Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2569
Gesetz
zur Aussetzung der Brennrechtsveranlagung 1992/93
Vom 29. November 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Im Betriebsjahr 1992/93 werden Brennrechte nach den §§ 32 bis 33 a des
Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September
1990 (BGBI. 1 S. 2106) geändert worden ist, nicht festgesetzt.
§2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 29. November 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
2570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß
von Banken und anderen Finanzinstituten
(Bankbilanzrichtlinie-Gesetz)
Vom 30. November 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Deutschen Bundesbank erforderlich ist, insbeson-
das folgende Gesetz beschlossen: dere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
von den Kreditinstituten durchgeführten Bankge-
Artikel 1 schäfte zu erhalten."
Änderung des Handelsgesetzbuchs
4. § 334 wird wie folgt geändert:
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt a) In Absatz 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 330 Satz 1"
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei- durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
folgt geändert: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Kreditinstitute im
Sinne des § 340 nicht anzuwenden."
1 . § 246 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Vermögensgegenstände, die unter Eigentumsvorbe- 5. In § 336 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 330" durch die
halt erworben oder an Dritte für eigene oder fremde Angabe ,,§ 330 Abs. 1" ersetzt.
Verbindlichkeiten verpfändet oder in anderer Weise als
Sicherheit übertragen worden sind, sind in die Bilanz 6. Nach § 339 wird folgender neuer Vierter Abschnitt des
des Sicherungsgebers aufzunehmen. In die Bilanz des Dritten Buchs angefügt:
Sicherungsnehmers sind sie nur aufzunehmen, wenn
es sich um Bareinlagen handelt." „Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
2. § 293 Abs. 2 wird aufgehoben. Erster Titel
Anwendungsbereich
3. § 330 wird wie folgt geändert:
§ 340
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
(1) Dieser Abschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
,,(2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1 oder 4
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie
soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1 oder 4 von der auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem
Anwendung nicht ausgenommen sind, nach Maß- Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschafts-
gabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechts- gemeinschaft ist, sofern die Zweigstelle nach § 53
form anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Zweigstellen Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kredit-
von Unternehmen mit Sitz in einem Staat anzuwen- institut gilt. § 3401 Abs. 2 bis 4 ist außerdem auf
den, der nicht Mitglied der Europäischen Wirt- Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem ande-
schaftsgemeinschaft ist, sofern die Zweigstelle nach ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als schaft anzuwenden, sofern die Zweigstelle nach § 53
Kreditinstitut gilt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kredit-
der Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einver- institut gilt. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweig-
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu stellen bestehen, bleiben unberührt.
erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 kön-
(2) Dieser Abschnitt ist auf Unternehmen der in § 2
nen auch nähere Bestimmungen über die Aufstel-
Abs. 1 Nr. 5 und 8 des Gesetzes über das Kreditwesen
lung des Jahresabschlusses und des Konzernab-
bezeichneten Art insoweit ergänzend anzuwenden, als
schlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Form-
sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen
blätter für die Gliederung des Jahresabschlusses
eigentümlichen Geschäften gehören.
und des Konzernabschlusses aufgenommen wer-
den, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des (3) Dieser Abschnitt ist auf Wohnungsunternehmen
Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen oder der mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
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Zweiter Titel (5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind
Jahresabschluß, Lagebericht die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des
Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensions-
§ 340a nehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter
Anzuwendende Vorschriften der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung verein-
(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechts- barten Betrag anzugeben.
form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben (6) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte
auf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesell- und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener
schaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterab- Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten
schnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes
bestimmt ist; Kreditinstitute haben außerdem einen § 340c
Lagebericht nach § 289 aufzustellen. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
(2) § 265 Abs. 6 und 7, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, (1) Als Ertrag oder Aufwand aus Finanzgeschäften
Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, ist der Unterschiedsbetrag der Erträge und Aufwendun-
§ 279 Abs. 1 Satz 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 8 gen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbe-
und 12, § 288 sind nicht anzuwenden. An Stelle von stands, Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen
§ 247 Abs. 1, §§ 251, 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275, sowie der Erträge aus Zuschreibungen und der Auf-
285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c sind die durch wendungen aus Abschreibungen bei diesen Vermö-
Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und ande- gensgegenständen auszuweisen. In die Verrechnung
ren Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht sind außerdem die Aufwendungen für die Bildung von
anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften beste- Rückstellungen für drohende Verluste aus den in
hen. Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus
§ 340b
Pensionsgeschäfte der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
(1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein (2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf
Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pen- Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen
und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dür-
sionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände
einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden fen mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu solchen
(Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags über- Vermögensgegenständen verrechnet und in einem
trägt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In
Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des die Verrechnung nach Satz 1 dürfen auch die Aufwen-
empfangenen oder eines im voraus vereinbarten ande- dungen und Erträge aus Geschäften mit solchen Ver-
ren Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen mögensgegenständen einbezogen werden.
werden müssen oder können.
§ 340d
(2) übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflich-
Fristengliederung
tung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimm-
ten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeit- Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im
punkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliede-
echtes Pensionsgeschäft. rung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanz-
stichtag maßgebend.
(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die
Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten Dritter Titel
oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurück- Bewertungsvorschriften
zuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes
Pensionsgeschäft. § 340e
(4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die Bewertung von Vermögensgegenständen
übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz (1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich
des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pen- der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessio-
sionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhal- nen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte
tenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und
Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertra- Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
gung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag verein- Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund-
bart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit stücken, technische Anlagen und Maschinen, andere
des Pensionsgeschäfts zu verteilen. Außerdem hat der Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie
Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebe- Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen
nen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß
Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebe- sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäfts-
nen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz aus- betrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2
weisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahl- zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbe-
ten Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber in sondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den
seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu
ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden,
ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pen- dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem
sionsgeschäfts zu verteilen. Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253 Abs. 2
2572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Satz 3 darf auf die in Satz 1 bezeichneten Vermögens- (4) Angaben über die Bildung und Auflösung von
gegenstände mit Ausnahme der Beteiligungen und der Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie über vorge-
Anteile an verbundenen Unternehmen nur angewendet nommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im
werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dau- Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und
ernde Wertminderung handelt. Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.
(2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen § 340g
Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit
Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unter-
schiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem (1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer
Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken
Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als der einen Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisi-
Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmänni-
ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgren- scher Beurteilung wegen der besonderen Risiken des
zungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in (2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die
der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in
der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszu-
oder die Anschaffungskosten, so darf der Unter- weisen.
schiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten
Vierter Titel
auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist plan-
mäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Währungsumrechnung
Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. § 340h
(1) Auf ausländische Währung lautende Vermögens-
gegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt wer-
§ 340f den, sind, soweit sie weder durch Verbindlichkeiten
Vorsorge für allgemeine Bankrisiken noch durch Termingeschäfte in derselben Währung
(1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinsti- besonders gedeckt sind, mit ihrem Anschaffungskurs in
tute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere Deutsche Mark umzurechnen. Andere auf ausländi-
festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere sche Währung lautende Vermögensgegenstände und
nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anla- Schulden sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte
gevermögen behandelt werden noch Teil des Handels- Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs am Bilanz-
bestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach stichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht ab-
§ 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 vorgeschriebenen oder gewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am
zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach ver- Bilanzstichtag umzurechnen.
nünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung (2) Aufwendungen, die sich aus der Währungsum-
gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs rechnung ergeben, sind in der Gewinn- und Verlust-
der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf rechnung zu berücksichtigen. Erträge, die sich aus der
diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier Währungsumrechnung ergeben, sind in der Gewinn-
vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeich- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, soweit die
neten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Vermögensgegenstände, Schulden oder Terminge-
Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ergibt, schäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder
nicht übersteigen. andere Termingeschäfte in derselben Währung beson-
ders gedeckt sind. Liegt keine besondere Deckung vor,
(2) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 1 darf aber eine Deckung in derselben Währung, so dürfen
beibehalten werden; § 280 ist auf die in Absatz 1 Erträge nach Satz 2 berücksichtigt werden, soweit sie
bezeichneten Vermögensgegenstände nicht anzuwen- einen nur vorübergehend wirksamen Aufwand aus den
den. In der Bilanz oder im Anhang brauchen die in zur Deckung dienenden Geschäften ausgleichen. In
§ 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 verlangten Angaben und allen anderen Fällen dürfen Erträge aus der Währungs-
Aufgliederungen nicht gemacht zu werden, soweit umrechnung nicht berücksichtigt werden; sie dürfen
Satz 1 angewendet wird. auch mit Aufwendungen nach Satz 1 nicht verrechnet
(3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung werden.
von Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1
bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Fünfter Titel
Abschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu Konzernabschluß, Konzernlagebericht
diesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen
§ 340i
aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu
Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Pflicht zur Aufstellung
Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibun- (1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechts-
gen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben
teilweiser oder vollständiger Abschreibung und aus unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluß
Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbind- und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften
lichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der des zweiten Unterabschnitts des zweiten Abschnitts
Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder über den Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Ertragsposten ausgewiesen werden. aufzustellen, soweit in den Vorschriften dieses
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2573
Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. Zusätzliche anzuwenden;§ 319 Abs. 3 Nr. 5 ist nicht anzuwenden,
Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen sofern sichergestellt ist, daß der Abschlußprüfer die
der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt. Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das
(2) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Aufsichtsorgan des Prüfungsverbands durchführen
kann. Ist das Mutterunternehmen eine Genossen-
Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 340 a bis
340g über den Jahresabschluß und die für die Rechts- schaft, so ist der Prüfungsverband, dem die Genossen-
form und den Geschäftszweig der in den Konzernab- schaft angehört, unter den Voraussetzungen der Sätze
schluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Gel- 1 bis 3 auch Abschlußprüfer des Konzernabschlusses
tungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften und des Konzernlageberichts.
entsprechend anzuwenden, soweit sie für große Kapi- (3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfen
talgesellschaften gelten. Die§§ 293, 298 Abs. 1 und 2, die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungen abwei-
§ 314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe c sind nicht anzu- chend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungsstelle
wenden. eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt
werden. Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch
(3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten
auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prü-
besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu fungsstelle die Voraussetzungen des § 319 erfüllt.
erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Außerdem muß sichergestellt sein, daß der Abschluß-
Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterun- prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen der
ternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditin- Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchfüh-
ren kann.
stitute sind.
§ 340j Siebenter Titel
Einzubeziehende Unternehmen Offenlegung
(1) Eine unterschiedliche Tätigkeit im Sinne des
§ 3401
§ 295 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn das Tochterunterneh-
men eines Kreditinstituts eine Tätigkeit ausübt, die eine (1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und
unmittelbare Verlängerung der Banktätigkeit oder eine den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den
Hilfstätigkeit für das Mutterunternehmen darstellt. Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeich-
neten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329
(2) Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunterneh-
Abs. 1 offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigstel-
men, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in
len sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen
seinen Konzernabschluß nicht ein und ist der vorüber-
außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
gehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unter-
schen Wirtschaftsgemeinschaft offenzulegen, in dem
nehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur
sie eine Zweigstelle errichtet haben. Die Offenlegung
Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens
(Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in
zurückzuführen, so hat es den Jahresabschluß dieses
einem Amtsblatt) richtet sich nach dem Recht des
Unternehmens seinem Konzernabschluß beizufügen
jeweiligen Mitgliedstaats.
und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die
Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsak- (2) Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Geset-
tion zu machen. zes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen
Sechster Titel ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufge-
stellt und geprüft worden sind, nach§ 325 Abs. 2 bis 5,
Prüfung
§§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Zweigstellen im Gel-
§ 340k tungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit
Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
(1) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe
Wirtschaftsgemeinschaft ist, brauchen auf ihre eigene
ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren
Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungs-
Konzernabschluß und Konzernlagebericht unbescha-
legungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzu-
det der Vorschriften der §§ 28 bis 30 des Gesetzes
legen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unter-
über das Kreditwesen nach den Vorschriften des Drit-
lagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG ange-
ten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die
paßten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den
Prüfung prüfen zu lassen; § 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht
nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen
anzuwenden. Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des
gleichwertig sind. Sind die Unterlagen nicht in deut-
fünften Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgen-
scher Sprache erstellt, so ist jeweils eine Übersetzung
den Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der Jahresabschluß
in deutscher Sprache beizufügen.
ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen.
(3) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, so tritt
(2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder
an die Stelle des Handelsregisters das Genossen-
ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein, so ist die Prü-
schaftsregister. § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genos-
fung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von dem
senschaften sind, nicht anzuwenden.
Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut
als Mitglied angehört, sofern mehr als die Hälfte der (4) Kreditinstitute, deren Bilanzsumme am Bilanz-
Mitglieder des Vorstands dieses Prüfungsverbands stichtag 300 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt,
Wirtschaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband nur dürfen an Stelle von§ 325 Abs. 2 auf die Offenlegung
zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirt- § 325 Abs. 1 anwenden. Satz 1 ist auf Zweigstellen im
schaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 ist entsprechend Sinne des Absatzes 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
2574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
daß bei der Offenlegung von Unterlagen der Hauptnie- Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über
derlassung die zum Bilanzstichtag in Deutsche Mark Form oder Inhalt,
umgerechnete Bilanzsumme des Kreditinstituts mit Sitz c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze
in einem anderen Staat maßgeblich ist.
oder das Vollständigkeitsgebot,
Achter Titel d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in
Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschrif-
ten oder des § 308 Abs. 2 über die Bewertung,
§ 340m
e) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 312
Strafvorschriften
über die Behandlung assoziierter Unternehmen
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch oder
auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des
betriebene Kreditinstitute anzuwenden. § 331 ist dar-
§ 314 über die im Anhang zu machenden An-
über hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von
gaben,
Pflichten durch den Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in der 3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vor-
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Kre- schrift des§ 289 Abs. 1 über den Inhalt des Lagebe-
ditinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform richts,
des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer
durch den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Vorschrift des § 315 Abs. 1 über den Inhalt des
Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen. Konzernlageberichts,
§ 340n 5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Verviel-
Bußgeldvorschriften fältigung einer Vorschrift des § 328 über Form oder
Inhalt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter
im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 6. einer auf Grund des § 330 Abs. 2 in Verbindung mit
Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder als Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit
Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
betriebenen Kreditinstituts oder als Mitglied des Auf- geldvorschrift verweist,
sichtsrats zuwiderhandelt.
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresab-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jah-
schlusses einer Vorschrift
resabschluß oder einem Konzernabschluß, der auf
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen
Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit§ 340a Vermerk nach§ 322 erteilt, obwohl nach§ 319 Abs. 2
Abs. 2 Satz 3, des § 247 Abs. 2 oder 3, der er, nach § 319 Abs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesell-
§§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des § 250 schaft oder nach § 340 k Abs. 2 oder 3 der Prüfungsver-
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 264 Abs. 2, des band, für die oder für den er tätig wird, nicht Abschluß-
§ 340b Abs. 4 oder 5 oder des § 340c Abs. 1 prüfer sein darf.
über Form oder Inhalt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
b) des§ 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 255 bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-
Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des § 253 Abs. 1 den.
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in
Verbindung mit§ 340e Abs. 1 Satz 3, des§ 253 § 3400
Abs. 3 Satz 1 oder 2, des § 280 Abs. 1 in
Festsetzung von Zwangsgeld
Verbindung mit § 340f Abs. 2, der §§ 282, 283,
des§ 340e Abs. 1, des§ 340f Abs. 1 Satz 2 oder Personen, die
des§ 340g Abs. 2 über die Bewertung, 1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
c) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder des Gesetzes über das Kreditwesen eines Kreditin-
6, der §§ 272, 273, 274 Abs. 1 oder des § 277 stituts, das nicht Kapitalgesellschaft ist, oder als
Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über die Gliederung, Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkauf-
manns betriebenen Kreditinstituts
d) des§ 280 Abs. 3, des§ 281 Abs. 1 Satz 2, dieser
in Verbindung mit § 340f Abs. 2 Satz 2, oder des a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichne-
§ 281 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, dieser in ten Vorschriften oder
Verbindung mit § 340f Abs. 2 Satz 2, des § 284 b) § 340i Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder 5 oder des § 285 Nr. 3, 5
bis 7, 9 Buchstabe a oder b, Nr. 10, 11, 13 oder 2. als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne des
14 über die in der Bilanz oder im Anhang zu § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
machenden Angaben oder § 3401 Abs. 1 oder 2 über die Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer
Vorschrift nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch
Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132 Abs. 1 des
a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis,
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
b) des§ 297 Abs. 2 oder 3 oder des§ 340i Abs. 2 Gerichtsbarkeit anzuhalten. § 335 Satz 2 bis 8 ist
Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1 anzuwenden."
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2575
Artikel 2 1. § 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des Aktiengesetzes a) In Nummer 1 werden die Worte „wenn die Tat nicht
in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 1 des
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist," ange-
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
fügt.
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), wird wie folgt ge-
ändert: b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt; es werden die folgenden Worte
1. § 131 wird wie folgt geändert: „wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit
§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe
a) In Absatz 3 wird in Nummer 5 der Punkt durch ein bedroht ist." angefügt.
Semikolon ersetzt und nach Nummer 5 folgende
Nummer 6 eingefügt:
2. In § 151 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein
„6. soweit bei einem Kreditinstitut Angaben über Komma ersetzt; es werden die folgenden Worte „im
angewandte Bilanzierungs- und Bewertungs- Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in
methoden sowie vorgenommene Verrechnun- § 340m in Verbindung mit§ 333 des Handelsgesetz-
gen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzern- buchs mit Strafe bedroht ist." angefügt.
abschluß oder Konzernlagebericht nicht ge-
macht zu werden brauchen."
b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Artikel 4
,,Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunter- Änderung des Gesetzes über die Rechnungslegung
nehmen(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), von bestimmten Unternehmen und Konzernen
ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 31 0 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unter- Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten
nehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969
die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 (BGBI. 1 S. 1189, 1970 1 S. 1113), zuletzt geändert durch
Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke Artikel 21 § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988
der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzern- (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:
abschluß des Mutterunternehmens erteilt und die
Auskunft für diesen Zweck benötigt wird." 1. In § 1 wird Absatz 3 gestrichen.
2. § 176 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 2. In § 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „die
,,Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden." Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4" durch die Worte „das
Merkmal des § 1 Abs. 4" ersetzt.
3. § 256 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonst im
öffentlichen Interesse" gestrichen. a) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Semikolon und die
Worte „auf Sparkassen, die einem Sparkassen- und
b) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Giroverband angehören, sind jedoch nur die §§ 1, 9
„Bei Kreditinstituten liegt ein Verstoß gegen die Abs. 1 anzuwenden" gestrichen.
Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abwei- b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
chung nach den für Kreditinstitute geltenden Vor-
schriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des „Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im
Handelsgesetzbuchs, zulässig ist." Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs und auf
die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über
das Kreditwesen genannten Personen nicht anzu-
4. In § 258 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a wenden."
eingefügt:
,,(1 a) Bei Kreditinstituten kann ein Sonderprüfer nach 4. § 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 nicht bestellt werden, soweit die Unterbewer-
tung oder die fehlenden Angaben im Anhang auf der a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Anwendung des § 340f des Handelsgesetzbuchs be- ,,(4) Sind die Konzernunternehmen Versicherungs-
ruhen." unternehmen, so gilt das Größenmerkmal nach § 1
Abs. 4 sinngemäß. Sind die Konzernunternehmen
zum Teil Versicherungsunternehmen, so ist das
Artikel 3 Größenmerkmal nach§ 1 Abs. 4 entsprechend zu
Änderung des Gesetzes betreffend berücksichtigen."
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften b) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge- „Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das
nossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft, eine
derungsnummer 4125-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesell-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 21 § 5 Abs. 1 des schaft mit beschränkter Haftung, ein Kreditinstitut im
Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-
folgt geändert: wesen oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des
2576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetzes über das Kreditwesen genannte Person Aktiengesetzes sowie die §§ 316 bis 324" durch
ist." die Worte „gilt § 340 k" ersetzt.
5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 11. In § 56 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „oder der Pflicht
a) Satz 2 wird gestrichen. zur Feststellung des Jahresabschlusses nach § 27
Abs. 1 Satz 3" gestrichen.
b) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte „oder einer
Prüfungsstelle" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über
Artikel 5
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
In § 132 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angele-
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bun-
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472), desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröf-
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
1990 (BGBI. 1990 II S. 518), wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 14, 125a Abs. 2,
1. Die Überschrift vor § 25a erhält folgende Fassung: § 335 des Handelsgesetzbuchs" durch die Angabe ,,§§ 14,
125a Abs. 2, §§ 335, 3400 des Handelsgesetzbuchs"
,,5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen".
ersetzt.
2. Die§§ 25a und 25b werden aufgehoben.
Artikel 7
3. § 26 wird wie folgt geändert: Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Sofern der
Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß er" § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für
durch die Worte „Der Jahresabschluß muß" Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom
ersetzt. 23. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 573), das zuletzt durch Artikel 2
b) Absatz 4 wird gestrichen. Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. Die §§ 26 a und 26 b werden aufgehoben.
1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
5. Die Überschrift vor § 27 erhält folgende Fassung: „Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht, den
Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sowie
,,6. Prüfung und Prüferbestellung". deren Prüfung und Offenlegung sind die §§ 340 a bis
340 o des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-
6. § 27 erhält folgende Fassung: wenden."
,,§ 27
Prüfung der Anlage 2. Satz 2 wird gestrichen.
In die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 340 k
des Handelsgesetzbuchs und bei Genossenschaften Artikel 8
nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Änderung des Gesetzes
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist auch über die Deutsche Ausgleichsbank
die Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einzubeziehen."
§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche
7. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ausgleichsbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1986 (BGBI. 1 S. 1544), das durch Artikel 2
a) In Satz 1 wird die Angabe „nach§ 27" gestrichen.
Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1
b) Satz 3 wird gestrichen. S. 2478) geändert worden ist, wird gestrichen.
8. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,, ,27" ge-
strichen.
Artikel 9
9. § 52a wird aufgehoben. Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-
10. § 53 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: blatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten
a) In Nummer 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Rech- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des
nung" die Worte „gegenüber dem Bundesauf- Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518), wird
sichtsamt und der Deutschen Bundesbank" einge- wie folgt geändert:
fügt.
b) In Nummer 3 werden die Worte „gelten § 256 1. § 25 wird aufgehoben.
Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des 2. In § 41 wird die Angabe „25," gestrichen.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2577
Artikel 10 den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht
zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterla-
Änderung des Schiffsbankgesetzes
gen in der am 1. Januar 1986 geltenden Fassung und die
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Vorschriften der Verordnung über Formblätter für die Glie-
Teil 111, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten berei- derung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1987
des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird (BGBI. 1 S. 2169) anzuwenden.
wie folgt geändert: (4) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1993
beginnen, sind die Vorschriften über den Konzernab-
1. Die §§ 23, 24 werden aufgehoben. schluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie
über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu
2. In § 42 Abs. 1 wird die Angabe „23, 24," gestrichen. gehörenden Unterlagen in der am 31. Dezember 1985
geltenden Fassung anzuwenden, sofern die neuen Vor-
Artikel 11 schriften nicht freiwillig angewendet werden. Werden nach
Artikel 23 Abs. 2 die Vorschriften in der am 1. Januar 1986
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
geltenden Fassung freiwillig angewendet, so gilt Satz 1 mit
In § 55 Abs. 5 Satz 1, 2 und 3 des Versicherungsauf- der Maßgabe, daß diese Vorschriften anzuwenden sind.
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Sind auf den Konzernabschluß Vorschriften über den Jah-
13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261), das zuletzt durch resabschluß anzuwenden, ist Absatz 3 entsprechend
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 44 des anzuwenden.
Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
Artikel 31
zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 991)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§ 330 des (1) Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermö-
Handelsgesetzbuchs" durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 1 gensgegenstände im Jahresabschluß für das am
des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 31. Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr
mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240
Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1 und 2, §§ 254, 255, 279,
Artikel 12
280 Abs. 1 und 2 sowie § 340 e des Handelsgesetzbuchs
Übergangsvorschriften zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten
werden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in die-
Nach Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Handels-
sem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedri-
gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
gere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entspre-
rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
chend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu ver-
sung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
mindern ist.
25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) geändert worden ist,
wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt: (2) Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte Ver-
mögensgegenstände im Jahresabschluß für das am
„Vierter Abschnitt 31. Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr
Übergangsvorschriften mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252,
zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz 253 Abs. 1 und 3, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 sowie§ 340 f
Artikel 30
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so
(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bank- darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten wer-
bilanzrichtlinie-Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1 den, als
S. 2570) an geltende Fassung der Vorschriften über den
1 . er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279
Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung
Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ange-
sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu
setzt worden ist oder
gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem
31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzu- 2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des
wenden. § 340 f Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs handelt.
(2) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 1O des Bank- Nach § 26 a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
bilanzrichtlinie-Gesetzes an geltende Fassung der Vor- gebildete Vorsorgen können fortgeführt werden.
schriften über den Konzernabschluß, den Konzernlagebe-
(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absät-
richt und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offen- zen 1 und 2 nicht beibehalten werden darf oder nicht
legung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist
beibehalten wird, kann bei der Aufstellung des Jahresab-
erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1992 begin- schlusses für das nach dem 31. Dezember 1992 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden; dies gilt für Kreditinsti- nende Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen
tute auch für die erstmalige Anwendung der in Artikel 23 dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß ange-
Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften. Die neuen Vor-
setzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten
schriften einschließlich derjenigen über den Jahresab-
Buchs des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in
schluß können auf den Konzernabschluß eines früheren Gewinnrücklagen eingestellt oder für die Nachholung von
Geschäftsjahrs angewendet werden, jedoch nur insge- Rückstellungen oder die Bildung des Sonderpostens für
samt; Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen- Bankrisiken verwendet werden; dieser Betrag ist nicht
den. Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entsprechend auf
(3) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1993 Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rückstel-
beginnen, sind die Vorschriften über den Jahresabschluß, lungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen
2578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Unvereinbarkeit mit § 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1 vermögen behandelten Vermögensgegenstände die An-
Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden. schaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögens-
(4) Waren Schulden oder der Sonderposten für all- gegenstands nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder
gemeine Bankrisiken im Jahresabschluß für das am Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte die-
31 . Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr ser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des
mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 249, vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche An-
253 Abs. 1 Satz 2 oder § 340 g des Handelsgesetzbuchs schaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und
vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der Aufstel- fortgeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die Dar-
lung des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezem- stellung des Postens „Aufwendungen für die Ingangset-
ber 1992 beginnende Geschäftsjahr der für die Nachho- zung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewen-
lung erforderliche Betrag den Rücklagen entnommen wer- det werden. Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im
Anhang anzugeben."
den, soweit diese nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag
oder Satzung für andere Zwecke gebunden sind; dieser Artikel 13
Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des
Bilanzgewinns. Berlin-Klausel
(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
durch die Artikel 1 bis 1 0 des Bankbilanzrichtlinie-Geset- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
zes geänderten Vorschriften die bisherige Form der Dar- verordnungen, die auf Grund des Handelsgesetzbuchs
stellung oder die bisher angewandten Bewertungsmetho- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
den, so sind§ 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Auf-
stellung eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlus- Artikel 14
ses nach den geänderten Vorschriften auf diese Änderun- Inkrafttreten
gen nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjah-
reszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht ange- (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2
geben zu werden. genannten Bestimmung am 1. Januar 1991 in Kraft.
(6) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 340 a in (2) Die Bestimmung des Artikels 1 Nr. 6 tritt, soweit
Verbindung mit § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sie die Einführung des § 340 d des Handelsgesetzbuchs
über die Darstellung der Entwicklung der wie Anlage- - Fristengliederung - vorsieht, am 1. Januar 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. November 1990
Der, Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2579
Viertes Gesetz
zur Änderung des Binnenschiffsverkehrsgesetzes
Vom 5. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnen-
schiffahrt von den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
wahrgenommen werden."
Artikel 1
Das Binnenschiffsverkehrsgesetz in der Fassung der 2. § 37 a wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65), a) In § 37 a Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil das
zuletzt geändert durch § 4 Nr. 13 des Gesetzes vom Wort „ferner" gestrichen.
25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
geändert:
,,(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
1. Nach § 35c wird folgender§ 35d eingefügt: fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 35d
Satz 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechts-
,,§ 35d verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung
Der Bundesminister für Verkehr kann zur Umsetzung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. Novem- einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
ber 1987 über den Zugang zum Beruf des Unterneh- vorschritt verweist."
mers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf Artikel 2
(ABI. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch Verordnung die
erforderlichen Vorschriften erlassen. Hierbei kann er Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
auch bestimmen, welche über den Bereich eines Lan- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
2580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen
für die Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993
Vom 26. November 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201) verordnet der
Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und über die veranlagte Einkom-
mensteuer für das Jahr 1986 sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1991,
1992 und 1993 maßgebend.
§2
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung, bei
mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, oder in Ermangelung einer Wohnung
der gewöhnliche Aufenthalt am 31. Dezember des Jahres maßgebend, für das die
Statistik durchgeführt wird. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich noch
eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, ist für die Zurechnung der
Lohnsteuerbeträge die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,
oder in Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt am 20. Septem-
ber des Vorjahres maßgebend.
§3
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen
und auf sieben Stellen zu runden.
§4
In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der
betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu
festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die
Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung
sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebil-
deten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzu-
rechnen.
§5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
H. Köhler
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2581
zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1987
Vom 29. November 1990
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus- an Nordrhein-Westfalen 165 888 000 DM
gleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der
an Rheinland-Pfalz 477 901 000 DM
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)
verordnet der Bundesminister der Finanzen: an das Saarland 337 056 000 DM
an Schleswig-Holstein 598 900 000 DM
§ 1
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1987 §3
Für das Ausgleichsjahr 1987 werden als Länderanteile Abschlußzahlungen für 1987
an der Umsatzsteuer festgestellt:
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig
für Baden-Württemberg 5 787 886 000 DM gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
für Bayern 7 464 986 000 DM an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten
und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und
für Berlin 1 311 235 000 DM den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15
für Bremen 406 810 000 DM des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für Hamburg 976 952 000 DM fällig:
für Hessen 3 435 053 000 DM
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Niedersachsen 5 548 345 000 DM
von Baden-Württemberg 39 655 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 11 346 269 000 DM
von Bayern 41 105 000 DM
für Rheinland-Pfalz 2 457 912 000 DM
von Hessen 33 325 000 DM
für das Saarland 967 121 000 DM
von Niedersachsen 6 128 000 DM
für Schleswig-Holstein 1 875 552 000 DM
von Schleswig-Holstein 52 322 000 DM
§2 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
Abrechnung des Finanzausgleichs an Berlin 30 392 000 DM
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1987 11 201 000 DM
an Bremen
Für das Ausgleichsjahr 1987 werden festgestellt: an Hamburg 31073000 DM
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge an Nordrhein-Westfalen 45 409 000 DM
von Baden-Württemberg 1 912 708 000 DM an Rheinland-Pfalz 36 449 000 DM
von Hamburg 58 175 000 DM an das Saarland 18 011 000 DM
von Hessen 1 228 098 000 DM
§4
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen Inkrafttreten
an Bremen 503 758 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
an Niedersachsen 1 115 478 000 DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1988
Vom 29. November 1990
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus- an Rheinland-Pfalz 311 864 000 DM
gleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der an das Saarland 333 358 000 DM
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)
verordnet der Bundesminister der Finanzen: an Schleswig-Holstein 595 799 000 DM
§ 1 §3
Feststellung der Länderanteile
Abschlußzahlungen für 1988
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1988
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig
Für das Ausgleichsjahr 1988 werden als Länderanteile gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
an der Umsatzsteuer festgestellt: an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten
für Baden-Württemberg 6 060 130 000 DM und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und
den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15
für Bayern 7 748 658 000 DM
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
für Berlin 1 406 089 000 DM und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für Bremen 424 618 000 DM fällig:
für Hamburg 1 023 806 000 DM 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Hessen 3 584158 000 DM von Bayern 50 626 000 DM
für Niedersachsen 5 789 823 000 DM von Hessen 13 180 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 11 781 454 000 DM von Niedersachsen 30 163 000 DM
für Rheinland-Pfalz 2 550 371 000 DM von Nordrhein-Westfalen 45 965 000 DM
für das Saarland 970 059 000 DM von Rheinland-Pfalz 24 069 000 DM
für Schleswig-Holstein 1810808 000 DM von Schleswig-Holstein 109 178 000 DM
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
§2
an Baden-Württemberg 8 292 000 DM
Abrechnung des Finanzausgleichs
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1988 an Berlin 79 189 000 DM
an Bremen 44 404 000 DM
Für das Ausgleichsjahr 1988 werden festgestellt:
an Hamburg 68 269 000 DM
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
an das Saarland 19 366 000 DM
von Baden-Württemberg 1 919 979 000 DM
von Hessen 1 439 936 000 DM
3. an den Bund 53 661 000 DM
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen §4
an Bremen 512 712 000 DM Inkrafttreten
an Niedersachsen 1 577 788 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
an Nordrhein-Westfalen 28 394 000 DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2583
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1989
Vom 29. November 1990
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus- an Niedersachsen 1 673 786 000 DM
gleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der an Rheinland-Pfalz 303 577 000 DM
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)
verordnet der Bundesminister der Finanzen: an das Saarland 328 757 000 DM
an Schleswig-Holstein 578 687 000 DM
§ 1
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1989 §3
Abschlußzahlungen für 1989
Für das Ausgleichsjahr 1989 werden als Länderanteile"
an der Umsatzsteuer festgestellt: Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig
für Baden-Württemberg 6 447 256 000 DM gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten
für Bayern 8 240 263 000 DM und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und
für Berlin 1 550 093 000 DM den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
für Bremen 470 544 000 DM
und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für Hamburg 1 090 930 000 DM fällig:
für Hessen 3 798 631 000 DM ·1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Niedersachsen 6 042 084 000 DM von Hamburg 10 939 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 12 502 014 000 DM von Hessen 27 401 000 DM
für Rheinland-Pfalz 2 720 846 000 DM von Nordrhein-Westfalen 133 328 000 DM
für das Saarland 1 095 367 000 DM von Rheinland-Pfalz 10 425 000 DM
für Schleswig-Holstein 2 059 774 000 DM
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
§2 an Baden-Württemberg 71 064 000 DM
Abrechnung des Finanzausgleichs an Bayern 23 751 000 DM
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1989 an Berlin 22 044 000 DM
Für das Ausgleichsjahr 1989 werden festgestellt: an Bremen 2 998 000 DM
1 . als endgültige Ausgleichsbeiträge an Niedersachsen 51952000 DM
von Baden-Württemberg 1 412 612 000 DM an das Saarland 9 866 000 DM
von Bayern 64 727 000 DM an Schleswig-Holstein 418 000 DM
von Hamburg 12 396 000 DM
von Hessen 1 926 470 000 DM §4
von Nordrhein-Westfalen 98 868 000 DM Inkrafttreten
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
an Bremen 630 266 000 DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 11. 90 Zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Änderung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 6249 (219 27. 11. 90) 13. 12. 90
96-1-2-73
27. 11. 90 Verordnung Nr. 10/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6333 (222 30. 11. 90) 10. 12. 90
9500-4-6-4
2562 ßundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Dritten Nachtrags
zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1990
(Drittes ERP-Nachtragsplangesetz 1990)
Vom 28. November 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. In § 2 wird die Zahl „6 977 000 000" durch die Zahl
,,8 4 77 000 000" ersetzt.
Artikel 1 3. Der ERP-Wirtschaftsplan wird nach Maßgabe des
diesem Gesetz beigefügten Nachtrags zum Gesamt-
Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 1990 vom 22. Dezem- plan des ERP-Sondervermögens 1990 geändert.
ber 1989 (BGBI. 1S. 2463), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1156), wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 2
1 . In § 1 wird die Zahl „ 11 374 000 000" durch die Zahl Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 in
,, 12 87 4 000 000" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. November 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2563
Dritter Nachtrag zum Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1990
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin (West)
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
Kapitel 6 (Ausgaben): Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin (Ost)
2564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kapitel 5 Einnahmen
Bisheriges
Titel Für 1990 Neues Soll
Soll
und Zweckbestimmung treten hinzu 1990
1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
325 03---928 Einnahmen aus Krediten für Investitionen
in den Bundesländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen und Berlin (Ost) ......................... . 5 600 000 1500000 7 100 000
Sonstige Ansätze des Kapitels ...................... . 5 774 000 5 774 000
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen ............................... . 11 373 950 1500000 12 873 950
Gesamteinnahmen 11374000 1500000 12 874 000
Erläuterungen
Zu Tit. 325 03
Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten für Investitionen in den Bundesländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin (Ost). Die hinzutretenden Kredite in Höhe von 1,5 Mrd. DM
können aufgenommen werden, sobald die Zinszuschüsse aus dem
Bundeshaushalt zugesagt worden sind.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2565
Kapitel 6 Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost}
Bisheriges
Titel Für 1990 Neues Soll
Soll
und Zweckbestimmung treten hinzu 1990
1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
868 01-680 Finanzierungshilfen für Investitionen in den Bundes-
ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (Ost) ............ . 6 000 000 1500000 7 500 000
Erläuterungen
Die zusätzlichen Ausgaben sind erforderlich geworden, da infolge Der neue Baransatz ist wie folgt aufgeteilt:
der großen Nachfrage nach ERP-Krediten der bisherige Baransatz a) Existenzgründungen ...................... 1 300 Mio. DM
(1,5 Mrd. DM) durch Zusagen vollständig ausgeschöpft ist. Der
zusätzliche Mittelbedarf von 4,5 Mrd. DM wird in voller Höhe durch b) Umweltschutz ........................... 2 000 Mio. DM
Kreditaufnahme finanziert. Die Zinsdifferenz zwischen den Zins- c) Modernisierungsprogramm ................. 2 000 Mio. DM
kosten für die Kreditaufnahme und den Zinserlösen aus den ERP-
Krediten wird bis zu einer Höhe von durchschnittlich 2,75 Prozent- d) Tourismusprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700 Mio. DM
punkten aus dem Bundeshaushalt erstattet.
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 6 000 000 1500000 7 500 000
2566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen
Kap. sächliche Zins- und In-
Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse für vestitionen
lfd. Zwecke
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
Bundesländer
Baden-Württemberg,
Bayern,
Bremen,
Hamburg,
Hessen,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland und
Schleswig-Holstein 3 801 000 10 000 3 791 000
2 Berlin (West) ........ 765 000 5300 759 700
3 Exportfinanzierung ... 120 000 120 000
4 Sonstige Ausgaben ... 688 000 1 400 681 600 5 000
5 Einnahmen ......... 12 874 000
6 Bundesländer
Brandenburg,
Mecklenburg-
Vorpommern,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Thüringen und 7 500 000 7 500 000
Berlin (Ost) ........
12 874 000 12 874 000 1 400 681 600 15 300 12 175 700
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2567
Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Für 1990 Neuer Betrag
Betrag für 1990 treten hinzu für 1990
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1 . Ausgaben ....................................... . 11 374 000 1 500 000 12 874 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrages)
2. Einnahmen ...................................... . 4 397 000 4 397 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen
aus kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ................................ . 6 977 000 1500000 8 477 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........... . 8 177 000 1 500 000 9 677 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 1200000 1200000
Saldo .......................................... . 6 977 000 1500000 8 477 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
6. Finanzierungssaldo ................................. . 6 977 000 1500000 8 477 000
2568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Für 1990 Neuer Betrag
Betrag für 1990 treten hinzu für 1990
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 410 000 1500000 8 910 000
1.2 kurzfristig ..................................... 767 000 767 000
Summe 1. 8 177 000 1500000 9 677 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ..................... 855 000 855 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ..................... 345 000 345 000
Summe 2. 1200000 1200000
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ................. 6 977 000 1500000 8 477 000
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2569
Gesetz
zur Aussetzung der Brennrechtsveranlagung 1992/93
Vom 29. November 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Im Betriebsjahr 1992/93 werden Brennrechte nach den §§ 32 bis 33 a des
Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September
1990 (BGBI. 1 S. 2106) geändert worden ist, nicht festgesetzt.
§2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 29. November 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
2570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß
von Banken und anderen Finanzinstituten
(Bankbilanzrichtlinie-Gesetz)
Vom 30. November 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Deutschen Bundesbank erforderlich ist, insbeson-
das folgende Gesetz beschlossen: dere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der
von den Kreditinstituten durchgeführten Bankge-
Artikel 1 schäfte zu erhalten."
Änderung des Handelsgesetzbuchs
4. § 334 wird wie folgt geändert:
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt a) In Absatz 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 330 Satz 1"
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei- durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
folgt geändert: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Kreditinstitute im
Sinne des § 340 nicht anzuwenden."
1 . § 246 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Vermögensgegenstände, die unter Eigentumsvorbe- 5. In § 336 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 330" durch die
halt erworben oder an Dritte für eigene oder fremde Angabe ,,§ 330 Abs. 1" ersetzt.
Verbindlichkeiten verpfändet oder in anderer Weise als
Sicherheit übertragen worden sind, sind in die Bilanz 6. Nach § 339 wird folgender neuer Vierter Abschnitt des
des Sicherungsgebers aufzunehmen. In die Bilanz des Dritten Buchs angefügt:
Sicherungsnehmers sind sie nur aufzunehmen, wenn
es sich um Bareinlagen handelt." „Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
2. § 293 Abs. 2 wird aufgehoben. Erster Titel
Anwendungsbereich
3. § 330 wird wie folgt geändert:
§ 340
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
(1) Dieser Abschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
,,(2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1 oder 4
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie
soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1 oder 4 von der auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem
Anwendung nicht ausgenommen sind, nach Maß- Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschafts-
gabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechts- gemeinschaft ist, sofern die Zweigstelle nach § 53
form anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Zweigstellen Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kredit-
von Unternehmen mit Sitz in einem Staat anzuwen- institut gilt. § 3401 Abs. 2 bis 4 ist außerdem auf
den, der nicht Mitglied der Europäischen Wirt- Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem ande-
schaftsgemeinschaft ist, sofern die Zweigstelle nach ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als schaft anzuwenden, sofern die Zweigstelle nach § 53
Kreditinstitut gilt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kredit-
der Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einver- institut gilt. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweig-
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu stellen bestehen, bleiben unberührt.
erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1 kön-
(2) Dieser Abschnitt ist auf Unternehmen der in § 2
nen auch nähere Bestimmungen über die Aufstel-
Abs. 1 Nr. 5 und 8 des Gesetzes über das Kreditwesen
lung des Jahresabschlusses und des Konzernab-
bezeichneten Art insoweit ergänzend anzuwenden, als
schlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Form-
sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen
blätter für die Gliederung des Jahresabschlusses
eigentümlichen Geschäften gehören.
und des Konzernabschlusses aufgenommen wer-
den, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des (3) Dieser Abschnitt ist auf Wohnungsunternehmen
Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen oder der mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2571
Zweiter Titel (5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind
Jahresabschluß, Lagebericht die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des
Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensions-
§ 340a nehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter
Anzuwendende Vorschriften der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung verein-
(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechts- barten Betrag anzugeben.
form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben (6) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte
auf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesell- und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener
schaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterab- Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten
schnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in nicht als Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes
bestimmt ist; Kreditinstitute haben außerdem einen § 340c
Lagebericht nach § 289 aufzustellen. Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung
(2) § 265 Abs. 6 und 7, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, (1) Als Ertrag oder Aufwand aus Finanzgeschäften
Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, ist der Unterschiedsbetrag der Erträge und Aufwendun-
§ 279 Abs. 1 Satz 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 8 gen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbe-
und 12, § 288 sind nicht anzuwenden. An Stelle von stands, Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen
§ 247 Abs. 1, §§ 251, 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275, sowie der Erträge aus Zuschreibungen und der Auf-
285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c sind die durch wendungen aus Abschreibungen bei diesen Vermö-
Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und ande- gensgegenständen auszuweisen. In die Verrechnung
ren Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht sind außerdem die Aufwendungen für die Bildung von
anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften beste- Rückstellungen für drohende Verluste aus den in
hen. Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus
§ 340b
Pensionsgeschäfte der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.
(1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein (2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf
Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pen- Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen
und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dür-
sionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände
einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden fen mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu solchen
(Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags über- Vermögensgegenständen verrechnet und in einem
trägt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In
Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des die Verrechnung nach Satz 1 dürfen auch die Aufwen-
empfangenen oder eines im voraus vereinbarten ande- dungen und Erträge aus Geschäften mit solchen Ver-
ren Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen mögensgegenständen einbezogen werden.
werden müssen oder können.
§ 340d
(2) übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflich-
Fristengliederung
tung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimm-
ten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeit- Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im
punkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliede-
echtes Pensionsgeschäft. rung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanz-
stichtag maßgebend.
(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die
Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten Dritter Titel
oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurück- Bewertungsvorschriften
zuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes
Pensionsgeschäft. § 340e
(4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die Bewertung von Vermögensgegenständen
übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz (1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich
des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pen- der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessio-
sionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhal- nen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte
tenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und
Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertra- Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
gung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag verein- Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund-
bart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit stücken, technische Anlagen und Maschinen, andere
des Pensionsgeschäfts zu verteilen. Außerdem hat der Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie
Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebe- Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen
nen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß
Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebe- sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäfts-
nen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz aus- betrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2
weisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahl- zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbe-
ten Betrags eine Forderung an den Pensionsgeber in sondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den
seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu
ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden,
ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pen- dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem
sionsgeschäfts zu verteilen. Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253 Abs. 2
2572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Satz 3 darf auf die in Satz 1 bezeichneten Vermögens- (4) Angaben über die Bildung und Auflösung von
gegenstände mit Ausnahme der Beteiligungen und der Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie über vorge-
Anteile an verbundenen Unternehmen nur angewendet nommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im
werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dau- Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und
ernde Wertminderung handelt. Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.
(2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen § 340g
Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit
Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unter-
schiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem (1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer
Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken
Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als der einen Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisi-
Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmänni-
ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgren- scher Beurteilung wegen der besonderen Risiken des
zungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in (2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die
der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in
der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszu-
oder die Anschaffungskosten, so darf der Unter- weisen.
schiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten
Vierter Titel
auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist plan-
mäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Währungsumrechnung
Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. § 340h
(1) Auf ausländische Währung lautende Vermögens-
gegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt wer-
§ 340f den, sind, soweit sie weder durch Verbindlichkeiten
Vorsorge für allgemeine Bankrisiken noch durch Termingeschäfte in derselben Währung
(1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinsti- besonders gedeckt sind, mit ihrem Anschaffungskurs in
tute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere Deutsche Mark umzurechnen. Andere auf ausländi-
festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere sche Währung lautende Vermögensgegenstände und
nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anla- Schulden sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte
gevermögen behandelt werden noch Teil des Handels- Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs am Bilanz-
bestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach stichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht ab-
§ 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 vorgeschriebenen oder gewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am
zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach ver- Bilanzstichtag umzurechnen.
nünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung (2) Aufwendungen, die sich aus der Währungsum-
gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs rechnung ergeben, sind in der Gewinn- und Verlust-
der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf rechnung zu berücksichtigen. Erträge, die sich aus der
diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier Währungsumrechnung ergeben, sind in der Gewinn-
vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeich- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, soweit die
neten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Vermögensgegenstände, Schulden oder Terminge-
Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ergibt, schäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder
nicht übersteigen. andere Termingeschäfte in derselben Währung beson-
ders gedeckt sind. Liegt keine besondere Deckung vor,
(2) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 1 darf aber eine Deckung in derselben Währung, so dürfen
beibehalten werden; § 280 ist auf die in Absatz 1 Erträge nach Satz 2 berücksichtigt werden, soweit sie
bezeichneten Vermögensgegenstände nicht anzuwen- einen nur vorübergehend wirksamen Aufwand aus den
den. In der Bilanz oder im Anhang brauchen die in zur Deckung dienenden Geschäften ausgleichen. In
§ 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 verlangten Angaben und allen anderen Fällen dürfen Erträge aus der Währungs-
Aufgliederungen nicht gemacht zu werden, soweit umrechnung nicht berücksichtigt werden; sie dürfen
Satz 1 angewendet wird. auch mit Aufwendungen nach Satz 1 nicht verrechnet
(3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung werden.
von Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1
bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Fünfter Titel
Abschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu Konzernabschluß, Konzernlagebericht
diesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen
§ 340i
aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu
Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Pflicht zur Aufstellung
Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibun- (1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechts-
gen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben
teilweiser oder vollständiger Abschreibung und aus unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluß
Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbind- und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften
lichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der des zweiten Unterabschnitts des zweiten Abschnitts
Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder über den Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Ertragsposten ausgewiesen werden. aufzustellen, soweit in den Vorschriften dieses
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2573
Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. Zusätzliche anzuwenden;§ 319 Abs. 3 Nr. 5 ist nicht anzuwenden,
Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen sofern sichergestellt ist, daß der Abschlußprüfer die
der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt. Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das
(2) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Aufsichtsorgan des Prüfungsverbands durchführen
kann. Ist das Mutterunternehmen eine Genossen-
Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 340 a bis
340g über den Jahresabschluß und die für die Rechts- schaft, so ist der Prüfungsverband, dem die Genossen-
form und den Geschäftszweig der in den Konzernab- schaft angehört, unter den Voraussetzungen der Sätze
schluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Gel- 1 bis 3 auch Abschlußprüfer des Konzernabschlusses
tungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften und des Konzernlageberichts.
entsprechend anzuwenden, soweit sie für große Kapi- (3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfen
talgesellschaften gelten. Die§§ 293, 298 Abs. 1 und 2, die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungen abwei-
§ 314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe c sind nicht anzu- chend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungsstelle
wenden. eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt
werden. Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch
(3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten
auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prü-
besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu fungsstelle die Voraussetzungen des § 319 erfüllt.
erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Außerdem muß sichergestellt sein, daß der Abschluß-
Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterun- prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen der
ternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditin- Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchfüh-
ren kann.
stitute sind.
§ 340j Siebenter Titel
Einzubeziehende Unternehmen Offenlegung
(1) Eine unterschiedliche Tätigkeit im Sinne des
§ 3401
§ 295 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn das Tochterunterneh-
men eines Kreditinstituts eine Tätigkeit ausübt, die eine (1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und
unmittelbare Verlängerung der Banktätigkeit oder eine den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den
Hilfstätigkeit für das Mutterunternehmen darstellt. Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeich-
neten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329
(2) Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunterneh-
Abs. 1 offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigstel-
men, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in
len sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen
seinen Konzernabschluß nicht ein und ist der vorüber-
außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
gehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unter-
schen Wirtschaftsgemeinschaft offenzulegen, in dem
nehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur
sie eine Zweigstelle errichtet haben. Die Offenlegung
Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens
(Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung in
zurückzuführen, so hat es den Jahresabschluß dieses
einem Amtsblatt) richtet sich nach dem Recht des
Unternehmens seinem Konzernabschluß beizufügen
jeweiligen Mitgliedstaats.
und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die
Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsak- (2) Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Geset-
tion zu machen. zes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen
Sechster Titel ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufge-
stellt und geprüft worden sind, nach§ 325 Abs. 2 bis 5,
Prüfung
§§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Zweigstellen im Gel-
§ 340k tungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit
Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
(1) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe
Wirtschaftsgemeinschaft ist, brauchen auf ihre eigene
ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren
Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungs-
Konzernabschluß und Konzernlagebericht unbescha-
legungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzu-
det der Vorschriften der §§ 28 bis 30 des Gesetzes
legen, sofern die nach Satz 1 offenzulegenden Unter-
über das Kreditwesen nach den Vorschriften des Drit-
lagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG ange-
ten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die
paßten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den
Prüfung prüfen zu lassen; § 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht
nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen
anzuwenden. Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des
gleichwertig sind. Sind die Unterlagen nicht in deut-
fünften Monats des dem Abschlußstichtag nachfolgen-
scher Sprache erstellt, so ist jeweils eine Übersetzung
den Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der Jahresabschluß
in deutscher Sprache beizufügen.
ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen.
(3) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, so tritt
(2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder
an die Stelle des Handelsregisters das Genossen-
ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein, so ist die Prü-
schaftsregister. § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genos-
fung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von dem
senschaften sind, nicht anzuwenden.
Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut
als Mitglied angehört, sofern mehr als die Hälfte der (4) Kreditinstitute, deren Bilanzsumme am Bilanz-
Mitglieder des Vorstands dieses Prüfungsverbands stichtag 300 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt,
Wirtschaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband nur dürfen an Stelle von§ 325 Abs. 2 auf die Offenlegung
zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirt- § 325 Abs. 1 anwenden. Satz 1 ist auf Zweigstellen im
schaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 ist entsprechend Sinne des Absatzes 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
2574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
daß bei der Offenlegung von Unterlagen der Hauptnie- Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über
derlassung die zum Bilanzstichtag in Deutsche Mark Form oder Inhalt,
umgerechnete Bilanzsumme des Kreditinstituts mit Sitz c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze
in einem anderen Staat maßgeblich ist.
oder das Vollständigkeitsgebot,
Achter Titel d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in
Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschrif-
ten oder des § 308 Abs. 2 über die Bewertung,
§ 340m
e) des§ 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 312
Strafvorschriften
über die Behandlung assoziierter Unternehmen
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch oder
auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des
betriebene Kreditinstitute anzuwenden. § 331 ist dar-
§ 314 über die im Anhang zu machenden An-
über hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von
gaben,
Pflichten durch den Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in der 3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vor-
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Kre- schrift des§ 289 Abs. 1 über den Inhalt des Lagebe-
ditinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform richts,
des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer
durch den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Vorschrift des § 315 Abs. 1 über den Inhalt des
Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen. Konzernlageberichts,
§ 340n 5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Verviel-
Bußgeldvorschriften fältigung einer Vorschrift des § 328 über Form oder
Inhalt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter
im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 6. einer auf Grund des § 330 Abs. 2 in Verbindung mit
Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder als Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit
Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
betriebenen Kreditinstituts oder als Mitglied des Auf- geldvorschrift verweist,
sichtsrats zuwiderhandelt.
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresab-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jah-
schlusses einer Vorschrift
resabschluß oder einem Konzernabschluß, der auf
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen
Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit§ 340a Vermerk nach§ 322 erteilt, obwohl nach§ 319 Abs. 2
Abs. 2 Satz 3, des § 247 Abs. 2 oder 3, der er, nach § 319 Abs. 3 die Wirtschaftsprüfungsgesell-
§§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des § 250 schaft oder nach § 340 k Abs. 2 oder 3 der Prüfungsver-
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 264 Abs. 2, des band, für die oder für den er tätig wird, nicht Abschluß-
§ 340b Abs. 4 oder 5 oder des § 340c Abs. 1 prüfer sein darf.
über Form oder Inhalt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
b) des§ 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 255 bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-
Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6, des § 253 Abs. 1 den.
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser in
Verbindung mit§ 340e Abs. 1 Satz 3, des§ 253 § 3400
Abs. 3 Satz 1 oder 2, des § 280 Abs. 1 in
Festsetzung von Zwangsgeld
Verbindung mit § 340f Abs. 2, der §§ 282, 283,
des§ 340e Abs. 1, des§ 340f Abs. 1 Satz 2 oder Personen, die
des§ 340g Abs. 2 über die Bewertung, 1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
c) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder des Gesetzes über das Kreditwesen eines Kreditin-
6, der §§ 272, 273, 274 Abs. 1 oder des § 277 stituts, das nicht Kapitalgesellschaft ist, oder als
Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über die Gliederung, Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkauf-
manns betriebenen Kreditinstituts
d) des§ 280 Abs. 3, des§ 281 Abs. 1 Satz 2, dieser
in Verbindung mit § 340f Abs. 2 Satz 2, oder des a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichne-
§ 281 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, dieser in ten Vorschriften oder
Verbindung mit § 340f Abs. 2 Satz 2, des § 284 b) § 340i Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 oder 5 oder des § 285 Nr. 3, 5
bis 7, 9 Buchstabe a oder b, Nr. 10, 11, 13 oder 2. als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne des
14 über die in der Bilanz oder im Anhang zu § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
machenden Angaben oder § 3401 Abs. 1 oder 2 über die Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer
Vorschrift nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch
Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132 Abs. 1 des
a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis,
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
b) des§ 297 Abs. 2 oder 3 oder des§ 340i Abs. 2 Gerichtsbarkeit anzuhalten. § 335 Satz 2 bis 8 ist
Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1 anzuwenden."
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2575
Artikel 2 1. § 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des Aktiengesetzes a) In Nummer 1 werden die Worte „wenn die Tat nicht
in § 340m in Verbindung mit § 331 Nr. 1 des
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist," ange-
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
fügt.
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), wird wie folgt ge-
ändert: b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt; es werden die folgenden Worte
1. § 131 wird wie folgt geändert: „wenn die Tat nicht in § 340m in Verbindung mit
§ 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe
a) In Absatz 3 wird in Nummer 5 der Punkt durch ein bedroht ist." angefügt.
Semikolon ersetzt und nach Nummer 5 folgende
Nummer 6 eingefügt:
2. In § 151 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein
„6. soweit bei einem Kreditinstitut Angaben über Komma ersetzt; es werden die folgenden Worte „im
angewandte Bilanzierungs- und Bewertungs- Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in
methoden sowie vorgenommene Verrechnun- § 340m in Verbindung mit§ 333 des Handelsgesetz-
gen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzern- buchs mit Strafe bedroht ist." angefügt.
abschluß oder Konzernlagebericht nicht ge-
macht zu werden brauchen."
b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Artikel 4
,,Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunter- Änderung des Gesetzes über die Rechnungslegung
nehmen(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), von bestimmten Unternehmen und Konzernen
ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 31 0 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unter- Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten
nehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969
die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 (BGBI. 1 S. 1189, 1970 1 S. 1113), zuletzt geändert durch
Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke Artikel 21 § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988
der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzern- (BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:
abschluß des Mutterunternehmens erteilt und die
Auskunft für diesen Zweck benötigt wird." 1. In § 1 wird Absatz 3 gestrichen.
2. § 176 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 2. In § 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „die
,,Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden." Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4" durch die Worte „das
Merkmal des § 1 Abs. 4" ersetzt.
3. § 256 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „oder sonst im
öffentlichen Interesse" gestrichen. a) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Semikolon und die
Worte „auf Sparkassen, die einem Sparkassen- und
b) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Giroverband angehören, sind jedoch nur die §§ 1, 9
„Bei Kreditinstituten liegt ein Verstoß gegen die Abs. 1 anzuwenden" gestrichen.
Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abwei- b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
chung nach den für Kreditinstitute geltenden Vor-
schriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des „Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im
Handelsgesetzbuchs, zulässig ist." Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs und auf
die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über
das Kreditwesen genannten Personen nicht anzu-
4. In § 258 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a wenden."
eingefügt:
,,(1 a) Bei Kreditinstituten kann ein Sonderprüfer nach 4. § 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 nicht bestellt werden, soweit die Unterbewer-
tung oder die fehlenden Angaben im Anhang auf der a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Anwendung des § 340f des Handelsgesetzbuchs be- ,,(4) Sind die Konzernunternehmen Versicherungs-
ruhen." unternehmen, so gilt das Größenmerkmal nach § 1
Abs. 4 sinngemäß. Sind die Konzernunternehmen
zum Teil Versicherungsunternehmen, so ist das
Artikel 3 Größenmerkmal nach§ 1 Abs. 4 entsprechend zu
Änderung des Gesetzes betreffend berücksichtigen."
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften b) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge- „Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das
nossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft, eine
derungsnummer 4125-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesell-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 21 § 5 Abs. 1 des schaft mit beschränkter Haftung, ein Kreditinstitut im
Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit-
folgt geändert: wesen oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des
2576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetzes über das Kreditwesen genannte Person Aktiengesetzes sowie die §§ 316 bis 324" durch
ist." die Worte „gilt § 340 k" ersetzt.
5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 11. In § 56 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „oder der Pflicht
a) Satz 2 wird gestrichen. zur Feststellung des Jahresabschlusses nach § 27
Abs. 1 Satz 3" gestrichen.
b) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte „oder einer
Prüfungsstelle" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über
Artikel 5
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
In § 132 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angele-
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bun-
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472), desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröf-
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
1990 (BGBI. 1990 II S. 518), wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 14, 125a Abs. 2,
1. Die Überschrift vor § 25a erhält folgende Fassung: § 335 des Handelsgesetzbuchs" durch die Angabe ,,§§ 14,
125a Abs. 2, §§ 335, 3400 des Handelsgesetzbuchs"
,,5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen".
ersetzt.
2. Die§§ 25a und 25b werden aufgehoben.
Artikel 7
3. § 26 wird wie folgt geändert: Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Sofern der
Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß er" § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für
durch die Worte „Der Jahresabschluß muß" Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom
ersetzt. 23. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 573), das zuletzt durch Artikel 2
b) Absatz 4 wird gestrichen. Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. Die §§ 26 a und 26 b werden aufgehoben.
1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
5. Die Überschrift vor § 27 erhält folgende Fassung: „Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht, den
Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sowie
,,6. Prüfung und Prüferbestellung". deren Prüfung und Offenlegung sind die §§ 340 a bis
340 o des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-
6. § 27 erhält folgende Fassung: wenden."
,,§ 27
Prüfung der Anlage 2. Satz 2 wird gestrichen.
In die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 340 k
des Handelsgesetzbuchs und bei Genossenschaften Artikel 8
nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Änderung des Gesetzes
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist auch über die Deutsche Ausgleichsbank
die Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einzubeziehen."
§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche
7. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ausgleichsbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1986 (BGBI. 1 S. 1544), das durch Artikel 2
a) In Satz 1 wird die Angabe „nach§ 27" gestrichen.
Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1
b) Satz 3 wird gestrichen. S. 2478) geändert worden ist, wird gestrichen.
8. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,, ,27" ge-
strichen.
Artikel 9
9. § 52a wird aufgehoben. Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-
10. § 53 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: blatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten
a) In Nummer 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Rech- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des
nung" die Worte „gegenüber dem Bundesauf- Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518), wird
sichtsamt und der Deutschen Bundesbank" einge- wie folgt geändert:
fügt.
b) In Nummer 3 werden die Worte „gelten § 256 1. § 25 wird aufgehoben.
Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 270 Abs. 1 und 3 des 2. In § 41 wird die Angabe „25," gestrichen.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2577
Artikel 10 den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht
zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterla-
Änderung des Schiffsbankgesetzes
gen in der am 1. Januar 1986 geltenden Fassung und die
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Vorschriften der Verordnung über Formblätter für die Glie-
Teil 111, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten berei- derung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1987
des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird (BGBI. 1 S. 2169) anzuwenden.
wie folgt geändert: (4) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1993
beginnen, sind die Vorschriften über den Konzernab-
1. Die §§ 23, 24 werden aufgehoben. schluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie
über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu
2. In § 42 Abs. 1 wird die Angabe „23, 24," gestrichen. gehörenden Unterlagen in der am 31. Dezember 1985
geltenden Fassung anzuwenden, sofern die neuen Vor-
Artikel 11 schriften nicht freiwillig angewendet werden. Werden nach
Artikel 23 Abs. 2 die Vorschriften in der am 1. Januar 1986
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
geltenden Fassung freiwillig angewendet, so gilt Satz 1 mit
In § 55 Abs. 5 Satz 1, 2 und 3 des Versicherungsauf- der Maßgabe, daß diese Vorschriften anzuwenden sind.
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Sind auf den Konzernabschluß Vorschriften über den Jah-
13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261), das zuletzt durch resabschluß anzuwenden, ist Absatz 3 entsprechend
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 44 des anzuwenden.
Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
Artikel 31
zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 991)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§ 330 des (1) Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermö-
Handelsgesetzbuchs" durch die Angabe ,,§ 330 Abs. 1 gensgegenstände im Jahresabschluß für das am
des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 31. Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr
mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach § 240
Abs. 3 und 4, §§ 252, 253 Abs. 1 und 2, §§ 254, 255, 279,
Artikel 12
280 Abs. 1 und 2 sowie § 340 e des Handelsgesetzbuchs
Übergangsvorschriften zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten
werden. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist in die-
Nach Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Handels-
sem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedri-
gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
gere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entspre-
rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
chend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu ver-
sung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
mindern ist.
25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) geändert worden ist,
wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt: (2) Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte Ver-
mögensgegenstände im Jahresabschluß für das am
„Vierter Abschnitt 31. Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr
Übergangsvorschriften mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 252,
zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz 253 Abs. 1 und 3, §§ 254, 255 Abs. 1 und 2, §§ 256, 279
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 Abs. 1 und 2 sowie§ 340 f
Artikel 30
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so
(1) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 10 des Bank- darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten wer-
bilanzrichtlinie-Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1 den, als
S. 2570) an geltende Fassung der Vorschriften über den
1 . er aus den Gründen des § 253 Abs. 3, §§ 254, 279
Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung
Abs. 2, § 280 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ange-
sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu
setzt worden ist oder
gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem
31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzu- 2. es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des
wenden. § 340 f Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs handelt.
(2) Die vom Inkrafttreten der Artikel 1 bis 1O des Bank- Nach § 26 a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
bilanzrichtlinie-Gesetzes an geltende Fassung der Vor- gebildete Vorsorgen können fortgeführt werden.
schriften über den Konzernabschluß, den Konzernlagebe-
(3) Soweit ein niedrigerer Wertansatz nach den Absät-
richt und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offen- zen 1 und 2 nicht beibehalten werden darf oder nicht
legung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist
beibehalten wird, kann bei der Aufstellung des Jahresab-
erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1992 begin- schlusses für das nach dem 31. Dezember 1992 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden; dies gilt für Kreditinsti- nende Geschäftsjahr der Unterschiedsbetrag zwischen
tute auch für die erstmalige Anwendung der in Artikel 23 dem im letzten vorausgehenden Jahresabschluß ange-
Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften. Die neuen Vor-
setzten Wert und dem nach den Vorschriften des Dritten
schriften einschließlich derjenigen über den Jahresab-
Buchs des Handelsgesetzbuchs anzusetzenden Wert in
schluß können auf den Konzernabschluß eines früheren Gewinnrücklagen eingestellt oder für die Nachholung von
Geschäftsjahrs angewendet werden, jedoch nur insge- Rückstellungen oder die Bildung des Sonderpostens für
samt; Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen- Bankrisiken verwendet werden; dieser Betrag ist nicht
den. Bestandteil des Ergebnisses. Satz 1 ist entsprechend auf
(3) Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1993 Beträge anzuwenden, die sich ergeben, wenn Rückstel-
beginnen, sind die Vorschriften über den Jahresabschluß, lungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil wegen
2578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Unvereinbarkeit mit § 247 Abs. 3, §§ 249, 253 Abs. 1 vermögen behandelten Vermögensgegenstände die An-
Satz 2, § 273 des Handelsgesetzbuchs aufgelöst werden. schaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögens-
(4) Waren Schulden oder der Sonderposten für all- gegenstands nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder
gemeine Bankrisiken im Jahresabschluß für das am Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte die-
31 . Dezember 1992 endende oder laufende Geschäftsjahr ser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des
mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach §§ 249, vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche An-
253 Abs. 1 Satz 2 oder § 340 g des Handelsgesetzbuchs schaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und
vorgeschrieben oder zulässig ist, so kann bei der Aufstel- fortgeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die Dar-
lung des Jahresabschlusses für das nach dem 31. Dezem- stellung des Postens „Aufwendungen für die Ingangset-
ber 1992 beginnende Geschäftsjahr der für die Nachho- zung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewen-
lung erforderliche Betrag den Rücklagen entnommen wer- det werden. Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im
Anhang anzugeben."
den, soweit diese nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag
oder Satzung für andere Zwecke gebunden sind; dieser Artikel 13
Betrag ist nicht Bestandteil des Ergebnisses oder des
Bilanzgewinns. Berlin-Klausel
(5) Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
durch die Artikel 1 bis 1 0 des Bankbilanzrichtlinie-Geset- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
zes geänderten Vorschriften die bisherige Form der Dar- verordnungen, die auf Grund des Handelsgesetzbuchs
stellung oder die bisher angewandten Bewertungsmetho- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
den, so sind§ 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Auf-
stellung eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlus- Artikel 14
ses nach den geänderten Vorschriften auf diese Änderun- Inkrafttreten
gen nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjah-
reszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht ange- (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2
geben zu werden. genannten Bestimmung am 1. Januar 1991 in Kraft.
(6) Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 340 a in (2) Die Bestimmung des Artikels 1 Nr. 6 tritt, soweit
Verbindung mit § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sie die Einführung des § 340 d des Handelsgesetzbuchs
über die Darstellung der Entwicklung der wie Anlage- - Fristengliederung - vorsieht, am 1. Januar 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. November 1990
Der, Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2579
Viertes Gesetz
zur Änderung des Binnenschiffsverkehrsgesetzes
Vom 5. Dezember 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnen-
schiffahrt von den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
wahrgenommen werden."
Artikel 1
Das Binnenschiffsverkehrsgesetz in der Fassung der 2. § 37 a wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65), a) In § 37 a Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil das
zuletzt geändert durch § 4 Nr. 13 des Gesetzes vom Wort „ferner" gestrichen.
25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106), wird wie folgt
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
geändert:
,,(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
1. Nach § 35c wird folgender§ 35d eingefügt: fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 35d
Satz 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechts-
,,§ 35d verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung
Der Bundesminister für Verkehr kann zur Umsetzung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. Novem- einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
ber 1987 über den Zugang zum Beruf des Unterneh- vorschritt verweist."
mers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf Artikel 2
(ABI. EG 1987 Nr. L 322 S. 20) durch Verordnung die
erforderlichen Vorschriften erlassen. Hierbei kann er Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
auch bestimmen, welche über den Bereich eines Lan- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
2580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen
für die Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993
Vom 26. November 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201) verordnet der
Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und über die veranlagte Einkom-
mensteuer für das Jahr 1986 sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1991,
1992 und 1993 maßgebend.
§2
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung, bei
mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, oder in Ermangelung einer Wohnung
der gewöhnliche Aufenthalt am 31. Dezember des Jahres maßgebend, für das die
Statistik durchgeführt wird. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich noch
eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, ist für die Zurechnung der
Lohnsteuerbeträge die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,
oder in Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt am 20. Septem-
ber des Vorjahres maßgebend.
§3
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen
und auf sieben Stellen zu runden.
§4
In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der
betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu
festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die
Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung
sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebil-
deten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzu-
rechnen.
§5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
H. Köhler
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2581
zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1987
Vom 29. November 1990
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus- an Nordrhein-Westfalen 165 888 000 DM
gleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der
an Rheinland-Pfalz 477 901 000 DM
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)
verordnet der Bundesminister der Finanzen: an das Saarland 337 056 000 DM
an Schleswig-Holstein 598 900 000 DM
§ 1
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1987 §3
Für das Ausgleichsjahr 1987 werden als Länderanteile Abschlußzahlungen für 1987
an der Umsatzsteuer festgestellt:
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig
für Baden-Württemberg 5 787 886 000 DM gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
für Bayern 7 464 986 000 DM an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten
und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und
für Berlin 1 311 235 000 DM den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15
für Bremen 406 810 000 DM des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für Hamburg 976 952 000 DM fällig:
für Hessen 3 435 053 000 DM
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Niedersachsen 5 548 345 000 DM
von Baden-Württemberg 39 655 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 11 346 269 000 DM
von Bayern 41 105 000 DM
für Rheinland-Pfalz 2 457 912 000 DM
von Hessen 33 325 000 DM
für das Saarland 967 121 000 DM
von Niedersachsen 6 128 000 DM
für Schleswig-Holstein 1 875 552 000 DM
von Schleswig-Holstein 52 322 000 DM
§2 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
Abrechnung des Finanzausgleichs an Berlin 30 392 000 DM
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1987 11 201 000 DM
an Bremen
Für das Ausgleichsjahr 1987 werden festgestellt: an Hamburg 31073000 DM
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge an Nordrhein-Westfalen 45 409 000 DM
von Baden-Württemberg 1 912 708 000 DM an Rheinland-Pfalz 36 449 000 DM
von Hamburg 58 175 000 DM an das Saarland 18 011 000 DM
von Hessen 1 228 098 000 DM
§4
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen Inkrafttreten
an Bremen 503 758 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
an Niedersachsen 1 115 478 000 DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1988
Vom 29. November 1990
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus- an Rheinland-Pfalz 311 864 000 DM
gleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der an das Saarland 333 358 000 DM
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)
verordnet der Bundesminister der Finanzen: an Schleswig-Holstein 595 799 000 DM
§ 1 §3
Feststellung der Länderanteile
Abschlußzahlungen für 1988
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1988
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig
Für das Ausgleichsjahr 1988 werden als Länderanteile gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
an der Umsatzsteuer festgestellt: an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten
für Baden-Württemberg 6 060 130 000 DM und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und
den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15
für Bayern 7 748 658 000 DM
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
für Berlin 1 406 089 000 DM und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für Bremen 424 618 000 DM fällig:
für Hamburg 1 023 806 000 DM 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Hessen 3 584158 000 DM von Bayern 50 626 000 DM
für Niedersachsen 5 789 823 000 DM von Hessen 13 180 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 11 781 454 000 DM von Niedersachsen 30 163 000 DM
für Rheinland-Pfalz 2 550 371 000 DM von Nordrhein-Westfalen 45 965 000 DM
für das Saarland 970 059 000 DM von Rheinland-Pfalz 24 069 000 DM
für Schleswig-Holstein 1810808 000 DM von Schleswig-Holstein 109 178 000 DM
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
§2
an Baden-Württemberg 8 292 000 DM
Abrechnung des Finanzausgleichs
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1988 an Berlin 79 189 000 DM
an Bremen 44 404 000 DM
Für das Ausgleichsjahr 1988 werden festgestellt:
an Hamburg 68 269 000 DM
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
an das Saarland 19 366 000 DM
von Baden-Württemberg 1 919 979 000 DM
von Hessen 1 439 936 000 DM
3. an den Bund 53 661 000 DM
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen §4
an Bremen 512 712 000 DM Inkrafttreten
an Niedersachsen 1 577 788 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
an Nordrhein-Westfalen 28 394 000 DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1990 2583
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1989
Vom 29. November 1990
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzaus- an Niedersachsen 1 673 786 000 DM
gleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der an Rheinland-Pfalz 303 577 000 DM
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94)
verordnet der Bundesminister der Finanzen: an das Saarland 328 757 000 DM
an Schleswig-Holstein 578 687 000 DM
§ 1
Feststellung der Länderanteile
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1989 §3
Abschlußzahlungen für 1989
Für das Ausgleichsjahr 1989 werden als Länderanteile"
an der Umsatzsteuer festgestellt: Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig
für Baden-Württemberg 6 447 256 000 DM gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten
für Bayern 8 240 263 000 DM und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und
für Berlin 1 550 093 000 DM den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
für Bremen 470 544 000 DM
und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für Hamburg 1 090 930 000 DM fällig:
für Hessen 3 798 631 000 DM ·1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Niedersachsen 6 042 084 000 DM von Hamburg 10 939 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 12 502 014 000 DM von Hessen 27 401 000 DM
für Rheinland-Pfalz 2 720 846 000 DM von Nordrhein-Westfalen 133 328 000 DM
für das Saarland 1 095 367 000 DM von Rheinland-Pfalz 10 425 000 DM
für Schleswig-Holstein 2 059 774 000 DM
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
§2 an Baden-Württemberg 71 064 000 DM
Abrechnung des Finanzausgleichs an Bayern 23 751 000 DM
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1989 an Berlin 22 044 000 DM
Für das Ausgleichsjahr 1989 werden festgestellt: an Bremen 2 998 000 DM
1 . als endgültige Ausgleichsbeiträge an Niedersachsen 51952000 DM
von Baden-Württemberg 1 412 612 000 DM an das Saarland 9 866 000 DM
von Bayern 64 727 000 DM an Schleswig-Holstein 418 000 DM
von Hamburg 12 396 000 DM
von Hessen 1 926 470 000 DM §4
von Nordrhein-Westfalen 98 868 000 DM Inkrafttreten
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
an Bremen 630 266 000 DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 11. 90 Zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Änderung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 6249 (219 27. 11. 90) 13. 12. 90
96-1-2-73
27. 11. 90 Verordnung Nr. 10/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6333 (222 30. 11. 90) 10. 12. 90
9500-4-6-4