2744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz-· Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 46, ausgegeben am 15. Dezember 1990
Tag 1nhalt Seite
11. 12. 90 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche
und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere .......................... . 1486
13. 11. 90 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über die Beziehungen auf dem Gebiet
des Films ......................................................................... . 1544
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2682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes,
zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften,
zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten
sowie zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung
Vom 11. Dezember 1990
Inhaltsübersicht
Artikel 1: Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes
Artikel 2: Änderung des Bundesreisekostengesetzes
Artikel 3: Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 4: Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 5: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 6: Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes
Artikel 7: Gesetz über Amtszeiten von Personalvertretungen und Jugend- und Auszu-
bildendenvertretungen im Bundesdienst
Artikel 8: Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Artikel 9: Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung
Artikel 10: Neubekanntmachung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 11: Inkrafttreten
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
das folgende Gesetz beschlossen:
4. Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssol-
daten im Ruhestand,
Artikel 1 5. frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und
Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder
Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
6. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichne-
Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der ten Personen.
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1
S. 1628), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes (2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Verwandte bis
vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), erhält folgende Fas- zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten
sung: Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Perso-
nen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des
Gesetz Verstorbenen gehört haben.
über die Umzugskostenvergütung (3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Geset-
für die Bundesbeamten, zes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung
Richter im Bundesdienst und Soldaten oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben
(Bundesumzugskostengesetz - BUKG) Hause voraus.
§ 2
§ 1
Anspruch auf Umzugskostenvergütung
Anwendungsbereich
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskosten-
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung vergütung ist die schriftliche Zusage. Sie soll gleichzeitig
von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichne- mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt
ten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugs-
Berechtigte sind: kostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.
1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete (2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung
Beamte,
des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschluß-
2 Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst frist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den
abgeordnete Richter, Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbe-
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hörde, schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem 4. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer
Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des anderen Stelle als einer Dienststelle.
§ 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt
(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn werden für Umzüge aus Anlaß
nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der
1. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme
Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird.
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit
Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders
Zusage der Umzugskostenvergütung,
begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre
verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. 2. der Räumung einer bundeseigenen oder im Beset-
zungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung,
§3 wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbe-
hörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienst-
Zusage der Umzugskostenvergütung lichen Interesse geräumt werden soll,
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für 3. einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels
Umzüge wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten,
des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-
1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an
einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei gatten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
denn, daß lebenden, beim Ortszuschlag nach dem Bundesbesol-
dungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei
a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder ver-
anderen Dienstort zu rechnen ist, trauensärztlich bescheinigt sein muß,
b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchge- 4. eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die
führt werden soll, Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häusli-
c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen chen Gemeinschaft gehörenden, beim Ortszuschlag
Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichti-
Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort gungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist.
liegt (Einzugsgebiet) oder Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl
der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter
d) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskosten-
der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf
vergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche
für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen
Gründe den Umzug nicht erfordern,
Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6
2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.
innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle
zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, (3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für
Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnis-
3. aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf ses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zuge-
dienstliche Weisung, sagt werden, wenn
4. aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem 1. ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen
Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung. Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus 2. in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein
Anlaß Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an
1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde, einen anderen Ort durchgeführt wurde.
2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienst- Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn
lichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäf- innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienst-
tigungsbehörde, verhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt,
wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder
3. der Übertragung eines anderen Richteramtes nach zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.
§ 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines
weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorge- (4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 steht die Zuwei-
nannten Gesetzes. sung nach § 123 a des Beamtenrechts5ahmengesetzes
gleich. ,
§4
§5
Zusage der Umzugskostenvergütung
in besonderen Fällen Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechen- (1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt
der Anwendung des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für 1. Beförderungsauslagen (§ 6),
Umzüge aus Anlaß
2. Reisekosten {§ 7),
1. der Einstellung,
3. ~ietentschädigung {§ 8),
2. der Abordnung oder Kommandierung,
4. andere Auslagen (§ 9),
3. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Grün-
den zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbe- 5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
hörde, 6. Auslagen nach § 11.
2684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen
anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt wer- einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum
den, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzu- Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maß-
rechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergü- gabe, daß die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten
tung nach diesem Gesetz gewährt wird. Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regel-
mäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet wer-
(3) Die aufgrund einer Zusage nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder den. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höch-
Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist stens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.
zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei
Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von (3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Woh-
ihm zu vertretenden Grunde aus dem Bundesdienst aus- nung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges
scheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Aus- werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die
nahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise
Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich die- des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berech-
ses Gesetzes oder zu einer in § 40 Abs. 7 Satz 2 und 3 tigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3)
des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des
übertritt. Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirk-
samwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1
§ 6 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise
von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des
Beförderungsauslagen § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Satz 1 erstattet.
Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung (4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so
werden in den Fällen des§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2
und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum §8
inländischen Grenzort erstattet. Mietentschädigung
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich (1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem
außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst
höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstat-
dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären. tet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung
gezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in
Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb
angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände
der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat
und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des
erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer
Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des
Garage.
Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im (2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des
Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte sowie die ledigen Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte,
Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu während der die Wohnung noch nicht benutzt werden
die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Ver- konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für
wandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt
zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer
diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflich- Garage.
tung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt
gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, (3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die
deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesund- Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der
heitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein
Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese
Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um läng-
§ 7 stens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt
Reisekosten der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes
gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im
(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird
zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6
Mietentschädigung nicht gewährt.
Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Woh-
nung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstat- (4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine
tet, in den Fällen des§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz
Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden
wären. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des ist.
Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der
Maßgabe gewährt, daß auch diese beiden Tage als volle §9
Reisetage gelten. Übernachtungsgeld wird für den Tag Andere Auslagen
des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine
Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig (1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für
gewesen ist. die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder
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die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Woh-
eigene Wohnung werden erstattet. nung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und
Toilette.
(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten
zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 (4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
Abs. 3 Satz 2) werden bis zu vierzig vom Hundert des im nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung bei Verhei-
Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden rateten 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert des
Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Bun- Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder 3. Die volle Pausch-
desbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar vergütung wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlaß
bis zu fünfzig vom Hundert dieses Betrages voll und dar- einer vorangegangenen Auslandsverwendung unterge-
über hinaus zu drei Vierteln. stellt war.
(3) Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu (5) In den Fällen des§ 11 Abs. 3 werden die nachgewie-
einem Betrag von 450 Deutsche Mark erstattet, wenn senen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschver-
seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung not- gütung erstattet.
wendig ist. Sofern die neue Wohnung eine Mietwohnung
ist, werden u~~er den gleichen Voraussetzungen auch die (6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage
Auslagen für Ofen bis zu einem Betrag von 320 Deutsche der Umzugskostenvergütung nach den§§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2
Mark für jedes Zimmer erstattet. bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häu-
figkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der
Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim
§ 10 vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen
haben.
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des
Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug (7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergü-
wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung tungen zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pausch-
für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für Verheiratete vergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere
170 vom Hundert des Ortszuschlages der Stufe 1 nach gewährt.
Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhal-
ten 50 vom Hundert des Betrages nach Satz 2. Die
Beträge nach Satz 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 § 11
Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
des Ehegatten um 50 vom Hundert des Ortszuschlages
der Stufe 1 der Tarifklasse I c, wenn sie auch nach dem (1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 1O Abs. 3,
Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3
lebt. Maßgebend ist die Tarifklasse, in der sich der Berech- Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1
tigte am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes befin- zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Woh-
det, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die nung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zustän-
Tarifklasse der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Lauf- dige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich als vorläu-
bahn. Bei Berechtigten nach§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 fige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die end-
ist maßgebend die Tarifklasse der Besoldungsgruppe, der gültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläu-
sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses angehört fige Wohnung anerkannt werden.
haben oder, wenn dies günstiger ist, der Besoldungs-
gruppe, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind. (2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden
Bei Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ist maßge- höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reise-
bend die Tarifklasse der Besoldungsgruppe, der der Ver- kosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine
storbene zuletzt angehört hat oder, wenn dies günstiger Entfernung von fünfundzwanzig Kilometern entstanden
ist, der Besoldungsgruppe, nach der ihre Versorgungs- wären. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die
bezüge berechnet sind. Die Rückwirkung der Einweisung Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet. Satz 2 gilt auch für
in eine Planstelle bleibt unberücksichtigt. das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten, wenn der
Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag
(2) Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und geheiratet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach
der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe aufgeho- § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder§ 4 Abs. 1 oder
ben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.
in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade,
Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Pflegekindern (3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus
oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflich- von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen
tung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des
gewährt, sowie der Ledige, der auch in der neuen Woh- Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem
nung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muß in die-
aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur sem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird
vorübergehend bedarf. daf Jr Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt
unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenom-
einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der men, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere
ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Weise erledigt.
2686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 12 Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeit-
Trennungsgeld punkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme
kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungs-
(1) Trennungsgeld wird gewährt gründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes
1 . in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimr:nung der
ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d, einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hin-
derungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem
2. in den Fällen des§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als
den bisherigen Dienstort versetzt wird, und (4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung
3. bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenver-
des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt
gütung
werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushalts- Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und
führung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unter- daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der
kunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heim-
Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Woh- fahrten erhält.
nungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen
unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. (5) Anstelle von Trennungsgeld können Mietbeiträge bis
zum vierundzwanzigfachen Monatsbetrag des Trennungs-
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung geldes nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvor-
zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt schrift (§ 15 Abs. 2) gewährt werden.
werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und
nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienst- § 13
ort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzun- Auslandsumzüge
gen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die (1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen Inland und
Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für Ausland sowie im Ausland.
den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam
geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist. (2) Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Tren- 1. der im Grenzverkehr tätigen Beamten, und zwar auch
nungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dann nicht, wenn sie im Anschluß an die Tätigkeit im
dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der Grenzverkehr in das Inland oder in den Fällen des § 3
folgenden Hinderungsgründe entgegensteht: Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 im
Ausland umziehen,
1. Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtig-
ten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 2. in das Ausland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4
Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1,
2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine 3. in das Inland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nach § 3 4. aus Anlaß einer Einstellung, Versetzung, Abordnung
Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 oder Kommandierung und der in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1
Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Maßnahmen im
entsprechendem Landesrecht; Inland einschließlich ihrer Aufhebung, wenn die bishe-
3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 rige oder die neue Wohnung im Ausland liegt.
Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbil- In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 wird für die
dungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangs- Umzugsreise (§ 7 Abs. 1) Tage- und Übernachtungsgeld
stufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewäh- nur für die notwendige Reisedauer gewährt; § 7 Abs. 2
rung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgen- und 3 findet keine Anwendung.
den Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten
Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnis- § 14
ses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungs-
geldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; Sondervorschriften für Auslandsumzüge
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinder- (1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermäch-
ten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern,
wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundes-
solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in minister der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechts-
erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung verordnungen nähere Vorschriften über die notwendige
nicht fortgesetzt werden kann; Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverord-
nung, Absatz 2) sowie das notwendige Trennungsgeld
5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles
(Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3) zu erlas-
des Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser
sen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslands-
in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Familien-
dienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es
angehörigen des Berechtigten erhält;
erfordern. Soweit aufgrund dieser Ermächtigung keine
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in Sonderregelungen ergangen sind, finden auch auf Aus-
entsprechender Anwendung der Nummer 3. landsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2687
(2) In der Auslandsumzugskostenverordnung sind ins- 22. Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige
besondere zu regeln: Wohnung,
1. Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen 23. Erstattung der Umzugsauslagen beim Ausscheiden
einschließlich Wohnungsbesichtigungsreisen, aus dem Dienst im Ausland.
2. Erstattung der Beförderungsauslagen, (3) In der Auslandstrennungsgeldverordnung sind insbe-
3. Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der einge- sondere zu regeln:
sparten Beförderungsauslagen für zurückgelassene 1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung,
Personenkraftfahrzeuge,
2. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung aus
4. Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise des zwingenden persönlichen Gründen,
Berechtigten und der zu seiner häuslichen Gemein-
schaft gehörenden Personen, 3. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort,
5. Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten von Per- 4. Mietersatz,
sonen, die mit der Reise in die häusliche Gemein- 5. Gewährung von Trennungsgeld, wenn keine Auslands-
schaft aufgenommen werden, und zu den Kosten des dienstbezüge gewährt werden,
Beförderns des Heiratsgutes an den Auslandsdienst- 6. Gewährung von Trennungsgeld im Einzelfall aus
ort, wenn der Anspruchsberechtigte nach seinem Sicherheitsgründen oder wegen anderer außerge-
Umzug in das Ausland heiratet, wöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Trennungsgeld in
6. Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten sowie zu Krisenfällen),
den Kosten der Beförderung des anteiligen Umzugs- 7. Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten für je
gutes eines Mitglieds der häuslichen Gemeinschaft, drei Monate, in besonderen Fällen für je zwei Monate
wenn es sich vom Berechtigten während seines Aus- der Trennung. Dies gilt auch für längstens ein Jahr,
landsdienstes auf Dauer trennt, bis zur Höhe der wenn der Berechtigte auf die Zusage der Umzugs-
Kosten für eine Rückkehr an den letzten Dienstort im kostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienst-
Inland,
liche Gründe den Umzug nicht erfordern.
7. Gewährung der Mietentschädigung,
(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 entsteht der
8. Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Anspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag zum
Umzugsauslagen und Aufwand, Beschaffen klimabedingter Kleidung, den Ausstattungsbei-
9. Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugs- trag und den Einrichtungsbeitrag zu dem Zeitpunkt, an
auslagen, dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 zuge-
sagt wird.
10. Erstattung der Lagerkosten oder der Auslagen für das
Unterstellen zurückgelassenen Umzugsgutes, (5) Abweichend von den §§ 3 und 4 kann die Umzugs-
11. Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der einge- kostenvergütung auch in Teilen zugesagt werden, wenn
sparten Lagerkosten für zurückgelassenes Umzugs- dienstliche Gründe es erfordern.
gut, (6) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die
12. Erstattung der Kosten für das Beibehalten der Woh- Ausschlußfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Wird in
nung im Inland in den Fällen des Absatzes 5, den Fällen des Absatzes 2 Nr. 16 die Beitragsfähigkeit
erst nach Beendigung des Umzuges anerkannt, beginnt
13. Erstattung der Auslagen für umzugsbedingten zusätz- die Ausschlußfrist mit der Anerkennung. In den Fällen des
lichen Unterricht, Absatzes 2 Nr. 5 und 6 beginnt sie mit dem Eintreffen am
14. Erstattung der Mietvertragsabschluß-, Gutachter-, beziehungsweise der Abreise vom Dienstort. Bei laufen-
Makler- oder vergleichbarer Kosten für die eigene den Zahlungen muß die erste Zahlung innerhalb der Frist
Wohnung, geleistet werden. Auf einen vor Fristablauf gestellten
Antrag können in besonderen Fällen auch später gelei-
15. Beiträge zum Beschaffen oder Instandsetzen von
stete Zahlungen berücksichtigt werden.
Wohnungen,
(7) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskosten-
16. Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte und Ein-
vergütung allgemein oder im Einzelfall ermäßigen, soweit
richtungen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
notwendig sind,
17. Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung,
§ 15
18. Ausstattungsbeitrag bei Auslandsverwendung,
Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften
19. Einrichtungsbeitrag für Leiter von Auslandsvertretun-
(1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Ein-
gen und funktionell selbständigen Delegationen, die
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern benach-
von Botschaftern geleitet werden, sowie für ständige
barte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn
Vertreter und Leiter von Außenstellen von Auslands-
sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das
vertretungen,
Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecker..
20. Erstattung der Auslagen für die Rückführung von Per-
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem
sonen und Umzugsgut aus Sicherheitsgründen,
Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern im Einver-
21. Erstattung der Auslagen für Umzüge in besonderen nehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bun-
Fällen, desminister der Verteidigung.
2688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 16 besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und
die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfor-
Übergangsvorschriften
dern."
(1) Ist die Umzugskostenvergütung vor der Verkün~ung c) Absatz 2 wird Absatz 3.
dieses Gesetzes zugesagt worden, so wird auf Antrag
Umzugskostenvergütung nach dem bisherigen Recht
gewährt, wenn der Umzug innerhalb eines Jahres nach Artikel 3
der Verkündung beendet ist. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(2) Ist die Umzugskostenvergütung vor der Verkündung
§ 62 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung
dieses Gesetzes zugesagt worden, so beginnt die Frist
der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
des § 2 Abs. 3 mit der Verkündung.
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember
1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Artikel 2
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des Bundesreisekostengesetzes
a) In Satz 1 werden die Worte,,§ 1 Abs. 1 Nr. 5" durch
Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der die Worte ,,§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 5" ersetzt.
Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1
b) In Satz 2 werden die Worte,,§ 1 Abs. 1 Nr. 6" durch
S. 1621 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6" ersetzt.
vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967), wird wie folgt geändert:
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte,,§§ 4 bis 7" durch
1. In § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „mit Haus- die Worte ,,§§ 6 bis 8, 9 Abs. 1 und 3" ersetzt.
stand(§ 7 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes)"
durch die Worte „mit Wohnung im Sinne des § 10 3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes" ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Worte ,,§§ 4 bis 7" durch die
Worte ,,§§ 6 bis 8, 9 Abs. 1 und 3" ersetzt.
2. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
b) In Satz 2 werden die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
,,(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4" durch die Worte ,,§ 3
durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften
Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1"
über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstrei-
sen (Auslandsreisekostenverordnung) zu erlassen, ersetzt.
soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen
4. In Absatz 5 werden die Worte „dem Hausstand" durch
es erfordern."
die Worte „der Wohnung" ersetzt.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
,,(1) Beamte und Richter, die an einen Ort außer-
halb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, er- Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
halten für die ihnen dadurch entstehenden not- zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A
wendigen Auslagen unter Berücksichtigung der Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
Rechtsverordnung, die für Abordnungen im Inland 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1139), wird wie
der Bundesminister des Innern erläßt. Diese Verord- folgt geändert:
nung findet auch Anwendung für Abordnungen zwi-
schen dem Inland und dem Ausland und im Aus- An § 79 a wird folgender Absatz 4 angefügt:
land, soweit aufgrund der Ermächtigung des Absat- ,,(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbe-
zes 2 keine Sonderregelungen ergangen sind. Das- züge nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2
selbe gilt für die Kommandierung eines Soldaten Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krank-
und die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei heitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfe-
einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der regelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht,
Abordnung steht die Zuweisung nach § 123 a des wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger
Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich." eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Fami-
lienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
hat."
,,(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für
Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenver- Artikel 5
gütung zwischen dem Inland und dem Ausland und Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
im Ausland mit der Maßgabe, daß die Rechtsverord-
nung der Bundesminister des Auswärtigen im Ein- Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern, Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
dem Bundesminister der Verteidigung und dem zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. De-
Bundesminister der Finanzen erläßt, soweit die zember 1990 (BGBI. 1 S. 2588), wird wie folgt geändert:
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2689
1. An § 28 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt: c) In Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbe-
zeichnung „Präsident des Bundesamtes für Finan-
„ Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge
aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines zen" die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) sowie eines amtes für Post und Telekommunikation" eingefügt.
sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst d) In Besoldungsgruppe B 9 werden
geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich aa) bei der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
gleichen Inhalts anwendet, gleich." desnachrichtendienstes" der Fußnotenhinweis
,,5)" angefügt,
2. § 45 wird aufgehoben. bb) folgende neue Fußnote 5 eingefügt:
„5) Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält
eine ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbe-
3. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des Kaufkraft- trages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 9 und
ausgleichs" durch die Worte „des Kaufkraftzuschla- dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10."
ges" ersetzt.
6. Die Anlage VII wird aufgehoben.
4. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
nungen A und B werden wie folgt geändert: 7. In der Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zula-
gen, Vergütungen) wird im Abschnitt Vorbemerkungen
a) In Vorbemerkung Nummer 3 a werden in Absatz 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B die
Satz 1 nach der Angabe „4 a," die Angabe „5" und Nummer 5 wie folgt gefaßt:
ein Komma eingefügt.
„Nummer 5
b) Vorbemerkung Nummer 5 erhält folgende Fassung:
Die Zulage beträgt für
,,5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug-
Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte
sicherungstechnisches Personal der militäri-
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 70,00
schen Flugsicherung und technisches Perso-
nal des Radarführungs- und Tiefflugüberwa- Unteroffiziere/Beamte der Besoldungs-
chungsdienstes gruppen A 7 bis A 9 100,00
Offiziere/Beamte des gehobenen
(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung
und höheren Dienstes 150,00".
als
a) flugzeugtechnisches Personal
b) flugsicherungstechnisches Personal der mi- Artikel 6
litärischen Flugsicherung und als techni-
Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes
sches Personal des Radarführungsdienstes
sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes Artikel 1 § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Haus-
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. haltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beam- 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), wird wie folgt geändert:
ten gewährt, die als erster Speziaiist oder in
höherwertigen Funktionen verwendet werden.
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellen-
2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
zulage nach Nummer 4, 6, 6a und 9a nur
gewährt, soweit sie diese übersteigt." ,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Regelungen von Zulagen
für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer
c) In Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 5 werden die
und Beamte vergleichbarer Versicherungsanstalten
Angabe „9" und das nachfolgende Komma ge-
und Kreditinstitute. Die Zulage für Beamte der Bayeri-
strichen.
schen Versicherungskammer kann bis zu 22 v. H. des
d) In Vorbemerkung Nummer 6a Satz 3 werden nach Grundgehalts betragen; in gleichem Verhältnis verrin-
der Angabe „Sa" das Komma und die Angabe „6" gern sich die Höchstbeträge der vergleichbaren Zu-
gestrichen. lagen."
e) In Vorbemerkung Nummer 12 Satz 1 wird das Wort
,,Justizvollzugsanstalten" durch das Wort „Justiz- Artikel 7
vollzugseinrichtungen" ersetzt.
Gesetz
über Amtszeiten von Personalvertretungen
5. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geän- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen
dert:
im Bundesdienst
a) In Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeich-
nung „Direktor des Bundesamtes für den Zivil- § 1
dienst" gestrichen.
Amtszeiten der Personalvertretungen
b) In Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Amtsbe-
zeichnung „Präsident des Amtes für Wehrgeophy- (1) Die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen im
sik" die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes- Sinne des § 27 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungs-
amtes für den Zivildienst" eingefügt. gesetzes vom 15. März 1974 (~GBI. 1 S. 693), das zuletzt
2690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 (2) Für die nach dem Gesetz zur sinngemäßen Anwen-
S. 967) geändert worden ist, - unter Einschluß der Wahlen dung des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählten
zu Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten - finden Personalvertretungen im Bereich der Deutschen Bundes-
in Dienststellen gemäß § 1 des Bundespersonalvertre- post gilt § 1 Abs. 1 und 3.
tungsgesetzes in dem Zeitraum vom 1 . März bis zum
31. Mai 1992 statt.§ 27 Abs. 5 des Bundespersonalvertre- (3) Für Jugend- und Auszubildendenvertretungen im
tungsgesetzes findet Anwendung. Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Tele-
kommunikation und bei der Deutschen Bundespost
(2) Demgemäß wird die Amtszeit der nach § 116 b des gilt§ 2.
Bundespersonalvertretungsgesetzes im Zeitraum vom
1. März bis 31. Mai 1991 zu wählenden Personalvertretun- (4) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
gen bis längstens zum 31. Mai 1992 verlängert.
(3) Die Amtszeit der nach dem Gesetz zur sinngemäßen Artikel 8
Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Änderung
(BPersVG) - Personalvertretungsgesetz - vom 22. Juli
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
1990 (GBI. 1 Nr. 52 S. 1014) gewählten, in Dienststellen
im Sinne des § 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli
bestehenden Personalvertretungen wird längstens bis 1957 (BGBI. 1 S. 745), zuletzt geändert durch Artikel 3
zum 31. Mai 1992 befristet. Deren Neuwahl gemäß Ab- des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),
satz 1 erfolgt nach den Vorschriften des Bundespersonal- wird wie folgt geändert:
vertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Bundes-
§ 25d Satz 2 wird mit Wirkung vom 1. Februar 1991
personalvertretungsgesetz vom 23. September 1974
aufgehoben.
(BGBI. 1 S. 2337), zuletzt geändert durch Verordnung vom
25. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1921 ).
Artikel 9
(4) Die übernächsten regelmäßigen Personalratswahlen
im Sinne des Absatzes 1 finden in der Zeit vom 1. März bis Gesetz
zum 31 . Mai 1996 statt. zur Verbesserung der personellen Struktur
in der Bundeszollverwaltung
§2 § 1
Amtszeiten
Aus Anlaß der Einrichtung des Europäischen Binnen-
der Jugend- und Auszubildendenvertretungen
marktes und der Vereinigung der beiden deutschen Staa-
(1) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertre- ten können Bundesbeamte in Laufbahnen des mittleren
tungen, die nach § 116a Abs. 1 Satz 3 des Bundesper- Zolldienstes auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden,
sonalvertretungsgesetzes in der Zeit vom 1. März bis zum wenn sie das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet
31. Mai 1991 gewählt werden, beträgt abweichend von haben. Bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses ist dem
§ 60 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Antrag zu entsprechen. Vorrang hat die anderweitige Ver-
Jahr. Die übernächsten regelmäßigen Wahlen finden dem- wendung des unmittelbar betroffenen Beamten in der eige-
gemäß in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1992 nen oder in anderen Verwaltungen.
statt.
§2
(2) Die Amtszeit der in Dienststellen im Sinne des § 1
des Bundespersonalvertretungsgesetzes nach dem (1) In den Fällen des § 1 erhöht sich die ruhegehaltfä-
Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundesperso- hige Dienstzeit um die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand
nalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1990 gebildeten bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste
Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet späte- Lebensjahr vollendet wird. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit
stens am 31. Mai 1992. Die nächste regelmäßige Wahl bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig
findet in der Zeit vom 1 . März bis 31 . Mai 1992 statt. berücksichtigt wird.
(2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet
§3 keine Anwendung.
Sonderregelung (3) § 53 a des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab
für den Geschäftsbereich des Bundesministers 1. Januar 1992 geltenden Fassung findet ab Inkrafttreten
für Post und Telekommunikation dieses Gesetzes Anwendung. Hierbei treten an die Stelle
und die Deutsche Bundespost der in § 53a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften die
entsprechenden Vorschriften des vor dem 1. Januar 1992
(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 werden im Geschäftsbe-
geltenden Rechts. § 53 a ist mit der Maßgabe anzuwen-
reich des Bundesministers für Post und T elekommunika-
den, daß die in § 53a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschrif-
tion und bei der Deutschen Bundespost Personalvertretun-
ten auch § 2 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes umfassen.
gen in der Zeit vom 1. März bis zum 31 . Mai 1991 gewählt,
§ 69 a Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab
deren Amtszeit spätestens am 31. Mai 1996 endet. Vor
1. Januar 1992 geltenden Fassung findet keine Anwen-
dem 1. März 1991 gewählte Personalvertretungen, deren
dung.
Amtszeit zu Beginn des in Satz 1 festgelegten Zeitraums
noch nicht ein Jahr beträgt, sind in der Zeit vom 1 . März (4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
bis zum 31. Mai 1992 neu zu wählen. gilt entsprechend.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2691
Artikel 10 3. mit Wirkung vom 1. August 1990 Artikel 5 Nummer 4
und Nummer 7,
Neubekanntmachung
des Bundesbesoldungsgesetzes 4. mit Wirkung vom 2. Oktober 1990 Artikel 5 Nummer 5
Buchstabe d,
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 1991 gel- 5. mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 Artikel 5 Nummer 2
tenden Fassung bekanntmachen. und Nummer 6 mit der Maßgabe, daß die Bezüge für
den Monat Oktober nicht zu erstat~en sind,
Artikel 11 6. am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes
Artikel 5 Nummer 5 Buchstaben a und b, Artikel 7,
Inkrafttreten Artikel 8 und Artikel 9,
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in 7. am 1. Januar 1991 Artikel 4 und Artikel 5 Nummer 3.
Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft: (3) Die Verordnung über die Erstattung der nachgewie-
senen sonstigen Umzugsauslagen vom 22. Januar 1974
1. mit Wirkung vom 1. Januar 1990 Artikel 5 Nummer 1, (BGBI. 1S. 103) tritt am Tage nach der Verkündung dieses
2. mit Wirkung vom 1. Juni 1990 Artikel 5 Nummer 5 Gesetzes außer Kraft. Artikel 9 tritt am 31. Dezember 1995
Buchstabe c, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
2692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur vorläufigen Regelung
der Geld- und Sachbezüge und der Heilfürsorge der Soldaten,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
(Wehrsold-Übergangsverordnung - WSÜV)
Vom 10. Dezember 1990
Auf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A (BGBI. 1 S. 1076), zuletzt geändert durch die Verordnung
Abschnitt III Nr. 17 des Einigungsvertrages vom 31. Au- vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1018), ist nicht anzuwenden.
gust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144) verord- (3) Die besondere Zuwendung (§ 7 des Wehrsoldgeset-
net die Bundesregierung: zes) beträgt 250 Deutsche Mark.
(4) Das Entlassungsgeld (§ 9 des Wehrsoldgesetzes)
§ 1 beträgt 500 Deutsche Mark.
Anwendungsbereich (5) Für Leistungen an wehrdienstbeschädigte Soldaten
nach§ 6 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes in Verbindung mit
Die Verordnung gilt für Soldaten, die auf Grund der
§§ 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes sind die in
Wehrpflicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1
genannten Gebiet zum Grundwehrdienst einberufen wer-
Buchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maßga-
den und ihn dort ableisten. Eine Ableistung im Beitrittsge-
ben zum Bundesversorgungsgesetz entsprechend anzu-
biet liegt auch dann vor, wenn der Soldat vorübergehend in
wenden. Für die Zeit vom Wirksamwerden des Beitritts bis
das übrige Bundesgebiet kommandiert wird.
zum Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes im Bei-
trittsgebiet am 1. Januar 1991 gilt als maßgeblicher Vom-
§ 2 hundertsatz 40,3 vom Hundert. Mit dem Inkrafttreten des
Bezüge und Heilfürsorge Bundesversorgungsgesetzes im Beitrittsgebiet gelten der
vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bun-
(1) Die in § 1 genannten Soldaten erhalten Wehrsold desanzeiger bekanntgegebene Vomhundertsatz und der
und die sonstigen Leistungen nach den Vorschriften des Veränderungstermin.
Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt geändert §3
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2588), soweit in den Absätzen 2 bis 5 nicht Wahrung des Besitzstandes
etwas anderes bestimmt ist. (1) Verringern sich durch diese Verordnung die Geldbe-
(2) Der erhöhte Wehrsold für Soldaten, die über die züge eines Soldaten, weil ein Leistungszuschlag oder eine
festgelegte wöchentliche Dienstzeit hinaus Dienst leisten Leistungsprämie wegfällt, so erhält der Soldat einen Aus-
und denen die dafür festgelegte Freistellung vom Dienst gleichsbetrag in Höhe des weggefallenen Zuschlags oder
nicht gewährt werden kann, beträgt für nicht gewährte der Prämie. Der Ausgleichsbetrag wird nur solange
Freistellung vom Dienst von gewährt, wie die Voraussetzungen für die bisherigen
Ansprüche auf Gewährung des Leistungszuschlags oder
½ Tag 6 Deutsche Mark, der Leistungsprämie noch vorliegen.
1 Tag 12 Deutsche Mark.
(2) Führten die bisher anzuwendenden Bestimmungen
Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten zu höheren Bezügen als nach dieser Verordnung, so sind
mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2693
§ 4 12. Oktober 1982, zuletzt geändert durch Grundsatz-
entscheidung des Ministers für Abrüstung und Verteidi-
Inkrafttreten und Geltungsdauer
gung vom 1. September 1990,
(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober
1990 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer b) Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Abrüstung und
Kraft. Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehö-
rigen der Nationalen Volksarmee - Versorgungsord-
(2) Die für Grundwehrdienstleistende geltenden Vor- nung - vom 1. September 1982, zuletzt geändert durch
schriften der Grundsatzentscheidung des Ministers für Abrüstung
a) Ordnung Nr. 005/9/001 des Ministers für Abrüstung und und Verteidigung vom 6. Juli 1990, soweit sie die
Verteidigung über die Besoldung der Angehörigen der Heilfürsorge betrifft,
Nationalen Volksarmee - Besoldungsordnung - vom treten mit Ablauf des 2. Oktober 1990 außer Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
2694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Emissionsbegrenzung
von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BlmSchV)
Vom 10. Dezember 1990
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Vierter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Eigenkontrolle und Überwachung
§ Anwendungsbereich §10 Meßöffnungen
§ 2 Einsatz leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe § 11 Eigenkontrolle
§12 Überwachung
Zweiter Abschnitt
fünfter Abschnitt
Errichtung und Betrieb
Gemeinsame Vorschriften
§ 3 Oberflächenbehandlungsanlagen
§13 Umgang mit leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
§ 4 Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen
§14 Ableitung der Abgase
§ 5 Extraktionsanlagen
§15 Allgemeine Anforderungen
§16 Weitergehende Anforderungen
Dritter Abschnitt
§17 Zulassung von Ausnahmen
Anforderungen an Altanlagen
§18 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 7 Oberflächenbehandlungsanlagen Sechster Abschnitt
§ 8 Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen Schlußvorschriften
§ 9 Extraktionsanlagen §19 Inkrafttreten
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions- entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom in ähnlicher Weise behandelt wird (Oberflächen-
14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregie- behandlungsanlagen),
rung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze,
Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet,
Erster Abschnitt imprägniert, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher
Weise behandelt wird (Chemischreinigungs- und Textil-
Allgemeine Vorschriften ausrüstungsanlagen),
3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen
§ 1 oder Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tier-
Anwendungsbereich körperteilen extrahiert werden (Extraktionsanlagen),
soweit sie einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-
Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.
fenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen unter
Verwendung von Lösemitteln, die Halogenkohlenwasser-
stoffe mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin (2) Diese Verordnung gilt nicht für
[150 °C] (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe) ent- 1 . Anlagen, bei denen Lösemittel mit einem Massegehalt
halten, an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen bis zu
1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien,
1 vom Hundert eingesetzt werden,
insbesondere aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff 2. vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Ober-
oder Gummi, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, flächenbehandlungsanlagen mit einem maximalen Füll-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2695
volumen bis zu 1O Liter, soweit die Lösemittel ohne tration auf den Austritt der Anlagenluft aus dem Entnahme-
Erwärmen eing~_setzt und keine Abgase abgesaugt bereich.
werden, für die Ubergangsfrist bis zum 31. Dezember
(2) Abgesaugte Abgase sind einem Abscheider zuzufüh-
1992.
ren, mit dem sichergestellt wird, daß die Emissionen an
§ 2 leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im unver-
dünnten Abgas eine Massenkonzentration von 20 Milli-
Einsatz gramm je Kubikmeter, bezogen auf das Abgasvolumen im
leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe Normzustand (273 K [O C], 1013 mbar), nicht überschrei-
0
(1) Beim Betrieb von Anlagen dürfen keine anderen ten. Die abgeschiedenen leichtflüchtigen Halogenkohlen-
leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe als Tetrachlor- wasserstoffe sind zurückzugewinnen. Enthält das Löse-
ethen, Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch mittel leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, die zu
reiner Form eingesetzt werden. Den Halogenkohlen- mehr als 50 vom Hundert aus Dichlormethan bestehen,
wasserstoffen dürfen keine Stoffe zugesetzt sein oder dürfen die Emissionen abweichend von Satz 1 eine
zugesetzt werden, die als krebserzeugend eingestuft sind. Massenkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter
Abweichend von Satz 1 gilt: nicht überschreiten. Nach Abscheidern hinter Ober-
flächenbehandlungsanlagen müssen bei einem Abgas-
1. Trichlorethen darf nicht beim Betrieb von Chemischrei- volumenstrom von mehr als 500 Kubikmetern je Stunde
nigungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie Extrak-
entweder Einrichtungen zur kontinuierlichen Messung
tionsanlagen eingesetzt werden, unter Verwendung einer aufzeichnenden Meßeinrichtung
2. Dichlormethan darf nicht beim Betrieb von Chemisch- für die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogen-
reinigungs- und Textilausrüstungsanlagen eingesetzt kohlenwasserstoffen im Abgas oder Einrichtungen ver-
werden. wendet werden, die einen Anstieg der Massenkonzentra-
Die Einschränkung für Dichlormethan nach Satz 3 Nr. 2 gilt tion auf mehr als 1 Gramm je Kubikmeter registrieren und
nicht für Anlagen, in denen unter Verwendung dieses in diesem Fall eine Zwangsabschaltung der an den
Stoffes ausschließlich Felle entfettet werden. Abscheider angeschlossen Oberflächenbehandlungsanla-
gen auslösen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen beim Betrieb
(3) Anlagen zum Entlacken, bei denen die Anforderun:
von Anlagen, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
gen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht eingehalten werden
Verordnung bereits errichtet sind, bis zum 31. Dezember
können, sind so zu errichten und zu betreiben, daß der
1992 auch die leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof-
Entnahmebereich bei der Entnahme des Behandlungs-
fe 1, 1, 1-Trichlorethan, 1, 1,2,2-Tetrachlor-1,2-difluorethan
gutes abgesaugt, auch durch schöpfende Teile kein flüssi-
(R-112), 1, 1,2-Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) und Tri-
ges Lösemittel ausgetragen und bei manueller Nach-
chlorfluormethan (R-11) eingesetzt werden.
behandlung außerhalb des geschlossenen Gehäuses der
Behandlungsbereich entsprechend dem Stand der Tech-
nik gekapselt und abgesaugt wird.
Zweiter Abschnitt
(4) Oberflächenbehandlungsanlagen, bei denen die
Errichtung und Betrieb Anforderungen nach Absatz 1 auf Grund der Sperrigkeit
des Behandlungsgutes nicht eingehalten werden können,
§3 sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Möglich-
Oberflächenbehandlungsanlagen keiten, die Emissionen durch Kapselung, Abdichtung,
Abscheidung aus der Anlagenluft, Luftschleusen und
(1) Oberflächenbehandlungsanlagen sind so zu errich- Absaugung zu begrenzen, nach dem Stand der Technik
ten und zu betreiben, daß ausgeschöpft werden.
1. das Behandlungsgut in einem Gehäuse behandelt wird,
das bis__ auf die zur Absaugung von Abgasen erforder- §4
lichen Offnungen allseits geschlossen ist und bei dem Chemischreinigungs-
die Möglichkeiten, die Emissionen durch Abdichtung, und Textilausrüstungsanlagen
Abscheidung aus der Anlagenluft und Änderung des
Behandlungsprozesses zu begrenzen, nach dem Stand (1) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsmaschi-
der Technik ausgeschöpft werden, nen sind so zu errichten und zu betreiben, daß
2. die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogen- 1. nach Abschluß des Trocknungsvorganges die Massen-
kohlenwasserstoffen in der Anlagenluft im Entnahme- konzentration an leichtflüchtigen Halogenkohlen-
bereich unmittelbar vor der Entnahme des Behand- wasserstoffen in der Trocknungsluft am Austritt aus
lungsgutes aus dem Gehäuse 1 Gramm je Kubikmeter dem Trommelbereich bei drehender Trommel, laufen-
nicht überschreitet und der Ventilation und geschlossener Beladetür sowie
einer Temperatur des Behandlungsgutes von nicht
3. eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, daß die Ent- weniger als 308 Kelvin [35 °C] 2 Gramm je Kubikmeter
nahme des Behandlungsgutes aus dem Entnahme- (bei einer Luftwechselrate von mindestens 2 Kubik-
bereich erst erfolgen kann, wenn die in Nummer 2 meter bis höchstens 5 Kubikmeter pro Kilogramm
genannte Massenkonzentration nach dem Ergebnis 3eladegewicht und Stunde in der Meßphase; bei Anla-
einer laufenden meßtechnischen Überprüfung nicht gen mit einem höheren Luftdurchsatz ist der dabei
mehr überschritten wird. ermittelte Wert auf eine Luftwechselrate von 5 Kubik-
Wird die Anlagenluft im Entnahmebereich abgesaugt, meter pro Kilogramm Beladegewicht und Stunde zu
bezieht sich die in Satz 1 Nr. 2 genannte Massenkonzen- beziehen) nicht überschreitet und
2696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. mit Beginn des Behandlungsprozesses selbsttätig eine leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr als
Sicherung wirksam wird, die die Beladetür verriegelt 50 vom Hundert aus Dichlormethan bestehen, dürfen die
bis nach Abschluß des Trocknungsvorganges die in Emissionen abweichend von Satz 1 eine Massenkonzen-
Nummer 1 genannte Massenkonzentration an lf'icht- tration von 50 Milligramm je Kubikmeter nicht überschrei-
flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen nach dem ten. Nach Abscheidern hinter Extraktionsanlagen müssen
Ergebnis einer laufenden meßtechnischen Überprü- bei einem Abgasvolumenstrom von mehr als 500 Kubik-
fung nicht mehr überschritten wird. metern je Stunde entweder Einrichtungen zur kontinuier-
lichen Messung unter Verwendung einer aufzeichnenden
(2) Abgase, die von Chemischreinigungs- oder Textil- Meßeinrichtung für die Massenkonzentration an leicht-
ausrüstungsmaschinen abgesaugt werden, sind einem flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas oder
Abscheider zuzuführen, mit dem sichergestellt wird, daß Einrichtungen vorhanden sein, die einen Anstieg der Mas-
die Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser- senkonzentration auf mehr als 1 Gramm je Kubikmeter
stoffen im unverdünnten Abgas eine Massenkonzentration registrieren und in diesem Fall eine Zwangsabschaltung
von 20 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das Abgas- der an den Abscheider angeschlossenen Extraktions-
volumen im Normzustand (273 K [0 °C], 1013 mbar), nicht
anlagen auslösen.
überschreiten. Die abgeschiedenen leichtflüchtigen Halo-
genkohlenwasserstoffe sind zurückzugewinnen. Der
Abscheider darf nicht mit Frischluft oder Raumluft desor- Dritter Abschnitt
biert werden. Satz 1 gilt nicht für lüftungstechnische Ein-
richtungen nach Absatz 4. Nach Abscheidern hinter Che- Anforderungen an Altanlagen
mischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlagen müssen
bei einem Abgasvolumenstrom von mehr als 500 Kubik- § 6
metern je Stunde entweder Einrichtungen zur kontinuier- Übergangsvorschrift
lichen Messung unter Verwendung einer aufzeichnenden
Meßeinrichtung für die Massenkonzentration an leicht- (1) Für Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas oder errichtet worden sind, gilt folgendes:
Einrichtungen verwendet werden, die einen Anstieg der
1. bis zum 31. Dezember 1994 tritt
Massenkonzentration auf mehr als 1 Gramm je Kubik-
meter registrieren und in diesem Fall eine Zwangsabschal- a) an die Stelle des § 3 der § 7,
tung der an den Abscheider angeschlossenen Chemisch- b) an die Stelle des § 4 Abs. 1 bis 3 der § 8,
reinigungs- sowie Textilausrüstungsanlagen auslösen.
c) an die Stelle des § 5 der § 9;
(3) In Chemischreinigungs- und Textilausrüstungs- 2. die Anforderungen des § 4 Abs. 6 sind nach Ablauf von
maschinen dürfen zur Reinigung des flüssigen Lösemittels einem Jahr, die Anforderungen des § 4 Abs. 4 und § 14
nur regenerierbare Filter eingesetzt werden. Satz 2 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten
(4) Die Betriebsräume sind ausschließlich durch lüf- dieser Verordnung einzuhalten;
tungstechnische Einrichtungen mit Absaugung der Raum- 3. die Anforderungen des § 13 sind ab dem 1. Januar
luft zu lüften. Die Lüftung ist so vorzunehmen, daß die 1995 einzuhalten.
Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-
stoffen, die in den Bereichen der Maschinen, der Lagerung (2) Grenzt eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung
des Lösemittels, der Lagerung des gereinigten oder errichtete Chemischreinigungs- und Textilausrüstungs-
ausgerüsteten Behandlungsgutes, der Bügeltische, der anlage an einen Betrieb an, in dem Lebensmittel im Sinne
Dämpfanlagen oder der Entladung der Maschinen ent- des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
stehen, an die Entstehungsstellen erfaßt und abgesaugt gesetzes hergestellt, behandelt, gelagert, in den Verkehr
werden. gebracht oder verzehrt werden, sind abweichend von
Absatz 1 die Anforderungen der § 4 Abs. 1 bis 4, §§ 13 und
(5) In den Betriebsräumen dürfen außerhalb der 14 Satz 2 nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten
Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsmaschinen dieser Verordnung einzuhalten.
keine leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe einge-
setzt werden. (3) Wird in einem zum Aufenthalt von Menschen dienen-
den Raum eine Raumluftkonzentration an Tetrachlorethan
(6) Chemischreinigungsanlagen einschließlich Selbstbe- von mehr als 1 Milligramm je Kubikmeter, ermittelt als
dienungsmaschinen dürfen nur in Anwesenheit von sach- Mittelwert über einen Zeitraum von sieben Tagen, festge-
kur.digem Bedienungspersonal betrieben werden. stellt, die auf den Betrieb einer vor Inkrafttreten dieser
Verordnung errichteten, benachbarten Chemischreini-
§ 5 gungs- oder Textilausrüstungsanlage zurückzuführen ist,
hat der Betreiber abweichend von Absatz 1 unverzüglich
Extraktionsanlagen
Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß eine Raum-
Extraktionsanlagen sind so zu errichten und zu betrei- luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter nicht
ben, daß die Abgase einem Abscheider zugeführt werden, überschritten wird.
mit dem sichergestellt wird, daß die Emissionen an leicht-
§7
flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im unverdünnten
Abgas eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je Oberflächenbehandlungsanlagen
Kubikmeter, bezogen auf das Abgasvolumen im Norm-
0
(1) Oberflächenbehandlungsanlagen, die
zustand (273 K [0 C], 1013 mbar), nicht überschreiten
Die abgeschiedenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwas- 1 . nicht mit einer Einrichtung zur Absaugung der Abgase
serstoffe sind zurückzugewinnen. Enthält das Lösemittel ausgerüstet sind oder die
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2697
2. mit einer Einrichtung zur Absaugung der Abgase aus- (3) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen,
gerüstet sind und bei denen der Massenstrom an leicht- bei denen die Abgase abgesaugt werden, sind so zu
flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im abgesaug- betreiben, daß die Abgase über einen Abscheider geführt
ten Abgas weniger als 0,3 Kilogramm je Stunde werden, mit dem sichergestellt wird, daß die Emissionen an
beträgt, leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas
sind so zu betreiben, daß die Möglichkeiten, die Emissio- eine Massenkonzentration von
nen in den Aufstellungsraum durch Kapselung und Abdich- 1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einer maximalen
tung der Anlage sowie durch Kondensationsabscheidung Füllmenge an Behandlungsgut bis zu 30 Kilogramm und
und Änderung des Behandlungsprozesses zu vermindern, 2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einer maximalen
ausgeschöpft werden.
Füllmenge an Behandlungsgut von mehr als 30 Kilo-
(2) Oberflächenbehandlungsanlagen, die mit einer Ein- gramm
richtung zur Absaugung der Abgase ausgerüstet sind und nicht überschreiten. Enthält das Lösemittel Halogenkohlen-
bei denen der Massenstrom an leichtflüchtigen Halogen- wasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus Fluor-
kohlenwasserstoffen im Abgas 0,3 Kilogramm je Stunde chlorkohlenwasserstoffen bestehen, dürfen die Emissionen
oder mehr beträgt, sind so zu betreiben, daß die Abgase abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Massenkonzentration
über einen Abscheider geführt werden, mit dem sicherge- von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.
stellt wird, daß die Emissionen an leichtflüchtigen Halogen-
kohlenwasserstoffen im unverdünnten Abgas eine Mas- (4) Soweit mehrere Chemischreinigungs- und Textilaus-
senkonzentration von rüstungsanlagen auf demselben Betriebsgelände liegen,
durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind
1. 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-
und einem gemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für
menstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und die Anwendung von Absatz 3 die Summe der maximalen
2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu- Füllmengen an Behandlungsgut der Einzelanlagen maß-
menstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde, gebend.
bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K
0 §9
[O C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält das Löse-
mittel Halogenkohlenwasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Extraktionsanlagen
Hundert aus Dichlormethan oder Fluorchlorkohlenwasser-
(1) Extraktionsanlagen, bei denen der Massenstrom an
stoffen bestehen, dürfen die Emissionen abweichend von
leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas
Satz 1 Nr. 2 eine Massenkonzentration von 150 Milli-
0,3 Kilogramm je Stunde oder mehr beträgt, sind so zu
gramm je Kubikmeter nicht überschreiten.
betreiben, daß die Abgase über einen Abscheider geführt
(3) Soweit mehrere Oberflächenbehandlungsanlagen werden, mit dem sichergestellt wird, daß die Emissionen an
auf demselben Betriebsgelände liegen, durch gemein- leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im unver-
same Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem dünnten Abgas eine Massenkonzentration von
gemeinsamen technischen Zweck dienen, ist für die 1 . 200 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-
Anwendung von Absatz 2 die Summe jeweils der Massen- menstrom bis zu 500 Kubikmeter je Stunde und
ströme und der Abgasvolumenströme der Einzelanlagen
maßgebend. 2. 100 Milligramm je Kubikmeter bei einem Abgasvolu-
menstrom von mehr als 500 Kubikmeter je Stunde,
§ 8
bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K
Chemischreinigungs- [O °C], 1013 mbar), nicht überschreiten. Enthält das Löse-
und Textilausrüstungsanlagen mittel leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, die zu
mehr als 50 vom Hundert aus Dichlormethan öder Fluor-
(1) Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen,
chlorkohlenwasserstoffen bestehen, dürfen die Emissio-
bei denen die Abgase nicht abgesaugt werden, sind so zu
nen abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Massenkonzentration
betreiben, daß nach Abschluß des Trocknungsvorganges
von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.
1 . die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogen-
kohlenwasserstoffen in der Trocknungsluft im Trom- (2) Soweit mehrere Extraktionsanlagen auf demselben
melbereich 25 Gramm je Kubikmeter nicht überschrei- Betriebsgelände liegen, durch gemeinsame Betriebsein-
tet und richtungen verbunden sind und einem gemeinsamen tech-
nischen Zweck dienen, ist für die Anwendung von Absatz 1
2. die Temperatur des Behandlungsgutes nicht weniger die Summe jeweils der Massenströme und der Abgas-
als 303 Kelvin [30 °C] beträgt. volumenströme der Einzelanlagen maßgebend.
Sind die Anlagen bis zum 30. Juni 1986 errichtet worden,
darf die Massenkonzentration nach Satz 1 Nr. 1 42 Gramm je
Kubikmeter nicht überschreiten.
Vierter Abschnitt
(2) Enthält das Lösemittel leichtflüchtige Halogenkohlen-
wasserstoffe, die zu mehr als 50 vom Hundert aus 1, 1,2- Eigenkontrolle und Überwachung
Trichlor-1 ,2,2-trifluorethan (R-113) oder Trichlorfluor-
methan (R-11) bestehen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, § 10
daß die Massenkonzentration im Trommelbereich 500
Meßöffnungen
Gramm je Kubikmeter nicht überschreitet und die Tempera-
tur des Behandlungsgutes nicht weniger als 293 Kelvin Der Betreiber einer Anlage, für die Anforderungen nach
[20 ° C] beträgt. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2
2698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Satz 1, § 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder§ 9 Abs. 1 derungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen
festgelegt sind, hat zur Kontrolle der Einhaltung der je- Anforderungen jährlich, jeweils längstens nach zwölf
weiligen Anforderungen geeignete dicht verschließbare Monaten von einer nach § 26 des Bundes-Immissions-
Meßöffnungen einzurichten oder einrichten zu lassen Die schutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle durch wieder-
Einrichtung der Meßöffnungen muß für die Durchführung kehrende Messungen feststellen zu lassen. Einer wieder-
der Messungen geeignet sein und gefahrlose Messungen kehrenden Messung bedarf es nicht bei einer Anlage mit
ermöglichen. einem maximalen Lösemittelfüllvolumen bis zu 50 Liter,
soweit abgesaugte Abgase nicht gemäß § 4 Abs. 2, § 7
Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder§ 9 Abs. 1 über einen Abscheider
§ 11 zu führen sind.
Eigenkontrolle
(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 2 oder 3, daß die
(1) Der Betreiber einer Anlage hat über Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von
die der Anlage zugeführten Mengen an leichtflüchtigen der nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Halogenkohlenwasserstoffen, bekanntgegebenen Stelle innerhalb von sechs Wochen
nach der Messung eine Wiederholungsmessung durch-
2 die der Wiederaufbereitung oder Entsorgung zugeführ- führen zu lassen.
ten Mengen an Lösemittel oder lösemittelhaltigen
Stoffen, (5) Die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halo-
3 die Betriebsstunden und genkohlenwasserstoffen ist durch mindestens drei Einzel-
messungen im bestimmungsgemäßen Betrieb zu bestim-
4 die von ihm veranlaßten oder selbst durchgeführten men. Die Gesamtdauer jeder Einzelmessung soll in der
lnstandhaltungsmaßnahmen Regel
Aufzeichnungen zu führen, soweit er dazu nicht schon auf 1. bei der Bestimmung der Massenkonzentration im
Grund abfall- oder wasserrechtlicher Vorschriften ver- Trommel- oder Entnahmebereich 30 Sekunden und
pflichtet ist. Für Chemischreinigungs- und Textilausrü-
stungsanlagen ist zusätzlich das Gewicht des Reinigungs- 2. bei der Bestimmung der Massenkonzentration im Ab-
gutes zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind am Betriebs- gas während der Absaugphase 30 Minuten
ort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen betragen. Soweit das Betriebsverhalten der Anlage dies
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Betriebsstunden erfordert, ist die Meßdauer entsprechend zu verkürzen.
sind durch einen Betriebsstundenzähler zu erfassen. Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn das
Ergebnis jeder Einzelmessung den festgelegten Grenz-
(2) Der Betreiber einer Anlage, die mit einem Abscheider wert nicht überschreitet.
gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3
oder § 9 Abs. 1 ausgerüstet ist, hat dessen Funktionsfähig- (6) Über das Ergebnis der Messungen nach Absatz 2
keit mindestens arbeitstäglich zu prüfen und das Ergebnis bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu
schriftlich festzuhalten, soweit nicht die Funktion des lassen. Der Bericht muß Angaben über die zugrunde-
Abscheiders der Kontrolle durch ein kontinuierlich auf- liegenden Anlagen- und Betriebsbedingungen, die Ergeb-
zeichnendes Meßgerät oder einer automatischen Abschal- nisse der Einzelmessungen und das verwendete Meßver-
tung unterliegt. Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort fahren enthalten. Er ist drei Jahre lang am Betriebsort
drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen aufzubewahren. Eine Durchschrift des Berichtes ist der
Behörde auf Verlangen vorzulegen. zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen zu-
zuleiten.
§ 12 (7) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die
Einhaltung der Anforderungen an die Massenkonzentra-
Überwachung
tion an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im
(1) Der Betreiber einer Anlage gemäß §§ 3, 4 und 5 hat Abgas durch kontinuierliche Messungen unter Verwen-
diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme dung einer aufzeichnenden Meßeinrichtung nachgewiesen
anzuzeigen. Anlagen im Sinne des Satzes 1 , die vor wird. Die Meßeinrichtung ist jährlich einmal durch eine von
Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, sind der der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgege-
zuständigen Behörde innerhalb von neun Monaten nach benen Stelle mit Prüfgasen kalibrieren und auf Funktions-
lnk:-afttreten dieser Verordnung anzuzeigen. fähigkeit prüfen zu lassen. Die Unterlagen über die Ergeb-
nisse der Messungen und der Kalibrierung sind am
(2) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verord- Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zustän-
nung errichteten Anlage, für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 5
Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der (8) Die Anforderungen an die Massenkonzentration an
jeweiligen Anforderungen frühestens drei Monate und leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas
spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von gelten bei kontinuierlicher Messung nach Absatz 7 als
einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eingehalten, wenn die Auswertung der Meßaufzeichnun-
bekanntgegebenen Stelle durch erstmalige Messungen gen für die auf die Absaugphasen entfallenden Betriebs-
feststellen zu lassen. stunden eines Kalenderjahres ergibt, daß 95 vom Hundert
aller Halbstundenmittelwerte den festgelegten Grenzwert
(3) Der Betreiber einer Anlage, für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht überschreiten und bei sämtlichen Halbstundenmittel-
und 3 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder werten keine höheren Überschreitungen als bis zum Drei-
§ 5 oder § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1 Anfor- fachen des Grenzwertes aufgetreten sind.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2699
Fünfter Abschnitt § 16
Weitergehende Anforderungen
Gemeinsame Vorschriften
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des
§ 13 Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter-
gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
Umgang
mit lelchtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
(1) Die Befüllung der Anlagen mit Lösemitteln oder § 17
Hilfsstoffen sowie die Entnahme gebrauchter Lösemittel Zulassung von Ausnahme.n
sind so vorzunehmen, daß Emissionen an leichtflüchtigen
Halogenkohlenwasserstoffen nach dem Stand der Technik (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei-
vermindert werden, insbesondere dadurch, daß die ver- bers Ausnahmen von der Frist des § 2 Abs. 2 sowie den
drängten lösemittelhaltigen Abgase Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, §§ 3 bis 5, § 6
Abs. 2 und 3 sowie §§ 1O bis 15 zulassen, soweit unter
1. abgesaugt und einem Abscheider zugeführt werden
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzel-
oder
falles einzelne Anforderungen der Verordnung nur mit
2. nach dem Gaspendelverfahren ausgetauscht werden. unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,
schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind
(2) Rückstände, die leichtflüchtige Halogenkohlen- und die Ausnahmen bei der Vorsorge gegen schädliche
wasserstoffe enthalten, dürfen den Anlagen nur mit einer Umwelteinwirkungen nicht entgegenstehen.
geschlossenen Vorrichtung entnommen werden.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei-
(3) Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe oder bers ferner eine Ausnahme erteilen von der Anforderung
solche Stoffe enthaltende Rückstände dürfen nur in ge- einer laufenden meßtechnischen Überprüfung gemäß § 3
schlossenen Behältnissen gelagert, transportiert und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, soweit in Verbindung mit der selbsttäti-
gehandhabt werden. gen Verriegelung auf andere Weise sichergestellt ist, daß
die Entnahme des Behandlungsgutes aus dem Entnahme-
bereich erst erfolgen kann, wenn die Massenkonzentration
§ 14 an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen in der
Anlagenluft im Entnahmebereich 1 Gramm je Kubikmeter
Ableitung der Abgase
nicht mehr überschreitet.
Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung,
die gegen leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe
beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der § 18
freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entspre- Ordnungswidrigkeiten
chend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtun-
gen. (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 62 Abs. 1 Nr. 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
§ 15 1. entgegen § 2 Abs. 1 andere als die dort genannten
Allgemeine Anforderungen Stoffe einsetzt,
2. entgegen
(1) Anlagen nach § 1 Abs. 1 dürfen n.ur betrieben wer-
den, wenn der Übertritt von Halogenkohlenwasserstoffen a) § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 oder 4 oder
§ 7 Abs. 1 oder 2 eine Oberflächenbehandlungs-
1 . in einen dem Aufenthalt von Menschen dienenden
anlage,
betriebsfremden Raum oder
b) § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 5 eine Chemischreini-
2. in einen angrenzenden Betrieb, in dem Lebensmittel im
gungs- oder Textilausrüstungsmaschine,
Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes hergestellt, behandelt, in den Verkehr c) § 4 Abs. 6 oder § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit
gebracht, verzehrt oder gelagert werden, Abs. 2, oder Abs. 3 eine Chemischreinigungs- oder
Textilausrüstungsanlage,
nach dem Stand der Technik begrenzt ist.
d) § 5 Satz 1, 3 oder 4 oder§ 9 Abs. 1 eine Extrak-
(2) Wird in einem der in Absatz 1 aufgeführten Bereiche tionsanlage
eine Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen von mehr
als 0, 1 Milligramm je Kubikmeter, ermittelt als Mittelwert errichtet oder betreibt,
über einen Zeitraum von sieben Tagen, festgestellt, die auf 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 4 Abs. 2
den- Betrieb einer benachbarten Anlage zurückzuführen Satz 1 abgesaugte Abgase nicht einem dort vorge-
ist, hat der Betreiber dieser Anlage innerhalb von sechs schriebenen Abscheider zuführt oder die zulässige
Monaten Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogen-
eine Raumluftkonzentration von 0, 1 Milligramm je Kubik- kohlenwasserstoffen im Abgas nicht einhält,
meter nicht überschritten wird. 4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5
Satz 2 dort genannte Stoffe nicht zurückgewinnt,
(3) Absatz 2 gilt für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung errichtet worden sind, ab 1. Januar 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 einen Abscheider mit
1993. Frischluft oder Raumluft desorbiert,
2700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. entgegen § 4 Abs. 3 keine regenerierbaren Filter 18. entgegen § 13 Abs. 2 einer Anlage dort genannte
einsetzt, Rückstände nicht mit einer geschlossenen Vorrich-
7. entgegen § 4 Abs. 4 einen Betriebsraum nicht in der tung entnimmt,
dort vorgeschriebenen Weise lüftet, 19. entgegen § 13 Abs. 3 dort genannte Stoffe oder
8. entgegen § 4 Abs. 5 dort genannte Stoffe einsetzt, Rückstände nicht in geschlossenen Behältnissen
lagert, transportiert oder handhabt,
9. entgegen § 6 Abs. 3 die dort vorgeschriebenen Maß-
20. entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
nahmen nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise
10. entgegen § 10 Meßöffnungen nicht einrichtet oder ableitet oder
einrichten läßt,
21. entgegen § 15 Abs. 1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1
11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen betreibt.
nicht oder nicht vollständig führt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
12. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 die Betriebsstunden nicht
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen
durch einen Betriebsstundenzähler erfaßt,
§ 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 6 Satz 3
13. entgegen § 11 Abs. 2 einen Abscheider nicht oder oder Abs. 7 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht
nicht rechtzeitig prüft oder das Ergebnis der Prüfung aufbewahrt.
nicht schriftlich festhält,
14. entgegen § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 die Einhal- Sechster Abschnitt
tung der festgelegten Anforderungen durch Messun-
gen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt, Schlußvorschriften
15. entgegen § 12 Abs. 4 eine Wiederholungsmessung
nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt, § 19
16. entgegen § 12 Abs. 7 Satz 2 eine Meßeinrichtung Inkrafttreten
nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funk- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
tionsfähigkeit prüfen läßt, Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
17. entgegen § 13 Abs. 1 bei einer Anlage die Befüllung Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Durchführung
oder Entnahme nicht in der dort vorgeschriebenen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 21. April
Weise vornimmt, 1986 (BGBI. 1 S. 571) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2701
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 11. Dezember 1990
Auf Grund der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe e
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1100) verordnet der
Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:
Artikel 1
Die Anlage 1 (Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke) zu§ 23 Abs. 2
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 26. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2327), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Abschnitts a wird wie folgt gefaßt:
,,a) Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke in den Ländern Baden-
Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersach-
sen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Hol-
stein".
2. Die Überschrift des Abschnitts b wird wie folgt gefaßt:
„b) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die nicht mehr zugeteilt werden
und künftig auslaufen, der Verwaltungsbezirke der im Abschnitt a genann-
ten Länder".
3. Nach Abschnitt b wird der aus dem Anhang ersichtliche Abschnitt c eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 11 . Dezember 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
2702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anhang
(zu Artikel 1 Nr. 3)
c) Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
ABG Altenburg, Kreis EB Eilenburg, Kreis
AE Auerbach, Kreis EF Erfurt
ANA Annaberg, Kreis (Stadt, Anl. II, Gruppen lb und II
Kreis, Anl. II, Gruppen la und lila)
ANG Angermünde, Kreis
EH Eisenhüttenstadt
ANK Anklam, Kreis (Stadt, Anl. 11, Gruppen lb und II
APO Apolda, Kreis Kreis, Anl. II, Gruppen la und llla)
ARN Arnstadt, Kreis EIL Eisleben, Kreis
ART Artern, Kreis EIS Eisenberg, Kreis
ASL Aschersleben, Kreis ESA Eisenach, Kreis
AT Altentreptow, Kreis EW Eberswalde, Kreis
AU Aue, Kreis
FF Frankfurt/Oder, Stadt
BBG Bernburg, Kreis FG Freiberg, Kreis
BEO Brand-Erbisdorf, Kreis FI Finsterwalde, Kreis
BEL Belzig, Kreis FLÖ Flöha, Kreis
BEA Bernau, Kreis FOR Forst, Kreis
BIW Bischofswerda, Kreis FRW Bad Freienwalde, Kreis
BNA Borna, Kreis FTL Freital, Kreis
BRB Brandenburg FW Fürstenwalde, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen lb und 11
Kreis, Anl. II, Gruppen la und lila)
G Gera
BRG Burg, Kreis (Stadt, Anl. 11, Gruppen lb und II
BSK Beeskow, Kreis Kreis, Anl. 11, Gruppen la und lila)
BTF Bitterf eld, Kreis GA Gardelegen, Kreis
BÜZ Bützow, Kreis GC Glauchau, Kreis
BZ Bautzen, Kreis GDB Gadebusch, Kreis
GHA Geithain, Kreis
C Chemnitz GHC Gräfenhainichen, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen lb und 11
Kreis, Anl. II, Gruppen la und llla) GMN Grimmen, Kreis
CA Calau, Kreis GNT Genthin, Kreis
CB Cottbus GR Görlitz
(Stadt, Anl. II, Gruppen lb und 11 (Stadt, Anl. 11, Gruppen lb und II
Kreis, Anl. II, Gruppen la und llla) Kreis, Anl. 11, Gruppen la und llla)
GRH Großenhain, Kreis
DBR Bad Doberan, Kreis
GRM Grimma, Kreis
DD Dresden
GRS Gransee, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen lb und 11
Kreis, Anl. II, Gruppen la und llla) GRZ Greiz, Kreis
DE Dessau, Stadt GTH Gotha, Kreis
DL Döbeln, Kreis GUB Guben, Kreis
DM Demmin, Kreis GÜ Güstrow, Kreis
DW Dippoldiswalde, Kreis GVM Grevesmühlen, Kreis
DZ Delitzsch, Kreis GW Greifswald, Kreis
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2703
HAL Halle, Stadt MEI Meißen, Kreis
HBN Hildburghausen, Kreis MER Merseburg, Kreis
HBS Halberstadt, Kreis MGN Meiningen, Kreis
HC Hainichen, Kreis MHL Mühlhausen, Kreis
HOL Haldensleben, Kreis
HET Hettstedt, Kreis NAU Nauen, Kreis
HGN Hagenow, Kreis NB Neubrandenburg
(Stadt, Anl. 11, Gruppen lb und II
HGW Hansestadt Greifswald Kreis, Anl. II, Gruppen la und llla)
HHM Hohenmölsen, Kreis NDH Nordhausen, Kreis
HIG Heiligenstadt, Kreis NEB Nebra, Kreis
HOT Hohenstein-Ernstthal, Kreis NH Neuhaus, Kreis
HRO Hansestadt Rostock NMB Naumburg, Kreis
HST Hansestadt Stralsund NP Neuruppin, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen lb und II
Kreis, Anl. II, Gruppen la und llla) NY Niesky, Kreis
HV Havelberg, Kreis NZ Neustrelitz, Kreis
HWI Hansestadt Wismar
OBG Osterburg, Kreis
HY Hoyerswerda, Kreis
oc Oschersleben, Kreis
HZ Herzberg, Kreis
OR Oranienburg, Kreis
IL Ilmenau, Kreis OVL Obervogtland in Klingenthal und Oelsnitz, Kreis
02 Oschatz, Kreis
J Jena
(Stadt, Anl. II, Gruppen lb und II
Kreis, Anl. II, Gruppen la und llla) p Potsdam
JB (Stadt, Anl. 11, Gruppen lb und II
Jüterbog, Kreis
Kreis, Anl. 11, Gruppen la und llla)
JE Jessen, Kreis
PCH Parchim, Kreis
KLZ Klötze, Kreis PER Perleberg, Kreis
KM Kamenz, Kreis PIR Pirna, Kreis
KÖT Köthen, Kreis PK Pritzwalk, Kreis
KW Königs-Wusterhausen, Kreis PL Plauen
KY Kyritz, Kreis (Stadt, Anl. II, Gruppen lb und II
Kreis, Anl. II, Gruppen la und llla)
L Leipzig PN Pößneck, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppe llla von H 1000 bis U 9999
PW Pasewalk, Kreis
Gruppe lllb von AA 1000 bis UZ 9999
PZ Prenzlau, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppe llla von V 1000 bis Z 9999
Gruppe lllb von VA 1000 bis ZZ 9999)
OFT Querfurt, Kreis
LBS Lobenstein, Kreis
QLB Quedlinburg, Kreis
LBZ Lübz, Kreis
LC Luckau, Kreis
RC Reichenbach, Kreis
LIB Bad Liebenwerda, Kreis
RDG Ribnitz-Damgarten, Kreis
LN Lübben, Kreis
RIE Riesa, Kreis
LÖB Löbau, Kreis
RL Rochlitz, Kreis
LSZ Bad Langensalza, Kreis
RM Röbel/Müritz, Kreis
LUK Luckenwalde, Kreis
RN Rathenow, Kreis
LWL Ludwigslust, Kreis
R03 Rostock, Kreis
MAB Marienberg, Kreis RSL Roßlau, Kreis
MC Malchin, Kreis RU Rudolstadt, Kreis
MD Magdeburg, Stadt RÜG Rügen in Bergen, Kreis
2704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
SAW Salzwedel, Kreis TET Teterow, Kreis
SBG Strasburg, Kreis TG Torgau, Kreis
SBK Schönebeck, Kreis TP Templin, Kreis
SCZ Schleiz, Kreis
UEM Ueckermünde, Kreis
SDH Sondershausen, Kreis
SOL Stendal, Kreis
WB Wittenberg, Kreis
SDT SchwedVOder, Stadt
WBS Worbis, Kreis
SEB Sebnitz, Kreis
WDA Werdau, Kreis
SEE Seelow, Kreis
WE Weimar
SFB Senftenberg, Kreis (Stadt, Anl. II, Gruppen lb und II
SFT Staßfurt, Kreis Kreis, Anl. 11, Gruppen la und lila)
SHL Suhl WIS Wismar, Kreis
(Stadt, Anl. II, Gruppen lb und II WK Wittstock, Kreis
Kreis, Anl. II, Gruppen la und llla)
WLG Wolgast, Kreis
SGH Sangerhausen, Kreis
WMS Wolmirstedt, Kreis
SK Saalkreis in Halle, Kreis
WR Wernigerode, Kreis
SLF Saalfeld, Kreis
WRN Waren, Kreis
SLN Schmölln, Kreis
WSF Weißenfels, Kreis
SLZ Bad Salzungen, Kreis
WSW Weißwasser, Kreis
SM Schmalkalden, Kreis
WUR Wurzen, Kreis
SN Schwerin
WZL Wanzleben, Kreis
(Stadt, Anl. 11, Gruppen lb und II
Kreis, Anl. 11, Gruppen la und llla)
Z Zwickau
SON Sonneberg, Kreis
(Stadt, Anl. 11, Gruppen lb und II
SÖM Sömmerda, Kreis Kreis, Anl. 11, Gruppen la und lila)
SPB Spremberg, Kreis ZE Zerbst, Kreis
SRB Strausberg, Kreis ZI Zittau, Kreis
SRO Stadtroda, Kreis ZP Zschopau, Kreis
STB Sternberg, Kreis ZR Zeulenroda, Kreis
STL Stollberg, Kreis ZS Zossen, Kreis
SZB Schwarzenberg, Kreis ZZ Zeitz, Kreis
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2705
Verordnung
über die Fortbildung von Inhabern
der in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
erteilten Fahrlehrerlaubnisse
(FortbildungsVO)
Vom 11. Dezember 1990
Auf Grund der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B §4
Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe d des Einigungsvertrages
Träger
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September1-996---(BGfä. 1990-lt-S-: 885, Trägerder-Fortbtldung sind-amtHch an-erkannte Fahrleh- --
1103) verordnet der Bundesminister für Verkehr nach rerausbildungsstätten oder von der zuständigen obersten
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: Landesbehörde anerkannte andere Stellen, welche die
Gewähr für eine ordnungsgemäße Fortbildung geben. Im
Falle einer Aufteilung der Fortbildung in zwei Abschnitte
§ 1 nach § 3 Abs. 1 Satz 2 kann die Fortbildung nur vom
Ziel gleichen Träger durchgeführt werden.
Die Fortbildung soll den Inhaber einer nach bisherigem
§5
Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten
Fahrlehrerlaubnis mit dem wesentlichen Inhalt der Grund- Unterrichtsräume
ausbildung (Klasse 3) nach § 3 der Fahrlehrer-Ausbil-
Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffen-
dungsordnung vom 13. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 733), die
heit und Einrichtung eine ordnungsgemäße Fortbildung
durch die Verordnung vom 20. November 1987 (BGBI. 1 S.
zulassen. Eine gleichzeitige Unterrichtung von mehr als 30
2387) geändert worden ist, vertraut machen und ihm die
Lehrgangsteilnehmern ist nicht gestattet.
Erfüllung der sich aus dem Fahrlehrerrecht ergebenden
Pflichten erleichtern.
§6
§ 2 Lehrkräfte
Inhalt Die Fortbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, wel-
che die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 der Durchfüh-
Die Fortbildung ist nach einem von der zuständigen rungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. Septem-
obersten Landesbehörde zu genehmigenden Lehrplan
ber 1969 (BGBI. 1 S. 1763), die zuletzt durch Verordnung
durchzuführen. Der Lehrplan muß mindestens die Sachge- vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484) geändert worden ist,
biete und die Stundenzahl des Rahmenplans (Anlage)
erfüllen. Anstelle der Lehrkraft mit Befähigung zum Rich-
enthalten.
teramt kann eine Lehrkraft eingesetzt werden, die eine
juristische Ausbildung nach bisherigem Recht der Deut-
§3 schen Demokratischen Republik abgeschlossen hat. Der
Dauer Träger der Fortbildung hat eine der Lehrkräfte zum verant-
wortlichen Leiter des Fortbildungslehrgangs zu bestellen.
(1) Die Gesamtdauer der Fortbildung beträgt minde-
stens vier Wochen. Sie kann in zwei Abschnitte von minde-
§ 7
stens zwei Wochen aufgeteilt werden. Die Fortbildungsab-
schnitte sollen nicht mehr als vier Monate auseinander- Prüfung
liegen.
(1) Die Fortbildung endet mit einer theoretischen Prü-
(2) Die Fortbildung beträgt wöchentlich mindestens 35 fung nach der Prüfungsrichtlinie vom 22. Januar 1987
Unterrichtsstunden zu 45 Minuten. Die tägliche Dauer der (Verkehrsblatt S. 198). Der hierbei verwendete Fragebo-
Fortbildung darf in der Regel acht Unterrichtsstunden nicht gen muß im Umfang und Aufbau dem Prüfungsfragebogen
überschreiten. der Prüfung für die Fahrerlaubnisklasse 3 entsprechen.
(3) Eine nach Erwerb der Fahrlehrerlaubnis erfolgte (2) Der Fragebogen ist unter Aufsicht einer Lehrkraft
mindestens dreimonatige Ergänzungsausbildung in einer innerhalb von 30 Minuten auszufüllen und vom Lehrgangs-
amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte ist der leiter oder einer von ihm beauftragten Lehrkraft auszuwer-
Fortbildung im Sinne dieser Verordnung gleichzusetzen. ten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Fragebogen
2706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
fehlerfrei ausgefüllt worden ist. Eine nichtbestandene Prü- gung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung
fung darf wiederholt werden. Wird auch die Wiederho- aus, wenn der Teilnehmer regelmäßig an den Unterrichts-
lungsprüfung nicht bestanden, kann sie nur noch einmal veranstaltungen teilgenommen und die Prüfung nach § 7
wiederholt werden. bestanden hat.
§ 8 §9
Fortbildungsbescheinigung Inkrafttreten
Der Fortbildungsträger stellt eine vom Lehrgangsleiter Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
und einer weiteren Lehrkraft unterschriebene Bescheini- Kraft und am 31. Dezember 1992 außer Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Z i m m e r m a n n
Anlage
(zu § 2)
Rahmenplan
für die Fortbildung von Inhabern
einer in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
erteilten Fahrlehrerlaubnis
140 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten
Abschnitt Stunden Sachgebiet
1 10 Pädagogische und psychologische Grundsätze
2 55 Verkehrsvorschriften, Gefahrenlehre
3 20 Rechtskunde
4 10 Fahrzeugtechnik
5 10 Umweltschutz, energiesparende Fahrweise
6 10 Unterrichtsgestaltung
7 15 Fahrschulwesen
8 10 Wiederholung und Vertiefung der Sachgebiete 1 bis 7
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2707
Vierte Verordnung
zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Vom 13. Dezember 1990
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung h) Nach § 61 wird folgender Teil VII a eingefügt:
von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. Novem-
ber 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1749), die durch das Gesetz „Teil Vlla
vom 12. November 1984 (BGBI. 1 S. 1337) geändert wor- Verkehrsplanerische Leistungen
den sind, verordnet die Bundesregierung: § 61 a Honorar für verkehrsplanerische Leistun-
gen".
Artikel 1 i) ,,§ 70 Auftrag über Anlagen innerhalb und außer-
halb von Bauwerken" wird gestrichen.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom
17. September 1976 (BGBI. 1 S. 2805, 3616), zuletzt ge- j) An die Überschrift von § 76 werden die Worte „ von
ändert durch die Verordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 Anlagen der Technischen Ausrüstung" angefügt.
S. 359), wird wie folgt geändert:
k) Teil XIII wird wie folgt gefaßt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Teil XIII
a) An die Überschrift von § 24 werden die Worte „ von Vermessungstechnische Leistungen
Gebäuden" angefügt. § 96 Anwendungsbereich
b) ,,§ 30 Rationalisierungsfachmann im Wohnungs- § 97 Grundlagen des Honorars bei der Ent-
bau" wird gestrichen. wurfsvermessung
c) Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: § 97 a Honorarzonen für Leistungen bei der Ent-
wurfsvermessung
,,§ 36a Honorarzonen für Leistungen bei Flächen-
§ 97 b Leistungsbild Entwurfsvermessung
nutzungsplänen".
§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bau-
d) Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: vermessung
,,§ 39a Honorarzonen für Leistungen bei Bebau- § 98 a Honorarzonen für Leistungen bei der Bau-
ungsplänen". vermessung
e) Die §§ 48 bis 49a werden durch folgende Para- § 98 b Leistungsbild Bauvermessung
graphen ersetzt: § 99 Honorartafel für Grundleistungen bei der
,,§ 48 Honorarzonen für Leistungen bei Umwelt- Vermessung
verträglichkeitsstudien § 100 Sonstige vermessungstechnische Lei-
§ 48 a Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie stungen."
§ 48 b Honorartafel für Grundleistungen bei
Umweltverträglichkeitsstudien 2. § 5 wird wie folgt geändert:
§ 49 Honorarzonen für Leistungen bei Land- a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Koordinierungs-
schaftspflegerischen Begleitplänen aufwand" durch die Worte „Koordinierungs- und
§ 49 a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Einarbeitungsaufwand" ersetzt.
Begleitplan b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuvor" ge-
§ 49 b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- strichen.
und Entwicklungsplänen
§ 49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungs- 3. § 6 Aos. 2 wird wie folgt gefaßt:
plan
.,(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder
§ 49 d Honorartafel für Grundleistungen bei
seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so
Pflege- und Entwicklungsplänen".
kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet
f) An die Überschrift von§ 59 werden die Worte „von werden:
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen" ange-
1. für den Auftragnehmer 70 bis 155 DM,
fügt.
2. für Mitarbeiter, die
g) § 61 wird wie folgt gefaßt:
technische oder wirtschaftliche
,,§ 61 Bau- und landschaftsgestalterische Be- Aufgaben erfüllen, soweit sie
ratung". nicht unter Nummer 3 fallen, 65 bis 110 DM,
2708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. für Technische Zeichner und „ 13. fernmeldetechnische Einrichtungen und
sonstige Mitarbeiter mit vergleich- andere zentrale Einrichtungen der Fern-
barer Qualifikation, die meldetechnik für Ortsvermittlungsstellen
technische oder wirtschaftliche sowie Anlagen der Maschinentechnik,
Aufgaben erfüllen, 55 bis 80 DM." die nicht überwiegend der Ver- und Ent-
sorgung des Gebäudes zu dienen
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bestimmt sind, soweit der Auftragnehmer
diese fachlich nicht plant oder ihre Aus-
a) In Nummer 1 werden die Worte „außer Fern- führung fachlich nicht überwacht;
sprechgebühren im Ortsnetz des Geschäftssitzes Absatz 4 bleibt unberührt."
des Auftragnehmers," gestrichen.
c) In Absatz 6 Nr. 1 wird die Zahl „ 12" durch die Zahl
b) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: ,, 13" ersetzt.
„8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars
nach § 6 die Kosten für Vermessungsfahr- 6. In § 12 Nr. 2 werden nach dem Wort „Garagenbau-
zeuge und andere Meßfahrzeuge, die mit ten" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und das
umfangreichen Meßinstrumenten ausgerüstet Wort „Parkhäuser," eingefügt.
sind, sowie für hochwertige Geräte, die für
Vermessungsleistungen und für andere meß- 7. § 13 wird wie folgt geändert:
technische Leistungen verwandt werden."
a) In Absatz 1 werden in den Nummern 1 bis 5 jeweils
im zweiten Spiegelstrich die Worte „ökologischen
5. § 10 wird wie folgt geändert: Anforderungen" ersetzt durch die Worte „Anforde-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: rungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von
Natur und Landschaft".
,,(4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grund-
leistungen bei Freianlagen rechnen insbesondere b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anla- ,,(3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die
gen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Honorarzone sind entsprechend dem Schwierig-
Ausführung überwacht: keitsgrad der Planungsanforderungen die Bewer-
tungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung
1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen
in die Umgebung, an Schutz, Pflege und Entwick-
und landschaftsgestalterischen Elementen,
lung von Natur und Landschaft und der gestalteri-
2. Teiche ohne Dämme, schen Anforderungen mit je bis zu acht Punkten,
3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbe--
reiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen
4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als
mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten."
Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Lei-
stungen nach Teil VIII erforderlich sind,
8. § 14 wird wie folgt gefaßt:
5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestal-
tung, ,,§ 14
Objektliste für Freianlagen
6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen
ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Gelände- Nachstehende Freianlagen werden nach Maßgabe
gestaltung, soweit keine Leistungen nach § 63 der in § 13 genannten Merkmale in der Regel folgen-
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erforderlich sind, den Honorarzonen zugerechnet:
7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen 1 . Honorarzone 1:
nach Teil VIII erforderlich sind, Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien
8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Landschaft;
Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsver- Windschutzpflanzungen;
hältnissen sowie andere Wege und befestigte
Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne techni-
Flächen, die als Gestaltungselement der Frei-
sche Einrichtungen;
anlagen geplant werden und für die Leistungen
nach Teil VII nicht erforderlich sind." 2. Honorarzone II:
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren
Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirt-
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
schaftlichen Aussiedlungen;
,,4. die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276,
Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in
Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser-
Honorarzone I oder III erwähnt; Grünverbindungen
und Versorgungsanlagen und die
ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze
Verkehrsanlagen (DIN 276, Kosten-
(Bolzplätze); Ski- und Rodelhänge mit technischen
gruppen 5.3 und 5. 7), soweit der Auftrag-
Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder
nehmer sie weder plant noch ihre Ausfüh-
ohne sonstige technische Einrichtungen; Gelände-
rung überwacht,".
gestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Hal-
bb) In Nummer 12 wird am Ende der Punkt durch den und Entnahmestellen; Pflanzungen in der
ein Komma ersetzt; folgende Nummer 13 wird freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone 1
angefügt: erwähnt; Ortsrandeingrünungen;
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2709
3. Honorarzone III: Darstellen der räumlichen und gestalterischen
Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwer- Konzeption mit erläuternden Angaben, insbe-
ken, soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V sondere zur Geländegestaltung, Biotopver-
erwähnt; besserung und -vernetzung, vorhandenen
Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung
Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und
Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung Sportflächen; ferner Klären der Randgestal-
von Natur und Landschaft; tung und der Anbindung an die Umgebung".
Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit
bb) In Nummer 3 werden die Grundleistungen wie
nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt;
folgt gefaßt:
Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspiel-
,,Durcharbeiten des Planungskonzepts (stu-
felder, Sportanlagen Typ D und andere Sport-
fenweise Erarbeitung einer zeichnerischen
anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV
Lösung) unter Berücksichtigung städtebau-
erwähnt;
licher, gestalterischer, funktionaler, techni-
Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingarten- scher, bauphysikalischer, wirtschaftlicher,
anlagen; energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsicht-
lich rationeller Energieverwendung und der
4. Honorarzone IV:
Verwendung erneuerbarer Energien) und
Freiflächen mit besonderen topographischen oder landschaftsökologischer Anforderungen unter
räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffent- Verwendung der Beiträge anderer an der Pla-
lichen Bauwerken; nung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen
innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen Entwurf
und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; exten- Integrieren der Leistungen anderer an der Pla-
sive Dachbegrünungen; nung fachlich Beteiligter
Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit diffe- Objektbeschreibung mit Erläuterung von Aus-
renzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Bio- gleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maß-
topverbundfunktionen; gabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-
Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sport- lung
stadien, Freibäder, Golfplätze;
Zeichnerische Darstellung des Gesamtent-
Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schul- wurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, voll-
gärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete; ständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfs-
zeichnungen (Maßstab nach Art und Größe
5. Honorarzone V:
des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maß-
Hausgärten und Gartenhöfe für hohe Repräsen- stab 1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit
tationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, Angaben zur Verbesserung der Biotopfunk-
intensive Dachbegrünungen; tion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und
Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differen-
Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und zierten Bepflanzung; bei raumbildenden Aus-
Plätze; bauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbe-
sondere mit Einzelheiten der Wandabwicklun-
botanische und zoologische Gärten;
gen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung),
Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach
Benutzungsansprüche, Garten- und Hallen- wiederkehrender Raumgruppen
schauen."
Verhandlungen mit Behörden und anderen an
der Planung fachlich Beteiligten über die
9. § 15 wird wie folgt geändert: Genehmigungsfähigkeit
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach
aa) In Nummer 2 werden die sechste und die dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
achte Grundleistung wie folgt gefaßt: Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen".
,,Klären und Erläutern der wesentlichen städ-
cc) In Nummer 4 werden in der vierten Grundlei-
tebaulichen, gestalterischen, funktionalen,
stung nach dem Wort „Bei" die Worte: ,,Frei-
technischen, bauphysikalischen, wirtschaft-
anlagen und" eingefügt.
lichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel
hinsichtlich rationeller Energieverwendung dd) In Nummer 5 werden die Grundleistungen wie
und der Verwendung erneuerbarer Energien) folgt gefaßt:
und landschaftsökologischen zusammen- ,,Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungs-
hänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der phasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und
Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Darstellung der Lösung) unter Berücksichti-
Ökosysteme", gung städtebaulicher, gestalterischer, funktio-
„Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und naler, technischer, bauphysikalischer, wirt-
Erläutern der ökosystemaren Strukturen und schaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Bei-
zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Was- spiel hinsichtlich rationeller Energieverwen-
ser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie dung und der Verwendung erneuerbarer Ener-
2710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
gien) und landschaftsökologischer Anforde- c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:
rungen unter Verwendung der Beiträge ande- ,,(3) Wird das Überwachen der Herstellung des
rer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur
Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestal-
ausführungsreifen Lösung
tung an einen Auftragnehmer in Auftrag gegeben,
Zeichnerische Darstellung des Objekts mit dem Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1
allen für die Ausführung notwendigen Einzel- bis 7, jedoch nicht nach der Leistungsphase 8,
angaben, zum Beispiel endgültige, vollstän- übertragen wurden, so kann für diese Leistung ein
dige Ausführungs-, Detail- und Konstruktions- besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.
zeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei
Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im (4) Bei Umbauten und Modernisierungen im
Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in
Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen ins-
textlichen Ausführungen besondere die nachstehenden Besonderen Lei-
stungen vereinbart werden:
Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte
Darstellung der Räume und Raumfolgen im maßliches, technisches und verformungsgerechtes
Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1, mit den erforderlichen Aufmaß
textlichen Ausführungen; Materialbestimmung Schadenskartierung
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an Ermitteln von Schadensursachen
der Planung fachlich Beteiligten und lntegrie-
rung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Planen und Überwachen von Maßnahmen zum
Lösung Schutz von vorhandener Substanz
Fortschreiben der Ausführungsplanung wäh- Organisation von Betreuungsmaßnahmen für Nut-
rend der Objektausführung". zer und andere Planungsbetroffene
b) In Nummer 8 wird nach der ersten Grundleistung Mitwirken an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer
eingefügt: und andere Planungsbetroffene
„Überwachen der Ausführung von Tragwerken Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maß-
nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung nahmen im Hinblick auf die Nutzer, zum Beispiel
mit dem Standsicherheitsnachweis". durch Befragen."
10. Die Honorartafel zu § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„Honorartafel zu§ 16 Abs. 1
An rechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
50000 3660 4460 4460 5520 5520 7110 7110 8170 8170 8970
60000 4390 5340 5340 6600 6600 8480 8480 9750 9750 10690
70000 5130 6230 6230 7680 7680 9880 9880 11 330 11 330 12430
80000 5850 7100 7100 8770 8770 11 250 11 250 12930 12930 14170
90000 6590 7990 7990 9850 9850 12640 12640 14500 14500 15900
100 000 7320 8860 8860 10900 10900 13970 13970 16020 16020 17 550
200000 14630 17500 17 500 21330 21330 27070 27070 30900 30900 33 770
300000 21 950 25930 25930 31 240 31240 39220 39220 44530 44530 48510
400000 29260 34140 34140 40660 40660 50420 50420 56940 56940 61 820
500 000 36580 42190 42190 49670 49670 60890 60890 68370 68370 73980
600000 42240 48830 48830 57610 57610 70770 70770 79550 79550 86130
700 000 46970 54650 54650 64890 64890 80260 80260 90500 90500 98180
800000 51 040 59820 59820 71520 71 520 89080 89080 100780 100 780 109 560
900000 54450 64330 64330 77500 77500 97240 97240 110 440 110 440 120 340
1 000000 57200 68180 68180 82810 82810 104 750 104 750 119 350 119 350 130 350
2 000 000 104 090 123 310 123 310 149 050 149 050 187 550 187 550 213 290 213 290 232 540
3000 000 151 030 178 530 178 530 215 270 215270 270380 270 380 307120 307120 334 730
4000000 197 890 233 750 233 750 281 490 281 490 353 210 353 210 400 950 400 950 436 810
5 000 000 244 750 288 860 288 860 347 710 347 710 436040 436 040 494 890 494 890 539 000
6000000 293 700 343 420 343 420 409 640 409 640 508 970 508970 575190 575190 624800
7 000 000 342 650 397 870 397 870 471 460 471 460 581 790 581 790 655 380 655 380 710 600
8000000 391 600 452 320 452320 533 280 533 280 654 720 654 720 735 680 735 680 796400
9000000 440 550 506 770 506 770 595100 595100 727 650 727 650 815 980 815 980 882 200
10000 000 489 500 561 330 561 330 657 030 657030 800 580 800 580 896 280 896 280 968 000
20000000 979 000 1113200 1 113 200 1 291 400 1 291 400 1 558 700 1 558 700 1 736 900 1 736 900 1 870 000
30 000 000 1468500 1 654 400 1 654 400 1 901 900 1 901 900 2 272 600 2 272 600 2 520 100 2 520 100 2 706 000
40000000 1 958 000 2 185 700 2185 700 2 489 300 2 489 300 2 944 700 2 944 700 3 248 300 3 248 300 3 476 000
50 000 000 2 447 500 2 720 300 2 720 300 3 083 300 3 083 300 3 627 800 3 627 800 3 990 800 3 990 800 4 262 500".
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2711
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Honorartafel zu§ 17 Abs. 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
40000 4390 5380 5380 6690 6690 8660 8660 9970 9970 10 960
50000 5 460 6680 6680 8320 8320 10760 10 760 12400 12400 13 620
60000 6 510 7960 7960 9 910 9 910 12830 12830 14 770 14 770 16 230
70000 7560 9240 9240 11 500 11 500 14870 14 870 17130 17 130 18 810
80000 8 590 10 510 10 510 13 060 13060 16 900 16900 19450 19 450 21 360
90000 9 610 11 750 11 750 14 610 14610 18880 18880 21 740 21 740 23870
100 000 10 620 12 970 12 970 16120 16120 20830 20830 23980 23980 26330
200000 20090 24440 24440 30250 30250 38960 38960 44 770 44 770 49130
300 000 28380 34380 34380 42380 42380 54370 54370 62380 62380 68380
400 000 35550 42830 42830 52540 52540 67100 67100 76800 76800 84080
500 000 41 530 49730 49730 60680 60680 77100 77100 88040 88040 96250
600 000 49830 59060 59060 71 360 71 360 89800 89800 102100 102100 111 320
700 000 58140 68170 68170 81 550 81 550 101 630 101 630 115 060 115 060 125 070
800 000 66440 77090 77090 91 300 91 300 112 640 112 640 126 830 126 830 137 500
900 000 74 750 85 790 85790 100 530 100 530 122 650 122 650 137 390 137 390 148 390
1000000 83050 94290 94290 109 270 109 270 131 780 131 780 146 740 146 740 157 960
2 000 000 166 100 183 480 183 480 206 580 206 580 241 340 241 340 264440 264 440 281 820
3 000 000 249 150 273 900 273900 306 790 306 790 356180 356180 389 070 389 070 413 820".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: vereinbaren, daß die Grundleistungen für diese
Leistungsphasen höher bewertet werden, als in § 15
,,(3) Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrs-
anlagen, die innerhalb von Freianlagen liegen, von Abs. 1 vorgeschrieben ist."
dem Auftragnehmer gestalterisch in die Umgebung
eingebunden, dem Grundleistungen bei Freian- 13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
lagen übertragen sind, so kann ein Honorar für ,,(2) Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in
diese Leistungen schriftlich vereinbart werden. bestehenden Gebäuden ist eine Erhöhung der Hono-
Honoraransprüche nach Teil VII bleiben unberührt." rare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinba-
ren. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist
12. § 24 wird wie folgt gefaßt: insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen
zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierig-
,,§ 24
keitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 25 bis
Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden 50 v. H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas ande-
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und res schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem
Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 25 v. H. als ver-
nach den anrechenbaren Kosten nach § 10, der einbart."
Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung
bei sinngemäßer Anwendung des § 11 zuzuordnen 14. § 30 wird aufgehoben.
ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorar-
tafel des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine 15. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz
schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung der ,,§ 36a
Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierig- Honorarzonen
keitsgrad . der Leistungen zu berücksichtigen. Bei für Leistungen bei Flächennutzungsplänen
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen
kann ein Zuschlag von 20 bis 33 v. H. vereinbart (1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungs-
werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich verein- plänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale
bart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ermittelt:
ein Zuschlag von 20 v. H. als vereinbart. 1 . Honorarzone 1:
(2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen im Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungs-
Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 erhöhte Anforderungen in anforderungen, das heißt mit
der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnah-
- sehr geringen Anforderungen aus den topo-
men und Erkundung der Substanz, oder in der Lei-
graphischen Verhältnissen und geologischen
stungsphase 2 bei der Beurteilung der vorhandenen
Substanz auf ihre Eignung zur Übernahme in die Gegebenheiten,
Planung oder in der Leistungsphase 8 gestellt, so - sehr geringen Anforderungen aus der baulichen
können die Vertragsparteien anstelle der Verein- und landschaftlichen Umgebung und Denkmal-
barung eines Zuschlags nach Absatz 1 schriftlich pflege,
2712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
- sehr geringen Anforderungen an die Nutzung, überdurchschnittlichen Anforderungen an die
sehr geringe Dichte, Umweltvorsorge sowie an die ökologischen
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen, Bedingungen;
- sehr geringen Anforderungen an die Erschlie- 5. Honorarzone V:
ßung, Flächennutzungspläne mit sehr hohen Planungs-
- sehr geringen Anforderungen an die Umwelt- anforderungen, das heißt mit
vorsorge sowie an die ökologischen Bedingun- - sehr hohen Anforderungen aus den topographi-
gen; schen Verhältnissen und geologischen Gege-
2. Honorarzone 11: benheiten,
Flächennutzungspläne mit geringen Planungsan- - sehr hohen Anforderungen aus der baulichen
forderungen, das heißt mit und landschaftlichen Umgebung und Denkmal-
pflege,
- geringen Anforderungen aus den topographi-
schen Verhältnissen und geologischen Gege- - sehr hohen Anforderungen an die Nutzung,
benheiten, sehr hohe Dichte,
geringen Anforderungen aus der baulichen - sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
und landschaftlichen Umgebung und Denkmal- - sehr hohen Anforderungen an die Erschlie-
pflege, ßung,
- geringen Anforderungen an die Nutzung, sehr hohen Anforderungen an die Umweltvor-
geringe Dichte, sorge sowie an die ökologischen Bedingungen.
- geringen gestalterischen Anforderungen, (2) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewer-
- geringen Anforderungen an die Erschließung, tungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher
- geringen Anforderungen an die Umweltvor-
Honorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet
sorge sowie an die ökologischen Bedingungen;
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte
3. Honorarzone III: nach Absatz 3 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan
Flächennutzungspläne mit durchschnittlichen ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden
Planungsanforderungen, das heißt mit Honorarzonen zuzurechnen:
- durchschnittlichen Anforderungen aus den 1. Honorarzone 1:
topographischen Verhältnissen und geologi- Ansätze mit bis zu 9 Punkten,
schen Gegebenheiten, 2. Honorarzone II:
- durchschnittlichen Anforderungen aus der bau- Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
lichen und landschaftlichen Umgebung und
Denkmalpflege, 3. Honorarzone III:
Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Nut-
zung, durchschnittliche Dichte, 4. Honorarzone IV:
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderun- Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
gen, 5. Honorarzone V:
- durchschnittlichen Anforderungen an die Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.
Erschließung,
(3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungs-
- durchschnittlichen Anforderungen an die plans in die Honorarzonen sind entsprechend dem
Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in
Bedingungen; Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis
4. Honorarzone IV: zu 5 Punkten zu bewerten."
Flächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen
Planungsanforderungen, das heißt mit 16. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- überdurchschnittlichen Anforderungen aus den a) In Nummer 1 werden in der fünften Grundleistung
topographischen Verhältnissen und geologi- die Worte „und der Schwierigkeitsmerkmale"
schen Gegebenheiten, gestrichen.
- überdurchschnittlichen Anforderungen aus der b) In Nummer 2 werden in der zweiten Grundleistung
baulichen und landschaftlichen Umgebung und nach dem Wort „Zustands" die Worte „unter Ver-
Denkmalpflege, wendung hierzu vorliegender Fachbeiträge" einge-
fügt und die neunte Besondere Leistung wie folgt
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die
gefaßt:
Nutzung, überdurchschnittliche Dichte,
„Statistische und örtliche Erhebungen sowie
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anfor-
Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung,
derungen,
Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie sozio-
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die kulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundlei-
Erschließung, stungen erfaßt".
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2713
c) In Nummer 3 werden die Besonderen Leistungen Durchführen der Beteiligung von Behörden und
wie folgt gefaßt: Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und
von der Planung berührt werden können".
,,Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftrag-
gebers einschließlich Mitwirken an Informations-
schriften und öffentlichen Diskussionen sowie 17. § 38 wird wie folgt gefaßt:
Erstellen der dazu notwendigen Planungsunter-
lagen und Schriftsätze ,,§ 38
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Ver- Honorartafel
fahren im Sinne des§ 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Ver- (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für
fahren im Sinne des§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächen-
Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und nutzungsplänen sind in der nachfolgenden Honorar-
anderen Unterlagen tafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 38 Abs. 1
-·-·
Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
VE von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM
5000 1 650 1 860 1 860 2070 2070 2270 2270 2480 2480 2690
10000 3300 3 710 3 710 4130 4130 4540 4540 4950 4950 5360
20000 5280 5940 5940 6600 6600 7260 7260 7920 7920 8580
40000 9240 10400 10400 11 550 11 550 12 710 12 710 13860 13860 15 020
60000 12 540 14 110 14110 15 680 15 680 17 240 17 240 18 810 18 810 20380
80000 15 490 17 430 17 430 19 370 19 370 21 300 21 300 23240 23240 25180
100 000 18 040 20300 20300 22550 22550 24 810 24810 27060 27060 29320
150 000 23 760 26 730 26730 29700 29700 32670 32670 35640 35640 38 610
200000 28600 32180 32180 35 750 35 750 39330 39330 42900 42900 46480
250 000 33000 37130 37130 41 250 41 250 45380 45380 49500 49500 53630
300 000 37620 42320 42320 47030 47030 51 730 51 730 56430 56430 61130
350 000 42350 47650 47650 52940 52940 58240 58240 63530 63530 68830
400 000 45 760 51 480 51 480 57200 57200 62920 62920 68640 68640 74360
450 000 48 510 54580 54580 60640 60640 66 710 66 710 72770 72770 78840
500 000 51 700 58160 58160 64630 64630 71 090 71 090 77550 77550 84010
600 000 56 760 63860 63860 70950 70950 78050 78050 85140 85140 92240
700 000 60060 67 570 67570 75080 75080 82580 82580 90090 90090 97600
800000 63360 71 280 71 280 79200 79200 87120 87120 95040 95040 102 960
900 000 65340 73 510 73 510 81 680 81 680 89840 89840 98 010 98010 106180
1000000 68200 76730 76730 85250 85250 93780 93780 102 300 102 300 110 830
1500000 75900 85390 85390 94880 94880 104 360 104 360 113 850 113 850 123 340
2 000 000 79200 89100 89100 99000 99000 108 900 108 900 118 800 118 800 128 700
3000 000 85800 96530 96530 107 250 107 250 117 980 117 980 128 700 128 700 139 430
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze 3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs. 2
nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzel- Nr. 4 des Baugesetzbuchs sowie nach § 5 Abs. 2
ansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht
des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zum nach § 5 Abs. 4 des Baugesetzbuchs nur nach-
Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addie- richtlich übernommen werden sollen,
ren. Dabei sind die Ansätze nach Nummern 1 bis 3 1 400 VE,
je Hektar Fläche
gemeinsam einer Honorarzone nach § 36a zuzuord-
nen; der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer 4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die
Honorarzone zuzuordnen. Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum
Beispiel Flächen für Landwirtschaft und Wald nach
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgen- § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuchs
den Ansätzen auszugehen:
je Hektar Fläche 35VE.
1. nach der für den Planungszeitraum entsprechend
den Zielen der Raumordnung und Landesplanung (4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen
anzusetzenden Zahl der Einwohner ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit
dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.
je Einwohner 10VE,
(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der
2. für die darzustellenden Bauflächen
unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach
je Hektar Fläche 1 800 VE, Absatz 3 Nr. 3 für Flächen mit Darstellungen nach§ 5
2714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Abs. 2 Nr. 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berück- ökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen
sichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart
Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnen. werden.
(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach (10) § 20 gilt sinngemäß."
den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen
1 bis 5 zu berechnen ist, beträgt mindestens 4 500 18. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:
Deutsche Mark. Die Vertragsparteien können ab-
,,§ 39a
weichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeit-
honorar nach § 6 schriftlich vereinbaren. Honorarzonen
für Leistungen bei Bebauungsplänen
(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Num-
mern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungs-
Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht plänen gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, daß
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. zuzurechnen ist."
(8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des 19. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefaßt:
§ 37 nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die
Leistungsphasen einzeln in größeren Zeitabständen ,,§ 41
ausgeführt, so kann für den damit verbundenen Honorartafel
erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
werden.
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für
(9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebau-
Absatz 3 Nr. 2 bis 4, für die eine umfassende ungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in
Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozio- Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu §41 Abs.1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
von bis von bis von bis von bis von bis
ha DM DM DM DM DM
0.5 750 2930 2930 5700 5700 8480 8480 11 250 11 250 13430
1 1 500 5 210 5 210 10130 10130 15040 15040 19 950 19 950 23660
2 3000 8 740 8740 16 880 16880 25010 25010 33150 33150 38890
3 4500 11 830 11 830 22760 22760 33690 33690 44630 44630 51 960
4 6000 14480 14480 27750 27750 41 020 41 020 54300 54300 62780
5 7 500 17120 17120 32740 32740 48360 48360 63980 63980 73600
6 9000 19240 19240 36680 36680 54110 54110 71 550 71 550 81 790
7 10 330 21 070 21 070 40080 40080 59070 59070 78080 78080 88820
8 11 320 22850 22850 43430 43430 64020 64020 84600 84600 96130
9 12 310 24520 24520 46570 46570 68630 68630 90680 90680 102 880
10 13300 26180 26180 49 710 49710 73230 73230 96750 96750 109 630
11 14290 27750 27750 52660 52660 77550 77550 102 450 102 450 115 920
12 15280 29140 29140 55220 55220 81 310 81 310 107 400 107 400 121 260
13 16 280 30520 30520 57800 57800 85070 85070 112 350 112 350 126 590
14 17 150 32160 32160 60900 60900 89630 89630 118 360 118 360 133 360
15 17 970 33920 33920 64230 64230 94560 94560 124 880 124 880 140 820
16 18800 35680 35680 67580 67580 99500 99500 131 410 131 410 148 290
17 19 620 37420 37420 70920 70920 104410 104410 137 920 137 920 155 720
18 20450 39190 39190 74270 74270 109 370 109 370 144 450 144450 163190
19 21 280 40950 40950 77620 77620 114 300 114 300 150 970 150 970 170 640
20 22100 42700 42700 80960 80960 119 240 119 240 157 500 157 500 178100
21 22930 44330 44330 84080 84080 123 820 123 820 163 570 163 570 184 970
22 23760 45980 45980 87 210 87210 128 410 128 410 169 640 169 640 191 860
23 24560 47 610 47610 90320 90320 133 010 133 010 175 720 175 720 198 770
24 25390 49250 49250 93430 93430 137 620 137 620 181 800 181 800 205 660
25 26230 50900 50900 96550 96550 142 230 142 230 187 880 187 880 212 550
30 29760 59220 59220 112 470 112 470 165 750 165 750 219 000 219 000 248460
35 32970 67380 67380 128 170 128170 188 970 188 970 249 760 249 760 284170
40 36200 75200 75200 143120 143120 211 080 211 080 279 000 279000 318 000
45 39420 82400 82400 156 960 156 960 231 480 231 480 306 000 306 000 348 980
50 42650 89250 89250 170 000 170 000 250 750 250750 331 500 331 500 378100
60 47700 101 640 101 640 193 800 193 800 285 900 285 900 378 000 378000 431 940
70 52080 112 420 112 420 214480 214480 316470 316470 418 530 418 530 478870
80 56400 123 200 123 200 235 200 235 200 347120 347120 459 040 459 040 525 840
90 60480 134 280 134 280 256 410 256 410 378 540 378 540 500 670 500 670 574 470
100 64500 146 000 146 000 279100 279100 412 200 412 200 545 300 545300 626 800
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2715
(2) Das Honorar ist nach der Größe des Plan- arbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken
bereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß am Sozialplan;
zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im
4. städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel
förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für
Gutachten zu Einzelfragen der Planung, beson-
die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe
dere Plandarstellungen und Modelle, Grenz-
des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der
beschreibungen sowie Eigentümer- und Grund-
geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen; stücksverzeichnisse, Beratungs- und Betreuungs-
die Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.
leistungen, Teilnahme an Verhandlungen mit
(3) Für Bebauungspläne, Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertre-
tungen nach Plangenehmigung;
1. für die eine umfassende Umstrukturierung in bau-
licher, verkehrlicher, sozioökonomischer und öko- 5. städtebauliche Untersuchungen und Planungen im
logischer Sicht vorgesehen ist, Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durch-
führung von Maßnahmen des besonderen Städte-
2. für die die Erhaltung des Bestands bei besonders
baurechts;
komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,
6. Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Sat-
3. deren Planbereich insgesamt oder zum überwie-
zungsentwürfen.
genden Teil als Sanierungsgebiet nach dem Bau-
gesetzbuch festgelegt ist oder werden soll, (2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten
kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden. Leistungen können auf der Grundlage eines detaillier-
ten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein
(4) Die §§ 20, 38 Abs. 6 bis 8 und § 39 gelten Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich verein-
sinngemäß. bart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu
§ 42 berechnen."
Sonstige städtebauliche Leistungen
20. § 44 wird wie folgt gefaßt:
(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen
rechnen insbesondere: ,,§ 44
1. Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmate- Anwendung von Vorschriften
rials für städtebauliche Pläne und Leistungen; aus den Teilen II und V
2. informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-, Die §§ 20, 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinn-
Struktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne. die der gemäß."
Lösung und Veranschaulichung von Problemen
dienen, die durch die formellen Planarten nicht 21. § 45 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
oder nur unzureichend geklärt werden können. Sie
,,(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in
können sich auf gesamte oder Teile von Gemein-
die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierig-
den erstrecken;
keitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungs-
3. Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten merkmale topographische Verhältnisse, Flächen-
Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum nutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit
Beispiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gut- je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologi-
achten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestal- sche Verhältnisse sowie Umweltsicherung und
tungsfragen, städtebauliche Oberleitung. Über- Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten."
22. § 45b wird wie folgt geändert:
a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„ H o n o r a r t a f e I z u § 45 b A b s . 1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM
1 000 20000 24 000 24 000 28000 28000 32000
1 300 24 260 29110 29110 33970 33970 38820
1 600 28 900 34 680 34 680 40450 40450 46230
1 900 32880 39 460 39 460 46030 46030 52610
2200 36 580 43 900 43900 51 220 51 220 58530
2 500 40000 48 000 48000 56000 56000 64000
3000 45 270 54 320 54 320 63370 63370 72430
3 500 50320 60380 60380 70450 70450 80 510
4000 55160 66190 66190 77 220 77220 88260
4500 59 790 71 740 71 740 83 700 83700 95660
5000 64 200 77040 77040 89880 89880 102 720
5500 68390 82070 82070 95 740 95740 109 420
6000 72380 86860 86860 101 340 101 340 115 810
6500 76160 91 390 91 390 106 620 106 620 121 850
2716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM
7000 79720 95660 95660 111600 111 600 127 550
7500 83130 99760 99760 116 380 116 380 133 010
8000 86410 103 690 103 690 120 970 120 970 138 250
8500 89540 107 450 107 450 125 350 125 350 143 260
9000 92530 111 030 111 030 129 540 129 540 148 040
9500 95370 114 450 114 450 133 520 133 520 152 600
10000 98080 117 690 117 690 137 310 137 310 156 920
11 000 103 200 123 840 123 840 144 480 144 480 165 120
12000 108190 129 820 129 820 151 460 151 460 173100
13000 113 020 135 630 135 630 158 230 158 230 180 840
14000 117 720 141 270 141 270 164 810 164 810 188 360
15000 122 280 146 730 146 730 171190 171 190 195 640".
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: 2. Honorarzone II:
,,(4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnitt-
Gesamtfläche des Plangebiets über 15 000 ha lichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht einem Untersuchungsraum
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das - mit durchschnittlicher Ausstattung an ökolo-
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen." gisch bedeutsamen Strukturen,
- mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
23. § 46 a wird wie folgt geändert:
- mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungs-
a) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Pflanzgeboten" nutzung,
durch das Wort „Pflanzpflichten" ersetzt. - mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: - mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegen-
,,(4a) Die Honorare sind nach den Darstellungen über Umweltbelastungen und Beeinträchtigun-
der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase gen von Natur und Landschaft,
4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durch-
endgültigen Planfassung, so sind die Honorare schnittlicher potentieller Beeinträchtigungsinten-
nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber sität;
abgestimmten Planfassung zu berechnen."
3. Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwie-
24. Die §§ 48 bis 49 a werden durch folgende Paragra-
rigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersu-
phen ersetzt:
chungsraum
,,§ 48
- mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstat-
Honorarzonen für Leistungen tung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
bei Umweltverträglichkeitsstudien
- mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglich-
keitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerk- - mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
male ermittelt: - mit stark differenzierten oder kleinräumigen
1. Honorarzone 1: Nutzungsansprüchen,
- mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umwelt-
Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem
belastungen und Beeinträchtigungen von Natur
Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem
Untersuchungsraum und Landschaft,
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher
- mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeut-
potentieller Beeinträchtigungsintensität.
samen Strukturen,
- mit schwach gegliedertem Landschaftsbild, (2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie
Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen
- mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher
- mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nut- Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zuge-
zungsansprüchen, rechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewer-
- mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Um- tungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umwelt-
weltbelastungen und Beeinträchtigungen von verträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewer-
Natur und Landschaft, tungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer 1. Honorarzone 1
potentieller Beeinträchtigungsintensität; Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2717
2. Honorarzone II verträglichkeitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufge-
Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu führten Leistungsphasen 1 ois 5 zusammengefaßt.
30 Punkten, Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundert-
sätzen der Honorare des § 48 b bewertet.
3. Honorarzone III
Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu Bewertung der
42 Punkten. Grundleistungen
in v. H.
(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglich-
der Honorare
keitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend
dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die
Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch 1. Klären der Aufgabenstellung
bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungs- und Ermitteln des Leistungs-
umfangs 3
nutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs
Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale 2. Ermitteln und Bewerten
Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und der Planungsgrundlagen
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie
Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beein- Bestandsaufnahme,
Bestandsbewertung und
trächtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.
zusammenfassende Darstellung 30
§ 48a 3. Konfliktanalyse und Alternativen 20
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
4. Vorläufige Fassung der Studie 40
(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeits-
studien zur Standortfindung als Beitrag zur Umwelt- 5. Endgültige Fassung der Studie 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung
und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten
Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und Unter-
suchungen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender
Fachleistungen
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln und Bewerten
der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unter- Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen,
lagen und örtlicher Erhebungen zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Frage-
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusam- stellungen
menhängen, insbesondere durch Landschafts- Sonderkartierungen
faktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein,
Prognosen
Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser,
Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und Ausbreitungsberechnungen
deren Lebensräume Beweissicherung
- der Schutzgebiete, geschützten Landschafts- Aktualisierung der Planungsgrundlagen
bestandteile und schützenswerten Lebensräume
Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des
- der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen Untersuchungsgebiets
und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der Sachgüter und des kulturellen Erbes
2718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfind-
lichkeit des Naturhaushalts und des Landschafts-
bildes nach den Zielen und Grundsätzen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren
Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beein-
trächtigungen (Vorbelastung) von Natur und Land-
schaft
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der -bewertung in Text und Karte
3. K o n f I i kt an a I y s e u n d AI t e rn a t i v e n
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wir-
kungen
Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen
Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den
projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und
Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den
betroffenen Faktoren
Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der
vertieft zu untersuchenden Alternativen
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbe-
reichs
Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte
4. Vor I ä u f i g e Fass u n g de r Studie
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesent- Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung
lichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alter- Vorstellen der Planung vor Dritten
nativen
Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben
a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede _sich
wesentlich unterscheidende Lösung unter Berück-
sichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichs-
gebots
- des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
- der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
- der Auswirkungen auf den Menschen, die Nut-
zungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle
Erbe
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Unter-
suchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben
(Status-qua-Prognose)
b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht aus-
gleichbarer Beeinträchtigungen
c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unter-
scheidenden Alternativen
Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit
dem Auftraggeber
5. End g ü I t i g e Fass u n g d er St u d i e
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vor-
geschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel
im Maßstab 1 : 5 000 einschließlich einer nichttechni-
schen Zusammenfassung
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2719
§ 48b
Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 48a aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträg-
lichkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 48 b Abs.
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM
50 12 000 14 810 14 810 17 480 17 480 19 950
100 16 000 19 750 19 750 23300 23300 26600
250 26000 32330 32330 38470 38470 44400
500 40250 50500 50500 60650 60650 70600
750 52630 66500 66500 80280 80280 94050
1 000 64000 81 420 81 420 98830 98830 116 200
1 250 74380 95000 95000 115 630 115 630 136 250
1 500 84000 108 000 108 000 132 000 132 000 156 000
1 750 94500 121 330 121 330 148 170 148170 175 000
2000 104 000 133 330 133 330 162 670 162 670 192 000
2500 121 250 155 420 155 420 189 580 189 580 223 750
3000 138 000 175 500 175 500 213 000 213000 250 500
3500 152 250 193 080 193 080 233 920 233 920 274 750
4000 166 000 209 330 209 330 252 670 252 670 296 000
4500 177 750 224250 224 250 270 750 270 750 317 250
5000 190 000 239 170 239170 288 330 288330 337 500
5500 203 500 253 920 253 920 304330 304 330 354 750
6000 216 000 268000 268000 320 000 320000 372000
6500 227 500 281 670 281 670 335 830 335 830 390 000
7000 238 000 295 000 295000 352000 352 000 409000
7 500 251 250 311 250 311 250 371 250 371 250 431 250
8000 264 000 326 670 326 670 389 300 389 300 452000
8500 276 250 342 830 342 830 409 420 409 420 476000
9000 288 000 358 500 358 500 429 000 429000 499 500
9500 299 250 374460 374460 449 670 449 670 524880
10000 310 000 390 000 390000 470 000 470000 550000
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des
Bewertung der
Untersuchungsraumes in Hektar zu berechnen.
Grundleistungen
(3) § 45 b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. in v. H.
der Honorare
§ 49
Honorarzonen für Leistungen
bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen 2. Ermitteln und Bewerten
der Planungsgrundlagen
Für die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen
Bestandsaufnahme,
bei landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48
sinngemäß. Bestandsbewertung und
zusammenfassende Darstellung 15 bis 22
§ 49a
Leistungsbild
Landschaftspflegerischer Begleitplan 3. Ermitteln und Bewerten
des Eingriffs
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflege-
rischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 auf- Konfliktanalyse
geführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. und -minderung der
Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundert- Beeinträchtigungen des
sätzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet. Naturhaushalts und
Landschaftsbildes 25
Bewertung der
Grundleistungen 4. Vorläufige Planfassung
in v H.
der Honorare Erarbeiten der wesent-
lichen Teile einer Lösung
1. Klären der Aufgabenstellung der Planungsaufgabe 40
und Ermitteln des Leistungs-
umfangs 1 bis 3 5. Endgültige Planfassung 10
2720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung
und Ermitteln des Leistungsumfangs
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten
Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und Unter-
suchungen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender
Fachleistungen
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln und Bewerten
der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und
örtlicher Erhebungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusam-
menhängen, insbesondere durch Landschafts-
faktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein,
Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser,
Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und
deren Lebensräume
- der Schutzgebiete, geschützten Landschafts-
bestandteile und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte
Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vor-
handener Unterlagen
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlich-
keit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes
nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft (Vorbelastung)
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der -bewertung in Text und Karte
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
a) Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu
erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaus-
halts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang,
Ort und zeitlichem Ablauf
b) Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Ver-
minderung von Beeinträchtigungen des Naturhaus-
halts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit
den an der Planung fachlich Beteiligten
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2721
Grundleistungen Besondere Leistungen
------------------ ------------- ~ - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungs-
bereichs
e) Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse
von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie
der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und
Karte
4. Vor I ä u f i g e PI anfass u n g
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesent-
lichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alter-
nativen
a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art,
Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich
Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, ins-
besondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und
Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3
Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchti-
gungen und Ausgleich einschließlich Darstellen ver-
bleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
c) Kostenschätzung
Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auf-
traggeber und der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen Behörde
5. E n d g ü I t i g e P I anfass u n g
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in
der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte
(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab - geringer Aufwand für die Festlegung von Ziel-
des Flächennutzungsplans nach § 45 b, bei einer Pla- aussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaß-
nung im Maßstab des Bebauungsplans nach§ 46a zu nahmen;
berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann
2. Honorarzone II:
ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnitt-
§ 49b lichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Honorarzonen für Leistungen durchschnittliche fachliche Vorgaben,
bei Pflege- und Entwicklungsplänen - durchschnittliche Differenziertheit des floristi-
(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwick- schen Inventars oder der Pflanzengesellschaf-
lungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerk- ten,
male ermittelt: - durchschnittliche Differenziertheit des faunisti-
schen Inventars,
1. Honorarzone 1:
- durchschnittliche Beeinträchtigungen oder
Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schädigungen von Naturhaushalt und Land-
Schwierigkeitsgrad, insbesondere schaftsbild,
- gute fachliche Vorgaben, durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung
- geringe Differenziertheit des floristischen Inven- von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwick-
tars oder der Pflanzengesellschaften, lungsmaßnahmen;
- geringe Differenziertheit des faunistischen 3. Honorarzone 111:
Inventars, Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwie-
- geringe Beeinträchtigungen oder Schädigun- rigkeitsgrad, insbesondere
gen von Naturhaushalt und Landschaftsbild, - geringe fachliche Vorgaben,
2722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
- starke Differenziertheit des floristischen Inven- gen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Land-
tars oder der Pflanzengesellschaften, schaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Ziel-
- starke Differenziertheit des faunistischen Inven- aussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnah-
tars, men mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerk-
male Differenziertheit des floristischen Inventars oder
- umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädi- der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit
gungen von Naturhaushalt und Landschafts- des faunistischen Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu
bild,
bewerten.
- hoher Aufwand für die Festlegung von Ziel-
§ 49c
aussagen sowie Pflege- und Entwicklungs-
maßnahmen. Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan (1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die
Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schüt-
Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zuge- zenswerten Landschaftsteilen.
rechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewer- (2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwick-
tungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- lungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten
und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewer- Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in
tungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der
1. Honorarzone 1: Honorare des § 49 d bewertet.
Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten, Bewertung der
Grundleistungen
2. Honorarzone II:
in v. H.
Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten, der Honorare
3. Honorarzone 111:
1. Zusammenstellen der Ausgangs-
Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.
bedingungen 1 bis 5
(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwick- 2. Ermitteln der Planungsgrundlagen 20 bis 50
lungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem
Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das 3. Konzept der Pflege- und
Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu Entwicklungsmaßnahmen 20 bis 40
4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigun- 4. Endgültige Planfassung 5
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Zusammenstellen
der Ausgangsbedingungen
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen,
insbesondere
- ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des
Planungsbereichs
Schutzzweck
- Schutzverordnungen
Eigentümer
2. E r m i t t e I n d e r P I a n u n g s g r u n d I a g e n
Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung
Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbe- Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten
reichs oder Artengruppen
3. Konzept
der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Erfassen und Darstellen von
- Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben
werden soll
- Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen
durchzuführen sind
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2723
Grundleistungen Besondere Leistungen
- Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen
Standortverhältnisse
- Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur
Vorschläge für
- gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter
Tier- und Pflanzenarten
- Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs
- Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vor-
schriften
- die Durchführung der Pflege- und Entwicklungs-
maßnahmen
Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen
Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaß-
nahmen
Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber
4. E n d g ü I t i g e P I anfass u n g
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der
vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte
(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen
etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Lei-
stungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Lei-
stungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der
Honorare des § 49 d zu bewerten.
§ 49d
Honorartafel für Grundleistungen
bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für
die in§ 49c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege-
und Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden
Honorartafel festgesetzt.
H o n o r a r t a f e I z u § 49 d A b s . 1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM
5 4380 8 750 8750 13130 13130 17 500
10 5500 11 000 11 000 16500 16500 22000
15 6 310 12 620 12620 18940 18940 25250
20 6940 13880 13880 20810 20 810 27750
30 8060 16120 16120 24190 24190 32250
40 9060 18 120 18120 27190 27190 36250
50 9940 19 880 19880 29810 29810 39750
75 11 810 23620 23620 35440 35440 47250
100 13 380 26750 26750 40 130 40130 53500
150 15 880 31 750 31 750 47630 47630 63500
200 17 750 35500 35500 53250 53250 71 000
300 20250 40500 40500 60750 60750 81 000
400 22130 44250 44250 66380 66380 88500
500 23630 47250 47250 70880 70880 94500
1 000 29880 59750 59750 89630 89630 119 500
2500 44880 89 750 89750 134 630 134 630 179 500
5000 63630 127 250 127 250 190 880 190 880 254 500
10000 88630 177 250 177 250 265 880 265 880 354 500
--~
2724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des 6. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.
7. die Baunebenkosten.
(3) § 45 b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß."
(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6
25. § 51 wird wie folgt gefaßt: genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die
Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Aus-
,,§ 51
führung überwacht, die Kosten für:
Anwendungsbereich
1. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kosten-
(1) Ingenieurbauwerke umfassen:
gruppe 1.4),
1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2. die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kosten-
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
gruppe 2.1 ),
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausge-
nommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12, 3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenan-
lagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),
4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung
mit Gasen, Feststoffen einschließlich wasserge- 4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bau-
fährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen zeit,
nach§ 68,
5. das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6. Konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsan- 6. Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie
lagen, Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,
7. Sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Ge- 7. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbe-
bäude und Freileitungsmaste. stimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
(2) Verkehrsanlagen umfassen: (8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23
1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen gilt sinngemäß für _Ingenieurbauwerke nach § 51
Freianlagen nach § 3 Nr. 12, Abs. 1 Nr. 1 bis 5.
2. Anlagen des Schienenverkehrs, (9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für
3. Anlagen des Flugverkehrs." unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei
hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei
26. In § 52 werden die Absätze 5 bis 8 durch folgende kontaminierten Standorten, bei selbständigen Geh-
Absätze ersetzt: und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach
Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Stra-
,,(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Lei- ßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwe-
stungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit gen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteigan-
mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese
lagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart
eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemein-
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
same Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithono-
Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein
rar nach § 6 zu berechnen."
gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhun-
dertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten
Kosten: 27. § 53 wird wie folgt geändert:
1. bei dreispurigen Straßen 85v. H., a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. bei vierspurigen Straßen 70v. H., ,,(2) Bewertungsmerkmale sind:
3. bei ~ehr als vierspurigen Straßen 60v. H.,
1. geologische und baugrundtechnische Gege-
4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen benheiten,
mit zwei Gleisen 90v. H.
2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung,
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die
Kosten für: 3. Anforderungen an die Einbindung in die Umge-
1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des bung oder das Objektumfeld,
Erwerbs und des Freimachens, 4. Umfang der Funktionsbereiche oder der kon-
2. andere einmalige Abgaben für Erschließung struktiven oder technischen Anforderungen,
(DIN 276, Kostengruppe 2.3),
5. fachspezifische Bedingungen."
3. Vermessung und Vermarkung,
4. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestand- b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
teile des Objekts sind, ,,(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbau-
5. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zu- werks oder einer Verkehrsanlage in die Honorar-
sätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim zonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad
Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Win- der Planungsanforderungen die Bewertungsmerk-
terbau, male mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2725
bauwerke und Geländeabstützungen ohne Ver-
Ingenieur- Verkehrs- kehrsbelastung als Mittel zur Gelandegestal-
bauwerke anlagen tung, soweit Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3
nach§ 51 nach § 51 bis 5 erforderlich sind;
Abs. 1 Abs. 2
g) einfache gemauerte Schornsteine, einfache
1. Geologische und Maste und Türme ohne Aufbauten; Versor-
baugrundtechnische gungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfa-
Gegebenheiten 5 5 chen Fällen ohne Zwangspunkte;
2. Technische 2. Honorarzone II:
Ausrüstung oder
a) einfache Anlagen zur Gewinnung und Förde-
Ausstattung 5 5 rung von Wasser, zum Beispiel Quellfassun-
3. Anforderungen gen, Sehachtbrunnen; einfache Anlagen zur
an die Einbindung Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behäl-
in die Umgebung oder ter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken; Lei-
das Objektumfeld 5 15 tungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen
4. Umfang der und wenigen Zwangspunkten, einfache Lei-
Funktionsbereiche tungsnetze für Wasser;
oder konstruktiven b) industriell systematisierte Abwasserbe-
oder technischen handlungsanlagen; Schlammabsetzanlagen,
Anforderungen 10 10 Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhal-
5. Fachspezifische tebecken; Leitungen für Abwasser mit geringen
Bedingungen 15 5". Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,
einfache Leitungsnetze für Abwasser;
c) einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und
28. § 54 wird wie folgt gefaßt: Schöpfwerke; einfache feste Wehre, Düker mit
wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit
,,§ 54
gleichförmigem gegliederten Querschnitt und
Objektliste einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als
für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasser-
(1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach entlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über
Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Sohle mit Hochwasserentlastung; Ufer- und
Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache
Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Boots-
1. Honorarzone 1: anlegestellen an fließenden Gewässern, Deich-
a) Zisternen, Leitungen für Wasser ohne Zwangs- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone
punkte; 1, III oder IV erwähnt; Berieselung und rohrlose
Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschied-
b) Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte;
lichen Schütthöhen oder Materialien;
c) Einzelgewässer mit gleichförmigem ungeglie-
derten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausge- d) Transportleitungen für wassergefährdende
nommen Einzelgewässer mit überwiegend öko- Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüp-
logischen und landschaftsgestalterischen Ele- fungen und wenigen Zwangspunkten, industriell
menten; Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsab-
ohne Hochwasserentlastung, ausgenommen scheider;
Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umlade-
stehenden Gewässern; einfache Deich- und stationen offener Bauart für Abfälle oder Wert-
Dammbauten; einfacher, insbesondere flächen- stoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen; einfa-
hafter Erdbau, ausgenommen flächenhafter che, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wert-
Erdbau zur Geländegestaltung; stoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanla-
d) Transportleitungen für wassergefährdende gen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen
Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, und Bauschuttdeponien ohne besondere Ein-
handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen; richtungen;
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umlade- f) gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart,
stationen offener Bauart für Abfälle oder Wert- Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone 1
stoffe ohne Zusatzeinrichtungen; erwähnt; Stützbauwerke mit Verkehrsbelastun-
gen, einfache Kaimauern und Piers, Schmal-
f) Stege, soweit Leistungen nach Teil VIII er-
wände; Uferspundwände und Ufermauern,
forderlich sind; einfache Durchlässe und Ufer-
soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt;
befestigungen, ausgenommen einfache Durch-
einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistun-
lässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Ge-
gen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind;
ländegestaltung, soweit keine Leistungen nach
Teil VIII erforderlich sind; einfache Ufermauern; g) einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorar-
Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutz- zone I erwähnt; Maste und Türme ohne Aufbau-
wälle als Mittel zur Geländegestaltung; Stütz- ten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt;
2726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit f) Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II
zugehörigen Schächten für Versorgungs- oder IV erwähnt; einfache Mehrfeld- und
systeme mit wenigen Zwangspunkten; flach Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerun-
gegründete, einzeln stehende Silos ohne gen; Kaimauern und Piers, soweit nicht in
Anbauten; einfache Werft-, Aufschlepp- und Honorarzone II oder IV erwähnt; Schlitz- und
Helgenanlagen; Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige
Uferspundwände und Ufermauern; Lärm-
3. Honorarzone 111: schutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II
a) Tiefbrunnen, Speicherbehälter; einfache Was- oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach
seraufbereitungsanlagen und Anlagen mit Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; einfache
mechanischen Verfahren; Leitungen für Was- Tunnel- und Trogbauwerke;
ser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlrei- g) Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und
chen Zwangspunkten, Leitungsnetze mit meh- Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme; Ver-
reren Verknüpfungen und mehreren Zwangs- sorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten
punkten und mit einer Druckzone; für Versorgungssysteme unter beengten Ver-
b) Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsa- hältnissen; einzeln stehende Silos mit ein-
mer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzan- fachen Anbauten; Werft-, Aufschlepp- und Hel-
lagen mit mechanischen Einrichtungen; Leitun- genanlagen, soweit nicht in Honorarzone 11 oder
gen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfun- IV erwähnt; einfache Docks; einfache, selbstän-
gen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungs- dige Tiefgaragen; einfache Schacht- und
netze für Abwasser mit mehreren Verknüpfun- Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten,
gen und mehreren Zwangspunkten; schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in
Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahn-
c) Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Hono- höfe;
rarzone II oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftan-
lagen; feste Wehre, soweit nicht in Honorar- 4. Honorarzone IV:
zone II erwähnt; einfache bewegliche Wehre,
a) Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Spei-
Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV
cherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbe-
erwähnt; Einzelgewässer mit ungleichförmi-
reitungsanlagen mit physikalischen und chemi-
gem ungegliederten Querschnitt und einigen
schen Verfahren, einfache Grundwasserdekon-
Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen
taminierungsanlagen, Leitungsnetze für Was-
Zwangspunkten; Hochwasserrückhaltebecken
ser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlrei-
und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle
chen Zwangspunkten;
oder bis 100 000 m3 Speicherraum; Schiffahrts-
kanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen; b) Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in
Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten; Honorarzone 11, III oder V erwähnt; Schlammbe-
Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache handlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser
Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regen- mit zahlreichen Zwangspunkten;
becken und Kanalstauräume mit geringen Ver-
c) schwierige Pump- und Schöpfwerke; Drucker-
knüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Be-
höhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, beweg-
regnung und Rohrdränung;
liche Wehre soweit nicht in Honorarzone III
d) Transportleitungen für wassergefährdende erwähnt; mehrfunktionale Düker, Einzelgewäs-
Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüp- ser mit ungleichförmigem gegliederten Quer-
fungen und wenigen Zwangspunkten; Anlagen schnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässer-
zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkei- systeme mit vielen Zwangspunkten, besonders
ten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen
Tankanlagen in Ortbetonbauweise; einstufige technischen Anforderungen und ökologischen
Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Ausgleichsmaßnahmen; Hochwasserrückhalte-
Honorarzone II erwähnt; Leerrohrnetze mit becken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3
wenigen Verknüpfungen; und weniger als 5 000 000 m Speicherraum;
3
Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umlade-
Tide- oder Hochwasserbeeinflussung; Schiffs-
stationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit schleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbe-
nicht in Honorarzone I oder II erwähnt; Aufbe-
einflussung; besonders schwierige Deich- und
reitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in
Dammbauten; Sperrwerke, soweit nicht in
Honorarzone II oder IV erwähnt; Bauschuttauf-
Honorarzone III erwähnt; Regenbecken und
bereitungsanlagen, soweit nicht in Honorar-
Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfun-
zone II erwähnt; Biomüll-Kompostierungsanla-
gen und zahlreichen Zwangspunkten; kombi-
gen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen,
nierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen;
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Bau-
Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßi-
schuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II
gen Boden- und schwierigen Geländeverhält-
erwähnt; Hausmüll- und Monodeponien, soweit
nissen;
nicht in Honorarzone IV erwähnt; Abdichtung
von Altablagerungen und kontaminierten d) Transportleitungen für wassergefährdende
Standorten, soweit nicht in Honorarzone IV Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Ver-
erwähnt; knüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2727
mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leer- sen, ausgenommen Wege ohne Eignung für
rohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen; den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen
Entwässerungsverhältnissen sowie andere
e) mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wert-
Wege und befestigte Flächen, die. als Gestal-
stoffe, Kornpostwerke, Anlagen zur Konditionie-
tungselement der Freianlage geplant werden
rung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien
und für die Leistungen nach Teil VII nicht erfor-
und Monodeponien mit schwierigen techni-
derlich sind; einfache Verkehrsflächen, Park-
schen Anforderungen, Sonderabfalldeponien,
plätze in Außenbereichen;
Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdepo-
nien, Abdichtung von Altablagerungen und kon- b) Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen
taminierten Standorten mit schwierigen techni- und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorar-
schen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung zonen II bis V erwähnt;
kontaminierter Böden; c) -,
f) schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrük- 2. Honorarzone II
ken; schwierige Kaimauern und Piers; Lärm-
a) Wege im bewegten Gelände mit einfachen Bau-
schutzanlagen in schwieriger städtebaulicher
grund- und Entwässerungsverhältnissen, aus-
Situation, soweit Leistungen nach Teil VIII oder
genommen Wege ohne Eignung für den regel-
Teil XII erforderlich sind; schwierige Tunnel-
mäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Ent-
und Trogbauwerke;
wässerungsverhältnissen sowie andere Wege
g) schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit und befestigte Flächen, die als Gestaltungsele-
Aufbauten und Betriebsgeschoß; Kühltürme, ment der Freianlage geplant werden und für die
soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt; Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind;
Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten außerörtliche Straßen ohne besondere
in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos Zwangspunkte oder im wenig bewegten
mit zusammengefügten Zellenblöcken und Gelände; Tankstellen- und Rastanlagen ein-
Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und facher Art; Anlieger- und Sammelstraßen in
Helgenanlagen, schwierige Docks; selbstän- Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, ein-
dige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorar- fache höhengleiche Knotenpunkte;
zone III erwähnt; schwierige Schacht- und b) Gleisanlagen der freien Strecke ohne beson-
Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten; dere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien
schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis-
Honorarzone V erwähnt; und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit ein-
5. Honorarzone V: fachen Spurplänen;
c) einfache Verkehrsflächen für Landeplätze,
a) Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kom-
Segelfluggelände;
binierter Verfahren der Wasseraufbereitung;
komplexe Grundwasserdekontaminierungsan- 3. Honorarzone III
lagen; a) Wege im bewegten Gelände mit schwierigen
b) schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen;
Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangs-
kombinierte Verfahren der Schlammbehand- punkten oder im bewegten Gelände; schwierige
lung; Tankstellen- und Rastanlagen; innerörtliche
Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorar-
c) schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel
zone 11, IV oder V erwähnt; verkehrsberuhigte
Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke,
Bereiche, ausgenommen Oberflächengestal-
Schiffshebewerke; Hochwasserrückhaltebek-
tungen und Pflanzungen für Fußgängerberei-
ken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3
che nach § 14 Nr. 4; schwierige höhengleiche
Speicherraum; Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Kno-
d) -; tenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag
e) Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen; Straße/Straße;
f) besonders schwierige Brücken, besonders b) innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in
schwierige Tunnel- und Trogbauwerke; Honorarzone IV erwähnt; Gleisanlagen der
freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten;
g) besonders schwierige Schornsteine; Maste und Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten
Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der
Publikumseinrichtungen; schwierige Kühltürme, Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen;
besonders schwierige Schacht- und Kavernen-
c) schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze,
bauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe,
einfache Verkehrsflächen für Flughäfen;
offshore Anlagen.
4. Honorarzone IV
(2) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach
Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der a) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl beson-
Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: derer Zwangspunkte oder im stark bewegten
Gelände, soweit nicht in Honorarzone V
1. Honorarzone 1 erwähnt; innerörtliche Straßen und Plätze mit
a) Wege im ebenen oder wenig bewegten Ge- hohen verkehrstechnischen Anforderungen
lände mit einfachen Entwässerungsverhältnis- oder in schwieriger städtebaulicher Situation,
2728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Berei- Worte „unter Beachtung der Umweltverträg-
che, ausgenommen Oberflächengestaltungen lichkeit".
und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach
cc) In Nummer 8 werden in der ersten Grundlei-
§ 14 Nr. 4; sehr schwierige höhengleiche Kno-
stung nach dem Wort „Bauüberwachung," die
tenpunkte; schwierige höhenungleiche Knoten-
Worte „soweit die Bauoberleitung und die ört-
punkte; Verkehrsflächen für Güterumschlag im
liche Bauüberwachung getrennt vergeben
kombinierten Ladeverkehr;
werden," eingefügt.
b) schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisan-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
lagen der freien Strecke mit einer Vielzahl
besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der ,,(4) Die Vertragsparteien können bei Auftragser-
freien Strecke im stark bewegten Gelände; teilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungs-
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit phase 5 bei Ingenieurbauwerken nach§ 51 Abs. 1
sehr schwierigen Spurplänen; Nr. 1 bis 3 und 5 abweichend von Absatz 1 mit
mehr als 15 bis zu 35 v. H. bewertet wird, wenn in
c) schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen; dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher
5. Honorarzone V Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich
wird. Wird die Planung von Anlagen der Verfah-
a) schwierige Gebirgsstraßen, schwierige inner- rens- und Prozeßtechnik für die in Satz 1 genann-
örtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen ver- ten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer
kehrstechnischen Anforderungen oder in sehr übertragen, dem auch Grundleistungen für diese
schwieriger städtebaulicher Situation; sehr Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so
schwierige höhenungleiche Knotenpunkte; kann für diese Leistungen ein Honorar frei verein-
b) sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen; bart werden. Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist
c) das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berech-
nen."
29. § 55 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,(5) Bei Umbauten und Modernisierungen im
aa) In Nummer 2 werden die Worte „und des Sinne des§ 3 Nr. 5 und 6 von Ingenieurbauwerken
statisch-konstruktiven Konzepts des Trag- können neben den in Absatz 2 erwähnten Beson-
werks" gestrichen und der Fußnotenhinweis,,*)" deren Leistungen insbesondere die nachstehen-
angefügt. den Besonderen Leistungen vereinbart werden:
Ermitteln substanzbezogener Daten und Vor-
bb) Folgende Fußnote wird angefügt:
schriften
.,*) Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine
Tragwerksplanung erfordern, wird die Leistungsphase 2 Untersuchen und Abwickeln der notwendigen
mit 8 v. H. bewertet." Sicherungsmaßnahmen von Bau- oder Betriebszu-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ständen
Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der
aa) In Nummer 1 wird die dritte Grundleistung wie
vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der
folgt gefaßt:
Planung bei Abweichen von den ursprünglichen
,,Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Feststellungen
die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von
der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Schäden oder Mängeln.
Tragwerksplanung".
Satz 1 gilt sinngemäß für Verkehrsanlagen mit
bb) In Nummer 2 werden die siebte Grundleistung geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich
und die erste Besondere Leistung gestrichen; Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder
in der dritten Grundleistung werden die Worte bei schwieriger Anpassung an vorhandene Rand-
„und Umweltverträglichkeit" ersetzt durch die bebauung."
30. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Honorartafel zu §56 Abs.1 (Anwendungsbereich des §51 Abs.1)
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
50000 4390 5520 5520 6650 6650 7770 7770 8900 8900 10030
60000 5090 6380 6380 7660 7660 8950 8950 10230 10230 11 520
70000 5760 7200 7200 8640 8640 10070 10070 11 510 11 510 12 950
80000 6410 7990 7990 9570 9570 11 160 11 160 12740 12740 14320
90000 7050 8 770 8 770 10490 10490 12 210 12 210 13 930 13930 15 650
100 000 7680 9 540 9 540 11 390 11 390 13 250 13250 15100 15100 16960
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2729
An rechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
150 000 10 650 13130 13130 15 610 15 610 18090 18 090 20570 20570 23050
200 000 13 430 16480 16 480 19 520 19 520 22570 22570 25610 25 610 28660
300 000 18 630 22700 22700 26760 26760 30830 30830 34890 34890 38960
400 000 23500 28490 28490 33480 33480 38460 38460 43450 43450 48440
500 000 28130 33970 33970 39820 39820 45660 45660 51 510 51 510 57350
600 000 32 580 39230 39230 45890 45890 52540 52540 59200 59200 65850
700000 36890 44 310 44 310 51 730 51 730 59160 59160 66580 66580 74000
800 000 41 090 49250 49250 57400 57400 65560 65560 73 710 73 710 81 870
900 000 45180 54050 54050 62 910 62 910 71 780 71 780 80640 80640 89 510
1000000 49180 58 730 58 730 68280 68280 77840 77840 87390 87390 96940
1500000 68200 80920 80920 93630 93630 106 350 106 350 119 060 119 060 131 780
2 000 000 86 010 101 580 101 580 117150 117 150 132 720 132 720 148 290 148 290 163 860
3 000 000 119 280 139 970 139 970 160 660 160 660 181 360 181 360 202 050 202 050 222 740
4000 000 150 430 175 730 175 730 201 040 201 040 226 340 226340 251 650 251 650 276 950
5 000000 180 080 209 650 209 650 239 220 239 220 268 790 268 790 298 360 298 360 327 930
6000 000 208 590 242170 242170 275 750 275 750 309 320 309 320 342 900 342 900 376480
7 000000 236 200 273 580 273 580 310 950 310 950 348 330 348 330 385 700 385 700 423 080
8000000 263 070 304070 304070 345080 345080 386 080 386 080 427 090 427090 468 090
9000 000 289 270 333 770 333 770 378 270 378 270 422 760 422 760 467260 467 260 511 760
10 000000 314 920 362 790 362 790 410 660 410 660 458 530 458 530 506400 506 400 554270
15 000 000 436 710 500 060 500 060 563 410 563410 626 750 626 750 690 100 690 100 753450
20 000000 550 740 627960 627960 705170 705170 782390 782 390 859 600 859 600 936 820
30000 000 763 730 865 680 865 680 967630 967 630 1069570 1069570 1171 520 1 171 520 1273470
40000000 963140 1087180 1087180 1 211 220 1 211 220 1335260 1335260 1459300 1 459 300 1 583 340
50000 000 1 153 020 1 297 380 1297380 1 441 750 1 441 750 1 586 110 1 586 110 1 730480 1 730 480 1 874 840".
b) Die Honorartafel zu Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,, Honorar t a f e I zu § 56 Abs . 2 (Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2)
An rechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
50000 4960 6230 6230 7 510 7 510 8780 8 780 10060 10060 11 330
60000 5750 7 200 7200 8640 8640 10090 10090 11 530 11 530 12 980
70000 6500 8120 8120 9740 9740 11 350 11 350 12 970 12 970 14590
80000 7220 9000 9000 10 780 10 780 12 570 12 570 14350 14350 16130
90000 7940 9880 9880 11 810 11 810 13 750 13 750 15680 15 680 17620
100 000 8630 10 720 10 720 12 810 12 810 14890 14 890 16 980 16980 19 070
150 000 11 910 14 690 14 690 17 470 17 470 20250 20250 23030 23030 25 810
200000 14 970 18 370 18 370 21 760 21 760 25160 25160 28550 28550 31 950
300 000 20600 25090 25090 29580 29580 34080 34080 38570 38570 43060
400 000 25730 31 200 31 200 36670 36670 42130 42130 47600 47600 53070
500 000 30530 36880 36880 43230 43230 49570 49570 55920 55920 62270
600 000 35060 42220 42220 49380 49380 56530 56530 63690 63690 70850
700 000 39350 47260 47 260 55170 55170 63080 63080 70990 70990 78900
800 000 43420 52040 52040 60660 60660 69270 ·69 270 77890 77890 86 510
900000 47300 56580 56580 65 860 65860 75150 75150 84430 84430 93 710
1000000 51 030 60940 60940 70850 70850 80760 80760 90670 90670 100 580
1500000 67 460 80040 80040 92620 92620 105 190 105190 117 770 117 770 130 350
2 000 000 80930 95580 95580 110 230 110 230 124 870 124 870 139 520 139 520 154170
3 000 000 112 240 131 710 131 710 151 180 151 180 170 640 170 640 190110 190 110 209 580
4 000000 141 540 165 350 165 350 189 160 189 160 212 960 212 960 236 770 236 770 260 580
5 000 000 169 440 197 260 197 260 225 090 225090 252 910 252 910 280 740 280 740 308 560
6 000 000 196 270 227 860 227 860 259 450 259 450 291 050 291 050 322 640 322640 354 230
7000000 222 250 257 420 257 420 292 580 292 580 327 750 327 750 362 910 362 910 398080
8 000 000 247 530 286 110 286110 324 690 324 690 363 280 363 280 . 401 860 401 860 440 440
9 000 000 272170 314 040 314 040 355 910 355 910 397 790 397 790 439 660 439 660 481 530
10 000 000 296 310 341 350 341 350 386 390 386 390 431 430 431 430 476 470 476470 521 510
15 000 000 410 910 470 510 470 510 530 120 530120 589 720 589 720 649 330 649 330 708 930
20000 000 518 190 590 840 590 840 663 500 663 500 736150 736150 808 810 808 810 881 460
30 000 000 718 600 814 520 814 520 910 450 910 450 1006370 1006370 1 102 300 1 102 300 1 198 220
40000000 906 220 1022930 1022930 1139 640 1 139 640 1256360 1256360 1373070 1 373 070 1 489 780
50 000 000 1084890 1220720 1220720 1356550 1356550 1492390 1492390 1628220 1 628 220 1 764 050".
2730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
31. § 57 wird wie folgt geändert: 33. § 61 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,§ 61
aa) In Nummer 2 werden die Worte „soweit nicht Bau- und landschaftsgestalterische Beratung
besondere vermessungstechnische Anforde- (1) Leistungen für bau- und landschaftsgestalteri-
rungen gestellt werden" durch die Worte sche Beratung werden erbracht, um Ingenieurbau-
„soweit die Leistungen nicht mit besonderen werke und Verkehrsanlagen bei besonderen städte-
instrumentellen und vermessungstechnischen baulichen oder landschaftsgestalterischen Anforde-
Verfahrensanforderungen erbracht werden rungen planerisch in die Umgebung einzubinden.
müssen" ersetzt.
(2) Zu den Leistungen für bau- und landschaftsge-
bb) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch ein stalterische Beratung rechnen insbesondere:
Komma ersetzt und folgende Nummer ange-
fügt: 1. Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der
Vorplanung in gestalterischer Hinsicht,
,, 10. Bei Objekten nach § 51 Abs. 1: Überwa-
2. Darstellung des Planungskonzepts unter Berück-
chen der Ausführung von Tragwerken
sichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktio-
nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Über-
naler, technischer und umweltbeeinflussender
einstimmung mit dem Standsicherheits-
zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
nachweis."
3. Mitwirken beim Werten von Angeboten einschließ-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: lich Sondervorschlägen unter gestalterischen Ge-
,,(2) Das Honorar für die örtliche Bauüberwa- sichtspunkten,
chung kann mit 2,0 bis 3,0 v. H. der anrechenbaren 4. Mitwirken beim Überwachen der Ausführung des
Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart Objekts auf Übereinstimmung mit dem gestalteri-
werden. Die Vertragsparteien können abweichend schen Konzept.
von Satz 1 ein Honorar als Festbetrag unter
(3) Werden Leistungen für bau- und landschaftsge-
Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit verein-
stalterische Beratung einem Auftragnehmer übertra-
baren. Wird ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2
gen, dem auch gleichzeitig Grundleistungen nach § 55
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so
für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen
gilt ein Honorar in Höhe von 2,0 v. H. der anre-
übertragen werden, so kann für die Leistungen für
chenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 als
bau- und landschaftsgestalterische Beratung ein
vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."
besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese
c) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 52 Abs. 8" durch Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars
die Worte ,,§ 52 Abs. 9" ersetzt. für die Grundleistungen im Rahmen der für diese
Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze
zu berücksichtigen.
32. § 59 wird wie folgt gefaßt:
(4) Werden Leistungen für bau- und landschaftsge-
,,§ 59 stalterische Beratung einem Auftragnehmer übertra-
Umbauten und Modernisierungen gen, dem nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55
von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen
übertragen werden, so kann ein Honorar frei verein-
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und bart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragsertei-
Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind lung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeit-
bei Ingenieurbauwerken nach den anrechenbaren honorar nach § 6 zu berechnen.
Kosten nach § 52, der Honorarzone, der der Umbau
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn
oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung
Leistungen für verkehrsplanerische Beratungen bei
des § 53 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des der Planung von Freianlagen nach Teil II oder bei städte-
§ 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe baulichen Planungen nach Teil V erbracht werden."
zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare für die
Grundleistungen nach § 55 und für die örtliche Bau-
überwachung nach § 57 um einen Vomhundertsatz 34. Nach § 61 wird folgender Teil Vita eingefügt:
schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung
„Teil Vita
nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad
der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittli- Verkehrsplanerische Leistungen
chem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1
§ 61 a
kann ein Zuschlag von 20 bis 33 v. H. vereinbart
werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich verein- Honorar für verkehrsplanerische Leistungen
bart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vor-
ein Zuschlag von 20 v. H. als vereinbart. bereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten
erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:
(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.
1. Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamt-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei verkehrsplan,
Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten
einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener 2. Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teil-
Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhan- verkehrsplan
dene Bebauung." sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2731
(2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach (5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit
Absatz 1 Nr. 1' und 2 umfassen insbesondere folgende einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der
Leistungen: Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1
1. Erarbeiten eines Zielkonzeptes, und 3.1 .2) sowie bei Umbauten bei der Auftragsertei-
lung schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren
2. Analyse des Zustandes und Feststellen von Män- Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1
geln, bis 12 ermittelt werden.
3. Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmen- (6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwer-
generhebung, Durchführen und Auswerten dieser ken die vollständigen Kosten für:
Verkehrsmengenerhebung,
1. Erdarbeiten,
4. Beschreiben der zukünftigen Entwicklung,
2. Mauerarbeiten,
5. Ausarbeiten von Planfällen,
3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
6. Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,
4. Naturwerksteinarbeiten,
7. Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten,
5. Betonwerksteinarbeiten,
8. Erarbeiten von Planungsempfehlungen. 6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
(3) Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen 7. Stahlbauarbeiten,
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das 8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die
Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen." anstelle der in den vorgenannten Leistungen ent-
haltenen Stoffe verwendet werden,
35. § 62 wird wie folgt gefaßt: 9. Abdichtungsarbeiten,
,,§ 62 1o. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
Grundlagen des Honorars 11. Klempnerarbeiten,
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Trag- 12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende
werksplanung richtet sich nach den anrechenbaren Konstruktionen,
Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das 13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunder-
Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in kundung,
§ 65.
14. Verbauarbeiten für Baugruben,
(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und
zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundele- 15. Rammarbeiten,
gung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu 16. Wasserhaltungsarbeiten,
ermitteln:
einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen.
1. bei Anwendung von Absatz 4 Absatz 7 bleibt unberührt.
a) für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der (7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von
Kostenberechnung, solange diese nicht vor- Absatz 5 oder 6 die Kosten für
liegt, nach der Kostenschätzung;
1. das Herrichten des Baugrundstücks,
b) für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der
2. Oberbodenauftrag,
Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt,
nach dem Kostenanschlag; 3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschach-
tu ngsarbeiten,
die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung
abweichend von den Buchstaben a und b eine 4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
andere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich 5. nichttragendes Mauerwerk < 11 ,5 cm,
vereinbaren;
6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der
Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt 7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Bei-
oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auf- spiel von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenver-
tragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem kleidungen,
Kostenanschlag. 8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zu-
(3) § 10 Abs. 3 und 3a sowie die §§ 21 und 32 sätzliche Maßnahmen für den Winterbau (bei
gelten sinngemäß. Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen:
nach DIN 276, Kostengruppe 6),
(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und
.zugehörigen baulichen Anlagen 9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und
Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in
55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes
besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und
10. die Baunebenkosten.
20 v. H. der Kosten der Installationen und besonde-
ren Installationen (DIN 276, Kostengruppen (8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der
3.2 und 3.5.2). anrechenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von
2732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, bb) In Nummer 3 wird die vierte Besondere Lei-
sowie die in Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in stung wie folgt gefaßt:
Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder ,,Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermitt-
teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, lung des Tragwerks und der kraftübertragen-
wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten den Verbindungsteile für eine Ausschreibung,
Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt." die ohne Vorliegen von Ausführungsunter-
lagen durchgeführt wird".
36. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 4 werden in der zweiten Grundlei-
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt: stung die Worte ,,, außer Taktschiebeverfah-
„Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung ren, Freivorbau und bauabschnittsweise Her-
stellung auf Vorschubgerüst" gestrichen; fol-
nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeits-
gende Besondere Leistung wird angefügt:
grad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale
ermittelt:". ,,Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieur-
bauwerken, in denen das statische System
b) In Nummer 4 werden am Ende das Semikolon
von dem des Endzustands abweicht".
durch ein Komma ersetzt und folgende Zeilen
angefügt: dd) In Nummer 5 wird in der zweiten Grundlei-
stung vor dem Wort „Ausführungspläne" das
,,- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungs- Wort „fertiggestellten" eingefügt; die Besonde-
prüfung (Ingenieurmauerwerk);". ren Leistungen erhalten folgende Fassung:
c) In Nummer 5 werden am Ende der Punkt durch ein „Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau
Komma ersetzt und folgende Zeilen angefügt: einschließlich Stücklisten, Elementpläne für
,,- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und
Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung Stücklisten
zu berücksichtigen ist." Berechnen der Dehnwege, Festlegen des
Spannvorganges und Erstellen der Spannpro-
37. § 64 wird wie folgt geändert: tokolle im Spannbetonbau
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wesentliche Leistungen, die infolge Änderun-
gen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht
aa) In Nummer 2 wird der Fußnotenhinweis ge- zu vertreten sind, erforderlich werden
strichen.
Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die
bb) Die Fußnote wird wie folgt gefaßt: auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch
,,*) Die Grundleistungen dieser Leistungsphase für Inge- die Pläne des Objektplaners bedürfen".
nieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind im
Leistungsbild der Objektplanung des § 55 enthalten." ee) In Nummer 6 werden die Grundleistungen wie
folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbe-
,,(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von tonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der
Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag
§ 65 zu bewerten: zur Mengenermittlung des Objektplaners
1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Überschlägliches Ermitteln der Mengen der
Auftrag gegeben werden, konstruktiven Stahlteile und statisch erforderli-
chen Verbindungs- und Befestigungsmittel im
2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die
Ingenieurholzbau
Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstim-
mung mit der Genehmigungsplanung und den Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als
Ausführungszeichnungen nach Absatz 3 Nr. 5 Ergänzung zu den Mengenermittlungen als
überprüft, Grundlage für das Leistungsverzeichnis des
Tragwerks".
3. im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Hono-
rarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist." d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ,,(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im
Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 kann neben den in
aa) In Nummer 2 wird als erste Grundleistung Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen ins-
eingefügt: besondere nachstehende Besondere Leistung ver-
„Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 einbart werden:
Nr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung
Leistungsphase 1 von § 55 Abs. 2". der Tragwerkseingriffe".
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2733
38. Die Honorartafel zu § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ H o n o r a r t a f e I z u § 65 A b s . 1
-----··"~~
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
20000 1 880 2180 2180 2940 2940 3850 3850 4630 4630 4940
30000 2630 3040 3040 4050 4050 5290 5290 6340 6340 6750
40000 3330 3830 3830 5090 5090 6620 6620 7920 7920 8440
50000 3990 4590 4590 6070 6070 7890 7890 9420 9420 10030
60000 4640 5320 5320 7030 7030 9100 9100 10850 10850 11 550
70000 5270 6030 6030 7940 7940 10260 10260 12220 12220 13000
80000 5870 6720 6 720 8830 8830 11 400 11 400 13550 13550 14420
90000 6480 7390 7390 9700 9700 12 500 12500 14850 14850 15800
100 000 7060 8050 8050 10 550 10550 13 570 13 570 16120 16120 17130
150 000 9850 11 190 11 190 14560 14560 18650 18650 22060 22060 23430
200000 12 460 14 120 14120 18300 18300 23350 23350 27570 27570 29260
300 000 17 380 19620 19 620 25270 25270 32070 32070 37750 37750 40030
400000 22000 24 780 24 780 31 770 31 770 40160 40160 47180 47180 49980
500000 26 410 29 710 29 710 37930 37930 47830 47830 56080 56080 59390
600 000 30680 34440 34440 43850 43850 55170 55170 64590 64590 68380
700000 34800 39030 39030 49570 49570 62240 62240 72790 72790 77020
800000 38840 43490 43490 55120 55120 69090 69090 80730 80730 85390
900 000 42780 47860 47860 60530 60530 75770 75770 88440 88440 93520
1000000 46640 52130 52130 65820 65820 82280 82280 95960 95960 101 450
1500000 65030 72440 72440 90870 90870 113000 113 000 131 410 131 410 138 780
2 000000 82320 91 480 91480 114 240 114 240 141 540 141 540 164 220 164220 173 310
3 000 000 114810 127 110 127 110 157 710 157 710 194 390 194 390 224 850 224 850 237060
4 000 000 145 340 160 520 160 520 198 250 198 250 243 470 243470 281 020 281 020 296 050
5 000 000 174 530 192 380 192 380 236 750 236 750 289 930 289 930 334070 334070 351 750
6 000 000 202 680 223050 223050 273 690 273 690 334 390 334390 384 770 384 770 404940
7000000 229 980 252 770 252 770 309 400 309 400 377 270 377 270 433 600 433 600 456160
8 000 000 256 600 281 690 281 690 344 060 344 060 418 830 418 830 480870 480870 505 730
9 000000 282 610 309 940 309 940 377 850 377 850 459 260 459 260 526830 526 830 553 890
10000 000 308110 337 590 337 590 410 870 410 870 498 740 498 740 571 650 571 650 600860
15000000 429 640 469 080 469 080 567 220 567 220 684990 684 990 782720 782 720 821 880
20 000 000 543 950 592 390 592390 713 040 713 040 857 950 857950 978 210 978 210 1026410
30 000 000 758 490 823140 823140 984370 984370 1 178 320 1 178 320 1339360 1 339 360 1 403 930".
39. In § 66 werden die Absätze 3 und 4 durch folgende (5) Bei Umbauten nach § 3 Nr. 5 ist bei Gebäuden
Absätze ersetzt: und Ingenieurbauwerken eine Erhöhung des nach
§ 65 ermittelten Honorars um einen Vomhundertsatz
,,(3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Inge-
schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung nach
nieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken,
Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der
die sich durch geringfügige Änderungen der Trag-
Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnitt-
werksplanung unterscheiden und die einen wesent-
lichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von 20
lichen Arbeitsaufwand verursachen, so sind für die
bis 50 v. H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas
1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Lei- anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnitt-
stungsphasen 1 bis 6 des § 64 um 50 vom Hundert, lichem Schwierigkeitgrad ein Zuschlag von 20 v. H.
von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu als vereinbart. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1
mindern. können bei Gebäuden die Kosten für das Abbrechen
(4) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Inge- von Bauwerksteilen (DIN 276, Kostengruppe 1.4.4) den
nieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, anrechenbaren Kosten nach § 62 zugerechnet werden.
für die eine Änderung der Tragwerksplanung ent- Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemäß.
weder nicht erforderlich ist oder nur einen unwesent- (6) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß."
lichen Arbeitsaufwand erfordert, so sind für jede
Wiederholung 40. § 68 wird wie folgt gefaßt:
1. bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nach§ 51 ,,§ 68
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Vomhundertsätze der Lei- Anwendungsbereich
stungsphasen 1 bis 6 des § 64,
Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen
2. bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die
und 7 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 2 Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden
bis 6 des§ 64 Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der
um 90 vom Hundert zu mindern. 1. Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,
2734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- hungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und
und Raumlufttechnik, Brandschutzanlagen;",
3. Elektrotechnik, ,,c) Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs-
4. Aufzug-, Förder- und Lagertechnik, und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Hono-
rarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmelde-
5. Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungs- anlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wähl-
technik, anlagen nach Telekommunikationsordnung,
6. Medizin- und Labortechnik. Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-
Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;".
Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung
sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außen- c) In Nummer 3 werden die Buchstaben a und c wie
anlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von folgt gefaßt:
Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach ,,a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckregler-
Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das stationen einschließlich zugehöriger Rohr-
Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftrags- netze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und
erteilung frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur bio-
Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das logischen, chemischen und physikalischen
Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeit- Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser-
honorar nach § 6 zu berechnen." und sanitärtechnische Anlagen mit überdurch-
schnittlichen hygienischen Anforderungen;
41. Dem § 69 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: automatische Feuerlösch- und Brandschutz-
,,Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kosten- anlagen;",
gruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder ,,c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Nieder-
Konstruktion durch die Leistung der Technischen Aus- spannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeu-
rüstung wesentlich beeinflußt werden." gungs- und Umformeranlagen, Niederspan-
nungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit
42. § 70 wird aufgehoben. Kurzschlußberechnungen, Beleuchtungsanla-
gen nach der Punkt für Punkt-Berechnungs-
43. § 72 wird wie folgt geändert: methode, große Fernmeldeanlagen und
-netze;".
a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtech- 44. Dem § 73 wird folgender Absatz angefügt:
nische Anlagen mit kurzen einfachen Rohr- ,,(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne
netzen;". des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 3
b) In Nummer 2 werden die Buchstaben a und c wie erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die
folgt gefaßt: nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart
werden:
,,a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechni-
sche Anlagen mit umfangreichen verzweigten Durchführen von Verbrauchsmessungen
Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhö- Endoskopische Untersuchungen."
45. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Honorartafel zu §74 Abs.1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III
bare Kosten von bis von bis von bis
DM DM DM DM
10000 2730 3540 3540 4350 4350 5160
15000 3820 4920 4920 6050 6050 7160
20000 4800 6180 6180 7540 7540 8 920
30000 6670 8500 8500 10350 10350 12180
40000 8410 10700 10700 13000 13000 15280
50000 10500 12800 12800 15 550 15550 18290
60000 11 600 14810 14 810 18030 18030 21 240
70000 13100 16 740 16740 20390 20390 24020
80000 14 520 18600 18600 22660 22660 26740
90000 15940 20380 20380 24820 24820 29260
100 000 17 350 22180 22180 27 010 27010 31 860
150 000 23600 30120 30120 36640 36640 43170
200 000 29330 37260 37260 45180 45180 53120
300 000 39620 49900 49900 60190 60190 70470
400 000 49620 61 610 61 610 73580 73580 85560
500000 60120 73760 73 760 87420 87420 101 060
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2735
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III
bare Kosten von bis von bis von bis
DM DM DM DM
600 000 70 600 85 880 85880 101 170 101 170 116 450
700 000 8i 320 98330 98330 115 350 115 350 132 350
800 000 91 950 110840 110 840 129 710 129 710 148 590
900 000 102 720 123 300 123 300 143 890 143 890 164 460
1000000 113 520 135 780 135 780 158 030 158 030 180 290
1 500 000 165 630 194 430 194 430 223 240 223 240 252 050
2 000 000 215 220 247 840 247 840 280 450 280 450 313 050
3 000 000 309 420 343 250 343 250 377100 377100 410 930
4 000 000 400 340 434 760 434 760 469 200 469 200 503 620
5 000 000 489 100 527 490 527 490 565 880 565 880 604 270
6 000 000 573 330 613 820 613 820 654 320 654 320 694 820
7 000 000 649 840 692 360 692 360 734 870 734 870 777 380
7 500 000 685 490 728 810 728 810 772160 772160 815490".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: 49. § 79 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Vertragsparteien können bei Auftrags- ,,§ 79
erteilung abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 8 ein
Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik
Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der
geschätzten Bauzeit schriftlich vereinbaren." Für Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und
Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei
46. § 76 wird wie folgt gefaßt: kann bei den Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7
,,§ 76 der§ 78 Abs. 1 sinngemäß angewandt werden. Wird
Umbauten und Modernisierungen ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich ver-
von Anlagen der Technischen Ausrüstung einbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu
berechnen."
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und
Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind
nach den anrechenbaren Kosten nach § 69, der 50. § 80 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung „2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur
bei sinngemäßer Anwendung des § 71 zuzurechnen Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung,
ist, den Leistungsphasen des § 73 und der Honorar-
der Geräusche von Anlagen der Technischen
tafel des § 74 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine
Ausrüstung und von Außengeräuschen."
Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz
schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung
nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad 51. § 81 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnitt-
,,(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2
lichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1
Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
kann ein Zuschlag von 20 bis 50 v. H. vereinbart
werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich verein- Bewertung
bart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad in v. H.
ein Zuschlag von 20 v. H. als vereinbart. der Honorare
(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß."
1. Erarbeiten des Planungskonzepts
47. § 77 wird wie folgt geändert:
Festlegen der Schallschutz-
a} In Absatz 2 werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.
anforderungen 10
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
2. Erarbeiten des Entwurfs
,,(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 einschließlich Aufstellen der
können zusätzlich bauphysikalische Messungen Nachweise des Schallschutzes 35
an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Tempe-
ratur- und Feuchtemessungen, Messungen zur 3. Mitwirken bei der Ausführungs-
Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen planung 30
des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder 4. Mitwirken bei der Vorbereitung
der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen." der Vergabe und bei der Vergabe 5
48. § 78 wird wie folgt geändert: 5. Mitwirken bei der Überwachung
schalltechnisch wichtiger
a) In Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt: Ausführungsarbeiten 20".
,,5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung-".
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: 52. In§ 82 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Gebäude mit
,,(4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie Mischnutzung" durch die Worte „Gebäude mit
§ 22 gelten sinngemäß." gewerblicher und Wohnnutzung" ersetzt.
2736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
53. Die Honorartafel zu § 83 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ H o n o r a r t a f e I z u § 83 A b s . 1
-
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III
bare Kosten von bis von bis von bis
DM DM DM DM
500 000 2960 3390 3390 3910 3 910 4500
600 000 3300 3 780 3 780 4370 4370 5040
700 000 3630 4170 4170 4 810 4 810 5540
800000 3950 4530 4530 5230 5230 6020
900 000 4260 4880 4880 5620 5620 6480
1000000 4540 5 210 5 210 6010 6 010 6930
1500000 5900 6 770 6770 7800 7800 8990
2 000 000 7100 8150 8150 9390 9390 10 820
3 000 000 9250 10 620 10620 12 240 12240 14110
4 000 000 11 180 12 830 12830 14 780 14 780 17050
5 000 000 12 950 14860 14860 17130 17130 19 760
6 000000 14 610 16 760 16 760 19320 19320 22280
7000 000 16180 18570 18 570 21400 21 400 24670
8 000 000 17 680 20280 20280 23380 23380 26950
9 000 000 19 110 21 920 21 920 25270 25270 29140
10 000000 20490 23520 23520 27100 27100 31 250
15 000000 26820 30780 30780 35480 35480 40900
20000000 32470 37270 37270 42940 42940 49520
30000000 42530 48 810 48810 56240 56240 64860
40 000 000 51 500 59100 59100 68110 68110 78550
50 000 000 59750 68570 68570 79020 79020 91120".
54. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 4 die Zahl „ 1O" durch die Zahl „5" und in Nummer 5 die Zahl „ 1O" durch die Zahl
,, 15" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den
anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach den§§ 87 und 88
zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in § 89. § 22 bleibt unberührt."
c) Absatz 6 wird gestrichen; Absatz 7 wird Absatz 6.
55. Die Honorartafel zu § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ H o n o r a r t a f e I z u § 89 A b s . 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
100 000 2000 2 610 2 610 3200 3200 3 810 3 810 4400 4400 5010
200 000 2 310 3000 3000 3 700 3 700 4390 4390 5080 5080 5780
300000 2 610 3390 3390 4180 4180 4960 4960 5740 5740 6520
400 000 2900 3770 3 770 4640 4640 5 510 5 510 6380 6380 7250
500 000 3180 4140 4140 5090 5090 6050 6050 7 010 7010 7960
600 000 3470 4500 4500 5530 5530 6580 6580 7 610 7 610 8660
700 000 3 730 4850 4850 5970 5970 7100 7100 8 210 8 210 9340
800 000 4000 5200 5200 6400 6400 7600 7600 8800 8800 10000
900 000 4270 5540 5540 6820 6820 8110 8110 9380 9380 10660
1000000 4520 5890 5890 7240 7240 8600 8600 9960 9960 11 320
1500000 5790 7 510 7 510 9250 9250 10990 10990 12 720 12 720 14450
2000000 6990 9090 9090 11 180 11 180 13280 13280 15370 15370 17 470
3000 000 9300 12 080 12080 14860 14860 17660 17660 20440 20440 23230
4 000 000 11 510 14 950 14950 18400 18400 21 860 21 860 25300 25300 28750
5 000 000 13 650 17 740 17 740 21 840 21 840 25940 25940 30020 30020 34120
6000 000 15 750 20470 20470 25190 25190 29930 29930 34640 34640 39380
7000000 17 820 23160 23160 28500 28500 33860 33860 39180 39180 44540
8000 000 19860 25 810 25810 31 760 31 760 37730 37730 43660 43660 49630
9 000 000 21 870 28420 28420 34970 34970 41 560 41 560 48080 48080 54660
10 000 000 23860 31 010 31 010 38160 38160 45340 45340 52460 52460 59640
15 000 000 33590 43660 43660 53 720 53720 63830 63830 73870 73870 83 970".
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2737
56. In § 92 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende parteien dies bei Auftragserteilung schriftlich verein-
Absätze ersetzt: baren, nach einer anderen Kostenermittlungsart.
(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Ab-
,,(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 satz 1 übertragen, so gilt§ 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach
§ 62 Abs. 3 bis 8, der Honorarzone, der die Gründung (5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer
nach§ 93 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei ver-
in§ 94. einbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftrags-
erteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als
(3) Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
nach der Kostenberechnung oder, wenn die Vertrags- (6) § 66 Abs. 1, 2, 5 und 6 gilt sinngemäß."
57. Die Honorartafel zu § 94 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ H o n o r a r t a f e I z u § 94 A b s . 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
100 000 880 1 580 1 580 2290 2290 2990 2990 3 700 3700 4400
150 000 1 090 1 930 1 930 2760 2760 3600 3600 4430 4430 5270
200000 1 270 2 210 2 210 3160 3160 4090 4090 5040 5040 5980
300000 1 570 2700 2700 3 810 3 810 4930 4930 6040 6040 7160
400 000 1 830 3090 3090 4360 4360 5 610 5 610 6880 6880 8140
500 000 2050 3430 3430 4820 4820 6220 6220 7600 7600 8990
600000 2260 3750 3750 5250 5250 6750 6750 8250 8250 9750
700 000 2450 4050 4050 5640 5640 7240 7240 8830 8830 10430
800000 2630 4 310 4310 6 010 6 010 7690 7690 9380 9380 11 070
900 000 2790 4570 4570 6340 6340 8120 8120 9890 9890 11 660
1 000000 2950 4 810 4810 6660 6660 8 510 8 510 10 360 10360 12220
1500000 3650 5 850 5850 8040 8040 10240 10240 12430 12430 14630
2 000 000 4260 6730 6730 9 210 9210 11 670 11 670 14150 14150 16620
3 000 000 5260 8180 8180 11 110 11 110 14050 14050 16970 16970 19 900
4000 000 6130 9430 9430 12720 12720 16020 16020 19 310 19 310 22610
5 000 000 6890 10 510 10 510 14110 14 110 17730 17730 21 340 21 340 24960
6 000 000 7 580 11 470 11 470 15 370 15 370 19270 19270 23170 23170 27060
7 000 000 8220 12 360 12360 16 520 16 520 20670 20670 24830 24830 28970
8 000 000 8 810 13200 13200 17 580 17 580 21 970 21 970 26350 26350 30730
9 000 000 9370 13 970 13970 18 580 18 580 23180 23180 27790 27790 32380
10 000 000 9 910 14 720 14 720 19 530 19 530 24320 24320 29130 29130 33940
15 000000 12 270 17 940 17940 23610 23 610 29280 29280 34950 34950 40620
20 000 000 14 270 20650 20650 27030 27030 33400 33400 39780 39780 46160
30 000000 17 660 25180 25180 32690 32690 40220 40220 47730 47730 55250
40000000 20550 29000 29000 37430 37430 45880 45880 54320 54320 62770
50 000 000 23100 32340 32340 41 580 41 580 50820 50820 60060 60060 69 300".
58. Teil XIII wird wie folgt gefaßt: der Landesvermessung und des Liegenschaftska-
tasters durchgeführt werden.
„Teil XIII
Vermessungstechnische Leistungen (2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen
rechnen:
§ 96
1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Ent-
Anwendungsbereich
wurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Ver-
(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das kehrsanlagen,
Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und
Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstel- 2. Bauvermessung für den Bau und die abschlie-
len von Plänen, das Übertragen von Planungen in die ßende Bestandsdokumentation von Gebäuden,
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Über-
wachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit 3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs-
besonderen instrumentellen und vermessungstech- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebun-
nischen Verfahrensanforderungen erbracht werden dene Vermessungen, Fernerkundung und geogra-
müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, phisch-geometrische Datenbasen sowie andere
die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke sonstige vermessungstechnische Leistungen.
2738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 97 - sehr geringen Beeinträchtigungen durch die
Grundlagen des Honorars Geländebeschaffenheit und bei der Begehbar-
bei der Entwurfsvermessung keit,
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Ent- - sehr geringer Behinderung durch Bebauung
wurfsvermessung richtet sich nach den anrechen- und Bewuchs,
baren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der - sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der
Honorartafel in § 99. - sehr geringer Topographiedichte;
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrunde- 2. Honorarzone II:
legung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 Vermessungen mit geringen Anforderungen, das
nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange heißt mit
diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien
dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach - guter Qualität der vorhandenen Kartenunter-
der Kostenschätzung. lagen,
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungs-
kosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln: - guter Qualität des vorhandenen Lage- und
1. bei Gebäuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5, Höhenfestpunktfeldes,
2. bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 - geringen Beeinträchtigungen durch die Gelände-
und sinngemäß nach § 1O Abs. 4, beschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
3. bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und - geringer Behinderung durch Bebauung und
sinngemäß nach § 10 Abs. 4. Bewuchs,
- geringer Behinderung durch Verkehr,
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieur-
bauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach geringer Topographiedichte;
Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie
3. Honorarzone III:
folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
1. bis zu 1 Mio. DM Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderun-
40v. H.,
gen, das heißt mit
2. über 1 Mio. bis zu 2 Mio. DM 35v. H.,
befriedigender Qualität der vorhandenen Karten-
3. über 2 Mio. bis zu 5 Mio. DM 30v. H., unterlagen,
4. über 5 Mio. DM 25v. H.
durchschnittlichen Anforderungen an die Ge-
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die§§ 97a und 97b nauigkeit,
gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen befriedigender Qualität des vorhandenen Lage-
bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen und Höhenfestpunktfeldes,
Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem
Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen, Geh- und durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch
Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das die Geländebeschaffenheit und bei der Begeh-
Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei barkeit,
vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auf- durchschnittlicher Behinderung durch Bebau-
tragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar ung und Bewuchs,
als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
(6) § 21 gilt sinngemäß.
- durchschnittlicher Topographiedichte;
(7) Umfaßt ein Auftrag Vermessungen für mehrere
Objekte, so sind die Honorare für die Vermessung 4. Honorarzone IV:
jedes Objekts getrennt zu berechnen. § 23 Abs. 2 gilt Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anfor-
sinngemäß. derungen, das heißt mit
§ 97a kaum ausreichender Qualität der vorhandenen
Kartenunterlagen,
Honorarzonen für Leistungen
bei der Entwurfsvermessung - überdurchschnittlichen Anforderungen an die
(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermes- Genauigkeit,
sung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: - kaum ausreichender Qualität des vorhandenen
1. Honorarzone 1: Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch
das heißt mit die Geländebeschaffenheit und bei der Begeh-
barkeit,
- sehr hoher Qualität der vorhandenen Karten-
unterlagen, überdurchschnittlicher Behinderung durch Be-
bauung und Bewuchs,
- sehr geringen Anforderungen an die Genauig-
keit, - überdurchschnittlicher Behinderung durch Ver-
- sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- kehr,
und Höhenfestpunktfeldes, - überdurchschnittlicher Topographiedichte;
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2739
5. Honorarzone V: (3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung
in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwie-
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen,
das heißt mit rigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung
die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen
- mangelhafter Qualität der vorhandenen Karten- Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit
unterlagen, und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfest-
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit, punktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungs-
merkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebe-
- mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- schaffenheit und bei der Begehbarkeit, Behinderung
und Höhenfestpunktfeldes,
durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung
- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbar- Bewertungsmerkmal T opographiedichte mit bis zu
keit, 15 Punkten zu bewerten.
- sehr hoher Behinderung durch Bebauung und
§ 97b
Bewuchs,
Leistungsbild Entwurfsvermessung
- sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
- sehr hoher Topographiedichte. (1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt
die terrestrischen und photogrammetrischen Vermes-
(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungs- sungsleistungen für die Planung und den Entwurf von
merkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanla-
und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorar- gen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2
zone die Vermessung zugerechnet werden kann, so aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammenge-
ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu faßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vom-
ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der hundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.
Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzu-
rechnen: Bewertung der
Grundleistungen
1. Honorarzone 1: in V. H.
Vermessungen mit bis zu 14 Punkten, der Honorare
2. Honorarzone II:
1. Grundlagenermittlung 3
Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
3. Honorarzone III: 2. Geodätisches Festpunktfeld 15
Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten, 3. Vermessungstechnische Lage-
und Höhenpläne 52
4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten, 4. Absteckungsunterlagen 15
5. Honorarzone V: 5. Absteckung für Entwurf 5
Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten. 6. Geländeschnitte 10
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
Einholen von Informationen und Beschaffen von Unter- Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum
lagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt Betreten von Grundstücken, zum Befahren von
Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrs-
sicherungsmaßnahmen
Ortsbesichtigung
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von
den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierig-
keitsgrad
2. G e o d ä t i s c h e s F e s t p u n kt f e I d
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenpunkten Netzanalyse und Meßprogramm für Grundnetze hoher
Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungs- Genauigkeit
skizzen Vermarken bei besonderen Anforderungen
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Paßpunkte Bau von Festpunkten und Signalen
Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordi-
naten- und Höhenverzeichnisses
2740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
3. Ver m es s u n g s t e c h n i s c h e
Lage- und Höhenpläne
Topographisch/Morphologische Geländeaufnahme Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
(terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfas- Vermessungsarbeiten Untertage, unter Wasser oder
sen von Zwangspunkten
bei Nacht
Auswerten der Messungen/Luftbilder Maßnahmen für umfrangreiche anordnungsbedürftige
Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Verkehrssicherung
Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und
Katasterinformation Anlagen außerhalb normaler topographischer Auf-
Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schicht- nahmen wie zum Beispiel Fassaden, und Innenräume
linienform von Gebäuden
Erstellen eines digitalen Geländemodells Eintragen von Eigentümerangaben
Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhande- Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus
nen Unterlagen
Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der recht-
Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Fest- lichen Bedingungen für behördliche Genehmigungs-
setzungen verfahren
Liefern aller Meßdaten in digitaler Form Erfassen von Baumkronen
4. Abstec ku ng s u nte rl ag e n
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rah-
und Erstellen von Absteckungsunterlagen men der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstand-
flächen, Fahrbahndecken)
5. Absteckung für den Entwurf
Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Ört-
lichkeit
Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für
Erörterungsverf ahren
6. Ge I ä n des c h n i t t e
Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen
aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen
§ 98 kehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Ver-
Grundlagen des Honorars kehr, ausgenommen Wasserstraßen, Geh- und Rad-
bei der Bauvermessung wegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das
Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bau- vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auf-
vermessung richtet sich nach den anrechenbaren tragserteilung vereinbart, so ist das Honorar als Zeit-
Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die honorar nach § 6 zu berechnen.
Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorar-
tafel in § 99. (5) Die §§ 21 und 97 Abs. 3 und 7 gelten sinn-
gemäß.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundele-
§ 98a
gung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach
Honorarzonen für Leistungen
der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese
bei der Bauvermessung
nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der (1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung
Kostenberechnung. auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 1 . Honorarzone 1:
100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsan- Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen,
lagen, 80 vom Hundert der nach § 97 Abs. 3 ermittel- das heißt mit
ten Kosten. - sehr geringen Beeinträchtigungen durch die
(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b Geländebeschaffenheit und bei der Begehbar-
gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen keit,
bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, - sehr geringen Behinderungen durch Bebauung
Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Ver- und Bewuchs,
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1990 2741
- sehr geringer Behinderung durch den Verkehr, 5. Honorarzone V:
- sehr geringen Anforderungen an die Genauig- Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen,
keit, das heißt mit
- sehr geringen Anforderungen durch die Geo- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die
metrie des Objekts, Geländebeschaffenheit und bei der Begehbar-
- sehr geringer Behinderung durch den Bau- keit,
betrieb; - sehr hohen Behinderungen durch Bebauung
2. Honorarzone II: und Bewuchs,
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das - sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
heißt mit - sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- geringen Beeinträchtigungen durch die Gelände- sehr hohen Anforderungen durch die Geo-
beschaffenheit und bei der Begehbarkeit, metrie des Objekts,
- geringen Behinderungen durch Bebauung und sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
Bewuchs,
(2) § 97 a Abs. 2 gilt sinngemäß.
- geringer Behinderung durch den Verkehr,
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit, (3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die
- geringen Anforderungen durch die Geometrie Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeits-
des Objekts, grad der Anforderungen an die Vermessung das
Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch die
- geringer Behinderung durch den Baubetrieb; Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit
3. Honorarzone III: bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinde-
rungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderun- durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit
gen, das heißt mit sowie Anfor~erungen durch die Geometrie des
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungs-
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, merkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu
- durchschnittlichen Behinderungen durch Bebau- 15 Punkten zu bewerten.
ung und Bewuchs,
§ 98b
durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
Leistungsbild Bauvermessung
- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauig-
keit, (1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die
- durchschnittlichen Anforderungen durch die Geo- terrestrischen und photogrammetrischen Vermes-
metrie des Objekts, sungsleistungen für den Bau und die abschließende
Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieur-
- durchschnittlicher Behinderung durch den Bau-
betrieb; bauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistun-
gen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungs-
4. Honorarzone IV: phasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der
nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anfor-
Honorare des § 99 bewertet.
derungen, das heißt mit
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch
Bewertung der
die Geländebeschaffenheit und bei der Begeh- Grundleistungen
barkeit, in v. H.
überdurchschnittlichen Behinderungen durch der Honorare
Bebauung und Bewuchs,
überdurchschnittlicher Behinderung durch den 2
1. Baugeometrische Beratung
Verkehr,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die 2. Absteckung für die Bauausführung 14
Genauigkeit,
- überdurchschnittlichen Anforderungen durch 3. Bauausführungsvermessung 66
die Geometrie des Objekts,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch den 4. Vermessungstechnische
Baubetrieb; Überwachung der Bauausführung 18
2742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
- - - - - - - -- --------------------------------~--------------------
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbe-
die erforderlichen Genauigkeiten schreibungen
Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen
Bezugs- und Benennungssystems der Objektvermessung
Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und
Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für
die Baustelleneinrichtung
2. Abs t eck u n g f ü r Bau aus f ü h r u n g
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die
Örtlichkeit
Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Haupt-
punkte und der Absteckungsunterlagen an das bauaus-
führende Unternehmen
3. Bauau s f ü h r u n g s ver m es s u n g
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfest- Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs-
punktfeldes und fertigungstechnischen Verformungen
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
und Achspunkten
Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere ver-
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestim- messungstechnische Leistungen gegeben sind
menden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe Herstellen von Bestandsplänen
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der
Deformationen des zu erstellenden Objekts an kon-
Bauausführung
struktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen
keine Grundleistung) Fortführen der vermessungstechnischen Bestands-
pläne nach Abschluß der Grundleistung
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauaus-
führung als Grundlage für den Bestandsplan
4. Vermessungs t e c h n i s c h e Über wach u n g
der Bauausführung
Kontrollieren der Bauausführung durch stichproben- Prüfen der Mengenermittlungen
artige Messungen an Schalungen und entstehenden Einrichten eines geometrischen Objektinformations-
Bauteilen
systems
Fertigen von Meßprotokollen
Planen und Durchführen von langfristigen vermes-
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmes- sungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen
sungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen
erstellenden Objekts
Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen,
soweit besondere vermessungstechnische Anforde-
rungen gegeben sind
(3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.
§ 99
Honorartatel
für Grundleistungen bei der Vermessung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in den§§ 97b und 98b aufgeführten Grundleistungen sind
in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Nr. 68 - Tag der Ausgab'3: Bonn, den 18. Dezember 1990 2743
Honorartafel zu § 99 Abs. 1
Anrechen- Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
bare Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
100 000 4000 4 700 4 700 5400 5400 6100 6100 6800 6800 7500
200000 6000 6900 6900 7800 7800 8 700 8 700 9600 9600 10500
300 000 7800 8900 8900 10000 10000 11 100 11 100 12200 12200 13300
400 000 9300 10500 10 500 11 800 11 800 13000 13000 14300 14300 15500
500 000 10600 12000 12 000 13 400 13400 14800 14800 16 200 16200 17600
600 000 11 800 13 300 13300 14800 14800 16300 16300 17 800 17 800 19300
700 000 13 000 14 600 14600 16300 16300 17 900 17900 19600 19600 21200
800 000 14200 16 000 16000 17 700 17700 19500 19 500 21 200 21 200 23000
900 000 15 400 17 300 17 300 19200 19200 21 000 21 000 22900 22900 24800
1000000 16 600 18 600 18 600 20600 20600 22600 22600 24600 24600 26600
1500000 20400 22800 22800 25200 25200 27600 27600 30000 30000 32400
2 000 000 24400 27000 27000 29800 29800 32600 32600 35400 35400 38200
3 000 000 32000 35400 35400 39000 39000 42600 42600 46200 46200 49800
4 000 000 39600 43800 43800 48200 48200 52600 52600 57000 57000 61400
5 000000 47200 52200 52200 57400 57400 62600 62600 67800 67800 73000
6 000 000 54800 60600 60600 66600 66600 72600 72600 78600 78600 84600
7000 000 62400 69000 69000 75800 75800 82600 82600 89400 89400 96200
8 000 000 70000 77400 77400 85000 85000 92600 92600 100 200 100 200 107 800
9 000 000 77600 85800 85800 94200 94200 102 600 102 600 111000 111000 119 400
10 000 000 85200 94200 94200 103 400 103 400 112 600 112 600 121 800 121 800 131 000
15 000 000 123 200 136 200 136 200 149 400 149 400 162 600 162 600 175 800 175 800 189 000
20 000000 161 000 178 200 178 200 195 400 195 400 212 600 212 600 229 800 229 800 247 000
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. bart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu
berechnen."
§ 100
Sonstige vermessungstechnische Leistungen
59. Dem § 103 wird folgender Absatz angefügt:
(1) Zu den sonstigen vermessungstechnischen Lei-
,,(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entspre-
stungen rechnen:
chend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1991 in
1. Vermessungen an Objekten außerhalb der Ent- Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf
wurfs- oder Bauphase, vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge."
2. nicht objektgebundene Flächenvermessungen, die
die Herstellung von Lage- und Höhenplänen zum
Ziel haben und nicht unmittelbar mit der Realisie- Artikel 2
rung eines Objekts in Verbindung stehen, sowie
Vermessungsleistungen für Freianlagen und im Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der
Zusammenhang mit städtebaulichen oder land- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der vom
schaftsplanerischen Leistungen, Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden
3. Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
und Interpretieren von Luftbildern und anderer
raumbezogener Daten umfassen, die durch Auf-
Artikel 3
zeichnung über eine große Distanz erfaßt sind, als
Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nung und des Umweltschutzes, tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 § 1 des Geset-
4. vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau zes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung
von geographisch-geometrischen Datenbasen für des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und
raumbezogene Informationssysteme, Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBI. 1
5. Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den S. 1745) auch im Land Berlin.
§§ 97 b und 98 b erfaßt sind.
(2) Für sonstige vermessungstechnische Leistun- Artikel 4
gen kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein
Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich verein- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
2744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz-· Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Te i I II
Nr. 46, ausgegeben am 15. Dezember 1990
Tag 1nhalt Seite
11. 12. 90 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche
und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere .......................... . 1486
13. 11. 90 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über die Beziehungen auf dem Gebiet
des Films ......................................................................... . 1544
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