2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
nach Nummer 202 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrat-Stickstoff wird ionenchromatographisch
bestimmt, im übrigen nach Nummer 106 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrit-Stickstoff wird durch
Messungen der Extinktion bestimmt, im übrigen nach Nummer 107 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.
4. Organische Halogenverbindungen (AOX)
Die an Aktivkohle adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene werden im Sauerstoffstrom verbrannt, die Menge
der dabei gebildeten Halogenwasserstoffe bestimmt und als Chlor angegeben, im übrigen nach Nummer 302 der
Anla~e zur Rahmen-AbwasserVwV.
5. Quecksilber
Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Kaliumpermanganat und Kaliumperoxodisulfat wird das Quecksilber atom-
absorptions- oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 215 der Anlage zur Rahmen-
AbwasserVwV.
6. Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer
Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Salpetersäure und Wasserstoffperoxid werden die Metalle atomabsorptions-
oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 207 (Cadmium), 209 (Chrom), 214 (Nickel),
206 (Blei) und 213 (Kupfer) der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.
7. Fischgiftigkeit
Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorte (Leuciscus idus melanotus) als Testfisch durch
Ansetzen verschiedener Abwasserverdünnungen bestimmt, im übrigen nach Nummer 401 der Anlage zur Rahmen-
AbwasserVwV.
Erste Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 5. November 1990
Auf Grund des § 23 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 190-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1
S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft und der
Bundesminister der Finanzen:
§ 1
In § 1 Abs. 1 und 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 841) werden
jeweils die Worte „nach § 18 des Gesetzes" durch die Worte „nach dem Gesetz"
ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. November 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990 2439
Verordnung
über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfelbäumen
(Apfelbaumrodungsverordnung)
Vom 7. November 1990
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 4, des§ 15 Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der
und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
(2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet
mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,
Finanzen und für Wirtschaft:
nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, blei-
ben unberührt.
§ 1
(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle
Anwendungsbereich
das Betreten der Betriebsräume und des Betriebsgeländes
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- während der Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und
der Europäischen Gemeinschaften zur Sanierung .der sonstigen Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzu-
gemeinschaftlichen Apfelerzeugung. legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-
stützung zu gewähren.
§2 §4
Festsetzungsverfahren Mittellungen
(1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist (1) Die Länder teilen dem Bundesamt für Ernährung und
nach den Mustern, die der Bundesminister für Ernährung, Forstwirtschaft (Bundesamt) alljährlich vor dem 31. Mai
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- mit, für welche Flächen Rodungsprämien beantragt und
macht, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle ein- welche Flächen gerodet worden sind, aufgeschlüsselt
zureichen. Die Parzellen, die gerodet werden sollen und nach Sorten.
für die die Rodungsprämie beantragt wird, sind in dem
(2) Die Länder unterrichten das Bundesamt alljährlich
Antrag nach einem amtlichen Verzeichnis und der
vor dem 31. Mai über die Ergebnisse der Kontrollen nach
genauen Lage zu bezeichnen; auf Verlangen sind den
Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2604/90 der
zuständigen Stellen weitere Angaben zu machen und
Kommission vom 7. September 1990 (ABI. EG Nr. L 245
Unterlagen vorzulegen.
s. 23).·
(2) Die Rodungsprämie wird durch Bescheid festgesetzt. §5
Inkrafttreten
§3
Duldungs- und Mltwlrkungspfllchten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf von sechs Monaten nach ihrem
(1) Der Beginn der Rodung ist der zuständigen Stelle Inkrafttreten außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des
mindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. Wird die Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 7. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1990
- 2 BvF 2/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 12. Oktober 1989 (Bundesgesetzbl. 1S. 1923)
wird im Anschluß an die Wiederholung durch Beschluß vom 4. April 1990
(Bundesgesetzbl. 1 S. 913) wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Oktober 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2425
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 1o. November 1990 Nr. 61
Tag I n h a It Seite
2. 11 . 90 Drittes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2425
753-9
5. 11 . 90 Gesetz zur Verbesserung der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und zum Verbot von
Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2428
751-1, 600-1, 190-1, 312-2
6. 11. 90 Neufassung des Abwasserabgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2432
753-9
5. 11. 90 Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2438
190-1-4
7. 11. 90 Verordnung über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfelbäumen (Apfelbaumrodungs-
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2439
neu: 7847-11-4-64
29. 10. 90 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum schleswig-holsteinischen Gesetz zur Änderung
des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2440
1104-5
Drittes Gesetz
zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Vom 2. November 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich
Artikel 1 außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Klein-
Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der einleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert für die Schad-
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 880) wird einheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
wie folgt geändert: 1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder
die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „oxidier- den Anforderungen der allgemeinen Verwal-
baren Stoffen" die Worte „des Phosphors, des Stick- tungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 des Wasser-
stoffs" eingefügt. haushaltsgesetzes entspricht und
2. die Anforderungen der allgemeinen Verwal-
2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Ziffer „3" durch die tungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 des Wasser-
Ziffer „5" ersetzt. haushaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum
eingehalten werden, sofern sie nicht entgegen
3. § 9 wird wie folgt geändert: den allgemein anerkannten Regeln der Technik
durch Verdünnung oder Vermischung erreicht
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:
werden.
Unter „ab 1. Januar 1986 40 DM" wird eingefügt:
„ab 1. Januar 1991 50 DM Die Ermäßigung beträgt 40 vom Hundert, wenn für
ab 1. Januar 1993 60 DM die nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 der
ab 1. Januar 1995 70 DM Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde zu legen-
ab 1. Januar 1997 80 DM den Überwachungswerte insgesamt vier Jahre die
ab 1. Januar 1999 90 DM". Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben,
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
nach weiteren vier Jahren 20 vom Hundert. Erhöhen Nitrat-Stickstoffs und des Nitrit-Stickstoffs
sich die Anforderungen der allgemeinen Verwal- bestimmt. Dabei wird nach Destillation der
tungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 des Wasser- Ammonium-Stickstoff maßanalytisch bestimmt,
haushaltsgesetzes, ermäßigt sich der Abgabesatz im übrigen nach Nummer 202 der Anlage zur
erneut nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Sätze 1 Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrat-Stickstoff
und 2 gelten entsprechend, wenn für die im Be- wird ionenchromatographisch bestimmt, im
scheid nach § 4 Abs. 1 festgesetzten oder nach § 6 übrigen nach Nummer 106 der Anlage zur
Abs. 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte keine Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrit-Stickstoff
Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvor- wird durch Messungen der Extinktion bestimmt,
schriften nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushalts- im übrigen nach Nummer 107 der Anlage zur
gesetzes gestellt werden." Rahmen-AbwasserVwV.
c) Absatz 6 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 7 3. Phosphor
wird Absatz 6 unter Ersetzung der Worte „der Ab-
Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Kalium-
sätze 5 oder 6" durch die Worte „des Absatzes 5".
peroxodisulfat wird der Gesamtphosphatgehalt,
4. § 10 wird wie folgt geändert: berechnet als Phosphor, photometrisch be-
stimmt, im übrigen nach Nummer 108 der
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.
,,(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errich- 4. ·Organische Halogenverbindungen (AOX)
tet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung
Die an Aktivkohle adsorbierbaren organisch
eines der der Ermittlung der Schadeinheiten
gebundenen Halogene werden im Sauerstoff-
zugrunde zu legenden Werte beim Einleiten in das
strom verbrannt, die Menge der dabei gebilde-
Gewässer um mindestens 20 vom Hundert und eine
ten Halogenwasserstoffe bestimmt und als
entsprechende Verringerung der Schadstofffracht
Chlor angegeben, im übrigen nach Nummer
erwarten läßt, so können die für die Errichtung oder
302 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.
Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendun-
gen mit der für die in den drei Jahren vor der 5. Quecksilber
vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insge- Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Kalium-
samt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe ver- permanganat und Kaliumperoxodisulfat wird
rechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 das Quecksilber atomabsorptions- oder atom-
Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe emissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen
bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rück- nach Nummer 215 der Anlage zur Rahmen-
zahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu ver- AbwasserVwV.
zinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die
Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine 6. Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer
Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Salpeter-
erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwir- säure und Wasserstoffperoxid werden die
kend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend Metalle atomabsorptions- oder atomemissions-
§ 238 der Abgabenordnung zu verzinsen." spektrometrisch bestimmt, im übrigen nach
Nummer 207 (Cadmium), 209 (Chrom), 214
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
(Nickel), 206 (Blei) und 213 (Kupfer) der Anlage
5. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt geändert: zur Rahmen-AbwasserVwV.
a) In Teil A Abs. 1 werden folgende Nummern 2 und 3 7. Fischgiftigkeit
eingefügt: Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwen-
dung der Goldorte (Leuciscus idus melanotus)
„2 Phosphor 3 Kilogramm 0, 1 Milligramm je Liter
als Testfisch durch Ansetzen verschiedener
und 15 Kilogramm
Abwasserverdünnungen bestimmt, im übrigen
Jahresmenge
nach Nummer 401 der Anlage zur Rahmen-
3 Stickstoff 25 Kilogramm 5 Milligramm je Liter AbwasserVwV."
und 125 Kilogramm
Jahresmenge";
die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num- Artikel 2
mern 4 bis 6.
(1) Soweit der Abgabeschuldner nach § 10 Abs. 4 des
.b) In Teil B werden die Nummern 1 bis 5 durch fol-
Abwasserabgabengesetzes in der bis zum Inkrafttreten
gende Nummern 1 bis 7 ersetzt:
dieses Gesetzes geltenden Fassung Aufwendungen mit
,, 1 . Oxidierbare Stoffe (CSB) der Abgabe aufgerechnet hat, kann er nicht eine Verrech-
Der chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem nung nach § 1O Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes
Dichromatverfahren unter Anwendung von Sil- geltend machen. Für bereits teilweise in Anspruch genom-
bersulfat als Katalysator bestimmt, im übrigen mene Minderungen der Abgabe nach § 1O Abs. 3 des
nach Nummer 303 der Anlage zur Rahmen- Abwasserabgabengesetzes in der bis zum Inkrafttreten
AbwasserVwV vom 8. September 1989 (GMBI. dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt das bisherige
s. 518). Recht fort.
2. Stickstoff (2) § 1o Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes in der
Der Stickstoff wird als Summe der Einzelbe- bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
stimmungen des Ammonium-Stickstoffs, des ist im Veranlagungsjahr 1990 auch anzuwenden, wenn die
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990 2427
Abwasserbehandlungsanlage bei Phosphor und Stickstoff 1. Januar 1991 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
nicht eine über die allgemein anerkannten Regeln der neu bekanntmachen.
Technik nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 4
hinausgehende Frachtverminderung erwarten läßt, die
Minderung aber mindestens 20 vom Hundert beträgt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 cles
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Artikel 5
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit kann das Abwasserabgabengesetz in der ab Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2. November 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs
und zum Verbot von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen
Vom 5. November 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates gaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung
das folgende Gesetz beschlossen: von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich
ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den
Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt wor-
Artikel 1
den sind."
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung 2. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:
vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S.1565), zuletzt geändert ,,§ 24a
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 1nformationsü berm ittl ung
S. 478), wird wie folgt geändert:
Der für die kerntechnische Sicherheit und den Strah-
lenschutz zuständige Bundesminister kann Informatio-
1. Dem § 19 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz nen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach
angefügt: den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind
,,Der für die kerntechnische Sicherheit und den Strah- (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an
lenschutz zuständige Bundesminister kann die ihm von die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen ober-
den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden sten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei
übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Genehmigungen oder der Überwachung des Außen-
Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der wirtschaftsverkehrs übermitteln. Reichen diese Infor-
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- mationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Infor-
nungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen mationen aus der atomrechtlichen Genehmigung über-
und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen mittelt werden. Die Empfänger dürfen die übermittelten
die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmi- Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes
gung hinweisen, an den Bundesminister des Innern bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie
übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf- übermittelt worden sind."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990 2429
Artikel 2 auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzufüh-
ren oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tat-
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 sächliche Gewalt über sie auszuüben oder
(BGBI. 1 S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 4 1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436), Handlung zu verleiten oder
wird wie folgt geändert:
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu för-
In § 12 Abs. 4 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende dern.
Nummer 1 a eingefügt:
(2) Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind
,, 1 a. es wirkt bei der Überwachung des Wirtschaftsver-
kehrs mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioak-
tive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt
Geltungsbereichs dieses Gesetzes mit und kann
sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und
anderen Behörden, die in der nach § 12 Abs. 5 zu
Massenzerstörungen, Massenschäden oder Mas-
erlassenden Rechtsverordnung einzeln zu benennen
senvergiftungen hervorrufen können
sind, über ihm vorliegende Erkenntnisse unterrich-
ten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Auf- 2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substan-
gaben der Zolldienststellen oder der anderen Be- zen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte
hörden bei der Genehmigung, Überwachung oder Waffe bestimmt sind.
Strafverfolgung in diesem Bereich erforderlich ist; die Für die Begriffsbestimmung der Atomwaffen gelten
Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, außerdem Satz 2 der Einleitung und Abschnitt I Buch-
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu stabe c der Anlage II zum Protokoll Nummer III des
dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wor- revidierten Brüsseler Vertrages vom 23. Oktober 1954.
den sind."
Artikel 3
Vierter Abschnitt
Änderung Besondere Vorschriften
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen für biologische und chemische Waffen
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der § 18
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 190-1, Verbot von biologischen und chemischen Waffen
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 Es ist verboten,
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin- 1. biologische oder chemische Waffen zu entwickeln,
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von
(BGBI. 1990 II S. 885, 996), wird wie folgt geändert: einem anderen zu erwerben oder einem anderen
zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das
,,(3) Für Atomwaffen im Sinne des§ 17 Abs. 2 sowie Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu ver-
für biologische und chemische Waffen im Sinne der bringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie
Kriegswaffenliste gelten die besonderen Vorschriften auszuüben oder
des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvor- 1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
schriften der §§ 19 bis 21." Handlung zu verleiten oder
2. Nach § 15 wird folgender Dritter und Vierter Abschnitt 2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu för-
eingefügt: dern."
„Dritter Abschnitt
3. Der bisherige Dritte und der bisherige Vierte Abschnitt
Besondere Vorschriften für Atomwaffen
werden Fünfter und Sechster Abschnitt.
§ 16
Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis 4. In den neuen Fünften Abschnitt werden folgende §§ 19
Die Vorschriften dieses Abschnitts und die Strafvor- bis 22 eingefügt:
schriften der §§ 19 und 21 gelten, um Vorbereitung und ,,§ 19
Durchführung der nuklearen Mitwirkung im Rahmen Strafvorschriften gegen Atomwaffen
des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 oder für
einen Mitgliedstaat zu gewährleisten, nur für Atomwaf- (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
fen, die nicht der Verfügungsgewalt von Mitgliedstaaten Jahren wird bestraft, wer
dieses Vertrages unterstehen oder die nicht im Auftrag 1. Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt,
solcher Staaten entwickelt oder hergestellt werden. herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem ande-
ren erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt,
§ 17
ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder
Verbot von Atomwaffen sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes-
(1) Unbeschadet des § 16 ist es verboten, gebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt
über sie ausübt,
1. Atomwaffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen
Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben 1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, Handlung verleitet oder
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird Nr. 1 a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-
bestraft, wer strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmä- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Hand-
ßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur lung, die
fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbun-
den hat, unter Mitwirkung eines anderen Banden- 1. zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die
mitglieds begeht oder dafür zuständigen Stellen oder
2. durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung 2. zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen
oder chemischen Waffen oder zur Abwehr dieser
a) die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, Wirkungen
b) das friedliche Zusammenleben der Völker oder geeignet und bestimmt ist.
c) die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepu-
blik Deutschland erheblich § 21
Taten
gefährdet.
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(3) In minder schweren Fällen
§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6 sowie
1. des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu § 20 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch
drei Jahren oder Geldstrafe und für Taten, die außerhalb des Gel'tungsbereichs dieser
2. des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deut-
zu fünf Jahren. scher ist und
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 1. Inhaber eines Personaldokuments der Bundesrepu-
Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 blik Deutschland ist oder
Nr. 1 a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits- 2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besit-
strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. zen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich die-
(5) Wer in den Fällen ser Vorschrift hätte.
1. des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verur- § 22
sacht oder Ausnahmen
2. des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Die §§ 18, 20 und 21 gelten nicht für eine auf
Nr. 1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1 chemische Waffen bezogene dienstliche Handlung
Nr. 1 a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr 1. des Mitglieds oder der zivilen Arbeitskraft einer
fahrlässig verursacht, Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlan-
Geldstrafe bestraft. tikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
vom 19. Juni 1951 oder
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Hand-
lung, die
2. eines Deutschen in Stäben .oder Einrichtungen, die
1. zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür auf Grund des Nordatlantikvertrages vom 4. April
zuständigen Stellen oder 1949 gebildet worden sind."
2. zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder
zur Abwehr dieser Wirkungen 5. Die bisherigen §§ 16 und 18 werden §§ 22 a und 22 b.
geeignet und bestimmt ist.
6. Die Überschrift des neuen § 22 a wird wie folgt gefaßt:
§ 20
Strafvorschriften ,,Sonstige Strafvorschriften".
gegen biologische und chemische Waffen
7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 16" durch die
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird
Angabe ,,§§ 19, 20, 21 oder 22a" ersetzt.
bestraft, wer
1. biologische oder chemische Waffen entwickelt, 8. § 28 wird wie folgt gefaßt:
herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem ande-
ren erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ,,§ 28
ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder Berlin-Klausel
sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes- Die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21 gegen Atom-
gebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt waffen im Sinne des § 17 Abs. 2 und gegen biologische
über sie ausübt, 4nd chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste
1 a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Handlung verleitet oder Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie
sich auf Handlungen beziehen, die nicht nach dem
2. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. mit Strafe bedroht sind."
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990 2431
Artikel 4 Angabe ,,§ 16 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 19 Abs. 1
Neufassung bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen § 21, oder § 22 a Abs. 1 bis 3" ersetzt.
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut Artikel 6
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung Berlin-Klausel
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Änderung der Strafprozeßordnung Artikel 7
Inkrafttreten
In § 100 a Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, die
zuletzt durch Artikel 7 § 19 des Gesetzes vom 12. Septem- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ber 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden ist, wird die Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 5. November 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
Vom 6. November 1990
Auf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Abwasser-
abgabengesetzes vom 2. November 1990 (BGBI. 1S. 2425) wird nachstehend der
Wortlaut des Abwasserabgabengesetzes in der ab 1. Januar 1991 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 880),
2. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 6. November 1990
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990 2433
Gesetz
über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
Erster Abschnitt leitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der
Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzen-
Allgemeine Vorschriften
tration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen
Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdün-
§ 1 nungsfaktor GF nicht mehr als 2 beträgt.
Grundsatz
(2) In den Fällen des§ 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) richtet
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist Gewässer unterhalb der Flußkläranlage.
eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird
(3) Die Länder können bestimmen, daß die Schädlich-
durch die Länder erhoben.
keit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in
Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage
§2 klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.
Begriffsbestimmungen
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der
häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder son- Anlage Teil B festgelegten Vorschriften über die Verfahren
stigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand
das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Was- der Wissenschaft und Technik anzupassen, um die Ver-
ser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus fahren zu verfeinern oder um den für die Bestimmung der
dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen Schädlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen
abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswas- Aufwand zu vermindern, wenn dadurch die Bewertung der
ser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austreten-
den und gesammelten Flüssigkeiten.
Zweiter Abschnitt
(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittel-
bare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Ermittlung der Schädlichkeit
Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein
Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im §4
Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
Ermittlung auf Grund des Bescheides
(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses
Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schäd- (1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten
lichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich
ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Ent- außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinlei-
stehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern. tungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwasserein-
leitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu
mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Num-
§3 mern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgrup-
Bewertungsgrundlage pen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzu-
haltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber
(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schäd- Fischen den in einem bestimmten Zeitraum einzuhalten-
lichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der den Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungs-
oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der werte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzule-
organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksil- gen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine
ber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Ver- Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene
bindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Über-
Fischen nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadein- wachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu
heiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit legen. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3
entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleinein- genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so einen weiteren im gleichen Verhältnis zu verringernden
kann insoweit von der Festlegung von Überwachungs- Überwachungswert oder die Festlegungen nach Absatz 4
werten abgesehen werden. Satz 6 übersteigt, sind die Schadeinheiten nach den
Absätzen 1 bis 4 zu ermitteln; die Regelung des § 9 Abs. 5
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) gilt bleibt bei Einhaltung des Überwachungswertes unberührt.
Absatz 1 entsprechend.
(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnom- §5
mene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schäd-
(weggefallen)
lichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf
Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in
§ 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen §6
zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht Ermittlung in sonstigen Fällen
zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoff-
konzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die (1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erfor-
Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die derlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4
mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen. Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen
Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegen-
(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der über der zuständigen Behörde zu erklären, welche für
Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vor- die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Über-
schriften durch staatliche oder staatlich anerkannte wachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten
Stellen zu überwachen. Ergibt die Überwachung, daß ein wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1
der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Über- nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils
wachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten das höchste Meßergebnis aus der behördlichen Über-
ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der wachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der
Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige
dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die
Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der
Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt Schadeinheiten geschätzt.
sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes,
wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, (2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwasser-
einleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 §7
einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Über- Pauschalierung bei Einleitung
wachung, daß die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert von verschmutztem Niederschlagswasser
angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich
rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswas-
ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundert- ser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird,
satz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen
der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legen- Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestig-
den Überwachungswerte hinaus auch Überwachungs- ten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche
werte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung
einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwasser- 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen,
menge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schad- wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei
einheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner
Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt
wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach werden.
Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Vor-
sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein aussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser
Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.
nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl
der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden §8
Vomhundertsatz.
Pauschalierung bei Kleineinleitungen
(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen von Schmutzwasser aus Haushaltungen
Behörde, daß er im Veranlagungszeitraum während eines und ähnlichem Schmutzwasser
bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser
sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid
aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für
nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine
das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9
geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge
Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der
einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für
Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein-
diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die
wohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist
Abweichung muß mindestens 20 vom Hundert betragen.
die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnis-
Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf
mäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt wer-
denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem
den.
beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3
gelten entsprechend. Ergibt die behördliche Über- (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Vor-
wachung, daß ein Meßergebnis den erklärten Wert oder aussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einlei-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990 2435
tung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehand- Satzes 1 vorgelegen haben, nach weiteren vier Jahren
lungsanlage mindestens den allgemein anerkannten 20 vom Hundert. Erhöhen sich die Anforderungen der all-
Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße gemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 des
Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Wasserhaushaltsgesetzes, ermäßigt sich der Abgabesatz
erneut nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Sätze 1 und 2
gelten entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4
Dritter Abschnitt Abs. 1 festgesetzten oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erklärten
Abgabepflicht Überwachungswerte keine Anforderungen in den allge-
meinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes gestellt werden.
§ 9
Abgabepflicht, Abgabesatz (6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet
sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Bescheid im Anschluß an die Erklärung an den erklärten
Wert angepaßt wird und dieser die Voraussetzungen des
(2) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der Absatzes 5 erfüllt.
Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabe-
pflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht
Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen § 10
und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ausnahmen von der Abgabepflicht
Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen
Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbar- (1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
keit der Abgabe.
1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußklär- entnommen worden ist und über die bei der Entnahme
anlage gereinigt, können die Länder bestimmen, daß an vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes
Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses
der Betreiber der Flußkläranlage abgabepflichtig ist. Gesetzes aufweist,
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer,
1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewon-
nenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen
ab 1. Januar 1981 12 DM schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und
ab 1. Januar 1982 18 DM soweit gewährleistet ist, daß keine schädlichen Stoffe
ab 1. Januar 1983 24 DM in andere Gewässer gelangen,
ab 1. Januar 1984 30 DM 3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen
ab 1. Januar 1985 36 DM anfällt,
ab 1. Januar 1986 40 DM 4. Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen
ab 1. Januar 1991 50 DM befestigten gewerblichen Flächen und von Schienen-
ab 1. Januar 1993 60 DM wegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine
öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
ab 1. Januar 1995 70 DM
ab 1. Januar 1997 80 DM (2) Die Länder können bestimmen, daß das Einleiten von
Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grund-
ab 1. Januar 1999 90 DM
wasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine
im Jahr.
Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufberei-
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer tungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet
(§ 8) um 75 vom Hundert für die Schadeinheiten, die nicht
oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung eines der der
vermieden werden, obwohl
Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde zu legenden
1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Werte beim Einleiten in das Gewässer um mindestens
Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den 20 vom Hundert und eine entsprechende Verringerung der
Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrif- Schadstofffracht erwarten läßt, so können die für die
ten nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Auf-
entspricht und wendungen mit der für die in den drei Jahren vor der
vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für
2. die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvor-
diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.
schriften nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgeset-
Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der
zes im Veranlagungszeitraum eingehalten werden, so-
Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein ent-
fern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten
sprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist
Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermi-
nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn
schung erreicht werden.
die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine
Die Ermäßigung beträgt 40 vom Hundert, wenn für die Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht
nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ermittlung der wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeit-
Schadeinheiten zugrunde zu legenden Überwachungs- punkt der Fälligkeit an entsprechend§ 238 der Abgaben-
werte insgesamt vier Jahre die Voraussetzungen des ordnung zu verzinsen.
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierter Abschnitt 3. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren,
See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungs-
Festsetzung, Erhebung und Verwendung sammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftsklär-
der Abgabe anlagen ermöglichen,
4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms,
§ 11
5. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung
Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwas-
seraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Gewässerunterhaltung,
(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der§§ 7 und 8 6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfah-
die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen ren zur Verbesserung der Gewässergüte,
und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen
Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einlei- 7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für
ter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabe- Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen
pflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu über- zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.
lassen.
(3) Die Länder können bestimmen, daß der Abgabe- Fünfter Abschnitt
pflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinhei-
ten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung
Gemeinsame Vorschriften; Schlußvorschriften
erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen
Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. § 14
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
der Abgabenordnung
§ 12
Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die
Verletzung der Erklärungspflicht Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 und des § 371
der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die
(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvor-
nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschrif-
schrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entspre-
ten der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadein-
chend.
heiten von der zuständigen Behörde geschätzt werden.
(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht § 15
abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Ordnungswidrigkeiten
Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflich-
tungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Vorschriften der Länder nicht nachkommt. In diesem Fall lässig
haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamt-
schuldner. 1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder
Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
vorlegt,
§ 12a
2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die
Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung
notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforde- oder nicht vollständig überläßt.
rung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
19. Dezember 1984 erlassen worden sind.
§ 16
§ 13
Stadtstaaten-Klausel
Verwendung
§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und
(1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maß- Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2
nahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewäs- gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe,
sergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder können daß sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen
bestimmen, daß der durch den Vollzug dieses Gesetzes können.
und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften ent-
stehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der
§ 17
Abwasserabgabe gedeckt wird.
Berlin-Klausel
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:
(gegenstandslos)
1. der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,
§ 18
2. der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur
Reinigung des Niederschlagswassers, (Inkrafttreten)
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990 2437
Anlage
(zu § 3)
A.
(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender
Tabelle:
Nr. Bewertete Einer Schadeinheit Schwellenwerte
Schadstoffe und entsprechen jeweils nach Konzentration
Schadstoffgruppen folgende und Jahresmenge
volle Maßeinheiten
1 Oxidierbare Stoffe 50 Kilogramm 20 Milligramm je Liter und
in chemischem Sauerstoff 250 Kilogramm Jahresmenge
Sauerstoffbedarf (CSB)
2 Phosphor 3 Kilogramm 0,1 Milligramm je Liter und
15 Kilogramm Jahresmenge
3 Stickstoff 25 Kilogramm 5 Milligramm je Liter und
125 Kilogramm Jahresmenge
4 Organische 2 Kilogramm 100 Mikrogramm je Liter und
Halogenverbindungen Halogen, berechnet 1O Kilogramm Jahresmenge
als adsorbierbare als organisch
organisch gebundene gebundenes Chlor
Halogene (AOX)
5 Metalle und ihre und
Verbindungen:
5.1 Quecksilber 20 Gramm 1 Mikrogramm 100 Gramm
5.2 Cadmium 100 Gramm 5 Mikrogramm 500 Gramm
5.3 Chrom 500 Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
5.4 Nickel 500 Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
5.5 Blei 500 Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
5.6 Kupfer 1 000 Gramm 100 Mikrogramm 5 Kilogramm
Metall je Liter Jahresmenge
6 Giftigkeit 3 000 Kubikmeter GF = 2
gegenüber Fischen Abwasser geteilt
durch GF
GF ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischtest nicht mehr giftig ist.
(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit unberücksichtigt,
als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das gleiche gilt
für die Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen
natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.
8.
Die Schadstoffgehalte sowie die Giftigkeit gegenüber Fischen werden aus der nicht abgesetzten, homogenisierten
Probe nach folgenden Verfahren bestimmt:
1. Oxidierbare Stoffe (CSB)
Der chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem Dichromatverfahren unter Anwendung von Silbersulfat als Kataly-
sator bestimmt, im übrigen nach Nummer 303 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV vom 8. September 1989
(GMBI. S. 518).
2. Phosphor
Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Kaliumperoxodisulfat wird der Gesamtphosphatgehalt, berechnet als Phosphor,
photometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 108 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.
3. Stickstoff
Der Stickstoff wird als Summe der Einzelbestimmungen des Ammonium-Stickstoffs, des Nitrat-Stickstoffs und des
Nitrit-Stickstoffs bestimmt. Dabei wird nach Destillation der Ammonium-Stickstoff maßanalytisch bestimmt, im übrigen
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
nach Nummer 202 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrat-Stickstoff wird ionenchromatographisch
bestimmt, im übrigen nach Nummer 106 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV; der Nitrit-Stickstoff wird durch
Messungen der Extinktion bestimmt, im übrigen nach Nummer 107 der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.
4. Organische Halogenverbindungen (AOX)
Die an Aktivkohle adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene werden im Sauerstoffstrom verbrannt, die Menge
der dabei gebildeten Halogenwasserstoffe bestimmt und als Chlor angegeben, im übrigen nach Nummer 302 der
Anla~e zur Rahmen-AbwasserVwV.
5. Quecksilber
Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Kaliumpermanganat und Kaliumperoxodisulfat wird das Quecksilber atom-
absorptions- oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 215 der Anlage zur Rahmen-
AbwasserVwV.
6. Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer
Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Salpetersäure und Wasserstoffperoxid werden die Metalle atomabsorptions-
oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 207 (Cadmium), 209 (Chrom), 214 (Nickel),
206 (Blei) und 213 (Kupfer) der Anlage zur Rahmen-AbwasserVwV.
7. Fischgiftigkeit
Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorte (Leuciscus idus melanotus) als Testfisch durch
Ansetzen verschiedener Abwasserverdünnungen bestimmt, im übrigen nach Nummer 401 der Anlage zur Rahmen-
AbwasserVwV.
Erste Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 5. November 1990
Auf Grund des § 23 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 190-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1
S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft und der
Bundesminister der Finanzen:
§ 1
In § 1 Abs. 1 und 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 11. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 841) werden
jeweils die Worte „nach § 18 des Gesetzes" durch die Worte „nach dem Gesetz"
ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. November 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1990 2439
Verordnung
über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfelbäumen
(Apfelbaumrodungsverordnung)
Vom 7. November 1990
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 4, des§ 15 Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der
und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
(2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet
mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der
Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,
Finanzen und für Wirtschaft:
nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, blei-
ben unberührt.
§ 1
(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle
Anwendungsbereich
das Betreten der Betriebsräume und des Betriebsgeländes
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- während der Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und
der Europäischen Gemeinschaften zur Sanierung .der sonstigen Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzu-
gemeinschaftlichen Apfelerzeugung. legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-
stützung zu gewähren.
§2 §4
Festsetzungsverfahren Mittellungen
(1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist (1) Die Länder teilen dem Bundesamt für Ernährung und
nach den Mustern, die der Bundesminister für Ernährung, Forstwirtschaft (Bundesamt) alljährlich vor dem 31. Mai
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt- mit, für welche Flächen Rodungsprämien beantragt und
macht, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle ein- welche Flächen gerodet worden sind, aufgeschlüsselt
zureichen. Die Parzellen, die gerodet werden sollen und nach Sorten.
für die die Rodungsprämie beantragt wird, sind in dem
(2) Die Länder unterrichten das Bundesamt alljährlich
Antrag nach einem amtlichen Verzeichnis und der
vor dem 31. Mai über die Ergebnisse der Kontrollen nach
genauen Lage zu bezeichnen; auf Verlangen sind den
Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2604/90 der
zuständigen Stellen weitere Angaben zu machen und
Kommission vom 7. September 1990 (ABI. EG Nr. L 245
Unterlagen vorzulegen.
s. 23).·
(2) Die Rodungsprämie wird durch Bescheid festgesetzt. §5
Inkrafttreten
§3
Duldungs- und Mltwlrkungspfllchten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf von sechs Monaten nach ihrem
(1) Der Beginn der Rodung ist der zuständigen Stelle Inkrafttreten außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des
mindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. Wird die Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 7. November 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1990
- 2 BvF 2/89 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 12. Oktober 1989 (Bundesgesetzbl. 1S. 1923)
wird im Anschluß an die Wiederholung durch Beschluß vom 4. April 1990
(Bundesgesetzbl. 1 S. 913) wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 29. Oktober 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard