?466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Elftes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 14. November 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 297), zuletzt
geändert durch Gesetze vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209, 2210, 2261 ),
wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 wird die Zahl „9 221" durch die Zahl „9 664" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „9 221" durch die Zahl „9 664" und die Zahl
,,4 610,50" durch die Zahl „4 832" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 274" durch die Zahl „5 443" ersetzt.
3. In § 30 Satz 1 wird der Termin „31. Mai" durch den Termin „30. September"
ersetzt.
Artikel 2
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt
geändert durch Gesetze vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2209, 2210), wird
wie folgt geändert:
In § 9 wird die Zahl „9 221" durch die Zahl „9 664" ersetzt.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des
Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 14. November 1990
Der Bundespräsident
· Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2467
Bekanntmachung
der Neufassung des Vermögensteuergesetzes
Vom 14. November 1990
Auf Grund des § 24 des Vermögensteuergesetzes wird nachstehend der
Wortlaut des Vermögensteuergesetzes in der vom 1. Januar 1991 an geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
2. den am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes
vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297),
3. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),
4. den am 1. Januar 1987 ·in Kraft getretenen § 28 des Gesetzes vom
17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488),
5. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093, 2074),
6. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212),
7. den am 1 . Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 72 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),
8. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),
9. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 14 des Gesetzes vom
25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),
10. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in Verbindung mit Anlage 1
Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889, 985).
Bonn, den 14. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vermögensteuergesetz
(VStG)
1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage §2
Beschränkte Steuerpflicht
§ 1
(1) Beschränkt steuerpflichtig sind
Unbeschränkte Steuerpflicht
1 . natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohn-
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; gensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung
2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen noch ihren Sitz haben.
und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäfts- (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf
leitung oder ihren Sitz haben: Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes genann-
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom- ten Art, das auf das Inland entfällt.
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
(3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die
mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerk-
beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen mit
schaften);
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat nicht auf
c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; das inländische Betriebsvermögen, das dem Betrieb von
eigenen oder gecharterten Seeschiffen oder Luftfahrzeu-
d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts; gen eines Unternehmens dient, dessen Geschäftsleitung
e) nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere sich in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung
Zweckvermögen des privaten Rechts; für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-
f) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
halt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland eine
g) Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuer- entsprechende Steuerbefreiung für derartiges Vermögen
gesetzes von juristischen Personen des öffentlichen gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr die
Rechts, soweit sie nicht bereits unter den Buch- Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt
staben f fallen. Als Gewerbebetrieb gelten auch die hat.
Verpachtung eines Gewerbebetriebs sowie Anteile
an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom- §3
manditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesell- Befreiungen
schaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen sind. (1) Von der Vermögensteuer sind befreit
(2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die
deutsche Staatsangehörige, die
staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevor-
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli- ratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorra-
chen Aufenthalt haben und tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentli- vom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2510);
chen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und 1 a. die Deutsche Reichsbahn;
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen
2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie-
Kasse beziehen,
deraufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die land-
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die wirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für anstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische
natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbaukasse
lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnli- Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, die Nieder-
chen Umfang zu Personensteuern herangezogen werden. sächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierun-
gen mit beschränkter Haftung, die Finanzierungs-
(3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt
Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseati-
sich auf das Gesamtvermögen.
sche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
(4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch beschränkter Haftung Bremen, die Landeskreditbank
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil Baden-Württemberg-Förderungsanstalt, die Bayeri-
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres- sche Landesbodenkreditanstalt, die Wohnungsbau-
grundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus- Kreditanstalt Berlin, die Hamburgische Wohnungs-
gebeutet werden. baukreditanstalt, die Niedersächsische Landestreu-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2469
handstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die 7 a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nord- und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der
rhein-Westfalen, die Wohnungsbaukreditanstalt des Genossenschaft, wenn sie von der Gewerbesteuer
Landes Schleswig-Holstein, die Niedersächsische befreit sind;
Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-
8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-
deutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für
ter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die
Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-
Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-
licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-
schaft und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung; freiheit insoweit ausgeschlossen;
2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt; 9. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren
Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für
3. Unternehmen, die durch Staatsverträge verpflichtet einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Num-
sind, die Erträge ihres Vermögens zur Aufbringung mer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im
der Mittel für die Errichtung von Bundeswasserstra- wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung her-
ßen zu verwenden, sowie Unternehmen, deren rühren und ausschließlich dem Berufsverband zu-
Erträge ganz oder teilweise einem solchen Unterneh- fließen;
men zufließen, solange und soweit das Vermögen
der Unternehmen ausschließlich diesem Zweck 10. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-
dient; § 101 des Bewertungsgesetzes findet keine gesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirt-
Anwendung; schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die
Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
4. Einrichtungen, die unmittelbar dem Unterrichts-,
Erziehungs- und Bildungswesen, der körperlichen 11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-
Ertüchtigung, der Kranken-, Gesundheits-, Wohl- gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Ange-
fahrts- und Jugendpflege dienen, ohne Rücksicht auf hörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten
die Rechtsform, in der sie bestehen, wenn sie ge- oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder
hören dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der
a) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen
Gemeindeverband, einem Zweckverband oder Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Beiträge, die
Sozialversicherungsträgern, sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in
Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemes-
b) den Religionsgesellschaften, die Körperschaften
sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
des öffentlichen Rechts sind, sowie ihren Einrich-
und Angestellten ergeben würden. Ermöglicht die
tungen;
Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften
5. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an
Unterstützungskassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies
des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Sat-
eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder- zung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge
lichen Voraussetzungen erfüllen. In den Fällen des zuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich
§ 6 Abs. 1, 3 und 5 des Körperschaftsteuergesetz~s bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der
besteht Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr, doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
das einem Kalenderjahr folgt, für das die Kasse in der Rentenversicherung der Arbeiter und Ange-
körperschaftsteuerpflichtig ist. In diesen Fällen wer- stellten ergeben würden;
den bei der Ermittlung des Betriebsvermögens oder
12. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
des Gesamtvermögens noch nicht erbrachte Leistun-
gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungs-
gen der Kasse nicht abgezogen. Von dem Gesamt-
geschäft oder der sonstigen Verfassung und nach
vermögen ist der Teil anzusetzen, der dem Verhältnis
der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
entspricht, in dem der übersteigende Betrag im Sinne
und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
des § 6 Abs. 1 oder 5 des Körperschaftsteuergeset-
kirchlichen Zwecken dienen. Wird ein wirtschaftlicher
zes zu dem Vermögen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3
Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerfreiheit
Buchstabe d oder e des Körperschaftsteuergesetzes
insoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für die
steht;
selbstbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzung
6. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34
im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset- des Bewertungsgesetzes) und für Nebenbetriebe im
zes, wenn sie die für eine Befreiung von der Körper- Sinne des § 42 des Bewertungsgesetzes, die dieser
schaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; Nutzung dienen;
6a. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver- 13. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
ein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befrei- Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körper-
ung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor- schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-
aussetzungen erfüllt; schaftsteuer befreit sind. In den Fällen des Verzichts
7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie nach § 54 Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuer-
Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper- gesetzes besteht die Steuerpflicht jeweils für das
schaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befrei- Kalenderjahr, für das auf die Steuerbefreiung ver-
ung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor- zichtet wird. In den Fällen des Widerrufs nach § 54
aussetzungen erfüllen; Abs. 5 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tritt
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
die Steuerbefreiung für das Kalenderjahr ein, für das §5
er gelten soll;
Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer;
14. (weggefallen); Entstehung der Steuer
15. die von den zuständigen Landesbehörden begründe- (1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen zu
ten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs- Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt,· §§ 15
unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes bis 17) festgesetzt.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs, für
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes das die Steuer festzusetzen ist.
vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), und im
Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit
die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-,
11. Steuerberechnung
Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungs-
maßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus
durchführen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlos- §6
sen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus Freibeträge für natürliche Personen
den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die
Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkei- (1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuer-
ten übersteigen; pflichten natürlichen Person bleiben 70 000 Deutsche
Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehe-
16. (weggefallen);
gatten 140 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.
17. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
gensmassen, die als Sicherungseinrichtung eines (2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder
Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere
oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck 70 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im
haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun- Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich
gen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. Vorausset- erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptiv-
zung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Über- kinder und Pflegekinder.
schüsse nur zu Erreichung des satzungsmäßigen (3) Weitere 1O 000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn
Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Einrichtungen zur Sicherung von 1. der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat
Spareinlagen bei Unternehmen, die am 31. Dezem- oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behin-
ber 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen dert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit
anerkannt waren; einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist und
18. (weggefallen); 2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000
Deutsche Mark beträgt.
19. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach
dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell- Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14 Abs. 1), so
schaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488) wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehegat-
in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeit- ten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind und
punkt vorangeht, anerkannt sind. Der Widerruf der das Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche
Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung Mark beträgt. Der Freibetrag erhöht sich auf 20 000 Deut-
haben Wirkung für die Vergangenheit, wenn nicht sche Mark, wenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzun-
Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gen der Nummer 1 gegeben sind und das Gesamtvermö-
öffentlich angeboten worden sind. Bescheide über gen nicht mehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt. Über-
die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf steigt das Gesamtvermögen 150 000 Deutsche Mark, im
der Anerkennung und über die Feststellung, ob Falle der Zusammenveranlagung 300 000 Deutsche Mark,
Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft so mindert sich der Freibetrag um den übersteigenden
öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagen- Betrag.
bescheide im Sinne der Abgabenordnung. (4) Der Freibetrag nach Absatz 3 erhöht sich auf 50 000
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind auf beschränkt Deutsche Mark, wenn
Steuerpflichtige (§ 2) nicht anzuwenden. 1. der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet hat
oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre be-
§4 hindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit
Bemessungsgrundlage einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist,
(1) Der Vermögensteuer unterliegt 2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000
Deutsche Mark beträgt und
1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermö-
gen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes); 3. die steuerfreien Ansprüche des Steuerpflichtigen nach
§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes
2. bei beschränkt Steuerpflichtigen des Inlandsvermögen insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht über-
(§ 121 des Bewertungsgesetzes). steigen.
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlands- Werden Ehegatten zusammen veranlagt(§ 14 Abs. 1), so
vermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehe-
unten abgerundet. gatten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2471
das Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche a) bei natürlichen Personen
Mark beträgt und die Ansprüche dieses Ehegatten nach der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Frei-
§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes insge- beträge(§ 6) vom Gesamtvermögen(§ 4) verbleibt,
samt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Der
Freibetrag erhöht sich auf 100 000 Deutsche Mark, wenn b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen und
bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen der Nummer 1 Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit minde-
gegeben sind, das Gesamtvermögen nicht mehr als stens 20 000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das
300 000 Deutsche Mark beträgt und die Ansprüche nach Gesamtvermögen (§ 4);
§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes insge- 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20 000
samt jährlich 9 600 Deutsche Mark nicht übersteigen. Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermö-
Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. gen (§ 4).
§ 10
§ 7
Steuersatz
Freibetrag
für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Die Vermögensteuer beträgt jährlich
sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft
1. für natürliche Personen 0,5 vom Hundert des steuer-
betreiben
pflichtigen Vermögens und
(1) Bei der Veranlagung der inländischen Erwerbs- und 2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2
Wirtschaftsgenossenschaften sowie der inländischen Ver- bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen
eine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuer-
Forstwirtschaft beschränkt, bleiben 100 000 Deutsche pflichtigen Vermögens.
Mark in den der Gründung folgenden zehn Kalenderjahren
vermögensteuerfrei. Voraussetzung ist, daß
§ 11
1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein
Anrechnung ausländischer Steuern
Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der
Flächen erforderliche Gebäude überlassen und (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in einem
2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe ausländischen Staat mit ihrem in diesem Staat belegenen
der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit- Vermögen (Auslandsvermögen) zu einer der inländischen
glieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts- Vermögensteuer entsprechenden Steuer (ausländische
anteile, Steuer) herangezogen werden, ist, sofern nicht die Vor-
schriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils besteuerung anzuwenden sind, die festgesetzte und
an dem Vereinsvermögen, der im Falle der Auflösung gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende
des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde, ausländische Steuer auf den Teil der Vermögensteuer
zu dem Wert des Vereinsvermögens anzurechnen, der auf dieses Auslandsvermögen entfällt.
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei
der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung der Veranlagung des Gesamtvermögens (einschließlich
überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der des Auslandsvermögens) ergebende Vermögensteuer im
insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und Verhältnis des Auslandsvermögens zum Gesamtvermö-
Gebäude steht. gen aufgeteilt wird. Ist das Auslandsvermögen in verschie-
denen ausländischen Staaten belegen, so ist dieser Teil
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für inländische Erwerbs- für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu
und Wirtschaftsgenossenschaften sowie für inländische berechnen. Die ausländische Steuer ist insoweit anzurech-
Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne nen, als sie auf das Kalenderjahr entfällt, das mit dem
des § 51 a des Bewertungsgesetzes betreiben. jeweiligen Veranlagungszeitpunkt beginnt.
§8 (2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1
gelten alle Wirtschaftsgüter der in § 121 Abs. 2 des Bewer-
Besteuerungsgrenze bei Körperschaften tungsgesetzes genannten Art, die auf einen ausländischen
und bei beschränkt Steuerpflichtigen Staat entfallen, unter Berücksichtigung der nach § 121
(1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körper- Abs. 3 des Bewertungsgesetzes abzugsfähigen Schulden
schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen und Lasten.
im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur (3) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen, wenn
erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) mindestens sich der anrechenbare Betrag dadurch ändert, daß auslän-
20 000 Deutsche Mark beträgt.
dische Steuern erstmals erhoben, geändert oder nicht
(2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die Ver- mehr erhoben werden. Vorbehaltlich des § 16 werden bei
mögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen der Neuveranlagung nur die Änderungen berücksichtigt,
(§ 4) mindestens 20 000 Deutsche Mark beträgt. die sich bei dem anrechenbaren Betrag ergeben. Der
Steuerbescheid ist mit rückwirkender Kraft zu ändern,
§9 wenn sich nach Erteilung des Steuerbescheides der an-
rechenbare Betrag dadurch ändert, daß -ausländische
Steuerpflichtiges Vermögen Steuern nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
Steuerpflichtiges Vermögen ist (4) Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe
1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und
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Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage ent- Gründen zweckmäßig oder die Anwendung von § 11
sprechender Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in Abs. 1 besonders schwierig ist.
einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte
Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. (4) Eine Neuveranlagung(§ 16) ist durchzuführen, wenn
die Steuerermäßigung sich ändert oder wegfällt oder wenn
(5) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach Absatz 1
Doppelbesteuerung in einem ausländischen Staat erho- erstmals beantragt oder wenn er anstelle einer Steuer-
bene Steuern auf die Vermögensteuer anzurechnen, so ermäßigung nach Absatz 1 die Anrechnung ausländischer
sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Steuern beantragt. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Vermögen, das in einem
ausländischen Staat belegen ist und das zum inländischen § 13
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum inlän- Pauschbesteuerung
dischen Betriebsvermögen eines beschränkt Steuerpflich- bei Zuzug aus dem Ausland
tigen gehört, entsprechend anzuwenden, soweit darin und bei beschränkter Steuerpflicht
nicht Vermögen enthalten ist, mit dem der beschränkt
Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuer- (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Vermögen Landesbehörden können die Steuer bei Personen, die
herangezogen wird. durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflich-
tig werden, bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begrün-
§ 12 dung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pausch-
Steuerermäßigung bei Auslandsvermögen betrag festsetzen. Die Steuer darf nicht höher sein als die
Steuer, die sich bei Anwendung der §§ 8 und 9 für das
(1) Anstelle einer Anrechnung ausländischer Steuern Gesamtvermögen ergeben würde.
nach § 11 Abs. 1 bis 4 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen
die auf ausländisches Betriebsvermögen entfallende Ver- (2) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im
mögensteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf die Hälfte zu Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die
ermäßigen. Satz 1 gilt für Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz
oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest-
1. das Betriebsvermögen, das einer in einem ausländi- setzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen
schen Staat belegenen Betriebsstätte dient, wenn in zweckmäßig oder die Ermittlung der Vermögensteuer
dem Wirtschaftsjahr, das dem Bewertungsstichtag besonders schwierig ist.
(§ 106 des Bewertungsgesetzes) vorangeht, die Brutto-
erträge dieser Betriebsstätte ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des III. Veranlagung
Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten erzielt
werden, und § 14
2. die zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewer- Zusammenveranlagung
bebetriebs gehörende Beteiligung an einer Personen-
gesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 des Bewertungsgeset- (1) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten
zes) oder Arbeitsgemeinschaft (§ 98 des Bewertungs- werden zusammen veranlagt
gesetzes), soweit die Beteiligung auf Betriebsvermö- 1. Ehegatten, wenn sie nicht dauernd. getrennt leben,
gen entfällt, das einer in einem ausländischen Staat
belegenen Betriebsstätte im Sinne der Nummer 1 dient. 2. Ehegatten und Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder Einzel-
personen und Kinder, wenn diese eine Haushaltsge-
Der Ermäßigungsantrag muß das gesamte Vermögen im meinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebensjahr
Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 umfassen; er kann auf das noch nicht vollendet haben.
in einem ausländischen Staat oder mehreren ausländi-
schen Staaten belegene Vermögen begrenzt werden. (2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbeschränk-
ter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner Ehegatten oder
(2) Wenn das in einem ausländischen Staat belegene Einzelpersonen zusammen veranlagt
Betriebsvermögen dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr dient, setzt die Steuerermäßigung 1 . mit unverheirateten oder von ihren Ehegatten dauernd
nach Absatz 1 voraus, daß der Bundesminister für Verkehr getrennt lebenden Kindern, die das 18., aber noch nicht
sie für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. Der das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Antrag-
Ermäßigungsantrag muß das gesamte in ausländischen steller eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kin-
Staaten belegene Betriebsvermögen umfassen. Schiffe, der sich noch in der Berufsausbildung befinden oder
die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
gehören nicht zu dem in einem ausländischen Staat be- Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ableisten.
legenen Betriebsvermögen. Die Vorschriften dieses Ab- Die Zusammenveranlagung wird nicht dadurch aus-
satzes sind auch anzuwenden, wenn mit dem Staat, in geschlossen, daß die Berufsausbildung durch die Ein-
dem das Betriebsvermögen belegen ist, ein Abkommen berufung zum gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. dienst unterbrochen ist. Haben die Kinder das
27. Lebensjahr vollendet, so ist die Zusammenveranla-
(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im gung nur zulässig, wenn der Abschluß der Berufsaus-
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die bildung durch Umstände verzögert worden ist, die kei-
auf Auslandsvermögen entfallende deutsche Vermögen- ner der Antragsteller zu vertreten hat. Als ein solcher
steuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch- Umstand ist stets die Ableistung des gesetzlichen
betrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes anzusehen;
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2473
2. mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher oder geisti- steuer jedoch frühestens der Beginn des Kalender-
ger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst jahrs, in dem der Steuerbescheid erteilt wird.
zu unterhalten. Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der
Neuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend
§ 15 anzuwenden.
Hauptveranlagung § 17
(1) Die Vermögensteuer wird für drei Kalenderjahre all- Nachveranlagung
gemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Zeitraum, für
den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungs- (1} Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt
zeitraum; der Beginn dieses Zeitraums ist der Hauptver- (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungs-
anlagungszeitpunkt. zeitpunkt
1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates aus Grün- 2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
den der Verwaltungsvereinfachung den Hauptveranla- 3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuer-
gungszeitraum um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlän- pflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
gern. beschränkt steuerpflichtig wird.
(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenord- (2) Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Beginn des
nung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt.
unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptveranla- Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranla-
gungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Veranla- gungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
gungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist den.
noch nicht abgelaufen ist.
§ 18
§ 16 Aufhebung der Veranlagung
Neuveranlagung
(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß
(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn dem 1. die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlichHr
Finanzamt bekannt wird, Befreiungsgrund eingetreten ist oder
1. daß der nach § 4 Abs. 2 abgerundete Wert des 2. die Veranlagung fehlerhaft ist,
Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens, der
sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entwe- so ist die Veranlagung aufzuheben.
der um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 150 000 (2) Die Veranlagung wird aufgehoben
Deutsche Mark von dem nach § 4 Abs. 2 abgerundeten
Wert des letzten Veranlagungszeitpunkts abweicht. 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vorn
Weicht der Wert nach oben ab, so muß die Wertabwei- Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des
chung mindestens 50 000 Deutsche Mark betragen; maßgebenden Ereignisses folgt;
weicht der Wert nach unten ab, so muß die Wertabwei- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vorn
chung mindestens 10 000 Deutsche Mark betragen; Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem
2. daß sich die Verhältnisse für die Gewährung von Frei- Finanzamt bekannt wird.
beträgen oder für die Zusammenveranlagung ändern; Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Auf-
eine neue Ermittlung des Gesamtvermögens wird nur hebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
vorgenommen, wenn die Wertgrenzen der Nummer 1 den.
überschritten sind.
§ 19
(2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1 können
Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen
auch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt werden.
§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzu- (1) Vermögensteuererklärungen ~ind auf jeden Haupt-
wenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, veranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere Veranla-
die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung gungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von
eines obersten Gerichts des Bundes liegen. der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der
Abgabenordnung). Die Vermögensteuererklärung ist vom
(3) Neuveranlagt wird Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom
(2) Von den ur.beschränkt Vermögensteuerpflichtigen
Beginn des Kalenderjahrs an, für den sich die Wert-
haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtver-
abweichung ergibt;
mögen abzugeben
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom
Beginn des Kalenderjahrs an, der der Änderung der 1. natürliche Personen,
Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder a) die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtvermö-
für die Zusammenveranlagung folgt; gen 70 000 Deutsche Mark übersteigt,
3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom Beginn b) die mit anderen Personen zusammen veranlagt
des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanz- werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der
amt bekannt wird, bei einer Erhöhung der Vermögen- zusammen veranlagten Personen den Betrag über-
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
steigt, der sich ergibt, wenn für jede der zusammen (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur
veranlagten Personen 70 000 Deutsche Mark ange- Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet worden sind,
setzt werden; höher als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebe-
nen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeits-
2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften,
tage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn
gabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder
ihr Gesamtvermögen mindestens 20 000 Deutsche
Mark beträgt. Zurückzahlung ausgeglichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der
(3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine
Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.
Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen
abzugeben, wenn dieses mindestens 20 000 Deutsche
Mark beträgt. § 23
(4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, Nachentrichtung der Steuer
die der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jah-
den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die ressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten,
Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen
Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptver- Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage
anlagung oder zu einer anderen Veranlagung besonders ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie des Steuerbescheids zu entrichten.
eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen
Monat betragen soll.
V. Schlußvorschriften
IV. Steuerentrichtung § 24
Neufassung
§ 20
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den
Entrichtung der Jahressteuer
Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
(1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuer sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in
am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
fällig. Eine Jahressteuer bis zu 500 Deutsche Mark ist in offenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im Wort-
einem Betrag am 10. November zu entrichten. laut zu beseitigen.
(2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist abzu- § 24a
sehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von 50 Deut- Sondervorschrift
sche Mark nicht übersteigt. aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 21 Für natürliche Personen, Körperschaften, Personenver-
einigungen und Vermögensmassen, für deren Besteuerung
Vorauszahlungen
ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
(1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer genannten Gebiet zuständig ist (§§ 19 und 20 der Abgaben-
noch nicht bekanntgegeben worden ist, Vorauszahlungen ordnung), wird die Vermögensteuer zum 1. Januar 1991
auf die Jahressteuer zu entrichten. für vier Jahre allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung).
(2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der zuletzt
§ 25
festgesetzten Jahressteuer. Sie sind am 10. Februar,
10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten. Anwendung des Gesetzes
Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500 Deutsche
(1) Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist, soweit in
Mark, so sind die Vorauszahlungen in einem Betrag am
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erst-
10. November zu entrichten.
mals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991
(3) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der anzuwenden.
Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraus-
(2) Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die
sichtlich ergeben wird.
Landeskreditbank Baden-Württemberg letztmals auf die
§ 22 Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1988 und für die
Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderungsanstalt
Abrechnung über die Vorauszahlungen erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1989
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur anzuwenden.
Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten waren (2a) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die Vermögen-
(§ 21 ), geringer als die Steuer, die sich nach dem bekannt- steuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwenden, soweit
gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fäl- Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem
ligkeitstage ergibt (§ 20), so ist der Unterschiedsbetrag Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuer-
bescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, (3) § 3 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 des Vermögensteuergeset-
rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März
bleibt unberührt. 1985 (BGBI. 1 S. 558), zuletzt geändert durch Anlage 1
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2475
Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 27 des Einigungs- für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991 anzu-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 wenden.
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
(4) § 3 Abs. 1 Nr. 11 ist in der vorstehenden Fassung
S. 885, 985), ist letztmals auf die Vermögensteuer des
erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1992
Kalenderjahrs 1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft
einen Antrag nach § 54 Abs. 4 Satz 1 des Körperschaft- anzuwenden.
steuergesetzes stellt und im Veranlagungszeitraum 1990
ausschließlich Geschäfte betreibt, die nach den bis zum § 26
31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften Berlin-Klausel
zulässig waren. In diesem Fall ist § 3 Abs. 1 Nr. 13 und 15
dieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung erstmals (gegenstandslos)
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 7. November 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet Werktage nac,h Eingang der Abschrift unmittelbar von
dem Versteigerer weitere erforderliche Unterlagen
auf Grund des § 34 Abs. 2, des§ 34a Abs. 2, des§ 34b
anfordern. Die Behörde ist hiervon sowie von dem
Abs. 8, des § 34c Abs. 3 und des § 55d Abs. 2 der Eingang der Unterlagen unverzüglich von der Industrie-
Gewerb"'eordnung in der Fassung der Bekanntmachung und Handelskammer zu unterrichten.
vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425),
(5) Die Versteigerung darf frühestens zwei Wochen,
auf Grund des § 9 Nr. 4 des Blindenwarenvertriebsgeset- nachdem sämtliche in den Absätzen 2 bis 4 genannten
zes vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ), der durch Artikel 3 Angaben und Unterlagen vorliegen, durchgeführt wer-
Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008) den; Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entspre-
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmi- chend. Die Versteigerung darf nur an dem angezeigten
nister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit: Ort durchgeführt werden.
(6) Während des Verfahrens nach den Absätzen 1
Artikel 1 bis 5 und der Versteigerung hat der Versteigerer der für
Änderung der Versteigererverordnung den Versteigerungsort zuständigen Behörde und in
ihrem Auftrag der Industrie- und Handelskammer
Die Versteigererverordnung in der Fassung der gemäß § 22 Auskünfte zu erteilen und die Nachschau
Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1345), zu dulden."
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
24. August 1984 (BGBI. 1S. 1154), wird wie folgt geändert: 2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „dieser Verord-
nung und der Versteigerungsbedingungen" durch die
1. § 5 Abs. 2 bis 4 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 Worte „dieser Verordnung, der Versteigerungsbedin-
ersetzt: gungen sowie der Aufstellung des Versteigerungsgutes
,, (2) In der Anzeige ist der Ort anzugeben, an dem sich und des Schätzgutachtens nach § 5 Abs. 3 Satz 3"
das Versteigerungsgut bis zur Versteigerung befindet. ersetzt.
Bewegliche Sachen, die dem Versteigerer gehören,
sind in der Anzeige im einzelnen nach Art, Beschaffen- 3. In § 7 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2" durch die
heit und Menge aufzuführen. In den Fällen des § 12 Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2" ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 sind der Anlaß der Versteigerung sowie
Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben. 4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Absatzes 1
(3) Der Anzeige sind die Versteigerungsbedingungen Nr. 1 und 2" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 1"
beizufügen, soweit sie nicht der Behörde bekannt sind; ersetzt.
gleichzeitig sind Wortlaut und Art der Bekanntmachung
mitzuteilen. Auf Anforderung der Behörde innerhalb 5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
dreier Werktage nach Eingang der Anzeige sind gege- Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte ,,§ 239
benenfalls weitere zur Überprüfung der Voraussetzun- Abs. 2 bis 4" ersetzt.
gen der Versteigerung erforderliche Unterlagen vorzu-
legen. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 sind der 6. In § 23 werden die Worte „Abs. 1 bis 3" gestrichen.
Anzeige ferner eine Aufstellung des Versteigerungsgu-
tes nach Art, Beschaffenheit und Menge sowie Unterla- 7. § 24 wird wie folgt geändert:
gen beizufügen, die das Vorliegen eines der dort aufge-
führten Ausnahmetatbestände belegen; in den Fällen a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
des§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Schätzgutach- „4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz oder
ten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder von Satz 2 die Versteigerung durchführt,
der Industrie- und Handelskammer benannten Sach-
verständigen einzureichen, sofern Gegenstand der 5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Angaben oder
Unterlagen nicht oder nicht vollständig anbringt,
Versteigerung Teppiche oder Pelzwaren sind.
auslegt oder aushängt,".
(4) Der Versteigerer hat zugleich mit der Anzeige der
für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
Handelskammer eine Abschrift der Anzeige mit den „ 14. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft
nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
und Unterlagen zu übersenden. Die Industrie- und Han- rechtzeitig erteilt oder entgegen § 22 Abs. 2
delskammer kann zur Abgabe einer gutachtlichen Stel- Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung
lungnahme gegenüber der Behörde innerhalb dreier zuwiderhandelt."
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2477
Artikel 2 Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung zulässig."
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung 4. § 1O wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 11 . Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung a) In Absatz 3 Nr. 5 erhält der Klammerhinweis fol-
vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580), wird wie folgt geän- gende Fassung:
dert: ,,(§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb
1. § 3 wird wie folgt geändert: ausländischer Investmentanteile und über die
Besteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mentanteilen)".
aa) Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 6 werden die Worte „vom 1. Juli 1909
,, 1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetrei- {Reichsgesetzbl. S. 449)" durch die Worte „in der
benden und dem Auftraggeber rechtswirk- im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
sam ist und die für seinen Vollzug erforder- 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der
lichen Genehmigungen vorliegen, diese jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Voraussetzungen durch eine schriftliche
Mitteilung des Notars bestätigt und dem 5. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die
Gewerbetreibenden keine vertraglichen Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom
Rücktrittsrechte eingeräumt sind, 20. Mai 1898 {Reichsgesetzbl. S. 369), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftrag-
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
gebers auf Eigentumsübertragung oder
schaften vom 9. Oktober 1973 {Bundesgesetzbl. 1
Bestellung oder Übertragung eines Erb-
S. 1451 ), " gestrichen.
baurechts an dem Vertragsobjekt eine Vor-
merkung an der vereinbarten Rangstelle im
Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich 6. § 20 erhält folgende Fassung:
der Anspruch auf Wohnungs- oder Teil- ,,§ 20
eigentum oder ein Wohnungs- oder Teil-
erbbaurecht, so muß außerdem die Be- Übergangsvorschriften
gründung dieses Rechts im Grundbuch (1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-
vollzogen sein,". traggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum
bb) In Satz 2 wird der Satzteil nach den Worten 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern
,,vollendet wird," wie folgt gefaßt: haben, können die Verträge weiterhin nach diesen
Vorschriften abwickeln.
„unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten
Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach (2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37
Zahlung des dem erreichten Bautenstand ent- Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des
sprechenden Teils der geschuldeten Vertrags- § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
summe durch den Auftraggeber." land, die diese Eigenschaft verlieren, dürfen Vermö-
genswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 7
aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort JIBesitz- entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung
übergabe" die Worte „Zug um Zug gegen" ein- ermächtigen lassen."
gefügt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel 3
„Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt Änderung der Pfandleiherverordnung
der Ratenplan des Satzes 1 entsprechend."
In § 3 Abs. 1 Satz 4 der Pfandleiherverordnung in der
2. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „ vom 4. Februar 1937 Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
(Reichsgesetzblatt I S. 171 ), zuletzt geändert durch S. 1334), die durch Artikel 5 der Verordnung vom
Artikel 132 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- 28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,
buch vom 2. März 1974 {Bundesgesetzbl. 1 S. 469)" werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
gestrichen. ,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4 Artikel 4
ersetzt:
Änderung der Bewachungsverordnung
,,In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftrag- In § 11 Abs. 1 Satz 4 der Bewachungsverordnung in der
geber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, S. 1341 ), die durch Artikel 6 der Verordnung vom
ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraus- 28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,
setzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertrags- werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
objekt vollständig fertiggestellt ist. Ein Austausch der ,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 5 vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154) geändert worden
Ausländer-Reisegewerbeverordnung ist, werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
(AuslReiseGewV) ,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
§ 1
Artikel 7
Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer
gelten die Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung. Neufassung
Die Vorschriften des Ausländergesetzes und des Arbeits- der Makler- und Bauträgerverordnung
förderungsgesetzes bleiben unberührt. Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der
Makler- und Bauträgerverordnung in der vom Inkrafttreten
§2 dieser Änderungsverordnung (Artikel 9 Satz 2) an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1
S. 1635) wird aufgehoben.
Artikel 8
§3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ordnung auch im Land Berlin. ordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 6 Artikel 9
Änderung der Verordnung Inkrafttreten
zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1 und 2 am ersten
des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 11 . August 1965 Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-
(BGBI. 1S. 807), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2479
Bekanntmachung
der Neufassung der Makler- und Bauträgerverordnung
Vom 7. November 1990
Auf Grund des Artikels 7 der Dritten Verordnung zur Änderung gewerberecht-
licher Vorschriften vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2476) wird nachstehend
der Wortlaut der Makler- und Bauträgerverordnung in der ab 1. März 1991
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1 die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGB!. 1 S. 1351),
2. den am 6. Dezember 1979 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986),
3. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom
29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377),
4. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154),
5. den am 1. September 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580),
6. den am 1. März 1991 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummer 2 und 4 bis 6 wurden erlassen auf
Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der jeweils bei ihrem Erlaß
geltenden Fassung.
Bonn, den 7. November 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler,
Bauträger und Baubetreuer
(Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -)
§ 1 auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Die Bürgschaft
Anwendungsbereich darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Ab-
satz 5 ergibt.
Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die nach
§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaubnis bedürfen.
(3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des Absat-
Gewerbetreibende, die zes 1 geeignet, wenn
1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im 1. das Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis zum
Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht des Bundes- Betrieb der Vertrauensschadensversicherung nach
aufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterlie- dem Versicherungsaufsichtsgesetz besitzt und
gendes Versicherungsunternehmen oder für eine der 2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem
Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit- Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbeson-
wesen unterliegende Bausparkasse den Abschluß von dere den Auftraggeber aus dem Versicherungsvertrag
Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegen- auch in den Fällen des Konkurs- und des Vergleichs-
heit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen oder verfahrens des Gewerbetreibenden unmittelbar be-
rechtigen.
2. den Abschluß von Verträgen über die Nutzung der von
ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke, (4) Sicherheiten und Versicherungen können nebenein-
grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume ander geleistet und abgeschlossen werden. Sie können für
oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum jeden einzelnen Auftrag oder für mehrere gemeinsam
Abschluß solcher Verträge nachweisen, geleistet oder abgeschlossen werden. Der Gewerbetrei-
bende hat dem Auftraggeber die zur unmittelbaren Inan-
unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vor-
spruchnahme von Sicherheiten und Versicherungen erfor-
schriften dieser Verordnung.
derlichen Urkunden auszuhändigen, bevor er Vermögens-
werte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung
§2 ermächtigt wird.
Sicherheitsleistung, Versicherung (5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind aufrecht-
(1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des zuerhalten
Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder 1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
zu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er dem Auftrag- Gewerbeordnung, bis der Gewerbetreibende die Ver-
geber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu lei- mögenswerte an den in dem Auftrag bestimmten Emp-
sten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung fänger übermittelt hat,
abzuschließen; dies gilt nicht in den Fällen des § 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, 2. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis
übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen begründet werden soll, bis zur Einräumung des Besit-
werden soll. Zu sichern sind Schadensersatzansprüche zes und Begründung des Nutzungsverhältnisses,
des Auftraggebers wegen etwaiger von dem Gewerbetrei- 3. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
benden und den Personen, die er zur Verwendung der der Gewerbeordnung bis zur Rechnungslegung; sofern
Vermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich begangener die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 entfällt,
unerlaubter Handlungen, die sich gegen die in Satz 1 endet die Sicherungspflicht mit der vollständigen Fer-
bezeichneten Vermögenswerte richten. tigstellung des Bauvorhabens.
(2) Die Sicherheit kann nur durch die Stellung eines Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auf-
Bürgen geleistet werden. Als Bürge können nur Körper- traggebers in Teilbeträgen, oder wird er ermächtigt, hier-
schaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbe- über in Teilbeträgen zu verfügen, endet die Verpflichtung
reich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die eine Erlaubnis aus Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, in bezug auf die
zum Geschäftsbetrieb nach dem Gesetz über das Kre- Teilbeträge, sobald er dem Auftraggeber die ordnungsge-
ditwesen besitzen, sowie Versicherungsunternehmen mäße Verwendung dieser Vermögenswerte nachgewiesen
bestellt werden, die eine Erlaubnis zum Betrieb der Bürg- hat; die Sicherheiten und Versicherungen für den letzten
schaftsversicherung nach dem Versicherungsaufsichtsge- Teilbetrag sind bis zu dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt
setz besitzen. Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht aufrechtzuerhalten.
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2481
§3 2. vom restlichen Teil der Vertragssumme
Besondere Sicherungspflichten für Bauträger 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung,
25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstal-
(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des§ 34c
lation einschließlich Innenputz, ausgenommen
Abs. 1 Satz 1 Nr . 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,
Beiputzarbeiten,
sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück
15 vom Hundert nach Fertigstellung der Schreiner-
übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen
und Glaserarbeiten, ausgenommen Türblätter,
werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Aus-
führung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu 15 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um
deren Verwendung ermächtigten lassen, wenn Zug gegen Besitzübergabe,
5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und
dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt der Raten-
Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, plan des Satzes 1 entsprechend.
diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mittei- (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des§ 34c
lung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,
keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des
Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertra- Auftrages nur entgegennehmen oder sich zu deren Ver-
gung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine wendung ermächtigen lassen
Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grund- 1. in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach
buch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Vertragsabschluß,
Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs-
2. von dem restlichen Teil der Vertragssumme nach Maß-
oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begrün-
gabe des Zahlungsplanes in Absatz 2 Nr. 2.
dung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt entsprechend.
3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grund-
pfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen §4
oder gleichstehen und nicht übernommen werden
sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß Verwen~ung
das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
von Vermögenswerten des Auftraggebers
4. die Baugenehmigung erteilt worden ist. (1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des
Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwen-
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn dung er ermächtigt worden ist, nur verwenden
gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grund-
1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
pfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der
wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des
Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,
unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bauten-
stand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertrags- 2. in den Fällen des § 34c Abs: 1 Satz 1 Nr. 2 der
summe durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung
Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditge- des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht;
ber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auf- als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfa-
milienreihenhäusern die einzelne Reihe.
traggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2
bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des
Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbeord-
Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich nung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftrag-
etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftragge- geber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der
ber ausgehändigt worden sein. liegen sie bei Abschluß Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen
des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens ver-
Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Ver- wenden.
trag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung
§5
des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärun-
gen und deren notwendigen Inhalt enthalten. Hilfspersonal
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absat- Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen,
zes 1 die Vermögenswerte ferner höchstens in folgenden Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des
Teilbeträgen zu den jeweils angegebenen Terminen Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat
entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung er- er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der§§ 3
mächtigen lassen: und 4 geschieht.
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in §6
denen Eigentum an einem Grundstück übertragen wer-
Getrennte Vermögensverwaltung
den soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in
den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder (1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des
übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten, Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers, so hat er
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
sie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom
Auftraggeber getrennt zu verwalten. Dies gilt nicht für Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch
vertragsgemäß im Rahmen des § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genos-
geleistete Zahlungen. senschaftsregister nachweisen zu lassen.
(2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom Auf-
traggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des Auftrag- §8
gebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im Rechnungslegung
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen und auf diesem
(1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auf-
Konto bis zur Verwendung im Sinne des § 4 zu belassen.
trages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder
Er hat dem Kreditinstitut offenzulegen, daß die Gelder für
verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung
fremde Rechnung eingelegt werden und hierbei den
des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögens-
Namen, Vornamen und die Anschrift des Auftraggebers
werte Rechnung zu legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetz-
anzugeben. Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den
Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die buchs ist anzuwenden.
Einlage von dritter Seite gepfändet oder das Konkursver- (2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt,
fahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages
Konkurses über das Vermögen des Gewerbetreibenden dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf ver-
eröffnet wird, und dem Auftraggeber jederzeit Auskunft zichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögens-
über den Stand des Kontos zu erteilen. Er hat das Kreditin- werten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Fest-
stitut ferner zu verpflichten, bei diesem Konto weder das preis zu erbringen hat.
Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehal-
tungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen Forde-
§9
rungen, die in bezug auf das Konto selbst entstanden sind.
Anzeigepflicht
(3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren, Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die
die der Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweignie-
unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem Kre- derlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzei-
ditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 zur Verwahrung gen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach
anzuvertrauen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur
Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind
Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht,
§ 7
Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort
Ausnahmevorschrift und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.
(1) Gewerbetreibende im Sinne des§ 34c Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftrag- § 10
geber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder Buchführungspflicht
ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben,
sind von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 (1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des
Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
im Sinne des§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege
den Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver-
bis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen züglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Aus-
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher
zahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1
Gewerbetreibender müssen ersichtlich sein
Satz 1 geleistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3
und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen des 1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die
§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeord- Anschrift des Auftraggebers,
nung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem 2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht
Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder
kommen,
übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuer-
halten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder
und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber
Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen zu entrichtende Entgelt; Wohnungsvermittler haben
des § 7 ist zulässig. das Entgelt in einem Bruchteil oder Vielfachen der
Monatsmiete anzugeben;
(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1
erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es b) ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von
sich bei dem Auftraggeber um Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt
ist;
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
c) Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftrag-
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
gebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung
2. einen in das Handelsregister oder das Genossen- des Auftrages erhalten oder zu deren Verwendung
schaftsregister eingetragenen Kaufmann er ermächtigt werden soll;
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf d) daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon
die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle unterrichtet hat, daß er von ihm nur im Rahmen des
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2483
§ 3 Vermögenswerte entgegennehmen oder sich zu 5. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
deren Verwendung ermächtigen lassen und diese heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
Vermögenswerte nur im Rahmen des § 4 verwen- Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft oder von aus-
den darf, es sei denn, daß nach§ 7 verfahren wird; ländischen Investmentanteilen: Firma und Sitz der
Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen
e) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden
Investmentgesellschaft sowie je ein Stück der Vertrags-
für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit
bedingungen und des Verkaufsprospekts (§ 19 des
und abzuschließenden Versicherung, Name oder
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und § 3
Firma und Anschrift des Bürgen und der Versiche-
des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Invest-
rung;
mentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus
f) Vertragsdauer. ausländischen Investmentanteilen); bei der Vermittlung
oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von von Verträgen über den Erwerb von ausländischen
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Investmentanteilen außerdem Angaben darüber, ob die
Nr. 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Anga- ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzland
ben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatli-
kommen, chen Aufsicht untersteht, ob und wann die ausländi-
1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen- sche Investmentgesellschaft die Absicht, ihre Anteile
heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von öffentlich zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt für
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten: das Kreditwesen angezeigt hat sowie ob und wann das
Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grund- Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den öffent-
stücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstat- lichen Vertrieb untersagt hat oder die Rechte aus der
tung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe Vertriebsanzeige durch Verzicht erloschen sind;
der Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmen- 6. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
der Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
Veräußerers; sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen,
2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen- die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet
heit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von werden, sowie über den Erwerb von öffentlich ange-·
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten: botenen Anteilen an einer Kommanditgesellschaft:
Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grund- a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung
stücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstat- des Erwerbers abgezogen werden;
tung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe
b) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jährlich
der Mietzinsforderung sowie gegebenenfalls Höhe nach den Vertragsbedingungen einbehalten wer-
eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Miet- den;
vorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer
Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des c) ob bei steuerbegünstigten Anlagen eine Bescheini-
Vermieters; gung des zuständigen Finanzamtes über die Aner-
kennung der Verlustzuweisungen vorliegt;
3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von d) ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzierungshilfen
gewerblichen Räumen oder Wohnräumen: Lage des zugesagt worden sind;
Grundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und e) ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut
Wohnfläche, Zahl der Räume, Höhe der Mietzinsforde- treuhänderisch verwaltet werden, sowie Firma und
rung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzu- Sitz dieses Kreditinstituts;
schusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, f) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalan-
eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, teile von Kommanditisten als Treuhänder für die
Name, Vorname und Anschrift des Vermieters; Anleger gehalten werden, sowie Name, Vorname
4. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen- oder Firma und Anschrift oder Sitz dieser Treuhän-
heit zum Abschluß von Verträgen über Darlehen: Höhe, der;
Laufzeit, Zins- und Tilgungsleistungen unter Bezeich- g) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der
nung des Zahlungszeitraumes, Auszahlungskurs, gesamten Finanzierung ist, ob die Kredite fest zuge-
Dauer der Zinsbindung und Nebenkosten des Darle- sagt sind und von wem;
hens sowie dessen effektiver Jahreszins oder anfängli-
h) ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsführung
cher effektiver Jahreszins gemäß § 4 der Preisanga-
bestellt ist und welche Befugnisse es hat;
benverordnung, bei nicht durch Grundpfandrechte
gesicherten Darlehen mit Ausnahme von solchen zur i) ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage
Finanzierung von Grundstücksgeschäften auch der beschränkt ist;
vom Auftraggeber zu entrichtende Gesamtbetrag, j) ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwer-
Name, Vorname und Anschrift des Darlehensgebers; ber bestehen oder entstehen können;
der Angabe des effektiven Jahreszinses oder anfängli-
chen effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn das k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebo-
Darlehen dem Auftraggeber zur Verwendung in seiner tene Vermögensanlage verwaltet, oder der Gesell-
selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in schaft, deren Anteile angeboten werden;
seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit gewährt 7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
werden soll; heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesell- 5. Verwendungen von Vermögenswerten des Auftrag-
schaft oder verbrieften Forderungen gegen eine Kapi- gebers durch den Gewerbetreibenden nach Tag und
talgesellschaft oder Kommanditgesellschaft: Höhe, in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2 auch eine
Bestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm die
a) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der Gesell-
ordnungsgemäße Verwendung der Teilbeträge nach-
schaft;
gewiesen worden ist,
b) ob und an welchen Börsen die Anteile oder Forde-
rungen gehandelt werden; 6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung,
c) ob ein Emissionsprospekt und ein Börsenprospekt 7. Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages und der
vorliegen; Versicherung,
d) nach welchem Recht sich die Beziehungen zwi- 8. die in § 7 Abs. 2 erwähnten Unterlagen,
schen dem Erwerber und der Gesellschaft richten;
9. Nachweis, daß dem Auftraggeber die in § 11 bezeich-
e) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten; neten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt
worden sind.
bei verbrieften Forderungen außerdem Angaben über
Zinssatz, Ausgabekurs, Tilgungs- und Rückzahlungs- (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und
bedingungen und Sicherheiten. Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden und die
(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bau-
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 forderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Nr. 2 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den rungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
Angaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersichtlich in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veräuße- § 11
rung bestimmt sind: Lage und Größe des Baugrund- Informationspflicht
stücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht
genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeit- Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich
punkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreis- und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen,
forderung, die Belastungen, die Finanzierung, soweit soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
sie nicht vom Erwerber erbracht werden soll;
1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet, stabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß von
verpachtet oder in anderer Weise zur Nutzung überlas- Verträgen über
sen werden sollen: Lage und Größe des Baugrund-
stücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerb-
genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeit- liche Räume oder Wohnräume,
punkt der Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, die b) durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen, nicht
Mietzins-, Pachtzins- oder sonstige Forderung, die durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen zur
darüber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen Finanzierung von Grundstücksgeschäften oder Dar-
und die etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur lehen, die dem Auftraggeber zur Verwendung in
Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen
verwendet werden sollen; oder in seiner behördlichen oder dienstlichen Tätig-
3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als Bau- keit gewährt werden sollen,
betreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher
soll: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvor-
Verträge nachgewiesen werden soll, unmittelbar nach
haben mit Plänen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt
der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2
der Fertigstellung, die veranschlagten Kosten, die
Buchstaben a und f erwähnten Angaben und späte-
Kostenobergrenze und die von dem Gewerbetreiben-
stens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über
den bei Dritten zu beschaffende Finanzierung.
den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegen-
(5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen stand die in § 1O Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b bis e und
sämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner ersichtlich Abs. 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben,
sein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt,
2. in den übrigen Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, Gewerbeordnung vor der Annahme des Auftrages die
die der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auf- in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 bis 7 erwähnten
trages erhalten hat oder zu deren Verwendung er er- Angaben,
mächtigt wurde, 3. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
2. das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des
die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber entrich- Auftrages die in § 1O Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 erwähn-
tete Entgelt, ten Angaben. Vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbe-
treibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen,
3. eine Bestätigung des Auftraggebers über die Aushändi-
die zur Beurteilung des Auftrages nach dem jeweiligen
gung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Unterlagen,
Verhandlungsstand erforderlich sind. Im Falle des § 1O
4. Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungs- Abs. 4 Nr. 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die An-
scheins, gaben vom Auftraggeber stammen.
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2485
§ 12 stücke und Geschäftsräume des Gewerbetreibenden wäh-
Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen rend der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfun-
gen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftli-
Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach chen Unterlagen des Gewerbetreibenden vorlegen zu las-
den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden sen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch ver- dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
tragliche Vereinbarung weder ausschließen noch be- Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume
schränken. tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit
sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie
§ 13 zugleich Wohnzwecken des Gewerbetreibenden dienen.
Der Gewerbetreibende hat die Maßnahmen nach den Sät-
lnseratensammlung zen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich-
(1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Wer- keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
beschriften, insbesondere Inserate und Prospekte, in insoweit eingeschränkt.
denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten ankündigt, die (3) Der Gewerbetreibende kann die Auskunft auf solche
den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, ist in der Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
Reihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu verwahren. einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
Die gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-
Bezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erschei- cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
nens enthalten. Bei gleichlautenden Dauerinseraten über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
genügt die Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung
mit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage.
Der Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate die § 16
Kopien der Anzeigenaufträge und die Rechnungen oder Prüfungen
die Kopien der Rechnungen des Verlagsunternehmens,
aus denen die Bezeichnung der Druckschrift und der Tag (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der
Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung
ihres Erscheinens ersichtlich sein müssen, verwahren.
der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen
(2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentlichung nach für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prü-
Absatz 1 wegen ihrer Art nicht möglich ist, ist ein Vermerk fen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungs-
über ihren Inhalt und den Tag ihres Erscheinens zu der bericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffol-
Sammlung zu nehmen. genden Jahres zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muß
einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewer-
§ 14 betreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in
dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit
Aufbewahrung Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(1) Die in den §§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsun-
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetrei-
terlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen ·aufzube-
bende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung
wahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des
auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer
§ 1O mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte
außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer
aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auf-
überprüfen zu lassen. Der Prüfer wird von der zuständigen
trag angefallen ist, in den Fällen des § 13 mit dem Schluß
Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung
chend.
oder Werbung stattgefunden hat. Vorschriften, die eine
längere Frist bestimmen, bleiben unberührt. (3) Geeignete Prüfer sind
(2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschafts-
können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe auf- prüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
bewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe 2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-
mit der Urschrift übereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außeror-
auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten dentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Repro-
a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer
duktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in
Wirtschaftsprüfer ist,
den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben
die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten. b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
§ 15 genossenschaften erfüllen oder
Auskunft und Nachschau c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder
(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsge-
zuständigen Behörde die für die Überwachung des sellschaft bedienen.
Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schrift-
lichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unent- Bei Gewerbetreibenden im Sinne des§ 34c Abs. 1 Satz 1
geltlich zu erteilen. Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung können mit der
Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 auch andere Perso-
(2) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per- nen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind
sonen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grund- und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweili- nungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unter-
gen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusam- lagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sam-
menschlüsse betraut werden. Ungeeignet für eine Prüfung melt,
sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit 8. entgegen § 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die
besteht. dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht
§ 17 vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
Rechte und Pflichten 9. einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung, Kenn-
der an der Prüfung Beteiligten zeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial
zuwiderhandelt,
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Einsicht in
10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen
die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die
der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt. 11. entgegen § 15 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ent-
(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen gegen § 15 Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwa-
Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf chung nicht duldet,
nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ver-
werten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, 12. entgegen § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde den
Prüfungsbericht nicht, nicht vollständig oder nicht
der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist
rechtzeitig vorlegt,
dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entste-
henden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften 13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17
als Gesamtschuldner. Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig
nachkommt.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten § 19
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der (Aufhebung von Vorschriften)
Gewerbeordnung handelt, wer
1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder § 20
sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er
Übergangsvorschriften
a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine
Versicherung abgeschlossen oder (1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-
traggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum
b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden
28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben,
ausgehändigt hat,
können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften
2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 abwickeln.
Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2
oder Versicherung nicht aufrechterhält,
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 22 c Abs. 2
3. einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, die diese
die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögens- Eigenschaft verlieren, dürfen Vermögenswerte des Auf-
werten des Auftraggebers zuwiderhandelt, traggebers von diesem Zeitpunkt an nur noch unter den
4. einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 entgegennehmen oder
Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen.
5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2,
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21
Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwal- Berlin-Klausel
tung zuwiderhandelt,
(gegenstandslos)
6. entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 1O Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnun- § 22
gen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ord- (Inkrafttreten)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2487
Verordnung
zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz
Vom 9. November 1990
Auf Grund des§ 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, in der Überschrift von § 83
4. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1153), geändert durch Artikel 5 des und in § 83 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1,
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), verordnet 4 bis 7, 9, 10, 12, 13 und 15, Abs. 3 und 4, § 84, § 85
die Bundesregierung: Abs. 2, § 86 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2, § 90
Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 4, § 93 Abs. 1 Satz 1
und 4, Abs. 2, 3 und 4, § 96 Abs. 1 und 3, § 103 Abs. 1
Artikel 1 und 3, nach § 105 in der Überschrift des Dritten
Änderung Abschnitts, in § 106 Abs. 1 und 2 Satz 1 und in der
der Ersten Wahlordnung Überschrift von § 107 sowie in § 107 Abs. 1 Satz 1
zum Mitbestimmungsgesetz und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5 und 9 jeweils
durch das Wort „Delegierte" oder seine entsprechende
Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Beugungsform ersetzt.
vom 23. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 861) wird wie folgt geändert:
3. Das Wort „Ersatzmänner" wird in§ 77 durch das Wort
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Ersatzdelegierten" ersetzt. In § 83 Abs. 3 wird das
a) Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungs- Wort „Ersatzmann" durch das Wort „Ersatzdelegier-
formen werden nach § 55 in den Überschriften des ten" ersetzt.
Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und
des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 56,
4. Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach § 79
57, 58 und 59, nach § 65 in der Überschrift des
in der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift
Dritten Titels, nach § 70 in der Überschrift des
von § 80 und in § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3,
Vierten Titels, in dem Hinweis auf§ 74, nach§ 79 in
§ 81 Abs. 3, § 83 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und
der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem
Nr. 2, 4, 8 und 17, nach § 83 in der Überschrift des
Hinweis auf § 83, nach § 105 in der Überschrift des
Dritten Titels, in§ 84, § 85 Abs. 1, § 89, § 98 Abs. 1 und
Dritten Abschnitts und in dem Hinweis auf § 107
in der Überschrift von § 107 sowie in § 107 Abs. 1
jeweils durch das Wort „Delegierte" oder seine ent-
Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10
sprechende Beugungsform ersetzt.
jeweils durch das Wort „Delegiertenversammlung"
b) Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach ersetzt.
§ 79 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem
Hinweis auf§ 80, nach § 83 in der Überschrift des
5. Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 79 in der
Dritten Titels und in dem Hinweis auf § 107 jeweils
Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von
durch das Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.
§ 81 und in § 81 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von
c) Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 79 in der § 82 und in § 82 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 83
Überschrift des Ersten Titels sowie in den Hin- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 90 Abs. 3, in der Überschrift
weisen auf die §§ 81, 82 und 106 jeweils durch das von§ 106 sowie in § 106 Abs. 2 und in § 107 Abs. 3
Wort „Delegiertenliste" ersetzt. Nr. 5 bis 7 jeweils durch das Wort „Delegiertenliste"
ersetzt.
2. Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungsformen
werden in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 6, Satz 4 und Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 1 , § 36 Abs. 2, nach § 55
Änderung
in den Überschriften des Dritten Abschnitts, des Ersten
der Zweiten Wahlordnung
Unterabschnitts und des Ersten Titels, in der Über-
zum Mitbestimmungsgesetz
schrift von § 56 und in § 56 Abs. 1 , in der Überschrift
von§ 57 und in§ 57 Satz 1 und 2, in der Überschrift von Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 58 und in § 58 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, 4, 5 und 6, vom 23. Juni 1977 (BGBI. 1S. 893) wird wie folgt geändert:
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, in der
Überschrift von § 59 und in § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2
Nr. 2, 3, 5, 6, 12 bis 20, 22, 24 und 26, Abs. 2, § 60 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Abs. 1, § 65 Abs. 2, nach § 65 in der Überschrift des a) Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungs-
Dritten Titels, in § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 4, § 70 formen werden nach § 60 in den Überschriften des
Abs. 2 Satz 1 und 2, nach § 70 in der Überschrift des Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und
Vierten Titels, in § 73 Abs. 1 , in der Überschrift von § 74 des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 61,
und in § 7 4 Abs. 1 und 2, im Eingangshalbsatz von § 77 62, 63 und 66, nach § 72 in der Überschrift des
und in § 77 Nr. 6 Buchstabe a, § 78 Abs. 2, § 79, nach Dritten Titels, nach § 77 in der Überschrift des
§ 79 in der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in Vierten Titels, in dem Hinweis auf§ 81, nach§ 86 in
§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3, in § 81 der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Hinweis auf § 90, nach § 112 in der Überschrift des von § 87 und in § 87 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, § 88
Dritten Abschnitts, in dem Hinweis auf § 114, nach Abs. 3, § 90 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 2,
§ 123 in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts, 4, 8 und 17, nach § 90 in der Überschrift des Dritten
in dem Hinweis auf § 124, nach § 130 in der Titels, in § 91, § 92 Abs. 1, § 96, § 105 Abs. 1, in der
Überschrift des Dritten Unterabschnitts und in dem Überschrift von § 114 und in § 114 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Hinweis auf § 131 jeweils durch das Wort „Dele- Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10, § 125 Abs. 1,
gierte" oder seine entsprechende Beugungsform § 126 Abs. 2 und 3 und in § 132 jeweils durch das Wort
ersetzt. ,,Delegiertenversammlung" ersetzt.
b) das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach
§ 86 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem 5. Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 86 in der
Hinweis auf§ 87, nach § 90 in der Überschrift des Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von
Dritten Titels und in dem Hinweis auf § 114 jeweils § 88 sowie in § 88 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von
durch das Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt. § 89 sowie in § 89 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 90
Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3, § 97 Abs. 3, in der Überschrift
c) Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 86 in der
von§ 113 sowie in§ 113 Abs. 2, § 114 Abs. 3 Nr. 5 bis
Überschrift des E;:rsten Titels sowie in den Hin-
7 und in § 131 Abs. 2 jeweils durch das Wort „Dele-
weisen auf die §§ 88, 89 und 113 jeweils durch das
giertenliste" ersetzt.
Wort „Delegiertenliste" ersetzt.
Artikel 3
2. Das Wort „ Wahlmänner" und seine Beugungsformen
werden in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 6, Satz 3 und Änderung
Abs. 2 Satz 2 und 3, § 14 Abs. 1, § 38 Abs. 2, nach § 60 der Dritten Wahlordnung
in den Überschriften des Dritten Abschnitts, des Ersten zum Mitbestimmungsgesetz
Unterabschnitts und des Ersten Titels, in der Über-
Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
schrift von§ 61 und in§ 61 Abs.1, in der Überschrift von
vom 23. Juni 1977 (BGBI. 1S. 934) wird wie folgt geändert:
§ 62 und in § 62 Satz 1 und 2, in der Überschrift von
§ 63 und in § 63 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 , 4, 5 und 6,
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 1 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
und Abs. 2 Satz 1 , 2 und 3, § 65 Abs. 1, Eingangshalb- a) Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungsfor-
satz und Nr. 1 bis 3 und 6, Abs. 2, in der Überschrift von men werden nach § 61 in den Überschriften des
§ 66 und in§ 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 12 Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und
bis 20, 22, 24 und 26, Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 72 Abs. 2, des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 62,
nach § 72 in der Überschrift des Dritten Titels, in § 73 63, 64 und 67, nach § 73 in der Überschrift des
Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 4, § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2, Dritten Titels, nach § 78 in der Überschrift des
nach § 77 in der Überschrift des Vierten Titels, in § 80 Vierten Titels, in dem Hinweis auf § 82, nach § 87 in
Abs. 1, der Überschrift von § 81 und in § 81 Abs. 1 der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem
und 2, § 84 Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 6 Buch- Hinweis auf § 91, nach § 113 in der Überschrift des
stabe a, § 85 Abs. 2, § 86, nach § 86 in der Überschrift Dritten Abschnitts, in dem Hinweis auf § 115, nach
des Zweiten Unterabschnitts, in § 87 Abs. 1 und Abs. 2 § 124 in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts,
Satz 2 und 3, § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, in der in dem Hinweis auf § 125, nach § 131 in der
Überschrift von § 90 und in § 90 Abs. 1 Satz 1, Ein- Überschrift des Dritten Unterabschnitts und in dem
gangshalbsatz und Nr. 1, 4 bis 7, 9, 10, 12, 13 und 15, Hinweis auf § 132 jeweils durch das Wort „Dele-
Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, § 91, § 92 Abs. 2, § 93 gierte" oder seine entsprechende Beugungsform
Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 und 3, ersetzt.
Abs. 2, 3 und 4, § 100 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2, 3
und 4, § 103 Abs. 1 und 3, § 11 0 Abs. 1 und 3, nach b) Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach
§ 112 in der Überschrift des Dritten Abschnitts, in § 113 § 87 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem
Abs. 1 und 2, in der Überschrift von § 114 und in § 114 Hinweis auf § 88, nach § 91 in der Überschrift des
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5 Dritten Titels und in dem Hinweis auf § 115 jeweils
und 9, § 118, nach § 123 in der Überschrift des Dritten durch das Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.
Unterabschnitts, in der Überschrift von § 124 und in
c) Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach§ 87 in der
§ 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 5, 6
Überschrift des Ersten Titels sowie in den Hinwei-
und 12, § 126 Abs. 4 und 5, § 127 Satz 2 Nr. 1
sen auf die §§ 89, 90 und 114 jeweils durch das
Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a,
Wort „Delegiertenliste" ersetzt.
Nr. 4 Buchstaben a, b und c, Nr. 5 Buchstaben a, b
und c, nach § 130 in der Überschrift des Dritten Unter-
abschnitts, in der Überschrift von § 131 und in § 133 2. Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungsformen
Satz 3 Nr. 1 und 4 jeweils durch das Wort „Delegierte" werden in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 6, Satz 3,
oder seine entsprechende Beugungsform ersetzt. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 15 Abs. 1, § 39 Abs. 2,
nach§ 61 in den Überschriften des Dritten Abschnitts,
3. Das Wort „Ersatzmänner" wird in § 84 durch das Wort des Ersten Unterabschnitts und des Ersten Titels, in
„Ersatzdelegierten" ersetzt. In § 90 Abs. 3 wird das der Überschrift von § 62 und in § 62 Abs. 1 Satz 1,
Wort „Ersatzmann" durch das Wort „Ersatzdelegier- Eingangshalbsatz und Nr. 1 und 2, Satz 2, in der
ten" ersetzt. Überschrift von § 63 und in § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2
sowie Abs. 2, in der Überschrift von § 64 und in § 64
4. Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach§ 86 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 4, 5 und 6,
in der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2489
2 und 3, § 66 Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1 bis 3 3. Das Wort „Ersatzmänner" wird in§ 85 durch das Wort
und 6, Abs. 2, in der Überschrift von § 67 und in § 67 „Ersatzdelegierten" ersetzt. In § 91 Abs. 3 wird das
Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 12 bis 20, 22, 24 Wort „Ersatzmann" durch das Wort „Ersatzdelegier-
und 26, Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 73 Abs. 2, nach § 73 in ten" ersetzt.
der Überschrift des Dritten Titels, in § 74 Abs. 1 Satz 1 ,
2, 3 und 4, § 78 Abs. 2 Satz 1 und 2, nach § 78 in der 4. Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach § 87
Überschrift des Vierten Titels, in § 81 Abs. 1, in der in der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift
Überschrift von § 82 und in § 82 Abs. 1 und 2, § 85 von§ 88 sowie in§ 88 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, § 89
Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 6 Buchstabe a, § 86 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 2,
Abs. 2, § 87, nach § 87 in der Überschrift des Zweiten 4, 8 und 17, nach § 91 in der Überschrift des Dritten
Unterabschnitts, in § 88 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3, § 89 Titels, in § 92, § 93 Abs. 1, § 97, § 106 Abs. 1, in der
Abs. 1 und 2, in der Überschrift von § 91 und in § 91 Überschrift von § 115 und in § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1, 4 bis 7, 9, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10, § 126 Abs. 1, ·
10, 12, 13 und 15, Abs. 3 und 4 Satz 1, 2 und 3, § 92, § 127 Abs. 2 und 3 sowie in § 133 jeweils durch das
§ 93 Abs. 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2, § 98 Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 4, § 101 Abs. 1
Satz 1 und 4, Abs. 2, 3 und 4, § 104 Abs. 1 und 3, § 111 5. Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 87 in der
Abs. 1 und 3, nach § 113 in der Überschrift des Dritten Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von
Abschnitts, in § 114 Abs. 1 und 2, in der Überschrift von § 89 und in § 89 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von
§ 115 und in§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 § 90 und in § 90 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 u~d 2, § 91
und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5 und 9, § 119, nach § 124 in der
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 98 Abs. 3, in der Uberschrift
Überschrift des Dritten Unterabschnitts, in der Über- von § 114 und in § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 3 Nr. 5 bis 7
schrift von § 125 und in § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und in § 132 Abs. 2 jeweils durch das Wort „Delegier-
Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 5, 6 und 12, § 127 Abs. 4 und 5,
tenliste" ersetzt.
§ 128 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a,
Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstaben a, b und c, Nr. 5
Buchstaben a, b und c, nach § 131 in der Überschrift Artikel 4
des Dritten Unterabschnitts, in der Überschrift von
Inkrafttreten
§ 132 und in § 134 Satz 3 Nr. 1 und 4 jeweils durch das
Wort „Delegierte" oder seine entsprechende Beu- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in
gungsform ersetzt. Kraft.
Bonn, den 9. November 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I
Kostenverordnung
für Maßnahmen bei der Beförderung
gefährlicher Güter
(GGKostV)
Vom 13. November 1990
Auf Grund 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
- des § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförde- ,,(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfun-
rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 gen und Untersuchungen im Sinne des § 6 a des Stra-
S.2121), ßenverkehrsgesetzes, des§ 34a des Fahrlehrergeset-
zes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengeset-
- des § 6 a Abs. 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes in
zes werden Gebühren nach dieser Verordnung erho-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
ben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April
für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage)."
1980 (BGBI. I S. 413) geändert worden ist,
- des durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 2. Die Anlage zu§ 1 (Gebührentarif) wird wie folgt geän-
(BGBI. 1S. 805) eingefügten§ 34a des Fahrlehrergeset- dert:
zes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336) und
a) Im 2. Abschnitt wird Teil F aufgehoben; Teil G wird
- des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom Teil F.
22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086)
b) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
verordnet der Bundesminister für Verkehr sowie
aa) In der Überschrift werden die Worte „der amtli-
auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in chen oder amtlich anerkannten Sachverständi-
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 gen nach § 10 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung
(BGBI. 1S. 541) verordnet der Bundesminister für Verkehr Straße (GGVS) und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen: Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkom-
men vom 30. September 1957 über die interna-
Artikel 1 tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADA)," gestrichen.
Gebührenpflichtige Tatbestände,
Gebührensätze bb) Teil B wird aufgehoben; Teil C wird Teil B.
Für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und (2) In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
Untersuchungen im Sinne des § 12 des Gesetzes über die der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-
Beförderung gefährlicher Güter werden Gebühren nach Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBI. 1
dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tat- S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
bestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem 11. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2667), werden die Num-
anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser mern 902 bis 905 aufgehoben.
Verordnung ist.
Artikel 2
Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 3
(1) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen- Inkrafttreten
verkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 1990 Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkün-
(BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert: dung folgenden übernächsten Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. November 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2491
Anlage
(zu Artikel 1)
Gebü h renverze ich n is
Inhaltsübersicht
1. Teil: Allgemeine Gebühren
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder
amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie der für
die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und Personen
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
IV. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
1. Teil: Allgemeine Gebühren
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
001 Überwachung des Unternehmens oder Betriebes. Die Gebühren werden nach Nummer 013
berechnet.
002 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks
unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Nummern 222
bis 224 und 613 bis 615 berechnet:
für die 2. Prüfung 85 v. H.
für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v. H.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
003 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu
Ende geführt werden
Kann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu
vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
werden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre
Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225 bzw. 511 bis
616 erhoben werden.
004 Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu vertre-
ten sind, der das Verfahren veranlaßt hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren nach
dem angefallenen Zeitaufwand berechnet.
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
005 Terminzuschläge
Für Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller
verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
zu erheben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten
Dienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. zu erheben.
006 Reisezeiten
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit wird für jede begon-
nene Viertelstunde 30,-
berechnet. Werden Prüfungen bei mehreren Auftraggebern miteinander verbunden, ist die
Reisezeit antei·lig zu berechnen.
007 Für Entscheidungen über die
- Genehmigung/Zulassung der Versandstückmuster für Stoffe der Klasse 7 Anlage
Anhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7 zu GGVS/ADR und Nummer 12.1
Klasse 7 des IMDG-Codes deutsch
- Genehmigung der Beförderung Anlage Anhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7
zu GGVS/ADR und Nummer 12.2 Klasse 7 des IMDG-Codes deutsch
einschließlich der Ausfertigung des Genehmigungsbescheids und der vorlaufenden Prüfun-
gen, werden Gebühren nach Zeitaufwand von der zuständigen Behörde nach der Kosten-
verordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom
17. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1745) in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
008 Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der Bundesanstalt für Materialfor-
schung und -prüfung (BAM) und des Bundesinstituts für Chemisch-Technische Untersu-
chungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT) werden Gebühren
nach Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zuständigen Behörde be-
rechnet.
009 Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstal-
tungen nach § 2 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für die Ausstellung
von Bescheinigungen und die Anerkennung von Lehrgängen nach Anlage B Randnummer
10 315 Abs. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße und des ADA-Übereinkommens
werden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern berechnet.
01 0 Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgutbe- 50,- bis 550,-
auftragten (§ 1 Abs. 2 und 3 GbV).
011 Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 3 GbV). 50,- bis 550,-
012 Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221 bis 225.6
berechnet.
013 Sonstige Prüfungen
Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen
berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach
dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erwei-
terten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand zu berechnen. Die
Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen je begonnene Viertel-
stunde 30,-
014 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte dazu Anlaß ge- 40,-biszu
geben hat dem Betrag, der
als Gebühr für
die Vornahme
der widerrufe-
nen oder
zurück-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2493
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
genommenen
Amtshandlung
vorgesehen ist
oder zu erhe-
ben wäre
015 Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen Die Höhe der
Gebühr bemißt
sich nach § 15
VwKostG
016 Erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr in Höhe
der Gebühr für
die beantragte
oder angefoch-
tene Amtshand-
lung, minde-
stens jedoch
50,-
II. Teil: Straßenverkehr
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
1 . Abschnitt: Gebühren des Bundes
100 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Gleisanschluß, Container- 60,-
oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung
der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVS).
101 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Containerverkehr auf dem 60,-
Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5
Satz 2 GGVS).
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
102 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550,-
der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVS).
103 Entscheidung über die Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines 100,- bis 300,-
Aufsetztanks oder einer Gefäßbatterie einschließlich der Ausfertigung des Zulassungs-
bescheids (§ 6 Abs. 1 GGVS).
104 Entscheidung über die Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher 50,- bis 150,-
Güter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 7
Abs. 3 GGVS).
105 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß kein Gleisanschluß-, Container- 60,-
oder Huckepackverkehr möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7
Abs. 5 Satz 5 oder 6 GGVS).
106 Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung von 30,-
Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten Typ III einschließlich der Ausfertigung der
Bescheinigung für den grenzüberschreitenden Verkehr (Rn. 1 O 282 Abs. 2 und 11 282
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße - ADA) sowie von Beförderungseinheiten für Tankcontainer (Rn. 10 283 ADA).
107 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung der beson- 30,-
deren Zulassung einschließlich der Ergänzung der Bescheinigung für den grenzüber-
schreitenden Verkehr (Rn. 10 282 Abs. 4, 10 283 und 11 282 ADA).
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
108 Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden für jede begonnene weitere 30,-
Viertelstunde in den Fällen der Nummern 102, 103 und 104 erhoben
109 Sonstige Amtshandlungen 30,- je
begonnene
Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraffahrzeugverkehr, der
amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverord-
nung Straße (GGVS) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und
Personen
1. Fahrzeug
211 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach GGVS/ADR, einschließlich der Aus-
fertigung der Prüfbescheinigung und Eintragung des Vermerks in den Fahrzeugschein oder
der Ausfertigung des Berichts über die Untersuchung nach ADR
211.1 Prüfung der Kennzeichnung und der Einhaltung der Anforderungen an das Fahrzeug und 110,-
seine Ausrüstung (§ 6 Abs. 4 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR)
211.2 wie Gebührennummer 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach 55,-
Rn. 10 220 Abs. 2 (Brandschutz) und nach Rn. 10 251 (elektrische Ausrüstung)
212 Wiederkehrende Prüfung der elektrischen Ausrüstung (§ 6 Abs. 5 GGVS) 65,-
213 Prüfung nach§ 6 Abs. 6 GGVS bzw. Untersuchung nach Rn. 10 282 Abs. 4 ADR, jeweils im
Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
213.1 eines Tankfahrzeugs 45,-
213.2 eines Zugfahrzeugs, eines Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks oder Gefäßbatterien oder 35,-
einer Beförderungseinheit Typ III
214 Wenn die unter den Gebührennummern 211 und 213 ·beschriebenen Prüfungen/Unter- 30,-
suchungen gleichzeitig nach GGVS und nach dem ADR durchgeführt werden, erhöht sich
die einzelne Gebühr um jeweils
215 Nachprüfungen im Anschluß an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 213 je 30,-
Prüfung
2. Tanks
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien
221 Baumusterprüfungen
221.1 Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet.
221.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die
Gebühren nach Nummer 222.
222 Prüfung vor Inbetriebnahme bis 75001 über 7 500 über 200001
(Rn. 211 150, 212 150 GGVS/ADR) bis 20000 1
222.1 Bauprüfung und innere Prüfung 235,- 280,- 370,-
222.2 Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster) 230,- 290,- 375,-
222.3 Druckprüfung 145,- 175,- 200,-
222.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 95,- 95,- 95,-
Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2495
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
222.5 Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 2 65,- 65,- 65,-
GGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR)
223 Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) bis 7 500 1 über 7 500 über 20 000 1
(Rn. 211 151, 212 151 GGVS/ADR) bis 200001
223.1 Innere Prüfung 145,- 175,- 200,-
223.2 Äußere Prüfung 40,- 60,- 80,-
223.3 Druckprüfung 145,- 175,- 200,-
223.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 95,- 95,- 95,-
223.5 Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 5 65,- 65,- 65,-
GGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR)
224 Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile, Prüfung der elektrischen Ausrüstung/
Brandschutz (Zwischenprüfung) bis 7 500 1 über 7 500 über 20 000 1
(Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR) bis 20 000 1
224.1 Dichtheitsprüfung Tank (Rn. 211152, 212152 GGVS/ADR)/ 290,- 330,- 375,-
Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus-
rüstungsteile (Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR)
224.2 Prüfung der elektrischen Ausrüstung-Brandschutz 65,- 65,- 65,-
(§ 6 Abs. 5 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR)
225 Sonderregelungen
225.1 Werden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend 20,-
Armaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede Funk-
tionsprüfung berechnet
225.2 Angeordnete Prüfungen
Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
225.3 Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamtfassungsraum in Litern
zugrundegelegt.
225.3.1 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischen-
prüfung ein Zuschlag von 30,-
je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
225.4 Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern 222.4,
223.4 und 224.1 wird bei Behältern zum Transport verdichteter, verflüssigter oder unter Druck
gelöster Gase {Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
225.5 Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der
Ziffer 7 und 8 der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,Bfache der jeweiligen Gebühr
erhoben.
225.6 Vakuummessung des Isolierraumes 65,-
{Rn. 211 256 GGVS/ADR)
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
III. Teil: Eisenbahnverkehr
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
1 . Abschnitt: Gebühren des Bundes
311 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550,-
der Ausnahmezulassung
(§ 5 Abs. 1 Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)
312 Registrierung für die Inanspruchnahme einer Ausnahmezulassung 40,-
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
411 Entscheidung uber die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550,-
der Ausnahmezulassung
(§ 5 Abs. 1 GGVE)
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
511 Tanks der Kesselwagen (§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE)
511.1 Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet
(§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE).
511.2 Für die nachstehenden Prüfungen
- erstmalige Zulassung eines Baumusters
- Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen
- Prüfung und Genehmigung von Umbauten
- Zulassung nach Übergangsrecht
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 013 berechnet.
4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur·
GGVE) bis 500001 über 500001
613.1 Bauprüfung und innere Prüfung 350,- 420,-
613.2 Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster) 180,- 230,-
613.3 Druckprüfung 250,- 290,-
613.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
a) Klasse 2 245,- 245,-
b) Klasse 3 - 8 130,- 130,-
614 Wiederkehrende Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE) bis 50 000 1 über 50 000 1
614.1 Innere und äußere Prüfung 290,- 345,-
614.2 Druckprüfung 250,- 290,-
614.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
a) Klasse 2 245,- 245,-
b) Klasse 3 - 8 130,- 130,-
615 Zwischenprüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE) bis 50 000 1 über 50 000 1
615.1 Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Aus- 380,- 380,-
rüstungsteile
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2497
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
616 Sonderregelungen
616.1 Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Transport von
tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Ziffern 7 und 8 der Klasse 2 (vakuum-
isolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
616.2 Vakuumprüfung des Isolierraumes 65,-
616.3 Erstmalige Aißprüfung der Tragleisten 120,-
616.4 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z: B. Klasse
3-8) werden bei den Nummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 % der
jeweiligen Gebühr berechnet.
616.5 Angeordnete Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5.4 der Anlage zur GGVE)
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die
entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
616.6 Einzelne Funktionsprüfungen 20,-
Werden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend
Armaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede
Funktionsprüfung berechnet.
IV. Tell: Seeschiffsverkehr
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
701 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung der 50,- bis 550,-
Ausnahme (§ 3 Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
702 Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als
Massengut befördern durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 11 a Abs. 3 GGVSee)
702.1 Erstausfertigung bis 1 600 BRT/BRZ 1 000,-
über 1 600 BRT/BRZ 1 600,-
über 8 000 BAT/BRZ 2 000,-
über 20 000 BAT/BRZ 3000,-
702.2 Erneuerung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 702.1
702.3 Ersatzausfertigung oder Änderung 60,-
703 Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von See- 50,- bis 200,-
schiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern durch die See-Berufsgenossenschaft
(§ 17 Abs. 1 GGVSee)
704 Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2,
4, 6, 8 und 9 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Aufgaben, die ihnen im IMDG-
Code deutsch unter „zusätzlich gilt" ausdrücklich zugewiesen sind(§ 2 Abs. 4 GGVSee)
Die Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet.
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
801 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550,-
der Ausnahmezulassung(§ 3 Abs. 4 sowie über Erlaubnisse nach§ 10 Abs. 2 GGVSee)
802 Gebühren für Amtshandlungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Behörden im Landes-
bereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code deutsch unter „zusätzlich gilt" ausdrücklich
zugewiesen sind (§ 2 Abs. 4 GGVSee)
Die Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet.
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 13. November 1990
Auf Grund des § 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)
geändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigen-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086) verordnet der Bundes-
minister für Verkehr:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert:
Im 3. Abschnitt der Anlage zu§ 1 erhalten die Gebührennummern 401 bis 405,
414 bis 416.3, 418 bis 454.2 sowie 499 die Fassung der Anlage zu dieser
Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 23 des Kraftfahrsachverständigen-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. November 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2499
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
401 Prüfung für eine Fahrerlaubnis
401.1 der Klasse 1 143,-
401.1 a der Klasse 1 a 110,-
401.1 b der Klasse 1 b 78,-
401.2 der Klasse 2 162,-
401.3 der Klasse 3 110,-
401.4 der Klasse 4 78,-
401.5 der Klasse 5 9,-
401.6 der Klassen 1 und 2 285,-
401.6a der Klassen 1 a und 2 250,-
401.7 der Klassen 1 und 3 238,-
401.7a der Klassen 1 a und 3 205,-
401.8 nach § 15 StVZO 22,-
401.9 Prüfung für eine Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25) 7,-
401.10 Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25) 12,-
402 Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
402.1 in Kraftomnibussen 162,-
402.2 in Taxen und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen 78,-
403 Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der Prüfung
durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 14,- DM, wird nur der theoretische
Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 14,- DM. In den Fällen, in denen der
Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des
Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoreti-
schen Teil der Prüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erhoben. Können der
praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers und ohne. ausreichende Entschuldigung des
Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden,
wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Wird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6, 401.6a, 401.7, 401.7a der
praktische Teil der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, so ist nur die Gebühr
für diese Klasse nach Nummer 401, vermindert um 14,- DM, zu entrichten.
Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage XXVI Abschnitt II
Nr. 1 und 3 zur StVZO, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
404 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 5,-
405 Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise 3,-
414 Prüfung einzelner Fahrzeuge
einfache 1 mittlere umfang-
1 reiche
Gutachten Begutachtung Hauptunter-
nach§ 21 nach § 19 Abs. 2 suchung nach
StVZO StVZO § 29 StVZO
1 2 3 4 5
DM DM DM DM DM
414.1 Mofa, Mokick, Krankenfahrstuhl oder
Anhänger ohne Bremsanlage 47,- 9-1 14,- 27,- 12,- bis 20,-
414.2 Kraftrad 52,- 9,- 14,- 28,- 23,- bis 38,-
2500 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
einfache mittlere umfang-
1 1 reiche
Gutachten Begutachtung Hauptunter-
nach§ 21 nach§ 19 Abs. 2 suchung nach
StVZO StVZO § 29 StVZO
1 2 3 4 5
DM DM DM DM DM
414.3 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 2,8 t, soweit nicht unter
den Nummern 414.1, 414.2 genannt 80,- 14,- 24,- 46,- 30,- bis 50,-
414.4 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 7 ,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 414.1 , 414.2 und 414.3
genannt 140,- 14,- 28,- 56,- 33,- bis 55,-
414.5 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t, soweit nicht unter den Nummern
414.1, 414.2, 414.3 und 414.4 genannt 140,- "14,- 36,- 73,- 51,- bis 85,-
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land jeweils nur
einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann
von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.
414.6 Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Gehalt an
Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414 bei
Prüfungen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich 3,-
414.7 Prüfung des Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor,
Durchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47 a StVZO 25,-
415 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge
415.1 Sichtprüfungen (Nachkontrollen) 7,-
415.2 Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen
415.2.1 Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.5 ½ der Gebühr
für die Prüfung
nach Nummer 414
415.2.2 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.6 3,-
416 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach
Nummer 414 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
416.1 Kraftomnibusse 32,-
416.2 Taxen, Mietwagen, Krankenfahrzeuge 15,-
416.3 Nachprüfungen ½ der Gebühr
nach Nummer 416
418 Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 29 StVZO 1,-
419 Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 47 a StVZO 1,-
451 Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO
451.1 Mängel des Sehvermögens 147,-
451.2 Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe) 294,-
451.3 Neurologisch-psychiatrische Mängel 407,-
451.4 Altersbewerber 330,-
451.5 Prüfungsversager 330,-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2501
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
451.6 T atauffällige 407,-
451.7 Teiluntersuchungen ½ der jeweiligen Gebühr
nach Nummer 451
451.8 Nachuntersuchungen ½ der jeweiligen Gebühr
nach Nummer 451
451.9 Untersuchungen mit mehrfacher Fragestellung gemäß Eignungsrichtlinien in
den Fällen nach den Nummern 451.1-451.6 für die Fragestellung
mit der höchsten
Gebühr den vollen
Satz; für alle weiteren
Fragestellungen
insgesamt ½ der
zweithöchsten Gebühr
nach den Nummern
451 .1 - 451 .6
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach§ 7 Abs. 2 StVZO, Unter-
suchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis
452.1 der Klassen 1 , 1 a, 1 b, 2 oder 3 151,-
452.2 der Klassen 4 oder 5 128,-
453 Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO
453.1 Untersuchung eines Omnibus-, Taxen- oder Mietwagenfahrers 148,-
453.2 Nachuntersuchung 87,-
454 Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 266,-
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 407,-
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Unter-
suchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen
oder Untersuchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem
Zeitaufwand mit 30,- DM je angefangene Viertelstunde erhoben werden.
2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der EG-Recht-Überleitungsverordnung
Vom 14. November 1990
Auf Grund des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft:
Artikel 1
Die EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 28. September 1990 (BGBI. 1 S. 2117) wird wie folgt geändert:
1. Die in Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 aufgeführte Maßgabe wird wie folgt gefaßt:
„Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
nicht angewendet; bis zum 31. März 1991 wird statt dessen der im Anhang 3 zu dieser Anlage aufgeführte
II. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik
erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der. Landeskontrollverbände und Erhebung einer
Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990 mit folgenden Maßgaben
angewendet:
a) Die Höhe der Abgabe nach§ 7 Abs. 1 wird bis zum 31. März 1991 auf 0,63 DM/100 kg Milch, die nach§ 7 Abs. 2
Satz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt.
b) Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das
für das Gebiet des Milcherzeugers gilt.
c) Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in§ 7
Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist.
d) An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen."
2. Folgender Anhang 3 wird angefügt:
„Anhang 3
zu Anlage 1
Zweite Durchführungsbestimmung
über die Bildung der Landeskontrollverbände
und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
Vom 21. September 1990
Auf der Grundlage des § 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBI. 1 Nr. 35), des § 6 des
Marktorganisationsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom
11. Juli 1990 über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBI. 1 S. 55) wird im
Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt:
1. Abschnitt
Errichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion
§§ 1 bis 5
II. Abschnitt
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
und ihre Verwendung
§6
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe
(1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder
verarbeitenden Betrieb geliefert wird.
(2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des
Entgelts für die gelieferte Milch ein.
(3) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf
den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2503
insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehalten~ Abgabebetrag anzugeben sind. Die
Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die
Republikskasse ab.
(4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmel-
dung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemelde-
ten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.
§ 7
Abgabehöhe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 1 % des jeweiligen Richtpreises für Milch.
(2) Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60 000 kg nicht überschreitet, beträgt
die Abgabe 0,5 % des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des
Erhebungszeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag
des darauf folgenden Erhebungszeitraumes überprüft.
§ 8
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung
haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die
Zolldienststellen verlangen.
§ 9
Verjährung
Die Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Abgaben anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 228 bis 231 der
Abgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sdr. 1428) sinngemäß.
§ 10
1nkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Berlin, den 21. September 1990
Ministerium
für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft
Haschke
Parlamentarischer Staatssekretär"
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
Bonn, den 14. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen
des Fonds „Kreditabwicklungsfonds"
in das Schuldbuch des Fonds „Kreditabwicklungsfonds"
Vom 11. November 1990
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds
,,Kreditabwicklungsfonds" vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 993)
in Verbindung mit§ 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
bestimme ich, daß die verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds „Kredit-
abwicklungsfonds" den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichs-
schuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung gleichzusetzen sind.
Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
Bonn, den 11. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
H. Köhler
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2467
Bekanntmachung
der Neufassung des Vermögensteuergesetzes
Vom 14. November 1990
Auf Grund des § 24 des Vermögensteuergesetzes wird nachstehend der
Wortlaut des Vermögensteuergesetzes in der vom 1. Januar 1991 an geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
2. den am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes
vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297),
3. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),
4. den am 1. Januar 1987 ·in Kraft getretenen § 28 des Gesetzes vom
17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488),
5. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093, 2074),
6. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212),
7. den am 1 . Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 72 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),
8. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),
9. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 14 des Gesetzes vom
25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),
10. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in Verbindung mit Anlage 1
Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889, 985).
Bonn, den 14. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vermögensteuergesetz
(VStG)
1. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage §2
Beschränkte Steuerpflicht
§ 1
(1) Beschränkt steuerpflichtig sind
Unbeschränkte Steuerpflicht
1 . natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohn-
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; gensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung
2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen noch ihren Sitz haben.
und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäfts- (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf
leitung oder ihren Sitz haben: Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes genann-
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom- ten Art, das auf das Inland entfällt.
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
(3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die
mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerk-
beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen mit
schaften);
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat nicht auf
c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; das inländische Betriebsvermögen, das dem Betrieb von
eigenen oder gecharterten Seeschiffen oder Luftfahrzeu-
d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts; gen eines Unternehmens dient, dessen Geschäftsleitung
e) nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere sich in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung
Zweckvermögen des privaten Rechts; für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent-
f) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;
halt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland eine
g) Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuer- entsprechende Steuerbefreiung für derartiges Vermögen
gesetzes von juristischen Personen des öffentlichen gewährt und daß der Bundesminister für Verkehr die
Rechts, soweit sie nicht bereits unter den Buch- Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt
staben f fallen. Als Gewerbebetrieb gelten auch die hat.
Verpachtung eines Gewerbebetriebs sowie Anteile
an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom- §3
manditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesell- Befreiungen
schaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen sind. (1) Von der Vermögensteuer sind befreit
(2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die
deutsche Staatsangehörige, die
staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevor-
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli- ratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorra-
chen Aufenthalt haben und tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentli- vom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2510);
chen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und 1 a. die Deutsche Reichsbahn;
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen
2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie-
Kasse beziehen,
deraufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die land-
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die wirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für anstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische
natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Landesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbaukasse
lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnli- Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft, die Nieder-
chen Umfang zu Personensteuern herangezogen werden. sächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierun-
gen mit beschränkter Haftung, die Finanzierungs-
(3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt
Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseati-
sich auf das Gesamtvermögen.
sche Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
(4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch beschränkter Haftung Bremen, die Landeskreditbank
der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil Baden-Württemberg-Förderungsanstalt, die Bayeri-
am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres- sche Landesbodenkreditanstalt, die Wohnungsbau-
grundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus- Kreditanstalt Berlin, die Hamburgische Wohnungs-
gebeutet werden. baukreditanstalt, die Niedersächsische Landestreu-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2469
handstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die 7 a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften
Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nord- und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der
rhein-Westfalen, die Wohnungsbaukreditanstalt des Genossenschaft, wenn sie von der Gewerbesteuer
Landes Schleswig-Holstein, die Niedersächsische befreit sind;
Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-
8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-
deutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für
ter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die
Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-
Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-
licher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-
schaft und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung; freiheit insoweit ausgeschlossen;
2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt; 9. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren
Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für
3. Unternehmen, die durch Staatsverträge verpflichtet einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Num-
sind, die Erträge ihres Vermögens zur Aufbringung mer 8 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im
der Mittel für die Errichtung von Bundeswasserstra- wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung her-
ßen zu verwenden, sowie Unternehmen, deren rühren und ausschließlich dem Berufsverband zu-
Erträge ganz oder teilweise einem solchen Unterneh- fließen;
men zufließen, solange und soweit das Vermögen
der Unternehmen ausschließlich diesem Zweck 10. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-
dient; § 101 des Bewertungsgesetzes findet keine gesetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirt-
Anwendung; schaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die
Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
4. Einrichtungen, die unmittelbar dem Unterrichts-,
Erziehungs- und Bildungswesen, der körperlichen 11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-
Ertüchtigung, der Kranken-, Gesundheits-, Wohl- gungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Ange-
fahrts- und Jugendpflege dienen, ohne Rücksicht auf hörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten
die Rechtsform, in der sie bestehen, wenn sie ge- oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder
hören dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der
a) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen
Gemeindeverband, einem Zweckverband oder Beiträge zuläßt als das Zwölffache der Beiträge, die
Sozialversicherungsträgern, sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in
Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemes-
b) den Religionsgesellschaften, die Körperschaften
sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
des öffentlichen Rechts sind, sowie ihren Einrich-
und Angestellten ergeben würden. Ermöglicht die
tungen;
Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften
5. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an
Unterstützungskassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies
des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Sat-
eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder- zung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge
lichen Voraussetzungen erfüllen. In den Fällen des zuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich
§ 6 Abs. 1, 3 und 5 des Körperschaftsteuergesetz~s bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der
besteht Steuerpflicht jeweils für das Kalenderjahr, doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
das einem Kalenderjahr folgt, für das die Kasse in der Rentenversicherung der Arbeiter und Ange-
körperschaftsteuerpflichtig ist. In diesen Fällen wer- stellten ergeben würden;
den bei der Ermittlung des Betriebsvermögens oder
12. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
des Gesamtvermögens noch nicht erbrachte Leistun-
gensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungs-
gen der Kasse nicht abgezogen. Von dem Gesamt-
geschäft oder der sonstigen Verfassung und nach
vermögen ist der Teil anzusetzen, der dem Verhältnis
der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
entspricht, in dem der übersteigende Betrag im Sinne
und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
des § 6 Abs. 1 oder 5 des Körperschaftsteuergeset-
kirchlichen Zwecken dienen. Wird ein wirtschaftlicher
zes zu dem Vermögen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3
Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerfreiheit
Buchstabe d oder e des Körperschaftsteuergesetzes
insoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für die
steht;
selbstbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzung
6. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34
im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset- des Bewertungsgesetzes) und für Nebenbetriebe im
zes, wenn sie die für eine Befreiung von der Körper- Sinne des § 42 des Bewertungsgesetzes, die dieser
schaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; Nutzung dienen;
6a. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver- 13. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
ein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befrei- Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körper-
ung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor- schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-
aussetzungen erfüllt; schaftsteuer befreit sind. In den Fällen des Verzichts
7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie nach § 54 Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuer-
Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper- gesetzes besteht die Steuerpflicht jeweils für das
schaftsteuergesetzes, soweit sie die für eine Befrei- Kalenderjahr, für das auf die Steuerbefreiung ver-
ung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor- zichtet wird. In den Fällen des Widerrufs nach § 54
aussetzungen erfüllen; Abs. 5 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tritt
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
die Steuerbefreiung für das Kalenderjahr ein, für das §5
er gelten soll;
Stichtag für die Festsetzung der Vermögensteuer;
14. (weggefallen); Entstehung der Steuer
15. die von den zuständigen Landesbehörden begründe- (1) Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen zu
ten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs- Beginn des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitpunkt,· §§ 15
unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes bis 17) festgesetzt.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs, für
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes das die Steuer festzusetzen ist.
vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), und im
Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit
die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-,
11. Steuerberechnung
Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungs-
maßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus
durchführen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlos- §6
sen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus Freibeträge für natürliche Personen
den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die
Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkei- (1) Bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuer-
ten übersteigen; pflichten natürlichen Person bleiben 70 000 Deutsche
Mark und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehe-
16. (weggefallen);
gatten 140 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei.
17. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
gensmassen, die als Sicherungseinrichtung eines (2) Für jedes Kind, das mit einem Steuerpflichtigen oder
Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, sind weitere
oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck 70 000 Deutsche Mark vermögensteuerfrei. Kinder im
haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun- Sinne des Gesetzes sind eheliche Kinder, für ehelich
gen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. Vorausset- erklärte Kinder, nichteheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptiv-
zung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Über- kinder und Pflegekinder.
schüsse nur zu Erreichung des satzungsmäßigen (3) Weitere 1O 000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn
Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Einrichtungen zur Sicherung von 1. der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat
Spareinlagen bei Unternehmen, die am 31. Dezem- oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behin-
ber 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen dert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit
anerkannt waren; einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist und
18. (weggefallen); 2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000
Deutsche Mark beträgt.
19. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach
dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell- Werden Ehegatten zusammen veranlagt (§ 14 Abs. 1), so
schaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488) wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehegat-
in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeit- ten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind und
punkt vorangeht, anerkannt sind. Der Widerruf der das Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche
Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung Mark beträgt. Der Freibetrag erhöht sich auf 20 000 Deut-
haben Wirkung für die Vergangenheit, wenn nicht sche Mark, wenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzun-
Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gen der Nummer 1 gegeben sind und das Gesamtvermö-
öffentlich angeboten worden sind. Bescheide über gen nicht mehr als 300 000 Deutsche Mark beträgt. Über-
die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf steigt das Gesamtvermögen 150 000 Deutsche Mark, im
der Anerkennung und über die Feststellung, ob Falle der Zusammenveranlagung 300 000 Deutsche Mark,
Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft so mindert sich der Freibetrag um den übersteigenden
öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagen- Betrag.
bescheide im Sinne der Abgabenordnung. (4) Der Freibetrag nach Absatz 3 erhöht sich auf 50 000
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind auf beschränkt Deutsche Mark, wenn
Steuerpflichtige (§ 2) nicht anzuwenden. 1. der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet hat
oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre be-
§4 hindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit
Bemessungsgrundlage einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist,
(1) Der Vermögensteuer unterliegt 2. das Gesamtvermögen (§ 4) nicht mehr als 150 000
Deutsche Mark beträgt und
1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermö-
gen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes); 3. die steuerfreien Ansprüche des Steuerpflichtigen nach
§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes
2. bei beschränkt Steuerpflichtigen des Inlandsvermögen insgesamt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht über-
(§ 121 des Bewertungsgesetzes). steigen.
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlands- Werden Ehegatten zusammen veranlagt(§ 14 Abs. 1), so
vermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach wird der Freibetrag gewährt, wenn bei einem der Ehe-
unten abgerundet. gatten die Voraussetzungen der Nummer 1 gegeben sind,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2471
das Gesamtvermögen nicht mehr als 300 000 Deutsche a) bei natürlichen Personen
Mark beträgt und die Ansprüche dieses Ehegatten nach der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Frei-
§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes insge- beträge(§ 6) vom Gesamtvermögen(§ 4) verbleibt,
samt jährlich 4 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Der
Freibetrag erhöht sich auf 100 000 Deutsche Mark, wenn b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen und
bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen der Nummer 1 Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit minde-
gegeben sind, das Gesamtvermögen nicht mehr als stens 20 000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das
300 000 Deutsche Mark beträgt und die Ansprüche nach Gesamtvermögen (§ 4);
§ 111 Nr. 1 bis 4 und 9 des Bewertungsgesetzes insge- 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20 000
samt jährlich 9 600 Deutsche Mark nicht übersteigen. Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermö-
Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. gen (§ 4).
§ 10
§ 7
Steuersatz
Freibetrag
für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Die Vermögensteuer beträgt jährlich
sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft
1. für natürliche Personen 0,5 vom Hundert des steuer-
betreiben
pflichtigen Vermögens und
(1) Bei der Veranlagung der inländischen Erwerbs- und 2. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2
Wirtschaftsgenossenschaften sowie der inländischen Ver- bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen
eine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuer-
Forstwirtschaft beschränkt, bleiben 100 000 Deutsche pflichtigen Vermögens.
Mark in den der Gründung folgenden zehn Kalenderjahren
vermögensteuerfrei. Voraussetzung ist, daß
§ 11
1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein
Anrechnung ausländischer Steuern
Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der
Flächen erforderliche Gebäude überlassen und (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in einem
2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe ausländischen Staat mit ihrem in diesem Staat belegenen
der Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit- Vermögen (Auslandsvermögen) zu einer der inländischen
glieds zu der Summe der Werte aller Geschäfts- Vermögensteuer entsprechenden Steuer (ausländische
anteile, Steuer) herangezogen werden, ist, sofern nicht die Vor-
schriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils besteuerung anzuwenden sind, die festgesetzte und
an dem Vereinsvermögen, der im Falle der Auflösung gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende
des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde, ausländische Steuer auf den Teil der Vermögensteuer
zu dem Wert des Vereinsvermögens anzurechnen, der auf dieses Auslandsvermögen entfällt.
nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei
der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung der Veranlagung des Gesamtvermögens (einschließlich
überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der des Auslandsvermögens) ergebende Vermögensteuer im
insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und Verhältnis des Auslandsvermögens zum Gesamtvermö-
Gebäude steht. gen aufgeteilt wird. Ist das Auslandsvermögen in verschie-
denen ausländischen Staaten belegen, so ist dieser Teil
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für inländische Erwerbs- für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu
und Wirtschaftsgenossenschaften sowie für inländische berechnen. Die ausländische Steuer ist insoweit anzurech-
Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne nen, als sie auf das Kalenderjahr entfällt, das mit dem
des § 51 a des Bewertungsgesetzes betreiben. jeweiligen Veranlagungszeitpunkt beginnt.
§8 (2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1
gelten alle Wirtschaftsgüter der in § 121 Abs. 2 des Bewer-
Besteuerungsgrenze bei Körperschaften tungsgesetzes genannten Art, die auf einen ausländischen
und bei beschränkt Steuerpflichtigen Staat entfallen, unter Berücksichtigung der nach § 121
(1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körper- Abs. 3 des Bewertungsgesetzes abzugsfähigen Schulden
schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen und Lasten.
im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur (3) Eine Neuveranlagung (§ 16) ist durchzuführen, wenn
erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) mindestens sich der anrechenbare Betrag dadurch ändert, daß auslän-
20 000 Deutsche Mark beträgt.
dische Steuern erstmals erhoben, geändert oder nicht
(2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die Ver- mehr erhoben werden. Vorbehaltlich des § 16 werden bei
mögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen der Neuveranlagung nur die Änderungen berücksichtigt,
(§ 4) mindestens 20 000 Deutsche Mark beträgt. die sich bei dem anrechenbaren Betrag ergeben. Der
Steuerbescheid ist mit rückwirkender Kraft zu ändern,
§9 wenn sich nach Erteilung des Steuerbescheides der an-
rechenbare Betrag dadurch ändert, daß -ausländische
Steuerpflichtiges Vermögen Steuern nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
Steuerpflichtiges Vermögen ist (4) Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe
1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage ent- Gründen zweckmäßig oder die Anwendung von § 11
sprechender Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in Abs. 1 besonders schwierig ist.
einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte
Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. (4) Eine Neuveranlagung(§ 16) ist durchzuführen, wenn
die Steuerermäßigung sich ändert oder wegfällt oder wenn
(5) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach Absatz 1
Doppelbesteuerung in einem ausländischen Staat erho- erstmals beantragt oder wenn er anstelle einer Steuer-
bene Steuern auf die Vermögensteuer anzurechnen, so ermäßigung nach Absatz 1 die Anrechnung ausländischer
sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Steuern beantragt. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Vermögen, das in einem
ausländischen Staat belegen ist und das zum inländischen § 13
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum inlän- Pauschbesteuerung
dischen Betriebsvermögen eines beschränkt Steuerpflich- bei Zuzug aus dem Ausland
tigen gehört, entsprechend anzuwenden, soweit darin und bei beschränkter Steuerpflicht
nicht Vermögen enthalten ist, mit dem der beschränkt
Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuer- (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Vermögen Landesbehörden können die Steuer bei Personen, die
herangezogen wird. durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflich-
tig werden, bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begrün-
§ 12 dung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Pausch-
Steuerermäßigung bei Auslandsvermögen betrag festsetzen. Die Steuer darf nicht höher sein als die
Steuer, die sich bei Anwendung der §§ 8 und 9 für das
(1) Anstelle einer Anrechnung ausländischer Steuern Gesamtvermögen ergeben würde.
nach § 11 Abs. 1 bis 4 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen
die auf ausländisches Betriebsvermögen entfallende Ver- (2) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im
mögensteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf die Hälfte zu Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die
ermäßigen. Satz 1 gilt für Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz
oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest-
1. das Betriebsvermögen, das einer in einem ausländi- setzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen
schen Staat belegenen Betriebsstätte dient, wenn in zweckmäßig oder die Ermittlung der Vermögensteuer
dem Wirtschaftsjahr, das dem Bewertungsstichtag besonders schwierig ist.
(§ 106 des Bewertungsgesetzes) vorangeht, die Brutto-
erträge dieser Betriebsstätte ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des III. Veranlagung
Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten erzielt
werden, und § 14
2. die zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewer- Zusammenveranlagung
bebetriebs gehörende Beteiligung an einer Personen-
gesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 des Bewertungsgeset- (1) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten
zes) oder Arbeitsgemeinschaft (§ 98 des Bewertungs- werden zusammen veranlagt
gesetzes), soweit die Beteiligung auf Betriebsvermö- 1. Ehegatten, wenn sie nicht dauernd. getrennt leben,
gen entfällt, das einer in einem ausländischen Staat
belegenen Betriebsstätte im Sinne der Nummer 1 dient. 2. Ehegatten und Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder Einzel-
personen und Kinder, wenn diese eine Haushaltsge-
Der Ermäßigungsantrag muß das gesamte Vermögen im meinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebensjahr
Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 umfassen; er kann auf das noch nicht vollendet haben.
in einem ausländischen Staat oder mehreren ausländi-
schen Staaten belegene Vermögen begrenzt werden. (2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbeschränk-
ter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner Ehegatten oder
(2) Wenn das in einem ausländischen Staat belegene Einzelpersonen zusammen veranlagt
Betriebsvermögen dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr dient, setzt die Steuerermäßigung 1 . mit unverheirateten oder von ihren Ehegatten dauernd
nach Absatz 1 voraus, daß der Bundesminister für Verkehr getrennt lebenden Kindern, die das 18., aber noch nicht
sie für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. Der das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Antrag-
Ermäßigungsantrag muß das gesamte in ausländischen steller eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kin-
Staaten belegene Betriebsvermögen umfassen. Schiffe, der sich noch in der Berufsausbildung befinden oder
die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
gehören nicht zu dem in einem ausländischen Staat be- Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres ableisten.
legenen Betriebsvermögen. Die Vorschriften dieses Ab- Die Zusammenveranlagung wird nicht dadurch aus-
satzes sind auch anzuwenden, wenn mit dem Staat, in geschlossen, daß die Berufsausbildung durch die Ein-
dem das Betriebsvermögen belegen ist, ein Abkommen berufung zum gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. dienst unterbrochen ist. Haben die Kinder das
27. Lebensjahr vollendet, so ist die Zusammenveranla-
(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder können im gung nur zulässig, wenn der Abschluß der Berufsaus-
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die bildung durch Umstände verzögert worden ist, die kei-
auf Auslandsvermögen entfallende deutsche Vermögen- ner der Antragsteller zu vertreten hat. Als ein solcher
steuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch- Umstand ist stets die Ableistung des gesetzlichen
betrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes anzusehen;
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2473
2. mit Kindern, wenn diese wegen körperlicher oder geisti- steuer jedoch frühestens der Beginn des Kalender-
ger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst jahrs, in dem der Steuerbescheid erteilt wird.
zu unterhalten. Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der
Neuveranlagungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend
§ 15 anzuwenden.
Hauptveranlagung § 17
(1) Die Vermögensteuer wird für drei Kalenderjahre all- Nachveranlagung
gemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Zeitraum, für
den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungs- (1} Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt
zeitraum; der Beginn dieses Zeitraums ist der Hauptver- (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungs-
anlagungszeitpunkt. zeitpunkt
1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates aus Grün- 2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
den der Verwaltungsvereinfachung den Hauptveranla- 3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuer-
gungszeitraum um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlän- pflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
gern. beschränkt steuerpflichtig wird.
(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenord- (2) Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Beginn des
nung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt.
unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptveranla- Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranla-
gungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Veranla- gungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
gungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist den.
noch nicht abgelaufen ist.
§ 18
§ 16 Aufhebung der Veranlagung
Neuveranlagung
(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß
(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn dem 1. die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlichHr
Finanzamt bekannt wird, Befreiungsgrund eingetreten ist oder
1. daß der nach § 4 Abs. 2 abgerundete Wert des 2. die Veranlagung fehlerhaft ist,
Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens, der
sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entwe- so ist die Veranlagung aufzuheben.
der um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 150 000 (2) Die Veranlagung wird aufgehoben
Deutsche Mark von dem nach § 4 Abs. 2 abgerundeten
Wert des letzten Veranlagungszeitpunkts abweicht. 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vorn
Weicht der Wert nach oben ab, so muß die Wertabwei- Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des
chung mindestens 50 000 Deutsche Mark betragen; maßgebenden Ereignisses folgt;
weicht der Wert nach unten ab, so muß die Wertabwei- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vorn
chung mindestens 10 000 Deutsche Mark betragen; Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem
2. daß sich die Verhältnisse für die Gewährung von Frei- Finanzamt bekannt wird.
beträgen oder für die Zusammenveranlagung ändern; Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Auf-
eine neue Ermittlung des Gesamtvermögens wird nur hebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
vorgenommen, wenn die Wertgrenzen der Nummer 1 den.
überschritten sind.
§ 19
(2) Durch eine Neuveranlagung nach Absatz 1 können
Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen
auch Fehler der letzten Veranlagung beseitigt werden.
§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzu- (1) Vermögensteuererklärungen ~ind auf jeden Haupt-
wenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, veranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere Veranla-
die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung gungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von
eines obersten Gerichts des Bundes liegen. der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der
Abgabenordnung). Die Vermögensteuererklärung ist vom
(3) Neuveranlagt wird Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom
(2) Von den ur.beschränkt Vermögensteuerpflichtigen
Beginn des Kalenderjahrs an, für den sich die Wert-
haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtver-
abweichung ergibt;
mögen abzugeben
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom
Beginn des Kalenderjahrs an, der der Änderung der 1. natürliche Personen,
Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder a) die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtvermö-
für die Zusammenveranlagung folgt; gen 70 000 Deutsche Mark übersteigt,
3. in den Fällen des Absatzes 2 mit Wirkung vom Beginn b) die mit anderen Personen zusammen veranlagt
des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanz- werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der
amt bekannt wird, bei einer Erhöhung der Vermögen- zusammen veranlagten Personen den Betrag über-
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
steigt, der sich ergibt, wenn für jede der zusammen (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur
veranlagten Personen 70 000 Deutsche Mark ange- Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet worden sind,
setzt werden; höher als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebe-
nen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeits-
2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften,
tage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn
gabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder
ihr Gesamtvermögen mindestens 20 000 Deutsche
Mark beträgt. Zurückzahlung ausgeglichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der
(3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine
Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.
Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen
abzugeben, wenn dieses mindestens 20 000 Deutsche
Mark beträgt. § 23
(4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, Nachentrichtung der Steuer
die der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jah-
den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die ressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten,
Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen
Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptver- Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage
anlagung oder zu einer anderen Veranlagung besonders ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie des Steuerbescheids zu entrichten.
eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen
Monat betragen soll.
V. Schlußvorschriften
IV. Steuerentrichtung § 24
Neufassung
§ 20
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den
Entrichtung der Jahressteuer
Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
(1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuer sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in
am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
fällig. Eine Jahressteuer bis zu 500 Deutsche Mark ist in offenbare Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten im Wort-
einem Betrag am 10. November zu entrichten. laut zu beseitigen.
(2) Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist abzu- § 24a
sehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von 50 Deut- Sondervorschrift
sche Mark nicht übersteigt. aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 21 Für natürliche Personen, Körperschaften, Personenver-
einigungen und Vermögensmassen, für deren Besteuerung
Vorauszahlungen
ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
(1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer genannten Gebiet zuständig ist (§§ 19 und 20 der Abgaben-
noch nicht bekanntgegeben worden ist, Vorauszahlungen ordnung), wird die Vermögensteuer zum 1. Januar 1991
auf die Jahressteuer zu entrichten. für vier Jahre allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung).
(2) Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der zuletzt
§ 25
festgesetzten Jahressteuer. Sie sind am 10. Februar,
10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten. Anwendung des Gesetzes
Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500 Deutsche
(1) Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist, soweit in
Mark, so sind die Vorauszahlungen in einem Betrag am
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erst-
10. November zu entrichten.
mals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991
(3) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der anzuwenden.
Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraus-
(2) Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die
sichtlich ergeben wird.
Landeskreditbank Baden-Württemberg letztmals auf die
§ 22 Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1988 und für die
Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderungsanstalt
Abrechnung über die Vorauszahlungen erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1989
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur anzuwenden.
Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten waren (2a) § 3 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 ist auch auf die Vermögen-
(§ 21 ), geringer als die Steuer, die sich nach dem bekannt- steuer der Kalenderjahre vor 1990 anzuwenden, soweit
gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fäl- Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem
ligkeitstage ergibt (§ 20), so ist der Unterschiedsbetrag Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuer-
bescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, (3) § 3 Abs. 1 Nr. 13 bis 16 des Vermögensteuergeset-
rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März
bleibt unberührt. 1985 (BGBI. 1 S. 558), zuletzt geändert durch Anlage 1
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2475
Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 27 des Einigungs- für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991 anzu-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 wenden.
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
(4) § 3 Abs. 1 Nr. 11 ist in der vorstehenden Fassung
S. 885, 985), ist letztmals auf die Vermögensteuer des
erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1992
Kalenderjahrs 1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft
einen Antrag nach § 54 Abs. 4 Satz 1 des Körperschaft- anzuwenden.
steuergesetzes stellt und im Veranlagungszeitraum 1990
ausschließlich Geschäfte betreibt, die nach den bis zum § 26
31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften Berlin-Klausel
zulässig waren. In diesem Fall ist § 3 Abs. 1 Nr. 13 und 15
dieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung erstmals (gegenstandslos)
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 7. November 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft verordnet Werktage nac,h Eingang der Abschrift unmittelbar von
dem Versteigerer weitere erforderliche Unterlagen
auf Grund des § 34 Abs. 2, des§ 34a Abs. 2, des§ 34b
anfordern. Die Behörde ist hiervon sowie von dem
Abs. 8, des § 34c Abs. 3 und des § 55d Abs. 2 der Eingang der Unterlagen unverzüglich von der Industrie-
Gewerb"'eordnung in der Fassung der Bekanntmachung und Handelskammer zu unterrichten.
vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425),
(5) Die Versteigerung darf frühestens zwei Wochen,
auf Grund des § 9 Nr. 4 des Blindenwarenvertriebsgeset- nachdem sämtliche in den Absätzen 2 bis 4 genannten
zes vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ), der durch Artikel 3 Angaben und Unterlagen vorliegen, durchgeführt wer-
Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008) den; Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entspre-
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmi- chend. Die Versteigerung darf nur an dem angezeigten
nister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit: Ort durchgeführt werden.
(6) Während des Verfahrens nach den Absätzen 1
Artikel 1 bis 5 und der Versteigerung hat der Versteigerer der für
Änderung der Versteigererverordnung den Versteigerungsort zuständigen Behörde und in
ihrem Auftrag der Industrie- und Handelskammer
Die Versteigererverordnung in der Fassung der gemäß § 22 Auskünfte zu erteilen und die Nachschau
Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1345), zu dulden."
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
24. August 1984 (BGBI. 1S. 1154), wird wie folgt geändert: 2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „dieser Verord-
nung und der Versteigerungsbedingungen" durch die
1. § 5 Abs. 2 bis 4 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 Worte „dieser Verordnung, der Versteigerungsbedin-
ersetzt: gungen sowie der Aufstellung des Versteigerungsgutes
,, (2) In der Anzeige ist der Ort anzugeben, an dem sich und des Schätzgutachtens nach § 5 Abs. 3 Satz 3"
das Versteigerungsgut bis zur Versteigerung befindet. ersetzt.
Bewegliche Sachen, die dem Versteigerer gehören,
sind in der Anzeige im einzelnen nach Art, Beschaffen- 3. In § 7 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2" durch die
heit und Menge aufzuführen. In den Fällen des § 12 Worte ,,§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2" ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 sind der Anlaß der Versteigerung sowie
Name und Anschrift der Auftraggeber anzugeben. 4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Absatzes 1
(3) Der Anzeige sind die Versteigerungsbedingungen Nr. 1 und 2" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 1"
beizufügen, soweit sie nicht der Behörde bekannt sind; ersetzt.
gleichzeitig sind Wortlaut und Art der Bekanntmachung
mitzuteilen. Auf Anforderung der Behörde innerhalb 5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
dreier Werktage nach Eingang der Anzeige sind gege- Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte ,,§ 239
benenfalls weitere zur Überprüfung der Voraussetzun- Abs. 2 bis 4" ersetzt.
gen der Versteigerung erforderliche Unterlagen vorzu-
legen. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 sind der 6. In § 23 werden die Worte „Abs. 1 bis 3" gestrichen.
Anzeige ferner eine Aufstellung des Versteigerungsgu-
tes nach Art, Beschaffenheit und Menge sowie Unterla- 7. § 24 wird wie folgt geändert:
gen beizufügen, die das Vorliegen eines der dort aufge-
führten Ausnahmetatbestände belegen; in den Fällen a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
des§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Schätzgutach- „4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz oder
ten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder von Satz 2 die Versteigerung durchführt,
der Industrie- und Handelskammer benannten Sach-
verständigen einzureichen, sofern Gegenstand der 5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Angaben oder
Unterlagen nicht oder nicht vollständig anbringt,
Versteigerung Teppiche oder Pelzwaren sind.
auslegt oder aushängt,".
(4) Der Versteigerer hat zugleich mit der Anzeige der
für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
Handelskammer eine Abschrift der Anzeige mit den „ 14. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft
nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
und Unterlagen zu übersenden. Die Industrie- und Han- rechtzeitig erteilt oder entgegen § 22 Abs. 2
delskammer kann zur Abgabe einer gutachtlichen Stel- Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung
lungnahme gegenüber der Behörde innerhalb dreier zuwiderhandelt."
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2477
Artikel 2 Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung zulässig."
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung 4. § 1O wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 11 . Juni 1975 (BGBI. 1
S. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung a) In Absatz 3 Nr. 5 erhält der Klammerhinweis fol-
vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580), wird wie folgt geän- gende Fassung:
dert: ,,(§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb
1. § 3 wird wie folgt geändert: ausländischer Investmentanteile und über die
Besteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mentanteilen)".
aa) Satz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 6 werden die Worte „vom 1. Juli 1909
,, 1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetrei- {Reichsgesetzbl. S. 449)" durch die Worte „in der
benden und dem Auftraggeber rechtswirk- im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
sam ist und die für seinen Vollzug erforder- 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der
lichen Genehmigungen vorliegen, diese jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Voraussetzungen durch eine schriftliche
Mitteilung des Notars bestätigt und dem 5. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die
Gewerbetreibenden keine vertraglichen Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom
Rücktrittsrechte eingeräumt sind, 20. Mai 1898 {Reichsgesetzbl. S. 369), zuletzt geän-
dert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftrag-
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
gebers auf Eigentumsübertragung oder
schaften vom 9. Oktober 1973 {Bundesgesetzbl. 1
Bestellung oder Übertragung eines Erb-
S. 1451 ), " gestrichen.
baurechts an dem Vertragsobjekt eine Vor-
merkung an der vereinbarten Rangstelle im
Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich 6. § 20 erhält folgende Fassung:
der Anspruch auf Wohnungs- oder Teil- ,,§ 20
eigentum oder ein Wohnungs- oder Teil-
erbbaurecht, so muß außerdem die Be- Übergangsvorschriften
gründung dieses Rechts im Grundbuch (1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-
vollzogen sein,". traggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum
bb) In Satz 2 wird der Satzteil nach den Worten 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern
,,vollendet wird," wie folgt gefaßt: haben, können die Verträge weiterhin nach diesen
Vorschriften abwickeln.
„unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten
Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach (2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37
Zahlung des dem erreichten Bautenstand ent- Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des
sprechenden Teils der geschuldeten Vertrags- § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
summe durch den Auftraggeber." land, die diese Eigenschaft verlieren, dürfen Vermö-
genswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 7
aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort JIBesitz- entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung
übergabe" die Worte „Zug um Zug gegen" ein- ermächtigen lassen."
gefügt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel 3
„Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt Änderung der Pfandleiherverordnung
der Ratenplan des Satzes 1 entsprechend."
In § 3 Abs. 1 Satz 4 der Pfandleiherverordnung in der
2. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „ vom 4. Februar 1937 Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
(Reichsgesetzblatt I S. 171 ), zuletzt geändert durch S. 1334), die durch Artikel 5 der Verordnung vom
Artikel 132 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- 28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,
buch vom 2. März 1974 {Bundesgesetzbl. 1 S. 469)" werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
gestrichen. ,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4 Artikel 4
ersetzt:
Änderung der Bewachungsverordnung
,,In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftrag- In § 11 Abs. 1 Satz 4 der Bewachungsverordnung in der
geber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, S. 1341 ), die durch Artikel 6 der Verordnung vom
ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraus- 28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986) geändert worden ist,
setzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertrags- werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
objekt vollständig fertiggestellt ist. Ein Austausch der ,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 5 vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154) geändert worden
Ausländer-Reisegewerbeverordnung ist, werden die Worte ,,§ 43 Abs. 2 und 3" durch die Worte
(AuslReiseGewV) ,,§ 239 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
§ 1
Artikel 7
Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer
gelten die Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung. Neufassung
Die Vorschriften des Ausländergesetzes und des Arbeits- der Makler- und Bauträgerverordnung
förderungsgesetzes bleiben unberührt. Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der
Makler- und Bauträgerverordnung in der vom Inkrafttreten
§2 dieser Änderungsverordnung (Artikel 9 Satz 2) an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. 1
S. 1635) wird aufgehoben.
Artikel 8
§3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
ordnung auch im Land Berlin. ordnung und § 14 des Blindenwarenvertriebsgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 6 Artikel 9
Änderung der Verordnung Inkrafttreten
zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
In § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung Kraft. Abweichend hiervon treten Artikel 1 und 2 am ersten
des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 11 . August 1965 Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-
(BGBI. 1S. 807), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. November 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2479
Bekanntmachung
der Neufassung der Makler- und Bauträgerverordnung
Vom 7. November 1990
Auf Grund des Artikels 7 der Dritten Verordnung zur Änderung gewerberecht-
licher Vorschriften vom 7. November 1990 (BGBI. 1 S. 2476) wird nachstehend
der Wortlaut der Makler- und Bauträgerverordnung in der ab 1. März 1991
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1 die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1975 (BGB!. 1 S. 1351),
2. den am 6. Dezember 1979 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986),
3. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom
29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377),
4. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154),
5. den am 1. September 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
14. März 1985 (BGBI. 1 S. 580),
6. den am 1. März 1991 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummer 2 und 4 bis 6 wurden erlassen auf
Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der jeweils bei ihrem Erlaß
geltenden Fassung.
Bonn, den 7. November 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler,
Bauträger und Baubetreuer
(Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -)
§ 1 auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Die Bürgschaft
Anwendungsbereich darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Ab-
satz 5 ergibt.
Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die nach
§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaubnis bedürfen.
(3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des Absat-
Gewerbetreibende, die zes 1 geeignet, wenn
1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im 1. das Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis zum
Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht des Bundes- Betrieb der Vertrauensschadensversicherung nach
aufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterlie- dem Versicherungsaufsichtsgesetz besitzt und
gendes Versicherungsunternehmen oder für eine der 2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem
Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit- Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbeson-
wesen unterliegende Bausparkasse den Abschluß von dere den Auftraggeber aus dem Versicherungsvertrag
Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegen- auch in den Fällen des Konkurs- und des Vergleichs-
heit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen oder verfahrens des Gewerbetreibenden unmittelbar be-
rechtigen.
2. den Abschluß von Verträgen über die Nutzung der von
ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke, (4) Sicherheiten und Versicherungen können nebenein-
grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume ander geleistet und abgeschlossen werden. Sie können für
oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum jeden einzelnen Auftrag oder für mehrere gemeinsam
Abschluß solcher Verträge nachweisen, geleistet oder abgeschlossen werden. Der Gewerbetrei-
bende hat dem Auftraggeber die zur unmittelbaren Inan-
unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vor-
spruchnahme von Sicherheiten und Versicherungen erfor-
schriften dieser Verordnung.
derlichen Urkunden auszuhändigen, bevor er Vermögens-
werte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung
§2 ermächtigt wird.
Sicherheitsleistung, Versicherung (5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind aufrecht-
(1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des zuerhalten
Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder 1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
zu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er dem Auftrag- Gewerbeordnung, bis der Gewerbetreibende die Ver-
geber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu lei- mögenswerte an den in dem Auftrag bestimmten Emp-
sten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung fänger übermittelt hat,
abzuschließen; dies gilt nicht in den Fällen des § 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, 2. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis
übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen begründet werden soll, bis zur Einräumung des Besit-
werden soll. Zu sichern sind Schadensersatzansprüche zes und Begründung des Nutzungsverhältnisses,
des Auftraggebers wegen etwaiger von dem Gewerbetrei- 3. in den Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
benden und den Personen, die er zur Verwendung der der Gewerbeordnung bis zur Rechnungslegung; sofern
Vermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich begangener die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8 Abs. 2 entfällt,
unerlaubter Handlungen, die sich gegen die in Satz 1 endet die Sicherungspflicht mit der vollständigen Fer-
bezeichneten Vermögenswerte richten. tigstellung des Bauvorhabens.
(2) Die Sicherheit kann nur durch die Stellung eines Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auf-
Bürgen geleistet werden. Als Bürge können nur Körper- traggebers in Teilbeträgen, oder wird er ermächtigt, hier-
schaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbe- über in Teilbeträgen zu verfügen, endet die Verpflichtung
reich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die eine Erlaubnis aus Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, in bezug auf die
zum Geschäftsbetrieb nach dem Gesetz über das Kre- Teilbeträge, sobald er dem Auftraggeber die ordnungsge-
ditwesen besitzen, sowie Versicherungsunternehmen mäße Verwendung dieser Vermögenswerte nachgewiesen
bestellt werden, die eine Erlaubnis zum Betrieb der Bürg- hat; die Sicherheiten und Versicherungen für den letzten
schaftsversicherung nach dem Versicherungsaufsichtsge- Teilbetrag sind bis zu dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt
setz besitzen. Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht aufrechtzuerhalten.
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2481
§3 2. vom restlichen Teil der Vertragssumme
Besondere Sicherungspflichten für Bauträger 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung,
25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstal-
(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des§ 34c
lation einschließlich Innenputz, ausgenommen
Abs. 1 Satz 1 Nr . 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,
Beiputzarbeiten,
sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück
15 vom Hundert nach Fertigstellung der Schreiner-
übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen
und Glaserarbeiten, ausgenommen Türblätter,
werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Aus-
führung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu 15 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um
deren Verwendung ermächtigten lassen, wenn Zug gegen Besitzübergabe,
5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und
dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die für seinen Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt der Raten-
Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, plan des Satzes 1 entsprechend.
diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mittei- (3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des§ 34c
lung des Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung,
keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sind, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des
Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertra- Auftrages nur entgegennehmen oder sich zu deren Ver-
gung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine wendung ermächtigen lassen
Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grund- 1. in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach
buch eingetragen ist; bezieht sich der Anspruch auf Vertragsabschluß,
Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs-
2. von dem restlichen Teil der Vertragssumme nach Maß-
oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begrün-
gabe des Zahlungsplanes in Absatz 2 Nr. 2.
dung dieses Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt entsprechend.
3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grund-
pfandrechten, die der Vormerkung im Range vorgehen §4
oder gleichstehen und nicht übernommen werden
sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß Verwen~ung
das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
von Vermögenswerten des Auftraggebers
4. die Baugenehmigung erteilt worden ist. (1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des
Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwen-
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn dung er ermächtigt worden ist, nur verwenden
gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grund-
1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
pfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der
wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des
Zahlung der geschuldeten Vertragssumme, andernfalls Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,
unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bauten-
stand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertrags- 2. in den Fällen des § 34c Abs: 1 Satz 1 Nr. 2 der
summe durch den Auftraggeber. Für den Fall, daß das Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung
Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditge- des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht;
ber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auf- als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfa-
milienreihenhäusern die einzelne Reihe.
traggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2
bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des
Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbeord-
Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich nung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftrag-
etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftragge- geber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der
ber ausgehändigt worden sein. liegen sie bei Abschluß Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen
des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens ver-
Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Ver- wenden.
trag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung
§5
des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärun-
gen und deren notwendigen Inhalt enthalten. Hilfspersonal
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absat- Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen,
zes 1 die Vermögenswerte ferner höchstens in folgenden Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des
Teilbeträgen zu den jeweils angegebenen Terminen Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat
entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung er- er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der§§ 3
mächtigen lassen: und 4 geschieht.
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in §6
denen Eigentum an einem Grundstück übertragen wer-
Getrennte Vermögensverwaltung
den soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in
den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder (1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des
übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten, Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers, so hat er
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
sie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom
Auftraggeber getrennt zu verwalten. Dies gilt nicht für Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch
vertragsgemäß im Rahmen des § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genos-
geleistete Zahlungen. senschaftsregister nachweisen zu lassen.
(2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom Auf-
traggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des Auftrag- §8
gebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im Rechnungslegung
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen und auf diesem
(1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auf-
Konto bis zur Verwendung im Sinne des § 4 zu belassen.
trages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder
Er hat dem Kreditinstitut offenzulegen, daß die Gelder für
verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung
fremde Rechnung eingelegt werden und hierbei den
des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögens-
Namen, Vornamen und die Anschrift des Auftraggebers
werte Rechnung zu legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetz-
anzugeben. Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den
Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die buchs ist anzuwenden.
Einlage von dritter Seite gepfändet oder das Konkursver- (2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt,
fahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages
Konkurses über das Vermögen des Gewerbetreibenden dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf ver-
eröffnet wird, und dem Auftraggeber jederzeit Auskunft zichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögens-
über den Stand des Kontos zu erteilen. Er hat das Kreditin- werten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Fest-
stitut ferner zu verpflichten, bei diesem Konto weder das preis zu erbringen hat.
Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehal-
tungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen Forde-
§9
rungen, die in bezug auf das Konto selbst entstanden sind.
Anzeigepflicht
(3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren, Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die
die der Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweignie-
unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem Kre- derlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzei-
ditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 zur Verwahrung gen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach
anzuvertrauen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur
Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind
Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht,
§ 7
Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort
Ausnahmevorschrift und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.
(1) Gewerbetreibende im Sinne des§ 34c Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftrag- § 10
geber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder Buchführungspflicht
ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben,
sind von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 (1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des
Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
im Sinne des§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege
den Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver-
bis 6 freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen züglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Aus-
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher
zahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1
Gewerbetreibender müssen ersichtlich sein
Satz 1 geleistet haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3
und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen des 1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die
§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeord- Anschrift des Auftraggebers,
nung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem 2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht
Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder
kommen,
übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuer-
halten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder
und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber
Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen zu entrichtende Entgelt; Wohnungsvermittler haben
des § 7 ist zulässig. das Entgelt in einem Bruchteil oder Vielfachen der
Monatsmiete anzugeben;
(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1
erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es b) ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von
sich bei dem Auftraggeber um Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt
ist;
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
c) Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftrag-
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
gebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung
2. einen in das Handelsregister oder das Genossen- des Auftrages erhalten oder zu deren Verwendung
schaftsregister eingetragenen Kaufmann er ermächtigt werden soll;
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf d) daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon
die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle unterrichtet hat, daß er von ihm nur im Rahmen des
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2483
§ 3 Vermögenswerte entgegennehmen oder sich zu 5. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
deren Verwendung ermächtigen lassen und diese heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
Vermögenswerte nur im Rahmen des § 4 verwen- Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft oder von aus-
den darf, es sei denn, daß nach§ 7 verfahren wird; ländischen Investmentanteilen: Firma und Sitz der
Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen
e) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden
Investmentgesellschaft sowie je ein Stück der Vertrags-
für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit
bedingungen und des Verkaufsprospekts (§ 19 des
und abzuschließenden Versicherung, Name oder
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und § 3
Firma und Anschrift des Bürgen und der Versiche-
des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Invest-
rung;
mentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus
f) Vertragsdauer. ausländischen Investmentanteilen); bei der Vermittlung
oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von von Verträgen über den Erwerb von ausländischen
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Investmentanteilen außerdem Angaben darüber, ob die
Nr. 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Anga- ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzland
ben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatli-
kommen, chen Aufsicht untersteht, ob und wann die ausländi-
1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen- sche Investmentgesellschaft die Absicht, ihre Anteile
heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von öffentlich zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt für
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten: das Kreditwesen angezeigt hat sowie ob und wann das
Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grund- Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den öffent-
stücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstat- lichen Vertrieb untersagt hat oder die Rechte aus der
tung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe Vertriebsanzeige durch Verzicht erloschen sind;
der Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmen- 6. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
der Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
Veräußerers; sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen,
2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen- die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet
heit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von werden, sowie über den Erwerb von öffentlich ange-·
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten: botenen Anteilen an einer Kommanditgesellschaft:
Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grund- a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung
stücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstat- des Erwerbers abgezogen werden;
tung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe
b) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jährlich
der Mietzinsforderung sowie gegebenenfalls Höhe nach den Vertragsbedingungen einbehalten wer-
eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Miet- den;
vorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer
Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des c) ob bei steuerbegünstigten Anlagen eine Bescheini-
Vermieters; gung des zuständigen Finanzamtes über die Aner-
kennung der Verlustzuweisungen vorliegt;
3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von d) ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzierungshilfen
gewerblichen Räumen oder Wohnräumen: Lage des zugesagt worden sind;
Grundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und e) ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut
Wohnfläche, Zahl der Räume, Höhe der Mietzinsforde- treuhänderisch verwaltet werden, sowie Firma und
rung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzu- Sitz dieses Kreditinstituts;
schusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, f) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalan-
eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, teile von Kommanditisten als Treuhänder für die
Name, Vorname und Anschrift des Vermieters; Anleger gehalten werden, sowie Name, Vorname
4. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen- oder Firma und Anschrift oder Sitz dieser Treuhän-
heit zum Abschluß von Verträgen über Darlehen: Höhe, der;
Laufzeit, Zins- und Tilgungsleistungen unter Bezeich- g) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der
nung des Zahlungszeitraumes, Auszahlungskurs, gesamten Finanzierung ist, ob die Kredite fest zuge-
Dauer der Zinsbindung und Nebenkosten des Darle- sagt sind und von wem;
hens sowie dessen effektiver Jahreszins oder anfängli-
h) ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsführung
cher effektiver Jahreszins gemäß § 4 der Preisanga-
bestellt ist und welche Befugnisse es hat;
benverordnung, bei nicht durch Grundpfandrechte
gesicherten Darlehen mit Ausnahme von solchen zur i) ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage
Finanzierung von Grundstücksgeschäften auch der beschränkt ist;
vom Auftraggeber zu entrichtende Gesamtbetrag, j) ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwer-
Name, Vorname und Anschrift des Darlehensgebers; ber bestehen oder entstehen können;
der Angabe des effektiven Jahreszinses oder anfängli-
chen effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn das k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebo-
Darlehen dem Auftraggeber zur Verwendung in seiner tene Vermögensanlage verwaltet, oder der Gesell-
selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in schaft, deren Anteile angeboten werden;
seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit gewährt 7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegen-
werden soll; heit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesell- 5. Verwendungen von Vermögenswerten des Auftrag-
schaft oder verbrieften Forderungen gegen eine Kapi- gebers durch den Gewerbetreibenden nach Tag und
talgesellschaft oder Kommanditgesellschaft: Höhe, in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2 auch eine
Bestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm die
a) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der Gesell-
ordnungsgemäße Verwendung der Teilbeträge nach-
schaft;
gewiesen worden ist,
b) ob und an welchen Börsen die Anteile oder Forde-
rungen gehandelt werden; 6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung,
c) ob ein Emissionsprospekt und ein Börsenprospekt 7. Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages und der
vorliegen; Versicherung,
d) nach welchem Recht sich die Beziehungen zwi- 8. die in § 7 Abs. 2 erwähnten Unterlagen,
schen dem Erwerber und der Gesellschaft richten;
9. Nachweis, daß dem Auftraggeber die in § 11 bezeich-
e) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten; neten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt
worden sind.
bei verbrieften Forderungen außerdem Angaben über
Zinssatz, Ausgabekurs, Tilgungs- und Rückzahlungs- (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und
bedingungen und Sicherheiten. Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden und die
(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bau-
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 forderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Nr. 2 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den rungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
Angaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersichtlich in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veräuße- § 11
rung bestimmt sind: Lage und Größe des Baugrund- Informationspflicht
stücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht
genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeit- Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich
punkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreis- und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen,
forderung, die Belastungen, die Finanzierung, soweit soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
sie nicht vom Erwerber erbracht werden soll;
1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet, stabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß von
verpachtet oder in anderer Weise zur Nutzung überlas- Verträgen über
sen werden sollen: Lage und Größe des Baugrund-
stücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerb-
genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeit- liche Räume oder Wohnräume,
punkt der Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, die b) durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen, nicht
Mietzins-, Pachtzins- oder sonstige Forderung, die durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen zur
darüber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen Finanzierung von Grundstücksgeschäften oder Dar-
und die etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur lehen, die dem Auftraggeber zur Verwendung in
Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen
verwendet werden sollen; oder in seiner behördlichen oder dienstlichen Tätig-
3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als Bau- keit gewährt werden sollen,
betreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher
soll: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvor-
Verträge nachgewiesen werden soll, unmittelbar nach
haben mit Plänen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt
der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2
der Fertigstellung, die veranschlagten Kosten, die
Buchstaben a und f erwähnten Angaben und späte-
Kostenobergrenze und die von dem Gewerbetreiben-
stens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über
den bei Dritten zu beschaffende Finanzierung.
den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegen-
(5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen stand die in § 1O Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b bis e und
sämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner ersichtlich Abs. 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben,
sein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt,
2. in den übrigen Fällen des§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, Gewerbeordnung vor der Annahme des Auftrages die
die der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auf- in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 bis 7 erwähnten
trages erhalten hat oder zu deren Verwendung er er- Angaben,
mächtigt wurde, 3. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
2. das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des
die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber entrich- Auftrages die in § 1O Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 erwähn-
tete Entgelt, ten Angaben. Vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbe-
treibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen,
3. eine Bestätigung des Auftraggebers über die Aushändi-
die zur Beurteilung des Auftrages nach dem jeweiligen
gung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Unterlagen,
Verhandlungsstand erforderlich sind. Im Falle des § 1O
4. Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungs- Abs. 4 Nr. 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die An-
scheins, gaben vom Auftraggeber stammen.
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2485
§ 12 stücke und Geschäftsräume des Gewerbetreibenden wäh-
Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen rend der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfun-
gen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftli-
Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach chen Unterlagen des Gewerbetreibenden vorlegen zu las-
den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden sen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch ver- dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
tragliche Vereinbarung weder ausschließen noch be- Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume
schränken. tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit
sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie
§ 13 zugleich Wohnzwecken des Gewerbetreibenden dienen.
Der Gewerbetreibende hat die Maßnahmen nach den Sät-
lnseratensammlung zen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich-
(1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Wer- keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
beschriften, insbesondere Inserate und Prospekte, in insoweit eingeschränkt.
denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten ankündigt, die (3) Der Gewerbetreibende kann die Auskunft auf solche
den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, ist in der Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
Reihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu verwahren. einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
Die gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-
Bezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erschei- cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
nens enthalten. Bei gleichlautenden Dauerinseraten über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
genügt die Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung
mit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage.
Der Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate die § 16
Kopien der Anzeigenaufträge und die Rechnungen oder Prüfungen
die Kopien der Rechnungen des Verlagsunternehmens,
aus denen die Bezeichnung der Druckschrift und der Tag (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der
Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung
ihres Erscheinens ersichtlich sein müssen, verwahren.
der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen
(2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentlichung nach für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prü-
Absatz 1 wegen ihrer Art nicht möglich ist, ist ein Vermerk fen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungs-
über ihren Inhalt und den Tag ihres Erscheinens zu der bericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffol-
Sammlung zu nehmen. genden Jahres zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muß
einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewer-
§ 14 betreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in
dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit
Aufbewahrung Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(1) Die in den §§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsun-
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetrei-
terlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen ·aufzube-
bende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung
wahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des
auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer
§ 1O mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte
außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer
aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auf-
überprüfen zu lassen. Der Prüfer wird von der zuständigen
trag angefallen ist, in den Fällen des § 13 mit dem Schluß
Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung
chend.
oder Werbung stattgefunden hat. Vorschriften, die eine
längere Frist bestimmen, bleiben unberührt. (3) Geeignete Prüfer sind
(2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen 1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschafts-
können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe auf- prüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
bewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe 2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-
mit der Urschrift übereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außeror-
auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten dentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Repro-
a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer
duktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in
Wirtschaftsprüfer ist,
den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben
die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten. b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
§ 15 genossenschaften erfüllen oder
Auskunft und Nachschau c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder
(1) Der Gewerbetreibende hat den Beauftragten der einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsge-
zuständigen Behörde die für die Überwachung des sellschaft bedienen.
Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schrift-
lichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unent- Bei Gewerbetreibenden im Sinne des§ 34c Abs. 1 Satz 1
geltlich zu erteilen. Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung können mit der
Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 auch andere Perso-
(2) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per- nen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind
sonen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grund- und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweili- nungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unter-
gen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusam- lagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sam-
menschlüsse betraut werden. Ungeeignet für eine Prüfung melt,
sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit 8. entgegen § 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die
besteht. dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht
§ 17 vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
Rechte und Pflichten 9. einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung, Kenn-
der an der Prüfung Beteiligten zeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial
zuwiderhandelt,
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Einsicht in
10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen
die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die
der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt. 11. entgegen § 15 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ent-
(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen gegen § 15 Abs. 2 Satz 3 Maßnahmen der Überwa-
Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf chung nicht duldet,
nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ver-
werten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, 12. entgegen § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde den
Prüfungsbericht nicht, nicht vollständig oder nicht
der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist
rechtzeitig vorlegt,
dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entste-
henden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften 13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17
als Gesamtschuldner. Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig
nachkommt.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten § 19
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der (Aufhebung von Vorschriften)
Gewerbeordnung handelt, wer
1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder § 20
sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er
Übergangsvorschriften
a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine
Versicherung abgeschlossen oder (1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auf-
traggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum
b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden
28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben,
ausgehändigt hat,
können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften
2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 abwickeln.
Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2
oder Versicherung nicht aufrechterhält,
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 22 c Abs. 2
3. einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, die diese
die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögens- Eigenschaft verlieren, dürfen Vermögenswerte des Auf-
werten des Auftraggebers zuwiderhandelt, traggebers von diesem Zeitpunkt an nur noch unter den
4. einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 entgegennehmen oder
Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen.
5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2,
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21
Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwal- Berlin-Klausel
tung zuwiderhandelt,
(gegenstandslos)
6. entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 1O Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnun- § 22
gen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ord- (Inkrafttreten)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2487
Verordnung
zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz
Vom 9. November 1990
Auf Grund des§ 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, in der Überschrift von § 83
4. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1153), geändert durch Artikel 5 des und in § 83 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1,
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), verordnet 4 bis 7, 9, 10, 12, 13 und 15, Abs. 3 und 4, § 84, § 85
die Bundesregierung: Abs. 2, § 86 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2, § 90
Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 4, § 93 Abs. 1 Satz 1
und 4, Abs. 2, 3 und 4, § 96 Abs. 1 und 3, § 103 Abs. 1
Artikel 1 und 3, nach § 105 in der Überschrift des Dritten
Änderung Abschnitts, in § 106 Abs. 1 und 2 Satz 1 und in der
der Ersten Wahlordnung Überschrift von § 107 sowie in § 107 Abs. 1 Satz 1
zum Mitbestimmungsgesetz und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5 und 9 jeweils
durch das Wort „Delegierte" oder seine entsprechende
Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Beugungsform ersetzt.
vom 23. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 861) wird wie folgt geändert:
3. Das Wort „Ersatzmänner" wird in§ 77 durch das Wort
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Ersatzdelegierten" ersetzt. In § 83 Abs. 3 wird das
a) Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungs- Wort „Ersatzmann" durch das Wort „Ersatzdelegier-
formen werden nach § 55 in den Überschriften des ten" ersetzt.
Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und
des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 56,
4. Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach § 79
57, 58 und 59, nach § 65 in der Überschrift des
in der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift
Dritten Titels, nach § 70 in der Überschrift des
von § 80 und in § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3,
Vierten Titels, in dem Hinweis auf§ 74, nach§ 79 in
§ 81 Abs. 3, § 83 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und
der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem
Nr. 2, 4, 8 und 17, nach § 83 in der Überschrift des
Hinweis auf § 83, nach § 105 in der Überschrift des
Dritten Titels, in§ 84, § 85 Abs. 1, § 89, § 98 Abs. 1 und
Dritten Abschnitts und in dem Hinweis auf § 107
in der Überschrift von § 107 sowie in § 107 Abs. 1
jeweils durch das Wort „Delegierte" oder seine ent-
Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10
sprechende Beugungsform ersetzt.
jeweils durch das Wort „Delegiertenversammlung"
b) Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach ersetzt.
§ 79 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem
Hinweis auf§ 80, nach § 83 in der Überschrift des
5. Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 79 in der
Dritten Titels und in dem Hinweis auf § 107 jeweils
Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von
durch das Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.
§ 81 und in § 81 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von
c) Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 79 in der § 82 und in § 82 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 83
Überschrift des Ersten Titels sowie in den Hin- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 90 Abs. 3, in der Überschrift
weisen auf die §§ 81, 82 und 106 jeweils durch das von§ 106 sowie in § 106 Abs. 2 und in § 107 Abs. 3
Wort „Delegiertenliste" ersetzt. Nr. 5 bis 7 jeweils durch das Wort „Delegiertenliste"
ersetzt.
2. Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungsformen
werden in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 6, Satz 4 und Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 1 , § 36 Abs. 2, nach § 55
Änderung
in den Überschriften des Dritten Abschnitts, des Ersten
der Zweiten Wahlordnung
Unterabschnitts und des Ersten Titels, in der Über-
zum Mitbestimmungsgesetz
schrift von § 56 und in § 56 Abs. 1 , in der Überschrift
von§ 57 und in§ 57 Satz 1 und 2, in der Überschrift von Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 58 und in § 58 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, 4, 5 und 6, vom 23. Juni 1977 (BGBI. 1S. 893) wird wie folgt geändert:
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, in der
Überschrift von § 59 und in § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2
Nr. 2, 3, 5, 6, 12 bis 20, 22, 24 und 26, Abs. 2, § 60 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Abs. 1, § 65 Abs. 2, nach § 65 in der Überschrift des a) Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungs-
Dritten Titels, in § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 4, § 70 formen werden nach § 60 in den Überschriften des
Abs. 2 Satz 1 und 2, nach § 70 in der Überschrift des Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und
Vierten Titels, in § 73 Abs. 1 , in der Überschrift von § 74 des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 61,
und in § 7 4 Abs. 1 und 2, im Eingangshalbsatz von § 77 62, 63 und 66, nach § 72 in der Überschrift des
und in § 77 Nr. 6 Buchstabe a, § 78 Abs. 2, § 79, nach Dritten Titels, nach § 77 in der Überschrift des
§ 79 in der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in Vierten Titels, in dem Hinweis auf§ 81, nach§ 86 in
§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3, in § 81 der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Hinweis auf § 90, nach § 112 in der Überschrift des von § 87 und in § 87 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, § 88
Dritten Abschnitts, in dem Hinweis auf § 114, nach Abs. 3, § 90 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 2,
§ 123 in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts, 4, 8 und 17, nach § 90 in der Überschrift des Dritten
in dem Hinweis auf § 124, nach § 130 in der Titels, in § 91, § 92 Abs. 1, § 96, § 105 Abs. 1, in der
Überschrift des Dritten Unterabschnitts und in dem Überschrift von § 114 und in § 114 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Hinweis auf § 131 jeweils durch das Wort „Dele- Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10, § 125 Abs. 1,
gierte" oder seine entsprechende Beugungsform § 126 Abs. 2 und 3 und in § 132 jeweils durch das Wort
ersetzt. ,,Delegiertenversammlung" ersetzt.
b) das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach
§ 86 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem 5. Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 86 in der
Hinweis auf§ 87, nach § 90 in der Überschrift des Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von
Dritten Titels und in dem Hinweis auf § 114 jeweils § 88 sowie in § 88 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von
durch das Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt. § 89 sowie in § 89 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 90
Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3, § 97 Abs. 3, in der Überschrift
c) Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 86 in der
von§ 113 sowie in§ 113 Abs. 2, § 114 Abs. 3 Nr. 5 bis
Überschrift des E;:rsten Titels sowie in den Hin-
7 und in § 131 Abs. 2 jeweils durch das Wort „Dele-
weisen auf die §§ 88, 89 und 113 jeweils durch das
giertenliste" ersetzt.
Wort „Delegiertenliste" ersetzt.
Artikel 3
2. Das Wort „ Wahlmänner" und seine Beugungsformen
werden in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 6, Satz 3 und Änderung
Abs. 2 Satz 2 und 3, § 14 Abs. 1, § 38 Abs. 2, nach § 60 der Dritten Wahlordnung
in den Überschriften des Dritten Abschnitts, des Ersten zum Mitbestimmungsgesetz
Unterabschnitts und des Ersten Titels, in der Über-
Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
schrift von§ 61 und in§ 61 Abs.1, in der Überschrift von
vom 23. Juni 1977 (BGBI. 1S. 934) wird wie folgt geändert:
§ 62 und in § 62 Satz 1 und 2, in der Überschrift von
§ 63 und in § 63 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 , 4, 5 und 6,
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 1 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
und Abs. 2 Satz 1 , 2 und 3, § 65 Abs. 1, Eingangshalb- a) Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungsfor-
satz und Nr. 1 bis 3 und 6, Abs. 2, in der Überschrift von men werden nach § 61 in den Überschriften des
§ 66 und in§ 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 12 Dritten Abschnitts, des Ersten Unterabschnitts und
bis 20, 22, 24 und 26, Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 72 Abs. 2, des Ersten Titels, in den Hinweisen auf die §§ 62,
nach § 72 in der Überschrift des Dritten Titels, in § 73 63, 64 und 67, nach § 73 in der Überschrift des
Abs. 1 Satz 1, 2, 3 und 4, § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2, Dritten Titels, nach § 78 in der Überschrift des
nach § 77 in der Überschrift des Vierten Titels, in § 80 Vierten Titels, in dem Hinweis auf § 82, nach § 87 in
Abs. 1, der Überschrift von § 81 und in § 81 Abs. 1 der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts, in dem
und 2, § 84 Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 6 Buch- Hinweis auf § 91, nach § 113 in der Überschrift des
stabe a, § 85 Abs. 2, § 86, nach § 86 in der Überschrift Dritten Abschnitts, in dem Hinweis auf § 115, nach
des Zweiten Unterabschnitts, in § 87 Abs. 1 und Abs. 2 § 124 in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts,
Satz 2 und 3, § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, in der in dem Hinweis auf § 125, nach § 131 in der
Überschrift von § 90 und in § 90 Abs. 1 Satz 1, Ein- Überschrift des Dritten Unterabschnitts und in dem
gangshalbsatz und Nr. 1, 4 bis 7, 9, 10, 12, 13 und 15, Hinweis auf § 132 jeweils durch das Wort „Dele-
Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, § 91, § 92 Abs. 2, § 93 gierte" oder seine entsprechende Beugungsform
Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 und 3, ersetzt.
Abs. 2, 3 und 4, § 100 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2, 3
und 4, § 103 Abs. 1 und 3, § 11 0 Abs. 1 und 3, nach b) Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach
§ 112 in der Überschrift des Dritten Abschnitts, in § 113 § 87 in der Überschrift des Ersten Titels, in dem
Abs. 1 und 2, in der Überschrift von § 114 und in § 114 Hinweis auf § 88, nach § 91 in der Überschrift des
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5 Dritten Titels und in dem Hinweis auf § 115 jeweils
und 9, § 118, nach § 123 in der Überschrift des Dritten durch das Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.
Unterabschnitts, in der Überschrift von § 124 und in
c) Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach§ 87 in der
§ 124 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 5, 6
Überschrift des Ersten Titels sowie in den Hinwei-
und 12, § 126 Abs. 4 und 5, § 127 Satz 2 Nr. 1
sen auf die §§ 89, 90 und 114 jeweils durch das
Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a,
Wort „Delegiertenliste" ersetzt.
Nr. 4 Buchstaben a, b und c, Nr. 5 Buchstaben a, b
und c, nach § 130 in der Überschrift des Dritten Unter-
abschnitts, in der Überschrift von § 131 und in § 133 2. Das Wort „Wahlmänner" und seine Beugungsformen
Satz 3 Nr. 1 und 4 jeweils durch das Wort „Delegierte" werden in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 6, Satz 3,
oder seine entsprechende Beugungsform ersetzt. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 15 Abs. 1, § 39 Abs. 2,
nach§ 61 in den Überschriften des Dritten Abschnitts,
3. Das Wort „Ersatzmänner" wird in § 84 durch das Wort des Ersten Unterabschnitts und des Ersten Titels, in
„Ersatzdelegierten" ersetzt. In § 90 Abs. 3 wird das der Überschrift von § 62 und in § 62 Abs. 1 Satz 1,
Wort „Ersatzmann" durch das Wort „Ersatzdelegier- Eingangshalbsatz und Nr. 1 und 2, Satz 2, in der
ten" ersetzt. Überschrift von § 63 und in § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2
sowie Abs. 2, in der Überschrift von § 64 und in § 64
4. Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach§ 86 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 4, 5 und 6,
in der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 und 2, § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2489
2 und 3, § 66 Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1 bis 3 3. Das Wort „Ersatzmänner" wird in§ 85 durch das Wort
und 6, Abs. 2, in der Überschrift von § 67 und in § 67 „Ersatzdelegierten" ersetzt. In § 91 Abs. 3 wird das
Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 12 bis 20, 22, 24 Wort „Ersatzmann" durch das Wort „Ersatzdelegier-
und 26, Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 73 Abs. 2, nach § 73 in ten" ersetzt.
der Überschrift des Dritten Titels, in § 74 Abs. 1 Satz 1 ,
2, 3 und 4, § 78 Abs. 2 Satz 1 und 2, nach § 78 in der 4. Das Wort „Wahlmännerversammlung" wird nach § 87
Überschrift des Vierten Titels, in § 81 Abs. 1, in der in der Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift
Überschrift von § 82 und in § 82 Abs. 1 und 2, § 85 von§ 88 sowie in§ 88 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, § 89
Abs. 1, Eingangshalbsatz und Nr. 6 Buchstabe a, § 86 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 2,
Abs. 2, § 87, nach § 87 in der Überschrift des Zweiten 4, 8 und 17, nach § 91 in der Überschrift des Dritten
Unterabschnitts, in § 88 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3, § 89 Titels, in § 92, § 93 Abs. 1, § 97, § 106 Abs. 1, in der
Abs. 1 und 2, in der Überschrift von § 91 und in § 91 Überschrift von § 115 und in § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Abs. 1 Satz 1, Eingangshalbsatz und Nr. 1, 4 bis 7, 9, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 6 und 10, § 126 Abs. 1, ·
10, 12, 13 und 15, Abs. 3 und 4 Satz 1, 2 und 3, § 92, § 127 Abs. 2 und 3 sowie in § 133 jeweils durch das
§ 93 Abs. 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2, § 98 Wort „Delegiertenversammlung" ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 4, § 101 Abs. 1
Satz 1 und 4, Abs. 2, 3 und 4, § 104 Abs. 1 und 3, § 111 5. Das Wort „Wahlmännerliste" wird nach § 87 in der
Abs. 1 und 3, nach § 113 in der Überschrift des Dritten Überschrift des Ersten Titels, in der Überschrift von
Abschnitts, in § 114 Abs. 1 und 2, in der Überschrift von § 89 und in § 89 Abs. 1 und 3, in der Überschrift von
§ 115 und in§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 § 90 und in § 90 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 u~d 2, § 91
und 2, Abs. 3 Nr. 4, 5 und 9, § 119, nach § 124 in der
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 98 Abs. 3, in der Uberschrift
Überschrift des Dritten Unterabschnitts, in der Über- von § 114 und in § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 3 Nr. 5 bis 7
schrift von § 125 und in § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und in § 132 Abs. 2 jeweils durch das Wort „Delegier-
Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 5, 6 und 12, § 127 Abs. 4 und 5,
tenliste" ersetzt.
§ 128 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a,
Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstaben a, b und c, Nr. 5
Buchstaben a, b und c, nach § 131 in der Überschrift Artikel 4
des Dritten Unterabschnitts, in der Überschrift von
Inkrafttreten
§ 132 und in § 134 Satz 3 Nr. 1 und 4 jeweils durch das
Wort „Delegierte" oder seine entsprechende Beu- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in
gungsform ersetzt. Kraft.
Bonn, den 9. November 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I
Kostenverordnung
für Maßnahmen bei der Beförderung
gefährlicher Güter
(GGKostV)
Vom 13. November 1990
Auf Grund 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
- des § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförde- ,,(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfun-
rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 gen und Untersuchungen im Sinne des § 6 a des Stra-
S.2121), ßenverkehrsgesetzes, des§ 34a des Fahrlehrergeset-
zes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengeset-
- des § 6 a Abs. 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes in
zes werden Gebühren nach dieser Verordnung erho-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
ben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April
für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage)."
1980 (BGBI. I S. 413) geändert worden ist,
- des durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 2. Die Anlage zu§ 1 (Gebührentarif) wird wie folgt geän-
(BGBI. 1S. 805) eingefügten§ 34a des Fahrlehrergeset- dert:
zes vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336) und
a) Im 2. Abschnitt wird Teil F aufgehoben; Teil G wird
- des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom Teil F.
22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086)
b) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
verordnet der Bundesminister für Verkehr sowie
aa) In der Überschrift werden die Worte „der amtli-
auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in chen oder amtlich anerkannten Sachverständi-
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 gen nach § 10 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung
(BGBI. 1S. 541) verordnet der Bundesminister für Verkehr Straße (GGVS) und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen: Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkom-
men vom 30. September 1957 über die interna-
Artikel 1 tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADA)," gestrichen.
Gebührenpflichtige Tatbestände,
Gebührensätze bb) Teil B wird aufgehoben; Teil C wird Teil B.
Für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und (2) In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
Untersuchungen im Sinne des § 12 des Gesetzes über die der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-
Beförderung gefährlicher Güter werden Gebühren nach Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBI. 1
dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tat- S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
bestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem 11. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2667), werden die Num-
anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser mern 902 bis 905 aufgehoben.
Verordnung ist.
Artikel 2
Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 3
(1) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen- Inkrafttreten
verkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 1990 Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkün-
(BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert: dung folgenden übernächsten Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. November 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2491
Anlage
(zu Artikel 1)
Gebü h renverze ich n is
Inhaltsübersicht
1. Teil: Allgemeine Gebühren
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder
amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie der für
die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und Personen
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
IV. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
1. Teil: Allgemeine Gebühren
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
001 Überwachung des Unternehmens oder Betriebes. Die Gebühren werden nach Nummer 013
berechnet.
002 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks
unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Nummern 222
bis 224 und 613 bis 615 berechnet:
für die 2. Prüfung 85 v. H.
für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v. H.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
003 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu
Ende geführt werden
Kann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu
vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
werden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre
Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225 bzw. 511 bis
616 erhoben werden.
004 Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu vertre-
ten sind, der das Verfahren veranlaßt hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren nach
dem angefallenen Zeitaufwand berechnet.
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
005 Terminzuschläge
Für Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller
verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H.
zu erheben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten
Dienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. zu erheben.
006 Reisezeiten
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit wird für jede begon-
nene Viertelstunde 30,-
berechnet. Werden Prüfungen bei mehreren Auftraggebern miteinander verbunden, ist die
Reisezeit antei·lig zu berechnen.
007 Für Entscheidungen über die
- Genehmigung/Zulassung der Versandstückmuster für Stoffe der Klasse 7 Anlage
Anhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7 zu GGVS/ADR und Nummer 12.1
Klasse 7 des IMDG-Codes deutsch
- Genehmigung der Beförderung Anlage Anhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7
zu GGVS/ADR und Nummer 12.2 Klasse 7 des IMDG-Codes deutsch
einschließlich der Ausfertigung des Genehmigungsbescheids und der vorlaufenden Prüfun-
gen, werden Gebühren nach Zeitaufwand von der zuständigen Behörde nach der Kosten-
verordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom
17. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1745) in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
008 Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der Bundesanstalt für Materialfor-
schung und -prüfung (BAM) und des Bundesinstituts für Chemisch-Technische Untersu-
chungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT) werden Gebühren
nach Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zuständigen Behörde be-
rechnet.
009 Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstal-
tungen nach § 2 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für die Ausstellung
von Bescheinigungen und die Anerkennung von Lehrgängen nach Anlage B Randnummer
10 315 Abs. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße und des ADA-Übereinkommens
werden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern berechnet.
01 0 Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgutbe- 50,- bis 550,-
auftragten (§ 1 Abs. 2 und 3 GbV).
011 Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 3 GbV). 50,- bis 550,-
012 Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221 bis 225.6
berechnet.
013 Sonstige Prüfungen
Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen
berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach
dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erwei-
terten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand zu berechnen. Die
Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen je begonnene Viertel-
stunde 30,-
014 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte dazu Anlaß ge- 40,-biszu
geben hat dem Betrag, der
als Gebühr für
die Vornahme
der widerrufe-
nen oder
zurück-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2493
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
genommenen
Amtshandlung
vorgesehen ist
oder zu erhe-
ben wäre
015 Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen Die Höhe der
Gebühr bemißt
sich nach § 15
VwKostG
016 Erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr in Höhe
der Gebühr für
die beantragte
oder angefoch-
tene Amtshand-
lung, minde-
stens jedoch
50,-
II. Teil: Straßenverkehr
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
1 . Abschnitt: Gebühren des Bundes
100 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Gleisanschluß, Container- 60,-
oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung
der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVS).
101 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Containerverkehr auf dem 60,-
Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5
Satz 2 GGVS).
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
102 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550,-
der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVS).
103 Entscheidung über die Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines 100,- bis 300,-
Aufsetztanks oder einer Gefäßbatterie einschließlich der Ausfertigung des Zulassungs-
bescheids (§ 6 Abs. 1 GGVS).
104 Entscheidung über die Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher 50,- bis 150,-
Güter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 7
Abs. 3 GGVS).
105 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß kein Gleisanschluß-, Container- 60,-
oder Huckepackverkehr möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7
Abs. 5 Satz 5 oder 6 GGVS).
106 Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung von 30,-
Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten Typ III einschließlich der Ausfertigung der
Bescheinigung für den grenzüberschreitenden Verkehr (Rn. 1 O 282 Abs. 2 und 11 282
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße - ADA) sowie von Beförderungseinheiten für Tankcontainer (Rn. 10 283 ADA).
107 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung der beson- 30,-
deren Zulassung einschließlich der Ergänzung der Bescheinigung für den grenzüber-
schreitenden Verkehr (Rn. 10 282 Abs. 4, 10 283 und 11 282 ADA).
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
108 Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden für jede begonnene weitere 30,-
Viertelstunde in den Fällen der Nummern 102, 103 und 104 erhoben
109 Sonstige Amtshandlungen 30,- je
begonnene
Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraffahrzeugverkehr, der
amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverord-
nung Straße (GGVS) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und
Personen
1. Fahrzeug
211 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach GGVS/ADR, einschließlich der Aus-
fertigung der Prüfbescheinigung und Eintragung des Vermerks in den Fahrzeugschein oder
der Ausfertigung des Berichts über die Untersuchung nach ADR
211.1 Prüfung der Kennzeichnung und der Einhaltung der Anforderungen an das Fahrzeug und 110,-
seine Ausrüstung (§ 6 Abs. 4 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR)
211.2 wie Gebührennummer 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach 55,-
Rn. 10 220 Abs. 2 (Brandschutz) und nach Rn. 10 251 (elektrische Ausrüstung)
212 Wiederkehrende Prüfung der elektrischen Ausrüstung (§ 6 Abs. 5 GGVS) 65,-
213 Prüfung nach§ 6 Abs. 6 GGVS bzw. Untersuchung nach Rn. 10 282 Abs. 4 ADR, jeweils im
Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
213.1 eines Tankfahrzeugs 45,-
213.2 eines Zugfahrzeugs, eines Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks oder Gefäßbatterien oder 35,-
einer Beförderungseinheit Typ III
214 Wenn die unter den Gebührennummern 211 und 213 ·beschriebenen Prüfungen/Unter- 30,-
suchungen gleichzeitig nach GGVS und nach dem ADR durchgeführt werden, erhöht sich
die einzelne Gebühr um jeweils
215 Nachprüfungen im Anschluß an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 213 je 30,-
Prüfung
2. Tanks
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien
221 Baumusterprüfungen
221.1 Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet.
221.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die
Gebühren nach Nummer 222.
222 Prüfung vor Inbetriebnahme bis 75001 über 7 500 über 200001
(Rn. 211 150, 212 150 GGVS/ADR) bis 20000 1
222.1 Bauprüfung und innere Prüfung 235,- 280,- 370,-
222.2 Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster) 230,- 290,- 375,-
222.3 Druckprüfung 145,- 175,- 200,-
222.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 95,- 95,- 95,-
Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2495
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
222.5 Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 2 65,- 65,- 65,-
GGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR)
223 Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) bis 7 500 1 über 7 500 über 20 000 1
(Rn. 211 151, 212 151 GGVS/ADR) bis 200001
223.1 Innere Prüfung 145,- 175,- 200,-
223.2 Äußere Prüfung 40,- 60,- 80,-
223.3 Druckprüfung 145,- 175,- 200,-
223.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 95,- 95,- 95,-
223.5 Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 5 65,- 65,- 65,-
GGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR)
224 Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile, Prüfung der elektrischen Ausrüstung/
Brandschutz (Zwischenprüfung) bis 7 500 1 über 7 500 über 20 000 1
(Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR) bis 20 000 1
224.1 Dichtheitsprüfung Tank (Rn. 211152, 212152 GGVS/ADR)/ 290,- 330,- 375,-
Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus-
rüstungsteile (Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR)
224.2 Prüfung der elektrischen Ausrüstung-Brandschutz 65,- 65,- 65,-
(§ 6 Abs. 5 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR)
225 Sonderregelungen
225.1 Werden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend 20,-
Armaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede Funk-
tionsprüfung berechnet
225.2 Angeordnete Prüfungen
Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
225.3 Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamtfassungsraum in Litern
zugrundegelegt.
225.3.1 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischen-
prüfung ein Zuschlag von 30,-
je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
225.4 Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern 222.4,
223.4 und 224.1 wird bei Behältern zum Transport verdichteter, verflüssigter oder unter Druck
gelöster Gase {Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
225.5 Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der
Ziffer 7 und 8 der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,Bfache der jeweiligen Gebühr
erhoben.
225.6 Vakuummessung des Isolierraumes 65,-
{Rn. 211 256 GGVS/ADR)
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
III. Teil: Eisenbahnverkehr
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
1 . Abschnitt: Gebühren des Bundes
311 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550,-
der Ausnahmezulassung
(§ 5 Abs. 1 Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)
312 Registrierung für die Inanspruchnahme einer Ausnahmezulassung 40,-
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
411 Entscheidung uber die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550,-
der Ausnahmezulassung
(§ 5 Abs. 1 GGVE)
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
511 Tanks der Kesselwagen (§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE)
511.1 Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet
(§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE).
511.2 Für die nachstehenden Prüfungen
- erstmalige Zulassung eines Baumusters
- Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen
- Prüfung und Genehmigung von Umbauten
- Zulassung nach Übergangsrecht
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 013 berechnet.
4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur·
GGVE) bis 500001 über 500001
613.1 Bauprüfung und innere Prüfung 350,- 420,-
613.2 Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster) 180,- 230,-
613.3 Druckprüfung 250,- 290,-
613.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
a) Klasse 2 245,- 245,-
b) Klasse 3 - 8 130,- 130,-
614 Wiederkehrende Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE) bis 50 000 1 über 50 000 1
614.1 Innere und äußere Prüfung 290,- 345,-
614.2 Druckprüfung 250,- 290,-
614.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
a) Klasse 2 245,- 245,-
b) Klasse 3 - 8 130,- 130,-
615 Zwischenprüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE) bis 50 000 1 über 50 000 1
615.1 Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Aus- 380,- 380,-
rüstungsteile
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2497
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
616 Sonderregelungen
616.1 Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Transport von
tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Ziffern 7 und 8 der Klasse 2 (vakuum-
isolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
616.2 Vakuumprüfung des Isolierraumes 65,-
616.3 Erstmalige Aißprüfung der Tragleisten 120,-
616.4 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z: B. Klasse
3-8) werden bei den Nummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 % der
jeweiligen Gebühr berechnet.
616.5 Angeordnete Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5.4 der Anlage zur GGVE)
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die
entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
616.6 Einzelne Funktionsprüfungen 20,-
Werden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend
Armaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede
Funktionsprüfung berechnet.
IV. Tell: Seeschiffsverkehr
Gebühren- Gegenstand Gebühr
nummer DM
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
701 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung der 50,- bis 550,-
Ausnahme (§ 3 Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
702 Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als
Massengut befördern durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 11 a Abs. 3 GGVSee)
702.1 Erstausfertigung bis 1 600 BRT/BRZ 1 000,-
über 1 600 BRT/BRZ 1 600,-
über 8 000 BAT/BRZ 2 000,-
über 20 000 BAT/BRZ 3000,-
702.2 Erneuerung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 702.1
702.3 Ersatzausfertigung oder Änderung 60,-
703 Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von See- 50,- bis 200,-
schiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern durch die See-Berufsgenossenschaft
(§ 17 Abs. 1 GGVSee)
704 Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2,
4, 6, 8 und 9 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Aufgaben, die ihnen im IMDG-
Code deutsch unter „zusätzlich gilt" ausdrücklich zugewiesen sind(§ 2 Abs. 4 GGVSee)
Die Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet.
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
801 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550,-
der Ausnahmezulassung(§ 3 Abs. 4 sowie über Erlaubnisse nach§ 10 Abs. 2 GGVSee)
802 Gebühren für Amtshandlungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Behörden im Landes-
bereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code deutsch unter „zusätzlich gilt" ausdrücklich
zugewiesen sind (§ 2 Abs. 4 GGVSee)
Die Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet.
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 13. November 1990
Auf Grund des § 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)
geändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigen-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086) verordnet der Bundes-
minister für Verkehr:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1489), wird wie folgt geändert:
Im 3. Abschnitt der Anlage zu§ 1 erhalten die Gebührennummern 401 bis 405,
414 bis 416.3, 418 bis 454.2 sowie 499 die Fassung der Anlage zu dieser
Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) und § 23 des Kraftfahrsachverständigen-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. November 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2499
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
401 Prüfung für eine Fahrerlaubnis
401.1 der Klasse 1 143,-
401.1 a der Klasse 1 a 110,-
401.1 b der Klasse 1 b 78,-
401.2 der Klasse 2 162,-
401.3 der Klasse 3 110,-
401.4 der Klasse 4 78,-
401.5 der Klasse 5 9,-
401.6 der Klassen 1 und 2 285,-
401.6a der Klassen 1 a und 2 250,-
401.7 der Klassen 1 und 3 238,-
401.7a der Klassen 1 a und 3 205,-
401.8 nach § 15 StVZO 22,-
401.9 Prüfung für eine Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25) 7,-
401.10 Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25) 12,-
402 Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
402.1 in Kraftomnibussen 162,-
402.2 in Taxen und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen 78,-
403 Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der Prüfung
durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 14,- DM, wird nur der theoretische
Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 14,- DM. In den Fällen, in denen der
Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des
Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoreti-
schen Teil der Prüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erhoben. Können der
praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers und ohne. ausreichende Entschuldigung des
Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden,
wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Wird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6, 401.6a, 401.7, 401.7a der
praktische Teil der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, so ist nur die Gebühr
für diese Klasse nach Nummer 401, vermindert um 14,- DM, zu entrichten.
Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage XXVI Abschnitt II
Nr. 1 und 3 zur StVZO, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
404 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 5,-
405 Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise 3,-
414 Prüfung einzelner Fahrzeuge
einfache 1 mittlere umfang-
1 reiche
Gutachten Begutachtung Hauptunter-
nach§ 21 nach § 19 Abs. 2 suchung nach
StVZO StVZO § 29 StVZO
1 2 3 4 5
DM DM DM DM DM
414.1 Mofa, Mokick, Krankenfahrstuhl oder
Anhänger ohne Bremsanlage 47,- 9-1 14,- 27,- 12,- bis 20,-
414.2 Kraftrad 52,- 9,- 14,- 28,- 23,- bis 38,-
2500 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
einfache mittlere umfang-
1 1 reiche
Gutachten Begutachtung Hauptunter-
nach§ 21 nach§ 19 Abs. 2 suchung nach
StVZO StVZO § 29 StVZO
1 2 3 4 5
DM DM DM DM DM
414.3 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 2,8 t, soweit nicht unter
den Nummern 414.1, 414.2 genannt 80,- 14,- 24,- 46,- 30,- bis 50,-
414.4 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 7 ,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 414.1 , 414.2 und 414.3
genannt 140,- 14,- 28,- 56,- 33,- bis 55,-
414.5 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t, soweit nicht unter den Nummern
414.1, 414.2, 414.3 und 414.4 genannt 140,- "14,- 36,- 73,- 51,- bis 85,-
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land jeweils nur
einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann
von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.
414.6 Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Gehalt an
Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414 bei
Prüfungen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich 3,-
414.7 Prüfung des Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor,
Durchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47 a StVZO 25,-
415 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge
415.1 Sichtprüfungen (Nachkontrollen) 7,-
415.2 Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen
415.2.1 Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.5 ½ der Gebühr
für die Prüfung
nach Nummer 414
415.2.2 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.6 3,-
416 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach
Nummer 414 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
416.1 Kraftomnibusse 32,-
416.2 Taxen, Mietwagen, Krankenfahrzeuge 15,-
416.3 Nachprüfungen ½ der Gebühr
nach Nummer 416
418 Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 29 StVZO 1,-
419 Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 47 a StVZO 1,-
451 Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO
451.1 Mängel des Sehvermögens 147,-
451.2 Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe) 294,-
451.3 Neurologisch-psychiatrische Mängel 407,-
451.4 Altersbewerber 330,-
451.5 Prüfungsversager 330,-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2501
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
451.6 T atauffällige 407,-
451.7 Teiluntersuchungen ½ der jeweiligen Gebühr
nach Nummer 451
451.8 Nachuntersuchungen ½ der jeweiligen Gebühr
nach Nummer 451
451.9 Untersuchungen mit mehrfacher Fragestellung gemäß Eignungsrichtlinien in
den Fällen nach den Nummern 451.1-451.6 für die Fragestellung
mit der höchsten
Gebühr den vollen
Satz; für alle weiteren
Fragestellungen
insgesamt ½ der
zweithöchsten Gebühr
nach den Nummern
451 .1 - 451 .6
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach§ 7 Abs. 2 StVZO, Unter-
suchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis
452.1 der Klassen 1 , 1 a, 1 b, 2 oder 3 151,-
452.2 der Klassen 4 oder 5 128,-
453 Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO
453.1 Untersuchung eines Omnibus-, Taxen- oder Mietwagenfahrers 148,-
453.2 Nachuntersuchung 87,-
454 Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 266,-
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 407,-
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Unter-
suchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen
oder Untersuchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem
Zeitaufwand mit 30,- DM je angefangene Viertelstunde erhoben werden.
2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der EG-Recht-Überleitungsverordnung
Vom 14. November 1990
Auf Grund des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft:
Artikel 1
Die EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 28. September 1990 (BGBI. 1 S. 2117) wird wie folgt geändert:
1. Die in Anlage 1 Kapitel I Nr. 5 aufgeführte Maßgabe wird wie folgt gefaßt:
„Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
nicht angewendet; bis zum 31. März 1991 wird statt dessen der im Anhang 3 zu dieser Anlage aufgeführte
II. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik
erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der. Landeskontrollverbände und Erhebung einer
Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990 mit folgenden Maßgaben
angewendet:
a) Die Höhe der Abgabe nach§ 7 Abs. 1 wird bis zum 31. März 1991 auf 0,63 DM/100 kg Milch, die nach§ 7 Abs. 2
Satz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt.
b) Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das
für das Gebiet des Milcherzeugers gilt.
c) Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in§ 7
Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist.
d) An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen."
2. Folgender Anhang 3 wird angefügt:
„Anhang 3
zu Anlage 1
Zweite Durchführungsbestimmung
über die Bildung der Landeskontrollverbände
und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
Vom 21. September 1990
Auf der Grundlage des § 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBI. 1 Nr. 35), des § 6 des
Marktorganisationsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom
11. Juli 1990 über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBI. 1 S. 55) wird im
Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes bestimmt:
1. Abschnitt
Errichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion
§§ 1 bis 5
II. Abschnitt
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse
und ihre Verwendung
§6
Erhebung der Mitverantwortungsabgabe
(1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder
verarbeitenden Betrieb geliefert wird.
(2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des
Entgelts für die gelieferte Milch ein.
(3) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf
den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2503
insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehalten~ Abgabebetrag anzugeben sind. Die
Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die
Republikskasse ab.
(4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmel-
dung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemelde-
ten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.
§ 7
Abgabehöhe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 1 % des jeweiligen Richtpreises für Milch.
(2) Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60 000 kg nicht überschreitet, beträgt
die Abgabe 0,5 % des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des
Erhebungszeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag
des darauf folgenden Erhebungszeitraumes überprüft.
§ 8
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung
haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die
Zolldienststellen verlangen.
§ 9
Verjährung
Die Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Abgaben anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der §§ 228 bis 231 der
Abgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sdr. 1428) sinngemäß.
§ 10
1nkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Berlin, den 21. September 1990
Ministerium
für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft
Haschke
Parlamentarischer Staatssekretär"
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
Bonn, den 14. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen
des Fonds „Kreditabwicklungsfonds"
in das Schuldbuch des Fonds „Kreditabwicklungsfonds"
Vom 11. November 1990
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds
,,Kreditabwicklungsfonds" vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 993)
in Verbindung mit§ 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
bestimme ich, daß die verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds „Kredit-
abwicklungsfonds" den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichs-
schuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung gleichzusetzen sind.
Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
Bonn, den 11. November 1990
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
H. Köhler