2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 9. November 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
§ 24 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
1987 (BGBI. 1 S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „bestimmten" die Worte ,, , dem
Stand der Technik entsprechenden" eingefügt.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Zu den Anlagen gehören auch Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen,
die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen."
3. In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt:
„Sie schlagen ihnen ferner in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuß für
Anlagensicherheit nach§ 31 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
dem Stand der Technik entsprechende Regeln (Technische Regeln) vor."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 9. November 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2443
Erste Verordnung
zur Änderung der Aflatoxin-Verordnung
Vom 6. November 1990
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Artikel 2
Buchstabe a und Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfs-
§ 14 Abs. 2 der Diätverordnung in der Fassung der
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1713),
S. 1945, 1946) verordnet der Bundesminister für Jugend,
die zuletzt durch § 10 der Verordnung über Margarine-
Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den
und Mischfetterzeugnisse vom 31. August 1990 (BGBI. 1
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
S. 1989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sten und für Wirtschaft:
Artikel 1 1. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semi-
Die Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 kolon ersetzt.
(BGBI. 1 S. 3313) wird wie folgt geändert:
2. Folgende Nummer wird angefügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „6. ihr Gehalt an Aflatoxinen 8 1 , 8 2 , G1 , G2 darf einzeln
oder insgesamt den Wert von 0,05 µg/kg und von
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Aflatoxin M 1 den Wert von 0,01 µg/kg, jeweils bezo-
,,(1) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse, deren gen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht über-
Gehalt an den Aflatoxinen 81, 8 2 , G 1, G2 oder M1 die schreiten."
dort für sie festgesetzten Höchstmengen über-
schreitet, dürfen weder unvermischt noch nach Ver-
mischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht Artikel 3
oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
werden."
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Absatz 1" zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
ersetzt durch die Worte „der Anlage". 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
2. In § 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „in § 1
Abs. 1" ersetzt durch die Worte „dort für sie".
Artikel 4
3. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser Diese Verordnung tritt 6 Monate nach der Verkündung in
Verordnung. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. November 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
2444 R1mrlesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Anlage
(zu §§ 1 und 2)
Höchstmenge
Aflatoxine Erzeugnisse in oder auf
Lebensmitteln
in µg/kg
1. Aflatoxin B1 Lebensmittel, ausgenommen die in Nummer 2 Buchstabe a
aufgeführten Erzeugnisse 2
2. Summe der Aflatoxine a) Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von
B1, B2, G1, G2 Lebensmitteln bestimmt sind 0,05
b) andere Lebensmittel 4
3. Aflatoxin M 1 Milch 0,05
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2445
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein
und die Durchführung der obligatorischen Destillation
Vom 7. November 1990
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vor-
Forsten verordnet drucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-
wenden."
auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 14, 18 und 19, Abs. 4
und 5, des§ 9 Abs. 1, des§ 15, des§ 16 und des§ 31
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung ,,§ 5
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen Selbstveranlagung
mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
minister für Wirtschaft, (1) Die Mitteilung des Erzeugers nach Artikel 10
Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88
auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des genannten der Kommission vom 17. Februar 1988 (ABI. EG Nr.
Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der L 45 S. 15) über seine zur Destillation zu liefernden
Finanzen sowie Mengen gilt als Bescheid des Bundesamtes, wenn in
der Mitteilung die Mengen zutreffend angegeben wor-
auf Grund des § 36 Abs. 4 Satz 2 des genannten Ge-
den sind. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung bis
setzes:
zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so
Artikel 1 erteilt das Bundesamt auf Grund anderer Angaben des
Erzeugers oder auf Grund eigener Ermittlungen oder
Die Verordnung über die Gewährung von Vergünstigun- Schätzungen einen Bescheid über die zu liefernden
gen für Wein und die Durchführung der obligatorischen Mengen.
Destillation in der Fassung der Bekanntmachung vom
(2) Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
24. April 1987 (BGBI. 1 S. 1300) wird wie folgt geändert:
Nr. 3929/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987
(ABI. EG Nr. L 369 S. 59) in der jeweils geltenden
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: Fassung bleibt unberührt."
,,§ 2
Zuständige Stellen 5. Folgender neuer § 8 a wird eingefügt:
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Ver- ,,§ Ba
ordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist
Endgültige Aufgabe von Rebflächen
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt). (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung die Gewährung der Prämie für die endgültige
(2) Zuständig für die Prüfung von Menge und Alko-
Aufgabe von Rebflächen mit einem Gefälle von 30 %
holgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder
und mehr ausschließen.
Brennweines und für die Überwachung der Destillation
ist die Bundesfinanzverwaltung. Der Alkohol aus Wein (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
wird bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ordnung für die Gewährung der Prämie und die Fest-
gelagert. stellung der Voraussetzungen für die Befreiung von der
obligatorischen Destillation weitere als in der Verord-
(3) Zuständig für die Gewährung der Prämien zur nung (EWG) Nr. 1442/88 und den zu ihrer Durchfüh-
endgültigen Aufgabe von Rebflächen und die Feststel- rung erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehenen
lung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Angaben und die Vorlage weiterer Unterlagen vor-
obligatorischen Destillation sind die nach Landesrecht
schreiben, soweit dies erforderlich ist, um besonderen
zuständigen Stellen."
regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
2. § 3 Abs. 3 wird gestrichen. (3) Die Prämie darf nicht in Form einer jährlichen
Prämie nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/
88 gewährt werden."
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
6. Folgender neuer § 10a wird eingefügt:
Muster, Vordrucke
,,§ 10a
Die jeweils zuständige Stelle kann für Anträge,
Verträge, Bescheinigungen, Erklärungen, Mitteilungen Ordnungswidrigkeiten
und andere Unterlagen, die zur Durchführung dieser Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des
Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte not- Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
wendig sind, Muster bekanntgeben oder Vordrucke organisationen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung ,,(1) Der bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
(EWG) Nr. 441/88 eine Mitteilung nicht, nicht richtig wein (Bundesmonopolverwaltung) gelagerte Alkohol wird
oder nicht rechtzeitig macht." vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventionslager
bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr
aus Marktordnungsgründen der amtlichen Überwachung
Artikel 2 durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser
Verordnung unterstellt."
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über
die Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Artikel 4
Durchführung der obligatorischen Destillation in der vom
Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in
18. November 1990 an geltenden Fassung im Bundes-
Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
gesetzblatt bekanntmachen.
Verkündung in Kraft. Die Verordnung über die Gewährung
von Vergünstigungen für Wein und die Durchführung der
obligatorischen Destillation gilt vom 18. Mai 1991 an
Artikel 3
wieder in ihrer am 17. November 1990 maßgebenden
§ 3 Abs. 1 der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
11. April 1990 (BGBI. 1 S. 744) wird wie folgt gefaßt: etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 7. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2447
Verordnung
zur Änderung der Käseverordnung und der Milcherzeugnisverordnung
Vom 12. November 1990
Es verordnen (ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse), die
nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen,
auf Grund des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarine- dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 in den Verkehr
gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471) der Bundes- gebracht werden, wenn
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Fami- 1. sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs-
lie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft landes hergestellt und dort verkehrsfähig sind,
und 2. die zur Herstellung von Weichkäse, Frischkäse und
Sauermilchquark verwendete Käsereimilch einem
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Pasteurisierungsverfahren oder einem diesem
Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 4 zumindest entsprechenden Erhitzungsverfahren
Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- unterworfen worden ist, sofern die Käsereimilch
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der nicht ausschließlich aus Erzeugnissen zusammen-
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- gesetzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt
heit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh- worden sind, und
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: 3. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürf-
tige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des
Artikel 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
zugelassen worden ist.
Änderung der Käseverordnung
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf ausländi-
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma- scher Weichkäse auch in den Verkehr gebracht wer-
chung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geän- den, wenn
dert durch § 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1140), wird wie folgt geändert: 1. nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslan-
des im Herstellungsland die für Rohmilch geltenden
1. In § 1 Abs. 5 werden nach dem Wort „Geschmacksrich- Anforderungen der Richtlinie 85/397/EWG des
Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesund-
tung" die Worte ,, , ohne einen Milchbestandteil zu
ersetzen," eingefügt. heitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im
innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehan-
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: delter Milch oder gleichwertige Anforderungen auch
für die zur Käseherstellung verwendete Milch,
,,§ 2 Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)
Anwendungsbereich gelten,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für 2. die Milcherzeugerbetriebe besonders ausgewählt
das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen und die Milch sowie die Erzeugnisse besonders
von Käse und Erzeugnissen aus Käse. Dem gewerbs- untersucht worden sind und
mäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen im Sinne 3. von einer zuständigen obersten Landesbehörde im
dieser Verordnung steht es gleich, wenn Käse oder Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Erzeugnisse aus Käse für Mitglieder von Genossen- Familie, Frauen und Gesundheit die Maßnahmen
schaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrich- nach Nummer 2 als den im Geltungsbereich dieser
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder Verordnung für den Gesundheitsschutz geltenden
abgegeben werden." Anforderungen gleichwertig anerkannt worden sind.
3. Dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem (3) Ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse,
Wort „Aromastoffen" die Worte „und Aromaextrakte" die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspre-
angefügt. chen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 14
4. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. bis 17 auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild in
Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich les-
bar angegeben ist:
5. § 28 wird wie folgt gefaßt:
1. bei Weichkäse, der den Anforderungen des Absat-
,,§ 28 zes 1 Nr. 2 nicht entspricht, der Hinweis „aus Roh-
Ausländische Käse milch hergestellt",
und ausländische Erzeugnisse aus Käse
2. bei Emmentaler, der aus Milch hergestellt worden
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord- ist, die über die Gewinnungstemperatur erwärmt
nung hergestellte Käse und Erzeugnisse aus Käse wurde, ein Hinweis auf die Art der Erwärmung,
2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die von den c) Absatz 3 wird gestrichen.
in den §§ 3 und 4 genannten Herstellungsanforde- d) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
rungen abweichen, ein Hinweis auf die Abweichung,
,,2. des Absatzes 2".
4. bei sonstigen wesentlichen, die charakteristischen
Merkmale des Erzeugnisses betreffenden Abwei-
chungen die Beschreibung der Abweichung. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 4"
Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach § 14
Abs. 2 Nr. 1 darf auch die Verkehrsbezeichnung des durch die Angabe ,,§ 4 Abs.1" ersetzt.
Herstellungslandes verwendet werden. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 darf Käse der aa) In Satz 3 werden das Zitat ,,§ 4 Nr. 1 und 3
Sorte „Provolofle" mit einem Zusatz von Hexamethy- Buchstabe a" durch das Zitat,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1
lentetramin (E 239) in den Verkehr gebracht werden; oder 2 und 4 Buchstabe a" und das Zitat,,§ 4
der Gehalt an diesem Stoff darf in einem Kilogramm Nr. 1 und 4 Buchstabe d" durch das Zitat,,§ 4
nicht mehr als 25 Milligramm, berechnet als Formalde- Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5 Buchstabe d"
hyd, betragen und ist durch die Angabe „mit Konservie- ersetzt.
rungsstoff Hexamethylentetramin" in Verbindung mit bb) In Satz 4 Nr. 1 wird das Zitat,,§ 4 Nr. 1, 3 und
der Verkehrsbezeichnung oder im Verzeichnis der 4" durch das Zitat ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4
Zutaten kenntlich zu machen." und 5" ersetzt.
c) Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
6. § 30 wird wie folgt geändert:
,,2. die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2."
a) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 werden jeweils
die Angabe,,§ 28 Abs. 3" durch die Angabe,,§ 28
Abs. 4" und die Worte „in den Geltungsbereich 4. § 4 wird wie folgt geändert:
dieser Verordnung verbringt" durch die Worte „in a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
den Verkehr bringt" ersetzt. b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: „3. bei Milchstreichfetterzeugnissen
,,(3 a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- a) den Hinweis „zum Braten nicht geeignet"
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von
wer entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 ausländische Käse 50 Gewichtshundertteilen und weniger,
oder Erzeugnisse aus Käse, die nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht b) sofern das Erzeugnis nicht unter einer
sind, in den Verkehr bringt." Standardsorte in den Verkehr gebracht
wird, die Angabe des Gehaltes an Milchfett
c) In Absatz 4 wird die Angabe „ 1 a bis 3" durch die in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit der
Angabe „ 1 a bis 3a" ersetzt. Füllung in engem räumlichem Zusammen-
7. In § 31 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte ,,§ 46 hang mit der Verkehrsbezeichnung;
Abs. 3 des Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 14 der Hinweis nach Buchstabe a kann entfallen,
Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes" wenn die Erzeugnisse in Fertigpackungen bis
ersetzt. 25 g oder als Gratisproben abgegeben wer-
den."
8. Anlage 3 wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz wird angefügt:
In Nummer 3 Buchstabe f werden die Worte „E 440a ,,(2) Abweichend von§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
Pektin, Obstpektin" durch die Worte „E 440 Pektine" der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung kann
ersetzt. die Kennzeichnung bei Milchstreichfetterzeugnis-
sen enthalten
Artikel 2
1. den Hinweis „fettreduziert" bei Erzeugnissen
Änderung der Mllcherzeugnlsverordnung
mit einem Fettgehalt von 40 bis 62 Gewichts-
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 hundertteilen,
(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch § 20 der Verord- 2. den Hinweis „fettarm" bei Erzeugnissen mit
nung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), wird wie folgt einem Fettgehalt von 20 bis unter 40 Gewichts-
geändert: hundertteilen,
wenn sie nicht unter einer Standardsorte in den
1. In § 1 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
Verkehr gebracht werden."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
5. folgender neuer § 6 wird eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Milchhalb-
fetterzeugnissen" durch das Wort „Milchstreichfett- ,,§ 6
erzeugnissen" ersetzt. Ausländische Erzeugnisse
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort (1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
„Geschmacksrichtung" die Worte ,, , ohne einen nung hergestellte Milcherzeugnisse (ausländische
Milchbestandteil zu ersetzen," eingefügt. Milcherzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2449
Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des schriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den
Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn Verkehr bringt."
1 . sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs- b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die
landes hergestellt und dort verkehrsfähig sind, Angabe „Absatz 2 oder 2a" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden im einleitenden Satzteil die
2. die zur Herstellung verwendeten Milchinhaltsstoffe
Worte ,,§ 46 Abs. 3 des Milchgesetzes" durch die
einem Pasteurisierungsverfahren oder einem die-
Worte ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margari-
sem zumindest entsprechenden Erhitzungsverfah-
negesetzes" und in Nummer 1 die Angabe ,,§ 2
ren unterworfen worden sind und
Abs. 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2"
3. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürf- ersetzt.
tige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
7. Der bisherige § 7 wird gestrichen.
zugelassen worden ist.
(2) Ausländische Milcherzeugnisse, die in wesent- 8. § 7b wird wie folgt gefaßt:
lichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere
,,§ 7b
hinsichtlich des Fettgehaltes und der Verwendung von
Übergangsvorschrift
Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen
abweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht wer- Milcherzeugnisse der Gruppe XV der Anlage 1 dür-
den, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den fen noch bis zum 17. November 1991 mit einer Kenn-
§§ 3 und 4 die Beschreibung der Abweichung auf der zeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in
Fertigpackung oder dem Hinweisschild in Verbindung den Verkehr gebracht werden."
mit der Verkehrsbezeichnung deutlich lesbar angege-
ben ist. Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach 9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 darf auch die Verkehrsbezeich-
a) In Gruppe XIV Spalte 1 Buchstabe b wird nach
nung des Herstellungslandes verwendet werden."
dem Wort „Puddings," das Wort „Milchreis," einge-
fügt.
6. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: b) Gruppe XIV Spalte 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(2a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- ,,4. wie Spalte 1, XIV b), aus einer Standardsorte
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, der Gruppe I bis IV, jeweils ohne Wärmebe-
wer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische handlung nach der Fermentation, sowie einer
Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorge- Standardsorte der Gruppe V."
c) Gruppe XV wird wie folgt gefaßt:
„Gruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Herstellungsweise, Fettgehalt in
Bezeichnung
b) Herstellungsweise besondere Merkmale 100 Gewichtsteilen,
sonstige Zusam-
mensetzung
XV.
a) Milchstreichfetterzeugnis 1. Dreiviertelfettbutter wie Spalte 1, XV b) 60-62
b) hergestellt aus Sahne oder Butter, auch unter 2. Halbfettbutter wie Spalte 1, XV b) 40-42"
Zusatz von Milchfetterzeugnissen der Gruppe
XVII, auch unter Zusatz von Wasser und/oder
Milcheiweißerzeugnissen der Gruppe XII und/
oder Trockenmilcherzeugnissen der Gruppe
IX, auch unter Zusatz von Milchsäurebakte-
rienkulturen und/oder von Buttermilcherzeug-
nissen der Gruppe IV und/oder Zitronensäure
zur Einstellung des pH-Wertes und/oder
E 160 a Beta-Carotin und/oder Speisesalz und/
oder Speisegelatine, als Emulsion hauptsäch-
lieh nach dem Typ Wasser in Fett.
Fettgehalt: 20 - 62 % oder
mindestens 80 %
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
10. Anlage 2 wird wie folgt geändert: rungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekanntmachen.
a) In Nummer 1 werden die Worte „E 440a Pektin,
Obstpektin" durch die Worte „E 440 Pektine"
ersetzt. Artikel 4
b) In Nummer 1 Buchstabe b sowie den Nummern 8, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
14 und 15 wird jeweils das Wort „Milchhalbfett- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Milch- und
erzeugnissen" durch das Wort „Milchstreichfett- Margarinegesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur
erzeugnissen" ersetzt. Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3 Artikel 5
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Milcher- Kraft. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c tritt jedoch erst am
zeugnisse in der vom Tage des lnkrafttretens dieser Ände- 21. Dezember 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2451
Verordnung
über die Gewährung von Sonderzuschlägen
zur Sicherung des Personalbedarfs
(Sonderzuschlagsverordnung - SZsV)
Vom 13. November 1990
Auf Grund des § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes in (4) Die Vorschriften über die Besoldung für teilzeit-
der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung besol- beschäftigte Beamte sind entsprechend anzuwenden.
dungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1
S. 967) verordnet der Bundesminister des Innern: §3
Entscheidung über die Gewährung
§ 1
Anwendungsbereich Die nach den §§ 1 und 2 erforderlichen Entscheidungen
trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister, für
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähig- die Gemeinden, Gemeindeverbände und für die sonstigen
keit des öffentlichen Dienstes können Beamte und Solda- der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen-
ten in Verwendungsbereichen, die aus Arbeitsmarktgrün- den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
r:len von dauerndem Personalmangel oder Personalwech- lichen Rechts die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde im
sel betroffen sind, nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-
nach Maßgabe dieser Verordnung erhalten. gen Minister. Die Entscheidungsbefugnisse können auf die
zuständige oberste Dienstbehörde übertragen werden, zu
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind erfüllt, § 2 mit der Maßgabe, daß für die Entscheidungen Einver-
wenn Planstellen, bei Bundesbahn und Bundespost nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
Dienstposten, des Verwendungsbereichs nicht nur in Aus- Minister herzustellen ist. Bei den Verwendungsbereichen
nahmefällen
nach § 1 Abs. 2 sind die zugehörigen Laufbahnen zu
1 . mehrere Monate nicht anforderungsgerecht besetzt bezeichnen.
werden konnten oder
§4
2. nachbesetzt werden müssen, weil die Stelleninhaber
Beschränkung der Ausgaben
sich für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes
entscheiden, (1) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienst-
und keine Aussicht auf eine kurzfristige Änderung dieser herrn dürfen 0,3 v. H. der im jeweiligen Haushaltsplan des
Verhältnisse besteht. Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausga-
ben nicht überschreiten.
§2 (2) Für Dienststellen in Gemeindegebieten, in denen die
Höhe des Sonderzuschlags Sicherung des Personalbedarfs besonders schwierig ist,
können die jährlichen Ausgaben eines Dienstherrn für
(1) Der Sonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier Sonderzuschläge zusätzlich bis zu 0,3 v. H. der für diese
Dienstalters-Steigerungsstufen oberhalb der Dienstalters- Dienststellen berücksichtigten jährlichen Besoldungsaus-
stufe der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten gaben betragen, wenn der für das Besoldungsrecht
und zusammen mit dem Grundgehalt das Endgrundgehalt zuständige Minister oder die oberste Aufsichtsbehörde
nicht übersteigen. Er soll in der Regel den Betrag von zwei im Einvernehmen mit diesem zugestimmt hat; § 2 Abs. 2
Steigerungsstufen nicht übersteigen. Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Die Sonderzuschläge sind nach Maßgabe des Absat- § 5
zes 1 für die zuschlagberechtigenden Verwendungsberei- Zahlung
che nach § 1 so festzusetzen, wie es zur Deckung des
Der Anspruch auf den Sonderzuschlag entsteht mit dem
Personalbedarfs ausreichend und erforderlich ist. Gemein-
same Belange der Dienstherren sind zu berücksichtigen. Tag der abschließenden Entscheidung nach§ 3 oder dem
in ihr genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Tag,
(3) Erhöhungen des Grundgehalts infolge Aufrückens in an dem der Anspruch auf Besoldung entsteht. Der Sonder-
den Dienstaltersstufen sind auf den Sonderzuschlag anzu- zuschlag wird mit den Dienstbezügen monatlich im voraus
rechnen. gezahlt.
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§6 (2) Der für das Besoldungsrecht zuständige Minister
kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1
Wegfall des Sonderzuschlags
zulassen, wenn übergeordnete Gründe des Personalein-
(1) Der Anspruch auf den Sonderzuschlag endet mit satzes vorliegen.
dem Tage, an dem der Beamte oder Soldat aus dem
Verwendungsbereich ausscheidet. Der Sonderzuschlag § 7
wird für den laufenden Monat belassen. Wechselt der
Inkrafttreten; Geltungsdauer
Beamte oder Soldat in einen anderen zuschlagberechti-
genden Verwendungsbereich, ist über die Gewährung des Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1990 in
Sonderzuschlags erneut zu entscheiden; vorausgegan- Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer
gene Anrechnungen nach § 2 Abs. 3 sind zu berücksichti- Kraft. Sonderzuschläge, die vor dem Tag des Außerkraft-
gen. Auf den neu zu gewährenden Sonderzuschlag ist ein tretens der Verordnung gewährt worden sind, werden über
nach Satz 2 belassener für denselben Zeitraum anzurech- diesen Tag hinaus nach Maßgabe des§ 2 Abs. 3 und des
nen. § 6 weitergezahlt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. November 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2453
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße
Vom 13. November 1990
Auf Grund des Artikels 2 der 3. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom
18. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1326) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutver-
ordnung Straße in der seit 1. August 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 31. Juli 1985 in Kraft getretene Gefahrgutverordnung Straße vom
22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550),
2. die am 1. Januar 1988 in Kraft getretene 1. Straßen-Gefahrgutänderungsver-
ordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2858),
3. die im wesentlichen am 1. Februar 1990 in Kraft getretene 2. Straßen-
Gefahrgutänderungsverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2179),
4. die im wesentlichen am 1. August 1990 in Kraft getretene 3. Straßen-Gefahr-
gutänderungsverordnung vom 18. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1326).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 3 Abs. 1 , 2 und 5, des § 4 Abs. 1 , des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 1O
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) in Verbindung mit § 17 der Gefahrgutver-
ordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983
(BGB!. 1 S. 905),
zu 2. des§ 3 Abs. 1, des§ 4 Abs. 1, des§ 5 Abs. 2 und 3 und des§ 10 Abs. 2
Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister
für Verket1r vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918),
zu 3. des § 3 Abs. 1 und 5, des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September
1985 (BGBI. 1 S. 1918),
zu 4. des § 3 Abs. 1 und 5, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigung auf den Bundesminister
für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918).
Bonn, den 13. November 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf Straßen
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)
§ 1 211 371 Satz 2,
211 672 Satz 2,
Grundregel
211 771 Satz 2,
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährli- 212 153 Satz 1.
cher Güter mit Straßenfahrzeugen.
§2
(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter
unterliegt den Vorschriften, die in den Anlagen A und B zu Begriffsbestimmungen
dieser Verordnung über die ganze Seite sowie links vom
(1) Im Sinne dieser Verordnung
mittleren Trennungsstrich abgedruckt sind.
1. sind gefährliche Güter die den in der Anlage A Rand-
(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt nummer 2002 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Sätze 3
den Regeln des Europäischen Übereinkommens vom bis 5 aufgeführten einzelnen Klassen zugehörenden
30. September 1957 über die internationale Beförderung Güter;
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA-übereinkommen)
(BGBI. 1969 II S. 1489), deren Übersetzung in deutscher 2. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-
Sprache sich aus den in den Anlagen A und B zu dieser rung des Gutes verwendet;
Verordnung über die ganze Seite sowie rechts vom mittle- 3. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde-
ren Trennungsstrich abgedruckten Vorschriften ergibt. Im rungsvertrag abschließt, wird kein Beförderungsvertrag
übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung für
abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absender;
grenzüberschreitende Beförderungen nur, soweit dies
ausdrücklich bestimmt ist. 4. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut
dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst
(4) Folgende Vorschriften der Anlagen A und B gelten in befördert;
der für innerstaatliche Beförderungen anzuwendenden
Fassung auch für grenzüberschreitende Beförderungen: 5. ist Fahrzeugführer, wer das Fahrzeug lenkt;
6. sind behördlich anerkannte Sachverständige, soweit in
Anlage A
den Anlagen A und B nicht ausdrücklich etwas anderes
Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 2, bestimmt ist, die Sachverständigen nach § 9 Abs. 3
3513 Satz 2, Nr. 2.
3606 Satz 2,
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-
Anlage B derungen.
Randnummer 10 003, §3
10 118 Abs. 5 Satz 3,
10 130 Abs. 1 Satz 4 und 5, Zulassung zur Beförderung
10 204 Abs. 4,
(1) Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur beför-
10 240 Abs. 6,
dert werden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer
10 260 Abs. 3,
2002 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 zur Beförderung zugelassen
10 315 Abs. 8 Satz 1 und 2,
sind. Der Verlader darf gefährliche Güter dem Beförderer
10 353 Abs. 3,
nur übergeben, wenn sie zur Beförderung zugelassen
10 381 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe f und
sind. Der Beförderer ist verpflichtet, anhand der ihm vor-
Abs. 3,
gelegten Begleitpapiere nachzuprüfen, ob die gefähr-
10 385 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1,
lichen Güter nach der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 1
10 420,
Sätze 3 bis 5 zur Beförderung zugelassen sind.
10 500 Abs. 1 O (ausgenommen die Vor-
schriften über die Warntafelhal- (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-
terung) und 11, derungen.
11 311 Abs. 1 Satz 3,
11 401 Satz 2, §4
51 220 Abs. 4 Satz 1, Sicherheitspflichten
52 401 Satz 3,
71 500 Satz 2 und 3, (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-
211 153 Satz 1, ten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren
211170 Satz 2, Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
211 172 Abs. 6, Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha-
211 270 Satz 3, dens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
Nr 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2455
(2) Der Absender muß den Beförderer und der Verlader §5
muß den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und
Ausnahmen
dessen Bezeichnung (Benennung, Klasse, Ziffer und ggf.
Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie ggf. auf die Beach- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können
tung der §§ 7 und 7 a hinweisen. Wird der Absender im auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte
Auftrage eines anderen tätig, so hat der Auftraggeber den Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zu-
Absender in gleicher Weise zu unterrichten. Die Sorgfalts- lassen.
pflichten des Beförderers werden hierdurch nicht berührt.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
(3) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum
Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder 1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
verpacken läßt, muß die Vorschriften über sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und
1. die Verpackung nach der Anlage A Klassen 1 bis 6.2, 8
und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie der Klasse 7 2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die
Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 2, nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-
derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik
2. das Zusammenpacken nach der Anlage A Klassen 1 entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-
bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3, sowie der gen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik, so
Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 6, muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die
3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klassen 1 bis verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wer-
6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie der Klasse 7 den können.
Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 8,
(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist
4. Versandstücke als Probe für Prüfzwecke nach Rand- bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antrag-
nummer 2020 Abs. 2 bis 4 steller ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche
beachten. Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit
der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende
(4) Der Verlader muß bei der Übergabe gefährlicher Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
Güter zur Beförderung prüfen, ob deren Verpackung unbe- 2. Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die ver-
schädigt ist. Ein Versandstück, dessen Verpackung bleibenden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß
beschädigt, insbesondere undicht ist, so daß gefährliches begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme
Gut austritt oder austreten kann, darf zur Beförderung erst im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar
übergeben werden, wenn der Mangel beseitigt worden ist. angesehen wird. Die nach Landesrecht zuständige Stelle
kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des
(5) Der Fahrzeugführer darf kein Versandstück beför- Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem
dern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.
undicht ist, so daß gefährliches Gut austritt oder austreten
kann. (4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen, so
sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Wider-
(6) Der Verlader darf gefährliche Güter zur Beförderung rufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten
in loser Schüttung oder in Containern nur übergeben und
Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän-
der Beförderer sie nur befördern, wenn die Beförderungs-
kung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren
art nach Anlage B Randnummer 10 003 Abs. 1 zulässig ist.
herausstellen. Ausnahmen dürfen höchstens für die Dauer
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen darf der Ver-
von drei Jahren zugelassen werden.
lader gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks nur
übergeben und der Beförderer sie nur befördern, wenn die (5) Der Bundesminister der Verteidigung, der Bundes-
Beförderungsart nach Anlage B Randnummer 10 003 minister des Innern, die Innenminister (-senatoren) der
Abs. 1 zulässig ist und bei Tankfahrzeugen das gefährli- Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständi-
che Gut in der Bescheinigung der besonderen Zulassung gen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
nach Anlage B Anhang B.3 aufgeführt ist. bestimmten Stellen können Ausnahmen von dieser Ver-
(7) Die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 003 ordnung zulassen, soweit Gründe der Verteidigung, poli-
über zeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehren oder Auf-
gaben der Kampfmittelräumung dies erfordern und die
1. Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge (Randnummer öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Absatz
10 003 Abs. 2) muß der Halter, 2 ist anzuwenden.
2. Beladen, Zusammenladen und Handhabung (Rand- §6
nummer 10 003 Abs. 3 und 4) muß der Verlader, Beför-
derer, Fahrzeugführer oder Beifahrer, über Entladen Baumusterzulassungen, Prüfbescheinigungen
(Randnummer 10 003 Abs. 4) muß der Beförderer,
(1) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäß-
Fahrzeugführer, Beifahrer oder Empfänger,
batterien sind nach dem Verfahren der Anlage B Anhang
3. Durchführung der Beförderung und Überwachung beim B.1 a Randnummer 211140 und Tankcontainer nach dem
Parken (Randnummer 10 003 Abs. 3) muß der Fahr- Verfahren der Anlage B Anhang B.1 b Randnummer
zeugführer 212140 zuzulassen. Die Zulassung wird für ein Baumuster
beachten. erteilt. Die Baumusterzulassung ist zu erteilen, wenn das
Baumuster des festverbundenen Tanks, des Aufsetztanks
(8) Die Absätze 1, 2, 3 Nr. 1 und 2 und die Absätze 4, 6 und der Gefäßbatterien den Anforderungen der Anlage B
Satz 1 und Absatz 7 gelten auch für grenzüberschreitende Anhang B.1 a oder das Baumuster des Tankcontainers
Beförderungen. den Anforderungen der Anlage B Anhang B.1 b entspricht.
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
In der Zulassung muß bestimmt werden, für welche gefähr- der Anlage B, ist von dem nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 oder 3
lichen Güter der Tank verwendet werden darf. Die Bau- zuständigen Sachverständigen bei Tankfahrzeugen in der
musterzulassung kann außer nach den Vorschriften der Prüfbescheinigung nach Absatz 2, bei den übrigen Fahr-
Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, soweit zeugen in der Prüfbescheinigung nach Absatz 4 ein ent-
dies zur Abwehr der von der Beförderung gefährlicher sprechender Prüfvermerk einzutragen.
Güter ausgehenden Gefahren nach§ 2 Abs. 1 des Geset-
zes über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich (6) In der Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßen-
ist. Sie kann unter den gleichen Voraussetzungen inhalt- verkehrs-Zulassungs-Ordnung von Tankfahrzeugen,
lich beschränkt, mit einer Bedingung erlassen oder mit Beförderungseinheiten Typ 111, Trägerfahrzeugen von Auf-
einer Auflage, Änderung oder Ergänzung der Auflage ver- setztanks sowie Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen
sehen werden. und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks, in deren Fahr-
zeugschein ein Vermerk nach den Absätzen 2 oder 4
(2) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Tankfahr- eingetragen ist, ist durch äußere Besichtigung zu prüfen,
zeugs, eines Aufsetztanks, einer Gefäßbatterie oder eines ob diese Fahrzeuge für eine ordnungsgemäße Kennzeich-
Tankcontainers sind diese nach Anlage B Anhang B.1 a nung nach Anlage B Randnummer 10 500 ausgerüstet
oder Anhang B.1 b zu prüfen. Tankfahrzeuge sind außer-
sind und ob die Vorschriften der Anlage B, 1. und II. Teil
dem daraufhin zu prüfen, ob sie den Vorschriften der
jeweils Abschnitt 2, eingehalten sind. Bei Tankfahrzeugen
Anlage B, 1. und II. Teil, entsprechen. Genügen das Tank-
ist ferner durch die äußere Besichtigung des Tanks festzu-
fahrzeug, der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie den
stellen, ob dieser Mängel aufweist und ob die wiederkeh-
erwähnten Vorschriften, ist vom Sachverständigen nach
renden Prüfungen nach Absatz 3 in der Bescheinigung
§ 9 Abs. 3 Nr. 2 eine Prüfbescheinigung nach dem Muster
in Anlage B Anhang B.3 a auszustellen. In die Prüfbeschei- nach Absatz 2 bestätigt worden sind. Die Prüfplakette darf
nigung sind auch Bedingungen und Auflagen der Baumu- nur zugeteilt werden, wenn eine gültige Prüfbescheinigung
sterzulassung nach Absatz 1 Satz 6 zu übernehmen, vorliegt, das Fahrzeug der Straßenverkehrs-Zulassungs-
soweit sie von den an der Beförderung Beteiligten zu Ordnung entspricht, für eine ordnungsgemäße Kennzeich-
beachten sind. Die Zulassungsstelle nach § 23 der Stra- nung nach Anlage B Randnummer 1O 500 ausgerüstet ist
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Sachverstän- und keine durch äußere Besichtigung erkennbaren sicher-
dige nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 hat im Fahrzeugschein des heitstechnischen Mängel festgestellt worden sind.
Tankfahrzeugs durch Stempelaufdruck zu vermerken:
(7) Der Beförderer darf Tankfahrzeuge, Aufsetztanks,
,,Baumuster zugelassen nach GGVS".
Gefäßbatterien, Beförderungseinheiten Typ 111, Trägerfahr-
(3) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien und zeuge von Aufsetztanks sowie Sattelzugmaschinen von
Tankcontainer unterliegen den in der Anlage B Anhang Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks
B.1 a Randnummern 211151 und 211152 sowie Anhang nur zur Beförderung der gefährlichen Güter verwenden,
B.1 b Randnummern 212151 und 212152 vorgesehenen die in der Prüfbescheinigung nach den Absätzen 2 oder 4
wiederkehrenden Prüfungen. Werden die Prüfungsanfor- oder in der Erklärung nach Anlage B Anhang B.3c aufge-
derungen erfüllt, so ist - außer bei Tankcontainern - vom führt sind. Tankfahrzeuge, Beförderungseinheiten Typ III,
Sachverständigen nach§ 9 Abs. 3 Nr. 2 ein entsprechen- Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks sowie Sattelzug-
der Vermerk in die Prüfbescheinigung einzutragen. maschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen
von Aufsetztanks dürfen zur Beförderung gefährlicher
(4) Beförderungseinheiten Typ III (Anlage B Randnum-
Güter außerdem nur verwendet werden, wenn ein Vermerk
mer 11204 Abs. 3), Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks
nach den Absätzen 2 oder 4 im Fahrzeugschein eingetra-
sowie Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb von Tankfahr-
gen ist. Der Fahrzeugführer hat Fahrzeugscheine von
zeugen oder Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks be-
Anhängern, die einen solchen Vermerk tragen, stets mitzu-
stimmt sind, sind vor der ersten Inbetriebnahme daraufhin
zu prüfen, ob sie für eine ordnungsgemäße Kennzeich- führen. Der Verlader hat dafür zu sorgen, daß gefährliche
nung nach Anlage B Randnummer 1O 500 ausgerüstet Güter zur Beförderung in festverbundenen Tanks, Aufsetz-
sind, sowie der Anlage B, 1. und II. Teil jeweils Abschnitt 2, tanks, Gefäßbatterien oder Beförderungseinheiten Typ III
für die Beförderung der gefährlichen Güter, für die sie dem Fahrzeugführer oder Beförderer nur übergeben wer-
verwendet werden sollen, entsprechen. Genügen die den, wenn die nach den Absätzen 2 und 4 für die Tanks
Fahrzeuge den erwähnten Vorschriften, ist von einem und die Fahrzeuge (einschließlich Sattelzugmaschinen)
nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 jeweils zuständigen Sachverständi- vorgeschriebenen Prüfbescheinigungen mit den erforder-
gen für Beförderungseinheiten Typ III eine Prüfbescheini- lichen Prüfvermerken oder die Erklärungen nach Anlage B
gung nach Anlage B Anhang B.3 b und für die übrigen Anhang B.3c vorliegen und in ihnen das zu befördernde
Fahrzeuge eine Prüfbescheinigung nach Anlage B Anhang Gut bezeichnet ist.
B.3a auszustellen; der Sachverständige oder die Zulas-
sungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs- (8) Der Vermerk im Fahrzeugschein nach den Absät-
Ordnung vermerken durch Stempelaufdruck im Fahrzeug- zen 2 oder 4 ist auf Antrag des Halters von der Zulas-
schein „Geprüft nach § 6 Abs. 4 der GGVS". sungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung zu streichen. Damit erlischt das Recht zur Beför-
(5) Die elektrische Ausrüstung nach Anlage B Anhang derung gefährlicher Güter mit dem betreffenden Fahrzeug.
B.2 Randnummer 220 000 der Tankfahrzeuge, der Beför-
derungseinheiten Typ III, der Trägerfahrzeuge von Auf- (9) Wer den Tankcontainer befüllt, darf nur solche Güter
setztanks sowie der Sattelzugmaschinen von Tankfahr- einfüllen und sie mit dem Tankcontainer zur Beförderung
zeugen und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks ist wie- übergeben, die in der Baumusterzulassung oder in der
derkehrend zu prüfen. Die Prüffrist beträgt für Beförde- Erklärung nach Anlage B Anhang B.3c aufgeführt sind und
rungseinheiten Typ III fünf Jahre und für die übrigen Fahr- muß etwaige Auflagen der Baumusterzulassung für das zu
zeuge drei Jahre. Entspricht die elektrische Ausrüstung befördernde Gut beachten.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2457
§ 7 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der
Klasse 2, Anlage A Randnummer 2201 Ziffern 7 b und 8 b.
Beförderung der Güter der Listen I und II
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Liste I auf der
(1) Für die Beförderung der in der Anlage B Anhang 8.8
Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2,
Randnummer 280 001 Listen I und II aufgeführten Güter
hat der Beförderer durch eine Bescheinigung der Deut-
gelten in dem in den Bemerkungen zu Randnummer
schen Bundesbahn nachzuweisen, daß ein Gleisan-
280 001 festgelegten Rahmen die Vorschriften der
schluß-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4
Absätze 2 bis 8.
nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer
(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah- außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und
nen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Schiffahrtsdirektion nachzuweisen, daß Containerverkehr
Autobahn auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung
ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger
1 . unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei zu beantragen. Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2
Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß werden für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren
ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigne- Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl
ter Straßen, oder von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höch-
2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung stens drei Jahren erteilt. Versagt die Deutsche Bundes-
oder nach Anhang B.8 Randnummer 280 002 ausge- bahn oder eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Aus-
schlossen oder beschränkt ist. stellung der Bescheinigung oder entscheiden diese nicht
innerhalb einer marktüblichen Zeit über den Antrag, ent-
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von scheidet auf Antrag die nach Landesrecht zuständige
der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder Behörde. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2
bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch
unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt
Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist werden.
auch durch Allgemeinverfügung möglich, die öffentlich
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen
bekanntgegeben werden darf. Die Fahrwegbestimmung
Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2) muß der
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei
Absender im Beförderungspapier die Bezeichnung des
Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungs-
Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermer-
strecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die
ken „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GGVS".
Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Ver-
Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Hucke-
lader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenver-
packverkehr (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die
kehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die ge-
Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestäti-
fährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestim- gung der Deutschen Bundesbahn oder den von ihr beauf-
mung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der Bescheid tragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das
über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungspapier für den Bahnstransport die Teilnahme
Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.
muß die Fahrwegbestimmung beachten. Er muß den
Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Beschei-
Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Ver- nigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestäti-
langen zur Prüfung aushändigen. gung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport
nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförde-
(4) Güter der Liste I dürfen auf der Straße rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die
1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das
einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und ent- Beförderungspapier für den Bahntransport während der
laden werden kann, es sei denn, daß die Entfernung Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Ver-
auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens dop- langen zur Prüfung vorlegen.
pelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der
Straße, (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für grenzüberschrei-
tende Beförderungen. Die Absätze 4 und 5 finden keine
2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn- Anwendung auf Beförderungen von und nach Berlin
hof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche (West) und auf den Verkehr mit der Deutschen Demokrati-
Gut schen Republik und Berlin (Ost).
a) in Tankcontainern oder Großcontainern verladen
werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im § 7a
Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200
Kilometer beträgt und der Container auf dem größe- Entzündbare flüssige Stoffe
ren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem (1) Auf entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in
Schiff befördert werden kann oder der Anlage A Randnummer 2301 Ziffern 1 bis 6 genannt
b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im sind und die unter die Buchstaben a oder b fallen, sind die
Huckepackverkehr befördert werden kann, die Vorschriften des § 7 Abs. 2 bis 7 entsprechend anzu-
gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich wenden.
dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt
(2) § 7 Abs. 2 bis 7 gilt nicht für die Beförderung der in
und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil
dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden Absatz 1 genannten Stoffe
kann. 1. in Versandstücken (einschließlich Großpackmittel),
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks behörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangs-
nach Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 2 und 3 stelle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist die
oder Anhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 2 und 3, Straßenverkehrsbehörde für die Bestimmung des Fahr-
die nach einem Berechnungsdruck von mindestens wegs zwischen den Autobahnabschnitten zuständig, in
0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt. Ist die
dies in der Prüfbescheinigung nach Anhang 8.3 a oder Benutzung von Autobahnen unzumutbar, ist ausschließlich
in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstel- die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die
lers oder eines Sachverständigen nach§ 9 Abs. 3 Nr. 2 Beladestelle liegt.
bestätigt ist,
(2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist, richtet
3. in Doppelwandtanks nach Anhang 8.1 a Randnummer sich nach Landesrecht.
211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr . 2 oder 3 und Anhang
8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in Aufsetz- (3) Zuständig sind für
tanks nach Randnummer 211 127 Abs. 5 letzter Satz
oder 1. die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks,
Aufsetztanks und Gefäßbatterien die nach Landes-
4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen recht zuständigen Behörden, für die Baumusterzulas-
Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die sung von Tankcontainern die Bundesanstalt für Mate-
unter den Buchstaben a) fallen, oder bis zu 6000 Liter rialforschung und -prüfung, für die Baumusterprüfung
bei Stoffen, die unter den Buchstaben b) fallen, jeweils die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen
auf Entfernungen bis zu 100 km. nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung
(3) § 7 Abs. 4 bis 7 gilt ebenfalls nicht für die Beförde- anerkannten Sachverständigen nach § 24 c der
Gewerbeordnung;
rung von Kraftstoffen zu Tankstellen, die keinen Gleis-
anschluß haben. 2. die sonstigen Prüfungen der Tanks und die erstmali-
gen und wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefä-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüberschrei-
ßen die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von
tende Beförderungen. § 7 Abs. 4 und 5 findet keine
Anlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbe-
Anwendung auf Beförderungen von und nach Berlin
ordnung anerkannten Sachverständigen nach § 24c
(West) und den Verkehr mit der Deutschen Demokrati-
der Gewerbeordnung sowie die nach Rechtsverord-
schen Republik und Berlin (Ost).
nungen auf Grund des§ 24 Abs. 1 der Gewerbeord-
nung für die Prüfung dieser Anlagen amtlich an-
§8 erkannten Sachverständigen;
Sonderrechte 3. die Prüfung von Fahrzeugen die amtlich anerkannten
(1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr;
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkom- soweit es sich bei den Fahrzeugen um Tankfahr-
men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages zeuge, Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks oder Sattel-
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in zugmaschinen von Tankfahrzeugen oder Trägerfahr-
der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländi- zeugen von Aufsetztanks handelt, dürfen diese Prü-
schen Truppen, Anlage zum Gesetz zum NATO-Truppen- fungen, ausgenommen die Untersuchungen nach
statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August Nummer 4, auch von den Sachverständigen nach
1961 (BGBI. II S. 1183, 1218), wenden bei der Beförde- Nummer 2 durchgeführt werden;
rung gefährlicher Güter auf der Straße in truppeneigenen 4. die Untersuchungen der Fahrzeuge einschließlich der
Fahrzeugen ihre Vorschriften an, soweit diese gleichwer- äußeren Besichtigung von Tanks
tige oder höhere Anforderungen als diese Verordnung
stellen. An die Stelle der Fahrwegbestimmung und a) nach § 6 Abs. 6 und
Bescheinigung nach den §§ 7 und 7 a tritt der Beförde- b) nach Anlage B Randnummer 10 282 Abs. 4
rungsauftrag der zuständigen Behörde der Truppe. Soweit
die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßen-
die Truppen diese Verordnung anwenden, bestimmt die
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen
Behörde der Truppe, die den Beförderungsauftrag erteilt,
oder Personen;
ob und in welchem Umfang im Sinne des § 5 Abs. 5 von
den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen wer- 5. die Bauartprüfung und -zulassung sowie die Über-
den darf. wachung der Fertigung von Verpackungen nach
Anlage A Anhang A.5 Randnummer 3550 Abs. 1 und
(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland von Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A Anhang A.6
aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt. Randnummern 3602 und 3603 sowie die Baumuster-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für grenzüberschrei- prüfung nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 13
tende Beförderungen. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
sie kann die Bauartprüfung von Herstellern oder Ver-
§9 wendern einer Verpackung oder von sonstigen Prüf-
Zuständigkeiten stellen anerkennen. Das Verfahren richtet sich nach
den vom Bundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt
(1) Für die Bestimmung des Fahrwegs nach § 7 Abs. 3 bekanntgegebenen Richtlinien über die Bauartprü-
ist jeweils die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren fung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Zu-
Bezirk die Be- oder Entladestelle liegt. Bei grenzüber- lassung von Verpackungen für die Beförderung
schreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen gefährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften
liegenden Grenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrs- beziehen;
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2459
6. den Abschluß von Vereinbarungen nach Anlage A § 10
Randnummer 2010 und nach Anlage B Randnummer Ordnungswidrigkeiten
10 602 der Bundesminister für Verkehr;
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und
7. a) die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung
besonderer Form,
gefährlicher Güter handelt, wer bei innerstaatlichen oder
b) die Prüfung der Muster von zulassungspflichtigen grenzüberschreitenden Beförderungen vorsätzlich oder
Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß der fahrlässig
vom Bundesminister für Verkehr bekanntgegebe-
nen Richtlinien, die sich auf diese Vorschriften 1. als Absender entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 , auch in
beziehen, Verbindung mit Absatz 8, den Beförderer auf das
gefährliche Gut, dessen Bezeichnung oder die Beach-
c) die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen tung der §§ 7 und 7 a nicht hinweist oder
bei der Fertigung prüfpflichtiger Versandstücke für
radioaktive Stoffe nach den vom Bundesminister 2. als Verlader entgegen
für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen a) § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,
Technischen Richtlinien für die Überwachung der gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,
Fertigung von Verpackungen zur Beförderung
b) § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8,
gefährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften
den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut, des-
beziehen, und
sen Bezeichnung oder die Beachtung der§§ 7 und
d) die Überwachung der Fertigung zulassungspflichti- 7 a nicht hinweist,
ger Versandstücke für radioaktive Stoffe sowie c) § 4 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8,
deren erstmalige und wiederkehrende Prüfung das Versandstück ohne Beseitigung des Mangels
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; zur Beförderung übergibt,
8. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven d) § 4 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1
Stoffen und für die Zulassung der Muster von Ver- Abs. 4 und § 4 Abs. 8, dem Beförderer gefährliche
sandstücken für radioaktive Stoffe das Bundesamt für Güter zur Beförderung übergibt,
Strahlenschutz; e) Anlage B Randnummer 1O 385 Abs. 3 Satz 1, auch
9. die Ausstellung von Bescheinigungen nach An- in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß
hang 8.3 der Anlage B in der für grenzüberschrei- die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) vor
tende Beförderungen geltenden Fassung die Zulas- Beförderungsbeginn in den Besitz des Fahrzeug-
führers gelangen,
sungsstellen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung; f) Anlage B Randnummer 10 118 Abs. 5 Satz 3 oder
1O 130 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 1
10. die Ausstellung von Bescheinigungen und die An- Abs. 4, Gefahrzettel nicht anbringt,
erkennung von Lehrgängen nach Anlage B Rand-
nummer 10 315 Abs. 1 bis 3 die Industrie- und Han- g) Anlage B Randnummer 1O 420 Satz 1, auch in
delskammern; mehrere Industrie- und Handelskam- Verbindung mit § 1 Abs. 4, den Fahrzeugführer
mern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Er- oder Beifahrer nicht einweist,
ledigung ihrer Aufgaben nach Anlage B Randnummer h) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 2,
10 315 schließen; auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, Warntafeln nicht
anbringt,
11 . die Genehmigung bestimmter explosiver Stoffe und
Gegenstände mit Explosivstoff nach Anlage A Rand- i) Anlage B Randnummer 71 500 Satz 2 erster Halb-
nummer 2102 Abs. 9, die Festlegung der Verpackung satz, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, die vorge-
nach Randnummer 2103 Abs. 5 Methoden E 102, schriebenen Zettel nicht anbringt,
E 103, E 138 und E 146 und die Zuordnung von Stof- j) Anlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 172
fen und Gegenständen der Klasse 1 nach Anhang A.1 Abs. 6 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,
Randnummer 3101 Abs. 5 die Bundesanstalt für den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
Materialforschung und -prüfung, für den militärischen höchstzulässige Masse der Füllung dem Fahr-
Bereich das Bundesinstitut für chemisch-technische zeugführer nicht angibt oder
Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik
und Beschaffung (BICT). k) Anlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 172
Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,
(4) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird, oder
Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der
3. als Beförderer
Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenzschut-
zes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der Prüfun- a) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
gen der Tanks und der Fahrzeuge nach§ 6 sowie hinsicht- Absatz 2, gefährliche Güter befördert,
lich der Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach§ 7 b) entgegen§ 4 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
und der Bescheinigungen nach Absatz 3 Nr. 10 durch § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 8, gefährliche Güter
Sachverständige oder Dienststellen wahrgenommen, die befördert,
der Bundesminister der Verteidigung oder der Bundes-
minister des Innern bestellt hat. c) entgegen§ 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, auch in Verbin-
dung mit Absatz 8 Satz 1, oder § 7 a Abs. 1 in
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für grenzüber- Verbindung mit§ 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, auch in
schreitende Beförderungen. Verbindung mit § 7 a Abs. 4 Satz 1, gefährliche
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert oder mitführt oder entgegen Absatz 3 Begleitpapiere zur
nicht dafür sorgt, daß die Fahrwegbestimmung Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aushändigt,
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,
übergeben wird, g) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 1,
d) (weggefallen) auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht dafür
sorgt, daß eine Warntafel oder Kennzeichnungs-
e) entgegen§ 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit nummer angebracht, sichtbar gemacht, verdeckt
_Absatz 8 Satz 1, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung oder entfernt wird,
mit § 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 a
h) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 3,
Abs. 4 Satz 1, nicht dafür sorgt, daß die Bescheini-
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Gefahrzettel
gung, die Reservierungsbestätigung oder das
nicht anbringt, nicht sichtbar macht, nicht verdeckt
Beförderungspapier für den Bahntransport dem oder nicht entfernt,
Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-
geben wird, i) Anlage B Randnummer 10 507 Satz 1 die näch-
sten zuständigen Behörden nicht oder nicht recht-
f) entgegen Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 zeitig benachrichtigt oder benachrichtigen läßt,
Satz 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht
dafür sorgt, daß das Beförderungspapier dem j) Anlage B Randnummer 51 220 Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit§ 1
Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-
Abs. 4, Wasser nicht mitführt oder
geben wird,
k) Anlage B Randnummer 71 500 Satz 2 zweiter
g) entgegen Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 4, Halbsatz oder Satz 3, auch in Verbindung mit § 1
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Vorschriften der Abs. 4, die vorgeschriebenen Zettel nicht anbringt,
Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1, 11 204, nicht verdeckt oder nicht entfernt oder
41 204, 42 204, 43 204 oder 52 204 über die Fahr-
zeugarten nicht beachtet, 5. als Beifahrer entgegen Anlage B Randnummer 10 240
Abs. 6, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Feuerlösch-
h) entgegen Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 8 geräte nicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt
Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht oder nicht aushändigt oder
dafür sorgt, daß nur geschulte Fahrzeugführer ein-
6. als Halter entgegen
gesetzt werden,
a) § 4 Abs. 7 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 8
i) entgegen Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 8 und § 1 Abs. 4, die Vorschriften über den Bau oder
Satz 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht die Ausrüstung der Fahrzeuge nicht beachtet,
dafür sorgt, daß der Fahrzeugführer eingewiesen
ist, b) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 10, auch in
Verbindung mit§ 1 Abs. 4, für die dort vorgeschrie-
j) einer Vorschrift der Anlage B Anhang 8.1 a Rand- bene Ausrüstung des Fahrzeugs nicht sorgt,
nummern 211 270 bis 211 273, auch in Verbin-
c) Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 153
dung mit § 1 Abs. 4, über die wechselweise Ver-
Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht
wendung der Tanks zuwiderhandelt oder dafür sorgt, daß der Tank den Bau-, Ausrüstungs-
k) entgegen Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer und Kennzeichnungsvorschriften entspricht, oder
211 371 , 211 672 oder 211 771, auch in Verbin- d) Anlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 170,
dung mit § 1 Abs. 4, Tankfahrzeuge, Tanks oder auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, Tanks ohne die
Aufsetztanks zur Beförderung verwendet oder vorgeschriebene Mindestwanddicke verwendet
4. als Fahrzeugführer entgegen oder
a) § 4 Abs. 7 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 8 7. als Auftraggeber des Absenders entgegen§ 4 Abs. 2
und § 1 Abs. 4, die Vorschriften über die Durchfüh- Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, den Absen-
rung der Beförderung oder die Überwachung beim der auf das gefährliche Gut, dessen Bezeichnung
Parken nicht beachtet, oder die Beachtung der §§ 7 und 7 a nicht hinweist,
b) § 7 Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit Absatz 8 8. entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung
Satz 1, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 mit Absatz 8, eine dort aufgeführte Vorschrift über das
Verpacken oder zusammenpacken nicht beachtet,
Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4
Satz 1, die Fahrwegbestimmung nicht beachtet, 9. als Empfänger entgegen
c) Anlage B Randnummer 10 240 Abs. 6, auch in a) Anlage B Randnummer 10 118 Abs. 5 Satz 3 oder
Verbindung mit § 1 Abs. 4, Feuerlöschgeräte nicht 10 130 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 1
mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht Abs. 4, Gefahrzettel nicht verdeckt oder nicht ent-
aushändigt, fernt oder
d) Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1, 2 oder 3 die b) Anlage B Randnummer 1o 500 Abs. 11 Satz 2,
vorgeschriebene Bescheinigung nicht besitzt, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, Warntafeln nicht
entfernt oder
e) Anlage B Randnummer 10 353 Abs. 1 oder 2 in
Verbindung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit 10. als Absender, Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer,
§ 1 Abs. 4, nicht für die Einhaltung der Vorschriften Beifahrer, Halter oder Empfänger
über das Betreten des Fahrzeugs mit Beleuch- a) das Rauchverbot der Anlage B Randnummer
tungsgeräten sorgt, 10 37 4 nicht beachtet oder
f) Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 oder 2 b) entgegen Anlage B Randnummer 11 354 Feuer
Satz 1 Buchstabe a, b, d oder f Begleitpapiere nicht oder offenes Licht verwendet oder
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2461
11. entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2, auch in Verbindung mit 4. als Fahrzeugführer entgegen
Absatz 8 und § 1 Abs. 4, als Verlader, Beförderer,
a) § 4 Abs. 5 beschädigte Versandstücke befördert,
Fahrzeugführer oder Beifahrer die Vorschriften über
das Beladen, Zusammenladen oder die Handhabung b) § 6 Abs. 7 Satz 3 den Fahrzeugschein von Anhän-
oder als Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer oder gern nicht mitführt,
Empfänger die Vorschriften über das Entladen nicht c) Anlage B Randnummer 1O 260 Abs. 1 Satz 1 in
beachtet, Verbindung mit Absatz 3 Warnleuchten oder ent-
12. als Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer gegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 in Verbin-
dung mit Absatz 3 die Schutzausrüstung nicht mit-
oder Empfänger einer Vorschrift der Anlage B Rand-
führt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht
nummer 31 410, 51 410, 61 410 oder 62 410 über
aushändigt,
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und
Futtermitteln zuwiderhandelt, d) Anlage B Randnummer 1O 381 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe e den Bescheid über die Ausnahme-
13. als geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätiger Emp- genehmigung nicht mitführt oder ihn entgegen Ab-
fänger entgegen Anlage B Randnummer 10 420 satz 3 zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus-
Satz 2, in Verbindung mit Satz 1, auch in Verbindung händigt,
mit § 1 Abs. 4, den Fahrzeugführer oder Beifahrer
nicht einweist, e) Anlage B Randnummer 1O 385 Abs. 1, 5 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 6 schriftliche Weisungen
14. als Eigentümer entgegen Anlage B Anhang 8.1 b (Unfallmerkblätter) nicht oder nicht an der vorge-
Randnummer 212 153 Satz 1, auch in Verbindung mit schriebenen Stelle mitführt,
§ 1 Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer
f) Anlage B Randnummer 1O 385 Abs. 4 die erforder-
den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-
lichen Maßnahmen nicht trifft oder
schriften entspricht oder
g) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 8 Satz 2
15. als Hersteller entgegen Anlage A Anhang A.5 Rand- andere Unfallmerkblätter nicht wie vorgeschrieben
nummer 3513 Satz 2 an Verpackungen oder entgegen aufbewahrt oder
Anhang A.6 Randnummer 3606 Satz 2 an Großpack-
mitteln (IBC) die Kennzeichnung anbringt, jeweils 5. als Beifahrer entgegen
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4. a) Anlage B Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 3 Warnleuchten oder ent-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des gegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 in Verbin-
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, dung mit Absatz 3 die Schutzausrüstung nicht
wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich oder miführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht
fahrlässig aushändigt oder
1. als Absender entgegen b) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 4 die erforder-
lichen Maßnahmen nicht trifft oder
a) Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 1 ein
Beförderungspapier nicht mitgibt oder 6. als Halter entgegen Anlage B Anhang 8.1 a Randnum-
mer 211 153 Satz 2 oder Anhang 8.1 b Randnummer
b) Anlage A Randnummer 2010 Satz 2 oder Anlage B 212 153 Satz 2 eine außerordentliche Prüfung nicht
Randnummer 10 602 Satz 2 das Beförderungs- durchführen läßt oder
papier nicht wie vorgeschrieben ausfüllt oder
7. entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 eine dort aufgeführte
2. als Verlader entgegen § 6 Abs. 7 Satz 4 nicht dafür Vorschrift über das Kennzeichnen oder Verpacken
sorgt, daß gefährliche Güter nur übergeben werden, nicht beachtet oder
wenn die Prüfbescheinigungen mit den erforderlichen 8. (weggefallen)
Prüfvermerken oder die Erklärungen nach Anlage B
9. als Betroffener einer im Rahmen
Anhang 8.3c vorliegen und in ihnen das zu beför-
dernde Gut bezeichnet ist oder a) einer Baumusterzulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 6
oder einer Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2
3. als Beförderer entgegen Satz 4,
a) § 6 Abs. 7 Satz 1 oder 2 Beförderungsmittel ver- b) einer Ausnahmezulassung nach § 5 oder
wendet,
c) einer Erklärung nach Anlage B Anhang 8.3c
b) Anlage B Randnummer 10 260 Abs. 2 Satz 2, erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
21 260 Satz 3 oder 61 260 Satz 3 die erforderliche
Schutzausrüstung nicht mitgibt, 10. entgegen § 6 Abs. 9 Tankcontainer befüllt oder zur
Beförderung übergibt oder einer vollziehbaren Auflage
c) Anlage B Randnummer 10 311 Satz 1 oder 2 in der Baumusterzulassung zuwiderhandelt oder
Verbindung mit Satz 6 oder entgegen Anlage B
Randnummer 11 311 einen Beifahrer nicht mitgibt, 11. als verantwortliche Person nach Anlage B Randnum-
mer 1O 385 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 entgegen Randnum-
d) Anlage B Randnummer 11 401 , 41 401 oder mer 1O 385 Abs. 1 Satz 3 in die schriftlichen Weisun-
52 401 Mengengrenzen nicht beachtet oder gen (Unfallmerkblätter) Angaben nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig aufnimmt.
e) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 6a Satz 2 das
Sammelunfallmerkblatt dem Fahrzeugführer nicht (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1
übergibt oder Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Güter handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförderun- nächsten, nach dem 30. Juni 1986 stattfindenden
gen vorsätzlich oder fahrlässig wiederkehrenden Prüfung nach§ 6 Abs. 3 oder 5. In
diesen Fällen hat der Halter ab 1. Januar 1986 der
1. als Absender entgegen
Prüfbescheinigung und der Erklärung nach An-
a) Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 2 dem lage B Anhang B.3 c eine von ihm unterschriebene
Beförderer die in das Beförderungspapier einzutra- Gegenüberstellung der zugelassenen Stoffe beizu-
genden Vermerke nicht mitteilt, fügen, in der neben der Stoffbenennung jeweils die
bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung und die
b) Anlage A Anhang A.9 Randnummer 3901 Abs. 3 die
nach dieser Verordnung gültigen Klassen, Ziffern
vorgeschriebenen Gefahrzettel nicht anbringt oder
und Buchstaben anzugeben sind. Ordnungswidrig
c) Anlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 174 im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Satz 3 die Dichtheit der Verschlußeinrichtung nicht die Beförderung gefährlicher Güter handelt der Hal-
prüft oder ter, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 2
eine Gegenüberstellung nicht oder mit unrichtigem
2. als Verlader entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2 dem Beförde-
Inhalt beifügt.
rer gefährliche Güter zur Beförderung übergibt oder
3. § 6 Abs. 4 (Prüfbescheinigung):
3. als Beförderer entgegen
Die besondere Zulassung nach § 6 der Verordnung
a) § 4 Abs. 6 Satz 2 gefährliche Güter befördert, über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
b) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 3 nicht dafür in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Septem-
sorgt, daß das beteiligte Personal in der Lage ist, die ber 1976 (BGBI. 1S. 2888) für Sattelzugmaschinen, die
Weisungen wirksam anzuwenden, keiner wiederkehrender Prüfung zu unterziehen sind,
gilt als Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 4. Der Ver-
c) Anlage B Randnummer 11 311 in Verbindung mit merk im Fahrzeugschein „Besondere Zulassung für
Randnummer 10 311 und § 1 Abs. 4 den Fahrzeug- Gefahrguttransporte erteilt" gilt als Vermerk nach § 6
führer nicht durch einen zu seiner Ablösung befähig- Abs. 4.
ten Beifahrer begleiten läßt oder
4. § 7 Abs. 3 und 5 (Fahrwegbestimmung und Bescheini-
d) Anlage B Randnummer 11 401 oder 52 401 in Ver- gung der Deutschen Bundesbahn):
bindung mit § 1 Abs. 4 die Mengengrenzen nicht Vor dem 1. Juli 1990 erteilte Erlaubnisse nach § 7
beachtet oder
gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit als Fahrwegbestim-
4. als Fahrzeugführer entgegen mung nach § 7 Abs. 3 und als Bescheinigungen der
Deutschen Bundesbahn und der Wasser- und Schiff-
a) Anlage B Randnummer 1O 260 in Verbindung mit fahrtsdirektion nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2.
Absatz 3 und mit § 1 Abs. 4 Ausrüstungsgegen-
stände nicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt 5. Klassen 1, 7 und 9:
oder nicht aush,ändigt oder Gefährliche Güter der Klassen 1 (bisher Klassen 1 a,
b) Anlage B Randnummer 1O 385 Abs. 1 Satz 1 in 1 b und 1 c), 7 und 9 dürfen bei innerstaatlichen Beför-
Verbindung mit § 1 Abs. 4 und mit Anlage B Rand- derungen bis zum 31 . Dezember 1990 nach den am
nummer 10 385 Abs. 2 Satz 2 eine Ausfertigung der 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften der Gefahr-
Weisungen im Führerhaus nicht mitführt oder gutverordnung Straße verpackt und gekennzeichnet
sowie im Beförderungspapier und in der Prüfbescheini-
5. als Beifahrer entgegen Anlage B Randnummer 1O 260 gung(§ 6 Abs. 2 und 4) bezeichnet sein; die Randnum-
in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 1 Abs. 4 Aus- mern 3571 und 3755 bleiben unberührt. Im Beförde-
rüstungsgegenstände nicht mitführt oder zur Prüfung rungspapier hat der Absender in diesen Fällen bei der
nicht vorzeigt oder nicht aushändigt. Bezeichnung der Güter nach der Abkürzung „GGVS"
das Wort „alt" einzutragen.
§ 11 (2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen
Übergangsvorschriften der Anlage A gelten folgende Übergangsvorschriften:
(1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen Randnummer 2220 Abs. 1 und 2221 Abs. 1 (Gefäße für
dieser Verordnung gelten folgende Übergangsvorschrif- Kohlendioxid und Acetylen}:
ten: Kohlendioxid der Randnummer 2201 Ziffer Sa) und
1. (weggefallen) Acetylen der Randnummer 2201 Ziffer 9c) dürfen in Ge-
fäßen befördert werden, die vor dem 1. Januar 1963
2. § 6 Abs. 1, 2 und 4, Anlage A Randnummer 2002 Abs.
hergestellt sind, wenn von amtlichen oder amtlich an-
3 Satz 5 und Abs. 13, Randnummern 2314, 2614,
erkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2
2814, Anhang A.5 und Anlage B Anhang B.1 a Rand- dieser Verordnung geprüft worden ist, daß sie den
nummer 211 171 Abs. 1 (Angabe von Klasse, Ziffer und
Anforderungen des Artikels 2 der Verordnung zur Ab-
Buchstaben der Klassen 3, 6.1 und 8): lösung von Verordnungen nach § 24 der Gewerbe-
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für Stoffe der ordnung vom 27. Februar 1980 - Druckbehälterverord-
Klassen 3, 6.1 und 8 anzugebende Bezeichnung nung - (BGBI. 1 S. 173, 184) entsprechen. Für den bei
(Benennung, Klasse, Ziffer und Buchstaben) und die der wiederkehrenden Prüfung anzuwendenden Prüf-
gegebenenfalls anzugebenden Vermerke dürfen wei- druck und ihre höchstzulässige Füllung gelten die
terverwendet werden Werte, die für diese Gefäße nach der vorgenannten
a) (weggefallen) Verordnung zulässig sind.
b) in Prüfbescheinigungen nach§ 6 Abs. 2 und 4 und (3) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen
in Erklärungen nach Anlage B Anhang B.3c bis zur der Anlage B gelten folgende Übergangsvorschriften:
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2463
1. Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 2 (Prüfzeichen für 4. das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
Warnleuchten): machung vom 7. April 1986 (BGBI. 1 S. 577),
Die Bestimmung gilt für Warnleuchten, die nach dem 5. das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1
1. November 1983 hergestellt werden. S. 1410),
2. Randnummer 10 315 (Bescheinigung für Klassen 3, 6. das Chemikaliengesetz vom 16. September 1980
6.1 und 8): (BGBI. 1 S. 1718),
Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
7. das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952
ordnung für die Klassen 3, 6.1 und 8 ausgestellt wur-
(BGBI. 1 S. 837),
den, gelten bis zum nächsten Fortbildungslehrgang
jeweils für Beförderungen von Stoffen der Klassen 3, 8. das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der
6.1 und 8. Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1
S. 1529),
3. Randnummer 10 315 Abs. 2 (Gültigkeit von Tank-
wagenführerschulungen): 9. das Gesetz über Umweltstatistiken in der Fassung
Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1
der Schulung von Führern von Tankfahrzeugen oder S.311),
Beförderungseinheiten zur Beförderung von Tanks 10. das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986
oder Tankcontainern nach Randnummer 10 315 (BGBI. 1 S. 1505)
Abs. 1, die bis zum 30. Juni 1990 ausgestellt wurden,
gelten auch als Bescheinigung nach Randnummer und die auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverord-
10 315 Abs. 2, wenn durch eine bei der Beförderung nungen,
mitzuführende Bescheinigung des Beförderers nachge- 11. die Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980
wiesen wird, daß der Fahrzeugführer in die Bereiche (BGBI. 1 S. 184) und
Beladen, Zusammenladen und Entladen von Versand-
stücken oder Gütern in loser Schüttung eingewiesen 12. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom
ist. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des 27. Febuar 1980 (BGBI. 1 S. 229).
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
delt der Fahrzeugführer, der vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13
entgegen Satz 1 die Bescheinigung nicht mitführt.
Berlin-Klausel
4. Randnummer 10 315 Abs. 3 (Verkürzung der Frist für
die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang): (gegenstandslos)
Bescheinigungen nach Anlage B Anhang B.6, die vor
dem Inkrafttreten der 2. Straßen-Gefahrgutänderungs-
verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem auf § 14
ihnen eingetragenen Zeitpunkt gültig. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
§ 12
Anwendung anderer Vorschriften Anlage A*)
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe
(1) Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung und Gegenstände
gefährlicher Güter auf der Straße bleiben unberührt.
(2) Insbesondere bleiben in der jeweils geltenden Fas-
sung unberührt: Anlage B*)
1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung Vorschriften für die Beförderungsmittel
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), und die Beförderung
2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
20. April 1961 (BGBI. 1 S. 444), *) Die Anlagen A und B werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
3. das Waffengesetz in der Fassung der Bekannt- blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
machung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432), bedingungen des Verlags übersandt.
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Tell II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM'. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 87,42 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertri~stück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7 %.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 9. November 1990
Tag Inhalt Seite
8. 10. 90 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung)
sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten
Fassung) ...............................••............•........................... 1386
8. 10. 90 Bekanntmachung der Vereinbarungen vom 25. September 1990 zu dem Vertrag über den Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland ...............................• 1390
12. 10. 90 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1393
18. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ................ . 1396
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2443
Erste Verordnung
zur Änderung der Aflatoxin-Verordnung
Vom 6. November 1990
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Artikel 2
Buchstabe a und Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfs-
§ 14 Abs. 2 der Diätverordnung in der Fassung der
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1713),
S. 1945, 1946) verordnet der Bundesminister für Jugend,
die zuletzt durch § 10 der Verordnung über Margarine-
Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den
und Mischfetterzeugnisse vom 31. August 1990 (BGBI. 1
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
S. 1989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sten und für Wirtschaft:
Artikel 1 1. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semi-
Die Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 kolon ersetzt.
(BGBI. 1 S. 3313) wird wie folgt geändert:
2. Folgende Nummer wird angefügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „6. ihr Gehalt an Aflatoxinen 8 1 , 8 2 , G1 , G2 darf einzeln
oder insgesamt den Wert von 0,05 µg/kg und von
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Aflatoxin M 1 den Wert von 0,01 µg/kg, jeweils bezo-
,,(1) In der Anlage aufgeführte Erzeugnisse, deren gen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht über-
Gehalt an den Aflatoxinen 81, 8 2 , G 1, G2 oder M1 die schreiten."
dort für sie festgesetzten Höchstmengen über-
schreitet, dürfen weder unvermischt noch nach Ver-
mischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht Artikel 3
oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
werden."
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Absatz 1" zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
ersetzt durch die Worte „der Anlage". 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
2. In § 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „in § 1
Abs. 1" ersetzt durch die Worte „dort für sie".
Artikel 4
3. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser Diese Verordnung tritt 6 Monate nach der Verkündung in
Verordnung. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. November 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
2444 R1mrlesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Anlage
(zu §§ 1 und 2)
Höchstmenge
Aflatoxine Erzeugnisse in oder auf
Lebensmitteln
in µg/kg
1. Aflatoxin B1 Lebensmittel, ausgenommen die in Nummer 2 Buchstabe a
aufgeführten Erzeugnisse 2
2. Summe der Aflatoxine a) Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von
B1, B2, G1, G2 Lebensmitteln bestimmt sind 0,05
b) andere Lebensmittel 4
3. Aflatoxin M 1 Milch 0,05
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2445
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein
und die Durchführung der obligatorischen Destillation
Vom 7. November 1990
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vor-
Forsten verordnet drucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-
wenden."
auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 14, 18 und 19, Abs. 4
und 5, des§ 9 Abs. 1, des§ 15, des§ 16 und des§ 31
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung ,,§ 5
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen Selbstveranlagung
mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
minister für Wirtschaft, (1) Die Mitteilung des Erzeugers nach Artikel 10
Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88
auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des genannten der Kommission vom 17. Februar 1988 (ABI. EG Nr.
Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der L 45 S. 15) über seine zur Destillation zu liefernden
Finanzen sowie Mengen gilt als Bescheid des Bundesamtes, wenn in
der Mitteilung die Mengen zutreffend angegeben wor-
auf Grund des § 36 Abs. 4 Satz 2 des genannten Ge-
den sind. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung bis
setzes:
zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so
Artikel 1 erteilt das Bundesamt auf Grund anderer Angaben des
Erzeugers oder auf Grund eigener Ermittlungen oder
Die Verordnung über die Gewährung von Vergünstigun- Schätzungen einen Bescheid über die zu liefernden
gen für Wein und die Durchführung der obligatorischen Mengen.
Destillation in der Fassung der Bekanntmachung vom
(2) Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
24. April 1987 (BGBI. 1 S. 1300) wird wie folgt geändert:
Nr. 3929/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987
(ABI. EG Nr. L 369 S. 59) in der jeweils geltenden
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: Fassung bleibt unberührt."
,,§ 2
Zuständige Stellen 5. Folgender neuer § 8 a wird eingefügt:
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Ver- ,,§ Ba
ordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist
Endgültige Aufgabe von Rebflächen
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt). (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung die Gewährung der Prämie für die endgültige
(2) Zuständig für die Prüfung von Menge und Alko-
Aufgabe von Rebflächen mit einem Gefälle von 30 %
holgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder
und mehr ausschließen.
Brennweines und für die Überwachung der Destillation
ist die Bundesfinanzverwaltung. Der Alkohol aus Wein (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
wird bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ordnung für die Gewährung der Prämie und die Fest-
gelagert. stellung der Voraussetzungen für die Befreiung von der
obligatorischen Destillation weitere als in der Verord-
(3) Zuständig für die Gewährung der Prämien zur nung (EWG) Nr. 1442/88 und den zu ihrer Durchfüh-
endgültigen Aufgabe von Rebflächen und die Feststel- rung erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehenen
lung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Angaben und die Vorlage weiterer Unterlagen vor-
obligatorischen Destillation sind die nach Landesrecht
schreiben, soweit dies erforderlich ist, um besonderen
zuständigen Stellen."
regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
2. § 3 Abs. 3 wird gestrichen. (3) Die Prämie darf nicht in Form einer jährlichen
Prämie nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/
88 gewährt werden."
3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
6. Folgender neuer § 10a wird eingefügt:
Muster, Vordrucke
,,§ 10a
Die jeweils zuständige Stelle kann für Anträge,
Verträge, Bescheinigungen, Erklärungen, Mitteilungen Ordnungswidrigkeiten
und andere Unterlagen, die zur Durchführung dieser Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 des
Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte not- Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
wendig sind, Muster bekanntgeben oder Vordrucke organisationen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung ,,(1) Der bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
(EWG) Nr. 441/88 eine Mitteilung nicht, nicht richtig wein (Bundesmonopolverwaltung) gelagerte Alkohol wird
oder nicht rechtzeitig macht." vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventionslager
bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr
aus Marktordnungsgründen der amtlichen Überwachung
Artikel 2 durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser
Verordnung unterstellt."
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über
die Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Artikel 4
Durchführung der obligatorischen Destillation in der vom
Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in
18. November 1990 an geltenden Fassung im Bundes-
Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
gesetzblatt bekanntmachen.
Verkündung in Kraft. Die Verordnung über die Gewährung
von Vergünstigungen für Wein und die Durchführung der
obligatorischen Destillation gilt vom 18. Mai 1991 an
Artikel 3
wieder in ihrer am 17. November 1990 maßgebenden
§ 3 Abs. 1 der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
11. April 1990 (BGBI. 1 S. 744) wird wie folgt gefaßt: etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 7. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2447
Verordnung
zur Änderung der Käseverordnung und der Milcherzeugnisverordnung
Vom 12. November 1990
Es verordnen (ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse), die
nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen,
auf Grund des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarine- dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 in den Verkehr
gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471) der Bundes- gebracht werden, wenn
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Fami- 1. sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs-
lie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft landes hergestellt und dort verkehrsfähig sind,
und 2. die zur Herstellung von Weichkäse, Frischkäse und
Sauermilchquark verwendete Käsereimilch einem
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Pasteurisierungsverfahren oder einem diesem
Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 4 zumindest entsprechenden Erhitzungsverfahren
Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- unterworfen worden ist, sofern die Käsereimilch
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der nicht ausschließlich aus Erzeugnissen zusammen-
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- gesetzt ist, die in dieser Weise wärmebehandelt
heit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh- worden sind, und
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: 3. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürf-
tige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des
Artikel 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
zugelassen worden ist.
Änderung der Käseverordnung
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf ausländi-
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma- scher Weichkäse auch in den Verkehr gebracht wer-
chung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geän- den, wenn
dert durch § 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1140), wird wie folgt geändert: 1. nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslan-
des im Herstellungsland die für Rohmilch geltenden
1. In § 1 Abs. 5 werden nach dem Wort „Geschmacksrich- Anforderungen der Richtlinie 85/397/EWG des
Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesund-
tung" die Worte ,, , ohne einen Milchbestandteil zu
ersetzen," eingefügt. heitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im
innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehan-
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: delter Milch oder gleichwertige Anforderungen auch
für die zur Käseherstellung verwendete Milch,
,,§ 2 Sahne (Rahm) oder Molkensahne (Molkenrahm)
Anwendungsbereich gelten,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für 2. die Milcherzeugerbetriebe besonders ausgewählt
das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen und die Milch sowie die Erzeugnisse besonders
von Käse und Erzeugnissen aus Käse. Dem gewerbs- untersucht worden sind und
mäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen im Sinne 3. von einer zuständigen obersten Landesbehörde im
dieser Verordnung steht es gleich, wenn Käse oder Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Erzeugnisse aus Käse für Mitglieder von Genossen- Familie, Frauen und Gesundheit die Maßnahmen
schaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrich- nach Nummer 2 als den im Geltungsbereich dieser
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder Verordnung für den Gesundheitsschutz geltenden
abgegeben werden." Anforderungen gleichwertig anerkannt worden sind.
3. Dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem (3) Ausländische Käse und Erzeugnisse aus Käse,
Wort „Aromastoffen" die Worte „und Aromaextrakte" die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspre-
angefügt. chen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 14
4. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. bis 17 auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild in
Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich les-
bar angegeben ist:
5. § 28 wird wie folgt gefaßt:
1. bei Weichkäse, der den Anforderungen des Absat-
,,§ 28 zes 1 Nr. 2 nicht entspricht, der Hinweis „aus Roh-
Ausländische Käse milch hergestellt",
und ausländische Erzeugnisse aus Käse
2. bei Emmentaler, der aus Milch hergestellt worden
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord- ist, die über die Gewinnungstemperatur erwärmt
nung hergestellte Käse und Erzeugnisse aus Käse wurde, ein Hinweis auf die Art der Erwärmung,
2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, die von den c) Absatz 3 wird gestrichen.
in den §§ 3 und 4 genannten Herstellungsanforde- d) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
rungen abweichen, ein Hinweis auf die Abweichung,
,,2. des Absatzes 2".
4. bei sonstigen wesentlichen, die charakteristischen
Merkmale des Erzeugnisses betreffenden Abwei-
chungen die Beschreibung der Abweichung. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 4"
Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach § 14
Abs. 2 Nr. 1 darf auch die Verkehrsbezeichnung des durch die Angabe ,,§ 4 Abs.1" ersetzt.
Herstellungslandes verwendet werden. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 darf Käse der aa) In Satz 3 werden das Zitat ,,§ 4 Nr. 1 und 3
Sorte „Provolofle" mit einem Zusatz von Hexamethy- Buchstabe a" durch das Zitat,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1
lentetramin (E 239) in den Verkehr gebracht werden; oder 2 und 4 Buchstabe a" und das Zitat,,§ 4
der Gehalt an diesem Stoff darf in einem Kilogramm Nr. 1 und 4 Buchstabe d" durch das Zitat,,§ 4
nicht mehr als 25 Milligramm, berechnet als Formalde- Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5 Buchstabe d"
hyd, betragen und ist durch die Angabe „mit Konservie- ersetzt.
rungsstoff Hexamethylentetramin" in Verbindung mit bb) In Satz 4 Nr. 1 wird das Zitat,,§ 4 Nr. 1, 3 und
der Verkehrsbezeichnung oder im Verzeichnis der 4" durch das Zitat ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, 4
Zutaten kenntlich zu machen." und 5" ersetzt.
c) Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
6. § 30 wird wie folgt geändert:
,,2. die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2."
a) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 werden jeweils
die Angabe,,§ 28 Abs. 3" durch die Angabe,,§ 28
Abs. 4" und die Worte „in den Geltungsbereich 4. § 4 wird wie folgt geändert:
dieser Verordnung verbringt" durch die Worte „in a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
den Verkehr bringt" ersetzt. b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: „3. bei Milchstreichfetterzeugnissen
,,(3 a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- a) den Hinweis „zum Braten nicht geeignet"
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von
wer entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 ausländische Käse 50 Gewichtshundertteilen und weniger,
oder Erzeugnisse aus Käse, die nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht b) sofern das Erzeugnis nicht unter einer
sind, in den Verkehr bringt." Standardsorte in den Verkehr gebracht
wird, die Angabe des Gehaltes an Milchfett
c) In Absatz 4 wird die Angabe „ 1 a bis 3" durch die in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit der
Angabe „ 1 a bis 3a" ersetzt. Füllung in engem räumlichem Zusammen-
7. In § 31 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte ,,§ 46 hang mit der Verkehrsbezeichnung;
Abs. 3 des Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 14 der Hinweis nach Buchstabe a kann entfallen,
Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes" wenn die Erzeugnisse in Fertigpackungen bis
ersetzt. 25 g oder als Gratisproben abgegeben wer-
den."
8. Anlage 3 wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz wird angefügt:
In Nummer 3 Buchstabe f werden die Worte „E 440a ,,(2) Abweichend von§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
Pektin, Obstpektin" durch die Worte „E 440 Pektine" der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung kann
ersetzt. die Kennzeichnung bei Milchstreichfetterzeugnis-
sen enthalten
Artikel 2
1. den Hinweis „fettreduziert" bei Erzeugnissen
Änderung der Mllcherzeugnlsverordnung
mit einem Fettgehalt von 40 bis 62 Gewichts-
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 hundertteilen,
(BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch § 20 der Verord- 2. den Hinweis „fettarm" bei Erzeugnissen mit
nung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), wird wie folgt einem Fettgehalt von 20 bis unter 40 Gewichts-
geändert: hundertteilen,
wenn sie nicht unter einer Standardsorte in den
1. In § 1 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
Verkehr gebracht werden."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
5. folgender neuer § 6 wird eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Milchhalb-
fetterzeugnissen" durch das Wort „Milchstreichfett- ,,§ 6
erzeugnissen" ersetzt. Ausländische Erzeugnisse
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort (1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
„Geschmacksrichtung" die Worte ,, , ohne einen nung hergestellte Milcherzeugnisse (ausländische
Milchbestandteil zu ersetzen," eingefügt. Milcherzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2449
Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des schriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den
Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn Verkehr bringt."
1 . sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungs- b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die
landes hergestellt und dort verkehrsfähig sind, Angabe „Absatz 2 oder 2a" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden im einleitenden Satzteil die
2. die zur Herstellung verwendeten Milchinhaltsstoffe
Worte ,,§ 46 Abs. 3 des Milchgesetzes" durch die
einem Pasteurisierungsverfahren oder einem die-
Worte ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margari-
sem zumindest entsprechenden Erhitzungsverfah-
negesetzes" und in Nummer 1 die Angabe ,,§ 2
ren unterworfen worden sind und
Abs. 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2"
3. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürf- ersetzt.
tige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
7. Der bisherige § 7 wird gestrichen.
zugelassen worden ist.
(2) Ausländische Milcherzeugnisse, die in wesent- 8. § 7b wird wie folgt gefaßt:
lichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere
,,§ 7b
hinsichtlich des Fettgehaltes und der Verwendung von
Übergangsvorschrift
Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen
abweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht wer- Milcherzeugnisse der Gruppe XV der Anlage 1 dür-
den, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den fen noch bis zum 17. November 1991 mit einer Kenn-
§§ 3 und 4 die Beschreibung der Abweichung auf der zeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in
Fertigpackung oder dem Hinweisschild in Verbindung den Verkehr gebracht werden."
mit der Verkehrsbezeichnung deutlich lesbar angege-
ben ist. Zusätzlich zu der Verkehrsbezeichnung nach 9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 darf auch die Verkehrsbezeich-
a) In Gruppe XIV Spalte 1 Buchstabe b wird nach
nung des Herstellungslandes verwendet werden."
dem Wort „Puddings," das Wort „Milchreis," einge-
fügt.
6. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: b) Gruppe XIV Spalte 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(2a) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- ,,4. wie Spalte 1, XIV b), aus einer Standardsorte
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, der Gruppe I bis IV, jeweils ohne Wärmebe-
wer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische handlung nach der Fermentation, sowie einer
Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorge- Standardsorte der Gruppe V."
c) Gruppe XV wird wie folgt gefaßt:
„Gruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Herstellungsweise, Fettgehalt in
Bezeichnung
b) Herstellungsweise besondere Merkmale 100 Gewichtsteilen,
sonstige Zusam-
mensetzung
XV.
a) Milchstreichfetterzeugnis 1. Dreiviertelfettbutter wie Spalte 1, XV b) 60-62
b) hergestellt aus Sahne oder Butter, auch unter 2. Halbfettbutter wie Spalte 1, XV b) 40-42"
Zusatz von Milchfetterzeugnissen der Gruppe
XVII, auch unter Zusatz von Wasser und/oder
Milcheiweißerzeugnissen der Gruppe XII und/
oder Trockenmilcherzeugnissen der Gruppe
IX, auch unter Zusatz von Milchsäurebakte-
rienkulturen und/oder von Buttermilcherzeug-
nissen der Gruppe IV und/oder Zitronensäure
zur Einstellung des pH-Wertes und/oder
E 160 a Beta-Carotin und/oder Speisesalz und/
oder Speisegelatine, als Emulsion hauptsäch-
lieh nach dem Typ Wasser in Fett.
Fettgehalt: 20 - 62 % oder
mindestens 80 %
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
10. Anlage 2 wird wie folgt geändert: rungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekanntmachen.
a) In Nummer 1 werden die Worte „E 440a Pektin,
Obstpektin" durch die Worte „E 440 Pektine"
ersetzt. Artikel 4
b) In Nummer 1 Buchstabe b sowie den Nummern 8, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
14 und 15 wird jeweils das Wort „Milchhalbfett- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Milch- und
erzeugnissen" durch das Wort „Milchstreichfett- Margarinegesetzes und Artikel 11 des Gesetzes zur
erzeugnissen" ersetzt. Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3 Artikel 5
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Milcher- Kraft. Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c tritt jedoch erst am
zeugnisse in der vom Tage des lnkrafttretens dieser Ände- 21. Dezember 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2451
Verordnung
über die Gewährung von Sonderzuschlägen
zur Sicherung des Personalbedarfs
(Sonderzuschlagsverordnung - SZsV)
Vom 13. November 1990
Auf Grund des § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes in (4) Die Vorschriften über die Besoldung für teilzeit-
der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung besol- beschäftigte Beamte sind entsprechend anzuwenden.
dungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1
S. 967) verordnet der Bundesminister des Innern: §3
Entscheidung über die Gewährung
§ 1
Anwendungsbereich Die nach den §§ 1 und 2 erforderlichen Entscheidungen
trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister, für
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähig- die Gemeinden, Gemeindeverbände und für die sonstigen
keit des öffentlichen Dienstes können Beamte und Solda- der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen-
ten in Verwendungsbereichen, die aus Arbeitsmarktgrün- den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
r:len von dauerndem Personalmangel oder Personalwech- lichen Rechts die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde im
sel betroffen sind, nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-
nach Maßgabe dieser Verordnung erhalten. gen Minister. Die Entscheidungsbefugnisse können auf die
zuständige oberste Dienstbehörde übertragen werden, zu
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind erfüllt, § 2 mit der Maßgabe, daß für die Entscheidungen Einver-
wenn Planstellen, bei Bundesbahn und Bundespost nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
Dienstposten, des Verwendungsbereichs nicht nur in Aus- Minister herzustellen ist. Bei den Verwendungsbereichen
nahmefällen
nach § 1 Abs. 2 sind die zugehörigen Laufbahnen zu
1 . mehrere Monate nicht anforderungsgerecht besetzt bezeichnen.
werden konnten oder
§4
2. nachbesetzt werden müssen, weil die Stelleninhaber
Beschränkung der Ausgaben
sich für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes
entscheiden, (1) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienst-
und keine Aussicht auf eine kurzfristige Änderung dieser herrn dürfen 0,3 v. H. der im jeweiligen Haushaltsplan des
Verhältnisse besteht. Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausga-
ben nicht überschreiten.
§2 (2) Für Dienststellen in Gemeindegebieten, in denen die
Höhe des Sonderzuschlags Sicherung des Personalbedarfs besonders schwierig ist,
können die jährlichen Ausgaben eines Dienstherrn für
(1) Der Sonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier Sonderzuschläge zusätzlich bis zu 0,3 v. H. der für diese
Dienstalters-Steigerungsstufen oberhalb der Dienstalters- Dienststellen berücksichtigten jährlichen Besoldungsaus-
stufe der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten gaben betragen, wenn der für das Besoldungsrecht
und zusammen mit dem Grundgehalt das Endgrundgehalt zuständige Minister oder die oberste Aufsichtsbehörde
nicht übersteigen. Er soll in der Regel den Betrag von zwei im Einvernehmen mit diesem zugestimmt hat; § 2 Abs. 2
Steigerungsstufen nicht übersteigen. Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Die Sonderzuschläge sind nach Maßgabe des Absat- § 5
zes 1 für die zuschlagberechtigenden Verwendungsberei- Zahlung
che nach § 1 so festzusetzen, wie es zur Deckung des
Der Anspruch auf den Sonderzuschlag entsteht mit dem
Personalbedarfs ausreichend und erforderlich ist. Gemein-
same Belange der Dienstherren sind zu berücksichtigen. Tag der abschließenden Entscheidung nach§ 3 oder dem
in ihr genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Tag,
(3) Erhöhungen des Grundgehalts infolge Aufrückens in an dem der Anspruch auf Besoldung entsteht. Der Sonder-
den Dienstaltersstufen sind auf den Sonderzuschlag anzu- zuschlag wird mit den Dienstbezügen monatlich im voraus
rechnen. gezahlt.
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§6 (2) Der für das Besoldungsrecht zuständige Minister
kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1
Wegfall des Sonderzuschlags
zulassen, wenn übergeordnete Gründe des Personalein-
(1) Der Anspruch auf den Sonderzuschlag endet mit satzes vorliegen.
dem Tage, an dem der Beamte oder Soldat aus dem
Verwendungsbereich ausscheidet. Der Sonderzuschlag § 7
wird für den laufenden Monat belassen. Wechselt der
Inkrafttreten; Geltungsdauer
Beamte oder Soldat in einen anderen zuschlagberechti-
genden Verwendungsbereich, ist über die Gewährung des Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1990 in
Sonderzuschlags erneut zu entscheiden; vorausgegan- Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer
gene Anrechnungen nach § 2 Abs. 3 sind zu berücksichti- Kraft. Sonderzuschläge, die vor dem Tag des Außerkraft-
gen. Auf den neu zu gewährenden Sonderzuschlag ist ein tretens der Verordnung gewährt worden sind, werden über
nach Satz 2 belassener für denselben Zeitraum anzurech- diesen Tag hinaus nach Maßgabe des§ 2 Abs. 3 und des
nen. § 6 weitergezahlt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. November 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2453
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße
Vom 13. November 1990
Auf Grund des Artikels 2 der 3. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom
18. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1326) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutver-
ordnung Straße in der seit 1. August 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 31. Juli 1985 in Kraft getretene Gefahrgutverordnung Straße vom
22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550),
2. die am 1. Januar 1988 in Kraft getretene 1. Straßen-Gefahrgutänderungsver-
ordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2858),
3. die im wesentlichen am 1. Februar 1990 in Kraft getretene 2. Straßen-
Gefahrgutänderungsverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2179),
4. die im wesentlichen am 1. August 1990 in Kraft getretene 3. Straßen-Gefahr-
gutänderungsverordnung vom 18. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1326).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 3 Abs. 1 , 2 und 5, des § 4 Abs. 1 , des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 1O
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) in Verbindung mit § 17 der Gefahrgutver-
ordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983
(BGB!. 1 S. 905),
zu 2. des§ 3 Abs. 1, des§ 4 Abs. 1, des§ 5 Abs. 2 und 3 und des§ 10 Abs. 2
Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister
für Verket1r vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918),
zu 3. des § 3 Abs. 1 und 5, des § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September
1985 (BGBI. 1 S. 1918),
zu 4. des § 3 Abs. 1 und 5, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigung auf den Bundesminister
für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918).
Bonn, den 13. November 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf Straßen
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)
§ 1 211 371 Satz 2,
211 672 Satz 2,
Grundregel
211 771 Satz 2,
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährli- 212 153 Satz 1.
cher Güter mit Straßenfahrzeugen.
§2
(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter
unterliegt den Vorschriften, die in den Anlagen A und B zu Begriffsbestimmungen
dieser Verordnung über die ganze Seite sowie links vom
(1) Im Sinne dieser Verordnung
mittleren Trennungsstrich abgedruckt sind.
1. sind gefährliche Güter die den in der Anlage A Rand-
(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt nummer 2002 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Sätze 3
den Regeln des Europäischen Übereinkommens vom bis 5 aufgeführten einzelnen Klassen zugehörenden
30. September 1957 über die internationale Beförderung Güter;
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA-übereinkommen)
(BGBI. 1969 II S. 1489), deren Übersetzung in deutscher 2. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-
Sprache sich aus den in den Anlagen A und B zu dieser rung des Gutes verwendet;
Verordnung über die ganze Seite sowie rechts vom mittle- 3. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde-
ren Trennungsstrich abgedruckten Vorschriften ergibt. Im rungsvertrag abschließt, wird kein Beförderungsvertrag
übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung für
abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absender;
grenzüberschreitende Beförderungen nur, soweit dies
ausdrücklich bestimmt ist. 4. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut
dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst
(4) Folgende Vorschriften der Anlagen A und B gelten in befördert;
der für innerstaatliche Beförderungen anzuwendenden
Fassung auch für grenzüberschreitende Beförderungen: 5. ist Fahrzeugführer, wer das Fahrzeug lenkt;
6. sind behördlich anerkannte Sachverständige, soweit in
Anlage A
den Anlagen A und B nicht ausdrücklich etwas anderes
Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 2, bestimmt ist, die Sachverständigen nach § 9 Abs. 3
3513 Satz 2, Nr. 2.
3606 Satz 2,
(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-
Anlage B derungen.
Randnummer 10 003, §3
10 118 Abs. 5 Satz 3,
10 130 Abs. 1 Satz 4 und 5, Zulassung zur Beförderung
10 204 Abs. 4,
(1) Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur beför-
10 240 Abs. 6,
dert werden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer
10 260 Abs. 3,
2002 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 zur Beförderung zugelassen
10 315 Abs. 8 Satz 1 und 2,
sind. Der Verlader darf gefährliche Güter dem Beförderer
10 353 Abs. 3,
nur übergeben, wenn sie zur Beförderung zugelassen
10 381 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe f und
sind. Der Beförderer ist verpflichtet, anhand der ihm vor-
Abs. 3,
gelegten Begleitpapiere nachzuprüfen, ob die gefähr-
10 385 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1,
lichen Güter nach der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 1
10 420,
Sätze 3 bis 5 zur Beförderung zugelassen sind.
10 500 Abs. 1 O (ausgenommen die Vor-
schriften über die Warntafelhal- (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-
terung) und 11, derungen.
11 311 Abs. 1 Satz 3,
11 401 Satz 2, §4
51 220 Abs. 4 Satz 1, Sicherheitspflichten
52 401 Satz 3,
71 500 Satz 2 und 3, (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-
211 153 Satz 1, ten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren
211170 Satz 2, Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
211 172 Abs. 6, Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha-
211 270 Satz 3, dens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
Nr 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2455
(2) Der Absender muß den Beförderer und der Verlader §5
muß den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und
Ausnahmen
dessen Bezeichnung (Benennung, Klasse, Ziffer und ggf.
Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie ggf. auf die Beach- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können
tung der §§ 7 und 7 a hinweisen. Wird der Absender im auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte
Auftrage eines anderen tätig, so hat der Auftraggeber den Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zu-
Absender in gleicher Weise zu unterrichten. Die Sorgfalts- lassen.
pflichten des Beförderers werden hierdurch nicht berührt.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn
(3) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum
Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder 1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
verpacken läßt, muß die Vorschriften über sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und
1. die Verpackung nach der Anlage A Klassen 1 bis 6.2, 8
und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie der Klasse 7 2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die
Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 2, nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-
derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik
2. das Zusammenpacken nach der Anlage A Klassen 1 entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-
bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3, sowie der gen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik, so
Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 6, muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die
3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klassen 1 bis verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wer-
6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie der Klasse 7 den können.
Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 8,
(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist
4. Versandstücke als Probe für Prüfzwecke nach Rand- bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antrag-
nummer 2020 Abs. 2 bis 4 steller ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche
beachten. Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit
der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende
(4) Der Verlader muß bei der Übergabe gefährlicher Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
Güter zur Beförderung prüfen, ob deren Verpackung unbe- 2. Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die ver-
schädigt ist. Ein Versandstück, dessen Verpackung bleibenden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß
beschädigt, insbesondere undicht ist, so daß gefährliches begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme
Gut austritt oder austreten kann, darf zur Beförderung erst im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar
übergeben werden, wenn der Mangel beseitigt worden ist. angesehen wird. Die nach Landesrecht zuständige Stelle
kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des
(5) Der Fahrzeugführer darf kein Versandstück beför- Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem
dern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.
undicht ist, so daß gefährliches Gut austritt oder austreten
kann. (4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen, so
sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Wider-
(6) Der Verlader darf gefährliche Güter zur Beförderung rufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten
in loser Schüttung oder in Containern nur übergeben und
Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän-
der Beförderer sie nur befördern, wenn die Beförderungs-
kung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren
art nach Anlage B Randnummer 10 003 Abs. 1 zulässig ist.
herausstellen. Ausnahmen dürfen höchstens für die Dauer
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen darf der Ver-
von drei Jahren zugelassen werden.
lader gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks nur
übergeben und der Beförderer sie nur befördern, wenn die (5) Der Bundesminister der Verteidigung, der Bundes-
Beförderungsart nach Anlage B Randnummer 10 003 minister des Innern, die Innenminister (-senatoren) der
Abs. 1 zulässig ist und bei Tankfahrzeugen das gefährli- Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständi-
che Gut in der Bescheinigung der besonderen Zulassung gen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
nach Anlage B Anhang B.3 aufgeführt ist. bestimmten Stellen können Ausnahmen von dieser Ver-
(7) Die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 003 ordnung zulassen, soweit Gründe der Verteidigung, poli-
über zeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehren oder Auf-
gaben der Kampfmittelräumung dies erfordern und die
1. Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge (Randnummer öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Absatz
10 003 Abs. 2) muß der Halter, 2 ist anzuwenden.
2. Beladen, Zusammenladen und Handhabung (Rand- §6
nummer 10 003 Abs. 3 und 4) muß der Verlader, Beför-
derer, Fahrzeugführer oder Beifahrer, über Entladen Baumusterzulassungen, Prüfbescheinigungen
(Randnummer 10 003 Abs. 4) muß der Beförderer,
(1) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäß-
Fahrzeugführer, Beifahrer oder Empfänger,
batterien sind nach dem Verfahren der Anlage B Anhang
3. Durchführung der Beförderung und Überwachung beim B.1 a Randnummer 211140 und Tankcontainer nach dem
Parken (Randnummer 10 003 Abs. 3) muß der Fahr- Verfahren der Anlage B Anhang B.1 b Randnummer
zeugführer 212140 zuzulassen. Die Zulassung wird für ein Baumuster
beachten. erteilt. Die Baumusterzulassung ist zu erteilen, wenn das
Baumuster des festverbundenen Tanks, des Aufsetztanks
(8) Die Absätze 1, 2, 3 Nr. 1 und 2 und die Absätze 4, 6 und der Gefäßbatterien den Anforderungen der Anlage B
Satz 1 und Absatz 7 gelten auch für grenzüberschreitende Anhang B.1 a oder das Baumuster des Tankcontainers
Beförderungen. den Anforderungen der Anlage B Anhang B.1 b entspricht.
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
In der Zulassung muß bestimmt werden, für welche gefähr- der Anlage B, ist von dem nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 oder 3
lichen Güter der Tank verwendet werden darf. Die Bau- zuständigen Sachverständigen bei Tankfahrzeugen in der
musterzulassung kann außer nach den Vorschriften der Prüfbescheinigung nach Absatz 2, bei den übrigen Fahr-
Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, soweit zeugen in der Prüfbescheinigung nach Absatz 4 ein ent-
dies zur Abwehr der von der Beförderung gefährlicher sprechender Prüfvermerk einzutragen.
Güter ausgehenden Gefahren nach§ 2 Abs. 1 des Geset-
zes über die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich (6) In der Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßen-
ist. Sie kann unter den gleichen Voraussetzungen inhalt- verkehrs-Zulassungs-Ordnung von Tankfahrzeugen,
lich beschränkt, mit einer Bedingung erlassen oder mit Beförderungseinheiten Typ 111, Trägerfahrzeugen von Auf-
einer Auflage, Änderung oder Ergänzung der Auflage ver- setztanks sowie Sattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen
sehen werden. und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks, in deren Fahr-
zeugschein ein Vermerk nach den Absätzen 2 oder 4
(2) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Tankfahr- eingetragen ist, ist durch äußere Besichtigung zu prüfen,
zeugs, eines Aufsetztanks, einer Gefäßbatterie oder eines ob diese Fahrzeuge für eine ordnungsgemäße Kennzeich-
Tankcontainers sind diese nach Anlage B Anhang B.1 a nung nach Anlage B Randnummer 10 500 ausgerüstet
oder Anhang B.1 b zu prüfen. Tankfahrzeuge sind außer-
sind und ob die Vorschriften der Anlage B, 1. und II. Teil
dem daraufhin zu prüfen, ob sie den Vorschriften der
jeweils Abschnitt 2, eingehalten sind. Bei Tankfahrzeugen
Anlage B, 1. und II. Teil, entsprechen. Genügen das Tank-
ist ferner durch die äußere Besichtigung des Tanks festzu-
fahrzeug, der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie den
stellen, ob dieser Mängel aufweist und ob die wiederkeh-
erwähnten Vorschriften, ist vom Sachverständigen nach
renden Prüfungen nach Absatz 3 in der Bescheinigung
§ 9 Abs. 3 Nr. 2 eine Prüfbescheinigung nach dem Muster
in Anlage B Anhang B.3 a auszustellen. In die Prüfbeschei- nach Absatz 2 bestätigt worden sind. Die Prüfplakette darf
nigung sind auch Bedingungen und Auflagen der Baumu- nur zugeteilt werden, wenn eine gültige Prüfbescheinigung
sterzulassung nach Absatz 1 Satz 6 zu übernehmen, vorliegt, das Fahrzeug der Straßenverkehrs-Zulassungs-
soweit sie von den an der Beförderung Beteiligten zu Ordnung entspricht, für eine ordnungsgemäße Kennzeich-
beachten sind. Die Zulassungsstelle nach § 23 der Stra- nung nach Anlage B Randnummer 1O 500 ausgerüstet ist
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Sachverstän- und keine durch äußere Besichtigung erkennbaren sicher-
dige nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 hat im Fahrzeugschein des heitstechnischen Mängel festgestellt worden sind.
Tankfahrzeugs durch Stempelaufdruck zu vermerken:
(7) Der Beförderer darf Tankfahrzeuge, Aufsetztanks,
,,Baumuster zugelassen nach GGVS".
Gefäßbatterien, Beförderungseinheiten Typ 111, Trägerfahr-
(3) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien und zeuge von Aufsetztanks sowie Sattelzugmaschinen von
Tankcontainer unterliegen den in der Anlage B Anhang Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks
B.1 a Randnummern 211151 und 211152 sowie Anhang nur zur Beförderung der gefährlichen Güter verwenden,
B.1 b Randnummern 212151 und 212152 vorgesehenen die in der Prüfbescheinigung nach den Absätzen 2 oder 4
wiederkehrenden Prüfungen. Werden die Prüfungsanfor- oder in der Erklärung nach Anlage B Anhang B.3c aufge-
derungen erfüllt, so ist - außer bei Tankcontainern - vom führt sind. Tankfahrzeuge, Beförderungseinheiten Typ III,
Sachverständigen nach§ 9 Abs. 3 Nr. 2 ein entsprechen- Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks sowie Sattelzug-
der Vermerk in die Prüfbescheinigung einzutragen. maschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen
von Aufsetztanks dürfen zur Beförderung gefährlicher
(4) Beförderungseinheiten Typ III (Anlage B Randnum-
Güter außerdem nur verwendet werden, wenn ein Vermerk
mer 11204 Abs. 3), Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks
nach den Absätzen 2 oder 4 im Fahrzeugschein eingetra-
sowie Sattelzugmaschinen, die zum Betrieb von Tankfahr-
gen ist. Der Fahrzeugführer hat Fahrzeugscheine von
zeugen oder Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks be-
Anhängern, die einen solchen Vermerk tragen, stets mitzu-
stimmt sind, sind vor der ersten Inbetriebnahme daraufhin
zu prüfen, ob sie für eine ordnungsgemäße Kennzeich- führen. Der Verlader hat dafür zu sorgen, daß gefährliche
nung nach Anlage B Randnummer 1O 500 ausgerüstet Güter zur Beförderung in festverbundenen Tanks, Aufsetz-
sind, sowie der Anlage B, 1. und II. Teil jeweils Abschnitt 2, tanks, Gefäßbatterien oder Beförderungseinheiten Typ III
für die Beförderung der gefährlichen Güter, für die sie dem Fahrzeugführer oder Beförderer nur übergeben wer-
verwendet werden sollen, entsprechen. Genügen die den, wenn die nach den Absätzen 2 und 4 für die Tanks
Fahrzeuge den erwähnten Vorschriften, ist von einem und die Fahrzeuge (einschließlich Sattelzugmaschinen)
nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 jeweils zuständigen Sachverständi- vorgeschriebenen Prüfbescheinigungen mit den erforder-
gen für Beförderungseinheiten Typ III eine Prüfbescheini- lichen Prüfvermerken oder die Erklärungen nach Anlage B
gung nach Anlage B Anhang B.3 b und für die übrigen Anhang B.3c vorliegen und in ihnen das zu befördernde
Fahrzeuge eine Prüfbescheinigung nach Anlage B Anhang Gut bezeichnet ist.
B.3a auszustellen; der Sachverständige oder die Zulas-
sungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs- (8) Der Vermerk im Fahrzeugschein nach den Absät-
Ordnung vermerken durch Stempelaufdruck im Fahrzeug- zen 2 oder 4 ist auf Antrag des Halters von der Zulas-
schein „Geprüft nach § 6 Abs. 4 der GGVS". sungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung zu streichen. Damit erlischt das Recht zur Beför-
(5) Die elektrische Ausrüstung nach Anlage B Anhang derung gefährlicher Güter mit dem betreffenden Fahrzeug.
B.2 Randnummer 220 000 der Tankfahrzeuge, der Beför-
derungseinheiten Typ III, der Trägerfahrzeuge von Auf- (9) Wer den Tankcontainer befüllt, darf nur solche Güter
setztanks sowie der Sattelzugmaschinen von Tankfahr- einfüllen und sie mit dem Tankcontainer zur Beförderung
zeugen und Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks ist wie- übergeben, die in der Baumusterzulassung oder in der
derkehrend zu prüfen. Die Prüffrist beträgt für Beförde- Erklärung nach Anlage B Anhang B.3c aufgeführt sind und
rungseinheiten Typ III fünf Jahre und für die übrigen Fahr- muß etwaige Auflagen der Baumusterzulassung für das zu
zeuge drei Jahre. Entspricht die elektrische Ausrüstung befördernde Gut beachten.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2457
§ 7 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der
Klasse 2, Anlage A Randnummer 2201 Ziffern 7 b und 8 b.
Beförderung der Güter der Listen I und II
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Liste I auf der
(1) Für die Beförderung der in der Anlage B Anhang 8.8
Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2,
Randnummer 280 001 Listen I und II aufgeführten Güter
hat der Beförderer durch eine Bescheinigung der Deut-
gelten in dem in den Bemerkungen zu Randnummer
schen Bundesbahn nachzuweisen, daß ein Gleisan-
280 001 festgelegten Rahmen die Vorschriften der
schluß-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4
Absätze 2 bis 8.
nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer
(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah- außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und
nen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Schiffahrtsdirektion nachzuweisen, daß Containerverkehr
Autobahn auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung
ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger
1 . unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei zu beantragen. Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2
Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß werden für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren
ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigne- Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl
ter Straßen, oder von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höch-
2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung stens drei Jahren erteilt. Versagt die Deutsche Bundes-
oder nach Anhang B.8 Randnummer 280 002 ausge- bahn oder eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Aus-
schlossen oder beschränkt ist. stellung der Bescheinigung oder entscheiden diese nicht
innerhalb einer marktüblichen Zeit über den Antrag, ent-
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von scheidet auf Antrag die nach Landesrecht zuständige
der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder Behörde. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2
bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch
unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt
Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist werden.
auch durch Allgemeinverfügung möglich, die öffentlich
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen
bekanntgegeben werden darf. Die Fahrwegbestimmung
Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2) muß der
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei
Absender im Beförderungspapier die Bezeichnung des
Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungs-
Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermer-
strecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die
ken „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GGVS".
Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Ver-
Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Hucke-
lader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenver-
packverkehr (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die
kehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die ge-
Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestäti-
fährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestim- gung der Deutschen Bundesbahn oder den von ihr beauf-
mung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der Bescheid tragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das
über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungspapier für den Bahnstransport die Teilnahme
Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.
muß die Fahrwegbestimmung beachten. Er muß den
Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Beschei-
Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Ver- nigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestäti-
langen zur Prüfung aushändigen. gung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport
nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförde-
(4) Güter der Liste I dürfen auf der Straße rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die
1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das
einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und ent- Beförderungspapier für den Bahntransport während der
laden werden kann, es sei denn, daß die Entfernung Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Ver-
auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens dop- langen zur Prüfung vorlegen.
pelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der
Straße, (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für grenzüberschrei-
tende Beförderungen. Die Absätze 4 und 5 finden keine
2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn- Anwendung auf Beförderungen von und nach Berlin
hof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche (West) und auf den Verkehr mit der Deutschen Demokrati-
Gut schen Republik und Berlin (Ost).
a) in Tankcontainern oder Großcontainern verladen
werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im § 7a
Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200
Kilometer beträgt und der Container auf dem größe- Entzündbare flüssige Stoffe
ren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem (1) Auf entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in
Schiff befördert werden kann oder der Anlage A Randnummer 2301 Ziffern 1 bis 6 genannt
b) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im sind und die unter die Buchstaben a oder b fallen, sind die
Huckepackverkehr befördert werden kann, die Vorschriften des § 7 Abs. 2 bis 7 entsprechend anzu-
gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich wenden.
dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt
(2) § 7 Abs. 2 bis 7 gilt nicht für die Beförderung der in
und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil
dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden Absatz 1 genannten Stoffe
kann. 1. in Versandstücken (einschließlich Großpackmittel),
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks behörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangs-
nach Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 2 und 3 stelle liegt. Bei unterbrochenen Autobahnen ist die
oder Anhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 2 und 3, Straßenverkehrsbehörde für die Bestimmung des Fahr-
die nach einem Berechnungsdruck von mindestens wegs zwischen den Autobahnabschnitten zuständig, in
0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt. Ist die
dies in der Prüfbescheinigung nach Anhang 8.3 a oder Benutzung von Autobahnen unzumutbar, ist ausschließlich
in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstel- die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die
lers oder eines Sachverständigen nach§ 9 Abs. 3 Nr. 2 Beladestelle liegt.
bestätigt ist,
(2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist, richtet
3. in Doppelwandtanks nach Anhang 8.1 a Randnummer sich nach Landesrecht.
211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr . 2 oder 3 und Anhang
8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in Aufsetz- (3) Zuständig sind für
tanks nach Randnummer 211 127 Abs. 5 letzter Satz
oder 1. die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks,
Aufsetztanks und Gefäßbatterien die nach Landes-
4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen recht zuständigen Behörden, für die Baumusterzulas-
Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die sung von Tankcontainern die Bundesanstalt für Mate-
unter den Buchstaben a) fallen, oder bis zu 6000 Liter rialforschung und -prüfung, für die Baumusterprüfung
bei Stoffen, die unter den Buchstaben b) fallen, jeweils die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen
auf Entfernungen bis zu 100 km. nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung
(3) § 7 Abs. 4 bis 7 gilt ebenfalls nicht für die Beförde- anerkannten Sachverständigen nach § 24 c der
Gewerbeordnung;
rung von Kraftstoffen zu Tankstellen, die keinen Gleis-
anschluß haben. 2. die sonstigen Prüfungen der Tanks und die erstmali-
gen und wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefä-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüberschrei-
ßen die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von
tende Beförderungen. § 7 Abs. 4 und 5 findet keine
Anlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbe-
Anwendung auf Beförderungen von und nach Berlin
ordnung anerkannten Sachverständigen nach § 24c
(West) und den Verkehr mit der Deutschen Demokrati-
der Gewerbeordnung sowie die nach Rechtsverord-
schen Republik und Berlin (Ost).
nungen auf Grund des§ 24 Abs. 1 der Gewerbeord-
nung für die Prüfung dieser Anlagen amtlich an-
§8 erkannten Sachverständigen;
Sonderrechte 3. die Prüfung von Fahrzeugen die amtlich anerkannten
(1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr;
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkom- soweit es sich bei den Fahrzeugen um Tankfahr-
men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages zeuge, Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks oder Sattel-
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in zugmaschinen von Tankfahrzeugen oder Trägerfahr-
der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländi- zeugen von Aufsetztanks handelt, dürfen diese Prü-
schen Truppen, Anlage zum Gesetz zum NATO-Truppen- fungen, ausgenommen die Untersuchungen nach
statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August Nummer 4, auch von den Sachverständigen nach
1961 (BGBI. II S. 1183, 1218), wenden bei der Beförde- Nummer 2 durchgeführt werden;
rung gefährlicher Güter auf der Straße in truppeneigenen 4. die Untersuchungen der Fahrzeuge einschließlich der
Fahrzeugen ihre Vorschriften an, soweit diese gleichwer- äußeren Besichtigung von Tanks
tige oder höhere Anforderungen als diese Verordnung
stellen. An die Stelle der Fahrwegbestimmung und a) nach § 6 Abs. 6 und
Bescheinigung nach den §§ 7 und 7 a tritt der Beförde- b) nach Anlage B Randnummer 10 282 Abs. 4
rungsauftrag der zuständigen Behörde der Truppe. Soweit
die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßen-
die Truppen diese Verordnung anwenden, bestimmt die
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen
Behörde der Truppe, die den Beförderungsauftrag erteilt,
oder Personen;
ob und in welchem Umfang im Sinne des § 5 Abs. 5 von
den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen wer- 5. die Bauartprüfung und -zulassung sowie die Über-
den darf. wachung der Fertigung von Verpackungen nach
Anlage A Anhang A.5 Randnummer 3550 Abs. 1 und
(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland von Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A Anhang A.6
aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt. Randnummern 3602 und 3603 sowie die Baumuster-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für grenzüberschrei- prüfung nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 13
tende Beförderungen. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
sie kann die Bauartprüfung von Herstellern oder Ver-
§9 wendern einer Verpackung oder von sonstigen Prüf-
Zuständigkeiten stellen anerkennen. Das Verfahren richtet sich nach
den vom Bundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt
(1) Für die Bestimmung des Fahrwegs nach § 7 Abs. 3 bekanntgegebenen Richtlinien über die Bauartprü-
ist jeweils die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren fung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Zu-
Bezirk die Be- oder Entladestelle liegt. Bei grenzüber- lassung von Verpackungen für die Beförderung
schreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen gefährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften
liegenden Grenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrs- beziehen;
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2459
6. den Abschluß von Vereinbarungen nach Anlage A § 10
Randnummer 2010 und nach Anlage B Randnummer Ordnungswidrigkeiten
10 602 der Bundesminister für Verkehr;
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und
7. a) die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung
besonderer Form,
gefährlicher Güter handelt, wer bei innerstaatlichen oder
b) die Prüfung der Muster von zulassungspflichtigen grenzüberschreitenden Beförderungen vorsätzlich oder
Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß der fahrlässig
vom Bundesminister für Verkehr bekanntgegebe-
nen Richtlinien, die sich auf diese Vorschriften 1. als Absender entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 , auch in
beziehen, Verbindung mit Absatz 8, den Beförderer auf das
gefährliche Gut, dessen Bezeichnung oder die Beach-
c) die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen tung der §§ 7 und 7 a nicht hinweist oder
bei der Fertigung prüfpflichtiger Versandstücke für
radioaktive Stoffe nach den vom Bundesminister 2. als Verlader entgegen
für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen a) § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,
Technischen Richtlinien für die Überwachung der gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,
Fertigung von Verpackungen zur Beförderung
b) § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8,
gefährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften
den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut, des-
beziehen, und
sen Bezeichnung oder die Beachtung der§§ 7 und
d) die Überwachung der Fertigung zulassungspflichti- 7 a nicht hinweist,
ger Versandstücke für radioaktive Stoffe sowie c) § 4 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8,
deren erstmalige und wiederkehrende Prüfung das Versandstück ohne Beseitigung des Mangels
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; zur Beförderung übergibt,
8. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven d) § 4 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1
Stoffen und für die Zulassung der Muster von Ver- Abs. 4 und § 4 Abs. 8, dem Beförderer gefährliche
sandstücken für radioaktive Stoffe das Bundesamt für Güter zur Beförderung übergibt,
Strahlenschutz; e) Anlage B Randnummer 1O 385 Abs. 3 Satz 1, auch
9. die Ausstellung von Bescheinigungen nach An- in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß
hang 8.3 der Anlage B in der für grenzüberschrei- die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) vor
tende Beförderungen geltenden Fassung die Zulas- Beförderungsbeginn in den Besitz des Fahrzeug-
führers gelangen,
sungsstellen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung; f) Anlage B Randnummer 10 118 Abs. 5 Satz 3 oder
1O 130 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 1
10. die Ausstellung von Bescheinigungen und die An- Abs. 4, Gefahrzettel nicht anbringt,
erkennung von Lehrgängen nach Anlage B Rand-
nummer 10 315 Abs. 1 bis 3 die Industrie- und Han- g) Anlage B Randnummer 1O 420 Satz 1, auch in
delskammern; mehrere Industrie- und Handelskam- Verbindung mit § 1 Abs. 4, den Fahrzeugführer
mern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Er- oder Beifahrer nicht einweist,
ledigung ihrer Aufgaben nach Anlage B Randnummer h) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 2,
10 315 schließen; auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, Warntafeln nicht
anbringt,
11 . die Genehmigung bestimmter explosiver Stoffe und
Gegenstände mit Explosivstoff nach Anlage A Rand- i) Anlage B Randnummer 71 500 Satz 2 erster Halb-
nummer 2102 Abs. 9, die Festlegung der Verpackung satz, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, die vorge-
nach Randnummer 2103 Abs. 5 Methoden E 102, schriebenen Zettel nicht anbringt,
E 103, E 138 und E 146 und die Zuordnung von Stof- j) Anlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 172
fen und Gegenständen der Klasse 1 nach Anhang A.1 Abs. 6 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,
Randnummer 3101 Abs. 5 die Bundesanstalt für den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die
Materialforschung und -prüfung, für den militärischen höchstzulässige Masse der Füllung dem Fahr-
Bereich das Bundesinstitut für chemisch-technische zeugführer nicht angibt oder
Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik
und Beschaffung (BICT). k) Anlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 172
Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,
(4) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird, oder
Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der
3. als Beförderer
Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenzschut-
zes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der Prüfun- a) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
gen der Tanks und der Fahrzeuge nach§ 6 sowie hinsicht- Absatz 2, gefährliche Güter befördert,
lich der Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach§ 7 b) entgegen§ 4 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
und der Bescheinigungen nach Absatz 3 Nr. 10 durch § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 8, gefährliche Güter
Sachverständige oder Dienststellen wahrgenommen, die befördert,
der Bundesminister der Verteidigung oder der Bundes-
minister des Innern bestellt hat. c) entgegen§ 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, auch in Verbin-
dung mit Absatz 8 Satz 1, oder § 7 a Abs. 1 in
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für grenzüber- Verbindung mit§ 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, auch in
schreitende Beförderungen. Verbindung mit § 7 a Abs. 4 Satz 1, gefährliche
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert oder mitführt oder entgegen Absatz 3 Begleitpapiere zur
nicht dafür sorgt, daß die Fahrwegbestimmung Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aushändigt,
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,
übergeben wird, g) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 1,
d) (weggefallen) auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht dafür
sorgt, daß eine Warntafel oder Kennzeichnungs-
e) entgegen§ 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit nummer angebracht, sichtbar gemacht, verdeckt
_Absatz 8 Satz 1, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung oder entfernt wird,
mit § 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 a
h) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 3,
Abs. 4 Satz 1, nicht dafür sorgt, daß die Bescheini-
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Gefahrzettel
gung, die Reservierungsbestätigung oder das
nicht anbringt, nicht sichtbar macht, nicht verdeckt
Beförderungspapier für den Bahntransport dem oder nicht entfernt,
Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-
geben wird, i) Anlage B Randnummer 10 507 Satz 1 die näch-
sten zuständigen Behörden nicht oder nicht recht-
f) entgegen Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 zeitig benachrichtigt oder benachrichtigen läßt,
Satz 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht
dafür sorgt, daß das Beförderungspapier dem j) Anlage B Randnummer 51 220 Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit§ 1
Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-
Abs. 4, Wasser nicht mitführt oder
geben wird,
k) Anlage B Randnummer 71 500 Satz 2 zweiter
g) entgegen Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 4, Halbsatz oder Satz 3, auch in Verbindung mit § 1
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Vorschriften der Abs. 4, die vorgeschriebenen Zettel nicht anbringt,
Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1, 11 204, nicht verdeckt oder nicht entfernt oder
41 204, 42 204, 43 204 oder 52 204 über die Fahr-
zeugarten nicht beachtet, 5. als Beifahrer entgegen Anlage B Randnummer 10 240
Abs. 6, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Feuerlösch-
h) entgegen Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 8 geräte nicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt
Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht oder nicht aushändigt oder
dafür sorgt, daß nur geschulte Fahrzeugführer ein-
6. als Halter entgegen
gesetzt werden,
a) § 4 Abs. 7 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 8
i) entgegen Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 8 und § 1 Abs. 4, die Vorschriften über den Bau oder
Satz 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht die Ausrüstung der Fahrzeuge nicht beachtet,
dafür sorgt, daß der Fahrzeugführer eingewiesen
ist, b) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 10, auch in
Verbindung mit§ 1 Abs. 4, für die dort vorgeschrie-
j) einer Vorschrift der Anlage B Anhang 8.1 a Rand- bene Ausrüstung des Fahrzeugs nicht sorgt,
nummern 211 270 bis 211 273, auch in Verbin-
c) Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 153
dung mit § 1 Abs. 4, über die wechselweise Ver-
Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht
wendung der Tanks zuwiderhandelt oder dafür sorgt, daß der Tank den Bau-, Ausrüstungs-
k) entgegen Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer und Kennzeichnungsvorschriften entspricht, oder
211 371 , 211 672 oder 211 771, auch in Verbin- d) Anlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 170,
dung mit § 1 Abs. 4, Tankfahrzeuge, Tanks oder auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, Tanks ohne die
Aufsetztanks zur Beförderung verwendet oder vorgeschriebene Mindestwanddicke verwendet
4. als Fahrzeugführer entgegen oder
a) § 4 Abs. 7 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 8 7. als Auftraggeber des Absenders entgegen§ 4 Abs. 2
und § 1 Abs. 4, die Vorschriften über die Durchfüh- Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, den Absen-
rung der Beförderung oder die Überwachung beim der auf das gefährliche Gut, dessen Bezeichnung
Parken nicht beachtet, oder die Beachtung der §§ 7 und 7 a nicht hinweist,
b) § 7 Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit Absatz 8 8. entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung
Satz 1, oder § 7 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 mit Absatz 8, eine dort aufgeführte Vorschrift über das
Verpacken oder zusammenpacken nicht beachtet,
Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit§ 7a Abs. 4
Satz 1, die Fahrwegbestimmung nicht beachtet, 9. als Empfänger entgegen
c) Anlage B Randnummer 10 240 Abs. 6, auch in a) Anlage B Randnummer 10 118 Abs. 5 Satz 3 oder
Verbindung mit § 1 Abs. 4, Feuerlöschgeräte nicht 10 130 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 1
mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht Abs. 4, Gefahrzettel nicht verdeckt oder nicht ent-
aushändigt, fernt oder
d) Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1, 2 oder 3 die b) Anlage B Randnummer 1o 500 Abs. 11 Satz 2,
vorgeschriebene Bescheinigung nicht besitzt, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, Warntafeln nicht
entfernt oder
e) Anlage B Randnummer 10 353 Abs. 1 oder 2 in
Verbindung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit 10. als Absender, Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer,
§ 1 Abs. 4, nicht für die Einhaltung der Vorschriften Beifahrer, Halter oder Empfänger
über das Betreten des Fahrzeugs mit Beleuch- a) das Rauchverbot der Anlage B Randnummer
tungsgeräten sorgt, 10 37 4 nicht beachtet oder
f) Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 oder 2 b) entgegen Anlage B Randnummer 11 354 Feuer
Satz 1 Buchstabe a, b, d oder f Begleitpapiere nicht oder offenes Licht verwendet oder
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2461
11. entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2, auch in Verbindung mit 4. als Fahrzeugführer entgegen
Absatz 8 und § 1 Abs. 4, als Verlader, Beförderer,
a) § 4 Abs. 5 beschädigte Versandstücke befördert,
Fahrzeugführer oder Beifahrer die Vorschriften über
das Beladen, Zusammenladen oder die Handhabung b) § 6 Abs. 7 Satz 3 den Fahrzeugschein von Anhän-
oder als Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer oder gern nicht mitführt,
Empfänger die Vorschriften über das Entladen nicht c) Anlage B Randnummer 1O 260 Abs. 1 Satz 1 in
beachtet, Verbindung mit Absatz 3 Warnleuchten oder ent-
12. als Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer gegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 in Verbin-
dung mit Absatz 3 die Schutzausrüstung nicht mit-
oder Empfänger einer Vorschrift der Anlage B Rand-
führt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht
nummer 31 410, 51 410, 61 410 oder 62 410 über
aushändigt,
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und
Futtermitteln zuwiderhandelt, d) Anlage B Randnummer 1O 381 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe e den Bescheid über die Ausnahme-
13. als geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätiger Emp- genehmigung nicht mitführt oder ihn entgegen Ab-
fänger entgegen Anlage B Randnummer 10 420 satz 3 zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus-
Satz 2, in Verbindung mit Satz 1, auch in Verbindung händigt,
mit § 1 Abs. 4, den Fahrzeugführer oder Beifahrer
nicht einweist, e) Anlage B Randnummer 1O 385 Abs. 1, 5 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 6 schriftliche Weisungen
14. als Eigentümer entgegen Anlage B Anhang 8.1 b (Unfallmerkblätter) nicht oder nicht an der vorge-
Randnummer 212 153 Satz 1, auch in Verbindung mit schriebenen Stelle mitführt,
§ 1 Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer
f) Anlage B Randnummer 1O 385 Abs. 4 die erforder-
den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvor-
lichen Maßnahmen nicht trifft oder
schriften entspricht oder
g) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 8 Satz 2
15. als Hersteller entgegen Anlage A Anhang A.5 Rand- andere Unfallmerkblätter nicht wie vorgeschrieben
nummer 3513 Satz 2 an Verpackungen oder entgegen aufbewahrt oder
Anhang A.6 Randnummer 3606 Satz 2 an Großpack-
mitteln (IBC) die Kennzeichnung anbringt, jeweils 5. als Beifahrer entgegen
auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4. a) Anlage B Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 3 Warnleuchten oder ent-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des gegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 in Verbin-
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, dung mit Absatz 3 die Schutzausrüstung nicht
wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich oder miführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht
fahrlässig aushändigt oder
1. als Absender entgegen b) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 4 die erforder-
lichen Maßnahmen nicht trifft oder
a) Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 1 ein
Beförderungspapier nicht mitgibt oder 6. als Halter entgegen Anlage B Anhang 8.1 a Randnum-
mer 211 153 Satz 2 oder Anhang 8.1 b Randnummer
b) Anlage A Randnummer 2010 Satz 2 oder Anlage B 212 153 Satz 2 eine außerordentliche Prüfung nicht
Randnummer 10 602 Satz 2 das Beförderungs- durchführen läßt oder
papier nicht wie vorgeschrieben ausfüllt oder
7. entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 eine dort aufgeführte
2. als Verlader entgegen § 6 Abs. 7 Satz 4 nicht dafür Vorschrift über das Kennzeichnen oder Verpacken
sorgt, daß gefährliche Güter nur übergeben werden, nicht beachtet oder
wenn die Prüfbescheinigungen mit den erforderlichen 8. (weggefallen)
Prüfvermerken oder die Erklärungen nach Anlage B
9. als Betroffener einer im Rahmen
Anhang 8.3c vorliegen und in ihnen das zu beför-
dernde Gut bezeichnet ist oder a) einer Baumusterzulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 6
oder einer Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2
3. als Beförderer entgegen Satz 4,
a) § 6 Abs. 7 Satz 1 oder 2 Beförderungsmittel ver- b) einer Ausnahmezulassung nach § 5 oder
wendet,
c) einer Erklärung nach Anlage B Anhang 8.3c
b) Anlage B Randnummer 10 260 Abs. 2 Satz 2, erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
21 260 Satz 3 oder 61 260 Satz 3 die erforderliche
Schutzausrüstung nicht mitgibt, 10. entgegen § 6 Abs. 9 Tankcontainer befüllt oder zur
Beförderung übergibt oder einer vollziehbaren Auflage
c) Anlage B Randnummer 10 311 Satz 1 oder 2 in der Baumusterzulassung zuwiderhandelt oder
Verbindung mit Satz 6 oder entgegen Anlage B
Randnummer 11 311 einen Beifahrer nicht mitgibt, 11. als verantwortliche Person nach Anlage B Randnum-
mer 1O 385 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 entgegen Randnum-
d) Anlage B Randnummer 11 401 , 41 401 oder mer 1O 385 Abs. 1 Satz 3 in die schriftlichen Weisun-
52 401 Mengengrenzen nicht beachtet oder gen (Unfallmerkblätter) Angaben nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig aufnimmt.
e) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 6a Satz 2 das
Sammelunfallmerkblatt dem Fahrzeugführer nicht (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1
übergibt oder Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Güter handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförderun- nächsten, nach dem 30. Juni 1986 stattfindenden
gen vorsätzlich oder fahrlässig wiederkehrenden Prüfung nach§ 6 Abs. 3 oder 5. In
diesen Fällen hat der Halter ab 1. Januar 1986 der
1. als Absender entgegen
Prüfbescheinigung und der Erklärung nach An-
a) Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 2 dem lage B Anhang B.3 c eine von ihm unterschriebene
Beförderer die in das Beförderungspapier einzutra- Gegenüberstellung der zugelassenen Stoffe beizu-
genden Vermerke nicht mitteilt, fügen, in der neben der Stoffbenennung jeweils die
bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung und die
b) Anlage A Anhang A.9 Randnummer 3901 Abs. 3 die
nach dieser Verordnung gültigen Klassen, Ziffern
vorgeschriebenen Gefahrzettel nicht anbringt oder
und Buchstaben anzugeben sind. Ordnungswidrig
c) Anlage B Anhang B.1 a Randnummer 211 174 im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Satz 3 die Dichtheit der Verschlußeinrichtung nicht die Beförderung gefährlicher Güter handelt der Hal-
prüft oder ter, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 2
eine Gegenüberstellung nicht oder mit unrichtigem
2. als Verlader entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2 dem Beförde-
Inhalt beifügt.
rer gefährliche Güter zur Beförderung übergibt oder
3. § 6 Abs. 4 (Prüfbescheinigung):
3. als Beförderer entgegen
Die besondere Zulassung nach § 6 der Verordnung
a) § 4 Abs. 6 Satz 2 gefährliche Güter befördert, über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
b) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 3 nicht dafür in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Septem-
sorgt, daß das beteiligte Personal in der Lage ist, die ber 1976 (BGBI. 1S. 2888) für Sattelzugmaschinen, die
Weisungen wirksam anzuwenden, keiner wiederkehrender Prüfung zu unterziehen sind,
gilt als Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 4. Der Ver-
c) Anlage B Randnummer 11 311 in Verbindung mit merk im Fahrzeugschein „Besondere Zulassung für
Randnummer 10 311 und § 1 Abs. 4 den Fahrzeug- Gefahrguttransporte erteilt" gilt als Vermerk nach § 6
führer nicht durch einen zu seiner Ablösung befähig- Abs. 4.
ten Beifahrer begleiten läßt oder
4. § 7 Abs. 3 und 5 (Fahrwegbestimmung und Bescheini-
d) Anlage B Randnummer 11 401 oder 52 401 in Ver- gung der Deutschen Bundesbahn):
bindung mit § 1 Abs. 4 die Mengengrenzen nicht Vor dem 1. Juli 1990 erteilte Erlaubnisse nach § 7
beachtet oder
gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit als Fahrwegbestim-
4. als Fahrzeugführer entgegen mung nach § 7 Abs. 3 und als Bescheinigungen der
Deutschen Bundesbahn und der Wasser- und Schiff-
a) Anlage B Randnummer 1O 260 in Verbindung mit fahrtsdirektion nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2.
Absatz 3 und mit § 1 Abs. 4 Ausrüstungsgegen-
stände nicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt 5. Klassen 1, 7 und 9:
oder nicht aush,ändigt oder Gefährliche Güter der Klassen 1 (bisher Klassen 1 a,
b) Anlage B Randnummer 1O 385 Abs. 1 Satz 1 in 1 b und 1 c), 7 und 9 dürfen bei innerstaatlichen Beför-
Verbindung mit § 1 Abs. 4 und mit Anlage B Rand- derungen bis zum 31 . Dezember 1990 nach den am
nummer 10 385 Abs. 2 Satz 2 eine Ausfertigung der 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften der Gefahr-
Weisungen im Führerhaus nicht mitführt oder gutverordnung Straße verpackt und gekennzeichnet
sowie im Beförderungspapier und in der Prüfbescheini-
5. als Beifahrer entgegen Anlage B Randnummer 1O 260 gung(§ 6 Abs. 2 und 4) bezeichnet sein; die Randnum-
in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 1 Abs. 4 Aus- mern 3571 und 3755 bleiben unberührt. Im Beförde-
rüstungsgegenstände nicht mitführt oder zur Prüfung rungspapier hat der Absender in diesen Fällen bei der
nicht vorzeigt oder nicht aushändigt. Bezeichnung der Güter nach der Abkürzung „GGVS"
das Wort „alt" einzutragen.
§ 11 (2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen
Übergangsvorschriften der Anlage A gelten folgende Übergangsvorschriften:
(1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen Randnummer 2220 Abs. 1 und 2221 Abs. 1 (Gefäße für
dieser Verordnung gelten folgende Übergangsvorschrif- Kohlendioxid und Acetylen}:
ten: Kohlendioxid der Randnummer 2201 Ziffer Sa) und
1. (weggefallen) Acetylen der Randnummer 2201 Ziffer 9c) dürfen in Ge-
fäßen befördert werden, die vor dem 1. Januar 1963
2. § 6 Abs. 1, 2 und 4, Anlage A Randnummer 2002 Abs.
hergestellt sind, wenn von amtlichen oder amtlich an-
3 Satz 5 und Abs. 13, Randnummern 2314, 2614,
erkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2
2814, Anhang A.5 und Anlage B Anhang B.1 a Rand- dieser Verordnung geprüft worden ist, daß sie den
nummer 211 171 Abs. 1 (Angabe von Klasse, Ziffer und
Anforderungen des Artikels 2 der Verordnung zur Ab-
Buchstaben der Klassen 3, 6.1 und 8): lösung von Verordnungen nach § 24 der Gewerbe-
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für Stoffe der ordnung vom 27. Februar 1980 - Druckbehälterverord-
Klassen 3, 6.1 und 8 anzugebende Bezeichnung nung - (BGBI. 1 S. 173, 184) entsprechen. Für den bei
(Benennung, Klasse, Ziffer und Buchstaben) und die der wiederkehrenden Prüfung anzuwendenden Prüf-
gegebenenfalls anzugebenden Vermerke dürfen wei- druck und ihre höchstzulässige Füllung gelten die
terverwendet werden Werte, die für diese Gefäße nach der vorgenannten
a) (weggefallen) Verordnung zulässig sind.
b) in Prüfbescheinigungen nach§ 6 Abs. 2 und 4 und (3) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen
in Erklärungen nach Anlage B Anhang B.3c bis zur der Anlage B gelten folgende Übergangsvorschriften:
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2463
1. Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 2 (Prüfzeichen für 4. das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
Warnleuchten): machung vom 7. April 1986 (BGBI. 1 S. 577),
Die Bestimmung gilt für Warnleuchten, die nach dem 5. das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1
1. November 1983 hergestellt werden. S. 1410),
2. Randnummer 10 315 (Bescheinigung für Klassen 3, 6. das Chemikaliengesetz vom 16. September 1980
6.1 und 8): (BGBI. 1 S. 1718),
Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
7. das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952
ordnung für die Klassen 3, 6.1 und 8 ausgestellt wur-
(BGBI. 1 S. 837),
den, gelten bis zum nächsten Fortbildungslehrgang
jeweils für Beförderungen von Stoffen der Klassen 3, 8. das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der
6.1 und 8. Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1
S. 1529),
3. Randnummer 10 315 Abs. 2 (Gültigkeit von Tank-
wagenführerschulungen): 9. das Gesetz über Umweltstatistiken in der Fassung
Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1
der Schulung von Führern von Tankfahrzeugen oder S.311),
Beförderungseinheiten zur Beförderung von Tanks 10. das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986
oder Tankcontainern nach Randnummer 10 315 (BGBI. 1 S. 1505)
Abs. 1, die bis zum 30. Juni 1990 ausgestellt wurden,
gelten auch als Bescheinigung nach Randnummer und die auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverord-
10 315 Abs. 2, wenn durch eine bei der Beförderung nungen,
mitzuführende Bescheinigung des Beförderers nachge- 11. die Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980
wiesen wird, daß der Fahrzeugführer in die Bereiche (BGBI. 1 S. 184) und
Beladen, Zusammenladen und Entladen von Versand-
stücken oder Gütern in loser Schüttung eingewiesen 12. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom
ist. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des 27. Febuar 1980 (BGBI. 1 S. 229).
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
delt der Fahrzeugführer, der vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13
entgegen Satz 1 die Bescheinigung nicht mitführt.
Berlin-Klausel
4. Randnummer 10 315 Abs. 3 (Verkürzung der Frist für
die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang): (gegenstandslos)
Bescheinigungen nach Anlage B Anhang B.6, die vor
dem Inkrafttreten der 2. Straßen-Gefahrgutänderungs-
verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zu dem auf § 14
ihnen eingetragenen Zeitpunkt gültig. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
§ 12
Anwendung anderer Vorschriften Anlage A*)
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe
(1) Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung und Gegenstände
gefährlicher Güter auf der Straße bleiben unberührt.
(2) Insbesondere bleiben in der jeweils geltenden Fas-
sung unberührt: Anlage B*)
1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung Vorschriften für die Beförderungsmittel
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), und die Beförderung
2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
20. April 1961 (BGBI. 1 S. 444), *) Die Anlagen A und B werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
3. das Waffengesetz in der Fassung der Bekannt- blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
machung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432), bedingungen des Verlags übersandt.
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Tell II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertri~stück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7 %.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 42, ausgegeben am 9. November 1990
Tag Inhalt Seite
8. 10. 90 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung)
sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten
Fassung) ...............................••............•........................... 1386
8. 10. 90 Bekanntmachung der Vereinbarungen vom 25. September 1990 zu dem Vertrag über den Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland ...............................• 1390
12. 10. 90 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1393
18. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ................ . 1396
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