2544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Chemikalien-Altstoffverordnung
(ChemAltstoffV)
Vom 22. November 1990
Auf Grund des§ 3 Nr. 2 und des§ 25 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) in Verbindung mit
Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493) verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Alte Stoffe
Alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes sind die im
Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaften - EINECS - (ABI. EG
Nr. C 146 A vom 15. Juni 1990) bezeichneten Stoffe in der jeweils jüngsten
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung.
§2
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Diese Verordnung tritt am 15. ·Dezember 1990 in Kraft; gleichzeitig tritt die
Chemikalien-Altstoffverordnung vom 2. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1239), ge-
ändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493), außer
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. November 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 190n 2545
Siebzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BlmSchV)
Vom 23. November 1990
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 13 Einzelmessungen
Allgemeine Vorschriften § 14 Auswertung und Beurteilung von Einzelmessungen
§ Anwendungsbereich § 15 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwer-
metallen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 16 Störungen des Betriebs
Zweiter Teil
Anforderungen an die Errichtung, Vierter Teil
die Beschaffenheit und den Betrieb Anforderungen an Altanlagen
§ 3 Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und § 17 Übergangsregelungen
Zwischenlagerung der Einsatzstoffe
§ 4 Feuerung fünfter Teil
§ 5 Emissionsgrenzwerte Gemeinsame Vorschriften
§ 6 Ableitbedingungen für Abgase
§ 18 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 7 Behandlung von Reststoffen
§ 19 Zulassung von Ausnahmen
§ 8 Wärmenutzung
§ 20 Weitergehende Anforderungen
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Dritter Teil
Messung und Überwachung
Sechster Tell
§ 9 Meßplätze Schlußvorschriften
§ 10 Meßverfahren und Meßeinrichtungen
§ 22 Inkrafttreten
§ 11 Kontinuierliche Messungen
§ 12 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen Anhang
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 und 4 des verbrannt werden, soweit sie nach§ 4 des Bundes-Immis-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der sionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genannten
Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) Verordnung genehmigungsbedürftig sind. Die Verordnung
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betei- ist auch anwendbar, wenn die Anlage überwiegend einem
ligten Kreise: anderen Zweck als der Verbrennung der in Satz 1 bezeich-
neten Stoffe dient oder wenn die Anlage lediglich als Teil
oder Nebeneinrichtung einer anderen Anlage betrieben
Erster Teil wird.
Allgemeine Vorschriften (2) Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Ab-
satz 1 , in denen neben Stoffen nach Nummer 1.2 des
§ 1 Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen auch feste oder flüssige Abfälle oder andere in
Anwendungsbereich Absatz 3 nicht aufgeführte feste oder flüssige brennbare
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf- Stoffe eingesetzt werden dürfen, gilt lediglich § 5 in Verbin-
fenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen dung mit den jeweils zugehörigen Vorschriften über die
Messung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte im
1. feste oder flüssige Abfälle oder dritten Teil, wenn der zulässige Anteil der Abfälle oder der
anderen brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen
2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit ein-
in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über schließlich des für die Verbrennung benötigten zusätz-
genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, lichen Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt. Son-
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stige Anforderungen, die sich aus der Verordnung über c) die Genehmigung nach§ 6 oder§ 15 des Bundes-
Großfeuerungsanlagen oder aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum
Betrieb erteilt ist oder
Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Beachtung der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft-TA Luft- d) ein Vorbescheid oder eine Teilgenehmigung erteilt
vom 27. Februar 1986 (Gemeinsames Ministerialblatt ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Abs. 1
S. 95, 202) ergeben, bleiben unberührt. Nr. 2 oder 3 des Bundes-lmmissionschutzgesetzes
festgelegt sind;
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbrennungseinhei-
ten, die - abgesehen vom Einsatz der in Nummer 1.2 des 2.2 Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immis-
Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige sionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder vor
Anlagen aufgeführten Stoffe - ausschließlich für den Ein- Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
satz von nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen
waren;
1 . Holz oder Holzresten einschließlich Sperrholz, Span-
platten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz mit 3. Emissionen
Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindun- die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen;
gen, sie werden angegeben als Massenkonzentration in
2. Stroh, Nußschalen oder ähnlichen pflanzlichen Stoffen, der Einheit Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3 ), Milli-
3. Ablaugen aus der Zellstoffgewinnung, gramm je Kubikmeter (mg/m 3) oder Gramm je Kubik-
meter (g/m 3), bezogen auf das Abgasvolumen im
4. flüssigen brennbaren Stoffen, wenn der Massengehalt Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des
an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, Feuchtegehaltes an Wasserdampf;
wie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Pentachlor-
phenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und der 4. Reststoffe
untere Heizwert des brennbaren Stoffes mindestens alle Stoffe, die bei der Energieumwandlung oder bei
30 Megajoule je Kilogramm beträgt, der Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von
5. sonstigen flüssigen brennbaren Stoffen, soweit auf Stoffen anfallen, ohne daß der Zweck des Anlagen-
Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder betriebs hierauf gerichtet ist.
höheren Emissionen als bei der Verbrennung von
Heizöl EL auftreten können oder
Zweiter Teil
6. Destillations- oder Konversionsrückständen der Erdöl-
verarbeitung oder Rückständen der Spaltung von Anforderungen an die Errichtung,
Naphta im Eigenverbrauch die Beschaffenheit und den Betrieb
bestimmt sind.
§3
(4) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset- Emissionsbezogene Anforderungen
zes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur an Anlieferung und Zwischenlagerung
der Einsatzstoffe
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, (1) Anlagen für die Verbrennung von festen Einsatzstof-
- Bekämpfung von Brandgefahren, fen sind mit einem Bunker auszurüsten, in dem der Luft-
druck durch Absaugung im Schleusenbereich oder im
- Behandlung von Reststoffen und Bunker kleiner als der Atmosphärendruck zu halten ist. Die
- Nutzung der entstehenden Wärme abgesaugte Luft ist der Feuerung zuzuführen. Bei Außer-
betriebnahme der Feuerung sind Maßnahmen nach nähe-
zu erfüllen sind.
rer Bestimmung der zuständigen Behörden durchzufüh-
§2 ren, insbesondere Ableitung der abgesaugten Luft über
den Schornstein.
Begriffsbestimmungen
(2) Zur Früherkennung von Bränden in Bunkern sind
Im Sinne dieser Verordnung sind:
diese in geeigneter Weise zu überwachen, insbesondere
1. Abgase mit Einrichtungen zur automatischen Brandüberwachung.
die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasför- (3) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, soweit die Einsatz-
migen Emissionen; stoffe der Verbrennung ausschließlich in geschlossenen
2. Altanlagen Einwegbehältnissen oder aus Mehrwegbehältnissen zuge-
führt werden.
2.1 Anlagen, für die bis zum
(4) Sind auf Grund der Zusammensetzung der Einsatz-
a) der Planfeststellungsbeschluß nach§ 7 Abs. 1 des stoffe Explosionen im Lagerbereich nicht auszuschließen,
Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1 sind abweichend von Absatz 1 andere geeignete Maßnah-
S. 1410) zur Errichtung und zum Betrieb ergangen men nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde
ist, durchzuführen.
b) in einem Planfeststellungsverfahren nach § 7
Abs. 1 des Abfallgesetzes der Beginn der Ausfüh- (5) Flüssige Einsatzstoffe sind in geschlossenen, gegen
rung nach § 7 a des Abfallgesetzes vor Feststel- Überdruck gesicherten Behältern zu lagern; bei der Befül-
lung des Planes zugelassen worden ist, lung ist das Gaspendelverfahren anzuwenden oder die
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Verdrängungsluft zu erfassen. Offene Übergabestellen Vermeidung des Unterschreitens der Mindestemperatur
sind mit einer Luftabsaugung auszurüsten. Die Verdrän- darf auch Kohle verwendet werden.
gungsluft aus den Behältern sowie die abgesaugte Luft
sind der Feuerung zuzuführen; bei Stillstand der Feuerung (5) Durch automatische Vorrichtungen ist sicherzustel-
ist eine Annahme an offenen Übergabestellen oder ein len, daß
Füllen von Lagertanks nur zulässig, wenn emissionsmin-
1. eine Beschickung der Anlagen mit Einsatzstoffen erst
dernde Maßnahmen, insbesondere die Gaspendelung
möglich ist, wenn beim Anfahren die Mindesttempera-
oder eine Abgasreinigung, angewandt werden.
tur erreicht ist,
2. eine Beschickung der Anlagen mit Einsatzstoffen nur
solange erfolgen kann, wie die Mindesttemperatur auf-
§4 recht erhalten wird,
Feuerung 3. eine Beschickung der Anlagen mit Einsatzstoffen unter-
(1) Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, brochen wird, wenn infolge eines Ausfalls oder -~iner
daß ein weitgehender Ausbrand der Einsatzstoffe erreicht Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Uber-
wird. Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach schreitung eines kontinuierlich überwachten Emis-
Satz 1 erforderlich ist, sind die Einsatzstoffe vorzubehan- sionsgrenzwertes eintreten kann.
deln, in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen sowie
das Öffnen von Einwegbehältnissen. (6) Die Anlagen sind so errichten und zu betreiben, daß
ein Tagesmittelwert von 50 Milligramm Kohlenmonoxid
(2) Die Temperatur der Gase, die bei der Verbrennung je Kubikmeter Abgas und ein Stundenmittelwert von
von Hausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder 100 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas nicht
Zusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe, von Klär- überschritten wird. Ferner darf die Massenkonzentration
schlamm, krankenhausspezifischen Abfällen oder Einsatz- an Kohlenmonoxid bei mindestens 90 vom Hundert aller
stoffen, die keine Halogen-Kohlenwasserstoffe enthalten, innerhalb von 24 Stunden vorgenommenen Messungen
entstehen, muß nach der letzten Verbrennungsluftzufüh- einen Wert von 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht
rung mindestens 850° C (Mindesttemperatur) betragen. überschreiten. Die Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 und 2
Bei der Verbrennung von anderen Einsatzstoffen als nach beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von
Satz 1 muß die Mindesttemperatur 1200° C betragen. Die 11 vom Hundert.
Mindesttemperatur muß auch unter ungünstigen Bedin-
gungen bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbren- (7) Beim Abfahren der Anlagen müssen zur Aufrechter-
nungsgase mit der Verbrennungsluft für eine Verweilzeit haltung der Verbrennungsbedingungen die Zusatzbrenner
von 2 Sekunden bei einem Mindestvolumengehalt an so lange betrieben werden, bis sich keine Einsatzstoffe
Sauerstoff von 6 vom Hundert, bei der Verbrennung aus- mehr im Feuerraum befinden.
schließlich von flüssigen Einsatzstoffen 3 vom Hundert,
eingehalten werden. Ein Mindestvolumengehalt an Sauer- (8) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu
stoff von 3 vom Hundert gilt auch für Anlagen, in denen halten, insbesondere durch geeignete Abgasführung
Abfälle oder ähnliche brennbare Stoffe zunächst unter sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen, Kes-
Sauerstoffmangel thermisch aufbereitet und die entste- selspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen.
henden gasförmigen und staubförmigen Stoffe anschlie-
ßend verbrannt werden, soweit der Anteil der gasförmigen
Stoffe an der Feuerungswärmeleistung überwiegt.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen §5
Behörden andere Mindesttemperaturen, Verweilzeiten Emissionsgrenzwerte
oder Mindestvolumengehalte an Sauerstoff (Verbren-
nungsbedingungen) zulassen, sofern nach der Inbetrieb- (1) Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
nahme der Anlage durch Messungen nachgewiesen wird, daß
daß keine höheren Emissionen, insbesondere an polyzy- 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
klischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhaloge- werte überschreitet:
nierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofura-
a) Gesamtstaub 10 mg/m 3
nen oder polyhalogenierten Biphenylen, entstehen als bei
den jeweils nach Absatz 2 festgelegten Verbrennungsbe- b) organische Stoffe, angegeben als
dingungen. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m 3
nach Satz 1 für Anlagen zur Verbrennung von Hausmüll c) gasförmige anorganische Chlor-
oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammenset- verbindungen, angegeben als Chlor-
zung ähnlicher Einsatzstoffe den zuständigen obersten wasserstoff, 10 mg/m 3
Immissionsschutzbehörden der Länder zusammen mit den
Ergebnissen der Vergleichsmessungen zur Weiterleitung d) gasförmige anorganische Fluor-
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verbindungen, angegeben als
vorzulegen. Fluorwasserstoff, 1 mg/m 3
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
(4) Die Anlagen sind mit einem oder mehreren Zusatz-
angegeben als Schwefeldioxid, 50 mg/m 3
brennern auszurüsten. Die Zusatzbrenner müssen wäh-
rend des Anfahrens und bei drohender Unterschreitung f) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
der Mindesttemperatur mit Erdgas, Flüssiggas, Heizöl EL dioxid, angegeben als Stickstoff-
oder Stoffen nach§ 1 Abs. 3 Nr. 5 betrieben werden. Zur dioxid, 0,20 g/m 3
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2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissions- (3) Soweit § 1 Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet, gelten
grenzwerte überschreitet: die Emissionsgrenzwerte des Absatzes 1 in Verbindung
a) Gesamtstaub 30 mg/m 3 mit Absatz 2 und die Begrenzung der Emissionen an
Kohlenmonoxid nach § 4 Abs. 6 nur für den Teil des
b) organische Stoffe, angegeben Abgasstromes, der bei der Verbrennung des höchstzuläs-
als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m 3 sigen Anteils der Abfälle und des für die Verbrennung von
c) gasförmige anorganische Chlor- Abfällen zusätzlich benötigten Brennstoffs oder der ähn-
verbindungen, angegeben als lichen festen oder flüssigen brennbaren Stoffe entsteht.
Chlorwasserstoff, 60 mg/m 3 Für den übrigen Teil des Abgasstromes gelten die hierfür
verbindlichen Emissionsgrenzwerte und Emissionsbe-
d) gasförmige anorganische Fluor-
grenzungen. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tat-
verbindungen, angegeben als
sächlichen Emissionen beim Betrieb ohne Einsatz von
Fluorwasserstoff, 4 mg/m 3
Abfällen oder ähnlichen festen oder flüssigen brennbaren
e) Schwefeldioxid und Schwefel- Stoffen zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde hat
trioxid, angegeben als die Gesamtbegrenzung der Emissionen unter Berücksich-
Schwefeldioxid, 0,20 g/m 3 tigung des § 19 nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 im
f) Stickstoffmonoxid und Stick- Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen
stoffdioxid, angegeben als Anordnung festzusetzen. Sätze 1 bis 4 finden für andere
Stickstoffdioxid, 0,40 g/m 3 als die in den Nummern 1.1 bis 1.3 und 8.1 des Anhangs
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit genannten Anlagen sowie für die Emissionsgrenzwerte
gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte über- nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und
schreitet: die Begrenzung der Emissionen an Kohlenmonoxid nach
a) Cadmium und seine Verbindungen, § 4 Abs. 6 auch Anwendung, soweit der zulässige Anteil
angegeben als Cd, der Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der
Feuerungswärmeleistung 25 vom Hundert übersteigt.
Thallium und seine Verbindungen,
angegeben als Tl, insgesamt 0,05 mg/m 3
b) Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Hg, 0,05 mg/m 3 §6
c) Antimon und seine Verbindungen, Ableitbedingungen für Abgase
angegeben als Sb,
Arsen und seine Verbindungen, Die Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine
angegeben als As, abzuleiten, deren Höhe nach Nummer 2.4 der TA Luft zu
berechnen ist.
Blei und seine Verbindungen,
angegeben als Pb,
Chrom und seine Verbindungen,
angegeben als Cr, §7
Cobalt und seine Verbindungen, Behandlung von Reststoffen
angegeben als Co,
(1) Schlacken, Filter- und Kesselstäube sowie Reak-
Kupfer und seine Verbindungen, tionsprodukte und sonstige Reststoffe der Abgasbehand-
angegeben als Cu, lung sind zu vermeiden oder ordnungsgemäß und schad-
Mangan und seine Verbindungen, los zu verwerten. Soweit Vermeidung oder Verwertung
angegeben als Mn, technisch nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sie als
Nickel und seine Verbindungen, Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein-
angegeben als Ni, heit zu beseitigen.
Vanadium und seine Verbindungen, (2) Filter- und Kesselstäube, die bei der Abgasentstau-
angegeben als V, bung sowie bei der Reinigung von Kesseln, Heizflächen
Zinn und seine Verbindungen, und Abgaszügen anfallen, sind getrennt von anderen
angegeben als Sn, insgesamt 0,5 mg/m 3 festen Reststoffen zu erfassen. Satz 1 gilt nicht für Anla-
und gen mit einer Wirbelschichtfeuerung.
4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit (3) Soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1
gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die im Anhang erforderlich ist, sind die Bestandteile an organischen und
genannten Dioxine und Furane - angegeben als löslichen Stoffen in den Reststoffen zu vermindern.
Summenwert nach dem im Anhang festgelegten Ver- (4) Die Förder- und Lagersysteme für schadstoffhaltige,
fahren - von 0, 1 ng/m 3 überschreitet. staubförmige Reststoffe sind so auszulegen und zu betrei-
ben, daß hiervon keine relevanten diffusen Emissionen
(2) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen ausgehen können. Dies gilt besonders hinsichtlich notwen-
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hun- diger Wartungs- und Reparaturarbeiten an verschleißan-
dert (Bezugssauerstoffgehalt). Soweit ausschließlich fälligen Anlagenteilen. Trockene Filter- und Kesselstäube
Altöle im Sinne von § 5 a Abs. 1 des Abfallgesetzes einge- sowie Reaktionsprodukte der Abgasbehandlung und
setzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 vom trocken abgezogene Schlacken sind in geschlossenen
Hundert. Behältnissen zu befördern oder zwischenzulagern.
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§ 8 4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs
erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Abgas-
Wärmenutzung
temperatur, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Druck,
In Anlagen nach § 1 Abs. 1 ist entstehende Wärme, die kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwer-
nicht an Dritte abgegeben wird, in Anlagen des Betreibers ten. Die Anlagen sind hierzu mit geeigneten Meßeinrich-
zu nutzen, soweit dies nach Art und Standort der Anlage !ungen und Meßwertrechnern auszurüsten. Satz 1 Nr. 1 in
technisch möglich und zumutbar sowie mit den Pflichten Verbindung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen einzel-
nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz- ner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 auszuschließen oder
gesetzes vereinbar ist. Soweit aus der bei der Verbren- allenfalls in geringen Konzentrationen zu erwarten sind.
nung entstehenden Wärme, die nicht an Dritte abgegeben Meßeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht not-
wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt wird, wendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massen-
eine elektrische Klemmenleistung von mehr als 0,5 Mega- konzentrationen der Emissionen getrocknet wird.
watt erzeugbar ist, ist elektrische Energie zu erzeugen.
(2) Ergibt sich aufgrund der Einsatzstoffe, der Bauart,
der Betriebsweise oder von Einzelmessungen, daß der
Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissio-
Dritter Teil nen unter 10 vom Hundert liegt, soll die zuständige
Behörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoff-
Messung und Überwachung
dioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch
Berechnung zulassen.
§ 9
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf gasförmige anorgani-
Meßplätze sche Fluorverbindungen keine Anwendung, wenn Reini-
Für die Messungen sind nach näherer Bestimmung der gungsstufen für gasförmige anorganische Chlorverbindun-
zuständigen Behörde Meßplätze einzurichten; diese sollen gen betrieben werden, die sicherstellen, daß die Emis-
ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und
sowie so ausgewählt werden, daß repräsentative und ein- Nr. 2 Buchstabe c nicht überschritten werden.
wandfreie Messungen gewährleistet sind. (4) Die Anlagen sind mit Registriereinrichtungen auszu-
rüsten, durch die Verriegelungen oder Abschaltungen
nach § 4 Abs. 5 registriert werden.
§ 10
(5) Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen
Meßverfahren und Meßeinrichtungen
Behörde Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 5
(1) Für Messungen zur Feststellung der Emissionen Abs. 1 Nr. 3 und 4 kontinuierlich zu messen, wenn geeig-
oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung nete Meßeinrichtungen verfügbar sind.
der Bezugs- oder Betriebsgrößen sind die dem Stand der
Meßtechnik entsprechenden Meßverfahren und geeigne-
ten Meßeinrichtungen nach näherer Bestimmung der
§ 12
zuständigen Behörde anzuwenden oder zu verwenden.
Auswertung und Beurteilung
(2) Über den ordnungsgemäßen Einbau von Meßeinrich- von kontinuierlichen Messungen
tungen zur kontinuierlichen Überwachung ist eine Beschei-
nigung einer von der zuständigen obersten Landes- (1) Während des Betriebes der Anlagen ist aus den
behörde für Kalibrierungen bekanntgegebenen Stelle zu Meßwerten für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde der
erbringen. Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Bezugssau-
erstoffgehalt umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissio-
(3) Der Betreiber hat Meßeinrichtungen, die zur kontinu- nen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und
ierlichen Feststellung der Emissionen eingesetzt werden, begrenzt werden, darf die Umrechnung der Meßwerte nur
durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauer-
bekanntgegebene Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf stoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Aus
Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen; die Kalibrierung ist den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tages-
nach einer wesentlichen Änderung der Anlage, im übrigen mittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit ein-
im Abstand von 3 Jahren zu wiederholen. Die Berichte schließlich der Anfahr- oder Abstellvorgänge, zu bilden.
über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der § 4 Abs. 6 bleibt unberührt.
Funktionsfähigkeit sind der zuständigen Behörde inner-
halb von acht Wochen vorzulegen. (2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messun-
gen hat der Betreiber einen Meßbericht zu erstellen und
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden
§ 11 Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der
Betreiber muß die Aufzeichnungen der Meßgeräte fünf
Kontinuierliche Messungen Jahre aufbewahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständige
(1) Der Betreiber hat Behörde die telemetrische Übermittlung der Meßergeb-
nisse vorgeschrieben hat.
1. die Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 4
Abs. 6, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4, (3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn
kein Tagesmittelwert nach§ 4 Abs. 6 und§ 5 Abs. 1 Nr. 1,
2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,
kein Stundenmittelwert nach § 4 Abs. 6 und kein Halbstun-
3. die Temperaturen nach § 4 Abs. 2 oder 3 und denmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 überschritten sowie
2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
die Begrenzung der Spitzenkonzentrationen nach § 4 Beurteilung von Einzelmessungen, Emissionskonzentra-
Abs. 6 Satz 2 eingehalten wird. tionen an Stoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 zu erwarten sind,
die 60 vom Hundert der Emissionsgrenzwerte überschrei-
(4) Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung der ten können, hat der Betreiber die Massenkonzentrationen
Anforderungen nach § 4 Abs. 2 hat der Betreiber in den dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu doku-
Meßbericht nach Absatz 2 aufzunehmen. mentieren. § 13 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 13 (2) Auf die Ermittlung der Emissionen kann verzichtet
werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel
Einzelmessungen durch Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtun-
(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher gen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden
Änderung der Anlagen bei der Inbetriebnahme durch Mes- kann, daß die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten
sungen einer nach§ 26 des Bundes-Immissionsschutzge- werden.
setzes bekanntgegebenen Stelle überprüfen zu lassen, ob
die Verbrennungsbedingungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 § 16
erfüllt werden.
Störungen des Betriebs
(2) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher (1) Ergibt sich aus Messungen, daß Anforderungen an
Änderung der Anlagen Messungen einer nach § 26 des den Betrieb der Anlagen oder zur Begrenzung von Emis-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen sionen nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies den
Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 5 zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Er hat
Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder- bei Vorliegen der Voraussetzun- unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ord-
gen nach § 11 Abs. 3 - nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt nungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Abs. 5 Nr. 2 und 3
werden, durchführen zu lassen. Die Messungen sind nach bleibt unberührt. Die zuständige Behörde trägt durch ent-
Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frühestens sprechende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, daß
nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs der Betreiber seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem
Monate nach der Inbetriebnahme, und anschließend wie- ordnungsgemäßen Betrieb nachkommt oder die Anlage
derkehrend jeweils jährlich mindestens an drei Tagen außer Betrieb nimmt.
durchführen zu lassen. Diese sollen vorgenommen wer-
den, wenn die Anlagen mit der höchsten Leistung betrie- (2) Bei Anlagen, die aus einer Verbrennungseinheit oder
ben werden, für die sie bei den während der Messung aus mehreren Verbrennungseinheiten mit gemeinsamen
verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb zugelas- Abgaseinrichtungen bestehen, soll die Behörde für tech-
sen sind. nisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrich-
tungen den Zeitraum festlegen, währenddessen von
(3) Für die Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach den Emissionsgrenzwerten nach § 5, ausgenommen § 5
§ 5 Abs. 1
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b, unter
1. Nummer 3 beträgt die Probenahmezeit mindestens bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf.
eine halbe Stunde; sie soll zwei Stunden nicht über- Der Weiterbetrieb darf 8 aufeinanderfolgende Stunden und
schreiten, innerhalb eines Kalenderjahres 96 Stunden nicht über-
schreiten. Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub
2. Nummer 4 beträgt die Probenahmezeit mindestens
darf eine Massenkonzentration von 150 Milligramm je
6 Stunden; sie soll 16 Stunden nicht überschreiten.
Kubikmeter Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert,
Für die im Anhang genannten Stoffe soll die Nachweis- nicht überschreiten. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 4
grenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht über gelten entsprechend.
0,005 Nanogramm je Kubikmeter Abgas liegen.
§ 14
Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen Vierter Teil
(1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 13 ist
Anforderungen an Altanlagen
ein Meßbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde
unverzüglich vorzulegen. Der Meßbericht muß Angaben § 17
über die Meßplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, Übergangsregelungen
das verwendete Meßverfahren und die Betriebsbedingun-
gen, die für die Beurteilung der Meßergebnisse von (1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen dieser Ver-
Bedeutung sind, enthalten. ordnung ab 1. März 1994.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Anforderungen
wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert dieser Verordnung ab 1. Dezember 1996 für Anlagen,
nach § 5 Abs. 1 überschreitet. 1 . die am 1. Dezember 1990 den Anforderungen der
Nummer 3 der TA Luft entsprechen oder
§ 15
2. für die am 1. Dezember 1990 eine unanfechtbare Ver-
Besondere Überwachung pflichtung besteht, die Anforderungen der Nummer 3
der Emissionen an Schwermetallen der TA Luft bis zum 1. März 1994 zu erfüllen.
(1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Ein- (3) Bei Altanlagen, bei denen die in § 4 Abs. 2 Satz 2
satzstoffe oder anderer Erkenntnisse, insbesondere der festgelegte Verweilzeit wegen besonderer technischer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2551
Schwierigkeiten nicht erreicht werden kann, ist diese 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur
Anforderung spätestens bei einer Neuerrichtung der Ver- mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,
brennungseinheit oder des Abhitzekessels zu erfüllen. 2. im übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden
(4) Beim Betrieb von Altanlagen sollen Massenkonzen- Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt
trationen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindun- werden,
gen, angegeben als Chlorwasserstoff, von mehr als vier 3. die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der TA Luft
Gramm je Kubikmeter Abgas vor der ersten Reinigungs- auch für den als Ausnahme zugelassenen Emissions-
stufe möglichst vermieden werden, insbesondere durch grenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit
das gleichzeitige Verbrennen von Einsatzstoffen, die kein liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und
oder nur geringe Mengen Chlor enthalten. Wird bei Altan-
4. die Anforderungen der Richtlinien des Rates der Euro-
lagen ein Tagesmittelwert von vier Gramm je Kubikmeter
Abgas vor der ersten Reinigungsstufe überschritten, fin- päischen Gemeinschaften
den die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) vom 25. Juli 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/
Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c keine Anwendung. EWG) (ABI. EG Nr. L 194/31 ), geändert durch die
Das Verhältnis der im Abgas emittierten Masse an gasför- Richtlinie vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG)
migen anorganischen Chlorverbindungen zu der vor der (ABI. EG Nr. L 42/43),
ersten Reinigungsstufe enthaltenen Masse darf im Tages- b) vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverun-
mittel 0,25 vom Hundert (Emissionszahl) nicht überschrei- reinigung durch neue Müllverbrennungsanlagen
ten; ferner darf ein Tagesmittelwert von 65 Milligramm,
(89/369/EWG) (ABI. EG Nr. L 163/32),
angegeben als Chlorwasserstoff, je Kubikmeter Abgas
nicht überschritten werden. Die Abgasreinigungseinrich- c) vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luft-
tungen zur Abscheidung der gasförmigen anorganischen verunreinigung durch bestehende Müllverbren-
Chlorverbindungen sind während dieser Betriebsweise nungsanlagen (89/429/EWG) (ABI. EG Nr. L 203/
ständig mit ihrer höchsten Abscheideleistung zu betreiben. 50) und
Durch kontinuierliche Messung und Registrierung geeig- d) vom 6. April 1976 über die Beseitigung der polychlo-
neter Betriebsgrößen oder des Abscheidegrades von rierten Biphenyle und polychlorierten Terphenyle
Abgasreinigungseinrichtungen sind nach näherer Bestim- (76/403/EWG) (ABI. EG Nr. L 108/42)
mung der zuständigen Behörde Nachweise zu führen.
Diese Nachweise sind der Behörde innerhalb von 3 Mona- eingehalten werden.
ten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres vorzulegen. (2) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann die zuständige
Behörde Anlagen ohne Abfallbunker oder eine teilweise
(5) Wird eine Anlage durch Zubau einer oder mehrerer
offene Bunkerbauweise in Verbindung mit einer gezielten
weiterer Verbrennungseinheiten in der Weise erweitert,
Luftabsaugung zulassen, wenn durch bauliche oder
daß die vorhandenen und die neu zu errichtenden Einhei-
betriebliche Maßnahmen oder auf Grund der Beschaffen-
ten eine gemeinsame Anlage bilden, so bestimmen sich
heit der Einsatzstoffe die Entstehung von Staub- und
die Anforderungen für die neu zu errichtenden Einheiten
Geruchsemissionen möglichst gering gehalten wird.
nach den Vorschriften des zweiten und dritten Teils und
die Anforderungen für die vorhandenen Einheiten nach (3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b kann
den Vorschriften des vierten Teils dieser Verordnung. die zuständige Behörde eine Überschreitung bis zum
Zweifachen des Emissionsgrenzwertes für organische
Stoffe als Gesamtkohlenstoff zulassen, soweit die Einsatz-
Fünfter Teil stoffe aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Anlagen-
Gemeinsame Vorschriften sicherheit in Einwegbehältnissen aufgegeben werden.
§ 20
§ 18
Weitergehende Anfordernungen
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder
Die Betreiber der Anlagen haben die Öffentlichkeit nach
weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermei-
erstmaliger Kalibrierung der Meßeinrichtung zur kontinu-
dung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1
ierlichen Feststellung der Emissionen nach § 10 Abs. 3
Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen,
und erstmaligen Einzelmessungen nach § 13 Abs. 2 ein-
bleibt unberührt.
mal jährlich in der von der zuständigen Behörde festgeleg-
ten Weise und Form über die Beurteilung der Messungen § 21
von Emissionen und der Verbrennungsbedingungen zu Ordnungswidrigkeiten
unterrichten. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus
denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheim- Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des
nisse gezogen werden können. Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage
§ 19 1. einer Vorschrift
Zulassung von Ausnahmen a) des § 4 Abs. 2 über die Mindesttemperatur, die
Verweilzeit oder den Mindestvolumengehalt an
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei-
Sauerstoff,
bers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen b) des§ 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 über den Betrieb
Umstände des Einzelfalls von Zusatzbrennern,
2552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) des § 4 Abs. 5 über die automatischen Vorrichtun- oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen
gen, nicht aufbewahrt,
d) des § 4 Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 5 Abs. 1, auch in 6. entgegen § 13 Abs. 1 die Verbrennungsbedingungen
Verbindung mit Abs. 3, oder § 17 Abs. 4 Satz 3, über nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
die Emissionsgrenzwerte oder die Emissionszahl
oder 7. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Messungen nicht,
nicht in· der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
e) des§ 11 Abs. 1 Satz 1 oder§ 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zeitig durchführen läßt,
über kontinuierliche Messungen oder ihre Auswer-
tung 8. entgegen § 17 Abs. 4 Satz 6 einen Nachweis nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder
zuwiderhandelt,
9. entgegen § 18 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht
2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 dort genannte richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
Reststoffe nicht getrennt erfaßt oder nicht in geschlos- richtet.
senen Behältnissen befördert oder zwischenlagert,
3. entgegen § 1 O Abs. 3 Satz 1 Meßeinrichtungen nicht Sechster Teil
kalibrieren, nicht prüfen oder die Kalibrierung nicht oder
Schlußvorschriften
nicht rechtzeitig wiederholen läßt,
4. entgegen § 1O Abs. 3 Satz 2 einen Bericht nicht oder § 22
nicht rechtzeitig vorlegt, Inkrafttreten
5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
einen Meßbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2553
Anhang
Für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 zu bildenden Summenwert sind die im Abgas
ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit
den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.
Äquivalenzfaktor
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin(PeCDD) 0,5
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001
2554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF
2/89 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das schleswig-holsteinische Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreis-
wahlgesetzes vom 21. Februar 1989 (Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 12) ist
mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. November 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF
3/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Satz 2 des Gesetzes über die Wahl
zu den Bezirksversammlungen in der Fassung von Artikel 1 Nummern 1, 4 und 5
des Gesetzes zur Einführung des Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirks-
versammlungen vom 20. Februar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-
nungsbl. Teil I Seite 29) sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) des Gesetzes zur Einführung des
Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirksversammlungen ist damit gegen-
standslos.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des ·Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. November 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF
2/89 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das schleswig-holsteinische Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreis-
wahlgesetzes vom 21. Februar 1989 (Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 12) ist
mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. November 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF
3/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Satz 2 des Gesetzes über die Wahl
zu den Bezirksversammlungen in der Fassung von Artikel 1 Nummern 1, 4 und 5
des Gesetzes zur Einführung des Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirks-
versammlungen vom 20. Februar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-
nungsbl. Teil I Seite 29) sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) des Gesetzes zur Einführung des
Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirksversammlungen ist damit gegen-
standslos.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des ·Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. November 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2555
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 12. November 1990
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt
Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord- oder gemäߧ 80 Abs. 4 beschlossen wird."
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt- 5. § 80 wird um den folgenden Absatz 4 ergänzt:
machung vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2442), wie
folgt geändert: ,,(4) Vorlagen, die nach Vereinbarung im Ältestenrat
im vereinfachten Verfahren behandelt werden sollen,
werden in einem gemeinsamen Tagesordnungspunkt
1. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: zusammengefaßt. Über die Überweisung dieser Vorla-
,,(2) Für Zwischenfragen an den Redner und für Zwi- gen wird ohne Aussprache in einer einzigen Abstim-
schenbemerkungen in der Aussprache über einen Ver- mung insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung der
handlungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Abstimmung beantragt (§ 47), bedarf es einer Abtren-
Bundestages über die Saalmikrofone zum Wort. Zwi- nung der Abstimmung über den Überweisungsvor-
schenfragen und Zwischenbemerkungen, die kurz und schlag zu einer Vorlage nicht, falls dem Antrag eines
präzise sein müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn Mitglieds des Bundestages zur Änderung des Überwei-
der Redner sie auf eine entsprechende Frage des sungsvorschlags des Ältestenrats nicht widersprochen
Präsidenten zuläßt. Im Anschluß an einen Debatten- wird. Wird zu einer Vorlage, für die das vereinfachte
beitrag, jedoch nicht vor Abschluß der ersten Runde, Verfahren vorgesehen ist, von einem Mitglied des Bun-
kann der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemer- destages die Aussprache beantragt, ist über diesen
kung von höchstens zwei Minuten erteilen; der Redner Antrag zuerst abzustimmen. Findet der Antrag die
darf hierauf noch einmal antworten." Mehrheit, wird die betroffene Vorlage als Zusatzpunkt
auf die Tagesordnung der laufenden Sitzungswoche
2. Es wird der folgende § 56 a eingefügt: gesetzt."
,,§ 56a
6. § 106 wird wie folgt geändert:
T echnikfolgenanalysen
a) § 106 erhält folgende Überschrift:
(1) Dem Ausschuß für Forschung, Technologie und
Technikfolgenabschätzung obliegt es, Technikfolgen- ,,Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregie-
analysen zu veranlassen und für den Deutschen Bun- rung".
destag aufzubereiten und auszuwerten. Er kann mit der
b) § 106 wird§ 106 Abs. 1.
wissenschaftlichen Durchführung von Technikfolgen-
analysen Institutionen außerhalb des Deutschen Bun- c) § 106 wird um den folgenden Absatz 2 ergänzt:
destages beauftragen.
,,(2) In Sitzungswochen findet eine Befragung der
(2) Der Ausschuß für Forschung, Technologie und Bundesregierung statt, bei der die Mitglieder des
Technikfolgenabschätzung hat Grundsätze über die Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die
Erstellung von T echnikfolgenanalysen aufzustellen und Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlich-
diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Ent- keit, vorrangig jedoch zur vorangegangenen Sit-
scheidung im Einzelfall zu machen." zung der Bundesregierung, stellen können. Das
Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 7)."
3. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Antragsberechtigt sind die Ausschußmitglieder, deren 7. Die „Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allge-
Stellvertreter im Falle der Vertretung eines Ausschuß- meinem aktuellen Interesse" gemäß Anlage 5 werden
mitgliedes aus ihrer Fraktion sowie beratende Aus- wie folgt geändert:
schußmitglieder." a) Nummer 6 Satz 1 wird in der folgenden geänderten
und ergänzten Fassung Absatz 1:
4. § 79 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Aussprache dauert höchstens eine
,,In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aus- Stunde. Sprechen weniger Mitglieder einer Fraktion,
sprache nur statt, wenn es vom Ältestenrat empfohlen, als aus deren Mitte das Wort erhalten können, ver-
bis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesord- kürzt sich die Aussprache um die ihnen zustehende
nung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Redezeit."
2556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nummer 6 Satz 2 und 3 werden Absatz 2. zur vorangegangenen Kabinettsitzung. Die Fragen
Nummer 6 Satz 4 und 5 werden Absatz 3. können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie
müssen kurz gefaßt sein und kurze Antworten
b) Nach Nummer 7 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein- ermöglichen.
gefügt: 3. Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichti-
,,Spricht ein Redner kürzer als fünf Minuten, ver- gung der Regeln des§ 28 Abs. 1 der Geschäftsord-
kürzt sich die Aussprache um die nicht in Anspruch nung des Bundestages.
genommene Redezeit." 4. Die Befragung dauert in der Regel 30 Minuten.
Nummer 7 Satz 1 und Satz 2 in der Neufassung 5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der
werden Absatz 1 . Bundesregierung auf Verlangen bis zu fünf Minuten
Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2. das Wort.
6. Der Präsident kann die Befragung über 30 Minuten
8. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hinaus verlängern. Dauert die Befragung länger als
wird um die folgende Anlage 7 ergänzt: 30 Minuten, verkürzt sich die anschließende Frage-
stunde um die Verlängerungszeit.
„Anlage 7
7. Grundsätzlich antworten die angesprochenen Mit-
Befragung der Bundesregierung
glieder der Bundesregierung; das Rederecht des
1. Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sit- zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bleibt
zungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt. unberührt."
2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bun-
desregierung Fragen von aktuellem Interesse im Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen
Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen, vorrangig Bundestages treten am 1 . Dezember 1990 in Kraft.
Bonn, den 12. November 1990
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Süssmuth
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2557
Bekanntmachung
von Änderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung
des Bundestages und des Bundesrates
für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes
(Vermittlungsausschuß)
Vom 12. November 1990
Der Deutsche Bundestag hat am 5. Oktober 1990 die folgenden Änderungen
der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für
den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) vom
19. April 1951 (BGBI. II S. 103), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
11. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 184), beschlossen, denen der Bundesrat am
12. Oktober 1990 zugestimmt hat:
1. In § 1 wird die Zahl „ 11" durch die Zahl „ 16" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „acht" durch das Wort „zwölf" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „fünf" durch das Wort „sieben" ersetzt.
Bonn, den 12. November 1990
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Bekanntmachung
des ergänzenden Beschlusses des Deutschen Bundestages
zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung
des Bundestages und des Bundesrates
für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes
(Vermittlungsausschuß),
den der Bundesrat am 12. Oktober 1990
zustimmend zur Kenntnis genommen hat
Vom 12. November 1990
Solange die Mitglieder des Bundesrates aus den Ländern Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dem Bundesrat
nur mit beratender Stimme angehören, nehmen die für den Deutschen Bundestag
entsandten neuen Mitglieder des Vermittlungsausschusses an den Beratungen
des Vermittlungsausschusses ebenfalls nur mit beratender Stimme teil.
Bonn, den 12.November 1990
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2557
Bekanntmachung
von Änderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung
des Bundestages und des Bundesrates
für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes
(Vermittlungsausschuß)
Vom 12. November 1990
Der Deutsche Bundestag hat am 5. Oktober 1990 die folgenden Änderungen
der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für
den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) vom
19. April 1951 (BGBI. II S. 103), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
11. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 184), beschlossen, denen der Bundesrat am
12. Oktober 1990 zugestimmt hat:
1. In § 1 wird die Zahl „ 11" durch die Zahl „ 16" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „acht" durch das Wort „zwölf" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „fünf" durch das Wort „sieben" ersetzt.
Bonn, den 12. November 1990
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Bekanntmachung
des ergänzenden Beschlusses des Deutschen Bundestages
zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung
des Bundestages und des Bundesrates
für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes
(Vermittlungsausschuß),
den der Bundesrat am 12. Oktober 1990
zustimmend zur Kenntnis genommen hat
Vom 12. November 1990
Solange die Mitglieder des Bundesrates aus den Ländern Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dem Bundesrat
nur mit beratender Stimme angehören, nehmen die für den Deutschen Bundestag
entsandten neuen Mitglieder des Vermittlungsausschusses an den Beratungen
des Vermittlungsausschusses ebenfalls nur mit beratender Stimme teil.
Bonn, den 12.November 1990
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
6. 11. 90 Verordnung TSN Nr. 2/90 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 6141 (215 17. 11. 90) 15. 12. 90
9291
13. 11. 90 Verordnung Nr. 9/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6165 (216 20. 11. 90) 1. 12. 90
9500-4-6-4
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 43, ausgegeben am 16. November 1990
Tag I n h a It Seite
12. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
22. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
24. 10. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität . . 1400
24. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staaten-
losigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1404
24. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1405
24. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1406
25. 10. 90 f?.ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1407
25. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1408
25. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gewährung
ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1409
25. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung dutch das Einbringe!] durch Schiffe und Luftfahrzeuge sowie des Zusa~~protokolls vom
2. März 1983 zur Anderung dieses Ubereinkommens und über das Inkrafttreten von Anderungen der
Anlagen I und II des Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 0
30. 10. 90 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1411
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
6. 11. 90 Verordnung TSN Nr. 2/90 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 6141 (215 17. 11. 90) 15. 12. 90
9291
13. 11. 90 Verordnung Nr. 9/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6165 (216 20. 11. 90) 1. 12. 90
9500-4-6-4
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 43, ausgegeben am 16. November 1990
Tag I n h a It Seite
12. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
22. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
24. 10. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität . . 1400
24. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staaten-
losigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1404
24. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1405
24. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1406
25. 10. 90 f?.ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1407
25. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1408
25. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gewährung
ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1409
25. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung dutch das Einbringe!] durch Schiffe und Luftfahrzeuge sowie des Zusa~~protokolls vom
2. März 1983 zur Anderung dieses Ubereinkommens und über das Inkrafttreten von Anderungen der
Anlagen I und II des Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 0
30. 10. 90 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1411
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2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 22. November 1990
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Überwachung
des Außenwirtschaftsverkehrs und zum Verbot von Atomwaffen, biologischen
und chemischen Waffen vom 5. November 1990 (BGBI. 1 S. 2428) wird nachste-
hend der Wortlaut des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der seit
dem 11. November 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 190-1, veröffentlichte
bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),
2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503),
3. den arn 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 35 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
4. den am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai
1978 (BGBI. 1 S. 641 ),
5. den Artikel 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1625), der im
wesentlichen am 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist, im übrigen nach Maß-
gabe des Artikels 4 Abs. 2 dieser Verordnung in Kraft treten wird,
6. die Verordnung vom 22. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1683), die im wesentlichen am
1. Oktober 1987 in Kraft getreten ist, im übrigen nach Maßgabe ihres Artikels 2
in Kraft treten wird,
7. die am 1. Dezember 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Oktober
1989 (BGBI. 1 S. 1853),
8. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet A
Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 996),
9. den am 11. November 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs ge-
nannten Gesetzes.
Bonn, den 22. November 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2507
Ausführungsgesetz
zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Vierter Abschnitt
§ Genehmigungsvorschriften § Besondere Vorschriften
für biologische und chemische Waffen
Begriffsbestimmung
2 Herstellung und Inverkehrbringen 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
fünfter Abschnitt
4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes Straf- und Bußgeldvorschriften
4a Auslandsgeschäfte
19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen
5 Befreiungen
20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
6 Versagung der Genehmigung
21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
7 Widerruf der Genehmigung
22 Ausnahmen
8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
22 a Sonstige Strafvorschriften
9 Entschädigung im Falle des Widerrufs
22 b Verletzungen von Ordnungsvorschriften
10 Inhalt und Form der Genehmigung
23 Verwaltungsbehörden
11 Genehmigungsbehörden
24 Einziehung
25 (weggefallen)
zweiter Abschnitt
Überwachungs-
Sechster Abschnitt
und Ausnahmevorschriften
Übergangs- und Schlußvorschriften
12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
13 Sicherstellung und Einziehung
26 a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
14 Überwachungsbehörden
26 b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungs-
15 Bundeswehr und andere Organe vertrages genannte Gebiet
27 Zwischenstaatliche Verträge
Dritter Abschnitt
28 (Berlin-Klausel)
Besondere Vorschriften
für Atomwaffen 29 (Inkrafttreten)
16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis Anlage
17 Verbot von Atomwaffen Kriegswaffenliste
Erster Abschnitt waffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftli-
chen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart
Genehmigungsvorschriften zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände,
Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in
§ 1 Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen,
Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an
Begriffsbestimmung
Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der
(1) Zur Kriegführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzun-
Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem gen zwischen Staaten zu dienen.
Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände,
(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 sowie für
Stoffe und Organismen.
biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegs-
waffenliste gelten die besonderen Vorschriften des Dritten
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegs- §§ 19 bis 21.
2508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 2 §5
Herstellung und Inverkehrbringen Befreiungen
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Geneh- (1) Einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf
migung. nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines
anderen tätig wird. In diesen Fällen bedarf nur der andere
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von
der Genehmigung nach den §§ 2 bis 4 a.
einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen
will, bedarf der Genehmigung. (2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung
nach § 3 Abs. 1 befördert, bedarf für den Erwerb der
tatsächlichen Gewalt über diese Kriegswaffen von dem
§ 3 Absender und die Überlassung der tatsächlichen Gewalt
an den in der Genehmigungsurkunde genannten Empfän-
Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
ger keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 2.
(1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines
(3) Einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 bedarf ferner
abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf
nicht, wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen
der Genehmigung.
1 . demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Geneh-
(2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen,
migung nach § 3 Abs. 1 befördert, überlassen oder von
die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt ihm erwerben will, sofern der Absender und der Emp-
erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abge- fänger in der Genehmigungsurkunde genannt sind,
schlossenen Geländes selbst befördern will.
2. der Bundeswehr, dem Zollgrenzdienst, einer für die
(3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt, Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständi-
durch das Bundesgebiet durchgeführt oder sonst in das gen Behörde oder Dienststelle oder einer Behörde des
Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbracht wer- Strafvollzugs überlassen oder von diesen zur Instand-
den, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne setzung oder zur Beförderung erwerben will.
des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist.
(4) Für die Beförderung von Kriegswaffen, die außerhalb
§6
des Bundesgebietes ein- und ausgeladen werden und
unter Zollüberwachung ohne Wechsel des Frachtführers Versagung der Genehmigung
oder im Schiffsverkehr über Freihäfen ohne Lagerung (1) Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein
durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, kann auch
Anspruch.
- unbeschadet der Regelung des § 27 - eine Allgemeine
Genehmigung erteilt werden. (2) Die Genehmigung kann insbesondere versagt wer-
den, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, daß ihre Erteilung dem
§4 Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung
Beförderung außerhalb des Bundesgebietes guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen
würde,
(1) Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebie-
2. a) der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter, bei
tes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht
juristischen Personen das vertretungsberechtigte
durchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Bundes-
Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs, bei
flagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahr-
Personenhandelsgesellschaften ein vertretungsbe-
zeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, befördern
rechtigter Gesellschafter, sowie der Leiter eines
will, bedarf der Genehmigung.
Betriebes oder eines Betriebsteiles des Antragstel-
(2) Für die Beförderung von Kriegswaffen im Sinne des lers,
Absatzes 1 in und nach bestimmten Gebieten kann auch
b) derjenige, der Kriegswaffen befördert,
eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden.
c) derjenige, der die tatsächliche Gewalt über Kriegs-
waffen dem Beförderer überläßt oder von ihm
§ 4a erwirbt,
Auslandsgeschäfte nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes ist oder den Wohnsitz oder gewöhnlichen
(1) Wer einen Vertrag über den Erwerb oder das Über-
Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes hat,
lassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundes-
gebietes befinden, vermitteln oder die Gelegenheit zum 3. eine im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürf-
Abschluß eines solchen Vertrags nachweisen will, bedarf tigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderli-
der Genehmigung. che Genehmigung nicht nachgewiesen wird.
(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer einen Vertrag (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
über das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb 1 . die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen bei einer
des Bundesgebietes befinden, abschließen will. friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn Angriffskrieg, verwendet werden,
die Kriegswaffen in Ausführung des Vertrags in das Bun- 2. Grund zu der Annahme besteht, daß die Erteilung der
desgebiet eingeführt oder durchgeführt werden sollen. Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2509
Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefähr- rufen, so ist ihr Inhaber vom Bund angemessen in Geld zu
den würde, entschädigen. Die Entschädigung bemißt sich nach den
3. Grund zu der Annahme besteht, daß eine der in Ab- vom Genehmigungsinhaber nachgewiesenen zweckent-
satz 2 Nr. 2 genannten Personen die für die beabsich- sprechenden Aufwendungen. Anderweitige, den Grund-
tigte Handlung erforderliche Zuverlässigkeit nicht sätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung ent-
besitzt. sprechende Verwertungsmöglichkeiten sind zu berück-
sichtigen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im
(4) Andere Vorschriften, nach denen für die in den §§ 2 Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
bis 4 a genannten Handlungen eine Genehmigung erfor- offen.
derlich ist, bleiben unberührt.
(2) Der Anspruch auf eine Geldentschädigung entfällt,
wenn der Inhaber der Genehmigung oder die für ihn auf
§7
Grund der Genehmigung tätigen Personen durch ihr
Widerruf der Genehmigung schuldhaftes Verhalten Anlaß zum Widerruf der Genehmi-
gung gegeben haben, insbesondere wenn
{1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
1. diese Personen gegen die Vorschriften dieses Geset-
{2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn einer der zes, gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
in § 6 Abs. 3 genannten Versagungsgründe nachträglich Rechtsverordnungen oder gegen Anordnungen der
offenbar geworden oder eingetreten ist, es sei denn, daß Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde erheblich
der Grund innerhalb einer zu bestimmenden Frist beseitigt oder wiederholt verstoßen haben,
wird.
2. die Genehmigung auf Grund des § 7 Abs. 2 in Ver-
(3) Wird die Genehmigung widerrufen, so trifft die bindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 widerrufen worden ist.
Genehmigungsbehörde Anordnungen über den Verbleib
oder die Verwertung der Kriegswaffen. Sie kann insbeson- § 10
dere anordnen, die Kriegswaffen innerhalb angemessener
Frist unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Inhalt und Form der Genehmigung
Berechtigten zu überlassen und dies der Überwachungs- (1) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, be-
behörde nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist fristet und mit Auflagen verbunden werden.
können die Kriegswaffen sichergestellt und eingezogen
werden. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jeder-
zeit zulässig. § 9 gilt entsprechend.
§8 (3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muß
Erteilung und Widerruf Angaben über Art und Menge der Kriegswaffen enthalten.
der Allgemeinen Genehmigung Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegs-
waffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschrän-
{1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des § 3 kung auf eine bestimmte Menge, die Genehmigung zur
Abs. 4 und des § 4 Abs. 2 wird durch Rechtsverordnung Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung
erteilt. auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.
(2) Die Allgemeine Genehmigung kann durch Rechts-
verordnung ganz oder teilweise widerrufen werden, ins- § 11
besondere wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Genehmigungsbehörden
allgemein genehmigten Beförderungen dem Interesse der
Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung guter Beziehun- (1) Für die Erteilung und den Widerruf einer Genehmi-
gen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würden. gung ist die Bundesregierung zuständig.
(3) Die Allgemeine Genehmigung ist durch Rechtsver- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
ordnung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht
1. die Gefahr besteht, daß die auf Grund der Allgemeinen bedarf, die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der
Genehmigung beförderten Kriegswaffen bei einer frie- Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und
densstörenden Handlung, insbesondere bei einem des§ 4a
Angriffskrieg, verwendet werden, 1. für den Bereich der Bundeswehr auf den Bundes-
2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch die all- minister der Verteidigung,
gemein genehmigten Beförderungen völkerrechtliche 2. für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf den
Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzt würden . Bundesminister der Finanzen,
oder deren Erfüllung gefährdet würde.
3. für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffent-
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 lichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienst-
werden von der Bundesregierung erlassen; sie bedürfen stellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf den
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Bundesminister des Innern,
4. für alle übrigen Bereiche auf den Bundesminister für
§9 Wirtschaft
Entschädigung im Falle des Widerrufs zu übertragen.
(1) Wird eine Genehmigung nach den §§ 2, 3 Abs. 1 (3) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der
oder 2, § 4 Abs. 1 oder § 4 a ganz oder teilweise wider- Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 kann durch
2510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates 2. als Konkursverwalter, Zwangsverwalter oder in ähn-
nicht bedarf, auf den Bundesminister für Verkehr über- licher Weise die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen
tragen werden, der diese Befugnis im Einvernehmen mit erlangt,
dem Bundesminister des Auswärtigen ausübt.
3. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen verliert,
(4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch 4. Kenntnis vom Verbleib einer Kriegswaffe erlangt, über
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die die niemand die tatsächliche Gewalt ausübt,
erforderlichen Vorschriften zur näheren Regelung des
Genehmigungsverfahrens zu erlassen. hat dies der zuständigen Überwachungsbehörde oder
einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei _der zuständigen Behörde oder Dienststelle unverzüglich
Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 heran- anzuzeigen. Im Falle der Nummer 1 hat der Erwerber der
gezogen werden. tatsächlichen Gewalt über die Kriegswaffen innerhalb
einer von der Überwachungsbehörde zu bestimmen-
den Frist die Kriegswaffen unbrauchbar zu machen oder
einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen und
Zweiter Abschnitt dies der Überwachungsbehörde nachzuweisen. Die Über-
Überwachungs- wachungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Satz
2 zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Die
und Ausnahmevorschriften
Ausnahmen können befristet und mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden. Nachträgliche Befristungen
§ 12 und Auflagen sind jederzeit zulässig.
Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(1) Wer eine nach diesem Gesetz genehmigungsbedürf- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
tige Handlung vornimmt, hat die erforderlichen Maß- 1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der
nahmen zu treffen, Absätze 1 bis 6 zu erlassen,
1. um zu verhindern, daß die Kriegswaffen abhanden 2. geringe Mengen an Kriegswaffen und geringfügige
kommen oder unbefugt verwendet werden, Bestandsveränderungen von der Buchführungs-,
2. um zu gewährleisten, daß die gesetzlichen Vorschriften Melde- und Anzeigepflicht (Absatz 2, 5 und 6) aus-
und behördlichen Anordnungen zum Schutze von zunehmen, soweit hierdurch öffentliche Interessen
geheimhaltungsbedürftigen Gegenständen, Tatsachen, nicht gefährdet werden,
Erkenntnissen oder Mitteilungen beachtet werden. 3. eine Kennzeichnung für Kriegswaffen vorzuschreiben,
(2) Wer Kriegswaffen herstellt, befördern läßt oder selbst die den Hersteller oder J=inführer ersichtlich macht.
befördert oder die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen
von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, § 13
hat ein Kriegswaffenbuch zu führen, um den Verbleib der Sicherstellung und Einziehung
Kriegswaffen nachzuweisen. Dies gilt nicht in den Fällen
des § 5 Abs. 1 und 2 sowie für Beförderungen in den (1) Die Überwachungsbehörden und die für die
Fällen des§ 5 Abs. 3 Nr. 2. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen
Behörden oder Dienststellen können Kriegswaffen sicher-
(3) Wer Kriegswaffen befördern lassen will, hat bei der
stellen,
Übergabe zur Beförderung eine Ausfertigung der Geneh-
migungsurkunde zu übergeben. Dies gilt nicht für Beförde- 1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
rungen durch die Deutsche Bundespost. Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere die Kriegswaffen
(4) Wer eine Beförderung von Kriegswaffen ausführt, hat an einen Nichtberechtigten weitergeben oder sie un-
eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde mitzu- befugt verwenden wird, oder
führen, den zuständigen Behörden oder Dienststellen, ins-
2. wenn dies erforderlich ist, um Staatsgeheimnisse zu
besondere den Eingangs- und Ausgangszollstellen, im
Freihafen Hamburg dem Freihafenamt der Freien und schützen.
Hansestadt Hamburg, unaufgefordert vorzuzeigen und auf (2) Die Überwachungsbehörden können die sicher-
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Dies gilt nicht für gestellten Kriegswaffen einziehen, wenn dies zur Abwehr
Beförderungen durch die Deutsche Bundespost. einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
erforderlich ist und weniger einschneidende Maßnahmen
(5) Wer berechtigt ist, über Kriegswaffen zu verfügen,
hat der zuständigen Überwachungsbehörde den Bestand nicht ausreichen.
an Kriegswaffen sowie dessen Veränderungen unter (3) Werden Kriegswaffen eingezogen, so geht mit der
Angabe der dazu erteilten Genehmigungen innerhalb der Unanfechtbarkeit der Einziehungsverfügung das Eigen-
durch Rechtsvorschrift oder durch Anordnung der zu- tum an ihnen auf den Staat über. Rechte Dritter an den
ständigen Überwachungsbehörde bestimmten Fristen zu Kriegswaffen erlöschen. Der Eigentümer oder ein dinglich
melden. Berechtigter wird vom Bund unter Berücksichtigung des
Verkehrswerts angemessen in Geld entschädigt. Eine Ent-
(6) Wer
schädigung wird nicht gewährt, wenn der Eigenturner oder
1. als Erwerber von Todes wegen, Finder oder in ähn- dinglich Berechtigte wenigstens leichtfertig dazu beigetra-
licher Weise die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen gen hat, daß die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
erlangt, Ordnung entstanden ist. In diesem Falle kann eine Ent-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2511
schädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte § 15
wäre, sie zu versagen. Bundeswehr und andere Organe
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Bundeswehr (1) Die§§ 2 bis 4a und 12 gelten nicht für die Bundes-
unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Kriegs- wehr, die Polizeien des Bundes und den Zollgrenzdienst.
waffen sicherstellen.
(2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
§ 14 Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie
Überwachungsbehörden die Behörden des Strafvollzugs bedürfen keiner Genehmi-
gung
(1) Für die Überwachung der nach diesem Gesetz
1. für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegs-
genehmigungsbedürftigen Handlungen und der Einhaltung
waffen,
der in § 12 genannten Pflichten ist
2. für die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über
1. in den Fällen der§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2 sowie des
Kriegswaffen an einen anderen zur Instandsetzung
§ 4 a der Bundesminister für Wirtschaft und
oder zur Beförderung und
2. in den Fällen des § 4 der Bundesminister für Verkehr
3. für die Beförderung von Kriegswaffen in den Fällen des
zuständig.
§ 3 Abs. 2.
(2) Für die Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und
§ 12 findet insoweit keine Anwendung.
Durchfuhr sowie des sonstigen Verbringens von Kriegs-
waffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet (3) § 4 a gilt nicht für Behörden oder Dienststellen im
(§ 3 Abs. 3 und 4) sind der Bundesminister der Finanzen Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.
und die von ihm bestimmten Zolldienststellen, im Freihafen
Hamburg das Freihafenamt der Freien und Hansestadt
Hamburg, zuständig. Dritter Abschnitt
(3) Die Überwachungsbehörden (Absatz 1 und 2) Besondere Vorschriften für Atomwaffen
können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur
Überwachung der Bestände an Kriegswaffen und deren § 16
Veränderungen,
Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
1. die erforderlichen Auskünfte verlangen,
Die Vorschriften dieses Abschnitts und die Strafvor-
2. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen ein- schriften der §§ 19 und 21 gelten, um Vorbereitung und
sehen und prüfen, Durchführung der nuklearen Mitwirkung im Rahmen .des
3. Besichtigungen vornehmen. Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 oder für einen
Mitgliedstaat zu gewährleisten, nur für Atomwaffen, die
(4) Die von den Überwachungsbehörden beauftragten nicht der Verfügungsgewalt von Mitgliedstaaten dieses
Personen dürfen Räume und Grundstücke betreten, Vertrages unterstehen oder die nicht im Auftrag solcher
soweit es ihr Auftrag erfordert. Das Grundrecht des Arti- Staaten entwickelt oder hergestellt werden.
kels 13 auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit
eingeschränkt.
§ 17
(5) Wer einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4 a Verbot von Atomwaffen
bedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, die Betriebsaufzeichnungen und 3onstige Unter- (1) Unbeschadet des § 16 ist es verboten,
lagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und das Be- 1. Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen
treten von Räumen und Grundstücken zu dulden. Das Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben
gleiche gilt für Personen, denen die in § 12 genannten oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, aus-
Pflichten obliegen. zuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bun-
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be- desgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche
antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 Gewalt über sie auszuüben,
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen 1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver- Handlung zu verleiten oder
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.
setzen würde.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(2) Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforder-
lichen Vorschriften zur Durchführung der nach Absatz 3 1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive
zulässigen Überwachungsmaßnahmen zu erlassen und Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind,
das Verfahren der Überwachungsbehörden zu regeln. solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massen-
zerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftun-
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
gen hervorrufen können
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
desrates nicht bedarf, die ihm nach Absatz 1 zustehenden 2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen,
Überwachungsbefugnisse auf das Bundesamt für Wirt- die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe
schaft zu übertragen. bestimmt sind.
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Für die Begriffsbestimmung der Atomwaffen gelten außer- "(3) in minder schweren Fällen
dem Satz 2 der Einleitung und Abschnitt I Buchstabe c der 1. des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Anlage II zum Protokoll Nr. III des revidierten Brüsseler Jahren oder Geldstrafe und
Vertrages vom 23. Oktober 1954.
2. des ~bsatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Vierter Abschnitt fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 a oder 2
Besondere Vorschriften leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
für biologische und chemische Waffen Jahren oder Geldstrafe.
(5) Wer in den Fällen
§ 18
1. des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht
Verbot von biologischen und chemischen Waffen oder
Es ist verboten, 2. des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1
fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 a oder
1. biologische oder chemische Waffen zu entwickeln
2 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verur-
herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von eine~
sacht,
anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlas-
s~n, einzufüh~en, auszuführen, durch das Bundesge- wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
biet durchzufuhren oder sonst in das Bundesgebiet strafe bestraft.
o~er aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst
. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Handlung,
die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder
die
1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
1. zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür
Handlung z•J verleiten oder
zuständigen Stellen oder
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.
2. zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder
zur Abwehr dieser Wirkungen
geeignet und bestimmt ist.
Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 20
§ 19 Strafvorschriften
gegen biologische und chemische Waffen
Strafvorschriften gegen Atomwaffen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
bestraft, wer
wird bestraft, wer
1. biologische oder chemische Waffen entwickelt, her-
1. Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt,
stellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen
herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen
erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, aus-
erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, aus-
führt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in
führt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in
das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet ver-
das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet ver-
bringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie
bringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie
ausübt,
ausübt,
1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
Handlung verleitet oder
Handlung verleitet oder
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
bestraft, wer
1 . eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 a oder 2
Begehung solcher Straftraten verbunden hat, unter Mit- leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
wirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht oder Jahren oder Geldstrafe.
2. durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Handlung,
die
a) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
1. zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die
b) das friedliche Zusammenleben der Völker oder dafür zuständigen Stellen oder
c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik 2. zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen oder
Deutschland erheblich chemischen Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen
gefährdet. geeignet und bestimmt ist
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2513
§ 21 7. einen Vertrag über den Erwerb oder das Jberlassen
Taten ohne Genehmigung nach § 4 a Abs. 1 vermittelt oder
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Gelegenheit hierzu nachweist oder einen Vertrag
ohne Genehmigung nach § 4 a Abs. 2 abschließt.
§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6 sowie§ 20
gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders
die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften
begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist und schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmäßig
1. Inhaber eines Personaldokuments der Bundesrepublik oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Deutschland ist oder Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwir-
2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besitzen, kung eines anderen Bandenmitglieds handelt.
falls er eine Wohnung im Geltungsbereich dieser Vor- (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
schrift hätte.
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 22 (4) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7
bezeichnete Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis
Ausnahmen zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die §§ 18, 20 und 21 gelten nicht für eine auf chemische
(5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht bestraft, wer
Waffen bezogene dienstliche Handlung
Kriegswaffen, die er in das Bundesgebiet eingeführt oder
1. des Mitglieds oder der zivilen Arbeitskraft einer Truppe sonst verbracht hat, freiwillig und unverzüglich einer Über-
oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Abkommens wachungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für die
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen
die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegs-
oder waffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das Bundesge-
2. eines Deutschen in Stäben oder Einrichtungen, die auf biet eingeführt oder sonst verbracht hat, in die tatsächliche
Gewalt einer der in Satz 1 genannten Behörden oder
Grund des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949
gebildet worden sind. Dienststellen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, die Kriegswaffen abzuliefern.
§ 22a
Sonstige Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren § 22b
wird bestraft, wer
Verletzung von Ordnungsvorschriften
1. Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
herstellt,
lässig
2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne
1. eine Auflage nach § 1O Abs. 1 nicht, nicht vollständig
Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen
oder nicht rechtzeitig erfüllt,
erwirbt oder einem anderen überläßt,
2. das Kriegswaffenbuch nach § 12 Abs. 2 nicht, unrichtig
3. im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen
oder nicht vollständig führt,
Geländes Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3
Abs. 1 oder 2 befördern läßt oder selbst befördert, 3. Meldungen nach § 12 Abs. 5 oder Anzeigen nach § 12
Abs. 6 nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht
4. Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundes-
rechtzeitig erstattet oder eine Auflage nach § 12 Abs. 6
gebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder
Satz 4 oder 5 nicht erfüllt,
aus dem Bundesgebiet verbringt, ohne daß die hierzu
erforderliche Beförderung genehmigt ist, 4. Auskünfte nach § 14 Abs. 5 nicht, unrichtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder
mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der 5. Betrieb.iaufzeichnungen und sonstige Unterlagen ent-
Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, absicht- gegen § 14 Abs. 5 nicht, nicht vollständig oder nicht
lich oder wissentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung rechtzeitig vorlegt,
nach § 4 befördert, die außerhalb des Bundesgebietes 6. der Pflicht nach § 14 Abs. 5 zur Duldung des Betretens
ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht von Räumen und Grundstücken zuwiderhandelt.
durchgeführt werden,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
6. über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt aus-
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
übt, ohne daß
a) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 3 bei der Übergabe zur
Beförderung von Kriegswaffen eine Ausfertigung der
b) eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder§ 26a Genehmigungsurkunde nicht übergibt oder entgegen § 12
erstattet worden ist, Abs. 4 bei der Beförderung eine Ausfertigung der Geneh-
soweit nicht auf tragbare Schußwaffen nach § 6 Abs. 3 migungsurkunde nicht mitführt. Die Ordnungswidrigkeit
des Waffengesetzes dessen Vorschriften anzuwenden kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark
sind, oder geahndet werden.
Bundesqesetzblatt, Jahrqana 1990, Teil 1
§ 23 § 26b
Verwaltungsbehörden Übergangsregelungen
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Der Bundesminister für Wirtschaft, der Bundesminister
genannte Gebiet
für Verkehr und der Bundesminister der Finanzen sind,
soweit sie nach § 14 Abs. 1 und 2 für die Überwachung (1) Eine vor dem Tage des Wirksamwerdens des Bei-
zuständig sind, zugleich Verwaltungsbehörde im Sinne tritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- Gebiet begonnene oder in Aussicht genommene und nicht
keiten. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig- aufschiebbare Handlung, die nach diesem Gesetz der
keiten gilt entsprechend. Genehmigung bedarf, kann vorläufig genehmigt werden.
In diesen Fällen ist die erforderliche Genehmigung binnen
§ 24 eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Genehmi-
gung zu beantragen. Wird die Genehmigung versagt, so
Einziehung kann dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des
(1) Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, § 9 eine angemessene Entschädigung gewährt werden,
20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes wenn es auch im Hinblick auf ein schutzwürdiges Ver-
eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist trauen auf die bisherige Rechtslage eine unbillige Härte
anzuwenden. Sie werden auch ohne die Voraussetzungen wäre, die Entschädigung zu versagen.
des§ 74 Abs. 2 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn (2) Für völkerrechtliche Vereinbarungen der Deutschen
das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; Demokratischen Republik, soweit sie die Lieferung oder
dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt die Instandhaltung von ·Kriegswaffen zum Gegenstand
hat.
haben, gilt abweichend von § 27 folgendes:
(2) Die Entschädigungspflicht nach § 74 f des Straf- 1. Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Bei-
gesetzbuches trifft den Bund. tritts staatliche Aufträge zur Herstellung oder zur Aus-
fuhr in oder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten des War-
schauer Vertrages für das Jahr 1990 angewiesen sind,
§ 25 gelten die zur Durchführung dieser Anweisungen erfor-
derlichen, nach § 2 oder § 3 genehmigungsbedürftigen
(weggefallen)
Handlungen als genehmigt.
2. Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf
Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des Warschauer Ver-
Sechster Abschnitt trages sind, können genehmigungsbedürftige, aber
Übergangs- und Schlußvorschriften unaufschiebbare Handlungen vorläufig genehmigt wer-
den; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entprechend.
§ 26 (3) Für den Fall, daß die Deutsche Demokratische Repu-
Vor Inkrafttreten des Gesetzes blik ein Gesetz zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes erläßt,
erteilte Genehmigungen wird der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsver- Maßgaben der Absätze 1 und 2 und des § 26 a so zu
fahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgeset- ändern, daß deren Ziele unter Berücksichtigung der neuen
zes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz Rechtslage erreicht werden.
erteilt.
§ 27
§ 26a
Zwischenstaatliche Verträge
Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwi-
Wer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem schenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gel-
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die ten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die
tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als
erlangt hat, hat dies dem Bundesamt für Wirtschaft unter erteilt.
Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder § 28
sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Monaten nach dem
Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht Berlin-Klausel
von dem Genehmigungserfordernis für den Erwerb der (gegenstandslos)
tatsächlichen Gewalt freigestellt oder nach § 26 b angewie-
sen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die tatsächliche
§ 29
Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete
Kriegswaffen nicht mehr ausgeübt werden. (1 nkrafttreten)
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2515
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Kriegswaffenliste
Teil A
Kriegswaffen,
auf deren Herstellung die Bundesrepublik Deutschland verzichtet hat
(Atomwaffen, biologische und chemische Waffen)
Von der Begriffsbestimmung der Waffen ausgenommen sind alle Vorrichtungen, Teile, Geräte, Einrichtungen,
Substanzen und Organismen, die zivilen Zwecken oder der wissenschaftlichen, medizinischen oder industriellen
Forschung auf den Gebieten der reinen und angewandten Wissenschaft dienen. Ausgenommen sind auch die
Substanzen und Organismen der Nummern 3 und 5, soweit sie zu Vorbeugungs-, Schutz- oder Nachweiszwecken
dienen.
1. Atomwaffen
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche
aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen
können
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind
oder die für sie wesentlich sind, soweit keine atomrechtlichen Genehmigungen erteilt sind
Begriffsbestimmung:
Als Kernbrennstoff gilt Plutonium, Uran 233, Uran 235 (einschließlich Uran 235, welches in Uran enthalten ist, das mit
mehr als 2, 1 Gewichtsprozent Uran 235 angereichert wurde) sowie jede andere Substanz, welche geeignet ist,
beträchtliche Mengen Atomenergie durch Kernspaltung oder -vereinigung oder eine andere Kernreaktion der Substanz
freizumachen. Die vorstehenden Substanzen werden als Kernbrennstoff angesehen, einerlei in welchem chemischen
oder physikalischen Zustand sie sich befinden.
II. Biologische Waffen
3. Biologische Kampfmittel
a) schädliche Insekten und deren toxische Produkte
b) biologische Agenzien (Mikroorganismen, Viren sowie Toxine), gleich welchen Ursprungs und welcher Herstel-
lungsmethode, die ihrer Art nach geeignet sind, als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinanderset-
zungen zwischen Staaten eingesetzt zu werden, um bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheit oder Tod zu
verursachen oder um Material zu zerstören
aa) ihrer Art nach als Kampfmittel geeignet sind
(1) Krankheitserreger bei Vorliegen mehrerer der folgenden Eigenschaften:
- Eintritt eines schweren Krankheitszustandes oder einer schweren Schädigung
- hohe Erkrankungsrate nach Infektion
- Beständigkeit gegenüber Umwelteinflüssen
- Verwendbarkeit in den in Nummer 4 genannten Einrichtungen und Geräten
(2) Toxine von hoher Giftigkeit und hoher Beständigkeit gegenüber Umwelteinflüssen
bb) ihrer Art nach als Kampfmittel geeignet sind insbesondere die Erreger folgender Krankheiten:
Mikroorganismen (Bakterien):
Rotz Pseudomonas mallei
Pseudorotz Pseudomonas pseudomallei
Milzbrand Bacillus anthracis
Brucellose Brucella spp.
Tularämie Francisella tularensis
Pest Yersinia pestis
Typhus Salmonella typhi
Cholera Vibrio cholerae
Q-Fieber Coxiella burnetii
Psittakose Chlamydia psittaci
Rocky Mountains-Fleckfieber Rickettsia rickettsii
Fleckfieber RickeJtsia prowazekii
Legionärskrankheit Legionella pneumophila
2516 Bundes~esetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Viren:
Pocken Variola major
Variola minor
Ebolainfektion Ebola-V.
Marbu rgfieber Marburg-V.
Junin-V. -lnf ektion Junin-V.
Lassafieber Lassa-V.
Machupo-V. -Infektion Machupo-V.
Afrikan. Schweinepest afrik. Schweinepest-V.
Maul- und Klauenseuche Maul- u. Klauenseuche-V.
Rinderpest Rinderpest-V.
Denguefieber Dengue-V.
Gelbfieber Gelbfieber-V.
Amerik. Pferdeenzephalitis amerik. Pferdeenzephalitis-V.
(Typ Ost, West, Venezuela)
Affenpocken Affenpocken-V.
R.V.-Fieber Ritt Valley-Fieber-V.
Ch. -Hämorrhagisches Fieber Chikungunya-V.
Influenza Influenza-V.
cc; ihrer Art nach als Kampfmittel geeignet sind insbesondere folgende Toxine:
bakterielle Toxine:
Botulinustoxine
Staphylokokkentoxine
Mykot~xine:
TrToxin
Satratoxin
Verrucologen
Algentoxine:
Saxitoxin
Cyanogenosin
pflanzliche oder tierische Toxine:
Ricin
T etrodotoxin
4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 3 genannten biologischen Kampfmittel für
militärische Zwecke zu verwenden.
III. Chemische Waffen
5 Chemische Kampfstoffe
a) Alkylphosphonsäure-alkylester-fluoride (insbesondere Sarin) der Formel
R1 bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen
R2 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die geradkettig oder verzweigt sein kann, einschließlich Cycloalkyl-
gruppen
b) Phosphorsäure-dialkylamid-cyanid-alkylester (insbesondere Tabun) der Formel
0
R\ !I /OR3
)N-P(
R2 CN
R1, R2 bedeuten eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen
R3 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die geradkettig oder verzweigt sein kann, einschließlich Cycloalkyl-
gruppen
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2517
c) Alkylthiolphosphonsäure-S-(2-dialkylaminoethyl)-alkylester (insbesondere VX) der Formel
R1 bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen
R2 , R3 , R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cycloalkylgruppen; R3 und R4 können zu einem cycloaliphatischen Ring
geschlossen sein
Die das Schwefel- mit dem Stickstoff-Atom verbindende Ethylengruppe kann methylsubstituiert sein.
d) Schwefelloste
2,2' -Dichlordiethylsulfid (Yperit) der Formel
1,n-Bis-(2-chlorethylthio)-alkane (insbesondere Sesquiyperit) der Formel
2,2' -Bis-(2-chlorethylthio-)-diethylether (Sauerstoffyperit) der Formel
e) Stickstoffloste
N-Ethyl-bis-(2-chlorethyl)-amin (HN 1) der Formel
/CH 2 -CH 2 CI
C2Hs-N
""'CH 2 -CH 2CI
N-Methyl-bis-(2-chlorethyl)-amin (HN 2) der Formel
Tris-(2-chlorethyl)-amin (HN 3) der Formel
f) Lewisite
2-Chlorethenyldichlorarsin (lewisit 1) der Formel
CICH = CH-AsCl 2
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bis-(2-chlorethenyl)-chlorarsin (Lewisit 2) der Formel
CICH = CH'"'AsCI
CICH = CH/
Tris-(2-chlorethenyl)-arsin (Lewisit 3) der Formel
CICH = CH\As - CH = CHCI
CICH = CH/
g) 3-Chinuclidinylbenzilat (BZ) der Formel
CH 2
/\~
CH 2CH 2CH- 0- C- C- OH
? f6H5
~VCH,
1 dH2 1 b6H5
h) Alkylphosphonyldifluoride (insbesondere DF) der Formel
0
II F
R1-P(
F
R1 bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen
i) Alkylphosphonigsäure-0-(2-dialkylaminoethyl)-alkylester (insbesondere QL) der Formel
R3
R,>
R20
P-O-CH 2 -CH2 -N<
R
4
R1 bedeutet eine geradkettige oder verzweigte Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlenstoffatomen
R2 , R3 , R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cycloalkylgruppen; R3 und R4 können zu einem cycloaliphatischen Ring
geschlossen sein
Die das Sauerstoff- mit dem Stickstoff-Atom verbindende Ethylengruppe kann methylsubstituiert sein.
6. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 5 genannten ch~mischen Kampfstoffe für
militärische Zwecke zu verwenden.
Teil B II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber
Sonstige Kriegswaffen 13. Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der fol-
genden Merkmale besitzen:
1. Flugkörper 1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über
7. Lenkflugkörper Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende
Schnittstellen zur Avionik verfügt,
8. ungelenkte Flugkörper (Raketen)
2. integrierte elektronische Kampfmittel,
9. sonstige Flugkörper
3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem
10. Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte)
für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der 14. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der
tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper folgenden Merkmale besitzen:
zur Panzer- und Fliegerabwehr 1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über
11 . Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende
einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen Schnittstellen zur Avionik verfügt,
sowie der Raketenwerfer 2. integrierte elektronische Kampfmittel,
12. Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9 3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem
Nr. 64 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2519
15. Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14 35. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31
und 32
16. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für
die Waffen der Nummer 13 36. Trommeln für Maschinenkanonen
III. Kriegsschiffe VI. leichte Panzerabwehrwaffen,
und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge Flammenwerfer, Minen leg- und Minenwurfsysteme
17. Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Aus- 37. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehr·
bildung verwendet werden waffen
18. Unterseeboote 38. Flammenwerfer
19. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit 39. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landmine'1
von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen aus-
gerüstet sind VII. Torpedos, Minen, Bomben,
eigenständige Munition
20. Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Sperr-
brecher sowie sonstige Minenkampfboote 40. Torpedos
21. Landungsboote, Landungsschiffe 41. Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil)
22. Tender, Munitionstransporter 42. Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf
23. Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22 Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf)
43. Minen aller Art
IV. Kampffahrzeuge 44. Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben
24. Kampfpanzer 45. Handflammpatronen
25. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich 46. Handgranaten
der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge 47. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie
26. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den sprengtechnische Minenräummittel
Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt 48. Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43
sind
27. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25 VIII. Sonstige Munition
28. Türme für Kampfpanzer 49. Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32
50. Munition für die Waffen der Nummer 29 Buchstaben a,
c und d, ausgenommer:i Patronenmunition mit Voll-
V. Rohrwaffen
mantelweichkerngeschoß, sofern das Geschoß keine
29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Zusätze, insbesondere einen Lichtspur-, Brand- oder
Wasserkühlung,*) Sprengsatz, enthält und sofern Patronenmunition glei-
chen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet
b) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als
wird
Modell vor dem 1. September 1939 bei einer mili-
tärischen Streitkraft eingeführt worden sind,*) 51. Munition für die Waffen der Nummer 30
c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, 52. Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39
die als Modell vor dem 2. September 1945 bei 53. Gewehrgranaten
einer militärischen Streitkraft eingeführt worden 54. Geschosse für die Waffen der Nummern 49 und 52
sind,*) 55. Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52
d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjeni-
gen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei IX. Sonstige wesentliche Bestandteile
einer militärischen Streitkraft eingeführt worden
sind, und der Jagd- und Sportgewehre*) 56. Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9
und 40 ·
30. Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granat-
57. Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43,
pistolen
44, 46, 47, 49, 51 bis 53 .und 59, ausgenommen
31. Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art Treibladungsanzünder
32. Maschinenkanonen 58. · Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40,
44, 49, 59 und 60
33. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Num-
mern 31 und 32 59. Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44,
49 und 61
34. Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32
60. Submunition ohne Zünder für die Waffen der Num-
mern 7 bis 9, 44, 49 und 61
*) Wassergekühlte Maschinengewehre (Buchstabe a), Maschinenpistolen, die als
Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt
worden sind (Buchstabe b), vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die als X. Dispenser
Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt
worden sind (Buchstaben c und d), werden erst an dem Tag aus der Kriegswaffenli-
ste ausgenommen, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
61. Dispenser zur systematischen Verteilung von Sub~
gemäß dessen Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt. munition
2520 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, T~il !
Gesetz
zur Regelung der Dauer
des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes
Vom 26. November 1990
Inhaltsübersicht
Artikel 1: Artikel 6:
Änderung des Wehrpflichtgesetzes Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 2: Artikel 7:
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Übergangsvorschrift
Artikel 3: Artikel 8:
Änderung des Wehrsoldgesetzes Neufassung des Wehrpflichtgesetzes und des
Zivildienstgesetzes
Artikel 4:
Änderung des Zivildienstgesetzes Artikel 9:
Berlin-Klausel
Artikel 5:
Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des Artikel 10:
Katastrophenschutzes Inkrafttreten
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 2 wird das Wort „zehn" durch das Wort
,,acht" ersetzt.
Artikel 1
4. § 13 b wird wie folgt geändert:
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
a) In Absatz 1 werden das Wort „neunundzwanzig-
(1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt- sten" durch das Wort „dreißigsten" und das Wort
machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt ,,zweieinhalbjährigen" durch das Wort „zweijähri-
geändert durch Artikel 7 § 36 des Gesetzes vom 12. Sep- gen" ersetzt.
tember 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „zweieinhalb
Jahre" gestrichen und nach dem Wort „Entwick-
1. In § 5 wird Absatz 1 Satz 4 wie folgt gefaßt:
lungsdienst" die Worte „von der in Absatz 1
„Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate; er beginnt genannten Mindestdauer" eingefügt.
in der Regel in dem Kalenderjahr, in derl" der Wehr-
c) Absatz 5 wird gestrichen.
pflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet."
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
2. In § 6 wird Absatz 4 Satz 3 gestrichen.
Artikel 2
3. § 13a wird wie folgt geändert:
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „zweiundzwan-
zigsten" durch das Wort „vierundzwanzigsten" und (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
das Wort „zern" durch das Wort „acht" ersetzt. Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2521
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B haben, ist § 41 Abs. 2 in der vor dem 1. Oktober 1990
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August geltenden Fassung anzuwenden.
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144), wird wie (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
folgt geändert:
Artikel 3
1. § 12 wird wie folgt geändert:
Änderung des Wehrsoldgesetzes
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
„Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von
chung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt
mehr als zwölf Monaten erhalten eine Übergangs-
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1990
beihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen
(BGBI. 1 S. 1451), wird wie folgt geändert:
Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind
(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver- 1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
schulden zurückzuführen ist." ,,(2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung des
vollen Grundwehrdienstes zweitausendfünfhundert
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Deutsche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des vollen
,,(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Grundwehrdienstes wird ein vermindertes Entlas-
Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sungsgeld gezahlt, das nach dem Verhältnis der gelei-
oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer steten vollen Monate zum gesamten Grundwehrdienst
Dienstzeit von bemessen wird. Der auf den Grundwehrdienst anzu-
1. weniger als achtzehn rechnende Dienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung
Monaten das Eineinhalbfache, bleibt bei der Berechnung des Entlassungsgeldes
unberücksichtigt."
2. achtzehn Monaten
und weniger als
2. § 9 Abs. 3 wird gestrichen.
zwei Jahren das Einvierfünftelfache,
3. zwei und weniger (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
als vier Jahren das Zweifache,
4. vier und weniger Artikel 4
als acht Jahren das Vierfache,
Änderung des Zivildienstgesetzes
5. acht und mehr Jahren das Sechsfache
(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
der Dienstbezüge des letzten Monats." machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Ab-
schnitt II des Einigungsvertrages vom 31 . August 1990 in
,,Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebe- Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
nen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehr- 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1074), wird wie folgt geändert:
dienstzeit von mehr als zwölf Monaten verstorben
ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstor-
1. § 14 wird wie folgt geändert:
benen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im
Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter a) In Absatz 1 werden das Wort „zweiundzwanzig-
den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet sten" durch das Wort „vierundzwanzigsten" und
hätte." das Wort „zehn" durch das Wort „acht" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „zehn" durch das Wort
2. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,acht" ersetzt.
„Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf
Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr 2. § 14a wird wie folgt geändert:
Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die a) In Absatz 1 werden das Wort „neunundzwanzig-
sie in dieses berufen sind(§ 54 Abs. 1 des Soldatenge- sten" durch das Wort „dreißigsten" und das Wort
setzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf ,,zweieinhalbjährigen" durch das Wort „zweijähri-
eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist." gen" ersetzt.
.b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „zweieinhalb
3. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Jahre" gestrichen und nach dem Wort „Entwick-
„Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat auf lungsdienst" die Worte „von der in Absatz 1
Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf Monaten genannten Mindestdauer" eingefügt.
während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen
einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, 3. In § 14b Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „vierundzwanzig-
wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in sten" durch das Wort „fünfundzwanzigsten" ersetzt.
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld
in Höhe von dreitausend Deutsche Mark." 4. In § 24 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
(2) Für Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Okto- „Der Zivildienst dauert drei Monate länger als der
ber 1990 zwölf Monate oder länger Wehrdienst geleistet Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes)."
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
5. § 83 wird wie folgt geändert: zehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn
des siebten Dienstmonats."
a) Die Absätze 1, 3, 4 und 5 werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird alleiniger Absatz.
c) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. Artikel 7
Übergangsvorschrift
6 Nach § 83 wird angefügt:
(1) Wehrpflichtige, die am 30. September 1990 zwölf
,,§ 84 Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind
Übergangsvorschriften zu entlassen.
aus Anlaß des Änderungsgesetzes
(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die
vom 26. November 1990 (BGBI. 1 S. 2520) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der
Der Zivildienst dauert abweichend von § 24 Abs. 2 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung zu
Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 einem länger als zwölf Monate dauernden Grundwehr-
Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch das dienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe
Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdien- von § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der
stes und des Zivildienstes vom 26. November 1990 Fassung des Artikels 1 neu festzusetzen.
(BGBI. 1 S. 2520) geänderten Fassung
(3) Zivildienstpflichtige, die am 30. September 1990
1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerken- Zivildienst leisten und fünfzehn Monate oder länger Zivil-
nung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli dienst geleistet haben, sind zu entlassen. Zivildienstpflich-
1983 gestellt haben, dreizehn Monate und tige, die nach Artikel 4 des Kriegsdienstverweigerungs-
2. für Dienstpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 als Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1
Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1989
dreizehn Monate." (BGBI. 1S. 1290), einen Zivildienst von sechzehn Monaten
zu leisten haben, sind zu entlassen, wenn sie am 30. Sep-
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. tember 1990 Zivildienst leisten und zu diesem Zeitpunkt
dreizehn Monate oder länger Zivildienst geleistet haben.
Den Zivildienstpflichtigen ist abweichend von den Sätzen 1
Artikel 5 und 2 zu gestatten, Zivildienst von der in ihrem Einberu-
fungsbescheid festgelegten Dauer abzuleisten, wenn sie
Änderung des Gesetzes
dies vor ihrer Entlassung beantragen.
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
(4) Für nicht unter Absatz 3 fallende Zivildienstpflichtige,
(1) § 8 des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-
die gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in
strophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung
Verbindung mit§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes
vom 14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229) wird wie folgt
in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fas-
geändert:
sung zu einem länger als fünfzehn Monate dauernden
Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maß-
1. In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zweiundzwanzig- gabe von § 24 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in
sten" durch das Wort „vierundzwanzigsten" und das Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes
Wort „zehn" durch das Wort „acht" ersetzt. in der Fassung des Artikels 1 neu festzusetzen. Für Zivil-
dienstpflichtige, die gemäß Artikel 4 des Kriegsdienstver-
2. In Absatz 3 wird das Wort „zehn" durch das Wort weigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983
,,acht" ersetzt. (BGBI. 1 S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1290), zu einem länger als drei-
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
zehn Monate dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die
Dienstzeit nach Maßgabe von § 84 des Zivildienstgesetzes
in der Fassung des Artikels 4 neu festzusetzen. Absatz 3
Artikel 6 Satz 3 gilt entsprechend.
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(5) Wehrpflichtige oder anerkannte Kriegsdienstverwei-
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der gerer, die sich nach bisherigem Recht
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
a) zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz
zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A
oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1 des
Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August
Wehrpflichtgesetzes; § 14 Abs. 1 des Zivildienstgeset-
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
zes;§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erweite-
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1139), wird wie
rung des Katastrophenschutzes),
folgt geändert:
b) zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland
Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: (§ 14b des Zivildienstgesetzes) oder
c) zur Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses(§ 15a
,,Abweicrend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besol-
des Zivildienstgesetzes)
dung bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine
Dienstzeit von fünfzehn Monaten verpflichtet haben, frühe- verpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis eingegan-
stens mit Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten gen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung oder aus
auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von acht- dem Vertragsverhältnis zu entlassen, wenn sie am
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2523
30. September 1990 oder später mindestens die ab (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
1. Oktober 1990 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht Gesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in
haben. der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(6) Grundwehrdienstleistende und Zivildienstleistende,
die nach Absatz 1 oder Absatz 3 am 30. September 1990
Artikel 9
entlassen werden, erhalten ein Entlassungsgeld von
zweitausendfünfhundert Deutsche Mark. Berlin-Klausel
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht im Land Berlin. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 8
Artikel 10
Neufassung
Inkrafttreten
des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes
(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-
bestimmt ist, am 1. Oktober 1990 in Kraft.
laut des Wehrpflichtgesetzes in der vom Inkrafttreten die-
ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz- (2) Artikel 7 tritt abweichend von Absatz 1 am 30. Sep-
blatt bekanntmachen. tember 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. November 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Überleitung des Bundeswasserstraßenrechts
nach Berlin {West) und in das in Artikel 3
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannte Gebiet
Vom 13. November 1990
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106) und der
Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 7 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1111) verordnet der
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Zu Bundeswasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen dem allgemeinen Verkehr dienen, werden nach Maßgabe des
§ 2 erklärt
1. die in Berlin (West) gelegenen Wasserstraßen,
2. die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstraßen.
§2
Das Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes - Anlage zu § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetze~ in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1S. 1818) -
wird, wie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich, gefaßt.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
Bonn, den 13. November 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zirn mermann
Nr. 64 - Tag de"" Ausgabe: Bonn, den 30. November 1~90 2525
Anlage
zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Bundeswasserstraßengesetzes
Verzeichnis
der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
Aller Mühlenwehr in Celle
mit
Leine von km 110,0 bis zur
Mündung in die Aller
2 Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal Mündung in die Spree Abzweigung aus der Havel
mit
Hohenzollernkanal,
Fahrt zum Westhafen
3 Dahme-Wasserstraße Mündung in die Spree-Oder- Prieros
mit Wasserstraße
Notte-Kanal (bis km 1,0),
Wernsdorfer Seenkette,
Zernsdorfer Lanke,
Storkower Gewässer
(bis km 33,44),
T eupitzer Gewässer
4 Datteln-Hamm-Kanal Datteln Schmehausen
5 Donau Kelheim (km 2414,60) Deutsch-österreichische Grenze
6 Dortmund-Ems-Kanal Dortmund (km 1 ,441) Papenburg
mit
Ems von Gleesen bis Papenburg,
Hase unterhalb der Einmündung
des Ems-Hase-Kanals
7 Eider Gieselau-Kanal Nordsee,
Verbindungslinie zwischen der
Mitte der Burg (Tränke) und dem
Kirchturm von Vollerwiek
8 Elbe Grenze zur Tschechischen Nordsee,
mit und Slowakischen Föderativen Verbindungslinie zwischen der
Norderelbe, Süderelbe Republik Kugelbake bei Döse und der
einschließlich Köhlbrand; westlichen Kante des Deichs des
von den Nebenarmen, Friedrichskoogs (Dieksand)
ohne Gauensieker Süderelbe
und Borsteler Binnenelbe,
insbesondere:
Bützflether Süderelbe,
Ruthenstrom
(von km 3, 75 bis zur Mündung
in die Elbe),
Wischhafener Süderelbe
(von km 8,0 bis zur Mündung
in die Elbe)
9 Elbe-Havel-Kanal Schleuse Niegripp Untere Have' -Wass3rst' aße,
mit Plauer See
Niegripper-Verbindungskanal,
Roßdorfer Altkanal (bis km 0,9),
Pareyer Verbindungskanal
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
10 Elbe-Lübeck-Kanal Elbe Trave,
100 m nordöstlich der Geniner
Straßenbrücke
11 Elbe-Seitenkanal Elbe Mittellandkanal
12 Ems Papenburg Nordsee,
Verbindungslinie der nordöstlichen
Deichecke bei Het Oude Schip
(ungefähre Lage 53° 26' 5" N und
6° 52' 4" 0)
und der vorspringenden Deichecke
westlich Pilsum (ungefähre Lage
53° 29' 8" N und 7° 1' 52" 0)
13 Ems-Seitenkanal Unterhaupt der Borssumer Ems
Schleuse in Emden
14 Este Unterwasser der Schleuse Elbe
Buxtehude
15 Finow-Kanal Abzweigung aus der Havel-Oder- Mündung in die Havel-Oder-
Wasserstraße bei km 57,36 Wasserstraße bei km 89,27
16 Freiburger Hafenpriel Deichschleuse in Freiburg Elbe
an der Elbe
17 Fulda Kiesgrube bei km 76,78 Weser
18 Gieselau-Kanal Nord-Ostsee-Kanal Eider
19 Havel-Kanal Abzweigung aus der Havel-Oder- Mündung in die Untere Havel-
Wasserstraße Wasserstraße
20 Havel-Oder-Wasserstraße Mündung der Spree in die Oder
mit Havel (Spandau)
Tegeler See,
Veltener Stichkanal,
Oranienburger Kanal,
Malzer Kanal,
Oranienburger Havel,
Werbelliner Gewässer,
Wriezener Alte Oder (bis km 2,5)
21 Hohensaaten-Friedrichsthaler- Abzweigung aus der Havel-Oder- Westoder
Wasserstraße Wasserstraße
mit
Schwedter Querfahrt
22 Hunte Unterhaupt der Oldenburger Weser
Schleuse
23 Ilmenau Abtsmühle zu Lüneburg Elbe
24 Krückau Südwestkante der im Verlauf Elbe
der Straße Wedenkamp liegenden
Straßenbrücke in Elmshorn
25 Küstenkanal Unterhaupt der Oldenburger Ems
mit Schleuse
Stichkanal Dörpen
(km 64,47 bis 65,37)
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2527
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
26 Lahn Wetzlar (km 12,22) Rhein
27 Landwehrkanal Mündung in die Spree Abzweigung aus der Spree
28 Leda Grenze zwischen dem Regierungs- Ems
bezirk Aurich und dem
Verwaltungsbezirk Oldenburg
29 Lesum Zusammenfluß der Wümme Weser
und Hamme
30 Lühe Mühle in Horneburg Elbe
31 Main km 396,50 bei der Eisenbahn- Rhein
brücke Hallstadt
32 Main-Donau-Kanal Main Roth (km 93,80)
Riedenburg (km 153,700) Donau
33 Mittellandkanal Elbe Dortmund-Ems-Kanal
mit
Nordabstieg und Südabstieg
zur Weser,
Zweigkanal nach Osnabrück
bis km 12,988,
Zweigkanal nach Hannover-
Linden bis km 10,750 nebst
Abstiegskanal zur Leine ein-
schließlich Leine oberhalb
des Wehres Herrenhausen
bis zur Einmündung der lhme
und der lhme bis zur Ein-
mündung des Schnellen
Grabens,
Zweigkanal nach Hildesheim
bis km 14,623,
Zweigkanal nach Salzgitter
bis km 17,964,
Hafenkanal nach Misburg
bis km 0,920,
Abstiegskanal Rothensee
34 Mosel Deutsch-französische Grenze Rhein
35 Müggelspree Mündung in die Spree-Oder- Mündung Alte Spree in den
Wasserstraße (Köpenick) Dämeritzsee
36 Müritz-Eide-Wasserstraße Buchholz Elbe
mit
Stör-Wasserstraße und Ziegelsee
37 Müritz-Havel-Wasserstraße Obere Havel-Wasserstraße Abzweigung aus der Müritz-
mit Eide-Wasserstraße bei Vipperow
Rheinsberger Gewässer und
Dollgowsee,
Zechliner Gewässer
38 Neckar Gemeindegrenze Wernau- Rhein
Plochingen ·
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
39 Nord-Ostsee-Kanal Ostsee ElbP.
mit
Schirnauer See,
Borgstedter See,
Audorfer See,
Obereidersee mit Enge,
Achterwehrer Schiffahrtskanal,
Flemhuder See
40 Obere Havel-Wasserstraße Havel-Oder-Wasserstraße Neustrelitz
mit
Wentow-Gewässer,
Templiner Gewässer,
Lychener Gewässer,
Großem Labussee
41 Oder Grenze zur Republik Polen bei Grenze zur Republik Polen bei
Ratzdorf (km 542,4) Garz (km 704, 1)
42 Oste Mühlenwehr Bremervoerde Elbe
43 Peene Malchin Mündung in den Peenestrom
44 Pinnau Eisenbahnbrücke zu Pinneberg Elbe
45 Potsdamer Havel Mündung in die Untere Havel- Abzweigung aus der Unteren Havel-
mit Wasserstraße, Paretz Wasserstraße, Jungfernsee
Schwielowsee,
Glindowsee
46 Regen Regen - km 0,435 Donau (Donau-Nordarm)
47 Regnitz 170 m oberhalb der Brückenachse Main
des Wehres Bamberg
48 Rhein Deutsch-schweizerische Grenze Deutsch-niederländische Grenze
mit (Basel)
Altrhein Stockstadt-Erfelden
(Mündung unterstrom km 0,0
bis 9,8),
Ginsheimer Altrhein
(Mündung unterstrom km 0,0
bis 1,5),
Lampertheimer Altrhein
(Mündung unterstrom km 0,0
bis 4,7)
49 Rhein-Herne-Kanal Ruhrorter Hafen, Unterer Vorhafen des alten
mit Mündung des Beckens C Hebewerks Henrichenburg
Verbindungskanal zur Ruhr
50 Rüdersdorfer Gewässer Dämeritzsee Stienitzsee
mit
Löcknitz,
Langehans-Kanal,
Strausberger Mühlenfließ
51 Ruhr Unterwasser der Schleuse Rhein
mit Wasserbahnhof Mühlheim
Wehrarmen des Wehres Raffel-
berg und des Ruhrwehres bei
Duisburg
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2529
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
52 Saale Kreypau (km 124, 16) Elbe
53 Saar ohne Altarm zwischen km 64,975 Mosel
Fechingerbach und Scheidterbach (lothringische Kilometrierung)
(km 2,820 bis km 3,115,
saarländische Kilometrierung)
54 Schiffahrtsweg Rhein-Kleve Rhein Kleve
mit
Griethauser Altrhein
(Rhein bis Unterwasser
Schleuse Brienen),
Spoykanal (Schleuse Brienen
bis km 1,77)
55 Schwinge Fußgängerbrücke unterhalb der Elbe
Güldensternbastion in Stade
56 Spree-Oder-Wasserstraße Mündung der Spree in die Oder
mit Havel (Spandau)
Stichkanälen,
Ruhlebener Altarm,
Spreekanal,
Rummelsburger See,
Großer Krampe,
Seddinsee und Gosener Kanal,
Kleiner Müllroser See
57 Stör Pegel Rensing Elbe
58 T eltowkanal Potsdamer Havel Spree-Oder-Wasserstraße
(ohne Abschnitt von km 34, 1
bis 36,6)
mit
Glienicker Lake,
Prinz-Friedrich-Leopold-Kanal,
Britzer Zweigkanal
59 Trave Elbe-Lübeck-Kanal, Ostsee,
mit 100 m nordöstlich der Verbindungslinie der Köpfe der
Kanaltrave, Geniner Straßenbrücke Süderinnenmole und Norder-
Altarm an der Lachswehr, außenmole
Stadttrave,
Altarmen an der T eerhofinsel,
Dassower See,
Pötenitzer Wiek
60 Untere Havel-Wasserstraße Mündung der Spree in die Mündung Havelberger Schleusen-
mit Havel (Spandau) kanal in die Elbe
Mündungsstrecke Untere Havel-
Wasserstraße,
Hohennauer Wasserstraße,
Rathenower Havel,
Brandenburger Stadtkanal,
Brandenburger Niederhavel,
Beetzsee-Riewendsee-
Wasserstraße,
Großem Wannsee
61 Werra Staustufe „Letzter Heller" Weser
62 Wesel-Datteln-Kanal Rhein Dortmund-Ems-Kanal
2530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
63 Weser Zusammenfluß von Werra Nordsee,
mit und Fulda Verbindungslinie zwischen dem
folgenden Nebenarmen: Kirchturm von Langwarden und der
Kleine Weser in Bremen Mündung des Oxstedter Baches
(unterstromige Kante des Wehres
am Teerhof bis zur Weser),
Westergate,
Rekumer Loch,
Rechter Nebenarm,
Schweiburg
64 Westhafenkanal Spree Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal
mit
Charlottenburger Verbindungskanal
65 Westoder Abzweigung aus der Oder Grenze zur Republik Polen
bei Mescherin
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2531
Verordnung
zur Änderung sprengstoffrechtlicher Vorschriften
(SprengÄndV)
Vom 19. November 1990
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, des § 6 Abs. 1 b) folgende neue Nummer 10 wird eingefügt:
Nr. 2 Buchstabe a und c, Nr. 3 Buchstabe a und b und
„ 10. Modellraketen, die von Personen nach § 1
Nr. 4, des § 9 Abs. 3, des § 16 Abs. 3, des § 29 Nr. 1
Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c, des§ 37 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 in der dort genannten Menge
des § 39 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung eingeführt werden."
der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 .
verordnet der Bundesminister des Innern im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem 3. § 5 wird wie folgt geändert:
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, soweit es
Artikel 4 betrifft nur im Einvernehmen mit dem Bundes- a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
minister für Wirtschaft: „3. die Deutsche Montan Technologie-Gesellschaft
für Forschung und Prüfung mbH, DMT-Fach-
stelle für Sprengwesen (Bergbau-Versuchs-
Artikel 1 strecke), soweit dies zur Erfüllung ihrer öffent~
Änderung liehen Aufgaben erforderlich ist."
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
,,(3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf
Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
(BGBI. 1 S. 793, 1579) wird wie folgt geändert: 1. den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen
und das Befördern von explosionsgefährlichen
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g
und, soweit sie Forschungszwecken dienen, bis
,,(4) § 15 Abs. 1 und § 27 des Gesetzes, soweit es zu einer Gesamtmenge von 3 kg durch Hoch-
sich um das Aufbewahren, Verwenden und Befördern schulen oder Fachhochschulen und
handelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen von
2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Ver-
1. Treibladungs- oder Böllerpulver in einer Menge nichten, den Erwerb, das Überlassen und das
von bis zu je 500 g durch im Geltungsbereich des Befördern von explosionsgefährlichen Stoffen
Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Schieß- bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch
sportvereinen oder von Vereinigungen, bei denen allgemein- oder berufsbildende Schulen,
es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Salut zu soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-
schießen, oder
ben erforderlich ist."
2. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je
maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich 4. § 6 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von
Raketensportclubs, zur Teilnahme an sportlichen a) Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
oder Brauchtumsveranstaltungen, „Bei Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der
sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veran- Europäischen Gemeinschaften hergestellt sind,
staltenden Vereinigung nachgewiesen wird und das kann in der Regel angenommen werden, daß die
nicht verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt
Modellraketen spätestens innerhalb eines Monats sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaf-
vom Zeitpunkt der Einfuhr an gerechnet wieder ausge- fenheit der Stoffe den dort geltenden Regelungen
führt werden." entsprechen und nachweislich die gleiche Sicher-
heit, wie sie die technischen Anforderungen der
Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen
a) In Nummer 4 wird die Angabe „Versuchsgrubenge- Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem
sellschaft mbH" durch die Angabe „DeutscheMon- Gutachten zugrundeliegenden technischen Anfor-
tan Technologie-Gesellschaft für Forschung und derungen denen in der Anlage 1 und die Prüfver-
Prüfung mbH, DMT-Fachstelle für Brand- und fahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zünd-
Explosionsschutz unter Tage (Versuchsgrube Tre- mittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische
monia)" ersetzt, Gegenstände und deren Sätzen vom 12. März
2532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1982 (Beilage 13/82 zum BAnz Nr. 59 vom zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können
26. März 1982, berichtigt im BAnz Nr. 60 vom versagt und mit Auflagen verbunden werden,
27. März 1982) gleichwertig sind." soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit
und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforder-
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Klasse 1: Feuerwerk-
lich ist.
spielwaren," durch folgende Angabe ersetzt:
(5) Wer in eigener Person außerhalb der Räume
,, Klasse 1: Kleinstfeuerwerk,".
seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu
haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in
5 In § 9 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „Bergbau-Ver- Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat
suchsstrecke der Westfälischen Berggewerkschafts- dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher
kasse" durch die Angabe „Bergbau-Versuchsstrecke" schriftlich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1, 2
ersetzt. und 4 sowie Satz 3 gelten entsprechend."
6 § 21 wird wie folgt geändert: 9. In § 28 Abs. 2 wird der letzte Satzteil wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nicht feilge- „die sich vertraglich zur Vernichtung oder zur Be- oder
halten und dem Verbraucher nicht überlassen" Verarbeitung dieser Gegenstände auch in nicht explo-
durch die Worte „dem Verbraucher nicht feilgebo- sionsgefährliche Stoffe verpflichtet haben."
ten oder überlassen" ersetzt.
10. § 29 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Jedem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenom- a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
men einem solchen der Klasse IV, sowie jedem b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
pyrotechnischen Zündmittel ist eine Gebrauchsan-
,,(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte
weisung beizufügen."
Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder
c) In Absatz 5 wird die Angabe „der Klasse II" durch teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Able-
die Angabe „der Klassen I und II" ersetzt. gung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der
Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die
7. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „durch- erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder
sichtige" folgende Worte eingefügt: überwiegend nicht. ausgeübt hat."
,,oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleich-
11. § 32 wird wie folgt geändert:
wertige".
a) In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 9 der Punkt
8 § 23 wird wie folgt geändert: durch einen Beistrich ersetzt und folgende Num-
mer 10 angefügt:
a; In Absatz 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie
folgt gefaßt:
„ 10. den Umgang - ausgenommen das Herstellen
und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen
„außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen
§ 7 oder § 27 des Gesetzes oder von einem Befä- in Theatern oder vergleichbaren Einrichtun-
higungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes gen."
zusammen mit anderen pyrotechnischen Gegen-
ständen abgebrannt werden." b) In Absatz 3 wird am Ende der Nummer 8 der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Num-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten „zwei mer 9 angefügt:
Wochen" ein Beistrich gesetzt und werden fol-
„9. den Umgang - ausgenommen das Herstellen
gende Worte eingefügt:
und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährli-
,,ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisen- chen Stoffen in Film- oder Fernsehproduk-
bahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasser- tionsstätten."
straßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „oder Groß-
Wochen,".
feuerwerke abbrennen" durch die Worte ersetzt:
c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: ,, , Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechni-
,,(4) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen schen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen
und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtun-
Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährli- gen oder mit explosionsgefährlichen Stoffen
chen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstät- Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten
ten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorführen,".
vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung
erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und 12. § 35 wird wie folgt geändert:
die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und
Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt
der Genehmigung der für den Brandschutz zustän- „Bei Personen. die an einem Lehrgang für den
digen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wie-
Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmi- dergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen
gung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder ver-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2533
gleichbaren Einrichtungen oder den Umgang - 15. § 46 wird wie folgt geändert:
ausgenommen das Herstellen und Wiedergewin- a) In Nummer 7 wird das Wort „Feilhalten" durch das
nen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- Wort „Feilbieten" ersetzt.
und Fernsehproduktionsstätten teilnehmen wollen,
ist bis zum 1. Januar 1993 als Nachweis einer b) In Nummer 8 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 2" durch
praktischen Tätigkeit eine mindestens dreijährige die Angabe ,,§ 23 Abs. 2 oder 5" ersetzt.
Mitwirkung beim Abbrennen von pyrotechnischen
Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in 16. In § 48 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder
von explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder 17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Fernsehproduktionsstätten anzuerkennen, sofern
dies durch ein Zeugnis des jeweiligen Unterneh- a) Abschnitt 1 wird wie folgt gefaßt:
mers nachgewiesen wird." „ 1 Sprengstoffe
b) folgende neue Absätze 2 und 3 werden eingefügt: 1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für son-
stige Zwecke
,,(2) Zu einem Grundlehrgang für den Umgang -
ausgenommen das Herstellen und Wiedergewin- 1 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung
nen - mit pyrotechnischen Gegenständen und von Gesteinsprengstoffen ist die bei der Zulas-
pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleich- sung festgelegte Begrenzung maßgebend. Im
baren Einrichtungen sind Personen zuzulassen, übrigen sind Abweichungen nur innerhalb der
die Grenzen der technischen Reinheit der
Bestandteile und der Toleranzen bei Wägung
1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen
und Dosierung zulässig. Gesteinsprengstoffe
und
sind auch hinsichtlich ihrer Energie und Bri-
2. eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister sanz durch das zur Prüfung eingereichte
oder Bühnen- oder Beleuchtungsmeister oder Muster als festgelegt zu betrachten. Die Fest-
Kenntnisse und Fertigkeiten über eine ver- legung der Brisanz entfällt bei Pulverspreng-
gleichbare Tätigkeit in einer öffentlich-rechtlich stoffen.
geregelten Prüfung nachweisen oder
2 - Bei Gesteinsprengstoffen müssen alle
3. mindestens ein Jahr in Theatern oder vergleich- festen Bestandteile hinreichend fein sowie mit-
baren Einrichtungen tätig waren und beim einander und mit den flüssigen oder gelatinö-
Erzeugen einer für die Ausbildung genügenden sen Bestandteilen hinreichend gleichmäßig
Anzahl pyrotechnischer Effekte mitgewirkt vermengt sein.
haben und darüber eine Bescheinigung des
3 - Gesteinsprengstoffe müssen Patronen-
Unternehmers vorlegen.
form haben, sofern in der Zulassung nichts
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1 Abweichendes bestimmt ist.
Satz 5 bleibt unberührt. 4 - Die bei wirkenden Sprengladungen entste-
(3) Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang - henden Sprengschwaden von Gesteinspreng-
ausgenommen das Herstellen und Wiedergewin- stoffen, die für die Verwendung unter Tage
nen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose
und Fernsehproduktionsstätten sind Personen Gase, andere Gase, Dämpfe oder schwebfä-
zuzulassen, die hige feste Rückstände nur in einer Menge
enthalten, die unter den üblichen Betriebsbe-
1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen dingungen keine Gesundheitsschäden verur-
und sacht.
2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 5 - Brisante Gesteinsprengstoffe mit Patro-
Nr. 4 oder Nr. 10 erfolgreich teilgenommen nendurchmessern unter 50 mm müssen durch
haben und Sprengkapsel zündbar sein und die Detona-
3. an der Erzeugung einer für die Ausbildung tion übertragen. Sofern sie nur zur Verwen-
genügenden Anzahl von pyrotechnischen oder dung mit Sprengschnur vorgesehen sind,
Sprengeffekten teilgenommen haben. müssen sie durch eine Sprengschnur der vor-
gesehenen Stärke zündbar sein.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1
Satz 5 bleibt unberührt." 6 - Brisante Gesteinsprengstoffe mit Patro-
nendurchmessern ab 50 mm oder zur losen
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Verwendung müssen durch eine Sprengkap-
sel oder eine Verstärkungsladung oder durch
13. Dem § 36 wird folgender Absatz 7 angefügt: Sprengkapsel in Verbindung mit Spreng-
schnur zündbar sein, die Detonation übertra-
,,(7) Für den Nachweis der Fachkunde durch Teil- gen oder bei Verwendung in loser Form durch-
nahme an einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2 detonieren.
entsprechend."
7 - Brisante Gesteinsprengstoffe, die auch in
Laderäumen mit Wasser verwendet werden
14. § 41 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
sollen, müssen im Bohrloch auch nach länge-
,,§ 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden." rer Einwirkung von Wasser durchdetonieren.
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
8 - Brisante Gesteinsprengstoffe, die auch sollen, müssen durch diese sicher zündbar
unter erhöhtem Wasserdruck verwendet wer- sein und die Anforderungen 14 und 17 bis 19
den sollen (Unterwasser-Gesteinspreng- auch bei Zündung durch Wettersprengschnur
stoffe ), müssen auch unter diesem Wasser- erfüllen."
druck durchdetonieren.
b) In Nummer 4.3.1 wird die Angabe „Klasse 1: Feuer-
9 - Für Pulversprengstoffe gelten die Anforde- werkspielwaren" durch die Angabe „Klasse 1:
rungen 1-4 entsprechend. Diese Sprengstoffe Kleinstfeuerwerk" ersetzt.
müssen gekörnt oder zu Zylindern (Kunkeln)
gepreßt sein und durch Pulverzünder oder c) Dem Absatz 154 werden folgende Sätze angefügt:
Zündschnur zuverlässig zur Umsetzung
,,Bei Amorces darf der Knallsatz keine Bleiverbin-
gebracht werden.
dungen enthalten. Die pyrotechnischen Gegen-
10 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müs- stände dürfen keinen Eigenantrieb besitzen, der
sen bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit offener Flamme gezündet werden muß."
sicher zündbar sein und die Detonation über-
tragen oder bei Verwendung in loser Form d) In Absatz 161 wird Satz 2 gestrichen.
durchdetonieren. Die Anforderungen 1-8 gel-
e) Nach Absatz 190 wird folgender Absatz eingefügt:
ten sinngemäß.
„ 190.1 Bühnenfeuerwerk ist der Unterklasse T 1
1.2 Wettersprengstoffe zuzuordnen, wenn es dem Absatz 186 und
11 - Abweichungen von der in der Zulassung folgenden Anforderungen entspricht:
festgelegten anteilmäßigen Zusammenset-
zung der Wettersprengstoffe sind nur inner- a) Nebel- und Rauchmittel dürfen
halb der Grenzen der technischen Reinheit der 1. keine hochgiftigen oder stark ätzen-
Bestandteile und der Wägetoleranzen zuläs- den Stoffe entwickeln,
sig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich 2. beim Abbrand keine zusätzlichen
ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prü- Gefahren durch Glut, Hitze, Funken
fung eingereichte Muster als festgelegt zu oder Feuer verursachen,
betrachten. 3. rußbildende Stoffe nicht enthalten,
12 - Bei Wettersprengstoffen müssen alle 4. nur an einem festen Standort abge-
festen Bestandteile hinreichend fein sowie mit- brannt werden.
einander und mit den flüssigen oder gelatinö- b) Leuchtmittel dürfen
sen Bestandteilen hinreichend gleichmäßig 1. von den Anforderungen des Absat-
vermengt sein. In Wettersprengstoffen dürfen zes 190.1.a Nummer 1 bis 3 nicht
Ammoniumnitrat und Alkalichloride in fester abweichen,
Form nicht zusammen enthalten sein, es sei 2. keine gefährlichen Funken oder
denn, Reaktionen zwischen diesen Stoffen abtropfende Schlacke bilden, wenn
sind durch stabilisierende Maßnahmen verhin- sie in der Hand gehalten werden,
dert. 3. nur in der Hand gehalten werden,
13 - Wettersprengstoffe müssen Patronen- wenn durch Handgriffe eine gefahr-
form haben. Die Patronen müssen der in der lose Handhabung gewährleistet ist.
Zulassung festgelegten Beschreibung ent- c) Funkensprühende Mittel dürfen
sprechen. 1. bei einer unbeabsichtigten Explo-
14 - Für die bei wirkenden Sprengladungen sion keine gefährlichen Splitter bil-
entstehenden Sprengschwaden von Wetter- den,
sprengstoffen gilt Absatz 4 entsprechend. 2. eine Sprühweite von nicht mehr als
15 - Wettersprengstoffe müssen durch schlag- 5 m und eine Brenndauer von nicht
wettersichere Sprengzünder zuverlässig zünd- mehr als 20 s besitzen,
bar sein und die Detonation übertragen. 3. einen pyrotechnischen Satz von
16 - Wettersprengstoffe müssen hinreichend nicht mehr als 50 g enthalten,
deflagrationssicher sein. 4. keine Gemische aus Bariumnitrat,
Schwefel und Aluminium enthalten,
17 - Wettersprengstoffe müssen auch nach
5. keine Verbrennungsprodukte oder
längerer Einwirkung von Wasser zündbar sein
Funken entwickeln, die außerhalb
und durchdetonieren.
des Umkreises der Sprühweite
18 - Wettersprengstoffe müssen gemäß ihrer leicht entflammbare Materialien ent-
Zugehörigkeit zu der Klasse 1, II oder III bei zünden können.
bestimmungsgemäßer Verwendung hinrei-
d) Nitrocellulose (max. 12,6 % N), insbe-
chend kohlenstaubsicher sein.
sondere verarbeitet als Wolle (Watte),
19 - Wettersprengstoffe müssen gemäß ihrer Papier, Schnüre, darf
Zugehörigkeit zu der Klasse 1, II oder III bei 1. bei der Aufbewahrung nicht weniger
bestimmungsgemäßer Verwendung hinrei- als 25 % Feuchte enthalten,
chend schlagwettersicher sein. 2. bis zu 50 g, bezogen auf die Trok-
20 - Wettersprengstoffe, die auch mit Wetter- kensubstanz, in eine Ursprungsver-
sprengschnur zusammen verwendet werden packung gepackt sein.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 253:
e) Mittel mit akustischer Wirkung dürfen b) In Absatz 50 werden nach der Angabe „Klasse IV
1. bei anzündbaren Gegenständen nur und T" die Worte „und deren Verpackung" einge-
eine Zündverzögerung besitzen, die fügt.
max. 1 s vom Mittelwert abweicht,
2. von den Anforderungen des Absat- Artikel 2
zes 169 nicht abweichen. Übergangsvorschrift
f) Blitzeffekte dürfen
Amorces, deren Bauart vor Inkrafttreten dieser Verord-
1. keine Umhüllung besitzen, die den nung zugelassen ist, dürfen auch nach Inkrafttreten der
Anforderungen des Absatzes 149 Verordnung eingeführt, vertrieben und anderen überlas-
widerspricht, sen werden, wenn der Hersteller oder Einführer innerhalb
2. nur elektrisch gezündet werden, von drei Monaten seit Inkrafttreten die Änderung der
3. durch Funken keine Brandgefahr Zulassung im Hinblick auf die neuen Anforderungen
verursachen, gemäß Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe c beantragt.
4. nicht mehr als 15 g Satz enthalten.
g) Anderes Bühnenfeuerwerk darf in sei.- Artikel 3
ner Wirkung nicht gefährlicher sein als Neubekanntmachung
die anderen Gegenstände des Absat-
zes 190.1. Der Bundesminister des Innern kann die Erste Verord-
nung zum Sprengstoffgesetz in der sich aus Artikel 1
h) Gegenstände des Bühnenfeuerwerks, ergebenden Fassung neu bekanntmachen.
die gefährlicher sind als Gegenstände
des Bühnenfeuerwerks der Unterklasse
T1, sind der Unterklasse T 2 zuzuord- Artikel 4
nen." Inkrafttreten
18. Anlage 3 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des dritten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abwei-
a) In Absatz 49 werden die beiden letzten Sätze chend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 1, 2, 3, 7, 9, 11 und 12
gestrichen. am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. November 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
2536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesgesundheitsamt
Vom 19. November 1990
Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) in Verbin- ,,2. a) einer Veränderung der Dar-
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset- reichungsform 500 DM,
zes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der
b) einer Verkürzung der Wartezeit 250 DM."
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten: 2. In § 3 Satz 1 werden die Worte „kann dafür eine
Gebühr von 20 bis 200 DM erhoben werden" ersetzt
durch die Worte „wird dafür eine Gebühr von 150 bis
Artikel 1 750 DM erhoben".
Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopa-
thischer Arzneimittel durch das Bundesgesundheitsamt 3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
vom 3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1603) wird wie folgt
,,§ 4
geändert:
(1) Für die Bearbeitung einer Änderungsanzeige sind
1. § 2 wird wie folgt geändert: an Gebühren zu erheben bei
1. Änderungen der Firma oder der An-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
schrift des Herstellers oder des
,,(1) Für die Registrierung sind an Gebühren zu Antragstellers, der Übertragung auf
erheben bei einen anderen Hersteller oder pharma-
1. einem homöopathischen Arzneimittel, zeutischen Unternehmer, Mitvertrieb,
von dessen arzneilich wirksamen Be- Parallelimport sowie die Änderung der
standteilen mindestens einer nicht Bezeichnung 120 DM,
in einer Monographie des Homöopathischen 2. Änderungsanzeigen, soweit sie nicht
Arzneibuches beschrieben ist, unter Nummer 1 fallen, 390 DM.
a) mit bis zu 10 Bestandteilen 1300 DM, (2) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen
b) mit mehr als 1O Bestandteilen 2100 DM, gleichzeitig beantragt, so ist als Gebühr zu erheben für
2. einem homöopathischen Arzneimittel, 1 . die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz die
dessen arzneilich wirksame Bestand- volle Gebühr (Grundgebühr),
teile in Monographien des Homöopa-
tischen Arzneibuches beschrieben 2. jede weitere Änderung die Hälfte der Gebühr.
sind, 700 DM, Die Gebühr darf insgesamt das Doppelte der Grundge-
3. einem homöopathischen Arzneimittel, bühr nicht überschreiten.
das sich von einem für den Antrag- (3) Bei anderen die Registrierung betreffenden Ent-
steller bereits registrierten Arznei- scheidungen sind an Gebühren zu erheben für
mittel nur in der Darreichungsform
1. die Verlängerung einer Registrierung
unterscheidet, 500 DM.
nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über
Wird die Registrierung nach Satz 1 Nr. 1 unter homöopathische Arzneimittel 400 DM,
Bezugnahme auf Unterlagen erteilt, die in einem
2. eine Verlängerung der Frist im Falle
anderen Registrierungsverfahren des Antragstellers
des § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung
verwertet worden sind und entsteht dadurch eine
über homöopathische Arzneimittel 120 DM."
erhebliche Verringerung der Personal- und Sachko-
sten, so ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.
Die Gebühren nach Satz 1 ~nd 2 gelten auch für 4. In § 5 werden die Worte „sowie dessen wirtschaftliche
Anträge auf Registrierung der nach Artikel 3 § 7 Verhältnisse" gestrichen.
Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-
mittelrechts (BGBI. 1 S. 2445), zuletzt geändert 5. Es wird folgender § 5 a eingefügt:
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1990
,,§ 5a
(BGBI. 1 S. 717), als zugelassen geltenden Arznei-
mittel. Die Gebühren nach Satz 3 ermäßigen sich Wird eine der in § 2 genannten Amtshandlungen in
um 20 Prozent, wenn sich die Personal- und Sach- den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter Zugrundele-
kosten auf Grund einer vor Beginn der Bearbeitung gung der Beurteilung von Unterlagen durch unabhän-
des Verlängerungsantrages erstatteten Änderungs- gige Sachverständige vorgenommen, so ermäßigen
anzeige vermindert haben." sich die vorgenannten Gebührensätze bei Gutachten
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2537
zur pharmazeutischen Qualität oder zur pharmakolo- 7. In § 9 wird Absatz 3 gestrichen.
gisch-toxikologischen Prüfung jeweils um 20 Prozent."
Artikel 2
6. § 6 wird wie folgt gefaßt:
§ 2 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung
,,§ 6 geltenden Fassung ist, soweit niedrigere Gebühren vorge-
Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag vorge- sehen sind als in dieser Verordnung, weiter anzuwenden
nommen werden, sind an Gebühren zu erheben für auf Fälle, in denen ein Registrierungsantrag vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt und über ihn noch
1. wissenschaftliche Stellungnahmen
nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Satz 1 gilt ent-
zur Qualität oder Unbedenklichkeit
eines homöopathischen Arzneimittels sprechend für die Fälle der § 2 Abs. 2, §§ 3, 4 und 6,
200 bis 1000 DM, sofern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag
auf eine neue Registrierung, eine andere die Registrierung
2. die Bearbeitung von Anträgen auf betreffende Entscheidung oder eine andere Amtshandlung
Wiedereinsetzung in den vorigen gestellt oder eine Auflage angeordnet worden ist und eine
Stand gemäß § 32 des Verwaltungs- rechtskräftige Entscheidung noch nicht vorliegt. Satz 1 gilt
verfahrensgesetzes 250DM, nicht für Anträge auf Registrierung der nach Artikel 3 § 7
3. nicht einfache schriftliche Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittel-
Auskünfte 100 bis 200 DM, rechts als zugelassen geltenden Arzneimittel.
4. Bescheinigungen und Beglau-
bigungen 25 bis 300 DM, Artikel 3
5. Herstellung von Kopien oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Abschriften von Zulassungs- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
dokumenten gesetzes auch im Land Berlin.
a) eine Grundgebühr von 30DM,
sofern dies nicht im Rahmen
der Amtshandlungen nach Artikel 4
Nummer 1 bis 3 erfolgt, sowie
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
b) für jede angefertigte Kopie 1 DM." Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. November 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
2538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil· 1
Verordnung
zur Durchführung der Marktordnungsvorschriften
über die Verwendung von Kasein und Kaseinat
zur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse
(Kasein-Verwendungsverordnung - KaseinVV)
Vom 22. November 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 19, des § 8 Abs. 1 in §5
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 15 Satz 1, der
Meldepflichten
§§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 (1) Unternehmen, die eine Genehmigung im Sinne des
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- § 3 besitzen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstel-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom lungsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt schrift-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes- lich oder fernschriftlich zu melden
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im 1. Menge und Art des hergestellten Schmelzkäses,
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft: 2. Menge und Art des der jeweiligen Schmelzkäsesorte
zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
§ 1
(2) Unternehmen, die eine Verwendungsanzeige nach
Anwendungsbereich § 4 abgegeben haben, haben bis zum 15. Tag des auf den
Herstellungsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
schriftlich oder fernschriftlich zu melden
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der 1. Menge und Art der unter Zusatz von Kasein oder
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch- Kaseinat hergestellten Käse und Erzeugnisse aus
erzeugnisse hinsichtlich der Verwendung von Kasein und Käse,
Kaseinat bei der Herstellung von Käse und Erzeugnissen 2. Menge und Art des der jeweiligen Käsesorte und dem
aus Käse. jeweiligen Erzeugnis aus Käse zugesetzten Kaseins
und Kaseinats.
§2
(3) Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufge-
Zuständigkeit
schlüsselt abzugeben.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für §6
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Aufzeichnungspflichten
Nach § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtige Unternehmen
sind zu einer gesonderten und übersichtlichen Buchfüh-
§3 rung verpflichtet, aus der insbesondere ersichtlich sind
Genehmigung 1. Menge und Art der hergestellten Käse und Erzeugnisse
aus Käse,
Der Antrag auf die nach den in § 1 genannten Rechts-
akten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung 2. Ursprung, Zusammensetzung und Menge des verwen-
von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Schmelz- deten Kaseins und Kaseinats sowie der sonstigen
käse im Sinne des Codes 0406 30 der Kombinierten Grunderzeugnisse,
Nomenklatur der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 3. zugesetzte Mengen an Kasein und Kaseinat je her-
(Schmelzkäse) ist bei der Bundesanstalt nach dem von ihr gestellte Käsesorte oder hergestelltes Erzeugnis aus
im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen. Käse.
§7
§4 Aufbewahrungspflichten
Verwendungsanzeige
Nach § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtige Unternehmen
Wer Kasein oder Kaseinat bei der Herstellung von Käse haben sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege,
oder einem Erzeugnis aus Käse verwenden will, ohne eine die sich auf diese Regelung beziehen, sechs Jahre lang
entsprechende Genehmigung im Sinne des § 3 zu besit- aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-
zen, hat dies der Bundesanstalt spätestens fünf Werktage fristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die
vor jedem Herstellungshalbjahr anzuzeigen. Die Anzeige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalender-
hat nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger jahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der
bekanntgemachten Muster zu erfolgen. Beleg entstanden ist.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2539
§8 § 10
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Zahlung des Unterschiedsbetrages
Alle Unternehmen, die Käse oder Erzeugnisse aus Käse Der Betrag, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten
herstellen, haben den für die Überwachung zuständigen für die Menge Kasein oder Kaseinat zu zahlen ist, die ohne
Stellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebs- entsprechende Genehmigung verwendet wird, wird von
stätten während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestat- der Bundesanstalt durch Bescheid angefordert.
ten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,
Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur § 11
Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die Aufnahme
der Bestände zu gestatten und die erforderlichen Angaben
Ordnungswidrigkeiten
auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
muß. organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 4 Satz 1 eine Verwendungsanzeige nicht oder
§9 nicht rechtzeitig erstattet.
Kosten
§ 12
Soweit auf Grund von Rechtsakten nach § 1 für die
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
amtliche Überwachung Proben entnommen oder Waren-
untersuchungen veranlaßt werden, sind der Bundesanstalt Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober
die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die 1990 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. April 1991 außer
Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchun- Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas
gen zu erstatten. anderes bestimmt wird.
Bonn, den 22. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 22. November 1990
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund
des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 9, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe c und d und des § 8
Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745) sowie
des§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1, des§ 4 Abs. 5 Satz 2, des§ 5 Abs. 4 Nr. 1 in
Verbindung mit Abs. 5 Nr. 1 und des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 des Futtermittelgeset-
zes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 2 durch Gesetz
vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Juaend.
Familie, Frauen und Gesundheit:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1096), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Mischfuttermitteln, die das Einzelfuttermittel „Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für
alle Tierarten, ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen" enthalten, sind zusätzlich Monomere Säure, und bei
Mischfuttermitteln, die das Einzelfuttermittel "DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten, ausge-
nommen Rinder, Schafe und Ziegen" enthalten, zusätzlich Gesamtsäure und Monomere Säure anzugeben.";
b) in Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 3.1" durch die Angabe „Nr. 2.2 und 3.1" ersetzt.
2. § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
,,d) in Ergänzungsfuttermitteln für alle Tierarten oder Tierkategorien zur kurzfristigen zusätzlichen Vitaminversor-
gung der Gehalt an Vitamin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten je Kilogramm".
3. In§ 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte,,, der durch Richtlinie
84/587/EWG (ABI. EG Nr. L 319 S. 13) angefügt worden ist," ersetzt.
4. In§ 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Futtermittel" durch das Wort „Einzelfuttermittel" ersetzt.
5. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen nur von
Betrieben in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht und behandelt werden, die, falls sie ihren Sitz
1. im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde
anerkannt worden sind,
2. in einem anderen Mitgliedstaat haben, nach Feststellung dieses Mitgliedstaates als Vertreter des Herstellers die
Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG erfüllen."
6. In § 31 Abs. 2 Nr. 2 wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:
,,(§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3)".
7. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 30. November 1990 geltenden Fassung entsprechen,
dürfen noch bis zum 31. Mai 1991 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden.";
b) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
8. Anlage 1 Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Position „Butterschmalz" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„Calciumseifen Erzeugnis, das nach Verseifen Rohfett Wasser *"·
langkettiger Fettsäuren von Fettsäuren aus Ölfrüchten Rohasche einfach
für Rinder, Schafe oder -saaten mit Calciumhydroxid Calcium ungesättigte
und Ziegen anfällt Fettsäuren
mehrfach
ungesättigte
Fettäuren
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2541
b) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „DL-Methionin" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,, DL-Methionin- DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, DL-Methionin *"•
Natrium-Konzentrat, flüssig, technisch rein
'
Wasser
flüssig [CH 3 S(CH 2h-CH
(NH+COO]Na
DL-Methionin min. 40 v. H.
in der Originalsubstanz
Natrium min. 6,2 v. H.
in der Originalsubstanz
bb) nach der Position „L-Lysin-Monohydrochlorid-Konzentrat, flüssig" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„ L-Lysinphosphat L-Lysinphosphat und seine Neben- L-Lysin *"•1
und seine Neben- erzeugnisse aus der Fermentation Wasser
erzeugnisse aus von Saccharose, Ammoniak und
der Fermentation Fischpreßsaft mit Brevibacterium
für Schweine lactofermentum
und Geflügel Stamm NRRL B-11470
[NHiCH2kCH(NH2)
COOH] · H3PO4
Lysin min. 35 v. H.
in der Originalsubstanz
Phosphor min. 4,3 v. H.
in der Originalsubstanz
c) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,2.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze";
bb) in der Position „Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für Schweine und Geflügel"
werden in Spalte 1 die Worte „Schweine und Geflügel" durch die Worte „alle Tierarten, ausgenommen
Rinder, Schafe und Ziegen" ersetzt;
cc) die Position „DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für Schweine und Geflügel" wird wie folgt gefaßt:
2 3 4 5 6 7
,, DL-2-Hydroxy-4- DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto- Gesamtsäure *"•
methyl-mercapto- buttersäure Monomere
buttersäure CH3-S-(CH 2h-CH(OH)-COOH Säure
für alle Tierarten, Gesamtsäure min. 85 v. H. Wasser
ausgenommen in der Originalsubstanz
Rinder, Schafe Monomere Säure min. 65 v. H.
und Ziegen in der Originalsubstanz
d) in Nummer 3.2 wird nach der Überschrift folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„Mycel-Silage Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis Rohprotein
aus der Herstellung aus der Penicillinherstellung Rohasche
von Penicillin mit Penicillium chrysogenum Wasser";
für Schweine, Rinder, Stamm ATCC 48271, das mit Hilfe
Schafe und Ziegen von Lactobacillus brevis,
L. collinoides, L. plantarum,
L. sake und Streptococcus
lactis zur Inaktivierung
des Penicillins siliert und
danach erhitzt worden ist
Rohprotein min. 7 v. H.
in der Originalsubstanz
e) in Nummer 4 werden in der Position „Natriumcarbonat für Geflügel" in Spalte 1 die Worte „für Geflügel"
gestrichen.
2542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 wird in der Position „Virginiamycin" folgende Unterposition angefügt:
2 3 4 5 6 7 8
„Mastrinder 15 40 c) Angabe in der Gebrauchs-
anweisung:
„In Ergänzungsfuttermitteln darf
die Höchstmenge in der Tages-
ration nicht überschreiten:
140 mg für 100 kg Tierkörper-
gewicht,
6 mg für jeweils 10 kg Tierkörper-
gewicht darüber"";
b) in Nummer 1.2 wird in der Position „Carbadox" die Spalte 3 wie folgt gefaßt:
1 4
„Methyl-3-(2-Chinoxalinylmethylen) Carbazat-N , N -Dioxid
Mindestreinheit: 96 v. H.
Charakteristische Merkmale der zugelassenen Zubereitungen:
Gehalt an Carbadox: 5 oder 10 v. H.,
Mindesthaltbarkeit: 24 Monate,
Propionsäure: 0,5 v. H.,
Sojabohnenöl: 7 v. H.,
Sojabohnenschalen, gemahlen: bis zu 100 v. H.;
zulässige Höchstmenge der bei der Manipulation anfallenden Staubemission, bestimmt nach dem Stauber-
Heubach-Verfahren:
0, 1 µg Carbadox (Analysemethode: Richtlinie 87/316/EWG des Rates vom 16. Juni 1987 - ABI. EG Nr. L 160
S. 32 -)";
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Perlit" wird in Spalte 1 die Angabe „E 599" eingefügt;
bb) nach der Position „Perlit" wird folgende Position in der Weise eingefügt, daß die geschweiften Klammern in
den Spalten 4 und 8 auch diese Position umfassen:
2 3 4 5 6 7
,,E 553 Sepiolit Wasserhaltiges Magnesiumsilikat 20 000";
sedimentärer Herkunft mit
min. 60 v. H. Sepiolit und
max. 30 v. H. Montmorillonit,
asbestfrei
d) in Nummer 6.1 wird die Position „Canthaxanthin" durch folgende Positionen in der Weise ersetzt, daß die
geschweifte Klammer in Spalte 6 auch die Zeilen „Geflügel, Hunde und Katzen" in Spalte 4 umfaßt:
2 3 4 5 6 7 8
„E 161 g Cantha- Geflügel,
xanthin Hunde und
Katzen
Lachse und 80 a) Verabreichung nur ab
E 161 j
Forellen
Lachse und 100
} dem Alter von 6 Monaten
zulässig. Die Mischung
von Canthaxanthin
Forellen
mit Astaxanthin ist
zugelassen,
sofern die Gesamtmenge
der Mischung 100 ppm
im Alleinfuttermittel
nicht überschreitet";
e) in Nummer 8 wird in der Position „ 1,2-Propandiol" die die Katzen betreffende Zeile gestrichen;
f) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In der in Spalte 2 die Worte „Vitamin Aals" enthaltenden Zeile wird in Spalte 1 die Angabe „E 672" eingefügt;
bb) die in Spalte 2 mit den Worten „Vitamin C als" beginnende Position wird in dieser Spalte wie folgt gefaßt:
„Vitamin C als
L( + )-Ascorbinsäure-Reinsubstanz
Ascorbylphosphate
Dinatrium-L-Ascorbat-2-Sulfat
Vitamin C-Präparat"
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2543
und in Spalte 4 wie folgt geändert:
aaa) Die geschweifte Klammer umfaßt die Position bis zu der Zeile „Ascorbylphosphate";
bbb) in der mit dem Wortteil „Dinatrium" beginnenden Zeile wird das Wort „Fische" eingefügt;
ccc) in der Zeile „ Vitamin C-Präparat" wird das Wort „alle" eingefügt;
cc) nach der in Spalte 2 mit den Worten „p-Aminobenzoesäure als" beginnenden Position wird folgende Position
in der Weise angefügt, daß die geschweifte Klammer in Spalte 8 auch diese Position umfaßt:
2 3 4 5 6 7 8
„Taurin Heimtiere".
10. In Anlage 5 wird nach der in Spalte 1 mit dem Wort „Rizinus" beginnenden Position folgende Position eingefügt:
2 3
„Saaten, Früchte und hieraus gewonnene Erzeugnisse von alle Futtermittel nicht bestimmbare Menge".
Aprikose - Prunus armeniaca L.
Bittermandel - Prunus dulcis
(Mill.) D. A. Webb var. amara
(DC.) Focke ( = Prunus amygdalus Batsch var. amara [DC.] Focke)
Buchecker, ungeschält - Fagus sylvatica L.
Leindotter - Camelina sativa (L.) Crantz
Mowrah, Bassia, Madhuca -
Madhuca longifolia (L.) Macbr. ( = Bassia longifolia L.
= lllipe malabrorum Engl.),
Madhuca indica Gmelin ( = Bassia latifolia Roxb.
= lllipe latifolia F. Mueller)
Sheanuss - Butyrospermum parkii (G. Don) Kotschy
Purgierölbaum - Croton tiglium L.
Purgierstrauch - Jatropha curcas L.
Abessinischer (Äthiopischer) Senf -
Brassica carinata A. Braun
Chinesischer Gelbsenf - Brassica juncea (L.) Czern.
et Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin
Indischer Braunsenf - Brassica juncea (L.) Czern
et Goss. ssp. integrifolia (West) Thell.
Sareptasenf - Brassica juncea (l.)
Czern. et Coss. ssp. juncea
Schwarzer Senf - Brassica nigra (l.) W. D. J. Koch.
11. Anlage 6 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 6
(zu §§ 25, 27)
Verbotene Stoffe
Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet
Kot
Reisspelzen".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
2544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Chemikalien-Altstoffverordnung
(ChemAltstoffV)
Vom 22. November 1990
Auf Grund des§ 3 Nr. 2 und des§ 25 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) in Verbindung mit
Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493) verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Alte Stoffe
Alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes sind die im
Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaften - EINECS - (ABI. EG
Nr. C 146 A vom 15. Juni 1990) bezeichneten Stoffe in der jeweils jüngsten
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung.
§2
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Diese Verordnung tritt am 15. ·Dezember 1990 in Kraft; gleichzeitig tritt die
Chemikalien-Altstoffverordnung vom 2. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1239), ge-
ändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493), außer
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. November 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 190n 2545
Siebzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle
und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BlmSchV)
Vom 23. November 1990
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 13 Einzelmessungen
Allgemeine Vorschriften § 14 Auswertung und Beurteilung von Einzelmessungen
§ Anwendungsbereich § 15 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwer-
metallen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 16 Störungen des Betriebs
Zweiter Teil
Anforderungen an die Errichtung, Vierter Teil
die Beschaffenheit und den Betrieb Anforderungen an Altanlagen
§ 3 Emissionsbezogene Anforderungen an Anlieferung und § 17 Übergangsregelungen
Zwischenlagerung der Einsatzstoffe
§ 4 Feuerung fünfter Teil
§ 5 Emissionsgrenzwerte Gemeinsame Vorschriften
§ 6 Ableitbedingungen für Abgase
§ 18 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 7 Behandlung von Reststoffen
§ 19 Zulassung von Ausnahmen
§ 8 Wärmenutzung
§ 20 Weitergehende Anforderungen
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Dritter Teil
Messung und Überwachung
Sechster Tell
§ 9 Meßplätze Schlußvorschriften
§ 10 Meßverfahren und Meßeinrichtungen
§ 22 Inkrafttreten
§ 11 Kontinuierliche Messungen
§ 12 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen Anhang
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 und 4 des verbrannt werden, soweit sie nach§ 4 des Bundes-Immis-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der sionsschutzgesetzes in Verbindung mit der genannten
Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) Verordnung genehmigungsbedürftig sind. Die Verordnung
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betei- ist auch anwendbar, wenn die Anlage überwiegend einem
ligten Kreise: anderen Zweck als der Verbrennung der in Satz 1 bezeich-
neten Stoffe dient oder wenn die Anlage lediglich als Teil
oder Nebeneinrichtung einer anderen Anlage betrieben
Erster Teil wird.
Allgemeine Vorschriften (2) Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Ab-
satz 1 , in denen neben Stoffen nach Nummer 1.2 des
§ 1 Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen auch feste oder flüssige Abfälle oder andere in
Anwendungsbereich Absatz 3 nicht aufgeführte feste oder flüssige brennbare
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf- Stoffe eingesetzt werden dürfen, gilt lediglich § 5 in Verbin-
fenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen dung mit den jeweils zugehörigen Vorschriften über die
Messung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte im
1. feste oder flüssige Abfälle oder dritten Teil, wenn der zulässige Anteil der Abfälle oder der
anderen brennbaren Stoffe an der jeweils gefahrenen
2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungseinheit ein-
in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über schließlich des für die Verbrennung benötigten zusätz-
genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, lichen Brennstoffs 25 vom Hundert nicht übersteigt. Son-
2546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
stige Anforderungen, die sich aus der Verordnung über c) die Genehmigung nach§ 6 oder§ 15 des Bundes-
Großfeuerungsanlagen oder aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum
Betrieb erteilt ist oder
Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Beachtung der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft-TA Luft- d) ein Vorbescheid oder eine Teilgenehmigung erteilt
vom 27. Februar 1986 (Gemeinsames Ministerialblatt ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Abs. 1
S. 95, 202) ergeben, bleiben unberührt. Nr. 2 oder 3 des Bundes-lmmissionschutzgesetzes
festgelegt sind;
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Verbrennungseinhei-
ten, die - abgesehen vom Einsatz der in Nummer 1.2 des 2.2 Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immis-
Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige sionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder vor
Anlagen aufgeführten Stoffe - ausschließlich für den Ein- Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
satz von nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen
waren;
1 . Holz oder Holzresten einschließlich Sperrholz, Span-
platten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz mit 3. Emissionen
Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindun- die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen;
gen, sie werden angegeben als Massenkonzentration in
2. Stroh, Nußschalen oder ähnlichen pflanzlichen Stoffen, der Einheit Nanogramm je Kubikmeter (ng/m3 ), Milli-
3. Ablaugen aus der Zellstoffgewinnung, gramm je Kubikmeter (mg/m 3) oder Gramm je Kubik-
meter (g/m 3), bezogen auf das Abgasvolumen im
4. flüssigen brennbaren Stoffen, wenn der Massengehalt Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des
an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, Feuchtegehaltes an Wasserdampf;
wie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Pentachlor-
phenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und der 4. Reststoffe
untere Heizwert des brennbaren Stoffes mindestens alle Stoffe, die bei der Energieumwandlung oder bei
30 Megajoule je Kilogramm beträgt, der Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von
5. sonstigen flüssigen brennbaren Stoffen, soweit auf Stoffen anfallen, ohne daß der Zweck des Anlagen-
Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder betriebs hierauf gerichtet ist.
höheren Emissionen als bei der Verbrennung von
Heizöl EL auftreten können oder
Zweiter Teil
6. Destillations- oder Konversionsrückständen der Erdöl-
verarbeitung oder Rückständen der Spaltung von Anforderungen an die Errichtung,
Naphta im Eigenverbrauch die Beschaffenheit und den Betrieb
bestimmt sind.
§3
(4) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset- Emissionsbezogene Anforderungen
zes bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur an Anlieferung und Zwischenlagerung
der Einsatzstoffe
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, (1) Anlagen für die Verbrennung von festen Einsatzstof-
- Bekämpfung von Brandgefahren, fen sind mit einem Bunker auszurüsten, in dem der Luft-
druck durch Absaugung im Schleusenbereich oder im
- Behandlung von Reststoffen und Bunker kleiner als der Atmosphärendruck zu halten ist. Die
- Nutzung der entstehenden Wärme abgesaugte Luft ist der Feuerung zuzuführen. Bei Außer-
betriebnahme der Feuerung sind Maßnahmen nach nähe-
zu erfüllen sind.
rer Bestimmung der zuständigen Behörden durchzufüh-
§2 ren, insbesondere Ableitung der abgesaugten Luft über
den Schornstein.
Begriffsbestimmungen
(2) Zur Früherkennung von Bränden in Bunkern sind
Im Sinne dieser Verordnung sind:
diese in geeigneter Weise zu überwachen, insbesondere
1. Abgase mit Einrichtungen zur automatischen Brandüberwachung.
die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasför- (3) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, soweit die Einsatz-
migen Emissionen; stoffe der Verbrennung ausschließlich in geschlossenen
2. Altanlagen Einwegbehältnissen oder aus Mehrwegbehältnissen zuge-
führt werden.
2.1 Anlagen, für die bis zum
(4) Sind auf Grund der Zusammensetzung der Einsatz-
a) der Planfeststellungsbeschluß nach§ 7 Abs. 1 des stoffe Explosionen im Lagerbereich nicht auszuschließen,
Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1 sind abweichend von Absatz 1 andere geeignete Maßnah-
S. 1410) zur Errichtung und zum Betrieb ergangen men nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde
ist, durchzuführen.
b) in einem Planfeststellungsverfahren nach § 7
Abs. 1 des Abfallgesetzes der Beginn der Ausfüh- (5) Flüssige Einsatzstoffe sind in geschlossenen, gegen
rung nach § 7 a des Abfallgesetzes vor Feststel- Überdruck gesicherten Behältern zu lagern; bei der Befül-
lung des Planes zugelassen worden ist, lung ist das Gaspendelverfahren anzuwenden oder die
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2547
Verdrängungsluft zu erfassen. Offene Übergabestellen Vermeidung des Unterschreitens der Mindestemperatur
sind mit einer Luftabsaugung auszurüsten. Die Verdrän- darf auch Kohle verwendet werden.
gungsluft aus den Behältern sowie die abgesaugte Luft
sind der Feuerung zuzuführen; bei Stillstand der Feuerung (5) Durch automatische Vorrichtungen ist sicherzustel-
ist eine Annahme an offenen Übergabestellen oder ein len, daß
Füllen von Lagertanks nur zulässig, wenn emissionsmin-
1. eine Beschickung der Anlagen mit Einsatzstoffen erst
dernde Maßnahmen, insbesondere die Gaspendelung
möglich ist, wenn beim Anfahren die Mindesttempera-
oder eine Abgasreinigung, angewandt werden.
tur erreicht ist,
2. eine Beschickung der Anlagen mit Einsatzstoffen nur
solange erfolgen kann, wie die Mindesttemperatur auf-
§4 recht erhalten wird,
Feuerung 3. eine Beschickung der Anlagen mit Einsatzstoffen unter-
(1) Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, brochen wird, wenn infolge eines Ausfalls oder -~iner
daß ein weitgehender Ausbrand der Einsatzstoffe erreicht Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Uber-
wird. Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach schreitung eines kontinuierlich überwachten Emis-
Satz 1 erforderlich ist, sind die Einsatzstoffe vorzubehan- sionsgrenzwertes eintreten kann.
deln, in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen sowie
das Öffnen von Einwegbehältnissen. (6) Die Anlagen sind so errichten und zu betreiben, daß
ein Tagesmittelwert von 50 Milligramm Kohlenmonoxid
(2) Die Temperatur der Gase, die bei der Verbrennung je Kubikmeter Abgas und ein Stundenmittelwert von
von Hausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder 100 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas nicht
Zusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe, von Klär- überschritten wird. Ferner darf die Massenkonzentration
schlamm, krankenhausspezifischen Abfällen oder Einsatz- an Kohlenmonoxid bei mindestens 90 vom Hundert aller
stoffen, die keine Halogen-Kohlenwasserstoffe enthalten, innerhalb von 24 Stunden vorgenommenen Messungen
entstehen, muß nach der letzten Verbrennungsluftzufüh- einen Wert von 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas nicht
rung mindestens 850° C (Mindesttemperatur) betragen. überschreiten. Die Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 und 2
Bei der Verbrennung von anderen Einsatzstoffen als nach beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von
Satz 1 muß die Mindesttemperatur 1200° C betragen. Die 11 vom Hundert.
Mindesttemperatur muß auch unter ungünstigen Bedin-
gungen bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbren- (7) Beim Abfahren der Anlagen müssen zur Aufrechter-
nungsgase mit der Verbrennungsluft für eine Verweilzeit haltung der Verbrennungsbedingungen die Zusatzbrenner
von 2 Sekunden bei einem Mindestvolumengehalt an so lange betrieben werden, bis sich keine Einsatzstoffe
Sauerstoff von 6 vom Hundert, bei der Verbrennung aus- mehr im Feuerraum befinden.
schließlich von flüssigen Einsatzstoffen 3 vom Hundert,
eingehalten werden. Ein Mindestvolumengehalt an Sauer- (8) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu
stoff von 3 vom Hundert gilt auch für Anlagen, in denen halten, insbesondere durch geeignete Abgasführung
Abfälle oder ähnliche brennbare Stoffe zunächst unter sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen, Kes-
Sauerstoffmangel thermisch aufbereitet und die entste- selspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen.
henden gasförmigen und staubförmigen Stoffe anschlie-
ßend verbrannt werden, soweit der Anteil der gasförmigen
Stoffe an der Feuerungswärmeleistung überwiegt.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen §5
Behörden andere Mindesttemperaturen, Verweilzeiten Emissionsgrenzwerte
oder Mindestvolumengehalte an Sauerstoff (Verbren-
nungsbedingungen) zulassen, sofern nach der Inbetrieb- (1) Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
nahme der Anlage durch Messungen nachgewiesen wird, daß
daß keine höheren Emissionen, insbesondere an polyzy- 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
klischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhaloge- werte überschreitet:
nierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofura-
a) Gesamtstaub 10 mg/m 3
nen oder polyhalogenierten Biphenylen, entstehen als bei
den jeweils nach Absatz 2 festgelegten Verbrennungsbe- b) organische Stoffe, angegeben als
dingungen. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m 3
nach Satz 1 für Anlagen zur Verbrennung von Hausmüll c) gasförmige anorganische Chlor-
oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammenset- verbindungen, angegeben als Chlor-
zung ähnlicher Einsatzstoffe den zuständigen obersten wasserstoff, 10 mg/m 3
Immissionsschutzbehörden der Länder zusammen mit den
Ergebnissen der Vergleichsmessungen zur Weiterleitung d) gasförmige anorganische Fluor-
an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verbindungen, angegeben als
vorzulegen. Fluorwasserstoff, 1 mg/m 3
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
(4) Die Anlagen sind mit einem oder mehreren Zusatz-
angegeben als Schwefeldioxid, 50 mg/m 3
brennern auszurüsten. Die Zusatzbrenner müssen wäh-
rend des Anfahrens und bei drohender Unterschreitung f) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
der Mindesttemperatur mit Erdgas, Flüssiggas, Heizöl EL dioxid, angegeben als Stickstoff-
oder Stoffen nach§ 1 Abs. 3 Nr. 5 betrieben werden. Zur dioxid, 0,20 g/m 3
2548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissions- (3) Soweit § 1 Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet, gelten
grenzwerte überschreitet: die Emissionsgrenzwerte des Absatzes 1 in Verbindung
a) Gesamtstaub 30 mg/m 3 mit Absatz 2 und die Begrenzung der Emissionen an
Kohlenmonoxid nach § 4 Abs. 6 nur für den Teil des
b) organische Stoffe, angegeben Abgasstromes, der bei der Verbrennung des höchstzuläs-
als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m 3 sigen Anteils der Abfälle und des für die Verbrennung von
c) gasförmige anorganische Chlor- Abfällen zusätzlich benötigten Brennstoffs oder der ähn-
verbindungen, angegeben als lichen festen oder flüssigen brennbaren Stoffe entsteht.
Chlorwasserstoff, 60 mg/m 3 Für den übrigen Teil des Abgasstromes gelten die hierfür
verbindlichen Emissionsgrenzwerte und Emissionsbe-
d) gasförmige anorganische Fluor-
grenzungen. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tat-
verbindungen, angegeben als
sächlichen Emissionen beim Betrieb ohne Einsatz von
Fluorwasserstoff, 4 mg/m 3
Abfällen oder ähnlichen festen oder flüssigen brennbaren
e) Schwefeldioxid und Schwefel- Stoffen zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde hat
trioxid, angegeben als die Gesamtbegrenzung der Emissionen unter Berücksich-
Schwefeldioxid, 0,20 g/m 3 tigung des § 19 nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 im
f) Stickstoffmonoxid und Stick- Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen
stoffdioxid, angegeben als Anordnung festzusetzen. Sätze 1 bis 4 finden für andere
Stickstoffdioxid, 0,40 g/m 3 als die in den Nummern 1.1 bis 1.3 und 8.1 des Anhangs
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit genannten Anlagen sowie für die Emissionsgrenzwerte
gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte über- nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und
schreitet: die Begrenzung der Emissionen an Kohlenmonoxid nach
a) Cadmium und seine Verbindungen, § 4 Abs. 6 auch Anwendung, soweit der zulässige Anteil
angegeben als Cd, der Abfälle oder der anderen brennbaren Stoffe an der
Feuerungswärmeleistung 25 vom Hundert übersteigt.
Thallium und seine Verbindungen,
angegeben als Tl, insgesamt 0,05 mg/m 3
b) Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Hg, 0,05 mg/m 3 §6
c) Antimon und seine Verbindungen, Ableitbedingungen für Abgase
angegeben als Sb,
Arsen und seine Verbindungen, Die Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine
angegeben als As, abzuleiten, deren Höhe nach Nummer 2.4 der TA Luft zu
berechnen ist.
Blei und seine Verbindungen,
angegeben als Pb,
Chrom und seine Verbindungen,
angegeben als Cr, §7
Cobalt und seine Verbindungen, Behandlung von Reststoffen
angegeben als Co,
(1) Schlacken, Filter- und Kesselstäube sowie Reak-
Kupfer und seine Verbindungen, tionsprodukte und sonstige Reststoffe der Abgasbehand-
angegeben als Cu, lung sind zu vermeiden oder ordnungsgemäß und schad-
Mangan und seine Verbindungen, los zu verwerten. Soweit Vermeidung oder Verwertung
angegeben als Mn, technisch nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sie als
Nickel und seine Verbindungen, Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein-
angegeben als Ni, heit zu beseitigen.
Vanadium und seine Verbindungen, (2) Filter- und Kesselstäube, die bei der Abgasentstau-
angegeben als V, bung sowie bei der Reinigung von Kesseln, Heizflächen
Zinn und seine Verbindungen, und Abgaszügen anfallen, sind getrennt von anderen
angegeben als Sn, insgesamt 0,5 mg/m 3 festen Reststoffen zu erfassen. Satz 1 gilt nicht für Anla-
und gen mit einer Wirbelschichtfeuerung.
4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit (3) Soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1
gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die im Anhang erforderlich ist, sind die Bestandteile an organischen und
genannten Dioxine und Furane - angegeben als löslichen Stoffen in den Reststoffen zu vermindern.
Summenwert nach dem im Anhang festgelegten Ver- (4) Die Förder- und Lagersysteme für schadstoffhaltige,
fahren - von 0, 1 ng/m 3 überschreitet. staubförmige Reststoffe sind so auszulegen und zu betrei-
ben, daß hiervon keine relevanten diffusen Emissionen
(2) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen ausgehen können. Dies gilt besonders hinsichtlich notwen-
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hun- diger Wartungs- und Reparaturarbeiten an verschleißan-
dert (Bezugssauerstoffgehalt). Soweit ausschließlich fälligen Anlagenteilen. Trockene Filter- und Kesselstäube
Altöle im Sinne von § 5 a Abs. 1 des Abfallgesetzes einge- sowie Reaktionsprodukte der Abgasbehandlung und
setzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 vom trocken abgezogene Schlacken sind in geschlossenen
Hundert. Behältnissen zu befördern oder zwischenzulagern.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2549
§ 8 4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs
erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Abgas-
Wärmenutzung
temperatur, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Druck,
In Anlagen nach § 1 Abs. 1 ist entstehende Wärme, die kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwer-
nicht an Dritte abgegeben wird, in Anlagen des Betreibers ten. Die Anlagen sind hierzu mit geeigneten Meßeinrich-
zu nutzen, soweit dies nach Art und Standort der Anlage !ungen und Meßwertrechnern auszurüsten. Satz 1 Nr. 1 in
technisch möglich und zumutbar sowie mit den Pflichten Verbindung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen einzel-
nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz- ner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 auszuschließen oder
gesetzes vereinbar ist. Soweit aus der bei der Verbren- allenfalls in geringen Konzentrationen zu erwarten sind.
nung entstehenden Wärme, die nicht an Dritte abgegeben Meßeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht not-
wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt wird, wendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massen-
eine elektrische Klemmenleistung von mehr als 0,5 Mega- konzentrationen der Emissionen getrocknet wird.
watt erzeugbar ist, ist elektrische Energie zu erzeugen.
(2) Ergibt sich aufgrund der Einsatzstoffe, der Bauart,
der Betriebsweise oder von Einzelmessungen, daß der
Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissio-
Dritter Teil nen unter 10 vom Hundert liegt, soll die zuständige
Behörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoff-
Messung und Überwachung
dioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch
Berechnung zulassen.
§ 9
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet auf gasförmige anorgani-
Meßplätze sche Fluorverbindungen keine Anwendung, wenn Reini-
Für die Messungen sind nach näherer Bestimmung der gungsstufen für gasförmige anorganische Chlorverbindun-
zuständigen Behörde Meßplätze einzurichten; diese sollen gen betrieben werden, die sicherstellen, daß die Emis-
ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und
sowie so ausgewählt werden, daß repräsentative und ein- Nr. 2 Buchstabe c nicht überschritten werden.
wandfreie Messungen gewährleistet sind. (4) Die Anlagen sind mit Registriereinrichtungen auszu-
rüsten, durch die Verriegelungen oder Abschaltungen
nach § 4 Abs. 5 registriert werden.
§ 10
(5) Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen
Meßverfahren und Meßeinrichtungen
Behörde Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 5
(1) Für Messungen zur Feststellung der Emissionen Abs. 1 Nr. 3 und 4 kontinuierlich zu messen, wenn geeig-
oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung nete Meßeinrichtungen verfügbar sind.
der Bezugs- oder Betriebsgrößen sind die dem Stand der
Meßtechnik entsprechenden Meßverfahren und geeigne-
ten Meßeinrichtungen nach näherer Bestimmung der
§ 12
zuständigen Behörde anzuwenden oder zu verwenden.
Auswertung und Beurteilung
(2) Über den ordnungsgemäßen Einbau von Meßeinrich- von kontinuierlichen Messungen
tungen zur kontinuierlichen Überwachung ist eine Beschei-
nigung einer von der zuständigen obersten Landes- (1) Während des Betriebes der Anlagen ist aus den
behörde für Kalibrierungen bekanntgegebenen Stelle zu Meßwerten für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde der
erbringen. Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Bezugssau-
erstoffgehalt umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissio-
(3) Der Betreiber hat Meßeinrichtungen, die zur kontinu- nen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und
ierlichen Feststellung der Emissionen eingesetzt werden, begrenzt werden, darf die Umrechnung der Meßwerte nur
durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauer-
bekanntgegebene Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf stoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Aus
Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen; die Kalibrierung ist den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tages-
nach einer wesentlichen Änderung der Anlage, im übrigen mittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit ein-
im Abstand von 3 Jahren zu wiederholen. Die Berichte schließlich der Anfahr- oder Abstellvorgänge, zu bilden.
über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der § 4 Abs. 6 bleibt unberührt.
Funktionsfähigkeit sind der zuständigen Behörde inner-
halb von acht Wochen vorzulegen. (2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messun-
gen hat der Betreiber einen Meßbericht zu erstellen und
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden
§ 11 Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der
Betreiber muß die Aufzeichnungen der Meßgeräte fünf
Kontinuierliche Messungen Jahre aufbewahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständige
(1) Der Betreiber hat Behörde die telemetrische Übermittlung der Meßergeb-
nisse vorgeschrieben hat.
1. die Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 4
Abs. 6, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4, (3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn
kein Tagesmittelwert nach§ 4 Abs. 6 und§ 5 Abs. 1 Nr. 1,
2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas,
kein Stundenmittelwert nach § 4 Abs. 6 und kein Halbstun-
3. die Temperaturen nach § 4 Abs. 2 oder 3 und denmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 überschritten sowie
2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
die Begrenzung der Spitzenkonzentrationen nach § 4 Beurteilung von Einzelmessungen, Emissionskonzentra-
Abs. 6 Satz 2 eingehalten wird. tionen an Stoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 zu erwarten sind,
die 60 vom Hundert der Emissionsgrenzwerte überschrei-
(4) Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung der ten können, hat der Betreiber die Massenkonzentrationen
Anforderungen nach § 4 Abs. 2 hat der Betreiber in den dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu doku-
Meßbericht nach Absatz 2 aufzunehmen. mentieren. § 13 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 13 (2) Auf die Ermittlung der Emissionen kann verzichtet
werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel
Einzelmessungen durch Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtun-
(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher gen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden
Änderung der Anlagen bei der Inbetriebnahme durch Mes- kann, daß die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten
sungen einer nach§ 26 des Bundes-Immissionsschutzge- werden.
setzes bekanntgegebenen Stelle überprüfen zu lassen, ob
die Verbrennungsbedingungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 § 16
erfüllt werden.
Störungen des Betriebs
(2) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher (1) Ergibt sich aus Messungen, daß Anforderungen an
Änderung der Anlagen Messungen einer nach § 26 des den Betrieb der Anlagen oder zur Begrenzung von Emis-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen sionen nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies den
Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 5 zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Er hat
Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder- bei Vorliegen der Voraussetzun- unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ord-
gen nach § 11 Abs. 3 - nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllt nungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Abs. 5 Nr. 2 und 3
werden, durchführen zu lassen. Die Messungen sind nach bleibt unberührt. Die zuständige Behörde trägt durch ent-
Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frühestens sprechende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, daß
nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs der Betreiber seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem
Monate nach der Inbetriebnahme, und anschließend wie- ordnungsgemäßen Betrieb nachkommt oder die Anlage
derkehrend jeweils jährlich mindestens an drei Tagen außer Betrieb nimmt.
durchführen zu lassen. Diese sollen vorgenommen wer-
den, wenn die Anlagen mit der höchsten Leistung betrie- (2) Bei Anlagen, die aus einer Verbrennungseinheit oder
ben werden, für die sie bei den während der Messung aus mehreren Verbrennungseinheiten mit gemeinsamen
verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb zugelas- Abgaseinrichtungen bestehen, soll die Behörde für tech-
sen sind. nisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrich-
tungen den Zeitraum festlegen, währenddessen von
(3) Für die Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach den Emissionsgrenzwerten nach § 5, ausgenommen § 5
§ 5 Abs. 1
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b, unter
1. Nummer 3 beträgt die Probenahmezeit mindestens bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf.
eine halbe Stunde; sie soll zwei Stunden nicht über- Der Weiterbetrieb darf 8 aufeinanderfolgende Stunden und
schreiten, innerhalb eines Kalenderjahres 96 Stunden nicht über-
schreiten. Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub
2. Nummer 4 beträgt die Probenahmezeit mindestens
darf eine Massenkonzentration von 150 Milligramm je
6 Stunden; sie soll 16 Stunden nicht überschreiten.
Kubikmeter Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert,
Für die im Anhang genannten Stoffe soll die Nachweis- nicht überschreiten. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 4
grenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht über gelten entsprechend.
0,005 Nanogramm je Kubikmeter Abgas liegen.
§ 14
Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen Vierter Teil
(1) Über die Ergebnisse der Messungen nach § 13 ist
Anforderungen an Altanlagen
ein Meßbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde
unverzüglich vorzulegen. Der Meßbericht muß Angaben § 17
über die Meßplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, Übergangsregelungen
das verwendete Meßverfahren und die Betriebsbedingun-
gen, die für die Beurteilung der Meßergebnisse von (1) Für Altanlagen gelten die Anforderungen dieser Ver-
Bedeutung sind, enthalten. ordnung ab 1. März 1994.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Anforderungen
wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert dieser Verordnung ab 1. Dezember 1996 für Anlagen,
nach § 5 Abs. 1 überschreitet. 1 . die am 1. Dezember 1990 den Anforderungen der
Nummer 3 der TA Luft entsprechen oder
§ 15
2. für die am 1. Dezember 1990 eine unanfechtbare Ver-
Besondere Überwachung pflichtung besteht, die Anforderungen der Nummer 3
der Emissionen an Schwermetallen der TA Luft bis zum 1. März 1994 zu erfüllen.
(1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Ein- (3) Bei Altanlagen, bei denen die in § 4 Abs. 2 Satz 2
satzstoffe oder anderer Erkenntnisse, insbesondere der festgelegte Verweilzeit wegen besonderer technischer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2551
Schwierigkeiten nicht erreicht werden kann, ist diese 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur
Anforderung spätestens bei einer Neuerrichtung der Ver- mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,
brennungseinheit oder des Abhitzekessels zu erfüllen. 2. im übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden
(4) Beim Betrieb von Altanlagen sollen Massenkonzen- Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt
trationen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindun- werden,
gen, angegeben als Chlorwasserstoff, von mehr als vier 3. die Schornsteinhöhe nach Nummer 2.4 der TA Luft
Gramm je Kubikmeter Abgas vor der ersten Reinigungs- auch für den als Ausnahme zugelassenen Emissions-
stufe möglichst vermieden werden, insbesondere durch grenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit
das gleichzeitige Verbrennen von Einsatzstoffen, die kein liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und
oder nur geringe Mengen Chlor enthalten. Wird bei Altan-
4. die Anforderungen der Richtlinien des Rates der Euro-
lagen ein Tagesmittelwert von vier Gramm je Kubikmeter
Abgas vor der ersten Reinigungsstufe überschritten, fin- päischen Gemeinschaften
den die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) vom 25. Juli 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/
Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c keine Anwendung. EWG) (ABI. EG Nr. L 194/31 ), geändert durch die
Das Verhältnis der im Abgas emittierten Masse an gasför- Richtlinie vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG)
migen anorganischen Chlorverbindungen zu der vor der (ABI. EG Nr. L 42/43),
ersten Reinigungsstufe enthaltenen Masse darf im Tages- b) vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverun-
mittel 0,25 vom Hundert (Emissionszahl) nicht überschrei- reinigung durch neue Müllverbrennungsanlagen
ten; ferner darf ein Tagesmittelwert von 65 Milligramm,
(89/369/EWG) (ABI. EG Nr. L 163/32),
angegeben als Chlorwasserstoff, je Kubikmeter Abgas
nicht überschritten werden. Die Abgasreinigungseinrich- c) vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luft-
tungen zur Abscheidung der gasförmigen anorganischen verunreinigung durch bestehende Müllverbren-
Chlorverbindungen sind während dieser Betriebsweise nungsanlagen (89/429/EWG) (ABI. EG Nr. L 203/
ständig mit ihrer höchsten Abscheideleistung zu betreiben. 50) und
Durch kontinuierliche Messung und Registrierung geeig- d) vom 6. April 1976 über die Beseitigung der polychlo-
neter Betriebsgrößen oder des Abscheidegrades von rierten Biphenyle und polychlorierten Terphenyle
Abgasreinigungseinrichtungen sind nach näherer Bestim- (76/403/EWG) (ABI. EG Nr. L 108/42)
mung der zuständigen Behörde Nachweise zu führen.
Diese Nachweise sind der Behörde innerhalb von 3 Mona- eingehalten werden.
ten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres vorzulegen. (2) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann die zuständige
Behörde Anlagen ohne Abfallbunker oder eine teilweise
(5) Wird eine Anlage durch Zubau einer oder mehrerer
offene Bunkerbauweise in Verbindung mit einer gezielten
weiterer Verbrennungseinheiten in der Weise erweitert,
Luftabsaugung zulassen, wenn durch bauliche oder
daß die vorhandenen und die neu zu errichtenden Einhei-
betriebliche Maßnahmen oder auf Grund der Beschaffen-
ten eine gemeinsame Anlage bilden, so bestimmen sich
heit der Einsatzstoffe die Entstehung von Staub- und
die Anforderungen für die neu zu errichtenden Einheiten
Geruchsemissionen möglichst gering gehalten wird.
nach den Vorschriften des zweiten und dritten Teils und
die Anforderungen für die vorhandenen Einheiten nach (3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b kann
den Vorschriften des vierten Teils dieser Verordnung. die zuständige Behörde eine Überschreitung bis zum
Zweifachen des Emissionsgrenzwertes für organische
Stoffe als Gesamtkohlenstoff zulassen, soweit die Einsatz-
Fünfter Teil stoffe aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Anlagen-
Gemeinsame Vorschriften sicherheit in Einwegbehältnissen aufgegeben werden.
§ 20
§ 18
Weitergehende Anfordernungen
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder
Die Betreiber der Anlagen haben die Öffentlichkeit nach
weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermei-
erstmaliger Kalibrierung der Meßeinrichtung zur kontinu-
dung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1
ierlichen Feststellung der Emissionen nach § 10 Abs. 3
Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen,
und erstmaligen Einzelmessungen nach § 13 Abs. 2 ein-
bleibt unberührt.
mal jährlich in der von der zuständigen Behörde festgeleg-
ten Weise und Form über die Beurteilung der Messungen § 21
von Emissionen und der Verbrennungsbedingungen zu Ordnungswidrigkeiten
unterrichten. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus
denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheim- Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des
nisse gezogen werden können. Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage
§ 19 1. einer Vorschrift
Zulassung von Ausnahmen a) des § 4 Abs. 2 über die Mindesttemperatur, die
Verweilzeit oder den Mindestvolumengehalt an
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betrei-
Sauerstoff,
bers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen b) des§ 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 über den Betrieb
Umstände des Einzelfalls von Zusatzbrennern,
2552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) des § 4 Abs. 5 über die automatischen Vorrichtun- oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen
gen, nicht aufbewahrt,
d) des § 4 Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 5 Abs. 1, auch in 6. entgegen § 13 Abs. 1 die Verbrennungsbedingungen
Verbindung mit Abs. 3, oder § 17 Abs. 4 Satz 3, über nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
die Emissionsgrenzwerte oder die Emissionszahl
oder 7. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Messungen nicht,
nicht in· der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
e) des§ 11 Abs. 1 Satz 1 oder§ 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zeitig durchführen läßt,
über kontinuierliche Messungen oder ihre Auswer-
tung 8. entgegen § 17 Abs. 4 Satz 6 einen Nachweis nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder
zuwiderhandelt,
9. entgegen § 18 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht
2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 dort genannte richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unter-
Reststoffe nicht getrennt erfaßt oder nicht in geschlos- richtet.
senen Behältnissen befördert oder zwischenlagert,
3. entgegen § 1 O Abs. 3 Satz 1 Meßeinrichtungen nicht Sechster Teil
kalibrieren, nicht prüfen oder die Kalibrierung nicht oder
Schlußvorschriften
nicht rechtzeitig wiederholen läßt,
4. entgegen § 1O Abs. 3 Satz 2 einen Bericht nicht oder § 22
nicht rechtzeitig vorlegt, Inkrafttreten
5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
einen Meßbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. November 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2553
Anhang
Für den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 zu bildenden Summenwert sind die im Abgas
ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit
den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.
Äquivalenzfaktor
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzodioxin(PeCDD) 0,5
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001
2,3,7,8 - Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5
1,2,3,7,8 - Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05
1,2,3,4,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 - Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001
2554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF
2/89 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das schleswig-holsteinische Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreis-
wahlgesetzes vom 21. Februar 1989 (Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 12) ist
mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. November 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF
3/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Satz 2 des Gesetzes über die Wahl
zu den Bezirksversammlungen in der Fassung von Artikel 1 Nummern 1, 4 und 5
des Gesetzes zur Einführung des Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirks-
versammlungen vom 20. Februar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-
nungsbl. Teil I Seite 29) sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) des Gesetzes zur Einführung des
Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirksversammlungen ist damit gegen-
standslos.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des ·Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. November 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2555
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 12. November 1990
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt
Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord- oder gemäߧ 80 Abs. 4 beschlossen wird."
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt- 5. § 80 wird um den folgenden Absatz 4 ergänzt:
machung vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2442), wie
folgt geändert: ,,(4) Vorlagen, die nach Vereinbarung im Ältestenrat
im vereinfachten Verfahren behandelt werden sollen,
werden in einem gemeinsamen Tagesordnungspunkt
1. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: zusammengefaßt. Über die Überweisung dieser Vorla-
,,(2) Für Zwischenfragen an den Redner und für Zwi- gen wird ohne Aussprache in einer einzigen Abstim-
schenbemerkungen in der Aussprache über einen Ver- mung insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung der
handlungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Abstimmung beantragt (§ 47), bedarf es einer Abtren-
Bundestages über die Saalmikrofone zum Wort. Zwi- nung der Abstimmung über den Überweisungsvor-
schenfragen und Zwischenbemerkungen, die kurz und schlag zu einer Vorlage nicht, falls dem Antrag eines
präzise sein müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn Mitglieds des Bundestages zur Änderung des Überwei-
der Redner sie auf eine entsprechende Frage des sungsvorschlags des Ältestenrats nicht widersprochen
Präsidenten zuläßt. Im Anschluß an einen Debatten- wird. Wird zu einer Vorlage, für die das vereinfachte
beitrag, jedoch nicht vor Abschluß der ersten Runde, Verfahren vorgesehen ist, von einem Mitglied des Bun-
kann der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemer- destages die Aussprache beantragt, ist über diesen
kung von höchstens zwei Minuten erteilen; der Redner Antrag zuerst abzustimmen. Findet der Antrag die
darf hierauf noch einmal antworten." Mehrheit, wird die betroffene Vorlage als Zusatzpunkt
auf die Tagesordnung der laufenden Sitzungswoche
2. Es wird der folgende § 56 a eingefügt: gesetzt."
,,§ 56a
6. § 106 wird wie folgt geändert:
T echnikfolgenanalysen
a) § 106 erhält folgende Überschrift:
(1) Dem Ausschuß für Forschung, Technologie und
Technikfolgenabschätzung obliegt es, Technikfolgen- ,,Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregie-
analysen zu veranlassen und für den Deutschen Bun- rung".
destag aufzubereiten und auszuwerten. Er kann mit der
b) § 106 wird§ 106 Abs. 1.
wissenschaftlichen Durchführung von Technikfolgen-
analysen Institutionen außerhalb des Deutschen Bun- c) § 106 wird um den folgenden Absatz 2 ergänzt:
destages beauftragen.
,,(2) In Sitzungswochen findet eine Befragung der
(2) Der Ausschuß für Forschung, Technologie und Bundesregierung statt, bei der die Mitglieder des
Technikfolgenabschätzung hat Grundsätze über die Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die
Erstellung von T echnikfolgenanalysen aufzustellen und Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlich-
diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Ent- keit, vorrangig jedoch zur vorangegangenen Sit-
scheidung im Einzelfall zu machen." zung der Bundesregierung, stellen können. Das
Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 7)."
3. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Antragsberechtigt sind die Ausschußmitglieder, deren 7. Die „Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allge-
Stellvertreter im Falle der Vertretung eines Ausschuß- meinem aktuellen Interesse" gemäß Anlage 5 werden
mitgliedes aus ihrer Fraktion sowie beratende Aus- wie folgt geändert:
schußmitglieder." a) Nummer 6 Satz 1 wird in der folgenden geänderten
und ergänzten Fassung Absatz 1:
4. § 79 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Aussprache dauert höchstens eine
,,In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aus- Stunde. Sprechen weniger Mitglieder einer Fraktion,
sprache nur statt, wenn es vom Ältestenrat empfohlen, als aus deren Mitte das Wort erhalten können, ver-
bis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesord- kürzt sich die Aussprache um die ihnen zustehende
nung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Redezeit."
2556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nummer 6 Satz 2 und 3 werden Absatz 2. zur vorangegangenen Kabinettsitzung. Die Fragen
Nummer 6 Satz 4 und 5 werden Absatz 3. können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie
müssen kurz gefaßt sein und kurze Antworten
b) Nach Nummer 7 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein- ermöglichen.
gefügt: 3. Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichti-
,,Spricht ein Redner kürzer als fünf Minuten, ver- gung der Regeln des§ 28 Abs. 1 der Geschäftsord-
kürzt sich die Aussprache um die nicht in Anspruch nung des Bundestages.
genommene Redezeit." 4. Die Befragung dauert in der Regel 30 Minuten.
Nummer 7 Satz 1 und Satz 2 in der Neufassung 5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der
werden Absatz 1 . Bundesregierung auf Verlangen bis zu fünf Minuten
Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2. das Wort.
6. Der Präsident kann die Befragung über 30 Minuten
8. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hinaus verlängern. Dauert die Befragung länger als
wird um die folgende Anlage 7 ergänzt: 30 Minuten, verkürzt sich die anschließende Frage-
stunde um die Verlängerungszeit.
„Anlage 7
7. Grundsätzlich antworten die angesprochenen Mit-
Befragung der Bundesregierung
glieder der Bundesregierung; das Rederecht des
1. Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sit- zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bleibt
zungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt. unberührt."
2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bun-
desregierung Fragen von aktuellem Interesse im Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen
Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen, vorrangig Bundestages treten am 1 . Dezember 1990 in Kraft.
Bonn, den 12. November 1990
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Süssmuth
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2557
Bekanntmachung
von Änderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung
des Bundestages und des Bundesrates
für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes
(Vermittlungsausschuß)
Vom 12. November 1990
Der Deutsche Bundestag hat am 5. Oktober 1990 die folgenden Änderungen
der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für
den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) vom
19. April 1951 (BGBI. II S. 103), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
11. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 184), beschlossen, denen der Bundesrat am
12. Oktober 1990 zugestimmt hat:
1. In § 1 wird die Zahl „ 11" durch die Zahl „ 16" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „acht" durch das Wort „zwölf" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „fünf" durch das Wort „sieben" ersetzt.
Bonn, den 12. November 1990
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
Bekanntmachung
des ergänzenden Beschlusses des Deutschen Bundestages
zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung
des Bundestages und des Bundesrates
für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes
(Vermittlungsausschuß),
den der Bundesrat am 12. Oktober 1990
zustimmend zur Kenntnis genommen hat
Vom 12. November 1990
Solange die Mitglieder des Bundesrates aus den Ländern Brandenburg, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dem Bundesrat
nur mit beratender Stimme angehören, nehmen die für den Deutschen Bundestag
entsandten neuen Mitglieder des Vermittlungsausschusses an den Beratungen
des Vermittlungsausschusses ebenfalls nur mit beratender Stimme teil.
Bonn, den 12.November 1990
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Rita Süssmuth
2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
6. 11. 90 Verordnung TSN Nr. 2/90 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 6141 (215 17. 11. 90) 15. 12. 90
9291
13. 11. 90 Verordnung Nr. 9/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6165 (216 20. 11. 90) 1. 12. 90
9500-4-6-4
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 43, ausgegeben am 16. November 1990
Tag I n h a It Seite
12. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
22. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
24. 10. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität . . 1400
24. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staaten-
losigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1404
24. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1405
24. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1406
25. 10. 90 f?.ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1407
25. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1408
25. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gewährung
ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1409
25. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung dutch das Einbringe!] durch Schiffe und Luftfahrzeuge sowie des Zusa~~protokolls vom
2. März 1983 zur Anderung dieses Ubereinkommens und über das Inkrafttreten von Anderungen der
Anlagen I und II des Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 0
30. 10. 90 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1411
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2559
Nr. 44, ausgegeben am 28. November 1990
Tag I n h a It Seite
22. 11. 90 Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 21. März 1986 über das Recht der Verträge
zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen
Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1414
10. 10. 90 Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 1457
25. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1459
25. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz
archäologischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1459
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3030/90 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1990/1991 für Mandarinen, Satsuma s, CI e -
m e n t in e n und Orangen geltenden Interventionsschwellen L 288/15 20. 10. 90
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3041/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Maßnahmen zur Förderung der A p f e I s in e n verarbeitung und der Ver-
marktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen L 290/11 23. 10. 90
23. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3047/90 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Mager -
m i I c h p u I v e r aus staatlicher Lagerhaltung L 292/13 24. 10. 90
24. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3056/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die
Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für G et r e i d e und
Reis L 294/13 25. 10. 90
15. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3068/90 des Rates zur Verlängerung des
Wirtschaftsjahres 1989/90 für O I i v e n ö 1 L 295/1 26. 10. 90
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3069/90 des Rates zur erneuten Änderung der
Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Kooperations-
abkommen zwischen q_er Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Arabischen Republik Agypten L 295/2 26. 10. 90
2560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
9. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische
Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft L 293/1 24. 10. 90
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3044/90 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 292/5 24. 10. 90
23. 10. 90 · Verordnung (EWG) Nr. 3045/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 292/8 24. 10. 90
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3049/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2112/90 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, soge-
nannter DRAMs (dynamische Schreib-/Lesespeicher), mit Ursprung in
Japan, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L 292/16 24. 10. 90
22. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3050/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1735/90 .. der Kommission zur Einführung einer vorherigen
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter Schuharten
mit Ursprung in Südkorea und Taiwan L 292/17 24. 10. 90
23. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3053/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 294/5 25. 10. 90
24. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3057/90 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2135/89 des Rates
über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in der Volksrepublik China festgelegt sind L 294/15 25. 10. 90
24. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3058/90 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 4134/86 des Rates
über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Taiwan festgelegt sind L 294/18 25. 10. 90
24. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3059/90 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 des Rates
über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in Jugoslawien festgelegt sind L 294/20 25. 10. 90
24. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3060/90 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1925/90 des Rates
über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken festgelegt
sind L 294/22 25. 10. 90