 2. eine menschliche Samenzelle in eine menschliche
von Fortpflanzungstechniken Eizelle künstlich verbringt,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wol-
strafe wird bestraft, wer len, von der die Eize_lle stammt.
1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle über-
(3) Nicht bestraft werden
trägt,
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau,
2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck
von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die
künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der
Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der
Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
Embryo übertragen werden soll, und
3. es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter
Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich
4. es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer aufnehmen will.
innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu
befruchten, (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Ab-
satzes 2 ist der Versuch strafbar.
5. es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten,
als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sol-
len,
§2
6. einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Ein-
nistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf Mißbräuchliche Verwendung
eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht menschlicher Embryonen
seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder (1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau
7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter ent-
nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen nommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu
(Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzu- einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt,
führen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
übertragen. Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2747
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck a) diese auf einen Embryo, Foetus oder Menschen
als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß übertragen wird oder
sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterent- b} aus ihr eine Keimzelle entsteht,
wickelt.
sowie
(3) Der Versuch ist strafbar.
3. Impfungen, strahlen-, chemotherapeutische oder an-
dere Behandlungen, mit denen eine Veränderung der
§ 3
Erbinformation von Keimbahnzellen nicht beabsichtigt
Verbotene Geschlechtswahl ist.
Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer §6
Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr
enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden Klonen
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit (1) Wer künstlich bewirkt, daß ein menschlicher Embryo
Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der mit der gleichen Erbinformation wie ein anderer Embryo,
Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener entsteht,
Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebun- strafe bestraft.
denen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind dro-
hende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen (2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeich-
Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden neten Embryo auf eine Frau überträgt.
ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 4
Eigenmächtige Befruchtung, §7
eigenmächtige Embryoübertragung
Chimären- und Hybridbildung
und künstliche Befruchtung nach dem Tode
(1) Wer es unternimmt,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer 1. Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen
1. es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, unter Verwendung mindestens eines menschlichen
Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen,
ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und
der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung ver- 2. mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbin-
wendet wird, eingewilligt haben, den, die eine andere Erbinformation als die Zellen des
2. es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differen-
einen Embryo zu übertragen, oder zieren vermag, oder
3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem
3. wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes
Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tieri-
nach dessen Tode künstlich befruchtet.
schen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen
(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen,
Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
wird.
strafe bestraft.
§ 5
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,
Künstliche Veränderung
1. einen durch eine Handlung nach Absatz 1 entstande-
menschlicher Keimbahnzellen
nen Embryo auf
(1) Wer die Erbinformation einer menschlichen Keim- a) eine Frau oder
bahnzelle künstlich verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. b) ein Tier
zu übertragen oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine menschliche Keim-
zelle mit künstlich veränderter Erbinformation zur Befruch- 2. einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.
tung verwendet.
(3) Der Versuch ist strafbar. §8
Begriffsbestimmung
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. eine künstliche Veränderung der Erbinformation einer (1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die
außerhalb des Körpers befindlichen Keimzelle, wenn befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom
ausgeschlossen ist, daß diese zur Befruchtung verwen- Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem
det wird, Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorlie-
gen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu
2. eine künstliche Veränderung der Erbinformation einer teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
sonstigen körpereigenen Keimbahnzelle, die einer
toten Leibesfrucht, einem Menschen oder einem Ver- (2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der
storbenen entnommen worden ist, wenn ausgeschlos- Kernverschmelzung gilt die befruchtete menschliche Ei-
sen ist, daß zelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor
2748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, daß sich diese § 11
nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln ver- Verstoß gegen den Arztvorbehalt
mag.
(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
(3) Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle
Zellen, die in einer Zell-Linie von der befruchteten Eizelle 1. entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vor-
bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegan- nimmt oder
genen Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen 2. entgegen § 9 Nr. 2 einen menschlichen Embryo auf
oder Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der eine Frau überträgt,
Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
§9 (2) Nicht bestraft werden im Fall des§ 9 Nr. 1 die Frau,
Arztvorbehalt die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und
der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemina-
Nur ein Arzt darf vornehmen: tion verwendet wird.
1. die künstliche Befruchtung,
§ 12
2. die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine
Frau, Bußgeldvorschriften
3. die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie (1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein,
einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine mensch- entgegen§ 9 Nr. 3 einen menschlichen Embryo oder eine
liche Samenzelle eingedrungen oder künstlich einge- dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.
bracht worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 10
§ 13
freiwillige Mitwirkung
Inkrafttreten
Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeich-
neten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Riesenhuber
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2749
Gesetz
über Wertpapier-Verkaufsprospekte
und zur Änderung von Vorschriften über Wertpapiere
Vom 13. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von
das folgende Gesetz beschlossen: einem mit seinem Unternehmen verbundenen Unter-
nehmen angeboten werden;
4. nur in Stückelungen von mindestens achtzigtausend
Artikel 1 Deutsche Mark oder nur zu einem Kaufpreis von min-
destens achtzigtausend Deutsche Mark je Anleger
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz erworben werden können oder wenn der Verkaufspreis
(VerkaufsprospektG) für alle angebotenen Wertpapiere achtzigtausend
Deutsche Mark nicht übersteigt;
1. Abschnitt 5. Teil einer Emission sind, für die bereits im Inland ein
Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist.
Anwendungsbereich
§3
§ 1
Ausnahmen
Grundregel im Hinblick auf bestimmte Emittenten
Für Wertpapiere, die erstmals im Inland öffentlich ange- Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden,
boten werden und nicht zum Handel an einer inländischen wenn die Wertpapiere
Börse zugelassen sind, muß der Anbieter einen Prospekt
(Verkaufsprospekt) veröffentlichen, sofern sich aus den 1 . von einem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaf-
§§ 2 bis 4 nichts anderes ergibt. ten oder einer internationalen Organisation des öffent-
lichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehört, aus-
§2 gegeben werden;
Ausnahmen 2. Schuldverschreibungen sind, die von
im Hinblick auf die Art des Angebots
a) einem inländischen Kreditinstitut oder der Kreditan-
Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden, stalt für Wiederaufbau oder
wenn die Wertpapiere b) einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen
1. nur Personen angeboten werden, die beruflich oder Staat, das ein § 1 des Gesetzes über das Kredit-
gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wert- wesen entsprechendes Bankgeschäft betreibt,
papiere erwerben oder veräußern; regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht
und innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-
2. einem begrenzten Personenkreis angeboten werden; schaft durch ein besonderes Gesetz oder aufgrund
2750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist 4. Aktien sind, die den Aktionären nach einer Kapital-
oder geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden;
zum Schutz der Anleger untersteht, 5. Zertifikate sind, die anstelle von Aktien derselben
ausgegeben werden, das in den zwölf Kalendermona- Gesellschaft ausgegeben werden und mit deren Aus-
ten vor dem Angebot während einer längeren Dauer gabe keine Änderung des gezeichneten Kapitals ver-
oder wiederholt Schuldverschreibungen öffentlich bunden ist;
angeboten hat; ein wiederholtes Angebot ist gegeben, 6. nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrech-
wenn in dem angegebenen Zeitraum mindestens drei ten aus anderen Wertpapieren als Aktien ausgegeben
Emissionen von Schuldverschreibungen innerhalb der werden, sofern im Inland bei der Ausgabe dieser Wert-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft öffentlich ange- papiere ein Zulasssungs- oder Verkaufsprospekt ver-
boten worden sind; öffentlicht worden ist;
3. Anteilscheine sind, die von einer Kapitalanlagegesell- 7. bei einem öffentlichen Umtauschangebot oder einer
schaft oder ausländischen Investmentgesellschaft aus- Verschmelzung von Unternehmen angeboten werden;
gegeben werden und bei denen die Anteilinhaber ein
Recht auf Rückgabe der Anteilscheine haben; 8. Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit
von weniger als einem Jahr sind.
4. Schuldverschreibungen sind, die von einer Gesell-
schaft oder juristischen Person mit Sitz in einem Mit- (2) Euro-Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 sind
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Wertpapiere, die
ausgegeben werden, die ihre Tätigkeit unter einem
1. ein Konsortium übernimmt oder zu übernehmen ver-
Staatsmonopol ausübt und die durch ein besonderes
spricht und vertreibt, dessen Mitglieder ihren Sitz nicht
Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes
alle in demselben Staat haben,
geschaffen worden ist oder geregelt wird oder für deren
Schuldverschreibungen ein Mitgliedstaat der Europäi- 2. zu einem wesentlichen Teil nicht in dem Staat ange-
schen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines seiner Bun- boten werden, in dem der Emittent seinen Sitz hat, und
desländer die unbedingte und unwiderrufliche Gewähr- 3. nur über ein Kreditinstitut oder ein anderes Finanzinsti-
leistung für ihre Verzinsung und Rückzahlung über- tut gezeichnet oder erstmals erworben werden dürfen.
nommen hat.
§ 4
Ausnahmen II. Abschnitt
im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere Angebot von Wertpapieren,
(1) Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht wer- für die eine amtliche Notierung
den, wenn die Wertpapiere beantragt ist
1. Euro-Wertpapiere sind, für die nicht öffentlich gewor-
ben wird und die nicht im Wege von Geschäften im §5
Sinne des Gesetzes über den Widerruf von Haustürge- Prospektinhalt
schäften und ähnlichen Geschäften angeboten werden;
Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein Antrag
2. Aktien sind, für die ein Antrag auf Zulassung zur amt- auf Zulassung zur amtlichen Notierung· an einer inländi-
lichen Notierung an einer inländischen Börse gestellt schen Börse gestellt, so sind auf den Inhalt des Verkaufs-
ist, deren Zahl, geschätzter Kurswert oder Nennwert, prospekts die Vorschriften des § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
bei nennwertlosen Aktien deren rechnerischer Wert, des Börsengesetzes in Verbindung mit den §§ 13 bis 40
niedriger ist als 10 vom Hundert des entsprechenden und 47 der Börsenzulassungs-Verordnung entsprechend
Wertes der Aktien derselben Gattung, die an derselben anzuwenden.
Börse amtlich notiert sind, und wenn der Emittent die
mit der Zulassung verbundenen Veröffentlichungs- §6
pflichten erfüllt sowie längstens vor drei Jahren einen
vollständigen Zulassungsprospekt veröffentlicht hat; Zulassungsstelle
Aktien, die sich nur in bezug auf den Beginn der Divi- (1) Der Verkaufsprospekt muß vor der Veröffentlichung
dendenberechtigung unterscheiden, gelten als Aktien von der Zulassungsstelle der Börse, bei welcher der Zulas-
derselben Gattung; sungsantrag gestellt ist, gebilligt werden. Wird der Zulas-
3. Aktien sind, für die kein Antrag auf Zulassung zur sungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Bör-
amtlichen Notierung an einer inländischen Börse sen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung
gestellt ist und deren Zahl, geschätzter Kurswert oder des Verkaufsprospekts zuständige Zulassungsstelle zu
Nennwert, bei nennwertlosen Aktien deren rechneri-_ bestimmen. Die Zulassungsstelle hat innerhalb von
scher Wert, niedriger ist als 10 vom Hundert des ent- 15 Börsentagen nach Eingang des Verkaufsprospekts
sprechenden Wertes der Aktien derselben Gattung, die über den Antrag auf Billigung zu entscheiden.
an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen (2) Die Zulassungsstelle überwacht die Einhaltung der
sind, sofern den Anlegern Informationen über den Emit- Pflichten, die sich aus dem öffentlichen Angebot für den
tenten zur Verfügung stehen, die den im III. Abschnitt
Anbieter ergeben.
vorgeschriebenen Angaben gleichwertig und auf dem
neuesten Stand sind; Aktien, die sich nur in bezug auf (3) Die Zulassungsstelle hat dem Anbieter auf Verlan-
den Beginn der Dividendenberechtigung unterschei- gen eine Bescheinigung über die Billigung des Verkaufs-
den, gelten als Aktien derselben Gattung; prospekts auszustellen.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2751
111. Abschnitt antrag veröffentlicht wurde oder veröffentlicht werden soll.
Außerdem ist im Bundesanzeiger der Verkaufsprospekt
Angebot von Wertpapieren, oder ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Ver-
für die eine amtliche Notierung kaufsprospekt veröffentlicht und für das Publikum zu erhal-
nicht beantragt ist ten ist.
(3) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung nicht bean-
§ 7
tragt, so ist der Verkaufsprospekt in der Form zu veröffent-
Prospektinhalt Jichen, daß er entweder in einem Börsenpflichtblatt
bekanntgemacht oder bei den im Verkaufsprospekt be-
(1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein
nannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitge-
Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
halten wird; im letzteren Fall ist in einem Börsenpflichtblatt
inländischen Börse nicht gestellt, so muß der Verkaufspro-
bekanntzumachen, daß der Verkaufsprospekt bei den
spekt die Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem
Zahlstellen bereitgehalten wird.
Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und
die Wertpapiere zu ermöglichen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- § 10
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Veröffentlichung
Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über eines unvollständigen Verkaufsprospekts
den Inhalt des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbeson-
dere über Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor
dem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf der Ver-
1. die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt kaufsprospekt ohne diese Angaben veröffentlicht werden,
des Verkaufsprospekts die Verantwortung überneh- sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben nach-
men, getragen werden, und sofern sie vor dem Angebot gemäß
2. die angebotenen Wertpapiere und § 9 Abs. 2 und 3 veröffentlicht werden.
3. den Emittenten der Wertpapiere sowie sein Kapital und
seine Geschäftstätigkeit, seine Vermögens-, Finanz- § 11
und Ertragslage, seine Geschäftsführungs- und Auf-
sichtsorgane und seine Geschäftsaussichten. Veröffentlichung ergänzender Angaben
(3) In die Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch Sind seit der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts
Vorschriften aufgenommen werden über Ausnahmen, in Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des
denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver- Emittenten oder der Wertpapiere von wesentlicher Bedeu-
kaufsprospekt abgesehen werden kann, tung sind, so sind die Veränderungen während der Dauer
des öffentlichen Angebots in einem Nachtrag zum Ver-
1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Wert- kaufsprospekt zu veröffentlichen. Auf diesen Nachtrag
papieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit der sind die Vorschriften über den Verkaufsprospekt und des-
Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger beson- sen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden.
dere Umstände vorliegen und den Interessen des
Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung aus-
reichend Rechnung getragen ist oder § 12
2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner Hinweis auf Verkaufsprospekt
Angaben oder einen beim Emittenten zu befürchtenden
erheblichen Schaden. Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot
von Wertpapieren angekündigt und auf die wesentlichen
Merkmale der Wertpapiere hingewiesen wird, müssen
§8 einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Ver-
Hinterlegungsstelle öffentlichung enthalten. In Fällen, in denen ein Antrag auf
Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländischen
Der Anbieter muß den Verkaufsprospekt vor seiner Ver-
Börse gestellt ist, sind die Veröffentlichungen unverzüglich
öffentlichung der von der zuständigen obersten Landes-
der Zulassungsstelle zu übermitteln.
behörde bestimmten Hinterlegungsstelle übermitteln.
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
Veröffentlichung des Verkaufsprospekts
Verletzung der Prospektpflicht
§9
§ 13
Frist und Form der Veröffentlichung
Unrichtiger Verkaufsprospekt
(1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens drei Werk-
Sind Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder
tage vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden.
unvollständig, so sind die Vorschriften der§§ 45 bis 48 des
(2) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt, Börsengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwen-
so ist der Verkaufsprospekt durch Abdruck in den Börsen- den, daß der Ersatzanspruch in fünf Jahren seit der Ver-
pflichtblättern zu veröffentlichen, in denen der Zulassungs- öffentlichung des Verkaufsprospekts verjährt.
2752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
VI. Abschnitt 2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die
Befreiungen rechtfertigen, und
Verfahren
in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; 3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedin-
gung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle veran-
Gebühren; Bußgeldvorschriften
lassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzuleh-
nen.
§ 14
Zusammenarbeit (3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in
In der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einem anderen Mitgliedstaat gleichzeitig oder annähernd
gleichzeitig in diesem Mitgliedstaat und im Inland öffentlich
(1) Sollen die Wertpapiere auch in anderen Mitgliedstaa- angeboten werden und ist die Zulassung zur amtlichen
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft öffentlich Notierung bei einer inländischen Börse nicht beantragt, so
angeboten werden, so hat derjenige, der zur Veröffent- kann als Verkaufsprospekt eine Übersetzung des von der
lichung des Verkaufsprospekts verpflichtet ist, den zu- zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten
ständigen Stellen dieser Mitgliedstaaten den Entwurf des Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache veröffentlicht
Verkaufsprospekts, den er in diesen Mitgliedstaaten ver- werden, sofern der Hinterlegungsstelle die Übersetzung
wenden will, zu übermitteln. des Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie
eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen
(2) Die Zulassungsstellen und die Hinterlegungsstellen
Mitgliedstaates über die Billigung des Verkaufsprospekts
arbeiten untereinander und mit den zuständigen Stellen
vorliegt.
in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft im Rahmen ihrer Aufgaben und (4) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz außer-
Befugnisse zusammen und übermitteln sich gegenseitig halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowohl in
die hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amtsver- einem anderen Mitgliedstaat, der nicht der Sitzstaat ist, als
schwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen die auch im Inland öffentlich angeboten werden, so sind die
Mitglieder der Zulassungsstellen und Hinterlegungsstellen Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen-
sowie die für diese Stellen tätigen Personen nicht der den, wenn der Emittent bestimmt, daß der Verkaufspro-
Pflicht zur Geheimhaltung. spekt von der zuständigen Stelle des anderen Mitglied-
staates gebilligt werden soll.
(3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft, mit denen Bezugsrechte für Aktien § 16
verbunden sind, im Inland öffentlich angeboten werden Gebühren
und ist die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
inländischen Börse beantragt, so hat die Zulassungsstelle (1) In der Gebührenordnung nach§ 5 des Börsengeset-
vor ihrer Entscheidung über den Antrag auf Billigung des zes sind die Gebühren zu regeln, die von der Zulassungs-
Verkaufsprospekts eine Stellungnahme der zuständigen stelle für die Billigung des Verkaufsprospekts zu erheben
Stelle des anderen Mitgliedstaates einzuholen, sofern die sind.
Aktien des Emittenten in diesem Mitgliedstaat zur amt- (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
lichen Notierung zugelassen sind. verordnung eine angemessene Gebühr für die Hinterle-
gung der Verkaufsprospekte bei der Hinterlegungsstelle
§ 15 festzusetzen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
Angebot In mehreren Mitgliedstaaten auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
§ 17
(1) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- Bußgeldvorschrlften
schaftsgemeinschaft gleichzeitig oder annähernd gleich- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
zeitig in diesem Mitgliedstaat und im Inland öffentlich fertig einen Verkaufsprospekt
angeboten werden und ist die Zulassung zur amtlichen
Notierung bei einer inländischen Börse beantragt, so hat 1. ,entgegen § 1 oder § 9 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig
die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absatzes 2 den von veröffentlicht,
der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebil- 2. veröffentlicht, bevor dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 1
ligten Verkaufsprospekt ohne weitere Prüfung zu billigen, gebilligt worden ist, oder
sofern ihr eine Übersetzung des Verkaufsprospekts in die
3. entgegen § 8 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.
deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der zuständi-
gen Stelle des anderen Mitgliedstaates über die Billigung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
des Verkaufsprospekts· vorliegt. zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(2) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-
tes für einzelne Angaben im Verkaufsprospekt eine Befrei-
ung erteilt oder Abweichungen von den im Regelfall vor- Artikel 2
geschriebenen Angaben zugelassen, so billigt die Zu-
lassungsstelle den Verkaufsprospekt nach Absatz 1 nur, Änderungen anderer Bundesgesetze
wenn
1. Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1
oder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist, S. 137), geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Finanz-
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2753
marktförderungsgesetzes vom 22. Februar 1990 Forderungen zur Deckung von Kommunal-
(BGBI. 1 S. 266), wird wie folgt geändert: schuldverschreibungen verwenden; der
a) In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte Gesamtbetrag der Darlehen, bei denen
,,oder von Unternehmen mit Sitz und Geschäftslei- nicht sichergestellt ist, daß sich das Vor-
recht der Gläubiger der Kommunalschuld-
tung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine
verschreibungen nach § 35 in Verbindung
Kreditinstitute sind," gestrichen.
mit § 41 Satz 1 auf die Forderungen der
b) In § 8 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte „oder von Hypothekenbank aus diesen Darlehen
Unternehmen" durch die Worte,,, vom Arbeitgeber, erstreckt, darf zehn vom Hundert des
von einem im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktien- Gesamtbetrages der nach § 1 Nr. 2 ge-
gesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem währten Darlehen nicht übersteigen;".
Unternehmen des Arbeitgebers verbundenen
Unternehmen oder von einem Kreditinstitut" ersetzt. bb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „inländische
Grundstücke" durch die Worte „im Inland oder,
c) In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
eingefügt: schen Gemeinschaften belegene Grundstücke"
,,(1 a) Für vermögenswirksame Leistungen, die und das Wort „inländischen" durch das Wort
nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem ,,solchen" ersetzt.
1. Januar 1991 angelegt werden, gelten § 2 Abs. 1 cc) Absatz 1 Nr. 2a wird wie folgt gefaßt:
Nr. 1 Buchstabe b und§ 8 Abs. 4 Nr. 2 des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der ,,2 a. in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 schen Gemeinschaften belegene Grund-
s. 137)." stücke beleihen und auf Grund der erwor-
benen Hypotheken Hypothekenpfand-
2. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der briefe ausgeben; der Gesamtbetrag der
Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 Beleihungen, bei denen nicht sicherge-
S. 1898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes stellt ist, daß sich das Vorrecht der Pfand-
vom 27. September 1990 (BGBI. 1 S. 2110), wird wie briefgläubiger nach § 35 auf die Forderun-
folgt geändert: gen der Hypothekenbank aus diesen
Beleihungen erstreckt, darf zehn vom
a) In§ 19a Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „oder von Hundert des Gesamtbetrages der Belei-
Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel- hungen nach § 1 Nr. 1 nicht übersteigen;".
tungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kreditinsti-
tute sind," gestrichen. dd) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
b) § 52 Abs. 19a wird wie folgt geändert: ,,4. zur Gewährung von hypothekarischen Dar-
lehen, Kommunaldarlehen und Darlehen
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: nach den Nummern 1, 2 und 2a
,,§ 19a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuerge- a) fremde Gelder als verzinsliche oder
setzes 1990 in der Fassung der Bekannt- unverzinsliche Einlagen annehmen,
machung vom 7. September 1990 (BGBI. 1
S. 1898) ist auf Vermögensbeteiligungen anzu- b) Darlehen aufnehmen und Sicherheiten
wenden, die nach dem 31. Dezember 1989 und für diese Darlehen bestellen,
vor dem 1. Januar 1991 überlassen werden." c) Schuldverschreibungen ohne die für
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 Hypothekenpfandbriefe oder Kommu-
bis 5. nalschuldverschreibungen vorgeschrie-
bene Deckung ausgeben;".
3. Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz- ee) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffent- „7. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Beteiligungen dazu dienen, die nach den
Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 1990 §§ 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2a betriebenen
(BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt geändert: Geschäfte zu fördern, und die Haftung der
a) § 5 wird wie folgt geändert: Hypothekenbank aus den Beteiligungen
durch die Rechtsform des Unternehmens
aa) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: beschränkt ist, mit der Maßgabe, daß die
„ 1. Darlehen an einen anderen Mitgliedstaat einzelne Beteiligung insgesamt den dritten
der Europäischen Gemeinschaften sowie Teil des Nennbetrags aller Anteile des
an seine Regionalregierungen und örtli- Unternehmens nicht übersteigen darf. Eine
chen Gebietskörperschaften, für welche höhere Beteiligung ist zulässig, sofern der
die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Geschäftszweck des Unternehmens ge-
Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der Richtlinie des setzlich oder satzungsmäßig im wesent-
Rates vom 18. Dezember 1989 über einen lichen auf solche Geschäfte ausgerichtet
Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute ist, welche die Hypothekenbank selbst
eine Gewichtung von zwanzig vom Hundert betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser
festgelegt haben, oder gegen Übernahme Beteiligungen darf zwanzig vom Hundert
der vollen Gewährleistung durch eine die- des haftenden Eigenkapitals nicht über-
ser Stellen gewähren und die erworbenen steigen."
2754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ff) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: stalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
,,(2) Für Geschäfte nach Absatz 1 Nr. 2 und 2a
sung, zuletzt geä11dert durch Artikel 6 des Gesetzes
stehen die Mitgliedstaaten der Europäischen
vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518), wird wie folgt
Freihandelsassoziation den Mitgliedstaaten der
geändert:
Europäischen Gemeinschaften gleich, es sei
denn, die Aufsichtsbehörde stellt fest, daß die a) § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-
zu bestellenden Grundpfandrechte einer Hypo- sung:
thek oder Grundschuld nicht gleichwertig sind. ,,a) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderun-
Für die Geschäfte nach § 1 Nr. 2 stehen die gen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen,
Europäischen Gemeinschaften und die Euro- deren Schuldner der Bund, ein Sondervermö-
päische Investitionsbank den inländischen Kör- gen des Bundes, ein Land, die Europäischen
perschaften und Anstalten des öffentlichen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der
Rechts gleich." Europäischen Gemeinschaften oder die Euro-
gg) Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt päische Investitionsbank sind,".
gefaßt: b) Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
,,b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde- ,,§ 7
rungen, Schatzwechseln und Schatzanwei-
Die Währung des Nennwerts der von der öffent-
sungen, deren Schuldner der Bund, ein
Sondervermögen des Bundes, ein Land, lich-rechtlichen Kreditanstalt ausgegebenen Pfand-
die Europäischen Gemeinschaften, ein briefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung
anderer Mitgliedstaat der Europäischen benutzten Werte nur abweichen, soweit durch
geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko aus-
Gemeinschaften oder die Europäische
Investitionsbank sind,". geschlossen ist."
hh) In Absatz 3 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch c) § 8 wird wie folgt geändert:
einen Strichpunkt ersetzt; folgende Nummer 5 aa) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
wird angefügt:
,,(4) Eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt
„5. durch Anlegung in Investmentanteilen an kann Darlehen an einen anderen Mitgliedstaat
einem nach dem Grundsatz der Risiko- der Europäischen Gemeinschaften sowie an
mischung angelegten Vermögen, die von seine Regionalregierungen und örtlichen
einer Kapitalanlagegesellschaft oder von Gebietskörperschaften, für welche die zustän-
einer ausländischen Investmentgesell- digen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 Buch-
schaft, die zum Schutz der Anteilinhaber stabe b Nr. 5 der Richtlinie des Rates vom
einer besonderen öffentlichen Aufsicht 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitäts-
unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach koeffizienten für Kreditinstitute eine Gewichtung
den Vertragsbedingungen oder der Sat- von zwanzig vom Hundert festgelegt haben,
zung der Kapitalanlagegesellschaft oder oder gegen Übernahme der Gewährleistung
der Investmentgesellschaft das Vermögen durch eine dieser Stellen gewähren und die
nur in den Schuldtiteln der Nummern 2 und erworbenen Forderungen zur Deckung von
3 und in Bankguthaben angelegt werden Kommunalschuldverschreibungen oder Kom-
darf." munalobligationen verwenden; der Gesamtbe-
b) In § 5 a Satz 2 werden die Worte „mit staatlicher trag der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt
Genehmigung" durch die Worte „von Schiffspfand- ist, daß sich das. Vorrecht der Gläubiger der
briefbanken" ersetzt. Kommunalschuldverschreibungen oder Kom-
munalobligationen nach § 6 in Verbindung mit
c) Dem § 6 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 Absatz 1 auf die Forderungen der Kreditanstalt
angefügt: aus diesen Darlehen erstreckt, darf zehn vom
,,(6) Die Währung des Nennwerts der von der Hundert des Gesamtbetrages der nach den
Hypothekenbank ausgegebenen Hypothekenpfand- Absätzen 1 bis 3 gewährten Darlehen nicht
briefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung übersteigen."
benutzten Werte nur abweichen, soweit durch bb) Absatz 5 wird aufgehoben.
geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko ausge-
schlossen ist." d) Dem § 9 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
d) § 41 wird wie folgt geändert:
„Der Gesamtbetrag der Beleihungen von in anderen
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1, 4 und 5" Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
durch die Angabe,,§ 6 Abs. 1, 4 bis 6" ersetzt. belegenen Grundstücken, bei denen nicht sicherge-
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: stellt ist, daß sich das Vorrecht der Pfandbriefgläubi-
ger nach § 6 auf die Forderungen der Kreditanstalt
„Die Kommunalschuldverschreibungen dürfen aus diesen Beleihungen erstreckt, darf zehn vom
auch unter der Bezeichnung ,Öffentlicher Hundert des Gesamtbetrages der Beileihungen
Pfandbrief' ausgegeben werden." inländischer Grundstücke nach § 2 Abs. 1 nicht
übersteigen. Für Geschäfte nach Satz 2 stehen die
4. Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandels-
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan- assoziation den Mitgliedstaaten der Europäischen
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2755
Gemeinschaften gleich, es sei denn, das Bundes- zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
aufsichtsamt für das Kreditwesen stellt fest, daß die 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt
zu bestellenden Grundpfandrechte einer Hypothek geändert:
oder Grundschuld nicht gleichwertig sind."
a) In § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
e) Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Schuldverschreibungen" durch die Worte „gedeck-
,,Die Kommunalschuldverschreibungen und Kom- ten Schuldverschreibungen" ersetzt.
munalobligationen dürfen auch unter der Bezeich- b) § 4 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
nung ,Öffentlicher Pfandbrief' von den öffentlich-
,,2. zu den in Nummer 1 genannten Zwecken Darle-
rechtlichen Kreditanstalten ausgegeben werden."
hen aufnehmen sowie ungedeckte und gemäß
§ 18 gedeckte Schuldverschreibungen ausge-
5. Artikel II Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung ben; der Umlauf der gedeckten Inhaberschuld-
und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes vom verschreibungen darf den fünfzehnfachen Be-
14. Januar 1963 (BGBI. 1 S. 9), zuletzt geändert durch trag des haftenden Eigenkapitals nicht über-
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1 schreiten."
S. 710), wird wie folgt geändert:
c) In § 15 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Schuld-
a) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 verschreibungen" durch die Worte „gedeckten
Nr. 2 a, 4 und 7" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Schuldverschreibungen" ersetzt.
Nr. 7" ersetzt.
d) In § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das
b) In Nummer 3 wird die Angabe „25," gestrichen. Wort „Schuldverschreibungen" durch die Worte
,,gedeckten Schuldverschreibungen" ersetzt.
6. Das Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank
vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3171), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezem- Artikel 3
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt geändert:
Neufassung des Hypothekenbankgesetzes
a) § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut de~
,,(3) Die Bank kann ungedeckte und bis zum Fünf- Hypothekenbankgesetzes in der ab 1. Januar 1991 gelten-
zehnfachen des haftenden Eigenkapitals gemäß den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§ 14 gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben."
b) In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Schuldver-
schreibungen" durch die Worte „gedeckten Schuld- Artikel 4
verschreibungen" ersetzt.
Inkrafttreten
7. Das Gesetz über die landwirtschaftliche Rentenbank Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft; Artikel 1
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum- § 7 Abs. 2 und 3 tritt jedoch bereits einen Tag nach der
mer 7624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
fünftes Gesetz
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Vom 13. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur
das folgende Gesetz beschlossen: geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die
entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer
Artikel 1 Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
,,Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gel-
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1
ten für Vertreterversammlungen sinngemäß."
S. 2735), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sach-
gebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes 4. In§ 22 Abs. 7 Nr. 1 werden nach dem Wort „Prüfungs-
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,970), wird berichts" die Worte „spätestens jedoch neun Monate
wie folgt geändert: nach Beendigung des Geschäftsjahres" eingefügt.
1 . § 1O wird wie folgt geändert: 5. § 23 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ,,(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer
Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1. zu dem in § 3 bezeichneten Personenkreis ge-
,,(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen
hören oder
über natürliche und juristische Personen, die
2. nach Bestehen der Gehilfenprüfung im steuer- und
1 . für die Rücknahme oder für den Widerruf der
wirtschaftsberatenden Beruf oder einer gleichwerti-
Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevoll-
gen Prüfung ihren Beruf auf dem Gebiet der von
mächtigter,
den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwal-
2. für die Rücknahme oder für den Widerruf der teten Steuern mindestens drei Jahre hauptberuf-
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft lich ausgeübt haben oder
oder als Lohnsteuerhilfeverein oder
3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungs-
3. zur Einleitung eines Verfahrens zur berufsge- befugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten
richtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen des Einkommensteuerrechts hauptberuflich tätig
erforderlich sind, der für die Entscheidung zustän- gewesen sind; auf die mindestens dreijährige
digen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutz- Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht ange-
würdige Belange des Betroffenen nicht beeinträch- rechnet werden.
tigt werden oder das öffentliche Interesse das Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Bürger der
Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten über- Deutschen Demokratischen Republik waren und in
wiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn beson- diesem Gebiet zum Leiter einer Beratungsstelle
dere gesetzliche Verwendungsregelungen entge- , bestellt werden, müssen diese Voraussetzungen vom
genstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis 1. Januar 1995 an erfüllen."
nach § 30 der Abgabenordnung."
6. In § 23 Abs. 4 werden die Worte „der für den Sitz des
2 Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt: Vereins und" gestrichen.
,,§ 12a
Hilfeleistung 7. In § 23 Abs. 5 werden die Worte „Satz 1" gestrichen.
im Abgabenrecht fremder Staaten
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer- 8. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
beratungsgesellschaften sind in Angelegenheiten, die ,,(3) § 68 gilt entsprechend."
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2757
9. § 31 wird wie folgt geändert: sachen berechtigt ist. Bewerber aus Mitgliedstaa-
ten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht
a) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein
reglementiert ist, müssen ein mindestens dreijähri-
Komma ersetzt.
ges Studium, das.auf die Ausübung dieses Berufs
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: vorbereitet, und eine zweijährige vollzeitliche Be-
„3. über die Verfahren bei der Eröffnung und rufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des Artikels 3
Schließung von Beratungsstellen und bei der Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom 21. Dezem-
Bestellung von Beratungsstellenleitern." ber 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) nach-
weisen."
10. § 34 wird wie folgt geändert:
12. Nach § 37 werden folgende §§ 37 a, 37 b und 37 c
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
eingefügt:
,,Als berufliche Niederlassung eines ausschließ-
lich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder ,,§ 37a
Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei Inhalt der Steuerberaterprüfung
mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst (1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß
begründete Arbeitsstätte."
er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt, und folgende ordnungsgemäß auszuüben.
Sätze 3 und 4 werden angefügt: (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen
„Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, Prüfung. Sie ist vor einem Prüfungsausschuß abzule-
der seine berufliche Niederlassung am Ort der gen, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen
Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. obersten Landesbehörde zu bilden ist. Bei Bedarf
Satz 2 gilt nicht, wenn die auswärtige Beratungs- können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet wer-
stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- den.
päischen Gemeinschaften liegt. Leiter einer aus- (3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind
wärtigen Beratungsstelle auf dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet können 1. Steuerliches Verfahrensrecht,
bis 31. Dezember 1993 auch Steuerberater oder 2. Ertragsteuern,
Steuerbevollmächtigte sein, die ihre berufliche
Niederlassung nicht am Ort der Beratungsstelle 3. Besitzsteuern,
oder in deren Nahbereich haben." 4. Verbrauch- und Verkehrsteuern,
5. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Wirt-
11. § 36 wird wie folgt geändert: schaftsrechts,
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 2 Nr. 1 und 2 6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
werden die Worte „auf dem Gebiet des Steuer- 7. Volkswirtschaft,
wesens" jeweils durch die Worte „auf dem Gebiet
der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden 8. Berufsrecht.
verwalteten Steuern" ersetzt.
§ 37b
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
Prüfung in Sonderfällen
,,(3) Hat ein Bewerber, der Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemein- (1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer kön-
schaften ist, ein Diplom, das in einem anderen nen auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter
Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 a Abs. 3
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, Nr. 5 und 6 genannten Prüfungsgebiete.
ist er zur Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 (2) Bewerber mit den in § 36 Abs. 3 genannten
Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Voraussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung
Buchstabe g der EWG-Richtlinie vom 21. Dezem- ihre Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuer-
ber 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) zuzu- beraters auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes
lassen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungs- ordnungsgemäß auszuüben. Die Eignungsprüfung
prüfung werden dieselben Rechte erworben wie umfaßt die zur Berufsausübung notwendigen Rechts-
durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprü- kenntnisse auf den in § 37 a Abs. 3 genannten Gebie-
fung. ten. Die Prüfung in einem der genannten Prüfungs-
(4) Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle gebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome
Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staat-
lichen oder staatlich anerkannten Universität oder
von der zuständigen Stelle ausgestellt sind, sofern
aus ihnen hervorgeht, daß der Bewerber ein min- einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsein-
destens dreijähriges Hochschulstudium oder eine richtung mit gleichwertigem Niveau nachweist, daß er
gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1 einen wesentlichen Teil der in dem entfallenden Prü-
fungsgebiet geforderten Kenntnisse erlangt hat; die
Buchstabe a der in Absatz 3 genannten Richtlinie
Entscheidung hierüber trifft der Zulassungsausschuß.
abgeschlossen hat, und sofern von der zuständi-
gen Stelle des Mitgliedstaates bestätigt wird, daß (3) Die Prüfung in verkürzter Form und die Eig-
er damit in diesem Mitgliedstaat zur Hilfe in Steuer- nungsprüfung gliedern sich in einen schriftlichen Teil
2758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prü- Gebiet der von den Bundes.; oder Landesfinanz-
fung. behörden verwalteten Steuern" ersetzt. ·
(4) Für die Prüfung in verkürzter Form und für b) In Absatz 2 werden die Worte „des§ 37" durch die
die Eignungsprüfung gelten die Vorschriften für die Worte „der§§ 37, 37d" ersetzt.
Steuerberaterprüfung, soweit nicht Besonderes be-
stimmt ist.
15. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „seinen
§ 37c Wohnsitz" durch die Worte „seine berufliche Nieder-
lassung" ersetzt.
Örtliche Zuständigkeit für die Prüfung
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungsaus- 16. In § 50a Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort „Gesellschafts-
schüsse richtet sich nach dem Ort, an dem der Bewer- rechten" durch das Wort „Gesellschafterrechten"
ber im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich ersetzt.
tätig ist. Hat er keine hauptberufliche Tätigkeit, richtet
sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz. Bei mehr-
fachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maßgebend, an 17. a) Nach § 55 wird folgender neuer Unterabschnitt
dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält. eingefügt:
(2) Befindet sich der Ort der hauptberuflichen Tätig- „ Vierter Unterabschnitt
keit oder der stattdessen maßgebliche Wohnsitz nicht Gesellschaft bürgerlichen Rechts
im Geltungsbereich des Gesetzes, so sind zuständig
§ 55a
1. für Bewerber aus Italien der Prüfungsausschuß im
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Freistaat Bayern,
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen
2. für Bewerber aus Griechenland der Prüfungsaus-
ihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen
schuß im Land Baden-Württemberg,
Rechts ausüben. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend.
3. für Bewerber aus Spanien und Portugal der Prü- Die Gründung einer solchen Gesellschaft und Ver-
fungsausschuß im Land Hessen, änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen
4. für Bewerber aus dem Vereinigten Königreich und sind der zuständigen Berufskammer anzuzeigen."
Irland der Prüfungsausschuß im Land Nieder- b) Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter
sachsen, Unterabschnitt.
5. für Bewerber aus Belgien und den Niederlanden
der Prüfungsausschuß im Land Nordrhein-West- 18. § 56 Satz 1 erhält folgende Fassung:
falen, ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 ist nicht anzuwenden,
6. für Bewerber aus Frankreich der Prüfungsaus- wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
schuß im Land Rheinland-Pfalz, seine berufliche Niederlassung in einen anderen Staat
verlegt und einen zustellungsbevollmächtigten mit
7. für Bewerber aus Luxemburg der Prüfungsaus-
schuß im Saarland, Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes benannt
hat."
8. für Bewerber aus Dänemark der Prüfungsaus-
schuß im Land Schleswig-Holstein, 19. In§ 72 Abs. 1 werden die Paragraphen,,§§ 34, 57, 62,
9. für sonstige Bewerber der für den Ort der be- 63, 64, 67 und 68" durch die Paragraphen ,,§§ 34, 57,
absichtigten beruflichen Niederlassung zuständige 62, 63, 64, 66, 67 und 68" ersetzt.
Prüfungsausschuß.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zustän- 20. In § 74 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „noch" durch die
digkeiten gelten entsprechend für das Zulassungs- Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.
verfahren und die Befreiung von der Prüfung."
21. § 155 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
13. Nach § 37 c wird folgender § 37 d eingefügt: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,§ 37d ,,Das gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Über-
nahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß
Angaben des Bewerbers
§ 4 Nr. 3, 7 und 8 gegründet wurde oder später die
Die Erhebung der für die Entscheidung über die Mandanten einer solchen Einrichtung über-
Prüfungszulassung erforderlichen Informationen nommen hat."
erfolgt über die gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a ein-
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3
geführten Vordrucke. Nachweise sind nach Maßgabe
bis 5.
der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu
erbringen. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem
Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen." 22. In § 157 a Abs. 3 werden vor den Worten „bestimmte
Reihenfolge" die Worte „und Abs. 2 Nr. 1" eingefügt.
14. § 38 wird wie folgt geändert: 23. § 158 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 werden die Worte „auf dem Gebiet des „a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung und
Steuerwesens" jeweils durch die Worte „auf dem bei der Befreiung von der Prüfung, insbesondere
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2759
über die Einführung von Vordrucken zur Er- Artikel 2
hebung der gemäß §§ 36, 37, 37d und 38 Inkrafttreten
erforderlichen Angaben und Nachweise."
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
24. In § 162 Abs. 1 Nr. 7 werden hinter dem Wort „Mit-
gliederversammlungen" die Worte „oder Vertreter- (2) Artikel 1 Nr. 11, 12, 14 und 17 tritt am 1. Januar 1991
versammlungen" eingefügt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
2760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über den Forstabsatzfonds
(Forstabsatzfondsgesetz - FAfG)
Vom 13. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und
das folgende Gesetz beschlossen: diesen besondere Aufgaben übertragen.
§ 1 §4
Rechtsform Vorstand
Es wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und
wirtschaft (Forstabsatzfonds) als Anstalt des öffentlichen zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende, im Ver-
Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. hinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, vertritt den
Forstabsatzfonds gerichtlich und außergerichtlich.
§2
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwal-
Aufgaben
tungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom
(1) Der Forstabsatzfonds hat den Absatz und die Ver- Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestel-
wertung von Erzeugnissen der deutschen Forstwirtschaft lung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für
durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister).
Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu
(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit
fördern.
Zustimmung des Bundesministers widerrufen werden,
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner
Forstabsatzfonds im Benehmen mit dem Absatzfonds für stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
Land- und Ernährungswirtschaft dessen Durchführungs-
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Forstabsatz-
gesellschaften und Verwaltungseinrichtung. Die Durchfüh-
fonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der
rungsgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 Absatzfondsgesetz
Beschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt die
hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der
Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen.
deutschen Forstwirtschaft zu fördern und darf kein eigenes
erwerbswirtschaftliches Warengeschäft betreiben. In dem
Aufsichtsorgan dieser Einrichtung muß der Forstabsatz- §5
fonds durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, das Verwaltungsrat
den Organen des Forstabsatzfonds angehört. Die Durch-
führungsgesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 Absatzfondsgesetz (1) Der Verwaltungsrat des Forstabsatzfonds besteht
soll die Markttransparenz verbessern, wobei sie dem Inter- aus 5 Mitgliedern, die_ vom Bundesminister auf die Dauer
esse aller am Markt Beteiligten zu dienen hat. von 5 Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt
zusammen:
(3) Der Forstabsatzfonds stellt den Durchführungs-
gesellschaften nach Absatz 2 zur Durchführung seiner Auf- 3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschafts-
gaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die rates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes, des Körper-
Gesellschaftsverträge dieser Einrichtungen sind so zu schaftswaldes und des Privatwaldes),
fassen, daß eine gesonderte Verwaltung und Verwendung 1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der
der vom Forstabsatzfonds zur Verfügung gestellten Mittel Deutschen Landwirtschaft,
gegenüber dem Absatzfonds für Land- und Ernährungs-
Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirtschafts-
wirtschaft sichergestellt ist.
rates.
(4) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des
(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den
Forstabsatzfonds obliegt der landwirtschaftlichen Renten-
Forstabsatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des
bank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse des
Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundes-
Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes.
minister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirt-
schaft.
§3
Organe (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers.
( 1) Organe des Forstabsatzfonds sind
(4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner
1. der Vorstand, Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit-
2. der Verwaltungsrat. zenden.
(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, (5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er
soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grund-
Satzung des Forstabsatzfonds. sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Forst-
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2761
absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für Verwaltungsrates dem Bundesminister zur Genehmigung
die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses vorzulegen ist.
Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbe-
(3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des
werbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 3 genannten Mittel
Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den
gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmi-
Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministers
gung des Bundesministers im Einvernehmen mit dem
aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für
Wirtschaft.
§9
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf
Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung Prüfung
des Vorstandes. Der Forstabsatzfonds unterliegt der Prüfung durch den
(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit Bundesrechnungshof.
den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers. § 10
Finanzierung
§6 (1) Dem Forstabsatzfonds fließen zur Durchführung sei-
Mitglieder der Organe ner Aufgaben Abgaben zu. Die Abgaben betragen 0,30
Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark von inländischen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungs- Forstbetrieben aufgenommenes, zum Sägen, Messern
rates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit
oder Schälen bestimmtes Stammholz. Die Abgaben wer-
zum Deutschen Bundestag erfüllen. den für die Forstwirtschaft von den Betrieben erhoben, die
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Stammholz handeln, bearbeiten oder verarbeiten. Für die
Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im einzelnen den Erhebung der Abgabe ist das Bundesamt für Ernährung
Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. und Forstwirtschaft (Bundesamt) zuständig.
(2) Die Erstattung der Abgabe richtet sich nach einer
§7 zwischen dem Lieferanten und dem Betriebsinhaber
getroffenen Vereinbarung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Aufsicht
die Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt.
(1) Der Forstabsatzfonds untersteht der Aufsicht des
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
Bundesministers. Maßnahmen des Forstabsatzfonds sind
men mit dem Bundesminister der Finanzen das Verfahren
auf Verlangen des Bundesministers aufzuheben, wenn sie
bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fälligkeit der
gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung verstoßen
Abgabe durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
oder das öffentliche Wohl verletzen.
mung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(2) Der Forstabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes-
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
minister und· seinem Beauftragten jederzeit Auskunft über
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
seine Tätigkeit zu erteilen.
bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des für die
(3) Der Bundesminister, der Bundesminister der Finan- Abgabe maßgebenden Warenwertes näher zu bestimmen.
z~n und der Bundesminister für Wirtschaft bestellen je
(5) Soweit Mittel aus den Abgaben sowie Erträgnissen
einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Ver-
des Forstabsatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres
waltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu
nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden,
gewähren.
verbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben.
(4) Kommt der Forstabsatzfonds den ihm obliegenden
Verpflich~ungen nicht nach, so ist die Bundesregierung § 11
befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftrag-
Auskunftspflicht
ten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
(1) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Betriebe
(5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 den ihnen
haben dem Bundesminister und dem Bundesamt auf Ver-
bei der Durchführung der Aufgaben des Forstabsatzfonds
langen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur
obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der
Erhebung und Festsetzung der Abgaben nach § 10 erfor-
Forstabsatzfonds mit Zustimmung des Bundesministers
derlich sind.
seine Aufgaben selbst durchführen oder durch ein beson-
deres Wirtschaftsunternehmen durchführen lassen. (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einho-
lung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt,
§8 Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichti-
gen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-
Haushalt zunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Aus-
(1) Das Haushaltsjahr des Forstabsatzfonds ist das kunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Per-
Kalenderjahr. sonen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
haben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-
(2) ~ber die voraussichtlichen Einnahmen und Ausga- trag zur Vertretung berufenen Personen die verlangten
ben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haus- Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu
haltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des dulden.
2762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann § 14
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- Änderungen des Absatzfondsgesetzes
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt-
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver- machung vom 8. November 1976 (BGBI. 1 S. 3109), ge-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- ändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juni 1981
setzen würde. (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt geändert:
§ 12
1. In § 1 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden das
Ordnungswidrigkeiten Komma und das Wort „Forst-" gestrichen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
2. In § 5 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „22" durch die
1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Zahl „21" ersetzt, in Satz 2 die Worte „ 1 Vertreter auf
begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich der Abgaben- Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates,"
bemessungsgrundlagen oder der Abgaben zuwider- gestrichen sowie das Wort „Verbraucherausschusses"
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift und Forsten und beim Bundesminister für Wirtschaft
verweist, durch das Wort „Verbraucherbeirates" ersetzt.
2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. § 10 wird wie folgt geändert:
3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung a) In Absatz 2 werden das Komma und das Wort
oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen ,,Forst-" gestrichen.
nicht duldet.
b) Absatz 3 Nr. 10 wird gestrichen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße c) In Absatz 6 werden die Worte „Nr. 4, 5 und 1O"
geahndet werden. durch die Worte „Nr. 4 und 5" ersetzt.
§ 13
§ 15
Steuerfreiheit
Inkrafttreten
Der Forstabsatzfonds ist von den Steuern vom Einkom-
men, von der Vermögensteuer und von der Gewerbe- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
steuer befreit. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2763
fünfte Verordnung
zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Vom 11. Dezember 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits- 3. Nach Nummer 46 werden angefügt:
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch
„4 7. Sächsische Landesgewerbeförderungsgesellschaft
Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1
mbH
S. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini-
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
ster für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des
Markt 5
Ausschusses für technische Arbeitsmittel:
0-9010 Chemnitz
Artikel 1 48. Technischer Überwachungs-Verein
Sachsen-Anhalt e. V.
Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 Beesener Straße 223
(BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung 0-4010 Halle".
vom 12. März 1990 (BGBI. 1 S. 484), wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 2
1. Die Nummer 9 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
„9. Staatliche Technische Überwachung tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gerätesicher-
Hessen (TÜH) heitsgesetzes auch im Land Berlin.
- Prüfstelle für Gerätesicherheit -
Rüdesheimer Straße 119
6100 Darmstadt 11 ". Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
2. Die Nummern 20 und 32 werden aufgehoben. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 11. Dezember 1990
Auf Grund der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 18 Buchstabe f
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1106) verordnet der
Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Anstelle von Genehmigungen nach § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über den Güterkraftverkehr (GüKVO) vom 16. August 1990
(Tarif- und Verkehrsanzeiger der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 24
vom 30. August 1990) dürfen Bezirksgenehmigungen (§ 13 a Abs. 1 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes) im Verhältnis 1 :2 erteilt werden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11 . Dezember 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2765
Dritte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Ordnung
(3. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 11. Dezember 1990
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927), Absatz 3 eingefügt
durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721)
und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der
zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1
Abweichend von § 37 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom
9. November 1989 (BGBI. 1 S. 1976) geändert worden ist, erlaubt das grüne
Pfeilschild des Bildes
auch bei Rot das Abbiegen nach rechts. Der Fahrzeugführer hat sich dabei so zu
verhalten, daß der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Ver-
kehrsrichtungen nicht gefährdet oder behindert wird.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und am 31. Dezember 1991
außer Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
2766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes
(Raumordnungsverordnung - RoV)
Vom 13. Dezember 1990
Auf Grund des § 6 a Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungs- von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zur Landgewinnung am Meer;
19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1461) verordnet die Bundes-
8. Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung
regierung:
nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9. Neubau und wesentliche Trassenänderung von
§ 1 Schienenstrecken der Bundeseisenbahnen sowie
Anwendungsbereich Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlags-
einrichtungen für den kombinierten Verkehr;
Für die nachfolgend aufgeführten Vorhaben ist wegen
ihrer Raumbedeutsamkeit und möglicherweise erheb- 10. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz
lichen Auswirkungen auf die Umwelt in der Regel ein über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen
Raumordnungsverfahren nach § 6 a des Raumordnungs- zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten
gesetzes durchzuführen, wenn sie von überörtlicher Verkehr;
Bedeutung sind. Die Befugnis der für die Raumordnung 11. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswas-
zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame serstraße, die der Bestimmung der Planung und
Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nach landesrecht- Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßen-
lichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu gesetzes bedürfen;
überprüfen, bleibt unberührt.
12. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes,
1. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrs-
des § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs, die der gesetzes bedürfen;
Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung 13. Errichtung von Renn- und Teststrecken für Automo-
der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissions- bile und Motorräder;
schutzgesetzes bedarf und die im Anhang zu Num-
14. Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr
mer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich Nennspannung und von Gasleitungen mit einem
Betriebsüberdruck von mehr als 16 bar;
und räumlich miteinander im Verbund stehende Anla-
gen sind dabei als Einheit anzusehen; 15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und
sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und
2. Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage,
Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitan-
die der Genehmigung in einem Verfahren unter Ein-
lagen;
beziehung der Öffentlichkeit nach§ 7 des Atomgeset-
zes bedarf; 16. bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststel-
lung nach§ 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggeset-
3. Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur zes bedürfen;
Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfest-
17. andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von
stellung nach § 9 b des Atomgesetzes bedarf;
oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben
4. Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage zur Ablage- beanspruchten Gesamtfläche von 1O ha oder mehr.
rung oder zur Behandlung von Abfällen, die der Plan-
feststellung nach § 7 des Abfallgesetzes bedarf; §2
5. Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Überleitung
Zulassung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes
bedarf; (1) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
bedarf es nicht, wenn für ein Vorhaben zum Zeitpunkt des
6. Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer lnkrafttretens dieser Verordnung bereits ein öffentlich-
Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährden- rechtliches Zulassungsverfahren eingeleitet ist und für das
der Stoffe, die der Genehmigung nach § 19a des Zulassungsverfahren erforderliche Unterlagen vorgelegt
Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen; sind.
7. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestal- (2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
tung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer bedarf es auch dann nicht, wenn für ein Vorhaben in einem
Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushalts- Linienbestimmungsverfahren nach § 16 des Bundesfern-
gesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe straßengesetzes, in einem Linienbestimmungsverfahren
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2767
nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes, in einem (3) Dasselbe gilt, wenn ein Vorhaben Gegenstand eines
Planfeststellungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrs- bereits abgeschlossenen Verfahrens nach Absatz 2 ge-
gesetzes, in einem Raumordnungsverfahren oder in Pro- wesen ist.
grammen und Plänen nach § 5 des Raumordnungsgeset-
zes, die räumlich und sachlich hinreichend konkrete Ziele §3
der Raumordnung und Landesplanung enthalten, zum
Inkrafttreten
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung die Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet worden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ist. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
2768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2.56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück - Z 5702 A - Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
27. 11. 90 Einundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (233 a 15. 12. 90) 25. 12. 90
7400-1-6