2586 Bundesresetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland
zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates
(EuRatWahlG)
Vom 6. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Tod oder aus sonstigen Gründen bestimmt der Deutsche
Bundestag.
Artikel 1
(1) Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in der
Parlamentarischen Versammlung des Europarates und
ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bundestag Artikel 3
jeweils für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
gewählt. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines Bundestages
führt der neue Bundestag innerhalb von drei Monaten nach
seinem ersten Zusammentritt eine Neuwahl durch.
Artikel 4
(3) Die Amtszeit der neugewählten Vertreter und Stell-
vertreter beginnt mit der Bestätigung der Mandate durch (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
die Parlamentarische Versammlung und endet mit der Kraft.
Bestätigung der Mandate ihrer Nachfolger durch die Parla-
mentarische Versammlung. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Wahl der Vertre-
ter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentari-
schen Versammlung des Europarates in der im Bundes-
Artikel 2
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 111-4, veröffent-
Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge im Fall des lichten bereinigten Fassung, geändert durch das Gesetz
Ausscheidens eines Vertreters oder Stellvertreters infolge vom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2204), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2587
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Entlastung der Gerichte
in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
Vom 6. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Entlastung der Gerichte in det Verwaltungs- und Finanz-
gerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBI. 1S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1274), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt gefaßt:
„Artikel 1
Geltungsdauer
Bis zum 31 . Dezember 1992 gelten für Verfahren vor den Gerichten in der
Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des Artikels 3 dieses Gesetzes."
2. In Artikel 5 Abs. 2 wird die Jahreszahl „1990" durch die Jahreszahl „ 1992"
ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 6. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ehemalige Angehörige der Reserve sowie frühere
nicht wehrpflichtige Soldaten auf Zeit und Berufs-
Artikel 1 soldaten, die wehrdienstfähig sind und das fünf-
undsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
Änderung des Soldatengesetzes haben, können mit ihrem Einverständnis zu dienst-
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt- lichen Veranstaltungen durch den Bundesminister
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zu- der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
letzt geändert durch Artikel 7 § 37 des Gesetzes vom zugezogen werden. Während der Dienstleistung
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt sind sie Soldat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
geändert:
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
und 6.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Ersten Abschnitt werden unter Nummer 2 nach 3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
der Bezeichnung „28" die Wörter „Urlaub bis zum
Beginn des Ruhestandes" und die Zahl „28 a" ,,§ 2
eingefügt.
Beginn und Dauer des Wehrdienstverhältnisses
b) Im Zweiten Abschnitt werden unter Nummer 3
Buchstabe a) nach der Bezeichnung „51" die Wör- (1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
ter „Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer 1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
Berufssoldaten" und die Zahl „51 a" eingefügt. zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeit-
c) Im Fünften Abschnitt werden die Wörter „Einstel- punkt, der im Einberufungsbescheid für den
lung von Soldaten und Beamten der früheren Diensteintritt festgesetzt wird;
Wehrmacht und von anderen Bewerbern ... 60" 2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
durch die Wörter „Einstellung von anderen Bewer- mit dem Zeitpunkt der Ernennung;
bern . . . 60" sowie die Wörter „Besondere Ent-
3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.
lassung von Soldaten und Beamten der früheren
Wehrmacht und von anderen Bewerbern ... 61" (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf
durch die Wörter „Entlassung von anderen Bewer- des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr
bern ... 61" ersetzt. Nach der Bezeichnung „73" ausscheidet."
werden die Wörter „Übergangsvorschrift aus Anlaß
des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 4. § 28 wird wie folgt geändert:
BGBI. 1 S. 2588)" und die Zahl ,,74" eingefügt.
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
2. § 1 wird wie folgt geändert: ,,(5) Einern Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten
kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sach-
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
bezüge einschließlich der unentgeltlichen truppen-
,,(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von
kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflich- drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
tet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das auf längstens zwölf Jahre gewährt werden, wenn
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann beru- er
fen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren
begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. In ein Wehr-
oder
dienstverhältnis nach Satz 1 und 2 können auch
Frauen für Verwendungen im Sanitäts- und Militär- b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürf-
musikdienst berufen werden. tigen sonstigen Angehörigen
(3) Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unter- tatsächlich betreut und pflegt. Bei einem Soldaten
liegen (§ 1 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes), auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig,
umfaßt die freiwillig eingegangene Verpflichtung als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der
die im folgenden Absatz 4, in § 51 Abs. 1 Nr. 1, Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der
§ 51 a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weiteren Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist
Dienstleistungen." spätestens sechs Monate vor Ablauf der geneh-
migten Beurlaubung zu stellen. Während der Beur-
b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: laubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten
,,(4) Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlau-
Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, bung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2589
Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Vertei- 12. § 46 wird wie folgt geändert:
digung widerrufen werden."
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas-
,,(7) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungs- sung verlangen; soweit seine militärische Ausbil-
urlaub ohne Geld- und Sachbezüge, wenn sie dung mit einem Studium oder einer Fachausbil-
Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeser- dung verbunden war, jedoch erst nach einer sich
ziehungsgeldgesetz haben oder nur deshalb nicht daran anschließenden Dienstzeit, die der drei-
haben, weil das Einkommen (§ 6 des Bundeserzie- fachen Dauer des Studiums oder der Fachaus-
hungsgeldgesetzes) die Einkommensgrenze (§ 5 bildung entspricht, längstens nach zehn Jahren."
Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) über-
b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden eingefügt:
steigt. Das Nähere wird durch eine Rechtsverord-
nung geregelt, die die Eigenart des militärischen ,,(4) Hat der Berufssoldat Erziehungsurlaub nach
Dienstes berücksichtigt. Der Bundesminister der § 28 Abs. 7 im Anschluß an ein Studium oder eine
Verteidigung kann einen nach den Vorschriften des Fachausbildung in Anspruch genommen, verlän-
Bundeserziehungsgeldgesetzes beantragten Ur- gert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese
laub aus zwingenden Gründen der Verteidigung Zeit entsprechend, soweit Studium oder Fachaus-
versagen oder einen gewährten Urlaub aus zwin- bildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die
genden Gründen der Verteidigung widerrufen." Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt.
(5) Der Berufssoldat kann auch dann, wenn er
5. In § 28 a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „freien weder ein Studium noch eine Fachausbildung
Heilfürsorge" durch die Wörter „unentgeltlichen trup- erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des
penärztlichen Versorgung" ersetzt. sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in Absatz 3, 4 und 5 genann-
6. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: ten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen
,,(5) Frauen im Sanitäts- und Militärmusikdienst Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im
haben Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
Anwendung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründ~
regelt eine Rechtsverordnung, die die Eigenart des eine besondere Härte bedeuten würde. Das Ver-
militärischen Dienstes berücksichtigt." langen muß dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich
erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die
Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht
7. In § 37 wird Absatz 3 gestrichen.
zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach
Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurück-
8. In § 39 Nr. 2 werden nach dem Wort „Stabsapothe- genommen werden, mit Zustimmung der Entlas-
ker" das Komma gestrichen und folgende Wörter sungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die
angefügt: ,,sowie Militärmusikoffizier-Anwärter erst mit Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt aus-
der Beförderung zum Hauptmann,". zusprechen; sie kann jedoch so lange hinausge-
schoben werden, bis der Berufssoldat seine dienst-
9. § 40 wird wie folgt geändert: lichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt
hat, längstens drei Monate."
a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
,,(4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten,
dessen militärische Ausbildung mit einem Studium
oder einer Fachausbildung von mehr als sechs 13. In § 51 wird Absatz 6 gestrichen.
Monaten Dauer verbunden war und der danach
Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungs- 14. Folgender § 51 a wird eingefügt:
geldgesetz in Anspruch genommen hat, verlängert
sich ohne die Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 ,,§ 51 a
und 2 um die Dauer des Erziehungsurlaubs." Heranziehung
nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
(1) Ein früherer Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig
ist und dessen Dienstverhältnis aus den in § 46 Abs. 3
10. In § 43 Abs. 1 werden die Wörter „außer durch Tod"
genannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf
gestrichen.
des Jahres, in dem er das sechzigste Lebensjahr
vollendet hat, zu weiteren Dienstleistungen herange-
11. § 45 wird wie folgt geändert: zogen werden, wenn er mindestens zwei Jahre in
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Kampfbeobach- einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat
ter" durch das Wort „Waffensystemoffizier" auf Zeit gestanden hat. Er ist verpflichtet, Änderungen
ersetzt. seines ständigen Aufenthalts oder seiner Wohnung
binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzei-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: gen.
,,(3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind
Nr. 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine zeitlich befristete Übungen im Frieden, unbefristete
mit entsprechenden Dienstgraden." Übungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundes-
2590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
regierung angeordnet worden sind, sowie unbefriste- 19. In § 61 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
ter Wehrdienst im Verteidigungsfall.
,,Entlassung von anderen Bewerbern".
(3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen
Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden
20. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
beträgt bei Unteroffizieren höchstens fünf und bei
Offizieren höchstens sechs Monate. ,,(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-
(4) Ein früherer nicht wehrpflichtiger Berufssoldat nungen über
wird auf Antrag von seinen weiteren Dienstleistungs- 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
pflichten zeitlich befristet oder völlig befreit, wenn
2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,
unter Berücksichtigung aller Umstände zwingende
Interessen der militärischen Verteidigung nicht entge- 3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
genstehen." 4. die Regelungen zum Erziehungsurlaub der Solda-
ten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
15. § 54 wird wie folgt geändert:
5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „außer durch Tod" 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Frauen im
gestrichen. Sanitäts- und Militärmusikdienst nach § 30 Abs. 5
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. Satz 2,
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf
Zeit nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1."
,,(5) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der
nicht wehrpflichtig ist, finden die Bestimmungen
21. Folgender§ 74 wird eingefügt:
des § 51 a mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß er als Mannschaftsdienstgrad bis ,,§ 74
zum Ablauf des Jahres, in dem er das fünfundvier- Übergangsvorschrift
zigste Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 51 a aus Anlaß des Änderungsgesetzes
Abs. 2 genannten Dienstleistungen herangezogen vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)
werden kann. Die Gesamtdauer der Übungen im
Frieden beträgt bei Mannschaften höchstens drei (1) Die Vorschriften der §§ 51 a, 54 Abs. 5 finden
Monate." nur auf Soldaten Anwendung, die nach Inkrafttreten
des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-
tengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)
16. § 55 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
in das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen wor-
„Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein den sind.
Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitäts- (2) Die Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4
offizier oder ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten
nicht zum Militärmusikoffizier eignen wird, soll entlas- Anwendung, die Erziehungsurlaub nach Inkrafttreten
sen werden." des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-
tengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)
17. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert: beantragt haben."
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
Artikel 2
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
„Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für frühere
Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit, die Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54 Abs. 5 zu machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt ge-
weiteren Dienstleistungen herangezogen werden." ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November
1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert:
18. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
,,Einstellung von anderen Bewerbern". In Abschnitt VI werden nach der Überschrift die Wörter
,,Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehrpflich-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: tige älterer Geburtsjahrgänge" durch das Wort ,,(weg-
,,Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienst- gefallen)" ersetzt.
grad erforderliche militärische Eignung durch Nach der Bezeichnung „36 a" werden die Wörter
Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bun- „Verzicht auf einen Dienstgrad" durch das Wort
deswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger ,,(weggefallen)" ersetzt.
Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier
Nach der Bezeichnung „37" wird das Wort „Wieder-
Monaten einberufen werden; er kann die Eig-
gutmachung" durch das Wort ,,(weggefallen)" ersetzt.
nungsübung freiwillig fortsetzen."
Nach der Bezeichnung „51" werden die Wörter „Über-
c) Absatz 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3. gangsvorschrift aus Anlaß des Änderungsgesetzes
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2591
vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179)" durch das 11. In § 49 Abs. 1 Satz 4 wird das Zitat ,,§§ 13, 13 a und
Wort ,,(weggefallen)" ersetzt und die Bezeichnung 36" durch das Zitat ,,§ 13 und § 13 a" ersetzt.
,,52" gestrichen.
12. § 52 wird gestrichen.
2. In § 4 wird Absatz 4 gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „oder" durch Änderung des Zlvlldlenstgesetzes
ein Komma und in Nummer 5 wird der Punkt durch
das Wort „oder" ersetzt; folgende Nummer 6 wird Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
angefügt: machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November
„6. wegen einer Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert:
nicht vor Vollendung des achtundzwanzigsten
Lebensjahres zum Grundwehrdienst herange-
zogen werden konnten und der Zurückstel- 1. § 7 Satz 3 wird gestrichen.
lungsgrund entfallen ist."
2. In § 14 a Abs. 1 werden die Wörter: ,,vom 18. Juni
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 599) geän-
,,(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während
des Grundwehrdienstes infolge dert worden ist," gestrichen.
1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder
3. § 22 Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
Dienststelle,
ersetzt:
2. schuldhafter Dienstverweigerung, „Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger
3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungs- infolge
bescheides,
1. schuldhafter Abwesenheit vom Dienst,
4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, 2. schuldhafter Dienstverweigerung,
Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinar-
arrest 3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-
scheides,
oder
4. Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbe-
5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Ver- züge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als
urteilung gefolgt ist, Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient wer-
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. den müssen,
Tage, an denen der Soldat während der Verbü- 5. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest,
ßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufga- Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest,
ben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezo- soweit diese Tage ohne die Anerkennung als
gen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient wer-
wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder
den müssen, oder
Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bun-
deswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die 6. einer während des Dienstes erlittenen Untersu-
nicht in seiner Person liegen, während des Vollzu- chungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung
ges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Auf- gefolgt ist,
gaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herange- keinen Dienst geleistet hat."
zogen wird."
4. In § 23 Abs. 1 wird Satz 7 wie folgt gefaßt: 4. Es wird folgender neuer§ 22a eingefügt:
,,§ 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes bleibt unberührt." ,,§ 22a
Anrechnung
5. § 36 wird gestrichen. von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten
(1) Der Bundesminister für Jug~nd, Familie, Frauen
6. § 36 a wird § 36. und Gesundheit kann im Einzelfall in fremden Streit-
kräften geleisteten Wehrdienst oder anstelle des
7. § 37 wird gestrichen. Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den
Zivildienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil
8. § 38 wird gestrichen. anrechnen.
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
9. In § 39 Abs. 1 werden die Wörter „oder der früheren und Gesundheit kann die in Absatz 1 genannte Befug-
Wehrmacht" gestrichen. nis auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen."
10. In § 48 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „oder in der 5. In§ 23 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter,,(§ 24 Abs. 1
früheren Wehrmacht" gestrichen. Satz 2)" gestrichen.
2592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. § 24 wird wie folgt geändert: ren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62
sowie 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetz-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird in Nummer 3 das Wort
buch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ent-
„oder" durch ein Komma und nach Nummer 4 der
sprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des
Punkt durch das Wort „oder" ersetzt sowie fol-
Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung
gende Nummer 5 angefügt:
nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegs-
„5. wegen einer Zurückstellung nach § 11 Abs. 2 opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundes-
nicht vor Vollendung des achtundzwanzigsten versorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz
Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer-
werden konnten und der Zurückste!lungsgrund versorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialge-
entfallen ist." setzbuch und die Vorschriften des Sozialgerichts-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: gesetzes über das Vorverfahren entsprechend
anzuwenden."
,,(4) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während
des Zivildienstverhältnisses infolge b) Der bisherige Satz 2 wird zum Satz 3.
1. schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst,
14. § 82 Abs. 1 wird gestrichen. D_er bisherige Absatz 2
2. schuldhafter Dienstverweigerung, wird zum einzigen Absatz.
3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungs-
bescheides, Artikel 4
4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Jugendstrafe oder Jugendarrest oder
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Ver- Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
urteilung gefolgt ist, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen." 26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt ge-
ändert:
7. § 25 erhält folgende Fassung:
1 . Die Inhaltsübersicht im Zweiten Teil wird wie folgt
,,§ 25 geändert:
Beginn des Zivildienstes a) In Abschnitt I entfallen nach Nummer 4 Buch-
Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, stabe b · die. Buchstaben c bis f. Folgende Num-
der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des mer 5 wird eingefügt:
Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für „5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in
die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist." besonderen Fällen
a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehr-
8. In § 40 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das zuletzt
dienstzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
durch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1254)
geändert worden ist" durch die Wörter „zuletzt geän- b) Wiederverwendung eines ehemali-
dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember gen Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . 13 a
1988 (BGBI. 1 S. 2330)" ersetzt. c) Beurlaubung
ohne Dienstbezüge . . . . . . . 13b und 13c
9. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte
,,(1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienst- und Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . 13d".
verhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages." b) In Abschnitt VI erhält die Nummer 11 folgende
Fassung:
10. § 45 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„ 11 . Übergangsvorschrift aus Anlaß des
„Das Zivildienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
Tages, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist." des Soldatengesetzes vom 6. Dezem-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2588) . . . . . . . . 79 a".
11. In § 49 werden jeweils die Wörter „Beendigung des
2. In § 1 Abs. 2 wird der aufgeführte Paragraph „8a,"
Zivildienstes" durch die Wörter „Beendigung des Zivil- gestrichen.
dienstverhältnisses" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Worten „zurück-
12. In § 50 Abs. 1 wird das Wort „Dienstleistende" durch zuführen ist," die Wörter „einer Mutterschutzfrist,
die Wörter „Anerkannte Kriegsdienstverweigerer" eines Erziehungsurlaubs, einer Kindererziehung im
ersetzt. Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3" eingefügt.
13. § 51 wird wie folgt geändert: 4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In Angelegenheiten des§ 35 Abs. 5 und 8 und des ,,(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die
§ 50 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfah- nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2593
Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehr- bb) In Satz 2 wird das Wort „auch" durch das Wort
dienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen ,,entsprechend" ersetzt.
Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht unterliegen,
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Soweit
Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit ,,(3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf
einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu Zeit weniger als zwei Drittel der Übergangsgebühr-
berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel nisse, die ohne Anwendung der Absätze 1 und 2
auf die Berufszugehörigkeit angerechnet." zugestanden hätten, und steht ihm auf Grund des
§ 13c nur ein verminderter Anspruch auf Berufsför-
b) In Absatz 6 werden nach den Worten „nicht für derung zu, kann der Anspruchszeitraum, für den
einen" die Wörter „der Wehrpflicht unterliegenden Übergangsgebührnisse noch zustehen, auf Antrag
ehemaligen" eingefügt. unter entsprechender Erhöhung der Übergangsge-
bührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch
5. § 8 a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der
ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
würde. Der Umrechnung des Anspruchszeitraums
1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten sind die Übergangsgebührnisse zugrunde zu
auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen legen, die im ersten Monat des verbleibenden
Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren Anspruchszeitraums ohne Anwendung der Ab-
festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldaten- sätze 1 und 2 zugestanden hätten."
gesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert
worden ist, und
13. Nach § 13b wird folgender§ 13c eingefügt:
2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Solda-
,,§ 13c
ten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt."
(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
oder während eines vorausgegangenen Wehrdienst-
6. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Wehr-
verhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind,
dienstzeit von mindestens zwölf" durch die Wörter
wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung .
,,festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr"
ersetzt. 1. des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
Nr. 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienst-
7. In § 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter zeit,
,, , 11 und, wenn er nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die 2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat,
3. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die
Übergangsbeihilfe nach Absatz 2" durch die Wörter
Verpflichtungszeit,
,,und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder,
sofern er nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung eines 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4
Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3" nicht in die Mindestdienstzeit,
ersetzt. 5. des § 13 a Satz 4 nicht in die ununterbrochene
Dienstzeit
8. Nach § 12 werden für einen fünften Unterabschnitt die eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5
Überschrift „5. Berufsförderung und Dienstzeitversor- werden in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis
gung in besonderen Fällen" eingefügt und die Über- der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit ent-
schrift vor § 13 wie folgt gefaßt: spricht, und die verbleibenden Ansprüche auf volle
Monate aufgerundet. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
;,a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten".
sprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften
Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbe-
9. In der Überschrift vor § 13a wird der Buchstabe „d" züge oder des Wehrsoldes.
durch den Buchstaben „b" ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
10. In § 13 a werden der Punkt nach dem letzten Satz 1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz lichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
angefügt: 2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-
,,in diesen Fällen gilt § 13 b Abs. 3 sinngemäß." gung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden
ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienst-
lichen Interessen dient,
11. In der Überschrift vor § 13 b wird der Buchstabe „e"
durch den Buchstaben „c" ersetzt. 3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten
im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
12. § 13 b wird wie folgt geändert: 4. eines Erziehungsurlaubs in dem in § 13 b Abs. 2
Nr. 2 bestimmten Umfang,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. einer Kindererziehung in dem in § 13 b Abs. 2 Nr. 3
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienst-
bestimmten Umfang,
bezüge" die Wörter „oder während eines
vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses 6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von
ohne Wehrsold" eingefügt. dreißig Tagen."
2594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
14. Der bisherige § 13 c wird § 13 d; in der Überschrift vor 24. In§ 86a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter,,§ 40 Abs. 4"
dem neuen§ 13d wird der Buchstabe „f" durch den durch die Wörter ,,§ 40 Abs. 5" ersetzt.
Buchstaben „d" ersetzt.
Artikel 5
15. Der neue § 13d wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes zur Änderung
a) In Absatz 1 werden das Wort „ist" durch das Wort des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
„sind" ersetzt und nach den Wörtern "§ 13 b Abs. 1 dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Satz 1" die Wörter ,,und § 13c Abs. 1 Satz 2" vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218)
eingefügt.
Das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsge-
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ist§ 13b
setzes und sonstiger .dienst- und versorgungsrecht!icher
Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „sind § 13 b Abs. 1
Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218}
Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
wird wie folgt geändert:
16. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1 . Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Klammerzitat,,(§ 45 Abs. 1 und
a) In Nummer 6 wird § 26 Abs. 2 und 3 wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes)" durch
das Klammerzitat,,(§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und .,(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die
4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes}" ersetzt. Berufssoldaten erhöht, die nach § 44 Abs. 2 in
Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie
b) In Satz 2 werden das Wort „Kampfbeobachter"
Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Überschrei-
durch das Wort „ Waffensystemoffizier" und die
tens der für sie festgesetzten besonderen Alters-
Wörter,,§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes"
grenzen in den Ruhestand versetzt werden. Die
durch die Wörter ,,§ 45 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des
Erhöhung beträgt für Berufssoldaten im Sinne des
Soldatengesetzes" ersetzt.
1. § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie
17. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 2 Halbsatz 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den
nach dem Wort „Dienstbezüge" die Wörter „oder Ruhestand nach Vollendung des dreiundfünfzig-
ohne Wehrsold" eingefügt. sten Lebensjahres 13,125 vom Hundert,
2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des
18. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter,,§ 45 Abs. 2 Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
Nr. 1, 2 Buchstaben a bis c und Nr. 4 des Soldatenge- nach Vollendung des fünfundfünfzigsten
setzes" durch die Wörter ,,§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buch- Lebensjahres 9,375 vom Hundert,
staben a bis c und Nr. 4 sowie Abs. 3 des Soldatenge- 3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des
setzes" ersetzt. Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des siebenundfünfzigsten
19. In§ 39 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kampfbeobach- Lebensjahres 5,625 vom Hundert,
ter" durch das Wort „ Waffensystemoffizier" ersetzt.
4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d und Abs. 3 des
20. In § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des neunundfünfzigsten
„Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Lebensjahres 1,875 vom Hundert
Satz 1 gilt § 13 c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18).
entsprechend."
Die Erhöhung vermindert sich bei einem Berufssol-
21. Folgender § 79 a wird eingefügt: daten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühest-
möglichen Zeitpunkt (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit
,,§ 79a § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 des
Übergangsvorschrift Soldatengesetzes) in den Ruhestand versetzt wird,
aus Anlaß des Vierzehnten Gesetzes in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch
zur Änderung des Soldatengesetzes die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum
vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht. Das Ruhegehalt
darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-
Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten die-
fähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
ses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die
Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens (3) Wird ein Berufssoldat in den Fällen des Absat-
vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des zes 2 nach dem 31. Dezember 2001 in den Ruhe-
Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stand versetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß
findet § 13c keine Anwendung." die Erhöhung nach Satz 2 für Berufssoldaten im
Sinne des
22. In§ 81 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter,,§ 4 Abs. 4 des
1. § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes beim
Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter ,,§ 1 Abs. 4
Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des
des Soldatengesetzes" ersetzt.
dreiundfünfzigsten Lebensjahres 13,125 vom
23. In § 83 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1 Satz 2 wird jeweils das Hundert,
Wort „Wehrdienstes" durch das Wort „Wehrdienst- 2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie
verhältnisses" ersetzt. Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2595
Ruhestand nach Vollendung des vierundfünfzig- In Satz 2 werden der Punkt gestrichen und folgende Wör-
sten Lebensjahres 11,250 vom Hundert, ter eingefügt:
3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des „oder frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand Zeit zu Wehrdienstleistungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a
nach Vollendung des sechsundfünfzigsten oder § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen
Lebensjahres 7,500 vom Hundert, werden."
4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des achtundfünfzigsten Artikel 8
Lebensjahres 3,750 vom Hundert Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
beträgt." Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),
b) In Nummer 12 werden in § 54 Abs. 2 Satz 2 die zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Wörter,,§ 45 Abs. 2" durch die Wörter,,§ 45 Abs. 2 25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie folgt geändert:
und 3" ersetzt.
1. § 10 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Nach der Klammer wird eingefügt:
,,(2) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch- „und für Dienstleistungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a
stabe aa und Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft." und § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes".
2. § 14a Abs. 5 wird wie folgt neu gefaßt:
Artikel 6
,,(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts
Änderung des Wehrsoldgesetzes nach § 1 Abs. 2, bei Gewährung von Leistungen nach
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes
machung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt oder für Zeiten eines Erziehungsurlaubs."
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November
1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert: 3. § 14 b Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht
1. § 1 wird wie folgt geändert: bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der
Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Gewährung von Leistun-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
gen nach den§§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungs-
,,(2) Frühere Soldaten auf Zeit oder frühere Berufs- gesetzes oder für Zeiten eines Erziehungsurlaubs."
soldaten, die nicht wehrpflichtig sind und zu Dienst-
leistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54 4. In§ 16a Abs. 1 werden nach den Wörtern „im Falle des
Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen wer- Wehrdienstes" die Wörter „eines Wehrpflichtigen" ein-
den, erhalten während der Dauer ihrer Dienstzeit gefügt.
Geld- und Sachbezüge nach Absatz 1."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 9
,,(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 erster Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Halbsatz genannten Bezüge besteht bei Wehrdienst
bis zu drei Tagen (§ 8) und bei Wehrdienst auf Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Grund freiwilliger Verpflichtung zu einem Wehr- Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
dienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) vom zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den 26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt ge-
Diensteintritt festgesetzten Tage an bis zur Beendi- ändert:
gung des Wehrdienstes."
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
4 bis 6. a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„ Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei
2. In§ 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 oder 3"
ersetzt durch die Wörter „Nummern 1, 2, 4 und 5". einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldaten-
gesetzes sowie bei Inanspruchnahme von Er-
ziehungsurlaub nach § 28 Abs. 7 des Soldaten-
Artikel 7 gesetzes."
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
§ 1 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der c) Im neuen Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
(BGBI. 1 S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des „dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen
Gesetzes vom 25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch ge-
folgt geändert: leistet wird."
2596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8) Artikel 11
wird wie folgt geändert: Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
In Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a der Vorbemerkungen Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut
wird das Wort „Kampfbeobachter" durch das Wort des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
,, Waffensystemoffizier" ersetzt. dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Artikel 10
Artikel 12
Neufassung des Zivildienstgesetzes
Inkrafttreten
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes
Gesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in
bestimmt ist, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2597
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen
mit schweren Lastfahrzeugen
Vom 6. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
In Artikel 1 des Gesetzes über Gebühren für die Benutzung von Bundes-
fernstraßen mit schweron Lastfahrzeugen vom 30. April 1990 (BGB!. ! S. 826)
wird nach § 1 fol~1onder § 1 a eingefügt:
,,§ 1 a
(1) Die Gebühr nach § 1 wird bis zum 30 ..Juni 1991 nicht erhoben.
(2) Für den Fall, daß bis zum 30. Juni 1991 der Rat der Europäischen
Gemeinschaften keine rechtliche Regelung getroffen hat, die die Erhebung der
Gebühr zuläßt, und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der
Rechtssache C-195/90 kein Urteil verkündet hat, durch das die Klage der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 1990 gegen die
Bundesrepublik Deutschland abgewiesen wird, wird die Bundesregierung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, daß die Gebühr über den 30. Juni 1991 hinaus nicht erhoben wird.
(3) Die Hauptzollämter erstatten auf Antrag bereits entrichtete Gebühren.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.
Das .,,..--.,••,, .,,.,,·,.n,",,, Gesetz. wird hiermit ausgefertigt und wird im
blatt verkündt:t.
Bonn, den 6. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zi m me rm an n
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung
Vom 22. November 1990
Auf Grund des§ 1 Abs. 1 und des§ 2 Abs. 1 des (2) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt- 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) ver- vertrages genannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren
ordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 mit
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern einer Kennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirt- 1989 geltenden Vorschriften dort in den Verkehr gebracht
schaft: werden.
(3) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüber-
Artikel 1 wachung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in
§ 9a der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung
dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt,
vom 20. April 1983 (BGBI. 1 S. 444), die durch die Verord-
stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die nach
nung vom 27. September 1989 (BGBI. 1990 1 S. 1398)
dem 31 . Dezember 1990 bis zum 31 . Dezember 1992 in
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
,,§ 9a gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen oder Hähnchen-
Übergangsregelung teile nach Abs. 2 gekennzeichnet und nur dort in den
Verkehr gebracht werden."
(1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum
31 . Dezember 1990 gefroren oder tiefgefroren worden Artikel 2
sind, dürfen noch bis zum 30. September 1991 mit einer
Kennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember 1989 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2599
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs. 2 a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
Vom 5. DE:zember 1990
Auf Grund des§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201 ), der durch Artikel 33
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Vervielfältiger nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für
das Jahr 1991 um 2 vom Hundert-Punkte auf 54 vom Hundert erhöht.
§2
Das Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des
Vervielfältigers nach § 1 steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 1992 an
das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 1991
sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem
Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend. ·
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Trinkwasserverordnung
und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Vom 5. Dezember 1~90
Auf Grund des§ 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengeset- minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezem- jede nach Absatz 1 zugelassene Abweichung unter
ber 1979 (BGBI. 1 S. 2262) verordnet der Bundesminister Angabe der festgesetzten Höhe, der voraussichtlichen
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und auf Dauer und der Gründe unverzüglich mit. Abweichun-
Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des§ 10 gen nach Absatz 2 teilt die zuständige Behörde dem
Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 sowie des § 19 Gesundheit unter Angabe der festgesetzten Höhe und
Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe c des der Gründe unverzüglich mit, wenn die Abweichungen
3
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Wasserversorgungen von mindestens 1000 m pro
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) verordnet der Tag oder mindestens 5000 Personen betreffen. Die
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für
heit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh- Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustim-
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: mung des Bundesrates in Allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften."
Artikel 1
4. Nach § 4 wird folgender 1 a. Abschnitt eingefügt:
Änderung der Trinkwasserverordnung
„1 a. Abschnitt
Die Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1
S. 760) wird wie folgt geändert: Trinkwasseraufbereitung
§ 4a
1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in
„Fäkalstreptokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser Anlage 3 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe ein-
nicht enthalten sein (Grenzwert)." schließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaus-
tauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden,
2. In § 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und zugelassen. Die Zusatzstoffe dürfen nur für die in
folgende Worte werden angefügt: Anlage 3 Spalte d genannten Zwecke zugesetzt
werden.
„die iQ der Anlage 7 festgesetzten Richtwerte sollen
nicht überschritten werden." (2) Die Zusatzstoffe dürfen zur Trinkwasseraufbe-
reitung nur bis zu der in Anlage 3 Spalte e und f
3. § 4 erhält folgende Fassung: festgelegten Höhe zugesetzt werden. Nach Abschluß
der Aufbereitung darf der Gehalt der zugelassenen
,,§ 4 Zusatzstoffe und der Gehalt an den dort genannten
(1) Die zuständige Behörde kann in Notfällen zu- Reaktionsprodukten im Trinkwasser die in Anlage 3
lassen, daß von den in der Anlage 2 festgesetzten Spalte g festgesetzten Grenzwerte nicht überschrei-
Grenzwerten bis zu einer von ihr festzusetzenden ten. Ferner dürfen nach Abschluß der Aufbereitung die
Höhe für einen befristeten Zeitraum abgewichen wer- in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenzwerte
den kann, wenn dadurch die menschliche Gesundheit nicht überschritten werden.
nicht gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung
(3) Bei der Trinkwasseraufbereitung für Wasserver-
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
sorgungsanlagen zum Zwecke der Enthärtung darf
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, nach Abschluß der Aufbereitung ein Gehalt an Erd-
durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß von den in alkalien von 1,5 mol/m 3 entsprechend 60 mg/I, be-
Anlage 4 festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von rechnet als Calcium, und die Säurekapazität Ks 4,3 von
ihnen festzusetzenden Höhe abgewichen werden 1,5 mol/m 3 nicht unterschritten werden; dies gilt nicht
kann, soweit die Abweichungen gesundheitlich unbe- für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig
denklich sind und soweit dies erforderlich ist, um hergestellt werden.
folgenden regionalen Gegebenheiten Rechnung zu
(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von
tragen:
Wasserversorgungsanlagen nach§ 6 Nr. 1 darf durch
a) der besonderen Beschaffenheit und Struktur des Ionenaustausch nur enthärten, wenn dabei der Gehalt
Geländes des geographischen Bereichs, von dem an Natriumionen im Trinkwasser nicht erhöht wird.
die entsprechende Wasserversorgungsanlage ein-
schließlich des Wassereinzugsgebietes abhängt, § 4b
b) außergewöhnlichen Wetterverhältnissen. (1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in
Anlage 6 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe zugelas-
Eine Abweichung nach Buchstabe b darf nur für einen
sen, sofern die Aufbereitung für den Bedarf der Bun-
befristeten Zeitraum zugelassen werden.
deswehr im Auftrag des Bundesministers der Verteidi-
(3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Lan- gung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall
desgesundheitsbehörde und diese dem Bundes- im Auftrag des Bundesministers des Innern sowie in
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2601
Katastrophenfällen bei ernsthafter Gefährdung der 8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Wasserversorgung mit Zustimmung des Bundesmini-
a) Die Worte „Nach § 8 sind durchzuführen" werden
sters des Innern oder der für den Katastrophenschutz
ersetzt durch die Worte „Nach § 8 Abs. 1 sind
zuständigen Landesbehörden geschieht.
durchzuführen".
(2) Die Zusatzstoffe dürfen nur für den in Anlage 6
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Spalte d genannten Zweck verwendet und nur in
Tabletten mit den in Spalte e genannten zulässigen „3. physikalische, physikalisch-chemische und
Mengen zugesetzt werden. chemische Untersuchungen zur Feststellung,
ob
(3) Die Tabletten dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behält- a) die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten
nissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deut- Grenzwerte oder die von der zuständigen
scher Sprache, leicht verständlich, deutlich sichtbar, Behörde nach § 4 zugelassenen Ab-
leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist: weichungen,
1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen b) im Falle einer Trinkwasseraufbereitung
Dichlorisocyanurats in Milligramm, nach § 4 a die in Anlage 3 festgesetzten
Grenzwerte für die verwendeten Zusatz-
2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizieren- stoffe und die Reaktionsprodukte
den Wassers in Liter,
nicht überschritten werden,".
3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die
Dosierung, die vor dem Genuß des aufbereiteten 9. § 1O Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Ver-
brauchsfrist für das desinfizierte Wasser nennt, „Untersuchungen auf andere als in der Anlage 2
Abschnitt I genannten Stoffe, insbesondere auf die in
4. das Herstellungsdatum.
der Anlage 2 Abschnitt II und in den Anlagen 4 und 7
Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnis- genannten Stoffe, Untersuchungen auf andere als in
sen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher kön- der Anlage 4 Nr. 2, 3, 5 und 6 genannten physikali-
nen die Angaben nach Nummer 1 bis 3 auch auf schen und physikalisch-chemischen Kenngrößen ord-
Handzetteln mitgegeben werden. Von der Angabe des net die zuständige Behörde an, wenn die Unter-·
Herstellungsdatums auf den Handzetteln kann abge- suchungen unter Berücksichtigung der Umstände des
sehen werden. Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesund-
heit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien
5. In § 6 werden in Nummer 1 und 2 die Punkte durch Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich sind;
Kommata ersetzt, und es wird folgende Nummer 3 dabei sind auch die zeitlichen Abstände der Unter-
angefügt: suchungen festzulegen."
„3. Anlagen der Hausinstallation, aus denen
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Trinkwasser oder
a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b werden nach den
b) Wasser für Lebensmittelbetriebe Worten „pathogene Staphylokokken," die Worte
aus einer Anlage nach Nummer oder 2 an ,,Legionella pneumophila, atypische Mykobakte-
Verbraucher abgegeben wird." rien," eingefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 5 und in Absatz 2 werden die Worte
6. In§ 7 Abs. 2 wird der Punkt gestrichen und es werden „Anlage 2 Nr. 1 bis 12" durch die Worte „Anlage 2
folgende Worte angefügt: Abschnitt I" ersetzt.
,,sowie für Anlagen der Hausinstallation." c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Worten „ob und
welche" das Wort „physikalischen," eingefügt.
7. § 8 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „nicht zu-
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „ Wasserversor- lassen" durch die Worte „nicht bestimmen oder
gungsanlage" eingefügt: zulassen" ersetzt.
,,nach § 6 Nr. 1 oder 2".
11 . § 13 wird wie folgt geändert:
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden nach dem
,,(2) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wort „Wasserversorgungsanlage" die Worte
Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 hat das ,,nach § 6 Nr. 1 und 2" eingefügt.
Wasser auf Anordnung der zuständigen Behörde b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:
zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die
zuständige Behörde ordnet die Untersuchung an, ,,(3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 hat nur
Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesund- in den Fällen, in denen ihm die Feststellung von
heit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Was-
Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist; ser in der Hausinstallation in einer Weise verändert
dabei sind Art, Umfang und Häufigkeit der Unter- wird, daß es den Anforderungen der§§ 1 bis 3 und
suchungen festzulegen." 4 a nicht entspricht, unverzüglich Untersuchungen
und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. durchführen zu lassen.
2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer 2. Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe
Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 1 und 2 entgegen § 8 Abs. 1 nicht, entgegen § 10 Abs. 1
hat die verwendeten Zusatzstoffe nach § 4 a und nicht in dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht
ihre Konzentrationen im aufbereiteten Trinkwasser in der vorgeschriebenen Häufigkeit oder entgegen
schriftlich oder auf Datenträgern mindestens § 12 Abs. 1 nicht nach den vorgeschriebenen Ver-
wöchentlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen fahren untersucht oder untersuchen läßt,
sind sechs Monate lang für die Anschlußnehmer 3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Über-
und Verbraucher während der üblichen Geschäfts-
sendungspflicht nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vor-
zeiten zugänglich zu halten.
schriftsmäßig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
(5) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunfts-
Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 1 und 2
pflicht nach § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt,
hat, sofern das Wasser an Anschlußnehmer oder
Verbraucher abgegeben wird, bei Beginn der 5. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungs-
Zugabe eines Zusatzstoffes nach § 4a diesen anlagen, aus denen Wasser unterschiedlicher
unverzüglich und alle verwendeten Zusatzstoffe Beschaffenheit abgegeben wird, miteinander ver-
regelmäßig einmal jährlich durch Hinweis in den bindet oder
örtlichen Tageszeitungen bekanntzugeben. Satz 1 6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unter-
gilt nicht, wenn allen Anschlußnehmern und Ver- schiedlicher Versorgungssysteme nicht farblich
brauchern unmittelbar die Verwendung von unterschiedlich kennzeichnet."
Zusatzstoffen schriftlich bekanntgegeben wird.
(6) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer 15. § 22 erhält folgende Fassung:
Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3, der dem ,,§ 22
Trinkwasser Zusatzstoffe nach § 4a zusetzt, hat
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und
den Verbrauchern die zugesetzten Zusatzstoffe
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als
und ihre Menge im Trinkwasser unverzüglich durch
Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserver-
Aushang oder durch sonstige schriftliche Mitteilung
sorgungsanlage dem Trinkwasser Zusatzstoffe über
bekanntzugeben."
die in § 4a Abs. 2 Satz 1 festgelegte Höhe hinaus
zusetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und
a) Nach dem Wort „Wasserversorgungsanlagen"
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als
werden die Worte „nach § 6 Nr. 1 und 2" eingefügt.
Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserver-
b) Folgender Satz 2 wird angefügt: sorgungsanlage entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 Auf-
,,Werden dem Gesundheitsamt Beanstandungen. zeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Weise
einer Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 zugänglich hält oder entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 oder
bekannt, so kann diese in die Überwachung ein- Abs. 6 dort genannte Angaben nicht oder nicht recht-
bezogen werden, sofern dies unter Berücksichti- zeitig bekannt gibt.
gung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Hand-
der menschlichen Gesundheit oder zur Sicher- lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des
stellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
Trinkwassers erforderlich ist." nungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1
13. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Für die
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Untersuchungen" ersetzt durch die Worte „Für den
ständegesetzes handelt, wer als Unternehmer oder
Umfang der Untersuchungen".
sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser entgegen den
14. § 21 erhält folgende Fassung:
Anforderungen nach § 3 in Verbindung mit Anlage 4
,,§ 21 an den Verbraucher abgibt."
(1) Wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder 16. § 23 entfällt.
fahrlässig Wasser als Trinkwasser oder als Wasser für
Lebensmittelbetriebe abgibt oder anderen zur Ver- 17. § 25 erhält folgende Fassung:
fügung stellt, das den Anforderungen des § 1 Abs. 1
,,§ 25
oder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder 4 oder § 2 Abs. 1 oder Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Quell-
2 nicht entspricht, ist nach § 64 Abs. 1 , 3 oder 4 des wasser und sonstiges Trinkwasser, das in zur Abgabe
Bundes-Seuchengesetzes strafbar. an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen ab-
gefüllt ist, nur, soweit dies in der Mineral- und Tafel-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des wasser-Verordnung bestimmt ist. Natürliches Mineral-
Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer als Unterneh- wasser und Tafelwasser sind kein Trinkwasser im
mer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungs- Sinne der Trinkwasserverordnung."
anlage vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 13 Abs. 1 18. In der Anlage 1 werden in Nr. 1 Satz 4 und in Nr. 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig Satz 4 nach dem Wort „oder" die Worte „Mc Conkey
oder nicht rechtzeitig erstattet, oder" eingefügt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2603
19. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Anlage 2
(zu§ 2 Abs. 1)
Grenzwerte für chemische Stoffe
Abschnitt 1 (periodische Untersuchungen nach § 10 Abs. 1)
entsprechend zulässiger Fehler
Ud.Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes
mg/I mmol/m 3 ±mg/I
a b C d e f
1 Arsen 0,01 As 0,1 0,005
2 Blei 0,04 Pb 0,2 0,02
---
3 Cadmium 0,005 Cd 0,04 0,002
4 Chrom 0,05 Cr 1 0,01
-
5 Cyanid 0,05 CN 2 0,01
Fluorid
-
6 1,5 F 79 0,2
7 Nickel 0,05 Ni 0,9 0,01
8 Nitrat 50 NO;- 806 2
9 Nitrit 0,1 NO; 2,2 0,02
10 Quecksilber 0,001 Hg 0,005 0,0005
11 Polycyclische insgesamt
aromatische Kohlenwasserstoffe 0,0002 C 0,02 0,00004
- Fluoranthen
- Benzo-(b)-Fluoranthen
- Benzo-(k)-Fluoranthen
- Benzo-(a)-Pyren
- Benzo-(ghi)-Perylen
- lndeno-(1,2,3-cd)-Pyren
12 Organische insgesamt
Chlorverbindungen 0,01 - - 0,004
- 1, 1, 1-Trichlorethan
- Trichlorethen
- Tetrachlorethen
- Dichlormethan
- Tetrachlormethan 0,003 CCl4 0,02 0,001
Abschnitt II (besondere Untersuchungen nach § 10 Abs. 2)
entsprechend zulässiger Fehler
Lfd. Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes
mg/1 mmol/m3 ±mg/1
a b C d e f
13 a) Organisch-chemische Stoffe einzelne
zur Pflanzenbehandlung und Substanz
Schädlingsbekämpfung ein- 0,0001 - - 0,00005
schließlich ihrer toxischen insgesamt
Hauptabbauprodukte und 0,0005 - - 0,0002
b) Polychlorierte, polybromierte
Biphenyle und Terphenyle
14 Antimon 0,01 Sb 0,08 0,002
15 Selen 0,01 Se 0,13 0,002
20. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung:
N
cn
0
„Anlage 3 .i::i,
(zu § 4a Abs. 1 und 2)
Zur Trinkwasseraufbereitung zugelassene Zusatzstoffe*)
Vervvendungszweck Grenzwert
Zulässige Zugabe entsprechend zulässiger Fehler
aller unter derselben nach Auf- berechnet Reaktions-
Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. mg/I entsprechend etwa des Meßwertes
lfd. Nr. in Spalte b bereitung 1 ) als produkte
etwa mmol/m 3 mmol/rn 3 :::: mg/1
angegebenen Stoffe mg/I
a b C d e f g h 1 k 1
1 Chlor 925 Desinfektion 1,2 2) 34 2) 0,3 2) freies 8,5 2) 0.05
Natrium-, Chlor
Calcium-, 0,01 Tri- - 0,005 Tri halogen- CO
C
Magnesiumhypochlorit halogen- methane 2) 3 ) ::,
Chlorkalk methane Q.
CD
(/)
(C
et)
2 Ch!ordioxid 926 Desinfektion 0,4 6 0,2 CIO 2 3 0.02 (/)
CD
- - 0,2 CI0 2 3 0,05 Chlorit N
0-
3 Ozon Desinfektion 10 200 0,05 03 1 0,03
_g
L
Oxidation 0,01 Tri- - 0,005 Trihalogen- Sl)
:::;
halogen- methane 3 )
methane
eo
Sl)
::,
(C
......
4 Silber E 174 Konservierung; nur bei nicht 0,08 Ag 0,7 0,01 CD
Silberchlorid systematischem Gebrauch im CD
9
Natriumsilberchloridkomplex Ausnahmefall
-l
Silbersulfat ~
5 Wasserstoffperoxid Oxidation 17 500 0, 1 H2O2 3 0,05
Natriumperoxodisulfat
Kaliummondpersulfat
6 Kaliumpermanganat Oxidation
7 Sauerstoff Oxidation
Sauerstoffanreicherung
8 Schwefeldioxid E 220 Reduktion 5 60 2 sof- 25 0,2
Natriumsulfit E 221
Calciumsulfit E 226
9 Natriumthiosulfat Reduktion 6,7 60 2,8 S2of- 25 0,24
Verwendungszweck Grenzwert
Zulässige Zugabe entsprechend zulässiger Fehler
aller unter derselben nach Auf- berechnet Reaktions-
Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. mg/I entsprechend etwa des Meßwertes
lfd. Nr. in Spalte b bereitung 1 ) als produkte
etwa mmol/m 3 mmol/m 3 ± mg/I
angegebenen Stoffe mg/I
a b C d e f g h i k 1
10a Natriumorthophosphat E 339 Hemmung
Kai iu morthophosphat E 340 der Korrosion
Calciumorthophosphat E 341 Hemmung
Natrium- und Kaliumdiphosphat E 450a der Steinablagerung
Natrium- und Kaliumtriphosphat E 450b
Natrium- und Kaliumpolyphosphate E 450c
Natrium-Calciumpolyphosphate 543 ~
O')
Calciumpolyphosphate 544 O')
1
10b Natriumsilikate in Mischung mit Stoffen 550 Hemmung der Korrosk>n 40 --t
Si02 700 0.4 Q)
CO
unter 1Oa oder
Q.
Natriumhydroxid oder 524 ~
Natriumcarbonat oder 500 )>
Natriumhydrogencarbonat 500 C
(/)
CO
Q)
O"
11 Calciumcarbonat E 170 Einstellen des pH-Wertes, ~
Calciumoxid 529 des Salzgehaltes, CO
Calciumhydroxid 526 des Calciumgehaltes, 0
:::::,
Calciumsulfat 516 der Säurekapazität; ?
Calciumchlorid 509 Entzug von
Q.
Cl)
Halbgebrannter Dolomit :::::,
Selen, .....
Magnesiumcarbonat 504 Nitrat,
Magnesiumoxid 530 !"'
Sulfat, 0
Magnesiumhydroxid 528 Huminstoffen; Cl)
511 N
Magnesiumchlorid (t)
Natriumcarbonat 500 Regeneration von Sorbentien 3
O"
Natriumhydrogencarbonat 500 ~
Natriumhydroxid 524
(0
Natriumhydrogensulfat 514 CD
Salzsäure 507 0
Schwefelsäure 513
12 Magnesium als Opferanode kathodischer
Korrosionsschutz
*) Zur Trinkwasseraufbereitung dürfen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch nicht zulassungspflichtige Zusatzstoffe verwendet werden, die aus dem Trinkwasser vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre
Umwandlungsprodukte im Trinkwasser nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind.
1
) Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten.
2
) Die zulässige Höchstmenge der Zugabe darf bis auf 6 mg/1 ~ 170 mmol/m 3 erhöht werden, wenn die mikrobiologischen Anforderungen nach § 1 auf anderem Wege nicht eingehalten werden können oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium
N
beeinträchtigt wird. Der Gehalt an freiem Chlor darf in diesem Fall im aufbereiteten Trinkwasser höchstens 0,6 mg/1 ~ 17 mmol/m' betragen, der Grenzwert nach Aufbereitung für Trihalogenmethane beträgt in diesem Fall 0,025 mg/1 mit einem zulässigen Fehler des cn
Meßwertes von ± 0,01 mg/1. 0
u,
') Chloroform, Monobromdichlormethan, Dibrommonochlormethan, Bromoform."
2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
21. Die Anlage 4 erhält folgende Fassung:
„Anlage 4
(zu § 3)
Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers
1. Sensorische Kenngrößen
Lfd. zulässiger Fehler festgelegtes
Bez eichnung Grenzwert berechnet als
Nr. des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
a b C d e f
1 Färbung• ) (spektraler 0,5 m 1
- - Bestimmung des spektralen
Absorptio nskoeff. Absorptionskoeffizienten mit
Hg 436 nm) Spektralphotometer oder
Filterphotometer
2 Trübung* 1,5 Trübungseinheit/ - Bestimmung der spektralen
Form azin Streukoeffizienten
-~--
3 Geruchss chwellenwert 2 bei 12 °C - - stufenweise Verdünnung mit
3 bei 25 °C geruchsfreiem Wasser und
Prüfung auf Geruch
II. Physikalisch-chemische Kenngrößen
-- ·-
Lfd. zulässiger Fehler festgelegtes
Bezeichnung Grenzwert berechnet als
Nr. des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
a b C d e f
.. ----·- ---- ----- ·--~-----
4 Temperatur 25°C - ± 1 °C Grenzwert gilt nicht für erwärmtes
Trinkwasser
5 pH-Wert nicht unter 6,5 und - ± 0,1 elektrometrische Messung mit
nicht über 9,5 Glaselektrode;
a) bei metallischen für Wasserversorgungsanlagen
oder zementhalti- mit einer Abgabe bis 1000 m 3 pro
gen Werkstoffen, Jahr ist auch photometrische
außer passiven Messung zulässig;
Stählen, darf im
der pH-Wert der Calcium-
pH-Bereich 6,5-8,0
carbonatsättigung wird durch
der pH-Wert des
abgegebenen Was- Berechnung bestimmt;
sers nicht unter Schwankungen des pH-Wertes
dem pH-Wert der des Wassers unter den pH-Wert
Calciumcarbonat- der Calciumcarbonatsättigung
sättigung liegen; bleiben bis zu 0,2 pH-Einheiten
b) bei Faserzement- unberücksichtigt
werkstoffen darf im
pH-Bereich 6,5-9,5
der pH-Wert des
abgegebenen Was-
sers nicht unter
dem pH-Wert der
Calciumcarbonat-
sättigung liegen
6 Leitfähigkeit 2000 µS cm 1
- ± 100 ~tS cm· 1 elektrometrische Messung
7 Oxidierbarkeit 5 mg/I 02 - maßanalytische Bestimmung der
Oxidierbarkeit mittels
Kaliumpermanganat/
Kaliumpermanganatverbrauch
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2607
III. Grenzwerte für chemische Stoffe
Lfd. entsprechend zulässiger Fehler festgelegtes
Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mg/I mmol/m 3 ± mg/I
a b C d e 1 g
8 Aluminium 0,2 Al 7,5 0,04
9 Ammonium 0,5 NH41 30 0,1 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 30 mg/I außer
Betracht
10 Barium 1 Ba 7 0,2
11 Bor 1 B 90 0,2
12 Calcium 400 Ca 10 000 40
13 Chlorid 250 Cl 7 000 25
14 Eisen 0,2 Fe 3,5 0,01
15 Kalium 12 K 300 0,5 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 50 mg/I außer
Betracht
16 Kjeldahl- 1 N 71
stickstoff
17 Magnesium 50 Mg 2 050 2 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 120 mg/I außer
Betracht
18 Mangan 0,05 Mn 0,9 0,01
19 Natrium 150 Na 6 500 6
20 Phenole 0,0005 Phenol 0,005 - ausgenommen natürliche
C6H 5 OH Phenole, die nicht mit
Chlor reagieren;
- ist eingehalten, wenn der
Grenzwert der Anlage 4
Nr. 3 „Geruchsschwellen-
wert" eingehalten wird
21 Phosphor 6,7 POi- 70 0,1 Grenzwert entspricht
5 mg/I P2O5
22 Silber 0,01 Ag 0,1 0,004 bei Zugabe von Silber oder
Silberverbindungen für die
Aufbereitung von Trink-
wasser gilt Anlage 3 Nr. 4
23 Sulfat 240 SO42- 2 500 5 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 500 mg/I außer
Betracht
24 Gelöste oder 0,01 0,005
emulgierte
Kohlenwasser-
stoffe;
Mineralöle
2608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. entsprechend zulässiger Fehler festgelegtes
Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mg/1 mmol/m 3 ± mg/1
a b C d e f g
25 Mit Chloroform 1 Abdampf- ist eingehalten, wenn der
extrahierbare rückstand Grenzwert der Anlage 4
Stoffe Nr. 7 „Oxidierbarkeit" ein-
gehalten wird
--·-
26 Oberflächen-
aktive Stoffe
a) anionische a) Methylen- a) Bestimmung anionischer
blauaktive Tenside mittels Methylen-
Substanz blau gegen Dodecylbenzol-
sulfonsäuremethylester als
Standard
0,2 0,1
b) nicht- b) Bismut- b) Bestimmung nicht-
ionische aktive ionischer Tenside mit
Substanz modifiziertem Dragendorff-
Reagens gegen Nonyl-
phenoldekaethoxylat
') Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht."
22. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung: „Anlage 5
(zu § 10 Abs. 1)
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
-·
Untersuchung zur
laufende Untersuchung periodische Untersuchung besondere Untersuchung
Überwachung der Desinfektion
bei Trink- Anzahl Umfang Anzahl Umfang Anzahl Umfang Anzahl Umfang
wasser- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter-
abgabe suchungen suchung suchungen 3 ) suchung suchungen ') suchung suchungen suchung
bis 1 pro Tag Chlor oder - - 1 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2,
1 000 m3 oder nach Clordioxid 2) nach § 11 Trübung (Aussehen) nach§ 10 Abschnitt II: ~
pro Jahr § 11 Abs. 3 Abs. 2 und 3 Leitfähigkeit 2 ) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen
O')
Stoffe nach Anlage 2. § 11 nach Anlage 4: Ci)
Abschnitt I u. Anlage 3 von der zuständigen 1
E. coli Behörde nach § 10 Abs. 2 --,
!ll
coliforme Keime oder § 11 bestimmte c.c
Koloniezahl Stoffe, Kenngrößen und 0..
Mikroorganismen ~
)>
1 pro Monat pH-Wert2) c::
(f)
oder nach § 11 c.c
Abs.3 !ll
c:,
C"O
bis 1 pro Tag Chlor oder 1 je 15 000 m 3 Abgabe Geruch (qualitativ) 1 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2, OJ
1000000 m3 Chlordioxid 2 ) 1 je 30 000 m 3 Abgabe, Trübung (Aussehen) nach § 11 Trübung (Aussehen) nach§ 10 Abschnitt II; 0
::::l
pro Jahr wenn nicht desinfiziert Leitfähigkeit 2 ) Abs.2 Leitfähigkeit2) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen ::::l
oder wenn der Gehalt Chlor oder Chlordioxid 2 ) Stoffe nach Anlage 2, § 11 nach Anlage 4; 0.
(1)
an Desinfektionsmitteln E. coli Abschnitt I u. Anlage 3 von der zuständigen :::i
fortlaufend aufgezeich- coliforme Keime E. coli Behörde nach § 10 Abs. 2 .....
1\)
net wird Kolonie zahl coliforme Keime oder § 11 bestimmte
Koloniezahl Stoffe, Kenngrößen und CJ
C"O
Mikroorganismen N
(1)
1 pro Woche pH-Wert 2 ) 3
cr
über 1 pro Tag Chlor oder 3
1 je 15 000 m Abgabe Geruch (qualitativ) 2 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2, ~
1000000 m3 Chlordioxid 2 ) 1 je 30 000 m3 Abgabe, Trübung (Aussehen) nach § 11 Trübung (Aussehen) nach§ 10 Abschnitt II; CO
CO
wenn nicht desinfiziert Leitfähigkeit 2) Abs. 2 Leitfähigkeit 2) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen 0
oder wenn der Gehalt Chlor oder Chlordioxid 2 ) Stoffe nach Anlage 2, § 11 nach Anlage 4;
an Desinfektionsmitteln E. coli Abschnitt I u. Anlage 3 von der zuständigen
fortlaufend aufgezeich- coliforme Keime E. coli Behörde nach § 10 Abs. 2
net wird Koloniezahl coliforme Keime oder § 11 bestimmte
Koloniezahl Stoffe, Kenngrößen und
Mikroorganismen
1 pro Woche pH-Wert2)
Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen.
') Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung. N
a,
') Sind hiernach täglich Proben zu unlefsuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Gfund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der taglichen Proben bis auf ';, der geforderten Zahl 0
herabgesetzt wird." U)
2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
23. Folgende Anlage 6 wird angefügt:
"Anlage 6
(zu § 4b Abs. 1 und 2)
Deslnfektlonstabletten zur Trinkwasseraufbereitung
In Verteidigungs- und Katastrophenfällen
Gehalt in Tabletten zur
Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. Verwendungszweck
Aufbereitung von 10 Liter Wasser 1)
a b C d e
1 Natriumdichlorisocyanurat Mindestmenge 330 mg
Desinfektion
Kaliumdichlorisocyanurat Höchstmenge 400 mg
Natriumcarbonat 500
Natriumhydrogencarbonat 500
Adipinsäure 335 Tablettierhilfsmittel 2)
Natriumbenzoat E 211
Polyoxymethylenpolyglykolwachse
1) Bei Tabletten zur Desinfektioo anderer Mengen sind die zulässigen Gehalte entsprechend umzurechnen.
2) Als Tablettierhilfsmittel können auch Natriumchlorid (Kochsalz) und Weinsäure verwendet werden."
24. Folgende Anlage 7 wird angefügt:
„Anlage 7
(zu § 3)
Richtwerte für chemische Stoffe
Lfd. entsprechend zulässiger Fehler festgelegtes
Nr. Bezeichnung Richtwert berechnet als etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mg/1 mmol/m 3 ± mg/I
a b C d e f g
1 Kupfer 3 Cu 47 0,3 Der Richtwert gilt nach
Stagnation von 12 Stunden.
Innerhalb von 2 Jahren nach
der Installation von Kupfer-
rohren gilt der Richtwert
ohne Berücksichtigung
der Stagnation.*)
2 Zink 5 Zn 76 0,5 Der Richtwert gilt nach
Stagnation von 12 Stunden.
Innerhalb von 2 Jahren nach
der Installation von verzinkten
Stahlrohren gilt der Richtwert
ohne Berücksichtigung
der Stagnation.*)
*) Die Werkstoffe Kupfer und verzinkter Stahl sind in Abhängigkeit voo der Wasserqualität nur entsprechend dem Stand der Technik zu verwenden oder einzusetzen."
Artikel 2 Kohlendioxid nicht im Verzeichnis der Zutaten angege-
Änderung ben zu werden, wenn auf die zugesetzte Kohlensäure
der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in der Verkehrsbezeichnung hingewiesen wird."
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
2. § 11 wird wie folgt geändert:
1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
1. § 8 Abs. 9 erhält folgende Fassung: ,,(3) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nur so
hergestellt werden, daß die in§ 2 in Verbindung mit
,,(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel- Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwas-
Kennzeichnungsverordnung braucht bei natürlichem ser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe
Mineralwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist, das eingehalten sind."
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2611
b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: Worten „0,02 mg/I" ein Komma und die Worte „an
,,(3a) Quellwasser darf nur so hergestellt werden, Sulfat 240 mg/I" eingefügt.
daß die in § 3 in Verbindung mit Anlage 4 der
Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgeleg- 8. Anlage 5 wird gestrichen.
ten Anforderungen, ausgenommen den Grenzwert
für die physikalische Kenngröße Temperatur, erfüllt
Artikel 3
sind."
Bekanntmachungserlaubnis
3. In § 15 Abs. 2 werden nach den Worten „0,02 Milli- Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
gramm" ein Komma und die Worte „bei Tafelwasser an Gesundheit kann den Wortlaut der Trinkwasserverordnung
Sulfat 240 Milligramm" eingefügt. in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: Artikel 4
,,7. Quellwasser und Tafelwasser, bei dessen Her- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
stellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenz-
werte für chemische Stoffe nicht eingehalten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelungen
sind,". nach Absatz 2 und 3 am 1 . Januar 1991 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung vom
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: 19. Dezember 1959 (BGBI. 1 S. 762), zuletzt geändert
„8. Quellwasser, dessen Herstellung nicht den durch die Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1
Anforderungen des § 11 Abs. 3 a entspricht. 11
S. 2328), außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 1 tritt erst am 1. Januar
5. § 17 Abs. 5 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nr. 1 in
,,3. entgegen § 16 Nr. 3 oder 8 natürliches Mineral- der Fassung der Trinkwasserverordnung vom 22. Mai
wasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt. 11 1986 (BGBI. 1S. 760). Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 12 tritt
erst am 1 . Januar 1992 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt
gilt Anlage 2 Nr. 12 in der Fassung der Trinkwasserverord-
6. In§ 18 werden die Worte,,§ 11 Abs. 3 und 4" durch die nung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760).
Worte ,,§ 11 Abs. 3, 3 a und 4" und die Worte ,,§ 16
Nr. 2 und 7" durch die Worte ,,§ 16 Nr. 2, 7 und 8" (3) Natürliches Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwas-
ersetzt. ser und abgefülltes Trinkwasser, die den Vorschriften der
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in der bis zum
31. Dezember 1990 geltenden Fassung entsprechen,
7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
dürfen, soweit sie den Anforderungen des Artikels 2
In den Anforderungen zu der Angabe „Geeignet für die nicht entsprechen, noch bis zum 20. Juni 1992 in den
Zubereitung von Säuglingsnahrung" werden nach den Verkehr gebracht werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
2612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Trinkwasserverordnung
Vom 5. Dezember 1990
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverord-
nung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 5. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2600) wird nachstehend der Wortlaut der Trinkwasserverordnung
in der vom 1. Januar 1991 *) an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die im wesentlichen am 1. Oktober 1986, im übrigen nach Maßgabe ihres § 27
Abs. 2 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760),
2. die im wesentlichen am 1. Januar 1991, im übrigen nach Maßgabe ihres
Artikels 5 Abs. 2 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262) und des § 10
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946),
zu 2. des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) und des § 9
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 12
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2
sowie des § 19 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe c des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(BGBI. 1 S. 1945, 1946).
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
") Die laufende Nummer 1 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1996 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt
Anlage 2 Nummer 1 in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760). Die laufende
Nummer 12 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1992 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2
Nummer 12 in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760).
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2613
Verordnung
über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe
(Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
1. Abschnitt (3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das
Beschaffenheit des Trinkwassers Trinkwasser verunreinigen oder die Beschaffenheit des
Trinkwassers nachteilig beeinflussen können, sollen so
§ 1 niedrig gehalten werden, wie dies nach dem Stand der
Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung
(1) Trinkwasser muß frei sein von Krankheitserregern. der Umstände des Einzelfalles möglich ist.
Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, wenn Trinkwasser in
100 ml Escherichia coli enthält (Grenzwert). Coliforme §3
Keime dürfen in 100 ml nicht enthalten sein (Grenzwert);
dieser Grenzwert gilt als eingehalten, wenn bei minde- Um einer nachteiligen Beeinflussung des Trinkwassers
stens 40 Untersuchungen in mindestens 95 vom Hundert vorzubeugen und um eine einwandfreie Beschaffenheit
der Untersuchungen coliforme Keime nicht nachgewiesen des Trinkwassers sicherzustellen, dürfen im Trinkwasser
werden. Fäkalstreptokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser die in der Anlage 4, im Falle des Erlasses einer Rechtsver-
nicht enthalten sein (Grenzwert). ordnung nach § 4 Abs. 2 die dort festgesetzten Grenz-
werte nicht überschritten werden; die in der Anlage 7
(2) In Trinkwasser soll die Koloniezahl den Richtwert von festgesetzten Richtwerte sollen nicht überschritten wer-
100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C den.
± 2 °C und bei einer Bebrütungstemperatur von 36 °c
± 1 °C nicht überschreiten. In desinfiziertem Trinkwasser §4
soll außerdem die Koloniezahl nach Abschluß der Aufbe- (1) Die zuständige Behörde kann in Notfällen zulassen,
reitung den Richtwert von 20 je ml bei einer Bebrütungs- daß von den in der Anlage 2 festgesetzten Grenzwerten
temperatur von 20 °C ± 2 °C nicht überschreiten. bis zu einer von ihr festzusetzenden Höhe für einen befri-
steten Zeitraum abgewichen werden kann, wenn dadurch
(3) Bei Trinkwasser aus Eigen- und Einzelversorgungs-
die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und die
anlagen, aus denen nicht mehr als 1 000 m3 im Jahr ent-
Trinkwasserversorgung nicht auf andere Weise sicher-
nommen werden, sowie bei Trinkwasser aus Sammel- und
gestellt werden kann.
Vorratsbehältern und aus Wasserversorgungsanlagen an
Bord von Wassert ahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder in (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Landfahrzeugen soll die Koloniezahl den Richtwert von Rechtsverordnung zuzulassen, daß von den in Anlage 4
1 000 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von ihnen fest-
± 2 ° C und den Richtwert von 100 je ml bei einer Bebrü- zusetzenden Höhe abgewichen werden kann, soweit die
tungstemperatur von 36 °C ± 1 °c nicht überschreiten. Abweichungen gesundheitlich unbedenklich sind und
Für Trinkwasser aus Wasserversorgungsanlagen auf soweit dies erforderlich ist, um folgenden regionalen
Spezialfahrzeugen, die Trinkwasser transportieren und Gegebenheiten Rechnung zu tragen:
abgeben, gilt Absatz 2.
a) der besonderen Beschaffenheit und Struktur des
(4) In Trinkwasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Magne- Geländes des geographischen Bereichs, von dem die
sium- oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk desinfi- entsprechende Wasserversorgungsanlage einschließ-
ziert wird, muß außerdem nach Abschluß der Aufbereitung lich des Wassereinzugsgebietes abhängt,
ein Restgehalt von mindestens 0, 1 mg freiem Chlor je Liter b) außergewöhnlichen Wetterverhältnissen.
nachweisbar sein und in Trinkwasser, das mit Chlordioxid
desinfiziert wird, muß nach Abschluß der Aufbereitung ein Eine Abweichung nach Buchstabe b darf nur für einen
Restgehalt von mindestens 0,05 mg Chlordioxid je Liter befristeten Zeitraum zugelassen werden.
nachweisbar sein. Wird das Trinkwasser vor Übergabe in (3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Landes-
das Verteilernetz entchlort, muß der Restgehalt vor der gesundheitsbehörde und diese dem Bundesminister für
Entchlorung nachweisbar sein.
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit jede nach Absatz 1
zugelassene Abweichung unter Angabe der festgesetzten
Höhe, der voraussichtlichen Dauer und der Gründe unver-
§ 2 züglich mit. Abweichungen nach Absatz 2 teilt die zustän-
(1) In Trinkwasser dürfen die in der Anlage 2 festgesetz- dige Behörde dem Bundesminister für Jugend, Familie,
ten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht überschritten Frauen und Gesundheit unter Angabe der festgesetzten
werden. Höhe und der Gründe unverzüglich mit, wenn die Abwei-
3
chungen Wasserversorgungen von mindestens 1 000 m
(2) Andere als die in der Anlage 2 aufgeführten Stoffe pro Tag oder mindestens 5 000 Personen betreffen. Die
und radioaktive Stoffe darf das Trinkwasser nicht in Kon- näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für
zentrationen enthalten, die geeignet sind, die menschliche Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustimmung
Gesundheit zu schädigen. des Bundesrates in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
2614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Abschnitt Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen
Trinkwasseraufbereitung oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die
Angaben nach Nummer 1 bis 3 auch auf Handzetteln
§ 5
mitgegeben werden. Von der Angabe des Herstellungs-
datums auf den Handzetteln kann abgesehen werden.
(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in Anlage 3
Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer
Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder durch
Elektrolyse zugeführt werden, zugelassen. Die Zusatz-
3. Abschnitt
stoffe dürfen nur für die in Anlage 3 Spalte d genannten
Zwecke zugesetzt werden. Beschaffenheit des Wassers für Lebensmittelbetriebe
(2) Die Zusatzstoffe dürfen zur Trinkwasseraufbereitung §7
nur bis zu der in Anlage 3 Spalte e und f festgelegten Höhe
zugesetzt werden. Nach Abschluß der Aufbereitung darf (1) Wasser, auch in gefrorenem Zustand, für Betriebe, in
der Gehalt der zugelassenen Zusatzstoffe und der Gehalt denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt oder
an den dort genannten Reaktionsprodukten im Trinkwas- behandelt werden oder die Lebensmittel gewerbsmäßig in
ser die in Anlage 3 Spalte g festgesetzten Grenzwerte den Verkehr bringen (Wasser für Lebensmittelbetriebe},
nicht überschreiten. Ferner dürfen nach Abschluß der Auf- muß die Anforderungen an Trinkwasser gemäß §§ 1 bis 4
bereitung die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenz- erfüllen, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas ande-
werte nicht überschritten werden. res zugelassen ist; die Ausnahme des § 1 Abs. 3 Satz 1
gilt nur für Wasser, das zur Speisung von Dampfgenerato-
(3) Bei der Trinkwasseraufbereitung für Wasserversor- ren oder zur Kühlung von Kondensatoren in Kühleinrich-
gungsanlagen zum Zwecke der Enthärtung darf nach tungen dient. Satz 1 gilt auch, wenn Lebensmittel für
Abschluß der Aufbereitung ein Gehalt an Erdalkalien von Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrich-
1,5 mol/m 3 entsprechend 60 mg/I, berechnet als Calcium, tungen hergestellt oder behandelt oder für diese Mitglieder
und die Säurekapazität Ks 4 •3 von 1 ,5 mol/m3 nicht unter- oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
schritten werden; dies gilt nicht für Betriebe, in denen abgegeben werden.
Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf auf Fischereifahrzeu-
(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasser- gen zur Bearbeitung des Fanges und zur Reinigung der
versorgungsanlagen nach § 8 Nr. 1 darf durch Ionenaus- Arbeitsgeräte an Stelle von Wasser mit der Beschaffenheit
tausch nur enthärten, wenn dabei der Gehalt an Natrium- von Trinkwasser Meerwasser verwendet werden, wenn
ionen im Trinkwasser nicht erhöht wird. sich das Fischereifahrzeug nicht im Bereich eines Hafens
oder eines Flusses einschließlich des Mündungsgebietes
befindet. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile
§ 6 der Küstengewässer die Verwendung von Meerwasser für
(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in Anlage 6 die in Satz 1 genannten Zwecke verbieten, wenn die
Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern die Gefahr besteht, daß die gefangenen Fische, Schalen- oder
Aufbereitung für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag Krustentiere derart beeinträchtigt werden, daß durch den
des Bundesministers der Verteidigung, für den zivilen Genuß die menschliche Gesundheit geschädigt werden
Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundes- kann. Zur Herstellung von Eis darf jedoch nur Wasser
ministers des Innern sowie in Katastrophenfällen bei ernst- mit der Beschaffenheit von Trinkwasser verwendet wer-
hafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung den.
des Bundesministers des Innern oder der für den Katastro- (3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für
phenschutz zuständigen Landesbehörden geschieht. bestimmte Lebensmittelbetriebe zulassen, daß Wasser
(2) Die Zusatzstoffe dürfen nur für den in Anlage 6 verwendet wird, das nicht die Beschaffenheit von Trink-
Spalte d genannten Zweck verwendet und nur in Tabletten wasser hat, soweit sichergestellt ist, daß die in dem Betrieb
mit den in Spalte e genannten zulässigen Mengen zu- hergestellten oder behandelten Lebensmittel durch die
gesetzt werden. Verwendung des Wassers nicht derart beeinträchtigt wer:..
den, daß durch ihren Genuß die menschliche Gesundheit
(3) Die Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht geschädigt werden kann, oder soweit sichergestellt ist,
werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder son- daß durch die weitere Be- oder Verarbeitung der Lebens-
stigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, leicht mittel eine eingetretene Beeinträchtigung wieder beseitigt
verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver- wird. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß dieses
wischbar angegeben ist: Wasser in mikrobiologischer Hinsicht oder auf bestimmte
Stoffe der Anlage 2 in bestimmten Zeitabständen zu unter-
1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen Dichlor-
suchen ist.
isocyanurats in Milligramm,
2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden (4) Absatz 3 gilt in Betrieben, in denen Lebensmittel
Wassers in Liter, tierischer Herkunft, ausgenommen Speisefette und Spei-
seöle, gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt werden
3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die
oder die diese Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr
Dosierung, die vor dem Genuß des aufbereiteten
bringen, sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die
gung nur für Wasser, das zur Speisung von Dampfgenera-
Verbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser nennt,
toren oder zur Kühlung von Kondensatoren in Kühleinrich-
4. das Herstellungsdatum. tungen dient. Absatz 2 bleibt unberührt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2615
4. Abschnitt (2) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Was-
serversorgungsanlage nach § 8 Nr. 3 hat das Wasser auf
Pflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers
Anordnung der zuständigen Behörde zu untersuchen oder
einer Wasserversorgungsanlage
untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde ordnet die
Untersuchung an, wenn es unter Berücksichtigung der
§ 8
Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen
Wasserversorgungsanlagen im Sinne dieser Verord- Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien
nung sind Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist; dabei
sind Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen fest-
1. Anlagen einschließlich des Leitungsnetzes, aus denen
zulegen.
auf festen Leitungswegen an Anschlußnehmer
a) Trinkwasser oder (3) Absatz 1 gilt für Wasserversorgungsanlagen an Bord
von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder Landfahr-
b) Wasser für Lebensmittelbetriebe zeugen nur, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen.
abgegeben wird, Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserver-
sorgungsanlage an Bord eines Wasserfahrzeuges ist zu
2. Eigenversorgungsanlagen oder Einzelversorgungsan- Untersuchungen nur verpflichtet, wenn die letzte Prüfung
lagen sowie sonstige Anlagen, aus denen oder Kontrolle durch das Gesundheitsamt länger als
a) Trinkwasser oder 12 Monate zurückliegt.
b) Wasser für Lebensmittelbetriebe
§ 11
entnommen oder abgegeben wird,
(1) Nach § 10 Abs. 1 sind durchzuführen
3. Anlagen der Hausinstallation, aus denen
a) Trinkwasser oder 1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob
die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte für Escheri-
b) Wasser für Lebensmittelbetriebe chia coli und coliforme Keime nicht überschritten wer-
aus einer Anlage nach Nummer 1 oder 2 an Verbrau- den,
cher abgegeben wird.
2. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob
die in § 1 Abs. 2 und 3 festgesetzten Richtwerte nicht
§ 9 überschritten werden,
(1) Soll eine Wasserversorgungsanlage erstmalig oder 3. physikalische, physikalisch-chemische und chemische
wieder in Betrieb genommen werden oder soll an ihren Untersuchungen zur Feststellung, ob
wasserführenden Teilen baulich oder betriebstechnisch a) die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenz-
etwas so wesentlich geändert werden, daß es auf die werte oder die von der zuständigen Behörde nach
Beschaffenheit des Trinkwassers Auswirkungen haben § 4 zugelassenen Abweichungen,
kann oder geht das Eigentum oder das Nutzungsrecht an
b) im Falle einer Trinkwasseraufbereitung nach§ 5 die
einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person
in Anlage 3 festgesetzten Grenzwerte für die ver-
über, so hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber dieser
wendeten Zusatzstoffe und die Reaktionsprodukte
Wasserversorgungsanlage das dem Gesundheitsamt
spätestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Auf Verlan- nicht überschritten werden,
gen des Gesundheitsamtes sind die technischen Pläne der
4. bei Wasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Magnesium-
Wasserversorgungsanlage vorzulegen; bei einer bauli-
oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk oder das
chen oder betriebstechnischen Änderung sind die Pläne
mit Chlordioxid desinfiziert wird, chemische Unter-
oder Unterlagen nur für den von der Änderung betroffenen
suchungen zur Feststellung, ob der in § 1 Abs. 4 fest-
Teil der Anlage vorzulegen. Soll eine Wassergewinnungs-
gesetzte Restgehalt an freiem Chlor oder Chlordioxid
anlage in Betrieb genommen werden, sind Unterlagen
über Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt vorhanden ist.
sind, über die engere und weitere Umgebung der Wasser- (2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zur Trinkwasser-
fassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von gewinnung durch Destillation aus Meerwasser an Bord von
Bedeutung sind, vorzulegen; bei bereits betriebenen Anla- Wasserfahrzeugen, die von der See-Berufsgenossen-
gen sind auf Verlangen des Gesundheitsamtes entspre- schaft zugelassen und überprüft werden, sowie für Was-
chende Unterlagen vorzulegen. Wird eine Wasserversor- serversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen,
gungsanlage ganz oder teilweise stillgelegt, so ist das dem in Luftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen, bei denen
Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Trinkwasser aus untersuchungspflichtigen Wasserversor-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen an gungsanlagen übernommen wird.
Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen und Land-
fahrzeugen sowie für Anlagen der Hausinstallation. § 12
(1) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestim-
§ 10 men sich nach Anlage 5.
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer (2) Untersuchungen auf andere als in der Anlage 2
Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 oder 2 hat das Abschnitt I genannten Stoffe, insbesondere auf die in der
Wasser nach Maßgabe der §§ 11 und 12 zu untersuchen Anlage 2 Abschnitt II und in den Anlagen 4 und 7 genann-
oder untersuchen zu lassen. ten Stoffe, Untersuchungen auf andere als in der Anlage 4
2616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nr. 2, 3, 5 und 6 genannten physikalischen und physika- Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, auffälliger
lisch-chemischen Kenngrößen ordnet die zuständige Untersuchungsbefunde oder außergewöhnlicher Vor-
Behörde an, wenn die Untersuchungen unter Berücksichti- kommnisse im Einzugsgebiet des Wasservorkommens
gung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der oder an der Wasserversorgungsanlage einschließlich des
menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer Leitungsnetzes oder wegen besonderer epidemischer
einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforder- Ereignisse erforderlich erscheint.
lich sind; dabei sind auch die zeitlichen Abstände der
Untersuchungen festzulegen. Für die nicht in den Anlagen (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß physika-
2 oder 4 genannten Stoffe legt die zuständige Behörde lisch-chemische und chemische Untersuchungen nach
auch die einzuhaltenden Werte fest. Die zuständige § 11 Abs. 1 Nr. 3 auf Stoffe der Anlage 2 Abschnitt I in
Behörde kann das Rohwasser in die Untersuchungen ein- längeren als jährlichen Zeitabständen vorgenommen wer-
beziehen, soweit dies zum Schutz der menschlichen den oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2 unterbleiben
Gesundheit erforderlich ist. können, wenn nach ihren bisherigen Feststellungen oder
Erkenntnissen anzunehmen ist, daß die Konzentrationen
sicher unter den Grenzwerten dieser Anlage liegen.
§ 13
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
(3) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus denen nicht
Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversor- mehr als 1 000 m3 Wasser im Jahr entnommen werden,
gungsanlage bestimmt die zuständige Behörde, ob und welche physika-
lischen, physikalisch-chemischen und chemischen Unter-
1. die zu untersuchenden Proben an bestimmten Stellen suchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 durchzuführen sind und
und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder ent- in welchen Zeitabständen sie zu erfolgen haben. Für
nehmen zu lassen hat, mikrobiologische Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1
und 2 und für Untersuchungen auf freies Chlor oder Chlor-
2. bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßi-
dioxid kann die zuständige Behörde einen längeren als
gen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durch-
den in Anlage 5 genannten Zeitabstand zulassen, wenn
führen zu lassen hat,
das nach den Umständen des Einzelfalles unbedenklich
3. die Untersuchungen nach § 12 ist. Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zustän-
dige Behörde längere als jährliche Abstände nicht bestim-
a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten
men oder zulassen.
Abständen,
b) an einer größeren Anzahl von Proben (4) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Trink-
wasser an andere Wasserversorgungsanlagen abgege-
durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, ben, so kann die zuständige Behörde regeln, welcher
4. die mikrobiologischen Untersuchungen auszudehnen Unternehmer oder sonstige Inhaber die Untersuchungen
oder ausdehnen zu lassen hat zur Feststellung, nach den §§ 1O bis 12 durchzuführen oder durchführen zu
lassen hat.
a) ob Fäkalstreptokokken in 100 ml oder sulfitreduzie-
rende sporenbildende Anaerobier in 20 ml nicht, § 14
sowie (1) Bei den Untersuchungen nach § 11 und § 13 Abs. 1
b) ob andere Mikroorganismen, insbesondere Pseudo- Nr. 4 bis 6 sind die in den Anlagen 1 und 4 bezeichneten
monas aeruginosa, pathogene Staphylokokken, Untersuchungsverfahren anzuwenden. Soweit in den
Legionella pneumophila, atypische Mykobakterien, Anlagen Untersuchungsverfahren nicht angegeben sind,
oder ob Fäkalbakteriophagen oder enteropatho- sind die Untersuchungen nach Methoden durchzuführen,
gene Viren die ausreichend zuverlässige Meßwerte liefern und dabei
die in den Anlagen 2 bis 4 genannten zulässigen Fehler
im Wasser enthalten sind,
des Meßwertes nicht überschreiten.
5. die physikalischen, physikalisch-chemischen und che-
mischen Untersuchungen auf andere als die in der (2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann be-
Anlage 2 Abschnitt I genannten Stoffe und auf physika- fristet zulassen, daß im Einzelfall andere als die in den
lische und auf physikalisch-chemische Kenngrößen Anlagen 1 und 4 bezeichneten Untersuchungsverfahren
auszudehnen oder ausdehnen zu lassen hat, angewendet werden, soweit diese dem jeweiligen Stand
der Wissenschaft entsprechen und zu erwarten ist, daß
6. die physikalischen, physikalisch-chemischen und che- ihre Bewährung in der praktischen Anwendung zu einer
mischen Untersuchungen auf gesundheitsschädliche Änderung oder Ergänzung der Anlagen 1 oder 4 führen
radioaktive Stoffe auszudehnen oder ausdehnen zu wird.
lassen hat,
(3) Das Ergebnis jeder Untersuchung ist schriftlich oder
7. Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um
auf Datenträgern (Niederschrift) festzuhalten. Dabei sind
eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Über-
die genaue Ortsangabe der Probenahme (Gemeinde,
schreitung der Richtwerte des § 1 Abs. 2 oder 3 oder Straße, Hausnummer, Entnahmestelle), der Zeitpunkt der
ein anderer Umstand hindeutet, und künftigen Verun-
Entnahme und der Untersuchung der Wasserprobe sowie
reinigungen vorzubeugen,
das bei der Untersuchung angewandte Verfahren und der
wenn dies wegen der Herkunft des Wassers, außer- Fehler des Befundes anzugeben. Die zuständige oberste
gewöhnlicher Wetterverhältnisse, des Bekanntwerdens Landesbehörde kann bestimmen, daß für die Niederschrif-
von Tatsachen, die auf eine mögliche radioaktive oder ten einheitliche Vordrucke verwendet werden. Der Unter-
sonstige Verunreinigung hinweisen, des Zustandes der nehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-
Wasserversorgungsanlage, grobsinnlich wahrnehmbarer anlage hat eine Zweitschrift der Niederschrift dem
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2617
Gesundheitsamt auf dessen Verlangen zu übersenden diesen unverzüglich und alle verwendeten Zusatzstoffe
und das Original ebenso wie die Ausfertigung der Nieder- regelmäßig einmal jährlich durch Hinweis in den örtlichen
schrift nach § 19 Abs. 4 Satz 3 zehn Jahre lang aufzube- Tageszeitungen bekanntzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn
wahren. Der Unternehmer :Jder sonstige Inhaber einer allen Anschlußnehmern und Verbrauchern unmittelbar die
Wasserversorgungsanlage an Bord eines Wasserfahr- Verwendung von Zusatzstoffen schriftlich bekannt-
zeugs hat, soweit er zu Untersuchungen nach den §§ 11 gegeben wird.
bis 13 verpflichtet ist, eine Zweitschrift der Niederschriften
über die Untersuchungen unverzüglich dem für den (6) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Heimathafen des Wasserfahrzeugs zuständigen Gesund- Wasserversorgungsanlage nach§ 8 Nr. 3, der dem Trink-
heitsamt zu übersenden. wasser Zusatzstoffe nach § 5 zusetzt, hat den Ver-
brauchern die zugesetzten Zusatzstoffe und ihre Menge im
Trinkwasser unverzüglich durch Aushang oder durch son-
§ 15
stige schriftliche Mitteilung bekanntzugeben.
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 hat dem § 16
Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,
(1) Soweit es zur Überwachung der Wasserversor-
1. wenn die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte über- gungsanlage erforderlich ist, sind die Beauftragten des
schritten werden, Gesundheitsamtes befugt,
2. wenn sich die Koloniezahl gegenüber den bisher ermit- 1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie
telten Werten laufend erhöht, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Landfahrzeuge,
3. wenn die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für in denen sich Wasserversorgungsanlagen befinden,
chemische Stoffe überschritten werden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu
betreten,
4. wenn Grenzwerte von Stoffen oder Kenngrößen üb~r-
schritten oder bei Mindestanforderungen unterschritten 2. Proben zu entnehmen, die Bücher oder sonstigen
werden, sofern eine Untersuchung auf diese gemäß Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 von der zuständigen Behörde Auszüge anzufertigen,
angeordnet ist, 3. vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasser-
5. wenn Belastungen des Rohwassers bekannt werden, versorgungsanlage alle erforderlichen Auskünfte, ins-
die zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen besondere über den Betrieb und den Betriebsablauf
können. einschließlich dessen Kontrolle, zu verlangen,
Er hat ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen 4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche
des Wassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten
der engeren und weiteren Umgebung des Wasservorkom- Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge
mens oder an der Wasserversorgungsanlage, die Auswir- auch außerhalb der dort genannten Zeiten und auch
kungen auf die Beschaffenheit des Wassers haben kön- dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu
nen, dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich betreten.
anzuzeigen. Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere
die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 1O
(2) Bei Wahrnehmungen nach Absatz 1 ist der Unter- bis 13 und die dem neuesten Stand entsprechenden tech-
nehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- nischen Pläne der Wasserversorgungsanlage und Unter-
anlage nach § 8 Nr. 1 und 2 verpflichtet, unverzüglich lagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit
Untersuchungen zur Aufklärung und Maßnahmen zur solche nicht festgesetzt sind, der engeren und weiteren
Abhilfe durchzuführen.
Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die
(3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnung von Bedeutung sind.
Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 3 hat nur in den (2) Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasser-
Fällen, in denen ihm die Feststellung von Tatsachen
versorgungsanlage und sonstige Inhaber der tatsächlichen
bekannt wird, nach welchen das Wasser in der Hausinstal- Gewalt über die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 bezeichneten
lation in einer Weise verändert wird, daß es den Anforde-
Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge sind
rungen der§§ 1 bis 3 und 5 nicht entspricht, unverzüglich
verpflichtet,
Untersuchungen und Maßnahmen zur Abhilfe durchzufüh-
ren oder durchführen zu lassen. 1. die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden,
(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer 2. die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfül-
Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 hat die lung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen
verwendeten Zusatzstoffe nach§ 5 und ihre Konzentratio- auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu
nen im aufbereiteten Trinkwasser schriftlich oder auf bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die
Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen. Die Entnahme von Proben zu ermöglichen,
Aufzeichnungen sind sechs Monate lang für die Anschluß- 3. die verlangten Auskünfte zu erteilen.
nehmer und Verbraucher während der üblichen Ge-
schäftszeiten zugänglich zu halten. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
(5) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Was- oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
serversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 hat, sofern das ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
Wasser an Anschlußnehmer oder Verbraucher abgegeben richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
wird, bei Beginn der Zugabe eines Zusatzstoffes nach § 5 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 17 (4) Die Ergebnisse der Prüfung sind in einer Nieder-
schrift festzuhalten; dabei kann festgelegt werden, ob und
(1) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser
in welchem Umfang Proben bei der Kontrolle nach § 20 zu
oder Wasser für Lebensmittelbetriebe mit der Beschaffen-
entnehmen und worauf sie zu untersuchen sind. Die Auf-
heit von Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht mit
zeichnungen der Untersuchungsergebnisse sind Bestand-
Wasserversorgungsanlagen verbunden werden, aus
teil der Niederschrift. Eine Ausfertigung der Niederschrift
denen Wasser abgegeben wird, das nicht die Beschaffen-
ist dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasser-
heit von Trinkwasser hat. Die Leitungen unterschiedlicher
versorgungsanlage auszuhändigen. Das Gesundheitsamt
Versorgungssysteme sind, soweit sie nicht erdverlegt sind,
hat die Niederschrift zehn Jahre lang aufzubewahren.
farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kauffahrteischiffe im Sinne des (5) Die Prüfungen sind unmittelbar nach der Inbetrieb-
§ 1 der Verordnung über die Unterbringung der Besat- nahme der Wasserversorgungsanlage, erneut nach einem
zungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom Jahr und sodann alle drei Jahre vorzunehmen. Bei Was-
8. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 66). serversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen
sollen die Prüfungen unbeschadet des Satzes 3 unmittel-
bar nach Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
5. Abschnitt sodann alle vier Jahre vorgenommen werden. Bei Wasser-
versorgungsanlagen in Luft- und Landfahrzeugen sowie
Überwachung durch das Gesundheitsamt an Bord von Wasserfahrzeugen, die ausschließlich Sport-
in hygienischer Hinsicht zwecken dienen, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in
welchen Zeitabständen es die Prüfungen durchführt.
§ 18
(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversor-
gungsanlagen nach § 8 Nr. 1 und 2 in hygienischer Hin- § 20
sicht durch Prüfungen und Kontrollen. (1) Die Kontrolle umfaßt die Überwachung der Erfüllung
(2) Werden dem Gesundheitsamt Beanstandungen der Pflichten, die dem Unternehmer oder sonstigen Inha-
einer Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 3 bekannt, ber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser
so kann diese in die Überwachung einbezogen werden, Verordnung obliegen. Soweit es erforderlich ist, sind im
sofern dies unter Berücksichtigung der Umstände des Rahmen der Kontrolle Besichtigungen der Wasserversor-
Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit gungsanlage einschließlich der dazugehörigen Schutz-
oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffen- zonen oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der enge-
heit des Trinkwassers erforderlich ist. ren und weiteren Umgebung der Wasserfassungsanlage,
soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind,
§ 19 vorzunehmen und Wasserproben zu untersuchen oder
untersuchen zu lassen. Bei Wasserversorgungsanlagen
(1) Die Prüfung umfaßt an Bord von Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen sind stets
1 . die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage ein- Wasserproben zu untersuchen oder untersuchen zu las-
schließlich der dazugehörenden Schutzzonen oder, sen. Für das Untersuchungsverfahren gelten § 14 Abs. 1
wenn solche nicht festgesetzt sind, der engeren und und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse
weiteren Umgebung der Wasserfassungsanlagen, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung
sind, (2) Die Kontrollen sind mindestens zweimal im Jahr
vorzunehmen. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord
2. eine Kontrolle im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1, von Wasserfahrzeugen sollen sie unbeschadet des Sat-
3. die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. zes 3 mindestens einmal, bei Wasserversorgungsanlagen
an Bord von Wassertransportbooten jedoch mindestens
(2) Für den Umfang der Untersuchungen des Trinkwas- viermal im Jahr durchgeführt werden. Bei Eigen- und Ein-
sers und des Wassers für Lebensmittelbetriebe durch das zelversorgungsanlagen, aus denen jährlich weniger als
Gesundheitsamt gilt § 1 O Abs. 1 entsprechend. Ferner 1 000 m3 Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbe-
kann das Gesundheitsamt das Trinkwasser auf weitere triebe entnommen oder abgegeben wird, und bei Wasser-
Stoffe und physikalische und physikalisch-chemische versorgungsanlagen in Luft- und Landfahrzeugen sowie
Kenngrößen untersuchen oder untersuchen lassen. Die an Bord von Wasserfahrzeugen, die ausschließlich Sport-
Anzahl der zu untersuchenden Wasserproben soll sich zwecken dienen, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in
nach der Beschaffenheit der Wasserversorgungsanlage welchen Zeitabständen es die Kontrolle durchführt. Die
und ihrer Netzform und -größe richten. An Stelle der Unter- Kontrollen sollen vorher nicht angekündigt werden. § 19
suchungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann sich das Gesund- Abs. 4 gilt entsprechend.
heitsamt auf die Überprüfung der Niederschriften (§ 14
Abs. 3) über die Untersuchungen (§ 10) beschränken,
sofern der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer § 21
Wasserversorgungsanlage diese in einem staatlichen oder
kommunalen Hygiene-Institut, einem Gesundheitsamt Erlangt das Gesundheitsamt Kenntnis von Tatsachen,
oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde die geeignet sind, die Beschaffenheit des Trinkwassers
oder des Wassers für Lebensmittelbetriebe zu beeinträch-
zugelassenen Untersuchungsstelle hat durchführen lassen.
tigen, so hat es, soweit erforderlich, zusätzliche Prüfungen
(3) Für das Untersuchungsverfahren gelten § 14 Abs. 1 oder Kontrollen durchzuführen. Dabei hat es die Untersu-
und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse chungen auf alle Umstände auszudehnen, die nachteiligen
§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Einfluß auf die Beschaffenheit des Trinkwassers und des
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2619
Wassers für Lebensmittelbetriebe von Bedeutung haben anlage dem Trinkwasser Zusatzstoffe über die in § 5
können. Es hat die zuständige Behörde zu unterrichten Abs. 2 Satz 1 festgelegte Höhe hinaus zusetzt.
und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als Unter-
§ 22 nehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungs-
anlage entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 Aufzeichnungen nicht
Wenn bei einer Wasserversorgungsanlage die Prüfun-
gen und die Kontrollen während eines Zeitraumes von vier in der vorgeschriebenen Weise zugänglich hält oder ent-
gegen § 15 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 dort genannte
Jahren keinen Grund zu wesentlichen Beanstandungen
ergeben haben, so kann das Gesundheitsamt die Prüfun- Angaben nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt.
gen und die Kontrollen in größeren als den in § 19 Abs. 5 (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung
Satz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeitabständen fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebens-
vornehmen. mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
6. Abschnitt (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
gesetzes handelt, wer als Unternehmer oder sonstiger
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder
§ 23
fahrlässig Trinkwasser entgegen den Anforderungen nach
(1) Wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer § 3 in Verbindung mit Anlage 4 an den Verbraucher abgibt.
Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig
Wasser als Trinkwasser oder als Wasser für Lebensmittel-
betriebe abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den 7. Abschnitt
Anforderungen des § 1 Abs. 1 oder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2 Übergangs- und Schlußbestimmungen
oder des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder 4
oder § 2 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht, ist nach § 64 § 25
Abs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes strafbar.
(1) Hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bun- Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Verord-
des-Seuchengesetzes handelt, wer als Unternehmer oder nung Untersuchungen des Wassers durchgeführt oder
sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vor- durchführen lassen, die denen nach dieser Verordnung
sätzlich oder fahrlässig vergleichbar sind, kann die zuständige Behörde einen vor
1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 15 Abs. 1 Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum bei der
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Berechnung des in der Fußnote 3 der Anlage 5 genannten
nicht rechtzeitig erstattet, Zeitraumes von vier Jahren berücksichtigen.
2. Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe ent- (2) Hat das Gesundheitsamt vor Inkrafttreten dieser
gegen § 1O Abs. 1 nicht, entgegen § 12 Abs. 1 nicht in Verordnung Prüfungen und Kontrollen durchgeführt, die
dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht in der vor- denen nach dieser Verordnung vergleichbar sind, kann ein
geschriebenen Häufigkeit oder entgegen § 14 Abs. 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegender Zeitraum bei
nicht nach den vorgeschriebenen Verfahren untersucht der Berechnung des in § 22 genannten Zeitraumes von
oder untersuchen läßt, vier Jahren berücksichtigt werden.
3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Übersen-
dungspflicht nach § 14 Abs. 3 nicht, nicht vorschrifts- § 26
mäßig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Quellwas-
4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunftspflicht
ser und sonstiges Trinkwasser, das in zur Abgabe an den
nach § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt,
Verbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt ist, nur,
5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungsanla- soweit dies in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
gen, aus denen Wasser unterschiedlicher Beschaffen- bestimmt ist. Natürliches Mineralwasser und Tafelwasser
heit abgegeben wird, miteinander verbindet oder sind kein Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverord-
6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unterschiedli- nung.
cher Versorgungssysteme nicht farblich unterschiedlich
kennzeichnet. § 27
§ 24 (gegenstandslos)
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als Unter- § 28
nehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungs- (Inkrafttreten)
2620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(zu § 14 Abs. 1)
Mikrobiologische Untersuchungsverfahren*)
1. Escherichia coli
Die Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch
a) Flüssigkeitsanreicherung mit maximal dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon (in einer Endkonzentration von
1 % Laktose) oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1%ige Laktose-Bouillon.
Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °c. die Bebrütungsdauer mininal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ
bis 44 i: 4 Stunden.
Zeigt die Laktose-Bouil 1on ,.Gas unrJ Säurebildung", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung mit
E. coli der Nachweis quantiliz1e1~1 wnrden. Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal „Gas- und
Säurebildung" aus Laktose bei :16 °C + 1 °c allein nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf
Endo-Agar (Laktose-Fuchsin-Su!fit-NJar) oder Mc Conkey oder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei
36 °C :+:- 1 °C mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:
Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ
lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: positiv
Spaltung von 0--Glukose oder Mannit in 1 %iger Bouillon bei 44 °C ± °C innerhalb von 24 ± 4 Stunden unter Gas- und
Säurebildung
Ausnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: negativ
2. Coliforme Keime
Die Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch
a) Flüssigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon
(in einer Endkonzentration von 1 % Laktose) oder
b) Membranfi!tration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1 %ige Laktose-Bouillon.
Die Bebrütunqstemporatur betr.:igt jeweils 3ß °C ± 1 °c, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ
bis 44 ± 4 Stunden.
Zeigt die Laktose-Eoui!lon „Gas- und Säurebildung", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung mit
coliformen Keimen der Nachweis quantifiziert werden. Eine endgültige Diagnose ist allein durch das Stoffwechselmerk-
mal „Gas- und Säurebildung" aus Laktose bei 36 °C ± 1 °C nid1t möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur
auf Endo-Agar oder Mc Conkey cder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei 36 °C ± 1 °C
mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:
Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ
Spaltung von Laktose unter Gas- und Säurebildung in 1 %iger Bouillon bei 36 °G ± °C innerhalb von 44 ± 4 Stunden.
lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: negativ (positive Reaktion möglich)
Ausnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv (negative Reaktion möglich).
3. Fäkalstreptokokken
Die Untersuchung auf Fäkalstreptokokken in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch:
a) Flüssigkeltsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Azid-0-Glukose-
Bouillon (mit einer Natriumazid-Endkonzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-Endkonzentration von
0,5 bis 1 %) oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml einfach konzentrierte Azid-D-Glukose-Bouillon (mit einer
Natriumazid-Konzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-Konzentration von 0,5 bis 1 %).
*) Können die Wasserproben nicht innerhalb von 3 Stunden nach der Entnahme untersucht werden, sind sie kühl aufzubewahren; bei der Entnahme von
Wasser, das mit Chlor, Natrium-, Magnesium- oder Calcium-Hypochlorit oder Chlorkalk oder Chlordioxid desinfiziert wurde, sind die Entnahmegefäße
vorher mit Natriumthiosulfat zur Neutralisierung des F~estchlors zu beschicken
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2621
Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °c ± 1 °c, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ
bis 44 ± 4 Stunden.
Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-O-Glukose-Bouillon (Trübung oder pH-Änderung) nicht möglich, so
daß zusätzlich mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:
Kultur auf Kanamycin-Äsculin-Azid oder Tetrazolium-Azid-Agar (z. B. Slanetz-Bartley-Agar).
Die Bebrütungstemperatur beträgt 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, bei Tetrazolium-Azid-Agar bis
zu 44 ± 4 Stunden.
Von typisch gewachsenen Kolonien ist eine Gram-Färbung anzufertigen; Gram-positive Diplokokken gelten als Fäkal-
streptokokken im Sinne der Trinkwasserverordnung.
4. Sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier
Die Untersuchung auf sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier (Clostridien) in mindestens 20 ml Wasser erfolgt
nach Erhitzen der Probe auf 75 °C ± 5 °c über 10 Minuten durch
a) Flüssigkeitsanreicherung in doppelt konzentrierter D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-Bouillon),
Bebrütungstemperatur 36 °c ± 1 °c, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 24 ± 4 Stunden
oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Membranfilters in D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-Bouillon),
Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 24 ± 4 Stunden.
Eine endgültige Diagnose ist durch Wachstum in der Bouillon (Schwarzfärbung) nicht möglich, so daß zusätzlich
mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:
Überimpfen auf Blut-Glukose-Agar, Bebrütungstemperatur 36 °c ± 1 °c, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden anaerob.
Bei Wachstum Überprüfung durch aerobe Subkultur unter gleichen Bedingungen.
5. Bestimmung der Koloniezahl
Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in
1 ml des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen
Nährböden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C
nach 44 ± 4 Stunden Bebrütungsdauer bilden.
Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende
Methoden möglich sind: ·
a) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4 Stunden
oder
b) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4 Stunden.
2622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2
(zu § 2 Abs.1)
Grenzwerte für chemische Stoffe
Abschnitt 1 (periodische Untersuchungen nach § 12 Abs. 1)
entsprechend zulässiger Fehler
Lfd. Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes
mg/I mmol/m 3 ±mg/I
a b C d e f
1 *) Arsen 0,01 As 0,1 0,005
2 Blei 0,04 Pb 0,2 0,02
3 Cadmium 0,005 Cd 0,04 0,002
4 Chrom 0,05 Cr 1 0,01
Cyanid
- 0,01
5 0,05 CN 2
-
6 Fluorid 1,5 F 79 0,2
7 Nickel 0,05 Ni 0,9 0,01
8 Nitrat 50 NO;- 806 2
9 Nitrit 0,1 NO;- 2,2 0,02
10 Quecksilber 0,001 Hg 0,005 0,0005
11 Polycyclische insgesamt
aromatische Kohlenwasserstoffe 0,0002 C 0,02 0,00004
- Fluoranthen
- Benzo-(b)-Fluoranthen
- Benzo-(k)-Fluoranthen
- Benzo-(a)-Pyren
- Benzo-(ghi)-Perylen
- lndeno-(1,2,3-cd)-Pyren
12 *) Organische insgesamt
Chlorverbindungen 0,01 - - 0,004
- 1, 1, 1-Trichlorethan
- Trichlorethen
- Tetrachlorethen
- Dichlormethan
- Tetrachlormethan 0,003 CCl4 0,02 0,001
Abschnitt II (besondere Untersuchungen nach § 12 Abs. 2)
entsprechend zulässiger Fehler
Lfd. Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes
mg/I mmol/m 3 ±mg/I
a b C d e f
13 a) Organisch-chemische Stoffe einzelne
zur Pflanzenbehandlung und Substanz
Schädlingsbekämpfung ein- 0,0001 - - 0,00005
schließlich ihrer toxischen insgesamt
Hauptabbauprodukte und 0,0005 - 0,0002
b) Polychlorierte, polybromierte
Biphenyle und Terphenyle
14 Antimon 0,01 Sb 0,08 0,002
15 Selen 0,01 Se 0,13 0,002
*) Die laufende Nummer 1 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1996 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nummer 1 in der Fassung der Verordnung
vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760). Die laufende Nummer 12 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1992 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2
Nummer 12 in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760).
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1 und 2)
Zur Trinkwasseraufbereitung zugelassene Zusatzstoffe*)
1
Verwendungszweck Grenzwert
Zulässige Zugabe entsprechend zulässiger Fehler
aller unter derselben nach Auf- berechnet Reaktions-
Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. mg/1 entsprechend etwa des Meßwertes
lfd. Nr. in Spalte b bereitung ') aJs produkte
etwa mmol/m 3 mmol/m 3 ± mg/l
angegebenen Stoffe mg/1
!
a b C d e f g h 1 1 i( 1
~
i
/
1 Chlor 925 Desinfektion 1,2 2
) 34 2
) 0,3 2
) freies 8,5") 0,05 m
1
Natrium-, ChlOf m
l 1
Calcium-, 0,01 Tri- - 0,005 Trihalogen-
i -1
Magnesiumhypochlorit
1
halogen- methane 2 ) 3 ) Po)
(.Q
Chlorkalk methane
a.
~
2 Chlordioxid 926 Desinfektion 0,4 6 0,2 CI0 2 3 0,02 )>
C
- - 0,2 CI0 2 3 0,05 Chlorit cn
(.Q
ll>
O'"
3 Ozon Desinfektion 10 200 0,05 1 CD
03 0,03
Oxidation 0,01 Tri- - 0,005 Trihalogen- OJ
0
halogen- mettiane 3
) ::::,
::::,
methane
a.
CD
::::,
4 Silber E 174 Konservierung; nur bei nicht 0,08 Ag 0,7 0,01 _.,
Silberchlorid systematischem Gebrauch im !':>
Natriumsilberchloridkomplex Ausnahmefall 0
CD
Silbersulfat N
CD
3
O'"
5 Wasserstoffperoxid Oxidation 17 500 0,1 3
Natriumperoxodisulfat
H202 0,05 m
Kaliummonopersulfat <D
<D
0
6 Kaliumpermanganat Oxidation
7 Sauerstoff Oxidation
Sauerstoffanreicherung
8 Schwefelcooxid E220 Reduktion 5 60 2 so1- 25 0,2
Natriumsutfit E 221
Calciumsutfit E226
N
9 Natriumthiosulfat Reduktion 6,7 60 2,8 S20J- 25 0,24 er,
N
w
1 N
Verwendungszweck Grenzwert O')
Zulässige Zugabe entsprechend zulässiger Fehler N
aller unter derselben nach Auf- berechnet Reaktions- ~
Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. mg/1 entsprechend etwa des Meßwertes
lfd. Nr. in Spalte b bereitung 1 ) als produkte
etwa mmol/m 3 mmol/m 3 ± mg/1
angegebenen Stoffe mg/1
a b C d e f g h i k 1
10a Natriumorthophosphat E 339 Hemmung
Kaliumorthophosphat E 340 der Korrosion
Calciumorthophosphat E 341 Hemmung
Natrium- und Kaliumdiphosphat E 450a der Steinablagerung
Natrium- und Kaliumtriphosphat E 450b
Natrium- und Kaliumpolyphosphate E 450c
Natrium-Calciumpolyphosphate 543
Calciumpolyphosphate 544
CD
10b Natriumsilikate in Mischung mit Stoffen 550 Hemmung der Korrosion 40 Si0 2 700 0,4 C:
:::,
unter 10 a oder Q.
CD
Natriumhydroxid oder 524 (C
C/)
Natriumcarbonat oder 500 CD
C/)
Natriumhydrogencarbonat 500 CD
N
0-
. pj"
11 Calciumcarbonat
Calciumoxid
E 170
529
Einstellen des pH-Wertes,
des Salzgehaltes,
~=c..
Calciumhydroxid 526 des Calciumgehaltes, s:u
::r
Calciumsulfat 516 der Säurekapazität; eos:u
Calciumchlorid 509 Entzug von :::,
-
(C
Halbgebrannter Dolomit
Selen,
Magnesiumcarbonat 504 Nitrat, c.o
Magnesiumoxid 530 c.o
Sulfat, 5)
Magnesiumhydroxid 528 Huminstoffen; -1
Magnesiumchlorid 511 ~
Natriumcarbonat 500 Regeneration von Sorbentien
Natriumhydrogencarbonat 500
Natriumhydroxid 524
Natriumhydrogensulfat 514
Salzsäure 507
Schwefelsäure 513
12 Magnesium als Opferanode kathodischer
Korrosionsschutz
*) Zur Trinkwasseraufbereitung dürfen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch nicht zulassungspflichtige Zusatzstoffe verwendet werden, die aus dem Trinkwasser vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre
Umwandlungsprodukte im Trinkwasser nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind.
') Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten.
2) Die zulässige Höchstmenge der Zugabe darf bis auf 6 mg/1 = 170 mmol/m' erhöht werden, wenn die mikrobiologischen Anforderungen nach § 1 auf anderem Wege nicht eingehalten werden können oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium
beeinträchtigt wird. Der Gehalt an freiem Chlor darf in diesem Fall im aufbereiteten Trinkwasser höchstens 0,6 mg/1 = 17 mmol/m' betragen, der Grenzwert nach Aufbereitung für Trihalogenmethane beträgt in diesem Fall 0,025 mg/1 mit einem zulässigen Fehler des
Meßwertes von ± 0,01 mg/1.
3) Chloroform, Monobromdichlormethan, Dibrommonochlormethan, Bromoform.
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2625
Anlage 4
(zu § 3)
Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers
1. Sensorische Kenngrößen
Lfd. zulässiger Fehler festgelegtes
Bezeichnung G renzwert berechnet als
Nr. des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
a b C d e f
Färbung*) (spektraler 0 ,5 m 1
- - Bestimmung des spektralen
Absorptionskoeft. Absorptionskoeffizienten mit
Hg 436 nm) Spektralphotometer oder
Filterphotometer
---"-~-·------
2 Trübung*) 1,5 Trüb ungseinheit/ - - Bestimmung der spektralen
Formazi n Streukoeffizienten
3 Geruchsschwellenwert 2bei 12 °C - - stufenweise Verdünnung mit
3 bei 25°C geruchsfreiem Wasser und
Prüfung auf Geruch
II. Physikalisch-chemische Kenngrößen
Lfd. zulässiger Fehler festgelegtes
Bezeichnung Grenzwert berechnet als
Nr. des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
a b C d e f
4 Temperatur 25°C - ± 1 °C Grenzwert gilt nicht für erwi:irmtes
Trinkwasser
5 pH-Wert nicht unter 6,5 und - ± 0,1 elektrometrische Messung mit
nicht über 9,5 Glaselektrode;
a) bei metallischen für Wasserversorgungsanlagen
oder zementhalti- mit einer Abgabe bis 1000 m pro 3
gen Werkstoffen, Jahr ist auch photometrische
außer passiven Messung zulässig;
Stählen, darf im
der pH-Wert der Calcium-
pH-Bereich 6,5-8,0
der pH-Wert des carbonatsättigung wird durch
Berechnung bestimmt;
abgegebenen Was-
sers nicht unter Schwankungen des pH-Wertes
dem pH-Wert der des Wassers unter den pH-Wert
Calciumcarbonat- der Calciumcarbonatsättigung
sättigung liegen; bleiben bis zu 0,2 pH-Einheiten
b) bei Faserzement- unberücksichtigt
werkstoffen darf im
pH-Bereich 6,5-9,5
der pH-Wert des
abgegebenen Was-
sers nicht unter
dem pH-Wert der
Calciumcarbonat-
sättigung liegen
6 Leitfähigkeit 2000 µS cm 1
- ± 100 µS cm- 1 elektrometrische Messung
7 Oxidierbarkeit 5 mg/I 02 - maßanalytische Bestimmung der
Oxidierbarkeit mittels
Kaliumpermanganat/
Kaliumpermanganatverbrauch
2626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
III. Grenzwerte für chemische Stoffe
lfd. entsprechend zulässiger Fehler festgelegtes
Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mg/1 mmol/m 3 ± mg/I
a b C d e f g
8 Aluminium 0,2 Al 7,5 0,04
9 Ammonium 0,5 NH 4 + 30 0,1 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 30 mg/I außer
Betracht
10 Barium 1 Ba 7 0,2
11 Bor 1 B 90 0,2
12 Calcium 400 Ca 10000 40
13 Chlorid 250 Cl 7000 25
14 Eisen 0,2 Fe 3,5 0,01
15 Kalium 12 K 300 0,5 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 50 mg/I außer
Betracht
16 Kjeldahl- 1 N 71
stickstoff
17 Magnesium 50 Mg 2050 2 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 120 mg/I außer
Betracht
18 Mangan 0,05 Mn 0,9 0,01
19 Natrium 150 Na 6 500 6
20 Phenole 0,0005 Phenol 0,005 - ausgenommen natürliche
CsH 5OH Phenole, die nicht mit
Chlor reagieren;
- ist eingehalten, wenn der
Grenzwert der Anlage 4
Nr. 3 "Geruchsschwellen-
wert" eingehalten wird
21 Phosphor 6,7 PO/-. 70 0,1 Grenzwert entspricht
5 mg/1 P2O5
22 Silber 0,01 Ag 0,1 0,004 bei Zugabe von Silber oder
Silberverbindungen für die
Aufbereitung von Trink-
wasser gilt Anlage 3 Nr. 4
23 Sulfat 240 SO42- 2500 5 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 500 mg/I außer
Betracht
24 Gelöste oder 0,01 0,005
emulgierte
Kohlenwasser-
stoffe;
Mineralöle
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2627
--·---·--
Lfd. entsprechend zulässiger· Fehler festgelegtes
Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mg/1 mmol/m 3 ± mg/1
- -----
a b C d e f g
L ...... _ _ _ _ _ _ _
25 Mit Chloroform 1 Abdampf- ist eingehalten, wenn der
extrahierbare rückstand Grenzwert der Anlage 4
Stoffe Nr. 7 „Oxidierbarkeit" ein-
gehalten wird
,
.•...•.• "·
26 Oberflächen-
aktive Stoffe
a) anionische a) Methylen- a) Bestimmung anionischer
blauaktive Tenside mittels Methylen-
Substanz blau gegen Dodecylbenzol-
sulfonsäuremethylester als
Standard
0,2 0,1
b) nicht- b) Bismut- b) Bestimmung nicht-
ionische aktive ionischer Tenside mit
Substanz modifiziertem Dragendorff-
Reagens gegen Nonyl-
phenoldekaethoxylat
*) Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht."
Anlage 5 1\)
a,
(zu§ 12 Abs. 1) 1\)
0)
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
Untersuchung zur
laufende Untersuchung periodische Untersuchung besondere Untersuchung
Überwachung der Desinfektion
bei Trink- Anzahl Umfang Anzahl Umfang Anzahl Umfang Anzahl Umfang
wasser- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter-
abgabe suchungen suchung suchungen 3 ) suchung suchungen 1) suchung suchungen suchung
bis 1 pro Tag Chlor oder - - 1 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2.
1 000 m3 oder nach Clordioxid 2 ) nach§ 11 Trübung (Aussehen) nach § 10 Abschnitt II;
pro Jahr § 11 Abs. 3 Abs. 2 und 3 Leitfähigkeit 2 ) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen
Stoffe nach Anlage 2, § 11 nach Anlage 4:
Abschnitt I u. Anlage 3 voo der zuständigen
E. coli Behörde nach § 10 Abs. 2 CD
C
coliforme Keime oder § 11 bestimmte ::::,
Koloniezahl Q.
Stoffe, Kenngrößen und Ci)
(/)
Mikroorganismen (0
CO
1 pro Monat pH-Wert2) Cl)
Ci)
oder nach § 11 N
Abs. 3 O"
5"
_::::t
bis 1 pro Tag Chlor oder 1 je 15 000 m 3 Abgabe Geruch (qualitativ) 1 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2, c.....
1000000 m3 Chlordioxid 2 ) 1 je 30 000 m 3 Abgabe, Trübung (Aussehen) nach § 11 Trübung (Aussehen) nach § 10 Abschnitt II; Pl
::;
pro Jahr wenn nicht desinfiziert Leitfähigkeit2) Abs. 2 Leitfähigkeit 2 ) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen (0
oder wenn der Gehalt Chlor oder Chlordioxid 2 ) Stoffe nach Anlage 2, § 11 nach Anlage 4; ll)
::::,
an Desinfektionsmitteln E. coli Abschnitt I u. Anlage 3 von der zuständigen (0
fortlaufend aufgezeich- coliforme Keime E. coli Behörde nach § 10 Abs. 2 _._
(0
net wird Koloniezahl coliforme Keime oder § 11 bestimmte (0
Koloniezahl Stoffe, Kenngrößen und ?
Mikroorganismen -i
1 pro Woche pH-Wert 2
)
~
über 1 pro Tag Chlor oder 1 je 15 000 m3 Abgabe Geruch (qualitativ) 2 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2,
1 000 000 m3 Chlordioxid 2 ) 1 je 30 000 m3 Abgabe, Trübung (Aussehen) nach § 11 Trübung (Aussehen) nach § 10 Abschnitt II;
wenn nicht desinfiziert Leitfähigkeit2) Abs. 2 Leitfähigkeit 2 ) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen
oder wenn der Gehalt Chlor oder Chlordioxid 2 ) Stoffe nach Anlage 2, § 11 nach Anlage 4;
an Desinfektionsmitteln E. coli Abschnitt I u. Anlage 3 von der zuständigen
fortlaufend aufgezeich- coliforme Keime E. coli Behörde nach § 10 Abs. 2
net wird Koloniezahl coliforme Keime oder § 11 bestimmte
Koloniezahl Stoffe, Kenngrößen und
Mikroorganismen
1 pro Woche pH-Wert 2 )
•) Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen.
2) Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung.
') Sind hiernach täglich Proben zu untersuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der täglichen Proben bis auf 1/3 der geforderten Zahl
herabgesetzt wird.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2629
Anlage 6
(zu § 6 Abs. 1 und 2)
Desinfektionstabletten zur Trinkwasseraufbereitung
in Verteidigungs- und Katastrophenfällen
----~---···--
Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. Verwendungszweck Gehalt in Tabletten zur
1
Aufbereitung von 10 Liter Wasser )
a b C d e
------ ---· --
1 Natriumdichlorisocyanurat Mindestmenge 330 mg
Desinfektion
Kaliumdichlorisocyanurat Höchstmenge 400 mg
--
Natriumcarbonat 500
Natriumhydrogencarbonat 500
Adipinsäure 335 Tablettierhilfsmittel 2)
Natriumbenzoat E 211
Polyoxymethylenpolyglykolwachse
1) Bei Tabletten zur Desinfektion anderer Mengen sind die zulässigen Gehalte entsprechend umzurechnen.
2) Als Tablettierhilfsmittel können auch Natriumchlorid (Kochsalz) und Weinsäure verwendet werden."
Anlage 7
(zu § 3)
Richtwerte für chemische Stoffe
Lfd. entsprechend zulässiger Fehler festgelegtes
Nr. Bezeichnung Richtwert berechnet als etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mg/1 mmol/m 3 ± mg/1
a b C d e f g
1 Kupfer 3 Cu 47 0,3 Der Richtwert gilt nach
Stagnation von 12 Stunden.
Innerhalb von 2 Jahren nach
der Installation von Kupfer-
rohren gilt der Richtwert
ohne Berücksichtigung
der Stagnation.*)
2 Zink 5 Zn 76 0,5 Der Richtwert gilt nach
Stagnation von 12 Stunden.
Innerhalb von 2 Jahren nach
der Installation von verzinkten
Stahlrohren gilt der Richtwert
ohne Berücksichtigung
der Stagnation.*)
*) Die Werkstoffe Kupfer und verzinkter Stahl sind in Abhängigkeit von der Wasserqualität nur entsprechend dem Stand der Technik zu verwenden oder einzusetzen."
2630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 45, ausgegeben am 11. Dezember 1990
Tag 1nhalt Seite
23. 11. 90 Verordnung zur Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 1462
28. 11. 90 Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17 über einheitliche Vorschriften für die Genehmi-
gung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen
sowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgeschriebenen Kopfstützen (Verordnung zur
ECE-Regelung Nr. 17) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1466
29. 11. 90 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Kohlezoll nach dem Beitritt) . . 1467
29. 11. 90 Dreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegenüber Ländern
des RGW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
30. 11. 90 Verordnung zu der Vereinbarung vom 25. Juni 1990 zwischen dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit
des Königreichs Spanien über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Kranken-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472
23. 10. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1477
30. 10. 90 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Übereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1482
30. 10. 90 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Übereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen . . . . . . . . . . . 1482
14. 11. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1483
16. 11 . 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1483
16. 11. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484
Der Anhang der Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagenband: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagenbandes: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2631
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkratttretens
28. 11. 90 Verordnung TSF Nr. 7/90 zur Änderung der Güterfern-
verkehrstarifs 6425 (226 6. 12. 90) 1. 1. 91
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3070/90 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Haschemitischen Königreich Jordanien L 295/3 26. 10. 90
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3071/90 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Libanesischen Republik L 295/4 26. 10. 90
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3072/90 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Königreich Marokko L 295/5 26. 10. 90
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3073/90 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien L 295/6 26. 10. 90
26. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3102/90 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft
nach Spanien eingeführte M i Ich erze u g n i s s e hinsichtlich der Gültig-
keitsdauer der Lizenzen L 296/24 24. 10. 90
26. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3103/90 der Kommission 'über Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhrregelung im R i n d f I e i s c h sektor gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2935/90 des Rates L 296/25 24. 10. 90
2588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 6. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ehemalige Angehörige der Reserve sowie frühere
nicht wehrpflichtige Soldaten auf Zeit und Berufs-
Artikel 1 soldaten, die wehrdienstfähig sind und das fünf-
undsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
Änderung des Soldatengesetzes haben, können mit ihrem Einverständnis zu dienst-
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt- lichen Veranstaltungen durch den Bundesminister
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zu- der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
letzt geändert durch Artikel 7 § 37 des Gesetzes vom zugezogen werden. Während der Dienstleistung
12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt sind sie Soldat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."
geändert:
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
und 6.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Ersten Abschnitt werden unter Nummer 2 nach 3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
der Bezeichnung „28" die Wörter „Urlaub bis zum
Beginn des Ruhestandes" und die Zahl „28 a" ,,§ 2
eingefügt.
Beginn und Dauer des Wehrdienstverhältnisses
b) Im Zweiten Abschnitt werden unter Nummer 3
Buchstabe a) nach der Bezeichnung „51" die Wör- (1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
ter „Heranziehung nicht wehrpflichtiger früherer 1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
Berufssoldaten" und die Zahl „51 a" eingefügt. zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeit-
c) Im Fünften Abschnitt werden die Wörter „Einstel- punkt, der im Einberufungsbescheid für den
lung von Soldaten und Beamten der früheren Diensteintritt festgesetzt wird;
Wehrmacht und von anderen Bewerbern ... 60" 2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
durch die Wörter „Einstellung von anderen Bewer- mit dem Zeitpunkt der Ernennung;
bern . . . 60" sowie die Wörter „Besondere Ent-
3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.
lassung von Soldaten und Beamten der früheren
Wehrmacht und von anderen Bewerbern ... 61" (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf
durch die Wörter „Entlassung von anderen Bewer- des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr
bern ... 61" ersetzt. Nach der Bezeichnung „73" ausscheidet."
werden die Wörter „Übergangsvorschrift aus Anlaß
des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 4. § 28 wird wie folgt geändert:
BGBI. 1 S. 2588)" und die Zahl ,,74" eingefügt.
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
2. § 1 wird wie folgt geändert: ,,(5) Einern Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten
kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sach-
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
bezüge einschließlich der unentgeltlichen truppen-
,,(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von
kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflich- drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
tet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das auf längstens zwölf Jahre gewährt werden, wenn
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann beru- er
fen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren
begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. In ein Wehr-
oder
dienstverhältnis nach Satz 1 und 2 können auch
Frauen für Verwendungen im Sanitäts- und Militär- b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürf-
musikdienst berufen werden. tigen sonstigen Angehörigen
(3) Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unter- tatsächlich betreut und pflegt. Bei einem Soldaten
liegen (§ 1 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes), auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig,
umfaßt die freiwillig eingegangene Verpflichtung als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der
die im folgenden Absatz 4, in § 51 Abs. 1 Nr. 1, Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der
§ 51 a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weiteren Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist
Dienstleistungen." spätestens sechs Monate vor Ablauf der geneh-
migten Beurlaubung zu stellen. Während der Beur-
b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: laubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten
,,(4) Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlau-
Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, bung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2589
Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Vertei- 12. § 46 wird wie folgt geändert:
digung widerrufen werden."
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlas-
,,(7) Soldaten haben Anspruch auf Erziehungs- sung verlangen; soweit seine militärische Ausbil-
urlaub ohne Geld- und Sachbezüge, wenn sie dung mit einem Studium oder einer Fachausbil-
Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeser- dung verbunden war, jedoch erst nach einer sich
ziehungsgeldgesetz haben oder nur deshalb nicht daran anschließenden Dienstzeit, die der drei-
haben, weil das Einkommen (§ 6 des Bundeserzie- fachen Dauer des Studiums oder der Fachaus-
hungsgeldgesetzes) die Einkommensgrenze (§ 5 bildung entspricht, längstens nach zehn Jahren."
Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) über-
b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden eingefügt:
steigt. Das Nähere wird durch eine Rechtsverord-
nung geregelt, die die Eigenart des militärischen ,,(4) Hat der Berufssoldat Erziehungsurlaub nach
Dienstes berücksichtigt. Der Bundesminister der § 28 Abs. 7 im Anschluß an ein Studium oder eine
Verteidigung kann einen nach den Vorschriften des Fachausbildung in Anspruch genommen, verlän-
Bundeserziehungsgeldgesetzes beantragten Ur- gert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese
laub aus zwingenden Gründen der Verteidigung Zeit entsprechend, soweit Studium oder Fachaus-
versagen oder einen gewährten Urlaub aus zwin- bildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die
genden Gründen der Verteidigung widerrufen." Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt.
(5) Der Berufssoldat kann auch dann, wenn er
5. In § 28 a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „freien weder ein Studium noch eine Fachausbildung
Heilfürsorge" durch die Wörter „unentgeltlichen trup- erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des
penärztlichen Versorgung" ersetzt. sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in Absatz 3, 4 und 5 genann-
6. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: ten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen
,,(5) Frauen im Sanitäts- und Militärmusikdienst Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im
haben Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
Anwendung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründ~
regelt eine Rechtsverordnung, die die Eigenart des eine besondere Härte bedeuten würde. Das Ver-
militärischen Dienstes berücksichtigt." langen muß dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich
erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die
Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht
7. In § 37 wird Absatz 3 gestrichen.
zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach
Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurück-
8. In § 39 Nr. 2 werden nach dem Wort „Stabsapothe- genommen werden, mit Zustimmung der Entlas-
ker" das Komma gestrichen und folgende Wörter sungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die
angefügt: ,,sowie Militärmusikoffizier-Anwärter erst mit Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt aus-
der Beförderung zum Hauptmann,". zusprechen; sie kann jedoch so lange hinausge-
schoben werden, bis der Berufssoldat seine dienst-
9. § 40 wird wie folgt geändert: lichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt
hat, längstens drei Monate."
a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
,,(4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten,
dessen militärische Ausbildung mit einem Studium
oder einer Fachausbildung von mehr als sechs 13. In § 51 wird Absatz 6 gestrichen.
Monaten Dauer verbunden war und der danach
Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungs- 14. Folgender § 51 a wird eingefügt:
geldgesetz in Anspruch genommen hat, verlängert
sich ohne die Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 ,,§ 51 a
und 2 um die Dauer des Erziehungsurlaubs." Heranziehung
nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
(1) Ein früherer Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig
ist und dessen Dienstverhältnis aus den in § 46 Abs. 3
10. In § 43 Abs. 1 werden die Wörter „außer durch Tod"
genannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf
gestrichen.
des Jahres, in dem er das sechzigste Lebensjahr
vollendet hat, zu weiteren Dienstleistungen herange-
11. § 45 wird wie folgt geändert: zogen werden, wenn er mindestens zwei Jahre in
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Kampfbeobach- einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat
ter" durch das Wort „Waffensystemoffizier" auf Zeit gestanden hat. Er ist verpflichtet, Änderungen
ersetzt. seines ständigen Aufenthalts oder seiner Wohnung
binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzei-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: gen.
,,(3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind
Nr. 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine zeitlich befristete Übungen im Frieden, unbefristete
mit entsprechenden Dienstgraden." Übungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundes-
2590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
regierung angeordnet worden sind, sowie unbefriste- 19. In § 61 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
ter Wehrdienst im Verteidigungsfall.
,,Entlassung von anderen Bewerbern".
(3) Eine Übung im Frieden dauert höchstens einen
Monat. Die Gesamtdauer der Übungen im Frieden
20. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
beträgt bei Unteroffizieren höchstens fünf und bei
Offizieren höchstens sechs Monate. ,,(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-
(4) Ein früherer nicht wehrpflichtiger Berufssoldat nungen über
wird auf Antrag von seinen weiteren Dienstleistungs- 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
pflichten zeitlich befristet oder völlig befreit, wenn
2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,
unter Berücksichtigung aller Umstände zwingende
Interessen der militärischen Verteidigung nicht entge- 3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
genstehen." 4. die Regelungen zum Erziehungsurlaub der Solda-
ten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
15. § 54 wird wie folgt geändert:
5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „außer durch Tod" 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Frauen im
gestrichen. Sanitäts- und Militärmusikdienst nach § 30 Abs. 5
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. Satz 2,
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf
Zeit nach § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1."
,,(5) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der
nicht wehrpflichtig ist, finden die Bestimmungen
21. Folgender§ 74 wird eingefügt:
des § 51 a mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß er als Mannschaftsdienstgrad bis ,,§ 74
zum Ablauf des Jahres, in dem er das fünfundvier- Übergangsvorschrift
zigste Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 51 a aus Anlaß des Änderungsgesetzes
Abs. 2 genannten Dienstleistungen herangezogen vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)
werden kann. Die Gesamtdauer der Übungen im
Frieden beträgt bei Mannschaften höchstens drei (1) Die Vorschriften der §§ 51 a, 54 Abs. 5 finden
Monate." nur auf Soldaten Anwendung, die nach Inkrafttreten
des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-
tengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588)
16. § 55 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
in das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen wor-
„Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein den sind.
Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitäts- (2) Die Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4
offizier oder ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten
nicht zum Militärmusikoffizier eignen wird, soll entlas- Anwendung, die Erziehungsurlaub nach Inkrafttreten
sen werden." des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Solda-
tengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)
17. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert: beantragt haben."
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
Artikel 2
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
„Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für frühere
Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit, die Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54 Abs. 5 zu machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt ge-
weiteren Dienstleistungen herangezogen werden." ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November
1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert:
18. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
,,Einstellung von anderen Bewerbern". In Abschnitt VI werden nach der Überschrift die Wörter
,,Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehrpflich-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: tige älterer Geburtsjahrgänge" durch das Wort ,,(weg-
,,Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienst- gefallen)" ersetzt.
grad erforderliche militärische Eignung durch Nach der Bezeichnung „36 a" werden die Wörter
Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bun- „Verzicht auf einen Dienstgrad" durch das Wort
deswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger ,,(weggefallen)" ersetzt.
Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier
Nach der Bezeichnung „37" wird das Wort „Wieder-
Monaten einberufen werden; er kann die Eig-
gutmachung" durch das Wort ,,(weggefallen)" ersetzt.
nungsübung freiwillig fortsetzen."
Nach der Bezeichnung „51" werden die Wörter „Über-
c) Absatz 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3. gangsvorschrift aus Anlaß des Änderungsgesetzes
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2591
vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179)" durch das 11. In § 49 Abs. 1 Satz 4 wird das Zitat ,,§§ 13, 13 a und
Wort ,,(weggefallen)" ersetzt und die Bezeichnung 36" durch das Zitat ,,§ 13 und § 13 a" ersetzt.
,,52" gestrichen.
12. § 52 wird gestrichen.
2. In § 4 wird Absatz 4 gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „oder" durch Änderung des Zlvlldlenstgesetzes
ein Komma und in Nummer 5 wird der Punkt durch
das Wort „oder" ersetzt; folgende Nummer 6 wird Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
angefügt: machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November
„6. wegen einer Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert:
nicht vor Vollendung des achtundzwanzigsten
Lebensjahres zum Grundwehrdienst herange-
zogen werden konnten und der Zurückstel- 1. § 7 Satz 3 wird gestrichen.
lungsgrund entfallen ist."
2. In § 14 a Abs. 1 werden die Wörter: ,,vom 18. Juni
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 599) geän-
,,(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während
des Grundwehrdienstes infolge dert worden ist," gestrichen.
1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder
3. § 22 Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
Dienststelle,
ersetzt:
2. schuldhafter Dienstverweigerung, „Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger
3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungs- infolge
bescheides,
1. schuldhafter Abwesenheit vom Dienst,
4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, 2. schuldhafter Dienstverweigerung,
Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinar-
arrest 3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbe-
scheides,
oder
4. Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbe-
5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Ver- züge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als
urteilung gefolgt ist, Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient wer-
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. den müssen,
Tage, an denen der Soldat während der Verbü- 5. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest,
ßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufga- Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest,
ben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezo- soweit diese Tage ohne die Anerkennung als
gen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient wer-
wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder
den müssen, oder
Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bun-
deswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die 6. einer während des Dienstes erlittenen Untersu-
nicht in seiner Person liegen, während des Vollzu- chungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung
ges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Auf- gefolgt ist,
gaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herange- keinen Dienst geleistet hat."
zogen wird."
4. In § 23 Abs. 1 wird Satz 7 wie folgt gefaßt: 4. Es wird folgender neuer§ 22a eingefügt:
,,§ 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes bleibt unberührt." ,,§ 22a
Anrechnung
5. § 36 wird gestrichen. von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten
(1) Der Bundesminister für Jug~nd, Familie, Frauen
6. § 36 a wird § 36. und Gesundheit kann im Einzelfall in fremden Streit-
kräften geleisteten Wehrdienst oder anstelle des
7. § 37 wird gestrichen. Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den
Zivildienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil
8. § 38 wird gestrichen. anrechnen.
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
9. In § 39 Abs. 1 werden die Wörter „oder der früheren und Gesundheit kann die in Absatz 1 genannte Befug-
Wehrmacht" gestrichen. nis auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen."
10. In § 48 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „oder in der 5. In§ 23 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter,,(§ 24 Abs. 1
früheren Wehrmacht" gestrichen. Satz 2)" gestrichen.
2592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. § 24 wird wie folgt geändert: ren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62
sowie 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetz-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird in Nummer 3 das Wort
buch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch ent-
„oder" durch ein Komma und nach Nummer 4 der
sprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des
Punkt durch das Wort „oder" ersetzt sowie fol-
Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung
gende Nummer 5 angefügt:
nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegs-
„5. wegen einer Zurückstellung nach § 11 Abs. 2 opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundes-
nicht vor Vollendung des achtundzwanzigsten versorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz
Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer-
werden konnten und der Zurückste!lungsgrund versorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialge-
entfallen ist." setzbuch und die Vorschriften des Sozialgerichts-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: gesetzes über das Vorverfahren entsprechend
anzuwenden."
,,(4) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während
des Zivildienstverhältnisses infolge b) Der bisherige Satz 2 wird zum Satz 3.
1. schuldhafter Abwesenheit vom Zivildienst,
14. § 82 Abs. 1 wird gestrichen. D_er bisherige Absatz 2
2. schuldhafter Dienstverweigerung, wird zum einzigen Absatz.
3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungs-
bescheides, Artikel 4
4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Jugendstrafe oder Jugendarrest oder
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Ver- Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
urteilung gefolgt ist, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen." 26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt ge-
ändert:
7. § 25 erhält folgende Fassung:
1 . Die Inhaltsübersicht im Zweiten Teil wird wie folgt
,,§ 25 geändert:
Beginn des Zivildienstes a) In Abschnitt I entfallen nach Nummer 4 Buch-
Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, stabe b · die. Buchstaben c bis f. Folgende Num-
der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des mer 5 wird eingefügt:
Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für „5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in
die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist." besonderen Fällen
a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehr-
8. In § 40 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das zuletzt
dienstzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
durch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1254)
geändert worden ist" durch die Wörter „zuletzt geän- b) Wiederverwendung eines ehemali-
dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember gen Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . 13 a
1988 (BGBI. 1 S. 2330)" ersetzt. c) Beurlaubung
ohne Dienstbezüge . . . . . . . 13b und 13c
9. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
d) Versorgung beim Ruhen der Rechte
,,(1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienst- und Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . 13d".
verhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages." b) In Abschnitt VI erhält die Nummer 11 folgende
Fassung:
10. § 45 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„ 11 . Übergangsvorschrift aus Anlaß des
„Das Zivildienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
Tages, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist." des Soldatengesetzes vom 6. Dezem-
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2588) . . . . . . . . 79 a".
11. In § 49 werden jeweils die Wörter „Beendigung des
2. In § 1 Abs. 2 wird der aufgeführte Paragraph „8a,"
Zivildienstes" durch die Wörter „Beendigung des Zivil- gestrichen.
dienstverhältnisses" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Worten „zurück-
12. In § 50 Abs. 1 wird das Wort „Dienstleistende" durch zuführen ist," die Wörter „einer Mutterschutzfrist,
die Wörter „Anerkannte Kriegsdienstverweigerer" eines Erziehungsurlaubs, einer Kindererziehung im
ersetzt. Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 3" eingefügt.
13. § 51 wird wie folgt geändert: 4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In Angelegenheiten des§ 35 Abs. 5 und 8 und des ,,(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die
§ 50 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfah- nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2593
Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehr- bb) In Satz 2 wird das Wort „auch" durch das Wort
dienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen ,,entsprechend" ersetzt.
Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht unterliegen,
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Soweit
Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit ,,(3) Verbleiben dem ehemaligen Soldaten auf
einer Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu Zeit weniger als zwei Drittel der Übergangsgebühr-
berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel nisse, die ohne Anwendung der Absätze 1 und 2
auf die Berufszugehörigkeit angerechnet." zugestanden hätten, und steht ihm auf Grund des
§ 13c nur ein verminderter Anspruch auf Berufsför-
b) In Absatz 6 werden nach den Worten „nicht für derung zu, kann der Anspruchszeitraum, für den
einen" die Wörter „der Wehrpflicht unterliegenden Übergangsgebührnisse noch zustehen, auf Antrag
ehemaligen" eingefügt. unter entsprechender Erhöhung der Übergangsge-
bührnisse gekürzt werden; hierdurch darf jedoch
5. § 8 a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: der Monatsbetrag nicht überschritten werden, der
ohne Anwendung der Absätze 1 und 2 zustehen
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
würde. Der Umrechnung des Anspruchszeitraums
1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten sind die Übergangsgebührnisse zugrunde zu
auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen legen, die im ersten Monat des verbleibenden
Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren Anspruchszeitraums ohne Anwendung der Ab-
festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldaten- sätze 1 und 2 zugestanden hätten."
gesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert
worden ist, und
13. Nach § 13b wird folgender§ 13c eingefügt:
2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Solda-
,,§ 13c
ten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt."
(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge
oder während eines vorausgegangenen Wehrdienst-
6. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Wehr-
verhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind,
dienstzeit von mindestens zwölf" durch die Wörter
wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung .
,,festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr"
ersetzt. 1. des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
Nr. 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienst-
7. In § 12 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter zeit,
,, , 11 und, wenn er nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die 2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat,
3. des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die
Übergangsbeihilfe nach Absatz 2" durch die Wörter
Verpflichtungszeit,
,,und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder,
sofern er nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung eines 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4
Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3" nicht in die Mindestdienstzeit,
ersetzt. 5. des § 13 a Satz 4 nicht in die ununterbrochene
Dienstzeit
8. Nach § 12 werden für einen fünften Unterabschnitt die eingerechnet. Die Ansprüche nach den §§ 4 und 5
Überschrift „5. Berufsförderung und Dienstzeitversor- werden in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis
gung in besonderen Fällen" eingefügt und die Über- der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit ent-
schrift vor § 13 wie folgt gefaßt: spricht, und die verbleibenden Ansprüche auf volle
Monate aufgerundet. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
;,a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten".
sprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften
Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbe-
9. In der Überschrift vor § 13a wird der Buchstabe „d" züge oder des Wehrsoldes.
durch den Buchstaben „b" ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
10. In § 13 a werden der Punkt nach dem letzten Satz 1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz lichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
angefügt: 2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-
,,in diesen Fällen gilt § 13 b Abs. 3 sinngemäß." gung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden
ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienst-
lichen Interessen dient,
11. In der Überschrift vor § 13 b wird der Buchstabe „e"
durch den Buchstaben „c" ersetzt. 3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten
im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
12. § 13 b wird wie folgt geändert: 4. eines Erziehungsurlaubs in dem in § 13 b Abs. 2
Nr. 2 bestimmten Umfang,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. einer Kindererziehung in dem in § 13 b Abs. 2 Nr. 3
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienst-
bestimmten Umfang,
bezüge" die Wörter „oder während eines
vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses 6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von
ohne Wehrsold" eingefügt. dreißig Tagen."
2594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
14. Der bisherige § 13 c wird § 13 d; in der Überschrift vor 24. In§ 86a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter,,§ 40 Abs. 4"
dem neuen§ 13d wird der Buchstabe „f" durch den durch die Wörter ,,§ 40 Abs. 5" ersetzt.
Buchstaben „d" ersetzt.
Artikel 5
15. Der neue § 13d wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes zur Änderung
a) In Absatz 1 werden das Wort „ist" durch das Wort des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger
„sind" ersetzt und nach den Wörtern "§ 13 b Abs. 1 dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Satz 1" die Wörter ,,und § 13c Abs. 1 Satz 2" vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218)
eingefügt.
Das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsge-
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ist§ 13b
setzes und sonstiger .dienst- und versorgungsrecht!icher
Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „sind § 13 b Abs. 1
Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218}
Satz 1 und § 13c Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
wird wie folgt geändert:
16. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1 . Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Klammerzitat,,(§ 45 Abs. 1 und
a) In Nummer 6 wird § 26 Abs. 2 und 3 wie folgt gefaßt:
Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes)" durch
das Klammerzitat,,(§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und .,(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die
4 sowie Abs. 3 des Soldatengesetzes}" ersetzt. Berufssoldaten erhöht, die nach § 44 Abs. 2 in
Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie
b) In Satz 2 werden das Wort „Kampfbeobachter"
Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Überschrei-
durch das Wort „ Waffensystemoffizier" und die
tens der für sie festgesetzten besonderen Alters-
Wörter,,§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes"
grenzen in den Ruhestand versetzt werden. Die
durch die Wörter ,,§ 45 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des
Erhöhung beträgt für Berufssoldaten im Sinne des
Soldatengesetzes" ersetzt.
1. § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie
17. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 2 Halbsatz 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den
nach dem Wort „Dienstbezüge" die Wörter „oder Ruhestand nach Vollendung des dreiundfünfzig-
ohne Wehrsold" eingefügt. sten Lebensjahres 13,125 vom Hundert,
2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des
18. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter,,§ 45 Abs. 2 Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
Nr. 1, 2 Buchstaben a bis c und Nr. 4 des Soldatenge- nach Vollendung des fünfundfünfzigsten
setzes" durch die Wörter ,,§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buch- Lebensjahres 9,375 vom Hundert,
staben a bis c und Nr. 4 sowie Abs. 3 des Soldatenge- 3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des
setzes" ersetzt. Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des siebenundfünfzigsten
19. In§ 39 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kampfbeobach- Lebensjahres 5,625 vom Hundert,
ter" durch das Wort „ Waffensystemoffizier" ersetzt.
4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d und Abs. 3 des
20. In § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des neunundfünfzigsten
„Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Lebensjahres 1,875 vom Hundert
Satz 1 gilt § 13 c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18).
entsprechend."
Die Erhöhung vermindert sich bei einem Berufssol-
21. Folgender § 79 a wird eingefügt: daten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühest-
möglichen Zeitpunkt (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit
,,§ 79a § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 des
Übergangsvorschrift Soldatengesetzes) in den Ruhestand versetzt wird,
aus Anlaß des Vierzehnten Gesetzes in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch
zur Änderung des Soldatengesetzes die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum
vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht. Das Ruhegehalt
darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-
Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten die-
fähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
ses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die
Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens (3) Wird ein Berufssoldat in den Fällen des Absat-
vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des zes 2 nach dem 31. Dezember 2001 in den Ruhe-
Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stand versetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß
findet § 13c keine Anwendung." die Erhöhung nach Satz 2 für Berufssoldaten im
Sinne des
22. In§ 81 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter,,§ 4 Abs. 4 des
1. § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes beim
Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter ,,§ 1 Abs. 4
Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des
des Soldatengesetzes" ersetzt.
dreiundfünfzigsten Lebensjahres 13,125 vom
23. In § 83 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1 Satz 2 wird jeweils das Hundert,
Wort „Wehrdienstes" durch das Wort „Wehrdienst- 2. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 4 sowie
verhältnisses" ersetzt. Abs. 3 des Soldatengesetzes beim Eintritt in den
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2595
Ruhestand nach Vollendung des vierundfünfzig- In Satz 2 werden der Punkt gestrichen und folgende Wör-
sten Lebensjahres 11,250 vom Hundert, ter eingefügt:
3. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des „oder frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand Zeit zu Wehrdienstleistungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a
nach Vollendung des sechsundfünfzigsten oder § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen
Lebensjahres 7,500 vom Hundert, werden."
4. § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 des
Soldatengesetzes beim Eintritt in den Ruhestand
nach Vollendung des achtundfünfzigsten Artikel 8
Lebensjahres 3,750 vom Hundert Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
beträgt." Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425),
b) In Nummer 12 werden in § 54 Abs. 2 Satz 2 die zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Wörter,,§ 45 Abs. 2" durch die Wörter,,§ 45 Abs. 2 25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie folgt geändert:
und 3" ersetzt.
1. § 10 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Nach der Klammer wird eingefügt:
,,(2) Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch- „und für Dienstleistungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a
stabe aa und Nr. 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft." und § 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes".
2. § 14a Abs. 5 wird wie folgt neu gefaßt:
Artikel 6
,,(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts
Änderung des Wehrsoldgesetzes nach § 1 Abs. 2, bei Gewährung von Leistungen nach
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes
machung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt oder für Zeiten eines Erziehungsurlaubs."
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November
1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt geändert: 3. § 14 b Abs. 4 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht
1. § 1 wird wie folgt geändert: bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der
Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Gewährung von Leistun-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
gen nach den§§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungs-
,,(2) Frühere Soldaten auf Zeit oder frühere Berufs- gesetzes oder für Zeiten eines Erziehungsurlaubs."
soldaten, die nicht wehrpflichtig sind und zu Dienst-
leistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder§ 54 4. In§ 16a Abs. 1 werden nach den Wörtern „im Falle des
Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen wer- Wehrdienstes" die Wörter „eines Wehrpflichtigen" ein-
den, erhalten während der Dauer ihrer Dienstzeit gefügt.
Geld- und Sachbezüge nach Absatz 1."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 9
,,(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 erster Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Halbsatz genannten Bezüge besteht bei Wehrdienst
bis zu drei Tagen (§ 8) und bei Wehrdienst auf Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Grund freiwilliger Verpflichtung zu einem Wehr- Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
dienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) vom zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den 26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520), wird wie folgt ge-
Diensteintritt festgesetzten Tage an bis zur Beendi- ändert:
gung des Wehrdienstes."
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
4 bis 6. a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„ Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei
2. In§ 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 oder 3"
ersetzt durch die Wörter „Nummern 1, 2, 4 und 5". einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldaten-
gesetzes sowie bei Inanspruchnahme von Er-
ziehungsurlaub nach § 28 Abs. 7 des Soldaten-
Artikel 7 gesetzes."
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
§ 1 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der c) Im neuen Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
(BGBI. 1 S. 2614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des „dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen
Gesetzes vom 25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch ge-
folgt geändert: leistet wird."
2596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8) Artikel 11
wird wie folgt geändert: Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
In Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a der Vorbemerkungen Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut
wird das Wort „Kampfbeobachter" durch das Wort des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
,, Waffensystemoffizier" ersetzt. dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Artikel 10
Artikel 12
Neufassung des Zivildienstgesetzes
Inkrafttreten
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes
Gesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in
bestimmt ist, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2597
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen
mit schweren Lastfahrzeugen
Vom 6. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
In Artikel 1 des Gesetzes über Gebühren für die Benutzung von Bundes-
fernstraßen mit schweron Lastfahrzeugen vom 30. April 1990 (BGB!. ! S. 826)
wird nach § 1 fol~1onder § 1 a eingefügt:
,,§ 1 a
(1) Die Gebühr nach § 1 wird bis zum 30 ..Juni 1991 nicht erhoben.
(2) Für den Fall, daß bis zum 30. Juni 1991 der Rat der Europäischen
Gemeinschaften keine rechtliche Regelung getroffen hat, die die Erhebung der
Gebühr zuläßt, und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der
Rechtssache C-195/90 kein Urteil verkündet hat, durch das die Klage der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 1990 gegen die
Bundesrepublik Deutschland abgewiesen wird, wird die Bundesregierung
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, daß die Gebühr über den 30. Juni 1991 hinaus nicht erhoben wird.
(3) Die Hauptzollämter erstatten auf Antrag bereits entrichtete Gebühren.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.
Das .,,..--.,••,, .,,.,,·,.n,",,, Gesetz. wird hiermit ausgefertigt und wird im
blatt verkündt:t.
Bonn, den 6. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zi m me rm an n
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung
Vom 22. November 1990
Auf Grund des§ 1 Abs. 1 und des§ 2 Abs. 1 des (2) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt- 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) ver- vertrages genannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren
ordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 mit
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern einer Kennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirt- 1989 geltenden Vorschriften dort in den Verkehr gebracht
schaft: werden.
(3) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüber-
Artikel 1 wachung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in
§ 9a der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung
dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt,
vom 20. April 1983 (BGBI. 1 S. 444), die durch die Verord-
stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die nach
nung vom 27. September 1989 (BGBI. 1990 1 S. 1398)
dem 31 . Dezember 1990 bis zum 31 . Dezember 1992 in
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
,,§ 9a gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen oder Hähnchen-
Übergangsregelung teile nach Abs. 2 gekennzeichnet und nur dort in den
Verkehr gebracht werden."
(1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum
31 . Dezember 1990 gefroren oder tiefgefroren worden Artikel 2
sind, dürfen noch bis zum 30. September 1991 mit einer
Kennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember 1989 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2599
Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage
nach § 6 Abs. 2 a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1991
Vom 5. DE:zember 1990
Auf Grund des§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201 ), der durch Artikel 33
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Vervielfältiger nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für
das Jahr 1991 um 2 vom Hundert-Punkte auf 54 vom Hundert erhöht.
§2
Das Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des
Vervielfältigers nach § 1 steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 1992 an
das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 1991
sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem
Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanz-
reformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend. ·
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Trinkwasserverordnung
und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Vom 5. Dezember 1~90
Auf Grund des§ 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengeset- minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezem- jede nach Absatz 1 zugelassene Abweichung unter
ber 1979 (BGBI. 1 S. 2262) verordnet der Bundesminister Angabe der festgesetzten Höhe, der voraussichtlichen
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und auf Dauer und der Gründe unverzüglich mit. Abweichun-
Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des§ 10 gen nach Absatz 2 teilt die zuständige Behörde dem
Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 sowie des § 19 Gesundheit unter Angabe der festgesetzten Höhe und
Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe c des der Gründe unverzüglich mit, wenn die Abweichungen
3
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Wasserversorgungen von mindestens 1000 m pro
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) verordnet der Tag oder mindestens 5000 Personen betreffen. Die
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für
heit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh- Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustim-
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: mung des Bundesrates in Allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften."
Artikel 1
4. Nach § 4 wird folgender 1 a. Abschnitt eingefügt:
Änderung der Trinkwasserverordnung
„1 a. Abschnitt
Die Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1
S. 760) wird wie folgt geändert: Trinkwasseraufbereitung
§ 4a
1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in
„Fäkalstreptokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser Anlage 3 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe ein-
nicht enthalten sein (Grenzwert)." schließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaus-
tauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden,
2. In § 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und zugelassen. Die Zusatzstoffe dürfen nur für die in
folgende Worte werden angefügt: Anlage 3 Spalte d genannten Zwecke zugesetzt
werden.
„die iQ der Anlage 7 festgesetzten Richtwerte sollen
nicht überschritten werden." (2) Die Zusatzstoffe dürfen zur Trinkwasseraufbe-
reitung nur bis zu der in Anlage 3 Spalte e und f
3. § 4 erhält folgende Fassung: festgelegten Höhe zugesetzt werden. Nach Abschluß
der Aufbereitung darf der Gehalt der zugelassenen
,,§ 4 Zusatzstoffe und der Gehalt an den dort genannten
(1) Die zuständige Behörde kann in Notfällen zu- Reaktionsprodukten im Trinkwasser die in Anlage 3
lassen, daß von den in der Anlage 2 festgesetzten Spalte g festgesetzten Grenzwerte nicht überschrei-
Grenzwerten bis zu einer von ihr festzusetzenden ten. Ferner dürfen nach Abschluß der Aufbereitung die
Höhe für einen befristeten Zeitraum abgewichen wer- in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenzwerte
den kann, wenn dadurch die menschliche Gesundheit nicht überschritten werden.
nicht gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung
(3) Bei der Trinkwasseraufbereitung für Wasserver-
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
sorgungsanlagen zum Zwecke der Enthärtung darf
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, nach Abschluß der Aufbereitung ein Gehalt an Erd-
durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß von den in alkalien von 1,5 mol/m 3 entsprechend 60 mg/I, be-
Anlage 4 festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von rechnet als Calcium, und die Säurekapazität Ks 4,3 von
ihnen festzusetzenden Höhe abgewichen werden 1,5 mol/m 3 nicht unterschritten werden; dies gilt nicht
kann, soweit die Abweichungen gesundheitlich unbe- für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig
denklich sind und soweit dies erforderlich ist, um hergestellt werden.
folgenden regionalen Gegebenheiten Rechnung zu
(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von
tragen:
Wasserversorgungsanlagen nach§ 6 Nr. 1 darf durch
a) der besonderen Beschaffenheit und Struktur des Ionenaustausch nur enthärten, wenn dabei der Gehalt
Geländes des geographischen Bereichs, von dem an Natriumionen im Trinkwasser nicht erhöht wird.
die entsprechende Wasserversorgungsanlage ein-
schließlich des Wassereinzugsgebietes abhängt, § 4b
b) außergewöhnlichen Wetterverhältnissen. (1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in
Anlage 6 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe zugelas-
Eine Abweichung nach Buchstabe b darf nur für einen
sen, sofern die Aufbereitung für den Bedarf der Bun-
befristeten Zeitraum zugelassen werden.
deswehr im Auftrag des Bundesministers der Verteidi-
(3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Lan- gung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall
desgesundheitsbehörde und diese dem Bundes- im Auftrag des Bundesministers des Innern sowie in
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2601
Katastrophenfällen bei ernsthafter Gefährdung der 8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Wasserversorgung mit Zustimmung des Bundesmini-
a) Die Worte „Nach § 8 sind durchzuführen" werden
sters des Innern oder der für den Katastrophenschutz
ersetzt durch die Worte „Nach § 8 Abs. 1 sind
zuständigen Landesbehörden geschieht.
durchzuführen".
(2) Die Zusatzstoffe dürfen nur für den in Anlage 6
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Spalte d genannten Zweck verwendet und nur in
Tabletten mit den in Spalte e genannten zulässigen „3. physikalische, physikalisch-chemische und
Mengen zugesetzt werden. chemische Untersuchungen zur Feststellung,
ob
(3) Die Tabletten dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behält- a) die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten
nissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deut- Grenzwerte oder die von der zuständigen
scher Sprache, leicht verständlich, deutlich sichtbar, Behörde nach § 4 zugelassenen Ab-
leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist: weichungen,
1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen b) im Falle einer Trinkwasseraufbereitung
Dichlorisocyanurats in Milligramm, nach § 4 a die in Anlage 3 festgesetzten
Grenzwerte für die verwendeten Zusatz-
2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizieren- stoffe und die Reaktionsprodukte
den Wassers in Liter,
nicht überschritten werden,".
3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die
Dosierung, die vor dem Genuß des aufbereiteten 9. § 1O Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Ver-
brauchsfrist für das desinfizierte Wasser nennt, „Untersuchungen auf andere als in der Anlage 2
Abschnitt I genannten Stoffe, insbesondere auf die in
4. das Herstellungsdatum.
der Anlage 2 Abschnitt II und in den Anlagen 4 und 7
Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnis- genannten Stoffe, Untersuchungen auf andere als in
sen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher kön- der Anlage 4 Nr. 2, 3, 5 und 6 genannten physikali-
nen die Angaben nach Nummer 1 bis 3 auch auf schen und physikalisch-chemischen Kenngrößen ord-
Handzetteln mitgegeben werden. Von der Angabe des net die zuständige Behörde an, wenn die Unter-·
Herstellungsdatums auf den Handzetteln kann abge- suchungen unter Berücksichtigung der Umstände des
sehen werden. Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesund-
heit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien
5. In § 6 werden in Nummer 1 und 2 die Punkte durch Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich sind;
Kommata ersetzt, und es wird folgende Nummer 3 dabei sind auch die zeitlichen Abstände der Unter-
angefügt: suchungen festzulegen."
„3. Anlagen der Hausinstallation, aus denen
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Trinkwasser oder
a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b werden nach den
b) Wasser für Lebensmittelbetriebe Worten „pathogene Staphylokokken," die Worte
aus einer Anlage nach Nummer oder 2 an ,,Legionella pneumophila, atypische Mykobakte-
Verbraucher abgegeben wird." rien," eingefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 5 und in Absatz 2 werden die Worte
6. In§ 7 Abs. 2 wird der Punkt gestrichen und es werden „Anlage 2 Nr. 1 bis 12" durch die Worte „Anlage 2
folgende Worte angefügt: Abschnitt I" ersetzt.
,,sowie für Anlagen der Hausinstallation." c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Worten „ob und
welche" das Wort „physikalischen," eingefügt.
7. § 8 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „nicht zu-
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „ Wasserversor- lassen" durch die Worte „nicht bestimmen oder
gungsanlage" eingefügt: zulassen" ersetzt.
,,nach § 6 Nr. 1 oder 2".
11 . § 13 wird wie folgt geändert:
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden nach dem
,,(2) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wort „Wasserversorgungsanlage" die Worte
Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 hat das ,,nach § 6 Nr. 1 und 2" eingefügt.
Wasser auf Anordnung der zuständigen Behörde b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:
zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die
zuständige Behörde ordnet die Untersuchung an, ,,(3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 hat nur
Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesund- in den Fällen, in denen ihm die Feststellung von
heit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Was-
Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist; ser in der Hausinstallation in einer Weise verändert
dabei sind Art, Umfang und Häufigkeit der Unter- wird, daß es den Anforderungen der§§ 1 bis 3 und
suchungen festzulegen." 4 a nicht entspricht, unverzüglich Untersuchungen
und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. durchführen zu lassen.
2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer 2. Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe
Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 1 und 2 entgegen § 8 Abs. 1 nicht, entgegen § 10 Abs. 1
hat die verwendeten Zusatzstoffe nach § 4 a und nicht in dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht
ihre Konzentrationen im aufbereiteten Trinkwasser in der vorgeschriebenen Häufigkeit oder entgegen
schriftlich oder auf Datenträgern mindestens § 12 Abs. 1 nicht nach den vorgeschriebenen Ver-
wöchentlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen fahren untersucht oder untersuchen läßt,
sind sechs Monate lang für die Anschlußnehmer 3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Über-
und Verbraucher während der üblichen Geschäfts-
sendungspflicht nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vor-
zeiten zugänglich zu halten.
schriftsmäßig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
(5) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunfts-
Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 1 und 2
pflicht nach § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt,
hat, sofern das Wasser an Anschlußnehmer oder
Verbraucher abgegeben wird, bei Beginn der 5. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungs-
Zugabe eines Zusatzstoffes nach § 4a diesen anlagen, aus denen Wasser unterschiedlicher
unverzüglich und alle verwendeten Zusatzstoffe Beschaffenheit abgegeben wird, miteinander ver-
regelmäßig einmal jährlich durch Hinweis in den bindet oder
örtlichen Tageszeitungen bekanntzugeben. Satz 1 6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unter-
gilt nicht, wenn allen Anschlußnehmern und Ver- schiedlicher Versorgungssysteme nicht farblich
brauchern unmittelbar die Verwendung von unterschiedlich kennzeichnet."
Zusatzstoffen schriftlich bekanntgegeben wird.
(6) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer 15. § 22 erhält folgende Fassung:
Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3, der dem ,,§ 22
Trinkwasser Zusatzstoffe nach § 4a zusetzt, hat
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und
den Verbrauchern die zugesetzten Zusatzstoffe
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als
und ihre Menge im Trinkwasser unverzüglich durch
Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserver-
Aushang oder durch sonstige schriftliche Mitteilung
sorgungsanlage dem Trinkwasser Zusatzstoffe über
bekanntzugeben."
die in § 4a Abs. 2 Satz 1 festgelegte Höhe hinaus
zusetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und
a) Nach dem Wort „Wasserversorgungsanlagen"
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als
werden die Worte „nach § 6 Nr. 1 und 2" eingefügt.
Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserver-
b) Folgender Satz 2 wird angefügt: sorgungsanlage entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 Auf-
,,Werden dem Gesundheitsamt Beanstandungen. zeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Weise
einer Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 zugänglich hält oder entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 oder
bekannt, so kann diese in die Überwachung ein- Abs. 6 dort genannte Angaben nicht oder nicht recht-
bezogen werden, sofern dies unter Berücksichti- zeitig bekannt gibt.
gung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Hand-
der menschlichen Gesundheit oder zur Sicher- lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des
stellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
Trinkwassers erforderlich ist." nungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1
13. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Für die
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
Untersuchungen" ersetzt durch die Worte „Für den
ständegesetzes handelt, wer als Unternehmer oder
Umfang der Untersuchungen".
sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser entgegen den
14. § 21 erhält folgende Fassung:
Anforderungen nach § 3 in Verbindung mit Anlage 4
,,§ 21 an den Verbraucher abgibt."
(1) Wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder 16. § 23 entfällt.
fahrlässig Wasser als Trinkwasser oder als Wasser für
Lebensmittelbetriebe abgibt oder anderen zur Ver- 17. § 25 erhält folgende Fassung:
fügung stellt, das den Anforderungen des § 1 Abs. 1
,,§ 25
oder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder 4 oder § 2 Abs. 1 oder Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Quell-
2 nicht entspricht, ist nach § 64 Abs. 1 , 3 oder 4 des wasser und sonstiges Trinkwasser, das in zur Abgabe
Bundes-Seuchengesetzes strafbar. an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen ab-
gefüllt ist, nur, soweit dies in der Mineral- und Tafel-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des wasser-Verordnung bestimmt ist. Natürliches Mineral-
Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer als Unterneh- wasser und Tafelwasser sind kein Trinkwasser im
mer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungs- Sinne der Trinkwasserverordnung."
anlage vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 13 Abs. 1 18. In der Anlage 1 werden in Nr. 1 Satz 4 und in Nr. 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig Satz 4 nach dem Wort „oder" die Worte „Mc Conkey
oder nicht rechtzeitig erstattet, oder" eingefügt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2603
19. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Anlage 2
(zu§ 2 Abs. 1)
Grenzwerte für chemische Stoffe
Abschnitt 1 (periodische Untersuchungen nach § 10 Abs. 1)
entsprechend zulässiger Fehler
Ud.Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes
mg/I mmol/m 3 ±mg/I
a b C d e f
1 Arsen 0,01 As 0,1 0,005
2 Blei 0,04 Pb 0,2 0,02
---
3 Cadmium 0,005 Cd 0,04 0,002
4 Chrom 0,05 Cr 1 0,01
-
5 Cyanid 0,05 CN 2 0,01
Fluorid
-
6 1,5 F 79 0,2
7 Nickel 0,05 Ni 0,9 0,01
8 Nitrat 50 NO;- 806 2
9 Nitrit 0,1 NO; 2,2 0,02
10 Quecksilber 0,001 Hg 0,005 0,0005
11 Polycyclische insgesamt
aromatische Kohlenwasserstoffe 0,0002 C 0,02 0,00004
- Fluoranthen
- Benzo-(b)-Fluoranthen
- Benzo-(k)-Fluoranthen
- Benzo-(a)-Pyren
- Benzo-(ghi)-Perylen
- lndeno-(1,2,3-cd)-Pyren
12 Organische insgesamt
Chlorverbindungen 0,01 - - 0,004
- 1, 1, 1-Trichlorethan
- Trichlorethen
- Tetrachlorethen
- Dichlormethan
- Tetrachlormethan 0,003 CCl4 0,02 0,001
Abschnitt II (besondere Untersuchungen nach § 10 Abs. 2)
entsprechend zulässiger Fehler
Lfd. Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes
mg/1 mmol/m3 ±mg/1
a b C d e f
13 a) Organisch-chemische Stoffe einzelne
zur Pflanzenbehandlung und Substanz
Schädlingsbekämpfung ein- 0,0001 - - 0,00005
schließlich ihrer toxischen insgesamt
Hauptabbauprodukte und 0,0005 - - 0,0002
b) Polychlorierte, polybromierte
Biphenyle und Terphenyle
14 Antimon 0,01 Sb 0,08 0,002
15 Selen 0,01 Se 0,13 0,002
20. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung:
N
cn
0
„Anlage 3 .i::i,
(zu § 4a Abs. 1 und 2)
Zur Trinkwasseraufbereitung zugelassene Zusatzstoffe*)
Vervvendungszweck Grenzwert
Zulässige Zugabe entsprechend zulässiger Fehler
aller unter derselben nach Auf- berechnet Reaktions-
Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. mg/I entsprechend etwa des Meßwertes
lfd. Nr. in Spalte b bereitung 1 ) als produkte
etwa mmol/m 3 mmol/rn 3 :::: mg/1
angegebenen Stoffe mg/I
a b C d e f g h 1 k 1
1 Chlor 925 Desinfektion 1,2 2) 34 2) 0,3 2) freies 8,5 2) 0.05
Natrium-, Chlor
Calcium-, 0,01 Tri- - 0,005 Tri halogen- CO
C
Magnesiumhypochlorit halogen- methane 2) 3 ) ::,
Chlorkalk methane Q.
CD
(/)
(C
et)
2 Ch!ordioxid 926 Desinfektion 0,4 6 0,2 CIO 2 3 0.02 (/)
CD
- - 0,2 CI0 2 3 0,05 Chlorit N
0-
3 Ozon Desinfektion 10 200 0,05 03 1 0,03
_g
L
Oxidation 0,01 Tri- - 0,005 Trihalogen- Sl)
:::;
halogen- methane 3 )
methane
eo
Sl)
::,
(C
......
4 Silber E 174 Konservierung; nur bei nicht 0,08 Ag 0,7 0,01 CD
Silberchlorid systematischem Gebrauch im CD
9
Natriumsilberchloridkomplex Ausnahmefall
-l
Silbersulfat ~
5 Wasserstoffperoxid Oxidation 17 500 0, 1 H2O2 3 0,05
Natriumperoxodisulfat
Kaliummondpersulfat
6 Kaliumpermanganat Oxidation
7 Sauerstoff Oxidation
Sauerstoffanreicherung
8 Schwefeldioxid E 220 Reduktion 5 60 2 sof- 25 0,2
Natriumsulfit E 221
Calciumsulfit E 226
9 Natriumthiosulfat Reduktion 6,7 60 2,8 S2of- 25 0,24
Verwendungszweck Grenzwert
Zulässige Zugabe entsprechend zulässiger Fehler
aller unter derselben nach Auf- berechnet Reaktions-
Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. mg/I entsprechend etwa des Meßwertes
lfd. Nr. in Spalte b bereitung 1 ) als produkte
etwa mmol/m 3 mmol/m 3 ± mg/I
angegebenen Stoffe mg/I
a b C d e f g h i k 1
10a Natriumorthophosphat E 339 Hemmung
Kai iu morthophosphat E 340 der Korrosion
Calciumorthophosphat E 341 Hemmung
Natrium- und Kaliumdiphosphat E 450a der Steinablagerung
Natrium- und Kaliumtriphosphat E 450b
Natrium- und Kaliumpolyphosphate E 450c
Natrium-Calciumpolyphosphate 543 ~
O')
Calciumpolyphosphate 544 O')
1
10b Natriumsilikate in Mischung mit Stoffen 550 Hemmung der Korrosk>n 40 --t
Si02 700 0.4 Q)
CO
unter 1Oa oder
Q.
Natriumhydroxid oder 524 ~
Natriumcarbonat oder 500 )>
Natriumhydrogencarbonat 500 C
(/)
CO
Q)
O"
11 Calciumcarbonat E 170 Einstellen des pH-Wertes, ~
Calciumoxid 529 des Salzgehaltes, CO
Calciumhydroxid 526 des Calciumgehaltes, 0
:::::,
Calciumsulfat 516 der Säurekapazität; ?
Calciumchlorid 509 Entzug von
Q.
Cl)
Halbgebrannter Dolomit :::::,
Selen, .....
Magnesiumcarbonat 504 Nitrat,
Magnesiumoxid 530 !"'
Sulfat, 0
Magnesiumhydroxid 528 Huminstoffen; Cl)
511 N
Magnesiumchlorid (t)
Natriumcarbonat 500 Regeneration von Sorbentien 3
O"
Natriumhydrogencarbonat 500 ~
Natriumhydroxid 524
(0
Natriumhydrogensulfat 514 CD
Salzsäure 507 0
Schwefelsäure 513
12 Magnesium als Opferanode kathodischer
Korrosionsschutz
*) Zur Trinkwasseraufbereitung dürfen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch nicht zulassungspflichtige Zusatzstoffe verwendet werden, die aus dem Trinkwasser vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre
Umwandlungsprodukte im Trinkwasser nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind.
1
) Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten.
2
) Die zulässige Höchstmenge der Zugabe darf bis auf 6 mg/1 ~ 170 mmol/m 3 erhöht werden, wenn die mikrobiologischen Anforderungen nach § 1 auf anderem Wege nicht eingehalten werden können oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium
N
beeinträchtigt wird. Der Gehalt an freiem Chlor darf in diesem Fall im aufbereiteten Trinkwasser höchstens 0,6 mg/1 ~ 17 mmol/m' betragen, der Grenzwert nach Aufbereitung für Trihalogenmethane beträgt in diesem Fall 0,025 mg/1 mit einem zulässigen Fehler des cn
Meßwertes von ± 0,01 mg/1. 0
u,
') Chloroform, Monobromdichlormethan, Dibrommonochlormethan, Bromoform."
2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
21. Die Anlage 4 erhält folgende Fassung:
„Anlage 4
(zu § 3)
Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers
1. Sensorische Kenngrößen
Lfd. zulässiger Fehler festgelegtes
Bez eichnung Grenzwert berechnet als
Nr. des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
a b C d e f
1 Färbung• ) (spektraler 0,5 m 1
- - Bestimmung des spektralen
Absorptio nskoeff. Absorptionskoeffizienten mit
Hg 436 nm) Spektralphotometer oder
Filterphotometer
2 Trübung* 1,5 Trübungseinheit/ - Bestimmung der spektralen
Form azin Streukoeffizienten
-~--
3 Geruchss chwellenwert 2 bei 12 °C - - stufenweise Verdünnung mit
3 bei 25 °C geruchsfreiem Wasser und
Prüfung auf Geruch
II. Physikalisch-chemische Kenngrößen
-- ·-
Lfd. zulässiger Fehler festgelegtes
Bezeichnung Grenzwert berechnet als
Nr. des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
a b C d e f
.. ----·- ---- ----- ·--~-----
4 Temperatur 25°C - ± 1 °C Grenzwert gilt nicht für erwärmtes
Trinkwasser
5 pH-Wert nicht unter 6,5 und - ± 0,1 elektrometrische Messung mit
nicht über 9,5 Glaselektrode;
a) bei metallischen für Wasserversorgungsanlagen
oder zementhalti- mit einer Abgabe bis 1000 m 3 pro
gen Werkstoffen, Jahr ist auch photometrische
außer passiven Messung zulässig;
Stählen, darf im
der pH-Wert der Calcium-
pH-Bereich 6,5-8,0
carbonatsättigung wird durch
der pH-Wert des
abgegebenen Was- Berechnung bestimmt;
sers nicht unter Schwankungen des pH-Wertes
dem pH-Wert der des Wassers unter den pH-Wert
Calciumcarbonat- der Calciumcarbonatsättigung
sättigung liegen; bleiben bis zu 0,2 pH-Einheiten
b) bei Faserzement- unberücksichtigt
werkstoffen darf im
pH-Bereich 6,5-9,5
der pH-Wert des
abgegebenen Was-
sers nicht unter
dem pH-Wert der
Calciumcarbonat-
sättigung liegen
6 Leitfähigkeit 2000 µS cm 1
- ± 100 ~tS cm· 1 elektrometrische Messung
7 Oxidierbarkeit 5 mg/I 02 - maßanalytische Bestimmung der
Oxidierbarkeit mittels
Kaliumpermanganat/
Kaliumpermanganatverbrauch
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2607
III. Grenzwerte für chemische Stoffe
Lfd. entsprechend zulässiger Fehler festgelegtes
Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mg/I mmol/m 3 ± mg/I
a b C d e 1 g
8 Aluminium 0,2 Al 7,5 0,04
9 Ammonium 0,5 NH41 30 0,1 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 30 mg/I außer
Betracht
10 Barium 1 Ba 7 0,2
11 Bor 1 B 90 0,2
12 Calcium 400 Ca 10 000 40
13 Chlorid 250 Cl 7 000 25
14 Eisen 0,2 Fe 3,5 0,01
15 Kalium 12 K 300 0,5 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 50 mg/I außer
Betracht
16 Kjeldahl- 1 N 71
stickstoff
17 Magnesium 50 Mg 2 050 2 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 120 mg/I außer
Betracht
18 Mangan 0,05 Mn 0,9 0,01
19 Natrium 150 Na 6 500 6
20 Phenole 0,0005 Phenol 0,005 - ausgenommen natürliche
C6H 5 OH Phenole, die nicht mit
Chlor reagieren;
- ist eingehalten, wenn der
Grenzwert der Anlage 4
Nr. 3 „Geruchsschwellen-
wert" eingehalten wird
21 Phosphor 6,7 POi- 70 0,1 Grenzwert entspricht
5 mg/I P2O5
22 Silber 0,01 Ag 0,1 0,004 bei Zugabe von Silber oder
Silberverbindungen für die
Aufbereitung von Trink-
wasser gilt Anlage 3 Nr. 4
23 Sulfat 240 SO42- 2 500 5 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 500 mg/I außer
Betracht
24 Gelöste oder 0,01 0,005
emulgierte
Kohlenwasser-
stoffe;
Mineralöle
2608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. entsprechend zulässiger Fehler festgelegtes
Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mg/1 mmol/m 3 ± mg/1
a b C d e f g
25 Mit Chloroform 1 Abdampf- ist eingehalten, wenn der
extrahierbare rückstand Grenzwert der Anlage 4
Stoffe Nr. 7 „Oxidierbarkeit" ein-
gehalten wird
--·-
26 Oberflächen-
aktive Stoffe
a) anionische a) Methylen- a) Bestimmung anionischer
blauaktive Tenside mittels Methylen-
Substanz blau gegen Dodecylbenzol-
sulfonsäuremethylester als
Standard
0,2 0,1
b) nicht- b) Bismut- b) Bestimmung nicht-
ionische aktive ionischer Tenside mit
Substanz modifiziertem Dragendorff-
Reagens gegen Nonyl-
phenoldekaethoxylat
') Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht."
22. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung: „Anlage 5
(zu § 10 Abs. 1)
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
-·
Untersuchung zur
laufende Untersuchung periodische Untersuchung besondere Untersuchung
Überwachung der Desinfektion
bei Trink- Anzahl Umfang Anzahl Umfang Anzahl Umfang Anzahl Umfang
wasser- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter-
abgabe suchungen suchung suchungen 3 ) suchung suchungen ') suchung suchungen suchung
bis 1 pro Tag Chlor oder - - 1 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2,
1 000 m3 oder nach Clordioxid 2) nach § 11 Trübung (Aussehen) nach§ 10 Abschnitt II: ~
pro Jahr § 11 Abs. 3 Abs. 2 und 3 Leitfähigkeit 2 ) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen
O')
Stoffe nach Anlage 2. § 11 nach Anlage 4: Ci)
Abschnitt I u. Anlage 3 von der zuständigen 1
E. coli Behörde nach § 10 Abs. 2 --,
!ll
coliforme Keime oder § 11 bestimmte c.c
Koloniezahl Stoffe, Kenngrößen und 0..
Mikroorganismen ~
)>
1 pro Monat pH-Wert2) c::
(f)
oder nach § 11 c.c
Abs.3 !ll
c:,
C"O
bis 1 pro Tag Chlor oder 1 je 15 000 m 3 Abgabe Geruch (qualitativ) 1 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2, OJ
1000000 m3 Chlordioxid 2 ) 1 je 30 000 m 3 Abgabe, Trübung (Aussehen) nach § 11 Trübung (Aussehen) nach§ 10 Abschnitt II; 0
::::l
pro Jahr wenn nicht desinfiziert Leitfähigkeit 2 ) Abs.2 Leitfähigkeit2) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen ::::l
oder wenn der Gehalt Chlor oder Chlordioxid 2 ) Stoffe nach Anlage 2, § 11 nach Anlage 4; 0.
(1)
an Desinfektionsmitteln E. coli Abschnitt I u. Anlage 3 von der zuständigen :::i
fortlaufend aufgezeich- coliforme Keime E. coli Behörde nach § 10 Abs. 2 .....
1\)
net wird Kolonie zahl coliforme Keime oder § 11 bestimmte
Koloniezahl Stoffe, Kenngrößen und CJ
C"O
Mikroorganismen N
(1)
1 pro Woche pH-Wert 2 ) 3
cr
über 1 pro Tag Chlor oder 3
1 je 15 000 m Abgabe Geruch (qualitativ) 2 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2, ~
1000000 m3 Chlordioxid 2 ) 1 je 30 000 m3 Abgabe, Trübung (Aussehen) nach § 11 Trübung (Aussehen) nach§ 10 Abschnitt II; CO
CO
wenn nicht desinfiziert Leitfähigkeit 2) Abs. 2 Leitfähigkeit 2) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen 0
oder wenn der Gehalt Chlor oder Chlordioxid 2 ) Stoffe nach Anlage 2, § 11 nach Anlage 4;
an Desinfektionsmitteln E. coli Abschnitt I u. Anlage 3 von der zuständigen
fortlaufend aufgezeich- coliforme Keime E. coli Behörde nach § 10 Abs. 2
net wird Koloniezahl coliforme Keime oder § 11 bestimmte
Koloniezahl Stoffe, Kenngrößen und
Mikroorganismen
1 pro Woche pH-Wert2)
Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen.
') Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung. N
a,
') Sind hiernach täglich Proben zu unlefsuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Gfund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der taglichen Proben bis auf ';, der geforderten Zahl 0
herabgesetzt wird." U)
2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
23. Folgende Anlage 6 wird angefügt:
"Anlage 6
(zu § 4b Abs. 1 und 2)
Deslnfektlonstabletten zur Trinkwasseraufbereitung
In Verteidigungs- und Katastrophenfällen
Gehalt in Tabletten zur
Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. Verwendungszweck
Aufbereitung von 10 Liter Wasser 1)
a b C d e
1 Natriumdichlorisocyanurat Mindestmenge 330 mg
Desinfektion
Kaliumdichlorisocyanurat Höchstmenge 400 mg
Natriumcarbonat 500
Natriumhydrogencarbonat 500
Adipinsäure 335 Tablettierhilfsmittel 2)
Natriumbenzoat E 211
Polyoxymethylenpolyglykolwachse
1) Bei Tabletten zur Desinfektioo anderer Mengen sind die zulässigen Gehalte entsprechend umzurechnen.
2) Als Tablettierhilfsmittel können auch Natriumchlorid (Kochsalz) und Weinsäure verwendet werden."
24. Folgende Anlage 7 wird angefügt:
„Anlage 7
(zu § 3)
Richtwerte für chemische Stoffe
Lfd. entsprechend zulässiger Fehler festgelegtes
Nr. Bezeichnung Richtwert berechnet als etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mg/1 mmol/m 3 ± mg/I
a b C d e f g
1 Kupfer 3 Cu 47 0,3 Der Richtwert gilt nach
Stagnation von 12 Stunden.
Innerhalb von 2 Jahren nach
der Installation von Kupfer-
rohren gilt der Richtwert
ohne Berücksichtigung
der Stagnation.*)
2 Zink 5 Zn 76 0,5 Der Richtwert gilt nach
Stagnation von 12 Stunden.
Innerhalb von 2 Jahren nach
der Installation von verzinkten
Stahlrohren gilt der Richtwert
ohne Berücksichtigung
der Stagnation.*)
*) Die Werkstoffe Kupfer und verzinkter Stahl sind in Abhängigkeit voo der Wasserqualität nur entsprechend dem Stand der Technik zu verwenden oder einzusetzen."
Artikel 2 Kohlendioxid nicht im Verzeichnis der Zutaten angege-
Änderung ben zu werden, wenn auf die zugesetzte Kohlensäure
der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in der Verkehrsbezeichnung hingewiesen wird."
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
2. § 11 wird wie folgt geändert:
1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
1. § 8 Abs. 9 erhält folgende Fassung: ,,(3) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nur so
hergestellt werden, daß die in§ 2 in Verbindung mit
,,(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel- Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwas-
Kennzeichnungsverordnung braucht bei natürlichem ser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe
Mineralwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist, das eingehalten sind."
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2611
b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: Worten „0,02 mg/I" ein Komma und die Worte „an
,,(3a) Quellwasser darf nur so hergestellt werden, Sulfat 240 mg/I" eingefügt.
daß die in § 3 in Verbindung mit Anlage 4 der
Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgeleg- 8. Anlage 5 wird gestrichen.
ten Anforderungen, ausgenommen den Grenzwert
für die physikalische Kenngröße Temperatur, erfüllt
Artikel 3
sind."
Bekanntmachungserlaubnis
3. In § 15 Abs. 2 werden nach den Worten „0,02 Milli- Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
gramm" ein Komma und die Worte „bei Tafelwasser an Gesundheit kann den Wortlaut der Trinkwasserverordnung
Sulfat 240 Milligramm" eingefügt. in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: Artikel 4
,,7. Quellwasser und Tafelwasser, bei dessen Her- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
stellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenz-
werte für chemische Stoffe nicht eingehalten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelungen
sind,". nach Absatz 2 und 3 am 1 . Januar 1991 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung vom
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: 19. Dezember 1959 (BGBI. 1 S. 762), zuletzt geändert
„8. Quellwasser, dessen Herstellung nicht den durch die Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1
Anforderungen des § 11 Abs. 3 a entspricht. 11
S. 2328), außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 1 tritt erst am 1. Januar
5. § 17 Abs. 5 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nr. 1 in
,,3. entgegen § 16 Nr. 3 oder 8 natürliches Mineral- der Fassung der Trinkwasserverordnung vom 22. Mai
wasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt. 11 1986 (BGBI. 1S. 760). Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 12 tritt
erst am 1 . Januar 1992 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt
gilt Anlage 2 Nr. 12 in der Fassung der Trinkwasserverord-
6. In§ 18 werden die Worte,,§ 11 Abs. 3 und 4" durch die nung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760).
Worte ,,§ 11 Abs. 3, 3 a und 4" und die Worte ,,§ 16
Nr. 2 und 7" durch die Worte ,,§ 16 Nr. 2, 7 und 8" (3) Natürliches Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwas-
ersetzt. ser und abgefülltes Trinkwasser, die den Vorschriften der
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in der bis zum
31. Dezember 1990 geltenden Fassung entsprechen,
7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
dürfen, soweit sie den Anforderungen des Artikels 2
In den Anforderungen zu der Angabe „Geeignet für die nicht entsprechen, noch bis zum 20. Juni 1992 in den
Zubereitung von Säuglingsnahrung" werden nach den Verkehr gebracht werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
2612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Trinkwasserverordnung
Vom 5. Dezember 1990
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverord-
nung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 5. Dezember 1990
(BGBI. 1 S. 2600) wird nachstehend der Wortlaut der Trinkwasserverordnung
in der vom 1. Januar 1991 *) an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die im wesentlichen am 1. Oktober 1986, im übrigen nach Maßgabe ihres § 27
Abs. 2 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760),
2. die im wesentlichen am 1. Januar 1991, im übrigen nach Maßgabe ihres
Artikels 5 Abs. 2 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2262) und des § 10
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946),
zu 2. des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) und des § 9
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 12
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2
sowie des § 19 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe c des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(BGBI. 1 S. 1945, 1946).
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
") Die laufende Nummer 1 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1996 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt
Anlage 2 Nummer 1 in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760). Die laufende
Nummer 12 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1992 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2
Nummer 12 in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760).
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2613
Verordnung
über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe
(Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
1. Abschnitt (3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das
Beschaffenheit des Trinkwassers Trinkwasser verunreinigen oder die Beschaffenheit des
Trinkwassers nachteilig beeinflussen können, sollen so
§ 1 niedrig gehalten werden, wie dies nach dem Stand der
Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung
(1) Trinkwasser muß frei sein von Krankheitserregern. der Umstände des Einzelfalles möglich ist.
Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, wenn Trinkwasser in
100 ml Escherichia coli enthält (Grenzwert). Coliforme §3
Keime dürfen in 100 ml nicht enthalten sein (Grenzwert);
dieser Grenzwert gilt als eingehalten, wenn bei minde- Um einer nachteiligen Beeinflussung des Trinkwassers
stens 40 Untersuchungen in mindestens 95 vom Hundert vorzubeugen und um eine einwandfreie Beschaffenheit
der Untersuchungen coliforme Keime nicht nachgewiesen des Trinkwassers sicherzustellen, dürfen im Trinkwasser
werden. Fäkalstreptokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser die in der Anlage 4, im Falle des Erlasses einer Rechtsver-
nicht enthalten sein (Grenzwert). ordnung nach § 4 Abs. 2 die dort festgesetzten Grenz-
werte nicht überschritten werden; die in der Anlage 7
(2) In Trinkwasser soll die Koloniezahl den Richtwert von festgesetzten Richtwerte sollen nicht überschritten wer-
100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C den.
± 2 °C und bei einer Bebrütungstemperatur von 36 °c
± 1 °C nicht überschreiten. In desinfiziertem Trinkwasser §4
soll außerdem die Koloniezahl nach Abschluß der Aufbe- (1) Die zuständige Behörde kann in Notfällen zulassen,
reitung den Richtwert von 20 je ml bei einer Bebrütungs- daß von den in der Anlage 2 festgesetzten Grenzwerten
temperatur von 20 °C ± 2 °C nicht überschreiten. bis zu einer von ihr festzusetzenden Höhe für einen befri-
steten Zeitraum abgewichen werden kann, wenn dadurch
(3) Bei Trinkwasser aus Eigen- und Einzelversorgungs-
die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und die
anlagen, aus denen nicht mehr als 1 000 m3 im Jahr ent-
Trinkwasserversorgung nicht auf andere Weise sicher-
nommen werden, sowie bei Trinkwasser aus Sammel- und
gestellt werden kann.
Vorratsbehältern und aus Wasserversorgungsanlagen an
Bord von Wassert ahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder in (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Landfahrzeugen soll die Koloniezahl den Richtwert von Rechtsverordnung zuzulassen, daß von den in Anlage 4
1 000 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von ihnen fest-
± 2 ° C und den Richtwert von 100 je ml bei einer Bebrü- zusetzenden Höhe abgewichen werden kann, soweit die
tungstemperatur von 36 °C ± 1 °c nicht überschreiten. Abweichungen gesundheitlich unbedenklich sind und
Für Trinkwasser aus Wasserversorgungsanlagen auf soweit dies erforderlich ist, um folgenden regionalen
Spezialfahrzeugen, die Trinkwasser transportieren und Gegebenheiten Rechnung zu tragen:
abgeben, gilt Absatz 2.
a) der besonderen Beschaffenheit und Struktur des
(4) In Trinkwasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Magne- Geländes des geographischen Bereichs, von dem die
sium- oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk desinfi- entsprechende Wasserversorgungsanlage einschließ-
ziert wird, muß außerdem nach Abschluß der Aufbereitung lich des Wassereinzugsgebietes abhängt,
ein Restgehalt von mindestens 0, 1 mg freiem Chlor je Liter b) außergewöhnlichen Wetterverhältnissen.
nachweisbar sein und in Trinkwasser, das mit Chlordioxid
desinfiziert wird, muß nach Abschluß der Aufbereitung ein Eine Abweichung nach Buchstabe b darf nur für einen
Restgehalt von mindestens 0,05 mg Chlordioxid je Liter befristeten Zeitraum zugelassen werden.
nachweisbar sein. Wird das Trinkwasser vor Übergabe in (3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Landes-
das Verteilernetz entchlort, muß der Restgehalt vor der gesundheitsbehörde und diese dem Bundesminister für
Entchlorung nachweisbar sein.
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit jede nach Absatz 1
zugelassene Abweichung unter Angabe der festgesetzten
Höhe, der voraussichtlichen Dauer und der Gründe unver-
§ 2 züglich mit. Abweichungen nach Absatz 2 teilt die zustän-
(1) In Trinkwasser dürfen die in der Anlage 2 festgesetz- dige Behörde dem Bundesminister für Jugend, Familie,
ten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht überschritten Frauen und Gesundheit unter Angabe der festgesetzten
werden. Höhe und der Gründe unverzüglich mit, wenn die Abwei-
3
chungen Wasserversorgungen von mindestens 1 000 m
(2) Andere als die in der Anlage 2 aufgeführten Stoffe pro Tag oder mindestens 5 000 Personen betreffen. Die
und radioaktive Stoffe darf das Trinkwasser nicht in Kon- näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für
zentrationen enthalten, die geeignet sind, die menschliche Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustimmung
Gesundheit zu schädigen. des Bundesrates in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
2614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Abschnitt Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen
Trinkwasseraufbereitung oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die
Angaben nach Nummer 1 bis 3 auch auf Handzetteln
§ 5
mitgegeben werden. Von der Angabe des Herstellungs-
datums auf den Handzetteln kann abgesehen werden.
(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in Anlage 3
Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer
Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder durch
Elektrolyse zugeführt werden, zugelassen. Die Zusatz-
3. Abschnitt
stoffe dürfen nur für die in Anlage 3 Spalte d genannten
Zwecke zugesetzt werden. Beschaffenheit des Wassers für Lebensmittelbetriebe
(2) Die Zusatzstoffe dürfen zur Trinkwasseraufbereitung §7
nur bis zu der in Anlage 3 Spalte e und f festgelegten Höhe
zugesetzt werden. Nach Abschluß der Aufbereitung darf (1) Wasser, auch in gefrorenem Zustand, für Betriebe, in
der Gehalt der zugelassenen Zusatzstoffe und der Gehalt denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt oder
an den dort genannten Reaktionsprodukten im Trinkwas- behandelt werden oder die Lebensmittel gewerbsmäßig in
ser die in Anlage 3 Spalte g festgesetzten Grenzwerte den Verkehr bringen (Wasser für Lebensmittelbetriebe},
nicht überschreiten. Ferner dürfen nach Abschluß der Auf- muß die Anforderungen an Trinkwasser gemäß §§ 1 bis 4
bereitung die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenz- erfüllen, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas ande-
werte nicht überschritten werden. res zugelassen ist; die Ausnahme des § 1 Abs. 3 Satz 1
gilt nur für Wasser, das zur Speisung von Dampfgenerato-
(3) Bei der Trinkwasseraufbereitung für Wasserversor- ren oder zur Kühlung von Kondensatoren in Kühleinrich-
gungsanlagen zum Zwecke der Enthärtung darf nach tungen dient. Satz 1 gilt auch, wenn Lebensmittel für
Abschluß der Aufbereitung ein Gehalt an Erdalkalien von Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrich-
1,5 mol/m 3 entsprechend 60 mg/I, berechnet als Calcium, tungen hergestellt oder behandelt oder für diese Mitglieder
und die Säurekapazität Ks 4 •3 von 1 ,5 mol/m3 nicht unter- oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
schritten werden; dies gilt nicht für Betriebe, in denen abgegeben werden.
Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf auf Fischereifahrzeu-
(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasser- gen zur Bearbeitung des Fanges und zur Reinigung der
versorgungsanlagen nach § 8 Nr. 1 darf durch Ionenaus- Arbeitsgeräte an Stelle von Wasser mit der Beschaffenheit
tausch nur enthärten, wenn dabei der Gehalt an Natrium- von Trinkwasser Meerwasser verwendet werden, wenn
ionen im Trinkwasser nicht erhöht wird. sich das Fischereifahrzeug nicht im Bereich eines Hafens
oder eines Flusses einschließlich des Mündungsgebietes
befindet. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile
§ 6 der Küstengewässer die Verwendung von Meerwasser für
(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in Anlage 6 die in Satz 1 genannten Zwecke verbieten, wenn die
Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern die Gefahr besteht, daß die gefangenen Fische, Schalen- oder
Aufbereitung für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag Krustentiere derart beeinträchtigt werden, daß durch den
des Bundesministers der Verteidigung, für den zivilen Genuß die menschliche Gesundheit geschädigt werden
Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundes- kann. Zur Herstellung von Eis darf jedoch nur Wasser
ministers des Innern sowie in Katastrophenfällen bei ernst- mit der Beschaffenheit von Trinkwasser verwendet wer-
hafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung den.
des Bundesministers des Innern oder der für den Katastro- (3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus für
phenschutz zuständigen Landesbehörden geschieht. bestimmte Lebensmittelbetriebe zulassen, daß Wasser
(2) Die Zusatzstoffe dürfen nur für den in Anlage 6 verwendet wird, das nicht die Beschaffenheit von Trink-
Spalte d genannten Zweck verwendet und nur in Tabletten wasser hat, soweit sichergestellt ist, daß die in dem Betrieb
mit den in Spalte e genannten zulässigen Mengen zu- hergestellten oder behandelten Lebensmittel durch die
gesetzt werden. Verwendung des Wassers nicht derart beeinträchtigt wer:..
den, daß durch ihren Genuß die menschliche Gesundheit
(3) Die Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht geschädigt werden kann, oder soweit sichergestellt ist,
werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder son- daß durch die weitere Be- oder Verarbeitung der Lebens-
stigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, leicht mittel eine eingetretene Beeinträchtigung wieder beseitigt
verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unver- wird. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß dieses
wischbar angegeben ist: Wasser in mikrobiologischer Hinsicht oder auf bestimmte
Stoffe der Anlage 2 in bestimmten Zeitabständen zu unter-
1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen Dichlor-
suchen ist.
isocyanurats in Milligramm,
2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden (4) Absatz 3 gilt in Betrieben, in denen Lebensmittel
Wassers in Liter, tierischer Herkunft, ausgenommen Speisefette und Spei-
seöle, gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt werden
3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die
oder die diese Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr
Dosierung, die vor dem Genuß des aufbereiteten
bringen, sowie in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die
gung nur für Wasser, das zur Speisung von Dampfgenera-
Verbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser nennt,
toren oder zur Kühlung von Kondensatoren in Kühleinrich-
4. das Herstellungsdatum. tungen dient. Absatz 2 bleibt unberührt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2615
4. Abschnitt (2) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Was-
serversorgungsanlage nach § 8 Nr. 3 hat das Wasser auf
Pflichten des Unternehmers oder sonstigen Inhabers
Anordnung der zuständigen Behörde zu untersuchen oder
einer Wasserversorgungsanlage
untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde ordnet die
Untersuchung an, wenn es unter Berücksichtigung der
§ 8
Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen
Wasserversorgungsanlagen im Sinne dieser Verord- Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien
nung sind Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist; dabei
sind Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen fest-
1. Anlagen einschließlich des Leitungsnetzes, aus denen
zulegen.
auf festen Leitungswegen an Anschlußnehmer
a) Trinkwasser oder (3) Absatz 1 gilt für Wasserversorgungsanlagen an Bord
von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen oder Landfahr-
b) Wasser für Lebensmittelbetriebe zeugen nur, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen.
abgegeben wird, Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserver-
sorgungsanlage an Bord eines Wasserfahrzeuges ist zu
2. Eigenversorgungsanlagen oder Einzelversorgungsan- Untersuchungen nur verpflichtet, wenn die letzte Prüfung
lagen sowie sonstige Anlagen, aus denen oder Kontrolle durch das Gesundheitsamt länger als
a) Trinkwasser oder 12 Monate zurückliegt.
b) Wasser für Lebensmittelbetriebe
§ 11
entnommen oder abgegeben wird,
(1) Nach § 10 Abs. 1 sind durchzuführen
3. Anlagen der Hausinstallation, aus denen
a) Trinkwasser oder 1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob
die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte für Escheri-
b) Wasser für Lebensmittelbetriebe chia coli und coliforme Keime nicht überschritten wer-
aus einer Anlage nach Nummer 1 oder 2 an Verbrau- den,
cher abgegeben wird.
2. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob
die in § 1 Abs. 2 und 3 festgesetzten Richtwerte nicht
§ 9 überschritten werden,
(1) Soll eine Wasserversorgungsanlage erstmalig oder 3. physikalische, physikalisch-chemische und chemische
wieder in Betrieb genommen werden oder soll an ihren Untersuchungen zur Feststellung, ob
wasserführenden Teilen baulich oder betriebstechnisch a) die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenz-
etwas so wesentlich geändert werden, daß es auf die werte oder die von der zuständigen Behörde nach
Beschaffenheit des Trinkwassers Auswirkungen haben § 4 zugelassenen Abweichungen,
kann oder geht das Eigentum oder das Nutzungsrecht an
b) im Falle einer Trinkwasseraufbereitung nach§ 5 die
einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person
in Anlage 3 festgesetzten Grenzwerte für die ver-
über, so hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber dieser
wendeten Zusatzstoffe und die Reaktionsprodukte
Wasserversorgungsanlage das dem Gesundheitsamt
spätestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Auf Verlan- nicht überschritten werden,
gen des Gesundheitsamtes sind die technischen Pläne der
4. bei Wasser, das mit Chlor, mit Natrium-, Magnesium-
Wasserversorgungsanlage vorzulegen; bei einer bauli-
oder Calciumhypochlorit oder mit Chlorkalk oder das
chen oder betriebstechnischen Änderung sind die Pläne
mit Chlordioxid desinfiziert wird, chemische Unter-
oder Unterlagen nur für den von der Änderung betroffenen
suchungen zur Feststellung, ob der in § 1 Abs. 4 fest-
Teil der Anlage vorzulegen. Soll eine Wassergewinnungs-
gesetzte Restgehalt an freiem Chlor oder Chlordioxid
anlage in Betrieb genommen werden, sind Unterlagen
über Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt vorhanden ist.
sind, über die engere und weitere Umgebung der Wasser- (2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zur Trinkwasser-
fassungsanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von gewinnung durch Destillation aus Meerwasser an Bord von
Bedeutung sind, vorzulegen; bei bereits betriebenen Anla- Wasserfahrzeugen, die von der See-Berufsgenossen-
gen sind auf Verlangen des Gesundheitsamtes entspre- schaft zugelassen und überprüft werden, sowie für Was-
chende Unterlagen vorzulegen. Wird eine Wasserversor- serversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen,
gungsanlage ganz oder teilweise stillgelegt, so ist das dem in Luftfahrzeugen oder in Landfahrzeugen, bei denen
Gesundheitsamt innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Trinkwasser aus untersuchungspflichtigen Wasserversor-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wasserversorgungsanlagen an gungsanlagen übernommen wird.
Bord von Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen und Land-
fahrzeugen sowie für Anlagen der Hausinstallation. § 12
(1) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestim-
§ 10 men sich nach Anlage 5.
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer (2) Untersuchungen auf andere als in der Anlage 2
Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 oder 2 hat das Abschnitt I genannten Stoffe, insbesondere auf die in der
Wasser nach Maßgabe der §§ 11 und 12 zu untersuchen Anlage 2 Abschnitt II und in den Anlagen 4 und 7 genann-
oder untersuchen zu lassen. ten Stoffe, Untersuchungen auf andere als in der Anlage 4
2616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nr. 2, 3, 5 und 6 genannten physikalischen und physika- Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, auffälliger
lisch-chemischen Kenngrößen ordnet die zuständige Untersuchungsbefunde oder außergewöhnlicher Vor-
Behörde an, wenn die Untersuchungen unter Berücksichti- kommnisse im Einzugsgebiet des Wasservorkommens
gung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der oder an der Wasserversorgungsanlage einschließlich des
menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer Leitungsnetzes oder wegen besonderer epidemischer
einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforder- Ereignisse erforderlich erscheint.
lich sind; dabei sind auch die zeitlichen Abstände der
Untersuchungen festzulegen. Für die nicht in den Anlagen (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß physika-
2 oder 4 genannten Stoffe legt die zuständige Behörde lisch-chemische und chemische Untersuchungen nach
auch die einzuhaltenden Werte fest. Die zuständige § 11 Abs. 1 Nr. 3 auf Stoffe der Anlage 2 Abschnitt I in
Behörde kann das Rohwasser in die Untersuchungen ein- längeren als jährlichen Zeitabständen vorgenommen wer-
beziehen, soweit dies zum Schutz der menschlichen den oder auf bestimmte Stoffe der Anlage 2 unterbleiben
Gesundheit erforderlich ist. können, wenn nach ihren bisherigen Feststellungen oder
Erkenntnissen anzunehmen ist, daß die Konzentrationen
sicher unter den Grenzwerten dieser Anlage liegen.
§ 13
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
(3) Bei Wasserversorgungsanlagen, aus denen nicht
Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversor- mehr als 1 000 m3 Wasser im Jahr entnommen werden,
gungsanlage bestimmt die zuständige Behörde, ob und welche physika-
lischen, physikalisch-chemischen und chemischen Unter-
1. die zu untersuchenden Proben an bestimmten Stellen suchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 durchzuführen sind und
und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder ent- in welchen Zeitabständen sie zu erfolgen haben. Für
nehmen zu lassen hat, mikrobiologische Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1
und 2 und für Untersuchungen auf freies Chlor oder Chlor-
2. bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßi-
dioxid kann die zuständige Behörde einen längeren als
gen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durch-
den in Anlage 5 genannten Zeitabstand zulassen, wenn
führen zu lassen hat,
das nach den Umständen des Einzelfalles unbedenklich
3. die Untersuchungen nach § 12 ist. Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zustän-
dige Behörde längere als jährliche Abstände nicht bestim-
a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten
men oder zulassen.
Abständen,
b) an einer größeren Anzahl von Proben (4) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage Trink-
wasser an andere Wasserversorgungsanlagen abgege-
durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, ben, so kann die zuständige Behörde regeln, welcher
4. die mikrobiologischen Untersuchungen auszudehnen Unternehmer oder sonstige Inhaber die Untersuchungen
oder ausdehnen zu lassen hat zur Feststellung, nach den §§ 1O bis 12 durchzuführen oder durchführen zu
lassen hat.
a) ob Fäkalstreptokokken in 100 ml oder sulfitreduzie-
rende sporenbildende Anaerobier in 20 ml nicht, § 14
sowie (1) Bei den Untersuchungen nach § 11 und § 13 Abs. 1
b) ob andere Mikroorganismen, insbesondere Pseudo- Nr. 4 bis 6 sind die in den Anlagen 1 und 4 bezeichneten
monas aeruginosa, pathogene Staphylokokken, Untersuchungsverfahren anzuwenden. Soweit in den
Legionella pneumophila, atypische Mykobakterien, Anlagen Untersuchungsverfahren nicht angegeben sind,
oder ob Fäkalbakteriophagen oder enteropatho- sind die Untersuchungen nach Methoden durchzuführen,
gene Viren die ausreichend zuverlässige Meßwerte liefern und dabei
die in den Anlagen 2 bis 4 genannten zulässigen Fehler
im Wasser enthalten sind,
des Meßwertes nicht überschreiten.
5. die physikalischen, physikalisch-chemischen und che-
mischen Untersuchungen auf andere als die in der (2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann be-
Anlage 2 Abschnitt I genannten Stoffe und auf physika- fristet zulassen, daß im Einzelfall andere als die in den
lische und auf physikalisch-chemische Kenngrößen Anlagen 1 und 4 bezeichneten Untersuchungsverfahren
auszudehnen oder ausdehnen zu lassen hat, angewendet werden, soweit diese dem jeweiligen Stand
der Wissenschaft entsprechen und zu erwarten ist, daß
6. die physikalischen, physikalisch-chemischen und che- ihre Bewährung in der praktischen Anwendung zu einer
mischen Untersuchungen auf gesundheitsschädliche Änderung oder Ergänzung der Anlagen 1 oder 4 führen
radioaktive Stoffe auszudehnen oder ausdehnen zu wird.
lassen hat,
(3) Das Ergebnis jeder Untersuchung ist schriftlich oder
7. Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um
auf Datenträgern (Niederschrift) festzuhalten. Dabei sind
eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Über-
die genaue Ortsangabe der Probenahme (Gemeinde,
schreitung der Richtwerte des § 1 Abs. 2 oder 3 oder Straße, Hausnummer, Entnahmestelle), der Zeitpunkt der
ein anderer Umstand hindeutet, und künftigen Verun-
Entnahme und der Untersuchung der Wasserprobe sowie
reinigungen vorzubeugen,
das bei der Untersuchung angewandte Verfahren und der
wenn dies wegen der Herkunft des Wassers, außer- Fehler des Befundes anzugeben. Die zuständige oberste
gewöhnlicher Wetterverhältnisse, des Bekanntwerdens Landesbehörde kann bestimmen, daß für die Niederschrif-
von Tatsachen, die auf eine mögliche radioaktive oder ten einheitliche Vordrucke verwendet werden. Der Unter-
sonstige Verunreinigung hinweisen, des Zustandes der nehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-
Wasserversorgungsanlage, grobsinnlich wahrnehmbarer anlage hat eine Zweitschrift der Niederschrift dem
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2617
Gesundheitsamt auf dessen Verlangen zu übersenden diesen unverzüglich und alle verwendeten Zusatzstoffe
und das Original ebenso wie die Ausfertigung der Nieder- regelmäßig einmal jährlich durch Hinweis in den örtlichen
schrift nach § 19 Abs. 4 Satz 3 zehn Jahre lang aufzube- Tageszeitungen bekanntzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn
wahren. Der Unternehmer :Jder sonstige Inhaber einer allen Anschlußnehmern und Verbrauchern unmittelbar die
Wasserversorgungsanlage an Bord eines Wasserfahr- Verwendung von Zusatzstoffen schriftlich bekannt-
zeugs hat, soweit er zu Untersuchungen nach den §§ 11 gegeben wird.
bis 13 verpflichtet ist, eine Zweitschrift der Niederschriften
über die Untersuchungen unverzüglich dem für den (6) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Heimathafen des Wasserfahrzeugs zuständigen Gesund- Wasserversorgungsanlage nach§ 8 Nr. 3, der dem Trink-
heitsamt zu übersenden. wasser Zusatzstoffe nach § 5 zusetzt, hat den Ver-
brauchern die zugesetzten Zusatzstoffe und ihre Menge im
Trinkwasser unverzüglich durch Aushang oder durch son-
§ 15
stige schriftliche Mitteilung bekanntzugeben.
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 hat dem § 16
Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,
(1) Soweit es zur Überwachung der Wasserversor-
1. wenn die in § 1 Abs. 1 festgesetzten Grenzwerte über- gungsanlage erforderlich ist, sind die Beauftragten des
schritten werden, Gesundheitsamtes befugt,
2. wenn sich die Koloniezahl gegenüber den bisher ermit- 1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie
telten Werten laufend erhöht, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Landfahrzeuge,
3. wenn die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für in denen sich Wasserversorgungsanlagen befinden,
chemische Stoffe überschritten werden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu
betreten,
4. wenn Grenzwerte von Stoffen oder Kenngrößen üb~r-
schritten oder bei Mindestanforderungen unterschritten 2. Proben zu entnehmen, die Bücher oder sonstigen
werden, sofern eine Untersuchung auf diese gemäß Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 von der zuständigen Behörde Auszüge anzufertigen,
angeordnet ist, 3. vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasser-
5. wenn Belastungen des Rohwassers bekannt werden, versorgungsanlage alle erforderlichen Auskünfte, ins-
die zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen besondere über den Betrieb und den Betriebsablauf
können. einschließlich dessen Kontrolle, zu verlangen,
Er hat ferner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen 4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche
des Wassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten
der engeren und weiteren Umgebung des Wasservorkom- Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge
mens oder an der Wasserversorgungsanlage, die Auswir- auch außerhalb der dort genannten Zeiten und auch
kungen auf die Beschaffenheit des Wassers haben kön- dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu
nen, dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich betreten.
anzuzeigen. Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere
die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 1O
(2) Bei Wahrnehmungen nach Absatz 1 ist der Unter- bis 13 und die dem neuesten Stand entsprechenden tech-
nehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- nischen Pläne der Wasserversorgungsanlage und Unter-
anlage nach § 8 Nr. 1 und 2 verpflichtet, unverzüglich lagen über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit
Untersuchungen zur Aufklärung und Maßnahmen zur solche nicht festgesetzt sind, der engeren und weiteren
Abhilfe durchzuführen.
Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die
(3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnung von Bedeutung sind.
Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 3 hat nur in den (2) Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasser-
Fällen, in denen ihm die Feststellung von Tatsachen
versorgungsanlage und sonstige Inhaber der tatsächlichen
bekannt wird, nach welchen das Wasser in der Hausinstal- Gewalt über die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 bezeichneten
lation in einer Weise verändert wird, daß es den Anforde-
Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge sind
rungen der§§ 1 bis 3 und 5 nicht entspricht, unverzüglich
verpflichtet,
Untersuchungen und Maßnahmen zur Abhilfe durchzufüh-
ren oder durchführen zu lassen. 1. die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden,
(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer 2. die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfül-
Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 hat die lung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen
verwendeten Zusatzstoffe nach§ 5 und ihre Konzentratio- auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu
nen im aufbereiteten Trinkwasser schriftlich oder auf bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die
Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen. Die Entnahme von Proben zu ermöglichen,
Aufzeichnungen sind sechs Monate lang für die Anschluß- 3. die verlangten Auskünfte zu erteilen.
nehmer und Verbraucher während der üblichen Ge-
schäftszeiten zugänglich zu halten. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
(5) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Was- oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
serversorgungsanlage nach § 8 Nr. 1 und 2 hat, sofern das ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
Wasser an Anschlußnehmer oder Verbraucher abgegeben richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
wird, bei Beginn der Zugabe eines Zusatzstoffes nach § 5 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 17 (4) Die Ergebnisse der Prüfung sind in einer Nieder-
schrift festzuhalten; dabei kann festgelegt werden, ob und
(1) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser
in welchem Umfang Proben bei der Kontrolle nach § 20 zu
oder Wasser für Lebensmittelbetriebe mit der Beschaffen-
entnehmen und worauf sie zu untersuchen sind. Die Auf-
heit von Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht mit
zeichnungen der Untersuchungsergebnisse sind Bestand-
Wasserversorgungsanlagen verbunden werden, aus
teil der Niederschrift. Eine Ausfertigung der Niederschrift
denen Wasser abgegeben wird, das nicht die Beschaffen-
ist dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasser-
heit von Trinkwasser hat. Die Leitungen unterschiedlicher
versorgungsanlage auszuhändigen. Das Gesundheitsamt
Versorgungssysteme sind, soweit sie nicht erdverlegt sind,
hat die Niederschrift zehn Jahre lang aufzubewahren.
farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Kauffahrteischiffe im Sinne des (5) Die Prüfungen sind unmittelbar nach der Inbetrieb-
§ 1 der Verordnung über die Unterbringung der Besat- nahme der Wasserversorgungsanlage, erneut nach einem
zungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom Jahr und sodann alle drei Jahre vorzunehmen. Bei Was-
8. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 66). serversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen
sollen die Prüfungen unbeschadet des Satzes 3 unmittel-
bar nach Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
5. Abschnitt sodann alle vier Jahre vorgenommen werden. Bei Wasser-
versorgungsanlagen in Luft- und Landfahrzeugen sowie
Überwachung durch das Gesundheitsamt an Bord von Wasserfahrzeugen, die ausschließlich Sport-
in hygienischer Hinsicht zwecken dienen, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in
welchen Zeitabständen es die Prüfungen durchführt.
§ 18
(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversor-
gungsanlagen nach § 8 Nr. 1 und 2 in hygienischer Hin- § 20
sicht durch Prüfungen und Kontrollen. (1) Die Kontrolle umfaßt die Überwachung der Erfüllung
(2) Werden dem Gesundheitsamt Beanstandungen der Pflichten, die dem Unternehmer oder sonstigen Inha-
einer Wasserversorgungsanlage nach § 8 Nr. 3 bekannt, ber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser
so kann diese in die Überwachung einbezogen werden, Verordnung obliegen. Soweit es erforderlich ist, sind im
sofern dies unter Berücksichtigung der Umstände des Rahmen der Kontrolle Besichtigungen der Wasserversor-
Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit gungsanlage einschließlich der dazugehörigen Schutz-
oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffen- zonen oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der enge-
heit des Trinkwassers erforderlich ist. ren und weiteren Umgebung der Wasserfassungsanlage,
soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind,
§ 19 vorzunehmen und Wasserproben zu untersuchen oder
untersuchen zu lassen. Bei Wasserversorgungsanlagen
(1) Die Prüfung umfaßt an Bord von Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen sind stets
1 . die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage ein- Wasserproben zu untersuchen oder untersuchen zu las-
schließlich der dazugehörenden Schutzzonen oder, sen. Für das Untersuchungsverfahren gelten § 14 Abs. 1
wenn solche nicht festgesetzt sind, der engeren und und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse
weiteren Umgebung der Wasserfassungsanlagen, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung
sind, (2) Die Kontrollen sind mindestens zweimal im Jahr
vorzunehmen. Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord
2. eine Kontrolle im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1, von Wasserfahrzeugen sollen sie unbeschadet des Sat-
3. die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben. zes 3 mindestens einmal, bei Wasserversorgungsanlagen
an Bord von Wassertransportbooten jedoch mindestens
(2) Für den Umfang der Untersuchungen des Trinkwas- viermal im Jahr durchgeführt werden. Bei Eigen- und Ein-
sers und des Wassers für Lebensmittelbetriebe durch das zelversorgungsanlagen, aus denen jährlich weniger als
Gesundheitsamt gilt § 1 O Abs. 1 entsprechend. Ferner 1 000 m3 Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbe-
kann das Gesundheitsamt das Trinkwasser auf weitere triebe entnommen oder abgegeben wird, und bei Wasser-
Stoffe und physikalische und physikalisch-chemische versorgungsanlagen in Luft- und Landfahrzeugen sowie
Kenngrößen untersuchen oder untersuchen lassen. Die an Bord von Wasserfahrzeugen, die ausschließlich Sport-
Anzahl der zu untersuchenden Wasserproben soll sich zwecken dienen, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in
nach der Beschaffenheit der Wasserversorgungsanlage welchen Zeitabständen es die Kontrolle durchführt. Die
und ihrer Netzform und -größe richten. An Stelle der Unter- Kontrollen sollen vorher nicht angekündigt werden. § 19
suchungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann sich das Gesund- Abs. 4 gilt entsprechend.
heitsamt auf die Überprüfung der Niederschriften (§ 14
Abs. 3) über die Untersuchungen (§ 10) beschränken,
sofern der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer § 21
Wasserversorgungsanlage diese in einem staatlichen oder
kommunalen Hygiene-Institut, einem Gesundheitsamt Erlangt das Gesundheitsamt Kenntnis von Tatsachen,
oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde die geeignet sind, die Beschaffenheit des Trinkwassers
oder des Wassers für Lebensmittelbetriebe zu beeinträch-
zugelassenen Untersuchungsstelle hat durchführen lassen.
tigen, so hat es, soweit erforderlich, zusätzliche Prüfungen
(3) Für das Untersuchungsverfahren gelten § 14 Abs. 1 oder Kontrollen durchzuführen. Dabei hat es die Untersu-
und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse chungen auf alle Umstände auszudehnen, die nachteiligen
§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Einfluß auf die Beschaffenheit des Trinkwassers und des
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2619
Wassers für Lebensmittelbetriebe von Bedeutung haben anlage dem Trinkwasser Zusatzstoffe über die in § 5
können. Es hat die zuständige Behörde zu unterrichten Abs. 2 Satz 1 festgelegte Höhe hinaus zusetzt.
und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als Unter-
§ 22 nehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungs-
anlage entgegen § 15 Abs. 4 Satz 2 Aufzeichnungen nicht
Wenn bei einer Wasserversorgungsanlage die Prüfun-
gen und die Kontrollen während eines Zeitraumes von vier in der vorgeschriebenen Weise zugänglich hält oder ent-
gegen § 15 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 dort genannte
Jahren keinen Grund zu wesentlichen Beanstandungen
ergeben haben, so kann das Gesundheitsamt die Prüfun- Angaben nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt.
gen und die Kontrollen in größeren als den in § 19 Abs. 5 (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung
Satz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeitabständen fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebens-
vornehmen. mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
6. Abschnitt (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
gesetzes handelt, wer als Unternehmer oder sonstiger
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder
§ 23
fahrlässig Trinkwasser entgegen den Anforderungen nach
(1) Wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer § 3 in Verbindung mit Anlage 4 an den Verbraucher abgibt.
Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig
Wasser als Trinkwasser oder als Wasser für Lebensmittel-
betriebe abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den 7. Abschnitt
Anforderungen des § 1 Abs. 1 oder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2 Übergangs- und Schlußbestimmungen
oder des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder 4
oder § 2 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht, ist nach § 64 § 25
Abs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes strafbar.
(1) Hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bun- Wasserversorgungsanlage vor Inkrafttreten dieser Verord-
des-Seuchengesetzes handelt, wer als Unternehmer oder nung Untersuchungen des Wassers durchgeführt oder
sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vor- durchführen lassen, die denen nach dieser Verordnung
sätzlich oder fahrlässig vergleichbar sind, kann die zuständige Behörde einen vor
1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 15 Abs. 1 Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum bei der
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Berechnung des in der Fußnote 3 der Anlage 5 genannten
nicht rechtzeitig erstattet, Zeitraumes von vier Jahren berücksichtigen.
2. Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe ent- (2) Hat das Gesundheitsamt vor Inkrafttreten dieser
gegen § 1O Abs. 1 nicht, entgegen § 12 Abs. 1 nicht in Verordnung Prüfungen und Kontrollen durchgeführt, die
dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht in der vor- denen nach dieser Verordnung vergleichbar sind, kann ein
geschriebenen Häufigkeit oder entgegen § 14 Abs. 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegender Zeitraum bei
nicht nach den vorgeschriebenen Verfahren untersucht der Berechnung des in § 22 genannten Zeitraumes von
oder untersuchen läßt, vier Jahren berücksichtigt werden.
3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Übersen-
dungspflicht nach § 14 Abs. 3 nicht, nicht vorschrifts- § 26
mäßig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Quellwas-
4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunftspflicht
ser und sonstiges Trinkwasser, das in zur Abgabe an den
nach § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt,
Verbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt ist, nur,
5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungsanla- soweit dies in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
gen, aus denen Wasser unterschiedlicher Beschaffen- bestimmt ist. Natürliches Mineralwasser und Tafelwasser
heit abgegeben wird, miteinander verbindet oder sind kein Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverord-
6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unterschiedli- nung.
cher Versorgungssysteme nicht farblich unterschiedlich
kennzeichnet. § 27
§ 24 (gegenstandslos)
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als Unter- § 28
nehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungs- (Inkrafttreten)
2620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(zu § 14 Abs. 1)
Mikrobiologische Untersuchungsverfahren*)
1. Escherichia coli
Die Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch
a) Flüssigkeitsanreicherung mit maximal dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon (in einer Endkonzentration von
1 % Laktose) oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1%ige Laktose-Bouillon.
Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °c. die Bebrütungsdauer mininal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ
bis 44 i: 4 Stunden.
Zeigt die Laktose-Bouil 1on ,.Gas unrJ Säurebildung", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung mit
E. coli der Nachweis quantiliz1e1~1 wnrden. Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal „Gas- und
Säurebildung" aus Laktose bei :16 °C + 1 °c allein nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf
Endo-Agar (Laktose-Fuchsin-Su!fit-NJar) oder Mc Conkey oder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei
36 °C :+:- 1 °C mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:
Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ
lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: positiv
Spaltung von 0--Glukose oder Mannit in 1 %iger Bouillon bei 44 °C ± °C innerhalb von 24 ± 4 Stunden unter Gas- und
Säurebildung
Ausnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: negativ
2. Coliforme Keime
Die Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch
a) Flüssigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon
(in einer Endkonzentration von 1 % Laktose) oder
b) Membranfi!tration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1 %ige Laktose-Bouillon.
Die Bebrütunqstemporatur betr.:igt jeweils 3ß °C ± 1 °c, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ
bis 44 ± 4 Stunden.
Zeigt die Laktose-Eoui!lon „Gas- und Säurebildung", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung mit
coliformen Keimen der Nachweis quantifiziert werden. Eine endgültige Diagnose ist allein durch das Stoffwechselmerk-
mal „Gas- und Säurebildung" aus Laktose bei 36 °C ± 1 °C nid1t möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur
auf Endo-Agar oder Mc Conkey cder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei 36 °C ± 1 °C
mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:
Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ
Spaltung von Laktose unter Gas- und Säurebildung in 1 %iger Bouillon bei 36 °G ± °C innerhalb von 44 ± 4 Stunden.
lndolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: negativ (positive Reaktion möglich)
Ausnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv (negative Reaktion möglich).
3. Fäkalstreptokokken
Die Untersuchung auf Fäkalstreptokokken in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch:
a) Flüssigkeltsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Azid-0-Glukose-
Bouillon (mit einer Natriumazid-Endkonzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-Endkonzentration von
0,5 bis 1 %) oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml einfach konzentrierte Azid-D-Glukose-Bouillon (mit einer
Natriumazid-Konzentration von 0,02 bis 0,05 % und einer D-Glukose-Konzentration von 0,5 bis 1 %).
*) Können die Wasserproben nicht innerhalb von 3 Stunden nach der Entnahme untersucht werden, sind sie kühl aufzubewahren; bei der Entnahme von
Wasser, das mit Chlor, Natrium-, Magnesium- oder Calcium-Hypochlorit oder Chlorkalk oder Chlordioxid desinfiziert wurde, sind die Entnahmegefäße
vorher mit Natriumthiosulfat zur Neutralisierung des F~estchlors zu beschicken
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2621
Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °c ± 1 °c, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ
bis 44 ± 4 Stunden.
Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-O-Glukose-Bouillon (Trübung oder pH-Änderung) nicht möglich, so
daß zusätzlich mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:
Kultur auf Kanamycin-Äsculin-Azid oder Tetrazolium-Azid-Agar (z. B. Slanetz-Bartley-Agar).
Die Bebrütungstemperatur beträgt 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, bei Tetrazolium-Azid-Agar bis
zu 44 ± 4 Stunden.
Von typisch gewachsenen Kolonien ist eine Gram-Färbung anzufertigen; Gram-positive Diplokokken gelten als Fäkal-
streptokokken im Sinne der Trinkwasserverordnung.
4. Sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier
Die Untersuchung auf sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier (Clostridien) in mindestens 20 ml Wasser erfolgt
nach Erhitzen der Probe auf 75 °C ± 5 °c über 10 Minuten durch
a) Flüssigkeitsanreicherung in doppelt konzentrierter D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-Bouillon),
Bebrütungstemperatur 36 °c ± 1 °c, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 24 ± 4 Stunden
oder
b) Membranfiltration mit Einbringen des Membranfilters in D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-Bouillon),
Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 24 ± 4 Stunden.
Eine endgültige Diagnose ist durch Wachstum in der Bouillon (Schwarzfärbung) nicht möglich, so daß zusätzlich
mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:
Überimpfen auf Blut-Glukose-Agar, Bebrütungstemperatur 36 °c ± 1 °c, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden anaerob.
Bei Wachstum Überprüfung durch aerobe Subkultur unter gleichen Bedingungen.
5. Bestimmung der Koloniezahl
Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in
1 ml des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen
Nährböden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C
nach 44 ± 4 Stunden Bebrütungsdauer bilden.
Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende
Methoden möglich sind: ·
a) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4 Stunden
oder
b) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4 Stunden.
2622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2
(zu § 2 Abs.1)
Grenzwerte für chemische Stoffe
Abschnitt 1 (periodische Untersuchungen nach § 12 Abs. 1)
entsprechend zulässiger Fehler
Lfd. Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes
mg/I mmol/m 3 ±mg/I
a b C d e f
1 *) Arsen 0,01 As 0,1 0,005
2 Blei 0,04 Pb 0,2 0,02
3 Cadmium 0,005 Cd 0,04 0,002
4 Chrom 0,05 Cr 1 0,01
Cyanid
- 0,01
5 0,05 CN 2
-
6 Fluorid 1,5 F 79 0,2
7 Nickel 0,05 Ni 0,9 0,01
8 Nitrat 50 NO;- 806 2
9 Nitrit 0,1 NO;- 2,2 0,02
10 Quecksilber 0,001 Hg 0,005 0,0005
11 Polycyclische insgesamt
aromatische Kohlenwasserstoffe 0,0002 C 0,02 0,00004
- Fluoranthen
- Benzo-(b)-Fluoranthen
- Benzo-(k)-Fluoranthen
- Benzo-(a)-Pyren
- Benzo-(ghi)-Perylen
- lndeno-(1,2,3-cd)-Pyren
12 *) Organische insgesamt
Chlorverbindungen 0,01 - - 0,004
- 1, 1, 1-Trichlorethan
- Trichlorethen
- Tetrachlorethen
- Dichlormethan
- Tetrachlormethan 0,003 CCl4 0,02 0,001
Abschnitt II (besondere Untersuchungen nach § 12 Abs. 2)
entsprechend zulässiger Fehler
Lfd. Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes
mg/I mmol/m 3 ±mg/I
a b C d e f
13 a) Organisch-chemische Stoffe einzelne
zur Pflanzenbehandlung und Substanz
Schädlingsbekämpfung ein- 0,0001 - - 0,00005
schließlich ihrer toxischen insgesamt
Hauptabbauprodukte und 0,0005 - 0,0002
b) Polychlorierte, polybromierte
Biphenyle und Terphenyle
14 Antimon 0,01 Sb 0,08 0,002
15 Selen 0,01 Se 0,13 0,002
*) Die laufende Nummer 1 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1996 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nummer 1 in der Fassung der Verordnung
vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760). Die laufende Nummer 12 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1992 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2
Nummer 12 in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760).
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1 und 2)
Zur Trinkwasseraufbereitung zugelassene Zusatzstoffe*)
1
Verwendungszweck Grenzwert
Zulässige Zugabe entsprechend zulässiger Fehler
aller unter derselben nach Auf- berechnet Reaktions-
Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. mg/1 entsprechend etwa des Meßwertes
lfd. Nr. in Spalte b bereitung ') aJs produkte
etwa mmol/m 3 mmol/m 3 ± mg/l
angegebenen Stoffe mg/1
!
a b C d e f g h 1 1 i( 1
~
i
/
1 Chlor 925 Desinfektion 1,2 2
) 34 2
) 0,3 2
) freies 8,5") 0,05 m
1
Natrium-, ChlOf m
l 1
Calcium-, 0,01 Tri- - 0,005 Trihalogen-
i -1
Magnesiumhypochlorit
1
halogen- methane 2 ) 3 ) Po)
(.Q
Chlorkalk methane
a.
~
2 Chlordioxid 926 Desinfektion 0,4 6 0,2 CI0 2 3 0,02 )>
C
- - 0,2 CI0 2 3 0,05 Chlorit cn
(.Q
ll>
O'"
3 Ozon Desinfektion 10 200 0,05 1 CD
03 0,03
Oxidation 0,01 Tri- - 0,005 Trihalogen- OJ
0
halogen- mettiane 3
) ::::,
::::,
methane
a.
CD
::::,
4 Silber E 174 Konservierung; nur bei nicht 0,08 Ag 0,7 0,01 _.,
Silberchlorid systematischem Gebrauch im !':>
Natriumsilberchloridkomplex Ausnahmefall 0
CD
Silbersulfat N
CD
3
O'"
5 Wasserstoffperoxid Oxidation 17 500 0,1 3
Natriumperoxodisulfat
H202 0,05 m
Kaliummonopersulfat <D
<D
0
6 Kaliumpermanganat Oxidation
7 Sauerstoff Oxidation
Sauerstoffanreicherung
8 Schwefelcooxid E220 Reduktion 5 60 2 so1- 25 0,2
Natriumsutfit E 221
Calciumsutfit E226
N
9 Natriumthiosulfat Reduktion 6,7 60 2,8 S20J- 25 0,24 er,
N
w
1 N
Verwendungszweck Grenzwert O')
Zulässige Zugabe entsprechend zulässiger Fehler N
aller unter derselben nach Auf- berechnet Reaktions- ~
Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. mg/1 entsprechend etwa des Meßwertes
lfd. Nr. in Spalte b bereitung 1 ) als produkte
etwa mmol/m 3 mmol/m 3 ± mg/1
angegebenen Stoffe mg/1
a b C d e f g h i k 1
10a Natriumorthophosphat E 339 Hemmung
Kaliumorthophosphat E 340 der Korrosion
Calciumorthophosphat E 341 Hemmung
Natrium- und Kaliumdiphosphat E 450a der Steinablagerung
Natrium- und Kaliumtriphosphat E 450b
Natrium- und Kaliumpolyphosphate E 450c
Natrium-Calciumpolyphosphate 543
Calciumpolyphosphate 544
CD
10b Natriumsilikate in Mischung mit Stoffen 550 Hemmung der Korrosion 40 Si0 2 700 0,4 C:
:::,
unter 10 a oder Q.
CD
Natriumhydroxid oder 524 (C
C/)
Natriumcarbonat oder 500 CD
C/)
Natriumhydrogencarbonat 500 CD
N
0-
. pj"
11 Calciumcarbonat
Calciumoxid
E 170
529
Einstellen des pH-Wertes,
des Salzgehaltes,
~=c..
Calciumhydroxid 526 des Calciumgehaltes, s:u
::r
Calciumsulfat 516 der Säurekapazität; eos:u
Calciumchlorid 509 Entzug von :::,
-
(C
Halbgebrannter Dolomit
Selen,
Magnesiumcarbonat 504 Nitrat, c.o
Magnesiumoxid 530 c.o
Sulfat, 5)
Magnesiumhydroxid 528 Huminstoffen; -1
Magnesiumchlorid 511 ~
Natriumcarbonat 500 Regeneration von Sorbentien
Natriumhydrogencarbonat 500
Natriumhydroxid 524
Natriumhydrogensulfat 514
Salzsäure 507
Schwefelsäure 513
12 Magnesium als Opferanode kathodischer
Korrosionsschutz
*) Zur Trinkwasseraufbereitung dürfen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch nicht zulassungspflichtige Zusatzstoffe verwendet werden, die aus dem Trinkwasser vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre
Umwandlungsprodukte im Trinkwasser nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind.
') Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten.
2) Die zulässige Höchstmenge der Zugabe darf bis auf 6 mg/1 = 170 mmol/m' erhöht werden, wenn die mikrobiologischen Anforderungen nach § 1 auf anderem Wege nicht eingehalten werden können oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium
beeinträchtigt wird. Der Gehalt an freiem Chlor darf in diesem Fall im aufbereiteten Trinkwasser höchstens 0,6 mg/1 = 17 mmol/m' betragen, der Grenzwert nach Aufbereitung für Trihalogenmethane beträgt in diesem Fall 0,025 mg/1 mit einem zulässigen Fehler des
Meßwertes von ± 0,01 mg/1.
3) Chloroform, Monobromdichlormethan, Dibrommonochlormethan, Bromoform.
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2625
Anlage 4
(zu § 3)
Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers
1. Sensorische Kenngrößen
Lfd. zulässiger Fehler festgelegtes
Bezeichnung G renzwert berechnet als
Nr. des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
a b C d e f
Färbung*) (spektraler 0 ,5 m 1
- - Bestimmung des spektralen
Absorptionskoeft. Absorptionskoeffizienten mit
Hg 436 nm) Spektralphotometer oder
Filterphotometer
---"-~-·------
2 Trübung*) 1,5 Trüb ungseinheit/ - - Bestimmung der spektralen
Formazi n Streukoeffizienten
3 Geruchsschwellenwert 2bei 12 °C - - stufenweise Verdünnung mit
3 bei 25°C geruchsfreiem Wasser und
Prüfung auf Geruch
II. Physikalisch-chemische Kenngrößen
Lfd. zulässiger Fehler festgelegtes
Bezeichnung Grenzwert berechnet als
Nr. des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
a b C d e f
4 Temperatur 25°C - ± 1 °C Grenzwert gilt nicht für erwi:irmtes
Trinkwasser
5 pH-Wert nicht unter 6,5 und - ± 0,1 elektrometrische Messung mit
nicht über 9,5 Glaselektrode;
a) bei metallischen für Wasserversorgungsanlagen
oder zementhalti- mit einer Abgabe bis 1000 m pro 3
gen Werkstoffen, Jahr ist auch photometrische
außer passiven Messung zulässig;
Stählen, darf im
der pH-Wert der Calcium-
pH-Bereich 6,5-8,0
der pH-Wert des carbonatsättigung wird durch
Berechnung bestimmt;
abgegebenen Was-
sers nicht unter Schwankungen des pH-Wertes
dem pH-Wert der des Wassers unter den pH-Wert
Calciumcarbonat- der Calciumcarbonatsättigung
sättigung liegen; bleiben bis zu 0,2 pH-Einheiten
b) bei Faserzement- unberücksichtigt
werkstoffen darf im
pH-Bereich 6,5-9,5
der pH-Wert des
abgegebenen Was-
sers nicht unter
dem pH-Wert der
Calciumcarbonat-
sättigung liegen
6 Leitfähigkeit 2000 µS cm 1
- ± 100 µS cm- 1 elektrometrische Messung
7 Oxidierbarkeit 5 mg/I 02 - maßanalytische Bestimmung der
Oxidierbarkeit mittels
Kaliumpermanganat/
Kaliumpermanganatverbrauch
2626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
III. Grenzwerte für chemische Stoffe
lfd. entsprechend zulässiger Fehler festgelegtes
Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mg/1 mmol/m 3 ± mg/I
a b C d e f g
8 Aluminium 0,2 Al 7,5 0,04
9 Ammonium 0,5 NH 4 + 30 0,1 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 30 mg/I außer
Betracht
10 Barium 1 Ba 7 0,2
11 Bor 1 B 90 0,2
12 Calcium 400 Ca 10000 40
13 Chlorid 250 Cl 7000 25
14 Eisen 0,2 Fe 3,5 0,01
15 Kalium 12 K 300 0,5 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 50 mg/I außer
Betracht
16 Kjeldahl- 1 N 71
stickstoff
17 Magnesium 50 Mg 2050 2 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 120 mg/I außer
Betracht
18 Mangan 0,05 Mn 0,9 0,01
19 Natrium 150 Na 6 500 6
20 Phenole 0,0005 Phenol 0,005 - ausgenommen natürliche
CsH 5OH Phenole, die nicht mit
Chlor reagieren;
- ist eingehalten, wenn der
Grenzwert der Anlage 4
Nr. 3 "Geruchsschwellen-
wert" eingehalten wird
21 Phosphor 6,7 PO/-. 70 0,1 Grenzwert entspricht
5 mg/1 P2O5
22 Silber 0,01 Ag 0,1 0,004 bei Zugabe von Silber oder
Silberverbindungen für die
Aufbereitung von Trink-
wasser gilt Anlage 3 Nr. 4
23 Sulfat 240 SO42- 2500 5 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 500 mg/I außer
Betracht
24 Gelöste oder 0,01 0,005
emulgierte
Kohlenwasser-
stoffe;
Mineralöle
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2627
--·---·--
Lfd. entsprechend zulässiger· Fehler festgelegtes
Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mg/1 mmol/m 3 ± mg/1
- -----
a b C d e f g
L ...... _ _ _ _ _ _ _
25 Mit Chloroform 1 Abdampf- ist eingehalten, wenn der
extrahierbare rückstand Grenzwert der Anlage 4
Stoffe Nr. 7 „Oxidierbarkeit" ein-
gehalten wird
,
.•...•.• "·
26 Oberflächen-
aktive Stoffe
a) anionische a) Methylen- a) Bestimmung anionischer
blauaktive Tenside mittels Methylen-
Substanz blau gegen Dodecylbenzol-
sulfonsäuremethylester als
Standard
0,2 0,1
b) nicht- b) Bismut- b) Bestimmung nicht-
ionische aktive ionischer Tenside mit
Substanz modifiziertem Dragendorff-
Reagens gegen Nonyl-
phenoldekaethoxylat
*) Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht."
Anlage 5 1\)
a,
(zu§ 12 Abs. 1) 1\)
0)
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
Untersuchung zur
laufende Untersuchung periodische Untersuchung besondere Untersuchung
Überwachung der Desinfektion
bei Trink- Anzahl Umfang Anzahl Umfang Anzahl Umfang Anzahl Umfang
wasser- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter-
abgabe suchungen suchung suchungen 3 ) suchung suchungen 1) suchung suchungen suchung
bis 1 pro Tag Chlor oder - - 1 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2.
1 000 m3 oder nach Clordioxid 2 ) nach§ 11 Trübung (Aussehen) nach § 10 Abschnitt II;
pro Jahr § 11 Abs. 3 Abs. 2 und 3 Leitfähigkeit 2 ) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen
Stoffe nach Anlage 2, § 11 nach Anlage 4:
Abschnitt I u. Anlage 3 voo der zuständigen
E. coli Behörde nach § 10 Abs. 2 CD
C
coliforme Keime oder § 11 bestimmte ::::,
Koloniezahl Q.
Stoffe, Kenngrößen und Ci)
(/)
Mikroorganismen (0
CO
1 pro Monat pH-Wert2) Cl)
Ci)
oder nach § 11 N
Abs. 3 O"
5"
_::::t
bis 1 pro Tag Chlor oder 1 je 15 000 m 3 Abgabe Geruch (qualitativ) 1 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2, c.....
1000000 m3 Chlordioxid 2 ) 1 je 30 000 m 3 Abgabe, Trübung (Aussehen) nach § 11 Trübung (Aussehen) nach § 10 Abschnitt II; Pl
::;
pro Jahr wenn nicht desinfiziert Leitfähigkeit2) Abs. 2 Leitfähigkeit 2 ) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen (0
oder wenn der Gehalt Chlor oder Chlordioxid 2 ) Stoffe nach Anlage 2, § 11 nach Anlage 4; ll)
::::,
an Desinfektionsmitteln E. coli Abschnitt I u. Anlage 3 von der zuständigen (0
fortlaufend aufgezeich- coliforme Keime E. coli Behörde nach § 10 Abs. 2 _._
(0
net wird Koloniezahl coliforme Keime oder § 11 bestimmte (0
Koloniezahl Stoffe, Kenngrößen und ?
Mikroorganismen -i
1 pro Woche pH-Wert 2
)
~
über 1 pro Tag Chlor oder 1 je 15 000 m3 Abgabe Geruch (qualitativ) 2 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2,
1 000 000 m3 Chlordioxid 2 ) 1 je 30 000 m3 Abgabe, Trübung (Aussehen) nach § 11 Trübung (Aussehen) nach § 10 Abschnitt II;
wenn nicht desinfiziert Leitfähigkeit2) Abs. 2 Leitfähigkeit 2 ) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen
oder wenn der Gehalt Chlor oder Chlordioxid 2 ) Stoffe nach Anlage 2, § 11 nach Anlage 4;
an Desinfektionsmitteln E. coli Abschnitt I u. Anlage 3 von der zuständigen
fortlaufend aufgezeich- coliforme Keime E. coli Behörde nach § 10 Abs. 2
net wird Koloniezahl coliforme Keime oder § 11 bestimmte
Koloniezahl Stoffe, Kenngrößen und
Mikroorganismen
1 pro Woche pH-Wert 2 )
•) Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen.
2) Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung.
') Sind hiernach täglich Proben zu untersuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der täglichen Proben bis auf 1/3 der geforderten Zahl
herabgesetzt wird.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2629
Anlage 6
(zu § 6 Abs. 1 und 2)
Desinfektionstabletten zur Trinkwasseraufbereitung
in Verteidigungs- und Katastrophenfällen
----~---···--
Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. Verwendungszweck Gehalt in Tabletten zur
1
Aufbereitung von 10 Liter Wasser )
a b C d e
------ ---· --
1 Natriumdichlorisocyanurat Mindestmenge 330 mg
Desinfektion
Kaliumdichlorisocyanurat Höchstmenge 400 mg
--
Natriumcarbonat 500
Natriumhydrogencarbonat 500
Adipinsäure 335 Tablettierhilfsmittel 2)
Natriumbenzoat E 211
Polyoxymethylenpolyglykolwachse
1) Bei Tabletten zur Desinfektion anderer Mengen sind die zulässigen Gehalte entsprechend umzurechnen.
2) Als Tablettierhilfsmittel können auch Natriumchlorid (Kochsalz) und Weinsäure verwendet werden."
Anlage 7
(zu § 3)
Richtwerte für chemische Stoffe
Lfd. entsprechend zulässiger Fehler festgelegtes
Nr. Bezeichnung Richtwert berechnet als etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mg/1 mmol/m 3 ± mg/1
a b C d e f g
1 Kupfer 3 Cu 47 0,3 Der Richtwert gilt nach
Stagnation von 12 Stunden.
Innerhalb von 2 Jahren nach
der Installation von Kupfer-
rohren gilt der Richtwert
ohne Berücksichtigung
der Stagnation.*)
2 Zink 5 Zn 76 0,5 Der Richtwert gilt nach
Stagnation von 12 Stunden.
Innerhalb von 2 Jahren nach
der Installation von verzinkten
Stahlrohren gilt der Richtwert
ohne Berücksichtigung
der Stagnation.*)
*) Die Werkstoffe Kupfer und verzinkter Stahl sind in Abhängigkeit von der Wasserqualität nur entsprechend dem Stand der Technik zu verwenden oder einzusetzen."
2630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 45, ausgegeben am 11. Dezember 1990
Tag 1nhalt Seite
23. 11. 90 Verordnung zur Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 1462
28. 11. 90 Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17 über einheitliche Vorschriften für die Genehmi-
gung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen
sowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgeschriebenen Kopfstützen (Verordnung zur
ECE-Regelung Nr. 17) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1466
29. 11. 90 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Kohlezoll nach dem Beitritt) . . 1467
29. 11. 90 Dreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegenüber Ländern
des RGW) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
30. 11. 90 Verordnung zu der Vereinbarung vom 25. Juni 1990 zwischen dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit
des Königreichs Spanien über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Kranken-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472
23. 10. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1477
30. 10. 90 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Übereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1482
30. 10. 90 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Übereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen . . . . . . . . . . . 1482
14. 11. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1483
16. 11 . 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1483
16. 11. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484
Der Anhang der Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlagenband: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagenbandes: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2631
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkratttretens
28. 11. 90 Verordnung TSF Nr. 7/90 zur Änderung der Güterfern-
verkehrstarifs 6425 (226 6. 12. 90) 1. 1. 91
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3070/90 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Haschemitischen Königreich Jordanien L 295/3 26. 10. 90
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3071/90 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Libanesischen Republik L 295/4 26. 10. 90
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3072/90 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Königreich Marokko L 295/5 26. 10. 90
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3073/90 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien L 295/6 26. 10. 90
26. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3102/90 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft
nach Spanien eingeführte M i Ich erze u g n i s s e hinsichtlich der Gültig-
keitsdauer der Lizenzen L 296/24 24. 10. 90
26. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3103/90 der Kommission 'über Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhrregelung im R i n d f I e i s c h sektor gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2935/90 des Rates L 296/25 24. 10. 90
2632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundosdruckeroi Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. ,lanuar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
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ABI. EG
Datum und Dezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache --
Nr ./Seite vom
26. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3112/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2768/90 über vorläufige Maßnahmen, die nach der
deutschen Einigung im Sektor M i Ich und M i I c h e r z e u g n i s s e
anwendbar sind L. 296/51 24. 10. 90
15. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3117/90 des Rates z.ur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich
und M i I c h e r z e u g n i s s e L 303/5 31. 10. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3126/90 der Kommission zur Festsetzung der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Kopf -
s a I a t für den Zeitraum vom 1 . November bis 31 . Dezember 1990 L. 299/20 30. 10. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3127/90 der Kommission zur Festsetzung der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Art i -
schocken für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 1990 L 299/22 30. 10. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3128/90 der Kommission zur Festsetzung des auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Endivie
Es k a r i o I für den Zeitraum vom 15. November bis 31. Dezember 1990 L 299/24 30. 10. 90
29. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr 3129/90 der Kommission zur Festsetzung der
gemein:,chafthchon Erzougerpreise für Ne I k e n und Rosen zur Anwen-
dung der für bestimmte Waren des Blumenhandels aw,
Zypern, lsrael, inr,r,,,,n,,:,n und Marokko L 299/26 30. 10. 90
Andere Vorschriften
24. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3061/90 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates
über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Drittländern festgelegt sind L 294/25 25. 10. 90
24. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3082/90 der Kommission zur Einstellung des
Fangs von rauher Scharbe durch Schiffe unter der Flagge eines Mitglied-
staats L 295/31 25. 10. 90
15. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3116/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2915/79 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der beson-
deren Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfungen für Milch und
Milcherzeugnisse L 303/1 31. 10. 90
29. 10 90 Verordnung (EWG) Nr. 3143/90 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und IVa der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates
hinsichtich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorien 6, 7, 8 und 21 mit
Ursprung in Sri Lanka L 302/31 31. 10. 90